Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor zu erheben (C(2020)00423 – 2020/2543(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)00423),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 19. Februar 2020 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 53 Buchstabe h und Artikel 227 Absatz 5,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
A. in der Erwägung, dass die USA einen neuen Wertzollsatz in Höhe von 25 % auf den Qualitätsweinsektor anwenden und damit in gravierender Weise den mit hohen Kosten verbundenen Absatzförderungsmaßnahmen entgegenwirken, mit denen der Sektor anstrebt, seine Marktposition in den USA zu festigen und auszubauen;
B. in der Erwägung, dass durch die Anwendung dieses Zollsatzes auf dem Weltmarkt für Wein erhebliche Verluste verursacht werden und die Gefahr langfristiger Störungen besteht, da höherwertige Weine durch Erzeugnisse aus anderen Ursprungsländern verdrängt werden können;
C. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 28. November 2019 die Kommission aufforderte, rasch Maßnahmen zur Stützung der betroffenen Sektoren zu ergreifen, und dass es die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts begrüßt, jedoch bedauert, dass die Kommission noch keine GMO-Maßnahmen für die betroffenen Sektoren eingeleitet hat;
D. in der Erwägung, dass die Flexibilität bei der Ausrichtung von Absatzförderungsprogrammen auch etwaige Änderungen der Zielmärkte in Drittländern umfasst und dem Sektor die Möglichkeit bietet, auf die neuen Marktbedingungen zu reagieren und sich an sie anzupassen;
E. in der Erwägung, dass durch die Genehmigung, die Absatzförderungskampagnen über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus zu verlängern, die Konsolidierung der Märkte erleichtert und einer seit längerer Zeit bestehenden Forderung des Weinsektors Genüge getan wird;
F. in der Erwägung, dass die Flexibilitätsregelungen unbedingt rasch umgesetzt werden müssen, wenn sie wirksam und effizient dazu beitragen sollen, als Reaktion auf die Gegenmaßnahmen der USA den Druck auf den Weinsektor zu verringern;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.