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Freitag, 17. April 2020 - Brüssel
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020: Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und Aufstockung der Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union / rescEU aufgrund des COVID-19-Ausbruchs
P9_TA(2020)0046

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 zum Gesamthaushaltsplan 2020 des Rates - Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und Aufstockung der Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union / von rescEU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (07251/2020 – C9-0109/2020 – 2020/2055(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(2), der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020, der am 2. April 2020 von der Kommission angenommen wurde (COM(2020)0170),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020, der vom Rat am 14. April 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (07251/2020 – C9-0109/2020),

–  gestützt auf die Artikel 94, 96 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen