Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020: Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und Aufstockung der Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union / rescEU aufgrund des COVID-19-Ausbruchs
P9_TA(2020)0046
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 zum Gesamthaushaltsplan 2020 des Rates - Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und Aufstockung der Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union / von rescEU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (07251/2020 – C9-0109/2020 – 2020/2055(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(2), der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),
– gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020, der am 2. April 2020 von der Kommission angenommen wurde (COM(2020)0170),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020, der vom Rat am 14. April 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (07251/2020 – C9-0109/2020),
– gestützt auf die Artikel 94, 96 und 163 seiner Geschäftsordnung,
1. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020;
2. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.