Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 zu dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch (COM(2020)0171 – C9-0096/2020 – 2020/2056(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0171 – C9‑0096/2020),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 12,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2020, der von der Kommission am 2. April 2020 angenommen wurde (COM(2020)0170),
– gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.