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Verfahren : 2018/0409(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0019/2020

Eingereichte Texte :

A9-0019/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/05/2020 - 20

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0058

Angenommene Texte
PDF 121kWORD 41k
Mittwoch, 13. Mai 2020 - Brüssel
Statusvereinbarung zwischen der EU und Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Serbien ***
P9_TA(2020)0058A9-0019/2020

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (15581/2018 – C9-0180/2019 – 2018/0409(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15581/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (15579/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0180/2019),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0019/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Serbien zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 14. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen