Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu der Aufstellung eines MFR-Notfallplans als Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen (2020/2051(INL))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 311 und Artikel 312 Absatz 4 AEUV,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1),
– unter Hinweis auf den am 2. Mai 2018 von der Kommission übermittelten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“(3),
– unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(5),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021(6),
– unter Hinweis auf Nummer 16 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(7),
– unter Hinweis auf Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung(8),
– gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0099/2020),
A. in der Erwägung, dass die Kommission nach Maßgabe von Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen hätte unterbreiten müssen, aber beschloss, die Unterbreitung des Vorschlags um mehrere Monate zu verschieben;
B. in der Erwägung, dass das Parlament am 14. März 2018 als erstes Organ der Union seinen Standpunkt beschloss und seine Prioritäten festlegte, was den MFR für die Zeit nach 2020 anbelangt;
C. in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 eine Reihe von Legislativvorschlägen zum MFR 2021–2027 und zu den Eigenmitteln der Union vorlegte, auf die dann Legislativvorschläge für die Einrichtung neuer Unionsprogramme und -instrumente folgten; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag eine Gesamtobergrenze des MFR von 1134,6 Mrd. EUR in Preisen von 2018 bzw. 1,11 % des BNE der EU der 27 vor der Krise(9) (einschließlich 0,03 % aus dem Europäischen Entwicklungsfonds) vorsah, der bereits eine erhebliche Kürzung gegenüber den geschätzten 1,16 % des MFR 2014–2020 in Bezug auf das BNE der EU der 27 mit sich brachte, wobei das erklärte Ziel darin bestand, eine Grundlage für rasche Verhandlungen zu schaffen, die vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 abgeschlossen werden sollten;
D. in der Erwägung, dass das Parlament am 14. November 2018 seinen Zwischenbericht, der detaillierte Zahlen, die sich auf eine Gesamtobergrenze des MFR in Höhe von 1324,1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 (1,30 % des BNE der EU der 27) belaufen, und Änderungsvorschläge enthält und sein Verhandlungsmandat bildet, angenommen hat und seither bereit ist, Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, damit rasch eine Einigung erzielt werden kann; in der Erwägung, dass das Verhandlungsmandat am 10. Oktober 2019 bestätigt wurde;
E. in der Erwägung, dass das Parlament zwischen November 2018 und April 2019 zu fast allen sektoralen Programmen in Rekordgeschwindigkeit Verhandlungsmandate oder Standpunkte in erster Lesung angenommen und sich bereit erklärt hat, mehrere Teilvereinbarungen und Verständigungen mit dem Rat auszuhandeln, um die Aufstellung der neuen Programme nicht zu verzögern; in der Erwägung, dass sich der Rat durch seine Methode, MFR-Verhandlungsboxen mit einer beträchtlichen Anzahl sektorspezifischer und unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fallender Bestimmungen vorzubereiten, daran gehindert hat, mit dem Parlament über wesentliche Aspekte der sektoralen Gesetzgebungsakte und über den Vorschlag zur Rechtsstaatlichkeit zu verhandeln;
F. in der Erwägung, dass der Europäische Rat den Zeitrahmen für die Erzielung einer politischen Einigung über den MFR bereits mehrmals verlängert hat, wodurch die Möglichkeit, für einen reibungslosen Übergang vom MFR 2014–2020 zum MFR 2021–2027 zu sorgen, de facto eingeschränkt wurde;
G. in der Erwägung, dass der finnische Ratsvorsitz dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten) und dem Europäischen Rat erst im Dezember 2019, also mehr als 18 Monate nach den Vorschlägen der Kommission, erste Zahlen vorlegte; in der Erwägung, dass in dem Vorschlag des finnischen Ratsvorsitzes der Standpunkt des Parlaments völlig außer Acht gelassen wurde;
H. in der Erwägung, dass es auf der vom Präsidenten des Europäischen Rates für den 20./21. Februar 2020 einberufenen außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates zum MFR nicht gelungen ist, sich auf eine Schlussfolgerung zu einigen;
I. in der Erwägung, dass der Europäische Rat nach dem Scheitern des Sondergipfels mittlerweile weit hinter dem 2013 für die Verhandlungen über den MFR 2014–2020 notwendigen Zeitrahmen liegt, als der Europäische Rat am 8. Februar 2013 eine politische Einigung erzielte; in der Erwägung, dass der MFR und die sektoralen Gesetzgebungsakte im Anschluss an die folgenden Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat sehr spät angenommen wurden, was beim Übergang zum MFR 2014–2020 und in Bezug auf die Einleitung der Unionsprogramme zu erheblichen Rückschlägen zum Nachteil der Begünstigten und Bürger führte, insbesondere bei Programmen mit geteilter Mittelverwaltung;
J. in der Erwägung, dass angesichts der immer neuen Verzögerungen und unabhängig davon, wann der Europäische Rat endlich Schlussfolgerungen annimmt, inzwischen das konkrete Risiko besteht, dass der nächste MFR nicht rechtzeitig vereinbart wird und folglich auch nicht am 1. Januar 2021 in Kraft tritt und dass sich der Übergang vom MFR 2014–2020 zum MFR 2021–2027 nicht reibungslos vollzieht, zumal das Risiko besteht, dass Parlament und Rat sehr unterschiedliche Standpunkte vertreten und intensive interinstitutionelle Verhandlungen sowohl im Rahmen des Zustimmungsverfahrens als auch des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens notwendig sind;
K. in der Erwägung, dass sich die Verhandlungen und die Einigung über den nächsten MFR im Europäischen Rat durch den COVID-19-Ausbruch weiter verzögert haben, obwohl hervorgehoben wurde, dass ein solider Unionshaushalt wichtig ist und leistungsfähig sein kann, wenn es gilt, die Fähigkeit der Union zu einer umfassenden und sofortigen Reaktion sicherzustellen, und dass sich der COVID-19-Ausbruch auch darauf auswirkt, unter welchen Bedingungen die interinstitutionellen Verhandlungen durchgeführt werden können;
L. in der Erwägung, dass Artikel 312 Absatz 4 AEUV für den Fall, dass der neue MFR nicht rechtzeitig erlassen wird, ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von Unionsprogrammen in Form einer automatischen und vorübergehenden Fortschreibung der Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des derzeitigen Finanzrahmens vorsieht, was zu einer Gesamtobergrenze von 162 243 Mio. EUR zu Preisen von 2018 bzw. 172 173 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen im Jahr 2021 führen würde und 1,15 % des BNE der EU der 27 entspräche;
M. in der Erwägung, dass zahlreiche Basisrechtsakte der laufenden Ausgabenprogramme jedoch ein Ablaufdatum enthalten, wodurch in Kombination mit der mangelnden operativen Vorbereitung das im AEUV vorgesehene Sicherheitsnetz stark geschwächt werden könnte; in der Erwägung, dass das jeweilige Ablaufdatum auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder gestrichen werden müsste, damit die jeweiligen Programme wieder mit den Grundsätzen von Artikel 312 Absatz 4 AEUV in Einklang gebracht werden und nicht – zum Nachteil der Begünstigten und der Union als Ganzes, insbesondere in Krisenzeiten – eingestellt werden müssten;
N. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. Oktober 2019 die Kommission daher aufforderte, mit der Ausarbeitung eines Notfallplans für den mehrjährigen Finanzrahmen zu beginnen, um die Begünstigten zu schützen und die Kontinuität der Finanzierung sicherzustellen, und dass es forderte, den Notfallplan Anfang 2020 vorzulegen, damit er vom Rat und vom Parlament zügig angenommen werden kann;
O. in der Erwägung, dass die Kommission die Risiken, die damit verbunden sind, dass bestimmte Rechtsakte im Zusammenhang mit dem nächsten MFR möglicherweise auslaufen oder nicht angenommen werden, bereits zur Kenntnis genommen hat, als sie nämlich einen Vorschlag für eine Übergangsverordnung vorlegte, mit der gegenüber den Endbegünstigten für Sicherheit und Kontinuität gesorgt werden soll;
P. in der Erwägung, dass das Parlament sich schon lange im Voraus auf diese Situation vorbereitet, wiederholt vor der Einstellung von Programmen der Union gewarnt und gleichzeitig erklärt hat, es wolle sich nicht aus Zeitdruck zur Annahme einer schlechten MFR-Vereinbarung zwingen lassen;
Q. in der Erwägung, dass die durch den COVID-19-Ausbruch ausgelöste Gesundheitskrise und die beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Folgen für das Leben der Bürger den schlagenden Beweis dafür liefern, dass sämtliche Risiken im Zusammenhang mit einer Unterbrechung oder ungeordneten Verlängerung des derzeitigen MFR und der Programme beseitigt werden müssen; in der Erwägung, dass die Union mehr denn je zuvor in die Lage versetzt werden muss, ihre Maßnahmen durchzuführen und trotz des ungewissen Zeitpunkts des Inkrafttretens des neuen MFR eine ambitionierte Strategie zur Krisenbewältigung und zur Belebung der Konjunktur vorzulegen; in der Erwägung, dass die Kommission den Interessenträgern in dieser Hinsicht eine unmissverständliche Botschaft übermitteln sollte;
R. in der Erwägung, dass mit dem Unionshaushaltsplan 2021 die Bewältigung der unmittelbaren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der durch COVID-19-verursachten Notlage fortgesetzt werden muss; in der Erwägung, dass ein ambitionierter, von Verantwortungsbewusstsein geprägter und auf Solidarität ausgerichteter MFR-Notfallplan besser als ein mit Verspätung angenommener und unzureichender MFR das Fundament für die Krisenreaktion und die Umsetzung der Konjunkturbelebungsstrategie und der politischen Prioritäten der Union bieten könnte, und zwar auf der Grundlage der bestehenden Programme mit geeigneten Anpassungs-, Neuausrichtungs- und Flexibilitätsmaßnahmen sowie der begrüßenswerten und bereits im Haushaltsplan 2020 ergriffenen Maßnahmen; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den nächsten MFR nach wie vor dringlich sind, zumal anschließend weitere Zeit benötigt wird, um die neuen Programme auf den Weg zu bringen und den neuen Eigenmittelbeschluss zu ändern und zu ratifizieren;
S. in der Erwägung, dass die Kommission nun in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge und Inhaberin des Initiativrechts und gemäß der mündlichen und schriftlichen Zusage der gewählten Präsidentin der Kommission vom 16. Juli 2019 zwingend mit einem Gesetzgebungsakt reagieren muss, wenn das Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Entschließungen annimmt, in denen die Kommission aufgefordert wird, Legislativvorschläge vorzulegen;
1. fordert die Kommission auf, bis zum 15. Juni 2020 auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen der einzelnen Ausgabenprogramme(10) und in Anbetracht von Artikel 312 Absatz 4 AEUV einen Vorschlag für einen MFR-Notfallplan vorzulegen, um ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von Unionsprogrammen zu schaffen, wobei die in der Anlage enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen sind;
2. fordert, dass mit dem MFR-Notfallplan
–
die in den Basisrechtsakten aller betroffenen Ausgabenprogramme des MFR festgelegten Fristen aufgehoben oder verlängert werden,
–
die entsprechenden Finanzbeträge auf der Grundlage einer technischen Verlängerung dieser Beträge in der für 2020 festgelegten Höhe aktualisiert werden, sofern dies insbesondere im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung rechtlich erforderlich ist,
–
die Vorschriften und Ziele für die betroffenen Ausgabenprogramme überarbeitet werden, damit sie vorübergehend vorrangig darauf ausgerichtet werden können, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anzugehen und zu lindern und zur Konjunkturbelebung beizutragen,
–
zu diesem Zweck gezielte Mittelaufstockungen ermöglicht und dabei die begrüßenswerten und bereits im Haushaltsplan 2020 ergriffenen Maßnahmen als Grundlage herangezogen werden sowie als Teil des Pakets für den Wiederaufbau und die Konjunkturbelebung in der Zeit nach der COVID-19 die Einrichtung der am dringendsten benötigten neuen Instrumente und Initiativen ermöglicht wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
Bruttonationaleinkommen laut Prognose zum Zeitpunkt der Vorlage des MFR-Vorschlags am 2. Mai 2018, bei dem die nachfolgenden und künftigen Entwicklungen – insbesondere infolge der COVID-19-Krise – nicht berücksichtigt wurden.
1. Der MFR-Notfallplan zielt darauf ab, ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten der Unionsprogramme für den Fall zu schaffen, dass der MFR 2021–2027 nicht rechtzeitig vereinbart werden kann und folglich auch nicht am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Mit dem MFR-Notfallplan sollte ein zufriedenstellendes Maß an Vorhersehbarkeit und Kontinuität bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union sichergestellt werden. Überdies sollte die Union in die Lage versetzt werden, auf die unmittelbaren sozialen und wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs zu reagieren und auf die Konjunkturbelebung hinzuarbeiten.
2. Der MFR-Notfallplan sollte einen oder mehrere Legislativvorschläge zur Aufhebung oder Verlängerung der in den Basisrechtsakten aller betroffenen Ausgabenprogramme festgelegten Fristen und, sofern dies insbesondere im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung rechtlich erforderlich ist, zur Aktualisierung der entsprechenden Finanzbeträge auf der Grundlage einer technischen Verlängerung in der für 2020 festgelegten Höhe enthalten. Darin sollte auch eine vorübergehende Neuausrichtung der Ziele aller betroffenen Ausgabenprogramme vorgesehen sein, damit mit den Programmen dazu beigetragen werden kann, die unmittelbaren Folgen des COVID-19-Ausbruchs so gut wie möglich zu bewältigen. Zu demselben Zweck sollte darin erforderlichenfalls eine Anpassung der Vorschriften vorgesehen sein, damit als Reaktion auf die Krise insbesondere Programme mit geteilter Mittelverwaltung möglichst flexibel durchgeführt werden können, auch durch die Verlängerung und Fortsetzung aller Legislativmaßnahmen, die 2020 erlassen wurden, um die Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Linderung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen.
3. Der MFR-Notfallplan sollte als Teil des Pakets für den Wiederaufbau und die Konjunkturbelebung in der Zeit nach dem COVID-19-Ausbruch gezielte Mittelaufstockungen der betroffenen Ausgabenprogramme im Haushaltsplan 2021 und die Einrichtung der am dringendsten benötigten neuen Instrumente, Maßnahmen und Programme ermöglichen.
4. Der MFR-Notfallplan sollte bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden, es sei denn, die MFR-Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat führen vor diesem Zeitpunkt zu einer politischen Einigung. Dieser Zeitrahmen für die Vorlage des Notfallplans genügt dem doppelten Erfordernis, dass a) sichergestellt wird, dass das Haushaltsverfahren für das Jahr 2021 mit allen erforderlichen Informationen in Bezug auf die Notfallplanung beginnt, und b) sichergestellt wird, dass die entsprechenden Legislativvorschläge von den Mitgesetzgebern vor der Einigung über den Haushaltsplan 2021 angenommen werden können. Zu jenem Zeitpunkt muss die Haushaltsbehörde einen endgültigen Beschluss über den Haushaltsplan der Union für das nächste Jahr fassen, entweder auf der Grundlage eines neuen MFR 2021–2027 oder auf der Grundlage einer Verlängerung der Obergrenzen für 2020.
5. Die für die Umsetzung des Notfallplans erforderlichen Maßnahmen sollten im Rahmen der Obergrenzen des MFR für 2020 und der Flexibilitätsbestimmungen des MFR 2014–2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV verlängert und aus dem Jahreshaushalt finanziert werden, d. h. auf der Grundlage einer technischen Verlängerung der bereits 2020 von der Haushaltsbehörde vereinbarten Beträge zuzüglich des Deflators von 2 % und der Beträge, die zur Umsetzung des Pakets für den Wiederaufbau und die Konjunkturbelebung in der Zeit nach COVID-19 benötigt werden. Anhand dieser technischen Verlängerung sollten auch die nationalen Finanzrahmen in den Programmen mit geteilter Mittelverwaltung bestimmt werden.
B. VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN
1. Einer oder mehrere Legislativvorschläge
– zur Aufhebung oder Verlängerung der in den Basisrechtsakten aller betroffenen Ausgabenprogramme des MFR festgelegten Fristen,
– sofern dies insbesondere im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung rechtlich erforderlich ist, zur Aktualisierung der entsprechenden Finanzbeträge auf der Grundlage einer technischen Verlängerung in der für 2020 festgelegten Höhe, und
– zur Überarbeitung der Vorschriften und Ziele für die betroffenen Ausgabenprogramme, damit sie vorübergehend vorrangig darauf ausgerichtet werden können, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anzugehen und zu lindern und zur Konjunkturbelebung beizutragen, auch durch die Verlängerung und Fortsetzung aller Legislativmaßnahmen, die 2020 zu diesem Zweck erlassen wurden.