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Verfahren : 2019/2098(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0079/2020

Eingereichte Texte :

A9-0079/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/05/2020 - 10
PV 14/05/2020 - 17
CRE 14/05/2020 - 10
CRE 14/05/2020 - 17

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0121

Angenommene Texte
PDF 182kWORD 63k
Donnerstag, 14. Mai 2020 - Brüssel
Entlastung 2018: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen
P9_TA(2020)0121A9-0079/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle (2019/2098(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2019)0334),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die Schnellanalyse Nr. 07/2019 vom 12. Juni 2019 mit dem Titel „Nachhaltigkeits-berichterstattung: eine Bestandsaufnahme bei den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU“ des Rechnungshofs „Nachhaltigkeitsberichterstattung – eine Bestandsaufnahme bei den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU“,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf die Artikel 68 und 70,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), insbesondere auf Artikel 110,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres;

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0079/2020),

A.  in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und Anlage V Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

B.  in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als wichtig erachtet, das Konzept der ergebnisorientierten Haushaltsplanung, der Rechenschaftspflicht der Organe der Union und einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.  betont, dass die Agenturen erheblichen Einfluss auf Politik, Entscheidungsfindung und Programmdurchführung in Bereichen haben, die für den Alltag der europäischen Bürger von größter Bedeutung sind, wie Gefahrenabwehr, Sicherheit, Gesundheit, Forschung, Wirtschaft, Freiheit und Recht; weist erneut auf die Bedeutung der von den Agenturen wahrgenommenen Aufgaben und ihren direkten Einfluss auf das tägliche Leben der Unionsbürger hin; bekräftigt auch, dass die Autonomie der Agenturen wichtig ist, insbesondere die Autonomie der Regulierungsagenturen und derjenigen Agenturen, deren Aufgabe die unabhängige Sammlung von Informationen ist; weist erneut darauf hin, dass die Agenturen hauptsächlich eingerichtet wurden, um Unionssysteme zu betreiben, die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes zu fördern und unabhängige fachliche oder wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen; begrüßt in dieser Hinsicht die wirksame Gesamtleistung der Agenturen;

2.  begrüßt den sichtbaren Fortschritt, den die Agenturen in ihren Bemühungen erzielt haben, den im Rahmen der jährlichen Entlastungsverfahren geäußerten Forderungen und Empfehlungen nachzukommen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass dem Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der Union für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zufolge der Rechnungshof einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sämtlicher Agenturen erteilt hat; stellt überdies fest, dass der Rechnungshof für alle Agenturen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen abgegeben hat; stellt fest, dass der Rechnungshof für alle Agenturen außer im Fall des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen abgegeben hat; stellt fest, dass der Rechnungshof für das EASO in Bezug auf seine Feststellungen für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen eine Grundlage für einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk abgegeben hat, jedoch außer bei den Auswirkungen der Haushaltsjahre 2016 und 2017 der Auffassung ist, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2018 zu Ende gegangene Jahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; nimmt die kontinuierlichen Fortschritte zur Kenntnis, die das EASO bei der Durchführung von Reformen und Korrekturmaßnahmenplänen erzielt hat;

3.  stellt fest, dass sich bei den 32 dezentralen Agenturen der Union die Haushaltspläne 2018 auf etwa 2 590 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen beliefen, was eine Erhöhung um etwa 10,22 % im Vergleich zu 2017 darstellt, und auf 2 360 000 000 EUR an Mitteln für Zahlungen, was eine Erhöhung um 5,13 % im Vergleich zu 2017 bedeutet; stellt überdies fest, dass von den 2 360 000 000 EUR etwa 1 700 000 000 EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wurden, was 72,16 % der gesamten Finanzierung der Agenturen 2018 entspricht (72,08 % im Jahr 2017); stellt ferner fest, dass etwa 657 000 000 EUR durch Gebühren und Entgelte sowie durch direkte Beiträge der teilnehmenden Länder finanziert wurden;

4.  weist erneut auf seine Forderung hin, das Entlastungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, um den Beschluss über die Entlastung in dem Jahr, das auf das Jahr, für das die Entlastung erteilt wird, unmittelbar folgt, zu fassen und das Verfahren innerhalb des auf das betreffende Rechnungslegungsjahr folgenden Jahres abzuschließen; begrüßt in dieser Hinsicht die konkreten Bemühungen und die gute Zusammenarbeit mit dem Netz der Agenturen der Europäischen Union (im Folgenden „Netz“) und den einzelnen Agenturen und insbesondere dem Rechnungshof, woran deutlich wird, dass es ein eindeutiges Potenzial gibt, das Verfahren ihrerseits zu straffen und zu beschleunigen; würdigt die bisher erzielten Fortschritte und fordert alle einschlägigen Akteure auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um mit dem Verfahren weiter voranzukommen;

Vom Rechnungshof ermittelte Hauptrisiken und zugehörige Empfehlungen

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof seinem Bericht zufolge davon ausgeht, dass das Gesamtrisiko für die Zuverlässigkeit der auf internationalen Rechnungslegungsstandards beruhenden Rechnungsführung der Agenturen gering ist und dass in der Vergangenheit nur einige wenige wesentliche Fehler zutage getreten sind; stellt jedoch fest, dass die steigende Zahl an Übertragungsvereinbarungen, durch welche die Kommission den Agenturen bestimmte zusätzliche Aufgaben und Einnahmen zuweist, eine Herausforderung für die Einheitlichkeit und Transparenz des Umgangs mit der Rechnungsführung der Agenturen darstellt;

6.  stellt fest, dass der Rechnungshof seinem Bericht zufolge hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der Agenturen zugrunde liegenden Einnahmen bei den meisten Agenturen von einem geringen und bei den teilweise eigenfinanzierten Agenturen, bei denen für die Berechnung und Erhebung von Gebühren und Beiträgen von Marktteilnehmern oder teilnehmenden Ländern spezifische Verordnungen gelten, von einem mittleren Gesamtrisiko ausgeht; stellt fest, dass der Rechnungshof davon ausgeht, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der Agenturen zugrunde liegenden Vorgänge ein mittleres Gesamtrisiko besteht, das je nach dem jeweils betroffenen Haushaltstitel zwischen einem geringen und einem hohen Risiko schwankt; stellt fest, dass das Risiko für Titel I (Personalausgaben) allgemein gering ist, für Titel II (Verwaltungsausgaben) von mittlerem Risiko ausgegangen wird und für Titel III (operative Ausgaben) das Risiko je nach der betreffenden Agentur und der Art ihrer operativen Ausgaben als gering bis hoch gilt; weist darauf hin, dass hohe Risiken gewöhnlich aus der Auftragsvergabe und der Zahlung von Finanzhilfen erwachsen, die Berücksichtigung finden sollten, wenn der Rechnungshof über eine Stichprobe künftiger Kontrollen und Prüfungen entscheidet.

7.  stellt fest, dass nach dem Bericht des Rechnungshofs hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ein mittleres Risiko besteht, das hauptsächlich in den Bereichen Informationstechnologie (IT) und Vergabe öffentlicher Aufträge erkannt wird; bedauert, dass die IT und die Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor fehleranfällig sind; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, für die Auftragsvergabeteams der Agenturen zusätzliche Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren vorzusehen;

8.  betont, dass der Umstand, dass bei jeder Agentur auf eigene Verwaltungsstrukturen und -verfahren zurückgegriffen werden muss, per se ein Risiko von Verwaltungsineffizienz darstellt, und fordert die Agenturen auf, die Bildung thematischer Gruppen und die thematische Zusammenarbeit ihren Politikbereichen entsprechend zu verstärken, um für eine Harmonisierung und effiziente gemeinsame Nutzung von Ressourcen zu sorgen; fordert die Agenturen auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, den Umfang ihrer gemeinsam genutzten Dienste zu erweitern und dadurch die Effizienz und Wirtschaftlichkeit ihrer Verfahren zu verbessern;

9.  weist auf das Problem hin, dass getrennte Sitze für die operative Arbeit und die Verwaltung für die Agenturen keinen betrieblichen Mehrwert bieten, und rät zu weiteren Maßnahmen, um die Ineffizienzen gering zu halten; legt den Agenturen nahe, Standorte miteinander zu teilen und sich auf ihre spezifischen Politikbereiche zu konzentrieren; stellt fest, dass die Kommission dafür zuständig ist, Vorschläge für mögliche Zusammenlegungen, Schließungen und/oder Übertragungen von Aufgaben zu unterbreiten;

10.  stellt gemäß dem Bericht des Rechnungshofs fest, dass nach in vorangegangenen Jahren geäußerten Bemerkungen und aufgrund bekannter Entwicklungen der Unionspolitik in bestimmten Bereichen bei manchen Agenturen, nämlich bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), EASO und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), das Risiko, das in Bezug auf das Maß der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten festgestellt wurde, hoch ausfällt; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, diese Probleme auf die Tagesordnung des Rates zu setzen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu verstärken;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die effektive, effiziente und fehlerfreie Arbeit der Agenturen eng mit einer ausreichenden Mittelausstattung zusammenhängt, damit sie ihre operativen und administrativen Tätigkeiten bestreiten können;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

12.  nimmt zur Kenntnis, dass das Netz in seiner Antwort die Aufforderung des Parlaments befürwortet, den Organen der Union im Rahmen der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 konstruktive Rückmeldungen zu geben, und dass jede Agentur aufgefordert wurde, eine Analyse des Vorschlags der Kommission über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vorzunehmen; nimmt die große Bedeutung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Haushaltsplanung der Agenturen zur Kenntnis und legt ihnen nahe, neben den bestehenden Beiträgen aus dem Haushalt der Union weiterhin neue Finanzierungsquellen zu erschließen;

13.  stellt fest, dass sich die geprüften Berichte über den Haushaltsvollzug bestimmter Agenturen bezüglich ihrer Detailgenauigkeit von den Berichten der meisten anderen Agenturen unterscheiden, was zeigt, dass Bedarf an klaren Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen besteht; nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die unternommen wurden, um bei der Aufmachung und Berichterstattung über die Jahresrechnungen für Konsistenz zu sorgen; stellt in diesem Jahr erneut Diskrepanzen bei Informationen und Dokumenten fest, die von den Agenturen offengelegt wurden, insbesondere bei Zahlen in Bezug auf das Personal, auch in Berichten über den Stellenplan (besetzte Stellen bzw. Höchstzahl an Stellen, die im Rahmen des Haushaltsplans der Union bewilligt sind); nimmt die Antwort des Netzes zur Kenntnis, dass es die Leitlinien der Kommission befolgt, die entsprechend der Verordnung (EU) 2019/715(6) überarbeitet und am 20 April 2020 erlassen wurden, vor Ende 2019 erwartet werden; fordert ferner die Kommission erneut auf, der Entlastungsbehörde in den kommenden Jahren automatisch die den offiziellen Haushaltsplan (in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen) und das Personal betreffenden Zahlen (Stellenplan, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige am 31. Dezember des jeweiligen Jahres) in Bezug auf die 32 dezentralen Agenturen bereitzustellen;

Leistung

14.  fordert die Agenturen und die Kommission auf, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung weiterzuentwickeln und anzuwenden, sich stets um die wirksamsten Methoden zu bemühen, um Mehrwert hervorzubringen, und bei der Effizienz in Bezug auf die Bewirtschaftung der Ressourcen mögliche Verbesserungen zu erkunden; nimmt die Anregung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass eine Verbindung zwischen den Ressourcen und den Tätigkeiten, für die sie aufgewendet werden, hergestellt werden könnte, wenn die veröffentlichten Haushaltspläne der Agenturen nach Tätigkeiten gegliedert wären, und dass dadurch die Zuweisung von Haushaltsmitteln erleichtert, die Effektivität gefördert und unnötige Ausgaben begrenzt würden;

15.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Netz von den Agenturen als eine agenturübergreifende Plattform zur Zusammenarbeit errichtet wurde, um die Bekanntheit der Agenturen zu erhöhen, Effizienzverbesserungen zu ermitteln und zu fördern und einen Mehrwert zu schaffen; nimmt den Mehrwert des Netzes bei seiner Zusammenarbeit mit dem Parlament zur Kenntnis und begrüßt seine Bemühungen um Koordinierung, Erfassung und Konsolidierung von Maßnahmen und Informationen zum Nutzen der Organe der Union; würdigt darüber hinaus die Orientierungshilfe, die das Netz den Agenturen bei ihren Bemühungen bietet, wenn es darum geht, ihre Fähigkeit, Ergebnisse sowie die eingesetzten Haushaltsmittel und Ressourcen zu planen, zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, zu optimieren;

16.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass einige Agenturen entsprechend ihrer Themengruppe wirksam zusammenarbeiten (beispielsweise die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres(7) und die Europäischen Aufsichtsbehörden(8)); spricht sich dafür aus, dass weitere Agenturen, wo immer möglich, verstärkt zusammenarbeiten, nicht nur beim Aufbau gemeinsam genutzter Dienste und von Synergien, sondern auch in ihren gemeinsamen Politikbereichen; stellt fest, dass eine Mehrheit der Agenturen ihr Augenmerk auf eine Verstärkung von Synergien und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen richtet und darauf hinarbeitet; stellt fest, dass das Netz einen Onlinekatalog gemeinsam genutzter Dienste (hauptsächlich IT-Dienste) aufgestellt hat und dass 2018 ein Pilotprogramm entwickelt wurde, um die Inanspruchnahme und den Nutzen gemeinsam genutzter Dienste zu verfolgen, und dass dies 2019 auf alle gemeinsam genutzten Dienste ausgeweitet wurde;

17.  stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 2018 einiger Fortschritt im Hinblick auf die Einführung von Sysper II, dem von der Kommission entwickelten Personalverwaltungsinstrument, erzielt wurde, dem sich 2018 fünf weitere Agenturen anschlossen; stellt jedoch fest, dass seine Einführung unterschiedlich weit fortgeschritten ist, da das Projekt komplex ist und jede Agentur ihre Eigenheiten aufweist; legt der Kommission daher nahe, unterstützend aufzutreten, damit das Instrument sinnvoll genutzt wird; stellt ferner fest, dass auch bei der Einführung der elektronischen Auftragsvergabe zufriedenstellende Fortschritte erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass einige Agenturen immer noch dabei sind, die von der Kommission entwickelten Instrumente für die elektronische Rechnungsstellung einzuführen;

18.   ist besorgt darüber, dass nur eine Agentur der Union, d. h., das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht; fordert alle Agenturen auf, das Thema Nachhaltigkeit umfassend in ihrer Berichterstattung zu berücksichtigen, Nachhaltigkeitsberichte zu veröffentlichen, die sowohl den Betrieb der Organisation als auch die durchgeführten Tätigkeiten umfassen, und durch Prüfungen dafür zu sorgen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung zuverlässig ist;

19.  hebt hervor, dass die Agenturen der Union bei der Ausführung ihrer Aufgaben besonders darauf achten müssen, für Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu sorgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und die Grundprinzipien des Binnenmarkts einzuhalten;

20.  fordert die Agenturen auf, die Entwicklung einer kohärenten Politik der Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

Personalpolitik

21.  stellt fest, dass 2018 bei den 32 dezentralen Agenturen insgesamt 7 626 Beamte, Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt waren (2017: 7 324), was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung um 3,74 % darstellt;

22.  stellt fest, dass 2018 auf der höheren Führungsebene ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis von sechs Agenturen und ein gutes Gleichgewicht von vier Agenturen erreicht wurde, dass aber in 14 Agenturen keine ausgewogene Vertretung bestand (in einer davon ausschließlich Männer); fordert die Agenturen auf, mehr Anstrengungen für ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis beim Führungspersonal zu unternehmen;

23.   stellt ferner fest, dass 2018 innerhalb der Verwaltungsräte ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis bei drei Agenturen und ein gutes Gleichgewicht bei sechs Agenturen bestand, dass aber bei 21 Agenturen keine ausgewogene Vertretung bestand (in einer davon ausschließlich Männer); fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organisationen, die Verwaltungsräten angehören, dazu auf, zu berücksichtigen, dass bei der Benennung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in diese Gremien für ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis gesorgt werden muss;

24.   stellt fest, dass als einzige Agentur die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowohl auf der höheren Führungsebene als auch im Verwaltungsrat ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis gemeldet hat; begrüßt diese Errungenschaft und legt den anderen Agenturen nahe, diesem guten Beispiel zu folgen;

25.  nimmt die Angaben der Agenturen zum Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene und innerhalb der Verwaltungsräte und die Bemerkungen einiger Agenturen, dass sie neben dem Exekutivdirektor bzw. leitenden Direktor keine höhere Führungsebene aufweisen, zur Kenntnis; fordert diesbezüglich die Agenturen auf, künftig Daten zu allen Kategorien von Führungskräften vorzulegen;

26.  fordert die Agenturen auf, einen langfristigen Rahmen für die Personalpolitik zu entwickeln, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ihres Personals, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, Diskriminierungsfreiheit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

27.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zu dem Schluss gelangt, dass nach seiner Schnellanalyse im Jahr 2017 zu der Frage, wie die Agenturen ihre eingegangene Verpflichtung umgesetzt haben, das in ihren Stellenplänen vorgesehene Personal im Zeitraum 2014–2018 um 5 % abzubauen, der 5%ige Personalabbau umgesetzt worden ist, wenn auch mit einigen Verzögerungen;

28.   stellt fest, dass manche Agenturen mit dem Problem unzureichender Personalausstattung konfrontiert sind, insbesondere wenn ihnen neue Aufgaben zugewiesen werden, ohne dass für deren Bewältigung zusätzliches Personal vorgesehen wurde und dass die Entlastungsbehörde besonders über die Schwierigkeiten besorgt ist, auf die manche Agenturen bei der Einstellung qualifizierten Personals in bestimmten Besoldungsgruppen stoßen, wodurch die allgemeine Leistung der Agenturen behindert und die Beschäftigung externer Akteure erforderlich wird;

29.  nimmt die Schritte zur Kenntnis, die die Agenturen unternommen haben, um ein Umfeld ohne Belästigung zu schaffen, wie etwa die zusätzliche Schulung von Personal und Führungskräften sowie die Einführung der Vertrauenspersonen; empfiehlt den Agenturen, die solche Schritte noch nicht ergriffen haben, dies nachzuholen; empfiehlt den Agenturen, bei denen Beschwerden im Zusammenhang mit Belästigung eingegangen sind, diese vorrangig zu bearbeiten;

30.  stellt fest, dass die Agenturen ihre jeweilige Personalausstattung und ihren Bedarf an zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen kontinuierlich beobachten und bewerten und bei Bedarf entsprechende Anträge stellen; nimmt zur Kenntnis, dass solche Anträge in einem umfassenderen organübergreifenden Prozess bearbeitet werden sollten, sodass die Mittelausstattung den Aufgaben und Zuständigkeiten der Agenturen gerecht wird;

31.  betont, dass es wichtig ist, über eine Politik für das Wohlbefinden der Bediensteten zu verfügen; hebt hervor, dass die Agenturen dem gesamten Personal angemessene, hochwertige Arbeitsbedingungen bieten sollten;

32.  stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Zahlungen in den Stichproben seiner Prüfung auf einen Trend hindeuten, einen Mangel an eigenem Statutspersonal durch externes Personal (insbesondere IT-Berater), das zeitweise in den Räumlichkeiten der Agenturen arbeitet, und durch Vertragsbedienstete und Zeitarbeitskräfte zu ersetzen; stellt fest, dass fünf Agenturen von registrierten Leiharbeitsunternehmen bereitgestellte Zeitarbeitskräfte einsetzten, jedoch nicht alle in der Richtlinie 2008/104/EG(9) und im jeweiligen nationalen Recht niedergelegten Vorschriften (beispielsweise jene für die Arbeitsbedingungen von Zeitarbeitskräften) beachteten; stellt fest, dass drei Agenturen Verträge über die Erbringung von IT- und anderen Beratungsdiensten geschlossen haben, die so formuliert bzw. angewandt wurden, dass sie womöglich in der Praxis auf die Überlassung von Leiharbeitnehmern anstatt auf die Bereitstellung eindeutig festgelegter Dienstleistungen oder Waren hinauslaufen, wie es in der Richtlinie 2008/104/EG, dem Statut und den Sozial- und Beschäftigungsvorschriften vorgeschrieben ist, womit diese Agenturen rechtliche Risiken eingehen und ihren Ruf aufs Spiel setzen; fordert das Netz auf, eine allgemeine Politik einzuführen, mit der die Ersetzung fester Mitarbeiter durch teurere auswärtige Berater ausgeschlossen wird;

33.  nimmt mit Sorge die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, denen zufolge für die Leiharbeitnehmer in manchen Agenturen schlechtere Arbeitsbedingungen gelten als für die unmittelbar von der Agentur eingestellten Arbeitnehmer; weist darauf hin, dass gemäß der Richtlinie 2008/104/EG und mehreren nationalen Arbeitsgesetzen für Leiharbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen gelten müssen wie für unmittelbar bei dem entleihenden Unternehmen angestellte Arbeitnehmer; fordert die betreffenden Agenturen auf, die Arbeitsbedingungen ihrer Leiharbeitnehmer zu analysieren und sicherzustellen, dass sie mit europäischem und nationalem Arbeitsrecht in Einklang stehen;

34.  stellt fest, dass es sehr wenige Fälle von Missständen in den Agenturen der Union gemeldet wurden, woraus sich die Sorge ergibt, dass sich das Personal der bestehenden Vorschriften nicht bewusst ist oder dem System nicht vertraut wird; fordert, die Politik sämtlicher Agenturen der Union zum Schutz von Hinweisgebern mit der Richtlinie (EU) 2019/1937(10) in Einklang zu bringen; fordert die Agenturen dazu auf, ihre bestehenden internen Vorschriften oder Leitlinien über die Meldung von Missständen wirksam zu nutzen; fordert ferner die Agenturen, die sich noch im Prozess der Annahme solcher Vorschriften befinden, dazu auf, diese ohne unnötige Verzögerungen zu erlassen;

35.  fordert alle Agenturen auf, ihre jährliche Personalfluktuation und die durchschnittlichen Krankheitsfehlzeiten offenzulegen und eindeutig die Stellen anzugeben, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres besetzt waren, damit die Agenturen untereinander vergleichbar sind;

36.  wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, die Art und Weise, wie der Berichtigungskoeffizient für das Gehalt von Mitarbeitern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, berechnet wird, zu überprüfen, um für eine bessere geografische Ausgewogenheit des Personals in den Agenturen zu sorgen;

37.   stellt mit Sorge fest, dass niedrige Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter des Personals angewandt werden, zu schwierigen Situationen führen, die die Fähigkeit einer Agentur, ihrer täglichen Arbeit effektiv nachzukommen, beeinträchtigen und eine hohe Personalfluktuation bewirken können; betont, dass Agenturen mit Sitz in Ländern, in denen ein niedriger Berichtigungskoeffizient angewandt wird, weitere Unterstützung von der Kommission bei der Umsetzung ergänzender Maßnahmen erhalten sollten, damit sie für derzeitiges und künftiges Personal attraktiver werden, etwa die Gründung Europäischer Schulen und anderer Einrichtungen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen und die Durchführbarkeit der künftigen Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge zu bewerten;

38.   stellt fest, dass die meisten Agenturen ihre Stellenausschreibungen nicht auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichen; nimmt die Sorge um hohe Übersetzungskosten zur Kenntnis; begrüßt in dieser Hinsicht das vom Netz ins Leben gerufene und gepflegte agenturübergreifende Portal für Stellenausschreibungen und fordert alle Agenturen auf, diese Plattform zu nutzen;

39.  legt den Agenturen der Union, die über keine Strategie für die Grundrechte verfügen, nahe, die Verabschiedung einer entsprechenden Strategie zu erwägen, die auch einen Verweis auf die Grundrechte in einem Verhaltenskodex umfasst, in dem die Pflichten ihres Personals sowie Schulungen für das Personal festgelegt werden könnten; empfiehlt, wirksame Präventionsstrategien anzuwenden und effiziente Verfahren zu ermitteln, um Belästigungsprobleme zu beheben;

Auftragsvergabe

40.  stellt mit Sorge fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge Mängel festgestellt wurden, die mit übermäßiger Abhängigkeit von Auftragnehmern, externer Beratung und Leiharbeitskräften sowie der Verwendung unzureichender Zuschlagskriterien und dem ohne stichhaltige Begründung durchgeführten Abschluss von Verträgen mit Bietern, die ungewöhnlich niedrige Angebote abgegeben hatten, zusammenhängen; stellt fest, dass mehrere Agenturen in großem Umfang reguläre Tätigkeiten und gelegentlich sogar Kerntätigkeiten ausgelagert und dadurch das interne Fachwissen und die Kontrolle über die Ausführung von Verträgen geschwächt haben, wobei es einige Schwachstellen im Vergabeprozess gab, die den fairen Wettbewerb und die Erzielung des besten Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei der Vergabe beeinträchtigen können; empfiehlt ein angemessenes Verhältnis zwischen Preis und Qualität bei der Vergabe von Aufträgen, eine optimale Gestaltung von Rahmenverträgen, begründete Vermittlungsdienste und die Nutzung detaillierter Rahmenverträge; stellt fest, dass bei sechs Agenturen die Bedingungen des Rahmenvertrags für die Erbringung von IT-Wartung und -Ausrüstung insofern unpräzise waren, als sie den Kauf von Posten zuließen, die im Vertrag nicht ausdrücklich genannt waren und zuvor nicht Gegenstand eines wettbewerblichen Verfahrens waren, und da der Auftragnehmer auch Aufschläge auf die Preise von Posten berechnen durfte, die er selbst von anderen Unternehmen erwarb; stellt fest, dass die Agenturen zwar die grundlegenden Vertragsbestimmungen nicht ändern können, sie aber bei ihren einschlägigen Ex-ante-Kontrollen nicht überprüft haben, ob die vom Auftragnehmer berechneten Aufschläge korrekt waren; fordert alle Agenturen und Einrichtungen der Union auf, sich strikt an die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu halten; betont, dass die Digitalisierung den Agenturen eine großartige Chance bietet, ihre Effizienz und Transparenz zu erhöhen, darunter auch im Bereich der Auftragsvergabe; fordert daher alle Agenturen und Einrichtungen auf, die Verfahren für die elektronische Vergabe, die elektronische Einreichung der Angebote, die elektronische Rechnungsstellung und elektronische Formulare für die Vergabe öffentlicher Aufträge rasch fertigzustellen und einzuführen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, die notwendigen Verbesserungen in den Auftragsvergabeteams als vordringliche Aufgabe anzugehen, da es sich dabei um ein dauerhaftes Problem handelt, das einer systematischen Lösung bedarf;

41.  ist der Auffassung, dass die Agenturen, Einrichtungen und Organe der Union in Bezug auf Transparenz mit gutem Beispiel vorangehen müssen; fordert daher, die vollständigen Listen der im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erteilten Aufträge, auch derjenigen unter der rechtlich vorgeschriebenen Schwelle von 15 000 EUR, zu veröffentlichen;

42.  stellt fest, dass sich die dezentralen Agenturen und sonstigen Einrichtungen zusammen mit den acht gemeinsamen Unternehmen der Union um größere Verwaltungseffizienz und um Skaleneffekte bemühen, indem sie verstärkt gemeinsame Vergabeverfahren nutzen; stellt jedoch trotz dieser vielversprechenden Entwicklung fest, dass Bestrebungen zur Durchführung gemeinsamer Vergabeverfahren nicht immer erfolgreich waren, beispielsweise wegen unzulänglicher Marktanalysen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

43.  stellt fest, dass am 2. April 2019 auf Antrag des Petitionsausschusses des Parlaments ein Seminar zum Thema „Interessenkonflikte – Integrität, Rechenschaftspflicht und Transparenz in den Organen und Agenturen der EU“ veranstaltet wurde, auf dem die ersten Erkenntnisse einer kommenden Studie über „Interessenkonflikte und die Agenturen der EU“ erläutert wurden; bedauert, dass die Studie, die ursprünglich im Juli 2019 hätte vorgestellt werden sollen, erst im Januar 2020 veröffentlicht wurde; stellt fest, dass die Studie eine umfassende Übersicht und Analyse der Strategien zur Vermeidung von Interessenkonflikten in den einzelnen Agenturen und auch Empfehlungen für eine verbesserte Prüfung der Strategien zu Interessenkonflikten in den Agenturen enthält; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über Entwicklungen bei der Anwendung der Regelungen und Strategien zu Interessenkonflikten und über mögliche Veränderungen in Bezug auf solche Regelungen und Strategien zu berichten;

44.   stellt mit Besorgnis fest, dass nicht alle Agenturen und Einrichtungen der Union auf ihrer jeweiligen Website die Interessenerklärungen der Verwaltungsratsmitglieder, der höheren Führungsebene und der abgeordneten Sachverständigen offengelegt haben; bedauert, dass einige Agenturen immer noch „Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten“ veröffentlichen; betont, dass es nicht den Verwaltungsratsmitgliedern bzw. Führungskräften selbst obliegt, sich für frei von Interessenkonflikten zu erklären; fordert ein einheitliches Muster für Interessenerklärungen, das von sämtlichen Agenturen anzuwenden ist; betont, dass es wichtig ist, ein unabhängiges Ethikgremium einzurichten, das in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Interessenkonflikte und Drehtüreffekte bewertet; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle abgeordneten Sachverständigen ihre jeweilige Interessenerklärung und ihren Lebenslauf auf der Website der jeweiligen Agentur veröffentlichen;

45.   bekräftigt, dass eine Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten, die nicht ausführlich genug ist, dazu führen kann, dass eine Agentur an Glaubwürdigkeit verliert; hält daran fest, dass Ausgangspunkt jeder solchen Strategie die Vorlage regelmäßiger und ausreichend detaillierter Interessenerklärungen ist; betont in dieser Hinsicht, dass ein Übergang von Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zu positiven Interessenerklärungen umfassendere Kontrollen ermöglichen würde; betont, dass die Agenturen der Union zusätzlich über einen Überprüfungsmechanismus für Interessenkonflikte verfügen sollten, der der Größe und Aufgabe der jeweiligen Agentur angemessen ist;

46.  fordert alle Agenturen auf, sich an der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register für Interessenvertreter zu beteiligen, über die derzeit die Kommission, der Rat und das Parlament verhandeln;

47.  erachtet es als bedauerlich, dass es noch keine eindeutigen Leitlinien und keine konsolidierte Strategie für das Problem der Drehtüreffekte gibt; betont, dass dieses Problem von entscheidender Bedeutung ist, besonders im Fall der Agenturen, die mit Wirtschaftszweigen zusammenarbeiten; fordert die Kommission auf, strengere Vorschriften, bessere Kontrollen und eindeutigere Leitlinien über Karenzzeiten für scheidende Mitarbeiter sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit Drehtüreffekten vorzusehen;

48.  begrüßt es, dass die meisten Agenturen mit Ausnahme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) über Leitlinien für die Gewährung öffentlichen Zugangs zu Dokumenten verfügen; stellt jedoch fest, dass das CdT plant, Leitlinien einzuführen, und die eu-LISA im Begriff ist, interne Vorschriften darüber zu entwickeln, wie mit Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu verfahren ist, und sich bemühen wird, sie 2020 zu erlassen;

49.  bekräftigt seine Besorgnis, dass Agenturen, die einen Großteil ihrer Einnahmen in Form von der Wirtschaft entrichteter Gebühren erzielen, für Interessenkonflikte und eine Gefährdung ihrer fachlichen Unabhängigkeit anfälliger sind; fordert alle Agenturen und die Kommission auf, die Abhängigkeit von Gebühren der Wirtschaft zu verringern;

50.  bekräftigt seine Aufforderung an alle Agenturen, hinsichtlich der Vermeidung von Interessenkonflikten eine umfassende und horizontale Politik zu verfolgen und sich an der Unabhängigkeitsstrategie der ECHA als bewährte Vorgehensweise und beispielhaftes System für die Überwachung und Verhinderung von Interessenkonflikten zu orientieren; legt allen Agenturen nahe, einen beratenden Ausschuss für Interessenkonflikte einzurichten;

Interne Kontrollen

51.  nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, der zufolge die Agenturen auch bei Nutzung interinstitutioneller Verträge dafür verantwortlich sind, dass bei ihren Einzelverträgen die für Vergabeverfahren geltenden Grundsätze angewandt werden, und die internen Kontrollen der Agenturen gewährleisten müssen, dass diese Grundsätze eingehalten werden;

52.  stellt fest, dass Ende 2018 der jeweilige Verwaltungsrat von 29 Agenturen den überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle der Kommission angenommen hatte und dass 15 Agenturen zudem angaben, dass sie ihn umgesetzt hatten; fordert die Annahme und Umsetzung des Rahmens für die interne Kontrolle durch alle Agenturen, damit die Kontrollnormen an die höchsten internationalen Standards angepasst werden und sichergestellt ist, dass mithilfe der internen Kontrollen die Beschlussfassung wirksam und effizient unterstützt wird;

53.  stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge manche Agenturen nicht über Strategien verfügen, in denen ihre sensiblen Funktionen definiert und die entsprechenden Kontrollen zur Risikominderung festgelegt sind (mit denen das Risiko, dass Mitarbeiter ihnen übertragene Befugnisse missbräuchlich nutzen, verringert werden soll und die ein Standardelement der internen Kontrolle sein sollten); fordert diese Agenturen daher auf, entsprechende Strategien anzunehmen;

Sonstige Bemerkungen

54.  stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die zuvor in London ansässigen Agenturen, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), 2019 aus dem Vereinigten Königreich umgesiedelt wurden und dass ihre Jahresrechnungen Rückstellungen für die entsprechenden Umzugskosten enthalten; stellt ferner im Fall der EMA fest, dass der Rechnungshof auf Entwicklungen nach dem Mietvertrag der Agentur und dem Urteil des High Court of Justice of England and Wales eingegangen ist; nimmt die Eventualverbindlichkeit von 465 000 000 EUR, die nach dem Abschluss des neuen Untermietvertrags verblieben ist, und die Ungewissheit darüber, wie viele Mitarbeiter die Agentur durch den Umzug insgesamt verlieren wird, zur Kenntnis; stellt überdies mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in Bezug auf beide Agenturen auch auf mögliche Einnahmenverluste durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eingegangen ist;

55.  begrüßt die Schnellanalyse Nr. 07/2019 des Rechnungshofs vom 12. Juni 2019 mit dem Titel „Nachhaltigkeitsberichterstattung – eine Bestandsaufnahme bei den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU“; bekräftigt seine Feststellungen, dass die gesammelten oder veröffentlichten Informationen in erster Linie die Auswirkungen des Betriebs der Organisationen auf die Nachhaltigkeit (beispielsweise den internen Verbrauch von Papier oder Wasser) und weniger die Frage, wie die Organisation die Nachhaltigkeit in ihrer Gesamtstrategie und bei ihrer Gesamttätigkeit berücksichtigt hat, betreffen; betont, dass bei einer solchen auf interne Abläufe fokussierten Berichterstattung die für eine Organisation wesentlichsten Aspekte nicht erfasst werden; fordert sämtliche Agenturen auf, eine Bestandsaufnahme der durch ihren Betrieb entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzunehmen und dies strukturell in ihre Berichterstattung zur Nachhaltigkeit aufzunehmen;

56.  legt den Agenturen nachdrücklich nahe, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen;

57.  betont, dass die Agenturen ihr Augenmerk dringend auf die Verbreitung der Ergebnisse ihrer Forschung und Arbeit für die Öffentlichkeit und deren Erreichung über soziale Medien und andere Medienkanäle richten müssen, um ihre Tätigkeiten bekannter zu machen; weist darauf hin, dass sich die Bürger im Allgemeinen der Agenturen sogar in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, nicht bewusst sind; ruft die Agenturen dazu auf, wirksamer und häufiger mit Menschen zu interagieren;

58.  betont die möglichen negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Organisation, den Betrieb und die Rechnungsführung der Agenturen, insbesondere was den Rückgang der direkten Beiträge anbelangt; fordert die Kommission auf, mit äußerster Sorgfalt vorzugehen, wenn sie sich mit der Risikoverhütung und Risikominderung bei den Agenturen befasst;

59.  begrüßt die Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), deren Gründungsverordnung im März 2018 in Kraft trat und die im Oktober 2019 ihre Arbeit aufnahm; betont, dass mit Blick auf ihre Etablierung für die Bereitstellung ausreichender Mittel zu sorgen ist; besteht darauf, dass die Finanzierung nicht im Wege einer Umschichtung von Mitteln, die für die anderen im Bereich Beschäftigung und Soziales tätigen Agenturen und die entsprechenden Haushaltslinien bestimmt sind, erfolgen darf, und weist nachdrücklich darauf hin, dass die ELA als neue Behörde neue Mittel benötigt, um reibungslos arbeiten zu können; betont insbesondere, dass die Errichtung der ELA nicht zu einer Verringerung der Mittel und Kapazitäten des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (EURES) führen sollte, das eine zentrale Funktion übernimmt, wenn es darum geht, die Mobilität der Unionsbürger auf den Arbeitsmärkten zu erleichtern, und das Dienstleistungen und Partnerschaften anbietet, die sich an Arbeitsuchende, Arbeitgeber, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und kommunale Behörden richten; betont daher, dass für die ELA und das EURES klar definierte, separate Haushaltslinien beibehalten werden müssen;

60.  weist darauf hin, dass die ELA dazu beitragen wird, dass die Vorschriften der Union über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wirksam und gerecht durchgesetzt werden, dass sie die nationalen Behörden bei der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Vorschriften unterstützen wird und dass sie es Bürgern und Unternehmen erleichtern wird, den Binnenmarkt für sich zu nutzen; ist der Ansicht, dass die vier Agenturen – das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) – zwar überwiegend forschungsorientiert sind, dass sie aber die Arbeit der ELA sinnvoll unterstützen und dazu beitragen könnten;

61.  betont, dass mit Blick auf die demokratische Rechenschaftspflicht der Agenturen unbedingt Transparenz herrschen muss und die Bürger über die Existenz der Agenturen informiert sein müssen; ist der Ansicht, dass die Benutzerfreundlichkeit von Daten und Ressourcen der Agenturen von größter Bedeutung ist; fordert daher eine Bewertung, wie Daten und Ressourcen derzeit präsentiert und zur Verfügung gestellt werden und inwieweit sie von den Bürgern leicht zu finden, zu erkennen und zu nutzen sind;

62.  empfiehlt, dass sich alle Agenturen auf die öffentliche Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit konzentrieren, da sich die Bürger häufig nicht dessen bewusst sind, dass es die Agenturen gibt und was sie tun;

63.  fordert die Agenturen der Union auf zu erwägen, eine Strategie für die Grundrechte zu erlassen, die auch einen Verweis auf die Grundrechte in einem Verhaltenskodex umfasst, in dem die Pflichten ihres Personals sowie Schulungen für das Personal festgelegt werden könnten; fordert dazu auf, Mechanismen einzurichten, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Verstoß gegen die Grundrechte aufgedeckt und gemeldet wird und dass die Leitungsgremien der jeweiligen Agentur rasch davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Gefahr eines solchen Verstoßes besteht; fordert dazu auf, überall da, wo es relevant ist, die Stelle eines Grundrechtebeauftragten einzurichten, der unmittelbar dem Verwaltungsrat verantwortlich ist (um für ein gewisses Maß an Unabhängigkeit gegenüber den anderen Mitarbeitern zu sorgen), damit gewährleistet ist, dass Bedrohungen der Grundrechte unverzüglich ausgeräumt werden und dass die Grundrechtestrategie innerhalb der Organisation stetig verbessert wird; fordert dazu auf, einen regelmäßigen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen internationalen Organisationen über Fragen der Grundrechte aufzubauen; fordert dazu auf, die Einhaltung der Grundrechte zu einem zentralen Bestandteil der Mandate für die Zusammenarbeit der betreffenden Agentur mit externen Akteuren, insbesondere Mitgliedern nationaler Verwaltungen, mit denen sie auf operationeller Ebene interagieren, zu machen.

64.  legt allen Agenturen im Bereich Justiz und Inneres nahe zu erwägen, sich nach dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrieren zu lassen, um ihre Umweltleistung zu verbessern;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(4) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(5) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
(7) Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust).
(8) Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
(9) Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).
(10) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen