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Verfahren : 2020/2631(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0158/2020

Eingereichte Texte :

B9-0158/2020

Aussprachen :

PV 13/05/2020 - 17
CRE 13/05/2020 - 17

Abstimmungen :

PV 14/05/2020 - 20
CRE 14/05/2020 - 20

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0124

Angenommene Texte
PDF 156kWORD 49k
Freitag, 15. Mai 2020 - Brüssel
Neuer MFR, Eigenmittel und Aufbauplan
P9_TA(2020)0124B9-0158/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan (2020/2631(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 225, 310, 311, 312, 323 und 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322),

–  unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen(3),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „European Economic Forecast – Spring 2020“ (Wirtschaftsprognose für Europa – Frühjahr 2020),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa (COM(2020)0021),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 mit dem Titel „Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0“(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie tragische und katastrophale Folgen für die Bevölkerung und die Angehörigen der Betroffenen hat;

B.  in der Erwägung, dass die Wohlfahrts- und Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten durch die Krise stark belastet werden;

C.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gefährdete Bevölkerungsgruppen besonders hart trifft, was zu mehr Ungleichheit, Armut und Arbeitslosigkeit führt, die sozialen Unterschiede verschärft und die Sozial- und Beschäftigungsstandards in Europa aufweicht;

D.  in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, die europäische Säule der sozialen Rechte und das Übereinkommen von Paris umzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die asymmetrischen Reaktionen der Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaft die Konvergenzbemühungen der EU gefährden und zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen könnten;

F.  in der Erwägung, dass viele Unternehmen schließen mussten oder Gefahr laufen, schließen zu müssen, und dass große Teile der Wirtschaft in der EU zum Erliegen gekommen sind;

G.  in der Erwägung, dass die Krise die Wirtschaft der EU als Ganzes beeinträchtigt und dass zur Bewältigung der Krise die Begebung von Schuldtiteln und der Zugang zu Finanzmitteln zu gleichen Bedingungen sichergestellt werden müssen, und zwar auch für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören;

H.  in der Erwägung, dass nach der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Frühjahr 2020 das BIP der EU voraussichtlich um 7,4 % sinken dürfte;

I.  in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat nicht auf einen gemeinsamen Fahrplan für die Erholung nach der Krise einigen konnte; in der Erwägung, dass er jedoch die Kommission damit betraut hat, ein Aufbaupaket mit einem angepassten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) als Kernstück vorzulegen;

J.  in der Erwägung, dass das Parlament bereits vor der COVID-19-Krise seine Besorgnis über den von der Kommission im Mai 2018 vorgeschlagenen Umfang des nächsten MFR zum Ausdruck gebracht hat, und zwar mit der Begründung, dass die EU so daran gehindert wird, ihren politischen Verpflichtungen nachzukommen und auf die wichtigen bevorstehenden Herausforderungen zu reagieren;

K.  in der Erwägung, dass KMU das Rückgrat der Wirtschaft der EU bilden und weniger Bürokratie, zweckdienliche Vorschriften, eine bessere Vernetzung von Unternehmen und Wissenschaft sowie Investitionen in länderübergreifende Infrastruktur benötigen;

L.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 312 AEUV das Europäische Parlament dem MFR zustimmen muss;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission unverzüglich einen MFR-Notfallplan ausarbeiten muss, um die Begünstigten von EU-Programmen zu schützen und das Risiko von Unterbrechungen zu beseitigen, zu denen es kommen könnte, falls nicht rechtzeitig eine Einigung über den nächsten MFR erzielt wird und dieser dann nicht – wie vom Parlament ausdrücklich gefordert – am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann;

N.  in der Erwägung, dass der MFR-Notfallplan uneingeschränkt mit dem Plan für die Erholung nach der Pandemie (dem Aufbauplan) vereinbar ist;

O.  in der Erwägung, dass die EU am 9. Mai 2020 den 70. Jahrestag der Schuman-Erklärung feierte;

1.  betont, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Mittelpunkt der Strategie für die Erholung nach der Pandemie stehen müssen; weist erneut darauf hin, dass ihre Interessen vom Europäischen Parlament vertreten werden; warnt daher die Kommission davor, eine europäische Strategie für die Erholung nach der Pandemie außerhalb der Gemeinschaftsmethode auf der Grundlage einer Zusammenarbeit der Regierungen auszuarbeiten;

2.  weist nochmals darauf hin, dass die EU mit dem MFR als Haushaltsinstrument ihre Ziele verwirklicht; warnt die Kommission davor, eine europäische Strategie für die Erholung nach der Pandemie auszuarbeiten, die nicht auf dem MFR und seinen Programmen beruht; fordert, dass das Parlament an der Gestaltung, Annahme und Umsetzung des Aufbaufonds beteiligt wird und dass es im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung steht, damit die demokratische Rechenschaftspflicht sichergestellt ist;

3.  beharrt darauf, dass der überarbeitete MFR und die Strategie der Union für die Erholung nach der Pandemie auf den Grundsätzen des wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts, des sozialen Dialogs und der Umgestaltung zu einer widerstandsfähigen, von Nachhaltigkeit geprägten, sozial gerechten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft beruhen sollten;

4.  weist erneut darauf hin, dass eine der Hauptaufgaben des Parlaments darin besteht, die Exekutive zu kontrollieren; warnt die Kommission davor, bei der Vorlage ihres Aufbauplans irreführende Kennzahlen anzugeben; betont, dass die Glaubwürdigkeit der Union auf dem Spiel steht;

5.  weist nochmals darauf hin, dass das Parlament dem MFR zustimmen muss; warnt die Kommission davor, einen überarbeiteten MFR vorzulegen, bei dem der Aufbauplan auf Kosten bestehender und künftiger Programme finanziert wird; warnt die Kommission davor, der Versuchung nachzugeben, Haushaltsinstrumente ohne Beteiligung des Parlaments zu schaffen und sich und diese Instrumente so der demokratischen Kontrolle zu entziehen; weist erneut auf die Möglichkeit hin, die Artikel 324 AEUV in diesem Zusammenhang bietet; ist bereit, alle Vorschläge abzulehnen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen; bekräftigt, dass das Parlament dem nächsten MFR nur zustimmt, wenn eine Einigung über die Reform des Eigenmittelsystems der EU zustande kommt;

Ein starker mehrjähriger Finanzrahmen für die Erholung der EU nach der Pandemie und die Zeit danach

6.  betont nochmals, dass das Parlament den Standpunkt vertritt, dass ein ambitionierter MFR erforderlich ist, mit dem die Erwartungen der Unionsbürger erfüllt werden und der den politischen Zusagen und Zielen der EU mit den notwendigen finanziellen Mitteln gerecht wird; fordert, dass in dem überarbeiteten Vorschlag der Kommission für den MFR 2021–2027 die Mittel für den neuen Aufbau- und Transformationsfonds als Mittel ausgewiesen werden, die zusätzlich zu den Mitteln des nächsten MFR zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass der neue MFR-Vorschlag sowohl der notwendigen konkreten Bewältigung der Auswirkungen der Krise als auch den zusätzlichen Instrumenten und Initiativen im Zusammenhang mit der politischen Agenda der neuen Kommission Rechnung tragen sollte;

7.  fordert nachdrücklich, die Strategie für die Erholung nach der Pandemie zu bewerten, bevor die Laufzeit der Strategie endet, und den MFR im Rahmen von dessen Halbzeitrevision dementsprechend zu überarbeiten;

8.  stellt fest, dass die vorzeitige Bereitstellung von Mitteln dazu beitragen kann, die unmittelbaren Auswirkungen der Krise, insbesondere im Bereich Kohäsionspolitik, abzumildern, dass dabei jedoch kein zusätzliches Geld bereitgestellt wird und dieses Vorgehen auch nicht als entsprechendes Instrument dargestellt werden darf; warnt davor, dass die übermäßige vorzeitige Bereitstellung von Mitteln zu einem in der Folge entsprechend gekürzten Haushaltsplan führt, durch den die EU daran gehindert wird, in ihre gemeinsame Zukunft zu investieren, wodurch sich folglich ihre Anfälligkeit für weitere Krisen verschärft;

9.  fordert die Staats- und Regierungschefs der EU und die Kommission auf, couragierte Beschlüsse über die Reform des Eigenmittelsystems der EU, einschließlich der Einführung einer Reihe neuer Eigenmittel, zu fassen; bekräftigt seinen im Zwischenbericht über den MFR dargelegten Standpunkt zur Liste möglicher Quellen für neue Eigenmittel: gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, Digitalsteuer, Finanztransaktionssteuer, Einnahmen aus dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten, Kunststoffabgabe und CO2‑Grenzausgleichssystem; bekräftigt seinen Standpunkt zugunsten der Abschaffung aller Rabatte und Korrekturen, der Vereinfachung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel und der Verwendung von Geldbußen und Gebühren als zusätzliche Einnahmen für den Unionshaushalt;

10.  warnt die Mitgliedstaaten davor, dass die Aufstellung eines tragfähigen MFR unweigerlich eine weitere Erhöhung ihrer direkten BNE-Beiträge bedeutet, sofern sie der Schaffung neuer Eigenmittel nicht zustimmen;

11.  fordert eine umgehende und dauerhafte Anhebung der Eigenmittelobergrenze, um den Mittelbedarf in Bezug auf den MFR und den Aufbau- und Transformationsfonds zu decken und dem voraussichtlichen Rückgang des BNE nach der durch die Krise verursachten Rezession Rechnung zu tragen;

12.  ist entschlossen, sämtlichen Versuchen, durch die die angemessene Finanzierung des nächsten MFR gefährdet werden könnte, entgegenzutreten, damit die Strategie für die Erholung nach der Pandemie sogleich finanziert werden kann; fordert, dass der Aufbauplan in einen erweiterten MFR mit neuen Eigenmitteln integriert wird;

13.  besteht darauf, dass der Aufbau- und Transformationsfonds zusätzlich zu den bestehenden und künftigen politischen Maßnahmen der EU finanziert werden muss und weder die langfristigen Prioritäten und strategischen Ziele der EU beeinträchtigen noch zu einem kleineren MFR führen darf;

Ein glaubwürdiger Europäischer Aufbau- und Transformationsfonds

14.  fordert die Kommission auf, gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 ein umfangreiches Aufbaupaket vorzulegen; fordert, dass der Aufbau- und Transformationsfonds durch die Begebung langfristiger, durch den Unionshaushalt garantierter Aufbauanleihen finanziert wird, wobei der Handlungsspielraum maximiert und ein Tilgungsplan festgelegt wird; hebt hervor, dass dieser Fonds einer der Hauptbestandteile eines Gesamtpakets sein muss, mit dem Anreize für Investitionen – auch private Investitionen – in Höhe von 2 Bio. EUR gesetzt werden und dessen Laufzeit den erwarteten tiefgreifenden und langfristigen Auswirkungen der derzeitigen Krise gerecht wird;

15.  fordert nachdrücklich, dass das Paket in Form von Darlehen und zum größten Teil in Form von Finanzhilfen, Direktzahlungen für Investitionen und die Bildung von Eigenkapital ausgezahlt wird und dass der Fonds direkt von der Kommission verwaltet wird; vertritt die Ansicht, dass die Mittel in Programme des Unionshaushalts fließen sollten, die unter der uneingeschränkten Kontrolle des Parlaments stehen und an denen es mitwirkt und für die angemessene Anforderungen im Bereich Prüfung und Berichterstattung gelten müssen;

16.  betont jedoch, dass der Fonds keine zusätzliche Belastung für die Staatshaushalte darstellen und sich an den Grundsätzen der soliden Finanzierung orientieren sollte; ist bereit, als Gegenleistung für die Schaffung neuer Eigenmittel, mit denen nicht nur die Rückzahlung von Zinsen und Kapital der begebenen Anleihen sichergestellt, sondern auch ein ehrgeiziger MFR finanziert wird, in Erwägung zu ziehen, dass die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten auf dem derzeitigen nominalen Niveau belassen werden können;

17.  weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Union gewahrt werden muss, und warnt die Kommission davor, Zahlen zu veröffentlichen, die zwar ambitioniert scheinen, tatsächlich aber auf Finanztricks und fragwürdigen Multiplikatoren beruhen; warnt davor, dass die Kennzahlen der zu mobilisierenden Investitionen nicht die tatsächliche Höhe des Aufbau- und Transformationsfonds darstellen, und stellt fest, dass sie auch nicht als solche dargestellt werden dürfen;

18.  weist auf die Bestimmungen des Vertrags hin, wonach die Einnahmen und Ausgaben des Unionshaushalts ausgeglichen sein müssen und die Organe dafür Sorge tragen, dass finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachkommen kann; fordert in diesem Zusammenhang eine haushaltsmäßige Behandlung der Aufbauanleihen, die wirtschaftlich solide ist und der üblichen Rechnungslegung öffentlichen Stellen, einschließlich der Mitgliedstaaten, entspricht; regt an, dass nicht der gesamte ausstehende Betrag in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wird, sondern nur die innerhalb des Spielraums unter der Eigenmittelobergrenze in jedem Jahr fälligen Zahlungen abgedeckt werden, wobei ungeachtet des benötigten Tilgungsplans vollständige Transparenz gewahrt bleiben sollte, was die Rückzahlung der noch fälligen Zinsen und des noch fälligen Kapitalbetrags anbelangt;

19.  betont, dass der Zeitplan von wesentlicher Bedeutung ist und dass der Aufbau- und Transformationsfonds mit dem derzeitigen und dem anstehenden MFR verknüpft und auf dessen Struktur und Ziele abgestimmt werden muss; fordert nachdrücklich, dass der Aufbau- und Transformationsfonds möglichst bald noch in diesem Jahr einsatzbereit ist;

20.  fordert, dass mit diesem umfangreichen Aufbaupaket zur Umgestaltung der Volkswirtschaften der EU beigetragen und ihre Widerstandsfähigkeit gestärkt wird, indem strategische Investitionen gebündelt werden, um KMU zu unterstützen, und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden und der Erwerb von Kompetenzen begünstigt wird, um die Auswirkungen der Krise auf Arbeitnehmer, Verbraucher und Familien abzumildern; fordert daher, dass den Investitionen in den Grünen Deal, die digitale Agenda und die Verwirklichung der Souveränität der Union in strategischen Bereichen mit einer einheitlichen Industriestrategie und bei gleichzeitiger Verkürzung und Diversifizierung der Lieferketten und einer Neuausrichtung der Handelspolitik Vorrang eingeräumt wird; fordert, dass ein neues eigenständiges europäisches Gesundheitsprogramm eingerichtet wird;

21.  hält es für entscheidend, dass diese Bemühungen eine starke soziale Dimension aufweisen und mit den Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter im Einklang stehen, damit sichergestellt werden kann, dass im Zuge der Erholung nach der Pandemie der territoriale Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden und dass in diesem Rahmen die soziale und wirtschaftliche Ungleichheit angegangen wird und auf die Bedürfnisse derjenigen, die von der Krise am stärksten betroffen sind – Frauen, Minderheiten und an oder unterhalb der Armutsgrenze lebende Personen –, eingegangen wird;

22.  hebt hervor, dass diese Mittel für Projekte und Begünstigte bereitgestellt werden müssen, die den im Vertrag verankerten Grundwerten der EU, dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der EU in Bezug auf die Verwirklichung der Klimaneutralität und die Erhaltung der biologischen Vielfalt entsprechen sowie mit den Anstrengungen im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche vereinbar sind; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit diesen Bedingungen im Einklang stehen;

23.  erachtet die internationale Solidarität als besonders wichtig; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Anstrengungen für den Aufbau und die Umgestaltung in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie auf internationaler Ebene mit gutem Beispiel voranzugehen und dabei die Werte der Solidarität in der Union zu wahren sowie für den Schutz der Menschenrechte und demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und Multilateralismus einzutreten;

o
o   o

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0032.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0102.

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen