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Verfahren : 2019/0090M(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0013/2020

Eingereichte Texte :

A9-0013/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/06/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0137

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 51k
Donnerstag, 18. Juni 2020 - Brüssel
Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Guinea-Bissau (2019–2024) (Entschließung)
P9_TA(2020)0137A9-0013/2020

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019–2024) (08928/2019 – C9-0011/2019 – 2019/0090M(NLE))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08928/2019),

–  unter Hinweis auf den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (08894/2019) (im Folgenden das „Protokoll“),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0011/2019),

–  unter Hinweis auf Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (GFP-Verordnung)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den gemeinsamen Regeln für die Umsetzung der externen Dimension der GFP, einschließlich Fischereiabkommen(2),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 18. Juni 2020(3), zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0013/2020),

A.  in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau darin besteht, die Zusammenarbeit im Bereich Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau im Interesse beider Parteien zu vertiefen, indem eine nachhaltige Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von Guinea-Bissau zusammen mit der Entwicklung der Fischerei Guinea-Bissaus und seiner blauen Wirtschaft gefördert werden;

B.  in der Erwägung, dass die Nutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des vorangegangenen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei als insgesamt zufriedenstellend angesehen wird;

C.  in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau im Zusammenhang mit den zwischen der EU und Drittländern abgeschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei von erheblicher Bedeutung ist, in Bezug auf die eingesetzten Mittel derzeit das drittwichtigste Abkommen dieser Art ist und den zusätzlichen Vorteil bietet, dass es eines von lediglich drei Abkommen ist, die den Zugang zu gemischten Fischereien ermöglichen;

D.  in der Erwägung, dass der Beitrag der Fischerei Guinea-Bissaus zum Wohlstand des Landes sehr gering ist (3,5 % des BIP im Jahr 2015), obwohl die im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei als finanzielle Gegenleistung für den Zugang zu den Ressourcen übertragenen Mittel einen erheblichen Beitrag zu seinen nationalen öffentlichen Finanzen leisten werden;

E.  in der Erwägung, dass die finanzielle Gegenleistung der EU gegenüber dem vorangegangenen Protokoll von 9 Mio. EUR auf 11,6 Mio. EUR pro Jahr in Bezug auf den jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen und von 3 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR pro Jahr in Bezug auf die Unterstützung der EU für die Fischereipolitik Guinea-Bissaus erhöht wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Fangmöglichkeiten während der Laufzeit des Protokolls auf zwei verschiedene Arten festgelegt werden: für die ersten beiden Jahre werden die Fangmöglichkeiten als Fischereiaufwand (gemessen in Bruttoregistertonnen) und für die letzten drei Jahre als zulässige Gesamtfangmenge (TAC, gemessen in Tonnen) ausgedrückt; in der Erwägung, dass dieser Übergang in den ersten beiden Jahren des Protokolls mit der Einführung eines elektronischen Systems zur Meldung von Fängen und zur Verarbeitung von Fangdaten einhergehen sollte;

G.  in der Erwägung, dass während des ersten durch das Protokoll abgedeckten Zeitraums den Flotten der EU folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt werden: 3 700 BRT für Garnelenfänger/Froster, 3 500 BRT für Frostertrawler/Fisch- und Tintenfischfänger und 15 000 BRT für Trawler für kleine pelagische Arten, 28 Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer und 13 Angel-Thunfischfänger; in der Erwägung, dass während des zweiten Zeitraums den Flotten der EU folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt werden: 2 500 Tonnen für Garnelenfänger/Froster, 11 000 Tonnen für Frostertrawler, Fischfänger und 1 500 Tonnen für Frostertrawler, Tintenfischfänger und 18 000 Tonnen für Trawler für kleine pelagische Arten, 28 Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer und 13 Angel-Thunfischfänger;

H.  in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau auf das Jahr 1980 zurückgeht; in der Erwägung, dass das vorangegangene Protokoll zu dem Abkommen am 23. November 2017 auslief; in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Komponente der Entwicklungszusammenarbeit dieser Abkommen (d. h. die branchenbezogene Unterstützung) im Allgemeinen nicht zufriedenstellend waren; in der Erwägung, dass dennoch Fortschritte bei der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei und bei den Hygieneinspektionen sowie der Mitarbeit von Guinea-Bissau in regionalen Fischereiorganisationen verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass die branchenbezogene Zusammenarbeit verstärkt werden muss, um die Entwicklung der lokalen Fischerei und der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten besser zu fördern, sodass sichergestellt wird, dass ein größerer Anteil des Mehrwerts, der durch die Nutzung der natürlichen Ressourcen des Landes erwirtschaftet wird, in Guinea-Bissau verbleibt;

I.  in der Erwägung, dass für die Förderung der Entwicklung der Fischerei Guinea-Bissaus grundlegende Infrastrukturen erforderlich sind, die nach wie vor fehlen, wie Häfen, Anlandeorte und Infrastrukturen für die Lagerung und Verarbeitung von Fisch, damit die Anlandungen von in den Gewässern Guinea-Bissaus gefangenen Fischen attraktiv werden;

J.  in der Erwägung, dass 2021 die Dekade der Vereinten Nationen für Ozeanwissenschaft im Dienste der nachhaltigen Entwicklung (2021–2030) beginnt; in der Erwägung, dass die Drittstaaten aufgefordert werden müssen, beim Erwerb von Wissen eine Schlüsselrolle einzunehmen;

K.  in der Erwägung, dass seit vielen Jahren der Handel mit Fischereierzeugnissen aus Guinea-Bissau mit der EU dadurch verhindert wird, dass das Land nicht in der Lage ist, die von der EU geforderten Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten; in der Erwägung, dass die Verzögerung bei dem Zertifizierungsverfahren des Analyselabors beim Zentrum für angewandte Fischereiforschung (Centro de Investigação Pesqueira Aplicada, CIPA) das größte Hindernis für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Guinea-Bissau in die EU darstellt; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Guinea-Bissaus und die Kommission bei dem Zertifizierungsverfahren zusammenarbeiten, um die Hindernisse zu überwinden;

L.  in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass ein größerer Anteil des Mehrwerts aus der Nutzung der Fischereiressourcen in der guinea-bissauischen Fischereizone im Land verbleibt;

M.  in der Erwägung, dass die direkte Beschäftigung in der Fischerei von Guinea-Bissau begrenzt ist, selbst wenn es darum geht, lokale Besatzungsmitglieder an Bord von Fischereifahrzeugen (derzeit ist die Zahl der Beschäftigten auf diesen Fischereifahrzeugen geringer als bei Abschluss des vorherigen Protokolls) oder Frauen zu beschäftigen, deren Lebensgrundlage und Arbeitsplätze von der Fischerei abhängen;

N.  in der Erwägung, dass im Vergleich zum vorangegangenen Protokoll die Zahl der auf die Flotten der EU anzuheuernden Seeleute erheblich gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Reeder der EU-Schiffe sich bemühen, darüber hinaus weitere guinea-bissauische Seeleute anzuheuern; in der Erwägung, dass die Behörden Guinea-Bissaus eine indikative Liste qualifizierter Seeleute, die zum Anheuern auf Schiffen der EU bestimmt sind, erstellen und diese Liste auf dem neuesten Stand halten müssen;

O.  in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei (illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei) in den Hoheitsgewässern Guinea-Bissaus Fortschritte erzielt wurden, indem die Überwachung der guinea-bissauischen AWZ verbessert wurde, insbesondere in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten (Fiscalização e Controlo das Atividades de Pesca, FISCAP), wozu auch eine Gruppe von Beobachtern und Patrouillenschnellboote gehören; in der Erwägung, dass Lücken und Mängel – auch in Bezug auf das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) – fortbestehen, die geschlossen bzw. behoben werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass bei der Charakterisierung der Grundfischbestände der guinea-bissauischen AWZ Fortschritte erzielt wurden, wobei insbesondere der Bericht vom Januar 2019 über die Kampagne zur Bewertung der Grundfischbestände in der AWZ Guinea-Bissaus zu berücksichtigen ist;

Q.  in der Erwägung, dass Guinea-Bissau eines der 13 Länder im Rahmen des Projekts „Verbesserung der Verwaltung der regionalen Fischerei im westlichen Afrika (PESCAO)“ ist, das mit dem Beschluss C(2017)2951 der Kommission vom 28. April 2017 angenommen wurde und unter anderem darauf abzielt, die Prävention der IUU-Fischerei und die Reaktionen darauf durch eine verbesserte Überwachung, Kontrolle und Aufsicht auf nationaler und regionaler Ebene zu verstärken;

R.  in der Erwägung, dass die Einbeziehung der vom Parlament zuvor abgegebenen Empfehlungen in das derzeitige Protokoll nicht vollständig zufriedenstellend war;

S.  in der Erwägung, dass das Parlament rechtzeitig und in allen Phasen der das Protokoll oder seine Erneuerung betreffenden Verfahren ordnungsgemäß unterrichtet werden muss;

1.  weist darauf hin, wie wichtig das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau sowohl für Guinea-Bissau als auch für die in der Fischereizone von Guinea-Bissau tätigen Flotten der EU ist; betont, dass es Raum für wirksamere Fortschritte bei der Zusammenarbeit im Bereich Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau gibt, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um über das hinauszugehen, was im Rahmen der früheren Protokolle zur Umsetzung dieses Abkommens erreicht wurde, damit sichergestellt wird, dass mit Hilfe dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in der lokalen Fischerei umfassend zufriedenstellende Entwicklungsstufen erreicht werden und dass es mit den im vierzehnten Ziel für nachhaltige Entwicklung genannten Zielen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ozeane, der Meere und der Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen sollte;

2.  vertritt die Ansicht, dass die Ziele des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau in unterschiedlichem Maße erreicht wurden: während mit dem Abkommen den Schiffen aus der EU in der Fischereizone Guinea-Bissaus bedeutende Fangmöglichkeiten eröffnet wurden und weiterhin eröffnet werden und die europäischen Reeder diese Fangmöglichkeiten in hohem Maße genutzt haben, hat sich die lokale Fischerei insgesamt unzureichend oder unbefriedigend entwickelt;

3.  betont, dass in Artikel 3 des Protokolls eine Nichtdiskriminierungsklausel enthalten ist, wonach sich Guinea-Bissau verpflichtet, anderen ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und dieselben Merkmale aufweisen und dieselben Arten befischen, keine günstigeren technischen Bedingungen zu gewähren; fordert die Kommission auf, die von der EU mit Drittländern in der Fischereizone Guinea-Bissaus geschlossenen Fischereiabkommen aufmerksam zu verfolgen;

4.  begrüßt den Beitrag der Schiffe der EU zur Ernährungssicherheit in Guinea-Bissau durch direkte Anlandungen gemäß Kapitel 5 des Anhangs des Protokolls zum Nutzen der lokalen Gemeinschaften und zur Förderung des inländischen Fischhandels und ‑konsums;

5.  vertritt die Ansicht, dass eine Änderung der Art und Weise, wie die Fangmöglichkeiten verwaltet werden (ein Übergang von einer auf den Fischereiaufwand ausgerichteten Verwaltung zu einer Verwaltung auf der Grundlage der zulässigen Gesamtfangmengen), eine Herausforderung für dieses Protokoll darstellt; fordert die Kommission und Guinea-Bissau auf, umgehend einen angemessenen und wirksamen Übergang zu fördern, mit dem die erforderliche Zuverlässigkeit und Wirksamkeit des elektronischen Systems zur Meldung von Fängen und zur Verarbeitung von Fangdaten sichergestellt wird;

6.  vertritt die Auffassung, dass erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung der guinea-bissauischen Fischerei, einschließlich der Entwicklung der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten, erforderlich sind, und fordert die Kommission auf, sämtliche erforderlichen Maßnahmen – einschließlich einer möglichen Überarbeitung und der Verstärkung der Komponente des Abkommens, die sich auf die branchenbezogene Unterstützung bezieht, sowie Maßnahmen, um die Quote der Ausschöpfung bei der finanziellen Gegenleistung zu erhöhen – zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen;

7.  ist der Auffassung, dass die Ziele des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau nur erreicht werden können, wenn dazu beigetragen wird, ein langfristig nachhaltiges Bewirtschaftungssystem für die Nutzung der Fischereiressourcen Guinea-Bissaus zu schaffen; hält es für äußerst wichtig, dass die Bestimmungen des Protokolls über die branchenbezogene Unterstützung eingehalten werden, um zur vollständigen Umsetzung der nationalen Strategie für die Fischerei und die blaue Wirtschaft beizutragen; nennt in diesem Zusammenhang die vorrangigen Bereiche, die von der EU durch die Mobilisierung der erforderlichen technischen und finanziellen Hilfe unterstützt werden sollen:

   a) Stärkung der institutionellen Kapazität, konkret der regionalen und weltweiten Strategien für die Fischereipolitik, um den kumulierten Auswirkungen der einzelnen Fischereiabkommen der Staaten in der Region Rechnung zu tragen;
   b) Unterstützung der Stärkung der Meeresschutzgebiete, um einer integrierten Bewirtschaftung der Fischereiressourcen näher zu kommen;
   c) Entwicklung wichtiger Infrastrukturen für die Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten, wie etwa Häfen (für die industrielle und die handwerkliche Fischerei), Anlandeorte, Infrastrukturen für die Lagerung und Verarbeitung von Fisch, Märkte, Vertriebs- und Vermarktungsstrukturen, Laboratorien für Qualitätsanalysen, damit die Anlandung von in den Gewässern Guinea-Bissaus gefangenen Fischen attraktiv wird;
   d) Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure der Fischerei durch Förderung der Zusammenschlüsse von Fischern;
   e) Ausbildung von Fischereifachleuten;
   f) Unterstützung der handwerklichen Fischerei;
   g) Beitrag zum guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt, konkret durch Unterstützung von Einsammlungen von Müll und Fanggeräten durch die Akteure vor Ort;
   h) Anerkennung und Aufwertung der Rolle der Frauen und junger Menschen in der Fischerei sowie Stärkung ihrer Zusammenschlüsse, indem die dafür notwendigen Voraussetzungen unterstützt werden;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei ihrer Kooperationspolitik und öffentlichen Entwicklungshilfe zu berücksichtigen, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) und die im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau vorgesehene branchenbezogene Unterstützung einander ergänzen und eng aufeinander abgestimmt sein sollten, um zur Stärkung der lokalen Fischerei beizutragen;

9.  bekundet seine Besorgnis über die zunehmende Zahl von Fischmehl- und Fischölanlagen an der westafrikanischen Küste, die ebenfalls mit Fisch aus den Gewässern von Guinea-Bissau beliefert werden; unterstreicht, dass die Futterfischerei dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit wertvollen Proteinquellen zuwiderläuft; begrüßt den Ausbau des Hafens und der Anlandevorrichtungen in Guinea-Bissau, bringt jedoch gleichzeitig seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies mit der Errichtung neuer Fischmehlanlagen einhergehen könnte;

10.  fordert die Kommission und die Behörden Guinea-Bissaus auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um die Bedingungen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Guinea-Bissau in die EU festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung der geforderten Hygienebedingungen und die Zertifizierung des Analyselabors beim CIPA, sodass das derzeitige Verbot überwunden, die Entwicklung der lokalen Fischerei gefördert und damit die Erreichung der Ziele des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei vorangetrieben wird;

11.  vertritt die Auffassung, dass der Beitrag des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zur Schaffung direkter und indirekter lokaler Arbeitsplätze sowohl auf Fischereifahrzeugen, die im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, als auch bei mit der Fischerei zusammenhängenden vor- und nachgelagerte Tätigkeiten verstärkt werden muss; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen und aktiv am Aufbau von Kapazitäten und an Schulungsmaßnahmen mitwirken können, damit dieses Ziel erreicht wird;

12.  weist auf die einzigartige Beschaffenheit der Meeres- und Küstenökosysteme Guinea-Bissaus hin, zu denen etwa die Mangrovenwälder gehören, die als Aufwuchsgebiete für Fischereiressourcen fungieren und gezielte Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt erfordern;

13.  ist der Auffassung, dass Informationen über den Nutzen der Anwendung des Protokolls für die örtliche Wirtschaft (etwa im Hinblick auf Beschäftigung, Infrastruktur und soziale Verbesserungen) zusammengestellt werden sollten;

14.  hält es für erforderlich, die Quantität und Qualität der Daten zu allen Fängen (Zielarten und Beifänge), zum Erhaltungszustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone von Guinea-Bissau und allgemein zu den Auswirkungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei auf die Ökosysteme zu verbessern, wobei Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Kapazitäten Guinea-Bissaus, derartige Daten zu beschaffen, zu verbessern; fordert die Kommission auf, das reibungslose Funktionieren der für die Überwachung der Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zuständigen Stellen, nämlich des Gemischten Ausschusses und des Gemeinsamen Wissenschaftlichen Ausschusses, unter Beteiligung von Verbänden der handwerklichen Fischerei, Vereinigungen von in der Fischerei tätigen Frauen, Gewerkschaften, Vertretern von Küstengemeinden und einschlägigen Organisationen der guinea-bissauischen Zivilgesellschaft zu fördern;

15.  vertritt die Ansicht, dass die Erhebung von Daten über Fänge in Guinea-Bissau unbedingt verbessert werden muss; fordert ferner eine verbesserte Übermittlung der von den VMS-Systemen der EU-Schiffe generierten Daten durch den Flaggenstaat an die afrikanischen Behörden; fordert eine bessere Interoperabilität der Datensysteme;

16.  fordert im Sinne der Transparenz nachdrücklich die Veröffentlichung von Berichten über die Maßnahmen, die im Rahmen der branchenbezogenen Unterstützung gefördert wurden;

17.  ist der Auffassung, dass im Falle einer Schließung der Fischerei oder der Einführung von Fangbeschränkungen aus Gründen der Nachhaltigkeit der Ressourcen gemäß dem Protokoll, die durch fundierte wissenschaftliche Gutachten belegt sind, zunächst die Bedürfnisse der lokalen Fischerei berücksichtigt werden sollten;

18.  betont, wie wichtig das Erfordernis des Überschusses für Unionsschiffe ist, die in Drittlandgewässern fischen;

19.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu verbessern, die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der Fischereizone Guinea-Bissaus verbessert und die IUU-Fischerei bekämpft werden muss, unter anderem indem Fischereifahrzeuge (über das VMS) verstärkt überwacht werden;

20.  fordert mit Nachdruck die Aufnahme von Transparenzbestimmungen, die die Veröffentlichung aller Abkommen mit Staaten oder privatrechtlichen juristischen Personen, die ausländischen Schiffen Zugang zur AWZ von Guinea-Bissau gewährt haben, zur Folge haben;

21.  betont, wie wichtig es ist, die im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei vorgesehenen Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Ausgewogenheit und der Transparenz aufzuteilen;

22.  hebt hervor, wie wichtig es sowohl in Bezug auf die Arten als auch auf die Qualität ist, dass die Anlandungen von Fisch in den Häfen von Guinea-Bissau zur lokalen Verarbeitung und Ernährungssicherheit beitragen;

23.  fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses, das in Artikel 5 des Protokolls vorgesehene mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der entsprechenden jährlichen Bewertungen, Informationen über den Zusammenhang zwischen diesem Programm und dem Strategieplan für die Entwicklung der Fischerei in Guinea-Bissau (2015–2020), die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des Gemeinsamen Wissenschaftlichen Ausschusses und Informationen über die IUU-Fischerei in der guinea-bissauischen Fischereizone, die Integration der EU-Wirtschaftsakteure in die guinea-bissauische Fischerei (Artikel 10 des Protokolls) und über die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der Reeder (z. B. in Bezug auf den in Kapitel V des Anhangs des Protokolls vorgesehenen Sachbeitrag) zu übermitteln; fordert die Kommission auf, dem Parlament im Laufe des letzten Jahres der Anwendung des Protokolls und vor der Eröffnung der Verhandlungen über seine Erneuerung einen umfassenden Bericht über seine Umsetzung vorzulegen;

24.  fordert die Kommission und die Behörden Guinea-Bissaus auf, genauere Daten zur Entwicklung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Futterfischerei in der Region bereitzustellen;

25.  fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Parlaments umfassender in das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau einzubeziehen und sie insbesondere bei den Verfahren zur Erneuerung des Protokolls zu berücksichtigen;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Guinea-Bissau zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 93.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0136.

Letzte Aktualisierung: 8. September 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen