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Verfahren : 2020/2695(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0208/2020

Eingereichte Texte :

B9-0208/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0187

Angenommene Texte
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Donnerstag, 9. Juli 2020 - Brüssel
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
P9_TA(2020)0187B9-0208/2020

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet zu erheben (C(2020)04140 – 2020/2695(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)04140),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 22. Juni 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juli 2020 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Juli 2020 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in der Sitzung der Euro-Gruppe vom 9. April 2020 vorgeschlagen haben, als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie auf der Grundlage der Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Pandemie-Krisenhilfe einzurichten;

B.  in der Erwägung, dass die Euro-Gruppe in ihrem Bericht ausführt, dass die einzige Voraussetzung für den Zugang zur Pandemie-Krisenhilfe darin besteht, dass die eine Unterstützung beantragenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sich verpflichten, die Kreditlinie für die inländische Finanzierung direkter und indirekter Kosten für Gesundheitsversorgung, Heilmittel und Prävention im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu nutzen;

C.  in der Erwägung, dass Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis und Kommissionsmitglied Gentiloni in ihrem gemeinsamen Schreiben vom 7. Mai 2020 die Absicht ankündigten, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(2) zu ändern, um die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, die die Pandemie-Krisenhilfe in Anspruch nehmen, genauer festzulegen;

D.  in der Erwägung, dass mit dem delegierten Rechtsakt die Berichtspflichten geändert werden und klargestellt wird, dass sich diese Pflichten angesichts des sehr spezifischen und begrenzten Anwendungsbereichs der Pandemie-Krisenhilfe in dieser Situation lediglich auf die Nutzung der Mittel der Pandemie-Krisenhilfe zur Deckung direkter und indirekter Kosten für Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise beschränken, und dass in dem neuen Anhang II die entsprechende Berichtsvorlage vorgegeben wird;

E.  in der Erwägung, dass dieser delegierte Rechtsakt möglichst umgehend in Kraft treten sollte, damit die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, die die Pandemie-Krisenhilfe in Anspruch nehmen, gestrafft werden;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.
(2) ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 23.

Letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen