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Verfahren : 2019/2128(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0103/2020

Eingereichte Texte :

A9-0103/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/07/2020 - 3
PV 10/07/2020 - 4

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0192

Angenommene Texte
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Freitag, 10. Juli 2020 - Brüssel
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2018
P9_TA(2020)0192A9-0103/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2018 (2019/2128(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Oktober 2019 mit dem Titel „30. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2018)“ (COM(2019)0444) und den dem Bericht beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2019)0361, SWD(2019)0362, SWD(2019)0363, SWD(2019)0364 und SWD(2019)0365),

–  unter Hinweis auf den OLAF-Bericht 2018(1) und den Tätigkeitsbericht 2018 des OLAF-Überwachungsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Rechnungshof mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission:“ verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019)0196) beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf den „Aktionsplan“ (SWD(2019)0170) und die „Betrugsrisikobewertung“ (SWD(2019)0171), die der Mitteilung mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission: verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019)0196) beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 mit den Antworten der Organe(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324),

–  unter Hinweis auf die Einführung von Standardbestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU in allen MFR-Vorschlägen der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM(2018)0338),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 9/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU (COM(2018)0386),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 06/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Elektronischer Handel: Zahlreiche Herausforderungen bei der Erhebung von MwSt. und Zöllen müssen noch angegangen werden“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3) und die am 2. Oktober 2017 von der Kommission veröffentlichte Halbzeitevaluierung dieser Verordnung (COM(2017)0589),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(7),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht vom 4. September 2019 mit dem Titel „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: Final Report“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28: Abschlussbericht),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht vom Mai 2015 mit dem Titel „Study to quantify and analyse the VAT Gap in the EU Member States: 2015 Report“ (Studie zur Quantifizierung und Analyse der MwSt-Lücke in den EU-Mitgliedstaaten: Bericht 2015) und auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016)0148),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Februar 2014 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(9),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht vom 12. Mai 2017 über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen – Eine umfassende EU-Strategie (COM(2013)0324 vom 6.6.2013)“ (COM(2017)0235),

–  unter Hinweis auf den vom OLAF koordinierten und am 20. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Fraud in Public Procurement – A collection of red flags and best practices“ (Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – eine Sammlung der „Red Flags“ und bewährten Verfahren) und das OLAF-Handbuch 2017 zu dem Thema „Reporting of irregularities in shared management“ (Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei gemeinsamer Mittelverwaltung),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-105/14: Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a.(10),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-42/17: Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B.(11),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission(12),

–  unter Hinweis auf die Annahme der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der schädlichsten Mehrwertsteuerbetrugssysteme zu erhöhen und die Mehrwertsteuerlücke zu verringern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“(13),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt. Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2018 zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“(14),

–  unter Hinweis auf die weitere Umsetzung des Hercule-III-Programms(15),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0103/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten den EU-Haushalt ausführt, von dem 2018 74 % in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt wurden;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission ihren jeweiligen Aufsichts-, Kontroll- und Prüfpflichten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung nachkommen sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 63 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) bei der Wahrnehmung von Haushaltsvollzugsaufgaben sämtliche zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vorab und nachträglich Kontrollen durchführen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge einziehen und, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte einleiten sollten;

E.  in der Erwägung, dass eine solide Mittelbewirtschaftung und der Schutz der finanziellen Interessen der EU wesentliche Grundsätze des Haushaltsvollzugs der EU darstellen, um das Vertrauen der Bürger dadurch zu stärken, dass das Geld der Steuerzahler ordnungsgemäß verwendet und der EU-Haushalt effizient vollzogen wird;

F.  in der Erwägung, dass solide öffentliche Ausgaben und der Schutz der finanziellen Interessen der EU zu einer effizienten Verwaltung des EU-Haushalts beitragen;

G.  in der Erwägung, dass es in Artikel 310 Absatz 6 AEUV heißt, „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; in der Erwägung, dass es in Artikel 325 Absatz 3 heißt, „[d]ie Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien“ und „sorgen gemeinsam mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden“; in der Erwägung, dass nach Artikel 325 Absatz 4 AEUV der Europäische Rechnungshof zu allen Maßnahmen konsultiert werden muss, die der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug zu treffen hat;

H.  in der Erwägung, dass der EU-Haushalt gemeinsame Ziele fördert und die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen unterstützt; in der Erwägung, dass gute Ergebnisse eine Voraussetzung für das Erreichen von Zielen und Prioritäten sind und eine Vereinfachung und regelmäßige Evaluierung von Einnahmen und Ausgaben, Resultaten und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen wesentliche Elemente für die leistungsbasierte Haushaltsplanung sind;

I.  in der Erwägung, dass die Europäische Union verpflichtet ist, im Bereich der Korruptionsbekämpfung im Rahmen der durch den AEUV gesetzten Grenzen tätig zu werden; in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 67 AEUV dazu verpflichtet ist, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem durch Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften; in der Erwägung, dass Korruption gemäß Artikel 83 AEUV ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist, der sich negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirkt;

J.  in der Erwägung, dass der Betrug mit EU-Mitteln eines der Instrumente darstellt, mit dem kriminelle Vereinigungen in die Wirtschaft eindringen und so auch der wirtschaftlichen Freiheit und dem freien Wettbewerb schaden;

K.  in der Erwägung, dass der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss, um besser koordinierte EU-Maßnahmen zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug weiter verstärken und sie weiterhin wirksam umsetzen sollte, um noch greifbarere und bessere Ergebnisse herbeizuführen;

L.  in der Erwägung, dass Korruption eine schwerwiegende Bedrohung der finanziellen Interessen der EU, aber auch der Demokratie und des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung darstellt;

M.  in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten erhobene Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle der nationalen Haushalte ist und dass sich 2018 die auf die Mehrwertsteuer gestützten Eigenmittel auf 11,9% der Gesamteinnahmen des EU-Haushalts beliefen;

N.  in der Erwägung, dass systematische und institutionalisierte Korruptionsfälle in bestimmten Mitgliedstaaten den finanziellen Interessen der EU ernsthaft schaden und gleichzeitig eine Bedrohung für die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit darstellen; in der Erwägung, dass in dem im Dezember 2017 veröffentlichten Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 470 über die Korruption festgestellt wurde, dass die Wahrnehmung und Einstellung zur Korruption im Vergleich zu 2013 insgesamt recht stabil geblieben ist, was darauf hindeutet, dass keine konkreten Ergebnisse in Bezug darauf erzielt wurden, das Vertrauen der EU-Bürger in ihre Institutionen zu mehren;

Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten

1.  begrüßt den 30. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung sowie die in den letzten 30 Jahren erzielten Fortschritte bei der Schaffung und Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen und des institutionellen Rahmens (OLAF und EUStA) für die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten auf EU-Ebene, bei der Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie bei den Ergebnissen hinsichtlich des Schutzes des EU-Haushalts, die ohne die gemeinsamen Anstrengungen von EU-Organen und nationalen Behörden nicht möglich gewesen wären;

2.  beobachtet mit großer Sorge die dauerhafte Veränderung der Betrugsmethoden und neue Betrugsmuster mit einer starken transnationalen Dimension und mit grenzüberschreitenden Betrugssystemen (d. h. Betrug bei der Werbung für landwirtschaftliche Produkte, Strohfirmen, Umgehung von Zöllen durch Unterbewertung von Textilien und Schuhen, die in die Union gelangen und in mehreren Mitgliedstaaten verzollt werden, elektronischer Geschäftsverkehr, zunehmende grenzüberschreitende Dimension von Betrugsfällen auf der Ausgabenseite und betrügerische Nachahmung), die sich negativ auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken und eine neue koordinierte Reaktion auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten erfordern;

3.  stellt fest, dass die Gesamtzahl der 2018 gemeldeten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten (11 638 Fälle) im Vergleich zu 2017 (15 213 Fälle) um 25 % niedriger ist und dass der entsprechende Geldwert im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben ist (2,5 Mrd. EUR im Jahr 2018 gegenüber 2,58 Mrd. EUR im Jahr 2017);

4.  weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen den jeweils begangenen Fehlern unterschieden werden muss;

5.  weist darauf hin, dass die Anzahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten und die damit verbundenen Beträge kein direkter Indikator für den Umfang des Betrugs zu Lasten des EU-Haushalts oder des Haushalts eines bestimmten Mitgliedstaats sind; weist darauf hin, dass es unklar ist, wie viele betrügerische Unregelmäßigkeiten von der Kommission und insbesondere den Mitgliedstaaten jedes Jahr nicht gemeldet werden; stellt fest, dass es für das Parlament daher schwierig ist, sinnvolle Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen seitens der Kommission zu ziehen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, eine Methode zu entwickeln, mit der die Zuverlässigkeit verbessert und das Ausmaß des Betrugs in der EU genauer geschätzt werden kann; weist darauf hin, dass betrügerische Unregelmäßigkeiten im Jahr 2018 0,71 % der Zahlungen und 0,65 % des für 2018 erhobenen Bruttobetrags der TEM betrafen; weist ferner darauf hin, dass nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten im Jahr 2018 0,58 % der Zahlungen und 1,78 % des für 2018 erhobenen Bruttobetrags der TEM betrafen;

6.  ist besorgt angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Kommission nicht in ausreichendem Maße Einblick in Umfang, Art und Ursachen von Betrug hat; fordert die Kommission erneut auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren standardisiert wird und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten sichergestellt werden;

7.  fordert die Kommission außerdem auf, umfassende Prüfungen durchzuführen, um für eine uneingeschränkte Transparenz und Qualität der von den Mitgliedstaaten im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) gemeldeten Daten zu sorgen;

8.  stellt fest, dass die Zahl der im Jahr 2018 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten (1152 Fälle) auf dem gleichen Niveau wie 2017 geblieben ist; bedauert jedoch, dass die betreffenden Beträge um beträchtliche 183 % gestiegen sind, was Anlass zu großer Sorge gibt; weist jedoch darauf hin, dass dieser Anstieg größtenteils auf zwei betrügerische Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausgaben für die Kohäsionspolitik zurückzuführen ist; betont, dass diese hohen Beträge so bald wie möglich beigetrieben werden müssen;

9.  weist darauf hin, dass die Zahl der im Jahr 2018 registrierten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten um 27 % (10 487 Fälle) zurückgegangen ist, während die betreffenden finanziellen Beträge um 37 % auf 1,3 Mrd. EUR zurückgegangen sind;

10.  weist mit tiefstem Bedauern darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der EU berühren, etwa Schmuggel und Geldfälschung;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Informationsaustausch enger zusammenzuarbeiten, damit man sowohl die Datenerhebung verbessert als auch die Wirksamkeit der Kontrollen verstärkt und die Rechte und Freiheiten der Bürger gewährleistet; weist erneut auf die Rolle der Kommission bei der Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hin; fordert die Kommission auf, bei der Koordinierung der Einrichtung eines einheitlichen Systems zur Erhebung von Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten zu helfen;

12.  fordert den Europäischen Rechnungshof auf, für Fälle vorsätzlichen Missbrauchs von Finanzmitteln zuständige Organe und Verwaltungsorgane kontinuierlich in seine Prüfungsstichproben einzubeziehen;

13.  ist darüber besorgt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen nur verpflichtet werden, betrügerische oder nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten zu melden, bei denen es um mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus ESI-Fonds geht; weist erneut darauf hin, dass im Bereich der Landwirtschaft und des Europäischen Sozialfonds eine große Zahl von Zahlungen weit unterhalb der Schwelle von 10 000 EUR liegt, die (in Abhängigkeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen) als anspruchsbasierte Zahlungen ausgezahlt werden, und folglich potenziell betrügerische Zahlungen unterhalb der Meldeschwelle nicht gemeldet werden; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof in seinen Jahresberichten für 2017 und 2018 darauf hingewiesen hat, dass anspruchsbasierte Zahlungen weniger anfällig für Fehler sind als Kostenerstattungen, das Auszahlungsverfahren für Projekte mit einem Finanzrahmen von über 10 000 EUR;

14.  verurteilt den groß angelegten Missbrauch der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch hochrangige Regierungsbeamte in der Tschechischen Republik sowie durch weitere öffentliche Akteure in Ungarn, Griechenland, Polen, Rumänien und Italien aufs Schärfste; weist darauf hin, dass ein solcher Betrug auf Kosten kleiner Familienbetriebe geht, welche die Subventionen am dringendsten benötigen;

15.  verurteilt den Missbrauch des Kohäsionsfonds aufs Schärfste; bedauert, dass von Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit betrügerischen Unregelmäßigkeiten betroffene EU-Mittel ohne weitere Konsequenzen oder Einschränkungen weiterverwendet werden können; ist der Ansicht, dass ein solches System das finanzielle Interesse der EU gefährdet; fordert die Kommission daher auf, die Weiterverwendung von EU-Fonds genauestens zu überwachen und die Entwicklung eines Systems in Erwägung zu ziehen, bei dem Korrekturen auch mit Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Verwendung einhergehen;

16.  weist erneut auf die die Transparenzanforderungen für die GAP und die Kohäsionspolitik hin, wonach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Liste der Endbegünstigten führen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Daten in einem einheitlichen maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und die Interoperabilität der Informationen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Daten zu erfassen und zu aggregieren und Listen der wichtigsten Begünstigten jedes Fonds in jedem Mitgliedstaat zu veröffentlichen;

17.  besteht darauf, dass die Kommission einen speziellen Beschwerdemechanismus auf EU-Ebene vorschlägt, mit dem Landwirte oder Begünstigte, die z. B. Landnahme, Fehlverhalten nationaler Behörden, Druck durch kriminelle Strukturen oder organisiertes Verbrechen ausgesetzt sind, oder Personen, die unter Zwangs- oder Sklavenarbeit leiden, unterstützt werden und so die Möglichkeit erhalten, rasch eine Beschwerde bei der Kommission einzureichen, die diese dringend prüfen sollte;

18.  betont, dass die Europäische Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Art von Betrug ergreift; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame Kontrollen und damit einhergehende verbindliche Maßnahmen durchzuführen; weist darauf hin, dass die EUStA bei der grenzübergreifenden Suche nach bzw. Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen sowie der gerichtlichen Anklage der Betrüger eine maßgebliche Rolle spielen sollte;

Einnahmen – Eigenmittel

19.  weist auf den Anstieg der Zahl der registrierten Betrugsfälle bei den erhobenen traditionellen Eigenmitteln (TEM) um 1 % (auf 473 im Jahr 2018) hin und bedauert den Anstieg der betreffenden finanziellen Beträge um 116 %;

20.  weist darauf hin, dass die Zahl der für 2018 als nicht betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 10 % niedriger war als der Durchschnittswert der Jahre 2014–2018; bedauert jedoch, dass der betreffende Betrag um 17 % höher ist;

21.  ist zutiefst darüber besorgt, dass sich nach den „Schnellstatistiken“ der Kommission die MwSt-Lücke im Jahr 2018 auf fast 130 Mrd. EUR belief, was etwa 10 % der insgesamt erwarteten MwSt-Einnahmen entspricht, und dass die Kommission schätzt, dass der EU durch Fälle von innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug jährlich ein Schaden in Höhe von etwa 50 Mrd. EUR entsteht; bedauert den Verlust von jährlich 5 Mrd. EUR durch Lieferungen von geringwertigen Gütern aus Drittländern;

22.  begrüßt, dass die PIF-Richtlinie verabschiedet wurde, mit der die Fragen der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust, der EUStA und der Kommission bei der Bekämpfung von MwSt-Betrug geklärt werden;

23.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Zuständigkeiten des OLAF für Ermittlungen im Bereich der Mehrwertsteuer auf keinen Fall weiteren administrativen Bedingungen unterliegen bzw. durch solche eingeschränkt werden sollten; fordert den Rat auf, bei den Verhandlungen über die Verordnung über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF den Standpunkt des Parlaments in dieser Angelegenheit zu berücksichtigen;

24.  betont die bedeutende Rolle des OLAF bei der Untersuchung von Mehrwertsteuerangelegenheiten; begrüßt die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(16), die 2018 verabschiedet wurde und Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der nationalen Steuerverwaltungen in Bezug auf die Kontrolle grenzüberschreitender Lieferungen, zur Erweiterung der Zuständigkeiten des OLAF für die Erleichterung und Koordinierung der Untersuchungen von Mehrwertsteuerbetrug und der Bekämpfung der schädlichsten Mehrwertsteuerbetrugssysteme einführte und die Mehrwertsteuerlücke verringerte;

25.  begrüßt die geänderte Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zur Maximierung des Potenzials der neuen Software zur Analyse von Transaktionsnetzwerken (Transaction Network Analysis, TNA) zur Erkennung betrügerischer Netzwerke in der gesamten EU; mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden zu verbessern, damit Mehrwertsteuer-Karussellbetrug besser aufgedeckt und rasch unterbunden werden kann; fordert Maßnahmen zur vollständigen Gewährleistung des Datenschutzes der untersuchten Wirtschaftsakteure, die in der neuen TNA-Software aufgeführt sind;

26.  begrüßt die Einführung von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung der einschlägigen Daten des Zollverfahrens 42 und des Zollverfahrens 63 ab 2020 zwischen den nationalen Steuerbehörden, die eine Gegenprüfung der Mehrwertsteuernummern, des Wertes der eingeführten Waren, der Art der Waren usw. durch den Einfuhrmitgliedstaat und den Mitgliedstaat des Kunden ermöglicht;

27.  betont, dass es wichtig ist, der Entwicklung nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch alle Mitgliedstaaten Vorrang einzuräumen;

28.  betont, wie ernst der Betrug bei der Mehrwertsteuer, insbesondere der so genannte „Karussellbetrug“, ist, der dazu führt, dass der „Missing Trader“ (die Scheinfirma) die Mehrwertsteuer nicht an die zuständigen Steuerbehörden entrichtet, auch wenn sie vom Kunden abgezogen wurde;

29.  weist darauf hin, dass Solarpaneele im Jahr 2018, wie auch in den Jahren 2017 und 2016, die Waren darstellten, die am stärksten von Betrug und Unregelmäßigkeiten in finanzieller Hinsicht betroffenen waren; begrüßt die Kontrollen der Kommission vor Ort: betont, wie wichtig die Untersuchungen des OLAF und seine koordinierende Rolle in diesem Bereich sind;

30.  begrüßt die Tatsache, dass mehrere Mitgliedstaaten neue IT-Instrumente, risikobasierte Ansätze und Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Erhebung der traditionellen Eigenmittel eingeführt haben; legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der gemeinsamen Nutzung dieser Instrumente, Ansätze und Initiativen weiterhin zusammenzuarbeiten, um weiterhin bewährte Verfahren auszutauschen und die Zusammenarbeit im Rahmen von Eurofisc zu verbessern;

31.  ist besorgt darüber, dass der Einnahmenbetrug durch die Unterbewertung von aus Drittländern in die EU importieren Waren die finanziellen Interessen der EU weiterhin bedroht; stellt fest, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel mit Waren eine erhebliche Quelle von Steuerbetrug in der EU, insbesondere bei kleineren Waren, ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr verbundenen Probleme, insbesondere den potenziellen Missbrauch von Befreiungen für Sendungen mit geringem Wert, durch eine uneingeschränkte Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen der Kommission anzugehen;

32.  stellt fest, dass die Kommission im Dezember 2018 einen neuen Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Tabakhandels vorgelegt hat, der hauptsächlich auf operativen Strafverfolgungsmaßnahmen beruht;

33.  weist darauf hin, dass nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten hauptsächlich bei nachträglichen Kontrollen aufgedeckt wurden; betont jedoch die Bedeutung von Zollkontrollen vor oder während der Überlassung von Waren sowie von freiwilligen Überlassungen für die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten;

34.  weist darauf hin, dass bei der Aufdeckung von Betrugsfällen der kombinierte Einsatz mehrerer Methoden (Kontrollen bei Mittelfreigabe, nachträgliche Kontrollen, Kontrollen durch Betrugsbekämpfungsstellen usw.) am wirksamsten ist und dass die Wirksamkeit der einzelnen Methoden von dem jeweiligen Mitgliedstaat, der effizienten Koordinierung seiner Verwaltungsstellen und den Möglichkeiten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten abhängt, untereinander zu kommunizieren;

35.  hält es für besorgniserregend, dass einige Mitgliedstaaten regelmäßig keinen einzigen Betrugsfall melden; fordert die Kommission auf, dieser Situation auf den Grund zu gehen, da die Wahrscheinlichkeit, dass in diesen Mitgliedstaaten keine betrügerischen Aktivitäten stattfinden, eher gering sein dürfte; fordert die Kommission auf, in diesen Ländern stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchzuführen;

36.  stellt fest, dass die durchschnittliche Beitreibungsquote in den als betrügerisch gemeldeten Fällen in den Jahren 1989-2018 etwa 41 % betrug; stellt zudem fest, dass die Beitreibungsquote in den im Jahr 2018 als betrügerisch gemeldeten und aufgedeckten Fällen 70 % betrug, was signifikant über der durchschnittlichen Quote liegt; fordert die Kommission erneut auf, eine Strategie zur Erhöhung der entsprechenden Beitreibungsquote zu entwickeln;

37.  stellt fest, dass die Beitreibungsquote in den nicht als betrügerisch gemeldeten Fällen in den Jahren 1989–2018 72 % betrug;

38.  wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, jährlich den EU-Eigenmittelbetrag festzustellen, der auf Empfehlungen des OLAF hin eingezogen wurde, und die Beträge anzugeben, die noch einzuziehen sind;

Ausgaben

39.  nimmt den Rückgang der Zahl der als betrügerische Unregelmäßigkeiten gemeldeten Fälle (679 im Jahr 2018) um 3 %, welche die Ausgaben betrafen, zur Kenntnis; betont jedoch die alarmierende Quote bei der entgegengesetzten Entwicklung der entsprechenden finanziellen Beträge (1,032 Mrd. EUR), die zu einem Anstieg von 198 % geführt hat;

40.  begrüßt den Rückgang von 4 % bei den registrierten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten sowie den Rückgang von 48 % bei den entsprechenden finanziellen Beträgen (844,9 Mio. EUR);

41.  begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten auf der Ausgabenseite mehrere operative Maßnahmen wie die Einführung von IT-Risikobewertungsinstrumenten, Betrugsrisikobewertungen und Schulungen zur allgemeinen Sensibilisierung für die Betrugsproblematik angenommen haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Annahme solcher Maßnahmen so bald wie möglich zu verstärken;

42.  weist darauf hin, dass in manchen Mitgliedstaaten keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten gemeldet werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten auch künftig zu unterstützen, damit sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen erhöht wird und es zu einem Austausch bewährter Verfahren der Betrugsbekämpfung kommt;

43.  betont, wie wichtig die jeweilige Verwaltung und genaue Überwachung der im Rahmen der Programme der ESI-Fonds (der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, d. h. des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Fonds für die Meeres- und Fischereiwirtschaft, des AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds), des FEAD (Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen) und des EGF (Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung)) gewährten Finanzhilfen im Interesse einer effizienten, nicht inflationären Budgetierung der Fonds und der Betrugsvermeidung ist;

44.  fordert die Kommission, das OLAF, die EUStA und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gemeinsame Agrarpolitik, bei der 2018 249 betrügerische Unregelmäßigkeiten (‑6 %) mit einem Gesamtbetrag von 63,3 Mio. EUR (+10 %) registriert wurden, und auf die Kohäsionspolitik, bei der 2018 363 (+5 %) betrügerische Unregelmäßigkeiten mit einem Gesamtbetrag von 959,6 Mio. EUR (+199 %) festgestellt wurden, die intensivsten Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit aus dem EU-Haushalt gezahlten öffentlichen Geldern anzuwenden;

45.  weist darauf hin, dass bei der GAP für den Berichtszeitraum 2014–2018 die „Betrugshäufigkeit“, die den Anteil der als mutmaßlicher Betrug eingestuften Fälle sowie der festgestellten Betrugsfälle an der Gesamtzahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten angibt, bei 10 % liegt, das „Gesamtbetrugsvolumen“ etwa 23 % der von Unregelmäßigkeiten betroffenen gesamten Finanzmittel beträgt; stellt ferner fest, dass die „Betrugsaufdeckungsquote“, die den Anteil der gesamten von mutmaßlichem und festgestelltem Betrug betroffenen Finanzmittel an den Gesamtausgaben angibt, nur 0,11 % beträgt, während die „Unregelmäßigkeitsaufdeckungsquote“, die den Anteil der gesamten von Unregelmäßigkeiten betroffenen Finanzmittel an den Gesamtausgaben angibt, bei 0,37 % liegt;

46.  weist außerdem nachdrücklich darauf hin, dass die „Betrugsaufdeckungsquote“ für die Kohäsionspolitik 0,86 % beträgt, während die „Unregelmäßigkeitsaufdeckungsquote“ bei etwa 0,34 % liegt;

47.  betont erneut, wie wichtig Transparenz bei den Ausgaben ist, und fordert bei Finanzierungen durch die EU uneingeschränkten Zugang zu den Informationen;

Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission

OLAF

48.  weist darauf hin, dass das OLAF im Jahr 2018 219 Untersuchungen eingeleitet und 167 Untersuchungen abgeschlossen hat, in denen Einziehungen in Höhe von 371 Mio. EUR empfohlen wurden; weist ferner darauf hin, dass 414 Untersuchungen Ende des Jahres noch andauerten;

49.  nimmt die verstärkte Rolle der Dienste zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung bei der Förderung der Leistungsfähigkeit der verschiedenen Wege für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden zur Kenntnis, insbesondere bei der Bekämpfung des Zollbetrugs, aber auch bei der Zusammenarbeit mit dem OLAF;

50.  begrüßt die Annahme der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission im April 2019, die an zwei wichtige Ergänzungen der 2017 verabschiedeten EU-Rechtsvorschriften zur Betrugsbekämpfung angepasst wurde, nämlich die PIF-Richtlinie, die strengere gemeinsame Standards für die Strafgesetzgebung der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU festlegt, und die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);

51.  bedauert, dass die Kommission in ihr Jahresarbeitsprogramm noch keinen Vorschlag für ein Instrument für gegenseitige Amtshilfe auf der Ausgabenseite aufgenommen hat; ist der Ansicht, dass eine Initiative dieser Art im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 225 des Vertrags steht;

52.  erinnert an die wesentliche Rolle des OLAF und die Notwendigkeit, das Amt weiter zu stärken und eine wirksame Koordinierung mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zu gewährleisten;

53.  bedauert, dass bislang nur zwölf Mitgliedstaaten die neue PIF-Richtlinie umgesetzt haben, während acht weitere sie teilweise und die anderen noch gar nicht umgesetzt haben; weist darauf hin, dass die Frist für die Umsetzung der neuen PIF-Richtlinie bereits am 6. Juli 2019 abgelaufen ist; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine Liste aller Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, die die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und so bald wie möglich für die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu sorgen; fordert die Kommission auf, den Umsetzungsprozess in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und von ihren Befugnissen zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen, wenn Mitgliedstaaten den Umsetzungsprozess nicht einhalten;

54.  erinnert daran, dass die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission Folgendes umfasst: (i) Betrug (einschließlich Mehrwertsteuerbetrug), Korruption und missbräuchliche Verwendung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU im Sinne der Artikel 3 und 4 der PIF-Richtlinie; (ii) andere gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten, z. B. Straftaten im Zusammenhang mit einem Missbrauch von Vergabeverfahren, wenn sie sich auf den EU-Haushalt auswirken; (iii) Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (sofern sie vorsätzlich sind, aber nicht bereits von den oben genannten Straftaten erfasst wurden); und (iv) schwere Verstöße von Bediensteten oder Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der EU gegen die beruflichen Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der OLAF-Verordnung und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(17);

55.  begrüßt die neuen Prioritäten der neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission, wie z. B. die Verbesserung des Verständnisses von Betrugsmustern, Betrügerprofilen und systemischen Schwachstellen im Zusammenhang mit Betrug zu Lasten des EU-Haushalts sowie die Optimierung von Koordinierung, Zusammenarbeit und Arbeitsabläufen bei der Betrugsbekämpfung, insbesondere zwischen den Dienststellen der Kommission und den Exekutivagenturen;

56.  bedauert, dass nur elf Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Betrugsbekämpfung verabschiedet haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, die Annahme ihrer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien voranzutreiben; fordert die Kommission auf, den übrigen Mitgliedstaaten dringend nahezulegen, die Annahme einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie voranzutreiben; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, den Zugang zu EU-Mitteln von der Verabschiedung nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien abhängig zu machen;

57.  begrüßt den neuen Vorschlag des Betrugsbekämpfungsprogramms 2021–2027 der EU, das vom OLAF im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden soll; weist darauf hin, dass das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU (i) das Ausgabenprogramm „Hercule III“ zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten widerrechtlichen Handlungen, (ii) das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS), ein operatives System, das im Wesentlichen aus einer Reihe von IT-Anwendungen für den Zollbereich besteht, die unter dem Dach eines gemeinsamen, von der Kommission verwalteten Informationssystems eingesetzt werden, und (iii) das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS), ein sicheres elektronisches Kommunikationswerkzeug, das den Mitgliedstaaten erleichtert, der ihnen obliegenden Pflicht zur Meldung aufgedeckter Unregelmäßigkeiten und Betrugsdelikte nachzukommen, und das die Verwaltung und Analyse derartiger Delikte vereinfacht, umfasst;

58.  weist darauf hin, dass für das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU und seine neuen Prioritäten ausreichende Finanzmittel benötigt werden, um Ergebnisse zu erzielen; ist daher besorgt angesichts des Vorschlags des Präsidenten des Europäischen Rates, den Haushalt des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU von 156 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2020 auf 111 Mio. EUR für den Zeitraum 2021–2027 zu kürzen;

59.  erinnert daran, dass die nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien proaktive Methoden beinhalten müssen, die nicht nur die Aufdeckung von Betrug, sondern auch dessen effektive Verhinderung gewährleisten;

Fortschritte bei der Errichtung der EUStA

60.  nimmt die Ernennung eines vorläufigen Verwaltungsdirektors im Jahr 2018 zur Kenntnis;

61.  hebt hervor, dass die Errichtung der EUStA ein Meilenstein mit Blick auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU ist; betont, wie wichtig die EUStA für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und schweren Fällen von grenzübergreifendem Mehrwertsteuerbetrug ist;

62.  begrüßt die Tatsache, dass die Niederlande und Malta im Jahr 2018 den Beitritt zur EUStA beschlossen haben; stellt fest, dass bis Ende Oktober 2019 fünf Mitgliedstaaten der EUStA noch nicht beigetreten waren; weist jedoch darauf hin, dass sie sich gemäß Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 jederzeit dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anschließen können; ruft alle übrigen Mitgliedstaaten dazu auf, der EUStA so schnell wie möglich beizutreten; fordert die Kommission auf, Anreize für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die bislang noch zögern, sich an der EUStA zu beteiligen, und die Mitgliedschaft aktiv zu bewerben, um eine wirksame und effiziente grenzübergreifende Arbeitsweise in der EU zu gewährleisten;

63.  betont, dass das Auswahlverfahren des Europäischen Generalstaatsanwalts 2019 abgeschlossen wurde; begrüßt, dass Frau Laura Codruta Kövesi nach einem Auswahlverfahren, an dem das Europäische Parlament, der Rat und eine von der Kommission ausgewählte unabhängige Sachverständigengruppe beteiligt waren, zur ersten Europäischen Generalstaatsanwältin ernannt wurde;

64.  betont, dass die Unterfinanzierung und Unterbesetzung der EUStA während ihrer Aufbauphase nicht hinnehmbar ist; bedauert zutiefst, dass die Kommission die benötigten Ressourcen viel zu gering veranschlagt hat; betont, dass die EUStA gleich ab ihrer Arbeitsaufnahme bis zu 3 000 Fälle pro Jahr bearbeiten muss; betont, dass die EUStA mindestens 76 zusätzliche Stellen und weitere 8 Mio. EUR benötigt, damit sie planmäßig bis Ende 2020 vollumfänglich einsatzbereit werden kann; lehnt das Prinzip von Teilzeit-Staatsanwälten ab; fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich Vollzeit-Staatsanwälte zu ernennen; empfiehlt der Kommission nachdrücklich die Vorlage eines Entwurfs eines Berichtigungshaushaltsplans;

65.  betont, dass das OLAF auch nach der Gründung der EUStA das einzige Amt bleibt, das für den Schutz der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedstaaten zuständig ist, die sich gegen den Beitritt zur EUStA entschieden haben; hebt hervor, dass es in der Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs heißt, durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung über das OLAF würden die Probleme hinsichtlich der geringen Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchungen des OLAF nicht gelöst; hebt hervor, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass das OLAF auch künftig ein starker und uneingeschränkt funktionsfähiger Partner der EUStA ist;

66.  betont, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA darauf beruhen sollte, ohne Doppelarbeit und Kompetenzkonflikte eng zusammenzuarbeiten, Informationen effizient untereinander auszutauschen und einander zu ergänzen; weist erneut darauf hin, dass das Parlament einen Personalabbau beim OLAF um 45 Stellen ablehnt;

67.  fordert die Mitgesetzgeber auf, rechtzeitig eine Einigung hinsichtlich der Überarbeitung der OLAF-Verordnung zu erzielen, um vor Erreichen der Funktionsfähigkeit der EUStA eine klare Kompetenzaufteilung zwischen dem OLAF und der EUStA ohne Überschneidungen zu gewährleisten;

Verbesserungsbedürftige Bereiche

68.  weist auf zwei verbesserungsbedürftige Bereiche hin: Erstens sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Betrugsrisikobewertung und des Betrugsrisikomanagements ihre Analysekompetenz ausbauen, damit sie Daten über Betrugsmuster, Betrügerprofile und Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen der EU besser ermitteln können; zweitens müssen zur Gewährleistung der Konsistenz und zur Optimierung von Effizienz und Effektivität die Bewertung und das Management von Betrugsrisiken stark koordiniert und überwacht werden;

69.  hebt hervor, dass der Zusammenhang zwischen Korruption und Betrug in der EU negative Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben könnte; bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen; fordert die Kommission ferner auf, die Einrichtung eines Netzes von für die Korruptionsprävention zuständigen Behörden im Bereich der Europäischen Union in Erwägung zu ziehen; bedauert, dass die Kommission beschlossen hat, die Überwachung der Korruptionsbekämpfung in die wirtschaftspolitische Steuerung im Rahmen des Europäischen Semesters zu integrieren; ist der Ansicht, dass die Kommission infolgedessen noch weniger Kontrollen durchführen wird, da nur für sehr wenige Länder Daten vorliegen; bedauert zudem, dass durch diese geänderte Herangehensweise der Schwerpunkt vor allem auf den wirtschaftlichen Auswirkungen der Korruption liegt und die anderen möglicherweise von Korruption betroffenen Bereiche vollständig außer Acht gelassen werden, etwa das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung oder gar die demokratischen Strukturen der Mitgliedstaaten; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, mit der Veröffentlichung ihrer Anti-Korruptionsberichte fortzufahren; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine noch größer angelegte und stimmigere EU-Strategie der Korruptionsbekämpfung zu verfolgen, wozu auch eine eingehende Evaluierung der Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Korruption zählt;

70.  bekräftigt, dass es durch den Drehtüreffekt zu negativen Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Institutionen und Interessenvertretern kommen kann; fordert die Organe der EU auf, zur Bewältigung dieser Herausforderung ein systematisches Konzept auszuarbeiten;

71.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, ein internes Korruptionsbewertungsverfahren für die Organe der EU einzurichten

72.  fordert die Kommission auf, als eine ihrer übergreifenden Prioritäten eine europaweite Strategie zur proaktiven Vermeidung von Interessenkonflikten für alle Finanzakteure, die den EU-Haushalt ausführen, zu entwickeln;

73.  ist der Auffassung, dass weitere Initiativen zur Messung der Zolllücke und zur Entwicklung einer wirksamen Methodik für eine solche Messung, zumindest für ihre wichtigsten Bestandteile, erforderlich sind;

74.  ist ferner der Ansicht, dass die Zollkontrollen an die neuen Betrugsrisiken und an die rasche Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels, der sowohl durch den elektronischen Handel als auch durch papierlose Geschäfte erleichtert wird, angepasst werden sollten;

75.  stellt fest, dass die Ausweitung des elektronischen Handels eine große Herausforderung für die Steuerbehörden darstellt, etwa, weil der Verkäufer in der EU keine Steuernummer hat sowie aufgrund von MwSt-Erklärungen, die weit unter dem tatsächlichen Wert der gemeldeten Transaktionen liegen;

76.  betont, dass ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine Gegenkontrolle der Buchführung über Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ermöglichen würde, damit grenzüberschreitender Betrug im Zusammenhang mit Struktur- und Investitionsfonds vermieden wird und dadurch ein horizontaler und umfassender Ansatz für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Legislativvorschlag über die gegenseitige Amtshilfe in den Bereichen der Verwendung von EU-Mitteln vorzulegen, in denen eine solche Praxis bislang nicht vorgesehen ist;

77.  ist besorgt angesichts des Risikos einer Unterbewertung der Lieferungen von Waren im elektronischen Handel aus Drittländern; begrüßt die Schritte, die vom OLAF zur Lösung des Problems des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Handel unternommen wurden;

78.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem „Missing-Trader-Betrug“ – auch bekannt als „Karussellbetrug“ – hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, damit sie den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besser kontrollieren, einschätzen und optimieren kann; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich in alle Tätigkeitsbereiche von Eurofisc einzubringen, damit gemäß den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs der Informationsaustausch mit Justiz- und Strafverfolgungsbehörden wie Europol oder dem OLAF erleichtert und beschleunigt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, um die Zusammenarbeit zu stärken, Daten verlässlicher zu machen und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

79.  fordert das OLAF auf, das Parlament über das Ergebnis seiner Untersuchungen im Zusammenhang mit Importen im elektronischen Handel von geringwertigen Kleidungsstücken zu unterrichten; hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, Internet-Geschäfte zu überwachen, an denen Verkäufer von außerhalb der EU beteiligt sind, die keine MwSt anmelden (etwa indem sie unrechtmäßig die Regelung für Muster in Anspruch nehmen) oder den Wert der Waren absichtlich geringer schätzen, um die zu zahlende MwSt ganz zu umgehen oder zu vermindern;

80.  betont, dass bestimmte Mängel des derzeitigen EU-Systems zur Betrugsbekämpfung insbesondere im Hinblick auf die Erhebung genauer Daten über betrügerische und nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten behoben werden müssen;

81.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sofern möglich gemeinsame Berichtsmethoden zu nutzen und zu verbessern, um umfassende und vergleichbare Informationen über die festgestellten Betrugsfälle bei den EU-Ausgaben zu liefern;

82.  fordert die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit des vom OLAF verwalteten IT-Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) sicherzustellen, sodass Informationen über strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrugsfällen zu Lasten der finanziellen Interessen der EU von allen zuständigen Behörden rechtzeitig gemeldet werden;

83.  weist darauf hin, dass eine vollständige Transparenz bei der Rechnungslegung in Bezug auf Ausgaben von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere bei Infrastrukturvorhaben, die direkt aus EU-Fonds oder durch Finanzinstrumente finanziert werden; fordert die Kommission auf, den EU-Bürgern uneingeschränkten Zugang zu Informationen über kofinanzierte Projekte zu gewähren;

84.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass eine Zusammenarbeit mit der Kommission notwendig ist, um einen effizienten Einsatz von Mitteln zu gewährleisten und die Ergebnisse zu bewerten;

85.  stellt fest, dass die Kommission im Bereich der geteilten Mittelverwaltung nicht die Befugnis hat, unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer vom Erhalt von EU-Finanzmitteln auszuschließen, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten dies nicht tun; fordert die Mitgliedstaaten auf, betrügerische Unregelmäßigkeiten unverzüglich im IMS zu melden und das Früherkennungs- und Ausschlusssystem bestmöglich zu nutzen;

86.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten das von der ARACHNE-Datenbank bereitgestellte Betrugsbekämpfungsinstrument wirksam nutzen, indem sie zeitnah Daten eingeben und die Möglichkeiten nutzen, die große Datenmengen bieten, um die betrügerische und unregelmäßige Verwendung von EU-Mitteln zu verhindern; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die Nutzung von ARACHNE vorzuschreiben;

87.  betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit, der Wirksamkeit der Kontrollen, der Durchsetzung der Datenerhebung sowie der Überwachung der Einhaltung des Rechtsrahmens durch die Händler eine wichtige Rolle spielen und Verantwortung haben;

88.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass investigativ tätigen Journalisten ein umfassender rechtlicher Schutz – vergleichbar mit dem rechtlichen Schutz für Hinweisgeber – zuteil wird;

Vergabe öffentlicher Aufträge

89.  stellt fest, dass ein erheblicher Betrag der Investitionen der öffentlichen Hand im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgegeben wird (2 Billionen EUR pro Jahr); betont, dass die elektronische Auftragsvergabe Vorteile bei der Betrugsbekämpfung bietet, etwa Einsparungen für alle Parteien, mehr Transparenz und vereinfachte und verkürzte Verfahren;

90.  bedauert, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten bei allen wesentlichen Schritten des Vergabeverfahrens neue Technologien (Benachrichtigung, Zugang zu Ausschreibungsunterlagen, Einreichung der Angebote, Vergabe, Bestellung, Rechnungsstellung und Bezahlung allesamt in elektronischer Form) einsetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Formulare im Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die öffentlich zugänglichen Auftragsregister in maschinenlesbarem Format online zur Verfügung zu stellen;

91.  begrüßt, dass die Kommission einen Zeitplan für die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe in der EU aufgestellt hat, und fordert die Kommission auf, den Zeitplan nachzuverfolgen;

Digitalisierung

92.  fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Digitalisierung aller Prozesse zur Umsetzung von EU-Maßnahmen (Aufrufe zur Einreichung von Interessensbekundungen, Einreichung der Angebote, Bewertung, Umsetzung, Zahlungen) auszuarbeiten, der von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist;

93.  fordert die Kommission auf, Anreize für die Schaffung eines elektronischen Profils der öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten zu setzen, in denen es keine derartigen Profile gibt;

94.  begrüßt die Entscheidung der EU, endlich der GRECO als Beobachterin beizutreten; fordert die Kommission auf, die GRECO-Verhandlungen so bald wie möglich wiederaufzunehmen und zeitnah zu bewerten, ob die EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) einhält, sowie einen internen Evaluierungsmechanismus für die Institutionen der EU einzurichten;

Internationale Zusammenarbeit

95.  berücksichtigt die am 1. September 2018 in Kraft getretene Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer;

96.  begrüßt die Durchführung des jährlichen Seminars (das im Juni 2018 in Bosnien und Herzegowina stattfand) für die Partnerbehörden in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern über bewährte Praktiken bei erfolgreichen Betrugsermittlungen sowie den Workshop, der im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine im Juli 2018 in der Ukraine unter Beteiligung aller einschlägigen Betrugsbekämpfungsdienste stattfand;

97.  empfiehlt der Kommission, dem OLAF und allen übrigen mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU betrauten Organen und Einrichtungen der EU, sich aktiv mit den Partnerbehörden in den Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Östlichen Partnerschaft auseinanderzusetzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um für Maßnahmen einzutreten, mit denen wirksam gegen potenzielle Betrugsfälle vorgegangen werden kann; fordert die Kommission auf, spezifische und regelmäßige Mechanismen zu entwickeln, um Betrug mit EU-Mitteln in diesen Staaten wirksam vorzubeugen und zu bekämpfen;

98.  begrüßt die Unterzeichnung zweier Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit der Afrikanischen Entwicklungsbank bzw. mit dem Büro des Generalinspektors der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) durch das OLAF;

99.  weist auf die Probleme im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs („FCTC-Protokoll“) durch Drittländer hin;

100.  fordert die Ämter und Agenturen der Europäischen Union, insbesondere Europol, Eurojust und das OLAF auf, enger mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksamere Betrugsaufdeckung zu gewährleisten;

101.  hebt hervor, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt; betont, dass Hinweisgeber geschützt werden müssen und dass der investigative Journalismus sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der EU durch rechtliche Mittel unterstützt werden muss; begrüßt die neue EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, mit der ab Dezember 2021 Verstöße meldende Einzelpersonen im öffentlichen oder privaten Sektor geschützt werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten genau zu beobachten und sie zu unterstützen, um für eine vollständige, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen;

102.  ist der Auffassung, dass dem investigativen Journalismus eine entscheidende Funktion dabei zukommt, in der EU und den Mitgliedstaaten für die notwendige Transparenz zu sorgen, und dass er sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der EU gefördert und durch rechtliche Mittel unterstützt werden muss; fordert die Kommission auf, umfassende Maßnahmen zum Schutz des investigativen Journalismus zu entwickeln, die auch einen Krisenreaktionsmechanismus für Journalisten in Notlagen und wirksame Rechtsvorschriften gegen strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) umfassen;

103.  betont die entscheidende Rolle, die Transparenz bei der Verhinderung und frühzeitigen Aufdeckung von Betrug und Interessenkonflikten spielt; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um die Haushaltstransparenz zu erhöhen, indem sie gewährleisten, dass relevante Daten zu öffentlichen Vergabeverfahren und der Vergabe öffentlich finanzierter Aufträge für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar und leicht zugänglich sind;

Transparenzvorschriften und Querschnittsbestimmungen

104.  begrüßt die Annahme der Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union („Omnibus-Verordnung“) und erwartet, dass man dadurch die Betrugsraten für die Agrar- und Kohäsionspolitik drastisch reduzieren und gleichzeitig die EU-Haushaltsordnung vereinfachen wird;

105.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Informationsaustausch bezüglich potenziell betrügerischer Unternehmen und Transaktionen über das Netzwerk Eurofisc zu intensivieren; erinnert daran, dass der Informationsaustausch und der Zugang zu Informationen seitens der Justiz- und Ermittlungsbehörden, unter Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten, für die Bekämpfung von Betrug und organisierter Kriminalität unerlässlich ist;

106.  erkennt die Bedeutung von Artikel 61 der Haushaltsordnung und der darin enthaltenen erweiterten Definition von Interessenkonflikten für alle Finanzakteure an, die den EU-Haushalt in den verschiedenen Verwaltungsarten, auch auf nationaler Ebene, ausführen;

107.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, sämtliche Formen von Interessenkonflikten zu bekämpfen und die von den Mitgliedstaaten zu deren Vermeidung ergriffenen präventiven Maßnahmen regelmäßig zu bewerten; fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten hochrangiger Politiker vorzuschlagen;

108.  weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der EU berühren;

109.  fordert den Rat nachdrücklich auf, gemeinsame ethische Standards für alle mit Interessenkonflikten zusammenhängenden Fragen zu verabschieden und auf eine gemeinsame Verständigung über diese Problematik in allen Mitgliedstaaten zu drängen; betont die weit verbreiteten Probleme mit Interessenkonflikten bei der Verteilung von Agrar- und Kohäsionsmitteln der EU; hebt hervor, dass es inakzeptabel ist, dass Mitglieder des Europäischen Rates und des Rates der EU oder ihre Familienangehörigen in die Beschlüsse über den kommenden MFR oder über Zuweisungen aus den nationalen Haushalten einbezogen sind, wenn sie in irgendeiner Weise persönlich von diesen Beschlüssen profitieren;

110.  weist darauf hin, wie wichtig Karenzzeiten für ehemalige Beamte der Organe oder Agenturen der EU sind, da nicht angesprochene Interessenkonflikte die Umsetzung hoher ethischer Standards in der europäischen Verwaltung gefährden können; betont, dass die Organe und Agenturen der EU gemäß Artikel 16 des Statuts der Beamten den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ablehnen können, wenn Auflagen nicht ausreichen, um die legitimen Interessen der Organe zu schützen; fordert die Verwaltung der EU zudem auf, ihre Einschätzung jedes einzelnen Falls unbedingt zu veröffentlichen, wie es vom Statut der Beamten verlangt wird;

111.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach eine klare Rechtsgrundlage erforderlich ist, die dem OLAF angesichts der Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 den Zugang zu Bankkontoinformationen mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden und die Behandlung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglicht;

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112.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem OLAF-Überwachungsausschuss und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu übermitteln.

(1) OLAF, „Neunzehnter Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, 1. Januar bis 31. Dezember 2018“, 2019.
(2) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(4) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
(5) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(8) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65
(9) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 56.
(10) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015 in der Rechtssache C-105/14, Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a., ECLI:EU:C:2015:555.
(11) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache C-42/17, Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B., C-42/17, ECLI:EU:C:2017:936.
(12) Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:245.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0419.
(14) ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 50.
(15) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG, ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.
(16) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
(17) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen