Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020: Unterstützung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften – als Reaktion auf die Syrien-Krise – in Jordanien, Libanon und der Türkei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 – Fortsetzung der Unterstützung von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften in Jordanien, dem Libanon und der Türkei aufgrund der Syrienkrise (09060/2020 – C9-0189/2020 – 2020/2092(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(2), der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020, der von der Kommission am 3. Juni 2020 angenommen wurde (COM(2020)0421),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020, der vom Rat am 24. Juni 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am folgenden Tag zugeleitet wurde (09060/2020 – C9-0189/2020),
– gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0127/2020),
A. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 darin besteht, angesichts der Syrien-Krise Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften auch in Zukunft Unterstützung zu gewähren;
B. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, neue Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 100 Mio. EUR bereitzustellen, um Projekte in den Bereichen Zugang zu Bildung, Unterstützung der Existenzgrundlagen und Bereitstellung von Gesundheits-, Sanitär-, Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsleistungen sowie Sozialschutz für Aufnahmegemeinschaften und Flüchtlinge (syrische Flüchtlinge und palästinensische Flüchtlinge aus Syrien) in Jordanien und Libanon zu finanzieren;
C. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, 485 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen bereitzustellen, um die Fortsetzung der beiden wichtigsten humanitären Hilfsmaßnahmen der EU in der Türkei, des sozialen Sicherheitsnetzes für Notsituationen (ESSN) und des Programms an Bedingungen geknüpfter Geldzuweisungen für Bildungsleistungen (CCTE), zu finanzieren, und Mittel für Zahlungen in Höhe von 68 Mio. EUR bereitzustellen, um die Vorfinanzierungen im Rahmen des CCTE für 2020 zu decken;
D. in der Erwägung, dass die Mittel des ESSN, aus dem monatlich Geldüberweisungen an rund 1,7 Millionen Flüchtlinge geleistet werden, voraussichtlich spätestens im März 2021 erschöpft sein werden und dass die Kommission vorgeschlagen hat, 400 Mio. EUR bereitzustellen, um es bis Ende 2021 weiterzuführen, und in der Erwägung, dass viele komplexe Fragen wie die Überarbeitung der Zielkriterien und der strategische Übergang zur Entwicklungsplanung eine rechtzeitige Konsultation und Koordinierung mit den türkischen Behörden und den Durchführungspartnern erfordern;
E. in der Erwägung, dass Flüchtlingsfamilien, deren Kinder nicht arbeiten, sondern eine Schule besuchen, Bargeldleistungen aus dem CCTE erhalten und dass der derzeitige Vertrag im Oktober 2020 ausläuft, und in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, 85 Mio. EUR bereitzustellen, damit das Programm ein weiteres Jahr bis Ende Dezember 2021 laufen kann;
1. nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 zur Kenntnis, mit dem 100 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zur Unterstützung der Resilienz von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften in Jordanien und Libanon bereitgestellt werden, und mit dem 485 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 68 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen bereitgestellt werden, um weiterhin dringend benötigte humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei zu gewährleisten;
2. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020;
3. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.