Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Fortsetzung der humanitären Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei (COM(2020)0422 – C9-0162/2020 – 2020/2094(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0422 – C9‑0162/2020),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 14,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 (COM(2020)0421), der von der Kommission am 3. Juni 2020 vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020, der vom Rat am 24. Juni 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am folgenden Tag zugeleitet wurde (09060/2020 – C9-0189/2020),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0125/2020),
A. in der Erwägung, dass mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Finanzierung im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Jahr 2020 vorgeschlagen hat, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, um die dringend benötigte humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei zu leisten, indem die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der EU für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 4 des MFR hinaus aufgestockt werden;
1. stimmt der Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zu, damit über die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 481 572 239 EUR bereitgestellt werden können;
2. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.