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Verfahren : 2020/2720(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0251/2020

Eingereichte Texte :

B9-0251/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0214

Angenommene Texte
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Mittwoch, 16. September 2020 - Brüssel
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Gebühren, die in Drittstaaten niedergelassenen CCP von der ESMA in Rechnung gestellt werden
P9_TA(2020)0214B9-0251/2020

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden, zu erheben (C(2020)4891 – 2020/2720(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)4891),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 14. Juli 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 2. September 2020 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 25d Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 6,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. September 2020 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass in mehreren delegierten Rechtsakten, die im Rahmen der kürzlich geänderten Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – EMIR) erlassen werden sollen, festgelegt ist, wie die EMIR-Vorschriften auf zentrale Gegenparteien (CCP) aus Drittstaaten, die Dienstleistungen für Firmen in der Union erbringen, anzuwenden sind; in der Erwägung, dass diese delegierten Rechtsakte den erweiterten Befugnissen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Wirkung verleihen werden; in der Erwägung, dass Drittstaaten-CCP, die als systemrelevant für die Finanzstabilität der Union oder einzelner Mitgliedstaaten angesehen werden, besonderen Anforderungen und einer verstärkten Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen mit CCP aus der Union zu gewährleisten und die Stabilität des Finanzsystems der Union zu wahren;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 25d die Kommission ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um weitere Einzelheiten zu den Gebühren festzulegen, die die ESMA Drittstaaten-CCP in Rechnung stellen sollte, um alle Kosten zu decken, die ihr durch die Anerkennung sowie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCP entstehen;

C.  in der Erwägung, dass diese delegierte Verordnung dringend in Kraft treten sollte, um sicherzustellen, dass Drittstaaten-CCP rechtzeitig und ordnungsgemäß einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der ESMA leisten;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen