Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 zu erheben (D067917/01 – 2020/2712(RPS))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D067917/01),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. Juli 2020, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 2. September 2020 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),
– gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,
A. in der Erwägung, dass das International Accounting Standards Board (IASB) am 28. Mai 2020 COVID-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderungen an dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 – Leasingverhältnisse) erließ; in der Erwägung, dass die Änderungen am IFRS 16 eine optionale, vorübergehende und COVID-19-bezogene operative Entlastung für Mieter in Form einer Aussetzung der Mietzahlungen vorsehen, ohne die Relevanz und Nützlichkeit der von Unternehmen gemeldeten Finanzinformationen zu untergraben;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) der Kommission am 2. Juni 2020 empfahl, die Änderungen am IFRS 16 zu billigen;
C. in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Änderungen am IFRS 16 die technischen Kriterien für eine Übernahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen;
D. in der Erwägung, dass der Regelungsausschuss für Rechnungslegung am 2. Juli 2020 eine befürwortende Stellungnahme zu den Änderungen am IFRS 16 abgab;
E. in der Erwägung, dass das IASB als Stichtag für die Änderungen am IFRS 16 den 1. Juni 2020 festlegte und die vorzeitige Anwendung gestattete; in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Änderungsverordnung rückwirkend gelten sollten, um Rechtssicherheit für die betreffenden Emittenten und Kohärenz mit anderen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegt sind; in der Erwägung, dass die von der EFRAG und den Dienststellen der Kommission durchgeführten Konsultationen gezeigt haben, dass großes Interesse an der frühzeitigen Anwendung des Halbjahresabschlusses für die am 30. Juni 2020 endenden Zeiträume besteht;
1. erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und – zur Information – dem Rat zu übermitteln.