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Verfahren : 2020/0097(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0148/2020

Eingereichte Texte :

A9-0148/2020

Aussprachen :

PV 14/09/2020 - 22
CRE 14/09/2020 - 22
PV 26/04/2021 - 24
CRE 26/04/2021 - 24

Abstimmungen :

PV 15/09/2020 - 9
PV 16/09/2020 - 12
PV 27/04/2021 - 14

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0218
P9_TA(2021)0128

Angenommene Texte
PDF 255kWORD 76k
Mittwoch, 16. September 2020 - Brüssel
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union ***I
P9_TA(2020)0218A9-0148/2020

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Der Klimawandel führt weltweit zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen, und in diesem Zusammenhang sind Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, besonders gefährdet, da zum einen ihre Fähigkeit, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen und diese zu mildern und auf klimabedingte Katastrophen zu reagieren, unterentwickelt ist und da sie zum anderen aufgrund ihrer geografischen Merkmale Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden ausgesetzt sind.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
(2)  In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.
(2)  Während die primäre Zuständigkeit für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt, fördert das Unionsverfahren, insbesondere rescEU, die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, indem die bestehenden Kapazitäten der Mitgliedstaaten ergänzt und eine wirksamere Vorsorge und Reaktion ermöglicht werden, wenn Kapazitäten auf nationaler Ebene nicht ausreichen.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Waldbrände gefährden Menschenleben, Lebensgrundlagen und die biologische Vielfalt, verursachen die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und verringern die CO2-Absorptionskapazität der Erde, was den Klimawandel weiter verschärft. Besonders besorgniserregend sind Situationen, in denen Primärwälder oder radioaktiv kontaminierte Gebiete durch Brände zerstört werden. Da klimabedingte Katastrophen, darunter Waldbrände, immer häufiger auftreten, müssen die Maßnahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union außerhalb der Union, einschließlich der Tätigkeiten mit Schwerpunkt auf Prävention und Katastrophenvorsorge, gestärkt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
(3)  Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen.
(3)  Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen. Überdies ist klar, dass die Union und die Mitgliedstaaten unzureichend auf extremere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen weltweiten Konsequenzen – etwa eine Pandemie großen Ausmaßes – vorbereitet sind. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz besser koordiniert werden und dass rescEU gestärkt wird.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Die im Rahmen der COVID‑19-Krise gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Union und die Mitgliedstaaten nicht angemessen darauf vorbereitet sind, auf Notfälle großen Ausmaßes zu reagieren, und dass der bestehende Rechtsrahmen für den Zweck nicht ausreichend geeignet ist. Die COVID-19-Krise hat ferner aufgezeigt, wie die Folgen von Katastrophen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft beispiellose Ausmaße annehmen können. Angesichts des Erfordernisses, die Fähigkeiten und Maßnahmen der Union in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz zu verbessern, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass rescEU gestärkt, flexibler und schneller gestaltet und ihre Koordinierung mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden verbessert wird. Darüber hinaus ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Informationen über ihre Prävention und Vorsorge in Bezug auf Notfälle bereitstellen.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Damit für größtmögliche Transparenz und Rechenschaft gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union gesorgt ist, sollte die Kommission Leitlinien dafür vorlegen, wie der Anteil der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getätigten Ausgaben, die als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gelten sollten, gemessen werden kann.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 c (neu)
(3c)   In Anbetracht der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie und der notwendigen Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Union in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz sollte rescEU erheblich gestärkt werden, um ihre Leistungsfähigkeit in allen drei Säulen des Unionsverfahrens – Prävention, Vorsorge und Bewältigung – zu verbessern.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)  Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich.
(5)  Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich. Durch die Stärkung des Unionsverfahrens sollten die Strategien und Fonds der Union ergänzt, nicht aber die durchgängige Berücksichtigung des Prinzips der Katastrophenresilienz in diesen Strategien und Fonds ersetzt werden.
Abänderung 88
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Zur Verbesserung der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union sich weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und den wichtigsten Wirtschaftsakteuren für Investitionen in die Katastrophenprävention in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen einsetzen, und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten sektor- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Baseline für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(6)  Zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union Investitionen in die Verhütung von Katastrophen verstärken, einschließlich solcher Katastrophen, die durch seismische Aktivitäten wie Erdbeben, oder durch Überschwemmungen oder hydrogeologische Instabilität wie Erdrutsche, entstehen, über Grenzen hinweg und in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen , und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und den wichtigsten Wirtschaftsakteuren sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die Schlüsselakteure im Katastrophenmanagementzyklus sind, sowie dem dritten Sektor und den vor Ort tätigen Freiwilligenorganisationen geschehen und darf die etablierten Koordinierungsmechanismen der Union nicht gefährden. Zu diesem Zweck sollten sektor-, grenz- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Baseline für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten und sämtliche auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereits bestehenden Notfallpläne berücksichtigen.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 a (neu)
(6a)   Im Interesse einer wirksamen Katastrophenprävention sollten Stresstests und ein Verfahren für die Zertifizierung der Reaktionsfähigkeit als zentrale Elemente betrachtet werden. Regelmäßige Risikobewertungen auf regionaler und lokaler Ebene sind notwendig, damit die nationalen Behörden bei Bedarf Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ergreifen können, auch unter Inanspruchnahme der bestehenden Fonds der Union. Der Schwerpunkt solcher Risikobewertungen sollte auf den Besonderheiten der Regionen liegen, etwa der seismischen Aktivität, häufigen Überschwemmungen oder Waldbränden. In diese Bewertungen sollte auch der Grad der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einschließen, damit das Unionsverfahren über detaillierte Informationen über lokal verfügbare Kapazitäten verfügt und mithin gezieltere Maßnahmen getroffen werden können.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 b (neu)
(6b)   Bei der Ausarbeitung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sollte eine genaue Bewertung vorgenommen und den langfristigen sozialen Folgen in der ersten Phase nach dem Ende der Notlage Rechnung getragen werden, mit denen sich die für Zivilschutz zuständigen Behörden – unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Personen – befassen.
Abänderung 89
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 c (neu)
(6c)   Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften spielen bei der Katastrophenprävention und -bewältigung eine wesentliche Rolle, und ihre Bewältigungskapazitäten müssen im Einklang mit den institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten angemessen in alle gemäß diesem Beschluss durchgeführten Koordinierungs- und Entsendemaßnahmen einbezogen werden, um Überschneidungen möglichst gering zu halten und die Interoperabilität zu fördern. Diese Gebietskörperschaften können eine wichtige präventive Rolle spielen, und sie sind zusammen mit ihren Freiwilligenkapazitäten auch die ersten, die nach einer Katastrophe reagieren. Daher ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler und grenzüberschreitender Ebene erforderlich, um gemeinsame Alarmsysteme für Soforteinsätze vor der Inanspruchnahme von rescEU zu schaffen sowie regelmäßige öffentliche Aufklärungskampagnen über Erstmaßnahmen einzurichten.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Mit der Einrichtung eines Ressourcen-Pools wird eine Reihe von Rettungsteams, Sachverständigen und Ausrüstungen zusammengebracht, die die Mitgliedstaaten für Katastrophenschutzeinsätze der Union stets in Bereitschaft halten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass diese Teams anspruchsvolle Kriterien in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit erfüllen, um ihre Interoperabilität sicherzustellen.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
(9)  Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Dienst nutzen können. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.
(9)  Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Da dank dieses Notdiensts Leben gerettet werden können und die Koordinierung von Notfallmaßnahmen erleichtert wird, sollte den Mitgliedstaaten seine Nutzung nahegelegt werden. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Das Unionsverfahren und rescEU sollten so entwickelt werden, dass die Union in der Lage ist, auf ein breites Spektrum von Notfällen wirksam zu reagieren. Der Klimawandel führt zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen innerhalb der Union und weltweit, was ein hohes Maß an Solidarität zwischen den Ländern erfordert. Jedes Jahr werden viele Mitgliedstaaten von Waldbränden heimgesucht, die Tausende von Hektar zerstören und zahlreiche Menschenleben fordern. Besonders deutlich wurde diese Lage während der Waldbrandsaison 2017 in Portugal, was die Kommission dazu veranlasste, im November 2017 einen Vorschlag zur Einrichtung von rescEU vorzulegen. Die Präventions- und Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die am stärksten von Waldbränden betroffen sind, sind häufig unzureichend. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gestärkt werden und dass das Unionsverfahren – auch während der Übergangszeit von rescEU – ausreichende Kapazitäten umfasst, um bei Waldbränden und anderen Naturkatastrophen eingreifen zu können.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 b (neu)
(9b)  Während der COVID-19-Pandemie konnte die Kommission auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU medizinische Bevorratung, bestehend aus medizinischen Gegenmaßnahmen wie medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf, Impfstoffe und Therapeutika, zum Zwecke der Vorsorge und der Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr in rescEU aufnehmen. Aus dieser medizinischen Bevorratung wurde persönliche Schutzausrüstung an die Mitgliedstaaten und Bewerberländer geliefert. Da jedoch nur die Mitgliedstaaten rescueEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen können, verging mehr als ein Monat zwischen der Verabschiedung des Durchführungsrechtsakts für die Einrichtung der vorstehend genannten Bevorratung und dem ersten Einsatz der betreffenden medizinischen Ausrüstungen und Materialien.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Um über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie zu reagieren, sollte die Union die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um Mitgliedstaaten, die von Notfällen großen Ausmaßes überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und unter besonderer Berücksichtigung besonders gefährdeter Personengruppen unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union oder – aus strategischen Gründen – über vertrauenswürdige Netze von Stützpunkten wie den Hilfsdepots der UN (Humanitarian Response Depots - UNHRD) vorzuhalten.
(10)  Um über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch und wirksam auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie zu reagieren, sollte die Union die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten eigenständig zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um Mitgliedstaaten, die mit Notfällen großen Ausmaßes sowie grenzüberschreitenden Notfällen überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union vorzuhalten. Die EMA und das ECDC sollten erforderlichenfalls bei der Definition, Verwaltung und Verteilung von Kapazitäten für die Reaktion auf medizinische Notfälle konsultiert werden.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Bei der Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen des Unionsverfahrens sollte dem Schutz gefährdeter Personen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union Leitlinien auf der Grundlage bewährter Verfahren zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt ausarbeiten, um geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt in Krisenzeiten, zu verhindern.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Auf der Grundlage der Grundsätze der Solidarität und der universellen Versorgung mit hochwertigen Gesundheitsdiensten und der zentralen Rolle der Union bei der Beschleunigung des Fortschritts bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen im Gesundheitsbereich sollte mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union in einer Weise, in der Synergie und Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen, insbesondere mit dem Programm EU4Health, erzielt wird, eine bessere Präventions-, Vorsorge- und Reaktionskapazität in medizinischen Notfällen geschaffen werden.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
(11)  Von den Mitgliedstaaten erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten könnten für nationale Zwecke genutzt werden, jedoch nur, sofern sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
(11)  Von den Mitgliedstaaten oder der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten könnten für nationale Zwecke von den Mitgliedstaaten, in denen sich diese Kapazitäten befinden, genutzt werden, jedoch nur, sofern sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden, wobei der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Notfällen Vorrang einzuräumen ist.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
(12)  Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze könnten sie aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.
(12)  Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen könnten sie in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe vor den Einsätzen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
(13)  Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool weiter verstärkt werden, indem die operativen Kosten der bereitgehaltenen Kapazitäten kofinanziert werden, wenn diese außerhalb der Union eingesetzt werden.
(13)  Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe auch außerhalb der Union sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool weiter verstärkt werden, indem die operativen Kosten der bereitgehaltenen Kapazitäten in gleichem Maße kofinanziert werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union eingesetzt werden.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Um die Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung aus der Luft und bei der Reaktion auf andere Katastrophen zu verstärken, sollten die Verwaltungsverfahren nach Möglichkeit gestrafft werden, um ein zügiges Eingreifen sicherzustellen.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 16
(16)  In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vorgesehen werden, um den Beitrag der Union hervorzuheben.
(16)  In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vorgesehen werden, um den Unionsbürgern und den Medien Informationen zur Verfügung zu stellen und den Beitrag der Union hervorzuheben. Die nationalen Behörden sollten von der Kommission Kommunikationsleitlinien für jeden einzelnen Einsatz erhalten, damit die Öffentlichkeit angemessen über die Rolle der Union informiert wird.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
(17)  Im Sinne einer größeren Flexibilität und eines optimalen Haushaltsvollzugs sollte auch die indirekte Mittelverwaltung als eine Methode des Haushaltsvollzugs vorgesehen werden.
(17)  Im Sinne einer größeren Flexibilität und der optimalen Ausführung des Haushaltsplans sollte der vorliegende Beschluss die indirekte Mittelverwaltung als Methode des Haushaltsvollzugs vorsehen, wenn dies durch Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist.
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
(17a)   Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollten die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Artikel 25 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Stellen ihren Berichtspflichten jährlich nachkommen. Die Berichtspflichten dieser Stellen sind in der Prüfvereinbarung gemäß Artikel 130 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegt.
____________________
1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18
(18)  Um die Berechenbarkeit und die langfristige Wirksamkeit zu erhöhen, sollte die Kommission bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme billigen, in denen die geplanten Zuweisungen angegeben sind. Dies dürfte der Union zu mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug verhelfen und somit die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen verbessern.
entfällt
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18 a (neu)
(18a)   Mittels delegierter Rechtsakte sollten die führenden Agenturen der Union mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet werden, damit sie die rescEU-Kapazitäten steuern, das Beschaffungsverfahren leiten und Empfehlungen dazu auszusprechen können, welche spezifischen Mengen und Produkte in geografisch auseinanderliegenden Logistikzentren gelagert werden.
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Durch die Einrichtung, Verwaltung und Verteilung strategischer Unionsreserven und Lagerbestände an Kapazitäten für die Reaktion auf medizinische Notfälle im Rahmen des Programms EU4Health sollten die Reserven der rescEU ergänzt werden.
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 22 a (neu)
(22a)   Im Unionsverfahren sollte auch die Möglichkeit zusätzlicher, freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 23
(23)  Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.
(23)  Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 25
(25)  Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ist nicht flexibel genug, um der Union eine angemessene Anpassung der Investitionen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu ermöglichen, und wird daher gestrichen. Die Höhe der für die verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagement-Zyklus zuzuweisenden Investitionen muss im Voraus festgelegt werden. Diese mangelnde Flexibilität hindert die Union daran, auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren zu können.
entfällt
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Während der COVID-19-Pandemie wurden, um über funktionierende rescEU-Kapazitäten zu verfügen und damit das Unionsverfahren wirksam auf die Bedürfnisse der Unionsbürger reagieren kann, zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt. Es ist wichtig, der Union die notwendige Flexibilität einzuräumen, damit sie wirksam auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren kann, und um gleichzeitig ein gewisses Maß an Berechenbarkeit in Bezug auf die Verwirklichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele sicherzustellen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist es wichtig, die erforderliche Ausgewogenheit sicherzustellen. Um die in Anhang I dargelegten Prozentsätze im Einklang mit den Prioritäten des reformierten Unionsverfahrens zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 1 – Absatz 2
-1.   Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.
„(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 1 – Absatz 3
-1a.   Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.
„(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt, des Landes und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können.“
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
-1b.   Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c)  Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe;
c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich der Beseitigung etwaiger bürokratischer Hindernisse;“
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
1a.  In Artikel 4 wird folgende Nummer eingefügt:
„(4a) „Unionsziele für Katastrophenresilienz“ Ziele, die zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann, um eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Erhaltung kritischer gesellschaftlicher Funktionen trotz der Auswirkungen einer solchen Katastrophe zu schaffen und um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt in einem solchen Kontext ordnungsgemäß funktioniert;“
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
1b.  Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c)  sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;
„c) sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, darunter Naturkatastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;“
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h
1c.   Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
h)  sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;
h) sie fördert die Inanspruchnahme der Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention, einschließlich der Verhütung durch hydrogeologische Instabilität verursachter Katastrophen, und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;“
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
-a)  Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c)  sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;
„c) sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Unionsziele der Katastrophenresilienz und der Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können;“
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
-aa)  Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d)  sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung;
d) sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Risiken in Verbindung mit Naturkatastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission die Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre – und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt – zur Verfügung;“
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Beschuss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  sie verbessern die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 sicherzustellen.;
f)  sie verbessern die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 sicherzustellen, insbesondere wenn es um die Ermittlung von Lücken bei grenzüberschreitenden Katastrophenbewältigungskapazitäten geht.
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 – Absatz 5
(5)  Die Kommission legt zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen Unionsziele für Katastrophenresilienz fest. Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Die Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen.
(5)  Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Unionszielen für die Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen. Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Diese Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels und des Verlusts an Biodiversität auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen sowie Analysen der langfristigen sozialen Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen. Bei der Ausarbeitung von Zielen für Katastrophenresilienz konzentriert sich die Kommission insbesondere auf wiederkehrende Katastrophen, die die Regionen der Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den nationalen Behörden konkrete Maßnahmen vor, darunter auch solche, die unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln umzusetzen sind, um die Krisenresilienz zu stärken.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsziele für Katastrophenresilienz festzulegen.
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union.
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden, Freiwilligengruppen auf Gemeindeebene und den einschlägigen Einrichtungen der Union.
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 8 – Buchstabe c – Spiegelstrich 1
–  transnationale Detektions- und Warnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln;
–  transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen oder Pandemien auf das Leben der Menschen eingedämmt werden;
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 8 – Buchstabe c – Spiegelstrich 3 a (neu)
–  technische Ausbildungshilfe für die Gemeinden vor Ort bereitzustellen, um ihre Kapazitäten für die erste, ohne Unterstützung durchgeführte Reaktion auf eine Krise zu verbessern;
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 9 – Absatz 10 a (neu)
5a.   In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
„(10a) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Ersthelfer angemessen ausgerüstet und vorbereitet sind, um alle Arten von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 zu bewältigen.“
Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels und des zunehmenden Auftretens grenzüberschreitender Flächenbrände, zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.
(2)  Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten – nach Möglichkeit in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure und lokaler Gebietskörperschaften – Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.
Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, der Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).
(2)  Die Kommission legt auf Grundlage von ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten, Lücken und etwaigen bestehenden Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und einer etwaigen bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden („Kapazitätsziele“). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 51
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a
Richtlinie Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Auf der Grundlage der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch die Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll.
(2)  Die Kommission legt in Logistikzentren europäische Vorräte an Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung an, die medizinische Gegenmittel für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen umfassen. Unter anderem auf der Grundlage der Unionsziele der Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und einer etwaigen bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1, und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Rettungsmaßnahmen bei Erdbeben und Hochwasser, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission aktualisiert die Informationen über die Anzahl und Klassifizierung der rescEU-Kapazitäten regelmäßig und stellt sie den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unmittelbar zur Verfügung.
Abänderung 52
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei Kapazitäten, die für die Reaktion auf medizinische Notfälle bestimmt sind, wie z. B. ein strategischer Vorrat, medizinische Notfallteams und alle anderen relevanten Kapazitäten, stellt die Kommission sicher, dass eine wirksame Koordinierung und Synergien mit anderen Programmen und Fonds der Union und insbesondere mit dem Gesundheitsprogramm „EU4Health“1a sowie mit den einschlägigen Akteuren der Union und internationalen Akteuren erreicht werden.
_______________________
1a Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014/EG („Programm EU4Health“), COM(2020)0405
Abänderung 53
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von hochwertigen Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Wenn die Kommission rescEU-Kapazitäten erwirbt, behält sie das Eigentum an diesen Kapazitäten, auch wenn sie an die Mitgliedstaaten verteilt werden. Werden rescEU-Kapazitäten von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, behält die Kommission die volle Kontrolle über diese Kapazitäten. Erwirbt die Kommission nicht wieder verwendbare Kapazitäten, kann sie das Eigentum an diesen Kapazitäten auf den antragstellenden Mitgliedstaat übertragen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Abänderung 54
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. In Absprache mit den Mitgliedstaaten könnten von der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten auch über vertrauenswürdige, von einschlägigen internationalen Organisationen verwaltete Netze in Drittländern vorgehalten werden.“
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden.
Abänderung 55
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 5
aa)   Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5)  Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleistet die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.
„(5) Die Kommission oder der Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet, least oder anderweitig beschafft, gewährleistet die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.
Anhand der in den operationellen Verträgen niedergelegten Bedingungen ist außerdem sicherzustellen, dass die rescEU-Kapazitäten im Einklang mit diesem Beschluss eingesetzt werden, und zwar insbesondere im Einklang mit der Vorschrift, rescEU-Kapazitäten gemäß Absatz 6 zur Verfügung zu stellen, sowie im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Zielen. Diese Bedingungen umfassen auch die Maßnahmen, die im Falle einer Nichteinhaltung zu ergreifen sind, um die angemessene Verwendung von Unionsmitteln sicherzustellen.“
Abänderung 56
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 10 – Unterabsatz 1
Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden.
Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden. Die Kommission sieht besondere Bestimmungen vor, um die Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Einsatz der rescEU-Kapazitäten in Drittländern sicherzustellen, auch indem sie Vorkehrungen für den Zugang von Kontrollbeamten der Union trifft. Die Erkennbarkeit des Unionsverfahrens in Drittländern wird im Einklang mit Artikel 20a Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses sichergestellt.
Abänderung 57
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f a (neu)
8a.   In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„fa) Schaffung von Kapazitäten mit spezifischer Katastrophenhilfekompetenz, die bei Katastrophen zum Einsatz kommen können, bei denen das Kulturerbe betroffen ist.“
Abänderung 58
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um eine gemeinsame Lageeinschätzung zu erstellen, und leitet diese an die Mitgliedstaaten weiter;
b)  sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um eine gemeinsame Einschätzung der Lage vorzunehmen und eine entsprechende gemeinsame Reaktion zu formulieren, und leitet diese direkt an die Mitgliedstaaten weiter;
Abänderung 59
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Beschuss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 16 – Absatz 2
9a.   Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.
„(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die Akteure der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure, und sorgt für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.“
Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2,
a)  auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2, insbesondere im Falle einer Pandemie,
Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3,
b)  auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3, insbesondere im Falle einer Pandemie,
Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)   Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen im Hinblick auf grenzüberschreitende Risiken wie Flächenbrände;
Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
ba)  Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
„Aus den in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.“
Abänderung 64
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)
bb)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Die Mittel der in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und des Artikels 19a genannten Finanzausstattung werden zugeteilt, um Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu finanzieren.“
Abänderung 65
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 4
c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:
entfällt
„(4) Die Mittel der in den Absätzen 1 und 1a genannten Finanzausstattung werden zugeteilt, um Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu finanzieren.“
Abänderung 66
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 4
ca)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)  Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.
(4) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 20142020 gemäß den in Anhang I Nummer 1 genannten Prozentsätzen und den in Anhang I Nummer 3 dargelegten Grundsätzen zugeteilt.
Abänderung 67
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)
cb)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(4a) Die Mittel der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2021–2027 gemäß den in Anhang I Nummer 2 genannten Prozentsätzen und den in Anhang I Nummer 3 dargelegten Grundsätzen zugeteilt.“
Abänderung 68
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absätze 5 und 6
d)  Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
entfällt
Abänderung 69
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 5
da)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5)   Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen.
(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies im Hinblick auf unerwartete Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushalts auswirken, oder im Hinblick auf die Einrichtung von rescEU-Kapazitäten notwendig ist, um jede der in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Zahlen um mehr als 10 Prozentpunkte anzupassen.
Abänderung 70
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 6
db)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6)   Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen.
(6)Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um Anhang I so zu ändern, dass jede der in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Zahlen um mehr als 10 Prozentpunkte angepasst wird.
Abänderung 71
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 6 a (neu)
dc)  In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
„(6a) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die verfügbaren jährlichen Mittel unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.“
Abänderung 72
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 a – Absatz 1
Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Beträge – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.
Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Betrags von 2 187 620 000 EUR zu jeweiligen Preisen – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.
Abänderung 73
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,
Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,
Abänderung 74
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Werden RescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
Abänderung 75
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe h
aa)   Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
h)  Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen;
h) Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen, insbesondere durch die Stärkung bestehender Schulungsnetze und der Synergien zwischen diesen Netzen sowie die Förderung der Schaffung neuer Netze mit einem Schwerpunkt auf innovativen Lösungen, neuen Risiken und Herausforderungen;
Abänderung 76
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.“
entfällt
Abänderung 77
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 – Absatz 2
(2)  Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus.
(2)  Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aus. Bei der Entscheidung, wie die finanzielle Unterstützung ausgeführt werden soll, erhält die direkte Mittelverwaltung Vorrang. Falls dies nach Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Maßnahmen zu ergänzen, die im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführt werden und im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden können.
Abänderung 78
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.
Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.
Abänderung 79
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind jedoch weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, ist jedoch kein Jahresprogramm erforderlich.
Abänderung 80
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 – Absatz 5
(5)  In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.
(5)  In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.
Abänderung 81
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel30 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
Abänderung 82
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 3
aa)   Absatz 3 wird gestrichen.
Abänderung 83
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 4
(4)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 84
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 7
(7)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Artikel 25 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 85
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
22a.  In Artikel 34 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses] bewertet die Kommission die Funktionsweise des Unionsverfahrens sowie die Koordinierung und die Synergien, die mit dem Programm EU4Health und anderen Rechtsvorschriften der Union im Gesundheitsbereich erzielt wurden, im Hinblick auf die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags, der die Schaffung eines spezifischen europäischen Mechanismus für Maßnahmen im Gesundheitswesen umfasst.“
Abänderung 86
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Anhang I
23.  Anhang I wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 87
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Anhang I
23a.  Anhang I wird wie folgt geändert:
Anhang I
Anhang I
Prozentsätze und Grundsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absätze 1 und 1a und Artikel 19a
Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1
1.  Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 im Zeitraum 2014 bis 2020
Prävention: 20 % +/- 8 Prozentpunkte
Prävention: 10 % +/- 10 Prozentpunkte
Vorsorge: 50 % +/- 8 Prozentpunkte
Vorsorge: 65 % +/- 10 Prozentpunkte
Bewältigung: 30 % +/- 8 Prozentpunkte
Bewältigung: 25 % +/- 10 Prozentpunkte
2.  Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1a und Artikel 19a im Zeitraum 2021 bis 2027
Prävention: 8 % +/- 10 Prozentpunkte
Vorsorge: 80 % +/- 10 Prozentpunkte
Bewältigung: 12 % +/- 10 Prozentpunkte
Grundsätze
3.  Grundsätze
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0148/2020).

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen