Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (10025/2020 – C9-0215/2020 – 2018/0135(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10025/2020),
– gestützt auf Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9-0215/2020),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020(1) und Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(3),
– unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(5),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442),
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, die im Dezember 2016 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Januar 2017 vorgelegt wurden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020(7),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0146/2020),
1. billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entwurf des Rates
Geänderter Text
Abänderung 1 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 1 a (neu)
(1a) Dieser Beschluss bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass die Kommission Mittel auf den Kapitalmärkten aufnimmt, um Ausgaben im Rahmen des Aufbaupakets Next Generation EU zu finanzieren. Die damit verbundenen Tilgungs- und Zinszahlungen müssen innerhalb eines vorab festgelegten Zeitrahmens in Abhängigkeit von den Laufzeiten der ausgegebenen Anleihen und der Strategie zum Abbau der Schulden aus dem Unionshaushalt refinanziert werden. Solche Kosten sollten weder zu einer unangemessenen Verringerung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) noch zu einem starken Anstieg der nationalen Beiträge führen. Zu diesem Zweck und um die Verlässlichkeit und Tragfähigkeit des Rückzahlungsplans im Rahmen von Next Generation EU zu erhöhen, sollten diese Kosten ausnahmslos mit Einnahmen aus echten neuen Eigenmitteln der EU gedeckt werden. Die damit zusammenhängenden Mittel für Zahlungen sollten, wie in der MFR-Verordnung vorgesehen, über die MFR-Obergrenzen hinaus verbucht werden.
Abänderung 2 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 1 b (neu)
(1b) Alle durch neue Eigenmittel generierten Beträge, die über das zur Deckung der Rückzahlungsverpflichtungen in einem bestimmten Jahr erforderliche Maß hinausgehen, sollten dem Unionshaushalt als allgemeine Einnahmen zufließen. Nach Ablauf des Rückzahlungsplans sollten diese neuen Eigenmittel weiterhin als allgemeine Einnahmen in den Unionshaushalt fließen. Mit der Einführung einer Palette neuer echter Eigenmittel sollte die angemessene Finanzierung der im Zuge des MFR getätigten Ausgaben der Union sichergestellt werden, wobei gleichzeitig der Primat der auf dem BNE basierenden Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Jahreshaushalts der Union abgemildert wird und dadurch der Wahrnehmung entgegengewirkt wird, dass es sich beim Unionshaushalt um ein von einem „angemessenen Mittelrückfluss“ geprägtes „Nullsummenspiel“ handelt. Dies wiederum könnte eine stärkere Ausrichtung der Ausgaben auf Unionsebene auf vorrangige Bereiche und gemeinsame öffentliche Güter ermöglichen, was mit hohen Effizienzgewinnen im Vergleich zu den nationalen Ausgaben verbunden wäre.
Abänderung 3 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 1 c (neu)
(1c) Die neuen Eigenmittelkategorien sollten ab 2021 eingeführt werden, damit die Erlöse zum Zeitpunkt des Eintritts der Zins- und Tilgungsverpflichtungen verfügbar sind. Die neuen Eigenmittel sollten auf die politischen Ziele der Union abgestimmt werden und den europäischen Grünen Deal und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Unternehmensbesteuerung und zur Förderung einer fairen Besteuerung und zur Verstärkung des Kampfes gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung unterstützen. Das Europäische Parlament hat bereits in seinem Zwischenbericht über die Eigenmittel aus dem MFR vom November 2018 eine mögliche Palette von neuen Eigenmitteln und anderen Einnahmen mit derartigen Merkmalen gebilligt. Diese Palette könnte auf weitere Optionen ausgeweitet werden.
Abänderung 4 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 5
(5) Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmittel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten wiederholt als zu komplex kritisiert. Der Europäische Rat hat daher auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Berechnung dieser Eigenmittel vereinfacht werden sollte.
(5) Die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel sind eine etablierte Quelle von Einnahmen für den Unionshaushalt und sollten weiterhin den engen Zusammenhang zwischen den Verbrauchern im Binnenmarkt und den öffentlichen Finanzen der Union widerspiegeln. Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmittel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten jedoch wiederholt als zu komplex kritisiert. Daher sollte die Berechnung dieser Eigenmittel vereinfacht werden.
Abänderung 5 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 6
(6) Um die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Unionshaushalts für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitik stärker zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) zum Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 übereingekommen, dass die Union in den kommenden Jahren auf eine Reform des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und neue Eigenmittel einführen wird.
(6) Um zumindest die Zins- und Tilgungskosten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zu finanzieren, die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Unionshaushalts für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitik, wie den europäischen Grünen Deal und den digitalen Wandel, stärker zu unterstützen und den Primat der auf dem BNE beruhenden Beiträge der Mitgliedstaaten zum Jahreshaushalt der Union abzumildern, müssen neue Eigenmittelkategorien eingeführt werden, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, den nationalen Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und einem nationalen Beitrag beruhen, der auf der Grundlage nicht verwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, wobei die Kreislaufwirtschaft gefördert wird.Darüber hinaus sollten – sobald die zugrundeliegenden rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind – zu diesem Zweck neue Eigenmittel eingeführt werden, die auf einem uneingeschränkt mit den Regeln der WTO im Einklang stehenden CO2‑Grenzausgleichssystem, einer Digitalsteuer und der Finanztransaktionssteuer – die vorzugsweise nach einem von allen Mitgliedstaaten vereinbarten System eingeführt wird – beruhen. Die Kommission sollte so bald wie möglich die notwendigen Legislativvorschläge für diese neuen Eigenmittel und mögliche weitere neue Eigenmittel, die den europäischen Grünen Deal sowie das Funktionieren des Binnenmarkts und die Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Unternehmensbesteuerung unterstützen, vorlegen. Mögliche neue Eigenmittel, die bereits von der Kommission kommuniziert wurden, wie etwa die Binnenmarktabgabe, sollten weiter geprüft werden, bevor sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.
Abänderung 6 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 7
(7) Als erster Schritt sollte eine neue Eigenmittelkategorie eingeführt werden, die auf einem nationalen Beitrag basiert, der auf der Grundlage nicht verwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird. Im Einklang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage eines nationalen Beitrags, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wiederverwertet werden, berechnet wird, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung der stofflichen Wiederverwertung und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen Beiträge zu vermeiden, sollte ein Anpassungsmechanismus mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung auf die Beiträge von Mitgliedstaaten, die 2017 ein Pro-Kopf-BNE unterhalb des EU-Durchschnitts hatten, angewandt werden. Diese Ermäßigung sollte 3,8 kg, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2017, entsprechen.
(7) Im Einklang mit der Strategie der Union für Kunststoffe kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren und die Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen zu erreichen. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage eines nationalen Beitrags, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wiederverwertet werden, berechnet wird, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung der stofflichen Wiederverwertung und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Die Kommission sollte eine gestraffte Berechnungsmethode sowie wirksame Registrierungs- und Kontrollmechanismen einführen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Da es sich bei diesem Beitrag um Eigenmittel handeln soll, die auf dem Verursacherprinzip aufbauen, sollte er keinem Korrekturmechanismus unterliegen.
Abänderung 7 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Union erachtet es als vorrangig, ihr Emissionsverringerungsziel von mindestens 40 % zwischen 1990 und 2030 entsprechend ihren Verpflichtungen im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu erreichen. Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EHS) ist ein zentrales Instrument, das für die Umsetzung dieses Ziels eingerichtet wurde, und generiert Einnahmen durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten. In Anbetracht der Harmonisierung des EHS sowie der von der Union bereitgestellten Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den Mitgliedstaaten ist es angezeigt, in diesem Bereich eine neue Kategorie von Eigenmitteln für den Unionshaushalt einzuführen. Diese Eigenmittel sollten auf den von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikaten, einschließlich der übergangsweise kostenfrei der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate, beruhen. Um den in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehenen besonderen Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund neu aufgeteilte Zertifikate sowie Zertifikate für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds bei der Bestimmung des Eigenmittelbeitrags nicht berücksichtigt werden. Die Eigenmittel auf der Grundlage des EHS sollten auch dahingehend definiert werden, dass sie die potenziellen zusätzlichen Einnahmen aus der künftigen Ausweitung des Anwendungsbereichs der EHS-Richtlinie auf neue Sektoren oder geografische Regionen umfassen, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der Union sichergestellt werden sollte.
__________________
1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
Abänderung 8 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 8
(8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 zur Kenntnis genommen, dass die Kommission als Grundlage für zusätzliche Eigenmittel im ersten Halbjahr 2021 Vorschläge für ein CO2-Grenzausgleichssystem und für eine Digitalabgabe vorlegen wird, damit diese spätestens zum 1. Januar 2023 eingeführt werden können. Er hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein überarbeitetes Emissionshandelssystem vorzulegen, das möglicherweise auf den Luft- und Seeverkehr ausgeweitet wird. Er hat in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Union im Laufe des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 auf die Einführung anderer Eigenmittel hinarbeiten wird, zu denen auch eine Finanztransaktionssteuer gehören kann.
(8) Die erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel sollten nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan, der im vorliegenden Beschluss festgelegt wird, spätestens 2028 eingeführt werden, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften rechtzeitig angenommen und in Kraft gesetzt werden können, damit die Einnahmen verfügbar sind, wenn die Kosten anfallen. Die Kommission sollte diesbezüglich Legislativvorschläge vorlegen. In einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollten detailliertere Regelungen und andere Bestimmungen zu diesem rechtsverbindlichen Zeitplan festgelegt werden, etwa der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder die mögliche rückwirkende Anwendung bestimmter neuer Eigenmittel.
Abänderung 9 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 8 a (neu)
(8a) Als erster Schritt werden die bestehenden Eigenmittel ab Januar 2021 um den auf nicht verwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhenden Beitrag ergänzt. Darüber hinaus werden 30 % der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen aus dem EHS ab 2021 allgemeine Einnahmen für den Unionshaushalt darstellen. In einem zweiten Schritt wird die Kommission die erforderlichen Vorschläge vorlegen, um die Finanztransaktionssteuer (FTS) ab 2024 in eine Grundlage für eine Eigenmittelkategorie umzuwandeln. Außerdem wird die Kommission im ersten Halbjahr 2021 Legislativvorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorlegen, die auf einem CO2-Grenzausgleichssystem und einer Digitalabgabe beruhen. Die Erlöse werden ab 2023 verfügbar sein. Wird das CO2‑Grenzausgleichssystem in Form zusätzlicher Einfuhrzölle umgesetzt, unterliegt es den Rechtsvorschriften über traditionelle Eigenmittel und würde keinen gesonderten Eigenmittelbeschluss erfordern. Wird das CO2-Grenzausgleichssystem in Form einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des EHS umgesetzt, sollte er vollständig durch die EHS-basierten Eigenmittel abgedeckt werden. In einem dritten Schritt und im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens im ersten Halbjahr 2024 wird die Kommission weitere neue Vorschläge – oder Neufassungen früherer Vorschläge – vorlegen, um die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) in eine Eigenmittelgrundlage umzuwandeln. Die Rechtsvorschriften sollten rechtzeitig in Kraft treten, damit die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln ab 2026 verfügbar sind. Steuerbasierte Eigenmittel müssen nicht rückwirkend angewandt werden.
Abänderung 10 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 9
(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit – einschließlich einer fairen Lastenteilung – Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollte. Ferner sollte für den Zeitraum 2021-2027 der jährliche BNE-basierte Beitrag Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens – sowie im Rahmen der Unterstützung für Aufbau und Resilienz der Beitrag Deutschlands – durch Pauschalkorrekturen ermäßigt werden.
(9) Rabatte und sonstige Korrekturmechanismen sollten abgeschafft werden.
Abänderung 11 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Union wird darauf hinarbeiten, dass in den kommenden Jahren und vor 2028 mögliche zusätzliche neue Eigenmittel eingeführt werden. Schlagen das Europäische Parlament oder der Rat neue Eigenmittel vor, wird der jeweilige Vorschlag von der Kommission geprüft.
Abänderung 12 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 9 b (neu)
(9b) Mit Blick auf künftige Diskussionen über Vertragsänderungen und unter Ausnutzung der Dynamik der Konferenz zur Zukunft Europas sollten die demokratische Legitimität, Rechenschaftspflicht, Widerstandsfähigkeit und die Ausrichtung auf die wichtigsten politischen Ziele auf der Einnahmenseite des Unionshaushalts weiter gestärkt werden, indem dem Europäischen Parlament mehr Befugnisse bei der legislativen Beschlussfassung übertragen werden und es eine aktivere Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Eigenmittelsystems und der zugrundeliegenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften erhält.
Abänderung 13 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 10
(10) Die Mitgliedstaaten sollten von den von ihnen erhobenen traditionellen Eigenmitteln 25 % als Erhebungskosten einbehalten.
(10) Durch die Einbehaltung von 20 % der von den Mitgliedstaaten erhobenen traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten wird ein großer Anteil der Eigenmittel nicht dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt. Die von den Mitgliedstaaten aus den traditionellen Eigenmitteln einbehaltenen Erhebungskosten sollten von 20 % auf das ursprüngliche Niveau von 10 % abgesenkt werden, um die finanzielle Unterstützung für Zollausrüstung, Personal und Information besser auf die tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Bedarf abzustimmen.Dieser Anteil sollte für alle Mitgliedstaaten gleich sein.
Abänderung 14 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 11
(11) Gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union erstellt werden. Zu diesen Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art zählen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel umfassen.
(11) Gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest. Zu diesen Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art zählen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Feststellung der bereitzustellenden Beträge der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 umfassen, einschließlich der geltenden Abrufsätze für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Eigenmittel, technischer Aspekte im Zusammenhang mit dem Bruttonationaleinkommen, der notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel, einschließlich Vorschriften für Kontrollen und die Befugnisse der Beamten und sonstigen Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt werden, sowie etwaiger einschlägiger Mitteilungspflichten.Diese Maßnahmen sollten auch praktische Bestimmungen über die regelmäßige Unterrichtung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde über den Stand der Kreditaufnahme, das Schuldenmanagement und die damit verbundenen Risikomanagementstrategien sowie über den Tilgungsplan umfassen.
Abänderung 15 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 13
(13) Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann, sollte ein ausreichender Spielraum bis zu den Eigenmittelobergrenzen gewährleistet werden.Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der dem Unionshaushalt für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, sollte 1,40 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten.Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen sollte 1,46 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
(13) Um einen ausreichenden Spielraum bis zu den Eigenmittelobergrenzen für die Union zur Deckung aller in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu gewährleisten, sollte die Eigenmittelobergrenze auf 1,50 % der Summe des Bruttonationaleinkommens der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen für Mittel für Zahlungen angehoben werden.
Abänderung 16 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 16 a (neu)
(16a) Ausschließlich zur Deckung der zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme und zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit selbst in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs ergeben, sollte die Obergrenze für Mittel für Zahlungen um 0,6 Prozentpunkte angehoben werden.
Abänderung 17 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 19
(19) Die Rückzahlung aufgenommener Mittel zur Bereitstellung von nicht rückzahlbarer Unterstützung, rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Rückstellungen für Haushaltsgarantien sowie die fälligen Zinsen sollten aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten in Höhe der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der Union müssen die erforderlichen Ressourcen zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung ergeben, im Einklang mit Artikel 310 Absatz 4 AEUV und Artikel 323 AEUV in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten Mittel aufzunehmen.
(19) Die Rückzahlung aufgenommener Mittel zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Unterstützung, rückzahlbare Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Rückstellungen für Haushaltsgarantien sowie die fälligen Zinsen sollten aus den Erlösen der in den Unionshaushalt eingeführten neuen Eigenmittel finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten in Höhe der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der Union müssen die erforderlichen Ressourcen zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung ergeben, im Einklang mit Artikel 310 Absatz 4 AEUV und Artikel 323 AEUV in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten Mittel aufzunehmen.
Abänderung 18 Entwurf eines Beschlusses Erwägung 25
(25) Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu billigen. Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses Beschlusses folgt.
(25) Damit der Ratifizierungsprozess beginnen kann, wird dieser Beschluss vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen. Das Europäische Parlament hat seine Absicht bekundet, rasch die beratende Stellungnahme abzugeben, die rechtlich notwendig ist, um das Verfahren zu beschleunigen, in dessen Rahmen die Kommission ermächtigt wird, mit der Mittelaufnahme zur Finanzierung des europäischen Aufbauinstruments zu beginnen. Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist, auch im Hinblick auf neue Eigenmittelkategorien. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu billigen. Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses Beschlusses folgt.
Abänderung 19 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben. Der Abrufsatz beträgt 0,80 EUR pro Kilogramm.Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jährliche pauschale Ermäßigung gemäß Unterabsatz 4;
(c) ab dem 1. Januar 2021 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben; der tatsächliche Abrufsatz darf 2,00 EUR pro Kilogramm nicht übersteigen;
Abänderung 20 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) ab dem 1. Januar 2021 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Betrag ergeben, der den durch die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate erzielten Einnahmen und dem Marktwert der nach Artikel 10c Absatz 3 der genannten Richtlinie übergangsweise kostenlos zur Modernisierung der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate entspricht; der tatsächliche Abrufsatz darf 50 % nicht übersteigen; die Gesamtheit der inkrementellen Einnahmen, die sich aus einer künftigen Erweiterung des Geltungsbereichs des Emissionshandelssystems nach dem 1. Januar 2021 auf weitere Sektoren und Regionen ergeben;
Abänderung 21 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) Einnahmen aus einem CO2‑Grenzausgleichssystem gemäß dem Vorschlag der Kommission [.../...] bis 1. Januar 2023;
Abänderung 22 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc) Einnahmen aus der Besteuerung digitaler Dienstleistungen in Erwartung der Annahme und Umsetzung der Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) bis 1. Januar 2023; der tatsächliche Abrufsatz darf 100 % nicht übersteigen;
Abänderung 23 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c d (neu)
(cd) ab 1. Januar 2026 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Anteil der steuerpflichtigen Gewinne ergeben, der nach den Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage den einzelnen Mitgliedstaaten zugerechnet wird; der tatsächliche Abrufsatz darf 6 % nicht übersteigen;
Abänderung 24 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c e (neu)
(ce) ab dem 1. Januar 2024 Einnahmen, die sich aus der gemäß der Richtlinie […/…/EU] des Rates zu erhebenden Finanztransaktionssteuer mit den anwendbaren Abrufsätzen in Höhe eines Anteils ergeben, der die in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestsätze nicht übersteigt; wird die Richtlinie über die Finanztransaktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit vorübergehend angewandt, so bleiben die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, von diesen Eigenmitteln unberührt;
Abänderung 25 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 2
2. Für den Zeitraum 2021-2027 erhält Österreich eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 565 Mio. EUR, Dänemark eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 377 Mio. EUR, Deutschland eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 3 671 Mio. EUR, die Niederlande eine Bruttokürzung ihres jährlichen BNE-Beitrags um 1 921 Mio. EUR und Schweden eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union (in Euro) herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.
2. Kein Mitgliedstaat kommt in den Genuss von Rabatten oder Korrekturen.
Abänderung 26 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a. Das Europäische Parlament und der Rat legen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 in einer interinstitutionellen Vereinbarung die Einzelheiten und sonstigen erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung eines rechtsverbindlichen Zeitplans für die Einführung neuer Eigenmittel fest. Die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln müssen ausreichen, um zumindest die Zins- und Tilgungszahlungen zu decken, die sich aus der gemäß Artikel 3b festgelegten Kreditaufnahmekapazität ergeben. Mit den neuen Eigenmitteln sollte außerdem die angemessene Finanzierung der im Zuge des MFR getätigten Ausgaben der Union sichergestellt werden, wobei gleichzeitig der Primat der auf dem BNE basierenden Beiträge abgemildert wird.
Die Kommission legt diesbezüglich geeignete Legislativvorschläge vor.
Die Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 wird unter anderem dazu genutzt, Rechtsvorschriften anzupassen und erforderlichenfalls neue Rechtsvorschriften zu erlassen, damit die in diesem Absatz genannten Ziele erreicht werden.
Abänderung 27 Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 1
1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40% der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,50 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
Abänderung 28 Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 2
2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,46% der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
Entfällt
Abänderung 29 Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 3
3. Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann.
Entfällt
Abänderung 30 Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 4
4. Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten, vorübergehend gemäß Artikel 3c angehobenen Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:
entfällt
BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG alt
x% (y %) *_________________
BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG neu
In dieser Formel steht „t“ für das letzte volle Jahr, für das BNE-Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/5165 zur Verfügung stehen, bezieht sich „x“ auf die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen und „y“ auf die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen.
In dieser Formel steht „ESVG“ für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union.
___________________
5 Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom)2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates6 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.
Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten der Erträge der in den Gesamthaushaltsplan der Union eingeführten neuen Eigenmittel. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.
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6 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 32 Entwurf eines Beschlusses Artikel 5
Artikel 5
entfällt
Übertragung von Überschüssen
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Abänderung 33 Entwurf eines Beschlusses Artikel 6 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein.
2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 10 % als Ausgleich für die Erhebungskosten ein.
Abänderung 34 Entwurf eines Beschlusses Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) die haushaltstechnische Behandlung von Einnahmen aus Geldbußen und Vertragsverletzungsverfahren;
Abänderung 35 Entwurf eines Beschlusses Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
(bb) Vorschriften für die Festlegung der bereitzustellenden Beträge der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis ce genannten Eigenmittel, einschließlich der geltenden Abrufsätze für diese genannten Eigenmittel, innerhalb der unter den entsprechenden Buchstaben genannten Grenzen sowie für die Berechnung des geltenden Satzes für die genannten Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens;
Abänderung 36 Entwurf eines Beschlusses Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)
(bc) für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 das Bezugs-Bruttonationaleinkommen, die Bestimmungen zur Anpassung des Bruttonationaleinkommens und die Bestimmungen zur Neuberechnung der Obergrenzen für Mittel für Zahlungen und Mittel für Verpflichtungen für den Fall wesentlicher Änderungen des Bruttonationaleinkommens;