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Verfahren : 2019/2200(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0136/2020

Eingereichte Texte :

A9-0136/2020

Aussprachen :

PV 14/09/2020 - 25
CRE 14/09/2020 - 24
CRE 14/09/2020 - 25

Abstimmungen :

PV 15/09/2020 - 9
PV 16/09/2020 - 12

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0221

Angenommene Texte
PDF 176kWORD 56k
Mittwoch, 16. September 2020 - Brüssel
Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit Georgien
P9_TA(2020)0221A9-0136/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit Georgien (2019/2200(INI))

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36 und 37, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—  unter Hinweis auf das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits,

—  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien(1), vom 14. Juni 2018 zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland(2), vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien(3), vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine(4), vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union(5),

—  unter Hinweis auf das Ergebnis der fünften Sitzung des Assoziationsrates zwischen der EU und Georgien vom 5. März 2019,

—  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen der achten Sitzung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses EU-Georgien vom 27. und 28. März 2019,

—  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, wobei das letzte Gipfeltreffen dieser Art am 24. November 2017 in Brüssel stattfand,

—  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der sechsten Sitzung der Plattform der Zivilgesellschaft EU-Georgien vom 20. Februar 2020,

—  unter Hinweis auf die Ergebnisse des dritten hochrangigen strategischen Sicherheitsdialogs EU-Georgien vom 25. Oktober 2019,

—  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. Februar 2020 über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit Georgien (SWD(2020)0030),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung und die Gemeinsame Erklärung zur Parlamentswahl 2020, die von der Regierungspartei und den Oppositionsparteien Georgiens am 8. März 2020 unterzeichnet wurden,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 19. Juni 2017 zum Entwurf der überarbeiteten Verfassung Georgiens,

–  unter Hinweis auf die endgültige Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 19. März 2018 zur Verfassungsreform in Georgien,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 28. Februar 2019 über die Präsidentschaftswahl in Georgien,

–  unter Hinweis auf die im Dringlichkeitsverfahren abgegebene Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 16. April 2019 zur Auswahl und Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs Georgiens und den zweiten Bericht des BDIMR vom 9. Januar 2020 über die Benennung und Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs in Georgien,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0136/2020),

A.  in der Erwägung, dass Georgien und die EU als assoziierte Partner verpflichtet sind, die politische Assoziierung und die wirtschaftliche Integration auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Grundsätze wie Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung zu fördern; in der Erwägung, dass die georgische Gesellschaft die europäischen Bestrebungen des Landes und seine Annäherung an die EU weiterhin nachdrücklich unterstützt;

B.  in der Erwägung, dass nach Artikel 49 EUV und im Einklang mit der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 jeder europäische Staat die Mitgliedschaft in der EU beantragen kann, sofern er die Kopenhagener Kriterien erfüllt;

C.  in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten seiner überarbeiteten Verfassung im Dezember 2018 der Übergang Georgiens zu einem vollwertigen parlamentarischen System abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien Fortschritte erzielt wurden, zu denen unter anderem der Übergang zu einem vollständigen Verhältniswahlsystem ab 2024 zählt;

D.  in der Erwägung, dass Georgien sich weiterhin für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone einsetzt und seine Angleichung an den Besitzstand der EU und an EU-Normen fortsetzt, was immer mehr Vorteile mit sich bringt;

E.  in der Erwägung, dass die Versuche, Georgien unter anderem durch die Umsetzung sogenannter „Verträge“ zwischen der Russischen Föderation und den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, die Schließung von Grenzübergangsstellen in der Nähe der Verwaltungsgrenze in der Region Zchinwali/Südossetien seit August 2019, eine verstärkte Errichtung von Grenzanlagen entlang der Verwaltungsgrenze und die Abhaltung sogenannter „Präsidentschaftswahlen“ in Abchasien im März 2020 zu destabilisieren, anhalten;

F.  in der Erwägung, dass der jüngste von der EU und den USA unterstützte Dialog zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien zu einer Vereinbarung und einer gemeinsamen Erklärung geführt hat, die am 8. März 2020 von allen großen Parteien unterzeichnet wurden, was einen entscheidenden Schritt hin zur Depolarisierung und Normalisierung des politischen Umfelds in Georgien im Vorfeld der Parlamentswahl im Oktober 2020 darstellt;

G.  in der Erwägung, dass die Reformen des Justizsektors nach wie vor bescheiden sind, und in der Erwägung, dass es bei der kürzlich erfolgten Ernennung von 14 Richtern des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit an Transparenz mangelte, dass dabei von objektiven, leistungsbezogenen Kriterien abgewichen und der Einfluss von Parteipolitik deutlich wurde; in der Erwägung, dass die Plenarabstimmung über die Ernennung der Richter vor dem Hintergrund einer politischen Krise, des Boykotts der Opposition, weit verbreiteter Forderungen nach einem Aufschub und schwerwiegender Störungen auf Ausschussebene und im Plenum stattfand;

1.  begrüßt die kontinuierliche Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Georgien sowie die entschiedene Unterstützung, die der Kurs Richtung Europa und atlantisches Bündnis, den Georgien eingeschlagen hat, quer durch das politische Spektrum und in der Gesellschaft erfährt; würdigt die Fortschritte bei der Umsetzung umfassender Reformen, durch die Georgien zu einem wichtigen Partner der EU in der Region geworden ist, und weist erneut darauf hin, dass die Reformen im Rahmen des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens fortgesetzt und weiter überwacht werden müssen; erinnert daran, dass eine verstärkte Zusammenarbeit und die Hilfe der EU auf dem Grundsatz „mehr für mehr“ beruhen und von kontinuierlichen Reformfortschritten insbesondere in den Bereichen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Gewaltenteilungsprinzips, der Unabhängigkeit der Justiz und der Reform des Wahlsystems, abhängig sind;

2.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und bekräftigt seine Zusage, weiterhin zur friedlichen Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien beizutragen, unter anderem durch den EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, den Ko-Vorsitz bei den internationalen Genfer Gesprächen, die Maßnahmen der EU-Beobachtungsmission (EUMM) und die Politik der Nichtanerkennung und des Engagements; verurteilt nachdrücklich die rechtswidrige Besetzung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien durch die Russische Föderation und die anhaltende illegale Errichtung von Stacheldrahtzäunen und anderen künstlichen Hindernissen (Errichtung von Grenzanlagen) entlang der Verwaltungsgrenze durch russische und De-facto-Sicherheitsakteure Südossetiens und betont, dass diese Verstöße gegen das Völkerrecht eingestellt werden müssen; fordert, dass die De-facto-Staatsorgane in Abchasien und der Region Zchinwali/Südossetien die geschlossenen Grenzübergangsstellen unverzüglich wieder öffnen und es unterlassen, die Bewegungsfreiheit in diesen Regionen einzuschränken; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, das Vorgehen anzuprangern; betont, dass sich das Assoziierungsabkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet Georgiens einschließlich seiner besetzten Regionen bezieht und der gesamten Bevölkerung zugutekommen soll; fordert die Russische Föderation auf, ihren Verpflichtungen aus dem von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 nachzukommen und insbesondere alle ihre Streitkräfte aus den besetzten Gebieten Georgiens abzuziehen und der EUMM ungehinderten Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet Georgiens zu gewähren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in diesem Zusammenhang auf, klar zu kommunizieren, welche Bedingungen von der Russischen Föderation nach wie vor nicht erfüllt wurden; ersucht die Kommission und den EAD, ihre Bemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts durch Verwendung aller diplomatischen Instrumente unter anderem mithilfe der EUMM und des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien zu verstärken, das Paket „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“ des georgischen Parlaments weiter zu unterstützen und direkte persönliche Kontakte und vertrauensbildende Maßnahmen weiter zu fördern; begrüßt die Bemühungen Georgiens, gutnachbarschaftliche Beziehungen und eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Ländern des Südkaukasus zu fördern;

3.  würdigt die international begrüßte Reaktion der Bevölkerung Georgiens und der georgischen Staatsorgane auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie und hebt die wirksamen Präventivmaßnahmen hervor, die von medizinischem Personal und den staatlichen Behörden ergriffen wurden und dazu beigetragen haben, die Belastung des georgischen Gesundheitssystems zu verringern und die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft abzumildern; beglückwünscht die Menschen in Georgien dazu, dass sie sich trotz wirtschaftlicher und sozialer Härten an diese Maßnahmen gehalten haben; rät dazu, Investitionen zu generieren, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern und einen gleichberechtigten Zugang dazu sicherzustellen; begrüßt, dass die EU mehr als 183 Mio. EUR an Zuschüssen für Georgien zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie sowie Kredite in Höhe von 150 Mio. EUR zur Verbesserung der makroökonomischen Stabilität des Landes und für den Einsatz von Mitteln für den Schutz der Bürger, die Abmilderung der extrem schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen der Pandemie und die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU hinsichtlich der Resilienz im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren und der Ausarbeitung von Strategien zum Umgang mit Epidemien in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, die auf die am stärksten gefährdeten Gruppen ausgerichtet sind, bereitgestellt hat;

4.  begrüßt, dass georgische Bürger seit März 2017 900 000 visumfreie Reisen in die Schengen-Länder und die assoziierten Schengen-Länder unternommen haben; nimmt die steigende Zahl unbegründeter Asylanträge georgischer Staatsbürger zur Kenntnis und fordert alle Mitgliedstaaten auf, Georgien als sicheren Herkunftsstaat anzuerkennen, um die Bearbeitung dieser Anträge und die Rückübernahme zu beschleunigen; betont, wie wichtig es ist, dass Georgien die Vorgaben für die Visaliberalisierung kontinuierlich umsetzt und die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Georgiens und den Mitgliedstaaten intensiviert wird, um die grenzüberschreitende Kriminalität und insbesondere den Menschenhandel und den illegalen Drogenhandel einzudämmen; begrüßt die verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zwischen Georgien und Europol;

5.  hebt die Rolle Georgiens als zuverlässiger Partner der EU und als wichtiger Akteur für Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der NATO hervor; fordert den Rat und den EAD auf, die Zusammenarbeit mit Georgien im Bereich der GSVP fortzusetzen, insbesondere angesichts des Interesses Georgiens, die Möglichkeit seiner Beteiligung an SSZ-Projekten zu erörtern und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen EU-Agenturen auszubauen, wenn dies im Interesse sowohl der EU als auch Georgiens liegt;

Politischer Dialog und Parlamentswahl

6.  würdigt, dass alle großen politischen Parteien die durch internationale Vermittlung zustande gekommene Vereinbarung und die gemeinsame Erklärung vom 8. März 2020 unterzeichnet haben, in der die Grundzüge des Wahlsystems, das auf 120 nach dem Verhältniswahlrecht und 30 nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmten Sitzen beruht, und eine faire Zusammensetzung der Wahlbezirke im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission festgelegt sind und die die Anwendung dieses Systems bei der Parlamentswahl im Oktober 2020 ermöglicht; begrüßt das Ergebnis des parteiübergreifenden Dialogs als klares Zeichen der Bereitschaft, eine gemeinsame Lösung zu finden, und betont, wie wichtig es ist, weiter an der Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den politischen Parteien zu arbeiten und den parteiübergreifenden Dialog im Vorfeld der Parlamentswahl im Oktober 2020 und als Grundlage für politische Stabilität fortzusetzen; begrüßt die Umsetzung der Vereinbarung vom 8. März 2020 und die Entscheidung von Präsidentin Surabischwili vom 15. Mai 2020, zwei inhaftierte Oppositionsführer zu begnadigen, als wichtigen Schritt zum Abbau der Spannungen; fordert in diesem Zusammenhang alle Parteien auf, die Vereinbarung wortgetreu und sinngemäß zu respektieren und alle Aspekte der Vereinbarung vollständig umzusetzen, also dafür zu sorgen, dass sich alle Elemente der Wahlreform in der Verfassung und in Gesetzesvorschriften niederschlagen und umgesetzt werden und dass alle offenen Fälle politisierter Gerichtsverfahren unverzüglich beigelegt werden;

7.  begrüßt, dass das georgische Parlament unmittelbar nach Aufhebung des Ausnahmezustands mit den Beratungen über die Reformen des Wahlsystems begonnen und die Änderungen der Verfassung und des Wahlgesetzes erfolgreich verabschiedet hat; beglückwünscht Georgien zu den Maßnahmen, die es zur Schaffung eines repräsentativeren Parlaments und zur Depolarisierung des politischen Umfelds ergriffen hat; fordert alle politischen Parteien und Parlamentarier auf, nach Treu und Glauben weiter auf Fortschritte Georgiens im Bereich der Demokratie hinzuwirken;

8.  stellt fest, dass die bevorstehende Parlamentswahl entscheidend dazu beitragen wird, die demokratische Grundhaltung Georgiens zu bestätigen, und bringt daher seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Wahlkampf von einem fairen Wettstreit geprägt sein wird; fordert die georgischen Behörden auf, die Empfehlungen des BDIMR der OSZE rasch umzusetzen und sich vollständig danach zu richten und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen, um die festgestellten Mängel und Schwierigkeiten, einschließlich des Missbrauchs öffentlicher Gelder für politische Kampagnen und anderer unangemessener Methoden der Wahlkampffinanzierung, der Straffreiheit bei Gewalttaten, der Verbreitung von Hetze und Fremdenfeindlichkeit, des Stimmenkaufs, der Vertretung der Opposition in der Wahlverwaltung und der Fähigkeit der Wähler und insbesondere der Beamten, „frei von Druck und der Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wählen zu können“(6), auszuräumen; fordert die verantwortlichen Stellen auf, die Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft und Wahlbeobachtern zu schützen, damit diese ihre Tätigkeiten ohne Einschüchterung oder Einmischung ausüben können;

9.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens und die georgische Wahlverwaltung auf, für ein sicheres Umfeld für die Parlamentswahl im Oktober 2020 zu sorgen, indem sie persönliche Schutzausrüstung für das Wahlpersonal bereitstellen, die Einrichtungen für die Stimmabgabe anpassen, um die Gesundheit und Sicherheit der sich an der Wahl beteiligenden Bürger zu gewährleisten, und dafür sorgen, dass die Wahlbeobachter ungestört arbeiten können;

10.  bekräftigt seine Unterstützung für die lebendige Zivilgesellschaft in Georgien und betont, dass sie bei der demokratischen Kontrolle und bei der Überwachung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens eine entscheidende Rolle spielt; fordert die georgische Regierung und das georgische Parlament auf, formelle Mechanismen für die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Prozess einzurichten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zivilgesellschaft bei ihren Tätigkeiten politisch, technisch und finanziell zu unterstützen; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, zusätzlich zu den Programmen der EU und der internationalen Gebergemeinschaft nationale Unterstützungsprogramme für die Zivilgesellschaft einzuführen;

Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Medienfreiheit

11.  würdigt die Fortschritte Georgiens bei seinen Reformen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten stärken, darunter insbesondere die im Jahr 2018 durchgeführten Verfassungsreformen; legt der georgischen Regierung nahe, die Rechtsstaatlichkeit zu festigen und die Justizreform, die Bekämpfung von Korruption und staatlicher Vereinnahmung, die Reform der öffentlichen Verwaltung, die Dezentralisierung, ein verantwortungsvolles Regierungshandeln, die Umsetzung der Antidiskriminierungsgesetze und die Gewährung von Arbeitnehmerrechten weiterzuverfolgen, da dies die Integration zwischen Georgien und der EU weiter befördern würde;

12.  bringt seine Besorgnis über die jüngsten Gerichtsverfahren gegen Oppositionspolitiker zum Ausdruck, die das Vertrauen zwischen der Regierungspartei und der Opposition untergraben haben, sich negativ auf Reformen im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen und dem vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen auswirken könnten und dem Wortlaut und dem Geist des Assoziierungsabkommens zuwiderlaufen; begrüßt die Begnadigung von verurteilten Oppositionspolitikern durch die Präsidentin, die den Weg für die Depolarisierung von Politik und Gesellschaft ebnet; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, von der Verfolgung politisch motivierter Gerichtsverfahren abzusehen, und fordert die EU-Delegation auf, alle Gerichtsverfahren dieser Art zu überwachen; fordert Georgien auf, die höchsten Standards in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und insbesondere in Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit und das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Menschenrechte einzuhalten, wie es im Rahmen des Assoziierungsabkommens zugesagt wurde;

13.  fordert eine Überarbeitung der Auswahlverfahren für Richter, damit die Empfehlungen der Venedig-Kommission vollständig umgesetzt werden, bevor neue Ernennungen erfolgen; bedauert, dass das jüngste Auswahlverfahren für Richter am Obersten Gerichtshof nicht vollständig mit den genannten Empfehlungen in Einklang stand und mit gravierenden Mängeln behaftet war; betont, wie wichtig eine entpolitisierte Justiz, die frei von politischer Einflussnahme ist, und die Achtung von Transparenz, des Leistungsprinzips und der Rechenschaftspflicht bei der Ernennung von Richtern für den Obersten Gerichtshof Georgiens und andere Justizorgane sind; fordert die georgische Regierung daher auf, ihre Reformen des Justizsystems, einschließlich der Staatsanwaltschaft, fortzusetzen und zu festigen und gleichzeitig einen offenen Dialog mit allen politischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu fördern und dafür zu sorgen, dass internationale Standards eingehalten werden;

14.  betont, wie wichtig eine uneingeschränkte und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof ist, um bei den von diesem verfolgten Fällen für eine umfassende Rechenschaftspflicht zu sorgen;

15.  fordert eine Untersuchung aller Fälle übermäßiger Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durch georgische Strafverfolgungsbehörden, einschließlich jener, die sich während der Proteste im Juni 2019 ereignet haben; betont, dass es gilt, Straffreiheit zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, das Recht auf friedliche Versammlung und das Recht auf freie Meinungsäußerung im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen zu wahren, indem sie unter anderem die unverhältnismäßigen Sanktionen für Demonstranten abmildert;

16.  erkennt an, dass Georgien zwar über eine dynamische und pluralistische Medienlandschaft verfügt, die jedoch auch polarisiert ist; unterstreicht die Bedeutung der Medienfreiheit, die einen gleichberechtigten Medienzugang aller politischen Parteien, redaktionelle Unabhängigkeit und eine pluralistische, unabhängige, unparteiische und diskriminierungsfreie Berichterstattung über politische Ansichten in Sendungen privater und vor allem öffentlich-rechtlicher Sender während des bevorstehenden Wahlkampfs umfassen sollte; betont, dass es klarer Bestimmungen zur Regulierung kostenloser und entgeltlicher Werbung und besserer Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Medienbereich durch verstärkte Medienbeobachtung bedarf; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, nicht in die Medienfreiheit einzugreifen und keine politisch motivierten Gerichtsverfahren gegen Medieninhaber oder ‑vertreter zu führen; fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ausländische oder inländische Akteure Desinformationskampagnen betreiben, die sich gegen das Land oder irgendeine politische Partei richten; fordert die Plattformen der sozialen Medien nachdrücklich auf, Sorge dafür zu tragen, dass sie nicht für den Zweck der Unterwanderung der Integrität des Wahlprozesses missbraucht werden;

17.  verurteilt aufs Schärfste die weitgehend russischen Akteuren zugeschriebenen Cyberangriffe auf georgische Einrichtungen und Medienunternehmen; betont, dass ausländische Desinformationskampagnen und Propaganda, die die georgischen Institutionen untergraben und die Polarisierung der Gesellschaft schüren, wirksam untersucht und bekämpft werden müssen; fordert den Rat und den EAD daher auf, die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit zu intensivieren, um die Abwehrfähigkeit Georgiens auf diesem Gebiet zu verbessern, fordert die Kommission auf, Reformen im Bereich der Medien- und Informationskompetenz zu unterstützen, und fordert die georgische Regierung auf, mit den EU-Organen zusammenzuarbeiten, was bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Desinformation angeht; fordert darüber hinaus alle politischen Akteure in Georgien auf, davon abzusehen, soziale Medien zu nutzen, um Menschen, Organisationen und Institutionen anzugreifen und absichtlich falsche Informationen zu verbreiten; nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die unlängst von Plattformen der sozialen Medien gegen Konten und Seiten ergriffen wurden, die sich an koordiniertem irreführendem Verhalten und Angriffen auf die Opposition, die Medien und die Zivilgesellschaft beteiligt haben;

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

18.  bedauert, dass die Russische Föderation, die effektiv die Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien ausübt, kontinuierlich gegen die Grundrechte der Menschen in diesen besetzten Regionen verstößt, denen die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit, das Recht auf Eigentum und das Recht auf Zugang zu Bildung in ihrer Muttersprache vorenthalten werden, und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die sichere und menschenwürdige Heimkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen; bekundet seine Besorgnis darüber, dass sich die anhaltende, illegale Errichtung von Grenzanlagen vor dem Hintergrund der fortdauernden Bekämpfung der COVID-19-Pandemie insofern besonders nachteilig auswirkt, als die Menschen wegen der Einschränkung der Freizügigkeit keinen Zugang zu notwendigen medizinischen Leistungen haben, was ihr Leben in Gefahr bringt; begrüßt, dass die Beteiligung an den Verfahren zur Verhütung von Zwischenfällen und zur Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) am 30. Juli 2020 in Ergneti wiederaufgenommen wurde, und legt allen Parteien nahe, den regelmäßigen Dialog in diesem Format wiederaufzunehmen, um die Sicherheit und die humanitäre Lage der vom Konflikt betroffenen Bevölkerung zu verbessern;

19.  betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige und alle einbeziehende Entwicklung ist; würdigt die Arbeit des mit der Gleichstellung der Geschlechter befassten Rates des georgischen Parlaments und seine Bemühungen, sexuelle Belästigung als eine Form der Diskriminierung einzustufen und das Bewusstsein dafür zu schärfen; fordert die georgische Regierung und die georgischen Behörden nachdrücklich auf, die Vertretung von Frauen und die Gleichbehandlung auf allen Ebenen des politischen und gesellschaftlichen Lebens weiter zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter in all ihren Strategien, Programmen und Tätigkeiten in Bezug auf Georgien durchgängig zu berücksichtigen; fordert die uneingeschränkte Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul;

20.  begrüßt die Arbeit der Abteilung Menschenrechte des georgischen Innenministeriums und besteht darauf, dass die bestehenden Rechtsvorschriften über Menschenrechte und Nichtdiskriminierung vollständig und wirksam umgesetzt werden; fordert weitere Anstrengungen, um die Diskriminierung von Frauen, LGBT-Personen, Roma und religiösen Minderheiten in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zu bekämpfen und die Untersuchung und Verfolgung von Hetze und Gewaltverbrechen, die sich gegen jedwede Minderheit oder benachteiligte Gruppe richten, zu intensivieren; fordert alle religiösen Gemeinschaften – einschließlich der georgischen orthodoxen Kirche – und die Zivilgesellschaft auf, sich um ein Klima der Toleranz zu bemühen;

21.  betont, wie wichtig es ist, das System zum Schutz von Kindern weiter zu stärken, indem unter anderem Gewalt und die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen verhindert werden; fordert, dass das Bewusstsein für digitale Risiken geschärft und der Zugang zu Bildung für alle – auch für Kinder mit Behinderungen – gewährleistet wird; betont, dass die georgische Regierung dafür verantwortlich ist, die Lage von Kindern in Waisenhäusern zu überwachen;

Institutionelle Bestimmungen

22.  betont, wie wichtig es ist, Feindseligkeiten und die Polarisierung der Politik zu entschärfen und in den demokratischen Institutionen des Landes und insbesondere im georgischen Parlament eine konstruktive Zusammenarbeit sicherzustellen; betont daher, dass zwischen allen politischen und institutionellen Akteuren sowie zwischen diesen und der georgischen Bevölkerung Vertrauen aufgebaut werden muss;

23.  fordert das georgische Parlament auf, die Möglichkeiten, die Georgien als vorrangigem Land im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Europäischen Parlaments zur Demokratieförderung zur Verfügung stehen, in vollem Umfang zu nutzen und in einen Dialog einzutreten, um seine Bedürfnisse zu bestimmen;

24.  fordert das georgische Parlament auf, seine Kapazitäten zur Anwendung der parlamentarischen Kontrollmechanismen, insbesondere der Kontrolle des Sicherheitssystems, zu stärken; regt an, die Rolle der Opposition im Prozess der parlamentarischen Kontrolle zu stärken, die Verfahren für die Ladung von Regierungsmitgliedern und anderen rechenschaftspflichtigen Beamten zu vereinfachen und ein zentralisiertes Aufzeichnungssystem einzurichten, um allen Interessenträgern zeitnah vollständige Informationen über die parlamentarische Kontrolle zur Verfügung zu stellen;

Wirtschafts- und Handelsbeziehungen

25.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die EU mit einem Anteil von 27 % am Gesamthandel Georgiens der größte Handelspartner des Landes ist; begrüßt die weitere Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften in handelsbezogenen Bereichen; betont, dass die Ausfuhren Georgiens in die EU gesteigert und über landwirtschaftliche und andere Rohstoffe hinaus diversifiziert und Investitionen aus der EU in Georgien angezogen werden müssen, um mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Handelsbilanz Georgiens mit der EU sowie die makrofinanzielle Stabilität zu verbessern, in erster Linie durch die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung und die Unterstützung der Angleichung an die EU-Standards; betont, wie wichtig es ist, ein günstiges Geschäftsumfelds für regionale sowie kleine und mittlere Unternehmen zu fördern, um die Fähigkeit Georgiens, weitere Innovationen in verschiedenen Wirtschaftszweigen hervorzubringen, auszubauen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Stärkung der branchenspezifischen Zusammenarbeit in den Bereichen digitale Wirtschaft, Bildung, Forschung und Innovation zu prüfen, die IKT-Branche, die Digitalisierung und umweltfreundliche Technologien zu stärken und Know-how und bewährte Verfahren auszutauschen; betont in diesem Zusammenhang, dass gezielte Jugendprogramme durchgeführt werden müssen, um faire Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen;

26.  ruft in Erinnerung, dass das Assoziierungsabkommen und das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen zwischen der EU und Georgien darauf abzielen, Georgien schrittweise in den Binnenmarkt zu integrieren; fordert die Kommission auf, sich bei der Festlegung eines Ziels hinsichtlich des gesicherten Zugangs Georgiens zum Binnenmarkt lautstärker zu äußern und Initiativen, die auf eine tiefergreifende branchenspezifische Integration abzielen, auszubauen, um eine stärkere politische Konvergenz mit der EU zu erreichen und die Ergebnisse der bilateralen Zusammenarbeit für beide Seiten sichtbarer und greifbarer zu machen;

27.  betont, wie wichtig Transparenz ist, und fordert die georgischen Behörden auf, lokale Unternehmer und die Massenmedien weiter über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone zu informieren;

28.  fordert die Kommission auf, die uneingeschränkte Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens durch koordinierte Hilfe zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und auf der Unterstützung von KMU und Strukturreformen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft liegen sollte, einschließlich einer größeren Reform des Banken- und Finanzsektors, die auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung abzielt;

29.  betont, wie wichtig Strukturreformen zur weiteren Verbesserung des Investitionsklimas in Georgien sind, wenn etwa ausländische Direktinvestitionen angezogen werden sollen und deren Transparenz sichergestellt werden soll; fordert die georgischen Behörden auf, die Kapazitäten der zuständigen Institutionen auszubauen und die politische Unterstützung und Geschlossenheit zu verstärken, wenn es um strategisch wichtige Infrastrukturprojekte geht;

Branchenspezifische Zusammenarbeit

30.  fordert die georgische Regierung auf, ihre umfassende Reform des Arbeitsrechts fortzusetzen, um für eine bessere Regulierung der Arbeitsbedingungen zu sorgen, einschließlich einer kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsaufsicht und des sozialen Dialogs; betont insbesondere, dass das Gesetz über die Arbeitssicherheit geändert werden muss, um ein umfassendes Kontrollsystem und einen geeigneten Mechanismus zur Bekämpfung von Diskriminierung einzuführen und so die uneingeschränkte Wahrung der Arbeitnehmerrechte explizit zu überwachen und alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu überprüfen, dass ein moderner Korruptionsbekämpfungsmechanismus aufgenommen werden muss und dass alle einschlägigen IAO-Übereinkommen ratifiziert werden müssen; fordert angesichts ihrer Bedeutung für die Arbeitnehmerrechte und die sozialen Rechte in Georgien die Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften in diese Reformen;

31.  erinnert daran, dass vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen stets solide, verbindliche und durchsetzbare Kapitel über nachhaltige Entwicklung enthalten müssen, die den internationalen Verpflichtungen und insbesondere den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris uneingeschränkt entsprechen, und dass sie mit den WTO-Regeln in Einklang stehen müssen; fordert, dass die Umsetzung des dritten nationalen Umweltaktionsprogramms und die Angleichung der georgischen Rechtsvorschriften an den im Bereich des Umweltrechts geltenden EU-Besitzstand entsprechend den im Assoziierungsabkommen auferlegten Umweltschutzanforderungen beschleunigt werden; fordert Georgien auf, sein Engagement im Kampf gegen den Klimawandel weiter zu verstärken, und fordert die Kommission auf, die Beteiligung Georgiens am europäischen Grünen Deal zu erleichtern und sicherzustellen, dass das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen nicht im Widerspruch zu den darin festgelegten Umweltzielen und -initiativen steht;

32.  begrüßt die im Rahmen des einheitlichen Unterstützungsrahmens erzielten Errungenschaften und regt eine rasche und wirksame Umsetzung der neuen Hilfsprogramme an, bei denen es um Energieeffizienz, die Entsorgung von Siedlungsabfällen sowie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung geht;

33.  begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des vorläufigen Aktionsplans für Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) 3,4 Mrd. EUR für 18 vorrangige Vorhaben in Georgien bereitgestellt hat; fordert Georgien auf, seinen Energiesektor und seine Konnektivität zu verbessern und dabei für ökologische Nachhaltigkeit und insbesondere für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und geschützter Gebiete zu sorgen, wobei im Zuge der Umsetzung auch den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften Rechnung zu tragen ist;

34.  begrüßt das neue Bildungsprogramm Georgiens, die Überarbeitung der Strategie für Bildung und Wissenschaft für den Zeitraum 2017–2021, das neue Gesetz für berufliche Bildung und die bei der Anpassung seines Qualitätssicherungsmechanismus im Bereich der Bildung an das Assoziierungsabkommen erzielten Fortschritte; begrüßt die erfolgreiche Beteiligung Georgiens am Programm Erasmus+, in dessen Rahmen bereits knapp 7 500 Studierende und akademische Mitarbeiter an Austauschen zwischen Georgien und der EU teilgenommen haben, sowie die Europaschule der Östlichen Partnerschaft und die erste von der EU und der georgischen Regierung gegründete Europaschule;

35.  empfiehlt der Kommission, ihre Bemühungen dahingehend fortzusetzen, die Beteiligung Georgiens an von der EU unterstützten Programmen und Agenturen, die Drittländern offenstehen, unter einem rechtlich angemessenen Status zu ermöglichen;

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36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0457.
(2) ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 97.
(3) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 138.
(4) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.
(5) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 111.
(6) Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR vom 28. Februar 2019 über die Präsidentschaftswahl in Georgien, S. 30.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen