Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835 – 2017/0360R(NLE))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0835),
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Protokolle,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2003 an den Rat und an das Europäische Parlament zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union – Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zur Lage in Polen(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu den jüngsten Entwicklungen in Polen und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen(6),
– unter Hinweis auf die Einleitung des strukturierten Dialogs gemäß dem Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips durch die Kommission im Januar 2016,
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2016/1374 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen(7),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2017/146 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung zur Empfehlung (EU) 2016/1374(8),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374 und (EU) 2017/146(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt(20),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten(21),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“(22),
– unter Hinweis auf die vier von der Kommission gegen Polen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die Reform der polnischen Justiz, von denen die ersten zwei zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs(23) führten, der Verstöße gegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union feststellte, in dem der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes verankert ist, während die anderen beiden Verfahren noch anhängig sind,
– unter Hinweis auf die drei Anhörungen Polens im Jahr 2018 durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV,
– unter Hinweis auf den Bericht vom 3. Dezember 2018 über die Reise einer Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 19. bis 21. September 2018 nach Warschau und die Anhörungen zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen vor diesem Ausschuss am 20. November 2018 und 23. April 2020;
– unter Hinweis auf die Jahresberichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der WHO aus dem Jahr 2018 zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit von Jugendlichen und ihren diesbezüglichen Rechten,
– unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (Antrag Nr. 28761/11),
– gestützt auf die Artikel 89 und Artikel 105 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0138/2020),
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, gründet, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind;
B. in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union im Gegensatz zu Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht auf den Anwendungsbereich des Unionsrechts beschränkt ist, wie in der Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2003 dargelegt, und dass die Union daher das Bestehen der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten gemeinsamen Werte nicht nur im Fall ihrer Verletzung in diesem beschränkten Rahmen feststellen kann, sondern auch dann, wenn die Verletzung im einem Bereich erfolgt, der unter die Handlungsautonomie eines Mitgliedstaats fällt;
C. in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union genannten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern auch negative Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst hat;
D. in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union von sich aus und freiwillig dazu verpflichtet haben, die in Artikel 2 desselben verankerten gemeinsamen Werte zu achten;
1. erklärt, dass sich die Bedenken des Parlaments auf folgende Aspekte beziehen:
–
die Funktionsweise des Gesetzgebungs- und des Wahlsystems;
–
die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechte der Richterinnen und Richter,
–
den Schutz der Grundrechte;
2. bekräftigt seinen in mehreren Entschließungen zu der Lage der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Polen dargelegten Standpunkt, dass die in dieser Entschließung enthaltenen Sachverhalte und Entwicklungen in ihrer Gesamtheit eine strukturelle Bedrohung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Werte sind und eindeutig die Gefahr ihrer schwerwiegenden Verletzung darstellen;
3. ist zutiefst besorgt darüber, dass trotz dreier Anhörungen von Vertretern der polnischen staatlichen Stellen im Rat, mehrerer Aussprachen im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments in Gegenwart von Vertretern der polnischen staatlichen Stellen, alarmierender Berichte der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats sowie vier von der Kommission eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren nicht nur nichts zur Verbesserung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen unternommen wurde, sondern sich die Lage seit Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV sogar erheblich verschlechtert hat; vertritt die Auffassung, dass die Erörterungen im Rat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV weder vorschriftsmäßig noch strukturiert verliefen und dass in ihrem Verlauf die wesentlichen Probleme, die eine Einleitung des Verfahrens erforderlich machten, nicht ausreichend behandelt wurden und die Auswirkungen, die das Handeln der polnischen Regierung auf alle in Artikel 2 EUV genannten Grundsätze hat, nicht in vollem Umfang zur Sprache kamen;
4. weist darauf hin, dass sich der begründete Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV über die Rechtsstaatlichkeit in Polen mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(24) auf einen begrenzten Gegenstand bezieht, nämlich die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen im engeren Sinne, d. h. die Unabhängigkeit der Justiz; hält es für dringend notwendig, den Gegenstand des begründeten Vorschlags durch die Aufnahme der eindeutigen Gefahr schwerwiegender Verletzungen anderer Grundwerte der Union, insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, zu erweitern;
5. ist der Ansicht, dass die jüngsten Entwicklungen im Rahmen der laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV erneut veranschaulichen, dass ein ergänzender und vorbeugender EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, wie in der Entschließung vom 25. Oktober 2016 vorgeschlagen, dringend erforderlich ist;
6. bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Fall von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit, die Rechte der Begünstigten zu schützen, und fordert den Rat auf, so rasch wie möglich interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen;
7. bekräftigt seinen Standpunkt im Hinblick auf die Mittelausstattung des neuen Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens, und fordert den Rat und die Kommission auf, für eine angemessene Finanzierung nationaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen Sorge zu tragen, um in den Mitgliedstaaten, einschließlich Polen, den Einsatz für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte durch die Bürgerinnen und Bürger zu fördern;
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Funktionsweise des Gesetzgebungs- und des Wahlsystems in Polen
Nutzung der Befugnisse für Verfassungsänderungen durch das polnische Parlament
8. verurteilt, dass sich das polnische Parlament Befugnisse für Verfassungsänderungen aneignete, die es – wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. März(25), 11. August(26) und 7. November 2016(27),(28) feststellte – nicht besaß, als es in seiner Eigenschaft als einfache gesetzgebende Gewalt das Gesetz vom 22. Dezember 2015 zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof(29) und das Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof(30) verabschiedete;
9. bedauert außerdem, dass das polnische Parlament in einer Zeit, in der eine unabhängige verfassungsgerichtliche Kontrolle von Gesetzen nicht mehr wirksam gewährleistet werden kann, zahlreiche besonders heikle Rechtsakte verabschiedet hat, etwa das Gesetz vom 30. Dezember 2015 zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und bestimmter anderer Gesetze(31), das Gesetz vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Polizeigesetzes und bestimmter anderer Gesetze(32), das Gesetz vom 28. Januar 2016 über die Staatsanwaltschaft(33) und das Gesetz vom 28. Januar 2016 – Durchführungsgesetz zum Gesetz über die Staatsanwaltschaft(34), das Gesetz vom 18. März 2016 zur Änderung des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten und bestimmter anderer Gesetze(35), das Gesetz vom 22. Juni 2016 über den Nationalen Medienrat(36), das Gesetz vom 10. Juni 2016 über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung(37) sowie verschiedene andere Gesetze, mit denen die Justiz grundlegend neu organisiert wurde(38);
Rückgriff auf beschleunigte Gesetzgebungsverfahren
10. bedauert den häufigen Rückgriff auf beschleunigte Gesetzgebungsverfahren durch das polnische Parlament bei der Verabschiedung bedeutsamer Gesetze, mit denen die Organisation und Funktionsweise der Justiz umgestaltet werden, ohne dass aussagekräftige Konsultationen der Interessenträger, etwa der Richterschaft, stattgefunden hätten;(39)
Wahlrecht und Wahlorganisation
11. stellt mit Besorgnis fest, dass die OSZE zum Schluss kam, dass die einseitige Medienberichterstattung und die von Intoleranz geprägte Wortwahl während des Wahlkampfs vor der Parlamentswahl im Oktober 2019 zu erheblicher Besorgnis Anlass geben(40), und dass zwar alle Kandidatinnen und Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, hohe Staatsbeamte jedoch mit öffentlichen Mitteln finanzierte Veranstaltungen für Wahlkampfzwecke nutzten; stellt außerdem fest, dass sich der Vorsprung der regierenden Partei durch ihre übermäßige Präsenz in den öffentlichen Medien weiter vergrößerte;(41) bedauert, dass Anfeindungen, Drohungen gegen die Medien, intolerante Rhetorik und Fälle von Missbrauch staatlicher Mittel den Ablauf der polnischen Präsidentschaftswahl im Juni und Juli 2020 beeinträchtigten(42);
12. ist besorgt darüber, dass die neue Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts (im Folgenden „die außerordentliche Kammer“), deren Mitglieder mehrheitlich vom neuen Landesrat für Gerichtswesen ernannt werden, Gefahr läuft, nach Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) nicht als unabhängiges Gericht zu gelten, die Gültigkeit von Wahlen bestätigen sowie Wahlstreitigkeiten prüfen soll; stellt fest, dass dies Anlass zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung und der Funktionsweise der polnischen Demokratie gibt, da dadurch die gerichtliche Prüfung von Wahlstreitigkeiten besonders anfällig für politische Einflussnahme wird und Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Gültigkeit einer solchen Prüfung entstehen kann;(43)
13. weist darauf hin, dass die Venedig-Kommission in ihrem 2002 veröffentlichten Verhaltenskodex für Wahlen(44) klare Leitlinien für die Abhaltung von Parlamentswahlen während öffentlicher Notlagen, darunter auch Epidemien, aufgestellt hat; weist außerdem darauf hin, dass in diesem Kodex zwar die Möglichkeit von außerordentlichen Abstimmungsmodalitäten vorgesehen ist, dass die Einführung entsprechender Änderungen allerdings nur dann als im Einklang mit bewährten europäischen Verfahren stehend gelten darf, wenn der Grundsatz der freien Wahl gewährleistet ist; ist der Ansicht, dass dies bei den Änderungen der rechtlichen Bestimmungen für die Präsidentschaftswahl, die am 10. Mai 2020 stattfinden sollte, nicht der Fall ist, da mit ihnen möglicherweise verhindert worden wäre, dass die Wahl fair, geheim und gleich abläuft und dass in ihrem Rahmen das Recht auf Privatsphäre(45) und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) uneingeschränkt eingehalten werden; stellt ferner fest, dass diese Änderungen der Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofs zuwiderlaufen, die entwickelt wurde, als die Verfassungskontrolle noch wirksam war, und in der es heißt, dass das Wahlgesetz in den sechs Monaten vor einer Wahl nicht geändert werden darf; stellt mit Besorgnis fest, dass die Verschiebung der Präsidentschaftswahl erst vier Tage vor dem geplanten Termin bekannt gegeben wurde;
Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen sowie die Rechte der Richter in Polen
Justizreform – allgemeine Überlegungen
14. weist darauf hin, dass die Organisation des Justizwesens zwar in die nationale Zuständigkeit fällt, der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit ihren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachkommen müssen; weist erneut darauf hin, dass mitgliedstaatliche Richter auch europäische Richter sind, da sie Unionsrecht anwenden, was ihre Unabhängigkeit zu einem gemeinsamen Anliegen der Union, einschließlich des Gerichtshofs, macht, der die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bei der Anwendung des Unionsrechts durchsetzen muss; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte zu wahren;
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs
15. weist erneut darauf hin, dass die am 22. Dezember 2015 und 22. Juli 2016 verabschiedeten Gesetze über den Verfassungsgerichtshof sowie das Ende 2016 verabschiedete Paket aus drei Gesetzen(47) die Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs erheblich untergraben haben und die Gesetze vom 22. Dezember 2015 und vom 22. Juli 2016 vom Verfassungsgerichtshof am 9. März 2016 bzw. 11. August 2016 für verfassungswidrig erklärt wurden; stellt nochmals fest, dass diese Urteile von den staatlichen Stellen Polens damals weder veröffentlicht noch umgesetzt wurden; bedauert zutiefst, dass die Verfassungsmäßigkeit der polnischen Gesetze seit dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderungen in Polen nicht mehr wirksam gewährleistet werden kann(48); ersucht die Kommission, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens in Bezug auf die Gesetzgebung über den Verfassungsgerichtshof, seine rechtswidrige Zusammensetzung und sein Mitwirken daran, die Einhaltung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 19. November 2019(49) zu verhindern, zu prüfen;
Pensions-, Ernennungs- und Disziplinarregelungen für Richterinnen und Richter am Obersten Gericht
16. weist erneut darauf hin, dass 2017 infolge von Änderungen am Verfahren zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts (im Folgenden „Erster Präsident“) die Beteiligung der Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts am Auswahlverfahren im Wesentlichen wirkungslos wurde; missbilligt, dass mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze(50) („Gesetz vom 20. Dezember 2019“) die Teilnahme der Richter am Auswahlverfahren zur Besetzung des Amts des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts noch weiter eingeschränkt wurde, indem das Amt eines amtierenden Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts (im Folgenden „amtierender Erster Präsident“) geschaffen wurde, der vom Präsidenten der Republik ernannt wird, und indem das Quorum in der dritten Runde auf nur 32 von 125 Richtern reduziert wurde, sodass das in Artikel 183 Absatz 3 der polnischen Verfassung(51) verankerte Modell der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Präsidenten und der Richterschaft endgültig aufgegeben wurde;
17. weist besorgt auf Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit der Ernennung des amtierenden Ersten Präsidenten und dessen anschließender Tätigkeit hin; ist zutiefst besorgt darüber, dass das Verfahren zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Ersten Präsidenten weder Artikel 183 der polnischen Verfassung noch der Geschäftsordnung des Obersten Gerichts entsprach und gegen die grundlegenden Standards für die Beschlussfassung durch die Generalversammlung der Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts (im Folgenden „Generalversammlung“) verstieß; stellt mit Bedauern fest, dass die Zweifel an der rechtlichen Gültigkeit des Wahlverfahrens in der Generalversammlung sowie an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des amtierenden Ersten Präsidenten im Verlauf des Wahlverfahrens die Gewaltenteilung sowie die Legitimität der neuen Ersten Präsidentin, die am 25. Mai 2020 vom polnischen Präsidenten ernannt wurde, weiter untergraben und damit auch die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts infrage stellen könnten; weist darauf hin, dass der Präsident der Republik Polen bei der Ernennung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs in ähnlicher Weise gegen geltendes Recht verstieß;
18. teilt die Sorge der Kommission, dass die Befugnis des Präsidenten der Republik Polen (und in einigen Fällen des Justizministers), Einfluss auf Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht zu nehmen, indem er einen eigenen Disziplinarbeauftragten für die Ermittlungen ernennt und dadurch den Disziplinarbeauftragten des Obersten Gerichts von laufenden Verfahren ausschließt, zu Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Gewaltenteilung Anlass gibt und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann(52);
19. weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2019(53) feststellte, dass die Herabsetzung des Pensionsalters der amtierenden Richterinnen und Richter am Obersten Gericht gegen Unionsrecht und damit gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richterinnen und Richtern und so auch den der richterlichen Unabhängigkeit verstößt, nachdem er zuvor mit Beschluss vom 17. Dezember 2018(54) dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen in dieser Sache stattgegeben hatte; weist darauf hin, dass die staatlichen Stellen Polens das Gesetz vom 21. November 2018 zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht(55) verabschiedeten, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, und dass dies der bislang einzige Fall ist, in dem Polen Änderungen am Rechtsrahmen des Justizwesens im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Gerichtshofs zurücknahm;
Zusammensetzung und Funktionsweise der Disziplinarkammer und der außerordentlichen Kammer des Obersten Gerichts
20. weist erneut darauf hin, dass 2018 mit der Disziplinarkammer und der außerordentlichen Kammer zwei neue Kammern innerhalb des Obersten Gerichts geschaffen wurden, die mit vom neuen Landesrat für das Gerichtswesen neu ernannten Richterinnen und Richtern besetzt und mit Sonderbefugnissen ausgestattet wurden, etwa mit der Befugnis der außerordentlichen Kammer, im Wege einer außerordentlichen Überprüfung rechtskräftige Urteile untergeordneter Gerichte oder des Obersten Gerichts selbst aufzuheben, und der Befugnis der Disziplinarkammer, Disziplinarverfahren gegen andere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts und ordentlicher Gerichte durchzuführen, womit de facto ein „Oberstes Gericht innerhalb des Obersten Gerichts“ geschaffen wurde(56);
21. weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2019(57) zur Beantwortung eines Ersuchens auf Vorabentscheidung des Obersten Gerichts (Kammer für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, im Folgenden „Kammer für Arbeitsrecht“) bezüglich der Disziplinarkammer entschied, dass nationale Gerichte verpflichtet sind, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu ignorieren, welche die Zuständigkeit für die Verhandlung von Fällen, in denen Unionsrecht anzuwenden sein könnte, einem Gremium zusprechen, das nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt;
22. weist darauf hin, dass das vorlegende Oberste Gericht (Kammer für Arbeitsrecht) anschließend in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019(58) zum Schluss kam, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts im Sinne des polnischen Rechts und des Unionsrechts erfüllt, und dass das Oberste Gericht (Kammern für Zivil-, Straf- und Arbeitsrecht) in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020(59) erneut feststellte, dass die Disziplinarkammer wegen mangelnder Unabhängigkeit kein Gericht ist und ihre Urteile deshalb nicht als Urteile eines ordnungsgemäß ernannten Gerichts anzusehen sind; weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die staatlichen Stellen Polens erklärten, dass diese Beschlüsse hinsichtlich des Weiterbestehens der Disziplinarkammer und des neuen Landesrats für Gerichtswesen ohne rechtliche Bedeutung sind, und dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Obersten Gerichts vom 20. April 2020 für verfassungswidrig erklärte(60), wodurch in Polen eine gefährliche gerichtliche Doppelgleisigkeit entstand, die einen eindeutigen Verstoß gegen den Vorrang des Unionsrechts und insbesondere Artikel 19 Absatz 1 EUV in der Auslegung des Gerichtshofs darstellt, da sie die Wirksamkeit und die Anwendung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2019(61) durch die polnischen Gerichte verhindert(62);
23. nimmt den Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020 zur Kenntnis(63), mit dem Polen angewiesen wurde, die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Befugnisse der Disziplinarkammer unverzüglich auszusetzen, und die staatlichen Stellen Polens aufgefordert wurden, den Beschluss rasch umzusetzen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, dem Beschluss in vollem Umfang Folge zu leisten, und fordert die Kommission auf‚ beim Gerichtshof einen weiteren Antrag darauf zu stellen, dass im Fall der fortgesetzten Nichteinhaltung eine Geldstrafe verhängt wird; fordert die Kommission auf, dringend Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die nationalen Bestimmungen über die Befugnisse der außerordentlichen Kammer einzuleiten, da ihre Zusammensetzung die gleichen Mängel wie die der Disziplinarkammer aufweist;
Zusammensetzung und Funktionsweise des neuen Landesrats für Gerichtswesen
24. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einen Rat für das Gerichtswesen einrichten können, dass aber im Fall seiner Einrichtung seine Unabhängigkeit im Sinne der europäischen Normen und der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden muss; weist darauf hin, dass mit der Reform des Landesrats für Gerichtswesen, der nach Artikel 186 Absatz 1 der polnischen Verfassung für den Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte sowie Richterinnen und Richter zuständigen Stelle, durch das Gesetz vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen und bestimmter anderer Gesetze(64) der polnischen Richterschaft die Befugnis, Vertreter in den Landesrat für Gerichtswesen zu entsenden, und damit der Einfluss auf die Bestellung und Beförderung von Richterinnen und Richtern entzogen wurde; weist darauf hin, dass vor der Reform die Richterinnen und Richter, die 15 der 25 Mitglieder des Landesrats für Gerichtswesen ausmachen, von ihren Amtskolleginnen und -kollegen gewählt wurden, während sie seit der Reform im Jahr 2017 vom polnischen Parlament gewählt werden; drückt sein tiefes Bedauern darüber aus, dass diese Maßnahme in Verbindung mit der vorzeitigen Beendigung der Mandate aller nach den alten Regeln gewählten Mitglieder Anfang 2018 zu einer weitreichenden Politisierung des Landesrats für Gerichtswesen geführt hat;(65)
25. weist erneut darauf hin, dass das Oberste Gericht im Rahmen der Umsetzung der im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019 festgelegten Kriterien in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 und seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2020(66) sowie in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 feststellte, dass die maßgebliche Rolle des neuen Landesrats für Gerichtswesen bei der Auswahl der Richterinnen und Richter der neu geschaffenen Disziplinarkammer deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit untergräbt(67); ist besorgt über die Rechtsstellung der vom neuen Landesrat für Gerichtswesen in seiner derzeitigen Zusammensetzung ernannten oder beförderten Richterinnen und Richter sowie über die Folgen ihrer richterlichen Tätigkeit für die Gültigkeit und Zulässigkeit von Verfahren;
26. weist darauf hin, dass das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen die Mitgliedschaft des neuen Landesrates für Gerichtswesen am 17. September 2018 aussetzte, da dieser die Anforderung der Unabhängigkeit von Exekutive und Legislative nicht mehr erfüllt, und im April 2020 das Ausschlussverfahren einleitete(68);
27. fordert die Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich des Gesetzes vom 12. Mai 2011 über den Landesrat für Gerichtswesen(69) in der geänderten Fassung von 8. Dezember 2017 einzuleiten und den Gerichtshof zu ersuchen, die Tätigkeit des neuen Landesrats für Gerichtswesen durch einstweilige Anordnungen auszusetzen;
Regelungen bezüglich der Organisation der ordentlichen Gerichte, der Ernennung von Gerichtspräsidenten und der Ruhestandsregelungen für Richterinnen und Richter an ordentlichen Gerichten
28. bedauert, dass der Justizminister, der im polnischen System auch der Generalstaatsanwalt ist, die Befugnis erhalten hat, während einer sechsmonatigen Übergangsperiode die Präsidentinnen und Präsidenten erstinstanzlicher Gerichte nach seinem Ermessen zu ernennen und zu entlassen, und dass er in den Jahren 2017 und 2018 über 150 Gerichtspräsidenten und -vizepräsidenten ersetzt hat; stellt fest, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die Befugnis, Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten abzusetzen, praktisch ohne wirksame Kontrolle in der Hand des Justizministers verblieben ist; stellt weiter fest, dass der Justizminister auch weitere „Disziplinarbefugnisse“ gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten erstinstanzlicher und höherer Gerichte erhalten hat, wobei letztere jetzt weitreichende Verwaltungsbefugnisse gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten untergeordneter Gerichte besitzen(70); bedauert diesen bedeutenden Rückschlag für die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz in Polen(71);
29. bedauert, dass mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2019, das am 14. Februar 2020 in Kraft getreten ist, die Zusammensetzung der Richterversammlungen verändert wurde und einige der Befugnisse dieser Gremien der richterlichen Selbstverwaltung den vom Justizminister berufenen Kollegien der Gerichtspräsidenten übertragen wurden(72);
30. weist erneut darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 2019(73) festgestellt hat, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte und bestimmter anderer Gesetze(74), mit denen das Ruhestandsalter der Richterinnen und Richter an ordentlichen Gerichten abgesenkt und gleichzeitig dem Justizminister die Befugnis übertragen wurde, über die Verlängerung ihres aktiven Dienstes zu entscheiden, und mit denen außerdem ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer festgelegt wurde, dem Unionsrecht zuwiderlaufen;
Rechte und Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern, auch im Kontext der neuen Disziplinarregelung
31. verurteilt die neuen Bestimmungen, mit denen neue Disziplinarvergehen und Sanktionen für Richterinnen und Richter sowie Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten eingeführt wurden, da sie die Unabhängigkeit der Gerichte erheblich gefährden(75); verurteilt die neuen Bestimmungen, mit denen Richterinnen und Richtern jedwede politische Tätigkeit untersagt wird und sie verpflichtet werden, ihre Mitgliedschaft in Vereinigungen öffentlich bekannt zu geben, sowie die Beratungen der Gremien der richterlichen Selbstverwaltung wesentlich eingeschränkt werden, da diese Einschränkungen des Rechts der Richterinnen und Richter auf freie Meinungsäußerung über die Grundsätze der Rechtssicherheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen(76);
32. ist zutiefst besorgt über die Disziplinarverfahren, die gegen Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Polen eingeleitet wurden, die bei ihren richterlichen Entscheidungen Unionsrecht anwandten und sich öffentlich für die Verteidigung der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit in Polen aussprachen; verurteilt insbesondere die Androhung von Disziplinarverfahren(77) gegen mehr als 10 % der Richter wegen Unterzeichnung eines Schreibens an die OSZE über die ordnungsgemäße Durchführung der Präsidentschaftswahl sowie wegen Unterstützung unterdrückter Richter; verurteilt die Hetzkampagnen gegen polnische Richterinnen und Richter und die Beteiligung öffentlicher Amtsträger an diesen Kampagnen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, den missbräuchlichen Rückgriff auf Disziplinarverfahren und sonstige Maßnahmen, mit denen die Autorität der Justiz untergraben wird, zu unterlassen;
33. fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die neuen Bestimmungen (etwa zu Disziplinarvergehen) abzuschaffen, die es den Gerichten untersagen, Fragen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit anderer Richterinnen und Richter auf der Grundlage des Unionsrechts und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu prüfen, und es Richterinnen und Richtern folglich unmöglich machen, ihren Aufgaben gemäß dem Unionsrecht nachzukommen und zum Unionsrecht im Widerspruch stehende nationale Bestimmungen aufzuheben(78);
34. begrüßt, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die genannten neuen Bestimmungen eingeleitet hat; bedauert, dass seit dem 29. April 2020 keine Fortschritte erzielt worden sind; fordert die Kommission auf, diesen Fall vorrangig zu behandeln und beim Gerichtshof die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und die Erlassung einstweiliger Anordnungen zu beantragen, wenn es zu einer Anrufung des Gerichtshofs in dieser Angelegenheit kommen sollte;
Status des Generalstaatsanwalts und Organisation der Staatsanwaltschaft
35. verurteilt die Zusammenlegung des Amtes des Justizministers mit dem des Generalstaatsanwalts, die erweiterten Befugnisse des Generalstaatsanwalts gegenüber den Staatsanwaltschaften, die erweiterten Befugnisse des Justizministers in Bezug auf die Justiz (Gesetz vom 27. Juli 2001 über die Organisation der ordentlichen Gerichte(79) in der geänderten Fassung) und die schwachen Kontrollen dieser Befugnisse (Landesrat der Staatsanwälte), was nach Feststellung der Venedig-Kommission die Anhäufung zu vieler Befugnisse in den Händen einer Person und unmittelbare negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von der Politik nach sich zieht(80);
36. weist erneut darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 2019 feststellte, dass die Absenkung des Ruhestandsalters der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dem Unionsrecht zuwiderläuft, weil damit in Polen ein unterschiedliches Ruhestandsalter für männliche und weibliche Angehörige dieses Berufs festgelegt wurde;
Gesamtbewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen
37. stimmt mit der Kommission, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Gruppe der Staaten gegen Korruption und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten darin überein, dass die genannten einzelnen Änderungen am Justizsystem unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen und allgemeinen Auswirkungen einem erheblichen, andauernden und strukturellen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit gleichkommen, mit dem es der Legislative und Exekutive ermöglicht wird, auf die gesamte Struktur und die Ergebnisse des Justizsystems auf eine Weise Einfluss zu nehmen, die mit den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar ist, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz in Polen wesentlich geschwächt wird(81); verurteilt die destabilisierende Wirkung der Maßnahmen und Ernennungen, die die staatlichen Stellen Polens seit 2016 vorgenommen haben, auf die polnische Rechtsordnung;
Schutz der Grundrechte in Polen
Polnischer Beauftragter für Bürgerrechte
38. ist besorgt über die politischen Angriffe auf die Unabhängigkeit des Amtes des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte(82); hebt hervor, dass der Beauftragte für Bürgerrechte im Rahmen seiner Befugnisse öffentlich Kritik an bestimmten Maßnahmen der gegenwärtigen Regierung geübt hat; weist darauf hin, dass die Bestimmungen in Bezug auf den Beauftragten für Bürgerrechte Teil der polnischen Verfassung sind und das Mandat des Amtsinhabers im September 2020 abläuft; weist darauf hin, dass der Bürgerrechtsbeauftragte gemäß der polnischen Verfassung mit Zustimmung des Senats vom Sejm gewählt werden sollte;
Recht auf ein faires Verfahren
39. äußert sich besorgt in Bezug auf Berichte über mutmaßliche unzulässige Verzögerungen von Gerichtsverfahren, mutmaßliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Rechtshilfe im Verlauf von Festnahmen und mutmaßliche Fälle unzureichender Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsbeistand und Mandant(83); fordert die Kommission auf, die Lage der Rechtsanwälte in Polen genau zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte alle Bürger das Recht haben, sich von einem unabhängigen Rechtsanwalt beraten, verteidigen und vertreten zu lassen;
40. ist besorgt darüber, dass seit Inkrafttreten des am 20. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetzes am 14. Februar 2020 nur die außerordentliche Kammer – deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit selbst infrage steht – entscheiden kann, ob ein Richter oder Gerichtshof bzw. Gericht unabhängig und unparteiisch ist, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern ein wichtiges Element der richterlichen Kontrolle in allen anderen Instanzen genommen wird(84); weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes Gericht im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren von Amts wegen prüfen muss, ob es die Kriterien von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt(85);
Recht auf Information und freie Meinungsäußerung, einschließlich Medienfreiheit und ‑pluralismus
41. weist darauf hin, dass Freiheit und Pluralismus der Medien untrennbar mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verbunden sind und dass das Recht, zu informieren und informiert zu werden, zu den demokratischen Grundwerten der Union gehört; weist erneut darauf hin, dass das Parlament den Rat in seiner Entschließung vom 16. Januar 2020 aufgefordert hat, sich in seinen Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV mit allen jeweils aktuellen Entwicklungen im Bereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zu dem auch die Freiheit der Medien gehört, zu befassen;
42. weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 14. September 2016 seiner Besorgnis über die bereits verabschiedeten und die vorgeschlagenen Änderungen am polnischen Medienrecht Ausdruck verliehen hat; wiederholt seine Forderung an die Kommission, die verabschiedeten Gesetze hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Artikel 11 der Charta und den Rechtsvorschriften der Union über die öffentlichen Medien, zu bewerten;
43. äußert erhebliche Bedenken gegen die Maßnahmen, die die staatlichen Stellen Polens in den vergangenen Jahren in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vorgenommen haben, etwa deren Umgestaltung in eine regierungsnahe Einrichtung, das den öffentlich-rechtlichen Medien und ihren Leitungsgremien gegenüber ausgesprochene Verbot, unabhängige oder abweichende Meinungen zu äußern, und die Überwachung von Sendeinhalten(86); weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 54 der polnischen Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet und Zensur verboten ist;
44. ist zutiefst besorgt über den übermäßigen Rückgriff auf Verleumdungsklagen durch bestimmte Politiker gegen Journalisten, die zum Teil auch zu Strafzahlungen verurteilt wurden und denen die Ausübung ihres Berufs verboten wurde; befürchtet, dass dies eine abschreckende Wirkung auf den Journalismus entfaltet und dadurch die Unabhängigkeit von Journalistinnen und Journalisten und der Medien gefährdet wird(87); fordert die staatlichen Stellen Polens auf, sicherzustellen, dass Journalisten und ihren Angehörigen geeignete Rechtsmittel zur Verfügung stehen, wenn mit dem Ziel, unabhängige Medien zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern, Anklage gegen sie erhoben wurde; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Empfehlung des Europarates vom 13. April 2016 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren in vollem Umfang umzusetzen(88); bedauert, dass die Kommission bisher keine Vorschläge für einen Rechtsakt zur Bekämpfung von strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung vorgelegt hat, der auch polnische Journalisten und Medien vor schikanösen Klagen schützen würde;
45. ist besorgt darüber, dass Journalisten festgenommen worden sein sollen, die im Zuge der Berichterstattung über die Proteste gegen die Ausgangssperren während der COVID-19-Pandemie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen(89);
Freiheit der Lehre
46. ist besorgt darüber, dass gegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Verleumdungsklagen angestrengt werden oder ihnen derartige Klagen angedroht werden; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Redefreiheit und die Freiheit der Lehre gemäß den internationalen Normen zu achten(90);
47. fordert das polnische Parlament auf, Kapitel 6c des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das Institut für nationales Gedenken – den Ausschuss für die Strafverfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk(91) aufzuheben, da dieses Kapitel die Meinungsfreiheit und die unabhängige Forschung gefährdet, indem darin die Schädigung des Rufes Polens und des polnischen Volkes etwa durch den Vorwurf, Polen oder seine Bürgerinnen und Bürger seien am Holocaust beteiligt gewesen, zu einem zivilrechtlichen Vergehen erklärt werden(92);
Versammlungsfreiheit
48. bekräftigt seine Aufforderung an die polnische Regierung, die Versammlungsfreiheit zu achten, indem sie aus dem geltenden Gesetz vom 24. Juli 2015 über öffentliche Versammlungen(93) in der Fassung vom 13. Dezember 2016(94) die Bestimmungen streicht, mit denen von der Regierung genehmigten regelmäßig stattfindenden Versammlungen Vorrang gewährt wird(95); fordert die staatlichen Stellen Polens auf, keine strafrechtlichen Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die an friedlichen Versammlungen oder Gegendemonstrationen teilnehmen, und die Strafanzeigen gegen friedliche Demonstranten zurückzuziehen; fordert die staatlichen Stellen Polens zudem auf, friedliche Versammlungen angemessen zu schützen und diejenigen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an friedlichen Versammlungen gewaltsam angreifen, zur Rechenschaft zu ziehen;
49. ist besorgt über das sehr strenge Verbot öffentlicher Versammlungen(96), das während der COVID-19-Pandemie galt, ohne dass der in Artikel 232 der polnischen Verfassung bei Naturkatastrophen vorgesehene Notstand ausgerufen worden wäre, und beharrt darauf, dass bei Einschränkungen des Versammlungsrechts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen muss;
Vereinigungsfreiheit
50. fordert die staatlichen Stellen Polens auf, das Gesetz vom 15. September 2017 über das Nationale Institut der Freiheit – Zentrum zur Entwicklung der Zivilgesellschaft(97),(98) zu ändern, damit kritische zivilgesellschaftliche Gruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Zugang zu staatlichen Fördermitteln erhalten sowie öffentliche Mittel nach einem gerechten, unparteiischen und transparenten Verfahren an die Zivilgesellschaft vergeben werden, wodurch für eine pluralistische Vertretung gesorgt wird(99); fordert erneut, dass diesen Organisationen mithilfe von verschiedenen Finanzierungsinstrumenten auf Unionsebene, etwa dem Aktionsbereich „Werte der Union“ des neuen Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und von Pilotvorhaben der Union, angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass polnische Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen ihres Mandats politischem Druck ausgesetzt sind(100);
51. ist besorgt über die Presseerklärung des Justizministers und des Umweltministers in Bezug auf bestimmte nichtstaatliche Organisationen, die darauf abzielte, diese als im Interesse ausländischer Akteure arbeitend zu stigmatisieren; ist ernsthaft besorgt über das geplante Projekt für einen Gesetzentwurf zur Einrichtung eines öffentlichen Registers zur Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen, mit dem diese verpflichtet werden sollen, alle ausländischen Finanzierungsquellen anzugeben(101);
Privatsphäre und Datenschutz
52. bekräftigt die Schlussfolgerung seiner Entschließung vom 14. September 2016, dass die im Gesetz vom 10. Juni 2016 über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und im Polizeigesetz vom 6. April 1990(102) in der geänderten Fassung enthaltenen Verfahrensgarantien und materiellen Bedingungen für die Umsetzung verdeckter Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, um zu verhindern, dass übermäßig oft eine verdeckte Überwachung stattfindet oder unbegründet in die Privatsphäre von Einzelpersonen, darunter auch Führungspersönlichkeiten der Opposition und der Zivilgesellschaft, eingegriffen oder gegen den Schutz personenbezogener Daten verstoßen wird(103); bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine Bewertung dieser Bestimmungen in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vorzunehmen, und fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger umfassend zu achten;
53. ist zutiefst besorgt darüber, dass das Ministerium für digitale Angelegenheiten Polens dem Postdienstleister am 22. April 2020 personenbezogene Daten aus dem amtlichen Melderegister (PESEL-Register) übermittelte, um die Präsidentschaftswahl am 10. Mai 2020 per Briefwahl zu ermöglichen, obwohl für diese Übermittlung keine Rechtsgrundlage bestand, da das polnische Parlament das Gesetz über die Ermöglichung einer reinen Briefwahl erst am 7. Mai 2020 verabschiedet hat; weist außerdem darauf hin, dass das PESEL-Register nicht mit dem Wählerverzeichnis übereinstimmt und auch personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten enthält, sodass diese Übermittlung möglicherweise zudem einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 darstellt; weist erneut darauf hin, dass der Europäische Datenschutzausschuss erklärte, dass staatliche Stellen in Wählerverzeichnissen enthaltene Informationen über Einzelpersonen zwar offenlegen dürfen, allerdings nur dann, wenn dies nach dem Gesetz des Mitgliedstaats ausdrücklich zulässig ist(104); weist darauf hin, dass der polnische Beauftragte für Bürgerrechte beim Verwaltungsgericht der Wojewodschaft Masowien in Warschau Klage gegen einen möglichen Verstoß gegen Artikel 7 und 51 der polnischen Verfassung durch das Ministerium für digitale Angelegenheiten eingereicht hat;
Umfassende Sexualerziehung
54. bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 14. November 2019 dargelegte und auch von der Menschenrechtskommissarin des Europarats(105) geteilten großen Bedenken über den von der Initiative „Stop pedofilii“ („Stoppt Pädophilie“) im polnischen Parlament eingereichten Vorschlag des Gesetzes zur Änderung von Artikel 200b des polnischen Strafgesetzbuchs, da dieser äußerst vage formulierte, breit angelegte und unverhältnismäßige Bestimmungen enthält, mit denen die Sexualerziehung von Minderjährigen de facto zu einem Straftatbestand gemacht werden soll, und dessen Geltungsbereich potenziell alle Personen, insbesondere aber Eltern, Lehrkräfte sowie in der Sexualerziehung tätige Personen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis bedroht, wenn sie Informationen über die Sexualität des Menschen, Gesundheit und intime Beziehungen weitergeben;
55. betont, dass eine altersgerechte und nachweisgestützte umfassende Sexual- und Beziehungserziehung von entscheidender Bedeutung ist, um jungen Menschen die Kompetenzen zu vermitteln, die nötig sind, um gesunde, gleichberechtigte, fürsorgliche und sichere Beziehungen einzugehen, die frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt sind; ist der Ansicht, dass sich eine umfassende Sexualerziehung außerdem positiv auf die Geschlechtergleichstellung auswirkt, da dadurch etwa schädliche normative Vorstellungen über Geschlechterrollen und Einstellungen gegenüber geschlechtsbezogener Gewalt verändert, ein Beitrag zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt und sexueller Nötigung, Homophobie und Transphobie geleistet, das Schweigen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch gebrochen und Jugendliche in die Lage versetzt werden, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen; fordert das polnische Parlament auf, den vorgeschlagenen Entwurf des Gesetzes zur Änderung von Artikel 200b des polnischen Strafgesetzbuchs nicht zu verabschieden, und fordert die staatlichen Stellen Polens nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Schulkinder im Einklang mit internationalen Normen Zugang zu wissenschaftlich fundierter umfassender Sexualerziehung haben und diejenigen, die mit dieser Erziehung betraut sind und entsprechende Informationen vermitteln, dabei unterstützt werden, dieser Aufgabe sachlich und objektiv nachzukommen;
Sexuelle und reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Rechte
56. weist darauf hin, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen nach der Charta der Grundrechte, der EMRK und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verschiedenen Menschenrechten in Beziehung stehen, die auch in der polnischen Verfassung verankert sind, etwa zum Recht auf Leben und Würde, zur Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, zum Recht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum Recht auf Privatsphäre, zum Recht auf Bildung und zum Diskriminierungsverbot; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. November 2017 alle Gesetzgebungsvorschläge scharf kritisierte, die einen Schwangerschaftsabbruch bei einer schweren oder tödlichen Schädigung des Fötus untersagen würden, womit in Polen der Zugang zur Schwangerschaftsabbrüchen drastisch eingeschränkt und praktisch versperrt würde, da die meisten legalen Schwangerschaftsabbrüche in dem Land auf dieser Grundlage vorgenommen werden(106), und dabei betonte, dass der universelle Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, sowie zu den damit in Beziehung stehenden Rechten, ein grundlegendes Menschenrecht ist(107); äußert sein Bedauern über die vorgeschlagenen Änderungen(108) zu dem Gesetz vom 5. Dezember 1996 über den Beruf des Arztes und Zahnarztes(109), wonach Ärztinnen und Ärzte nicht mehr gesetzlich verpflichtet wären, an eine alternative Einrichtung oder eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt zu verweisen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen die Durchführung von bestimmten Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ablehnen; ist besorgt darüber, dass auf die Gewissensklausel zurückgegriffen wird, dass es kein verlässliches Überweisungsverfahren gibt und dass Frauen, denen der Zugang zu derartigen Dienstleistungen verweigert wird, nicht die Möglichkeit haben, zeitnah Widerspruch dagegen einzulegen; fordert das polnische Parlament auf, von weiteren Versuchen Abstand zu nehmen, die Rechte von Frauen im Bereiche der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einzuschränken; bekräftigt nachdrücklich, dass die Verweigerung von Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und diesbezüglicher Rechte eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, Maßnahmen zu treffen, mit denen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Polen erlassenen Urteile vollumfänglich umgesetzt werden, in denen mehrmals festgestellt wurde, dass durch das restriktive Abtreibungsrecht und seine mangelhafte Umsetzung die Menschenrechte von Frauen verletzt werden(110);
57. weist erneut darauf hin, dass die früheren Versuche, das in der Union bereits zu den restriktivsten zählende Abtreibungsrecht in Polen zu verschärfen, 2016 und 2018 aufgrund der Massenproteste polnischer Bürgerinnen und Bürger, die an den „Schwarzen Märschen“ teilnahmen, gestoppt wurden; fordert die staatlichen Stellen Polens entschieden dazu auf, die Möglichkeit zu prüfen, das Gesetz über die Einschränkung des Zugangs zu Notfallverhütungsmitteln für Frauen und Mädchen aufzuheben;
Hetze, öffentliche Diskriminierung, Gewalt gegen Frauen, häusliche Gewalt und intolerantes Verhalten gegenüber Minderheiten und anderen schutzbedürftigen Gruppen wie etwa LGBTI-Personen
58. fordert die staatlichen Stellen Polens nachdrücklich auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um rassistische Hetze und Anstiftung zu Gewalt sowohl im Internet als auch außerhalb dieses Mediums konsequent zu bekämpfen, rassistische Hetze von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, etwa Politikern und Medienvertretern, öffentlich zu verurteilen und sich von ihr zu distanzieren(111), Vorurteilen und negativen Haltungen gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (etwa den Roma), Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern entgegenzuwirken und für eine wirksame Durchsetzung der Bestimmungen Sorge zu tragen, mit denen Parteien und Organisationen, die Rassendiskriminierung befördern oder zu ihr anstacheln, für illegal erklärt werden(112); fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die 2019 ausgesprochenen Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung einzuhalten(113);
59. ist zutiefst besorgt über die kürzlich getroffene Entscheidung(114) des polnischen Justizministers, die Aufkündigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) offiziell einzuleiten; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, das Übereinkommen praktisch und wirksam umzusetzen, indem sie unter anderem dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Gesetze im gesamten Land angewendet werden und in ausreichender Zahl geeignete Schutzunterkünfte für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder vorhanden sind; ist besorgt, dass dieser Schritt einen schwerwiegenden Rückschlag in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau darstellen könnte;
60. weist darauf hin, dass aus der im Mai 2020 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vorgenommenen zweiten LGBTI-Erhebung hervorgeht, dass LGBTI-Personen oder Personen, die als solche wahrgenommen werden, in Polen zunehmender Intoleranz und Gewalt ausgesetzt sind, dass nur eine verschwindend geringe Minderheit von 4 % der polnischen LGBTI-Personen – der unionsweit niedrigste Wert – glauben, dass die Regierung Vorurteile und Intoleranz bekämpft, und dass 79 % der Befragten – der unionsweit höchste Wert – bestimmte Orte meiden, da sie befürchten, dort angegriffen, belästigt oder bedroht zu werden;
61. weist – auch vor dem Hintergrund des Präsidentschaftswahlkampfs im Jahr 2020 – erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2019 jede Art von Diskriminierung von LGBTI-Personen und Verstößen gegen ihre Grundrechte durch staatliche Stellen nachdrücklich verurteilte und darin auch auf Hetze durch staatliche Stellen und gewählte Amtsträger, das Verbot von Pride-Paraden und Sensibilisierungskampagnen und deren unzureichenden Schutz vor Übergriffen sowie die Ausrufung von „LGBT-Ideologie-freien Zonen“ und die Annahme der „Samorządowa Karta Praw Rodzin“ („Charta der Gebietskörperschaften für Familienrechte“) durch einige Gebietskörperschaften in Polen hinwies; stellt fest, dass sich die Lage von LGBTI-Personen in Polen seit der Annahme dieser Entschließung nicht verbessert hat und dass die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von LGBTI-Personen in Polen in besonderem Maße gefährdet ist; weist darauf hin, dass der polnische Beauftragte für Bürgerrechte diese Maßnahmen verurteilt und neun diesbezügliche Beschwerden bei Verwaltungsgerichten eingereicht hat, da LGBTI-freie Zonen seiner Auffassung nach gegen Unionsrecht verstoßen, und dass auch die Kommission und internationale Organisationen diese Maßnahmen verurteilten; weist darauf hin, dass bei der Bereitstellung von Mitteln aus den Kohäsionsfonds keinerlei Diskriminierung aufgrund von sexueller Ausrichtung stattfinden darf und dass Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber die Richtlinie 2000/78/EG des Rates(115) einhalten müssen, wonach Diskriminierung und Belästigung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Beschäftigungsverhältnis verboten sind(116); bringt vor diesem Hintergrund seine ernste Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Justizminister Gemeinden finanziell unterstützt, die aufgrund der Annahme von Erklärungen über „LGBT-freie Zonen“ vom Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ausgeschlossen wurden; ist darüber hinaus zutiefst besorgt darüber, dass diese finanzielle Unterstützung aus dem Gerechtigkeitsfonds des Ministeriums gewährt wird, der eingerichtet wurde, um Opfer von Straftaten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, weiterhin Anträge auf Finanzhilfe der Union, die von Behörden gestellt werden, die solche Entschließungen angenommen haben, abzulehnen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen und in diesem Zusammenhang die Lage von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Eltern zu berücksichtigen, damit ihr Recht auf gesetzliche und tatsächliche Freiheit von Diskriminierung umgesetzt wird(117); missbilligt die Gerichtsverfahren gegen zivilgesellschaftliche Aktivisten, die den „Atlas nienawiści“ („Atlas des Hasses“) herausgegeben haben, in dem homophobe Vorkommen in Polen dokumentiert werden; fordert die polnische Regierung entschieden dazu auf, dafür zu sorgen, dass LGBTI-Personen rechtlich vor allen Formen von hassmotivierten Straftaten und Hetze geschützt werden;
62. bedauert zutiefst die Massenverhaftung von 48 LGBTI-Aktivisten beim „polnischen Stonewall“ am 7. August 2020, mit der ein besorgniserregendes Signal ausgesendet wird, was Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Polen angeht; bedauert die Art und Weise, wie die Verhafteten laut dem Bericht des nationalen Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter(118) behandelt wurden; fordert, dass die Polizeigewalt gegen LGBTI-Personen in Polen unverzüglich von sämtlichen EU-Organen verurteilt wird;
63. bedauert zutiefst den offiziellen Standpunkt der polnischen Bischofskonferenz(119), die eine „Konversionstherapie“ für LGBTI-Personen fordert; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments(120), das die Mitgliedstaaten auffordert, solche Praktiken unter Strafe zu stellen, und verweist auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität vom Mai 2020, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Praxis der „Konversionstherapie“(121) zu verbieten;
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64. weist darauf hin, dass infolge der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz in Polen das gegenseitige Vertrauen zwischen Polen und anderen Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bereits zu schwinden begonnen hat, was sich daran erkennen lässt, dass Gerichte anderer Mitgliedstaaten es abgelehnt oder gezögert haben, polnische Tatverdächtige nach dem Verfahren des Europäischen Haftbefehls auszuliefern, weil erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz bestehen; ist der Ansicht, dass die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in der Union durch die Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen in besonders schwerwiegender Weise bedroht ist; weist darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte sichergestellt ist;
65. fordert die polnische Regierung auf, alle Bestimmungen über die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte einzuhalten, die in den Verträgen, der Charta der Grundrechte, der EMRK und internationalen Menschenrechtsnormen verankert sind, und in einen aufrichtigen Dialog mit der Kommission zu treten; betont, dass ein derartiger Dialog auf unparteiische, faktengestützte und kooperative Weise geführt werden muss; fordert die polnische Regierung auf, mit der Kommission gemäß dem im EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten; fordert die polnische Regierung auf, die Urteile des Gerichtshofs rasch und in vollem Umfang umzusetzen und den Vorrang des Unionsrechts zu achten; fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission bei der Organisation des Justizwesens umfassend zu berücksichtigen, auch bei der Durchführung weiterer Reformen des Obersten Gerichtshofs;
66. fordert den Rat und die Kommission auf, das Rechtsstaatsprinzip nicht eng auszulegen und das Potenzial des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV voll auszuschöpfen und dabei die Auswirkungen der Maßnahmen der polnischen Regierung auf alle in Artikel 2 EUV verankerten Grundsätze, etwa die in diesem Bericht erwähnten Folgen für die Demokratie und die Wahrung der Grundrechte, zu berücksichtigen;
67. fordert den Rat auf, die formellen Anhörungen – deren bisher letzte in Dezember 2018 stattfand – möglichst rasch wieder aufzunehmen und in ihnen alle bedeutenden neuen negativen Entwicklungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte zu behandeln; fordert den Rat auf, endlich gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV tätig zu werden, indem er feststellt, dass eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch die Republik Polen besteht, was in überwältigender Art und Weise in dieser Entschließung, in zahlreichen Berichten internationaler und europäischer Organisationen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und in den Berichten von Organisationen der Zivilgesellschaft belegt wird; empfiehlt dringend, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an Polen richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen setzt; fordert den Rat außerdem auf, sich dazu zu verpflichten, die Umsetzung dieser Empfehlungen zeitnah zu bewerten; fordert den Rat auf, das Parlament regelmäßig zu unterrichten und eng mit ihm zusammenzuarbeiten, damit alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Organisationen der Zivilgesellschaft wirkungsvoll an diesem Verfahren teilhaben und es sinnhaft verfolgen können;
68. fordert die Kommission auf, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und die Einreichung von Anträgen auf einstweilige Maßnahmen beim Gerichtshof sowie Haushaltsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf denen die Union gründet, durch Polen zu begegnen; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig zu unterrichten und eng einzubinden;
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69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Polen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019, Kommission gegen Polen, C-619/18, ECLI:EU:C:2019:531; Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2019, Kommission gegen Polen, C-192/18, ECLI:EU:C:2019:924.
Siehe Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 14. Oktober 2016 zum Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof, Stellungnahme Nr. 860/2016, Nr. 127; begründeter Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017, Nr. 91 ff.
BDIMR der OSZE: Abschlussbericht über die begrenzte Wahlbeobachtungsmission betreffend die Parlamentswahl vom 13. Oktober 2019, Warschau, 14. Februar 2020.
BDIMR der OSZE, Special Election Assessment Mission (Sondermission zur Wahlbeobachtung), Erklärung der vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen zum zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen vom 12. Juli 2020, (Warschau, 13. Juli 2020).
Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017‚ CDL-AD (2017)031, Nr. 43; Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520 (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 50), Ziffer 25.
Venedig-Kommission: CDL-AD (2002) 23, Stellungnahme Nr. 190/2002, Verhaltenskodex für Wahlen. Leitlinien und erläuternder Bericht, 30. Oktober 2002; siehe ebenfalls Venedig-Kommission: CDL-PI (2020)005rev-e, Report on Respect for Democracy Human Rights and Rule of Law during States of Emergency – Reflections (Bericht über die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Ausnahmezuständen – Überlegungen), S. 23.
Siehe ebenfalls BDIMR der OSZE: Opinion on the draft act on special rules for conducting the general election of the President of the Republic of Poland ordered in 2020 (Senate Paper No. 99) (Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf über Sonderregelungen für die Durchführung der allgemeinen Präsidentschaftswahl in der Republik Polen, die 2020 angeordnet wurden (Senatsdrucksache Nr. 99)), 27. April 2020.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Ustawa z dnia 30 listopada 2016 r. o organizacji i trybie postępowania przed Trybunałem Konstytucyjnym (Dz.U. 2016 poz. 2072); Ustawa z dnia 30 listopada 2016 r. o statusie sędziów Trybunału Konstytucyjnego (Dz.U. 2016 poz. 2073); Ustawa z dnia 13 grudnia 2016 r. – Przepisy wprowadzające ustawę o organizacji i trybie postępowania przed Trybunałem Konstytucyjnym oraz ustawę o statusie sędziów Trybunału Konstytucyjnego (Dz.U. 2016 poz. 2074).
Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 14./15. Oktober 2016‚ Nr. 128; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 31. Oktober 2016, Nrn. 7–8; Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission.
Ustawa z dnia 20 grudnia 2019 r. o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2020 poz. 190).
Siehe begründeter Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017, COM(2017)0835, Rn. 133. Siehe ebenfalls BDIMR der OSZE: Opinion on Certain Provisions of the Draft Act on the Supreme Court of Poland (as of 26 September 2017) (Stellungnahme zu bestimmten Bestimmungen des Gesetzesentwurfs über das Oberste Gericht der Republik Polen (Stand: 26. September 2017)), 13. November 2017, S. 33.
Stellungnahme des BDIMR der OSZE vom 13. November 2017, S. 7–20; Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017‚ Nr. 43; Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission, Ziffer 25; GRECO: Addendum zum Bericht über die 4. Runde zur Bewertung Polens (Artikel 34) vom 18. bis 22. Juni 2018, Nr. 31; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nr. 8.
Beirat der europäischen Richter, Stellungnahmen des Präsidiums vom 7. April 2017 und 12. Oktober 2017; BDIMR der OSZE: Abschließende Stellungnahme zu den Entwürfen für Änderungen am Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, 5. Mai 2017; Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017‚ S. 5–7; GRECO: Ad-hoc-Bericht über Polen (Artikel 34) vom 19. bis 23. März 2018 und Addendum vom 18. bis 22. Juni 2018; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 42 und 61.
Siehe hierzu auch die folgenden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Rechtssachen: Reczkowicz und zwei andere gegen Polen (Anträge Nr. 43447/19, Nr. 49868/19 und Nr. 57511/19), Grzęda gegen Polen (Antrag Nr. 43572/18), Xero Flor w Polsce sp. z o.o. gegen Polen (Antrag Nr. 4907/18), Broda gegen Polen und Bojara gegen Polen (Anträge Nr. 26691/18 und Nr. 27367/18), Żurek gegen Polen (Antrag Nr. 39650/18) und Sobczyńska u. a. gegen Polen (Anträge Nr. 62765/14, Nr. 62769/14, Nr. 62772/14 und Nr. 11708/18).
Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen: Schreiben seines Exekutivausschusses vom 21. Februar 2020. Siehe ebenfalls das Schreiben der Europäischen Richtervereinigung zur Unterstützung des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen vom 4. Mai 2020.
BDIMR der OSZE: Dringende vorläufige Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze der Republik Polen (Stand: 20. Dezember 2019), 14. Januar 2020, S. 23–26; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 44–45.
BDIMR der OSZE: Dringende vorläufige Stellungnahme vom 14. Januar 2020, S. 18–21; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 24–30.
1A Mitteilung des stellvertretenden Disziplinarstaatsanwalts der Richter der ordentlichen Gerichte, Juli 2020, http://rzecznik.gov.pl/wp-content/uploads/2020/07/KomunikatFWS.pdf.
BDIMR der OSZE: Dringende vorläufige Stellungnahme vom 14. Januar 2020, S. 13–17; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 31–43.
Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission; Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten vom 25. Juni 2018; Europäische Kommission: Europäisches Semester (2019): Länderbericht Polen vom 27. Februar 2019, SWD(2019)1020, S. 42; Schreiben der Präsidenten des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen, des Netzes der Präsidenten der Obersten Gerichte der EU und des Europäischen Richterverbandes vom 20. September 2019; GRECO: Weiterverfolgung des Addendums zum Bericht über die 4. Runde zur Bewertung Polens (Artikel 34), 6. Dezember 2019, Nr. 65; Resolution 2316 (2020) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. Januar 2020 zur Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Polen, Ziffer 4;
Siehe auch das Schreiben des Menschenrechtskommissars des Europarats an den Ministerpräsidenten Polens vom 19. Januar 2018 sowie die Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte, unterzeichnet vom Europäischen Netzwerk nationaler Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI), dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, der Globalen Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI), dem „International Ombudsman Institute“ (IOI) und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), vom Juni 2019.
Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020, Simpson gegen Rat und HG gegen Kommission, verbundene Rechtssachen C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, ECLI:EU:C:2020:232, Rn. 57.
Europarat, Empfehlung CM/Rec(2016)4 vom 13. April 2016 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren.
Internationales Presse-Institut (IPI): Tracker on Press Freedom Violations Linked to COVID-19 Coverage (Nachverfolgung von Verletzungen der Pressefreiheit im Zusammenhang mit Berichten über die COVID-19-Pandemie), https://ipi.media/covid19-media-freedom-monitoring/.
Europarat, Organisation Amerikanischer Staaten et al., Declaration of the Global Forum on Academic Freedom, Institutional Autonomy, and the Future of Democracy (Erklärung des globalen Forums zur Freiheit der Lehre, der Autonomie der Institutionen und der Zukunft der Demokratie), 21. Juni 2019.
Siehe auch die Erklärung von VN-Experten vom 23. April 2018, die sich dafür aussprechen, Polen dringend dazu aufzufordern, die freie und umfassende Teilnahme an den Gesprächen über den Klimaschutz sicherzustellen.
BDIMR der OSZE, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes der Republik Polen über das Nationale Institut der Freiheit – Zentrum zur Entwicklung der Zivilgesellschaft, Warschau, 22. August 2017.
EWSA, Report on Fundamental rights and the rule of law: national developments from a civil society perspective 2018-2019 (Bericht über Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit: nationale Entwicklungen aus der Perspektive der Zivilgesellschaft 2018–2019), Juni 2020, S. 41–42.
EWSA, Pressemitteilung: Alarming pressure on civil society: Polish EESC member becomes a target of government retaliation and NGOs no longer able to choose their own candidates (Besorgniserregender Druck auf die Zivilgesellschaft: Polnisches EWSA-Mitglied Vergeltungsmaßnahmen der Regierung ausgesetzt – nichtstaatliche Organisationen können keine eigenen Kandidaten mehr aufstellen), 23. Juni 2020.
Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltministers und des Justizministers, 7. August 2020, https://www.gov.pl/web/srodowisko/nowe-prawo-wzmocni--przejrzystosc-finansowania-organizacji-pozarzadowych.
Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 23. November 2016, Nrn. 39–40. Siehe auch die Erklärung von VN-Experten vom 23. April 2018, die sich dafür aussprechen, Polen dringend dazu aufzufordern, die freie und umfassende Teilnahme an den Gesprächen über den Klimaschutz sicherzustellen.
2017 machten Schwangerschaftsabbrüche aufgrund von Schädigungen des Fötus 97,9 % aller Abbrüche aus: Zentrum für Informationssysteme des Gesundheitswesens, Berichte im Rahmen des Programms für statistische Untersuchungen der polnischen Statistik MZ‑29, veröffentlicht auf der Website des polnischen Parlaments. Sprawozdanie Rady Ministrów z wykonywania oraz o skutkach stosowania w 2016 r. ustawy z dnia 7 stycznia 1993 r. o planowaniu rodziny, ochronie płodu ludzkiego i warunkach dopuszczalności przerywania ciąży (Dz. U. poz. 78, z późn. zm.).
Siehe auch das Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats vom Dezember 2017 mit dem Titel „Women’s Sexual And Reproductive Health And Rights In Europe“ (Die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen in Europa und ihre diesbezüglichen Rechte) und die Erklärung der Sachverständigen der Vereinten Nationen, die die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Diskriminierung von Frauen beraten, vom 22. März 2018 und Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarates vom 14. April 2020.
Ustawa z dnia 16 lipca 2020 r. o zmianie ustawy o zawodach lekarza i lekarza dentysty oraz niektórych innych ustaw (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. März 2007 im Fall Tysiąc gegen Polen (Antrag Nr. 5410/03); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. März 2007 im Fall R. R. gegen Polen (Antrag Nr. 27617/04); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Oktober 2012 im Fall P. und S. gegen Polen (Antrag Nr. 57375/08).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017, Ziffer 18; Resolution 2316 (2020) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. Januar 2020 zur Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Polen, Ziffer 14; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 23. November 2016, CCPR/C/POL/CO/7, Nrn. 15–18.
Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, Abschließende Bemerkungen zu den kombinierten 22. bis 24. periodischen Berichten Polens, August 2019.
Justizministerium, Pressemitteilung „Vorschlag für die Kündigung des Übereinkommens von Istanbul“, 25. Juli 2020, https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/ministerstwo-sprawiedliwosci-konwencja-stambulska-powinna-zostac-wypowiedziana-poniewaz-jest-sprzeczna-z-prawami-konstytucyjnymi.
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
Europäische Kommission, GD REGIO, Schreiben an die Behörden der polnischen Wojewodschaften Lublin, Łódź, Kleinpolen, Karpatenvorland und Heiligkreuz, 27. Mai 2020. Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C‑507/18, ECLI:EU:C:2020:289.
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juni 2018, Coman, C‑673/16, ECLI:EU:C:2018:385; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. März 2010 im Fall Kozak gegen Polen (Antrag Nr. 13102/02); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2008 im Fall E. B. gegen Frankreich (Antrag Nr. 43546/02); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 2013 im Fall X und andere gegen Österreich (Antrag Nr. 19010/07); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2016 im Fall Taddeucci und McCall gegen Italien (Antrag Nr. 51362/09); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2015 im Fall Oliari und andere gegen Italien (Anträge Nr. 18766/11 und 36030/11); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. Dezember 2017 im Fall Orlandi und andere gegen Italien (Anträge Nr. 26431/12, 26742/12, 44057/12 und 60088/12); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. Januar 2020 im Fall Beizaras und Levickas gegen Litauen (Antrag Nr. 41288/15).
Polnischer Beauftragter für Bürgerrechte, Pressemitteilung, „The National Preventive Mechanism for the Prevention of Torture (KMPT) visits police places of detention after overnight detentions in Warsaw“ (Nationaler Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter besucht Haftanstalten der Polizei nach nächtlichen Verhaftungen in Warschau), 11. August 2020, https://www.rpo.gov.pl/en/content/national-preventive-mechanism-prevention-torture-kmpt-visits-police-places-detention-after-overnight.
Standpunkt der polnischen Bischofskonferenz zu LGBT+-bezogenen Themen, August 2020, https://episkopat.pl/wp-content/uploads/2020/08/Stanowisko-Konferencji-Episkopatu-Polski-w-kwestii-LGBT.pdf.
Unabhängiger Sachverständiger der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität, Bericht über die Konversionstherapie, Mai 2020, https://undocs.org/A/HRC/44/53.