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Verfahren : 2020/0036(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0162/2020

Eingereichte Texte :

A9-0162/2020

Aussprachen :

PV 06/10/2020 - 11
CRE 06/10/2020 - 11
PV 24/06/2021 - 2
PV 24/06/2021 - 4
CRE 24/06/2021 - 2
CRE 24/06/2021 - 4

Abstimmungen :

PV 07/10/2020 - 2
PV 07/10/2020 - 11
PV 08/10/2020 - 2
PV 24/06/2021 - 11

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0253
P9_TA(2021)0309

Angenommene Texte
PDF 342kWORD 126k
Donnerstag, 8. Oktober 2020 - Brüssel
Europäisches Klimagesetz ***I
P9_TA(2020)0253A9-0162/2020

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM(2020)0080COM(2020)0563 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Entwurf einer legislativen Entschließung   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 a (neu)
–   unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Entwicklungsziel 3, „Gesundheit und Wohlergehen“,
Abänderung 2
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 b (neu)
–   unter Hinweis darauf, welche dramatischen Folgen die Luftverschmutzung für die menschliche Gesundheit hat und dass sie nach Angaben der Europäischen Umweltagentur 400 000 vorzeitige Todesfälle jährlich verursacht;
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Der Klimawandel stellt eine existenzielle Bedrohung dar, die eine ehrgeizigere Zielsetzung und stärkere Klimaschutzmaßnahmen durch die Union und die Mitgliedstaaten erfordert. Die Union ist entschlossen, sich auf der Grundlage der Gerechtigkeit und der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse verstärkt um die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)1a, das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, zu bemühen und dabei einen angemessenen Anteil der globalen Anstrengungen zu übernehmen, um den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
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1a ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird.
(1)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue nachhaltige Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer gesünderen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, nachhaltigen, ressourceneffizienten und international wettbewerbsfähigen Wirtschaft sowie hochwertigen Arbeitsplätzen wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital, die Meeres- und Landökosysteme und die biologische Vielfalt in der Union geschützt, bewahrt, wiederhergestellt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Dieser Übergang muss auf den neuesten unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Gleichzeitig muss er sozial gerecht und inklusiv sein und auf Solidarität und gemeinsamen Anstrengungen auf Unionsebene beruhen, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird, und muss zugleich darauf abzielen, Wirtschaftswachstum, hochwertige Arbeitsplätze und ein berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen, und dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen.
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19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22.
(2)  Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass schnell noch mehr für den Klimaschutz und für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse und des Erreichens von Kipppunkten zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist.22Außerdem geht daraus hervor, dass Schätzungen zufolge bis 2030 37 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels auf naturbasierte Lösungen entfallen werden. Der Klimawandel hat schwerwiegende Auswirkungen auf Meeres- und Landökosysteme, die mit einer Bruttoabsorption von etwa 60 % der weltweiten anthropogenen Emissionen jährlich als wesentliche Senken für anthropogene Kohlenstoffemissionen fungieren.
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20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)].
20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)].
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services.
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019).
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird.
(3)  Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zu einem gerechten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, hochwertiger Beschäftigung, sozialem Wohlergehen, nachhaltigem Wachstum und der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in schneller, fairer, wirksamer, kosteneffizienter und sozial gerechter Weise, bei der niemand zurückgelassen wird, auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich Gesundheits-, Umwelt- und Klimakrisen gegenseitig beeinflussen, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels und dem Verlust von biologischer Vielfalt und von Ökosystemen. Gesundheitskrisen wie die COVID-19-Pandemie könnten in den kommenden Jahrzehnten vermehrt auftreten und erfordern, dass die EU als globaler Akteur eine globale Strategie umsetzt, deren Ziel es ist, das Auftreten solcher Ereignisse zu verhindern, indem man sich mit den Problemen an ihrem Ursprung befasst und ein integrierter Ansatz auf der Grundlage der Ziele für nachhaltige Entwicklung gefördert wird.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)   Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wirkt sich der Klimawandel auf die sozialen und ökologischen gesundheitsrelevanten Faktoren – saubere Luft, einwandfreies Trinkwasser, ausreichend Nahrung und eine sichere Unterkunft – aus, und zwischen 2030 und 2050 sind jährlich 250 000 zusätzliche Todesfälle aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Hitzestress zu erwarten, wobei extrem hohe Lufttemperaturen insbesondere bei älteren Menschen und gefährdeten Personen direkt zum Tod beitragen. Der Klimawandel hat im Wege von Überschwemmungen, Hitzewellen, Dürren und Bränden beträchtliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, zu denen etwa Unterernährung, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und der Atemwege und übertragbare Infektionen gehören.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
(3c)   In der Präambel des Übereinkommens von Paris wird das „Recht auf Gesundheit“ als grundlegendes Recht genannt. Gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen müssen alle Vertragsparteien geeignete Methoden, beispielsweise auf nationaler Ebene erarbeitete und festgelegte Verträglichkeitsprüfungen, anwenden, um die nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben oder Maßnahmen, die sie zur Abschwächung der Klimaänderungen oder zur Anpassung daran durchführen, auf Wirtschaft, Volksgesundheit und Umweltqualität so gering wie möglich zu halten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 d (neu)
(3d)   Diese Verordnung trägt dazu bei, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten unveräußerlichen Menschenrechte auf Leben und ein sicheres Umfeld zu schützen, und verpflichtet die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene zu ergreifen, um die durch den globalen Klimanotstand verursachten realen und unmittelbaren Gefahren für das Leben und das Wohlergehen der Menschen sowie für die natürliche Welt, von der sie abhängig sind, anzugehen. Bei dieser Verordnung sollte der Mensch im Mittelpunkt stehen, und sie sollte darauf abzielen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Gefahren und Auswirkungen zu schützen.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 e (neu)
(3e)  Der Klimaschutz sollte eine Chance für die europäische Wirtschaft sein und sollte dazu beitragen, die Führungsrolle der Industrie bei Innovationen in der ganzen Welt zu sichern. Nachhaltige Produktionsinnovationen können die industrielle Stärke Europas in wichtigen Marktsegmenten fördern und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen. Um das rechtlich verbindliche Klimaziel bis 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, indem die Netto-Emissionen bis spätestens 2050 auf Null reduziert werden, sollte die Kommission branchenspezifische „Klimapartnerschaften“ auf EU-Ebene befördern, indem sie die wichtigsten Akteure (z.B. aus der Industrie, nichtstaatliche Organisationen, Forschungsinstitute, KMU, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zusammenbringt. Diese Klimapartnerschaften sollten dem branchenspezifischen Dialog dienen und den Austausch bewährter Verfahren unter den europäischen Vorreitern bei der Dekarbonisierung ermöglichen sowie als zentrales Beratungsgremium der Kommission bei der Verabschiedung ihrer künftigen klimabezogenen Gesetzesvorschläge fungieren.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23; ferner wird darin betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25.
(4)  Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, Anstrengungen zu unternehmen, um den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23, die Fähigkeit, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, zu verbessern24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25. Als Gesamtrahmen für den Beitrag der Union zum Übereinkommen von Paris sollte diese Verordnung sicherstellen, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang zur Verwirklichung dieser drei Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen.
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23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris.
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.
(5)  Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Wirtschaft, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Daher sollten die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten vom Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip, dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Grundsatz der Schadensvermeidung geleitet werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Dank des von der Union geschaffenen Rechtsrahmens und der von der europäischen Wirtschaft unternommenen Anstrengungen konnten die Treibhausgasemissionen in der EU zwischen 1990 und 2018 um 23 % gesenkt werden, während die Wirtschaft im gleichen Zeitraum um 61 % wuchs, was zeigt, dass es möglich ist, Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen voneinander zu entkoppeln.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität.
(6)  Zur Verwirklichung der Klimaneutralität müssen alle Wirtschaftszweige, einschließlich des Luft- und Seeverkehrs, ihre Emissionen rasch auf nahe null reduzieren. Dabei sollte das Verursacherprinzip ein wesentlicher Faktor sein. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen sind der Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern basierenden, nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, und die gleichzeitige Verringerung der Energiearmut ganz entscheidend. Die Kreislaufwirtschaft sollte in größerem Umfang zur Klimaneutralität beitragen, indem die Ressourceneffizienz verbessert wird und vermehrt CO2-arm hergestellte Materialien eingesetzt und gleichzeitig Abfallvermeidung und Recycling gefördert werden. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung, für die weitere Finanzmittel erforderlich sind, sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. Die Union und die Mitgliedstaaten müssen ehrgeizige und kohärente Regulierungsrahmen beschließen, um den Beitrag aller Wirtschaftszweige zu den Klimazielen der Union sicherzustellen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die kumulativen anthropogenen Gesamtemissionen von Treibhausgasen im Zeitverlauf und die entsprechende Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre sind insbesondere für das Klimasystem und den Temperaturanstieg relevant. Der IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer Erderwärmung um 1,5 °C und die ihm zugrunde liegende Szenariodatenbank liefern die besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum verbleibenden weltweiten Treibhausgasbudget, um den weltweiten Temperaturanstieg im 21. Jahrhundert auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Interesse der Kohärenz mit den Zusagen der Union, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, muss ein angemessener Anteil der Union am verbleibenden weltweiten Treibhausgasbudget festgelegt werden. Das Treibhausgasbudget ist auch ein wichtiges Instrument, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Klimapolitik der Union zu erhöhen. In ihrer eingehenden Analyse als Begleitunterlage zu der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische langfristige strategische Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ weist die Kommission darauf hin, dass sich ein mit dem 1,5 °C-Ziel kompatibles Budget der CO2-Emissionen in der EU-28 für den Zeitraum 2018-2050 auf 48 Gt CO2 belaufen würde. Die Kommission sollte auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Berechnungen des IPCC ein Netto-Treibhausgasbudget der EU-27, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, festlegen, das im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris dem angemessenen Anteil der Union an den verbleibenden weltweiten Emissionen entspricht. Das Treibhausgasbudget der Union sollte als Richtschnur für die Festlegung des Zielpfads der Union in Richtung Treibhausgasneutralität bis 2050 und insbesondere für ihre künftigen Zielvorgaben für Treibhausgase für 2030 und 2040 dienen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates27, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates28, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen.
(7)  Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre derzeitige Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris festgelegt wurde, zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates27, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates28, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen.
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26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
27 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
27 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
28 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
28 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Das Emissionshandelssystem ist ein Eckpfeiler der Klimapolitik der Union und ihr zentrales Instrument zur kostenwirksamen Reduzierung der Emissionen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch den Ausbau der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32.
(9)  Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch die Stärkung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32.
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29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016.
29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016.
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13).
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die Kommission hat eine Reihe legislativer Initiativen im Energiebereich, insbesondere für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, darunter für die Energieeffizienz von Gebäuden, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifendes Thema der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger sind. Diese Initiativen sollten beim nationalen langfristigen Fortschritt bei den Bemühungen um Klimaneutralität bis 2050 berücksichtigt werden, um ein in hohem Maße energieeffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern beruhendes Energiesystem und die Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern in der Union sicherzustellen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
(9b)   Der Übergang zu sauberer Energie wird zu einem Energiesystem führen, in dem die Primärenergieversorgung größtenteils von erneuerbaren Energieträgern kommen wird, was die Versorgungssicherheit erheblich verbessern, die Energieabhängigkeit verringern und Arbeitsplätze im Inland fördern wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
(9c)   Die Energiewende verbessert die Energieeffizienz und verringert die Energieabhängigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Dieser Strukturwandel hin zu einer effizienteren Wirtschaft auf der Grundlage erneuerbarer Energien in allen Sektoren wird nicht nur der Handelsbilanz zugutekommen, sondern auch die Energieversorgungssicherheit stärken und die Energiearmut bekämpfen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 d (neu)
(9d)   Um Solidarität sicherzustellen und eine wirksame Energiewende zu ermöglichen, muss im Rahmen der Klimapolitik der Union ein klarer Weg hin zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 entworfen werden. Die Union sollte hinsichtlich Kosteneffizienz und technischer Herausforderungen realistisch bleiben und sicherstellen, dass regelbare Energiequellen zum Ausgleich von Nachfragespitzen und Nachfragetiefs im Energiesystem, beispielsweise Wasserstofftechnologien, verfügbar und erschwinglich sind.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 e (neu)
(9e)  Der Klimaschutz bietet der Wirtschaft der Union die Möglichkeit, ihre Maßnahmen zu intensivieren und ihren Vorreitervorteil auszuspielen, indem sie auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Technologien eine führende Position einnimmt. Das könnte dazu beitragen, ihre industrielle Führungsrolle im Bereich der globalen Innovation zu sichern. Nachhaltige Produktionsinnovationen können die industrielle Stärke der Union in wichtigen Marktsegmenten fördern und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 f (neu)
(9f)  Es ist notwendig, die erforderlichen Investitionen in neue nachhaltige Technologien zu unterstützen, die für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Technologieneutralität zu wahren und gleichzeitig einen Lock-in-Effekt zu vermeiden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ dargelegt, kann Wasserstoff auch dazu beitragen, die Verpflichtung der Union zu unterstützen, bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, insbesondere in energieintensiven Sektoren.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 g (neu)
(9g)  Die Kommission sollte sich stärker darum bemühen, europäische Allianzen, insbesondere in der Batterie- und Wasserstoffbranche, zu bilden, da diese von größter Bedeutung sind. Auf europäischer Ebene koordiniert, bieten sie große Chancen für regionale Erholungsprozesse nach COVID-19 und einen erfolgreichen Strukturwandel. Gesetzliche Vorgaben sollten einen Rahmen für Innovationen in klimafreundlicher Mobilität und Energieerzeugung schaffen. Diese Allianzen sollten angemessen unterstützt und finanziert werden und auch Bestandteil der künftigen Außen- und Nachbarschaftspolitik sowie von Handelsabkommen sein.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird.
(10)  Die Union hat sowohl die Verantwortung als auch die Mittel, um weiterhin ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität zu bleiben, und ist entschlossen, dies auf gerechte, sozial faire und inklusive Weise zu erreichen und unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie und der Handels-, Investitions- und Industriepolitik, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. Die Union sollte ihre Klimadiplomatie in allen für die Verwirklichung internationaler Klimaziele relevanten internationalen Foren im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stärken.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann.
(11)  Das Europäische Parlament forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten wiederholt auf, die Klimaschutzmaßnahmen zu stärken, damit der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft so schnell wie möglich und bis spätestens 2050 gefördert wird und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Es forderte ferner die Union mehrfach auf, ihr Klimaziel für 2030 höher zu stecken und dieses erhöhte Ziel in das Europäische Klimagesetz aufzunehmen34a. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris auf der Grundlage von Fairness und einem gerechten Übergang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann.
_________________
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33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)).
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)).
34a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2019/2712(RSP)).
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9.
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind.
(12)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, bis spätestens 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union und auf der Ebene der Mitgliedstaaten herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten verwirklicht werden, und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Die Union und alle Mitgliedstaaten sollten die Emissionen nach 2050 weiter reduzieren, damit sichergestellt wird, dass der Abbau von Treibhausgasen die anthropogenen Emissionen übersteigt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Jeder einzelne Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Solidarität und zur Unterstützung der Energiewende der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Ausgangslagen werden ausreichende Unterstützungs- und Finanzierungsmechanismen der Union, wie etwa der in der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehene Fonds für einen gerechten Übergang und andere einschlägige Finanzierungsmechanismen, benötigt.
__________________
1a Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. ...).
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)   In der Präambel des Übereinkommens von Paris wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere zu gewährleisten. Im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird betont, dass die Vertragsparteien die nachhaltige Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung von Senken und Speichern aller Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer fördern werden. Sollten die Ziele des Übereinkommens von Paris nicht erreicht werden, könnte die Temperatur den Kipppunkt überschreiten, jenseits dessen das Meer nicht mehr so viel Kohlenstoff aufnehmen und zur Abschwächung des Klimawandels beitragen kann.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Natürliche Kohlenstoffsenken spielen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eine wichtige Rolle. Die Kommission prüft die Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Zertifizierung der CO2-Abscheidung auf der Grundlage ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 und die darin enthaltenen Initiativen werden bei der Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, insbesondere der Ökosysteme mit dem größten Potenzial, Kohlenstoff zu binden und zu speichern und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verhüten und zu verringern, eine wichtige Rolle spielen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen würde dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt fördern und gleichzeitig den Klimawandel bekämpfen.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  Die Kommission sollte die Durchführbarkeit der Einführung von Systemen für CO2-Gutschriften mit einer Zertifizierung für den Abbau von Treibhausgasen mittels Kohlenstoffbindung in der Landwirtschaft bei der Landnutzung, im Boden bzw. in Biomasse prüfen, damit bis 2050 das EU-Ziel der Klimaneutralität erreicht wird, sowie die Durchführbarkeit des Aufbaus eines eigenen Marktes für den CO2-Abbau durch landseitige Bindung von Treibhausgasen. Dieser Rahmen sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf ein System der Bewertung und Genehmigung durch die Kommission stützen, wobei sichergestellt wird, dass diese Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die biologische Vielfalt, sowie auf die öffentliche Gesundheit und auf gesellschafts- oder wirtschaftspolitische Ziele haben. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Bewertung bis zum 30. Juni 2021 vorlegen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 e (neu)
(12e)   Im Interesse einer größeren Klarheit sollte die Kommission eine Definition natürlicher und anderer CO2-Senken vorlegen.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 f (neu)
(12f)  Beim Übergang zur Klimaneutralität sollte die EU die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie und insbesondere ihrer energieintensiven Wirtschaftszweige erhalten, unter anderem durch die Entwicklung wirksamer, mit den WTO-Regeln vereinbarer Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und Drittländern, um unlauterem Wettbewerb aufgrund der Nichtumsetzung von mit dem Übereinkommen von Paris konformen Klimamaßnahmen vorzubeugen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte.
(13)  Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, insbesondere indem sie die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen mit ihren Maßnahmen im Außenbereich und ihrer Entwicklungspolitik unterstützt, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), des IBPES und des Europäischen Klimarates (ECCC) nachkommen sollte.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Ökosysteme, Menschen und Volkswirtschaften in der EU werden mit erheblichen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert sein, wenn die Treibhausgasemissionen nicht schnell verringert werden und keine Anpassung an den Klimawandel stattfindet. Durch eine Anpassung an den Klimawandel würden unvermeidbare Auswirkungen auf kosteneffiziente Weise weiter minimiert, wobei die Nutzung naturbasierter Lösungen beträchtliche positive Nebeneffekte mit sich brächte.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
(13b)   Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union zusammenarbeiten, auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, um im Einklang mit Artikel 8 des Übereinkommens von Paris Verluste und Schäden zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen.
(14)  Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen, und die Kommission sollte durch die Entwicklung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Anpassung beitragen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Bei der Annahme ihrer Anpassungsstrategien und -pläne sollten die Mitgliedstaaten den am stärksten betroffenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmen. Darüber hinaus sind die Verbesserung, der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt äußerst wichtig, um ihr volles Potenzial für die Klimaregulierung und die Anpassung an den Klimawandel auszuschöpfen. Mit Anpassungsstrategien und -plänen sollten daher naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung, die zur Wiederherstellung und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beiträgt, gefördert, die territorialen Besonderheiten und das lokale Wissen gebührend berücksichtigt und konkrete Maßnahmen zum Schutz von Meeres- und Küstenökosystemen festgelegt werden. Außerdem sollten Aktivitäten beendet werden, durch die die Fähigkeit der Ökosysteme, sich an den Klimawandel anzupassen, behindert wird, um die Widerstandsfähigkeit von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen sicherzustellen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
(14b)   Anpassungsstrategien sollten außerdem einen Paradigmenwechsel auf der Grundlage von umweltfreundlichen und naturbasierten Lösungen in den betroffenen Gebieten fördern. Sie sollten nachhaltige Existenzgrundlagen sicherstellen, um für bessere Lebensbedingungen zu sorgen, einschließlich nachhaltiger und lokaler Landwirtschaft, nachhaltiger Wasserbewirtschaftung und erneuerbarer Energien im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, um ihre Widerstandsfähigkeit und den Schutz ihrer Ökosysteme zu fördern.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.
(15)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Gesundheit, Lebensqualität und Wohlergehen der Bürger, soziale Gerechtigkeit, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, einschließlich des fairen Wettbewerbs und gleicher Wettbewerbsbedingungen auf globaler Ebene. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten außerdem folgende Faktoren berücksichtigen: bürokratischer Aufwand oder andere rechtliche Hindernisse, die die Wirtschaftsakteure oder die Sektoren daran hindern könnten, die Klimaziele zu erreichen; soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten des Nichthandelns oder unzureichenden Handelns; die Tatsache, dass Frauen unverhältnismäßig vom Klimawandel betroffen sind, und die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; Notwendigkeit, nachhaltige Lebensweisen zu fördern; Maximierung der Energie- und Ressourceneffizienz; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Energiearmut zu bekämpfen; Fairness und Solidarität und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und ihrer unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2015 für einen gerechten Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft für alle; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC und vom IPBES veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Bewertungen der Anfälligkeit und der Anpassungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die politischen Maßnahmen der EU klimaresilient sind; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit auf der Grundlage der Gerechtigkeit; Notwendigkeit, Meeres- und Landökosysteme und die biologische Vielfalt zu bewirtschaften, zu erhalten und wiederherzustellen; derzeitiger Zustand der Infrastruktur und mögliches Erfordernis der Aktualisierung der Unionsinfrastruktur und entsprechender Investitionen; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit; Kapazität der verschiedenen Interessenträger, sozial tragfähige Investitionen in den Übergang zu tätigen und das potenzielle Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist.
(16)  Der Übergang zur Klimaneutralität macht eine transformative Veränderung in allen Politikfeldern, eine ehrgeizige und nachhaltige Finanzierung und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft einschließlich des Luft- und Seeverkehrs erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Alle Schlüsselbereiche der Wirtschaft, das heißt Energie, Industrie, Verkehr, Wärme- und Kälteversorgung und Gebäudesektor, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, werden zusammenarbeiten müssen, um die Klimaneutralität zu verwirklichen. Alle Sektoren, unabhängig davon, ob sie unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) fallen oder nicht, sollten vergleichbare Anstrengungen unternehmen, um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen. Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, darunter Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit, Vertrauen und Teilhabe gegeben sind, sollte die Kommission für die Wirtschaftsbereiche, die den größten Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität leisten könnten, Leitlinien festlegen. Die Leitlinien sollten indikative Zielpfade zur Senkung der Treibhausgasemissionen in diesen Wirtschaftsbereichen auf Unionsebene beinhalten. Dadurch würden diese Wirtschaftsbereiche die Gewissheit erhalten, dass sie die richtigen Maßnahmen ergreifen und die notwendigen Investitionen planen, was ihnen folglich dabei helfen würde, auf dem Pfad des Übergangs zu bleiben. Gleichzeitig würden die Leitlinien auch als Mechanismus dienen, um Sektoren an der Suche nach Lösungen für die Klimaneutralität zu beteiligen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
(16b)   Beim Übergang zur Klimaneutralität müssen alle Sektoren ihren Beitrag leisten. Die Union sollte ihre Bemühungen um die Stärkung und Förderung der Kreislaufwirtschaft fortsetzen und erneuerbare Lösungen und Alternativen, die auf fossilen Brennstoffen basierende Produkte und Materialien ersetzen können, auch künftig unterstützen. Die umfassendere Verwendung erneuerbarer Produkte und Materialien wird große Vorteile für den Klimaschutz mit sich bringen und kommt vielen verschiedenen Wirtschaftsbereichen zugute.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 c (neu)
(16c)   In Anbetracht des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen sollten der Übergang zur Klimaneutralität und die fortwährenden Bemühungen um ihren Erhalt eine echte grüne Wende sein, die zu einer tatsächlichen Reduzierung von Emissionen führt und nicht zu einem falschen auf EU-Daten basierenden Ergebnis, während Produktion und Emissionen tatsächlich aus der EU weg verlagert wurden. Um dies zu erreichen, sollte durch die politischen Maßnahmen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen der Union auf ein Mindestmaß reduziert werden, und es sollten technologische Lösungen geprüft werden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 d (neu)
(16d)   Der Übergang zur Klimaneutralität kann nicht ohne die Landwirtschaft vollzogen werden, dem einzigen produktiven Wirtschaftszweig, der in der Lage ist, CO2 zu speichern. Insbesondere die Forstwirtschaft, langfristige genutzte Wiesen und mehrjährige Kulturen im Allgemeinen garantieren eine langfristige Speicherung.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 e (neu)
(16e)   Zur Verwirklichung der Klimaneutralität muss die besondere Rolle der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden, da nur eine vitale und produktive Land- und Forstwirtschaft in der Lage ist, die Bevölkerung mit hochwertigen, sicheren und erschwinglichen Lebensmitteln in ausreichender Menge sowie mit erneuerbaren Rohstoffen für alle Zwecke der Biowirtschaft zu versorgen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 f (neu)
(16f)   Wälder sind beim Übergang zur Klimaneutralität von entscheidender Bedeutung. Die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung ist für den kontinuierlichen Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre unentbehrlich und ermöglicht es außerdem, erneuerbare und klimafreundliche Rohstoffe für Holzerzeugnisse bereitzustellen, die Kohlenstoff speichern und als Ersatz für aus fossilen Rohstoffen hergestellte Materialien und Brennstoffe dienen können. Die dreifache Bedeutung der Wälder (Absorption, Speicherung und Substitution) trägt zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Atmosphäre bei, wobei gleichzeitig dafür Sorge getragen werden muss, dass die Wälder weiter wachsen und viele weitere Leistungen erbringen können.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 g (neu)
(16g)   Das Unionsrecht sollte durch den Austausch von bewährten Verfahren und industriellem Know-how die Aufforstung und die nachhaltige Waldbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten fördern, die über keinen bedeutenden Waldbestand verfügen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Wie in der Mitteilung der Kommission ‚Der europäische Grüne Deal‘ angekündigt, bewertete die Kommission die Unionsvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in ihrer Mitteilung ‚Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren‘9 auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates10 vorgelegt wurden. Angesichts des für 2050 gesteckten Ziels der Klimaneutralität sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 gesenkt und der Abbau dieser Gase gesteigert werden, damit die Nettotreibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus, in der gesamten Wirtschaft EU-weit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Diese neue Klimazielvorgabe der Union für 2030 ist eine Folgevorgabe für die Zwecke von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 und ersetzt damit die unter dieser Nummer definierte Vorgabe für Treibhausgasemissionen der Union bis 2030. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Klimazielvorgabe für 2030 geändert werden müssten, um eine solche Senkung der Nettoemissionen zu erreichen.
(17)  Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Angesichts des Ziels der Union, Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, sind eine weitere Stärkung des Klimaschutzes und insbesondere die Anhebung der klimapolitischen Vorgabe der Union für 2030 auf eine Emissionsreduktion um 60 % gegenüber 1990 von entscheidender Bedeutung. Folglich sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses höheren Ziels und weitere einschlägige Rechtsvorschriften der Union, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, entsprechend geändert werden müssten.
__________________
9 COM(2020)0562.
10 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Um sicherzustellen, dass die Union und alle Mitgliedstaaten in Bezug auf das Ziel der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und dass für alle Wirtschaftsakteure, darunter Unternehmen, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, sollte die Kommission Möglichkeiten für eine klimapolitische Vorgabe der Union für 2040 untersuchen und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
(17b)   Die Kommission sollte bis zum 30. Juni 2021 sämtliche für die Erfüllung der klimapolitischen Vorgabe der Union für 2030 und die Erreichung des Zieles der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 relevanten Maßnahmen und Instrumente überprüfen und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung vorschlagen. In diesem Zusammenhang erfordern die höheren Vorgaben der Union, dass das EU-EHS seinen Zweck erfüllt. Die Kommission sollte deshalb rasch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a überprüfen und den diesbezüglichen Innovationsfonds aufstocken, um weiter finanzielle Anreize für neue Technologien zu schaffen, die Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung für saubere Technologien fördern, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Aufstockung des Innovationsfonds zum Prozess eines gerechten Übergangs beiträgt.
_____________________
1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 c (neu)
(17c)   Um die Bedeutung und das Gewicht von Klimaschutzpolitik zu unterstreichen und den politischen Akteuren im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die notwendigen Informationen zu geben, sollte die Kommission sämtliche zukünftigen Rechtsvorschriften unter einem neuen Blickwinkel bewerten, bei dem das Klima und die Folgen für das Klima berücksichtigt werden, und die Auswirkung jeder vorgeschlagenen Rechtsvorschrift auf das Klima und die Umwelt im gleichen Maße untersuchen, wie sie Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bewertet.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 d (neu)
(17d)   Die Kommission sollte ferner sicherstellen, dass die Wirtschaft durch einen soliden Regulierungsrahmen und den Herausforderungen angemessene finanzielle Mittel ausreichend in die Lage versetzt wird, den bedeutenden Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen und die sehr ehrgeizigen Ziele für 2030 und 2040 zu verwirklichen. Der Regulierungs- und Finanzierungsrahmen sollte regelmäßig bewertet und gegebenenfalls angepasst werden, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen, Betriebsschließungen, Arbeitsplatzverluste sowie unlauteren internationalen Wettbewerb zu verhindern.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 e (neu)
(17e)   Die Kommission sollte den Bedarf des Arbeitsmarktes einschließlich der Anforderungen an die allgemeine und berufliche Bildung, die Wirtschaftsentwicklung und die Etablierung eines fairen und gerechten Übergangs beurteilen.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 f (neu)
(17f)  Damit die Europäische Union das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und die klimapolitischen Zwischenziele für 2030 und 2040 verwirklichen kann, sollten die Organe der Union und alle Mitgliedstaaten so früh wie möglich und spätestens bis 2025 die Zahlung aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe eingestellt haben. Das Auslaufen dieser Subventionen sollte keine Auswirkungen auf die Bemühungen zur Bekämpfung der Energiearmut (Armut infolge steigender Energiekosten) haben und der überbrückenden Funktion von Erdgas beim Übergang zu einer kohlendioxidfreien Wirtschaft Rechnung tragen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.
(18)  Damit die Union und alle Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung der Klimaziele der Union auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung erzielen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte und die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union oder bei der Anpassung unzureichend sein oder irgendwelche Maßnahmen der Union nicht mit den Klimazielen der Union vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den Klimazielen der Union vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Die Kommission sollte die Bewertung und ihr Ergebnis zum Zeitpunkt der Annahme veröffentlichen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
(18a)   Klimaneutralität kann nur erreicht werden, wenn alle Mitgliedstaaten die Lasten teilen und sich uneingeschränkt dem Übergang zur Klimaneutralität verschreiben. Jeder Mitgliedstaat ist zur Erfüllung der Zwischen- und Endziele verpflichtet, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass diese Pflichten nicht erfüllt wurden, sollte sie befugt sein, Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten zu ergreifen. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und angemessen sein und im Einklang mit den Verträgen stehen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
(18b)   Wissenschaftliches Fachwissen und die besten verfügbaren aktuellen Erkenntnisse sind ebenso wie faktengestützte und transparente Informationen über den Klimawandel unerlässlich und müssen die Basis für die Klimaschutzmaßnahmen der Union und ihre Bemühungen um das Erreichen von Klimaneutralität bis spätestens 2050 bilden. Unabhängige nationale Klimaberatungsgremien spielen in jenen Mitgliedstaaten, in denen es sie gibt, eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit zu informieren und zur politischen Debatte rund um den Klimawandel beizutragen. Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, wird daher nahegelegt, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten, das sich aus Wissenschaftlern zusammensetzt, die auf der Grundlage ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Klimawandels und in anderen für die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen ausgewählt werden. In Zusammenarbeit mit diesen nationalen Klimaberatungsgremien sollte die Kommission ein unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium zum Klimawandel – den Europäischen Klimarat (European Climate Change Council – ECCC) – einrichten, der die Arbeit der Europäischen Umweltagentur (EUA) und die vorhandenen Forschungseinrichtungen und -agenturen der Union ergänzen sollte. Der Auftrag des ECCC sollte sich in keinerlei Hinsicht mit dem auf internationaler Ebene bestehenden Auftrag des Weltklimarates überschneiden. Der ECCC sollte aus einem wissenschaftlichen Beirat bestehen, der sich aus ausgewählten hochrangigen Sachverständigen zusammensetzt, und von einem Verwaltungsrat unterstützt werden, der zweimal jährlich zusammentritt. Zweck des ECCC ist es, den Organen der Union jährlich Bewertungen darüber zur Verfügung zu stellen, inwieweit die Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den Klimazielen der Union und ihren internationalen Klimaschutzverpflichtungen in Einklang stehen. Der ECCC sollte auch Maßnahmen und Wege zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Ermittlung des Potenzials für die Kohlenstoffbindung beurteilen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen.
(19)  Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung sicherstellen, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC, des UNEP, des IPBES, des ECCC und nach Möglichkeit der unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt.
(20)  Da die Bürgerinnen und Bürger, die Gemeinschaften und die Regionen großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gefördert und erleichtert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich daher in absolut transparenter Weise an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine sozial gerechte, geschlechtergerechte, klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden37. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(21)  Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, KMU, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte die Kommission die Möglichkeiten für die Festlegung eines Zielpfads für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge unterbreiten.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen.
(22)  Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(23)  Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung, und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union und in allen Mitgliedstaaten bis spätestens 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)   Auf die Union entfallen derzeit 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen. Das Ziel der Klimaneutralität beschränkt sich auf Emissionen aus der Produktion in der Union. Eine kohärente Klimapolitik bedeutet auch, die Emissionen aus Verbrauch und Einfuhren von Energie und Ressourcen zu kontrollieren.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
(23b)   Der klimatische Fußabdruck des Verbrauchs in der Union ist ein wesentliches Hilfsmittel, das es zu entwickeln gilt, um die allgemeine Kohärenz der Klimaziele der Union zu verbessern.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
(23c)   Eine in jeder Hinsicht effiziente Klimaschutzpolitik sollte sich mit dem Problem der Verlagerung von CO2-Emissionen befassen und geeignete handelspolitische Instrumente, wie etwa einen Grenzausgleichsmechanismus entwickeln, um dieses Problem zu lösen, aber auch um EU-Standards und industrielle Spitzenreiter aus der Union zu schützen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 d (neu)
(23d)   Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Aufgrund dieser Tendenz muss geprüft werden, welche aus Drittländern eingeführten Produkte Anforderungen unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Landwirte aus der Union gelten und die sich aus den Zielen der Politik der Union zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels ergeben. Die Kommission sollte zu diesem Thema bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht und eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 e (neu)
(23e)  Die Kommission betont in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“, dass eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität eine vorrangige Maßnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität ist. Um den Übergang zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität sicherzustellen, kündigte die Kommission an, sie werde im Jahr 2020 eine umfassende Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität mit ehrgeizigen Maßnahmen verabschieden, die darauf abzielen, die CO2- und Schadstoffemissionen aller Verkehrsträger deutlich zu reduzieren, auch durch die Förderung der Nutzung sauberer Fahrzeuge und alternativer Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge und alternativer Luft- und Seeverkehrskraftstoffe, die Erhöhung des Anteils nachhaltiger Verkehrsträger wie Schiene und Binnenwasserstraßen, die Verbesserung der Effizienz des gesamten Verkehrssystems, Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verbraucher und für emissionsarme Verfahren sowie Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Lösungen, auch im Bereich Infrastruktur.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 f (neu)
(23f)  Die Verkehrsinfrastruktur könnte bei der Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität von zentraler Bedeutung sein, indem die Verlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger, insbesondere für den Güterverkehr, ermöglicht wird. Gleichzeitig können klimawandelbedingte Ereignisse wie steigende Wasserspiegel, extreme Witterungsverhältnisse, Dürre und steigende Temperaturen zu Infrastrukturschäden, Betriebsunterbrechungen, Belastungen der Kapazität und Effizienz von Lieferketten führen und folglich auch negative Auswirkungen auf die Mobilität in der Union haben. Daher ist die Vollendung des Kernnetzes der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) bis 2030 und die Fertigstellung des ergänzenden TEN-V-Netzes bis 2040 von größter Bedeutung, wobei den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Projekten während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung zu tragen ist. Zudem sollte die Kommission erwägen, einen Rechtsrahmen zur Verbesserung des Risikomanagements, der Widerstandsfähigkeit und der Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an den Klimawandel vorzuschlagen.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 g (neu)
(23g)   Die Konnektivität des europäischen Schienennetzes, insbesondere der internationalen Verbindungen, mit dem Ziel, den Personenverkehr auf der Schiene für Mittel- und Langstrecken attraktiver zu machen, sowie die Verbesserung der Kapazität der Eisenbahnen und Binnenwasserstraßen für den Güterverkehr sollten im Mittelpunkt der Legislativmaßnahmen der Union stehen.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 h (neu)
(23h)   Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass ausreichende Investitionen in die Entwicklung einer geeigneten Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität, auch in intermodale Plattformen, getätigt werden und die Funktion der Fazilität „Connecting Europe“ bei der Unterstützung des Übergangs zu einer intelligenten, nachhaltigen und sicheren Mobilität in der Union gestärkt wird.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 i (neu)
(23i)   Im Einklang mit den Bemühungen der Union, den Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, um dem CO2-effizientesten Verkehrsträger eine führende Rolle zu verschaffen, und mit Blick auf das bevorstehende Europäische Jahr der Schiene 2021 sollte ein besonderer gesetzgeberischer Schwerpunkt auf die Schaffung eines echten einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gelegt werden, indem der gesamte Verwaltungsaufwand beseitigt wird und alle protektionistischen nationalen Rechtsvorschriften bis 2024 aufgehoben werden.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 j (neu)
(23j)   Im Interesse der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollte die Kommission auch die spezifischen Rechtsvorschriften über CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen verschärfen, spezifische Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Straßenverkehrs vorlegen und Initiativen ergreifen, mit denen die Produktion und der Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe gesteigert wird.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 k (neu)
(23k)  Das Europäische Parlament wies in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) darauf hin, dass selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht würden und dass umfangreiche weitere Maßnahmen auf europäischer und weltweiter Ebene erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel der Treibhausgasneutralität im Einklang stehen1a.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 l (neu)
(23l)  Die Kommission sollte sich stärker darum bemühen, einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt zu erschaffen, der eine wichtige Komponente der Energiewende ist und dazu beitragen wird, sie finanziell tragfähig zu machen. Der Entwicklung intelligenter und digitaler Strom- und Gasnetze sollte daher im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) höchste Priorität eingeräumt werden. Mit den Programmen zur Erholung von der COVID-19-Pandemie sollte auch die Entwicklung transnationaler Energienetze unterstützt werden. Effektive und schnelle Entscheidungsverfahren sind erforderlich, um die Entwicklung transnationaler Netze zu unterstützen, insbesondere bei zukunftsorientierten und wasserstoffkompatiblen Gasinfrastrukturen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union geschaffen.
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, vorhersehbare und rasche Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union geschaffen.
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. Außerdem wird darin eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen für 2030 festgelegt.
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis spätestens 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung.
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken.
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken.
Abänderungen 75 und 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2
Ziel der Klimaneutralität
Ziel der Klimaneutralität
(1)  Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind.
(1)  Die unionsweiten anthropogenen Emissionen aus Quellen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau durch Senken müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass bis zu diesem Zeitpunkt Treibhausgasneutralität erreicht ist. Jeder Mitgliedstaat muss bis spätestens 2050 Treibhausgasneutralität erreicht haben.
(2)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
(2)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Grundlage der besten verfügbaren neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendigen Maßnahmen und leisten auf Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Unterstützung, um die Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität in der Union und in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität sowie eines gerechten Übergangs zwischen den Mitgliedstaaten, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt, den Schutz schutzbedürftiger Unionsbürger und die Bedeutung der Bewirtschaftung, der Wiederherstellung, des Schutzes und der Verbesserung der marinen und terrestrischen Artenvielfalt, Ökosysteme und CO2-Senken zu fördern.
(2a)  Ab dem 1. Januar 2051 muss der Abbau von Treibhausgasen durch Senken die anthropogenen Emissionen in der Union und in allen Mitgliedstaaten übersteigen.
(2b)  Bis zum 31. Mai 2023 prüft die Kommission nach einer eingehenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Absatz 2a genannten Treibhausgasbudgets Optionen für die Festlegung eines Ziels der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040 gegenüber den Werten von 1990 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor.
Bei der Erkundung der Möglichkeiten für die klimapolitische Zielvorgabe für 2040 konsultiert die Kommission den ECCC und berücksichtigt die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Kriterien.
(2c)  Spätestens 12 Monate nach Verabschiedung der klimapolitischen Zielvorgabe für 2040 bewertet die Kommission, wie sämtliche für die Verwirklichung dieser Vorgabe relevanten Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, und erwägt im Einklang mit den Verträgen die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen.
2d.  Bis Dezember 2020 bereitet die Kommission einen Plan mit auf EU-Ebene zu treffenden Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen mobilisiert werden, um die notwendigen Investitionen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft in der Union zu ermöglichen. Der Plan soll dazu dienen, die derzeitigen Kompensationsmechanismen für Mitgliedstaaten mit niedrigerem Einkommen zu überprüfen, wobei die erhöhte Belastung im Zusammenhang mit erhöhten Klimaambitionen, die Unterstützung durch die Aufbau- und Resilienzfzilität, die InvestEU-Programme und den Fonds für einen gerechten Übergang zu berücksichtigen sind.
Abänderungen 100, 148 und 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2a
Artikel 2a
Artikel 2a
Klimazielvorgabe für 2030
Klimazielvorgabe für 2030
(1)  Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.
(1)   Die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 ist eine Emissionsreduktion um 60 % gegenüber den Werten von 1990.
(2)  Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.
(2)  Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie sämtliche Rechtsvorschriften der Union, die für die Erfüllung der klimapolitischen Zielvorgabe der Union bis 2030 relevant sind, und weitere einschlägige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Minderung der Treibhausgasemissionen geändert werden müssen, damit das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Emissionsreduktionsziel erreicht werden kann und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und ergreift im Einklang mit den Verträgen die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen. Die Kommission bewertet insbesondere die Optionen für die Anpassung der Emissionen aus allen Sektoren, darunter dem Luft- und Seeverkehr, an die klimapolitische Zielvorgabe für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050, sodass diese Emissionen bis spätestens 2050 auf netto null reduziert werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor. Die Kommission mobilisiert ausreichende Mittel für alle Investitionen, die zur Verwirklichung der in diesem Absatz genannten Ziele erforderlich sind.
(2a)  Die Kommission stützt ihre in Absatz 2 genannten Vorschläge auf eine umfassende Folgenabschätzung, in deren Rahmen sie Auswirkungen auf die Umwelt und wirtschaftliche und soziale Auswirkungen berücksichtigt, der Wirtschaftslage in der Zeit nach der COVID‑19-Pandemie Rechnung trägt und den branchenspezifischen Reduktions- und Abbaupotenzialen und den Auswirkungen des Brexits auf die Emissionen in der Union besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Kommission bewertet die kumulativen Auswirkungen der Änderungen an den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union für 2030 gemäß Absatz 1 auf verschiedene Wirtschaftszweige.
(
(2b)  Die Kommission sorgt bei der Ausarbeitung ihrer in Absatz 2 genannten Vorschläge zur Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie für 2030 für ein kosteneffizientes und gerechtes Gleichgewicht zwischen dem EHS und dem Lastenteilungsbereich sowie zwischen den nationalen Zielen im Lastenteilungsbereich und geht auf jeden Fall nicht einfach davon aus, dass jeder Mitgliedstaat zusätzliche Anstrengungen unternimmt, die den um 15 % höheren Zielvorgaben entsprechen. Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Einführung weiterer europäischer Maßnahmen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen könnten, zum Beispiel die Auswirkungen marktbasierter Maßnahmen, die einen starken Solidaritätsmechanismus umfassen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten und Europäischer Klimarat
(1)   Bis zum 30. Juni 2021 teilen alle Mitgliedstaaten der Kommission ihr unabhängiges nationales Klimaberatungsgremium mit, das unter anderem für die wissenschaftliche Sachverständigenberatung bezüglich der nationalen Klimapolitik zuständig ist. Verfügen Mitgliedstaaten über kein derartiges Gremium, so wird ihnen nahegelegt, eines einzurichten.
Um die wissenschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie des nationalen unabhängigen Klimaberatungsgremiums zu fördern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die jeweiligen Gremien in die Lage zu versetzen, vollkommen transparent zu arbeiten und ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten.
(2)   Bis zum 30. Juni 2022 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit diesen nationalen Klimaberatungsgremien den Europäischen Klimarat (European Climate Change Council – ECCC) als ständiges, unabhängiges, interdisziplinäres wissenschaftliches Beratungsgremium zum Klimawandel ein, das sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen des IPCC orientiert. Der ECCC ergänzt die Arbeit der Europäische Umweltagentur (EUA) sowie die vorhandenen Forschungseinrichtungen und -agenturen der Union. Um Doppelarbeit zu vermeiden, fungiert die EUA als Sekretariat des ECCC, wobei die Haushalts- und Verwaltungsautonomie des ECCC gewahrt bleibt.
(3)   Die Mitglieder des ECCC werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Der ECCC setzt sich aus einem wissenschaftlichen Beirat bestehend aus höchstens 15 hochrangigen Sachverständigen zusammen, die das gesamte Spektrum an Fachwissen abdecken, das für die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Der wissenschaftliche Beirat ist eigenverantwortlich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten des ECCC zuständig.
(4)   Die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Beirates umfassen Folgendes:
a)   Bewertung der Übereinstimmung bestehender und vorgeschlagener Zielpfade der Union, des Treibhausgasbudgets und der Klimaziele mit den Klimaschutzverpflichtungen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene,
b)  Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das Treibhausgasbudget der Union nicht überschritten und die Klimaneutralität im Zuge bestehender und geplanter Maßnahmen erreicht wird,
c)   Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den in Artikel 2 festgelegten Zielen,
d)   Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung des Potenzials für die Bindung von Kohlendioxid und
e)   Ermittlung der Folgen eines Nichttätigwerdens oder unzureichender Maßnahmen.
(5)   Bei der Durchführung der in Absatz 4 genannten Tätigkeiten sorgt der ECCC für eine angemessene Konsultation der unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien.
(6)   Ein Verwaltungsrat unterstützt die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Mitglied jedes der Kommission gemäß Absatz 1 gemeldeten unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien, zwei von der Kommission ausgewählten Vertretern, zwei vom Europäischen Parlament ausgewählten Vertretern und der Leitung des Sekretariats, die von der EUA ernannt wird.
Der Verwaltungsrat tritt zweimal jährlich zusammen und ist für die Festlegung und Überwachung der Tätigkeiten des ECCC zuständig. Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Verwaltungsrat einvernehmlich auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Der Vorsitz des Verwaltungsrats wird aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a)   Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirats und Sicherstellung der Vereinbarkeit des Programms mit dem Mandat des ECCC,
b)   Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, wobei der Beirat so zusammenzustellen ist, dass das für die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms erforderliche Fachwissen abgedeckt ist,
c)   Genehmigung des Haushalts des ECCC und
(d)   Koordinierung mit nationalen Klimaberatungsgremien.
(7)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Verwaltungsrat persönlich benannt. Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung, die seine uneingeschränkte wissenschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie gewährleistet.
Die Kandidaten für die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat werden im Rahmen eines offenen Bewertungsverfahrens ermittelt. Die Berufserfahrung der Bewerber um die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat, die die in der Ausschreiung genannten Zulassungskriterien erfüllen, wird einer vergleichenden Bewertung anhand folgender Auswahlkriterien unterzogen:
a)   wissenschaftliche Exzellenz,
b)   Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und/oder der wissenschaftlichen Beratung in den einschlägigen Fachgebieten;
c)   breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltforschung oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind;
d)   Erfahrung in der gegenseitigen Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten unter Fachkollegen;
e)   Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Rahmen.
Bei der Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats wird für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, für ein ausgewogenes Verhältnis von Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie für eine ausgewogene regionale Verteilung gesorgt.
(8)   Der ECCC erstattet der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über seine Erkenntnisse gemäß Absatz 4. Erforderlichenfalls richtet der ECCC Empfehlungen an die Kommission um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Der ECCC stellt sicher, dass er ein vollständig transparentes Verfahren anwendet und dass seine Berichte veröffentlicht werden. Die Kommission befasst sich mit den vom ECCC erstellten Berichten und etwaigen Empfehlungen und erteilt dem ECCC innerhalb einer Frist von drei Monaten eine förmliche Antwort. Die Antwort bezüglich der Berichte und Empfehlungen wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Abänderungen 77, 123 und 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität
Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris.
(1)  Bis zum 31. Mai 2023 bewertet die Kommission die Optionen für die Festlegung eines indikativen Zielpfads auf Unionsebene zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 1, beginnend mit der klimapolitischen Zielvorgabe der Union für 2030 gemäß Artikel 2a Absatz 1 und unter Berücksichtigung des verbindlichen Zwischenziels für 2040 gemäß Artikel 2 Absatz 2b, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor.
(1a)  Nachdem der Zielpfad gemäß Absatz 1 festgelegt wurde, wird er von der Kommission spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris, beginnend mit der weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2028, überprüft. Die Kommission legt einen Legislativvorschlag vor, wonach der Zielpfad angepasst wird, wenn die Kommission eine solche Anpassung aufgrund der Überprüfung für angemessen hält.
(2)   Der Zielpfad knüpft an die Klimazielvorgabe der Union gemäß Artikel 2a Absatz 1 für 2030 an.
(2)   Bei Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission das Treibhausgasbudget der Union, in dem die verbleibende Gesamtmenge an Treibhausgasemissionen als CO2-Äquivalent angegeben ist, die bis spätestens 2050 emittiert werden könnte, ohne die Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Gefahr zu bringen.
(2a)   Die Kommission legt das Treibhausgasbudget der Union in einem Bericht dar und legt diesen Bericht dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 vor. Sie macht diesen Bericht und die ihm zugrunde liegende Methodik öffentlich zugänglich.
(3)  Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes:
(3)  Bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung oder Anpassung des Zielpfads gemäß den Absätzen 1 und 1a berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien :
-a)  die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des UNEP, des IBPES, des ECCC und, soweit vorhanden, der unabhängigen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten,
-aa)  soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten des Nichthandelns oder unzureichenden Handelns;
-ab)  Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle;
a)  Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz;
b)  Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union;
b)  Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der KMU und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht;
ba)   CO2-Fußabdruck von Endprodukten und ‑verbrauch in der Union;
c)  beste verfügbare Technologie;
c)  beste verfügbare, kostenwirksame, sichere und skalierbare Technologien, wobei dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und möglichen Lock-in-Effekten vorzubeugen ist;
d)  Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung;
d)  Energieeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, Erschwinglichkeit von Energie, Verringerung der Energiearmut und Versorgungssicherheit;
da)  die Notwendigkeit, fossile Brennstoffe nach und nach aufzugeben und sicherzustellen, dass sie durch nachhaltig erzeugte erneuerbare Energie, Materialien und Produkte ersetzt werden;
e)  Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten;
e)  Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten und Regionen;
f)  Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen;
f)  Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen;
fa)  Notwendigkeit, die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten, einschließlich der Notwendigkeit, die Krise der biologischen Vielfalt in Angriff zu nehmen und gleichzeitig die geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen und irreversible Schäden an den Ökosystemen zu verhindern, um die Ziele der Union im Bereich der biologischen Vielfalt zu verwirklichen;
fb)   Notwendigkeit, im Laufe der Zeit für stabile, langlebige und klimawirksame natürliche Senken zu sorgen;
g)  Investitionsbedarf und –möglichkeiten;
g)  Investitionsbedarf und -möglichkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/... [Taxonomieverordnung] unter Berücksichtigung des Risikos verlorener Vermögenswerte.
h)  Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs;
i)  internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene internationale Anstrengungen;
j)  beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts.
3a.  Bis zum ... [1 Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission nach einem eingehenden Dialog mit allen Interessenträgern innerhalb eines Sektors einen sektorspezifischen Fahrplan für die Dekarbonisierung des betreffenden Sektors im Hinblick auf dessen Übergang zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 vor.
Abänderungen 78 und 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Anpassung an den Klimawandel
Anpassung an den Klimawandel
(-1a)   Bis zum 31. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre verabschiedet die Kommission eine aktualisierte Strategie der Union zur Anpassung an den Klimawandel. Mit der aktualisierten EU-Strategie soll sichergestellt werden, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Politikbereichen der Union sowie im Rahmen aller internationalen Verpflichtungen, Handelsabkommen und internationalen Partnerschaften in einheitlicher Weise priorisiert, integriert und umgesetzt werden.
(1)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.
(1)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel festgelegten nationalen Ziele und Unionsziele für die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen und sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen, einschließlich für marine und terrestrische Ökoksysteme, im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris und beziehen die Anpassung dieser Ziele in die einschlägigen Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Sozioökonomie und Umwelt ein. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten und am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsbereiche, ermitteln in Konsultation mit der Zivilgesellschaft die diesbezüglichen Mängel und ergreifen Abhilfemaßnahmen.
(2)  Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch.
(2)  Bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle 5 Jahre verabschieden die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne auf nationaler und regionaler Ebene, die umfassende Rahmen für lokales Risikomanagement enthalten, und setzen diese um. Dabei tragen sie den lokalen Erfordernissen und Besonderheiten auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen Rechnung und stützen sich auf die besten verfügbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Diese Strategien und Pläne umfassen Maßnahmen, die im Einklang mit den nationalen Zielen und den Unionszielen für die Anpassung an den Klimawandel stehen. Schutzbedürftige Gruppen, Gemeinschaften und Ökosysteme finden im Rahmen der Strategien, die Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner und terrestrischer Ökosysteme und damit zur Stärkung deren Widerstandsfähigkeit umfassen, besondere Berücksichtigung. Bei ihren Strategien tragen die Mitgliedstaaten der besonderen Anfälligkeit der Landwirtschaft und der Lebensmittelsysteme sowie der Ernährungssicherheit Rechnung und fördern naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung.
2a.  Die Kommission fordert die durch Finanzierungsinstrumente der Union Begünstigten – einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank unterstützten Projekte – auf, für Projekte, die als besonders durch die Auswirkungen des Klimawandels gefährdet gelten, einen Stresstest in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel durchzuführen. Bis zum ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte, in denen die genauen Kriterien für den Stresstest, einschließlich einer Auflistung der betreffenden Sektoren, Projekte und Regionen, und die für die Begünstigten geltende Umsatzschwelle enthalten sind, wobei ein übermäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Die Kommission stellt den Begünstigten Leitlinien zur Verfügung, die auf der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel und den Daten der Europäischen Umweltagentur beruhen und aus denen hervorgeht, wie ein Investitionsprojekt mit den Anforderungen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel in Einklang gebracht werden kann.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vereinbarkeit von Finanzmittelflüssen mit einem Zielpfad für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft
1.  In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Klimazielen der Union sorgen die zuständigen Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten dafür, dass die Vereinbarkeit öffentlicher und privater Finanzmittelflüsse mit einem Zielpfad für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris kontinuierlich verbessert wird.
2.  Als Teil der Bewertungen gemäß Artikel 5 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2021 und dann in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, in dem bewertet wird, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, wie etwa die mehrjährigen Finanzrahmen der Union und alle Vorschriften zu Fonds und Finanzinstrumente im Rahmen des Haushaltsplans der Union, geändert werden müssten, um mit verbindlichen und rechtskräftigen Bestimmungen sicherzustellen, dass öffentliche und private Mittel im Einklang mit den klimapolitischen Zielvorgaben gemäß Artikel 2 verwendet werden. Der Bewertung der Kommission werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.
3.  Die Kommission legt alljährlich offen, welcher Anteil der Ausgaben der Union den in der Verordnung (EU) 2020/... [Taxonomieverordnung] festgelegten Taxonomiekategorien entspricht.
4.  Um die in Artikel 2 festgelegten Klimaziele der Union zu erreichen, lassen die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten alle direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoff auslaufen und mobilisieren nachhaltige Investitionen in entsprechender Höhe. Das Auslaufen dieser Subventionen hat keine Auswirkungen auf die Bemühungen zur Bekämpfung der Energiearmut (Armut infolge steigender Energiekosten).
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung
a)  die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1;
a)  die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030;
b)  die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
b)  die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die dazugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie.
(2)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission
(2)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission
a)  die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1;
a)  die Vereinbarkeit der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenbezogenen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushaltsplans der Union, mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030;
b)  die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
b)  die Eignung der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenbezogenen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushaltsplans der Union, für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
(3)  Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1.
(3)  Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Maßnahmen und Strategien der Union nicht mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie im Einklang mit den Verträgen unverzüglich und zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen, um Abhilfe gegen diese Unvereinbarkeit zu schaffen.
(4)  Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme.
(4)  Vor der Annahme eines jeden Entwurfs einer Maßnahme, wie etwa von Legislativ- und Haushaltsvorschlägen, bewertet die Kommission dessen Vereinbarkeit mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 und trägt dafür Sorge, dass jeder Entwurf mit diesen Zielen in Einklang steht. Diese Analyse wird in jede Folgenabschätzung zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen aufgenommen. Sobald der Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 und das Treibhausgasbudget der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2a festgelegt wurden, bilden sie die Grundlage für die Bewertung. Die Kommission macht die Bewertung und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit direkt zugänglich, sobald die Bewertung abgeschlossen ist und auf jeden Fall vor der Annahme der jeweiligen Begleitmaßnahme oder des jeweiligen Vorschlags.
(4a)   Die Kommission nutzt diese Bewertung gemäß Absatz 4, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Bewertung der nationalen Maßnahmen
Bewertung der nationalen Maßnahmen
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission
a)  die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel;
a)  die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne, langfristigen nationalen Strategien oder Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 von Belang sind, mit diesen Zielen, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030;
b)  die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
b)  die Eignung und Wirksamkeit einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die dazugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie.
(2)  Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen.
(2)  Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und der gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den Klimazielen der Union – die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Zielpfad finden, sobald dieser festgelegt wurde – vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, spricht sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aus. Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlungen.
(2b)   Die Kommission nimmt Vorschläge, mit denen Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 gemacht werden sollen, in die Empfehlung gemäß Absatz 2 auf. Diese Vorschläge können gegebenenfalls zusätzliche technische Unterstützung, innovations- und Know-how-bezogene Hilfe sowie finanzielle und sonstige erforderliche Unterstützungsleistungen vorsehen.
(3)  Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt:
(3)  Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt:
a)  Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung;
a)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlung über die Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebührend Rechnung zu tragen;
b)  der betreffende Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen;
b)  der betreffende Mitgliedstaat erläutert innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt der Empfehlung, in welcher Weise er dieser gebührend Rechnung getragen hat und welche Maßnahmen er als Reaktion darauf ergriffen hat; diese Angabe wird in den in dem jeweiligen Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Fortschrittsbericht aufgenommen.
c)  die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen.
c)  die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen.
(3a)   Binnen drei Monaten nach Vorlage des Fortschrittsberichts gemäß Absatz 3 Buchstabe b bewertet die Kommission, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen den in der Empfehlung geäußerten Bedenken angemessen Rechnung tragen. Die Bewertung und die daraus hervorgehenden Ergebnisse werden zum Zeitpunkt ihrer Annahme veröffentlicht.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf
(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf
a)  Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,
a)  Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,
b)  Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA),
b)  Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre – JRC),
c)  europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und
c)  europäische und globale Statistiken und Daten, einschließlich festgestellter und prognostizierter Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verzögerte Maßnahmen entstehenden Kosten, soweit verfügbar, und
d)  die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und
d)  die besten verfügbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des UNEP, des IBPES, des ECCC und, soweit vorhanden, der nationalen unabhängigen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten, und
e)  jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.
e)  jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.
(2)  Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.
(2)  Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Artikel 8
Artikel 8
Öffentlichkeitsbeteiligung
Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden sich an alle Teile der Gesellschaft, wie etwa die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, und ermöglichen ihnen etwa durch den Europäischen Klimapakt gemäß Absatz 2, Maßnahmen zur Verwirklichung einer sozial gerechten, klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern einen inklusiven, zugänglichen und transparenten Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, den Hochschulen, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.
(2)   Die Kommission schafft einen Europäischen Klimapakt mit dem Ziel, Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und Interessenträger in die Ausarbeitung klimapolitischer Maßnahmen auf Unionsebene einzubeziehen, den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über Klimaveränderungen und die damit zusammenhängenden sozialen und geschlechtsbezogenen Aspekte zu fördern und bewährte Verfahren für Klimaschutzinitiativen auszutauschen.
(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen bei den Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens informiert und konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten handeln diesbezüglich auf transparente Art und Weise.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Im Zusammenhang mit der Modernisierung der Energiecharta beendet die Union die Förderung von Investitionen in fossile Brennstoffe .
Abänderungen 84 und 175/rev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Artikel 9
entfällt
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Überprüfung
Die Kommission prüft sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris alle Elemente dieser Verordnung im Lichte der besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der aktuellsten Erkenntnisse und Empfehlungen des Weltklimarats (IPCC) und des Europäischen Klimarats (ECCC), internationaler Entwicklungen und der Bemühungen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls Legislativvorschläge beifügt.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], die Ziele und Vorgaben der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“
a)  zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen gemäß dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 11
(2a)   Artikel 2 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
11.  „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens 32 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird;
„11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/... [Klimagesetz] zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union zu erreichen, das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 62 a (neu)
(2b)   In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
62a.  „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Kapitel 2 und 3 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit bzw. die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15;
f)  eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Einleitung
(3a)  In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
1.  im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der Vorgabe für die unionsweite Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft beizutragen:
„1. im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und dem Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] festgelegten Klimaziele der Union beizutragen:
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“
e)  die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11 a (neu)
(5a)  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 11a
Zugang zu Gerichten
1.  Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materielle oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten.
2.  Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
3.  Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst ungehinderten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatliche Organisation, die die in Artikel 2 Absatz 62a genannten Voraussetzungen erfüllt, im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels als ausreichend bzw. gilt jede derartige nichtstaatliche Organisation im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Trägerin von Rechten, die verletzt werden können .
4.  Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und gilt unbeschadet der Bedingung, die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren auszuschöpfen, sofern eine derartige Bedingung nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 1
(5b)  Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.   Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.
„1. Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive für 2050 sowie von 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.“
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
c)  der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Wirtschaftszweigen, um die im Kontext der laut dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC – Intergovernmental Panel on Climate Change) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um bis 2050 ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken in der Union und danach negative Emissionen gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] zu erreichen;
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang I – Teil I – Abschnitt A – Nummer 3.1.1. – Ziffer i
i.  Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
i.  Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf die Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang I – Teil I – Abschnitt B – Nummer 5.5.
5.5.  Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
5.5.  Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang IV – Nummer 2.1.1.
7a.   Anhang IV Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:
2.1.1.  Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050
„2.1.1. Angenommene kumulative Emissionen für den Zeitraum 2021–2050 als Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2a der Verordnung .../... [Klimagesetz] festgelegten Treibhausgasbudgets der Union“;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang VI – Buchstabe c – Ziffer viii
viii.  eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15;
viii.  eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Änderung der Verordnung (EU) 2018/842
In der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates1a werden die folgenden Absätze in Artikel 5 eingefügt:
5a. Bei allen Übertragungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden, wird der Preis für die jährliche Emissionszuweisung auf 100 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent festgelegt.
5b.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über sämtliche gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und teilen bis zum 31. März 2025 ihre Absicht mit, die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bestimmungen anzuwenden.
5c.   Die Kommission bewertet spätestens bis zum 30. Juni 2025 die Absicht aller Mitgliedstaaten, die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bestimmungen anzuwenden, und veröffentlicht die Auswirkungen, die die Anwendung dieser Bestimmungen auf den Haushalt hat.“
____________________
1a Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 56 vom 19.6.2018, S. 26).

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0162/2020).

Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen