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Verfahren : 2020/1996(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0192/2020

Eingereichte Texte :

A9-0192/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 20/10/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0269

Angenommene Texte
PDF 145kWORD 50k
Dienstag, 20. Oktober 2020 - Brüssel
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2020/001 ES/Galicia Schiffsbaunebenwirtschaftszweige
P9_TA(2020)0269A9-0192/2020
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Spaniens (EGF/2020/001 ES/Galicia Schiffsbaunebenwirtschaftszweige) (COM(2020)0485 – C9-0294/2020 – 2020/1996(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0485 – C9-0294/2020),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0192/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2020/001 ES/Galicia Schiffsbaunebenwirtschaftszweige auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt hat, und zwar aufgrund von 960 Entlassungen(4) in den Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.-2-Abteilungen 24 (Metallerzeugung und ‑bearbeitung), 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse), 30 (Sonstiger Fahrzeugbau), 32 (Herstellung von sonstigen Waren), 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) in der NUTS-2-Region Galicien (ES11) in Spanien;

C.  in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung beruht, wonach ein Gruppenantrag, an dem KMU beteiligt sind, die in der gleichen Region ansässig sind, sich auf KMU erstrecken darf, die in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.-2-Abteilung tätig sind, vorausgesetzt, KMU stellen in dieser Region die wichtigste oder die einzige Unternehmensart dar;

D.  in der Erwägung, dass KMU das Rückgrat der Wirtschaft der Region bilden, in der mehr als 95 % der Unternehmen weniger als 250 Arbeitnehmer haben, und in der Erwägung, dass es sich bei den 38 Unternehmen, die von diesem Antrag betroffen sind, um KMU handelt; in der Erwägung, dass Galicien der Vereinigung Atlantic Axis angehört und seine Wirtschaft in beträchtlichem Maße auf grenzübergreifenden Unternehmen und Grenzgängern beruht;

E.  in der Erwägung, dass der galicische Schiffbau dem Muster der Vergabe von Unteraufträgen der europäischen Schiffbaubranche folgt, die überwiegend aus kleinen und mittleren Werften besteht, mit einem sehr hohen Anteil an Unteraufträgen in Bezug auf Wert und Beschäftigung;

F.  in der Erwägung, dass Spanien geltend macht, dass Europa seit 2004 die Handelsschiffbauindustrie(5) an Ostasien verloren hat und dass die Wirtschafts- und Finanzkrise, die im Jahr 2008 begann, zu einem erheblichen Auftragsrückgang, der Expansion des Schiffbaus in Asien und einem intensiven weltweiten Wettbewerb(6) geführt hat;

G.  in der Erwägung, dass die Subventionspolitik und eine steuerliche Vorzugsbehandlung wie staatliche Beihilfen und niedrigere Arbeitskosten in ostasiatischen Ländern zu Marktverlusten für die Schiffsbauer in der Union führten;

H.  in der Erwägung, dass in den Werften in Galicien technologisch fortgeschrittene Militärschiffe, Öl- und Chemikalientanker, Offshore-Schiffe, Forschungsschiffe für Ozeanografie und Seismologie, Schlepper und Passagierschiffe sowie Fischereifahrzeuge gebaut werden;

I.  in der Erwägung, dass die Schließung der Werft „Factorias Vulcano“ im Juli 2019 und der Antrag der Gläubiger auf Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens der Werft „Hijos de J. Barreras“ im Oktober 2019 zu Entlassungen geführt haben, wobei die Hälfte der Entlassungen, die Gegenstand dieses Antrags sind, in Unternehmen erfolgte, die Gläubiger von Hijos de J. Barreras sind;

J.  in der Erwägung, dass die Unterauftragnehmer von Factorias Vulcano einen hohen Spezialisierungsgrad aufweisen und daher in hohem Maße von der eigentlichen Werft abhängen, wobei es zu wechselseitigen Abhängigkeiten und denselben Auswirkungen auf die Beschäftigung in der unterstützenden Schiffbauindustrie kommt, wie wenn die Unternehmen im NACE-Wirtschaftszweig angesiedelt wären;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien gemäß dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 054 400 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 424 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Kosten für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 3 274 000 EUR und Kosten für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 150 000 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 13. Mai 2020 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Spanien von der Kommission am 11. September 2020 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  stellt fest, dass Spanien am 13. August 2020 begonnen hat, den zu unterstützenden Begünstigten personalisierte Dienstleistungen bereitzustellen, und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 13. August 2020 bis zum 13. August 2022 besteht;

4.  stellt fest, dass Spanien ab dem 8. Juni 2020 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und dass die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung in dem Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis 13. Februar 2023 daher für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

5.  begrüßt, dass Spanien das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet hat und dass die Sozialpartner im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung auch in die Umsetzung der Dienstleistungen einbezogen werden;

6.  begrüßt, dass sich der Branchenverband ASIME und die Gewerkschaften CCOO(7) und UGT(8) und damit die Sozialpartner des sozialen Dialogs in Galicien an der Ausarbeitung des abgestimmten Pakets personalisierter Dienstleistungen und an der Durchführung der Leistungen beteiligt haben; betont, dass sich die Sozialpartner auch an der Überwachung der Maßnahmen beteiligen sollten;

7.  trägt dem Umstand Rechnung, dass die Werften und Zulieferunternehmen umfassende Branche in Galicien im Jahr 2018 einen Jahresumsatz von rund 2 Mrd. EUR verzeichnete und 10 000 direkte Arbeitsplätze und 25 000 indirekt vom Schiffbau abhängige Arbeitsplätze aufwies, während der Umsatz der Branche im letzten Jahr um 11 % und die Zahl der Arbeitsplätze um 20,8 % (rund 2000) zurückging;

8.  hebt hervor, dass diese Entlassungen vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit (11,7 % im Jahr 2019) in der Region Galicien erfolgten; begrüßt daher die im Rahmen dieser EGF-Unterstützung vorgesehenen Umschulungs- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen, um die regionale Schiffbaubranche, die grenzübergreifende Wirtschaft und den Arbeitsmarkt insgesamt für die Zukunft widerstandsfähiger und wettbewerbsfähiger zu machen;

9.  hebt hervor, dass wirksame Forschung, Spezialisierung und technologische Innovation von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die europäische Schiffbauindustrie zu stärken und sie in die Lage zu versetzen, weltweit mit Ländern zu konkurrieren, die sich auf niedrigere Arbeitskosten, Subventionspolitik und steuerliche Vorzugsbehandlung stützen;

10.  betont, dass die personalisierten Dienstleistungen, die entlassenen Arbeitskräften anzubieten sind, auf jedes einzelne Profil eigens zugeschnitten sein müssen;

11.  stellt fest, dass 94 % der zu unterstützenden Begünstigten Männer und dass 78,2 % von ihnen zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; stellt fest, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden sollen, um Informationsveranstaltungen und vorbereitende Workshops, Berufsberatung in Bezug auf Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Ausbildung (einschließlich einer Fortbildung im Bereich des Unternehmertums für diejenigen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit anstreben), Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Vielzahl von Anreizen handelt;

12.  begrüßt die Aufnahme von Teilnahmeanreizen von bis zu 400 EUR, von Beiträgen zu den Fahrtkosten von 0,19 EUR pro Kilometer zuzüglich Zusatzkosten wie Maut- und Parkgebühren, von Beiträgen zu den Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Personen von bis zu 20 EUR pro Teilnahmetag, sowie von Outplacement-Anreizen, wobei abhängig Beschäftigte oder Selbständige in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten 200 EUR pro Monat erhalten, damit die Zielgruppe der Begünstigten bei der Arbeitssuche bzw. bei der Fortbildung unterstützt wird, sofern diese aktiv an den Maßnahmen teilnehmen;

13.  weist erneut darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen sind und nicht an die Stelle von passiven Sozialschutzmaßnahmen treten;

14.  stellt fest, dass der Finanzbeitrag von den Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die ESF-Mittel verwalten und kontrollieren, und dass die Xunta de Galicia(9) als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren wird;

15.  hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

16.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

17.  weist darauf hin, dass der EGF gemäß den geltenden Vorschriften in Anspruch genommen werden könnte, um dauerhaft entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige im Rahmen der weltweiten Krise infolge von COVID-19 zu unterstützen, ohne dass die EGF-Verordnung geändert werden muss, da Spanien zu den Mitgliedstaaten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen infolge der Pandemie zählt;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(5) Der Handelsschiffbau umfasst den Bau von Tankern, Massengutfrachtern und Containerschiffen.
(6) Im Jahr 2018 hatte sich China (35,5 %) als Marktführer etabliert, gefolgt von Japan (23,4 %) und Südkorea (22,7 %), wohingegen der Marktanteil Europas auf magere 6,8 % gefallen ist. In puncto Aufträge kam China 2019 als Marktführer auf einen Anteil von 34 %, während Südkorea auf 26 % und Japan auf 15 % kamen.
(7) Industrieverband CCOO Galicien.
(8) Verband für Metall, Bau und verwandte Industrien, UGT (MCA-UGT).
(9) Die Xunta de Galicia (insbesondere die Consellería de Facenda – Dirección General de política financiera, tesoro y fondos europeos / Servicio de inspección y control de fondos comunitarios in Zusammenarbeit mit der Consellería de Economía, Emprego et Industrie – Secretaría Xeral de Emprego / Subdirección Xeral de Relacións Laborais) wird als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Spaniens – EGF/2020/001 ES/Galicia Schiffsbaunebenwirtschaftszweige

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/1598.)

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen