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Verfahren : 2020/2018(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0181/2020

Eingereichte Texte :

A9-0181/2020

Aussprachen :

PV 19/10/2020 - 15
PV 19/10/2020 - 18
CRE 19/10/2020 - 15
CRE 19/10/2020 - 18

Abstimmungen :

PV 20/10/2020 - 17
PV 20/10/2020 - 21

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0272

Angenommene Texte
PDF 270kWORD 94k
Dienstag, 20. Oktober 2020 - Brüssel
Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts
P9_TA(2020)0272A9-0181/2020
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts (2020/2018(INL))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten(10) und die Mitteilung der Kommission vom 28. September 2017 mit dem Titel „Umgang mit illegalen Online-Inhalten: Mehr Verantwortung für Online-Plattformen“ (COM(2017)0555),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. April 2018 mit dem Titel „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“ (COM(2018)0236), in der es um falsche oder irreführende Informationen geht, die mit dem Ziel eines wirtschaftlichen Vorteils oder der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit konzipiert, vorgelegt und verbreitet werden und öffentlichen Schaden anrichten können,

–  unter Hinweis auf die Absichtserklärung über den Internethandel mit gefälschten Waren vom 21. Juni 2016 und seine Überprüfung in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ein ausgewogenes System zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums als Antwort auf die gesellschaftlichen Herausforderungen von heute“ (COM(2017)0707),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (ECON-VI/048) vom 5. Dezember 2019 zum Thema „Ein europäischer Rahmen für die Regulierung der kollaborativen Wirtschaft“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(14), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(15) und die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(16),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020)0103),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067),

–  unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Kommission in ihren „Politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024“,

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Mapping the cost of Non-Europe 2019-2024“ (Zuordnung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln 2019–2024), die zeigt, dass sich der mögliche Nutzen der Vollendung des digitalen Binnenmarkts für Dienstleistungen auf bis zu 100 Mrd. EUR belaufen könnte,

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments mit dem Titel „The e-commerce Directive as the cornerstone of the Internal Market“ (Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr als Eckpfeiler des Binnenmarkts), in der vier Prioritäten zur Verbesserung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hervorgehoben werden,

–  unter Hinweis auf die Studien, die von der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität für den Workshop zu „Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr – gerüstet sein für das digitale Zeitalter“ bereitgestellt wurden, der vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) organisiert wurde,

–  unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) erstellte Studie zur Bewertung des europäischen Mehrwerts mit dem Titel „Digital Services Act: European Added Value Assessment“(17) (Gesetz über digitale Dienste: Bewertung des europäischen Mehrwerts),

–  unter Hinweis auf das Vademekum zur Richtlinie 98/48/EG, mit dem ein Mechanismus für die Transparenz von Verordnungen zu Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt wird,

–  gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0181/2020),

A.  in der Erwägung, dass der elektronische Handel das Alltagsleben der Menschen, Unternehmen und Verbraucher in der Union beeinflusst und, wenn er unter fairen und regulierten gleichen Wettbewerbsbedingungen betrieben wird, positiv dazu beitragen kann, das Potenzial des digitalen Binnenmarkts zu erschließen, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und neuen Marktteilnehmern, darunter Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, neue Marktchancen für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze zu bieten;

B.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) einer der erfolgreichsten Rechtsakte der Union war und den digitalen Binnenmarkt in seiner heutigen Form geprägt hat; in der Erwägung, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vor 20 Jahren angenommen wurde und im Paket zum Gesetz über digitale Dienste der rasche Wandel und die rasche Ausweitung des elektronischen Geschäftsverkehrs in all seinen Formen und mit seiner Vielzahl unterschiedlicher neu entstehender Dienstleistungen, Produkte, Anbieter, Herausforderungen und verschiedener branchenspezifischer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof („der Gerichtshof“) seit Annahme der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einige Urteile in diesem Zusammenhang erlassen hat;

C.  in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten derzeit einen fragmentierten Ansatz beim Vorgehen gegen illegale Online-Inhalte gibt; in der Erwägung, dass für die betroffenen Dienstleister daher unterschiedliche rechtliche Anforderungen gelten können, die sich im Hinblick auf ihren Inhalt und ihren Geltungsbereich unterscheiden; in der Erwägung, dass es eine mangelnde Durchsetzung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu geben scheint;

D.  in der Erwägung, dass bei digitalen Diensten die Regelungen im Hinblick auf die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden müssen, insbesondere die Privatsphäre, der Schutz der personenbezogenen Daten, die Nichtdiskriminierung und die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Medienpluralismus, die kulturelle Vielfalt und die Rechte des Kindes, wie sie in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“) verankert sind;

E.  in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung zur „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ verpflichtet hat, als Teil des Gesetzes über digitale Dienste neue und überarbeitete Vorschriften für Online-Plattformen und Informationsdienstleister anzunehmen, die Aufsicht über die Inhaltepolitik der Plattformen in der Union zu stärken und die Einführung von Ex-ante-Regulierungsmaßnahmen zu prüfen;

F.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zu neuen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt hat, die tiefgreifende Folgen für die Bürger und die Wirtschaft haben; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit des elektronischen Handels und sein Potenzial als treibende Kraft für die Wiederbelebung der europäischen Wirtschaft aufzeigt; in der Erwägung, dass die Pandemie auch Mängel des derzeitigen Rechtsrahmens offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf den Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes; in der Erwägung, dass dies einen kohärenteren und stärker abgestimmten Ansatz bei den Maßnahmen auf Unionsebene erfordert, um die festgestellten Probleme zu bewältigen und zu verhindern, dass diese in Zukunft erneut auftreten;

G.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie anfällig Verbraucher in der EU gegenüber irreführenden Handelspraktiken unredlicher Händler, die online illegale Produkte verkaufen, welche nicht den Sicherheitsvorschriften der Union entsprechen, und anderen unfairen Bedingungen für Verbraucher sind; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie insbesondere gezeigt hat, dass Plattformen und Online- Vermittlungsdienste ihre Bemühungen verstärken müssen, um Falschbehauptungen aufzudecken und zu entfernen und die irreführenden Praktiken unseriöser Geschäftemacher, insbesondere derjenigen, die online gefälschte medizinische Ausrüstung oder gefährliche Produkte verkaufen, konsequent und koordiniert zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Kommission den Ansatz der Plattformen, nach der Versendung von Schreiben an sie am 23. März 2020, begrüßt hat; in der Erwägung, dass dies einen kohärenteren und stärker abgestimmten Ansatz bei den Maßnahmen auf Unionsebene zur Bekämpfung dieser irreführenden Praktiken und zum Schutz der Verbraucher erfordert;

H.  in der Erwägung, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste ein umfassender Schutz der Rechte von Verbrauchern und Nutzern in der Union sichergestellt werden sollte und sein räumlicher Geltungsbereich auf die Tätigkeiten von in Drittstaaten ansässigen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft ausgeweitet werden sollte, wenn ihre Dienste, die in den Geltungsbereich des Gesetzes über digitale Dienste fallen, auf Verbraucher oder Nutzer in der Union ausgerichtet sind;

I.  in der Erwägung, dass im Gesetz über digitale Dienste klargestellt werden sollte, was als digitaler Dienst gilt, der in seinen Geltungsbereich fällt, wobei der horizontale Ansatz der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr erhalten bleiben und wie im Unionsrecht definiert nicht nur auf Online-Plattformen, sondern auf alle Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft angewendet werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste die Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“), mit der ein Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten geschaffen wird, die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt, die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste und die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation unberührt lassen sollte;

K.  in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste die Richtlinie 2005/29/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, sowie die Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs und die Richtlinie (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten unberührt lassen sollte;

L.  in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste den in der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt festgelegten Rahmen unberührt lassen sollte;

M.  in der Erwägung, dass bestimmte Arten illegaler Inhalte, die Anlass zu großer Sorge bieten, bereits im nationalen Recht und im Unionsrecht definiert wurden, beispielsweise illegale Hetze, und im Gesetz über digitale Dienste nicht erneut definiert werden sollten;

N.  in der Erwägung, dass die Erhöhung der Transparenz und die Unterstützung der Bürger beim Erwerb der Medienkompetenz und der digitalen Kompetenz in Bezug auf die Verbreitung von schädlichen Inhalten, Hetze und Desinformation sowie bei der Entwicklung von kritischem Denken, und die Stärkung des unabhängigen professionellen Journalismus und der Qualitätsmedien zur Förderung vielfältiger und hochwertiger Inhalte beitragen;

O.  in der Erwägung, dass die Datenbank WHOIS eine öffentlich zugängliche Datenbank ist, die sich als ein hilfreiches Instrument erwiesen hat, um den Inhaber eines bestimmten Domainnamens im Internet sowie die Details und die Kontaktperson zu jedem Domainnamen herauszufinden;

P.  in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste darauf abzielen sollte, für Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, auch auf dem Markt für Kurzzeitvermietung und Mobilitätsdienste, indem Transparenz und klarere Informationspflichten gefördert werden;

Q.  in der Erwägung, dass die Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten, die die Kommission im März 2020 mit bestimmten Plattformen für Kurzzeitvermietung erzielt hat, die lokalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzen wird, die Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft besser zu verstehen, und einen zuverlässigen und kontinuierlichen Datenaustausch sowie eine faktengestützte Politikgestaltung ermöglichen wird; in der Erwägung, dass weitere Schritte erforderlich sind, um umfassendere Rahmenregelungen für den Datenaustausch für Online-Plattformen im Bereich Kurzzeitvermietung einzuführen;

R.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Tourismusbranche in der Union hatte und gezeigt hat, dass die Zusammenarbeit bei grünen Korridoren weiter unterstützt werden muss, um das reibungslose Funktionieren der Lieferketten in der Union und den Warenverkehr innerhalb des Verkehrsnetzes der Union sicherzustellen;

S.  in der Erwägung, dass sich durch die kontinuierliche Entwicklung und Nutzung von Internetplattformen für eine breite Palette an Tätigkeiten, darunter gewerbliche Tätigkeiten, Verkehr und Tourismus und das Teilen von Gütern und Dienstleistungen, die Art der Interaktion von Nutzern und Unternehmen mit den Anbietern von Inhalten, Händlern und anderen Personen, die Güter und Dienstleistungen anbieten, verändert hat; in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt ohne das Vertrauen der Nutzer in Online-Plattformen, die alle geltenden Rechtsvorschriften einhalten und ihre legitimen Interessen achten, keinen Erfolg haben kann; in der Erwägung, dass man sich bei künftigen Rechtsrahmen auch mit aggressiven Geschäftsmodellen, einschließlich Verhaltensmanipulation und diskriminierende Praktiken, die erhebliche Auswirkungen zu Lasten des Funktionierens des Binnenmarkts und der Grundrechte der Nutzer haben, befassen muss;

T.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen sollten, um den Zugang zu und die Effizienz ihrer Justiz- und Strafverfolgungssysteme in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Online-Inhalten und in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Löschung von Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu verbessern;

U.  in der Erwägung, dass die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Anforderungen des Gesetzes über digitale Dienste in der Praxis leicht umsetzen können sollten; in der Erwägung, dass Online-Vermittler Inhalte verschlüsseln oder auf andere Weise den externen Zugriff durch Dritte verhindern könnten, einschließlich die Hosting-Vermittler, die die Inhalte selbst speichern;

V.  in der Erwägung, dass die Förderung neuer innovativer Geschäftsmodelle und die Stärkung des digitalen Binnenmarkts durch die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse für den freien Verkehr digitaler Inhalte eine wirksame Möglichkeit sind, für weniger rechtswidrige Handlungen zu sorgen; in der Erwägung, dass Hindernisse, die nationale fragmentierte Märkte schaffen, zur Schaffung einer Nachfrage nach illegalen Inhalten beitragen;

W.  in der Erwägung, dass digitale Dienste Verbrauchern direkte und wirksame Möglichkeiten für eine benutzerfreundliche, leicht erkennbare und zugängliche Kommunikation bieten sollten, wie etwa über E-Mail-Adressen, elektronische Kontaktformulare, Chatbots, Sofortnachrichten oder Telefonrückruf, und dafür Sorge tragen sollten, dass Verbraucher klar, verständlich und soweit möglich auf einheitliche Weise über diese Kommunikationswege informiert werden und die Anfragen der Verbraucher unter den verschiedenen zugrunde liegenden digitalen Diensten des Anbieters weitergeleitet werden;

X.  in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste das Recht der Verbraucher garantieren sollte, darüber informiert zu werden, ob ein auf künstliche Intelligenz („KI“) gestützter Dienst automatisierte Entscheidungssysteme, Tools für maschinelles Lernen oder Tools für die automatische Erkennung von Inhalten verwendet; in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste die Möglichkeit bieten sollte, auf die Verwendung automatisierter Personalisierungsfunktionen zu verzichten, diese einzuschränken oder zu personalisieren, vor allem im Hinblick auf die Auflistung, und insbesondere die Möglichkeit bieten sollte, Inhalte in nicht kuratierter Reihenfolge anzuzeigen und den Nutzern mehr Kontrolle darüber zu geben, wie Inhalte für sie aufgelistet werden;

Y.  in der Erwägung, dass der Schutz personenbezogener Daten, die automatisierten Entscheidungsprozessen unterliegen, unter anderem bereits durch die Datenschutz-Grundverordnung abgedeckt ist und das Gesetz über digitale Dienste nicht zu einer Wiederholung oder Änderung dieser Maßnahmen führen sollte;

Z.  in der Erwägung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste der Ansatz zu KI, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, im Einklang mit den bestehenden Vorschriften zum freien Verkehr KI-gestützter Dienste beibehalten wird und gleichzeitig die in den Verträgen verankerten Grundwerte und -rechte gewahrt werden;

AA.  in der Erwägung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Zugang zur Software-Dokumentation und zu den Datensätzen der zu prüfenden Algorithmen haben sollten, sofern dies gemäß Unionsrecht zulässig ist;

AB.  in der Erwägung, dass das Konzept der Transparenz und der Erklärbarkeit von Algorithmen so verstanden werden sollte, dass die Informationen, die dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache präsentiert werden;

AC.  in der Erwägung, dass Maßnahmen festgelegt werden müssen, um für eine wirksame Durchsetzung und Überwachung zu sorgen; in der Erwägung, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, einschließlich der Verhängung verhältnismäßiger Geldbußen, untermauert werden sollte;

AD.  in der Erwägung, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste ein Gleichgewicht zwischen den Rechten aller Nutzer gefunden und sichergestellt werden sollte, dass durch seine Maßnahmen ein legitimes Interesse nicht einem anderen vorgezogen wird und dass der Einsatz von Maßnahmen als offensive Instrumente bei Konflikten zwischen Unternehmen oder Branchen verhindert wird;

AE.  in der Erwägung, dass der Ex-ante-Binnenmarktmechanismus zur Anwendung kommen sollte, wenn das Wettbewerbsrecht alleine nicht ausreichend ist, um ein festgestelltes Marktversagen auf angemessene Weise zu beheben;

AF.  in der Erwägung, dass die als Teil des Gesetzes über digitale Dienste vorgeschlagenen legislativen Maßnahmen faktengestützt sein sollten; in der Erwägung, dass die Kommission gründliche Folgenabschätzungen vornehmen sollte, die auf einschlägigen Daten, Statistiken, Analysen und Studien der verschiedenen verfügbaren Optionen beruhen; in der Erwägung, dass mit der Folgenabschätzung auch unsichere und gefährliche Produkte, die über Online-Marktplätze verkauft werden, geprüft und analysiert werden sollten; in der Erwägung, dass bei der Folgenabschätzung auch die aus der COVID-19-Pandemie gewonnenen Erkenntnisse und die Entschließungen des Europäischen Parlaments berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste von Leitlinien für die Umsetzung begleitet werden sollte;

Allgemeine Grundsätze

1.  begrüßt die Zusage der Kommission, einen Vorschlag für ein Paket zum Gesetz über digitale Dienste vorzulegen, das aus einem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und einem Vorschlag für Ex-ante-Bestimmungen zu systemrelevanten Betreibern mit einer „Torwächter“-Rolle auf Grundlage von Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV ein solches Paket vorzulegen, das sich an den im Anhang zu dieser Entschließung dargelegten Empfehlungen orientiert und dessen Grundlage eine gründliche Folgenabschätzung ist, die Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des Vorschlags enthalten und auf einschlägigen Daten, Statistiken und Analysen beruhen sollte;

2.  erkennt die Bedeutung des durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geschaffenen Rechtsrahmens für die Entwicklung von Online-Diensten in der Union an und ist der Ansicht, dass die Grundsätze, von denen sich die Gesetzgeber bei der Regulierung der Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft in den späten 90er-Jahren leiten ließen, immer noch gültig sind und bei der Ausarbeitung künftiger Vorschläge berücksichtigt werden sollten; unterstreicht, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aufgrund der Rechtssicherheit, die die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht hat, ihre Aktivitäten ausweiten und leichter über die Grenzen hinweg tätig sein konnten;

3.  ist der Auffassung, dass alle Anbieter digitaler Dienste, die außerhalb der Union ansässig sind, die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste einhalten müssen, wenn sie Dienste in der Union anbieten, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Anbietern digitaler Dienste aus Europa und aus Drittländern zu sorgen; fordert die Kommission außerdem auf zu prüfen, ob ein Risiko für Vergeltungsmaßnahmen durch Drittländer besteht, und gleichzeitig eine Sensibilisierung dahin gehend vorzunehmen, wie das Unionsrecht auf Anbieter aus Drittländern angewendet wird, die ihre Dienste auf dem Unionsmarkt anbieten;

4.  unterstreicht die zentrale Rolle, die die Binnenmarktklausel, mit der die Herkunftslandkontrolle und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zu gewährleisten, bei der Entwicklung des digitalen Binnenmarkts spielt; betont, dass die verbleibenden ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Hindernisse für die Bereitstellung von digitalen Diensten, beispielsweise komplexe Verwaltungsverfahren, kostspielige Einigungen in grenzüberschreitenden Streitfällen und der Zugang zu Informationen über die einschlägigen rechtlichen Anforderungen, unter anderem zur Besteuerung, beseitigt werden müssen und sichergestellt werden muss, dass keine neuen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Hindernisse geschaffen werden;

5.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Union zum freien Verkehr von Diensten Maßnahmen ergreifen können, um legitime Ziele des Allgemeininteresses zu schützen, wie die Wahrung der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit, der Verbraucherschutz, die Bekämpfung der Knappheit von Mietwohnungen und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, vorausgesetzt diese Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit;

6.  ist der Ansicht, dass die wichtigsten Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wie die Binnenmarktklausel, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und das Verbot der Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht, beibehalten werden sollten; betont, dass der Grundsatz „Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal“ sowie die Grundsätze des Verbraucherschutzes und der Nutzersicherheit ebenfalls zu Leitprinzipien des künftigen Rechtsrahmens werden sollten;

7.  betont, wie wichtig Plattformen der kollaborativen Wirtschaft, auf denen Dienste sowohl von Einzelpersonen als auch von gewerblichen Anbietern angeboten werden, auch für die Verkehrs- und Tourismusbranche sind; fordert die Kommission auf, nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger und im Einklang mit der Datenstrategie der EU verständlichere Rahmenregelungen für den Austausch nicht personenbezogener Daten und zur Koordinierung zwischen Plattformen und nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einzuführen, die insbesondere darauf abzielen, bewährte Verfahren auszutauschen und eine Reihe von Informationspflichten festzulegen;

8.  weist darauf hin, dass die Datenschutzregelung seit Annahme der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr umfassend aktualisiert worden ist, und betont, dass die rasche Entwicklung digitaler Dienste solide und zukunftsfähige Rechtsvorschriften erfordert, mit denen personenbezogene Daten und die Privatsphäre geschützt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Anbieter digitaler Dienste die Anforderungen des Datenschutzrechts der Union, nämlich die Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie 2002/58/EG („Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“), die derzeit überarbeitet wird, den umfassenden Rahmen der Grundrechte, darunter Meinungsfreiheit, Würde und Nichtdiskriminierung, einhalten und die Sicherheit ihrer Systeme und Dienste sicherstellen müssen;

9.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste sichergestellt werden muss, dass Verbraucherrechts- und Produktsicherheitsvorschriften eingehalten werden, damit Rechtssicherheit besteht; weist darauf hin, dass das Gesetz über digitale Dienste Nutzern mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit schenken und die Barrierefreiheit von Diensten der Informationsgesellschaft gewährleisten sollte; fordert die Kommission auf, Diensteanbieter dazu anzuhalten, technische Instrumente zu entwickeln, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, Dienste der Informationsgesellschaft wirksam zu nutzen und Gewinn daraus zu ziehen;

10.  betont, dass der horizontale Ansatz der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beibehalten werden muss; betont, dass ein einheitlicher Ansatz nicht geeignet ist, alle neuen Herausforderungen im aktuellen digitalen Umfeld anzugehen, und dass die Vielfalt der Akteure und der online angebotenen Dienste ein maßgeschneidertes Konzept für die Regulierung erfordert; empfiehlt, zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten und zwischen verschiedenen Arten von digitalen Diensten zu unterscheiden, die von Plattformen gehostet werden, statt sich auf die Art der Plattform zu konzentrieren; ist der Ansicht, dass künftige Gesetzgebungsvorschläge darauf abzielen sollten, dass neue unionsrechtliche Pflichten für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft verhältnismäßig und eindeutig sind;

11.  weist darauf hin, dass bei einem Großteil der Legislativ- und Verwaltungsbeschlüsse und bei Vertragsbeziehungen die Definitionen und Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verwendet werden und dass deren Änderung daher beträchtliche Folgen hätten;

12.  betont, dass ein vorhersehbarer, zukunftsfähiger, klarer und umfassender Rahmen auf EU-Ebene und ein fairer Wettbewerb von entscheidender Bedeutung sind, um das Wachstum europäischer Unternehmen, einschließlich kleiner Plattformen, KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, Unternehmer und Start-ups zu fördern, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft zu erhöhen, die Fragmentierung des Marktes zu beseitigen und für europäische Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, den Markt für digitale Dienstleistungen vollständig zu ihrem Vorteil zu nutzen und weltweit wettbewerbsfähig zu sein;

13.  betont, dass das künftige Binnenmarktinstrument zu Ex-ante-Bestimmungen für systemrelevante Plattformen und das angekündigte neue Wettbewerbsinstrument, mit dem Lücken im Wettbewerbsrecht geschlossen werden sollen, als separate Rechtsinstrumente erhalten bleiben sollten;

14.  weist darauf hin, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr technologieneutral gestaltet wurde, damit sie durch die technologische Entwicklung, die sich aufgrund des rasanten Innovationstempos im IT-Sektor ergibt, nicht obsolet wird, und betont, dass das Gesetz über digitale Dienste weiterhin zukunftsfähig sein und für aufkommende neue Technologien, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben, gelten muss; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Überarbeitungen technologieneutral bleiben, damit ein langfristiger Nutzen für Unternehmen und Verbraucher gewährleistet ist;

15.  vertritt die Auffassung, dass im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der Plattformwirtschaft und der Offline-Wirtschaft auf der Grundlage der gleichen Rechte und Pflichten für alle Beteiligten – Verbraucher und Unternehmen – vonnöten sind; ist der Ansicht, dass die Frage der Plattformarbeiter im Gesetz über digitale Dienste nicht behandelt werden sollte; ist der Überzeugung, dass der soziale Schutz und die sozialen Rechte von Arbeitnehmern, einschließlich Plattformarbeiter und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft, in einem separaten Instrument entsprechend berücksichtigt werden sollten, um angemessen und umfassend auf die Herausforderungen der heutigen digitalen Wirtschaft zu reagieren;

16.  ist der Ansicht, dass das Gesetz über digitale Dienste auf den gemeinsamen Werten der Union zum Schutz der Rechte der Bürger beruhen sollte und auf die Schaffung eines reichhaltigen und vielfältigen Online-Ökosystems mit einer breiten Palette von Online-Diensten, einem wettbewerbsfähigen digitalen Umfeld, Transparenz und Rechtssicherheit abzielen sollte, damit das Potenzial des digitalen Binnenmarkts voll ausgeschöpft werden kann;

17.  ist der Ansicht, dass das Gesetz über digitale Dienste der Union die Gelegenheit bietet, die digitale Wirtschaft nicht nur auf Unionsebene zu gestalten, sondern auch Standards für die übrige Welt zu setzen;

Grundrechte und Grundfreiheiten

18.  stellt fest, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, insbesondere Online-Plattformen einschließlich Websites sozialer Netzwerke, über eine weitreichende Fähigkeit verfügen, ein breiteres Publikum, darunter gefährdete Gruppen wie Minderjährige, anzusprechen und dessen Verhalten, Standpunkte und Gepflogenheiten zu beeinflussen, und das Unionsrecht zum Schutz der Nutzer, ihrer Daten und der Gesellschaft insgesamt einhalten sollten;

19.  weist darauf hin, dass die jüngsten Skandale in Bezug auf die Sammlung und den Verkauf von Daten, wie Cambridge Analytica, Falschmeldungen, Desinformation, Wählermanipulation und eine Vielzahl weiterer schädlicher Praktiken im Internet (von Hetze bis zur Verbreitung von Terrorismus) gezeigt haben, dass an einer besseren Durchsetzung und einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gearbeitet werden muss, um die Vorteile und Schwachstellen der bestehenden Vorschriften nachzuvollziehen und den Schutz der Grundrechte im Internet zu stärken;

20.  weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass einige bestehende Selbst- und Koregulierungssysteme wie der Verhaltenskodex der Union für Desinformation zu einem strukturierten Dialog mit Plattformen und Regulierungsstellen beigetragen haben; schlägt vor, dass Online-Plattformen wirksame und angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen sollten, um insbesondere sicherzustellen, dass sie sorgfältig, verhältnismäßig und nicht diskriminierend handeln, und um die unbeabsichtigte Entfernung von Inhalten, die nicht illegal sind, zu vermeiden; ist der Ansicht, dass solche Maßnahmen nicht zu einem verbindlichen Filtern hochgeladener Inhalte führen sollten, was nicht dem Verbot der allgemeinen Überwachung von Kommunikation entspricht; schlägt vor, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von schädlichen Inhalten, Hetze und Desinformation regelmäßig bewertet und weiterentwickelt werden sollten;

21.  bekräftigt, wie wichtig es ist, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Informations- und Meinungsfreiheit zu gewährleisten und eine freie und vielfältige Presse- und Medienlandschaft zu haben, auch im Hinblick auf den Schutz des unabhängigen Journalismus; weist nachdrücklich auf den Schutz und die Förderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin und betont, wie wichtig es ist, eine Vielfalt der Meinungen und Informationen, der Presse, Medien und der künstlerischen und kulturellen Ausdrucksformen zu haben;

22.  betont, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste die Freiheiten des Binnenmarkts gestärkt und die in der Charta verankerten Grundrechte und Grundsätze gewährleistet werden sollten; betont, dass die Grundrechte der Verbraucher und Nutzer, auch von Minderjährigen, vor schädlichen Online-Geschäftsmodellen, einschließlich Modellen zur Durchführung digitaler Werbung, sowie vor Verhaltensmanipulation und diskriminierenden Praktiken geschützt werden sollten;

23.  hebt hervor, wie wichtig es ist, die Nutzer im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Grundrechte im Internet zu stärken; bekräftigt, dass Anbieter digitaler Dienste das Recht ihrer Nutzer auf Datenportabilität, wie es im Unionsrecht festgelegt ist, achten und ermöglichen müssen;

24.  weist darauf hin, dass biometrische Daten als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten angesehen werden, für deren Verarbeitung besondere Vorschriften gelten; stellt fest, dass biometrische Daten zunehmend zur Identifizierung und Authentifizierung von Einzelpersonen verwendet werden können und verwendet werden, was – unabhängig von den potenziellen Vorteilen – erhebliche Risiken für und Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre und den Datenschutz mit sich bringt, insbesondere wenn dies ohne Zustimmung der betreffenden Person geschieht, und Identitätsbetrug ermöglicht; fordert, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste sichergestellt wird, dass Anbieter digitaler Dienste biometrische Daten nur auf dem Gerät selbst speichern, sofern eine zentrale Speicherung nicht gesetzlich erlaubt ist, dass Nutzern digitaler Dienste stets eine standardmäßig ausgewählte Alternative zur Nutzung biometrischer Daten für die Nutzung des Dienstes angeboten wird und dass die Kunden klar und deutlich über die Risiken der Nutzung biometrischer Daten informiert werden;

25.  betont, dass die Behörden im Sinne der Rechtsprechung zu Kommunikationsmetadaten nur mit vorheriger gerichtlicher Genehmigung zum Zwecke der Ermittlung gegen Personen, die schwerer Straftaten verdächtigt werden, Zugang zu den Abonnenten- und Metadaten eines Nutzers erhalten dürfen; ist jedoch davon überzeugt, dass die Anbieter digitaler Dienste keine Daten zu Strafverfolgungszwecken aufbewahren dürfen, es sei denn, eine gezielte Vorratsspeicherung der Daten eines einzelnen Nutzers wird von einer unabhängigen zuständigen öffentlichen Stelle im Einklang mit dem Unionsrecht direkt angeordnet;

26.  betont, wie wichtig die Anwendung einer wirksamen Übermittlungsverschlüsselung für Daten ist, da diese für das Vertrauen in das Internet und die Sicherheit im Internet unerlässlich ist und einen unbefugten Zugriff Dritter wirksam verhindert;

Transparenz und Verbraucherschutz

27.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig und widerstandsfähig der elektronische Handel ist und was für ein Potential er hat, die treibende Kraft für die Wiederbelebung der europäischen Wirtschaft zu werden, aber auch gleichzeitig wie anfällig Verbraucher in der EU gegenüber irreführenden Handelspraktiken durch unredliche Händler und/oder illegale Websites sind, die online gefälschte oder illegale Produkte und Dienstleistungen verkaufen, die nicht den Sicherheitsvorschriften der Union entsprechen, oder die Preise ungerechtfertigt und missbräuchlich erhöhen oder Verbrauchern andere unfaire Bedingungen auferlegen; betont daher, dass die Durchsetzung der Unionsvorschriften dringend verstärkt und der Verbraucherschutz verbessert werden muss.

28.  betont, dass dieses Problem durch Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identität betrügerischer gewerblicher Nutzer verschärft wird, wodurch es für Verbraucher schwierig wird, eine Entschädigung für die entstandenen Schäden und Verluste zu erhalten;

29.  ist der Ansicht, dass parallel zu Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der geltenden Vorschriften verbessert wird, die derzeitigen Transparenz- und Informationspflichten, die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Bezug auf Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und ihre Geschäftskunden festgelegt sind, sowie die verpflichtenden Mindestangaben in der kommerziellen Kommunikation gestärkt werden sollten, ohne dabei der Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu schaden;

30.  fordert die Kommission auf, die in Artikel 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten Informationsanforderungen zu verschärfen und Hosting-Anbieter zu verpflichten, die Informationen und die Identität der Geschäftskunden, mit denen sie eine direkte Geschäftsbeziehung unterhalten, mit den Identifikationsdaten der relevanten bestehenden und verfügbaren Unionsdatenbanken in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu Datenprotokollen zu vergleichen; ist der Ansicht, dass Hosting-Anbieter ihre Geschäftskunden bitten sollten sicherzustellen, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen korrekt, vollständig und aktualisiert sind, und berechtigt und verpflichtet sein sollten, ihre Dienste für letztere abzulehnen oder einzustellen, sollten die Informationen über die Identität ihrer Geschäftskunden falsch oder irreführend sein; ist der Ansicht, dass die Geschäftskunden dafür zuständig sein sollten, dem Dienstleister Änderungen ihrer Geschäftstätigkeit (beispielsweise Aufgabe der Geschäftstätigkeit) mitzuteilen;

31.  fordert die Kommission auf, durchsetzbare Verpflichtungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einzuführen, um Transparenz, Informationen und Rechenschaftspflicht zu verbessern; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Dienstleistungen bei der Konzipierung von Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigt werden und dass dies nicht zwangsläufig zu einer Verletzung der Privatsphäre und der rechtlichen Verfahren führen wird; ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen verhältnismäßig sein und durch angemessene, wirksame und abschreckende Sanktionen durchgesetzt werden sollten;

32.  betont, dass die bestehenden Verpflichtungen, die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Bezug auf die Transparenz der kommerziellen Kommunikation und digitale Werbung festgelegt sind, gestärkt werden sollten; weist darauf hin, dass dringende Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der Erstellung von Profilen, der Ausrichtung auf bestimmte Zielgruppen und personalisierter Preisgestaltung unter anderem durch klare Transparenz- und Informationspflichten ausgeräumt werden sollten;

33.  betont, dass ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Online-Kunden, Dienstleistern und Händlern besteht, die ihre Dienste durch Werbeeinnahmen und Anzeigen unterstützen, die ausgehend von den durch Big Data und KI-Mechanismen erfassten Informationen automatisch auf einzelne Verbraucher ausgerichtet werden; stellt fest, dass personalisierte Werbung, insbesondere mittels Mikrotargeting durchgeführte und verhaltensbasierte Werbung, negative Auswirkungen haben kann; fordert die Kommission daher auf, zusätzliche Regelungen für personalisierte Werbung und Mikrotargeting, beruhend auf der Erhebung personenbezogener Daten, einzuführen, und eine strengere Regulierung von Mikrotargeting und verhaltensbasierter Werbung zugunsten weniger aufdringlicher Werbeformen in Betracht zu ziehen, für die keine umfassende Verfolgung der Benutzerinteraktion mit Inhalten erforderlich ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auch die Einführung gesetzgeberischer Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um Online-Werbung transparenter zu machen;

34.  betont, wie wichtig es ist, die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung digitaler Dienste zu verpflichten sicherzustellen, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz besteht; fordert die Kommission auf, die bestehenden Anforderungen an auf elektronischem Wege geschlossene Verträge, einschließlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; nimmt in diesem Zusammenhang die Zunahme „intelligenter Verträge“ zur Kenntnis, die auf Distributed-Ledger-Technologien basieren, und fordert die Kommission auf, die Entwicklung und den Einsatz von Distributed-Ledger-Technologien zu bewerten, einschließlich „intelligenter Verträge“, wie z. B. Fragen der Gültigkeit und Durchsetzung grenzüberschreitender intelligenter Verträge, und Leitlinien bereitzustellen, um die Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher sicherzustellen, und Gesetzgebungsinitiativen nur zu ergreifen, wenn nach der betreffenden Bewertung konkrete Lücken festgestellt worden sind;

35.  fordert die Kommission auf, Mindeststandards für die Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Zugänglichkeit, Fairness und nichtdiskriminierende Durchsetzung einzuführen und die Praxis vorformulierter Standardklauseln in Vertragsbedingungen, die nicht im Voraus individuell ausgehandelt wurden, einschließlich Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen, weiter zu überprüfen, um nach Wegen zu suchen, sie fairer zu gestalten und die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, um eine einfachere Einbeziehung der Verbraucher zu ermöglichen, auch bei der Auswahl von Klauseln, sodass eine bessere Aufklärung vor der Einwilligung ermöglicht wird;

36.  betont, dass die Effizienz elektronischer Interaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern angesichts der Entwicklung virtueller Identifikationstechnologien verbessert werden muss; ist der Auffassung, dass die Kommission zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Gesetzes über digitale Dienste auch den Rechtsrahmen für die digitale Identifizierung aktualisieren sollte, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 910/2014(18) („eIDAS-Verordnung“); ist der Auffassung, dass die Schaffung einer allgemein anerkannten, vertrauenswürdigen digitalen Identität und vertrauenswürdiger Authentifizierungssysteme ein nützliches Instrument darstellen würde, um auf sichere Art und Weise individuelle Identitäten von natürlichen Personen, juristischen Personen und Maschinen festzustellen, um sich vor der Verwendung gefälschter Profile zu schützen; stellt in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig es für Verbraucher ist, Produkte und Dienstleistungen sicher online zu nutzen oder zu kaufen, ohne zusammenhangslose Plattformen nutzen zu müssen und unnötigerweise Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu teilen, die von diesen Plattformen gesammelt werden; fordert die Kommission auf, eine gründliche Folgenabschätzung im Hinblick auf die Schaffung einer allgemein anerkannten öffentlichen elektronischen Identität als Alternative zu privaten Systemen der einheitlichen Anmeldung durchzuführen, und betont, dass dieser Dienst so entwickelt werden sollte, dass die gesammelten Daten sich auf ein absolutes Minimum beschränken; ist der Auffassung, dass die Kommission die Möglichkeit der Einrichtung eines Altersnachweissystems für die Nutzer digitaler Dienste‚ insbesondere zum Schutz Minderjähriger, prüfen sollte;

37.  betont, dass das Gesetz über digitale Dienste den von der DSGVO festgelegten Grundsatz der Datenminimierung nicht beeinträchtigen sollte und dass Vermittler digitaler Dienste, sofern dies nicht durch spezifische Rechtsvorschriften anders vorgeschrieben ist, die anonyme Nutzung ihrer Dienste im größtmöglichen Umfang ermöglichen und nur die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten verarbeiten sollten; weist darauf hin, dass die erhobenen Daten nicht für andere digitale Dienste genutzt werden sollten als diejenigen, die eine persönliche Identifizierung, Authentifizierung oder Altersüberprüfung erfordern, und dass sie nur zu einem legitimen Zweck verwendet werden sollten und in keiner Weise, um den allgemeinen Zugang zum Internet einzuschränken;

KI und maschinelles Lernen

38.  betont, dass KI-gestützte Dienste oder Dienste, die automatisierte Entscheidungssysteme oder Instrumente maschinellen Lernens verwenden, die derzeit unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fallen, zwar ein enormes Potenzial besitzen, Verbrauchern und den Anbietern von Diensten Vorteile zu bringen, dass das Gesetz über digitale Dienste jedoch auch auf die konkreten noch nicht in den geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigten Herausforderungen eingehen sollte, die sie in Bezug auf die Gewährleistung von Nichtdiskriminierung, Transparenz bei den Datensätzen und den anvisierten Outputs und einer verständlichen Erklärbarkeit von Algorithmen sowie Haftung mit sich bringen;

39.  betont ferner, dass die zugrunde liegenden Algorithmen die Anforderungen an die Grundrechte, insbesondere die Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten, die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Rechte des Kindes, wie in den Verträgen und der Charta vorgesehen, erfüllt werden müssen;

40.  weist darauf hin, dass es notwendig ist, die Nutzung von hochwertigen, nichtdiskriminierenden und unvoreingenommenen zugrundeliegenden Datensätzen sicherzustellen und Einzelpersonen dabei zu unterstützen, Zugang zu verschiedenen Inhalten, Meinungen, hochwertigen Produkten und Diensten zu erhalten;

41.  fordert die Kommission auf, Bestimmungen zu Transparenz und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf automatisierte Entscheidungsprozesse einzuführen, wobei gleichzeitig die Einhaltung der Anforderungen an die Privatsphäre der Benutzer und an Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen ist; weist darauf hin, dass externe Prüfungen, Einzelfallprüfungen und wiederkehrende Risikobewertungen durch die zuständigen Behörden zugelassen und die verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für Verbraucher oder Dritte, bewertet werden müssen, und ist der Ansicht, dass ergriffene Maßnahmen zur Verhinderung dieser Risiken gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollten und die Innovation nicht behindern dürfen; ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Überprüfung und Kontrolle durch einen Menschen („human in command principle“) unter anderem gewahrt werden muss, um die Zunahme von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, Diskriminierung, unangemessene Überwachung und Missbräuche oder potentielle Bedrohungen der Grundrechte und Freiheiten zu verhindern;

42.  ist der Auffassung, dass Verbraucher und Nutzer das Recht haben sollten, rechtzeitig, präzise, leicht verständlich und zugänglich informiert zu werden, und dass ihre Rechte wirksam garantiert werden sollten, wenn sie mit automatisierten Entscheidungssystemen und anderen innovativen digitalen Diensten oder Anwendungen zu tun haben; äußert Bedenken hinsichtlich des bestehenden Mangels an Transparenz hinsichtlich der Verwendung virtueller Assistenten oder Chatbots, die für schutzbedürftige Verbraucher besonders schädlich sein können, und unterstreicht, dass Anbieter digitaler Dienste nicht ausschließlich automatisierte Entscheidungssysteme zur Unterstützung der Verbraucher verwenden sollten;

43.  ist der Ansicht, dass es den Verbrauchern in diesem Zusammenhang möglich sein sollte, klar über die Interaktion mit automatisierter Entscheidungsfindung informiert zu werden und zu erfahren, wie entscheidungsbefugte Personen erreicht, Kontrollen und Berichtigungen möglicher Fehler, die das Ergebnis automatisierter Entscheidungen sind, verlangt sowie aufgrund von Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme Rechtsmittel eingelegt werden können;

44.  betont, wie wichtig es ist, die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher, der Verbraucherkontrolle und des Vertrauens der Verbraucher in KI-Dienste und -Anwendungen zu stärken; ist daher der Ansicht, dass die Rechte der Verbraucher erweitert werden sollten, um sie in der digitalen Welt besser zu schützen, und fordert die Kommission auf, insbesondere die Kriterien und Kontrolle in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und Fairness sowie das Recht auf Nichtdiskriminierung und unvoreingenommene KI-Datensätze zu berücksichtigen; ist der Ansicht, dass Verbraucher und Nutzer mehr Kontrolle über die Verwendung von KI und die Möglichkeit haben sollten, die Verwendung von KI-fähigen Personalisierungsfunktionen abzulehnen, einzuschränken oder zu personalisieren;

45.  stellt fest, dass automatisierte Instrumente zur Moderation von Inhalten nicht in der Lage sind, die Feinheiten des Kontexts und der Bedeutung in der menschlichen Kommunikation tatsächlich zu verstehen, was nötig ist um festzustellen, ob ein überprüfter Inhalt möglicherweise gegen das Gesetz oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt; betont daher, dass die Verwendung dieser Instrumente nicht im Gesetz über digitale Dienste vorgeschrieben sein sollte;

Vorgehen gegen illegale Inhalte und Online-Tätigkeiten

46.  betont, dass die Existenz und Verbreitung illegaler Inhalte und Aktivitäten im Internet eine ernsthafte Bedrohung darstellt, die das Vertrauen der Bürger in das digitale Umfeld untergräbt, die Entwicklung gesunder digitaler Ökosysteme beeinträchtigt und auch schwerwiegende und dauerhafte Folgen für die Sicherheit und die Grundrechte des Einzelnen haben kann; stellt gleichzeitig fest, dass illegale Inhalte und Aktivitäten problemlos verbreitet und ihre negativen Auswirkungen innerhalb sehr kurzer Zeit enorm verstärkt werden können;

47.  stellt fest, dass es keine Einheitslösung für alle Arten illegaler Inhalte und Aktivitäten gibt; betont, dass Inhalte, die in einigen Mitgliedstaaten illegal sein könnten, in anderen möglicherweise nicht „illegal“ sind, da in der Union nur einige Arten von illegalen Inhalten harmonisiert sind; fordert zugleich, streng zwischen illegalen Inhalten, strafbaren Handlungen und rechtswidrig weitergegebenen Inhalten einerseits und schädlichen Inhalten, Hetze und Desinformation andererseits zu unterscheiden, da diese nicht immer illegal sind und jeweils unterschiedliche Konzepte und Regelungen anzuwenden sind; vertritt die Auffassung, dass das gesetzliche Haftungssystem nur illegale Inhalte im Sinne der Union oder des nationalen Rechts betreffen sollte;

48.  ist jedoch der Ansicht, dass unbeschadet eines umfassenden Rahmens der Grundrechte und der bereits bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften ein stärker abgestimmter und koordinierter Ansatz auf Unionsebene, bei dem die verschiedenen Arten von illegalen Inhalten und Aktivitäten berücksichtigt werden und der auf der Zusammenarbeit und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beruht, helfen wird, um wirksamer gegen illegale Inhalte vorgehen zu können; betont auch die Notwendigkeit, die Schwere der Maßnahmen, die von den Dienstleistungsanbietern ergriffen werden müssen, an die Schwere des Verstoßes anzupassen, und fordert eine bessere Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Hosting-Diensten;

49.  ist der Auffassung, dass freiwillige Maßnahmen und die Selbstregulierung von Online-Plattformen in ganz Europa zwar einen gewissen Nutzen gebracht haben, dass jedoch ein klarer Rechtsrahmen für die Entfernung illegaler Inhalte und Aktivitäten erforderlich ist, um die rasche Meldung und Entfernung illegaler Online-Inhalte sicherzustellen; betont, dass verhindert werden muss, dass Anbietern digitaler Dienste eine allgemeine Überwachungsverpflichtung auferlegt wird, um die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, und zu verhindern, dass alle Inhalte und Aktivitäten weder de jure noch de facto aktiv gesucht, moderiert oder gefiltert werden; hebt hervor, dass rechtswidrige Inhalte dort, wo sie gehostet werden, entfernt werden sollten und dass Zugangsanbieter nicht verpflichtet werden dürfen, den Zugang zu Inhalten zu sperren;

50.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Online-Vermittler, die von sich aus angeblich illegale Inhalte offline schalten, dies sorgfältig, verhältnismäßig und nicht diskriminierend und unter allen Umständen unter Berücksichtigung der Grundrechte und -freiheiten der Nutzer tun; unterstreicht, dass solche Maßnahmen von einer soliden Verfahrenssicherung und sinnvollen Anforderungen an Transparenz und Rechenschaftspflicht begleitet sein sollten; ersucht darum, dass, wenn Zweifel an der „illegalen“ Natur eines Inhalts bestehen, dieser Inhalt durch einen Menschen überprüft und nicht ohne weitere Untersuchung entfernt wird;

51.  fordert die Kommission auf, eine Studie über die Entfernung von Inhalten und Daten im Internet vor und während der COVID-19-Pandemie durch automatisierte Entscheidungsprozesse und den Anteil der dadurch verursachten irrtümlichen Entfernungen (False Positives) in Auftrag zu geben;

52.  fordert die Kommission auf, sich mit den zunehmenden Unterschieden und der Fragmentierung der nationalen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu befassen und klare und vorhersehbare harmonisierte Regeln und einen transparenten, wirksamen und verhältnismäßigen Mechanismus für Bekanntmachungen und Maßnahmen zu verabschieden; weist darauf hin, dass ausreichende Schutzmaßnahmen geboten werden sollten, um Nutzern die Möglichkeit zu geben, Online-Vermittler über das Bestehen potenziell illegaler Online-Inhalte oder -Aktivitäten zu informieren, und Online-Vermittlern zu helfen, schnell zu reagieren und in Bezug auf die Maßnahmen, die bei potenziell illegalen Inhalten ergriffen werden, eine größere Transparenz zu zeigen; ist der Ansicht, dass solche Maßnahmen technologieneutral und für alle Akteure leicht zugänglich sein sollten, um ein hohes Maß an Benutzer- und Verbraucherschutz sicherzustellen;

53.  betont, dass ein solcher Melde- und Abhilfemechanismus auf den Menschen ausgerichtet sein muss; unterstreicht, dass Vorkehrungen gegen den Missbrauch eines solchen Systems eingerichtet werden sollten, auch gegen wiederholtes unangebrachtes Melden, gegen unlautere Geschäftspraktiken sowie gegen andere Betrugsversuche; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Zugang zu transparenten, wirksamen, fairen und raschen Mechanismen für Gegendarstellungen und Beschwerden sowie für außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen sicherzustellen und die Möglichkeit vorzusehen, einen Rechtsbehelf gegen die Entfernung von Inhalten einzulegen, um dem Recht auf wirksame Abhilfe Rechnung zu tragen;

54.  begrüßt die Bemühungen um mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Berichte mit Informationen über die Bekanntmachungs- und Handlungsmechanismen wie die Anzahl der Bekanntmachungen, die Art der Stellen, die Inhalte melden, die Art des beanstandeten Inhalts, die Reaktionszeit des Vermittlers sowie die Anzahl der Beschwerden und der Fälle vorliegen, in denen Inhalte fälschlicherweise als illegal oder als illegal geteilt identifiziert wurden, öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

55.  macht auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsverfügungen von Mitgliedstaaten aufmerksam, welche nicht mit dem Mitgliedstaat identisch sind, in denen der betreffende Anbieter von Diensten ansässig ist und betont, dass dies weiter untersucht werden muss; betont, dass Anbieter von Diensten nicht verpflichtet sein dürfen, Informationen, die in ihrem Herkunftsland rechtmäßig sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren;

56.  betont, dass die Zuständigkeit für die Rechtsdurchsetzung, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Online-Aktivitäten und ‑Inhalten sowie der Erlass von Anordnungen gegenüber Hosting-Anbietern, rechtswidrige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, bei unabhängigen zuständigen Behörden liegt, wobei diese Anordnungen genau und fundiert sein und die Grundrechte respektieren müssen;

57.  betont, dass der Beibehaltung der Schutzmechanismen aus der Haftungsregelung für Online-Vermittler im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und dem Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, um die Verfügbarkeit von Online-Inhalten sicherzustellen und um die Grundrechte der Nutzer zu schützen und beizubehalten; betont in diesem Zusammenhang, dass die Haftungsregelung und das Verbot einer allgemeinen Überwachung nicht durch einen neuen möglichen Rechtsakt oder die Änderung anderer Teile der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geschwächt werden sollten;

58.  erkennt das Prinzip an, dass digitale Dienste, die eine neutrale und passive Rolle spielen, wie Backend- und Infrastrukturdienste, nicht für die über ihre Dienste übertragenen Inhalte verantwortlich sind, da sie keine Kontrolle über diese Inhalte haben, mit diesen Inhalten nicht aktiv interagieren oder diese nicht optimieren; betont jedoch, dass eine weitere Klärung der aktiven und passiven Rolle unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist;

59.  fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die Anbieter von Hosting-Diensten zu verpflichten, illegale Inhalte, die möglicherweise eine schwere Straftat darstellen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

Online-Marktplätze

60.  stellt fest, dass das Aufkommen von Online-Dienstleistern wie Online-Marktplätzen zwar sowohl Verbrauchern als auch Händlern zugute gekommen ist, insbesondere durch die Verbesserung der Auswahl, die Senkung der Kosten und die Senkung der Preise, jedoch die Verbraucher durch eine zunehmende Anzahl von Anbietern, auch aus Drittländern, die in der Lage sind, illegale, unsichere oder gefälschte Produkte und Dienstleistungen online anzubieten, die häufig nicht den Vorschriften und Standards der Union zur Produktsicherheit entsprechen und die Verbraucherrechte nicht ausreichend sicherstellen, auch anfälliger für irreführende Handelspraktiken gemacht hat;

61.  betont, dass der Verbraucherschutz beim Einkaufen im Internet ebenso sicher sein muss wie im Geschäft; betont, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Verbraucher in der Union illegalen gefälschten Produkten und unsicheren Produkten, die gefährliche Chemikalien enthalten, sowie anderen Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, die Gefahren für die Gesundheit des Menschen darstellen; besteht darauf, dass angemessene Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Produktsicherheit und den Verbraucherschutz eingeführt werden, um den Verkauf nicht konformer Produkte oder Dienstleistungen auf Online-Marktplätzen zu verhindern, und fordert die Kommission auf, die Haftungsregelung auf Online-Marktplätzen zu verschärfen;

62.  betont, wie wichtig die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten bezüglich Produkthaftung und Konformität von Produkten, die aus Drittländern eingeführt werden, sind; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften seitens außerhalb der Union niedergelassenen Verkäufer, wenn es in der Union keinen niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Händler gibt, zu verbessern und die derzeitige Rechtslücke zu schließen, die es Verkäufern außerhalb der EU erlaubt, an europäische Verbraucher online Produkte zu verkaufen, die den Unionsvorschriften über Sicherheit und Verbraucherschutz nicht entsprechen, ohne dass sie für ihr Handeln bestraft oder haftbar gemacht werden und ohne dass die Verbraucher auf Rechtsmittel zurückgreifen können, um ihre Rechte durchzusetzen oder Schadenersatz zu erhalten; betont in diesem Zusammenhang, dass es notwendig ist, stets über eine Möglichkeit zur Identifizierung von Herstellern und Verkäufern von Produkten aus Drittländern zu verfügen;

63.  fordert, dass Online-Marktplätze die Verbraucher umgehend darüber informieren müssen, wenn ein Produkt, das sie gekauft haben, vom Markt genommen wurde, weil es die Vorschriften der Union bezüglich Produktsicherheit und Verbraucherschutz nicht erfüllt;

64.  betont, dass die Betreiber von Online-Marktplätzen RAPEX konsultieren und die zuständigen Behörden benachrichtigen müssen, sobald sie auf ihren Plattformen Kenntnis von illegalen, unsicheren und gefälschten Produkten erhalten;

65.  ist der Auffassung, dass die Betreiber von Online-Marktplätzen ihre Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden verbessern sollten, unter anderem durch den Austausch von Informationen über den Verkäufer illegaler, unsicherer und gefälschter Produkte;

66.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr gemeinschaftliche Marktüberwachungsmaßnahmen durchzuführen und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden zu intensivieren, um die Sicherheit von online verkauften Produkten zu überprüfen, bevor diese zum Verbraucher gelangen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines internationalen Netzwerks von Verbraucherzentren zu prüfen, welche die Verbraucher in der Europäischen Union im Fall von Streitigkeiten mit Händlern unterstützen, die ihren Sitz in Nicht-EU-Ländern haben;

67.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass dort, wo Online-Marktplätze professionelle Dienstleistungen anbieten, ein angemessenes Verbraucherschutzniveau durch angemessene Schutzmaßnahmen und Informationsanforderungen erreicht wird;

68.  ist der Ansicht, dass das Gesetz über digitale Dienste auf dem Tourismus- und Verkehrsmarkt darauf abzielen sollte, für Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, indem ein Governance-Rahmen geschaffen wird, durch den die Zusammenarbeit zwischen Plattformen und nationalen, regionalen und lokalen Behörden formalisiert wird und der insbesondere darauf abzielt, bewährte Verfahren auszutauschen und eine Reihe von Informationspflichten für Kurzzeitvermietung und Mobilitätsdienste gegenüber ihren Dienstanbietern in Bezug auf die einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Rechtsvorschriften festzulegen; fordert, dass die Kommission ungerechtfertigte Hindernisse aufhebt, indem branchenspezifische, von der EU koordinierte Anstrengungen unter Einbeziehung aller Interessenträger unternommen werden, um sich auf Kataloge von Kriterien – wie Genehmigungen, Lizenzen oder gegebenenfalls eine lokale oder nationale Registriernummer für Diensteanbieter – im Einklang mit den Binnenmarktvorschriften zu einigen, die erfüllt sein müssen, damit ein Dienst auf einer Plattform für Kurzzeitvermietung und Mobilitätsdienste angeboten werden darf; betont, wie wichtig es ist, unverhältnismäßige Informationspflichten und unnötigen Verwaltungsaufwand für alle Diensteanbieter zu vermeiden, wobei Anbieter von Peer-to-Peer-Diensten und KMU besonders berücksichtigt werden sollten;

69.  fordert, dass das Gesetz über digitale Dienste im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, ein nachhaltiges Wachstum und die Nachhaltigkeit des elektronischen Handels fördert; betont, wie wichtig Online-Marktplätze sind, um nachhaltige Produkte und Dienstleistungen zu fördern und zu nachhaltigem Konsum anzuregen; fordert Maßnahmen zur Bekämpfung irreführender Praktiken und Desinformationen über online angebotene Produkte und Dienstleistungen, einschließlich falscher „Umweltaussagen“ und fordert die Betreiber von Online-Marktplätzen auf, die Nachhaltigkeit des elektronischen Handels zu fördern, in dem Verbrauchern klar und leicht verständliche Informationen zu den Auswirkungen der online erworbenen Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden;

70.  fordert die Kommission auf, die Klarheit und Kohärenz des bestehenden Rechtsrahmens für den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen gründlich zu prüfen, um mögliche Lücken und Widersprüche aufzudecken; fordert die Kommission auf, eine gründliche Analyse der Wechselbeziehungen zwischen dem Gesetz über digitale Dienste und dem Unionsrecht zu Produktsicherheit und Chemikalien durchzuführen; fordert die Kommission auf, die Kohärenz zwischen den neuen Vorschriften für Online-Marktplätze und der Überarbeitung der Richtlinie 2001/95/EG(19) („allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie“) und der Richtlinie 85/374/EWG(20) („Produkthaftungsrichtlinie“) sicherzustellen;

71.  verweist auf die fortgesetzten Probleme des Missbrauchs oder der falschen Anwendung von selektiven Vertriebsvereinbarungen, welche die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Produkten und Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes und zwischen den Plattformen einschränken; fordert die Kommission auf, in dieser Angelegenheit im Rahmen einer breiteren Überprüfung von Gruppenfreistellungen für vertikale Beschränkungen und anderen Regelungen gemäß Artikel 101 AEUV aktiv zu werden und davon Abstand zu nehmen, diese Regelungen in das Gesetz über digitale Dienste aufzunehmen;

Ex-ante-Regulierung systemrelevanter Betreiber

72.  stellt fest, dass einige Märkte heute durch große Betreiber mit erheblichen Netzwerkeffekten gekennzeichnet sind, die de facto als „Online-Torwächter“ der digitalen Wirtschaft fungieren können („systemrelevante Betreiber); betont, dass ein fairer und funktionierender Wettbewerb zwischen Online-Betreibern mit einer signifikanten digitalen Präsenz und anderen Anbietern wichtig ist, damit das Wohl der Verbraucher gefördert wird; fordert die Kommission auf, eine gründliche Analyse der verschiedenen bisher auf dem Markt beobachteten Probleme und ihrer Folgen, einschließlich der Auswirkungen auf Verbraucher, KMU und den Binnenmarkt, vorzunehmen;

73.  ist der Ansicht, dass ein Binnenmarktinstrument, das diesen systemrelevanten Betreibern mit erheblichen Marktanteilen Ex-ante-Abhilfemaßnahmen auferlegt, durch den Abbau von Marktzutrittsbeschränkungen und die Regulierung dieser großen Betreiber das Potenzial birgt, die Märkte für neue Teilnehmer, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, zu öffnen, wodurch die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher und Innovationen über das Maß hinaus gefördert werden, was durch die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts allein erreicht werden kann;

74.  begrüßt die öffentliche Konsultation der Kommission über die mögliche Einführung einer gezielten Ex-ante-Regulierung, mit der auf spezifische systemische Aspekte der digitalen Märkte eingegangen werden soll, als Teil des zukünftigen Gesetzes über digitale Dienste; betont, dass die Regulierung des Binnenmarkts und die Wettbewerbspolitik einander naturgemäß ergänzen, wie in dem Bericht der Sonderberater der Kommission mit dem Titel „Competition Policy for the Digital Era“ (Wettbewerbspolitik für das digitale Zeitalter) ausdrücklich festgestellt wird;

75.  fordert die Kommission auf, „systemrelevante Betreiber“ auf der Grundlage klarer Indikatoren zu definieren;

76.  ist der Auffassung, dass eine Ex-ante-Regelung auf der Verordnung (EU) 2019/1150 („Platform-to-Business-Verordnung“) aufbauen sollte und ihre Maßnahmen im Einklang mit den Kartellvorschriften und der Wettbewerbspolitik der Union stehen sollten, die derzeit überarbeitet wird, um die Herausforderungen im digitalen Zeitalter besser bewältigen zu können; die Ex-ante-Regulierung sollte faire Handelsbedingungen sicherstellen, die für alle Betreiber gelten, einschließlich möglicher zusätzlicher Anforderungen und einer geschlossenen Liste der positiven und negativen Maßnahmen, die diese Betreiber einhalten müssen und/oder die sie nicht durchführen dürfen;

77.  fordert die Kommission auf, insbesondere den Mangel an Transparenz für Empfehlungssysteme von systemrelevanten Betreibern zu analysieren, einschließlich der Regeln und Kriterien für das Funktionieren solcher Systeme und ob zusätzliche Pflichten in Bezug auf die Transparenz und Informationsanforderungen auferlegt werden müssen;

78.  hebt hervor, dass die Einführung von Ex-ante-Rechtsbehelfen in anderen Sektoren den Wettbewerb in diesen Sektoren verbessert hat; stellt fest, dass ein ähnlicher Rahmen für die Identifizierung von systemrelevanten Betreibern mit einer „Torwächter“ -Rolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des digitalen Sektors entwickelt werden könnte;

79.  macht darauf aufmerksam, dass die Größe der gewerblichen Nutzer von systemrelevanten Betreibern von multinationalen Unternehmen bis Kleinstunternehmen reicht; betont, dass Ex-ante-Regulierungsmaßnahmen bezogen auf systemrelevante Betreiber nicht zu zusätzlichen Anforderungen an die Unternehmen führen sollten, die sie nutzen;

80.  weist darauf hin, dass die Akkumulierung und Erfassung riesiger Datenmengen und die Nutzung solcher Daten durch systemrelevante Betreiber, um von einem auf den anderen Markt zu expandieren, sowie die Möglichkeit, die Nutzer dazu zu bringen, die elektronische Identifizierung für einen Betreiber für verschiedene Plattformen zu verwenden, Ungleichgewichte bei der Verhandlungsmacht schaffen und deshalb zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt führen können; vertritt die Auffassung, dass eine größere Transparenz und Weitergabe von Daten zwischen den systemrelevanten Betreibern und den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Sicherstellung der Wirksamkeit von Ex-ante- Regulierungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung ist;

81.  weist darauf hin, dass Interoperabilität der Schlüssel ist, um einen wettbewerbsfähigen Markt sowie eine Auswahl für Nutzer und innovative Dienstleistungen zu ermöglichen und das Risiko eines Lock-in-Effekts für Nutzer und Verbraucher zu begrenzen; fordert die Kommission auf, ein angemessenes Maß an Interoperabilität für systemrelevante Betreiber sicherzustellen und verschiedene Technologien und offene Standards und Protokolle, einschließlich der Möglichkeit einer technischen Schnittstelle (Application Programming Interface), zu prüfen;

Überwachung, Zusammenarbeit und Durchsetzung

82.  ist der Ansicht, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters digitaler Dienste eine wirksame Beaufsichtigung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste sicherzustellen; weist auf die unzureichende Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten hin, was auf dem digitalen Binnenmarkt ungerechtfertigte Hindernisse schafft; fordert die Kommission auf, gegen diese Ursachen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorzugehen;

83.  ersucht die Kommission darum, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten den nationalen Aufsichtsbehörden die angemessenen finanziellen Mittel, Humanressourcen und Durchsetzungsbefugnisse zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, und zu ihrer jeweiligen Arbeit beizutragen;

84.  betont, dass der Zusammenarbeit zwischen bzw. mit den jeweiligen mitgliedstaatlichen Behörden, den Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und Verbraucherorganisationen größte Bedeutung zukommt, um eine wirksame Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste zu erzielen; regt an, das Herkunftslandprinzip durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird, um die regulatorische Aufsicht über digitale Dienste zu verbessern und in grenzüberschreitenden Fällen eine nachhaltigere und wirkungsvollere Rechtsdurchsetzung zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten zur Bündelung und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf und ruft sie dazu auf, den Regulierungsbehörden und den Rechtsbehörden sichere interoperable Kommunikationsmöglichkeiten bereitzustellen;

85.  ruft die Kommission auf, die geeignetste Überwachung und das geeignetste Durchsetzungsmodell für die Anwendung der Bestimmungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste zu prüfen und die Einrichtung eines Hybridsystems auf Grundlage der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Behörden und der Unionsbehörden für eine wirksame Aufsicht bezüglich der Durchsetzung und Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Betracht zu ziehen; ist der Auffassung, dass ein solches Überwachungssystem für die Aufsicht, Einhaltung, Überwachung und Anwendung des Gesetzes über digitale Dienste verantwortlich und mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet sein sollte, um grenzübergreifende Initiativen und Ermittlungen durchzuführen, und dass es mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen betraut werden sollte;

86.  ist der Ansicht, dass die EU-Koordinierung in Zusammenarbeit mit dem Netz der nationalen Behörden der Behandlung komplexer grenzüberschreitender Fragen Vorrang einräumen sollte;

87.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, den Austausch nicht personenbezogener Daten zu erleichtern und den Stakeholder-Dialog zu fördern; regt die Schaffung und Pflege eines europäischen Instruments für Forschungsrepositorien an, um den Austausch von Daten mit öffentlichen Einrichtungen, Forschern, NRO und Universitäten zu Forschungszwecken zu erleichtern; fordert die Kommission auf, ein solches Instrument auf bestehenden bewährten Verfahren und Initiativen wie der Beobachtungsstelle für Online-Plattformen oder der EU-Blockchain-Beobachtungsstelle aufzubauen;

88.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission mithilfe der Gemeinsamen Forschungsstelle in die Lage versetzt werden sollte, den Mitgliedstaaten auf Ersuchen fachkundige Unterstützung bei der Analyse von technischen, administrativen und sonstigen Aspekten im Zusammenhang mit der legislativen Durchsetzung des digitalen Binnenmarkts zu gewähren; fordert die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission auf, den KMU in der Union weitere Beratung und Unterstützung hinsichtlich ihrer Rechte zukommen zu lassen;

89.  fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Rahmen der Richtlinie 2013/11/EU(21) den im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bestehenden Rechtsrahmen der Union für die außergerichtliche Streitbeilegung und Gerichtsverfahren zu stärken und zu modernisieren, um eine wirksame Durchsetzung und einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher zu ermöglichen; hebt hervor, das Verbraucher in Bezug auf die Anrufung der Justiz unterstützt werden müssen; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung den Rechtsschutz, den die nationalen Rechtssysteme für kleine Unternehmen und Händler bieten, auf keinen Fall schwächen sollte;

Schlussaspekte

90.  ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des geforderten Vorschlags durch angemessene Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten;

o
o   o

91.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57.
(3) ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1.
(4) ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28.
(5) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(6) ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
(7) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(8) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 135.
(10) ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 50.
(11) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(12) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.
(13) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(14) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
(15) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(16) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(17) https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/654180/EPRS_STU(2020)654180_EN.pdf
(18) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(19) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(20) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
(21) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

I.  ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Das Gesetz über digitale Dienste sollte zur Stärkung des Binnenmarkts beitragen, indem es den freien Verkehr digitaler Dienste, die unternehmerische Freiheit und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau, einschließlich der Verbesserung der Rechte, Vertrauen und Sicherheit der Nutzer im Internet, sicherstellt.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte sicherstellen, dass Online- und Offline-Wirtschaftstätigkeiten gleich behandelt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, die dem Grundsatz „Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal“ voll und ganz Rechnung tragen, wobei der spezifische Charakter der Online-Umgebung berücksichtigt wird.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte Wirtschaftsakteuren, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, Rechtssicherheit und Transparenz bieten. Das Gesetz über digitale Dienste sollte Innovationen sowie die Beseitigung ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Hindernisse sowie der Einschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung digitaler Dienste unterstützen.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte den umfassenden Rahmen der europäischen Grundrechte und Freiheiten der Nutzer und Verbraucher, darunter den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, die Nichtdiskriminierung, die Würde, das Rechts auf eine freie Meinungsäußerung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, unberührt lassen.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte auf den derzeit für Online-Plattformen geltenden Vorschriften aufbauen, insbesondere der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Verordnung über die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte Folgendes beinhalten:

—  eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 1, des Artikels 62 und des Artikels 114 AEUV), die Folgendes umfasst:

—  einen überarbeiteten Rahmen mit klaren Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz und Information;

—  klare und detaillierte Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem effektiven Umgang und der Entfernung illegaler Online-Inhalte, einschließlich eines harmonisierten rechtsverbindlichen europäischen Melde- und Abhilfemechanismus;

—  eine wirksame Überwachung und Zusammenarbeit sowie angemessene, wirksame und abschreckende Sanktionen;

—  ein Binnenmarkt-Rechtsinstrument auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV, durch das großen Plattformen, die im digitalen Ökosystem eine Rolle als „Torwächter“ („systemrelevante Betreiber“) spielen, Ex-ante-Verpflichtungen auferlegt werden, ergänzt durch einen wirksamen institutionellen Durchsetzungsmechanismus.

II.  GELTUNGSBEREICH

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte im Gesetz über digitale Dienste klargestellt werden, welche digitalen Dienste in seinen Geltungsbereich fallen. Das Gesetz über digitale Dienste sollte nach dem Vorbild der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr horizontaler Art sein und nicht nur für Online-Plattformen, sondern im Sinne des Unionsrecht für alle Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gelten.

Ein pauschaler Ansatz sollte vermieden werden. Für digitale Dienste, die ausschließlich in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen angeboten werden, für Dienste, die nur eingeschränkten oder keinen Zugang zu Dritten oder der Öffentlichkeit haben, und Dienste, die sich direkt an Verbraucher und die breite Öffentlichkeit richten, sind möglicherweise jeweils unterschiedliche Maßnahmen nötig.

Der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes über digitale Dienste sollte auf die Tätigkeiten von Unternehmen, Dienstleistern und Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft mit Sitz in Drittländern ausgeweitet werden, wenn sie Verbrauchern oder Nutzern in der Union Dienstleistungen oder Waren anbieten.

Kommt die Kommission nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass das Gesetz über digitale Dienste den Anhang der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Bezug auf die darin festgelegten Ausnahmeregelungen ändern sollte, sollte sie nicht speziell die Ausnahme für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge ändern.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte sicherstellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten weiterhin ein hohes Verbraucherschutzniveau beibehalten und dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem EU-Recht legitime Ziele des Allgemeininteresses verfolgen können, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist.

Im Gesetz über digitale Dienste sollte in kohärenter Weise festgelegt werden, in welchem Verhältnis seine Bestimmungen zu denen anderer Rechtsinstrumente stehen, mit denen der freie Dienstleistungsverkehr erleichtert werden soll, um die rechtliche Regelung für professionelle und nichtprofessionelle Dienstleistungen in allen Sektoren, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen und Kurzzeitvermietungen, klarzustellen, wo dies erforderlich ist.

Im Gesetz über digitale Dienste sollte auch in kohärenter Weise klargestellt werden, in welchem Verhältnis seine Bestimmungen unter anderem zu den kürzlich erlassenen Vorschriften zum Geoblocking, zur Produktsicherheit, zur Marktaufsicht, zu den Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen, zum Verbraucherschutz, zum Verkauf von Gütern und zur Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Diensten(1), wie unter anderem anstehende Initiativen, wie den Regeln zur Künstlichen Intelligenz, stehen.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte unbeschadet der Bestimmungen in anderen Instrumenten, wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV)‚ der Richtlinie (EU) 2019/790 („Urheberrechtsrichtlinie“) und der Richtlinie 2010/13/EU („Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste”) gelten.

III.  BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In den Begriffsbestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste sollte:

—  klargestellt werden, inwieweit „neue digitale Dienste“ wie soziale Netzwerke, Dienste der kollaborativen Wirtschaft, Suchmaschinen, WLAN-Hotspots, Online-Werbung, Cloud-Dienste, Web-Hosting, Messaging-Dienste, App-Stores, Vergleichsinstrumente, Ki-gestützte Dienste, Netze zur Bereitstellung von Inhalten (Content Delivery Networks) und Domänennamendienste in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen;

—  klargestellt werden, was als Vermittler für das Hosting von Inhalten (Text, Bilder, Video- oder Audioinhalte) einerseits und als kommerzieller Online-Marktplatz (Verkauf von Gütern, darunter Güter mit digitalen Elementen oder Dienstleistungen) andererseits gilt;

—  klar zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten und gegen Entgelt bereitgestellten Inhalten oder Transaktionen, die auch Werbe- und Marketingpraktiken umfassen, wie vom Gerichtshof definiert, einerseits und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und Inhalten andererseits unterschieden werden;

—  klargestellt werden, was unter die Definition des Begriffs „illegaler Inhalt“ fällt, indem verdeutlicht wird, dass ein Verstoß gegen die EU-Vorschriften über Verbraucherschutz, Produktsicherheit oder das Angebot oder den Verkauf von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika, gefälschten Arzneimitteln oder aus wild lebenden Tieren und Pflanzen gewonnenen Produkten ebenfalls unter die Definition des Begriffs „illegaler Inhalt“ fällt;

—  der Begriff „systemrelevanter Betreiber“ definiert werden, indem klare Indikatoren festgelegt werden, die es den Regulierungsbehörden erlauben, Plattformen mit einer starken Position auf dem Markt und einer „Torwächter“-Rolle zu ermitteln, die in der Online-Wirtschaft eine systemrelevante Rolle spielen, wobei bei diesen Indikatoren Erwägungen wie die Frage, ob das Unternehmen in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig ist oder die Möglichkeit hat, Nutzer und Verbraucher zu binden, die Größe seines Netzes (Anzahl der Nutzer), das Bestehen von Netzwerkeffekten, Marktzutrittsschranken, seine Finanzkraft und seine Fähigkeit zum Zugang zu Daten, die Akkumulierung und die Kombination von Daten aus verschiedenen Quellen, die vertikale Integration, die Rolle als unvermeidlicher Partner und die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Angebot und Märkten usw. berücksichtigt werden könnten

—  und die Entscheidungen des Gerichtshofs soweit erforderlich und möglich kodifiziert werden sollten, wobei die wichtigen Rechtsvorschriften, in denen diese Begriffsbestimmungen verwendet werden, zu berücksichtigen sind.

IV.  TRANSPARENZ- UND SORGFALTSPFLICHTEN

Das Gesetz über digitale Dienste sollte klare und verhältnismäßige Pflichten in Bezug auf Transparenz und Information einführen. Durch diese Pflichten sollten keine Abweichungen oder neuen Ausnahmen von der derzeitigen Haftungsregelung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen werden und folgende Aspekte abgedeckt werden:

1.  Allgemeine Informationspflichten

Die überarbeiteten Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten die allgemeinen Informationspflichten durch folgende Anforderungen stärken:

—  die Informationspflichten gemäß Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten gestärkt werden;

—  der Grundsatz „Kennen Sie Ihren Geschäftskunden“ sollte – beschränkt auf die unmittelbaren Geschäftsbeziehungen des Hosting-Anbieters – für gewerbliche Nutzer eingeführt werden; Hosting-Anbieter sollten die von ihren gewerblichen Nutzern bereitgestellten Identifikationsdaten mit den Datenbanken zur Identifizierung und Registrierung von EU-Mehrwertsteuern und Wirtschaftsbeteiligten vergleichen, in denen eine Mehrwertsteuer- oder EORI-Nummer vorhanden ist; ist ein Unternehmen von der Umsatzsteuer- oder der EORI-Registrierung befreit, muss ein Identitätsnachweis erbracht werden; fungiert ein gewerblicher Nutzer als Agent für andere Unternehmen, sollte er sich selbst auch als solcher ausweisen. Hosting-Anbieter sollten ihre gewerblichen Nutzer dazu auffordern sicherzustellen, dass alle zur Verfügung gestellten Informationen korrekt und, vorbehaltlich von Änderungen, aktuell sind, und es sollten ihnen zudem nicht erlaubt sein, ihre Dienste zu erbringen, wenn die Informationen unvollständig sind oder wenn der Anbieter von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Identität ihres Geschäftskunden falsch, irreführend oder auf andere Weise irregulär ist.

—  die Maßnahme für den vorstehend angeführten Ausschluss von Diensten sollte nur für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen gelten und die Rechte betroffener Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung unberührt lassen. Die Maßnahme sollte sich unbeschadet des Schutzes der Online-Anonymität für Nutzer von der Maßnahme für gewerbliche Nutzer unterscheiden. Mit den neuen allgemeinen Informationspflichten sollten die Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weiter verbessert werden, um diese Maßnahmen an die Informationspflichten anzupassen, die in den kürzlich erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG(2) („Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln“)‚ der Richtlinie 2011/83/EU(3) („Richtlinie über Verbraucherrechte“) und der Verordnung über die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen, festgelegt wurden;

—  Die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten weiter modernisiert werden, indem die Anbieter von digitalen Diensten verpflichtet werden, Verbrauchern direkte und wirksame Kommunikationswege zu eröffnen, wie etwa über elektronische Kontaktformulare, Chatbots, Sofortnachrichten oder Telefonrückruf, wobei sichergestellt werden muss, dass Verbraucher klar und verständlich über diese Kommunikationswege informiert werden;

2.  Faire Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Gesetz über digitale Dienste sollte die Anbieter von Diensten dazu verpflichten, faire, zugängliche, nichtdiskriminierende und transparente Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen festzulegen, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

—  es sollten klare und eindeutige Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen in einfacher und verständlicher Sprache festgelegt werden;

—  in den Vertragsbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, was nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das auf die zu erbringenden Dienste anwendbar ist, als illegaler Inhalt oder illegales Verhalten gilt, sowie auf die rechtlichen Konsequenzen für Nutzer eingegangen werden, wenn sie wissentlich illegale Inhalte speichern oder hochladen;

—  Nutzer sollten benachrichtigt werden, wenn eine wesentliche Änderung, die die Rechte der Nutzer beeinträchtigen kann, an den Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen wird, und diesbezüglich entsprechend aufgeklärt werden;

—  es sollte sichergestellt werden, dass vorformulierte Standardklauseln in Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht im Voraus individuell ausgehandelt wurden, einschließlich in Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen, mit einer zusammenfassenden Erklärung beginnen, die auf einer harmonisierten, von der Kommission festgelegten Vorlage basiert;

—  es sollte sichergestellt werden, dass der Stornierungsprozess ähnlich mühelos erfolgen kann wie die Anmeldung (ohne „Dark Patterns“ oder Einflussnahme auf die Entscheidung des Verbrauchers);

—  wenn automatisierte Systeme verwendet werden, müssen in ihren Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen die Eingaben und Zielausgaben ihrer automatisierten Systeme sowie die Hauptparameter, die das Ranking bestimmen, sowie die Gründe für die relative Bedeutung dieser Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern klar und eindeutig angegeben werden, während gleichzeitig die Kohärenz mit der Platforms-to-Business-Verordnung sichergestellt wird;

—  es sollte sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Vertragsbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen den im Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über Verbraucherrechte, der Richtlinie (EU) 2019/2161 und der Datenschutz-Grundverordnung, festgelegten Informationspflichten entsprechen und diese ergänzen.

3.  Transparenzpflichten für kommerzielle Kommunikation

—  Durch die überarbeiteten Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten die derzeitigen Transparenzpflichten in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation gestärkt werden, indem die Grundsätze der Transparenz durch Technikgestaltung und der Transparenz durch Voreinstellungen festgelegt werden.

—  Aufbauend auf Artikel 6 und 7 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten die vorzuschlagenden Maßnahmen einen neuen Transparenzrahmen für die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen schaffen, und zwar in Bezug auf Online-Werbung, digitales „Nudging“, Microtargeting, Empfehlungssysteme für Werbung und Vorzugsbehandlung enthält. Für diese Maßnahmen sollte Folgendes gelten:

–  die Verpflichtung zur Offenlegung klar definierter Arten von Informationen über Online-Werbung sollte aufgenommen werden, um eine wirksame Prüfung und Kontrolle zu ermöglichen, wie z. B. Informationen über die Identität des Werbetreibenden und die direkten und indirekten Zahlungen oder sonstige Vergütungen, die Dienstleister erhalten; dies sollte es Verbraucher und Behörden ermöglichen zu erkennen, wer beispielsweise bei falscher oder irreführender Werbung zur Rechenschaft gezogen werden sollte; die Maßnahmen sollten auch dazu beitragen, dass illegale Aktivitäten nicht über Werbedienstleistungen finanziert werden können;

–  es sollte klar zwischen kommerzieller und politischer Online-Werbung unterschieden und die Transparenz der Kriterien für die Profilerstellung von Zielgruppen und die Optimierung von Werbekampagnen sichergestellt werden; Verbraucher sollten in die Lage versetzt werden, sich einem Tracking oder Mikrotargeting zu entziehen und der Verwendung von Daten zu ihrem Nutzerverhalten sowie einer Anzeige von politischer Werbung oder Werbeanzeigen explizit über ein Opt-in zuzustimmen;

–  Verbraucher sollten Zugang zu ihren dynamischen Werbeprofilen erhalten, damit sie wissen, ob und aus welchem Grund sie getrackt werden und ob die Informationen, die sie erhalten, einen Werbezweck haben, während gleichzeitig das Recht garantiert wird, Entscheidungen anzufechten, die ihre Rechte untergraben;

–  es sollte dafür gesorgt werden, dass bezahlte Werbung oder die bezahlte Platzierung in einer Rangfolge der Suchergebnisse in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/29/EG in durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 geänderten Fassung klar, prägnant und verständlich gekennzeichnet sind.

–  es sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Mindestanforderungen an die Diversifizierung eingehalten sowie Praktiken, die eine aggressive Werbung darstellen, identifiziert werden können, wobei verbraucherfreundliche KI-Technologien gefördert werden;

–  mit Blick auf Algorithmen, die für gezielte Werbung und die Optimierung von Anzeigen eingesetzt werden, sollten eine Rechenschaftspflicht und Fairnesskriterien eingeführt sowie externe Prüfungen durch die zuständigen Behörden und die Kontrolle der Ausgestaltung von Algorithmen ermöglicht werden, bei denen es um personenbezogene Informationen geht, ohne dass dabei das Risiko besteht, die Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer zu verletzen;

–  es sollten Daten zur Werbeauslieferung und zur Sichtbarkeit von Werbenden zugänglich gemacht werden, wenn es darum geht, wo und wann Anzeigen geschaltet werden sollen, sowie in Bezug auf die Wirksamkeit von bezahlter im Vergleich zu unbezahlter Werbung;

4.  Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen

Die überarbeiteten Bestimmungen sollten den in der Folge aufgeführten Prinzipien in Bezug auf die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft, die durch KI gestützt werden, automatisierte Entscheidungssysteme oder Tools für maschinelles Lernen einsetzen, folgen, indem

—  sichergestellt wird, dass Verbraucher das Recht haben, informiert zu werden, wenn ein Dienst durch KI gestützt wird, automatisierte Tools zur Entscheidungsfindung oder zum maschinellen Lernen oder Tools zur automatisierten Inhaltserkennung verwendet werden, und zusätzlich das Recht haben, keiner Entscheidung zu unterliegen, die ausschließlich auf automatisierten Entscheidungen basiert, sowie die Möglichkeit haben, die Verwendung von KI-gestützten Personalisierungsfunktionen zu verweigern, einzuschränken oder zu personalisieren, insbesondere im Hinblick auf das Ranking von Diensten;

—  umfassende Vorschriften über Nichtdiskriminierung und Transparenz in Bezug auf Algorithmen und Datensätze festlegt werden;

—  sichergestellt wird, dass Algorithmen für die zuständigen Behörden, die die Möglichkeit haben zu prüfen, wann Grund zu der Annahme besteht, dass eine algorithmische Voreingenommenheit vorliegt, nachvollziehbar sein müssen;

—  Einzelfallüberwachungen und einer wiederkehrenden Risikobewertung von Algorithmen durch die zuständigen Behörden sowie durch menschliche Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungsfindung ermöglicht werden, um ein höheres Verbraucherschutzniveau sicherzustellen; solche Anforderungen sollten mit den in den bestehenden Vorschriften festgelegten menschlichen Kontrollmechanismen und Risikobewertungspflichten für die Automatisierung von Diensten, wie der Richtlinie (EU) 2018/958(4) („Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung“), vereinbar sein und keine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Einschränkung des freien Verkehrs der Dienstleistungen darstellen;

—  klare Mechanismen für Rechenschaftspflicht, Haftung und Rechtsbehelfe geschaffen werden, um mit möglichen Schäden, die sich aus der Nutzung von KI-Anwendungen und Instrumenten im Bereich maschinelles Lernen ergeben, umzugehen;

—  der Grundsatz der Sicherheit durch Konzipierung, Standardisierung sowie durch die Festlegung wirksamer und effizienter Rechte und Verfahren für KI-Entwickler in Fällen eingeführt wird, in denen die Algorithmen sensible Entscheidungen über Einzelpersonen herbeiführen, und durch angemessene Berücksichtigung und Nutzung der Auswirkungen künftiger technologischer Entwicklungen;

—  die Kohärenz in Bezug auf Vertraulichkeit, Benutzerdatenschutz und Geschäftsgeheimnissen sichergestellt wird;

—  sichergestellt wird, dass, wenn am Arbeitsplatz eingeführte KI-Technologien direkte Auswirkungen auf die Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern haben, die digitale Dienste nutzen, die Arbeitnehmer dazu umfassende Informationen erhalten.

5.  Sanktionen 

Die Einhaltung dieser Pflichten sollte durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, einschließlich der Verhängung von verhältnismäßigen Geldbußen, durchgesetzt werden.

V.  MASSNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DEM VORGEHEN GEGEN ILLEGALE ONLINE-INHALTE

Das Gesetz über digitale Dienste sollte Klarheit und Orientierungshilfe dafür bieten, wie Online-Vermittler gegen illegale Online-Inhalte vorgehen sollten. Die überarbeiteten Vorschriften der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten:

—  klarstellen, dass jede Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte die Grundrechte und die legitimen Interessen der Nutzer und Verbraucher nicht beeinträchtigen sollte und dass legale Inhalte online bleiben sollten;

—  den Rechtsrahmen unter Berücksichtigung der zentralen Rolle, die Online-Vermittler und das Internet bei der Förderung der öffentlichen Debatte und der freien Verbreitung von Fakten, Meinungen und Ideen spielt, stärken;

—  den zugrunde liegenden Rechtsgrundsatz wahren, wonach Online-Vermittler nicht unmittelbar für die Handlungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden sollten und Inhalte unter fairen, zugänglichen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für die Nutzung des Dienstes weiterhin moderieren können;

—  deutlich werden lassen, dass eine Entscheidung von Online-Vermittlern darüber, ob hochgeladene Inhalte legal sind, nur vorläufig sein sollte, und dass Online-Vermittler für diese Entscheidung nicht haftbar gemacht werden sollten, da nur ein Gericht in letzter Instanz feststellen kann, ob ein Inhalt illegal ist;

—  sicherstellen, dass die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, welche Inhalte nach nationalem Recht illegal sind, nicht beeinträchtigt wird;

—  sicherstellen, dass die Maßnahmen, die Online-Vermittler ergreifen sollen, verhältnismäßig, wirksam und angemessen sind, damit illegale Online-Inhalte wirksam bekämpft werden können;

—  Vorgaben enthalten, mit denen die Schwere der Maßnahmen, die Diensteanbieter ergreifen müssen, in ein Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gesetzt werden;

—  sicherstellen, dass die Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten und die Entfernung von illegalen Inhalten nicht die Sperrung des Zugangs zu einer ganzen Plattform und zu Diensten erfordert, die ansonsten legal sind;

—  neue Transparenz und eine unabhängige Aufsicht über die Verfahren und Instrumente zur Moderation der Inhalte im Zusammenhang mit der Entfernung illegaler Online-Inhalte einführen; solche Systeme und Verfahren sollten von soliden Schutzvorkehrungen für Transparenz und Rechenschaftspflicht begleitet werden und für Audits und Tests durch die zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

1.  Ein Melde- und Abhilfemechanismus 

Mit dem Gesetz über digitale Dienste sollte ein harmonisierter und rechtlich durchsetzbarer Melde- und Abhilfemechanismus eingeführt werden, der auf einer Reihe klarer Verfahren und genau festgelegten Zeitrahmen für jeden Schritt des Melde- und Abhilfeverfahrens beruht. Der Melde- und Abhilfemechanismus sollte:

—  auf illegale Online-Inhalte oder illegales Online-Verhalten anwendbar sein;

—  zwischen unterschiedlichen Arten von Anbietern, Sektoren und/oder illegalen Inhalten und der Schwere des Verstoßes differenzieren;

—  leicht zugängliche, zuverlässige und benutzerfreundliche Verfahren schaffen, die auf die Art des Inhalts zugeschnitten sind;

—  es Nutzern ermöglichen, potenziell illegale Online-Inhalte oder Verhaltensweisen auf elektronischem Wege leicht an Online-Vermittler zu melden;

—  bestehende Konzepte und Verfahren wie „unverzügliches Handeln“, „tatsächliche Kenntnis und Bewusstsein“, „gezielte Maßnahmen“, „Meldeformate“ und „Gültigkeit von Meldungen“ in verständlicher Weise klarstellen;

—  sicherstellen, dass Meldungen weder automatisch eine rechtliche Haftung auslösen noch eine Entfernungspflicht für bestimmte Inhalte bewirken, auch nicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit;

—  die Vorgabe enthalten, dass Meldungen hinreichend konkret und angemessen begründet sein müssen, damit der empfangende Diensteanbieter fundiert und gewissenhaft entscheiden kann, wie er auf die Meldung reagiert, und die Anforderungen festlegen, die erforderlich sind um sicherzustellen, dass die Meldungen alle Informationen enthalten, die für die rasche Entfernung illegaler Inhalte erforderlich sind;

—  die Meldungen sollten den Ort (URL und Zeitstempel, falls zutreffend) der betreffenden mutmaßlich illegalen Inhalte, Datum und Uhrzeit des angeblichen Verstoßes, den angegebenen Grund für die Meldung, einschließlich einer Erläuterung der Gründe, aus denen der Meldende den Inhalt für rechtswidrig hält, und gegebenenfalls, je nach Art des Inhalts, zusätzliche Nachweise für die Behauptung und eine Erklärung des guten Glaubens, dass die übermittelten Informationen korrekt sind, umfassen;

—  Hinweisgeber sollten ihre Kontaktdaten in dem Hinweis angeben können, aber nicht dazu verpflichtet sein; wenn sie sich dafür entscheiden, sollte ihre Anonymität gegenüber dem Anbieter des Inhalts gewahrt sein; wenn keine Kontaktdaten angegeben werden, kann die IP-Adresse oder ein anderes Äquivalent verwendet werden; anonyme Meldungen sollten nicht zulässig sein, wenn sie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Rechten des geistigen Eigentums betreffen;

—  Vorkehrungen treffen, um missbräuchliches Verhalten von Nutzern zu verhindern, die systematisch, wiederholt und in böser Absicht falsche oder missbräuchliche Meldungen machen;

—  eine Verpflichtung für die Online-Vermittler einführen, die gemeldeten Inhalte zu überprüfen und dem Meldenden und dem für das Hochladen von Inhalten Verantwortlichen zeitnah mit einer begründeten Entscheidung zu antworten; diese Antwortanforderung sollte eine Begründung für die Entscheidung sowie Informationen darüber einschließen, wie die Entscheidung getroffen wurde, ob ein Mensch sie getroffen hat oder ob sie das Ergebnis einer automatisierten Entscheidung ist, und wie sie von den Parteien gegenüber dem Vermittler, vor Gericht oder anderen Institutionen angefochten werden kann;

—  Informationen und Rechtsbehelfe zur Anfechtung der Entscheidung mittels einer Gegendarstellung vorsehen, auch wenn der Inhalt mittels automatisierter Lösungen entfernt wurde, es sei denn, eine solche Gegendarstellung stünde im Widerspruch zu laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden;

—  sicherstellen, dass richterliche Verfügungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergehen als demjenigen des Online-Vermittlers, nicht unter den Melde- und Abhilfemechanismus fallen.

Der Melde- und Abhilfemechanismus, der im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste entstehen soll, sollte nur für illegale Inhalte verbindlich sein. Dies sollte jedoch Online-Vermittler nicht daran hindern, für andere Inhalte einen ähnlichen Melde- und Abhilfemechanismus zu schaffen.

2.  Außergerichtliche Streitbeilegung im Zusammenhang mit den Melde- und Abhilfemechanismen

—  Die Entscheidung des Online-Vermittlers, auf als illegal gemeldete Inhalte zu reagieren oder nicht, sollte eine klare Begründung für die Maßnahmen enthalten, die in Bezug auf diese spezifischen Inhalte ergriffen wurden. Der Meldende sollte eine Empfangsbestätigung und eine Mitteilung mit Informationen über die Weiterverfolgung der Meldung erhalten;

—  die Anbieter von Inhalten, die als illegal gemeldet werden, sollten unverzüglich über die Meldung und gegebenenfalls über die Gründe und Entscheidungen, die getroffen wurden, um die Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen aufzuheben oder zu sperren, informiert werden; alle Beteiligten sollten ordnungsgemäß über alle bestehenden rechtlichen Optionen und Mechanismen zur Anfechtung dieser Entscheidung informiert werden;

—  alle Beteiligten sollten das Recht haben, die Entscheidung mittels einer Gegendarstellung, für die klare Anforderungen gelten sollten und die eine Begründung umfassen sollte, anzufechten; die Beteiligten sollten auch auf außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen zurückgreifen können;

—  das Recht auf eine Meldung und auf eine Gegendarstellung von einem Nutzer, bevor eine Entscheidung zur Entfernung von Inhalten getroffen wird, wird nur dann eingeschränkt oder aufgehoben, wenn:

a)  Online-Vermittler einer nationalen gesetzlichen Anforderung unterliegen, dass Online-Vermittlungsdienste die Bereitstellung ihrer gesamten Online-Vermittlungsdienste für einen bestimmten Nutzer auf eine Art und Weise beenden, die die Einhaltung dieses Melde- und Abhilfemechanismus nicht erlaubt; oder

b)  die Meldung oder Gegendarstellung würde eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern, die es erforderlich macht, die Entscheidung, den Zugang zu den Inhalten auszusetzen oder zu entfernen, geheim zu halten.

—  Die Regeln von Artikel 17 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass unabhängige außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen eingerichtet werden und den Nutzern im Falle von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu oder die Entfernung von Werken oder anderen von ihnen hochgeladenen Inhalten zur Verfügung stehen;

—  Der außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismus sollte bestimmte Standards erfüllen, insbesondere in Bezug auf Verfahrensgerechtigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Wirksamkeit; unbeschadet der Rechte der Nutzer auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf müssen derartige Verfahren die unparteiische Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen und dürfen den Nutzern den Rechtsschutz nach nationalem Recht nicht vorenthalten;

—  wenn die Abhilfemaßnahme und die Gegendarstellung ergeben haben, dass die gemeldete Tätigkeit oder Information nicht rechtswidrig ist, sollte der Online-Vermittler die Inhalte, die entfernt oder gesperrt wurden, unverzüglich wiederherstellen oder das erneute Hochladen durch den Nutzer ermöglichen;

—  alle Beteiligten sollten, wenn sie eine Mitteilung herausgeben, anfechten oder erhalten, sowohl über die Möglichkeit, einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, als auch über das Recht, ein zuständiges nationales Gericht anzurufen, informiert werden;

—  Die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sollten in keiner Weise das Recht der beteiligten Parteien auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens berühren.

3.  Transparenz des Melde- und Abhilfemechanismus

Die Melde- und Abhilfemechanismen sollten transparent und öffentlich zugänglich sein. Zu diesem Zweck sollten Online-Vermittler verpflichtet sein, standardisierte Jahresberichte mit Informationen über Folgendes zu veröffentlichen:

—  die Anzahl aller Meldungen, die im Rahmen des Melde- und Abhilfemechanismus eingegangen sind, und die Arten von Inhalten, auf die sie sich beziehen;

—  die durchschnittliche Bearbeitungszeit, aufgeschlüsselt nach Art des Inhalts;

—  die Anzahl der fälschlicherweise gelöschten bzw. gesperrten Inhalte;

—  die Art der Einrichtungen, die die Meldungen gemacht haben (Privatpersonen, Organisationen, Unternehmen, vertrauenswürdige Hinweisgeber usw.), und die Gesamtzahl ihrer Meldungen;

—  Informationen über die Art der Rechtswidrigkeit des Inhalts oder die Art des Verstoßes, für den er entfernt wurde;

—  die Zahl der angefochtenen Entscheidungen, die bei Online-Vermittlern eingegangen sind, und die Art und Weise, wie sie bearbeitet wurden;

—  die Beschreibung des vom Hosting-Vermittler angewandten Modells für die Moderation von Inhalten sowie aller automatisierten Hilfsmittel, einschließlich aussagekräftiger Informationen über die verwendete Logik;

—  die Maßnahmen, die sie ergreifen, um wirksam gegen das systematisch missbräuchliche Verhalten von Wiederholungstätern vorzugehen.

In Bezug auf die Verpflichtung, diesen Bericht zu veröffentlichen, und die darin geforderten Einzelheiten sollten die Größe der Online-Vermittler, der Umfang ihrer Tätigkeit sowie die Frage berücksichtigt werden, ob sie lediglich über eingeschränkte Ressourcen und Expertise verfügen. Kleinstunternehmen und Start-ups sollten nur dann zur Aktualisierung dieses Berichts verpflichtet werden, wenn es von einem Jahr zum nächsten signifikante Veränderungen gibt.

Online-Vermittler sollten auch Informationen über ihre Verfahren und den Zeitrahmen für das Eingreifen interessierter Parteien veröffentlichen, wie z. B. den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen der Inhalte-Uploader mit einer Gegendarstellung reagieren muss, die Zeitspanne für die Informierung beider Parteien von dem Vermittler über das Ergebnis des Verfahrens sowie für verschiedene Formen der Anfechtung der Entscheidung.

4.  Ausnahmen von der Haftung in Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 

Das Gesetz über digitale Dienste sollte die derzeitigen begrenzten Ausnahmen von der Haftung für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Online-Vermittler) gemäß Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr schützen und beibehalten.

5.  Aktive und passive Hosts

Das Gesetz über digitale Dienste sollte die Ausnahmeregelungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für Vermittler, die eine neutrale und passive Rolle spielen, beibehalten und den Mangel an Rechtssicherheit bezüglich des Konzepts der „aktiven Rolle“ durch eine Kodifizierung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beheben. Es sollte auch klarstellen, dass die Anbieter von Hostingdiensten eine aktive Rolle spielen, wenn sie die Inhalte erstellen oder bis zu einem gewissen Grad zur Illegalität der Inhalte beitragen, oder wenn es darauf hinausläuft, dass die Inhalte Dritter als eigene Inhalte übernommen werden, was von durchschnittlichen Nutzern oder Verbrauchern beurteilt wird.

Es sollte sicherstellen, dass freiwillige Maßnahmen, die von Online-Vermittlern ergriffen werden, um gegen illegale Inhalte vorzugehen, nicht dazu führen, dass ihnen allein auf der Grundlage dieser Maßnahmen eine aktive Rolle zugeschrieben wird. Der Einsatz solcher Maßnahmen sollte jedoch mit geeigneten Schutzmaßnahmen einhergehen, und die Praktiken der Inhaltsmoderation sollten fair, zugänglich, nicht diskriminierend und transparent sein.

Das Gesetz über digitale Dienste sollte die Ausnahmen von der Haftung für Backend- und Infrastrukturdienste beibehalten, die nicht Teil der vertraglichen Beziehungen zwischen Online-Vermittlern und ihren Kunden sind und die lediglich Entscheidungen der Online-Vermittler oder ihrer Kunden umsetzen.

6.  Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht – Artikel 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Im Gesetz über digitale Dienste sollte das Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht gemäß Artikel 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beibehalten werden. Online-Vermittler sollten keinen allgemeinen Überwachungspflichten unterliegen.

VI.  ONLINE-MARKTPLÄTZE 

Im Gesetz über digitale Dienste sollten spezifische neue Vorschriften für Online-Marktplätze für Online-Verkauf, -Werbung und -Angebot von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher vorgeschlagen werden.

Diese neuen Vorschriften sollten:

—  konsistent mit der Reform der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit sein und diese ergänzen;

—  alle Unternehmen erfassen, die Verbrauchern in der Union Dienstleistungen und/oder Produkte anbieten und direkt an sie verkaufen, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb der Union haben;

—  zwischen Online-Marktplätzen und anderen Arten von Diensteanbietern unterscheiden, einschließlich anderer ergänzender Vermittlungstätigkeiten im Rahmen derselben Unternehmenstätigkeit; erfüllt eine von einem Unternehmen erbrachte Dienstleistung die Kriterien, die erforderlich sind, um als Marktplatz angesehen zu werden, so sollten die Vorschriften unabhängig von der internen Organisation des Unternehmens für diesen Geschäftsbereich in vollem Umfang gelten;

—  sicherstellen, dass Online-Marktplätze klarstellen, aus welchem Land die Produkte oder Dienstleistungen verkauft bzw. bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie von diesem Marktplatz, einem Dritten oder einem innerhalb oder außerhalb der Union niedergelassenen Verkäufer verkauft oder bereitgestellt werden;

—  sicherstellen, dass Online-Marktplätze alle bekannten irreführenden Informationen, die vom Anbieter gegeben werden, einschließlich irreführender impliziter Garantien und Erklärungen des Anbieters, zügig entfernen;

—  sicherstellen, dass Online-Marktplätze, die professionelle Dienstleistungen anbieten, angeben, wann ein Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, sowohl eine sachkundige Wahl zu treffen als auch erforderlichenfalls bei der jeweils zuständigen Behörde zu überprüfen, ob ein Berufsangehöriger die Anforderungen für eine bestimmte Berufsqualifikation erfüllt;

—  sicherstellen, dass Online-Marktplätze transparent und rechenschaftspflichtig sind, und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten um zu ermitteln, wo ernste Gefahren durch gefährliche Produkte bestehen, und sie zu warnen, sobald sie auf ihren Plattformen derartige Produkte bemerken;

—  sicherzustellen, dass die Online-Marktplätze das gemeinschaftliche System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) für gefährliche Non-Food-Produkte konsultieren und Stichproben von zurückgerufenen und gefährlichen Produkten durchführen und, wo immer möglich, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betroffenen Produkte ergreifen;

—  sicherstellen, dass sobald Produkte von den Schnellwarnsystemen der Union, den Marktüberwachungsbehörden, den Zollbehörden oder von den Verbraucherschutzbehörden als unsicher bzw. als Fälschung eingestuft wurden, es obligatorisch sein sollte, Produkte zügig und maximal innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung vom Markt zu nehmen;

—  sicherstellen, dass Online-Marktplätze die Verbraucher informieren, sobald ein Produkt, das sie dort gekauft haben, nach einer Meldung über die Nichteinhaltung der Produktsicherheits- und Verbraucherschutzvorschriften der Union von ihrer Plattform entfernt wurde; sie sollten auch die Verbraucher über alle Sicherheitsprobleme und alle Maßnahmen informieren, die erforderlich sind um sicherzustellen, dass Rückrufe wirksam durchgeführt werden;

—  sicherstellen, dass die Online-Marktplätze Maßnahmen gegen Wiederholungstäter, die gefährliche Produkte anbieten, in Zusammenarbeit mit den Behörden im Einklang mit der Verordnung über die Beziehungen zwischen Internetplattformen und Unternehmen einführen und dass sie Maßnahmen ergreifen, um das Wiedererscheinen gefährlicher Produkte zu verhindern, die bereits entfernt worden waren;

—  die Möglichkeit in Erwägung ziehen, von Anbietern, die in einem Drittland ansässig sind, die Gründung einer Niederlassung in der Union zu verlangen oder einen in der Union ansässigen gesetzlichen Vertreter zu benennen, der für den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht den Sicherheitsvorschriften der Union entsprechen, an europäische Verbraucher verantwortlich gemacht werden kann;

—  die Haftung von Online-Marktplätzen für Verbraucherschäden und dem Versäumnis, angemessene Maßnahmen zur Entfernung illegaler Produkte zu ergreifen, nachdem sie von diesen illegalen Produkten Kenntnis erlangt haben, regeln;

—  die Haftung von Online-Marktplätzen regeln, wenn Plattformen den überwiegenden Einfluss auf Anbieter und wesentliche Elemente von wirtschaftlichen Transaktionen wie Zahlungsmitteln, Preisen, Standardbedingungen oder Verhaltensweisen zur Erleichterung des Verkaufs von Waren an Verbraucher auf dem europäischen Markt haben und es keinen in der Union niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Händler gibt, der haftbar gemacht werden kann;

—  die Haftung von Online-Marktplätzen regeln, wenn der Online-Marktplatz den Verbraucher nicht darüber informiert hat, dass ein Dritter der tatsächliche Anbieter der Waren oder Dienstleistungen ist, sodass der Marktplatz gegenüber dem Verbraucher vertraglich haftbar gemacht wird; eine Haftung sollte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der Marktplatz wissentlich irreführende Informationen bereitstellt;

—  garantieren, dass Online-Marktplätze das Recht haben, gegenüber einem Lieferanten oder Hersteller, dem ein Verschulden anzulasten ist, Rechtsmittel einzulegen;

—  prüfen, ob die von einigen Einzelhändlern im elektronischen Handel und von der Kommission eingegangene Verpflichtung, gefährliche oder gefälschte Produkte im Rahmen der freiwilligen Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“) und des freiwilligen Memorandum of Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren schneller aus dem Verkauf zu nehmen, ausgeweitet werde sollte, und angeben, welche dieser Verpflichtungen verbindlich werden könnten.

VII.  EX-ANTE-REGULIERUNG SYSTEMRELEVANTER BETREIBER

Mit dem Gesetz über digitale Dienste sollte ein Vorschlag für ein neues separates Instrument vorgelegt werden, mit dem sichergestellt werden soll, dass die systemische Rolle spezifischer Online-Plattformen den Binnenmarkt nicht gefährdet, indem innovative Neueinsteiger, einschließlich KMU, Unternehmer und Start-ups, ungerechtfertigterweise ausgeschlossen werden und dadurch die Auswahl für die Verbraucher verringert wird;

Zu diesem Zweck sollte(n) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste insbesondere:

—  ein Ex-ante-Mechanismus eingerichtet werden, um Marktversagen, die durch „systemrelevante Betreiber“ in der digitalen Welt entstehen, aufbauend auf der Verordnung über die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen zu verhindern (anstatt lediglich Abhilfe zu schaffen); ein solcher Mechanismus sollte es den Regulierungsbehörden ermöglichen, systemrelevanten Betreibern Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um Marktversagen zu beheben, ohne dass ein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften festgestellt wird;

—  die Regulierungsbehörden ermächtigen, denjenigen Unternehmen, die als „systemrelevante Betreiber“ identifiziert wurden, verhältnismäßige und genau definierte Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, und zwar auf der Grundlage von Kriterien, die innerhalb des Gesetzes über digitale Dienste festgelegt wurden, und von einer geschlossenen Liste der positiven und negativen Maßnahmen, die diese Unternehmen einhalten müssen und/oder deren Durchführung ihnen untersagt ist; die Kommission im Rahmen der Folgenabschätzung eine gründliche Analyse der verschiedenen bislang auf dem Markt beobachteten Probleme durchführen, wie etwa:

–  den Mangel an Interoperabilität und geeigneten Werkzeugen, Daten, Fachkenntnissen und Ressourcen, die von den systemrelevanten Betreibern eingesetzt werden, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, zwischen digitalen Plattformen oder Internet-Ökosystemen zu wechseln oder Verbindungen herzustellen und zu interagieren;

–  die systematische bevorzugte Anzeige, die es systemrelevanten Betreibern ermöglicht, ihre eigenen nachgelagerten Dienste besser sichtbar zu machen;

–  Data Envelopment für die Ausweitung der Marktmacht von einem Markt auf benachbarte Märkte, Selbstbevorzugung in Bezug auf die eigenen Produkte und Dienstleistungen („Self-Preferencing“) sowie die Beteiligung an Praktiken, die auf die Bindung von Verbrauchern an einen einzigen Anbieter abzielen;

–  die weit verbreitete Praxis, dritten Geschäftskunden durch die Auferlegung von Vertragsklauseln zu verbieten, die Verbraucher auf ihre eigene Website zu lenken;

–  die mangelnde Transparenz der von den systemrelevanten Betreibern verwendeten Empfehlungssysteme, einschließlich der Regeln und Kriterien für das Funktionieren dieser Systeme;

—  sicherstellen, dass systemrelevanten Betreibern die Möglichkeit gegeben wird nachzuweisen, dass das betreffende Verhalten gerechtfertigt ist;

—  klarstellen, dass allen „systemrelevanten Betreibern“ einige regulatorische Abhilfemaßnahmen auferlegt werden sollten, wie z. B. Transparenzverpflichtungen in der Art und Weise, wie sie ihre Geschäfte betreiben, insbesondere wie sie Daten sammeln und nutzen, und ein Verbot für „systemrelevante Betreiber“, Praktiken anzuwenden, die darauf abzielen, Verbrauchern den Wechsel oder die Nutzung von Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu erschweren, oder andere Formen ungerechtfertigter Diskriminierung, die andere Unternehmen ausschließen oder benachteiligen;

—  die Regulierungsbehörden ermächtigen‚ vorläufige Maßnahmen zu ergreifen und Sanktionen gegen „systemrelevante Betreiber“ zu verhängen, die die unterschiedlichen regulatorischen Verpflichtungen, die ihnen auferlegt wurden, nicht einhalten;

—  der Kommission die Befugnis vorzubehalten, letztendlich zu entscheiden, ob ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ein „systemrelevanter Betreiber“ ist, und zwar auf der Grundlage der im Ex-ante-Mechanismus festgelegten Bedingungen;

—  die Nutzer von „systemrelevanten Betreibern“ in die Lage versetzen, informiert zu sein, zu deaktivieren und in der Lage zu sein, effektiv zu kontrollieren und zu entscheiden, welche Art von Inhalten sie sehen möchten; die Nutzer sollten auch angemessen darüber informiert werden, warum ihnen bestimmte Inhalte vorgeschlagen werden;

—  sicherstellen, dass die Rechte, Pflichten und Grundsätze der DSGV – einschließlich Datenminimierung, Zweckbindung, Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, rechtliche Gründe für die Verarbeitung – eingehalten werden;

—  ein angemessenes Maß an Interoperabilität sicherstellen, das von den „systemrelevanten Betreibern“ verlangt, geeignete Werkzeuge, Daten, Fachkenntnisse und Ressourcen zu teilen, die eingesetzt werden, um die Risiken der Bindung der Nutzer und Verbraucher und die künstliche Bindung der Nutzer an einen systemrelevanten Betreiber ohne realistische Möglichkeit oder Anreize für den Wechsel zwischen digitalen Plattformen oder Internet-Ökosystemen zu begrenzen; im Rahmen dieser Maßnahmen sollte die Kommission verschiedene Technologien und offene Standards und Protokolle prüfen, einschließlich der Möglichkeit einer technischen Schnittstelle (Application Programming Interface), die den Nutzern konkurrierender Plattformen den Anschluss an die systemrelevanten Betreiber und den Austausch von Informationen mit ihnen ermöglicht; systemrelevante Betreiber dürfen die Daten, die während der Interoperabilitätsaktivitäten von Dritten erhalten werden, nicht für andere Zwecke als die Ermöglichung dieser Aktivitäten kommerziell nutzen; Interoperabilitätspflichten sollten die Möglichkeit von Vermittlern, Schwachstellen zu beheben, nicht einschränken, behindern oder verzögern;

—  sicherstellen, dass der neue Ex-ante-Mechanismus die Anwendung der Wettbewerbsregeln, auch in Bezug auf die Selbstbevorzugung und die vertikale Integration insgesamt, nicht beeinträchtigt, und sicherstellen, dass beide Politikinstrumente völlig unabhängig sind.

VIII.  ÜBERWACHUNG, ZUSAMMENARBEIT UND DURCHSETZUNG

Das Gesetz über digitale Dienste sollte die Überwachung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften verbessern und die Binnenmarktklausel als Eckpfeiler des digitalen Binnenmarkts stärken, indem es diese durch einen neuen Mechanismus der Zusammenarbeit ergänzt‚ der darauf abzielt, den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen sowie auf Ersuchen die gegenseitige Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere zwischen den Behörden des Heimatlandes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, und den Behörden des Gastlandes, in dem der Anbieter seine Dienste anbietet.

Die Kommission sollte eine gründliche Folgenabschätzung durchführen, um das am besten geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmodell für die Anwendung der Bestimmungen bezüglich des Gesetzes über digitale Dienste zu ermitteln, wobei die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.

In ihrer Folgenabschätzung sollte die Kommission bestehende Modelle wie das Netzwerk für Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC), die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA), den Europäischen Datenschutzausschuss (EDBP) und das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) untersuchen und die Einführung eines hybriden Aufsichtssystems in Betracht ziehen.

Dieses hybride Aufsichtssystem, das auf einer EU-Koordinierung in Zusammenarbeit mit einem Netz nationaler Behörden beruht, sollte die Überwachung und Anwendung des Gesetzes über digitale Dienste verbessern, die Einhaltung der Vorschriften durchsetzen, einschließlich der Durchsetzung von Bußgeldern, anderen Sanktionen oder Maßnahmen, und in der Lage sein, die Prüfung von Vermittlern und Plattformen durchzuführen. Außerdem sollte es bei Bedarf grenzüberschreitende Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden schlichten, sich mit komplexen grenzüberschreitenden Fragen befassen, Rat und Anleitung bieten und unionsweite Kodizes und Entscheidungen genehmigen, und gemeinsam mit den nationalen Behörden sollte es in der Lage sein, Initiativen und Untersuchungen zu grenzüberschreitenden Fragen einzuleiten. Die letztendliche Aufsicht über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sollte bei der Kommission verbleiben.

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten und zusammen mit den nationalen Behörden einen öffentlichen „Plattformanzeiger“ mit relevanten Informationen über die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste verwalten. Die Kommission sollte die Schaffung und Pflege eines europäischen Instruments für Forschungsrepositorien erleichtern und unterstützen, um den Austausch von Daten mit öffentlichen Einrichtungen, Forschern, NGO und Universitäten zu Forschungszwecken zu erleichtern.

Mit dem Gesetz über digitale Dienste sollten auch neue Durchsetzungselemente in Artikel 16 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Bezug auf die Selbstregulierung eingeführt werden.

(1) Regelungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/770 und der Richtlinie (EU) 2019/771.
(2) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
(3) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(4) Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen