Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien (2020/2015(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 4, 16, 26, 114 und 118,
– unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(1) und die Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung (COM(2015)0215),
– unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und das überarbeitete Themenpapier der WIPO vom 29. Mai 2020 über Politik des geistigen Eigentums und künstliche Intelligenz,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten(9),
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),
– unter Hinweis auf die Arbeit der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz,
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066) und „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),
– unter Hinweis auf die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt vom November 2019,
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier zur digitalen Wirtschaft 2016/05 der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und ihres Instituts für technologische Zukunftsforschung mit dem Titel „An Economic Policy Perspective on Online Platforms“ (Eine wirtschaftspolitische Perspektive für Online-Plattformen),
– unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024 mit dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik(10),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0176/2020),
A. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der Union für geistiges Eigentum darauf abzielt, Innovation und Kreativität sowie den Zugang zu Wissen und Informationen zu fördern;
B. in der Erwägung, dass in Artikel 118 AEUV festgelegt ist, dass der Unionsgesetzgeber Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union erlässt; in der Erwägung, dass der Binnenmarkt dem erhöhten Wirtschaftswachstum förderlich ist, das zur Sicherung des Wohlstands der Unionsbürger benötigt wird;
C. in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und ähnlicher sich abzeichnender Technologien einen erheblichen technologischen Fortschritt darstellen, der für die Unionsbürger, Unternehmen, Behörden, Urheber und den Verteidigungssektor Chancen eröffnet und Herausforderungen schafft;
D. in der Erwägung, dass KI-Technologien die Rückverfolgbarkeit von Rechten des geistigen Eigentums und deren Anwendung auf Werke, die durch KI erzeugt wurden, erschweren und somit verhindern, dass Menschen, deren ursprüngliche Arbeit in solchen Technologien zum Einsatz kommt, eine faire Vergütung erhalten;
E. in der Erwägung, dass das Ziel, die Union zum weltweiten Vorreiter bei KI-Technologien zu machen, Bemühungen umfassen muss, die digitale und industrielle Souveränität der Union wiederzuerlangen und zu wahren, ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und Innovationen zu fördern und zu schützen, und eine strukturelle Reform der Industriepolitik der Union erfordert, damit sie unter Wahrung der kulturellen Vielfalt eine Spitzenposition im Bereich KI-Technologien einnehmen kann; in der Erwägung, dass die weltweite Führungsrolle der Union im Bereich KI ein wirksames System des geistigen Eigentums erfordert, das dem digitalen Zeitalter gerecht wird und es Innovatoren ermöglicht, neue Produkte auf den Markt zu bringen; in der Erwägung, dass strenge Schutzvorkehrungen von entscheidender Bedeutung sind, um das Patentsystem der Union vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen, die zulasten innovativer KI-Entwickler geht; in der Erwägung, dass ein auf den Menschen ausgerichteter KI-Ansatz benötigt wird, der im Einklang mit den ethischen Grundsätzen und den Menschenrechten steht, damit die Technologie ein Instrument im Dienste des Menschen und des Gemeinwohls bleibt;
F. in der Erwägung, dass die Ebene der Union die richtige Ebene zur Regulierung von KI-Technologien ist, damit eine Fragmentierung des Binnenmarkts und unterschiedliche einzelstaatliche Bestimmungen und Leitlinien vermieden werden; in der Erwägung, dass ein umfassend harmonisierter Rechtsrahmen der Union im Bereich KI das Potenzial hat, auch auf internationaler Ebene zum Maßstab in rechtlichen Fragen zu werden; in der Erwägung, dass neue gemeinsame Vorschriften für KI-Systeme die Form einer Verordnung annehmen sollten, um gleiche Standards für die gesamte Union festzulegen, und in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften zukunftssicher sein müssen, damit sie mit der raschen Entwicklung dieser Technologie Schritt halten können, und dass sie durch gründliche Folgenabschätzungen weiterverfolgt werden müssen; in der Erwägung, dass Rechtssicherheit die technologische Entwicklung fördert und dass das Vertrauen der Bürger in die neuen Technologien für die Entwicklung dieses Sektors entscheidend ist, da der Wettbewerbsvorteil der Union dadurch ausgebaut wird; in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen für KI daher das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit von KI stärken und ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem Schutz und Anreizen für Investitionen von Unternehmen in Innovationen herstellen sollte;
G. in der Erwägung, dass KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien auf Computermodellen und Algorithmen beruhen, die als mathematische Methoden im Sinne des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gelten und daher als solche nicht patentierbar sind; in der Erwägung‚ dass mathematische Methoden und Computerprogramme gemäß Artikel 52 Absatz 3 EPÜ patentierbar sein können, wenn sie als Teil eines KI-Systems verwendet werden, das zur Erzeugung einer weiteren technischen Wirkung beiträgt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen eines solchen potenziellen Patentschutzes eingehend geprüft werden sollten;
H. in der Erwägung, dass KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien auf der Schaffung und Ausführung von Computerprogrammen beruhen, die als solche einer spezifischen Regelung zum Schutz des Urheberrechts unterliegen, bei der nur die Ausdrucksform eines Computerprogramms geschützt werden kann, nicht aber die Ideen, Methoden und Grundsätze, die einem Element dieses Programms zugrunde liegen;
I. in der Erwägung, dass immer mehr Patente gewährt werden, die einen Zusammenhang mit KI aufweisen;
J. in der Erwägung, dass die Entwicklung von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien Fragen hinsichtlich des Schutzes der Innovation an sich und der Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums auf durch KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien erzeugte Materialien, Inhalte oder Daten aufwerfen, bei denen es sich um industrielle oder künstlerische Schöpfungen handeln kann und die unterschiedliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnen; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, zwischen Schöpfungen durch den Menschen, die durch KI unterstützt wurden, und durch KI selbstständig erzeugten Schöpfungen zu unterscheiden;
K. in der Erwägung, dass KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien in hohem Maße auf bereits bestehende Inhalte und große Datenmengen angewiesen sind; in der Erwägung, dass ein verbesserter transparenter und offener Zugang zu bestimmten nicht personenbezogenen Daten und Datenbanken in der Union, insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen, sowie eine Interoperabilität von Daten, durch die Lock-in-Effekte begrenzt werden, eine entscheidende Rolle dabei spielen werden, die Entwicklung der europäischen KI voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf globaler Ebene zu fördern; in der Erwägung, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die Grundrechte und die Datenschutzvorschriften geachtet werden müssen und eine maßgeschneiderte Governance erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Datenverwaltung und die Transparenz der Daten, die bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI-Technologien verwendet werden, und zwar während des gesamten Lebenszyklus eines KI-gestützten Systems;
1. nimmt das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ sowie die Mitteilung mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ zur Kenntnis; betont, dass die darin ausgeführten Denkansätze dazu beitragen könnten, das Potenzial einer auf den Menschen ausgerichteten KI in der EU auszuschöpfen; stellt jedoch fest, dass sich die Kommission nicht mit der Frage des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien befasst hat, obwohl diese Rechte von zentraler Bedeutung sind; betont, dass ein gemeinsamer europäischer Datenraum geschaffen werden muss, und ist der Ansicht, dass die Nutzung dieses Raums für Innovation und Kreativität in der Wirtschaft der Union eine wichtige Rolle spielen wird und dass Anreize dafür geschaffen werden sollten; betont, dass die Union bei der Festlegung von Grundprinzipien für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von KI eine wesentliche Rolle spielen sollte, ohne ihren Fortschritt oder den Wettbewerb zu behindern;
2. hebt hervor, dass die Entwicklung von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien in den Bereichen Verkehr und Tourismus Innovation, Forschung, die Mobilisierung von Investitionen und erhebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche, ökologische, öffentliche und sicherheitstechnische Vorteile mit sich bringen und diese Branche gleichzeitig für kommende Generationen attraktiver machen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigere Geschäftsmodelle schaffen wird, betont jedoch, dass dadurch keine Beeinträchtigungen oder Schäden für Menschen und die Gesellschaft entstehen dürfen;
3. betont, wie wichtig die Schaffung eines funktionsfähigen und vollständig harmonisierten Rechtsrahmens im Bereich der KI-Technologien ist; schlägt vor, dass ein solcher Rahmen in Form einer Verordnung statt einer Richtlinie festgelegt werden sollte, um eine Fragmentierung des europäischen digitalen Binnenmarkts zu vermeiden und Innovationen zu fördern;
4. fordert die Kommission auf, die sieben Kernanforderungen zu berücksichtigen, die in den Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe genannt und von ihr in ihrer Mitteilung vom 8. April 2019(11) begrüßt wurden, und sie in allen Rechtsvorschriften über KI ordnungsgemäß umzusetzen;
5. betont, dass für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von KI-Technologien und die Entwicklung der globalen Datenwirtschaft wichtige technische, soziale, wirtschaftliche, ethische und rechtliche Fragen in verschiedenen Politikbereichen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums und deren Auswirkungen auf die genannten Politikbereiche, angegangen werden müssen; betont, dass es zur Erschließung des Potenzials von KI-Technologien notwendig ist, unnötige rechtliche Hindernisse zu beseitigen, um das Wachstum oder die Innovation in der sich entwickelnden Datenwirtschaft der Union nicht zu behindern; fordert, dass eine Folgenabschätzung in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien durchgeführt wird;
6. unterstreicht die zentrale Bedeutung eines ausgewogenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf KI-Technologien und des multidimensionalen Charakters dieses Schutzes und betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, ein hohes Schutzniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und das Vertrauen zu schaffen, das erforderlich ist, um Investitionen in diese Technologien zu fördern und ihre langfristige Tragfähigkeit und Nutzung durch die Verbraucher sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die Union das Potenzial hat, bei der Entwicklung von KI-Technologien die Vorreiterrolle zu übernehmen, indem sie einen funktionierenden Regelungsrahmen annimmt, der regelmäßig vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen bewertet wird, sowie proaktive öffentliche Maßnahmen umsetzt, insbesondere in Bezug auf Ausbildungsprogramme und die finanzielle Unterstützung der Forschung und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor; bekräftigt, dass ein ausreichender Handlungsspielraum sichergestellt werden muss, damit neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden können; betont, dass die Schaffung eines kreativitäts- und innovationsfreundlichen Umfelds durch die Förderung der Nutzung von KI-Technologien durch Urheber nicht zulasten der Interessen menschlicher Urheber oder der ethischen Grundsätze der Union gehen darf;
7. ist ferner der Auffassung, dass die Union die verschiedenen Dimensionen der KI durch technologieneutrale und ausreichend flexible Definitionen erfassen muss, damit diese auf künftige technologische Entwicklungen und Einsatzformen angewandt werden können; ist der Ansicht, dass die Überlegungen bezüglich des Zusammenspiels von KI und Rechten des geistigen Eigentums fortgesetzt werden müssen, und zwar sowohl aus Sicht der Ämter für geistiges Eigentum als auch aus Sicht der Nutzer; ist der Ansicht, dass die Herausforderung, KI-Anwendungen zu bewerten, einige Transparenzanforderungen und die Entwicklung neuer Methoden erforderlich macht, da sich beispielsweise adaptive Lernsysteme nach jedem Input neu kalibrieren können, wodurch bestimmte Ex-ante-Offenlegungen unwirksam werden;
8. betont die Bedeutung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung von Algorithmen durch Streaming-Dienste, damit der Zugang zu kulturellen und kreativen Inhalten in verschiedenen Formen und verschiedenen Sprachen sowie ein fairer Zugang zu europäischen Werken besser sichergestellt werden können;
9. empfiehlt, einer sektor- und typspezifischen Bewertung der Auswirkungen von KI-Technologien auf die Rechte des geistigen Eigentums Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass bei einem solchen Ansatz beispielsweise der Grad des menschlichen Eingreifens, die Eigenständigkeit der KI und die Bedeutung der Rolle und der Herkunft der verwendeten Daten und der verwendeten urheberrechtlich geschützten Materialien und die mögliche Einbeziehung anderer einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass bei jedem Ansatz ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, investierte Ressourcen und Bemühungen zu schützen, und der Notwendigkeit, Anreize für die Schaffung und gemeinsame Nutzung zu setzen, gefunden werden muss; ist der Ansicht, dass eingehender untersucht werden sollte, wie sich der Beitrag des Menschen auf die Daten von KI-Algorithmen auswirkt; ist der Ansicht, dass bahnbrechende Technologien wie KI sowohl kleinen als auch großen Unternehmen die Möglichkeit bieten, marktführende Produkte zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass alle Unternehmen gleichermaßen von einem guten und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums profitieren sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Start-up-Unternehmen und KMU über das Binnenmarktprogramm und Zentren für digitale Innovation Unterstützung beim Schutz ihrer Produkte anzubieten;
10. schlägt vor, insbesondere die Folgen und Auswirkungen von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien im Rahmen der derzeitigen Regelungen des Patentrechts, des Schutzes von Marken und Mustern, des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte zu bewerten, einschließlich der Anwendbarkeit des rechtlichen Schutzes von Datenbanken und Computerprogrammen und des Schutzes vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen („Geschäftsgeheimnisse“) vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung; nimmt das Potenzial zur Kenntnis, das die KI-Technologien mit Blick auf eine bessere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums haben, auch wenn eine Kontrolle und Überprüfung durch den Menschen, insbesondere bei etwaigen rechtliche Folgen, notwendig sind; betont ferner, dass geprüft werden muss, ob das Vertragsrecht aktualisiert werden muss, um die Verbraucher bestmöglich zu schützen, ob die Wettbewerbsregeln angepasst werden müssen‚ um gegen Marktversagen oder missbräuchliche Nutzung in der digitalen Wirtschaft vorzugehen, ob ein umfassenderer Rechtsrahmen für die Wirtschaftszweige geschaffen werden muss, in denen KI eine Rolle spielt‚ damit europäische Unternehmen und einschlägige Interessenträger expandieren können, und ob Rechtssicherheit geschaffen werden muss; betont, dass der Schutz des geistigen Eigentums stets mit anderen Grundrechten und Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden muss;
11. weist darauf hin, dass mathematische Methoden als solche nicht patentierbar sind, es sei denn, sie werden für technische Zwecke im Rahmen technischer Erfindungen genutzt, die jedoch auch nur dann patentierbar sind, wenn die für Erfindungen geltenden Kriterien erfüllt sind; weist außerdem darauf hin, dass, wenn sich eine Erfindung entweder auf eine Methode, bei der technische Mittel eingesetzt werden, oder auf ein technisches Gerät bezieht, der Gegenstand dieser Erfindung insgesamt als technischer Art angesehen wird und somit patentierbar sein kann; betont in diesem Zusammenhang, welche Rolle der Patentschutzrahmen dabei spielt, Anreize für KI-Erfindungen zu schaffen und ihre Verbreitung zu fördern, und verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit, Chancen für europäische Unternehmen und Start-ups zu schaffen, die Entwicklung und Verbreitung von KI in Europa zu fördern; weist darauf hin, dass standardessenzielle Patente eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Verbreitung von neuen KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien und der Sicherung von Interoperabilität spielen; fordert die Kommission auf, die Einführung von Industrienormen zu unterstützen und die formale Standardisierung zu fördern;
12. stellt fest, dass Patentschutz gewährt werden kann, sofern die Erfindung neu und nicht offensichtlich ist und eine erfinderische Tätigkeit umfasst; stellt ferner fest, dass gemäß dem Patentrecht eine umfassende Beschreibung der zugrunde liegenden Technologie erforderlich ist, was angesichts der Komplexität der Argumente für bestimmte KI-Technologien zu Schwierigkeiten führen kann; betont außerdem die rechtlichen Fragen, die sich aus dem Reverse Engineering ergeben, einer Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die wiederum für Innovation und Forschung von entscheidender Bedeutung sind und im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Produkte angemessen – etwa modular – getestet werden können, ohne dass dadurch Risiken für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder für Geschäftsgeheimnisse entstehen, wie sie sich aus einer umfassenden Offenlegung leicht nachahmbarer Produkte ergeben; betont, dass KI-Technologien für Bildungs- und Forschungszwecke wie beispielsweise für wirksamere Lernmethoden allgemein verfügbar sein sollten;
13. stellt fest, dass die Verselbstständigung des kreativen Prozesses der Erstellung künstlerischer Inhalte Fragen im Zusammenhang mit der Inhaberschaft der Rechte des geistigen Eigentums an solchen Inhalten aufwerfen kann; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass es nicht angebracht wäre, KI mit einer Rechtspersönlichkeit auszustatten, und weist darauf hin, dass sich eine solche Möglichkeit nachteilig auf die Motivation menschlicher Schöpfer auswirkt;
14. weist auf den Unterschied zwischen KI-gestützten menschlichen Schöpfungen und durch KI erzeugten Schöpfungen hin, wobei letztere neue regulatorische Herausforderungen in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums mit sich bringen, wie Fragen des Eigentums, der Erfindertätigkeit und der angemessenen Vergütung sowie Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Marktkonzentration; ist der Ansicht, dass die Rechte des geistigen Eigentums für die Entwicklung von KI-Technologien von den Rechten des geistigen Eigentums unterschieden werden sollten, die für durch KI erzeugte Schöpfungen gewährt werden könnten; betont, dass der geltende Rahmen für geistiges Eigentum in Fällen, in denen KI nur als Hilfsmittel zur Unterstützung eines Autors im Schaffensprozess verwendet wird, weiterhin Anwendung findet;
15. ist der Auffassung, dass durch KI erzeugte technische Schöpfungen gemäß dem Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentum geschützt werden müssen, damit Investitionen in diese Form der Schöpfung gefördert werden und die Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen und – da sie zurzeit zu den Hauptnutzern von KI-Technologie gehören – Erfinder verbessert wird; ist der Ansicht, dass selbstständig von künstlichen Akteuren und Robotern erzeugte Werke eventuell nicht urheberrechtlich geschützt werden können, da der Grundsatz der Originalität, der mit natürlichen Personen verbunden ist, gewahrt werden muss und der Begriff der „geistigen Schöpfung“ an die Person des Autors gebunden ist; fordert die Kommission auf, einen bereichsübergreifenden, faktengestützten und technologieneutralen Ansatz für gemeinsame, einheitliche Urheberrechtsbestimmungen für durch KI erzeugte Werke in der Union zu unterstützen, wenn davon ausgegangen wird, dass derartige Werke urheberrechtlich geschützt werden können; empfiehlt, dass die Inhaberschaft etwaiger Rechte nur der natürlichen oder juristischen Person zugesprochen werden sollte, die das Werk rechtmäßig erschaffen hat, und zwar auch nur dann, wenn der Urheberrechtsinhaber im Falle der Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials seine Genehmigung erteilt hat oder Ausnahmen und Beschränkungen vom Urheberrechtsschutz gelten; betont, wie wichtig es ist, den Datenzugang und Datenaustausch zu erleichtern, offene Standards und quelloffene Technologien zu ermöglichen sowie Investitionen und Innovationen zu fördern;
16. stellt fest, dass KI die Verarbeitung einer großen Menge an Daten in Verbindung mit dem Stand der Technik oder dem Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums ermöglicht; stellt gleichzeitig fest, dass der Einsatz von KI-Technologie oder verbundenen Technologien für das Registrierungsverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums und die Feststellung der Haftung bei Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums die Einzelfallüberprüfung durch den Menschen nicht ersetzen kann, wenn es darum geht, für die Qualität und Fairness der Entscheidungen zu sorgen; stellt fest, dass KI nach und nach immer mehr Aufgaben erfüllen kann, die üblicherweise von Menschen ausgeführt werden, und betont daher, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, darunter Entwurfssysteme mit Kontroll- und Überprüfungsprozessen mit Beteiligung des Menschen („human-in-the-loop“), Transparenz, Rechenschaftspflicht und Verifizierung von KI-Entscheidungen;
17. stellt fest, dass in Bezug auf die Nutzung von nicht personenbezogenen Daten durch KI-Technologien die rechtmäßige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und anderer Schutzgegenstände sowie damit verbundener Daten (einschließlich bereits vorhandener Daten, hochwertiger Datensätze und Metadaten) vor dem Hintergrund der geltenden Vorschriften für Beschränkungen und Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz, wie den in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Text- und Datenauswertung, zu bewerten ist; fordert weitere Präzisierungen in Bezug auf den urheberrechtlichen Datenschutz und den potenziellen Schutz von Marken und gewerblichen Geschmacksmustern für Werke, die selbstständig durch KI erzeugt wurden; ist der Auffassung, dass der freiwillige Austausch nicht personenbezogener Daten zwischen Unternehmen und Branchen gefördert werden und auf fairen vertraglichen Vereinbarungen wie Lizenzvereinbarungen beruhen sollte; hebt die Herausforderungen für die Rechte des geistigen Eigentums hervor, die sich aus der Schaffung von Deep Fakes auf der Grundlage irreführender, manipulierter oder einfach minderwertiger Daten ergeben, wobei es unerheblich ist, ob solche Deep Fakes möglicherweise urheberrechtlich geschützte Daten enthalten; ist besorgt über die Möglichkeit einer Massenmanipulation von Bürgern, die zur Destabilisierung von Demokratien benutzt werden könnte, und fordert, die Bürger stärker für das Problem zu sensibilisieren, ihre Medienkompetenz zu verbessern und dringend benötigte KI-Technologien zur Verfügung zu stellen, damit Sachverhalte und Informationen überprüft werden können; ist der Auffassung, dass überprüfbare Aufzeichnungen der nicht personenbezogenen Daten, die während der gesamten Lebensdauer von KI-gestützten Technologien im Einklang mit den Datenschutzvorschriften verwendet werden, die Nachverfolgung der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke erleichtern und dadurch Rechteinhaber besser schützen und zum Schutz der Privatsphäre beitragen könnten; betont, dass KI-Technologien für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hilfreich sein könnten, aber einer Überprüfung durch den Menschen und einer Garantie, dass alle KI-gestützten Entscheidungssysteme vollständig transparent sind, bedürfen; weist nachdrücklich darauf hin, dass künftige Regelungen für KI nicht zur Folge haben dürfen, dass mögliche Anforderungen bezüglich quelloffener Technologien bei öffentlichen Ausschreibungen umgangen werden können oder die Interkonnektivität digitaler Dienste verhindert werden kann; stellt fest, dass KI-Systeme softwaregestützt sind und auf statistischen Modellen beruhen, die Fehler enthalten können; betont, dass durch KI erzeugte Produkte nicht diskriminierend sein dürfen und dass eine der effizientesten Methoden, Verzerrungen in KI-Systemen zu verringern, darin besteht, für die Verfügbarkeit eines möglichst großen Bestands nicht personenbezogener Daten zum Zwecke des Trainings und des maschinellen Lernens zu sorgen, sofern dies gemäß Unionsrecht möglich ist; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck Überlegungen zur Nutzung von allgemein zugänglichen Daten anzustellen;
18. betont, wie wichtig die vollständige Umsetzung der Strategie für den digitalen Binnenmarkt ist, um den Zugang zu nicht personenbezogenen Daten und ihre Interoperabilität in der EU zu verbessern; betont, dass mit der europäischen Datenstrategie für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung des Datenflusses, dem allgemeineren Zugang zu Daten sowie der Nutzung und Weitergabe von Daten einerseits und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentumes und der Geschäftsgeheimnisse andererseits gesorgt werden muss, wobei die Vorschriften über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre eingehalten werden müssen; betont, dass in diesem Zusammenhang bewertet werden muss, ob die Unionsvorschriften über geistiges Eigentum ein geeignetes Instrument sind, um Daten wie die bereichsspezifischen Daten, die für die Entwicklung von KI benötigt werden, zu schützen, und weist darauf hin, dass strukturierte Daten wie Datenbanken üblicherweise nicht als Daten betrachtet werden, wenn sie durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind; ist der Ansicht, dass umfassende Informationen über die Nutzung von Daten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, bereitgestellt werden müssen, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen; begrüßt die Absicht der Kommission, einen gemeinsamen europäischen Datenraum zu schaffen;
19. weist darauf hin, dass die Kommission prüft, ob legislative Maßnahmen zu Fragen erforderlich sind, die sich auf die Beziehungen zwischen den Wirtschaftsakteuren auswirken, die auf die Nutzung von nicht personenbezogenen Daten abzielen, und begrüßt eine mögliche Überarbeitung der Richtlinie über Datenbanken und eine mögliche Präzisierung der Anwendbarkeit der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als rechtlicher Rahmen; sieht den Ergebnissen der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultation zur europäischen Datenstrategie erwartungsvoll entgegen;
20. betont, dass die Kommission insbesondere im Rahmen von Verhandlungen auf internationaler Ebene und vor allem im Hinblick auf die laufenden Diskussionen über KI und die Datenrevolution innerhalb der WIPO einen ausgewogenen und innovationsorientierten Schutz des geistigen Eigentums zum Vorteil der europäischen Entwickler von KI-Technologien, die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen mögliche missbräuchliche Prozesstaktiken und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für die Nutzer anstreben muss; begrüßt, dass die Kommission vor kurzem die Standpunkte der Union im Rahmen der öffentlichen Konsultation der WIPO zum Entwurf eines Positionspapiers über die Politik im Bereich des geistigen Eigentums und die künstliche Intelligenz vorgelegt hat; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Union ethisch verpflichtet ist, Entwicklung weltweit durch die Förderung grenzübergreifender Zusammenarbeit im Bereich KI zu unterstützen, auch durch Beschränkungen und Ausnahmen für die Forschung und die Text- und Datenauswertung über Landesgrenzen hinweg im Einklang mit der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt;
21. ist sich voll und ganz der Tatsache bewusst, dass Fortschritte im Bereich der KI mit öffentlichen Investitionen in die Infrastruktur, dem Ausbau der digitalen Kompetenzen und erheblichen Verbesserungen der Konnektivität und der Interoperabilität einhergehen müssen, um ihre volle Wirkung zu entfalten; betont daher die Bedeutung sicherer und nachhaltiger 5G-Netze für die vollständige Einführung von KI-Technologien, vor allem aber der notwendigen Arbeiten auf der Ebene der Infrastruktur und ihrer Sicherheit in der gesamten Union; nimmt die hohe Zahl der Patentanmeldungen im Verkehrswesen im Bereich KI zur Kenntnis; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies zu massiven Rechtsstreitigkeiten führen könnte, die der gesamten Branche schaden werden und auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, wenn nicht umgehend auf Unionsebene die dringend erforderlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-bezogenen Technologien erlassen werden;
22. unterstützt die Bereitschaft der Kommission, die wichtigsten Akteure des verarbeitenden Gewerbes – Hersteller von Verkehrsmitteln, KI-Innovatoren und Innovatoren im Bereich Konnektivität, Dienstleister in der Tourismusbranche und andere an der Wertschöpfungskette in der Automobilbranche Beteiligte – aufzufordern, sich auf die Bedingungen zu einigen, unter denen sie bereit wären, ihre Daten weiterzugeben;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.