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Verfahren : 2020/2079(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0183/2020

Eingereichte Texte :

A9-0183/2020

Aussprachen :

PV 21/10/2020 - 7
CRE 21/10/2020 - 7

Abstimmungen :

PV 21/10/2020 - 17
PV 22/10/2020 - 2
CRE 22/10/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0284

Angenommene Texte
PDF 187kWORD 71k
Donnerstag, 22. Oktober 2020 - Brüssel
Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets 2020
P9_TA(2020)0284A9-0183/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets 2020 (2020/2079(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 4, 6, 9, 145, 148, 149, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 158, 165, 166, 168, 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel IV (Solidarität), und die Richtlinie 2000/43/EG (Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK),

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 10 und 13,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‑19-Ausbruch(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 mit dem Titel „Bewältigung der Coronavirus-Krise – Jeden verfügbaren Euro einsetzen, um Menschenleben zu schützen und Existenzgrundlagen zu sichern“ (COM(2020)0143),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise)(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2020 mit dem Titel „Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie“ (COM(2020)0112),

–  unter Hinweis auf den 2020 veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle mit dem Titel „COVID-Maßnahmen und EU-Arbeitsmärkte“ und insbesondere auf dessen Analyse der jüngsten verfügbaren Erkenntnisse über die Muster der Telearbeit in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Juni 2019 mit dem Titel „Vertiefung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion: Eine Bilanz vier Jahre nach dem Bericht der fünf Präsidenten – Beitrag der Europäischen Kommission zum Euro-Gipfel am 21. Juni 2019“ (COM(2019)0279),

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Europäisches Semester 2020: Länderspezifische Empfehlungen“ (COM(2020)0500),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (COM(2020)0123) und den anschließenden Beschluss des Rates vom 23. März 2020,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. Februar 2020 für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2020)0070),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. November 2017 für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677) und den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 19. April 2018(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1181 des Rates vom 8. Juli 2019 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit dem Titel „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020“ (COM(2019)0650),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates vom 17. Dezember 2019 als Begleitunterlage der Mitteilung der Kommission zur jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 (COM(2019)0653),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2019 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2019)0652),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2020“ (COM(2019)0651),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2019 mit dem Titel „Übersichten über die Haushaltsplanungen 2020: Gesamtbewertung“ (COM(2019)0900),

–  unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2019–2024 von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“,

–  unter Hinweis auf die Ankündigung der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, in „Eine Union, die mehr erreichen will: Meine Agenda für Europa“, Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission (2019–2024): „Um jedes bedürftige Kind zu unterstützen, werde ich das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Konzept einer Europäischen Kindergarantie aufgreifen und umsetzen.“

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250), und insbesondere auf Grundsatz 11 zur Bekräftigung der Bedeutung der Förderung der Rechte von Kindern,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Juni 2020 zu „Demografische Herausforderungen – der künftige Ansatz“(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Kontext des demografischen Wandels (11841/11),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates vom 13. März 2018 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (COM(2018)0132),

–  unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket der Kommission für soziale Investitionen aus dem Jahr 2013, das in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083) dargelegt wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die zugehörigen Umsetzungs- und Evaluierungsberichte,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates(10),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2017 mit dem Titel „Taking stock of the 2013 Recommendation on ‚Investing in children: breaking the cycle of disadvantage‘“ (Bestandsaufnahme zu der Empfehlung von 2013 zu dem Thema „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (SWD(2017)0258)),

–  unter Hinweis auf das Strategische Engagement der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 sowie den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020 und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011(11) und die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. Mai 2013 mit dem Titel „Barcelona-Ziele – Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0322),

–  unter Hinweis auf die Barcelona-Ziele von 2002 für die Kinderbetreuung, die vorsahen, dass bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder ab drei Jahren bis zum Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze bereitgestellt werden sollten,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“ (COM(2016)0581),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (COM(2016)0381),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf das Paket zur Kreislaufwirtschaft (Richtlinien (EU) 2018/849(12), (EU) 2018/850(13), (EU) 2018/851(14) und (EU) 2018/852)(15),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder – Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (COM(2009)0567),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa“ (15071/15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2019“(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu dem Thema „Bildung im digitalen Zeitalter: Herausforderungen, Chancen und Erkenntnisse für die Gestaltung der EU-Politik“(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(24),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020(26),

–  unter Hinweis auf die Initiative der OECD und der Europäischen Kommission mit dem Titel „State of Health in the EU“ (Gesundheitszustand in der EU) und den dazugehörigen Bericht „Health at a glance: Europe 2018“ (Gesundheit auf einen Blick: Europa 2018),

–  unter Hinweis auf den am 26. April 2018 veröffentlichten Bericht der Kommission mit dem Titel „Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe (2018): gegenwärtige und künftige Angemessenheit der Altersversorgung in der EU“,

–  unter Hinweis auf den am 28. Mai 2018 veröffentlichten Bericht der Kommission mit dem Titel „Bevölkerungsalterung 2018: wirtschaftliche und finanzielle Projektionen für die EU-Mitgliedstaaten (2016–2070)“,

–  unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta und den Turin-Prozess, der 2014 eingeleitet wurde und darauf abzielt, das Vertragssystem der Europäischen Sozialcharta im Europarat und in seinem Verhältnis zum Recht der Europäischen Union zu stärken,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie(28),

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im September 2015 zum ersten an den Ausschuss gerichteten Bericht der Europäischen Union vom Juni 2014 abgab,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Gleichbehandlungsrichtlinie)(29) und auf Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992) über den Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2014 über die Gleichstellung von Frauen und Männern,

–  unter Hinweis auf die EU-Jugendstrategie für 2019–2027, die auf der Entschließung des Rates vom 26. November 2018 beruht, und auf das Ziel der Strategie Europa 2020, die Quote der Schul- und Ausbildungsabbrecher auf unter 10 % zu senken;

–  unter Hinweis auf die „Machbarkeitsstudie für eine Kindergarantie – Abschlussbericht“ der Kommission vom März 2020,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs vom April 2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel: „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ (COM(2020)0276),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit)(30),

–  unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission für Frühjahr 2020,

–  unter Hinweis auf die im Mai 2019 veröffentlichte Studie des Europäischen Netzwerks für Sozialpolitik mit dem Titel „In-work poverty in Europe: A study of national policies“ (Armut trotz Erwerbstätigkeit in Europa: Eine Studie nationaler Strategien),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates aus dem Jahr 2018 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (14582/18),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union(31),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise(32);

–  unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission Sommer 2020,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Ermittlung des Erholungsbedarfs Europas“ (SWD(2020)0098),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke vom 18. Februar 2020 (6129/20),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0183/2020),

A.  in der Erwägung, dass die EU in die tiefste wirtschaftliche Rezession ihrer Geschichte eingetreten ist, wobei die Wirtschaftstätigkeit in Europa ungewöhnlich schnell zurückging; in der Erwägung, dass gemäß der Konjunkturprognose des Sommers 2020 das BIP der EU im Jahr 2020 um etwa 8,3 % und das des Euro-Währungsgebiets um 8,7 % schrumpfen wird;

B.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise einen symmetrischen Schock verursacht hat, von dem alle Mitgliedstaaten betroffen sind, obwohl die Auswirkungen der Krise uneinheitlich sein und auf die mehr als 109 Millionen Menschen, die bereits vor der Pandemie einem Armutsrisiko ausgesetzt waren, stärkere Auswirkungen haben dürften; in der Erwägung, dass die Sozialschutzsysteme aufgrund der Krise enorm unter Druck geraten sind, um die sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und für menschenwürdige Lebensbedingungen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Wohnraum für alle zu sorgen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise die bestehenden Ungleichheiten voraussichtlich weiter verstärken wird und eine europäische und abgestimmte Reaktion erfordert, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt sicherzustellen;

C.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise auch die Gefahr birgt, dass sich die regionalen und territorialen Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten ausweiten;

D.  in der Erwägung, dass eine wirksame Koordinierung der europäischen Wirtschafts-, Sozial- und Gesundheitspolitik, wobei das Europäische Semester und die europäische Säule sozialer Rechte eine zentrale Rolle spielen, unabdingbar ist, um die Auswirkungen der Krise abzumildern und einen wirtschaftlich innovativen, sozial gerechten und umweltverträglichen Aufschwung sicherzustellen; in der Erwägung, dass eine stärkere Einbeziehung des Parlaments die demokratische Kontrolle des Semesters stärkt;

E.  in der Erwägung, dass der Beschluss des Rates vom 23. März 2020 die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktivierte, die die erforderliche Flexibilität für die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Volkswirtschaften und Gesundheitssysteme ermöglicht; in der Erwägung, dass soziale Investitionen von wesentlicher Bedeutung sind, um für eine nachhaltige Entwicklung, die Beseitigung der Armut und inklusive Gesellschaften zu sorgen;

F.  in der Erwägung, dass bestimmte politische Entscheidungen und Einschränkungen von Investitionen im Anschluss an die Finanz- und Wirtschaftskrise bedauerliche Auswirkungen auf das von den in einigen Fällen unterfinanzierten Sozial- und Gesundheitssystemen gebotene Schutzniveau hatten, die Armut und Ungleichheiten nicht angemessen verringern konnten, was die Auswirkungen der Pandemie in bestimmten Mitgliedstaaten verschärft hat;

G.  in der Erwägung, dass für eine rasche Erholung entscheidende Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind, die auf die Abschwächung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie, die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, den grünen Übergang, den digitalen Wandel und die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Ziele des Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris sowie der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte (EPSR) abzielen sollten, um effektivere und stärkere Sozialstaaten zu erzielen;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, um von der vorgeschlagenen Erholungs- und Resilienzfazilität zu profitieren, Erholungs- und Resilienzpläne erarbeiten sollten, die ihren nationalen Reformprogrammen beigefügt werden sollten, wobei die Erkenntnisse des Europäischen Semesters sowie nationale Energie- und Klimapläne und Pläne für einen gerechten Übergang berücksichtigt werden und sie ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne im Rahmen des Europäischen Semesters melden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten spezifische Pläne im Hinblick auf den sozialen Fortschritt mit klaren Zielsetzungen erstellen sollten, in denen dargelegt wird, worauf die sozialen Investitionen ausgerichtet sind und wie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte nach Annahme des von der Präsidentin der Europäischen Kommission angekündigten Aktionsplans für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte umgesetzt werden;

I.  in der Erwägung, dass sozial nachhaltige Reformen jene sind, die auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit, einer gerechten Wohlstandsverteilung, der Gleichstellung der Geschlechter, einem öffentlichen Bildungswesen hoher Qualität für alle, hochwertiger Beschäftigung und nachhaltigem Wachstum beruhen – ein Modell, das Gleichberechtigung und Sozialschutz sicherstellt, benachteiligte Gruppen stärkt, Beteiligung und Bürgerschaft fördert und die Lebensbedingungen aller verbessert; in der Erwägung, dass verstärkte Sozialschutzsysteme für die Bekämpfung von Armut und Ungleichheiten sowie für die Förderung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum entscheidend sind;

J.  in der Erwägung, dass nach der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Identifying Europe's recovery needs“ („Wiederherstellungsbedarf in Europa ermitteln“) die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit die wichtigste soziale Notwendigkeit ist; in der Erwägung, dass die Kommission in diesem Dokument veranschlagt, dass die für die soziale Infrastruktur erforderlichen Investitionen 192 Milliarden EUR betragen werden;

K.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet voraussichtlich von 7,5 % im Jahr 2019 auf etwa 9,5 % im Jahr 2020 ansteigen wird, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in den einzelnen Sektoren, bei Männern und Frauen, in den einzelnen Altersgruppen und den sozioökonomischen Gruppen ungleich ansteigen wird; in der Erwägung, dass nationale Kurzarbeitsregelungen, Lohnzuschüsse und Unterstützung für Unternehmen, gestützt durch europäische Maßnahmen, es ermöglichen, Arbeitsplätze zu bewahren und die Löhne weitgehend zu erhalten; in der Erwägung, dass viele Arbeitsplätze mittelfristig nach wie vor stark gefährdet sind und erhebliche Anstrengungen erforderlich sein werden, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Europäische Rückversicherung für Arbeitslosigkeit solche Unterschiede künftig begrenzen könnte, indem sie die Mitgliedstaaten bei der Deckung der Kosten unterstützt, die direkt mit der Schaffung oder Erweiterung nationaler Kurzzeitarbeitsregelungen verbunden sind;

L.  in der Erwägung, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Euro-Währungsgebiet im ersten Halbjahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der Maßnahmen zu deren Eindämmung massiv eintrübte; in der Erwägung, dass der Beschäftigungsrückgang von ca. 4 % im Jahr 2020 eine substanziellere Verschlechterung der geleisteten Arbeitsstunden verbirgt, da Arbeitnehmer in Kurzzeitarbeitsregelungen de facto arbeitslos sind, aber zu statistischen Zwecken beschäftigt bleiben; in der Erwägung, dass eine Person, um als arbeitslos zu gelten, für den Arbeitsmarkt verfügbar sein muss, was während der strengen Ausgangssperren nicht überall möglich war, und vielen nur lose mit dem Arbeitsmarkt verbundenen Personen von der aktiven Arbeitssuche abgeraten wurde und sie daher nicht als arbeitslos galten;

M.  in der Erwägung, dass die Belastung durch die Verschlechterung dieses Arbeitsmarktes über die verschiedenen Arbeitsmarktkategorien hinweg ungleich verteilt ist; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer mit prekären Arbeitsbedingungen und -verträgen, einschließlich Vertrags- und Leiharbeitnehmer, als erste ihre Arbeitsplätze verloren haben; in der Erwägung, dass sie oft nicht in der Lage sind, ihre Rechte durchzusetzen, wenig oder gar keine Arbeitsplatzsicherheit und keinen Sozialversicherungsschutz haben und höheren Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote stärker gestiegen ist als die Gesamtarbeitslosenquote, und auch Selbstständige massiv unter den Ausgangsbeschränkungen gelitten haben;

N.  in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, da diese einen ordnungspolitischen Rahmen für den Arbeitsmarkt, Bildungs- und Ausbildungssysteme und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen entwickeln und umsetzen müssen;

O.  in der Erwägung, dass nach der Prognose für den Sommer 2020 mehrere Faktoren die Rückkehr des Arbeitsmarktes zu seiner vorpandemischen Situation verlangsamen werden, beispielsweise zeitlich begrenzte Subventionsprogramme für Kurzarbeit; in der Erwägung, dass im Falle einer längeren Phase schwacher Wirtschaftstätigkeit und bei einer zunehmenden Zahl von Unternehmen, die ihre Tätigkeit verringern oder Konkurs anmelden, die Programme einen eventuellen Anstieg der Arbeitslosigkeit nicht in vollem Umfang verhindern können; in der Erwägung, dass der erwartete Anstieg der Arbeitslosenquoten in der gesamten EU sich in den Mitgliedstaaten, in denen die Arbeitslosigkeit bereits vor Beginn der Pandemie relativ hoch war und in denen mit einer langsamen wirtschaftlichen Erholung zu rechnen ist, oder es den Arbeitsmärkten und sozialen Sicherheitsnetzen an Effizienz und Effektivität mangelt, möglicherweise besonders schwer zu überwinden ist;

P.  in der Erwägung, dass es 2018 laut Eurostat in den 28 EU-Mitgliedstaaten 8,3 Millionen unterbeschäftigte Teilzeitkräfte gab, 7,6 Millionen Personen für eine Beschäftigung verfügbar waren, jedoch nicht nach einem Arbeitsplatz suchten, und weitere 2,2 Millionen Menschen nach Arbeitsplätzen suchten, ohne innerhalb kurzer Zeit eine Stelle antreten zu können; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 in den 28 EU-Mitgliedstaaten insgesamt 18,1 Millionen Menschen eine der Arbeitslosigkeit ähnliche Situation durchlebten;

Q.  in der Erwägung, dass zwischen 2002 und 2018 der Anteil der durchschnittlich bezahlten Arbeitsplätze in der EU um 13 Prozentpunkte zurückging;

R.  in der Erwägung, dass es Mitgliedstaaten mit strukturellen Problemen am Arbeitsmarkt wie etwa einer geringen Teilhabe am Arbeitsmarkt oder Missverhältnissen zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Fertigkeiten und Qualifikationen zu tun haben; in der Erwägung, dass aufgrund der Nachfrage am Arbeitsmarkt der Bedarf an konkreten Maßnahmen zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosen wächst;

S.  in der Erwägung, dass die Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation Prognosen zufolge die Erhöhung von Löhnen und Gehältern begrenzen und die Verhandlungsstärke der Arbeitnehmer schwächen wird; in der Erwägung, dass der soziale Dialog und Tarifverhandlungen wichtige Instrumente für Arbeitgeber und Gewerkschaften sind, um gerechte Löhne und faire Arbeitsbedingungen einzuführen, und dass die Resilienz der Mitgliedstaaten in Zeiten der Wirtschaftskrise durch stärkere Tarifverhandlungssysteme verbessert wird;

T.  in der Erwägung, dass das Recht, Tarifverträge zu schließen, für alle Arbeitnehmer in Europa gilt und grundlegende Auswirkungen auf die Demokratie und die Rechtstaatlichkeit sowie die Achtung der sozialen Grundrechte und von Tarifverhandlungen hat; in der Erwägung, dass Tarifverhandlungen ein europäisches Grundrecht sind und dass die Organe der EU sie gemäß Artikel 28 der Charta der Grundrechte achten müssen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Maßnahmen, bei denen die Tarifverhandlungen und die Position der Arbeitnehmer in den Lohnfestsetzungssystemen gewahrt, gefördert und gestärkt werden, eine entscheidende Rolle beim Erreichen hochwertiger Arbeitsbedingungen spielen;

U.  in der Erwägung, dass der Geltungsbereich von Tarifverhandlungen seit 2000 in 22 der 27 Mitgliedstaaten abgenommen hat; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Gewerkschaftsmitgliedschaft in der Europäischen Union bei etwa 23 % liegt, wobei die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten mit 74 % bis 8 % sehr groß sind;

V.  in der Erwägung, dass mithilfe von Löhnen, die einen angemessenen Lebensstandard sichern, starken Tarifverhandlungssystemen, Demokratie am Arbeitsplatz, Lohntransparenz, verlässlichen Arbeitszeiten, flexiblen Arbeitsregelungen, einem angemessenen Sozialschutz und Investitionen in öffentliche Dienste die trotz Erwerbstätigkeit bestehende Armut verringert werden kann, gesundheitliche und soziale Ungleichheiten abgebaut werden können, für Nachfrage gesorgt werden kann und Gesundheit und Wohlbefinden verbessert werden können;

W.  in der Erwägung, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, die 1919 gegründet wurde, anerkannt wird, dass Arbeitnehmer existenzsichernde Löhne erhalten müssen; in der Erwägung, dass gemäß der Eurofound-Definition ein existenzsichernder Lohn das Einkommen ist, das benötigt wird, um einem Arbeitnehmer einen grundlegenden, aber sozial akzeptablen Lebensstandard zu bieten; in der Erwägung, dass die Mindestlöhne in den meisten Ländern unter der Armutsgrenze bleiben;

X.  in der Erwägung, dass sich die Krise erheblich auf die sozialen Bedingungen auswirken wird, wovon Frauen, einkommensschwache Haushalte und Familien, ältere Menschen, Minderheiten und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen besonders stark betroffen sind, was zu mehr Ungleichheit, Armut und Arbeitslosigkeit führt, die sozialen Unterschiede verschärft und die Sozial- und Beschäftigungsstandards in Europa aufweicht; in der Erwägung, dass unter anderem junge Menschen, Arbeitnehmer mit prekären Arbeitsbedingungen, in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und mit Zeitverträgen, Personen mit geringer Qualifikation, unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte und Selbstständige, Plattform- und Wanderarbeitnehmer am stärksten Gefahr laufen, ihre Arbeit zu verlieren und in Armut zu geraten; in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmer, die in wichtigen Berufen in vorderster Front im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie tätig sind, zu diesen schutzbedürftigen Kategorien zählen;

Y.  in der Erwägung, dass die Krise offengelegt hat, dass jeder Arbeitnehmer wichtig ist und dass, wenn unsere Gesellschaften unter Ausgangssperren funktionieren, dies nicht nur den Beschäftigten im Gesundheitswesen, Forschern und Sicherheitskräften zu verdanken ist, sondern in hohem Maße auch Reinigungskräften, Transportarbeitern, Supermarktkassierern, Pflegekräften, Zustellern, Hausangestellten, Plattformarbeitern, Callcenter-Mitarbeitern, in der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft Tätigen, Fischern und vielen anderen, deren Beiträge unverzichtbar sind; in der Erwägung, dass diese Arbeitnehmer zu oft schlechte Arbeitsbedingungen und niedrige Löhne haben und in vielen Sektoren die Mehrheit von ihnen Frauen sind;

Z.  in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle nach wie vor besteht und durch die COVID-19-Krise weiter zunehmen könnte; in der Erwägung, dass Frauen EU-weit immer noch durchschnittlich 16 % weniger verdienen als Männer und dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU etwa 37,2 % beträgt;

AA.  in der Erwägung, dass in der EU Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung, ethnischer oder rassischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung oder sexueller Orientierung verboten ist und jeder Mensch Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Einstellung, den Arbeitsbedingungen, der Beförderung, der Bezahlung, dem Zugang zu Weiterbildung und der betrieblichen Altersversorgung hat;

AB.  in der Erwägung, dass die Polarisierung der Arbeitsplätze im nächsten Jahrzehnt weiter zunehmen wird und dass davon auszugehen ist, dass Arbeitsplätze im Bereich der höheren und niedrigeren Qualifikationen zunehmen werden; in der Erwägung, dass dieser Trend durch die Pandemie noch verstärkt werden dürfte; in der Erwägung, dass eine progressive Besteuerung eine notwendige Voraussetzung ist, um die allgemeine Ungleichheit zu verringern und gut funktionierende Sozialstaaten zu finanzieren;

AC.  in der Erwägung, dass die Arbeitswelt einem transformativen Wandel unterworfen ist, der durch technologische Innovation, Digitalisierung, demografischen Wandel, Klimawandel und Globalisierung vorangetrieben wird; in der Erwägung, dass sich die gegenwärtige Krise stark auf unsere Arbeitsgewohnheiten ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass die inklusive Nutzung und Förderung digitaler Technologien langfristig wirtschaftliche und gesellschaftliche Vorteile bieten, die Wettbewerbsfähigkeit steigern und Arbeitsplätze schaffen können, aber auch Herausforderungen wie soziale Isolation, digitale Ausgrenzung, zunehmende Ungleichheiten, Datenschutz, eine Verschlechterung der Gesundheit und der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern sowie des Schutzes ihrer Rechte mit sich bringen können; in der Erwägung, dass Investitionen in digitale Kompetenzen, Qualifikationen und formale Ausbildung Erwachsener die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern, die Lohnentwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken; in der Erwägung, dass die genannten globalen Herausforderungen einen gerechten Übergang erfordern, damit niemand zurückgelassen wird;

AD.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundprinzip der Europäischen Union und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung ist;

AE.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der EU-Empfehlung von 2013 über Investitionen in Kinder nicht die versprochenen Ergebnisse geliefert hat; in der Erwägung, dass das Europäische Semester der Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung nicht genügend Priorität eingeräumt hat und EU-Mittel nicht so umfassend oder strategisch eingesetzt wurden, wie dies möglich gewesen wäre; in der Erwägung, dass die Einführung einer EU-Kindergarantie mit konkreten Zielen ein wirksames Mittel wäre, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ein politisches Engagement auf hoher Ebene für die Gewährleistung der sozialen Rechte von Kindern (insbesondere von Kindern in gefährdeten Situationen) und die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung sichtbar machen;

AF.  in der Erwägung, dass die gesundheitliche Ungleichheit auf sozialer Ungleichheit beruht und insbesondere von Faktoren wie dem Geschlecht, dem Bildungsstand, der Beschäftigungssituation, dem Einkommen, den Wohnverhältnissen und dem ungleichen Zugang zu Diensten der Gesundheitsversorgung, Prävention und Gesundheitsförderung beeinflusst wird;

AG.  in der Erwägung, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Strategien und Maßnahmen der Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

AH.  in der Erwägung, dass es in den meisten Mitgliedstaaten eine Reihe von Mindesteinkommensregelungen gibt, um ein Sicherheitsnetz für armutsgefährdete Menschen zu schaffen;

AI.  in der Erwägung, dass die Obdachlosigkeit in den meisten Mitgliedstaaten im letzten Jahrzehnt kontinuierlich zugenommen hat; in der Erwägung, dass EU-weit in jeder Nacht mindestens 700 000 Menschen obdachlos sind, 70 % mehr als vor zehn Jahren; in der Erwägung, dass COVID-19 gezeigt hat, dass Obdachlosigkeit sowohl eine soziale als auch eine Krise der öffentlichen Gesundheit ist;

1.  fordert die Kommission auf, eine politische Strategie zu entwickeln, um Europa 2020 zu ersetzen, die auf die Beseitigung der Armut abzielt und Schlüsselinstrumente wie den europäischen Green Deal, die Europäische Säule sozialer Rechte und das Europäische Semester mit einer längerfristigen Vision einer Wirtschaft des Wohlergehens und der Nachhaltigkeit unserer Umwelt- und Sozialmodelle im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zusammenbringt;

2.  nimmt die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission für 2020 zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten bei sechs der zehn länderspezifischen Empfehlungen, die 2019 an sie gerichtet wurden, nur begrenzte oder gar keine Fortschritte erzielt haben und der Fortschritt über Politikbereiche und Mitgliedstaaten hinweg nach wie vor uneinheitlich ist, wobei der Fortschritt bei der Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage sowie bei der Gesundheits- und Langzeitpflege besonders schleppend ist; betont, dass die länderspezifischen Empfehlungen mit den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen der EU im Einklang stehen sollten; hebt hervor, dass die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen von entscheidender Bedeutung ist, um die soziale Inklusion zu fördern, die sozialen Rechte zu stärken und Vollbeschäftigung von hoher Qualität sowie einen sozial gerechten Übergang zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, die Empfehlungen, und zwar unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet, besser umzusetzen, insbesondere die Empfehlungen zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten; betont, dass die länderspezifischen Empfehlungen arbeitsrechtliche Bestimmungen fördern, die Widerstandsfähigkeit unserer Wirtschaftspolitik stärken und unsere öffentlichen Dienste unterstützen sollten, indem Lehren aus der vorherigen Krise gezogen werden und auf die durch COVID-19 ausgelöste Wirtschafts- und Sozialkrise regiert wird;

3.  ist besorgt über die verheerenden sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise, insbesondere auf einkommensschwache Haushalte, Familien und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die Minderheiten angehören, Flüchtlinge und Migranten sowie Arbeitnehmer, die während der Krise an vorderster Front stehen, was die bereits bestehenden Ungleichheiten verschärft und neue schafft und die Sozial- und Beschäftigungsstandards in Europa gefährden könnte; betont, dass nur eine entschiedene und koordinierte europäische Reaktion dazu beitragen wird, die sozialen Folgen der derzeitigen Krise aufzufangen, und veranschaulichen wird, dass es sich bei der EU um ein unverzichtbares Projekt handelt, das auf sozialer Gerechtigkeit, Solidarität und Integration beruht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die sozialen Rechte der Menschen in vollem Umfang zu schützen, und betont, dass der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der am stärksten Benachteiligten zukommen muss, indem für eine angemessene Finanzierung aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) gesorgt wird, sowie bei der Förderung von Beschäftigung, insbesondere junger Menschen, durch den Europäischen Sozialfonds (ESF), und bei der Förderung von Kohäsion in der EU, auch in den Gebieten in äußerster Randlage;

4.  begrüßt die Entscheidung der Mitgliedstaaten, die allgemeine Ausweichklausel zu nutzen, um mehr Flexibilität zu gewährleisten, um alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der europäischen Bürger und die Katastrophenschutzsysteme zu unterstützen, Arbeitsplätze zu erhalten, eine solide Erholung zu fördern und die europäische soziale Marktwirtschaft zu stabilisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese finanzpolitische Flexibilität voll auszuschöpfen, um den sozialen Folgen der Krise vorzubeugen und sie abzufedern, die Sozialsysteme zu stärken, hochwertige Arbeitsplätze, öffentliche Dienstleistungen, die Bekämpfung der Armut und den grünen Wandel zu finanzieren; begrüßt die Ankündigung der Kommission, eine umfassende öffentliche Anhörung mit allen einschlägigen Interessenträgern einzuleiten, um die Möglichkeiten der künftigen Ausrichtung der Haushaltsvorschriften der EU zu analysieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an der Diskussion zu beteiligen, um nachhaltige, wachstumsfördernde soziale Investitionen zu fördern und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen aufrechtzuerhalten;

5.  betont die Bedeutung eines soliden und verantwortungsvollen Haushaltsverfahrens und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die öffentlichen Investitionen, insbesondere in die Bildungs-, Sozial- und Gesundheitssysteme, als Reaktion auf die Gesundheitskrise aufzustocken; weist darauf hin, dass das Europäische Semester nach wie vor keine Agenda zur Überwachung und Bekämpfung der Zunahme von Ungleichheiten in Europa hat; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die Verteilungsauswirkungen der öffentlichen Strategien und der Ungleichgewichte in Bezug auf die Verteilung von Einkommen und Vermögen besser zu bewerten, auch durch individuelle eingehende Überprüfungsberichte (IDR), falls diese Ungleichgewichte festgestellt werden, um die wirtschaftliche Koordinierung mit der Beschäftigung und der sozialen Leistung zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche die genauesten Indikatoren für die wirtschaftliche Ungleichheit sind, und die Entwicklung der Ungleichheiten zu überwachen;

6.  begrüßt Next Generation EU, den Aufbauplan der EU; fordert einen ausgewogenen Ansatz, der dem grünen und digitalen Übergang einerseits und der Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur andererseits Rechnung trägt; betont, dass der Aufbauplan voll und ganz im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte stehen und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des europäischen Grünen Deals beitragen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, von der allgemeinen Ausweichklausel Gebrauch zu machen, um in Menschen und Sozialfürsorgesysteme zu investieren und tragfähige Unternehmen, die sich Schwierigkeiten gegenübersehen, zu unterstützen, um Arbeitsplätze und Gehälter zu sichern; fordert spezifische Pläne im Hinblick auf den sozialen Fortschritt, um für wirksamere, gerechtere und stärkere Wohlfahrtsstaaten zu sorgen; fordert einen ehrgeizigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), der durch neue Eigenmittel verstärkt wird, und lehnt jede Kürzung der Mittel für Programme ab, die auf Kohäsion ausgerichtet sind, wie etwa der ESF+;

7.  betont, wie wichtig die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und das Erreichen der Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung sind, auch im Rahmen des Europäischen Aufbauplans, um soziale Gerechtigkeit, sozialen Zusammenhalt und Wohlstand für alle zu gewährleisten; ist besorgt, dass Sozialsysteme in der gegenwärtigen Krise beispiellosen Druck erfahren und dass die damit verbundenen öffentlichen Ausgaben exponentiell steigen werden; betont, dass die Investitionsbemühungen der EU im Rahmen des Aufbauplans und des MFR das Wirtschaftswachstum mit einer starken sozialen Dimension ankurbeln sollten, insbesondere durch die Stärkung der Sozialsysteme und durch Investitionen in stabile Sozialversicherungssysteme, Gesundheit, Bildung, Wohnraum, Beschäftigung, Kultur, Justiz und angemessene und zugängliche öffentliche Sozialdienste, um den sozialen Auswirkungen der Krise entgegenzuwirken und Armut auszumerzen;

8.  begrüßt den SURE-Vorschlag der Kommission als Sofortmaßnahme zur Unterstützung von Kurzarbeitsregelungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, um so die Chancen von Unternehmen zu erhöhen, die für die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit und die Erhaltung von Arbeitsplätzen erforderliche Liquidität zu erhalten; nimmt den Übergangscharakter des Instruments zur Kenntnis; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeit eines dauerhaften Sonderinstrument zu prüfen, das – auf Antrag der Mitgliedstaaten – im Falle einer unerwarteten Krise aktiviert wird, die zu einem stetigen Anstieg der Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen führt;

9.  unterstreicht die Zusage der Kommission, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Beschäftigung in Anspruch zu nehmen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, rasch Finanzierungsanträge bei der Kommission einzureichen, um die europäischen Arbeitnehmer, die infolge von COVID-19 ihren Arbeitsplatz verloren haben, bei ihrer Umschulung, Neuqualifizierung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf dafür zu sorgen, dass finanzielle Unterstützung nur Unternehmen gewährt wird, die nicht in den Ländern registriert sind, die in Anhang 1 der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke aufgeführt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Begünstigte die in den Verträgen verankerten Grundwerte einhalten und dass Unternehmen, die öffentliche finanzielle Unterstützung erhalten, die Arbeitnehmer schützen, angemessene Arbeitsbedingungen garantieren, Gewerkschaften zu achten und geltende Tarifverträge einhalten, ihren Anteil an Steuern entrichten, keine Aktienrückkäufe tätigen und keine Boni an die Managementebenen oder Dividenden an Interessenträger zahlen;

11.  betont die zentrale Aufgabe, die dem im Rahmen des Europäischen Semesters erstellten sozialpolitischen Scoreboard zukommt; fordert die Kommission auf, das sozialpolitische Scoreboard, das alle 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte widerspiegelt, zu stärken und soziale Ziele, auch mit Blick auf die Verringerung von Armut, sowie eine Methode zu erarbeiten, mit der die sozialen Aspekte der Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) integriert werden; betont die Bedeutung von Ex-ante-Bewertungen sowie gründlicher Ex-post-Bewertungen der nationalen Reformprogramme;

12.  ist besorgt über die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den europäischen Arbeitsmarkt und über die beispiellosen Arbeitsplatzverluste, insbesondere in strategischen Branchen, sowie über die damit zusammenhängende Zunahme der Armut und der Unterschiede bei den Lebensstandards, von der insbesondere junge Menschen, Frauen und Arbeitnehmer mit gering qualifizierten Tätigkeiten und in prekären Beschäftigungsverhältnissen betroffen sein werden; verweist auf die Ankündigung der Kommissionspräsidentin, dass ein Vorschlag für eine Arbeitslosenrückversicherung der EU vorgelegt werden wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beschäftigungsbindung umzusetzen und flexible Arbeitsvereinbarungen zu fördern, um Arbeitsplätze zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessen in wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen zu investieren und bestehende und neue EU-Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern, insbesondere in den Regionen, die von erheblichen demografischen Nachteilen betroffen sind, wie ländliche Gebiete; fordert die Mitgliedstaaten ferner mit Nachdruck auf, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, auch durch öffentliche Investitionen und Beschäftigungsprogramme, und die Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu stärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf liegt, junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die beim Eintritt in den Arbeitsmarkt Diskriminierung ausgesetzt sind, zu unterstützen;

13.  stellt mit großer Sorge die hohe Jugendarbeitslosigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und die Anfälligkeit der Arbeitsverträge junger Arbeitnehmer insbesondere in Sektoren fest, die von der COVID-19-Krise stark betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, indem bestehende und neue Finanzinstrumente wie die Jugendgarantie und Erasmus+ umfassend genutzt werden; fordert eine wirksamere und inklusivere Jugendgarantie mit einem besonderen Schwerpunkt auf hochwertiger Beschäftigung mit einer angemessenen Entlohnung, die besonders auf diejenigen ausgerichtet ist, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind;

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die COVID-19-Pandemie die Lage der Gruppen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, nicht weiter verschlechtert, wie etwa informelle Pflegekräfte, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, Gesundheitsproblemen oder komplizierten chronischen Krankheiten, Migranten und Flüchtlinge sowie Menschen, die ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören;

15.  betont, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für nachhaltige und inklusive Entwicklung, Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU eine wesentliche Rolle spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU und ihre Arbeitnehmer bei der Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit und beim Übergang zu einer stärker digitalisierten und umweltfreundlicheren Wirtschaft stärker zu unterstützen;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung der Kreislauf-Sozialwirtschaft aktiv zu fördern, soziale Innovation und Sozialunternehmen zu unterstützen und deren Nachhaltigkeit zu stärken und Arbeitsformen zu fördern, durch die hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;

17.  ist der Auffassung, dass der für die Arbeitsmärkte geltende Regulierungsrahmen der Mitgliedstaaten eindeutig, einfach und flexibel sein muss und gleichzeitig auch künftig hohe Arbeitsstandards gelten müssen, wenn die weltweite Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben bzw. gesteigert werden soll;

18.  betont, dass die erfolgreiche Umsetzung des EU-Aufbauplans einen angemessenen sozialen Dialog auf allen Ebenen unter wirksamer Einbeziehung der Sozialpartner, die Stärkung der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte sowie Tarifverhandlungen und die Beteiligung der Arbeitnehmer erfordert, die grundlegende Instrumente für Demokratie und Inklusion sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kapazitätsaufbau der Sozialpartner, auch durch den ESF+, zu unterstützen, um den gewerkschaftlichen Organisationsgrad, den sozialen Dialog, Tarifverhandlungen und die Einbeziehung von Arbeitnehmern in Unternehmensfragen zu stärken und Tarifverträge bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu achten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, eine umfassende Einbeziehung der Sozialpartner in die Politikgestaltung, einschließlich des Europäischen Semesters, sicherzustellen;

19.  begrüßt, dass die Kommission die zweite Phase der Konsultation der Sozialpartner zu einem EU-Rahmen für Mindestlöhne durchgeführt hat; stellt fest, dass angemessene Löhne für faire Arbeitsbedingungen und eine florierende soziale Marktwirtschaft wichtig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Tarifverträge oder nationale Rechtsvorschriften angemessene existenzsichernde Löhne oberhalb der Armutsgrenze für alle Arbeitnehmer sicherzustellen; ist der Ansicht, dass verstärkte Tarifverhandlungen eine der besten Möglichkeiten sind, angemessene Löhne in der EU zu fördern; fordert die Kommission auf, Hindernisse für den sozialen Dialog innerhalb der EU zu ermitteln und einen europäischen Rahmen für Mindestlöhne vorzulegen, um Armut trotz Erwerbstätigkeit zu beseitigen, und zwar im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und unter gebührender Achtung der Autonomie nationaler Sozialpartner und gut funktionierender Tarifverhandlungsmodelle; betont, dass keine Initiative die Autonomie der Sozialpartner oder die Lohnfestsetzung in den Tarifverhandlungssystemen beeinträchtigen darf; fordert ein abgestimmtes Konzept auf EU-Ebene, damit ein ungesunder Arbeitskostenwettbewerb vermieden und die soziale Aufwärtskonvergenz für alle erhöht wird; betont ferner, dass Löhne es Arbeitnehmern ermöglichen sollten, ihren Bedürfnissen und denen ihrer Familien gerecht zu werden, und dass jeder Arbeitnehmer in der Union einen existenzsichernden Lohn erhalten sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, wie ein existenzsichernder Lohn ermittelt werden kann und wie er gemessen werden sollte, was als Referenzinstrument für die Sozialpartner dienen könnte;

20.  fordert einen Zugang zu öffentlichen, solidarisch finanzierten und angemessenen Pensions- und Rentensystemen für alle Arbeitnehmer und Selbständige, die über der Armutsgrenze liegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme Sorge zu tragen; ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt bei Reformen der Rentensysteme auf dem tatsächlichen Renteneintrittsalter liegen sollte und dass diese Reformen unter anderem die Tendenzen am Arbeitsmarkt, die Geburtenraten, die Gesundheits- und Vermögenssituation, die Arbeitsbedingungen und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung widerspiegeln und von Strategien für aktives Altern flankiert werden sollten; ist der Ansicht, dass bei diesen Reformen auch die Lage der Millionen von Arbeitnehmern in der EU und insbesondere von Frauen, jungen Menschen und Selbständigen berücksichtigt werden sollte, die von unsicheren und prekären Beschäftigungsformen, Zeiträumen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und verkürzten Arbeitszeiten betroffen sind; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern aufbauen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen sollten;

21.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitskräften, die an vorderster Front tätig sind oder systemrelevante Funktionen innehaben, Plattformarbeitern, atypisch Beschäftigten und Arbeitnehmern in prekären Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen, in deren Rahmen die Ursachen ihrer prekären Lage ermittelt werden, einen europäischen Rechtsrahmen mit klaren und einfachen Leitlinien vorzulegen, um angemessene Arbeitszeiten, angemessene Arbeitsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmer, Rechte und universellen Zugang zum Sozialschutz zu gewährleisten, die Tarifbindung zu stärken und prekäre Arbeitsverträge, Scheinselbstständigkeit, Null-Stunden-Verträge und atypische Beschäftigungsverhältnisse zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, strenge Beschränkungen für die Vergabe von Unteraufträgen festzulegen und die Sozialschutzstandards zu verbessern sowie Leitlinien für die Prüfung des Beschäftigungsstatus von selbstständigen Unternehmern zu prüfen, um Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen; betont, dass Arbeitnehmer, die Zeitverträgen oder flexiblen vertraglichen Vereinbarungen unterliegen, genau den gleichen Schutz genießen wie alle anderen Arbeitnehmer;

22.  stellt mit Besorgnis das Fehlen eines angemessenen Zugangs von atypisch Beschäftigten und Selbstständigen zu Sozialschutzsystemen fest; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Probleme anzugehen, indem sie insbesondere die Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige befolgen; betont, dass der Zugang zum Sozialschutz universell sein muss, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen schwierigen Lage;

23.  hebt hervor, dass die aktuelle Pandemie aufgezeigt hat, wie wichtig digitale Lösungen, insbesondere im Bereich Telearbeit, sind und dass einschlägige Leitlinien und Vorschriften auf europäischer Ebene festgelegt werden müssen; ist der Ansicht, dass angemessen regulierte flexible Arbeitsregelungen, Telearbeit und Arbeitsplätze, die nicht an einen Standort gebunden sind, eine wichtige Rolle spielen können, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu erhalten, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern, zur Verringerung der mit dem täglichen Pendeln einhergehenden CO2-Emissionen beizutragen und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, und als Mittel dienen können, um der Landflucht entgegenzuwirken; fordert die Kommission daher auf, eine EU-Telearbeitsagenda vorzuschlagen, einschließlich eines Rechtsrahmens zur Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, einschließlich der Einhaltung der Arbeitszeiten, des Urlaubs, der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und des Rechts auf Nichterreichbarkeit; betont, dass der Lage von Eltern mit Kindern, Alleinerziehenden und Personen, die sich in informellem Rahmen dauerhaft um pflegebedürftige Familienangehörige kümmern, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden muss, da durch die COVID-19-Pandemie deutlich geworden ist, dass diese Personengruppen bei der Telearbeit die größten Schwierigkeiten haben, Beruf und Familienleben miteinander zu vereinbaren; hebt daher hervor, wie wichtig angemessene Lösungen für die Kinderbetreuung sind;

24.  ist besorgt über die Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitern und anderen Grenzgängern, insbesondere im Niedriglohnsektor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Übertragbarkeit von Rechten zu verbessern und gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen für mobile Arbeitnehmer, Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer in der EU sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, konsequent auf die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen hinzuarbeiten, um eine faire Arbeitskräftemobilität zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; fordert die Kommission daher auf, im Anschluss an eine ordnungsgemäße Folgenabschätzung einen Vorschlag für eine digitale EU-Sozialversicherungsnummer vorzulegen, die zudem die Möglichkeit für die Einrichtung eines Kontrollmechanismus sowohl für Einzelpersonen als auch für Behörden bietet, mit dem sichergestellt wird, dass die Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Verpflichtungen gezahlt werden; ist ferner der Ansicht, dass jeder Arbeitnehmer Zugang zu einem vollständigen Überblick über seine Arbeitgeber und seine eigenen Gehaltsansprüche und Arbeitsrechte haben muss, entweder gemäß den Tarifverträgen oder gegebenenfalls nach nationalen Rechtsvorschriften; fordert zudem eine EU-weite Haftung von Unterauftragnehmern in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und der Fleischindustrie, insbesondere bei Arbeitsverträgen vor Ort, und klare Regeln für Vergabepraktiken bei Unteraufträgen im Allgemeinen;

25.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie zu erhöhten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Millionen von Arbeitnehmern geführt hat; begrüßt die Zusage der Kommission, die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe (2000/54/EG) zu überarbeiten, um sie an globale Pandemien und andere außergewöhnliche Umstände anzupassen und den vollständigen Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken der Exposition zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen neuen strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit, eine Richtlinie über arbeitsbedingte Stress- und Muskel-Skelett-Erkrankungen, eine Richtlinie über psychisches Wohlbefinden am Arbeitsplatz und eine EU-Strategie für psychische Gesundheit vorzulegen, um sämtliche Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen; fordert, dass die Rolle der EU-OSHA gestärkt wird, um gesunde und sichere Arbeitsplätze in der gesamten Union zu fördern; betont, dass Investitionen in den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz die Qualität der Arbeitsplätze und das Wohlergehen der Arbeitnehmer verbessern und zur Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen;

26.  ist besorgt über die begrenzte soziale Mobilität zwischen den Generationen und die zunehmende Einkommensungleichheit; weist darauf hin, dass die Wirtschaftsleistung und das Potenzial für nachhaltige Entwicklung durch ein hohes Maß an Ungleichheit geschmälert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Lösung für Ungleichheiten zu finden und die Diskriminierung zu bekämpfen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Steuer- und Sozialleistungssysteme so gestalten sollten, dass Ungleichheiten abgebaut werden, Gerechtigkeit gefördert wird, Haushalte und Familien geschützt und Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt geschaffen werden, wobei gleichzeitig für die uneingeschränkte Angleichung an die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die im europäischen Grünen Deal festgelegten Klima- und Umweltziele gesorgt wird; betont, dass Investitionen in Bildung und Qualifikationen sowie besser konzipierte Steuer- und Sozialleistungssysteme wichtige politische Instrumente zur Verringerung der Ungleichheit und zur Förderung der Chancengleichheit sind;

27.  fordert die Kommission auf, internationalen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte von Kindern nachzukommen, zu deren Einhaltung sich die Mitgliedstaaten (sowie die EU insgesamt im Falle einiger Rechte) verpflichtet haben; fordert die Kommission auf, 2020 eine EU-Kindergarantie vorzulegen; fordert, sämtliche Möglichkeiten des MFR 2021–2027 für Investitionen in Kinder zu nutzen und die Fonds im Rahmen des MFR dazu zu verwenden, den potenziellen Mehrwert der EU-Kindergarantie bei der Bekämpfung der Armut sowie nachteiliger Abwärtstrends im Hinblick auf den demografischen Wandel in Europa zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, europäische und nationale Aktionspläne zu erarbeiten, um den Zugang von Kindern zu den fünf wichtigsten sozialen Rechten – Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, menschenwürdigem Wohnen und angemessener Ernährung – zu gewährleisten;

28.  fordert die Kommission auf, schnellstmöglich eine EU-Kindergarantie vorzulegen, die auf dem 3-Säulen-Ansatz der Empfehlung des Rates von 2013 über Investitionen in Kinder, einer auf Rechten basierenden, umfassenden und integrierten Strategie zur Bekämpfung der Armut mit einer festgelegten Zielvorgabe für die Verringerung der Armut und einem EU-Rahmen für die nationalen Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, indem sie den Grundsatz „Housing first“ annimmt, sowie dem strategischen EU-Roma-Rahmen für die Zeit nach 2020 mit konkreten Zielen und nationaler Finanzierung beruht; fordert die Kommission auf, zudem eine vergleichende Studie zu den verschiedenen Mindesteinkommensregelungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, die einen sozialen Basisschutz und ein Sicherheitsnetz für Bedürftige bieten, und bewährte Verfahren aufzuzeigen, um einen entsprechenden Rahmen vorzulegen;

29.  hebt den Stellenwert der Dimension der automatischen Stabilisierung von Sozialschutzsystemen hervor, durch die durch externe Effekte wie Rezessionen verursachte soziale Schockwellen absorbiert werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsplatzsicherheit einzuführen, indem allen Arten von Arbeitnehmern, auch bei Entlassungen, Sozialschutz gewährt wird; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, mit Blick auf die Empfehlung Nr. 202 der IAO, in der ein sozialer Basisschutz definiert wird, Investitionen in die Systeme des sozialen Schutzes sicherzustellen und auszuweiten, damit ihre Handlungsfähigkeit bei der Verhütung und Beseitigung von Armut und Ungleichheit gewahrt wird, während zugleich ihre Nachhaltigkeit gewährleistet wird;

30.  begrüßt die Tatsache, dass während der COVID-19-Pandemie viele Mitgliedstaaten außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen haben, um Obdachlosigkeit zu verhindern und anzugehen, indem Räumungen unterbunden und Notunterkünfte bereitgestellt wurden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Zugang zu Wohnraum zu gewähren und nachhaltige, proaktive und reaktive Lösungen anzubieten, um die Obdachlosigkeit bis 2030 auszumerzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bessere und stärker harmonisierte Daten über Obdachlosigkeit zu erheben und die Obdachlosigkeit in allen einschlägigen Politikbereichen durchgängig zu berücksichtigen;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Vorschläge für einen gerechten Übergang im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden vorzulegen und das Problem der Energiearmut im Zusammenhang mit den Zielen und Grundsätzen des Grünen Deals angemessen anzugehen;

32.  hebt hervor, dass Lohntransparenz von entscheidender Bedeutung ist, um gegen ungerechte Lohnunterschiede und Diskriminierung vorzugehen; begrüßt daher die Absicht der Kommission, verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz einzuführen, die einen Index für geschlechtsspezifische Lohngleichheit umfassen sollten, und die Autonomie der nationalen Sozialpartner uneingeschränkt zu achten; fordert die rasche Annahme dieser Maßnahmen, um das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle zu beseitigen und weitere geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden; bekräftigt, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Haushalts- und Politikbereichen erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Unternehmergeist von Frauen zu fördern und ihnen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Blockade der Verhandlungen über die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten im Rat aufzuheben; fordert, dass die Zeiträume für Mutterschaftsurlaub und Elternzeit im Hinblick auf Rentenansprüche besser berücksichtigt werden;

33.  ist besorgt über die Zunahme von Diskriminierung und Rassismus in Europa; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von Antidiskriminierungsvorschriften, -strategien und ‑praktiken zu stärken und die strukturelle Diskriminierung von Minderheiten beim Zugang zu Beschäftigung und am Arbeitsplatz zu beenden; fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zu Leitlinien zur Verhinderung von Arbeitsmarktsegregation von Minderheiten, einschließlich ethnischer Minderheiten, sowie zu Standards für eine diskriminierungsfreie Einstellungspolitik für Mitgliedstaaten und Arbeitgeber vorzulegen, einschließlich Empfehlungen für die Annahme von Gleichstellungsplänen auf Unternehmensebene und in branchenbezogenen Tarifverträgen und die Einrichtung von Taskforces für Diversität am Arbeitsplatz, die Stereotypen, Vorurteile und negative Einstellungen bekämpfen und Diskriminierung bei der Einstellung, der Beförderung, der Entlohnung und dem Zugang zu Fortbildung verhindern sollten; betont, dass diese Gleichstellungs-Aktionspläne auch dazu genutzt werden sollten, die ethnische und kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zu fördern, interne Regelungen gegen Rassismus, damit zusammenhängende Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz zu entwickeln, die Einstellung, Entwicklung und Bindung von Arbeitskräften nach Gleichstellungsbereichen zu überwachen und zu überprüfen, um direkt oder indirekt diskriminierende Praktiken zu identifizieren und Korrekturmaßnahmen zur Verringerung der Ungleichheit in jedem dieser Bereiche zu ergreifen; fordert, dass diese Gleichstellungs-Aktionspläne die Erhebung von Gleichstellungsdaten unter Wahrung der Privatsphäre und der Grundrechte zu diesem Zweck beinhalten;

34.  verweist auf die Notwendigkeit, Altersdiskriminierung auf den Arbeitsmärkten zu bekämpfen, indem unter anderem für die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sensibilisiert und der Zugang zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens im Wege von maßgeschneiderten Kursen und Ausbildungsangeboten sichergestellt wird;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine zugängliche und erschwingliche hochwertige Kinderbetreuung und frühkindliche Bildungsangebote sowie kurz- und langfristige Betreuungs- und Sozialdienste, auch für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, zur Verfügung zu stellen, um die eigenständige Lebensführung und Erwerbstätigkeit von Frauen zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Sinne auf, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige rasch und vollständig umzusetzen; fordert die Ausarbeitung eines EU-Rahmens für Betreuungsdienste, damit Mindeststandards und Qualitätsleitlinien festgelegt werden;

36.  erkennt die entscheidende Rolle der europäischen Pflegekräfte während der Pandemie an; fordert eine europäische Strategie für Pflegekräfte, um eine faire Mobilität der Arbeitskräfte in diesem Sektor zu gewährleisten und die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften zu verbessern;

37.  weist darauf hin, dass sich der Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise verschlechtert hat; fordert die Kommission auf, eine umfassende und langfristige EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 vorzulegen, die auf der Konsultation von Menschen mit Behinderungen und von Familienmitgliedern oder Organisationen, die sie vertreten, beruht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu ergreifen, um den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, ihre uneingeschränkte und effektive Teilhabe an und in der Gesellschaft, Chancengleichheit und ihren gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Freizeitangeboten sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt sicherzustellen, indem Hindernisse abgebaut werden, die Möglichkeiten genutzt werden, die das digitale Arbeiten bietet, und Anreize für ihre Beschäftigung geschaffen werden;

38.  ist besorgt darüber, dass sich der Anteil der Schulabbrecher, insbesondere bei marginalisierten Gruppen, nicht zu verringern scheint und der Anteil der Schüler mit schlechten Leistungen zunimmt; betont, dass Lücken in den Bereichen Rechnen, Lesen und digitale Kompetenzen schwerwiegende Hindernisse für eine sinnvolle Beteiligung an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass hochwertige, zugängliche und integrative Bildung, Weiterbildung und lebenslanges Lernen ein Recht für alle sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um mit maßgeschneiderter Unterstützung in eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Weiterbildung zu investieren, indem Umschulungs- und Neuqualifizierungsmaßnahmen, insbesondere der Erwerb digitaler Kompetenzen, gestärkt werden und das lebenslange Lernen gefördert wird, damit sich die Arbeitskräfte an die sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes anpassen können; betont, dass die Bildungsergebnisse durch soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, Stereotypisierung, Armut und Segregation beeinträchtigt werden, die gleichermaßen angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, die Ursachen des vorzeitigen Schulabbruchs, einschließlich seiner sozialen Aspekte, umfassend zu analysieren und darauf aufbauend einen Vorschlag zur Bekämpfung des Problems vorzulegen;

39.  betont, dass die Abstimmung von Qualifikationen und Kompetenzen einerseits und Beschäftigungsmöglichkeiten andererseits sowie die rasche Anerkennung und eine bessere Zertifizierung beruflicher Qualifikationen in der EU zur Schaffung eines gut funktionierenden und inklusiven europäischen Arbeitsmarkts beitragen können und dass eine engere Zusammenarbeit zwischen Bildungssystemen und Unternehmen zu diesem Ziel beitragen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, digitale Lösungen im Bildungsbereich optimal zu nutzen und dabei die rasche technologische Entwicklung sowie den künftigen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt nicht aus den Augen zu verlieren;

40.  unterstreicht, dass Qualifikationen und zertifizierte Kompetenzen einen Mehrwert für Arbeitnehmer bieten, indem sie deren Stellung auf dem Arbeitsmarkt verbessern und beim Übergang zum Arbeitsmarkt übertragen werden können; fordert, dass die öffentliche Qualifikationspolitik auf die Zertifizierung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen ausgerichtet ist; betont, dass in Unternehmen, die Zugang zu öffentlichen Mitteln für die Weiterbildung von Arbeitnehmern haben, im Einvernehmen mit Arbeitnehmervertretern, ein auf Qualifikationen basierendes Vergütungssystem eingeführt werden sollte, da dieses System eine Rendite dieser öffentlichen Investitionen gewährleisten würde;

41.  begrüßt die aktualisierte europäische Agenda für Kompetenzen, die darauf ausgerichtet ist, den Qualifikationsanforderungen und künftigen Herausforderungen des EU-Arbeitsmarktes, der Gesellschaft und des ökologischen und digitalen Wandels gerecht zu werden; unterstreicht, dass die Förderung angemessener Qualifikationen mit Schwerpunkt auf digitalen Kompetenzen die Produktivität verbessern wird, wodurch der ökologische und digitale Übergang zu einer grüneren und intelligenteren Wirtschaft erleichtert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Digitalisierung, Automatisierung, Fachkräftemangel, Missverhältnissen und digitaler Exklusion zu begegnen; betont, dass jungen Menschen, Langzeitarbeitslosen, Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschen mit Behinderungen, Roma und anderen diskriminierungsgefährdeten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte; betont, dass dringend eine Qualifikationsgarantie im Einklang mit den Grundsätzen der Jugendgarantie festgelegt werden muss, damit alle Europäer Möglichkeiten der qualitativ hochwertigen Weiterqualifizierung und Umschulung erhalten;

42.  unterstreicht, dass die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren der Gesundheit angesprochen werden müssen; fordert die Schaffung einer Europäischen Gesundheitsunion, Stresstests der EU-Gesundheitssysteme, Mindeststandards für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung, einen Europäischen Mechanismus zur Reaktion auf Gesundheitsgefahren sowie eine Stärkung der EU-Gesundheitsbehörden und der Katastrophenschutzkapazitäten, die alle auf den Grundsätzen von Solidarität, Nichtdiskriminierung, strategischer Autonomie und Zusammenarbeit beruhen, wobei Erwägungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit im Mittelpunkt der Definition und Umsetzung aller im Vertrag verankerten Strategien und Tätigkeiten der Union stehen, mit einer systematischen Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit aller relevanten Politikbereiche und einem besonderen Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung und Behandlung für ältere Menschen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine qualitativ hochwertige, auf die Menschen ausgerichtete und zugängliche Gesundheitsversorgung sicherzustellen, einschließlich effizienter und gut ausgestatteter universeller präventiver und gesundheitsfördernder Ansätze; begrüßt, dass im Rahmen des Europäischen Semesters ein Wandel von Kosteneinsparungen hin zu Leistungsorientierung und Ergebnissen im Gesundheitsbereich stattgefunden hat; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zwischen den und innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu bekämpfen, gemeinsame Indikatoren und Methoden zur Bewertung der Leistung von Gesundheitssystemen zu erarbeiten, um die Gesundheit und die Leistung von Gesundheitssystemen zu überwachen, um Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zu verringern und die Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungsbedarf besteht und die Finanzmittel aufgestockt werden müssen, und ihnen Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten sollte, um gesundheitliche Ungleichheiten zu verringern, die sich aus politischen Maßnahmen ergeben, die soziale, wirtschaftliche und ökologische Risikofaktoren betreffen;

43.  bekräftigt, dass die Rechtsstaatlichkeit, einschließlich unabhängiger und effizienter Justizsysteme, hochwertiger öffentlicher Verwaltungen und eines entsprechenden öffentlichen Auftragswesens sowie solider Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, wichtig sind, da sie die Grundlage für ein gesundes Geschäftsumfeld, funktionierende Arbeitsmärkte und die ordnungsgemäße Verwendung von EU-Mitteln bilden; betont, dass die Bewertung der Rechtsstaatlichkeit und der Wirksamkeit des Justizsystems daher weiterhin in das Europäische Semester einbezogen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Europäische Sozialcharta zu ratifizieren;

44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(2) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(3) ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7.
(4) ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5.
(5) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 196.
(6) ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 44.
(7) ABl. C 205 vom 19.6.2020, S. 3.
(8) ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5.
(9) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
(10) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
(11) ABl. C 155 vom 25.5.2011, S. 10.
(12) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93.
(13) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100.
(14) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.
(15) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141.
(16) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0033.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0202.
(18) ABl. C 134 vom 24.4.2020, S. 16.
(19) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 9.
(20) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 89.
(21) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 156.
(22) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 135.
(23) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.
(24) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.
(25) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 157.
(26) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 117.
(27) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(28) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0205.
(29) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(30) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.
(31) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105.
(32) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen