Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (2019/2167(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf die Ziele 5 und 16,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft VN-EU für Friedenseinsätze und Krisenbewältigung: Prioritäten 2019–2021, die vom Rat am 18. September 2018 gebilligt wurde, wobei der Aspekt Frauen, Frieden und Sicherheit als übergeordnete Priorität festgelegt wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Peking von 1995, die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz und die Ergebnisse der Überprüfungskonferenzen,
– unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 31. Oktober 2000 und die dazugehörigen Folgeentschließungen 1820 (19. Juni 2008), 1888 (30. September 2009), 1889 (5. Oktober 2009), 1960 (16. Dezember 2010), 2106 (24. Juni 2013), 2122 (18. Oktober 2013), 2242 (13. Oktober 2015), 2467 (23. April 2019) und 2493 (29. Oktober 2019),
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Buenos Aires angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(1) sowie auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(2),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die zugehörigen Protokolle, insbesondere auf das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
– unter Hinweis auf die Initiative „Spotlight“ der Europäischen Union und der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 zu „Frauen, Frieden und Sicherheit“,
– unter Hinweis auf das strategische Konzept der EU für Frauen, Frieden und Sicherheit und den Aktionsplan der EU für den Zeitraum 2019–2024,
– unter Hinweis auf die vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),
– unter Hinweis auf die im Dezember 2015 von der Kommission veröffentlichte Liste der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen,
– unter Hinweis auf den zweiten EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020 (Gender Action Plan II – GAP II), der am 26. Oktober 2015 vom Rat angenommen wurde, und auf die Jahresberichte über seine Umsetzung,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 31. Mai 2018 zu der Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0182) zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“(3), und vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit(4),
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 19. Mai 2017,
– unter Hinweis auf die Strategie der Kommission vom 5. März 2020 für die Gleichstellung der Geschlechter (COM(2020)0152),
– unter Hinweis auf die operativen Leitlinien des zivilen Operationskommandeurs des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zum Gender Mainstreaming für Leiterinnen und Leiter sowie das Personal von Missionen vom 8. Oktober 2018,
– unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen und Frieden und Sicherheit im Rahmen von GSVP-Missionen und -Operationen“, das vom Rat am 22. März 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die verbesserten allgemeinen Verhaltensnormen für GSVP-Missionen/Operationen vom 22. Januar 2018,
– unter Hinweis auf die Strategie des EAD für Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit 2018–2023 von November 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht des EAD vom 10. November 2016 über die Grundlagenstudie zur Einbeziehung von Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik des EAD von Juni 2016,
– gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0145/2020),
A. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung daher als bereichsübergreifendes Prinzip in alle Politikbereiche und Maßnahmen der Europäischen Union einbezogen und auch umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass die EU dazu beitragen sollte, eine Welt zu schaffen, in der alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, ihrer politischen oder sonstigen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Eigentums, ihrer Geburt, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität friedlich leben können, gleiche Rechte genießen und die gleiche Chance haben, ihr Potenzial auszuschöpfen;
B. in der Erwägung, dass das fünfte Ziel für nachhaltige Entwicklung lautet, die Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen weltweit zur Selbstbestimmung zu befähigen; in der Erwägung, dass eine Entwicklungsstrategie nur dann wirksam sein kann, wenn Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle spielen, und in der Erwägung, dass das fünfte Ziel für nachhaltige Entwicklung übergreifend in die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Handlungskompetenz hat, einbezogen werden muss;
C. in der Erwägung, dass mehrere Länder, zum Beispiel Schweden, Dänemark, die Schweiz und Norwegen, Rahmenregelungen angenommen haben, um auf dem Weg zu einer Außenpolitik voranzukommen, die in erheblichem Maße auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgerichtet ist, sowie in der Erwägung, dass unter anderem Frankreich, Spanien, Luxemburg, Irland, Zypern und Deutschland ihre Absicht bekundet haben, die Gleichstellung der Geschlechter zu einer Priorität ihrer Außenpolitik zu machen; in der Erwägung, dass eine solche Politik eine geschlechtsspezifische Vision für einen Wandel in der Außenpolitik fördern sollte, in deren Rahmen der Gleichstellung der Geschlechter Vorrang eingeräumt wird, die Menschenrechte von Frauen und anderen traditionell marginalisierten Gruppen geschützt und gefördert werden, ihnen ein fairer Zugang zu sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ressourcen gewährt und ihre Beteiligung auf allen Ebenen sichergestellt wird, angemessene Ressourcen für die Verwirklichung dieser Vision bereitgestellt werden und der Meinung von Menschenrechtsverteidigerinnen und der Zivilgesellschaft Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass jede künftige Außen- und Sicherheitspolitik der EU darauf abzielen sollte, diese Ziele zu erreichen;
D. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen besonders von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, Armut, bewaffneten Konflikten und den Auswirkungen der Klimakrise sowie von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und anderen Notlagen betroffen sind und dass die Stärkung ihrer Stellung bei der Bekämpfung dieser Probleme von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass es in Bezug auf die Rechte von Frauen und LGBTIQ+-Personen Rückschritte gegeben hat; in der Erwägung, dass jedes Verständnis von Sicherheit mit einem klaren Schwerpunkt auf den Menschenrechten einhergehen muss, um Maßnahmen zu fördern, die zu Frieden führen; in der Erwägung, dass die Leitlinien des Rates für LGBTI-Personen ein wirksames Instrument zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Menschenrechte durch LGBTI-Personen sowie eine gute Grundlage für eine ehrgeizige künftige Gleichstellungsstrategie für LGBTI-Personen darstellen;
E. in der Erwägung, dass eine Außen- und Sicherheitspolitik, die die Rechte von Frauen, Mädchen und LGBTI+-Personen nicht vertritt und sich nicht mit den gegenwärtigen Ungerechtigkeiten befasst, die Ungleichgewichte weiter verstärkt; in der Erwägung, dass jeder, der diesen Ungerechtigkeiten ein Ende setzen will, das ungleiche Kräfteverhältnis zwischen den Geschlechtern anerkennen muss;
F. in der Erwägung, dass der vorherrschende Diskurs rund um Frauen und Mädchen von einer Viktimisierung geprägt ist, die Frauen und Mädchen ihrer Handlungsfähigkeit beraubt und ihre Fähigkeit als Trägerinnen des positiven Wandels zunichtemacht; in der Erwägung, dass es immer mehr Belege dafür gibt, dass die sinnvolle Beteiligung von Frauen und Mädchen an der Verhütung und Beilegung von Konflikten, der Friedenskonsolidierung und dem Wiederaufbau nach Konflikten die Nachhaltigkeit, Qualität und Dauerhaftigkeit des Friedens und die Widerstandsfähigkeit lokaler Gemeinschaften erhöht und dazu beiträgt, alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verhindern; in der Erwägung, dass Frauen, obwohl sie eine so entscheidende Rolle bei der Verwirklichung eines dauerhaften Friedens spielen, in den großen Friedensprozessen von 1992 bis 2018 nur 13 % der Unterhändler, nur 4 % der Unterzeichner und nur 3 % der Vermittler ausmachten;
G. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen viele unterschiedliche Formen von Diskriminierung erleben können; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich der Früh- und Zwangsverheiratung und der Genitalverstümmelung, unzureichender Zugang zu Gesundheit, Bildung, sauberem Wasser, sanitären Einrichtungen und Ernährung, eingeschränkter Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie die ungleiche Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen, sowohl in öffentlichen als auch in privaten Einrichtungen, zu Diskriminierung und Marginalisierung beitragen; in der Erwägung, dass besonders wichtig ist, dass Mädchen vor Gewalt und Diskriminierung geschützt werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Informationen und Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, damit sie ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können; in der Erwägung, dass junge weibliche Flüchtlinge und junge Migrantinnen besonders gefährdet sind;
H. in der Erwägung, dass Mädchen heute diejenigen sind, die sich in Zukunft mit den Folgen von Konflikten und Notlagen auseinandersetzen müssen, und bei langwierigen Konflikten diejenigen sind, die unter abträglichen Verhältnissen mit lang anhaltenden Auswirkungen aufwachsen; in der Erwägung, dass Mädchen besondere Bedürfnisse haben und vor besonderen Herausforderungen stehen, die sich von denen erwachsener Frauen unterscheiden und die im Rahmen der weiter gefassten Kategorien „Kinder“ oder „Frauen“ oft nicht erkannt werden;
I. in der Erwägung, dass im Jahr 2020 wichtige Jahrestage der Frauenrechte und der Rahmenregelungen für die Gleichstellung der Geschlechter begangen werden, darunter die Erklärung und Aktionsplattform von Peking von 1995 und die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen von 2000 zu Frauen, Frieden und Sicherheit;
J. in der Erwägung, dass der strategische Ansatz der EU für Frauen, Frieden und Sicherheit einen bedeutenden Fortschritt in Bezug auf das Engagement der EU für die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit darstellt; in der Erwägung, dass mit diesem Ansatz die Notwendigkeit konkreter Verpflichtungen und Maßnahmen betont wird sowie die Notwendigkeit, Frauen und Mädchen einzubeziehen, zu schützen und zu unterstützen, um dauerhaft Frieden und Sicherheit zu erreichen; in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan zu Frauen, Frieden und Sicherheit 2019 verabschiedet wurde, um einen solchen strategischen Ansatz zu verfolgen, die konkrete Umsetzung dieser politischen Verpflichtung jedoch eine Herausforderung bleibt; in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass die Bediensteten der EU ihre Anstrengungen zur Einbeziehung des Konzepts „Frauen, Frieden und Sicherheit“ in ihre Arbeit verstärken, um nicht nur die Wirksamkeit der Missionen zu verbessern, sondern auch die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter bei sich selbst zu gewährleisten;
K. in der Erwägung, dass der Aktionsplan für die Gleichstellung II (GAP II) auf den Empfehlungen des Parlaments beruht, wobei der Schwerpunkt auf dem Wandel der institutionellen Kultur der EU auf Hauptsitz- und Delegationsebene und damit auf dem Anstoß eines systemischen Wandels bei der Herangehensweise der EU auf dem Gebiet der Geschlechtergleichstellung liegt sowie auf der Veränderung des Lebens von Frauen und Mädchen in vier zentralen Bereichen; in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Außen- und Sicherheitspolitik der EU in hohem Maße von einer erfolgreichen Umsetzung und Evaluierung des GAP II abhängen, um Maßnahmen für einen verbesserten künftigen GAP-Rahmen (einen neuen Aktionsplan für die Gleichstellung III im Jahr 2020) empfehlen zu können;
L. in der Erwägung, dass der ursprüngliche GAP I einige Fortschritte brachte, aber auch eine Reihe von Mängeln aufwies: einen eingeschränkten Geltungsbereich, eine fehlende gleichstellungsorientierte Haushaltsplanung, ein unzureichendes Verständnis des Gleichstellungsrahmens durch die EU-Delegationen, mangelndes Engagement der EU-Führung und fehlende institutionelle Architektur und Anreize, um die Mitarbeiter zu motivieren und angemessen zu unterstützen; in der Erwägung, dass der GAP II einen wichtigen Fortschritt bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Außenbeziehungen der EU mit einer Reihe positiver Trends darstellte, dass es jedoch erforderlich ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich dieser Notwendigkeit voll bewusst sind und sich entsprechend dafür einsetzen, damit sich die Lage nicht verschlechtert, sondern rasch weitere Fortschritte erzielt werden; in der Erwägung, dass der GAP II nach wie vor eine Reihe von Mängeln aufweist, was die Umsetzung der wichtigsten Prioritäten und der geschlechtsspezifischen Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Herausforderungen für die genaue Berichterstattung über die Fortschritte bei allen Zielen und qualitative Daten und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im politischen Dialog betrifft; in der Erwägung, dass es nach wie vor notwendig ist, den Anwendungsbereich auszuweiten, die geschlechtergerechte Haushaltsplanung angemessen umzusetzen und die Zeitrahmen zwischen der Programmplanung und den Haushaltszyklen aufeinander abzustimmen; in der Erwägung, dass ein stärkeres Engagement seitens der Staats- und Regierungschefs der EU sowie die Schaffung der institutionellen Architektur und von Anreizen zur Motivierung und angemessenen Unterstützung und Schulung des Personals von entscheidender Bedeutung sind, um greifbare Ergebnisse im Hinblick auf eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter weltweit zu erzielen;
M. in der Erwägung, dass das Ziel des GAP II darin besteht, Gleichstellungsmaßnahmen bis 2020 bei 85 % aller neuen EU-Initiativen durchgängig zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass trotz der erzielten Fortschritte im Jahr 2018 nur bei 55 % bis 68 % der neuen Programme geschlechterspezifische Aspekte berücksichtigt wurden;
N. in der Erwägung, dass die EU-Delegationen und -Missionen bei der Umsetzung des GAP II in den Partnerländern an vorderster Front stehen und dass die Führung und das Wissen der Delegations- und Missionsleiter und des Personals eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der erfolgreichen Umsetzung des GAP II spielen; in der Erwägung, dass empfohlen wird, dass mehr Frauen Zugang zu Führungs- und Managementpositionen in den EU-Delegationen erhalten;
O. in der Erwägung, dass Frauen in der Politik und in Entscheidungsprozessen, auch im Bereich der Außenpolitik und der internationalen Sicherheit in der EU und weltweit, nach wie vor weitgehend unterrepräsentiert und unterschätzt sind; in der Erwägung, dass in der EU 6 Frauen das Amt eines Verteidigungsministers innehaben und nur 3 von 27 Außenministern Frauen sind; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei Ernennungen einen hohen Mehrwert für die Entscheidungsprozesse darstellt;
P. in der Erwägung, dass in der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2024 das Ziel festgelegt wurde, bis Ende 2024 ein Geschlechtergleichgewicht von 50 % auf allen Führungsebenen der Kommission zu erreichen;
Q. in der Erwägung, dass die Stellen der mittleren Führungsebene im EAD zu 75 % von Männern besetzt sind und in der höheren Führungsebene 87 % der Bediensteten Männer sind; in der Erwägung, dass sich der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) verpflichtet hat, bis zum Ende seines Mandats das Ziel zu erreichen, dass 40 % der Führungspositionen von Frauen besetzt werden; in der Erwägung, dass die jüngsten von ihm vorgenommenen Ernennungen zu einer Struktur mit ausschließlich männlichen stellvertretenden Generalsekretären geführt haben;
R. in der Erwägung, dass Frauen im Rahmen der Politik der EU eher als Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt dargestellt werden und vor allem erst dann geschützt werden, wenn sie Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind; in der Erwägung, dass eine stärkere politische und operationelle Schwerpunktsetzung auf die Prävention von Menschenrechtsverletzungen, die sich mit den Machtungleichgewichten in den Geschlechterbeziehungen befasst, die Politik der EU in diesem Bereich verbessern würde;
S. in der Erwägung, dass bei der Verwirklichung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte weltweit Fortschritte erzielt wurden, dass jedoch nach wie vor wesentliche Defizite bei der Bereitstellung von und beim Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und damit verbundenen Rechten bestehen; in der Erwägung, dass weltweit besorgniserregende Rückschritte bei den Rechten von Frauen und LGBTIQ+-Personen zu beobachten sind, wodurch die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte eingeschränkt und Sexualerziehung und Geschlechterstudien verboten werden; in der Erwägung, dass die Zahl der Maßnahmen der EU im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte im Jahr 2018 zurückgegangen ist und die niedrigste Zahl der weltweiten Maßnahmen der Kommissionsdienststellen zur Gleichstellung der Geschlechter die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betraf; in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, zu bekräftigen, dass die EU sich für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung des Rechts jeder einzelnen Person auf uneingeschränkte Kontrolle über Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten frei von Diskriminierung und Gewalt einsetzt;
T. in der Erwägung, dass die Arbeit von Beratern und Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen wichtig ist, wenn es darum geht, die EU-Politik in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und Frauen, Frieden und Sicherheit in Analysen, Planung, Umsetzung und Bewertung umzusetzen und die Geschlechterperspektive in die täglichen Aufgaben und Tätigkeiten einzubeziehen; in der Erwägung, dass Berater und Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen eine wichtige Rolle bei der bereichsübergreifenden Integration geschlechtsspezifischer Maßnahmen spielen; in der Erwägung, dass eine stärkere Priorisierung des Gleichstellungsaspekts in den EU-Delegationen, ausreichend Zeit für das Gender Mainstreaming und Projektmanager, die sich verpflichtet haben, die Geschlechtergleichstellung bei ihrer Arbeit ausreichend zu berücksichtigen, notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Anlaufstellen ihre Aufgaben angemessen ausbauen können; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Stellenbeschreibung von Gleichstellungsbeauftragten das Gender Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu ihren Aufgaben zählt;
U. in der Erwägung, dass nur ein Drittel aller EU-Delegationen im Bereich der Rechte von LGBTIQ+-Personen tätig ist; in der Erwägung, dass die Leitlinien der EU für LGBTIQ+-Personen nicht einheitlich angewandt werden und ihre Umsetzung stark vom Wissen und Interesse der Leitung der Delegationen abhängt, anstatt einen strukturellen Ansatz zu verfolgen;
V. in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivistinnen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Friedens- und Sicherheitsagenda spielen und ihre Beteiligung für die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass sich der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft in verschiedenen Bereichen verringert, auch im Hinblick auf Frauenorganisationen und Menschenrechtsverteidigerinnen, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte und die Rechte von LGBTIQ+-Personen; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidigerinnen oft mit zusätzlichen und unterschiedlichen Risiken und Hindernissen konfrontiert sind, die bereichsübergreifend und von einem tief verwurzelten stereotypen Geschlechterverständnis geprägt sind; in der Erwägung, dass eine konsequente Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen und Menschenrechtsverteidigerinnen während des gesamten Zyklus der Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung des GAP III gewährleistet werden muss; in der Erwägung, dass ehrgeizigere interne und externe Maßnahmen erforderlich sind, um jede Form von Rückschritt aktiv anzugehen und weitere Fortschritte in Richtung gleichberechtigter Gesellschaften zu erzielen;
W. in der Erwägung, dass begrenzte Finanzmittel und Personalmangel grundlegende Hindernisse für die Umsetzung der Ziele der EU in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter darstellen; in der Erwägung, dass es auch an politischer Kohärenz im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter mangelt und dass es noch kein einheitliches System gibt, das ein identisches Verständnis und eine identische Umsetzung des Gender Mainstreaming in den Organen der EU ermöglicht;
X. in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auch bedeutet, die spezifischen geschlechtsspezifischen Dimensionen und Auswirkungen globaler Phänomene wie Klimawandel, Migration, Handel und Sicherheit anzuerkennen und zu bekämpfen sowie die Erfahrungen und Bedürfnisse von Frauen und Gruppen, die mit vielfältigen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung und Marginalisierung konfrontiert sind, in den Mittelpunkt der Politikgestaltung zu stellen;
1. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Frauen und Mädchen weiter zu stärken und sich für Fortschritte auf dem Weg zu einer Außen- und Sicherheitspolitik einzusetzen, bei der eine geschlechterspezifische Vision für einen Wandel durchgängig berücksichtigt wird; betont, dass eine solche Politik auf einem konsequenten Gender Mainstreaming, einer geschlechtsspezifischen Analyse mit nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten und geschlechtsspezifischen Indikatoren sowie systematischen geschlechtsspezifischen Folgenabschätzungen für die Ermittlung, Formulierung und Überwachung von Maßnahmen in allen Bereichen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und für eine sinnvolle und gerechte Rolle von Frauen und Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund bei der Entscheidungsfindung beruhen muss; fordert die EU auf, Möglichkeiten für eine systematische gemeinsame Nutzung, Verwaltung und Aktualisierung von Gleichstellungsanalysen zu prüfen;
2. fordert die Kommission, den VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für die Gleichstellung der Geschlechter, die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Frauen und Mädchen und deren Teilhabe weltweit zu stärken und zu diesem Zweck eine wichtige und zunehmende Rolle bei der Bündelung und optimalen Nutzung der Ressourcen zu spielen;
3. begrüßt die drei thematischen Pfeiler des GAP II, nämlich 1. die Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit von Mädchen und Frauen, 2. die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte und der Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen sowie 3. die Stärkung der Mitspracherechte und der Teilhabe von Mädchen und Frauen; stellt fest, dass die Fortschritte bei den thematischen Prioritäten und zwischen den verschiedenen EU-Akteuren ungleichmäßig verteilt sind; fordert daher die Kommission, den VP/HR und alle Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um den GAP vollständig umzusetzen und die darin festgelegten Leistungsstandards zu erreichen; bedauert, dass das Ziel mit der geringsten Zahl der im Rahmen von GAP II gemeldeten Maßnahmen im Jahr 2018 darin bestand, den Frauen- und Mädchenhandel im Zusammenhang mit jeglicher Form der Ausbeutung zu bekämpfen, und dass dies das einzige Ziel war, bei dem die Zahl der gemeldeten Maßnahmen im Vergleich zu 2017 zurückging;
4. begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Überprüfung vorzunehmen und 2020 einen neuen EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter für 2021–2025 (GAP III) vorzulegen; betont, dass der GAP III auf dem im aktuellen GAP II dargelegten Weg aufbauen und diesen erweitern sollte und dass dabei Lehren aus der derzeitigen Umsetzung des GAP II gezogen werden sollten; betont, dass dieses Dokument in Form einer offiziellen Mitteilung erstellt werden muss, damit seine wirksame Umsetzung sichergestellt werden kann; erinnert daran, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik besonderen Regeln und Verfahren unterliegt und dass sich die Maßnahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten gegenseitig ergänzen und verstärken sollten, wobei die Grundsätze und Verträge der EU, darunter Artikel 2, 3 und 5 EUV, uneingeschränkt zu achten sind; begrüßt die Empfehlungen der Kommission für die Mitgliedstaaten, hinsichtlich ihrer Ansätze in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen ihres außenpolitischen Handelns in ihren Zuständigkeitsbereichen politische Ziele im Einklang mit dem GAP zu verfolgen;
5. begrüßt den EU-Aktionsplan für Frauen, Frieden und Sicherheit und fordert dessen konsequente Umsetzung; begrüßt, dass die Förderung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit in die 2018 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO aufgenommen wurde; begrüßt den Beschluss, den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie neu aufzulegen, und fordert, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern und gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, in den Aktionsplan aufgenommen werden; begrüßt darüber hinaus die neue EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels, die 2021 verabschiedet werden soll;
6. fordert eine stärkere Politikkohärenz und -koordinierung bei der Umsetzung der im auswärtigen Handeln der EU enthaltenen Verpflichtungen zur Gleichstellung der Geschlechter; betont, dass der strategische Ansatz der EU mit dem neuen GAP III verknüpft und mit ihm synchronisiert werden sollte, und fordert, dass der Aktionsplan der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit aus dem Jahr 2019 als gesondertes Kapitel in den GAP III aufgenommen wird; betont die Bedeutung des bestehenden normativen Rahmens in Bezug auf die Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“; besteht darauf, dass dieser Rahmen die Grundlage für alle Aktionen auf EU-Ebene und internationaler Ebene bilden sollte und dass jeder Versuch, bestehende Verpflichtungen in diesem Bereich aufzuheben oder aufzuweichen, entschieden zurückgewiesen werden muss;
7. fordert alle Mitgliedstaaten auf, eine feministische Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, die sich mit den Hürden befasst, die Frauen daran hindern, nicht nur hochrangige Führungs- und Schlüsselpositionen wie Botschafter und Vermittler bei internationalen Friedensgesprächen und -verhandlungen einzunehmen und zu behalten, sondern auch Posten auf Einstiegsebene; weist darauf hin, dass Faktoren, die die Beteiligung von Frauen behindern können, wie z. B. ein Mangel an unterstützenden Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, eine unausgewogene Aufteilung der familiären Pflichten und die Erwartung, dass sich Frauen in erster Linie um die Betreuung zu kümmern haben, wodurch Frauen häufig dazu veranlasst werden, ihre berufliche Laufbahn zu unterbrechen oder in Teilzeit zu arbeiten, sowie die allgemeine öffentliche Wahrnehmung von Frauen in Führungspositionen berücksichtigt werden sollten; betont ferner, dass im Hinblick auf die Förderung der Ziele der führenden Rolle von Frauen im Rahmen der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit der Grundsatz der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit zu den grundlegenden Prinzipien der EU gehört und durch die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Frauen sowohl außerhalb als auch innerhalb der EU durchgängig berücksichtigt werden sollte; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf alle Aspekte und Bedingungen der Entlohnung für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu beseitigen;
Gleichstellung der Geschlechter als Leitprinzip des auswärtigen Handelns der EU
8. fordert den EAD, die zuständigen Dienststellen der Kommission, die außerhalb der Grenzen der Europäischen Union tätigen europäischen Agenturen und die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsaspekt sowie eine bereichsübergreifende Perspektive systematisch in die Außen- und Sicherheitspolitik, die Erweiterungspolitik, die Handels- und die Entwicklungspolitik der EU einzubeziehen, und zwar auch in multilateralen Foren und in der Politikgestaltung, bei allen politischen und strategischen Dialogen, bei öffentlichen Erklärungen, bei der weltweiten Berichterstattung über die Menschenrechte sowie in Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsprozessen; besteht darauf, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein grundlegender Wert aller außenpolitischen Maßnahmen der EU sein sollte;
9. betont, dass die Machtdynamik, die der Politik und Praxis der EU und dem derzeitigen Programmplanungszyklus innewohnt, weiter analysiert werden muss, um ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu analysieren und anzugehen;
10. erinnert daran, wie wichtig es ist, eine bereichsübergreifende Perspektive in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU zu integrieren, und dass die EU in ihren Maßnahmen den Erfahrungen von Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund Rechnung tragen sollte, insbesondere von Frauen, die aufgrund ihres Alters, Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ihres sozioökonomischen und rechtlichen Status, ihrer Fähigkeiten, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität mit sich überschneidenden Formen der Diskriminierung und Marginalisierung konfrontiert sind; weist darauf hin, dass Frauen keine homogene Gruppe sind und nicht mit einer Stimme sprechen;
11. betont, dass ein fortgesetztes Engagement auf höchster politischer Ebene für die Umsetzung des GAP III sichergestellt werden muss; fordert, dass im GAP III festgelegt wird, dass 85 % der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) für Programme aufgewendet werden sollten, die die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges oder wichtigstes Ziel haben, und dass im Rahmen dieser umfassenderen Verpflichtung ein erheblicher Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe für Programme aufgewendet wird, deren Hauptziel die Gleichstellung der Geschlechter – einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte – ist; fordert weitere gezielte Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; fordert darüber hinaus, dass der neue GAP den soliden evidenzbasierten Ansatz des GAP II mit qualitativen Analysen stärkt, damit auf diese Weise die tatsächlichen Auswirkungen solcher Programme auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bewertet werden können; fordert Verbesserungen bei der Berichterstattung über EU-Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter, die im Rahmen des GAP III in den Partnerländern zugewiesen und ausgezahlt werden;
12. empfiehlt, dass der GAP III mit klaren, messbaren, zeitgebundenen Erfolgsindikatoren einhergeht, um kurz-, mittel- und langfristige Veränderungen, die Zuweisung von Verantwortung an verschiedene Akteure und klare Ziele in jedem Partnerland zu überwachen, die in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Partnerland und unter aktiver Einbeziehung lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen, anderer relevanter zivilgesellschaftlicher Akteure und lokaler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) entwickelt wurden; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen des neuen Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter erneut zum Gender Mainstreaming in allen Bereichen zu verpflichten; fordert den EAD, die zuständigen Kommissionsdienststellen und die EU-Mitgliedstaaten auf, weitere geschlechtsspezifische Maßnahmen vorzuschlagen;
13. fordert dazu auf, dass mit dem GAP III gegen Widerstände im Zusammenhang mit Frauenrechten vorgegangen wird, indem Frauen und Mädchen ein verbesserter Zugang zu Bildung und Informationen sowie zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten ermöglicht wird, und sicherzustellen, dass sie vor Zwang, Gewalt, Diskriminierung und Missbrauch geschützt werden; betont darüber hinaus, dass der neue GAP ausdrücklich den Schutz, die Beteiligung und die Förderung der Rechte von Frauen in allen Situationen vorsehen sollte und dass er sich auch auf fragile Staaten und konfliktbezogene Situationen beziehen sollte;
14. ist der Ansicht, dass Bildung der Schlüssel zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Befähigung von Mädchen und Frauen zu aktiver Mitgestaltung ist; fordert die EU daher auf, sich in ihrem bevorstehenden GAP III stärker für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen in und im Rahmen von Bildungssystemen einzusetzen; fordert in diesem Zusammenhang, dass einige Möglichkeiten in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprüft werden;
15. begrüßt den strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit und den Aktionsplan der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit von 2019 und fordert eine konsequente Umsetzung; bedauert jedoch, dass trotz klarer Ziele und Indikatoren die konkrete Umsetzung dieser politischen Verpflichtung problematisch bleibt und anhaltende Bemühungen erfordert; betont, wie wichtig die nationalen Aktionspläne für die Umsetzung der Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“ sind; begrüßt, dass fast alle EU-Mitgliedstaaten bis Ende des Jahres nationale Aktionspläne zur Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats annehmen werden; bedauert jedoch, dass es nur in einem dieser Aktionspläne ein eigenes Budget für die Umsetzung gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein entsprechendes Budget vorzusehen, nationale parlamentarische Kontrollmechanismen zu entwickeln und Quoten für die Beteiligung von Frauen an Kontroll-, Evaluierungs- und Überwachungsmechanismen einzuführen; bedauert, dass viele EU-Bedienstete die Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“ nicht in ihre Arbeit integriert haben und dass diese Agenda als etwas angesehen wird, das nach eigenem Ermessen und mit dem Ziel der Verbesserung der Wirksamkeit von Missionen angewandt werden kann, aber nicht als Möglichkeit, um Frauenrechte und Geschlechtergleichstellung an sich zu gewährleisten;
16. fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Umsetzung eines strukturierten Ansatzes für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu verstärken, um alle damit verbundenen Ausgaben, auch im Bereich des auswärtigen Handelns, genau zu verfolgen, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der verschiedenen von der EU finanzierten Programme durchzuführen und dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten; betont, dass diese Bewertung auf nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten beruhen sollte und dass ihre Ergebnisse in den Programmplanungszyklus integriert werden sollten; betont, dass die Zuverlässigkeit von Gleichstellungsanalysen verbessert werden muss, indem die von den EU-Delegationen erhobenen Daten harmonisiert werden, um sie vergleichbar zu machen; fordert, dass die Gleichstellungsanalysen bei der Festlegung der Ziele der Länderstrategien, der Programme, der Projekte und des Dialogs berücksichtigt werden;
17. fordert Unterstützung für die Zuweisung von 85 % der spezifischen zweckgebundenen Mittel für Programme, die die Gleichstellung der Geschlechter als ein wichtiges oder Hauptziel im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) haben, sowie für den Abbau von Verwaltungszwängen, um lokalen und kleinen Organisationen der Zivilgesellschaft den Zugang zu Finanzmitteln zu ermöglichen; betont, wie wichtig es ist, Gender Mainstreaming und gezielte Maßnahmen als eindeutige Ziele der NDICI-Verordnung festzulegen und sicherzustellen, dass die Partner für ihre Umsetzung auf ausreichende politische und finanzielle Unterstützung zählen können; fordert die Anwendung geschlechtsspezifischer Indikatoren in den Phasen der Projektauswahl, Überwachung und Evaluierung aller Maßnahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU, die Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten; betont, dass die effiziente Nutzung bestehender und künftiger EU-Mittel durch eine gleichstellungsorientierte Haushaltsplanung verbessert werden muss, insbesondere in Zeiten von Herausforderungen wie dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), Haushaltszwängen und Auswirkungen der COVID-19-Krise ;
18. fordert die Kommission, den EAD und die EU-Delegationen auf, Mädchen und junge Frauen als treibende Kräfte des Wandels anzuerkennen und ihre sichere, sinnvolle und integrative Teilnahme am bürgerlichen und öffentlichen Leben zu unterstützen, indem sie beispielsweise das Feedback der von Jugendlichen geführten Organisationen berücksichtigen und sie durch den Aufbau von Kapazitäten unterstützen; betont die positive Rolle, die Mädchen, junge Frauen und Frauen bei der Erreichung eines dauerhaften Friedens und sozialen Zusammenhalts spielen, auch durch von Mädchen und Frauen geführte lokale Initiativen in den Bereichen Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ein angemessenes Budget für Bildung in Notfällen zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass jedes Mädchen trotz der Umstände, die sich aus Konflikten und Naturkatastrophen ergeben, erfolgreich sein kann;
19. erkennt an, dass humanitäre Krisen die Herausforderungen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten verschärfen, und erinnert daran, dass in Krisengebieten, insbesondere unter gefährdeten Gruppen wie Flüchtlingen und Migranten, Frauen und Mädchen sexueller Gewalt, sexuell übertragbaren Krankheiten, sexueller Ausbeutung, Vergewaltigung als Kriegswaffe und ungewollten Schwangerschaften besonders ausgesetzt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten hohe Priorität einzuräumen, ebenso wie der Rechenschaftspflicht und dem Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln bei Verletzungen der sexuellen und reproduktiven Rechte, bei geschlechtsspezifischer Gewalt sowie bei der Ausbildung humanitärer Akteure und der derzeitigen und künftigen finanziellen Unterstützung; unterstreicht die Bedeutung der Empfehlung des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (DAC) zur Beendigung von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Belästigung in der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt der Akteure, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe tätig sind, auf der Bekämpfung von Missbrauch und Belästigung in Konfliktsituationen liegt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass Frauenrechtsorganisationen sowie von Frauen geführte Organisationen und Verteidiger der Menschenrechte von Frauen in die Koordinierungs- und Entscheidungsstrukturen für humanitäre Hilfe einbezogen werden;
20. fordert die Prüfung von Synergien zwischen internen und externen Programmen der Union, um einen kohärenten und kontinuierlichen Ansatz für politische Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union zu gewährleisten, wie beispielsweise bei der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen;
21. fordert die Kommission auf, eine werteorientierte EU-Handelspolitik einzuführen, die ein hohes Maß an Schutz der Arbeits- und Umweltrechte sowie die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, umfasst; ruft in Erinnerung, dass in allen EU-Handels- und Investitionsabkommen die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt werden muss und ein ehrgeiziges und durchsetzbares Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten sein muss; weist darauf hin, dass die Aushandlung von Handelsabkommen ein wichtiges Instrument für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau in Drittländern darstellen könnte, und fordert, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Auswirkungen des Handels erhoben werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die länder- und sektorspezifischen Auswirkungen der Handelspolitik und der Handelsabkommen der EU auf die Gleichstellung in Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen aufzunehmen; betont, dass den Ergebnissen der geschlechtsspezifischen Analyse bei den Handelsverhandlungen Rechnung getragen werden sollte – wobei sowohl ihre positiven als auch ihre negativen Auswirkungen während des gesamten Prozesses, von der Verhandlung bis zur Umsetzung, berücksichtigt werden sollten – und dass sie von Maßnahmen begleitet werden sollten, mit denen mögliche negative Auswirkungen verhindert oder ausgeglichen werden können; begrüßt die Zusage der Kommission, für die – in der EU erstmalige – Aufnahme eines spezifischen Kapitels über die Gleichstellung von Frauen und Männern in das modernisierte Assoziierungsabkommen zwischen Chile und der EU zu sorgen, und fordert die Förderung und Unterstützung der Aufnahme solcher Kapitel in alle weiteren Handels- und Investitionsabkommen der EU, aufbauend auf bestehenden internationalen Beispielen und auf der Grundlage ihres Mehrwerts nach den durchgeführten Bewertungen;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, den gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren uneingeschränkt zu achten und insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ausgeführte Materialien möglicherweise genutzt werden, um geschlechtsbezogene Gewalt oder Gewalt gegen Frauen oder Kinder auszuüben, oder derartige Formen der Gewalt begünstigen; betont, dass ein gleichstellungsorientierter Ansatz im Hinblick auf die Sicherheit ein Ansatz ist, der auf den Menschen ausgerichtet ist und darauf abzielt, die Sicherheit von Frauen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Gesundheit, zu verbessern;
Besonderes Augenmerk auf die Geschlechtergleichstellung und die Vielfalt in der institutionellen Kultur der EU am Sitz und in den Delegationen
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine formelle Arbeitsgruppe zur Gleichstellung der Geschlechter einzurichten; fordert die Einrichtung einer neuen Ratsformation, in der die für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen EU-Minister und Staatssekretäre zusammenkommen, um das Gender Mainstreaming in allen EU-Politikbereichen, einschließlich der Außen- und Sicherheitspolitik, zu erleichtern;
24. begrüßt die bisherige Arbeit der Hauptberaterin des EAD für Gleichstellungsfragen und der informellen EU-Taskforce für Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Sicherstellung der Beteiligung einschlägiger zivilgesellschaftlicher Organisationen an ihren Diskussionen; bedauert allerdings die begrenzten Kapazitäten in Bezug auf Personal und Ressourcen, die der Stelle des Hauptberaters für Gleichstellungsfragen zugewiesen werden, und fordert, dass die Beraterin direkt dem VP/HR unterstellt wird; betont die Notwendigkeit einer noch effizienteren Verwendung der Ressourcen, die dieser Stelle zugewiesen werden; fordert den VP/HR auf, seine Bemühungen im Bereich des Gender Mainstreaming fortzusetzen, in jeder Direktion des EAD eine Vollzeitberaterin oder einen Vollzeitberater für Gleichstellungsfragen einzusetzen, die bzw. der direkt der Hauptberaterin unterstellt ist, und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, eng mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zusammenzuarbeiten; betont, dass der Wissensaustausch zwischen den Institutionen und Agenturen der EU ein substanzielles und hocheffizientes Instrument ist, um hohe Verwaltungskosten und eine unnötige Zunahme des Verwaltungsaufwands zu vermeiden;
25. begrüßt die Strategie des EAD für Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit 2018–2023 und fordert, dass sie aktualisiert wird, um konkrete, messbare und verbindliche politische Verpflichtungen in Bezug auf die Präsenz von Frauen in Führungspositionen aufzunehmen; drängt darauf, dass das Ziel, den Frauenanteil in Führungspositionen auf 50 % zu erhöhen, auch als Delegationsleiterinnen und Leiterinnen von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), erreicht wird; begrüßt die Fortschritte, die die Kommission in dieser Hinsicht erzielt hat, indem sie auf allen Ebenen für einen Anteil von 41 % weiblicher Führungskräfte gesorgt hat; bedauert, dass der EAD weit davon entfernt ist, dieses Ziel zu erreichen, da nur zwei der acht EU-Sonderbeauftragten Frauen sind und die Stellen der mittleren Führungsebene zu 31,3 % und in der höheren Führungsebene zu 26 % mit Frauen besetzt sind; fordert den derzeitigen VP/HR auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um hier Abhilfe zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Frauen für Führungspositionen vorzuschlagen;
26. betont die Bedeutung des in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Vielfalt in den EU-Organen; unterstreicht, dass der EAD seine Einstellungsverfahren anpassen muss, um der Vielfalt und Inklusion mehr Aufmerksamkeit zu schenken; hebt hervor, dass – auch im Rahmen des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) – geschlechtergerechte Einstellungsverfahren erforderlich sind; fordert, dass eine geschlechtergerechte Führung Teil von Stellenbeschreibungen der mittleren und höheren Führungsebene ist;
27. fordert den VP/HR auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Leiter der EU-Delegationen im Ausland offiziell dafür verantwortlich sind, dass die Gleichstellung der Geschlechter in alle Aspekte der Arbeit der Delegation einfließt, und darüber berichten müssen; fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass es in den EU-Delegationen spezifische und spezielle Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen gibt, um reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu beschränken; betont, dass die Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen über ausreichende Ressourcen und Zeit verfügen müssen, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und dass ihre Aufgaben in Stellenbeschreibungen im Einzelnen beschrieben werden müssen; betont, dass sie direkt dem Delegationsleiter/Abteilungsleiter Bericht erstatten sollten, Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen und Schulungen haben sollten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und gegebenenfalls Führungsaufgaben wahrnehmen sollten; fordert Gleichstellungsleitlinien für alle EU-Delegationen und in diesem Zusammenhang die Entwicklung einer Online-Berichterstattung, klare Vorlagen und die Erstellung eines Leitfadens, um die Arbeit der Delegationen zu erleichtern;
28. betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter ohne eine gleichstellungsorientierte Führung nicht erreicht werden kann; fordert in diesem Zusammenhang gezielte Pflichtschulungen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts für alle Führungskräfte des EAD, die Bediensteten der diplomatischen Dienste der EU und die Leiter oder Befehlshaber von Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); betont, dass die Mandatsschreiben und Stellenbeschreibungen für die neuen Leiter der EU-Delegationen spezifische Hinweise auf die Gleichstellung der Geschlechter enthalten müssen; betont, dass ihre Evaluierungen spezifische Kriterien für die Arbeit zur Gewährleistung des Gender Mainstreaming enthalten müssen; betont, dass die Förderung der Rechte von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter für alle EU-Sonderbeauftragten zu den horizontalen Prioritäten zählen und ein Leitprinzip ihres Mandats bilden sollte, besonders im Falle des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte;
29. betont, dass die Beteiligung von Frauen an GSVP-Missionen zur Wirksamkeit der Missionen beiträgt und der Glaubwürdigkeit der EU als weltweiter Verfechterin der Gleichberechtigung von Männern und Frauen förderlich ist; begrüßt, dass alle zivilen GSVP-Missionen inzwischen einen Gleichstellungsberater benannt haben, und fordert die militärischen GSVP-Missionen auf, dies ebenfalls zu tun; ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, Kandidatinnen für die vorhandenen freien Stellen vorzuschlagen; fordert, dass alle von der EU entsandten militärischen und zivilen Mitarbeiter ausreichend in Fragen der Geschlechtergleichstellung und des Themas „Frauen, Frieden und Sicherheit“ geschult werden, insbesondere in der Frage, wie sie eine Geschlechterperspektive in ihre Aufgaben einfügen können; bedauert, dass die Zahl der Frauen, die in GSVP-Missionen und insbesondere bei militärischen Operationen arbeiten, nach wie vor sehr gering ist; fordert den EAD nachdrücklich auf, die Notwendigkeit einer konkreten Zielvorgabe und einer politischen Verpflichtung zur Erhöhung der Zahl der Frauen in den Krisenmanagementmissionen und -operationen der EU zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nach Wegen zu suchen, um die Einstellungs- und Bindungspolitik zu stärken und die Beteiligung von Frauen an friedensschaffenden und friedenserhaltenden Missionen zu fördern;
30. weist nachdrücklich darauf hin, dass nur wenige GSVP-Missionen der EU Schulungen zu sexueller oder geschlechtsspezifischer Belästigung anbieten, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Pflichtschulungen zur Bekämpfung solcher Belästigungen bei allen Missionen und Operationen anzubieten und sicherzustellen, dass Hinweisgeber und Opfer wirksam geschützt werden; fordert eine Aktualisierung der verbesserten allgemeinen Verhaltensnormen für GSVP-Missionen/Operationen, um den Grundsatz der Null-Toleranz gegenüber Untätigkeit in den Führungs- und Verwaltungspositionen der EU in Bezug auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufzunehmen;
31. fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die Beschlüsse des Rates über die GSVP und in die Mandate für GSVP-Missionen Bezugnahmen auf die Resolution 1325 und Folgeresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufzunehmen und sicherzustellen, dass es bei den GSVP-Missionen und ‑Operationen einen jährlichen Aktionsplan zur Umsetzung der Ziele des künftigen EU-Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP III) und des Aktionsplans der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit gibt; fordert die Einführung einer geschlechtsspezifischen Analyse in neue GSVP-Instrumente wie den Europäischen Verteidigungsfonds und die vorgeschlagene Europäische Friedensfazilität;
32. begrüßt das wachsende Netzwerk von Ansprechpartnern für Gleichstellungsfragen mit einem Unterstützungsstab für die Leitung und Zugang zu Schulungen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Regionaltreffen für zentrale Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen, die in den Ländern des westlichen Balkans und in der Türkei ansässig sind, ausgerichtet wurde, um ihr Handeln für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung zu intensivieren; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit mit den Ländern des westlichen Balkans im Rahmen der Partnerschaftsinitiative der G7, innerhalb der sich die EU bereit erklärt hat, partnerschaftlich mit Bosnien und Herzegowina zusammenzuarbeiten, um die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zu stärken;
33. weist auf die Bedeutung der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Außenpolitik der EU auch durch die Beziehungen des Parlaments zu Drittstaaten hin; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Delegationen des Parlaments, in jeder Delegation einen Vertreter für Geschlechterfragen zu ernennen; betont, dass Gleichheit und Vielfalt bei allen Maßnahmen der Delegationen zu fördern sind, auch bei offiziellen parlamentarischen Treffen mit Drittstaaten;
Priorisierung des Schutzes und der Förderung der Rechte und der Teilhabe von Frauen und Mädchen
34. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der globalen Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter einzuhalten; fordert sie ferner auf, die Partnerstaaten darin zu bestärken und zu unterstützen, ihre Vorbehalte in Bezug auf das CEDAW aufzuheben und die Erklärung und den Aktionsplan der Vierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen in Peking im Jahr 1995 umzusetzen, auch mithilfe von Rechtsvorschriften;
35. unterstreicht die wesentliche Rolle von Frauen bei der Friedenskonsolidierung und wenn es darum geht, den Dialog zu fördern, Friedenskoalitionen herbeizuführen und verschiedene Perspektiven hinsichtlich der Bedeutung von Frieden und Sicherheit aufzuzeigen; weist darauf hin, dass die Sicherstellung einer substanziellen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den außenpolitischen Verhandlungen der EU sowie an Friedens- und Sicherheitsprozessen mit höherem wirtschaftlichem Wohlstand, einem Rückgang der Menschenrechtsverletzungen und der Förderung von globaler Sicherheit, Demokratie und dauerhaftem Frieden einhergeht; stellt fest, dass die Förderung der Rechte von Frauen in krisen- oder konfliktgebeutelten Ländern stärkere und widerstandsfähigere Gemeinschaften entstehen lässt; fordert den VP/HR, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Mädchen und Frauen zu schützen und deren uneingeschränkte und substanzielle Beteiligung in den verschiedenen Phasen von Konflikten im Umfeld der Konfliktverhütungs- und Mediationsmaßnahmen der EU sicherzustellen;
36. weist darauf hin, dass sämtliche Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter Gewalt von Intimpartnern, Gewalt im Internet, schädliche Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen, Kinder-, Früh- und Zwangsehen, Gewalt im Namen der „Ehre“ sowie konfliktbezogene sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Missbrauch und Belästigung und Mobbing konsequent verhindert, bekämpft und strafrechtlich verfolgt werden müssen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Opferhilfe; betont, dass Frauen und Mädchen, die vielfältigen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren, da es sich dabei um das erste rechtsverbindliche Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf internationaler Ebene handelt und das Übereinkommen somit weltweit beispielgebend ist und der Zusage der EU, diese Gewalt auszumerzen, im Rahmen der Außenbeziehungen der EU Glaubwürdigkeit verleiht; fordert die Überarbeitung und Aktualisierung der Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen;
37. betont, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ohne die Einbeziehung von Männern und Jungen nicht möglich ist; ist der Ansicht, dass Männer und Jungen bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ermutigt werden müssen, sich als Akteure des Wandels einzubringen und sich aktiv zu beteiligen und dabei geschlechtsspezifische Stereotype zu bekämpfen; verweist insbesondere auf die Rolle und Verantwortung von Männern und Jungen bei der Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt;
38. fordert den VP/HR, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu sorgen und einen Anhang anzunehmen, mit dem zusätzliche Strategien und Instrumente ermittelt und entwickelt werden sollen, um besser und wirksamer reagieren und den besonderen Situationen, Bedrohungen und Risikofaktoren vorbeugen zu können, mit denen Menschenrechtsverteidigerinnen konfrontiert sind, darunter Mädchen und junge Frauen in ihrer Eigenschaft als Aktivistinnen; fordert die unverzügliche Anwendung einer geschlechtsspezifischen Perspektive und konkreter Maßnahmen zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigerinnen in allen Programmen und Instrumenten, die auf den Schutz von Menschenrechtsverteidigern abzielen;
39. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen in vielen Teilen der Welt nicht vollständig gewährleistet sind und die Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauen- und Mädchenrechtsorganisationen, sich mit zunehmenden Herausforderungen in einem weltweit enger werdenden demokratischen Spielraum konfrontiert sehen; erinnert an die wesentliche Arbeit, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen vor Ort geleistet wird, um den Frieden zu erhalten und das Engagement von Frauen in Friedensprozessen, in der Politik, in der Regierungsführung, beim Aufbau von Institutionen, bei der Rechtsstaatlichkeit und im Sicherheitssektor zu fördern; fordert die EU-Delegationen auf, die Rückschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie die Tendenz zur Verringerung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft zu überwachen und konkrete Schritte zum Schutz der Zivilgesellschaft vor Bedrohungen, Schikanen, Gewalt und Hetze zu unternehmen; fordert die Kommission, den EAD, die Mitgliedstaaten und die Leiter der EU-Delegationen nachdrücklich auf, durch die Förderung eines angemessenen Niveaus des Kapazitätsaufbaus die Unterstützung der lokalen Zivilgesellschaft, einschließlich der Frauenorganisationen und Menschenrechtsverteidiger, sicherzustellen und die Zusammenarbeit und Konsultation mit ihnen zu einem Standardelement ihrer Arbeit zu machen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, gegen negative geschlechtsspezifische Rollenbilder und Stereotype in allen Kontexten vorzugehen und sie einem Wandel zu unterziehen;
40. fordert die Kommission und den EAD auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte systematisch zu unterstützen, die zur Verwirklichung aller Nachhaltigkeitsziele im Bereich Gesundheit beitragen, wie z. B. pränatale Betreuung und Maßnahmen zur Vermeidung von Hochrisikogeburten und zur Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit; weist auf die Notwendigkeit hin, den Zugang zu Familienplanung und Gesundheitsdiensten für Mütter, umfassender altersgerechter Aufklärung über Sexualität, Empfängnisverhütung, sicheren und legalen Abtreibungsdiensten sowie die Achtung des Rechts der Frauen zu unterstützen, Entscheidungen über ihren eigenen Körper zu treffen und in dieser Hinsicht vor jeder Form von Diskriminierung, Zwang oder Gewalt geschützt zu werden; fordert die Kommission auf, den Auswirkungen der „Global Gag Rule“ entgegenzuwirken, indem sie die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte mithilfe der im Rahmen der externen Dimension der EU verfügbaren Finanzinstrumente in erheblichem Umfang finanziert;
41. weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen aufgrund der kulturellen und strukturellen Ungleichbehandlung der Geschlechter überproportional vom Klimawandel betroffen sind; erkennt an, dass die Gleichstellung der Geschlechter für Frieden, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung sowie für die effiziente Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels von entscheidender Bedeutung ist und dass zur Erreichung eines fairen und gerechten Übergangs, bei dem niemand zurückgelassen wird, eine bereichsübergreifende Perspektive wesentlich ist; weist darauf hin, dass nur 30 % der Verhandlungsführer im Klimabereich Frauen sind, und erinnert daran, dass, wenn es um Klimapolitik, Klimamaßnahmen und die Erreichung langfristiger Klimaziele geht, eine substanzielle und gleichberechtigte Beteiligung von Frauen in Entscheidungsgremien auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene unerlässlich ist; empfiehlt nachdrücklich, dass bei der Ausarbeitung des GAP III eindeutig auf das Übereinkommen von Paris Bezug genommen wird, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauenorganisationen Zugang zu Mitteln aus internationalen Klimafonds erhalten;
42. bedauert, dass Mädchen und Frauen auf der ganzen Welt nach wie vor in vielfacher Hinsicht systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass die Armut von Frauen bekämpft werden muss, indem für ihren gleichberechtigten Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen gesorgt wird; weist darauf hin, dass eine verstärkte Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsmarkt, eine bessere Unterstützung für weibliches Unternehmertum, gleichberechtigter Zugang zu Kapital, auch für Unternehmerinnen, die Aufrechterhaltung von Chancen- und Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben grundlegende Faktoren sind, wenn es darum geht, langfristigen, nachhaltigen und inklusiven wirtschaftlichen Wohlstand zu erreichen, Ungleichheiten zu bekämpfen und die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU in diesem Zusammenhang auf, gegebenenfalls die Verfügbarkeit von Finanzmitteln, auch in Form von Mikrokrediten, zu erhöhen und mit den Partnerländern zusammenzuarbeiten, um den Status von Frauen zu verbessern, auch in Bereichen wie den Erbrechten bei Eigentum und Land, dem Zugang zu Rechtsstatus und zu finanzieller und digitaler Kompetenz sowie dem Schutz vor Kinderarbeit und anderen Formen der Ausbeutung;
43. betont, dass die Gleichstellungsfrage in der Migrationspolitik der EU durchgehend berücksichtigt werden muss, damit die Rechte von weiblichen Asylsuchenden und Flüchtlingen gewährleistet werden, dass unverzüglich geschlechtsspezifische Asyl- und Migrationsverfahren eingeführt werden müssen und dass die Bemühungen um die zuverlässige Ermittlung von und den Schutz vor möglicher Gewalt, Belästigung, Vergewaltigung und Frauenhandel in den Aufnahmezentren europaweit intensiviert werden müssen;
44. verurteilt jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, auch Menschenhandel; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren, um alle Formen des Menschenhandels zu bekämpfen, und hierbei besonderes Augenmerk auf die geschlechtsspezifische Dimension des Menschenhandels zu richten, damit in erster Linie Kinderehen, die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen und Sextourismus bekämpft werden; fordert die Einführung eines geschlechtersensiblen Ansatzes beim Thema Menschenhandel, indem die Auswirkungen des Menschenhandels auf die Verwirklichung eines breiten Spektrums an Menschenrechten umfassend angegangen werden;
45. besteht darauf, dass Mädchen und Frauen, die Opfer von Vergewaltigungen im Krieg geworden sind, Zugang zu einer diskriminierungsfreien Betreuung und insbesondere zu einer umfassenden medizinischen Versorgung erhalten; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass das Recht aller Frauen und Mädchen auf Leben und Würde gewahrt werden muss, indem aktiv gegen schädliche Praktiken vorgegangen wird; betont, dass der Einsatz von Vergewaltigung als Mittel der Kriegsführung und Unterdrückung unterbunden werden muss und dass die EU Druck auf die Regierungen von Drittstaaten und alle Akteure in Regionen ausüben muss, in denen geschlechtsspezifische Gewalt ausgeübt wird, damit solche Praktiken beendet und die Täter vor Gericht gebracht werden können, und dass mit Überlebenden, betroffenen Frauen und Gemeinschaften zusammengearbeitet werden sollte, um ihnen Heilung und Genesung zu ermöglichen;
46. nimmt die anhaltenden Fortschritte bei der Umsetzung der Spotlight-Initiative der EU und der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen weltweit zur Kenntnis, für die im Jahr 2018 270 Mio. EUR für Programme in Afrika und Lateinamerika bereitgestellt wurden; fordert die EU auf, den Aufruf zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Notfällen und die Hilfe für Überlebende von konfliktbedingter sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt entschlossen zu unterstützen; weist die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten darauf hin, wie wichtig die Ergebnisse der Osloer Konferenz über die Beseitigung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in humanitären Krisen sind;
47. nimmt zur Kenntnis, dass sich die EU und die Vereinten Nationen im Jahr 2018 auf neue zukunftsorientierte Prioritäten für die Zusammenarbeit bei Friedenseinsätzen und dem Krisenmanagement für den Zeitraum 2019–2021 geeinigt haben; betont, dass als oberste Priorität eine Plattform für die Kooperation zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich „Frauen, Frieden und Sicherheit“ ein wichtiger Bestandteil der außen- und sicherheitspolitischen Agenda sein muss;
48. stellt fest, dass die Vereinten Nationen darauf hingewiesen haben, dass die COVID-19-Pandemie alle Arten von Ungleichheiten, einschließlich der Ungleichheit der Geschlechter, sichtbar macht und verschärft; ist zutiefst besorgt über die ungleiche Verteilung sowohl der häuslichen als auch der öffentlichen Betreuungsarbeit, da Frauen rund 70 % des weltweiten Gesundheitspersonals ausmachen, über die besorgniserregende Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt, die teilweise auf längere Ausgangssperren zurückzuführen ist, und über den eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdiensten für Schwangere und für Mütter; fordert daher, dass gezielte und konkrete Maßnahmen entwickelt werden, mit denen gegen die sozioökonomischen Folgen von COVID-19 für Frauen und Mädchen vorgegangen wird; betont, dass dringend angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass Frauenorganisationen, Menschenrechtsverteidiger und Friedensstifter uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu hochwertiger technischer Ausrüstung haben, um sich sinnvoll an Entscheidungsprozessen während der COVID-19-Krise beteiligen zu können; betont, dass der VP/HR und die Kommission die Notwendigkeit der menschlichen Sicherheit anerkennen müssen, die alle Aspekte des strategischen Ansatzes der EU beim Thema „Frauen, Frieden und Sicherheit“ umfasst; betont, dass die EU bei ihren Maßnahmen der globalen Reaktion auf COVID-19 die geschlechtsspezifische Perspektive auf keinen Fall außer Acht lassen darf und dass die besonderen Bedürfnisse von Frauen und anderen ausgegrenzten Gruppen angemessen berücksichtigt werden sollten und für ihre Einbeziehung in den gesamten Programmplanungszyklus gesorgt werden sollte;
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49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.