Abänderungen(1)des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (COM(2018)0394 – C8-0246/2018 – 2018/0218(COD))(2)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ vom 29. November 2017 wird dargelegt, welche Herausforderungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Diese Ziele umfassen unter anderem die Notwendigkeit einer ergebnisorientierteren GAP, vermehrte Modernisierung und größere Nachhaltigkeit, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen, umwelt- und klimapolitischen Nachhaltigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie in ländlichen Gebieten, sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten mit Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union.
(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ vom 29. November 2017 wird dargelegt, welche Herausforderungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Diese Ziele umfassen unter anderem die Notwendigkeit einer ergebnisorientierteren GAP, vermehrte Modernisierung und größere Nachhaltigkeit im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen, umwelt- und klimapolitischen Nachhaltigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie in ländlichen Gebieten (unter anderem mit einer stärkeren Hinwendung zur Agrarforstwirtschaft), die Eindämmung von Lebensmittelverschwendung und mehr Aufklärung über gesunde Essgewohnheiten, die Erzeugung gesunder Lebensmittel sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union. In der Mitteilung wird ferner die weltweite Bedeutung der GAP hervorgehoben und auf das Bekenntnis der Union zur Stärkung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung hingewiesen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die Entwicklung von Handelsabkommen führt zwar zu einem größeren Wettbewerb unter den landwirtschaftlichen Erzeugern im Ausland, eröffne ihnen gleichzeitig aber auch neue Möglichkeiten. Um einen fairen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und im internationalen Handel für Gegenseitigkeit zu sorgen, sollte die Union insbesondere in den Bereichen Umwelt und Gesundheit Erzeugungsstandards durchsetzen, die denen entsprechen, die für ihre eigenen Erzeuger festgelegt wurden, und die auf Gegenseitigkeit basieren.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Leistung („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter, wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen, festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leisten kann.
(2) Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Leistung („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union als einen vorrangigen Schwerpunkt die Sicherstellung eines ausreichenden Einkommens für Erzeuger berücksichtigen und lediglich allgemeine Parameter, wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen, festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leisten kann.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die zunehmende Preisvolatilität und die sinkenden Einkommen der Landwirte, die durch die zunehmende Ausrichtung der GAP auf die Märkte verschärft werden, machen es indes erforderlich, dass neue öffentliche Instrumente zur Regulierung des Angebots geschaffen werden, durch die eine gerechte Verteilung der Erzeugung zwischen Ländern und Landwirten gewährleistet ist.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Zur Gewährleistung einer kohärenten GAP sollten alle Interventionen der künftigen GAP Teil eines unterstützenden Strategieplans sein, der bestimmte sektorspezifische Interventionen vorsehen würde, die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 enthalten waren.
(3) Zur Gewährleistung einer kohärenten GAP sollten alle Interventionen der künftigen GAP im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Gleichstellung der Geschlechter sowie mit den Grundrechten stehen und Teil eines unterstützenden Strategieplans sein, der bestimmte sektorspezifische Interventionen vorsehen würde, die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 enthalten waren.
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10 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
10 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen sowie um zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft formulierten Leitgedanken widerspiegeln. Unbeschadet der spezifischen Ziele, die in den strategischen Plänen der GAP festgelegt sind, sollte auch eine Reihe zusätzlicher Ziele aufgestellt werden, die auf die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte abgestimmt sind.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält bestimmte Begriffsbestimmungen für Wirtschaftszweige, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor in Anhang II Teil II Abschnitt B sollten gestrichen werden, da sie nicht mehr anwendbar sind. Um Begriffsbestimmungen für andere, in dem genannten Anhang aufgeführte Wirtschaftszweige im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Marktentwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung solcher Begriffsbestimmungen zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Folglich sollte die der Kommission übertragene individuelle Befugnis in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 4, die Begriffsbestimmung für „Inulinsirup“ zu ändern, gestrichen werden.
(4) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält bestimmte Begriffsbestimmungen für Wirtschaftszweige, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor in Anhang II Teil II Abschnitt B sollten gestrichen werden, da sie nicht mehr anwendbar sind. Um Begriffsbestimmungen für andere, in dem genannten Anhang aufgeführte Wirtschaftszweige im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Marktentwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Aktualisierung solcher Begriffsbestimmungen zu erlassen, ohne jedoch neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Folglich sollte die der Kommission übertragene individuelle Befugnis in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 4, die Begriffsbestimmung für „Inulinsirup“ zu ändern, gestrichen werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf folgenden potenziellen Verlusten bei der Erzeugung sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Flächen, für gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, in der Lage sein, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung steht, zu wählen.
(8) Ohne die Tatsache in Frage zu stellen, dass eine allzu rasche Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben als Reaktion auf die vorhergesagte Entwicklung der weltweiten Nachfrage mittelfristig erneut zu Überkapazitäten auf der Angebotsseite führen könnte, müssen bei der Festlegung der Flächen, für die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, der Rückgang der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und die darauf folgenden potenziellen Verluste bei der Erzeugung berücksichtigt werden.Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung steht, zu wählen.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
8a. Um eine bessere Bodenbewirtschaftung im Weinbau zu erreichen, sollte eine Verlängerung der Wiederbepflanzungsgenehmigungen von drei auf sechs Jahre genehmigt werden, wie dies bei der früheren Regelung der Wiederbepflanzungsrechte der Fall war. Eine Verzögerung bei der Nutzung einer Wiederbepflanzungsgenehmigung könnte sich positiv auf die Umwelt auswirken, da der Boden ruhen könnte und Bakterien und Viren durch natürliche Prozesse anstatt mit chemischen Mitteln bekämpft werden könnten.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu)
(8b) Um in nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Umgehung reagieren zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Maßnahmen zu erlassen, durch die die Umgehung der Förder- oder Prioritätskriterien durch Antragsteller von Genehmigungen verhindert werden kann, soweit deren Handlungen nicht bereits unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften zur Verhinderung der Umgehung der spezifischen Förder- und Prioritätskriterien fallen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Vorschriften für die Klassifizierung von Keltertraubensorten durch die Mitgliedstaaten sollten dahingehend geändert werden, dass die Keltertraubensorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, die zuvor ausgeschlossen waren, einbezogen werden. Um sicherzustellen, dass die Weinerzeugung in der Union auf eine größere Resistenz gegenüber Krankheiten hinarbeitet und Rebsorten verwendet werden, die besser an die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasst sind, sollte vorgesehen werden, dass Keltertraubensorten der Art Vitis Labrusca sowie aus Kreuzungen der Arten Vitis vinifera, Vitis Labrusca mit anderen Arten der Gattung Vitis für die Weinerzeugung in der Union angebaut werden dürfen.
entfällt
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Im Lichte der in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im folgenden „AEUV“) geschlossenen internationalen Übereinkünfte sollten Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für Weineinfuhren Anwendung finden.
(11) Im Lichte der in Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte sollten Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für Weineinfuhren Anwendung finden, wobei sichergestellt wird, dass die Normen für Rückverfolgbarkeit und Qualität den europäischen Normen entsprechen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Begriffsbestimmung einer Ursprungsbezeichnung sollte an die Begriffsbestimmung im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums12 (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates13 genehmigt wurde, angepasst werden, insbesondere an Artikel 22 Absatz 1, dem zufolge der Name ein landwirtschaftliches Erzeugnis bezeichnen muss, das aus einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Ort stammt.
entfällt
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12Multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1C - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO), (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214).
13 Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeleitet werden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um unter diesen Umständen und wenn angezeigt die Prüfung des Antrags auszusetzen, bis das nationale Gericht oder eine andere nationale Stelle über die angefochtene Prüfung des Antrags im nationalen Vorverfahren durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat.
(13) Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeleitet werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Die Eintragung geografischer Angaben sollte vereinfacht und beschleunigt werden, indem die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über das geistige Eigentum von der Prüfung der Konformität der Produktspezifikationen mit anderen Auflagen, die in den Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsregeln festgelegt sind, abgetrennt wird.
entfällt
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Indem ein entsprechender Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union seit 2004 beigetreten sind, darin bestärkt werden, die Verfahren zur Registrierung von geografischen Angaben einzuleiten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu)
(14b) Partner in Entwicklungsländern sollten folglich dabei unterstützt werden, ein System von geografischen Angaben und Gütesiegeln aufzubauen. Diese Angaben und Gütesiegel sollten auch von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Die Prüfung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Verfahrensschritt. Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse und Fachwissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten imstande sind, zu prüfen, ob die mit dem Antrag übermittelten Informationen richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Prüfung, das in einem Einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden muss, zuverlässig und richtig ist. Was das Subsidiaritätsprinzip angeht, sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt werden.
(15) Die Prüfung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Verfahrensschritt. Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse und Fachwissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten imstande sind, zu prüfen, ob die mit dem Antrag übermittelten Informationen richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Prüfung, das in einem Einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden muss, zuverlässig und richtig ist. Was das Subsidiaritätsprinzip angeht, sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats und außerhalb der Union berücksichtigt werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Im Zusammenhang mit dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Union oder von Drittländern komplex, schwerfällig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind rechtliche Schlupflöcher entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor entsprechen nicht den Bestimmungen für Qualitätssysteme bei den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine. Dies hat zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise geführt, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums angewandt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Unstimmigkeiten beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den entsprechenden Durchführungsverordnungen anlehnen und dabei den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung tragen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 c (neu)
(17c) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommene Bewertung ist ein wichtiger Schritt im Verfahren. Die Mitgliedstaaten verfügen über Fachkenntnis und Wissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten beurteilen können, ob ein Antrag auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe die Schutzbedingungen erfüllt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung zuverlässig und richtig ist; diese Bewertung sollte in einem einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, festgehalten werden. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend gründlich prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Akteuren außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 d (neu)
(17d) Erzeuger von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen sind auf einem sich wandelnden und schwierigen Markt tätig. Sie benötigen Verfahren, die es ihnen ermöglichen, sich rasch an die Nachfrage auf dem Markt anzupassen, werden jedoch durch die Länge und Komplexität des derzeitigen Änderungsverfahrens daran gehindert, was ihre Möglichkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, einschränkt. Erzeugern von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen sollte es außerdem möglich sein, Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Know-hows sowie Veränderungen der Umwelt Rechnung zu tragen. Um diese Verfahren zu straffen und in diesem Bereich dem Grundsatz der Subsidiarität zu folgen, ist es wichtig, dass Beschlüsse über Änderungen, die keine wesentlichen Elemente der Produktspezifikation betreffen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten getroffen werden können. Den Erzeugern sollte es ermöglicht werden, diese Änderungen unmittelbar nach Abschluss des nationalen Verfahrens anzuwenden. Es sollte nicht erforderlich sein, den Antrag auf Unionsebene erneut prüfen zu lassen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 e (neu)
(17e) Um die Interessen Dritter zu schützen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Weinbauerzeugnisse hergestellt werden, niedergelassen sind, ist es jedoch wichtig, dass die Kommission weiterhin dafür zuständig ist, Änderungen zu genehmigen, für die auf Unionsebene ein Einspruchsverfahren erforderlich ist. Deshalb müssen neue Änderungskategorien eingeführt werden: Standardänderungen, für die kein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erforderlich ist und die daher unmittelbar nach der Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten, und Änderungen auf Unionsebene, die erst gelten, wenn sie von der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens auf Unionsebene genehmigt wurden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 f (neu)
(17f) Es sollte der Begriff einer „vorübergehenden Änderung“ eingeführt werden, damit Weinbauerzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiterhin unter diesen geschützten Namen vermarktet werden können, wenn Marktteilnehmer aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder der Verabschiedung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen vorübergehend die Produktspezifikation nicht einhalten können. In Anbetracht ihrer Dringlichkeit müssen vorübergehende Änderungen unmittelbar nach Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten. Die Liste dringlicher Gründe, die die Annahme vorübergehender Änderungen rechtfertigen, ist erschöpfend, da vorübergehende Änderungen Ausnahmen darstellen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 g (neu)
(17g) Es ist wichtig, dass bei Unionsänderungen das Verfahren für Schutzanträge befolgt wird, um das gleiche Maß an Effizienz und Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Verfahren sollte sinngemäß angewandt werden, wobei bestimmte Schritte wegfallen sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Das Verfahren für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie dies für die Bewertung im Rahmen des Verfahrens für Schutzanträge vorgeschrieben ist.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 h (neu)
(17h) Bei Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben von Drittländern muss das für die Mitgliedstaaten geltende Verfahren befolgt werden, und Beschlüsse über die Genehmigung müssen nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System getroffen werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 i (neu)
(17i) Um die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu schützen und gleichzeitig dem Wettbewerbsgrundsatz und der Verpflichtung Rechnung zu tragen, dass die Verbraucher angemessene Informationen erhalten, sollten Vorschriften für die vorübergehende Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen, für deren Name ein Antrag auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gestellt wurde, erlassen werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Wird Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe gb der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die verpflichtende Angabe des Verzeichnisses der im Wein enthaltenen Zutaten auf dem Etikett mittels eines delegierten Rechtsakts angewandt, sollte dieses Verzeichnis nicht für jede Charge gesondert vorgelegt werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Um Rechtssicherheit für die nachhaltige Entwicklung der Milcherzeugung in der Union sicherzustellen und der Verkleinerung des Binnenmarkts infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechnung zu tragen, müssen die von der Union festgelegten Höchstmengen aktualisiert werden, damit Erzeugerorganisationen, die von Milcherzeugern oder ihren Verbänden eingerichtet wurden, die Möglichkeit haben, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise kollektiv auszuhandeln.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu)
(23b) Um den jüngsten Entwicklungen in der Gesetzgebung, wie sie in der Verordnung (EU) 2017/2393 festgelegt sind, Rechnung zu tragen und besondere Vorschriften, die gegenüber der allgemeinen Regelung restriktiv geworden sind, abzuschaffen, sollte festgeschrieben werden, dass von Milcherzeugern oder ihren Verbänden eingerichtete Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 und 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt werden können und dass die besonderen Vorschriften für anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, die ihre Anerkennung und die Bestimmungen für den Entzug dieser Anerkennung betreffen, gestrichen werden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 c (neu)
(23c) Die Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände sowie die Vorschriften zur Klarstellung der Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten sollten kodifiziert werden. Um die Niederlassungsfreiheit zu wahren und gleichzeitig die Schwierigkeiten anzuerkennen, mit denen diese Organisationen konfrontiert sind, wenn es darum geht, von dem Mitgliedstaat anerkannt zu werden, in dem sie eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern haben oder in dem sie ein beträchtliches Volumen oder einen beträchtlichen Wert der marktfähigen Produktion haben, oder, im Fall von Branchenverbänden, dass der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, über ihre Anerkennung entscheidet, ist es angebracht, der Kommission die Zuständigkeit für die Anerkennung solcher Organisationen und Vereinigungen zu übertragen und Regeln für die Bereitstellung der erforderlichen Amtshilfe durch die Mitgliedstaaten untereinander und gegenüber der Kommission festzulegen, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Organisation oder Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 d (neu)
(23d) Damit landwirtschaftliche Erzeuger der zunehmenden Konzentration bei anderen Gliedern der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette standhalten können, sollten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit erhalten, an der Gründung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen mitzuwirken. In gleicher Weise sollte es mit Blick auf dieselben Ziele Branchenverbänden gestattet werden, Vereinigungen von Branchenverbänden zu gründen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 e (neu)
(23e) Angesichts der Bedeutung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) in der landwirtschaftlichen Erzeugung der Union sowie angesichts der erfolgreichen Einführung von Vorschriften für die Angebotssteuerung bei Käse und luftgetrocknetem Schinken mit Gütezeichen, mit denen der Mehrwert gewährleistet und die Qualität dieser Erzeugnisse erhalten wird, sollten diese nützlichen Vorschriften auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Gütezeichen ausgeweitet werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Gruppe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 diese Bestimmungen anzuwenden, um die Gesamtversorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet erzeugt werden, gesetzlich zu regeln, sofern eine große Mehrheit der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Erzeuger in dem betreffenden geografischen Gebiet diese Vorschriften unterstützt.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 f (neu)
(23f) Um für eine bessere Weiterleitung von Marktsignalen zu sorgen und die Verknüpfung zwischen Erzeugerpreisen und Wertschöpfung in der gesamten Lieferkette zu stärken, ist es erforderlich, die Mechanismen zur Wertaufteilung zwischen den Landwirten, einschließlich Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, und ihren Erstkäufern auf jene übrigen Produktsektoren auszudehnen, die über ein nach Unionsrecht und nach nationalem Recht anerkanntes Gütezeichen verfügen. Landwirte, einschließlich Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sollten ermächtigt werden, mit Akteuren, die in den verschiedenen Stadien der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, Wertaufteilungsklauseln – auch hinsichtlich der Marktgewinne und -verluste – zu vereinbaren.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 g (neu)
(23g) Um die wirksame Nutzung aller Arten von Wertaufteilungsklauseln sicherzustellen, sollte im Einzelnen dargelegt werden, dass derartige Klauseln insbesondere auf einer Reihe von Wirtschaftsindikatoren beruhen können. Diese Wirtschaftsindikatoren beziehen sich auf die einschlägigen Produktions- und Vermarktungskosten sowie die Entwicklung dieser Kosten, auf die Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln, die auf dem bzw. den betreffenden Märkten festgestellt werden, sowie die Entwicklung dieser Preise, auf die Mengen, die Zusammensetzung, die Qualität und die Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls auf die Einhaltung der Produktspezifikationen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu)
(27a) Um das Ziel, zur Stabilität der Agrarmärkte beizutragen, zu verwirklichen, sollten die Instrumente gestärkt werden, mit denen für Transparenz auf den Agrarmärkten gesorgt wird. Angesichts der positiven Erfahrungen mit den verschiedenen europäischen sektorbezogenen Marktbeobachtungsstellen für die Agrarmärkte, die dafür gesorgt haben, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten und alle öffentlichen Stellen bei ihren Entscheidungen auf eine solide Faktenbasis stützen können und dass die Marktentwicklungen leichter festgestellt und festgehalten werden können, sollte eine europäische Beobachtungsstelle für die Märkte für Agrarerzeugnisse sowie ein System zur Meldung der Informationen eingerichtet werden, die für die Arbeit dieser Beobachtungsstelle erforderlich sind.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 b (neu)
(27b) Damit alle Einrichtungen und Organe der Union sich bei ihren Entscheidungen auf eine solide Faktenbasis stützen können und Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und zur Bewältigung von Marktstörungen wirksamer gestaltet und durchgeführt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, mittels dessen die Europäische Beobachtungsstelle für die Agrarmärkte das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über drohende Marktstörungen unterrichtet und gegebenenfalls Empfehlungen ausspricht, welche Maßnahmen getroffen werden sollten. Die Kommission, bei der das alleinige Initiativrecht in diesem Bereich liegt, sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 30 Tagen angemessene Maßnahmen zur Bewältigung dieser Marktstörungen vorlegen bzw. begründen, warum sie auf Maßnahmen verzichtet.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17 durch die Verordnung (EU) …/... (Verordnung über die GAP-Strategiepläne) sollten die Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften und geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
(29) Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17 durch die Verordnung (EU) …/... (horizontale Verordnung) sollten die Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften und geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Dabei sollte im Interesse der Effizienz klargestellt werden, dass derartige Kontrollen sowohl eine Überprüfung der Unterlagen als auch Vor-Ort-Kontrollen umfassen können und dass Vor-Ort-Kontrollen nur dann erforderlich sind, wenn in der Produktspezifikation Anforderungen festgelegt sind, für deren zuverlässige Kontrolle eine Überprüfung der Unterlagen nicht ausreicht.
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17 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
17 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu)
(30a) Um den Zuckersektor bei seiner Entwicklung und Umgestaltung nach dem Auslaufen der Quotenregelung weiterhin zu unterstützen, sollte klargestellt werden, dass die vorgeschriebene Meldung der Marktpreise auch Ethanol betrifft; ferner sollten als Alternative zum Schiedsverfahren auch Vermittlungs- oder Mediationsverfahren zugelassen werden und die Wertaufteilungsklausel sollte in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu)
(33a) Es sollten Rechtsmechanismen geschaffen werden, die gewährleisten, dass Erzeugnisse mit der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ nur dann auf dem Markt eines anderen Landes präsent sind, wenn sie nicht gegen die Vorschriften für die Verwendung dieser Qualitätsangabe in dem betreffenden Land, sofern solche vorhanden sind, verstoßen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu)
(34a) Die Liste der Erzeugnisse, die als g.U. oder g.g.A. geschützt werden können, sollte um Produkte erweitert werden, die bei den europäischen Verbrauchern verstärkt nachgefragt werden, wie zum Beispiel Bienenwachs, das in der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie zunehmend verwendet wird.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Die Höhe der finanziellen Mittel, die für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 228/201320 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates21 zur Verfügung stehen, sollte aktualisiert werden.
(35) Die Höhe der finanziellen Mittel, die für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 228/201320 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates21 zur Verfügung stehen, sollte beibehalten werden.
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20 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
20 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
21 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
21 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu)
(35a) Die gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbände sind Marktteilnehmer, die für die Entwicklung diversifizierter Agrarsektoren in den Regionen in äußerster Randlage, insbesondere bei den Tierhaltungssektoren, von zentraler Bedeutung sind. Aufgrund ihrer sehr geringen Größe und ihrer Insellage sind die örtlichen Märkte der Regionen in äußerster Randlage besonders anfällig für Preisschwankungen, die mit den Einfuhrströmen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern zusammenhängen. In diesen Branchenverbänden sind sämtliche Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die auf dem Markt tätig sind, zusammengeschlossen. Die Branchenverbände ergreifen gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur Datenerhebung und Informationsverbreitung, mit denen sichergestellt werden soll, dass örtliche Feldfrüchte auf dem jeweiligen Markt wettbewerbsfähig bleiben. Zu diesem Zweck sollte es ungeachtet der Artikel 28, 29 und 110 AEUV und unbeschadet der Artikel 164 und 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet werden, dass der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen von erweiterten Branchenvereinbarungen nach Konsultation der Interessenträger auch einzelne Wirtschaftsbeteiligte oder Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten, die zwar keine Mitglieder der betreffenden Organisation, aber sehr wohl auf dem betreffenden örtlichen Markt tätig sind, unabhängig von ihrer Herkunft eine Zahlungspflicht auferlegt, auch wenn mit den Einnahmen aus diesen Beiträgen Maßnahmen finanziert werden, die ausschließlich dem Erhalt der örtlichen Erzeugung dienen, oder wenn diese Beiträge in einer anderen Phase des Vermarktungsprozesses erhoben werden.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Erwägung 25 a (neu)
-1. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
„(25a) Durch die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen sollten, soweit möglich, Erzeugnisse mit einer kurzen Versorgungskette gefördert werden.“
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Erwägung 127 a (neu)
-1a. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
„(127a) In schriftlichen Verträgen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, die in einigen Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben sein können oder die zu verlangen Erzeuger, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in jedem Fall berechtigt sind, sollte unter anderem der Preis für das gelieferte Erzeugnis festgelegt werden, der im Idealfall die Produktionskosten deckt und der auf der Grundlage problemlos zugänglicher und verständlicher Indikatoren für Produktions- und Marktkosten berechnet wird, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über Produktion und die Lebensmittelkette bestimmen können.“
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Erwägung 139 a (neu)
-1b. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
„(139a) In schriftlichen Verträgen, die in einigen Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben sein können oder die zu verlangen Erzeuger, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in jedem Fall berechtigt sind, sollte unter anderem der Preis für das gelieferte Erzeugnis festgelegt werden, der im Idealfall die Produktionskosten deckt und der auf der Grundlage problemlos zugänglicher und verständlicher Indikatoren für Produktions- und Marktkosten berechnet wird, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über Produktion und die Lebensmittelkette bestimmen können.“
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 1
-1c. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
„Artikel 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
1. Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Mit dieser Verordnung werden die öffentlichen Normen, Regeln für Markttransparenz und Instrumente für Krisenmanagement festgelegt, mit denen öffentliche Stellen, insbesondere die Kommission, die Überwachung, Bewirtschaftung und Regulierung der Agrarmärkte sicherstellen können.
2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:
2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:
a) Getreide, Teil I;
a) Getreide, Teil I;
b) Reis, Teil II;
b) Reis, Teil II;
c) Zucker, Teil III;
c) Zucker, Zuckerrüben und Zuckerrohr, Teil III;
d) Trockenfutter, Teil IV;
d) Trockenfutter, Teil IV;
e) Saatgut, Teil V;
e) Saatgut, Teil V;
f) Hopfen, Teil VI;
f) Hopfen, Teil VI;
g) Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;
g) Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;
h) Flachs und Hanf, Teil VIII;
h) Flachs und Hanf, Teil VIII;
i) Obst und Gemüse, Teil IX;
i) Obst und Gemüse, Teil IX;
j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;
j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;
k) Bananen, Teil XI;
k) Bananen, Teil XI;
l) Wein, Teil XII;
l) Wein, Teil XII;
m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;
m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;
n) Rohtabak, Teil XIV;
n) Rohtabak, Teil XIV;
o) Rindfleisch, Teil XV;
o) Rindfleisch, Teil XV;
p) Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;
p) Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;
q) Schweinefleisch, Teil XVII;
q) Schweinefleisch, Teil XVII;
r) Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;
r) Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;
s) Eier, Teil XIX;
s) Eier, Teil XIX;
t) Geflügelfleisch, Teil XX;
t) Geflügelfleisch, Teil XX;
u) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;
u) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;
v) Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;
v) Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;
w) Seidenraupen, Teil XXIII;
w) Seidenraupen, Teil XXIII;
x) sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.
x) sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.“
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 1 a (neu)
-1d. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 1a
Spezifische Ziele
Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) …/… [GAP-Strategiepläne] festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele sowie gemäß Artikel 39 AEUV trägt die in Artikel 1 genannte gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:
a) Beteiligung an der Stabilisierung der Agrarmärkte und Steigerung der Transparenz dieser Märkte;
b) Förderung des reibungslosen Funktionierens der Versorgungskette für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel sowie Gewährleistung eines angemessenen Einkommens für die landwirtschaftlichen Erzeuger;
c) Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette und Förderung der Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots;
d) Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Steigerung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union.“
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 2
-1e. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
„Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.
Die Verordnung (EU) […/…] [horizontale Verordnung] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 3 – Absatz 4
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II in Abhängigkeit von der Marktentwicklung zu aktualisieren, ohne jedoch neue Begriffsbestimmungen einzuführen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 6
3. Artikel 6 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 6
3a. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
„Artikel 6
Wirtschaftsjahre
Wirtschaftsjahre
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
a) 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
a) 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
c) 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
c) 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
i) den Getreidesektor,
i) den Getreidesektor,
ii) den Saatgutsektor,
ii) den Saatgutsektor,
iii) den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
iii) den Flachs- und Hanfsektor,
iv) den Flachs- und Hanfsektor,
iv) den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,
v) den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,
d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
e) 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;
e) 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor und den Sektor Tafeloliven;
f) 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.
f) 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor und den Sektor Olivenöl.“
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 11
3b. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
„Artikel 11
Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse
Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse
Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:
Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:
a) Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;
a) Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;
b) Rohreis;
b) Rohreis;
c) frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;
c) frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;
d) Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;
d) Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;
e) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.
e) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist;
ea) Weißzucker;
eb) Schaffleisch, das unter den KN-Code 0104 10 30 oder 0204 fällt;
ec) Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, das unter den KN-Code 0203 fällt;
ed) Huhn, frisch, gekühlt oder gefroren, das unter den KN-Code 0207 fällt.“
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 12
3c. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 12
„Artikel 12
Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention
Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
Die öffentliche Intervention findet für die in Artikel 11 aufgeführten Erzeugnisse das gesamte Jahr über Anwendung.“
a) für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,
b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
c) für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 13
3d. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
„Artikel 13
Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention
Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention
(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 12
(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 12
a) wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;
a) wird die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver eröffnet;
b) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
b) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis), Weißzucker, Schaffleisch, Schweinefleisch oder Huhn erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
c) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.
c) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.“
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 14
3e. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14
„Artikel 14
Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung
Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel13 Absatz1 eröffnet, so legt der Rat im Einklang mit Artikel43 Absatz3AEUV die Modalitäten zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel11 genannten Erzeugnisse fest.“
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 f (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 15 – Absatz 1
3f. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist
„(1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.“
a) der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
b) der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 g (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 15 – Absatz 2
3g. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
„(2) Die Modalitäten zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel43 Absatz3AEUV festgelegt.“
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 h (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
3h. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
„(2a) Bei der Festsetzung der Höhe des öffentlichen Interventionspreises legt der Rat gemäß Artikel 39 AEUV objektive und transparente Kriterien zugrunde, die mit dem Ziel der Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die Agrarbevölkerung in Einklang stehen.“
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 i (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 16
3i. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
„Artikel 16
Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention
Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention
1. Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass
1. Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass
a) jede Marktstörung vermieden wird,
a) jede Marktstörung vermieden wird,
b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
2. Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.
2. Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.
2a. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, welche Unternehmen öffentliche Intervention in Anspruch genommen haben und wer öffentliche Interventionsbestände gekauft hat.
3. Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden.
3. Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres eventuell aufgekauft und abgegeben wurden. Diese Angaben umfassen die Identität der Unternehmen, die entsprechenden Mengen sowie die An- und Verkaufspreise.“
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 j (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
3j. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) Olivenöl;
„b) Olivenöl und Tafeloliven;“
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 k (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
3k. In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ia) Reis.“
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 23 – Absatz 3
ba) Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden ‚Schulprogramm‘) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, verteilen — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten — vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:
„(3) Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden ‚Schulprogramm‘) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, sorgen — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten — für die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:
a) Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
a) als Obst und Gemüse:
b) Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.
i) vorrangig Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
ii) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
b) als Milch und Milcherzeugnisse:
i) Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch;
ii) Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao.“
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 23 – Absatz 4
bb) Artikel 23 Absatz 4 wird gestrichen
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten, um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen vorsehen:
a) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen; b) Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 23 – Absatz 8a (neu)
bc) In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:
(8a) Wenn dies von ihren für Gesundheit und Ernährung zuständigen nationalen Behörden befürwortet wird, können die Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Strategie vorsehen, dass die in den Absätzen 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse in den Schulen zur gleichen Zeit wie die üblichen Schulmahlzeiten verteilt werden.
Abänderung 260/rev Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 23 – Absatz 11
bd) Artikel 23 Absatz 11 erhält folgende Fassung:
11. Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsprogramme anerkannt sind.
„11. Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile, einschließlich einer nachhaltigen Verpackung, und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsprogramme anerkannt sind.
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.“
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c – Ziffer ii Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – letzter Satz
ii) In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
entfällt
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c – Ziffer iii – Einleitung Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 23a – Absatz 4
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 61
4a. Artikel 61 erhält folgende Fassung:
Artikel 61
„Artikel 61
Geltungsdauer
Geltungsdauer
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar2016 bis zum 31. Dezember 2050, wobei die Kommission alle zehn Jahre und zum ersten Mal zum 1. Januar 2023 eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen.“
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 62 – Absatz 3
4b. Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.
„(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die in Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Genehmigungen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden.“
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 62 – Absatz 4
4c. Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts neu bepflanzt werden.
„(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weinbauerzeugnisse ausschließlich zur Erzeugung von Traubensaft bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts neu bepflanzt werden.“
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 63 – Absatz 1
5. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
entfällt
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für
a) 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder
b) 1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder Artikel 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden und die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 in Genehmigungen umgewandelt werden können.“
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 63
5a. Artikel 63 erhält folgende Fassung:
Artikel 63
„Artikel 63
Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen
Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, zur Verfügung.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für
a) 1 %der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, oder
b) 1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder Artikel 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden und die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 in Genehmigungen umgewandelt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können
(2) Die Mitgliedstaaten können
a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe, einschränken.
b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe, einschränken; diese Genehmigungen sollten in diesen Regionen verwendet werden.
(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:
(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:
a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.
b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern;
ba) das Bestreben, unter Wahrung der Qualität zur Weiterentwicklung der betreffenden Erzeugnisse beizutragen.
(3a) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um die Umgehung von einschränkenden Maßnahmen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind, durch Marktteilnehmer zu verhindern.
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.
(4a) Die Mitgliedstaaten können Genehmigungen erteilen, die über die in diesem Artikel vorgesehenen Grenzwerte hinausgehen, wenn es sich um Pflanzungen handelt, die zur Erhaltung genetischer Ressourcen von Weinstöcken bestimmt sind.“
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 64
5b. Artikel 64 erhält folgende Fassung:
Artikel 64
„Artikel 64
Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.
(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:
a) Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
a) Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
b) der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
b) der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
c) der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
c) der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
ca) der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
ca) der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
d) in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.
d) in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.
(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:
(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:
a) Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
a) Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
b) Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;
b) Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;
c) Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
c) Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
d) Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
d) Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
e) die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
e) die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
f) neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
f) neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene beitragen;
g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
h) im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.
h) im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.
(2a) Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.
(2a) Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.
(2b) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a angewandt werden, durch Marktteilnehmer zu verhindern.
(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.
(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.
(3a) Im Falle einer Einschränkung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b auf regionaler Ebene können diejenigen Prioritäts- und Förderkriterien auf dieser Ebene angewandt werden, bei denen davonausgegangen wird, dass sie mit Artikel 64 im Einklang stehen.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 65 – Absatz 1 a (neu)
5c. In Artikel 65 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 63 Absatz 2 an, so richtet er ein Vorverfahren ein, das es ihm ermöglicht, den Stellungnahmen der gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats auf regionaler Ebene anerkannten repräsentativen Berufsverbände Rechnung zu tragen.
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 68
5d. Artikel 68 erhält folgende Fassung:
Artikel 68
„Artikel 68
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1. Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.
1. Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.
Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.
Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.
1a. Nach dem 31. Dezember 2020 stehen die Flächen, für die Pflanzungsrechte erteilt wurden, welche noch nicht in Genehmigungen umgewandelt wurden, den Mitgliedstaaten weiterhin zur Neuzuteilung gemäß Artikel 66 bis spätestens 31. Dezember 2025 zur Verfügung.
2. Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.
2. Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß den Absätzen 1 und 1a entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2028 aus.
3. Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.
3. Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
5e. In Artikel 69 wird folgender Buchstabe angefügt:
ea) die Kriterien im Zusammenhang mit der Erhaltung von genetischen Ressourcen der Weinstöcke.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 f (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 73
5f. Artikel 73 erhält folgende Fassung:
Artikel 73
„Artikel 73
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.
Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Erzeugern in der Union und Erzeugern in Drittländern werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.“
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 g (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 75
5g. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
Artikel 75
„Artikel 75
Festlegung und Inhalt
Festlegung und Inhalt
1. Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:
1. Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:
a) Olivenöl und Tafeloliven;
a) Olivenöl und Tafeloliven;
b) Obst und Gemüse,
b) Obst und Gemüse,
c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
d) Bananen,
d) Bananen,
e) lebende Pflanzen,
e) lebende Pflanzen,
f) Eier,
f) Eier,
g) Geflügelfleisch;
g) Geflügelfleisch;
h) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
h) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
i) Hopfen.
i) Hopfen;
ia) Reis;
ib) Milch und Milcherzeugnisse;
ic) Honig und Imkereierzeugnisse;
id) Rindfleisch;
ie) Schaffleisch;
if) Schweinefleisch;
ig) Hanf.
2. Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.
2. Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.
3. Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates27 können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:
3. Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates27 können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:
a) die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
a) die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;
b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;
c) die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
c) die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
d) die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;
d) die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;
e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;
e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;
f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;
g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, die Praktiken der Tierfütterung und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;
h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;
h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;
i) die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;
i) die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;
j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;
j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts;
k) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;
k) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;
l) die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
l) die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
m) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;
m) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;
ma) den Tierschutz.
4. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsektor Anwendung.
4. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsektor Anwendung.
5. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
5. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
a) der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
a) der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
b) der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
b) der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
c) des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
c) des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
d) der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;
d) der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;
e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
f) der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.
f) der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.
6. Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.
6. Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.
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27. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
27. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 h (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 78
5h. Artikel 78 erhält folgende Fassung:
Artikel 78
„Artikel 78
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse
(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:
(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:
a) Rindfleisch;
a) Rindfleisch;
aa) Schaf und Lamm;
b) Wein;
b) Wein;
c) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
c) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
d) Geflügelfleisch;
d) Geflügelfleisch;
e) Eier;
e) Eier;
f) Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
f) Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
g) Olivenöl und Tafeloliven.
g) Olivenöl und Tafeloliven.
(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.
(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des AnhangsVII dürfen in der Union nur für die Vermarktung und für das Bewerben eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt. In Anhang VII kann festgelegt werden, unter welchen Bedingungen diese Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung oder Bewerbung gegen rechtswidrige gewerbliche Nutzung, Missbrauch, Nachahmung oder Anspielung geschützt sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.
(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.
(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.
(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.
(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.“
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 i (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 79 a (neu)
5i. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 79a
Mischen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen
(1) Das Mischen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen ist verboten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Ergänzung dieser Verordnung Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte festzulegen, die gegen Absatz 1 dieses Artikels verstoßen.“
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 j (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 79 b (neu)
5j. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 79b
Vermarktungsregeln für die Sektoren Oliven und Olivenöl
Um den besonderen Merkmalen der Sektoren Oliven und Olivenöl Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Ergänzung dieser Verordnung die Vermarktungsregeln für Tafeloliven und Olivenöl zu harmonisieren.“
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 81 – Absatz 2
6. Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
entfällt
„(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten dürfen Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufnehmen, wenn
a) die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera oder der Art Vitis Labrusca angehört oder
b) die betreffende Keltertraubensorte aus einer Kreuzung der Arten Vitis vinifera, Vitis Labrusca mit anderen Arten der Gattung Vitis stammt.
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.“
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 81 – Absatz 2
6a. Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
„(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinbereitung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Mitgliedstaaten dürfen Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufnehmen, wenn
a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
a) die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehört oder die betreffende Keltertraubensorte aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammt;
b) die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
b) die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Wiederbepflanzung existierender historischer Rebflächen mit der Art Vitis Labrusca oder den Sorten nach Buchstabe b genehmigen, solange die bestehende bepflanzte Fläche nicht vergrößert wird.
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.“
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.“
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 90a – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
a) die Schaffung oder Führung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 92 – Absatz 1
8a. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten nur für die Erzeugnisse im Sinne von AnhangVII TeilII Nummern1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
Abänderung 235/rev Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 93 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
a) „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 dient,
a) „Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient,
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 93 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und gegebenenfalls menschlichen Einflüsse verdankt;
i) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 93 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
entfällt
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 93 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)
va) das nicht „teilweise entalkoholisiert“ oder „entalkoholisiert“ im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 18 und 19 ist.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 94 – Absatz 1 – Einleitung
10. In Artikel 94 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
entfällt
„Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:“
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 94
10a) Artikel 94 erhält folgende Fassung:
Artikel 94
„Artikel 94
Schutzanträge
Schutzanträge
1. Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
1. Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:
a) den zu schützenden Namen;
a) den zu schützenden Namen;
b) den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
b) den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.
d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.
2. Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:
2. Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:
a) den zu schützenden Namen;
a) den zu schützenden Namen;
b) eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
b) eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
i) hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
i) hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
ii) hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
ii) hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
e) den Höchstertrag je Hektar;
e) den Höchstertrag je Hektar;
f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;
g) Angaben, aus denen sich die folgenden Zusammenhänge ergeben:
i) für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen und Angaben zu den natürlichen und menschlichen Einflüssen dieser geografischen Verhältnisse;
ii) für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;
ga) gegebenenfalls Angaben zum Beitrag des Produkts zu nachhaltiger Entwicklung;
h) geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
h) geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.
i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.
3. Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
3. Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.“
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 96 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
10b. In Artikel 96 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß dem vorstehenden Unterabsatz dieses Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.“
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 96 – Absatz 7
(7) Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 97 Absatz 2 ausgesetzt wird, bis ein nationales Gericht oder eine andere nationale Stelle über einen Schutzantrag entschieden hat, bei dem der Mitgliedstaat in einem nationalen Vorverfahren gemäß Absatz 5 festgestellt hat, dass die Anforderungen erfüllt sind.
entfällt
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.“
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 97 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 5 erhält. Sie prüft sie auf offensichtliche Fehler hin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat.
Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 5 erhält. Sie prüft sie auf offensichtliche Fehler hin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat. Diese Prüfung betrifft insbesondere das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 103 – Absatz 4
14. Dem Artikel 103 wird folgender Absatz 4 angefügt:
entfällt
„(4) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets der Union überlassen werden, und für Waren, die in der Union im elektronischen Geschäftsverkehr verkauft werden.“
Abänderung 263/rev Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 103
14a. Artikel 103 erhält folgende Fassung:
Artikel 103
„Artikel 103
Schutz
Schutz
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.
(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens
i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn ein eingetragener Name als Zutat verwendet wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“, „wie“ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese eingetragenen Namen als Zutat verwendet werden;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;
da) jede böswillige Angabe eines Domain-Namens, der ganz oder teilweise einem geschützten Namen ähnlich ist oder ganz oder teilweise mit ihm verwechselt werden kann.
(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.
(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.
(3a) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets der Union überlassen werden, und für Waren, die in der Union im elektronischen Geschäftsverkehr verkauft werden.
(3b) Wenn das geografische Gebiet eines Weins, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung gilt, durch eine andere geschützte Ursprungsbezeichnung abgedeckt ist, deren geografisches Gebiet größer ist, können die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, unter denen die betreffenden Weine in den Genuss dieser anderen geschützten Ursprungsbezeichnung kommen können. Diese Bedingungen müssen in den Produktspezifikationen der betreffenden Weine enthalten sein.“
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 105
14b. Artikel 105 erhält folgende Fassung:
Artikel 105
„Artikel 105
Änderungen von Produktspezifikationen
Änderungen von Produktspezifikationen
Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
1. Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
1a. Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern („Unionsänderungen“), und Änderungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer vorzunehmen sind („Standardänderungen“).
Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn
a) sie eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;
b) sie eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;
c) sie möglicherweise den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i aufhebt;
d) sie zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führt.
Anträge auf Unionsänderungen, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.
Alle anderen Änderungen gelten als Standardänderungen.
1b. Eine vorübergehende Änderung ist eine Standardänderung zur vorübergehenden Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.
1c. Im Falle einer Änderung der Produktionsbedingungen für Reben, die für die Erzeugung mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, bleibt für die Reben das Recht zur Erzeugung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung für einen in der Produktspezifikation festgelegten Zeitraum, längstens jedoch bis zur Rodung der Reben, bestehen.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 105 a (neu)
14c. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 105a
Änderungen auf Unionsebene
(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikationen folgt analog dem Verfahren nach den Artikeln 94 und 96 bis 99. Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikationen gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 105 eingereicht werden sowie vollständig, erschöpfend und ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikationen berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Änderungen.
(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 97 Absatz 2 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 erfüllt sind, veröffentlicht sie den Antrag auf eine Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die endgültige Entscheidung über die Genehmigung der Änderung wird ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen, es sei denn, es wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt oder der Antrag auf Änderung wird abgelehnt, wobei dann Artikel 99 Absatz 2 gilt.
(3) Wird ein Antrag als unzulässig eingestuft, werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der in dem Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit unterrichtet.
(4) Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen dürfen ausschließlich Unionsänderungen enthalten. Enthält ein Antrag auf eine Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, gilt das Verfahren für Unionsänderungen nur für die Unionsänderungen. Die Standardänderungen bzw. vorübergehenden Änderungen gelten als nicht eingereicht.
(5) Bei der Prüfung des Antrags auf Änderungen konzentriert sich die Kommission auf die vorgeschlagenen Änderungen.“
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 105 b (neu)
14d. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 105b
Standardänderungen
(1) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet.
Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation werden bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen nach Artikel 95 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, gibt der Mitgliedstaat diesem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert.
Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 105 handelt.
(2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, kann er die Standardänderung genehmigen und veröffentlichen. Der Genehmigungsbeschluss muss das geänderte konsolidierte einzige Dokument, soweit zutreffend, und die geänderte konsolidierte Produktspezifikation umfassen.
Die Standardänderung findet in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurde. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Standardänderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung mit.
(3) Beschlüsse über die Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern werden nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System gefasst und der Kommission von einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach dem Datum ihrer Veröffentlichung.
(4) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt sie der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung der Standardänderung.
Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat einen Antrag im Rahmen des Unionsverfahrens für Änderungen stellen. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.“
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 105 c (neu)
14e. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 105c
Vorübergehende Änderungen
(1) Vorübergehende Änderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Diese Änderungen werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung übermittelt. Vorübergehende Änderungen finden in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurden.
(2) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Vorübergehende Änderungen gelten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die vorübergehende Änderung als Letzter genehmigt, teilt diese der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses über die Genehmigung mit. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.
(3) Vorübergehende Änderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen von einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung.
(4) Die Kommission veröffentlicht diese Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist. Vorübergehende Änderungen finden auf dem Gebiet der Union Anwendung, sobald sie von der Kommission veröffentlicht wurden.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 106
15. Artikel 106 erhält folgende Fassung:
entfällt
„Artikel 106
Löschung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
a) die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;
b) seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;
c) ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 106
15a. Artikel 106 erhält folgende Fassung:
Artikel 106
„Artikel 106
Löschung
Löschung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
a) die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;
b) seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;
c) ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1a) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
(1b) Ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärungen gegen die Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte von Belang ist.“
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 106 a (neu)
15b. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 106a
Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung
Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.
Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und die Unionsabkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.
Wird der Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.“
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 107 a (neu)
15c. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 107a
Anwendung einer Produktspezifikation auf Regionen, in denen Branntwein hergestellt wird
Die Mitgliedstaaten können Produktspezifikationen im Sinne von Artikel 94 Absatz 2 auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geeignet ist.“
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 116a – Absatz 3
(3) In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar während der Weinerzeugung und während oder nach der Abfüllung.
(3) In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar während der Weinerzeugung und während oder nach der Abfüllung, darunter auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Weinerzeugung stattfindet.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 116a – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kontrollen gemäß Absatz 3 bestehen aus Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. Diese Kontrollen können sich auf reine Verwaltungskontrollen beschränken, wenn die Verwaltungskontrollen sicher und geeignet sind, die Einhaltung der in den Produktspezifikationen festgelegten Anforderungen und Bedingungen uneingeschränkt zu gewährleisten.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 116a – Absatz 3 b (neu)
(3b) Um die Einhaltung der Produktspezifikationen zu überprüfen, dürfen die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden oder Kontrollstellen Marktteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, kontrollieren, wenn sie an der Abfüllung eines Erzeugnisses mitwirken, das eine geschützte Ursprungsangabe (g. U.) aufweist, die auf ihrem Hoheitsgebiet eingetragen ist. In Anbetracht des Vertrauens, das sie den Marktteilnehmern und ihren Erzeugnissen aufgrund der Ergebnisse früherer Kontrollen unter Umständen entgegenbringen, können die in Absatz 3 genannten Kontrollstellen ihre Prüfhandlungen auf die wichtigsten Aspekte der Produktspezifikationen konzentrieren, die im Voraus festzulegen und diesen Marktteilnehmern mitzuteilen sind.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 119 – Absätze 1 und 4
18. Artikel 119 wird wie folgt geändert:
entfällt
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15, 16, 18 und 19 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:“
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.“
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 119
18a. Artikel 119 erhält folgende Fassung:
Artikel 119
„Artikel 119
Obligatorische Angaben
Obligatorische Angaben
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in AnhangVII TeilII Nummern1 bis11 sowie 13, 15, 16, 18 und 19 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;
a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;
b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
i) den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und
i) den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und
ii) den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
und ii) den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
c) den vorhandenen Alkoholgehalt;
c) den vorhandenen Alkoholgehalt;
d) die Angabe der Herkunft;
d) die Angabe der Herkunft;
e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein, den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers; und
f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers;
g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.
g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts;
ga) die Nährwertdeklaration, deren Inhalt sich auf den Brennwert beschränken kann, und
gb) das Verzeichnis der Zutaten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:
a) wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
a) wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
b) unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.
b) unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.
(3a) Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 Buchstabe ga sicherzustellen, wird der Brennwert
a) durch Zahlen und Worte oder Symbole und insbesondere das Symbol (E) für Energie angegeben;
b) mithilfe des Umrechnungsfaktors berechnet, der in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt ist;
c) in Form von Durchschnittswerten in kcal angegeben; diese beruhen auf
i) einer Analyse des Weins durch den Erzeuger oder
ii) einer Berechnung aus generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten, die auf den Durchschnittswerten typischer und charakteristischer Weine basieren;
d) je 100 ml angegeben. Zusätzlich kann er pro Verzehreinheit in für Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden, sofern die zugrunde gelegte Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der enthaltenen Verzehreinheiten angegeben wird.
(3b) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe gb kann das Verzeichnis der Zutaten auch auf anderem Wege als über das Etikett, das auf der Flasche bzw. dem sonstigen Behälter klebt, mitgeteilt werden, sofern auf dem Etikett ein klarer und direkter Verweis angegeben wird. Es darf nicht zusammen mit anderen Informationen angezeigt werden, die für gewerbliche Zwecke oder für Marketingzwecke bestimmt sind.
(3c) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. vom Markt genommen werden.
(3d) Marktteilnehmer, die freiwillig an die Verbraucher gerichtete Angaben machen wollen, die sich auf den Kaloriengehalt von Weinbauerzeugnissen beziehen, die in einem Wirtschaftsjahr hergestellt wurden, dessen Beginn vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt, wenden Artikel 119 in seiner Gesamtheit an.“
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 120 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
19a. Der folgende Buchstabe wird eingefügt:
fa) Angaben im Zusammenhang mit der Erhaltung von genetischen Ressourcen der Weinstöcke;
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstaben b, c und d
20. Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entfällt
a) Buchstabe b Ziffer ii wird gestrichen;
b) in Buchstabe c wird folgende Ziffer iii angefügt:
„iii) die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;“
c) Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i) die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;“
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 122
20a. Artikel 122 erhält folgende Fassung:
Artikel 122
„Artikel 122
Delegierte Befugnisse
Delegierte Befugnisse
(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:
(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:
a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
b) obligatorische Angaben betreffend
b) obligatorische Angaben betreffend
i) die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
i) die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
ii) die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;
iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
iv) Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und
iv) Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben;
v) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
v) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen und
i) die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
i) die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
ii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
ii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
iia) die Begriffe zum Verweis auf einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;
d) die Aufmachung betreffend
d) die Aufmachung betreffend
i) die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
i) die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
ii) die Bedingungen für die Verwendung von „Schaumwein“-Flaschen und -Verschlüssen;
ii) die Bedingungen für die Verwendung von „Schaumwein“-Flaschen und -Verschlüssen;
iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
iv) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.
iv) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.
Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Buchstabe b Ziffer va spätestens 18 Monate nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs-)Verordnung].
(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.
(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.
(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.
(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.“
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 125 – Überschrift
ba) Die Überschrift von Artikel 125 erhält folgende Fassung:
Vereinbarungen im Zuckersektor
„Vereinbarungen im Sektor Zuckerrüben und Zuckerrohr“
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 – Buchstabe b b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 126 – Überschrift
bb) Die Überschrift von Artikel 126 erhält folgende Fassung:
Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt
„Preisberichterstattung auf den Märkten“
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 – Buchstabe b c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 126 – Absatz 1
bc) Artikel 126 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
„Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Markt für Zuckerrüben und Zuckerrohr einerseits und auf dem Markt für Zucker und Ethanol andererseits einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das System gemäß Absatz1 stützt sich auf die Informationen, die von den Zucker oder Ethanol erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zucker- oder Ethanolhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.“
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 148
22a. Artikel 148 erhält folgende Fassung:
Artikel 148
„Artikel 148
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat außerdem festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Abholer“ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, so kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen fordern, dass für jegliche Rohmilchlieferungen an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, so kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen fordern, dass für jegliche Rohmilchlieferungen an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a
(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a
a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
i) den Preis für die gelieferte Milch, der — fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder — als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln,
i) den Preis für die gelieferte Milch, der — fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder — als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, einschließlich einschlägiger und leicht verständlicher Indikatoren und Wirtschaftsindizes und der Methode zur Berechnung des Endpreises, auf der Grundlage und unter Bezugnahme auf einschlägige Produktions- und Marktkosten, die problemlos zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Absatz 1 anzuwenden, nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Produktion und die Lebensmittelkette Indikatoren festlegen, mit denen diese Faktoren jederzeit bestimmt werden können.
ii) die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
ii) die Rohmilchmengen, die geliefert werden können oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen. Es dürfen keine Strafklauseln für monatliche Nichterfüllung festgelegt werden.
iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann, iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann, iv) Angaben zu Zahlungsperioden und ‑verfahren,
v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie
v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie
vi) die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.
vi) die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine oder beide der folgenden Regelungen:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen:
a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:
a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:
i) eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;
i) eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;
ii) eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
ii) eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 149
22b. Artikel 149 erhält folgende Fassung:
Artikel 149
„Artikel 149
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1) Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.
(1) Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.
(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:
(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:
a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,
a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,
b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind
c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind
i) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union,
i) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 4,5 % der gesamten Erzeugung der Union,
ii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und
ii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und
iii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,
iii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,
d) sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
d) sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
e) soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
e) soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
f) sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.
f) sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.
(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.
(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.
(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.
(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.
(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.
(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.
(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.
(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) „nationale Wettbewerbsbehörde“ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates22 genannte Behörde;
a) „nationale Wettbewerbsbehörde“ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates22 genannte Behörde;
b) „kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
b) „kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.
(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.
__________________
__________________
22 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
22 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).“
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 150
22c. Artikel 150 erhält folgende Fassung:
Artikel 150
„Artikel 150
Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 157 Absatz 3 anerkannten Branchenverband oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.
(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel157 Absatz 1 anerkannten Branchenverband oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel3 Nummer2 der Verordnung (EU) Nr.1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel5 Absätze1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.1151/2012 festlegen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, getroffen werden.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz1 dieses Artikels verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel7 Absatz1 Buchstabec der Verordnung (EU) Nr.1151/2012 ausmachen, getroffen werden.
(3) Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.
(3) Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.
(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
c) dürfen nur für höchstens fünf Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h) dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
h) dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
j) gelten unbeschadet des Artikels 149.
j) gelten unbeschadet des Artikels 149.
(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
(6) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
(6) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.
(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.“
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 151
22d. Artikel 151 erhält folgende Fassung:
Artikel 151
„Artikel 151
Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.
Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den entrichteten Durchschnittspreis an. Dabei wird zwischen Erzeugnissen aus biologischer und konventioneller Landwirtschaft unterschieden. Handelt es sich bei dem Erstankäufer um eine Genossenschaft, wird der Durchschnittspreis am Ende des Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 6 Buchstabe c Ziffer v mitgeteilt.
Die Informationen über den Durchschnittspreis gelten als vertraulich, und die zuständige Behörde stellt sicher, dass spezifische Durchschnittspreise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.
Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck „Erstankäufer“ ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um
Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck „Erstankäufer“ ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um
a) sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
a) sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
b) sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
b) sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge und den Durchschnittspreis gemäß Unterabsatz1 mit.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 152
22e. Artikel 152 erhält folgende Fassung:
Artikel 152
„Artikel 152
Erzeugerorganisationen
Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die
a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
i) gemeinsame Verarbeitung;
i) gemeinsame Verarbeitung;
ii) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
ii) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
iii) gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
iii) gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
iv) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
iv) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
v) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
v) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
vi) gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
vi) gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
vii) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
vii) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
viii) sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;
viii) sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
iv) Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
iv) Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
v) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
v) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
vii) Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität;
vii) Bewirtschaftung und Valorisierung der Nebenerzeugnisse und Restbestände sowie Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität und zur Belebung des Kreislaufprinzips;
viii) Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
viii) Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
ix) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
ix) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
x) Verwaltung der in operationellen Programmen genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
x) Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;
xi) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.
xi) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.
(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.
(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.
Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,
Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,
a) sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
a) sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
b) sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
b) sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
c) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
c) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
d) sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
d) sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
e) sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.
e) sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.
(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.
(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.
(1c) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.
(1c) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter der KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter den KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in AnhangI der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.“
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 f (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 153
22f. Artikel 153 erhält folgende Fassung:
Artikel 153
„Artikel 153
Satzung der Erzeugerorganisationen
Satzung der Erzeugerorganisationen
1. Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,
1. Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
b) nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
b) nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein;
c) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.
c) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen von den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe b abweichende Regelungen vorsehen:
i) wenn zusammengeschlossene Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen
ii) wenn eine gemäß Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisation, der die Erzeuger bereits angehören, demokratisch gemäß Absatz 2 Buchstabe c entschieden hat, dass die ihr angeschlossenen Erzeuger unter den folgenden Voraussetzungen Mitglied einer weiteren anerkannten Erzeugerorganisation sein können:
– die zusammengeschlossenen Erzeuger verfügen über ein bestimmtes Produkt, das für unterschiedliche Zwecke bestimmt ist, und die primäre Erzeugerorganisation, der die Erzeuger bereits angehören, bietet keine Absatzmöglichkeiten für den zweiten Zweck, den die Erzeuger für ihr Produkt vorgesehen haben; oder
– die zusammengeschlossenen Erzeuger einer Erzeugerorganisation haben sich in der Vergangenheit vertraglich oder durch die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet, einen Teil ihrer Erzeugnisse an mehrere andere Käufer zu liefern, und mindestens einer dieser Käufer wird eine anerkannte Erzeugerorganisation.
2. Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
2. Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
a) die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
a) die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
c) Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben;
c) Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushaltspläne auszuüben;
d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
e) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
e) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.
f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.
2a. Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann für den Fall, dass die Erzeugerorganisation für den Verkauf einiger oder aller Erzeugnisse der in ihr zusammengeschlossenen Erzeuger verantwortlich ist und das Eigentum an den Erzeugnissen nicht von den zusammengeschlossenen Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übertragen wird, auch vorsehen, dass diese zusammengeschlossenen Erzeuger Kontakte zu Käufern aufnehmen, außer in Fragen, die den Preis oder das Verkaufsvolumen dieser Erzeugnisse betreffen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
3. Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 g (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 154
22g. Artikel 154 erhält folgende Fassung:
Artikel 154
„Artikel 154
Anerkennung der Erzeugerorganisationen
Anerkennung der Erzeugerorganisationen
(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,
(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,
a) die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
a) die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
b) der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt;
b) der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt, wobei diese Bestimmungen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein dürfen, die sich der Randproduktion verschrieben haben;
c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
d) die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
d) die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einer Erzeugerorganisation, die in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt.
(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einer Erzeugerorganisation, die in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
(3) Im Falle von Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, entziehen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihre Anerkennung.
(3) Im Falle von Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, entziehen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihre Anerkennung.
(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;
b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;
c) sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
c) sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
d) sie teilen der Kommission bis zum 31.März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
d) sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.“
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 h (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 156
22h. Artikel 156 erhält folgende Fassung:
Artikel 156
„Artikel 156
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden. Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel1 Absatz2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisation gebildet wurden. Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.“
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 i (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 157
22i. Artikel 157 erhält folgende Fassung:
Artikel 157
„Artikel 157
Branchenverbände
Branchenverbände
1. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:
1. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:
a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;
a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;
b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:
c) unter Berücksichtigung der Interessen aller ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:
i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;
i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, durch:
– die Veröffentlichung und/oder das Teilen von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und vonDaten über die in den verschiedenen Stufen der Versorgungskette zugewiesenen Spielräume;
– Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;
ii) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;
ii) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;
iii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
iii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;
iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;
v) unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;
v) unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden. Diese Standardverträge können zwei oder mehrere Unternehmen, die jeweils auf einer unterschiedlichen Ebene der Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebskette tätig sind, umfassen und enthalten einschlägige und leicht verständliche Indikatoren und Wirtschaftsindizes und die Methode zur Berechnung des Endpreises, die auf den einschlägigen Erzeugungskosten und ihrer Entwicklung beruhen, aber auch die Erzeugniskategorien und ihre verschiedenen Absatzmöglichkeiten berücksichtigen, Indikatoren zur Bewertung der Erzeugnisse, durch Marktbeobachtung ermittelte Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln sowie die Entwicklung dieser Preise und Kriterien im Zusammenhang mit der Zusammensetzung, der Qualität, der Rückverfolgbarkeit und dem Inhalt der Produktspezifikationen;
vi) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;
vi) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;
vii) Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
vii) Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierschutz, besser gerecht werden;
viii) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
viii) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;
ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;
x) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
x) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
xi) Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
xi) Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
xii) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;
xii) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;
xiii) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;
xiii) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;
xiv) Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung;
xiv) Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Valorisierung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung;
xv) Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
xv) Festlegung von Regeln für die Wertverteilung zwischen den Akteuren der Versorgungskette, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte umzulegen sind. Diese Regeln können in Form von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a festgelegt werden oder Wirtschaftsindikatoren wie die einschlägigen Produktions- und Vermarktungskosten und ihre Entwicklung, die auf dem/den betreffenden Markt/Märkten festgestellten Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel und ihre Entwicklung sowie die Mengen, die Zusammensetzung, die Qualität, die Rückverfolgbarkeit oder die Einhaltung der betreffenden Produkte enthalten oder sich auf diese beziehen und tragen den Produktionskosten Rechnung;
xva) Festlegung von Standardklauseln für den fairen Ausgleich der Kosten, die Landwirten entstehen, wenn sie im Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz, die Tiergesundheit und den Tierschutz zusätzliche, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Anforderungen erfüllen, einschließlich der Methoden zur Berechnung dieser Kosten;
xvi) Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.
xvi) Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;
xvia) Beitrag zu Transparenz der Geschäftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette, insbesondere mittels Gestaltung, Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung technischer Normen durch die Mitglieder des Sektors.
1a. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 3 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.
1a. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 3 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.
2. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
2. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie die Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“
3. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die:
a) ihre Anerkennung förmlich beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
b) auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;
c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:
i) Verbesserung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
iii) Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;
v) Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
vi) Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
vii) Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Stützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind;
viii) Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;
ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;
x) Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und
xi) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 j (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 158
22j. Artikel 158 erhält folgende Fassung:
Artikel 158
„Artikel 158
Anerkennung von Branchenverbänden
Anerkennung von Branchenverbänden
1. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie
1. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie
a) die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
a) die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
ca) eine ausgewogene Vertretung der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Stufen der Versorgungskette gewährleisten;
d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.
d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.
3. Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
3. Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
4. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedingung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllen.
4. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedingung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllen.
5. Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:
5. Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
c) erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
c) erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
e) teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
e) teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.“
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 k (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 158 a (neu)
22k. In Kapitel III Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 158a
Vereinigungen von Branchenverbänden
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Branchenverbänden in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Branchenverbände gebildet wurden.
Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen von Branchenverbänden ausüben.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 l (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 158 b (neu)
22l. In Kapitel III Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 158b
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen und deren länderübergreifende Vereinigungen sowie länderübergreifende Branchenverbände
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen, auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und auf Branchenverbände auch gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannte länderübergreifende Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Branchenverbände ein.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „länderübergreifende Erzeugerorganisation“ bezeichnet jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind;
b) „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ bezeichnet jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind;
c) „länderübergreifender Branchenverband“ bezeichnet jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Verbands fallenden Erzeugnisse ausüben.
(3) Die Kommission entscheidet über die Anerkennung von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Branchenverbänden.
Es gelten sinngemäß die allgemeinen Regeln für die Anerkennung gemäß den Artikeln 154, 156 und 158 und die spezifischen Regeln für die Anerkennung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß den Artikeln 161 und 163.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, sowie die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, übermitteln der Kommission die Informationen, die sie benötigt, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen zu überprüfen, und leisten ihr jede erforderliche Amtshilfe.
(5) Die Kommission und der in Absatz 4 genannte Mitgliedstaat stellen auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung.“
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 m (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 160
22m. Artikel 160 erhält folgende Fassung:
Artikel 160
„Artikel 160
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
(1) Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
(1a) Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können, wenn Erzeugerorganisationen dies in ihren Satzungen zulassen, die zusammengeschlossenen Erzeuger
a) Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;
b) Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
c) Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
(2) Der Prozentsatz der mengen- oder wertmäßigen vermarktbaren Erzeugung jedes zusammengeschlossenen Erzeugers, den die zusammengeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten, darf den Prozentsatz nicht übersteigen, der durch den delegierten Rechtsakt nach Artikel 173 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Allerdings können die Mitgliedstaaten für die Erzeugung, die die zusammengeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen, einen Prozentsatz festlegen, der niedriger ist als der, der durch den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wurde. Er darf aber nicht geringer als 10 % sein.
(3) Im Falle von Erzeugnissen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates erfasst sind, oder wenn die zusammengeschlossenen Mitglieder ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation benannten Erzeugerorganisation vermarkten, darf der in Absatz 1a genannte Prozentsatz der Erzeugung, die die zusammengeschlossenen Mitglieder außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten, den durch den delegierten Rechtsakt nach Artikel 173 dieser Verordnung festgelegten Prozentsatz der mengen- oder wertmäßigen Erzeugung jedes einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugers nicht übersteigen.
Allerdings können die Mitgliedstaaten für die Erzeugung, die diese zusammengeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen, einen Prozentsatz festlegen, der niedriger ist als der, der durch den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wurde. Er darf aber nicht geringer als 10 % sein.
Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.
Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.“
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 n (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 163
22n. Artikel 163 erhält folgende Fassung:
Artikel 163
„Artikel 163
Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände
(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände
a) die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;
a) die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;
b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
d) Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.
d) Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,
(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
c) erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
c) erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
i) die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 210 Absatz 4 beteiligt ist; ein solcher Entzug der Anerkennung erfolgt ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
iii) der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 210 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht nachkommt;
e) teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
e) teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.“
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 o (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 163 a (neu)
22o. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 163a
Anerkennung von Branchenverbänden im Weinsektor
1. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände auf nationaler Ebene oder auf der Ebene eines Erzeugungsgebiets für Erzeugnisse des Weinsektors anerkennen, sofern diese Verbände
a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Erzeugnissen;
b) die Anforderungen nach Artikel 157 Buchstaben b und c erfüllen.
Bei Erzeugnissen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die nach Unionsrecht anerkannt sind, können auch Antragsteller im Sinne von Artikel 95 als Vertreter der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige betrachtet werden.
2. Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung von Branchenverbänden im Weinsektor gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, gilt Artikel 158 entsprechend.“
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 p (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 164
(22p) Artikel 164 erhält folgende Fassung:
Artikel 164
„Artikel 164
Ausdehnung der Vorschriften
Ausdehnung der Vorschriften
1. Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
1. Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
2. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
2. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen, oder, für Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die nach Unionsrecht anerkannt sind, das in der Produktspezifikation festgelegte geografische Gebiet.
3. Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:
3. Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:
a) als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:
a) als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:
i) bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder
i) bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder
ii) in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und
ii) in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und
b) bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.
b) bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.
Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.
Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.
Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.
Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.
4. Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
4. Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden kann, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
a) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
a) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
b) strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
b) strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
c) die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
c) die Erstellung von Musterverträgen und Klauseln zur Wertaufteilung und für einen angemessenen Ausgleich, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
ca) die Erstellung von Musterverträgen oder -klauseln im Weinsektor, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen für den Kauf von nicht abgefülltem Wein im Rahmen von schriftlichen Mehrjahresverträgen oder von Verträgen, die mehrjährig werden, zwischen einem Erzeuger oder Wiederverkäufer von Wein und dessen Direktkäufer vorsehen können, sofern die Klauseln über diese Fristen vor dem 31. Oktober 2021 verlängert wurden;
d) Vermarktungsvorschriften;
d) Vermarktungsvorschriften;
e) Umweltschutzbestimmungen;
e) Umweltschutzbestimmungen;
f) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
f) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
g) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
g) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
h) Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
h) Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
i) Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
i) Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
j) Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
j) Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
k) die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;
k) die Festlegung von Mindestnormen für Verpackung und Aufmachung;
l) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle;
l) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut für Erzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 fallen, und die Förderung der Qualitätskontrolle;
m) Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit.
m) die Vorbeugung gegen und Bewältigung von Risiken im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder der Umwelt, insbesondere durch die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds;
n) Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen.
n) Vorschriften für die Bewirtschaftung und Valorisierung von Nebenerzeugnissen;
na) die Ausarbeitung, Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von technischen Normen, die eine genau Bewertung der Eigenschaften des Erzeugnisses ermöglichen.
Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.
Diese Vorschriften gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/848, sofern diese anwendbar ist. Sie dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union verhindern, keine der in Artikel210 Absatz4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.
4a. Wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 222 dieser Verordnung erlässt, um die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß Artikel 222 Absatz 1 dieser Verordnung zu gestatten, können die betreffenden Vereinbarungen und Beschlüsse unter den Bedingungen dieses Artikels ausgedehnt werden.
4b. Wenn der Mitgliedstaat eine Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften vornimmt, sorgt die betreffende Organisation für verhältnismäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für diejenigen Vereinbarungen eingehalten werden, die durch Ausdehnung verbindlich vorgeschrieben wurden.
5. Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
5. Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.
6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 q (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 165
22q. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
Artikel 165
„Artikel 165
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen de facto zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der aus der Durchführung einer oder mehrerer in Artikel 164 Absatz 4 genannten Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Die detaillierten Budgets im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Tätigkeiten sind in transparenter Weise zu veröffentlichen, damit alle beitragenden Marktteilnehmer oder Gruppen, unabhängig davon, ob sie Mitglied der Organisation sind oder nicht, sie prüfen können.“
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 r (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 166 a (neu)
22r. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 166a
Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe außer bei Käse, Wein und Schinken
(1) Unbeschadet der Artikel 150, 167 und 172 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 außer bei Käse, Wein und Schinken festlegen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Eine derartige Vereinbarung muss
a) zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses oder des Ausgangserzeugnisses für die Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses oder von ihren Vertretern in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und
b) gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses repräsentieren, oder von ihren Vertretern in dem unter diesem Buchstaben genannten geografischen Gebiet geschlossen werden.
Wenn in hinreichend begründeten Fällen die Vertretungsgrade gemäß den Buchstaben a und/oder b dieses Unterabsatzes in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erreicht werden können oder wenn die Feststellung dieses geografischen Gebiets mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, kann ein Mitgliedstaat nationale Vorschriften erlassen, um angemessene Vertretungsgrade und die Modalitäten für eine Konsultation im Hinblick auf eine zuvor getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien festzulegen.
(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des betreffenden Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;
b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h) dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;
i) tragen dazu bei, die Qualität (einschließlich gesundheitlicher Aspekte) und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einer amtlichen Publikation des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
(7) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 3 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.“
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 s (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 167
(22s) Artikel 167 erhält folgende Fassung:
Artikel 167
„Artikel 167
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
1. Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
1. Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 163a und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.
d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.
2. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
2. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 t (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 167 a (neu)
22t. In Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 167a
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöl
(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöl können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
b) keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung als oder Empfehlung festgesetzt werden;
c) nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 u (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 168
22u. Artikel 168 erhält folgende Fassung:
Artikel 168
„Artikel 168
Vertragsbeziehungen
Vertragsbeziehungen
(1) Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:
(1) Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel1 Absatz2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:
a) dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder
a) dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss und/oder
b) dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen; so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.
b) dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen, so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.
(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor — mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker — fordern, dass für die Lieferung der Erzeugnisse an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in den Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor — mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker — fordern, dass für die Lieferung der Erzeugnisse an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in den Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
(3) In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.
(3) In dem in Unterabsatz2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.
(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a
(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a
a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
i) den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der — fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder — als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln,
i) den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der— fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder— als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage objektiver Produktions- und Marktkostenindikatoren, die problemlos zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Absatz 1 anzuwenden, nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Produktion und die Lebensmittelkette Indikatoren festlegen, mit denen diese Faktoren jederzeit bestimmt werden können.
ii) die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
ii) die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
iv) Angaben zu Zahlungsperioden und ‑verfahren,
v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
vi) die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.
vi) die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag bzw. Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag bzw. Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(6) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:
(6) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:
a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.
Unterabsatz2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.
(7) Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.
(7) Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.
(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.
(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. “
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 v (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 172 – Absatz 2
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.
„(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel7 Absatz1 Buchstabec der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens – oder ihren Vertretern –, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel7 Absatz1 Buchstabec der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und– wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält– mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß diesem Buchstaben getroffen werden.“
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 w (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 172 a (neu)
(22w) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 172a
Wertaufteilung für Branchenverbände
Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte, einschließlich ihrer Vereinigungen, und ihr Erstankäufer sowie ein oder mehrere Unternehmen, die jeweils auf einer unterschiedlichen Ebene der Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebskette tätig sind, Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte unter Berücksichtigung der Produktionskosten auf die Parteien umzulegen sind.“
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 x (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 172 b (neu)
(22x) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 172b
Wertaufteilung bei Erzeugnissen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe
Für Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die nach dem Unionsrecht anerkannt sind, können die nach Artikel 157 anerkannten Branchenverbände Regeln für die Aufteilung des Wertes zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung erlassen, für die sie abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV eine Ausdehnung gemäß Artikel 164 Absatz 1 dieser Verordnung beantragen können.
Derartige erweiterte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
a) nicht die Festsetzung von Preisen für die an die Verbraucher verkauften Endprodukte umfassen,
b) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten,
c) kein übermäßiges Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette des betreffenden Sektors schaffen.“
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 y (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 173 – Absatz 1 – Buchstabe b
22y. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 160 Absatz 2 abzusetzen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;
„b) die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahme von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation gemäß Artikel160 Absatz 1aUnterabsatz 2 abzusetzen, indem die in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels genannten Prozentsätze sowie die Klassen von Erzeugnissen nach Absatz 1a, auf die diese Prozentsätze angewandt werden, festgelegt werden, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;“
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 z (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 176 – Absatz 3
„(3) Die Lizenzen sind unionsweit gültig. Alle Angaben zu den Antragstellern, die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Erteilung von Lizenzen erfasst werden, werden der Kommission monatlich übermittelt.“
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 aa (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 182 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
22aa. In Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ba) das Einfuhrvolumen zu den zwischen der Union und Drittländern im Rahmen von Freihandelsabkommen vereinbarten Präferenzzollsätzen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (im Folgenden „Marktrisikovolumen“);“
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 ab (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 182 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu)
22ab. In Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„bb) Drittländer die Standards der Union im Hinblick auf Pflanzen- und Tierschutz nicht erfüllen.“
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 ac (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 182 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
„Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt. Es wird regelmäßig neu bestimmt, um Entwicklungen der Größe des Unionsmarkts Rechnung zu tragen. Der Auslösungspreis wird regelmäßig neu festgelegt, um Entwicklungen auf den Weltmärkten und bei den Produktionskosten Rechnung zu tragen.“
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 ad (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 182 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)
22ad. An Artikel 182 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Das Marktrisikovolumen wird auf der Grundlage der Einfuhren zum Präferenzzollsatz, ausgedrückt in Prozenten der Gesamthöhe des für die betroffenen Branchen tragbaren Marktrisikos, festgesetzt.“
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 ae (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 184 – Absatz 2
(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
„(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);
a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);
b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);
b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);
c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).
c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“);
d) Aufteilung auf vielfältige Wirtschaftsteilnehmer, wobei auch die einschlägigen Sozial- und Umweltstandards wie die grundlegenden IAO-Übereinkommen und multilaterale Umweltübereinkommen, denen die Union als Vertragspartei angehört, berücksichtigt werden.“
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 af (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 188 a (neu)
22af. An Kapitel III wird folgender Artikel angefügt:
„Artikel 188a
Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Agrarlebensmitteln aus Drittstaaten
Agrarerzeugnisse und Agrarlebensmittel dürfen nur dann aus Drittstaaten eingeführt werden, wenn sie – insbesondere in den Bereichen Umwelt- und Gesundheitsschutz – den Produktionsstandards- und ‑anforderungen entsprechen, die für die entsprechenden in der Union geernteten Produkte oder aus diesen Produkten hergestellten Erzeugnisse gelten. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Konformitätsvorschriften für die Marktteilnehmer mit Blick auf Einfuhren erlassen, wobei sie Gegenseitigkeitsabkommen mit Drittstaaten berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 189
23. Artikel 189 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 206
26a. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
Artikel 206
„Artikel 206
Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich
Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel42 AEUV die Artikel101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel101 Absatz1 und Artikel102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen.
Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union eng zusammen und stimmen ihr diesbezügliches Vorgehen soweit wie möglich aufeinander ab.
Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.
Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.“
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Teil IV – Kapitel I – Artikel 206 a (neu)
(26b) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 206a
Weiterverkauf zum Verlustpreis
1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor dürfen nicht zum Verlustpreis weiterverkauft werden.
2. Ausnahmen von Absatz 1 betreffend Fälle, in denen der Weiterverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Verlust in hinreichend begründeten Fällen von den Mitgliedstaaten gestattet werden kann, damit keine Lebensmittelabfälle entstehen.
Im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Kriterien für Ausnahmen in Bezug auf Lebensmittelabfälle gemäß Unterabsatz 1 festgelegt werden.
3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) „Weiterverkauf zum Verlustpreis“ den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter dem Netto-Einkaufspreis, wobei unter Netto-Einkaufspreis der Kaufpreis laut Rechnung zuzüglich der Transportkosten und der auf die Transaktion erhobenen Steuern zu verstehen ist, abzüglich des proportionalen Anteils aller finanziellen Vorteile, die der Verkäufer dem Käufer gewährt;
b) „Lebensmittelabfall“ alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zu Abfall geworden sind.“
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 207
26c. Artikel 207 erhält folgende Fassung:
Artikel 207
„Artikel 207
Relevanter Markt
Relevanter Markt
Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen:
Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen:
a) dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Produktmarkt“ einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
a) dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Produktmarkt“ einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Abnehmern und von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
b) dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografischer Markt“ den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
b) dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografischer Markt“ den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.“
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 208
26d. Artikel 208 erhält folgende Fassung:
Artikel 208
„Artikel 208
Beherrschende Stellung
Beherrschende Stellung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „beherrschende Stellung“ den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „beherrschende Stellung“ den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Lieferanten, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 210
26e. Artikel 210 erhält folgende Fassung:
Artikel 210
„Artikel 210
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände
(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c und, was die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse anbelangt, nach Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach Artikel 162 dieser Verordnung dienen.
(1) Artikel101 Absatz1AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel157 Absatz1 Buchstabec dieser Verordnung bzw. in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak nach Artikel162 dieser Verordnung notwendig sind.
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes 1 erfüllen, sind auch ohne vorherige Entscheidung gültig. Gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannte Branchenverbände können jedoch die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV ersuchen. Die Kommission kommt dem Ersuchen um Stellungnahme unverzüglich nach und übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme inhaltlich ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.
(2) Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass
(2) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die andere Tätigkeiten als die Ziele nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c bzw. für die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak nach Artikel 162 dieser Verordnung betreffen, sofern
a) die darin genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
a) die darin genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
b) die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.
b) die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.
Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.
Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 2 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel229 Absatz2 oder 3 genannten Verfahrens dar.
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 2 treten nach Ablauf der in Absatz2 Unterabsatz1 Buchstabeb genannten Zweimonatsfrist in Kraft.
(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(4) Die Unvereinbarkeit mit Unionsrecht ist gegeben, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
d) die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;
d) die Verpflichtung, einen festen Preis oder eine feste Menge anzuwenden, umfassen;
e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
(5) Stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder stellt sie nach Ablauf der in Absatz2 Unterabsatz1 Buchstabeb genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel229 Absatz2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, in dem sie erklärt, dass Artikel101 Absatz1 AEUV künftig auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bzw. 2 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 f (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 210 a (neu)
26f. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 210a
Vertikale Initiativen für Nachhaltigkeit
(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die darauf ausgerichtet sind, Umwelt-, Tiergesundheits- oder Tierschutzstandards anzuwenden, die höher sind als diejenigen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind, sofern die Vorteile für das öffentliche Interesse, die sie bieten, die Nachteile für die Verbraucher aufwiegen, und sofern sie nur Beschränkungen auferlegen, die für die Erreichung ihres Ziels unverzichtbar sind.
(2) Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, sofern
a) die darin genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
b) die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.
Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.“
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 g (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 214a
26g. Artikel 214a erhält folgende Fassung:
Artikel 214a
„Artikel 214a
Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland
Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2021–2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2020 gewährt hat, sofern
a) die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt;und
a) die gesamte Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und
b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels229 der vorliegenden Verordnung.“
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 h (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Teil IV – Kapitel II a (neu) – Artikel 218 a (neu)
26h. In Teil IV werden folgendes Kapitel und folgender Artikel eingefügt:
„Kapitel IIa
Transparenz der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 218a
EU-Beobachtungsstelle für Agrarmärkte
(1) Die Kommission richtet eine Beobachtungsstelle der Union für Agrarmärkte (im Folgenden „Beobachtungsstelle“) ein, um die Transparenz der Lieferketten im Agrar- und Lebensmittelsektor zu verbessern, die Entscheidungen der Wirtschaftsbeteiligten und der öffentlichen Hand vorzubereiten und die Feststellung und Beobachtung von Marktentwicklungen zu erleichtern.
(2) Die Beobachtungsstelle deckt mindestens die folgenden landwirtschaftlichen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 ab:
a) Getreide,
b) Zucker, Zuckerrüben und Zuckerrohr,
c) Olivenöl,
d) Obst und Gemüse,
e) Wein,
f) Milch und Milcherzeugnisse,
g) Rindfleisch,
h) Schweinefleisch,
i) Schaf- und Ziegenfleisch,
j) Geflügelfleisch.
(3) Die Beobachtungsstelle erhebt die statistischen Daten und Informationen, die für die Erstellung von Analysen und Studien zu folgenden Themen erforderlich sind:
a) Erzeugung und Versorgung,
b) Preisbildungsmechanismen und, soweit möglich, Gewinnspannen entlang der Lieferketten im Agrar- und Lebensmittelsektor in der Union und den Mitgliedstaaten,
c) Tendenzen bei der Preisentwicklung und, soweit möglich, Gewinnspannen auf allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette in der Union und den Mitgliedstaaten und in allen Agrar- und Lebensmittelsektoren,
d) kurz- und langfristige Prognosen der Marktentwicklungen,
e) Entwicklungen bei Ein- und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in das Gebiet der Union.
Die Beobachtungsstelle erstellt jedes Jahr Berichte über die in Unterabsatz 1 genannten Themen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Die Mitgliedstaaten erheben die in Absatz 3 genannten Informationen bei Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, oder bei anderen Marktteilnehmern, die am Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beteiligt sind, und übermitteln sie der Beobachtungsstelle.
Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln, und die Beobachtungsstelle stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein Mitteilungs- und Berichtsverfahren zur Anwendung dieses Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 i (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 218 b (neu)
26i. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 218b
Frühwarnmechanismus für Marktstörungen und Warnschwellen
(1) Die Beobachtungsstelle richtet einen Frühwarnmechanismus ein, legt Warnschwellen fest und informiert das Europäische Parlament und den Rat – wenn die entsprechende Warnschwelle überschritten wird – über drohende Marktstörungen, die insbesondere durch erhebliche Preissteigerungen oder -stürze auf Binnen- oder Außenmärkten oder durch andere Ereignisse oder Umstände ausgelöst werden, die sich ähnlich auswirken.
Warnschwellen werden festgelegt,
a) wenn der gewichtete durchschnittliche Marktpreis im Falle wöchentlicher Preise [x] aufeinanderfolgende Wochen lang – bzw. im Falle monatlicher Preise [x] aufeinanderfolgende Monate lang – weniger als [xx %] des Durchschnittspreises – ohne Berücksichtigung des höchsten und des niedrigsten Referenzwertes – beträgt,
b) wenn der gewichtete durchschnittliche Marktpreis im Falle wöchentlicher Preise [x] aufeinanderfolgende Wochen lang – bzw. im Falle monatlicher Preise [x] aufeinanderfolgende Monate lang – mehr als [xx %] des Durchschnittspreises – ohne Berücksichtigung des höchsten und des niedrigsten Referenzwertes – beträgt.
Die Kommission legt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Datum der Unterrichtung durch die Beobachtungsstelle dem Europäischen Parlament und dem Rat die Marktsituation für das betreffende Erzeugnis, die Gründe für die Marktstörungen und – falls angezeigt – die möglicherweise zu ergreifenden Maßnahmen dar – insbesondere die in Teil II Titel I Kapitel 1 dieser Verordnung und/oder den Artikeln 219, 219a, 220, 221 und 222 vorgesehenen Maßnahmen – oder gibt die Gründe an, aus denen sie keine Maßnahmen ergreift.“
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 j (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 219
26j. Artikel 219 erhält folgende Fassung:
Artikel 219
„Artikel 219
Maßnahmen gegen Marktstörungen
Maßnahmen gegen Marktstörungen und zu deren Bewältigung
(1) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.
(1) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder ‑rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel228 auf die gemäß Unterabsatz1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen und anderer in Kapitel III Artikel 39 bis 63 der Verordnung über Strategiepläne vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Einfuhrkontrollen verstärkt werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt oder angepasst werden. Die Maßnahmen können auch die Anpassung der Einfuhrregelung für Obst und Gemüse betreffen, indem eine Abstimmung mit den Drittländern, die in die Union ausführen, stattfindet.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz1 finden keine Anwendung auf die in AnhangI TeilXXIV Abschnitt2 aufgeführten Erzeugnisse.
Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.
Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes1 auf eines oder mehrere der in AnhangI TeilXXIV Abschnitt2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz1 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 k (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 219 a (neu)
26k. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 219a
Regelung zur Volumenreduzierung
(1) Bei gravierenden Ungleichgewichten auf dem Markt und sofern es die Produktionsmethoden zulassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, durch die Erzeugern in einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor, die über einen festgelegten Zeitraum ihre Lieferungen im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres verringern, eine Beihilfe gewährt wird.
Damit diese Regelung wirksam und angemessen umgesetzt wird, wird durch diese delegierten Rechtsakte Folgendes festgelegt:
a) die Höchstliefervolumen oder Höchstliefermengen, die im Rahmen der Regelung auf Unionsebene reduziert werden müssen,
b) die Dauer des Zeitraums der Reduzierung und erforderlichenfalls seine Verlängerung,
c) die Höhe der Beihilfe für das reduzierte Volumen bzw. die reduzierte Menge und die Modalitäten der Finanzierung,
d) die Kriterien für Antragsteller, damit sie für eine Beihilfe infrage kommen, und für Beihilfeanträge, damit sie zulässig sind,
e) die besonderen Bedingungen für die Durchführung dieser Regelung.
(2) Die Beihilfen werden auf der Grundlage eines Antrags gewährt, der von den Erzeugern unter Rückgriff auf die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Vorgehensweise in dem Mitgliedstaat eingereicht wird, in dem die Erzeuger niedergelassen sind.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Anträge auf Beihilfen für eine verringerte Erzeugung von anerkannten Organisationen oder Genossenschaften, die nach einzelstaatlichem Recht gegründet wurden, im Namen der Erzeuger und/oder von einzelnen Erzeugern einzureichen sind. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Beihilfen vollständig an die Erzeuger übermittelt werden, die ihre Lieferungen tatsächlich reduziert haben.“
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 l (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 219b (neu)
26l. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 219b
Maßnahmen zur Stabilisierung der Erzeugung in Zeiten schwerer Marktstörungen
(1) Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 219a erlassen hat und davon auszugehen ist, dass die schweren Marktungleichgewichte anhalten oder sich verschlimmern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Maßnahmen nach Artikel 219a dadurch zu ergänzen, dass allen Erzeugern in einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor, die ihre Lieferungen im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres erhöhen, eine Abgabe auferlegt wird
a) für den gleichen nach Artikel 219a festgelegten Zeitraum aus ordnungsgemäß gerechtfertigten zwingenden Gründen,
b) für einen neuen Zeitraum verringerter Erzeugung, wenn die Beteiligung von Erzeugern nach Artikel 219a nicht ausgereicht hat, um wieder ein Marktgleichgewicht herzustellen.
(2) Bei der Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 1 trägt die Kommission der Entwicklung der Produktionskosten und insbesondere der Betriebsmittelkosten Rechnung.
(3) Damit diese Regelung wirksam und angemessen durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Höhe und die Bedingungen für die Abgabe, die Erzeugern auferlegt wird, die ihr Volumen oder ihre Menge in dem Zeitraum verringerter Erzeugung erhöhen,
b) die spezifischen Bedingungen für die Umsetzung dieser Regelung und ihre Komplementarität mit der Regelung zur Volumenreduzierung nach Artikel 219a.
(4) Diese Maßnahmen können erforderlichenfalls mit anderen Maßnahmen nach dieser Verordnung und insbesondere mit den in Artikel 222 genannten Maßnahmen einhergehen.“
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 m (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 220
(26m) Artikel 220 erhält folgende Fassung:
Artikel 220
„Artikel 220
Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit
Maßnahmen betreffend Tier- und Pflanzenseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit
1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,
1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,
a) um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und
a) um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Ausbreitung von Pflanzenseuchen oder -schädlingen ergeben können, und
b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.
b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:
2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.
a) Rindfleisch;
b) Milch und Milcherzeugnisse;
c) Schweinefleisch;
d) Schaf- und Ziegenfleisch;
e) Eier;
f) Geflügelfleisch.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannt werden, zu erweitern.
3. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.
3. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.
4. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
4. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung und für die Überwachung, Bekämpfung oder Tilgung der Schädlinge notwendigen gesundheits-, veterinärrechtlichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
5. Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.
5. Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
6. Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
6. Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.“
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 n (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Teil V – Kapitel I – Abschnitt 4 – Überschrift
26n. Die Überschrift des Abschnitts 4 erhält folgende Fassung:
Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten
„Vereinbarungen und Beschlüsse zur Verhinderung von Marktstörungen und zur Bewältigung schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten“
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 o (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 222
26o. Artikel 222 erhält folgende Fassung:
Artikel 222
„Artikel 222
Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV
Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV
(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
(1) Um Marktstörungen zu verhindern und schwere Ungleichgewichte auf den Märkten im Sinne von Artikel 219 zu bewältigen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
a) Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
a) Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
b) Umwandlung und Verarbeitung;
b) Umwandlung und Verarbeitung;
c) Lagerung durch private Marktteilnehmer;
c) Lagerung durch private Marktteilnehmer;
d) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
d) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
e) Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
e) Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
f) gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
f) gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
g) vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.
g) vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.
Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes3 deren Geltungszeitraum an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1a) Vereinbarungen und Beschlüsse, die nach Absatz 1 von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder anerkannten Branchenverbänden getroffen bzw. gefasst wurden, können gemäß Artikel 164 ausgedehnt werden, sofern sie die von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Ausdehnung der Regeln darf den in Absatz 3 genannten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten.
(3) Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.
(3) Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 p (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 222 a (neu)
(26p) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 222a
Überwachung von Marktstörungen und Pläne zu deren Bewältigung
1. Zur Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der GAP, insbesondere des spezifischen Ziels der Marktstabilisierung, auf das in Artikel 1a Buchstabe b dieser Verordnung Bezug genommen wird, erstellt die Kommission Pläne zur Überwachung und Bewältigung von Marktstörungen und legt darin ihre Interventionsstrategie für jedes der in Artikel 1 dieser Verordnung genannte landwirtschaftliche Erzeugnis fest.
2. Die Kommission stützt ihre Interventionsstrategie auf die Tätigkeit der in Artikel 218a genannten EU-Beobachtungsstelle für die Agrarmärkte, einschließlich des Frühwarnmechanismus gemäß Artikel 218b.
3. Im Falle von Marktstörungen leitet die Kommission rechtzeitig und effizient, gegebenenfalls zusätzlich zu den in Teil II Titel I vorgesehenen Marktinterventionsmaßnahmen, die in Teil V Kapitel I vorgesehenen außergewöhnlichen Maßnahmen ein, um das Gleichgewicht auf dem betroffenen Markt rasch wiederherzustellen, wobei die Reaktion auf den betroffenen Sektor abgestimmt wird.
4. Die Kommission legt einen Leistungsrahmen fest, der die Berichterstattung, Überwachung und Bewertung der Überwachung von Marktstörungen und der Pläne zu deren Bewältigung während der Durchführung dieses Leistungsrahmens ermöglicht.
5. Zum 30. November jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der Pläne zur Überwachung und Bewältigung von Marktstörungen und die Verbesserungen bei ihrer Interventionsstrategie.
Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich vorgelegt und dient der Bewertung der Erfüllung des Plans im Hinblick auf Wirkung, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente sowie der Bewertung der Nutzung der Vorrechte durch die Kommission und des Haushalts im Hinblick auf die Überwachung, Prävention und Bewältigung von Marktstörungen.“
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 q (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 223
26q. Artikel 223 erhält folgende Fassung:
Artikel 223
„Artikel 223
Mitteilungsanforderungen
Mitteilungsanforderungen
1. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen, und die Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.
1. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen, und die Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.
Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.
Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen, den europäischen und nationalen Finanzmarktbehörden und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.
Im Interesse einer besseren Transparenz auf den Märkten für Agrarerzeugnisse und insbesondere auf den Derivativmärkten für landwirtschaftliche Rohstoffe arbeitet die Kommission im Wege der GMO mit den nationalen Finanzmarktbehörden zusammen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der Richtlinie 2014/57/EU (Marktmissbrauchsrichtlinie) für die Überwachung und Kontrolle der derivativen Finanzinstrumente für landwirtschaftliche Rohstoffe zuständig sind, sodass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
2. Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
2. Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
b) die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;
b) die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;
c) die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
c) die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
d) die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.
d) die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.
2a. Im Interesse eines angemessenen Maßes an Markttransparenz im Einklang mit dem Geschäftsgeheimnis kann die Kommission nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen ergreifen, mit denen sie auf besonders intransparenten Märkten tätige Akteure dazu verpflichtet, ihre Geschäfte über eine elektronische Handelsplattform zu tätigen.
3. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der
3. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der
a) Mitteilungsmethoden;
a) Mitteilungsmethoden;
b) Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;
b) Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;
c) Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
c) Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
d) Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
d) Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.“
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 225 – Buchstaben a bis d
27. Artikel 225 werden die Buchstaben a bis d gestrichen.
entfällt
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 225
27a. Artikel 225 erhält folgende Fassung:
Artikel 225
„Artikel 225
Berichterstattungspflicht der Kommission
Berichterstattungspflicht der Kommission
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
a) alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;
b) bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
b) alle vier Jahre und erstmals bis zum 30. Juni 2022 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel148 bis 151, des Artikels 161 und des Artikels157; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
c) bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
d) bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren;
d) bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel209 und 210 und des Artikels 152;
da) bis zum 30. Juni 2021 über die Strategie der Kommission, die Bestimmungen der Verordnung wirksam zur Verhütung und Bewältigung von Krisen auf den Binnen-Agrarmärkten, die sich nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Union einstellen könnten, einzusetzen;
db) bis zum 31. Dezember 2021 über die nach Artikel 218a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen und die Reaktionen der Kommission auf ihre Mitteilungen und den Einsatz der Instrumente für Krisenmanagement insbesondere gemäß den Artikeln 219, 219a, 219b, 220, 221 und 222;
dc) bis zum 31. Dezember 2021 über die Möglichkeiten der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zur Modernisierung der Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Behörden und Unternehmen, damit insbesondere eine bessere Transparenz der Märkte gewährleistet ist;
e) bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;
e) bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel23a Absatz2 genannten Zuweisungskriterien;
f) bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.
f) bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel23a Absatz4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.“
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang I – Teil IX – Tabelle 1 – Zeile 9 a (neu)
28a. In Anhang I Teil IX wird in der Tabelle nach der Zeile „ex 07 09“ die folgende neue Zeile eingefügt:
„0709 60 99
Andere Paprikasorten (mit bzw. ohne brennendem Geschmack)“
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ANHANG I – TEIL XXXIII a (neu)
28b. In Anhang I wird folgender Teil eingefügt:
„TEIL XXIIIa
Erzeugnisse tierischen Ursprungs
01012100 – Zuchtpferde, reinrassig
010221 – Zuchtrinder, reinrassig
01022110 – Zuchtrinder, reinrassig (Kälber)
01022190 – Zuchtrinder, reinrassig (ausgenommen 01012110 und 01012130)
01023100 – Zuchtbüffel, reinrassig
01029020 – Rinder lebend, reinrassige Zuchttiere, ausgenommen 010221 und 01023100
010641 – Honigbienenköniginnen der Art Apis mellifera, lebend, reinrassig
04071100 – Bruteier von Geflügel der Rasse Gallus domesticus
040719 – Bruteier, ausgenommen 04071100
04071911 – Bruteier von Puten oder Gänsen
04071919 – Bruteier von Geflügel, ausgenommen der Rasse Gallus domesticus und ausgenommen von Puten oder Gänsen
04071990 – Bruteier, ausgenommen von Geflügel
05111000 – Rindersamen
05119985 – Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen 05111000 (insbesondere Samen von Säugetieren, ausgenommen Bullen, sowie Eizellen und Embryonen von Säugetieren)“
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 29 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang II – Teil IX
29a. Anhang II Teil IX erhält folgende Fassung:
Teil IX Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
Teil IX Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
(1) „Honig“: Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates.
„(1) „Honig“: Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie2001/110/EG des Rates.
(2) „Bienenzuchterzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.
(2) „Bienenzuchterzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.
(2a) „Bienenwachs“: Stoff, der ausschließlich aus dem Wachs des Drüsensekrets von Arbeiterbienen der Gattung Apis mellifera besteht und zum Bau von Bienenstöcken verwendet wird.
(2b) „Gelée Royale“: eine zusatzfreie Mischung aus den Absonderungen der Hypopharyinx- und der Mandibeldrüsen von Arbeitsbienen. Von diesem Stoff werden die Königinnen sowohl im Larvenstadium als auch im Erwachsenenalter ernährt. Es handelt sich um ein frisches, reines, natürliches und unbehandeltes Produkt und ein naturbelassenes, natürliches und (von einer Filterung abgesehen) nicht weiter verarbeitetes Lebensmittel ohne Zusatzstoffe. Farbe, Geschmack und chemische Zusammensetzung des Gelée Royale sind auf die Aufnahme und Umwandlung durch Bienen zurückzuführen, die während der Produktionsphase des Gelée Royale auf zwei unterschiedliche Arten ernährt werden:
Typ 1: ausschließlich mit Honig, Nektar und Pollen
Typ 2: mit Honig, Nektar, Pollen und anderen Nährstoffen (Proteine und Kohlenhydrate)
(2c) „Kittharz“: Harz rein natürlichen und pflanzlichen Ursprungs, das von Arbeiterbienen der Gattung Apis mellifera von bestimmten Pflanzen gesammelt und dem ihr eigenes Sekret (hauptsächlich Wachs- und Speichelabsonderungen) hinzugefügt wird. Das Harz wird hauptsächlich zum Schutz des Bienenstocks verwendet.
(2d) „Pollengranulat (Pellets)“: Ansammlung von Pollenkörnern, die Arbeiterbienen der Gattung Apis mellifera gesammelt und mit ihren Hinterbeinen mit Honig und/oder Nektar und mit Bienensekret verdichtet haben. Es bildet die Proteinquelle für den Staat; das Erzeugnis ist natürlich, frei von Zusatzstoffen und wird am Eingang des Bienenstocks gesammelt.
(2e) „Blütenpollen“ oder „Bienenbrot“: von den Bienen in den Bienenstockzellen eingelagerte Pollenkügelchen, bei denen durch einen natürlichen Prozess Enzyme und kommensale Mikroflora und ‑fauna entstehen. Blütenpollen wird von Ammenbienen zur Ernährung der Brut verwendet. Er darf keine Zusatzstoffe enthalten, ausgenommen Wachs von den Bienenstockzellen.
(2f) „Bienengift“: das Sekret aus der Giftdrüse der Biene, das von den Bienen zum Schutz des Bienenstocks vor Angreifern eingesetzt wird.“
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang III – Teil B – Abschnitt 1
b) In Teil B wird Abschnitt I gestrichen.
entfällt
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil I – Überschrift
31a. Die Überschrift von Anhang VII Teil I erhält folgende Fassung:
Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern
„Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern und Schafen“
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil I – Abschnitt II
31b. Anhang VII Teil I Abschnitt II erhält folgende Fassung:
II. Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof
„II. Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder und Schafe im Schlachthof
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
A. Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder
A. Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder
Kategorie-Kennbuchstabe: V;
Kategorie-Kennbuchstabe: V;
B. Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
B. Kategorie Z: 8 bis weniger als 12Monate alte Rinder
Kategorie-Kennbuchstabe: Z.
Kategorie-Kennbuchstabe: Z.
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als 12 Monate alten Schafe unter Aufsicht der zuständigen Behörde in die folgende Kategorie ein: Kategorie A: Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Schafen
Kategorie-Kennbuchstabe: A
Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates32.
Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel5 der Verordnung (EG) Nr.1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates32.
Die in diesem Abschnitt genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen wurde.“
__________________
__________________
32 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
32 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil I – Abschnitt III – Nummer 1 a (neu)
31c. In Anhang VII Teil I Abschnitt III wird folgende Nummer eingefügt:
„(1a) Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
Land der Vermarktung;
Zu verwendende Verkehrsbezeichnung: Lamm.“
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil I – Abschnitt III – Nummer 3
31d. Anhang VII Teil I Abschnitt III Nummer 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
„(3) Die in Absatz1 BuchstabeA aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V „Rinder“ und die Kategorie A „Schafe“ sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
Ebenso darf der Begriff „Lamm“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Schafen noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.“
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Absatz 1 - Nummer 33 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII - Teil II - Nummer 3 - Buchstabe a
(33a) Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
„a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist. In Ausnahmefällen können diese Grenzen, sofern es sich um Weine mit einem längeren Alterungsprozess handelt, bei in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführten Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abweichen, sofern
– die Weine, die dem Alterungsprozess unterliegen, unter die Begriffsbestimmung von „Likörwein“ fallen und
– der vorhandene Alkoholgehalt des gealterten Weins nicht weniger als 14 % vol beträgt;“
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil II – Nummer 18 – Einleitung
(18) Der Begriff „entalkoholisiert“ darf zusammen mit dem Namen der Weinbauerzeugnisse gemäß Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 verwendet werden, wenn das Erzeugnis
(18) „Entalkoholisierter Wein“ oder „entalkoholisierter“ (gefolgt von der Bezeichnung der Kategorie des Weinerzeugnisses, das für die Erzeugung verwendet wird), bezeichnet ein Erzeugnis, das
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil II – Nummer 18 – Buchstabe b
b) einer Entalkoholisierung im Einklang mit den Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Buchstabe E unterzogen wurde und
b) einer Entalkoholisierung im Einklang mit den Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurde und
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil II – Nummer 19 – Einleitung
(19) Der Begriff „teilweise entalkoholisiert“ darf zusammen mit dem Namen der Weinbauerzeugnisse gemäß Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 verwendet werden, wenn das Erzeugnis
(19) „Teilweise entalkoholisierter Wein“ oder „teilweise entalkoholisierter“ (gefolgt von der Bezeichnung der Kategorie des Weinerzeugnisses, das für die Erzeugung verwendet wird) bezeichnet ein Erzeugnis, das
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil II – Nummer 19 – Buchstabe b
b) einer Entalkoholisierung im Einklang mit den Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Buchstabe E unterzogen wurde und
b) einer Entalkoholisierung im Einklang mit den Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurde und
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil II – Nummer 19 – Buchstabe c
c) einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol aufweist und der Gesamtalkoholgehalt im Anschluss an die Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Buchstabe E gegenüber dem ursprünglichen Gesamtalkoholgehalt um mehr als 20 % vol reduziert wurde.“
c) einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 8,5 % vol und mehr als 0,5 % vol aufweist und dessen Gesamtalkoholgehalt im Anschluss an die Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E gegenüber dem ursprünglichen Gesamtalkoholgehalt um mehr als 20 % vol reduziert wurde.“
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Teil III – Nummer 5
32a. Anhang VII Teil III Nummer 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.
„(5) Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.
Diese Bezeichnungen werden außerdem geschützt vor
a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung der Bezeichnung
i) für vergleichbare oder als substituierbare dargestellte Erzeugnisse, die nicht unter die entsprechende Begriffsbestimmung fallen;
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen der Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die Zusammensetzung oder der tatsächliche Charakter des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „‑geschmack“, „‑ersatz“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;
c) allen sonstigen Hinweisen oder Handelspraktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Charakter oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses irrezuführen.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.“
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe g
32b. Anhang VII Anlage I Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei;
„g) in Rumänien das Weinanbaugebiet von Podișul Transilvaniei;“
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII – Anlage I – Nummer 4 – Buchstabe f
32c. Anhang VII Anlage I Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:
„f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:
Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;
Dealurile Buzăului, Munteniei und Olteniei, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Region der Sandböden und andere günstige Ländereien im Süden des Landes;“
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 33 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang X – Abschnitt XI – Nummer 1
33a. Anhang X Abschnitt XI Nummer 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.
„(1) Die Branchenvereinbarungen gemäß AnhangII TeilII AbschnittA Nummer6 sehen Schlichtungs- bzw. Mediationsmechanismen sowie Schiedsklauseln vor.“
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 33 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang X – Abschnitt XI – Nummer 4 a (neu)
33b. In Anhang X Abschnitt XI wird folgende Nummer eingefügt:
„(4a) Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge vereinbaren und auf diese Weise bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.“
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 33 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang XI
33c. Anhang XI wird gestrichen.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 33 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang XII
33d. Anhang XII wird gestrichen.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 33 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang XIII
33e. Anhang XIII wird gestrichen.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
-1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.
„b) wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung und gegebenenfalls als Folge ihres Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung.“
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 5
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
„Artikel 5
Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,
a) dessen Ursprung an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt, oder einen Namen, der traditionell an einem bestimmten Ort verwendet wird;
b) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
b) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen Faktoren und der menschlichen Einflüsse verdankt;
c) dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
c) dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
a) dessen Ursprung an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, oder einen Namen, der traditionell an einem bestimmten Ort verwendet wird,
b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.
c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.
3. Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern
3. Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern
a) das Gebiet, in dem der Rohstoff gewonnen wird, abgegrenzt ist,
a) das Gebiet, in dem der Rohstoff gewonnen wird, abgegrenzt ist,
b) besondere Bedingungen für die Gewinnung der Rohstoffe bestehen,
b) besondere Bedingungen für die Gewinnung der Rohstoffe bestehen,
c) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und
c) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabeb sicherstellt und
d) die fraglichen Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.
d) die fraglichen Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.
Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch können als Rohstoff im Sinne dieses Absatzes angesehen werden.
Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch können als Rohstoff im Sinne dieses Absatzes angesehen werden.
4. Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Herkunft von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung zu erlassen.
4. Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Herkunft von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung zu erlassen.
Darüber hinaus wird der Kommission zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Erzeugnisse oder Gebiete die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen zu erlassen.
Darüber hinaus wird der Kommission zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Erzeugnisse oder Gebiete die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen zu erlassen.
Im Rahmen dieser Einschränkungen und Abweichungen wird, anhand objektiver Kriterien, der Qualität oder Verwendung sowie den anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren Rechnung getragen.
Im Rahmen dieser Einschränkungen und Abweichungen wird, anhand objektiver Kriterien, der Qualität oder Verwendung sowie den anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren Rechnung getragen.“
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 6 – Absatz 2
2a. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
„(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen und eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der eingetragenen Bezeichnung und der fraglichen Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.
Hierbei wird Folgendes berücksichtigt:
a) die tatsächliche Verwendung der Bezeichnung der Pflanzensorte oder der Tierrasse in der Verkehrsbezeichnung;
b) die Homonymie, die aus der Eintragung resultieren würde;
c) die Verbreitung der Verwendung der Pflanzensorte oder Tierrasse über ihr Ursprungsgebiet hinaus.“
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 7
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
„Artikel 7
Produktspezifikation
Produktspezifikation
1. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
1. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;
a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;
b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;
c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;
d) Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 oder 2 stammt;
d) Angaben zur Rückverfolgbarkeit, durch die nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel5 Absätze1 und 2 stammt;
e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
f) einen Nachweis für
f) einen Nachweis für
i) den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder
i) für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel5 Absatz1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder
ii) gegebenenfalls den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;
ii) für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel5 Absatz2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;
g) den Namen und die Anschrift der Behörden oder — falls verfügbar — den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 37 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;
g) den Namen und die Anschrift der Behörden oder — falls verfügbar — den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 37 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;
h) alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.
h) alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.
2. Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
2. Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 11 – Absatz 2
4a. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in den genannten Abkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach dieser Verordnung geführt.
„(2) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in den genannten Abkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach dieser Verordnung geführt.“
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 12
4b. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 12
„Artikel 12
Namen, Zeichen und Angaben
Namen, Zeichen und Angaben
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Es werden Unionszeichen eingeführt, um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bekannt zu machen.
(2) Es werden Unionszeichen eingeführt, um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bekannt zu machen.
(3) In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Darüber hinaus sollte der eingetragene Name des Erzeugnisses im selben Sichtfeld erscheinen. Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ können in der Etikettierung erscheinen.
(3) In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, sowie auf sämtlichen Werbematerialien und Dokumenten in Bezug auf das betreffende Erzeugnis müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Darüber hinaus sollte der eingetragene Name des Erzeugnisses im selben Sichtfeld und an gut sichtbarer Stelle erscheinen, sodass er klar erkennbar, deutlich lesbar und gegebenenfalls unauslöschlich ist. Er darf unter keinen Umständen verdeckt, eingeschwärzt oder durch anderweitige Schrift- und Bildelemente bzw. Einfügungen unterbrochen werden. Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ können in der Etikettierung erscheinen.
(4) Zusätzlich kann auch Folgendes in der Etikettierung erscheinen: Darstellungen des geografischen Ursprungsgebiets gemäß Artikel 5 sowie Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder die Gegend beziehen, in dem/in der dieses geografische Ursprungsgebiet liegt.
(4) Zusätzlich kann auch Folgendes in der Etikettierung erscheinen: Darstellungen des geografischen Ursprungsgebiets gemäß Artikel 5 sowie Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder die Gegend beziehen, in dem/in der dieses geografische Ursprungsgebiet liegt.
(5) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG können geografische Kollektivmarken gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/95/EG zusammen mit den Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ auf dem Etikett verwendet werden.
(5) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG können geografische Kollektivmarken gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/95/EG zusammen mit den Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ auf dem Etikett verwendet werden.
(6) Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen Unionszeichen können auch in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden.
(6) Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen Unionszeichen können auch in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden. Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen Unionszeichen dürfen nicht in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind und die nicht unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden.
(7) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden.
(7) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 13
5. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
„Artikel 13
Schutz
Schutz
1. Eingetragene Namen werden geschützt gegen
1. Eingetragene Namen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;
da) jede böswillige Eintragung eines Domänennamens, der ganz oder teilweise einem geschützten Namen ähnlich ist oder mit ihm verwechselt werden kann.
Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.
Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.
2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.
2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.
3. Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.
3. Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.
3a. Der Schutz gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Waren, die sich in Durchfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625 befinden und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets der Union überführt werden, und für Waren, die durch den Einsatz von Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten werden.
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.“
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 15 – Absätze 1 und 2
6. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
entfällt
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Prüfverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 erlassen.“
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 in begründeten Fällen verlängert wird, sofern nachgewiesen wird, dass“
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 15
6a. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
„Artikel 15
Übergangszeiträume für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben
Übergangszeiträume für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben
(1) Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass
(1) Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass
a) sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde oder
a) sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde oder
b) sich die Erzeugnisse unter dem Namen seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung rechtmäßig in Verkehr befinden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
b) sich die Erzeugnisse unter dem Namen seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung rechtmäßig in Verkehr befinden.
(2) Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass
(2) Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass
a) die Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;
a) die Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;
b) mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.
b) mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.
(3) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.
(4) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger des betreffenden Gebiets zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Erzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 49 Absatz 3 auf diesen Punkt hingewiesen haben.
(4) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger des betreffenden Gebiets zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Erzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einleitung des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 49 Absatz 3 unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des genannten Einspruchsverfahrens auf diesen Punkt hingewiesen haben.
Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.
Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.
Diese Übergangszeiträume werden in dem Antragsdossier gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegeben.
Diese Übergangszeiträume werden in dem Antragsdossier gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegeben.“
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 18 – Absatz 3
7a. Artikel 18 Absatz 3 wird gestrichen.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 23 – Absatz 3
8a. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionellen Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 unbeschadet des Absatzes 4 erscheinen. Darüber hinaus sollte der Name des Erzeugnisses im selben Sichtbereich erscheinen. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g.t.S.“ kann ebenfalls in der Etikettierung erscheinen.
„(3) In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionelle Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, sowie auf sämtlichen Werbematerialien und Dokumenten mit Bezug auf das betreffende Erzeugnis muss das Zeichen gemäß Absatz2 unbeschadet des Absatzes4 erscheinen. Darüber hinaus sollte der Name des Erzeugnisses im selben Sichtfeld und an gut sichtbarer Stelle erscheinen, sodass er klar erkennbar, deutlich lesbar und gegebenenfalls unauslöschlich ist. Er darf unter keinen Umständen verdeckt, eingeschwärzt oder durch anderweitige Schrift- und Bildelemente bzw. Einfügungen unterbrochen werden. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g.t.S.“ kann ebenfalls in der Etikettierung erscheinen.“
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 24a – Absatz 2
„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Prüfverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 erlassen.“
„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 33 a (neu)
9a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 33a
Weitere Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“
Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses mit der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ genehmigen, wenn die Vorschriften für seine Herstellung nicht gegen die Anforderungen für die Herstellung und Etikettierung eines Bergerzeugnisses in diesem Land verstoßen, sofern es solche Anforderungen gibt.“
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 49 – Absatz 8
(8) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird.
(8) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle in Bezug auf eine bestandskräftige Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 49 – Absatz 9
(9) Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Prüfung des Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 ausgesetzt wird, bis ein nationales Gericht oder eine andere nationale Stelle über einen Schutzantrag entschieden hat, den ein Mitgliedstaat in einem nationalen Vorverfahren gemäß Absatz 4 angenommen hat.
entfällt
„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Prüfverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 erlassen.“
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 50– Absatz 1 - Unterabsatz 1
(1) Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 49 Absätze 4 und 5 erhält. Sie überprüft die Anträge auf offensichtliche Fehler hin unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung und des Einspruchsverfahren, die der betreffende Mitgliedstaat durchgeführt hat.
(1) Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 49 Absätze 4 und 5 erhält. Sie überprüft, ob die Anträge, die im Anschluss an die Prüfung und das Einspruchsverfahren, die der betreffende Mitgliedstaat durchgeführt hat, bei ihr eingegangen sind, offensichtliche Fehler enthalten.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 53 – Absätze 2 und 3
[...]
entfällt
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 53
14a. Artikel 53 erhält folgende Fassung:
„Artikel 53
„Artikel53
Änderungen einer Produktspezifikation
Änderungen einer Produktspezifikation
(1) Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.
(1) Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.
Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(2) Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 49 bis 52.
(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Unionsänderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern vorzunehmen sind.
Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn
a) sie eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität umfasst;
b) das Risiko besteht, dass die Zusammenhänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen und gemäß Artikel 5 Absatz 2 für geschützte geografische Angaben verzerrt werden;
c) sie Änderungen der Produktionsmethode oder der Verwendung von Rohstoffen und Zutaten, die von der traditionellen Praxis und dem üblichen Gebrauch für garantiert traditionelle Spezialitäten abweichen, umfasst;
d) sie neue Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Alle anderen Änderungen der Produktspezifikationen gelten als Standardänderungen. Eine vorübergehende Änderung, die eine vorübergehende Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitlicher oder pflanzengesundheitlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder aufgrund von Naturkatastrophen oder von den zuständigen Behörden offiziell anerkannten widrigen Witterungsverhältnissen erforderlich wurde, gilt ebenfalls als Standardänderung.
Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Für das Genehmigungsverfahren gilt sinngemäß das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.
Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch geringfügig, so beschließt die Kommission, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Im Fall einer Genehmigung von Änderungen, die zu einer Änderung der in Artikel 50 Absatz 2 genannten Punkte führen, veröffentlicht die Kommission diese Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt die Standardänderungen und teilt sie der Kommission mit. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und teilen sie der Kommission mit.
Damit eine Änderung im Falle der in Titel II beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie
a) kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;
b) nicht den Zusammenhang im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii ändern;
c) keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten;
d) hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets oder
e) nicht zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führen.
Damit eine Änderung im Falle der in Titel III beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie
a) kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;
b) keine wesentlichen Änderungen des Herstellungsverfahrens bewirken und
c) keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten.
Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.
Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.
(2a) Artikel 15 gilt ebenfalls für Anträge der Union auf Änderung und für Standardänderungen an Produktspezifikationen.
(3) Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt oder wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.
(3) Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung von Unions- oder von Standardänderungen an Produktspezifikationen – unter anderem wenn die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt – wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.
(3a) Die Kommission verabschiedet Leitlinien, in denen Kriterien und eine gemeinsame Methode für die Anwendung und Einhaltung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung von Änderungen – sowohl Unions- als auch Standardänderungen – an den Produktspezifikationen festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der Standardänderungen auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Spätestens bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser (Änderungs-) Verordnung] nimmt die Kommission eine erste Bewertung der Effizienz der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung von Änderungen – sowohl Unions- als auch Standardänderungen – an den Produktspezifikationen vor, um die Auswirkungen der Anwendung der Reform auf nationaler Ebene sowie ihre Kohärenz zu bewerten. Anschließend legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Schlussfolgerungen vor.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Änderungsantragsverfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Änderungsantragsverfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags und die Unterrichtung der Kommission über die Standardänderungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Anhang I – Teil I – Spiegelstrich 22 a (neu)
– Bienenwachs.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Artikel 3
3a. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
„Artikel 3
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein;
a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß AnhangII TeilIV Nummer5 und AnhangVII TeilII Nummern1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein;
b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;
b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabea mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;
c) das mit Alkohol versetzt sein kann;
c) das mit Alkohol versetzt sein kann;
d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
f) das gesüßt sein kann;
f) das gesüßt sein kann;
g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;
a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß AnhangVII TeilII Nummern1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;
b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
c) das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;
c) das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in AnhangII nicht mit Alkohol versetzt wurde;
d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
f) das gesüßt sein kann;
f) das gesüßt sein kann;
g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;
a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß AnhangVII TeilII Nummern1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;
b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
c) das nicht mit Alkohol versetzt wurde;
c) das nicht mit Alkohol versetzt wurde;
d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
e) das gesüßt sein kann;
e) das gesüßt sein kann;
f) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
f) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
(4a) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „entalkoholisiertes aromatisiertes Weinerzeugnis“ ein Getränk,
a) das unter den in den Absätzen 2, 3 oder 4 dargelegten Bedingungen hergestellt wurde;
b) das im Einklang mit Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer Entalkoholisierung unterzogen wurde;
c) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von weniger als 0,5 % aufweist.
(4b) Für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten die in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1961 der Kommission vom 2. August 2017 geänderten Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission festgelegten önologischen Verfahren.“
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Artikel 5 – Absatz 4
4. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
entfällt
„(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.“
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Artikel 5
4a. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
„Artikel 5
Verkehrsbezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen
(1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.
(1) Die in AnhangII aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels2 Absatz2 Buchstabeo der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 ergänzt werden.
(2) Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.
(2) Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in AnhangII erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.
(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angabe ergänzt oder ersetzt werden.
(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.
(5) Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.
(5) Unbeschadet des Artikels26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.
(5a) Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse in Drittländer exportiert werden sollen, können die Mitgliedstaaten andere als die in Anhang II festgelegten Verkehrsbezeichnungen zulassen, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands diese Verkehrsbezeichnungen vorschreiben. Diese Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union aufgeführt werden.
(5b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II dieser Verordnung zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.“
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
4b. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
„3a. Der Jahrgang darf auf den Etiketten von Erzeugnissen angegeben werden, sofern das Weinbauerzeugnis mindestens 75 % der Gesamtmenge ausmacht und mindestens 85 % der Trauben, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen wurden, in dem betreffenden Jahr gelesen wurden.“
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 4 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Artikel 7 a (neu)
4c. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7a
Nährwertdeklaration
(1) Die Nährwertdeklaration für aromatisierte Weinerzeugnisse, die auf den Energiegehalt beschränkt sein kann, ist auf dem Etikett anzugeben.
(2) Der Brennwert
a) ist durch Zahlen und Worte oder Zeichen und insbesondere das Zeichen (E) für Energie anzugeben;
b) wird mithilfe des Umrechnungsfaktors berechnet, der in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt ist;
c) ist in Form von Durchschnittswerten in kcal anzugeben; diese beruhen auf
i) einer Analyse des aromatisierten Weinerzeugnisses durch den Erzeuger oder
ii) einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten;
d) wird je 100 ml angegeben. Zusätzlich kann er auf für die Verbraucher leicht erkennbare Weise pro Verzehreinheit angegeben werden, sofern die zugrunde gelegte Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Verzehreinheiten angegeben wird. “
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 4 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Artikel 7 b (neu)
4d. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7b
Zutatenverzeichnis
(1) Das Zutatenverzeichnis für aromatisierte Weinerzeugnisse wird auf dem Etikett angegeben oder – sofern ein deutlicher und direkter Hinweis auf dem Etikett vorhanden ist – auf andere Weise an der Flasche oder der anderen Art von Behältnis fest angebracht. Es darf nicht zusammen mit anderen Informationen angezeigt werden, die für gewerbliche Zwecke oder für Marketingzwecke bestimmt sind.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Vorschriften bezüglich der Angaben im Zutatenverzeichnis für aromatisierte Weinerzeugnisse weiter zu präzisieren. Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte spätestens 18 Monate nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs-) Verordnung].
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Anhang I – Absatz 1 – Teil a – Ziffer iiia (neu)
7a. An Anhang I Teil A Nummer 1 wird folgende Ziffer angefügt:
„iiia) Spirituosen (höchstens 1 % der Gesamtmenge).“
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 7 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Anhang I – Absatz 2 – Buchstabe f
7b. In Anhang I erhält Nummer 2 Buchstabe f folgende Fassung:
f) andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.
„f) andere natürliche Stoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.“
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 7 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Spiegelstrich 1
7c. In Anhang II Teil A Nummer 3 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
– der mit Alkohol versetzt wurde, und
„– dem Alkohol hinzugefügt werden kann und“
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 7 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Anhang II – Teil B – Nummer 8 – Spiegelstrich 1
7d. In Anhang II Teil B Nummer 8 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
– das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,
„– das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,“
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 7 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Anhang II – Teil C a (neu)
7e. An Anhang II wird folgender Teil angefügt:
„Teil Ca
„ENTALKOHOLISIERTE AROMATISIERTE WEINERZEUGNISSE
(1) „Entalkoholisiertes aromatisiertes Weinerzeugnis“ oder „entalkoholisierter“ (gefolgt von der Bezeichnung des aromatisierten Weinerzeugnisses, das für die Herstellung verwendet wird)
Erzeugnisse im Einklang mit der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 4a.“
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 22 a (neu)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a
Branchenvereinbarungen
(1) Wird ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband, der in einem Gebiet in äußerster Randlage tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines oder mehrerer bestimmter Erzeugnisse angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den Artikeln 164 und 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Antrag des Verbandes vorschreiben, dass verbandsfremde Marktteilnehmer oder entsprechende Gruppierungen, die in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage tätig sind, Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für die Dauer von einem Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung verbindlich übernehmen bzw. anwenden.
(2) Werden die Vorschriften eines anerkannten Branchenverbands gemäß Absatz 1 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf Erzeugnisse bezieht, die ausschließlich für den lokalen Markt eben dieses Gebiets in äußerster Randlage bestimmt sind, so kann der Mitgliedstaat nach Anhörung aller einschlägigen Interessenträger beschließen, dass die verbandsfremden Marktteilnehmer oder die entsprechenden Gruppierungen, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission von allen Vereinbarungen in Kenntnis, deren Geltungsbereich auf der Grundlage dieses Artikels ausgedehnt wird.“
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:
(2) Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III undIV für jedes Haushaltsjahr bis zu einem Jahresbetrag in Höhe von:
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1
– für die französischen überseeischen Departements: 267580 000 EUR.
– für die französischen überseeischen Departements: 278,41Mio. EUR.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
– für die Azoren und Madeira: 102080 000 EUR.
– für die Azoren und Madeira: 106,21Mio. EUR.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3
– für die Kanarischen Inseln: 257970 000 EUR.
– für die Kanarischen Inseln: 268,42Mio. EUR.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 3 – Spiegelstrich 1
– für die französischen überseeischen Departements: 25 900 000 EUR.
– für die französischen überseeischen Departements: 26 900 000 EUR.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2
– für die Azoren und Madeira: 20400 000 EUR.
– für die Azoren und Madeira: 21200 000 EUR.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 30 – Absatz 3 – Spiegelstrich 3
– für die Kanarischen Inseln: 69900 000 EUR.
– für die Kanarischen Inseln: 72700 000 EUR.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Artikel 32 – Absatz 4
Artikel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission nimmt in die Analysen, Studien und Bewertungen, die sie im Rahmen von Handelsabkommen und der Gemeinsamen Agrarpolitik vornimmt, jeweils ein spezifisches Kapitel auf, wenn es um ein Thema geht, das für dieRegionen in äußerster Randlage von besonderer Bedeutung ist.
„(4) Vor der Aufnahme von Handelsverhandlungen, die Auswirkungen auf die Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage haben könnten, führt die Union Studien, Analysen und Folgenabschätzungen in Bezug auf die potenziellen Folgen dieser Verhandlungen durch und passt das Verhandlungsmandat entsprechend an, um den jeweiligen Benachteiligungen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung zu tragen und abträgliche Auswirkungen auf diese Gebiete abzuwenden. Bei der Durchführung dieser Studien bzw. Folgenabschätzungen legt die Kommission die von den Vereinten Nationen festgelegten Kriterien an.“
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 Artikel 18 – Absatz 2
(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 23 000 000 EUR.
(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 23,93Mio. EUR.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 Artikel 18 – Absatz 3
(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf 6830 000 EUR nicht überschreiten.
(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf 7,11Mio. EUR nicht überschreiten.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Weine, die vor der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, können so lange in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe ga und Artikel 119 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, gemäß Artikel 1 Ziffer 18a der vorliegenden Verordnung, ab dem … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser (Änderungs-) Verordnung].
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)
Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe gb und Artikel 119 Absatz 3b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, gemäß Artikel 1 Ziffer 18a der vorliegenden Verordnung, ab dem Beginn des zweiten vollständigen Wirtschaftsjahres nach Inkrafttreten des in Artikel 122 Ziffer va der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten delegierten Rechtsakts, gemäß Artikel 1 Ziffer 20a der vorliegenden Verordnung,.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 c (neu)
Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gilt, gemäß Artikel 3 Ziffer 4c der vorliegenden Verordnung, ab dem … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs-) Verordnung].
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 d (neu)
Artikel 7b der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, gemäß Artikel 3 Ziffer 4d der vorliegenden Verordnung, gilt ab dem Beginn des zweiten vollständigen Wirtschaftsjahres nach Inkrafttreten des in dem Artikel genannten delegierten Rechtsakts.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Ausweitung der Vorschriften über das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration von Weinerzeugnissen auf die anderen alkoholischen Getränke vor.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0198/2019).