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Verfahren : 2020/0297(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0223/2020

Eingereichte Texte :

A9-0223/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/11/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0313

Angenommene Texte
PDF 130kWORD 45k
Dienstag, 24. November 2020 - Brüssel
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9zum Gesamthaushaltsplan 2020: Hilfeleistung für Kroatien, Polen, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Portugal und Spanien
P9_TA(2020)0313A9-0223/2020

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2020 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand (12522/2020 – C9-0341/2020 – 2020/0297(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(2), der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020, der von der Kommission am 9. Oktober 2020 angenommen wurde (COM(2020)0961),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020, der vom Rat am 30. Oktober 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 3. November 2020 zugeleitet wurde (12522/2020 – C9‑0341/2020),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand (COM(2020)0960),

–  gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0223/2020),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020 die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2020 in diesen Mitgliedstaaten ereignet haben, sowie zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien, Ungarn) als Reaktion auf den schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand, der Anfang 2020 durch den COVID-19-Ausbruch verursacht wurde, betrifft;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission daher vorschlägt, den Haushaltsplan 2020 zu ändern und die Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 823 548 633 EUR aufzustocken;

C.  in der Erwägung, dass Kroatien die Zahlung eines Vorschusses gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002(6) beantragt und die Kommission am 10. August 2020 einen Vorschuss in Höhe von 88 951 877 EUR auf den veranschlagten Finanzbeitrag der Union gewährt hat; in der Erwägung, dass die Kommission die Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen Mittel innerhalb der für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union festgelegten jährlichen Obergrenze vorschlägt, weil die im Haushaltsplan 2020 ursprünglich verfügbaren Mittel für Vorschusszahlungen bereits vollständig ausgeschöpft sind;

D.  in der Erwägung, dass in dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020 vorgeschlagen wird, nach Abzug der bereits an Kroatien gezahlten Vorschüsse in Höhe von 88 951 877 EUR einen Betrag von 734 596 756 EUR sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan 2020 einzustellen;

E.  in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushaltsplan veranschlagt werden müssen;

1.  nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020 zur Kenntnis;

2.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2020;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen