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Verfahren : 2020/0152(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0208/2020

Eingereichte Texte :

A9-0208/2020

Aussprachen :

PV 23/11/2020 - 17
CRE 23/11/2020 - 17
PV 10/02/2021 - 9
CRE 10/02/2021 - 9

Abstimmungen :

PV 24/11/2020 - 11
PV 25/11/2020 - 14
PV 11/02/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0317
P9_TA(2021)0046

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 68k
Mittwoch, 25. November 2020 - Brüssel
Märkte für Finanzinstrumente: Änderung im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie ***I
P9_TA(2020)0317A9-0208/2020
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0280 – C9-0210/2020 – 2020/0152(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
am Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Abänderung 9, sofern nicht anders angegeben

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0208/2020).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.


RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die COVID-19-Pandemie hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschen, die Unternehmen, die Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften sowie die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten. Die Kommission betonte in ihrer Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“(1), dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln in den kommenden Monaten eine Herausforderung bleiben werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung vom schweren wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie durch die Beseitigung unnötiger Bürokratie über begrenzte gezielte Änderungen an der Finanzgesetzgebung zu fördern. Das übergeordnete Ziel der Änderungen sollte daher der Abbau unnötiger Bürokratie und die Einführung vorübergehender Ausnahmen sein, die als wirksam erachtet werden, um die wirtschaftlichen Turbulenzen abzumildern. Es sollten Änderungen vermieden werden, die den Sektor stärker belasten, komplexe legislative Fragen sollten dabei bei der geplanten Überprüfung der MiFID II geklärt werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden unter dem Titel „Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte“ verschiedet.

(2)  Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) über Märkte für Finanzinstrumente wurde 2014 als Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008 verabschiedet. Diese Richtlinie hat das Finanzsystem innerhalb der Europäischen Union in erheblichem Maße gestärkt und ein hohes Maß an Schutz für Anleger in der gesamten Union sichergestellt. Es könnten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die aufsichtsrechtliche Komplexität zu verringern, Compliancekosten für Wertpapierfirmen zu senken und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, sofern gleichzeitig der Anlegerschutz ausreichend berücksichtigt wird.

(3)  Was die Anforderungen bezüglich des Anlegerschutzes betrifft, hat die Richtlinie 2014/65/EU ihr Ziel der Verabschiedung von Maßnahmen, die den Besonderheiten jeder Anlegergruppe (Kleinanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien) in ausreichendem Maße Rechnung tragen, nicht in vollem Umfang verwirklicht. Einige der Anforderungen haben den Anlegerschutz nicht immer verbessert, sondern stattdessen die reibungslose Ausführung von Anlageentscheidungen behindert. Zur Verbesserung des Anlegerschutzes ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Verschuldungsgrad von Kleinanlegern bei der Beurteilung der Eignung berücksichtigt wird, insbesondere angesichts der zunehmenden Verschuldung der Verbraucher aufgrund der COVID-19-Pandemie. Ferner könnten bestimmte Regelungen der Richtlinie 2014/65/EU geändert werden, um eine einfache Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen und die Förderung von Anlagetätigkeiten ▌ zu erreichen, sofern die Änderung in einer ausgewogenen Weise erfolgt, bei der Anleger umfassend geschützt sind.

(4)  Produktüberwachungspflichten können zu Einschränkungen im Verkauf von Unternehmensanleihen führen. Unternehmensanleihen mit „Make-Whole-Klauseln“ gelten in der Regel als sichere und einfache Produkte, die für Kleinanleger geeignet sind. Im Falle einer frühzeitigen Rückzahlung durch den Emittenten schützt eine derartige „Make-Whole-Klausel“ Anleger vor Verlusten, indem sie sicherstellt, dass diesen Anlegern ein Betrag in Höhe des Nettogegenwartswerts der Kupons gezahlt wird, die sie erhalten hätten, wenn die Anleihe nicht frühzeitig aufgekündigt worden wäre. Die Produktüberwachungspflichten sollten daher nicht mehr für Unternehmensanleihen mit derartigen „Make-Whole-Klauseln“ gelten.

(5)  Die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gestartete Sondierung hinsichtlich der Auswirkungen von Anreizen und der Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und die öffentliche Konsultation der Kommission lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Informationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Diese Informationen werden auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sollten daher von diesen Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, da professionelle Kunden, die Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, nicht unbedingt über die erforderliche Erfahrung oder die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um eine Ausnahme von der Offenlegung von Kosten und Nebenkosten zu rechtfertigen.

(6)  Aktuell müssen Wertpapierfirmen eine Kosten-Nutzen-Analyse bestimmter Portfolioaktivitäten durchführen, wenn sie während einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden die eingesetzten Finanzinstrumente wechseln. Wertpapierfirmen müssen daher die erforderlichen Informationen vom Kunden einholen und nachweisen können, dass die Vorteile derartiger Wechsel die Kosten überwiegen. Da dieses Verfahren eine übermäßige Belastung für professionelle Kunden ist, die regelmäßig zwischen Instrumenten wechseln, sollten diese von dieser Regelung ausgenommen werden, sich aber für die Inanspruchnahme der Regelung entscheiden können. Da Kleinanleger ein hohes Maß an Schutz benötigen, sollte diese Wahlmöglichkeit lediglich professionellen Kunden vorbehalten sein.

(7)  Kunden, die in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit einer Wertpapierfirma stehen, erhalten entweder regelmäßig oder bei Eintreten bestimmter Ereignisse obligatorische Serviceberichte. Weder Wertpapierfirmen noch ihre professionellen Kunden halten diese Serviceberichte für nützlich. Diese Berichte haben sich insbesondere als wenig hilfreich für professionelle Kunden auf äußerst volatilen Märkten herausgestellt, da sie häufig und in großer Stückzahl bereitgestellt werden. Professionelle Kunden lesen diese Serviceberichte häufig nicht oder treffen schnelle Anlageentscheidungen, anstatt weiterhin eine langfristige Anlagestrategie zu verfolgen. Geeignete Gegenparteien sollten diese Serviceberichte deshalb nicht mehr erhalten, während professionellen Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, sich für den Erhalt dieser Serviceberichte zu entscheiden.

(8)  Die Richtlinie 2014/65/EU hat Meldepflichten eingeführt, denen zufolge anzugeben ist, wie Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt wurden. Die technischen Berichte enthalten große Mengen detaillierter quantitativer Informationen zum jeweiligen Handelsplatz, dem Finanzinstrument, dem Kurs, den Kosten und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung. Sie werden nur selten von Anlegern gelesen, was sich anhand der sehr geringen Downloadzahlen auf den Websites der Wertpapierfirmen belegen lässt. Da Anleger keine aussagekräftigen Vergleiche auf der Grundlage dieser Daten anstellen können, sollte die Veröffentlichung dieser Berichte vorübergehend eingestellt werden.

(9)  Um die Kommunikation zwischen Wertpapierfirmen und ihren Kunden und damit den Anlageprozess selbst zu vereinfachen, sollten Anlageinformationen nicht mehr in Papierform bereitgestellt, sondern standardmäßig in elektronischer Form übermittelt werden. Kleinanleger sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, die Informationen auf Wunsch weiterhin in Papierform zu erhalten.

(9a)   Die Kommission sollte einen Bericht über die Auswirkungen der Anwendung von Positionslimits und Positionsmanagement auf die Liquidität, den Marktmissbrauch und geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen an den Warenderivatemärkten gemäß dieser Richtlinie vorlegen. Eine faktengestützte Bewertung der Regelung für Warenderivate und die Konsultation eines breiten Spektrums von Interessenträgern sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, den Inhalt dieser Bestimmungen zu überprüfen, die als Reaktion auf die Vereinbarungen des G20-Gipfels 2009 in Pittsburgh des Gipfels 2011 in Cannes angenommen wurden, um die Regulierung, Funktionsweise und Transparenz der Märkte für Warenderivate zu verbessern und gegen übermäßige Preisschwankungen vorzugehen. [Abänd. 2]

(10)  Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU können Personen, die professionell mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon handeln, von der Zulassung als Wertpapierfirma ausgenommen werden, wenn ihre Handelsaktivität eine Nebentätigkeit zu ihrem Hauptgeschäft darstellt. Personen, die den Nebentätigkeitstest beantragen, müssen die zuständige Behörde jährlich darüber in Kenntnis setzen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und die erforderlichen Angaben für die zwei quantitativen Tests übermitteln, sodass festgestellt werden kann, ob ihre Handelsaktivität eine Nebentätigkeit zu ihrem Hauptgeschäft darstellt. Im Rahmen des ersten Tests wird der Umfang der spekulativen Handelsaktivität einer Person mit der gesamten Handelsaktivität innerhalb der Union auf Grundlage der Anlageklasse verglichen. Im zweiten Test wird der Umfang der spekulativen Handelsaktivität, einschließlich aller beinhalteten Anlageklassen, mit der gesamten Aktivitäten beim Handel mit Finanzinstrumenten dieser Person auf Gruppenebene verglichen. Für den zweiten Test besteht eine alternative Variante, bei der das für die spekulative Handelsaktivität veranschlagte Kapital mit dem auf Gruppenebene für das Hauptgeschäft tatsächlich eingesetzten Kapital verglichen wird. Diese quantitativen Tests sollten weiterhin die Grundsatzregel für die Ausnahme für Nebentätigkeiten sein. Alternativ kann den nationalen Aufsichtsbehörden unter klar definierten Bedingungen gestattet werden, sich auf qualitative Elemente zu stützen. Die ESMA sollte befugt sein, die Umständen zu erläutern, unter denen nationale Behörden einen qualitativen Ansatz anwenden könnten, und Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den qualitativen Kriterien auszuarbeiten. Für die Ausnahme infrage kommende Personen, einschließlich Market-Maker, handeln für eigene Rechnung oder erbringen andere Anlagedienstleistungen für Kunden oder Zulieferer ihres Hauptgeschäfts. Die Ausnahme würde in beiden Fällen auf individueller und aggregierter Basis beantragt werden, wenn es sich um eine Nebentätigkeit auf Gruppenebene handelt. Die Ausnahme sollte nicht für Personen infrage kommen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden oder Teil einer Gruppe sind, deren Hauptgeschäft in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäften besteht oder die als Market-Maker für Warenderivate tätig sind. ▌

(11)  Die zuständigen Behörden müssen derzeit Positionslimits für die Größe einer Nettoposition festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in von der Kommission als wirtschaftlich gleichwertig eingestuften Over-The-Counter-Kontrakten (EEOTC) halten kann. Da sich herausgestellt hat, dass sich die Positionsbegrenzungsregelung nachteilig auf die Entwicklung neuer Warenmärkte auswirkt, sollten neu aufkommende Warenmärkte von der Positionsbegrenzungsregelung ausgenommen werden. Stattdessen sollten die Positionslimits nur für Warenderivate, die als signifikante und kritische Warenkontrakte eingestuft wurden, und deren EEOTC-Kontrakte gelten. Bei signifikanten und kritischen Derivaten handelt es sich um Derivate auf Energieerzeugnisse mit offenen Positionen von mindestens 300 000 Einheiten in einem Einjahreszeitraum. Aufgrund ihrer entscheidenden Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger gilt für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit einem Basiswert, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und ihre EEOTC-Kontrakte weiterhin die derzeitige Positionsbegrenzungsregelung. Die ESMA sollte beauftragt werden, einen Entwurf für Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen festgelegt wird, welche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse mit einem für den menschlichen Verzehr vorgesehenen Basiswert und welche signifikanten oder kritischen Derivate den Positionslimits unterliegen. Bei signifikanten und kritischen Derivaten sollte sich die ESMA an den 300 000 Einheiten offener Positionen in einem Jahr, der Anzahl der Marktteilnehmer und der zugrunde liegenden Ware orientieren.

(12)  Die Richtlinie 2014/65/EU sieht für finanziellen Stellen keine Ausnahme für Sicherungsgeschäfte vor. Mehrere überwiegend gewerbliche Gruppen, die eine finanzielle Stelle für ihre Handelszwecke eingerichtet haben, befanden sich in einer Situation, in der ihre finanzielle Stelle nicht den gesamten Handel für die Gruppe abwickeln konnte, da die finanzielle Stelle keinen Anspruch auf eine Ausnahme für Sicherungsgeschäfte hatte. Daher sollte eine präzise definierte Ausnahme für Sicherungsgeschäfte für finanzielle Gegenparteien eingeführt werden. Diese Ausnahme für Sicherungsgeschäfte sollte gelten, wenn in einer überwiegend gewerblichen Gruppe eine Person als Wertpapierfirma registriert ist und im Auftrag dieser gewerblichen Gruppe handelt. Um diese Ausnahme für Sicherungsgeschäfte auf finanzielle Stellen zu begrenzen, die für die nichtfinanziellen Stellen in einer überwiegend gewerblichen Gruppe handeln, sollte die Ausnahme für Sicherungsgeschäfte für diejenigen Positionen gelten, die von dieser finanziellen Stelle gehalten werden und die objektiv messbar direkt mit der Geschäftstätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der Gruppe verbundene Risiken mindern.

(13)  Auch bei liquiden Kontrakten ist in der Regel nur eine geringe Zahl von Marktteilnehmern als Market-Maker auf Warenmärkten tätig. Wenn diese Marktteilnehmer zur Anwendung von Positionslimits verpflichtet sind, können sie als Market-Maker nicht gleichermaßen effektiv sein. Aus diesem Grund sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eine Ausnahme von der Positionsbegrenzungsregelung für Positionen eingeführt werden, die aus Transaktionen zur vorgeschriebenen Bereitstellung von Liquidität resultieren.

(13a)  Die Änderungen der Positionsbegrenzungsregelung sollen die Entwicklung neuer Energieverträge, insbesondere auf dem Strommarkt, unterstützen und zielen nicht darauf ab, die Regelung für Verträge mit landwirtschaftlichen Rohstoffen zu lockern.

(14)  Den individuellen Eigenschaften von verbrieften Derivaten wird durch die derzeit geltende Positionsbegrenzungsregelung nicht Rechnung getragen. Verbriefte Derivate sollten deshalb von der Positionsbegrenzungsregelung ausgenommen werden.

(15)  Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/65/EU konnten keine gleichen Warenderivatkontrakte erfasst werden. Aufgrund des Begriffs „derselbe Kontrakt“ in dieser Richtlinie wirkt sich die Methodik zur Bestimmung der Positionslimits für die anderen Monate nachteilig auf den Handelsplatz mit dem weniger liquiden Markt aus, wenn Handelsplätze bei Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Merkmalen in Wettbewerb zueinander stehen. Daher sollte der Verweis auf „denselben Kontrakt“ in Richtlinie 2014/65/EU gestrichen werden. Die zuständigen Behörden sollten sich darüber einigen können, dass die Warenderivate, die auf ihren jeweiligen Handelsplätzen gehandelt werden, auf demselben Basiswert beruhen und dieselben Merkmale haben; in diesem Falle könnte der Ausgangswert für das Limit der anderen Monate auf dem liquidesten Markt für dieses Wertpapierderivat als Richtwert für die Bestimmung der Positionslimits für die anderen Monate für die konkurrierenden Kontrakte, die auf dem weniger liquiden Markt gehandelt werden, dienen.

(16)  An den Handelsplätzen in der Union bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Positionsmanagements. Aus diesem Grund sollten die Positionsmanagementkontrollen erforderlichenfalls gestärkt werden.

(17)  Um die weitere Entwicklung von auf Euro lautenden Warenmärkten in der EU sicherzustellen, sollte der Kommission zur inhaltlichen Ausgestaltung der Positionsmanagementkontrollen die Befugnis übertragen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, für welche Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und für welche kritischen oder signifikanten Derivate Positionslimits gelten sollten, um ein Verfahren zur Bestimmung der Personen zu erhalten, die eine Ausnahme für Sicherungsgeschäfte für Positionen, die aus Transaktionen zur vorgeschriebenen Bereitstellung von Liquidität resultieren, beantragen können, sowie ein Verfahren zur Bestimmung der finanziellen Stellen, die Teil einer überwiegend gewerblichen Gruppe sind und eine Ausnahme für Sicherungsgeschäfte im Hinblick auf Positionen beantragen können, die von dieser finanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der Gruppe verbundenen Risiken mindern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene der Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(3) in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)  Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist die Leitinitiative der Europäischen Union, mit der die Dekarbonisierung der Wirtschaft in Übereinstimmung mit dem Europäischen Grünen Deal erreicht werden soll. Der Handel mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon unterliegt der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und ist ein wichtiger Bestandteil des CO2-Markts der EU. Die Ausnahme für Nebentätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bietet bestimmten Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Märkten für Emissionszertifikate aktiv zu werden, ohne als Wertpapierfirmen zugelassen zu sein. In Anbetracht der Bedeutung geordneter, gut regulierter und beaufsichtigter Finanzmärkte, der bedeutenden Rolle des EHS für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der EU und der Rolle, die ein gut funktionierender Sekundärmarkt für Emissionszertifikate für die Funktionsfähigkeit des EHS hat, ist es unabdingbar, die Ausnahme für Nebentätigkeiten so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der genannten Ziele beiträgt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Handel mit Emissionszertifikaten auf Handelsplätzen in Drittländern stattfindet. Zum Schutz der Finanzstabilität, der Marktintegrität, des Anlegerschutzes und gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union, zur Sicherstellung eines weiterhin transparent und robust funktionierenden EHS und im Interesse einer kosteneffizienten Reduktion von Emissionen sollte die Kommission die weitere Entwicklung des Handels mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon innerhalb der Union und in Drittländern überwachen, die Auswirkungen der Ausnahme für Nebentätigkeiten auf das EHS bewerten und gegebenenfalls angemessene Änderungen hinsichtlich des Umfangs und der Anwendung der Ausnahme für Nebentätigkeiten vorschlagen.

(19)  Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)  Das Ziel dieser Änderung ist die Ergänzung bereits bestehender Rechtsvorschriften der Union, was daher am besten auf Ebene der Union, statt durch unterschiedliche nationale Initiativen verwirklicht werden kann. Finanzmärkte sind von Natur aus grenzüberschreitende Märkte und entwickeln sich immer stärker in diese Richtung. Aufgrund dieser Integration wären einzelne nationale Eingriffe deutlich weniger effizient und würden eine Fragmentierung der Märkte und damit Aufsichtsarbitrage sowie eine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen.

(20a)   Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Sicherstellung einheitlicher und geeigneter Anforderungen an Wertpapierfirmen in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten(4) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen eines oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(21a)   Ziel der Änderungen sollte es sein, vorübergehende Ausnahmen vorzusehen und Bürokratie abzubauen, um die Wirtschaftskrise abzumildern. Es sollte daher vermieden werden, durch die Änderungen komplexere Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften anzusprechen, die das Risiko weiterer Belastungen für den Sektor bergen könnten. Größere Änderungen der Rechtsvorschriften sollten zunächst bei der geplanten Überarbeitung der MiFID II neu bewertet werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält Buchstabe j folgende Fassung:"

„j) Personen,

   i) die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder
   ii) die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen,

sofern

   dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt,
   diese Personen nicht Teil einer Gruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie, in unter Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,
   diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden,
   diese Personen der zuständigen Behörde auf Anforderung die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach den Ziffern i und ii eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;“;

"

b)  Absatz 4 wird gestrichen. [Abänd. 6]

ba)  folgender Absatz wird angefügt:"

„(4a) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung qualitativer Kriterien im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe j genannten Ausnahmen entscheiden.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Leitlinien zu den qualitativen Kriterien zur Verfügung zu stellen, anhand deren beurteilt wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels genannten Ausnahmen Anwendung finden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“.

"

2.  Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Die folgende Nummer 8a wird eingefügt:"

„8a. ‚Wechsel von Finanzinstrumenten‘ den Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;“;

"

b)  die folgende Nummer 50a wird eingefügt:"

„50a. ‚Unternehmensanleihen mit Make-Whole-Klauseln‘ Unternehmensanleihen mit einer Klausel, die den Emittenten im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung dazu verpflichtet, den Kapitalbetrag der Anleihe sowie den Nettogegenwartswert der Kupons an den Anleger zu zahlen, die dieser erhalten hätte, wenn die Anleihe nicht frühzeitig gekündigt worden wäre.“;

"

c)  die folgende Nummer 62a wird eingefügt:"

„62a. ‚elektronisches Format‘ ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.“.

"

3.  In Artikel 16 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die in den Unterabsätzen 2 bis 5 dargelegten Anforderungen gelten nicht für Unternehmensanleihen mit Make-Whole-Klauseln.“.

"

4.  Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Dieser Absatz gilt nicht für Unternehmensanleihen mit Make-Whole-Klauseln.“;

"

b)  in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann die Wertpapierfirma dem Kunden die Informationen über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss ▌übermitteln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   i) Die Wertpapierfirma hat dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, den Geschäftsabschluss zu verzögern, bis er die Informationen erhalten hat;
   ii) der Kunde hat eingewilligt, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten.

Die Wertpapierfirma bietet dem Kunden die Möglichkeit, diese Informationen vor Abschluss des Geschäfts telefonisch zu erhalten.“;

"

c)  folgender Absatz 5a wird eingefügt:"

„(5a) Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen in elektronischem Format bereitstellen, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Kleinanleger oder potenzieller Kleinanleger, der darum gebeten hat, die Informationen in Papierform zu erhalten; in diesem Fall müssen die Informationen kostenlos in Papierform bereitgestellt werden.

Wertpapierfirmen müssen Kleinanleger oder potenzielle Kleinanleger darüber in Kenntnis setzen, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten.

Wertpapierfirmen müssen bestehende Kleinanleger, die die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen bisher in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis setzen, dass sie diese in elektronischer Form erhalten werden. Wertpapierfirmen müssen bestehende Kleinanleger darüber in Kenntnis setzen, dass sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten. Wertpapierfirmen müssen bestehende Kleinanleger zudem darüber in Kenntnis setzen, dass ein automatischer Wechsel zum elektronischen Format vollzogen wird, wenn diese innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten. Bestehende Kleinanleger, die die in dieser Richtlinie geforderten Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht informiert werden.“;

"

ca)  folgender Absatz 9a wird eingefügt: "

„(9a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen und die Erbringung von Anlageanalysen gemeinsam zahlen können, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) Vor der Erbringung der Ausführungs- oder Anlagenanalysedienstleistungen wurde eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen, in der festgelegt ist, welcher Teil der gemeinsamen Zahlung auf die Anlagenanalyse entfällt.
   b) Die Wertpapierfirma informiert ihren Kunden über die gemeinsamen Zahlungen.
   c) Die Ausführungsdienstleistungen, für die die gemeinsame Zahlung geleistet wird, werden ausschließlich in Bezug auf Emittenten durchgeführt, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Anlagenanalyse eine Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR nicht überschritten haben.

Zum Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Anlageanalysen“ Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder auf Forschungsmaterial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern.

Zur Anlageanalyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Meinung zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.“.

"

5.  In Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Erbringen Wertpapierfirmen Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen, die einen Wechsel von Finanzinstrumenten umfassen, analysieren sie die Kosten und Vorteile der wechselnden Finanzinstrumente. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Wertpapierfirmen den Kunden darüber, ob die Vorteile eines solchen Wechsels von Finanzinstrumenten die im Rahmen des Wechsels anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.“.

"

5a.  In Artikel 25 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Dieser Absatz gilt nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Schwellenwerten für die Berichterstattung über Verluste gemäß Artikel 25a dieser Richtlinie.“.

"

5b.  In Artikel 25 Absatz 8 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen genügen; hierzu zählen die zur Beurteilung der Eignung oder Zweckmäßigkeit der Dienstleistungen und der Finanzinstrumente für ihre Kunden einzuholenden Informationen, die Kriterien zur Beurteilung nicht komplexer Finanzinstrumente für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a Ziffer vi dieses Artikels, der Inhalt und das Format der Aufzeichnungen und Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und der regelmäßigen Berichte an die Kunden über die erbrachten Leistungen, jedoch unter Ausschluss von Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Artikel 25a festgelegten Schwellenwerten für die Berichterstattung über Verluste. In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:“.

"

5c.  Folgender Artikel 25a wird eingefügt: "

„Artikel 25a

Schwellenwerte für die Berichterstattung über Verluste

   (1) Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, teilen dem Kunden mit, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums zu beurteilenden Portfolios um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – am Ende des folgenden Geschäftstags.
   (2) Wertpapierfirmen, die ein Kleinanlegerkonto führen, das Positionen in fremdfinanzierten Finanzinstrumenten oder Transaktionen mit Eventualverbindlichkeiten umfasst, informieren den Kunden, wenn der Ausgangswert des betreffenden Finanzinstruments um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten. Die Berichterstattung gemäß diesem Absatz erfolgt, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, für jedes einzelne Instrument, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird, oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – an Ende des folgenden Geschäftstags.“.

"

6.  In Artikel 27 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die in diesem Absatz dargelegte Berichtspflicht gilt erst ab [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung der Richtlinie + 2 Jahre]. Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der Berichtspflichten gemäß diesem Absatz und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung der Richtlinie + 1 Jahr] einen Bericht vor.“.

"

6a.  In Artikel 27 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der Berichtspflichten gemäß diesem Absatz und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung der Richtlinie + 1 Jahr] einen Bericht vor.“.

"

7.  Folgender Artikel 29a wird eingefügt:"

„Artikel 29a

Dienstleistungen für professionelle Kunden

   (1) Die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für andere Dienstleistungen als Anlageberatung und Portfolioverwaltung, die professionellen Kunden erbracht werden. Die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c gelten auch nicht für geeignete Gegenparteien.
   (2) Die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 6 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Wertpapierfirma schriftlich darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten.
   (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen die in Absatz 2 genannten schriftlichen Anfragen aufzeichnen.“.

"

8.  Artikel 30 Absatz 1 folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden, zum Handel für eigene Rechnung oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen des Artikels 24 mit Ausnahme des Absatzes 5a, des Artikels 25, des Artikels 27 und des Artikels 28 Absatz 1 genügen zu müssen.“.

"

9.  Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der von der ESMA im Rahmen der technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die Größe der Nettopositionen festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und kritischen und signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

   a) Marktmissbrauch zu verhindern;
   b) zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird.

Die Positionslimits gelten nicht für:

   a) Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
   b) Positionen, die von oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe ist und im Namen dieser nichtfinanziellen Gruppe handelt, und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Gruppe verbundenen Risiken mindern;
   c) Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen.
   d) Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c, die mit einer unter Anhang I Abschnitt C Nummer 10 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um ein Verfahren für finanzielle Stellen festzulegen, die Teil einer überwiegend gewerblichen Gruppe sind und eine Ausnahme für Sicherungsgeschäfte für von dieser finanziellen Stelle gehaltene Positionen, die objektiv messbar die Risiken der gewerblichen Aktivitäten der nichtfinanziellen Stellen der Gruppe mindern, beantragen können. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um ein Verfahren festzulegen, gemäß dem Personen eine Ausnahme für Sicherungsgeschäfte für Positionen beantragen können, die aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen;“;

"

b)  die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

„(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die in Absatz 1 genannten Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und kritischen oder signifikanten Warenderivate zu spezifizieren und um die Berechnungsmethodologie zu bestimmen, nach der die zuständigen Behörden die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festzulegen haben.

Bei der Bestimmung von kritischen oder signifikanten Warenderivaten berücksichtigt die ESMA folgende Faktoren:

   a) offene Positionen in einem Umfang von durchschnittlich 300 000 Einheiten in einem Jahr
   b) die Anzahl der Marktteilnehmer;
   c) die dem jeweiligen Derivat zugrunde liegende Ware.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Berechnungsmethodologie berücksichtigt die ESMA folgende Faktoren:

   a) die lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware
   b) die Gesamtheit der offenen Positionen bei diesem Derivat und die Gesamtheit der offenen Positionen bei anderen Finanzinstrumenten, denen dieselbe Ware zugrunde liegt
   c) die Anzahl und Größe der Marktteilnehmer
   d) die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts, einschließlich Produktions- und Verbrauchsmodellen sowie Modellen für den Transport zum Markt
   e) die Entwicklung neuer Derivate
   f) die Erfahrung von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, und von anderen Rechtsordnungen in Bezug auf die Positionslimits.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

4)  Eine zuständige Behörde legt auf der Grundlage der von der ESMA im Einklang mit Absatz 3 entwickelten technischen Regulierungsstandards für kritische oder signifikante Kontrakte auf Warenderivate, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse Positionslimits auf Grundlage der im Rahmen der gemäß Absatz 3 von der ESMA erlassenen technischen Regulierungsstandards entwickelten Berechnungsmethodologie fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.

Eine zuständige Behörde überprüft die Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Positionen, auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Positionen und berechnet die Positionslimits im Einklang mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie neu.“;

"

c)  die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:"

„(6) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten gehandelt, legt die zuständige Behörde des Handelsplatzes, auf welchem das größte Volumen gehandelt wird („zentrale zuständige Behörde“), das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesem Derivat gilt. Die zentrale zuständige Behörde konsultiert im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen große Volumina dieses Derivats gehandelt werden. Zuständige Behörden, die mit der Festlegung eines einheitlichen Positionslimits durch die zentrale zuständige Behörde nicht einverstanden sind, legen schriftlich die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden werden von der ESMA beigelegt.

Die zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und kritische oder signifikante Warenderivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt werden, sowie die zuständigen Behörden der Inhaber von Positionen in diesen Derivaten treffen Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.

7)  Die ESMA überprüft mindestens einmal im Jahr, wie die zuständigen Behörden die Positionslimits umgesetzt haben, die mit der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie festgelegt wurden. Dabei stellt die ESMA sicher, dass ein einheitliches Positionslimit gemäß Absatz 6 tatsächlich für die Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und kritische oder signifikante Kontrakte mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gilt, ungeachtet dessen, wo diese gehandelt werden.

8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden, Positionsmanagementkontrollen durchführen, die unter anderem die Befugnis des Handelsplatzes umfassen, um

   a) die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen,
   b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in verbundenen Kontrakten auf anderen Handelsplätzen und OTC über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,
   c) von jeder Person die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und – falls der Betreffende dem nicht nachkommt – feinseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und
   d) von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur inhaltlichen Spezifizierung der Positionsmanagementkontrollen und berücksichtigt dabei die Eigenschaften des jeweiligen Handelsplatzes.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“.

"

10.  Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon handeln, der in Artikel 57 Absatz 6 genannten zentralen zuständigen Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon, die an einem Handelsplatz und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten gehandelt werden, sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegebenenfalls Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermitteln.“.

"

11.  In Artikel 90 wird folgender Absatz 1a eingefügt:"

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2021 prüft die Kommission die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Hinblick auf Emissionszertifikate und Derivate davon und legt begleitend zu dieser Prüfung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der Ausnahme vor. In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission den Handel mit EU-Emissionszertifikaten und Derivaten davon innerhalb der EU und in Drittländern, die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j auf den Anlegerschutz, die Integrität und Transparenz der Märkte für Emissionszertifikate und Derivate davon und die Notwendigkeit der Verabschiedung von Maßnahmen im Hinblick auf den Handel an Marktplätzen in Drittländern.“.

"

Artikel 1a

Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/878

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/878 wird wie folgt geändert:

1.  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 28. Dezember 2020 folgende Maßnahmen an und veröffentlichen sie:

   (i) die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, soweit sie Kreditinstitute betreffen;
   (ii) die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, soweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen.“.

"

2.  Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"

„Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“.

"

Artikel 1b

Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 94 Absatz 2 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:"

„Zwecks Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:

   a) Managementverantwortung und Kontrollaufgaben,
   b) wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs,
   c) sonstige, in Artikel 92 Absatz 2 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 dieser Richtlinie, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegten Befugnisse bis 26. Juni 2021.“.

"

Artikel 2

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 2a

Überprüfungsklausel

Bis spätestens 31. Juli 2021 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA und auf der Grundlage der Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation, die von der Kommission mit ausreichender Vorlaufzeit durchzuführen ist, einen Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vor. Die Überprüfung wird breit angelegt sein und Themen wie Marktstruktur, Daten, Handel und Nachhandel, Analyseregeln, Regeln für die Zahlung von Anreizen an Berater, Niveau der Berufsqualifikation von Beratern in Europa, Kategorisierung der Anleger sowie Brexit berücksichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) COM(2020)0456 vom 27.5.2020.
(2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(3) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(4) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen