Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2017/0332(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0241/2020

Eingereichte Texte :

A9-0241/2020

Aussprachen :

PV 15/12/2020 - 3
CRE 15/12/2020 - 3

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0344

Angenommene Texte
PDF 131kWORD 48k
Dienstag, 15. Dezember 2020 - Brüssel
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ***II
P9_TA(2020)0344A9-0241/2020
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (06230/3/2020 – C9-0354/2020 – 2017/0332(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06230/3/2020 – C9‑0354/2020),

–  unter Hinweis auf die von der tschechischen Abgeordnetenkammer, dem irischen Parlament, dem österreichischen Bundesrat und dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0753),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A9-0241/2020),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.
(2) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0320.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU DELEGIERTEN RECHTSAKTEN IM RAHMEN DER TRINKWASSERRICHTLINIE

Die Kommission bedauert die Entscheidung der Legislativorgane, die Befugnis der Kommission zur Änderung der Anhänge der überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie auf Anhang III zu beschränken, wohingegen die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag(1) um die Befugnis zur Änderung der Anhänge I bis IV ersucht hatte.

Die Kommission bedauert insbesondere, dass die Legislativorgane der Befugnis zur Änderung des Anhangs II nicht zugestimmt haben, die angesichts der Notwendigkeit, die in Anhang II festgelegten Überwachungsanforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, in besonderem Maße erforderlich ist.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUM ANNAHMEVERFAHREN FÜR DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Die Kommission betont, dass es gegen Geist und Buchstaben der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(2) verstößt, Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b ohne angemessene Begründung in Anspruch zu nehmen. Damit diese Bestimmung geltend gemacht werden kann, muss eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da dies eine Ausnahme von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel ist, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist eng auszulegen und daher zu begründen.

(1) COM(2017)0753.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Letzte Aktualisierung: 16. März 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen