Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2020/2846(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0403/2020

Eingereichte Texte :

B9-0403/2020

Aussprachen :

PV 14/12/2020 - 22
CRE 14/12/2020 - 22

Abstimmungen :

PV 16/12/2020 - 15
PV 17/12/2020 - 9

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0370

Angenommene Texte
PDF 154kWORD 49k
Donnerstag, 17. Dezember 2020 - Brüssel
Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack"
P9_TA(2020)0370B9-0403/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ (2020/2846(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ (ECIXXXX),

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3 Absatz 3 und 11 Absatz 4,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 19, Artikel 24, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 63, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109, Artikel 118, Artikel 165 Absatz 4, Artikel 167 Absatz 5, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 177, Artikel 178 und Artikel 182 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative(1) (EBI-Verordnung),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere auf die Artikel 10, 21, 22 und 51,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993, in denen die Anforderungen aufgestellt wurden, die ein Land erfüllen muss, um der Europäischen Union beitreten zu können (Kopenhagener Kriterien);

–  unter Hinweis auf Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), die beide von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sowie die Stellungnahmen der einschlägigen Aufsichtsgremien,

–  unter Hinweis auf das Kopenhagener Dokument der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 1990 und die zahlreichen einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien des Hohen Kommissars der OSZE für nationale Minderheiten und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu der Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union(5),

–  Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen(6),

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf die Rechtssache T-646/13 (Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe gegen Europäische Kommission)(7) und die Rechtssache T‑391/17 (Rumänien gegen Europäische Kommission)(8),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“(9)

–  unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung vom 15. Oktober 2020 zu der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack“, die vom Ausschuss für Kultur und Bildung, vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und vom Petitionsausschuss ausgerichtet wurde,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) „Minority SafePack“ zu den von der Kommission erwarteten Gesetzgebungsakten auf der Grundlage der EBI, die der Kommission nach der Übermittlung der Unterschriften vorgelegt und im Europäischen Parlament während der öffentlichen Anhörung vorgestellt wurden,

–  gestützt auf Artikel 222 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet;

B.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten fördert sowie den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt;

C.  in der Erwägung, dass in Artikel 6 AEUV festgestellt wird, dass die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Kultur und Bildung zuständig ist; in der Erwägung, dass die Kommission in diesen Politikbereichen, die auch für Angehörige von Minderheiten von großer Bedeutung sind, aktiv mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollte;

D.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 AEUV die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielen muss, Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen;

E.  in der Erwägung, dass nach Artikel 21 Absatz 1 der Charta Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind;

F.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 22 der Charta die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achtet;

G.  in der Erwägung, dass die Achtung der kulturellen Vielfalt in Artikel 167 AEUV verankert ist;

H.  in der Erwägung, dass etwa 8 % der Unionsbürger einer nationalen Minderheit angehören und dass etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass sie aufgrund der Einzigartigkeit ihrer Sprachen und Kulturen einen wesentlichen Bestandteil des kulturellen Reichtums der Union ausmachen;

I.  in der Erwägung, dass für den allgemeinen Begriff „Minderheiten in Europa“ im rechtlichen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch ein breites Spektrum an Benennungen steht; in der Erwägung, dass diese gesellschaftlichen Gruppen häufig austauschbar als nationale Minderheiten, ethnische Gruppen, traditionelle oder autochthone Minderheiten, Nationalitäten, sprachliche Minderheiten, Gruppen, die weniger verbreitete Sprachen sprechen, Sprachgruppen usw. bezeichnet werden; in der Erwägung, dass der Europarat die Schwierigkeit, die Vielfalt an Benennungen zu übernehmen, die europaweit verwendet werden, dadurch umgeht, dass er in seinem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das nach wie vor den höchsten internationalen Standard für den Minderheitenschutz in Europa darstellt, die Benennung „nationale Minderheit“ verwendet; in der Erwägung, dass die EBI „Minority SafePack“ den Terminus „nationale und sprachliche Minderheiten“ verwendet, wenn sie sich auf solche Minderheitengruppen bezieht;

J.  in der Erwägung, dass die meisten nationalen und sprachlichen Minderheiten mit einer immer schneller werdenden Entwicklung zur Assimilation und zum Verlust ihrer Sprache konfrontiert sind, die sich in einer sprachlichen und kulturellen Verarmung in der EU und dem Verlust ihrer sprachlichen und kulturellen Vielfalt niederschlägt, die die Union den Verträgen zufolge schützen muss; in der Erwägung, dass Bildung das wichtigste Instrument für die Wiederbelebung und Erhaltung von Minderheitensprachen ist;

K.  in der Erwägung, dass im Unesco-Weltatlas der gefährdeten Sprachen 186 Sprachen aus Mitgliedstaaten der Union als anfällig oder gefährdet gelten und drei weitere Sprachen als ausgestorben aufgeführt sind;

L.  in der Erwägung, dass der Kommission am 15. Juli 2013 die EBI „Minority SafePack“ vorgelegt wurde, in der ein Vorgehen der Union zur Unterstützung nationaler und sprachlicher Minderheiten in elf Bereichen gefordert wird;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission dies am 13. September 2013 als nicht ausreichend begründet erachtete, um die EBI zu registrieren; in der Erwägung, dass die Organisatoren der EBI beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Rechtsmittel einlegten und dass das Gericht der Europäischen Union am 3. Februar 2017 sein Urteil verkündete, mit dem es den Beschluss der Kommission aufhob;

N.  in der Erwägung, dass die Kommission – um die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen – die rechtliche Zulässigkeit der Initiative erneut überprüfte und die Initiative in neun der elf ursprünglich beantragten Bereiche durch den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/652 zu registrieren;

O.  in der Erwägung, dass nach Artikel 15 der EBI-Verordnung auf die Überprüfung auf rechtliche Zulässigkeit durch die Kommission nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung eine Prüfung des Kerns der EBI folgt; in der Erwägung, dass die Kommission ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen über die EBI auf der Grundlage der EU-Verträge darlegt;

P.  in der Erwägung, dass das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. September 2019 in der Rechtssache T‑391/17 den Beschluss der Kommission, die EBI „Minority SafePack“ zu registrieren, bestätigte;

Q.  in der Erwägung, dass zwischen dem 3. April 2017 und dem 3. April 2018 in der Union 1 123 422 bescheinigte Unterschriften gesammelt wurden und der nationale Mindestschwellenwert in elf Mitgliedstaaten erreicht wurde;

R.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative weltweit das erste Instrument für transnationale partizipative Demokratie ist, das es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, unmittelbar mit den Organen der Union zusammenzuarbeiten;

S.  in der Erwägung, dass Minority SafePack bisher die fünfte von nur sechs erfolgreichen Europäischen Bürgerinitiativen ist;

T.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/788 das Parlament im Anschluss an die Ausrichtung einer öffentlichen Anhörung bewerten muss, inwieweit die einzelnen Europäischen Bürgerinitiativen politisch unterstützt werden; in der Erwägung, dass das Parlament seine öffentliche Anhörung am 15. Oktober 2020 gemäß Artikel 222 seiner Geschäftsordnung abgehalten hat;

1.  bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für das Instrument der EBI und fordert, dass ihr Potenzial voll ausgeschöpft wird; hebt hervor, dass die EBI eine außerordentliche Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger ist, ihre Bestrebungen zu bestimmen und zu artikulieren und ein Handeln der EU zu fordern; erachtet es als wesentlich, ihnen die aktive Teilhabe an sie betreffenden politischen Abläufen zu ermöglichen, wenn es gilt, ihnen das europäische Aufbauwerk näherzubringen;

2.  weist darauf hin, dass die neue EBI-Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft trat und dass es überaus wichtig ist, dass die Organe der Union und der Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Neubelebung dieses Beteiligungsinstruments der Union zum Erfolg zu führen; hebt hervor, dass die Kommission die Forderungen, die von über 1,1 Millionen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern über die EBI „Minority SafePack“ geäußert wurden, gebührend berücksichtigen sollte;

3.  weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 2 EUV neben der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte der Schutz der Personen, die Minderheiten angehören, ausdrücklich ein Grundwert der Union ist;

4.  weist erneut darauf hin, dass die EU nach Artikel 3 Absatz 3 EUV den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgen muss; betont, dass die Sprachen und Kulturen von Minderheiten ein fester und unveräußerlicher Teil der Kultur und des Erbes der Union sind; hebt hervor, dass die Union Maßnahmen der Mitgliedstaaten fördern sollte, die dem Schutz der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, dienen;

5.  bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission(10), im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen gemeinsamen Rahmen mit Mindestnormen der Union für den Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, zu erstellen, die fest in einem Rechtsrahmen verankert sind, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in der gesamten Union garantiert werden;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu wahren und dafür zu sorgen, dass diese Rechte uneingeschränkt geachtet werden;

7.  ist der Ansicht, dass in Gemeinschaften mit mehr als einer Amtssprache die sprachlichen Rechte im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung des jeweiligen Mitgliedstaats und seinem innerstaatlichen Recht geachtet werden müssen, ohne dass die Rechte einer Gruppe gegenüber einer anderen beschränkt werden; vertritt die Auffassung, dass bei der Förderung von Regionalsprachen und dem Schutz von Sprachgemeinschaften die Grundrechte aller Personen gewahrt werden sollten;

8.  ist der Ansicht, dass die Union auch künftig das Bewusstsein für die Mehrsprachigkeit in ganz Europa durch Unionsprogramme schärfen und die Vorteile der Mehrsprachigkeit tatkräftig fördern sollte;

9.  weist darauf hin, dass es keine gemeinsame Definition dafür gibt, wer als Angehöriger einer sprachlichen Minderheit in der Union gelten kann; betont, dass alle Minderheiten unabhängig von ihrer Definition geschützt werden müssen und dass jegliche Definition flexibel angewandt werden sollte und dass dabei die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbots gewahrt werden sollten;

10.  fordert eine sich gegenseitig verstärkende Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Europarat im Bereich des Schutzes der Rechte nationaler und sprachlicher Minderheiten; weist darauf hin, dass eine solche Zusammenarbeit einerseits der Union die Möglichkeit bieten würde, auf den Errungenschaften und Erfahrungen des Europarates aufzubauen, und es zugleich dem Europarat ermöglichen würde, seine Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen wirksamer umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden und zu ratifizieren;

Zu den neun EBI-Vorschlägen

11.  stellt fest, dass der Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten in erster Linie in die Zuständigkeit der staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten fällt; weist jedoch darauf hin, dass die Union maßgeblich daran mitwirken kann, indem sie die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten bei diesen Bemühungen unterstützt; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten erfolgreiche Beispiele für das respektvolle und harmonische Zusammenleben verschiedener Gemeinschaften darstellen, auch in den Bereichen von Maßnahmen zur Wiederbelebung von Sprachen und Kulturen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren zum Schutz und zur Unterstützung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, untereinander auszutauschen, und fordert die Union auf, diesen Austausch zu erleichtern;

12.  ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Erhaltung der kulturellen und sprachlichen Identität zugunsten von Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehören, auf positive Maßnahmen, auch in den Bereichen Bildung, Kultur und öffentliche Versorgungsleistungen, abzielen müssen;

13.  erklärt sich besorgt über die alarmierende Zunahme von Hasskriminalität und Hetze in Verbindung mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, die sich gegen Personen richtet, die nationalen und sprachlichen Minderheiten in Europa angehören; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen gegen Hetze ins Leben zu rufen sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegenüber Angehörigen nationaler und sprachlicher Minderheiten zu bekämpfen;

14.  würdigt den Beitrag nationaler und sprachlicher Minderheiten zum Kulturerbe der Union und betont die Funktion der Medien;

15.  weist darauf hin, dass die sprachliche Vielfalt ein wertvoller Bestandteil des kulturellen Reichtums Europas ist, der geschützt werden sollte, damit Regional- oder Minderheitensprachen von Generation zu Generation weitergegeben werden können; bringt seine große Besorgnis in Bezug auf vom Aussterben bedrohte Regional- oder Minderheitensprachen zum Ausdruck; betont, dass in diesem Bereich mehr getan werden muss; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Erlernen von Sprachen in der gesamten Union, einschließlich des Erlernens von Minderheitensprachen, zu fördern; stellt fest, dass in der EBI die Einrichtung einer europäischen Stelle für Sprachenvielfalt gefordert wird, deren Zweck es ist, die große Vielfalt der Sprachen in Europa zu schützen;

16.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Gestaltung ihrer Finanzierungsprogramme den Bedürfnissen nationaler und sprachlicher Minderheiten Rechnung zu tragen; vertritt die Auffassung, dass der Schutz der Mehrsprachigkeit und der kulturellen Vielfalt eine Triebkraft der regionalen Entwicklung und Innovation ist, und geht daher davon aus, dass er in den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und dem Kohäsionsfonds Berücksichtigung finden sollte; ist der Ansicht, dass es eine Finanzierung aus dem Programm Horizont für die Untersuchung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und ihrer Wirkung auf die Wirtschaftsentwicklung in den Regionen der Union ermöglichen würde, die öffentliche Politik für nationale und sprachliche Minderheiten gezielter auszurichten;

17.  erkennt an, dass Sprache in der Kultur sehr wichtig ist; ist besorgt darüber, dass Kulturakteure, die in Regional- oder Minderheitensprachen tätig sind, es möglicherweise schwerer haben, ein großes Publikum zu erreichen und Zugang zu finanziellen und administrativen Ressourcen zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen und Maßnahmen zu entwickeln, um Kulturakteure dabei zu unterstützen, ungeachtet ihrer sprachlichen oder sonstigen Besonderheiten die Freiheit der Kultur zum Ausdruck zu bringen;

18.  ist der Ansicht, dass allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Kultur und Unterhaltung in ihrer eigenen Sprache geboten werden sollte; weist darauf hin, dass sprachliche Minderheiten häufig zu klein sind oder nicht über die institutionelle Unterstützung verfügen, um ein umfassendes System eigener Mediendienste aufzubauen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, eine Bewertung vorzunehmen und die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufbau solcher Mediendienste zu ermöglichen; stellt fest, dass die beiden gesetzgebenden Organe seit der Einreichung der EBI „Minority SafePack“ bei der Kommission im Jahr 2013 bereits wesentliche Vorschläge zum Urheberrecht und zu audiovisuellen Mediendiensten erlassen haben; nimmt die kürzlich angenommene Mitteilung der Kommission über die erste kurzfristige Überprüfung der Geoblocking-Verordnung (COM(2020)0766) zur Kenntnis, worin die Kommission für 2022, wenn die vollen Auswirkungen der Verordnung erkennbar werden, eine ausführliche Bestandsaufnahme vorschlägt; begrüßt die Absicht der Kommission, als Teil ihres Aktionsplans für audiovisuelle und andere Medien einen Dialog mit den Interessenträgern über audiovisuelle Inhalte aufzunehmen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass in künftigen Verordnungen die Belange der Minderheitensprachen Berücksichtigung finden;

19.  weist darauf hin, dass in der Europäischen Union viele staatenlose Menschen nationalen und sprachlichen Minderheiten angehören; ist der Auffassung, dass unter gebührender Berücksichtigung der Souveränität und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang konkrete Maßnahmen getroffen werden könnten und zurzeit getroffen werden; weist darauf hin, dass die Zuerkennung oder der Entzug der Staatsbürgerschaft in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt;

20.  bekundet seine Unterstützung für die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“; fordert die Kommission auf, auf sie einzugehen und Rechtsakte vorzuschlagen, die auf den Verträgen und der EBI-Verordnung beruhen und mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen; stellt fest, dass in der von der Kommission registrierten Initiative Legislativvorschläge in neun verschiedenen Bereichen gefordert werden, und weist darauf hin, dass in der Initiative gefordert wird, dass jeder einzelne Vorschlag für sich genommen überprüft und bewertet wird;

o
o   o

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
(2) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 13.
(3) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.
(4) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 42.
(5) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 52.
(6) ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 15.
(7) ECLI:EU:T:2017:59.
(8) ECLI:EU:T:2019:672.
(9) ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 100.
(10) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU (ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 13).

Letzte Aktualisierung: 16. März 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen