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Verfahren : 2020/2914(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0440/2020

Aussprachen :

PV 17/12/2020 - 8.3
CRE 17/12/2020 - 8.3

Abstimmungen :

PV 17/12/2020 - 9
PV 17/12/2020 - 15

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0376

Angenommene Texte
PDF 140kWORD 50k
Donnerstag, 17. Dezember 2020 - Brüssel
Iran, insbesondere der Fall der Sacharow-Preisträgerin 2012, Nasrin Sotudeh
P9_TA(2020)0376RC-B9-0440/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zum Iran und insbesondere dem Fall der Sacharow-Preisträgerin 2012, Nasrin Sotudeh (2020/2914(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere vom 13. Dezember 2018 zum Iran, insbesondere zum Fall Nasrin Sotudeh(1), und vom 17. September 2019 zur Lage von Frauenrechtsaktivisten und inhaftierten EU-Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 9. Dezember 2020 zum Iran, in der die Freilassung von Nasrin Sotudeh gefordert wird,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 12. Dezember 2020 zur Hinrichtung von Ruhollah Sam,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen vom 25. November 2020, in der der Iran aufgefordert wird, die Hinrichtung von Ahmadreza Djalali auszusetzen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran vom 26. Oktober 2020, in dem Rechenschaftspflicht mit Blick auf die gewaltsame Niederschlagung von Protesten gefordert wird, und auf seinen Bericht vom 21. Juli 2020 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

–  unter Hinweis auf den 5. Dialog auf hoher Ebene zwischen der Europäischen Union und dem Iran vom 9. Dezember 2020,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe, zu Folter und zum Recht auf freie Meinungsäußerung,

–  unter Hinweis darauf, dass Nasrin Sotudeh 2012 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh, die Preisträgerin des Sacharow-Preises für geistige Freiheit 2012, eine iranische Anwältin, Menschenrechtsverteidigerin und politische Gefangene ist, die sich in den vergangenen 15 Jahren für die Rechte von Frauen, Kindern, religiösen Minderheiten, Journalisten und Künstlern sowie Menschen, die zum Tode verurteilt wurden, eingesetzt hat und infolgedessen von den iranischen Staatsorganen andauernd und gezielt schikaniert, mehrmals verhaftet und inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass an der strafrechtlichen Verfolgung und den gegen sie vorgebrachten Anklagepunkten deutlich wird, in welch gravierendem Ausmaß die Justiz des Iran das Engagement für die Menschenrechte als Straftatbestand ansieht;

B.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh seit dem 13. Juni 2018 willkürlich in Haft sitzt, weil sie Frauen vertritt, die gegen das Gesetz des Iran über das obligatorische Tragen des Hidschab protestierten, und im März 2019 in Abwesenheit zu 33 Jahren Haft und 148 Peitschenhieben verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Experten der Vereinten Nationen bei zahlreichen Gelegenheiten schwere Bedenken geäußert haben, wonach ihre derzeitige Inhaftierung willkürlich ist, und ihre Freilassung gefordert haben;

C.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh am 7. November 2020 vorübergehend freigelassen wurde, nachdem sie positiv auf COVID-19 getestet worden war; in der Erwägung, dass am 2. Dezember 2020 ihre Rückkehr in die Frauenhaftanstalt Ghartschak in Teheran, die für grausame und unmenschliche Haftbedingungen bekannt ist, angeordnet wurde; in der Erwägung, dass diese Entscheidung der iranischen Staatsorgane lebensbedrohliche Folgen für sie haben kann und dadurch ihre willkürliche Inhaftierung unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des Iran im Zusammenhang mit den internationalen Menschenrechtsnormen weiter verlängert wird;

D.  in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane Angehörige, Verwandte und Freunde von Nasrin Sotudeh und insbesondere ihren Ehemann Resa Chandan ins Visier genommen haben und sie zum Schweigen bringen und ihren Kampf für die Freilassung von Nasrin Sotudeh unterbinden wollen;

E.  in der Erwägung, dass die Festnahme von Nasrin Sotudeh Teil des verschärften Vorgehens gegen Menschen ist, die sich im Iran für die Rechte der Frauen einsetzen; in der Erwägung, dass Menschen, die sich tatkräftig für die Stärkung der Rolle der Frau und die Rechte der Frauen einsetzen, Schikanen sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind, und dass ihr Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren verletzt wird;

F.  in der Erwägung, dass Ahmadreza Djalali, ein iranisch-schwedischer Arzt und Dozent an der Freien Universität Brüssel in Belgien und an der Universität Ostpiemont in Italien, der im Oktober 2017 wegen böswilliger Spionage zum Tode verurteilt wurde, Berichten zufolge zur Vorbereitung seiner Hinrichtung in Einzelhaft verlegt wurde, obwohl weithin Belege dafür vorliegen, dass sein Gerichtsverfahren höchst unfair war und seine Verurteilung auf der Grundlage eines durch Folter erzwungenen Geständnisses erfolgte; in der Erwägung, dass er Drohungen von iranischen Staatsbeamten erhalten hat, in denen ihm seine Tötung und die Tötung seiner Familie in Schweden und im Iran angedroht wird; in der Erwägung, dass er in einem Schreiben, das er im Gefängnis für politische Gefangene in Ewin geschrieben hat, mitteilt, der Grund für seine Inhaftierung sei seine Weigerung gewesen, die Organe der EU für den Iran auszuspionieren; in der Erwägung, dass Ahmadreza Djalali am 24. November 2020 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Hinrichtung unmittelbar bevorstehe;

G.  in der Erwägung, dass der Journalist Ruhollah Sam am 12. Dezember 2020 hingerichtet wurde, nachdem der Oberste Gerichtshof am 8. Dezember 2020 übereilt die Entscheidung getroffen hatte, sein Todesurteil aufrechtzuerhalten, und zwar auf der Grundlage des vagen Anklagepunktes „Verderbung auf Erden“ der sich auf gewaltsam erwirkte Geständnisse stützte; in der Erwägung, dass Ruhollah Sam, dem 2009 in Frankreich Asyl gewährt worden war und der einen populären regimekritischen Kanal auf dem Messenger-Dienst Telegram betrieb, in den Irak gelockt, dort von den iranischen Staatsorganen entführt und in den Iran verschleppt wurde; in der Erwägung, dass seine Hinrichtung wegen seiner Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einen eklatanten Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsnormen darstellt;

H.  in der Erwägung, dass die bekannte französisch-iranische Wissenschaftlerin Fariba Adelkhah, Unionsbürgerin und Forschungsleiterin am Institut für politische Studien in Paris, seit Juni 2019 willkürlich im Gefängnis Ewin inhaftiert ist;

I.  in der Erwägung, dass Personen, die sowohl Unionsbürger als auch iranische Staatsangehörige sind, nach wie vor festgenommen werden, wobei auf die Festnahme eine längere Einzelhaft und Verhöre folgen, ohne dass es ein ordnungsgemäßes Verfahren oder Zugang zu einem fairen Verfahren gäbe, sowie lange Haftstrafen auf der Grundlage der vagen oder unbestimmten Anklagepunkte „nationale Sicherheit“ und „Spionage“ verhängt werden; in der Erwägung, dass der Iran die doppelte Staatsangehörigkeit nicht anerkennt, was dazu führt, dass der Zugang ausländischer Botschaften zu ihren Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und im Iran festgehalten werden, eingeschränkt ist;

J.  in der Erwägung, dass vor Gerichten im Iran keine ordnungsgemäßen und fairen Verfahren durchgeführt werden, wobei der Zugang zu einem Rechtsbeistand – insbesondere während der Ermittlungen – verwehrt wird und Besuche durch Vertreter der Konsulate, der Vereinten Nationen oder humanitärer Organisationen verweigert werden; in der Erwägung, dass Urteile der Gerichte des Iran oft auf vagen und unbestimmten Vorwürfen der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der Spionage beruhen; in der Erwägung, dass es keine unabhängigen Mechanismen gibt, mit denen die Rechenschaftspflicht innerhalb des Justizapparats sichergestellt wird und dass nach wie vor schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Politisierung von Richtern bestehen;

K.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran auf zivilgesellschaftliche Demonstrationen, die sich gegen Armut, Inflation, Korruption und den politischen Autoritarismus im Iran richten, mit schweren Repressionen reagiert haben; in der Erwägung, dass der iranische Geheimdienst sein Vorgehen gegen Mitarbeiter von Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Umweltschützer, Verteidiger der Rechte der Frauen, Studierende, Journalisten, Lehrkräfte, Fernfahrer und friedliche Aktivisten verschärft hat;

L.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen den Iran aufgefordert haben, die Rechte von Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten zu garantieren, die inhaftiert wurden, weil sie Demonstrationen gegen das vorgeschriebene Tragen des Hidschabs im Iran öffentlich unterstützt haben, und dass sie erneut große Bedenken angesichts der fortgesetzten Hinrichtungen jugendlicher Straftäter im Iran geäußert haben;

M.  in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte darüber vorliegen, dass Gefangene unter Verstoß gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt sind und ihnen der angemessene Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wird, um sie einzuschüchtern, zu bestrafen oder unter Druck zu setzen;

N.  in der Erwägung, dass Dutzende von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Anwälten und Aktivisten nach wie vor aufgrund friedlicher Aktivitäten inhaftiert sind und dass sie während der COVID-19-Pandemie von Gnadenakten oder vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen wurden, die stattfanden, um gegen die Überbelegung in Gefängnissen vorzugehen;

O.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran in seinem Jahresbericht an die Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Juli 2020 Bestürzung angesichts des anhaltenden Vollzugs der Todesstrafe im Iran und der hohen Hinrichtungszahlen ausgedrückt und bestätigt hat, dass die eingegangenen Berichte eine anhaltende Tendenz zur Einschränkung der Meinungsfreiheit und zur anhaltenden Diskriminierung von Minderheiten und Frauen belegen;

P.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen in diesem Bericht bestätigt, dass die iranischen Staatsorgane trotz eindeutiger Beweise dafür, dass die iranischen Sicherheitskräfte bei den Demonstrationen im November 2019 übermäßige und tödliche Gewalt eingesetzt haben, die mehr als 300 Menschen, darunter Frauen und Kindern, das Leben gekostet hat, fast ein Jahr später noch keine Untersuchung durchgeführt haben, die internationalen Normen entspricht;

Q.  in der Erwägung, dass die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Demonstranten zunimmt, wobei ein Vorgehensmuster zu erkennen ist, bei dem sogenannte Geständnisse unter Folter erwirkt werden, woraufhin Demonstranten ohne Benachrichtigung ihrer Anwälte oder Familienmitglieder hingerichtet werden, wie dies bei dem bekannten Ringer Nawid Afkari der Fall war, der am 12. September 2020 wegen Anklagevorwürfen hingerichtet wurde, die er in allen Punkten bestritten hatte; in der Erwägung, dass seine Brüder nach wie vor in Haft sind und zu sehr langen Haftstrafen wegen der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen verurteilt wurden;

R.  in der Erwägung, dass das Parlament eine Entschließung angenommen hat, in der die Einrichtung einer für den Nahen Osten, insbesondere den Iran, zuständigen Abteilung in der für die strategische Kommunikation zuständigen Dienststelle des EAD gefordert wird;

S.  in der Erwägung, dass Massenüberwachungstechnologien eingesetzt werden, um Proteste im Internet und auf der Straße zu zerschlagen, auch durch Online-Zensur; in der Erwägung, dass die staatlichen Medien gegen Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger gerichtete Desinformationskampagnen unter Beteiligung führender nationaler Persönlichkeiten durchgeführt haben, um den Blick auf die Proteste vom November 2019 zu verzerren;

1.  verurteilt aufs Schärfste, dass die Menschenrechtsverteidigerin und Rechtsanwältin Nasrin Sotudeh willkürlich inhaftiert, anschließend verurteilt und unlängst erneut in ein Gefängnis verbracht wurde, und fordert die Staatsorgane der Islamischen Republik Iran auf, sie umgehend und bedingungslos freizulassen und ihr die von ihr benötigte Gesundheitsversorgung zu ermöglichen;

2.  verurteilt aufs Schärfste, dass am 12. Dezember 2020 der von Frankreich aus tätige Journalist Ruhollah Sam, Chefredakteur des Telegram-Kanals Amad News, und am 12. September 2020 der Ringer Nawid Afkari hingerichtet wurden; spricht ihren Familien, Freunden und Kollegen sein tief empfundenes Beileid aus; fordert die EU und die Behörden der Mitgliedstaaten auf, in der EU wohnhafte iranische Staatsangehörige, die Schikanen und Drohungen durch iranische Geheimdienste ausgesetzt sind, wirksamer zu schützen;

3.  fordert den Iran auf, umgehend von der bevorstehenden Hinrichtung des schwedisch-iranischen Wissenschaftlers Ahmadreza Djalali Abstand zu nehmen, ihn freizulassen und zu entschädigen und seine Familie im Iran und in Schweden nicht länger zu bedrohen; verurteilt darüber hinaus aufs Schärfste, dass er gefoltert, willkürlich inhaftiert und zum Tode verurteilt wurde; stellt fest, dass Ahmadreza Djalali am 24. November 2020 mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft eine Anordnung zur Vollstreckung der Strafe erlassen hat und er in Abschnitt 209 des Gefängnisses Ewin in Einzelhaft verlegt wurde; bekräftigt seine Forderung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und die EU-Mitgliedstaaten umgehend tätig werden, um jeglichen Vorhaben, die gegen Ahmadreza Djalali verhängte Todesstrafe zu vollstrecken, Einhalt zu gebieten, das Urteil aufzuheben und seine sofortige Freilassung zu erwirken;

4.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern gemeinsam öffentliche Erklärungen abzugeben und diplomatische Initiativen zu ergreifen, um unfaire Gerichtsverfahren zu beobachten und Gefängnisse zu besuchen, in denen Menschenrechtsverteidiger und andere gewaltlose politische Gefangene inhaftiert sind, darunter auch im Iran inhaftierte Personen, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats besitzen;

5.  fordert die Regierung des Iran auf, umgehend und bedingungslos die mehreren hundert Menschen freizulassen, die willkürlich wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung festgenommen wurden, darunter Demonstranten, Journalisten, Medienschaffende, politische Dissidenten, Künstler, Schriftsteller und Menschenrechtsverteidiger, zu denen auch Rechtsanwälte, Frauenrechtsaktivisten, Aktivisten für Arbeitnehmerrechte, Aktivisten für Minderheitenrechte, Umweltschützer, Aktivisten gegen die Todesstrafe und andere zählen, einschließlich jener, die im Zusammenhang mit den außergerichtlichen Massenhinrichtungen in den 1980er Jahren fordern, dass die Wahrheit ans Licht gebracht, Gerechtigkeit geschaffen und Wiedergutmachung geleistet wird; betont, dass bis zu ihrer Freilassung ihre körperliche und geistige Unversehrtheit von den Staatsorganen des Iran garantiert werden muss;

6.  fordert den Iran nachdrücklich auf, umgehend sämtliche Anschuldigungen fallenzulassen und alle Reisebeschränkungen aufzuheben, die sich gegen Personen richten, die die doppelte Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und des Iran besitzen, willkürlich festgenommen wurden und anderen restriktiven Maßnahmen ausgesetzt sind, darunter Fariba Adelkhah, Nahid Taghawi, Kamil Ahmadi und Nazanin Zaghari-Ratcliffe; bekräftigt seine Forderung nach der umgehenden und bedingungslosen Freilassung von Kamran Ghaderi, Massud Mossaheb und Morad Tahbas, die derzeit in Gefängnissen im Iran inhaftiert sind, und missbilligt erneut, dass die Justizorgane des Iran ihre Praxis fortsetzen, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und des Iran im Anschluss an unfaire Gerichtsverfahren zu inhaftieren, und dass diese Personen keinen Zugang zu konsularischer Unterstützung haben;

7.  ist besorgt darüber, dass die Menschenrechtsverteidigerin Golroch Irai am 13. Dezember 2020 körperlich angegriffen und gewaltsam in das Gefängnis Ewin überstellt wurde; fordert, dass ihre Situation unverzüglich geklärt wird, und bekräftigt seine Forderung nach ihrer Freilassung;

8.  verurteilt aufs Schärfste das harte Vorgehen gegen Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit und auf friedliche Versammlung wahrnehmen; fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dessen Vertragspartei er ist, uneingeschränkt umgesetzt wird und allen Häftlingen das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren, einschließlich des Rechts, sich durch einen Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen, gewährt wird;

9.  verurteilt, dass im zivilgesellschaftlichen Raum Einschränkungen gelten, die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung verhängt wird, Amputationen und Auspeitschungen und andere im Strafgesetzbuch des Iran enthaltene grausame und unmenschliche Strafen durchgeführt werden, grausame und unmenschliche Haftbedingungen herrschen, Geständnisse durch Folter oder Misshandlung erlangt und Gerichtsverfahren gegen Zivilisten vor Revolutionsgerichten geführt werden; verurteilt, dass die Todesstrafe als Mittel der Abschreckung gegen Personen eingesetzt wird, die abweichenden Meinungen friedlich Ausdruck verleihen, für die Menschenrechte eintreten und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen; fordert die Regierung des Iran auf, im Hinblick auf die vollständige Abschaffung der Todesstrafe ein sofortiges Moratorium für alle ausstehenden Hinrichtungen auszusprechen;

10.  weist auf die Fortschritte hin, die iranische Frauen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung erzielt haben und die daran ersichtlich sind, dass die Mehrheit der Studierenden an iranischen Hochschulen Frauen sind; fordert die Islamische Republik Iran in aller Deutlichkeit auf, sämtliche Formen der Diskriminierung und andere Verletzungen der Menschenrechte von Frauen und Mädchen de jure und de facto zu beseitigen; unterstützt nachdrücklich die iranischen Menschenrechtsverteidigerinnen, die sich trotz der Schwierigkeiten und persönlichen Konsequenzen, die sie erleiden, nach wie vor für die Menschenrechte einsetzen;

11.  fordert die Staatsorgane des Iran auf, gegen sämtliche Formen der Diskriminierung von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten, einschließlich Christen und Bahai, und von LGBTI-Personen vorzugehen und alle Personen, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit oder wegen ihrer sexuellen Orientierung inhaftiert sind, umgehend und bedingungslos freizulassen;

12.  fordert, dass unter der Führung der Vereinten Nationen eine Untersuchung der Straftaten gegen das Völkerrecht und anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen eingeleitet wird, die während der Proteste vom November 2019 und Januar 2020 begangen wurden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gezielte restriktive Maßnahmen gegen die für diese Verstöße verantwortlichen Amtsträger zu ergreifen;

13.  unterstützt vollumfänglich den Wunsch der Bevölkerung des Iran, in einem freien, stabilen, wohlhabenden, inklusionsgeprägten und demokratischen Land zu leben, das seine nationalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet; fordert die Staatsorgane des Iran auf, dafür Sorge zu tragen, dass unabhängige und unparteiische Ermittlungen durchgeführt werden, die alle Todesfälle bei diesen Protesten betreffen, die sich gegen all jene richten, die mutmaßlich für die Tötung von Demonstranten strafrechtlich verantwortlich sind, und bei denen alle Fälle behandelt werden, in denen Personen der fortwährenden Praxis des Verschwindenlassens zum Opfer gefallen sind oder außergerichtlich hingerichtet wurden; fordert die Staatsorgane des Iran zudem auf, die sterblichen Überreste der Toten zu exhumieren und ihren Familien zu übergeben, die Täter zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen;

14.  begrüßt, dass der Rat die Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, den sogenannten Magnitsky Act, verabschiedet hat, und erachtet sie als wichtiges Instrument der EU zur Verhängung von Sanktionen gegen jene, die die Menschenrechte verletzen; fordert gezielte Maßnahmen gegen iranische Amtsträger, die schwere Menschenrechtsverletzungen veranlasst haben, darunter die jüngsten Hinrichtungen von Ruhollah Sam und Nawid Afkari und die willkürliche Inhaftierung von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit und Ausländern im Iran, sowie gegen jene Personen, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, darunter die Richter, die die Todesstrafe gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, politische Dissidenten und engagierte Bürger verhängt haben;

15.  ist der Ansicht, dass weitere gezielte Sanktionen erforderlich sein werden, wenn die Staatsorgane des Iran Ahmadreza Djalali entgegen der Forderung der EU und ihrer Mitgliedstaaten nicht freilassen;

16.  fordert den Rat auf, im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung der VP/HR und des iranischen Außenministers vom April 2016 als zentrales Element seiner bilateralen Zusammenarbeit mit dem Iran Menschenrechtsverletzungen zur Sprache zu bringen; fordert den EAD auf, die Menschenrechte, insbesondere die Lage von Menschenrechtsverteidigern, auch künftig in den Dialog EU-Iran auf hoher Ebene einzubeziehen, und fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, alle Einschüchterungsmaßnahmen und Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger einzustellen, die mit Amtsträgern der EU und der Vereinten Nationen kommunizieren;

17.  fordert den EAD und die EU-Mitgliedstaaten auf, über ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen und durch die Einrichtung einer internen interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Unterstützung in Gefahr befindlicher Sacharow-Preisträger den Trägern des Sacharow-Preises uneingeschränkte Unterstützung zuteilwerden zu lassen; ist der Ansicht, dass die EU-Delegationen ihre Unterstützung für in Gefahr befindliche Sacharow-Preisträger verstärken sollten;

18.  fordert, dass der EAD seine Kapazitäten zur Bekämpfung von Einflussnahme und Desinformation seitens des Iran in der Europäischen Union stärkt; fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, ihre Zensur von Online-Diensten und -Inhalten aufzuheben und vom Rückgriff auf Abschaltungen des Internets abzusehen, die mit den internationalen Menschenrechten unvereinbar sind;

19.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschenrechtsverteidigerinnen anzunehmen, indem angemessene Maßnahmen zum Schutz vor den ihnen drohenden besonderen und geschlechtsspezifischen Risiken ergriffen werden;

20.  fordert die Staatsorgane des Iran auf, eine dauerhafte Einladung für die Vertreter sämtlicher Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen auszusprechen und vorausschauend mit ihnen zusammenzuarbeiten; fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, vor allem sicherzustellen, dass dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran die Einreise gestattet wird;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Obersten Religionsführer der Islamischen Republik Iran, dem Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

(1) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 127.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0019.

Letzte Aktualisierung: 16. März 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen