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Verfahren : 2020/2613(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0401/2020

Eingereichte Texte :

B9-0401/2020

Aussprachen :

PV 15/12/2020 - 3
CRE 15/12/2020 - 3

Abstimmungen :

PV 17/12/2020 - 2
PV 17/12/2020 - 15
CRE 17/12/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0377

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 65k
Donnerstag, 17. Dezember 2020 - Brüssel
Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU
P9_TA(2020)0377B9-0401/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zur Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU (2020/2613(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(2) (Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung(3) (Grundwasserrichtlinie),

–  gestützt auf die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung von und den Umgang mit Hochwasserrisiken (4) (Hochwasserrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(5) (Nitratrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (Richtlinie über Umweltqualitätsnormen),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung(7),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(9) („REACH-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)(10),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. Dezember 2019 über die Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie sowie deren Zusammenfassung vom selben Datum,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission am 13. Dezember 2019 vorgenommene Bewertung der Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Zusammenfassung vom selben Datum,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 1. Februar 2018 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2021–2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 („Programm EU4Health“) (COM(2020)0405),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(11),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment – state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“, insbesondere auf Abschnitt 2.2 mit dem Titel „Eine Industrie, die den Weg zur Klimaneutralität bereitet“ (COM(2020)0102),

–  unter Hinweis auf die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030(12),

–  unter Hinweis auf die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(13),

–  unter Hinweis auf das Siebte Umweltaktionsprogramm(14),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ (COM(2020)0021),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (COM(2019)0128),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris,

–  unter Hinweis auf die Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom Mai 2020 mit dem Titel „Financing Water Supply, Sanitation and Flood Protection – Challenges in EU Member States and Policy Options“ (Finanzierung von Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hochwasserschutz – Herausforderungen in den EU-Mitgliedstaaten und politische Optionen),

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 6 zu sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen(15) und das Nachhaltigkeitsziel 14 zur Bewahrung und nachhaltigen Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen,

–  unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrates (IPBES) vom Mai 2019,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom November 2019 mit dem Titel „Evaluation of the Impact of the CAP on Water“ (Bewertung der Auswirkungen der GAP auf das Wasser),

–  unter Hinweis auf die Resolution 64/292 der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010, in der das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung anerkannt wird,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache C-535/18, IL und andere/Land Nordrhein-Westfalen,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 in der Rechtssache C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V./Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache Weser),

–  unter Hinweis auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser („Right2Water“) und den Bericht des Parlaments über die Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 2. Juli 2020 zu der Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Hochwasserrichtlinie(16),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (laufendes Programm)“(17),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU (O-000077/2020B9-0077/2020 und O-000078/2020B9-0078/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Wasser für das Leben unerlässlich ist, und dass die Wasserbewirtschaftung eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Ökosystemleistungen der EU sowie bei der Ressourcennutzung und der wirtschaftlichen Produktion spielt; in der Erwägung, dass die EU wirksame Antworten auf die aktuellen Herausforderungen in Bezug auf Wasser liefern und die vorhandenen Wasserressourcen effizient verwalten muss, da sie sich direkt auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Wasserqualität und die Ökosysteme, die Energieerzeugung, die Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit auswirken;

B.  in der Erwägung, dass Wasser ein wesentlicher Bestandteil des Nahrungskreislaufs ist; in der Erwägung, dass es einer guten Qualität und einer ausreichenden Verfügbarkeit des Grund- und Oberflächenwassers bedarf, um ein faires, gesundes, umweltfreundliches und nachhaltiges Lebensmittelsystem, wie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ beschrieben, zu erreichen; in der Erwägung, dass ausreichend sauberes Wasser bei der Umsetzung und Verwirklichung einer echten Kreislaufwirtschaft in der EU eine zentrale Rolle spielt;

C.  in der Erwägung, dass Wasser für die EU-Wirtschaft einen großen Wert hat und die wasserabhängigen Sektoren der EU 26 % der jährlichen Bruttowertschöpfung erwirtschaften, weshalb es von wesentlicher Bedeutung ist, eine kontinuierliche Verfügbarkeit von ausreichend Wasser von guter Qualität für sämtliche Einsatzbereiche sicherzustellen;

D.  in der Erwägung, dass mit der WRRL ein Rahmen zum Schutz von 110 000 Oberflächenwasserkörpern in der EU geschaffen wurde mit dem Ziel, bis 2015 einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu erreichen, zum Schutz von 13 400 Grundwasserkörpern in der EU mit dem Ziel, innerhalb derselben Frist einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand zu erreichen, sowie zum Schutz von Trinkwasserressourcen gemäß Artikel 7 Absatz 2; in der Erwägung, dass im Rahmen der Eignungsprüfung erhebliche Mängel bei der Umsetzung der EU-Wassergesetzgebung festgestellt wurden, deren Ziele bis zur endgültigen Frist 2027 voraussichtlich nicht erreicht werden können, es sei denn, alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen werden in den Mitgliedstaaten unverzüglich eingeleitet und die wasserrelevanten sektorbezogenen Politikbereiche stehen mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie im Einklang; in der Erwägung, dass die Wasserbewirtschaftungsplanung und die Maßnahmenprogramme über die Frist 2027 hinaus fortgesetzt werden sollten, um die Wasserqualität und -quantität weiter zu verbessern;

E.  in der Erwägung, dass sich 74 % der Grundwasserkörper in einem guten chemischen Zustand und 89 % in einem guten mengenmäßigen Zustand befinden; in der Erwägung, dass die Bruttostickstoffbilanz in der EU zwischen 2004 und 2015 um 10 % verringert wurde(18);

F.  in der Erwägung, dass ein guter chemischer Zustand bei nur 38 % der Oberflächengewässer erreicht wurde und sich gerade mal 40 % in einem guten ökologischen Zustand befinden oder ein gutes ökologisches Potential erreicht haben, und der Zustand von 16 % der Oberflächengewässer aufgrund fehlender Daten noch unbekannt ist; in der Erwägung, dass 81 % der Oberflächengewässer einen guten chemischen Zustand erreichen würden, wenn sie nicht durch ubiquitäre, persistente bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) wie Quecksilber verschmutzt würden; in der Erwägung, dass nur bei einer der vier von der EUA analysierten Süßwasserindikatoren der WRRL in den letzten zehn bis 15 Jahren Fortschritte zu beobachten waren(19);

G.  in der Erwägung, dass der Wasserzustand gemäß dem Grundsatz „One out, all out“ nur dann als gut angesehen wird, wenn alle Elemente der Bewertung als gut angesehen werden, was keine Verbesserungen bei einzelnen Parametern der Wasserqualität widerspiegelt; in der Erwägung, dass ein guter Zustand nicht nur von Maßnahmen zur Eindämmung der derzeitigen Belastungen, sondern auch von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Beseitigung von in der Vergangenheit entstandenen Belastungen und von rechtzeitigen vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor neu auftretenden Bedrohungen abhängig ist(20);

H.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der WRRL und die Verwirklichung ihrer Ziele von ihrer Umsetzung und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, von der Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung – auch durch Finanzierungsinstrumente der EU –, von der Umsetzung anderer EU-Rechtsvorschriften und von einer besseren Einbeziehung der wasserbezogenen Ziele in andere Politikbereiche abhängt; in der Erwägung, dass für ihre wirksame Umsetzung die Einbeziehung der Interessenträger von entscheidender Bedeutung ist;

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie dafür sorgen müssen, dass die Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung verwendet werden, geschützt werden, damit sich ihre Qualität nicht verschlechtert; in der Erwägung, dass aus der Eignungsprüfung eindeutig hervorgeht, dass im Hinblick auf Trinkwasserschutzgebiete nur geringe Fortschritte erzielt wurden;

J.  in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die chemische Verschmutzung sowie sonstige Ursachen der Verschmutzung von Oberflächen- und Grundwasser als nachhaltigste, wirksamste und kostenwirksamste Maßnahme vorrangig an der Quelle zu bekämpfen und dabei das Verursacherprinzip anzuwenden;

K.  in der Erwägung, dass die Wasserrahmenrichtlinie vorsieht, dass Gewässer, aus denen Trinkwasser entnommen wird, geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass sich Trinkwasserproduzenten auf Wasserressourcen hoher Qualität verlassen können sollten, damit die Bürger nicht für eine teure Wasseraufbereitung aufkommen müssen; in der Erwägung, dass Verunreinigungen daher an der Quelle reduziert werden müssen;

L.  in der Erwägung, dass im globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) von 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen die Wasserverschmutzung als eine große Bedrohung für die weltweite biologische Vielfalt bezeichnet wird; in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt in Süßwasser zu den am stärksten bedrohten Bereichen biologischer Vielfalt in Europa gehört und dass die Wasserverschmutzung negative Auswirkungen auf Flora und Fauna hat; in der Erwägung, dass die europäischen Feuchtgebiete, die als natürliche Kohlenstoffsenken dienen, seit 1970 um 50 % und die Süßwasserarten seitdem um 83 % zurückgegangen sind;

M.  in der Erwägung, dass der Klimawandel die größte Bedrohung für die Wasserressourcen in der Welt darstellt, und zwar in Bezug sowohl auf hohe als auch auf niedrige Wassermengen; in der Erwägung, dass gesunde und resiliente Süßwasserökosysteme besser dazu in der Lage sind, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern und sich daran anzupassen;

N.  in der Erwägung, dass die Wasserrahmenrichtlinie keine spezifischen Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels enthält; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal dennoch anerkennt, dass die natürlichen Funktionen des Grund- und Oberflächenwassers wiederhergestellt werden müssen; in der Erwägung, dass bei der Eignungsprüfung festgestellt wurde, „dass die Wasserrahmenrichtlinie in Bezug auf die zu verringernden Belastungen streng genug ist und gleichzeitig genügend Flexibilität bietet, um sie im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen wie Klimawandel, Wasserknappheit und Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben [...] gegebenenfalls konsequenter umzusetzen“;

O.  in der Erwägung, dass die städtischen Gebiete stetig wachsen und Abwasserbehandlungsanlagen dadurch immer mehr unter Druck geraten; in der Erwägung, dass die wichtigste und teilweise unregulierte Ursache der Wasserverschmutzung in der EU die Einleitung von ungereinigtem oder unzureichend gereinigtem kommunalem und/oder industriellem Abwasser ist; in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ursprünglich nicht dazu gedacht war, die Freisetzung chemischer Stoffe, von Arzneimittelrückständen oder Mikroplastik in Gewässer in Angriff zu nehmen; in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser bei der Reduzierung bestimmter Schadstoffe in den Wasserkörpern durch die Verringerung der Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf, Stickstoff und Phosphor in gereinigtem Abwasser in der gesamten EU effektiv gewesen ist; in der Erwägung, dass nichtsdestotrotz ein größeres Augenmerk sowohl auf bestehende als auch auf neu auftretende Verschmutzungsquellen gelegt werden sollte; in der Erwägung, dass eine andere wichtige diffuse Quelle der Wasserverschmutzung die Landwirtschaft ist, was durch die Freisetzung von Nährstoffen, Pestiziden, Antibiotika und anderen Schadstoffen in Wassereinzugsgebiete und Flüsse bedingt ist; in der Erwägung, dass die wasserbezogenen Bestimmungen der gegenwärtigen GAP bislang nicht ausreichen, um zur Verwirklichung der Ziele der WRRL beizutragen; in der Erwägung, dass diffuse Verschmutzung die Anwendung des Verursacherprinzips behindert;

P.  in der Erwägung, dass ein Drittel der europäischen Länder unter Wasserknappheit leiden, d. h. weniger als 5 000 m3 Wasser pro Kopf jährlich haben(21); in der Erwägung, dass bei Konflikten über die Zuweisung von Wasserressourcen der Schutz des Menschenrechts auf Wasser Vorrang haben muss; in der Erwägung, dass 13 Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung erklärt haben, dass sie von Wüstenbildung bedroht sind(22);

Q.  in der Erwägung, dass die Wasserentnahme einen erheblichen Druck auf die Wasserquellen in der EU ausübt; in der Erwägung, dass in der EU ein Viertel des aus der natürlichen Umwelt umgeleiteten Wassers für die Landwirtschaft verwendet wird; in der Erwägung, dass eine Einigung über die neue Verordnung über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung erzielt wurde, die die Verwendung von gereinigtem kommunalem Abwasser für landwirtschaftliche Bewässerung erleichtern wird;

R.  in der Erwägung, dass es Situationen gibt, in denen sich Unternehmen, die Wasserkörper bewirtschaften, durch Tätigkeiten finanzieren, die den chemischen und ökologischen Zustand von Wasserkörpern verschlechtern, wodurch die Verwirklichung der Ziele der WRRL behindert wird; in der Erwägung, dass Interessenkonflikte in solchen Situationen kaum vermieden werden können und sich die Stellen, die Wasserkörper bewirtschaften, in einem Teufelskreis befinden, da sie von Tätigkeiten, durch die die Wasserkörper beeinträchtigt werden, abhängig sind;

S.  in der Erwägung, dass 60 % der Flusseinzugsgebiete in transnationalen Regionen liegen, was eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit unerlässlich macht; in der Erwägung, dass 20 europäische Länder hinsichtlich von mehr als 10 % ihrer Wasserressourcen von anderen Ländern abhängig sind und fünf Länder für mehr als 75 % ihrer Ressourcen auf den Zufluss über Flüsse aus dem Ausland angewiesen sind; in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in Grenzregionen eine Verschlechterung grenzüberschreitender Wasserkörper gemäß der Wasserrahmenrichtlinie bewirken, wodurch die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie im unterstützten Mitgliedstaat unmöglich wird;

T.  in der Erwägung, dass die Flusskonnektivität – von kleinen Fließgewässern über Ästuare bis hin zu Deltas – von zentraler Bedeutung für wandernde Fischarten ist, deren Lebensstadien ein zentrales Element der jeweiligen Ökosysteme und der Nahrungskette sind und die für Fischergemeinden zunehmend an soziokulturellem Wert gewinnen;

U.  in der Erwägung, dass der Gesamtenergieverbrauch im Wassersektor in der EU erheblich ist und die Energienutzung effizienter werden muss, damit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, der Klimaziele der EU bis 2030 und ihrem Ziel, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, geleistet wird;

V.  in der Erwägung, dass die Wasserkraft das Potenzial birgt, die Stromerzeugung in gewissem Umfang zu dekarbonisieren und daher zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU gemäß dem Übereinkommen von Paris beitragen kann; in der Erwägung, dass die Wasserkraft ganzheitlich betrachtet werden muss, wobei auch ihre Auswirkungen auf hydromorphologische Bedingungen und Lebensräume zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass Wasserkraft im Vergleich zu Windkraft und solarerzeugtem Strom weniger volatil ist und daher dazu beiträgt, die Stromversorgung konstant und das Netz stabil zu halten; in der Erwägung, dass die Pumpspeicherung mehr als 90 % der Energiespeicherkapazität der EU ausmacht(23); in der Erwägung, dass die Europäische Union Mitgliedstaaten, die sich an umweltfreundlichen Wasserkraftprojekten beteiligen, die keine Gefahr für die Gesundheit der lokalen Gemeinschaften darstellen, unterstützen sollte;

W.  in der Erwägung, dass strukturelle Veränderungen an Wasserkörpern im Hinblick auf ihren Zustand die größten Belastungen darstellen(24); in der Erwägung, dass 40 % der Oberflächenwasserkörper von Hydromorphologie in Form von physikalischen Veränderungen (26 %), Dämmen, Barrieren und Schleusen (24 %), hydrologischen Veränderungen (7 %) und anderen hydromorphologischen Veränderungen (7 %) betroffen sind; in der Erwägung, dass es derzeit mehr als 21 000 Wasserkraftwerke in Europa gibt; in der Erwägung, dass es kein umfassendes Vorgehen der EU für den Abbau von veralteten Dämmen und Wehren gibt, obwohl erwiesen ist, dass eine EU-weite Koordinierung in diesem Bereich einen Mehrwert erbringen würde;

X.  in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung am 28. Juli 2010 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als solches anerkannt wurde;

Y.  in der Erwägung, dass neben anderen internationalen Übereinkommen und Abkommen auch im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und im Übereinkommen über die Rechte des Kindes ausdrücklich das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung anerkannt wurde und die Vertragsstaaten verpflichtet wurden, diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

Z.  in der Erwägung, dass in Europa eine Million Menschen keinen Zugang zu Wasser hat und acht Millionen Menschen keinen Zugang zu Sanitärversorgung haben(25) und dass weltweit 844 Millionen Menschen keinen sicheren Zugang zu sauberem Trinkwasser haben(26) und es einem Drittel der Weltbevölkerung an sanitärer Grundversorgung fehlt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) Right2Water (Recht auf Wasser) im März 2014 mehr als 1,8 Millionen Unterschriften gesammelt wurden; in der Erwägung, dass Right2Water forderte, dass Wasser sowie sanitäre Sanitärversorgung für alle Menschen in der EU und weltweit sowie ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Trinkwasser und mehr Transparenz in Bezug auf die Wasserqualität gewährleistet und das Recht auf Wasser in der EU-Gesetzgebung verankert wird; in der Erwägung, dass die Kommission eine Mitteilung in Reaktion auf die Bürgerinitiative „Right2Water“ verabschiedete(27); in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser die Kommission dafür kritisierte, den Forderungen der Initiative nicht nachgekommen zu sein, und sie aufforderte, den universellen Zugang zu und das Menschenrecht auf Wasser anzuerkennen(28);

AA.  in der Erwägung, dass Abwasseruntersuchungen Studien zufolge als Frühwarnsystem für die Vorhersage oder Lokalisierung eines COVID-19-Ausbruchs fungieren können und somit eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie spielen;

1.  begrüßt den Erfolg der Wasserrahmenrichtlinie bei der Schaffung eines angemessenen Governance-Rahmens für integrierte Wasserbewirtschaftung sowie deren Erfolg bei der Verbesserung der Wasserqualität bzw. in einigen Fällen wenigstens bei der Verlangsamung der Verschlechterung der Wasserqualität;

2.  lehnt jeden Versuch ab, Wasser als Ware zu behandeln (wie es beim Handel mit Wasser-Futures an der New-York-Stock-Exchange der Fall ist); verurteilt die Folgen der Kommodifizierung der Natur, bei der öffentliche und wesentliche Güter der Spekulation unterworfen werden, was bedeutet, dass das universelle Recht auf ihre Nutzung verweigert wird;

3.  begrüßt die Einschätzung der Kommission, dass die WRRL ihren Zweck erfüllt, stellt jedoch fest, dass ihre Umsetzung verbessert und beschleunigt werden muss, indem die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einbezogen und die Ziele der WRRL weiter in die sektorbezogene Politik, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr und Energie, integriert werden, um sicherzustellen, dass sich alle Oberflächen- und Grundwasserkörper bis spätestens 2027 in einem guten Zustand befinden;

4.  betont, dass keine Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist; fordert die Kommission auf, zu erklären, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht überarbeitet wird, und so der Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen; fordert die Kommission auf, soweit erforderlich weiterhin Aktualisierungen der Anhänge vorzuschlagen;

5.  bedauert zutiefst, dass die Hälfte der Wasserkörper in der EU immer noch keinen guten Zustand erreicht hat und dass die Ziele der WRRL noch nicht verwirklicht worden sind, was hauptsächlich auf die unzureichende Finanzierung, insbesondere die schleppende Umsetzung, die unzureichende Durchsetzung, die Nichtanwendung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips und die extensive Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen der Richtlinie in vielen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, und bedauert ferner, dass die Umweltziele nicht in ausreichendem Maße in die sektorbezogene Politik einbezogen worden sind;

6.  betont, dass die Wasserqualität wiederhergestellt und verbessert werden muss; stellt fest, dass es für die Verbesserung des Zustands der Wasserkörper unerlässlich ist, dass in den Mitgliedstaaten alle Regierungs- und Behördenebenen im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Ziele der WRRL in den Strategien, den Rechtsvorschriften und den im Rahmen der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen einbezogen werden und zusammenarbeiten; verweist auf den Grundsatz des Verschlechterungsverbots, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung, Durchsetzung und Einhaltung der WRRL sicherzustellen, und zwar unter anderem durch die dritten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2021 verabschiedet werden sollen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die nächsten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete fristgerecht und unter Einhaltung der Anforderungen bezüglich öffentlicher Konsultationen angenommen werden; fordert die Kommission auf, mehr Mittel bereitzustellen und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen;

7.  verweist auf die OECD-Studie, in der geschätzt wird, dass vor 2030 weitere 253 Mrd. EUR für den Wassersektor der EU aufgewendet werden müssen, um die Einhaltung der einschlägigen Wasservorschriften aufrechtzuerhalten oder vollständig zu erreichen(29); fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die regionalen Behörden auf, die erforderlichen Mittel und Finanzinstrumente für Infrastrukturen, die weder die Umwelt schädigen noch sich negativ auf die öffentliche Gesundheit auswirken, zu ermitteln und sicherzustellen, daneben aber auch Infrastrukturen zu ermitteln, die schlecht funktionieren und nicht dem Standard entsprechen, und das Problem von Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, sowie andere gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen; betont, dass nachhaltige innovative Methoden und insbesondere naturbasierte Lösungen wie kohlenstoffneutrale oder auf Oberflächenaufbringung beruhende Behandlungsinfrastrukturen, die Wiederherstellung von Feucht- und Überschwemmungsgebieten, die Wiederbefeuchtung trockengelegter Torfmoore unter gebührender Berücksichtigung öffentlich-privater Partnerschaften finanziell unterstützt werden müssen; betont, dass es wichtig ist, die bestehende Finanzierung sowie die Finanzierungsströme – einschließlich Subventionen – im Zusammenhang mit der Wasserbewirtschaftung und anderen damit zusammenhängenden Landnutzungen wie Landwirtschaft von traditionellen technischen Maßnahmen abzuwenden und auf naturbasierte Lösungen auszurichten;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Sicherstellung der notwendigen finanziellen Mittel und Humanressourcen sowie des erforderlichen Fachwissens, damit die vollständige Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie sobald wie möglich, keinesfalls jedoch später als 2027, erreicht wird; fordert die Kommission auf, gegenüber den Mitgliedstaaten Empfehlungen auszusprechen, um sicherzustellen, dass die Frist 2027 eingehalten wird; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten mit technischer Hilfe und angemessener Ausbildung bei der Umsetzung der Wasserrichtlinien zu unterstützen, indem sie bewährte Verfahren und Fachwissen mit ihnen teilt – um sicherzustellen, dass die Ziele der WRRL erreicht werden – und fachliche Austauschprogramme zwischen den Mitgliedstaaten fördert; fordert die Kommission auf, Orientierungshilfen zu den Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-461/13 für die Umsetzung der WRRL bereitzustellen; fordert die Kommission auf, klare Leitlinien für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c für die Zeit nach 2027 bereitzustellen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführungsmaßnahmen zu ermitteln, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Wasserkörper zu erreichen, und die Maßnahmenprogramme auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse zu konzipieren; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten und die entsprechenden Bewertungen der Maßnahmenprogramme öffentlich zugänglich zu machen, um den Austausch bewährter Verfahren und Strategien und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu verbessern;

10.  ist der Ansicht, dass der Grundsatz „one out, all out“ nicht angetastet werden sollte; fordert die Kommission auf, ergänzende Berichterstattungsverfahren (z. B. Abstand zum Ziel, durchgeführte Maßnahmen und Fortschritte bei einzelnen Qualitätsparametern) zu entwickeln, die eine Gelegenheit für die bessere Bewertung der Fortschritte beim Erreichen eines guten Gewässerzustands bieten; betont, dass der Transparenz und der Bereitstellung umfassender Informationen für die Öffentlichkeit über die Wasserqualität und die Wassermenge in der EU große Bedeutung zukommt;

11.  missbilligt die Anwendung der Ausnahmeregelungen mit schwacher Begründung für mehr als die Hälfte der Wasserkörper der EU; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Leitfäden für die Anwendung der Ausnahmeregelungen zu aktualisieren, um diese Praxis auf zweifellos gerechtfertigte Fälle zu beschränken, damit die Verwirklichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie dadurch nicht mehr verhindert wird; fordert die Kommission auf, zügig und systematisch Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Ausnahmeregelungen nicht gerechtfertigt sind;

12.  bedauert, dass das Kostendeckungsprinzip, welches vorsieht, dass alle Wassernutzer wirksam und anteilig an der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beteiligt sind, in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor nur in geringem Maße bis gar nicht angewandt wird, insbesondere, was die Haushalte, die Industrie und die Landwirtschaft betrifft; betont, dass der mengenmäßige Zustand von Wasserkörpern durch die Wassernutzung in manchen Teilen der EU über das Maß des gewahrten ökologischen Mindestabflusses hinaus bedroht wird; fordert die Mitgliedstaaten und ihre regionalen Behörden auf, angemessene Preisstrategien für Wasser umzusetzen und das Kostendeckungsprinzip in Übereinstimmung mit der Wasserrahmenrichtlinie sowohl für umweltbezogene als auch für ressourcenbezogene Kosten in vollem Umfang anzuwenden sowie dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen; hebt hervor, dass das Kostendeckungsprinzip unter Berücksichtigung seiner sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen sowie der geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Regionen angewandt werden kann; fordert die Kommission auf, dieses Prinzip durchzusetzen; hebt jedoch hervor, dass das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung gewährleistet werden und dabei dafür gesorgt werden muss, dass jeder Zugang zu bezahlbaren und hochwertigen Wasserdienstleistungen hat;

13.  fordert die Kommission auf, bei der Verfolgung von Verstößen der Mitgliedstaaten unverzüglich strenge Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Wassergesetzgebung und insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie sobald wie möglich, keinesfalls später als 2027, vollumfänglich einhalten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in den offenen Fällen von Verstößen, die sich auf die systematische Verletzung der EU-Wasservorschriften beziehen, strikt und rasch zu handeln; fordert die Kommission auf, ihre Ressourcen in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen und das EU-Umweltrecht im Besonderen aufzustocken;

14.  weist darauf hin, dass der Klimawandel bereits erhebliche negative Auswirkungen auf Süßwasserquellen hat und diese auch in Zukunft haben wird, da Dürren zu einer geringeren Wasserführung der Flüsse und einer höheren Schadstoffkonzentration führen, insbesondere in „geschlossenen“ Wasserzonen, während starke Regenfälle zu einer Zunahme der städtischen und landwirtschaftlichen Abwässer führen; weist darauf hin, dass das häufigere Auftreten extremer Klimaereignisse, etwa von Zyklonen und Stürmen, eine Erhöhung des Salzgehalts von Süßwasser und Küstengewässern zur Folge hat; hebt hervor, dass steigende Temperaturen zu einer erhöhten Belastung des Wassers führen, die sich auf die Umwelt, verschiedene Wirtschaftssektoren, die von einer Entnahme und einem Verbrauch großer Wassermengen abhängig sind, und die Lebensqualität auswirkt; betont, dass die Resilienz der Wasserökosysteme, Überschwemmungen und Wasserknappheit sowie deren Auswirkungen auf die Nahrungsmittelerzeugung bei der zukünftigen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris und bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete) gebührend berücksichtigt werden sollten;

15.  schlägt vor, dass die Kommission die Mitgliedstaaten beim Austausch und bei der Vermittlung von Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf die unterschiedlichen auf regionaler und lokaler Ebene in der EU zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen unterstützt;

16.  betont, dass Flüsse und Feuchtgebiete die am stärksten bedrohten Gebiete sind, obwohl sie als die wichtigste Quelle von Ökosystemdienstleistungen gelten; weist darauf hin, dass Feuchtgebiete wie Meeres- und Küstenökosysteme für die Regulierung von Wasser und Klima von wesentlicher Bedeutung sind und mittels ihrer natürlichen Ökosysteme, ihrer Ressourcen und der sich entwickelnden wirtschaftlichen oder kulturellen Tätigkeiten, die alle davon abhängen, dass sich die Wasserressourcen in einem guten Umweltzustand befinden, Dienste erbringen; betont, dass Feuchtgebiete weltweit gesehen Kohlendioxidsenken und Klimastabilisatoren sind, einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung von Überschwemmungen und Dürren leisten, sauberes Wasser liefern, Küstenlinien schützen, unterirdische Grundwasserleiter wieder auffüllen, eine große geologische Vielfalt erhalten, für die Landschaft von wesentlicher Bedeutung sind und ein Erholungs- und Kulturangebot für die Gesellschaft bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Nutzung von Grundwasserleitern verringert wird, Überschwemmungsgebiete in Stadtentwicklungsplänen nicht in Betracht zu ziehen und die biologische Vielfalt im Zusammenhang mit Flüssen und Feuchtgebieten zu wahren;

17.  betont, dass durch die effiziente Wassernutzung ein wichtiger Beitrag zu den Klimazielen der EU geleistet wird, da dadurch der Verbrauch von Energie für das Pumpen von Wasser eingespart und die Menge an Chemikalien, die für die Wasseraufbereitung und die Verringerung der Wasserbelastung verwendet werden, verringert werden kann; stellt fest, dass die Rohrleitungen in einigen Mitgliedstaaten hohe Leckageraten aufweisen, was im Hinblick auf die Klimaschutzziele und die Anstrengungen in Bezug auf die Ressourceneffizienz nicht hinnehmbar ist; begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der neuen Trinkwasserrichtlinie die Leckageraten bewerten und Schwellenwerte festlegen wird, durch die in den jeweiligen Mitgliedstaaten Maßnahmen ausgelöst werden; begrüßt ferner die neue Verpflichtung für große Wasserversorger, die Leckageraten transparent zu machen;

18.  stellt fest, dass Wasserkörper, die zur Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden, in der gesamten EU neuen und alten Belastungen ausgesetzt sind, weswegen ein erhöhter Bedarf an Aufbereitungsmaßnahmen der Wasserversorger besteht; fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 7 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie umfassend umzusetzen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verschlechterung von Wasserkörpern, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, Einhalt zu gebieten;

19.  begrüßt, dass die Verunreinigung der Gewässer in der EU durch Chemikalien mithilfe der Richtlinien nachweislich verringert wurde; ist jedoch der Auffassung, dass im Bereich der Chemikalien dringend Verbesserungen nötig sind; weist darauf hin, dass die Kommission unerwartete Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt hat, insbesondere bei der Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen von Gemischen; stellt ferner fest, dass in der Richtlinie über prioritäre Stoffe bisher kaum Stoffe enthalten sind, die für die Trinkwasserversorgung von Bedeutung sind; weist darauf hin, dass EU-weite Vergleiche und Analysen aufgrund der sehr unterschiedlichen Ansätze bei den Methoden der Klassifizierung, der Bewertung und der Berichterstattung schwierig sind;

20.  fordert die Kommission auf, alle für die Erreichung eines guten chemischen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und EU-weit entschlossen zu handeln, wenn Mitgliedstaaten die Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, die in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften fallen, nicht einhalten; betont, dass Stoffe, die für die Gewinnung von Trinkwasser von Bedeutung sind, etwa Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) und einschlägige Arzneimittel, in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden sollten; ist der Auffassung, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, und die Toxizität von Gemischen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie und von deren spezifischen Tochterrichtlinien berücksichtigt werden können und sollten; fordert die Kommission auf, die Anhänge der Richtlinie über prioritäre Stoffe und der Grundwasserrichtlinie zu aktualisieren und einschlägige Stoffe hinzuzufügen, um die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu ermöglichen und die Trinkwasserressourcen besser zu schützen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Wassergesetzgebung mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und der Biodiversitätsstrategie in Einklang zu bringen, sodass Süßwasserkörper und deren Ökosysteme angemessenen Schutz erhalten, einen Zeitplan für die schrittweise Einstellung aller nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS aufzustellen und die Entwicklung sicherer und nicht persistenter Alternativen für alle Verwendungen von PFAS zu fördern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Erforschung von ubiquitären persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (uPBT) und die Entwicklung von Strategien für deren Bekämpfung zu finanzieren, um die Qualität der Wasserkörper zu verbessern und die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu verringern; empfiehlt die Entwicklung neuer Leitlinien für verbesserte Überwachungsverfahren und eine verbesserte Berichterstattung für chemische Gemische und Cocktaileffekte; fordert, dass von der Liste zur Überwachung potenzieller Wasserschadstoffe stärker Gebrauch gemacht wird und die Risiken, die diese Schadstoffe für die Gewässer bergen, ermittelt werden; fordert die Kommission auf, ihre Arbeiten in Bezug auf die Entwicklung von Methoden für die Bewertung und Verwaltung von chemischen Gemischen zu beschleunigen und ihre Arbeit durch die Einführung eines Bewertungsfaktors für Gemische zu ergänzen;

21.  stellt fest, dass Mikroplastik Schätzungen zufolge jahrhundertelang im Süßwasser bestehen bleibt und dass die derzeitigen Wasseraufbereitungsanlagen diese Partikel nicht vollständig herausfiltern können; begrüßt daher den Beschluss, in der überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie eine Methodik für die Überwachung von Mikroplastik zu entwickeln und eine Beobachtungsliste einzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle zu verstärken, um eine schadstofffreie Umwelt und eine Kreislaufwirtschaft zu erreichen; betont, dass eine Verringerung der Emissionen an der Quelle dazu führen würde, dass die Belastung von Ökosystemen und die Kosten der Wasseraufbereitung verringert werden; fordert entschiedene Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene, um Schadstoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, etwa PFAS, Mikroplastik, Chemikalien mit endokriner Wirkung und Arzneimittel anzugehen, und zwar durch einen ganzheitlichen Ansatz, der Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und ergänzende, nachgeschaltete Lösungen, die als letztes Mittel eingesetzt werden, umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in vollem Umfang einen den gesamten Lebenszyklus erfassenden Ansatz für Schadstoffe zu verfolgen und gleichzeitig das Verursacherprinzip umzusetzen, auch durch innovative Instrumente wie Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, um Aufbereitungslösungen zu finanzieren;

22.  betont, dass es wichtig ist, stärker gegen die Eutrophierung von Süß- und Salzwasser, die durch Stickstoff und Phosphor aus allen Quellen, unter anderem aus der Landwirtschaft und aus ungereinigtem oder unzureichend gereinigtem Abwasser, verursacht wird, vorzugehen; weist darauf hin, dass der Umweltzustand von Wasserkörpern durch Eutrophierung geschwächt wird und dass Wasserkörper dadurch anfälliger gegenüber invasiven gebietsfremden Arten werden; fordert alle Landwirte nachdrücklich auf, das Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe zu nutzen, durch das eine bessere Bewirtschaftung erleichtert wird und Nährstoffeinträge in das Grundwasser und Oberflächengewässer verringert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Verunreinigung durch Nitrate bedrohten Gebiete ordnungsgemäß zu ermitteln und die im Rahmen der Nitrat-Richtlinie ergriffenen Maßnahmen vollständig um- und durchzusetzen;

23.  betont, dass die derzeitige Biodiversitätskrise von den Mitgliedstaaten umfassend angegangen werden sollte, wenn es um die Umsetzung der Wasserpolitik geht, wobei Stressfaktoren für Wasserökosysteme minimiert und geschädigte Ökosysteme wiederhergestellt werden sollten; unterstreicht die Bedeutung der neuen Biodiversitätsstrategie für 2030; weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für uneingeschränkte Übereinstimmung mit der neuen Biodiversitätsstrategie, den Naturschutzrichtlinien und anderen Umweltvorschriften gesorgt werden sollte;

24.  begrüßt die Zusage der Kommission, im Rahmen der Biodiversitätsstrategie für 2030 25 000 Flusskilometer in der EU wieder in frei fließende Flüsse umzuwandeln, indem Barrieren beseitigt und Überschwemmungsgebiete wiederhergestellt werden, und eine EU-weite Methodik und Bestimmungen zu entwickeln, um Bestandsaufnahmen und Bewertungen des Zustands von Ökosystemen vorzunehmen und sicherzustellen, dass sie sich in einem guten Zustand befinden; weist darauf hin, dass es in der EU derzeit 21 000 Wasserkraftwerke gibt und dass der größte Teil der Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU durch Wasserkraft und kleine Wasserkraftanlagen erzeugt wird; nimmt die Entwicklungen im Bereich der schonenden Wasserkraft zur Kenntnis; weist jedoch darauf hin, dass der Bau von Dämmen einen negativen Einfluss auf Lebensräume haben und zu einer großen Belastung von Oberflächengewässern führen kann; weist darauf hin, dass die Wasserrahmenrichtlinie strenge Kriterien für den Schutz hydromorphologischer Bedingungen vorsieht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass strenge Bewertungen der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Wasserqualität und -menge und auf Ökosysteme vorgenommen werden und dass den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie bei allen bestehenden und potenziellen neuen Wasserkraftprojekten Rechnung getragen wird; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, bei der Bewertung der Umweltauswirkungen von Wasserkraftwerken alle einschlägigen Generaldirektionen, einschließlich der Generaldirektion Energie, zu konsultieren und ihre Empfehlungen zu berücksichtigen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung der Belastungen von Oberflächengewässern zu ergreifen, um die natürlichen Funktionen von Flüssen wiederherzustellen und Ökosysteme zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Schutzgebieten vom Bau von Wasserkraftwerken abzusehen und andere Bauprojekte, die zu einer erheblichen hydromorphologischen Belastung von Gewässern in diesen Gebieten führen würden, zu vermeiden; ist der Ansicht, dass EU-Zuschüsse und öffentliche Finanzmittel für neue Wasserkraftwerke in Gebieten, die keine Schutzgebiete sind, nur gewährt werden sollten, wenn deren Gesamtnutzen die Gesamtheit der negativen Auswirkungen deutlich überwiegt;

26.  begrüßt, dass aus dem zehnten Zweijahresbericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser durch die Mitgliedstaaten(30) hervorgeht, dass die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser in der EU während des letzten Jahrzehnts verbessert wurde und dass mit der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser eine Verringerung der Schadstoffbelastung erreicht wurde, womit ein Beitrag zur Verbesserung der Wasserqualität geleistet wurde; bedauert jedoch, dass eine vollständige Einhaltung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser noch immer nicht erreicht wurde, da einige Mitgliedstaaten von der Verwirklichung ihrer Ziele noch sehr weit entfernt sind; unterstützt den Standpunkt der Kommission, wonach mehr Anstrengungen nötig sind, um die verbleibende Verschmutzung, die zunehmend besorgniserregenden Schadstoffe, den Energieverbrauch und die Schlammbewirtschaftung sowie Fragen der Governance anzugehen; bedauert ferner, dass die Wirksamkeit in Bezug auf die Einleitung von Industrieabwasser in die Kanalisation und kommunale Kläranlagen in der Evaluierung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht analysiert wird;

27.  fordert die Kommission auf, die vorstehenden Ausführungen bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu berücksichtigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, indem sie eine nachhaltige Finanzierung der Wasserwirtschaft ermöglicht und Anreize für die Entwicklung und den Einsatz innovativer Abwassertechnologien schafft; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, wie die Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in Bezug auf die Auslegung, den Bau und den Ausbau von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in allen Phasen der technischen Entwicklung mit der Verpflichtung der Wasserrahmenrichtlinie zur Vermeidung von Verschlechterungen in Einklang stehen, um für Kohärenz zwischen den beiden Rechtsvorschriften zu sorgen, die Behandlung von kommunalem Abwasser sicherzustellen und gleichzeitig alle Anreize für die Ergreifung ordnungsgemäßer technischer Behandlungsmaßnahmen zu wahren; fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls legislative Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass Maßnahmen, die vor allem darauf ausgerichtet sind, das Problem an seinem Ursprung zu lösen, von wesentlicher Bedeutung sind, um Schadstoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, anzugehen; betont, dass die neuen Herausforderungen, die mit derartigen Schadstoffen einhergehen, bei einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser berücksichtigt werden sollten;

28.  weist darauf hin, dass Probleme, die sich aus dem Klimawandel ergeben, wie Regenüberläufe, Abflüsse aus Siedlungen und Überschwemmungen in Ballungsräumen mit der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Wasserrahmenrichtlinie nicht angemessen angegangen werden und auch die Auswirkungen von unzureichend gereinigtem Abwasser auf den aufnehmenden Wasserkörper nicht berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass die Überwachung und Kontrolle der Auswirkungen von zunehmenden Regenüberläufen und Abflüssen aus Siedlungen von der EU, ihren Mitgliedstaaten und regionalen Behörden besser angegangen werden sollten, da diese die aufnehmenden Oberflächen- und Grundwasserkörper erheblich verschmutzen;

29.  besteht darauf, dass bei der Bewertung der Umweltauswirkungen von Wasserkraftanlagen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden muss, bei dem auch der gesellschaftliche Nutzen einer emissionsfreien Stromversorgung und der Beitrag von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherung zur Sicherung der Energieversorgung und die nachteiligen Auswirkungen auf Oberflächengewässer und Lebensräume berücksichtigt werden; betont in diesem Zusammenhang den Beitrag, den der in Wasserkraftwerken erzeugte Strom zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU und zur Einhaltung ihrer im Rahmen des Übereinkommens von Paris gegebenen Zusagen leisten kann, ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht zulasten von Oberflächengewässern und des Schutzes von Lebensräumen gehen sollte; stellt fest, dass es Möglichkeiten und Technologien zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt und auf Wasserorganismen gibt; weist darauf hin, dass ein großes Potenzial zur Erhöhung der Effizienz bestehender Flusskraftwerke besteht;

30.  weist darauf hin, dass die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf Binnengewässer mit dem Grundsatz des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie und mit anderen Umweltvorschriften, einschließlich der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie, uneingeschränkt im Einklang stehen und mit der Unterstützung nachhaltiger, alternativer Kraftstoffe und Technologien und der Binnenschifffahrt, etwa durch landseitige Stromversorgung für Schiffe, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Schadstoffe und zur Verhinderung der Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands von Wasserkörpern und der Luftqualität sowie zur Verhinderung von Belastungen für Wasserökosysteme, zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Verfolgung des Ziels einer schadstofffreien Umwelt einhergehen muss;

31.  weist auf den hohen Energieverbrauch im Bereich der Wasserwirtschaft hin; fordert die Kommission auf, Energieeffizienzmaßnahmen und die Möglichkeit, behandeltes Abwasser als vor Ort verfügbare erneuerbare Energiequelle zu nutzen, in Betracht zu ziehen; fordert die Kommission auf, Verbesserungen der Energieeffizienz von Abwasserbehandlungsanlagen anzustoßen, um das Energiesparpotenzial der Branche anzuerkennen und zu nutzen; weist darauf hin, dass sich die potenziellen Energieeinsparungen der von der Kommission vorgenommenen Evaluierung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zufolge auf 5 500 GWh bis 13 000 GWh im Jahr belaufen;

32.  erkennt an, dass die Wasserentnahme in Europa in den letzten 15 Jahren insgesamt um mehr als 20 % zurückgegangen ist; weist jedoch darauf hin, dass acht Länder, in denen 46 % der europäischen Bevölkerung leben, als Länder betrachtet werden können, in denen Wasserknappheit herrscht(31), dass die Zahl der Länder mit Wasserknappheit stetig zunimmt und dass 25 % des Wassers, das aus der natürlichen Umwelt umgeleitet wird, in der EU für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird(32); verweist auf das Potenzial der Wiederverwendung von Wasser zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft für Wasserressourcen und zur Verringerung der Menge an Wasser, die direkt aus Wasserkörpern und dem Grundwasser entnommen wird; begrüßt die Einigung über die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, die die Verwendung von gereinigtem kommunalem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung erleichtern wird; unterstützt die fortlaufende Modernisierung der Bewässerungsinfrastruktur durch Innovationen und neue Technologien;

33.  betont, dass im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union Synergien zwischen Hochwasserrisikobewertungen und der Katastrophenprävention sowie der Notfallplanung geschaffen werden müssen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die regionalen Behörden auf, im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement Strategien zur Dürrerisikosteuerung zu entwickeln, mit denen insbesondere die Bereitstellung von Trinkwasser und die Lebensmittelerzeugung sichergestellt werden, und digitale Überwachungs-, Kontroll- und Frühwarnsysteme für den Zustand der Vegetation und ihre Reaktion auf Dürre aufzunehmen, um wirksame und datengestützte Entscheidungen über Schutz-, Reaktions- und Kommunikationsmaßnahmen treffen zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wiederherstellung von Überschwemmungs- und Feuchtgebieten sowie den Schutz von Grundwasserkörpern in den Mittelpunkt der genannten Pläne zu stellen, da ein guter Zustand der Wasserkörper und Ökosysteme von wesentlicher Bedeutung ist, um die negativen Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen abzumildern;

34.  weist darauf hin, dass die Bewältigung der Auswirkungen von Dürren von den Interessenträgern als ein Bereich erachtet wird, in dem die Wasserrahmenrichtlinie unwirksam ist(33); fordert die Mitgliedstaaten auf, sich entschlossener für die Bewältigung des Klimawandels und der neu auftretenden Probleme im Zusammenhang mit (übermäßiger) Wasserentnahme in Flusseinzugsgebieten, einschließlich derjenigen, bei denen die Entnahme in der Vergangenheit kein Problem darstellte, einzusetzen(34); stellt fest, dass ein ganzheitlicher Ansatz bei der Wasserbewirtschaftung und der Anpassung an den Klimawandel zu wirksameren Reaktionen führen und die Auswirkungen extremer Ereignisse verringern könnte; fordert, dass Klimaschutzbelange bei der Umsetzung der Richtlinie umfassend berücksichtigt werden, und hebt in diesem Zusammenhang das Potenzial naturbasierter Lösungen hervor; bekräftigt, dass für die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und die erforderlichen Anpassungen ausreichende öffentliche Mittel sichergestellt werden sollten;

35.  empfiehlt, dass Dürren und Wasserknappheit angegangen werden, indem der Wasserentnahme zur Gewinnung von Trinkwasser vor anderen Verwendungen Vorrang eingeräumt wird, um das Menschenrecht auf Wasser zu erfüllen, und indem Lösungen zum Auffangen von Regenwasser und Hochwasserwellen zur späteren Nutzung umgesetzt werden, unter anderem Projekte zum Auffangen von Regenwasser durch die Gestaltung von Gebäuden und Infrastruktur, unterirdische Speicherbecken und duale Wasserverteilungssysteme in den Wohngebäuden und Projekte zur Wiederverwendung stillgelegter Steinbrüche, sofern diese als geeignet erachtet werden; empfiehlt, dass Forschung betrieben und in Maßnahmen investiert wird, mit denen zum Vorgehen gegen Dürren und Wasserknappheit beigetragen wird;

36.  hält es für dringend geboten, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die Trinkwasserrichtlinie(35), die Nitratrichtlinie, die Verordnung über Pflanzenschutzmittel(36) und die REACH-Verordnung in Bezug auf das Erfordernis verstärkter Wasserschutzmaßnahmen und einer effizienten Wassernutzung in der Landwirtschaft an der Wasserrahmenrichtlinie auszurichten; betont, dass eine erhebliche Aufstockung der Mittel für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in beiden Säulen der GAP und zusätzliche Finanzmittel für gezielte ökologische Maßnahmen im Rahmen der Überarbeitung der GAP benötigt werden, um eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung sicherzustellen und die Qualität der Böden zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihre GAP-Strategiepläne eine Verringerung des Einsatzes von Düngemitteln und des Einsatzes und der Risiken von Pestiziden aufzunehmen und diese umzusetzen und in ihre Konditionalitätssysteme wasserbezogene Aspekte aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Süßwasserverschmutzung und die übermäßige Entnahme zu einem der vorrangigen Themen in den Empfehlungen zur GAP an die Mitgliedstaaten zu machen; fordert die Kommission ferner auf, sicherzustellen, dass die Wasserrahmenrichtlinie auch im Rahmen der Kohäsionspolitik (Dachverordnung(37), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung/Kohäsionsfonds(38)) und im Einklang mit dem politischen Ziel 2 der Dachverordnung umgesetzt wird;

37.  begrüßt die Ziele zur Verringerung des Einsatzes und der Risiken von Pestiziden um 50 % bis 2030 und zur Verringerung des Verlusts von Nährstoffen aus Düngemitteln, die in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie festgelegt sind, den Beschluss zur Überarbeitung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und die Aufnahme einer verbesserten Nährstoffbewirtschaftung in die Ziele der neuen GAP-Strategiepläne und die beiden Strategien; fordert, dass die genannten Ziele und Vorgaben in Rechtsvorschriften und den bevorstehenden Null-Schadstoff-Aktionsplan umgesetzt werden; betont, dass die Auswirkungen von Pestiziden auf die Trinkwasserressourcen dringend verringert werden müssen, indem ihr Schutz bei der (erneuten) Zulassung von Wirkstoffen und der (erneuten) Zulassung von Pestiziden umfassend berücksichtigt wird;

38.  fordert die Kommission auf, die Vereinheitlichung der Normen zu verbessern und die große Zahl der Schwellenwerte in den Mitgliedstaaten in der Grundwasserrichtlinie zu verringern;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Synergien zwischen der Wasserpolitik und der Politik zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu verstärken, indem geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um kleine Wasserkörper und Grundwasserökosysteme im Rahmen der Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten besser zu schützen, auch im Hinblick auf Berichtspflichten, Leitlinien und Projekte;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hochwasserrichtlinie besser in politische Strategien zu integrieren, bei denen naturbasierten Lösungen Vorrang eingeräumt wird, und die Finanzierungsströme entsprechend anzupassen; betont, dass es wichtig ist, bei der Verwaltung der Einzugsgebiete einen integrierten und ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angesichts dessen, dass 97,3 % der Wasserressourcen den Ozeanen entstammen und dass das Grundwasser und die Binnen-, Übergangs-, Küsten- und Meeresgewässer durch den Wasserkreislauf und die Verbindung zwischen Land und Meer verbunden sind, einen integrierten Ansatz auf der Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu entwickeln;

42.  fordert verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Fischwanderung in der gesamten EU mit ausreichender Finanzierung; fordert, dass gegebenenfalls die Flusskonnektivität in die im Rahmen der grünen Taxonomie der EU für nachhaltige Tätigkeiten ausgearbeiteten Kriterien für die technische Evaluierung aufgenommen wird und dass energie- und verkehrsbezogene Projekte nur dann als nachhaltig angesehen werden, wenn sie naturnahe Fischpässe umfassen;

43.  stellt fest, dass die nachhaltige Nutzung und der Schutz der Wasser- und Meeresressourcen zu einem der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen gehören; spricht sich daher dafür aus, sie zu nutzen, um öffentliche und private Investitionen zu lenken, um den Schutz von Wasserkörpern sicherzustellen;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im nächsten wasserwirtschaftlichen Planungszyklus alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erhaltung und Wiederherstellung der Ökosysteme der Gewässer zu fördern, naturnahe Lösungen zu unterstützen, den Finanzsektor durch die Förderung nachhaltiger Investitionen einzubinden und den Aufbau von Kapazitäten und die Aufklärung über ökologisches Wachstum zu fördern;

45.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Koordinierung der Wasserkörper gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie und der Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in grenzübergreifenden Regionen Vorrang einzuräumen und in internationalen Wassereinzugsgebieten die Zusammenarbeit zu verbessern;

46.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Überwachungssysteme für die Wasserqualität und Umweltschadstoffe zu straffen und zu verbessern, indem unter anderem Daten über die Hauptursachen für die Freisetzung von gefährlichen Stoffen, unter anderem von radioaktiven Stoffen, Pestizidrückständen, Metaboliten, Bioziden, Arzneimittelrückständen, besorgniserregenden Chemikalien wie PFAS, Mikroplastik und von anderen Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, in Wasserkörper der EU erhoben und die neusten, wirksamsten verfügbaren Verfahren angewandt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien für harmonisierte Normen für Überwachungsnetze und die Datenberichterstattung anzunehmen; fordert die Kommission auf, in ihrem Null-Schadstoff-Aktionsplan die Verwendung von nicht invasiven Überwachungsmethoden und Bioindikatoren zu erleichtern, um die Exposition von Menschen und Wildtieren gegenüber Schadstoffen in der Luft, im Boden und im Wasser so gering wie möglich zu halten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre vollständigen Überwachungsnetze zu nutzen, wenn sie der Kommission Daten übermitteln;

47.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wasserversorgungsunternehmen auf, die Digitalisierung durchgängig zu berücksichtigen und die Nutzung von Verwaltungs- und Messdaten für faktengestützte Entscheidungen sowohl auf regulatorischer Ebene als auch auf der Ebene des Verbrauchs zu verbessern; fordert digitale Wassertechnologien, die es ermöglichen, die Wasserqualität, Wasserleckagen, die Wassernutzung und Wasserressourcen aus der Ferne zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten;

48.  verweist auf das Potenzial der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz mit Blick auf die Verbesserung der Bewirtschaftung und Überwachung von Wasserkörpern, die Schaffung besserer Daten und die Analyse von Fakten zur Unterstützung von Entscheidungsträgern, zumal diese erheblich dazu beitragen könnten, kleine Veränderungen der Wasserqualität, die eine Gefahr für die Wasserkörper darstellen könnten, rasch zu erkennen, bewährte Verfahren zu bewerten und die kosteneffizientesten Maßnahmen zu ermitteln;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsrahmen zu schaffen, mit denen vermieden wird, dass die für die Verwaltung der Wasserkörper zuständigen Stellen aus Tätigkeiten finanziert werden, durch die der chemische und ökologische Zustand der Wasserkörper verschlechtert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen und die für die Bewertung des Zustands der Wasserkörper zuständigen Stellen klar voneinander zu trennen;

50.  betont, dass die Wasserdaten vereinheitlicht und verbindliche Meldestandards für die Mitgliedstaaten eingeführt werden müssen, um die Datentransparenz zu erhöhen; fordert die Kommission auf, das Wasserinformationssystem für Europa (WISE) weiter zu verbessern, um es zu einem benutzerfreundlichen Informationsinstrument für alle Bürger in der EU zu machen, das Informationen über die Menge, die Qualität und die Verfügbarkeit der Wasserressourcen liefert und außerdem einer vergleichenden Leistungsbewertung der Bewirtschaftung von Wasserkörpern dient;

51.  weist darauf hin, dass der Eignungsprüfung zufolge bei der Zugänglichkeit von Informationen über die Wasserpolitik und -qualität und bei deren Ausführlichkeit Verbesserungsbedarf besteht; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, hier Abhilfe zu schaffen und den in der EU ansässigen Personen klare, umfassende und leicht zugängliche Informationen zur Verfügung zu stellen; fordert ferner verbesserte Transparenz und daher deutlich verbesserte öffentliche Anhörungen, Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und Aufklärung über Wasser und die Zusammenhänge zwischen Wasser, Ökosystemen, Sanitärversorgung, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Katastrophenvorbeugung, die Förderung des sektorübergreifenden Dialogs zwischen Wirtschaftsteilnehmern, Wasserversorgungsunternehmen, der Öffentlichkeit, Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft und die Sicherstellung des Zugangs zur Justiz gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Wasserrahmenrichtlinie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs;

52.  begrüßt, dass die EU im Rahmen der Neufassung der Trinkwasserrichtlinie teilweise auf die Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water) reagiert hat, indem sie einen neuen Artikel über den Zugang zu Wasser und mehr Transparenz in Bezug auf die Qualität von Wasser zur Verbesserung der Gesundheit und der Umwelt eingefügt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wasserrahmenrichtlinie vollständig um- und durchzusetzen, um den Zugang zu Wasser für alle sicherzustellen und der Bürgerinitiative Right2Water vollständig Rechnung zu tragen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten und die Wasserversorgungsunternehmen auf, die Tests auf COVID-19 im Abwasser systematisch als Frühwarnsystem zu nutzen, um die Bekämpfung der Pandemie zu unterstützen;

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(2) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.
(3) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.
(4) ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27.
(5) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
(6) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.
(7) ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32.
(8) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(9) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(10) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
(12) Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380).
(13) Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381).
(14) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(15) Enthalten in der am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 70/1 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“.
(16) ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 28.
(17) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 94.
(18) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Agri-environmental_indicator_-_gross_nitrogen_balance
(19) Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment – state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa).
(20) Zusammenfassung der Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie durch die Kommission vom 10. Dezember 2019.
(21) https://www.eea.europa.eu/publications/92-9167-025-1/page003.html
(22) Hintergrundpapier des Europäischen Rechnungshofs vom Juni 2018 mit dem Titel „Desertification in the EU“ („Wüstenbildung in der EU“).
(23) Studie der Kommission vom März 2020 zur Energiespeicherung mit dem Titel „Contribution to the security of the electricity supply in Europe“ (Beitrag zur Sicherheit der Stromversorgung in Europa), S. 20.
(24) https://ec.europa.eu/info/news/implementation-report-water-framework-directive-and-floods-directive-questions-and-answers-2019-feb-26_de
(25) https://www.right2water.eu/documents
(26) Progress on Drinking Water, Sanitation and Hygiene: 2017 Update and SDG Baselines (Fortschritte bei Trinkwasser, Sanitätsversorgung und Hygiene: Aktualisierung von 2017 und Grundlagen der Nachhaltigkeitsziele), Weltgesundheitsorganisation und Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, Genf, 2017, S. 3.
(27) Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative ‚Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware“ (COM(2014)0177).
(28) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 99.
(29) http://www.oecd.org/environment/financing-water-supply-sanitation-and-flood-protection-6893cdac-en.htm
(30) Zehnter Bericht der Kommission vom 10. September 2020 über den Stand des Vollzugs und die Vollzugsprogramme (COM(2020)0492).
(31) https://www.eea.europa.eu/archived/archived-content-water-topic/water-resources/water-abstraction
(32) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Archive:Agri-environmental_indicator_-_water_abstraction
(33) Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie, S. 66.
(34) Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie, S. 199.
(35) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(36) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(37) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(38) Vorschlag der Kommission vom 29. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (COM(2018)0372).

Letzte Aktualisierung: 16. März 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen