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Verfahren : 2020/2791(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0421/2020

Eingereichte Texte :

B9-0421/2020

Aussprachen :

PV 16/12/2020 - 13
CRE 16/12/2020 - 13

Abstimmungen :

PV 17/12/2020 - 2
PV 17/12/2020 - 15
CRE 17/12/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0378

Angenommene Texte
PDF 177kWORD 64k
Donnerstag, 17. Dezember 2020 - Brüssel
Strategie der EU für eine Sicherheitsunion
P9_TA(2020)0378B9-0421/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zur EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (2020/2791(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2 und 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 4, 16, 67, 70-72, 75, 82-87 und 88,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 6, 7, 8, 11, 14, 21 und 24,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020)0605),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (COM(2020)0607),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über den EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025) (COM(2020)0608),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Agenda zur Drogenbekämpfung und den Aktionsplan für den Zeitraum 2021-2025 (COM(2020)0606),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „A Counter-Terrorism Agenda for the EU: Anticipate, Prevent, Protect, Respond“ (Eine Agenda der EU zur Terrorismusbekämpfung: antizipieren, vorbeugen, schützen, reagieren (COM(2020)0795),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zu den Feststellungen und Empfehlungen des Sonderausschusses Terrorismus(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zur Bedeutung des europäischen Geschichtsbewusstseins für die Zukunft Europas(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zu den Protestkundgebungen gegen Rassismus nach dem Tod von George Floyd(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(6),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Oktober 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-511/18 La Quadrature du Net u.a., C-512/18 French Data Network u.a. und C-520/18 Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a.,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 mit dem Titel: „Ein Europa, das schützt: eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten“ (COM(2018)0641),

–  unter Hinweis auf jüngste Berichte von Europol(7),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

A.  in der Erwägung, dass die Sicherheitspolitik der EU nach wie vor auf den Werten beruhen muss, auf die sich die EU gründet und die in Artikel 2 EUV (einschließlich der Grundsätze der Demokratie, der persönlichen Rechte und der Rechtsstaatlichkeit) und in der Charta der Grundrechte verankert sind; in der Erwägung, dass sich das Recht auf Sicherheit gemäß Artikel 6 der Charta auf die Sicherheit vor unangemessenen Festnahmen, Durchsuchungen und anderen staatlichen Eingriffen bezieht; in der Erwägung, dass das Projekt Europa auf dem Gedanken einer offenen Gesellschaft beruht; in der Erwägung, dass jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss; in der Erwägung, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen;

B.  in der Erwägung, dass die neue EU-Strategie für eine Sicherheitsunion angemessene Antworten bieten sollte, um bestehende und sich abzeichnende Herausforderungen in einem sich rasch wandelnden europäischen Umfeld von Sicherheitsbedrohungen wirksam anzugehen; in der Erwägung, dass die Kommission Computerkriminalität, einschließlich Identitätsdiebstahl, und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Computer- und Netzsicherheit, hybriden Bedrohungen, Desinformation, Terroranschlägen und organisierter Kriminalität – bei der die Palette von Menschenhandel über Waffen- und Drogenhandel bis hin zu Finanz-, Wirtschafts- und Umweltkriminalität reicht – als Hauptbedrohungen für die Sicherheit bezeichnet hat;

C.  in der Erwägung, dass die Zahl der Terroranschläge in der EU im Jahr 2019 rückläufig war, die Union aber unlängst Schauplatz von neuen Anschlägen war; in der Erwägung, dass eine Reihe von Anschlägen, die von Rechtsextremisten verübt wurden, nicht offiziell als Terroranschläge anerkannt wurden(8); in der Erwägung, dass die Bedrohung durch dschihadistischen Terrorismus nach wie vor hoch ist und dass die Bedrohung durch linksextremen Terrorismus in den letzten Jahren zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich die Bedrohung durch linksextremen Terrorismus in einigen Mitgliedstaaten weiterhin manifestiert; in der Erwägung, dass Terrorismus jeglicher Richtung und Gestalt verurteilt und bekämpft werden muss; in der Erwägung, dass das Internet eines der Instrumente ist, die von terroristischen Organisationen am häufigsten genutzt werden, um terroristische Inhalte zu verbreiten, neue Mittäter anzuwerben und zur Gewalt aufzustacheln(9);

D.  in der Erwägung , dass laut einem am 30. September 2020 veröffentlichten Bericht(10) der Kommission in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten erhebliche Lücken bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541(11) gemeldet wurden;

E.  in der Erwägung, dass sich in der Union immer neue Formen der organisierten Kriminalität herausbilden, bei denen sich wandelnde gesellschaftliche Schwachstellen ausgenutzt werden, und dass die meisten kriminellen Vereinigungen in verschiedenen Bereichen aktiv sind; in der Erwägung, dass die Gewinne organisierter krimineller Gruppen in der EU auf 110 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden, aber nur etwa 1 % dieser Gewinne beschlagnahmt werden(12); in der Erwägung, dass eine enge Verflechtung zwischen organisierter Kriminalität und Korruption besteht;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission 2019 Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedstaaten wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie eingeleitet hat(13); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt haben, wobei es jedoch nach wie vor Herausforderungen zu meistern gilt, insbesondere in den Bereichen Prävention und Strafrecht sowie Schutz, Unterstützung und Hilfe für Opfer; in der Erwägung, dass sexuelle Nötigung und Erpressung von Kindern im Internet sowie sexuelle Ausbeutung auf der Grundlage eindeutigen Materials, das von Kindern selbst produziert wird, durch die breite Verfügbarkeit von Online-Geräten erleichtert werden; in der Erwägung, dass immer mehr Kinder und Jugendliche Opfer von Online-Grooming werden;

G.  in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung nach wie vor der häufigste Zweck für Menschenhandel in der EU ist, wobei in mehreren Mitgliedstaaten Berichten zufolge ein Anstieg des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu beobachten ist(14); in der Erwägung, dass die Zahl der Verurteilungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Vergleich zur gemeldeten Opferzahl nach wie vor gering ist; in der Erwägung, dass digitale Technologien, soziale Medien und Internetdienste wichtige Instrumente sind, um Opfer von Menschenhandel zu rekrutieren;

H.  in der Erwägung, dass laut Berichten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und von Europol der illegale Drogenmarkt in der EU, der immer komplexer, anpassungsfähiger und innovativer wird, einen geschätzten Einzelhandelswert von etwa 30 Mrd. EUR pro Jahr hat und dass der illegale Drogenhandel eine wichtige Einnahmequelle für organisierte kriminelle Gruppen darstellt, die möglicherweise Verbindungen zu anderen illegalen Aktivitäten und Terrorismus haben; in der Erwägung, dass der illegale Drogenhandel zu einem Motor für zunehmende Gewalt und Korruption wird und weitreichende negative Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kann; in der Erwägung, dass die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Drogen in Europa mit über 9 000 Todesfällen pro Jahr gleichbleibend zu sein scheint(15), und in der Erwägung, dass der Drogenkonsum nach wie vor ein wichtiges Problem im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt;

I.  in der Erwägung, dass Europol auch im Jahr 2019 operative Analysen für die Mitgliedstaaten erstellt und die Beiträge der Mitgliedstaaten verwaltet sowie wichtige Untersuchungen in den drei Bereichen, in denen eine anhaltende Bedrohung für die Sicherheit der Union besteht – nämlich Cyberkriminalität, schwere und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus –, proaktiv unterstützt hat;

J.  in der Erwägung, dass im Prümer Netzwerk im Jahr 2019 über 9,2 Millionen in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherte DNA-Profile zum Abgleich bereitstanden und dass in dem genannten Jahr mehr als 2,2 Millionen DNA-Suchen durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 darüber hinaus fast 400 000 Fingerabdrucksuchen, die 10 000 bestätigte Treffer ergaben, und über 16 Millionen Fahrzeugregisterdatensuchen durchgeführt wurden(16);

K.  in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu den Grundlagen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union zählt und auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht; in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruhen muss; in der Erwägung, dass es bei strafrechtlichen Ermittlungen oft auch um elektronisch gespeicherte Daten („elektronische Beweismittel“) geht; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden aufgrund der Ineffizienz der bestehenden Instrumente wie Rechtshilfeabkommen und der Europäischen Ermittlungsanordnung häufig mit praktischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Daten von Diensteanbietern bei grenzüberschreitenden Ermittlungen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass die bestehenden Verfahren langwierig sein können und die einschlägigen Daten häufig bereits gelöscht wurden, wenn die Anfrage beim Diensteanbieter eingeht; in der Erwägung, dass die gesetzgebenden Organe derzeit ein Gesetzgebungspaket zu elektronischen Beweismitteln erörtern;

L.  in der Erwägung, dass die Richtlinie über Verfahrensgarantien(17), die angenommen wurde, um für Fairness in Strafverfahren zu sorgen, unzureichend umgesetzt worden sind, wodurch das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden beeinträchtigt wird;

M.  in der Erwägung, dass der EuGH in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, dass die pauschale Vorratsdatenspeicherung und die Massenüberwachung von elektronischer Kommunikation oder von Reisedaten nicht mit der Charta der Grundrechte vereinbar sind; in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C520/18 die Rechtsprechung in der Sache Tele2 bestätigte und zu dem Schluss kam, dass nur eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten zulässig ist, die auf bestimmte Personen oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist; in der Erwägung, dass der Gerichtshof allerdings auch festgestellt hat, dass IP-Adressen, die der Quelle einer Mitteilung zugeordnet sind, Gegenstand einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung sein können, um schwere Straftaten zu bekämpfen und schwerwiegende Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit abzuwehren, wobei strenge Garantien zu wahren sind;

N.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie(18) insbesondere aufgrund der unvollständigen bzw. fehlerhaften Umsetzung nicht zufriedenstellend ist(19);

O.  in der Erwägung, dass bestimmte Straftaten infolge der COVID-19-Krise erheblich zugenommen haben, wie etwa die Herstellung und Verbreitung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet, wobei derartiges Material Berichten zufolge in manchen Mitgliedstaaten um schätzungsweise 25 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass zwischen 70 % und 85 % der missbrauchten Kinder den Täter persönlich kennen und dass die überwiegende Mehrheit dieser Kinder Opfer von Menschen sind, denen sie vertrauen; in der Erwägung, dass Meldungen über häusliche Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder, in diesem Zeitraum erheblich zugenommen haben; in der Erwägung, dass die Pandemie nachweislich erhebliche Auswirkungen auf die schwere und organisierte Kriminalität und den Terrorismus in Europa hat, und zwar in Bereichen wie Cyberkriminalität, Produktfälschungen und organisierte Betrugsdelikte(20); in der Erwägung, dass die Krise zu Verzögerungen führt und den Zugang zu Justiz, Betreuung und Unterstützung behindert und die Bedingungen in den Haftanstalten verschlechtert; in der Erwägung, dass sich die Lage der Migranten durch die Krise verschlechtert hat, wodurch sie anfälliger für Missbrauch durch Straftäter geworden sind, und dass sich die Routen der Schleuser verlagert haben;

1.  begrüßt die Veröffentlichung der neuen EU-Strategie für eine Sicherheitsunion und betont, dass geltende EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich umgesetzt und bewertet werden müssen; stimmt mit der Kommission darin überein, dass in den Fällen, in denen Lücken im Regulierungs- und Durchsetzungsrahmen festgestellt wurden, Folgemaßnahmen in Form legislativer und nichtlegislativer Initiativen erforderlich sind; betont ferner, dass die im Rahmen der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion getroffenen Maßnahmen so flexibel sein müssen, dass auf die sich laufend wandelnden Umstände und auf etwaige Änderungen in der Arbeitsweise krimineller Organisationen reagiert werden kann;

2.  betont, dass jeder neue Legislativvorschlag von einer gründlichen und umfassenden Folgenabschätzung begleitet werden muss, die auch die Auswirkungen auf die Grundrechte und Diskriminierungsrisiken umfasst; hebt hervor, dass der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte eine entscheidende Rolle bei der Bewertung der Achtung der Grundrechte zukommt;

3.  betont, dass der Terrorismus in jeglicher Form darauf abzielt, die demokratischen Gesellschaften in Europa zu bedrohen und europäische Werte zu bekämpfen; beklagt die zahlreichen Opfer, die insbesondere dschihadistische und rechtsextreme Anschläge in den letzten Jahren gefordert haben; betont die wichtige Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, die dazu beigetragen haben, viele Angriffe abzufedern; stellt fest, dass die terroristische Bedrohung für die EU jedoch nach wie vor hoch ist; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung in allen Mitgliedstaaten vollständig und rasch umgesetzt wird; begrüßt die neue Agenda der EU zur Terrorismusbekämpfung, die von der Kommission am 9. Dezember 2020 vorgelegt wurde und in der ein gemeinsamer Ansatz auf der Grundlage der bisherigen Arbeiten und der darin angekündigten neuen Initiativen zur Antizipation, Vorbeugung, zum Schutz und zur Reaktion auf terroristische Bedrohungen gefördert wird, die auf verschiedenen, wie den in dem TE-SAT-Bericht 2020 von Europol genannten Ursachen beruhen; ist der Ansicht, dass die darin enthaltenen Maßnahmen und Strategien, insbesondere in den Bereichen Koordinierung, verstärkte Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Terrorismusfinanzierung, Bekämpfung von Radikalisierung offline und online, Prävention und Bildung, Bekämpfung von Hassreden, Rassismus und Intoleranz sowie Schutz, Unterstützung und Unterstützung der Opfer des Terrorismus, dazu beitragen werden, die Bedrohung durch den Terrorismus in Zukunft wirksamer zu bekämpfen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, bei der Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der Maßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Bildung, Gesellschaft, Kultur und Antidiskriminierung vereint und alle relevanten Interessenträger einbezieht, einschließlich des EU-Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung, Basisinitiativen und Basisarbeit in den Gemeinden, gemeinschaftsorientierter Polizeiarbeit, Integration von Sprache und Werten sowie lebenslanger Bildung; ruft die Kommission erneut dazu auf, EU-Mittel zu diesem Zweck wirksamer zu nutzen und eine Methodik auszuarbeiten, um die Wirksamkeit der einschlägigen Programme zu bewerten;

5.  betont, dass Bildung, und zwar auch zur Entwicklung eines kritischen Denkvermögens, digitaler Kompetenzen, Kompetenzen im Bereich Online-Sicherheit für die mittel- und langfristige Prävention äußerst wichtig und von zentraler Bedeutung dabei sind, Radikalisierung und das Gefühl der politischen Ausgrenzung, die zu krimineller Aktivität führen, zu reduzieren;

6.  weist erneut darauf hin, dass sich die Präsenz terroristischer Inhalte im Internet als einer der Katalysatoren für die Radikalisierung von Menschen und jungen Menschen im Besonderen erwiesen hat, von denen einige dann terroristische Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 begangen haben; vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung von sozialen Ungleichheiten von entscheidender Bedeutung ist, um gegen die Ursache der Radikalisierung anzugehen; betont, dass terroristische Online-Inhalte rasch ermittelt und vollständig entfernt werden müssen, und zwar auf der Grundlage klarer Rechtsvorschriften, einschließlich einer Überprüfung durch den Menschen und angemessener und solider Garantien, um die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Verfassungsstandards zu gewährleisten; betont, dass in diesem Bereich zwar einige Fortschritte erzielt wurden, die Unternehmen jedoch weitaus stärker in diesen Prozess eingebunden werden müssen; verlangt transparente Mechanismen, damit terroristische Online-Inhalte rasch ermittelt und gemeldet werden können und damit die Bürgerinnen und Bürger derartige Inhalte kennzeichnen können; hält den kürzlich zwischen dem Parlament und dem Rat vereinbarten Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte(21) für ein wichtiges Instrument in dieser Hinsicht und fordert seine vollständige Umsetzung, sobald er Anwendung findet; betont, dass die Kapazitäten der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) von Europol gestärkt werden müssen;

7.  ruft in Erinnerung, dass die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit Grundrechte sind, die in den Artikeln 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, angesichts der jüngsten religiös motivierten Terroranschläge für die Wahrung dieser Grundrechte einzutreten;

8.  begrüßt die von der Kommission angekündigte Agenda zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; fordert ein weiteres Mal eine Überarbeitung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JHA des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität(22) und weist erneut darauf hin, dass man sich auf eine gemeinsame Definition der organisierten Kriminalität einigen muss; ist der Ansicht, dass bei dieser gemeinsamen Definition auch der Einsatz von Gewalt, Korruption oder Einschüchterung durch kriminelle Gruppen berücksichtigt werden sollte, um die Kontrolle über wirtschaftliche Tätigkeiten oder die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erlangen oder um demokratische Prozesse zu beeinflussen; ist überzeugt, dass sich organisierte kriminelle Gruppen wirksamer zerschlagen lassen, indem man ihnen die Gewinne aus Verbrechen entzieht; betont in diesem Zusammenhang, dass weitere Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten, einschließlich Vermögenswerten ohne vorhergehende Verurteilung, erforderlich sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in diesem Zusammenhang zu intensivieren; stellt fest, dass neue kriminelle Tätigkeiten, wie Umweltkriminalität, organisierte Betrugsdelikte oder der illegale Handel mit Kulturgütern, nicht übersehen werden dürfen, da diese Vergehen oft der Finanzierung anderer krimineller Tätigkeiten dienen;

9.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, in der weitere Verbesserungen der Antwort der EU auf diese Straftaten, insbesondere bei der Durchsetzung und Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, festgelegt werden; weist erneut darauf hin, dass es einer besseren EU-weiten Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und insbesondere den zentralen Meldestellen (FIU) der Mitgliedstaaten bedarf, unter anderem im Rahme des FIU-Netzes; vertritt die Auffassung, dass die Sichtbarkeit laufender Kooperationsmodelle im Bereich Sicherheit, wie der europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), erhöht werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die EU den Weg für dringend notwendige Reformen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (FATF) ebnen sollte; ist der Ansicht, dass die Geldwäscherichtlinie eingehend bewertet und gegebenenfalls überarbeitet werden sollte;

10.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten erneut auf, entschlossen gegen systemische Korruption vorzugehen und wirksame Instrumente für die Verhinderung, Bekämpfung und Sanktionierung von Korruption und Betrug und für die regelmäßige Überwachung der Verwendung öffentlicher Mittel zu entwickeln; fordert die Kommission daher auf, ihre jährliche Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die alle Mitgliedstaaten und die EU-Organe und -Einrichtungen betreffende Korruptionsbekämpfung unverzüglich wieder aufzunehmen; hebt deshalb hervor, dass die EU-Finanzierung im Rahmen des neuen MFR und des Europäischen Aufbauplans wirksam vor Nutzung für Korruption und Betrug durch kriminelle Vereinigungen geschützt werden muss;

11.  weist darauf hin, dass – aufgrund der Tatsache, dass Mitgliedstaaten im Rahmen von Anlageprogrammen Aufenthaltsrechte und Staatsbürgerschaften vergeben – oft Korruption und Geldwäsche erleichtert werden, wodurch Sicherheitsrisiken in die Union importiert werden; begrüßt die von der Kommission(23) in diesem Zusammenhang eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren; richtet erneut die Forderung an die Kommission, ihr Initiativrecht in vollem Umfang zu nutzen und einen Legislativvorschlag vorzulegen, um diese Programme zu verbieten oder zu regulieren;

12.  betont, dass die Anstrengungen auf Unions- und nationaler Ebene zur Bekämpfung des zunehmenden Problems des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter anderem im Internet, zur Prävention, Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern, zur Entfernung von Kinderpornografie im Internet sowie zur Verbesserung der Untersuchung und Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten verstärkt werden müssen; nimmt die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Kenntnis; nimmt ferner die Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen neuen umfassenden Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem die Diensteanbieter verpflichtet werden, vor Juni 2021 den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden; erwartet, dass dieser Vorschlag in vollem Einklang mit den Grundrechten steht und mit einer gründlichen Folgenabschätzung einhergeht;

13.  betont, dass diese Maßnahmen durch eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit ergänzt werden müssen, die in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessengruppen konzipiert wird, unter anderem mit Kinderrechtsorganisationen, die Kinder, ihre Eltern und Lehrer über Online-Gefahren aufklärt; fordert einen besseren Schutz von Kindern, einschließlich ihrer persönlichen Daten und ihrer Privatsphäre, im Internet und ersucht die Mitgliedstaaten, in diesem Bereich tätige Netzwerke und diesbezügliche Kampagnen zu unterstützen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU vollständig umzusetzen, und angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen, um sie unverzüglich in vollem Umfang umzusetzen; bedauert, dass das Strafgesetzbuch in mehreren Mitgliedstaaten sehr niedrige Strafen für die Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind vorsieht, die keine wirksame Abschreckung darstellen(24); fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Strafen neu zu prüfen und die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzunehmen, um ihre Rechtsordnungen zügig mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/93/EU in Einklang zu bringen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob diese Richtlinie durch Bestimmungen in Bezug auf den Opferschutz, die Unterstützung von Betroffenen und die Verhütung dieser Straftaten gestärkt werden muss;

15.  wiederholt der Kommission gegenüber ihre Forderung nach der Benennung eines EU-Vertreters für Kinderrechte, der als zentraler Ansprechpartner für alle EU-Angelegenheiten und Politikbereiche mit Bezug zu Kindern dienen soll; befürwortet den Beschluss der Kommission, in die EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vom 24. Juli 2020, wie in der Entschließung des Parlaments vom 26. November 2019 über die Rechte des Kindes gefordert, als Kernstück eines europäischen koordinierten Multi-Stakeholder-Konzeptes, das auch die Strafverfolgung, Prävention und Hilfen für Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs umfasst, die Schaffung eines EU-Zentrums zur Verhinderung und Bekämpfung der Bedrohung durch sexuellen Missbrauch von Kindern aufzunehmen;

16.  betont, dass eine Übermittlungsverschlüsselung zur Privatsphäre der Bürger, auch zum Schutz von Kindern im Internet, und zur Sicherheit von IT-Systemen beiträgt und dass sie unter anderem für Investigativjournalisten und Hinweisgeber, die über Verstöße berichten, unerlässlich ist; weist darauf hin, dass Hintertüren die Stärke und Effizienz einer Verschlüsselung schwer beeinträchtigen und von Kriminellen und externen staatlichen Akteuren aus Nicht-EU-Ländern, die bestrebt sind, unsere Gesellschaft zu destabilisieren, missbraucht werden können; weist darauf hin, dass sich Kriminelle rasch an neue Entwicklungen anpassen und neue Technologien für illegale Zwecke nutzen; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auf, Strafverfolgungsbehörden in wichtigen Bereichen qualitativ hochwertige Schulungen anzubieten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine rechtliche Lösung gefunden werden kann, damit Strafverfolgungsbehörden unter Wahrung der Grundrechte rechtmäßig und gezielt Zugang zu Daten erhalten;

17.  hebt hervor, dass Desinformationen – insbesondere wenn sie durch neue Technologien wie künstliche Intelligenz und Deepfakes verstärkt werden und unabhängig davon, ob sie von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren eingesetzt werden – eine grundlegende Bedrohung für Demokratie und Sicherheit darstellen können; fordert die Kommission dazu auf, die Bekämpfung von Desinformationen zu einem integralen Bestandteil unserer Strategie für eine Sicherheitsunion zu machen, was auch die Bereitstellung angemessener Finanzmittel umfasst; nimmt den Europäischen Aktionsplan für Demokratie zur Kenntnis, mit dem die Herausforderung der Desinformation als potenzielle Bedrohung der inneren Sicherheit angegangen wird; weist erneut darauf hin, wie wichtig Sensibilisierungskampagnen sind, um die Bürger darüber zu informieren, dass solche Desinformationstechniken eingesetzt werden;

18.  stellt fest, dass die Abwehr hybrider Bedrohungen, mit denen darauf abgezielt wird, den sozialen Zusammenhalt zu schwächen und das Vertrauen in unsere Institutionen zu untergraben, sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Union wichtige Elemente der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion sind; hebt in dieser Hinsicht hervor, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene – zwischen allen Akteuren – erforderlich ist, um diese Bedrohungen abzuwehren; begrüßt, dass die Kommission entscheidende Maßnahmen zur Abwehr hybrider Bedrohungen festgelegt hat und betont, dass bei der allgemeinen Politikgestaltung hybriden Bedrohungen konsequent Rechnung getragen werden muss;

19.  betont, dass neue und sich herausbildende Technologien in allen unsere Sicherheit betreffenden Aspekten gegenwärtig sind, sodass sich neue Herausforderungen und Bedrohungen ergeben; betont die Bedeutung gesicherter kritischer Infrastrukturen, einschließlich digitaler Infrastruktur und Kommunikationsinfrastruktur; fordert die Kommission dazu auf, eine proaktive Planung in Sachen Forschung, Entwicklung und Einführung neuer Technologien durchzuführen, um für die interne Sicherheit der EU Sorge zu tragen, wobei die Grundrechte und die Werte der Union umfassend zu achten sind; hebt hervor, dass die EU keine Technologien finanzieren darf, die die Grundrechte verletzen;

20.  hebt hervor, dass die 5G-Infrastruktur eine strategische Komponente für die künftige Sicherheit und eine entscheidende Komponente für die strategische Widerstandsfähigkeit der Union ist; fordert die Kommission dazu auf, einen Plan zum Aufbau einer eigenen 5G-Infrastruktur der Union auszuarbeiten, der die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Durchführung der entsprechenden Entwicklungsanstrengungen innerhalb der Union sowie einen Plan umfassen sollte, um 5G-Technologie aus Drittländern, die die Grundrechte und die Werte der Union nicht achten, schrittweise außer Betrieb zu nehmen und zu ersetzen;

21.  stellt fest, dass die organisierte kriminelle Schleusung von Migranten häufig mit anderen Formen der organisierten Kriminalität verflochten ist; erwartet, dass im EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten für den Zeitraum 2021–2025 Maßnahmen vorgeschlagen werden, mit denen die Fähigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Schleusernetzen verbessert werden; ist der Auffassung, dass sich der Aktionsplan schwerpunktmäßig auch mit Plattformen der sozialen Medien und Online-Messaging-Diensten befassen sollte, die von Schleusern für die Bewerbung ihrer Dienste und die Gewinnung von Kunden verwendet werden; ist der Ansicht, dass dabei unbegleiteten Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, die eine stark gefährdete Gruppe darstellen und entlang der Migrationsrouten zur und innerhalb der EU verschiedenen Gefahren wie Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind(25); nimmt die Rolle der Agenturen und Einrichtungen der EU zur Kenntnis, insbesondere des Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung (EMSC) von Europol; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Leistung humanitärer Hilfe für Menschen in Seenot den Leitlinien der Kommission von 2020 entsprechend das Völkerrecht zu achten;

22.  begrüßt die Annahme des EU-Aktionsplans 2020–2025 gegen unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, der geeignete Indikatoren und Bestimmungen über die Berichterstattung enthält und die südosteuropäischen Partnerländer (Westbalkan, Moldawien und Ukraine) umfasst, wobei gleichzeitig die Zusammenarbeit mit den Ländern im Nahen Osten und in Nordafrika gestärkt wird; begrüßt die Absicht der Kommission, eine systematische und harmonisierte Datenerhebung über die Beschlagnahmung von Feuerwaffen einzuführen;

23.  fordert eine zügige Umsetzung der vom Parlament vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahme zur effizienten Überwachung des Darknets auf EU-Ebene, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Einleitung weiterer Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit Feuerwaffen im Darknet zu prüfen;

24.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Engagement der Union und der Mitgliedstaaten für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bürger vor drogenbedingten Bedrohungen durch die Annahme einer neuen EU-Agenda zur Drogenbekämpfung für die nächsten fünf Jahre zu bekräftigen; ist der Ansicht, dass die EU in ihrer Drogenpolitik weiterhin einen integrierten, ausgewogenen, multidisziplinären, fakten- und menschenrechtsbasierten Ansatz verfolgen und eine enge Koordinierung mit ihrem außenpolitischen Handeln anstreben sollte; besteht darauf, dass sich die EU bei ihren Maßnahmen gegen illegale Drogen in annähernd gleichem Maße und mit entsprechenden Ressourcen der Angebots- und der Nachfrageseite des Problems zuwenden sollte, und fordert, dass die Rehabilitation und die Prävention im Aktionsplan der EU, auch mittels speziell Kindern jungen Menschen gewidmeten Sensibilisierungskampagnen, stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten;

25.  unterstützt die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und anderer relevanter Interessenträger in die laufenden Diskussionen über die Mitteilung der Kommission über die EU-Agenda zur Drogenbekämpfung und den Aktionsplan für den Zeitraum 2021–2025; vertritt die Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der Formulierung von Antworten auf drogenbezogene Herausforderungen die Betroffenen, einschließlich Drogenkonsumenten, möglichst umfassend einbeziehen sollten; fordert die Ausweitung des Mandats der EMCDDA auf multiple Formen der Abhängigkeit;

26.  nimmt den Legislativvorschlag der Kommission vom 9. Dezember 2020(26) zur Kenntnis, mit dem das Mandat von Europol im Rahmen des Auftrags und der Aufgaben der Agentur gemäß dem Vertrag gestärkt werden soll, damit Europol seine Rolle als Knotenpunkt für den Austausch von Informationen über Strafverfolgung und für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren und organisierten Kriminalität in der EU besser erfüllen kann und Europol die einschlägigen Instrumente für eine wirksamere Zusammenarbeit mit allen relevanten Partnern an die Hand gegeben werden können; betont, dass solche Änderungen mit mehr politischer Verantwortung sowie mehr gerichtlicher und parlamentarischer Kontrolle einhergehen sollten und dabei ein starker Schwerpunkt auf Rechenschaftspflicht, Transparenz und der Achtung der Grundrechte liegen muss; betont, dass bei der Überarbeitung des Europol-Mandats die Datenschutzregelung der Agentur vollständig an die Verordnung (EU) 2018/1725(27) angeglichen werden sollte; fordert, dass die Bewertung des derzeitigen Rechtsrahmens für das Mandat von Europol gemäß Artikel 68 der geltenden Europol-Verordnung vorgelegt wird;

27.  nimmt die mögliche Modernisierung des Rechtsrahmens für die Prümer Beschlüsse zur Kenntnis; nimmt die Mängel und die möglichen Verbesserungen zur Kenntnis, die verschiedene Sachverständige erkannt und u. a. fehlender Datenqualität zugeschrieben haben; weist erneut darauf hin, dass öffentlich zugängliche und genaue Daten in Bezug auf die Verwendung des Prümer Rahmens äußerst wichtig sind, und fordert die Kommission auf, die Daten von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu sammeln, um den aktuellen Prümer Rahmen ordnungsgemäß zu prüfen und eine sinnvolle demokratische Kontrolle zu erlauben; fordert, dass jeder neue Vorschlag die Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, der Kommission diese Daten, die für regelmäßige und öffentlich zugängliche Prüfberichte verwendet werden müssen, weiterzuleiten; fordert ferner, dass der Vorschlag mit einer gründlichen Folgenabschätzung einhergeht, in der die Auswirkungen auf die Grundrechte berücksichtigt werden, und aus der hervorgeht, ob ein Mehrwert beim automatischen Datenaustausch besteht und ob zusätzliche Kategorien biometrischer Daten benötigt werden betont, dass bei jeder neuen Lösung die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der Besitzstand der EU in den Bereichen Datenschutz beachtet und starke Sicherheitsmechanismen zum Schutz der Grundrechte bereitgestellt werden müssen;

28.  betont, dass die Richtlinie über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen(28), Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (die „PNR-Richtlinie“) zu wirkungsvolleren Grenzkontrollen und zur Erkennung von Personen beigetragen hat, die Sicherheitsrisiken darstellen; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, eine neue Version der PNR-Richtlinie zu erstellen, damit sie mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon und dem Besitzstand im Bereich des Datenschutzes vereinbar ist; geht davon aus, dass diese Überarbeitung von einer gründlichen Folgenabschätzung begleitet wird, bei der die Auswirkungen auf die Grundrechte berücksichtigt werden;

29.  erinnert daran, dass wichtige Gesetzgebungsinitiativen der EU in den letzten Jahren abgeschlossen wurden, um Straftäter an ihren Außengrenzen aufzudecken und die Effizienz der polizeilichen Zusammenarbeit zu verbessern, um zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union beizutragen; weist ferner darauf hin, dass diese Initiativen eine neue Architektur für EU-Informationssysteme und ihre Interoperabilität umfassen und dass die Aufmerksamkeit nun auf ihre rechtzeitige Umsetzung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte gerichtet werden sollte;

30.  betont, dass ausreichende Informationsverarbeitungskapazitäten der Strafverfolgungsbehörden in der gesamten Kette an Sicherheitsanstrengungen in der Union insgesamt ein wichtiges Glied darstellen; weist darauf hin, dass unzureichende Kapazitäten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Wirksamkeit von EU-Sicherheitsstrategien erheblich schwächen; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um für angemessene Informationsverarbeitungskapazitäten in den Mitgliedstaaten zu sorgen;

31.  würdigt die Tätigkeit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) bei der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der nationalen Justizbehörden hinsichtlich der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender Kriminalität; fordert verstärkte Anstrengungen zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizbehörden, auch durch die wirksame Umsetzung der Richtlinien zur Umsetzung des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte, und zur Erleichterung und Beschleunigung des Informations- und Kommunikationsaustausches innerhalb des Justizbereichs in der Europäischen Union; hebt hervor, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich Digitalisierung hinterherhinkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Justizbehörden finanziell zu unterstützen, um für geeignete analytische Standards und angemessene digitale Instrumente zu sorgen, um die Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen sowie einen sicheren Austausch von Informationen zu ermöglichen; begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Digitalisierung der Justiz in der EU und den Vorschlag für eine Verordnung über ein EDV-gestütztes System für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX-System);

32.  weist darauf hin, dass die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile verbessert werden sollten, unter anderem durch eine rechtzeitige und korrekte Umsetzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen; weist darauf hin, dass bestimmte Entwicklungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten diesen Informationsaustausch sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen, beeinträchtigt haben; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass gegenseitiges Vertrauen auf einem gemeinsamen Verständnis der EU-Werte basiert, die in Artikel 2 EUV verankert sind, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, zu deren wichtigsten Bestandteilen die Unabhängigkeit der Justiz und die Bekämpfung von Korruption gehören;

33.  bekräftigt seine Forderung nach weiteren Maßnahmen zur Verbesserung von Schulungen im Bereich der Strafverfolgung bezüglich Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung und um die Erstellung von rassischen und ethnischen Profilen und Gewalt zu verhindern, zu ermitteln und zu untersagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesen Bereich zu investieren und mit CEPOL und dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten zusammenzuarbeiten; unterstreicht, dass im Hinblick auf Entwicklungen in den Bereichen Radikalisierung, Terrorismus und Geldwäsche ein anhaltender Schulungsbedarf besteht;

34.  begrüßt die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA); fordert, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt und ihr wirksames Funktionieren in den nationalen Gerichtsverfahren sichergestellt wird; ist besorgt darüber, dass die Kommission eine erhebliche Unterlassung begangen hat, indem sie die Rolle der EUStA bei der Stärkung unserer Sicherheitsunion nicht berücksichtigt hat; fordert die Prüfung einer möglichen Ausweitung des Mandats der EUStA im Einklang mit Artikel 83 AEUV, sobald die EUStA voll funktionsfähig ist;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige und korrekte Umsetzung der Opferschutzrichtlinie und anderer EU-Vorschriften über Opferrechte zu sorgen; begrüßt die Annahme der Opferschutzstrategie und die Schaffung der Stelle des Koordinators der Kommission für die Rechte der Opfer; bekräftigt seine Forderung nach besonderer Aufmerksamkeit für schutzbedürftige Opfer und einer möglichen Entschädigung, die aus beschlagnahmten und konfiszierten Vermögenswerte sowie Erträgen aus Straftaten gezahlt werden soll; bekräftigt seine Forderung nach einer nachhaltigen Finanzierung von Opferunterstützungsdiensten;

36.  bekräftigt erneut die Notwendigkeit, Personen, die besonders von Menschenhandel bedroht sind, wirksam zu schützen und zu unterstützen, auch bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft, und dabei besonders unbegleiteten Minderjährigen Aufmerksamkeit zuteil kommen zu lassen; weist auf die Notwendigkeit Schulungen für Strafverfolgungspersonal hinsichtlich psychologischer Aspekte des Menschenhandels und einem gleichstellungs- und kindgerechten Ansatz zur Umsetzung von Antidiskriminierungsvorschriften hin;

37.  betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein entscheidender Aspekt für die Bekämpfung der Radikalisierung, die Verringerung häuslicher Gewalt und die Verhütung von sexuellem Missbrauch und Kindesmissbrauch ist; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter als wichtige Präventionskomponente in ihre Sicherheitsstrategie aufzunehmen, und fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, indem er einen einstimmigen Beschluss fasst, mit dem Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen geschlechtsbezogener Gewalt) als einen der in Artikel 83 Absatz 1 AEUV definierten Kriminalitätsbereiche eingestuft wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Bekämpfung häuslicher Gewalt Vorrang einzuräumen, indem sie Unterstützungsdienste bereitstellen, spezialisierte Strafverfolgungseinheiten einrichten und diese Verbrechen strafrechtlich verfolgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, hierzu aktualisierte Daten vorzulegen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren;

38.  bedauert, dass die EU-Sicherheitsmaßnahmen von den Mitgliedstaaten systematisch weder vollständig noch rechtzeitig umgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut, sondern auch nach seinem Geist umgesetzt werden müssen; weist darauf hin, dass Sicherheitsmaßnahmen, wenn sie systematisch weder vollständig noch rechtzeitig umgesetzt werden, Gefahr laufen, ihre Gültigkeit zu verlieren und möglicherweise nicht zu mehr Sicherheit führen und dementsprechend die Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht länger erfüllen; fordert die Kommission auf, umgehend nach der Umsetzungsfrist oder nachdem ein Verstoß festgestellt wurde Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

39.  unterstreicht die Bedeutung von Belegen für die Wirksamkeit vorhandener EU-Sicherheitsmaßnahmen; weist darauf hin, dass das Maß, in dem die Einschränkung von Grundrechten als notwendig und verhältnismäßig eingestuft werden kann, von der Wirksamkeit dieser Strategien abhängt, die durch öffentlich verfügbare quantitative und qualitative Nachweise belegt wurde; bedauert, dass die Kommission bisher lediglich sporadische Belege für Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung gestellt hat und keine umfassenden Belege;

40.  fordert die Kommission auf, derzeitige Sicherheitsstrategien und -vereinbarungen regelmäßig zu bewerten und gegebenenfalls mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen; ist der Ansicht, dass die Abkommen mit den USA und Australien über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Abkommen) dringend geändert werden müssen, um mit der Rechtsprechung des EuGH übereinzustimmen und hält die Weigerung der Kommission, zu handeln, dementsprechend für eine schwerwiegende Unterlassung;

41.  ist besorgt über die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten von Strafverfolgungsbehörden auf den Privatsektor und fordert eine bessere Aufsicht über jede öffentlich-private Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich; bedauert die mangelnde Transparenz im Hinblick auf die EU-Finanzierung von privaten Unternehmen, die Sicherheitssysteme oder bestimmte Komponenten solcher Systeme einrichten;

42.  ist zutiefst besorgt über die Tatsache, dass einigen EU-Agenturen im Bereich Justiz und innere Angelegenheiten (JI) keine ausreichenden Mittel zugewiesen werden und sie dementsprechend ihrem Mandat nicht umfassend gerecht werden können; fordert, dass die EU-Agenturen und -Einrichtungen im Bereich Justiz und Inneres personell und finanziell angemessen ausgestattet werden, damit die EU die Strategie für eine Sicherheitsunion umsetzen kann;

43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0022.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0204.
(3) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 42.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0021.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0173.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0066.
(7) Bericht über die Lage und die Tendenzen des Terrorismus in der Europäischen Union (TE-SAT) 2020, veröffentlicht am 23. Juni 2020; Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (IOCTA) 2020, veröffentlicht am 5. Oktober 2020; „Exploiting isolation: Offenders and victims of online child sexual abuse during the COVID-19 pandemic“ (Ausnutzung der Isolation: Täter und Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet während der COVID-19-Pandemie), veröffentlicht am 19. Juni 2020.
(8) Europol TE-SAT 2020, S. 66.
(9) Europol TE-SAT 2020, S. 24.
(10) Bericht der Kommission vom 30. September 2020 auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung (COM(2020)0619).
(11) ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
(12) EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, S. 19.
(13) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(14) Begleitendes Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum dritten Bericht der Kommission über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels (2020) gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, S. 3 (SWD(2020)0226).
(15) EBDD, Europäischer Drogenbericht 2020: Trends und Entwicklungen, September 2020, S. 66.
(16) Deloitte Consulting & Advisory CVBA: „Machbarkeitsstudie für einen verbesserten Informationsaustausch nach Maßgabe der Prüm-Beschlüsse“,Mai 2020, S. 7.
(17) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.
(18) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(19) Bericht der Kommission vom 11. Mai 2020 über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (COM(2020)0188), S. 9.
(20) Europol-Bericht „How COVID-19-related crime infected Europe during 2020“ (Wie Kriminalität im Zusammenhang mit COVID-19 im Jahr 2020 Europa infiziert hat) (12. November 2020).
(21) COM(2018)0640.
(22) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
(23) Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern und Malta vom 20. Oktober 2020 wegen ihrer Staatsbürgerschaftsprogramme für Investoren, auch als Regelung zur Ausstellung sogenannter „goldener Pässe“ bezeichnet.
(24) Bericht der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie ergriffenen notwendigen Maßnahmen, COM(2016)0871, S. 8;
(25) Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung (Europol), Vierter Jährlicher Tätigkeitsbericht – 2020.
(26) Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2016/794, as regards Europol’s cooperation with private parties, the processing of personal data by Europol in support of criminal investigations, and Europol’s role on research and innovation (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen durch Europol und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (COM(2020)0796).
(27) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(28) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).

Letzte Aktualisierung: 22. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen