Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 13. Mai 2020 - Brüssel
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter ***II
 Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung ***II
 Statusvereinbarung zwischen der EU und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro ***
 Statusvereinbarung zwischen der EU und Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Serbien ***
 Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien ***
 Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine ***
 Abkommen zwischen der EU und Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***
 Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung ***
 Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ***
 Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EG und Mauretanien ***
 Aufstellung eines MFR-Notfallplans als Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen
 Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr in der Grenzregion; Kabotagebeförderungen zwischen Deutschland und der Schweiz ***I
 Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr in der Grenzregion: Kabotagebeförderungen zwischen Italien und der Schweiz ***I
 Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich *

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter ***II
PDF 125kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (14649/2/2019 – C9-0078/2020 – 2018/0148(COD))
P9_TA(2020)0055A9-0094/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14649/2/2019 – C9‑0078/2020),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0296),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A9‑0094/2020),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 26.3.2019, P8_TA(2019)0230.


Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung ***II
PDF 128kWORD 42k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (15301/2/2019 – C9-0107/2020 – 2018/0169(COD))
P9_TA(2020)0056A9-0098/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (15301/2/2019 – C9‑0107/2020),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0337),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A9-0098/2020),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu Mikrokunststoffen

Die Kommission erkennt an, dass Mikrokunststoffe Stoffe sind, die in Bezug auf die Wasserqualität zunehmend Anlass zur Besorgnis geben. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass diese Kunststoffe ein allgemeines, nicht nur auf aufbereitetes Wasser beschränktes Problem darstellen, verpflichtet sich die Kommission, ihre Bemühungen zur Bewältigung dieses wichtigen Problems fortzusetzen.

(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 94.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.
(3) Angenommene Texte vom 12.2.2019, P8_TA(2019)0071.


Statusvereinbarung zwischen der EU und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro ***
PDF 121kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (06847/2019 – C9-0138/2019 – 2019/0043(NLE))
P9_TA(2020)0057A9-0018/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06847/2019),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (06846/2019),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0138/2019),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0018/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Montenegro zu übermitteln.


Statusvereinbarung zwischen der EU und Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Serbien ***
PDF 121kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (15581/2018 – C9-0180/2019 – 2018/0409(NLE))
P9_TA(2020)0058A9-0019/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15581/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (15579/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0180/2019),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0019/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Serbien zu übermitteln.


Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien ***
PDF 120kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (06104/2020 – C9-0090/2020 – 2020/0015(NLE))
P9_TA(2020)0059A9-0096/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06104/2020),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0090/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0096/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Indien zu übermitteln.

(1) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29.


Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine ***
PDF 119kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (06101/2020 – C9-0091/2020 – 2020/0016(NLE))
P9_TA(2020)0060A9-0095/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06101/2020),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0091/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0095/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.

(1) ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31.


Abkommen zwischen der EU und Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***
PDF 119kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (12158/2019 – C9-0004/2020 – 2019/0181(NLE))
P9_TA(2020)0061A9-0097/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12158/2019),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (12160/2019),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0004/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0097/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Belarus zu übermitteln.


Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung ***
PDF 119kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (12362/2019 – C9-0013/2020 – 2019/0182(NLE))
P9_TA(2020)0062A9-0090/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12362/2019),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (12363/2019),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0013/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0090/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Belarus zu übermitteln.


Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ***
PDF 121kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (13447/2019 – C9-0187/2019 – 2019/0225(NLE))
P9_TA(2020)0063A9-0089/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13447/2019),

–  unter Hinweis auf das Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (13446/2019),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0187/2019),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9‑0089/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Exekutivsekretariat der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu übermitteln.


Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EG und Mauretanien ***
PDF 122kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (12928/2019 – C9-0175/2019 – 2019/0210(NLE))
P9_TA(2020)0064A9-0088/2020

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12928/2019),

–  unter Hinweis auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (12927/2019),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0175/2019),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0088/2020),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Mauretanien zu übermitteln.


Aufstellung eines MFR-Notfallplans als Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen
PDF 141kWORD 52k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu der Aufstellung eines MFR-Notfallplans als Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen (2020/2051(INL))
P9_TA(2020)0065A9-0099/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 311 und Artikel 312 Absatz 4 AEUV,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1),

–  unter Hinweis auf den am 2. Mai 2018 von der Kommission übermittelten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“(3),

–  unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(5),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021(6),

–  unter Hinweis auf Nummer 16 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(7),

–  unter Hinweis auf Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung(8),

–  gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0099/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Maßgabe von Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen hätte unterbreiten müssen, aber beschloss, die Unterbreitung des Vorschlags um mehrere Monate zu verschieben;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament am 14. März 2018 als erstes Organ der Union seinen Standpunkt beschloss und seine Prioritäten festlegte, was den MFR für die Zeit nach 2020 anbelangt;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 eine Reihe von Legislativvorschlägen zum MFR 2021–2027 und zu den Eigenmitteln der Union vorlegte, auf die dann Legislativvorschläge für die Einrichtung neuer Unionsprogramme und -instrumente folgten; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag eine Gesamtobergrenze des MFR von 1134,6 Mrd. EUR in Preisen von 2018 bzw. 1,11 % des BNE der EU der 27 vor der Krise(9) (einschließlich 0,03 % aus dem Europäischen Entwicklungsfonds) vorsah, der bereits eine erhebliche Kürzung gegenüber den geschätzten 1,16 % des MFR 2014–2020 in Bezug auf das BNE der EU der 27 mit sich brachte, wobei das erklärte Ziel darin bestand, eine Grundlage für rasche Verhandlungen zu schaffen, die vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 abgeschlossen werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament am 14. November 2018 seinen Zwischenbericht, der detaillierte Zahlen, die sich auf eine Gesamtobergrenze des MFR in Höhe von 1324,1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 (1,30 % des BNE der EU der 27) belaufen, und Änderungsvorschläge enthält und sein Verhandlungsmandat bildet, angenommen hat und seither bereit ist, Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, damit rasch eine Einigung erzielt werden kann; in der Erwägung, dass das Verhandlungsmandat am 10. Oktober 2019 bestätigt wurde;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament zwischen November 2018 und April 2019 zu fast allen sektoralen Programmen in Rekordgeschwindigkeit Verhandlungsmandate oder Standpunkte in erster Lesung angenommen und sich bereit erklärt hat, mehrere Teilvereinbarungen und Verständigungen mit dem Rat auszuhandeln, um die Aufstellung der neuen Programme nicht zu verzögern; in der Erwägung, dass sich der Rat durch seine Methode, MFR-Verhandlungsboxen mit einer beträchtlichen Anzahl sektorspezifischer und unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fallender Bestimmungen vorzubereiten, daran gehindert hat, mit dem Parlament über wesentliche Aspekte der sektoralen Gesetzgebungsakte und über den Vorschlag zur Rechtsstaatlichkeit zu verhandeln;

F.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat den Zeitrahmen für die Erzielung einer politischen Einigung über den MFR bereits mehrmals verlängert hat, wodurch die Möglichkeit, für einen reibungslosen Übergang vom MFR 2014–2020 zum MFR 2021–2027 zu sorgen, de facto eingeschränkt wurde;

G.  in der Erwägung, dass der finnische Ratsvorsitz dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten) und dem Europäischen Rat erst im Dezember 2019, also mehr als 18 Monate nach den Vorschlägen der Kommission, erste Zahlen vorlegte; in der Erwägung, dass in dem Vorschlag des finnischen Ratsvorsitzes der Standpunkt des Parlaments völlig außer Acht gelassen wurde;

H.  in der Erwägung, dass es auf der vom Präsidenten des Europäischen Rates für den 20./21. Februar 2020 einberufenen außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates zum MFR nicht gelungen ist, sich auf eine Schlussfolgerung zu einigen;

I.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat nach dem Scheitern des Sondergipfels mittlerweile weit hinter dem 2013 für die Verhandlungen über den MFR 2014–2020 notwendigen Zeitrahmen liegt, als der Europäische Rat am 8. Februar 2013 eine politische Einigung erzielte; in der Erwägung, dass der MFR und die sektoralen Gesetzgebungsakte im Anschluss an die folgenden Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat sehr spät angenommen wurden, was beim Übergang zum MFR 2014–2020 und in Bezug auf die Einleitung der Unionsprogramme zu erheblichen Rückschlägen zum Nachteil der Begünstigten und Bürger führte, insbesondere bei Programmen mit geteilter Mittelverwaltung;

J.  in der Erwägung, dass angesichts der immer neuen Verzögerungen und unabhängig davon, wann der Europäische Rat endlich Schlussfolgerungen annimmt, inzwischen das konkrete Risiko besteht, dass der nächste MFR nicht rechtzeitig vereinbart wird und folglich auch nicht am 1. Januar 2021 in Kraft tritt und dass sich der Übergang vom MFR 2014–2020 zum MFR 2021–2027 nicht reibungslos vollzieht, zumal das Risiko besteht, dass Parlament und Rat sehr unterschiedliche Standpunkte vertreten und intensive interinstitutionelle Verhandlungen sowohl im Rahmen des Zustimmungsverfahrens als auch des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens notwendig sind;

K.  in der Erwägung, dass sich die Verhandlungen und die Einigung über den nächsten MFR im Europäischen Rat durch den COVID-19-Ausbruch weiter verzögert haben, obwohl hervorgehoben wurde, dass ein solider Unionshaushalt wichtig ist und leistungsfähig sein kann, wenn es gilt, die Fähigkeit der Union zu einer umfassenden und sofortigen Reaktion sicherzustellen, und dass sich der COVID-19-Ausbruch auch darauf auswirkt, unter welchen Bedingungen die interinstitutionellen Verhandlungen durchgeführt werden können;

L.  in der Erwägung, dass Artikel 312 Absatz 4 AEUV für den Fall, dass der neue MFR nicht rechtzeitig erlassen wird, ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von Unionsprogrammen in Form einer automatischen und vorübergehenden Fortschreibung der Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des derzeitigen Finanzrahmens vorsieht, was zu einer Gesamtobergrenze von 162 243 Mio. EUR zu Preisen von 2018 bzw. 172 173 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen im Jahr 2021 führen würde und 1,15 % des BNE der EU der 27 entspräche;

M.  in der Erwägung, dass zahlreiche Basisrechtsakte der laufenden Ausgabenprogramme jedoch ein Ablaufdatum enthalten, wodurch in Kombination mit der mangelnden operativen Vorbereitung das im AEUV vorgesehene Sicherheitsnetz stark geschwächt werden könnte; in der Erwägung, dass das jeweilige Ablaufdatum auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder gestrichen werden müsste, damit die jeweiligen Programme wieder mit den Grundsätzen von Artikel 312 Absatz 4 AEUV in Einklang gebracht werden und nicht – zum Nachteil der Begünstigten und der Union als Ganzes, insbesondere in Krisenzeiten – eingestellt werden müssten;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. Oktober 2019 die Kommission daher aufforderte, mit der Ausarbeitung eines Notfallplans für den mehrjährigen Finanzrahmen zu beginnen, um die Begünstigten zu schützen und die Kontinuität der Finanzierung sicherzustellen, und dass es forderte, den Notfallplan Anfang 2020 vorzulegen, damit er vom Rat und vom Parlament zügig angenommen werden kann;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission die Risiken, die damit verbunden sind, dass bestimmte Rechtsakte im Zusammenhang mit dem nächsten MFR möglicherweise auslaufen oder nicht angenommen werden, bereits zur Kenntnis genommen hat, als sie nämlich einen Vorschlag für eine Übergangsverordnung vorlegte, mit der gegenüber den Endbegünstigten für Sicherheit und Kontinuität gesorgt werden soll;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament sich schon lange im Voraus auf diese Situation vorbereitet, wiederholt vor der Einstellung von Programmen der Union gewarnt und gleichzeitig erklärt hat, es wolle sich nicht aus Zeitdruck zur Annahme einer schlechten MFR-Vereinbarung zwingen lassen;

Q.  in der Erwägung, dass die durch den COVID-19-Ausbruch ausgelöste Gesundheitskrise und die beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Folgen für das Leben der Bürger den schlagenden Beweis dafür liefern, dass sämtliche Risiken im Zusammenhang mit einer Unterbrechung oder ungeordneten Verlängerung des derzeitigen MFR und der Programme beseitigt werden müssen; in der Erwägung, dass die Union mehr denn je zuvor in die Lage versetzt werden muss, ihre Maßnahmen durchzuführen und trotz des ungewissen Zeitpunkts des Inkrafttretens des neuen MFR eine ambitionierte Strategie zur Krisenbewältigung und zur Belebung der Konjunktur vorzulegen; in der Erwägung, dass die Kommission den Interessenträgern in dieser Hinsicht eine unmissverständliche Botschaft übermitteln sollte;

R.  in der Erwägung, dass mit dem Unionshaushaltsplan 2021 die Bewältigung der unmittelbaren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der durch COVID-19-verursachten Notlage fortgesetzt werden muss; in der Erwägung, dass ein ambitionierter, von Verantwortungsbewusstsein geprägter und auf Solidarität ausgerichteter MFR-Notfallplan besser als ein mit Verspätung angenommener und unzureichender MFR das Fundament für die Krisenreaktion und die Umsetzung der Konjunkturbelebungsstrategie und der politischen Prioritäten der Union bieten könnte, und zwar auf der Grundlage der bestehenden Programme mit geeigneten Anpassungs-, Neuausrichtungs- und Flexibilitätsmaßnahmen sowie der begrüßenswerten und bereits im Haushaltsplan 2020 ergriffenen Maßnahmen; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den nächsten MFR nach wie vor dringlich sind, zumal anschließend weitere Zeit benötigt wird, um die neuen Programme auf den Weg zu bringen und den neuen Eigenmittelbeschluss zu ändern und zu ratifizieren;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission nun in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge und Inhaberin des Initiativrechts und gemäß der mündlichen und schriftlichen Zusage der gewählten Präsidentin der Kommission vom 16. Juli 2019 zwingend mit einem Gesetzgebungsakt reagieren muss, wenn das Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Entschließungen annimmt, in denen die Kommission aufgefordert wird, Legislativvorschläge vorzulegen;

1.  fordert die Kommission auf, bis zum 15. Juni 2020 auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen der einzelnen Ausgabenprogramme(10) und in Anbetracht von Artikel 312 Absatz 4 AEUV einen Vorschlag für einen MFR-Notfallplan vorzulegen, um ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von Unionsprogrammen zu schaffen, wobei die in der Anlage enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen sind;

2.  fordert, dass mit dem MFR-Notfallplan

   die in den Basisrechtsakten aller betroffenen Ausgabenprogramme des MFR festgelegten Fristen aufgehoben oder verlängert werden,
   die entsprechenden Finanzbeträge auf der Grundlage einer technischen Verlängerung dieser Beträge in der für 2020 festgelegten Höhe aktualisiert werden, sofern dies insbesondere im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung rechtlich erforderlich ist,
   die Vorschriften und Ziele für die betroffenen Ausgabenprogramme überarbeitet werden, damit sie vorübergehend vorrangig darauf ausgerichtet werden können, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anzugehen und zu lindern und zur Konjunkturbelebung beizutragen,
   zu diesem Zweck gezielte Mittelaufstockungen ermöglicht und dabei die begrüßenswerten und bereits im Haushaltsplan 2020 ergriffenen Maßnahmen als Grundlage herangezogen werden sowie als Teil des Pakets für den Wiederaufbau und die Konjunkturbelebung in der Zeit nach der COVID-19 die Einrichtung der am dringendsten benötigten neuen Instrumente und Initiativen ermöglicht wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.  GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1.  Der MFR-Notfallplan zielt darauf ab, ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten der Unionsprogramme für den Fall zu schaffen, dass der MFR 2021–2027 nicht rechtzeitig vereinbart werden kann und folglich auch nicht am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Mit dem MFR-Notfallplan sollte ein zufriedenstellendes Maß an Vorhersehbarkeit und Kontinuität bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union sichergestellt werden. Überdies sollte die Union in die Lage versetzt werden, auf die unmittelbaren sozialen und wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs zu reagieren und auf die Konjunkturbelebung hinzuarbeiten.

2.  Der MFR-Notfallplan sollte einen oder mehrere Legislativvorschläge zur Aufhebung oder Verlängerung der in den Basisrechtsakten aller betroffenen Ausgabenprogramme festgelegten Fristen und, sofern dies insbesondere im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung rechtlich erforderlich ist, zur Aktualisierung der entsprechenden Finanzbeträge auf der Grundlage einer technischen Verlängerung in der für 2020 festgelegten Höhe enthalten. Darin sollte auch eine vorübergehende Neuausrichtung der Ziele aller betroffenen Ausgabenprogramme vorgesehen sein, damit mit den Programmen dazu beigetragen werden kann, die unmittelbaren Folgen des COVID-19-Ausbruchs so gut wie möglich zu bewältigen. Zu demselben Zweck sollte darin erforderlichenfalls eine Anpassung der Vorschriften vorgesehen sein, damit als Reaktion auf die Krise insbesondere Programme mit geteilter Mittelverwaltung möglichst flexibel durchgeführt werden können, auch durch die Verlängerung und Fortsetzung aller Legislativmaßnahmen, die 2020 erlassen wurden, um die Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Linderung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen.

3.  Der MFR-Notfallplan sollte als Teil des Pakets für den Wiederaufbau und die Konjunkturbelebung in der Zeit nach dem COVID-19-Ausbruch gezielte Mittelaufstockungen der betroffenen Ausgabenprogramme im Haushaltsplan 2021 und die Einrichtung der am dringendsten benötigten neuen Instrumente, Maßnahmen und Programme ermöglichen.

4.  Der MFR-Notfallplan sollte bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden, es sei denn, die MFR-Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat führen vor diesem Zeitpunkt zu einer politischen Einigung. Dieser Zeitrahmen für die Vorlage des Notfallplans genügt dem doppelten Erfordernis, dass a) sichergestellt wird, dass das Haushaltsverfahren für das Jahr 2021 mit allen erforderlichen Informationen in Bezug auf die Notfallplanung beginnt, und b) sichergestellt wird, dass die entsprechenden Legislativvorschläge von den Mitgesetzgebern vor der Einigung über den Haushaltsplan 2021 angenommen werden können. Zu jenem Zeitpunkt muss die Haushaltsbehörde einen endgültigen Beschluss über den Haushaltsplan der Union für das nächste Jahr fassen, entweder auf der Grundlage eines neuen MFR 2021–2027 oder auf der Grundlage einer Verlängerung der Obergrenzen für 2020.

5.  Die für die Umsetzung des Notfallplans erforderlichen Maßnahmen sollten im Rahmen der Obergrenzen des MFR für 2020 und der Flexibilitätsbestimmungen des MFR 2014–2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV verlängert und aus dem Jahreshaushalt finanziert werden, d. h. auf der Grundlage einer technischen Verlängerung der bereits 2020 von der Haushaltsbehörde vereinbarten Beträge zuzüglich des Deflators von 2 % und der Beträge, die zur Umsetzung des Pakets für den Wiederaufbau und die Konjunkturbelebung in der Zeit nach COVID-19 benötigt werden. Anhand dieser technischen Verlängerung sollten auch die nationalen Finanzrahmen in den Programmen mit geteilter Mittelverwaltung bestimmt werden.

B.  VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN

1.  Einer oder mehrere Legislativvorschläge

–  zur Aufhebung oder Verlängerung der in den Basisrechtsakten aller betroffenen Ausgabenprogramme des MFR festgelegten Fristen,

–  sofern dies insbesondere im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung rechtlich erforderlich ist, zur Aktualisierung der entsprechenden Finanzbeträge auf der Grundlage einer technischen Verlängerung in der für 2020 festgelegten Höhe, und

–  zur Überarbeitung der Vorschriften und Ziele für die betroffenen Ausgabenprogramme, damit sie vorübergehend vorrangig darauf ausgerichtet werden können, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anzugehen und zu lindern und zur Konjunkturbelebung beizutragen, auch durch die Verlängerung und Fortsetzung aller Legislativmaßnahmen, die 2020 zu diesem Zweck erlassen wurden.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) COM(2018)0322.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0032.
(6) COM(2019)0581.
(7) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(8) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(9) Bruttonationaleinkommen laut Prognose zum Zeitpunkt der Vorlage des MFR-Vorschlags am 2. Mai 2018, bei dem die nachfolgenden und künftigen Entwicklungen – insbesondere infolge der COVID-19-Krise – nicht berücksichtigt wurden.
(10) Artikel 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 33 Absatz 2, 42, 43 Absatz 2, 46 Buchstabe d, 77 Absatz 2, 78 Absatz 2, 79 Absatz 2, 79 Absatz 4, 81 Absatz 1, 81 Absatz 2, 82 Absatz 1, 84, 87 Absatz 2, 91 Absatz 1, 100 Absatz 2, 113, 114, 149, 153 Absatz 2 Buchstabe a, 164, 165 Absatz 4, 166 Absatz 4, 167 Absatz 5, 168 Absatz 4 Buchstabe b, 168 Absatz 5, 169, 172, 173 Absatz 3, 175, 177, 178, 182, 182 Absatz 1, 183, 188, 189 Absatz 2, 192 Absatz 1, 194 Absatz 2, 195 Absatz 2, 196, 197, 203, 207 Absatz 2, 209 Absatz 1, 212 Absatz 2, 214 Absatz 5, 325, 338 Absatz 1, 349, 352 AEUV sowie Artikel 7 Absatz 1 und 203 Euratom-Vertrag.


Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr in der Grenzregion; Kabotagebeförderungen zwischen Deutschland und der Schweiz ***I
PDF 135kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern (COM(2019)0221 – C9-0001/2019 – 2019/0107(COD))
P9_TA(2020)0066A9-0006/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0221),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0001/2019),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

—  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. September 2019(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0006/2020),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Mai 2020 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, seine bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern

P9_TC1-COD(2019)0107


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/853.)

(1) ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 118.


Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr in der Grenzregion: Kabotagebeförderungen zwischen Italien und der Schweiz ***I
PDF 131kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Italiens, ein Abkommen mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder auszuhandeln und abzuschließen (COM(2019)0223 – C9-0002/2019 – 2019/0108(COD))
P9_TA(2020)0067A9-0007/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0223),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0002/2019),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. September 2019(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0007/2020),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Mai 2020 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Italiens, ein Abkommen mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen in der Grenzregion der beiden Länder auszuhandeln und abzuschließen

P9_TC1-COD(2019)0108


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/854.)

(1) ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 118.


Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich *
PDF 123kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich (14247/2019 – C9-0198/2019 – 2019/0819(CNS))
P9_TA(2020)0068A9-0100/2020

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (14247/2019),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9‑0198/2019),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0100/2020),

1.  lehnt den Entwurf des Rates ab;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

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