Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 14. Mai 2020 - Brüssel
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen für biobasierte Industriezweige
 Entlastung 2018: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen ECSEL
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail
 Entlastung 2018: Europäische Umweltagentur
 Entlastung 2018: Eisenbahnagentur der Europäischen Union
 Entlastung 2018: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
 Entlastung 2018: Agentur für das Europäische GNSS
 Entlastung 2018: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
 Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
 Entlastung 2018: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäisches Parlament
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Gerichtshof der Europäischen Union
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Bürgerbeauftragter
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Datenschutzbeauftragter
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Rechnungshof
 Entlastung 2018: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Rat und Rat
 Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
 Entlastung 2018: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
 Entlastung 2018: Europäische Fischereiaufsichtsagentur
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Auswärtiger Dienst
 Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen SESAR
 Entlastung 2018: Europäische Stiftung für Berufsbildung
 Entlastung 2018: Eurojust
 Entlastung 2018: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
 Entlastung 2018: Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK Büro)
 Entlastung 2018: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
 Entlastung 2018: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
 Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
 Entlastung 2018: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut
 Entlastung 2018: Euratom-Versorgungsagentur
 Entlastung 2018: achter, neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds
 Entlastung 2018: Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen
 Entlastung 2018: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
 Entlastung 2018: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
 Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung
 Entlastung 2018: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
 Entlastung 2018: Europäische Chemikalienagentur
 Entlastung 2018: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
 Entlastung 2018: Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Kommission und Exekutivagenturen
 Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplans der EU – Ausschuss der Regionen
 Entlastung 2018: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
 Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
 Entlastung 2018: Europäische Arzneimittel-Agentur
 Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
 Entlastung 2018: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen
 Befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2021

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127
PDF 182kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D065067/03 ‒ 2020/2535(RSP))
P9_TA(2020)0069B9-0121/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D065067/03),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 9. Dezember 2019, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 23. Januar 2020, bei der ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben wurde,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 22. Mai 2019 angenommen und am 5. Juli 2019 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(4),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Monsanto Europe N.V. am 28. Oktober 2016 im Namen von Monsanto Company bei der zuständigen nationalen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (im Folgenden „der Antrag“) gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 sowie die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.  in der Erwägung, dass die EFSA am 22. Mai 2019 ein befürwortendes Gutachten zu dem Antrag angenommen hat, das am 5. Juli 2019 veröffentlicht wurde;

C.  in der Erwägung, dass genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 mit dem Ziel entwickelt wurden, sie tolerant gegenüber Dicamba, Glufosinatammonium und Herbiziden auf Glyphosatbasis zu machen;(5)

Komplementärherbizide

D.  in der Erwägung, dass nachgewiesen wurde, dass der Anbau herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen zu einem höheren Einsatz von Herbiziden führt, was zum großen Teil auf das Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter zurückzuführen ist;(6) in der Erwägung, dass als Folge davon zu erwarten ist, dass Kulturen genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Komplementärherbiziden (Glufosinat, Dicamba und Glyphosat) ausgesetzt sein werden, was möglicherweise zu einer höheren Menge an Rückständen bei der Ernte führen wird;

E.  in der Erwägung, dass aus einer Studie, die einer Peer-Review unterzogen wurde, hervorgeht, dass sich in genetisch veränderten Sojabohnen Glyphosat anreichert;(7) in der Erwägung, dass bei einem Pilotprojekt in Argentinien überraschend hohe Mengen an Glyphosatrückständen in genetisch veränderten Sojabohnen festgestellt wurden;(8)

F.  in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde;(9)

G.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft ist und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ausschlusskriterien fällt;(10) in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist;(11)

H.  in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte („Metaboliten“) in genetisch veränderten Pflanzen durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können;(12)

I.  in der Erwägung, dass nichtsdestotrotz die Bewertung von Rückständen von Herbiziden und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen anzusehen ist;

J.  in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem Gutachten zwar feststellt, dass die Bewertung der für diesen Antrag relevanten Herbizidrückstände von dem für Pestizide zuständigen Referat der EFSA geprüft worden sei, dies allein jedoch nicht ausreiche, da die kombinatorische Toxizität der Komplementärherbizide und Metaboliten sowie deren potenzielle Wechselwirkung mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, in diesem Fall der genetisch veränderten Sojabohne der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127, nicht berücksichtigt worden sei;

K.  in der Erwägung, dass gemäß dem für Pestizide zuständigen Referat der EFSA zudem toxikologische Daten fehlen, die eine Bewertung des Verbraucherrisikos für mehrere Metaboliten von Glyphosat ermöglichen, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind(13), und dass es keine ausreichenden Daten gibt, um Höchstgehalte von Glyphosatrückständen auf genetisch veränderten Sojabohnen abzuleiten(14);

L.  in der Erwägung, dass eine Reihe von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Besorgnis angesichts der mangelnden Analyse von Herbizidrückständen auf genetisch veränderten Kulturen und der potenziellen Gesundheitsrisiken für die Verbraucher geäußert haben;(15)

M.  in der Erwägung, dass in den im Januar 2020 vorgelegten Schlussfolgerungen eines internationalen Forschungsprojekts mit dem Titel „Risk Assessment of genetically engineered organisms in the EU and Switzerland“ (Risikoabschätzung von gentechnisch veränderten Organismen in der EU und der Schweiz) festgestellt wurde, dass bei der Risikobewertung gentechnisch veränderter Organismen durch die Union die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht zufriedenstellend berücksichtigt worden sei, und zwar auch die Gesundheitsrisiken, die mit dem Verzehr von Produkten aus herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Pflanzen verbunden sind;(16)

Rückstandshöchstgehalte und damit zusammenhängende Kontrollen

N.  in der Erwägung, dass die Rückstände von Wirkstoffen, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, auf eingeführten Pflanzen für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(17), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte gesorgt werden soll, sorgfältig kontrolliert und überwacht werden sollten;(18)

O.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union (für 2020, 2021 und 2022) im Gegenteil nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände auf Erzeugnissen, darunter Sojabohnen, zu ermitteln;(19) in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Glufosinat-Rückständen auf genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 oder daraus gewonnenen Erzeugnissen für Lebens- und Futtermittel die Rückstandshöchstgehalte, die festgelegt wurden, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, überschritten werden;

Undemokratische Beschlussfassung

P.  in der Erwägung, dass bei der Abstimmung vom 9. Dezember 2019 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch bei der Abstimmung vom 23. Januar 2020 im Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben wurde;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;(20)

R.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode sieben Einwände erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihres Eingeständnisses, dass es demokratische Defizite gebe, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

S.  in der Erwägung, dass keine Änderung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, um der Kommission zu ermöglichen, genetisch veränderte Organismen ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss nicht zuzulassen;(21)

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

T.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

U.  in der Erwägung, dass in einem kürzlich veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben;(22) in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll;(23)

V.  in der Erwägung, dass die EFSA festgestellt hat, dass die geschätzte Anwenderexposition gegenüber Glufosinat, das als reproduktionstoxisch eingestuft ist, bei dessen Verwendung zur Unkrautbekämpfung bei genetisch verändertem Mais über der annehmbaren Anwenderexposition lag, selbst wenn persönliche Schutzausrüstung verwendet wurde;(24) in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Anwenderexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

W.  in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind;(25) in der Erwägung, dass durch das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011–2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden;(26) in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden;(27) in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen;(28)

X.  in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt;(29)

Y.  in der Erwägung, dass die Union weltweit der zweitgrößte Importeur von Soja ist und dass Soja hauptsächlich als Tierfutter eingeführt wird; in der Erwägung, dass eine Untersuchung der Kommission ergab, dass Soja seit Langem die Hauptursache für die von der Union indirekt verursachte weltweite Entwaldung und die damit verbundenen Emissionen ist, da sie fast für die Hälfte der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung verantwortlich zeichnet;(30)

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem Herbizid – in diesem Fall Glufosinat – tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

5.  fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, bei der anstehenden REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte sowie bei der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ das Vorhandensein von Rückständen toxischer Pestizide wie Glufosinat bei der Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln in die Union nicht zuzulassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, für wirksame Kontrollen der aus Drittländern eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu sorgen, damit für ein hohes Maß an Schutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelerzeuger aus der EU gesorgt ist(32);

6.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Rückstände von Komplementärherbiziden und ihrer Metaboliten, einschließlich der kombinatorischen Wirkungen, vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

7.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung genetisch veränderter Organismen, sei es für den Anbau oder für die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln, zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt;

8.  nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass in den Mandatsschreiben an die einzelnen Kommissionsmitglieder festgestellt wird, dass diese dafür sorgen werden, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in ihrem jeweiligen Politikbereich umgesetzt werden und dass das Kollegium als Ganzes für die allgemeine Umsetzung der Ziele verantwortlich sein werde;(33)

9.  begrüßt, dass der europäische Grüne Deal, das Vorzeigeprojekt der Kommission, als fester Bestandteil der Strategie der Kommission zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgeschlagen wurde;

10.  weist darauf hin, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung nur dann erreicht werden können, wenn die Lieferketten der Nachhaltigkeit verpflichtet sind und es zu Synergieeffekten verschiedener Politikbereiche kommt;(34)

11.  bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die starke Abhängigkeit der Union von der Einfuhr von Futtermitteln in Form von Sojabohnen eine Entwaldung in Drittländern zur Folge hat;(35)

12.  fordert die Kommission auf, die Einfuhr von genetisch veränderten Sojabohnen nicht zuzulassen, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass ihr Anbau nicht zur Entwaldung beigetragen hat;

13.  fordert die Kommission auf, ihre geltenden Zulassungen für genetisch veränderte Sojabohnen vor dem Hintergrund der internationalen Verpflichtungen der Union – auch derjenigen im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Ziele für nachhaltige Entwicklung – ausnahmslos zu überprüfen;

14.  bekräftigt seine Forderung, eine europäische Strategie für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen(36), die es der Union ermöglichen würde, weniger abhängig von Importen genveränderter Sojabohnen zu werden und kürzere Lebensmittelketten und regionale Märkte zu schaffen; fordert nachdrücklich, diesen Aspekt in die anstehende Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ einfließen zu lassen;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2016-135), EFSA Journal 2019, 17(7):5733, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5733
(4)––––––– Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).
(5) Gutachten der EFSA, S. 3.
(6) Vgl. etwa „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 24, 24 (2012), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24
(7) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24491722
(8) https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT_Background_Glyphosate_Argentina_0.pdf
(9) Vgl. etwa https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/
(10) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(11) https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.detail&language=DE&selectedID=1436.
(12) Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht, EFSA Journal 2018;16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263.
(13) Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat, EFSA Journal 2015;13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4302.
(14) Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – überarbeitete Fassung, bei der zunächst nicht berücksichtigte Daten berücksichtigt wurden, EFSA Journal 2019;17(10):5862, S. 4, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5862.
(15) Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?.
(16) https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_%20Factsheet_Overview_0.pdf.
(17) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(18) Siehe Erwägung 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(19) Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).
(20) Vgl. beispielsweise die Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(21) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung vornehmen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
(22) https://www.ohchr.org/EN/Issues/Environment/ToxicWastes/Pages/Pesticidesrighttofood.aspx.
(23) https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/.
(24) Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glufosinat, Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 27, 1–81, S. 3, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2005.27r .
(25) Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.
(26) Ebenda, S. 2.
(27) Siehe Ziel 15.2: https://www.un.org/sustainabledevelopment/biodiversity/.
(28) Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.
(29) International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications, „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years“, ISAAA Brief Nr. 53 (2017), S. 16 und S. 21, http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf .
(30) Technischer Bericht- 2013 - 063 der Kommission, „The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation“ (Die Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung), von der Kommission (GD ENV) finanzierte und von VITO, dem IIASA, dem HIVA und dem IUCN NL durchgeführte Studie, http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/1.%20Report%20analysis%20of%20impact.pdf, S. 23–24: Zwischen 1990 und 2008 importierte die Union pflanzliche und tierische Erzeugnisse, durch die indirekt die Entwaldung einer Fläche von 90 000 km2 verursacht wurde. Davon entfielen 74 000 km2 (82 %) auf pflanzliche Erzeugnisse, an denen Ölpflanzen den größten Anteil (52 000 km2) hatten. Der Anteil von Sojabohnen und Sojabohnenkuchen betrug 82 % (42 600 km2), was 47 % der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung entsprach.
(31) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(32) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023), Ziffer 32.
(33) Vgl. etwa https://ec.europa.eu/commission/commissioners/sites/comm-cwt2019/files/commissioner_mission_letters/mission-letter-frans-timmermans-2019_en.pdf, S. 2.
(34) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 50), Ziffer 67.
(35) Ebenda.
(36) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0005_DE.html, Ziffer 64.


Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2104(DEC))
P9_TA(2020)0070A9-0030/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9‑0070/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0030/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2104(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9‑0070/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2)(12), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0030/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2104(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0030/2020),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (im Folgenden „FCH“) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates(15) im Mai 2008 als öffentlich-private Partnerschaft für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 mit dem Ziel gegründet wurde, sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren und dadurch zusätzliche Bemühungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates(16) aufgehoben wurde;

B.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 im Mai 2014 das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (im Folgenden „FCH2“) gegründet wurde, das das FCH ersetzt und bis zum 31. Dezember 2024 als dessen Nachfolger betrieben wird;

C.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ und der Forschungsverband N.ERGHY waren;

D.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH2 die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping AISBL“ (im Folgenden „Industrieverband“), der im Jahr 2016 in „Hydrogen Europe“ umbenannt wurde, und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL“ (im Folgenden „Forschungsverband“) sind;

E.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union zur ersten Phase der Tätigkeiten des FCH2 auf 470 000 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm beläuft; in der Erwägung, dass die Beiträge der anderen Mitglieder mindestens so hoch wie der Beitrag der Union sein müssen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des FCH2 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des FCH2 zum 31. Dezember 2018 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in der Jahresrechnung 2018 in Übereinstimmung mit der Finanzregelung des FCH2 und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; stellt zudem fest, dass die Rechnungsführungsvorschriften des FCH2 auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen;

2.  stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des FCH2 für das Haushaltsjahr 2018 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 85 504 157 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 126 526 307 EUR umfasste;

3.  stellt fest, dass die Haushaltsvollzugsquote 2018 bei den Mitteln für Verpflichtungen insgesamt 93 % und bei den Mitteln für Zahlungen insgesamt 83 % betrug;

Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms

4.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union für das FCH2 auf 421 300 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm beläuft, einschließlich Sachleistungen in Höhe von 19 100 000 EUR, und dass die Mitglieder des Industrie- und des Forschungsverbands Mittel in Höhe von 442 500 000 EUR beisteuern, der sich auf 420 000 000 EUR aus Sachleistungen zu den vom FCH2 finanzierten Projekten des Siebten Rahmenprogramms und 17 900 000 EUR aus Barmitteln für Verwaltungskosten beläuft;

5.  stellt fest, dass im Hinblick auf die für Projekte des Siebten Rahmenprogramms verfügbaren Haushaltsmittel des FCH2 für 2018 die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen aufgrund von Verzögerungen bei der Einreichung von Kostenerstattungsanträgen für laufende Projekte des Siebten Rahmenprogramms bei 79,6 % lag;

Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

6.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union für das FCH2 auf 318 800 000 EUR aus dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 beläuft und dass die Mitglieder des Industrie- und des Forschungsverbands Mittel in Höhe von 649 400 000 EUR beisteuern, einschließlich 1 800 000 EUR aus Sachleistungen zu den vom FCH2 finanzierten Horizont-2020-Projekten, 7 700 000 EUR aus Sachleistungen für zusätzliche Tätigkeiten und 3 600 000 EUR aus Barmitteln für Verwaltungskosten;

7.  stellt fest, dass die geringe Höhe der Sachleistungen der Mitglieder aus der Industrie für operative Tätigkeiten darauf zurückzuführen ist, dass das FCH2 diese Sachleistungen zusammen mit den endgültigen Kostenaufstellungen bescheinigt; weist darauf hin, dass deshalb die Bescheinigung der meisten zugesagten Sachleistungen zu einem späteren Zeitpunkt des Programms Horizont 2020 erfolgt, wenn die Zahlung des Restbetrags für die Projekte getätigt wird und die Bescheinigungen über den Jahresabschluss fällig sind;

8.  stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mittel für Verpflichtungen 95,8 % und bei den Mitteln für Zahlungen 84,4 % betrug; stellt fest, dass bis Ende 2018 für das Siebte Rahmenprogramm 29 Zahlungen für regelmäßige Zwischen- und vor allem Abschlussberichte in Höhe von insgesamt 21 400 000 EUR geleistet wurden; stellt fest, dass sich die Haushaltsvollzugsquote (bei den Mitteln für Zahlungen) auf 79,6 % belief (2017: 73,8 %);

9.  stellt fest, dass für das Rahmenprogramm Horizont 2020 aus Mitteln für Zahlungen 19 Vorfinanzierungszahlungen für Projekte im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus den Jahren 2017 und 2018, elf Zahlungen für Studien und zwei Zahlungen für das Gemeinsame Forschungszentrum getätigt wurden; stellt zudem fest, dass bei der Haushaltsvollzugsquote (bei den Mitteln für Zahlungen) 83,4 % erreicht wurden (2017: 93,3 %); stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 95,8 % betrug (2017: 98,3 %), was auf das Ergebnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, wobei ein Thema nicht abgedeckt wurde, und auf die Verzögerung bei der Auftragsvergabeplanung zurückzuführen ist;

10.  stellt fest, dass das FCH2 einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, der im März 2018 vom Verwaltungsrat des FCH2 gebilligt wurde und ein breites Bündel von Maßnahmen umfasst, die vom FCH2 durchzuführen sind und für die bereits eine Reihe von Tätigkeiten eingeleitet wurde; stellt fest, dass die Mehrzahl dieser Maßnahmen in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführt werden sollte, während eine kleine Zahl für den nächsten Programmplanungszeitraum in Betracht gezogen wird;

Leistung

11.  stellt fest, dass das FCH2 bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert seiner Tätigkeiten in Bereichen wie erneuerbare Energie, Energieeffizienz für Endverbraucher, intelligente Netze und Speicherung zu bewerten; stellt darüber hinaus fest, dass das FCH2 hierzu auch weitere Maßnahmen wie Demonstrationsprojekte in Mitgliedstaaten und Regionen, die Unionsmittel erhalten, heranzieht; stellt fest, dass die 2018 vom FCH2 aufgrund des erheblichen technischen Fortschritts in den vergangenen Jahren gebilligten wesentlichen Leistungsindikatoren überarbeitet und neue Anwendungen entwickelt wurden;

12.  stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungsausgaben/operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das FCH2 eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur aufweist;

13.  stellt fest, dass die Hebelwirkung im Jahr 2018 den Faktor 1,36 aufwies – gefordert wird der Faktor 0,56; stellt darüber hinaus fest, dass die Hebelwirkung unter Berücksichtigung der von allen privaten Partnern aufgebrachten Sachleistungen zu den Projekten den Faktor 1,96 aufwies;

14.  begrüßt, dass alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den jeweiligen Arbeitsplänen und dem Jahresarbeitsprogramm 2018 veröffentlicht und abgeschlossen wurden und 20 Themen umfassten;

15.  stellt fest, dass Ende 2018 im FCH2 27 Personen aus zehn Mitgliedstaaten beschäftigt waren, und stellt mit großer Zufriedenheit einen mit 49 % bzw. 51 % ausgewogenen Frauen- und Männeranteil fest; stellt außerdem fest, dass im Jahr 2018 31 % Frauen an Projekten im Rahmen von Horizont 2020 beteiligt waren, dass 26 % der Programmkoordinatoren weiblich waren und dass 22 % der Mitglieder der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten beim FCH2 und 33 % der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des FCH2 weiblich waren;

16.  stellt fest, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher, von der Union finanzierter Projekte ist; hält es für wichtig, die Errungenschaften des FCH 2 in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und verstärkt Informationen über deren Mehrwert zu verbreiten; fordert das FCH2 auf, eine vorausschauende Kommunikationspolitik zu verfolgen und dabei seine Forschungsergebnisse z. B. über soziale oder andere Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dadurch anzustreben, dass die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung der Unterstützung durch die Union – insbesondere im Hinblick auf die Markteinführung – sensibilisiert wird;

17.  stellt fest, dass das FCH2 im Verkehrsbereich den Vorführbetrieb von über 1 900 leichten Nutzfahrzeugen unterstützt hat, von denen im Jahr 2018 bereits über 630 in Betrieb genommen wurden; stellt außerdem fest, dass das FCH2 im Jahr 2018 in zehn Städten der Union 45 Busse im Vorführbetrieb eingesetzt hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die eingesetzten elektrischen Brennstoffzellenbusse dem weltweit neuesten Stand der Technik entsprechen und bei allen FCH2-Projekten erhebliche Fortschritte erzielt wurden;

Interne Prüfung

18.  stellt fest, dass das FCH2 im Jahr 2018 die Umsetzung aller Aktionspläne abgeschlossen hat, in denen auf die Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) eingegangen wurde, die sich aus der Prüfung des Leistungsmanagements durch den IAS im Jahr 2016 ergeben hatten, einschließlich einer Empfehlung zur Überarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms und der strategischen und operativen Ziele; stellt fest, dass das FCH2 dem IAS im Januar 2018 einen Aktionsplan in Bezug auf drei Empfehlungen des IAS zur Koordinierung mit dem zentralen Unterstützungsdienst und zur Umsetzung der Instrumente und Dienste des zentralen Unterstützungsdiensts vorlegte; stellt fest, dass das FCH2 im Rahmen des Aktionsplans seinen ersten Workshop mit dem zentralen Unterstützungsdienst organisierte; begrüßt, dass das FCH2 dem IAS im Dezember 2018 alle Aktionspläne zur Umsetzung der Empfehlungen des Prüfberichts 2017 zur Überprüfung vorlegte; stellt darüber hinaus mit Zufriedenheit fest, dass der IAS dem Verwaltungsrat im Jahr 2019 ein Schreiben übermittelte, in dem er bestätigt, dass alle Empfehlungen und Aktionspläne erfolgreich umgesetzt wurden;

19.  stellt fest, dass die Ex-post-Prüfungen mit der Einleitung von 141 Prüfungen von Finanzhilfen des Siebten Rahmenprogramms fortgesetzt wurden, von denen 132 abgeschlossen wurden und die verbleibenden im ersten Quartal 2019 abgeschlossen werden mussten, was einem kumulativen Prüfungsumfang von 23 % des Werts der validierten Kostenaufstellungen entspricht; stellt fest, dass die Restfehlerquote bei unter 2 % lag; stellt fest, dass im Jahr 2018 14 neue Prüfungen in Bezug auf das Rahmenprogramm Horizont 2020 eingeleitet wurden;

20.  stellt fest, dass die Kommission eine Abschlussevaluierung des FCH für den Zeitraum 2008 bis 2016 sowie eine Zwischenevaluierung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen FCH2 für den Zeitraum 2014 bis 2016 durchgeführt hat, dass der dazugehörige Aktionsplan, aus dem mehrere Maßnahmen bereits eingeleitet wurden, im März 2018 vom Verwaltungsrat gebilligt wurde und dass ein Großteil des Programms voraussichtlich zwischen 2018 und 2019 abgeschlossen wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige wenige Maßnahmen wahrscheinlich erst im folgenden Programmplanungszeitraum umgesetzt werden;

Interne Kontrolle

21.  begrüßt, dass das FCH2 Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge und Ex-post-Prüfungen bei Begünstigten von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags von Finanzhilfen des Siebten Rahmenprogramms sowie zu Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 eingerichtet hat, während die Kommission für die Ex-post-Prüfungen verantwortlich ist; begrüßt, dass die Restfehlerquote bei den Ex-post-Prüfungen Ende 2018 bei 1,10 % für das Siebte Rahmenprogramm und bei 0,46 % für das Programm Horizont 2020 lag und mithin Werte unter dem Wesentlichkeitsschwellenwert des Rechnungshofs aufweist;

22.  stellt fest, dass das FCH2 im Jahr 2017 in Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Auditdienst der GD Forschung und Innovation der Kommission die erste Ex-post-Prüfung einer Zufallsstichprobe von Zwischenkostenaufstellungen zum Programm Horizont 2020 einleitete; stellt fest, dass das FCH2 Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat; stellt fest, dass das FCH2 Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags zum Siebten Rahmenprogramm Ex-post-Prüfungen bei den Begünstigten unterzieht, während für die Ex-post-Prüfungen der Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass Ende 2018 zwei im Jahr 2017 eingeleitete Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren, weil das FCH2 mit den Begünstigten noch Gespräche führte, die auch eine Koordinierung mit anderen Dienststellen der GD Forschung und Innovation erforderten, damit in Bezug auf die einzelnen Interessenträger kohärente Prüfungsergebnisse erstellt werden.

23.  fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methode für die Berechnung und Bewertung von Sachbeiträgen zu prüfen und bei dieser Prüfung die Gestaltung und die Solidität der Leitlinien für die Umsetzung des Verfahrens für Sachbeiträge zu beurteilen, um bei der Planung, der Meldung und der Bestätigung von Sachbeiträgen Unterstützung zu leisten.

(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 42.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(7) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(8) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 42.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.
(13) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(14) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(15) Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).


Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2101(DEC))
P9_TA(2020)0071A9-0032/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0067/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0032/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018(2019/2101(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(8) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0067/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(10), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2(11), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0032/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2101(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0032/2020),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;

B.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates(13) gegründet wurde und im Rahmen von Horizont 2020 mit Wirkung vom 27. Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky trat;

C.  in der Erwägung, dass die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, die Umweltleistung von Luftfahrttechnologien erheblich zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrt zu erhöhen; in der Erwägung, dass die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

D.  in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD), der innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP) und der Querschnittstätigkeiten sowie die assoziierten Mitglieder der ITD sind;

E.  in der Erwägung, dass der Beitrag der Union zur zweiten Phase der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens maximal 1 755 000 000 EUR beträgt und aus dem Haushalt von Horizont 2020 bestritten wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2018, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in der Jahresrechnung 2018 des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2018 endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, dass die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.  stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2018 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 371 100 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 343 786 573 EUR umfasste; stellt fest, dass 98,7 % der Mittel für Verpflichtungen und 98,6 % der Mittel für Zahlungen aus Zuschüssen der Kommission und Übertragungen aus den Vorjahren stammen;

4.  stellt fest, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 99,2 % (gegenüber 99,6 % im Jahr 2017) und bei den Mitteln für Zahlungen bei 97,3 % (gegenüber 98,5 % im Jahr 2017) lag; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den für Verwaltungsausgaben vorgesehenen Mitteln für Zahlungen auf 79,23 % gesunken ist (gegenüber 93,13 % im Jahr 2017);

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mehrere Instrumente zur Überwachung der Durchführung des Programms im Hinblick auf Produktivität, Ergebnisse, Planung und Risiken der Operationen eingeführt hat;

Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms

6.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union auf 800 000 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm beläuft und dass die Mitglieder des Industrie- und des Forschungsverbands einen Beitrag in Höhe von 608 300 000 EUR leisten, der sich auf 594 100 000 EUR aus Sachleistungen zu den vom Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (im Folgenden „FCH 2“) finanzierten Projekten des Siebten Rahmenprogramms und 14 900 000 EUR aus Barmitteln für Verwaltungskosten beläuft;

7.  stellt fest, dass das Siebte Rahmenprogramm 2017 mit einer Ausführungsquote von etwa 100 % offiziell abgeschlossen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2018 noch Einziehungen in Höhe von 850 000 EUR vornahm, die auf ausstehende Vorfinanzierungsbeträge und auf die Ergebnisse der Ex-post-Prüfung zurückgehen;

Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

8.  stellt fest, dass der Gesamtbetrag von 2 064 000 000 EUR für die Tätigkeiten, die bis Ende 2018 im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden sollen, 816 700 000 EUR an Barbeiträgen der Union und 14 100 000 EUR an Barbeiträgen der privaten Mitglieder umfasst; stellt fest, dass der Verwaltungsrat bis Ende 2018 Sachbeiträge in Höhe von 273 900 000 EUR validiert hatte und weitere 157 600 000 EUR gemeldet, aber noch nicht validiert worden waren, sowie Sachbeiträge der Mitglieder aus der Industrie für die Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten in Höhe von 801 700 000 EUR für ergänzende Tätigkeiten;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

9.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2018 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen einleitete und daraufhin insgesamt 417 förderfähige Vorschläge (von insgesamt 420 Vorschlägen) erhielt, von denen 131 für eine Förderung ausgewählt wurden;

10.  stellt fest, dass die vier Aufrufe für Hauptpartner im Jahr 2017 erfolgreich zum Abschluss gebracht wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Tätigkeit im Jahr 2018 die Aufnahme aller ausgewählten Hauptpartner in die neue Finanzhilfevereinbarung für Mitglieder betraf, wobei einige wenige Hauptpartner im Jahr 2018 aktive Mitglieder wurden; stellt fest, dass die Ergebnisse aller vier Aufrufe und der Beitritt der Einrichtungen, die sich durchsetzen konnten, als Mitglieder dazu geführt hat, dass es nunmehr 183 Hauptpartner gibt, von denen 49 verbundene Einrichtungen oder verbundene Dritte sind;

11.  stellt fest, dass bis Ende 2018 neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wurden, von denen acht bewertet und vollständig umgesetzt wurden oder sich in der Endphase befinden; stellt fest, dass sich mehr als 560 Partner aus 27 verschiedenen Ländern an diesen acht Aufforderungen beteiligen; stellt fest, dass die siebte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Oktober 2018 mit 198 Teilnehmern durchgeführt wurde; stellt außerdem fest, dass die achte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im November 2018 mit 182 Teilnehmern begann; stellt darüber hinaus fest, dass die neunte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im November 2018 eingeleitet wurde und im März 2019 eine Bewertung stattfand;

Leistung

12.  stellt fest, dass über eine Reihe von zentralen Leistungsindikatoren bislang keine Informationen vorliegen, was in der Art der jeweiligen Projekte begründet ist; begrüßt, dass die meisten der spezifischen zentralen Leistungsindikatoren erreicht wurden bzw. auf gutem Weg sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Sachverständigen weitere Überwachungsmaßnahmen und entsprechende Analysen fordern, in deren Rahmen eindeutig zwischen den geplanten und den zum Jahresende tatsächlich erreichten zentralen Leistungsindikatoren unterschieden wird;

13.  stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungsausgaben und operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das Gemeinsame Unternehmen eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur aufweist;

14.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 eine hohe Fluktuation bei den Bediensteten auf Zeit und den Vertragsbediensteten verzeichnete; stellt fest, dass die Fluktuation bei den Bediensteten auf Zeit um fast 17 % stieg; stellt darüber hinaus fest, dass sich die Inanspruchnahme von Zeitarbeitskräften im Jahr 2018 fast verdoppelte;

15.  stellt fest, dass aus den im Jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2018 enthaltenen zentralen Leistungsindikatoren zum Geschlechterverhältnis in den Jahren 2017 und 2018 hervorgeht, dass der Frauenanteil zwar verhältnismäßig konstant, jedoch recht gering ausfällt; stellt fest, dass 22 % der am Programm beteiligten Personen, 13 % der Programmkoordinatoren und 18–25 % der Berater und Sachverständigen, die Evaluierungen und Analysen durchführen und im wissenschaftlichen Ausschuss tätig sind, Frauen sind; empfiehlt, dass kontinuierliche Anstrengungen unternommen werden, um den Frauenanteil des Programms zu steigern;

16.  begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen die besten Talente und Ressourcen in Europa an sich bindet; stellt fest, dass es auf die Schlüsselkompetenzen und -kenntnisse der führenden europäischen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen im Bereich der Luftfahrt zurückgreift;

Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

17.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge, Ex-post-Prüfungen bei Begünstigten von Zwischenzahlungen und abschließenden Zahlungen von Finanzhilfen des Siebten Rahmenprogramms sowie zu Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 eingerichtet hat, wobei der Gemeinsame Auditdienst der Kommission für die Ex-Post-Prüfungen verantwortlich ist;

18.  stellt fest, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen gemeldete Restfehlerquote bei Ex-post-Prüfungen bei Projekten des Siebten Rahmenprogramms 1,21 % und bei Projekten im Rahmen von Horizont 2020 1,11 % betrug und somit in beiden Fällen unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % lag;

Betrugsbekämpfungsstrategie

19.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen der Betrugsverhütung und -aufdeckung besondere Aufmerksamkeit widmet; stellt fest, dass infolgedessen die GD RTD die Betrugsbekämpfungsstrategie für 2020 gemeinsam mit den Interessenträgern umsetzt, um etwaige Fälle von Doppelfinanzierung aufzudecken und zu verhindern; weist jedoch besorgt darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2018 drei mutmaßliche Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Mitteln des gemeinsamen Unternehmens aufgedeckt wurden, die dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemeldet wurden;

Interne Prüfung

20.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2018 eine Prüfung der Koordinierung mit dem Gemeinsamen Unterstützungszentrum (CSC) durchführte, um zu bewerten, ob die Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens mit Blick auf Steuerung, Risikomanagement und interne Prozesse angemessen gestaltet sind; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass dem IAS zufolge die aktive Rolle, die das Gemeinsame Unternehmen beim Austausch von Informationen mit dem CSC einnimmt, als eine Stärke zu werten ist; weist darüber hinaus darauf hin, dass die Direktoren den Prüfern zufolge auf gemeinsame Konzepte setzen, in denen ihre Anforderungen in wichtigen Bereichen wie Vertraulichkeit formuliert sind; stellt darüber hinaus fest, dass der IAS mehrere Empfehlungen erhalten hat, wonach die IT-Systeme der Kommission weiter angepasst werden sollten, um die verbleibenden Hindernisse für die Datenübermittlung zu beseitigen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entwicklung von Kriterien und Verfahren für den Umgang mit vertraulichen Daten der Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens zum Abschluss zu bringen;

Sonstige Bemerkungen

21.  nimmt die Ausweitung der bilateralen Kontakte des Gemeinsamen Unternehmens mit einer Reihe von Mitgliedstaaten und Regionen, die auf der vom Gemeinsamen Unternehmen erstellten Kartierung der Prioritäten der Forschungs- und Innovationsstrategien für die intelligente Spezialisierung (RIS3) beruhen, zur Kenntnis, und stellt fest, dass mehr als 60 Regionen dem Gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt haben, dass die Luftfahrt oder andere damit zusammenhängende Bereiche zu ihren Forschungs- und Innovationsprioritäten gehören; stellt ferner mit Zufriedenheit fest, dass 2018 eine weitere Vereinbarung mit einer Region in Deutschland unterzeichnet wurde, wodurch sich die Zahl der bis zum 31. Dezember 2018 bestehenden Vereinbarungen auf 17 erhöhte; stellt fest, dass in der Folge im Juni 2019 eine weitere Vereinbarung mit der französischen Region Nouvelle Aquitaine unterzeichnet wurde;

22.  weist darauf hin, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher von der EU finanzierter Projekte ist; hält es für geboten, die Errungenschaften des Gemeinsamen Unternehmens in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und vermehrt Informationen über dessen Mehrwert zu verbreiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, eine proaktive Kommunikationspolitik zu verfolgen und dabei seine Forschungsergebnisse z. B. über soziale oder andere Medien der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung einer Unterstützung durch die Union – insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung auf dem Markt – sensibilisiert wird;

23.  fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methode für die Berechnung und Bewertung von Sachbeiträgen zu prüfen und bei dieser Prüfung die Gestaltung und die Solidität der Leitlinien für die Umsetzung des Verfahrens für Sachbeiträge zu beurteilen, um bei der Planung, der Meldung und der Bestätigung von Sachbeiträgen Unterstützung zu leisten;

Verkehr und Fremdenverkehr

24.  hebt hervor, dass die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens angepasst werden sollten, um der Notwendigkeit einer fortschreitenden Dekarbonisierung Rechnung zu tragen, und fordert, dass für etwaige Anpassungen automatisch die notwendigen Ressourcen finanzieller und personeller Art bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass das Gemeinsame Unternehmen über ausreichende Kapazitäten verfügt;

25.  stellt fest, dass es sich bei dem Gemeinsamen Unternehmen um eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Union und der Luftfahrtindustrie handelt, deren Ziel die Entwicklung bahnbrechender Technologien ist, mit denen die Umweltverträglichkeit von Flugzeugen und des Luftverkehrs erheblich gesteigert werden soll; stellt fest, dass es 2007 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung („Siebtes Forschungsrahmenprogramm“) als „Gemeinsames Unternehmen Clean Sky“ gegründet wurde und seit 2014 als Bestandteil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation („Horizont 2020“) als „Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2“ weitergeführt wird;

26.  stellt fest, dass die Programme des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von Horizont 2020 (für den Zeitraum 2014 bis 2020) teils durch Zuschüsse der Union in Höhe von bis zu 1 755 Mio. EUR, teils durch Sachleistungen der privaten Mitglieder im Umfang von mindestens 2 193,75 Mio. EUR finanziert werden; stellt fest, dass die Union und die privaten Mitglieder die Verwaltungskosten, die für den genannten Zeitraum 78 Mio. EUR nicht übersteigen dürfen, zu gleichen Teilen tragen;

27.  begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen einen großen Beitrag zur Effizienzsteigerung in der Luftfahrt leistet; hebt die sehr guten Ergebnisse und die wesentliche Funktion des Gemeinsamen Unternehmens bei deutlichen Beschleunigungen im Bereich der grünen Technologien in Europa hervor, mit denen die von Luftfahrzeugen erzeugten CO2- und Gasemissionen sowie der von ihnen verursachte Geräuschpegel reduziert werden sollen; weist auf die strategische Bedeutung hin, die dem Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des künftigen Programms „Horizont Europa“ zukommen sollte, wenn es darum geht, zu dem neuen Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie zu den geplanten CO2-Reduktionen durch technologischen Fortschritt beizutragen;

28.  hebt hervor, dass durch den weltweiten Einsatz der Technologien, die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens entwickelt und durch diese gefördert wurden, eine Verringerung der CO2-Emission erzielt werden könnte, die dem kompletten CO2-Ausstoß der Niederlande entspricht;

29.  hebt hervor, dass durch Clean-Sky-I-Technologien der CO2-Ausstoß pro Passagier bei Langstreckenflügen um 19 % und auf der Mittelstrecke um 40 % gesenkt wurde; fordert, dass das Gemeinsame Unternehmen alle notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen erhält, damit dieses erfolgreiche Konzept fortgesetzt werden kann;

30.  stellt fest, dass bis zu 40 % der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens seinen 16 leitenden Gesellschaften und ihren Tochtergesellschaften zugewiesen werden, d. h. Industrieunternehmen, die sich verpflichtet haben, das vollständige „Clean Sky 2“-Programm während seiner gesamten Laufzeit zu erfüllen; stellt fest, dass 30 % der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen an seine Hauptpartner (die für langfristige Verpflichtungen im Rahmen des Programms ausgewählt werden) vergeben werden; stellt ferner fest, dass die verbleibenden 30 % der Mittel im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen an andere Partner (die im Rahmen eines genau definierten, befristeten Auftrags an bestimmten Themen und Projekten mitwirken) vergeben werden;

31.  stellt fest, dass die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens zum Stichtag für die vorläufigen Rechnungen 2018 (Ende Februar 2019) Sachbeiträge zu den operativen Tätigkeiten (IKOP) im Gesamtumfang von 399 Mio. EUR gemeldet haben und dass das Gemeinsame Unternehmen einen bescheinigten Beitrag in Höhe von 279,9 Mio. EUR validiert hat; stellt ebenso fest, dass die privaten Mitglieder Sachbeiträge für die Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten (IKAA) im Gesamtumfang von 827,9 Mio. EUR gemeldet haben, wovon 620 Mio. EUR vom Gemeinsamen Unternehmen validiert wurden;

32.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen derzeit 16 leitende Gesellschaften und 193 Hauptpartner (darunter 50 KMU) umfasst und dass (für die Zuweisung der verbleibenden Mittel an andere Partner) neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen lanciert wurden; stellt fest, dass acht dieser Aufforderungen ausgewertet wurden und zur Auswahl von 560 Partnern (davon 31 % KMU, auf die 25 % der Mittel entfallen) aus 27 Ländern geführt haben;

33.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen plant, seine Finanzregelung zu überarbeiten, um sie an die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) anzupassen;

34.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst eine sehr wichtige Empfehlung an das Gemeinsame Unternehmen gerichtet hat, in der die Ausarbeitung eines konsolidierten Risikoregisters gefordert wird, mit dem die Risiken für das Programm und das Gemeinsame Unternehmen als eigenständige Einheit erfasst werden sollen; stellt fest, dass der interne Revisor der Leitung des Gemeinsamen Unternehmens erklärt hat, dass angesichts ihrer wiederholten Einmischung in Leitungsaufgaben sowie der Verfahren für das Qualitätsmanagement ein Mangel an Objektivität vorliege; fordert das Gemeinsame Unternehmen eindringlich auf, dieses Problem unverzüglich zu lösen und die Empfehlung des internen Revisors uneingeschränkt umzusetzen;

35.  stellt mit Besorgnis fest, dass der interne Revisor mehrere Risikobereiche ermittelt hat, die Maßnahmen seitens der Leitung des Gemeinsamen Unternehmens erfordern; erwartet, dass die Leitung des Gemeinsamen Unternehmens alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die entsprechenden Risiken zu mindern;

36.  stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2018 drei mutmaßliche Betrugsfälle in Verbindung mit Begünstigten, die Mittel von dem Gemeinsamen Unternehmen erhalten, aufgedeckt und dem OLAF gemeldet wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit in Zukunft keine Betrugsfälle mehr auftreten.

(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 32.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(7) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(8) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S.32.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(11) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.
(12) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(13) Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen für biobasierte Industriezweige
PDF 166kWORD 53k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2102(DEC))
P9_TA(2020)0072A9-0034/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0068/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0034/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2102(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0068/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige(12), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0034/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2102(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0034/2020),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden das „Gemeinsame Unternehmen“) durch die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 für einen Zeitraum von zehn Jahren als öffentlich-private Partnerschaft mit dem Ziel gegründet wurde, alle einschlägigen Interessenträger zu vereinen und dazu beizutragen, dass sich die Union als zentrale Akteurin in der Forschung, der Demonstration und der Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungsführer gemäß den Artikeln 38 und 43 der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens, die am 14. Oktober 2014 durch Beschluss seines Verwaltungsrats angenommen wurde, den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018 erstellt hat;

C.  in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus der Industrie, vertreten durch das Bio-based Industries Consortium (Konsortium für biobasierte Industriezweige, im Folgenden „BI-Konsortium“), sind;

Allgemeines

1.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf höchstens 975 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 2 730 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sachbeiträgen und Finanzbeiträgen in Höhe von mindestens 182 500 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 1 755 000 000 EUR zur Umsetzung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass sich Ende 2018 19 von 101 ausgewählten Vorschlägen aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018 in der Phase der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung befanden; stellt zudem fest, dass das Programm des Gemeinsamen Unternehmens Anfang 2018 ein Portfolio von 101 laufenden Projekten mit insgesamt 1 169 Teilnehmern aus 35 Ländern und Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 499 000 000 EUR umfasste;

3.  stellt fest, dass die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens nicht mit herkömmlichen Instrumenten der Union erreicht werden konnten; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen eine strukturierende Wirkung entfaltet hat, indem es mit Blick auf die Entstehung neuer Wertschöpfungsketten Bereiche und Akteure zusammenbrachte, und immer mehr Investitionen für die Entwicklung von Innovationen bei biobasierten Industriezweigen mobilisiert hat; stellt überdies fest, dass es Aufgabe des Gemeinsamen Unternehmens ist, die vom BI-Konsortium entwickelte und von der Kommission gebilligte strategische Innovations- und Forschungsagenda umzusetzen;

4.  stellt fest, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher, von der Union finanzierter Projekte ist; hält es für wichtig, die Sichtbarkeit der Errungenschaften des Gemeinsamen Unternehmens zu erhöhen und Informationen über deren Mehrwert zu verbreiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, eine proaktive Kommunikationspolitik zu verfolgen und dabei seine Forschungsergebnisse beispielsweise über soziale oder andere Medien in der Öffentlichkeit zu verbreiten, damit die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung der Unterstützung durch die Union – insbesondere im Hinblick auf die Markteinführung – sensibilisiert wird;

5.  fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methode für die Berechnung und Einschätzung von Sachbeiträgen zu bewerten; fordert, bei dieser Bewertung die Gestaltung und die Solidität der Leitlinien für die Umsetzung des Verfahrens für Sachbeiträge zu beurteilen, um bei der Planung, der Meldung und der Bestätigung von Sachbeiträgen Unterstützung zu leisten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

6.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018 (der „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2018 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

7.  stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens den endgültigen zur Ausführung bereitstehenden Haushaltsplan für 2018 enthält, der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 121 231 820 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 118 126 520 EUR vorsah, wobei die Verwendungsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen 99 % und bei den Mitteln für Zahlungen 71 % betrugen;

8.  stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen hauptsächlich für die Vorfinanzierung von Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2017 und für Zwischenzahlungen für Projekte aus den vorangegangenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verwendet wurden; stellt überdies fest, dass die niedrigere Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen auf Verzögerungen bei einigen regelmäßigen Berichten und Kostenabrechnungen zurückzuführen ist, die deutlich unterhalb des in den Finanzhilfevereinbarungen genehmigten Haushaltsplans lagen;

9.  stellt fest, dass von den höchstens 975 000 000 EUR, die als Barbeitrag der Union während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens vorgesehen sind, bis Ende 2018 von ihr insgesamt 264 600 000 Euro bereitgestellt wurden;

10.  ist besorgt darüber, dass die Mitglieder aus der Industrie von den 757 900 000 EUR an den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen zu den operativen Tätigkeiten und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens Sachbeiträge in Höhe von lediglich 36 800 000 EUR für operative Tätigkeiten meldeten und dass der Verwaltungsrat Beiträge der Mitglieder aus der Industrie in Höhe von 21 200 000 EUR (12 100 000 EUR Sachbeiträge und 9 100 000 EUR Barbeiträge) zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens validierte;

11.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2018 eine Überprüfung durchgeführt hat, um den Mitgliedsstatus seiner konstituierenden Rechtspersonen als wichtigste Grundlage für die Validierung und Anerkennung der Sachbeiträge der Mitglieder aus der Industrie zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zu aktualisieren; stellt mit Anerkennung fest, dass diese Überprüfung als bewährtes Verfahren eingestuft wurde und regelmäßig durchgeführt werden sollte;

12.  bedauert, dass von den mindestens 182 500 000 EUR, die von den Mitgliedern aus der Industrie für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens als Barbeitrag zu entrichten sind, bis Ende 2018 lediglich 800 000 EUR eingezahlt wurden und dass die Kommission infolgedessen Ende 2018 beschlossen hat, den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2020 in Höhe von 205 000 000 EUR um 140 000 000 EUR zu kürzen; stellt mit Besorgnis fest, dass ein hohes Risiko besteht, dass der Mindestbetrag an Barleistungen bis zum Ende der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens nicht erreicht sein wird;

Leistung

13.  stellt fest, dass sich die verfügbaren spezifischen zentralen Leistungsindikatoren des Gemeinsamen Unternehmens als geeignet erwiesen haben; begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen effizient gearbeitet hat und dass seine durchschnittliche Leistung bei den drei wichtigsten zentralen Leistungsindikatoren im Rahmen des Programms Horizont 2020 die für das Jahr 2018 festgelegten Ziele übertrifft;

14.  stellt mit Sorge fest, dass Ende 2018 eine Hebelwirkung mit dem Faktor 1,88 erreicht wurde, was unter den Erwartungen liegt; beobachtet mit Sorge, dass die erzielte Hebelwirkung seit dem Jahr 2015 abnimmt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Schritte dahingehend einzuleiten, dass die angestrebte Hebelwirkung mit dem Faktor 2,86 über den gesamten Zeitraum 2014 bis 2020 hinweg erreicht wird;

15.  stellt fest, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen aufgelegten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen allen Interessenträgern uneingeschränkt offenstehen; begrüßt die beachtlichen Anstrengungen des Gemeinsamen Unternehmens bei der Vermittlung seiner Ziele und Errungenschaften sowie seiner Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die es im Rahmen seiner Veranstaltungen und Treffen und über seine Website an Interessenträger in der Union richtet;

16.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen nach Bestätigung von Sachverständigen ein zufriedenstellendes Maß an Beteiligung der besten Akteure der Union in den Bereichen der ausgewählten Wertschöpfungsketten erreicht hat; stellt fest, dass bei der Beteiligung der Industrie, die 61 % der Teilnehmer insgesamt stellt, ein ausgewogenes Verhältnis erreicht wurde; betont, dass 54 % der privaten Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht kleine und mittlere Unternehmen und 27 % Großunternehmen sind;

17.  stellt fest, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2018 den Abschluss von 17 Finanzhilfevereinbarungen infolge der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2017 umfasste, wodurch sich die Gesamtzahl im Portfolio des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2018 auf 82 belief; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018 erfolgreich umgesetzt hat; nimmt zur Kenntnis, dass das Verfahren für 19 ausgewählte Vorschläge noch vor Ende 2018 eingeleitet wurde;

18.  stellt fest, dass aufgrund der Gestaltung der im Jahr 2018 erfolgten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Verwaltung der Rangordnung der Vorschläge eines von zwei Leitthemen der Aufforderung nach wie vor nicht finanziert worden ist, obgleich bei beiden Themen förderfähige und gut bewertete Vorschläge eingingen;

19.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2018 in seinen verschiedenen Gremien mit Ausnahme des Verwaltungsrats (20 % Frauen und 80 % Männer) ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erzielen konnte (Wissenschaftlicher Beirat: 60 % Frauen und 40 % Männer, Gruppe der Vertreter der Staaten: 59 % Frauen und 41 % Männer, Programmbüro: 61 % Frauen und 39 % Männer, Bewertungssachverständige (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018): 48 % Frauen und 52 % Männer, Projektkoordinatoren: 45 % Frauen und 55 % Männer); nimmt die Anmerkung des Gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach es keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Geschlechterverhältnis unter den Mitarbeitern in Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ausgewogen ist (46 % Frauen und 54 % Männer);

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

20.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2018 23 Bedienstete beschäftigte und damit der Stellenplan voll besetzt war; nimmt zur Kenntnis, dass 2018 zwei Einstellungsverfahren in die Wege geleitet wurden, das eine für einen Vertragsbediensteten und das andere für einen Bediensteten auf Zeit; stellt jedoch fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2018 mit drei zusätzlichen Vertragsbediensteten verstärkt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass ein Bewerber für die Stelle eines Bediensteten auf Zeit Ende 2018 ernannt wurde und seine Tätigkeit im ersten Quartal 2019 aufnahm;

Interne Prüfung

21.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst („Internal Auditing Service“ – IAS) im November 2017 die Prüfungsarbeit vor Ort für die sog. eingeschränkte Prüfung der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle („Internal Control Standards“ – ICS) im GUBBI durchgeführt hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich Ende 2018 gezeigt hat, dass das Gemeinsame Unternehmen die Normen der internen Kontrolle weitgehend umgesetzt hat;

22.  stellt fest, dass das Programmbüro eine Selbstbewertung seiner Normen der internen Kontrolle durchgeführt hat, um den derzeitigen Stand der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle zu bewerten und die Bedingungen auszuloten, die notwendig sind, damit der interne Kontrollrahmen der Organisation einen höheren Reifegrad erreichen kann; stellt fest, dass der Interne Auditdienst drei Empfehlungen formulierte, um die laufenden Anstrengungen des Gemeinsamen Unternehmens in dem Bereich zu unterstützen und zu ergänzen; nimmt Kenntnis davon, dass das Programmbüro entsprechende Aktionspläne vorlegte und der Interne Auditdienst diese für geeignet hielt, um die Probleme zu beheben; stellt jedoch besorgt fest, dass die drei fraglichen Normen Anfang 2018 noch nicht vollständig umgesetzt waren;

23.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass beinahe alle Normen der internen Kontrolle als umgesetzt oder weitgehend umgesetzt gelten und dass lediglich bestimmte Normen noch vollständig umgesetzt werden müssen, beispielsweise die ICS 8 (Prozesse und Verfahren), die ICS 10 (Betriebskontinuität) und die ICS 11 (Dokumentenverwaltung);

24.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2017 zusammen mit dem Gemeinsamen Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission die erste Ex-post-Prüfung einer Zufallsstichprobe von Zwischenkostenaufstellungen zum Programm Horizont 2020 eingeleitet hat; stellt fest, dass die zweite Prüfungswelle im Jahr 2018 begann, dass bislang jedoch aufgrund der geringen Anzahl an geprüften Teilnehmern keine Schlussfolgerung gezogen werden kann;

25.  nimmt die Feststellung des Rechnungshofs anerkennend zur Kenntnis, dass die Restfehlerquote unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt und sich beim Programm Horizont 2020 auf 0,01 % beläuft;

26.  stellt fest, dass die Zwischenbewertung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens durch die Kommission für den Zeitraum 2014–2016 durchgeführt und ein Aktionsplan ausgearbeitet wurde, um den ausgesprochenen Empfehlungen Rechnung zu tragen; stellt fest, dass dem Aktionsplan zufolge die meisten Maßnahmen, die als Reaktion auf die Empfehlungen durchzuführen sind, in den Jahren 2018 und 2019 umgesetzt werden sollen und dass mehrere Maßnahmen bereits eingeleitet wurden;

Rechtsrahmen

27.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens zwar gemäß dem in seinem Rechtsrahmen festgelegten genauen Zeitrahmen abgeschlossen wurde, ihr Mehrwert für das Beschlussfassungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens so kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeiten nicht optimal war;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

28.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zusammen mit sechs weiteren gemeinsamen Unternehmen einen gemeinsamen Aufruf der gemeinsamen Unternehmen zur Interessenbekundung veröffentlicht hat, um bis zu sieben Vertrauenspersonen auszuwählen, die ein Netz von Vertrauenspersonen einrichten werden; stellt überdies fest, dass infolgedessen im November 2018 zwei Vertrauenspersonen von den Exekutivdirektoren ernannt wurden.

(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 24.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(7) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(8) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 24.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.
(13) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(14) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


Entlastung 2018: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
PDF 161kWORD 52k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2091(DEC))
P9_TA(2020)0073A9-0042/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0058/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0042/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2091(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0058/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(12), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0042/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2091(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0042/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („Behörde“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 25 207 008 EUR belief, was gegenüber 2017 eine Erhöhung um 5,03 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die Behörde zu 37,15 % (9 365 000 EUR) aus einem Beitrag der Union und zu 62,45 % (15 742 008 EUR) aus Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten finanziert(16);

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 100 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem Anstieg um 0,21 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 85,48 % betrug, was gegenüber 2017 einen Rückgang um 2,61 % ausmacht;

2.  stellt fest, dass sich die Tätigkeit der Behörde ständig weiterentwickelt und sowohl Regulierungsaufgaben als auch die Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts umfasst;

Leistung

3.  nimmt zur Kenntnis, dass für jedes der drei operativ ausgerichteten strategischen Ziele der Behörde zentrale Leistungsindikatoren vorliegen, mit denen der Mehrwert ihrer Aktivitäten und die Verbesserung ihrer Haushaltsführung bewertet werden, und dass es zusätzlich andere, intern genutzte Indikatoren gibt;

4.  stellt fest, dass die Behörde für elf zentrale Leistungsindikatoren ihr Ziel erreicht hat; nimmt zur Kenntnis, dass bei den verbleibenden beiden zentralen Leistungsindikatoren das Ziel nur knapp verfehlt wurde;

5.  stellt fest, dass die Behörde die meisten ihrer vorgesehenen Vorgänge (218 Produkte und Dienstleistungen) erfolgreich durchgeführt hat und bei 25 Produkten und Dienstleistungen leichte Verzögerungen aufgetreten sind, die unzureichenden Ressourcen sowie Änderungen bei den Anforderungen und Prioritäten geschuldet waren; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass nur drei Vorgänge nicht planmäßig oder mit einer hinnehmbaren Verzögerung abgeschlossen wurden;

6.  stellt fest, dass die Behörde anstelle ihres derzeitigen elektronischen Personalverwaltungssystems Sysper einführt, das von der Kommission bereitgestellt wird; nimmt die Verzögerung bei der Einführung von Sysper 2 mit Besorgnis zur Kenntnis; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

7.  nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Behörde im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und durch gemeinsame Vergabeverfahren proaktiv Möglichkeiten zur Erzielung von Effizienz und Synergien mit anderen Agenturen, insbesondere mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), ermittelt; begrüßt, dass die Behörde gemeinsam mit der EBA und der ESMA vorrangig gemeinsame Leitlinien dazu ausarbeiten möchte, wie die Bekämpfung der Geldwäsche und die Risiken der Terrorismusfinanzierung in die Aufsicht aufgenommen werden können; legt der Behörde entschieden nahe, sich aktiv um eine weitergehende und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen; fordert die Behörde außerdem auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie ihre nicht auf ihr Aufgabengebiet bezogenen Dienste (etwa IKT) mit denen anderer Agenturen der Union zusammengelegt werden können;

8.  hebt hervor, dass die Behörde eine maßgebliche Rolle dabei spielt, dass eine gemeinsame Aufsicht über das europäische Finanzsystem zustande kommt, damit nicht nur für finanzielle Stabilität und einen besser integrierten, effizienteren und sichereren Finanzmarkt gesorgt ist, sondern durch die Förderung von Fairness und Transparenz auf dem Produkt- und Finanzdienstleistungsmarkt auch ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der Union gewährleistet ist;

9.  hebt die zentrale Rolle der Behörde hervor, wenn es darum geht, einen Beitrag zu hochwertigen gemeinsamen Regulierungs- und Aufsichtsstandards und ‑verfahren zu leisten, zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union beizutragen, die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter den zuständigen Behörden anzuregen und zu erleichtern, Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und zu bewerten und den Schutz der Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärter und Begünstigten zu fördern;

10.  betont, dass in bestimmten Mitgliedstaaten eine stärkere Kontrolle erforderlich ist, um Schwachstellen auf den Versicherungsmärkten dieser Mitgliedstaaten zu beseitigen und die Verbraucher vor unlauteren Praktiken multinationaler Versicherungsunternehmen zu schützen;

11.  betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle Aufträge vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich dabei aber an die Aufgaben und das Mandat halten sollte, die ihr vom Parlament und vom Rat übertragen wurden, und diese vollumfänglich nutzen sollte, und dass die Behörde niemals versuchen darf, die Grenzen ihres Mandats zu überschreiten; weist darauf hin, dass eine Konzentration auf das vom Parlament und vom Rat erteilte Mandat eine wirksamere und effizientere Nutzung der Ressourcen zur Folge haben wird;

12.  teilt die Besorgnis des Rechnungshofs, der beunruhigt darüber ist, dass die nationalen Aufsichtsbehörden im Wege von Peer-Reviews ein entscheidendes Mitspracherecht im wichtigsten Leitungsorgan der Behörde haben, was bedeutet, dass sie in der Lage sind, über den Umfang der Maßnahmen der Behörde zur Überprüfung ihrer eigenen Wirksamkeit zu entscheiden;

Personalpolitik

13.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2018 95,54 % aller Planstellen besetzt und 107 der 112 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 101 bewilligten Stellen im Jahr 2017); nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Behörde im Jahr 2018 33 Vertragsbedienstete und 18 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

14.  bedauert, dass das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat (sechs Männer und eine Frau) nicht ausgewogen war; stellt fest, dass die Behörde bei den Leitungspositionen (fünf Männer und drei Frauen) für das Jahr 2018 ein relativ ausgewogenes Geschlechterverhältnis gemeldet hat;

15.  nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Behörde die Verlagerung von Regulierungsaufgaben hin zu Aufsichtsaufgaben noch nicht vollzogen hat und die für Aufsichtstätigkeiten vorgesehenen personellen Ressourcen verstärken sollte;

Auftragsvergabe

16.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Behörde bei einem Vergabeverfahren Vergabekriterien angewandt hat, die aus Preiselementen bestanden, die nicht dem Wettbewerb unterliegen; fordert die Behörde auf, Vergabekriterien anzuwenden, die auf dem Wettbewerb unterliegende Preiselemente ausgerichtet sind;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

17.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde bereits Maßnahmen umgesetzt hat und sich weiter bemüht, für Transparenz zu sorgen, Interessenkonflikte zu verhindern und zu bewältigen und Hinweisgeber zu schützen; stellt fest, dass die Behörde auf ihrer Website ein Verzeichnis der Treffen mit externen Interessenträgern veröffentlicht;

18.  unterstreicht, wie wichtig eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung für alle Agenturen der Union und die Union als Ganzes ist; ruft das Problem der Interessenkonflikte in Erinnerung, das sich aus Drehtüreffekten ergibt, und betont, dass hier durch einen einheitlichen Rechtsrahmen Abhilfe geschaffen werden muss;

Interne Kontrolle

19.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission einen Prüfungsbericht über die in der Behörde durchgeführten Stresstests erstellt hat, der fünf Empfehlungen für Verbesserungen und die Umsetzung eines Aktionsplans nach sich gezogen hat;

20.  stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2018 im Rahmen von Verträgen mit Zeitarbeitsunternehmen 29 Zeitarbeitskräfte eingesetzt hat; ruft in Erinnerung, dass nach Maßgabe der Richtlinie 2008/104/EG(17) für Zeitarbeitskräfte dieselben Arbeitsbedingungen wie für unmittelbar von der Behörde angestellte Arbeitnehmer gelten sollten; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zeitarbeitsunternehmen gemäß den Verträgen nicht verpflichtet waren, diese Arbeitsbedingungen einzuhalten, woraus sich ein Prozess- und Reputationsrisiko ergibt; fordert die Behörde auf, die Arbeitsbedingungen ihrer Zeitarbeitskräfte zu prüfen und sicherzustellen, dass sie mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene in Einklang stehen;

Sonstige Bemerkungen

21.  stellt fest, dass sich die Einnahmen der Behörde aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union künftig möglicherweise verringern; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde zwei Stellungnahmen für Versicherer und nationale Aufsichtsbehörden zu den Maßnahmen herausgegeben hat, die ergriffen werden sollten, damit es nicht zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung der Dienste kommt und die Risiken eingegrenzt werden;

22.  unterstreicht die Verantwortung, die dem Finanzsystem bei der Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit und bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Union, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris unter dem Dach des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen wurden, zukommt; hebt hervor, dass der Behörde bei der Einbeziehung ökologischer, gesellschaftlicher und die Governance betreffender Faktoren in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen und bei der Mobilisierung und Lenkung privater Kapitalströme in nachhaltige Investitionen eine wichtige Rolle zukommt; betont daher, dass es ausreichender Ressourcen bedarf, um die Umsetzung dieses Rahmens durch die Finanzinstitute und die zuständigen nationalen Behörden zu überwachen;

23.  fordert die Behörde auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

o
o   o

24.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(18) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 147.
(16) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 149.
(17) Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).
(18) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen ECSEL
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2106(DEC))
P9_TA(2020)0074A9-0045/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0072/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0045/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0072/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL(12), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0045/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0045/2020),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen ECSEL für Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (im Folgenden das „gemeinsame Unternehmen“) am 7. Juni 2014 im Sinne von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates(15) als Rechtsnachfolger der gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC gegründet wurde und an deren Stelle trat;

C.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und – auf freiwilliger Grundlage – die assoziierten Länder (im Folgenden „Teilnehmerstaaten“) sowie – als Mitglieder aus dem Privatsektor – Vereinigungen umfasst, welche die ihnen angehörenden Unternehmen und weitere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in der Union tätige Organisationen vertreten;

D.  in der Erwägung, dass sich die Beiträge für das gemeinsame Unternehmen während der gesamten Laufzeit von Horizont 2020 auf 1 184 874 000 EUR von der Union, 1 170 000 000 EUR von den Teilnehmerstaaten und 1 657 500 000 EUR von den Mitgliedern aus dem Privatsektor belaufen sollen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 des gemeinsamen Unternehmens (der „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2018 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.  stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 194 100 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 310 554 000 EUR umfasste; stellt fest, dass die Ausschöpfungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 98 % und bei den Mitteln für Zahlungen 65 % betrug;

3.  stellt fest, dass die der Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die Union Ende 2018 mit 637 600 000 EUR aus den Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms zur Kofinanzierung der gemeinsamen Tätigkeiten und mit weiteren 17 900 000 EUR zur Kofinanzierung der damit verbundenen Verwaltungskosten beigetragen hat; stellt fest, dass sich die kumulierten Mittelbindungen für die operativen Tätigkeiten des Siebten Forschungsrahmenprogramms auf 606 000 000 EUR und die damit verbundenen kumulierten Zahlungen auf 529 000 000 EUR beliefen; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsquote bei den verfügbaren Mitteln für Zahlungen in Höhe von 98 000 000 EUR für Vorhaben des Siebten Forschungsrahmenprogramms im Jahr 2018 mit 42 % niedrig war, was in erster Linie den Verzögerungen der nationalen Förderstellen bei der Ausstellung von Projektabschlussbescheinigungen für laufende Tätigkeiten des Siebten Forschungsrahmenprogramms geschuldet war;

5.  stellt fest, dass sich die Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens für Vorhaben des Siebten Forschungsrahmenprogramms auf 41 000 000 EUR beliefen, was 22 % der gesamten im Jahr 2018 geleisteten operativen Zahlungen ausmachte; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass sich die Restfehlerquote zum Jahresende auf 3,36 % belief;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen bei den operativen Zahlungen für das Siebte Forschungsrahmenprogramm nach wie vor auf die nationalen Förderstellen der Teilnehmerstaaten angewiesen ist, wodurch in Bezug auf die pünktliche Leistung der Abschlusszahlungen ein erhöhtes Risiko besteht;

7.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Teilnehmerstaaten, die einen Beitrag in Höhe von mindestens 1 170 000 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von Horizont 2020 leisten müssen, im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 564 000 000 EUR gebunden und in Höhe von 178 000 000 EUR ausbezahlt haben, was 15 % des insgesamt geforderten Beitrags entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass der geringe Beitrag der Teilnehmerstaaten damit zusammenhängt, dass manche Teilnehmerstaaten ihre Kosten erst mit Abschluss der von ihnen unterstützten Horizont-2020-Vorhaben erfassen und dem gemeinsamen Unternehmen melden; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den für Horizont 2020 verfügbaren Haushaltsmitteln 100 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 72 % bei den Mitteln für Zahlungen betrug und dass die Quote bei den Mitteln für Zahlungen aufgrund des zusätzlichen, im Dezember 2018 eingegangenen Beitrags in Höhe von 20 000 000 EUR einen geringeren Betrag zur Folge hatte;

8.  stellt fest, dass von den 1 657 500 000 EUR, die die Mitglieder aus dem Privatsektor zu den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens beitragen müssen, nach Schätzungen des gemeinsamen Unternehmens Ende 2018 Sachbeiträge im Gegenwert von 705 400 000 EUR geleistet worden waren, während sich der Barbeitrag der Union auf 512 000 000 EUR belief; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass sich die Barbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor auf 11 300 000 EUR beliefen und dass sich ihre gemeldeten, aber nicht validierten Sachbeiträge auf 694 100 000 EUR addierten;

Leistung

9.  nimmt den Rückgriff auf wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) für die Erfassung der operativen Leistung und der Programmleistung zur Kenntnis und stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen mit den anderen gemeinsamen Unternehmen und den Interessengruppen zusammenarbeitet, um gemeinsame Leistungs-KPIs und Methoden für deren Bewertung festzulegen;

10.  stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungsausgaben/operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur verfügt;

11.  begrüßt, dass die insgesamt erzielte Hebelwirkung für das Programm des gemeinsamen Unternehmens – berechnet als Kosten für Horizont 2020 abzüglich der Unionsmittel und geteilt durch die Unionsmittel – im Jahr 2018 3 beträgt und damit die angestrebte Hebelwirkung für den gesamten Zeitraum von 2014 bis 2020 übersteigt; stellt außerdem fest, dass die insgesamt erzielte Hebelwirkung 3,3 beträgt, wenn die nationalen Kosten zugrunde gelegt werden;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass sich das gemeinsame Unternehmen um die Konsolidierung und Weiterentwicklung seiner Aktivitäten bemüht, damit es seine Aufgaben reibungslos und effizient erfüllen kann; stellt fest, dass im Jahr 2018 vier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wurden und auf dieser Grundlage 13 kooperative Forschungsvorhaben und zwei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen ausgewählt wurden;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat; weist darauf hin, dass genauso viele Vorschläge wie 2017 ausgewählt wurden, obwohl die Zahl der Vorschläge im vierten Jahr in Folge abgenommen hat;

14.  stellt fest, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher von der EU finanzierter Projekte ist; hält es für wichtig, die Sichtbarkeit der Errungenschaften des gemeinsamen Unternehmens zu erhöhen und verstärkt Informationen über deren Mehrwert zu verbreiten; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, eine proaktive Kommunikationspolitik zu verfolgen, indem es seine Forschungsergebnisse beispielsweise über soziale Medien oder andere Medienkanäle in der Öffentlichkeit verbreitet, damit die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung der Unterstützung durch die Union – insbesondere im Hinblick auf die Markteinführung – sensibilisiert wird;

Personal

15.  stellt fest, dass von den 31 im Stellenplan genehmigten Stellen im Jahr 2018 30 besetzt wurden, und zwar 14 mit Zeitbediensteten und 16 mit Vertragsbediensteten; stellt ferner fest, dass im Jahr 2018 zwei Stellen von Verwaltungschefs besetzt wurden, nämlich die des Leiters der Abteilung Finanzen und die des Programmbeauftragten;

16.  nimmt die im jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2018 enthaltenen Informationen über das Geschlechterverhältnis in den ECSEL-Projekten zur Kenntnis, wonach sich die Gesamtzahl der an ECSEL-Projekten (die im Jahr 2018 im Gange waren oder in dem Jahr gemeldet wurden, d. h. seit 2014, 2015 und 2016 laufende Projekte) beteiligten Frauen auf 3 336 belief (18 %), während die Anzahl der Männer 14 820 (82 %) betrug; merkt an, dass nicht alle Mitarbeiter der an ECSEL-Projekten beteiligten begünstigten Unternehmen in der Forschung tätig sind und dass nur 16 % der Forschungsmitarbeiter weiblich sind;

Beschaffung

17.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei der Abwicklung der Vergabeverfahren für Verwaltungsdienstleistungen gravierende Mängel festgestellt hat; entnimmt den Antworten des gemeinsamen Unternehmens, dass eine Assistentin für Haushalt, Auftragsvergabe und Verträge benannt wurde, um Abhilfe zu schaffen;

Interne Kontrollen

18.  begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen im Hinblick auf eine Bewertung der Umsetzung von Ex-post-Prüfungen durch die nationalen Förderstellen ergriffen und von den nationalen Förderstellen schriftliche Erklärungen erhalten hat, wonach die Umsetzung ihrer nationalen Verfahren hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet; stellt fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofs darauf Bezug genommen wird, dass der Gemeinsame Auditdienst der Kommission für die Ex-post-Prüfungen von Horizont-2020-Zahlungen zuständig ist und dass das gemeinsame Unternehmen die Restfehlerquote für Ende 2018 mit 1,15 % berechnet hatte;

19.  weist darauf hin, dass sich das Problem abweichender Methoden und Verfahren der nationalen Förderstellen bei der Umsetzung von Horizont-2020-Vorhaben nicht mehr stellt, da die Ex-post-Prüfungen entweder von dem gemeinsamen Unternehmen oder von der Kommission durchgeführt werden; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen nach Maßgabe des gemeinsamen Ex-post-Prüfplans für das Programm Horizont 2020 22 von 27 Erklärungen der nationalen Förderstellen erhalten hat, und weist darauf hin, dass diese einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder bieten;

20.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Abschlussbewertung der gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC für den Zeitraum 2008–2013 und die Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinschaftsunternehmens für den Zeitraum 2014 bis 2016 vorgenommen hat; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen einen Aktionsplan ausgearbeitet und angenommen hat, um den in diesen Bewertungen ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen, und dass bereits einige Maßnahmen eingeleitet wurden; weist jedoch darauf hin, dass die meisten Maßnahmen 2019 noch eingeleitet werden müssen, während bei einigen Maßnahmen davon ausgegangen wurde, dass sie nicht in den Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens fallen;

21.  stellt fest, dass die Abschlusszahlung für die Umsetzung der Dienstleistungsvereinbarung, die mit einem Mitglied aus dem Privatsektor über die Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen und über die Organisation von Veranstaltungen geschlossen worden war, geleistet wurde, obwohl die erforderlichen Belege nicht vorlagen;

22.  fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methode für die Berechnung und Bewertung von Sachbeiträgen zu prüfen, und schlägt vor, bei dieser Prüfung die Gestaltung und die Solidität der Leitlinien für die Umsetzung des Verfahrens für Sachbeiträge zu beurteilen, um bei der Planung, der Meldung und der Bestätigung von Sachbeiträgen Unterstützung zu leisten;

23.  nimmt mit Besorgnis die Feststellung des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, dass der ENIAC die Barbeiträge für Verwaltungskosten, die sich auf mehr als 1 000 000 EUR belaufen, vor der Gründung des gemeinsamen Unternehmens dem Mitglied aus dem Privatsektor AENEAS nicht in Rechnung gestellt hatte; weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen zur Lösung dieses Problems 1 000 000 EUR als „im Voraus bezahlter Barbeitrag“ von seinen Mitgliedern erhielt; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich die Belastungsanzeige auszustellen;

Interne Prüfung

24.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2018 eine Risikoabschätzung vorgenommen hat; stellt fest, dass der IAS die Umsetzung seiner Prüfungsempfehlungen zum Finanzhilfeverfahren von Horizont 2020 und zur Leistung im gemeinsamen Unternehmen verfolgt hat; nimmt die Schlussfolgerung des IAS zur Kenntnis, wonach sämtliche Empfehlungen angemessen umgesetzt wurden;

Verwaltung der Humanressourcen

25.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen am 31. Dezember 2018 30 Mitarbeiter beschäftigte; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen 2018 zwei Stellen (die Stelle des Leiters der Abteilung Verwaltung und Finanzen und die Stelle des Programmbeauftragten) besetzt und eine Stelle für einen abgeordneten nationalen Sachverständigen ausgeschrieben hat;

26.  stellt fest, dass der Organisationsplan des gemeinsamen Unternehmens am 6. August 2018 aktualisiert wurde, um die Organisationsstruktur an die Prioritäten und den fachlichen Bedarf anzupassen; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat im Januar 2018 fünf neue Durchführungsbestimmungen zum Statut gebilligt hat.

(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 24.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(7) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(8) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 24.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(13) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(14) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(15) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.


Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“
PDF 163kWORD 55k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2103(DEC))
P9_TA(2020)0075A9-0046/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2020 – C9‑0069/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0046/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2103(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2020 – C9‑0069/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“(12), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0046/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2103(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0046/2020),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass die Pharmabranche wirksamere und unbedenklichere innovative Arzneimittel herstellt;

B.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI2“) nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 557/2014(15) im Mai 2014 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde; in der Erwägung, dass es im Juni desselben Jahres an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI getreten ist und als dessen Nachfolger fungiert, um die Forschungstätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms abzuschließen und im Rahmen von Horizont 2020 neue Projekte zu lancieren;

C.  in der Erwägung, dass die Union, die durch die Kommission vertreten wird, und der Europäische Pharma-Verband die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI und des Gemeinsamen Unternehmen IMI2 sind;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten müssen, der sich auf jeweils höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft;

E.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI2 für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 638 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind, und dass die Mitglieder mit Ausnahme der Kommission 50 % der laufenden Kosten decken müssen und im Wege von Bar- oder Sachleistungen oder einer Kombination hieraus einen Beitrag zu den Betriebskosten leisten sollten, dessen Wert dem Finanzbeitrag der Union entspricht;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Bericht des Rechnungshofes über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 für das Haushaltsjahr 2018 zu dem Schluss kommt, dass die Jahresrechnung im Hinblick auf die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zum 31. Dezember 2018 und die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen seines Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt ist;

2.  stellt fest, dass der Rechnungshof ein Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 für das Jahr 2018 zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat, wonach diese Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.  stellt fest, dass sich der endgültige Haushaltsplan 2018 auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 275 600 000 EUR (187 900 000 EUR im Jahr 2017) und auf Mittel für Zahlungen in Höhe von 235 900 000 EUR (206 400 000 EUR im Jahr 2017) belief; weist darauf hin, dass sich einschließlich nicht verwendeter Mittel aus den Vorjahren und zweckgebundener Einnahmen die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen auf insgesamt 485 596 000 EUR (322 400 000 EUR im Jahr 2017) und die verfügbaren Mittel für Zahlungen auf 235 963 021 EUR (206 400 000 EUR im Jahr 2017) beliefen;

4.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI von den 1 000 000 000 EUR an zu leistenden Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI bis Ende 2018 Sach- und Barleistungen in Höhe von 655 200 000 EUR (Sachleistungen in Höhe von 633 300 000 EUR und Barleistungen in Höhe von 21 900 000 EUR) validierte; weist darauf hin, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 weitere 80 600 000 EUR an Sachleistungen ohne Validierung meldeten; hebt hervor, dass sich die Sach- und Barleistungen der Mitglieder aus der Industrie Ende 2018 folglich auf insgesamt 735 800 000 EUR beliefen, während die Barleistungen der Union zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms durchgeführten Maßnahmen insgesamt 916 000 000 EUR ausmachten;

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Vollzugsquote des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Jahr 2018 bei den Mitteln für Zahlungen für Projekte des Siebten Rahmenprogramms bei 88 % lag, was eine Verbesserung gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum ist, in dem die Vollzugsquote in vier aufeinanderfolgenden Jahren unter 75 % lag; stellt außerdem fest, dass die Vollzugsquote für das Programm Horizont 2020 bei den Mitteln für Zahlungen bei 86 % lag und die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen für Verwaltungs- und operative Ausgaben 2018 gegenüber 2017 angestiegen ist;

6.  stellt fest, dass der Exekutivdirektor von den 1 425 000 000 EUR an Sach- und Barleistungen zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, die die Mitglieder aus der Industrie und assoziierte Partner zu erbringen hatten, bis Ende 2018 130 500 000 EUR an Sachleistungen validiert hatte und weitere 83 900 000 EUR gemeldet worden waren; stellt zudem fest, dass der Exekutivdirektor Barleistungen der Mitglieder aus der Industrie in Höhe von 13 500 000 EUR validiert hatte; stellt außerdem fest, dass sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Maßnahmen Ende 2018 folglich auf 227 700 000 EUR und die entsprechenden Barleistungen der Union auf 241 900 000 EUR beliefen;

7.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Jahr 2018 drei Abänderungsentwürfe zum Haushaltsplan gebilligt hat, nämlich 

   a) am 12. Juni 2018 zur Eingliederung der aus dem vorangegangenen Jahr übertragenen Mittel (Mittel für Verpflichtungen: 209 698 405 EUR, Mittel für Zahlungen: 56 133 212 EUR),
   b) am 13. Juli 2018 zur Eingliederung weiterer aus dem vorangegangenen Jahr übertragenen Mittel (Mittel für Verpflichtungen: 25 669 EUR, Mittel für Zahlungen: 25 669 EUR), was im Einzelnen den von den Empfängern im Jahr 2017 zurückgeforderten Mitteln des gemeinsamen Unternehmens IMI entspricht, die in den Haushaltsplan 2018 übertragen wurden, und
   c) am 5. Dezember 2018 zur Kürzung der operativen Mittel für Zahlungen um 36 332 261 EUR infolge der Kürzung des Beitrags der Union zu den operativen Kosten (34 978 261 EUR) und der Verschiebung des Beitrags des Partners des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 (Bill and Melinda Gates Foundation) zu den auf das Folgejahr übertragenen operativen Kosten (1 354 000 EUR) auf das Jahr 2019;

8.  stellt fest, dass sich die vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 genehmigten, nicht abgerufenen Mittel für Zahlungen für Verwaltungs- und operative Ausgaben, die auf das Jahr 2019 übertragen wurden, Ende 2018 auf 30 943 429 EUR beliefen; nimmt mit Besorgnis die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass sich die Lage zwar verbessert hat, nachdem das Gemeinsame Unternehmen IMI2 Abhilfemaßnahmen durchgeführt hatte, jedoch nach wie vor Schwachstellen bei der Planung und Überwachung des Bedarfs an neuen Mitteln für Zahlungen bestehen;

Leistung

9.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 im Jahr 2018 zum ersten Mal in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über überarbeitete wesentliche Leistungsindikatoren berichtete; begrüßt, dass sich dieser Schritt als wirksames Überwachungsinstrument erwiesen hat, das sich auf die Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Leistungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ausgewirkt und somit das Interesse der Zivilgesellschaft geweckt hat;

10.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die Analyse der bis zum 31. Dezember 2018 erhobenen Daten zeigt, dass fast alle relevanten vorrangigen Bereiche der strategischen Forschungsagenda des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in den Projekten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 behandelt werden (11 von 12);

11.  begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 im Jahr 2018 insgesamt 20 neue Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet hat, womit das Portfolio nun insgesamt 119 Projekte umfasst (59 im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI + 60 im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI2);

12.  stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungs- und operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur aufweist;

13.  stellt fest, dass die Hebelwirkung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Jahr 2018 den Faktor 0,99 aufwies;

14.  stellt fest, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher, von der Union finanzierter Projekte ist; hält es für wichtig, die Errungenschaften des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und Informationen über dessen Mehrwert zu verbreiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, eine vorausschauende Kommunikationspolitik zu verfolgen und dabei seine Forschungsergebnisse beispielsweise über soziale Medien oder andere Medienkanäle in der Öffentlichkeit zu verbreiten, damit die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung der Unterstützung durch die Union – insbesondere im Hinblick auf die Markteinführung – sensibilisiert wird;

15.  begrüßt, dass im Jahr 2018 das Projekt EBOVAC3 erfolgreich begonnen wurde, in dessen Rahmen klinische Studien an Kindern in Sierra Leone und Guinea durchgeführt werden; stellt außerdem fest, dass im Rahmen des Projekts eine klinische Studie bei Erbringern von Gesundheitsleistungen in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt und so zum Kampf gegen die Krankheit beigetragen wird; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Erkenntnisse aus den Ebola+-Projekten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 auf andere neuartige Infektionskrankheiten angewandt werden können;

16.  fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, in Zukunft eine Überprüfung der Anzahl der finanzierten Projekte zu erwägen; stellt außerdem fest, dass durch eine geringere Anzahl von größeren und finanziell gut ausgestatteten Projekten der Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 deutlich klargestellt wird, sodass sich die Öffentlichkeit leichter seine Vorteile vergegenwärtigen kann;

Personal und Einstellungen

17.  stellt fest, dass im Dezember 2018 im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 insgesamt 48 Stellen besetzt waren (2017: 49);

18.  nimmt zur Kenntnis, dass beim Gemeinsamen Unternehmen IMI2 Ende 2018 Staatsangehörige aus 15 Mitgliedstaaten beschäftigt waren, aus sieben Mitgliedstaaten davon jeweils nur eine Person; stellt fest, dass es sich bei 73 % der 48 Bediensteten um Frauen und bei nur 27 % um Männer handelte;

19.  nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Personalfluktuation des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Jahr 2018 mit durchschnittlich 21 % hoch und bei den Vertragsbediensteten mit 60 % besonders hoch war und dass sich die Situation verschlechtert hat, da acht Personen – vier davon neue Fälle im Jahr 2018 – wegen Erkrankung langfristig abwesend waren, sodass im Jahr 2018 nur die Hälfte des Personals des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 seiner Tätigkeit nachging, wodurch sich das Risiko erhöhte, dass die operativen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 nicht wie geplant erreicht werden konnten; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zur Lösung der Personalprobleme auf Zeitarbeitskräfte zurückgegriffen hat, die im Jahr 2018 9,8 % seines gesamten Personals ausmachten, und dass es Mittel investiert hat, um zum einen seine Talente durch Schulungen und Maßnahmen zum Wohlergehen an sich zu binden und zum anderen sämtliche Stellen zu besetzen; ist besorgt über die Anzahl der Bediensteten, die krankheitsbedingt längerfristig abwesend sind, und darüber, dass die Abwesenheit in einigen Fällen auf Erschöpfung und ein nicht zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben zurückzuführen sein könnte; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, in Bezug auf die betroffenen Bediensteten vorausschauend zu handeln, die Arbeitsbelastung des Personals sorgfältig zu bewerten und für eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben zu sorgen;

Interne Prüfung

20.  stellt fest, dass in dem im März 2018 veröffentlichten abschließenden Prüfungsbericht des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission über die Koordinierung mit dem Gemeinsamen Unterstützungszentrum (CSC) und die Umsetzung von Instrumenten und Diensten des CSC im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 festgestellt wurde, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 angemessene Verfahren für die Steuerung, das Risikomanagement und die interne Kontrolle eingeführt hat, mit denen seine Tätigkeiten der Koordinierung mit dem CSC und die Umsetzung der Instrumente und Dienste des CSC wirksam und effizient unterstützt werden;

21.  stellt fest, dass bei der Prüfung des IAS keine kritischen oder sehr wichtigen Probleme ermittelt wurden und dass drei „wichtige“ Empfehlungen ausgesprochen wurden; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, mit dem die drei Empfehlungen in fünf Maßnahmen umgesetzt wurden, und dass vier dieser Maßnahmen, mit denen auf zwei der Empfehlungen eingegangen wurde, bis Ende 2018 umgesetzt wurden;

Systeme der internen Kontrolle

22.  nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zuverlässige Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat, insbesondere für die Zwischen- und Abschlusszahlungen zum Siebten Rahmenprogramm; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 Ex-post-Prüfungen in den Räumlichkeiten der Begünstigten durchführt, während bei den Projektkostenaufstellungen im Rahmen von Horizont 2020 der Interne Auditdienst der Kommission für die Ex-post-Prüfungen zuständig ist; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Restfehlerquoten Ende 2018 mit 0,87 % für Projekte des Siebten Rahmenprogramms und mit 0,67 % für Horizont-2020-Projekte angab;

23.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Dezember 2017 den Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 angenommen hat, der mit dem Kontrollrahmen der Kommission im Einklang steht; stellt fest, dass sich der Aktionsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 für die interne Kontrolle im Jahr 2018 auf die Umsetzung der neuen Grundsätze des Rahmens für die interne Kontrolle und die Überprüfung der internen Kontrolle sowie auf die Weiterentwicklung der Struktur des Umfelds der internen Kontrolle konzentrierte; stellt fest, dass neue operative Leitlinien für die Umsetzung und Messung der Wirksamkeit des Kontrollsystems angenommen wurden;

24.  stellt fest, dass die Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) der Kommission ihre jährliche Bewertung der lokalen Finanzsysteme des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 durchgeführt, die Informationen über Änderungen der lokalen Systeme und des Kontrollumfelds überprüft, die bei Prüfungen und Überwachungskontrollen festgestellten Mängel bei der internen Kontrolle bewertet und eine Stichprobe von Vorgängen für die Vorhaben überprüft hat; stellt fest, dass die GD BUDG am 13. Dezember 2018 zu dem Schluss kam, dass die Systeme der internen Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 wie beabsichtigt funktionieren; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 die Umsetzung des am 5. Februar 2018 vom Rechnungsführer gebilligten Aktionsplans abgeschlossen hat, dass die GD BUDG die Umsetzung des Aktionsplans bewertet hat und dass alle fünf Empfehlungen bis zum 28. Januar 2019 abgeschlossen wurden;

25.  fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methoden für die Berechnung und Bewertung von Sachbeiträgen zu prüfen und bei dieser Prüfung die Gestaltung und die Solidität der Leitlinien für die Umsetzung des Verfahrens für Sachbeiträge zu beurteilen, um bei der Planung, der Meldung und der Bestätigung von Sachbeiträgen Unterstützung zu leisten.

(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(7) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(8) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.
(13) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(14) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(15) Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).


Entlastung 2018: Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2105(DEC))
P9_TA(2020)0076A9-0055/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0071/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0055/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2105(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 – C9-0071/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail(12), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0055/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2105(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0055/2020),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014(15) für die Dauer von zehn Jahren errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus dem Schienenverkehrssektor (die wichtigsten Akteure einschließlich der Hersteller von Eisenbahnausrüstung, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Forschungszentren) sind und sich andere Einrichtungen als assoziierte Mitglieder an dem gemeinsamen Unternehmen beteiligen können;

C.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen folgende Ziele verfolgt: die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die Erhöhung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Schienenverkehrssystems, die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und die Aufrechterhaltung der führenden Stellung des europäischen Schienenverkehrssektors auf dem Weltmarkt;

D.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit Mai 2016 selbstständig arbeitet;

Allgemeine Bemerkungen

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2018 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, seine Mittelflüsse und die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.  stellt fest, dass die der Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens auf höchstens 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens mindestens 470 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sach- und Barbeiträgen zu den operativen Tätigkeiten und Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens in Höhe von mindestens 350 000 000 EUR und Sachbeiträgen zu den zusätzlichen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in Höhe von mindestens 120 000 000 EUR zusammensetzen;

4.  stellt fest, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher von der Union finanzierter Projekte ist; hält es für wichtig, die Sichtbarkeit der Errungenschaften des gemeinsamen Unternehmens zu erhöhen und verstärkt Informationen über deren Mehrwert zu verbreiten; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, eine proaktive Kommunikationspolitik zu verfolgen, indem es seine Forschungsergebnisse beispielsweise über soziale oder andere Medien in der Öffentlichkeit verbreitet, damit die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung der Unterstützung durch die Union – insbesondere im Hinblick auf die Markteinführung – sensibilisiert wird;

5.  fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methode für die Berechnung und Bewertung von Sachbeiträgen zu prüfen und bei dieser Prüfung die Gestaltung und die Solidität der Leitlinien für die Umsetzung des Verfahrens für Sachbeiträge zu beurteilen, um bei der Planung, der Meldung und der Bestätigung von Sachbeiträgen Unterstützung zu leisten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

6.  weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan für 2018 verfügbare Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 84 756 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 71 890 204 EUR vorsah; betont, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 82,3 % betrug und damit vor allem bei den Zahlungen niedrig war; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen geringer als erwartet ausfiel, weil noch ein Rechtsentscheid über die Besetzung des gemeinsamen Unternehmens ausstand; nimmt die geringe Ausführungsquote (63,4 %) bei den Mitteln für Zahlungen in Titel II (Verwaltungsausgaben, 3 % der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens) zur Kenntnis, die auf Verzögerungen bei der Rechnungsstellung durch die Lieferanten bei mehrjährigen Rahmenverträgen zurückzuführen ist; stellt zudem fest, dass es sich bei den im Jahr 2018 von dem gemeinsamen Unternehmen geleisteten Zahlungen größtenteils um Zwischenzahlungen für die Horizont-2020-Projekte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2015 und 2016 ausgewählt worden waren, sowie um Vorfinanzierungszahlungen für Horizont-2020-Projekte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2018 ausgewählt worden waren, handelte;

7.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen bis Ende 2018 von den 411 200 000 EUR (einschließlich des Höchstbetrags für Barbeiträge der Union in Höhe von 158 900 000 EUR und des Barbeitrags der Mitglieder aus der Industrie zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 6 500 000 EUR) für die Durchführung der ersten Runde von Projekten Mittel in Höhe von 84 756 000 EUR gebunden und 59 155 000 EUR ausgezahlt hatte; somit hat das gemeinsame Unternehmen bislang ineinandergreifende mehrjährige Finanzhilfevereinbarungen und Beschaffungsverträge für die Umsetzung von 39 % seines Forschungs- und Innovationsprogramms geschlossen, was seinem mehrjährigen Arbeitsplan entspricht;

8.  begrüßt, dass die Mitglieder aus der Industrie von den Beiträgen in Höhe von 350 000 000 EUR, die sie zu den operativen Tätigkeiten und den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens zu leisten haben, bis Ende 2018 – d. h. vier Monate nach dem Start der ersten Horizont-2020-Projekte des gemeinsamen Unternehmens – Sachbeiträge im Wert von 63 700 000 EUR für operative Tätigkeiten gemeldet hatten, von denen 21 700 000 EUR bestätigt worden waren; stellt außerdem fest, dass die Mitglieder aus der Industrie von den Beiträgen in Höhe von 120 000 000 EUR, die sie zu den zusätzlichen Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens leisten müssen, Barbeiträge in Höhe von 6 500 000 EUR für andere Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsplan des gemeinsamen Unternehmens verzeichnet sind, gemeldet hatten;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie Ende 2018 auf 252 300 000 EUR und der Barbeitrag der Union auf 158 900 000 EUR beliefen;

10.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen infolge der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018 in jenem Jahr 17 Finanzhilfevereinbarungen geschlossen hat und sich der Wert der damit verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf 152 600 000 EUR belief, die von dem gemeinsamen Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 77 300 000 EUR kofinanziert werden mussten; stellt fest, dass die anderen Mitglieder vereinbart haben, ihre Anträge auf Kofinanzierung auf 44,44 % der gesamten Projektkosten zu beschränken, was im Rahmenprogramm Horizont 2020 den niedrigsten Prozentsatz darstellt; stellt mit Bedauern fest, dass sich nur 76 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (120 im Jahr 2017) an der Aufforderung 2018 beteiligt haben, von denen 40 KMU (50 im Jahr 2017) für eine Förderung ausgewählt wurden (21,6 % aller für eine Förderung ausgewählten Teilnehmer);

Leistung

11.  stellt fest, dass die dritte Gruppe der zentralen Leistungsindikatoren wegen der Art der Projekte auf der Grundlage der ersten Ergebnisse von Horizont 2020 erstellt werden wird; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen die Entwicklung eines Modells für zentrale Leistungsindikatoren fortgesetzt hat, um den Beitrag der Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu seiner Verordnung zu ermitteln; stellt fest, dass diese Arbeiten noch andauern und die ersten Ergebnisse im Dezember 2018 dem Verwaltungsrat vorgestellt wurden;

12.  stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungsausgaben/operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur verfügt;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen im Schienenverkehrssektor zu Kontinuität und zu einer gemeinsamen Vorstellung von der Forschung in dieser Branche beigetragen hat; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen außerdem einen Beitrag zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Akteuren geleistet hat, die andernfalls nicht die Möglichkeit hätten, sich außerhalb ihrer kommerziellen Beziehungen über Ideen und gemeinsame Interessen auszutauschen; stellt fest, dass mit der Zeit mehr Eisenbahnunternehmen an dem gemeinsamen Unternehmen beteiligt werden sollten;

14.  ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Schienenverkehrssektor beitragen sollte, indem es sich – auch in Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet es kein Eisenbahnsystem gibt – auf die Anforderungen des Eisenbahnsystems und seiner Nutzer konzentriert; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen zu diesem Zweck unter Mitwirkung von Akteuren und Mitgliedstaaten das Programm Shift2Rail sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Schienenverkehrssektor in Europa durchführt; nimmt zur Kenntnis, dass besonderes Augenmerk auf die Förderung konkreter Maßnahmen zum Abbau der verbleibenden technischen Hindernisse, die einer besseren Interoperabilität entgegenstehen, sowie auf Maßnahmen zugunsten eines stärker integrierten, effizienteren und sicheren Eisenbahnmarkts der Union gerichtet werden sollte, damit letztendlich der einheitliche europäische Eisenbahnraum verwirklicht wird;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen 2018 die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen auf seine Mitglieder beschränkte und als Pauschalfinanzierungsprogramm auflegte; stellt fest, dass die an der Evaluierung der Vorschläge im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfe beteiligten Finanzexperten jedoch mehrere bedeutende Abweichungen in den Finanzierungsvorschlägen festgestellt haben; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen die Vorbereitungsphase für die Finanzhilfevereinbarungen für die Analyse der Erklärungen der Begünstigten für die Abweichungen und – sofern angezeigt – für die Berichtigung des Pauschalbetrags genutzt hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Finanzdaten in seiner Datenbank der Begünstigten auch weiterhin zu stärken und wichtige Anmerkungen von Finanzexperten im zusammenfassenden Bewertungsbericht offenzulegen; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass sämtliche rechtlichen und finanziellen Vorgaben des Kommissionsbeschlusses C(2017)7151(16) strikt eingehalten wurden und dass der Anweisungsbefugte dafür gesorgt hat, dass allen Anmerkungen von Sachverständigen (sowohl technischer als auch finanzieller Art) ordnungsgemäß Rechnung getragen wurde; weist außerdem darauf hin, dass das Verfahren bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019 in Anbetracht der Empfehlung des Rechnungshofs generell weiter verbessert werden wird;

16.  stellt fest, dass die zentralen Leistungsindikatoren für das Geschlechterverhältnis dem jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2018 zufolge deutlich machen, dass die Beteiligungsquote von Frauen im Verwaltungsrat in dem Jahr sehr niedrig war und bei gerade einmal 15 % lag, während sie bei den Vertretern des gemeinsamen Unternehmens 34 % und im Wissenschaftlichen Beirat 40 % betrug;

Auswahl und Einstellung von Personal

17.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2018 zwei abgeordnete nationale Sachverständige im Einklang mit dem Stellenplan und – mit Zustimmung der Haushaltsbehörde – einen dritten für eine einjährige Abordnung eingestellt hat, um einen Programm-Manager zu ersetzen;

18.  stellt fest, dass im gemeinsamen Unternehmen Ende 2018 22 von 23 im Stellenplan vorgesehenen Planstellen besetzt waren;

Interne Kontrolle

19.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und dass der Gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission (im Folgenden „Gemeinsamer Auditdienst“) für die Ex-post-Prüfung der Kostenaufstellungen im Rahmen von Horizont-2020-Projekten zuständig ist; weist außerdem darauf hin, dass sich Ende 2018 gezeigt hat, dass die wichtigsten Standards für die interne Kontrolle größtenteils angewandt wurden, wobei 2019 noch einige Maßnahmen – insbesondere die Überarbeitung des Modells für zentrale Leistungsindikatoren – abzuschließen waren;

20.  stellt fest, dass die Restfehlerquote für das Programm Horizont 2020 mit 0,97 % dem Rechnungshof zufolge unter der Wesentlichkeitsschwelle lag; weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen Ende 2018 die Berechnung seiner Fehlerquote auf vier Ex-post-Auditberichte stützen konnte, von denen sich einer auf die risikobasierte Prüfung und drei auf die repräsentative Stichprobe des gemeinsamen Unternehmens konzentrierten;

21.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst bei dem gemeinsamen Unternehmen die Funktion des internen Prüfers erfüllt und in dieser Eigenschaft indirekt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Bericht erstattet; stellt fest, dass bei dem ersten Kontrollbesuch ein Risikoprofil des gemeinsamen Unternehmens erstellt wurde, um einen Dreijahresplan für interne Prüfungen aufzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass der Strategieplan des Internen Auditdienstes für interne Prüfungen 2017–2019 im Juni 2017 vorgelegt wurde; weist außerdem darauf hin, dass der Interne Auditdienst 2018 im Einklang mit diesem Prüfungsplan eine begrenzte Prüfung der Umsetzung der Standards für die interne Kontrolle vorgenommen hat; stellt mit Genugtuung fest, dass von den fünf an das Management gerichteten Empfehlungen zur Behebung der festgestellten Mängel, die noch nicht vollständig umgesetzt waren, 2019 nur bei einer noch Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden mussten;

22.  nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die gemeinsamen Instrumente der Kommission für die Verwaltung und Überwachung der Horizont-2020-Finanzhilfen Ende 2017 noch nicht so weit entwickelt waren, dass die Sachbeiträge des gemeinsamen Unternehmens damit hätten bearbeitet werden können; stellt jedoch fest, dass der Exekutivdirektor 2018 Sachbeiträge validiert hat;

23.  stellt fest, dass die Kommission die Zwischenbewertung der operativen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von Horizont 2020 für den Zeitraum 2014–2016 durchgeführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass ein Aktionsplan ausgearbeitet und im Juni 2018 vom Verwaltungsrat angenommen wurde; weist darauf hin, dass nicht alle in der Zwischenbewertung abgegebenen Empfehlungen im Zuge des laufenden Finanz-Rahmenprogramms aufgegriffen werden; stellt jedoch fest, dass einige Maßnahmen aus dem Aktionsplan bereits eingeleitet wurden und andere voraussichtlich bis 2020 umgesetzt werden;

Sonstiges

24.  betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) ist; stellt fest, dass die ERA an den Sitzungen des Verwaltungsrats des gemeinsamen Unternehmens teilgenommen hat und in die Gruppen, die mit der Ausarbeitung des mehrjährigen Aktionsplans befasst waren, einbezogen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen die Forschungs- und Innovationsanträge der ERA geprüft hat, um Überschneidungen zu vermeiden und die Effizienz der eingesetzten öffentlichen Mittel auf ein Höchstmaß zu steigern;

25.  stellt fest, dass 2018 ein assoziiertes Mitglied eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gründungsmitglieds wurde, wodurch das Gründungsmitglied stärker im Verwaltungsrat vertreten war; weist darauf hin, dass die Bestimmungen im aktuellen Rechtsrahmen des gemeinsamen Unternehmens Firmenübernahmen unter den aus der Industrie stammenden Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens und ihre etwaigen Auswirkungen auf die ausgewogene Vertretung der Mitglieder im Verwaltungsrat nicht ausreichend berücksichtigen; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass es nach dem für ihn geltenden Rechtsrahmen nicht gestattet ist, dass ein Gründungsmitglied seinen Einfluss auf die Beschlussfassung und das Management generell erhöht; nimmt zur Kenntnis, dass die Feststellung des Rechnungshofs bei einer etwaigen Überarbeitung der Verordnung berücksichtigt werden wird;

26.  stellt fest, dass die Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens innerhalb des im Rechtsrahmen vorgegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurde; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass ihr Mehrwert für das Beschlussfassungsverfahren des gemeinsamen Unternehmens so kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeiten nicht optimal war; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass die Bewertung in einer frühen Phase des Bestehens des gemeinsamen Unternehmens erfolgte, was jedoch in der Verordnung für das gemeinsame Unternehmen und im Programm Horizont 2020 generell so vorgesehen war;

27.  stellt fest, dass die Personalfluktuation in den letzten beiden Jahren ausnahmslos der Fluktuation von Vertragsbediensteten geschuldet ist; begrüßt die vom gemeinsamen Unternehmen zur Bewältigung dieser Situation ergriffenen Maßnahmen; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen für etwa 17 % seines gesamten Personals auf Zeitarbeitskräfte zurückgegriffen hat; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass dies in erster Linie durch die derzeitige Struktur des Stellenplans bedingt ist, aufgrund derer das gemeinsame Unternehmen nicht dieselben vorteilhaften Vertragsbedingungen wie andere Einrichtungen und Organe bieten kann; stellt fest, dass „weiche“ Maßnahmen eingeführt wurden, um die hohe Personalfluktuation zu verringern; fordert die Kommission auf, diese Sache weiterzuverfolgen;

Verkehr und Tourismus

28.  hebt hervor, dass die Ziele des gemeinsamen Unternehmens die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und die Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsystems der Union sind; weist darauf hin, dass der Schienenverkehr im Rahmen künftiger Unionsmaßnahmen wesentlich dazu beitragen wird, den Umstieg auf emissionsarme Mobilität voranzutreiben und negative externe Effekte zu verringern; betont, dass dem gemeinsamen Unternehmen die erforderlichen finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen an die Hand gegeben werden müssen, damit es diese zentralen Ziele erreichen und zu einer tatsächlichen Verkehrsverlagerung beitragen kann;

29.  nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem gemeinsamen Unternehmen um eine öffentlich-private Partnerschaft handelt, die 2014 als Bestandteil des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ gegründet wurde; stellt fest, dass das Shift2Rail-Programm über Beiträge der Union (im Wege des operativen Haushalts des gemeinsamen Unternehmens) und über Sachbeiträge der anderen Mitglieder, d. h. der acht Gründungsmitglieder (mit Ausnahme der EU) und der 19 assoziierten Mitglieder, finanziert wird;

30.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Laufe des Jahres 2018 Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Vorgaben erzielt hat, indem es bei der Umsetzung des Shift2Rail-Programms für eine wirksame und effiziente wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt hat; stellt fest, dass im Jahr 2018 Fortschritte bei den in den Vorjahren auf den Weg gebrachten Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Innovation (FuI) verzeichnet wurden, die sich nun positiv entwickeln und größtenteils rasch voranschreiten; stellt fest, dass zum Jahresende eine neue Welle von Forschungs- und Innovationsaktivitäten (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018) eingeleitet wurde; stellt fest, dass sich die Projektkosten der Tätigkeiten im Jahr 2018 schätzungsweise auf insgesamt 83 400 000 EUR belaufen;

31.  hebt hervor, dass die Erhöhung der Attraktivität der Schiene für Frachtführer und Fahrgäste notwendig ist, um eine nachhaltige Verlagerung von der Straße auf die Schiene zu erreichen, und merkt an, dass die nächsten fünf Jahre für den Erfolg der Schiene kritisch sind und dass das gemeinsame Unternehmen eine tragende Rolle spielt, wenn es gilt, die Schiene kostengünstiger, effizienter und attraktiver zu machen;

32.  hebt hervor, dass allein Weichen bzw. fehlerhafte Weichen 25 % bis 30 % aller Wartungsarbeiten im Schienennetz und einen erheblichen Teil der Infrastrukturkosten verursachen; begrüßt die Anstrengungen des gemeinsamen Unternehmens, die Zuverlässigkeit des Systems zu erhöhen und die Kosten zu senken;

33.  begrüßt die Ziele des gemeinsamen Unternehmens, die Lebenszykluskosten des Systems Schiene zu halbieren, die Kapazität zu verdoppeln und die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit um 50 % zu verbessern; fordert, dass das gemeinsame Unternehmen uneingeschränkt über die für die Erreichung dieser Ziele notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen verfügen kann;

34.  begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen Anstrengungen unternimmt, um den automatischen Fahrbetrieb (ATO) einzuführen; weist warnend darauf hin, dass der Straßenverkehr bei der Automatisierung weiter ist als die Schiene;

35.  begrüßt die Entscheidung des gemeinsamen Unternehmens, seinem Verwaltungsrat im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2018 die Einführung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen vorzuschlagen, was anschließend im Wege des Pilotprojekts „Pauschalbetrag“ im Rahmen des an die Mitglieder gerichteten Teils der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018 umgesetzt wurde;

36.  ist der Ansicht, dass es im Sinne der Rechtsklarheit des Beschlussfassungsverfahrens und des gesamten Managements des gemeinsamen Unternehmens von größter Bedeutung ist, die Bestimmungen des Rechtsrahmens des gemeinsamen Unternehmens, die Firmenübernahmen unter seinen aus der Industrie stammenden Mitgliedern und ihre Auswirkungen auf die Vertretung dieser Mitglieder im Verwaltungsrat betreffen, zu präzisieren; ersucht daher den Rat, dieses Thema nach Möglichkeit durch die Annahme von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates aufzugreifen;

37.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2018 (zusätzlich zu den 15 repräsentativen Prüfungen und einer risikobasierten Prüfung, die 2017 in die Wege geleitet wurden) 14 repräsentative Prüfungen in Bezug auf seine Population und eine risikobasierte Prüfung lanciert hat, wodurch Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 4 660 000 EUR einer direkten Prüfung unterworfen waren; stellt fest, dass die bei den drei repräsentativen Prüfungen und der risikobasierten Prüfung, die zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen waren, ermittelte Gesamtfehlerquote im arithmetischen Mittel bei 0,94 % und im gewogenen Mittel bei 1,19 % lag; stellt fest, dass alle anderen Fehlerquoten (repräsentative Fehlerquote und Restfehlerquote) hinsichtlich ihres Erhebungsumfangs zwar begrenzt sind, aber ebenfalls unter dem Schwellenwert von 2 % liegen;

38.  begrüßt die weitere Umsetzung der von dem gemeinsamen Unternehmen verfolgten Betrugsbekämpfungsstrategie 2017–2020, die dazu geführt hat, dass es weder einen Fall einer genauen Überwachung aufgrund einer Bewertung, die ein hohes Betrugsrisiko ergeben hätte, noch zur Untersuchung an das OLAF übermittelte Vorgänge gegeben hat.

(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 57.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(7) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(8) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 57.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.
(13) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(14) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.
(15) Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9).
(16) Beschluss C(2017)7151 der Kommission vom 27. Oktober 2017 über die Genehmigung der Inanspruchnahme von Erstattungen auf der Grundlage eines Pauschalbetrags für förderfähige Kosten von Maßnahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 und des Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018).


Entlastung 2018: Europäische Umweltagentur
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2070(DEC))
P9_TA(2020)0077A9-0064/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0037/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(5), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0064/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2070(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0037/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(12), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0064/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2070(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0064/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 65 800 176,52 EUR belief, was gegenüber 2017 eine Verringerung um 6,57 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt (65,45 %) und den Beiträgen im Rahmen spezifischer Übereinkünfte, nämlich dem Programm Copernicus und der Europäischen Initiative für Human-Biomonitoring (34,55 %), stammen(16);

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,96 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem leichten Rückgang um 0,01 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 91,06 % betrug, was einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 2,03 % darstellt;

Leistung

2.  begrüßt, dass der Agentur zufolge erhebliche Fortschritte bei der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen für Aufgaben, die sich mit denen anderer Agenturen mit einem ähnlichen Tätigkeitsbereich überschneiden, erzielt wurden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Agentur im Bereich der menschlichen Gesundheit gemeinsame Bemühungen mit anderen wissenschaftsbasierten Agenturen wie etwa der Europäischen Chemikalienagentur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unternommen hat; begrüßt, dass das Interesse an den Informationen und Daten der Agentur zunimmt; ist der Ansicht, dass der Verbreitung von Umweltinformationen in Anbetracht der neuen Strategien der Kommission und der mit dem Klimawandel verbundenen Gefahren große Bedeutung zukommt;

3.  stellt fest, dass die Agentur die in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Ziele für 2018 verwirklicht und den Entscheidungsträgern und Bürgern Europas aktuelle und sachdienliche Informationen zur Verfügung gestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Website der Agentur 2018 von insgesamt 3,45 Millionen Nutzern aufgerufen wurde, was einen Anstieg um 500 000 Nutzer (+17 %) darstellt, und dass 10,7 Millionen Seitenaufrufe (+15 %) verzeichnet wurden;

4.  empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

5.  erinnert daran, dass die Agentur solide und unabhängige Umweltinformationen bereitstellt; würdigt die hochwertige Arbeit der Agentur im Jahr 2018 wie etwa ihre Berichte über die Luftqualität in Europa, über Quecksilber in der Umwelt Europas und über die Kreislaufwirtschaft; betont, dass es nach wie vor schwierig ist, klare und verlässliche Informationen über einige Sektoren der Wirtschaft der Union zu erhalten, weshalb die Agentur keine umfassende Analyse des Zustands der Umwelt in der Union vornehmen kann;

6.  nimmt die bedeutende Rolle der Agentur zur Kenntnis, die ihr insofern zukommt, als sie belastbare Daten zum Zustand unserer Umwelt bereitstellt, was in Anbetracht der riesigen Herausforderung, mit der die Union mit Blick auf die Bekämpfung der Klima- und Biodiversitätskrise konfrontiert ist, immer wichtiger wird, sowie ihre Rolle bei der Suche nach Antworten im Rahmen des europäischen Grünen Deals; begrüßt, dass der Agentur in den Organen Gehör geschenkt wird, und schlägt vor, dass der wissenschaftliche Beirat der Agentur die Kommission maßgeblich berät;

7.  ersucht die Agentur, mit den anderen einschlägigen Agenturen der Union zusammenzuarbeiten, damit die Umweltauswirkungen des menschlichen Handelns besser abgeschätzt werden können;

8.  erinnert daran, dass die Agentur 2018 mit ihrer Arbeit zum Governance-System der Energieunion und zur Optimierung der Umweltberichterstattung begonnen hat;

9.  bedauert, dass 2018 einige Aufgaben aufgrund mehrerer Faktoren wie etwa begrenzter IT- und Personalressourcen nicht vollständig wahrgenommen werden konnten; stellt mit Besorgnis fest, dass der Verwaltungsrat betont hat, dass die Fähigkeit der Agentur, weiter in angemessener Weise auf politische Entwicklungen zu reagieren, von einer Aufstockung der zugewiesenen Kernressourcen oder der weiteren Priorisierung und/oder Einstellung einiger derzeitiger Kernaufgaben abhängen wird;

10.  nimmt die Schlussfolgerungen der von der Kommission durchgeführten Bewertung der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (Eionet) zur Kenntnis;

11.  hebt hervor, dass die Agentur europaweite Ziele verfolgt, weshalb sie eng mit europäischen Drittstaaten zusammenarbeiten muss;

12.  stellt fest, dass das Ergebnis der 2018 durchgeführten internen Überprüfung der Arbeitsweise des Verwaltungsrats und des Vorstands im Jahr 2019 umgesetzt wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Personalpolitik

13.  stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 zu 98,39 % umgesetzt war, wobei von den 124 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen (gegenüber 127 bewilligten Stellen im Jahr 2017) drei mit Beamten und 119 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren; stellt fest, dass die Agentur 2018 außerdem 63 Vertragsbedienstete und 19 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass die Vertretung von Frauen und Männern im Jahr 2018 auf der höheren Führungsebene (sieben Männer, zwei Frauen) unausgewogen, im Verwaltungsrat (15 Männer, 17 Frauen) hingegen nahezu ausgeglichen war;

15.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass die Agentur über keine aktuelle Strategie für sensible Positionen verfügt; entnimmt der Antwort der Agentur, dass diese seit 2009 eine Bestandsaufnahme ihrer sensiblen Positionen vornimmt, die derzeit einer Überarbeitung unterzogen wird, um den Änderungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Agentur im September 2018 Rechnung zu tragen; fordert die Agentur auf, unverzüglich eine solche Strategie für sensible Positionen anzunehmen und umzusetzen;

16.  befürwortet die Anregung des Rechnungshofs, Stellenausschreibungen auch auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl zu veröffentlichen, um eine größere Öffentlichkeit zu erreichen; kann das in der Antwort der Agentur aufgeworfene Problem der Übersetzungskosten bei solchen Veröffentlichungen nachvollziehen; stellt fest, dass die Agentur Stellenausschreibungen auf der Website des Netzwerks der EU-Agenturen und in sozialen Medien veröffentlicht, um eine größere Öffentlichkeit zu erreichen;

Auftragsvergabe

17.  bedauert, dass die Agentur wenige Monate nach der Beendigung eines Vertrags im Umfang von 1,4 Mio. EUR aufgrund der unzureichenden Leistung eines Auftragnehmers einen neuen „Kaskadenvertrag“ im Wert von 2 Mio. EUR für dieselbe Art der Dienstleistung mit demselben Auftragnehmer unterzeichnet hat, ohne in den technischen Spezifikationen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Rahmen des neuen Vertrags nicht wieder dieselben Probleme auftreten; ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen bei der Auftragsvergabe schwerwiegende Bedenken mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Agentur auslöst; fordert die Agentur auf, nur dann Aufträge zu vergeben, wenn eine zufriedenstellende Leistung erwartet werden kann; ersucht die Agentur, dem Rechnungshof und der Entlastungsbehörde über die Leistung des Auftragnehmers zu berichten;

18.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass die Agentur für die Bereitstellung der lokalen Copernicus-Landüberwachungsdienste einen Dienstleistungsvertrag in Höhe eines Betrags abschloss, der die Obergrenze des geltenden Rahmenvertrags überschritt, dies aber nicht durch einen Vertragszusatz offiziell machte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie davon ausgeht, dass die Erhöhung der Obergrenze im Einklang mit den Leitlinien der Kommission erfolgt sei; fordert die Agentur dessen ungeachtet auf, Vertragsänderungen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu formalisieren;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

19.  weist auf die ergriffenen Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur hin, mit denen für Transparenz gesorgt werden soll, Interessenkonflikte verhindert und bewältigt und Hinweisgeber geschützt werden sollen; gibt zu bedenken, dass die Agentur keine Regelung für Erklärungen der internen Sachverständigen zu Interessenkonflikten eingeführt hat;

20.  hebt hervor, dass die Veröffentlichung der Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zwingend vorgeschrieben sein sollte;

Sonstige Bemerkungen

21.  nimmt die Bemühungen der Agentur um eine kostenwirksame und umweltfreundliche Arbeitsstätte und um eine – nach Möglichkeit – Verringerung und Kompensation ihrer an ihrem Standort und auf Reisen verursachten CO2-Emissionen zur Kenntnis;

22.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

o
o   o

23.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(17) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 416 vom 15.11.2018, S. 1.
(16) ABl. C 416 vom 15.11.2018, S. 3
(17) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Eisenbahnagentur der Europäischen Union
PDF 164kWORD 56k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2081(DEC))
P9_TA(2020)0078A9-0061/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0048/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004(5), insbesondere auf Artikel 65,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0061/2020),

1.  erteilt dem leitenden Direktor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem leitenden Direktor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2081(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0048/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004(12), insbesondere auf Artikel 65,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0061/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem leitenden Direktor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2081(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0061/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 28 793 243 EUR belief, was gegenüber 2017 einem Rückgang um 6,31 % entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt(16) stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof (im Folgenden „Rechnungshof“) in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,98 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem leichten Rückgang um 0,02 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 88,96 % betrug, was gegenüber 2017 einem Anstieg um 1,66 % entspricht;

2.  stellt fest, dass die Agentur im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern eine wichtige Aufgabe übernimmt, indem sie dafür sorgt, dass administrative und technische Hindernisse abgebaut werden, Markteintritte gefördert werden und das Diskriminierungsverbot durchgesetzt wird, öffentliche Gelder für öffentliche Schienenverkehrsdienste effizienter ausgegeben werden und eine bessere Verwaltung der Infrastruktur sichergestellt wird; bestärkt die Kommission in ihrem klaren Bestreben, ein europäisches Eisenbahnsystem zu schaffen, das im Bereich Sicherheit weltweit führend ist;

3.  begrüßt den Beitrag, den die Agentur zur Weiterverfolgung der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) sowie zur Evaluierung der spezifischen ERTMS-Projekte leistet; stellt ferner fest, dass das Vierte Eisenbahnpaket eine technische Säule enthält, mit der der Agentur neue Aufgaben übertragen werden, damit sie die einheitliche Umsetzung des Unionsrahmens sicherstellen kann; betont, dass der Agentur angesichts ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs die finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, die sie benötigt, um ihre neuen und zusätzlichen Aufgaben auch wirksam und effizient wahrnehmen zu können;

4.  weist erneut darauf hin, dass das ERTMS für die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums von entscheidender Bedeutung ist; betont daher, dass es eine zentrale Priorität ist, die Entwicklung und Umsetzung des ERTMS optimal zu koordinieren, damit für ein europaweit einheitliches, transparentes, stabiles, erschwingliches und interoperables ERTMS gesorgt ist;

5.  stellt fest, dass die Agentur aufgrund ihres durch die neue Verordnung erweiterten Mandats 2019 mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten für Bescheinigungsaufgaben beginnen wird, wobei sie den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Rechnung tragen wird; stellt fest, dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates Gebühren und Entgelte zweckgebundene Einnahmen der Agentur darstellen; stellt fest, dass an den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Agentur einige Änderungen vorgenommen werden müssen, und entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie zu diesem Zweck einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung an die Kommission gerichtet hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Anwendung dieses neuen Systems zu berichten;

6.  fordert die Agentur auf, im Laufe des Bescheinigungsverfahrens den besonderen Bedürfnissen der KMU Rechnung zu tragen, konkret indem sie deren Verwaltungsaufwand und finanzielle Belastung verringert;

Leistung

7.  stellt fest, dass die Agentur in allen ihren operativen Tätigkeitsbereichen eine Reihe bahnspezifischer Indikatoren als wesentliche Leistungsindikatoren zur Bewertung des Mehrwerts ihrer Tätigkeiten und weitere Indikatoren zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung anwendet;

8.  legt der Agentur nahe, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen;

9.  stellt fest, dass die Agentur bei ihren wesentlichen Leistungsindikatoren und ihren Zielvorgaben für Ergebnisse ein zufriedenstellendes Maß an Erfolg erzielt hat, wobei sie die einleitenden Tätigkeiten nach dem Inkrafttreten des vierten Eisenbahnpakets vollständig abgeschlossen hat; stellt fest, dass die Agentur ihr Ziel, Berichte, Gutachten und Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen, in 95% der Fälle erreicht hat; weist darauf hin, dass die Agentur das Ziel, 90 % aller Ergebnisse unter Rückgriff auf Finanz- und Personalplanung zu erreichen, verfehlt hat, da nur 79,75 % als vollständig erreicht eingestuft wurden;

10.  begrüßt, dass die Agentur in Bezug auf gemeinsame Rechnungsführungsdienste nach wie vor mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammenarbeitet; fordert die Agentur ferner auf, nach Möglichkeiten zu suchen, bei Aufgaben, die sich mit denen anderer Agenturen mit ähnlichen Tätigkeitsbereich überschneiden, Ressourcen gemeinsam zu nutzen; legt der Agentur nahe, sich aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen; legt der Agentur nahe, die Möglichkeit zu erkunden, in bestimmten nicht fachspezifischen, technischen und administrativen Bereichen Personal gemeinsam zu nutzen, wobei besonders der Aufbau einer Zusammenarbeit mit dem in Paris ansässigen Institut für Sicherheitsstudien hervorzuheben ist;

11.  empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

12.  stellt fest, dass das vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission festgelegte Ziel, einen einheitlichen europäischen Eisenbahnmarkt zu schaffen, nicht erreicht worden ist; fordert die Agentur auf, sich bei ihren Anstrengungen und Veröffentlichungen auf diesen Bereich zu konzentrieren;

13.  stellt fest, dass die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene nur gelingen kann, wenn es einen wettbewerbsfähigen europäischen Eisenbahnraum gibt; fordert die Agentur auf, einen Maßnahmenkatalog zu erarbeiten, der sicherstellt, dass das System Schiene künftig in moderne Logistikketten eingebunden werden kann;

14.  merkt an, dass die nächsten fünf Jahre für die Zukunft des Eisenbahnsektors entscheidend sind und der Agentur die notwendigen finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung stehen müssen, damit sie die kommenden Herausforderungen bewältigen kann;

15.  stellt fest, dass die vom Rechnungshof zur Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans im Bereich der Mittelübertragungen als Richtwerte verwendeten Obergrenzen von 10 % bei Titel I (Personal) bzw. 20 % bei Titel II (Verwaltung) eingehalten wurden; stellt mit Bedauern fest, dass die als Richtwert verwendete Obergrenze von 30 % für Titel III (operative Ausgaben) nicht eingehalten wurde;

16.  stellt fest, dass die Ergebnisse des jährlichen Leistungsvergleichs in Bezug auf das Personal denen des Jahres 2017 vergleichbar sind, wobei 18,4 % der Bediensteten (18,18 % im Jahr 2017) mit Verwaltungsaufgaben, 69,7 % (2017: 70,16 %) mit operativen Aufgaben und 11,90 % (2017: 11,67 %) mit Kontroll- und Finanzaufgaben befasst waren;

17.  begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Agentur, sich auf ihre neuen Aufgaben aus dem vierten Eisenbahnpaket und auf die Aufnahme ihrer Funktion als für die Ausstellung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen und für die Genehmigung von streckenseitiger Ausrüstung für das ERTMS zuständige EU-Behörde im Juni 2019 vorzubereiten; begrüßt insbesondere, dass sämtliche Rechtstexte und Beschlüsse des Verwaltungsrates fristgerecht angenommen wurden und die Agentur den Leitfaden für die Beantragung von Fahrzeugzulassungen veröffentlicht hat; begrüßt die weiteren Schritte, die die Agentur unternommen hat, um sich auf ihre neuen Aufgaben vorzubereiten (aktiver Austausch mit Interessenträgern, fallbasierte Lernbeispiele und Probelauf, Pilotüberwachung der nationalen Sicherheitsbehörden); begrüßt die Entwicklung der zentralen Anlaufstelle;

begrüßt, dass die Agentur damit begonnen hat, die über 14 000 nationalen Vorschriften für den Schienenverkehr zu harmonisieren;

   a) bedauert, dass im Gegensatz zur Luftfahrt und zum Straßenverkehr der Eisenbahnbereich immer noch weit von einer Harmonisierung entfernt ist;
   b) fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums massiv zu intensivieren;

18.  stellt fest, dass die Agentur bei der Reduzierung der bürokratischen Hürden im grenzüberschreitenden Schienenverkehr eine tragende Rolle wahrnimmt;

19.  stellt fest, dass sowohl in Bezug auf Infrastruktur als auch auf Fahrzeuge hinsichtlich des ERTMS in Europa unzureichende Fortschritte erzielt wurden, und fordert die Agentur auf, Maßnahmen für eine beschleunigte Umsetzung vorzuschlagen;

20.  bedauert, dass im Jahr 2018 37 Verstöße verzeichnet wurden, darunter 18 Fälle, die mit finanziellen Auswirkungen einhergingen (wobei der Schaden in vier Fällen 15 000 EUR überstieg); fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung ihrer Verwaltung und ihrer Vergabeverfahren fortzusetzen;

21.  stellt fest, dass die Agentur vorgeschlagen hat, ihr Regelwerk für gute Verwaltungspraxis zu überprüfen; fordert, dass die Agentur in ihrem nächsten Jahresbericht über die Fortentwicklung dieses Regelwerks Bericht erstattet; begrüßt, dass die Agentur weitere Schulungsmaßnahmen in den Bereichen Ethik und Betrugsbekämpfung durchgeführt hat; begrüßt, dass dem OLAF keine Betrugsverdachtsfälle gemeldet wurden; stellt fest, dass die Untersuchungen zu dem im Jahr 2017 gemeldeten Fall andauern;

22.  begrüßt den erfolgreichen Abschluss der ISO-9001-Bestätigungsprüfung;

Personalpolitik

23.  stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 zu 89,19 % umgesetzt war, wobei von den 148 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit 132 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren (2017: 139 bewilligte Stellen); stellt fest, dass 2018 außerdem 31 Vertragsbedienstete und zwei abgeordnete nationale Sachverständige für die Agentur tätig waren;

24.  nimmt mit Besorgnis die für das Jahr 2018 gemeldete ungleiche Vertretung von Frauen und Männern unter den höheren Führungskräften (5 Männer und 1 Frau) und im Verwaltungsrat (40 Männer und 15 Frauen) zur Kenntnis;

25.  stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde des Menschen und zur Vorbeugung gegen Belästigung erlassen hat, dass Vertrauenspersonen gefördert werden und dass das Personal ermutigt wird, sich an sie zu wenden; stellt fest, dass ein mutmaßlicher Fall von Belästigung gemeldet wurde, aber kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde;

Auftragsvergabe

26.  stellt fest, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge für den Erwerb von Softwarelizenzen die berechneten Preise und Aufschläge nicht systematisch mit den Angeboten der Lieferanten abgeglichen und die dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags ausgestellten Rechnungen auch nicht systematisch geprüft hat; stellt fest, dass die Agentur den Rahmenvertrag der Kommission angewandt hat und den neuen Rahmenvertrag abwartet, in dem ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist; fordert die Agentur auf, die Ex-ante-Kontrollen von Zahlungen, die im Zusammenhang mit Rahmenverträgen geleistet werden, anzupassen und sicherzustellen, dass bei sämtlichen Vergabevorgängen ein wettbewerbliches Verfahren stattfindet;

27.  stellt fest, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge durch eine Abänderung eines direkten Vertrags für die Veranstaltung einer Konferenz beschloss, alle zugehörigen Dienstleistungen gesondert in Auftrag zu geben und zu bezahlen, was zu einer künstlichen Aufspaltung des Auftrags führte, sodass der Vertrag und alle zugehörigen Zahlungen unrechtmäßig wurden; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Leistungsbeschreibung für den Abschluss eines Rahmenvertrags für die Organisation von Veranstaltungen auszuarbeiten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

28.  stellt fest, dass die Agentur die Erklärungen der Mitglieder ihres Verwaltungsrates und der Bediensteten über Interessenkonflikte und die Lebensläufe der Mitglieder ihres Verwaltungsrates und eines Teils ihrer leitenden Bediensteten auf ihrer Website veröffentlicht hat; begrüßt es, dass alle höheren Führungskräfte und Bediensteten der Agentur seit Juni 2019 eine jährliche Erklärung über Interessenkonflikte unterzeichnen müssen;

29.  stellt fest, dass nach Angaben der Agentur das geltende Regelwerk für gute Verwaltungspraxis in Bezug auf Personen, die an den neuen Aufgaben im Rahmen des vierten Eisenbahnpakets beteiligt sind, strenge Maßnahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten enthält; stellt ferner fest, dass bei dem Regelwerk praktische Schwierigkeiten aufgetreten sind und dass daher ein geänderter Vorschlag dazu erarbeitet wird; stellt fest, dass der im Jahr 2017 gemeldete Betrugsverdachtsfall immer noch vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung untersucht wird; stellt fest, dass seither kein weiterer Betrugsverdachtsfall gemeldet worden ist; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Untersuchung zu berichten;

30.  stellt fest, dass die Agentur Leitlinien für die Meldung von Missständen angenommen hat, die am 21. November 2018 veröffentlicht wurden;

Interne Kontrollen

31.  stellt fest, dass nach der Umstrukturierung der Agentur der Rechnungsführer verwaltungsrechtlich unmittelbar dem leitenden Direktor zugeordnet ist und nicht mehr das für Finanzen und Vergabe zuständige Team leitet;

32.  stellt fest, dass im Jahr 2018 vom Internen Auditdienst der Kommission ein Prüfbericht über das Programm-, Projekt- und Dienstleistungsmanagement in der Agentur herausgegeben wurde und dass die Agentur einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um Bereiche anzugehen, in denen Verbesserungspotenzial besteht; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu berichten;

Sonstige Bemerkungen

33.  stellt fest, dass sich die Agentur bis zum Ende der Übergangsfrist (16. Juni 2019) von einer Einrichtung, die nur Maßnahmen vorbereitet und weitergibt, zu einer Behörde wandeln wird, die, was die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen angeht, unmittelbar für die Industrie tätig ist; stellt diesbezüglich fest, dass es durch die Umstrukturierung der Agentur möglich wurde, die notwendigen Änderungen vorzunehmen, um die Verwaltung der neuen Anträge, den Rückgriff auf Sachverständige und die Ausarbeitung sowohl eines Fortbildungsprogramms als auch eines Überwachungssystems zu gewährleisten;

34.  stellt fest, dass die Agentur am 15. April 2019 das Sitzabkommen mit den französischen Behörden unterzeichnet hat; stellt fest, dass der Beschluss über die zwei Sitze ein Beschluss des Rates ist, an den die Agentur gebunden ist;

35.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und die Öffentlichkeit über die sozialen Medien und andere Medienkanäle anzusprechen;

o
o   o

36.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(17) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 80.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 80.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 80.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 80.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 76.
(16) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 77, Zuschuss der Kommission (28 135 398 EUR), Beiträge von Drittländern (657 845 EUR, geringer als im Vorjahr).
(17) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2076(DEC))
P9_TA(2020)0079A9-0066/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0043/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(5), insbesondere auf Artikel 19,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0066/2020),

1.  erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2076(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0043/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(12), insbesondere auf Artikel 19,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0066/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2076(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0066/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 106 777 232,65 EUR belief, was gegenüber 2017 einen Anstieg um 23,76 % darstellt; in der Erwägung, dass dieser Anstieg hauptsächlich auf das erweiterte Mandat der Agentur zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert wird(16);

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2018 zu einer Vollzugsquote von 99,02 % geführt haben, was einem leichten Anstieg um 0,98 % gegenüber 2017 entspricht, und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 92,84 % betrug, was einem Rückgang um 3,41 % entspricht;

Leistung

2.  stellt fest, dass die Agentur bestimmte wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um die Umsetzung ihres jährlichen Arbeitsprogramms zu messen, und dass die Evaluierung der Agentur das Hauptinstrument darstellt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten; nimmt das Leistungsmanagementsystem der Agentur zur Kenntnis, das sowohl mehrjährige Ziele als auch vierteljährliche wesentliche Leistungsindikatoren bei der regelmäßigen Überwachung der Umsetzung der jährlichen Arbeitsprogramme festlegt; stellt fest, dass die Agentur nur die Haushaltsvollzugsquote als wichtigsten wesentlichen Leistungsindikator verwendet, um ihre Haushaltsführung zu verbessern;

3.  stellt fest, dass die wesentlichen Leistungsindikatoren der Agentur für Kontinuität und Qualität ihrer externen Dienste ihre jeweiligen Vorgaben insgesamt erreicht haben und dass das Qualitätssystem der Agentur für Besuche und Inspektionen erweitert wurde;

4.  legt der Agentur nahe, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur in Bezug auf die europäische Küstenwache eng mit anderen Agenturen der Union wie der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenarbeitet; legt der Agentur außerdem entschieden nahe, eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union anzustreben;

6.  stellt fest, dass die Agentur nach der Genehmigung der unabhängigen externen Bewertung der Umsetzung der Gründungsverordnung der Agentur im Jahr 2017 ihren Aktionsplan im März 2018 vorgelegt hat; stellt mit Genugtuung fest, dass Maßnahmen, potenzielle Risiken und Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Zeitrahmen für die Umsetzung und realistische Auswirkungen auf den Haushalt ermittelt wurden;

7.  empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

8.  stellt fest, dass die Verzögerungen bei den Operationen für ferngesteuerte Luftfahrtsysteme im Zusammenhang mit der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache aufgrund technischer Herausforderungen und anhaltender Schwierigkeiten bei der Erteilung von Fluggenehmigungen durch die nationalen Behörden zu einer Haushaltsänderung geführt haben, durch die der EU-Zuschuss gekürzt und der Kommission ein Betrag von 6 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen zurückgezahlt wurde; stellt fest, dass sich diese Kürzung aufgrund weiterer Verzögerungen, die sich infolge technischer Probleme und schlechter Witterung ergaben, als unzureichend erwiesen hat, was zu einer geringeren Verwendung der Mittel für Zahlungen geführt hat; unterstützt die Empfehlung des Verwaltungsrates, wonach die Agentur sich mit dem Risiko befassen sollte, das sich aus dem Fluggenehmigungsproblem im Hinblick auf die vollständige Ausführung des Haushalts ergibt;

9.  begrüßt, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Durchsetzung des Umweltrechts unmittelbar unterstützt, und begrüßt die RPAS-Dienste der Agentur, mit denen sie Meeresüberwachungseinsätze etwa im Bereich der Meeresverschmutzung und der Emissionsüberwachung unterstützt; ist der Ansicht, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Minderung der mit der Schifffahrt verbundenen Umweltrisiken und der Verbesserung der Nachhaltigkeit des Seeverkehrs in bedeutendem Maße unterstützen kann, wenn sie weitere Ressourcen erhält;

10.  erkennt an, dass sich die Agentur erst im zweiten vollen Betriebsjahr seit der Ausweitung ihres Mandats Ende 2016 befindet und dass einige Faktoren, die zu Haushaltsänderungen geführt haben, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans 2018 nicht bekannt waren; stellt fest, dass die Agentur Haushaltsänderungen vornehmen musste, um den Gehaltserhöhungen, die sich aus dem Berichtigungskoeffizienten für Portugal ergaben, Rechnung zu tragen;

11.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Agentur „High Altitude Pseudo-Satellites“ (HAPS, Pseudosatelliten für große Flughöhen) testet, und begrüßt, dass somit die Lücke zwischen Satelliten und Drohnen geschlossen wird;

12.  begrüßt die Anstrengungen der Agentur, Projekten der Kommission und der Mitgliedstaaten wie auch den Nutzern im Seeverkehr operative Dienste, Analysen, Fachwissen und bestmögliche technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen;

13.  fordert die Agentur auf, die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen, HAPS und Satelliten künftig bestmöglich zu nutzen und gegebenenfalls anzupassen; betont die Multifunktionalität der Systeme, die von der Seenotrettung bis zur Früherkennung und Überwachung von Meeresverschmutzungen reicht, sowie die wichtigen Bemühungen um die Verfolgung illegaler Tätigkeiten wie Drogenhandel, Schlepperei und Fischerei ohne Fanggenehmigung;

14.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im November 2018 einen neuen Rahmen für die interne Kontrolle angenommen hat, der auf dem Rahmen der Kommission von 2017 beruht;

15.  stellt fest, dass die Agentur Anfang 2018 den Geltungsbereich ihres Qualitätsmanagementsystems für Besuche und Inspektionen (V&I QMS) erweitert hat und dieses nun auch Inspektionen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr und den horizontalen Analyseprozess umfasst; begrüßt, dass die jährliche Überprüfung des erweiterten QMS vom TÜV Rheinland Portugal erfolgreich durchgeführt wurde und dabei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

16.  stellt fest, dass im Jahr 2018 keine Interessenkonflikte gemeldet wurden; stellt fest, dass das Risikoregister gemäß der Risikomanagementstrategie im Jahr 2018 aktualisiert wurde und dass bei dieser Aktualisierung keine kritischen Risiken festgestellt wurden, die Anlass zu formellen Vorbehalten in der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung des Anweisungsbefugten geben könnten; weist außerdem darauf hin, dass im Jahr 2018 keines der zuvor festgestellten Risiken eintrat;

17.  würdigt, dass die Agentur geeignete Kontrollmechanismen für Zahlungen in ihre Verträge aufgenommen hat;

18.  stellt fest, dass die Ergebnisse des fünften Leistungsvergleichs in Bezug auf das Personal denen des Jahres 2017 ähneln, wobei 20,20 % der Stellen (20,42 % im Jahr 2017) der administrativen Unterstützung der Koordinierung, 71,65 % (72,08 %) der Stellen operativen Aufgaben und 8,15 % (7,50 %) der Stellen neutralen Aufgaben gewidmet waren;

Personalpolitik

19.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2018 98,58 % der im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt waren und von 212 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit und Beamten 209 Bedienstete auf Zeit und Beamte ernannt waren (gegenüber 212 bewilligten Stellen im Jahr 2017); stellt ferner fest, dass im Jahr 2018 30 Vertragsbedienstete und 17 abgeordnete nationale Sachverständige bei der Agentur beschäftigt waren; legt der Agentur nahe, eine Untersuchung zum Thema der gemeinsamen Nutzung von Personal mit anderen Agenturen der Union durchzuführen, mit besonderem Schwerpunkt auf Möglichkeiten einer weiteren Zusammenführung des Verwaltungspersonals mit anderen in Lissabon ansässigen Agenturen, namentlich der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht;

20.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass bei den Führungskräften ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis (zwei Männer und zwei Frauen) erreicht wurde; ist jedoch besorgt darüber, dass auf der Ebene des Verwaltungsrats eine unausgewogene Vertretung von Männern (44 Mitglieder) und Frauen (12 Mitglieder) besteht;

21.  bedauert den Mangel an Informationen und Details in Bezug auf den „Aktionsplan für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei der EMSA“;

Auftragsvergabe

22.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur für den Erwerb von Software-Lizenzen die berechneten Preise und Aufschläge bis Ende 2018 nicht systematisch mit den Angeboten der Lieferanten abgeglichen und die dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags ausgestellten Rechnungen auch nicht systematisch geprüft hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass der Durchführungsmechanismus für diesen Rahmenvertrag keine feste Preisliste enthielt, sondern die Kommission sich stattdessen für ein System zur Anwendung von Preisaufschlägen entschieden hat und dass der Auftragnehmer seine Rechte zur Kündigung des Vertrags mit Wirkung vom 12. Oktober 2019 ausgeübt hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

23.  stellt fest, dass die Agentur Erklärungen über Interessenkonflikte für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Geschäftsleitung einsetzt und veröffentlicht und dass die Agentur Leitlinien zu Interessenkonflikten herausgegeben und Vorkehrungen zur Meldung von Missständen getroffen hat, die ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von Betrug, Korruption und schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten sind;

Interne Kontrollen

24.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission einen Prüfungsbericht über Besuche und Inspektionen in der Agentur vorgelegt hat und zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Agentur angemessen konzipiert sind und wirksam und effizient umgesetzt werden; weist darauf hin, dass der IAS vier Empfehlungen abgegeben hat, deren Umsetzung die Agentur akzeptiert und zugesagt hat;

25.  stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2018 alle Aktionspläne im Zusammenhang mit der 2017 bei der EMSA durchgeführten IAS-Prüfung der Personalverwaltung umgesetzt hat;

Sonstige Bemerkungen

26.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur sich darum bemüht, ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu fördern; weist allerdings darauf hin, dass die Agentur über keine zusätzlichen Maßnahmen verfügt, um die CO2-Emissionen zu verringern oder auszugleichen;

27.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

o
o   o

28.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(17) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 201.
(16) ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 202.
(17) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Agentur für das Europäische GNSS
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2084(DEC))
P9_TA(2020)0080A9-0067/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0051/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0067/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2084(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0051/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0067/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2084(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0067/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 32 230 582 EUR belief, was einem Anstieg um 13,22 % gegenüber 2017 entspricht; in der Erwägung, dass der Anstieg mit den Titeln 2 und 3 zusammenhing; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird(16);

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben, die der Quote des Jahres 2017 entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 83,72 % betrug, was gegenüber 2017 einem Rückgang um 2,48 % entspricht;

2.  stellt fest, dass die Agentur zusätzlich zu ihrem Kernhaushalt im Jahr 2018 weiterhin einen großen Betrag an übertragenen Mitteln für die europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay System, EGNOS), die Übertragungsvereinbarung für Galileo, die Übertragungsvereinbarung für den öffentlichen regulierten Dienst und die Übertragungsvereinbarung für Horizont 2020 verwaltet hat; stellt fest, dass im Jahr 2018 übertragene Mittel in Höhe von insgesamt 1 173 219 279 EUR gebunden und Zahlungen in Höhe von 796 500 300,84 EUR getätigt wurden;

Annullierung übertragener Mittel

3.  begrüßt, dass sich die Annullierung der von 2017 auf 2018 übertragenen Mittel nach einem Rückgang um 2,05 % im Vergleich zu 2017 auf 3,25 % beläuft;

Leistung

4.  stellt fest, dass die Agentur bestimmte wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu messen und ihre Haushaltsführung zu verbessern;

5.  stellt fest, dass sich die Programme Galileo und EGNOS der Agentur nun vollständig in der Betriebsphase befinden und dass die Agentur neben dem erfolgreichen Start der letzten vier Satelliten im Jahr 2018 vor Los 3 die Auftragsvergabe abgeschlossen hat;

6.  begrüßt, dass die Agentur ihr Rechnungswesen seit 2015 an die Kommission ausgelagert hat und die Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit und der internen Auditstelle mit anderen Agenturen teilt;

7.  stellt fest, dass angesichts der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde im vergangenen Jahr die Halbzeitbewertung der Programme Galileo und EGNOS sowie der Leistung der Agentur von der Kommission abgeschlossen und dem Parlament und dem Rat im Oktober 2017 vorgelegt wurde;

8.  empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

Personalpolitik

9.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2018 90,63 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und von 128 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit (gegenüber 116 bewilligten Stellen im Jahr 2017) 116 besetzt waren; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2018 außerdem 51 Vertragsbedienstete und 3 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; stellt fest, dass der Agentur für ihren Stellenplan 2018 zusätzlich zu den beiden bereits vorgesehenen Stellen zehn zusätzliche Stellen zugewiesen wurden;

10.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 2018 weder unter den Führungskräften (10 Männer und 2 Frauen) noch im Verwaltungsrat (44 Männer und 7 Frauen) ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern gegeben war;

11.  begrüßt, dass die Agentur dem Vorschlag des Rechnungshofs gefolgt ist und schließlich die Stellenausschreibungen auf der Website des EPSO veröffentlicht hat, um eine größere Öffentlichkeit zu erreichen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie beabsichtigt, alle Stellenausschreibungen auf dem agenturübergreifenden Portal zu veröffentlichen, das aus Sicht der Agenturen als dem EPSO gleichwertig angesehen wird, und dass die Agentur darüber hinaus ihre Stellenausschreibungen in Fachpublikationen des Raumfahrtsektors veröffentlicht;

Auftragsvergabe

12.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur am 15. Dezember 2016 einen Rahmenvertrag im Wert von 1 500 000 000 EUR über den Betrieb des Galileo-Satellitensystems für den Zeitraum 2017–2027 abgeschlossen hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Auftrag im Anschluss an ein öffentliches Vergabeverfahren vergeben wurde; weist darauf hin, dass einer der beteiligten Bieter ein Verfahren gegen die Agentur angestrengt hat, um das Ergebnis des Verfahrens anzufechten; nimmt zu Kenntnis, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens für den Rahmenvertrag und alle damit verbundenen Einzelverträge und künftigen Zahlungen entscheiden wird; weist darauf hin, dass das schriftliche Verfahren im ersten Quartal 2019 abgeschlossen wurde und dass die mündliche Anhörung voraussichtlich im zweiten oder dritten Quartal 2019 stattfinden sollte und das Urteil des Gerichtshofs im letzten Quartal 2019 ergehen sollte, dass der Gerichtshof das Verfahren jedoch am 3. Dezember 2019 eingestellt hat (Rechtssache T-99/17)(17); entnimmt der rechtlichen Analyse der Agentur zu den Folgen einer möglichen Nichtigerklärung des Vergabebeschlusses, dass die Agentur wahrscheinlich nicht verpflichtet wäre, den Vertrag zu kündigen, sondern vielmehr für die Rechtskosten des Klägers in Höhe von etwa 300 000 EUR sowie für mögliche Entschädigungen aufkommen müsste, die im Jahresabschluss der Agentur aufgeführt sind; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

13.  stellt fest, dass nach einer internen Bewertung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe der Schluss gezogen wurde, dass das Modul für die elektronische Einreichung von Vorschlägen in seinem derzeitigen Entwicklungsstadium nicht dem komplexen Beschaffungsbedarf der Agentur entspricht und dass beschlossen wurde, dass Ausschreibungen vorerst nicht elektronisch durchgeführt werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

14.  stellt fest, dass ein ehemaliger hochrangiger Beamter der Kommission im Rahmen der Initiative „Aktive Senioren“ eine beratende Funktion ausübt, ohne Dienstbezüge von der Agentur zu erhalten;

15.  stellt vor dem Hintergrund der Bemerkungen und der Stellungnahmen der Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit den Interessenerklärungen und der Veröffentlichung der Lebensläufe der obersten Führungsebene der Agentur auf ihrer Website fest, dass für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Agentur nur die Interessenerklärungen auf der Website der Agentur veröffentlicht werden; stellt fest, dass die Agentur beabsichtigt, die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats nach gebührender Prüfung der geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auf ihrer Website zu veröffentlichen;

16.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats immer noch nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

17.  stellt fest, dass die Agentur im Juni 2018 eine interne Strategie zum Schutz von Hinweisgebern angenommen hat;

18.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Jahr 2018 eine Prüfung zur IT-Governance bei der GSA durchgeführt hat und dass die Agentur einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um auf einige Bereiche einzugehen, in denen Verbesserungspotenzial besteht; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

19.  stellt angesichts der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Zusage der Agentur, etwaige negative Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union so gering wie möglich zu halten, fest, dass die Agentur allen Auftragnehmern und Empfängern von Aufträgen und Finanzhilfen, die von dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffen sind, Schreiben übermittelt hat, in denen die Durchführung von Abhilfemaßnahmen bis Ende Oktober 2019 gefordert wird, insbesondere um sicherzustellen, dass Hauptauftragnehmer und Unterauftragnehmer keine Einrichtungen mit Sitz im Vereinigten Königreich sind, und dass der Zweitstandort der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale vom Vereinigten Königreich nach Spanien verlegt wurde; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

20.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

o
o   o

21.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(18) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 116 vom 28.3.2018, S. 21.
(16) ABl. C 116 vom 28.3.2018, S. 22.
(17) ECLI:EU:T:2019:847.
(18) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
PDF 162kWORD 56k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2069(DEC))
P9_TA(2020)0081A9-0073/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen,(1)

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0036/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(5), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2020),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2069(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0036/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(10) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(12), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2069(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Beobachtungsstelle“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 16 174 200,21 EUR belief, was gegenüber 2017 einem Anstieg um 2,18 % entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Beobachtungsstelle hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen(16);

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Beobachtungsstelle zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt anerkennend fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 100 % geführt haben, was der 2017 erzielten Quote entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 98,02 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 3,31 % ist;

Leistungen

2.  stellt fest, dass die Beobachtungsstelle das Erreichen ihrer 66 jährlichen Ziele mit 50 zentralen Leistungsindikatoren misst, die in acht strategische Zielvorgaben unterteilt sind, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten und ihre Haushaltsführung zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle 2019 ein neues Modell zur Leistungsmessung eingeführt hat, das sich auf eine begrenzte Zahl von zehn zentralen Leistungsindikatoren stützt, die herangezogen werden, um die Wirksamkeit der Beobachtungsstelle bei der Erzielung der gewünschten Ergebnisse und ihre Effizienz bei der Verwendung der dafür bereitgestellten Mittel zu messen;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle 85 % der im Arbeitsprogramm 2018 vorgesehenen anwendbaren Outputs und Ergebnisse erreicht und im ersten Jahr ihrer Strategie 2025 erfolgreich umgesetzt hat;

4.  empfiehlt der Beobachtungsstelle, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Beobachtungsstelle weiterhin Synergien mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs in Bezug auf Unternehmens- und Unterstützungsdienste und die Verwaltung gemeinsamer Räumlichkeiten in Lissabon teilt und dass diese Synergien sich auch auf die Bereiche IKT, Telekommunikation und internetgestützte Infrastrukturen und Dienste beziehen; nimmt zur Kenntnis, dass operative Synergien mit anderen Agenturen der Union in den Bereichen Justiz, Inneres und Gesundheit geschaffen wurden; lobt die Agenturen für diese Form des Zusammenwirkens und betrachtet dies als ein nachahmenswertes Beispiel;

6.  hebt die wichtige Rolle der Beobachtungsstelle hervor, wenn es darum geht, für politische Entscheidungsträger und Praktiker Untersuchungen und Informationen über Drogen und Drogensucht sowie über neue Entwicklungen bereitzustellen, damit wirksam gegen illegalen Drogenkonsum und Drogenhandel vorgegangen werden kann, und weist darauf hin, dass Drogenhandel als eine der wichtigsten Einnahmequellen von und als Anwerbemöglichkeit für organisierte Kriminalität und Terrorismus ausgemacht wurde; weist darauf hin, dass der Aufgabenbereich der Beobachtungsstelle im Jahr 2018 ausgeweitet wurde, unter anderem damit er neue Verantwortlichkeiten und formelle Partnerschaften mit anderen Agenturen der Union, etwa Europol, umfasst;

7.  ist der Auffassung, dass die Verabschiedung des Programmplanungsdokuments der Beobachtungsstelle für den Zeitraum 2019–2021, das vollständig auf der Strategie der EMCDDA für 2025(17) basiert, einen wichtigen Schritt im strategischen und betrieblichen Planungsrahmen der Beobachtungsstelle darstellt;

Personalpolitik

8.  stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 zu 96,05 % umgesetzt war, wobei von den im Haushaltsplan der Union bewilligten 10 Beamtenstellen und 66 Stellen für Zeitbedienstete 64 Stellen mit Beamten und 9 Stellen mit Zeitbediensteten besetzt waren (gegenüber 77 bewilligten Stellen im Jahr 2017); stellt fest, dass im Jahr 2018 bei der Beobachtungsstelle außerdem 29 Vertragsbedienstete und 1 abgeordneter nationaler Sachverständiger beschäftigt waren;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass 2018 im Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle mit 15 Männern und 14 Frauen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand;

10.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Beobachtungsstelle über allgemeine Bestimmungen für den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer auf Würde und Respekt gegründeten Arbeitskultur verfügt, um Mobbing und Belästigung zu verhindern und zu bekämpfen; nimmt zur Kenntnis, dass sie eine vertrauliche Beratung ermöglicht;

Auftragsvergabe

11.  begrüßt, dass die Beobachtungsstelle im Einklang mit ihrem Managementplan eine Vergabeplanung eingeführt hat, die in enger Zusammenarbeit mit allen Abteilungen erfolgreich umgesetzt wurde;

12.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Beobachtungsstelle bei Vergabeverfahren von geringem Wert nicht genügend Angebote erhielt und in fünf Verfahren nur ein Bieter ein Angebot einreichte und in einem Verfahren zwei Angebote eingereicht wurden; entnimmt der Antwort der Beobachtungsstelle, dass sie ordnungsgemäß die nach den geltenden Finanzvorschriften vorgeschriebene Anzahl an Bietern aufgefordert hat, um das erforderliche Maß an Wettbewerb zu gewährleisten; fordert die Beobachtungsstelle auf, ihre laufenden Bemühungen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Vergabeverfahren dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs entsprechen, und bei ihren Vergabeverfahren für Aufträge von geringem Wert die Teilnahme zu erleichtern;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

13.  erkennt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Beobachtungsstelle an, um Transparenz, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen des Direktors und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auf der Website der Beobachtungsstelle veröffentlicht werden;

14.  betont, dass eine kürzlich vom Petitionsausschuss des Parlaments in Auftrag gegebene Studie(18) zu dem Schluss gelangte, dass eine potenzielle Gefahr von Interessenkonflikten besteht, da die Beobachtungsstelle auf Experten zurückgreift und insbesondere der wissenschaftliche Beirat seine Entscheidungen selbst trifft;

Interne Kontrollen

15.  nimmt zur Kenntnis, dass im Anschluss an den Bericht des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission über die Analyse des Bedarfs zur Unterstützung von Datenerhebungs-, Validierungs- und Qualitätssicherungsverfahren und die Überprüfung des Rahmens für das Datenqualitätsmanagement und dessen Anpassung an die Strategie 2025 der Beobachtungsstelle alle erforderlichen Empfehlungen des angenommenen Aktionsplans im Jahr 2018 umgesetzt wurden;

16.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass den Ausführungen der Beobachtungsstelle zufolge mehrere Empfehlungen, die im Rahmen der 2015 durchgeführten Prüfung des IAS zum IT-Projektmanagement abgegeben wurden, nur zum Teil umgesetzt wurden und dass Ende 2018 noch zwei Empfehlungen ausstanden; stellt jedoch fest, dass diese beiden Empfehlungen bis Mitte 2019 umgesetzt werden sollten; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2020 über die erzielten Fortschritte zu berichten;

17.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass gemäß der Richtlinie 2008/104/EG(19) und portugiesischem Arbeitsrecht für Leiharbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen gelten müssen wie für unmittelbar bei dem entleihenden Unternehmen angestellte Arbeitnehmer; stellt jedoch fest, dass in den betreffenden Verträgen die Leiharbeitsunternehmen nicht ausdrücklich zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet wurden und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beobachtungsstelle selbst einen Vergleich der Arbeitsbedingungen ihrer eigenen Mitarbeiter mit denen der Leiharbeitnehmer vorgenommen hat, was sicheren und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter entgegensteht und zu einem Prozess- und Reputationsrisiko für die Beobachtungsstelle führt; entnimmt der Antwort der Beobachtungsstelle, dass in dem zwischen ihr und dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Vertrag auch auf die Verpflichtung der Beobachtungsstelle verwiesen wird, alle Aspekte der geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, und dass gemäß diesem Vertrag das Zeitarbeitsunternehmen die Vertragspartei ist, die das Prozessrisiko trägt; betont jedoch, dass auch bei dieser Sachlage nach wie vor hohes Reputationsrisiko für die Beobachtungsstelle besteht; begrüßt, dass die Beobachtungsstelle ihre Strategie in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitskräften im Einklang mit ihren betrieblichen Anforderungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen überprüft, um sie stärker auf das Recht des Mitgliedstaats zu stützen, in dem sie ihren Sitz hat; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Arbeitsbedingungen ihrer Leiharbeitnehmer zu analysieren und sicherzustellen, dass sie mit Unions- und nationalem Arbeitsrecht in Einklang stehen; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2020 über die erzielten Fortschritte zu berichten;

18.  nimmt zur Kenntnis, dass die Union 2006 ein Abkommen mit Norwegen unterzeichnet hat, in dem die Formel für die Berechnung des finanziellen Beitrags Norwegens zur Beobachtungsstelle sowie der Mindestbeitrag festgelegt sind, der jährlich auf der Grundlage der Preisentwicklung und des Bruttonationaleinkommens in der Union angepasst werden sollte; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass zwar der Zuschuss aus dem Unionshaushalt zwischen 2007 und 2018 um 24 % gestiegen ist, der von Norwegen zu leistende Beitrag aber nahezu unverändert blieb; entnimmt der Antwort der Beobachtungsstelle, dass keine lineare Korrelation zwischen der Erhöhung des Zuschusses der Union und dem Beitrag Norwegens besteht und dass die Stelle nicht über die erforderliche Rechtsfähigkeit verfügt, um eine andere Formel/Methode für die Anpassung des Mindestbeitrags Norwegens geltend zu machen; fordert die Beobachtungsstelle und die beteiligten Parteien auf, den Mindestbeitrag Norwegens im Einklang mit den vereinbarten Bedingungen anzupassen;

19.  fordert die Beobachtungsstelle auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der breiten Öffentlichkeit zu legen und die Öffentlichkeit über die sozialen Medien und andere Medienkanäle zu erreichen;

o
o   o

20.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(20) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 29 vom 23.1.2019, S. 1.
(16) ABl. C 29 vom 23.1.2019, S. 2.
(17) Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, „Strategie der EMCDDA für 2025“, Lissabon, März 2017; http://www.emcdda.europa.eu/publications/work-programmes-and-strategies/strategy-2025_en.
(18) https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/621934/IPOL_STU(2020)621934_EN.pdf
(19) Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
PDF 170kWORD 59k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (vor dem 11. September 2018: Europäische Agentur für Flugsicherheit) für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2077(DEC))
P9_TA(2020)0082A9-0074/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0044/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(5), insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(6), insbesondere auf Artikel 121,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0074/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (vor dem 11. September 2018: Europäische Agentur für Flugsicherheit) für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2077(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(9),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(10) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0044/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(12), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(13), insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(14), insbesondere auf Artikel 121,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0074/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (vor dem 11. September 2018: Europäische Agentur für Flugsicherheit) für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2077(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0074/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(17) zufolge auf 197 871 000 EUR belief, was gegenüber 2017 einen Anstieg um 3,27 % darstellt; in der Erwägung, dass 36 915 000 EUR der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union stammen(18) und dass es sich bei 102 992 000 EUR um Einnahmen aus Gebühren der Agentur handelt;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Vollzugsquote von 98,31 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem Rückgang um 1,02 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 90,26 % betrug, was gegenüber 2017 einen Rückgang um 3,49 % darstellt;

Leistung

2.  stellt fest, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nach der Prüfung der Agentur im Jahr 2017 die Ergebnisse im Juni 2018 veröffentlicht und die sehr hohe Vollzugsquote bestätigt hat, sodass die Agentur zu den drei weltweit wichtigsten Luftfahrt-Regulierungsstellen zu zählen ist;

3.  erkennt an, dass die Agentur gerade daran arbeitet, die Funktionen für Sicherheitsintelligenz und Sicherheitsleistung zu stärken und insbesondere das Programm Data4Safety zu entwickeln, durch das auf europäischer Ebene eine Big-Data-Plattform und verbesserte Analysefunktionen bereitgestellt werden;

4.  hält die Agentur an, an ihrer Digitalisierungspolitik festzuhalten;

5.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Agentur Ressourcen für überlappende Aufgaben mit anderen Agenturen teilt, darunter insbesondere mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, etwa in den Bereichen Erhebungen, E-Lernen, Cloud- und LinkedIn-Dienste sowie Schulungen im Bereich des Umweltbewusstseins; legt der Agentur entschieden nahe, sich weiterhin aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen;

6.  stellt fest, dass im Jahr 2018 eine externe Evaluierung des Prozesses, der zur Entwicklung des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Agentur führte, und der Vorgehensweisen bei der Konsultation der wichtigsten Interessenträger der Agentur im Zuge der Ausarbeitung des einheitlichen Programmplanungsdokuments vorgenommen wurde; stellt fest, dass die Agentur derzeit einen Aktionsplan erstellt, um in Bereichen, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

7.  hebt die wichtige Funktion hervor, die der Agentur bei der Sicherstellung des höchstmöglichen Maßes an Flugsicherheit und Umweltschutz auf dem rasch wachsenden Luftverkehrsmarkt zukommt; betont, dass das Jahr 2018 aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1139(19) ein richtungsweisendes Jahr für die Agentur war; erkennt an, dass die Zunahme der Zuständigkeiten und die gestiegene Arbeitsbelastung der Agentur nicht mit einer entsprechenden Aufstockung der Ressourcen einhergingen, wodurch ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele im Jahr 2018 deutlich erschwert wurde, was wiederum dazu führte, dass bestimmte Tätigkeiten verschoben oder in ihrer Priorität zurückgestuft wurden; bekräftigt, dass die Agentur mit angemessenen finanziellen Mitteln und ausreichend Personal ausgestattet werden sollte, damit sie die ihr übertragenen wichtigen Aufgaben wahrnehmen kann, und weist darauf hin, dass sich die Personalausstattung, die 2017 noch 771 Bedienstete umfasste, am 31. Dezember 2018 nur noch auf 767 Bedienstete belief;

8.  weist auf den Beitrag hin, den die Agentur zur Entwicklung intelligenter Normen in den Bereichen Lärmschutz und CO2-Emissionen leistet, sowie auf ihre Zuständigkeit für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrterzeugnisse, -teile und -ausrüstungen; ist der Ansicht, dass die Agentur bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Luftfahrt eine führende Rolle spielen kann, wenn sie mit weiteren Ressourcen ausgestattet wird;

9.  begrüßt, dass die Agentur merkbare Anstrengungen unternimmt, um einen einheitlichen europäischen Drohnenraum zu schaffen;

10.  ist besorgt, dass der Flugverkehr ein attraktives Ziel für Cyber-Attacken darstellt und Software-Fehler gravierende Folgen haben können; fordert die Agentur auf, gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für Cybersicherheit im Luftverkehr die digitale Resilienz des europäischen Flugverkehrs weiter zu stärken;

11.  ist besorgt, dass die anstehende Inkorporierung von ferngelenkten Flugsystemen zu Sicherheitsbedenken in der Bevölkerung führt; fordert die Agentur auf, die generellen Sicherheitsbedenken und die Bedenken der Behörden hinsichtlich der Strafverfolgung verstärkt in die Überlegungen einzubeziehen;

12.  fordert die Agentur auf, sicherzustellen, dass die Union so schnell wie sicherheitstechnisch vertretbar einheitliche und leicht zu befolgende Regeln für den kommerziellen Verkauf von Drohnen erhält; ist besorgt, dass der Agentur nicht genügend finanzielle und personelle Ressourcen für diesen neuen Aufgabenbereich zur Verfügung stehen;

13.  stellt fest, dass die Agentur das Jahr mit einem Gesamtdefizit von 2 000 000 EUR (welches sich aus einem Überschuss von 700 000 EUR bei den zuschussbezogenen Tätigkeiten und einem Defizit von 2 700 000 EUR bei den gebühren- und entgeltbezogenen Tätigkeiten ergibt) abschloss; stellt fest, dass das Defizit bei den Gebühren und Entgelten von dem kumulierten Überschuss abgezogen wird, der dadurch von 54 900 000 EUR auf 52 200 000 EUR sinkt; stellt fest, dass bei den gebühren- und entgeltbezogenen Tätigkeiten im Vergleich zu 2017 zwar Mehreinnahmen von 1 800 000 EUR verzeichnet wurden, andererseits aber die Personalkosten um 3 700 000 EUR, die Verwaltungskosten um 900 000 EUR und die operativen Kosten um 2 600 000 EUR gestiegen sind; stellt fest, dass bei den zuschussbezogenen Tätigkeiten eine Aufstockung der Mittel um 2 000 000 EUR ausreichte, um den Anstieg der Verwaltungskosten um 100 000 EUR und der operativen Ausgaben um 1 400 000 EUR aufzufangen;

14.  würdigt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Effizienz der Agentur zu steigern, etwa die Einführung des Lean Efficiency Agility Programme und anderer Effizienzinitiativen, die dazu führten, dass die Arbeitsbelastung insgesamt um 16 Vollzeitäquivalente verringert werden konnte, was wiederum die Agentur in die Lage versetzte, Stellen umzuschichten und die gestiegene Arbeitsbelastung zu bewältigen sowie den überarbeiteten Qualitätsansprüchen bei den bereits laufenden Tätigkeiten gerecht zu werden; begrüßt außerdem die zunehmende Digitalisierung, Automatisierung und Vereinfachung der Finanzabläufe, die dazu geführt haben, dass 86 % der Finanztransaktionen papierlos abgewickelt wurden;

15.  begrüßt‚ dass die Agentur die Empfehlung des Rechnungshofs umgesetzt hat, die Unabhängigkeit des Rechnungsführers zu gewährleisten, der nunmehr funktional dem Verwaltungsrat der Agentur und administrativ dem Exekutivdirektor der Agentur unterstellt ist;

16.  begrüßt, dass der Verwaltungsrat der Agentur die Leitlinien für die Meldung von Missständen angenommen hat, und fordert die Agentur auf, Sorge dafür zu tragen, dass die Leitlinien angewandt werden; stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2018 eine Ethikprüfung durchgeführt hat, die sich auf die Bereiche Verhaltenskodex, Ethik und Betrug erstreckte, wobei der Entwurf des Prüfungsberichts für Anfang 2019 erwartet wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorhanden sein müssen;

Personalpolitik

17.  stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 zu 95,74 % umgesetzt war, wobei von den 680 im Haushaltsplan der Union genehmigten Stellen für Bedienstete auf Zeit 651 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren (2017: 678 genehmigte Stellen); stellt fest, dass die Agentur 2018 außerdem 83 Vertragsbedienstete und 19 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

18.  stellt mit Besorgnis fest, dass 2018 ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene (vier Männer und eine Frau) und bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats (sechsundzwanzig Männer und drei Frauen) verzeichnet wurde;

19.  stellt fest, dass sich die Agentur der Initiative der Kommission „Frauen im Verkehrssektor“ angeschlossen hat, die darauf abzielt, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen auf allen Ebenen zu verbessern; begrüßt, dass die Agentur eine Task Force zum Geschlechterverhältnis eingerichtet hat, die Empfehlungen formulieren soll, wie das bestehende erhebliche Ungleichgewicht behoben werden kann;

20.  fordert die Agentur auf, einen langfristigen Rahmen für die Personalpolitik zu entwickeln, der auf die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben der Mitarbeiter, lebenslange Anleitung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, Diskriminierungsfreiheit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Auftragsvergabe

21.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur die im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über Archivierungsdienstleistungen vorgesehenen Mittel rund acht Monate nach Erneuerung der Vereinbarung gebunden hat; weist darauf hin, dass nach Maßgabe der Haushaltsordnung eine Mittelbindung erfasst werden sollte, bevor eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wird; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, dass die Mittelbindung vor Eingang der Rechnung, aber nach Beginn der Dienstleistung unterzeichnet und diese nachträgliche Mittelbindung daher durch eine Ausnahme abgedeckt wurde; fordert die Agentur auf, Mittelbindungen vorzunehmen, bevor rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden;

22.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass sich die Agentur bei der Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Datenanalyse im Umfang von bis zu 5 000 000 Euro für die Nutzung eines Rahmenvertrags mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer entschied, der im Anschluss an ein im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichtes offenes Verfahren vergeben wurde; merkt an, dass die Bedingungen des Rahmenvertrags jedoch nicht spezifisch genug waren, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, da die Anforderungen zur Zeit des Vergabeverfahrens noch nicht bekannt waren; weist darauf hin, dass der öffentliche Auftraggeber gemäß der Haushaltsordnung unter diesen Umständen einen Rahmenvertrag an mehrere Wirtschaftsteilnehmer vergeben muss und die Einzelaufträge durch ein wettbewerbliches Verfahren zwischen den ausgewählten Auftragnehmern vergeben werden müssen; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, in der sie erklärt, dass sie einen Einzelrahmenvertrag statt eines Mehrfachrahmenvertrags gewählt hat, der mit einer Änderung des Auftragnehmers während der Laufzeit des Rahmenvertrags verbunden gewesen wäre und schwerwiegende Folgen für die Kohärenz und einen fristgerechten Abschluss gehabt hätte; fordert die Agentur auf, Rahmenverträge so auszugestalten, dass ein fairer Wettbewerb ermöglicht und ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis sichergestellt wird;

23.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Rahmen eines anderen Vergabeverfahrens im Zusammenhang mit ihrer Kerntätigkeit, nämlich der Auslagerung von Zulassungsaufgaben, die Aufträge lediglich aufgrund der Qualität der Dienstleistungen vergeben hat, ohne dabei die Preise ins Kalkül einzubeziehen; stellt des Weiteren fest, dass die Agentur einen Vertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer unterzeichnete, bevor sie den Nachweis erhielt, dass sich der Auftragnehmer nicht in einer Ausschlusssituation befand; entnimmt der Antwort der Agentur, dass diese spezifische Tätigkeit der Agentur nicht in der Haushaltsordnung berücksichtigt ist; stellt ferner fest, dass kein Risiko bestand, dass die Agentur Dienstleistungen von einem nicht geeigneten Anbieter in Anspruch nimmt, da vor der Akkreditierung von Aufgaben Nachweise hinsichtlich der Ausschlusskriterien erbracht wurden; fordert die Agentur auf, dafür Sorge zu tragen, dass Verträge erst nach Überprüfung der Ausschlusskriterien unterzeichnet werden;

24.  konstatiert angesichts der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit der Nutzung einiger Instrumente, die von der Kommission auf den Weg gebracht wurden, um eine einheitliche Lösung für den elektronischen Austausch von Informationen mit an Vergabeverfahren beteiligten Dritten festzulegen (elektronische Auftragsvergabe), dass die Agentur seit Januar 2018 allen Bietern die Möglichkeit einräumt, Rechnungen auf elektronischem Weg einzureichen; begrüßt ferner, dass Ende 2018 über 80 % der Rechnungen elektronisch eingegangen sind; stellt jedoch fest, dass die Verarbeitung elektronisch eingegangener Rechnungen und die Verschlüsselung von Rechnungsdaten manuell erfolgen, da dies als die vernünftigste Lösung angesehen wird;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

25.  stellt angesichts der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Überarbeitung der Personalpolitik der Agentur mit der Bezeichnung „Policy on impartiality and independence: prevention and mitigation of Conflict of Interest“ (Strategie für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit: Vermeidung und Abschwächung von Interessenkonflikten) und die Ausweitung des Ausfüllens, der Überprüfung und der Aktualisierung von Interessenerklärungen auf alle Mitarbeiter fest, dass die Agentur Ende Mai 2019 den abschließenden Prüfungsbericht über Ethik, Betrugsprävention und Interessenkonflikte vom Internen Auditdienst mit einer insgesamt positiven Schlussfolgerung zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erhalten hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur einen Aktionsplan hinsichtlich der Empfehlungen des Internen Auditdienstes aufgelegt hat und bis Ende März 2020 eine Überarbeitung des bestehenden Rahmens des Verhaltenskodexes für die Mitarbeiter der Agentur und die Mitglieder der Beschwerdekammer sowie eine Überarbeitung des Verfahrens zur öffentlichen Interessenerklärung für die Mitglieder des Verwaltungsrats durchzuführen plant;

26.  stellt fest, dass 62 % der Einnahmen der Agentur aus Gebühren bestehen; nimmt die Auffassung der Agentur zur Kenntnis, wonach die Tatsache, dass Bewerber Gebühren entrichten, nicht zwangsläufig einen Interessenkonflikt beinhaltet;

Interne Kontrollen

27.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2018 die Umsetzung aller in den Bereichen Geschäftskontinuität, Informationssicherheitsmanagement und „Europäischer Plan für die Flugsicherheit“ anhängigen Maßnahmen überprüft und bestätigt hat;

28.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2018 einen Prüfungsbericht zur strategischen Risikobewertung einschließlich IT bei der EASA vorgelegt hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur einen Aktionsplan erstellt hat, um in Bereichen, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

29.  stellt fest, dass die interne Auditstelle 2018 vier Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit durchgeführt hat, um zu bewerten, ob die einschlägigen Verordnungen eingehalten, die Verfahrensziele erreicht und die wesentlichen Risiken in geeigneter Weise verringert wurden; stellt fest, dass dieses Sicherheitsniveau in allen Prüfungen gegeben war und dass Empfehlungen formuliert wurden, um entweder das Kontrollumfeld oder die Effizienz der Verfahren insgesamt weiter zu verbessern; erkennt ferner an, dass bei den vier im Jahr 2018 durchgeführten Folgeprüfungen die verbleibenden Risiken bis auf ein vertretbares Maß beträchtlich verringert wurden und dass alle noch ausstehenden Maßnahmen, die im Rahmen der letzten Maßnahme umzusetzen sind, bis zum dritten Quartal 2019 abgeschlossen sein sollten;

30.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

o
o   o

31.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(20) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 48.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 48.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(6) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 48.
(10) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 48.
(11) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(12) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(13) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(14) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(15) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(16) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(17) ABl. C 279 vom 8.8.2018, S. 4.
(18) ABl. C 279 vom 8.8.2018, S. 5.
(19) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
PDF 182kWORD 61k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2096(DEC))
P9_TA(2020)0083A9-0077/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0063/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(5), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0077/2020),

1.  erteilt der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2096(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(9) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0063/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(12), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0077/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2096(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0077/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (im Folgenden „Büro“) für das Haushaltsjahr 2018 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 97 665 322 EUR belief, was gegenüber 2017 einer Erhöhung um 12,52 % entspricht; in der Erwägung, dass der Anstieg mit der Verstärkung der operativen Tätigkeiten zusammenhing; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des Büros hauptsächlich aus dem Unionshaushalt(16) stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros zuverlässig sei und dass ausreichende Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen vorlägen; in der Erwägung, dass der Rechnungshof in Bezug auf die für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 gemeldeten Feststellungen des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen jedoch eine Grundlage für einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk abgab; in der Erwägung, dass der Rechnungshof – mit Ausnahme der Auswirkungen der Haushaltsjahre 2016 und 2017 – die Ansicht vertritt, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2018 endende Jahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zum Entlastungsbericht 2017

1.  nimmt den Beschluss des Verwaltungsrats des Büros vom 6. Juni 2018 zur Kenntnis, den bisherigen Exekutivdirektor mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten zu entbinden; stellt die Ernennung eines Interims-Exekutivdirektors am 6. Juni 2018 und die Ernennung einer neuen Exekutivdirektorin am 16. Juni 2019 fest; begrüßt den Folgebericht des Büros zu den Bemerkungen des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017, insbesondere die vom Verwaltungsrat des Büros, vom Interims-Exekutivdirektor und von der neuen Exekutivdirektorin ergriffenen Korrekturmaßnahmen, um die Verwaltungsstruktur und -effizienz des Büros zu verbessern, die Transparenz wiederherzustellen und Vertrauen aufzubauen; unterstützt und würdigt die im Management-Aktionsplan des EASO für 2019 skizzierten Maßnahmen; nimmt die positive Botschaft und die Absicht einer künftigen engen Zusammenarbeit zur Kenntnis, die die neue Exekutivdirektorin im Rahmen der öffentlichen Anhörung vom 4. September 2019 und der Anhörung der Agenturen im Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vom 4. Dezember 2019 zum Ausdruck gebracht hat;

Ergebnis der Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2.  bedauert die Erkenntnisse des OLAF in Bezug auf Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit der Nichteinhaltung der Vergabeverfahren, missbräuchlicher Verwendung von Unionsmitteln, Misswirtschaft, Missbrauch von Positionen in Personalfragen, Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften, Mobbing und unangemessenem Verhalten gegenüber Bediensteten im Jahr 2017; bekräftigt seine Forderung an das Büro, der Entlastungsbehörde über die Weiterverfolgung der vom OLAF vorgeschlagenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; hat Verständnis für das Ersuchen des Büros, aufgrund von Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes in einem angemessenen Rahmen auf weitere Einzelheiten einzugehen;

3.  nimmt den Beschluss des Verwaltungsrats des Büros vom 6. Juni 2018 zur Kenntnis, den Exekutivdirektor mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten zu entbinden; betont jedoch, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 unter der Aufsicht der bisherigen Leitung des Büros ausgeführt wurde; hebt hervor, dass der Bericht das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2017 betrifft; erkennt das Engagement der neuen Exekutivdirektorin an, wichtige Reformen zur Sicherstellung einer soliden Leitungsstruktur durchzuführen;

Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen für das Haushaltsjahr 2017

4.  weist angesichts der Bemerkungen und Beobachtungen der Entlastungsbehörde in Bezug auf die hohe Abhängigkeit des Büros von ausreichenden Ressourcen, vor allem von den von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Sachverständigen, darauf hin, dass den Mitgliedstaaten und der Kommission auf verschiedenen Ebenen ein Mangel an Sachverständigen berichtet wird; weist ferner darauf hin, dass das Büro zum Ausgleich der Engpässe bei den Ernennungen und Entsendungen der Mitgliedstaaten den Einsatz von lokal eingestellten Zeitarbeitskräften erhöht hat und dass im Jahr 2018 nur 26 % der Entsendungen für den operativen Bedarf mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten gedeckt wurden; weist darauf hin, dass das Büro ohne den Einsatz von Bediensteten auf Zeit nicht in der Lage wäre, den Mitgliedstaaten die entscheidende Unterstützung für ihre Asylsysteme bereitzustellen; nimmt den Vorschlag des Büros zur Kenntnis, einen Asyl-Einsatzpool von 500 Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diesen Vorschlag umgehend zu bewerten und zu behandeln;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  bedauert, dass begrenzte jährliche Haushaltsmittel und das teilweise Fehlen von Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben im Haushalt des Büros, mit denen ungeplanter dringender operativer Bedarf gedeckt werden kann, zu finanziellen Unwägbarkeiten führt und die Notfallplanung beeinträchtigt; weist darauf hin, dass das Büro in Bezug auf seine operative Planung und Mittelzuweisung in ständigem Dialog mit der Kommission und der Haushaltsbehörde steht; nimmt zur Kenntnis, dass das Büro die Beiträge der assoziierten Länder zum Teil als Rückstellung für operative Ausgaben, insbesondere für unvorhergesehene Anträge auf Unterstützung von Mitgliedstaaten, verwendet; fordert das Büro auf, in enger Absprache mit der Kommission und der Haushaltsbehörde Haushaltszwänge weiterhin anzugehen;

6.  hebt hervor, dass durch die vorgeschlagenen Haushaltskürzungen die Fähigkeit des Büros beeinträchtigt werden könnte, seine Aufgaben bei der Bereitstellung der notwendigen Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die ihm durch sein Mandat übertragen wurden, weiterhin ordnungsgemäß zu erfüllen; weist darauf hin, dass die Stärkung des Mandats des Büros und die Zunahme der Arbeitsbelastung mit angemessenen Mittelzuweisungen einhergehen sollten;

7.  begrüßt die erneuerte Kooperationsstrategie des gemeinsamen Verwaltungsrats des EASO und der Frontex; nimmt ferner anerkennend zur Kenntnis, dass das Büro im Netzwerk der Agenturen eine aktive Rolle bei der Vereinheitlichung gemeinsamer Maßnahmen wie der Aufforderung zur Einstellung von Vertrauenspersonen, der Teilnahme an gemeinsamen Vergabeverfahren für Rahmenverträge und Mobilitätsprogramme für Personal spielt; legt dem Büro entschieden nahe, sich aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen; weist auf die Empfehlung im Sonderbericht des Rechnungshofs zur Migrationssteuerung hin, für Komplementarität und eine bessere Koordinierung zwischen dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Büro zu sorgen; fordert das Büro mit Nachdruck auf, an dem Konzept der gemeinsamen Nutzung der Ressourcen bei Aufgaben zu arbeiten, die sich mit denen anderer Agenturen mit ähnlichen Tätigkeitsbereichen überschneiden;

Leistungen

8.  stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 eine Vollzugsquote von lediglich 68,22 % aufwies, also 146 der 214 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit besetzt waren (gegenüber 155 bewilligten Stellen im Jahr 2017); nimmt zur Kenntnis, dass das Büro im Jahr 2018 außerdem 61 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; stellt mit Genugtuung fest, dass im Einstellungsplan des Büros bis 2020 500 Bedienstete vorgesehen sind;

9.  stellt den Mangel an Führungskräften in der Verwaltungsabteilung fest, da vier von fünf Führungspositionen entweder unbesetzt waren oder die Personen, die sie innehatten, ihres Amtes enthoben wurden, nimmt jedoch die Antwort des Büros zur Kenntnis, dass die Stellenausschreibung für den Posten des Leiters des Referats Humanressourcen und Sicherheit im ersten Quartal 2020 veröffentlicht wird; nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass aufgrund des Umstands, dass das Büro von der Umstrukturierung betroffen war, die Einstellung des Leiters des Referats Finanzen und Beschaffung noch im Gange ist und der Posten des Leiters des Referats IKT im Jahr 2019 besetzt wurde; fordert das Büro auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen zur Besetzung der freien Stellen zu unternehmen und die Entlastungsbehörde über die zur Minderung dieses Risikos ergriffenen Abhilfemaßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

10.  stellt mit Bedauern fest, dass sich dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Personalsituation ab Ende 2017 bei dem Büro exponentiell verschlechtert hat; weist darauf hin, dass Ende 2018 bei dem Büro 216 Bedienstete beschäftigt waren, 89 schriftliche Stellenangebote unterbreitet und 60 Verträge unterzeichnet wurden; stellt jedoch fest, dass bis Ende 2018 noch 78 freie Stellen zu besetzen waren; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass diese Lage ein erhebliches Risiko für die Fortführung der Tätigkeiten des Büros in der derzeitigen Größenordnung mit sich bringt; nimmt die Zusage der Führungsebene zur Kenntnis, den Einstellungsplan des Büros auf transparente und effiziente Weise umzusetzen;

11.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass der höheren Führungsebene im Jahr 2018 lediglich Männer (neun Mitglieder) angehörten, das unausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern jedoch durch die Ernennung einer Frau zur Exekutivdirektorin im Jahr 2019 geändert wurde; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass im Hinblick auf den Verwaltungsrat ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern (16 Männer und 15 Frauen) erreicht wurde;

12.  weist darauf hin, dass die Exekutivdirektorin dem Verwaltungsrat am 26. November 2019 einen neuen Organisationsplan vorgelegt hat; ist der Ansicht, dass eine Umstrukturierung des Personals zur Stärkung der internen Kontrolle, der Qualitätssicherung und des Risikomanagements sowie zur Einhaltung der vom Rechnungshof und vom Internen Auditdienst der Kommission geforderten Maßnahmen beitragen sollte;

Personalpolitik

13.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 eine Vollzugsquote von lediglich 68,22 % aufwies, also 146 der 214 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit besetzt waren (gegenüber 155 bewilligten Stellen im Jahr 2017); weist darauf hin, dass das Büro im Jahr 2018 außerdem 61 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

14.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Büro im Hinblick auf die Unterbringungsmodalitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asyl-Unterstützungsteams und anderen Kräften des Büros in den Mitgliedstaaten (z. B. in Bezug auf Vorrechte und Befreiungen für das eigene Personal des Büros, Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und unter Vertrag genommene Sachverständige) im Juli 2019 eine Aufnahmevereinbarung mit Zypern unterzeichnet hat, im Januar 2020 eine Aufnahmevereinbarung mit Griechenland unterzeichnen sollte und dabei ist, eine neue Vereinbarung mit Italien zu schließen, wobei die Verordnung (EU) Nr. 439/2010(17) uneingeschränkt gewahrt wird und die anderen Aufnahmevereinbarungen des Büros eingehalten werden; fordert das Büro auf, sich gemeinsam mit der Kommission weiter um wirksame Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten betreffend die Unterbringung von Asyl-Unterstützungsteams und anderen Kräften des Büros zu bemühen;

15.  nimmt Kenntnis von den Antworten des Büros auf die Bemerkungen des Rechnungshofs und seinen Bemühungen unter der neuen Exekutivdirektorin, ihnen unter anderem dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Italien, Griechenland und Zypern zur Unterbringung von Asyl-Unterstützungsteams und weiteren Kräften des Büros in den Mitgliedstaaten Vorrang eingeräumt wird, die Transparenz der Einstellungsverfahren erhöht wird und der juristische Dienst des Büros im Laufe des Jahres 2019 verstärkt wird;

16.  stellt fest, dass der Rechnungshof bei allen Agenturen die allgemeine Tendenz festgestellt hat, für Beratungsdienste im Bereich der IT auf externe Mitarbeiter zurückzugreifen; fordert, dass die Abhängigkeit von externen Mitarbeitern in einem derart wichtigen und sensiblen Bereich so weit wie möglich verringert wird, um mögliche Risiken zu begrenzen;

17.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Büro im Jahr 2018 ein offenes Vergabeverfahren im Hinblick auf den Abschluss von Rahmenverträgen über die Bereitstellung von Leiharbeitnehmern in Italien eingeleitet hat; weist darauf hin, dass das Büro das Verfahren eingestellt hat, weil nur ein einziges Angebot eingegangen war und das Büro das Angebot als unannehmbar ansah, da das finanzielle Angebot den veranschlagten Höchstbetrag überstieg; stellt fest, dass der Rechnungshof ermittelt hat, dass die Leistungsbeschreibung einen schwerwiegenden Fehler enthielt, der sich auf 25 000 000 EUR belief; weist jedoch darauf hin, dass das Büro diese Feststellungen akzeptiert und Korrekturmaßnahmen angenommen und umgesetzt hat, die Folgendes umfassen: die Beendigung des Rahmenvertrags für die Erbringung von Dienstleistungen durch Leiharbeitnehmer in Italien, die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen durch Leiharbeitnehmer in Italien, die Einleitung einer weiteren Aufforderung an Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und – sofern möglich – die Nutzung alternativer Regelungen für die Entsendung von Sachverständigen zur Abdeckung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags, die vorübergehende erhebliche Verringerung der Zahl der in Italien eingesetzten Leiharbeitnehmer des Büros und – gemeinsam mit den italienischen Behörden – die Aufrechterhaltung des Maßes an Kontinuität des Dienstbetriebs bei wesentlichen Unterstützungsmaßnahmen; stellt ferner fest, dass das neue Vergabeverfahren abgeschlossen und der neue Rahmenvertrag im Dezember 2019 vergeben wurde, sodass die Kontinuität des Dienstbetriebs während des gesamten Verfahrens sichergestellt ist; fordert das Büro auf, die Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge strikt anzuwenden;

18.  stellt fest, dass das Büro Dienstleistungsverträge mit IT-Unternehmen verwendet, die in einer Weise formuliert wurden, dass sie die Überlassung von Leiharbeitnehmern und nicht die Bereitstellung eindeutig festgelegter IT-Dienstleistungen oder -Produkte bedeuten könnten; weist darauf hin, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern für die Ausführung klar definierter Aufgaben für eine bestimmte Dauer der Richtlinie 2008/104/EG(18) und den von den Mitgliedstaaten erlassenen spezifischen Vorschriften unterliegt; stellt fest, dass die Nutzung von IT-Dienstleistungsverträgen für die Bereitstellung von Arbeitskräften unvereinbar mit dem Statut der Beamten der Union sowie den Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen der Union ist; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Büro sein Muster für Verträge auf Basis von Zeit-und Mittelaufwand überarbeitet hat, um in jeden Vertrag eine Liste der Leistungen aufzunehmen, die im Rahmen des Vertrags zu erbringen sind; fordert das Büro auf, weiterhin mit gebotener Sorgfalt vorzugehen und sicherzustellen, dass die Verträge so formuliert sind, dass keine Unklarheit zwischen der Beschaffung von IT-Dienstleistungen und dem Einsatz von Zeitarbeitern aufkommen kann;

Beschaffung

19.  entnimmt den Angaben des Büros, dass es 2018 mit der Umsetzung des Beschlusses der Kommission über die Meldung von Missständen begonnen und einen praktischen Leitfaden zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten – mit einem Zeitplan für die Annahme durch den Verwaltungsrat bis zum dritten Quartal 2019 – sowie Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern ausgearbeitet hat; stellt anerkennend fest, dass das Büro eine Reihe von Schulungen für die Mitarbeiter zum Thema Ethik veranstaltet hat, deren besonderer Schwerpunkt auf der Verhütung von Interessenkonflikten lag und zu denen ein speziell auf Führungskräfte zugeschnittenes Modul gehörte; stellt mit Genugtuung fest, dass die einschlägigen Vorschriften über Interessenkonflikte auch in die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen und -strategien umgesetzt wurden; fordert das Büro auf, der Verhütung von Interessenkonflikten und der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorschriften und Verfahren für die Meldung von Missständen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

20.  stellt mit Besorgnis fest, dass das Büro zwar die Interessenerklärungen und Lebensläufe seiner Mitglieder des Verwaltungsrats auf seiner Website veröffentlicht, die Interessenerklärungen der Führungskräfte jedoch immer noch nicht veröffentlicht, und fordert das Büro auf, in dieser Hinsicht unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

21.  ist sich des Umstands bewusst, dass das Büro Ende 2018 über keine interne Auditstelle verfügte und dass der Interne Auditdienst seit Januar 2018 keine umfassenden Prüfungsberichte vorgelegt hat; weist ferner darauf hin, dass die Einrichtung von Ex-post-Kontrollen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge noch in den Anfängen steckte; begrüßt die Antwort des Büros, dass es Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die internen Kontrollsysteme vereinbart und dokumentiert hat, einschließlich der Einrichtung einer Auditstelle bis zum vierten Quartal 2019 und einer internen Ex-post-Kontrolle bis zum dritten Quartal 2019; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Büro seine Kapazitäten für Ex-post-Kontrollen mit dem ersten Ex-Post-Kontrollbeamten, der im vierten Quartal 2019 eingestellt wurde, und mit zusätzlichen Beamten, die im ersten Halbjahr 2020 eingestellt werden sollen, aufbaut; stellt fest, dass das Büro dabei ist, eine interne Auditstelle aufzubauen, und dass es derzeit Gespräche mit einer anderen Agentur der Union führt, die über umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich verfügt, um das beste Modell für das Büro zu ermitteln; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Interne Kontrolle

22.  begrüßt, dass das Büro dem Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der Union für das Haushaltsjahr 2018 zufolge konkrete und positive Schritte unternommen hat, um die organisatorische Governance zu verbessern; weist darauf hin, dass 48 der 61 im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen waren, während 13 zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs noch im Gange waren;

23.  begrüßt die Verabschiedung der neuen Strategie des Büros für sensible Positionen im September 2019, die die Leitlinien und Kriterien enthält, anhand derer das Management-Team Risikobewertungen durchführen, die sensiblen Funktionen im Büro zusammen mit den vereinbarten Kontrollen zur Risikominderung ermitteln und dokumentieren und darüber hinaus bis zum ersten Quartal 2020 die sensiblen Funktionen bewerten und die Kontrollen zur Risikominderung dokumentieren soll;

24.  weist darauf hin, dass das Büro Ende 2017 über keinen eigenen juristischen Dienst verfügte und dass unter der Leitung des vorherigen Exekutivdirektors eine Vielzahl an Anwaltskanzleien in Anspruch genommen wurde; stellt jedoch fest, dass das Büro im Jahr 2018 eine Liste aller Verträge über Rechtsberatung erstellt hat, und dass 2019 eine neue leitende Rechtsberaterin ihre Tätigkeit bei dem Büro aufnahm und der neue Rahmenvertrag über Rechtsberatung unterzeichnet wurde, der die früheren Verträge ersetzen soll, und mehrere weitere Rechtsberater im Jahr 2020 eingestellt werden sollen; weist jedoch darauf hin, dass nach wie vor keine systematische interne Überprüfung von vorhandenen Rechtsdokumenten stattfand, während im Jahr 2018 bei den rechtlichen Aspekten der Vergabeverfahren zahlreiche Unstimmigkeiten festgestellt wurden; fordert das Büro auf, dafür zu sorgen, dass ein starker juristischer Dienst eingerichtet wird und rechtliche Verfahren effizient abgewickelt werden; nimmt mit Zufriedenheit das Ziel des Büros zur Kenntnis, den Rahmen für die Steuerung und die interne Kontrolle zu erstellen, indem unter anderem ein Bereich für Rechts- und Datenschutz und ein Bereich für die interne Kontrolle und das Risikomanagement geschaffen werden, um in Zukunft eine systematische Überprüfung von Rechtsdokumenten, auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, sicherzustellen; begrüßt ferner die Initiative des Büros, eine interne Auditstelle innerhalb des Büros einzurichten und gleichzeitig eine gemeinsame Auditstelle mit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorzusehen;

25.  bedauert, dass es noch immer keine Strategie für sensible Positionen beim Büro gibt, was nicht im Einklang mit den Normen des Büros für die interne Kontrolle steht, wonach sensible Positionen eindeutig definiert, erfasst und auf dem neusten Stand gehalten werden sollten; nimmt die Antwort des Büros zur Kenntnis, dass eine Strategie für sensible Positionen im Prozess der Fertigstellung war, die bis zum dritten Quartal 2019 genehmigt werden und bis zum vierten Quartal 2019 umgesetzt werden sollte; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

26.  würdigt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Kontrollen der Auftragsvergabe und der Ausgaben, erzielt wurden; befürwortet den Beschluss, die Auslagerung der Rechtsberatung einzudämmen und zügig einzustellen und einen internen juristischen Dienst einzurichten; stimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs zu, was die Notwendigkeit anbelangt, weitere Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

27.  stellt im Anschluss an die Bemerkungen und Beobachtungen der Entlastungsbehörde in Bezug auf den Umstand, dass das Büro eine der wenigen Agenturen der Union mit mehreren Standorten ist und dass das Büro an mehreren Standorten Mietverträge abgeschlossen hatte, ohne eine angemessene Analyse des lokalen Marktes durchgeführt zu haben, fest, dass in Bezug auf das Büro in Rom in Kürze eine neue Ausschreibung eingeleitet wird, der eine ordnungsgemäße Marktanalyse für die Anmietung eines Büros vorausgeht, um die derzeitige Situation zu bereinigen; stellt ferner fest, dass im Falle des Büros in Athen der aktuelle Mietvertrag im Januar 2020 ausgelaufen ist und dass derzeit ein neues Vergabeverfahren vorbereitet wird, das eine ordnungsgemäße Marktanalyse umfasst; weist zudem darauf hin, dass die Aufnahmeeinrichtung in Pagani (Lesbos) die innerhalb der Hotspots gelegenen operativen Arbeitsstätten in Bereiche außerhalb der Zentren verlegte; stellt fest, dass in Bezug auf das Büro in Zypern Mitte 2018 ein neuer Vertrag mit dem Eigentümer des Gebäudes im Anschluss an eine Ausschreibung unterzeichnet wurde, mit der die ursprüngliche Vereinbarung geregelt und die Möglichkeit einer Erweiterung, falls sich weiterer Bedarf ergibt, geboten werden sollte; begrüßt die am 15. Februar 2019 angenommenen neuen Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Leitlinien zu sensiblen Aspekten der Vergabe- und Auftragsverwaltungsverfahren, darunter detaillierte Bestimmungen über Marktuntersuchungen, vorsehen; nimmt die Bemühungen des Büros zur Kenntnis, seine Vergabeverfahren an die „Vorgehensweise der Kommissionsdienststellen bei der Suche nach Immobilien und bei den einschlägigen Verhandlungen“ anzupassen und Mitteilungen über die Marktaussichten für alle geplanten Immobilienverträge zu veröffentlichen, um die Transparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu steigern;

28.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Fehlen eindeutiger Zuständigkeiten und Funktionen, was die Verwaltung angemieteter Räumlichkeiten und damit verbundener Dienstleistungen und Arbeiten angeht, einer effizienten Minderung von mit Räumlichkeiten verbundenen Risiken im Wege stehen kann; fordert das Büro auf, eine wirksame Strategie für die Verwaltung der gemieteten Räumlichkeiten und damit verbundenen Dienstleistungen festzulegen;

Sonstige Bemerkungen

29.  begrüßt den Umstand, dass in Anbetracht der Bemerkungen der Entlastungsbehörde zur Ernennung des neuen Interims-Exekutivdirektors, der sein Amt am 6. Juni 2018 angetreten hat, seit diesem Führungswechsel dem Grundsatz der Transparenz als Grundprinzip des Management-Aktionsplans unter der Leitung der neuen Exekutivdirektorin höchste Priorität eingeräumt wurde, die sich verpflichtet hat, diesen Ansatz auch in Zukunft fortzusetzen;

30.  fordert das Büro auf, seinen Schwerpunkt auf die Verbreitung seiner Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

31.  weist darauf hin, dass das Büro – angesichts der Bemerkungen der Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Büro seine Büroräume in Malta um einen zusätzlichen Teil des Gebäudes, in dem sich seine Räumlichkeiten befinden, erweitert hat – im Oktober 2018 einen Mietvertrag abgeschlossen hat, um den gesamten Komplex in Anspruch nehmen zu können, wobei die Kosten vollständig aus dem Haushalt des Büros bestritten werden;

o
o   o

32.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(19) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1
(5) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 306 vom 30.8.2018, S. 4.
(16) ABl. C 306 vom 30.8.2018, S. 6.
(17) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
(18) Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).
(19) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäisches Parlament
PDF 328kWORD 119k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan I – Parlament (2019/2056(DEC))
P9_TA(2020)0084A9-0021/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9-0051/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan I – Europäisches Parlament(3),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Organe(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(7), insbesondere auf die Artikel 260, 261 und 262,

–  gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, insbesondere auf Artikel 34,

–  gestützt auf Artikel 100, Artikel 104 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0021/2020),

A.  in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2018 am 27. Juni 2019 angenommen hat;

B.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 25. Juni 2019 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung feststellte, er habe bei seiner spezifischen Bewertung der im Jahr 2018 getätigten Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben in den untersuchten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgeschriebenen jährlichen Tätigkeitsberichten der Organe und Einrichtungen keine schwerwiegenden Mängel festgestellt;

D.  in der Erwägung, dass nach Artikel 262 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

1.  erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan I – Europäisches Parlament, sind (2019/2056(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan I – Europäisches Parlament,

–  gestützt auf Artikel 100, Artikel 104 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0021/2020),

A.  in der Erwägung, dass der Rechnungsführer des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Parlament“) in seiner Bescheinigung des Rechnungsabschlusses bestätigt hat, dass der Abschluss die Vermögens- und Finanzlage, die Ergebnisse der Vorgänge und die Cashflows des Parlaments in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

B.  in der Erwägung, dass der Verwaltung des Parlaments entsprechend dem üblichen Verfahren 126 Fragen übersandt wurden, auf die schriftliche Antworten eingingen, die vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments in Anwesenheit des für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Internen Prüfers in öffentlicher Sitzung erörtert wurden;

C.  in der Erwägung, dass die Qualität, Effizienz und Effektivität der Verwaltung der öffentlichen Mittel immer verbessert werden können und dass Kontrollen notwendig sind, um sicherzustellen, dass die politische Führung und die Parlamentsverwaltung ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern der Union nachkommen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement des Parlaments

1.  stellt fest, dass sich die endgültigen Mittel des Parlaments für 2018 auf insgesamt 1 950 687 373 EUR beliefen, was 18,9 % der Mittel von Rubrik V des mehrjährigen Finanzrahmens(8) entspricht, die für die Verwaltungsausgaben aller Unionsorgane für 2018 veranschlagt wurden, und eine Zunahme um 2,2 % gegenüber dem Haushaltsplan 2017 bedeutet (1 909 590 000 EUR);

2.  stellt fest, dass sich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gesamteinnahmen zum 31. Dezember 2018 auf 193 998 910 EUR (2017: 206 991 865 EUR), einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 30 783 590 EUR (2017: 50 052 674 EUR), beliefen;

3.  betont, dass 67,6% der Gesamtmittel für Verpflichtungen auf vier Kapitel entfielen, nämlich Kapitel 10 (Mitglieder des Organs), Kapitel 12 (Beamte und Bedienstete auf Zeit), Kapitel 20 (Gebäude und Nebenkosten) und Kapitel 42 (Ausgaben für parlamentarische Assistenz), woran sich erkennen lässt, dass ein Großteil der Ausgaben des Parlaments nur in geringem Maße Änderungen unterliegt;

4.  nimmt die Beträge zur Kenntnis, auf deren Grundlage der Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2018 erstellt wurde:

(a)  Verfügbare Mittel (in EUR)

Mittel für 2018:

1 950 687 373

nicht automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2017:

2 564 000

automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2017:

289 785 291

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, für 2018:

30 783 590

Mittelübertragungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, aus dem Haushaltsjahr 2017:

47 369 977

Gesamt:

2 318 626 231

(b)  Verwendung der Mittel im Haushaltsjahr 2018 (in EUR)

Mittelbindungen:

2 283 150 877

getätigte Zahlungen:

1 933 089 380

automatische Mittelübertragungen, einschließlich Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen:

348 106 015

nicht automatische Mittelübertragungen:

---

in Abgang gestellte Mittel:

39 994 836

(c)  Einnahmen (in EUR)

im Jahr 2018:

193 998 910

(d)  Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2018 (in EUR)

1 671 682 153

5.  stellt fest, dass 99,2 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel (1 934 477 627 EUR) gebunden und 0,8 % der Mittel in Abgang gestellt wurden; begrüßt, dass wie in den Vorjahren eine sehr hohe Haushaltsvollzugsquote erreicht wurde; stellt fest, dass sich die Zahlungen auf insgesamt 1 636 858 018 EUR beliefen, was einer Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen von 84,6 % entspricht;

6.  betont, dass ein Großteil der für 2018 in Abgang gestellten Mittel in Höhe von 16 209 746 EUR auf Dienstbezüge und sonstige Ansprüche sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit Gebäuden entfällt;

7.  stellt fest, dass für das Haushaltsjahr 2018 elf Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 31 und 49 der Haushaltsordnung im Umfang von 53 533 500 EUR genehmigt wurden, was 2,7 % der endgültigen Mittel entspricht; stellt fest, dass ein Großteil der Mittelübertragungen mit der Gebäudepolitik des Parlaments und insbesondere mit den Beiträgen zur Finanzierung der jährlichen Zahlungen für das Konrad-Adenauer-Bauprojekt im Zusammenhang stand;

Stellungnahmen des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2018 und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

8.  erinnert daran, dass der Rechnungshof eine einzige spezifische Bewertung der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben für alle Unionsorgane durchführt; weist darauf hin, dass die Verwaltungsausgaben und damit verbundenen Ausgaben die Ausgaben für Personal (Gehälter, Zulagen und Versorgungsbezüge), welche 60 % der entsprechenden Gesamtausgaben ausmachen, sowie Ausgaben für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie umfassen;

9.  stellt fest, dass aus den Prüfungsnachweisen insgesamt hervorgeht, dass die Verwaltungsausgaben nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet sind; stellt ferner fest, dass die Fehlerquote in der Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens („Verwaltung“) auf der Grundlage der 13 quantifizierten Fehler auf einen Wert unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle geschätzt wird;

10.  nimmt Kenntnis von den Feststellungen im Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2018 des Parlaments (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“), die konkret das Parlament betreffen; stellt fest, dass es die Organe, darunter auch das Parlament, aufgrund der Terroranschläge der vergangenen Jahre für dringend notwendig erachtet haben, den Schutz von Personen und Gebäuden zu verstärken; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei den vom Parlament und von der Kommission durchgeführten entsprechenden Verfahren Mängel feststellte; stellt fest, dass das Parlament bei der Vergabe sicherheitsbezogener Bauarbeiten auf bereits bestehende Rahmenverträge zurückgreifen konnte und dass diese Rahmenverträge so gestaltet waren, dass das Parlament auf der Grundlage eines einzigen Angebots des Auftragnehmers notwendige sicherheitsbezogene Arbeiten in Auftrag geben konnte, die nicht in der ursprünglichen Preisliste enthalten waren; stellt fest, dass das Parlament diesen Ansatz in zwei der vier vom Rechnungshof untersuchten Verfahren nutzte;

11.  weist mit Besorgnis auf die Antwort des Parlaments im kontradiktorischen Verfahren mit dem Rechnungshof hin, in der es einräumt, dass der Wettbewerb aufgrund des spezifischen Kontexts (Zeitdruck und marktspezifische Struktur), möglicherweise nicht optimal abgelaufen ist; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die in diesem Bereich mit fünf Auftragnehmern geschlossenen neuen Rahmenverträge auf einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb beruhen, um einen angemessenen Preiswettbewerb sicherzustellen;

Jahresbericht des Internen Prüfers

12.  stellt fest, dass der Interne Prüfer am 18. November 2019 in der Sitzung des federführenden Ausschusses seinen Jahresbericht vorlegte und die Zuverlässigkeitsprüfungen und Beratungsaufträge erläuterte, die er im Jahr 2018 in den folgenden Bereichen durchgeführt und über die er Bericht erstattet hatte:

   Instandhaltung, Modernisierung und Betrieb der Gebäude (Generaldirektion Infrastruktur und Logistik – GD INLO);
   vorläufige Überprüfung der Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT‑Sicherheit) des Organs;
   individuelle Rechte gemäß dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;
   Einkaufszentrale in Luxemburg (GD INLO);
   Folgeprüfung noch ausstehender Maßnahmen aus Berichten über die Interne Prüfung – Phase I/2018 und II/2018;
   Einrichtung einer Stelle für die interne Qualitätssicherung in der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange (GD SAFE);
   unabhängige Beratung zu dem Projekt „From Desktop to Hybrid“ der Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung (GD ITEC);
   Aspekte des Systems der Meldebögen der Generaldirektion Externe Politikbereiche (GD EXPO);
   Folgemaßnahmen zu dem Ausfall der IT‑Systeme und zur Stärkung der IT‑Kontinuität;
   Auftragsvergabe und Vertragsausführung im Bereich Verpflegungsdienstleistungen (GD INLO): Bericht noch nicht veröffentlicht; vorläufige Ergebnisse werden derzeit mit der Verwaltung erörtert.

13.  begrüßt und unterstützt die folgenden Maßnahmen, auf die sich der Interne Prüfer auf der Grundlage der Zuverlässigkeitsprüfungen und der Empfehlungen, die er infolge der Beratungsaufträge abgegeben hat, mit den zuständigen Generaldirektionen geeinigt hat:

Vereinbarte Maßnahmen:

   in Bezug auf die Prüfung der Instandhaltung, der Modernisierung und des Betriebs der Gebäude (GD INLO), Verbesserung des strategischen Rahmens für die Instandhaltung und weitere Verbesserung der Gebäudeinstandhaltungstätigkeiten des Parlaments durch Annahme einer umfassenden Politik und eines strukturierten und kohärenten Mehrjahresplans; Stärkung des Vertrauens in die Wirksamkeit und Kosteneffizienz der gebäudebezogenen Verfahren und Vorgänge beim Parlament; Unterstützung der Beschlussfassung über Instandhaltungstätigkeiten durch zuverlässige Informationen und Analysen;
   in Bezug auf die Prüfung der Informationssysteme: vorläufige Überprüfung der IKT-Sicherheit des Organs, Verbesserung der Lenkungsstrukturen im Bereich Sicherheit der Informationssysteme (Strategien, Normen und Leitlinien), insbesondere mittels der Annahme einer Strategie des Organs für Informationssicherheit; Verbesserung der Identifizierung, des Schutzes und der Überwachung von IT-Vermögenswerten (Hardware, entsprechende Software und das Netzwerk); bessere Erkennung von Cybersicherheitsvorfällen und verbesserte Reaktion darauf sowie Verbesserung der Wiederherstellungskapazitäten;
   in Bezug auf die Prüfung der individuellen Rechte der Bediensteten: Stärkung des allgemeinen Kontrollumfelds in diesem Bereich und Behebung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Familienzulagen;
   in Bezug auf die Prüfung der Einkaufszentrale in Luxemburg: Umsetzung der Maßnahmen, die für die Verbesserung des Kontrollumfelds und der Kontrolltätigkeiten sowie der internen Unternehmensführung erforderlich sind; Sicherstellung dessen, dass beim Betrieb der Einkaufszentrale – einschließlich ihrer Zahlstelle – die Haushaltsordnung, die Rechnungslegungsgrundsätze und das Steuerrecht eingehalten werden;

Empfehlungen:

   in Bezug auf das System der Meldebögen der GD EXPO: Umsetzung der sechs Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung des Berichterstattungssystems und die bessere Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Delegationen, den Ausschüssen und sonstigen interessierten Kreisen;
   in Bezug auf die Einrichtung einer Stelle für die interne Qualitätssicherung in der GD SAFE: Umsetzung der sechs entsprechenden Empfehlungen, darunter insbesondere die Ausarbeitung einer Qualitätsstrategie;
   in Bezug auf das Projekt „From Desktop to Hybrid“: Stärkung des als Projekt konzipierten Geschäftsszenarios; Verwendung von Hybridgeräten als Ersatz für mehrere nebeneinander genutzte Geräte; Verbesserung der Haushaltsführung in Bezug auf die vor der Einführung neuer Werkzeuge durchgeführten Konzeptnachweise und Pilotprojekte;
   in Bezug auf die Folgemaßnahmen zu dem Ausfall der IT‑Systeme und zur Stärkung der IT‑Kontinuität: Vorkehrungen für den zusätzlichen Schutz der IKT-Infrastruktur; Erprobung des Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Systemzusammenbruch; Auflistung kritischer Informationssysteme und ihrer Abhängigkeiten und bessere Planung der Unterbringung der IKT-Infrastruktur des Parlaments außerhalb seiner Räumlichkeiten;

14.  stellt fest, dass infolge des Folgeprüfungsverfahrens für das Jahr 2018 28 von 76 noch ausstehenden Maßnahmen abgeschlossen wurden und das Risikoprofil der überfälligen Maßnahmen im Laufe des Jahres 2018 nach und nach weiter verringert wurde; weist insbesondere darauf hin, dass die Anzahl der ausstehenden Maßnahmen der Kategorie „erhebliches Risiko“ von 22 auf 7 gesunken ist und dass keine ausstehenden Maßnahmen in die Kategorie „kritisches“ Risiko fielen; stellt fest, dass neben diesen validierten Maßnahmen noch insgesamt 117 Maßnahmen ausstanden – einschließlich jener, deren Durchführung noch nicht fällig ist –, von denen 47 in die Kategorie „erhebliches Risiko“ fielen; erwartet, dass diese Maßnahmen vor Ablauf der vereinbarten Fristen umgesetzt werden;

15.  begrüßt insbesondere die für die Generaldirektionen bestehende Möglichkeit, die Dienste des Internen Prüfers für Beratungsaufträge in Anspruch zu nehmen, und empfiehlt, dass alle Generaldirektionen bei Bedarf von dieser Möglichkeit Gebrauch machen;

16.  stellt fest, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Jahres 2019 zwei Prüfungen, eine zu Besuchergruppen und die andere zur Zulage für parlamentarische Assistenz, durchgeführt wurden, über die Anfang 2020 Bericht erstattet wird; fordert den Internen Prüfer auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über die Ergebnisse beider Prüfungen zu informieren, sobald sie vorliegen;

17.   bedauert zutiefst, dass der Bericht des Internen Prüfers nicht öffentlich zugänglich ist; besteht darauf, dass dieser Bericht jährlich veröffentlicht und den Mitgliedern zur selben Zeit wie dem Präsidenten und dem Generalsekretär des Parlaments übermittelt wird; bedauert, dass im Januar 2020 beschlossen wurde, dass die Mitglieder den Bericht für das Jahr 2018 nur auf Anfrage und unter Anwendung des Verfahrens des gesicherten Leseraums einsehen können; ist davon überzeugt, dass die Einschränkung des Zugangs zu diesem Dokument, das die Verwendung öffentlicher Mittel betrifft, bedauerlicherweise den Eindruck vermittelt, dass man etwas zu verbergen hat;

Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung 2017

18.  nimmt Kenntnis von den schriftlichen Antworten in Bezug auf die Entlastungsentschließung 2017, die dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments am 17. September 2019 übermittelt wurden, sowie von den Ausführungen des Generalsekretärs zu den verschiedenen Fragen und Forderungen, die in der Entschließung zur Entlastung des Parlaments für 2017 sowie in der daran anschließenden Aussprache mit den Mitgliedern aufgeworfen wurden;

19.  bedauert, dass einige der in der Entschließung zur Entlastung für 2017 abgegebenen Empfehlungen nicht weiterverfolgt wurden und dass in dem Dokument zu den Folgemaßnahmen der Entlastung keine entsprechende Begründung enthalten ist; betont, dass es wichtig ist, Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments und seine Ausführung häufiger mit dem Generalsekretär im Haushaltskontrollausschuss besprechen zu können;

Entlastung des Parlaments für 2018

20.  stellt fest, dass der für den Haushalt zuständige Vizepräsident, der Generalsekretär und die Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments am 18. November 2019 in Anwesenheit des Internen Prüfers eine Aussprache über die Entlastung des Parlaments für das Jahr 2018 geführt haben;

21.  fordert das Präsidium erneut auf, alle Entlastungsbeschlüsse gemäß Artikel 25 und Anlage V der Geschäftsordnung sowie Artikel 6 und Artikel 166 der Haushaltsordnung weiterzuverfolgen; ersucht den Generalsekretär darum, diese Entschließung dem Präsidium zu übermitteln und jene Punkte hervorzuheben, in denen Maßnahmen oder Beschlüsse seitens des Präsidiums verlangt werden; fordert den Generalsekretär auf, einen Aktionsplan und einen Zeitplan festzulegen, die es dem Präsidium ermöglichen, den in den Entschließungen zur Entlastung des Parlaments formulierten Empfehlungen nachzukommen bzw. darauf zu reagieren, und die Ergebnisse in das jährliche Prüfdokument einzubeziehen; ersucht den Generalsekretär darum, den Haushaltsausschuss des Parlaments und den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments rechtzeitig über alle Projekte zu unterrichten, die er dem Präsidium vorlegt und die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben; bekräftigt, dass das Präsidium die Transparenz seines Beschlussfassungsverfahrens auf proaktive Weise erheblich verbessern muss;

22.  bedauert, dass im Rahmen der internen Untersuchung im Jahr 2018 vier Fälle im Bereich der Zulage für parlamentarische Assistenz festgestellt wurden, die zur Einziehung von 146 814 EUR führten (gegenüber 47 Fällen und einer Einziehung von 903 741,00 EUR im Jahr 2017), und dass infolge von sechs Untersuchungen in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder 173 546 EUR eingezogen wurden (gegenüber 68 589,05 EUR im Jahr 2017);

23.  weist darauf hin, dass die Gesetzgebungstätigkeit im Jahr 2018 erheblich zugenommen hat, da sich das Parlament dem Ende seiner Wahlperiode 2014–2019 näherte;

24.  stellt fest, dass zwei nichtständige Ausschüsse – der Sonderausschuss Terrorismus (TERR) und der Sonderausschuss für das Genehmigungsverfahren der Union für Pestizide (PEST) – ihre Arbeit im Laufe des Jahres erfolgreich abgeschlossen haben und ein dritter Ausschuss – der Sonderausschuss zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3) – eingerichtet wurde;

25.  hebt hervor, dass die Informationskampagne im Vorfeld der Europawahl 2019 erfolgreich durchgeführt wurde; weist auf die erhöhte Wahlbeteiligung bei der Europawahl 2019 hin, obwohl sie in einigen Staaten immer noch zu niedrig war; ist der Ansicht, dass derartige Kampagnen – insbesondere in den betreffenden Ländern – dauerhaft durchgeführt werden sollten;

26.  befürwortet die Maßnahmen des Organs zur Erhöhung der Sicherheit, insbesondere der physischen Sicherheit und der Sicherheit der Gebäude, aber auch der Cyber- und Datensicherheit;

27.  bedauert, dass die Initiative zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle für künstliche Intelligenz offenbar nach wie vor in Form einer Arbeitsgruppe weiterverfolgt wird, obwohl der Haushaltsausschuss des Parlaments den entsprechenden Antrag auf Bereitstellung von Mitteln abgelehnt hat; ist äußerst besorgt über die offenkundige Umgehung einer demokratischen Entscheidung der Mitglieder, wodurch ein überaus bedauerlicher Präzedenzfall geschaffen wurde; empfiehlt, dass die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe umgehend eingestellt wird, bis die Haushaltsbehörde beschließt, Mittel für sie bereitzustellen;

28.  ist sich der Bedeutung der Gebäudepolitik bewusst, insbesondere des Martens-Bauprojekts und des Wiederaufbaus des Gebäudes Montoyer 63 in Brüssel, die im Jahr 2018 abgeschlossen wurden, und des Konrad-Adenauer-Projekts in Luxemburg, das bis Ende Juni 2023 abgeschlossen werden soll; nimmt zur Kenntnis, dass der Haushaltsausschuss des Parlaments im Jahr 2018 eine Sammelmittelübertragung in Höhe von 29 Mio. EUR für die Vorfinanzierung des Projekts genehmigte, wodurch Zinskosten in Höhe von schätzungsweise 4,7 Mio. EUR eingespart werden konnten; ist besorgt über die Verzögerung beim Bau des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg, dessen Übergabe ursprünglich für das Jahr 2018 geplant war und jetzt nicht vor 2023 erwartet wird;

29.  unterstützt die Nutzung des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) – ein Managementinstrument der Europäischen Union für private und staatliche Organisationen, mit dem sie ihre Umweltleistung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009(9) bewerten und verbessern können; unterstützt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den CO2-Abdruck des Parlaments zu verringern;

30.  fordert die Verwaltung auf, auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder aufmerksam zu machen, der besagt, dass die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse handeln und ihre Tätigkeit gemäß den Verhaltensgrundsätzen der Uneigennützigkeit, Integrität, Transparenz, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments ausüben; hebt hervor, dass im Verhaltenskodex Interessenkonflikte und der Umgang der Mitglieder mit ihnen definiert werden und er Bestimmungen über berufliche Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder enthält;

31.  weist besorgt darauf hin, dass es zwischen 2012 und 2018 mindestens 24 Verstöße gegen den Verhaltenskodex gab, die nicht sanktioniert wurden; betont, dass die Mitglieder den Verhaltenskodex mit geringerer Wahrscheinlichkeit einhalten werden, wenn Verstöße nicht angemessen sanktioniert werden; fordert den Präsidenten auf, alle mutmaßlichen Verstöße gegen den Verhaltenskodex sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls angemessene Sanktionen gegen die betreffenden Mitglieder zu verhängen;

32.  nimmt Kenntnis von der Regelung über die Beförderung der Abgeordneten an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Regelung“); erachtet die in der Regelung vorgesehenen Bedingungen für die dauerhafte Nutzung von Dienstfahrzeugen durch den Präsidenten, den Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretär und die einzelnen Fraktionsvorsitzenden als zu vage; fordert das Präsidium auf, die Regelung zu überarbeiten und strengere Bedingungen für die Nutzung solcher Fahrzeuge einzuführen;

33.  vertritt die Auffassung, dass der Schutz von Hinweisgebern integraler Bestandteil einer Demokratie und von entscheidender Bedeutung dafür ist, rechtswidrigen Tätigkeiten und Fehlverhalten vorzubeugen und davon abzuschrecken; verweist darauf, dass sich unter anderem akkreditierte parlamentarische Assistenten (APA) aufgrund ihres Arbeitsvertrags in einer schwachen Position befinden; weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Generalsekretär eingeräumt hat, dass die Vorschriften über die Meldung von Missständen für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten zwar gelten, das Parlament jedoch keinen Beschäftigungsschutz sicherstellen könne, da die Assistenten von den jeweiligen Mitgliedern abhängig sind; fordert den Generalsekretär auf, diesen Faktor zu berücksichtigen, wenn APA als Hinweisgeber handeln, und Möglichkeiten zum Schutz des Arbeitsvertrags, die das Parlament für APA vorsieht, die Opfer von Belästigung sind, zu suchen und auf APA auszuweiten, die als Hinweisgeber handeln;

34.  betont, dass in den derzeit geltenden Vorschriften über die Beendigung der Verträge von APA nicht die Möglichkeit einer Beendigung im „gegenseitigen Einvernehmen“ vorgesehen ist, die ein Weg wäre, die besondere Beziehung zwischen den Mitgliedern und den Assistenten anzuerkennen, und bei der beide Seiten erklären könnten, dass kein gegenseitiges Vertrauen mehr besteht, sowie aus einer gemeinsamen Lösung Nutzen ziehen könnten, ohne dass die sozialen Rechte von APA untergraben werden; fordert den Generalsekretär auf, eine Lösung dafür zu finden, dass die Gehälter der APA ausschließlich auf belgische Bankkonten eingezahlt werden können, was der Idee einer einheitlichen Währungs- und Zahlungsunion zuwiderläuft;

35.  äußert erneut Besorgnis über die angebliche Praxis, dass APA von Mitgliedern dazu verpflichtet werden, Dienstreisen, insbesondere nach Straßburg, ohne Dienstreiseaufträge, ohne Dienstreisekosten oder sogar ohne Übernahme der Reisekosten zu unternehmen; ist der Auffassung, dass eine solche Praxis Raum für Missbrauch schafft, da APA, die ohne Dienstreiseauftrag reisen, nicht nur selbst für die Kosten aufkommen müssen, sondern auch nicht durch eine Arbeitsunfallversicherung geschützt sind; fordert den Generalsekretär erneut auf, Untersuchungen zu dieser angeblichen Praxis anzustellen und bis Jahresende darüber Bericht zu erstatten;

36.  fordert die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium erneut auf, noch einmal die Möglichkeit zu prüfen, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten die Mitglieder unter bestimmten, noch festzulegenden Bedingungen bei offiziellen Delegations- und Dienstreisen des Parlaments begleiten, was bereits von mehreren Mitgliedern gefordert wurde; fordert den Generalsekretär auf, die Auswirkungen dieser Dienstreisen auf den Haushaltsplan sowie deren Organisation und Logistik zu prüfen;

37.  fordert das Parlament auf, seine eigene interne Regelung im Statut umfassend an die kürzlich angenommene Richtlinie (EU) 2019/1937(10) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, anzupassen, und zwar unter anderem, indem sichere Meldekanäle geschaffen werden; fordert das Parlament zudem auf, dafür zu sorgen, dass Hinweisgeber im selben Maße geschützt werden wie Opfer von Belästigung; fordert den Generalsekretär auf, für Vorgesetzte verpflichtende Schulungen einzuführen, um das Bewusstsein der Bediensteten des Parlaments für den Schutz, der ihnen als Hinweisgeber gewährt wird, und für ihre im Beamtenstatut festgelegte Pflicht, Missstände zu melden, zu schärfen;

38.  stellt fest, dass die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, erhebliche Auswirkungen auf die verschiedenen Dienststellen des Parlaments hatte, insbesondere auf die Ausschüsse, die wissenschaftlichen Referate und die horizontalen Dienststellen;

39.  begrüßt den Beschluss des Präsidiums vom 2. Mai 2018 über Bedienstete, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, der besagt, dass keine Beamten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs entlassen werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Einzelfallbewertungen, die bis zum ursprünglich für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorgesehenen Zeitpunkt im Hinblick auf die Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit mit britischer Staatsangehörigkeit vorgenommen wurden, keine Vertragsbeendigungen zur Folge hatten; stellt fest, dass die Fraktionen ihre eigenen Einzelfallbewertungen für ihre Bediensteten vornehmen;

40.  verweist auf die erfolgreiche Umsetzung der Zielvorgabe von 5 % für den Personalabbau, aufgrund derer das Parlament im Jahr 2018 60 Stellen aus seinem Stellenplan in der Verwaltung streichen musste; hält es für wichtig, das hohe Leistungsniveau des Parlaments kurz- und langfristig sicherzustellen und dabei auch für eine verantwortungsvolle Haushaltsführung zu sorgen und Einsparungen zu erzielen, wo dies angemessen ist; ist der Ansicht, dass weitere Einsparungen ins Auge gefasst werden könnten; ist der festen Überzeugung, dass die Umsetzung einer an den Rat, die Mitgliedstaaten und die europäischen Bürger gerichtete Kommunikationsstrategie unumgänglich ist, um auf die ungerechtfertigte, weit verbreitete Kritik am öffentlichen Dienst der Europäischen Union zu reagieren, die schon seit Jahren besteht;

41.  ist besorgt angesichts der Anzahl der Bediensteten, die krankheitsbedingt längerfristig abwesend sind, und angesichts des starken Anstiegs der Fälle von Burnout sowie darüber, dass die Abwesenheit in einigen Fällen auf Erschöpfung und ein Ungleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben zurückzuführen sein könnte; ist insbesondere besorgt über die personelle Unterbesetzung und hält es gleichzeitig für schwierig, die Aufstockung der Stellen in der höheren Führungsebene, die zu einer unausgewogenen, kopflastigen Verwaltungsstruktur führt, zu rechtfertigen; fordert die Verwaltung auf, in Bezug auf die betreffenden Bediensteten einen proaktiven Ansatz zu verfolgen, die Arbeitsbelastung des Personals sorgfältig zu bewerten und für eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben zu sorgen; fordert, dass bis zum 30. Juni 2020 ein Bericht über die im Zusammenhang mit längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten und Burnout-Fällen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt wird;

42.  betont im Kontext der gestiegenen Erwartungen an die Bediensteten, wie wichtig ein regelmäßiger und konstruktiver Dialog mit der Personalvertretung und den Gewerkschaften sowie im Fall der Fraktionen mit deren Personalvertretern ist; zählt darauf, dass der konstruktive Dialog mit diesen Gremien – insbesondere über mit der Personalpolitik sowie den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang stehende Themen wie Mobilität, Arbeitsumfeld und flexible Arbeitszeiten – fortgesetzt wird;

43.  hält es in diesem Zusammenhang für unabdingbar, dass die Personalvertreter angehört werden, wenn das Präsidium allgemeine Angelegenheiten erörtert, die die Personalpolitik betreffen, und fordert den Generalsekretär auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser unbedingten Notwendigkeit nachzukommen;

44.  weist darauf hin, dass das Statut uneingeschränkt eingehalten und wortgetreu und sinngemäß angewandt werden muss, damit der ausgezeichnete, unabhängige, loyale und motivierte öffentliche Dienst der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann; fordert in diesem Zusammenhang, dass auch der Gepflogenheit der „Einschleusung“ von Personen ein Ende gesetzt wird, die den Verfahren und somit der Glaubwürdigkeit des Organs insbesondere und der Union insgesamt schaden kann;

45.  verweist auf die Erkenntnisse und Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in den verbundenen Rechtssachen 488/2018/KR und 514/2018/K sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 18. April 2018, insbesondere darauf, dass Beamte, die den Personalvertretungen angehören, in den Auswahlgremien für leitende Führungskräfte des Parlaments sitzen sollten, und fordert den Generalsekretär auf, die Verfahren der Ernennung hochrangiger Beamter dahingehend weiter zu verbessern, dass diese transparenter und gerechter werden; fordert ferner, dass bei der externen Bekanntmachung von Stellen der höheren Führungsebene Kohärenz sichergestellt wird und dass bei der Bekanntmachung dieser Stellen, soweit und wenn sie frei werden, die gebührende Sorgfalt sichergestellt wird; fordert die Verwaltung des Parlaments auf, jährlich über die Ernennung hochrangiger Beamter Bericht zu erstatten;

46.  bedauert die mangelnden Laufbahnaussichten von Vertragsbediensteten zutiefst; fordert den Generalsekretär auf, eine Bewertung der Risiken vorzunehmen, die mit der Einstellung von immer mehr Vertragsbediensteten verbunden sind, einschließlich der Gefahr, dass eine dualistische Personalstruktur im Parlament entsteht; beharrt darauf, dass die wichtigsten dauerhaften Stellen und Aufgaben mit festangestelltem Personal besetzt bzw. von diesem ausgeführt werden sollten;

47.  ist davon überzeugt, dass die Attraktivität des Parlaments als Arbeitsplatz ein Schlüsselelement seines Erfolgs ist; weist auf die Schwierigkeiten bei der Einstellung von Bediensteten aus bestimmten Ländern hin; fordert den Generalsekretär auf, auf der Notwendigkeit zu bestehen, eine wirklich ausgewogene geografische Verteilung im Hinblick auf eine verhältnismäßige Vertretung aller Mitgliedstaaten auf allen Ebenen, einschließlich der Führungsebenen, zu erreichen; erkennt die äußerst positiven Maßnahmen an, die im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ergriffen wurden; fordert, dass dringend gehandelt wird, um auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Generaldirektoren, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen;

48.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die nach 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten nach wie vor unterrepräsentiert sind, insbesondere in höheren Positionen, wobei das Problem darin besteht, dass zwar Bürger der neuen Mitgliedstaaten eingestellt werden, aber mehr Bürger der alten Mitgliedstaaten befördert werden, was bedeutet, dass sich die Kluft zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten weiter vergrößert; fordert, dass diese Situation behoben wird;

49.  weist darauf hin, dass zwischen 2014 und 2019 dreißig Personen im Rahmen interner Auswahlverfahren in der höchsten Gehaltsklasse AD 9 eingestellt wurden, von denen sechzehn aus zwei alten großen Mitgliedstaaten stammten, was bedeutet, dass über eine ganze Wahlperiode hinweg eine erhebliche Anzahl von Bediensteten aus diesen beiden Mitgliedstaaten benannt wurde, und fordert den Generalsekretär auf, die Gründe für dieses unverhältnismäßige Ergebnis zu erläutern;

50.  bedauert die Schwierigkeiten, in Luxemburg Bedienstete in niedrigeren Besoldungsgruppen einzustellen, insbesondere in der Kategorie der Sekretariatskräfte und Büroangestellten; betont, dass es für die Lösung dieses strukturellen Problems erforderlich ist, einen Berichtigungskoeffizienten einzuführen, der den höheren Lebenshaltungskosten an diesem Arbeitsort Rechnung trägt, sowie Personal in höheren Besoldungsgruppen einzustellen; fordert eine Reform des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), die darauf abzielt, dass Einstellungsverfahren, u. a. durch deren Verkürzung, besser auf die Bedürfnisse des Organs ausgerichtet sind;

51.  verweist darauf, dass die Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze mit Artikel 11 der Geschäftsordnung dazu verpflichtet wurden, Informationen über Sitzungen, die sie im Zusammenhang mit ihren Berichten mit Interessenvertretern abhalten, zu veröffentlichen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass seit Beginn der neuen Wahlperiode auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur verfügbar ist, damit die Mitglieder Informationen über geplante Sitzungen mit Interessenvertretern veröffentlichen können; fordert das Generalsekretariat auf, detaillierte Informationen zu verbreiten und Schulungen zu organisieren, um es den Büros der Mitglieder zu erleichtern, dieser Verpflichtung vollumfänglich nachzukommen; bedauert, dass die Infrastruktur derzeit keinen Mechanismus umfasst, über den die Mitglieder und APA auf der Grundlage ihrer Erfahrungen als Nutzer Verbesserungsvorschläge anbringen können; fordert die Dienststellen des Parlaments auf, jährlich einen Fragebogen für Rückmeldungen auszuarbeiten und die Ergebnisse in einen Bericht über die Nutzung des Instruments aufzunehmen; begrüßt, dass der Generalsekretär die Dienststellen des Parlaments beauftragt hat, das Instrument mit dem Transparenzregister und der Legislativen Beobachtungsstelle zu verknüpfen, und unterstützt jegliche Bemühungen um die Verbesserung dieses Instruments, unter anderem indem der Zugang zur Verarbeitung der von den Mitgliedern über die Infrastruktur der Website des Parlaments in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellten Daten über Treffen mit Interessenvertretern zur Verfügung gestellt und die Möglichkeit angeboten wird, eine Sitzung mit der Mitgliedschaft in einer Delegation zu verknüpfen, anzugeben, dass eine Sitzung auf Personalebene stattfand, die Einträge auf der Website des Parlaments mit den persönlichen Websites der Mitglieder zu verknüpfen und diese Infrastruktur in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung zu stellen; fordert das Parlament zudem auf, die Mitglieder verstärkt über die Verpflichtung der Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze zur Veröffentlichung von Informationen über solche Sitzungen zu informieren;

52.  begrüßt diesen positiven Schritt hin zu mehr Transparenz und die Möglichkeit für alle Mitglieder, die dies wünschen, diese Informationen über die Infrastruktur der Website des Parlaments zu veröffentlichen, auch wenn sie keine Berichterstatter, Schattenberichterstatter oder Ausschussvorsitzende sind; ist der Ansicht, dass diese erhöhte Transparenz den EU-Bürgern hilft, ein besseres Verständnis für die Arbeit ihrer Mitglieder zu erlangen; bedauert daher, dass die Infrastruktur für die Angabe von Informationen über Sitzungen nur auf Englisch und nicht in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist;

53.  fordert das Parlament auf, zusätzlich zu dem gemeinsamen Bericht des Parlaments und der Kommission über die Tätigkeiten des Transparenzregisters auch einen detaillierten jährlichen Bericht über die Interessenvertreter und sonstigen Organisationen, denen Zutritt zu den Räumlichkeiten des Parlaments gewährt wurde, auszuarbeiten;

54.  stellt fest, dass die Erstellung leicht zugänglicher und wiederverwendbarer öffentlicher Daten in einem offenen, maschinenlesbaren Format sowohl mit Blick auf die Transparenz gegenüber den Bürgern als auch mit Blick auf Innovationen umfangreiche Möglichkeiten bietet; begrüßt die aktuellen Initiativen, die darauf abzielen, diejenigen Daten, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind, in diesem Format zu erstellen bzw. in dieses Format umzuwandeln; betont, dass für solche Initiativen ein benutzerfreundlicherer, systematischerer und besser koordinierter Ansatz im Rahmen einer klar definierten Open-Data-Politik des Parlaments erforderlich ist;

55.  erkennt den Mehrwert an, den freie und quelloffene Software für das Parlament erbringen kann; unterstreicht insbesondere ihre Rolle bei der Verbesserung der Transparenz und zur Verhinderung der Bindung an einen einzigen Anbieter; erkennt zudem an, dass sie zur Verbesserung der Sicherheit beitragen kann, da sie es ermöglicht, Schwachstellen zu ermitteln und zu beheben; empfiehlt nachdrücklich, dass jede für das Organ entwickelte Software im Rahmen einer kostenlosen und quelloffenen Software-Lizenz öffentlich zugänglich gemacht wird;

56.  weist darauf hin, dass die Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen im Plenum in einem offenen, maschinenlesbaren Format verfügbar und auf der Website des Parlaments leicht auffindbar sein sollten; fordert das Parlament daher auf, die maschinenlesbare Fassung der Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen neben den Fassungen, die nicht maschinenlesbar sind, auf der Webseite zu veröffentlichen, auf der die Protokolle der Plenarsitzungen veröffentlicht werden;

57.   weist darauf hin, dass die überarbeitete Fassung der Regelung über die Zahlung finanzieller Beiträge für bezuschusste Besuchergruppen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist; fordert den Generalsekretär auf, die Bewertung dieser Regelung umgehend verfügbar zu machen; vertritt die Ansicht, dass bei dem derzeitigen System die schwankenden Unterbringungs- und Reisekosten nicht berücksichtigt werden und dass es nicht mit der Inflation Schritt hält, und fordert nachdrücklich, dass das System der Berechnung der finanziellen Zuschüsse für Besuchergruppen so bald wie möglich überprüft wird, um u. a. zu vermeiden, dass Mitglieder aus dem System materielle Vorteile erzielen können; fordert das Präsidium auf, das Erstattungssystem für Besuchergruppen auf der Grundlage der Vorlage von Rechnungen zu vereinheitlichen; fordert erneut, dass die Möglichkeit, einen APA als Gruppenleiter zu benennen, gestrichen wird;

Umweltfreundliches Parlament und CO2-Neutralität bis 2030

58.  begrüßt den positiven Beitrag des Parlaments zur nachhaltigen Entwicklung durch seine politische Rolle und seine Rolle in Gesetzgebungsverfahren; betont, dass das Parlament mit gutem Beispiel vorangehen und im Zuge seiner Tätigkeit zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen muss;

59.  begrüßt die Verpflichtung des Parlaments zur umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge; weist darauf hin, dass es sich das Parlament zum Ziel gesetzt hat, den nach dem Wert gewichteten Anteil der Aufträge für bestimmte prioritäre Produkte, die als „grün“, „sehr grün“ oder „von sich aus grün“ eingestuft werden, zu erhöhen; stellt fest, dass im Jahr 2018 44,9 % der Aufträge gemessen am Wert in den vorrangigen Produktkategorien als „grün“, „sehr grün“ oder „von sich aus grün“ eingestuft wurden; weist darauf hin, dass die Umweltfreundlichkeit der Aufträge des Parlaments im Jahr 2018 auf 55,8 % steigt, wenn alle als „von sich aus grün“ eingestuften Verträge ungeachtet der Produktkategorie in den Prozentsatz einbezogen werden, was nahezu dem Zwischenziel von 60 % entspricht; betont, dass die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge weiterentwickelt werden muss, indem ehrgeizige mittelfristige Ziele dahingehend festgelegt werden, dass die Verträge umweltfreundlicher werden;

60.  begrüßt die Annahme der Bewertung des Umweltmanagements und der Umwelterklärung im Jahr 2018, die Umsetzung des Aktionsplans 2018 sowie dessen regelmäßige Überwachung;

61.  unterstützt das Ziel des Parlaments, seine CO2-Emissionen so weit wie möglich zu reduzieren; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die geografische Verteilung des Parlaments für 78 % aller Dienstreisen des Personals des Parlaments verantwortlich ist und dass die Umweltauswirkungen zwischen 11 000 und 19 000 Tonnen CO2-Emissionen betragen;

62.   ist der Ansicht, dass das Parlament nach der Ausrufung des Klimanotstands mit gutem Beispiel vorangehen und sich dazu verpflichten sollte, bis 2030 CO2-Neutralität zu erreichen; fordert, dass das Parlament eine Strategie entwickelt, um bis 2030 CO2-neutral zu werden, und der Entlastungsbehörde diese Strategie vorlegt; beauftragt die EMAS-Arbeitsgruppe des Präsidiums, die wesentlichen Leistungsindikatoren und den derzeitigen Plan zur Reduzierung der CO2-Emissionen dahingehend abzuändern, dass bis 2030 CO2-Neutralität erreicht werden kann; fordert zudem, dass schnellstmöglich ein Bericht über die Kompensation von CO2-Emissionen des Parlaments und eine entsprechende Berechnung vorgelegt werden;

63.   betont, dass etwa 67 % des CO2-Fußabdrucks des Parlaments auf die Beförderung von Personen zurückzuführen sind; verweist darauf, dass das Präsidium mit seinem Beschluss vom 15. Mai 2017 den Vorschlag gebilligt hat, für die Mitglieder eine effiziente und hochwertige Beförderungsmöglichkeit bereitzustellen und zugleich die Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, indem die Fahrzeugflotte des Parlaments schrittweise auf Elektrofahrzeuge umgestellt wird und alle ökologischen Beförderungsmöglichkeiten gefördert werden, die im städtischen Umfeld emissionsfrei betrieben werden können, und ab dem Jahr 2024 über eine zur Gänze aus Elektrofahrzeugen bestehende Flotte zu verfügen; begrüßt die verschiedenen Maßnahmen und Instrumente, die die GD INLO in diesem Zusammenhang eingeführt hat; erwartet, dass das Präsidium ein System der Erstattung von Reisekosten ausarbeitet, bei dem die Reisekosten auch die Kosten für die Kompensation der CO2-Emissionen umfassen und Anreize für die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel geschaffen werden;

64.  unterstützt das Ziel des Parlaments, dass darin besteht, seine unvermeidbaren Emissionen zu kompensieren; schlägt eine gemeinsame Kompensation der unvermeidbaren Emissionen mit anderen Organen und Einrichtungen der Union vor;

65.  betont, dass das Europäische Parlament seine Verpflichtung zur Bekämpfung des Klimawandels erfüllen und daher in allen seinen Gebäuden angemessene Maßnahmen ergreifen muss, damit allen Bediensteten vor Diebstahl, Vandalismus und Unwetter geschützte Fahrradstellplätze zur Verfügung stehen, für die mindestens dieselben Bedingungen gelten sollten wie für die derzeit bereitgestellten Fahrzeugparkplätze; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang auch ein Identifikationssystem mit Vignetten sehr hilfreich sein könnte;

66.   begrüßt die Bemühungen des Parlaments, die Anzahl der papierlosen Sitzungen zu erhöhen; fordert, dass allen Mitgliedern, Bediensteten und APA mehr Schulungen über die papierlosen Instrumente angeboten werden, die geschaffen wurden, damit weniger Dokumente gedruckt werden müssen, und dass weitere Kommunikationskampagnen durchgeführt werden;

67.  fordert das Parlament auf, die Mitglieder verstärkt über die Möglichkeit zu informieren, für Fahrten zwischen dem Parlament und dem Brüsseler Flughafen den direkten Zug zu nutzen, dessen Fahrt von Tür zu Tür 20 Minuten dauert und der von den Mitgliedern kostenlos genutzt werden kann, und seinen Einfluss geltend zu machen, dass die Züge regelmäßig und in kürzeren Abständen verkehren, um diese Möglichkeit so attraktiv wie möglich zu machen;

68.  lobt die Bediensteten dafür, dass die Charterzüge nach Straßburg umfassend genutzt werden; legt den Führungskräften nahe, für ihre Dienstreisen nach Straßburg nicht ihre Dienstwagen zu nutzen;

69.  befürwortet die jährliche Kompensation von 100 % der CO2-Emissionen des Parlaments durch CO2-Gutschriften, einschließlich der Emissionen, die durch die Flüge der Mitglieder zwischen ihren Herkunftsländern und Brüssel bzw. Straßburg entstehen; verweist darauf, dass der Vertrag für die Kompensation der Emissionen des Parlaments von 2017 über einen Gesamtbetrag von 184 095,80 EUR am 19. Juli 2018 unterzeichnet wurde;

70.  ist besorgt angesichts der Volatilität der Preise für die CO2-Kompensation auf dem Markt für Emissionszertifikate, durch die eine Einschätzung der genauen Höhe, die für die Kompensation aller CO2-Emissionen erforderlich sind, unmöglich wird; weist darauf hin, dass die in Haushaltslinie 2390 verfügbaren Mittel (derzeit 249 000 EUR) möglicherweise nicht ausreichen, um in den kommenden Jahren alle CO2-Emissionen zu kompensieren;

71.  begrüßt die Beschlüsse der Quästoren und des Präsidiums vom April bzw. Juni 2018 über die Reduzierung der Kunststoffabfälle bzw. über Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen; fordert das Parlament auf, zügig weitere ehrgeizige Schritte hin zu einem kunststofffreien Parlament zu unternehmen;

72.  begrüßt das positive Ergebnis der externen Prüfung, die im Mai/Juni 2018 durchgeführt wurde und durch die bestätigt wurde, dass das Umweltmanagementsystem des Parlaments nach aktuellem Stand angemessen und ausgereift ist;

Geografische Verteilung des Parlaments – Die Frage eines einzigen Sitzes

73.  betont, dass sich die Union für die Präsenz in mehreren Mitgliedstaaten mittels ihrer Organe und Agenturen entschieden hat, wodurch eine starke Verbindung zu den Bürgern sowie die Sichtbarkeit des Mehrwerts der Union („Sichtbarkeit Europas“) unter Berücksichtigung einer verantwortungsvollen Verwaltung öffentlicher Mittel sichergestellt werden;

74.  stellt fest, dass die Kosten, die mit den zwölfmal jährlich stattfindenden Reisen der Mitglieder des Parlaments nach Straßburg verbunden sind, 21 266 689 EUR betragen; stellt fest, dass sich die jährlichen Reisekosten der Bediensteten des Parlaments auf 3 631 082 EUR und jene der APA auf 2 097 250 EUR belaufen;

75.  stellt fest, dass die Kosten für den Thalys-Charterzug im Jahr 2018 3 741 900 EUR betragen haben (2017: 3 668 532 EUR);

76.  betont, dass die finanziellen und ökologischen Auswirkungen der 12 jährlichen Dienstreisen nach Straßburg zusätzlich verstärkt werden, wenn die Dienstfahrzeuge des Parlaments, die von und nach Straßburg überstellt werden, leer sind, abgesehen von ihren jeweiligen Fahrern; begrüßt, dass für APA die Möglichkeit besteht, bei Überstellungen von und nach Straßburg mitgenommen zu werden, bedauert jedoch, dass diese Möglichkeit nicht in ihrem vollen Umfang genutzt wird; fordert das Parlament auf, allen Bediensteten des Parlaments und der Fraktionen diese Art der Reise nach Straßburg ebenfalls zu ermöglichen und verstärkt über diese Möglichkeit zu informieren;

77.  stellt fest, dass die zusätzlichen Ausgaben, die damit verbunden sind, keinen einzigen Sitz zu haben, gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Haushaltsdisziplin verstoßen; verweist darauf, dass eine überwiegende Mehrheit des Parlaments in mehreren Entschließungen ihre Unterstützung für einen einzigen Sitz im Interesse der effizienten Verwendung der Steuergelder der EU-Bürger bekundet hat; stellt fest, dass der Schätzung des Rechnungshofs zufolge durch einen Umzug von Straßburg nach Brüssel jährliche Einsparungen von 114 Mio. EUR sowie zusätzlich eine einmalige Einsparung von 616 Mio. EUR erzielt werden könnten, wenn die Gebäude in Straßburg erfolgreich veräußert werden, bzw. dass einmalige Kosten in Höhe von 40 Mio. EUR entstünden, wenn sie nicht veräußert werden können; weist darauf hin, dass nur im Wege einer einstimmigen Vertragsänderung umgesetzt werden kann, dass das Parlament nur einen Sitz hat; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Standpunkt des Parlaments zur Kenntnis zu nehmen, seiner Verantwortung gerecht zu werden und entsprechend tätig zu werden; betont, dass die Überstellung der Dienstfahrzeuge des Parlaments nach Straßburg effizienter wäre, wenn im Zuge der Überstellung Mitglieder, APA und Bedienstete mit einem Dienstreiseauftrag befördert würden; vertritt die Ansicht, dass – wenn die Charterzüge zwischen Brüssel und Straßburg ausgebucht sind – zumindest die Dienstfahrzeuge des Parlaments voll besetzt sein müssen, bevor Charterbusse organisiert werden;

78.  hebt hervor, dass sich die Union als einer der Unterzeichner des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris verpflichtet hat, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und weist mit Besorgnis darauf hin, dass die 12 jährlichen Reisen nach Straßburg die CO2-Emissionen des Parlaments unnötig erhöhen;

Generaldirektion Kommunikation (GD COMM)

79.  verweist darauf, dass die Generaldirektion Kommunikation (GD COMM) im Jahr 2018 805 Mitarbeiter hatte; fordert die GD COMM auf, in den kommenden Jahren einen größeren Prozentsatz des Gesamthaushalts zu verwenden als die 6,1 % ,die sie im Jahr 2018 verwendet hat;

80.  begrüßt die vollständige Ausführung des Haushaltsplans im Jahr 2018, die davon zeugt, dass Anstrengungen unternommen wurden, um sämtliche der GD COMM zur Verfügung stehenden Mittel vollständig auszuschöpfen, damit so viele Bürger wie möglich erreicht werden können, was in dem Jahr vor der Europawahl besonders wichtig war; stellt zufrieden fest, dass die GD COMM im Jahr 2018 aktiv zur Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie für den Wahlkampf zur Europawahl beigetragen hat;

81.  stellt fest, dass der Leitindikator der GD COMM seit 2017 der Zeitraum in Stunden ist, in dem Nutzer auf allen Kommunikationskanälen die Berichterstattung über das Parlament verfolgten; stellt zufrieden fest, dass die GD COMM ihr Augenmerk nicht nur darauf legt, in welchem Ausmaß die Berichterstattung verfolgt wird, sondern derzeit auch eine Methode zur Messung der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit ihrer Aktivitäten auf allen Kommunikationskanälen ausarbeitet; befürwortet, dass ein Augenmerk auf die Sichtbarkeit des Parlaments gelegt wird;

82.  fordert die GD COMM auf, die Entlastungsbehörde in den künftigen Entlastungszyklen von den für das jeweilige Jahr festgelegten Zielen in Kenntnis zu setzen, damit diese die Wirksamkeit der Tätigkeiten der Generaldirektion bewerten kann;

83.  fordert die GD COMM auf, weiterhin an der Verbesserung der öffentlichen Website des Parlaments, insbesondere in Bezug auf die Optimierung der Suchmaschinen, sowie an der Erhöhung ihrer Sichtbarkeit zu arbeiten; fordert die GD COMM nachdrücklich auf, eine Website einzurichten, die einfach zu durchsuchen und von allen Geräten, d. h. von Smartphones, Tablets und Desktop-Computern, leicht zugänglich ist, und dabei besonderes Augenmerk auf eine vereinfachte mobile Version der Website zu legen;

84.  stellt fest, dass im Jahr 2018 im Bereich Medien zahlreiche Projekte umgesetzt wurden und die Internetpräsenz des Parlaments durch die Einführung von Webstreaming 3.0, mit dem die Streaming-Kapazität des Parlaments erhöht wird, weiter konsolidiert wurde;

85.  nimmt ferner Kenntnis von den deutlichen Verbesserungen, die das Parlament beim Rückgriff auf soziale Medien erzielt hat, und spricht sich ferner dafür aus, auf kostenlose, quelloffene und selbst gehostete Plattformen zur sozialen Vernetzung zurückzugreifen und dabei besonderes Augenmerk auf den Schutz der Nutzerdaten zu richten; nimmt zudem Kenntnis von den Bemühungen zur Sensibilisierung für die Tätigkeit der Union und fordert das Parlament darüber hinaus nachdrücklich auf, seine Tätigkeiten in den sozialen Medien zu verstärken, um die Ergebnisse der Arbeit des Parlaments bei den Unionsbürgern bekannt zu machen; nimmt zudem Kenntnis von den erheblichen Bemühungen um eine umfassende Besucherstrategie und – mit besonderem Schwerpunkt auf jungen Menschen – um die Umsetzung des Programms „Botschafterschule für das Europäische Parlament“;

86.  weist darauf hin, dass im Jahr 2018 in den Mitgliedstaaten 285 Presseseminare veranstaltet wurden, an denen über 3 629 Journalisten teilnahmen; begrüßt, dass darüber hinaus 1 905 Journalisten zur Teilnahme an Plenartagungen sowie 1 191 Journalisten zur Teilnahme an zentral organisierten Presseseminaren eingeladen wurden; begrüßt, dass die GD COMM alle zur Verfügung stehenden Medienkanäle nutzt, um die Arbeit und die Errungenschaften des Parlaments bekannt zu machen; fordert die Generaldirektion auf, der Bedeutung der sozialen Medien und deren großem und stetig wachsendem Potenzial, die Bürger zu erreichen, ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen;

87.  unterstützt die Tätigkeit des Parlamentariums, das am 11. Juli 2018 seinen zweimillionsten Besucher empfangen hat, sowie den Erfolg der Pilotprojekte im Rahmen von „Erlebnis Europa“ in Berlin, Ljubljana, Straßburg und Helsinki; spricht dem Referat Besuchergruppen und Seminare, das im Jahr 2018 mehr Besucher empfing als je zuvor, seinen Dank aus;

88.  verweist darauf, dass im Jahr 2018 das erste vollständige Jahr war, in dem das Haus der Europäischen Geschichte tätig war; stellt fest, dass das Haus der Europäischen Geschichte 164 158 Besucher empfing; begrüßt die Kofinanzierungsvereinbarung mit der Kommission, mit der ein jährlicher Beitrag zu den laufenden Kosten sichergestellt wird; ist nach wie vor zutiefst besorgt angesichts der Berichte über die Arbeitsbedingungen im Haus der Europäischen Geschichte während der Tätigkeit des vorherigen Auftragnehmers und fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über die Situation der unter dem neuen Auftragnehmer im Haus der Europäischen Geschichte beschäftigten Mitarbeiter zu informieren; fordert den Generalsekretär ferner auf, Angaben zu den Gesamtkosten des Auftragnehmers und zu den Ausgaben für die Gehälter der Mitarbeiter des Hauses der Europäischen Geschichte zu veröffentlichen;

Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments

89.  weist darauf hin, dass eine Reform der Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten, im Rahmen derer die Aufgabenbeschreibung dahingehend überarbeitet wurde, die Beziehungen mit den Bürgern und den Medien durch eine Verstärkung der Presseteams und die Stärkung der Interessenträger und der Multiplikatoren zu fördern, um die Bürger zu erreichen;

90.  nimmt Kenntnis von den unterschiedlichen Ausgabenposten, die sich für das Jahr 2018 wie folgt aufschlüsseln lassen:

Ausgabenposten

Ausgaben 2018

Personalkosten

22 814 372 EUR

Kosten für Gebäude

11 170 082 EUR

Kosten für Sicherheit

1 843 339 EUR

Kosten für Kommunikation

11 639 088 EUR

Gesamt

45 886 152 EUR

91.  weist erneut darauf hin, wie wichtig eine wirksame Kommunikation in den Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kostenwirksamkeit ist; fordert alle beteiligten Entscheidungsträger auf, einen Mehrwert anzustreben, insbesondere in Bezug auf die laufenden Kosten;

92.  fordert das Parlament und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit ihren jeweiligen Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments zu intensivieren; fordert die Verbindungsbüros auf, ihre Sichtbarkeit mittels Veranstaltungen und einer intensiven Nutzung der sozialen Medien zu erhöhen, um die Bürger zu erreichen; fordert die Verbindungsbüros auf, ihre Zusammenarbeit und Kommunikation mit den einzelnen Organen der Union im Interesse einer Rationalisierung der Tätigkeit der Verbindungsbüros zu verstärken;

93.  stellt fest, dass das Verbindungsbüro in Athen im Jahr 2018 38 400 EUR für die Anmietung von Parkflächen aufgewendet hat; hält diese Kosten für unverhältnismäßig hoch, wenn man bedenkt, dass in dem Büro derzeit nur sechs Mitarbeiter beschäftigt sind; fordert das Parlament auf, Untersuchungen zu den Gründen für diese Kosten anzustellen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Situation abzuhelfen;

94.  weist darauf hin, dass das Präsidium am 30. Januar 2019 beschlossen hat, das Büro des Parlaments in London beizubehalten, und dass die Außenstelle in Edinburgh mindestens bis Ende 2020 beibehalten wird; weist darauf hin, dass über die Präsenz des Parlaments in Edinburgh nach 2020 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird;

95.  nimmt besorgt Kenntnis von dem Beschluss des Präsidiums vom 11. Februar 2019 über die parlamentarische Unterstützung der EU-Mission beim ASEAN in Jakarta, der EU-Delegation bei der Afrikanischen Union in Addis Abeba und der EU-Delegation bei den Vereinten Nationen in New York; vertritt die Auffassung, dass dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments aufgrund des spezifischen Charakters dieser parlamentarischen Unterstützung jährlich im Rahmen der Entlastung des Parlaments detaillierte Informationen über die Ressourcen sowie detaillierte Ergebnisse vorgelegt werden sollten; fordert den Generalsekretär auf, zu dieser parlamentarischen diplomatischen Unterstützung bis Ende 2020 und vor einer etwaigen Ausweitung auf andere Regionen der Welt eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen;

Generaldirektion Personal (GD PERS)

96.  verweist darauf, dass die Generaldirektion Personal (GD PERS) im Jahr 2018 456 Mitarbeiter hatte und 47,5 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

97.  begrüßt, dass die mit den APA im Zusammenhang stehenden Aufgaben, mit denen zuvor die Generaldirektion Finanzen (GD FINS) betraut war, auf die GD PERS übertragen wurden und dass diese Übertragung von Zuständigkeiten mit erheblichen Anstrengungen verbunden war;

98.  weist zufrieden auf die Einrichtung des Front Office für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten hin, das für die Verwaltung des gesamten Verfahrens der Einstellung von APA, für die Änderung und Beendigung von Verträgen sowie für die administrative Unterstützung von APA zuständig ist; ist der Auffassung, dass die Fähigkeit des Front Office, den Bedürfnissen von APA gerecht zu werden, weiter gestärkt werden sollte; begrüßt die Einführung eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens der Einstellung von APA und die Fortschritte, die im Hinblick auf eine papierlose Aktenverwaltung erzielt wurden; fordert, dass die Teams der Verwaltung des Parlaments, die für die Einstellung von APA zuständig sind, vor dem Beginn jeder neuen Wahlperiode für den Zeitraum verstärkt werden, der erforderlich ist, um im Vorfeld sowie bis zum Ende der hohen Arbeitsbelastung umfassende Schulungen anzubieten;

99.  fordert die Verwaltung erneut auf, möglichst frühzeitig zu Beginn der nächsten Wahlperiode Schulungen zu organisieren oder Veröffentlichungen bereitzustellen, die konkret für die neuen APA bestimmt sind und sich unter anderem mit praktischen und administrativen Aspekten befassen (mit Dienstreiseanträgen, ärztlichen Untersuchungen, Akkreditierungen, Parkausweisen, Besuchergruppen, Ausstellungen, usw.), damit systembedingte Fehler unterbunden werden, die den reibungslosen Ablauf der die APA betreffenden Verwaltungsverfahren beeinträchtigen;

100.   fordert erneut, dass die Höhe der Tagegelder der APA für Dienstreisen zu den Plenartagungen in Straßburg an die Höhe der entsprechenden Tagegelder des Statutspersonals angeglichen wird;

101.  spricht seine Unterstützung für die Bewältigung der Folgen aus, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Verwaltung des Parlaments ergeben, insbesondere was die Auswirkungen auf die Bereiche Personal und Haushalt betrifft;

102.  stellt fest, dass der Leitindikator der GD PERS im Jahr 2018 die Lieferzeit war; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Ziele und Methoden der Datenerhebung verfeinert wurden und die Ergebnisse im Allgemeinen positiv bewertet wurden;

103.  stellt fest, dass sich die Zahl der Mitarbeiter des Parlaments im Dezember 2018 auf insgesamt 9 883 Bedienstete im aktiven Dienst belief, zu denen Beamte und Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und APA zählten (gegenüber 9 682 Bediensteten im Jahr 2017);

104.  verweist auf den Sonderbericht Nr. 15/201912 des Rechnungshofs mit dem Titel „Umsetzung des Personalreformpakets 2014 bei der Kommission – hohe Einsparungen, aber nicht ohne Folgen für die Bediensteten“; nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs, die für andere Organe der Union, einschließlich des Parlaments, gelten, mit Besorgnis zur Kenntnis, und begrüßt daher die Bereitschaft der Kommission, die Empfehlungen des Rechnungshofs zu akzeptieren; unterstützt den Standpunkt, den der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments in dieser Angelegenheit zum Ausdruck gebracht hat(11); betont, wie wichtig es ist, dass die Union im Vergleich zum Privatsektor im Wohnsitzland wettbewerbsfähige Löhne und Gehälter bietet, und ist besorgt darüber, dass ungünstigere Beschäftigungsbedingungen die Attraktivität der Union als Arbeitgeber möglicherweise gemindert haben, insbesondere, wenn es in einigen Mitgliedstaaten schwierig ist, ausreichend Personal zu gewinnen; warnt vor den schwerwiegenden Folgen, die etwaige Kürzungen des Verwaltungshaushalts oder ein Personalabbau für die Zukunft des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union und die Umsetzung der Maßnahmen der Union haben könnten; äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass der Anteil der Vertragsbediensteten als Folge der Personalreform im Jahr 2014 gestiegen ist, was zu zunehmend prekären Beschäftigungsbedingungen in den Organen der Union und der Entstehung einer parallel bestehenden Gruppe von gering bezahlten EU-Bediensteten geführt hat; fordert die Organe der Union auf, eine umfassende Bewertung der Auswirkungen einer künftigen Reform oder Überarbeitung des Statuts auf die Personalverwaltung und das Wohlergehen des Personals vorzunehmen;

105.  erinnert daran, dass die Förderung der Chancengleichheit nach wie vor eine der Schlüsselkomponenten der Strategie des Parlaments für die Personalverwaltung ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Fahrplan für die Gleichstellung der Geschlechter weiterhin mittels konkreter Maßnahmen umgesetzt wird, indem die bis Ende 2019 zu erreichenden Zielvorgaben für Referatsleiterinnen, Direktorinnen bzw. Generaldirektorinnen mit 40 %, 35 % bzw. 30 % festgesetzt wurden; bedauert jedoch, dass der Fahrplan für die Gleichstellung der Geschlechter nicht vollständig umgesetzt wurde, insbesondere im Hinblick auf das Ziel einen Frauenanteil in Führungspositionen von 40 % bis 2020 zu erreichen; fordert, dass dringend ehrgeizigere Ziele festgelegt und innerhalb kurzer Zeit verwirklicht werden;

106.  schlägt zudem vor, dass die Chancengleichheit für alle stärker in den Mittelpunkt gerückt wird, beispielsweise, indem insbesondere die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die in der Verwaltung des Parlaments arbeiten, erhöht wird; stellt fest, dass es im Präsidium bereits eine hochrangige Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt gibt, und fordert, dass diese eine Studie über Maßnahmen, einschließlich legislativer Maßnahmen, durchführt, die in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene ergriffen wurden, um die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz wirksam zu erhöhen; fordert, dass die hochrangige Gruppe dem Präsidium Bericht erstattet und konkrete Vorschläge unterbreitet, sobald die Studie abgeschlossen wurde und die Ergebnisse analysiert wurden; fordert, dass dringend ehrgeizige Ziele – auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geografischen Ausgewogenheit – festgelegt und innerhalb kurzer Zeit verwirklicht werden;

107.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Hochrangige Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt die GD PERS 2018 beauftragt hat, einen Bericht mit einem Fahrplan auszuarbeiten, der eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen Diskriminierung aus Gründen wie der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität im Generalsekretariat des Parlaments beseitigt wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Präsidium den Bericht im April 2019 angenommen hat und dass der Bericht bereits umgesetzt wird; ersucht die Hochrangige Gruppe darum, diese Art von Maßnahmen und Initiativen weiter zu verstärken und zu verbessern, um ein integratives Arbeitsumfeld im Parlament zu fördern;

108.  bedauert, dass für Mitglieder, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden, keine vorübergehende Vertretung benannt werden darf; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass dies nicht möglich ist, grundsätzlich im Widerspruch zu den Grundwerten der Union steht, da dadurch das Signal ausgesendet wird, dass die Wahl einer Kandidatin eine vorübergehende Nichtvertretung zur Folge haben kann; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass Mitglieder bei Elternurlaub, aber auch bei lang andauernder krankheitsbedingter Abwesenheit nicht vertreten werden können, ein ungelöstes Problem darstellt, da sie keine Stimmvollmacht erteilen können, was zu einer vorübergehenden unausgewogenen Vertretung der europäischen Bürger führt; fordert den Rat auf, Artikel 6 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen(12) der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu ändern, um hier Abhilfe zu schaffen;

109.  bedauert, dass die Anzahl der Frauen, die eine Stelle auf Generaldirektorenebene bekleiden, im Zeitraum 2017 bis 2018 bei zwei in absoluten Zahlen stagnierte und damit weit unter der Zielvorgabe lag; stellt zufrieden fest, dass der Anteil der Frauen auf der Ebene der Direktoren Ende 2018 bei 34 % lag und während des Jahres 2019 37 % erreichte und dass sich der Anteil der Frauen auf der Ebene der Referatsleiter zum Jahresende 2018 auf 38 % und zum Jahresende 2019 auf 39 % erhöhte; weist darauf hin, dass hierbei schrittweise vorzugehen ist, betont jedoch auch, dass die Situation erst dann zufriedenstellend sein wird, wenn das Geschlechterverhältnis auf der Führungsebene dem Geschlechterverhältnis der für diese Stellen infrage kommenden Personen entspricht;

110.  stellt fest, dass bestimmte Mitgliedstaaten keine Direktoren oder Generaldirektoren stellen und dass seit den Erweiterungen von 2004, 2007 und 2013 zwar viele Jahre vergangen sind, die neuen Mitgliedstaaten auf den Führungsebenen, in denen bestimmte Nationalitäten nach wie vor stark überrepräsentiert sind, jedoch nicht entsprechend stärker vertreten sind; empfiehlt, dass diese Situation behoben wird; weist darauf hin, dass alle Einstellungen auf der Grundlage der Kompetenz zu erfolgen haben, dass aber auch auf eine ausgewogene geografische Verteilung unter den Bediensteten des Parlaments geachtet werden muss; fordert das Parlament in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass Personal auf allen Ebenen, einschließlich der Direktoren- und Generaldirektorenstellen, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eingestellt und befördert wird und dafür zu sorgen dass die Beschäftigung beim Parlament für alle Staatsangehörigkeiten gleichermaßen attraktiv ist;

111.  nimmt die Lösungen zur Kenntnis, die für jene APA gefunden wurden, die während zweier aufeinanderfolgender Wahlperioden ohne Unterbrechung im Parlament tätig waren, denen jedoch zur Vollendung der zehn Dienstjahre, die für den Erwerb des Anspruchs auf ein Ruhegehalt im Rahmen der entsprechenden Regelung der Organe der Union erforderlich sind, bis zu zwei Monate fehlten; bedauert, dass trotz der zahlreichen und kontinuierlichen entsprechenden Warnungen in der vorhergehenden Wahlperiode die Lösung zu spät vorgelegt wurde; bedauert ferner, dass nur eine Lösung gefunden wurde und sie ausschließlich vom guten Willen einiger Mitglieder abhängig war, denen die Situation bekannt war und die sich mit den betroffenen APA solidarisieren wollten; bedauert außerdem, dass die Verwaltung die für die neue Wahlperiode gewählten Mitglieder nicht über dieses Thema und die Möglichkeit, in diesen Fällen Verträge mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten zu schließen, in Kenntnis gesetzt hat, was zur Folge hatte, dass viele der betroffenen APA erhebliche Schwierigkeiten hatten, ein Mitglied zu finden, das sie für einen kurzen Zeitraum ohne Unterbrechung beschäftigt, und dies einigen APA nicht gelungen ist (der Verwaltung zufolge in wenigstens drei von 170 Fällen);

112.  begrüßt die Ausweitung und Optimierung der Möglichkeiten der Telearbeit für das Generalsekretariat des Parlaments, fordert jedoch eine Ausweitung der Möglichkeit der Telearbeit zu festen Zeiten wie bei der Kommission und anderen Organen; unterstützt die Durchführung einer Umfrage zu den Erfahrungen mit der Telearbeit und fordert, dass die Ergebnisse der Umfrage den Mitgliedern und allen Dienststellen des Parlaments mitgeteilt werden;

113.   bekräftigt seine Forderung, häufiger Videokonferenzen zu schalten und andere Technologien zu nutzen, um die Umwelt zu schützen und Ressourcen einzusparen und um insbesondere die Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten zu verringern;

114.  verweist auf die Null-Toleranz-Politik des Parlaments im Hinblick auf Belästigung auf allen Ebenen, einschließlich Mitglieder, Bedienstete und APA, sowie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Belästigung am Arbeitsplatz entgegenzuwirken, insbesondere den am 12. März 2018 vom Präsidium angenommenen aktualisierten Fahrplan für Präventivmaßnahmen bzw. frühzeitige Unterstützungsmaßnahmen zum Umgang mit Konflikten und Fällen von Belästigung zwischen Mitgliedern und APA, Praktikanten oder sonstigen Bediensteten, die externe Prüfung der internen Praktiken und Verfahren des Parlaments, die Schaffung eines Netzes von Vertrauenspersonen und die Einführung eines Vermittlers sowie die Abhaltung einer öffentlichen Anhörung mit Sachverständigen im Bereich Belästigung am Arbeitsplatz; weist darauf hin, dass die Ergebnisse der externen Prüfung bis Anfang November 2018 erwartet wurden, und fordert, dass sie unverzüglich übermittelt werden, sobald sie verfügbar sind; fordert, dass eine Begründung für die Verzögerung vorgelegt wird; begrüßt, dass einige Fraktionen ihre Mitglieder nachdrücklich zur Teilnahme an Schulungen zu Würde und Respekt am Arbeitsplatz ermutigt haben, damit sie mit gutem Beispiel vorangehen, und fordert Schulungen für Mitglieder und Bedienstete; erwartet, dass der Fahrplan vollständig und transparent umgesetzt wird; weist darauf hin, dass beim Beratenden Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ zwischen 2014 und 2017 jedes Jahr etwa 20 Beschwerden wegen Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Jahr 2018 sieben solcher Beschwerden eingingen, was in einem Kontext, in dem jeder Fall ein Fall zu viel ist, nicht ignoriert werden kann;

115.  fordert die uneingeschränkte Umsetzung der in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs in der Europäischen Union empfohlenen Maßnahmen, d. h. die Durchführung von verpflichtenden Schulungen gegen Belästigung für alle Bediensteten und Mitglieder sowie die Zusammenführung der beiden Ausschüsse zu einem unabhängigen Ausschuss; fordert, dass die Gerichts- und Krankheitskosten der Opfer von Belästigung gemäß Artikel 24 des Statuts übernommen werden;

116.  begrüßt, dass es keine Wartelisten für die ersten drei Personalkategorien gab (d. h. Alleinerziehende, die beim Parlament beschäftigt sind, und Mitglieder; zwei Elternteile, die in Vollzeit beim Parlament beschäftigt sind; zwei Elternteile, die beim Parlament beschäftigt sind, von denen einer in Vollzeit und der andere zumindest halbtags arbeitet), die bei der Vergabe der Plätze in der Kindertagesstätte des Parlaments und den privaten Kindertagesstätten in Brüssel, mit denen das Parlament einen Vertrag hat, zur Priorisierung herangezogen werden; stellt fest, dass im Jahr 2018 197 Plätze angeboten und davon 116 Plätze von den Bediensteten in Anspruch genommen wurden; stellt zufrieden fest, dass die Wayenberg-Kindertagesstätte derzeit ausgebaut wird und Plätze für 320 Kinder (derzeit 230 Kinder) anbieten können wird;

117.  stellt fest, dass das Unternehmen Esedra ab 1. Februar 2020 als neuer Dienstleister die Kinderkrippen und Kindergärten des Parlaments übernommen hat; nimmt mit Verunsicherung die begrenzten Informationen zur Kenntnis, die die zuständigen Dienststellen des Parlaments (GD PERS) im Vorfeld des Wechsels des Dienstleisters über die mit diesem neuen Vertrag einhergehenden Änderungen bereitgestellt haben; betont, dass das Parlament bei der Bewertung einer Ausschreibung als wichtigstes Kriterium stets das Wohlergehen der Kinder in seiner Kindertagesstätte sowie die hohe Bedeutung der Arbeitsbedingungen des vom Dienstleister beschäftigten Personals heranziehen muss;

118.  betont, dass es klarer Vorschriften über die Kinderkrippen und Kindergärten bedarf; fordert den Verwaltungsausschuss der Kinderkrippen und Kindergärten des Parlaments auf, ausreichende Spezifikationen anzunehmen, damit seine Vorschriften klar und transparent sind und außergewöhnliche und spezielle Situationen, wie individuelle familiäre Situationen oder die Situation von Kindern mit besonderen Bedürfnissen, berücksichtigen; schlägt vor, aktuelle Informationen über die Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich der Beiträge und der derzeitigen Kapazitäten, auf den Websites bereitzustellen; empfiehlt die Änderung von Artikel 4 der Vorschriften für die unter Aufsicht des Europäischen Parlaments betriebenen Kinderkrippen und Kindergartenabteilungen, um den maximalen Elternbeitrag klar festzulegen, um für ausreichende Transparenz zu sorgen und potenzielle Diskrepanzen zu vermeiden;

119.  weist darauf hin, dass alle Dienstleister das belgische Recht uneingeschränkt einhalten müssen und sichergestellt sein muss, dass der Unterauftragnehmer die Politik des Parlaments in Bezug auf Respekt und Würde am Arbeitsplatz achtet; fordert die zuständigen Dienststellen des Parlaments auf, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen und sicherzustellen, dass keine der von der neuen Leitung eingeführten etwaigen Änderungen der Arbeitsweise der Kinderkrippen und Kindergärten zu einer Verschlechterung der Qualität des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen im Vergleich zum vorherigen Dienstleister führt;

120.  weist darauf hin, dass das Personal der GD PERS aufgrund der hohen Arbeitsbelastung über zu wenig Flexibilität verfügt, um die Gehälter der APA zu ändern, wenn dies von einem Mitglied mit der Begründung, dass die jeweiligen APA mehr Aufgaben übernehmen, beantragt wird;

Generaldirektion Infrastruktur und Logistik (GD INLO)

121.  verweist darauf, dass die GD INLO im Jahr 2018 607 Mitarbeiter hatte und 12,6 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

122.  stellt fest, dass sich die Mittelbindungen auf 239 547 603 EUR beliefen, was einem Rückgang um 11 % gegenüber 2017 (265 839 576 EUR) entspricht;

123.  betont, dass der Grundsatz der Kostenwirksamkeit in Bezug auf die Gebäudepolitik des Europäischen Parlaments so umfassend wie möglich berücksichtigt werden muss, und zwar sowohl bei den Kosten für bestehende Gebäude als auch bei neuen Bauvorhaben; ist der Ansicht, dass das vorrangige Anliegen des Parlaments ein wirksames Finanzmanagement sein müsse mit dem Ziel die Arbeiten zu möglichst niedrigen Kosten auszuführen;

124.  weist darauf hin, dass das Präsidium die neue mittel- und langfristige Gebäudestrategie im April 2018 angenommen hat; stellt fest, dass der Schwerpunkt der Gebäudestrategie des Präsidiums auf Maßnahmen zur Deckung des künftigen Bedarfs nach 2019 liegt, einschließlich der Renovierung von Gebäuden, die zu den wichtigsten anzugehenden Herausforderungen zählt; verweist darauf, dass das Parlament besonderes Augenmerk auf den Erwerb von Immobilien gelegt hat und daher nun Eigentümer von 80 % der von ihm genutzten Gebäude ist;

125.  nimmt zur Kenntnis, dass in Brüssel das Martens-Gebäude fertiggestellt und das Gebäude Montoyer 63 wiederaufgebaut wurde;

126.  stellt fest, dass das größte Bauprojekt des Parlaments – die Erweiterung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg – kurz vor dem Abschluss seiner ersten Bauphase, d. h. des Ostflügels, der etwa 70 % des gesamten Projekts ausmacht, steht; verweist darauf, dass das Personal des Parlaments in Luxemburg derzeit in vier Gebäuden untergebracht ist; nimmt zur Kenntnis, dass das Konrad-Adenauer-Gebäude alle Dienste unter einem Dach vereinen und dadurch Skaleneffekte in den Bereichen Energie, Wasser, Sicherheit und Gebäudemanagement ermöglichen wird; weist mit Besorgnis darauf hin, dass bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Bauverzögerungen höher waren als ursprünglich vorgesehen, das Parlament jedoch dank der Kosten im Zusammenhang mit Darlehen, die erheblich niedriger ausgefallen sind als vorgesehen, den zusätzlichen Mittelbedarf ausgleichen konnte; stellt fest, dass die Gesamtkosten des Adenauer-Projekts derzeit nach wie vor 32,5 Mio. EUR unter dem bewilligten Gesamtbudget liegen, bei dem Kosten für Projektmanagement, Finanzierungskosten, zertifizierte Stellen usw. nicht berücksichtigt sind; bedauert die erhöhten Kosten aufgrund von Bauverzögerungen und stellt fest, dass Transaktionen mit den Bauunternehmen (im Zusammenhang mit den Verzögerungen bei dem Projekt) erforderlich gewesen sind, um weitere Verzögerungen und Kosten zu vermeiden (zwischen 5 % und 15 % des Auftragswerts;

127.  stellt mit Besorgnis fest, dass wie in den vergangenen Jahren eine neue Sammelmittelübertragung – in Höhe von 29 Mio. EUR – für die Vorfinanzierung des Konrad-Adenauer-Bauprojekts genehmigt wurde; betont, dass mit Sammelmittelübertragungen der Grundsatz der Spezialität aufgeweicht und somit vorsätzlich gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit verstoßen wird; missbilligt die gängige Praxis, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende Finanzmittel zu laufenden Gebäudeprojekten beizusteuern; fordert eine Verbesserung der Haushaltsführung, um solche Übertragungen auf das absolute Minimum zu reduzieren und die Klarheit und Transparenz der verbundenen Haushaltslinien zu verbessern;

128.  lobt die Verbesserung des Arbeitsumfelds der Mitglieder in Brüssel (1 eigenes Büro je Mitglied + 2 Büros für dessen Mitarbeiter) und Straßburg (1 + 1 Büro); unterstützt ferner die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitglieder im Einklang mit nachstehender Ziffer 147;

129.  unterstützt die Bemühungen der GD INLO um die Erhöhung der Sicherheit mittels struktureller und organisatorischer Verbesserungen, einschließlich der Sicherung aller physischen Standorte; beharrt darauf, dass die Zugänglichkeit des Parlaments für die Bürger mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar sein muss;

130.  nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass eine Reihe wichtiger Dienstleister kürzlich beschlossen haben, ihre langfristigen Verträge mit dem Parlament nicht zu verlängern (Banken und Supermärkte), und fordert den Dienst auf, die Ursachen dafür zu untersuchen, dass nunmehr weniger Dienstleistungen im Parlament verfügbar sind;

131.  nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2018 die Arbeit an der Erweiterung der Wayenberg-Kindertagesstätte aufgenommen wurde; ist jedoch besorgt darüber, dass der Zugang zu diesen Räumlichkeiten während der Arbeiten nicht sicher ist, und empfiehlt, dass die GD INLO und die GD SAFE in Zukunft verstärkt auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer der Räumlichkeiten während solcher Bauarbeiten achten sollte;

132.  weist auf die bedeutende Infrastruktur des Parlaments hin, die wie folgt aufgeschlüsselt werden kann:

Gebäude in Brüssel

Gebäude in Luxemburg

Gebäude in Straßburg

13 im Eigentum

1 im Eigentum

5 im Eigentum

7 gemietet

6 gemietet

1 Parkplatz gemietet

671 285 m2

176 283 m2

344 283 m2

Verbindungsbüros und Außenstellen des Parlaments

 

Gesamt

37

im Eigentum

12

gemietet

25

Fläche

28 383 m2

133.  weist darauf hin, dass das Präsidium den Generalsekretär beauftragt hat, der GD INLO die Genehmigung zu erteilen, einen Architektenwettbewerb für die Instandsetzung des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes einzuleiten, wobei nur zwei Optionen zur Auswahl standen – die Renovierung und die Neugestaltung des Gebäudes; drängt darauf, dass das Gebäude für eine Weiterentwicklung der Tätigkeiten des Parlaments in den kommenden Jahrzehnten im Einklang mit den Verträgen gerüstet wird; verweist darauf, dass ein Architektenwettbewerb eingeleitet wurde, um konkrete Vorschläge von Architekten zu erhalten, und dass die politischen Gremien und die Haushaltsbehörde die endgültige Entscheidung über das Projekt treffen sollten; betont, dass diese Entscheidung nach Veröffentlichung einer Bewertung der Sicherheit des Gebäudes erfolgen sollte und dass der Generalsekretär vor der Entscheidung die Einbeziehung des Plans in den Haushaltsplan vornehmen sollte;

134.  stellt fest, dass die Einrichtung von einem „Erlebnis Europa“ in mehreren Verbindungsbüros vom Präsidium gebilligt wurde und in den kommenden Jahren umgesetzt wird;

135.  unterstützt die Internalisierung des Fahrdienstes und verweist auf die sehr hohe Zufriedenheit der Nutzer der Fahrbereitschaft im Jahr 2018 (99,9 %); schlägt vor, dass Dienstfahrzeuge nicht leer fahren dürfen und dass bei der Fahrt von Brüssel nach Straßburg und zurück Mitglieder sowie Bedienstete und APA mit Dienstreiseaufträgen befördert werden sollten; nimmt die neue Vorschrift zur Kenntnis, der zufolge die Fahrer höchstens fünf Minuten am Abholort warten müssen und versteht die Notwendigkeit einer solchen Vorschrift aber hat dennoch Bedenken, dass diese Frist zu kurz ist; weist auf die lange Wartezeit für die Mitglieder am Flughafen hin, bevor die Fahrzeuge zum Parlament abfahren und schlägt vor, eine effizientere Lösung zur Bewältigung dieser Verzögerungen zu finden;

136.  ist zutiefst besorgt über die Arbeitsbedingungen des Personals bei zwei der vom Parlament vergebenen externen Konzessionen, nämlich beim Reinigungs- und beim Restaurationspersonal‚ und empfiehlt nachdrücklich, dass die GD INLO eine unabhängige Erhebung über dessen Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen durchführt, um sicherzustellen, dass die Grundsätze von Respekt und Würde am Arbeitsplatz geachtet werden; fordert, dass mit dem Ziel der Verbesserung transparenter und verlässlicher Arbeitsbedingungen bei allen an Auftragnehmer vergebenen Dienstleistungen eine Bewertung der Politik des Parlaments für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgenommen wird; fordert das Parlament auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Bewertung Bericht zu erstatten; stellt fest, dass das Parlament die einschlägigen Rechtsvorschriften einhält;

137.  ist besorgt darüber, dass es dem Dienst immer noch nicht gelungen ist, das Problem mit der Warmwasserversorgung des Parlaments zu lösen, und fordert, dass der zuständige Ausschuss künftig Informationen über die zur Bekämpfung der Legionellen im Parlament ergriffenen Maßnahmen gibt;

138.  begrüßt, dass das Speiseangebot der Kantine des Parlaments vielfältiger geworden ist; ist allerdings beunruhigt darüber, dass trotz der Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Kosten-Nutzen-Analyse des Preis-Leistungs-Verhältnisses das Speiseangebot als unbefriedigend angesehen wird; fordert eine Neubewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der potenziellen Dienstleistungsanbieter auf dem Markt; fordert, dass in Bezug auf das unausgewogene Preis-Leistungs-Verhältnis, das aus den Ergebnissen der Erhebung hervorgeht, die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden; äußert ernsthafte Bedenken über die Preise und die Qualität der Speisen und Getränke;

139.  bringt seine Solidarität mit den Arbeitnehmern des Unternehmens COMPASS Group zum Ausdruck, die mit Personalkürzungen und einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen konfrontiert sind; ist beunruhigt darüber, dass das externe Catering-Unternehmen immer häufiger auf Leih- bzw. Zeitarbeitskräfte zurückgreift, was sich auf die Qualität der Leistungen sowie für das fest angestellte Personal auf die ihnen zustehenden Leistungen und die Qualität der Arbeitsbedingungen auswirkt;

140.  begrüßt, dass 2017 das Referat Ex-ante-Kontrolle und Koordinierung der Vergabe öffentlicher Aufträge eingerichtet wurde, mit dem die zentrale Rolle des Referats für Ex-ante-Überprüfungen gestärkt und Unterstützung dahingehend geboten werden soll, die einheitliche Anwendung und Überwachung von Vergabeverfahren in der GD INLO sicherzustellen;

141.  stellt zufrieden fest, dass im Jahr 2018 im Rahmen der Strategie „Design für alle“ eine Prüfung der Zugänglichkeit der Gebäude für Menschen mit Behinderungen durchgeführt wurde und die GD INLO das Zugänglichkeitsnetzwerk eingeführt hat;

142.  würdigt die Rolle der GD INLO im Rahmen der Umweltpolitik des Parlaments, insbesondere das Ziel, die Gebäude energieeffizienter zu gestalten und den Wasserverbrauch zu reduzieren;

Generaldirektion Logistik und Verdolmetschung für Konferenzen (GD LINC)

143.  verweist darauf, dass die Generaldirektion Logistik und Verdolmetschung für Konferenzen (GD LINC) im Jahr 2018 534 Mitarbeiter hatte und 3,1 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

144.  fordert nachdrücklich, dass der Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit, gemäß dem sich jedes Mitglied in seiner Muttersprache ausdrücken kann, angewandt wird; betont, dass die mit der Überarbeitung des Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit eingeführten detaillierteren Sprachprofile nur in Ausnahmefällen zu nutzen sind; weist darauf hin, dass sie nicht darauf abzielen, die Bereitstellung von Sprachen einzuschränken, sondern darauf, den Mitgliedern im Falle von Beschränkungen des Marktes und logistischen Einschränkungen die entsprechenden Dienste gezielter anbieten zu können;

145.  begrüßt, dass im Jahr 2018 die Generaldirektion dahingehend umgewandelt wurde, dass die Kapazitäten des Parlaments bei der Organisation von Konferenzen ausgebaut wurden, und der Prozess der Schaffung neuer Arbeitsbedingungen für die Dolmetscher abgeschlossen wurde;

146.  nimmt Kenntnis von der Strategie für die Modernisierung des Konferenzmanagements, die vor allem darauf abzielt, die Bereitstellung von Diensten im Parlament entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer zu verbessern und anzupassen sowie eine einzige Schnittstelle für die Organisatoren zu entwickeln;

147.  nimmt mit Zufriedenheit Kenntnis von der Übereinkunft vom 8. September 2018 über die Arbeitsbedingungen der Dolmetscher; fordert die Gemischte Follow-up-Gruppe, die sich aus Vertretern der Verwaltung sowie Dolmetschern zusammensetzt, auf, weiterhin ein Forum für die fruchtbare Zusammenarbeit anzubieten, damit möglicherweise auftretende Probleme ohne Schwierigkeiten gelöst werden können;

148.  stellt fest, dass die durchschnittliche Gesamtzahl der Stunden pro Woche, die die Dolmetscher in der Kabine dolmetschten, von 11 Stunden und 54 Minuten im Jahr 2014 auf 13 Stunden und 47 Minuten im Jahr 2018 gestiegen ist, und zwar unter anderem aufgrund des Anstiegs der parlamentarischen Tätigkeit;

149.  weist darauf hin, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Kosten für Verdolmetschungen aus den einzelnen Sprachen bestehen, und fordert den Dienst auf, die Ursachen für diese erheblichen Unterschiede zu untersuchen;

Generaldirektion Übersetzung (GD TRAD)

150.  verweist darauf, dass die Generaldirektion Übersetzung (GD TRAD) im Jahr 2018 1 145 Mitarbeiter hatte und 0,9% des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

151.  stellt fest, dass die GD TRAD im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr eine Produktivitätssteigerung um 10 % zu verzeichnen hatte, die dem zyklischen Charakter der eng mit der parlamentarischen Tätigkeit verknüpften Nachfrage nach Übersetzungsleistungen geschuldet war; stellt mit Besorgnis fest, dass die Produktionsmenge bei den intern angefertigten Übersetzungen im Vergleich zur Kapazität 119,4 % erreichte (Richtwert: 100 %) und dass 32,8 % der Übersetzungen ausgelagert wurden (2017: 31,4 %); fordert die GD TRAD auf, in Erwägung zu ziehen, mehr Übersetzungen auszulagern und so den Richtwert von 100 % einzuhalten und das Augenmerk auf die Qualität und die fehlerlose Übersetzung der Dokumente zu legen; fordert die GD TRAD auf, weiterhin darauf hinzuarbeiten, dass die Einhaltung der Vorschriften bei ausgelagerten Übersetzungen sowie deren Qualität verstärkt kontrolliert wird;

152.  weist auf die schrittweise Umstellung auf den Maschinenübersetzungsdienst eTranslation hin, mit dem maschinelle Übersetzung für alle Sprachkombinationen bereitgestellt wird; weist nachdrücklich auf die Unersetzlichkeit und den Mehrwert von menschlichen Übersetzern hin;

153.  stellt fest, dass im Jahr 2018 neue Aufgaben für die Übersetzer eingeführt wurden, die dadurch zu interkulturellen linguistischen Mediatoren wurden – etwa durch die Schaffung der Dienststelle Audiopräsenz, für die einige Übersetzer die „Flash News“ (tägliche Kurznachrichten) in 24 Sprachen sowie Podcasts in sechs Sprachen übersetzen; weist darauf hin, dass die GD TRAD die Dienste einer Stimmtrainerin in Anspruch nahm, die knapp 180 Bedienstete schulte; ist besorgt darüber, dass das Personal der GD TRAD nicht nur mit einer dem Ende der Wahlperiode geschuldeten außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung, sondern auch mit Unsicherheiten in Bezug auf die bevorstehenden neuen und unbekannten Aufgaben konfrontiert war; fordert die obere Führungsebene der GD TRAD sowie deren Personal auf, die Debatten über die Auswirkungen der zyklischen Arbeitsbelastung auf das Wohlbefinden des Personals fortzusetzen; ermutigt zur Einrichtung einer Gemischten Follow-up-Gruppe, die sich – ähnlich wie jene, die in der GD LINC eingerichtet wurde – aus Vertretern der Verwaltung sowie Übersetzern zusammensetzen würde;

Generaldirektion Finanzen (GD FINS)

154.  verweist darauf, dass die GD FINS im Jahr 2018 222 Mitarbeiter hatte und 20,8 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

155.  ist sich bewusst, dass sich der Regelungsrahmen der GD FINS seit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts im Jahr 2009 erheblich weiterentwickelt hat; verweist zudem auf das Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung am 2. August 2018 und die sich daraus ergebenden Änderungen an den Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, die sich auf die Arbeit der GD FINS auswirken;

156.  ist besorgt über den Mangel an Personalressourcen und die Mobilität des Personals, die dazu geführt haben, dass den Kerndiensten für die Mitglieder und das Parlament Vorrang eingeräumt werden musste, was Probleme mit dem Umfang der vorgenommenen Kontrollen, mit den Fristen, mit dem Tempo, in dem Zahlungen erfolgten, und mit der Bilanzierung der Ausgabenvorgänge zur Folge hatte; ist besorgt über diese Tendenz und ihre nachteiligen Auswirkungen, insbesondere die Verschlechterung des Wohlergehens am Arbeitsplatz und die Zunahme längerer krankheitsbedingter Abwesenheiten – eine Situation, die im Laufe des Jahres immer offenkundiger wurde;

157.  äußert sich zutiefst besorgt über die Veralterung der IT-Anwendungen der Generaldirektion und das Risiko von IT-Ausfällen, die beide als beträchtlich gelten; fordert die GD FINS und die GD ITEC auf, ihre konstruktive Zusammenarbeit zu intensivieren, um angemessene Abhilfemaßnahmen umzusetzen, darunter die reibungslose Einführung des Systems für Finanzmanagement und Rechnungslegung;

158.  würdigt die erheblichen Anstrengungen im Zusammenhang mit den laufenden Investitionen in die Digitalisierung der Finanzabläufe – wie etwa die elektronische Signatur der Mitglieder –, die darauf abzielen, die Dienstleistungen für die Nutzer, die Verwaltungseffizienz und den Umfang der Kontrollen zu verbessern, insbesondere die Einführung der Online-Erstattung von Krankheitskosten der Mitglieder und die Automatisierung der zentralen Anwesenheitsliste, um die Auszahlung der damit verbundenen Ansprüche zu beschleunigen, sowie die Erweiterung der Funktionen des e‑Portals als zentrale Anlaufstelle für die Mitglieder für die Verwaltung ihrer finanziellen und sozialen Rechte; bedauert die zeitraubenden Ineffizienzen bei der Eingabe und Überprüfung der Daten, insbesondere, dass Daten über die Reisekosten der Mitglieder zweimal – zunächst von den Mitgliedern und in einem zweiten Schritt erneut von der Verwaltung – in das System eingegeben werden;

159.  stellt fest, dass das neue Reisebüro des Parlaments nach einer öffentlichen Ausschreibung am 1. Januar 2019 seinen Betrieb aufgenommen hat; nimmt den begrenzten Nutzen des Call-Centers des Reisebüros zur Kenntnis‚ das zwar an Wochenenden zur Verfügung steht, aber nicht alle vom Reisebüro genutzten Unternehmen abdeckt; bedauert, dass Mitglieder Schwierigkeiten hatten, das Call-Center des Reisebüros während und außerhalb der Arbeitszeiten zu erreichen; bedauert die begrenzten Öffnungszeiten des Reisebüros, insbesondere die Tatsache, dass es an Freitagen – außer vor einer Tagung in Straßburg – nachmittags geschlossen ist, wodurch die Fähigkeit des Personals der Mitglieder, effizient zu arbeiten, erheblich eingeschränkt wird; fordert, dass die Verfügbarkeit verbessert wird; beharrt auf der verbindlichen Einführung eines einfachen und benutzerfreundlichen Beschwerdeverfahrens‚ das eine rasche Lösung jeglicher Probleme ermöglichen würde; bedauert die lange Reaktionszeit des Reisebüros, wenn Fahr- bzw. Flugscheine angefordert werden; hält es für absolut inakzeptabel‚ dass die vom Reisebüro vorgeschlagenen Fahr- und Flugscheine nicht immer die kostengünstigsten Möglichkeiten sind – da sie häufig über den Online-Preisen liegen – und dass es bei der Erstattung der Reisekosten der Mitglieder zu erheblichen Verzögerungen kommt; fordert die GD FINS auf, eine Umfrage zur Zufriedenheit der Nutzer mit den Diensten des Reisebüros durchzuführen, die Ergebnisse bis spätestens 30. Juni 2020 vorzulegen und die Nutzer über die Organisation und die Zuständigkeiten der GD FINS bzw. des Reisebüros des Parlaments zu informieren; fordert das neue Reisebüro nachdrücklich auf, die Ergebnisse der Umfrage zur Zufriedenheit zu berücksichtigen und entsprechende Verbesserungen vorzunehmen;

Allgemeine Kostenvergütung

160.  begrüßt die vom Präsidium zur Erhöhung der Transparenz und der finanziellen Rechenschaftspflicht ergriffenen Maßnahmen;

161.  erinnert daran, dass ein gesondertes Bankkonto für die Zahlung der allgemeinen Kostenvergütung verpflichtend vorgeschrieben ist; fordert das Parlament auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig darüber zu unterrichten, wie viele Mitglieder dieser Verpflichtung nachkommen;

162.  weist darauf hin, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 2. Juli 2018 eine neue nicht erschöpfende Liste der Kosten, die aus der allgemeinen Kostenvergütung bestritten werden können, angenommen hat, die die gängigsten Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben enthält; weist darauf hin, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer freiwilligen Überprüfung der Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung aus der allgemeinen Kostenvergütung bestritten werden können, sollte das jeweilige Mitglied dies wünschen; verweist darauf, dass alle Mitglieder die Verwendung ihrer allgemeinen Kostenvergütung freiwillig dokumentieren und die entsprechenden Informationen auf ihrer persönlichen Website veröffentlichen können; fordert das Parlament auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig darüber zu unterrichten, wie viele Mitglieder dieser Empfehlung nachkommen;

163.  nimmt Kenntnis von den Verbesserungen, die in den vergangenen Jahren bei der effizienten und transparenten Überprüfung und Kontrolle der Erstattung von Ausgaben, etwa bei der Erstattung von Reisekosten der Mitglieder oder im Bereich der Zulagen für parlamentarische Assistenz, erzielt wurden, für die Belege über die entstandenen Kosten vorgelegt werden müssen; fordert eine strenge Vorgehensweise in Fällen, in denen Fehlverhalten festgestellt wurde; fordert das Präsidium nachdrücklich auf, Schlussfolgerungen aus Betrugsfällen aus der Vergangenheit zu ziehen und bei Betrugsfällen strenge Strafmaßnahmen zu ergreifen; fordert die Mitglieder nachdrücklich auf, ihre Allgemeine Kostenvergütung ausschließlich für die in den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vorgesehenen Zwecke zu verwenden; fordert das Präsidium nachdrücklich auf, die im letzten Beschluss des Präsidiums angekündigte Bewertung der Leitlinien vorzunehmen; strebt im Interesse der Bürger und des Ansehens des Organs und seiner Mitglieder ein angemessenes Verhältnis zwischen der Freiheit des Mandats und der Bekämpfung von Missbrauch und Betrug an; hält eine regelmäßige Bewertung der entsprechenden Bestimmungen, die alle fünf Jahre bei der Halbzeit jeder Wahlperiode vorgenommen wird, für angemessen;

164.  verweist auf Artikel 62 Absätze 1 und 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 in der geänderten Fassung (letzte Änderung vom 1. Juli 2019) mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in dem geregelt ist, dass „die überwiesenen Beträge“, einschließlich der allgemeinen Kostenvergütung, „ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen [sind] und [...] keine persönliche Ausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren [dürfen]“ und dass „die Abgeordneten [...] dem Parlament die nicht verwendeten Beträge außer in den Fällen, in denen diese als Pauschalbetrag gezahlt werden [erstatten]“; fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen vollständig umgesetzt und eingehalten werden, und die Entlastungsbehörde regelmäßig darüber zu unterrichten, wie viele Mitglieder ihre nicht verwendeten Beträge zurückgezahlt haben;

165.  weist darauf hin, dass die Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Festlegung und Veröffentlichung der Regelung über die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung in der vergangenen Wahlperiode empfohlen hat, dass das Präsidium die Beratungen über die allgemeine Kostenvergütung wieder aufnimmt und eine Vereinbarung trifft, durch die die Mitglieder verpflichtet werden, alle Belege im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung aufzubewahren, einen unabhängigen Rechnungsprüfer zuzulassen, der für die jährliche Prüfung der Rechnungslegung und die Veröffentlichung eines Rechnungsprüfergutachtens zuständig ist, und den nicht ausgeschöpften Anteil der allgemeinen Kostenvergütung am Ende ihres Mandats zurückzuzahlen;

166.  erinnert ferner daran, dass das Plenum zusätzlich zu den bereits von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorgenommenen Änderungen die folgenden zusätzlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Kostenvergütung angenommen hat, gemäß denen gefordert wird, dass bei der internen Prüfung des Parlaments eine stichprobenartige Prüfung von 5 % der Ausgaben im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütung vorgenommen wird, deren Endergebnisse und Feststellungen in den vom Parlament veröffentlichten jährlichen Bericht über interne Prüfungen aufgenommen werden sollten, und dass die Mitglieder jedes Jahr einen nach verschiedenen Kategorien (Kommunikationskosten, Büromiete, Bürobedarf usw.) aufgeschlüsselten Überblick über ihre Ausgaben veröffentlichen;

167.  fordert das Präsidium nachdrücklich auf, den demokratischen Willen des Plenums in Bezug auf die allgemeine Kostenvergütung so bald wie möglich umzusetzen;

168.   begrüßt, dass das Präsidium der letzten Wahlperiode auf den Seiten der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder geschaffen hat, die in Bezug auf ihre Ausgaben eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung dessen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung mit den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht; fordert das Parlament auf, die Mitglieder verstärkt über diese Möglichkeit und darüber, wie sie in der Praxis genutzt werden kann, zu informieren;

Freiwilliger Pensionsfonds

169.  stellt fest, dass das versicherungsmathematische Defizit des freiwilligen Pensionsfonds Ende 2018 auf 286,1 Mio. EUR geschätzt wurde; stellt ferner fest, dass Ende 2018 die Höhe des zu berücksichtigenden Nettovermögens bei 112,3 Mio. EUR und die Höhe der versicherungsmathematischen Verpflichtungen bei 398,4 Mio. EUR lagen;

170.  weist erneut darauf hin, dass sich diese voraussichtlichen künftigen Verbindlichkeiten über mehrere Jahrzehnte verteilen; stellt jedoch fest, dass sich der Gesamtbetrag der Auszahlungen des freiwilligen Pensionsfonds 2018 auf 17,8 Mio. EUR belief;

171.  weist darauf hin, dass dies Bedenken hinsichtlich einer möglichen Aufzehrung des Fondskapitals aufkommen lässt, sowie darauf, dass das Parlament für den Fall, dass der Fonds nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Verpflichtungen nachzukommen, eine Garantie für die Auszahlung der Pensionsleistungen übernommen hat, sobald dieser Fall eintritt;

172.  befürwortet entschieden die Ergebnisse einer Sitzung vom 10. Dezember 2018, in der das Präsidium beschlossen hat, die für den Pensionsfonds geltenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass das Renteneintrittsalter von 63 auf 65 Jahre heraufgesetzt und eine Abgabe in Höhe von 5 % auf Ruhegehaltszahlungen für künftige Ruhegehaltsempfänger eingeführt wird, um die Tragfähigkeit des Fonds zu erhöhen; unterstützt diesen Beschluss des Präsidiums als einen positiven Schritt; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament auch künftig für einen äußerst hohen Betrag haftet; weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 27 Absatz 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments „[d]ie erworbenen Rechte und Anwartschaften [...] in vollem Umfang erhalten [bleiben]“;

173.  fordert den Generalsekretär sowie das Präsidium auf, in vollem Einklang mit den Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts, insbesondere mit Artikel 27 Absätze 1 und 2, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine faire Lösung für das Problem zu finden und gleichzeitig die Zahlungsverpflichtungen des Parlaments auf ein Minimum zu beschränken, da es sich um Geld der Steuerzahler handelt, und die Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung (GD ITEC)

174.  verweist darauf, dass die GD ITEC im Jahr 2018 484 Mitarbeiter hatte und 6,4 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

175.  stellt fest, dass der Leitindikator für die GD ITEC im Jahr 2018 die Fähigkeit war, zeitnah und effizient auf die Anforderungen der Nutzer und Partner in allen Tätigkeitsbereichen zu reagieren; fordert erneut, dass die GD ITEC weiterhin in die Bereitstellung moderner, reibungsloser, effizienter und nutzerorientierter IT-Schnittstellen investieren sollte;

176.  unterstützt die derzeitige Entwicklung von Anwendungen für das Programm „e-Parliament“, die Intensivierung der Tätigkeiten im Bereich der IT-Innovationen und den Ausbau der Cybersicherheitskapazitäten des Parlaments; begrüßt die Entscheidung, dass die dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) bereitgestellten Mittel verdoppelt werden; begrüßt die Stärkung der Kapazitäten der Organe der Union zur Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes gegen Cyberangriffe;

177.  nimmt zur Kenntnis, dass es für die GD ITEC äußerst schwierig ist, ausreichend hochqualifizierte Fachkräfte einzustellen, deren Profil, Fachwissen und Erfahrung sehr spezifisch sein müssen; fordert das Parlament auf, sicherzustellen, dass dieses Anliegen dem Europäischen Amt für Personalauswahl zur Kenntnis gebracht wird, damit einem solchen spezifischen Bedarf in den Organen der Union besser entsprochen werden kann;

178.  fordert nachdrücklich, dass sich die GD ITEC stärker darum bemüht, die Kontinuität und Widerstandsfähigkeit der IKT-Infrastruktur seit dem IT-Ausfall vom Oktober 2017 sicherzustellen; fordert, dass mehr Anstrengungen dahingehend unternommen werden, die Robustheit der IKT-Systeme des Parlaments zuverlässig sicherstellen zu können, und dass die entsprechenden Kapazitäten ausgebaut werden; fordert, dass die Arbeit in den Bereichen Aufrechterhaltung des Betriebs, Risikomanagement, Störfallmanagement und Wiederherstellungskapazitäten fortgesetzt und hierbei weiterhin Fortschritte erzielt werden; hebt die Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Internetverbindung im Parlament hervor;

179.  hebt die zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Daten und Privatsphäre hervor; weist mit Besorgnis auf die jüngsten Berichte über die Speicherung und Verarbeitung der Nutzerdaten beim Einloggen in das WLAN des Parlaments hin; hat erhebliche Zweifel, dass es erforderlich ist, Daten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten(13) zu speichern; fordert das Parlament auf, eine Informationssicherheitspolitik und -strategie auszuarbeiten; betont, dass die enge Zusammenarbeit zwischen der GD ITEC und der GD SAFE von größter Bedeutung ist; ermutigt die beiden Generaldirektionen, gemeinsame mittel- und langfristige Tätigkeiten zu planen;

Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange (GD SAFE)

180.  verweist darauf, dass die GD SAFE im Jahr 2018 756 Mitarbeiter hatte und 1,5 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

181.  ist besorgt über die Ergebnisse der kürzlich durchgeführten Personalumfrage und hofft, dass zeitnah eine Lösung gefunden werden kann, um den Bedenken des Personals Rechnung zu tragen;

182.  erinnert daran, dass eines der wichtigsten Kennzeichen des Parlaments dessen öffentlicher Charakter ist und dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesem öffentlichen Charakter und dem erforderlichen Maß an Sicherheit gewahrt werden muss;

183.  begrüßt die wichtigen sicherheitsrelevanten Beschlüsse, die das Präsidium im Laufe der achten Wahlperiode angenommen hat, insbesondere a) Maßnahmen im Zusammenhang mit den Beziehungen zu den Behörden der Länder, in denen sich die Arbeitsorte des Parlaments befinden, sowie mit den übrigen Organen, insbesondere die Sicherung des Europaviertels in Brüssel, die Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter externer Dienstleister, die Einschätzung der Bedrohungslage und die Änderung der Alarmstufe, b) Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheit der Gebäude des Parlaments und c) interne Maßnahmen; verweist darauf, dass diese Beschlüsse mit Investitionen in die Infrastruktur verbunden war;

184.  begrüßt die im Jahr 2018 vom Parlament mit der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen geschlossene Vereinbarung über die gegenseitige Befreiung von Sicherheitskontrollen; bedauert jedoch, dass noch keine solche Vereinbarung mit dem Rat geschlossen wurde, und hofft, dass bald eine entsprechende Lösung gefunden werden kann;

185.  begrüßt, dass die Zugangsausweise der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter ersetzt wurden; sieht der bevorstehenden Ersetzung der Zugangsausweise des Personals des Parlaments erwartungsvoll entgegen;

186.  würdigt die gute Zusammenarbeit zwischen der GD SAFE und der GD INLO entsprechend der Forderung des Präsidiums bei der Verbesserung der Sicherheit aller vom Parlament genutzten Gebäude und bei der Verbesserung des Zutritts, auch zu den Parkhäusern;

187.  nimmt Kenntnis von der Einrichtung des Referats Personenschutz und insbesondere von dem unmittelbaren Personenschutz für den Präsidenten und der Erhöhung der Sicherheit der strategischen Standorte des Parlaments;

188.  unterstützt die Ausweitung des SMS-Sicherheitswarnsystems auf alle Nutzer der Telefonapparate der Dienststellen, das in Zukunft auch alle Mitglieder und Mitarbeiter nutzen werden;

Juristischer Dienst

189.  begrüßt die Strategie des Juristischen Dienstes, mit der die Verfügbarkeit der Juristen für die Ausschüsse des Parlaments verbessert werden soll; fordert eine Aufstockung des Personals, das mit den parlamentarischen Tätigkeiten befasst ist;

190.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Juristischen Dienst auf die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf der Ebene der Verwaltungsräte, der Referatsleiter und der Direktoren geachtet wird;

191.  hebt hervor, dass der Juristische Dienst 95 % der Fälle, die in der achten Wahlperiode vor das Gericht gebracht wurden, gewonnen hat; ist davon überzeugt, dass der Juristische Dienst beim Schutz der finanziellen Interessen des Parlaments und der Unionsbürger eine wichtige Rolle spielt, indem er öffentliche Gelder durch Gerichtsverfahren zurückerlangt;

192.  ist besorgt angesichts der Schwierigkeiten, für die Besetzung einiger Stellen qualifiziertes Personal aus bestimmten Ländern zu finden, zumal die Verpflichtung besteht, dass alle Rechtssysteme und alle Sprachen der Mitgliedstaaten abgedeckt werden;

Jahresbericht über Auftragsvergaben

193.  verweist darauf, dass in den beiden aufeinanderfolgenden Haushaltsordnungen(14) und in den Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(15) festgelegt ist, welche Informationen der Haushaltsbehörde und der Öffentlichkeit in Bezug auf die von dem Organ vergebenen Aufträge vorzulegen sind; weist darauf hin, dass gemäß der Haushaltsordnungen jene vergebenen Aufträge, deren Wert 15 000 EUR – den Grenzwert also, ab dem ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verpflichtend ist – überschreitet, veröffentlicht werden müssen;

194.  weist darauf hin, dass von insgesamt 251 im Jahr 2018 vergebenen Aufträgen 94 aufgrund offener oder nicht offener Verfahren mit einem Wert von 569,5 Mio. EUR sowie 155 Aufträge im Verhandlungsverfahren mit einem Wert von insgesamt 35,9 Mio. EUR vergeben wurden; stellt fest, dass die Gesamtanzahl der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge in Bezug auf den Wert als Anteil am Gesamtwert aller vergebenen Aufträge von 12 % im Jahr 2017 auf 6 % im Jahr 2018 sowie in Bezug auf deren Umfang von 70,5 Mio. EUR im Jahr 2017 auf 35,86 Mio. EUR im Jahr 2018 gesunken ist;

195.  nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2018 und 2017 vergebenen Aufträge nach Auftragsart, einschließlich Immobilientransaktionen:

Art des Auftrags

2018

2017

Anzahl

Prozentanteil

Anzahl

Prozentanteil

Dienstleistungen

Lieferungen

Bauarbeiten

Gebäude

199

37

12

3

79 %

15 %

5 %

1 %

177

36

11

0

79 %

16 %

5 %

0 %

Gesamt

251

100 %

224

100 %

Art des Auftrags

2018

2017

Auftragswert (in EUR)

Prozentanteil

Auftragswert (in EUR)

Prozentanteil

Dienstleistungen

256 374 627

42 %

446 313 270

76 %

Lieferungen

210 526 209

35 %

133 863 942

23 %

Bauarbeiten

133 431 628

22 %

6 892 972

1 %

Gebäude

5 039 824

1 %

0

0 %

Gesamt

605 372 288

100 %

587 070 184

100 %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2018, S. 6)

196.  nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2018 und 2017 vergebenen Aufträge nach der Art des angewandten Verfahrens, ausgedrückt in Anzahl und Wert:

Verfahrensart

2018

2017

Anzahl

Prozentanteil

Anzahl

Prozentanteil

Offenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Auswahlverfahren

Außerordentliches Verfahren

89

5

155

1

1

35.46 %

1.99 %

61.75 %

0.40 %

0.40 %

78

1

145

-

-

35 %

1 %

64 %

-

-

Gesamt

251

100 %

224

100 %

Verfahrensart

2018

2017

Auftragswert (in EUR)

Prozentanteil

Auftragswert (in EUR)

Prozentanteil

Offenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Auswahlverfahren

Außerordentliches Verfahren

486 039 380

83 433 046

35 859 040

24 221

16 600

80

14

6

-

-

488 368 460

28 200 000 70 501 724

-

-

83 %

5 %

12 %

-

-

Gesamt

605 372 288

100 %

587 070 184

100 %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2018, S. 8)

Fraktionen (Haushaltsposten 4 0 0)

197.  stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 0 eingesetzten Mittel für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder 2018 wie folgt verwendet wurden(16):

Fraktion

2018

2017

Jährliche Mittel

Eigen-mittel und über-tragene Mittel

Ausgaben

Jährliche Verwendungsquote

Auf den nächsten Zeitraum übertragene Mittel

Jährliche Mittel

Eigen-mittel und über-tragene Mittel

Ausgaben

Jährliche Verwendungsquote

Auf den nächsten Zeitraum übertragene Mittel

Europäische Volkspartei (PPE)

18 282

6 690

20 820

113,88

4 152

17 790

8 150

19 330

108,66

6 610

Progressive Allianz der Sozialdemokraten (S&D)

15 792

5 863

16 888

106,94

4 767

15 610

5 469

15 268

97,81

5 812

Europäische Konservative und Reformer (EKR)

6 182

2 962

7 200

116,47

1 944

6 200

2 810

6 051

97,60

2 959

Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE)

5 823

1 824

6 033

103,61

1 614

5 711

1 694

5 596

97,99

1 809

Die Grünen/Freie Europäische Allianz (Verts/ALE)

4 478

1 579

4 669

104,27

1 388

4 333

1 826

4 583

105,77

1 578

Vereinigte Europäische Linke/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL)

4 443

1 257

4 590

103,31

1 110

4 421

1 407

4 571

103,39

1 257

Europa der Freiheit und der direkten Demokratie (EFDD)

3 829

1 828

2 725

71,17

1 915

3 654

1 917

3 523

96,41

1 827

Europa der Nationen und der Freiheit (ENF)

3 238

1 094

3 612

111,55

720

2 719

846

2 474

90,99

1 091

Fraktionslose Mitglieder

1 153

314

537

46,57

442

929

257

494

53,18

318

Gesamt

63 220

23 412

67 073

106,09

18 052

61 365

24 377

61 889

100,85

23 258

198.  begrüßt, dass für die Fraktionen von den unabhängigen externen Prüfern ausschließlich uneingeschränkte Urteile für das Haushaltsjahr 2018 abgegeben wurden;

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

199.  stellt fest, dass im Jahr 2016 die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (APPF) geschaffen wurde, deren Aufgabe es ist, Registrierungsanträge zu prüfen, neue Parteien und Stiftungen auf EU-Ebene zu registrieren, ihre Finanzierung zu überwachen und im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen Sanktionen zu verhängen; stellt fest, dass die Behörde ihre Tätigkeit im Jahr 2017 vollständig aufgenommen hat;

200.  weist darauf hin, dass sich die Kommission, der Rat und das Parlament darauf geeinigt haben, im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen für die APPF vorzusehen;

201.  weist darauf hin, dass der Direktor der APPF gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014(17) dem Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vorzulegen hat; stellt fest, dass dieser Jahresbericht am 21. November 2019 dem Präsidenten und dem Generalsekretär des Parlaments übermittelt wurde; bedauert, dass dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments der Bericht für das Jahr 2018 erst im Januar 2020 übermittelt wurde; ist besorgt über den Beschluss, den Bericht auf ausdrücklichen Antrag der APPF als vertraulich zu betrachten, sodass er nur für eine begrenzte Zahl von Personen unter eingeschränkten Bedingungen zugänglich ist; ist der Ansicht, dass die Einschränkung des Zugangs zu diesem Dokument, das die Verwendung öffentlicher Mittel betrifft, bedauerlicherweise den Eindruck vermittelt, dass man etwas zu verbergen hat; besteht darauf, dass der Bericht der APPF jährlich veröffentlicht und den Mitgliedern zur selben Zeit wie dem Präsidenten und dem Generalsekretär des Parlaments übermittelt wird;

202.  fordert den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments auf, den Direktor der APPF zu der jährlichen Anhörung im Rahmen des Verfahrens der Entlastung des Parlaments einzuladen, wie es auch bei den Leitern der übrigen Agenturen und Organe der Fall ist;

203.  betont, wie wichtig es ist, dass die APPF im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht öffentlich über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet, was für den weiteren Aufbau von Vertrauen und Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, und dass beurteilt wird, ob die APPF angemessen mit Personal, Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet ist, um einen Missbrauch von Mitteln durch politische Parteien und Stiftungen wirksam zu verhindern;

204.  stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 2 eingesetzten Mittel im Jahr 2018 wie folgt verwendet wurden:

Partei

Abkürzung

Eigenmittel

Endgültiger Beitrag des EP – erster Teil

Einnahmen insgesamt (18)

Beitrag des EP zu den erstattungsfähigen Ausgaben in % (max. 85 %)

Einnahmenüberschuss (Einstellung in die Reserve oder Verlust)

Europäische Volkspartei

PPE

1 427 466

7 356 802

11 340 157

85 %

64 271

Sozialdemokratische Partei Europas

PSE

1 153 831

6 309 079

7 462 911

85 %

Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa

ALDE

759 642

2 674 543

3 935 648

85 %

157 524

Europäische Grüne Partei

EGP

544 072

2 244 342

2 961 972

85 %

- 26 538

Partei der Europäischen Linken

EL

301 456

1 513 876

1 875 332

85 %

- 6 798

Europäische Demokratische Partei

EDP/PDE

125 374

532 075

754 587

85 %

18 913

Europäische Freie Allianz

EFA

156 351

628 696

910 047

85 %

32 110

Allianz der Konservativen und Reformer in Europa

ACRE

- 286 814

1 253 918

1 245 829

71 %

- 729 991

Europäische Christliche Politische Bewegung

ECPM

125 110

624 532

749 641

85 %

5 995

Bewegung für ein Europa der Nationen und der Freiheit

MENL

211 768

1 045 592

1 257 360

85 %

- 28 579

GESAMT

 

4 518 257

24 183 454

32 493 485

 

-513 092

205.  stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 3 eingesetzten Mittel im Jahr 2018 wie folgt verwendet wurden:

Stiftung

Ab-kürzung

Zugehörig zur Partei

Eigenmittel

EP-Finanzhilfe

Einnahmen insgesamt

EP-Finanzhilfe zu den erstattungs-fähigen Ausgaben in % (max. 85 %)

Einnahmenüberschuss (Einstellung in die Reserve oder Verlust)

Wilfried-Martens-Zentrum für europäische Studien

WMCES

PPE

1 097 171

5 816 345

6 913 516

85 %

31 397

Stiftung für Progressive Europäische Studien

FEPS

PSE

1 050 548

4 895 825

5 946 373

85 %

-

Europäisches Liberales Forum

ELF

ALDE

292 141

1 650 538

1 942 680

85 %

-

Grüne Europäische Stiftung

GEF

EGP

185 182

1 038 822

1 224 004

85 %

1 368

Europa Umwandeln

TE

EL

244 655

1 193 712

1 438 367

85 %

16 375

Institut Europäischer Demokraten

IED

EDP/PDE

45 755

255 000

300 755

85 %

-

Coppieters-Stiftung

CF

EFA

115 193

388 702

503 895

85 %

38 617

New Direction – Foundation for European Reform

ND

ACRE

279 636

1 215 011

1 494 647

85 %

- 156 378

Sallux

SALLUX

ECPM

77 416

418 444

495 860

85 %

2 159

Stiftung für ein Europa der Nationen und der Freiheiten

FENL

MENL

53 600

329 251

382 851

85 %

- 4 503

GESAMT

 

 

3 441 296

17 201 651

20 642 947

 

-70 965

(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(4) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(5) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(10) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(11) Arbeitsunterlage zur Umsetzung des Personalreformpakets 2014 bei der Kommission – hohe Einsparungen, aber nicht ohne Folgen für die Bediensteten.
(12) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (Europäischer Wahlakt) (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5).
(13) https://euobserver.com/institutional/146270
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(15) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(16) Alle Beträge in Tausend EUR.
(17) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
(18) Die Gesamteinnahmen beinhalten die Mittelübertragung aus dem Vorjahr gemäß Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung (in der im betreffenden Haushaltsjahr geltenden Fassung).


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Gerichtshof der Europäischen Union
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Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union (2019/2058(DEC))
P9_TA(2020)0085A9-0027/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9‑0053/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(5) des Rates, insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0027/2020),

1.  erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union, sind (2019/2058(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0027/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2018 zum Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) in den geprüften Themenbereichen keine bedeutenden Mängel in Bezug auf die Humanressourcen und die Auftragsvergabe festgestellt hat;

2.  begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach die Zahlungen für das am 31. Dezember 2018 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben des EuGH insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

3.  bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 („Verwaltung“) des Jahresberichts 2018 des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt;

4.  stellt fest, dass der Rechnungshof für alle Organe und Einrichtungen der Union eine Stichprobe von 45 Vorgängen aus der Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens ausgewählt hat; stellt fest, dass die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass sie für das Spektrum der Ausgaben innerhalb von Rubrik 5, auf die 6,3 % des Haushalts der Union entfällt, repräsentativ ist; stellt fest, dass aus der Arbeit des Rechnungshofs hervorgeht, dass Verwaltungsausgaben mit einem geringen Risiko behaftet sind; erachtet die Anzahl der bei den „anderen Organen“ ausgewählten Vorgänge jedoch als nicht ausreichend und fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge um mindestens 10 % zu erhöhen;

5.  stellt fest, dass sich der Haushalt des EuGH im Jahr 2018 auf 410 025 089 EUR (im Vergleich zu 399 344 000 EUR im Jahr 2017) belief, was einem Anstieg um 2,67 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtvollzugsquote bei 99,18 % lag (gegenüber 98,69 % im Jahr 2017);

6.  begrüßt, dass die Haushaltsführung des EuGH im Haushaltsjahr 2018 insgesamt umsichtig und solide war; nimmt die hohen Vollzugsquoten in Titel 1 (Mitarbeiter des EuGH – auf diesen Titel entfallen 75 % der ausgeführten Haushaltsmittel) und Titel 2 (Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene operative Ausgaben – auf diesen Titel entfallen die restlichen ausgeführten Haushaltsmittel) zur Kenntnis, die sich auf 99,0 % bzw. 99,8 % (gegenüber 98,6 % bzw. 99,1 % im Jahr 2017) beliefen;

7.  erkennt an, dass sich der EuGH darum bemüht, erhebliche Diskrepanzen zwischen Verpflichtungen (99,18 %) und Zahlungen (94,04 %) zu vermeiden; begrüßt, dass der EuGH seinen Haushaltsvollzug im Laufe des Jahres sehr aufmerksam überwacht, indem er monatliche Übersichtstabellen verwendet, um eine optimale Verwendung der bereitgestellten Mittel sicherzustellen;

8.  hebt hervor, dass der EuGH die Grundsätze der ergebnisorientierten Haushaltsplanung auf alle Verwaltungsdienststellen anwendet; nimmt zur Kenntnis, dass spezifische Zielvorgaben festgelegt wurden, die mit einem oder mehreren messbaren Indikatoren einhergehen, was für die Aufstellung des Jahreshaushaltsplans von wesentlicher Bedeutung ist; erkennt an, dass mit allen Dienststellen Workshops organisiert wurden, um die Herangehensweise im Haushaltsbereich zu harmonisieren und bewährte Verfahren auszutauschen;

9.  bedauert jedoch den Anstieg der Ausgaben um 11,81 % zwischen 2017 und 2018 bei Haushaltsposten 2022 „Reinigung und Instandhaltung“ infolge eines neuen Vertrags über die Instandhaltung der Gebäude und anderer Faktoren, zu denen keine Voranschläge erstellt worden waren und was zu einer Aufstockung dieser Haushaltslinie im Jahr 2018 geführt hat; fordert den EuGH auf, sich weiterhin darum zu bemühen, solide Haushaltsvoranschläge zu erstellen;

10.  begrüßt, dass die Vollzugsquote bei den endgültigen Mittelzuweisungen für Sitzungen und Konferenzen im Jahr 2018 auf 98,83 % gestiegen ist (2017: 81,40 %); erkennt an, dass dieser Haushaltsposten zum Teil dazu dient, offizielle Besuche und feierliche Veranstaltungen zu finanzieren, bei denen die Mittelplanung aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse weniger vorhersehbar ist;

11.  begrüßt die Bemühungen des EuGH, seinen jährlichen Tätigkeitsbericht am 29. April zu veröffentlichen; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH in Zusammenarbeit mit anderen Organen weiterhin die Möglichkeit prüft, seinen Zeitplan weiter zu straffen, damit die Entlastungsbehörde mehr Zeit erhält, um eine vertiefte Prüfung vorzunehmen und das Entlastungsverfahren durchzuführen;

12.  würdigt die Zusage des EuGH, auf die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs hinzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf eine aktive Fallbearbeitung mit angepassten zeitlichen Vorgaben, die der Art und Komplexität der unterschiedlichen Rechtssachen Rechnung tragen; erkennt an, dass der EuGH für eine sorgfältige Planung und Überwachung sorgt, um eine reibungslose Kontinuität seiner Rechtsprechungstätigkeit zu gewährleisten; nimmt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer beim Gerichtshof im Jahr 2018 15,7 Monate betrug (gegenüber 16,4 Monaten im Jahr 2017) und beim Gericht 20 Monate (gegenüber 20,6 Monaten im Jahr 2015 und 16 Monaten im Jahr 2017); fordert den EuGH auf, seine Bemühungen um eine Verkürzung der Dauer der Verfahren fortzusetzen, wann immer dies möglich ist;

13.  erkennt an, dass eine angemessene Dauer für die Bearbeitung der Rechtssachen, die den beiden Gerichten vorgelegt werden, und die Wahrung der Qualität der Entscheidungen für den EuGH oberste Priorität haben; stellt fest, dass es aufgrund eines strengen Kontrollsystems und eines hohen Maßes an Überwachung in den letzten Jahren gelungen ist, die durchschnittliche Verfahrensdauer zu verringern; ist sich jedoch bewusst, dass dies kontinuierliche Aufmerksamkeit erfordert, insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden Arbeitsbelastung;

14.  begrüßt, dass die Nutzer der Anwendung e-Curia, deren Verwendung seit dem 1. Dezember 2018 für den Austausch von Schriftsätzen zwischen Rechtsanwälten und dem Gericht vorgeschrieben ist, ihre Zufriedenheit zum Ausdruck gebracht haben; nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof die Verwendung von e-Curia nicht verbindlich vorgeschrieben hat; ermutigt den Gerichtshof auf, dem guten Beispiel des Gerichts zu folgen und eine verpflichtende Verwendung von e-Curia in Erwägung zu ziehen; begrüßt, dass diese Entwicklung sowohl zur Sicherheit und zügigen Abwicklung des Schriftverkehrs als auch zu einer Verringerung der Umweltbelastung (durch Verringerung des Papierverbrauchs) und zur Senkung der Versandkosten beigetragen hat; fordert den EuGH auf, seine Bemühungen um eine umfassende Digitalisierung aller Phasen der Gerichtsverfahren fortzusetzen;

15.  trägt der Tatsache Rechnung, dass weitere organisatorische und verfahrenstechnische Maßnahmen erforderlich sind, damit der EuGH eine ständig zunehmende Arbeitsbelastung bewältigen und gleichzeitig seine Ziele erreichen kann; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH am 26. März 2018 gemäß Artikel 281 zweiter Absatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Antrag auf Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt hat und dass dieses Gesetzgebungsverfahren mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2019/629(7) abgeschlossen ist;

16.  stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2018 über 2 217 Stellen verfügte, die mit 1 413 Beamten (bzw. 64 %), 650 Bediensteten auf Zeit (bzw. 29 %) und 154 Vertragsbediensteten (bzw. 7 %) besetzt waren (gegenüber 2 180 Stellen im Jahr 2017);

17.  weist darauf hin, dass die Aufteilung des Personals nach Tätigkeitsbereichen den Vorjahren entspricht und dass mindestens 85 % der Stellen von Personal besetzt wird, das juristische und sprachliche Tätigkeiten wahrnimmt; stellt fest, dass die Stellenbesetzungsquote auch im Jahr 2018 sehr hoch war (97 %), was auf den konstanten Umfang gerichtlicher Tätigkeit zurückzuführen ist, die eine rasche und optimale Besetzung aller offenen Stellen erfordert;

18.  weist vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Zunahme der Anzahl der Rechtssachen erneut darauf hin, dass durch eine flexible Zuweisung der Ressourcen, insbesondere der bestehenden Rechtsreferenten, die Effektivität des EuGH erhöht werden könnte; fordert den EuGH auf, darüber Bericht zu erstatten, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden;

19.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass im Jahr 2018 274 Praktikanten beim EuGH tätig waren und nur 87 Praktikanten Anspruch auf ein monatliches Stipendium in Höhe von 1 120 EUR hatten; begrüßt, dass der EuGH neue Vorschriften für Praktikanten erlassen und zusätzliche Mittel beantragt hat, um ab 2019 Praktika für Praktikanten in den Kabinetten der Mitglieder finanzieren zu können; stellt jedoch fest, dass weiterhin nicht alle angebotenen Praktika angemessen vergütet werden; fordert den EuGH im Hinblick auf Nichtdiskriminierungspraktiken und eine faire Vergütung auf, zügig den Beschluss zu fassen, für alle Praktikanten eine Vergütung zu zahlen; fordert den EuGH auf, für eine gerechte Entlohnung aller seiner Mitarbeiter zu sorgen;

20.  begrüßt die Reform des Gerichts, die zu Verbesserungen beim Abbau des Verfahrensrückstands und der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt hat; stellt fest, dass das Gericht im Jahr 2018 13 % mehr Rechtssachen als im Jahr 2017 abgeschlossen und die Zahl der anhängigen Rechtssachen um 12 % verringert hat;

21.  begrüßt, dass die beiden Gerichte, die gemeinsam den EuGH bilden, im Jahr 2018 insgesamt 1 769 Rechtssachen zum Abschluss bringen konnten, was eine Rekordzahl darstellt und dass dies den bereits zwischen 2012 und 2018 festgestellten allgemeinen Trend hin zu einem starken Anstieg der Rechtsprechungstätigkeit bestätigt;

22.  unterstreicht, dass der Gerichtshof im Jahr 2018 die größte Anzahl neuer Rechtssachen in einem Jahr verzeichnet hat (insgesamt 849 neue Rechtssachen, was gegenüber 2017 einer Zunahme um 15 % entspricht); begrüßt die Rekordzahl der abgeschlossenen Rechtssachen (insgesamt 760, was einer Zunahme um 10 % gegenüber dem Jahr 2017 entspricht);

23.  begrüßt, dass das Gericht im Jahr 2018 erstmals die Schwelle von 1 000 abgeschlossenen Rechtssachen überschritten hat (insgesamt 1 009 abgeschlossene Rechtssachen); weist zugleich auf den deutlichen Rückgang bei der Zahl der anhängigen Rechtssachen hin, nämlich um 12 % gegenüber 2017 (am 31. Dezember 2018 waren 1 333 Rechtssachen anhängig, gegenüber 1 505 im Vorjahr);

24.  weist auf den leicht gestiegenen Anteil von Frauen in Führungspositionen hin, der im Jahr 2018 bei 37,7 % gegenüber 35 % im Jahr 2016 und 30 % im Jahr 2013 lag; stellt fest, dass im Jahr 2018 die Zahl der Frauen in Führungspositionen bei 27 (21 Stellen auf der mittleren und 6 Stellen auf der höheren Führungsebene) lag und die der Männer bei 45; begrüßt die Bemühungen des EuGH, seine Politik im Bereich Chancengleichheit und Vielfalt durch die Einrichtung einer besonderen Stelle zu stärken, die konkrete Programme, Maßnahmen und Sensibilisierungsveranstaltungen konzipiert und weiterverfolgt; fordert den EuGH auf, seine Bemühungen fortzusetzen;

25.  stellt jedoch fest, dass beim Anteil der Frauen unter den Richtern sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht weiterhin ein Ungleichgewicht besteht; fordert die Mitglieder des Rates erneut auf, diese Situation anzugehen, indem sie die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ernennung von Richtern im Einklang mit den in Artikel 8 AEUV und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen und den gemäß der Verordnungen (EU, Euratom) 2015/2422(8) und (EU, Euratom) 2019/629 eingegangen Verpflichtungen aktiv fördern.

26.  weist erneut darauf hin, dass die geografische Ausgewogenheit unter den Bediensteten, insbesondere auf der Führungsebene, genau überwacht werden sollte; weist darauf hin, dass nur 15 der 57 Referatsleiter des EuGH und 2 der 13 Direktoren aus Mitgliedstaaten stammen, die seit Mai 2004 der EU beigetreten sind; fordert den EuGH erneut auf, eine Strategie zur Verbesserung des geografischen Gleichgewichts zu entwickeln und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;

27.  begrüßt die Zusage des EuGH, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern, wie die Verabschiedung eines Beschlusses, mit dem zusätzlich zur strukturellen Telearbeit auch gelegentliche Telearbeit ermöglicht wird; nimmt ferner zur Kenntnis, dass im IT-Bereich Fortschritte bei der Verbesserung des Fernzugangs zu Arbeitsanwendungen erzielt wurden; nimmt ferner mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich der EuGH um den Schutz der psychischen Gesundheit seiner Bediensteten bemüht und ihnen die Unterstützung durch einen in Teilzeit tätigen Psychologen ermöglicht;

28.  ist besorgt über die Zahl der Burnout-Erkrankungen unter den Bediensteten des EuGH, die sich sowohl 2017 als auch 2018 auf 12 belief; fordert den EuGH daher auf, zu prüfen, ob die Arbeitsbelastung gleichmäßig auf die verschiedenen Teams und Mitarbeiter verteilt wird;

29.  fordert den EuGH auf, jährlich eine Tabelle mit detaillierten Angaben zu seinen interinstitutionellen Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf Gebühren, Dienstleistungen und ähnlichen Angelegenheiten zu veröffentlichen; weist erneut darauf hin, wie wichtig die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen von Dienstleitungsvereinbarungen für verschiedene Bereiche wie Humanressourcen, Sicherheit und IT ist; stimmt mit den Empfehlungen der Dienststelle Interne Prüfung überein, denen zufolge der Austausch bewährter Verfahren mit den anderen Organen intensiviert werden muss und nach Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Verwaltung von Verträgen, beispielsweise im IT-Bereich, gesucht werden sollte; bedauert den Mangel an Informationen in Bezug auf die Frage des Parlaments im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit des EuGH mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung; fordert den EuGH auf, nach Wegen zu suchen, wie seine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung verbessert werden kann;

30.  nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1725(9) seine Datenverarbeitung auf den neuesten Stand gebracht hat; stellt anerkennend fest, dass ein spezielles Verfahren zur Meldung von Datenschutzverstößen eingerichtet wurde;

31.  begrüßt die Bemühungen des EuGH, die Cybersicherheit des Organs zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) und der Untergruppe „Sicherheit“ des Interinstitutionellen IT-Ausschusses koordiniert wurden;

32.  begrüßt die interne Prüfung zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der Personalauswahl- und Einstellungsverfahren im Hinblick auf die Ermittlung von Synergien und Rationalisierungsmöglichkeiten, um sie effektiver zu gestalten; stellt fest, dass 2016 ein Aktionsplan eingeleitet und 2018 die Einführung von Maßnahmen wie einem neuen Einstellungshandbuch, neuen und aktualisierten Modulen des Informationssystems für die Personalverwaltung, der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe und der Straffung der Abfassung von Stellenausschreibungen abgeschlossen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um die Attraktivität des EuGH und des Standorts Luxemburg in einem interinstitutionellen Kontext zu verbessern;

33.  hebt hervor, dass der Interne Prüfer Folgemaßnahmen ergriffen hat, um zu beurteilen, ob die von den geprüften Dienststellen ergriffenen Maßnahmen geeignet, wirksam und fristgemäß waren, und um die erzielten Verbesserungen zu ermitteln und zu dokumentieren; stellt mit Zufriedenheit und ohne zusätzlichen Prüfungen vorgreifen zu wollen fest, dass alle durchgeführten Prüfungen abgeschlossen wurden;

34.  stellt fest, dass der EuGH über eine Strategie zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union verfügt; stellt fest, dass diese Strategie auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und des Beamtenstatuts aufbaut und durch eine Reihe interner Beschlüsse und Vorschriften ergänzt wird; erkennt an, dass diese Strategie integraler Bestandteil der Risikomanagementpolitik des EuGH und sich in das interne Kontrollsystem einfügt;

35.  erkennt an, dass der EuGH über ein Umweltmanagementsystem verfügt, das auf der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009(10) beruht; stellt fest, dass der EuGH seine Umweltleistung 2018 gegenüber dem Basisjahr 2015 wie folgt verbessert hat: Verringerung des Papierverbrauchs um 15,5 %, Senkung des Stromverbrauchs um 8,3 % und Erhöhung der Zahl der Videokonferenzen um 52,9 %; begrüßt verschiedene weitere Projekte, wie die Verringerung von Einwegkunststoffartikeln, die Verringerung der Zahl der individuellen Drucker und die Teilnahme am öffentlichen Leihfahrrad-System „vel‘OH“, an dem sich der EuGH gemeinsam mit den anderen in Luxemburg ansässigen EU-Organen beteiligt;

36.  begrüßt die Zusage des EuGH, sich uneingeschränkt an den Zeitplan und das Budget für die fünfte Erweiterung der Gebäude des EuGH (Bau eines dritten Turms mit zusätzlichen 50 000 m2) einzuhalten, wodurch es ermöglicht wird, alle Mitarbeiter des EuGH an einem einzigen Standort zusammenzubringen; nimmt die Arbeiten zur Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen zur Kenntnis und begrüßt, dass die Gebäude des EuGH so gestaltet wurden, dass ein leichter Zugang für Menschen mit Behinderungen sichergestellt ist;

37.  begrüßt, dass die Einsparungen in Höhe von 100 Mio. EUR, die während des Abschreibungszeitraums von 25 Jahren für diese fünfte Erweiterung erzielt werden, den Wert der gewählten Gebäudestrategie im Vergleich zur Fortsetzung einer Politik der Anmietung klar erkennen lassen; unterstreicht, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 34/2018 zu den Büroräumen von EU-Organen zu der überaus positiven Feststellung gelangte, dass der EuGH eine effiziente Gebäudestrategie verfolgt;

38.  stellt mit Interesse fest, dass die Personalvertretung des EuGH 2017 eine Umfrage zum Thema Großraumbüro durchführte, deren Ergebnisse am 30. Januar 2018 den Generaldirektoren vorgestellt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, in der der Direktor für Gebäude und Sicherheit, der Vorsitzende der Personalvertretung und in Großraumbüros tätige Bedienstete vertreten sind; stellt fest, dass die Direktion Informationstechnologie im Anschluss an die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe einen Teil ihrer Büroräume in Einzelbüros umwandelte; fordert den EuGH auf, seine Erkenntnisse aus diesen Erfahrungen mit den anderen Organen und insbesondere der Kommission zu teilen;

39.  beglückwünscht den EuGH dazu, dass er von der Europäischen Bürgerbeauftragten als einer von drei Finalisten für den Preis für gute Verwaltung (Kategorie „Exzellenz durch Zusammenarbeit“) für die Schaffung des Justiziellen Netzes der Europäischen Union ausgewählt wurde; schließt sich der Auffassung an, dass im Hinblick auf Transparenz und Zusammenarbeit die Einrichtung einer gesicherten Plattform im Januar 2018, auf der zuvor nicht offengelegte Dokumente den teilnehmenden Gerichten zur Verfügung gestellt werden, ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist;

40.  nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH im Juni 2018 seine Website neu gestaltet und wichtige Schritte und Bemühungen unternommen hat, um die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen zu verbessern, zu präzisieren und zu vereinfachen; begrüßt, dass der EuGH unter der Bezeichnung „Zusammenstellungen nach Themen“ ein neues Produkt auf seiner Website zur Verfügung stellt, mit dem ein Überblick über die einschlägige Rechtsprechung zu einem bestimmten Gebiet des Unionsrechts in allen Amtssprachen gegeben werden soll; stellt fest, dass eine vor Kurzem durchgeführte Umfrage eine sehr hohe Zufriedenheit der Nutzer ergab, wobei 80 % der Nutzer die Website mit 4 bis 5 Punkten (von 5 maximal Punkten) bewerteten;

41.  begrüßt die Kommunikationsstrategie des EuGH, deren Ziel es ist, den EuGH den Bürgern näher zu bringen; stellt fest, dass sich das Budget für Kommunikationsmaßnahmen des EuGH im Jahr 2018 auf 429 000 EUR belief (gegenüber 330 500 EUR im Jahr 2013); nimmt die kurzen Animationsfilme zur Kenntnis, die der EuGH auf seinem YouTube-Kanal in 23 Amtssprachen zur Verfügung stellt und 2018 von 82 800 Zuschauern im Jahr gesehen wurden, sowie seine Präsenz auf Twitter mit mehr als 74 000 Followern (gegenüber 42 000 im Jahr 2017), seine öffentlichen Veranstaltungen, darunter auch Seminare für Journalisten, und seine Tage der offenen Tür;

42.  fordert den EuGH auf, seine öffentlichen Anhörungen zu übertragen und die Aufzeichnungen online zur Verfügung zu stellen; ist der Auffassung, dass eine derartige Verbesserung der Transparenz im Einklang mit Artikel 15 AEUV stünde und allen zugutekäme, die in der Union im juristischen Bereich arbeiten oder studieren;

43.  weist auf die Einrichtung des Justiziellen Netzes der Europäischen Union“ durch den EuGH hin, das die Verfassungsgerichte und obersten Gerichtshöfe der Mitgliedstaaten umfasst und das vom ihm koordiniert wird;

44.  begrüßt, dass im Einklang mit dem überarbeiteten Verhaltenskodex des EuGH auf der Website des EuGH eine Liste der von den Mitgliedern unternommenen Dienstreisen (Vertretung des Gerichtshofs bei feierlichen Veranstaltungen oder offiziellen Anlässen) veröffentlicht wird, die Angaben wie den Namen des teilnehmenden Mitglieds und den Zweck, den Ort und den Organisator der Veranstaltung enthält; fordert den EuGH auf, die damit verbundenen Kosten offenzulegen, wie es auch die anderen Organe der Union tun; bekräftigt seine Forderung an den EuGH, detailliertere Informationen über die externen Tätigkeiten der Mitglieder zu veröffentlichen, einschließlich des Zwecks, des Datums, des Veranstaltungsorts und der Reise- und Aufenthaltskosten der aufgelisteten Veranstaltungen und der Angabe, ob diese vom EuGH oder von einem Dritten bezahlt wurden;

45.  begrüßt, dass die Mitglieder des EuGH einem Verhaltenskodex unterliegen, der ihre Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Integrität, ihr Engagement, ihre Kollegialität, ihre Verantwortlichkeiten und ihre Pflichten regelt; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH die Erklärungen zu den finanziellen Interessen seiner Mitglieder als ein internes Mittel betrachtet, mit dem Unbefangenheit und Unabhängigkeit gewährleistet werden soll; fordert den EuGH auf, im Interesse der öffentlichen Kontrolle eine Veröffentlichung in Erwägung zu ziehen;

46.  stellt fest, dass die Erklärungen zu den finanziellen Interessen notwendigerweise auf Eigenangaben beruhen und der EuGH nach derzeitiger Rechtslage über keine Untersuchungsbefugnisse verfügt, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben festzustellen; fordert den EuGH auf, das System in Zusammenarbeit mit anderen Organen der Union zu verbessern;

47.  fordert den EuGH erneut auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller seiner Mitglieder auf seiner Website zu veröffentlichen; weist darauf hin, dass kurze Lebensläufe jedes Mitglieds auf der Website veröffentlicht werden (die jedoch keine Angaben über Mitgliedschaften in anderen Organisationen enthalten); weist darauf hin, dass die Mitglieder gemäß dem neuen Verhaltenskodex für Mitglieder verpflichtet sind, bei Dienstantritt dem Präsidenten des Gerichts des EuGH, dessen Mitglieder sie sind, eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen vorzulegen; fordert den EuGH auf, diese Erklärungen auf seiner Website zu veröffentlichen;

48.  erkennt an, dass es ein internes Verfahren gibt, mit dem vor der Zuweisung einer Rechtssache an ein Mitglied auf der Grundlage der Interessenerklärung geprüft wird, ob dieses Mitglied ein finanzielles Interesse an dem Verfahren hat; stellt fest, dass sich die Mitglieder immer dann mit dem Präsidenten des Gerichts des EuGH, dem sie angehören, in Verbindung setzen, wenn es um die Auslegung des Verhaltenskodex geht, und dass der beratende Ausschuss nur ausnahmsweise einberufen wird, z. B. wenn eine Beschwerde gegen ein Mitglied eingereicht wurde; fordert den EuGH auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments hinsichtlich der Zuverlässigkeit dieses Mechanismus zu beraten;

49.  bedauert, dass ihm keine Informationen über die Fortschritte im Zusammenhang mit den internen Verfahren zur Vermeidung des „Drehtüreffekts“ bei leitenden Mitarbeitern vorgelegt wurden; erinnert den EuGH an die strategische Initiative der Europäischen Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2018 zur Umsetzung der Bestimmungen des Statuts in Bezug auf den „Drehtüreffekt“ bei leitenden Mitarbeitern; fordert den EuGH auf, diesbezüglich unverzüglich strenge Vorschriften festzulegen und zu veröffentlichen;

50.  nimmt zur Kenntnis, dass vor der Einstellung neuer Bediensteter eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten verlangt wird; stellt fest, dass das Einstellungsverfahren geändert wurde, um sicherzustellen, dass solche Erklärungen bewertet werden, und um der Anstellungsbehörde erforderlichenfalls besondere Maßnahmen vorzuschlagen; stellt ferner fest, dass der EuGH an Vorschriften arbeitet, die die Ausübung externer Tätigkeiten durch die Mitarbeiter regeln; fordert den EuGH auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments hierüber Bericht zu erstatten;

51.  stellt fest, dass der EuGH über Verfahren und interne Vorschriften zur Verhinderung jeglicher Form von Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz verfügt, die auf seiner Website veröffentlicht werden; begrüßt, dass Informationen darüber bereitgestellt werden, wie bei unangemessenem Verhalten ein förmliches oder informelles Verfahren eingeleitet werden kann;

52.  begrüßt die Einrichtung des interinstitutionellen Netzes der Vertrauenspersonen, an dem alle in Luxemburg ansässigen Organe und Einrichtungen der Union teilnehmen und das eingerichtet wurde, um bewährte Verfahren im Bereich der Prävention von Mobbing und Belästigung und der Beratung auszutauschen; begrüßt zudem, dass die Vertrauenspersonen des EuGH intensiv geschult wurden;

53.  bedauert , dass es vom EuGH nicht über Pläne zur Verbesserung des Kontrollsystems im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstfahrzeugen unterrichtet wurde; betont, dass Fahrer die Mitglieder nur in begründeten Ausnahmefällen in ihre Heimatländer begleiten sollten; fordert den EuGH auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um Situationen zu vermeiden, in denen Fahrer in die Heimatländer der Mitglieder fahren, ohne dass das Mitglied im Fahrzeug mitfährt; hebt die hohen Reputationsrisiken und ethischen Risiken hervor, die diese Praktiken für den EuGH mit sich bringen können; fordert den EuGH auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2020 über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

54.  stellt fest, dass über 40 % des Übersetzungsvolumens extern vergeben wurde, wobei sich die Kosten für eine extern vergebene Übersetzungsseite im Jahr 2018 auf 103,10 EUR beliefen (gegenüber 111,30 EUR im Jahr 2017); stellt fest, dass sich die Kosten für eine intern übersetzte Seite im Jahr 2018 auf 128,07 EUR beliefen (gegenüber 136,70 im Jahr 2017); weist darauf hin, dass die internen Kosten alle erforderlichen Nebenkosten wie Kosten für IT, Büroraum und Ähnliches abdecken; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH unter den derzeitigen Bedingungen eine weitere Erhöhung der Externalisierungsquote nicht für ratsam hält und dass aufgrund des sensiblen Charakters der vom Gerichtshof bearbeiteten Informationen, ein Teil der Übersetzungstätigkeit intern bleiben sollte; fordert den EuGH auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zu erklären, wie er zu dieser Ansicht gelangt ist;

55.  nimmt zur Kenntnis, dass den aus dem Vereinigten Königreich stammenden Bediensteten mitgeteilt wurde, dass die Anstellungsbehörde nicht beabsichtigt, von Beamten, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats mehr besitzen, das Ausscheiden aus dem Dienst zu verlangen; stellt fest, dass den Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten mit britischer Staatsangehörigkeit mitgeteilt wurde, dass eine Einzelfallbewertung der unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses vorgenommen wird;

56.  hebt die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der ergebnisorientierten Haushaltsplanung, dem Ethikrahmen mit seinen vielen Bestimmungen und Verfahren, den verstärkten Kommunikationstätigkeiten und den immer zahlreicheren Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz geleistete Arbeit hervor; begrüßt, dass es eine erhebliche Anzahl interinstitutioneller Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarungen gibt; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Organe und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten und sich über Erfahrungen austauschen; schlägt vor, die Möglichkeit formalisierter Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen zu prüfen, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfinden kann und gemeinsame Lösungen ausgearbeitet werden können.

(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(4) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) Verordnung (EU, Euratom) 2019/629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 1).
(8) Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Bürgerbeauftragter
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Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter (2019/2062(DEC))
P9_TA(2020)0086A9-0028/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf den konsolidierten Jahresabschluss der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9-0057/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0028/2020),

1.  erteilt der Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, sind (2019/2062(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0028/2020),

A.  in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Personalverwaltung;

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2018 der Europäischen Bürgerbeauftragten („die Bürgerbeauftragte“) keine erheblichen Mängel bezüglich der geprüften Themenbereiche im Zusammenhang mit Personal und Auftragsvergabe festgestellt hat;

2.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Zahlungen für das am 31. Dezember 2018 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben der Bürgerbeauftragten insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

3.  bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 „Verwaltung“ des Jahresberichts des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt;

4.  stellt fest, dass der Rechnungshof bei allen Organen und Einrichtungen der Union eine Stichprobe von 45 Vorgängen aus der Rubrik 5 „Verwaltung“ des Mehrjährigen Finanzrahmens ausgewählt hat; stellt fest, dass die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass sie für das Spektrum der Ausgaben innerhalb von Rubrik 5, die 6,3 % des Haushaltsplans der Union ausmacht, repräsentativ ist; stellt fest, dass aus der Arbeit des Rechnungshofs hervorgeht, dass Verwaltungsausgaben mit einem geringen Risiko behaftet sind; erachtet die Anzahl der bei den „sonstigen Einrichtungen“ ausgewählten Vorgänge jedoch als nicht ausreichend und fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge um mindestens 10 % zu erhöhen;

5.  begrüßt, dass sich die Bürgerbeauftragte an die gute Praxis hält und die Frist für die Einreichung der jährlichen Tätigkeitsberichte auf den 31. März des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres festgelegt hat; begrüßt daher, dass die Bürgerbeauftragte ihren jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 28. März vorgelegt hat, wodurch der Entlastungsbehörde mehr Zeit eingeräumt wird, um sich vertieft mit dem Bericht zu befassen und das Entlastungsverfahren besser durchzuführen;

6.  hebt hervor, dass der Haushalt der Bürgerbeauftragten ein reiner Verwaltungshaushalt ist und sich im Jahr 2018 auf 10 837 545 EUR belief (gegenüber 10 905 441 EUR im Jahr 2017), was einer Verringerung um 67 896 EUR (0,62 %) entspricht; begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung der Bürgerbeauftragten im Haushaltsjahr 2018; stellt fest, dass von den insgesamt zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln 95,33 % gebunden waren (2017: 93,91 %) und 91,33 % ausgezahlt wurden (2017: 86,20 %);

7.  nimmt die Verbesserungen im Zusammenhang mit den von 2018 auf 2019 übertragenen Mitteln zur Kenntnis, die sich auf 433 865,17 EUR (4 % der Haushaltsmittel für das Jahr 2018) beliefen, wohingegen von 2017 auf 2018 noch 841 340,68 EUR übertragen wurden (7,71 % der Haushaltsmittel für das Jahr 2017);

8.  stellt jedoch fest, dass bei mehreren Haushaltslinien ein Teil der Mittel nicht in Anspruch genommen wurde, wie etwa bei der Haushaltslinie „externe Sitzungen“ (Haushaltslinie B3-030) mit einem nicht in Anspruch genommenen Betrag in Höhe von 13 514,61 EUR von 45 000 EUR, und bei der Haushaltslinie „Veröffentlichungen“ (Haushaltslinie B3-210) mit einem nicht in Anspruch genommenen Betrag in Höhe von 47 530,48 EUR von 161 100 EUR usw.; bekräftigt, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um die zu hohe Veranschlagung von Haushaltsmitteln zu minimieren;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte nur über begrenzte Ressourcen verfügt, um die ständig zunehmende Arbeitsbelastung bewältigen zu können; unterstützt die Forderung der Bürgerbeauftragten, den Stellenplan an den tatsächlichen Bedarf und die tatsächliche Arbeitsbelastung anzupassen, indem ermittelt wird, welche Aufgaben von dauerhafter Natur sind und daher von festen Mitarbeitern wahrgenommen werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2018 im Stellenplan 82 Stellen ausgewiesen waren (gegenüber 77 Stellen im Jahr 2013); fordert die Bürgerbeauftragte auf, über mögliche Effizienzgewinne Bericht zu erstatten, die ausschließlich auf die Umstrukturierung und Neuzuweisung von Aufgaben zurückzuführen sind;

10.  fordert die Dienststelle der Bürgerbeauftragten auf, mit anderen Einrichtungen der Union zusammenzuarbeiten, um die Ausgaben zu begrenzen; nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte über keine internen Übersetzer verfügt und sich daher auf das Parlament und das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union stützt; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Übersetzungskosten im Jahr 2018 gestiegen sind, da die Bürgerbeauftragte 343 771 EUR für Übersetzungen ausgegeben hat (gegenüber 262 631 EUR im Jahr 2017);

11.  begrüßt das mit 4 Frauen und 4 Männern beispielhaft ausgewogene Geschlechterverhältnis in Führungspositionen; stellt jedoch fest, dass insgesamt 65 % der Bediensteten Frauen und nur 35 % Männer sind; spricht sich für ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in der Dienststelle der Bürgerbeauftragten aus;

12.  stellt in Bezug auf die geografische Ausgewogenheit auf der Führungsebene fest, dass im Jahr 2018 unter den Bediensteten der Bürgerbeauftragten sechs verschiedene Nationalitäten vertreten waren (Deutsche, Griechen, Iren, Italiener, Polen und Schweden), verglichen mit acht im Jahr 2013 (Österreicher, Deutsche, Dänen, Griechen, Iren, Polen, Portugiesen und Briten); nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtzahl der Führungskräfte im Zeitraum 2013 bis 2018 von elf auf acht verringert wurde; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Bemühungen um Sicherstellung der geografischen Ausgewogenheit fortzusetzen, ist sich jedoch der geringen Größe und des besonderen Charakters der Haupttätigkeiten der Dienststelle der Bürgerbeauftragten bewusst;

13.  begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten im Bereich der Gleichstellung, bedauert jedoch den Unterschied zwischen Männern und Frauen bei der durchschnittlichen Anzahl der Schulungstage: 6,80 Tage für Männer gegenüber 5,90 Tagen für Frauen;

14.  stellt fest, dass der 2017 verabschiedete Rahmen für die Personalpolitik noch umgesetzt wird, indem eine neue Regelung für die Einstellung von Zeitbediensteten, ein Beschluss über Teilzeitarbeit und Zeitgutschriften sowie eine Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsstrategie angenommen werden; verweist auf weitere Initiativen zur Verbesserung der Einstellungsverfahren und Maßnahmen wie Studienbesuche für Bedienstete und Programme zum Personalaustausch;

15.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin einen langfristigen Rahmen für die Personalpolitik zu entwickeln, der auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der Bediensteten, lebenslange Anleitung und Laufbahnentwicklung, Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit, Einstellung von Bediensteten und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Belegschaft abzielt;

16.  nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte im Hinblick auf ihre internen Tätigkeiten das Europäische Behindertenforum ersucht hat, ihre Praktikumsaufforderung über seine eigenen Kanäle bekannt zu machen, um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, sich zu bewerben; nimmt zur Kenntnis, dass das Bewerbungsformular überarbeitet wurde, um eine Frage zu angemessenen Vorkehrungen einzufügen, die während der Auswahlverfahren zu treffen sind;

17.  begrüßt, dass im Rahmen der Standards für interne Kontrollen in der Dienststelle der Bürgerbeauftragten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses über die Prävention von Mobbing und Belästigung ergriffen wurden, darunter die Ernennung von Ethikbeauftragten (einer in Brüssel und einer in Straßburg) sowie von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses; nimmt zur Kenntnis, dass alle Bediensteten im September 2018 an einer verpflichtenden Schulung zu ethischem Verhalten, auch in Bezug auf die Prävention von Mobbing und Belästigung, teilgenommen haben und dass im November 2018 eine spezielle Sitzung für die Referatsleiter abgehalten wurde;

18.  begrüßt, dass 2017 ein Ethik- und Verhaltensleitfaden für die Mitarbeiter der Bürgerbeauftragten eingeführt wurde, der neue Bedienstete verpflichtet, ein Formular zur Interessenerklärung auszufüllen, und ausscheidende Bedienstete über ihre Pflichten informiert;

19.  bedauert, dass die Bürgerbeauftragte in ihren Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung 2017 die meisten vom Parlament vorgebrachten Bemerkungen zwar anerkennt, aber keine weiteren Details nennt; betont, dass der Folgebericht für den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Bürgerbeauftragte auf, die erforderlichen Antworten und Erläuterungen zu den vorgebrachten Bemerkungen in ihren nächsten Folgebericht aufzunehmen;

20.  stellt fest, dass der für die Bürgerbeauftragte geltende wesentliche Leistungsindikator, der für die generelle Einhaltung der Vorschriften eine ehrgeizige Zielmarke von 90 % vorsah, im Jahr 2018 nicht erreicht werden konnte; stellt fest, dass eine Quote von 81 % erreicht wurde (gegenüber 85 % im Jahr 2017), wohingegen in Bezug auf Untersuchungen im öffentlichen Interesse eine Einhaltungsquote von 85 % erreicht wurde (gegenüber 79 % im Jahr 2017); erkennt an, dass die letztgenannte Quote bedeutend ist, da die Auswirkungen der Einhaltung wahrscheinlich einem breiteren Publikum zugutekommen werden;

21.  unterstützt die Absicht der Bürgerbeauftragten, noch enger mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass es auf Unzulänglichkeiten aufmerksam gemacht wird, insbesondere im Hinblick auf die bei den Untersuchungen festgestellten Missstände in der Verwaltungstätigkeit oder wenn die Organe den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nicht nachkommen; ist der Ansicht, dass solche zusammengefassten und organisierten Informationen für den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments äußerst wertvoll wären; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte bestätigt hat, dass die Organe insgesamt dazu tendieren, konstruktiv mit ihr zusammenzuarbeiten;

22.  betont, dass die Ergebnisse für alle drei Komponenten des zentralen Leistungsindikators Nr.7 (Effizienz: zusammengesetzter Indikator für die Bearbeitung von Beschwerden und Untersuchungen) der Zielvorgabe entsprechen oder diese übertreffen; stellt fest, dass der Anteil der innerhalb von sechs bzw. achtzehn Monaten abgeschlossenen Untersuchungen bei 57 % bzw. 88 % lag (Zielvorgaben: 50 % bzw. 80 %) und dass die dritte Komponente, der „Anteil Zulässigkeitsentscheidungen“, die innerhalb eines Monats getroffenen wurden, deutlich gestiegen ist, und zwar von 69 % im Jahr 2016 auf 86 % im Jahr 2017, und im Jahr 2018 den Zielwert von 90 % erreicht hat;

23.  stellt fest, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit für alle Kategorien von Beschwerden im Jahr 2018 auf 79 Tage gestiegen ist (gegenüber 64 Tagen im Jahr 2017), während die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Untersuchungen im Jahr 2018 auf 255 Tage zurückgegangen ist (gegenüber 266 Tagen im Jahr 2017 und 369 Tagen im Jahr 2013); stellt jedoch fest, dass die Zahl der auf der Grundlage von Beschwerden durchgeführten Untersuchungen, die abgeschlossen wurden, um 53 % gestiegen ist, was den Anstieg der durchschnittlichen Bearbeitungszeit für alle Kategorien von Beschwerden erklärt;

24.  stellt fest, dass im Jahr 2018 die Zahl der in den Zuständigkeitsbereich fallenden Beschwerden (880 gegenüber 751 im Jahr 2017) weiter deutlich zugenommen hat (+ 17 %), nachdem bereits 2017 ein Anstieg um 5,5 % verzeichnet worden war; stellt fest, dass sich die Zahl der aufgrund von Beschwerden eingeleiteten Untersuchungen auf 482 belief gegenüber 433 im Jahr 2017 (+ 11 %) und die Zahl der aufgrund von Beschwerden abgeschlossenen Untersuchungen auf 534 im Vergleich zu 348 im Jahr 2017 (+ 53 %); weist darauf hin, dass die Zunahme bei den eingeleiteten und abgeschlossenen Untersuchungen zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass aufgrund einer Neueinstufung eine Reihe von Fällen, die zuvor als „kein Grund für eine Untersuchung“ eingestuft worden wären, nun als „Untersuchungen, bei denen kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde“ abgeschlossen werden;

25.  nimmt zur Kenntnis, dass die Untersuchungen, die die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 abgeschlossen hat, zu folgenden Ergebnissen führten: in 254 Fällen (46,6 %) wurden „keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit“ festgestellt, b) „von den betroffenen Organen oder Einrichtungen beigelegt – Vorschläge angenommen – Lösungen“ für 221 Fälle (40,6 %), c) „keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt“ in 56 Fällen (10,3 %), d) „Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt“ in 29 Fällen (5,3 %) und e) „sonstige Fälle“ (1,8 %); erkennt an, dass die grundlegende Aufgabe der Bürgerbeauftragten darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung der Union dem öffentlichen Interesse dient, und all diejenigen zu unterstützen, die im Umgang mit den Organen oder Einrichtungen der Union mit Problemen konfrontiert sind;

26.  nimmt zur Kenntnis, dass seit 2013 detaillierte Angaben zu den Dienstreisen des Bürgerbeauftragten, auch in Bezug auf Kosten, Zweck und Dauer, auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht werden; stellt fest, dass sich die Ausgaben für Dienstreisen im Jahr 2018 auf 27 206,79 EUR beliefen (gegenüber 30 592 EUR im Jahr 2017); bekräftigt, dass aus Gründen der Transparenz eine Aufstellung bezüglich der jährlichen Dienstreisen in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen werden sollte;

27.  würdigt die Initiative zur Verleihung eines „Preises für gute Verwaltung“, da dadurch gute Arbeit förmlich anerkannt und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Institutionen gefördert werden und er als Inspiration für künftige Projekte dienen kann; begrüßt die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, anderen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und internationalen Netzen und Organisationen, um die höchsten Standards zu ermitteln und zu fördern;

28.  begrüßt die Maßnahmen, die die Bürgerbeauftragte zur Verbesserung der Cybersicherheit und des Datenschutzes ergriffen hat, wie Schulungen zur Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie, die Ausarbeitung von Verfahren für den Umgang mit Datenschutzverstößen, die rechtzeitige Konsultation des Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, um bei der Konzeption von Projekten einen integrierten Datenschutz zu gewährleisten; fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiter über die Fortschritte bei der Umsetzung der Einzelmaßnahmen Bericht zu erstatten, einschließlich der Erstellung eines Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung und eines zentralen Registers der Aufzeichnungen über Verarbeitungsvorgänge;

29.  erkennt den Mehrwert an, den eine freie und quelloffene Software für die Bürgerbeauftragte mit sich bringen kann; unterstreicht insbesondere ihre Rolle bei der Verbesserung der Transparenz und zur Verhinderung der Bindung an einen einzigen Anbieter; erkennt zudem an, dass sie zur Verbesserung der Sicherheit beitragen kann, da sie es ermöglicht, Schwachstellen zu ermitteln und zu beheben; empfiehlt nachdrücklich, dass jede für die Datenschutzbeauftragte entwickelte Software im Rahmen einer kostenlosen und quelloffenen Software-Lizenz öffentlich zugänglich gemacht wird;

30.  betont, wie wichtig es ist, die Unionsbürger dafür zu sensibilisieren, dass sie sich im Falle von Verwaltungsmissständen an die Bürgerbeauftragte wenden können; nimmt die laufenden Bemühungen der Dienststelle der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, ihre Sichtbarkeit durch Instrumente wie die im Jahr 2018 eingerichtete neue Website zu verbessern, die eine überarbeitete Schnittstelle für mögliche Beschwerden und eine benutzerfreundliche Suchfunktion umfasst; nimmt das neue Video zur Kenntnis, in dem Themen wie Zugang zu Informationen, Probleme im Zusammenhang mit EU-Finanzierungen und Transparenz bei der Lobbyarbeit hervorgehoben werden; stellt fest, dass die Zahl der Follower auf Plattformen wie dem Twitter-Konto der Bürgerbeauftragten um 17 %, auf LinkedIn um 13 % und auf Instagram deutlich um 61 % gestiegen ist; spricht sich ferner dafür aus, auf kostenlose, quelloffene und selbst gehostete soziale Netzplattformen zurückzugreifen und dabei besonderes Augenmerk auf den Schutz der Nutzerdaten zu richten;

31.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, eine kohärente Politik der Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

32.  begrüßt die Entwicklung von Leitlinien für die sozialen Medien, die in Zusammenarbeit mit anderen Organen und Einrichtungen der EU entwickelt wurden, sowie den Austausch bewährter Verfahren zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Organe und Einrichtungen der EU im Hinblick auf die zunehmende Nutzung der und Exposition gegenüber den sozialen Medien konfrontiert sind;

33.  fordert die Dienststelle der Bürgerbeauftragten auf, ihre Bemühungen um eine Verringerung des ökologischen Fußabdrucks fortzusetzen, wie etwa die Förderung der Digitalisierung zur Verringerung des Papierverbrauchs, die Beschränkung der Zahl der Dienstreisen der Bediensteten durch verstärkte Nutzung von Videokonferenzen sowie die Förderung der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; fordert, dass im Rahmen der Entlastung für das Jahr 2019 weitere Informationen über die Umsetzung derartiger Tätigkeiten bereitgestellt werden;

34.  unterstreicht die wiederholte Forderung des Parlaments, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die veränderten Umstände und Herausforderungen zu überarbeiten; nimmt zur Kenntnis, dass die letzte Überarbeitung 2008 vorgenommen wurde und dass im Februar 2019 schließlich eine Entschließung zu einem Entwurf einer Verordnung des Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) angenommen wurde; weist darauf hin, dass es Aufgabe der Bürgerbeauftragten ist, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen; fordert die Dienststelle der Bürgerbeauftragten auf, in ihrem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht darüber Bericht zu erstatten;

35.  begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zum Umgang mit dem „Drehtüreffekt“ durchgeführt und geprüft hat‚ wie 15 Organe und Einrichtungen der Union (darunter das Parlament, der Rat und der Rechnungshof) Informationen veröffentlichen, wenn leitende Bedienstete ihres Personals die Genehmigung zur Aufnahme einer externen Beschäftigung beantragen (einschließlich einer Untersuchung der Häufigkeit solcher Veröffentlichungen sowie des Umfangs und des Inhalts der Angaben); stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte diesbezüglich ein hohes Bewusstsein für die Bedeutung strenger Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, dass trotzdem einige Vorschläge für Verbesserungen unterbreitet wurden; begrüßt die Absicht der Bürgerbeauftragten, im Jahr 2020 eine Folgeuntersuchung durchzuführen;

36.  beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zur Einführung eines neuen internen beschleunigten Verfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten; nimmt zur Kenntnis, dass nach dem neuen Verfahren Entscheidungen über Beschwerden dreimal schneller getroffen werden als nach dem Standardverfahren; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die anderen Organe und Einrichtungen der Union über das Ergebnis ihrer Bewertung der Wirksamkeit dieses neuen Verfahrens zu unterrichten;

37.  begrüßt die Zusammenarbeit der Bürgerbeauftragten mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, was Fälle betrifft, die beiden Einrichtungen vorgelegt werden; nimmt zur Kenntnis, dass beide Einrichtungen in direktem Kontakt miteinander stehen, um doppelte Ermittlungen zu vermeiden, und dass sich dieser direkte Kontakt im Jahr 2018 zum ersten Mal bewährt hat;

38.  hebt die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der ergebnisorientierten Haushaltsplanung, dem Ethikrahmen und allen entsprechenden Bestimmungen und Verfahren, den verstärkten Kommunikationstätigkeiten und den immer zahlreicheren Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz geleistete Arbeit hervor; begrüßt die beträchtliche Anzahl interinstitutioneller Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarungen; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Organe und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten und Erfahrungen austauschen; schlägt vor, die Möglichkeit formalisierter Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen zu prüfen, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfinden kann und gemeinsame Lösungen ausgearbeitet werden können.

(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(4) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Datenschutzbeauftragter
PDF 149kWORD 53k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (2019/2063(DEC))
P9_TA(2020)0087A9-0029/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9‑0058/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0029/2020),

1.  erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind (2019/2063(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0029/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden;

2.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des EDSB, dass der Rechnungshof einen Vorgang aus dem Haushaltsjahr 2018 geprüft hat und diese Prüfung keine Anmerkungen hervorgerufen hat;

3.  begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach die Zahlungen für das am 31. Dezember 2018 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben des EDSB insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren; stellt fest, dass der Rechnungshof die Wiedereinführung der Ex-post-Kontrolle gefordert hat, die nun wieder in Kraft ist;

4.  bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 „Verwaltung“ des Jahresberichts des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt;

5.  stellt fest, dass der Rechnungshof bei allen Organen und Einrichtungen der Union eine Stichprobe von 45 Vorgängen aus der Rubrik 5 „Verwaltung“ des Mehrjährigen Finanzrahmens ausgewählt hat; stellt fest, dass die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass sie für das Spektrum der Ausgaben innerhalb von Rubrik 5, die 6,3 % des Haushaltsplans der Union ausmacht, repräsentativ ist; stellt fest, dass aus der Arbeit des Rechnungshofs hervorgeht, dass Verwaltungsausgaben mit geringem Risiko behaftet sind; erachtet die Anzahl der bei den „sonstigen Einrichtungen“ ausgewählten Vorgänge jedoch als nicht ausreichend und fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge um mindestens 10 % zu erhöhen;

6.  erinnert daran, dass der EDSB keine dezentrale Agentur der Union ist, und vertritt die Auffassung, dass der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge des EDSB – ungeachtet der Tatsache, dass sein Haushalt einen sehr kleinen Anteil des Unionshaushalts ausmacht – ordnungsgemäß prüfen sollte, da Transparenz für die angemessene Funktionsweise sämtlicher Einrichtungen der Union entscheidend ist; stellt fest, dass der EDSB weder in dem Bericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 noch in dem Bericht über die Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Union für das Haushaltsjahr 2018 behandelt wird; betont jedoch, dass zu allen Einrichtungen der Union die Informationen über die Ergebnisse der unabhängigen externen Prüfungen durch den Rechnungshof öffentlich zugänglich sein sollten; fordert den Rechnungshof daher auf, seinen Standpunkt zu überdenken und ab dem kommenden Jahr Prüfberichte zu veröffentlichen, die sich auch auf den EDSB erstrecken; fordert daher, dass der Rechnungshof gesonderte jährliche Tätigkeitsberichte zu der Jahresrechnung dieser wichtigen Einrichtung der Union – mit der sichergestellt werden soll, dass die Organe und Einrichtungen der Union das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz uneingeschränkt achten – herausgibt;

7.  begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des EDSB; stellt fest, dass der EDSB eine klare Unterscheidung zwischen den sogenannten „laufenden“ und den „neuen Tätigkeiten“ getroffen hat; stellt eine Aufstockung um 1,54 % bei den laufenden Tätigkeiten fest, die im Einklang mit seiner Sparpolitik steht, in deren Rahmen die meisten Haushaltslinien bei einer Aufstockung um 0 % eingefroren sind; nimmt jedoch die Aufstockung bei den neuen Tätigkeiten zur Kenntnis, die hauptsächlich auf den Aufbau einer neuen Einrichtung der Union mit der Bezeichnung Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA), (der am 25. Mai 2018 seinen Betrieb aufgenommen hat,) und die damit verbundenen Tätigkeiten zurückzuführen ist;

8.  stellt fest, dass dem EDSB im Jahr 2018 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 14 449 068 EUR zugewiesen wurden (gegenüber 11 324 735 EUR im Jahr 2017), was gegenüber dem Haushaltsplan 2017 einer Aufstockung um 27,59 % entspricht (wobei die Haushaltsmittel von 2016 auf 2017 um 21,93 % aufgestockt worden waren); begrüßt, dass bis Ende 2018 insgesamt 93,7 % aller Mittel gebunden waren (im Vergleich zu 89 % im Jahr 2017); stellt mit Bedauern fest, dass sich die Haushaltsvollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen auf 75,2 % aller Mittel belief (im Vergleich zu 77 % im Jahr 2017);

9.  erinnert daran, dass Haushaltsvoranschläge notwendig sind, um in den kommenden Jahren eine effiziente Haushaltsleistung sicherzustellen; erkennt an, dass bestimme Umstände vorliegen, die weitreichende Konsequenzen haben, etwa die dem EDSB für Dienstbezüge bereitgestellten Mittel, die einen Anteil von mehr als 53 % ausmachen und bei denen selbst eine geringfügige Personalfluktuation erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtvollzugsquote des Haushalts hat; erkennt an, dass die Haushaltsvoranschläge für den kürzlich eingerichteten EDSA erst nach einigen Jahren Tätigkeit genau gestaltet werden können;

10.  stellt mit Interesse fest, dass der EDSB ein neues offenes Auswahlverfahren zur Schaffung eines Pools hochqualifizierter Datenschutzexperten eingeleitet hat, um seinen künftigen Einstellungsbedarf zu decken; stellt in Bezug auf die Personaleinstellungsplanung fest, dass der EDSB im Rahmen der vorbereitenden Tätigkeiten zur Einrichtung des EDSA eine moderate Aufstockung um sechs Mitarbeiter beantragt hat;

11.  stellt fest, dass das Jahr 2018 angesichts der Annahme der Verordnung (EU) 2016/679(7) und der Richtlinie (EU) 2016/680(8) im Jahr 2016 im Hinblick auf die Modernisierung der Datenschutzvorschriften für den EDSB von großer Bedeutung war; weist darauf hin, dass die neuen Aufgaben und Zuständigkeiten, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, künftig zusätzliche Ressourcen erfordern werden; stellt fest, dass der EDSB im Jahr 2018 über 97 Bedienstete verfügte (im Vergleich zu 55 Bediensteten im Jahr 2013); fordert den EDSB auf, die Situation im Hinblick auf mögliche Effizienzgewinne zu analysieren, die sich allein aus der Umstrukturierung und Neuzuweisung von Aufgaben ergeben;

12.  stellt fest, dass im Zuge dieser neuen Rechtsvorschriften der EDSA, der sich aus 28 Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und dem EDSB zusammensetzt, eingerichtet wurde, um die einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 in der gesamten Union sicherzustellen; stellt fest, dass der EDSB Anfang 2018 einen beträchtlichen Teil seiner Zeit und seiner Bemühungen der Unterstützung des Sekretariats des EDSA sowie der Teilnahme am Ausschuss selbst in seiner Funktion als Vollmitglied widmete;

13.  stellt fest, dass gemäß den neuen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten auch die Organe und Einrichtungen der Union dafür sorgen, dass sie diese Vorschriften einhalten, einschließlich bei der Verwaltung und Steuerung ihrer IT-Infrastrukturen und -Systeme; nimmt zur Kenntnis, dass der EDSB seinen Katalog spezifischer Leitlinien erweitert und ein Programm eingeleitet hat, mit dem überprüft wird, ob die Einrichtungen der Union die Vorschriften einhalten;

14.  weist darauf hin, dass mehr Transparenz und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den europäischen Datenschutzbehörden vonnöten ist; betont, dass es wichtig ist, dass der EDSB eng mit den nationalen Datenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, um eine wirksame Überwachung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass gemeinsam an der Ausarbeitung des neuen Rechtsrahmens gearbeitet wird; fordert den EDSB auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über sämtliche erzielten Ergebnisse zu informieren;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass der EDSB jährlich Daten über seine interinstitutionelle Zusammenarbeit veröffentlicht, die im Rahmen von Leistungsvereinbarungen für medizinische Leistungen, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Catering- und Schulungsdienstleistungen sowie Verwaltungsvereinbarungen für Gebäude, Logistik, Sicherheitsdienste, IT usw. erfolgt; begrüßt die (hauptsächlich den IT-Bereich betreffende) Einigung auf eine Vereinbarung zwischen dem EDSB und dem EDSA, die es dieser neuen Einrichtung der Union ermöglicht, Nutzen aus der Arbeit zu ziehen, die der EDSB in den letzten Jahren geleistet hat;

16.  begrüßt, dass der EDSB beabsichtigt, (im Zuge der Modernisierung seiner Vergabeverfahren) einen elektronischen Arbeitsablauf einzurichten, mit dem ein papierloser Arbeitsablauf ermöglicht wird; bekräftigt die Bedeutung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und der Kommission in den Bereichen Auftragsvergabe, Finanzmanagement und Personal; begrüßt die Dienstleistungsvereinbarung mit der Generaldirektion Haushalt und der Generaldirektion Informatik der Kommission in Bezug auf die IT-Tools „ABAC“ und „Sysper II“, die im letzten Entlastungsbericht gefordert wurde; fordert den EDSB auf, eine kohärente Politik der Digitalisierung seiner Dienste voranzutreiben;

17.  stellt fest, dass der erste Aktionsplan des Ethikbeauftragten vollständig erreicht wurde und dass in dem zweiten Bericht mehrere Maßnahmen vorgesehen sind, etwa die Überarbeitung der Verhaltenskodizes für die Datenschutzbeauftragten und Bediensteten, ein überarbeiteter Beschluss über externe Tätigkeiten und die mögliche Aufnahme in das neue Transparenzregister für Organe der Union usw.; ersucht den EDSB, diese geforderten Maßnahmen so bald wie möglich umzusetzen; begrüßt die Sensibilisierungsveranstaltungen im Sinne des Ethikrahmens; fordert, dass im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen über die aufgrund des Ethikrahmens erzielten Ergebnisse aufgeführt werden;

18.  begrüßt, dass die 2016 angenommenen internen Vorschriften zur Meldung von Missständen aktualisiert werden, um den Schutz von Hinweisgebern und von Personen, die mutmaßlich für die Missstände verantwortlich sind, zu stärken; weist darauf hin, dass einige Schutzmaßnahmen bestehen, in deren Rahmen etwa eine Risikobewertung durchgeführt wird und der Zugang zu den jeweiligen Dossiers streng beschränkt ist und (gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“) nur gewährt wird, wenn dies unbedingt notwendig ist; fordert den EDSB auf, seinen Ethikbeauftragten anzuweisen, dieser Angelegenheit bei der nächsten Sensibilisierungsveranstaltung, die für alle Bediensteten organisiert wird, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass beim EDSB bislang keine Meldungen von Missständen zu verzeichnen waren;

19.  bekräftigt die Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Cybersicherheit; begrüßt die Bemühungen des EDSB, den Organen der Union Leitlinien für den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen bereitzustellen und ihnen zu erläutern, inwiefern umfassende Informationssicherheitsmanagementsysteme als Grundlage für die Erfüllung sowohl der Datenschutz- als auch der Cybersicherheitsverpflichtungen dienen und wie bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten die datenschutzbezogenen Melde- und Informationspflichten eingehalten werden können; stellt fest, dass der Skandal um den Missbrauch von Facebook-Daten durch das Unternehmen Cambridge Analytica und die wachsende Anzahl an Belegen für eine illegale Einflussnahme auf Wahlen eine Reaktion des EDSB erfordern; betont, dass der EDSB gegen den möglichen Missbrauch digitaler Daten vorgehen muss;

20.  erkennt den Mehrwert an, den freie und quelloffene Software für den EDSB bieten kann; unterstreicht insbesondere ihre Rolle bei der Verbesserung der Transparenz und zur Verhinderung der Bindung an einen einzigen Anbieter; erkennt zudem an, dass sie zur Verbesserung der Sicherheit beitragen kann, da sie es ermöglicht, Schwachstellen zu ermitteln und zu beheben; empfiehlt nachdrücklich, dass jede für die Einrichtung entwickelte Software im Rahmen einer kostenlosen und quelloffenen Software-Lizenz öffentlich zugänglich gemacht wird;

21.  begrüßt, dass der Beschluss über die Bekämpfung von Mobbing über das Intranet des EDSB dem gesamten Personal zugänglich gemacht wurde; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der EDSB derzeit an einer Überarbeitung des Beschlusses über die Bekämpfung von Mobbing sowie an einem Mandat zur Ernennung zusätzlicher Vertrauenspersonen arbeitet; stellt fest, dass bei der Mitarbeiterbefragung im Jahr 2018 insgesamt 69 % der Bediensteten angaben, dass sie um die bestehende Strategie gegen Mobbing und sexuelle Belästigung wissen; begrüßt, dass im Jahr 2018 eine Vertrauensperson ausgebildet wurde;

22.  begrüßt, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Datenschutzbeauftragten auf der Website des EDSB eingesehen werden können; stellt fest, dass diese Erklärungen notwendigerweise auf Eigenangaben beruhen und weder der EDSB noch sein Ethikbeauftragter über etwaige Untersuchungsbefugnisse verfügen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen sicherzustellen; fordert den EDSB auf zu bewerten, wie das System gemeinsam mit anderen Organen und Einrichtungen der Union verbessert werden kann;

23.  fordert den EDSB auf dafür zu sorgen, dass all seine Leitlinien und Verfahren im Zusammenhang mit dem ethischen Rahmen auf seiner Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden; fordert den EDSB auf, im Sinne der Transparenz und öffentlichen Kontrolle weiterhin an einer Verbesserung der online verfügbaren Informationen zu arbeiten;

24.  bedauert, dass der jährliche Tätigkeitsbericht keine detaillierteren Informationen über konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz enthält; begrüßt jedoch, dass im Jahr 2018 Entscheidungen und Strategien angenommen bzw. umgesetzt wurden, wie etwa ein Bericht über die Mitarbeiterbefragung, ein überarbeiteter Beschluss über die Telearbeit und ein überarbeiteter Beschluss über das Mentoring; fordert den EDSB auf, in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht detaillierter darüber zu informieren;

25.  begrüßt die Initiative des EDSB aus dem Jahr 2018, künftig nur noch bezahlte Praktika im Rahmen des Praktikumsprogramms „Blue Book“ anzubieten; stellt fest, dass diese Änderung im Verfahren des EDSB für die Einstellung von Praktikanten infolge einer Empfehlung der Bürgerbeauftragten zur Anpassung der Bewerbungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit bezahlten Praktika vorgenommen wurde; bekräftigt, dass allen Praktikanten bei sämtlichen Organen der Union eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, um eine Verschärfung der Diskriminierung aus wirtschaftlichen Gründen zu vermeiden;

26.  nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Bediensteten des EDSB aus 20 verschiedenen Mitgliedstaaten der Union stammen (während es 2017 noch 16 waren); weist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern darauf hin, dass 40 % der Bediensteten des EDSB Männer (gegenüber 32 % im Jahr 2017) und 60 % Frauen sind; erkennt die fortwährenden Bemühungen des EDSB um ein ausgewogenes Verhältnis an und ist sich dabei der geringen Größe der Einrichtung und des besonderen Charakters der Kerntätigkeiten des EDSB bewusst;

27.  stellt mit Interesse fest, dass dem EDSB vier zusätzliche Büros im Montoyer-Sciences-Gebäude zugewiesen wurden, die derzeit gemeinsam mit der Europäischen Bürgerbeauftragten genutzt werden; stellt fest, dass das Personal des EDSB, einschließlich des Sekretariats des EDSB, im Jahr 2020 voraussichtlich weiter wachsen wird und daher eine umfassendere Ausweitung auf das gesamte Gebäude erforderlich ist; unterstützt den EDSB in seinem Ersuchen und fordert ihn auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über alle damit verbundenen Schritte und Ergebnisse zu informieren;

28.  begrüßt die gezielten Initiativen des EDSB zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Einrichtung; ersucht den EDSB, einen konkreten Aktionsplan zur Verringerung seines ökologischen Fußabdrucks aufzustellen;

29.  begrüßt, dass die Kommunikationstätigkeiten des EDSB in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen haben; erkennt die Bemühungen an, der Online-Präsenz des EDSB mehr Wirkung zu verleihen; stellt fest, dass zwei wichtige Kommunikationskampagnen durchgeführt wurden, nämlich die Internationale Konferenz mit Schwerpunkt auf der Ethikdebatte im Jahr 2018 (bei der im Rahmen der Debatte über digitale Ethik das breitestmögliche Publikum erreicht wurde) und die Kommunikationskampagne über die neue Datenschutzverordnung für die Organe der Union im Dezember 2018;

30.  bekräftigt, dass der EDSB bei der Überwachung seiner Tätigkeit und der Verwendung seiner Ressourcen zur Unterstützung auf eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren zurückgreift; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der EDSB im Jahr 2018 die in den meisten seiner zentralen Leistungsindikatoren festgelegten Ziele erreicht oder übertroffen hat (z. B. beim zentralen Leistungsindikator 4 „Interessengrad der Akteure“, dessen Zielvorgabe von zehn Konsultationen mit insgesamt 13 Konsultationen übertroffen wurde); stellt fest, dass die Umsetzung der einschlägigen strategischen Ziele planmäßig verläuft und keine Korrekturmaßnahmen erforderlich sind; ersucht den EDSB, sich weiterhin dieser Aufgabe zu widmen;

31.  begrüßt, dass der EDSB fast alle der 16 Normen für die interne Kontrolle befolgt, die regelmäßig überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Ziele auf wirtschaftliche, effiziente und wirksame Weise erreicht werden; stellt fest, dass der Interne Auditdienst eine Folgeprüfung der noch ausstehenden Empfehlungen aus einer Überprüfung der Normen für die interne Kontrolle durchgeführt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Niveau der internen Kontrolle zufriedenstellend und wirksam ist;

32.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst eine Erhebung durchgeführt hat, deren Schwerpunkt auf drei Kernbereichen (nämlich der Steuerung des EDSB im Zusammenhang mit dem EDSA, dem Rahmen für die Bereitstellung von Personal, der Haushalts- und Finanzverwaltung sowie der logistischen Unterstützung für die Unterstützungsteams des EDSB und des EDSA) lag, die einer genauen Prüfung unterzogen wurden; stellt fest, dass der Interne Auditdienst einen Abschlussbericht vorgelegt hat, in dem alle Empfehlungen nur als „Themen für weitere Überlegungen“ betrachtet werden, die vom Internen Auditdienst nicht weiterverfolgt werden;

33.  stellt fest, dass sich die Ausgaben für Übersetzungen für den EDSB auf 337 057,35 EUR und für Tätigkeiten des EDSA auf 516 461,90 EUR belaufen; stellt fest, dass der EDSA in den Genuss einer Quote kostenfreier Übersetzungen kommt, die von der Generaldirektion Übersetzung der Kommission angefertigt werden; stellt fest, dass es aufgrund des häufigen Bedarfs an Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union einerseits und der sehr geringen Größe der Einrichtung andererseits unter dem Gesichtspunkt des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nicht möglich ist, die Übersetzungen intern anfertigen zu lassen;

34.  stellt fest, dass die Dienstreisen des Personals im integrierten Verarbeitungssystem für Dienstreisen verbucht sind und dass in der Kostenaufstellung ein Dienstreisebericht als Beleg hochgeladen wird; begrüßt die im jährlichen Tätigkeitsbericht enthaltenen Daten, die im vorangegangenen Entlastungsbericht gefordert wurden und die keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Anzahl und Kosten der Dienstreisen in den letzten vier Jahren aufweisen;

35.  begrüßt, dass sich der EDSB an das bewährte Verfahren hält und die Frist für die Einreichung des jährlichen Tätigkeitsberichts auf den 31. März des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres festgelegt hat; begrüßt daher, dass der EDSB seinen jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 26. März 2019 angenommen hat, wodurch der Entlastungsbehörde mehr Zeit eingeräumt wird, um sich vertieft mit dem Bericht zu befassen und das Entlastungsverfahren besser durchzuführen;

36.  hebt die in den vergangenen Jahren in Bereichen wie der ergebnisorientierten Haushaltsplanung, dem Ethikrahmen und allen entsprechenden Bestimmungen und Verfahren, den verstärkten Kommunikationstätigkeiten und den immer zahlreicheren Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz geleistete Arbeit hervor; begrüßt die beträchtliche Anzahl interinstitutioneller Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarungen; hält es für geboten, dass die Organe und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten und sich über ihre Erfahrungen austauschen; schlägt vor, die Möglichkeit formalisierter Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen zu prüfen, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfinden kann und gemeinsame Lösungen ausgearbeitet werden können.

37.  betont, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erhebliche Auswirkungen auf die geplante Tätigkeit des EDSB haben wird; betont, wie wichtig es ist, mit dem Vereinigten Königreich rasch eine Vereinbarung im Datenbereich auszuhandeln.

(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(4) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Rechnungshof
PDF 156kWORD 58k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan V – Rechnungshof (2019/2059(DEC))
P9_TA(2020)0088A9-0031/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9-0054/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0031/2020),

1.  erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan V – Rechnungshof, sind (2019/2059(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan V – Rechnungshof,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0031/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.  weist darauf hin, dass die Jahresrechnung des Rechnungshofs von einer unabhängigen externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – PricewaterhouseCoopers Sàrl – geprüft wird, damit die gleichen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten, wie sie der Rechnungshof bei den von ihm geprüften Stellen anwendet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass laut dem Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Rechnungshofs zum 31. Dezember 2018 sowie der Ergebnisse seiner Vorgänge, seiner Cashflows und der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Jahr vermittelt;

2.  betont, dass sich die endgültigen Mittel des Rechnungshofs im Jahr 2018 auf insgesamt 146 469 000 EUR beliefen (2017: 141 240 000 EUR), was gegenüber 2017 einem Anstieg um insgesamt 3,70 % entspricht (der Anstieg des Preisniveaus in Luxemburg wird auf 1,9 % geschätzt); stellt fest, dass bis Ende 2018 insgesamt 96,21 % aller Mittel gebunden waren (im Vergleich zu 97,73 % im Jahr 2017 und 99 % im Jahr 2016) und 2018 insgesamt 94,73 % aller Mittel ausgezahlt wurden (im Vergleich zu 94,27 % im Jahr 2017 und 93,29 % im Jahr 2016);

3.  betont, dass der Haushalt des Rechnungshofs ein reiner Verwaltungshaushalt ist, der sich auf Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung (Titel 1), Gebäude, Mobiliar und Ausrüstung sowie auf verschiedene Sachausgaben (Titel 2) bezieht; ist besorgt über die anhaltend überhöhten Haushaltsvoranschläge für Titel 2 mit einer Mittelbindungsquote von 59,13 % (gegenüber 57,13 % im Jahr 2017) und einer Zahlungsquote von 55,11 % (gegenüber 55,75 % im Jahr 2017);

4.  stellt fest, dass sich die auf 2019 übertragenen Mittelbindungen auf 6 068 597 EUR beliefen, was 4,1 % des Haushaltsplans für 2018 entspricht (gegenüber 7 908 250 EUR, die auf das Jahr 2018 übertragen wurden, 5,5 % des Haushaltsplans 2017); stellt fest, dass es sich bei dem größten Posten für die Übertragung um 4 310 280 EUR im Rahmen des Kapitels 21 (Datenverarbeitung, Ausrüstung und Mobiliar: Anschaffung, Miete und Wartung) für IT-Projekte, die Ende 2018 noch nicht abgeschlossen waren, handelte;

5.  bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 „Verwaltung“ des Jahresberichts 2018 des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt; fordert, dass Kapitel 10 umfassender geprüft wird, um Schwachstellen bei den Verwaltungsausgaben in den einzelnen Organen in Angriff zu nehmen;

6.  begrüßt, dass der Rechnungshof seine Haushaltsdisziplin in den letzten Jahren insgesamt konsequent angewandt hat, um seine Verwaltungskosten auf einem stabilen Niveau zu halten, ohne sein Kerngeschäft zu beeinträchtigen; stellt fest, dass für das Jahr 2018 keine zusätzlichen Stellen beantragt wurden und dass im Stellenplan des Rechnungshofs daher wie im Jahr 2017 die Bewilligung von insgesamt 853 Stellen vorgesehen ist;

7.  begrüßt die Bemühungen des Rechnungshofs, seinen jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 5. Mai des folgenden Jahres zu veröffentlichen und seinen endgültigen Jahresabschluss bis zum 31. Mai festzustellen; teilt die Auffassung, dass dem Rechnungshof die Zeit eingeräumt werden muss, die er benötigt, um seine Prüfungstätigkeit, wie sie im Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans der Union dargelegt wird, auszuüben; schlägt jedoch vor, dass der Rechnungshof die Angelegenheit mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments und anderen einschlägigen Akteuren weiter erörtert, damit der zeitliche Rahmen des Entlastungsverfahrens besser bewertet werden kann;

8.  begrüßt die Tabelle im jährlichen Tätigkeitsbericht, die die verschiedenen mit der Kommission und anderen Organen in Bezug auf Angelegenheiten wie Personal, Übersetzung, Infrastruktur geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen enthält und Aufschluss über deren Auswirkungen auf den Haushalt gibt; stellt mit Besorgnis fest, dass die Dienstleistungsvereinbarung über die Ausgaben des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung der Personalakten des Rechnungshofs und das System der Kommission für die Verwaltung von Dienstreisen aufgrund eines neuen Vertrags auf 325 000 EUR im Jahr 2018 aufgestockt wurde (gegenüber 180 000 EUR im Jahr 2017); bekräftigt die Bedeutung der interinstitutionellen Zusammenarbeit;

9.  würdigt die Bemühungen des Rechnungshofs, die Nutzung seiner Dienstfahrzeuge so kosteneffizient wie möglich zu gestalten; stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof einen interinstitutionellen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 4 Jahren für diese Fahrzeuge unterzeichnet hat, was mit besseren Leasingpreisen und der Einführung von Umweltkriterien einherging;

10.  stellt fest, dass der Rechnungshof beschlossen hat, die Vorschriften für die Nutzung von Dienstfahrzeugen zu überprüfen, und dass die Mitglieder und der Generalsekretär die Dienstfahrzeuge gemäß den neuen Vorschriften für andere als die bei der Wahrnehmung von Amtspflichten unternommenen Reisen nutzen können, und zwar gegen einen pauschalen Beitrag von 100 EUR monatlich zuzüglich bestimmter Kosten und Gebühren; stellt fest, dass der Rechnungshof mit erheblichen Einsparungen gegenüber der sich aus den geltenden Vorschriften ergebenden Situation rechnet; weist darauf hin, dass die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 gelten; ist der Ansicht, dass Dienstfahrzeuge unter keinen Umständen für den privaten Gebrauch genutzt werden sollten; ist der Ansicht, dass diese Praxis dem Ruf des Rechnungshofs und dem Ruf der Organe der Union im Allgemeinen schaden könnte; fordert den Rechnungshof daher auf, dieses Thema erneut zu prüfen und das Parlament entsprechend in Kenntnis zu setzen;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof für den Zeitraum 2018 bis 2020 einen neuen Katalog von wesentlichen Leistungsindikatoren angenommen hat, die einen umfassenden Überblick über die Verbreitung, Wirkung und Wahrnehmung seiner Arbeit geben; stellt fest, dass zu den Leistungsindikatoren die Teilnahme des Rechnungshofs an Sitzungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente sowie die Anzahl der veröffentlichten (d. h. nicht nur der angenommenen) Sonderberichte gehören; begrüßt die deutliche Effizienzsteigerung bei der Arbeit des Rechnungshofs, mit einem Anstieg der Zahl der Sonderberichte um 25 % seit dem Jahr 2008 sowie mit einer Zunahme der Teilnahmen an Sitzungen des Parlaments um 47 % , an Sitzungen des Rates um 39 % und an Sitzungen der nationalen Parlamente um 164 % seit dem Jahr 2017; fordert den Rechnungshof auf, die Einbeziehung des Mehrwerts der Prüfung in seine wesentlichen Leistungsindikatoren in Erwägung zu ziehen und kontinuierlich über die Umsetzung seiner Empfehlungen Bericht zu erstatten;

12.  begrüßt, dass der Rechnungshof eine starke Zunahme des Medieninteresses mit besonders häufiger Berichterstattung über seine Sonderberichte zu verzeichnen hat; begrüßt, dass der Rechnungshof seine Veröffentlichungen über soziale Medien weiter fördern wird; stellt mit Interesse fest, dass die meisten Veröffentlichungen des Rechnungshofs auf seiner Website im Bereich „Veröffentlichungen durchsuchen“ abrufbar sind; weist darauf hin, dass die meisten Medienberichte im Jahr 2018 die Sonderberichte zum europäischen Hochgeschwindigkeitsschienennetz, zur Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken und zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei betrafen; begrüßt die digitale Kommunikationsstrategie des Rechnungshofs, die darin besteht, mit nicht institutionellen Interessenträgern wie Denkfabriken, nichtstaatlichen Organisationen, Industrieverbänden und Hochschulen zusammenzuarbeiten (die als Multiplikatoren für die Mitteilungen des Rechnungshofs fungieren können); spricht sich ferner dafür aus, auf kostenlose, quelloffene, selbst gehostete soziale Netzwerke zurückzugreifen und dabei besonderes Augenmerk auf den Schutz der Nutzerdaten zu richten;

13.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich die Gesamtzahl der Medienberichte im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2017 (einschließlich in den sozialen Medien) fast verdreifacht (und von rund 15 500 Online-Artikeln und Beiträgen in den sozialen Medien auf mehr als 44 000erhöht) hat; weist darauf hin, dass Beiträge in den sozialen Medien, die von den offiziellen Nutzerkonten des Rechnungshofs in Bezug auf seine Veröffentlichungen gepostet worden sind, im Jahr 2018 rund 11 Millionen Mal und damit fast 18 Mal häufiger als im Jahr 2017, angezeigt wurden; stellt fest, dass im Jahr 2018 mehr als 11 000 Online-Artikel über die Sonderberichte des Rechnungshofs abrufbar waren, wohingegen es im Jahr 2013 nur 1 500 gewesen waren;

14.  nimmt die Veröffentlichung von 35 Sonderberichten (2017: 28), 9 analysebasierten Veröffentlichungen (2017: 2) und 10 Stellungnahmen (2017: 5) zur Kenntnis; begrüßt die Bemühungen des Rechnungshofs, seine Sonderberichte im Einklang mit der Haushaltsordnung im Allgemeinen innerhalb von 13 Monaten vorzulegen, stellt jedoch fest, dass der durchschnittliche Zeitraum für die Erstellung der Sonderberichte im Jahr 2018 15,2 Monate betrug; betont jedoch, dass die Ausarbeitung von 15 der 35 Sonderberichte (43 %) weniger als 13 Monate in Anspruch nahm (2017: 29 %);

15.  stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 45 Vorgängen (gegenüber 55 im Jahr 2017 und 100 im Jahr 2016) aus der Rubrik 5 „Verwaltung“ des Mehrjährigen Finanzrahmens bei allen Organen und Einrichtungen der Union ausgewählt hat; stellt fest, dass die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass sie für das Spektrum der Ausgaben innerhalb von Rubrik 5, die 6,3 % des Haushaltsplans der Union ausmacht, repräsentativ ist; stellt fest, dass aus der Arbeit des Rechnungshofs hervorgeht, dass Verwaltungsausgaben mit geringem Risiko behaftet sind; erachtet die Anzahl der bei den „anderen Einrichtungen“ ausgewählten Vorgänge jedoch als nicht ausreichend und fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge um mindestens 10 % zu erhöhen; fordert den Rechnungshof auf, in Erwägung zu ziehen, einen unabhängigen Jahresbericht über die Organe der Union vorzulegen (wie dies bereits bei den Agenturen der Union der Fall ist); fordert den Rechnungshof auf, das Parlament über diesbezügliche Entwicklungen zu informieren;

16.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Kapitel über Transparenz auf der Website des Rechnungshofs einen Zeitplan seiner Sitzungen und eine Übersicht über die Dienstreisen seiner Mitglieder mit Datum, Ort, Zweck und Kosten sowie Links zu einschlägigen Dokumenten und anderen Transparenzportalen enthält;

17.  hebt hervor, dass am 1. Januar 2019 eine Anwesenheitsliste zur Aufzeichnung der Anwesenheit von Mitgliedern bei Sitzungen des Rechnungshofs, seiner Kammern und seiner Ausschüsse eingeführt wurde; fordert den Rechnungshof auf, in dieser Angelegenheit im Rahmen seines nächsten jährlichen Tätigkeitsberichts dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments Bericht zu erstatten;

18.  fordert den Rechnungshof auf, Verfahren zur Führung eines Registers über den Jahresurlaub, den Krankheitsurlaub und die Abwesenheit der Mitglieder von der Arbeit aus anderen Gründen einzuführen, sodass der gesamte von den Mitgliedern genommene Urlaub wirksam erfasst wird; hebt hervor, dass das Vertrauen der Unionsbürger und der Organe in den Rechnungshof durch das derzeitige Verfahren beeinträchtigt werden könnte;

19.  stellt mit Interesse fest, dass der Rechnungshof Informationen über die Dienstreisen der Mitglieder erfasst, um zu beurteilen, ob die jeweils geplante Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Rechnungshofs fällt; begrüßt, dass die Mitglieder die Namen und die Funktion der Personen, mit denen sie ein Treffen arrangiert haben, eine allgemeine Beschreibung der zu erörternden Themen und, soweit verfügbar, die Einladung mit den erforderlichen Einzelheiten übermitteln, um das Risiko eines Missbrauchs zu verringern;

20.  stellt fest, dass der Beschluss zur Präzisierung der Regeln für die Dienstreisen der Mitglieder am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass in dem Beschluss insbesondere festgelegt ist, welche Informationen bei der Beantragung eines Dienstreiseauftrags zu übermitteln sind;

21.  stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen seines internen Kontrollsystems beschlossen hat, dem Generalsekretär ab Februar 2018 die Anweisungsbefugnis in Bezug auf die Rechnungsführung im Zusammenhang mit Dienstreise- und Repräsentationskosten der Mitglieder zu übertragen; stellt fest, dass die entsprechenden Ausgaben nun dem allgemeinen Kontrollsystem der Dienststellen des Generalsekretariats unterliegen, das Risikomanagement sowie Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen umfasst, die in der jährlichen Erklärung der nachgeordnet bevollmächtigten und bevollmächtigten Anweisungsbefugten enthalten sind; bedauert zutiefst, dass der Rechnungshof erst nach einer besonders kritischen Situation in dieser Angelegenheit tätig wurde;

22.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst die jährlichen Kontrollberichte und Erklärungen der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für das Jahr 2018 überprüft hat, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu bewerten; stellt fest, dass der Generalsekretär von allen Direktionen Kontrollberichte angefordert hat; stellt fest, dass der Interne Auditdienst die zuverlässige Qualität der von den Dienststellen durchgeführten Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen bestätigt und dass die in den Kontrollberichten enthaltenen Informationen insgesamt zuverlässig sind;

23.  nimmt den Beschluss des Rechnungshofs zur Kenntnis, für den Zeitraum 2012 bis 2018 eine interne Prüfung der Dienstreisekosten und der Nutzung von Dienstfahrzeugen vorzunehmen (die im Juli 2019 abgeschlossen wurde); stellt fest, dass in dem Auditbericht festgestellt wurde, dass bei der überwiegenden Mehrheit der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Vorgänge, die vom Internen Auditdienst geprüft wurden, die geltenden Vorschriften und Verfahren eingehalten wurden; bedauert, dass in dem Bericht zudem festgestellt wurde, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Rechnungshofs vor den zwischen 2017 und 2018 durchgeführten Reformen gewisse Defizite aufwiesen; stellt des Weiteren fest, dass dem Bericht zufolge diese Schwachstellen in den Kontrollsystemen durch die Reformen zwischen 2017 und 2018 wirksam behoben wurden und die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren insgesamt zuverlässig sind;

24.  stellt fest, dass auf der Grundlage dieses Prüfungsberichts keine Hinweise auf einen Missbrauch ihrer Position durch Mitglieder oder ehemalige Mitglieder gefunden wurden; stellt fest, dass es im Anschluss an diesen Prüfungsbericht keine weitere interne Untersuchung gegeben hat;

25.  stellt fest, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seinen Bericht über ein ehemaliges Mitglied den Justizbehörden Luxemburgs übermittelt hat; stellt fest, dass die Immunität des ehemaligen Mitglieds aufgehoben worden ist; stellt fest, dass der Rechnungshof von dem ehemaligen Mitglied 153 407,58 EUR eingezogen hat;

26.  stellt fest, dass das OLAF im Jahr 2016 eine Untersuchung wegen möglichen Missbrauchs von Reise- und Aufenthaltskosten durch ein derzeitiges Mitglied des Rechnungshofs (bezogen auf einen Zeitraum, in dem es Mitglied des Parlaments war) eingeleitet hat; stellt fest, dass das OLAF den Fall im September 2019 mit der Empfehlung an das Parlament, 11 243 EUR zurückzufordern, abgeschlossen hat; stellt fest, dass diesbezüglich keine disziplinarrechtlichen oder justiziellen Empfehlungen ausgesprochen wurden und keine Empfehlung an den Rechnungshof gerichtet wurde;

27.  begrüßt, dass die Mitglieder des Rechnungshofs einem Verhaltenskodex unterliegen, der ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität, ihr Engagement, ihre Kollegialität, ihre Vertraulichkeit, ihre Verantwortlichkeiten und ihre Pflichten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst regelt; begrüßt, dass der Rechnungshof die Interessenerklärungen (Erklärungen über die finanziellen Interessen und zu Nebentätigkeiten) und die Lebensläufe seiner Mitglieder auf seiner Website veröffentlicht und damit derselben öffentlichen Kontrolle wie die anderen Organe der Union unterliegt;

28.  ist besorgt darüber, dass die Interessenerklärungen auf Eigenangaben beruhen und dass weder der Rechnungshof noch sein Ethikausschuss nach derzeitiger Rechtslage über Untersuchungsbefugnisse verfügen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sicherzustellen; fordert den Rechnungshof auf, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder Interessenerklärungen anstelle von Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeben; betont, dass die derzeitigen Verfahren, einschließlich diejenigen der Ethik-Kommission, gestärkt werden müssen, um sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen; fordert den Rechnungshof auf, über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

29.  begrüßt die Veröffentlichung der Ethikleitlinien des Rechnungshofs, die für alle Mitglieder und Bediensteten gelten; begrüßt, dass der Ethikausschuss alle Fragen ethischer Art erörtert, die er für relevant hält, einschließlich der Bewertung der externen Tätigkeiten der Mitglieder des Rechnungshofs; nimmt die Ernennung von Ethikberatern unter den Bediensteten des Rechnungshofs zur Kenntnis, die dem Ziel dient, jedem Bediensteten das Recht und die Möglichkeit einzuräumen, vertraulichen und unparteiischen Rat zu sensiblen Fragen, beispielsweise zu Interessenkonflikten, zur Annahme von Geschenken und zur Bereitstellung von Informationen im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten („Whistleblowing“, d. h. Meldung von Missständen), einzuholen;

30.  hebt hervor, dass der Rechnungshof allen Bediensteten einen speziellen Schulungskurs zu Verwaltungsethik anbietet (für alle neuen Mitarbeiter verpflichtend), der einen Teil über die Meldung von Missständen (einschließlich des entsprechenden Verfahrens und der Rechte der Bediensteten) umfasst; begrüßt, dass in den internen Leitlinien für häufig gestellte Fragen zu ethischen Fragestellungen eine Reihe von Beispielen aufgeführt sind, damit potenzielle Interessenkonflikte leichter erkannt werden können; fordert den Rechnungshof auf, seine Bemühungen durch eine Verbesserung der Informationen und der Kommunikation sowie durch die Überwachung der Tätigkeiten weiter zu verstärken;

31.  betont, dass ein Ethikrahmen aus Regeln zur Vermeidung, Ermittlung und Verhinderung potenzieller Interessenkonflikte bestehen sollte; stellt fest, dass der Ethikrahmen des Rechnungshofs von Experten der Obersten Rechnungskontrollbehörden Polens und Kroatiens überprüft worden ist; nimmt den endgültigen Peer-Review-Bericht zur Kenntnis; fordert den Rechnungshof auf, das Parlament über alle Folgemaßnahmen zu unterrichten, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Peer Review beschlossen werden;

32.  begrüßt, dass der Rechnungshof Kanäle für die Meldung von Missständen eingerichtet hat, in deren Rahmen Hinweisgeber angemessen geschützt werden, und dass er die entsprechende Verfahrensordnung veröffentlicht hat; stellt fest, dass es ein Online‑Kontaktformular gibt, über das schwerwiegende Unregelmäßigkeiten gemeldet werden können; begrüßt den Link auf der Website des Rechnungshofs bezüglich der Vorgehensweise hinsichtlich der Meldung von Betrugsfällen an das OLAF;

33.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof nach wie vor Schulungen und Präsentationen für Führungskräfte, neue Mitarbeiter und Bedienstete der Personalabteilung anbietet, um das Bewusstsein für Mobbing und Belästigung im Arbeitsumfeld zu schärfen; stellt darüber hinaus fest, dass die Kontaktpersonen für die Bekämpfung von Mobbing und Belästigung jedes Jahr entsprechende Schulungen erhalten; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2017 seine Vorschriften zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung verschärft hat, um entsprechende Situationen zu verhindern, ein zufriedenstellendes Arbeitsumfeld aufrechtzuerhalten und den Zugang zu einer gütlichen Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte zu erleichtern;

34.  begrüßt die Bemühungen des Rechnungshofs, das Wohlergehen des Personals zu gewährleisten, wozu flexible Arbeitszeiten und Telearbeit zählen und nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Vorträge über Chancengleichheit und der kostenlose Zugang zu Psychologen anbietet; stellt jedoch fest, dass es im Jahr 2018 drei Fälle von Burnout gab; fordert den Rechnungshof daher auf, zu prüfen, ob die Arbeitsbelastung gleichmäßig auf die Teams und Mitarbeiter verteilt ist;

35.  nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2018 eine förmliche Beschwerde wegen Belästigung eingereicht wurde, in deren Folge Sachverhalte der sexuellen Belästigung festgestellt wurden; stellt fest, dass das Verfahren, das mit der Ergreifung von Präventiv- und Disziplinarmaßnahmen endete, ab dem Datum der Einreichung der Beschwerde insgesamt fünf Monate dauerte;

36.  hebt hervor, dass der Rechnungshof (gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Statuts im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit höherer Führungskräfte nach dem Ausscheiden aus dem Dienst) entsprechende Informationen über die berufliche Tätigkeit höherer Führungskräfte des Rechnungshofs veröffentlicht; nimmt ferner die Veröffentlichung der entsprechenden Bestimmungen auf dessen Website zur Kenntnis;

37.  stellt fest, dass der Rechnungshof und das OLAF in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU eng zusammenarbeiten; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2018 neun Fälle von Betrugsverdacht mitteilte, die sich im Rahmen seiner Prüfungen ergaben (gegenüber 13 im Jahr 2017); beglückwünscht den Rechnungshof dazu, dass infolge laufender Verhandlungen (im Mai 2019) eine Vereinbarung über eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem OLAF unterzeichnet wurde, die darauf abzielt, die praktische Zusammenarbeit insbesondere bei der Übermittlung von Informationen über Betrugsverdachtsfälle zu fördern und Maßnahmen von gemeinsamem Interesse – etwa Schulungen, Workshops und einen Personalaustausch – zu organisieren;

38.  bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung 2017 nur in begrenztem Maße Antworten auf die Anmerkungen des Parlaments gab; betont, dass der Bericht über die Folgemaßnahmen für den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments unerlässlich ist, um feststellen zu können, ob der Rechnungshof die Empfehlungen des Parlaments umgesetzt hat; fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Bericht über die Folgemaßnahmen alle erforderlichen Antworten und ausführlichere Erläuterungen in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments zu geben;

39.  nimmt zur Kenntnis, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keine größeren Auswirkungen auf die Struktur oder das Personal des Rechnungshofs haben wird; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Rechnungshof verpflichtet hat, von seinem Ermessen gemäß Artikel 49 des Statuts Gebrauch zu machen und Beamte nicht allein deshalb zu entlassen, weil sie nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; stellt fest, dass der Rechnungshof in Bezug auf Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete rechtlich verpflichtet ist, jeden Fall einzeln zu prüfen und Ausnahmen zuzulassen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist; begrüßt, dass sich der Rechnungshof verpflichtet hat, von dieser Möglichkeit der Genehmigung von Ausnahmen offen und transparent Gebrauch zu machen; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Rechnungshof in seiner Bewertung ausschließlich auf das dienstliche Interesse stützen wird;

40.  betont, dass sich der Rechnungshof verpflichtet hat, auf allen Führungsebenen für ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu sorgen; stellt fest, dass 45 % der Rechnungsprüfer und Verwaltungsräte Frauen sind, womit das Geschlechterverhältnis nahezu ausgeglichen ist; stellt fest, dass 38 % der Führungskräfte (also 24) Frauen sowie drei von 10 Direktoren weiblich sind; fordert den Rechnungshof auf, seine Bemühungen zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses insbesondere in Bezug auf Führungspositionen und höhere Führungspositionen fortzusetzen; begrüßt, dass der Anteil der Frauen in Führungspositionen in den Prüfungskammern von 7 % im Jahr 2015 auf fast 24 % Ende 2018 (gegenüber 20 % im Jahr 2017) gestiegen ist; stellt fest, dass im Rahmen der im Februar 2018 angenommenen Gleichstellungspolitik des Rechnungshofs für den Zeitraum 2018 bis2020 auch das Alter und Behinderungen berücksichtigt werden;

41.  weist erneut darauf hin, dass nur sechs von 28 Mitgliedern des Rechnungshofs Frauen sind (gegenüber 4 im Jahr 2016); betont, dass bei den Mitgliedern ein Geschlechterungleichgewicht herrscht; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten Frauen aktiver ermutigen sollten, sich auf diese Art von Stellen zu bewerben; weist erneut darauf hin, dass der Rat während des Ernennungsverfahrens stets mindestens zwei Kandidaten, eine Frau und einen Mann, vorstellen sollte;

42.  stellt fest, dass die Zunahme des Arbeitsvolumens im Bereich Übersetzung durch Effizienzgewinne im Zuge der Straffung der internen Verfahren des Rechnungshofs, darunter auch die Zentralisierung der Vor- und Nachbereitung der Übersetzungen, ausgeglichen worden ist; stellt fest, dass dies eine erhebliche Senkung der Kosten pro Seite (um mehr als 10 % gegenüber dem Jahr 2017) ermöglicht hat;

43.  begrüßt erneut die Zusammenarbeit des Rechnungshofs mit anderen öffentlichen Einrichtungen und Interessenträgern; nimmt mit Zufriedenheit die Zusammenarbeit zwischen den Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörden und die Annahme eines gemeinsamen Arbeitsplans seit 2018 zur Kenntnis; unterstützt darüber hinaus die Partnerschaften, die der Rechnungshof im Rahmen seiner Strategie zur Erweiterung seines Ausbildungsangebots mit verschiedenen Universitäten geschlossen hat; fordert den Rechnungshof auf, seine Kontakte auf weitere Universitäten auszuweiten, um eine künftige Zusammenarbeit aufzubauen, die sowohl diversifiziert als auch geografisch ausgewogen ist;

44.  begrüßt, dass durch die zunehmende Digitalisierung Archivräume des K2‑Gebäudes nicht mehr benötigt werden; stellt fest, dass diese Räume in neue gemeinsame Arbeitsbereiche oder Well-being-Bereiche umgewandelt werden und die Kosten mit den aus dem vor einigen Jahren fertiggestellten K3-Bauprojekt verbliebenen Mitteln gedeckt werden; stellt fest, dass der Komfort des K1-Gebäudes sehr weit hinter demjenigen der anderen Gebäude des Campus zurückbleibt; erkennt die Schlussfolgerung einer Studie an, in der Umbauten empfohlen werden, die große Investitionen nach sich ziehen würden; stellt fest, dass bislang noch Alternativen geprüft werden (auch in Zusammenarbeit mit den luxemburgischen Behörden), um die effizienteste Lösung für die Zukunft dieses Gebäudes zu ermitteln; fordert den Rechnungshof auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über alle etwaigen Lösungen (einschließlich Mittelvoranschlägen) zu unterrichten;

45.  begrüßt, dass der Rechnungshof ein umfassendes Umweltprogramm aufgelegt hat, um verschiedene in seiner Umweltanalyse ermittelte Probleme anzugehen und seine Umweltauswirkungen zu verringern; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass es ihm gelungen ist, seinen Energieverbrauch von 2014 bis 2018 um 11,5 %, seinen Wasserverbrauch von 2016 bis 2018 um 21,1 % und seinen Papierverbrauch von 2014 bis 2018 um 50,8 % zu senken;

46.  unterstützt die Anstrengungen, die der Rechnungshof zur Verbesserung des Datenschutzes und der Cybersicherheit unternommen hat, indem er Mitte 2018 einen dreijährigen Aktionsplan für Cybersicherheit mit einer Reihe von Maßnahmen zur Minderung der ermittelten Risiken verabschiedete; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) zusammenarbeitet, um einige der im Plan vorgesehenen Kontrollen durchzuführen;

47.  erkennt den Mehrwert an, den eine freie und quelloffene Software für den Rechnungshof mit sich bringen kann; unterstreicht insbesondere die Rolle einer derartigen Software bei der Verbesserung der Transparenz und der Verhinderung der Bindung an einen einzigen Anbieter; erkennt zudem an, dass sie zur Verbesserung der Sicherheit beitragen kann, da sie die Möglichkeit bietet, Schwachstellen zu ermitteln und zu beheben; empfiehlt nachdrücklich, dass jede für den Rechnungshof entwickelte Software im Rahmen einer kostenlosen und quelloffenen Software-Lizenz öffentlich zugänglich gemacht wird;

48.  hebt die in den letzten Jahren etwa im Zusammenhang mit der ergebnisorientierten Haushaltsplanung, dem Ethikrahmen (und allen entsprechenden Bestimmungen und Verfahren), den verstärkten Kommunikationstätigkeiten und den immer zahlreicheren Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz geleistete Arbeit des Rechnungshofs hervor; begrüßt, dass es zahlreiche interinstitutionelle Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarungen gibt; hält es für geboten, dass die Organe und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten und sich über ihre Erfahrungen austauschen; schlägt vor, die Möglichkeit formalisierter Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen zu prüfen, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfinden kann und gemeinsame Lösungen ausgearbeitet werden können.

(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(4) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


Entlastung 2018: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
PDF 159kWORD 53k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2072(DEC))
P9_TA(2020)0089A9-0035/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0039/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(5), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0035/2020),

1.  erteilt dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2072(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(8),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0039/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(11), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(12), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0035/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2072(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0035/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2018 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan(15) zufolge auf 47 142 100 EUR belief, was gegenüber 2017 einen Rückgang um 4,63 % bedeutet; in der Erwägung, dass 91,48 % der Haushaltsmittel des Zentrums aus direkten Beiträgen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen(16) stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Zentrums für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Vollzugsquote von 94,94 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 1,82 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 87,94 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 2,53 % entspricht;

Leistung

2.  stellt fest, dass das Zentrum Input- und Outputindikatoren als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um die Ergebnisse seiner Tätigkeiten zu bewerten, und verschiedene Indikatoren zur Verbesserung der Haushaltsführung heranzieht; nimmt die überarbeitete Ex-ante-Bewertung und die laufende Ex-post-Überprüfung der Programme und Tätigkeiten des Zentrums zur Kenntnis; fordert das Zentrum auf, seine wesentlichen Leistungsindikatoren so weiterzuentwickeln, dass sich die Ergebnisse und Auswirkungen seiner Tätigkeiten bewerten lassen, um daraus qualitative Rückschlüsse darauf ziehen zu können, wie sich ein noch größerer Mehrwert für das Arbeitsergebnis des Zentrums erzielen und das Geschäftsmodell des Zentrums verbessern ließe;

3.  würdigt, dass das Zentrum im Jahr 2018 große Fortschritte bei der Verwendung von Übersetzungstechnologie eingeleitet hat und dass es in enger Zusammenarbeit mit seiner Partner-Generaldirektion bei der Kommission die maschinelle Übersetzung und Euramis erfolgreich in seinen Produktionsprozess eingebunden hat;

4.  stellt ferner fest, dass im Jahr 2018 die ganz neue Version der weltweit größten Terminologiedatenbank – InterAktive Terminologie für Europa (IATE) – veröffentlicht wurde und dass diese Datenbank im Namen der institutionellen Partner des Zentrums von diesem entwickelt und verwaltet wird;

5.  begrüßt, dass das Zentrum zwei Maßnahmen eingeführt hat, um bei sich überschneidenden Aufgaben über das Netz der EU-Agenturen Ressourcen mit anderen Agenturen zu teilen, und zwar einen Katalog gemeinsam genutzter Dienste, in dem alle Dienste aufgeführt sind, die von den Agenturen der Union gemeinsam genutzt werden können, sowie ein gemeinsames Auftragsvergabeportal, über das die Beschaffungspläne der Agenturen der Union geteilt werden; legt dem Zentrum insbesondere in Anbetracht seiner strategisch günstigen Lage in Luxemburg, wo auch etliche andere Agenturen der Union angesiedelt sind, entschieden nahe, sich aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen;

6.  legt dem Zentrum nahe, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen;

7.  begrüßt die Fortschritte bei der externen Bewertung des Geschäftsmodells des Zentrums, die im Jahr 2017 durchgeführt wurde; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Abschlussbewertung Bericht zu erstatten;

8.  begrüßt und unterstreicht die anhaltenden positiven Auswirkungen der im Jahr 2017 eingeführten Preisstruktur für die Übersetzung von Dokumenten, die im Jahr 2018 Einsparungen in Höhe von 4,4 Mio. EUR für die Kunden des Zentrums bedeutete;

9.  fordert das Zentrum nachdrücklich auf‚ ein nachhaltiges Geschäftsmodell gemäß dem Transformationsplan anzunehmen, der infolge der externen Studie mit dem Titel „Study on the Translation Centre as the Linguistic Shared Service Provider for the EU Agencies and Bodies“ (Studie über das Übersetzungszentrum als gemeinsamer Anbieter von Sprachdienstleistungen für die Agenturen und Einrichtungen der EU) ausgearbeitet wurde; fordert das Zentrum auf, jene Maßnahmen, die zur Anpassung des neuen Geschäftsmodells an den technologischen Fortschritt beitragen würden, wie etwa das Projekt für Web-Übersetzung und Spracherkennung, vollständig umzusetzen;

10.  stellt mit Besorgnis fest, dass das Zentrum den Plan zur Betrugsbekämpfung, der bis Ende 2018 hätte umgesetzt sein sollen und im Jahr 2018 eine Umsetzungsquote von 66 % aufwies, nicht fertiggestellt hat; fordert das Zentrum nachdrücklich auf, die Umsetzung dieses Plans zu beschleunigen;

11.  bringt seine Zufriedenheit über die Anstrengungen des Zentrums zum Ausdruck, in den Bereichen Qualität und Projektmanagement wichtige Personalkapazitäten zu entwickeln, wobei 86,8 % der wichtigsten Mitarbeiter geschult wurden und damit das für das Jahr 2018 festgelegte Ziel übertroffen wurde;

12.  würdigt die Folgemaßnahmen, die das Zentrum im Anschluss an seine Zusage ergriffen hat, den Organen der Union bis Ende 2018 eine neue Version von IATE zur Verfügung zu stellen, was im November 2018 geschehen ist; stellt fest, dass das Zentrum die interinstitutionelle Version von IATE im Februar 2019 freigegeben hat;

Personalpolitik

13.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2018 94,82 % der im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt waren, wobei von den 55 im Haushaltsplan der Union bewilligten Beamtenstellen und 138 Stellen für Bedienstete auf Zeit 50 bzw. 133 besetzt waren (gegenüber 195 bewilligten Stellen im Jahr 2017); stellt fest, dass das Zentrum im Jahr 2018 außerdem 23 Vertragsbedienstete beschäftigte;

14.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Jahr 2018 auf der höheren Führungsebene und im Verwaltungsrat mit einem Verhältnis von drei Männern zu zwei Frauen bzw. von 32 Männern zu 27 Frauen ein gutes Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern erzielt wurde;

15.  fordert das Zentrum auf, einen langfristigen Rahmen für die Personalpolitik zu entwickeln, der auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der Mitarbeiter, lebenslange Beratung und berufliche Entwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, Diskriminierungsfreiheit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Beschaffung

16.  stellt fest, dass das Zentrum dem Bericht des Rechnungshofs zufolge bis Ende 2018 zwar die elektronische Rechnungsstellung eingeführt hatte, die von der Kommission zur Einführung einer einheitlichen Lösung für den elektronischen Austausch von Daten mit an Vergabeverfahren beteiligten Dritten (elektronische Auftragsvergabe) auf den Weg gebrachten Instrumente für die elektronische Ausschreibung und die elektronische Einreichung von Angeboten jedoch noch nicht eingeführt hatte; fordert das Zentrum auf, alle für die Durchführung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente einzuführen und der Entlastungsbehörde über deren Umsetzung Bericht zu erstatten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

17.  stellt fest, dass sich das Zentrum entschied, die Interessenerklärungen ohne die Lebensläufe zu veröffentlichen, weil es aufgrund der Größe des Verwaltungsrats (etwa 130 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) zu Verwaltungsproblemen kam; nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenerklärung und der Lebenslauf des Direktors auf der Website des Zentrums eingesehen werden können; stellt fest, dass das Zentrum der Auffassung ist, dass die Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten aufgrund der Art seiner Tätigkeit sehr gering sind;

18.  stellt mit Besorgnis fest, dass sich das Zentrum zwar nicht über Gebühren finanziert, aber dennoch von Einnahmen abhängig ist, die von seinen Kunden stammen, welche im Verwaltungsrat des Zentrums vertreten sind, und dass dies die große Gefahr von Interessenkonflikten bezüglich der für die Produkte des Zentrums geltenden Preisgestaltung birgt, und weist darauf hin, dass hier Abhilfe geschaffen werden könnte, wenn die Kommission im Namen der Kunden des Zentrums Gebühren erheben würde, was dazu führen würde, dass sich das Zentrum vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert; nimmt die Bemerkung des Zentrums zur Kenntnis, wonach die Möglichkeit, aus dem Unionshaushalt finanziert zu werden, eine Einigung zwischen der Kommission und der Haushaltsbehörde erfordern würde; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über Maßnahmen Bericht zu erstatten, die zur Minderung dieser Gefahr ergriffen wurden;

Sonstige Bemerkungen

19.  begrüßt, dass im Jahr 2018 die neue Version von IATE eingeführt wurde, mit der die öffentliche Sichtbarkeit des Zentrums und seine Online-Präsenz verbessert werden sollen; fordert das Zentrum auf, seinen Schwerpunkt weiter auf die Verbreitung seiner Arbeitsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu richten;

20.  empfiehlt dem Zentrum, die Digitalisierung seiner Dienste voranzutreiben;

21.  bedauert, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 26. April 2018 beschloss, die mit dem Zentrum geschlossene Übersetzungsregelung zu beenden, obwohl es gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/1001(17), mit der das EUIPO errichtet wurde, rechtlich verpflichtet ist, die Dienste des Zentrums in Anspruch zu nehmen; nimmt die vom Zentrum am 6. Juli 2018 beim Gericht erhobene Klage und den Abschluss der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2019 zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass am 7. Dezember 2018 eine neue Vereinbarung zwischen dem Zentrum und dem EUIPO unterzeichnet wurde, die lediglich für zwei Jahre gilt; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Entwicklungen in dem Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten;

o
o   o

22.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(18) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(12) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.
(13) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(14) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(15) ABl. C 416 vom 15.11.2018, S. 16.
(16) ABl. C 416 vom 15.11.2018, S. 18.
(17) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(18) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Rat und Rat
PDF 169kWORD 55k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2019/2057(DEC))
P9_TA(2020)0090A9-0038/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf den konsolidierten Jahresabschluss der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9-0052/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0038/2020),

1.  schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2018 auf;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2019/2057(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem Fall 1069/2019/MIG zum Sponsoring des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE betreffend die Transparenz des Rechtsetzungsprozesses des Rates,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0038/2020),

A.  in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Personalverwaltung;

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2018 für den Europäischen Rat und den Rat keine bedeutenden Mängel bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit Personal und Auftragsvergabe festgestellt hat;

2.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Zahlungen für das am 31. Dezember 2018 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben des Rates insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

3.  bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 „Verwaltung“ des Jahresberichts des Rechnungshofs 2018 relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt;

4.  stellt fest, dass der Rechnungshof für alle Organe und Einrichtungen der Union eine Stichprobe von 45 Vorgängen aus der Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens ausgewählt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass sie für das Spektrum der Ausgaben innerhalb von Rubrik 5, die 6,3 % des Haushaltsplans der Union ausmacht, repräsentativ sein sollte; stellt fest, dass aus der Arbeit des Rechnungshofs hervorgeht, dass Verwaltungsausgaben mit geringem Risiko behaftet sind; erachtet die Anzahl der bei den „sonstigen Einrichtungen“ ausgewählten Vorgänge jedoch als nicht ausreichend und fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge um mindestens 10 % zu erhöhen;

5.  bedauert, dass die in früheren Entlastungsentschließungen erhobene Forderung des Parlaments, den Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates in einen Haushaltsplan für jedes Organ aufzuteilen, nicht berücksichtigt wurde; fordert den Rat auf, den Haushaltsplan aus Gründen der Transparenz in dieser Weise aufzuteilen und die Rechenschaftslegung und Ausgabeneffizienz bei beiden Organen zu verbessern;

6.  stellt fest, dass der Rat 2018 über Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 572 854 377 EUR (gegenüber 561 576 000 EUR im Jahr 2017) verfügte und die Gesamtvollzugsquote 91,9 % (2017: 93,8 %) betrug; nimmt eine Aufstockung der Haushaltsmittel um 11,3 Mio. EUR zur Kenntnis, was einem Anstieg von 2,0 % gegenüber einem Anstieg von 3 % im Jahr 2017 und 0,6 % im Jahr 2016 entspricht;

7.  begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Rates; erkennt an, dass sich der Haushaltsplan des Rates von einem Haushaltsplan im Umfang von 634 Mio. EUR im Jahr 2010 zu einem Haushaltsplan im Umfang von 573 Mio. EUR im Jahr 2018 entwickelt hat, was einer Senkung um 9,63 % entspricht;

8.  stellt fest, dass sich die von 2018 auf 2019 übertragenen Mittel auf insgesamt 56 599 584 EUR beliefen, was 10,7 % entspricht (gegenüber 60 576 175 EUR oder 11,5 % im Jahr 2017), wobei diese Mittel hauptsächlich auf Kategorien wie Computersysteme (18,3 Mio. EUR), Gebäude (16,0 Mio. EUR) und Dolmetschen (11,9 Mio. EUR) zurückzuführen sind; stellt fest, dass im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 46 348 862 EUR verfallen sind (gegenüber 35 025 789 EUR im Jahr 2017); weist den Rat darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen sollten, und fordert den Rat daher auf, seine Anstrengungen zu verstärken, um überhöhte Haushaltsvoranschläge zu vermeiden;

9.  stellt erneut fest, dass die Vollzugsquote bei den Reisekosten der Delegationen mit Verpflichtungen im Umfang von 11,1 Mio. EUR im Vergleich zu einem endgültigen Haushalt (einschließlich interner Umschichtungen) im Umfang von 22,3 Mio. EUR gering ist; stellt fest, dass der Rat lediglich 11,1 Mio. EUR für nachfolgende Zahlungen gebunden hat, da die Mitgliedstaaten die in vergangenen Jahren nicht verwendeten Beträge zurückerstatten mussten; fordert den Rat auf, das Parlament über die Ergebnisse, die im Zusammenhang mit einer mit den Mitgliedstaaten ausgehandelten Strategie zur Überwindung dieses seit Langem bestehenden Problems erzielt wurden, zu informieren;

10.  stellt fest, dass die Anzahl der Stellen im Stellenplan für das Jahr 2018 auf 3 031 Stellen (gegenüber 3 027 Stellen im Jahr 2017) festgelegt wurde; stellt fest, dass im Jahr 2018 137 Personen (74 Beamte auf Lebenszeit und 63 Bedienstete auf Zeit) eingestellt wurden und dass im Laufe dieses Jahres 184 Personen (154 Beamte auf Lebenszeit und 30 Bedienstete auf Zeit) das Organ verlassen haben, was zu einem Nettorückgang um 47 besetzte Stellen führte, der der Hauptgrund dafür war, dass im Haushaltsposten „Stellenplan“ Mittel im Umfang von 18,8 Mio. EUR nicht in Anspruch genommen wurden;

11.  räumt die erhöhte Arbeitsbelastung ein, die sich in der Gesamtzahl der Sitzungen (7 733 im Jahr 2018 gegenüber 6 338 im Jahr 2010) widerspiegelt; weist auf einen weiteren quantitativen Indikator für Tätigkeiten hin, etwa die Zahl der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte (1 210 Rechtsakte im Jahr 2018 gegenüber 825 im Jahr 2010);

12.  begrüßt die Anstrengungen des Rates bei der Umsetzung des Aktionsplans für ein dynamischeres, flexibleres und kooperativeres Generalsekretariat des Rates („Action Plan for a more dynamic, flexible and collaborative General Secretariat of the Council“); nimmt Kenntnis von den Schritten zur weiteren Verbesserung der Mittelverwaltung und der Leistung des Rates durch Maßnahmen wie die Einrichtung eines beratenden Verwaltungsrats, die Annahme von Leitlinien für einen gemeinsamen Rahmen für das Projekt- und Task-Force-Management, die Schaffung einer Task Force „Reorganisation“ und die Überprüfung interner Vorschriften nach der Veröffentlichung der neuen Haushaltsordnung;

13.  nimmt Kenntnis von der Gebäudesituation des Rates, aufgrund derer es im Jahr 2018 zu intensiven Verhandlungen mit den belgischen Behörden kam, die den Verkauf der vier angrenzenden Grundstücke trotz der Einigung über den Endpreis des Projekts des Europa-Gebäudes nicht abwickelten; stellt fest, dass sich die Parteien auf eine alternative Lösung geeinigt haben, die dazu führte, dass die ursprüngliche für die Grundstücke vorgesehene Summe in Höhe von 4 672 944 EUR nicht ausgegeben wurde;

14.  zeigt sich besorgt über die alarmierenden Informationen in den Medien im Zusammenhang mit dem Bau des neuen Europa-Gebäudes; fordert den Rat auf, den Hauptauftragnehmer und die gesamte Kette von Unterauftragnehmern (Medienberichten zufolge bis zu 12) sowie die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer gründlich zu untersuchen und all seine Erkenntnisse dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vorzulegen;

15.  stellt fest, dass der überarbeitete Rahmen für die interne Kontrolle am 1. November 2018 in Kraft trat und fünf Komponenten – Kontrollumfeld, Risikobewertung, Kontrollaktivitäten, Information und Kommunikation sowie Aufsichtstätigkeiten – und weitere 17 Grundsätzen und 33 Merkmale umfasst, damit für hinreichende Sicherheit bei der Erreichung der festgelegten Ziele gesorgt wird;

16.  begrüßt, dass 92 % der im Zeitraum 2015 bis 2017 abgegebenen internen Prüfungsempfehlungen im Jahr 2018 umgesetzt waren oder gerade umgesetzt wurden; stellt fest, dass sich das Jahresarbeitsprogramm für die interne Prüfung im Jahr 2018 auf eine aktualisierte Risikobewertung (bei der die Überarbeitung der Risikoregister berücksichtigt wird) stützt und wirksam umgesetzt wurde; nimmt die Bereiche zur Kenntnis, in denen im Jahr 2018 Prüfungen durchgeführt wurden, beispielsweise technische Verwaltung, Vergabe öffentlicher IT-Aufträge, Juristischer Dienst und Kommunikationsstrategie;

17.  stellt im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein in maschinenlesbarer Form zugängliches verbindliches Transparenzregister für Interessenvertreter, das das Parlament, den Rat und die Kommission umfasst, fest, dass im Jahr 2018 unter dem bulgarischen Ratsvorsitz zwei Verhandlungsrunden und im Jahr 2019 unter dem rumänischen Ratsvorsitz eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben; erinnert an den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten (im Folgenden die „Bürgerbeauftragte“) vom 18. Juni 2019, dem zufolge das Generalsekretariat des Rates sämtliche Treffen zwischen Interessenvertretern und dem Präsidenten des Europäischen Rates umfassend protokollieren und diese Protokolle veröffentlichen sollte; bedauert, dass der Rat ungeachtet all dieser Verhandlungen dem Transparenzregister noch immer nicht beigetreten ist, und fordert den Rat auf, Folgemaßnahmen zu den Verhandlungen zu ergreifen, um ein erfolgreiches Ergebnis zu erzielen, bei dem der Rat endlich in das Register einbezogen wird; fordert den Rat auf, sich wirklich zu den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht zu bekennen und hierfür konkrete Maßnahmen zu ergreifen und sich an dem Beispiel des finnischen Ratsvorsitzes zu orientieren; fordert alle Dreiervorsitze auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten abzulehnen;

18.  nimmt die Empfehlung der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, der zufolge der Präsident des Europäischen Rates und die Mitglieder seines Kabinetts eine vollständige Liste der Treffen mit Lobbyisten veröffentlichen sollten; zeigt sich enttäuscht darüber, dass der neue Präsident des Europäischen Rates dieser Empfehlung noch nicht nachgekommen ist; weist darauf hin, dass sich der Präsident des Europäischen Rates zwar offenbar nicht mit vielen Lobbyisten trifft, der Grundsatz der Lobbytransparenz aber dennoch wichtig ist; fordert den Präsidenten des Europäischen Rates nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass er und sein Kabinett alle Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten ablehnen und proaktiv eine umfassende Liste der abgehaltenen Treffen mit Lobbyisten veröffentlichen; fordert das Generalsekretariat des Rates auf, dafür Sorge zu tragen, dass die für den Präsidenten des Europäischen Rates geltenden Ethikregeln mit denen für den Präsidenten der Kommission in Einklang gebracht werden, sodass die Vorschriften bezüglich des „Drehtüreffekts“ drei Jahre gelten und für die Wahrnehmung neuer Aufgaben, die mit den Tätigkeiten der Union in Verbindung stehen, eine offizielle Genehmigung erforderlich ist;

19.  begrüßt die am 1. Juli 2018 im Rahmen der Reorganisation des Generalsekretariats des Rates erfolgte Einrichtung einer Abteilung Digitale Dienste; stellt fest, dass das Informations- und Verwaltungsprogramm darauf ausgerichtet ist, wichtige Betriebsprozesse zu straffen und zu digitalisieren und ein vollständig integriertes System von Anwendungen und Diensten bereitzustellen, das für Nutzer über einen kooperativen und sicheren digitalen Arbeitsplatz für Mitarbeiter, Ratsvorsitze und Delegierte zugänglich sein wird;

20.  nimmt Kenntnis von der umfassenden Medienberichterstattung und dem besonders großen Interesse der Medien an den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union; begrüßt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Website des Rates und die intensive Arbeit, um auf allen Kanälen ein größeres Publikum anzusprechen (Steigerung der Zahl der Aufrufe der Website um 9 %, der Fans auf Facebook um 13 %, der Abonnenten auf Twitter um 26 % und der Abonnenten auf Instagram um 92 % gegenüber dem Vorjahr); nimmt die hohe Anzahl an Hintergrundinformationen und Pressekonferenzen zur Kenntnis; nimmt Kenntnis von der Nachrichtenplattform, über die es Presse und Medien ermöglicht wird, Video- und Fotomaterial des Rates in hoher Auflösung anzusehen, herunterzuladen und in eigene Beiträge einzubinden; spricht sich ferner dafür aus, auf nicht-proprietäre Plattformen zur sozialen Vernetzung zurückzugreifen und dabei besonderes Augenmerk auf den Schutz der Nutzerdaten zu richten;

21.  bekräftigt seine Unterstützung für die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates(8); fordert den Rat auf, sich verstärkt darum zu bemühen, das Gesetzgebungsverfahren nachverfolgbarer und leichter verständlich zu gestalten, für Transparenz bei Meilensteinen im Gesetzgebungsverfahren zu sorgen und die Ermittlung und zeitnahe Veröffentlichung der Beiträge der Mitgliedstaaten (beispielsweise Erklärungen und Änderungsvorschläge) in maschinenlesbarer Form zu standardisieren, und zwar für legislative Debatten im Rahmen von Ratstagungen, von vorbereitenden Diskussionen im Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat oder in seinen sonstigen vorbereitenden Gremien; fordert den Rat auf, seine Bemühungen um Transparenz zu verstärken und hierzu unter anderem seine legislativen Dokumente zu veröffentlichen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten in den vorbereitenden Gremien des Rates offiziell zu protokollieren und diese Protokolle zu veröffentlichen und im Einklang mit den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten mehr Trilogdokumente zugänglich zu machen; erkennt die Bemühungen des Rates an, die Transparenz durch laufende Änderungen seiner Website und die Tätigkeiten seines internen Dienstes „Transparenz“ zu verbessern; fordert den Rat auf, weitere Maßnahmen einzuführen, um zu einer erfolgreichen Transparenzpolitik zu gelangen, in deren Rahmen die Öffentlichkeit das Gesetzgebungsverfahren der Union leichter verfolgen kann;

22.  weist auf die im Sonderbericht der Bürgerbeauftragen vom Mai 2018 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE betreffend die Transparenz des Rechtsetzungsprozesses des Rates enthaltenen Schlussfolgerungen hin, wonach „die derzeitigen Verwaltungsverfahren des Rates Missstände aufweisen“; weist auf das gemeinsame, von Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Schweden und den Niederlanden unterzeichnete Non-Paper vom Oktober 2019 zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Union hin, in dem insbesondere der Rat aufgefordert wird, die Offenheit der Trilogverhandlungen zu stärken und hierfür legislative Grundsatzdokumente systematisch zu veröffentlichen; fordert den Rat auf, diese Empfehlungen im Interesse der Transparenz ernsthaft zu prüfen und dem Parlament diesbezüglich Bericht zu erstatten;

23.  zeigt sich zutiefst besorgt über Informationen in europäischen Medien, wonach Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben, von Unternehmen gesponsert werden, und teilt die in diesem Zusammenhang von Unionsbürgern und Mitgliedern des Parlaments geäußerten Bedenken; erkennt an, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie ihren eigenen Ratsvorsitz finanzieren, und bedauert, dass der Rückgriff auf Unternehmenssponsoring zur Deckung eines Teils ihrer diesbezüglichen Ausgaben in den letzten Jahren zu einer gängigen Praxis wurde; ist zutiefst besorgt über den möglichen Verlust an Ansehen und Vertrauen, den eine solche Praxis für die Union, ihre Organe und insbesondere den Rat aus Sicht der Unionsbürger mit sich bringen kann; stellt fest, dass der Rat argumentiert, dass die Frage des Sponsoring ausschließlich in der Verantwortung des Mitgliedstaats liegt, der den Vorsitz innehat; vertritt wie die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Öffentlichkeit nicht zwischen dem Ratsvorsitz und dem Mitgliedstaat, der ihn innehat, unterscheidet; unterstützt uneingeschränkt die Beurteilung und Empfehlung(9) der Bürgerbeauftragten, dass der Rat bei dieser Frage Leitlinien für die Mitgliedstaaten erstellt; empfiehlt dem Rat überdies mit Nachdruck, über eine Einbeziehung der Ratsvorsitze in den Haushaltsplan nachzudenken; fordert den Rat auf, diese Bedenken an die Mitgliedstaaten, insbesondere an den derzeitigen Dreiervorsitz, weiterzuleiten, sich ernsthaft mit diesen Empfehlungen zu befassen und dem Parlament Bericht zu erstatten;

24.  fordert, dass der Verhaltenskodex für den Präsidenten des Europäischen Rates mit dem der Kommission und des Parlaments in Einklang gebracht wird, damit für die Ausübung von Tätigkeiten, die in Verbindung mit der Rechtsetzung in der Union stehen, bis drei Jahre nach Ausscheiden aus dem Rat eine offizielle Genehmigung erforderlich ist;

25.  ist zutiefst besorgt über Anschuldigungen, wonach bei Vertretern mehrerer Mitgliedstaaten, die in den politischen und haushaltspolitischen Entscheidungsprozess auf hoher Ebene eingebunden sind, Interessenkonflikte bestehen; fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die über in ihrem Besitz befindliche Unternehmen unmittelbar von Beihilfen der Union profitieren können, nicht an den damit zusammenhängenden politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen beteiligt sind; fordert den Rat ferner auf, sich dem Parlament bei seiner Forderung anzuschließen, dass die Kommission neue Prüfungsverfahren vorschlägt, durch die die Untersuchung dringlicher und schwerwiegender Interessenkonflikte beschleunigt wird, und dafür sorgt, dass das Parlament ordnungsgemäß über die Prüfungsschlussfolgerungen unterrichtet wird;

26.  bedauert, dass der Rat die vom Parlament übermittelten schriftlichen Anfragen erneut nicht beantwortet hat und dass der Generalsekretär des Rates nicht an der Anhörung teilgenommen hat, die am 12. November 2019 im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens organisiert wurde, worin sich einmal mehr offenbart, dass der Rat keinerlei Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeigt; betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe, und weist darauf hin, dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre festgelegt wurden; weist darauf hin, dass das Parlament das einzige direkt von den Unionsbürgern gewählte Organ ist und seine Funktion im Entlastungsverfahren unmittelbar mit dem Recht der Bürger zusammenhängt, darüber informiert zu werden, wie öffentliche Gelder verwendet werden;

Künftige Zusammenarbeit zwischen Rat und Parlament

27.  merkt an, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Haushaltsordnung und der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt ist;

28.  stellt fest, dass das Parlament gemäß Artikel 319 AEUV der Kommission auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union erteilt; stellt fest, dass die Rolle des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht, uneingeschränkt anerkannt wird;

29.  unterstreicht das Vorrecht des Parlaments, gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise Entlastung zu erteilen, d. h. einzeln für jede Haushaltslinie, damit die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden;

30.  ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Funktionen der jeweiligen Organe im Entlastungsverfahren erkennbar sein sollten und dass daher eine gleichwertige und auf Gegenseitigkeit beruhende Funktion der beiden Organe im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens ausgeschlossen werden sollte;

31.  weist darauf hin, dass die Organe nach Maßgabe der Artikel 316 und 335 AEUV Verwaltungsautonomie genießen und dass ihre Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt werden; stellt fest, dass gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung jedes Organ selbst für die Ausführung seines Haushaltsplans verantwortlich ist; betont, wie wichtig es ist, dass die Organe bei der Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortungsbewusst und kompetent handeln;

32.  stellt fest, dass das Parlament im Laufe von beinahe zwanzig Jahren die Praxis entwickelt hat, allen Organen und Einrichtungen der Union Entlastung zu erteilen; weist darauf hin, dass das Parlament den Organen und Einrichtungen der Union Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die Antworten auf die schriftlichen Fragebögen geprüft und ihre Generalsekretäre angehört hat; merkt an, dass alle Organe und Einrichtungen der Union (mit dem Rat als einziger Ausnahme) bereit sind, am Entlastungsverfahren des Parlaments teilzunehmen; bedauert, dass sich der Rat geweigert hat, auf die am 12. November 2019 vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments übermittelten Fragen zu antworten;

33.  begrüßt, dass sich der Rat offen dafür gezeigt hat, mit dem Parlament zu einer Einigung zu gelangen, wie im Entlastungsverfahren zusammengearbeitet werden kann;

34.  bedauert die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates beim Entlastungsverfahren, die dazu geführt hat, dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates seit dem Haushaltsjahr 2009 die Entlastung verweigert;

35.  betont, dass es einer Vereinbarung zwischen Rat und Parlament bedarf, damit Lösungen ermittelt werden, um die seit Langem bestehenden Meinungsunterschiede zwischen Rat und Parlament hinsichtlich des derzeitigen Entlastungsverfahrens zu überwinden;

36.  begrüßt, dass die Zusammensetzung des neu benannten Verhandlungsteams des Parlaments gebilligt wurde; fordert das Verhandlungsteam auf, dafür zu sorgen, dass die Vereinbarung mit dem vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im Februar 2020 genehmigten Standpunkt vollständig im Einklang steht; fordert den Rat auf, die Verhandlungen ohne weitere ungerechtfertigte Verzögerungen wieder aufzunehmen;

37.  vertritt die Ansicht, dass die Antworten auf eine Reihe von wiederkehrenden Fragen aus den Fragebögen, die den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermittelt werden, wie Fragen zum ausgewogenen Verhältnis zwischen Männern und Frauen und zur geografischen Ausgewogenheit, zu Interessenkonflikten, zum Lobbying und zum Schutz von Hinweisgebern, möglicherweise in die im Einklang mit Artikel 318 AEUV erstellten Evaluierungsberichte zu den Finanzen der Union aufgenommen werden könnten, sofern dabei ein Bezug zur Ausführung des Haushaltsplans gegeben ist; weist darauf hin, dass der Bericht gemäß Artikel 318 AEUV in Artikel 319 Absatz 1 AEUV ausdrücklich als eine der im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu prüfenden Unterlagen genannt wird;

38.  erinnert daran, dass sämtliche Organe und Einrichtungen nach der Haushaltsordnung gehalten sind, zweckdienliche Maßnahmen zu treffen, um den Bemerkungen, die Teil des Entlastungsbeschlusses des Parlaments sind, nachzukommen, und über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen getroffen haben, Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass die Weigerung eines Organs, diese Verpflichtung zu erfüllen, nachdem es zum Handeln aufgefordert wurde, eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 265 AEUV nach sich ziehen könnte;

39.  begrüßt die Erklärungen der designierten Vizepräsidentin Věra Jourová und des designierten Kommissionsmitglieds Johannes Hahn in ihren Anhörungen vor dem Parlament, wonach sie bereit sind, sich in dieser Angelegenheit einzubringen, um mehr Transparenz bei der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erreichen; verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden;

40.  ist der Auffassung, dass die Zusagen dieser Mitglieder der Kommission einen erfreulichen Sinneswandel im Vergleich zur bisher von der Kommission vertretenen Position darstellen, die sie in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 zum Ausdruck brachte, dem zufolge von der Kommission nicht erwartet werden dürfe, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe überwacht;

41.  fordert den Rat auf, seiner besonderen Rolle gerecht zu werden und Entlastungsempfehlungen in Bezug auf die anderen Organe der Union auszusprechen.

(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(4) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0045.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0045).
(9) Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem Fall 1069/2019/MIG zum Sponsoring des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union.


Entlastung 2018: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (jetzt ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit)) für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2080(DEC))
P9_TA(2020)0091A9-0039/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9‑0047/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004(5), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (6) , insbesondere auf Artikel 31,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0039/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit ENISA (jetzt ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit)) für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2080(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agentur(9),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9‑0047/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(12), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004(13), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (14), insbesondere auf Artikel 31,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0039/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (jetzt ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit)) für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2080(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0039/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan zufolge(17) auf 11 473 788 EUR belief, was gegenüber 2017 einem Anstieg um 2,67 % entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen(18);

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,98 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem Rückgang um 0,01 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 88,56 % lag, was gegenüber 2017 einem leichten Anstieg um 0,37 % entspricht;

Leistung

2.  stellt fest, dass die Agentur bestimmte wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bemessen und ihre Haushaltsführung zu verbessern, wobei sie bei der Bewertung der Verwirklichung ihrer operativen Ziele eher qualitative Indikatoren und bei der Bewertung der Verwirklichung ihrer administrativen Ziele eher quantitative Indikatoren in den Vordergrund stellt; stellt fest, dass die Agentur den Erwartungen ihrer Interessenträger besser gerecht werden will und dazu ihre Berichterstattung insgesamt verbessert, indem sie ihre qualitativen und quantitativen wesentlichen Leistungsindikatoren auf die effizientere Messung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit ausrichtet;

3.  fordert die Agentur auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren, mit denen die Sicherheitslücken im Bereich der 5G-Technik geschlossen werden sollen, und möglichst umfassend über das Thema zu informieren, damit vorhandene technische Lösungen von der Industrie übernommen werden;

4.  bedauert, dass im Anschluss an die im Jahr 2017 im Auftrag der Kommission durchgeführte Studie über die externe Bewertung der Leistung der Agentur im Zeitraum 2013 bis 2016 kein Aktionsplan formalisiert wurde; stellt jedoch fest, dass einschlägige Empfehlungen umgesetzt wurden und dass eine vom Internen Auditdienst der Kommission durchgeführte interne Prüfung teilweise gleichlautende Empfehlungen enthielt, für die ein förmlicher Aktionsplan für Abhilfemaßnahmen vereinbart wurde;

5.  empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

6.  fordert die Kommission auf, eine Machbarkeitsstudie durchzuführen, mit der geprüft werden soll, ob Synergieeffekte mit dem Cedefop, dessen Sitz sich in Thessaloniki befindet, geschaffen werden können; fordert die Kommission auf, beide Szenarien zu prüfen, nämlich die Verlegung der Agentur an den Sitz des Cedefop in Thessaloniki und die Verlegung des Cedefop an den Sitz der Agentur in Heraklion; stellt fest, dass die Verlegung der Agentur an den Sitz des Cedefop die gemeinsame Nutzung von internen Diensten und Unterstützungsdiensten, die Verwaltung gemeinsamer Räumlichkeiten und auch die gemeinsame Nutzung der IKT-, Telekommunikations- und Internetinfrastruktur mit sich bringen würde, wodurch sehr große Summen eingespart werden könnten, die für die weitere Finanzierung beider Stellen verwendet werden könnten;

Personalpolitik

7.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2018 lediglich zu 93,62 % vollzogen war, das heißt, es waren nur 44 der 47 im Rahmen des Haushaltsplans der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit auch entsprechend besetzt (während 2017 noch 48 Stellen bewilligt waren); nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2018 außerdem 27 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

8.  stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 plante, ihr Verwaltungspersonal nach Athen zu verlegen, während die Verordnung (EU) Nr. 526/2013(19) vorsieht, dass dieses Personal in Heraklion eingesetzt wird, und dass die Kosten wahrscheinlich weiter gesenkt werden könnten, wenn das gesamte Personal an nur einem Ort tätig wäre; stellt fest, dass derzeit nur sieben Bedienstete in den Räumlichkeiten in Heraklion arbeiten; stellt fest, dass die Agentur die Zweckmäßigkeit der Einrichtungen im Einklang mit dem derzeitigen Sitzabkommen und den in diesen Einrichtungen entwickelten Programmen zu prüfen gedenkt;

9.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es der Agentur schwerfällt, angemessen qualifiziertes Personal anzuwerben, einzustellen und zu halten, hauptsächlich wegen der Art der beworbenen Stellen (nämlich Stellen für Vertragsbedienstete) und des niedrigen Berichtigungskoeffizienten, der für die Gehälter der in Griechenland beschäftigten Bediensteten der Agentur gilt; stellt jedoch mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur zwecks Erhöhung ihrer Attraktivität eine Reihe sozialer Maßnahmen eingeführt hat;

10.  stellt fest, dass die Agentur nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um alle freien Stellen – wie vom EPSO gefordert – in allen Amtssprachen der EU auszuschreiben; stellt jedoch fest, dass die Agentur wie andere dezentrale Agenturen der Union Stellenausschreibungen auf mehreren Websites und in unionsweiten Veröffentlichungen und auch auf der Website des Netzwerks der EU-Agenturen veröffentlicht;

11.  stellt fest, dass das Verfahren für die Übergabe an neue Bedienstete derzeit überprüft wird, damit Wissen künftig besser an neue Mitarbeiter weitergegeben wird, und dass dieses Verfahren als Teil der Strategie für sensible Stellen betrachtet wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde in Kenntnis zu setzen, sobald diese Überprüfung abgeschlossen ist;

12.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Jahr 2018 weder unter den Führungskräften (acht Männer und zwei Frauen) noch unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats (25 Männer und fünf Frauen) ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern gegeben war;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat und nach wie vor Bemühungen unternimmt, um für Transparenz zu sorgen und Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen, und stellt fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre jeweilige Interessenerklärung nun auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; weist erneut darauf hin, dass die Agentur die jeweilige Interessenerklärung der einzelnen Mitglieder der Führungsebene nicht auf ihrer Website veröffentlicht; bekräftigt seine Forderung an die Agentur, die Lebensläufe aller Mitglieder des Verwaltungsrats und die Interessenerklärungen ihrer Führungskräfte zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Interne Kontrolle

14.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Bericht des Rechnungshofs zu dem Schluss kommt, dass die Agentur über keine Strategie zur Ausweisung von sensiblen Positionen verfügt, diese auf dem neuesten Stand zu halten sowie geeignete Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Partikularinteressen festzulegen; fordert die Agentur auf, umgehend eine solche Strategie anzunehmen und umzusetzen;

15.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2018 einen Prüfungsbericht zu dem Thema der Beteiligung der Interessenträger an der Erbringung von Leistungen in der ENISA vorgelegt hat, zu dem die Agentur einen Aktionsplan ausarbeitet, mit dem mögliche Bereiche für Verbesserungen angegangen werden sollen;

Sonstige Bemerkungen

16.  stellt fest, dass der Beschluss des Vereinigten Königreichs über den Austritt aus der Union nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den Betrieb und die Verwaltung der Agentur hat; stellt jedoch fest, dass die Agentur ihre internen Verfahren überprüft hat, um etwaige Risiken im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu mindern‚ und dass keines dieser Risiken als kritisch gilt, sondern die Risiken vielmehr als sehr gering gelten;

17.  bedauert, dass die Agentur noch keine Strategie formalisiert hat, mit der für Umweltfreundlichkeit am Arbeitsplatz Sorge getragen wird; fordert die Agentur auf, dies umgehend nachzuholen;

18.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

o
o   o

19.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(20) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.
(6) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(11) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(12) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(13) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.
(14) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.
(15) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(16) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(17) ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 205.
(18) ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 206.
(19) Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
PDF 165kWORD 54k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (jetzt Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)) für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2066(DEC))
P9_TA(2020)0092A9-0040/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0033/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(5), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates(6), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0040/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (jetzt Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)) für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2066(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(9),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(10) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0033/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(12), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(13), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates(14), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0040/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (jetzt Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)) für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2066(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0040/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2018 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan(17) zufolge auf 17 850 210 EUR belief, was gegenüber 2017 einen geringfügigen Rückgang um 0,11 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des Zentrums hauptsächlich aus dem Unionshaushalt(18) stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2018 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrundeliegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 100 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem geringfügigen Anstieg um 0,04 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 96,50 % betrug, was gegenüber 2017 einem Anstieg um 6,84 % entspricht;

Leistung

2.  stellt fest, dass das Zentrum ein vorbildliches System zur Leistungsmessung verwendet, das auch wesentliche Leistungsindikatoren zur Bewertung des Mehrwerts seiner Tätigkeiten auf der Ebene der Projekte, Maßnahmen und der Organisation sowie weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsführung umfasst;

3.  stellt ferner fest, dass das Arbeitsprogramm des Zentrums für das Jahr 2018 im Einklang mit den festgelegten Zielen, Zielstellungen und Vorgaben vollständig umgesetzt wurde;

4.  begrüßt, dass das Zentrum mit den anderen Agenturen Synergien entwickelt und Ressourcen gemeinsam nutzt;

5.  stellt fest, dass das Zentrum auf der Grundlage einer formalisierten Zusammenarbeit nach wie vor eng mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zusammenarbeitet;

6.  stellt fest, dass das Zentrum aufgrund der Finanzvorschriften einer externen Bewertung unterzogen wurde, der zufolge die verstärkte Zusammenarbeit des Zentrums mit den drei anderen dezentralen Agenturen im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Beschäftigung, d. h. der ETF, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und von Eurofound, eine praktikable Option ist; stellt fest, dass das Ergebnis dieser externen Bewertung bei der Neufassung der Gründungsverordnung des Zentrums (Verordnung (EU) 2019/128), die im Februar 2019 in Kraft trat, berücksichtigt wurde;

7.  fordert die Kommission auf, eine Machbarkeitsstudie durchzuführen, um zu prüfen, ob zumindest Synergien mit Eurofound genutzt werden können, falls eine vollständige Zusammenlegung nicht in Betracht kommt; fordert die Kommission auf, beide Szenarien zu prüfen, d. h. die Verlegung des Zentrums an den Eurofound-Hauptsitz in Loughlinstown (Irland) und die Verlegung des Eurofound-Hauptsitzes an den Hauptsitz des Zentrums in Thessaloniki; stellt fest, dass dies die gemeinsame Nutzung von internen Diensten und Unterstützungsdiensten und die gemeinsame Verwaltung der Räumlichkeiten sowie die gemeinsame Nutzung von IKT-Infrastrukturen, Telekommunikationsinfrastrukturen und internetgestützten Infrastrukturen bedeuten würde, wodurch erhebliche Summen eingespart würden, die für eine weitere Finanzierung beider Agenturen verwendet werden könnten; nimmt zur Kenntnis, dass die effektive, effiziente und fehlerfreie Arbeit der Agenturen eng mit einer ausreichenden Mittelausstattung, aus der sie ihre operativen und administrativen Tätigkeiten bestreiten können, verbunden ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die von den Agenturen auszuführenden Tätigkeiten an die Mittel anzupassen, die ihnen zugewiesen werden;

8.  fordert das Zentrum auf, die Digitalisierung der Einrichtung voranzutreiben;

9.  legt dem Zentrum nahe, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen;

10.  würdigt den Sachverstand und die kontinuierlich hochwertige Arbeit des Zentrums, das durch Forschungsarbeiten, Analysen und technische Beratung die Entwicklung der europäischen Politik des lebenslangen Lernens und zur Politikgestaltung in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen unterstützt, um eine hochwertige Ausbildung zu fördern, die auf den Arbeitsmarktbedarf abgestimmt ist; betont, dass zu diesem Zweck für eine angemessene Ausstattung mit materiellen und personellen Ressourcen gesorgt werden muss, damit das Zentrum seine zunehmenden und sich wandelnden Aufgaben wahrnehmen kann, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass das Zentrum generell Vorrang vor privaten Auftragnehmern hat;

11.  begrüßt das Wirken und das Fachwissen des Zentrums in Bezug auf die Bereitstellung von neuem Wissen, neuen Erkenntnissen und politischen Analysen, die Verfolgung politischer Entwicklungen und das Auftreten als Wissensvermittler für hochrelevante politische Themen, die die Union auf ihrer Agenda hat; würdigt die hochwertige Arbeit des Zentrums im Rahmen verschiedener Projekte, insbesondere der europäischen Kompetenzagenda, des Europasses, der Überarbeitung des Kompetenzpanoramas und seiner Unterstützung der Teilnehmer des Kopenhagen-Prozesses, des EU-Qualifikationsindexes und der Prognose zum Qualifikationsbedarf;

12.  hält es für bemerkenswert, dass das Zentrums einen neuen Arbeitsbereich zum Thema Digitalisierung eingeführt hat und dies insbesondere in Bezug auf die entsprechenden Online-Instrumente, die länderspezifische Informationen und bessere Möglichkeiten der Visualisierung von Online-Daten, etwa Beratungsressourcen zu Arbeitsmarktinformationen oder Prognosen zum Qualifikationsbedarf, bieten; nimmt diesbezüglich die gezielten Marketingkampagnen des Zentrums zur Kenntnis, mit denen verstärkt auf den Inhalt seiner Website aufmerksam gemacht werden soll;

13.  betont, dass mit Blick auf die demokratische Rechenschaftspflicht der Agenturen unbedingt Transparenz herrschen muss und die Bürger über die Existenz der Agenturen informiert sein müssen; ist der Ansicht, dass die Nutzbarkeit und Benutzerfreundlichkeit der von der Agentur zur Verfügung gestellten Ressourcen und Daten von größter Bedeutung sind; fordert daher eine Bewertung, wie Daten und Ressourcen derzeit präsentiert und verfügbar gemacht werden und inwieweit sie von den Bürgern leicht zu finden, zu erkennen und zu nutzen sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit in dieser Hinsicht sensibilisieren können, indem sie einen umfassenden Plan entwickeln, um mehr Unionsbürger zu erreichen;

Personalpolitik

14.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2018 96,70 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren, wobei von 13 Beamten und 78 Bedienstete auf Zeit, die im Haushaltsplan der Union bewilligt wurden, 12 Beamte und 76 Bedienstete auf Zeit ernannt waren (2017 waren es 92 bewilligte Stellen); stellt ferner fest, dass das Zentrum im Jahr 2018 26 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige zählte;

15.  stellt fest, dass das Zentrum im Lichte der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem neuen Leiter des Personaldienstes des Zentrums, der im Januar 2019 seine Tätigkeit aufgenommen hat, sowie mit dem Beschluss, den juristischen Dienst des Zentrums auszulagern, Maßnahmen ergriffen hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die komplette Auslagerung des juristischen Dienstes angesichts der großen Zahl von Rechtssachen, mit denen das Zentrum befasst ist, die einheitliche Behandlung von Rechtssachen und den Effizienzgrundsatz gefährdet; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum derzeit an einer Verbesserung der Auswahlverfahren arbeitet, wobei sicherzustellen ist, dass die vom Prüfungsausschuss bewerteten Entwurfskriterien eingehalten und verstärkte Kontrollen durch die Personalabteilung durchgeführt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die beiden geprüften Einstellungsverfahren im Jahr 2018, die auf zwei Reservelisten aus den Jahren 2015 und 2016 zurückgehen, unzureichend verwaltet und dokumentiert wurden, wie dies auch bei mehreren anderen in früheren Jahren geprüften Einstellungsverfahren der Fall war; fordert das Zentrum nachdrücklich auf, unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um für ordnungsgemäße Einstellungsverfahren zu sorgen, und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

17.  nimmt die Bedenken zur Kenntnis, die das Zentrum bezüglich seiner neuen Gründungsverordnung hegt, da das Mandat des Zentrums neben der Berufsbildung auf politische Strategien im Bereich der Qualifikationen und Kompetenzen ausgeweitet wurde, ohne dass zusätzliche Mittel für die neuen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden; stellt fest, dass das Zentrum bereits einen Personalabbau um 10 % hinter sich hat und dass dadurch die Arbeitsbelastung und der Druck auf das Personal des Zentrums gestiegen ist;

18.  begrüßt, dass das Zentrum ein annähernd ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter dem Personal (59 % Frauen und 41 % Männer) aufweist, bedauert jedoch, dass keine näheren Angaben zum Verhältnis von Frauen und Männern auf den Führungsebenen vorliegen;

19.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Jahr 2018 in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungsrats (50 % Frauen und 50 % Männer) ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde;

20.  bedauert, dass es in Bezug auf die geografische Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung des Personals an Transparenz mangelt;

Auftragsvergabe

21.  stellt mit Bedauern fest, dass dem Bericht des Rechnungshofes zufolge mit Blick auf das Vergabeverfahren für die Leistungen des Reisebüros des Zentrums die Zuschlagskriterien hinsichtlich Preis und Qualität nicht immer hinreichend detailliert waren, um sicherzustellen, dass dem Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis der Zuschlag erteilt wird; stellt mit Bedauern fest, dass die Methoden und die Dokumentation des Zentrums unzureichend waren, was ungewöhnlich niedrig erscheinende Angebote betrifft;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

22.  stellt fest, dass das Zentrum Maßnahmen ergriffen hat und sich weiterhin bemüht,Transparenz zu gewährleisten, Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen und Hinweisgeber zu schützen; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass das Zentrum auf seiner Website noch immer nicht die Lebensläufe seiner Führungskräfte veröffentlicht und die Führungskräfte, internen Sachverständigen und Assistenten des Zentrums gemäß den Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten aus dem Jahr 2014 potenzielle Interessenkonflikte nur dann angeben, wenn sie auftreten; nimmt die aktualisierten Leitlinien des Zentrums zur Meldung von Interessenkonflikten bei Auswahl- und Einstellungsverfahren und die Erstellung überarbeiteter Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten für Mitglieder des Verwaltungsrats, unabhängige Sachverständige und sonstige Bedienstete zur Kenntnis;

23.  begrüßt, dass das Zentrum in Anbetracht der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde am 2. September 2019 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(19) angenommen hat;

24.  stellt fest, dass im Lichte der Bemerkungen und Stellungnahmen der Entlastungsbehörde eine unabhängige Offenlegungs-, Beratungs- und Anlaufstelle für Hinweisgeber eingerichtet wurde, indem der Koordinator für die interne Kontrolle des Zentrums zum Ethik- und Integritätsbeauftragten des Zentrums ernannt wurde;

Allgemeines

25.  fordert das Zentrum auf, seinen Schwerpunkt auf die Verbreitung seiner Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und die Öffentlichkeit über die sozialen Medien und andere Medienkanäle anzusprechen;

Interne Prüfung

26.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Einstellungsverfahren nach der Prüfung, die der Interne Auditdienst zum Personalmanagement und zum ethischen Verhalten im Zentrum vom 14. bis 18. Januar 2018 durchgeführt hat, noch immer als kritisch eingestuft werden;

o
o   o

27.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(20) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(6) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(11) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(12) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(13) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(14) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.
(15) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(16) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(17) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 1.
(18) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 2.
(19) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Europäische Fischereiaufsichtsagentur
PDF 158kWORD 51k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2085(DEC))
P9_TA(2020)0093A9-0041/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0052/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(5), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur(6), insbesondere auf Artikel 45,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0041/2020),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2085(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen(9),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung(10) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 – C9-0052/2020),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(12), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(13), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur(14), insbesondere auf Artikel 45,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0041/2020),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018 sind (2019/2085(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2018,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0041/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2018 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(17) zufolge auf 17 408 849 EUR belief, was gegenüber 2017 einen Anstieg um 1,73 % darstellt; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt(18) stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2018 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2018 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zu einer Vollzugsquote von 99,74 % geführt haben, was gegenüber 2017 einem leichten Anstieg um 0,83 % entspricht; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 87,62 % lag, was gegenüber 2017 einem Anstieg um 13,81 % entspricht;

Leistung

2.  stellt fest, dass die Agentur eine Reihe wesentlicher Leistungsindikatoren einsetzt, um ihre mehrjährigen strategischen Ziele zu unterstützen und den mit ihren Tätigkeiten erzielten Mehrwert zu bewerten;

3.  stellt fest, dass die Agentur 98 % ihrer Tätigkeiten zeitgerecht durchgeführt und 100 % ihres jährlichen strategischen Kommunikationsplans umgesetzt hat;

4.  stellt fest, dass die Agentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine dreiseitige Arbeitsvereinbarung verabschiedet haben, in der die Zusammenarbeit dieser Agenturen sowie die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden festgelegt sind, die Tätigkeiten im Bereich der Küstenwache ausführen, die die Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung von Informationen und Ausrüstung, die Durchführung von Schulungen und die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen umfassen;

5.  empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

6.  stellt fest, dass die Ergebnisse der zweiten fünfjährigen unabhängigen externen Evaluierung der Agentur für den Zeitraum 2012 bis 2016 im Jahr 2017 vorgestellt wurden; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Ende 2018 eine Empfehlung als umgesetzt eingestuft wurde und bei zehn Empfehlungen entsprechend dem dem Verwaltungsrat vorgelegten Fahrplan Fortschritte erzielt wurden;

7.  vertritt die Ansicht‚ dass die Funktion, die die Agentur bei der Förderung der Errichtung von Frontex übernimmt, nicht die Kerntätigkeit der Agentur als der für die Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten im Fischereisektor und die Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich zuständigen Stelle der Union beeinträchtigen darf, da dies zu einer Schwächung der Fischereiaufsicht und zu einer Zunahme der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei führen könnte; betont daher, dass die Agentur mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden muss, die ihren wachsenden Aufgaben entsprechen;

8.  weist darauf hin, dass die Agentur im Juni 2018 einen Beschluss über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen mit Organisationen oder Selbständigen angenommen hat und dass sie – nach der Einigung des Parlaments und der Kommission über das Transparenzregister – die Treffen des zuständigen Exekutivdirektors und von Agenturmitarbeitern mit Lobbyisten auf ihrer Website offenlegen wird;

9.  stellt fest, dass die Agentur nach Vorbereitungsarbeiten 2017 im Jahr 2018 ein Informationssicherheitsmanagementsystem auf der Grundlage der internationalen Norm ISO 27001 eingeführt hat, mit dessen Hilfe die Agentur vor technologiebedingten Gefahren geschützt und die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen gewahrt werden soll;

10.  weist auf die aktive Mitwirkung der Agentur und den von ihr erbrachten Mehrwert bei dem Projekt zur Verbesserung der Verwaltung der regionalen Fischerei im westlichen Afrika (PESCAO) hin, wenn es um die Entwicklung von Kapazitäten zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeiten und die Verbesserung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in Westafrika geht; weist auf die drei im Jahr 2018 durchgeführten Einsätze hin, die Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea-Conakry, Sierra Leone, Kap Verde und Mauretanien betrafen;

11.  weist darauf hin, wie wichtig die Agentur für die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Verwirklichung ihrer Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Anlandeverpflichtung, ist, da die Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zu kämpfen haben;

Personalpolitik

12.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2018 der Stellenplan zu 98,36 % ausgeführt war und von 61 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit 60 besetzt waren (gegenüber 61 bewilligten Stellen im Jahr 2017); stellt ferner fest, dass im Jahr 2018 elf Vertragsbedienstete und sechs abgeordnete nationale Sachverständige bei der Agentur beschäftigt waren;

13.  fordert die Agentur auf, eine langfristige Strategie für die Personalpolitik zu entwickeln, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der Mitarbeiter, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, Diskriminierungsfreiheit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

14.  stellt mit Besorgnis fest, dass im Verwaltungsrat kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht (47 Männer und 21 Frauen);

Auftragsvergabe

15.  hebt hervor, dass bei der Auftragsvergabe im Jahr 2018 die Veröffentlichung von zwei offenen Ausschreibungen – zur Beschaffung von Dienstleistungen eines Reisebüros einerseits und für die Organisation von Veranstaltungen für die Agentur und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz andererseits – im Mittelpunkt stand;

16.  begrüßt, dass die Agentur 2018 im Einklang mit dem Ziel der Agenturen der Union, gemeinsame Auftragsvergaben durchzuführen, ihre zweite interinstitutionelle offene Ausschreibung veröffentlichte und dass sich zwei weitere Agenturen an diesem Vergabeverfahren beteiligten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf ihre gemeinsamen Vergabeverfahren Bericht zu erstatten; hält diese Vorgehensweise für ein nachahmenswertes Beispiel; legt der Agentur nahe, weiter nach Möglichkeiten einer Rationalisierung der Verfahren mit anderen Einrichtungen zu suchen;

17.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur für den Erwerb von Software-Lizenzen die berechneten Preise und Aufschläge nicht systematisch mit den Angeboten der Lieferanten abgeglichen und die dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags ausgestellten Rechnungen auch nicht systematisch geprüft hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie weder die Bedingungen noch die Bestimmungen des von der Kommission unterzeichneten Rahmenvertrags ändern kann und dass sie den neuen Rahmenvertrag umsetzen wird, um die im Zusammenhang mit dem alten Vertrag festgestellten Probleme zu beseitigen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

18.  nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Sachverständige, die keine Interessenerklärung unterzeichnen, nicht im Rahmen eines Einzelauftrags tätig sein dürfen und dass die Agentur die Einreichung der Erklärungen regelmäßig überwacht;

19.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2018 einen Prüfungsbericht zur Planung, Budgetierung und Überwachung bei der Agentur vorgelegt hat und dass ein Aktionsplan vereinbart wurde, der sich auf Bereiche bezieht, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

20.  stellt fest, dass die Agentur ein Verfahren eingeleitet hat, um sich nach dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU zertifizieren zu lassen, und mehrere Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu verringern; weist aber auch darauf hin, dass die Agentur keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den CO2-Ausstoß zu verringern oder auszugleichen;

21.  fordert die Agentur auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen und die Öffentlichkeit über die sozialen Medien und andere Medienkanäle anzusprechen;

o
o   o

22.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(6) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(9) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(10) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(11) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(12) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(13) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(14) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.
(15) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(16) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(17) ABl. C 416 vom 15.11.2018, S. 42.
(18) ABl. C 416 vom 15.11.2018, S. 43.
(19) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0121.


Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU - Europäischer Auswärtiger Dienst
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Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (2019/2064(DEC))
P9_TA(2020)0094A9-0043/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9-0059/2019)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf die Artikel 55, 99 und 164 bis 167,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260 und 263,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0043/2020),

1.  erteilt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2018;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Gerichtshof der Europäischen Union, den Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst, sind (2019/2064(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0043/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltungssysteme und der Einsatz von Ressourcen am Hauptsitz und in den Delegationen der Union wesentliche Leitprinzipien für die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele, für die Bewältigung geopolitischer Herausforderungen und für die Stärkung der Rolle der Union als globaler Akteur darstellen;

B.  in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, eine gemeinsame Managementkultur innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu fördern, indem der europäische Charakter und das Zusammengehörigkeitsgefühl des diplomatischen Personals gestärkt werden;

C.  in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe und Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.  bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 „Verwaltung“ des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Organs für das Haushaltsjahr 2018 relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt;

2.  vertritt die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit Kapitel 10 des Berichts des Rechnungshofs durchgeführte Prüftätigkeit in ausgewogenerer Weise zwischen den einzelnen Organe und Einrichtungen der Union verteilt werden und über Compliance-Anforderungen hinausgehen sollte;

3.  ist der Ansicht, dass die Prüftätigkeit verstärkt auf operative Ausgaben oder Bereiche ausgerichtet werden sollte, die für den EAD immer bedeutender oder sogar kritisch werden, wie strategische Kommunikationskapazitäten und Informationstechnologie, zum Beispiel Cybersicherheit, die Leistungsfähigkeit des umfassenden Sicherheitspakets für die Delegationen oder die finanzielle und administrative Unterstützung der Unterstützungsplattform für Missionen im Bereich der zivilen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im zweiten Jahr in Folge keine spezifischen Probleme im Zusammenhang mit dem EAD feststellen konnte;

5.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im zweiten Jahr in Folge keine wesentlichen Fehlerquoten im jährlichen Tätigkeitsbericht und im Zusammenhang mit der Leitungsstruktur des EAD festgestellt hat;

6.  stellt fest, dass sich der Gesamthaushalt des EAD für das Jahr 2018 auf 678,5 Mio. EUR belief (was einem Anstieg um 2,8 % gegenüber 2017 entspricht), wobei die Vollzugsquote bei den Verpflichtungen 99,9 % und bei den Zahlungen 84,8 % betrug (was einem leichten Rückgang gegenüber dem im Jahr 2017 erzielten Wert von 86,7 % entspricht) und die Kommission zusätzliche Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten für die in die Delegationen der Union entsandten Kommissionsbediensteten leistete; nimmt die derzeitige Verteilung der Haushaltsmittel zur Kenntnis, nämlich 249,7 Mio. EUR für die Zentrale des EAD und 428,8 Mio. EUR für die Delegationen;

7.  stellt fest, dass im Jahr 2018 auch ein Beitrag in Höhe von 58,5 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Treuhandfonds eingegangenen ist (gegenüber 55 Mio. EUR im Jahr 2017);

8.  fordert den EAD auf, den derzeitigen Eingliederungsplan möglichst zu vereinfachen, um eine einfachere und effizientere Verwaltung des EAD zu ermöglichen, indem die Anzahl der 35 Haushaltslinien, die zur Finanzierung der Tätigkeiten des Personals der Kommission in den Delegationen verwendet werden, schrittweise verringert wird und dabei geografischen Instrumenten und verschiedenen Entwicklungsinstrumenten Rechnung getragen wird;

9.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Haushaltsführung vereinfacht wurde und für das Jahr 2018 die üblichen Gemeinkosten für alle Büros der Delegationen (Kosten für Miete, Sicherheit, Reinigung sowie sonstige Gemeinkosten), einschließlich der aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Delegationen, im dritten Jahr in Folge ausschließlich aus den Haushaltslinien des EAD finanziert wurden; unterstützt die Bemühungen des EAD, seine Verwaltung mithilfe des Projekts „Innovative 2019“ zu modernisieren und zu vereinfachen, das 20 Vorschläge umfasst, die derzeit geprüft werden; fordert den EAD auf, dem Haushaltskontrollausschuss über die zur Prüfung vorliegenden Vorschläge Bericht zu erstatten;

10.  stellt fest, dass sich der Haushalt der Zentrale auf 249,7 Mio. EUR belief, von denen 162,4 Mio. EUR (bzw. 65,5 %) auf die Zahlung von Gehältern und anderen Zulagen an Statutsbedienstete und externe Mitarbeiter entfielen, 30,8 Mio. EUR (bzw. 12 %) für Gebäude und Nebenkosten ausgegeben wurden und 34,9 Mio. EUR (bzw. 14 %) im Zusammenhang mit IT-Systemen, Ausrüstung und Mobiliar standen;

11.  stellt fest, dass sich der Haushalt der Delegationen auf 428,8 Mio. EUR belief, wovon 118,4 Mio. EUR (27,6 %) auf die Vergütung der Statutsbediensteten, 168 Mio. EUR (39,2 %) auf Gebäude- und Nebenkosten, 72,1 Mio. EUR (16,8 %) auf externe Mitarbeiter und Dienstleistungen, 27,6 Mio. EUR (6,4 %) auf sonstige Personalausgaben und 42,7 Mio. EUR (10 %) auf sonstige Verwaltungsausgaben entfielen; stellt ferner fest, dass der EAD zur Deckung der Verwaltungskosten der in den Delegationen der Union tätigen Bediensteten der Kommission von der Kommission 196,4 Mio. EUR erhielt (gegenüber 185,6 Mio. EUR im Jahr 2016 und 204,7 Mio. EUR im Jahr 2015), wovon 47,2 Mio. EUR der Rubrik V des Haushaltsplans der Kommission, 93,2 Mio. EUR den Haushaltslinien für Verwaltungsausgaben der operationellen Programme und 58,5 Mio. EUR dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Treuhandfonds entnommen wurden (gegenüber 55 Mio. EUR im Jahr 2017 und 45,4 Mio. EUR im Jahr 2016);

12.  nimmt zur Kenntnis, dass die Gebäudeverwaltungspolitik angesichts des Auftrags des EAD eine komplexe Angelegenheit ist; betont, dass der EAD seine Gebäudeverwaltungspolitik hinreichend begründen muss, wenn er Immobilien erwirbt, anmietet oder verwaltet; fordert den EAD auf, seine Gebäudeverwaltungspolitik kontinuierlich zu überwachen und insbesondere sicherzustellen, dass mutmaßlichen Fällen von Betrug oder Korruption, die möglicherweise beim Kauf, bei der Anmietung oder bei der Verwaltung von Immobilien aufgedeckt werden, unverzüglich nachgegangen wird; fordert den EAD auf, seine Ausschreibungen und die Kosten für Gebäude, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, hinreichend zu erläutern;

13.  betont, dass für das Management und die Überprüfung der Gebäudedossiers eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem EAD von wesentlicher Bedeutung ist; fordert den EAD nachdrücklich auf, die Gebäudedossiers rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, damit genügend Zeit für eine gründliche Überprüfung und Nachfragen zur Verfügung steht; weist erneut darauf hin, dass Dossiers, die der Haushaltsbehörde erst sehr kurz vor kritischen Fristen übermittelt werden, unnötigen Zeitdruck verursachen und die Haushaltsbehörde zur Erteilung von Genehmigungen zwingen, ohne dass die Möglichkeit bestünde, den Überprüfungszeitraum zu verlängern;

14.  fordert den EAD auf, im Hinblick auf das nächste Entlastungsverfahren die Zusage zu machen, dem Haushaltskontrollausschuss weiterhin Arbeitsunterlagen zur Immobilienpolitik des EAD, darunter auch Informationen über den Kontext und die Deckung der Gebäudekosten, zu übermitteln; nimmt zur Kenntnis, dass die schriftlichen Fragebögen umfassende und detaillierte Informationen über die Immobilienpolitik des EAD enthalten;

15.  stellt fest, dass der EAD Mittelübertragungen in Höhe von 30,8 Mio. EUR vorgenommen hat, wovon der Großteil für den Erwerb eines Gebäudes in Washington verwendet wurde und wodurch sich der endgültige Haushalt der Zentrale auf 239 Mio. EUR verringerte, während der Haushalt der Delegationen um 10,7 Mio. EUR aufgestockt wurde;

16.  stellt fest, dass die Union mit einem immer schwierigeren internationalen Umfeld konfrontiert ist, was dazu geführt hat, dass immer häufiger gefordert wird, dass die Union auf der internationalen Bühne eine Führungsrolle übernimmt; unterstreicht die zentrale Rolle, die dem EAD bei der Ausführung der Außenpolitik der Union unter der Leitung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission zukommt; stellt fest, dass die verstärkte Rolle des EAD nicht durch eine entsprechende Personalaufstockung untermauert wurde; fordert, dass ausreichende Humanressourcen bereitgestellt werden, damit die Wirksamkeit der Union als globaler Akteur nicht gefährdet wird;

17.  stellt fest, dass der EAD eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, die Kohärenz der Außenpolitik der Union sicherzustellen; betont ferner, dass für eine erfolgreiche Umsetzung einer effizienten Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden müssen;

18.  erkennt an, dass sich der EAD in einem schwierigen operativen Umfeld bewegt und die Delegationen der Union Veränderungen unterliegen, da die politischen und sozioökonomischen Bedingungen häufig komplex, instabil und mit hohen Risiken verbunden sind, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt und die Kosten vor allem für die Sicherheit der Mitarbeiter und der Infrastrukturen haben können;

19.  fordert den EAD auf, Stellen für örtliche Bedienstete zu schaffen, die für die Berichterstattung über legislative Tätigkeiten in Ländern von strategischem Interesse (insbesondere Beitrittsländer und Länder der Östlichen Partnerschaft) zuständig sind, damit die Union ein besseres Verständnis der Situation in den Nachbarschaftsstaaten und deren Annäherung an den Besitzstand erlangen kann; fordert den EAD auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Probleme, die zu den festgestellten Fehlern bei der Auftragsvergabe führten, zu beheben und künftigen Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften vorzubeugen;

20.  nimmt zur Kenntnis, dass der Taskforce „East Strat Com“ im Jahr 2018 1,1 Mio. EUR für ihre Bemühungen zur Abwehr der Desinformationskampagne Russlands zur Verfügung gestellt wurden; weist darauf hin, dass das Budget im Jahr 2019 auf 3 Mio. EUR aufgestockt wurde; fordert eine deutliche Aufstockung der bereitgestellten Mittel, damit sich die Europäische Union gegen den von Russland betriebenen Informationskrieg erfolgreich zur Wehr setzen kann; fordert verstärkte Informationskampagnen, um die Bürger in den Ländern der Östlichen Partnerschaft besser über die Politik der EU aufzuklären;

21.  erkennt in diesem Zusammenhang an, dass bestimmte Kosten des EAD, wie etwa für Infrastrukturen, aufgrund von Wechselkursschwankungen oder spezifischen lokalen Marktbedingungen möglicherweise schwieriger in den Griff zu bekommen sind, wodurch das Management und die Planung auf der Ebene der Delegationen erschwert werden;

22.  stellt fest, dass Artikel 60 der Haushaltsordnung neue Regelungen für die Delegierung von Haushaltsvollzugsbefugnisse an die Delegationen vorsieht, insbesondere die Möglichkeit für stellvertretende Delegationsleiter, als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig zu werden und den Verwaltungshaushalt der Kommission auszuführen, um die Kontinuität des Dienstbetriebs zu gewährleisten;

23.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der EAD seine internen Vorschriften entsprechend angepasst hat, fordert den EAD jedoch auf, den Rückgriff auf diese Bestimmung sorgfältig zu überwachen, nämlich wenn in kleinen Delegationen davon Gebrauch gemacht wird; fordert den EAD auf, im Rahmen seiner internen Kontrollstrategie den damit verbundenen potenziellen Risiken besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem er zu einer verstärkten Kontrolle der Angemessenheit der finanziellen Arbeitsabläufe aus der Ferne übergeht und/oder eine verstärkte vorübergehende Unterstützung mit entsprechender Ad-hoc-Überwachung und Berichterstattung über diese Zeiträume leistet; weist darauf hin, dass der interne Kontrollstandard „Betriebskontinuität“ seit mehreren Jahren eine der schwächsten Komponenten des internen Kontrollsystems des EAD war, insbesondere was die Delegationen betrifft;

24.  begrüßt die Schaffung des Instruments für Risikobewertung und -management mit Risikoregistern für die Zentrale und die Delegationen sowie die Verabschiedung eines neuen Rahmens für die interne Kontrolle als positive Schritte; fordert den EAD jedoch auf, über das reine Risikobewusstsein hinauszugehen und sicherzustellen, dass die Risikominimierung wirksam umgesetzt und kontinuierlich überprüft wird;

25.  nimmt zur Kenntnis, dass bei Ex-ante-Überprüfungen von Verpflichtungen und Zahlungen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden (Unregelmäßigkeiten in 209 von 1041 bzw. 258 von 1841 Fällen); bedauert, dass die aufgedeckten Fehler wiederholt auftraten, und zwar vor allem das Fehlen von Belegen, wenn finanzielle Transaktionen einer Ex-ante-Finanzprüfung unterzogen werden; fordert den EAD ferner auf, bei allen Vergabeverfahren der Delegationen mit hohem Auftragswert spezifische Unterstützung bereitzustellen; begrüßt, dass in der Zentrale bis Ende 2019 elektronische Arbeitsabläufe im Bereich Finanzen eingeführt wurden, was zu einer allgemeinen Verringerung der Fehlerquoten beitragen soll;

26.  begrüßt die Angleichung der Ex-post-Methodik an die Methodik des Rechnungshofs im Jahr 2018, die es ermöglicht, Fehlerquoten für die wichtigsten Ausgabenbereiche, nämlich für Personalausgaben, Infrastruktur, Sicherheit und IT/Telekommunikation, auf der Grundlage von nach dem Zufallsprinzip durchgeführten Stichproben von Transaktionen zu ermitteln; ist der Auffassung, dass diese positive Entwicklung dem Management und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten auf der Grundlage einer größeren und umfassenden Erfassung der Finanztransaktionen einen besseren Überblick über die operativen und finanziellen Gesamtrisikobeträge verschaffen wird; betont, dass diese Methode eine objektivere Grundlage für die Erstellung spezieller Aktionspläne mit Abhilfemaßnahmen oder möglichen Vorbehalten bieten wird;

27.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Delegationen in allen Bereichen, insbesondere bei der Unterstützung der Auftragsvergabe, ergebnisorientiert zu unterstützen; ist der Auffassung, dass die Erfahrungen, die Zusammenarbeit und die Ergebnisse des Regionalzentrums Europa, das 27 Delegationen umfasst, angemessen bewertet werden sollten, insbesondere im Hinblick auf das höhere Maß an Sicherheit, wobei möglicherweise andere ebenso wirksame Mittel in Betracht gezogen werden sollten;

28.  fordert den EAD auf, seine Zuverlässigkeitskette im Einklang mit den neuen Standards für die interne Kontrolle schrittweise zu stärken und dabei den Schwerpunkt sowohl auf die individuelle Kompetenz als auch auf die Rechenschaftspflicht für deren Rolle bei der Durchführung der Kontrollen zu legen (wie auch im Fragebogen von 2018 zur Umsetzung der Grundsätze der internen Kontrolle, insbesondere im Bereich der Technologiekontrolle, die etwas weniger positiv bewertet wurde, als auch auf das Betrugsrisiko zu legen;

29.  begrüßt die Bemühungen des EAD zur Förderung des Verantwortungsbewusstseins von neu ernannten Delegationsleitern in Bezug auf die wirtschaftliche Verwendung von EU-Mitteln, die neben dem politischen Mandat in den operativen Zuständigkeitsbereich der Delegationsleiter fallen; ist der Ansicht, dass dies auch alle Akteure im Bereich der Außenpolitik wie EU-Sonderbeauftragte, EU-Sondergesandte, Leiter militärischer Operationen und Leiter ziviler Missionen betrifft;

30.  weist darauf hin, dass die Vorbehaltserklärung ein zentrales Element im System der Rechenschaftspflicht ist und somit ein präventives und für Transparenz sorgendes Instrument innerhalb der Zuverlässigkeitskette des EAD darstellt, das die anhaltenden Herausforderungen oder noch bestehenden und aufgetretenen Unzulänglichkeiten widerspiegelt, mit denen Delegationsleiter konfrontiert sind;

31.  stellt fest, dass nur zwei Delegationen begründete Vorbehalte erklärt haben, nämlich die Delegation in Syrien wie schon im Jahr 2017 und die Delegation beim Europarat in Straßburg, weil bei der Ausführung von Aufträgen gegen Vergabevorschriften verstoßen wurde; fordert den EAD auf, die laufende umfassende Überprüfung sämtlicher Verträge fortzusetzen, damit die Einhaltung der Finanzvorschriften sichergestellt werden kann;

32.  stellt fest, dass Ende 2018 der Anteil der Diplomaten aus den Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der Verwaltungsbediensteten bei 33,76 % lag, was fast dem Stand von 33,8 % im Jahr 2014 entspricht; nimmt zur Kenntnis dass der Anteil im Zeitraum 2014 bis 2018 leichten Schwankungen unterlag: Ende 2017: 32,83 %, Ende 2016: 31,7 %, 2015: 32,9 %; fordert den EAD auf, sich an den im Beschluss 2010/427/EU(7) festgelegten Personalschlüssel zu halten‚ d. h. ein Drittel des Personals aus den Mitgliedstaaten und zwei Drittel aus den Organen der Union;

33.  ist nach wie vor besorgt über die weiterhin bestehenden Ungleichgewichte bei der Zusammensetzung der Mitarbeiter des EAD nach der Staatsangehörigkeit; weist darauf hin, dass Ende 2017 32,83 % der beim EAD insgesamt beschäftigten Verwaltungsräte (d.h. 307 Bedienstete) auf Diplomaten aus den Mitgliedstaaten entfiel, gegenüber 31,7 % Ende 2016, 32,9 % im Jahr 2015 und 33,8 % im Jahr 2014;

34.  betont, dass der EAD trotz wiederholter Aufforderungen die Anforderungen an die geografische Ausgewogenheit immer noch nicht erfüllt und durch ein erhebliches Missverhältnis gekennzeichnet ist, wobei die Delegationsleiter aus Belgien (9), Deutschland (15), Frankreich (16), Italien (21), Polen (5) und der Tschechischen Republik (2) stammen; stellt insbesondere fest, dass in den letzten zwei Jahren die Zahl der italienischen Delegationsleiter gestiegen ist;

35.  fordert, die geografische Ausgewogenheit innerhalb des EAD zu verbessern; weist erneut darauf hin, wie wichtig eine angemessene und bedeutende Präsenz von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten ist; betont, dass der EAD sicherstellen muss, dass alle Mitgliedstaaten angemessen vertreten sind und zugleich auf die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber Rücksicht genommen wird; fordert den EAD daher auf, weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um seine Stellen in den nationalen Diplomatennetzwerken bekannt zu machen;

36.  fordert den EAD auf, bei allen öffentlichen Ausgaben den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen;

37.  erinnert daran, dass Gender Mainstreaming die (Re-)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung der Entscheidungsprozesse dergestalt ist, dass die an der politischen Gestaltung beteiligten Akteure den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, auf allen Ebenen und in allen Stadien berücksichtigen;

38.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass in quantitativer Hinsicht ein nahezu ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde, da 47,4 % der Gesamtzahl der besetzten Stellen mit Frauen besetzt waren; fordert den EAD jedoch auf, die bestehenden qualitativen Ungleichgewichte auf allen Ebenen, Funktionen und in verschiedenen Kategorien weiter abzubauen, insbesondere bei Stellen für Verwaltungsräte, wo 34,92 % der Stellen derzeit mit Frauen besetzt sind; fordert den EAD auf, weiterhin an den verschiedenen Maßnahmen zu arbeiten, die ergriffen wurden, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu fördern und die Vielfalt zu erhöhen, wie etwa das Netzwerk für Frauen in Positionen unterhalb der Führungsebene und spezielle Schulungen für Frauen auf der Führungsebene und für Frauen, die eine Führungsrolle anstreben;

39.  weist darauf hin, dass auch in Bezug auf die EU-Sonderbeauftragten ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine ausgewogene geografische Verteilung gewahrt werden sollten, und stellt fest, dass derzeit zwei von acht EU-Sonderbeauftragten Frauen sind; ist ferner der Ansicht, dass ethische Standards berücksichtigt werden müssen, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden; unterstützt die Ausarbeitung eines EAD-Ethikleitfadens, in dem den Besonderheiten der Arbeit in den Delegationen Rechnung getragen wird;

40.  hebt hervor, dass bei der Geschlechterverteilung in Führungspositionen insgesamt dieselbe Situation besteht, wobei sich jedoch der Frauenanteil im Jahr 2018 auf 27,1 % gegenüber 24,5 % im Vorjahr geringfügig verbessert hat und 71 Frauen Führungspositionen besetzten, und zwar 60 von 211 Stellen auf der mittleren Führungsebene (28,4 % gegenüber 26 % im Jahr 2017) und 11 von 51 Stellen auf der höheren Führungsebene (21,57 % gegenüber 18 % im Jahr 2017);

41.  fordert weitere Anstrengungen zur Behebung dieser Ungleichgewichte; fordert den EAD auf, seine Strategie für Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit zu aktualisieren, um konkrete Ziele in Bezug auf die Präsenz von Frauen in Führungspositionen aufzunehmen; hebt hervor, dass eine Verbesserung der geografischen Ausgewogenheit und des Geschlechtergleichgewichts im EAD zur Verbesserung der Eigenverantwortung der Union für außenpolitische Maßnahmen beitragen würde;

42.  stellt fest, dass von 135 Delegationsleiterstellen 34 mit Frauen besetzt waren; bedauert auch den geringen Anteil von Frauen, die sich im jährlichen Rotationsverfahren auf Führungspositionen in Delegationen bewerben, der nach wie vor bei lediglich 18 % liegt; fordert den EAD auf, seine Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit sich mehr Frauen bewerben;

43.  stellt fest, dass sich, nach einer regelmäßigen Steigerung seit 2011, die Zahl der von den Mitgliedstaaten abgeordneten nationalen Sachverständigen bei 449 stabilisiert hat, dieselbe Zahl wie in 2017; stellt fest, dass 87,31 % der abgeordneten nationalen Sachverständigen in der Zentrale des EAD eingesetzt werden, was damit begründet wird, dass sie sehr spezielle Anforderungsprofile innerhalb der Struktur des EAD erfüllen; fordert den EAD ferner auf, bei der Einstellung abgeordneter nationaler Sachverständiger potenziellen Interessenkonflikten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

44.  weist erneut darauf hin, wie wichtig Wartezeiten für Beamte sind, die ehemals bei Organen oder Agenturen der Union beschäftigt waren, da ungelöste Interessenkonflikte die Durchsetzung hoher ethischer Standards in der gesamten Verwaltung der Union beeinträchtigen können; betont, dass nach Artikel 16 des Statuts die Organe und Agenturen der Union, einschließlich des EAD, die Möglichkeit haben, den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit abzulehnen, wenn Beschränkungen nicht ausreichen, um die berechtigten Interessen der Organe zu wahren; befürchtet, dass es häufig nicht möglich ist, Bedingungen, die für nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommene Tätigkeiten auferlegt werden, durchzusetzen; fordert daher den EAD und alle anderen Agenturen und Organe der Union auf, das gesamte Spektrum der gemäß Artikel 16 des Statuts zur Verfügung stehenden Instrumente zu prüfen, insbesondere wenn sie von einem Wechsel zu einem Verband oder einem Unternehmen, das im Transparenzregister eingetragen ist, in Kenntnis gesetzt werden, um jedes Risiko auszuschließen, dass ehemalige Beamte innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Lobbyarbeit bei den Organen der Union betreiben; fordert ferner alle Organe und Agenturen der Union, einschließlich des EAD, auf, ihre Bewertung jedes einzelnen Falls zu veröffentlichen, wie es Artikel 16 des Statuts vorschreibt;

45.  hält einen weiteren Erfahrungsaustausch bei der Durchsetzung und Überwachung von Artikel 16 des Statuts und den damit verbundenen Ethikvorschriften in allen Organen und Einrichtungen der Union für notwendig; begrüßt, dass sich Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen für ein gemeinsames Ethikgremium für die Organe und Einrichtungen der Union einsetzt;

46.  nimmt zur Kenntnis, dass das Interesse und die Anzahl der Projekte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten aufgrund der daraus resultierenden Kosteneffizienz und Synergien allmählich zugenommen haben und dass sie einen Mechanismus zur Deckung der vollen Kosten solcher Projekte vorsehen;

47.  begrüßt, dass die Zahl der Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten zwischen Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zugenommen hat und im Jahr 2018 zweiundzwanzig neue Vereinbarungen unterzeichnet wurden, die 65 Delegationen betreffen, sodass es nun insgesamt 114 solcher Projekte gibt; nimmt ferner den Abschluss von zwei Dienstleistungsvereinbarungen mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission zur Kenntnis und begrüßt, dass weitere Dienstleistungsvereinbarungen derzeit mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgehandelt werden;

48.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten neue, nicht unerhebliche Einnahmequellen für den EAD in Höhe von 52,1 Mio. EUR entstanden sind, wodurch Spielraum für die Weiterentwicklung seiner Immobilienbeschaffungspolitik geschaffen wurde; stellt fest, dass sich 34 von den Delegationen genutzte Bürogebäude im Eigentum des EAD befanden und 143 angemietet wurden;

49.  fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die gemeinsame Nutzung seiner Räumlichkeiten allen interessierten Organen und Einrichtungen der Union wie dem Parlament und der Europäischen Investitionsbank zu denselben Bedingungen wie dem EAD offensteht; hebt den wirtschaftlichen Nutzen der gemeinsamen Nutzung hervor, da dadurch die Kosten für Wartung, Betrieb und Sicherheit gesenkt werden können; bekräftigt ferner, dass der EAD dafür zu sorgen hat, dass die Kosten für die Anmietung oder den Erwerb der Immobilien für seine Delegationen innerhalb einer Preisspanne liegen, wie sie von den Vertretungen der Mitgliedstaaten zu beachten ist; betont, dass der EAD ordnungsgemäße Schätzungen seiner Sicherheitskosten in seine Berechnungen einbeziehen sollte, um zu vermeiden, dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Mittel beantragt werden müssen;

50.  begrüßt die Fortschritte, die im Anschluss an die Empfehlung des Rechnungshofs im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl der Delegationen, bei denen die Höchstfläche von 35 m² pro Person überschritt