Index 
Angenommene Texte
Freitag, 10. Juli 2020 - Brüssel
Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise *
 Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2019
 Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2018
 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2018
 Die humanitäre Lage in Venezuela und die Migrations- und Flüchtlingskrise
 Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten*
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020: Unterstützung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften – als Reaktion auf die Syrien-Krise – in Jordanien, Libanon und der Türkei
 Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020: Fortsetzung der humanitären Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei
 Wirkstoffe, einschließlich Flumioxazin
 Umfassendes europäisches Konzept für die Energiespeicherung
 Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
 Abschluss eines derzeit verhandelten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien
 Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628) ***I
 Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung ***I
 Eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen
 Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie

Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise *
PDF 162kWORD 45k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise (COM(2020)0198 – C9-0137/2020 – 2020/0082(CNS))
P9_TA(2020)0189A9-0122/2020

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0198),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0137/2020),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0122/2020),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Obgleich der COVID-19-Ausbruch den nationalen Verwaltungen echte Schwierigkeiten bereitet, sollte er nicht als Entschuldigung dafür dienen, die Umsetzung gemeinsam vereinbarter Regeln weiter zu verzögern. Vor dem Ausbruch hatten einige Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass es bei ihnen bei der Umsetzung des neuen Systems zu Verzögerungen komme. Abgesehen von den unmittelbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch sollten die Regierungen keine Mühen scheuen, um das neue System einzuführen. Mitgliedstaaten, die mit Problemen konfrontiert sind, die zu einer Verzögerung bei der vollständigen Umsetzung der Vorschriften führen könnten, sollten die von der Kommission bereitgestellte technische Unterstützung nutzen, um eine korrekte und vollständige Umsetzung des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Die Ziele des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr, nämlich die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer KMU zu fördern, die administrative Belastung der Verkäufer in der Union zu verringern und sicherzustellen, dass Online-Plattformen zu einem gerechteren System der Mehrwertsteuererhebung beitragen, während gleichzeitig die Steuerhinterziehung bekämpft wird, sind Schlüsselaspekte für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, was im Kontext der Erholung nach der COVID-19-Pandemie besonders wichtig ist.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)   Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um sechs Monate zu verschieben Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um die Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.
(4)   Angesichts der neuen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten infolge der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, könnte es erforderlich sein, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um drei Monate zu verschieben. Eine Verschiebung ist nicht wünschenswert, weil sie zu Einnahmeverlusten und einer größeren Mehrwertsteuerlücke führen und gleichzeitig den unlauteren Wettbewerb zwischen Verkäufern aus Drittländern und Verkäufern aus der EU verlängern würde. Eine Verschiebung um drei Monate könnte jedoch angemessen sein, weil sie in den meisten Mitgliedstaaten dem Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen entsprechen würde. Ein noch längerer Aufschub würde die Gefahr des Mehrwertsteuerbetrugs zu einer Zeit verlängern, in der die öffentlichen Finanzen aufgefüllt werden sollten, um die Pandemie und ihre wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen zu bekämpfen. Eine längere Verschiebung um sechs Monate könnte für die Mitgliedstaaten zu einem Einnahmeverlust zwischen 2,5 Mrd. und 3,5 Mrd. EUR führen. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise ist es von äußerster Wichtigkeit, dass es nicht zu weiteren Einnahmeverlusten kommt.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie (EU) 2017/2455
Artikel 2 – Überschrift
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. April 2021
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2017/2455
Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung
Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:
Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie (EU) 2017/2455
Artikel 3 – Absatz 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.
Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie (EU) 2017/2455
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2017/2455
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Juli 2021 an.
Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. April 2021 an.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 1
Richtlinie (EU) 2019/1995
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 1
Richtlinie (EU) 2019/1995
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 an.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2021 an.

Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2019
PDF 193kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 über die Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2019 (2019/2126(INI))
P9_TA(2020)0190A9-0081/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 177, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf das Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB),

–  unter Hinweis auf den auf der Website der EIB veröffentlichten Operativen Gesamtplan 2019 der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2018 der EIB mit dem Titel „Wege bereitet“,

–  unter Hinweis auf den Finanzbericht 2018 und den Statistischen Bericht 2018 der EIB,

–  unter Hinweis auf den 2019 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „EIB operations inside the European Union – Annual report 2018“ (EIB-Projekte in der Europäischen Union – Jahresbericht 2018),

–  unter Hinweis auf den 2019 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „The EIB outside the European Union – Financing with global impact – Annual report 2018“ (Die EIB außerhalb der EU – Finanzierungen mit weltweiter Wirkung – Jahresbericht 2018),

–  unter Hinweis auf den 2019 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „Annual Report 2018: European Investment Advisory Hub“ (Jahresbericht 2018 – Europäische Plattform für Investitionsberatung),

–  unter Hinweis auf die neue Strategie für Klimaschutz und die neuen energiepolitischen Förderleitlinien, die die EIB im November 2019 annahm,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung(1),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 146/2017/DR in Bezug darauf, wie die Europäische Investitionsbank mit einer Beschwerde über Verstöße gegen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsauflagen bei einem von ihr finanzierten Projekt umgegangen ist,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ (COM(2020)0021),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018)0097),

–  unter Hinweis auf die EIB-Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz,

–  unter Hinweis auf die am 7. Oktober 2016 von der EIB erteilte Billigung der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Eröffnungsrede der Bewerberin um das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, am 16. Juli 2019 in der Plenartagung des Parlaments in Straßburg,

–  unter Hinweis auf die Rede, die die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, am 11. Dezember 2019 in der Plenartagung des Parlaments in Brüssel hielt,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0081/2020),

A.  in der Erwägung, dass die EIB gemäß Artikel 309 AEUV und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen muss und dass die EIB gemäß Artikel 18 ihrer Satzung auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Union zu achten hat; in der Erwägung, dass dies auch die Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der Umweltschutzverpflichtungen der EU gemäß den Artikeln 11 und 191 AEUV umfasst;

B.  in der Erwägung, dass die EIB-Anleihen von den wichtigsten Ratingagenturen unter anderem deshalb mit AAA bewertet werden, weil die EIB den Mitgliedstaaten gehört und umsichtiges Risikomanagement betreibt;

C.  in der Erwägung, dass die EIB ihre Rentabilität im Jahr 2018 mit einem Nettoüberschuss von 2,3 Mrd. EUR aufrechterhielt; in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe ihre hohe Bonität und ein solides, hochwertiges Portfolio von Vermögenswerten erhalten sollte;

D.  in der Erwägung, dass die EIB als weltgrößte multilaterale Darlehensnehmerin und ‑geberin und als Institut im gemeinsamen Eigentum der EU-Mitgliedstaaten der natürliche Partner der EU dabei ist, in enger Zusammenarbeit mit nationalen und multilateralen Finanzinstituten Finanzierungsinstrumente umzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe gemäß den Verträgen verpflichtet ist, durch diverse Investitionsinstrumente wie Kredite, Beteiligungskapital, Garantien, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und zur regionalen Entwicklung der Union zu leisten;

F.  in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Kommission für die Verwirklichung der Ziele der EU für 2030 jährlich Investitionen in Höhe von 1 115 Mrd. EUR erforderlich sind(2); in der Erwägung, dass mit dem von der Kommission veröffentlichten Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa darauf abgezielt wird, im nächsten Jahrzehnt Investitionen in Höhe von 1 Bio. EUR zu ermöglichen;

G.  in der Erwägung, dass nachhaltige Investitionen in der Regel höhere Renditen als herkömmliche Investitionen aufweisen und die Volumina daher eher gering sind, während die damit verbundenen Risiken eher etwas höher sind; in der Erwägung, dass die Liquidität der Märkte für nachhaltige Finanzprodukte verbessert werden muss und dies nur durch eine Erhöhung der Anzahl der Produkte auf dem Markt erreicht werden kann; in der Erwägung, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Privatwirtschaft allein die kritische Masse erreicht, und dass die öffentliche Hand auf den Märkten für nachhaltige Finanzanlagen stärker präsent sein und ihren Marktanteil erhöhen muss, wodurch dazu beigetragen wird, Risiken und Renditen zu verringern und gleichzeitig die Marktteilnahme und die Liquidität zu erhöhen;

H.  in der Erwägung, dass der EIB im Rahmen der Strategie der EU zur Bewältigung der klima- und umweltpolitischen Herausforderungen eine wichtige Aufgabe zukommt und dass es sich bei diesen Herausforderungen – wie von der Kommission dargelegt – um die prägende Aufgabe dieser Generation handelt, wobei jährlich zusätzliche Investitionen in Höhe von 260 Mrd. EUR benötigt werden, um die derzeitigen klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 zu verwirklichen;

I.  in der Erwägung, dass kontinuierliche Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden sollte, im Zusammenhang mit der Leistungspolitik und dem Management sowie der Steuerung und Transparenz der EIB-Gruppe bewährte Verfahren auszuarbeiten;

Allgemeine Bemerkungen

1.  betont, dass die Tätigkeiten der EIB als Bank der Union wichtig sind, um das derzeitige Investitionsniveau in der EU zu erhöhen, das unter dem historischen Durchschnitt liegt und nicht ausreicht, um die Ziele der EU in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wirtschaft, Soziales und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verwirklichen und regionalen Zusammenhalt, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit auf EU-Ebene sowie die Finanzierung auf lokaler Ebene zu erreichen, etwa durch die Gemeinden, die die Bedürfnisse der Bürger erfüllen;

2.  stellt fest, dass die EU und die Mitgliedstaaten mehr in Maßnahmen gegen den Klimawandel und in die digitale Revolution und öffentliche Dienstleistungen investieren müssen;

3.  begrüßt die koordinierte Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie und bekräftigt, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Volkswirtschaften in der EU umzugestalten und die Auswirkungen der Krise auf Gesellschaft und Wirtschaft abzumildern; begrüßt insbesondere, dass die EIB Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung der Wirtschaft der EU über den EU-Garantiefonds, das überarbeitete Programm „InvestEU“, den Mechanismus für einen gerechten Übergang und das Solvenzhilfeinstrument übernehmen soll; hebt hervor, dass es für KMU und die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige besonders wichtig ist, dass die EIB diese Aufgaben übernimmt; fordert die EIB gleichzeitig auf, an ihrer Zusage festzuhalten, all ihre Maßnahmen mit dem Ziel der EU, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in Einklang zu bringen; nimmt das Positionspapier der EIB vom 15. Juni 2020 zu ihrem Fahrplan für die Klimabank zur Kenntnis und fordert erneut ehrgeizige Maßnahmen und klare Ziele, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Unterstützung davon abhängig gemacht wird, dass im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der EU für 2050 Ausstiegsmaßnahmen ergriffen werden;

4.  stellt fest, dass sich das Weltwirtschaftsklima verschlechtert, in dem sich das reale BIP-Wachstum verlangsamt hat und globale Herausforderungen zu Unsicherheit beitragen; stellt fest, dass die Investitionstätigkeit in der EU im vergangenen Jahrzehnt schwach war; fordert mehr öffentliche und private Investitionen in der EU auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

5.  nimmt den Investitionsbericht der EIB 2019–2020 zur Kenntnis, in dem die Herausforderungen hervorgehoben werden, denen sich die EU in Bezug auf ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenübersieht, etwa zunehmende Ungleichheit und unzureichende Investitionen, insbesondere in klimabezogene FuE und die Digitalisierung, wodurch die wirtschaftliche Zukunft der EU gefährdet ist; fordert die EIB nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um diese Probleme im Rahmen ihrer Tätigkeit anzugehen;

6.  stellt fest, dass die EIB im Jahr 2018 insgesamt 64 Mrd. EUR in 854 Projekte investierte; stellt fest, dass die EIB angesichts einer Quote von nur 0,3 % an notleidenden Krediten den aufsichtsrechtlichen Grundsätzen entspricht;

7.  bekräftigt, dass die geografische Verteilung der EIB-Finanzierungen ausgewogener gestaltet werden muss; fordert die EIB auf, die systemischen Mängel anzugehen, durch die bestimmte Regionen und Länder daran gehindert werden, die aus der Finanztätigkeit der EIB erwachsenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, indem die EIB ihre Anstrengungen zur Ausweitung ihrer Darlehenstätigkeit intensiviert und fachliche Hilfe und Unterstützung durch Beratung bereitstellt, insbesondere in Regionen mit geringer Investitionskapazität, und indem sie Ratschläge im Bereich Projektentwicklung erteilt, um integratives Wachstum sowie die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die EIB-Finanzierung nachfragegesteuert ist;

8.  fordert die EIB auf, eine wichtige Funktion im Bereich der Förderung der nachhaltigen Finanzierung innerhalb und außerhalb Europas zu übernehmen und sich durch ihre Darlehensvergabe vorrangig für die Verwirklichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung einzusetzen und dabei weitere Investitionen in soziale, ökologische und nachhaltige Projekte zu mobilisieren;

9.  fordert angemessene Unterstützung, um die Verfahren für die fachliche Unterstützung, die Finanzexpertise und den Kapazitätsaufbau zugunsten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Vorfeld der Genehmigung von Projekten zu verbessern, damit der Zugang erleichtert wird und alle Mitgliedstaaten einbezogen werden; fordert in diesem Zusammenhang zudem, Beratungsdienste wie die Plattform für Investitionsberatung InvestEU, Jaspers, Elena und Fi-compass stärker zu unterstützen; fordert, die Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken und -instituten zu intensivieren;

10.  begrüßt, dass sich die EIB frühzeitig darum bemüht, die von ihr finanzierten Projekte in der Umsetzungsphase zu unterstützen (durch die Entsendung von Sachverständigen, die Bereitstellung von Unterstützungsinstrumenten und die Ausarbeitung von Vorstudien); fordert die EIB und die Kommission auf, gemeinsam Vorschläge für eine systematischere Beteiligung von Teams der EIB an der Umsetzung von Projekten in Ländern, die eine solche Beteiligung anfordern, auszuarbeiten, und zwar insbesondere in Bereichen, die vertieftes Fachwissen erfordern, und in Bereichen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, etwa Maßnahmen gegen den Klimawandel;

11.  begrüßt, dass die EIB die Kohäsionsziele allein zwischen 2009 und 2018 mit mehr als 200 Mrd. EUR unterstützt hat;

12.  fordert die EIB auf, Gewicht auf die Konsultationen mit allen von ihren Projekten betroffenen Akteuren zu legen, insbesondere mit den ortsansässigen Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit;

13.  ist der Ansicht, dass Innovation und Kompetenzen grundlegende Elemente für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Förderung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit sind; begrüßt, dass die EIB im Jahr 2018 Innovationen und Kompetenzen mit 13,5 Mrd. EUR unterstützt hat; geht davon aus, dass die EIB Innovationen und Kompetenzen auch künftig unterstützt;

14.  ist der Ansicht, dass die EU die Einführung digitaler Technologien und Investitionen in die digitale Infrastruktur und IKT-Kompetenzen beschleunigen muss, um wettbewerbsfähig zu bleiben; fordert die EIB auf, den technologischen Wandel in Angriff zu nehmen, indem sie die Digitalisierung stärker unterstützt;

15.  hält die zehn Standards des Sozial- und Umwelthandbuchs der EIB für überaus wichtig und deren Einhaltung für eine Voraussetzung für die Beteiligung an den Darlehenstätigkeiten der EIB, unter anderem in den Bereichen Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme, klimabezogene Normen, Kulturerbe, Zwangsumsiedlungen, Rechte und Interessen schutzbedürftiger Gruppen, Arbeitsnormen, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit, Sicherheit sowie Engagement der Interessenträger;

16.  fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass die künftigen Bemühungen um die Aufstockung der öffentlichen Investitionen in der EU durch die Haushaltsregeln der EU gefördert werden, damit die EIB zu diesen Investitionen eine Hebelwirkung erzielen kann;

17.  ist der Ansicht, dass bei den Bewertungskriterien für Sozialprojekte die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte berücksichtigt werden sollten; erachtet es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Projekten ex ante und ex post zu bewerten;

18.  begrüßt die bisherigen Schritte der EIB; fordert die EIB auf, die Berichterstattung und Bewertung der tatsächlich erzielten Ergebnisse sowie die Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Investitionen zu verbessern;

19.  fordert die EIB auf, Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Sonderberichts 03/2019 des Rechnungshofs zu ergreifen, in dem beurteilt wurde, ob der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ein wirksames Instrument war, um Finanzmittel zur Unterstützung zusätzlicher Investitionen in der gesamten EU zu beschaffen; stellt fest, dass in dem Bericht der Schluss gezogen wurde, dass einige EFSI-Tätigkeiten schlichtweg an die Stelle anderer EIB-Tätigkeiten traten und dass ein Teil der Finanzierung für Projekte bereitgestellt wurde, die auch aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten finanziert werden können, was in einigen Fällen dazu führte, dass der Umfang, in dem durch die EFSI-Unterstützung tatsächlich zusätzliche Investitionen angestoßen wurden, übertrieben dargestellt wurde;

20.  betont, dass das wichtigste quantitative Ziel des EFSI, nämlich zusätzliche private und öffentliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren, nicht die wesentliche Triebkraft für den Erfolg des Fonds sein sollte und dass messbare Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit, Zusätzlichkeit, geografische Reichweite und soziale Auswirkungen in zukünftigen Investitionsstrategien mindestens ebenso wichtig sein sollten;

21.  fordert die EIB auf, im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften den Anteil von Finanzmitteln aus dem EFSI und InvestEU für Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen und den sozialen Zielen der EU leisten, aufzustocken; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Methoden von InvestEU, mit denen die Nachhaltigkeitswirksamkeit sichergestellt werden soll, voll und ganz mit den Nachhaltigkeitszielen der EU im Einklang stehen und dass in den Bewertungskriterien für Sozialprojekte den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung getragen wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Projekten ex ante und ex post zu bewerten;

22.  ist der Ansicht, dass eine weitere externe Bewertung der Zusätzlichkeit der Darlehenspolitik der EIB erforderlich ist und dass die Ergebnisse der Bewertung veröffentlicht werden sollten;

23.  ist der Ansicht, dass nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der externen Bewertung geprüft werden sollte, ob eine allgemeine Aufstockung der Kapitalausstattung der EIB erforderlich ist, damit bei der Finanzierung von Projekten mit erheblichen potenziellen Gewinnen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Soziales und Innovation und auch bei Projekten zur Schaffung nachhaltigen Wachstums und zum Abbau der Ungleichheit mehr langfristige Darlehen gewährt und innovative Instrumente eingesetzt werden können;

24.  fordert die EIB auf, bei den politischen Maßnahmen, Finanzierungsinstrumenten und Investitionen der EU für eine enge Abstimmung und für Kohärenz und Widerspruchsfreiheit zu sorgen, damit es nicht zu Überschneidungen kommt und die Synergieeffekte bei der Finanzierung verstärkt werden;

Stärkere Ausrichtung der EIB auf den Klimaschutz und den gerechten Übergang

25.  begrüßt, dass der Verwaltungsrat der EIB am 14. November 2019 beschloss, die politische Strategie der EIB mit dem Ziel in Einklang zu bringen, dass die Erderwärmung auf höchstens 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau beschränkt wird;

26.  stellt fest, dass sich die zuvor genannten und die im Grünen Deal beschriebenen Ziele möglicherweise nur erreichen lassen, wenn die EIB größere Risiken eingeht, insbesondere in Wirtschaftszweigen und Regionen, die weniger Investitionen anziehen, vorausgesetzt, dass solche Darlehen den Kriterien für die Förderfähigkeit durch die EIB entsprechen und die EIB die Bonitätsstufe AAA beibehält;

27.  begrüßt, dass die EIB die weltweit größte Emittentin von grünen Anleihen ist und Vorreiterin bei der Emission der erfolgreichen grünen Anleihen war, mit denen in elf Jahren mehr als 23 Mrd. EUR mobilisiert wurden, wobei der globale Markt für grüne Anleihen nunmehr einen Wert von mehr als 400 Mrd. EUR aufweist; stellt fest, dass eine große Herausforderung darin besteht, gemeinsame Vorgaben gegen Grünfärberei festzulegen; begrüßt, dass 2018 neue Nachhaltigkeitsanleihen der EIB aufgelegt wurden, mit denen Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden sollen; erachtet es als sehr wichtig, gemeinsame Normen für diese neuen Anleihen festzulegen, damit die Projekte transparent, überprüfbar und messbar sind; fordert, dass die EIB die Begebung von grünen Anleihen fortsetzt und ausweitet, die die Umsetzung des europäischen Grünen Deals begünstigen und von der Europäischen Zentralbank erworben werden sollen, und aufbauend auf Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, einschließlich der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen, zur Weiterentwicklung des Marktes für grüne Anleihen beiträgt;

28.  fordert, dass der Europäische Investitionsfonds (EIF) vollständig in alle Klimaschutzmaßnahmen der EIB einbezogen wird; fordert den EIF auf, dem Innovationsbedarf für den Übergang zu einer klimaneutralen EU mehr Priorität einzuräumen; fordert den EIF auf, dafür zu sorgen, dass er bei allen Investitionen tatkräftig mit den beteiligten Unternehmen zusammenarbeitet, um deren klimabezogene Angaben zu verbessern, auf die Senkung ihrer Emissionen hinzuwirken und Investitionen in kosteneffiziente Alternativen zu lenken (z. B. Energieeffizienz oder Sicherung der Klimaverträglichkeit zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit);

29.  begrüßt, dass die EIB 2018 insgesamt 29 % ihrer Darlehen für Klimaschutzmaßnahmen vergab;

30.  fordert die EZB auf, im Rahmen ihrer laufenden strategischen Überprüfung auszuloten, mit welchen Instrumenten die EIB unterstützt werden und die Abstimmung mit der EIB erfolgen kann, vor allem im Hinblick auf die Funktion der EIB als Klimabank der EU und insbesondere, wenn es darum geht, den Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und die Nachhaltigkeit der Wirtschaft zu finanzieren;

31.  weist erneut darauf hin, dass die Klimaschutzstrategie der EIB im Jahr 2015 zusammen mit dem Beschluss über die Liste der förderfähigen Sektoren und der Förderkriterien für Klimaschutzprojekte und der Umsetzungsstrategie für den Klimaschutz verabschiedet wurde; fordert, dass die Umsetzungsstrategie im Jahr 2020 überarbeitet und an das Übereinkommen von Paris angepasst wird, auch durch Annahme eines konkreten Fahrplans für die Verwirklichung des granularen Teilziels(3) von 50 % bis 2025, und dass die Klimaneutralität der übrigen Darlehen im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens der öffentlichen Konsultation garantiert wird; fordert die EIB auf, die Interessenträger und die Öffentlichkeit als Ganzes ausführlich in Kenntnis zu setzen, sobald die Dokumente angenommen worden sind; weist die EIB erneut darauf hin, dass ökologische Investitionen tragfähig sein und zur Stärkung des Zusammenhalts der Mitgliedstaaten beitragen sollten;

32.  fordert, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen von Klimaschutzmaßnahmen verschärft werden, um durch Wahrung der Kohärenz mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und die Ausrichtung der EIB-Tätigkeit an dem neuen taxonomischen Rahmen die Gefahr abzuwenden, dass die Investitionen keine erheblichen Treibhausgaseinsparungen bewirken; ist der Ansicht, dass eine allgemeine Bestimmung, wonach keine Schäden verursacht werden dürfen, Grundlage aller Tätigkeiten der EIB sein und in ihre Erklärung zu Umwelt- und Sozialnormen aufgenommen werden sollte, die 2020 überarbeitet und an das Ziel angepasst werden muss, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu beschränken;

33.  begrüßt die überarbeitete Methode der EIB zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks und fordert, dass sie durchgehend umgesetzt wird, wobei Emissionen im Zusammenhang mit der Grenznachfrage und indirekten Emissionen („Typ-3-Emissionen“) besonders zu berücksichtigen sind; fordert, dass die Projekte einer umfassenden Bewertung und nicht einer bloßen wirtschaftlichen Analyse des Lebenszyklus ihrer Emissionen unterzogen werden; fordert eine strenge klimaschutzbezogene Rechnungslegung, vor allem bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierung von Projekten zur Verfolgung klimaschutzbezogener Ausgaben für zugewiesene Ressourcen und der tatsächlichen Ausgaben; fordert in diesem Zusammenhang, die Schätzung für die Berechnungen der Mittelausschöpfungsquote zu aktualisieren;

34.  ist der Ansicht, dass die EIB von ihren Intermediären verlangen sollte, dass sie ihre Risikopositionen gegenüber fossilen Brennstoffen offenlegen, und dass sie schrittweise Beschränkungen für Intermediäre mit hohem Risiko anwenden sollte; erwartet, dass alle Intermediäre bis Ende 2025 über einen Dekarbonisierungsplan verfügen, da dies unentbehrlich ist, damit sie auch künftig finanziert werden können; betont, dass durch solche neuen Anforderungen der Zugang von KMU zu Finanzmitteln nicht beeinträchtigt werden darf;

35.  begrüßt, dass die EIB ihre Unterstützung für die Kohlebranche effektiv bereits 2013 eingestellt hat, als sie die Fassung 2013 ihrer Darlehenspolitik im Energiebereich verabschiedet hat; ist der Ansicht, dass die EIB-Finanzierung von einem wissenschaftlich fundierten Übergangsplan mit klaren Zielen und zeitlichen Zusagen zur Angleichung an das Übereinkommen von Paris abhängig gemacht werden sollte, damit im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Geschäftsbankenbranche(4) schrittweise davon Abstand genommen werden kann, Projekte zu unterstützen, durch die erhebliche Treibhausgasemissionen bewirkt werden; fordert die EIB auf, Beratung dazu anzubieten, wie Unternehmen ihre CO2-Emissionen verringern können;

36.  fordert die EIB auf, Klauseln in die Finanzierungsdokumentation aufzunehmen, nach denen sich der Begünstigte der EIB-Darlehen verpflichten muss, alle in seinem Darlehensantrag enthaltenen Ziele zur Reduzierung seiner CO2-Emissionen vollständig zu verwirklichen; fordert, dass diese Klauseln vorsehen sollten, dass die Auszahlungen von einer zufriedenstellenden Erfüllung dieser Verpflichtungen abhängig sind und dass in den Fällen, in denen die Auszahlungen vor der Verwirklichung der Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen getätigt werden müssen, eine effiziente Regelung über nachträgliche Entschädigungszahlungen greifen sollte;

37.  begrüßt die neue Darlehenspolitik der EIB im Energiebereich, vor allem das Potenzial dieser Politik, auch die einschlägige Darlehenspolitik anderer Finanzinstitute maßgeblich zu verändern; begrüßt, dass sich diese Politik auf Finanzintermediäre und die Priorisierung von Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen bezieht und darin positiv auf Energiegemeinschaften und Mikronetze hingewiesen wird; begrüßt, dass diese Politik möglicherweise eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung für lokale Energiequellen bewirkt, sodass sich die starke Abhängigkeit der EU von externen Energiequellen verringert und für Versorgungssicherheit gesorgt wird; stellt fest, dass für die Genehmigung von bestimmten Gasprojekten bis Ende 2021 Ausnahmen gelten und dass Gasnetzprojekte, die für den Transport kohlenstoffarmer Gase geplant sind, auch künftig unterstützt werden könnten; betont, dass bei Darlehen für Investitionen in die Infrastruktur für fossile Brennstoffe das Risiko besteht, in verlorene Vermögenswerte zu investieren; fordert die EIB auf, klarzustellen, dass sie keine Bewertung von Projekten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen veranlassen wird, die erst nach dem 14. November 2019 bei der Bank eingereicht wurden; fordert, dass diese Strategie regelmäßig überprüft und stets an der europäischen Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen ausgerichtet wird und dass die Taxonomie nach ihrer formellen Annahme als Maßstab für Investitionen der EIB in den Klima- und Umweltschutz herangezogen wird, damit sich keine Abweichungen von dem Pfad ergeben, der mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, und damit in der EU neue geeignete außenpolitische Maßnahmen ausgearbeitet werden können;

38.  fordert die EIB nachdrücklich auf, bei all ihren Darlehen für Energieprojekte dem Grundsatz der Energieeffizienz gerecht zu werden und das Ziel, gegen Energiearmut vorzugehen, vorzugeben und dabei den Auswirkungen der Energieeffizienz auf die künftige Nachfrage und ihrem Beitrag zur Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen;

39.  ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der Darlehenspolitik der EIB im Verkehrsbereich hohe Priorität hat; fordert, dass rasch eine neue Verkehrsfinanzierungspolitik mit dem Ziel verabschiedet wird, die Verkehrsbranche der EU bis 2050 zu dekarbonisieren; betont, dass sich die EIB auch künftig für die Finanzierung von Innovationen und umweltfreundlicher Technologie für den Luftverkehr einsetzen sollte, wozu auch die Entwicklung nachhaltiger Biokraftstoffe, die Elektrifizierung und die Hybridtechnologie zählen, damit die Dekarbonisierung des Luftverkehrs vorangebracht wird und das vorrangige Ziel des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden kann;

40.  fordert‚ dass in den CO2-intensiven Industriezweigen, in denen die EIB tätig ist, etwa in der Zementindustrie, der petrochemischen Industrie und der Stahlindustrie, neue Maßnahmen ergriffen werden, um alle Darlehen in diesen Industriezweigen so umzustrukturieren, dass bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird, wobei der Schwerpunkt auf der Nachhaltigkeit dieser Industriezweige und auf der Förderung der Kreislaufwirtschaft auf der Grundlage schadstofffreier Materialkreisläufe liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass eine Veränderung in großem Maßstab nur erreicht werden kann, wenn die Industrie mit an Bord genommen wird;

41.  weist die EIB erneut darauf hin, dass der Schutz der biologischen Vielfalt bei der Anpassung an den Klimawandel von zentraler Bedeutung ist und dass die Wiederherstellung von Ökosystemen das einzige bewährte Verfahren für die Erzielung negativer Emissionen ist; fordert die EIB auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihren Finanzierungsinstrumenten weiterzuentwickeln, um negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt entgegenzuwirken; fordert, dass sich die EIB verpflichtet, die Finanzierung von Projekten einzustellen, die zum Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemen bzw. zur Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme und zu illegalem Holzeinschlag beitragen, und ihre Finanzierung erheblich aufzustocken, um die einschlägigen Ziele der EU zu erreichen, insbesondere das Ziel der Verhinderung von Nettoverlusten des Waldbestandes und die Ziele des Meeres- und Küstenschutzes, und um Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt, Anpassungsmaßnahmen und wichtige Ökosystemleistungen wie die Bestäubung sowie grüne Infrastruktur zu unterstützen;

42.  begrüßt die 2018 angenommenen Leitlinien für Wasserkraft(5) und fordert die Ausweitung der Transparenzanforderungen auf alle Infrastrukturprojekte, auch auf solche, die von Finanzintermediären finanziert werden;

43.  fordert die EIB auf, mit kleinen Marktteilnehmern und Genossenschaften zusammenzuarbeiten, um kleine Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger zu konsolidieren, sodass sie für eine Finanzierung durch die EIB infrage kommen;

Aufgaben der EIB im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang

44.  hebt hervor, dass die EIB bei der Verwirklichung der Ziele des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang eine entscheidende Funktion übernimmt, und stellt fest, dass sowohl die Privatwirtschaft als auch die öffentliche Hand stark gefordert sind, wenn es gilt, im Laufe der kommenden sieben Jahre die vorgegebene Investitionssumme in Höhe von 1 Bio. EUR für den europäischen Grünen Deal bzw. 100 Mrd. EUR für den Mechanismus für einen gerechten Übergang aufzubringen;

45.  legt der EIB nahe, Projekte zur Förderung eines gerechten Übergangs in den Mitgliedstaaten zu unterstützen; ist der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten eine jeweils unterschiedliche Ausgangslage gegeben ist und die EIB daher ihre Unterstützung hauptsächlich auf die Mitgliedstaaten mit dem größten Nachholbedarf ausrichten sollte; hebt hervor, dass beim Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft niemand zurückgelassen werden darf; fordert die EIB deshalb auf, für angemessene Unterstützung einschließlich fachlicher Hilfe für die am stärksten betroffenen Regionen zu sorgen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Kapazitäten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; hebt insbesondere hervor, dass Gebiete, in denen Arbeitsplätze derzeit von Branchen mit hohen Schadstoffemissionen abhängig sind, vorausschauend unterstützt werden müssen, und zwar durch Investitionen in Schulungen und alternative wirtschaftliche Möglichkeiten, damit die notwendigen öffentlichen und privaten Ressourcen tatsächlich bereitgestellt werden und die Umgestaltung zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft vorangebracht wird;

46.  betont, dass ein auf Vorausschau und Teilhabe gestützter Ansatz erforderlich ist, damit sich der Strukturwandel in allen Teilen der Gesellschaft förderlich vollzieht; fordert, dass die betroffenen Regionen (Kohlebergbaugebiete, von CO2-intensiven Industriezweigen geprägte Gebiete usw.) und Gemeinden gefördert sowie die Arbeitskräfte in den am stärksten von den Vorgaben zur Reduzierung der CO2-Emissionen betroffenen Wirtschaftszweigen unterstützt werden und dass auch die Entwicklung neuer gemeinsamer Projekte und Technologien zugunsten und unter Mitwirkung dieser Gemeinden und Regionen vorangebracht wird;

47.  ist der Ansicht, dass die EIB nur dann zur Klimabank der EU werden und am gerechten Übergang mitwirken kann, wenn sie Mechanismen entwickelt, mit denen sie die Beiträge unterschiedlicher Interessenträger – etwa von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Gewerkschaften, nichtstaatlichen Organisationen und einschlägigen Sachverständigen – besser in ihre Investitionsstrategie einbinden kann;

48.  fordert die EIB auf, in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Regionen und gemäß deren gesellschaftlichen und geografischen Gegebenheiten einen fairen, schlüssigen und integrativen Plan vorzulegen und sich zu diesem Plan zu bekennen, damit die notwendigen öffentlichen und privaten Ressourcen tatsächlich bereitgestellt werden und der Übergang zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft vorangebracht wird; betont in diesem Zusammenhang, dass dem Schutz der am stärksten von dem Wandel in Mitleidenschaft gezogenen Bürger und Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, unter anderem durch die Gewährung des Zugangs zu Umschulungsprogrammen und durch die Förderung von Investitionen in neue Wirtschaftszweige, in denen dann neue und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden;

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Midcap-Unternehmen

49.  begrüßt, dass die EIB-Gruppe bereit ist, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, indem sie in Bereichen wie Innovation, KMU, Infrastruktur, sozialer Zusammenhalt sowie Klima- und Umweltschutz Unterstützung leistet;

50.  betont, dass sich die EIB ungeachtet ihres tatkräftigen Engagements für die Mitwirkung an der Verwirklichung der Klimaneutralitätsziele auch künftig auf die Unterstützung von Projekten konzentrieren sollte, mit denen regeneratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden;

51.  begrüßt, dass die EIB im Jahr 2018 mit Investitionen in Höhe von insgesamt 23,27 Mrd. EUR, die 374 000 Unternehmen mit fünf Millionen Beschäftigten zugutegekommen sind, KMU und Midcap-Unternehmen tatkräftig unterstützt hat; nimmt die Ergebnisse des Investitionsberichts 2019/2020 der EIB in Bezug auf die Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung von KMU und Midcap-Unternehmen ein grundlegendes Ziel der EIB bleiben muss, und fordert mit Nachdruck, dass sie sich stärker um die Finanzierung von KMU bemüht und diesem Aspekt größere Bedeutung beimisst, um die Finanzierungslücke für diese Unternehmen zu verkleinern; begrüßt in diesem Sinne das Finanzierungsfenster „KMU“ des Fonds „InvestEU“; betont, dass der Schwerpunkt auf die langfristige Finanzierung gelegt werden muss, indem vor allem Projekte unterstützt werden, die andernfalls nicht finanziert würden, insbesondere für innovative Start-up-Unternehmen und KMU; hebt jedoch hervor, dass die Finanztätigkeit der EIB kein Ersatz für eine nachhaltige Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten ist;

52.  stellt fest, dass KMU in Bezug auf die Außenfinanzierung mit einer doppelt so hohen Wahrscheinlichkeit finanziellen Zwängen unterliegen wie große Unternehmen und dass der Anteil der finanziell eingeschränkten Unternehmen in der EU zwischen 1 % und bis zu 13 % liegt;

53.  stellt fest, dass die Außenfinanzierung aller Unternehmen in der gesamten EU etwas mehr als ein Drittel ihrer Investitionsfinanzierung ausmacht;

54.  vertritt angesichts der strategischen Bedeutung von KMU die Auffassung, dass die EIB ihre finanzielle Unterstützung fortsetzen und ihre Kapazitäten im Bereich Verwaltung und Beratung ausbauen sollte, um KMU Informationen und fachliche Unterstützung bereitstellen zu können und ihnen so – unter Berücksichtigung der am wenigsten entwickelten Regionen – den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern;

55.  betont‚ dass die EIB zur Verwirklichung ihrer Ambitionen nicht nur ihre Eigenmittel erhöhen und Fachwissen im Bereich innovative Finanzierungsinstrumente aufbauen, sondern möglicherweise auch höhere Risiken eingehen muss; fordert, dass die Anteilseigner der EIB für angemessene Ressourcen sorgen, damit sie innovative Instrumente zur Finanzierung von Projekten einsetzen kann, die erhebliches Potenzial für Nachhaltigkeitsgewinne, gesellschaftliche Vorteile und Innovationsgewinne aufweisen; fordert daher, im Anschluss an die Veröffentlichung der Ergebnisse der externen Bewertung die Kapitalausstattung der EIB aufzustocken, um mehr langfristige Darlehen und innovative Instrumente für die Finanzierung von Projekten mit erheblichen potenziellen Nachhaltigkeitsgewinnen, gesellschaftlichen Vorteilen und Innovationsgewinnen zu ermöglichen, auch für Projekte, durch die nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen werden und Ungleichheit abgebaut wird, und um Wachstumskapital bereitzustellen, damit KMU ihre Geschäftstätigkeit ausweiten können; erachtet es als sehr wichtig, dass die EIB bei Investitionen in der gesamten EU und bei der Zusammenarbeit mit mehreren Partnern sicherstellt, dass Zusätzlichkeit gegeben ist; weist zudem darauf hin, dass der Mehrwert der Finanzierung durch die EIB auch darin besteht, durch fachliche Beratung und Kapazitätsaufbau dazu beizutragen, dass tatsächlich in Projekte investiert werden kann und eine möglichst weitgehende geografische Ausgewogenheit sichergestellt wird;

56.  regt an, dass die EIB ihr KMU-Portfolio noch umweltfreundlicher gestaltet, indem sie beispielsweise einen höheren Anteil ihrer Mittel für umweltfreundlichere Projekte vorsieht und zwischengeschaltete Banken bei der Schaffung von Produkten unterstützt, die Anreize für Investitionen in Energieeffizienz oder Energie aus erneuerbaren Quellen bieten; schlägt zudem vor, dass die EIB die Digitalisierung von KMU unterstützt, damit die digitale Kluft geschlossen wird;

57.  zieht in diesem Zusammenhang die Attraktivität von Investitionen der EIB für kleine Unternehmen in Zweifel und wirft die Frage auf, ob die Handlungsfähigkeit der EIB durch die ihr auferlegten Beschränkungen bei der Finanzierung von Projekten mit erheblicher Risikokomponente zu stark eingeschränkt wird;

Darlehenstätigkeit außerhalb der EU

58.  begrüßt, dass die EIB in mehr als 130 Ländern außerhalb der EU tätig ist und Projekte zur Unterstützung der externen Zusammenarbeit und der Entwicklungspolitik der EU finanziert;

59.  stellt fest, dass die EIB im Jahr 2018 Finanzierungsverträge für 101 neue Projekte außerhalb der EU mit einem genehmigten Gesamtbetrag von 9,05 Mrd. EUR unterzeichnete, um Gesamtinvestitionen in Höhe von 41 Mrd. EUR mit Rekordbeträgen für den Klimaschutz und soziale und wirtschaftliche Infrastruktur zu ermöglichen;

60.  fordert die EIB als weltweit größte multilaterale Darlehensgeberin auf, ihre Führungsrolle bei künftigen Finanzierungsverfahren der EU beizubehalten, die nachhaltige Finanzierung außerhalb der EU voranzubringen und dabei ihre Schlüsselrolle bei der Einrichtung von Finanzierungsmechanismen der EU für Drittländer beizubehalten;

61.  stellt fest, dass rund 10 % der EIB-Darlehen an Drittländer vergeben werden, der größte Teil der Unterstützung Ländern mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie bereitgestellt wird und die EIB nur wenige Tätigkeiten in den am wenigsten entwickelten Ländern finanziert;

62.  nimmt die Beurteilung der Kommission zur EU-Garantie für etwaige Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die EIB ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern besser mit den außen- und entwicklungspolitischen Zielen der EU und den einschlägigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Einklang bringen und stärker an diesen Zielen und Maßnahmen ausrichten sollte, damit die Verwirklichung der politischen Ziele der EU optimal vorangebracht wird;

63.  bestärkt die EIB darin, ihr Fachwissen in Bezug auf Entwicklungsprojekte zu mehren, insbesondere bei Projekten, bei denen direkte Darlehen an die Privatwirtschaft vergeben werden;

64.  legt der EIB nahe, die lokale Zusammenarbeit – auch vor und während der Durchführung von Projekten – und die Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen zu verbessern;

65.  ist der Ansicht, dass die EIB Projekte besser kontrollieren, die Berichterstattung und Bewertung der tatsächlich erzielten Ergebnisse verbessern und die tatsächlichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Investitionen besser analysieren sollte; regt daher an, die Anzahl der in den Partnerländern vor Ort beschäftigten Personen zu erhöhen;

66.  stellt fest, dass der Anteil der 2014–2018 unterzeichneten klimabezogenen Finanzierungsvereinbarungen über dem Ziel des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern von 25 % liegt;

67.  fordert die EIB auf, in vollem Umfang auf die Vertragsklauseln zurückzugreifen, die es ihr ermöglichen, Auszahlungen auszusetzen, wenn bei Projekten die Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts-, Steuer- und Transparenzvorschriften nicht eingehalten werden;

68.  stellt fest, dass etwa 40 % der Projekte im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern über Finanzintermediäre abgewickelt werden, und fordert die EIB auf, ausführlichere und regelmäßige Informationen über die Darlehensweitergabe durch ihre Finanzintermediäre bereitzustellen; fordert die EIB auf, ihre Überprüfungen von Darlehen, die über nicht vor Ort vertretene Finanzintermediäre gewährt werden, beizubehalten; erachtet es mit Blick auf die nationalen Förderbanken und ‑instituten als sehr wichtig, einerseits deren Beziehungen zur EIB, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und den Entwicklungsbanken zu überdenken, damit zwischen den jeweiligen Mandaten Kohärenz besteht, und andererseits die Zusammenarbeit mit der Kommission, der EIB sowie den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu intensivieren, um verstärkt Synergieeffekte zwischen den ESI-Fonds und den Finanzierungsinstrumenten und Darlehen der EIB zu erzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfahren zu vereinfachen, die Verwaltungskapazität zu erhöhen, die territoriale Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt voranzutreiben und dazu beizutragen, dass die ESI-Fonds und die EIB-Finanzierungen bekannter werden;

69.  nimmt den Bewertungsbericht der EIB vom Juli 2017 über Intermediärfinanzierungen in AKP-Ländern (Ländern in Afrika, der Karibik und dem Pazifikraum) zur Kenntnis(6); ist besorgt darüber, dass es offensichtlich an Kontrolle über die von Finanzintermediären verwalteten Mittel mangelt und es schwierig ist, die mit den Darlehen erzielten Gewinne zu kontrollieren; weist insbesondere darauf hin, dass 30 % der Intermediärfinanzierungen von 2015 bis 2018 nicht zweckgebunden waren(7);

70.  stellt fest, dass die Grundsätze der Menschenrechte in die wichtigsten Verfahren und Vorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Bank integriert sind; fordert die EIB nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der anstehenden Überarbeitung ihrer Politik im Bereich der Einhaltung von Umwelt- und Sozialnormen ihre Menschenrechtsstrategie zu stärken, auch in Bezug auf das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsverfechter und Hinweisgeber, und der Anforderung nachzukommen, die ortsansässigen Gemeinschaften ordnungsgemäß zu unterrichten und zu konsultieren; ist der Ansicht, dass diese Strategie auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken im Bereich Menschenrechte umgesetzt werden sollte und insbesondere Methoden umfassen sollte, mit denen negative Auswirkungen auf Menschenrechtsverfechter verhindert werden und die im Fall derartiger negativer Auswirkungen angemessene Reaktionen vorsehen, indem unter anderem ein wirksames Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet und eine echte Ex-ante-Konsultation der durch die Investitionen betroffenen indigenen Bevölkerung vorgeschrieben wird; vertritt die Auffassung, dass die Strategie auch die systematische Bewertung der Risiken im Bereich Menschenrechte und eine Ex-ante-Bewertung sowie ständige Kontrollen vor Ort umfassen sollte; fordert die EIB auf, in ihre Verträge Klauseln aufzunehmen, auf deren Grundlage bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen Umwelt- und Sozialnormen Auszahlungen ausgesetzt werden können, und sicherzustellen, dass Beschwerdemechanismen auch für in abgelegenen Gebieten lebende und marginalisierte Gemeinschaften leicht zugänglich sind und diese Mechanismen zeitnah in Anspruch genommen werden können und wirksam sind;

71.  begrüßt, dass die EIB bereits Fachleute für Menschenrechtsangelegenheiten beschäftigt, und empfiehlt, dass sie auch künftig einschlägige Fachleute aus Partnerländern einstellt, damit sie sich ein besseres Bild von der Lage vor Ort machen und Kontrollen im Hinblick auf etwaige Verstöße durchführen kann;

72.  begrüßt, dass die EIB und die Japanische Agentur für Internationale Zusammenarbeit (Japanese International Cooperation Agency, JICA) am 26. September 2019 eine Vereinbarung unterzeichnet haben, auf deren Grundlage weitere Kofinanzierungen und gemeinsame Investitionen in Entwicklungsländern vorgenommen werden können; ist der Ansicht, dass mit dieser Zusammenarbeit die wichtige strategische Partnerschaft zwischen der EIB und der JICA bei der Unterstützung von Projekten in Drittländern, mit denen globale Probleme angegangen werden, gestärkt wird;

73.  nimmt die jüngsten Erklärungen des Präsidenten der EIB, Werner Hoyer, zur Entwicklungsorientierung der EIB zur Kenntnis; stellt zudem fest, dass die EIB die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft für Entwicklung, der Europäischen Bank für nachhaltige Entwicklung, vorgeschlagen hat; fordert die EIB auf, mit dem Parlament einen Dialog über ihre Pläne zur Gründung einer Tochtergesellschaft, in der ihre Entwicklungstätigkeit gebündelt wird, zu führen, insbesondere im Zusammenhang mit den Diskussionen, die mit dem Rat im Anschluss an den Bericht der hochrangigen Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung stattfinden;

74.  fordert die EIB auf, die bewährten Verfahren zu befolgen und – statt lediglich die indigenen Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen – bei Investitionen im Zusammenhang mit Grund und Boden bzw. natürlichen Ressourcen den Grundsatz der aus freien Stücken, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung auf alle betroffenen Gemeinschaften auszudehnen;

Steuerung, Transparenz und Rechenschaftspflicht

75.  weist darauf hin, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und Transparenz für alle Organe und Einrichtungen der Union gleichermaßen gelten müssen(8); beharrt darauf, dass die verstärkte wirtschaftliche Bedeutung der EIB-Gruppe, die Erhöhung ihrer Investitionskapazität und die Verwendung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zur Sicherung ihrer Tätigkeit mit Transparenz, Verantwortung und Rechenschaftspflicht einhergehen müssen, was ihre Wirtschaftstätigkeit, ihre Inanspruchnahme der EU-Garantie, die Zusätzlichkeit von Tätigkeiten der EIB und mögliche künftige Pläne für eine Tochtergesellschaft für Entwicklung in der EIB anbelangt; fordert daher eine transparente Entscheidungsfindung und eine enge Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der EU, damit die Ziele einheitlich und glaubwürdig formuliert werden; stellt fest, dass die Transparenzpolitik der EIB-Gruppe auf der Offenlegungsvermutung beruht, und weist die EIB erneut darauf hin, dass für sie in der EU rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten bestehen;

76.  unterstützt die von der EIB im Rahmen der dritten Strategie für Vielfalt und Inklusion für den Zeitraum 2018 bis 2021 eingegangene Verpflichtung, den Anteil von Frauen in höheren Führungspositionen bis 2021 auf 50 % zu erhöhen; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass sie in den nächsten zwölf Monaten ihr Ziel erreicht und die Zertifizierung „Economic Dividends for Gender Equality“ (EDGE) erhält;

77.  begrüßt, dass nunmehr – wie in den jüngsten Berichten des Parlaments empfohlen – Zusammenfassungen der Sitzungen des Direktoriums veröffentlicht werden sollen; betont, dass der Inhalt der Sitzungen aller Leitungsgremien der EIB systematisch veröffentlicht werden muss, und fordert mehr Transparenz in Bezug auf die Sitzungen des Direktoriums und deren Ergebnisse;

78.  fordert die EIB auf, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU sämtliche Informationen über direkte Darlehen, die vom Direktorium gebilligt werden müssen, zu veröffentlichen und in diesem Zusammenhang unter anderem für jedes Projekt die Stellungnahmen der Kommission und des Mitgliedstaats, in dem das Projekt durchgeführt wird, sowie auf Aufforderung die Datenblätter für die Erfolgskontrolle zu veröffentlichen;

79.  fordert die EIB auf, ihre Transparenzpolitik im Jahr 2020 zu überarbeiten, damit umfangreichere Informationen über alle ihre Finanzierungstätigkeiten rechtzeitig veröffentlicht werden und so überprüft werden kann, ob sie ihren Sozial-, Klima- und Umweltschutzverpflichtungen nachkommt; hebt hervor, dass die Tätigkeiten der EIB und die Politik der EU unbedingt kohärent sein müssen;

80.  fordert die EIB auf, die Transparenz und den Zugang zu Informationen weiter zu verbessern, insbesondere in Bezug auf das System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe, die Ergebnisse interner Untersuchungen sowie die Auswahl, Kontrolle und Bewertung ihrer Tätigkeiten und Programme;

81.  fordert die EIB auf, für ein Höchstmaß an Integrität ihrer Finanzintermediäre zu sorgen und ihre Darlehen denselben Transparenzanforderungen zu unterwerfen wie andere Arten von Darlehen; fordert die EIB auf, nicht mehr mit Finanzintermediären zusammenzuarbeiten, die in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität oder Geldwäsche und die Achtung der Menschenrechte in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind; betont, dass durch solche neuen Anforderungen der Zugang von KMU zu Finanzmitteln nicht beeinträchtigt werden darf;

82.  fordert, dass der Regelungsrahmen für die Sorgfaltspflichten der EIB überarbeitet wird, damit insbesondere die Klauseln in den Verträgen mit ihren Kunden, zum Beispiel in Bezug auf Betrug und Korruption, verschärft werden;

83.  fordert die EIB auf, die Einbeziehung der Interessenträger und die Verfahren der öffentlichen Konsultation im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten Projekten zu verbessern; fordert die EIB auf, die verschiedenen Phasen der Einbeziehung von Interessenträgern besser zu begleiten und zu kontrollieren und zudem sicherzustellen, dass die Projektträger durch rechtlich bindende Anforderungen über solide Garantien verfügen;

84.  fordert die EIB auf, ihre Sorgfaltspflichten im Einklang mit den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche zu verschärfen und einen allumfassenden Regelungsrahmen zu schaffen, auf dessen Grundlage die Bank eine Beteiligung an illegalen Aktivitäten wirksam verhindern und ein zweckmäßiges Sanktionssystem für den Fall vorsehen kann, dass das Unionsrecht nicht eingehalten wird;

85.  erwartet von der EIB, dass sie ihre internen Vorschriften anpasst, um dem neuen Rechtsrahmen Rechnung zu tragen, der zur Bekämpfung nicht nur von Steuerbetrug, sondern auch von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung geschaffen wurde, und erachtet die Unabhängigkeit und Effizienz der Abteilung Betrugsbekämpfung der EIB als überaus wichtig; legt der EIB nahe, ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den nationalen Behörden zu intensivieren, um Betrug und Geldwäsche zu verhindern, und sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) in Kenntnis gesetzt wird und die zuständigen Behörden mit allen Fällen möglichen Betrugs befasst werden; erklärt sein aktives Interesse an den Tätigkeiten der EIB; vertritt die Auffassung, dass die EUStA künftig befugt sein sollte, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit EIB-Mitteln in den Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der EUStA sind, zu verfolgen; fordert, dass für diese neue Aufgabe angemessene finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden;

86.  ist zutiefst besorgt über den unlängst veröffentlichten Artikel(9) über eine interne Prüfung der EIB, bei der schwerwiegende Mängel bei der Anwendung der Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche durch die Bank festgestellt wurden; begrüßt, dass sich die EIB mit diesen Mängeln befasst, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre diesbezügliche Arbeit vorrangig bis Juli 2020 abzuschließen und dem Parlament über die von ihr ergriffenen konkreten Maßnahmen Bericht zu erstatten, insbesondere über jene, mit denen die Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden der EIB gestärkt werden soll; fordert die EIB auf, dem Parlament diesen Bericht über die interne Prüfung zur Verfügung zu stellen und eine aussagekräftige Zusammenfassung des Prüfungsberichts sowie eine Bewertung der konkreten Behebung der einzelnen Mängel zu veröffentlichen und diese Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit die Fortschritte der EIB in diesen Angelegenheiten beurteilt werden können; regt daher an, dass die EIB-Gruppe ihre Strategie für die Meldung von Missständen aktualisiert, um der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden(10), Rechnung zu tragen, die derzeit von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt wird;

87.  stellt fest, dass die EIB im Rahmen ihrer Betrugsbekämpfungspolitik eine unabhängige Abteilung unterhält, die intern oder extern gemeldete mutmaßliche Betrugsfälle untersucht; fordert die EIB auf, eine Aktualisierung ihrer Politik in Erwägung zu ziehen, um ihren Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu verbessern und dafür angemessene Ressourcen bereitzustellen, zumal die EIB bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen wie InvestEU und dem europäischen Grünen Deal eine entscheidende Funktion übernimmt; stellt fest, dass in der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB bereits Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, auf deren Grundlage es beispielsweise möglich ist, Auszahlungen auszusetzen, Rückzahlungen zu fordern und Projekte auszusetzen oder zu annullieren; fordert die EIB auf, im Fall mutmaßlicher schwerwiegender Misswirtschaft und/oder Korruption Auszahlungen auszusetzen;

88.  begrüßt, dass die EIB-Gruppe eine überarbeitete Strategie gegenüber schwach regulierten, intransparenten und nicht kooperativen Ländern und Gebieten(11) angenommen hat; fordert andere europäische Finanzinstitute auf, gleichwertige Normen anzuwenden; erwartet, dass die EIB detaillierte operative Verfahren und Sorgfaltspflichten zur Umsetzung der neuen Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten beschließt; stellt fest, dass die EIB Einzelheiten zu ihren Kunden für jede Tätigkeit auf ihrer Website veröffentlicht und dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU überprüft, in wessen wirtschaftlichem Eigentum ihre Kunden stehen, wenn für die von ihr vergebenen Darlehen die EU-Garantie in Anspruch genommen wird; fordert darüber hinaus, dass auf der Website der EIB Links zu den Registern der Mitgliedstaaten angelegt werden, in denen Angaben über das wirtschaftliche Eigentum abgerufen werden können; weist erneut darauf hin, dass es von überragender Bedeutung ist, dass die EIB in Anbetracht der neuen und bestehenden Möglichkeiten zur Steuervermeidung – etwa die Anwendung hybrider Gestaltungen, die bevorzugte Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Nutzung von Steuergebieten mit niedrigem oder Nullsteuersatz zur Gewinnverlagerung – ihre Maßnahmen gegenüber intransparenten und nicht kooperativen Ländern und Gebieten verschärft, und zwar vor allem dadurch, dass sie direkte und indirekte Darlehen nur vergibt, wenn länderspezifische Steuer- und Finanzdaten veröffentlicht werden; fordert die EIB auf, eine Liste der ausstehenden Transaktionen vorzulegen, insbesondere derjenigen, die in der Liste der internationalen Steueroasen aufgeführt sind; fordert die EIB auf, im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung im Steuerbereich ihr Instrumentarium zur Bekämpfung von Steuervermeidung bei risikosensiblen Projekten in vollem Umfang zu nutzen und bei Bedarf Anforderungen in Bezug auf Standortverlagerungen einzusetzen; nimmt den überarbeiteten Rahmen der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) zur Kenntnis und fordert die EIB auf, ihre Politik vor dem Hintergrund der fünften Geldwäscherichtlinie zu aktualisieren und mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, damit bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen verhängt werden und für Finanzintermediäre tatsächlich strenge Vorschriften gelten;

89.  nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften und Verfahren des Beschwerdemechanismus der EIB überarbeitet werden, damit der Mechanismus voll funktionsfähig ist und mit seiner Hilfe mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Projekten im Zusammenhang mit der EIB aufgedeckt und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können; fordert die EIB auf, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit dieses Mechanismus sicherzustellen; fordert, dass die Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten umgesetzt werden;

90.  fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu intensivieren;

91.  begrüßt die Strategie der EIB-Gruppe zur Gleichstellung der Geschlechter und den Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und sieht der zweiten Umsetzungsphase des Aktionsplans erwartungsvoll entgegen;

92.  fordert die EIB auf, die Teilhabe von Frauen zu fördern und sich tatkräftig für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu sorgen, insbesondere in den Führungspositionen einzusetzen;

93.  fordert die Kommission, den Europäischen Rechnungshof und die EIB auf, die Rolle des Rechnungshofs bei der bevorstehenden Erneuerung der Drei-Parteien-Vereinbarung über die Zuständigkeitsregeln zu stärken; fordert, dass der Rechnungshof die uneingeschränkte Befugnis erhält, alle Tätigkeiten der EIB zu prüfen, was auch die Bewertung der Kosteneffizienz ihrer Investitionsbemühungen und der Zusätzlichkeit ihrer Projekte einschließt, und dass diese Prüfungen veröffentlicht werden; fordert den Rechnungshof außerdem auf, Empfehlungen zu den Ergebnissen der externen Darlehenstätigkeiten der EIB und deren Ausrichtung an der Politik der EU zu verfassen;

94.  fordert, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament geschlossen wird, um den Zugang zu den Unterlagen und Daten der EIB zu verbessern;

95.  fordert nachdrücklich, dass die Befugnisse des Europäischen Parlaments hinsichtlich der strategischen Ausrichtung und der Politik der EIB gestärkt werden, um die demokratische Kontrolle der Investitionen sicherzustellen, was auch die Möglichkeit einschließt, Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die EIB zu richten, wie es bereits im Fall der EZB vorgesehen ist; fordert die EIB-Gruppe auf‚ ihre Rechenschaftspflicht in diesen Angelegenheiten besser zu erfüllen, und regt an, vierteljährlich einen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zu organisieren, damit es an der Investitionsstrategie der EIB mitwirken und seine aufsichtlichen Aufgaben gegenüber der EIB wahrnehmen kann; erachtet eine stärkere Kontrolle der Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB durch das Parlament als wichtig und weist auf die Möglichkeit hin, dass das Parlament in den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus erhält, um für einen besseren Informationsaustausch zu sorgen; fordert die Kommission auf, ihre Transparenz gegenüber dem Parlament in Bezug auf die Standpunkte, die sie im Verwaltungsrat der EIB einnimmt, zu erhöhen; fordert, dass die EIB und das Parlament eine Vereinbarung schließen, um den Zugang zu Dokumenten und Daten der EIB im Zusammenhang mit der künftigen strategischen Ausrichtung und Finanzierungspolitik zu verbessern und so die Rechenschaftspflicht der Bank zu stärken;

96.  fordert den Präsidenten der EIB auf, diese Entschließung den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Rates der Gouverneure zu übermitteln und im Direktorium eine Aussprache über diese Entschließung zu führen;

o
o   o

97.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34.
(2) Europäische Kommission, SWD(2016)0405 vom 6. Dezember 2016, Tabelle 22 (Szenario EUCO30, Quelle: Primes-Modellrechnung).
(3) „Granularity: where possible and relevant, the Bank will seek to record only the components of climate action embedded within larger overall projects or programmes. This approach allows greater granularity and is in line with the harmonised MDB methodology“ (EIB: „Climate Action Lending – List of eligible sectors and eligibility criteria“, 20. Dezember 2017).
(4) Crédit Agricole hat sich verpflichtet, keine Unternehmen mehr zu unterstützen, die ihre Tätigkeiten in der Kohlebranche ausbauen oder ausbauen wollen. Die Nulltoleranzpolitik der Bank gilt für alle Unternehmen, die ihre Tätigkeiten in der Kohlebranche – vom Kohlebergbau über den Handel mit und den Transport von Kohle bis hin zur Kohleverstromung – ausbauen oder ausbauen wollen.
(5) EIB, „Environmental, Climate and Social Guidelines on Hydropower Development“, Oktober 2019.
(6) EIB, „Évaluation de l’activité de prêt intermédié de la BEI au titre de la Facilité d’investissement dans les pays ACP“ (Bewertung der über Finanzintermediäre abgewickelten Darlehenstätigkeit der EIB im Rahmen der Investitionsfazilität für AKP-Staaten), Juli 2017.
(7) Bericht „Cachez ces fossiles que l’on ne saurait voir: 3 institutions financières publiques à l’épreuve de l’Accord de Paris“ (Wir tun, als ob wir die fossilen Brennstoffe nicht sähen: die Tätigkeiten dreier öffentlicher Finanzinstitute vor dem Hintergrund des Übereinkommens von Paris), Les Amis de la Terre France, Oxfam France und Réseau Action Climat-France, Juli 2019.
(8) Darauf wies der Europäische Rechnungshof im Jahr 2018 hin.
(9) https://luxtimes.lu/european-union/40483-eib-under-scrutiny-for-failings-after-whistleblowing-complaints
(10) ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.
(11) EIB, „Leitlinien zu nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Jurisdiktionen mit mangelhafter Regulierung und zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich“, März 2019.


Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2018
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zur Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2018 (2019/2127(INI))
P9_TA(2020)0191A9-0118/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2018 der Europäischen Investitionsbank (EIB),

–  unter Hinweis auf den Finanzbericht 2018 und den Statistischen Bericht 2018 der EIB,

–  unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2018, den Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit der EIB außerhalb der EU und den Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit der EIB innerhalb der EU,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Prüfungsausschusses über das Geschäftsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2018 und den Corporate-Governance-Bericht 2018,

–  unter Hinweis auf die Betrugsermittlungen im Jahr 2018,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank(1),

–  unter Hinweis auf die Überprüfung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2018 der Direktion Compliance der EIB und den Betrugsbekämpfungsbericht 2018 der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für 2017–2019,

–  unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

–  unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016(2), und vom 17. Januar 2019 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2017(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(4),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. September 2016 zu der Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie der Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597, SWD(2016)0297 und SWD(2016)0298),

–  unter Hinweis auf den im Januar 2019 vorgelegten Sonderbericht Nr. 03/2019 des Rechnungshofs über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)(5)

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Mai 2019 über die Verwaltung des Garantiefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Jahr 2018 (COM(2019)0244),

–  unter Hinweis auf den von der EIB im Juni 2018 vorgelegten Bericht über die Evaluierung des EFSI,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission vorgenommene Evaluierung des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht „Europa in der Welt – Die Zukunft der europäischen Finanzarchitektur für die Entwicklungsfinanzierung“(7), der von der Hochrangigen Gruppe von Weisen zur Überprüfung der europäischen Finanzarchitektur für die Entwicklungsfinanzierung erstellt wurde,

–  unter Hinweis, auf den Bericht der Organisation „Counter Balance“ vom Oktober 2019 mit dem Titel „Is the EIB up to the task in tackling fraud and corruption?“ (Ist die EIB ihrer Aufgabe der Bekämpfung von Betrug und Korruption gewachsen?)(8),

–  unter Hinweis auf die Drei-Parteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0118/2020),

A.  in der Erwägung, dass die EIB gemäß den Verträgen verpflichtet ist, durch spezifische Investitionsinstrumente wie Kredite, Beteiligungskapital, Garantien, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur regionalen Entwicklung der Union zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der EIB gemäß Artikel 309 AEUV darin besteht, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen;

C.  in der Erwägung, dass die EIB als weltweit größter öffentlicher Kreditgeber an den internationalen Kapitalmärkten tätig ist und ihren Kunden konkurrenzfähige Angebote und günstige Bedingungen zur Unterstützung von Maßnahmen und Projekten der EU unterbreitet;

D.  in der Erwägung, dass die EIB 2018 ihr 60-jähriges Bestehen feierte und zugleich innerhalb und außerhalb der Union vor zahlreichen neuen Herausforderungen stand;

E.  in der Erwägung, dass die EU in den zurückliegenden zehn Jahren mit einer massiven Investitionskrise konfrontiert war und gleichzeitig ein dringender Bedarf an Investitionen bestand, um den notwendigen ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft bewältigen zu können; in der Erwägung, dass die Investitionsquoten (d. h. der Anteil der Investitionsausgaben am BIP) hinter dem Vorkrisenniveau zurückbleiben;

F.  in der Erwägung, dass die EIB im November 2019 neue Klimaschutzverpflichtungen eingegangen ist und neue energiepolitische Förderleitlinien verabschiedet hat;

G.  in der Erwägung, dass die EIB ein wichtiger Akteur an den internationalen Finanzmärkten ist, insbesondere aufgrund ihrer führenden Rolle bei der Emission von Umweltanleihen;

H.  in der Erwägung, dass von der EIB erwartet wird, dass sie mithilfe der europäischen Investitionsoffensive für nachhaltige Entwicklung einen entscheidenden Beitrag zur Finanzierung des europäischen Grünen Deals leistet;

I.  in der Erwägung, dass Gemeinwohlziele wie sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz im Mittelpunkt der Tätigkeit der EIB stehen sollten;

J.  in der Erwägung, dass die EIB die europäischen Werte, zu denen auch die Menschenrechte zählen, in ihre Investitionsstrategien einbeziehen sollte;

K.  in der Erwägung, dass die EIB Pläne prüft, denen zufolge sie zur „EU-Entwicklungsbank“ werden soll, und dass der Rat die EIB und die EBWE bereits aufgefordert hat, diese Pläne mit Blick auf künftige Diskussionen vorzulegen;

L.  in der Erwägung, dass mit der EIB-Finanzierung von Operationen außerhalb der EU in erster Linie die außenpolitischen Ziele der Union unterstützt werden und zugleich deren Sichtbarkeit gestärkt wird und deren Werte verbreitet werden sowie ein Beitrag zur Wahrung der Stabilität von Drittstaaten geleistet wird;

M.  in der Erwägung, dass Vorkehrungen gegen Betrug, einschließlich Steuerbetrug und Geldwäsche, sowie gegen die Finanzierung von Terrorismus und Korruption ordnungsgemäß in die Due-Diligence- und Vertragsbedingungen der EIB aufgenommen werden müssen;

N.  in der Erwägung, dass kontinuierliche Aufmerksamkeit auf die Entwicklung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Leistungspolitik und dem Management der EIB sowie auf verantwortungsvolle Verwaltung und Transparenz gerichtet werden sollte;

Wichtigste Ergebnisse der EIB-Finanzierungstätigkeiten im Jahr 2018

1.  stellt fest, dass die EIB-Gruppe im Jahr 2018 Finanzierungen in Höhe von mehr als 64,19 Mrd. EUR bereitgestellt und 854 Projekte unterzeichnet hat;

2.  stellt fest, dass sich die Investitionen der EIB im Wesentlichen wie folgt verteilten:

   13,5 Mrd. EUR wurden 2018 in Form von Krediten für Innovationsprojekte vergeben;
   32 % der EIB-Mittel flossen in Kohäsions- und Konversionsregionen, womit das vorgegebene Ziel von 30 % übertroffen wurde;
   die Finanzierungsprogramme für KMU und Midcap-Unternehmen stellten mit über 23,3 Mrd. EUR den wichtigsten Schwerpunktbereich dar;
   15,2 Mrd. EUR wurden im Bereich Umwelt investiert;
   12,3 Mrd. EUR im Bereich Infrastruktur;
   annähernd 30 % des EIB-Portfolios entfielen 2018 auf die Kreditvergabe zum Zwecke der Bekämpfung des Klimawandels, d. h. 28 % der insgesamt unterzeichneten Vorhaben, womit das Ziel übertroffen wurde, 25 % der vergebenen Mittel zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens von Paris einzusetzen;
   mehr als 8 Mrd. EUR wurden außerhalb Europas investiert, was 12,5 % der gesamten Finanzierungstätigkeit der EIB entspricht;

3.  nimmt die beiden übergeordneten politischen Ziele der EIB im Zusammenhang mit dem sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt der EU und dem Klimaschutz zur Kenntnis sowie die vier vorrangigen politischen Ziele Innovation, Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen, Infrastruktur und Umwelt; betont, dass diese vorrangigen politischen Ziele vollständig auf die jüngste Aktualisierung der politischen Prioritäten der EU abgestimmt werden sollten, um neuen wirtschaftlichen Entwicklungen und dem Übergang zu einem neuen nachhaltigen Wirtschaftsmodell Rechnung zu tragen, das die Grenzen unseres Planeten, die soziale Gerechtigkeit und die Idee des gemeinsamen Wohlstands respektiert;

4.  nimmt die geografische Verteilung der im Jahr 2018 unterzeichneten Finanzierungsverträge zur Kenntnis; fordert die EIB auf, auch über unterzeichnete Finanzierungsverträge pro Kopf und Land sowie im Verhältnis zum Anteil des Landes am Kapital der EIB Bericht zu erstatten; fordert eine ausgewogene geografische Verteilung der Investitionen, um dem Entwicklungsstand und den Kohäsionsaspekten der Länder und Regionen Rechnung zu tragen; nimmt die geografische Verteilung der im Jahr 2018 unterzeichneten Finanzierungsverträge, ausgedrückt in BIP-Anteilen, zur Kenntnis, wobei die fünf wichtigsten Empfängerstaaten Griechenland mit 1,01 % (1,87 Mrd. EUR), Zypern mit 1,01 % (0,21 Mrd. EUR), Portugal mit 0,98 % (1,98 Mrd. EUR), Kroatien mit 0,98 % (0,51 Mrd. EUR) und Polen mit 0,97 % (4,79 Mrd. EUR) waren; stellt fest, dass 52,9 % der unterzeichneten finanziellen Investitionen auf die fünf Mitgliedstaaten entfielen, die in absoluten Zahlen die größten Empfänger waren;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rat vereinbart hat, die Kapitalbasis der Bank zu erhalten, indem der Anteil des Vereinigten Königreichs am eingezahlten Kapital der EIB durch die Reserven der Bank und das abrufbare Kapital durch eine proportionale Erhöhung der Eventualverbindlichkeiten ersetzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat einer asymmetrischen Kapitalerhöhung zugestimmt hat, die zu einer Erhöhung der Kapitalanteile Polens und Rumäniens führt; fordert die Anteilseigner der EIB auf, die Kapitalausstattung der EIB weiter aufzustocken, damit höhere Investitionen getätigt und mehr Risiken eingegangen werden können, um die notwendigen Projekte für den nachhaltigen und digitalen Wandel der Wirtschaft zu finanzieren und den sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu unterstützen, und damit die EIB ihr AAA-Rating behalten kann;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Anteil ausfallgefährdeter Kredite Ende 2018 auf 0,3 % (Ende 2017: 0,3 %) des gesamten Kreditportfolios belief, obwohl die Bank in jüngster Zeit zu Kreditgeschäften mit höherem Risiko übergegangen ist;

Wichtigste Prioritäten der Investitionspolitik der EIB und Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells

7.  stellt fest, dass die Aufgabe der EIB darin besteht, in tragfähige Projekte zu investieren, die zur Verwirklichung der in Artikel 309 AEUV niedergelegten politischen Ziele der EU beitragen, darunter auch in Projekte zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen; betont, dass die Prioritäten im Rahmen der Kreditvergabetätigkeit der EIB auf tragfähigen Projekten mit klaren Ergebnissen, Mehrwert und umfassenderen positiven Auswirkungen liegen sollten;

8.  fordert die EIB auf, sämtlichen Umweltrisiken Rechnung zu tragen, die von großen Infrastrukturprojekten ausgehen, und nur Projekte zu finanzieren, die nachweislich mit einem Mehrwert sowohl für die lokale Bevölkerung als auch in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang eine strenge Überwachung der möglichen Risiken von Korruption und Betrug und die Durchführung gründlicher Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der zu finanzierenden Projekte sind;

9.  hebt hervor, dass es eine politische Dynamik gibt, die darauf ausgerichtet ist, einen immer höheren Anteil der EIB-Finanzmittel für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bzw. die sogenannte „Europäische Klimabank“ bereitzustellen; ruft die Zivilgesellschaft, die Kommission, das Parlament und die Anteilseigner der Bank auf, diese Gelegenheit zu nutzen und die Tätigkeiten der EIB im Jahr 2020 mit den Zielen des Pariser Übereinkommens in Einklang zu bringen; weist im Hinblick auf die neuen Entwicklungen darauf hin, dass die EIB gemäß Protokoll Nr. 28 zum AEUV weiterhin verpflichtet bleibt, die Ziele der regionalen Entwicklung und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts der EU zu unterstützen;

10.  fordert die EIB auf, sich auf kleinere, dezentrale Projekte zu konzentrieren, bei denen es sich häufig um Gemeinschaftsprojekte handelt, und von Bürgern geleitete Initiativen stärker zu unterstützen, indem mehr technische Hilfe und finanzielles Fachwissen vor der Genehmigung der Projekte bereitgestellt werden und dadurch der Zugang zu EIB-Finanzierungen sowie die Qualität und Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten verbessert werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine angemessene Finanzierung von Beratungsdiensten vorgesehen wird;

11.  fordert die EIB auf, lokale Akteure, darunter auch die Zivilgesellschaft, zu berücksichtigen, was die Auswirkungen von Investitionen auf das lokale Umfeld betrifft;

12.  begrüßt, dass im Laufe dieses Jahres der ökologische und soziale Rahmen der EIB überarbeitet werden soll; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass bei allen ihren Tätigkeiten der Grundsatz der Schadensvermeidung beachtet wird; fordert die EIB auf, sich zu verpflichten, die Finanzierung sämtlicher Projekte zu beenden, die nicht mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der EU in Einklang stehen;

13.  unterstützt daher die Offenlegung klarer Informationen über die Umsetzung der EIB-Strategie und über die Nachhaltigkeit bzw. die Klimaauswirkungen ihrer Produkte und Portfolios;

14.  begrüßt, dass die EIB bei der Begründung ihrer Investitionen über die mittel- und langfristigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen Auskunft gibt; begrüßt, dass sich diese Berichterstattung sowohl auf die Planung (ex ante) als auch auf die Durchführungsphase der Projekte erstreckt; ist der Ansicht, dass sie auch über die erzielten Ergebnisse berichten sollte, die auf der Grundlage ihrer Investitionen, insbesondere innerhalb der EU, erzielt worden sind;

15.  ist der Auffassung, dass auf nationaler Ebene Anstrengungen zum Aufbau einer klimaneutralen Wirtschaft unternommen werden müssen und die EIB in diesem Zusammenhang eine führende Rolle übernehmen sollte; fordert die EIB auf, nationale Investitions- und Export-Importbanken bei der Verabschiedung von Umweltgrundsätzen und -maßnahmen zu unterstützen, die mit denen der EIB vergleichbar sind, und sich dazu zu verpflichten, nur Projekte zu finanzieren, die mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der EU in Einklang stehen;

Die Rolle der EIB bei der Finanzierung des europäischen Grünen Deals

16.  vertritt die Auffassung, dass die EIB eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der klimapolitischen Herausforderungen wie der Erderwärmung und der Dekarbonisierung der Wirtschaft in der EU spielt; weist darauf hin, dass die EIB die im Grünen Deal festgelegten Ziele verfolgen sollte;

17.  stellt fest, dass sich die gesamten Klimaschutzinvestitionen im Jahr 2018 auf 16,2 Mrd. EUR beliefen, wobei die meisten Investitionen in CO2-arme Energien (6 Mrd. EUR), Energie aus erneuerbaren Quellen (4,1 Mrd. EUR) und Energieeffizienz (2,7 Mrd. EUR) getätigt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 2018 29 % der Kreditvergabe der EIB auf den Bereich Klimaschutz entfielen;

18.  begrüßt, dass 2018 Klimaschutzanleihen in einem Volumen von 4 Mrd. EUR und Nachhaltigkeitsanleihen in einem Volumen von 500 Mio. EUR emittiert wurden; betont, dass eine EU-Norm für Umweltanleihen („grüne Anleihen“) erforderlich ist, um Transparenz und eine Weiterverfolgbarkeit des aufgenommenen Kapitals sicherzustellen;

19.  weist erneut auf die vom Präsidenten der EIB auf dem UN-Klimagipfel im September 2019 eingegangenen Verpflichtungen hin, nämlich

   alle Finanzierungstätigkeiten der EIB bis Ende 2020 an den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten;
   bis 2025 mindestens 50 % der von der EIB vergebenen Mittel für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bereitzustellen;
   bis 2030 Klima- und Umweltinvestitionen in Höhe von 1 Billion EUR zu mobilisieren;

20.  betont, dass das Bestreben der EIB, als wichtige finanzielle Säule im Rahmen des Grünen Deal zu dienen, bedeutet, dass sie sich verstärkt darum bemühen muss, eine „Klimabank“ zu werden; fordert die EIB auf, einen Fahrplan mit konkreten, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitlich definierten Zielen für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris auszuarbeiten; fordert, dass bei der Festlegung dieser Zielen dem potenziellen Risiko einer Zunahme der Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten der EU Rechnung getragen wird; hebt das Engagement der EIB bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hervor; weist darauf hin, dass bei den Tätigkeiten der EIB die Unterstützung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts mit den Klimazielen in Einklang gebracht werden muss;

21.  fordert, dass sich hochgesteckte Verpflichtungen in konkreten politischen Maßnahmen wiederfinden; vertritt die Auffassung, dass die EIB die von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu einem wesentlichen Bestandteil ihres operativen Gesamtplans und ihrer Klimastrategie sowie ihrer sektoralen Kreditvergabe- und Schutzstrategien machen sollte;

22.  betont, dass es von größter Bedeutung ist, dass alle EIB-Investitionen und sektoralen Portfolios mit dem Übereinkommen von Paris in Einklang gebracht werden;

23.  nimmt zur Kenntnis, dass die EIB im Jahr 2018 die Finanzierung großer Gasinfrastrukturprojekte genehmigt hat, darunter Gasfernleitungen von Turkmenistan und Aserbaidschan in die EU (Transanatolische Erdgaspipeline) sowie von Griechenland über Albanien und das Adriatische Meer nach Italien (Trans-Adria-Pipeline); stellt fest‚ dass diese Investitionen in die vierte Liste der aus dem EU-Haushalt kofinanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden; fordert die EIB auf, darzulegen, wie sie gedenkt, diese Vorhaben bis Ende 2020 an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten; betont, dass die Rolle von Erdgas sowohl als wichtige Brückentechnologie als auch als Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität anerkannt werden muss;

24.  ist der Ansicht, dass die neue Strategie der EIB zur Vergabe von Krediten im Energiebereich eine wesentliche Verbesserung darstellt, insbesondere ihre Entscheidung, die Kreditvergabe für Energieprojekte, bei denen fossile Brennstoffe zum Einsatz kommen, bis Ende 2021 einzustellen, und begrüßt, dass die EIB damit ein gutes Beispiel für andere Banken gibt; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Nutzung von Energiequellen wie Erdgas und deren weitere Finanzierung mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 in Einklang gebracht werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditvergabepolitik im Energiebereich Anfang 2022 überprüft wird, und fordert, dass die Politik bei dieser Überprüfung mit der europäischen Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen in Einklang gebracht wird;

25.  begrüßt die künftige Ausrichtung der EIB auf einen gerechten Übergang und erwartet, dass die EIB einen Beitrag zum Mechanismus für einen gerechten Übergang leistet, insbesondere im Rahmen ihrer künftigen Kreditfazilität für den öffentlichen Sektor und ihre Tätigkeiten im Rahmen von InvestEU;

26.  nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der für Straßen, Autobahnen und den Luftverkehr bereitgestellten Finanzmittel im Jahr 2018 über dem Durchschnitt der Jahre 2014–2018 lag, während die für den Schienenverkehr bereitgestellten Finanzmittel im Jahr 2018 unter dem Durchschnitt der Jahre 2014–2018 lagen; stellt fest, dass sich die für den Luftverkehr bereitgestellten Finanzmittel im Jahr 2018 auf insgesamt 725 Mio. EUR beliefen; sieht der Überprüfung der Kreditvergabepolitik der EIB im Verkehrsbereich erwartungsvoll entgegen; fordert eine neue Verkehrsfinanzierungspolitik, um den Verkehrssektor der EU bis 2050 zu dekarbonisieren;

27.  fordert die Kommission auf, die Regelungen für nachhaltige Investitionen um Kriterien für wirtschaftliche Tätigkeiten mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu ergänzen, die von der EIB angewendet werden könnten; erkennt die Anstrengungen der EIB an, zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen;

28.  fordert‚ dass in den CO2-intensiven Industriesektoren, in denen die EIB tätig ist, etwa in den Bereichen Zement, Petrochemie oder Stahl, neue politische Maßnahmen ergriffen werden, um sich auf die Nachhaltigkeit dieser Sektoren zu konzentrieren und die Folgen einer Kündigung laufender Verträge sorgfältig abzuwägen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der Kreislaufwirtschaft liegen sollte;

29.  stellt fest, dass das Klimaproblem nicht ohne Mitwirkung der Industrie gelöst werden kann und eine umfassende Veränderung nur erreicht werden kann, wenn die Industrie mit an Bord genommen wird und die erforderlichen Anreize für innovative Klimalösungen gesetzt werden;

30.  begrüßt die neue Methode der EIB zur Bewertung ihres CO2-Fußabdrucks und fordert, dass sie systematisch umgesetzt wird, wobei indirekte Emissionen („Typ-3-Emissionen“) besonders zu berücksichtigen sind; fordert, dass die Vorhaben einer umfassenden Bewertung und nicht einer bloßen wirtschaftlichen Analyse des Lebenszyklus ihrer Emissionen unterzogen werden;

31.  fordert die EIB auf, mögliche Optionen zu prüfen, um strengere Anforderungen an Intermediäre festzulegen, damit diese ihre Exposition gegenüber fossilen Brennstoffen offenlegen müssen; betont, dass solche neuen Anforderungen nicht zu Lasten des Zugangs von KMU zu Finanzierungen gehen sollten;

32.  begrüßt, dass die EIB eine Ausschlussregelung eingeführt hat, und fordert deren konsequente Anwendung, damit Kunden, die in Korruption oder betrügerische Praktiken verwickelt sind, von EIB-Finanzierungen ausgeschlossen werden;

33.  ist der Ansicht, dass die EIB-Finanzierung von hochgesteckten wissenschaftlichen Zielen und ambitionierten Zusagen abhängig gemacht werden sollte, damit im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Geschäftsbankenbranche(9) schrittweise davon Abstand genommen werden kann, Projekte zu unterstützen, deren Tätigkeiten in erheblichem Umfang Treibhausgasemissionen verursachen;

34.  begrüßt die 2018 angenommenen Leitlinien für Wasserkraft(10) und fordert, dass die Transparenzanforderungen auf sämtliche Infrastrukturprojekte ausgeweitet werden;

35.  weist die EIB darauf hin, dass der Schutz der Artenvielfalt bei der Anpassung an den Klimawandel von zentraler Bedeutung ist und dass die Wiederherstellung von Ökosystemen das einzige bewährte Vorgehen ist, was negative Emissionen betrifft; nimmt zur Kenntnis, dass bei allen EIB-Projekten eine Bewertung der Risiken für die biologische Vielfalt durchgeführt wird und sie alle mit den Biodiversitätsnormen der Bank vereinbar sein müssen; fordert, dass die EIB ihre Finanzierungen aufstockt, damit die einschlägigen Ziele der Union verwirklicht werden können, insbesondere das Ziel, dass es keine Netto-Waldverluste mehr gibt, und die Ziele des Meeres- und Küstenschutzes;

36.  nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Investitionsfonds (EIF) vollständig in alle Klimaschutzmaßnahmen der EIB einbezogen wird;

Tätigkeiten der EIB außerhalb der EU

37.  bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut, die Mobilisierung inländischer Ressourcen und die Menschenrechte die Hauptträger des EU-Gerüsts für die Entwicklungsfinanzierung sind, wobei die finanzierten Maßnahmen stärker ins Blickfeld gerückt werden; ist der Ansicht, dass sich die EU in den nächsten Jahren auf die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung konzentrieren sollte;

38.  nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass die EIB in der Lage ist, sich rasch auf internationale Herausforderungen einzustellen; fordert die EIB auf, auch weiterhin die außenpolitischen Maßnahmen der EU und Notfallmaßnahmen wie die Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz als Teil der Reaktion Europas auf die weltweite Migrations- und Flüchtlingskrise zu unterstützen;

39.  fordert die EIB, die EBWE, die multilateralen Entwicklungsbanken und die internationalen Finanzinstitutionen auf, auch künftig die bestmögliche operative Zusammenarbeit bei der Durchführung von Projekten anzustreben, da eine engere Zusammenarbeit zwischen den Banken unerlässlich ist, wenn es darum geht, die Kosten zu optimieren und Synergieeffekte mit Blick auf eine effizientere Ressourcennutzung zu fördern;

40.  stellt fest, dass die Halbzeitüberprüfung des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern im Jahr 2018 dazu geführt hat, dass die Garantie für die EIB um 5,3 Mrd. EUR erhöht wurde;

41.  weist erneut darauf hin, dass die Tätigkeiten der EIB mit den außenpolitischen Zielen der EU in Einklang gebracht werden müssen;

42.  stellt fest, dass die Menschenrechtsgrundsätze vollständig in die wichtigsten Verfahren und Normen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Bank integriert sind, wozu auch Ex-ante-Bewertungen gehören; weist erneut darauf hin, dass die EIB unmittelbar an die Charta der Grundrechte der EU gebunden ist und dass die Klauseln der mit den Kunden geschlossenen Verträgen die Aussetzung der Verträge ermöglichen, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt; begrüßt die Überarbeitung der Erklärung von 2009 zu Umwelt- und Sozial-Grundsätzen und -Standards;

43.  fordert die EIB auf, bei Investitionen in Drittländern den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen; weist erneut darauf hin, dass Investitionen in Drittländern auch darauf abzielen sollten, ein vom Privatsektor getragenes langfristiges und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu generieren und durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und eines besseren Zugangs zu produktiven Ressourcen die Armut zu verringern;

44.  nimmt zur Kenntnis, dass die EIB Menschenrechtsexperten beschäftigt, ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass eine Aufstockung des lokalen EIB-Personals in den Partnerländern einem besseren Verständnis des lokalen Kontexts zugutekommen würde; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass bei ihrem Entscheidungsfindungsprozess Menschenrechtserwägungen in vollem Umfang berücksichtigt werden;

45.  weist darauf hin, dass auf Projektebene die Kommission und der EAD eine Rolle spielen, da sie zu den zu bewertenden EIB-Projekten konsultiert werden, bevor diese Projekte den Mitgliedern des Verwaltungsrates der EIB zur Annahme vorgeschlagen werden;

46.  fordert die EIB auf, auf die Ergebnisse der Bewertung ihres Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern durch die Kommission zu reagieren, in dessen Rahmen darauf hingewiesen wird, dass es für die Kommissionsdienststellen schwierig sei, sich anders als über Interessenträger in den Drittländern einen Einblick in die Leistung der EIB zu verschaffen, da erst nach Abschluss des Projekts über die tatsächlichen Ergebnisse Bericht erstattet werde und die EIB nicht verpflichtet sei, Probleme bei der Durchführung anzuzeigen; hält die Schlussfolgerung der Kommission für höchst problematisch, denen zufolge die tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EU-Intervention nach wie vor weitgehend unbekannt sind;

47.  bekräftigt sein Interesse daran, einbezogen zu werden und einen Beitrag zu den Gesprächen zwischen dem Rat und der EIB über die mögliche Gründung einer neuen Tochtergesellschaft der EU-Entwicklungsbank zu leisten; fordert die EIB auf, in ihren Plänen zur Gründung einer Tochtergesellschaft für ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen der Beseitigung der Armut, der Mobilisierung inländischer Ressourcen und den Menschenrechten Vorrang einzuräumen;

Funktionsweise und Wirksamkeit des EFSI

48.  nimmt zur Kenntnis, dass das wichtigste quantitative Ziel des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) darin besteht, zusätzliche private und öffentliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren; ist der Auffassung, dass in künftige Investitionsstrategien messbare Ziele für Nachhaltigkeit und soziale Auswirkungen einbezogen werden sollten;

49.  stellt fest, dass die EIB für die Umsetzung des EFSI 358 Mitarbeiter und für die Europäische Plattform für Investitionsberatung 75 Mitarbeiter eingestellt hat;

50.  weist erneut darauf hin, dass der EFSI über eine andere Leitungsstruktur verfügt als die EIB und seine Investitionstätigkeiten in zwei thematischen Bereichen stattfinden, nämlich dem von der EIB verwalteten Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ und dem vom EIF verwalteten KMU-Finanzierungsfenster;

51.  bekräftigt, dass der Grundgedanke des EFSI, der im Gegensatz zu anderen gegenwärtig bestehenden EIB-Finanzierungsinstrumenten aus dem EU-Haushalt unterstützt wird, darin besteht, für Zusätzlichkeit zu sorgen und dabei eine Ausrichtung auf zusätzliche und innovative zukunftsorientierte Wirtschaftszweige und risikoreichere Projekte zu verfolgen;

52.  betont, wie wichtig das Kriterium der Zusätzlichkeit ist, demzufolge Vorhaben nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI infrage kommen, wenn damit auf ein eindeutig festgestelltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen reagiert wird und die ohne den EFSI nicht im selben Umfang oder im selben Zeitraum hätten durchgeführt werden können;

53.  nimmt mit Besorgnis die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, denen zufolge bei der gemeldeten Schätzung der mobilisierten Investitionen nicht berücksichtigt wurde, dass einige EFSI-Transaktionen andere EIB-Finanzierungen und EU-Finanzinstrumente ersetzt haben und dass ein Teil der EFSI-Unterstützung für Projekte vergeben wurde, die unter anderen Umständen aus anderen öffentlichen oder privaten Finanzierungsquellen hätten finanziert werden können;

54.  bekräftigt seine Forderung nach einem objektiven Überblick über die Zusätzlichkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und den tatsächlichen Mehrwert der EFSI-Projekte sowie ihre Kohärenz mit der Politik der Union bzw. anderen EIB-Finanzierungen, damit sie eine stärkere Ausrichtung auf die Politik als auf Nachfrage aufweisen, wie im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshof(11) vom Januar 2019 dargelegt wurde;

55.  stellt fest, dass für EFSI-Vorhaben neben privaten Investitionen auch Mittel aus anderen öffentlichen Quellen der EU und der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden konnten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, eine geringere Wirtschaftlichkeit der aufgewendeten Finanzierungsmittel und mögliche Mitnahmeeffekte im Zusammenhang mit solchen Kosten zu vermeiden; hebt hervor, dass die Zusätzlichkeit gewährleistet werden muss;

56.  ist der Ansicht, dass Überschneidungen bei den Ausgaben mehrerer Investoren und Mitnahmeeffekte bei den Kosten vermieden werden sollten, damit die Finanzierung von Investitionen über verschiedene Kanäle nicht dazu führt, dass Ergebnisse in unzuverlässiger Weise oder mehrfach beansprucht werden;

57.  fordert eine bessere Synergie zwischen dem EFSI, den nationalen Förderbanken und den Investitionsplattformen, um die Gesamtwirksamkeit des EFSI zu erhöhen;

58.  hält es für äußerst wichtig, dass die aus dem EFSI 1.0 und dem EFSI 2.0 gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere in Bezug auf Zusätzlichkeit, Nachhaltigkeit und Transparenz, gebührend beim Programms „InvestEU“ berücksichtigt werden, wenn es um Grundsatzplanung, Durchführung und Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse geht;

Governance, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB

59.  weist erneut darauf hin, wie wichtig Ethik, Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei allen Tätigkeiten der EIB und des EIF sind;

60.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der EIB-Satzung zu allen Finanzierungsvorhaben eine Stellungnahme abgibt; fordert die Kommission auf, diese Stellungnahmen nach ihrer Übermittlung zugänglich zu machen;

Optimierung des Rahmens der EIB für Corporate Governance und Kontrolle

61.  empfiehlt, die Herangehensweise der Bank und die damit einhergehenden Qualitätskontrollen in den Einrichtungen der Bank anzupassen, um Compliance-Risiken angemessen zu begegnen und die vollständige Anwendung des Grundsatzes der ergebnisorientierten Haushaltsführung innerhalb der EIB und der EIB-Gruppe zu unterstützen;

62.  fordert eine Beurteilung sowie einen Bericht über die Risiken und Kontrollsysteme, die im Zusammenhang mit der Mischfinanzierung mit der Kommission stehen, wobei die Mischfinanzierungsaktivitäten nicht nur in Bezug auf die Aufsicht, sondern auch in Bezug auf Verwaltungsoptionen bewertet werden sollten;

63.  stellt fest, dass das Geschäftsmodell der Bank 2018 weiter entwickelt und diversifiziert wurde, weil im Rahmen des EFSI mehr Tätigkeiten komplexer Art zu verzeichnen waren und weil Transaktionen mit einem geringeren Umfang und einem höheren Risikoprofil durchgeführt wurden;

64.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Juli 2018 mehrere organisatorische und verwaltungstechnische Änderungen skizziert und im Dezember 2018 einen Fahrplan für die Umsetzung angenommen hat, der unter anderem Folgendes umfasst:

   i) einen Vorschlag zur Änderung der EIB-Satzung, um die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats zu erhöhen und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Bezug auf bestimmte Governance-Fragen einzuführen;
   ii) die Verbesserung des Umfelds der Bank hinsichtlich der internen Kontrolle und des Risikomanagements, insbesondere durch die Schaffung einer Risikofunktion der Gruppe, die von einem leitenden Risikobeauftragten der Gruppe ausgeübt wird;

65.  vertritt im Hinblick auf die Überprüfung der Zuständigkeiten der Leitungsgremien der EIB die Auffassung, dass die Mitglieder des Direktoriums unter allen Umständen mögliche Interessenkonflikte vermeiden sollten; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass in den Verhaltenskodex des Direktoriums und des Verwaltungsrats eine Bestimmung aufgenommen wird, die die Möglichkeit ausschließt, dass ihre Mitglieder die Kreditvergabe oder die Durchführung von Projekten in ihren Heimatländern überwachen;

66.  bedauert, dass es auf der höheren Führungsebene und in den Leitungsgremien der EIB-Gruppe nach wie vor an Vielfalt und einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis mangelt; fordert die EIB auf, dieser Frage Vorrang einzuräumen;

67.  fordert die EIB auf, die im Jahresbericht 2018 des EIB-Prüfungsausschusses(12) enthaltenen Empfehlungen vollständig umzusetzen‚ und zwar,

   dass der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Direktoriums und des Verwaltungsrats überprüft werden soll;
   dass die Bank die angemessene und ausreichende Besetzung der Kontrollfunktionen sicherstellen muss, und offene Stellen im Bereich Kontrolle vorrangig besetzt werden müssen;
   dass das Direktorium einen Fahrplan aufstellt, in dem Zwischenziele, Ressourcen und ein Umsetzungszeitplan für die Empfehlungen festgelegt sind, da in der Vergangenheit die Empfehlungen des Prüfungsausschusses zu langsam umgesetzt wurden;

Hin zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der EIB durch verbesserte Verfahren zur Bekämpfung von Betrug und Korruption

68.  stellt fest, dass die EIB im Laufe der Jahre interne Verfahren und Governance-Strukturen eingerichtet hat, um das Betrugs- und Korruptionsrisiko zu verringern; stellt fest, dass sich die Bank auch öffentlich verpflichtet hat, eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug und Korruption zu verfolgen;

69.  ersucht die EIB, auf ihrer Website detaillierte Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Vertragspartner offenzulegen, damit die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit erhöht und ein Beitrag zur Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten geleistet wird;

70.  fordert die EIB auf, die Vergabe von direkten und indirekten Krediten davon abhängig zu machen, dass länderbezogene Steuer- und Rechnungslegungsdaten veröffentlicht und Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der an Finanzierungsgeschäften beteiligten Begünstigten und Finanzintermediäre offengelegt werden;

71.  nimmt den Bericht der Organisation „Counter Balance“ zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass die EIB bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption immer noch nicht ihrer Aufgabe gerecht wird, was zum Teil auf Unzulänglichkeiten ihrer internen Verfahren und zum Teil auf den unzureichenden Governance-Rahmen zurückzuführen ist, in den ihre Tätigkeiten eingebettet sind, sowie auf das Fehlen einer angemessenen externen Kontrolle ihrer Tätigkeiten, einschließlich einer Kontrolle durch das OLAF; nimmt ferner die Reaktionen der EIB und des OLAF auf diesen Bericht zur Kenntnis; fordert die EIB auf, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, um die verbleibenden Schwachstellen zu beheben; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um sicherzustellen, dass die EIB Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, die denen der EU-Geldwäscherichtlinie mindestens gleichwertig sind;

72.  ist zutiefst besorgt über den unlängst veröffentlichten Artikel(13) über eine interne Prüfung der EIB, bei der schwerwiegende Mängel bei der Anwendung der Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche durch die Bank festgestellt wurden; begrüßt die Anstrengungen, die die EIB zur Beseitigung dieser Mängeln unternimmt, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre diesbezügliche Arbeit vorrangig zu behandeln und bis zur Frist abzuschließen und dem Parlament über die von ihr ergriffenen konkreten Maßnahmen Bericht zu erstatten, insbesondere über jene, mit denen die Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden gestärkt werden soll; fordert die EIB auf, dem Parlament den Bericht über die genannte interne Prüfung zu übermitteln und eine aussagekräftige Zusammenfassung des Berichts zusammen mit einer detaillierten Bewertung der Frage, wie die einzelnen Mängel wirksam angegangen wurden, zu veröffentlichen und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

73.  fordert die EIB auf, die Zusammenarbeit mit dem OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft bestmöglich zu nutzen; fordert letztere auf, sich aktiv mit Fällen zu befassen, die die EIB betreffen, und gegen Personen zu ermitteln, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU begangenen haben, und diese strafrechtlich zu verfolgen;

74.  fordert erneut dazu auf, die Rechenschaftspflicht der EIB gegenüber anderen Organen der EU zu verbessern, indem die Kontrollbefugnisse des Parlaments gegenüber der EIB gestärkt und dem Europäischen Rechnungshof umfassende Rechte mit Blick auf die Prüfung der Tätigkeit der EIB eingeräumt werden;

75.  weist darauf hin, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Politikgestaltung der EIB ein Weg ist, die Rechenschaftspflicht zu verbessern, insbesondere durch die Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Bürger, auf die sich die Tätigkeiten der EIB auswirken;

76.  weist erneut darauf hin, dass Transparenz bei der Umsetzung der Politik der EIB nicht nur zur Stärkung der allgemeinen Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit der EIB führt und einen klaren Überblick über die Finanzintermediäre und Endbegünstigten verschafft, sondern auch zur Steigerung der Effizienz und Tragfähigkeit der finanzierten Hilfsprojekte beiträgt; fordert die EIB auf, diesen Aspekten bei der für 2020 geplanten Überprüfung ihrer Transparenzpolitik Rechnung zu tragen;

77.  unterstützt daher die Offenlegung klarer Informationen über die Umsetzung der EIB-Strategie und über die Nachhaltigkeit bzw. die Klimaauswirkungen ihrer Produkte und Portfolios;

78.  erwartet, dass die Regelung der EIB zum Schutz von Hinweisgebern ambitioniert ausfällt und hohe Standards setzt; fordert die EIB nachdrücklich auf, sowohl interne als auch externe Hinweisgeber in diese Überprüfung einzubeziehen und klare und konkrete Verfahren, Zeitpläne und Leitlinien festzulegen, damit Hinweisgeber besser informiert und vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden können;

79.  bedauert, dass die Beschwerdemechanismen Ende 2018 nicht ausreichend gestärkt wurden, und ist der Ansicht, dass der Zugang zu einem wirksamen und unabhängigen Beschwerdeverfahren, einschließlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, weiter ausgebaut werden sollte; stellt fest, dass die EIB ein neues spezielles Projekt für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen eingerichtet hat, um im Jahr 2019 für eine wirksamere und unabhängigere Bearbeitung der damit verbundenen Beschwerden zu sorgen;

80.  begrüßt die Bemühungen der EIB, neue Unterlagen über Klimaschutzmaßnahmen, Anzeiger aus EFSI-Projekten bzw. Projektabschlussberichte für abgeschlossene, außerhalb der EU durchgeführte Maßnahmen zu veröffentlichen; ist der Ansicht, dass die EIB auch die Protokolle der Sitzungen des Rates der Gouverneure, die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Direktoriums, die Berichte über die Drei-Säulen-Bewertung und die Ergebnismessung, die Stellungnahmen der Kommission zu Projekten und die Berichte über die Projektüberwachung möglichst umfassend offenlegen sollte; ist sich jedoch bewusst, dass bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Dokumententransparenz gelten, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten, die von den Kunden und Projektpartnern der EIB bereitgestellt werden;

81.  nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2018 die neue Ausschlusspolitik der EIB in Kraft getreten ist, darunter auch ein Verfahren zum Ausschluss von Rechtssubjekten und Personen, die im Zusammenhang mit ihrem Verhalten und ihrer Tätigkeit negativ in Erscheinung getreten sind, wobei mit dieser Politik die bestehenden Regeln und Verbote der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB konkretisiert werden;

82.  sieht den Ergebnissen der 2018 eingeleiteten Überprüfung der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB und des EIF erwartungsvoll entgegen und unterstützt eine strengere Umsetzung ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Praktiken; fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit dem OLAF und der EUStA in Zukunft zu verstärken und den zuständigen Behörden alle potenziellen Betrugsfälle zu melden; ist der Auffassung, dass die EUStA in Zukunft befugt sein sollte, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit EIB-Mitteln in den Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der EUStA sind, zu verfolgen;

83.  stellt fest, dass die EIB Einzelheiten zu ihren Kunden für jede Operation auf ihrer Website veröffentlicht; fordert die EIB auf, auch notwendige Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu veröffentlichen; begrüßt die derzeitigen Maßnahmen der EIB zum Schutz von Hinweisgebern;

84.  nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle im Jahr 2018 mit 184 neu gemeldeten Fällen (gegenüber 149 im Jahr 2017) gestiegen ist, wobei 68 % der Fälle von internen Quellen und 31 % von externen Quellen gemeldet wurden; stellt fest, dass sich die Ermittlungen überwiegend auf Betrug, Korruption, missbräuchliche Verwendung des Namenszugs der EIB/EIF und heimliche Absprachen beziehen; nimmt zur Kenntnis, dass 69 % der von der EIB-Gruppe weitergeleiteten Fälle dem OLAF vorgelegt wurden;

85.  nimmt die Vereinbarung zwischen der EIB und Volkswagen zur Kenntnis, die dazu führte, dass Volkswagen für 18 Monate von der Teilnahme an EIB-Projekten ausgeschlossen wurde, sowie die Zusage von Volkswagen, einen Beitrag zur Nachhaltigkeitsinitiative zu leisten, die sich auch auf den Umweltschutz bezieht;

86.  unterstützt ein verantwortungsvolles Handeln der EIB in Bezug auf Steuerfragen und spricht sich in diesem Zusammenhang für die Aufnahme von Integritätsklauseln in die von der EIB-Gruppe geschlossenen Verträge aus; fordert zudem, dass in Bezug auf nicht kooperierende Länder und Hoheitsgebiete strengste Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen und sichergestellt wird, dass die Vertragspartner und der geografische Standort eindeutig angegeben werden; begrüßt, dass im März 2019 eine Regelung in Bezug auf nicht kooperierende Länder und Hoheitsgebiete verabschiedet wurde, und fordert eine rasche Umsetzung und regelmäßige Berichterstattung an das Parlament über ihre Umsetzung;

87.  ist der Ansicht, dass die Einhaltung höchster Integritätsnormen unabdingbar ist, und zwar insbesondere die Einhaltung der Normen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die von der EU und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ gefördert werden, sowie die Einhaltung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die von der OECD, der Gruppe der Zwanzig (G20) und der EU gefördert werden, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern;

88.  stellt fest, dass die EIB auf der Ebene der EU eine Vorreiterrolle einnimmt, was die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten betrifft; fordert die EIB auf, ihren Nachhaltigkeitsbericht weiterzuentwickeln, indem sie über Ergebnisse berichtet und genau definierte Indikatoren verwendet, die konkret, leicht messbar und vergleichbar sind;

89.  begrüßt, dass der externe Rechnungsprüfer der EIB erstmals einen eingeschränkten Zuverlässigkeitsbericht zu ausgewählten Erklärungen, Zahlen und Indikatoren ihres Nachhaltigkeitsberichts 2018 veröffentlicht hat;

90.  fordert eine stärkere externe Kontrolle der EIB durch den Rechnungshof, wobei die derzeitigen Bestimmungen der 2016 unterzeichneten Drei-Parteien-Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank, der Kommission und dem Rechnungshof bei der Erörterung der nächsten Drei-Parteien-Vereinbarung, die für September 2020 vorgesehen ist, gründlich überprüft werden sollten;

91.  wiederholt allerdings seine Forderung betreffend den Jahresbericht der EIB und fordert die EIB auf, einen umfassenderen, detaillierteren und stärker harmonisierten Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Darstellung der Informationen signifikant zu verbessern, indem detaillierte und vertrauenswürdige Aufschlüsselungen der in einem bestimmten Jahr bewilligten, unterzeichneten und ausgezahlten Investitionen und der beteiligten Finanzierungsquellen (Eigenmittel, EFSI, zentral verwaltete EU-Programme usw.) sowie entsprechende Informationen zu den Begünstigten (Mitgliedstaaten, öffentlicher oder privater Sektor, Intermediäre oder unmittelbar Begünstigte), den unterstützten Bereichen und die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen aufgenommen werden;

92.  fordert den Haushaltskontrollausschuss auf, jährlich einen Workshop bzw. eine Anhörung zu den Tätigkeiten und der Kontrolle der Operationen der EIB zu organisieren, wodurch das Parlament mit zusätzlichen einschlägigen Informationen versorgt würde, um seine Arbeit bei der Kontrolle der EIB und ihrer Geschäfte zu unterstützen;

Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments

93.  fordert die EIB auf, auch künftig über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen unterbreitet hat, insbesondere mit Blick auf

   a) die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Investitionsstrategie;
   b) Anpassungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Interessenkonflikten, insbesondere wenn Mitglieder an Entscheidungen über die Kreditvergabe beteiligt sind;
   c) Transparenz im Anschluss an eine sorgfältige Überprüfung der Integrität der Kunden, um Steuervermeidung, Betrug und Korruption vorzubeugen;

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o   o

94.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln und ersucht den Rat und den Verwaltungsrat der EIB um eine Aussprache über die hier dargelegten Standpunkte des Parlaments.

(1) https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/de/95520
(2) ABl. C 41 vom 6.2.2020, S. 18.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0036.
(4) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(5) https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=49051
(6) Evaluierung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union; https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/economy-finance/elm_evaluation_swd_2019_333_f1_staff_working_paper_en_v3_p1_1048237.pdf
(7) https://www.consilium.europa.eu/media/40967/efad-report_final.pdf
(8) https://www.counter-balance.org/wp-content/uploads/2019/10/Report_OnlineVersion_EIB_Corruption_Oct2019.pdf
(9) Crédit Agricole hat sich verpflichtet, keine Unternehmen mehr zu unterstützen, die ihre Tätigkeiten in der Kohlebranche ausbauen oder ausbauen wollen. Die Nulltoleranzpolitik von Crédit Agricole gilt für alle Unternehmen, die ihre Tätigkeiten in der Kohlebranche – vom Kohlebergbau über den Handel mit und den Transport von Kohle bis hin zur Kohleverstromung – ausbauen oder ausbauen wollen.
(10) EIB, Environmental, Climate and Social Guidelines on Hydropower Development (Umwelt-, Klimaschutz- und Sozialleitlinien für den Ausbau der Wasserkraft), Oktober 2019.
(11) https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=49051
(12) https://www.eib.org/attachments/general/ac_annual_reports_2018_de.pdf
(13) Luxembourg Times, „EIB under scrutiny for failings after whistleblowing complaints“ (Prüfung der EIB wegen Versäumnissen nach der Meldung von Missständen), 21. April 2020.


Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2018
PDF 197kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2018 (2019/2128(INI))
P9_TA(2020)0192A9-0103/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Oktober 2019 mit dem Titel „30. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2018)“ (COM(2019)0444) und den dem Bericht beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2019)0361, SWD(2019)0362, SWD(2019)0363, SWD(2019)0364 und SWD(2019)0365),

–  unter Hinweis auf den OLAF-Bericht 2018(1) und den Tätigkeitsbericht 2018 des OLAF-Überwachungsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Rechnungshof mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission:“ verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019)0196) beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf den „Aktionsplan“ (SWD(2019)0170) und die „Betrugsrisikobewertung“ (SWD(2019)0171), die der Mitteilung mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission: verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019)0196) beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 mit den Antworten der Organe(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324),

–  unter Hinweis auf die Einführung von Standardbestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU in allen MFR-Vorschlägen der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM(2018)0338),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 9/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU (COM(2018)0386),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 06/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Elektronischer Handel: Zahlreiche Herausforderungen bei der Erhebung von MwSt. und Zöllen müssen noch angegangen werden“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3) und die am 2. Oktober 2017 von der Kommission veröffentlichte Halbzeitevaluierung dieser Verordnung (COM(2017)0589),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(7),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht vom 4. September 2019 mit dem Titel „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: Final Report“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28: Abschlussbericht),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht vom Mai 2015 mit dem Titel „Study to quantify and analyse the VAT Gap in the EU Member States: 2015 Report“ (Studie zur Quantifizierung und Analyse der MwSt-Lücke in den EU-Mitgliedstaaten: Bericht 2015) und auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016)0148),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Februar 2014 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(9),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht vom 12. Mai 2017 über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen – Eine umfassende EU-Strategie (COM(2013)0324 vom 6.6.2013)“ (COM(2017)0235),

–  unter Hinweis auf den vom OLAF koordinierten und am 20. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Fraud in Public Procurement – A collection of red flags and best practices“ (Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – eine Sammlung der „Red Flags“ und bewährten Verfahren) und das OLAF-Handbuch 2017 zu dem Thema „Reporting of irregularities in shared management“ (Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei gemeinsamer Mittelverwaltung),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-105/14: Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a.(10),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-42/17: Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B.(11),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission(12),

–  unter Hinweis auf die Annahme der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der schädlichsten Mehrwertsteuerbetrugssysteme zu erhöhen und die Mehrwertsteuerlücke zu verringern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“(13),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt. Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2018 zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“(14),

–  unter Hinweis auf die weitere Umsetzung des Hercule-III-Programms(15),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0103/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten den EU-Haushalt ausführt, von dem 2018 74 % in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt wurden;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission ihren jeweiligen Aufsichts-, Kontroll- und Prüfpflichten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung nachkommen sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 63 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) bei der Wahrnehmung von Haushaltsvollzugsaufgaben sämtliche zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vorab und nachträglich Kontrollen durchführen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge einziehen und, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte einleiten sollten;

E.  in der Erwägung, dass eine solide Mittelbewirtschaftung und der Schutz der finanziellen Interessen der EU wesentliche Grundsätze des Haushaltsvollzugs der EU darstellen, um das Vertrauen der Bürger dadurch zu stärken, dass das Geld der Steuerzahler ordnungsgemäß verwendet und der EU-Haushalt effizient vollzogen wird;

F.  in der Erwägung, dass solide öffentliche Ausgaben und der Schutz der finanziellen Interessen der EU zu einer effizienten Verwaltung des EU-Haushalts beitragen;

G.  in der Erwägung, dass es in Artikel 310 Absatz 6 AEUV heißt, „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; in der Erwägung, dass es in Artikel 325 Absatz 3 heißt, „[d]ie Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien“ und „sorgen gemeinsam mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden“; in der Erwägung, dass nach Artikel 325 Absatz 4 AEUV der Europäische Rechnungshof zu allen Maßnahmen konsultiert werden muss, die der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug zu treffen hat;

H.  in der Erwägung, dass der EU-Haushalt gemeinsame Ziele fördert und die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen unterstützt; in der Erwägung, dass gute Ergebnisse eine Voraussetzung für das Erreichen von Zielen und Prioritäten sind und eine Vereinfachung und regelmäßige Evaluierung von Einnahmen und Ausgaben, Resultaten und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen wesentliche Elemente für die leistungsbasierte Haushaltsplanung sind;

I.  in der Erwägung, dass die Europäische Union verpflichtet ist, im Bereich der Korruptionsbekämpfung im Rahmen der durch den AEUV gesetzten Grenzen tätig zu werden; in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 67 AEUV dazu verpflichtet ist, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem durch Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften; in der Erwägung, dass Korruption gemäß Artikel 83 AEUV ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist, der sich negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirkt;

J.  in der Erwägung, dass der Betrug mit EU-Mitteln eines der Instrumente darstellt, mit dem kriminelle Vereinigungen in die Wirtschaft eindringen und so auch der wirtschaftlichen Freiheit und dem freien Wettbewerb schaden;

K.  in der Erwägung, dass der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss, um besser koordinierte EU-Maßnahmen zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug weiter verstärken und sie weiterhin wirksam umsetzen sollte, um noch greifbarere und bessere Ergebnisse herbeizuführen;

L.  in der Erwägung, dass Korruption eine schwerwiegende Bedrohung der finanziellen Interessen der EU, aber auch der Demokratie und des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung darstellt;

M.  in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten erhobene Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle der nationalen Haushalte ist und dass sich 2018 die auf die Mehrwertsteuer gestützten Eigenmittel auf 11,9% der Gesamteinnahmen des EU-Haushalts beliefen;

N.  in der Erwägung, dass systematische und institutionalisierte Korruptionsfälle in bestimmten Mitgliedstaaten den finanziellen Interessen der EU ernsthaft schaden und gleichzeitig eine Bedrohung für die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit darstellen; in der Erwägung, dass in dem im Dezember 2017 veröffentlichten Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 470 über die Korruption festgestellt wurde, dass die Wahrnehmung und Einstellung zur Korruption im Vergleich zu 2013 insgesamt recht stabil geblieben ist, was darauf hindeutet, dass keine konkreten Ergebnisse in Bezug darauf erzielt wurden, das Vertrauen der EU-Bürger in ihre Institutionen zu mehren;

Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten

1.  begrüßt den 30. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung sowie die in den letzten 30 Jahren erzielten Fortschritte bei der Schaffung und Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen und des institutionellen Rahmens (OLAF und EUStA) für die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten auf EU-Ebene, bei der Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie bei den Ergebnissen hinsichtlich des Schutzes des EU-Haushalts, die ohne die gemeinsamen Anstrengungen von EU-Organen und nationalen Behörden nicht möglich gewesen wären;

2.  beobachtet mit großer Sorge die dauerhafte Veränderung der Betrugsmethoden und neue Betrugsmuster mit einer starken transnationalen Dimension und mit grenzüberschreitenden Betrugssystemen (d. h. Betrug bei der Werbung für landwirtschaftliche Produkte, Strohfirmen, Umgehung von Zöllen durch Unterbewertung von Textilien und Schuhen, die in die Union gelangen und in mehreren Mitgliedstaaten verzollt werden, elektronischer Geschäftsverkehr, zunehmende grenzüberschreitende Dimension von Betrugsfällen auf der Ausgabenseite und betrügerische Nachahmung), die sich negativ auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken und eine neue koordinierte Reaktion auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten erfordern;

3.  stellt fest, dass die Gesamtzahl der 2018 gemeldeten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten (11 638 Fälle) im Vergleich zu 2017 (15 213 Fälle) um 25 % niedriger ist und dass der entsprechende Geldwert im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben ist (2,5 Mrd. EUR im Jahr 2018 gegenüber 2,58 Mrd. EUR im Jahr 2017);

4.  weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen den jeweils begangenen Fehlern unterschieden werden muss;

5.  weist darauf hin, dass die Anzahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten und die damit verbundenen Beträge kein direkter Indikator für den Umfang des Betrugs zu Lasten des EU-Haushalts oder des Haushalts eines bestimmten Mitgliedstaats sind; weist darauf hin, dass es unklar ist, wie viele betrügerische Unregelmäßigkeiten von der Kommission und insbesondere den Mitgliedstaaten jedes Jahr nicht gemeldet werden; stellt fest, dass es für das Parlament daher schwierig ist, sinnvolle Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen seitens der Kommission zu ziehen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, eine Methode zu entwickeln, mit der die Zuverlässigkeit verbessert und das Ausmaß des Betrugs in der EU genauer geschätzt werden kann; weist darauf hin, dass betrügerische Unregelmäßigkeiten im Jahr 2018 0,71 % der Zahlungen und 0,65 % des für 2018 erhobenen Bruttobetrags der TEM betrafen; weist ferner darauf hin, dass nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten im Jahr 2018 0,58 % der Zahlungen und 1,78 % des für 2018 erhobenen Bruttobetrags der TEM betrafen;

6.  ist besorgt angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Kommission nicht in ausreichendem Maße Einblick in Umfang, Art und Ursachen von Betrug hat; fordert die Kommission erneut auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren standardisiert wird und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten sichergestellt werden;

7.  fordert die Kommission außerdem auf, umfassende Prüfungen durchzuführen, um für eine uneingeschränkte Transparenz und Qualität der von den Mitgliedstaaten im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) gemeldeten Daten zu sorgen;

8.  stellt fest, dass die Zahl der im Jahr 2018 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten (1152 Fälle) auf dem gleichen Niveau wie 2017 geblieben ist; bedauert jedoch, dass die betreffenden Beträge um beträchtliche 183 % gestiegen sind, was Anlass zu großer Sorge gibt; weist jedoch darauf hin, dass dieser Anstieg größtenteils auf zwei betrügerische Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausgaben für die Kohäsionspolitik zurückzuführen ist; betont, dass diese hohen Beträge so bald wie möglich beigetrieben werden müssen;

9.  weist darauf hin, dass die Zahl der im Jahr 2018 registrierten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten um 27 % (10 487 Fälle) zurückgegangen ist, während die betreffenden finanziellen Beträge um 37 % auf 1,3 Mrd. EUR zurückgegangen sind;

10.  weist mit tiefstem Bedauern darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der EU berühren, etwa Schmuggel und Geldfälschung;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Informationsaustausch enger zusammenzuarbeiten, damit man sowohl die Datenerhebung verbessert als auch die Wirksamkeit der Kontrollen verstärkt und die Rechte und Freiheiten der Bürger gewährleistet; weist erneut auf die Rolle der Kommission bei der Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hin; fordert die Kommission auf, bei der Koordinierung der Einrichtung eines einheitlichen Systems zur Erhebung von Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten zu helfen;

12.  fordert den Europäischen Rechnungshof auf, für Fälle vorsätzlichen Missbrauchs von Finanzmitteln zuständige Organe und Verwaltungsorgane kontinuierlich in seine Prüfungsstichproben einzubeziehen;

13.  ist darüber besorgt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen nur verpflichtet werden, betrügerische oder nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten zu melden, bei denen es um mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus ESI-Fonds geht; weist erneut darauf hin, dass im Bereich der Landwirtschaft und des Europäischen Sozialfonds eine große Zahl von Zahlungen weit unterhalb der Schwelle von 10 000 EUR liegt, die (in Abhängigkeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen) als anspruchsbasierte Zahlungen ausgezahlt werden, und folglich potenziell betrügerische Zahlungen unterhalb der Meldeschwelle nicht gemeldet werden; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof in seinen Jahresberichten für 2017 und 2018 darauf hingewiesen hat, dass anspruchsbasierte Zahlungen weniger anfällig für Fehler sind als Kostenerstattungen, das Auszahlungsverfahren für Projekte mit einem Finanzrahmen von über 10 000 EUR;

14.  verurteilt den groß angelegten Missbrauch der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch hochrangige Regierungsbeamte in der Tschechischen Republik sowie durch weitere öffentliche Akteure in Ungarn, Griechenland, Polen, Rumänien und Italien aufs Schärfste; weist darauf hin, dass ein solcher Betrug auf Kosten kleiner Familienbetriebe geht, welche die Subventionen am dringendsten benötigen;

15.  verurteilt den Missbrauch des Kohäsionsfonds aufs Schärfste; bedauert, dass von Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit betrügerischen Unregelmäßigkeiten betroffene EU-Mittel ohne weitere Konsequenzen oder Einschränkungen weiterverwendet werden können; ist der Ansicht, dass ein solches System das finanzielle Interesse der EU gefährdet; fordert die Kommission daher auf, die Weiterverwendung von EU-Fonds genauestens zu überwachen und die Entwicklung eines Systems in Erwägung zu ziehen, bei dem Korrekturen auch mit Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Verwendung einhergehen;

16.  weist erneut auf die die Transparenzanforderungen für die GAP und die Kohäsionspolitik hin, wonach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Liste der Endbegünstigten führen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Daten in einem einheitlichen maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und die Interoperabilität der Informationen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Daten zu erfassen und zu aggregieren und Listen der wichtigsten Begünstigten jedes Fonds in jedem Mitgliedstaat zu veröffentlichen;

17.  besteht darauf, dass die Kommission einen speziellen Beschwerdemechanismus auf EU-Ebene vorschlägt, mit dem Landwirte oder Begünstigte, die z. B. Landnahme, Fehlverhalten nationaler Behörden, Druck durch kriminelle Strukturen oder organisiertes Verbrechen ausgesetzt sind, oder Personen, die unter Zwangs- oder Sklavenarbeit leiden, unterstützt werden und so die Möglichkeit erhalten, rasch eine Beschwerde bei der Kommission einzureichen, die diese dringend prüfen sollte;

18.  betont, dass die Europäische Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Art von Betrug ergreift; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame Kontrollen und damit einhergehende verbindliche Maßnahmen durchzuführen; weist darauf hin, dass die EUStA bei der grenzübergreifenden Suche nach bzw. Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen sowie der gerichtlichen Anklage der Betrüger eine maßgebliche Rolle spielen sollte;

Einnahmen – Eigenmittel

19.  weist auf den Anstieg der Zahl der registrierten Betrugsfälle bei den erhobenen traditionellen Eigenmitteln (TEM) um 1 % (auf 473 im Jahr 2018) hin und bedauert den Anstieg der betreffenden finanziellen Beträge um 116 %;

20.  weist darauf hin, dass die Zahl der für 2018 als nicht betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 10 % niedriger war als der Durchschnittswert der Jahre 2014–2018; bedauert jedoch, dass der betreffende Betrag um 17 % höher ist;

21.  ist zutiefst darüber besorgt, dass sich nach den „Schnellstatistiken“ der Kommission die MwSt-Lücke im Jahr 2018 auf fast 130 Mrd. EUR belief, was etwa 10 % der insgesamt erwarteten MwSt-Einnahmen entspricht, und dass die Kommission schätzt, dass der EU durch Fälle von innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug jährlich ein Schaden in Höhe von etwa 50 Mrd. EUR entsteht; bedauert den Verlust von jährlich 5 Mrd. EUR durch Lieferungen von geringwertigen Gütern aus Drittländern;

22.  begrüßt, dass die PIF-Richtlinie verabschiedet wurde, mit der die Fragen der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust, der EUStA und der Kommission bei der Bekämpfung von MwSt-Betrug geklärt werden;

23.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Zuständigkeiten des OLAF für Ermittlungen im Bereich der Mehrwertsteuer auf keinen Fall weiteren administrativen Bedingungen unterliegen bzw. durch solche eingeschränkt werden sollten; fordert den Rat auf, bei den Verhandlungen über die Verordnung über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF den Standpunkt des Parlaments in dieser Angelegenheit zu berücksichtigen;

24.  betont die bedeutende Rolle des OLAF bei der Untersuchung von Mehrwertsteuerangelegenheiten; begrüßt die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(16), die 2018 verabschiedet wurde und Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der nationalen Steuerverwaltungen in Bezug auf die Kontrolle grenzüberschreitender Lieferungen, zur Erweiterung der Zuständigkeiten des OLAF für die Erleichterung und Koordinierung der Untersuchungen von Mehrwertsteuerbetrug und der Bekämpfung der schädlichsten Mehrwertsteuerbetrugssysteme einführte und die Mehrwertsteuerlücke verringerte;

25.  begrüßt die geänderte Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zur Maximierung des Potenzials der neuen Software zur Analyse von Transaktionsnetzwerken (Transaction Network Analysis, TNA) zur Erkennung betrügerischer Netzwerke in der gesamten EU; mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden zu verbessern, damit Mehrwertsteuer-Karussellbetrug besser aufgedeckt und rasch unterbunden werden kann; fordert Maßnahmen zur vollständigen Gewährleistung des Datenschutzes der untersuchten Wirtschaftsakteure, die in der neuen TNA-Software aufgeführt sind;

26.  begrüßt die Einführung von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung der einschlägigen Daten des Zollverfahrens 42 und des Zollverfahrens 63 ab 2020 zwischen den nationalen Steuerbehörden, die eine Gegenprüfung der Mehrwertsteuernummern, des Wertes der eingeführten Waren, der Art der Waren usw. durch den Einfuhrmitgliedstaat und den Mitgliedstaat des Kunden ermöglicht;

27.  betont, dass es wichtig ist, der Entwicklung nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch alle Mitgliedstaaten Vorrang einzuräumen;

28.  betont, wie ernst der Betrug bei der Mehrwertsteuer, insbesondere der so genannte „Karussellbetrug“, ist, der dazu führt, dass der „Missing Trader“ (die Scheinfirma) die Mehrwertsteuer nicht an die zuständigen Steuerbehörden entrichtet, auch wenn sie vom Kunden abgezogen wurde;

29.  weist darauf hin, dass Solarpaneele im Jahr 2018, wie auch in den Jahren 2017 und 2016, die Waren darstellten, die am stärksten von Betrug und Unregelmäßigkeiten in finanzieller Hinsicht betroffenen waren; begrüßt die Kontrollen der Kommission vor Ort: betont, wie wichtig die Untersuchungen des OLAF und seine koordinierende Rolle in diesem Bereich sind;

30.  begrüßt die Tatsache, dass mehrere Mitgliedstaaten neue IT-Instrumente, risikobasierte Ansätze und Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Erhebung der traditionellen Eigenmittel eingeführt haben; legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der gemeinsamen Nutzung dieser Instrumente, Ansätze und Initiativen weiterhin zusammenzuarbeiten, um weiterhin bewährte Verfahren auszutauschen und die Zusammenarbeit im Rahmen von Eurofisc zu verbessern;

31.  ist besorgt darüber, dass der Einnahmenbetrug durch die Unterbewertung von aus Drittländern in die EU importieren Waren die finanziellen Interessen der EU weiterhin bedroht; stellt fest, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel mit Waren eine erhebliche Quelle von Steuerbetrug in der EU, insbesondere bei kleineren Waren, ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr verbundenen Probleme, insbesondere den potenziellen Missbrauch von Befreiungen für Sendungen mit geringem Wert, durch eine uneingeschränkte Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen der Kommission anzugehen;

32.  stellt fest, dass die Kommission im Dezember 2018 einen neuen Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Tabakhandels vorgelegt hat, der hauptsächlich auf operativen Strafverfolgungsmaßnahmen beruht;

33.  weist darauf hin, dass nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten hauptsächlich bei nachträglichen Kontrollen aufgedeckt wurden; betont jedoch die Bedeutung von Zollkontrollen vor oder während der Überlassung von Waren sowie von freiwilligen Überlassungen für die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten;

34.  weist darauf hin, dass bei der Aufdeckung von Betrugsfällen der kombinierte Einsatz mehrerer Methoden (Kontrollen bei Mittelfreigabe, nachträgliche Kontrollen, Kontrollen durch Betrugsbekämpfungsstellen usw.) am wirksamsten ist und dass die Wirksamkeit der einzelnen Methoden von dem jeweiligen Mitgliedstaat, der effizienten Koordinierung seiner Verwaltungsstellen und den Möglichkeiten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten abhängt, untereinander zu kommunizieren;

35.  hält es für besorgniserregend, dass einige Mitgliedstaaten regelmäßig keinen einzigen Betrugsfall melden; fordert die Kommission auf, dieser Situation auf den Grund zu gehen, da die Wahrscheinlichkeit, dass in diesen Mitgliedstaaten keine betrügerischen Aktivitäten stattfinden, eher gering sein dürfte; fordert die Kommission auf, in diesen Ländern stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchzuführen;

36.  stellt fest, dass die durchschnittliche Beitreibungsquote in den als betrügerisch gemeldeten Fällen in den Jahren 1989-2018 etwa 41 % betrug; stellt zudem fest, dass die Beitreibungsquote in den im Jahr 2018 als betrügerisch gemeldeten und aufgedeckten Fällen 70 % betrug, was signifikant über der durchschnittlichen Quote liegt; fordert die Kommission erneut auf, eine Strategie zur Erhöhung der entsprechenden Beitreibungsquote zu entwickeln;

37.  stellt fest, dass die Beitreibungsquote in den nicht als betrügerisch gemeldeten Fällen in den Jahren 1989–2018 72 % betrug;

38.  wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, jährlich den EU-Eigenmittelbetrag festzustellen, der auf Empfehlungen des OLAF hin eingezogen wurde, und die Beträge anzugeben, die noch einzuziehen sind;

Ausgaben

39.  nimmt den Rückgang der Zahl der als betrügerische Unregelmäßigkeiten gemeldeten Fälle (679 im Jahr 2018) um 3 %, welche die Ausgaben betrafen, zur Kenntnis; betont jedoch die alarmierende Quote bei der entgegengesetzten Entwicklung der entsprechenden finanziellen Beträge (1,032 Mrd. EUR), die zu einem Anstieg von 198 % geführt hat;

40.  begrüßt den Rückgang von 4 % bei den registrierten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten sowie den Rückgang von 48 % bei den entsprechenden finanziellen Beträgen (844,9 Mio. EUR);

41.  begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten auf der Ausgabenseite mehrere operative Maßnahmen wie die Einführung von IT-Risikobewertungsinstrumenten, Betrugsrisikobewertungen und Schulungen zur allgemeinen Sensibilisierung für die Betrugsproblematik angenommen haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Annahme solcher Maßnahmen so bald wie möglich zu verstärken;

42.  weist darauf hin, dass in manchen Mitgliedstaaten keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten gemeldet werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten auch künftig zu unterstützen, damit sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen erhöht wird und es zu einem Austausch bewährter Verfahren der Betrugsbekämpfung kommt;

43.  betont, wie wichtig die jeweilige Verwaltung und genaue Überwachung der im Rahmen der Programme der ESI-Fonds (der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, d. h. des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Fonds für die Meeres- und Fischereiwirtschaft, des AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds), des FEAD (Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen) und des EGF (Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung)) gewährten Finanzhilfen im Interesse einer effizienten, nicht inflationären Budgetierung der Fonds und der Betrugsvermeidung ist;

44.  fordert die Kommission, das OLAF, die EUStA und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gemeinsame Agrarpolitik, bei der 2018 249 betrügerische Unregelmäßigkeiten (‑6 %) mit einem Gesamtbetrag von 63,3 Mio. EUR (+10 %) registriert wurden, und auf die Kohäsionspolitik, bei der 2018 363 (+5 %) betrügerische Unregelmäßigkeiten mit einem Gesamtbetrag von 959,6 Mio. EUR (+199 %) festgestellt wurden, die intensivsten Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit aus dem EU-Haushalt gezahlten öffentlichen Geldern anzuwenden;

45.  weist darauf hin, dass bei der GAP für den Berichtszeitraum 2014–2018 die „Betrugshäufigkeit“, die den Anteil der als mutmaßlicher Betrug eingestuften Fälle sowie der festgestellten Betrugsfälle an der Gesamtzahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten angibt, bei 10 % liegt, das „Gesamtbetrugsvolumen“ etwa 23 % der von Unregelmäßigkeiten betroffenen gesamten Finanzmittel beträgt; stellt ferner fest, dass die „Betrugsaufdeckungsquote“, die den Anteil der gesamten von mutmaßlichem und festgestelltem Betrug betroffenen Finanzmittel an den Gesamtausgaben angibt, nur 0,11 % beträgt, während die „Unregelmäßigkeitsaufdeckungsquote“, die den Anteil der gesamten von Unregelmäßigkeiten betroffenen Finanzmittel an den Gesamtausgaben angibt, bei 0,37 % liegt;

46.  weist außerdem nachdrücklich darauf hin, dass die „Betrugsaufdeckungsquote“ für die Kohäsionspolitik 0,86 % beträgt, während die „Unregelmäßigkeitsaufdeckungsquote“ bei etwa 0,34 % liegt;

47.  betont erneut, wie wichtig Transparenz bei den Ausgaben ist, und fordert bei Finanzierungen durch die EU uneingeschränkten Zugang zu den Informationen;

Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission

OLAF

48.  weist darauf hin, dass das OLAF im Jahr 2018 219 Untersuchungen eingeleitet und 167 Untersuchungen abgeschlossen hat, in denen Einziehungen in Höhe von 371 Mio. EUR empfohlen wurden; weist ferner darauf hin, dass 414 Untersuchungen Ende des Jahres noch andauerten;

49.  nimmt die verstärkte Rolle der Dienste zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung bei der Förderung der Leistungsfähigkeit der verschiedenen Wege für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden zur Kenntnis, insbesondere bei der Bekämpfung des Zollbetrugs, aber auch bei der Zusammenarbeit mit dem OLAF;

50.  begrüßt die Annahme der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission im April 2019, die an zwei wichtige Ergänzungen der 2017 verabschiedeten EU-Rechtsvorschriften zur Betrugsbekämpfung angepasst wurde, nämlich die PIF-Richtlinie, die strengere gemeinsame Standards für die Strafgesetzgebung der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU festlegt, und die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);

51.  bedauert, dass die Kommission in ihr Jahresarbeitsprogramm noch keinen Vorschlag für ein Instrument für gegenseitige Amtshilfe auf der Ausgabenseite aufgenommen hat; ist der Ansicht, dass eine Initiative dieser Art im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 225 des Vertrags steht;

52.  erinnert an die wesentliche Rolle des OLAF und die Notwendigkeit, das Amt weiter zu stärken und eine wirksame Koordinierung mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zu gewährleisten;

53.  bedauert, dass bislang nur zwölf Mitgliedstaaten die neue PIF-Richtlinie umgesetzt haben, während acht weitere sie teilweise und die anderen noch gar nicht umgesetzt haben; weist darauf hin, dass die Frist für die Umsetzung der neuen PIF-Richtlinie bereits am 6. Juli 2019 abgelaufen ist; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine Liste aller Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, die die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und so bald wie möglich für die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu sorgen; fordert die Kommission auf, den Umsetzungsprozess in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und von ihren Befugnissen zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen, wenn Mitgliedstaaten den Umsetzungsprozess nicht einhalten;

54.  erinnert daran, dass die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission Folgendes umfasst: (i) Betrug (einschließlich Mehrwertsteuerbetrug), Korruption und missbräuchliche Verwendung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU im Sinne der Artikel 3 und 4 der PIF-Richtlinie; (ii) andere gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten, z. B. Straftaten im Zusammenhang mit einem Missbrauch von Vergabeverfahren, wenn sie sich auf den EU-Haushalt auswirken; (iii) Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (sofern sie vorsätzlich sind, aber nicht bereits von den oben genannten Straftaten erfasst wurden); und (iv) schwere Verstöße von Bediensteten oder Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der EU gegen die beruflichen Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der OLAF-Verordnung und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(17);

55.  begrüßt die neuen Prioritäten der neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission, wie z. B. die Verbesserung des Verständnisses von Betrugsmustern, Betrügerprofilen und systemischen Schwachstellen im Zusammenhang mit Betrug zu Lasten des EU-Haushalts sowie die Optimierung von Koordinierung, Zusammenarbeit und Arbeitsabläufen bei der Betrugsbekämpfung, insbesondere zwischen den Dienststellen der Kommission und den Exekutivagenturen;

56.  bedauert, dass nur elf Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Betrugsbekämpfung verabschiedet haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, die Annahme ihrer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien voranzutreiben; fordert die Kommission auf, den übrigen Mitgliedstaaten dringend nahezulegen, die Annahme einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie voranzutreiben; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, den Zugang zu EU-Mitteln von der Verabschiedung nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien abhängig zu machen;

57.  begrüßt den neuen Vorschlag des Betrugsbekämpfungsprogramms 2021–2027 der EU, das vom OLAF im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden soll; weist darauf hin, dass das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU (i) das Ausgabenprogramm „Hercule III“ zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten widerrechtlichen Handlungen, (ii) das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS), ein operatives System, das im Wesentlichen aus einer Reihe von IT-Anwendungen für den Zollbereich besteht, die unter dem Dach eines gemeinsamen, von der Kommission verwalteten Informationssystems eingesetzt werden, und (iii) das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS), ein sicheres elektronisches Kommunikationswerkzeug, das den Mitgliedstaaten erleichtert, der ihnen obliegenden Pflicht zur Meldung aufgedeckter Unregelmäßigkeiten und Betrugsdelikte nachzukommen, und das die Verwaltung und Analyse derartiger Delikte vereinfacht, umfasst;

58.  weist darauf hin, dass für das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU und seine neuen Prioritäten ausreichende Finanzmittel benötigt werden, um Ergebnisse zu erzielen; ist daher besorgt angesichts des Vorschlags des Präsidenten des Europäischen Rates, den Haushalt des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU von 156 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2020 auf 111 Mio. EUR für den Zeitraum 2021–2027 zu kürzen;

59.  erinnert daran, dass die nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien proaktive Methoden beinhalten müssen, die nicht nur die Aufdeckung von Betrug, sondern auch dessen effektive Verhinderung gewährleisten;

Fortschritte bei der Errichtung der EUStA

60.  nimmt die Ernennung eines vorläufigen Verwaltungsdirektors im Jahr 2018 zur Kenntnis;

61.  hebt hervor, dass die Errichtung der EUStA ein Meilenstein mit Blick auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU ist; betont, wie wichtig die EUStA für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und schweren Fällen von grenzübergreifendem Mehrwertsteuerbetrug ist;

62.  begrüßt die Tatsache, dass die Niederlande und Malta im Jahr 2018 den Beitritt zur EUStA beschlossen haben; stellt fest, dass bis Ende Oktober 2019 fünf Mitgliedstaaten der EUStA noch nicht beigetreten waren; weist jedoch darauf hin, dass sie sich gemäß Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 jederzeit dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anschließen können; ruft alle übrigen Mitgliedstaaten dazu auf, der EUStA so schnell wie möglich beizutreten; fordert die Kommission auf, Anreize für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die bislang noch zögern, sich an der EUStA zu beteiligen, und die Mitgliedschaft aktiv zu bewerben, um eine wirksame und effiziente grenzübergreifende Arbeitsweise in der EU zu gewährleisten;

63.  betont, dass das Auswahlverfahren des Europäischen Generalstaatsanwalts 2019 abgeschlossen wurde; begrüßt, dass Frau Laura Codruta Kövesi nach einem Auswahlverfahren, an dem das Europäische Parlament, der Rat und eine von der Kommission ausgewählte unabhängige Sachverständigengruppe beteiligt waren, zur ersten Europäischen Generalstaatsanwältin ernannt wurde;

64.  betont, dass die Unterfinanzierung und Unterbesetzung der EUStA während ihrer Aufbauphase nicht hinnehmbar ist; bedauert zutiefst, dass die Kommission die benötigten Ressourcen viel zu gering veranschlagt hat; betont, dass die EUStA gleich ab ihrer Arbeitsaufnahme bis zu 3 000 Fälle pro Jahr bearbeiten muss; betont, dass die EUStA mindestens 76 zusätzliche Stellen und weitere 8 Mio. EUR benötigt, damit sie planmäßig bis Ende 2020 vollumfänglich einsatzbereit werden kann; lehnt das Prinzip von Teilzeit-Staatsanwälten ab; fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich Vollzeit-Staatsanwälte zu ernennen; empfiehlt der Kommission nachdrücklich die Vorlage eines Entwurfs eines Berichtigungshaushaltsplans;

65.  betont, dass das OLAF auch nach der Gründung der EUStA das einzige Amt bleibt, das für den Schutz der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedstaaten zuständig ist, die sich gegen den Beitritt zur EUStA entschieden haben; hebt hervor, dass es in der Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs heißt, durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung über das OLAF würden die Probleme hinsichtlich der geringen Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchungen des OLAF nicht gelöst; hebt hervor, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass das OLAF auch künftig ein starker und uneingeschränkt funktionsfähiger Partner der EUStA ist;

66.  betont, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA darauf beruhen sollte, ohne Doppelarbeit und Kompetenzkonflikte eng zusammenzuarbeiten, Informationen effizient untereinander auszutauschen und einander zu ergänzen; weist erneut darauf hin, dass das Parlament einen Personalabbau beim OLAF um 45 Stellen ablehnt;

67.  fordert die Mitgesetzgeber auf, rechtzeitig eine Einigung hinsichtlich der Überarbeitung der OLAF-Verordnung zu erzielen, um vor Erreichen der Funktionsfähigkeit der EUStA eine klare Kompetenzaufteilung zwischen dem OLAF und der EUStA ohne Überschneidungen zu gewährleisten;

Verbesserungsbedürftige Bereiche

68.  weist auf zwei verbesserungsbedürftige Bereiche hin: Erstens sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Betrugsrisikobewertung und des Betrugsrisikomanagements ihre Analysekompetenz ausbauen, damit sie Daten über Betrugsmuster, Betrügerprofile und Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen der EU besser ermitteln können; zweitens müssen zur Gewährleistung der Konsistenz und zur Optimierung von Effizienz und Effektivität die Bewertung und das Management von Betrugsrisiken stark koordiniert und überwacht werden;

69.  hebt hervor, dass der Zusammenhang zwischen Korruption und Betrug in der EU negative Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben könnte; bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen; fordert die Kommission ferner auf, die Einrichtung eines Netzes von für die Korruptionsprävention zuständigen Behörden im Bereich der Europäischen Union in Erwägung zu ziehen; bedauert, dass die Kommission beschlossen hat, die Überwachung der Korruptionsbekämpfung in die wirtschaftspolitische Steuerung im Rahmen des Europäischen Semesters zu integrieren; ist der Ansicht, dass die Kommission infolgedessen noch weniger Kontrollen durchführen wird, da nur für sehr wenige Länder Daten vorliegen; bedauert zudem, dass durch diese geänderte Herangehensweise der Schwerpunkt vor allem auf den wirtschaftlichen Auswirkungen der Korruption liegt und die anderen möglicherweise von Korruption betroffenen Bereiche vollständig außer Acht gelassen werden, etwa das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung oder gar die demokratischen Strukturen der Mitgliedstaaten; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, mit der Veröffentlichung ihrer Anti-Korruptionsberichte fortzufahren; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine noch größer angelegte und stimmigere EU-Strategie der Korruptionsbekämpfung zu verfolgen, wozu auch eine eingehende Evaluierung der Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Korruption zählt;

70.  bekräftigt, dass es durch den Drehtüreffekt zu negativen Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Institutionen und Interessenvertretern kommen kann; fordert die Organe der EU auf, zur Bewältigung dieser Herausforderung ein systematisches Konzept auszuarbeiten;

71.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, ein internes Korruptionsbewertungsverfahren für die Organe der EU einzurichten

72.  fordert die Kommission auf, als eine ihrer übergreifenden Prioritäten eine europaweite Strategie zur proaktiven Vermeidung von Interessenkonflikten für alle Finanzakteure, die den EU-Haushalt ausführen, zu entwickeln;

73.  ist der Auffassung, dass weitere Initiativen zur Messung der Zolllücke und zur Entwicklung einer wirksamen Methodik für eine solche Messung, zumindest für ihre wichtigsten Bestandteile, erforderlich sind;

74.  ist ferner der Ansicht, dass die Zollkontrollen an die neuen Betrugsrisiken und an die rasche Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels, der sowohl durch den elektronischen Handel als auch durch papierlose Geschäfte erleichtert wird, angepasst werden sollten;

75.  stellt fest, dass die Ausweitung des elektronischen Handels eine große Herausforderung für die Steuerbehörden darstellt, etwa, weil der Verkäufer in der EU keine Steuernummer hat sowie aufgrund von MwSt-Erklärungen, die weit unter dem tatsächlichen Wert der gemeldeten Transaktionen liegen;

76.  betont, dass ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine Gegenkontrolle der Buchführung über Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ermöglichen würde, damit grenzüberschreitender Betrug im Zusammenhang mit Struktur- und Investitionsfonds vermieden wird und dadurch ein horizontaler und umfassender Ansatz für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Legislativvorschlag über die gegenseitige Amtshilfe in den Bereichen der Verwendung von EU-Mitteln vorzulegen, in denen eine solche Praxis bislang nicht vorgesehen ist;

77.  ist besorgt angesichts des Risikos einer Unterbewertung der Lieferungen von Waren im elektronischen Handel aus Drittländern; begrüßt die Schritte, die vom OLAF zur Lösung des Problems des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Handel unternommen wurden;

78.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem „Missing-Trader-Betrug“ – auch bekannt als „Karussellbetrug“ – hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, damit sie den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besser kontrollieren, einschätzen und optimieren kann; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich in alle Tätigkeitsbereiche von Eurofisc einzubringen, damit gemäß den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs der Informationsaustausch mit Justiz- und Strafverfolgungsbehörden wie Europol oder dem OLAF erleichtert und beschleunigt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, um die Zusammenarbeit zu stärken, Daten verlässlicher zu machen und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

79.  fordert das OLAF auf, das Parlament über das Ergebnis seiner Untersuchungen im Zusammenhang mit Importen im elektronischen Handel von geringwertigen Kleidungsstücken zu unterrichten; hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, Internet-Geschäfte zu überwachen, an denen Verkäufer von außerhalb der EU beteiligt sind, die keine MwSt anmelden (etwa indem sie unrechtmäßig die Regelung für Muster in Anspruch nehmen) oder den Wert der Waren absichtlich geringer schätzen, um die zu zahlende MwSt ganz zu umgehen oder zu vermindern;

80.  betont, dass bestimmte Mängel des derzeitigen EU-Systems zur Betrugsbekämpfung insbesondere im Hinblick auf die Erhebung genauer Daten über betrügerische und nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten behoben werden müssen;

81.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sofern möglich gemeinsame Berichtsmethoden zu nutzen und zu verbessern, um umfassende und vergleichbare Informationen über die festgestellten Betrugsfälle bei den EU-Ausgaben zu liefern;

82.  fordert die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit des vom OLAF verwalteten IT-Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) sicherzustellen, sodass Informationen über strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrugsfällen zu Lasten der finanziellen Interessen der EU von allen zuständigen Behörden rechtzeitig gemeldet werden;

83.  weist darauf hin, dass eine vollständige Transparenz bei der Rechnungslegung in Bezug auf Ausgaben von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere bei Infrastrukturvorhaben, die direkt aus EU-Fonds oder durch Finanzinstrumente finanziert werden; fordert die Kommission auf, den EU-Bürgern uneingeschränkten Zugang zu Informationen über kofinanzierte Projekte zu gewähren;

84.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass eine Zusammenarbeit mit der Kommission notwendig ist, um einen effizienten Einsatz von Mitteln zu gewährleisten und die Ergebnisse zu bewerten;

85.  stellt fest, dass die Kommission im Bereich der geteilten Mittelverwaltung nicht die Befugnis hat, unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer vom Erhalt von EU-Finanzmitteln auszuschließen, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten dies nicht tun; fordert die Mitgliedstaaten auf, betrügerische Unregelmäßigkeiten unverzüglich im IMS zu melden und das Früherkennungs- und Ausschlusssystem bestmöglich zu nutzen;

86.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten das von der ARACHNE-Datenbank bereitgestellte Betrugsbekämpfungsinstrument wirksam nutzen, indem sie zeitnah Daten eingeben und die Möglichkeiten nutzen, die große Datenmengen bieten, um die betrügerische und unregelmäßige Verwendung von EU-Mitteln zu verhindern; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die Nutzung von ARACHNE vorzuschreiben;

87.  betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit, der Wirksamkeit der Kontrollen, der Durchsetzung der Datenerhebung sowie der Überwachung der Einhaltung des Rechtsrahmens durch die Händler eine wichtige Rolle spielen und Verantwortung haben;

88.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass investigativ tätigen Journalisten ein umfassender rechtlicher Schutz – vergleichbar mit dem rechtlichen Schutz für Hinweisgeber – zuteil wird;

Vergabe öffentlicher Aufträge

89.  stellt fest, dass ein erheblicher Betrag der Investitionen der öffentlichen Hand im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgegeben wird (2 Billionen EUR pro Jahr); betont, dass die elektronische Auftragsvergabe Vorteile bei der Betrugsbekämpfung bietet, etwa Einsparungen für alle Parteien, mehr Transparenz und vereinfachte und verkürzte Verfahren;

90.  bedauert, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten bei allen wesentlichen Schritten des Vergabeverfahrens neue Technologien (Benachrichtigung, Zugang zu Ausschreibungsunterlagen, Einreichung der Angebote, Vergabe, Bestellung, Rechnungsstellung und Bezahlung allesamt in elektronischer Form) einsetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Formulare im Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die öffentlich zugänglichen Auftragsregister in maschinenlesbarem Format online zur Verfügung zu stellen;

91.  begrüßt, dass die Kommission einen Zeitplan für die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe in der EU aufgestellt hat, und fordert die Kommission auf, den Zeitplan nachzuverfolgen;

Digitalisierung

92.  fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Digitalisierung aller Prozesse zur Umsetzung von EU-Maßnahmen (Aufrufe zur Einreichung von Interessensbekundungen, Einreichung der Angebote, Bewertung, Umsetzung, Zahlungen) auszuarbeiten, der von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist;

93.  fordert die Kommission auf, Anreize für die Schaffung eines elektronischen Profils der öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten zu setzen, in denen es keine derartigen Profile gibt;

94.  begrüßt die Entscheidung der EU, endlich der GRECO als Beobachterin beizutreten; fordert die Kommission auf, die GRECO-Verhandlungen so bald wie möglich wiederaufzunehmen und zeitnah zu bewerten, ob die EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) einhält, sowie einen internen Evaluierungsmechanismus für die Institutionen der EU einzurichten;

Internationale Zusammenarbeit

95.  berücksichtigt die am 1. September 2018 in Kraft getretene Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer;

96.  begrüßt die Durchführung des jährlichen Seminars (das im Juni 2018 in Bosnien und Herzegowina stattfand) für die Partnerbehörden in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern über bewährte Praktiken bei erfolgreichen Betrugsermittlungen sowie den Workshop, der im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine im Juli 2018 in der Ukraine unter Beteiligung aller einschlägigen Betrugsbekämpfungsdienste stattfand;

97.  empfiehlt der Kommission, dem OLAF und allen übrigen mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU betrauten Organen und Einrichtungen der EU, sich aktiv mit den Partnerbehörden in den Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Östlichen Partnerschaft auseinanderzusetzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um für Maßnahmen einzutreten, mit denen wirksam gegen potenzielle Betrugsfälle vorgegangen werden kann; fordert die Kommission auf, spezifische und regelmäßige Mechanismen zu entwickeln, um Betrug mit EU-Mitteln in diesen Staaten wirksam vorzubeugen und zu bekämpfen;

98.  begrüßt die Unterzeichnung zweier Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit der Afrikanischen Entwicklungsbank bzw. mit dem Büro des Generalinspektors der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) durch das OLAF;

99.  weist auf die Probleme im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs („FCTC-Protokoll“) durch Drittländer hin;

100.  fordert die Ämter und Agenturen der Europäischen Union, insbesondere Europol, Eurojust und das OLAF auf, enger mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksamere Betrugsaufdeckung zu gewährleisten;

101.  hebt hervor, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt; betont, dass Hinweisgeber geschützt werden müssen und dass der investigative Journalismus sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der EU durch rechtliche Mittel unterstützt werden muss; begrüßt die neue EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, mit der ab Dezember 2021 Verstöße meldende Einzelpersonen im öffentlichen oder privaten Sektor geschützt werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten genau zu beobachten und sie zu unterstützen, um für eine vollständige, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen;

102.  ist der Auffassung, dass dem investigativen Journalismus eine entscheidende Funktion dabei zukommt, in der EU und den Mitgliedstaaten für die notwendige Transparenz zu sorgen, und dass er sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der EU gefördert und durch rechtliche Mittel unterstützt werden muss; fordert die Kommission auf, umfassende Maßnahmen zum Schutz des investigativen Journalismus zu entwickeln, die auch einen Krisenreaktionsmechanismus für Journalisten in Notlagen und wirksame Rechtsvorschriften gegen strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) umfassen;

103.  betont die entscheidende Rolle, die Transparenz bei der Verhinderung und frühzeitigen Aufdeckung von Betrug und Interessenkonflikten spielt; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um die Haushaltstransparenz zu erhöhen, indem sie gewährleisten, dass relevante Daten zu öffentlichen Vergabeverfahren und der Vergabe öffentlich finanzierter Aufträge für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar und leicht zugänglich sind;

Transparenzvorschriften und Querschnittsbestimmungen

104.  begrüßt die Annahme der Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union („Omnibus-Verordnung“) und erwartet, dass man dadurch die Betrugsraten für die Agrar- und Kohäsionspolitik drastisch reduzieren und gleichzeitig die EU-Haushaltsordnung vereinfachen wird;

105.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Informationsaustausch bezüglich potenziell betrügerischer Unternehmen und Transaktionen über das Netzwerk Eurofisc zu intensivieren; erinnert daran, dass der Informationsaustausch und der Zugang zu Informationen seitens der Justiz- und Ermittlungsbehörden, unter Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten, für die Bekämpfung von Betrug und organisierter Kriminalität unerlässlich ist;

106.  erkennt die Bedeutung von Artikel 61 der Haushaltsordnung und der darin enthaltenen erweiterten Definition von Interessenkonflikten für alle Finanzakteure an, die den EU-Haushalt in den verschiedenen Verwaltungsarten, auch auf nationaler Ebene, ausführen;

107.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, sämtliche Formen von Interessenkonflikten zu bekämpfen und die von den Mitgliedstaaten zu deren Vermeidung ergriffenen präventiven Maßnahmen regelmäßig zu bewerten; fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten hochrangiger Politiker vorzuschlagen;

108.  weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der EU berühren;

109.  fordert den Rat nachdrücklich auf, gemeinsame ethische Standards für alle mit Interessenkonflikten zusammenhängenden Fragen zu verabschieden und auf eine gemeinsame Verständigung über diese Problematik in allen Mitgliedstaaten zu drängen; betont die weit verbreiteten Probleme mit Interessenkonflikten bei der Verteilung von Agrar- und Kohäsionsmitteln der EU; hebt hervor, dass es inakzeptabel ist, dass Mitglieder des Europäischen Rates und des Rates der EU oder ihre Familienangehörigen in die Beschlüsse über den kommenden MFR oder über Zuweisungen aus den nationalen Haushalten einbezogen sind, wenn sie in irgendeiner Weise persönlich von diesen Beschlüssen profitieren;

110.  weist darauf hin, wie wichtig Karenzzeiten für ehemalige Beamte der Organe oder Agenturen der EU sind, da nicht angesprochene Interessenkonflikte die Umsetzung hoher ethischer Standards in der europäischen Verwaltung gefährden können; betont, dass die Organe und Agenturen der EU gemäß Artikel 16 des Statuts der Beamten den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ablehnen können, wenn Auflagen nicht ausreichen, um die legitimen Interessen der Organe zu schützen; fordert die Verwaltung der EU zudem auf, ihre Einschätzung jedes einzelnen Falls unbedingt zu veröffentlichen, wie es vom Statut der Beamten verlangt wird;

111.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach eine klare Rechtsgrundlage erforderlich ist, die dem OLAF angesichts der Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 den Zugang zu Bankkontoinformationen mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden und die Behandlung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglicht;

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112.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem OLAF-Überwachungsausschuss und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu übermitteln.

(1) OLAF, „Neunzehnter Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, 1. Januar bis 31. Dezember 2018“, 2019.
(2) ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(4) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
(5) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(8) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65
(9) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 56.
(10) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015 in der Rechtssache C-105/14, Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a., ECLI:EU:C:2015:555.
(11) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache C-42/17, Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B., C-42/17, ECLI:EU:C:2017:936.
(12) Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:245.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0419.
(14) ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 50.
(15) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG, ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.
(16) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
(17) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.


Die humanitäre Lage in Venezuela und die Migrations- und Flüchtlingskrise
PDF 165kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der humanitären Lage in Venezuela und der Migrations- und Flüchtlingskrise (2019/2952(RSP))
P9_TA(2020)0193RC-B9-0211/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließung vom 16. Januar 2020 zur Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung („parlamentarischer Staatsstreich“)(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 1. April 2020 zu dem US-Vorschlag und der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 30. April 2020 zum Gesundheitsnotstand in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Warnung der Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2020 vor den verheerenden Auswirkungen der humanitären und wirtschaftlichen Krise des Landes auf die Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen, Michelle Bachelet, vom 2. Juli 2020 zur Menschenrechtslage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 1. April 2020 zur Lage der Flüchtlinge und Migranten aus Venezuela während der COVID-19-Krise,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Organisation Amerikanischer Staaten vom 5. Januar 2020 und 26. Juni 2020 zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Lima-Gruppe vom 20. Februar, 2. März, 2. April und 16. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des VP/HR vom 4. und 16. Juni 2020 zu den jüngsten Entwicklungen in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 11. Juni 2020 zu den jüngsten Angriffen auf die Nationalversammlung Venezuelas,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der internationalen Kontaktgruppe vom 16. Juni 2020 zur Untergrabung der Glaubwürdigkeit des venezolanischen Wahlgremiums und vom 24. Juni 2020 zur Verschärfung der politischen Krise in Venezuela,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela(2), mit dem elf führende venezolanische Amtsträger in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen,

–  unter Hinweis auf die internationale Geberkonferenz, die am 26. Mai 2020 in Solidarität mit den venezolanischen Flüchtlingen und Migranten ausgerichtet wurde,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die venezolanische Bevölkerung und die Gemeinschaften, die Flüchtlinge aufgenommen haben, seit Jahren unterstützen; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Regierung Spaniens mit Unterstützung des UNHCR und der IOM am 26. Mai 2020 eine internationale Geberkonferenz zur Solidarisierung mit den venezolanischen Flüchtlingen und Migranten ausgerichtet haben; in der Erwägung, dass die internationalen Geber insgesamt 2,544 Mrd. EUR zugesagt haben, wobei hiervon nur 595 Mio. EUR Direktzuschüsse sind und es sich beim Rest lediglich um an Auflagen geknüpfte Darlehen handelt; in der Erwägung, dass einige Darlehensnehmer auf der Konferenz Besorgnis angesichts der bürokratischen Schwierigkeiten und der komplexen Bestimmungen, mit denen sie bei der Aufnahme von Darlehen konfrontiert waren, zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass die Direktzuschüsse in Höhe von 595 Mio. EUR kaum ausreichen werden, um die jährlichen Auswirkungen einer Krise von solch beispiellosem Ausmaß in den Nachbarländern Venezuelas zu bewältigen; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft innovative Lösungen finden muss, um weitere möglichen Finanzmittel freizusetzen, damit die venezolanische Bevölkerung dabei unterstützt werden kann, ihren Soforthilfebedarf über die humanitäre Hilfe und längerfristige Hilfe in Form von Zusammenarbeit hinaus zu decken;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU-Hilfe sowohl innerhalb als auch außerhalb Venezuelas auf über 319 Mio. EUR beläuft; in der Erwägung, dass 156 Mio. EUR für humanitäre Unterstützung, 136 Mio. EUR für Entwicklung und 27 Mio. EUR für die Schaffung von Frieden und Stabilität vorgesehen sind;

C.  in der Erwägung, dass sich die bereits katastrophale politische, wirtschaftliche, institutionelle, soziale und mehrdimensionale humanitäre Krise in Venezuela während der Pandemie noch einmal erheblich verschlimmert und verschärft hat; in der Erwägung, dass der zunehmende Mangel an Arznei- und Nahrungsmitteln, massive Verstöße gegen die Menschenrechte, eine Hyperinflation, politische Unterdrückung, Korruption und Gewalt das Leben der Menschen gefährden und sie zwingen, aus dem Land zu fliehen;

D.  in der Erwägung, dass immer mehr Menschen in Venezuela, insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie Frauen, Kinder und kranke Menschen, an Mangelernährung leiden, weil sie nur begrenzten Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung, Arzneimitteln, Nahrungsmitteln und Wasser haben;

E.  in der Erwägung, dass das nationale Gesundheitssystem Venezuelas aufgrund des Fehlverhaltens des Regimes erheblich geschwächt wurde, was zu kritischen Arzneimittelengpässen und zu einem Mangel an verfügbarer medizinischer Behandlung geführt hat; in der Erwägung, dass die von dem Regime genannten Zahlen zur COVID-19-Pandemie nur wenig glaubwürdig sind und weder in Venezuela noch seitens der internationalen Gemeinschaft diesen Zahlen getraut wird;

F.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige mehrdimensionale Krise in Venezuela zur größten Fluchtwelle führt, die es in der Region je gegeben hat; in der Erwägung, dass etwa 5 Mio. Venezolaner aus dem Land geflohen sind, davon 80 % in Länder in der Region; in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHCR die venezolanische Flüchtlingskrise nach derjenigen in Syrien die zweitgrößte weltweit ist; in der Erwägung, dass Erwartungen zufolge bis Ende 2020 insgesamt über 6,5 Millionen Menschen aufgrund der sich verschlechternden Lebensbedingungen in Venezuela aus dem Land fliehen könnten;

G.  in der Erwägung, dass dem UNHCR zufolge die Zahl der venezolanischen Asylsuchenden weltweit um 2 000 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass 650 000 Personen weltweit Asylanträge gestellt und etwa zwei Millionen Personen Aufenthaltserlaubnisse von Ländern auf dem amerikanischen Kontinent erhalten haben; in der Erwägung, dass 12 % der Bevölkerung aus Venezuela geflohen sind und im Durchschnitt weiterhin 5 000 Personen täglich das Land verlassen;

H.  in der Erwägung, dass die derzeitige weltweite Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit die bereits verzweifelte Lage vieler Flüchtlinge und Migranten aus Venezuela und ihrer Aufnahmeländer noch verschärft hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Flüchtlinge und Migranten auf einen unzulänglichen Tagelohn angewiesen sind, mit dem sie für grundlegende Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrungsmittel und Gesundheitsversorgung aufkommen müssen;

I.  in der Erwägung, dass anfänglichen Berichten zufolge das geschwächte Gesundheitssystem des Landes von der Pandemie überrollt wurde, die Krankenhäuser voll mit COVID-19-Patienten sind und Dutzende von medizinischen Fachkräften sich mit dem Virus infiziert haben;

J.  in der Erwägung, dass das vom Regime Nicolás Maduros kontrollierte unrechtmäßige Oberste Gericht Venezuelas die Ernennung Luis Parras zum Präsidenten der Nationalversammlung am 26. Mai 2020 ungerechtfertigterweise bestätigt hat; in der Erwägung, dass in der rechtswidrigen Sitzung, die im Januar 2020 stattfand, weder rechtliche Verfahren noch demokratische Verfassungsgrundsätze eingehalten wurden, da die überwiegende Mehrheit der demokratisch gewählten Vertreter – in einigen Fällen auch gewaltsam – daran gehindert wurde, der Sitzung beizuwohnen und folglich ihre Stimmen abzugeben; in der Erwägung, dass der bei dieser nicht legitimierten Parlamentssitzung gefasste unrechtmäßige Beschluss den Rat der EU dazu veranlasst hat, Sanktionen gegen elf weitere Amtsträger aufgrund ihrer Rolle bei der Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu verhängen, darunter gegen Luis Parra und Juan José Mendoza, den Präsidenten der Verfassungskammer des Obersten Gerichts; in der Erwägung, dass Juan Guaidó von sich aus ausgeschlossen hat, sich an einer Übergangsregierung zu beteiligen, und dass Nicolás Maduro einer solchen Regierung nicht angehören kann;

K.  in der Erwägung, dass das unrechtmäßige Oberste Gericht am 13. Juni 2020 erneut neue Mitglieder des Nationalen Wahlrats ernannt hat, obwohl es hierzu in keiner Weise rechtlich befugt war; in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 187 und 296 der venezolanischen Verfassung für derartige Ernennungen ausschließlich die Nationalversammlung – eine vom venezolanischen Volk demokratisch gewählte Institution – zuständig ist; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament keine von diesen nicht legitimierten Gremien einseitig gefassten Beschlüsse oder Urteile anerkennen wird; in der Erwägung, dass die für diese Beschlüsse zuständigen Amtsträger ebenfalls in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurden;

L.  in der Erwägung, dass Nicolás Maduro die Botschafterin der Europäischen Union angewiesen hat, das Land innerhalb von 72 Stunden zu verlassen, nachdem die EU gezielte Sanktionen gegen mehrere Amtsträger, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, verhängt hatte, und in der Erwägung, dass er auch dem Botschafter Spaniens mit weiteren Repressalien gedroht hat; in der Erwägung, dass es im Mai 2020 Berichte über Schikanen gegenüber der französischen Botschaft in Caracas gab, die unter anderem darin bestanden, dass die Wasser- und Stromversorgung in der Residenz des Botschafters unterbrochen wurde; in der Erwägung, dass das Regime beschlossen hat, diese Entscheidung rückgängig zu machen und die EU-Botschafterin nicht auszuweisen;

M.  in der Erwägung, dass das Maduro-Regime massiv gegen die politischen Parteien Acción Democrática, Primero Justicia und Un Nuevo Tiempo vorgeht, indem es sie mithilfe von Urteilen des unrechtmäßigen Obersten Gerichts systematisch strafrechtlich verfolgt und ihre nationalen Vorstände gegen den Willen ihrer Mitglieder absetzt; in der Erwägung, dass die demokratische politische Partei Voluntad Popular vom Maduro-Regime als terroristische Vereinigung eingestuft wurde;

N.  in der Erwägung, dass die demokratische internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, diese wahlrechtliche Farce und alle derartigen illegalen Maßnahmen entschieden abgelehnt hat; in der Erwägung, dass durch dieses Vorgehen der demokratische Freiraum in dem Land noch weiter auf ein absolutes Minimum reduziert wurde und erhebliche Hindernisse für die Lösung der politischen Krise in Venezuela geschaffen wurden; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, eine ausgewogene und inklusive nationale Notstandsregierung zu bilden, die alle demokratischen politischen und gesellschaftlichen Bereiche des Landes umfasst und in der Lage ist, den aktuellen humanitären Bedürfnissen nachzukommen, um die eskalierende Krise zu überwinden;

O.  in der Erwägung, dass die Einhaltung internationaler Standards, ein unabhängiger und ausgewogener Nationaler Wahlrat und gleiche Wettbewerbsbedingungen, mit denen die ungehinderte Teilnahme politischer Parteien und Kandidaten sichergestellt wird, die Eckpfeiler eines glaubwürdigen Wahlverfahrens bilden, das freie und faire Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ermöglicht;

P.  in der Erwägung, dass illegale Finanzierung und ausländische Einflussnahme vonseiten des Regimes bei Wahlen eine erhebliche Bedrohung für die europäischen Demokratien darstellen;

Q.   in der Erwägung, dass die Umsetzung von außenpolitischen Beschlüssen der EU in den Händen der einzelstaatlichen Behörden liegt, die Kommission aber dafür verantwortlich ist, die Umsetzung von EU-Recht zu überwachen;

R.  in der Erwägung, dass die Behörden von Cabo Verde am 12. Juni 2020 Alex Saab festgenommen haben, einen Geschäftsmann, der an mehreren systematischen Korruptionsfällen unter Beteiligung des Maduro-Regimes beteiligt war und nun auf eine gerichtliche Entscheidung und mögliche Auslieferung wartet; in der Erwägung, dass der Fall Saab zeigt, wie allgegenwärtig Korruption in Venezuela mittlerweile ist, während sich das Land inmitten einer beispiellosen humanitären Krise befindet; in der Erwägung, dass Venezuela im 180 Länder umfassenden Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International auf Rang 173 geführt wird;

S.  in der Erwägung, dass die Zahl der politischen Gefangenen seit Beginn der Massenunruhen im Jahr 2014 gestiegen ist und derzeit bei über 430 liegt; in der Erwägung, dass Berichten zufolge auch elf Europäer in Venezuela inhaftiert sind; in der Erwägung, dass viele Berichte über Folter durch das Regime derzeit beim IStGH einer Vorprüfung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterzogen werden; in der Erwägung, dass Repressionen, willkürliche Inhaftierungen und Folter während der COVID-19-Krise zugenommen haben; in der Erwägung, dass im Bericht der Hohen Kommissarin Bachelet vom 2. Juli 2020 über Venezuela im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2020 über 1 300 Fälle von außergerichtlicher Hinrichtung durch Sicherheitskräfte dokumentiert wurden;

T.  in der Erwägung, dass das Maduro-Regime es versäumt hat, transparente Informationen bereitzustellen, internationale humanitäre Hilfe anzunehmen und den Bedürfnissen und Rechten der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen Vorrang einzuräumen; in der Erwägung, dass am 1. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen dem Gesundheitsministerium und dem COVID-19-Beratungsteam der Nationalversammlung abgeschlossen wurde, damit für Venezuela in unpolitischer Weise humanitäre Hilfe durch die Panamerikanische Gesundheitsorganisation bereitgestellt werden kann; in der Erwägung, dass das Regime über Jahre hinweg jede Form von humanitärer Hilfe abgelehnt hat;

U.  in der Erwägung, dass das Maduro-Regime seit 2016 den illegalen handwerklichen Goldbergbau im venezolanischen Amazonasgebiet fördert, um irreguläre bewaffnete Gruppen zu finanzieren; in der Erwägung, dass das Gold über illegale Kanäle aus dem Land geschmuggelt wird, um rechtswidrig im Ausland verkauft oder getauscht zu werden; in der Erwägung, dass dieses sogenannte Blutgold auf Kosten der Menschenrechte und der Umwelt unter illegalen und kriminellen Bedingungen gewonnen und gefördert wird, was eine ernsthafte Bedrohung sowohl für die Umwelt als auch für die Menschenrechte darstellt;

V.  in der Erwägung, dass wirksame Maßnahmen vonnöten sind, um der Sicherheitsbedrohung ein Ende zu bereiten, die aufgrund der Verbindungen zwischen dem diktatorischen Maduro-Regime, terroristischen Vereinigungen und organisierten bewaffneten Gruppen, die in Venezuela ihren kriminellen Machenschaften nachgehen, für die gesamte Region entstanden ist;

1.  äußert sich erneut zutiefst besorgt über die Schwere der humanitären Notlage, die das Leben der Venezolaner massiv bedroht; bringt seine Solidarität mit allen Venezolanern zum Ausdruck, die aufgrund des Mangels an grundlegenden Lebensbedingungen wie dem Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsdiensten und Arzneimitteln aus ihrem Land fliehen müssen;

2.  verweist auf die sich verschärfende Migrationskrise, die sich auf die gesamte Region – Kolumbien, Peru, Ecuador, Bolivien, Chile, Brasilien, Panama und Argentinien – und einige EU-Mitgliedstaaten und die Karibik ausgeweitet hat, und betont, dass die ohnehin außerordentlich schwierigen Umstände durch die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zusätzlich erschwert werden; lobt die Bemühungen der Nachbarländer und die Solidarität, die sie an den Tag legen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Zusammenarbeit mit diesen Ländern und Gebieten fortzusetzen, indem sie nicht nur humanitäre Hilfe leisten, sondern auch mehr Ressourcen bereitstellen und Entwicklungspolitik betreiben;

3.  fordert die venezolanischen Behörden nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass die humanitäre Krise fortbesteht, ihre weitere Verschärfung zu verhindern und politische und wirtschaftliche Lösungen zu fördern, mit denen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Stabilität des Landes und der Region gesorgt wird; begrüßt die zwischen Venezuela und der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation erzielte Vereinbarung zur Bekämpfung von COVID-19;

4.  fordert, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die humanitäre Krise und die Krise der öffentlichen Gesundheit nicht weiter zuspitzt und insbesondere Krankheiten wie Masern, Malaria, Diphtherie und Maul- und Klauenseuche nicht erneut ausbrechen; fordert, dass rasch Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Mangelernährung bei den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen ergriffen werden, zu denen beispielsweise Frauen, Kinder und kranke Menschen zählen;

5.  begrüßt die Zusagen und Bemühungen der internationalen Geberkonferenz zur Solidarisierung mit den venezolanischen Flüchtlingen und Migranten; fordert in diesem Zusammenhang, dass Bürokratie abgebaut und der Rahmen vereinfacht wird, damit sichergestellt werden kann, dass die zugesagten Mittel so bald wie möglich zu denjenigen gelangen, die sie dringend benötigen;

6.  lehnt die Verstöße gegen die demokratische, verfassungsmäßige und transparente Arbeitsweise der Nationalversammlung sowie die Akte der Einschüchterung und Gewalt sowie die willkürlichen Entscheidungen gegen ihre Mitglieder entschieden ab; verurteilt die undemokratische Ernennung neuer Mitglieder des Nationalen Wahlrats und die Absetzung der derzeitigen Vorstände von Parteien gegen den Willen ihrer Mitglieder;

7.  erkennt Juan Guaidó nach der transparenten und demokratischen Abstimmung der Nationalversammlung erneut als rechtmäßigen Präsidenten der Nationalversammlung und als rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela im Einklang mit Artikel 233 der Verfassung Venezuelas an;

8.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Nationalversammlung, die das einzige rechtmäßig gewählte demokratische Organ Venezuelas ist und deren Befugnisse, einschließlich der Vorrechte und der Sicherheit ihrer Mitglieder, geachtet werden müssen; beharrt darauf, dass nur dann eine friedliche politische Lösung erzielt werden kann, wenn die verfassungsmäßigen Vorrechte der Nationalversammlung uneingeschränkt geachtet werden;

9.  verweist darauf, dass die Achtung der demokratischen Institutionen und Grundsätze sowie die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass eine Lösung der Krise in Venezuela im Interesse der Bevölkerung des Landes erzielt werden kann; fordert daher dringend, dass Bedingungen geschaffen werden, die freie, transparente und glaubwürdige Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ermöglichen, die auf einem festen Zeitplan, fairen Bedingungen für alle Akteure, Transparenz und der Anwesenheit glaubwürdiger internationaler Beobachter beruhen, was den einzigen Ausweg aus der Krise darstellt und wodurch Gewalt und militärisches Eingreifen ausgeschlossen werden;

10.  fordert die EU und andere internationale Akteure auf, eine Antwort der internationalen Gemeinschaft zu bewirken, die einen Beitrag dazu leistet, dass die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela umgehend wiederhergestellt werden;

11.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten durch den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates rechtlich gebunden sind, die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen umzusetzen, d. h. insbesondere zu verhindern, dass Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, in ihr Hoheitsgebiet einreisen bzw. ihr Hoheitsgebiet für den Transit nutzen, sowie den Rat unverzüglich schriftlich von allen von ihnen gewährten Ausnahmen in Kenntnis zu setzen;

12.  nimmt den Beschluss des Rates vom 29. Juni 2020 zur Kenntnis, elf venezolanische Amtsträger auf die Liste der Personen zu setzen, die gezielten Sanktionen unterliegen, die der venezolanischen Bevölkerung nicht schaden, und fordert, dass diese Liste verstärkt und erweitert wird, sollte sich die Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Venezuela weiter zuspitzen; vertritt die Auffassung, dass die EU-Behörden die Bewegungsfreiheit der auf dieser Liste stehenden Personen und ihrer nächsten Verwandten einschränken, ihre Vermögenswerte einfrieren und Visasperren gegen sie verhängen müssen; fordert darüber hinaus, dass der Handel mit und das Inverkehrbringen von illegalem „Blutgold“ aus Venezuela umgehend verboten werden;

13.  bedauert zutiefst, dass Nicolás Maduro angedroht hat, als Form der Vergeltung für die gegen elf venezolanische Amtsträger, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, verhängten Sanktionen die EU-Botschafterin aus Caracas auszuweisen; nimmt in diesem Zusammenhang die ursprüngliche Erklärung des VP/HR zur Kenntnis, in der er Gegenseitigkeit ankündigte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Fall, dass sich diese Situation wiederholt, ebenfalls in Erwägung zu ziehen, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu handeln, indem sie den Botschaftern Maduros in der EU ihre Akkreditierung entziehen; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die von Juan Guaidó ernannten politischen Vertreter anzuerkennen;

14.  verurteilt die grassierende Korruption, die zum festen Bestandteil des Maduro-Regimes geworden ist; verurteilt, dass das Maduro-Regime die politische Finanzierung als Instrument der Einflussnahme von außen einsetzt; verurteilt mit Nachdruck und bedauert Fälle von Korruption, einschließlich jener, die in den Mitgliedstaaten Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen sind;

15.  fordert, dass alle politischen Gefangenen umgehend freigelassen werden, dass den gegen politische Gegner, Menschenrechtsaktivisten und friedliche Demonstranten gerichteten Akten von Folter, Misshandlung und Schikane ein Ende gesetzt wird und dass diejenigen, die zu Unrecht ins Exil gezwungen wurden, zurückkehren dürfen;

16.  unterstützt ohne Einschränkungen die Ermittlungen des IStGH zu den vom venezolanischen Regime begangenen umfangreichen Verbrechen und Repressionen; fordert die EU mit Nachdruck auf, die Initiative der Vertragsstaaten des IStGH zu unterstützen, Ermittlungen hinsichtlich der von der De-facto-Regierung Maduro begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuleiten, damit die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können;

17.  nimmt die Entscheidung des britischen Gerichts vom 2. Juli 2020 zur Kenntnis, in der die demokratische Legitimität der Bolivarischen Republik Venezuela in Person ihres Präsidenten Juan Guaidó eindeutig anerkannt wird, indem ihm rechtmäßiger Zugang zu den Goldreserven der Republik gewährt wird;

18.  fordert, dass eine Informationsreise in das Land unternommen wird, um die Lage zu bewerten;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Republik und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Lima-Gruppe, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0013.
(2) ABl. L 205 I vom 29.6.2020, S. 6.


Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten*
PDF 245kWORD 82k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2020)0070 – C9-0079/2020 – 2020/0030(NLE))
P9_TA(2020)0194A9-0124/2020

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0070),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0079/2020),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0124/2020),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
(1)  Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, eines ausgewogenen Wachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
(1)  Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, eine wirksame und koordinierte Strategie zur Förderung von Beschäftigung und insbesondere zur Förderung der Qualifizierung und Ausbildung der Arbeitnehmer sowie zur Förderung der Dynamik der Arbeitsmärkte, ihrer Ausrichtung auf die Zukunft und ihrer Fähigkeit, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, zu entwickeln und umzusetzen, um Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt, Inklusivität, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung von hochwertigen Arbeitsplätzen auf der Grundlage von Chancengleichheit und sozialer Gerechtigkeit als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab, wobei sie die einzelstaatlichen Gepflogenheiten und die Autonomie der Sozialpartner berücksichtigen. Die durch die COVID-19-Pandemie verursachte gegenwärtige Lage mit ihren schwerwiegenden und lang anhaltenden Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der EU, die soziale Gerechtigkeit und die Arbeitsbedingungen macht Maßnahmen von nie dagewesenem Ausmaß erforderlich, um die Arbeitsmärkte zu stützen, die Wirtschaft zu fördern und das wirtschaftliche Gefüge zu stärken. Entschiedene Maßnahmen sind erforderlich, um Unternehmen und Mitarbeiter vor dem sofortigen Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen zu schützen und dazu beizutragen, dass der durch die Krise verursachte wirtschaftliche und soziale Schock eingedämmt wird und Arbeitsplatzverluste in großem Umfang sowie eine tiefe Rezession verhindert werden.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
(2)  Die Union bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.
(2)  Um ihren Grundwerten soziale Kohäsion und Frieden während einer tiefen Krise, in der diese Werte unter Druck geraten, noch umfassender gerecht zu werden, sollte die Union der Bekämpfung von Armut, gesellschaftlicher Ausgrenzung und Diskriminierung größte Priorität beimessen und soziale Gerechtigkeit und Absicherung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen sowie den Schutz der Rechte des Kindes und anderer stark benachteiligter Gruppen fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Strategien und Maßnahmen trägt die Union gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Förderung von integrativen Arbeitsmärkten mit hochwertigen Arbeitsplätzen und Vollbeschäftigung sowie von zugänglichen und erschwinglichen hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen, angemessenen Löhnen und Gehältern, einem menschenwürdigen Lebensstandard sowie einer angemessenen sozialen Absicherung für alle sowie einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens Rechnung.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
(3)  Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates5 genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die positive Ausstrahlungseffekte entfalten dürften.
(3)  Gemäß dem AEUV hat die Union wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates5 genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien. Mit diesen werden der europäische Grüne Deal, die Europäische Säule sozialer Rechte (die Säule), die überarbeitete Europäische Sozialcharta, das Übereinkommen von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen unterstützt, sie dienen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die positive Ausstrahlungseffekte entfalten dürften und gleichzeitig den Trend zu einem stetigen Rückgang der Tarifbindung umkehren.
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5 Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
5 Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)  Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, den geltenden Rechtsvorschriften der Union und verschiedenen Initiativen der Union, einschließlich der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie6‚ der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt7, der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade8, der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung9, der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen10, Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung11 und der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz12.
(4)  Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und verschiedenen Initiativen der Union, einschließlich der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie6‚ der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt7, der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene8, der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung9, der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen10, der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung11 und der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige12. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 23. März 2020, die sogenannte allgemeine Ausweichklausel anzuwenden, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Förderung und dem Schutz von hochwertigen Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen und bei der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens und der sozialen Dienstleistungen über haushaltspolitische Flexibilität. Die Geltungsdauer der allgemeinen Ausweichklausel muss dem Umfang und der Dauer der COVID-19-Krise entsprechen. Auf der Grundlage der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission sollte geprüft werden, in welche Richtung die haushaltspolitischen Vorschriften der Union entwickelt werden können.
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6 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
6 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
7 ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
7 ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
8 ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
8 ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
9 ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.
9 ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.
10 ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.
10 ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.
11 ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4.
11 ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4.
12 ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1.
12 ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)  Im Europäischen Semester werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Im Europäischen Semester werden ökologische Nachhaltigkeit, Produktivität, Fairness und Stabilität angestrebt und die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich einer engen Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern, einbezogen. Zudem wird die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung13 unterstützt. Die Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf den Übergang Europas zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen und digitalen Wirtschaft abgestimmt sein und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Innovationen, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit fördern sowie Ungleichheiten und regionale Unterschiede bekämpfen.
(5)  Im Europäischen Semester werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für die integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts-, beschäftigungs-, sozial- und umweltpolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Das Europäische Semester muss Nachhaltigkeit, soziale Eingliederung und das Wohlergehen der Menschen in den Mittelpunkt der Wirtschaftspolitik der Union stellen, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Zielen in gleicher Weise eine Vorrangstellung zugemessen wird. Im Europäischen Semester werden ökologische Nachhaltigkeit, Produktivität, Gerechtigkeit und Stabilität angestrebt, wobei die Grundsätze der Säule, wie etwa eine engere Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern, umfassender einbezogen und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung13 wie etwa der Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden sollten. Der Gleichstellungsindex könnte im Europäischen Semester als Instrument zur Überwachung des Fortschritts im Hinblick auf arbeits- und sozialpolitische Ziele sowie zur Messung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen von arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen dienen. Die Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf die Reaktion Europas auf die Krise abgestimmt sein und zudem angesichts der besonders schwerwiegenden Folgen dieser Krise für bestimmte Industrie- und Wirtschaftszweige in Europa den Übergang Europas zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen, gesellschaftlich inklusiven und digitalen Wirtschaft unterstützen, dabei die gesellschaftliche Aufwärtskonvergenz sicherstellen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, KMU unterstützen, Innovationen, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit fördern und in die Jugend investieren sowie Ungleichheiten und regionale Unterschiede bekämpfen.
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13 VN-Resolution A/RES/70/1.
13 VN-Resolution A/RES/70/1.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen, Globalisierung, Digitalisierung und demografischer Wandel werden die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften verändern. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um diese strukturellen Herausforderungen wirksam anzugehen und die bestehenden Systeme entsprechend anzupassen, wobei die enge Verflechtung der Volkswirtschaften, Arbeitsmärkte und einschlägigen Strategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und den Unionsvorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung. Zu solchen politischen Maßnahmen sollten eine Ankurbelung nachhaltiger Investitionen, eine erneuerte Verpflichtung zu angemessen gestaffelten Strukturreformen zur Verbesserung der Produktivität, des Wirtschaftswachstums, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der Aufwärtskonvergenz und der Widerstandsfähigkeit sowie die Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung gehören. Sie sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen und ökologische, beschäftigungspolitische und soziale Auswirkungen berücksichtigen.
(6)  Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen, Globalisierung, Digitalisierung und demografischer Wandel verändern die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften grundlegend. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um dieser neuen und beispiellosen Lage zu begegnen, wobei sie soziale Rechte berücksichtigen, Armut und Ungleichheit bekämpfen sowie die bestehenden Strukturen anpassen, um Widerstandskraft und Nachhaltigkeit zu verbessern, und die enge Verflechtung der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte sowie die sozial- und umweltpolitischen Strategien der Mitgliedstaaten berücksichtigen sollten. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame strategische Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zu diesen strategischen Maßnahmen sollten eine Aufstockung sozialer und ökologischer Investitionen, wirksame langfristige Maßnahmen zur Eindämmung der Krisenfolgen und finanzielle Unterstützung für Unternehmen, gemeinnützige oder karitative Organisationen und Privathaushalte, insbesondere solche, die durch Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung gefährdet sind, gehören. Unter angemessener Berücksichtigung auch der Erfordernisse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sollten diese Maßnahmen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen und die Nutzung neuer Technologien beinhalten sowie ökologische, beschäftigungspolitische und soziale Auswirkungen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten diesbezüglich langfristige Instrumente annehmen, wobei die Arbeit der Kommission an einem dauerhaften europäischen System der Arbeitslosenrückversicherung begrüßenswert ist.
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
(7)  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine interinstitutionelle Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte unterzeichnet14. Mit der Säule werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Sie werden in drei Kategorien unterteilt: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Grundsätze und Rechte dienen als Richtschnur für unsere Strategie und stellen sicher, dass der Übergang zu Klimaneutralität, ökologischer Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der demografische Wandel sozial verträglich und gerecht erfolgen. Die Säule bildet einen Bezugsrahmen, um die beschäftigungs- und sozialpolitische Leistung der Mitgliedstaaten zu überwachen, Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und um in der heutigen Wirtschaft das Soziale mit dem Markt in Einklang zu bringen, auch durch die Förderung der Sozialwirtschaft.
(7)  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine interinstitutionelle Proklamation zur Säule unterzeichnet14. Mit der Säule werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Förderung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Sie sind in drei Kategorien unterteilt: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Diese Grundsätze und Rechte dienen als Richtschnur für unsere Strategie und müssen umgesetzt werden, damit sichergestellt wird, dass der Übergang zu Klimaneutralität, ökologischer Nachhaltigkeit und Digitalisierung sozial verträglich und gerecht erfolgt und die demografischen Veränderungen und Herausforderungen berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, dass die Säule und ihre Grundsätze einen Bezugsrahmen für die Überwachung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Leistung der Mitgliedstaaten darstellen, können die beschäftigungspolitischen Leitlinien für die Mitgliedstaaten ein wichtiges Hilfsmittel bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine widerstandsfähigere und inklusivere Gesellschaft und Wirtschaft sein und gleichzeitig Arbeitnehmerrechte und Aufwärtskonvergenz fördern, um das europäische Sozialmodell weiterzuentwickeln.
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14 ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
14 ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
(8)  Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Schaffung von Arbeitsplätzen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung, Arbeitsbedingungen, Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, Inklusion und Realeinkommen.
(8)  Unter gebührender Berücksichtigung des im AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzips sollten Reformen des Arbeitsmarkts, darunter auch der einzelstaatlichen Verfahren zur Lohnfestsetzung, eine schnelle Erholung fördern und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Aspekte vorsehen, wie etwa Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Innovation, Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, Inklusion von Menschen mit Behinderungen und anderweitig benachteiligten Personen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung, Arbeitsbedingungen, Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, Inklusion und Realeinkommen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner respektieren und stärken und die Tarifbindung ausweiten sowie Maßnahmen ergreifen, um einen hohen Grad an gewerkschaftlicher Organisation und Zugehörigkeit zu Arbeitgeberverbänden zu fördern, um so eine demokratische, inklusive und sozial ausgewogene Erholung zu bewirken.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
(9)  Die Mitgliedstaaten und die Union sollten dafür sorgen, dass sich der Wandel fair und sozial gerecht vollzieht, indem sie die Bemühungen um eine inklusive und widerstandsfähige Gesellschaft stärken, in der die Menschen geschützt und in die Lage versetzt werden, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie sich aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben beteiligen können. Diskriminierung in all ihren Formen sollte bekämpft werden. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung (auch von Kindern) sollten abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilhabe an der allgemeinen und beruflichen Bildung und am Arbeitsmarkt beseitigt werden; dies schließt auch Investitionen in frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung ein. Ein zeitnaher und gleichberechtigter Zugang zu erschwinglichen Gesundheitsdiensten, einschließlich Prävention und Gesundheitsförderung, ist in einer alternden Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zu Wirtschaftswachstum und sozialer Entwicklung beizutragen, sollte stärker genutzt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der Union neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in diesen Beschäftigungsverhältnissen, die im Zuge der neuen Arbeitsformen entstehen, das europäische Sozialmodell aufrechterhalten und weiter gestärkt wird.
(9)  Insbesondere zu einem Zeitpunkt, wo sich die Union sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf gesellschaftlicher Ebene enormen Veränderungen gegenüber sieht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sich diese gerecht und sozial ausgewogen vollziehen, indem sie die Entwicklung hin zu einer inklusiveren und widerstandsfähigeren Gesellschaftsstruktur fördern, in der die Menschen geschützt und in die Lage versetzt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und sich umfassend am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben beteiligen können. Diskriminierung in all ihren Formen sollte abgeschafft werden. Jedermann sollte die Möglichkeit erhalten, sich uneingeschränkt in die Gesellschaft einzubringen; Gleiche Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut, Diskriminierung und soziale Ausgrenzung (auch von Kindern, Menschen mit Behinderungen und anderen benachteiligten Bevölkerungsgruppen) sollten beseitigt werden. Um dies zu erreichen, sollte die Union Maßnahmen wie die europäische Kindergarantie umsetzen. Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen, sollte umfassend genutzt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der Union neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Wie die COVID-19-Krise zudem deutlich gemacht hat, sind viele gering qualifizierte Arbeitskräfte für das grundlegende Funktionieren der Wirtschaft unverzichtbar. Zu viele von ihnen sind schlecht bezahlt und in prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die Mitgliedstaaten sollten das europäische Sozialmodell weiter ausbauen, indem sie dafür sorgen, dass alle Arbeitskräfte dieselben Rechte genießen, unter angemessenen Bedingungen – auch in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz – arbeiten und angemessen entlohnt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten alle Formen von prekärer Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit bekämpfen und dafür sorgen, dass die Beschäftigungsverhältnisse, die im Zuge der neuen Arbeitsformen entstehen, dem europäischen Sozialmodell entsprechen.
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds Plus und andere Unionsfonds, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang und InvestEU, in vollem Umfang nutzen, um Beschäftigung, soziale Investitionen, soziale Inklusion, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, lebenslanges Lernen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle, einschließlich digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, zu fördern. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(10)  Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds Plus, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und andere Unionsfonds, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang und InvestEU, in vollem Umfang nutzen, um hochwertige Beschäftigung und soziale Investitionen, die Bekämpfung von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung sowie Barrierefreiheit zu fördern, den Übergang zu einer umweltverträglichen und digitalen Wirtschaft zu begleiten und Möglichkeiten für eine Höherqualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften, lebenslanges Lernen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle, auch im Bereich digitale Kompetenzen und Qualifikationen, zu begünstigen. Die Verwendung dieser Mittel sollte zudem eine große Rolle beim Ausbau öffentlicher Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Wohnen spielen. Die integrierten Leitlinien richten sich an die Mitgliedstaaten und die Union und sollten in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger und aktiver Einbeziehung von Parlamenten, Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft in ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung umgesetzt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
Die im Anhang enthaltenen Leitlinien werden spätestens ein Jahr nach ihrer Verabschiedung überarbeitet, um der COVID-19-Krise und ihren Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen und damit besser auf künftige Krisen reagiert werden kann. Zur Stärkung der demokratischen Entscheidungsfindung wirkt das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat an der Festlegung der integrierten Leitlinien für Wachstum und Arbeitsplätze mit.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 5 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft aktiv fördern und Investitionen in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern und unterstützen. Dazu sollten sie die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften verringern, verantwortungsvolles Unternehmertum und echte Selbstständigkeit fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, unter anderem durch den Zugang zu Finanzmitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung der Sozialwirtschaft aktiv fördern, soziale Innovation und Sozialunternehmen unterstützen und diese innovativen Arbeitsformen fördern, durch die hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und positive soziale Auswirkungen auf lokaler Ebene erzielt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten aktiv eine auf einer prosperierenden Wirtschaft basierende Vollbeschäftigung mit hochwertigen Arbeitsplätzen fördern. Da staatliche Investitionen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen spielen, sollten die Mitgliedstaaten mit umfangreichen Maßnahmenpaketen für öffentliche Investitionen und intelligenten und ehrgeizigen Beschäftigungsmaßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen eine führende Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Maßnahmen im Bereich Beschäftigung anpassen und die Umsetzung bewährter Verfahren in Bezug auf befristete Maßnahmen zum Schutz aller Arbeitnehmer und Arbeitsmärkte auf Unionsebene koordinieren. Zu diesen Maßnahmen sollten Lohn- und Einkommenszuschüsse und eine Ausweitung der Arbeitslosenunterstützung sowie von Kranken- und Pflegegeld und eine Erweiterung der Möglichkeiten, von zu Hause aus zu arbeiten, gehören. Die Mitgliedstaaten sollten die Transformation europäischer Unternehmen unterstützen, so dass insbesondere auf dem Gebiet von Schutzmaterial und medizinischen Geräten Autarkie erlangt wird. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Unterstützung für Unternehmen aufstocken, die aufgrund der Krise in Schwierigkeiten geraten sind, sofern diese Unternehmen keine Mitarbeiter entlassen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem prüfen, ob während der Krise ausgesprochene Entlassungen ausgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Sozialpartner in die Ausarbeitung und Durchführung dieser Maßnahmen einbezogen werden. Diese Maßnahmen sollten solange aufrechterhalten werden, bis eine umfassende wirtschaftliche Erholung stattgefunden hat, und dann schrittweise auslaufen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, die Rechte und Arbeitsplätze mobiler Arbeitnehmer und Grenzgänger zu wahren, die von Grenzschließungen zwischen Mitgliedstaaten stark betroffen sind. Mitgliedstaaten sollten verantwortungsvolles Unternehmertum auch von Frauen und jungen Menschen und echte Selbstständigkeit fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, unter anderem durch den Zugang zu Finanzmitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung der Kreislauf- und Sozialwirtschaft aktiv fördern, soziale Innovationen und Sozialunternehmen unterstützen und deren Nachhaltigkeit verbessern und die Arbeitsformen fördern, durch die hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und positive soziale Auswirkungen auf lokaler Ebene erzielt werden, insbesondere in strategisch wichtigen Branchen mit großem Wachstumspotenzial, wie etwa in der Digitalwirtschaft und den umweltverträglichen Wirtschaftsbranchen. Diesbezüglich sollten Maßnahmen umgesetzt werden, die die Entstehung neuer Arbeitsplätze insbesondere in Bereichen öffentlicher oder privater Leistungen der Daseinsvorsorge, und zwar vor allem in der Kinderbetreuung, Krankenversorgung und im Bereich Wohnen, fördern.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 5 – Absatz 2
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere, mehr auf die Förderung von Beschäftigung und inklusivem Wachstum ausgerichtete Quellen verlagert und gleichzeitig auf Klima- und ökologische Ziele abgestimmt werden; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden.
Die Besteuerung sollte vom Faktor Arbeit auf andere Quellen verlagert werden, wo sie sich weniger schädlich auf inklusives Wachstum auswirkt und gleichzeitig für die vollständige Angleichung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und die klimapolitischen und ökologischen Ziele des europäischen Grünen Deals sorgt, womit auch der Umverteilungseffekt des Steuersystems intensiviert und ausreichende Steuereinnahmen für ein angemessenes soziales Sicherungssystem und öffentliche Investitionen sichergestellt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 5 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten, die über nationale Mechanismen für die Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne verfügen, sollten für eine wirksame, transparente und verlässliche Einbeziehung der Sozialpartner sorgen, die eine angemessene Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklung sowie gerechte Löhne für einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht‚ wobei im Hinblick auf eine Aufwärtskonvergenz besonderes Augenmerk auf Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu legen ist. Bei diesen Mechanismen sollte die Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen und Sektoren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog und Tarifverhandlungen im Hinblick auf die Lohnfestsetzung fördern. Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner gewährleisten, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf tarifvertraglich vereinbarte angemessene und gerechte Löhne bzw. auf angemessene gesetzliche Mindestlöhne haben, und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.
Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass ein gerechtes Arbeitseinkommen einen menschenwürdigen Lebensstandard ermöglicht, und Maßnahmen zur Aufstockung von Arbeitseinkommen durch staatliche Zuschüsse, die die Benachteiligungen gesellschaftlicher Randgruppen ausgleichen, sind für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armutsbekämpfung in der Union weiterhin von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten, die über nationale Mechanismen für die Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne verfügen, sollten für eine wirksame, transparente und verlässliche Einbeziehung der Sozialpartner in die diesbezüglichen Verfahren zur Lohnfestsetzung sorgen. Im Kampf gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Armut unter Erwerbstätigen sollte bei der Entwicklung von Mindestlöhnen die Produktivitätsentwicklung berücksichtigt werden, wobei mit dem Ziel der Aufwärtskonvergenz besonderes Augenmerk auf Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu legen ist. Im Rahmen dieser Verfahren sollten die Armutsindikatoren des jeweiligen Mitgliedstaats sowie die Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog intensivieren und Maßnahmen ergreifen, um die Tarifbindung auszuweiten. Unter Beachtung der nationalen Verfahren und der Autonomie der Sozialpartner sollten die Mitgliedstaaten bzw. die Sozialpartner Lohndiskriminierung aufgrund von Alter oder Geschlecht abschaffen und gewährleisten, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf tarifvertraglich vereinbarte angemessene und gerechte Löhne bzw. auf angemessene gesetzliche Mindestlöhne haben, und deren positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 5 – Absatz 3 a (neu)
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Unterstützung durch das Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in Ausnahmesituationen (SURE) einzufordern. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass diese finanzielle Unterstützung nur Unternehmen bewilligt wird, die die geltenden Tarifabkommen einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Empfängerunternehmen keine Aktienrückkäufe tätigen oder Dividenden an Aktionäre bzw. Boni an die Geschäftsleitung auszahlen und ihren Sitz nicht in Steueroasen haben.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 6 – Absatz 1
Vor dem Hintergrund technologischer und ökologischer Übergangsprozesse und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten Nachhaltigkeit, Produktivität, Beschäftigungsfähigkeit und das Humankapital fördern, indem im Hinblick auf aktuelle und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen während des gesamten Arbeitslebens gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung anpassen und in sie investieren, um hochwertige und inklusive Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung, Unternehmen und anderen Interessenträgern an der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten und deren Qualität und Relevanz für den Arbeitsmarkt verbessern, auch um den Weg für den ökologischen Übergang zu ebnen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Herausforderungen des Lehrerberufs gewidmet werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen ausstatten, einschließlich Grund- und digitaler Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen, damit sie im späteren Leben die nötige Anpassungsfähigkeit besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die Übertragung von Fortbildungsansprüchen bei beruflicher Neuorientierung, gegebenenfalls auch über individuelle Lernkonten, sicherzustellen. Sie sollten es allen ermöglichen, den Bedarf des Arbeitsmarktes zu antizipieren und sich besser an ihn anzupassen, insbesondere durch kontinuierliche Neu- und Weiterqualifizierung, und so faire und gerechte Übergänge für alle unterstützen, positive soziale Ergebnisse stärken, den Arbeitskräftemangel beheben und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Schocks insgesamt verbessern.
Vor dem Hintergrund der fortlaufend stattfindenden technologischen und ökologischen Übergangsprozesse, des demografischen Wandels und der gegenwärtigen Herausforderungen sollten die Mitgliedstaaten soziale Rechte, Nachhaltigkeit, Produktivität, Beschäftigungsfähigkeit und menschliche Fähigkeiten fördern, indem als Reaktion auf die aktuelle Beschäftigungskrise auf derzeitige und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes eingegangen wird und einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Verlauf des gesamten Arbeitslebens gefördert werden. Die Erfüllung des in den Mitgliedstaaten durch die Krise entstandenen Bedarfs an Umschulung und Höherqualifizierung der Arbeitskräfte sollte durch Investitionen in das öffentliche allgemeine und berufliche Bildungswesen gefördert werden, um hochwertige und inklusive Bildungsangebote, etwa in den Bereichen berufliche Bildung und Weiterbildung und formelle sowie nicht formelle lebensbegleitende Bildung, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern von allgemeinen und beruflichen Bildungsangeboten, Unternehmen, einschlägigen sozialen nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessenträgern an der Beseitigung struktureller und neuer Schwächen im allgemeinen und beruflichen Bildungswesen arbeiten und ihre Qualität und Relevanz für den Arbeitsmarkt verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten auf die Probleme von Branchen mit einem chronischen Defizit an qualifizierten Arbeitskräften reagieren, auch um den Weg dafür zu ebnen, dass der ökologische Übergang sowie technologische und digitale Veränderungen, die auf künstlicher Intelligenz basierende Lösungen zum Ziel haben, gleichzeitig erfolgen können. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Herausforderungen des Lehrerberufs gewidmet werden. Das allgemeine und berufliche Bildungswesen sollte alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen wie etwa grundlegenden und digitalen Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen ausstatten, damit sie im späteren Leben die nötige Anpassungsfähigkeit besitzen, und es sollte die Lehrenden entsprechend vorbereiten, so dass sie in der Lage sind, ihren Lernenden diese Kompetenzen zu vermitteln. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen ausstatten, einschließlich Grund- und digitaler Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen, damit sie im späteren Leben die nötige Anpassungsfähigkeit besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die Übertragung von Fortbildungsansprüchen bei beruflicher Neuorientierung sicherzustellen, und zwar auch über individuelle Lernkonten. Sie sollten gleichzeitig dafür sorgen, dass dieser Ansatz die humanistische Natur der Bildung sowie die individuelle Lebensplanung nicht gefährdet. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten frühzeitig aktiv werden, um insbesondere durch kontinuierliche Neu- und Weiterqualifizierung negativen Auswirkungen auf Einzelpersonen und Gruppen entgegenzuwirken, die dem Bedarf des Arbeitsmarktes nicht entsprechen, und so faire und gerechte Übergänge für alle unterstützen und dabei Arbeitslosenunterstützung von ausreichender Reichweite und Höhe sicherstellen, positive soziale Ergebnisse stärken, den Arbeitskräftemangel beheben und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Schocks insgesamt verbessern.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 6 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie gegen Ungleichheiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgehen, unter anderem durch Gewährleistung des Zugangs zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung und Bildung. Sie sollten das Bildungsniveau insgesamt anheben, die Zahl der jungen Menschen, die die Schule frühzeitig verlassen, verringern, den Zugang zur Hochschulbildung verbessern und die Zahl der Hochschulabschlüsse erhöhen sowie die Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen, die am geringsten qualifiziert sind, steigern. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen in digitalen, grünen und alternden Gesellschaften sollten die Mitgliedstaaten das Lernen am Arbeitsplatz in ihren Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung stärken (unter anderem im Rahmen hochwertiger und wirksamer Lehrlingsausbildungen) und die Zahl der Absolventen von MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowohl in der Berufsbildung auf mittlerer Ebene als auch in der tertiären Bildung erhöhen. Weiterhin sollten die Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktrelevanz von Hochschulbildung und Forschung erhöhen, Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern, die Darstellung von Kompetenzen verbessern und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen – auch der im Ausland erworbenen – erhöhen sowie mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Bildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen, langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Umsetzung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen, den Chancen am Arbeitsmarkt entsprechende Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie Ungleichheiten im allgemeinen und beruflichen Bildungswesen abschaffen, unter anderem durch Gewährleistung des Zugangs zu hochwertiger und allgemeiner inklusiver frühkindlicher Erziehung und Bildung. Sie sollten das Bildungsniveau insgesamt anheben, die Zahl der jungen Menschen, die die Schule verlassen, verringern, den Zugang zur Hochschulbildung verbessern und die Zahl der Hochschulabschlüsse erhöhen sowie die Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen, die häufig am geringsten qualifiziert sind, steigern. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen in digitalen, ökologisch orientierten und alternden Gesellschaften sowie der bestehenden Klischees über Geschlechterrollen sollten die Mitgliedstaaten das Lernen am Arbeitsplatz im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung fördern (unter anderem im Rahmen hochwertiger und kompetenzorientierter Lehrlingsausbildungen) und die Zahl der Absolventen von MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowohl in der Berufsbildung auf mittlerer Ebene als auch in der tertiären Bildung durch einen gleichstellungsorientierten Ansatz erhöhen, ohne die Bedeutung kontinuierlicher Investitionen in die Humanwissenschaften zu unterschätzen. Weiterhin sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Arbeitsmarktrelevanz von Hochschulbildung und Forschung erhöhen, duale und kooperative Ausbildungswege ausbauen, Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern, die Darstellung von Kompetenzen verbessern und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen – auch von im Ausland erworbenen – erhöhen sowie mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und formale Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen schaffen, die innerhalb und außerhalb des formalen allgemeinen und beruflichen Bildungswesens erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexibleren und inklusiveren Angeboten der beruflichen Bildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Arbeitsplätze und Sozialschutzprogramme für diejenigen, die nicht umschulen können, investieren und gering qualifizierte Erwachsene durch öffentliche Dienstleistungen beim Zugang zu sicheren und hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen und dabei, langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, unterstützen, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Umsetzung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen sowie den Angeboten des Arbeitsmarkts entsprechende Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote umfassen. Die Umsetzung des Rechts auf bezahlten Bildungsurlaub zu beruflichen Zwecken gemäß den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), laut denen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten sollten, während der Arbeitszeit an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, sollte verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Bildungs- und Ausbildungsangebote im Fernunterricht zu fördern, wobei den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 6 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung und Zugang zu anderen Unterstützungsdiensten basieren. Um die Langzeitarbeitslosigkeit und die strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihnen vorzubeugen, sollten so schnell wie möglich umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung umfassen. Gegen die Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollte weiterhin mit Maßnahmen zur Verhinderung eines frühen Schulabgangs und strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgegangen werden; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der Jugendgarantie15.
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung und Zugang zu anderen Unterstützungsleistungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Wohnen basieren. Um das Risiko eines Ansteigens von Langzeitarbeitslosigkeit und struktureller Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihm vorzubeugen, sollten so schnell wie möglich umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung der von Arbeitslosigkeit Betroffenen umfassen, darunter Strategien zur Verringerung der Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen und anderen benachteiligten Gruppen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds unter Beteiligung der Sozialpartner Verfahren und Strukturen zur Unterstützung beruflicher Veränderungen einrichten oder ausbauen. Gegen Jugendarbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigungsverhältnisse für junge Menschen und das Phänomen junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), sollte weiterhin vorrangig mit Maßnahmen zur Verhinderung eines vorzeitigen Schulabgangs und Zugang zu beruflicher Bildung in Zukunftsbranchen wie umweltverträgliche und digitale Wirtschaftsbereiche im Rahmen von strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen vorgegangen werden, um die Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse unter jungen Menschen zu bekämpfen. Dieses Problem sollte zudem durch eine erneuerte und wirksame Jugendgarantie bekämpft werden, die hochwertige Angebote in den Bereichen Arbeit, Bildung oder Ausbildung machen kann und alle einschlägigen Akteure tatsächlich einbezieht.
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(15) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 6 – Absatz 4
Die Mitgliedstaaten sollten sich um den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen und die Schaffung von Anreizen für die Erwerbsbeteiligung vor allem von Gering- und Zweitverdienern sowie denjenigen bemühen, die dem Arbeitsmarkt am fernsten sind. Sie sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte finanzielle Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten sollten sich um den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen und die Schaffung von Anreizen für die Erwerbsbeteiligung vor allem für Angehörige benachteiligter Gruppen sowie diejenigen bemühen, für die der Zugang zum Arbeitsmarkt am schwierigsten ist. Sie sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte finanzielle Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 6 – Absatz 5
Sie sollten die Gleichstellung der Geschlechter und eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen sicherstellen, indem sie unter anderem für Chancengleichheit und für gleiche Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung sorgen und Hindernisse für die Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung beseitigen. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte angegangen werden. Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Lohntransparenz sollten sichergestellt werden. Die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben sowohl für Frauen auch als für Männer sollte insbesondere durch den Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenem Urlaub aus familiären Gründen und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits-, Privat- und Familienleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern.
Sie sollten die Gleichstellung der Geschlechter und eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen sicherstellen, indem sie unter anderem für Chancengleichheit und für gleiche Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung sorgen und Hindernisse für die Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung beseitigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich intensiv darum bemühen, die Mindestanteile gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie über die ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Mitgliedern von Leitungsorganen zu genehmigen und umzusetzen1a. Das geschlechtsspezifische Lohn-, Renten- und Beschäftigungsgefälle sollte beseitigt werden. Mutterschaftsurlaub und Elternzeit sollten eine angemessene Wertschätzung erfahren, und zwar in Bezug auf die Beiträge und die Rentenansprüche, sodass die Bedeutung der Erziehung künftiger Generationen insbesondere angesichts einer alternden Gesellschaft gewürdigt wird. Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Entgelttransparenz sollten sichergestellt werden, unter anderem durch die Einführung eines Index der Entgeltgerechtigkeit von Männern und Frauen. Die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben sowohl für Frauen auch als für Männer sollte insbesondere durch den Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten in den Bereichen frühkindliche und lebenslange Bildung und Betreuung gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenem Urlaub aus familiären Gründen und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits-, Privat- und Familienleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern. Das Ziel sollte ein Mutter- und Vaterschaftsurlaub bei vollen Bezügen sein.
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1a COM(2012)0614.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 1
Um Nutzen aus dynamischen, produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Durch die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollte ein Umfeld geschaffen werden, das sowohl die Rekrutierung von Arbeitskräften begünstigt als auch gewährleistet, dass die Arbeitgeber über die notwendige Flexibilität verfügen, um sich — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus und gesunder, sicherer und geeigneter Arbeitsumfelder für die Arbeitnehmer, in denen die Arbeitnehmerrechte geschützt sind und der Sozialschutz gewährleistet ist — schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen zu können. Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, sollten, auch bei Plattformarbeitern, unterbunden werden, unter anderem, indem gegen den Missbrauch atypischer Verträge vorgegangen wird. In Fällen einer ungerechtfertigten Entlassung sollte ein Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und ein Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung gewährleistet werden.
Um Nutzen aus dynamischen, produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten. Kommission und Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um den gesellschaftlichen Dialog auf allen Ebenen sowie Tarifverhandlungen zu fördern, etwa im Rahmen der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Durch die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollte ein Umfeld geschaffen werden, das die Schaffung von sicheren und hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen begünstigt und ein hohes Sicherheitsniveau sowie ein gesundes, sicheres und bedarfsgerechtes Arbeitsumfeld für die Beschäftigten, den Schutz der Arbeitnehmerrechte und ein angemessenes Niveau an sozialer Absicherung sicherstellt. Sie sollten außerdem mit Gewerkschaftsvertretern zusammenarbeiten, um für ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen, wobei der Vermeidung von Unfällen und Erkrankungen am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen und Lohnwettbewerb führen, sollten, auch bei Plattformarbeitern, unterbunden werden. Es sollte keinen Missbrauch atypischer Verträge geben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle diese Arbeitnehmer tatsächlich faire Arbeitsbedingungen, soziale Rechte und Zugang zu einer angemessenen sozialen Absicherung genießen sowie besser vertreten werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das 1947 geschlossene Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht der IAO umfassend umsetzen, in eine wirksame Arbeitsaufsicht durch ausreichend ausgestattete zuständige Behörden investieren und im Rahmen der Europäischen Arbeitsbehörde ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen koordinieren und kooperieren. In Fällen einer ungerechtfertigten Entlassung sollte ein Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und ein Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und auf die europäischen Agenturen stützen, um faktengestützte bewährte Verfahren zu ermitteln, den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern und zu einer stärkeren Koordinierung der Beschäftigungspolitik zu gelangen.
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1a. Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Erwerbsbeteiligung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie diese in Bezug auf Ausrichtung, Reichweite und Umfang verbessern und enger mit den Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche verknüpfen, und zwar auf Grundlage der Rechte und Pflichten Arbeitsloser. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu steigern, indem sie Arbeitssuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen.
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Erwerbsbeteiligung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Übergänge, insbesondere die digitalen und ökologischen Übergänge, zu verbessern und zu unterstützen sowie die Beschäftigung auch in benachteiligten Gebieten zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Menschen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, wirksame Anreize gewähren, hochwertige Arbeitsplätze zu finden. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite und Umfang verbessern sowie menschenwürdige Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen auch für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen zu steigern, indem sie Arbeitssuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen und die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren. Das Ziel dieser Dienstleistungen sollten hochwertige Beschäftigungsverhältnisse sein.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese Leistungen sollten die Empfänger nicht davon abhalten, schnell wieder in Beschäftigung zurückzukehren, und von aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen flankiert werden.
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von ausreichender Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese sollten von aktiven Beschäftigungsmaßnahmen und von Verfahren für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten flankiert werden.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 4
Die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften sollte angemessen unterstützt werden, um Beschäftigungsfähigkeit und Kompetenzen zu verbessern und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen; gleichzeitig sollten auch für alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, faire Bedingungen gewährleistet und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen in Bezug auf mobile Arbeitskräfte intensiviert werden. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüchen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden, und die Anerkennung von Qualifikationen sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten unnötig erschweren, einschließlich für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten einen Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und den zugrunde liegenden Ursachen einer Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken, unter anderem durch geeignete regionale Entwicklungsmaßnahmen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitskräftemobilität in ganz Europa unterstützen, um neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Mobilität von Lernenden während ihrer Ausbildung sollte angemessen unterstützt werden, insbesondere durch den Ausbau des Mobilitätsprogramms ERASMUS+, das es den Lernenden ermöglicht, ihre Kenntnisse und Kompetenzen zu verbessern. Ferner sollten Arbeitskräfte dabei unterstützt werden, das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit und Kompetenzen zu verbessern. Gleichzeitig sollten auch für alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, gewährleistet werden, dass ihre Rechte und gerechte Arbeitsbedingungen gewahrt werden, und die Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen sollte durch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen in Bezug auf mobile Arbeitskräfte verbessert werden. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüchen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden, und die Anerkennung von Qualifikationen sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten unnötig erschweren, etwa für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen und Grenzgänger. Die Mitgliedstaaten sollten auf die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen hinarbeiten, um eine gerecht ausgestaltete Arbeitskräftemobilität zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Systeme der sozialen Absicherung. Es wird wichtig sein, dass die Mitgliedstaaten mobile Arbeitnehmer, wie etwa Grenzgänger, unter anderem in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit, Steuern und soziale Absicherung berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen wie die Schließung von Grenzen mit dem Ziel der Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollte mobilen Arbeitnehmern und Grenzgängern gestatten, weiterhin die Grenzen zu überschreiten, wenn es gemäß den Leitlinien für Gesundheit und Sicherheit der EU-OSHA als sicher angesehen wird. Ferner sollten die Mitgliedstaaten einen Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und den zugrunde liegenden Ursachen einer Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen, die der Entwicklung und Attraktivität dieser Regionen schadet, entgegenwirken, unter anderem durch geeignete regionale Entwicklungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen europäischen Instrumente, wie das Arbeitsvermittlungsnetzwerk EURES, fördern und nutzen und grenzüberschreitende Partnerschaften ausbauen, um mobile Arbeitnehmer in Grenzregionen zu unterstützen.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 5
Um einen effektiveren sozialen Dialog zu erreichen und die sozioökonomischen Ergebnisse zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten dafür sorgen, dass die Sozialpartner rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls auch wirtschaftspolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch indem sie den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog und Kollektivverhandlungen fördern. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.
Um einen effektiveren und verstärkten sozialen Dialog zu fördern und zu erreichen und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten dafür sorgen, dass die Sozialpartner rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls auch wirtschaftspolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch indem sie den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog und die Tarifbindung intensivieren und fördern. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 6
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten die Erfahrung der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Beschäftigungs- und Sozialfragen berücksichtigen.
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten die Erfahrung der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen – unter anderem von Organisationen, die Gruppen vertreten, denen es nur selten gelingt, hochwertige Beschäftigungsverhältnisse anzutreten, – in Beschäftigungs- und Sozialfragen berücksichtigen.
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 6 a (neu)
Ein gesunder und sicherer Arbeitsplatz ist von entscheidender Bedeutung, um das Infektionsrisiko gering zu halten und die Ausbreitung von Viren und anderen Krankheiten zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Arbeitgeber ihrer Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Arbeitnehmer gerecht werden, indem sie diese und ihre Vertreter entsprechend informieren, Risikobewertungen erstellen und Vorbeugemaßnahmen ergreifen. Dazu gehören insbesondere die Verringerung der Zahl tödlicher Arbeitsunfälle und berufsbedingter Krebserkrankungen auf null, die Festlegung verbindlicher Grenzwerte für die berufliche Exposition sowie die Berücksichtigung von psychosozialen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten. Um das Funktionieren der Arbeitsmärkte zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten in den Arbeitsschutz investieren und den Vertretern der Arbeitsaufsicht und der Gewerkschaften in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 6 b (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Bereitstellung von Systemen der sozialen Absicherung für mobile Arbeitnehmer, etwa für Selbstständige, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, zusammenarbeiten. Die Modernisierung von Systemen der sozialen Absicherung sollte den Grundsätzen des europäischen Arbeitsmarktes förderlich sein und eine nachhaltige soziale Absicherung bieten, die universell und grenzübergreifend ist, keine Lücken bei der Absicherung aufweist und letztendlich eine produktive Arbeitnehmerschaft gewährleistet.
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 7 – Absatz 6 c (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Arbeitsmarkt reagieren, indem sie Arbeitnehmer unterstützen, die sich vorübergehend in betriebsbedingter Arbeitslosigkeit befinden, da ihre Arbeitgeber gezwungen waren, ihre Dienste einzustellen, sowie Selbstständige und Kleinunternehmer dabei unterstützen, Mitarbeiter zu halten und ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten.
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen; dabei ist der regionalen und territorialen Dimension gebührend Rechnung zu tragen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen für Gleichbehandlung sorgen, und zwar unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
Die Mitgliedstaaten sollten als Teil einer integrierten aktiven Inklusionsstrategie durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen soziale Rechte und inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen; dabei ist der regionalen und territorialen Dimension gebührend Rechnung zu tragen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Wohnen, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen für gleiches Entgelt und gleiche Rechte für gleiche Arbeit an demselben Arbeitsplatz sowie Gleichbehandlung sorgen, und zwar unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen angemessenen, wirksamen, effizienten und nachhaltigen sozialen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Wenn allgemeine Ansätze durch selektive Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Sozialschutzsysteme. Die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte dazu führen, dass diese leichter zugänglich werden, bessere Qualität bieten sowie angemessener und nachhaltiger werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die Systeme der sozialen Absicherung modernisieren und in sie investieren, um einen angemessenen, wirksamen, effizienten und nachhaltigen sozialen Schutz für alle in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei Armut bekämpfen und die soziale Inklusion und die soziale Aufwärtskonvergenz fördern, die Beteiligung am Arbeitsmarkt und den Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen unterstützen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die progressive Ausgestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Wenn allgemeine Ansätze durch zusätzliche selektive Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Systeme der sozialen Absicherung, die damit leichter zugänglich werden, bessere Qualität bieten sowie angemessener und nachhaltiger werden.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten die drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen, auf den individuellen Bedarf abgestimmten Unterstützungsdiensten. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen erhält, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen, unter anderem durch gezielte Sozialleistungen.
Die Mitgliedstaaten sollten die drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen, auf den individuellen Bedarf abgestimmten Dienstleistungen. Die Systeme der sozialen Absicherung sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen erhält, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen bei einer aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft unterstützen, unter anderem durch gezielte Sozialleistungen.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 4
Die Verfügbarkeit bezahlbarer, zugänglicher und hochwertiger Dienstleistungen, beispielsweise frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, ist notwendig für die Gewährleistung von Chancengleichheit. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden, einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit und der Kinderarmut. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle Menschen – auch Kinder – Zugang zu essenziellen Dienstleistungen haben. Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, sollten sie Zugang zu angemessenen Sozialwohnungen oder zu angemessener Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, unter anderem im Hinblick auf Barrierefreiheit, sollten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden.
Angesichts der weiterhin erschreckend weiten Verbreitung von Armut, die deutlich über der in der 2010 beschlossenen Strategie Europa 2020 festgeschriebenen Zielsetzung im Bereich Armut liegt, und angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Krise sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung zu bekämpfen, wobei besonderes Augenmerk auf Erwerbstätige, die in Armut leben, Kinder, ältere Menschen, Alleinerziehende und vor allem alleinerziehende Mütter, ethnische Minderheiten, Migranten, Personen mit Behinderungen und Obdachlose gelegt und für diese Gruppen Querschnittsstrategien geschaffen werden müssen. Zudem sollte den möglichen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf andere Gruppen, wie etwa Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen oder Menschen, die ihren Arbeitsplatz vor Kurzem verloren haben, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. In Bezug auf Investitionen in Kinder sollten die Mitgliedstaaten eine Kindergarantie zur Bekämpfung der Kinderarmut und zur Förderung des Wohls von Kindern annehmen und damit dazu beitragen, dass alle Kinder in gleicher Weise Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Betreuung, menschenwürdigem Wohnraum und angemessener Ernährung haben. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Person Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen hat. Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sozialwohnungen oder angemessene Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und in barrierefreien Wohnraum für Menschen mit eingeschränkter Mobilität investieren, und sie sollten zudem Maßnahmen treffen, damit bei der Verbesserung der Energieeffizienz bestehenden Wohnraums für einen gerechten Übergang gesorgt ist, und das Problem der Energiearmut im Rahmen des Grünen Deals angemessen bekämpft wird sowie angemessene Dienstleistungen für Obdachlose bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Problem der immer häufiger werdenden Zwangsräumungen bekämpfen. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, unter anderem im Hinblick auf Barrierefreiheit, sollten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten entschiedene Maßnahmen ergriffen werden, und zwar auf der Grundlage des Konzepts „Housing First“.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 5
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Menschen rechtzeitig Zugang zu einer hochwertigen und bezahlbaren Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung und Langzeitpflege erhalten, und zugleich die langfristige Tragfähigkeit der entsprechenden Systeme sicherstellen.
Die COVID-19-Krise macht deutlich, dass mehr öffentliche Investitionen erforderlich sind, damit gutausgebildete Arbeitskräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und alle Menschen, auch Angehörige benachteiligter Gruppen, Zugang zu Gesundheitsversorgung haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten den allgemeinen Zugang zu erschwinglichen öffentlichen Leistungen der Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung sowie Langzeitpflege von hoher und nachhaltiger Qualität sicherstellen.
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 5 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten die Gesundheit der älteren Mitmenschen schützen, den Zugang zu Krankenhausbehandlungen und Gesundheitsversorgung sicherstellen und jegliche altersbedingte Diskriminierung abschaffen.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I – Leitlinie 8 – Absatz 6
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit für Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, sorgen, sodass für ein angemessenes Einkommen gesorgt ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens, wie beispielsweise die Heraufsetzung des tatsächlichen Renteneintrittsalters, unterstützt und von Strategien für aktives Altern flankiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige angemessen und nachhaltig sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit von Frauen und Männern beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen im Rahmen öffentlicher oder betrieblicher Altersversorgungssysteme sorgen, sodass für ein menschenwürdiges Ruhestandseinkommen oberhalb der Armutsgrenze gesorgt ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen flankiert werden, die im Rahmen des Konzepts des aktiven Alterns darauf ausgerichtet sind, dass Arbeitnehmer jeden Alters bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters unter hochwertigen, produktiven und gesunden Bedingungen arbeiten können, wobei gleichzeitig die Entscheidung von Senioren respektiert wird, erwerbstätig zu bleiben oder sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Im Bereich der Altersstruktur der Arbeitskräfte, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Managements von Fertigkeiten und Kompetenzen und der Arbeitsorganisation, deren Ziel ein gesundes und produktives Berufsleben sein sollte, sollten im Rahmen eines generationsübergreifenden Ansatzes gezielte Maßnahmen festgelegt werden. So würde sowohl die Beschäftigung junger Menschen als auch die Begleitung von vor dem Ruhestand stehenden Arbeitnehmern sowie die Weitergabe von Wissen und Erfahrung zwischen den Generationen sichergestellt. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern, den Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren, wie etwa den direkten Dialog mit Menschen, die sich im Alter Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung gegenübersehen, aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020: Unterstützung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften – als Reaktion auf die Syrien-Krise – in Jordanien, Libanon und der Türkei
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 – Fortsetzung der Unterstützung von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften in Jordanien, dem Libanon und der Türkei aufgrund der Syrienkrise (09060/2020 – C9-0189/2020 – 2020/2092(BUD))
P9_TA(2020)0195A9-0127/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(2), der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020, der von der Kommission am 3. Juni 2020 angenommen wurde (COM(2020)0421),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020, der vom Rat am 24. Juni 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am folgenden Tag zugeleitet wurde (09060/2020 – C9-0189/2020),

–  gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0127/2020),

A.  in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 darin besteht, angesichts der Syrien-Krise Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften auch in Zukunft Unterstützung zu gewähren;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, neue Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 100 Mio. EUR bereitzustellen, um Projekte in den Bereichen Zugang zu Bildung, Unterstützung der Existenzgrundlagen und Bereitstellung von Gesundheits-, Sanitär-, Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsleistungen sowie Sozialschutz für Aufnahmegemeinschaften und Flüchtlinge (syrische Flüchtlinge und palästinensische Flüchtlinge aus Syrien) in Jordanien und Libanon zu finanzieren;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, 485 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen bereitzustellen, um die Fortsetzung der beiden wichtigsten humanitären Hilfsmaßnahmen der EU in der Türkei, des sozialen Sicherheitsnetzes für Notsituationen (ESSN) und des Programms an Bedingungen geknüpfter Geldzuweisungen für Bildungsleistungen (CCTE), zu finanzieren, und Mittel für Zahlungen in Höhe von 68 Mio. EUR bereitzustellen, um die Vorfinanzierungen im Rahmen des CCTE für 2020 zu decken;

D.  in der Erwägung, dass die Mittel des ESSN, aus dem monatlich Geldüberweisungen an rund 1,7 Millionen Flüchtlinge geleistet werden, voraussichtlich spätestens im März 2021 erschöpft sein werden und dass die Kommission vorgeschlagen hat, 400 Mio. EUR bereitzustellen, um es bis Ende 2021 weiterzuführen, und in der Erwägung, dass viele komplexe Fragen wie die Überarbeitung der Zielkriterien und der strategische Übergang zur Entwicklungsplanung eine rechtzeitige Konsultation und Koordinierung mit den türkischen Behörden und den Durchführungspartnern erfordern;

E.  in der Erwägung, dass Flüchtlingsfamilien, deren Kinder nicht arbeiten, sondern eine Schule besuchen, Bargeldleistungen aus dem CCTE erhalten und dass der derzeitige Vertrag im Oktober 2020 ausläuft, und in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, 85 Mio. EUR bereitzustellen, damit das Programm ein weiteres Jahr bis Ende Dezember 2021 laufen kann;

1.  nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 zur Kenntnis, mit dem 100 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zur Unterstützung der Resilienz von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften in Jordanien und Libanon bereitgestellt werden, und mit dem 485 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 68 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen bereitgestellt werden, um weiterhin dringend benötigte humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei zu gewährleisten;

2.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020: Fortsetzung der humanitären Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei
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Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Fortsetzung der humanitären Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei (COM(2020)0422 – C9-0162/2020 – 2020/2094(BUD))
P9_TA(2020)0196A9-0125/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0422 – C9‑0162/2020),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 14,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 (COM(2020)0421), der von der Kommission am 3. Juni 2020 vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020, der vom Rat am 24. Juni 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am folgenden Tag zugeleitet wurde (09060/2020 – C9-0189/2020),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0125/2020),

A.  in der Erwägung, dass mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Finanzierung im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2020 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Jahr 2020 vorgeschlagen hat, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, um die dringend benötigte humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei zu leisten, indem die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der EU für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 4 des MFR hinaus aufgestockt werden;

1.  stimmt der Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zu, damit über die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 481 572 239 EUR bereitgestellt werden können;

2.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur fortgesetzten Bereitstellung humanitärer Hilfe in der Türkei

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/1268.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 57 vom 27.2.2020.


Wirkstoffe, einschließlich Flumioxazin
PDF 171kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor (D067115/02 – 2020/2671(RSP))
P9_TA(2020)0197B9-0203/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor (D067115/02),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 17 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten(2),

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(4),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Flumioxazin am 1. Januar 2003 durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission(5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(6) aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen gilt;

B.  in der Erwägung, dass das Verfahren für die Erneuerung der Genehmigung von Flumioxazin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(7) seit 2010 läuft(8) und der entsprechende Antrag am 29. Februar 2012 im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission(9) gestellt wurde;

C.  in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flumioxazin durch die Richtlinie 2010/77/EU der Kommission(10) bereits um fünf Jahre verlängert wurde, seither – seit 2015 – durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1885(11), (EU) 2016/549(12), (EU) 2017/841(13), (EU) 2018/917(14) und (EU) 2019/707(15) der Kommission jedes Jahr um ein weiteres Jahr ausgeweitet wurde und nun durch die vorgeschlagene Durchführungsverordnung der Kommission um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden soll;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission die Verlängerung lediglich mit der folgenden Aussage begründet hat: „Da sich die Bewertung all dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann“;

E.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden soll;

F.  in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip angewendet werden sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;

G.  in der Erwägung, dass aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wirkstoffe im Interesse der Sicherheit begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, eine solche Entsprechung aber offensichtlich nicht gegeben ist;

H.  in der Erwägung, dass Flumioxazin in den 17 Jahren seit seiner Genehmigung als Wirkstoff als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und als Stoff mit potenziell endokrinschädigender Wirkung bestimmt und eingestuft wurde;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen es zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen kommen kann, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen, indem sie die vorläufigen Maßnahmen zur Risikoeindämmung ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen;

J.  in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission insbesondere dann, wenn es ihrer Ansicht nach aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung nicht mehr erfüllt, die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung des Stoffes führen kann;

Reproduktionstoxische (Kategorie 1B) und endokrinschädigende Wirkung

K.  in der Erwägung, dass Flumioxazin der harmonisierten Einstufung in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zufolge reproduktionstoxisch (Kategorie 1B), sehr giftig für Wasserorganismen und sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung ist;

L.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereits 2014 und anschließend 2017 und 2018 zu dem Schluss gekommen ist, dass es problematische Bereiche gibt, da Flumioxazin als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wurde, und festgestellt hat, dass die potenziell endokrinschädigende Wirkung von Flumioxazin eine Angelegenheit ist, über die noch nicht abschließend befunden werden kann, und einen problematischen Bereich darstellt;

M.  in der Erwägung, dass Flumioxazin 2015 in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 auf die Liste der „Substitutionskandidaten“ gesetzt wurde, weil es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B gilt oder als solcher eingestuft werden sollte;

N.  in der Erwägung, dass ein reproduktionstoxischer Wirkstoff der Kategorie 1B gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur dann zugelassen werden darf, wenn der Wirkstoff auf der Grundlage von im Antrag enthaltenen dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, wobei in solchen Fällen allerdings Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Menschen und die Umwelt diesem Stoff so wenig wie möglich ausgesetzt sind;

O.  in der Erwägung, dass der berichterstattende Mitgliedstaat in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Daten am 1. Februar 2018 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flumioxazin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterbreitet hat; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA am 15. März 2019 eine Stellungnahme angenommen hat, in der die Einstufung von Flumioxazin als reproduktionstoxisch von Kategorie 1B auf Kategorie 2 geändert wird; in der Erwägung, dass Flumioxazin deshalb voraussichtlich Ende 2020 oder Anfang 2021 in Anhang IV der CLP-Verordnung neu eingestuft werden wird; in der Erwägung, dass Flumioxazin in der Zwischenzeit weiterhin als reproduktionstoxisch nach Kategorie 1B eingestuft ist;

P.  in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem endokrinschädigende Eigenschaften festgestellt wurden, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur dann zugelassen werden darf, wenn die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist, d. h. wenn das Mittel in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet wird, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) festgelegten Standardwert nicht übersteigen;

Q.  in der Erwägung, dass man seit 2014 vermutet, dass Flumioxazin endokrinschädigende Eigenschaften aufweist(18); in der Erwägung, dass seit 20. Oktober 2018 Kriterien gelten, anhand derer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmt werden kann, ob ein Stoff eine endokrinschädigende Wirkung aufweist(19); in der Erwägung, dass die entsprechenden Leitlinien am 5. Juni 2018 angenommen wurden(20); in der Erwägung, dass die Kommission die EFSA jedoch erst am 4. Dezember 2019 beauftragt hat, das endokrinschädigende Potenzial von Flumioxazin nach den neuen Kriterien zu bewerten; in der Erwägung, dass nach wie vor unklar ist, wann diese Bewertung vorliegen wird;

R.  in der Erwägung, dass das Biokonzentrationsrisiko bei Flumioxazin hoch ist und dass Flumioxazin sehr giftig für Algen und Wasserpflanzen und mäßig giftig für Regenwürmer, Honigbienen, Fische und wirbellose Wassertiere ist;

S.  in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass ein Stoff, auf den die Ausschlusskriterien für mutagene, karzinogene bzw. reproduktionstoxische Wirkstoffe derzeit zutreffen und der die Ausschlusskriterien vermutlich aufgrund seiner endokrinschädigenden Eigenschaften erfüllt, in der Union weiterhin verwendet werden darf, wodurch die Gesundheit der Bevölkerung und der Umweltschutz gefährdet werden;

T.  in der Erwägung, dass Antragsteller den der Arbeitsweise der Kommission zugrundeliegenden Automatismus nutzen können, um sicherzustellen, dass die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch verzögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für Umwelt und Menschen birgt, da diese in der Zwischenzeit den gefährlichen Stoffen weiterhin ausgesetzt sind;

U.  in der Erwägung, dass der Antragsteller im Anschluss an einen ersten Vorschlag der Kommission von 2014, die Genehmigung nicht zu erneuern, da Flumioxazin die Ausschlusskriterien für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1B erfüllt, eine Ausnahme von der Anwendung dieser Ausschlusskriterien beantragt hat; in der Erwägung, dass eine solche Ausnahmeregelung jedoch die Entwicklung der entsprechenden Bewertungsmethoden voraussetzte, die noch nicht ausgearbeitet waren, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bereits seit drei Jahren angewendet worden war, sodass der Prozess der Nichterneuerung mehrere Jahre lang blockiert war;

V.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;

W.  in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 10. Oktober 2019(21) Einwände gegen die vorige Verlängerung des Genehmigungszeitraums erhoben hat und die Kommission weder eine überzeugende Antwort auf die Entschließung gegeben noch ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass sie mit einer weiteren Verlängerung nicht ihre Durchführungsbefugnisse überschreiten würde;

X.  in der Erwägung, dass im Anschluss an die vorige Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung mehrerer Wirkstoffe – darunter Flumioxazin – im Jahr 2019 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 nur acht der 34 Stoffe erneuert oder nicht erneuert wurden, während dem Entwurf dieser Durchführungsverordnung der Kommission zufolge die Genehmigung von 26 Stoffen erneut verlängert werden soll, wobei sie für viele Stoffe zum dritten oder vierten Mal verlängert wird;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er dem Vorsorgeprinzip nicht gerecht wird;

3.  missbilligt die erheblichen Verzögerungen im Verfahren für die erneute Zulassung und bei der Ermittlung von Stoffen mit endokrinschädigender Wirkung aufs Schärfste;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, die Laufzeit der Genehmigung für Flumioxazin erneut zu verlängern, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass der Stoff sicher verwendet werden kann, noch auf einer erwiesenen dringenden Notwendigkeit, den Wirkstoff Flumioxazin für die Lebensmittelerzeugung in der Union einzusetzen, beruht;

5.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, bei dem der wissenschaftliche Nachweis über die schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Stoffe – und insbesondere von Flumioxazin – berücksichtigt wird;

6.  fordert die Kommission auf, nur Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht in einem Vorschlag der Kommission münden wird, die Genehmigung für den betreffenden Wirkstoff nicht zu erneuern;

7.  fordert die Kommission auf, Stoffen die Genehmigung zu entziehen, wenn es Belege dafür gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen werden, oder begründete Zweifel diesbezüglich bestehen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Genehmigungen der Wirkstoffe zu sorgen, für die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 183.
(5) Richtlinie 2002/81/EG der Kommission vom 10. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Flumioxazin (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28).
(6) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(8) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 48.
(9) Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).
(10) Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 48).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2016/549 der Kommission vom 8. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Metalaxyl-M, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Thiabendazol und Thifensulfuron-methyl (ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 4).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Imazosulfuron, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 12).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13).
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos‐methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 16).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(18) EFSA Journal, 12(6), Juni 2014: „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flumioxazin“ (Schlussfolgerung zur Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden für den Wirkstoff Flumioxazin).
(19) ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33.
(20) EFSA Journal, 16(6), Juni 2018: „Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009“ (Leitlinien für die Ermittlung endokrinschädigender Eigenschaften im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 und (EG) Nr. 1107/2009).
(21) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu der Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron,Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0026).


Umfassendes europäisches Konzept für die Energiespeicherung
PDF 177kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung (2019/2189(INI))
P9_TA(2020)0198A9-0130/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 194,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris,

–  unter Hinweis auf das Ziel Nr. 7 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle zu sichern“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. April 2019 zur Umsetzung des strategischen Aktionsplans für Batterien: Aufbau einer strategischen Wertschöpfungskette für Batterien (COM(2019)0176),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. April 2019 über die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG – Umsetzung der Richtlinie sowie Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes (COM(2019)0166),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2019 zur Zukunft der Energiesysteme in der Energieunion, mit denen der Vollzug der Energiewende und das Erreichen der Energie- und Klimaschutzziele für 2030 und darüber hinaus gewährleistet werden,

–  unter Hinweis auf die Initiative für nachhaltige und intelligente Gasinfrastruktur für Europa, die vom rumänischen Ratsvorsitz am 1. und 2. April 2019 in Bukarest ins Leben gerufen wurde,

–  unter Hinweis auf die vom österreichischen Ratsvorsitz am 17./18. September 2018 in Linz ins Leben gerufene Wasserstoff-Initiative‚

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010(5), die derzeit überarbeitet wird,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(9),

–  unter Hinweis auf das Themenpapier des Europäischen Rechnungshofs vom 1. April 2019 mit dem Titel „Analyse Nr. 04/2019: EU-Unterstützung für die Energiespeicherung“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25)(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum Thema „Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris“(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Europäischen Union: Zeit zu handeln!“(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2018 zur schnelleren Innovation im Bereich der sauberen Energie(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zur Umgestaltung des Energiemarkts“(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung(17),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0130/2020),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament, der Europäische Rat und die Kommission im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris das Ziel gebilligt haben, die EU bis 2050 treibhausgasneutral zu machen;

B.  in der Erwägung, dass der Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft eine erschwingliche und kosteneffiziente Energiewende weg von einem System, das weitgehend auf fossilen Brennstoffen basiert, und hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten, klimaneutralen und auf erneuerbaren Energieträgern basierenden System erfordert;

C.  in der Erwägung, dass einige erneuerbare Energiequellen wie geothermische Energie, Wasserkraft und Biomasse eine gewisse Grundlastkapazität liefern können, während andere wie Wind- und Solarkraft intermittierend und variabel sind; in der Erwägung, dass die Integration variabler erneuerbarer Energiequellen in das Stromnetz eine erhöhte Flexibilität in Bezug auf Angebot und Nachfrage erfordert, um das Stromnetz zu stabilisieren, extreme Preisschwankungen zu verhindern und die Versorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie zu bewahren; in der Erwägung, dass diese erhöhte Flexibilität mehr Energiespeichereinrichtungen in der EU erforderlich macht;

D.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Entflechtung jederzeit gewahrt werden muss;

E.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 nur 22,7 % des Endenergieverbrauchs der EU-28 auf Strom beruhten; in der Erwägung, dass 2018 mehr als 60 % des Strommixes der EU-28 noch nicht aus erneuerbaren Energien stammten; in der Erwägung, dass eine weitere Elektrifizierung erwartet wird; in der Erwägung, dass die EU Schätzungen der Kommission zufolge in der Lage sein muss, sechsmal mehr Energie zu speichern als heute, damit sie bis 2050 treibhausgasneutral werden kann;

F.  in der Erwägung, dass die sektorale Integration bei der Erhöhung der Flexibilität und Effizienz des Energiesektors und bei der Verringerung seines CO2-Fußabdrucks eine entscheidende Rolle spielen wird;

G.  in der Erwägung, dass umweltfreundliche Gase, wie z. B. Gase, die durch Elektrolyse unter Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hergestellt werden, saisonal große Speicherkapazitäten bieten;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission prüfen sollte, wie die bestehende Gasinfrastruktur bei der Dekarbonisierung des Energiesystems eine Rolle spielen kann, insbesondere im Hinblick auf die Energiespeicherkapazität für umweltfreundliche Gase, z. B. Fern- und Verteilerleitungen oder unterirdische Speicherung als saisonale Speicherung, um zu entscheiden, welche spezielle Infrastruktur oder welche optimierte Nutzung oder Nachrüstung bestehender Kapazitäten erforderlich ist;

I.  in der Erwägung, dass sich im Jahr 2018 nur 3 % der weltweiten Produktionskapazität für Lithium-Ionen-Batteriezellen in der EU befanden, 85 % dagegen im asiatisch-pazifischen Raum;

J.  in der Erwägung, dass Batterien und andere dezentrale Speichereinrichtungen wie Schwungräder nicht nur der Versorgungssicherheit dienen, sondern auch als wirtschaftlich rentable Schnellladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge;

K.  in der Erwägung, dass die Pumpspeicherung mehr als 90 % der Energiespeicherkapazität der EU ausmacht; in der Erwägung, dass sie derzeit eine wichtige Rolle für den Ausgleich von Stromnachfrage und ‑angebot, Speicherung in großem Maßstab mit hohem Roundtrip-Wirkungsgrad und kurz- und mittelfristige Flexibilität mit einem großen Leistungsbereich spielt;

L.  in der Erwägung, dass Wärmespeichertechnologien erhebliche Chancen für die Dekarbonisierung des Energiesektors bieten können, indem sie es ermöglichen, Wärme oder Kälte für mehrere Monate zu speichern, indem sie Energie aus erneuerbaren Quellen über Wärmepumpen im industriellen Maßstab und die Nutzung von Biomasse oder Biogas oder geothermischer Energie aufnehmen und indem sie Flexibilitätsdienstleistungen für z. B. ein in hohem Maße auf erneuerbaren Energien basierendes Stromsystem bieten; in der Erwägung, dass gut isolierte Gebäude, Fernwärmenetze und spezielle Speichereinrichtungen für unterschiedliche Zeiträume als Speicher genutzt werden können;

M.  in der Erwägung, dass die Energiemodellierung, die die Kommission zur Bewertung der Dekarbonisierungspfade und der damit verbundenen politischen Optionen verwendet, von entscheidender Bedeutung ist, da sie die künftigen Rechtsvorschriften und die Gestaltung des Marktes bestimmt; in der Erwägung, dass bei der derzeitigen Modellierung die positiven Auswirkungen der Energiespeicherung deutlich unterschätzt werden und sie daher verbesserungsbedürftig ist;

1.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Energiespeicherpotenzial voll auszuschöpfen;

2.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie für die Energiespeicherung zu entwickeln, um den Übergang zu einer hochgradig energieeffizienten und auf erneuerbaren Energien basierenden Wirtschaft zu ermöglichen, wobei alle verfügbaren Technologien sowie marktnahe Technologien zu berücksichtigen sind und ein technologieneutraler Ansatz beizubehalten ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, eine Task Force einzusetzen, an der alle einschlägigen Generaldirektionen beteiligt sind, um diese Strategie zu entwickeln, die sich auf eine umfassende Analyse folgender Aspekte stützt:

   a) CO2-Fußabdruck und Lebenszyklus, wobei zumindest die Gewinnung und/oder Produktion von Rohstoffen, einschließlich der Aspekte Menschenrechte und Arbeitsnormen, die Beschaffung von Komponenten, der Herstellungsprozess, der Transport und gegebenenfalls der Recyclingprozess zu berücksichtigen sind;
   b) Energiekapazität, Leistungskapazität, Speicherdauer, Investitionsausgaben, Betriebsausgaben, Roundtrip-Wirkungsgrad und Umwandlungswirkungsgrad der Technologie;
   c) Modellierung des Energiesystems, bei der die unter Buchstabe b genannten relevanten Daten zur Bewertung politischer Optionen einbezogen werden, wobei innerstündliche Effekte berücksichtigt werden, um den derzeitigen und künftigen Flexibilitätsbedarf des Energiesystems und den Beitrag der Speicherung zu einer solchen Modellierung korrekt abschätzen zu können;
   d) Energiebedarf in Industrie, Verkehr und Privathaushalten und
   e) Potenzial kleinerer Speicherkapazitäten und Flexibilitätspotenzial auf Bezirksebene sowie grenzüberschreitende Verbindungen und Sektorintegration;
   f) Beitrag der Energiespeichertechnologien zur Bekämpfung der Energiearmut;

4.  ist insbesondere der Auffassung, dass im Rahmen einer solchen Strategie die zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbindungen und der Koordinierung, zur Verringerung der regulatorischen Belastung für den Markteintritt und zur Verbesserung des Zugangs zu Kapital, Qualifikationen und Rohstoffen für Speichertechnologien notwendigen Maßnahmen ermittelt werden sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes und der europäischen Industrie zu stärken;

5.  stellt fest, dass eine kosteneffiziente Energiewende hin zu einem hochgradig energieeffizienten und auf erneuerbaren Energien basierenden Energiesystem für eine klimaneutrale Wirtschaft ein gut entwickeltes und intelligentes Stromnetz, fortschrittliche Speicher- und Flexibilitätstechnologien, Backup-Erzeugung und Laststeuerung erfordert, um eine konstante, erschwingliche und nachhaltige Energieversorgung sowie die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, einen massiven Ausbau erneuerbarer Energien, die Stärkung der Verbraucher und unverzerrte Preissignale sicherzustellen; fordert die Kommission daher auf, die Forschung im Bereich der Speicherung, auch in Bezug auf neue und aufkommende alternative Technologien, im Rahmen von Horizont Europa weiterhin zu fördern;

6.  erkennt die entscheidende Rolle der Digitalisierung bei der Entwicklung eines stärker dezentralisierten und integrierten Energiesystems und letztlich bei der Verwirklichung der Energiewende an;

7.  betont, dass die Versorgungssicherheit und der Zugang zu Energie durch den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft nicht gefährdet werden dürfen; hebt die Rolle der Speicherung hervor, insbesondere für energiewirtschaftlich isolierte Mitgliedstaaten oder Inselmitgliedstaaten; betont, dass eine zuverlässige Energieversorgung, Kosteneffizienz und die Energiewende Hand in Hand gehen müssen; betont ferner, dass Energieeffizienz, intelligente Netze, Beteiligung und verteilte Flexibilitätsoptionen einschließlich Speicherung die Energieversorgungssicherheit stärken;

8.  betont, dass es wichtig ist, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Energiespeicherlösungen sicherzustellen, damit die Marktkräfte die Entscheidungen für die besten Technologien beeinflussen und Innovationen fördern können, und dass die wichtigsten Faktoren, die sich auf die Entwicklung verschiedener technologischer Lösungen auswirken, Indikatoren für Energieverbrauch, CO2-Fußabdruck und die Kosten von Produktion, Nutzung, Recycling und Stilllegung sein sollten;

9.  bedauert zutiefst, dass Infrastruktur- und große Speicherprojekte, die für die Energiewende von entscheidender Bedeutung sind, auf lokaler Ebene häufig auf starken Widerstand stoßen und verzögert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die öffentliche Unterstützung auf lokaler Ebene aktiv zu fördern, beispielsweise durch eine frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit oder dadurch, dass den lokalen Gemeinschaften die Möglichkeit gegeben wird, sich zu engagieren, sich finanziell zu beteiligen oder entschädigt zu werden, sowie durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Sektoren;

10.  hebt das Potenzial von Speicherung als Alternative zum herkömmlichen Netzausbau hervor; unterstreicht die Bedeutung einer koordinierten Infrastrukturplanung als Teil der künftigen Strategie zur Integration des Energiesystems, um eine klimaneutrale und wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft zu erreichen;

11.  fordert die zeitnahe Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt; betont, dass die Energiespeicherung in den nationalen Rechtsrahmen kohärent definiert werden sollte; weist auf Unklarheiten im Zusammenhang mit ihrem Geltungsbereich hin, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung verschiedener Power-to-X-Technologien, und fordert die Kommission daher auf, in dieser Angelegenheit dringend Orientierungshilfen zu geben;

12.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strategie für die Integration der Energiesysteme eine solide Rechtsgrundlage für die Betreiber von Gasinfrastrukturen, die Übertragungs- und Verteilernetze betreiben, zu schaffen, um Energiespeicherlösungen im Einklang mit den Klimazielen der Union und dem Übereinkommen von Paris zu bieten;

Rechtliche Hürden

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Kohärenz zu sorgen und Überschneidungen in der Gesetzgebung auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene zu vermeiden;

14.  weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten von den Betreibern von Speichereinrichtungen, einschließlich aktiven Verbrauchern, eine zweimalige Zahlung von Netzentgelten oder Energiesteuern und anderen Abgaben verlangen; ist davon überzeugt, dass die Beseitigung dieser Belastung dazu führen würde, dass mehr Projekte zur Energiespeicherung durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, zwischen Endnutzung und Speicherung oder Umwandlung zu unterscheiden und in ihrem anstehenden Vorschlag für eine überarbeitete Energiebesteuerungsrichtlinie ein effizientes Steuersystem auszuarbeiten, bei dem Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit Energiespeicherprojekten verboten wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche Art von Doppelbesteuerung abzuschaffen, indem sie effiziente Besteuerungssysteme ausarbeiten und Entgelte im Zusammenhang mit Energiespeicherung so umgestalten, dass der gesellschaftliche Nutzen der Speicherung zum Ausdruck kommt und Hindernisse für Speicherprojekte beim Marktzugang beseitigt werden;

15.  betont, dass es einer vergleichbaren Behandlung von Speicherung bei den verschiedenen Energieträgern und von Speicherung vor und hinter dem Zähler bedarf, um die Entstehung einer Quersubventionierungsproblematik durch Umgehung von Netztarifen oder Systemgebühren, Steuern und Abgaben zu vermeiden. stellt fest, dass derzeit die Stromverbraucher den größten Teil der finanziellen Verpflichtungen für die Dekarbonisierung tragen und die Stromspeicherung dadurch indirekt bestraft wird;

16.  stellt fest, dass in den Netzkodizes der EU abgesehen von Pumpspeicherkraftwerken in der Regel nicht auf Energiespeichereinrichtungen eingegangen wird, was dazu führt, dass sie in den einzelnen Mitgliedstaaten ungleich behandelt werden, insbesondere wenn es um die Anforderungen an den Netzanschluss geht; ist der Ansicht, dass dies ungleiche Wettbewerbsbedingungen darstellt, durch die die Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle für Energiespeichereinrichtungen behindert wird; fordert die Kommission auf, die Arbeiten zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für den Netzanschluss zu erleichtern und sich mit anderen Hindernissen zu befassen, die der Integration der Speicherung in die Elektrizitätsmärkte entgegenstehen;

17.  fordert dringend eine Überarbeitung der TEN-E-Verordnung(18) in Bezug auf Förderkriterien und die Kategorien der Strominfrastruktur, um dem Ausbau von Energiespeichereinrichtungen vor der Annahme der nächsten Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) besser Rechnung zu tragen; fordert eine gründliche Reform des Prozesses zur Erstellung des Zehnjahresnetzausbauplans (TYNDP), um das Prinzip „Energieeffizienz zuerst“ sowie Flexibilität, sektorale Integration und grenzüberschreitende Verbindungen in die Infrastrukturplanung zu integrieren; fordert, dass die Kriterien für die Gewährung des PCI-Status durch eine systematische Klimaprüfung aller Kandidatenprojekte für die PCI-Liste mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris und dem Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in Einklang gebracht werden;

18.  fordert die Kommission auf, die entscheidende Rolle aller Flexibilitäts- und Speichertechnologien anzuerkennen, um eine effiziente Energiewende sicherzustellen und weiterhin für ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und Systemstabilität zu sorgen; betont, dass die Entwicklung neuer und die Modernisierung bestehender Speicherprojekte im öffentlichen Interesse liegen, was sich in einem zügigen, vorrangigen und gestrafften Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten niederschlagen sollte;

19.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als in der TEN-E-Verordnung für PCI maximal vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, dieses Problem im Rahmen ihrer anstehenden Überprüfung mithilfe eines wirksamen und synchronisierten Durchsetzungsmechanismus anzugehen, der das überwiegende öffentliche Interesse an PCI-Speicherprojekten berücksichtigt;

20.  bedauert die mangelnde Markteinführung von Forschungsprojekten im Rahmen von Horizont 2020 und das Fehlen systematischer Folgemaßnahmen zu abgeschlossenen Projekten sowie die mangelnde Verbreitung der Forschungsergebnisse und begrüßt die geplante stärkere Konzentration auf marktnahe Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beibehaltung der Ambitionen in der Grundlagenforschung, um in Zukunft im Rahmen von Horizont Europa eine Pipeline für marktnahe Technologien und Projekte zu schaffen, insbesondere durch die Einrichtung des Europäischen Innovationsrats; fordert, dass stärker auf die vorkommerzielle Auftragsvergabe zurückgegriffen wird; betont, dass die Forschung im Bereich der sauberen, nachhaltigen und kohlenstoffarmen Technologien, einschließlich der Energiespeicherung, intensiviert werden muss;

21.  betont, dass verstärkte Forschung im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe zur Energiespeicherung sowie Grundlagenforschung zu Supraleitung erforderlich ist, was sich im kommenden Horizont-Programm widerspiegeln sollte;

22.  stellt mit Besorgnis fest, dass in den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 nur indirekt auf Energiespeicherprojekte Bezug genommen wird; stellt ferner fest, dass in der Vergangenheit erstaunlich wenige staatliche Beihilfemaßnahmen für Speicherprojekte gemeldet wurden;

23.  fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen der wichtigen Rolle der Speicherung bei der Energiewende Rechnung zu tragen und sie entsprechend zu behandeln; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die neuen Leitlinien der Nachhaltigkeit und Effizienz, dem Beitrag zur Netzstabilität und dem Beitrag zur Klimaneutralität der verschiedenen Speichertechnologien Rechnung tragen; betont ferner, dass nichtkommerzielle Projekte (z. B. Forschungsprojekte) von den Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden könnten, damit eine ineffiziente Finanzierung und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden; unterstreicht, dass der Betrieb von Speicheranlagen durch Nicht-Marktteilnehmer auf die Fälle beschränkt ist, in denen kein Marktinteresse besteht und die nationale Regulierungsbehörde eine Ausnahme gewährt hat;

24.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die neuen Leitlinien die Effizienz und den Beitrag zur Netzstabilität der verschiedenen Speichertechnologien berücksichtigen, damit eine ineffiziente Finanzierung vermieden wird und die Beteiligung von Nicht-Marktteilnehmern auf die Fälle und Umstände beschränkt wird, die in Artikel 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt vorgesehen sind;

Chemische Speicherung (Power to X)

25.  unterstreicht die wichtige Rolle der Power-to-X-Technologie als Schlüsselfaktor für eine Integration der Energiesysteme und die Verknüpfung des Strom- und Gassektors; betont in diesem Zusammenhang das große Potenzial von Wasserstoff, insbesondere umweltfreundlichem Wasserstoff, sowie von synthetischem Methan und Biomethan für die saisonale Energiespeicherung in großem Maßstab und als Energieträger, als Brennstoff und als Einsatzstoff für energieintensive Industrien sowie als nachhaltiger Kraftstoff für verschiedene Verkehrsträger; fordert die Kommission auf, FuE im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Wasserstoffwirtschaft weiterhin zu unterstützen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die weitere Verbreitung der Power-to-X-Technologie zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung einer Wasserstoffinitiative als eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI);

26.  stellt fest, dass die Nutzung von Wasserstoff für die Energiespeicherung aufgrund der hohen Produktionskosten noch nicht wettbewerbsfähig ist; weist ferner auf die großen Kostenunterschiede zwischen umweltfreundlichem und blauem Wasserstoff hin; stellt fest, dass Maßnahmen unterstützt werden müssen, die eine Senkung der Kosten von umweltfreundlichem Wasserstoff ermöglichen, damit er rentabel wird;

27.  stellt fest, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards für die Mischung von Wasserstoff mit Erdgas gibt; fordert die Kommission auf, eine klare Taxonomie und Standards für Wasserstoff sowohl für das Gasnetz als auch für Endnutzer zu prüfen und zu entwickeln; weist darauf hin, dass diese Standards unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Länder an die Qualitätsanforderungen und technologischen Kapazitäten der Endnutzer angepasst werden müssen;

28.  stellt fest, dass mit Strom zu Gas erzeugter Wasserstoff weiter umgewandelt werden kann in andere Formen von Gas, wie Methanol und Ammoniak, die als Kraftstoff für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sowie den Schwertransport verwendet werden können;

29.  betont, dass die bestehende Gasinfrastruktur große Energiespeicherkapazitäten bietet und dass diese Anlagen und Anlagen, die neue Gasquellen, insbesondere umweltfreundlichen Wasserstoff, aufnehmen, die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erleichtern würden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage der neuen Rolle der Fernleitungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit den Entflechtungsvorschriften angegangen werden muss;

30.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Folgenabschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Verfügbarkeitsanalyse für die Nachrüstung der Gasinfrastruktur oder den Bau spezieller neuer Infrastruktur durchzuführen, was für die Verwendung von umweltfreundlichem Wasserstoff, für seinen Transport in großen Mengen oder für die Einführung der Wasserstoffmobilität wichtig ist; nimmt das Potenzial unterirdischer Gasspeicher wie leerer Kavernen oder Porenspeicher zur Kenntnis;

31.  ist der Auffassung, dass im Rahmen der Maßnahmen der EU insbesondere Innovationen und der Einsatz von nachhaltiger Energiespeicherung und umweltfreundlichem Wasserstoff gefördert werden sollten; weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die Nutzung von Energieträgern wie Erdgas unter Berücksichtigung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 nur vorübergehenden Charakter hat; erkennt an, dass die EU immer mehr Wasserstoff benötigen wird; betont, dass zur Sicherstellung ausreichender Energiemengen und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie Verfahren zur Herstellung von Wasserstoff unterstützt werden müssen;

32.  fordert die Kommission auf, eine harmonisierte Definition von umweltfreundlichem Wasserstoff auf der Grundlage einer transparenten Methode festzulegen; fordert ferner ein System der gegenseitigen Anerkennung von Herkunftsnachweisen für diese Gase und schlägt die Entwicklung eines gemeinsamen Zertifizierungssystems und eines Dokumentationssystems über die gesamte Wertschöpfungskette vor, zum Beispiel durch die Vergabe eines Umweltzeichens; fordert die Mitgliedstaaten auf, die administrativen Hürden bei der Zertifizierung von umweltfreundlichem bzw. CO2-armem Wasserstoff zu minimieren; fordert die Kommission auf, einen fairen und wirksamen Wettbewerb zwischen Technologien und Energieträgern und zwischen importiertem Wasserstoff und in der EU erzeugtem Wasserstoff sicherzustellen;

33.  stellt fest, dass nach den geltenden Vorschriften für den Gasbinnenmarkt die Betreiber von Gasinfrastrukturen, die Transport- und Verteilungsnetze betreiben, nur zum Transport von Erdgas als regulierter Tätigkeit berechtigt sind; fordert die Kommission auf, es den Betreibern im Rahmen der Strategie zur Integration des Energiesystems zu ermöglichen, CO2-arme Gase wie Wasserstoff, Biomethan und synthetisches Methan zu transportieren;

34.  betont, dass alle Marktakteure Zugang zu den Vorteilen und Anreizen haben sollten, die in Pilotprojekten oder Reallaboren geschaffen werden, um die Wasserstoffproduktion auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu demonstrieren;

35.  weist darauf hin, dass die Herstellung synthetischer chemischer Energieträger nur sinnvoll ist, wenn erneuerbare Energie verwendet wird; fordert eine Erhöhung der Ziele für erneuerbare Energie für 2030 auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung;

Elektrochemische Speicherung

36.  ist davon überzeugt, dass eine Reihe von Batterietechnologien, darunter Technologien mit bereits gut eingeführten Wertschöpfungsketten in der EU, bei der Gewährleistung einer stabilen und flexiblen Stromversorgung eine wichtige Rolle spielen werden; betont, dass Batterietechnologien äußerst wichtig sind, um die strategische Autonomie der EU und ihre Resilienz in Bezug auf die Stromversorgung sicherzustellen;

37.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, Normen für europäische Batterien zu schaffen;

38.  erkennt an, dass es bereits für eine Reihe von Batterietechnologien gut funktionierende Sammel- und Recyclingsysteme sowie geschlossene Kreisläufe im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft gibt, insbesondere bei den Wertschöpfungsketten in der EU für Automobil- und Industriebatterien (z. B. bleihaltige Starterbatterien), und ist der Auffassung, dass diese Systeme als Blaupause für das Batterie-Recycling in Betracht gezogen werden könnten;

39.  stellt fest, dass der Zugang zu den Strom- und Flexibilitätsmärkten der Schlüssel zur Ausschöpfung des Potenzials der Batteriespeicherung sein wird;

40.  ist besorgt darüber, dass die EU nur über sehr geringe Fertigungskapazitäten für Lithium-Ionen-Batterien verfügt und auf eine Produktion außerhalb Europas mit geringer Transparenz angewiesen ist; begrüßt daher die Europäische Batterie-Allianz und den Strategischen Aktionsplan für Batterien; fordert, sie auf alle verfügbaren Batterietechnologien auszuweiten; fordert, dass sie kontinuierlich unterstützt werden und dass die Umsetzung des Strategischen Aktionsplans entsprechend den allgemeineren Zielen im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft, die Industriestrategie und das Chemikalienmanagement gestärkt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung der Kommission, zur Unterstützung des Strategischen Aktionsplans und der Kreislaufwirtschaft Rechtsvorschriften zu Batterien vorzuschlagen; fordert in diesem Zusammenhang die Analyse des Lebenszyklus von Batterien, die Einführung eines kreislauffähigen Produktdesigns, ein sicheres Management und eine sichere Handhabung bei der Behandlung gefährlicher Stoffe zur Batteriezellenherstellung sowie die Einführung einer CO2-Kennzeichnung, mit der die Umweltauswirkungen der Wertschöpfungsketten aller auf den europäischen Markt gebrachten Batterien angegeben werden; betont, dass Ökosysteme um die Batterie-Wertschöpfungskette herum geschaffen werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie zu fördern;

41.  fordert die Kommission auf, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Batterien vorzuschlagen, um deren konzeptionsintegrierte Recyclingfähigkeit zu verbessern;

42.  ist besorgt darüber, dass die EU bei der Batterieherstellung stark von Rohstoffeinfuhren abhängig ist, einschließlich aus Quellen, wo deren Abbau zu Umweltzerstörung, Verletzung von Arbeitsnormen und lokalen Konflikten im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen führt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Abhängigkeit in den einschlägigen EU-Strategien anzugehen; betont die Rolle der nachhaltigen Beschaffung von Rohstoffen und das Potenzial heimischer Rohstoffquellen in der EU; ist davon überzeugt, dass ein erheblicher Teil der Rohstoffe, die für die Batterieherstellung in der EU benötigt werden, durch bessere Regelungen für das Recycling von Batterien bereitgestellt werden könnte;

43.  erkennt an, dass Altbatterien aus Elektrofahrzeugen potenziell für die Energiespeicherung in Privathaushalten oder in größeren Batterieeinheiten wiederverwendet werden können; befürchtet, dass die Tatsache, dass Altbatterien in der Batterien-Richtlinie unabhängig von der Wiederverwendung als Abfall eingestuft werden, ein Hindernis für eine solche Wiederverwendung darstellen kann; stellt fest, dass wiederverwendete Batterien nicht zum Recycling zurückgegeben werden und dass Sicherheitsstandards nicht kontrolliert werden, wenn eine Batterie für Nutzungen wiederverwendet wird, die sich von denen unterscheiden, für die sie ursprünglich vorgesehen war; fordert die Kommission auf, die Herstellerverantwortung mit Leistungs- und Sicherheitsgarantien auf Wiederaufbereiter anzuwenden, die die Batterie wieder auf den Markt bringen; fordert die Kommission auf, die Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Zusammenhang mit wiederverwendeten Batterien zu präzisieren;

44.  erkennt das Potenzial von Elektrofahrzeugen und ihren Batterien an, dem Stromnetz über eine intelligente Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Rahmen der regelbaren Laststeuerung Flexibilität zu verleihen und dadurch den Bedarf an Reserveanlagen im Stromnetz zu verringern;

45.  fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Batterien-Richtlinie und nach einer Folgenabschätzung ehrgeizige Sammel- und Recyclingziele für Batterien auf der Grundlage kritischer Metallfraktionen vorzuschlagen; unterstreicht, dass Forschung und Innovationen zu Recyclingprozessen und -technologien im Rahmen von Horizont Europa weiter gefördert werden müssen;

46.  fordert die Kommission auf, Leitlinien bzw. Standards für die Umnutzung von Batterien aus Elektrofahrzeugen, einschließlich Prüf- und Einstufungsverfahren sowie Sicherheitsleitlinien, auszuarbeiten;

47.  betont, dass Forschung, Kenntnisse und Fähigkeiten unterstützt werden müssen, damit die Batterieproduktion in der EU befördert wird;

48.  nimmt das Potenzial des globalen Batteriepasses bei der Entwicklung einer nachhaltigen Wertschöpfungskette für Batterien unter Berücksichtigung der Menschenrechte und Umweltauswirkungen zur Kenntnis; betrachtet die Zertifizierung von Mineralien als wichtiges Instrument, um nachhaltige Wertschöpfungsketten für Batterien sicherzustellen;

Mechanische Speicherung

49.  stellt fest, dass Pumpspeicherung bei der Energiespeicherung eine entscheidende Rolle spielt; ist besorgt darüber, dass die EU das Potenzial dieser CO2-neutralen und hocheffizienten Art der Energiespeicherung nicht voll ausschöpft;

50.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten nach weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Pumpspeicherkapazität suchen und dabei die Mehrfachnutzung bestehender und neuer Reservoirs berücksichtigen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle administrativen Hindernisse zu beseitigen, durch die sich diese Projekte verzögern, und innovative Ansätze in diesem Bereich regulatorisch zu unterstützen; fordert die Kommission auf, der notwendigen Energiewende Vorrang einzuräumen, eine umfassende Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen und erforderlichenfalls Änderungen vorzuschlagen, wobei die Umweltauswirkungen möglichst gering gehalten werden;

51.  weist darauf hin, dass die Aufrüstung von bestehenden Anlagen und Projekten mit höherer Kapazität im Interesse einer Stärkung des Umweltschutzes sinnvoller als neue Projekte sein könnte;

52.  erkennt an, dass Speichertechnologien wie Druckluft, Superkondensatoren und Schwungräder einen Beitrag zur Flexibilität leisten; erkennt die Bedeutung einer europäischen Schwungradtechnologie für die Energiespeicherung und Frequenzregelung an; betont, dass diese Technologie ein maßgebliches Instrument zur Speicherung und Regelung für intelligente Netze oder die strategische Netzentwicklung ist;

Wärmespeicherung

53.  hält Wärmespeicherung (wie Großheizkessel) und Fernwärme in dicht besiedelten Gebieten für ein sehr effizientes Instrument der Energiespeicherung, das die notwendige Flexibilität für die Einbeziehung eines größeren Anteils an intermittierenden erneuerbaren Energiequellen und Abwärme aus industriellen Prozessen und dem tertiären Sektor bietet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fernwärmenetze mit hohem Wirkungsgrad zu unterstützen und auszubauen; fordert die Kommission zudem auf, die Wärmeinfrastruktur und die Wärmespeicherung bei der Ausarbeitung der zehnjährigen Netzentwicklungspläne für das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) zu berücksichtigen;

54.  ist der Ansicht, dass Wärmespeicherung in Grundwasserleitern, vor allem in Verbindung mit der Nutzung geothermischer Quellen, ein innovatives Instrument in nicht städtischen Gebieten und Industriegebieten sein könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Entwicklung für diese Lösungen zu unterstützen und große Pilotanlagen einzurichten;

55.  stellt fest, dass eine flexible Kraft-Wärme-Kopplung dank der Wärmespeicherung, bei der die Stromerzeugung vom Wärmeverbrauch entkoppelt wird, eine zukunftsweisende integrierte Energiespeicherlösung für die Flexibilität der Stromnetze und die Effizienz der Wärmeversorgung darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die sektorale Integration, intelligente Energiesysteme und die Nutzung überschüssiger Wärme beispielsweise aus Datenzentren, Industriestandorten oder U-Bahn-Systemen weiter zu untersuchen; fordert die Kommission auf, innovative Konzepte der Wärmespeicherung wie Wärme-Strom-Speicherung und Eisspeicherung zu fördern;

56.  begrüßt die Tatsache, dass Fernwärme- und Fernkältenetze im Rahmen der überarbeiteten Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-Verordnung) förderfähig sein werden, und fordert ihre Einbeziehung als potenzielle PCI im Rahmen der TEN-E-Verordnung;

57.  ist der Ansicht, dass Technologien zur Wärmespeicherung im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität gefördert werden sollten, um ihre Leistung, Zuverlässigkeit und Integration in bestehende Systeme für die versandfähige Energie zu verbessern; ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Markteinführung von Wärmespeichertechnologien Möglichkeiten für gemeinsame Projekte zur Förderung von Energiepartnerschaften zwischen Ländern bieten kann;

58.  weist auf das Speicherpotenzial von energieeffizienten Gebäuden durch speicherwirksame Massen, thermische oder massive Bauteile oder die Kalt- bzw. Warmwasserspeicherung hin; fordert die Kommission auf, Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen ihrer künftigen Strategie für eine Renovierungswelle voranzutreiben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre langfristigen Renovierungsstrategien unter Berücksichtigung des Speicherpotenzials von Gebäuden umzusetzen;

59.  fordert die Kommission auf, die Rolle der Wärmespeicher- und Heizinfrastruktur zu prüfen, wenn es darum geht, das Energiesystem im Rahmen der künftigen Strategie zur Integration des Energiesystems flexibler zu gestalten;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle nachhaltigen und kosteneffizienten Speichertechnologien und Flexibilitätsoptionen, einschließlich derjenigen für Wärme, als Teil eines Ansatzes für integrierte Energiesysteme zu betrachten, wenn sie ihre Energiesysteme in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP) zu hoch energieeffizienten und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Volkswirtschaften umgestalten;

Dezentrale Speicherung - die Rolle aktiver Verbraucher

61.  ist der Ansicht, dass Hausbatterien, Haushaltswärmespeicherung, Technologien zur Netzintegration von Elektrofahrzeugen, intelligente Hausenergiesysteme, Laststeuerung und sektorale Integration dazu beitragen, Verbrauchsspitzen zu verringern, für Flexibilität sorgen und bei der Gewährleistung der Effizienz und Integration des Energienetzes eine immer wichtigere Rolle spielen; ist der Auffassung, dass eine frühzeitige Normung neuer Geräte, Verbraucherinformation und Transparenz der Verbraucherdaten sowie gut funktionierende Elektrizitätsmärkte, die Verbrauchern einen einfachen Zugang ermöglichen, entscheidend dazu beitragen werden; hebt überdies die Rolle von aktiven Verbrauchern und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Energiewende hervor und ist der Ansicht, dass sie angemessen gefördert werden sollten;

62.  stellt fest, dass private Nutzer zögern, ihre Fahrzeugbatterien für Speicherdienste zur Verfügung zu stellen, selbst wenn dies technisch durchführbar ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anreize für Flexibilität, die den Verbrauchern durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) geboten werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine rasche und umfassende Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen zu sorgen; betont, dass die breite Markteinführung von Technologien zur Netzintegration von Elektrofahrzeugen eine stärkere Interoperabilität und damit einheitliche EU-weite Vorschriften oder Standards zur Beseitigung von Hindernissen, einschließlich administrativer, rechtlicher und steuerlicher Hindernisse, erfordert;

63.  weist auf den Beitrag aktiver Verbraucher zur Flexibilisierung des Systems, z. B. durch dezentralisierte und kleinräumige Energiespeicherlösungen, und letztlich zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung der Bürger am Energiesystem (zum Beispiel durch steuerliche Anreize für Batteriespeichertechnologien) zu unterstützen und die Hemmnisse zu beseitigen, welche die Verbraucher daran hindern, selbst Strom zu erzeugen oder selbsterzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern oder auf dem Markt zu verkaufen; fordert die Kommission auf, die korrekte Umsetzung der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt und der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Richtlinie über erneuerbare Energien) ordnungsgemäß zu überwachen, was die Artikel zur Festlegung eines Rechtsrahmens für Selbstverbraucher und Energiegemeinschaften anbelangt;

64.  betont, dass die dezentrale Speicherung ein wesentlicher Teil der Nachfragesteuerung ist; hebt die Rolle der Elektrofahrzeugbatterien bei der Bereitstellung von Netzflexibilität durch intelligentes Laden sowie Fahrzeug-zu-X-Dienste hervor; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, der die Funktionalität zur Bereitstellung solcher Dienste durch die Elektrofahrzeughersteller sowie mittels der Ladesoftware und der Ladestation ermöglicht, und die vollständige Interoperabilität im Rahmen einer überarbeiteten Richtlinie über alternative Kraftstoffe zu erreichen;

o
o   o

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.
(2) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.
(3) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
(4) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(5) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
(6) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(7) ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.
(8) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(9) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0438.
(15) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 10.
(16) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 23.
(17) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 35.
(18) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).


Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
PDF 129kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (2020/2549(RSP))
P9_TA(2020)0199B9-0122/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010(2),

–  unter Hinweis auf den am 17. April 2019 in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“(3) und auf seine Forderung‚ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 über die transeuropäische Energieinfrastruktur im Lichte der aktuellen klima- und energiepolitischen Ziele der Europäischen Union zu überarbeiten,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP 23)(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773).

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)(6),

–  unter Hinweis auf das Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25)(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, in denen das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, unterstützt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die für die Vergabe von Krediten im Energiebereich geltenden Kriterien der Europäischen Investitionsbank,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(9),

–  unter Hinweis auf Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (O‑000012/2020 – B9‑0008/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

A.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur („TEN-E-Verordnung“) Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der TEN-E-Netze festgelegt sind, um die energiepolitischen Ziele der Union zu verwirklichen;

B.  in der Erwägung, dass in der TEN-E-Verordnung vorrangige Korridore und Themenbereiche der transeuropäischen Energieinfrastruktur und Leitlinien für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt werden; in der Erwägung, dass in der TEN-E-Verordnung festgelegt ist, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse finanzielle Unterstützung aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erhalten können und dass auf diese Vorhaben gestraffte Genehmigungsverfahren und eine besondere Regulierung Anwendung finden können, die Zugang zu länderübergreifenden Kostenaufteilungsmechanismen und -anreizen und mehr Transparenz bietet;

C.  in der Erwägung, dass die im Jahr 2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission eingeführte erste Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse 248 derartige Vorhaben, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission eingeführte zweite Liste 195 derartige Vorhaben und die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/540 der Kommission eingeführte dritte Liste 173 derartige Vorhaben enthielt; in der Erwägung, dass die Kommission am 31. Oktober 2019 die vierte Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit 151 derartigen Vorhaben angenommen hat;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgesetzgeber gemäß dem am 17. April 2019 in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2021–2027 vorläufig übereingekommen sind, dass die Kommission bei der Bewertung der Wirksamkeit und Politikkohärenz der TEN-E-Verordnung unter anderem die Energie- und Klimaziele der Union für 2030, die langfristige Verpflichtung der EU zur Dekarbonisierung und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese Bewertung dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 vorgelegt werden muss;

E.  in der Erwägung, dass die TEN-E-Verordnung vor der Annahme des Übereinkommens von Paris erlassen wurde, das die Verpflichtung enthält, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

F.  in der Erwägung, dass sich das energiepolitische Umfeld in der Union seit dem Erlass der TEN-E-Verordnung im Jahr 2013 durch mehrere Entwicklungen erheblich verändert hat;

G.  in der Erwägung, dass Energie beim Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist und daher Anstrengungen im Hinblick auf die weitere Dekarbonisierung des Energiesystems unternommen werden müssen, damit die Union bis spätestens 2050 Treibhausgasneutralität erreichen kann, wobei gleichzeitig der Strukturwandel in anderen Wirtschaftszweigen gefördert und der gestiegene Strombedarf bewältigt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die Union bei dem Bestreben, ihre klima- und energiepolitischen Ziele zu verwirklichen und intelligentes, nachhaltiges und inkludierendes Wachstum zu fördern, eine moderne und sehr leistungsfähige Energieinfrastruktur benötigt, die zukunftssicher und kosteneffizient ist und mit der sich Energieversorgungssicherheit erreichen lässt, auch durch die Diversifizierung der Versorgungswege, der Energiequellen und der Lieferanten;

I.  in der Erwägung, dass in der TEN-E-Verordnung die Prioritäten für die transeuropäische Energieinfrastruktur festgelegt sind, die umgesetzt werden müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu verwirklichen, und dass darin Vorhaben von gemeinsamem Interesse genannt werden, deren Verwirklichung zur Umsetzung dieser Prioritäten erforderlich ist;

J.  in der Erwägung, dass die vorrangigen Korridore, die vorrangigen Themenbereiche und die Förderkriterien an der Entwicklung des Energiesystems ausgerichtet werden und stets mit den politischen Prioritäten der Union im Einklang stehen sollten, insbesondere im Zusammenhang mit den langfristigen Dekarbonisierungspfaden;

K.  in der Erwägung, dass angemessene Maßnahmen zum Bau von Infrastruktur und eine angemessene Energieeffizienzpolitik einander ergänzen sollten, damit dazu beigetragen wird, dass die Ziele und Vorgaben der Union so kosteneffizient wie möglich erreicht werden;

L.  in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal eine Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) vor der Verabschiedung der nächsten Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse fordert;

1.  begrüßt die Ankündigung in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, dass die TEN-E-Leitlinien 2020 überarbeitet werden;

2.  fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2020 einen Vorschlag für die Überarbeitung der TEN-E-Leitlinien vorzulegen, in dem insbesondere die energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030, die langfristige Verpflichtung der Union zur Dekarbonisierung und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigt werden;

3.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2020 für die Übergangszeit Leitlinien für die Ausgaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und für die Auswahl der Projekte für die fünfte Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorzuschlagen und dafür zu sorgen, dass bei den Ausgaben und bei der Auswahl den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris Rechnung getragen wird;

4.  vertritt die Auffassung, dass die in den TEN-E-Leitlinien festgelegten Kriterien für die Einstufung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2019 dargelegten klima- und energiepolitischen Zielen der Union einschließlich des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und mit allen fünf Dimensionen der Energieunion, auch mit dem Ziel der Erschwinglichkeit, im Einklang stehen müssen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(2) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0420.
(4) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
(5) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 70.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0430.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.


Abschluss eines derzeit verhandelten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 146kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und die Kommission zu dem derzeit verhandelten Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (COM(2019)05512020/2048(INI))
P9_TA(2020)0200A9-0131/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (COM(2019)0551),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 13. Mai 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 2, 6, 7, 8 und 47,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) vom 28. Januar 1981 und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr (SEV Nr. 181) vom 8. November 2001,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 1/2020 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu dem Mandat für Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den neuseeländischen Strafverfolgungsbehörden,

–  unter Hinweis auf den Tendenz- und Lagebericht von Europol über den Terrorismus in der EU 2019,

–  unter Hinweis auf den „Christchurch-Aufruf“, der von Neuseeland, Frankreich, der Kommission, Technologieunternehmen und anderen Akteuren verabschiedet wurde, um terroristische und extremistische Gewaltinhalte im Internet zu entfernen,

–  gestützt auf Artikel 114 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0131/2020),

A.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 personenbezogene Daten nur an die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermittelt werden dürfen, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit angemessenen Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen oder eines vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommens über den Austausch personenbezogener Daten sowie in Ausnahmesituationen in Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und angemessene Garantien sichergestellt sein müssen; betont, dass im Rahmen des Abkommens die in der Charta verankerten Grundrechte und Grundsätze vollständig gewahrt werden müssen;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, die in der Charta, insbesondere in deren Artikeln 2, 6, 7, 8 und 47, und in Artikel 16 AEUV anerkannten Grundrechte und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft und das Recht auf Berichtigung gewahrt werden müssen; in der Erwägung, dass diese Abkommen der Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – unterliegen und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sein sollten;

C.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2020–2022(6) hervorgehoben wird, dass die vollständige und erfolgreiche Umsetzung von Aktivitäten der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), insbesondere auf operativer Ebene, ohne eine enge Partnerschaft mit Drittländern und -organisationen nicht möglich ist; in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland ähnliche Ansichten zu Themen der globalen Sicherheit haben und diesbezüglich ähnliche Ansätze verfolgen;

D.  in der Erwägung, dass Europol und die neuseeländische Polizei mit einer Arbeitsvereinbarung und einer Absichtserklärung – beide im Jahr 2019 unterzeichnet – bereits einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit geschaffen haben, der es der neuseeländischen Polizei ermöglicht, die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) zu nutzen und dauerhaft einen Verbindungsbeamten an den Hauptsitz von Europol in Den Haag zu entsenden;

E.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere den Austausch personenbezogener Daten betreffende operative Abkommen mit Drittländern abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass die Union im Jahr 2018 entsprechende Verhandlungen mit acht Ländern im Nahen Osten und in Nordafrika (Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Libanon, Ägypten, Algerien und Jordanien) aufgenommen hat; in der Erwägung, dass das Parlament Entschließungen zu den Verhandlungsmandaten für diese Abkommen angenommen hat(7);

F.  in der Erwägung, dass Europol die von dschihadistischen Terroristen ausgehende Bedrohung als hoch eingestuft hat, und in der Erwägung, dass der Terrorismus im Jahr 2018 nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit in den Mitgliedstaaten darstellte; in der Erwägung, dass die Anzahl der Festnahmen rechter Terroristen, obwohl sie sich auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau hielt, das dritte Jahr in Folge gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Europol gemeldet haben, dass Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2018 durch den Rückgriff auf Instrumente für den Datenaustausch 129 Terroranschläge vereitelt, gestört oder untersucht haben;

G.  in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Europol seit dem 1. Mai 2017 beaufsichtigt und ferner die EU-Organe im Hinblick auf Strategien und Rechtsvorschriften betreffend den Datenschutz berät, auch wenn es um die Verhandlung von Abkommen im Bereich der Strafverfolgung geht;

H.  in der Erwägung, dass die operative Zusammenarbeit, die mit dem Abkommen zwischen Europol und Neuseeland einen formellen Rahmen erhält und den Austausch personenbezogener Daten erlaubt, im Lichte des 2019 verübten rechten Terroranschlags auf zwei Moscheen in Christchurch für die Prävention und Verfolgung weiterer schwerer Verbrechen und Terroranschläge, die innerhalb der EU oder weltweit geplant oder begangen werden könnten, von zentraler Bedeutung sein könnte;

I.   in der Erwägung, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Untersuchungen erhoben und von Europol gemäß dem Abkommen weiterverarbeitet werden, erhebliche Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Personen haben könnte;

1.  vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf den weiteren Schutz der Sicherheitsinteressen der Europäischen Union hilfreich sein könnte, im Bereich der Strafverfolgung mit Neuseeland zusammenzuarbeiten, insbesondere im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus, der Unterbrechung von organisiertem Verbrechen und der Bekämpfung von Cyberkriminalität; fordert die Kommission auf, zügig Verhandlungen mit Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden aufzunehmen, und dabei die vom Rat angenommenen Leitlinien für die Verhandlung in vollem Umfang zu befolgen; fordert die Kommission auf, die übrigen Empfehlungen, die in dieser Entschließung ausgesprochen werden, zu befolgen;

2.  betont nachdrücklich, dass das im Rahmen des Abkommens vorgesehene Datenschutzniveau gegenüber dem in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Schutzniveau, mit Blick auf Gesetzgebung und Praxis, im Wesentlichen gleichwertig sein sollte; betont darüber hinaus nachdrücklich, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn nicht ein entsprechendes Schutzniveau sichergestellt werden kann; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Kommission Neuseeland im Jahr 2012 formell als Land anerkannt hat, das ein angemessenes Datenschutzniveau bietet; betont, dass dieser Beschluss jedoch lediglich Anwendung auf Sachverhalte findet, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, und folglich nicht für Strafverfolgungsangelegenheiten gilt;

3.  ist der Ansicht, dass einem grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU und mit globalen Partnern Vorrang eingeräumt werden muss, um schwere Kriminalität und Terrorismus wirksamer zu bekämpfen;

4.  setzt voraus, dass das Abkommen alle notwendigen Garantien und Kontrollen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die in den Verhandlungsrichtlinien festgelegt sind, enthält; weist darauf hin, dass die Übermittlung von sensiblen personenbezogenen Daten nur in Ausnahmefällen erfolgen darf, in denen eine entsprechende Übermittlung unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, um Straftaten, die unter das Abkommen fallen, zu verhindern und zu bekämpfen; betont, dass klare Garantien für die betroffene Person, für Personen, die mit der betroffenen Person in Verbindung stehen, und für Personen, die mit der Straftat in Zusammenhang stehen, wie etwa Zeugen und Opfer, definiert werden müssen, um eine Wahrung der Grundrechte sicherzustellen;

5.  ist der Ansicht, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung mit dem künftigen Abkommen ausdrücklich eine Auflistung von Straftatbeständen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände, festgelegt werden sollte, für welche ein Austausch personenbezogener Daten möglich ist; ist der Auffassung, dass diese Auflistung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Aktivitäten sowie die möglichen Auswirkungen der Übermittlung personenbezogener Daten umfassen sollte;

6.  betont, dass sich die übermittelten personenbezogenen Daten auf einzelne Straftaten beziehen sollten; weist darauf hin, dass im Abkommen klar definiert werden sollte, was eine einzelne Straftat ist, da dieses Konzept notwendig ist, um zu bewerten, ob ein Datenaustausch notwendig und verhältnismäßig ist;

7.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die an Neuseeland übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die Daten nach Ablauf dieses Zeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen verfahrenstechnische Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Einhaltung sichergestellt werden kann; fordert in dieser Hinsicht, dass das Abkommen ausdrücklich eine regelmäßige Überprüfung der Speicherfrist und der weiteren Notwendigkeit der Speicherung personenbezogener Daten vorsieht sowie andere angemessene Maßnahmen enthält, mit denen sichergestellt wird, dass die vorgesehenen Zeiträume eingehalten werden; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) diese Gründe mitgeteilt und die dazugehörige Dokumentation übermittelt werden müssen;

8.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der neuseeländischen Regierung festzulegen, welches unabhängige, mit wirksamen Untersuchungs- und Handlungsbefugnissen ausgestattete Aufsichtsgremium für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; fordert, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden muss, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; betont nachdrücklich, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt werden muss;

9.  vertritt die Ansicht, dass das internationale Abkommen eine Bestimmung enthalten sollte, die es der EU erlaubt, das Abkommen im Falle eines Verstoßes auszusetzen oder zu beenden; hält es für wichtig, dass das unabhängige Aufsichtsgremium auch im Falle eines Verstoßes befugt sein sollte, über die Aussetzung oder Beendigung der Übermittlung personenbezogener Daten zu entscheiden; ist der Ansicht, dass die Behörden gemäß dem Abkommen befugt sein sollten, personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen und vor seiner Aussetzung oder Beendigung übermittelt wurden, weiter zu verarbeiten; ist der Auffassung, dass ein Mechanismus für die Überwachung und regelmäßige Bewertung des Abkommens festgelegt werden sollte, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten und ob das Abkommen den operativen Anforderungen von Europol gerecht wird und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU eingehalten werden;

10.  ist der Ansicht, dass Weiterübermittlungen von Informationen von Europol von den zuständigen neuseeländischen Behörden an andere neuseeländische Behörden, einschließlich zur Nutzung in Gerichtsverfahren, nur für die ursprünglichen Zwecke der Übermittlung durch Europol erlaubt sein und einer vorherigen Genehmigung durch Europol unterliegen sollten; weist darauf hin, dass die Weiterübermittlung von Informationen von Europol von den zuständigen neuseeländischen Behörden an Behörden von Drittstaaten nicht erlaubt sein sollte;

11.  fordert den Rat und die Kommission auf, den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) im Hinblick auf die Bestimmungen des Entwurfs des Abkommens vor dessen Abschluss und während der Verhandlungen zu konsultieren;

12.  ist der Ansicht, dass das in anderen Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit Neuseeland verankert sein sollte; fordert diesbezüglich, dass das Abkommen klare und detaillierte Vorschriften bezüglich der Informationen enthält, die betroffene Personen erhalten sollten;

13.  betont, dass seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens davon abhängt, dass es in zufriedenstellender Weise in alle Phasen des Verfahrens einbezogen wird; erwartet, dass es gemäß Artikel 218 AEUV über den Fortschritt der Verhandlungen umfassend und proaktiv unterrichtet wird und dass es die Dokumente zeitgleich mit dem Rat erhält, damit es seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann;

14.  betont, dass es dem Abschluss des Abkommens nur zustimmt, wenn aus dem Abkommen weder Risiken für das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz noch für andere in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten erwachsen; weist diesbezüglich darauf hin, dass es gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV befugt ist, ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einzuholen;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Neuseelands zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(3) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(4) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Europol-Programmplanungsdokument 2020–2022, angenommen am 25. März 2020 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 1003783v20E.
(7) ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 69.


Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien
PDF 199kWORD 64k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (2020/2531(RSP))
P9_TA(2020)0201B9-0222/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 168 und 191,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(1) und die Vision bis 2050,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur(2) („REACH-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(3) („CLP-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(9) und ihre späteren Änderungen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(10),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(11) („Kosmetikverordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008(12),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik(14) als nützliches Instrument zur Überwachung und Bekämpfung länderübergreifender Verschmutzungen von Oberflächenwasser durch Chemikalien,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette(15),

–  unter Hinweis auf die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2017/2398 vom 12. Dezember 2017(16), (EU) 2019/130 vom 16. Januar 2019(17) und (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit(18),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(19),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Oktober 2019 mit dem Titel „Mehr Kreislaufwirtschaft – Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 mit dem Titel „Ein neuer strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: bessere Umsetzung des Arbeitsschutzes in der EU“,

–  unter Hinweis auf die politischen Leitlinien der Kommission 2019–2024 und insbesondere das Null-Schadstoff-Ziel für Europa,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773) und auf die eingehende Analyse, mit der diese Mitteilung untermauert wird(20),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2018 mit dem Titel „Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente – Schlussfolgerungen und Maßnahmen“ (COM(2018)0116) und auf die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 mit dem Titel „Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren“ (COM(2018)0734),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 mit dem Titel „Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel im Hinblick auf Stoffe mit endokrin wirksamen Eigenschaften“ (COM(2018)0739),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2019 mit dem Titel „Ergebnisse der Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und dabei festgestellte Herausforderungen, Lücken und Schwachstellen“ (COM(2019)0264),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zu Regelungsaspekten bei Nanomaterialien(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Umsetzung des Siebten Umweltaktionsprogramms(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“(24),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),

–  unter Hinweis auf den europäischen Plan zur Krebsbekämpfung, der im Februar 2020 von der Kommission vorgestellt wurde,

–  unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung(25),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (COM(2018)0032) und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0020),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(29),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2019 zu einem umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren(30),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(31),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu einem weltweiten Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel(32),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 29. April 2019 mit dem Titel „Global Chemicals Outlook II – From Legacies to Innovative Solutions: Implementing the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (Zweiter Weltchemikalienbericht – Von Altlasten zu innovativen Lösungen: Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020“ (SOER 2020),

–  unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vom August 2017 mit dem Titel „Study for the Strategy for a Non-Toxic Environment of the 7th Environment Action Programme“(33) (Studie zur Strategie des Siebten Umweltaktionsprogramms für eine schadstofffreie Umwelt),

–  unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Endocrine Disruptors: From Scientific Evidence to Human Health Protection“(34) (Chemikalien mit endokriner Wirkung: von wissenschaftlichen Erkenntnissen hin zum Schutz der menschlichen Gesundheit), die im Januar 2019 veröffentlicht und im Mai 2019 aktualisiert wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom Juni 2019 mit dem Titel „EU Chemicals Policy 2030: Building on the Past, Moving to the Future“ (Chemikalienpolitik der EU 2030: Auf der Vergangenheit aufbauen, in die Zukunft blicken), der gemeinsam von der Kommission und ihrem Veranstaltungspartner, dem dänischen Ministerium für Umwelt und Lebensmittel, ausgearbeitet wurde,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 05/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken“,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (O‑000044/2020 – B9‑0013/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ angekündigt hat, bis Sommer 2020 eine Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien vorlegen zu wollen;

B.  in der Erwägung, dass mit der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien dazu beigetragen werden soll, dass die Grundsätze der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV ordnungsgemäß umgesetzt werden;

C.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten es nicht geschafft haben, Ziel 12 der Ziele für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, nach dem bis 2020 im Einklang mit vereinbarten internationalen Rahmenregelungen ein umweltgerechtes Chemikalienmanagement und eine umweltgerechte Bewirtschaftung sämtlicher Abfälle während ihres gesamten Lebenszyklus erreicht und ihre Freisetzung in Luft, Wasser und Boden in erheblichem Maße verringert werden muss, damit ihre nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert werden; in der Erwägung, dass weitere erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um Ziel 3 der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen und die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern; in der Erwägung, dass mit der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien dazu beigetragen werden kann, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

D.  in der Erwägung, dass die chemischen, physischen und toxikologischen Eigenschaften von Chemikalien stark variieren; in der Erwägung, dass zwar zahlreiche dieser Stoffe, die ein wesentlicher Bestandteil unseres Alltags sind, nicht gefährlich bzw. persistent sind, andere jedoch lange in der Umwelt verbleiben, sich in der Lebensmittelkette anreichern und schon in geringen Konzentrationen für die menschliche Gesundheit schädlich sein können;

E.  in der Erwägung, dass Verschmutzung durch chemisch-synthetische Stoffe eine große und zunehmende Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellt; in der Erwägung, dass beispielsweise Krebserkrankungen infolge der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien die häufigste Ursache für arbeitsbedingte Todesfälle sind; in der Erwägung, dass in der EU infolge der Exposition gegenüber karzinogenen Stoffen am Arbeitsplatz jährlich etwa 120 000 Fälle von arbeitsbedingten Krebserkrankungen auftreten, die rund 80 000 Todesfälle pro Jahr zur Folge haben(35);

F.  in der Erwägung, dass der Regulierung eine wesentliche Rolle dabei zukommt, Schädigungen durch gefährliche Chemikalien zu verhindern; in der Erwägung, dass in den letzten 20 Jahren schätzungsweise eine Million Neuerkrankungen an Krebs verhindert wurden, unter anderem durch die Umsetzung von Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; in der Erwägung, dass sich die kumulativen Vorteile von EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien laut einer Studie aus dem Jahr 2017 vorsichtig geschätzt auf einen Eurobetrag im oberen zweistelligen Milliardenbereich belaufen(36);

G.  in der Erwägung, dass durch eine Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber gefährlichen Chemikalien wirksam reduziert werden muss und gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der europäischen Industrie verbessert werden müssen;

H.  in der Erwägung, dass Verschmutzung durch Chemikalien terrestrische und aquatische Ökosysteme zerstört und die „Resilienz von Ökosystemen“, also die Fähigkeit, Schädigungen standzuhalten und sich davon zu erholen, mindert, was zu einem raschen Rückgang an Tierbeständen führt;

I.  in der Erwägung, dass der Rat die Kommission am 26. Juni 2019 aufgefordert hat, einen Aktionsplan zur Beseitigung aller nicht wesentlichen Verwendungen von hochfluorierten Verbindungen auszuarbeiten, da diese besonders persistent sind und ein erhöhtes Risiko für Gesundheit und Umwelt darstellen(37);

J.  in der Erwägung, dass die Europäische Umweltagentur in ihrem Bericht mit dem Titel „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020“ wachsende Besorgnis über die Rolle von Chemikalien für den sich verschlechternden Zustand unserer Umwelt ausdrückt und mahnt, dass der prognostizierte Anstieg bei der Herstellung von Chemikalien und die anhaltenden Emissionen persistenter und gefährlicher Chemikalien darauf hindeuten, dass die chemische Belastung für Gesundheit und Umwelt wahrscheinlich nicht abnehmen werden und dass die aktuellen politischen Maßnahmen für eine große Anzahl von Chemikalien nicht angemessen sind;

K.  in der Erwägung, dass ein Übergang zur Herstellung von Chemikalien erforderlich ist, die auf Sicherheit ausgelegt sind, einschließlich der Verwendung von weniger gefährlichen Chemikalien während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, um die Verschmutzung durch Chemikalien zu verringern und die europäische Kreislaufwirtschaft zu fördern; in der Erwägung, dass im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft toxische Chemikalien berücksichtigt werden müssen, um diese Ziele zu erreichen;

L.  in der Erwägung, dass es dem Ziel der Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe widerspricht, wenn verbotene oder besonders besorgniserregende Stoffe durch importierte Produkte aus Drittländern Zugang zum EU-Markt erhalten;

M.  in der Erwägung, dass begrüßt wird, dass die Kommission Projekte finanziert, mit denen innovative digitale Technologien zur Verfolgung von Chemikalien entlang der Lieferkette (z. B. Blockchain) gefördert werden;

N.  in der Erwägung, dass Föten, Kleinkinder, Kinder, Schwangere, ältere und arme Menschen besonders anfällig für die Auswirkungen einer Exposition gegenüber chemischen Stoffen sind; in der Erwägung, dass die Exposition von Personen in Haushalten mit niedrigem Einkommen möglicherweise unverhältnismäßig hoch ist, da sie häufig in der Nähe der Quellen für Freisetzungen leben, wie Sondermülldeponien und Produktionsanlagen(38);

O.  in der Erwägung, dass die Kommission die im Rahmen des Siebten Umweltaktionsplans angekündigte Strategie für eine schadstofffreie Umwelt nie vorgelegt hat; in der Erwägung, dass es nun wichtig ist, dass die Kommission eine weitreichende Strategie vorschlägt, mit der die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber gefährlichen Chemikalien wirksam reduziert wird und gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der europäischen Industrie verbessert werden;

P.  in der Erwägung, dass bei den von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien (z. B. in Verbindung mit der Strategie für eine schadstofffreie Umwelt und im Zusammenhang mit den Eignungsprüfungen gemäß der REACH-Verordnung und anderen EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien) große Lücken in den EU-Rechtsvorschriften über das sichere Chemikalienmanagement in der EU festgestellt wurden, darunter Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften und eine unzureichende Umsetzung, und ein umfangreiches Paket von Maßnahmen dargelegt wurde, die in Erwägung gezogen werden sollten;

Q.  in der Erwägung, dass aufgrund dieser Lücken und Unstimmigkeiten legislative Maßnahmen erforderlich sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt wirksam vor den mit Chemikalien verbundenen Risiken zu schützen;

R.  in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien auf den neuesten unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden beruhen sollte und darin die tatsächlichen Expositionen während des gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden sollten;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine „unabhängige, objektive und transparente Bewertung“ von Pestizidwirkstoffen und ‑produkten vornehmen müssen und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht eine unabhängige wissenschaftliche Prüfung durchführen muss;

1.  begrüßt das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt; erkennt die wichtige Rolle an, die der Chemiebranche beim Erreichen der zahlreichen Ziele des Grünen Deals, insbesondere des Null-Schadstoff-Ziels, der Klimaneutralität, der Energiewende, der Förderung von Energieeffizienz und der Kreislaufwirtschaft, zukommt, da sie innovative Produktionsprozesse und Materialien bereitstellt;

2.  vertritt die Auffassung, dass jede Art von Verschmutzung verhindert oder auf ein Maß reduziert werden muss, das für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht mehr schädlich ist, damit innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten ein gutes Leben möglich ist;

3.  vertritt die Auffassung, dass eine wesentliche vorgelagerte Maßnahme darin besteht, dafür Sorge zu tragen, dass jede Verwendung von Chemikalien, Materialien und Produkten auf Sicherheit, Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung ausgelegt ist, nicht nur um die menschliche Gesundheit und die biologische Vielfalt zu schützen sowie eine schadstofffreie Umwelt (Luft, Wasser, Boden) zu erreichen, sondern auch um eine klimaneutrale, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen;

4.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien auszuarbeiten, um den notwendigen Paradigmenwechsel zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt herbeizuführen, mit dem für ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gesorgt wird, die Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien minimiert wird (mit besonderem Augenmerk auf dem Vorsorgeprinzip und dem wirksamen Schutz von Arbeitnehmern), die Durchführung von Tierversuchen eingeschränkt wird, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden und Innovationen in nachhaltige Chemikalien gefördert werden, und zwar als Grundlage für eine europäische Strategie für eine ressourcenschonende, sichere und nachhaltige Kreislaufwirtschaft, während gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Wirtschaft in der EU gestärkt werden, für Versorgungssicherheit gesorgt wird und die Beschäftigung in der EU gefördert wird;

5.  hebt hervor, dass in der künftigen Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien auch die nachhaltige Materialbeschaffung und die Energieintensität bei der Herstellung von Chemikalien in der gesamten Versorgungskette, Gesundheits-, Sozial- und Umweltnormen sowie die Menschenrechte zu berücksichtigen sind;

6.  hebt hervor, dass die neue Strategie mit den sonstigen politischen Zielen des Grünen Deals kohärent sein und sie ergänzen sollte, unter anderem die Ziele des Klimarechts, des neuen Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft, der neuen Industriestrategie für Europa und des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung, und mit dem neuen Kontext für die europäische Wirtschaft nach der COVID‑19-Krise vereinbar sein muss;

7.  betont, dass in der neuen Strategie Bereiche und Möglichkeiten aufgezeigt werden sollten, in bzw. mit denen die chemische Industrie zu diesen Zielen beitragen kann, wie etwa saubere Energie, Rohstoffe, nachhaltiger Verkehr, Digitalisierung und Reduzierung des Verbrauchs;

8.  ist der Ansicht, dass die Kommission eine umfassende Strategie vorlegen sollte, in der Nachhaltigkeit die zentrale Säule bildet und die zur Konsolidierung aller sachbezogenen politischen Maßnahmen, unter anderem bezüglich der Bereiche Chemikalien, Handel, Steuern, Innovation und Wettbewerb, beitragen sollte, und dass die Kommission für ihre Durchsetzung Sorge tragen sollte, um Investitionen nach Europa zu holen und Märkte für kreislauffähige und CO2-arme Produkte zu schaffen;

9.  betont, dass die chemische Industrie für die europäische Wirtschaft von großer Bedeutung ist und dass die Modernisierung und Dekarbonisierung dieser Industrie grundlegend für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals ist; stellt fest, dass die chemische Industrie in der Lage ist, zahlreiche CO2-arme Lösungen bereitzustellen; betont, dass es wichtig ist, die chemische Industrie weiterzuentwickeln, um zur Verwirklichung der ehrgeizigen Klimaschutzziele der EU für 2030 und 2050 beizutragen; betont, dass die Förderung sicherer und nachhaltiger Innovationen ein wesentliches Element beim Übergang von einer linearen zu einer kreislauforientierten und nachhaltigen Industrie ist und dies diesem Wirtschaftszweig einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil verschaffen würde;

10.  ist der Ansicht, dass mit der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien Kohärenz und Synergieeffekte zwischen dem Chemikalienrecht (etwa betreffend REACH, CLP, POP, Quecksilber, Pflanzenschutzmittel, Biozide und Rückstandshöchstgehalte sowie Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften der Union wie etwa konkreten Produktvorschriften (beispielsweise für Spielwaren, Kosmetika, Lebensmittelkontaktmaterialien, Bauprodukte, Arzneimittel oder Verpackungen und der Richtlinie (EU) 2019/904 über Einwegkunststoffartikel), allgemeinen Produktvorschriften (etwa über Ökodesign, das Öko-Label und die künftige nachhaltige Produktpolitik), den Rechtsvorschriften über Umweltmedien (z. B. Wasser, Boden und Luft) und den Rechtsvorschriften über Verschmutzungsquellen, einschließlich Industrieanlagen (etwa die Industrieemissionsrichtlinie und die Seveso-III-Richtlinie), sowie Rechtsvorschriften über Abfall (z. B. der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und der Richtlinie über Altfahrzeuge) geschaffen werden sollten;

11.  betont, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, Überschneidungen der verschiedenen Rechtsrahmen und der der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugewiesenen Aufgaben zu verringern;

12.  betont, dass die Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien auf die Maßnahmenhierarchie beim Risikomanagement ausgerichtet sein muss, im Rahmen derer der Vorbeugung einer Exposition, der schrittweisen Einstellung der Verwendung gefährlicher Stoffe und, soweit möglich, der Substitution durch sicherere Alternativen Vorrang vor Kontrollmaßnahmen eingeräumt wird;

13.  betont, dass es im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Stärkung der Resistenz gegenüber Viren wie SARS-CoV-2 erforderlich ist, die Exposition gegenüber Chemikalien wie solchen mit endokriner Wirkung zu reduzieren bzw. zu verhindern, die nachgewiesenermaßen stark zum Anstieg von chronischen Krankheiten beitragen und von denen einige das Immunsystem und dessen Entzündungsreaktionen stören können(39);

14.  betont, dass im Rahmen der Strategie dem Vorsorgeprinzip und den Prinzipien, Präventivmaßnahmen zu treffen, Umweltschäden vorrangig am Ursprung zu beheben und dem Verursacher die Kosten aufzuerlegen, sowie den zentralen Prinzipien der europäischen Rechtsvorschriften über Chemikalien, wie etwa der Übertragung der Beweislast auf die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, uneingeschränkt Rechnung getragen werden sollte und diese Prinzipien wirksam angewandt werden sollten;

15.  ist der Ansicht, dass Mechanismen für eine erweiterte Herstellerverantwortung ein geeignetes Instrument wären, um das Verursacherprinzip umzusetzen und gleichzeitig Innovationen zu fördern;

16.  betont, dass ehrgeizige Ziele erforderlich sind, um die Anzahl der jährlich insbesondere auf ihre endokrin wirkenden Eigenschaften hin geprüften Chemikalien zu erhöhen;

17.  betont, dass diese Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien Hand in Hand mit der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 gehen sollte;

18.  hebt hervor, dass die neue Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien auf belastbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollte, wobei dem Risiko durch Chemikalien mit endokriner Wirkung, gefährliche Chemikalien in eingeführten Produkten, Kombinationseffekte verschiedener Chemikalien und sehr persistente Chemikalien Rechnung zu tragen ist, und dass die daran anknüpfenden Regulierungsmaßnahmen, die keine wissenschaftliche Fragen betreffen (wie z. B. die Ermittlung schädlicher Wirkungen und die Gefahreneinstufung)(40), mit Folgenabschätzungen einhergehen sollten, und in diesem Zusammenhang die Beiträge einschlägiger Interessenträger berücksichtigt werden sollten, um für mehr Klarheit über die Prioritäten zu sorgen;

19.  betont, dass für eine nachhaltige Chemikalienpolitik gleichzeitig Maßnahmen in verschiedenen Bereichen erforderlich sind, z. B. die Festlegung von Kriterien für nachhaltige Chemikalien, um Investitionen voranzutreiben, die dazu beitragen, Verschmutzungen zu verhindern und zu kontrollieren, die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Chemikalien in Produkten und die Förderung ihrer Substitution durch sicherere Alternativen sowie der Aufbau von Allianzen mit zentralen Wirtschaftszweigen (z. B. der Bau-, Textil-, Elektronik- und Autoindustrie) mit Blick auf eine Zusammenarbeit an Initiativen für die Kreislaufwirtschaft;

20.  bekräftigt, dass alle Regelungslücken und Schwächen im Chemikalienrecht der EU beseitigt werden sollten und dieses umfassend durchgesetzt werden sollte und dass mit der neuen Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien ein wirksamer Beitrag zur raschen Substitution besonders besorgniserregender Stoffe und anderer gefährlicher Chemikalien, darunter Chemikalien mit endokriner Wirkung, sehr persistente Chemikalien, Nervengifte, immuntoxische Stoffe und persistente organische Schadstoffe, sowie zur Bekämpfung der Kombinationseffekte von Chemikalien und Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber in Produkten enthaltenen gefährlichen Chemikalien geleistet werden sollte; ist der Ansicht, dass die Strategie auch zur Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen beitragen sollte; weist erneut darauf hin, dass bei einem Verbot der jeweiligen Chemikalien alle Aspekte von Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollten;

21.  bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die Rechtsvorschriften, mit denen das Vorhandensein von Chemikalien in Produkten, einschließlich eingeführter Produkte, verhindert werden soll, auf verschiedene Rechtsakte verteilt und weder systematisch noch kohärent sind und außerdem nur für sehr wenige Stoffe, Produkte und Verwendungsarten, häufig mit vielen Ausnahmen, gelten; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien einen Aktionsplan vorzulegen, um die Lücken im derzeitigen Rechtsrahmen zu schließen, und dabei den Produkten Priorität einzuräumen, mit denen Verbraucher häufig in engen Kontakt kommen, wie etwa Textilien, Möbel, Produkte für Kinder und saugfähige Hygieneprodukte;

22.  weist erneut darauf hin, dass bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), einschließlich Stoffe mit ähnlich besorgniserregenden endokrinschädigenden Eigenschaften, in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden müssen; betont, dass über das Jahr 2020 hinaus Anstrengungen unternommen werden müssen, um mögliche weitere besonders besorgniserregende Stoffe ausfindig zu machen und weiterhin dafür zu sorgen, dass die Registrierungsdossiers vollständig den Vorschriften entsprechen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe schnell eingestellt wird;

23.  ist der Ansicht, dass mit der neuen Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien dafür gesorgt werden sollte, dass keine chemischen Stoffe mit möglichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auf den Markt gebracht werden, bevor die Gefahren und Risiken, die mit ihnen einhergehen, gründlich geprüft worden sind;

24.  betont, dass ein klares Bekenntnis zur mittel- und langfristigen Bereitstellung von Mitteln für eine verbesserte und unabhängige Forschung im Bereich der grünen Chemie erforderlich ist, die auf dem Konzept der Auslegungssicherheit beruht, damit sichere und nachhaltige Alternativen, die nicht unbedingt chemisch sein müssen, entwickelt werden, sowie zur Substitution schädlicher Chemikalien, soweit dies möglich ist, und zur Förderung einer sicheren und nachhaltigen Produktion, und angemessene Vorbedingungen für sichere und nachhaltige Innovationen und die Entwicklung neuer und sicherer Chemikalien sichergestellt werden müssen;

25.  betont, dass die chemische Industrie in bedeutendem Umfang zur Bereitstellung dieser Mittel beitragen sollte;

26.  unterstreicht, dass ein klares Bekenntnis zur Bereitstellung von Mitteln für das Human-Biomonitoring und die Umweltüberwachung im Hinblick auf Auswirkungen von Chemikalien und der Exposition ihnen gegenüber erforderlich ist, um die Bewertung der Risiken von Chemikalien und den Umgang mit ihnen zu verbessern, sowie eine bessere Weitergabe und Nutzung von Überwachungsdaten auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zwischen Ländern, Wirtschaftszweigen und Institutionen in einschlägigen Politikbereichen (z. B. Wasser, Chemikalien, Luft, Biomonitoring, Gesundheit); betont, dass bei der Durchführung von Studien im Bereich des Human-Biomonitoring die einschlägigen Datenschutzvorschriften im vollen Umfang eingehalten werden sollten;

27.  ist der Ansicht, dass bei der Prüfung mutmaßlicher Toxizität im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung auch die Epigenetik berücksichtigt werden sollte; fordert die Kommission auf, dieses Ziel zu unterstützen und die Koordinierung und die Maßnahmen der EU im Bereich des Biomonitoring zu verstärken; hebt hervor, dass bisher vernachlässigte Bereiche erforscht werden müssen, wie etwa durch endokrine Störungen bedingte Krebserkrankungen und die sozioökonomischen Auswirkungen endokriner Störungen;

28.  betont, wie wichtig eine nachhaltige Finanzierung von Forschung und Innovation dafür ist, dass die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Auswirkungen gefährlicher Chemikalien auf die Umwelt, Gesundheit, biologische Vielfalt und Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen zunehmen und die Forschung zur Verbesserung der Methoden zur Ermittlung der mit Chemikalien einhergehenden Gefahren gefördert wird;

29.  weist erneut darauf hin, dass Tierversuche durch einen verstärkten Einsatz neuer methodologischer Wege und intelligenter Teststrategien, einschließlich In-vitro- und In-silico-Methoden, minimiert und schrittweise ersetzt werden müssen; fordert diesbezüglich intensivere Bemühungen und eine Aufstockung der Finanzmittel, damit nicht nur bei Kosmetika, sondern in alle einschlägigen Rechtsvorschriften schnelle, zuverlässige und solide Unbedenklichkeitsprüfungen aufgenommen werden, die nicht auf Tierversuchen beruhen; bedauert, dass nach wie vor Hindernisse für die Verwendung und die Akzeptanz von alternativen (nicht auf Tierversuchen beruhenden) Testmethoden für Regulierungszwecke bestehen, was teilweise mit Faktoren wie Lücken in den verfügbaren Prüfvorschriften(41) und einer ungenügenden Finanzausstattung für die Erforschung und Entwicklung von Methoden ohne Tierversuche zusammenhängt; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um hier Abhilfe zu schaffen;

30.  ist der Ansicht, dass als Maßstab für die Validierung von auf neuen Ansätzen beruhenden Methoden die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse anstatt veralteter Tierversuchsmodelle herangezogen werden sollten;

31.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Validierung und Einführung von Testmethoden ohne Tierversuche wesentlich beschleunigt wird;

32.  fordert die Kommission auf, das Potenzial digitaler Technologien und künstlicher Intelligenz zu untersuchen, um die Entwicklung von Instrumenten für prädiktive Toxikologie zu beschleunigen und so Innovationen zu fördern;

33.  betont, dass die in der Kosmetikverordnung festgelegten Verbote von Tierversuchen nicht dadurch umgangen werden dürfen, dass entsprechende Versuche im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wie der REACH-Verordnung durchgeführt werden;

34.  ist der Ansicht, dass mit der Strategie die Durchführung einer allgemeinen Risikobewertung auf sämtliche Rechtsvorschriften ausgeweitet werden sollte;

35.  fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kombinationswirkung von Chemikalien in allen einschlägigen Rechtsvorschriften umfassend und kohärent angegangen wird, wozu auch die Verringerung der Exposition und erforderlichenfalls die Überprüfung der Datenanforderungen sowie die Entwicklung neuer Testmethoden, vorzugsweise im Einklang mit den von den EU-Agenturen beschlossenen Methoden, gehören;

36.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der ECHA, der EFSA, den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Methodik zu entwickeln, um den Kombinationseffekten von Chemikalien, einschließlich der kombinierten Exposition gegenüber mehreren Chemikalien sowie der Exposition aus verschiedenen Quellen, Rechnung zu tragen, zum Beispiel einen Extrapolationsfaktor für Gemische, und rechtliche Anforderungen zu verabschieden, um diese Effekte über alle einschlägigen Rechtsvorschriften über Chemikalien und Emissionen hinweg bei der Risikobewertung und beim Risikomanagement zu berücksichtigen;

37.  begrüßt die Anwendung des Grundsatzes „Ein Stoff – eine Risikobewertung“, so dass die Ressourcen der Agenturen und wissenschaftlichen Gremien der Union besser genutzt werden, Doppelarbeit, auch bei der Durchführung von Versuchen, vermieden wird, das Risiko unterschiedlicher Ergebnisse von Bewertungen gemindert wird, rasch Kohärenz und Transparenz im Chemikalienrecht erzielt wird und für einen besseren Gesundheits- und Umweltschutz sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie gesorgt wird, wobei die besondere Lage von KMU berücksichtigt wird;

38.  fordert die Kommission auf, eine vollständig vernetzte und interoperable Datenbank der EU für Chemikaliensicherheit einzurichten, mit der der lückenlose Austausch von Daten zwischen den Behörden erleichtert wird und zu der ein öffentlicher Zugang für Wissenschaftler, Aufsichtsbehörden, die Industrie und die Bürger im Allgemeinen besteht;

39.  betont, dass die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den europäischen Bewertungsagenturen EFSA und ECHA und den nationalen Agenturen verstärkt werden müssen, indem gemeinsame Leitlinien für die Risikobewertung insbesondere von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgearbeitet werden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden;

40.  hält einen stärker integrierten Ansatz für erforderlich, der darauf ausgerichtet ist, dass Chemikalien, von denen ähnliche Gefahren oder Risiken ausgehen oder die ähnliche Funktionen haben, als Gruppe bewertet werden; fordert die Kommission deshalb auf, sowohl bei der Bewertung als auch bei den daran anknüpfenden Regulierungsmaßnahmen vermehrt auf ein wissenschaftlich basierten gruppierenden Ansatz zurückzugreifen, damit Substitutionen später nicht bedauert werden und die Zahl der Tierversuche verringert wird; hebt hervor, dass der Ansatz „Ein Stoff – eine Risikobewertung“ der Entwicklung eines gruppierenden Ansatzes, dem zufolge Stofffamilien zusammen bewertet werden, weder entgegenstehen noch ihn verhindern sollte;

41.  fordert die Kommission auf, mit Unterstützung der ECHA ein Forum für die Untersuchung der Vor- und Nachteile sowie der Durchführbarkeit der Einführung eines neuen Systems für die Prüfung von Chemikalien einzurichten, bei dem Sicherheitsstudien von zertifizierten, im Rahmen des Regulierungsprozesses beauftragten Labors/Einrichtungen durchgeführt und die Kosten von den Antragstellern getragen würden, um der Beweislast der Unternehmen Rechnung zu tragen;

42.  ist der Ansicht, dass Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind, damit Risikogruppen wie Kinder, Schwangere und Stillende und ältere Menschen angemessen geschützt werden; fordert die Kommission auf, eine übergreifende Definition anzunehmen, was eine Risikogruppe ausmacht, und erforderlichenfalls eine entsprechende Anpassung der bestehenden Ansätze zur wissenschaftlichen Risikobewertung vorzuschlagen und den Schutz von Risikogruppen im gesamten Chemikalienrecht an den höchsten Standards auszurichten;

43.  fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf Chemikalien zu richten, die sich akkumulieren und im Körper anreichern, die während der Schwangerschaft oder über die Muttermilch an Kinder weitergegeben werden und die generationenübergreifend wirken können;

44.  betont, dass ein wirksamer Mechanismus für die Koordinierung des Schutzes von Risikogruppen wie Kindern, Schwangeren und Stillenden entwickelt werden muss, beispielsweise durch die Aufnahme kohärenter Anforderungen an das Risikomanagement in die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über besorgniserregende Stoffe, darunter Neurotoxine und Chemikalien mit endokriner Wirkung;

45.  ist der Auffassung, dass mit der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien ein Beitrag dazu geleistet werden sollte, dass Arbeitnehmer in hohem Maße vor schädlichen Chemikalien geschützt werden;

46.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu erarbeiten, um fortpflanzungsgefährdende Stoffe in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit aufzunehmen, so dass die Richtlinie hinsichtlich der Art, wie mit krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuften Stoffen umgegangen wird, an die anderen Chemikalienrechtsvorschriften der EU (z. B. REACH oder andere Vorschriften über Biozide, Pestizide und Kosmetika) angeglichen wird;

47.  betont, dass an Zulassungsanträge im Rahmen der REACH-Verordnung die Anforderung gestellt werden muss, auch in Bezug auf die Exposition gegenüber dem betreffenden Stoff hinreichend präzise zu sein, so dass das Risiko angemessen beurteilt werden kann und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen, insbesondere für Arbeitnehmer, ergriffen werden können;

48.  weist darauf hin, dass berufsbedingte Krebserkrankungen mit allen übrigen Krebsarten zusammengefasst und nicht grundsätzlich als berufsbedingte Krebserkrankungen erfasst werden; verurteilt die Tatsache, dass – wie aus einer Reihe von Analysen hervorgeht – Arbeitnehmer und ihre Familien fast die gesamten Kosten im Zusammenhang mit berufsbedingten Krebserkrankungen zu tragen haben; weist darauf hin, dass berufsbedingte Krebserkrankungen mit extrem hohen Kosten für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die nationalen Sozialversicherungssysteme verbunden sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass arbeitsbedingte Krebserkrankungen und ihre Ursachen ordnungsgemäß registriert werden;

49.  betont, dass Arbeitgebern umfassende Informationen über chemische Gefahren und Sicherheit zur Verfügung stehen müssen, da sie ihre Arbeitnehmer mit den richtigen Sicherheitshinweisen und im Rahmen entsprechender Schulungen unterrichten und mit geeigneter Schutzausrüstungen schützen sowie ein funktionierendes Überwachungssystem einführen müssen; fordert wirksame nationale Arbeitsinspektionen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Sicherheitsanforderungen; spricht sich für die Einrichtung von Präventionsausschüssen aus;

50.  betont, dass den Bürgern, den Arbeitnehmern und den Unternehmen klare und verständliche Informationen über chemische Stoffe in allen Sprachen der EU zur Verfügung gestellt und die Transparenz und Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette verstärkt werden müssen;

51.  fordert, dass mit der Strategie die Umsetzung der REACH-Verordnung hinsichtlich der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung verbessert wird und Klarheit im Hinblick auf ihre Schnittstelle zu den Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung geschaffen wird; bekräftigt den Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“; besteht darauf, dass alle Registrierungen von Stoffen so bald wie möglich den Vorschriften entsprechen müssen; fordert, dass Registrierungsdossiers auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zwingend aktualisiert werden müssen, damit die Registrierungen weiterhin den Vorschriften entsprechen; fordert Transparenz bei der Einhaltung der Registrierungsauflagen und fordert, dass die ECHA die ausdrückliche Befugnis erhält, bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften Registrierungsnummern zu entziehen; betont, dass es wichtig ist, dass Programme zwischen der ECHA und der Industrie auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, um die Registrierungsdossiers über die Einhaltung der Vorschriften hinaus zu verbessern; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zur Förderung dieser Programme zu unterstützen;

52.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA auf, zusammenzuarbeiten, um alle einschlägigen, derzeit bekannten besonders besorgniserregenden Stoffe bis Ende dieses Jahres in die Kandidatenliste aufzunehmen, wie dies der ehemalige Vizepräsident der Kommission Tajani und das ehemalige Kommissionsmitglied Potočnik im Jahr 2010 zugesagt haben und wie dies in einem Fahrplan der Kommission aus dem Jahr 2013 bekräftigt wurde(42);

53.  fordert die Kommission auf, die REACH-Verordnung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16 (Schweden/Kommission über Bleichromate) ordnungsgemäß anzuwenden;

54.  fordert die Kommission auf, die in der REACH-Verordnung festgelegten Fristen einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen über Zulassungen oder Beschränkungen;

55.  betont, dass an Zulassungsanträge die Anforderung gestellt werden muss, auch in Bezug auf die Verwendungen des jeweiligen Stoffes hinreichend präzise zu sein, so dass ermittelt werden kann, ob geeignete Alternativen vorhanden sind;

56.  fordert, das Beschränkungsverfahren durch die Gruppierung von Stoffen und durch die klare Identifizierung und Angabe der wissenschaftlichen Unsicherheiten der Risikobewertung und der für die Generierung fehlender Informationen benötigten Zeit sowie durch die Berücksichtigung der durch Untätigkeit entstehenden Kosten zu verbessern; fordert, dass der Umfang der Nachweise erhöht wird, die für die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschlagenen Beschränkung erforderlich sind;

57.  fordert die ECHA auf, die toxikologischen und ökotoxikologischen Studien öffentlich zugänglich zu machen, die von den Registranten und Antragstellern vorgelegt werden;

58.  fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, den Anwendungsbereich des Schnellverfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der REACH-Verordnung in Bezug auf die Verwendung durch Verbraucher auf alle besonders besorgniserregenden Stoffe auszuweiten;

59.  vertritt die Auffassung, dass die Risikobeurteilung von Stoffen, einschließlich ihrer Bewertung, und das entsprechende Risikomanagement angesichts der Zusage der Kommission, Krebserkrankungen bekämpfen zu wollen, allgemein verbessert und beschleunigt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung krebserzeugender und erbgutverändernder Stoffe;

60.  fordert die Kommission auf, die Tests zu den Modalitäten von Chemikalien mit endokriner Wirkung und ihren Endpunkten zu verbessern; weist darauf hin, dass zwar wichtige Tests durchgeführt werden (z. B. im Bereich der Fortpflanzung und der Auswirkungen auf das Hormonsystem der Schilddrüse), viele dieser Tests jedoch eine geringe Sensibilität und zuweilen eine hohe Variabilität aufweisen, wodurch ihre Aussagekraft eher begrenzt ist;

61.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, keine Stoffe zuzulassen und keine Produkte freizugeben, wenn die Datensätze über die Gesundheits- und Umweltrisiken nicht vollständig sind oder wenn der Antragsteller das Fehlen geeigneter Alternativen nicht nachweisen kann, sofern dies eine Voraussetzung für die Zulassung ist(43);

62.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass von unabhängigen Fachkreisen begutachtete wissenschaftliche Literatur umfassend berücksichtigt wird und bei der Risikobewertung sämtlicher Chemikalien das gleiche Gewicht wie gemäß der guten Laborpraxis (GLP) durchgeführte Zulassungsstudien erhält; betont, dass dies ein wirksamer Beitrag zur Verringerung der Zahl unnötiger Tierversuche ist;

63.  fordert klarzustellen, dass die Bestimmungen über die Registrierung von Chemikalien für die Verwendung als Zwischenprodukt im Rahmen der REACH-Verordnung nur dann gelten, wenn das Zwischenprodukt in einen anderen registrierten Stoff umgewandelt wird, und sicherzustellen, dass die vollständige Einhaltung der Bestimmungen der REACH-Verordnung systematisch kontrolliert wird;

64.  fordert die Kommission auf, eine schnelle, effiziente und transparente behördliche Kontrolle schädlicher Chemikalien zu ermöglichen und ein Frühwarnsystem zu konzipieren und einzuführen, mit dem neue und aufkommende Risiken ermittelt werden können, damit von Anfang an rasch regulierend eingegriffen und die Gesamtexposition schnell verringert werden kann;

65.  ist der Auffassung, dass eine größere Transparenz der Verfahren sowie der Eigenschaften von Chemikalien eine Möglichkeit ist, ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verwirklichen; hebt hervor, dass Verbesserungen erforderlich sind, was die Transparenz im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften durch die Registranten, die Produktionsmenge von Chemikalien, die umfassenden Studienberichte zur Begründung der Zuverlässigkeit einer qualifizierten Studienzusammenfassung sowie die Aufzeichnung der Produktion und Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe anbelangt;

66.  hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM) im Einklang mit der CLP- und der REACH-Verordnung überarbeitet werden sollten, um einen kohärenten, schützenden Ansatz hinsichtlich der Sicherheit von Materialien und Produkten, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sicherzustellen;

67.  betont insbesondere, dass eine umfassende, harmonisierte Regelung für alle FCM erforderlich ist, die auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“, umfassenden Sicherheitsbewertungen, bei denen alle relevanten Sicherheits- und Gesundheitsendpunkte berücksichtigt werden und die auf den neuesten wissenschaftlichen Daten für alle in FCM verwendeten Chemikalien basieren, einer wirksamen Durchsetzung und einer besseren Information der Verbraucher beruht;

68.  fordert ein schrittweises Verbot besonders besorgniserregender Stoffe in FCM;

69.  schlägt eine rasche Bestandsaufnahme bewährter Verfahren bei der Regulierung von FCM auf Ebene der Mitgliedstaaten vor, einschließlich nationaler Maßnahmen zur Bekämpfung der Exposition gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung und Fluorkohlenwasserstoffen;

70.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Überarbeitung der FCM-Verordnung, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Plan zur Krebsbekämpfung sinnvoll miteinander verknüpft werden;

71.  ist besorgt über die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Rechtsvorschriften der Union betreffend persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB), die bei der Eignungsprüfung aufgedeckt wurden; fordert die Kommission auf, einen klaren Aktionsplan und gegebenenfalls Rechtsetzungsvorschläge darüber auszuarbeiten, wie sämtliche PBT, vPvB und persistenten und mobilen Stoffe behandelt werden können, und zwar auf der Grundlage von Folgenabschätzungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen und innerhalb der bestehenden Rahmen sowie unter Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und Umweltmedien;

72.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Aktionsplan für perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) feste Fristen zu setzen, um einen zügigen schrittweisen Ausstieg aus allen nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS sicherzustellen und im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien die Entwicklung sicherer und nicht persistenter Alternativen zu allen Verwendungen von PFAS zu beschleunigen;

73.  fordert die Kommission auf, den Begriff der „wesentlichen Verwendung“ gefährlicher Chemikalien zu definieren und entsprechende Kriterien dafür festzulegen, und zwar auf der Grundlage der im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthaltenen Definition dieses Begriffs, damit ein harmonisierter Ansatz für regulatorische Maßnahmen in Bezug auf nicht wesentliche Verwendungen geschaffen wird;

74.  ist ferner der Auffassung, dass neurotoxische oder immuntoxische Stoffe als ebenso besorgniserregend wie besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der REACH-Verordnung angesehen werden sollten;

75.  bekräftigt seine Forderung vom 18. April 2019 nach einem umfassenden Rahmen der Europäischen Union für Chemikalien mit endokriner Wirkung (EDC) und insbesondere nach der Annahme einer horizontalen Definition für vermutete EDC auf der Grundlage der Definition der WHO sowie für bekannte und wahrscheinliche EDC im Einklang mit der Einstufung von CMR-Stoffen gemäß der CLP-Verordnung, nach einer entsprechenden Überarbeitung der Datenanforderungen, nach einer wirksamen Minimierung der Gesamtexposition von Menschen und der Umwelt gegenüber EDC, nach Legislativvorschlägen zur Aufnahme konkreter Bestimmungen über EDC in die Rechtsvorschriften über Spielzeug, FCM und Kosmetika, damit EDC als krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) behandelt werden, und nach der Überarbeitung aller einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich derjenigen über FCM, dahingehend, dass EDC durch andere Stoffe ersetzt werden;

76.  bekräftigt seine Forderung vom 14. März 2013(44), dass Prüfverfahren und Leitlinien entwickelt werden sollten, um EDC, eventuelle Niedrigdosiseffekte, Kombinationseffekte und nichtlineare Dosis-Wirkungs-Beziehungen besser zu berücksichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit kritischen Expositionszeitfenstern in der Entwicklungsphase; betont, dass EDC als Stoffe ohne Schwellenkonzentration eingestuft werden sollten, es sei denn, ein Antragsteller kann einen sicheren Schwellenwert wissenschaftlich nachweisen;

77.  fordert die Kommission auf, die Empfehlungen der Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (die REACH-Verordnung ausgenommen) rasch umzusetzen und neue Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung und gleichzeitig in das Global Harmonisierte System aufzunehmen (beispielsweise für EDC, terrestrische Toxizität, Neurotoxizität, Immuntoxizität, PBT und vPvB);

78.  ist der Ansicht, dass Stoffe, die persistent, mobil und toxisch (PMT) oder sehr persistent und sehr mobil (vPvM) sind, in die REACH-Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen werden sollten;

79.  fordert die Kommission auf, der Identifizierung und Regulierung besorgniserregender Chemikalien, wie CMR und EDC, auch in ihrem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung und insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmer, Vorrang einzuräumen, da der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) zufolge 52 % aller arbeitsbedingten Todesfälle in der EU auf Krebserkrankungen zurückzuführen sind(45);

80.  hebt hervor, dass mit der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien die Registrierung von Polymeren eingeführt werden sollte, die Standarddatenanforderungen für Stoffe in Mengen von 1 bis 10 Tonnen auf alle diese Stoffe ausgeweitet und die Informationsanforderungen im Hinblick auf toxikologische Eigenschaften sowie Verwendungen und Exposition unter anderem durch die Pflicht zur Vorlage eines Stoffsicherheitsberichts auch für Stoffe zwischen 1 und 10 Tonnen verschärft werden sollten sowie die Bewertung komplexer Stoffe (beispielsweise von Stoffen mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung (UVCB)) und die Registrierung von Polymeren verbessert werden sollte, insbesondere indem die ECHA bei der Weiterentwicklung der bereits eingeführten Lösungen (beispielsweise des Stoffidentitätsprofils) unterstützt wird; fordert die Entwicklung spezifischer Methoden zur Bewertung dieser Art von Stoffen, die eine solide wissenschaftliche Vorgehensweise ermöglichen und praxistauglich sind;

81.  verweist auf die Verpflichtung der Union, im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm für die Sicherheit von hergestellten Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften zu sorgen, und bekräftigt seine Forderung vom 24. April 2009 nach einer Überarbeitung aller einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Sicherheit aller Anwendungen von Nanomaterialien in Produkten, die während ihres gesamten Lebenszyklus potenziell Auswirkungen auf Gesundheit, Umwelt oder Sicherheit haben, sicherzustellen, und nach der Entwicklung geeigneter Prüfverfahren, mit denen die Gefahren von und die Exposition gegenüber Nanomaterialien während deren gesamten Lebenszyklus bewertet werden können;

82.  fordert die Kommission auf, die Bedingungen und Kriterien zu präzisieren, unter denen die Verwendung biologisch abbaubarer oder kompostierbarer Kunststoffe nicht schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit ist, und dabei alle Umweltmedien zu berücksichtigen, in die diese Kunststoffe freigesetzt werden können, und dabei das Vorsorgeprinzip anzuwenden;

83.  fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Empfehlung zur Definition von Nanomaterialien abzuschließen, die Empfehlung gegebenenfalls zu überarbeiten und sicherzustellen, dass Nanomaterialien kraft einer rechtsverbindlichen Definition kohärent bestimmt werden;

84.  fordert, dass die Kommission die ECHA regelmäßig um die Evaluierung der Leistung und Wirkung der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON) ersucht;

85.  fordert, dass die Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel uneingeschränkt umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, den einzelnen Forderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 im Hinblick auf eine Verbesserung der Zulassungsverfahren der Union für Pestizide nachzukommen; fordert die Kommission auf, die Umstellung auf Pestizide mit geringem Risiko gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Europa zu beschleunigen und die Abhängigkeit von Pestiziden unter anderem durch die Unterstützung und Förderung der Umsetzung von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes zu verringern, die Ziele der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu verwirklichen und diese Ziele in die einschlägigen Rechtsvorschriften einfließen zu lassen, die Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln zu verbessern, bessere Risikoindikatoren zu entwickeln, den Einsatz von Düngemitteln zu verringern, um die Bodenauslaugung zu verhindern, und die Landwirte bei der Erfüllung dieser Ziele zu unterstützen;

86.  ist der Ansicht, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Landwirte dafür gesorgt werden sollte, dass verbotene Wirkstoffe nicht durch eingeführte Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangen;

87.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko zu beschleunigen, und das Ziel festzulegen, dass die Verwendung von Pestiziden mit hohem Risiko bis 2030 schrittweise eingestellt wird;

88.  fordert die Kommission auf, konkrete Ziele festzulegen, um sowohl die Verwendung chemischer Pestizide als auch die dadurch entstehenden Risiken deutlich zu verringern;

89.  hebt die besorgniserregende Verzögerung bei der Umsetzung des Prüfprogramms hervor und betont, dass biozide Wirkstoffe, Beistoffe und Fertigprodukte rascher und umfassend (erneut) auf ihre Unbedenklichkeit – auch auf endokrinschädigende Eigenschaften hin – überprüft werden müssen, damit für den Schutz der Gesundheit der Bürger und den Schutz der Umwelt gesorgt ist;

90.  betont, wie wichtig der Übergang zu einer wirklich kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe sind; ist der Ansicht, dass aus frischen Materialien und aus recycelten Materialien hergestellte Erzeugnisse die gleichen Chemiestandards erfüllen sollten; bekräftigt, dass Vermeidung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß der Definition in der Abfallrahmenrichtlinie(46) Vorrang vor Recycling hat und dass Recycling daher nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden sollte, die Verwendung gefährlicher Altlaststoffe fortzusetzen;

91.  weist erneut darauf hin, dass das Problem von Produkten, die besorgniserregende Altlaststoffe enthalten, mithilfe eines wirksamen Nachverfolgungs- und Entsorgungssystems gelöst werden sollte;

92.  bekräftigt seinen Standpunkt vom 13. September 2018 zu den Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, und insbesondere, dass besorgniserregende Stoffe die Stoffe sind, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen, Stoffe, die gemäß dem Stockholmer Übereinkommen verboten sind (persistente organische Schadstoffe), spezielle Stoffe, deren Einsatz in den in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Erzeugnissen beschränkt ist, und spezielle Stoffe, die in speziellem sektorspezifischen Recht und/oder Produktrecht reguliert sind;

93.  ist der Ansicht, dass die Offenlegung – für Verbraucher und Recyclingbetriebe – sämtlicher nicht vertraulicher Informationen zu gefährlichen Chemikalien in Erzeugnissen entlang der Lieferkette eine Voraussetzung für schadstofffreie Materialkreisläufe ist;

94.  fordert die Kommission auf, umfassende Indikatoren zu den Auswirkungen von Chemikalien auf Gesundheit und Umwelt zu entwickeln, was unter anderem dabei helfen würde, die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Chemikalien zu bewerten;

95.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass rasch ein nutzerfreundliches, transparentes, verbindliches und EU-weit harmonisiertes öffentliches Informationssystem für gefährliche Stoffe, die in Materialien, Erzeugnissen und Abfällen enthalten sind, eingerichtet und so schnell wie möglich in allen Sprachen der Union zur Verfügung gestellt wird;

96.  weist darauf hin, dass die Strategie der Industrie dabei helfen sollte, Klimaneutralität und das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt zu verwirklichen, und das gute Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit sowie eine sichere und nachhaltige Innovation und Produktion durch die EU-Wirtschaft in Übereinstimmung mit dem Grünen Deal und der neuen Industriestrategie stärken sollte; betont, dass vermieden werden sollte, dass durch die Strategie unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht;

97.  weist darauf hin, dass die Strategie die Chemieindustrie bei der Verwirklichung von Klimaneutralität und der Null-Schadstoff-Ziele durch die Entwicklung neuer integrierter Wertschöpfungsketten unterstützen sollte, bei denen Landwirtschaft und Chemiebranche kombiniert werden, sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts fördern und gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU-Industrie stärken sollte;

98.  fordert, dass KMU – auch durch technische Hilfe beim Ersetzen gefährlicher Stoffe durch sicherere Alternativen – bei der Einhaltung des Chemikalienrechts der EU und der Umstellung auf die Herstellung und Verwendung sicherer und nachhaltiger Produkte unterstützt werden, indem Forschung und Entwicklung, Investitionen in nachhaltige Chemikalien und technologische Innovation im Rahmen von Programmen der Union wie Horizont Europa gefördert werden;

99.  betont, dass das Chemikalienrecht so gestaltet werden sollte, dass KMU unbeschadet des erforderlichen Schutzniveaus zu seiner Umsetzung in der Lage sind;

100.  hebt hervor, dass Rechtsvorschriften, die für einen stabilen regulatorischen Rahmen und Vorhersehbarkeit sorgen, maßgeblich dafür sind, dass der Weg hin zu den für den Übergang zu einer kreislauforientierten, sicheren und nachhaltigen Chemiebranche erforderlichen Innovationen – einschließlich des nachhaltigen Einsatzes erneuerbarer Rohstoffe zur Unterstützung der Biowirtschaft – und zu langfristigen Investitionen zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt eingeschlagen wird; spricht sich in diesem Zusammenhang für die Einbeziehung der Interessenträger aus;

101.  betont, dass mit dem Chemikalienrecht der Union Anreize für eine sichere und nachhaltige Chemie und ebensolche Materialien (einschließlich Kunststoffen) und Technologien gesetzt werden müssen, wozu auch nichtchemische Alternativen gehören, die von Natur aus unbedenklich und schadstofffrei sind;

102.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Rahmen der Strategie Möglichkeiten für den Ausbau sauberer Technologien geschaffen werden sollten, um die Ziele des Grünen Deals zu erreichen;

103.  betont, dass Anreize für die Entwicklung dieser Technologien und die Herstellung der entsprechenden chemischen Erzeugnisse innerhalb der EU geschaffen werden sollten;

104.  fordert die Kommission auf, EU-Kriterien für nachhaltige Chemikalien auf der Grundlage eines wissenschaftlich fundierten Vorschlags der ECHA auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass diese Kriterien um Produktnormen (wie den Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik) ergänzt werden sollten;

105.  fordert die Kommission auf, Anreize für sichere und nachhaltige Erzeugnisse und eine saubere Produktion zu schaffen und ökonomische Instrumente (z. B. Gebühren, Umweltsteuern, erweiterte Herstellerverantwortung) einzuführen und/oder anzupassen, um eine Internalisierung externer Kosten, die während des gesamten Lebenszyklus einer Chemikalie anfallen – einschließlich der Gesundheits- und Umweltkosten – zu erreichen, und zwar unabhängig davon, ob die Chemikalie innerhalb oder außerhalb der Union verwendet wird;

106.  erinnert daran, dass die Einnahmen der ECHA aus Gebühren deutlich sinken werden; fordert die Überprüfung des Modells zur Finanzierung der ECHA und die Einführung eines berechenbaren und tragfähigen Finanzierungsmechanismus, damit der ordnungsgemäße Betrieb der Agentur langfristig gesichert ist und Unwirtschaftlichkeit – insbesondere aufgrund der Trennung der Haushaltslinien – beseitigt wird, sodass die Ressourcen, die erforderlich sind, damit die Agentur die zunehmenden Anforderungen im Rahmen ihrer aktuellen Aufgaben erfüllen kann, sowie hinreichende zusätzliche Ressourcen für etwaige Zusatzaufgaben im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens – darunter für Personal innerhalb der ECHA, das sich ausschließlich dem Tierschutz und der Förderung tierversuchsfreier Methoden bei allen Aktivitäten der ECHA widmet – bereitgestellt werden;

107.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Ressourcen der ECHA im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nicht zu kürzen und der ECHA zusätzliche Mittel für möglicherweise erforderliche sonstige Aufgaben, wie z. B. die Bewertung von Stoffen, bereitzustellen;

108.  fordert eine angemessene Personalausstattung und einen angemessenen Haushalt für die Dienststellen der Kommission, die mit der erfolgreichen Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien betraut sind; hebt hervor, dass die Mittelzuweisungen sowohl den aktuellen als auch den langfristigen politischen Prioritäten entsprechen müssen, und erwartet daher im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal insbesondere in der Generaldirektion Umwelt der Kommission und den einschlägigen EU-Agenturen eine erhebliche Verstärkung der Humanressourcen;

109.  fordert, dass das Chemikalienrecht der Union uneingeschränkt umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Kapazitäten für eine bessere Durchsetzung des Chemikalienrechts der EU zur Verfügung zu stellen, und ersucht die Kommission und die ECHA, ihnen dabei angemessene Unterstützung zu leisten;

110.  fordert die Kommission auf, die Systeme in den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Chemikalienrechts zu prüfen und Empfehlungen für Verbesserungen sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden auszusprechen und erforderlichenfalls Durchsetzungsinstrumente der EU vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, von den gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020(47) gewährten Befugnissen Gebrauch zu machen, um eine angemessene Produktprüfung in der gesamten Union sicherzustellen;

111.  vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten klare Leitlinien dahingehend erhalten sollten, wie sie ihre Durchsetzungssysteme im Bereich des Chemikalienrechts stärken sollten, und dass die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verstärkt werden sollten; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer Prüfung der Durchsetzungssysteme und unter Berücksichtigung der im Rahmen des REACH-Forums gesammelten Erfahrungen entsprechende Leitlinien herauszugeben;

112.  fordert die Kommission auf, mit dem Ziel einer verbesserten Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren die Einrichtung eines europäischen Netzwerks von EDC-freien Städten und Gemeinden – ähnlich dem Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie – zu unterstützen;

113.  fordert die Kommission auf, rasche rechtliche Maßnahmen einzuleiten, wenn sie feststellt, dass das Chemikalienrecht der EU nicht eingehalten wird; weist erneut auf seine Feststellung vom 16. Januar 2020(48) hin, dass die Verfahren im Bereich der Verstöße gegen Umweltrechtsvorschriften effizienter werden müssen; fordert die Kommission auf, ihre internen Leitlinien für Vertragsverletzungsverfahren zu überprüfen und die mit ihrer bevorstehenden Mitteilung über eine bessere Rechtsetzung verbundene Gelegenheit zu nutzen, um eine schnelle und effiziente Durchsetzung der Rechtsvorschriften der EU sicherzustellen;

114.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass eingeführte und ausgeführte Chemikalien und Erzeugnisse denselben Normen genügen, die für in der Union hergestellte und eingesetzte Chemikalien und Erzeugnisse gelten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller in der EU und Hersteller in Drittländern herrschen; vertritt die Auffassung, dass in der Union und an ihren Grenzen verstärkt kontrolliert werden sollte, ob die Normen eingehalten werden, und zwar auch indem die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden intensiviert und ein spezifisches digitales Instrument entwickelt wird, wobei die im Rahmen des REACH-Forums gesammelten Erfahrungen berücksichtigt werden sollten; begrüßt den langfristigen Aktionsplan der Kommission zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften(49) und fordert die Kommission auf, die künftigen Vorschläge umfassend zu nutzen, um die Durchsetzung des EU-Chemikalienrechts sicherzustellen;

115.  fordert die Kommission auf, die Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Einfuhren von Chemikalien aus Drittländern, die im Rahmen kritischer Wertschöpfungsketten – wie derjenigen für pharmazeutische Wirkstoffe, Desinfektionsmittel usw. – benötigt werden sowie alle damit verbundenen Sicherheitsrisiken zu bewerten;

116.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, mit denen es erleichtert und gefördert wird, die sichere und nachhaltige Herstellung von chemischen Erzeugnissen – z. B. pharmazeutischen Wirkstoffen und Desinfektionsmitteln – im Rahmen strategischer Wertschöpfungsketten zurück nach Europa zu holen, um die Kontrolle in diesem strategischen Bereich wiederzuerlangen, die Abhängigkeit Europas von Drittländern zu verringern, einen sicheren Zugang zu Arzneimitteln sicherzustellen und eine Versorgungsknappheit bei Arzneimitteln zu verhindern, ohne dabei die Vorteile zu untergraben, die offene Volkswirtschaften aus dem internationalen Handel ziehen;

117.  fordert die Kommission auf, Rückstände gefährlicher, in der EU verbotener Stoffe ohne Schwellenkonzentration in allen Einfuhren zu verbieten, da es kein Niveau gibt, bis zu dem die Exposition gegenüber diesen Stoffen sicher ist, und auf andere Stoffe in Einfuhren die gleichen Rückstandshöchstmengen anzuwenden, die für in der EU hergestellte Stoffe gelten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller und Landwirte aus der EU und aus Drittländern sicherzustellen;

118.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle internationalen Strukturen und Prozesse, die darauf abzielen, ein solides Chemikalienmanagement im globalen Maßstab zu erreichen, politisch und finanziell zu unterstützen;

119.  fordert die Kommission auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Verunreinigung durch Chemikalien (einschließlich Pestiziden) eine der Hauptursachen für die Krise der biologischen Vielfalt ist, und Vorschläge für Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um die Probleme persistenter, akkumulierbarer und mobiler chemischer Stoffe in der Umwelt und deren schädigende Auswirkungen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt anzugehen;

120.  betont, dass im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit von Chemikalien auch die soziale und ökologische Verantwortung der chemischen Industrie und der Chemieunternehmen entlang ihrer gesamten Lieferketten berücksichtigt werden muss;

121.  ist der Ansicht, dass auf der internationalen Bühne für die Unbedenklichkeitsstandards der Union für Chemikalien geworben werden sollte;

122.  fordert die Kommission auf, die Arbeit an einer Folgeregelung zum Strategischen Konzept für das internationale Chemikalienmanagement (SAICM) – und an der Reform des Sonderprogramms – fortzusetzen; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang einen Beitrag zu den Verhandlungen über die Entwicklung eines angemessenen, berechenbaren und tragfähigen Finanzierungsmechanismus zu leisten;

123.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(2) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 3.
(3) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(4) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(5) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(6) ABl. L 169 vom 2.6.2019, S. 45.
(7) ABl. L 201 vom 21.7.2012, S. 60.
(8) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.
(9) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
(10) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(11) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(12) ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.
(13) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(14) ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1.
(15) ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
(16) ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 87.
(17) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 112.
(18) ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 23.
(19) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.
(20) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf
(21) ABl. C 184 vom 8.7.2010, S. 82.
(22) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
(23) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 10.
(24) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 146.
(25) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan/public-consultation
(26) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 136.
(27) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 183.
(28) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.
(29) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0082.
(30) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0441.
(31) Angenommene Texte, P8_TA(2020)0005.
(32) ABl. C 41 vom 6.2.2020, S. 45.
(33) https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/89fbbb74-969c-11e7-b92d-01aa75ed71a1
(34) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/608866/IPOL_STU(2019)608866_EN.pdf
(35) https://osha.europa.eu/de/themes/work-related-diseases/work-related-cancer
(36) Zusammenfassung des zweiten Weltchemikalienberichts der Vereinten Nationen für politische Entscheidungsträger.
(37) Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“, Punkt 14.
(38) Zusammenfassung des zweiten Weltchemikalienberichts der Vereinten Nationen für politische Entscheidungsträger.
(39) https://www.ehn.org/toxic-chemicals-coronavirus-2645713170.html
(40) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-521/14.
(41) Ergebnisse der Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und dabei festgestellte Herausforderungen, Lücken und Schwachstellen (COM(2019)0264).
(42) https://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%205867%202013%20INIT
(43) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16 (Schweden/Kommission über Bleichromate).
(44) Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor endokrinen Disruptoren (ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 85).
(45) https://visualisation.osha.europa.eu/osh-costs#!/
(46) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(47) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(48) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015).
(49) Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 (COM(2020)0094).


Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628) ***I
PDF 128kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (COM(2020)0233 – C9-0161/2020 – 2020/0113(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0233),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0161/2020),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juni 2020(1)

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Juli 2020 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

P9_TC1-COD(2020)0113


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2020/1040.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung ***I
PDF 128kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung und deren Abgabe (COM(2020)0261 – C9-0185/2020 – 2020/0128(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0261),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 sowie Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0185/2020),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. Juli 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Juli 2020 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe

P9_TC1-COD(2020)0128


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung 2020/1043.)


Eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (2020/2686(RSP))
P9_TA(2020)0204B9-0207/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020)2800),

–  unter Hinweis auf das am 24. Juli 2019 angenommene Paket der Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche, das eine politische Mitteilung mit dem Titel „Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (COM(2019)0360), den Bericht über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU („post mortem“) (COM(2019)0373), den Bericht über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt („supranationale Risikobewertung“) (COM(2019)0370) und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2019)0650) sowie den Bericht über die Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen (zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme) der Mitgliedstaaten für Bankkonten (COM(2019)0372) umfasst,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie)(1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (fünfte Geldwäscherichtlinie)(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates(4), die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche(5) und die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union(7) und auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung vom 2. Juni 2020 mit dem Titel „Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten: Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“ (COM(2020)0217),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) Nr. 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019 zu den strategischen Prioritäten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2020 zur Verbesserung der Finanzermittlungen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 24. Juli 2019 zu Mitteilungen an beaufsichtigte Unternehmen betreffend Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei der Finanzaufsicht,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. März 2019 zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia(13),

–  unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission mit dem Titel „Towards a new methodology for the EU assessment of High Risk Third Countries under Directive (EU) 2015/849 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing“ (Hin zu einer neuen Methode für die EU-Bewertung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Juni 2018 mit dem Titel „Methodology for identifying high risk third countries under Directive (EU) 2015/849“ (Methode für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849) (SWD(2018)0362),

–  unter Hinweis auf die vier Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1675(14), (EU) 2018/105(15), (EU) 2018/212(16) und (EU) 2018/1467(17) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zur Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche(20),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission etwa 1 % bzw. 160 Mrd. EUR des jährlichen Bruttoinlandsprodukts der Union mit verdächtigen Finanztätigkeiten(21), etwa Geldwäsche im Zusammenhang mit Korruption, Waffenhandel, Menschenhandel, Drogenhandel, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Terrorismusfinanzierung und weiteren illegalen Aktivitäten, die sich auf den Alltag der Unionsbürger auswirken, in Verbindung gebracht werden;

B.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Europol im Zeitraum 2010–2014 2,2 % der geschätzten Erträge, die aus Straftaten erlangt wurden, auf EU-Ebene vorübergehend beschlagnahmt oder eingefroren wurden und nur 1,1 % der Erträge aus Straftaten eingezogen wurden, was bedeutet, dass 98,9 % der geschätzten Erträge aus Straftaten nicht eingezogen wurden und den Straftätern weiterhin zur Verfügung stehen(22);

C.  in der Erwägung, dass der Rahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Annahme der vierten Geldwäscherichtlinie im Mai 2015 und der fünften Geldwäscherichtlinie im April 2018 und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bis Juni 2017 bzw. Januar 2020 sowie durch weitere begleitende Rechtsakte und Maßnahmen gestärkt wurde; in der Erwägung, dass die dritte Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt wurde, dass von der Kommission jedoch noch keine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die Kommission gegen die meisten Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, weil sie die vierte Geldwäscherichtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben, und dass die Kommission gegen eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten Verfahren eingeleitet hat, weil sie die Maßnahmen zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie nicht oder nur zum Teil mitgeteilt haben(23);

D.  in der Erwägung, dass das Parlament im März 2019 eine ehrgeizige Entschließung zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angenommen hat, deren Schlussfolgerung lautete, dass die bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur Geldwäschebekämpfung grundlegend überarbeitet werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Mai 2020 einen Aktionsplan(24) für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet hat, der auf sechs Säulen beruht;

F.  in der Erwägung, dass am selben Tag eine neue Methodik veröffentlicht wurde, um Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, zu ermitteln, wobei bei dieser Methodik nicht ausschließlich auf externe Informationsquellen zurückgegriffen wird; in der Erwägung, dass gemäß den in der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie festgelegten Verpflichtungen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden aus Ländern angewandt werden, die nach dieser Methodik als Drittländer mit hohem Risiko ermittelt wurden;

G.  in der Erwägung, dass durch ein im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fragmentiertes legislatives, institutionelles und regulatorisches Umfeld EU-weit zusätzliche Kosten und Hindernisse für die Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen entstehen, Unternehmen dazu verleitet werden, sich dort registrieren zu lassen, wo die Vorschriften weniger streng sind, und Einzelpersonen, Organisationen und deren Finanzintermediäre illegale Tätigkeiten dort durchführen können, wo die Überwachung und Durchsetzung als schwächer und/oder nachsichtiger gelten; in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dazu führt, dass die Geldwäscherichtlinien in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden und unterschiedlich damit verfahren wird;

H.  in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den letzten Jahren eine Reihe von Enthüllungen gab, darunter die im Bericht der Kommission über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU erwähnten Fälle, der Cum-Ex-Skandal im Zusammenhang mit Dividendenarbitrage und die Luanda Leaks; in der Erwägung, dass regelmäßig weitere Enthüllungen veröffentlicht werden, die häufig den Missbrauch von EU-Mitteln und Fälle von Korruption in den Mitgliedstaaten betreffen; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass die EU weiterhin vorrangig gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgehen und ihren Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisieren muss;

I.  in der Erwägung, dass die interne Auditstelle der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Jahr 2019 eine Prüfung der Umsetzung ihres Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vornehmlich ab dem Jahr 2017 durchgeführt hat, die in dem Teil, in dem es um die unvollständige Annahme des Rahmens geht, auf erhebliche Lücken schließen lässt; in der Erwägung, dass die EIB einen Plan ausgearbeitet hat, um sämtliche ermittelten Lücken bis Juli 2020 zu schließen;

J.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ („Financial Action Task Force“ –FATF) im Mai 2020(25) davor gewarnt hat, dass durch die Zunahme von Straftaten im Zusammenhang mit COVID-19, beispielsweise Betrug, Cyberkriminalität oder die Fehlleitung und Abschöpfung von staatlichen Geldern und internationaler Finanzhilfe, neue Einnahmequellen für rechtswidrig handelnde Akteure geschaffen werden; in der Erwägung, dass auch Europol gemahnt hat, dass Kriminelle die Gunst der Stunde rasch erkannt haben und die Krise ausnutzen und dabei ihre Vorgehensweise anpassen und neue kriminelle Machenschaften entwickeln, insbesondere im Wege von Cyberkriminalität, Betrug, Fälschung und organisierter Eigentumskriminalität(26); in der Erwägung, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) spezifische Empfehlungen für eine Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden mit den Verpflichteten herausgegeben hat, damit sich infolge des COVID-19-Ausbruchs ergebende konkrete Risiken in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt und eingedämmt und die Aufsichtsinstrumente der EBA angepasst werden können(27);

K.  in der Erwägung, dass sich unter den zehn wichtigsten Steueroasen in der Welt in der Rangfolge, in der sie im Schattenfinanzindex des Tax Justice Network (Netz für Steuergerechtigkeit) aufgeführt werden, zwei EU-Mitgliedstaaten, ein anderer europäischer Staat und zwei überseeische Gebiete eines ehemaligen EU-Mitgliedstaats finden; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption daher innerhalb der EU ihren Anfang nehmen muss;

L.  in der Erwägung, dass dem Schattenfinanzindex 2020 zufolge die Länder, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angehören, für 49 % aller Schattenfinanzierungen weltweit verantwortlich sind;

M.  in der Erwägung, dass die falsche Abrechnung bei Handelsgeschäften genutzt wird, um Steuern und/oder Zölle zu umgehen, die Erlöse aus kriminellen Tätigkeiten zu waschen, Devisenkontrollen auszuweichen und Gewinne in Offshore-Finanzplätze zu verlagern; in der Erwägung, dass sich die im Handel zwischen 135 Entwicklungsländern und 36 fortgeschrittenen Volkswirtschaften im Zehnjahreszeitraum von 2008 bis 2017 ermittelte Wertschöpfungslücke aufgrund von falscher Abrechnung bei Handelsgeschäften auf 8,7 Billionen USD belief(28);

EU-Aktionsplan und Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, mit der die Voraussetzungen für weitere Verbesserungen, insbesondere bei der Durchsetzung und Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, geschaffen werden; fordert die Union auf, bei allen sechs Säulen dieses Aktionsplans baldmöglichst Fortschritte zu erzielen;

2.  begrüßt die Absicht der Kommission, ein einheitliches Regelwerk im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen, unter anderem indem die einschlägigen Teile der Geldwäscherichtlinie in eine Verordnung umgewandelt werden, um stärker harmonisierte Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen; schlägt vor, dass die Kommission in Betracht zieht, folgende Bereiche in diese Verordnung einzubeziehen: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers; eine Liste der Verpflichteten und ihrer Meldepflichten; Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, auch in Bezug auf politisch exponierte Personen; Bestimmungen über Register wirtschaftlicher Eigentümer und zentralisierte Mechanismen für Zahlungskonten und Bankkonten; den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen (FIU); die Standards für die Beaufsichtigung sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Verpflichteter und für den Schutz von Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden; ist der Ansicht, dass möglicherweise zusätzliche technische Standards angenommen werden müssen, dass wesentliche Harmonisierungsmaßnahmen jedoch in der Verordnung behandelt werden sollten, um die angemessene Rolle des Parlaments und des Rates als Mitgesetzgeber in diesem hochsensiblen Bereich sicherzustellen;

3.  begrüßt die Absicht der Kommission, innerhalb der nächsten 12 Monate eine neue institutionelle Architektur der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen, die auf einer EU-Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einem EU-Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für FIU beruht; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, den EU-Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus in Form einer EU-FIU umzusetzen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Zuständigkeiten der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörde finanzielle und nichtfinanzielle Verpflichtete – mit direkten Aufsichtsbefugnissen über bestimmte Verpflichtete in Abhängigkeit von ihrer Größe oder dem von ihnen ausgehenden Risiko – sowie die Überwachung der Anwendung der EU-Vorschriften durch die nationalen Aufsichtsbehörden umfassen; fordert eine klare Aufteilung der jeweiligen Befugnisse der EU- und der nationalen Aufsichtsbehörden und Klarheit in Bezug auf die Bedingungen für eine direkte Beaufsichtigung durch die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene zuständige Aufsichtsbehörde nach einer risikobasierten Bewertung sowie in Bezug auf Fälle, in denen das Verhalten oder die Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden als unangemessen und/oder unzureichend erachtet werden; fordert, dass die Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene und die EU-FIU finanziell und funktionell unabhängig sind;

4.  fordert die Kommission auf, das einheitliche Regelwerk im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszuweiten, um den Kreis der Verpflichteten zu erweitern, insbesondere im Hinblick auf die Integration neuer und disruptiver Marktsektoren sowie technologischer Innovationen und Entwicklungen bei internationalen Standards, und sicherzustellen, dass die Erbringung von Dienstleistungen in gleicher Weise abgedeckt wird wie die Lieferung von Waren; fordert die Kommission auf, gegen die Risiken von Kryptoanlagen vorzugehen, indem sie den Grundsatz der Feststellung der Kundenidentität umfassend durchsetzt, wobei gleichzeitig die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu achten sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass nichtfinanzielle Verpflichtete von einer unabhängigen Behörde auf nationaler Ebene ähnlich beaufsichtigt werden wie Finanzunternehmen, und bei einem Fehlverhalten dieser unabhängigen nationalen Behörden für ein angemessenes Maß an Sensibilisierung, Schulung, Einhaltung und Sanktionierung zu sorgen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht dazu führt, dass nationale Rechtsvorschriften die Tätigkeit von Organisationen der Zivilgesellschaft übermäßig behindern;

5.  erinnert an seinen Standpunkt, dass vernetzte und hochwertige Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Union erforderlich sind, wobei gleichzeitig hohe Datenschutzstandards zu gewährleisten sind; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten in den Vereinigten Staaten eine Senkung des Schwellenwerts für die Ermittlung eines wirtschaftlichen Eigentümers zu prüfen und die Einrichtung öffentlich zugänglicher Register für wirtschaftliche Eigentümer von Treuhandfonds und ähnlichen Vereinbarungen vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um bestehende Schlupflöcher zu schließen, die es Unternehmen ermöglichen, ihre eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer hinter Bevollmächtigten zu verbergen, und es Unternehmen zu ermöglichen, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung zu verlangen, falls der eigentliche wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden kann; fordert die Kommission auf, sich damit zu befassen, ob eine Harmonisierung der Informationen in den Grundstücks- und Immobilienregistern notwendig und verhältnismäßig ist, und auf eine Vernetzung dieser Register hinzuarbeiten; fordert die Kommission auf, dem Bericht erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beizufügen;

6.  fordert die Kommission auf, sich mit dem Mangel an ausreichenden und korrekten Daten in den nationalen Registern zu befassen, die zur Ermittlung der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden können, insbesondere in Situationen, in denen ein Netz von Briefkastenfirmen genutzt wird; fordert, dass die Transparenzstandards in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer sowohl auf Ebene der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass sie Überprüfungsmechanismen in Bezug auf die Korrektheit der Daten vorsehen; fordert die Kommission auf, ihre Aufsicht über die Umsetzung der Bestimmungen in Verbindung mit der Einrichtung von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer in den Mitgliedstaaten zu verstärken, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß funktionieren und der Öffentlichkeit Zugang zu hochwertigen Daten gewähren;

7.  begrüßt den Plan, für eine Vernetzung der zentralen Zahlungs- und Bankkontomechanismen in der gesamten EU zu sorgen, um den Strafverfolgungsbehörden und den FIU in den verschiedenen Ermittlungsphasen schnelleren Zugang zu Finanzinformationen zu ermöglichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften zu erleichtern;

8.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften über den Umfang der Informationen, die bei der Gründung von Unternehmen und anderen juristischer Personen, Treuhandfonds und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu erheben sind, zu überprüfen und detailliertere Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden bei der Eröffnung von Finanzkonten, einschließlich Bankkonten, vorzuschlagen;

9.  fordert die Kommission auf, ein stärker harmonisiertes Paket wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen auf EU-Ebene für Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzuschlagen;

Umsetzung der Geldwäscherichtlinien

10.  bedauert zutiefst, dass keine Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie eingeleitet wurden, und fordert die Kommission auf, solche Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sie gerechtfertigt sind; ist zutiefst besorgt angesichts der mangelhaften Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie durch etliche Mitgliedstaaten; begrüßt daher den Null-Toleranz-Ansatz der Kommission und die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Vollständigkeitsprüfungen; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Frist für die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie, die am 10. Januar 2020 endete, sowie die entsprechenden Fristen für die Register wirtschaftlicher Eigentümer für gesellschaftliche und andere juristischen Personen sowie für Treuhandfonds und ähnliche Rechtsvereinbarungen, die am 10. Januar 2020 bzw. am 10. März 2020 endeten, von vielen Mitgliedstaaten nicht eingehalten wurden; begrüßt daher, dass die Kommission bereits eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, und fordert die Kommission ferner auf, auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Vollständigkeitsprüfungen so bald wie möglich weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten;

11.  bedauert, dass die Kommission die Überprüfungen der Richtigkeit für die vierte Geldwäscherichtlinie aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht selbst durchführen konnte und dass ihre Durchführung erst mehrere Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossen sein wird, wodurch sich die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten weiter verzögert; fordert die Kommission auf, gründliche Überprüfungen der Richtigkeit möglichst rasch abzuschließen und bei Bedarf weitere Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, die vierte und fünfte Geldwäscherichtlinie unverzüglich und ordnungsgemäß umzusetzen und anzuwenden; ist besorgt über die allgemein mangelnde Durchsetzung in Fällen von Korruption und Geldwäsche auf hoher Ebene in den Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die Entwicklungen sehr genau zu verfolgen und diesbezüglich schlagkräftigere und entschiedenere Maßnahmen zu ergreifen;

12.  begrüßt die Aufnahme von Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in die länderspezifischen Empfehlungen für bestimmte Mitgliedstaaten, die der Rat im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters angenommen hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere zu prüfen, ob die nationalen FIU über ausreichende Ressourcen verfügen, um wirksam gegen die Risiken in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen;

EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko

13.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit eingehender zu prüfen, analog zu der derzeitigen Methode der Union, die in Steuerangelegenheiten nicht kooperativen Länder und Gebiete aufzulisten, eine „graue Liste“ von Drittländern mit möglicherweise hohem Risiko zu erstellen; befürchtet, dass die Dauer des Verfahrens zur Ermittlung von Drittländern mit strategischen Mängeln – zwölf Monate bis zur endgültigen Bewertung – wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unnötig verzögern könnte; begrüßt, dass sich die Kommission nicht ausschließlich auf das Verfahren zur Aufnahme in die FATF-Liste stützt und bereit ist, die strengeren Kriterien der fünften Geldwäscherichtlinie anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer, um eine autonome Bewertung von Drittländern vorzunehmen, die frei von geopolitischer Einflussnahme sein sollte;

14.  stellt den Ansatz infrage, den die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage mit dem Titel „Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849“ gewählt hat und bei dem Länder, die eine sehr hohe Bedrohung darstellen, anhand von zwei Kriterien definiert werden, die beide erfüllt sein müssen; empfiehlt, dass Länder, in denen eine erhebliche Gefahr der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, ohne weitere zusätzliche Bedingungen automatisch und umgehend auf die Liste der unkooperativen Länder und Gebiete gesetzt werden und erst dann von der Liste gestrichen werden sollten, wenn ihre notwendigen Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind;

15.  fordert die Kommission auf, für ein öffentlich transparentes Verfahren mit klaren und konkreten Richtwerten für Länder zu sorgen, die sich verpflichten, Reformen durchzuführen, damit sie nicht auf die Liste aufgenommen werden; fordert die Kommission darüber hinaus auf, ihre Beurteilungen der bewerteten und gelisteten Länder zu veröffentlichen, damit die öffentliche Kontrolle dergestalt gewährleistet ist, dass die Beurteilung nicht missbraucht werden kann;

16.  fordert die Kommission auf, Gegenmaßnahmen gegen Drittländer zu ergreifen, die nicht mit europäischen Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenarbeiten, einschließlich solcher, die mit der Ermordung der Investigativjournalistin Daphne Caruana Galizia in Zusammenhang stehen;

Derzeitige EU-Aufsicht

17.  betont, dass der aktuelle EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einer mangelhaften Durchsetzung der EU-Vorschriften in Verbindung mit dem Fehlen einer effizienten Aufsicht leidet; unterstützt die bereits beschlossene Ausweitung der Befugnisse der EBA, bringt jedoch aufgrund der Leitungsstruktur der EBA erneut seine ernsthaften Bedenken bezüglich ihrer Fähigkeit, eine unabhängige Bewertung durchzuführen, zum Ausdruck;

18.  fordert, dass Unternehmen, die in Steueroasen ansässig sind, der Zugang zu den Finanzmitteln der Europäischen Union verwehrt wird, auch was die Unterstützung betrifft, die als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geschaffen wurde;

19.  fordert die zuständigen nationalen Behörden sowie die EZB auf, bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) den Risiken der Finanzkriminalität Rechnung zu tragen, da sie dazu im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen bereits befugt sind; fordert, dass die EZB die Befugnis erhält, allen im Euro-Währungsgebiet tätigen Banken, die gegen die Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen, unabhängig von der Bewertung der für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen nationalen Behörde die Zulassung zu entziehen;

20.  fordert die EBA auf, eine Untersuchung der Enthüllungen der Luanda Leaks durchzuführen, um insbesondere zu bewerten, ob gegen nationales oder EU-Recht verstoßen wurde, und die von den Finanzaufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen zu bewerten; fordert die EBA auf, geeignete Empfehlungen für eine Reform und für Maßnahmen gegenüber den jeweils zuständigen Behörden auszusprechen; fordert andere zuständige Behörden auf nationaler Ebene auf, Ermittlungen zu den Enthüllungen der Luanda Leaks einzuleiten oder fortzuführen und Interessenträger, die nachweislich gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen, strafrechtlich zu verfolgen;

21.  betont die Rolle von internationalem investigativem Journalismus und Hinweisgebern bei der Aufdeckung möglicher Korruption, Geldwäsche und sonstigem Fehlverhalten durch politisch exponierte Personen sowie die Rolle von Finanz- und Nichtfinanzintermediären, wenn es darum geht, möglicherweise unrechtmäßig erlangte Gelder ohne angemessene Kontrollen in das Finanzsystem der EU einzuschleusen;

22.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Luanda Leaks sowie andere Skandale der Vergangenheit wie Cum Ex, die Panama Papers, Lux Leaks und die Paradise Papers das Vertrauen der Bürger in unsere Finanz- und Steuersysteme wiederholt erschüttert haben; betont, dass es von äußerster Wichtigkeit ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und für faire und transparente Steuersysteme und Steuergerechtigkeit zu sorgen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die EU ihre eigenen internen Probleme insbesondere mit Blick auf ihre niedrige Besteuerung und ihre Steueroasen ernsthaft angehen muss;

23.  stellt fest, dass die EBA und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) getrennte Untersuchungen zu Systemen der Dividendenarbitrage durchgeführt haben; nimmt die Ergebnisse der Untersuchung der Mitarbeiter der EBA und ihren 10-Punkte-Aktionsplan für den Zeitraum 2020/2021 zur Kenntnis, mit denen der künftige Rahmen für Anforderungen in Bezug auf Aufsicht und die Bekämpfung von Geldwäsche bei solchen Systemen verbessert werden soll; bedauert jedoch, dass es mehr als 18 Monate gedauert hat, bis die Untersuchung der EBA zu dem Schluss kam, dass eine förmliche Untersuchung eingeleitet werden muss; fordert die ESMA auf, eine gründliche Untersuchung durchzuführen und so bald wie möglich ehrgeizige Empfehlungen vorzulegen; bedauert, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten keine sichtbaren Maßnahmen ergriffen haben, um Unternehmen und Personen, die für diese illegalen Praktiken der Dividendenarbitrage verantwortlich sind, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen, und dass es an Zusammenarbeit zwischen den Behörden mangelt;

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

24.  weist darauf hin, dass es einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in der EU bedarf; begrüßt, dass die Kommission die wiederholte Forderung des Parlaments nach einer Folgenabschätzung in Bezug auf die Einrichtung eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die FIU der Mitgliedstaaten aufgegriffen hat; fordert die Kommission auf, die Schaffung einer auf EU-Ebene angesiedelten FIU als Gelegenheit anzusehen, die Identifizierung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitendem Charakter zu unterstützen und gemeinsame Analysen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durchzuführen; schlägt vor, dass dieser Mechanismus mit der Befugnis ausgestattet werden sollte, gemeinsame Durchführungsmaßnahmen oder Standards für die Zusammenarbeit zwischen den FIU vorzuschlagen und Schulungen, Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch zugunsten der FIU zu fördern; betont, wie wichtig es ist, diesem Mechanismus Zugang zu den einschlägigen Informationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewähren und ihn in die Lage zu versetzen, grenzüberschreitende Fälle zu bearbeiten;

25.  fordert, dass weitere Initiativen beschlossen werden, mit denen Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene durchgesetzt werden könnten, etwa die Erweiterung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Stärkung bestehender Agenturen wie der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und von Eurojust; nimmt die in ihrem angepassten Arbeitsprogramm zum Ausdruck gebrachte Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen Vorschlag zur Stärkung des Mandats von Europol vorzulegen, und erinnert daran, dass ein verstärktes Mandat mit einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle einhergehen sollte; ist der Ansicht, dass die Stärkung der Fähigkeit von Europol, die Einleitung grenzüberschreitender Ermittlungen zu beantragen, insbesondere in Fällen schwerwiegender Angriffe auf Hinweisgeber und investigative Journalisten, die eine wesentliche Rolle bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug, Misswirtschaft und anderem Fehlverhalten im öffentlichen und privaten Sektor spielen, eine Priorität sein sollte;

26.  begrüßt die Einrichtung des zu Europol gehörenden Europäischen Zentrums für Finanz- und Wirtschaftskriminalität, das für eine verstärkte operative Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der EU im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität und für eine vermehrte systematische Nutzung von Finanzermittlungen sorgen wird;

27.  fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, einen Vorschlag für einen europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Steuerfahndung und andere grenzüberschreitende Finanzstraftaten vorzulegen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe zu diesem Zweck auf, die rasche Einrichtung der EUStA zu unterstützen, und ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten, die noch nicht ihre Absicht bekundet haben, der EUStA beizutreten, dies tun sollten; fordert die Zuweisung realistischer finanzieller und personeller Ressourcen sowie die Ernennung in Vollzeit abgeordneter Staatsanwälte durch die Mitgliedstaaten, damit die zu erwartende hohe Arbeitsbelastung der EUStA bewältigt werden kann;

29.  stellt fest, dass die vorgeschlagenen Haushalts- und Humanressourcen nicht ausreichen, um Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und die bestehenden Koordinierungsmechanismen wie das Operative Netz zur Geldwäschebekämpfung und die Austauschplattform FIU.net umfassend zu unterstützen;

Sonstige verbundene Aspekte

30.  unterstreicht das Potenzial, das eine angemessene Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, einschließlich möglicher öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP), im Zusammenhang mit der Sammlung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung birgt und das künftig etwa in Form von Plattformen für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, FIU und dem Privatsektor besser genutzt werden muss; fordert alle einschlägigen Interessenträger auf, einen Beitrag insbesondere dergestalt zu leisten, dass sie im Rahmen der öffentlichen Konsultation gegenwärtig gut funktionierende Verfahren weitergeben; ist der Ansicht, dass bei dieser Zusammenarbeit die Grenzen der geltenden Datenschutzvorschriften und die Grundrechte strikt eingehalten werden sollten; fordert die Kommission auf, einen klaren Rechtsrahmen für die Einrichtung von Dreierplattformen vorzuschlagen, in dem die Pflichten und Profile der Teilnehmer geregelt sind und mit dem die Einhaltung der gleichen Regeln für den Informationsaustausch, der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Datensicherheit, die Rechte von Verdächtigen und andere Grundrechte sichergestellt werden; ist der Ansicht, dass zeitnahe und umfassende Rückmeldungen zur Wirksamkeit von Meldungen über Verdachtsfälle in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen von entscheidender Bedeutung sind, wenn Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden sollen;

31.  bekräftigt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, alle bestehenden Programme, bei denen im Gegenzug zu Investitionen die Staatsbürgerschaft verliehen oder ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, so bald wie möglich auslaufen zu lassen, vor allem dann, wenn die Überprüfung unzureichend ist und es an Transparenz mangelt, um die häufig damit verbundene Gefahr der Geldwäsche, die Schwächung des gegenseitigen Vertrauens und der Integrität des Schengen-Raums sowie weitere politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Risiken für die EU und ihre Mitgliedstaaten zu verringern; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich über die Maßnahmen, die sie in Bezug auf die Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren zu ergreifen gedenkt, sowie über etwaige Schlussfolgerungen der von ihr zu diesem Zweck eingesetzten Expertengruppe zu berichten; fordert die Kommission auf, weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt sind;

32.  fordert die Kommission auf, die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen(29) durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, um die grenzüberschreitende Einziehung illegal erworbener Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die vorhandenen Daten zu beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerten zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, in die anstehenden Legislativvorschläge Bestimmungen aufzunehmen, die den FIU das Einfrieren im Wege von Verwaltungsmaßnahmen erleichtern, sowie einen Rechtsrahmen, mit dem Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, Rückrufanfragen nahtlos zu bearbeiten und auszuführen, und Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang eine zügige grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden ermöglichen; ist besorgt darüber, dass die Gesamtergebnisse hinsichtlich der eingezogenen Vermögenswerte nicht zufriedenstellend sind und dass die Einziehungsquoten in der EU nach wie vor sehr gering sind; fordert die Kommission auf, den Vorschriften über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte für öffentliche oder soziale Zwecke besondere Aufmerksamkeit zu widmen und darauf hinzuwirken, dass eingezogene Vermögenswerte an Opfer in Ländern außerhalb der EU zurückgegeben werden;

33.  begrüßt die von der Kommission skizzierte Möglichkeit, der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen EU-Aufsichtsbehörde einige Befugnisse zu übertragen, um die Umsetzung des Einfrierens von Vermögenswerten im Rahmen restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) der EU in allen Mitgliedstaaten zu überwachen und zu unterstützen;

34.  begrüßt die Annahme der Richtlinie (EU) 2018/1673, mit der neue strafrechtliche Bestimmungen eingeführt und eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht werden soll, um Geldwäsche und damit verbundene Terrorismusfinanzierung sowie organisierte Kriminalität besser zu unterbinden; fordert eine weitere Prüfung der Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften einschließlich der Definition einiger Vortaten der Geldwäsche wie Steuerstraftaten zu harmonisieren;

35.  begrüßt die Annahme der Richtlinie (EU) 2019/1153 und erwartet, dass die Kommission die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Ausweitung der Definition von Finanzinformationen auf alle Arten von Informationen oder Daten, die sich im Besitz von Behörden oder Verpflichteten befinden und den FIU zur Verfügung stehen, sowie die Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit einer Ausweitung des Austauschs von Finanzinformationen oder Finanzanalysen zwischen den FIU in der Union auf den Austausch über andere schwere Straftaten als Terrorismus oder organisiertes Verbrechen in Verbindung mit Terrorismus bewertet;

36.  ist besorgt darüber, dass die COVID-19-Pandemie die Fähigkeit von Regierungen und Akteuren der Privatwirtschaft beeinträchtigen könnte, Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit der EBA Konsultationen mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden durchzuführen, um die spezifischen Risiken und Schwierigkeiten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergeben, und auf dieser Grundlage konkrete Leitlinien für eine bessere Widerstandsfähigkeit und Durchsetzung auszuarbeiten;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EU auf globaler Ebene des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einer Stimme spricht, insbesondere indem die Kommission in die Lage versetzt wird, die EU im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags in der FATF zu vertreten, wie es auch in anderen Politikbereichen der Fall ist;

38.  fordert klarere Leitlinien von auf EU-Ebene angesiedelten Einrichtungen wie dem Europäischen Datenschutzausschuss zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und zur Einhaltung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere was Sorgfaltspflichten und die Vorratsdatenspeicherung angeht, da die nationalen Datenschutzbehörden in der Vergangenheit in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze verfolgt haben;

39.  fordert, dass das betreffende Referat in der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission mit mehr personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, und begrüßt, dass die Ressourcen für die EBA aufgestockt worden sind;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle gemeldeten Fälle von Geldwäsche und damit verbundener Kriminalität – wie etwa Mord und Gewalt gegen Hinweisgeber und Journalisten – umfassend und transparent zu untersuchen; bekräftigt seinen Standpunkt zur Schaffung eines vom Parlament verliehenen Daphne-Caruana-Galizia-Preises; fordert die maltesischen Behörden auf, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um zu ermitteln, wer hinter der Ermordung von Daphne Caruana Galizia steckt, und weitere Untersuchungen gegen diejenigen anzustellen, gegen die nach wie vor ernsthafte Vorwürfe der Geldwäsche bestehen, nachdem die Berichte von Daphne Caruana Galizia durch die Enthüllungen in den Panama Papers bestätigt wurden; fordert die maltesischen Behörden ferner auf, Untersuchungen gegen Finanzintermediäre durchzuführen, die in Verbindung zu Mossack Fonseca stehen und nach wie vor in Malta tätig sind, und ist besorgt über die unwirksame Selbstregulierung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer; fordert, dass der ehemalige Eigentümer und Präsident der Pilatus Bank nach Malta ausgeliefert wird, da die gegen ihn erhobene Anklage vom US-Justizministerium mittlerweile aus verfahrenstechnischen Gründen fallengelassen wurde, und fordert die maltesischen Behörden nachdrücklich auf, den Banker wegen mutmaßlicher Geldwäsche und anderer Finanzstraftaten strafrechtlich zu verfolgen;

41.  ist zutiefst besorgt darüber, dass es – wie bei der Bewertung der Leistung der dänischen und estnischen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Danske-Bank-Skandal zutage getreten ist – an wirksamer Aufsicht mangelt; ist ferner besorgt über den jüngsten Wirecard-Skandal sowie über die Rolle und die potenziellen Unzulänglichkeiten der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin; nimmt in diesem Fall erneut das Versagen der Selbstregulierung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer zur Kenntnis; stellt fest, dass die Einstufung dieses FinTech-Unternehmens als „Technologieunternehmen“ und nicht als Zahlungsdienstleister eine zentrale Rolle beim Versagen der Regulierungsbehörde gespielt hat; fordert die Kommission auf, dieses Problem umgehend anzugehen, indem sie sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister korrekt eingestuft werden; fordert die EU und die zuständigen nationalen Behörden auf, eine Untersuchung zu den fehlenden 1,9 Mrd. EUR einzuleiten, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Funktionsweise des Rechnungsprüfungswesens unter anderem durch gemeinsame Prüfungen verbessert werden kann;

o
o   o

42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(2) ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.
(3) ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1.
(4) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122.
(5) ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22.
(6) ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6.
(7) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.
(8) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(9) ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.
(10) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 111.
(11) ABI. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0328.
(13) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0103.
(14) ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.
(15) ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1.
(16) ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4.
(17) ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0216.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0240.
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0022.
(21) Politico, „Dirty money failures signal policy headaches for new Commission“, 24. Juli 2019.
(22) Europol, „Does crime still pay? – Criminal Asset Recovery in the EU – Survey of Statistical Information 2010-2014“, 1. Februar 2016.
(23) Europäische Kommission, Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, „Anti-money laundering directive V (AMLD V) – transposition status“, 2. Juni 2020.
(24) Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020)2800).
(25) Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, „COVID-19-related Money Laundering and Terrorist Financing – Risks and Policy Responses“, Mai 2020.
(26) Europol, „Pandemic profiteering: how criminals exploit the COVID-19 crisis“, 27. März 2020.
(27) Europäische Bankenaufsichtsbehörde, „EBA statement on actions to mitigate financial crime risks in the COVID-19 pandemic“, 31. März 2020.
(28) Global Financial Integrity: „Trade-Related Illicit Financial Flows in 135 Developing Countries: 2008–2017“, 3. März 2020.
(29) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.


Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie
PDF 161kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie (2020/2691(RSP))
P9_TA(2020)0205RC-B9-0216/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 4, 6, 9, 114, 153, 169 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und insbesondere Artikel 168,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 35,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen(1),

–  unter Hinweis auf das Manifest der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine gesunde und umweltfreundliche Erholung von COVID-19(2),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass COVID-19 die Wechselwirkungen zwischen der menschlichen Gesundheit und der Gesundheit unseres Planeten sowie unsere Schwachstellen aufzeigt; in der Erwägung, dass das Auftreten von Zoonosen, die von Tieren auf den Menschen übertragen werden, durch den anthropogenen Klimawandel, die Zerstörung der biologischen Vielfalt und Umweltschäden verschärft wird;

B.  in der Erwägung, dass im Manifest der WHO für eine gesunde und umweltfreundliche Erholung von COVID-19 sechs Rezepte für eine gesunde und umweltfreundliche Erholung verschrieben werden:

   a. Schutz und Erhaltung der Quelle der menschlichen Gesundheit: der Natur;
   b. Investitionen in wesentliche Dienstleistungen, von Wasser und sanitären Einrichtungen bis hin zu sauberer Energie in Gesundheitseinrichtungen;
   c. Gewährleistung einer schnellen und gesunden Energiewende;
   d. Förderung gesunder, nachhaltiger Ernährungssysteme;
   e. Errichtung gesunder, lebenswerter Städte,
   f. keine weitere Finanzierung der Umweltverschmutzung mit dem Geld der Steuerzahler;

C.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt dieser Entschließung auf dem engeren Bereich der Politik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens liegt, auf die in Artikel 168 und Artikel 114 AEUV Bezug genommen wird;

D.  in der Erwägung, dass COVID-19 deutlich macht, dass die Europäische Union nicht über ausreichend starke Instrumente verfügt, um eine Gesundheitskrise wie die Ausbreitung einer neuartigen Infektionserkrankung, die naturgemäß keine Grenzen kennt, zu bewältigen;

E.  in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen beschreibt;

F.  in der Erwägung, dass das Recht auf körperliche und psychische Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht darstellt; in der Erwägung, dass jedem Menschen unterschiedslos das Recht auf Zugang zu moderner und umfassender medizinischer Versorgung zusteht; in der Erwägung, dass die universelle Gesundheitsversorgung ein Ziel für nachhaltige Entwicklung ist, zu dessen Erreichung bis 2030 sich alle Unterzeichner verpflichtet haben;

G.  in der Erwägung, dass in Artikel 168 AEUV festgelegt ist, dass „bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen [...] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt“ wird, und in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach entschieden hat, dass die EU Binnenmarktmaßnahmen einsetzen kann, um Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verfolgen;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 168 AEUV weiterhin für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, einschließlich der Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung und der Zuweisung der für sie bestimmten Mittel, zuständig sind;

I.  in der Erwägung, dass es immer noch Raum für Verbesserungen bei der Umsetzung der Gesundheitspolitik durch die Europäische Union innerhalb der bestehenden Parameter der Verträge gibt; in der Erwägung, dass die in den Verträgen vorgesehenen Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf die Zusagen, zu deren Einhaltung sie dienen könnten, nach wie vor zu wenig genutzt werden(3);

J.  in der Erwägung, dass die öffentlichen Gesundheitssysteme unter großem Druck stehen, für eine angemessene Versorgung aller Patienten zu sorgen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Verringerung öffentlicher Defizite nicht zu einer unzureichenden Finanzierung des Gesundheitssystems oder zum Leiden von Patienten führen dürfen;

K.  in der Erwägung, dass anerkannt ist, dass der Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie eine bessere Koordinierung und Förderung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Vorteile für die öffentliche Gesundheit mit sich bringen können(4);

L.  in der Erwägung, dass die derzeitigen demografischen Entwicklungen, der Zugang zu Behandlungen für alle, die hohe Prävalenz chronischer Krankheiten, elektronische Gesundheitsdienste/Digitalisierung und die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme dazu geführt haben, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Politik der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelegt wird;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (COM(2009)0567) ein soziales Gefälle in Bezug auf den Gesundheitszustand in allen Mitgliedstaaten der EU festgestellt hat; in der Erwägung, dass die WHO in diesem sozialen Gefälle die Verbindung zwischen der Ungleichheit in den Bereichen Gesellschaft und Wirtschaft und der Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung sieht, in der Erwägung, dass die gesundheitliche Ungleichheit auf sozialer Ungleichheit bezüglich der Lebensbedingungen und gesellschaftlichen Verhaltensmuster beruht, die wiederum von Faktoren wie Geschlecht, Rasse, Bildungsstand, Beschäftigungssituation, Einkommen und ungleiche Verteilung des Zugangs zu Diensten der Gesundheitsversorgung, Prävention und Gesundheitsförderung beeinflusst werden;

N.  in der Erwägung, dass die EU derzeit Produkte reglementiert, die Auswirkungen auf die Gesundheit und gesundheitliche Folgen haben, darunter Tabak, Alkohol, Lebensmittel und Chemikalien sowie Arzneimittel und Medizinprodukte;

O.  in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenz eine schwerwiegende globale Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt;

P.  in der Erwägung, dass es eine EU-Regulierung und -Politik in Bezug auf klinische Prüfungen und in Bezug auf die Koordinierung der Gesundheitssysteme im Rahmen der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung(5) gibt, und in der Erwägung, dass die Erörterung des Vorschlags zu Bewertungen von Gesundheitstechnologien noch nicht abgeschlossen ist;

Q.  in der Erwägung, dass die Gesundheitsforschung über Horizont 2020 und den künftigen Rahmen von Horizont Europa, das Gesundheitsprogramm und das künftige Programm EU4Health sowie andere Fonds der EU finanziert wird; in der Erwägung, dass das Programm „EU4Health“ mit einem vorgeschlagenen Haushalt von 9,4 Mrd. EUR ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass die EU bei der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit eine immer wichtigere Rolle einnimmt;

R.  in der Erwägung, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Chemikalienagentur, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz alle europäische Agenturen mit wichtigen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind;

S.  in der Erwägung, dass die derzeitige Infrastruktur für Notfallmaßnahmen, einschließlich des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, des Beschlusses zu grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und des Katastrophenschutzverfahrens der Union, während der derzeitigen Gesundheitskrise an ihre Grenzen stößt;

T.  in der Erwägung, dass Angehörige der Gesundheitsberufe unannehmbar hohen Risiken ausgesetzt und in manchen Fällen gezwungen sind zu entscheiden, wer eine medizinische Intensivbehandlung erhalten kann und wer nicht; in der Erwägung, dass sich viele Arbeitnehmer in systemrelevanten Funktionen, Grenzgänger und Saisonarbeiter sowie Arbeitnehmer in Branchen wie Schlachthöfen und Lebensmittelerzeugung in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden;

U.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise die Arbeitsbedingungen vieler Arbeitnehmer in Europa verändert hat, einige bestehende Probleme stärker hat zutage treten lassen und neue Fragen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgeworfen hat;

V.  in der Erwägung, dass schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, ethnische Minderheiten, Bewohner von Pflegeheimen, die Heimunterbringung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen von COVID-19 unverhältnismäßig stark betroffen sind;

W.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten während der Gesundheitskrise beeinträchtigt ist und Frauen, Kinder und LGBT+-Personen einem höheren Risiko von Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind;

X.  in der Erwägung, dass viele der langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen von COVID-19, einschließlich der Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, noch nicht bekannt sind;

Y.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Gesundheitskrise und ihre Ausbreitung in ganz Europa den Kapazitätsunterschied zwischen den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten offenbart und gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten in Situationen, in denen eine unerwartete Gesundheitsgefahr auftritt, auf ihre Nachbarländer angewiesen sein können, die über ausreichend widerstandsfähige Systeme verfügen;

Z.  in der Erwägung, dass es aufgrund unterschiedlicher Ansätze für die Erhebung von COVID-19-Daten in der EU schwierig ist, Daten zu vergleichen;

AA.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, wie wichtig eine faktengestützte Gesundheitspolitik, einschließlich Initiativen zur Prävention und Behandlung, ist; in der Erwägung, dass Präventivmaßnahmen verhältnismäßig sein sollten;

AB.  in der Erwägung, dass der Mechanismus der EU für die gemeinsame Beschaffung erfolgreich für persönliche Schutzausrüstung, Testkits, Beatmungsgeräte und einige Arzneimittel genutzt wird, wenn sich der Mechanismus auch als langsamer und weniger effektiv als erforderlich erwiesen hat; in der Erwägung, dass die Kapazitäten der EU durch die Bevorratung von wichtigen Ressourcen wie Masken, Beatmungsgeräten und Laborausrüstung, die dort eingesetzt werden sollen, wo sie am dringendsten benötigt werden, gestärkt wurden;

AC.  in der Erwägung, dass während der COVID-19-Gesundheitskrise verschiedene Ad-hoc-Maßnahmen getroffen wurden, darunter die Einsetzung eines Expertengremiums der Kommission und Leitlinien für die Behandlung von Patienten sowie die Entsendung von Gesundheitspersonal in andere Mitgliedstaaten;

AD.  in der Erwägung, dass pharmazeutische Lieferketten von pharmazeutischen Wirkstoffen oder Generika abhängen, die in Drittländern – zuweilen von einer einzigen Fabrik weltweit – hergestellt werden; in der Erwägung, dass die während der COVID-19-Gesundheitskrise verhängten Ausfuhrverbote die Gefahr einer ausschließlichen Abhängigkeit von diesen Lieferketten deutlich gemacht haben;

AE.  in der Erwägung, dass die psychologischen Folgen von COVID-19 in vielen Berichten und Studien hervorgehoben werden, und dass Menschen aller Altersgruppen über einen langen Zeitraum hinweg von der erforderlichen sozialen Isolation betroffen sind, durch die die Ausbreitung des Virus verhindert werden soll;

AF.  in der Erwägung, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Gesundheits- und Pflegebedürfnissen älterer Menschen Rechnung zu tragen;

AG.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten erheblich unter der Abwanderung hochqualifizierter Fachkräfte im Gesundheitswesen leiden, die sich dafür entscheiden, in Mitgliedstaaten zu arbeiten, in denen die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen besser sind als in ihren eigenen Ländern;

AH.  in der Erwägung, dass Impfskepsis und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit zunehmend Anlass zur Sorge geben; in der Erwägung, dass bei der Organisation und Durchführung von Impfprogrammen in den Mitgliedstaaten mehr Klarheit über den Nutzen und die Risiken einer Immunisierung erforderlich ist;

AI.  in der Erwägung, dass durch die von der Kommission am 4. Mai 2020 veranstaltete Geberkonferenz zur Mobilisierung von 7,5 Mrd. EUR für die Entwicklung von Impfstoffen, Behandlungen und Instrumenten als globale gemeinsame Ressourcen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 27. Juni 2020 ein Betrag von 15,9 Mrd. EUR erreicht wurde; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ vom 27. Mai 2020 (COM(2020)0456) darlegte, dass „alle künftigen Impfstoffe [...] weltweit produziert und bereitgestellt werden sowie für alle erschwinglich und zugänglich sein“ müssen;

AJ.  in der Erwägung, dass in der Impfstrategie der EU Abnahmegarantien für Impfstoffe vorgesehen sind, dass sie aber nicht auf die Kosten bei Verfügbarkeit eingeht;

AK.  in der Erwägung, dass die im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vorgesehene Flexibilität, die in der Erklärung von Doha weiter bekräftigt wurde, bei Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Erteilung von Zwangslizenzen genutzt werden kann;

AL.  in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Bedrohungen nur gemeinsam bewältigt werden können und es daher erforderlich ist, dass die gesamte internationale Gemeinschaft zusammenarbeitet und sich solidarisch zeigt;

1.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die richtigen Lehren aus der COVID-19-Krise zu ziehen und im Bereich der Gesundheit deutlich stärker zusammenzuarbeiten; fordert daher eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung einer Europäischen Gesundheitsunion;

2.  betont, dass der Vertrag über die Europäische Union (EUV) deutlich mehr Maßnahmen auf europäischer Ebene ermöglicht, als in den letzten Jahren umgesetzt wurden; fordert, dass die Kommission ihre Handlungsmöglichkeiten prüft und dass die Mitgliedstaaten die Optionen positiver betrachten als in der Vergangenheit;

3.  unterstützt nachdrücklich das Konzept der Berücksichtigung des Gesundheitsaspekts in allen Politikbereichen und fordert die uneingeschränkte Umsetzung dieses Konzepts, indem Gesundheitsaspekte in allen einschlägigen Politikbereichen, wie Landwirtschaft, Verkehr, internationalem Handel, Forschung, Umwelt und Klima, berücksichtigt werden und die Politikbereiche einer systematischen Gesundheitsfolgenabschätzung unterzogen werden;

4.  weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise noch nicht überwunden ist und es zu weiteren Infektionen und Todesfällen kommen wird, wenn kein umsichtiger Ansatz verfolgt wird; spricht sich nachdrücklich für wirksame Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Infektionen aus;

5.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die globalen Partner auf, für einen raschen, gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang zu künftigen COVID-19-Impfstoffen und Behandlungen für alle Menschen weltweit zu sorgen, sobald diese verfügbar sind;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Patentpool für COVID-19-Produkte (COVID-19 Technology Access Pool – C-TAP) offiziell zu unterstützen, wodurch ein größtmöglicher Austausch von Wissen im Zusammenhang mit COVID-19-Gesundheitstechnologien, geistigem Eigentum und Daten zum Nutzen aller Länder und Bürger ermöglicht wird;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in alle laufenden und künftigen Finanzierungs- und Investitionsaufrufe kollektive Schutzvorkehrungen zugunsten der Öffentlichkeit in Bezug auf öffentliche Beiträge aufzunehmen, etwa Transparenz-, Zugänglichkeits- und Erschwinglichkeitsklauseln, und nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung der Endprodukte;

8.  fordert einen Dialog und eine Zusammenarbeit mit Drittländern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Zwangslizenzen für den Fall zu erteilen, dass Drittländer den Impfstoff und/oder die Therapie oder das entsprechende Wissen nicht weitergeben;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Gesundheitssysteme schnellstmöglich Stresstests zu unterziehen, um sich zu vergewissern, dass sie für ein etwaiges Wiedererstarken von COVID-19 und für etwaige künftige Gesundheitskrisen gerüstet sind; fordert die Kommission auf, diese Tätigkeit zu koordinieren und gemeinsame Parameter festzulegen;

10.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests eine Richtlinie über Mindeststandards für eine hochwertige Gesundheitsversorgung vorzuschlagen, mit der die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung, Organisation und Finanzierung ihrer Gesundheitssysteme erhalten bleibt, aber Patientensicherheit, menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsstandards für Beschäftigte im Gesundheitswesen und die Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Pandemien und anderen Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden;

11.  fordert die Kommission auf, eine angemessene Finanzierung des Gesundheitssystems und der Indikatoren und Ziele für das Wohlergehen in die länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters aufzunehmen;

12.  fordert die Kommission auf, ein gemeinsames Paket von Gesundheitsfaktoren anzunehmen, um gesundheitliche Ungleichheiten nach Alter, Geschlecht, sozioökonomischem Status und geografischer Lage zu überwachen und eine Methode für die Überprüfung der Gesundheitssituation in den Mitgliedstaaten festzulegen, um die Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungsbedarf besteht und die Finanzmittel aufgestockt werden müssen, und ihnen Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Wirksamkeit von Maßnahmen bewerten sollte, um gesundheitliche Ungleichheiten zu verringern, die sich aus politischen Maßnahmen in Bezug auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Risikofaktoren ergeben;

13.  fordert die Kommission auf, die Schaffung eines Europäischen Gesundheitsreaktionsmechanismus (European Health Response Mechanism, EHRM) vorzuschlagen, um auf alle Arten von Gesundheitskrisen zu reagieren, die operative Koordinierung auf EU-Ebene zu stärken, die Bildung und die Auslösung der strategischen Reserve für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung zu überwachen und deren ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen; ist der Auffassung, dass der EHRM die Arbeitsmethoden formalisieren sollte, die während der COVID-19-Gesundheitskrise eingeführt wurden, und dabei auf den Maßnahmen aufbauen sollte, die in der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, dem Beschluss über grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren(6) und dem Katastrophenschutzverfahren der Union vorgesehen sind;

14.  fordert die Einrichtung einer vom EHRM betriebenen Dienststelle für Krisenmanagement im Gesundheitswesen, die von dem für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglied und dem für Krisenmanagement zuständigen Kommissionsmitglied geleitet und von dem ECDC, der EMA und einem Expertengremium unterstützt wird; fordert, dass diese Dienststelle vorbereitet ist, indem sie über einen Notfallplan für Pandemien verfügt, um eine koordinierte Reaktion zu ermöglichen;

15.  fordert die Einrichtung einer digitalen Austauschplattform, ähnlich dem COVID-19-Datenportal, um den Austausch in Bezug auf epidemiologische Daten, auf Empfehlungen für Angehörige der Gesundheitsberufe und Krankenhäuser sowie auf den genauen Stand der verfügbaren Kapazitäten und Lagerbestände an medizinischen Produkten zu erleichtern;

16.  ist der Ansicht, dass die Union in der Lage sein sollte, auf die Mobilisierung von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Rahmen des Europäischen Medizinischen Korps zurückzugreifen, das geschaffen wurde, um zu ermöglichen, dass allen Mitgliedstaaten schnelle medizinische Hilfe und Fachwissen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung gestellt werden;

17.  fordert, dass gemeinsame Vergabeverfahren der EU für die Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen und -behandlungen genutzt und systematischer eingesetzt werden, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten miteinander in Wettbewerb treten, und um einen gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang zu wichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten zu gewährleisten, insbesondere für neue innovative Antibiotika, neue Impfstoffe und kurative Arzneimittel sowie Arzneimittel für seltene Krankheiten;

18.  fordert die Kommission auf, eine neue Verordnung über grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren vorzuschlagen, die den Beschluss über grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ersetzt, um unter anderem gemeinsame Vergabeverfahren der EU in Gesundheitskrisen schneller und wirksamer zu gestalten, die Effizienz und Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten und einen gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang zu neuen Behandlungsmethoden zu gewährleisten;

19.  fordert den Rat nachdrücklich auf, so bald wie möglich sein Mandat für den Vorschlag zur Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health technology assessment, HTA) anzunehmen, damit die Verhandlungen bis Ende des Jahres abgeschlossen werden können;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Preisen vorzulegen, um die Transparenz von FuE-Kosten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei Verhandlungen mit Herstellern von Arzneimitteln, die nicht gemeinsam beschafft werden, gleiche Ausgangsbedingungen haben;

21.  besteht auf der raschen Umsetzung der stark verzögerten Verordnung über klinische Prüfungen, damit die Transparenz von Ergebnissen klinischer Prüfungen – unabhängig von dem Resultat – gewährleistet wird und größere, grenzüberschreitende klinische Prüfungen möglich werden; betont, dass negative oder nicht schlüssige Ergebnisse klinischer Prüfungen ein wichtiges Wissen darstellen, das zur Verbesserung der künftigen Forschung beitragen kann;

22.  fordert, dass man sich mit den Problemen bei Arzneimittellieferketten in der EU und weltweit mithilfe der Arzneimittelstrategie der EU befasst, die auch legislative Maßnahmen, politische Maßnahmen und Anreize enthalten sollte, um die Produktion wesentlicher pharmazeutischer Wirkstoffe und Arzneimittel in Europa zu steigern und die Lieferkette zu diversifizieren, damit die Versorgung und ein erschwinglicher Zugang zu jeder Zeit gewährleistet sind; vertritt die Auffassung, dass die Arzneimittelstrategie der EU die im Rahmen des strategischen Ansatzes für Arzneimittel in der Umwelt ergriffenen Maßnahmen unberührt lassen sollte;

23.  empfiehlt allen Ländern, dem WTO-Übereinkommen zur Beseitigung der Zölle auf Arzneimittel beizutreten, und fordert nachdrücklich, dessen Geltungsbereich auf alle Arzneimittel und Medizinprodukte auszuweiten, und spricht sich dafür aus, dass die EU ein robustes europäisches System für das geistige Eigentum aufrechterhalten muss, um F&E und die Fertigung in Europa zu fördern und somit sicherzustellen, dass Europa weiterhin innovativ und weltweit führend bleibt;

24.  fordert gezielte Leitlinien der Kommission zur Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe, die die Vergabe von Aufträgen im Arzneimittelbereich betreffen; fordert, dass sich diese Leitlinien auf das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots gründen, damit der öffentliche Auftraggeber Kriterien berücksichtigen kann, die qualitative, technische und nachhaltige Aspekte der Angebotsabgabe sowie den Preis widerspiegeln;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Diensten in Verbindung mit sexuellen und reproduktiven Rechten‚ einschließlich des Zugangs zu Verhütung und des Rechts auf sichere Abtreibung, zu fördern und sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Verhütung, einschließlich Notverhütung, und zu sicherer Abtreibung – wo dies rechtlich möglich ist – als wesentliche Gesundheitsdienste anzusehen, die auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden müssen;

26.  bedauert, dass manche Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie effektiv keinen sicheren und zeitnahen Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten gewährleistet haben; bekräftigt, dass die Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, zu denen auch ein sicherer und legaler Schwangerschaftsabbruch gehört, eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; weist erneut darauf hin, dass die Rechte von LGBTI-Personen untrennbar dazugehören, wenn es gilt, auf die uneingeschränkte Wahrung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte hinzuarbeiten; fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, der Frage nachzugehen, wie ihre Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte während der Pandemie funktioniert haben, und bei der Ermittlung bewährter Verfahren für die Zukunft zusammenzuarbeiten und sich hierbei auf das Beispiel mehrerer Länder zu stützen, die gute und innovative Möglichkeiten zur Bereitstellung von Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, wie etwa Telemedizin, Online-Sprechstunden und medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche zu Hause und in einem frühen Stadium, anstreben; fordert alle Mitgliedstaaten auf, auch in Krisenzeiten für umfassende Sexualerziehung, den einfachen Zugang von Frauen zur Familienplanung und zum gesamten Spektrum der Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, einschließlich moderner Methoden der Empfängnisverhütung und des sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, zu sorgen;

27.  fordert die Kommission auf, ein überarbeitetes Mandat für das ECDC vorzuschlagen, damit seine Mittel, Personalausstattung und Kompetenzen erhöht werden, was das ECDC in die Lage versetzen würde, u. a. seine Zuständigkeiten auf nicht ansteckende Krankheiten auszuweiten, verbindliche Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten und die Laborforschung in Gesundheitskrisen zu koordinieren;

28.  fordert, dass der EMA eine wichtigere Rolle bei der Überwachung und Verhinderung von Arzneimittelengpässen und der Koordinierung der Gestaltung und Genehmigung von klinischen Prüfungen in der EU in Krisenzeiten zukommt;

29.  ist der Ansicht, dass die Schaffung eines europäischen Äquivalents zur US-amerikanischen Biomedical Advanced Research and Development Authority (BARDA) geprüft werden sollte, das für die Beschaffung und Entwicklung von Maßnahmen gegen Bioterrorismus, chemische, nukleare und radiologische Bedrohungen und Grippepandemien sowie neue Krankheiten zuständig wäre;

30.  fordert, dass die Rolle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gestärkt wird, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer im Gesundheitswesen nicht in Gefahr gebracht werden;

31.  weist auf die besonders tragischen Auswirkungen von COVID-19 auf Pflegeheime in Europa hin, da dort der verwundbarste Teil der Gesellschaft getroffen wurde und in manchen Mitgliedstaaten mehr als 50 % der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 in Pflegeheimen auftraten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ursachen für diese tragische Wende der Ereignisse zu untersuchen und entsprechende legislative Lösungen zu erarbeiten;

32.  fordert die Kommission auf, dringend einen neuen Aktionsplan für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen in der EU vorzulegen, in dem die Erfahrungen mit der Pandemie berücksichtigt werden, um den Angehörigen der Gesundheitsberufe einen neuen, angemessenen strategischen und operativen Rahmen zu bieten;

33.  fordert, dass die EU-Aktionspläne zur Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe durch rechtsverbindliche Maßnahmen verstärkt werden, damit der Einsatz antimikrobieller Mittel auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies unbedingt erforderlich ist, und dass die Innovation für neue Antibiotika gefördert wird;

34.  fordert die Annahme eines EU-Impfausweises;

35.  fordert, dass ein Kommunikationsportal für die Öffentlichkeit eingerichtet wird, das der Union ermöglichen würde, validierte Informationen weiterzugeben, Warnungen an die Bürger zu versenden und gegen Desinformationen vorzugehen; weist darauf hin, dass dieses Portal ein breites Spektrum an Informationen, Präventionskampagnen und Bildungsprogrammen für Jugendliche umfassen könnte und dass es in Zusammenarbeit mit dem ECDC auch dazu genutzt werden könnte, einen umfassenden Impfschutz auf europäischer Ebene zu fördern;

36.  fordert die Kommission auf, in Absprache mit der Zivilgesellschaft die Schaffung eines europäischen Raumes für Gesundheitsdaten vorzuschlagen, in dem der europäische Datenschutzrahmen uneingeschränkt geachtet wird, um die Standardisierung, die Interoperabilität, den Datenaustausch und die Annahme und Förderung internationaler Normen für Gesundheitsdaten zu verbessern;

37.  fordert die Annahme eines EU-Aktionsplans zur Transparenz von Gesundheitsinformationen und zur Bekämpfung von Desinformation;

38.  setzt mit Nachdruck auf den Grundsatz „Eine Gesundheit“, der die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit und den Umweltschutz miteinander verknüpft; ist der Ansicht, dass Maßnahmen gegen den Klimawandel, Umweltschäden, den Verlust der Artenvielfalt und nicht nachhaltige Verfahren zur Nahrungsmittelerzeugung wesentlich sind, wenn es um den Schutz der Menschen vor neuen Krankheitserregern geht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung des Ansatzes „Eine Gesundheit“ in der EU zu verstärken;

39.  betont, dass der Prävention Vorrang eingeräumt werden muss, was sowohl der Gesundheit der Bürger als auch den Gesundheitsetats der Mitgliedstaaten zugutekommt; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Gesundheitsfaktoren wie Rauchen, Alkoholkonsum, schlechte Ernährung, Luftverschmutzung, Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien und Gesundheitsungleichheiten vorzugehen, um die Gesundheitsergebnisse zu verbessern;

40.  fordert, dass die Europäischen Referenznetzwerke (ERN) ausgeweitet werden auf übertragbare Krankheiten (z. B. durch Einrichtung eines ERN im Bereich des Gesundheitskrisenmanagements) und nicht übertragbare Krankheiten;

41.  fordert die Kommission auf, niedrigere MwSt.-Sätze auf gesunde Erzeugnisse wie saisonales Obst und Gemüse zu fördern, und die Mitgliedstaaten, derartige niedrigere MwSt.-Sätze gezielter einzusetzen;

42.  fordert die Kommission auf, eine Strategie für ein „widerstandsfähiges Europa“ zu entwickeln, die aus einer Landkarte der Risikobewertung und Optionen für ein solides Management und Investitionen in Gesundheitssysteme sowie die Reaktion auf Pandemien auf europäischer Ebene, einschließlich widerstandsfähiger Lieferketten in der EU, besteht; besteht im Zusammenhang mit einem „widerstandsfähigen Europa“ darauf, dass die europäische Produktion gestärkt werden muss, um eine starke Gesundheitsindustrie wieder anzusiedeln bzw. aufzubauen;

43.  fordert ein abgestimmtes, kollaboratives und offenes Konzept im Bereich Forschung und Innovation mit einer stärkeren Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Gesundheitsforschung und der epidemiologischen Forschung, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Forschung auf Ergebnisse, einschließlich benötigter Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und medizinischer Ausrüstung, auszurichten;

44.  fordert die Kommission auf zu bewerten, welche Auswirkungen Anreize in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums auf Innovationen im Bereich Biomedizin im Allgemeinen haben, und für die Finanzierung der Forschung und Entwicklung im medizinischen Bereich glaubwürdige und wirksame Alternativen zu Ausschließlichkeitsrechten zu prüfen, etwa die zahlreichen Verfahren für die Loslösung der FuE-Kosten vom Endpreis;

45.  begrüßt ausdrücklich die beträchtliche Aufstockung der vorgeschlagenen Mittel für das neue Programm EU4Health; betont jedoch, dass Aufstockungen des Gesundheitsbudgets der EU nicht auf den kommenden MFR beschränkt sein sollten, sondern dass es langfristiger Investitionen und Verpflichtungen bedarf; verlangt die Einrichtung eines speziellen EU-Fonds zur Stärkung der Krankenhausinfrastruktur und der Gesundheitsdienste, wobei klare Kriterien angelegt werden müssen;

46.  weist auf die grundlegende Bedeutung der Gesundheitsforschung hin und fordert mehr Synergieeffekte zwischen den Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Schaffung eines EU-Gesundheitsakademie-Netzwerks im Rahmen eines globalen Gesundheitsplans;

47.  betont die wichtige Rolle der europäischen Industrie im Bereich der Arzneimittel und sonstigen gesundheitsbezogenen Bereichen; empfiehlt einen eindeutigen Rechtsrahmen für europäische Unternehmen sowie Mittel für die Wissenschaft und die Gesundheitsforschung, da eine florierende und technisch fortschrittliche europäische Gesundheitsindustrie und eine wettbewerbsfähige Forschungsgemeinschaft von entscheidender Bedeutung sind;

48.  begrüßt die Zusage der Kommission, einen EU-Aktionsplan zur Krebsbekämpfung vorzulegen;

49.  fordert einen EU-Aktionsplan 2021–2027 zur psychischen Gesundheit, in dem den biomedizinischen und den psychosozialen Faktoren psychischer Erkrankungen gleichermaßen Rechnung getragen wird;

50.  fordert einen EU-Aktionsplan für gesundes Altern, um die Lebensqualität älterer Menschen zu verbessern;

51.  fordert einen EU-Aktionsplan für seltene und vernachlässigte Krankheiten;

52.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Verbesserung der unabhängigen Finanzierung europäischer Patientengruppen vorzulegen;

53.  fordert die Kommission auf, ohne weitere Verzögerung einen neuen strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit vorzulegen;

54.  vertritt die Auffassung, dass die Lehren aus der COVID-19-Krise im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas behandelt werden sollten, die eindeutige Vorschläge zur Förderung der Gesundheitspolitik der EU unterbreiten könnte;

55.  betont die internationale Dimension der Gesundheitsversorgung; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern zum Austausch von Wissen und bewährten Verfahren in den Bereichen Vorsorge und Reaktion im Rahmen der Gesundheitssysteme verstärkt werden sollte; fordert die EU auf, in vollem Umfang mit der WHO und anderen internationalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um Infektionskrankheiten zu bekämpfen, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung für alle zu erreichen und die Gesundheitssysteme weltweit zu stärken;

56.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(2) https://www.who.int/docs/default-source/climate-change/who-manifesto-for-a-healthy-and-green-post-covid-recovery.pdf?sfvrsn=f32ecfa7_6
(3) Studie mit dem Titel „Unlocking the potential of the EU treaties: An article-by-article analysis of the scope for action“ (Erschließung des Potenzials der EU-Verträge: Eine artikelweise Analyse der Handlungsmöglichkeiten), Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, veröffentlich am 28. Mai 2020, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/651934/EPRS_STU(2020)651934_EN.pdf
(4) Studie mit dem Titel „Die Zwei-Billionen-Euro-Dividende Europas: Zuordnung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln, 2019–2024“, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, veröffentlich am 18. April 2019, https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document.html?reference=EPRS_STU(2019)631745
(5) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
(6) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.

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