Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 17. September 2020 - Brüssel
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb) ***I
 Fonds für einen gerechten Übergang ***I
 Waffenexporte: Umsetzung des gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
 Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen
 Strategischer Ansatz für Arzneimittel in der Umwelt
 Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU
 Engpässe bei Arzneimitteln und der Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem
 Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa
 Vorbereitung der Sondertagung des Europäischen Rates zu der gefährlichen Eskalation und der Rolle der Türkei im östlichen Mittelmeerraum
 Lage in Belarus
 Lage in Russland, der Giftanschlag auf Alexei Nawalny
 Lage auf den Philippinen, insbesondere der Fall Maria Ressa
 Der Fall Dr. Denis Mukwege in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)
 Humanitäre Lage in Mosambik
 Nachhaltiger Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs ***I
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8: Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und für die Auswirkungen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
 Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte an Rückständen von mehreren Stoffen, darunter Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin
 Erholung der Kultur in Europa
 COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt
 Die Bedeutung städtischer und grüner Infrastruktur – Europäisches Jahr für grünere Städte 2022

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb) ***I
PDF 199kWORD 66k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD))(1)
P9_TA(2020)0222A9-0139/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 müssen leichte Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (Euro-5- und Euro-6-Norm) einhalten, außerdem werden darin zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden in der Verordnung (EU) Nr. 692/2008 der Kommission4 und anschließend in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission5 festgelegt.
(2)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen neue leichte Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (Euro-5- und Euro-6-Norm) einhalten; außerdem werden darin zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt, die mit der Verordnung (EU) 2018/8583a, die am 1. September 2020 in Kraft tritt, geändert und weiter konsolidiert wurden. Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission4 und anschließend in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission5 festgelegt.
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3a Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
4 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
4 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
5 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
5 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Durch die Einführung und anschließende Überarbeitung von Euro-Normen wurden die emissionsbezogenen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nach und nach erheblich verschärft. Zwar wurden für Fahrzeuge im Allgemeinen bei den limitierten Schadstoffen durchweg erhebliche Emissionsverminderungen erreicht, jedoch nicht bei den NOx-Emissionen aus Dieselmotoren und bei Partikeln aus Dieselmotoren mit Direkteinspritzung (insbesondere von leichten Nutzfahrzeugen). Daher sind Maßnahmen nötig, um diesen Missstand zu beheben.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Dem von der Europäischen Umweltagentur (EUA) veröffentlichten Luftqualitätsbericht 20191a zufolge war die langfristige Belastung durch Luftverschmutzung im Jahr 2016 in der EU-28 für mehr als 506 000 vorzeitige Todesfälle verantwortlich. In dem Bericht wurde außerdem bestätigt, dass der Straßenverkehr in der EU-28 im Jahr 2017weiterhin die primäre Quelle von NOx-Emissionen war, wobei etwa 40 % der gesamten NOx-Emissionen in der EU darauf entfielen, und dass etwa 80 % der gesamten straßenverkehrsbedingten NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen stammen.
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1a Europäische Umweltagentur: „Air quality in Europe – 2019 report“.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Der Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
(3c)  Durch die jüngsten Verstöße von Herstellern gegen den bestehenden Rechtsrahmen, etwa gegen die ihnen aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erwachsenden Verpflichtungen, wurden die Mängel der Kontroll- und Durchsetzungsverfahren deutlich. Die Verbraucher erhielten keine zufriedenstellende Entschädigung, da die Fahrzeuge selbst dann, wenn eine Entschädigung gewährt wurde, oft nicht in Übereinstimmung mit der Euro-5- bzw. Euro-6-Norm gebracht wurden. Da in europäischen Städten zunehmend Dieselverbote verhängt werden und sich dies auf das tägliche Leben der Bürger auswirkt, würden angemessene Entschädigungsmaßnahmen darin bestehen, die betroffenen Fahrzeuge mit der angepassten Abgasaufbereitungstechnik auszustatten (Hardware-Änderung) oder – falls der Verbraucher ein gekauftes Fahrzeug gegen ein saubereres Modell eintauschen möchte – Umstellungsprämien anzubieten.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Kommission hat daher eine neue Methode für die Prüfung der Fahrzeugemissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen, das Verfahren zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfverfahren) entwickelt. Das RDE-Prüfverfahren wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/4276 und (EU) 2016/6467 eingeführt, anschließend in die Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen und mit der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission8 weiter verbessert.
(5)  Die Kommission hat daher eine neue Methode für die Prüfung der Fahrzeugemissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen, das Verfahren zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfverfahren) entwickelt. Das RDE-Prüfverfahren wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/4276 und (EU) 2016/6467 eingeführt, anschließend in die Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen und mit den Verordnungen (EU) 2017/11548 und (EU) 2018/18328a der Kommission weiter verbessert.
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6 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).
6 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).
7 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).
7 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).
8 Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708).
8 Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708).
8a Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  In der Verordnung (EU) 2016/6469 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren verwendet, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen.
(6)  In der Verordnung (EU) 2016/6469 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Für die Termine der Einführung der Anwendung für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge wurde eine jährliche Abfolge gewählt, um eine rechtzeitige Planung der Hersteller für jede Fahrzeuggruppe sicherzustellen. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren eingeführt, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen.
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9 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).
9 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Laut dem Bericht der EUA von 2016 ist der Unterschied zwischen den realen und den im Labor gemessenen Emissionen hauptsächlich auf drei Faktoren zurückzuführen: ein veraltetes Prüfverfahren, Flexibilitätsregelungen in den geltenden Rechtsvorschriften und fahrerabhängige Nutzungsfaktoren. Zur Bestimmung der auf den Fahrstil und die Außentemperatur zurückzuführenden Fehlermarge ist eine Studie erforderlich. Es sollte klar unterschieden werden zwischen dem Übereinstimmungsfaktor, der geräteabhängigen Marge und der Marge aufgrund des Nutzungsfaktors, die vom Fahrer und der Temperatur abhängig ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Am 13. Dezember 2018 erging das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/1622 und T-391/16 betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646. Das Gericht erklärte den Teil der Verordnung (EU) 2016/646 für nichtig, in dem die Übereinstimmungsfaktoren festgelegt wurden, mit deren Hilfe beurteilt werden sollte, ob die Ergebnisse der RDE-Prüfung die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten. Das Gericht stellte fest, dass nur der Gesetzgeber diese Übereinstimmungsfaktoren hätte einführen dürfen, da damit ein wesentliches Element der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 berührt wurde.
(7)  Am 13. Dezember 2018 erging das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/1622 und T-391/16 betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646. Das Gericht erklärte den Teil der Verordnung (EU) 2016/646 für nichtig, in dem die Übereinstimmungsfaktoren festgelegt worden waren, mit deren Hilfe beurteilt werden sollte, ob die Ergebnisse der RDE-Prüfung die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten. Das Gericht stellte fest, dass nur der Gesetzgeber diese Übereinstimmungsfaktoren hätte einführen dürfen, da damit ein wesentliches Element der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 berührt wurde, und dass dies „de facto dazu [führe], dass für RDE‑Prüfungen die für die Euro‑6-Norm [...] festgesetzten Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen geändert werden, obwohl diese [...] auf die RDE‑Prüfungen anzuwenden sind“.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Das Gericht stellte die technische Begründung der Übereinstimmungsfaktoren nicht in Frage. Daher, und da beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung die im praktischen Fahrbetrieb und die im Labor gemessenen Emissionen immer noch voneinander abweichen, ist es angebracht, die Übereinstimmungsfaktoren in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuführen.
(8)  Das Gericht äußerte „Zweifel an der Stichhaltigkeit der Berufung auf mögliche Fehler statistischer Art durch die Kommission“, insbesondere in Bezug auf den vorläufigen Übereinstimmungsfaktor von 2,1, und stellte fest, dass „statistische Unsicherheiten durch die Repräsentativität des Musters oder der Versuchsanordnung oder durch die Zahl der durchgeführten Versuche korrigiert“ würden. Bezüglich der eingeführten technische Unsicherheitsmarge bekräftigte das Gericht, „dass nach einer RDE‑Prüfung nicht bestimmt werden kann, ob das geprüfte Fahrzeug diese Grenzwerte, auch nur annähernd, einhält“. Jedes Messgerät weist eine gewisse technische Unsicherheitsmarge auf, und es wurde festgestellt, dass PEMS-Geräte aufgrund ihrer Verwendung unter einer größeren Bandbreite von Bedingungen eine etwas größere Marge aufweisen als nichtmobile Laborgeräte, wobei dies im Endeffekt sowohl zu einer Über- als auch zu einer Unterschätzung der Emissionen führen kann. Da beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung die im praktischen Fahrbetrieb und die im Labor gemessenen Emissionen immer noch voneinander abweichen, ist es angebracht, die Übereinstimmungsfaktoren vorübergehend in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuführen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu den jüngsten Entwicklungen im „Dieselgate“-Skandal wurde das Urteil des Gerichts begrüßt, und die Kommission wurde ausdrücklich aufgefordert, keinen neuen Übereinstimmungsfaktor einzuführen, damit die Euro-6-Normen nicht weiter aufgeweicht, sondern unter normalen Nutzungsbedingungen eingehalten werden, wie ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Um den Herstellern die Einhaltung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte im Rahmen des RDE-Prüfverfahrens zu ermöglichen, sollten die Kriterien für das Bestehen der RDE-Prüfung in zwei Schritten eingeführt werden. Im ersten Schritt sollte auf Antrag des Herstellers ein zeitlich begrenzter Übereinstimmungsfaktor gelten, während als zweiter Schritt nur der endgültige Übereinstimmungsfaktor verwendet werden sollte. Die Kommission sollte die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts laufend überprüfen.
(9)  Um den Herstellern die Einhaltung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte im Rahmen des RDE-Prüfverfahrens zu ermöglichen, sollten die Kriterien für das Bestehen der RDE-Prüfung in zwei Schritten eingeführt werden. Im ersten Schritt sollte auf Antrag des Herstellers ein zeitlich begrenzter Übereinstimmungsfaktor gelten, während als zweiter Schritt nur der endgültige Übereinstimmungsfaktor verwendet werden sollte. Der endgültige Übereinstimmungsfaktor sollte während eines Übergangszeitraums gelten und eine Marge umfassen, die die zusätzliche Messunsicherheit im Zusammenhang mit der Einführung des PEMS widerspiegelt. Die Kommission sollte diesen Übereinstimmungsfaktor unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts fortlaufend bewerten und jährlich auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der verbesserten Genauigkeit des Messverfahrens und des technischen Fortschritts des PEMS nach unten anpassen. Der Übereinstimmungsfaktor sollte schrittweise gesenkt werden, und seine Anwendbarkeit sollte bis zum 30. September 2022 auslaufen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die Kommission sollte bis spätestens Juni 2021 strengere Anforderungen für PEMS-Messausrüstung festlegen, die für RDE-Prüfungen eingesetzt werden könnte. Bei der Festlegung der Normen sollten nach Möglichkeit alle relevanten Normungselemente berücksichtigt werden, die vom CEN auf der Grundlage der besten verfügbaren PEMS-Ausrüstung entwickelt wurden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
(9b)  Es muss betont werden, dass der Gegenstand dieses Vorschlags der Übereinstimmungsfaktor ist, während die Frage der Emissionsgrenzwerte im Zusammenhang mit dem anstehenden Vorschlag für die Euro-6-Folgenorm behandelt werden muss. Um rasche Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der künftigen Emissionsgrenzwerte (nach Euro 6) und die Verbesserung der Luftqualität für die Unionsbürger sicherzustellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission, sofern angebracht, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis Juni 2021, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegt, wie in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ angekündigt, in der die Notwendigkeit betont wird, zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität überzugehen und für einen Zielpfad hin zu emissionsfreier Mobilität zu sorgen. Bei der Umsetzung der Euro-6-Folgenormen sollten keine Übereinstimmungsfaktoren verwendet werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
(9c)  Um die Hersteller dazu zu bewegen, eine vorausschauende, umweltfreundliche Haltung einzunehmen, sollten die neuen technologischen Innovationen zur Absorption von NOx getestet, quantifiziert und bei der nächsten Überarbeitung der europäischen Normen berücksichtigt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Mit dem Vertrag von Lissabon wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die Maßnahmen, die unter die Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen können, entsprechen im Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates11 fallen. Es ist daher notwendig, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorsehen, an Artikel 290 AEUV anzupassen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
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11 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung der Hersteller, unbeschränkten Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur und -wartung notwendigen Informationen zu gewähren, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen, und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(11)  Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen und die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Ungeachtet des kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Aufhebung der Bestimmungen über Reparatur- und Wartungsinformationen durch die Verordnung (EU) 2018/858 sollte die Befugnisübertragung aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass dem Gesetzgeber alle Optionen zur Verfügung stehen, auch die Maßnahmen umfassen, die für die Umsetzung der Verpflichtung des Herstellers, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zu gewähren, erforderlich sind. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um der verbesserten Qualität des Messverfahrens oder dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 20161a niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I genannten Grenzwerte eingehalten werden. Um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 eingehalten sind, werden die bei einer gültigen Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) ermittelten Emissionswerte durch den geltenden Konformitätsfaktor nach Anhang I Tabelle 2a geteilt. Das Ergebnis muss unter den Euro-6-Emissionsgrenzwerten nach Tabelle 2 desselben Anhangs liegen
Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I genannten Grenzwerte eingehalten werden. Um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 eingehalten sind, werden die bei einer gültigen Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) ermittelten Emissionswerte durch den geltenden Übereinstimmungsfaktor nach Anhang I Tabelle 2a geteilt. Das Ergebnis muss unter den Euro-6-Emissionsgrenzwerten nach Tabelle 2 desselben Anhangs liegen. Der Übereinstimmungsfaktor wird durch jährliche Abwärtskorrekturen auf der Grundlage von Bewertungen der GFS schrittweise gesenkt. Die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors läuft bis zum 30. September 2022 aus.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Artikel 5 – Absatz 1
1.  Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht.
1.  Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller stellt auch die Zuverlässigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen sicher und bemüht sich darum, die Gefahr des Diebstahls oder der Manipulation dieser Einrichtungen zu verringern.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Artikel 8 – Absatz 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Ergänzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Ergänzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU, Kleinstunternehmen und selbstständigen Betreibern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt.
Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt. Der Übereinstimmungsfaktor wird durch jährliche Abwärtskorrekturen auf der Grundlage von Bewertungen der GFS schrittweise gesenkt. Die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors läuft bis zum 30. September 2022 aus.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt.
Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt. Der Übereinstimmungsfaktor wird durch jährliche Abwärtskorrekturen auf der Grundlage von Bewertungen der GFS schrittweise gesenkt. Die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors läuft bis zum 30. September 2022 aus.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Artikel 14 – Absatz 3 und Absatz 3 a (neu)
3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
3.  Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juni 2021 gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zwecks Anpassung der Verfahren, Prüfungen und Anforderungen sowie der zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen zu ändern, damit die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb unter normalen Einsatzbedingungen angemessen widergespiegelt werden, einschließlich unter anderem der Temperatur- und Randbedingungen, der Verringerung der Nullpunktdrift und des Umgangs mit gefährlichen Spitzenwerten bei Partikeln, die bei der Reinigung von Filtern entstehen, unter Berücksichtigung aller vom CEN entwickelten einschlägigen Standardisierungselemente und auf der Grundlage der besten verfügbaren Ausrüstung.
(a)  diese Verordnung zwecks Anpassung der Verfahren, Prüfungen und Anforderungen sowie der zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen zu ändern, damit die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb angemessen widergespiegelt werden;
(b)  diese Verordnung zwecks Anpassung der schadstoffspezifischen endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach Anhang I Tabelle 2a zu ändern.
3a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zwecks Anpassung der schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktoren nach Anhang I Tabelle 2a und ihrer Korrektur nach unten zu ändern.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Anhang I – Tabelle 2a – Zeile 2

Vorschlag der Kommission

CF pollutant-final (2)

1,43

1,5

-

-

-

(2)   CFpollutant-final ist der Übereinstimmungsfaktor, der verwendet wird, um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz des portablen Emissionsmesssystems (PEMS) verbundenen technischen Unsicherheiten eingehalten sind.

Geänderter Text

CF pollutant-final (2)

1 + Marge (Marge = 0,32*)

1 + Marge (Marge = 0,5*)

-

-

-

* auf Grundlage regelmäßiger Bewertungen durch die Gemeinsame Forschungsstelle mindestens jährlich nach unten zu korrigieren

(2)   CFpollutant-final ist der Übereinstimmungsfaktor, der während eines Übergangszeitraums verwendet wird, um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der mit der Einführung des portablen Emissionsmesssystems (PEMS) verbundenen zusätzlichen technischen Messunsicherheiten eingehalten sind. Er wird als 1 + eine Marge für die Messunsicherheit ausgedrückt. Bis zum 30. September 2022 wird die Marge auf Null gesenkt und läuft die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors aus.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0139/2020).


Fonds für einen gerechten Übergang ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD))(1)
P9_TA(2020)0223A9-0135/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.
(1)  Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 20212027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, wonach die Erderwärmung auf unter 1,5°C begrenzt werden soll, der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der europäischen Säule sozialer Rechte nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.
__________________
__________________
11 COM(2019)0640 vom 11.12.2019.
11 COM(2019)0640 vom 11.12.2019.
12 COM(2020)0021 vom 14.1.2020.
12 COM(2020)0021 vom 14.1.2020.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen – insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer – oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.
(2)  Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen – insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf zur energetischen Nutzung und Ölschiefer – oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, abgelegene Gebiete, Inselgebiete, und geografisch benachteiligte Gebiete sowie für Gebiete mit Abwanderungsproblemen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht und sozial akzeptabel sein. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.
(3)  Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht, inklusiv und sozial akzeptabel sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und ihre Regionen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu, damit dafür gesorgt ist, dass alle Bevölkerungsgruppen einbezogen werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität zu bewältigen.
(4)  Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft, umweltfreundlicher Arbeitsplätze und der öffentlichen Gesundheit sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten zu bewältigen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.
(5)  Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern und ausgleichen und einen ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang fördern, mit dem soziale Unsicherheit und instabile Rahmenbedingungen für Unternehmen bekämpft werden. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft, die Regeneration natürlicher Ressourcen und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung und den Lebensstandard. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.
(6)  Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klima- und Umweltschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die freiwillig aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel könnten umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.
(7)  Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen. Die Einrichtung des JTF darf weder zu Kürzungen noch zu verpflichtenden Übertragungen von Mitteln aus den anderen Kohäsionsfonds führen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen.
(8)  Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder es noch bis vor kurzem waren oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch vor allem die am stärksten betroffenen Gebiete sowie die Frage berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Gebiete, die Gebiete in äußerster Randlage, die Berggebiete, Inseln, die dünn besiedelten, ländlichen, abgelegenen und geografisch benachteiligten Gebiete zu legen ist, deren geringe Bevölkerungsdichte den Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich erschwert, wobei die Ausgangsposition jedes Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen.
(9)  Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Gemeinden und Städte direkten Zugang zu den JTF-Mitteln haben, die ihnen entsprechend ihren objektiven Bedürfnissen zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.
(10)  In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen sowie den sozialen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Unter anderem sollten die Menschen, gesellschaftliche Gruppen und die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sein, wobei alle Ziele des europäischen Grünen Deals sowie der europäischen Säule sozialer Rechte zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum schrittweisen und vollständigen Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und schadstofffreien Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die qualifizierte Beschäftigung erhalten und verbessert und Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung, Konnektivität sowie intelligente und nachhaltige Mobilität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern, wobei den Besonderheiten jedes Mitgliedstaats in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Energie Rechnung zu tragen ist. Kultur, Bildung und die Schaffung von gesellschaftlichen Strukturen sind für den Übergangsprozess von großer Bedeutung; dieser Tatsache sollte auch durch die Unterstützung von Aktivitäten zum Schutz des Bergbauerbes Rechnung getragen werden.
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13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018)0773).
13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018)0773).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.
(11)  Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung, Umschulung und Ausbildung der betroffenen Beschäftigten und Arbeitsuchenden, insbesondere der Frauen, fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, neue, für die „grüne“ Wirtschaft geeignete Qualifikationen zu erwerben und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen. Die Förderung des sozialen Zusammenhalts sollte ein Leitprinzip für die Unterstützung im Rahmen des JTF sein.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.
(12)  Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zur Schaffung und zum Erhalt einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden, nachhaltig sein und gegebenenfalls dem Verursacherprinzip sowie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gerecht werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen.
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14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Die Unterstützung produktiver Investitionen durch den JTF in Unternehmen, die keine KMU sind, sollte auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../... [Dachverordnung] beschränkt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sollten die JTF-Mittel durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.
(13)  Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Basis durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.
(14)  Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam und messbar vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen oder möglicherweise über diese hinausgehend im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.
(15)  In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind, wobei die Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Gebieten erhalten und erweitert werden sollen, um gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden. Erschwerende Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, sind die Arbeitslosenquote sowie Tendenzen zum Bevölkerungsrückgang. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des europäischen Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Unterstützung von Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(19)  Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst und anspruchsvolle Sozial- und Umweltnormen wahrt sowie die Teilhabe der Arbeitnehmer fördert. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
(1)  Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
(1)  Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“.
Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen, Menschen, Unternehmen und andere Interessenträger in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsbezogenen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und des Erreichens der Zwischenziele für 2030 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 11 270 459 000 EUR zu jeweiligen Preisen und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.
(2)  Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 20212027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 25 358 532 750 EUR zu Preisen von 2018 („Kapitalbetrag“) und dürfen nicht aus der Übertragung von Mitteln anderer unter die Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] fallender Fonds stammen. Der Kapitalbetrag kann gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a – Absatz 3
(3)  Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, wird in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.
(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Betrag auch für die Jahre 2025-2027 bereitgestellt. Für jeden Zeitraum werden die jeweiligen jährlichen Aufteilungen des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Grüner Vergütungsmechanismus
18 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge werden entsprechend der Geschwindigkeit zugeteilt, mit der die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen verringern, geteilt durch ihr aktuelles durchschnittliches BNE.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
1 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge sind eine besondere Mittelzuweisung für Inseln und 1 % dieser Beträge eine besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die den betroffenen Mitgliedstaaten gewährt wird.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 d (neu)
Artikel 3d
Zugang zum JTF
Voraussetzung für den Zugang zum JTF ist die Verabschiedung eines nationalen Ziels mit Blick auf das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050.
Im Falle von Mitgliedsstaaten, die sich bislang nicht zur Verabschiedung eines nationalen Ziels für das Erreichen der Klimaneutralität verpflichtet haben, werden nur 50 % der nationalen Zuweisung freigegeben und die verbleibenden 50 % erst dann zur Verfügung gestellt, wenn sie ein entsprechendes Ziel verabschiedet haben.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  produktive Investitionen in KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;
a)  produktive und nachhaltige Investitionen in Kleinstunternehmen und KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen und Unternehmen im Bereich nachhaltiger Tourismus, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Modernisierung, Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste;
b)  Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen und die Entwicklung bereits bestehender, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste, mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Investitionen in die soziale Infrastruktur, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Diversifizierung der Wirtschaft führen;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;
c)  Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem an Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher, marktreifer Technologien;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien;
d)  Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie und in die entsprechenden Anlagen, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz, in Energiespeichertechnologien und in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern diese Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erhaltung nachhaltiger Arbeitsplätze in beträchtlichem Umfang führen;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  Investitionen in eine intelligente und nachhaltige Mobilität und eine umweltfreundliche Verkehrsinfrastruktur;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db)  Investitionen in Projekte zur Bekämpfung der Energiearmut, insbesondere im sozialen Wohnungsbau, und zur Förderung der Energieeffizienz, eines klimaneutralen Ansatzes und emissionsarmer Fernwärme in den am stärksten betroffenen Regionen;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  Investitionen in Digitalisierung und digitale Konnektivität;
e)  Investitionen in Digitalisierung, digitale Innovationen und digitale Konnektivität‚ wie etwa digitale Bewirtschaftungssysteme und Präzisionslandwirtschaft;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
f)  Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen;
f)  Investitionen in grüne Infrastruktur sowie in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten und Industriebrachen sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen, wenn das Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann;
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
g)  Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;
g)  Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)
ga)  Schaffung und Entwicklung von sozialen und öffentlichen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g b (neu)
gb)  Investitionen in Kultur und Bildung und die Schaffung von gesellschaftlichen Strukturen, etwa in die Aufwertung des materiellen und immateriellen Bergbauerbes und der Gemeinschaftszentren;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
h)  Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten;
h)  Weiterqualifizierung, Umschulung und Ausbildung von Beschäftigten und Arbeitsuchenden;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i
i)  Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche;
i)  Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche, Unterstützung für aktives Altern sowie Einkommensbeihilfen für die Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Übergangsphase befinden;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j
j)  aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden;
j)  aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden, insbesondere von Frauen, Menschen mit Behinderung und schutzbedürftigen Gruppen;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Darüber hinaus kann der JTF in Gebieten, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Darüber hinaus kann der JTF in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../... [neue Dachverordnung] produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, neue Arbeitsplätze schaffen und mit den sozialpolitischen Zielen im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Lohngleichheit sowie mit den ökologischen Zielen im Einklang stehen, sowie wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung Nr. …/… [neue Dachverordnung] nicht zu Produktionsverlagerungen führen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden und sofern sie die weiteren in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16;
c)  Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Energiewende zurückzuführen, oder wenn die Schwierigkeiten nach dem 15. Februar 2020 aufgetreten und auf die COVID-19-Krise zurückzuführen sind;
__________________
__________________
16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;
d)  Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.
e)  Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen der Markt den Kunden zu konkurrenzfähigen Bedingungen gleichwertige Lösungen bietet;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Investitionen in andere Unternehmen als KMU, die mit der Verlagerung von Stellen und Produktionsprozessen von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder in einen Drittstaat einhergehen;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
eb)  Tätigkeiten in NUTS-2-Regionen, in denen die Erschließung neuer Steinkohle-, Braunkohle- oder Ölschieferbergwerke oder Torfstiche oder die Wiedereröffnung vorübergehend stillgelegter Steinkohle-, Braunkohle- oder Ölschieferbergwerke oder Torfstiche während der Laufzeit des Programms geplant ist.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung kann die Kommission für Regionen, die stark auf die Gewinnung und Verbrennung von Kohle, Braunkohle, Ölschiefer oder Torf angewiesen sind, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang genehmigen, die Investitionen in Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdgas umfassen, sofern diese Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/85216a als ökologisch nachhaltig gelten und alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)  sie werden als Übergangstechnologie genutzt, um Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer zu ersetzen;
b)  sie liegen innerhalb der Grenzen der langfristigen Verfügbarkeit oder sind mit der Nutzung von sauberem Wasserstoff, Biogas und Biomethan vereinbar;
c)  sie tragen zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele der Union in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel bei, indem mit ihnen der vollständige Ausstieg aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer beschleunigt wird;
d)  sie führen zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung und zu höherer Energieeffizienz;
e)  sie tragen zur Bekämpfung von Energiearmut bei;
f)  sie behindern nicht den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, sind mit deren anschließender Nutzung vereinbar und weisen diesbezüglich Synergieeffekte auf.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auch Investitionen in Tätigkeiten, die nicht die Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, genehmigen, wenn sie alle anderen im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen erfüllen und der Mitgliedstaat in der Lage ist, in dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Notwendigkeit einer Unterstützung für diese Tätigkeiten zu begründen und die Übereinstimmung dieser Tätigkeiten mit den Energie- und Klimazielen und -vorschriften der Union sowie mit seinem nationalen Energie- und Klimaplan nachzuweisen.
_______________
16a Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.
Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete oder Wirtschaftstätigkeiten befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
Die Kommission genehmigt ein Programm, wenn die im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend festgelegt sind und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, dem Klimaneutralitätsziel für 2050, den Zwischenzielen für 2030 und der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang steht, es sei denn, sie begründet die Verweigerung ihrer Genehmigung hinreichend.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
(2)  Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Mittel, darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen.“;
(2)  Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese Mittel können durch Mittel ergänzt werden, die auf freiwilliger Basis gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragen werden. Der Gesamtbetrag der aus dem EFRE und dem ESF+ auf die JTF-Priorität zu übertragenden Mittel darf nicht höher sein als das Anderthalbfache der JTF-Unterstützung für diese Priorität. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel behalten ihre ursprünglichen Zielvorgaben bei und werden bei den Niveaus der thematischen Konzentration im Rahmen von EFRE und ESF+ berücksichtigt.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der JTF richtet sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in jeder Region, weshalb förderfähigen Projekte, die im Rahmen des JTF finanziert werden und zu dem in Artikel 2 genannten Ziel beitragen, eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 85 % der entsprechenden Kosten gewährt wird.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission17, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der betroffenen Gebiete gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] festgelegten Partnerschaftsprinzip sowie gegebenenfalls mit Unterstützung der EIB und des EIF gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/206617 der Kommission, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
__________________
__________________
17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;
a)  eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zur Umsetzung der Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene bis 2050, einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten;
b)  eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten, einschließlich Kennziffern wie Arbeitslosenquote und Bevölkerungsrückgang;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste sowie der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;
c)  eine Folgenabschätzung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste, der potenziellen Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, der Entwicklungserfordernisse und -ziele im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten und der Herausforderungen aufgrund von Energiearmut;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;
d)  eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;
e)  gegebenenfalls eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe h
h)  bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;
h)  bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine unverbindliche Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] einbezogen.
(3)  Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gegebenenfalls die EIB und der EIF einbezogen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
(2)  Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel [14 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.
(2)  Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
Kommt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms zu dem Schluss, dass mindestens 65 % des für einen oder mehrere Output- oder Ergebnisindikatoren für die JTF-Mittel festgelegten Ziels nicht erreicht wurden, kann sie Finanzkorrekturen gemäß Artikel [98] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vornehmen, indem sie die Unterstützung aus dem JTF für die betreffende Priorität im Verhältnis zu den Ergebnissen verringert.
Die Kommission kann auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts des Programms gemäß der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] Finanzkorrekturen vornehmen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können für die Ausarbeitung und Annahme der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang einen Übergangszeitraum bis … [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] in Anspruch nehmen. Während dieses Übergangszeitraums, der von der Kommission bei der Prüfung eines Beschlusses über die Aufhebung von Mittelbindungen oder die Kürzung von Mitteln nicht berücksichtigt wird, kommen alle Mitgliedstaaten uneingeschränkt für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 b (neu)
Artikel 10b
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis spätestens zum Ende der Halbzeitüberprüfung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens die Durchführung des JTF und ob es angezeigt ist, seinen Anwendungsbereich im Einklang mit möglichen Änderungen an der Verordnung (EU) 2020/852 und den in der Verordnung (EU) 2020/... [Europäisches Klimagesetz] festgelegten Klimazielen der Union sowie den Entwicklungen bei der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierung zu ändern. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0135/2020).


Waffenexporte: Umsetzung des gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu Waffenexporten: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2020/2003(INI))
P9_TA(2020)0224A9-0137/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Erzeugung von oder zum Handel mit Waffen, in Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur „Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung“ und in Artikel 21 EUV, insbesondere die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Erhaltung von Frieden, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit, verankerten Grundsätze,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (im Folgenden „Gemeinsamer Standpunkt“) betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. September 2019, in denen die Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat dargelegt wird,

–  unter Hinweis auf den 20. Jahresbericht, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts(2) erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf den 21. Jahresbericht, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts(3) erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen(4) und den Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace IV“)(6),

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 17. Februar 2020 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union(7),

–  unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts,

–  unter Hinweis auf das Wassenaar-Abkommen vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Dezember 2019 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der am 2. April 2013(8) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und am 24. Dezember 2014 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(9) und auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG(10),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(11) in der durch die Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2016/1969 vom 12. September 2016 geänderten Fassung(12) sowie auf die in deren Anhang I enthaltene Liste von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union(13),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds vom 13. Juni 2018 (COM(2018)0476),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik mit Unterstützung der Kommission an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (HR(2018)94),

–  unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Waffenembargo gegen Jemen und auf den Bericht A/HRC/39/43 des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zur Menschenrechtslage in Jemen, einschließlich der Verstöße und Übergriffe seit September 2014,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/472 vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)(14),

–  unter Hinweis auf die am 10. Juni 2019 verabschiedete Resolution 2473 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der die Maßnahmen zur Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen erneuert wurden, und auf die Erklärung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) vom 25. Januar 2020 zu den fortgesetzten Verletzungen des Waffenembargos in Libyen,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der das Waffenembargo gegen Libyen verhängt wurde, und auf alle nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrats zu diesem Thema sowie auf die Resolutionen 2292 (2016), 2357 (2017), 2420 (2018) und 2473 (2019) über die strikte Umsetzung des Waffenembargos,

–  unter Hinweis auf die Publikation der Vereinten Nationen von 2018 mit dem Titel „Securing our Common Future: An Agenda for Disarmament“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft: Eine Agenda für die Abrüstung),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(15),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Oktober 2019 zur Türkei, in welchen die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Handlungen der Türkei in Nordsyrien und im östlichen Mittelmeerraum gebilligt wurden,

–  unter Hinweis auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 16 der Vereinten Nationen zur Förderung von friedlichen und inklusiven Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung(16),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an den Menschenrechtsrat mit dem Titel „Impact of arms transfers on the enjoyment of human rights“ (Auswirkungen von Waffenlieferungen auf die Achtung der Menschenrechte)(17),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Waffenausfuhren und zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, insbesondere die vom 14. November 2018(18), 13. September 2017(19) und 17. Dezember 2015(20),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 28. März 2019 an den Rat und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit Unterstützung der Kommission an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Februar 2016(22), 15. Juni 2017(23) und 30. November 2017(24) zur humanitären Lage in Jemen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen(25),

–  unter Hinweis auf den Workshop zu dem Thema „Umsetzung des Systems der EU für die Waffenausfuhrkontrolle“, der in der Sitzung seines Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung am 12. April 2017 stattfand,

–  unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Recommendations for a transparent and detailed reporting system on arms exports within the EU and to third countries“ (Empfehlungen für ein transparentes und detailliertes Berichtssystem über Waffenausfuhren innerhalb der EU und in Drittländer),

–  unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration vom 22. Januar 2019 (Vertrag von Aachen),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom 21. August 2013 zu Ägypten,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0137/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich neusten Zahlen(26) von SIPRI zufolge die Ausfuhren aus den 28 Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum von 2015 bis 2019 auf 26 % der weltweiten Gesamtausfuhren beliefen, was bedeutet, dass sie zusammengenommen nach den USA (36 %) und vor Russland (21 %) der zweitgrößte Waffenlieferant weltweit sind; in der Erwägung, dass nach Artikel 346 AEUV die Erzeugung von oder der Handel mit Waffen bei den Mitgliedstaaten verbleibt;

B.  in der Erwägung, dass nach den jüngsten SIPRI-Zahlen die EU-28 der zweitgrößte Waffenexporteur sowohl nach Saudi-Arabien als auch in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ist; in der Erwägung, dass die Parteien des bewaffneten Konflikts im Jemen nach Angaben der VN-Gruppe namhafter regionaler und internationaler Experten völkerrechtswidrige Verbrechen begangen haben und weiterhin begehen;

C.  in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Rüstungsindustrie zur effizienten Erforschung und Entwicklung von Verteidigungstechnologien durch die Ausfuhr von Waffen, Rüstungsgütern und Ausrüstung verbessert und somit die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten sichergestellt wird, sich selbst zu verteidigen und ihre Bürger zu schützen;

D.  in der Erwägung, dass ein neues Wettrüsten in der Welt an Intensität zunimmt und die militärischen Großmächte nicht länger auf Rüstungskontrolle und Abrüstung setzen, um internationale Spannungen abzubauen und das globale Sicherheitsumfeld zu verbessern;

E.  in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2008 ein wesentliches Instrument für eine verstärkte Zusammenarbeit und die engere Abstimmung der Ausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten ist;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die besondere Verantwortung anerkennen, die sich aus der Ausfuhr von Rüstungstechnologie und Rüstungsgütern in Drittstaaten im Hinblick auf die Einflussnahme auf oder die Verschärfung von bestehenden Spannungen und Konflikten ergeben kann;

G.  in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie weltweit hervorgerufene Krise erhebliche geostrategische Auswirkungen haben könnte und die Notwendigkeit des Aufbaus einer echten strategischen Autonomie Europas noch mehr verdeutlicht;

H.  in der Erwägung, dass es in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom 21. August 2013 heißt, die Mitgliedstaaten seien „ferner übereingekommen, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und von Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP fallen, zu überprüfen und ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen“; in der Erwägung, dass in mehreren EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen weiterhin Waffen, Überwachungstechnologie und andere Sicherheitsausrüstung nach Ägypten exportiert und damit Hacken und Malware sowie weitere sowohl physische als auch online begangene Formen von Angriffen gegen Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft ermöglicht haben; in der Erwägung, dass dadurch die Meinungsfreiheit im Internet unterdrückt wird;

I.  in der Erwägung, dass es in einer zunehmend instabilen multipolaren Welt, in der nationalistische, fremdenfeindliche und antidemokratische Kräfte auf dem Vormarsch sind, von entscheidender Bedeutung ist, dass die Europäische Union zu einem wirkmächtigen Akteur auf der Weltbühne wird und ihre führende Rolle als globale „Soft Power“ beibehält, die sich für die Abrüstung sowohl konventioneller als auch atomarer Waffen einsetzt und in Konfliktvermeidung, Krisenmanagement und Vermittlung investiert, bevor militärische Optionen in Erwägung gezogen werden;

J.  in der Erwägung, dass Rüstungsexporte von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, die industrielle und technologische Basis der europäischen Verteidigungsindustrie zu stärken, die in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet ist und gleichzeitig zur Umsetzung der GASP beiträgt;

K.  in der Erwägung, dass das unterschiedliche Verhalten der Mitgliedstaaten bei Rüstungsexporten zuweilen die Fähigkeit der EU schwächt, ihre außenpolitischen Ziele zu erreichen, und gleichzeitig ihre Glaubwürdigkeit als Akteur, der in der internationalen Arena mit einer Stimme spricht, untergräbt;

L.  in der Erwägung, dass sich sowohl das globale als auch das regionale Sicherheitsumfeld dramatisch verändert hat, insbesondere im Hinblick auf die südliche und östliche Nachbarschaft der Europäischen Union;

M.  in der Erwägung, dass Maßnahmen im Sinn einer Transparenz im Militärbereich wie die Berichterstattung über Rüstungsexporte zur grenzüberschreitenden Vertrauensbildung beitragen;

Der 20. und 21. Jahresbericht über Waffenexporte

1.  betont, dass die Erhaltung einer Verteidigungsindustrie zur Selbstverteidigung der Europäischen Union dient und Bestandteil ihrer strategischen Autonomie ist; stellt fest, dass dies nur möglich ist, wenn die Mitgliedstaaten europäischen Erzeugnissen in ihren Ausrüstungsprogrammen Vorrang einräumen; betont, dass ein lebensfähiger europäischer Markt die Abhängigkeit von Rüstungsexporten in Drittländer verringern würde;

2.  stellt fest, dass der Gemeinsame Standpunkt ein Transparenzverfahren vorsieht, das die Veröffentlichung jährlicher EU-Berichte über Rüstungsexporte umfasst; begrüßt die Veröffentlichung des 20. und 21. Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, der von der Arbeitsgruppe des Rates „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) erstellt und – wenn auch mit Verzögerung – im Amtsblatt veröffentlicht wurde; ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung beider Berichte einen Schritt nach vorn auf dem Weg zu einem gemeinsamen Standpunkt der EU im Bereich der Rüstungsexporte darstellt, und zwar vor dem Hintergrund eines immer schwierigeren internationalen Kontextes, der durch steigende Ausfuhrmengen und abnehmende Transparenz gekennzeichnet ist; betrachtet beide Berichte als wertvolle Ergänzung zu den Berichten der Vereinten Nationen über globale und regionale Transparenz bei Rüstungsexporten;

3.  nimmt die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV über die Erzeugung von oder den Handel mit Waffen einzuhalten;

4.  stellt fest, dass jeweils 19 Mitgliedstaaten für den 20. Jahresbericht und den 21. Jahresbericht vollständige Angaben eingereicht haben; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen, wie sie im Gemeinsamen Standpunkt festgelegt sind, in einer Zeit abnehmender globaler Transparenz im Waffenhandel, insbesondere seitens mehrerer großer rüstungsexportierender Länder, uneingeschränkt nachzukommen; betont, dass vollständige Angaben bedeutet, die Gesamtmenge und den Gesamtwert sowohl der erteilten Genehmigungen als auch der tatsächlichen Ausfuhren, aufgeschlüsselt nach Bestimmungsland und Kategorie der Militärgüterliste, vorzulegen; stellt fest, dass für den 20. Jahresbericht 27 Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Griechenlands) zumindest teilweise Angaben gemacht und für den 21. Jahresbericht haben alle 28 Mitgliedstaaten Angaben gemacht haben, wobei rund ein Drittel davon unvollständig war; begrüßt jedoch die zusätzlichen Informationen, die von den Regierungen über nationale Berichte zur Verfügung gestellt werden; wiederholt seine Forderung, dass alle Mitgliedstaaten, die keine vollständigen Angaben gemacht haben, für den nächsten Jahresbericht zusätzliche Informationen zu ihren vergangenen Ausfuhren nachliefern;

5.  ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Informationen verwenden, um Daten über den Wert von Ausfuhrgenehmigungen zu generieren, was die Fähigkeit erschwert, einheitliche und vergleichbare Daten wirksam zu nutzen; betont, wie wichtig es ist, die tatsächlichen Rüstungsexporte, einschließlich ihres Gesamtwerts und ihrer Menge, im Rahmen von globalen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der Militärgüterliste und nach Bestimmungsländern, zu melden;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker untereinander abzustimmen und gemeinsame bewährte Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen und Daten festzulegen, damit weiter harmonisierte Jahresberichte erstellt und so die Transparenz und Benutzerfreundlichkeit der Berichte verbessert werden;

7.  stellt fest, dass die Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas, einer Region mit einer Reihe bewaffneter Konflikte, laut den letzten beiden Jahresberichten weiterhin die wichtigste Zielregion von Exporten sind; stellt fest, dass diese Regionen mit erheblichen und anhaltenden Sicherheitsproblemen konfrontiert sind und dass alle Exporte von Fall zu Fall anhand der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts bewertet werden müssen;

8.  begrüßt die Zusage des Rates, die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungstechnologie und entsprechender Ausrüstung zu verstärken; nimmt die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Konvergenz in diesem Bereich im Rahmen der GASP zu fördern; begrüßt diese Bemühungen, weil sie mit den in Artikel 21 EUV festgelegten übergreifenden Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und den in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (2016) festgelegten regionalen Prioritäten in Einklang stehen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, gemeinsame Standards für die Verwaltung der Transfers von Rüstungstechnologie und Rüstungsgütern zu entwickeln, umzusetzen und zu wahren;

9.  weist darauf hin, dass die EU im Einklang mit den Zielen der GASP eine Reihe von Waffenembargos, einschließlich sämtlicher Embargos der Vereinten Nationen, gegen Länder wie Belarus, die Zentralafrikanische Republik, China, Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, die Russische Föderation, Somalia, Südsudan, Sudan, Syrien, Venezuela, Jemen und Simbabwe verhängt hat; stellt fest, dass diese Embargos einem Land militärische Ressourcen entziehen können und in einigen Fällen zu Frieden und Stabilität in der Region beitragen; stellt fest, dass mit solchen Embargos dafür gesorgt wird, dass die EU humanitären Krisen, Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten nicht Vorschub leistet; fordert die EU auf, dazu beizutragen, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Umsetzung robuster Verfahren zur Überwachung der Einhaltung von EU-Waffenembargos durch alle Mitgliedstaaten zu stärken und die entsprechenden Ergebnisse zu veröffentlichen(27);

10.  erinnert an seine Entschließung zur Lage im Jemen vom 4. Oktober 2018; fordert in diesem Zusammenhang alle EU-Mitgliedstaaten auf, davon Abstand zu nehmen, Waffen und Militärausrüstung an Saudi-Arabien, die VAE oder ein anderes Mitglied der internationalen Koalition oder an die jemenitische Regierung oder eine andere der Konfliktparteien zu verkaufen;

11.  begrüßt die Beschlüsse der Regierungen Belgiens, Deutschlands, Dänemarks, Finnlands, Griechenlands, Italiens und der Niederlande, die Beschränkungen für ihre Rüstungsexporte in Länder beschlossen haben, die der von Saudi-Arabien angeführten Koalition angehören und in den Krieg im Jemen verwickelt sind; stellt fest, dass in einigen Fällen, wie nichtstaatliche Organisationen berichtet haben, die in diese Länder exportierten Waffen im Jemen eingesetzt wurden, wo 22 Millionen Menschen humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; weist darauf hin, dass solche Ausfuhren eindeutig gegen den Gemeinsamen Standpunkt verstoßen; nimmt die erneute Verlängerung des Moratoriums für Waffenexporte nach Saudi-Arabien durch Deutschland bis Ende 2020 sowie die Entscheidungen mehrerer Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die Beschränkungen in vollem Umfang durchzusetzen; erinnert daran, dass das Parlament zwischen dem 25. Februar 2016 und dem 14. Februar 2019 in Entschließungen des Plenums mindestens zehnmal die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin aufgefordert hat, einen Prozess einzuleiten, der zu einem EU-Waffenembargo gegen Saudi-Arabien führt, so auch 2018, was auch andere Mitglieder der von Saudi-Arabien angeführten Koalition im Jemen betraf; bekräftigt diese Forderung erneut;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Beispiel Dänemarks, Deutschlands und Finnlands zu folgen, die nach der Ermordung des Journalisten Dschamal Chaschuqdschi (Jamal Khashoggi) Beschränkungen für ihre Waffenexporte nach Saudi-Arabien beschlossen haben;

13.  bekräftigt seine Forderung gegenüber den Mitgliedstaaten, die Schlussfolgerungen des Rates zu Ägypten vom 21. August 2013 umzusetzen, in denen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP die Aussetzung der Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, angekündigt wird, und verurteilt, dass die Mitgliedstaaten diese Verpflichtungen fortlaufend missachten; fordert daher von den Mitgliedstaaten, dass die für Ägypten bestimmten Ausfuhren von Waffen, Überwachungstechnologien und sonstiger Sicherheitsausrüstung, die Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Aktivisten, auch über soziale Medien, sowie sonstige Formen interner Repression womöglich erleichtern, auf Eis gelegt werden; fordert die HR/VP auf, über den aktuellen Stand der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit Ägypten zu berichten; fordert die EU auf, ihre Kontrolle der Ausfuhr von Gütern nach Ägypten, die für Repression, Folter oder die Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, strikt durchzusetzen;

14.  bekräftigt seine jüngsten Forderungen nach einem Ende der Ausfuhr von Überwachungstechnologie und anderer Ausrüstung, die der Repression im Innern dienen kann, in mehrere Länder, darunter Ägypten, Bahrain, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam;

15.  stellt fest, dass die EU im Rahmen der GSVP Missionen unternimmt, darunter eine Mission zur Durchsetzung eines Waffenembargos in Libyen, mit dem Ziel, Frieden und Stabilität in der Region zu stärken; bedauert zutiefst die fortgesetzten eklatanten Verletzungen des Waffenembargos in Libyen, auch nach den diesbezüglichen Zusagen, die betreffende Länder auf der internationalen Libyen-Konferenz am 19. Januar 2020 in Berlin gemacht haben; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sämtliche Transfers von Waffen, Überwachungs- und Aufklärungsausrüstung und -material an alle am Konflikt in Libyen beteiligten Parteien einzustellen;

16.  begrüßt das Ziel der Operation IRINI, das darin besteht, das VN-Waffenembargo unter Einsatz luft-, satelliten- und seegestützter Mittel strikt umzusetzen, indem Inspektionen von Schiffen auf hoher See vor der Küste Libyens durchgeführt werden, die im Einklang mit den Resolutionen 2292 (2016), 2357 (2017), 2420 (2018) und 2473 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, Waffen oder damit verbundenes Material von und nach Libyen zu befördern;

17.  verurteilt nachdrücklich die Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen zwischen der Türkei und Libyen über die Abgrenzung der Meereszonen und über umfassende Sicherheit und militärische Zusammenarbeit, die miteinander verknüpft sind und eindeutig sowohl gegen das Völkerrecht als auch gegen die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Verhängung eines Waffenembargos gegen Libyen verstoßen; erinnert an die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, keine Genehmigungen für Rüstungsexporte in die Türkei mehr zu erteilen; erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu entschiedenen nationalen Standpunkten in Bezug auf ihre Politik der Rüstungsausfuhren in die Türkei, einschließlich der strikten Anwendung des Kriteriums 4 hinsichtlich der Stabilität in einer Region, verpflichtet haben; fordert den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, eine Initiative im Rat zu starten, damit alle EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt keine Genehmigungen für Rüstungsexporte in die Türkei mehr erteilen, solange die Türkei ihre derzeitigen rechtswidrigen, einseitigen Handlungen im östlichen Mittelmeerraum fortsetzt, die der Souveränität von EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Griechenland und Zypern) und dem Völkerrecht zuwiderlaufen, und keinen Dialog auf der Grundlage des Völkerrechts führt; fordert die entsprechenden Foren innerhalb der NATO und insbesondere die Hochrangige Task Force für die Kontrolle konventioneller Waffen auf, die Rüstungskontrolle im östlichen Mittelmeerraum dringend zu erörtern;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Kontrollen der Ausfuhr von Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, größere Aufmerksamkeit zu schenken;

19.  stellt fest, dass es keine Sanktionsmechanismen für den Fall von Exporten eines Mitgliedstaats gibt, die eindeutig nicht mit den acht Kriterien vereinbar sind;

Die Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat

20.  begrüßt die Absicht des Rates, die Konvergenz und Transparenz zu erhöhen, da dies die Hauptziele seiner letzten Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts waren, sowie die Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts und seine Erklärung, wonach „die Stärkung einer europäischen industriellen und technologischen Verteidigungsbasis (...) mit engerer Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern einhergehen sollte“(28);

21.  begrüßt das erneuerte Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum rechtlich bindenden Gemeinsamen Standpunkt, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates, und betont, wie wichtig es ist, dass Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter anhand der darin festgelegten Kriterien gründlich geprüft werden; weist darauf hin, dass der Ratsbeschluss (GASP) 2019/1560 und die einschlägigen Schlussfolgerungen vom 16. September 2019 ein wachsendes Bewusstsein der Mitgliedstaaten für die Notwendigkeit einer größeren nationalen und EU-weiten Transparenz und Konvergenz im Bereich der Waffenausfuhren sowie für die Notwendigkeit widerspiegeln, die öffentliche Aufsicht in diesem sensiblen Bereich der nationalen Sicherheit zu stärken; weist darauf hin, dass diese Beschlüsse das Potenzial haben, die nationalen Aufsichtsgremien, Parlamente und die EU-Bürger besser über die strategischen Entscheidungen ihrer Regierungen in einem Bereich zu informieren, der ihre Sicherheit und die Einhaltung von Werten und Normen in ihren jeweiligen Ländern unmittelbar betrifft;

22.  ist über das zunehmende Wettrüsten in der Welt besorgt; erinnert daran, dass die Europäische Union ein globaler Akteur für den Frieden sein möchte; fordert daher die EU auf, eine aktive Rolle in den Bereichen der Nichtverbreitung von Waffen und der globalen Abrüstung zu spielen; begrüßt die Tatsache, dass die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts entsprechenden Entwicklungen in dieser Hinsicht Rechnung trägt, wie etwa der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel (ATT), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind; begrüßt die Tätigkeiten der EU, die darauf abzielen, die weltweite Anwendung des Vertrags über den Waffenhandel zu unterstützen, insbesondere die Unterstützung von Drittländern bei der Verbesserung und Umsetzung wirksamer Rüstungskontrollsysteme im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt; fordert die wichtigsten rüstungsexportierenden Länder, wie die USA, China und Russland, auf, den ATT zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

23.  unterstützt den Rat in seiner Haltung, der bekräftigt hat, dass der Handel mit Militärtechnologie und Militärgütern verantwortungsbewusst und nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht erfolgen sollte; begrüßt es, dass der Rat erneut bekräftigt hat, die Zusammenarbeit und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten weiter fördern zu wollen, damit verhindert wird, dass Militärtechnologie und Militärgüter ausgeführt werden, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder zu regionaler Instabilität beitragen könnten.

24.  stellt mit Besorgnis fest, dass durch die Kluft zwischen der jeweiligen Waffenausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten und ihrer tatsächlichen Vorgehensweise eine Konvergenz der EU-Vorschriften in diesem Bereich verlangsamt wird; stellt fest, dass entsprechende neue Instrumente eingeführt werden müssen; stellt fest, dass künftige vom Europäischen Verteidigungsfonds finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung neuer militärischer Technologien und Ausrüstungen beitragen werden;

25.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rat darauf hingewiesen hat, wie wichtig eine kohärente Ausfuhrkontrollpolitik für Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist; ist der Ansicht, dass die EU klare Kriterien und Richtlinien für die Ausfuhr solcher Güter festlegen sollte;

26.  begrüßt die Einführung konkreter Maßnahmen, mit denen die korrekte, kohärente und rechtzeitige Berichterstattung über Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten erleichtert werden soll; unterstützt insbesondere die Entscheidung des Rates, eine klare Meldefrist der Mitgliedstaaten, klare Standards für das Format des Berichts und weitere Richtlinien für den Inhalt und das Verfahren der Berichterstattung einzuführen; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch im Mai nach dem Berichtsjahr vorzulegen, um eine rechtzeitige öffentliche Debatte zu ermöglichen; begrüßt die Schritte, die in Richtung einer digitalen Lösung unternommen wurden, und ermutigt die Weiterentwicklung dieses Ansatzes; begrüßt auch die Unterstützung des Rates von klaren Leitlinien für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über ihre Rüstungsexportpolitik; begrüßt die Schritte, die mit dem COARM-Online-System in Richtung eines digitalen Ansatzes unternommen wurden, und befürwortet dessen weiteren Ausbau;

Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Rüstungsproduktion

27.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten seit der Annahme des rechtsverbindlichen Gemeinsamen Standpunkts im Jahr 2008 ihre Überwachung der Waffenexporte verstärkt haben; stellt außerdem fest, dass eine zunehmende Zahl der in Europa hergestellten Waffensysteme aus Komponenten mehrerer EU-Mitgliedstaaten besteht und aus technologischen, industriellen und politischen Gründen eine bi- oder multilaterale Zusammenarbeit erfordert; unterstreicht die positive Rolle dieser Art der Zusammenarbeit bei der Förderung der Vertrauensbildung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

28.  betont, dass das Ziel einer größeren Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verteidigungssektors die Anwendung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts nicht beeinträchtigen darf, da diese Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten haben;

29.  stellt eine Zunahme des Wissens- und Technologietransfers fest, der Drittstaaten eine Lizenzproduktion europäischer Militärtechnologie ermöglicht; ist der Auffassung, dass dieser Prozess die Fähigkeit der EU zur Kontrolle der Produktion von Waffen, Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung nicht einschränken sollte, sondern vielmehr die Konvergenz der Standards für öffentliche Aufsicht und Transparenz in der Rüstungsproduktion fördern und die Schaffung international anerkannter und respektierter Regeln für die Rüstungsproduktion und -ausfuhr befördern sollte;

30.  stellt fest, dass eine wachsende Zahl von Komponenten in Waffensystemen ziviler Herkunft sind oder einen doppelten Verwendungszweck haben; hält es daher für notwendig, ein kohärentes Transferkontrollsystem für diese Komponenten zwischen allen Mitgliedstaaten einzurichten;

31.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten keine einheitliche Strategie zur Regelung des Transfers von Waffenkomponenten in einen anderen Mitgliedstaat entworfen haben, mit der man sicherstellen würde, dass jede Ausfuhr in Drittländer aus dem Mitgliedstaat, in dem die Endfertigung stattfindet, mit der Ausfuhrpolitik des Mitgliedstaats, der die Komponenten liefert, in Einklang steht; stellt fest, dass einige der Mitgliedstaaten den Transfer von Waffen und Rüstungsgütern innerhalb der EU nach wie vor ähnlich wie Exportgeschäfte in Drittländer betrachten; hält dies vor dem Hintergrund der zunehmenden Unterschiede zwischen den Genehmigungspraktiken in der EU für besonders problematisch; stellt fest, dass die Richtlinie 2009/43/EG über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in ihrer derzeitigen Form nicht darauf abzielt, höchste gemeinsame Standards für Rüstungsexportkontrollen in Drittländer zu erreichen und gleichzeitig Transfers auf dem europäischen Rüstungsmarkt zu erleichtern;

32.  stellt fest, dass ein erster Versuch, innereuropäische Transfers zu regulieren, das Schmidt-Debré-Harmonisierungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland mit einer De-minimis-Regelung war; nimmt in diesem Zusammenhang das deutsch-französische Abkommen über Rüstungsexportkontrollen zur Kenntnis;

33.  stellt fest, dass die Rüstungsexportpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten Kooperationsprojekte behindern kann; stellt fest, dass eine solche Divergenz bilaterale und spezifische Abkommen über Waffensysteme Vorschub leisten könnte, die in einigen Fällen Ausfuhren in Drittländer auf der Grundlage der am wenigsten restriktiven Normen statt eines gemeinsamen EU-weiten Ansatzes zulassen; erinnert daran, dass der Zweck des Gemeinsamen Standpunkts des Rates zu Waffenausfuhren darin bestand und besteht, solche Divergenzen zu verhindern und eine kohärente gemeinsame Rüstungsexportpolitik zu schaffen; stellt einen Zusammenhang zwischen Divergenzen in der Exportpolitik und Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit innerhalb der EU, einer anhaltenden Fragmentierung des Binnenmarktes für Rüstungsgüter und Überschneidungen bei der industriellen Tätigkeit fest; fordert daher die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ein angemessenes Maß an Finanzmitteln bereitzustellen, um die Verringerung der Marktfragmentierung und die industrielle Konsolidierung zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten über die erforderlichen militärischen Fähigkeiten verfügen; fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung der Richtlinien 2009/81/EG und 2009/43/EG sicherzustellen, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Beschaffung;

34.  stellt fest, dass die bilaterale Zusammenarbeit bei Industrieprojekten im Bereich der Verteidigung zwischen den Mitgliedstaaten zu Ausfuhrkontrollvereinbarungen führt, die eine Grundlage für die EU als Ganzes sein können;

35.  betont, dass bilaterale und multilaterale Abkommen den Weg zu einer verbesserten Konvergenz und Harmonisierung der Exportpolitik auf EU-Ebene ebnen sollten, da der Mangel an Konvergenz und Transparenz bei Entscheidungen über Exporte in Drittländer negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU haben kann, im Hinblick auf die Förderung der Menschenrechte, des Völkerrechts und des Friedens und der Stabilität von Regionen auf internationaler Bühne mit einer Stimme zu sprechen und entsprechend Einfluss zu nehmen; nimmt Bedenken zur Kenntnis, dass aufgrund dieser Divergenz Marktverzerrungen entstehen und die industrielle Strategieplanung, Größenvorteile und gleiche Wettbewerbsbedingungen behindert werden könnten;

Die wachsende Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene

36.  betont, dass die Entwicklung geeigneter Ausrüstung ein wichtiges Mittel zur Untermauerung der industriellen und technologischen Grundlagen des europäischen Rüstungssektors ist; stellt fest, dass mit EU-Initiativen, wie der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR), des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) und dem Europäischen Verteidigungsfonds sowie der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO), der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) und der Europäische Friedensfazilität, mit Rechtsvorschriften wie den Richtlinien zur innergemeinschaftlichen Verbringung und zur Beschaffung von Verteidigungsgütern von 2009 und mit der Schaffung von Verwaltungskapazitäten wie der Generaldirektion der Kommission für Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) die Zusammenarbeit bei der Rüstungsproduktion und der Entwicklung von Fähigkeiten auf EU-Ebene verbessert wird; ist der Auffassung, dass die Stärkung der technologischen und industriellen Basis Europas im Bereich der Verteidigung mit einer engeren Zusammenarbeit und Konvergenz bei der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern einhergehen sollte, damit die Wirksamkeit der GASP und insbesondere der GSVP verbessert wird;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

38.  stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, gemeinsam grundlegende Waffensysteme wie Kampfpanzer, Kampfjets und bewaffnete Drohnen zu entwickeln;

39.  weist darauf hin, dass die Kommission durch die vorläufige interinstitutionelle Vereinbarung über die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds ermächtigt ist, zu beurteilen, ob die Eigentumsübertragung oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz für durch den Europäischen Verteidigungsfonds geförderte Militärtechnologie gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten und gegen die in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags festgelegten Ziele des Fonds verstößt; stellt fest, dass diese neue Rechtsvorschrift unter anderem eine zivile Überwachungsaufgabe für die Kommission in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Ausfuhren von Militärtechnologie in Drittländer festlegt, wodurch die Transparenz weiter erhöht und das Risiko des Missbrauchs von EU-Mitteln minimiert wird, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Ausfuhrkontrollbehörden der Mitgliedstaaten für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen;

40.  stellt fest, dass die von den europäischen Partnern eingegangenen internationalen Verpflichtungen sich auch auf die Bereitstellung von Informationen über ihre nationalen Kontrollregelungen und Rüstungstransfers erstrecken; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität die Möglichkeit haben, Drittstaaten militärisch auszurüsten, wofür eine Überwachung auf EU-Ebene erforderlich sein wird; betont, dass im Rahmen der Europäischen Friedensfaszilität mit einem neuen Instrument der EU die Möglichkeit geschaffen werden könnte, vor einer Entscheidung über die Weitergabe von Waffen und Munition an Drittländer im Rahmen der Säule der Europäischen Friedensfaszilität zum militärischen Kapazitätsaufbau gemeinsame Risikobewertungen durchzuführen, einzelne Maßnahmen anhand der acht Kriterien des gemeinsamen Standpunkts zu bewerten sowie Schutzmaßnahmen und mögliche Sanktionen mit Blick auf den Endnutzer festzulegen;

41.  fordert die Kommission auf, es über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, jederzeit ordnungsgemäß zu unterrichten; fordert den HV/VP nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen;

42.  weist darauf hin, dass Forschung und Entwicklung in Bezug auf Waffen, Rüstungs- und Verteidigungsgüter wichtig ist, um für die Mitgliedstaaten Mittel zur Selbstverteidigung und für die Rüstungsindustrie Mittel zur Erzielung technologischer Fortschritte sicherzustellen;

Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts im Lichte der zunehmenden Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene

43.  weist auf die mangelnde Konvergenz bei der nationalen Rüstungsexportpolitik und entsprechenden Entscheidungsfindung vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene und der erklärten Ambitionen und Pläne, diese weiterzuentwickeln, hin; stellt fest, dass die mangelnde Konvergenz der nationalen Rüstungsexporte das Risiko zusätzlicher Marktverzerrungen und damit verbundener Hindernisse für die strategische Planung der entsprechenden Unternehmen und Streitkräfte birgt und eine schrittweise Konvergenz der jeweiligen nationalen Rüstungsexportpolitik und der Entscheidungsfindung erfordert; erinnert an die Bedeutung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an einem solchen Prozess; bedauert die derzeitigen Divergenzen zwischen der Rüstungsexportpolitik und den Entscheidungsprozessen der Mitgliedstaaten; fordert den Rat auf, seine Bemühungen um die Konvergenz der Rüstungsexportpolitik und der Entscheidungsfindung fortzusetzen;

44.  schlägt vor, dass die Ausfuhren von Produkten, die im Rahmen des EDIDP bzw. des Europäischen Verteidigungsfonds finanziert werden, in den von COARM vorgelegten Daten gesondert aufgeführt werden sollten, um eine genaue Überwachung der Produkte, die aus dem EU-Haushalt finanziert wurden, und die strikte Anwendung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts auf die im Rahmen des EDIDP und des Europäischen Verteidigungsfonds finanzierten Produkte zu gewährleisten;

45.  begrüßt die Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung innerhalb der EU im Rahmen der GSVP; ist der Auffassung, dass die zunehmende Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene mit mehr Transparenz einhergehen muss; ist der Ansicht, dass es in diesem Bereich noch Verbesserungsbedarf gibt, insbesondere was die Qualität und Einheitlichkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrifft; ist der Auffassung, dass die Definition einer „europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung“, wie sie in Artikel 42 Absatz 3 EUV vorgesehen ist, im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP stehen muss; ist der Auffassung, dass eine verstärkte Konvergenz der gemeinsamen Regeln und Standards für die Transparenz von Rüstungsexporten und -technologie die Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnern in Drittländern fördert; begrüßt die Bemühungen von COARM, insbesondere den Leitfaden für die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Zusammenarbeit, Koordinierung und Konvergenz; stellt fest, dass das COARM-Informationsaustauschsystem und der Leitfaden für die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts nützliche praktische Instrumente für die Kontrollbehörden sind; unterstreicht die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Arbeit von COARM bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahrensweisen zu unterstützen; empfiehlt COARM,

   a) die folgenden zusätzlichen Kategorien im Einklang mit international anerkannten Standards in eine überarbeitete Berichtsvorlage aufzunehmen, damit die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates vom September 2019 umgesetzt werden, nämlich den genauen Waffentyp und die exportierte Menge, die Bezeichnung der Munition, die Losgröße und den jeweiligen Endnutzer, entzogene Lizenzen sowie den Wert und die Laufzeit von Verträgen über Dienstleistungen nach der Lieferung, wie zum Beispiel Ausbildung und Wartung; die EU-Definition von Kleinwaffen an die weiter gefasste Definition der Vereinten Nationen anzugleichen;
   b) von der EU und international anerkannte Definitionen von Begriffen wie „Wert der genehmigten Ausfuhren“ und „tatsächliche Ausfuhren“ zu präzisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten ermöglicht wird;

46.  begrüßt die Entscheidung, den Jahresbericht in eine interaktive, verlässliche und durchsuchbare Internetdatenbank umzuwandeln, und erwartet, dass diese vor der Veröffentlichung der Ausfuhrdaten für 2019 funktionsfähig sein wird; fordert den EAD auf, das Parlament über das genaue Datum zu unterrichten, an dem diese Datenbank im Internet zugänglich sein wird; fordert COARM nachdrücklich auf, eine Lösung zu finden, die benutzerfreundlich und für die EU-Bürger und die Zivilgesellschaft leicht zugänglich ist und die es ermöglicht, Daten in einem sicheren und strukturierten Format zu exportieren;

47.  fordert COARM auf, ihre Bemühungen um die Einrichtung einer Melde- und Austauschstelle für die Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit diese strategische Informationen über Ausfuhren in Drittländer und Entscheidungen der Ablehnung von Anträgen entsprechende Genehmigungen austauschen können; fordert COARM auf, sich gemäß Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts um einen verbesserten Austausch „relevanter Informationen, einschließlich Informationen über Genehmigungsverweigerungen und Waffenausfuhrpolitiken“ und anderer „Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz“ zu bemühen; schlägt daher vor, nationale Bewertungen auszutauschen und im Rahmen der GASP und in Absprache mit externen Interessengruppen, einschließlich des Parlaments, auf eine gemeinsame Bewertung der Lage in den einzelnen Ländern bzw. der potenziellen Empfänger der Ausfuhren gemäß den Grundsätzen und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts hinzuarbeiten; fordert die regelmäßige Aktualisierung der Liste der Drittländer, die die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien erfüllen;

48.  ist der Auffassung, dass die EU-Organe vergleichende Analysen („Peer Reviews“) vorschlagen sollten, damit die nationalen Behörden den Austausch bewährter Verfahren bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten durchführen, ein besseres Verständnis der unterschiedlichen nationalen Ansätze gefördert wird, Unterschiede bei der Auslegung der acht Kriterien ermittelt und Möglichkeiten einer besseren Harmonisierung, Konsistenz und Konvergenz unter den Mitgliedstaaten erörtert werden;

49.  ist der festen Überzeugung, dass eine konsequentere Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU für die Glaubwürdigkeit der EU als wertorientierter globaler Akteur von wesentlicher Bedeutung ist und dass ein höheres Maß an Konvergenz hinsichtlich der vollständigen Anwendung der Kriterien die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts durch alle am Waffenhandel beteiligten Parteien wirksamer sicherstellen, zur Förderung von Frieden und Stabilität beitragen und die strategischen Sicherheitsinteressen und die strategische Autonomie der EU stärken wird; ist der Ansicht, dass dies die Umsetzung der GASP stärken wird;

50.  ist der Auffassung, dass keine Lizenzen für die Produktion in Drittländern mehr erteilt werden sollten, wenn dadurch die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts oder andere EU-Richtlinien für Waffenausfuhren umgangen werden können;

51.  betont, dass eine wirksame Überwachung der Verwendung der Waren in eine verantwortungsvollere Exportpolitik münden wird und für die Verringerung des Risikos der Abzweigung sorgen könnte; begrüßt das von der EU finanzierte iTrace-Projekt in dieser Hinsicht, unterstützt seine Fortsetzung und empfiehlt die Verwendung eines ähnlichen Instruments zur Rückverfolgung legaler Waffenexporte aus EU-Mitgliedstaaten in Drittländer; fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ein umfassendes Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogramm für nationale und EU-Beamte im Bereich der Rüstungsausfuhrkontrollen einzurichten, das sich stark auf ein gemeinsames Verständnis der acht Kriterien, gemeinsame Risikobewertungen, die Einrichtung von Schutzmaßnahmen sowie die Überprüfung vor und nach der Genehmigung konzentriert; legt den Regierungen der Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für eine bessere Einhaltung ihrer Endverwendungsvorschriften, einschließlich der Durchführung von Kontrollen nach der Lieferung, gesorgt wird; betont, dass mit ausreichenden EU-Mitteln sichergestellt werden muss, dass auf nationaler und auf EU-Ebene sowie in den Delegationen und Botschaften in den Einfuhrländern das erforderliche Personal für eine wirksame Risikobewertung, Überwachung der Verwendung der Waren und Kontrollen nach der Lieferung zur Verfügung steht; fordert den EAD und COARM auf, im Jahresbericht jede festgestellte Abzweigung von Waren mit EU-Ursprung über iTrace zu melden;

52.  ist der Auffassung, dass die zunehmende Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene, die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates zur Konvergenz bei der Waffenausfuhr und die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds um einen Mechanismus zur Überwachung und Kontrolle auf EU-Ebene auf der Grundlage der uneingeschränkten Einhaltung der acht Kriterien ergänzt werden sollten; erinnert an die Definition einer „europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung“, wie sie in Artikel 42 Absatz 3 des EUV vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass die „Bündelung und gemeinsame Nutzung“ und mehr Zusammenarbeit in der Rüstungs- und Beschaffungspolitik nur möglich sind, wenn robuste Exportkontrollen, gegenseitige Informationsvereinbarungen und eine regelmäßige parlamentarische Kontrolle eingeführt werden und wenn konsequente Sanktionsmechanismen im Falle der Nichteinhaltung der gemeinsamen Regeln bei EU-finanzierten Projekten durchsetzbar sind; fordert ferner, dass das Europäische Parlament – neben den nationalen Parlamenten – in der Lage sein muss, die parlamentarische Kontrolle über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und ihren Haushalt zu gewährleisten;

53.  fordert COARM auf, die Frage der Transparenz bei Waffenausfuhren neben der Frage der Transparenz bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu prüfen und zu erwägen, ob gemeinsame Ansätze im Sinne einer Transparenz beider Instrumente verfolgt werden sollten; ist der Ansicht, dass die zunehmende Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch die Kommission im Rahmen der Anwendung einer überarbeiteten EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck durch eine verstärkte Mitwirkungs- und Aufsichtsrolle des Parlaments ausgeglichen werden sollte, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt wird;

54.  betont, dass sich die unkontrollierte Ausfuhr von Cyber-Überwachungstechnologien durch EU-Unternehmen nachteilig auf die Sicherheit der digitalen Infrastruktur der EU sowie auf die Menschenrechte auswirken kann; zeigt sich besorgt darüber, dass der Einsatz bestimmter Technologien für digitale Überwachung mit doppeltem Verwendungszweck gegen Politiker, politisch engagierte Bürger und Journalisten stetig zunimmt; verurteilt nachdrücklich, dass immer mehr Menschenrechtsverteidiger digitalen Bedrohungen ausgesetzt sind, wozu zählt, dass Daten durch Beschlagnahme von Geräten, Fernüberwachung und Datenverlust in Mitleidenschaft gezogen werden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer raschen, wirksamen und umfassenden Aktualisierung der EU-Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments zur Neufassung der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die darauf abzielt, die Ausfuhr, den Verkauf, die Aufrüstung und die Wartung von Cybersicherheitsausrüstung zu verhindern, die zur Repression im Innern, einschließlich der Internetüberwachung, eingesetzt werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die fortgesetzten Bemühungen der EU-Organe im Rahmen der laufenden interinstitutionellen Verhandlungen, die auf eine Aktualisierung der EU-Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck abzielen;

55.  betrachtet regelmäßige Konsultationen mit dem Europäischen Parlament, mit nationalen Parlamenten, den für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden, Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft als zielführendes Mittel, um für echte Transparenz zu sorgen; fordert die nationalen Parlamente auf, bewährte Verfahren der Berichterstattung und Aufsicht auszutauschen, damit die Kontrollfunktion aller nationalen Parlamente bei Entscheidungen über Rüstungsexportkontrollen zu stärken; ruft COARM auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft und den betreffenden Branchen sowie die Konsultationen mit dem Parlament und den Rüstungsausfuhrkontrollbehörden fortzusetzen; legt der Zivilgesellschaft und den Wissenschaftskreisen nahe, ihre Kontakte zu und ihren Dialog mit COARM zu verstärken und eine unabhängige Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungstechnologie und -ausrüstung auszuüben; ruft die Mitgliedstaaten und den EAD auf, solche Maßnahmen auch durch größere finanzielle Mittel zu unterstützen;

56.  betont, dass im Geiste der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. September 2019 eine sinnvolle parlamentarische Kontrolle ausgeübt und auf den Jahresbericht von COARM jedes Jahr mit einem Bericht des Europäischen Parlaments reagiert werden muss, damit für ein Mindestmaß an parlamentarischer Kontrolle gesorgt wird;

57.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Drittländer bei der Erarbeitung, Aktualisierung, Verbesserung und Umsetzung von Waffenkontrollsystemen entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen;

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58.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16.
(2) ABl. C 453 vom 14.12.2018, S. 1.
(3) ABl. C 437 vom 30.12.2019, S. 1.
(4) ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40.
(5) ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38.
(6) ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 53.
(7) ABl. C 85 vom 13.3.2020, S. 1.
(8) Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13-27217.
(9) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(10) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
(11) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(12) ABl. L 307 vom 15.11.2016, S. 1.
(13) ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30.
(14) ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4.
(15) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.
(16) https://sustainabledevelopment.un.org/sdg16
(17) A/HRC/35/8.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0451.
(19) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 63.
(20) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 178.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0330.
(22) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.
(23) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 146.
(24) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.
(25) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.
(26) Stockholmer internationales Friedensforschungsinstitut (Stockholm International Peace Research Institute – SIPRI), Merkblatt von März 2020 mit dem Titel „Trends in international arms transfers, 2019“ (Trends im internationalen Waffenhandel 2019).
(27) https://www.sanctionsmap.eu/#/main?checked=
(28) Schlussfolgerung 11 der Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Kontrolle von Waffenausfuhren, angenommen vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten), Rat der Europäischen Union, 12195/19, COARM 154, Brüssel, 16. September 2019.


Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen
PDF 231kWORD 73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)08352017/0360R(NLE))
P9_TA(2020)0225A9-0138/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0835),

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2003 an den Rat und an das Europäische Parlament zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union – Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zur Lage in Polen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu den jüngsten Entwicklungen in Polen und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen(6),

–  unter Hinweis auf die Einleitung des strukturierten Dialogs gemäß dem Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips durch die Kommission im Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2016/1374 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2017/146 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung zur Empfehlung (EU) 2016/1374(8),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374 und (EU) 2017/146(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt(20),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten(21),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“(22),

–  unter Hinweis auf die vier von der Kommission gegen Polen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die Reform der polnischen Justiz, von denen die ersten zwei zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs(23) führten, der Verstöße gegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union feststellte, in dem der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes verankert ist, während die anderen beiden Verfahren noch anhängig sind,

–  unter Hinweis auf die drei Anhörungen Polens im Jahr 2018 durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 3. Dezember 2018 über die Reise einer Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 19. bis 21. September 2018 nach Warschau und die Anhörungen zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen vor diesem Ausschuss am 20. November 2018 und 23. April 2020;

–  unter Hinweis auf die Jahresberichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der WHO aus dem Jahr 2018 zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit von Jugendlichen und ihren diesbezüglichen Rechten,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (Antrag Nr. 28761/11),

–  gestützt auf die Artikel 89 und Artikel 105 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0138/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, gründet, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind;

B.  in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union im Gegensatz zu Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht auf den Anwendungsbereich des Unionsrechts beschränkt ist, wie in der Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2003 dargelegt, und dass die Union daher das Bestehen der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten gemeinsamen Werte nicht nur im Fall ihrer Verletzung in diesem beschränkten Rahmen feststellen kann, sondern auch dann, wenn die Verletzung im einem Bereich erfolgt, der unter die Handlungsautonomie eines Mitgliedstaats fällt;

C.  in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union genannten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern auch negative Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst hat;

D.  in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union von sich aus und freiwillig dazu verpflichtet haben, die in Artikel 2 desselben verankerten gemeinsamen Werte zu achten;

1.  erklärt, dass sich die Bedenken des Parlaments auf folgende Aspekte beziehen:

   die Funktionsweise des Gesetzgebungs- und des Wahlsystems;
   die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechte der Richterinnen und Richter,
   den Schutz der Grundrechte;

2.  bekräftigt seinen in mehreren Entschließungen zu der Lage der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Polen dargelegten Standpunkt, dass die in dieser Entschließung enthaltenen Sachverhalte und Entwicklungen in ihrer Gesamtheit eine strukturelle Bedrohung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Werte sind und eindeutig die Gefahr ihrer schwerwiegenden Verletzung darstellen;

3.  ist zutiefst besorgt darüber, dass trotz dreier Anhörungen von Vertretern der polnischen staatlichen Stellen im Rat, mehrerer Aussprachen im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments in Gegenwart von Vertretern der polnischen staatlichen Stellen, alarmierender Berichte der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats sowie vier von der Kommission eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren nicht nur nichts zur Verbesserung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen unternommen wurde, sondern sich die Lage seit Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV sogar erheblich verschlechtert hat; vertritt die Auffassung, dass die Erörterungen im Rat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV weder vorschriftsmäßig noch strukturiert verliefen und dass in ihrem Verlauf die wesentlichen Probleme, die eine Einleitung des Verfahrens erforderlich machten, nicht ausreichend behandelt wurden und die Auswirkungen, die das Handeln der polnischen Regierung auf alle in Artikel 2 EUV genannten Grundsätze hat, nicht in vollem Umfang zur Sprache kamen;

4.  weist darauf hin, dass sich der begründete Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV über die Rechtsstaatlichkeit in Polen mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(24) auf einen begrenzten Gegenstand bezieht, nämlich die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen im engeren Sinne, d. h. die Unabhängigkeit der Justiz; hält es für dringend notwendig, den Gegenstand des begründeten Vorschlags durch die Aufnahme der eindeutigen Gefahr schwerwiegender Verletzungen anderer Grundwerte der Union, insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, zu erweitern;

5.  ist der Ansicht, dass die jüngsten Entwicklungen im Rahmen der laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV erneut veranschaulichen, dass ein ergänzender und vorbeugender EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, wie in der Entschließung vom 25. Oktober 2016 vorgeschlagen, dringend erforderlich ist;

6.  bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Fall von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit, die Rechte der Begünstigten zu schützen, und fordert den Rat auf, so rasch wie möglich interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen;

7.  bekräftigt seinen Standpunkt im Hinblick auf die Mittelausstattung des neuen Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens, und fordert den Rat und die Kommission auf, für eine angemessene Finanzierung nationaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen Sorge zu tragen, um in den Mitgliedstaaten, einschließlich Polen, den Einsatz für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte durch die Bürgerinnen und Bürger zu fördern;

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Funktionsweise des Gesetzgebungs- und des Wahlsystems in Polen

Nutzung der Befugnisse für Verfassungsänderungen durch das polnische Parlament

8.  verurteilt, dass sich das polnische Parlament Befugnisse für Verfassungsänderungen aneignete, die es – wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. März(25), 11. August(26) und 7. November 2016(27),(28) feststellte – nicht besaß, als es in seiner Eigenschaft als einfache gesetzgebende Gewalt das Gesetz vom 22. Dezember 2015 zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof(29) und das Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof(30) verabschiedete;

9.  bedauert außerdem, dass das polnische Parlament in einer Zeit, in der eine unabhängige verfassungsgerichtliche Kontrolle von Gesetzen nicht mehr wirksam gewährleistet werden kann, zahlreiche besonders heikle Rechtsakte verabschiedet hat, etwa das Gesetz vom 30. Dezember 2015 zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und bestimmter anderer Gesetze(31), das Gesetz vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Polizeigesetzes und bestimmter anderer Gesetze(32), das Gesetz vom 28. Januar 2016 über die Staatsanwaltschaft(33) und das Gesetz vom 28. Januar 2016 – Durchführungsgesetz zum Gesetz über die Staatsanwaltschaft(34), das Gesetz vom 18. März 2016 zur Änderung des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten und bestimmter anderer Gesetze(35), das Gesetz vom 22. Juni 2016 über den Nationalen Medienrat(36), das Gesetz vom 10. Juni 2016 über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung(37) sowie verschiedene andere Gesetze, mit denen die Justiz grundlegend neu organisiert wurde(38);

Rückgriff auf beschleunigte Gesetzgebungsverfahren

10.  bedauert den häufigen Rückgriff auf beschleunigte Gesetzgebungsverfahren durch das polnische Parlament bei der Verabschiedung bedeutsamer Gesetze, mit denen die Organisation und Funktionsweise der Justiz umgestaltet werden, ohne dass aussagekräftige Konsultationen der Interessenträger, etwa der Richterschaft, stattgefunden hätten;(39)

Wahlrecht und Wahlorganisation

11.  stellt mit Besorgnis fest, dass die OSZE zum Schluss kam, dass die einseitige Medienberichterstattung und die von Intoleranz geprägte Wortwahl während des Wahlkampfs vor der Parlamentswahl im Oktober 2019 zu erheblicher Besorgnis Anlass geben(40), und dass zwar alle Kandidatinnen und Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, hohe Staatsbeamte jedoch mit öffentlichen Mitteln finanzierte Veranstaltungen für Wahlkampfzwecke nutzten; stellt außerdem fest, dass sich der Vorsprung der regierenden Partei durch ihre übermäßige Präsenz in den öffentlichen Medien weiter vergrößerte;(41) bedauert, dass Anfeindungen, Drohungen gegen die Medien, intolerante Rhetorik und Fälle von Missbrauch staatlicher Mittel den Ablauf der polnischen Präsidentschaftswahl im Juni und Juli 2020 beeinträchtigten(42);

12.  ist besorgt darüber, dass die neue Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts (im Folgenden „die außerordentliche Kammer“), deren Mitglieder mehrheitlich vom neuen Landesrat für Gerichtswesen ernannt werden, Gefahr läuft, nach Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) nicht als unabhängiges Gericht zu gelten, die Gültigkeit von Wahlen bestätigen sowie Wahlstreitigkeiten prüfen soll; stellt fest, dass dies Anlass zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung und der Funktionsweise der polnischen Demokratie gibt, da dadurch die gerichtliche Prüfung von Wahlstreitigkeiten besonders anfällig für politische Einflussnahme wird und Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Gültigkeit einer solchen Prüfung entstehen kann;(43)

13.  weist darauf hin, dass die Venedig-Kommission in ihrem 2002 veröffentlichten Verhaltenskodex für Wahlen(44) klare Leitlinien für die Abhaltung von Parlamentswahlen während öffentlicher Notlagen, darunter auch Epidemien, aufgestellt hat; weist außerdem darauf hin, dass in diesem Kodex zwar die Möglichkeit von außerordentlichen Abstimmungsmodalitäten vorgesehen ist, dass die Einführung entsprechender Änderungen allerdings nur dann als im Einklang mit bewährten europäischen Verfahren stehend gelten darf, wenn der Grundsatz der freien Wahl gewährleistet ist; ist der Ansicht, dass dies bei den Änderungen der rechtlichen Bestimmungen für die Präsidentschaftswahl, die am 10. Mai 2020 stattfinden sollte, nicht der Fall ist, da mit ihnen möglicherweise verhindert worden wäre, dass die Wahl fair, geheim und gleich abläuft und dass in ihrem Rahmen das Recht auf Privatsphäre(45) und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) uneingeschränkt eingehalten werden; stellt ferner fest, dass diese Änderungen der Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofs zuwiderlaufen, die entwickelt wurde, als die Verfassungskontrolle noch wirksam war, und in der es heißt, dass das Wahlgesetz in den sechs Monaten vor einer Wahl nicht geändert werden darf; stellt mit Besorgnis fest, dass die Verschiebung der Präsidentschaftswahl erst vier Tage vor dem geplanten Termin bekannt gegeben wurde;

Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen sowie die Rechte der Richter in Polen

Justizreform – allgemeine Überlegungen

14.  weist darauf hin, dass die Organisation des Justizwesens zwar in die nationale Zuständigkeit fällt, der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit ihren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachkommen müssen; weist erneut darauf hin, dass mitgliedstaatliche Richter auch europäische Richter sind, da sie Unionsrecht anwenden, was ihre Unabhängigkeit zu einem gemeinsamen Anliegen der Union, einschließlich des Gerichtshofs, macht, der die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bei der Anwendung des Unionsrechts durchsetzen muss; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte zu wahren;

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs

15.  weist erneut darauf hin, dass die am 22. Dezember 2015 und 22. Juli 2016 verabschiedeten Gesetze über den Verfassungsgerichtshof sowie das Ende 2016 verabschiedete Paket aus drei Gesetzen(47) die Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs erheblich untergraben haben und die Gesetze vom 22. Dezember 2015 und vom 22. Juli 2016 vom Verfassungsgerichtshof am 9. März 2016 bzw. 11. August 2016 für verfassungswidrig erklärt wurden; stellt nochmals fest, dass diese Urteile von den staatlichen Stellen Polens damals weder veröffentlicht noch umgesetzt wurden; bedauert zutiefst, dass die Verfassungsmäßigkeit der polnischen Gesetze seit dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderungen in Polen nicht mehr wirksam gewährleistet werden kann(48); ersucht die Kommission, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens in Bezug auf die Gesetzgebung über den Verfassungsgerichtshof, seine rechtswidrige Zusammensetzung und sein Mitwirken daran, die Einhaltung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 19. November 2019(49) zu verhindern, zu prüfen;

Pensions-, Ernennungs- und Disziplinarregelungen für Richterinnen und Richter am Obersten Gericht

16.  weist erneut darauf hin, dass 2017 infolge von Änderungen am Verfahren zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts (im Folgenden „Erster Präsident“) die Beteiligung der Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts am Auswahlverfahren im Wesentlichen wirkungslos wurde; missbilligt, dass mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze(50) („Gesetz vom 20. Dezember 2019“) die Teilnahme der Richter am Auswahlverfahren zur Besetzung des Amts des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts noch weiter eingeschränkt wurde, indem das Amt eines amtierenden Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts (im Folgenden „amtierender Erster Präsident“) geschaffen wurde, der vom Präsidenten der Republik ernannt wird, und indem das Quorum in der dritten Runde auf nur 32 von 125 Richtern reduziert wurde, sodass das in Artikel 183 Absatz 3 der polnischen Verfassung(51) verankerte Modell der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Präsidenten und der Richterschaft endgültig aufgegeben wurde;

17.  weist besorgt auf Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit der Ernennung des amtierenden Ersten Präsidenten und dessen anschließender Tätigkeit hin; ist zutiefst besorgt darüber, dass das Verfahren zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Ersten Präsidenten weder Artikel 183 der polnischen Verfassung noch der Geschäftsordnung des Obersten Gerichts entsprach und gegen die grundlegenden Standards für die Beschlussfassung durch die Generalversammlung der Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts (im Folgenden „Generalversammlung“) verstieß; stellt mit Bedauern fest, dass die Zweifel an der rechtlichen Gültigkeit des Wahlverfahrens in der Generalversammlung sowie an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des amtierenden Ersten Präsidenten im Verlauf des Wahlverfahrens die Gewaltenteilung sowie die Legitimität der neuen Ersten Präsidentin, die am 25. Mai 2020 vom polnischen Präsidenten ernannt wurde, weiter untergraben und damit auch die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts infrage stellen könnten; weist darauf hin, dass der Präsident der Republik Polen bei der Ernennung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs in ähnlicher Weise gegen geltendes Recht verstieß;

18.  teilt die Sorge der Kommission, dass die Befugnis des Präsidenten der Republik Polen (und in einigen Fällen des Justizministers), Einfluss auf Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht zu nehmen, indem er einen eigenen Disziplinarbeauftragten für die Ermittlungen ernennt und dadurch den Disziplinarbeauftragten des Obersten Gerichts von laufenden Verfahren ausschließt, zu Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Gewaltenteilung Anlass gibt und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann(52);

19.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2019(53) feststellte, dass die Herabsetzung des Pensionsalters der amtierenden Richterinnen und Richter am Obersten Gericht gegen Unionsrecht und damit gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richterinnen und Richtern und so auch den der richterlichen Unabhängigkeit verstößt, nachdem er zuvor mit Beschluss vom 17. Dezember 2018(54) dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen in dieser Sache stattgegeben hatte; weist darauf hin, dass die staatlichen Stellen Polens das Gesetz vom 21. November 2018 zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht(55) verabschiedeten, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, und dass dies der bislang einzige Fall ist, in dem Polen Änderungen am Rechtsrahmen des Justizwesens im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Gerichtshofs zurücknahm;

Zusammensetzung und Funktionsweise der Disziplinarkammer und der außerordentlichen Kammer des Obersten Gerichts

20.  weist erneut darauf hin, dass 2018 mit der Disziplinarkammer und der außerordentlichen Kammer zwei neue Kammern innerhalb des Obersten Gerichts geschaffen wurden, die mit vom neuen Landesrat für das Gerichtswesen neu ernannten Richterinnen und Richtern besetzt und mit Sonderbefugnissen ausgestattet wurden, etwa mit der Befugnis der außerordentlichen Kammer, im Wege einer außerordentlichen Überprüfung rechtskräftige Urteile untergeordneter Gerichte oder des Obersten Gerichts selbst aufzuheben, und der Befugnis der Disziplinarkammer, Disziplinarverfahren gegen andere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts und ordentlicher Gerichte durchzuführen, womit de facto ein „Oberstes Gericht innerhalb des Obersten Gerichts“ geschaffen wurde(56);

21.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2019(57) zur Beantwortung eines Ersuchens auf Vorabentscheidung des Obersten Gerichts (Kammer für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, im Folgenden „Kammer für Arbeitsrecht“) bezüglich der Disziplinarkammer entschied, dass nationale Gerichte verpflichtet sind, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu ignorieren, welche die Zuständigkeit für die Verhandlung von Fällen, in denen Unionsrecht anzuwenden sein könnte, einem Gremium zusprechen, das nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt;

22.  weist darauf hin, dass das vorlegende Oberste Gericht (Kammer für Arbeitsrecht) anschließend in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019(58) zum Schluss kam, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts im Sinne des polnischen Rechts und des Unionsrechts erfüllt, und dass das Oberste Gericht (Kammern für Zivil-, Straf- und Arbeitsrecht) in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020(59) erneut feststellte, dass die Disziplinarkammer wegen mangelnder Unabhängigkeit kein Gericht ist und ihre Urteile deshalb nicht als Urteile eines ordnungsgemäß ernannten Gerichts anzusehen sind; weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die staatlichen Stellen Polens erklärten, dass diese Beschlüsse hinsichtlich des Weiterbestehens der Disziplinarkammer und des neuen Landesrats für Gerichtswesen ohne rechtliche Bedeutung sind, und dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Obersten Gerichts vom 20. April 2020 für verfassungswidrig erklärte(60), wodurch in Polen eine gefährliche gerichtliche Doppelgleisigkeit entstand, die einen eindeutigen Verstoß gegen den Vorrang des Unionsrechts und insbesondere Artikel 19 Absatz 1 EUV in der Auslegung des Gerichtshofs darstellt, da sie die Wirksamkeit und die Anwendung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2019(61) durch die polnischen Gerichte verhindert(62);

23.  nimmt den Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020 zur Kenntnis(63), mit dem Polen angewiesen wurde, die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Befugnisse der Disziplinarkammer unverzüglich auszusetzen, und die staatlichen Stellen Polens aufgefordert wurden, den Beschluss rasch umzusetzen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, dem Beschluss in vollem Umfang Folge zu leisten, und fordert die Kommission auf‚ beim Gerichtshof einen weiteren Antrag darauf zu stellen, dass im Fall der fortgesetzten Nichteinhaltung eine Geldstrafe verhängt wird; fordert die Kommission auf, dringend Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die nationalen Bestimmungen über die Befugnisse der außerordentlichen Kammer einzuleiten, da ihre Zusammensetzung die gleichen Mängel wie die der Disziplinarkammer aufweist;

Zusammensetzung und Funktionsweise des neuen Landesrats für Gerichtswesen

24.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einen Rat für das Gerichtswesen einrichten können, dass aber im Fall seiner Einrichtung seine Unabhängigkeit im Sinne der europäischen Normen und der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden muss; weist darauf hin, dass mit der Reform des Landesrats für Gerichtswesen, der nach Artikel 186 Absatz 1 der polnischen Verfassung für den Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte sowie Richterinnen und Richter zuständigen Stelle, durch das Gesetz vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen und bestimmter anderer Gesetze(64) der polnischen Richterschaft die Befugnis, Vertreter in den Landesrat für Gerichtswesen zu entsenden, und damit der Einfluss auf die Bestellung und Beförderung von Richterinnen und Richtern entzogen wurde; weist darauf hin, dass vor der Reform die Richterinnen und Richter, die 15 der 25 Mitglieder des Landesrats für Gerichtswesen ausmachen, von ihren Amtskolleginnen und -kollegen gewählt wurden, während sie seit der Reform im Jahr 2017 vom polnischen Parlament gewählt werden; drückt sein tiefes Bedauern darüber aus, dass diese Maßnahme in Verbindung mit der vorzeitigen Beendigung der Mandate aller nach den alten Regeln gewählten Mitglieder Anfang 2018 zu einer weitreichenden Politisierung des Landesrats für Gerichtswesen geführt hat;(65)

25.  weist erneut darauf hin, dass das Oberste Gericht im Rahmen der Umsetzung der im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019 festgelegten Kriterien in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 und seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2020(66) sowie in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 feststellte, dass die maßgebliche Rolle des neuen Landesrats für Gerichtswesen bei der Auswahl der Richterinnen und Richter der neu geschaffenen Disziplinarkammer deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit untergräbt(67); ist besorgt über die Rechtsstellung der vom neuen Landesrat für Gerichtswesen in seiner derzeitigen Zusammensetzung ernannten oder beförderten Richterinnen und Richter sowie über die Folgen ihrer richterlichen Tätigkeit für die Gültigkeit und Zulässigkeit von Verfahren;

26.  weist darauf hin, dass das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen die Mitgliedschaft des neuen Landesrates für Gerichtswesen am 17. September 2018 aussetzte, da dieser die Anforderung der Unabhängigkeit von Exekutive und Legislative nicht mehr erfüllt, und im April 2020 das Ausschlussverfahren einleitete(68);

27.  fordert die Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich des Gesetzes vom 12. Mai 2011 über den Landesrat für Gerichtswesen(69) in der geänderten Fassung von 8. Dezember 2017 einzuleiten und den Gerichtshof zu ersuchen, die Tätigkeit des neuen Landesrats für Gerichtswesen durch einstweilige Anordnungen auszusetzen;

Regelungen bezüglich der Organisation der ordentlichen Gerichte, der Ernennung von Gerichtspräsidenten und der Ruhestandsregelungen für Richterinnen und Richter an ordentlichen Gerichten

28.  bedauert, dass der Justizminister, der im polnischen System auch der Generalstaatsanwalt ist, die Befugnis erhalten hat, während einer sechsmonatigen Übergangsperiode die Präsidentinnen und Präsidenten erstinstanzlicher Gerichte nach seinem Ermessen zu ernennen und zu entlassen, und dass er in den Jahren 2017 und 2018 über 150 Gerichtspräsidenten und -vizepräsidenten ersetzt hat; stellt fest, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die Befugnis, Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten abzusetzen, praktisch ohne wirksame Kontrolle in der Hand des Justizministers verblieben ist; stellt weiter fest, dass der Justizminister auch weitere „Disziplinarbefugnisse“ gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten erstinstanzlicher und höherer Gerichte erhalten hat, wobei letztere jetzt weitreichende Verwaltungsbefugnisse gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten untergeordneter Gerichte besitzen(70); bedauert diesen bedeutenden Rückschlag für die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz in Polen(71);

29.  bedauert, dass mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2019, das am 14. Februar 2020 in Kraft getreten ist, die Zusammensetzung der Richterversammlungen verändert wurde und einige der Befugnisse dieser Gremien der richterlichen Selbstverwaltung den vom Justizminister berufenen Kollegien der Gerichtspräsidenten übertragen wurden(72);

30.  weist erneut darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 2019(73) festgestellt hat, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte und bestimmter anderer Gesetze(74), mit denen das Ruhestandsalter der Richterinnen und Richter an ordentlichen Gerichten abgesenkt und gleichzeitig dem Justizminister die Befugnis übertragen wurde, über die Verlängerung ihres aktiven Dienstes zu entscheiden, und mit denen außerdem ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer festgelegt wurde, dem Unionsrecht zuwiderlaufen;

Rechte und Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern, auch im Kontext der neuen Disziplinarregelung

31.  verurteilt die neuen Bestimmungen, mit denen neue Disziplinarvergehen und Sanktionen für Richterinnen und Richter sowie Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten eingeführt wurden, da sie die Unabhängigkeit der Gerichte erheblich gefährden(75); verurteilt die neuen Bestimmungen, mit denen Richterinnen und Richtern jedwede politische Tätigkeit untersagt wird und sie verpflichtet werden, ihre Mitgliedschaft in Vereinigungen öffentlich bekannt zu geben, sowie die Beratungen der Gremien der richterlichen Selbstverwaltung wesentlich eingeschränkt werden, da diese Einschränkungen des Rechts der Richterinnen und Richter auf freie Meinungsäußerung über die Grundsätze der Rechtssicherheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen(76);

32.  ist zutiefst besorgt über die Disziplinarverfahren, die gegen Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Polen eingeleitet wurden, die bei ihren richterlichen Entscheidungen Unionsrecht anwandten und sich öffentlich für die Verteidigung der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit in Polen aussprachen; verurteilt insbesondere die Androhung von Disziplinarverfahren(77) gegen mehr als 10 % der Richter wegen Unterzeichnung eines Schreibens an die OSZE über die ordnungsgemäße Durchführung der Präsidentschaftswahl sowie wegen Unterstützung unterdrückter Richter; verurteilt die Hetzkampagnen gegen polnische Richterinnen und Richter und die Beteiligung öffentlicher Amtsträger an diesen Kampagnen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, den missbräuchlichen Rückgriff auf Disziplinarverfahren und sonstige Maßnahmen, mit denen die Autorität der Justiz untergraben wird, zu unterlassen;

33.  fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die neuen Bestimmungen (etwa zu Disziplinarvergehen) abzuschaffen, die es den Gerichten untersagen, Fragen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit anderer Richterinnen und Richter auf der Grundlage des Unionsrechts und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu prüfen, und es Richterinnen und Richtern folglich unmöglich machen, ihren Aufgaben gemäß dem Unionsrecht nachzukommen und zum Unionsrecht im Widerspruch stehende nationale Bestimmungen aufzuheben(78);

34.  begrüßt, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die genannten neuen Bestimmungen eingeleitet hat; bedauert, dass seit dem 29. April 2020 keine Fortschritte erzielt worden sind; fordert die Kommission auf, diesen Fall vorrangig zu behandeln und beim Gerichtshof die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und die Erlassung einstweiliger Anordnungen zu beantragen, wenn es zu einer Anrufung des Gerichtshofs in dieser Angelegenheit kommen sollte;

Status des Generalstaatsanwalts und Organisation der Staatsanwaltschaft

35.  verurteilt die Zusammenlegung des Amtes des Justizministers mit dem des Generalstaatsanwalts, die erweiterten Befugnisse des Generalstaatsanwalts gegenüber den Staatsanwaltschaften, die erweiterten Befugnisse des Justizministers in Bezug auf die Justiz (Gesetz vom 27. Juli 2001 über die Organisation der ordentlichen Gerichte(79) in der geänderten Fassung) und die schwachen Kontrollen dieser Befugnisse (Landesrat der Staatsanwälte), was nach Feststellung der Venedig-Kommission die Anhäufung zu vieler Befugnisse in den Händen einer Person und unmittelbare negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von der Politik nach sich zieht(80);

36.  weist erneut darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 2019 feststellte, dass die Absenkung des Ruhestandsalters der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dem Unionsrecht zuwiderläuft, weil damit in Polen ein unterschiedliches Ruhestandsalter für männliche und weibliche Angehörige dieses Berufs festgelegt wurde;

Gesamtbewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen

37.  stimmt mit der Kommission, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Gruppe der Staaten gegen Korruption und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten darin überein, dass die genannten einzelnen Änderungen am Justizsystem unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen und allgemeinen Auswirkungen einem erheblichen, andauernden und strukturellen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit gleichkommen, mit dem es der Legislative und Exekutive ermöglicht wird, auf die gesamte Struktur und die Ergebnisse des Justizsystems auf eine Weise Einfluss zu nehmen, die mit den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar ist, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz in Polen wesentlich geschwächt wird(81); verurteilt die destabilisierende Wirkung der Maßnahmen und Ernennungen, die die staatlichen Stellen Polens seit 2016 vorgenommen haben, auf die polnische Rechtsordnung;

Schutz der Grundrechte in Polen

Polnischer Beauftragter für Bürgerrechte

38.  ist besorgt über die politischen Angriffe auf die Unabhängigkeit des Amtes des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte(82); hebt hervor, dass der Beauftragte für Bürgerrechte im Rahmen seiner Befugnisse öffentlich Kritik an bestimmten Maßnahmen der gegenwärtigen Regierung geübt hat; weist darauf hin, dass die Bestimmungen in Bezug auf den Beauftragten für Bürgerrechte Teil der polnischen Verfassung sind und das Mandat des Amtsinhabers im September 2020 abläuft; weist darauf hin, dass der Bürgerrechtsbeauftragte gemäß der polnischen Verfassung mit Zustimmung des Senats vom Sejm gewählt werden sollte;

Recht auf ein faires Verfahren

39.  äußert sich besorgt in Bezug auf Berichte über mutmaßliche unzulässige Verzögerungen von Gerichtsverfahren, mutmaßliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Rechtshilfe im Verlauf von Festnahmen und mutmaßliche Fälle unzureichender Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsbeistand und Mandant(83); fordert die Kommission auf, die Lage der Rechtsanwälte in Polen genau zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte alle Bürger das Recht haben, sich von einem unabhängigen Rechtsanwalt beraten, verteidigen und vertreten zu lassen;

40.  ist besorgt darüber, dass seit Inkrafttreten des am 20. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetzes am 14. Februar 2020 nur die außerordentliche Kammer – deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit selbst infrage steht – entscheiden kann, ob ein Richter oder Gerichtshof bzw. Gericht unabhängig und unparteiisch ist, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern ein wichtiges Element der richterlichen Kontrolle in allen anderen Instanzen genommen wird(84); weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes Gericht im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren von Amts wegen prüfen muss, ob es die Kriterien von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt(85);

Recht auf Information und freie Meinungsäußerung, einschließlich Medienfreiheit und ‑pluralismus

41.  weist darauf hin, dass Freiheit und Pluralismus der Medien untrennbar mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verbunden sind und dass das Recht, zu informieren und informiert zu werden, zu den demokratischen Grundwerten der Union gehört; weist erneut darauf hin, dass das Parlament den Rat in seiner Entschließung vom 16. Januar 2020 aufgefordert hat, sich in seinen Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV mit allen jeweils aktuellen Entwicklungen im Bereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zu dem auch die Freiheit der Medien gehört, zu befassen;

42.  weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 14. September 2016 seiner Besorgnis über die bereits verabschiedeten und die vorgeschlagenen Änderungen am polnischen Medienrecht Ausdruck verliehen hat; wiederholt seine Forderung an die Kommission, die verabschiedeten Gesetze hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Artikel 11 der Charta und den Rechtsvorschriften der Union über die öffentlichen Medien, zu bewerten;

43.  äußert erhebliche Bedenken gegen die Maßnahmen, die die staatlichen Stellen Polens in den vergangenen Jahren in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vorgenommen haben, etwa deren Umgestaltung in eine regierungsnahe Einrichtung, das den öffentlich-rechtlichen Medien und ihren Leitungsgremien gegenüber ausgesprochene Verbot, unabhängige oder abweichende Meinungen zu äußern, und die Überwachung von Sendeinhalten(86); weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 54 der polnischen Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet und Zensur verboten ist;

44.  ist zutiefst besorgt über den übermäßigen Rückgriff auf Verleumdungsklagen durch bestimmte Politiker gegen Journalisten, die zum Teil auch zu Strafzahlungen verurteilt wurden und denen die Ausübung ihres Berufs verboten wurde; befürchtet, dass dies eine abschreckende Wirkung auf den Journalismus entfaltet und dadurch die Unabhängigkeit von Journalistinnen und Journalisten und der Medien gefährdet wird(87); fordert die staatlichen Stellen Polens auf, sicherzustellen, dass Journalisten und ihren Angehörigen geeignete Rechtsmittel zur Verfügung stehen, wenn mit dem Ziel, unabhängige Medien zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern, Anklage gegen sie erhoben wurde; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Empfehlung des Europarates vom 13. April 2016 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren in vollem Umfang umzusetzen(88); bedauert, dass die Kommission bisher keine Vorschläge für einen Rechtsakt zur Bekämpfung von strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung vorgelegt hat, der auch polnische Journalisten und Medien vor schikanösen Klagen schützen würde;

45.  ist besorgt darüber, dass Journalisten festgenommen worden sein sollen, die im Zuge der Berichterstattung über die Proteste gegen die Ausgangssperren während der COVID-19-Pandemie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen(89);

Freiheit der Lehre

46.  ist besorgt darüber, dass gegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Verleumdungsklagen angestrengt werden oder ihnen derartige Klagen angedroht werden; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Redefreiheit und die Freiheit der Lehre gemäß den internationalen Normen zu achten(90);

47.  fordert das polnische Parlament auf, Kapitel 6c des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das Institut für nationales Gedenken – den Ausschuss für die Strafverfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk(91) aufzuheben, da dieses Kapitel die Meinungsfreiheit und die unabhängige Forschung gefährdet, indem darin die Schädigung des Rufes Polens und des polnischen Volkes etwa durch den Vorwurf, Polen oder seine Bürgerinnen und Bürger seien am Holocaust beteiligt gewesen, zu einem zivilrechtlichen Vergehen erklärt werden(92);

Versammlungsfreiheit

48.  bekräftigt seine Aufforderung an die polnische Regierung, die Versammlungsfreiheit zu achten, indem sie aus dem geltenden Gesetz vom 24. Juli 2015 über öffentliche Versammlungen(93) in der Fassung vom 13. Dezember 2016(94) die Bestimmungen streicht, mit denen von der Regierung genehmigten regelmäßig stattfindenden Versammlungen Vorrang gewährt wird(95); fordert die staatlichen Stellen Polens auf, keine strafrechtlichen Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die an friedlichen Versammlungen oder Gegendemonstrationen teilnehmen, und die Strafanzeigen gegen friedliche Demonstranten zurückzuziehen; fordert die staatlichen Stellen Polens zudem auf, friedliche Versammlungen angemessen zu schützen und diejenigen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an friedlichen Versammlungen gewaltsam angreifen, zur Rechenschaft zu ziehen;

49.  ist besorgt über das sehr strenge Verbot öffentlicher Versammlungen(96), das während der COVID-19-Pandemie galt, ohne dass der in Artikel 232 der polnischen Verfassung bei Naturkatastrophen vorgesehene Notstand ausgerufen worden wäre, und beharrt darauf, dass bei Einschränkungen des Versammlungsrechts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen muss;

Vereinigungsfreiheit

50.  fordert die staatlichen Stellen Polens auf, das Gesetz vom 15. September 2017 über das Nationale Institut der Freiheit – Zentrum zur Entwicklung der Zivilgesellschaft(97),(98) zu ändern, damit kritische zivilgesellschaftliche Gruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Zugang zu staatlichen Fördermitteln erhalten sowie öffentliche Mittel nach einem gerechten, unparteiischen und transparenten Verfahren an die Zivilgesellschaft vergeben werden, wodurch für eine pluralistische Vertretung gesorgt wird(99); fordert erneut, dass diesen Organisationen mithilfe von verschiedenen Finanzierungsinstrumenten auf Unionsebene, etwa dem Aktionsbereich „Werte der Union“ des neuen Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und von Pilotvorhaben der Union, angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass polnische Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen ihres Mandats politischem Druck ausgesetzt sind(100);

51.  ist besorgt über die Presseerklärung des Justizministers und des Umweltministers in Bezug auf bestimmte nichtstaatliche Organisationen, die darauf abzielte, diese als im Interesse ausländischer Akteure arbeitend zu stigmatisieren; ist ernsthaft besorgt über das geplante Projekt für einen Gesetzentwurf zur Einrichtung eines öffentlichen Registers zur Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen, mit dem diese verpflichtet werden sollen, alle ausländischen Finanzierungsquellen anzugeben(101);

Privatsphäre und Datenschutz

52.  bekräftigt die Schlussfolgerung seiner Entschließung vom 14. September 2016, dass die im Gesetz vom 10. Juni 2016 über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und im Polizeigesetz vom 6. April 1990(102) in der geänderten Fassung enthaltenen Verfahrensgarantien und materiellen Bedingungen für die Umsetzung verdeckter Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, um zu verhindern, dass übermäßig oft eine verdeckte Überwachung stattfindet oder unbegründet in die Privatsphäre von Einzelpersonen, darunter auch Führungspersönlichkeiten der Opposition und der Zivilgesellschaft, eingegriffen oder gegen den Schutz personenbezogener Daten verstoßen wird(103); bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine Bewertung dieser Bestimmungen in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vorzunehmen, und fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger umfassend zu achten;

53.  ist zutiefst besorgt darüber, dass das Ministerium für digitale Angelegenheiten Polens dem Postdienstleister am 22. April 2020 personenbezogene Daten aus dem amtlichen Melderegister (PESEL-Register) übermittelte, um die Präsidentschaftswahl am 10. Mai 2020 per Briefwahl zu ermöglichen, obwohl für diese Übermittlung keine Rechtsgrundlage bestand, da das polnische Parlament das Gesetz über die Ermöglichung einer reinen Briefwahl erst am 7. Mai 2020 verabschiedet hat; weist außerdem darauf hin, dass das PESEL-Register nicht mit dem Wählerverzeichnis übereinstimmt und auch personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten enthält, sodass diese Übermittlung möglicherweise zudem einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 darstellt; weist erneut darauf hin, dass der Europäische Datenschutzausschuss erklärte, dass staatliche Stellen in Wählerverzeichnissen enthaltene Informationen über Einzelpersonen zwar offenlegen dürfen, allerdings nur dann, wenn dies nach dem Gesetz des Mitgliedstaats ausdrücklich zulässig ist(104); weist darauf hin, dass der polnische Beauftragte für Bürgerrechte beim Verwaltungsgericht der Wojewodschaft Masowien in Warschau Klage gegen einen möglichen Verstoß gegen Artikel 7 und 51 der polnischen Verfassung durch das Ministerium für digitale Angelegenheiten eingereicht hat;

Umfassende Sexualerziehung

54.  bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 14. November 2019 dargelegte und auch von der Menschenrechtskommissarin des Europarats(105) geteilten großen Bedenken über den von der Initiative „Stop pedofilii“ („Stoppt Pädophilie“) im polnischen Parlament eingereichten Vorschlag des Gesetzes zur Änderung von Artikel 200b des polnischen Strafgesetzbuchs, da dieser äußerst vage formulierte, breit angelegte und unverhältnismäßige Bestimmungen enthält, mit denen die Sexualerziehung von Minderjährigen de facto zu einem Straftatbestand gemacht werden soll, und dessen Geltungsbereich potenziell alle Personen, insbesondere aber Eltern, Lehrkräfte sowie in der Sexualerziehung tätige Personen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis bedroht, wenn sie Informationen über die Sexualität des Menschen, Gesundheit und intime Beziehungen weitergeben;

55.  betont, dass eine altersgerechte und nachweisgestützte umfassende Sexual- und Beziehungserziehung von entscheidender Bedeutung ist, um jungen Menschen die Kompetenzen zu vermitteln, die nötig sind, um gesunde, gleichberechtigte, fürsorgliche und sichere Beziehungen einzugehen, die frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt sind; ist der Ansicht, dass sich eine umfassende Sexualerziehung außerdem positiv auf die Geschlechtergleichstellung auswirkt, da dadurch etwa schädliche normative Vorstellungen über Geschlechterrollen und Einstellungen gegenüber geschlechtsbezogener Gewalt verändert, ein Beitrag zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt und sexueller Nötigung, Homophobie und Transphobie geleistet, das Schweigen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch gebrochen und Jugendliche in die Lage versetzt werden, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen; fordert das polnische Parlament auf, den vorgeschlagenen Entwurf des Gesetzes zur Änderung von Artikel 200b des polnischen Strafgesetzbuchs nicht zu verabschieden, und fordert die staatlichen Stellen Polens nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Schulkinder im Einklang mit internationalen Normen Zugang zu wissenschaftlich fundierter umfassender Sexualerziehung haben und diejenigen, die mit dieser Erziehung betraut sind und entsprechende Informationen vermitteln, dabei unterstützt werden, dieser Aufgabe sachlich und objektiv nachzukommen;

Sexuelle und reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Rechte

56.  weist darauf hin, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen nach der Charta der Grundrechte, der EMRK und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verschiedenen Menschenrechten in Beziehung stehen, die auch in der polnischen Verfassung verankert sind, etwa zum Recht auf Leben und Würde, zur Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, zum Recht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum Recht auf Privatsphäre, zum Recht auf Bildung und zum Diskriminierungsverbot; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. November 2017 alle Gesetzgebungsvorschläge scharf kritisierte, die einen Schwangerschaftsabbruch bei einer schweren oder tödlichen Schädigung des Fötus untersagen würden, womit in Polen der Zugang zur Schwangerschaftsabbrüchen drastisch eingeschränkt und praktisch versperrt würde, da die meisten legalen Schwangerschaftsabbrüche in dem Land auf dieser Grundlage vorgenommen werden(106), und dabei betonte, dass der universelle Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, sowie zu den damit in Beziehung stehenden Rechten, ein grundlegendes Menschenrecht ist(107); äußert sein Bedauern über die vorgeschlagenen Änderungen(108) zu dem Gesetz vom 5. Dezember 1996 über den Beruf des Arztes und Zahnarztes(109), wonach Ärztinnen und Ärzte nicht mehr gesetzlich verpflichtet wären, an eine alternative Einrichtung oder eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt zu verweisen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen die Durchführung von bestimmten Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ablehnen; ist besorgt darüber, dass auf die Gewissensklausel zurückgegriffen wird, dass es kein verlässliches Überweisungsverfahren gibt und dass Frauen, denen der Zugang zu derartigen Dienstleistungen verweigert wird, nicht die Möglichkeit haben, zeitnah Widerspruch dagegen einzulegen; fordert das polnische Parlament auf, von weiteren Versuchen Abstand zu nehmen, die Rechte von Frauen im Bereiche der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einzuschränken; bekräftigt nachdrücklich, dass die Verweigerung von Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und diesbezüglicher Rechte eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, Maßnahmen zu treffen, mit denen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Polen erlassenen Urteile vollumfänglich umgesetzt werden, in denen mehrmals festgestellt wurde, dass durch das restriktive Abtreibungsrecht und seine mangelhafte Umsetzung die Menschenrechte von Frauen verletzt werden(110);

57.  weist erneut darauf hin, dass die früheren Versuche, das in der Union bereits zu den restriktivsten zählende Abtreibungsrecht in Polen zu verschärfen, 2016 und 2018 aufgrund der Massenproteste polnischer Bürgerinnen und Bürger, die an den „Schwarzen Märschen“ teilnahmen, gestoppt wurden; fordert die staatlichen Stellen Polens entschieden dazu auf, die Möglichkeit zu prüfen, das Gesetz über die Einschränkung des Zugangs zu Notfallverhütungsmitteln für Frauen und Mädchen aufzuheben;

Hetze, öffentliche Diskriminierung, Gewalt gegen Frauen, häusliche Gewalt und intolerantes Verhalten gegenüber Minderheiten und anderen schutzbedürftigen Gruppen wie etwa LGBTI-Personen

58.  fordert die staatlichen Stellen Polens nachdrücklich auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um rassistische Hetze und Anstiftung zu Gewalt sowohl im Internet als auch außerhalb dieses Mediums konsequent zu bekämpfen, rassistische Hetze von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, etwa Politikern und Medienvertretern, öffentlich zu verurteilen und sich von ihr zu distanzieren(111), Vorurteilen und negativen Haltungen gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (etwa den Roma), Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern entgegenzuwirken und für eine wirksame Durchsetzung der Bestimmungen Sorge zu tragen, mit denen Parteien und Organisationen, die Rassendiskriminierung befördern oder zu ihr anstacheln, für illegal erklärt werden(112); fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die 2019 ausgesprochenen Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung einzuhalten(113);

59.  ist zutiefst besorgt über die kürzlich getroffene Entscheidung(114) des polnischen Justizministers, die Aufkündigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) offiziell einzuleiten; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, das Übereinkommen praktisch und wirksam umzusetzen, indem sie unter anderem dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Gesetze im gesamten Land angewendet werden und in ausreichender Zahl geeignete Schutzunterkünfte für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder vorhanden sind; ist besorgt, dass dieser Schritt einen schwerwiegenden Rückschlag in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau darstellen könnte;

60.  weist darauf hin, dass aus der im Mai 2020 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vorgenommenen zweiten LGBTI-Erhebung hervorgeht, dass LGBTI-Personen oder Personen, die als solche wahrgenommen werden, in Polen zunehmender Intoleranz und Gewalt ausgesetzt sind, dass nur eine verschwindend geringe Minderheit von 4 % der polnischen LGBTI-Personen – der unionsweit niedrigste Wert – glauben, dass die Regierung Vorurteile und Intoleranz bekämpft, und dass 79 % der Befragten – der unionsweit höchste Wert – bestimmte Orte meiden, da sie befürchten, dort angegriffen, belästigt oder bedroht zu werden;

61.  weist – auch vor dem Hintergrund des Präsidentschaftswahlkampfs im Jahr 2020 – erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2019 jede Art von Diskriminierung von LGBTI-Personen und Verstößen gegen ihre Grundrechte durch staatliche Stellen nachdrücklich verurteilte und darin auch auf Hetze durch staatliche Stellen und gewählte Amtsträger, das Verbot von Pride-Paraden und Sensibilisierungskampagnen und deren unzureichenden Schutz vor Übergriffen sowie die Ausrufung von „LGBT-Ideologie-freien Zonen“ und die Annahme der „Samorządowa Karta Praw Rodzin“ („Charta der Gebietskörperschaften für Familienrechte“) durch einige Gebietskörperschaften in Polen hinwies; stellt fest, dass sich die Lage von LGBTI-Personen in Polen seit der Annahme dieser Entschließung nicht verbessert hat und dass die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von LGBTI-Personen in Polen in besonderem Maße gefährdet ist; weist darauf hin, dass der polnische Beauftragte für Bürgerrechte diese Maßnahmen verurteilt und neun diesbezügliche Beschwerden bei Verwaltungsgerichten eingereicht hat, da LGBTI-freie Zonen seiner Auffassung nach gegen Unionsrecht verstoßen, und dass auch die Kommission und internationale Organisationen diese Maßnahmen verurteilten; weist darauf hin, dass bei der Bereitstellung von Mitteln aus den Kohäsionsfonds keinerlei Diskriminierung aufgrund von sexueller Ausrichtung stattfinden darf und dass Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber die Richtlinie 2000/78/EG des Rates(115) einhalten müssen, wonach Diskriminierung und Belästigung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Beschäftigungsverhältnis verboten sind(116); bringt vor diesem Hintergrund seine ernste Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Justizminister Gemeinden finanziell unterstützt, die aufgrund der Annahme von Erklärungen über „LGBT-freie Zonen“ vom Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ausgeschlossen wurden; ist darüber hinaus zutiefst besorgt darüber, dass diese finanzielle Unterstützung aus dem Gerechtigkeitsfonds des Ministeriums gewährt wird, der eingerichtet wurde, um Opfer von Straftaten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, weiterhin Anträge auf Finanzhilfe der Union, die von Behörden gestellt werden, die solche Entschließungen angenommen haben, abzulehnen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen und in diesem Zusammenhang die Lage von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Eltern zu berücksichtigen, damit ihr Recht auf gesetzliche und tatsächliche Freiheit von Diskriminierung umgesetzt wird(117); missbilligt die Gerichtsverfahren gegen zivilgesellschaftliche Aktivisten, die den „Atlas nienawiści“ („Atlas des Hasses“) herausgegeben haben, in dem homophobe Vorkommen in Polen dokumentiert werden; fordert die polnische Regierung entschieden dazu auf, dafür zu sorgen, dass LGBTI-Personen rechtlich vor allen Formen von hassmotivierten Straftaten und Hetze geschützt werden;

62.  bedauert zutiefst die Massenverhaftung von 48 LGBTI-Aktivisten beim „polnischen Stonewall“ am 7. August 2020, mit der ein besorgniserregendes Signal ausgesendet wird, was Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Polen angeht; bedauert die Art und Weise, wie die Verhafteten laut dem Bericht des nationalen Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter(118) behandelt wurden; fordert, dass die Polizeigewalt gegen LGBTI-Personen in Polen unverzüglich von sämtlichen EU-Organen verurteilt wird;

63.  bedauert zutiefst den offiziellen Standpunkt der polnischen Bischofskonferenz(119), die eine „Konversionstherapie“ für LGBTI-Personen fordert; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments(120), das die Mitgliedstaaten auffordert, solche Praktiken unter Strafe zu stellen, und verweist auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität vom Mai 2020, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Praxis der „Konversionstherapie“(121) zu verbieten;

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64.  weist darauf hin, dass infolge der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz in Polen das gegenseitige Vertrauen zwischen Polen und anderen Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bereits zu schwinden begonnen hat, was sich daran erkennen lässt, dass Gerichte anderer Mitgliedstaaten es abgelehnt oder gezögert haben, polnische Tatverdächtige nach dem Verfahren des Europäischen Haftbefehls auszuliefern, weil erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz bestehen; ist der Ansicht, dass die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in der Union durch die Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen in besonders schwerwiegender Weise bedroht ist; weist darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte sichergestellt ist;

65.  fordert die polnische Regierung auf, alle Bestimmungen über die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte einzuhalten, die in den Verträgen, der Charta der Grundrechte, der EMRK und internationalen Menschenrechtsnormen verankert sind, und in einen aufrichtigen Dialog mit der Kommission zu treten; betont, dass ein derartiger Dialog auf unparteiische, faktengestützte und kooperative Weise geführt werden muss; fordert die polnische Regierung auf, mit der Kommission gemäß dem im EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten; fordert die polnische Regierung auf, die Urteile des Gerichtshofs rasch und in vollem Umfang umzusetzen und den Vorrang des Unionsrechts zu achten; fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission bei der Organisation des Justizwesens umfassend zu berücksichtigen, auch bei der Durchführung weiterer Reformen des Obersten Gerichtshofs;

66.  fordert den Rat und die Kommission auf, das Rechtsstaatsprinzip nicht eng auszulegen und das Potenzial des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV voll auszuschöpfen und dabei die Auswirkungen der Maßnahmen der polnischen Regierung auf alle in Artikel 2 EUV verankerten Grundsätze, etwa die in diesem Bericht erwähnten Folgen für die Demokratie und die Wahrung der Grundrechte, zu berücksichtigen;

67.  fordert den Rat auf, die formellen Anhörungen – deren bisher letzte in Dezember 2018 stattfand – möglichst rasch wieder aufzunehmen und in ihnen alle bedeutenden neuen negativen Entwicklungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte zu behandeln; fordert den Rat auf, endlich gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV tätig zu werden, indem er feststellt, dass eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch die Republik Polen besteht, was in überwältigender Art und Weise in dieser Entschließung, in zahlreichen Berichten internationaler und europäischer Organisationen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und in den Berichten von Organisationen der Zivilgesellschaft belegt wird; empfiehlt dringend, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an Polen richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen setzt; fordert den Rat außerdem auf, sich dazu zu verpflichten, die Umsetzung dieser Empfehlungen zeitnah zu bewerten; fordert den Rat auf, das Parlament regelmäßig zu unterrichten und eng mit ihm zusammenzuarbeiten, damit alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Organisationen der Zivilgesellschaft wirkungsvoll an diesem Verfahren teilhaben und es sinnhaft verfolgen können;

68.  fordert die Kommission auf, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und die Einreichung von Anträgen auf einstweilige Maßnahmen beim Gerichtshof sowie Haushaltsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf denen die Union gründet, durch Polen zu begegnen; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig zu unterrichten und eng einzubinden;

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69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Polen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 408.
(2) COM(2003)0606.
(3) COM(2014)0158.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0123.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0344.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0442.
(7) ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 53.
(8) ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 65.
(9) ABl. L 228 vom 2.9.2017, S. 19.
(10) ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 50.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0055.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0058.
(13) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0101.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0204.
(16) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0014.
(17) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0111.
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0080.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0349.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0407.
(23) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019, Kommission gegen Polen, C-619/18, ECLI:EU:C:2019:531; Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2019, Kommission gegen Polen, C-192/18, ECLI:EU:C:2019:924.
(24) COM(2017)0835.
(25) Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2016, K 47/15.
(26) Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 11. August 2016, K 39/16.
(27) Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2016, K 44/16.
(28) Siehe Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 14. Oktober 2016 zum Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof, Stellungnahme Nr. 860/2016, Nr. 127; begründeter Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017, Nr. 91 ff.
(29) Ustawa z dnia 22 grudnia 2015 r. o zmianie ustawy o Trybunale Konstytucyjnym (Dz.U. 2015 poz. 2217).
(30) Ustawa z dnia 22 lipca 2016 r. o Trybunale Konstytucyjnym (Dz.U. 2016 poz. 1157).
(31) Ustawa z dnia 30 grudnia 2015 r. o zmianie ustawy o służbie cywilnej oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2016 poz. 34).
(32) Ustawa z dnia 15 stycznia 2016 r. o zmianie ustawy o Policji oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2016 poz. 147).
(33) Ustawa z dnia 28 stycznia 2016 r. Prawo o prokuraturze (Dz.U. 2016 poz. 177).
(34) Ustawa z dnia 28 stycznia 2016 r. Przepisy wprowadzające ustawę – Prawo o prokuraturze (Dz.U. 2016 poz. 178).
(35) Ustawa z dnia 18 marca 2016 r. o zmianie ustawy o Rzeczniku Praw Obywatelskich oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2016 poz. 677).
(36) Ustawa z dnia 22 czerwca 2016 r. o Radzie Mediów Narodowych (Dz.U. 2016 poz. 929).
(37) Ustawa z dnia 10 czerwca 2016 r. o działaniach antyterrorystycznych (Dz.U. 2016 poz. 904).
(38) Siehe begründeter Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017, Nrn. 112–113.
(39) Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ): Warschauer Erklärung vom 3. Juni 2016.
(40) BDIMR der OSZE: Erklärung der vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen nach seiner begrenzten Wahlbeobachtungsmission, 14. Oktober 2019.
(41) BDIMR der OSZE: Abschlussbericht über die begrenzte Wahlbeobachtungsmission betreffend die Parlamentswahl vom 13. Oktober 2019, Warschau, 14. Februar 2020.
(42) BDIMR der OSZE, Special Election Assessment Mission (Sondermission zur Wahlbeobachtung), Erklärung der vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen zum zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen vom 12. Juli 2020, (Warschau, 13. Juli 2020).
(43) Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017‚ CDL-AD (2017)031, Nr. 43; Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520 (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 50), Ziffer 25.
(44) Venedig-Kommission: CDL-AD (2002) 23, Stellungnahme Nr. 190/2002, Verhaltenskodex für Wahlen. Leitlinien und erläuternder Bericht, 30. Oktober 2002; siehe ebenfalls Venedig-Kommission: CDL-PI (2020)005rev-e, Report on Respect for Democracy Human Rights and Rule of Law during States of Emergency – Reflections (Bericht über die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Ausnahmezuständen – Überlegungen), S. 23.
(45) Siehe ebenfalls BDIMR der OSZE: Opinion on the draft act on special rules for conducting the general election of the President of the Republic of Poland ordered in 2020 (Senate Paper No. 99) (Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf über Sonderregelungen für die Durchführung der allgemeinen Präsidentschaftswahl in der Republik Polen, die 2020 angeordnet wurden (Senatsdrucksache Nr. 99)), 27. April 2020.
(46) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(47) Ustawa z dnia 30 listopada 2016 r. o organizacji i trybie postępowania przed Trybunałem Konstytucyjnym (Dz.U. 2016 poz. 2072); Ustawa z dnia 30 listopada 2016 r. o statusie sędziów Trybunału Konstytucyjnego (Dz.U. 2016 poz. 2073); Ustawa z dnia 13 grudnia 2016 r. – Przepisy wprowadzające ustawę o organizacji i trybie postępowania przed Trybunałem Konstytucyjnym oraz ustawę o statusie sędziów Trybunału Konstytucyjnego (Dz.U. 2016 poz. 2074).
(48) Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 14./15. Oktober 2016‚ Nr. 128; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 31. Oktober 2016, Nrn. 7–8; Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission.
(49) Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. und andere gegen Sąd Najwyższy, C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, ECLI:EU:C:2019:982.
(50) Ustawa z dnia 20 grudnia 2019 r. o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2020 poz. 190).
(51) Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, CDL-PI (2020) 002, Nrn. 51–55.
(52) Siehe begründeter Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017, COM(2017)0835, Rn. 133. Siehe ebenfalls BDIMR der OSZE: Opinion on Certain Provisions of the Draft Act on the Supreme Court of Poland (as of 26 September 2017) (Stellungnahme zu bestimmten Bestimmungen des Gesetzesentwurfs über das Oberste Gericht der Republik Polen (Stand: 26. September 2017)), 13. November 2017, S. 33.
(53) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019, Kommission gegen Polen, C‑619/18, ECLI:EU:C:2019:531.
(54) Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission gegen Polen, C‑619/18 R, ECLI:EU:C:2018:1021.
(55) Ustawa z dnia 21 listopada 2018 r. o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym (Dz.U. 2018 poz. 2507).
(56) Stellungnahme des BDIMR der OSZE vom 13. November 2017, S. 7–20; Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017‚ Nr. 43; Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission, Ziffer 25; GRECO: Addendum zum Bericht über die 4. Runde zur Bewertung Polens (Artikel 34) vom 18. bis 22. Juni 2018, Nr. 31; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nr. 8.
(57) Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. und andere gegen Sąd Najwyższy, C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, ECLI:EU:C:2019:982.
(58) Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Dezember 2019, III PO 7/19.
(59) Beschluss der Gemeinsamen Kammern für Zivil-, Straf- und Arbeitsrecht des Obersten Gerichts vom 23. Januar 2020, BSA I-4110-1/2020.
(60) Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 20. April 2020, U 2/20.
(61) Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Ziffer 38.
(62) Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Ziffer 38.
(63) Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, (Kommission gegen Polen), C‑791/19 R, ECLI:EU:C:2020:277.
(64) Ustawa z dnia 8 grudnia 2017 r. o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2018 poz. 3).
(65) Beirat der europäischen Richter, Stellungnahmen des Präsidiums vom 7. April 2017 und 12. Oktober 2017; BDIMR der OSZE: Abschließende Stellungnahme zu den Entwürfen für Änderungen am Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, 5. Mai 2017; Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017‚ S. 5–7; GRECO: Ad-hoc-Bericht über Polen (Artikel 34) vom 19. bis 23. März 2018 und Addendum vom 18. bis 22. Juni 2018; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 42 und 61.
(66) Beschluss des Obersten Gerichts vom 15. Januar 2020, III PO 8/18. Beschluss des Obersten Gerichts vom 15. Januar 2020, III PO 9/18.
(67) Siehe hierzu auch die folgenden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Rechtssachen: Reczkowicz und zwei andere gegen Polen (Anträge Nr. 43447/19, Nr. 49868/19 und Nr. 57511/19), Grzęda gegen Polen (Antrag Nr. 43572/18), Xero Flor w Polsce sp. z o.o. gegen Polen (Antrag Nr. 4907/18), Broda gegen Polen und Bojara gegen Polen (Anträge Nr. 26691/18 und Nr. 27367/18), Żurek gegen Polen (Antrag Nr. 39650/18) und Sobczyńska u. a. gegen Polen (Anträge Nr. 62765/14, Nr. 62769/14, Nr. 62772/14 und Nr. 11708/18).
(68) Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen: Schreiben seines Exekutivausschusses vom 21. Februar 2020. Siehe ebenfalls das Schreiben der Europäischen Richtervereinigung zur Unterstützung des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen vom 4. Mai 2020.
(69) Ustawa z dnia 12 maja 2011 r. o Krajowej Radzie Sądownictwa (Dz.U. 2011 nr 126 poz. 714).
(70) Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nr. 45.
(71) Siehe ebenfalls Europarat, Präsidium des Beirats der europäischen Richter (CCJE‑BU), CCJE-BU(2018)6REV, 18. Juni 2018.
(72) Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 46–50.
(73) Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2019, Kommission gegen Polen, C‑192/18, ECLI:EU:C:2019:924.
(74) Ustawa z dnia 12 lipca 2017 r. o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Dz.U. 2017 poz. 1452).
(75) BDIMR der OSZE: Dringende vorläufige Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze der Republik Polen (Stand: 20. Dezember 2019), 14. Januar 2020, S. 23–26; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 44–45.
(76) BDIMR der OSZE: Dringende vorläufige Stellungnahme vom 14. Januar 2020, S. 18–21; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 24–30.
(77) 1A Mitteilung des stellvertretenden Disziplinarstaatsanwalts der Richter der ordentlichen Gerichte, Juli 2020, http://rzecznik.gov.pl/wp-content/uploads/2020/07/KomunikatFWS.pdf.
(78) BDIMR der OSZE: Dringende vorläufige Stellungnahme vom 14. Januar 2020, S. 13–17; Venedig-Kommission und DGI des Europarats: Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nrn. 31–43.
(79) Ustawa z dnia 27 lipca 2001 r. Prawo o ustroju sądów powszechnych (Dz.U. 2001 nr 98 poz. 1070).
(80) Venedig-Kommission: Stellungnahme vom 8./9. Dezember 2017 zum Gesetz über die Staatsanwaltschaft in der geänderten Fassung‚ CDL-AD(2017)028, Nr. 115.
(81) Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission; Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten vom 25. Juni 2018; Europäische Kommission: Europäisches Semester (2019): Länderbericht Polen vom 27. Februar 2019, SWD(2019)1020, S. 42; Schreiben der Präsidenten des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen, des Netzes der Präsidenten der Obersten Gerichte der EU und des Europäischen Richterverbandes vom 20. September 2019; GRECO: Weiterverfolgung des Addendums zum Bericht über die 4. Runde zur Bewertung Polens (Artikel 34), 6. Dezember 2019, Nr. 65; Resolution 2316 (2020) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. Januar 2020 zur Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Polen, Ziffer 4;
(82) Siehe auch das Schreiben des Menschenrechtskommissars des Europarats an den Ministerpräsidenten Polens vom 19. Januar 2018 sowie die Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte, unterzeichnet vom Europäischen Netzwerk nationaler Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI), dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, der Globalen Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI), dem „International Ombudsman Institute“ (IOI) und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), vom Juni 2019.
(83) Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 23. November 2016, Nr. 33.
(84) Venedig-Kommission und Direktorat für Menschenrechte des Europarates, Dringende gemeinsame Stellungnahme vom 16. Januar 2020, Nr. 59.
(85) Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020, Simpson gegen Rat und HG gegen Kommission, verbundene Rechtssachen C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, ECLI:EU:C:2020:232, Rn. 57.
(86) So ist Polen etwa 2015 in der Rangliste der Pressefreiheit vom 18. auf den 62. Platz zurückgefallen.
(87) Plattform des Europarates zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten, Jahresbericht 2020, März 2020, S. 42.
(88) Europarat, Empfehlung CM/Rec(2016)4 vom 13. April 2016 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren.
(89) Internationales Presse-Institut (IPI): Tracker on Press Freedom Violations Linked to COVID-19 Coverage (Nachverfolgung von Verletzungen der Pressefreiheit im Zusammenhang mit Berichten über die COVID-19-Pandemie), https://ipi.media/covid19-media-freedom-monitoring/.
(90) Europarat, Organisation Amerikanischer Staaten et al., Declaration of the Global Forum on Academic Freedom, Institutional Autonomy, and the Future of Democracy (Erklärung des globalen Forums zur Freiheit der Lehre, der Autonomie der Institutionen und der Zukunft der Demokratie), 21. Juni 2019.
(91) Ustawa z dnia 18 grudnia 1998 r. o Instytucie Pamięci Narodowej – Komisji Ścigania Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu (Dz.U. 1998 nr 155 poz. 1016).
(92) Siehe auch die Erklärung des Beauftragten der OSZE für die Freiheit der Medien vom 28. Juni 2018.
(93) Ustawa z dnia 24 lipca 2015 r. – Prawo o zgromadzeniach (Dz.U. 2015 poz. 1485).
(94) Ustawa z dnia 13 grudnia 2016 r. o zmianie ustawy – Prawo o zgromadzeniach (Dz.U. 2017 poz. 579).
(95) Siehe auch die Erklärung von VN-Experten vom 23. April 2018, die sich dafür aussprechen, Polen dringend dazu aufzufordern, die freie und umfassende Teilnahme an den Gesprächen über den Klimaschutz sicherzustellen.
(96) Schreiben des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte an das Ministerium für Inneres und Verwaltung, 6. Mai 2020.
(97) Ustawa z dnia 15 września 2017 r. o Narodowym Instytucie Wolności – Centrum Rozwoju Społeczeństwa Obywatelskiego (Dz.U. 2017 poz. 1909).
(98) BDIMR der OSZE, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes der Republik Polen über das Nationale Institut der Freiheit – Zentrum zur Entwicklung der Zivilgesellschaft, Warschau, 22. August 2017.
(99) EWSA, Report on Fundamental rights and the rule of law: national developments from a civil society perspective 2018-2019 (Bericht über Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit: nationale Entwicklungen aus der Perspektive der Zivilgesellschaft 2018–2019), Juni 2020, S. 41–42.
(100) EWSA, Pressemitteilung: Alarming pressure on civil society: Polish EESC member becomes a target of government retaliation and NGOs no longer able to choose their own candidates (Besorgniserregender Druck auf die Zivilgesellschaft: Polnisches EWSA-Mitglied Vergeltungsmaßnahmen der Regierung ausgesetzt – nichtstaatliche Organisationen können keine eigenen Kandidaten mehr aufstellen), 23. Juni 2020.
(101) Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltministers und des Justizministers, 7. August 2020, https://www.gov.pl/web/srodowisko/nowe-prawo-wzmocni--przejrzystosc-finansowania-organizacji-pozarzadowych.
(102) Ustawa z dnia 6 kwietnia 1990 r. o Policji (Dz.U. 1990 nr 30 poz. 179).
(103) Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 23. November 2016, Nrn. 39–40. Siehe auch die Erklärung von VN-Experten vom 23. April 2018, die sich dafür aussprechen, Polen dringend dazu aufzufordern, die freie und umfassende Teilnahme an den Gesprächen über den Klimaschutz sicherzustellen.
(104) Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA), Schreiben zur Bekanntgabe des Termins der polnischen Präsidentschaftswahl, 5. Mai 2020.
(105) Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 14. April 2020.
(106) 2017 machten Schwangerschaftsabbrüche aufgrund von Schädigungen des Fötus 97,9 % aller Abbrüche aus: Zentrum für Informationssysteme des Gesundheitswesens, Berichte im Rahmen des Programms für statistische Untersuchungen der polnischen Statistik MZ‑29, veröffentlicht auf der Website des polnischen Parlaments. Sprawozdanie Rady Ministrów z wykonywania oraz o skutkach stosowania w 2016 r. ustawy z dnia 7 stycznia 1993 r. o planowaniu rodziny, ochronie płodu ludzkiego i warunkach dopuszczalności przerywania ciąży (Dz. U. poz. 78, z późn. zm.).
(107) Siehe auch das Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats vom Dezember 2017 mit dem Titel „Women’s Sexual And Reproductive Health And Rights In Europe“ (Die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen in Europa und ihre diesbezüglichen Rechte) und die Erklärung der Sachverständigen der Vereinten Nationen, die die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Diskriminierung von Frauen beraten, vom 22. März 2018 und Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarates vom 14. April 2020.
(108) Ustawa z dnia 16 lipca 2020 r. o zmianie ustawy o zawodach lekarza i lekarza dentysty oraz niektórych innych ustaw (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(109) Ustawa z dnia 5 grudnia 1996 r. o zawodach lekarza i lekarza dentysty (Dz.U. 1997 nr 28 poz. 152).
(110) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. März 2007 im Fall Tysiąc gegen Polen (Antrag Nr. 5410/03); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. März 2007 im Fall R. R. gegen Polen (Antrag Nr. 27617/04); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Oktober 2012 im Fall P. und S. gegen Polen (Antrag Nr. 57375/08).
(111) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017, Ziffer 18; Resolution 2316 (2020) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. Januar 2020 zur Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Polen, Ziffer 14; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 23. November 2016, CCPR/C/POL/CO/7, Nrn. 15–18.
(112) Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, Abschließende Bemerkungen zu den kombinierten 22. bis 24. periodischen Berichten Polens, August 2019.
(113) Ebenda.
(114) Justizministerium, Pressemitteilung „Vorschlag für die Kündigung des Übereinkommens von Istanbul“, 25. Juli 2020, https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/ministerstwo-sprawiedliwosci-konwencja-stambulska-powinna-zostac-wypowiedziana-poniewaz-jest-sprzeczna-z-prawami-konstytucyjnymi.
(115) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(116) Europäische Kommission, GD REGIO, Schreiben an die Behörden der polnischen Wojewodschaften Lublin, Łódź, Kleinpolen, Karpatenvorland und Heiligkreuz, 27. Mai 2020. Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C‑507/18, ECLI:EU:C:2020:289.
(117) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juni 2018, Coman, C‑673/16, ECLI:EU:C:2018:385; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. März 2010 im Fall Kozak gegen Polen (Antrag Nr. 13102/02); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2008 im Fall E. B. gegen Frankreich (Antrag Nr. 43546/02); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 2013 im Fall X und andere gegen Österreich (Antrag Nr. 19010/07); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2016 im Fall Taddeucci und McCall gegen Italien (Antrag Nr. 51362/09); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2015 im Fall Oliari und andere gegen Italien (Anträge Nr. 18766/11 und 36030/11); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. Dezember 2017 im Fall Orlandi und andere gegen Italien (Anträge Nr. 26431/12, 26742/12, 44057/12 und 60088/12); Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. Januar 2020 im Fall Beizaras und Levickas gegen Litauen (Antrag Nr. 41288/15).
(118) Polnischer Beauftragter für Bürgerrechte, Pressemitteilung, „The National Preventive Mechanism for the Prevention of Torture (KMPT) visits police places of detention after overnight detentions in Warsaw“ (Nationaler Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter besucht Haftanstalten der Polizei nach nächtlichen Verhaftungen in Warschau), 11. August 2020, https://www.rpo.gov.pl/en/content/national-preventive-mechanism-prevention-torture-kmpt-visits-police-places-detention-after-overnight.
(119) Standpunkt der polnischen Bischofskonferenz zu LGBT+-bezogenen Themen, August 2020, https://episkopat.pl/wp-content/uploads/2020/08/Stanowisko-Konferencji-Episkopatu-Polski-w-kwestii-LGBT.pdf.
(120) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.
(121) Unabhängiger Sachverständiger der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität, Bericht über die Konversionstherapie, Mai 2020, https://undocs.org/A/HRC/44/53.


Strategischer Ansatz für Arzneimittel in der Umwelt
PDF 169kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu einem strategischen Ansatz für Arzneimittel in der Umwelt (2019/2816(RSP))
P9_TA(2020)0226B9-0242/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 11, Artikel 168 und Artikel 191 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (die „REACH-Verordnung“)(8),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ („7. UAP“)(9),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (COM(2018)0337),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2019 zu den nächsten Schritten auf dem Weg, die EU zu einer Vorreiter-Region bei der Bekämpfung von antimikrobieller Resistenz zu machen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (COM(2019)0128),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 mit dem Titel „Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren“ (COM(2018)0734),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (COM(2017)0339),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 zum Aktionsplan gegen die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (COM(2011)0748),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit dem Titel „Sichere, innovative und erschwingliche Arzneimittel: eine neue Vision für die Arzneimittelindustrie“ (COM(2008)0666).

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zum europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (AMR) im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal(11),

–  unter Hinweis auf die Programme mehrerer Mitgliedstaaten zur Reduzierung von Arzneimittelrückständen im Wasser,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame wissenschaftliche Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 1. Dezember 2016 zu den Maßnahmen zur Verringerung der Notwendigkeit des Einsatzes antimikrobieller Mittel in der Tierhaltung in der Europäischen Union und der daraus folgenden Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit („RONAFA-Stellungnahme“),

–  unter Hinweis auf die aufeinanderfolgenden Jahresberichte des Europäischen Projekts zur Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Mittel in der Veterinärmedizin (ESVAC) (seit 2011),

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission zu dem Thema nachhaltige Aquakultur (Mai 2015, Ausgabe 11 der Reihe „Science for Environment Policy – Future brief“),

–  unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 30. Januar 2019 mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ (COM(2019)0022),

–  unter Hinweis auf die Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 13. November 2019 „Pharmaceutical Residues in Freshwater – Hazards and Policy Responses“ (Arzneimittelrückstände in Süßwasser – Gefahren und politische Reaktionen),

–  unter Hinweis auf die politische Erklärung der Vereinten Nationen anlässlich des hochrangigen Treffens der Generalversammlung vom Donnerstag, 22. September 2016 zu Antibiotikaresistenzen,

–  unter Hinweis auf das Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank vom März 2017 mit dem Titel „Drug-Resistant Infections: A Threat to Our Economic Future“ (Arzneimittelresistente Infektionen: Eine Bedrohung unserer wirtschaftlichen Zukunft),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom Juli 2018 zu Optionen für einen strategischen Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher vom 12. Dezember 2013 über die Umweltrisiken von Arzneimitteln,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu einem strategischen Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt (O-000040/2020 – B9-0015/2020 und O-000041/2020 – B9-0016/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Arzneimittel eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz für Tier und Mensch spielen; in der Erwägung, dass es auf dem europäischen Markt derzeit mehr als 3 000 pharmazeutische Wirkstoffe gibt;

B.  in der Erwägung, dass die Konzentration von Arzneimitteln, einschließlich antimikrobieller Mittel, durch ihren breiten Einsatz in der Human- und Tiermedizin in den vergangenen 20 Jahren in vielen Reservoirs in der Umwelt, etwa Böden, Sedimenten und Gewässern, zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Umweltkonzentrationen mit zunehmendem Altern und Wachsen der Bevölkerung wahrscheinlich ansteigen werden; in der Erwägung, dass der Klimawandel sowohl die Quantität als auch die Qualität der Wasserressourcen beeinträchtigen wird, da in Zeiten von Dürreperioden die Konzentrationen höher sein werden, was sich auch auf die Wasseraufbereitung auswirkt; in der Erwägung, dass umfassende Erhebungen erforderlich sind, um dieses Problem weltweit zu messen; in der Erwägung, dass die meisten Arzneimittel im Zuge der Verwendung und Entsorgung in die Umwelt gelangen;

C.  in der Erwägung, dass Arzneimittel durch die Einleitung von Abwässern aus kommunalen Kläranlagen, die Ausbringung von Tierdünger und durch Aquakultur, die Einleitung von Abwässern aus Produktionsanlagen, die Ausbringung von Klärschlamm, durch Weidevieh, die Behandlung von Haustieren, die unsachgemäße Entsorgung unbenutzter Arzneimittel und kontaminierter Abfälle auf Deponien in die Umwelt gelangen;

D.  in der Erwägung, dass der unsachgemäße Einsatz von Antibiotika, insbesondere in der Tierhaltung, und allgemein schlechte Praktiken sowohl in der Human- als auch in der Veterinärmedizin zu einer Resistenz gegen antimikrobielle Mittel geführt haben, die schrittweise zu einer massiven Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier geworden ist;

E.  in der Erwägung, dass die OECD in ihrem jüngsten Bericht über Arzneimittelrückstände in Süßwasser festgestellt hat, dass die derzeitigen politischen Ansätze zur Bewältigung von Arzneimittelrückständen für den Schutz der Wasserqualität und der Süßwasser-Ökosysteme, die die Grundlage für gesundes Leben darstellen, unzureichend sind;

F.  in der Erwägung, dass die chemische und/oder metabolische Stabilität bestimmter Arzneimittel dazu führt, dass bis zu 90 % ihres Wirkstoffs nach der Verwendung in ihrer ursprünglichen Form in die Umwelt ausgeschieden werden;

G.  in der Erwägung, dass für den menschlichen Gebrauch zugelassene Arzneimittel, die vor 2006 auf den Markt gebracht wurden, im Rahmen des Zulassungsverfahrens keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden mussten und daher bei diesen Arzneimitteln möglicherweise bis heute noch keine solche Prüfung durchgeführt wurde;

H.  in der Erwägung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Nutzen-Risiko-Bewertung für Tierarzneimittel berücksichtigt wird, nicht aber bei Humanarzneimitteln;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. März 2019 selbst einräumt, dass der Kenntnisstand in Bezug auf die Konzentrationen bestimmter Arzneimittel in der Umwelt und das daraus resultierende Risikoniveau lückenhaft ist;

J.  in der Erwägung, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass rasch Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Auswirkungen von pharmazeutischen Stoffen auf die Umwelt zu verringern, da diese ein Risiko für die Umwelt darstellen können, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Gewässern, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden;

K.  in der Erwägung, dass die Umweltauswirkungen von Arzneimitteln von zahlreichen internationalen Organisationen, Drittstaaten, europäischen Institutionen, Industrieverbänden und Nichtregierungsorganisationen als besorgniserregendes Thema anerkannt wurden; in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten wie die Niederlande, Deutschland und Schweden bereits Maßnahmen ergriffen haben, um dem zunehmenden Vorkommen von Arzneimitteln in der Umwelt entgegenzuwirken;

L.  in der Erwägung, dass sich die Kommission 2008 verpflichtet hatte, einen Vorschlag für Maßnahmen zur Verringerung der potenziell schädlichen Auswirkungen von Arzneimitteln auf die Umwelt vorzulegen(12);

M.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 8c der Richtlinie 2013/39/EU verpflichtet war, bis 13. September 2015 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe auszuarbeiten und bis 14. September 2017 Vorschläge für entsprechende Maßnahmen vorzulegen;

N.  in der Erwägung, dass der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2019 aufforderte, die wirksamsten Maßnahmen – einschließlich Legislativmaßnahmen – zu bewerten und zu bestimmen, um die Umweltauswirkungen von Arzneimitteln einzudämmen und die Entwicklung von Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu bekämpfen und in dieser Hinsicht die Verbindung zum Gesundheitssektor zu stärken; in der Erwägung, dass der Rat anerkannt hat, dass weitere Forschung erforderlich ist, um das Ausmaß der sich abzeichnenden Auswirkungen von Arzneimitteln und deren Rückständen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen;

O.  in der Erwägung, dass die AMR Industry Alliance branchenorientierte Grundsätze für den gemeinsamen Rahmen für die Herstellung von Antibiotika entwickelt und Ziele für die Konzentration von Antibiotika-Einleitungen festgelegt hat, um die ökologischen Ressourcen zu schützen und das potenzielle Risiko der Entwicklung von antimikrobiellen Resistenzen in der Umwelt zu senken;

P.  in der Erwägung, dass alle Akteure – Fachleute aus dem Bereich der Human- und Tiergesundheit, Patienten, die Wirtschaft, die für das Abfall- und Wasseraufbereitungsmanagement zuständigen Stellen – eine Rolle spielen müssen, wenn es darum geht, die Auswirkungen von pharmazeutischen Produkten auf die Umwelt zu verringern;

Q.  in der Erwägung, dass die OECD vier proaktive Strategien mit Schwerpunkt auf Möglichkeiten zur Prävention zu Beginn des Lebenszyklus eines Arzneimittels befürwortet, um Arzneimittel in der Umwelt kosteneffizient zu handhaben und die langfristigsten und umfangreichsten Umweltvorteile zu erzielen;

R.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Initiative #MedsDisposal von mehreren Interessenträgern eine Kampagne gestartet wurde, um das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie nicht verwendete oder abgelaufene Arzneimittel in Europa angemessen entsorgt werden können;

S.  in der Erwägung, dass bei jeder Maßnahme in Bezug auf die Umweltauswirkungen von Arzneimitteln das Recht der Patienten auf einen raschen Zugang zu Arzneimitteln, die unter Berücksichtigung der derzeitigen Kriterien für die Nutzen-Risiko-Bewertung als sicher und wirksam gelten, als maßgeblich erachtet wird;

Allgemeine Erwägungen

1.  begrüßt, dass die Kommission ihre Mitteilung vom 11. März 2019 schließlich angenommen hat; bedauert, dass es in Bezug auf die Vorlage des strategischen Ansatzes und der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erheblichen Verzögerungen kam;

2.  stimmt den vier strategischen Zielen des von der Kommission vorgelegten strategischen Ansatzes zu;

3.  stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die in der Mitteilung enthaltenen Maßnahmen sehr unverbindlicher Natur sind; ist der Auffassung, dass wirksame Maßnahmen erforderlich sind, um die negativen Auswirkungen von Arzneimitteln auf die Umwelt zu mildern;

4.  weist darauf hin, dass alle künftigen Initiativen im Bereich der Umweltauswirkungen von Arzneimitteln wissenschaftlich und zielgerichtet sowie technologieneutral sein sollten, um sicherzustellen, dass Sicherheit und Wirksamkeit auch weiterhin die wichtigsten vorrangigen Merkmale darstellen, was den Zugang von Patienten zu Arzneimitteltherapien angeht;

5.  ist der Auffassung, dass ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Akteure erforderlich ist, um die Verschmutzung durch Arzneimittel zu bekämpfen, wobei der gesamte Lebenszyklus von Arzneimitteln zu berücksichtigen ist; betont, dass Regulierungsmaßnahmen am Ursprung im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, dass Umweltschäden vorrangig am Ursprung zu beheben sind, ergriffen werden müssen, wenn sie wirksam sein sollen; betont, dass das Verursacherprinzip angewendet und dabei in erster Linie auf den Herstellungsprozess abgestellt werden sollte, dass dabei aber auch Anreize für bessere Verschreibungspraktiken und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten geschaffen werden sollten; stellt mit Besorgnis fest, dass Arzneimittel zur Entwicklung von Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe beitragen, wenn sie über die Einleitung von Tierdung, Wasserverschmutzung oder unsachgemäße Entsorgung in die Umwelt gelangen; fordert die Kommission auf, den Einsatz einer erweiterten Herstellerverantwortung in Betracht zu ziehen, um die negativen Auswirkungen von Arzneimitteln auf die Umwelt zu verringern;

6.  ist der Auffassung, dass in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Informations- und Aufklärungskampagnen für die Bürger durchgeführt werden müssen, was die Risiken betrifft, die entstehen, wenn übermäßig viele Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung eingenommen werden; weist darauf hin, dass immer mehr Arzneimittel in Supermärkten und im Internet ohne ärztliche Empfehlung verkauft werden und dass eine Gefährdung besteht, wenn in allen Medien für diese Verkaufsstellen außerhalb von Apotheken und der für den Arzneimittelverkauf zugelassenen Einrichtungen geworben wird;

7.  betont, dass die Einleitung von Arzneimitteln in die Umwelt nicht nur die Ökosysteme und freilebende Tiere und wildwachsende Pflanzen schädigt, sondern auch die Wirksamkeit ebendieser Arzneimittel, insbesondere der Antibiotika, beeinträchtigen kann, da so Antibiotikaresistenzen entstehen können;

8.  weist darauf hin, dass Arzneimittel vielfältige Auswirkungen auf aquatische und marine Ökosysteme, aber auch auf freilebende Tiere und wildwachsende Pflanzen haben, darunter Verhaltensänderungen, Fruchtbarkeitsverringerung, Größenänderung oder Entwicklung sexueller und reproduktiver Anomalien; fordert die Kommission daher auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die die kumulativen Auswirkungen der Verschmutzung durch Arzneimittel auf aquatische und marine Arten berücksichtigen;

9.  weist darauf hin, dass aus Studien hervorgeht, dass Arzneimittel und Rückstände besonders in Gewässern vorkommen und dass sie von herkömmlichen Kläranlagen, die derzeit nicht alle pharmazeutischen Produkte wirksam herausfiltern können, nicht vollständig entfernt werden; betont, dass die Verschmutzung von Süßwasser- und Flussbecken zu einer Verschmutzung der Ozeane führt;

10.  stellt fest, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund der allgemein niedrigen Konzentrationen eher mit möglichen kumulativen Auswirkungen einer langfristigen Niedrigdosisbelastung zusammenhängen als mit akuten oder unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen; ist besonders besorgt über die endokrinschädlichen Eigenschaften bestimmter Arzneimittel, die in die Umwelt gelangen;

11.  weist darauf hin, dass Arzneimittelrückstände im Rahmen des Wasserrechts reguliert werden müssen;

12.  fordert, dass ein besonderes Augenmerk auf „Einleitunghotspots“, etwa pharmazeutische Produktionsanlagen, Krankenhäuser und Kläranlagen, gelegt wird;

13.  fordert die Kommission auf, auch die Auswirkungen von Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem von der Kommission für 2021 angekündigten Null-Schadstoff-Aktionsplan für Luft, Wasser und Boden zu prüfen;

14.  fordert die Kommission auf, den Austausch bestehender bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Interessengruppen zu fördern, um die Umweltauswirkungen der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Arzneimitteln zu verringern;

15.  ist der Auffassung, dass diese bestehenden und selbstregulierten Initiativen analysiert und gegebenenfalls bei künftigen EU-Initiativen zu Arzneimitteln in der Umwelt betrachtet werden sollten;

Verstärkung der Aufklärung und Förderung von Präventivmaßnahmen sowie einer umsichtigen Verwendung von Arzneimitteln;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren für den präventiven Einsatz von Antibiotika auszutauschen und den Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen umfassend umzusetzen und, wenn nötig, zu stärken; bekräftigt seine in der vom 13. September 2018 zu dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen dargelegten Standpunkte;

17.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Veterinär- und Humanmediziner und Apotheker, zu fördern und Sensibilisierungskampagnen für Patienten im Hinblick auf den umsichtigen Einsatz von Arzneimitteln wie Antibiotika, Antidepressiva oder Kontrastmittel auszurichten; fordert die Akteure der pharmazeutischen Lieferkette auf, dazu beizutragen, dass Patienten und Viehhalter klare und ausreichende Informationen darüber erhalten, inwiefern sich falsch entsorgte Arzneimittel negativ auf die Umwelt auswirken können; fordert eine Verpackungskennzeichnung in Form eines geeigneten Piktogramms, um die Verbraucher darüber zu informieren, wie nicht verwendete Arzneimittel ordnungsgemäß entsorgt werden;

18.  unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Angehörige der Gesundheitsberufe kontinuierlich über die neuesten Entwicklungen im Bereich Forschung und bewährte Verfahren informiert werden, wenn es darum geht, AMR vorzubeugen und deren Ausbreitung zu verhindern;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema Arzneimittel in der Umwelt in ihre grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Flusseinzugsgebieten einzubeziehen und Maßnahmen zu koordinieren, sofern sie als nützlich erachtet werden;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Impfung als Krankheitspräventionsmaßnahme zu fördern, um den Bedarf an Arzneimitteln zu minimieren;

Unterstützung der Entwicklung von Arzneimitteln, die weniger schädlich für die Umwelt sind, und Förderung einer umweltfreundlicheren Herstellung

21.  betont, dass es wichtig ist, beschleunigt ehrgeizigere und gezieltere Maßnahmen zur Verringerung des mit Arzneimitteln verbundenen Risikos für die Umwelt zu ergreifen, wobei eingeräumt wird, dass weitere Forschungsarbeiten erforderlich sind, um das Ausmaß der akuten Auswirkungen von Arzneimitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen, und dass die Arzneimittelpreise infolgedessen nicht steigen dürfen;

22.  stellt fest, dass es in Bezug auf das Gesundheitswesen unabdingbar ist, gegen übermäßigen Druck auf die Ärzte vorzugehen, um eine angemessene Verschreibung von Antibiotika seitens der Angehörigen der Gesundheitsberufe sicherzustellen; weist ferner darauf hin, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe durch die Bereitstellung klarer, evidenzbasierter Verschreibungsrichtlinien, die kohärente Empfehlungen für verschiedene klinische Indikationen bieten, weiter unterstützt werden könnten;

23.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der Arzneimittel zu unterstützen, die für Patienten gleichermaßen wirksam und naturgemäß weniger schädlich für die Umwelt sind, da „grünere Arzneimittel“ für die Umwelt nicht toxisch sind, nicht bioakkumulieren und in Kläranlagen und in der Umwelt schneller zu unschädlichen Stoffen abgebaut werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine größere biologische Abbaubarkeit die Wirksamkeit beeinträchtigen könnte;

24.  fordert die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Akteure auf, die EU-Programme zu nutzen, um in Technologien zu investieren, mit denen die Wirksamkeit der Entsorgung von Arzneimitteln und antimikrobiellen Resistenzgenen verbessert und gleichzeitig sichergestellt wird, dass Arzneimittel zur Verfügung stehen, die die gleiche Wirksamkeit im Hinblick auf die Bedürfnisse der Patienten aufweisen;

25.  ist der Auffassung, dass die Umweltauswirkungen von Arzneimitteln in die Nutzen-Risiko-Bewertung von Humanarzneimitteln einbezogen werden sollten, wie dies bereits bei Tierarzneimitteln der Fall ist, sofern die Genehmigungen für das Inverkehrbringen nicht allein aufgrund schädlicher Umweltauswirkungen verzögert oder verweigert werden;

26.  ist der Ansicht, dass die Umweltbewertung von Arzneimitteln ihre Abbauprodukte und Metaboliten umfassen sollte;

27.  fordert die Kommission auf, gegebenenfalls die laufenden Bemühungen der Interessenträger im Hinblick auf künftige Initiativen zur Verringerung der Umweltrisiken, zur Förderung umweltverträglicher Verfahren und zur angemessenen Verwendung und Rückgabe von Arzneimitteln zu berücksichtigen;

28.  fordert, dass die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Überwachungsdaten für die Bewertung nach dem Inverkehrbringen verwendet werden;

29.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Einleitung von Arzneimitteln in Gewässer bei der Überprüfung der Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen als ein mögliches wesentliches Umweltproblem für die einschlägigen Sektoren betrachtet wird;

30.  weist darauf hin, dass das Beschaffungswesen bei der Förderung grünerer Arzneimittel eine wichtige Rolle spielt; fordert die Kommission auf, diesbezüglich eindeutige Leitlinien auszuarbeiten;

31.  fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Herstellung importierter Arzneimittel den gleichen hohen Umweltstandards Rechnung getragen wird, die für in der EU hergestellte Arzneimittel gelten;

32.  fordert die Europäische Arzneimittel-Agentur auf, gemeinsame Inspektionen der bei der Herstellung entstehenden Einleitungen in überseeischen pharmazeutischen Fabriken, die die EU beliefern, zu erleichtern;

Verbesserung der Umweltverträglichkeitsprüfung und ihrer Überprüfung

33.  ist der Auffassung, dass für Fälle, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt, ein klarer Fahrplan für die Durchführung einer solchen Prüfung erforderlich ist;

34.  fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Arzneimittelagentur auf, dafür zu sorgen, dass die Antragsteller vor dem Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln eine vollständige Bewertung einreichen, damit angemessene Risikomanagementmaßnahmen festgelegt und veröffentlicht werden können;

35.  hält es für angemessen, dass Pharmaunternehmen eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung pro Wirkstoff vorlegen, damit kohärente Informationen vorliegen, Doppelarbeit vermieden wird und weniger Tierversuche durchgeführt werden;

36.  weist darauf hin, dass die Verordnungen über Tierarzneimittel und Arzneifuttermittel vollständig umgesetzt werden müssen, damit der Einsatz von Antibiotika abnimmt, und dass dabei auch bis zum 28. Januar 2022 eine Bewertung der Durchführbarkeit der Einrichtung eines EU-weiten wirkstoffbasierten Überprüfungssystems und anderer potenzieller Alternativen für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden sollte;

37.  fordert die Kommission auf, die Forschung zur Bewertung von Mischungseffekten, zu chronischer Exposition bei niedriger Dosis und zur Entwicklung von antimikrobiellen Resistenzen, insbesondere in Bezug auf gefährdete Gruppen, zu unterstützen;

Verringerung der Produktion von Abfällen und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung,

38.  betont, dass die Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen, und fordert alle einschlägigen Akteure auf, sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen den Zugang zu sicheren, wirksamen Arzneimitteltherapien für Mensch und Tier nicht gefährden; unterstützt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, Abfälle zu verringern, indem sie es ermöglicht, dass Arzneimittel in Mengen abgegeben werden, die besser auf den Bedarf der Patienten abgestimmt sind, wobei gleichzeitig die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird, und zwar auch durch optimierte Verpackungsgrößen, sowie die Möglichkeit zu prüfen, die Verfallsdaten für Arzneimittel zu verlängern, damit Arzneimittel, die noch sicher verwendet werden können, nicht unnötigerweise weggeworfen werden;

39.  fordert eine Aktualisierung der Anforderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung, um eine ordnungsgemäße Bewertung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe sowie von Mischungseffekten zu gewährleisten und das Risiko für die Entwicklung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt zu berücksichtigen;

40.  ist der Auffassung, dass der gesamte Pro-Kopf-Arzneimittelkonsum reduziert werden sollte, ohne dass der Zugang zu Arzneimitteln erschwert und die Wirksamkeit der Behandlungen beeinträchtigt wird; ist der Ansicht, dass auch der Gesamtverbrauch an Tierarzneimitteln pro Tier sinken sollte, ohne allerdings die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gefährden, und bessere Alternativen gefunden werden sollten;

41.  ist der Ansicht, dass die Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm schon seit geraumer Zeit einer Überarbeitung bedarf; fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2021 einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung und Aktualisierung der Richtlinie 86/278/EWG vorzulegen, um die Qualitätsstandards nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu aktualisieren und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern, die der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht schadet;

42.  ist der Auffassung, dass das Abwasser aus pharmazeutischen Produktionsanlagen dort einer Vorklärung unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken unterzogen werden sollte;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen in Bezug auf Rücknahmeregelungen für nicht verwendete Arzneimittel festzulegen, umfassend zu fördern und uneingeschränkt durchzusetzen;

44.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen zu koordinieren, die darauf abzielen, die unsachgemäße Entsorgung von Arzneimitteln zu vermeiden;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung, Innovation und Entwicklung fortschrittlicherer Abwasserbehandlungstechnologien zu fördern, mit denen Arzneimittelrückstände nachgewiesen und besser entfernt werden können;

Ausweitung der Umweltüberwachung

46.  ist besorgt darüber, dass in Bezug auf Arzneimittel in der Umwelt, auch im Boden, bislang nur eine sehr begrenzte Überwachung erfolgt; betont, dass die Überwachungsmechanismen nach dem Inverkehrbringen auch im Hinblick auf die Umweltauswirkungen gestärkt werden müssen, um das Defizit an Umweltdaten angemessen und systematisch zu erfassen;

47.  fordert die Kommission auf, sich mit den möglichen Auswirkungen von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Beobachtungsliste gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu befassen und zu bewerten, ob die Liste aktualisiert werden sollte;

48.  fordert die Kommission auf, Arzneimittel, die ein erhebliches Risiko für die Umwelt darstellen, in die Liste der prioritären Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie aufzunehmen und Umweltqualitätsnormen und Konzentrationsgrenzen gemäß der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN) festzulegen;

49.  betont, dass umfassende Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Einsatz von Antibiotika in der Landwirtschaft entwickelt wurden; fordert die Kommission auf, auch ein Überwachungssystem für Antibiotika für den Gebrauch durch den Menschen zu entwickeln;

Schließen weiterer Wissenslücken

50.  betont, dass insbesondere im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens weitere Forschungsarbeiten über die direkten Auswirkungen der Exposition gegenüber Arzneimitteln und ihren Rückständen in der Umwelt auf die Gesundheit des Menschen und die Ökologie sowie Forschungsarbeiten mit Blick auf ein besseres Verständnis dafür, wie Arzneimittel in die Umwelt, einschließlich der aquatischen und marinen Ökosysteme, gelangen und dort verbleiben, gefördert werden müssen;

51.  ist der Ansicht, dass die Analysemethoden zur Quantifizierung des Vorkommens von Arzneimitteln in der Umwelt und ihrer Entwicklung verbessert und analytische Nachweismethoden öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

Mehr Transparenz

52.  weist darauf hin, dass Umweltinformationen über Arzneimittel wie die Auswirkungen auf das Wasser, das Umweltverhalten, die Abbaubarkeit und mögliche Cocktaileffekte eine Schlüsselrolle im Risikomanagement spielen und dass diese Art von Informationen transparent sein und den einschlägigen Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden sollte; fordert daher die Kommission und die zuständigen Behörden auf, eine zentralisierte und sichere Datenbank einzurichten, die allen Beteiligten Zugang zu den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfungen von Produkten ermöglicht;

53.  ist der Auffassung, dass ein solider Rechtsrahmen geschaffen werden sollte, um die Transparenz in der gesamten Lieferkette zu erhöhen, da somit eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglicht und sichergestellt würde, dass Unternehmen für die Ausbringung von Arzneimitteln in die Umwelt zur Verantwortung gezogen werden;

54.  fordert die pharmazeutische Industrie auf, mehr Transparenz in den Lieferketten zu schaffen, indem sie die Herkunft von Arzneimitteln und pharmazeutischen Wirkstoffen in der Phase der Rohstoffproduktion offenlegt, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit aller pharmazeutischen Produkte zu gewährleisten;

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o   o

55.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.
(2) ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1.
(3) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(4) ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1.
(5) ABl. L 311 vom 28.1.2001, S. 67.
(6) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(7) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(8) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(10) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 153.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(12) Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit dem Titel „Sichere, innovative und erschwingliche Arzneimittel: eine neue Vision für die Arzneimittelindustrie“ (COM(2008)0666).


Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU
PDF 226kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU (2020/2070(INI))
P9_TA(2020)0227A9-0134/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 194,

–  unter Hinweis auf die am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission verkündete europäische Säule sozialer Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) geschlossen wurde („Übereinkommen von Paris“),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571) und den darin angekündigten ökologischen Fußabdruck von Erzeugnissen,

—  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 11/2020 des Europäischen Rechnungshofs vom 28. April 2020 mit dem Titel „Energieeffizienz von Gebäuden: Kosteneffizienz sollte stärker im Vordergrund stehen“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2019 zur Zukunft der Energiesysteme in der Energieunion, mit denen der Vollzug der Energiewende und das Erreichen der Energie- und Klimaschutzziele für 2030 und darüber hinaus gewährleistet werden,

—  unter Hinweis auf den am 30. Mai 2016 auf dem informellen Treffen der für Stadtentwicklung zuständigen EU-Minister vereinbarten „Pakt von Amsterdam – die EU-Städteagenda”,

—  unter Hinweis auf die Charta von Leipzig zur nachhaltigen europäischen Stadt, die auf dem informellen Treffen der für Stadtentwicklung zuständigen EU-Minister vom 24. und 25. Mai 2007 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(3),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu dem Thema „Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris“(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Europäischen Union: Zeit zu handeln!“(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2018 zur schnelleren Innovation im Bereich der sauberen Energie(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zur Umgestaltung des Energiemarkts“(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung(17),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0134/2020),

A.  in der Erwägung, dass etwa 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der CO2-Emissionen in der EU auf Gebäude entfallen und dass deren umfassende Renovierung, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, daher entscheidend ist, wenn das Ziel, die EU bis 2050 treibhausgasneutral zu machen, erreicht werden soll;

B.  in der Erwägung, dass die Bauwirtschaft der größte Energieverbraucher in der EU ist und der Gebäudebestand in der EU zu 97 % nicht energieeffizient ist, wobei jährlich lediglich 0,2 % der Wohngebäude in der EU einer umfassenden Renovierung, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, unterzogen werden, und in der Erwägung, dass mehr als 94 % der heutigen Gebäude im Jahr 2050 immer noch stehen werden und die meisten Wohn-, Schul- und Bürogebäude, die wir dann nutzen werden, bereits gebaut sind;

C.  in der Erwägung, dass Raum- und Wassererwärmung für etwa 80 % des Energieverbrauchs der Haushalte verantwortlich sind, da die Hälfte der Gebäude in der EU über vor 1992 installierte Einzel-Boiler mit einem Wirkungsgrad von 60 % oder weniger verfügen und 22 % der Einzel-Gasboiler, 34 % der direkten elektrischen Heizungen, 47 % der Ölheizkessel und 58 % der Kohlekessel älter als ihre technische Lebensdauer sind;

D.  in der Erwägung, dass eine Erhöhung der Renovierungsquoten auf knapp 3 % und die Renovierung von 210 Millionen bestehenden Gebäuden bewirken könnten, dass etwa 2 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze(18) im Baugewerbe geschaffen werden, das etwa 9 % des BIP der Union ausmacht und ein wichtiger Bestandteil der Strategie für die Erholung nach der COVID-19-Krise ist und im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu einer sauberen Wirtschaft beitragen könnte;

E.  in der Erwägung, dass die EU-Beobachtungsstelle für Gebäudebestand (BSO) eine Schlüsselrolle bei der Überwachung und Verbesserung der Gesamtenergieleistung von Gebäuden in der EU mittels zuverlässiger, konstanter und leicht zu vergleichender Daten spielt;

F.  in der Erwägung, dass die Lebensqualität aller Bürger verbessert werden kann, indem Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudebestands der EU ergriffen werden, und dass daher die größte Herausforderung darin besteht, die schätzungsweise 50 Millionen von Energiearmut betroffenen Haushalte in der Europäischen Union zu entlasten, Energiekosten zu senken und komfortablen, erschwinglichen und energieeffizienten Wohnraum für alle zu schaffen;

G.  in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass die Menschen etwa 90 % ihrer Zeit in Innenräumen von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbringen und dass jedes Jahr mehr als eine halbe Million Europäer wegen schlechter Raumluftqualität vorzeitig sterben(19), und in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Belüftung mit weit geöffneten Fenstern und natürliches Tageslicht die Luftqualität in den Wohnräumen der Menschen verbessern und sie gesünder machen, was besonders in der aktuellen COVID-19-Krise sehr wichtig geworden ist;

H.  in der Erwägung, dass es gefordert hat, dass „die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EEBD) im Einklang mit den verstärkten Klimazielen der EU überarbeitet werden und ihre Umsetzung mittels verbindlicher nationaler Ziele verstärkt wird”(20);

I.  in der Erwägung, dass es Investitionen im Umfang von mehr als 282 Mrd. EUR in die Renovierung des europäischen Gebäudebestands sowie einer intelligenten Kombination aus konsequenter Umsetzung bestehender Maßnahmen, neuen politischen Initiativen zur schrittweisen Abschaffung der Gebäude mit der schlechtesten Energieleistung, weiteren und angemessenen Finanzierungsmechanismen sowie Investitionen in innovative Lösungen bedarf, um einen energieeffizienten Gebäudebestand und das Energieeffizienzziel der Union für 2030 zu erreichen;

J.  in der Erwägung, dass die integrierten Renovierungsprogramme (IRP) darauf abzielen, ganzheitlich zu sein und dabei die Energieeffizienz an erste Stelle zu setzen, und sich auf die breiteren Ökosysteme in der Nachbarschaft konzentrieren, Ziele für eine hohe Energiereduktion für einzelne Gebäude umfassen, auf bewährten Verfahren beruhen und aus drei Hauptpfeilern bestehen:

   a) Bautypologie und Baumaterialien, was fundierte Kenntnisse des Alters, der Nutzung und der Bauweise von Gebäuden und ihres Energieeinsparpotenzials erfordert, sowie eine Beschreibung der Materialarten, die im gesamten Verlauf einer Renovierung verwendet werden, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Lebenszyklus;
   b) Bereitstellung von und Zugang zu nachhaltigen Energiequellen, bei denen es sich um erneuerbare Energiequellen vor Ort oder in der Nähe handelt, einschließlich Fernwärme- oder Fernkältesystemen, oder Nutzung der thermischen Speicherkapazität von Gebäuden, Vehicle-to-X-Diensten und anderen Flexibilitätsoptionen, die eine Sektorintegration ermöglichen;
   c) Vorteile für die Gemeinschaft/Gesellschaft durch die Einbindung lokaler Gemeinschaften in alle Projekte und Programme zur energetischen Sanierung, um Probleme wie Energiearmut, einen Mangel an technischen und/oder finanziellen Ressourcen und Informationslücken zu bekämpfen;

K.  in der Erwägung, dass durch die Umsetzung dieses Drei-Säulen-Ansatzes sichergestellt wird, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung der IRP die weitreichenderen Vorteile im Vordergrund stehen, die durch energetische Sanierungen für Menschen und Gemeinschaften erzielt werden können, wie Energieeffizienz, Widerstandsfähigkeit gegen den Klimawandel, industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, soziale Inklusion und Barrierefreiheit;

Wohnviertel und Gemeinschaften

1.  unterstreicht die Rolle von Wohnvierteln und Gemeinschaften sowie anderen Akteuren wie kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und KMU im Rahmen der IRP als ganzheitlichem Ansatz für die Renovierung, wenn es darum geht, im Einklang mit der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EPBD) bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudesektor zu erreichen;

2.  fordert eine ganzheitliche und inklusive Gebäude- und Renovierungspolitik, die zu den Klimazielen der EU beiträgt, IRP umfasst, mit denen lokale Wertschöpfungsketten, soziale Dienstleistungen und Erschwinglichkeit, Smartfähigkeit, eine angemessene, gesunde Raumklima- und Umweltqualität, Mobilität und technische, gewerbliche und energieeffiziente Funktionen von Gebäuden integriert werden, und die Erzeugung und den Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort oder in der Nähe sowie Flexibilität auf der Nachfrageseite und – sofern dies eine nachhaltige Option ist – auch die Verwendung überschüssiger Wärme und Kälte aus nahe gelegenen Industrieanlagen, Nahverkehrssystemen oder Wasserstraßen ermöglicht;

3.  unterstreicht die wichtige Rolle, die die Bürger bei der Renovierung des Wohngebäudebestands spielen, und die Bedeutung der Schaffung effizienter Instrumente und bewährter Verfahren und der Bereitstellung aller möglichen Informationen und Erkenntnisse auf lokaler Ebene, einschließlich der Möglichkeiten im Zusammenhang mit Technologien (d. h. intelligente Zähler); würdigt darüber hinaus die Impulse, die von den Energiegemeinschaften dadurch verliehen werden, dass sie die Bürger zusammenbringen, sie informieren und sie bei der Aufnahme ihrer eigenen Renovierungsarbeiten und/oder der Erzeugung erneuerbarer Energie einbinden, und fordert ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen, damit diese Ansätze ausgebaut werden können;

4.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Gentrifizierung und „Verdrängungssanierung“ von Stadtvierteln sowie die geschlechtsspezifischen Unterschiede und die Lage schutzbedürftiger Bürger zu beurteilen; vertritt die Auffassung, dass ein gemeinschaftlicher Ansatz zusammen mit Schutzmaßnahmen auf regulatorischer Ebene dafür sorgen könnte, dass bestehende Gemeinschaften erhalten bleiben sowie Anreize geschaffen werden, die für die Maximierung der Energieeffizienz und die Mobilisierung der erforderlichen privaten und öffentlichen Investitionen unerlässlich sind; betont die Notwendigkeit, die schutzbedürftigsten Bürger zu unterstützen, indem ihnen der Zugang zu würdevollen Lebensbedingungen, Komfort und Gesundheit ermöglicht wird, und hebt die wichtige Rolle des sozialen Wohnungsbaus hervor;

5.  unterstreicht, dass die Eigentumsverhältnisse bei Gebäuden, das Mietrecht und die Zahl der Eigenheimbesitzer und Mieter sowie die Investitionsmöglichkeiten und Wohnbeihilferegelungen, die Witterungsverhältnisse und die Energiesysteme von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaaten unterschiedlich sind; ist der Ansicht, dass eine Strategie für eine „Renovierungswelle“ den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss – auch in Übereinstimmung mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP); unterstreicht insbesondere, dass Renovierungen nicht zu einer untragbaren Mietkostenbelastung für Mieter führen sollten;

6.  betont das unionsweite Ausmaß der Energiearmut, von der schätzungsweise bis zu 50 Millionen Haushalte betroffen sind(21); ist der Ansicht, dass eines der Hauptziele der Renovierungswelle und der damit zusammenhängenden künftigen Initiativen in der Beseitigung von Energiearmut und der Sicherstellung gesunder und sicherer Lebensbedingungen für alle bestehen sollte; begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, bei Renovierungsmaßnahmen den von Energiearmut betroffenen Haushalten besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, Energieeinsparmaßnahmen durchzuführen und dabei energieeffiziente Konsumgewohnheiten und Verhaltensänderungen zu fördern; betont, dass der öffentliche Sektor in diesem Bereich die Führung übernehmen muss;

7.  unterstreicht den unmittelbaren Erfolg zentraler Anlaufstellen für Energierenovierungen von Gebäuden als aus Kundensicht transparente und zugängliche Beratungsinstrumente, die die Bündelung von Projekten und replizierbare Modelle, Auskünfte über Möglichkeiten der Drittfinanzierung und die Koordinierung und Begleitung von Renovierungsmaßnahmen fördern und Kommunen den Aufbau von Kapazitäten sowie die aktive Einbeziehung lokaler Akteure wie Energiegemeinschaften, Verbraucherverbände, örtlicher Wirtschaftsverbände, unter anderem aus der Bauwirtschaft, sowie von Wohnungsgenossenschaften in den gesamten Prozess ermöglichen;

8.  weist darauf hin, dass sowohl öffentliche als auch private Anstrengungen erforderlich sind, um für den derzeitigen Gebäudebestand konkrete Ergebnisse im Bereich der Energieeffizienz zu erzielen; unterstreicht, dass diese Beratungsdienste der zentralen Anlaufstellen nicht nur geschaffen, sondern auch aufrechterhalten werden müssen, um den Markt fortlaufend mit einer Reihe von Projekten, die auch kleinere Projekte umfassen, zu versorgen; ist der Ansicht, dass die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle auf regionaler oder lokaler Ebene einen besseren Zugang zu Finanzierungsmechanismen ermöglichen wird;

9.  begrüßt den im europäischen Grünen Deal enthaltenen Vorschlag zu offenen Plattformen; betont, dass sie transparent, mehrstufig und inklusiv sein müssen, insofern als sie Interessenträger aus unterschiedlichsten Bereichen erfassen und es ermöglichen, die Zersplitterung in der Bauwirtschaft zu überwinden; weist darauf hin, dass die Plattformen dem Ziel dienen müssen, bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, und ist der Ansicht, dass sie das Instrument sein sollten, um Renovierungshindernisse zu beseitigen und die Bürger in die Herbeiführung eines auf den Bedürfnissen der Gemeinschaften beruhenden Konsenses einzubeziehen;

10.  unterstreicht, dass regionale Plattformen messbare Ziele festlegen, auf Fahrpläne hinarbeiten und sich regelmäßig mit den bestehenden Plattformen für konzertiertes Handeln im Rahmen der EED, der EPBD und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED)(22) sowie mit den bestehenden Agenturen und Stellen in den Mitgliedstaaten austauschen sollten, um ihren Wirkungsgrad zu maximieren; ist der Überzeugung, dass die Plattformen ein wichtiges Instrument für die Umsetzung integrierter Gebäuderenovierungsprogramme und für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer langfristigen Renovierungsstrategien sind;

11.  nimmt die neue Leipzig-Charta zur Kenntnis, die während des deutschen Ratsvorsitzes angenommen werden soll, und teilt die Auffassung, dass Städte eine Schlüsselrolle bei der drastischen Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz spielen; ist der Ansicht, dass die Renovierung von Gebäuden in hohem Maße zu diesen Zielen beitragen und gleichzeitig gerechte, grüne und produktive Städte durch widerstandsfähige Wohnviertel fördern wird; fordert den deutschen EU-Ratsvorsitz, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Städte mit den notwendigen und unmittelbar zugänglichen Finanzmitteln für Renovierungsmaßnahmen ausgestattet werden, insbesondere im Hinblick auf die notwendige wirtschaftliche Erholung;

12.  fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Erleichterung von in den Mitgliedstaaten auf kommunaler und regionaler Ebene angesiedelten IRP anzunehmen, die umfassende Renovierungen einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen vorsehen, wobei die Anforderungen der Gebäude auf inklusive und interaktive Weise berücksichtigt werden; hebt die Gelegenheit hervor, über die IRP mehr vor Ort befindliche und nahe gelegene Lösungen für erneuerbare Energieträger oder Systeme der nachfrageseitigen Steuerung zu schaffen; fordert die Kommission auf, die Bemühungen in Bezug auf den Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und die European City Facility zu intensivieren; unterstreicht in diesem Zusammenhang auch die große Bedeutung der Städteagenda und der Städtepartnerschaft;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunalverwaltungen zu ermächtigen, IRP auf Wohnviertel- und Gemeinschaftsebene einzusetzen, wobei die Bürger in den Vordergrund gestellt und die Renovierungsmaßnahmen in angemessener Weise mit dem Erhalt des materiellen historischen europäischen Erbes (Denkmäler und Gebäude) in Einklang gebracht werden sollten und die Kommunalverwaltungen aufgefordert werden, im Hinblick auf die künftige Politikgestaltung auf nationaler Ebene Rückmeldungen zu den erzielten Ergebnissen sowie zu bewährten Verfahren zu geben;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rahmen für die Überwindung divergierender Anreize etwa durch die Bereitstellung präziser Informationen, geeignete Anreize und eine wirksame Durchsetzung zu schaffen(23) und Familien und Gemeinschaften, die in Energiearmut leben, im Wege eines Regelungsrahmens gebührend zu berücksichtigen, um Verdrängungssanierungen zu verhindern, indem etwa gefordert wird, dass ihnen ein angemessener Teil der umfassend renovierten Gebäudefläche vorbehalten bleibt, oder indem Gebäuden, die einen höheren Energieverbrauch haben oder Energie verschwenden, bei der Konzeption von IRP Vorrang eingeräumt wird, sowie durch die Begrenzung von Mieterhöhungen, sofern dies nicht die Fähigkeit einschränkt, Renovierungsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durchzuführen;

15.  fordert die Kommission auf, einen Unterstützungsdienst für von Bürgern durchgeführte Renovierungsprojekte einzurichten sowie den Mitgliedstaaten Umsetzungsleitlinien zu den Konzepten eines förderlichen Rahmens und gleicher Wettbewerbsbedingungen für Energiegemeinschaften, die mit der Elektrizitätsmarktrichtlinie(24) und der RED eingeführt wurden, zur Verfügung zu stellen, um eine erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen und die Vorteile von Energieprojekten der Bürger vollumfänglich zu würdigen;

16.  fordert die Kommission auf, unverzüglich die in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal genannten Plattformen einzurichten und diese Plattformen als eine der wichtigsten Prioritäten in die IRP aufzunehmen; betont, dass die IRP im Einklang mit den Verpflichtungen der EPBD von EU-Initiativen begleitet werden sollten, mit denen bewährte Verfahren für die Reproduzierbarkeit von Programmen, die Verbreitung von Kapazitäten, die Integration der Branche und Schutzmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Gemeinschaften verbreitet werden;

Finanzierung

17.  betont, dass Erstinvestitionskosten, komplexe Finanzierungssysteme, divergierende Anreize (Mieter-Eigentümer-Dilemma), mittel- bis langfristige Amortisierungszeiträume, regulatorische und administrative Hindernisse unter anderem bei Gebäuden mit mehreren Eigentümern, die Gestaltung der vorhandenen Unterstützung und das Fehlen eines vorhersehbaren, langfristigen politischen Rahmens erhebliche Hindernisse für Investitionen darstellen;

18.  betont, dass Finanzierungsprogramme vor dem Hintergrund der Erholung nach der COVID-19-Krise und deren Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Finanzen Anreize für umfassende Renovierungen – einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen – schaffen und diese priorisieren sollten, wobei das Ziel darin besteht, die Zielvorgaben im Bereich der Klimaneutralität bis 2050 mit angemessenen Anreizen sowie Zielvorgaben zur Erreichung eines hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestands zu erreichen; ist der Ansicht, dass dies eine Voraussetzung dafür ist, Gebäuderenovierungen als nachhaltige, langfristige Investitionen zu betrachten; hebt die Rolle von Indikatoren für die Kostenwirksamkeit hervor, einschließlich der diesbezüglichen positiven Nebeneffekte;

19.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten klare Leitlinien aufstellen und messbare, gezielte Maßnahmen entwerfen sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln fördern sollten, auch für jene Teile des nationalen Gebäudebestands, die eine besonders schlechte Energieeffizienz aufweisen, von Energiearmut betroffene Verbraucher, Sozialwohnungen und Haushalte, die von einem Dilemma im Zusammenhang mit divergierenden Anreizen betroffen sind, wobei es die Erschwinglichkeit zu berücksichtigen gilt;

20.  betont, dass Eigenheimbesitzer und insbesondere jene, die ein niedriges Einkommen haben und von Energiearmut betroffen sind, Wohnungsbaugesellschaften und ‑genossenschaften, Anbieter von Sozialwohnungen und lokale Gebietskörperschaften bei Maßnahmen zur Verbesserung der Klimaresilienz ihres Gebäudebestands und ihrer baulichen Umwelt unterstützt werden sollten, beispielsweise durch Zuschüsse oder Finanzierungsinstrumente auf der Grundlage der Zusätzlichkeit der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), aus den Staatshaushalten und aus privatwirtschaftlichen Quellen;

21.  ist der Ansicht, dass es bei allen einschlägigen europäischen Fonds einer vorrangigen Behandlung der Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie einer engen Abstimmung bedarf, um Synergieeffekte herbeizuführen, Mischfinanzierungen zu erleichtern, Projekte zu bündeln und Projektpipelines aufzubauen und so für eine fristgerechte Mittelausschöpfung zu sorgen; fordert die Finanzeinrichtungen auf, Mittel in bedeutendem Umfang für Kapazitätsaufbau und technische Hilfe bereitzustellen; betont, dass neben einer kontinuierlichen und stabilen Finanzierung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene sowie privaten Investitionen EU-Fördermittel in Höhe von mindestens 75 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind, um umfassende Renovierungen und somit einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand bis spätestens 2050 sicherzustellen; fordert die gesetzgebenden Organe auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um nicht zuletzt jenen Bevölkerungsgruppen zu helfen, denen Sanierungen am meisten zugutekommen würden;

22.  begrüßt die Forschungsergebnisse, die belegen, dass es einen Aufpreis für hochgradig energieeffiziente Gebäude gibt(25), wodurch sichergestellt wird, dass die Gebäudeeigentümer eine Kapitalrendite haben, erkennt jedoch an, dass es die Wohnraum-, Bau- und Renovierungskosten allgemein zu senken gilt;

23.  unterstreicht, dass ein angemessener und einfacher Zugang zu Krediten und Finanzmitteln gewährleistet werden muss, um KMU, Gemeinschaften und Familien bei der Durchführung der erforderlichen Sanierungen des vorhandenen Gebäudebestands zu unterstützen;

24.  begrüßt die für die Gebäudesanierung zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten wie grüne Subventionen, Steuern und Kreditanreize; nimmt die Rolle der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei der Finanzierung von Energieeffizienzprojekten und bei der Festlegung von Energieeffizienz als spezifisches Ziel für die regionale Entwicklung im Zeitraum 2021–2027 zur Kenntnis; unterstreicht die Rolle der Europäischen Investitionsbank-Gruppe bei der Bereitstellung von Krediten, Garantien und Finanzinstrumenten wie etwa des Instruments für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz (PF4EE), der Bürgschaftsfazilität „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ und des Fonds „InvestEU“, womit auch die Finanzierung von Renovierungsprojekten im sozialen Wohnungsbau ermöglicht wird;

25.  weist auf die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten wie etwa die Nutzung der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS), Mischfinanzierungen, die gesicherte Würdigung der Bedürfnisse einkommensschwacher Haushalte und die Verwendung der EU-Regionalfonds als Garantien und revolvierende Fonds hin; betont, dass die Möglichkeit besteht, Schulungsmaßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energie sowie Energie- und Ressourceneffizienz im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang zu finanzieren;

26.  unterstreicht, dass die Mittelausschöpfungsquote erhöht werden muss, indem Hindernisse beseitigt werden, wobei es insbesondere technischer Hilfe, weniger komplexer Kriterien und einer einfacheren Mischfinanzierung mit anderen Mitteln bedarf; bedauert, dass der Umfang der Projekte im Rahmen des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA) weiterhin groß ist und dass kleinere Projekte und Projekte, die sich mit Gemeinschaften befassen, weitere Unterstützung und Bündelung benötigen; ist der Ansicht, dass die European City Facility ein potenziell sehr leistungsfähiger Unterstützungsmechanismus für Städte zur Entwicklung von IRP ist, der fortgesetzt werden und auch kleinere Projekte unterstützen sollte;

27.  erkennt an, wie wichtig Zuschüsse für Forschung und Innovation sind; hält es für erforderlich, IRP kontinuierlich und beständig sowohl aus europäischen als auch aus nationalen Quellen zu finanzieren, ohne dass dies aufgrund von unterschiedlichen Haushaltsplanungsmaßnahmen unterbrochen wird;

28.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass bei allen IRP Mittel zur Bekämpfung von Energiearmut, zur Förderung der Barrierefreiheit und zum Abbau technischer und infrastruktureller Hindernisse für schutzbedürftige und einkommensschwache Haushalte reserviert werden sollten, damit sie in den Genuss von angemessenem, gesundem und energieeffizientem Wohnraum kommen und bei Renovierungsprogrammen in Wohnvierteln dazugehören; fordert die Erarbeitung und den Austausch bewährter Verfahren mit innovativen Finanzierungsinstrumenten wie integrierten Finanzierungen und Programmen, einschließlich auf Energieeffizienz ausgerichteter Hypotheken, EuroPACE-Krediten und RenOnBill-Krediten;

29.  weist auf die Rolle hin, die die regionalen Behörden wie auch die Europäische Investitionsbank bei der Bereitstellung finanzieller Unterstützung mittels Darlehen des öffentlichen Sektors spielen, wodurch Geschäftsbanken, Pensionsfonds und die Privatwirtschaft, darunter vor allem KMU, Anreize erhalten, weitere Investitionen in die Gebäudesanierung zu tätigen, beispielsweise durch öffentliche Kreditgarantien und innovative Finanzierungsmethoden;

30.  erkennt die Rolle an, die neue Geschäftsmodelle wie Energieleistungsverträge, von Bürgern durchgeführte Renovierungen, Energiegemeinschaften und Energiedienstleistungsunternehmen bei Sanierungen und insbesondere bei der außerbilanziellen Finanzierung für den sozialen Wohnungsbau, Wohnungsbaugenossenschaften und Gewerbegebiete spielen können; unterstreicht, dass die Finanzierungsintensität mit dem in der EPBD geforderten erzielten Energieeffizienzniveau verknüpft werden muss, und schlägt einen Aufschlag für Plusenergiehäuser vor; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Durchführungsleitlinien zu den einschlägigen Bestimmungen im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ zu erlassen, insbesondere um einen förderlichen Rahmen zu schaffen, indem regelmäßige Konsultationen zum Verständnis des Marktbedarfs verlangt werden, und die Kombination von privaten und öffentlichen Mitteln und die Verwendung klarer Vorlagen für Verträge und spezifische Vergabeverfahren mit weiteren Erläuterungen zur korrekten Bilanzierung von öffentlichen Investitionen im Zusammenhang mit der Gebäudeeffizienz zu fördern;

31.  fordert die Kommission auf, die Energieeffizienzziele gemäß der EED anzuheben, beginnend mit der auf der Grundlage einer angemessenen Folgenabschätzung und in vorhersehbarer Weise erfolgenden Anhebung des Kernziels für 2030, sowie jährliche Mindestquoten für Gebäudesanierungen vorzuschlagen und politische Maßnahmen anzuregen, mit denen durch die Schaffung finanzieller Anreize und von Investitionssicherheit für umfassende Renovierungen, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, gesorgt wird;

32.  fordert die europäischen Organe und Einrichtungen auf, dafür zu sorgen, dass bei den entsprechenden Mitteln des neuen MFR bestimmten Beträgen für Energieeffizienz und Gebäudesanierungen Vorrang eingeräumt wird, wobei klare Bedingungen und Fristen sowie technische Hilfe vorgesehen werden sollten, um eine angemessene Mittelausschöpfungsquote zu gewährleisten; unterstreicht, wie wichtig EU-Investitionsgarantien, die Kombination von Finanzierungsquellen sowie Zuschusskomponenten sind, wenn bewirkt werden soll, dass Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden veranlasst werden; nimmt die Rolle und das Erfolgsmodell des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (der durch InvestEU ersetzt werden soll) zur Kenntnis; fordert eine vorrangige Finanzierung zugunsten der Energieeffizienz von Gebäuden innerhalb des Finanzierungsfensters „Nachhaltige Infrastruktur“ von InvestEU und den Vorbehalt bestimmter Beträge für Energieeffizienzmaßnahmen als spezifisches Ziel für die regionale Entwicklung, das sich in den jeweiligen mit der Kommission unterzeichneten Partnerschaftsvereinbarungen der Mitgliedstaaten niederschlagen muss;

33.  fordert die Kommission auf, die finanziellen und nichtfinanziellen Hindernisse, die einer höheren Ausschöpfungsquote der in den Regionalfonds für die integrierte Gebäudesanierung vorgesehenen Mittel im Wege stehen, bis 2021 zu beseitigen;

34.  fordert, dass das Instrument ELENA und die Europäische Investitionsbank besser in die Lage versetzt werden, Kommunalverwaltungen maßgeschneiderte und direkte finanzielle und technische Hilfe bereitzustellen und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbaupläne im Zusammenhang mit COVID-19 konkrete Leitlinien an die Hand zu geben;

35.  fordert die Kommission auf, die Machbarkeit der Verwendung von Einnahmen aus dem EHS für Energieeffizienzmaßnahmen wie die Gebäudesanierung – einschließlich Mechanismen zur Absicherung gegen Schwankungen – und die Machbarkeit der Zweckbindung eines Teils der Versteigerungseinnahmen auf EU-Ebene zu prüfen; fordert die Europäische Investitionsbank und nationale Finanzinstitutionen auf, Projektentwickler während des gesamten Projektzyklus zu unterstützen und einen festen Zuschussanteil festzulegen, um Sanierungen für die Bürger attraktiv und erschwinglich zu machen;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, flexible Modelle für Synergien verschiedener Finanzierungsprogramme und -instrumente zur Finanzierung der Energieeffizienz von Gebäuden zu schaffen; fordert darüber hinaus, dass im Einklang mit dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs(26) ein Konzept der Kostenwirksamkeit für die Renovierung von Gebäuden zur Verbesserung der Energieeffizienz angenommen wird; befürwortet eine gründliche Überwachung der Kosteneffizienz operationeller Programme auf der Grundlage der Kosten pro eingesparter CO2-Einheit; ist des Weiteren der Ansicht, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die nationalen Verwaltungen bei der Gewährung von EU-Geldern für Renovierungsprojekte die Grundsätze der Kostenwirksamkeit und der Wirksamkeit im Sinne der Energieeinsparung einhalten;

37.  fordert die Kommission auf, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) wie PF4EE im Zusammenhang mit einer intelligenten und nachhaltigen Finanzierung weiter zu erleichtern und dabei mögliche lokale Investitionskonzepte zu ermitteln;

38.  fordert die Kommission auf, die EU-Beihilfevorschriften unter anderem für von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) getätigte Investitionen zu überarbeiten, um einen förderlichen Rahmen für Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen und IRP zu fördern, einschließlich der Installation oder Modernisierung von Fernwärmesystemen mittels vereinfachter Verfahren und angemessener Schwellenwerte sowie der Abschaffung von Programmen für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizanlagen und ineffiziente Geräte, wenn sie durch Wärme aus einzelnen oder kollektiven erneuerbaren Energieträgern oder Überschusswärme ersetzt werden; unterstreicht jedoch, dass jede Überarbeitung der EU-Beihilfevorschriften in erster Linie zur Gleichbehandlung und zu einem verstärkten Wettbewerb beitragen muss;

Bautechnik und Baumaterialien

39.  betont die Notwendigkeit, die Kosten zu senken, die Lebensdauer, Wirksamkeit, Zuverlässigkeit und Integration zu verbessern, um die IRP durch die Schaffung offener und wettbewerbsfähiger Märkte für Renovierungsleistungen und die industrielle Herstellung nachhaltiger vorgefertigter Bauteile zu stärken, und das Potenzial vorhandener Technologien zur Aufnahme erneuerbarer Energiequellen in Baustoffe, die als multifunktionale Verkleidungselemente für die Sanierung des vorhandenen Gebäudebestands eingesetzt werden können, anzuerkennen und serienmäßige Sanierungen und Stadtteilsanierungen in Angriff zu nehmen; weist auf die Rolle der außerhalb des Standorts vorgefertigten Bauteile im Sinne der Beschleunigung, der Skalierung und der Kostenwirksamkeit hin; nimmt zur Kenntnis, dass es in den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren für die Gebäudesanierung in verschiedenen Gebäudesegmenten gibt, die nun übernommen und in einem größeren Maßstab angewendet werden müssen, um Ergebnisse zu erzielen; betont den Nutzen verstärkter Forschungsanstrengungen in diesem Bereich;

40.  betont, wie wichtig Flexibilität bei der Wahl der für Sanierung und Bau verwendeten Technologien ist; ist der Ansicht, dass alle verfügbaren Technologien nach einem zielorientierten Ansatz eingesetzt werden sollten, um die Dekarbonisierung des Gebäudebestands zu beschleunigen; hebt die entscheidende Rolle der Verwendung erneuerbarer Energiequellen bei dieser Art der Dekarbonisierung hervor; hebt die Bedeutung von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit integrierter Speicherung für stärker vernetzte und integrierte Energiegemeinschaften hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die vollständige Integration erneuerbarer Energieträger in die Bauwirtschaft aktiv zu fördern und Anreize dafür zu schaffen;

41.  fordert die Kommission auf, Forschungs- und Entwicklungsprogramme für effiziente Baumaterialien zu fördern, und plädiert unter Berücksichtigung der sozialen Gegebenheiten für die Einführung eines kostengünstigen Wärmesystems auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen in ländlichen und abgelegenen Gebieten; weist auf das bewährte dänische Verfahren bei der Dekarbonisierung von Wärme durch kommunale Fernwärmenetze hin, die mit Solarwärme, Wärmepumpen und Biomasse betrieben werden;

42.  verweist darauf, wie wichtig es ist, Verbraucher zu informieren und ihnen Anreize für den Austausch alter, ineffizienter Heiz- und Kühltechnologien durch moderne, hocheffiziente und auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Lösungen zu bieten, insbesondere dann, wenn sie eine Entscheidung hinsichtlich eines Austausch treffen, wobei anzuerkennen ist, dass fossile Brennstoffe und insbesondere Erdgas derzeit eine Rolle bei Heizungsanlagen für Gebäude spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft Verschrottungsprogramme vorzuschlagen und auf Effizienzkennzeichnungen und Beratungsgespräche bei Routinekontrollen zurückzugreifen, um den Austausch zu beschleunigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer NECP einen Fahrplan aufzustellen, um auf fossilen Brennstoffen basierende Wärme- und Kältetechnologien auslaufen zu lassen;

43.  weist auf die Führungsrolle Europas bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen hin; schlägt vor, dass Technologien im Bereich der erneuerbaren Energiequellen generell als wichtige strategische Wertschöpfungskette anerkannt werden, und schlägt darüber hinaus ein europäisches Solardachprogramm für die bevorstehende Renovierungswelle vor;

44.  unterstreicht, dass es wichtig ist, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in alle politischen Maßnahmen und Strategien einzubeziehen, wozu auch die Verringerung des Energiebedarfs bei der Wärme-, Kälte- und Warmwassererzeugung sowie die Verwendung von Energie für Beleuchtung und Belüftung bei gleichzeitiger Elektrifizierung der Residualnachfrage durch Energie aus erneuerbaren Quellen in Kombination mit Wärmepumpen oder effizienten Fernwärme- und -kältesystemen, bei denen Energie aus erneuerbaren Quellen zum Einsatz kommt, sowie Laststeuerung und Flexibilität gehören;

45.  weist auf die Notwendigkeit hin, Hindernisse zu beseitigen und den Netzzugang zu verbessern, indem unter anderem die Erteilung von Genehmigungen für KMU vereinheitlicht und vereinfacht wird, und betont, dass IRP geplant werden müssen, um Synergieeffekte etwa bei der Barrierefreiheit, der Erdbebensicherheit, dem Brandschutz, der Elektromobilität (einschließlich Vorverkabelung und Ladestationen für Elektrofahrzeuge) und der Verbesserung der Klimaresilienz von Gebäuden zu erzielen, unter anderem indem begrünte Flächen, Dächer und Fassaden geschaffen werden, die die Wasserbewirtschaftung verbessern und zur biologischen Vielfalt in Städten beitragen;

46.  weist darauf hin, dass Brandschutzaspekte bei der Planung, der Materialauswahl, dem Bau, der Sanierung und der Nutzung von Gebäuden berücksichtigt werden müssen, damit Verbesserungen in den Bereichen Feuerverhütung, Branderkennung, frühzeitige Feuerbekämpfung, Evakuierung, Brandabschottung, bautechnischer Brandschutz und Brandbekämpfung sowie bei den Kompetenzen der an der Planung, am Bau und an der Sanierung beteiligten Fachkräfte erzielt werden;

47.  ist der Ansicht, dass energieeffiziente Gebäude gesundheitlich unbedenklich, erschwinglich, sicher und nachhaltig sein sollten; betont, wie wichtig graue Energie, nachhaltige Gebäude, Ressourceneffizienz, Wärmekomfort, bessere Luftqualität, ein gesundes Raumklima sowie Lebenszykluskonzepte im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft sind und dass bei der Strategie für eine nachhaltige bauliche Umwelt ein ganzheitlicher und integrierter Ansatz verfolgt werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Einbeziehung passiver und natürlicher Elemente in die Planung von Gebäuden ist, und weist auf das enorme Potenzial hin, das die Nutzung von Fassadenoberflächen birgt, um die bebaute Umwelt zu einem dezentralisierten Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen zu machen, wodurch sowohl Nutzflächen als auch Landschaftsgebiete erhalten bleiben;

48.  betont, dass es einer geeigneten Bewirtschaftung und der Verringerung von Baustellenabfall und Bauschutt bedarf; stellt fest, dass Sammel- und Rücknahmesysteme geschaffen und Sortieranlagen errichtet werden sollten, damit der gesamte Baustellenabfall sachgerecht und sicher behandelt wird und die Wiederverwertung oder die Wiederverwendung von Baustoffen und die sichere Handhabung, Entfernung und Ersetzung von Gefahrstoffen in Abfallströmen sichergestellt werden, um die Gesundheit der Gebäudenutzer und Arbeitskräfte wie auch die Umwelt zu schützen; ist der Ansicht, dass ein Kennzeichnungssystem für die Kreislaufwirtschaft eingeführt werden sollte, das auf Umweltnormen und -kriterien für Stoffe und ihrem Potenzial für die einfache und energiearme Wiedereinführung in die Wertschöpfungskette beruht, wobei die Rolle von Sekundärrohstoffen besonders berücksichtigt werden sollte; weist darauf hin, dass das bestehende Konzept der Umweltproduktdeklaration erweitert werden muss und als Input für Gebäudebewertungen wie den Rahmen „Level(s)“ genutzt werden sollte; fordert die Kommission auf, zu dieser Thematik im Rahmen des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft und der Strategie für eine nachhaltige bauliche Umwelt konkrete Maßnahmen vorzuschlagen;

49.  betont, dass aufgrund des Klimawandels im Sommer vor allem Städte immer häufiger höheren Temperaturen ausgesetzt sein werden; hebt außerdem hervor, dass Lösungen mit grüner Infrastruktur zahlreiche Vorteile bieten, die Verbesserungen der Luftqualität, des Komforts und der Klimaresilienz mit sich bringen und durch die sich der Energiebedarf erheblich verringert und dazu beigetragen wird, den Wasserkreislauf wiederherzustellen und die biologische Vielfalt im städtischen Raum zu fördern, während gleichzeitig auch zu Grundsätzen des Kreislaufprinzips beigetragen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei großen Gebäudesanierungen und Neubauprojekten Anreize für den Einsatz natürlicher und CO2-armer Baustoffe zu schaffen sowie die Dach- und Fassadenbegrünung, kühle Oberflächen und andere Passivtechniken zu nutzen; fordert die Kommission auf, diesen Überlegungen Rechnung zu tragen und im Rahmen der Initiative „Renovierungswelle“ Lösungen mit grüner Infrastruktur und auf die biologische Vielfalt ausgerichtete Elemente zu fördern;

50.  weist darauf hin, dass nachhaltige Baumaterialien wie zertifiziertes Holz für einen emissionsarmen und langlebigen Gebäudebestand unerlässlich sind und dass der Bau innerhalb der Grenzen der nachhaltigen Verfügbarkeit die Möglichkeit bietet, CO2-Emissionen in biobasierten Bauprodukten zu speichern;

51.  betont, wie wichtig es ist, die bestehenden harmonisierten Normen zu überprüfen, um die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten abzudecken, die mit dem gemeinsamen europäischen Ansatz für die Berechnung des Lebenszyklus übereinstimmen und mit den bestehenden europäischen Normen, d. h. EN 15978 für Gebäude und EN 15804 für Bauprodukte, in Einklang stehen sollten; betont, dass bei der Planung von Sanierungen die Energie- und Klimaauswirkungen für den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes entsprechend den Zielen der Kreislaufwirtschaft optimiert werden sollten, wobei die Auswirkungen der Herstellung, der Nutzung und des Konzepts der Recyclingfähigkeit von Bauprodukten sowie von Abfällen und von für Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Geräten zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, sich in der Strategie für die Kreislaufwirtschaft mit diesen Punkten zu befassen und bis 2021 die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten(27) zu überarbeiten, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts für diese Produkte zu ermöglichen und technologische Forschung und Innovation zur Förderung der Sanierung und des Baus hochgradig energieeffizienter Gebäude zu belohnen;

52.  fordert die Kommission auf, weiterhin bewährte Verfahren für IRP zu ermitteln, die auch zum Kulturerbe zählende Gebäude sowie historische Gebäude umfassen; nimmt die Besonderheiten und die Anfälligkeit von Gebäuden des Kulturerbes zur Kenntnis und ist der Ansicht, dass in den allermeisten Fällen der Schutz der Gebäude und eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz in Einklang gebracht werden können, und hebt gleichzeitig hervor, dass die Sanierung von Gebäuden des Kulturerbes stets im Einklang mit den nationalen Vorschriften für den Erhalt des Kulturerbes, der Charta von Venedig von 1964 zur Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles sowie der ursprünglichen Architektur erfolgen sollte;

53.  betont, wie wichtig es ist, mithilfe der Überprüfung durch zertifizierte Sachverständige und die Überwachung der Energieeffizienz nach der Sanierung für Energieeinsparungen zu sorgen, da dies zu qualitativ hochwertigen Sanierungen, verbesserten Investitionsmöglichkeiten und einer verbesserten Kostenwirksamkeit führt(28);

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auch in ihren Beschaffungsstrategien sowie bei öffentlich finanzierten Sanierungs- und Bauprojekten eine maximale Wiederverwendung, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Materialien anzustreben und zu fördern, etwa durch die Überprüfung der Zielvorgaben für das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen(29) und durch die Optimierung der Energieeffizienz-, Umwelt- und Sozialkriterien für die Gebäudesanierung bei gleichzeitiger Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen bei öffentlichen Ausschreibungen; weist darauf hin, wie wichtig lokal beschaffte Baumaterialien sind, um Traditionen im Bauwesen zu erhalten, dafür zu sorgen, dass die Materialien bestmöglich an die klimatischen Bedingungen der einzelnen Regionen angepasst sind, und Emissionen und Transportkosten zu verringern;

Normen, Kompetenzen und gesundheitlich unbedenkliche Gebäude

55.  unterstreicht, die Bedeutung der positiven Nebeneffekte von Sanierungspflichten beim Erreichen von Triggerpunkten, da diese Pflichten nicht nur zu Energieeinsparungen führen, sondern auch den Wert der Immobilie steigern und zur Überwindung von Hindernissen wie divergierenden Anreizen beitragen; ist der Auffassung, dass einer umfassenden Renovierung von Gebäuden mit besonders schlechter Energieeffizienz Vorrang eingeräumt werden sollte, insbesondere durch die Festlegung von für Renovierungsinvestitionen unerlässliche Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS), die horizontal Anwendung finden und gleichzeitig auf den bestehenden nationalen Energiekennzeichnungen aufbauen sollten; ist der Ansicht, dass Maßnahmen dieser Art den Bewohnern zugutekommen und dazu beitragen könnten, Bürger aus der Energiearmut herauszuholen(30); nimmt die geringe Zahl umfassender Renovierungen zur Kenntnis, deren Quote voraussichtlich 0,2 % beträgt; empfiehlt, Mindestrenovierungsquoten zu prüfen und einzuführen, damit die Zielvorgaben im Bereich der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden;

56.  unterstreicht, dass schrittweise verschärfte MEPS bei richtiger Planung und stufenweiser Einführung zur Umsetzung langfristiger Renovierungsstrategien beitragen und Investitionssicherheit für den Markt schaffen, insbesondere wenn sie mit Kapazitätsaufbau, maßgeschneiderter Beratung, technischer Hilfe und finanzieller Unterstützung einhergehen;

57.  fordert einen stärker evidenzbasierten Ansatz, mit dem es durch die Verwendung verlässlicher und gesicherter Daten möglich ist, eine genaue Schätzung der Energieeffizienz von Gebäuden und kostenwirksamen Maßnahmen vorzunehmen, um so gleiche Ausgangsbedingungen für „bewährte Verfahren“ bei kosteneffizienten Lösungen in der EU zu schaffen;

58.  ist der Überzeugung, dass die Einführung eines Gebäuderenovierungspasses zur Förderung, Koordinierung und Nachverfolgung kontinuierlicher Verbesserungen und zur Überwachung der Renovierungsintensität und der Gesamtenergieeffizienz den Eigentümern, Nutzern und Mietern der Gebäude zugutekommt, welche Einsicht in den Renovierungspass erhalten sollten; bekräftigt, dass dieser Gebäuderenovierungspass ein gemeinsames EU-Instrument sein sollte, das an nationale und regionale Gegebenheiten angepasst ist, um den sich aus der Heterogenität des Gebäudebestands ergebenden Herausforderungen begegnen zu können, und auf die bestehende Energieeffizienzzertifizierung abgestimmt ist;

59.  betont, dass die Gebäudeinformationen in einem einzigen digitalen Instrument zusammengeführt werden müssen; ist der Ansicht, dass in diesen Pass auch das Kreislaufpotenzial von Baustoffen, die Bewertung von Faktoren der Luftqualität in Innenräumen – auch aus dem Blickwinkel der Gesundheit und der Sicherheit – und verlässliche, auf bestehenden umweltpolitischen Instrumenten und Normen beruhende Indikatoren aufgenommen werden sollten;

60.  betont den Stellenwert und das Potenzial des Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen des Aufbauplans für die Zeit nach der COVID-19-Krise in Bezug auf die Ausbildung und Qualifizierung von Arbeitnehmern im Bauwesen und auf dem Gebiet der Sanierung und in Bezug auf die Ausbildung und Umschulung von Arbeitnehmern in den betroffenen Regionen, wobei hierzu auch die Digitalisierung von Unternehmen im Hinblick auf den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft gehört;

61.  betont, dass Projekte, bei denen es um Gebäudesanierung geht, stets zu gesundheitlich unbedenklichen, schimmelfreien Gebäuden führen sollten, wobei die Qualität des Innenraumklimas zu berücksichtigen ist; betont, dass sich eine Überarbeitung der Normen für Luftqualität, thermische Bedingungen und sonstige raumbezogene Gesundheits- und Komfortaspekte, einschließlich einer ausreichenden Tageslichtmenge und mechanischer Belüftung, positiv auf die Gesundheit und Produktivität der Gebäudenutzer auswirkt und eine bessere Arbeits- oder Lernleistung ermöglicht und darüber hinaus erhebliche Einsparungen bei den Sozialleistungen bewirken kann, wodurch sich die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten verringern und die EU-Wirtschaft und ihre Bürger insgesamt profitieren werden;

62.  betont die Notwendigkeit, bei den Fachkräften und den Nutzern ein angemessenes Maß an Know-how in Bezug auf die Instandhaltung und Nutzung von Gebäuden und entsprechende Verhaltensänderungen sicherzustellen, damit die mit der Verbesserung der Energieeffizienz verbundenen Vorteile voll ausgeschöpft werden können;

63.  fordert die Kommission auf, eine EU-Initiative für Kompetenzen und Informationen auf dem Gebiet der Gebäudesanierung und im Bauwesen auf den Weg zu bringen, um interessierte Akteure in die Umschulung, die Weiterqualifizierung und den Aufbau von Kapazitäten einzubinden, wobei diese Initiative eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen und ihr Schwerpunkt auf der Beschäftigung liegen sollte, um insbesondere junge Menschen für die Beschäftigung auf dem Gebiet der Gebäudesanierung zu gewinnen; betont, dass die Gewährleistung von Qualität, Konformität und Sicherheit voraussetzt, dass die an der Planungs- und Bau-/Sanierungsphase beteiligten Fachkräfte, zu denen auch zwischengeschaltete Stellen wie Installateure, Architekten oder Bauunternehmen gehören, über geeignete Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine nationale Strategie zur Verbesserung der Kompetenzen im Bauwesen zu entwickeln, deren Fokus auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit der Materialien und Kreislaufwirtschaft, passiven Techniken und der Einbindung erneuerbarer Energieträger einschließlich des Eigenverbrauchs und digitaler Lösungen liegt, und Arbeitnehmer in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gezielt zu unterstützen;

64.  fordert die Kommission auf, Fertigkeiten und Innovationen für IRP durch den Fonds für einen gerechten Übergang, gezielte Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und das Erasmus+-Programm zu fördern und einen Auftrag im Rahmen von Horizont Europa zur Sanierung von Gemeinden und Stadtvierteln zu schaffen sowie die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) einzurichten, um eine strategische Allianz für Kompetenzen in der Bauwirtschaft zu fördern und einzuführen, deren Zweck es ist, gemeinsame Ausbildungsinhalte zu entwerfen und anzubieten, um bestehende Qualifikationslücken zu schließen; fordert Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen gleichermaßen dazu auf, das Pilotprojekt zur Entwicklung von Kompetenzen und Bildung (Skills & Education Guarantee Pilot) und ähnliche Programme für die Ausbildung, die Weiterbildung und Schulungen auf dem Gebiet der Gebäudesanierung zu nutzen;

65.  fordert die Kommission auf, bis 2022 gründliche Folgenabschätzungen in Bezug auf Gebäude-, Nutzer- und Mietertypologien vorzulegen und einen Rechtsrahmen zur Einführung von MEPS für bestehende Gebäude auszuarbeiten, die entsprechend dem Ziel für 2050 mit der Zeit schrittweise verschärft werden; unterstreicht, dass diese Normen dazu beitragen würden, den Weg hin zur Verwirklichung eines hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestands bis spätestens 2050 zu ebnen, und dem Markt Sichtbarkeit und Sicherheit in Bezug auf die Umwandlung des vorhandenen Gebäudebestands geben können; betont, dass MEPS auf nationaler Ebene mit einem umfassenden politischen Maßnahmenpaket einhergehen sollten, das mindestens Informations- und individuelle Beratungsangebote für Bürger sowie angemessene finanzielle Hilfen umfasst;

66.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis 2025 im beschleunigten Verfahren digitale Gebäuderenovierungspässe einzuführen, die auch einen Abschnitt beinhalten, der Auskunft über verbesserte Raumluftqualität und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Gebäuden gibt;

67.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Renovierungswelle einen „EU-Klimarechner“ zu entwickeln, der eine genaue und leicht verständliche Kennzeichnung für Baumaterialien, Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudebestands der EU bis 2050 ermöglicht; betont, dass mit dem Klimarechner gleiche Ausgangsbedingungen für die Hauptakteure sichergestellt werden sollten, die einen Teil der Treibhausgasbilanz der IRP in Bezug auf den Gebäudebestand in der EU ausmachen oder damit in Zusammenhang stehen, und dass ein solcher ganzheitlicher Ansatz den Weg für positive Auswirkungen auf das Verhalten von EU-Bürgern, Industriezweigen und KMU ebnen würde; betont, dass das Konzept auf den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Wirtschaftlichkeit während des gesamten Lebenszyklus beruhen muss, um die Nachfrage nach klimafreundlichen Gütern „made in Europe“ anzukurbeln und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft in der EU zu stärken; schlägt der Kommission vor, bei der Schätzung der Treibhausgasemissionen bereits bekannte wissenschaftliche Methoden anzuwenden, z. B. ausgehend von ihrem „Umweltfußabdruck von Produkten“;

68.  spricht sich dafür aus, dass bei der bevorstehenden Überarbeitung der EED die Artikel 3, 5 und 18 ehrgeiziger gestaltet werden und dass bei der Überarbeitung der EPBD ein neuer Ansatz zur Festlegung von Baunormen entwickelt wird, die den Energie- und Klimazielen der EU Rechnung tragen;

69.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in den Mitgliedstaaten zu überprüfen und bestehende Bestimmungen zu verschärfen; nimmt zur Kenntnis, dass die EU-weite Verlässlichkeit, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden sollte, damit die Ausweise insbesondere für den Finanzsektor zu einem vertrauenswürdigen Marktinstrument zur Bewertung der Effizienz und Qualität von Gebäuden werden;

Digitalisierung und verlässliche Daten

70.  ist der Ansicht, dass durch die Digitalisierung Möglichkeiten der aktiven Partizipation der Bürger am Energiesystem mittels dezentraler Erzeugung, Speicherung, Flexibilität sowie Sektorintegration und -kopplung geschaffen werden; hebt die Rolle von Digitalisierung und Daten bei der Planung, Durchführung, Kontrolle und Überwachung der Ergebnisse der Renovierungspläne sowie für eine effizientere Planung und Bewirtschaftung von Energie hervor;

71.  fordert die Kommission auf, die Verlässlichkeit und das Fehlen gebäudebezogener Daten zu prüfen und zu berücksichtigen, wie eine verstärkte Nutzung der Digitalisierung einen positiven Beitrag leisten kann, um beim Erlass von Maßnahmen im Zusammenhang mit Energieeffizienz und Sanierung für einen starken evidenzbasierten Ansatz zu sorgen; ist sich der Notwendigkeit bewusst, die nationalen Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Gebäudedaten und andere Bauinformationen zu digitalisieren, damit sie bei der Beantragung digitaler Gebäudepässe und anderer Anwendungen für intelligente Gebäude zur Verfügung stehen;

72.  ist der Auffassung, dass das „Internet der Dinge“ als Mittel dient, die tatsächlichen Auswirkungen der Sanierung auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu messen, und den Weg für weitreichende, kosteneffiziente Renovierungsstrategien ebnet; hebt die mögliche Rolle hervor, die die integrierte künstliche Intelligenz bei der Datenanalyse sowie bei der Überwachung, Verwaltung und Anpassung des Energieverbrauchs in Gebäuden spielen könnte;

73.  ist der Ansicht, dass die Digitalisierung von Gebäuden sowie Konstruktionstechnologien eine wesentliche Triebkraft für mehr Energieeffizienz sind; ersucht alle beteiligten lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Akteure, bei der Förderung der Digitalisierung Eigeninitiative zu zeigen;

74.  hebt die Vorteile hervor, die Netze mit sehr hoher Kapazität für die Kommunikationsinfrastruktur bieten, wenn es darum geht, eine intelligente häusliche Umgebung zu fördern, wobei diese als jener Bestandteil eines umfassenderen digitalen Energie-Ökosystems verstanden werden, der es Gebäuden ermöglicht, intelligente Funktionalitäten zu nutzen und zu bieten, und der die Integration im Energiebereich und Einsparungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen möglich macht, und weist darauf hin, dass hierzu unter anderem eine nachfrageseitige Steuerung und die Optimierung des Energieverbrauchs innerhalb der Gebäude etwa durch intelligente Geräte, Geräte zur Hausautomation, elektrische Wärmepumpen, Batteriespeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge, intelligente Zähler und weitere digitale Technologien gehören; begrüßt das Ziel der überarbeiteten EPBD, intelligente Gebäudetechnologien weiter zu fördern, und zwar durch einen Intelligenzfähigkeitsindikator, mit dessen Hilfe sich die Smartfähigkeit von Gebäuden einstufen und das Bewusstsein von Gebäudeeigentümern und -nutzern für den Wert, den Automatisierungs- und Steuerungssysteme für Gebäude für die Gesamtleistung der Gebäude haben, steigern lässt, und ist der Ansicht, dass die Anwendungen nach Artikel 14 und 15 ausgeweitet werden sollten;

75.  betont den Stellenwert intelligenter Netze als Wegbereiter für die effiziente Einbindung erneuerbarer Energiequellen in Stromnetze und spricht sich für die Suche nach neuen Möglichkeiten für eine verbesserte Energieeffizienz und bessere Stromdienstleistungen mit Schnittstellen zu Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteilernetzbetreibern (VNB) aus; betont, dass durch intelligente Gebäude, die an Nano- oder Mikronetze angeschlossen sind, eine bessere Stabilität der Stromversorgung und Verfügbarkeit von Wärme-/Kühlsystemen sichergestellt werden kann;

76.  betont, dass aufgrund von Bewohner- und Verbraucherrechten soziale Garantien, Datenschutz, die Wahrung der Privatsphäre und eine Einwilligung im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich sind; betont, dass die digitalen Lösungen, die im Zuge einer Sanierung bereitgestellt werden, intuitiv, einfach und interoperabel sein sollten und dass ihr Einbau mit der erforderlichen Einweisung, Unterrichtung und technischen Betreuung der Bewohner einhergehen muss; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang nicht intrusive digitale Technologien sind;

77.  fordert die Kommission auf, zu beurteilen, ob die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur in der EPBD überarbeitet werden müssen; betont, dass eine intelligente Ladeinfrastruktur Voraussetzung für den Ausbau sauberer Elektromobilität ist;

Renovierungswelle

78.  betrachtet die Renovierungswelle als Chance, mittels eines Aktionsplans für IRP, dessen Schwerpunkt auf Gemeinschaften und insbesondere auf von Energiearmut betroffenen Gemeinschaften liegt, bis 2050 einen energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und darüber hinaus gesundheitlich unbedenkliche, menschenwürdige, erschwingliche und energieeffiziente Gebäude zu schaffen, in denen sich die Menschen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem für 2050 gesteckten Ziel der Emissionsneutralität voll entfalten können, wobei bei der Umsetzung Synergien auch mit der Industriestrategie für Europa, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa, der Strategie für die Kreislaufwirtschaft, dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und den Aufbauinstrumenten sowie den Strategien, mit denen Europa fit für das digitale Zeitalter gemacht werden soll, voll zum Tragen kommen können;

79.  ist der Überzeugung, dass die Renovierungswelle die Auswirkungen der COVID-19-Krise abfedern kann, indem die nationale und lokale Wirtschaft stimuliert wird und beispielsweise hochwertige und wichtige Arbeitsplätze im Baugewerbe und in den Industriezweigen der erneuerbaren Energieträger gefördert und Arbeitnehmer in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die 97 % der Branche ausmachen, unterstützt werden und indem letztlich vielfältige Möglichkeiten und verschiedene Vorteile generiert werden, die durch eine gesteigerte Energieeffizienz des europäischen Gebäudebestands erreicht werden könnten und zu denen auch positive soziale und ökologische Nebeneffekte gehören; betont, dass die Renovierungswelle eine wichtige Rolle bei einem nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung spielen und bei jedwedem Aufbauplan für die Zeit nach der COVID-19-Krise eine zentrale Funktion übernehmen kann; betont daher, dass die Kommission diesen Vorschlag nicht hinauszögern und damit betraut werden sollte, einen Überblick über alle verfügbaren Finanzierungsoptionen bereitzustellen;

80.  fordert eine ambitionierte Umsetzung des Pakets „Saubere Energie“; unterstreicht, wie wichtig die NECP sind, wenn es darum geht, die Möglichkeiten in der Bauwirtschaft zu maximieren; bekundet seine Bereitschaft, die Umsetzung dieser und aller anderen Bestimmungen genau zu überwachen, und fordert die Kommission auf, für die Durchsetzung der in der überarbeiteten EPBD enthaltenen Maßnahmen zu sorgen;

81.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang mit der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion in den Mittelpunkt des Prozesses der Sanierung des EU-Gebäudebestands zu rücken;

82.  begrüßt die langfristigen Renovierungsstrategien (LTRS) der Mitgliedstaaten, in denen Wegmarken für das Ziel der Klimaneutralität für die Jahre 2030 und 2040 festgelegt werden; bekundet seine Besorgnis über die erheblichen Verzögerungen aufseiten vieler Mitgliedstaaten bei der Vorlage ihrer LTRS; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die Gelegenheit zu nutzen, um ihren rechtlichen Verpflichtungen aus der EPBD nachzukommen und die verspäteten LTRS vorzulegen; bestärkt die Regierungen darin, innovative politische Maßnahmen umzusetzen, um die Bürger aktiv in Energieeffizienzprogramme einzubeziehen; ist der Ansicht, dass die LTRS als Schlüsselinstrument für die Planung, die Fortschrittsmessung und die Erreichung der Energieziele anerkannt werden sollten;

83.  betont, dass ein hochgradig energieeffizienter, dekarbonisierter Gebäudebestand durch eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs unter Umsetzung einer starken und förderlichen Energieeffizienzpolitik bei gleichzeitiger Abdeckung der Residualnachfrage durch Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gebäudesanierungen mit umfassenderen Bemühungen zur Dekarbonisierung des Energiesystems verknüpft werden und Hand in Hand mit Investitionen etwa in effiziente Fernwärmenetze und Wärmepumpen gehen sollten, indem ein System-/Fernwärmeansatz verfolgt wird, der alle potenziellen Effizienzmaßnahmen wie etwa die Rückgewinnung überschüssiger Wärme umfasst; betont, dass konkrete Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, um das ermittelte Potenzial für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme auszuschöpfen; betont, dass dieser systemische Ansatz erforderlich ist, um den Übergang hin zu einer hochgradig energieeffizienten, vollständig auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Wirtschaft zu verwirklichen und dafür zu sorgen, dass das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf unter 1,5 °C erreicht wird;

84.  begrüßt die Ankündigung der Kommission, Sanierungen von Schulen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen zu fördern und dabei besonders Augenmerk auf den öffentlichen Gebäudebestand zu legen, der sich häufig in einem besonders schlechten Zustand befindet; weist jedoch auf die Herausforderung hin, den großen Wohngebäudebestand, der 75 % der bebauten Flächen in der EU ausmacht, in Angriff zu nehmen;

85.  stimmt mit den Ergebnissen der Analyse überein, dass eine Gebäudesanierung zur Steigerung der Energieeffizienz eine Vielzahl von Vorteilen mit sich bringt, wie etwa besseres Lernen, eine raschere Erholung und die Beseitigung der Energiearmut; weist auf eine verbesserte Innen- und Außenluftqualität, verringerte Emissionen, eine Steigerung der Energieeffizienz, eine verbesserte thermischen Behaglichkeit und eine geringere Abhängigkeit von Einfuhren hin; fordert, dass diese Vorteile systematisch in die IRP einbezogen werden;

86.  fordert die Mitgliedstaaten auf, branchenübergreifende, länderspezifische und maßgeschneiderte Kommunikationskampagnen zu den vielfältigen Möglichkeiten und verschiedenen Vorteilen anzustoßen, die sich durch eine gesteigerte Energieeffizienz des Gebäudebestands verwirklichen bzw. erzielen lassen, und über zentrale Anlaufstellen und verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten – die auch von EU-Ebene aus bestehen – zu informieren;

87.  fordert die Kommission auf, unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Kostenwirksamkeit die mit der Renovierungswelle verbundenen Maßnahmen in neuen und überarbeiteten EU-Vorschriften zu verankern und die Klima- und Energieziele für 2030 zu überprüfen, um Synergieeffekte zwischen verschiedenen Rechtsvorschriften zu ermöglichen und sie in Richtung Klimaneutralität zu lenken, wobei zugleich dafür zu sorgen ist, dass Energieeffizienzmaßnahmen, zu denen auch die Sanierung von Gebäuden gehört, als wesentliche politische Maßnahme zur Schließung der Lücke bei den Zielen für 2030 aufgenommen werden; betont, dass finanzielle Unterstützung erforderlich ist, damit Wohnraum für Eigentümer und Mieter erschwinglich bleibt;

88.  fordert die Kommission auf, die LTRS zu bewerten und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten, in denen sowohl auf vorhandene Lücken als auch auf bewährte Verfahren hingewiesen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung ihrer LTRS zu überwachen und diese im Einklang mit dem Bestandsaufnahmezyklus der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und ihrer mit Meilensteinen versehenen Struktur alle fünf Jahre zu überarbeiten, damit das Ziel eines hochgradig energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudebestands erreicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich die LTRS als ein Instrument zur Stimulierung und Erholung der Wirtschaft zu eigen zu machen, wobei allerdings eine dringende Vorlage ehrgeiziger und detaillierter Strategien erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, ihre LTRS so rasch wie möglich vorzulegen;

89.  fordert, dass die Bauwirtschaft und die Sanierungswirtschaft – vor allem Kleinstunternehmen und KMU – in die Aufbaupakete einbezogen werden; spricht sich dafür aus, Investitionen in Gebäudesanierungen im Konjunkturprogramm Vorrang einzuräumen, um einen hochgradig energieeffizienten und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Gebäudebestand zu erreichen;

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90.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung allen Organen der EU und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210.
(2) ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75.
(3) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
(4) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
(5) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.
(6) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.
(7) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
(8) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(9) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0438.
(15) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 10.
(16) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 23.
(17) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 35.
(18) Ürge-Vorsatz, Diana, Tirado-Herrero, Sergio, Fegyverneky, Sándor, Arena, Daniele, Butcher, Andrew und Telegdy, Almos, Employment Impacts of a Large-Scale Deep Building Energy Retrofit Programme in Hungary, 2010; Janssen, Rod und Staniaszek, Dan, How Many Jobs? A Survey of the Employment Effects of Investment in Energy Efficiency of Buildings, The Energy Efficiency Industrial Forum, 2012.
(19) Weltgesundheitsorganisation: „Mehr als eine halbe Million vorzeitiger Todesfälle in der Europäischen Region pro Jahr auf Luftverschmutzung in Haushalt und Umwelt zurückzuführen“, 2018.
(20) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“, Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(21) Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640).
(22) Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210); Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75); Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(23) Castellazzi, L., Bertoldi, P., Economidou, M., Overcoming the split incentive barrier in the building sectors: unlocking the energy efficiency potential in the rental & multifamily sectors, Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017, https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC101251/ldna28058enn.pdf
(24) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(25) Hyland, Marie, Lyons, Ronan, Lyons, Sean, The value of domestic building energy efficiency – evidence from Ireland, Energy Economics, Bd. 40, 2012; Mangold, Mikael, Österbring, Magnus, Wallbaum, Holger, Thuvander, Liane, Femenias, Paula, Socio-economic impact of renovation and retrofitting of the Gothenburg building stock, Energy and Buildings, Bd. 123, 2016.
(26) Sonderbericht Nr. 11/2020 des Europäischen Rechnungshofs vom 28. April 2020 mit dem Titel „Energieeffizienz von Gebäuden: Kosteneffizienz sollte stärker im Vordergrund stehen“, https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=53483
(27) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(28) Europäischer Rechnungshof, op. cit.
(29) Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“ (COM(2008)0400).
(30) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (SWD(2016)0414).


Engpässe bei Arzneimitteln und der Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu Engpässen bei Arzneimitteln und den Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem (2020/2071(INI))
P9_TA(2020)0228A9-0142/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 EUV und Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Recht aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Gesundheitsvorsorge,

–  gestützt auf Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 101 und 102 AEUV sowie auf das Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb,

–  unter Hinweis auf die Artikel 107 und 108 AEUV zu staatlichen Beihilfen,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 AEUV, der besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(1) sowie auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 81 dieser Richtlinie zu einer angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln und gemäß Artikel 23a dieser Richtlinie zur Meldung an die zuständige Behörde, wenn das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorübergehend oder endgültig eingestellt wird,

–   unter Hinweis auf den Beurteilungsbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (COM(2017)0135),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2010 zum Thema „Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit in allen Politikbereichen: Solidarität im Gesundheitswesen“,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(2),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates(6),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(8),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (COM(2018)0051) sowie auf den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung zu diesem Vorschlag vom 14. Februar 2019,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und auf die Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2020 mit dem Titel „Leitlinien für die optimale und rationalisierte Versorgung mit Arzneimitteln zur Vermeidung von Engpässen während des COVID-19-Ausbruchs“ (C(2020)2272),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 zu der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (COM(2020)0380),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, zur aufgeklärten Mitwirkung der Bürger und zum Aufbau einer gesünderen Gesellschaft(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern(11),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Taskforce für die Verfügbarkeit von genehmigten Human- und Tierarzneimitteln, der die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und die Leiter der europäischen Zulassungsbehörden (Heads of Medicines Agencies, HMA) angehören, insbesondere auf die Leitlinien vom 1. Juli 2019 mit dem Titel „Guidance on detection and notification of shortages of medicinal products for Marketing Authorisation Holders (MAHs) in the Union (EEA)“ (EMA/674304/2018) (Leitfaden für Zulassungsinhaber in der Union (EWR) zur Erkennung und Meldung von Arzneimittelengpässen) und auf die Leitlinien vom 4. Juli 2019 mit dem Titel „Good practice guidance for communication to the public on medicines’ availability issues“ (EMA/632473/2018) (Leitfaden für gute Praxis bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit über Fragen der Verfügbarkeit von Arzneimitteln),

–   unter Hinweis auf die vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Krise neu geschaffenen Plattformen, wie z. B. das System der zentralen Anlaufstellen für die Industrie (I-SPOC) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), welches den Prozess der Meldung von möglicherweise auftretenden Arzneimittelengpässen strafft, um diese zu verhindern und möglichst frühzeitig auf derartige Engpässe hinzuweisen; unter Hinweis darauf, dass diese Plattformen zwischen den Interessengruppen in der pharmazeutischen Lieferkette und den Aufsichtsbehörden einen Dialog über Engpässe ermöglicht und gefördert haben,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit dem Titel „The selection of essential drugs. Report of a WHO Expert Committee“ (Die Auswahl unentbehrlicher Arzneimittel. Bericht eines Sachverständigenausschusses der WHO[, der vom 17. bis 21. Oktober 1977 in Genf zusammentrat]) (WHO Technical Report Series, Nr. 615), den Bericht des WHO-Sekretariats vom 7. Dezember 2001 mit dem Titel „WHO medicines strategy: Revised procedure for updating WHO’s Model List of Essential Drugs“ (Arzneimittelstrategie der WHO: Überarbeitetes Verfahren zur Aktualisierung der WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel) (EB109/8), den Bericht der WHO vom März 2015 mit dem Titel „Access to new medicines in Europe“ (Zugang zu neuen Arzneimitteln in Europa) und den Bericht der WHO vom 9. Juli 2013 mit dem Titel „Priority Medicines for Europe and the World“ (Prioritäre Arzneimittel für Europa und die Welt),

–  unter Hinweis auf das Konzept „Eine Welt, Eine Gesundheit“ der WHO,

–  unter Hinweis auf das Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 3: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“,

–  unter Hinweis auf den Informationsbericht Nr. 737 des französischen Senats vom 27. September 2018 zu Engpässen bei Arzneimitteln und Impfstoffen: Stärkung der Ethik im öffentlichen Gesundheitswesen in der Arzneimittelkette („Pénuries de médicaments et de vaccins: renforcer l’éthique de santé publique dans la chaîne du médicament“), der von Jean-Pierre Decool im Namen des Aufklärungsausschusses („mission d‘information“) des französischen Senats zu Engpässen bei Arzneimitteln und Impfstoffen erstellt wurde,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission betreffend ausländische Direktinvestitionen, freien Kapitalverkehr aus Drittländern und Schutz der strategischen Vermögenswerte Europas vor dem Hintergrund des COVID-19-Notstands im Vorfeld der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die am 11. Oktober 2020 in vollem Umfang in Kraft tritt,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 9./10. Dezember 2019,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen von 2016 über den Zugang zu Arzneimitteln mit dem Titel „Promoting innovation and access to health technologies“ (Innovation und den Zugang zu Gesundheitstechnologien fördern),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(12),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0142/2020),

A.  in der Erwägung, dass sich das seit langem bestehende Problem der Engpässe bei Arzneimitteln in der EU in den letzten Jahren exponentiell verschärft hat; in der Erwägung, dass sich die Engpässe bei Arzneimitteln aufgrund der steigenden weltweiten Nachfrage sowie der COVID-19-Pandemie weiter zuspitzen, wodurch die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten geschwächt werden und erhebliche Risiken für die Gesundheit und Versorgung der Patienten entstehen, unter anderem im Hinblick auf das Fortschreiten von Erkrankungen und/oder die Verschlechterung der Symptome, längere Verzögerungen oder Unterbrechungen bei der Versorgung oder der Therapie, längere Krankenhausaufenthalte, eine erhöhte Exposition mit gefälschten Arzneimitteln, Medikationsfehler oder Nebenwirkungen, die auftreten, wenn das nicht verfügbare Arzneimittel durch ein anderes ersetzt wird, eine vermeidbare Übertragung von Infektionskrankheiten, eine erhebliche psychische Belastung und höhere Ausgaben für das Gesundheitswesen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Pflicht stehen, unter anderem im Rahmen einer gemeinsamen europäischen Koordinierung und eines gemeinsamen europäischen Vorgehens rasche und konkrete Lösungen zu finden;

B.  in der Erwägung, dass in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, dass jeder Mensch nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung hat; in der Erwägung, dass dieses Recht für alle Bürger durchgesetzt werden sollte, auch für jene, die in kleineren Mitgliedstaaten und in den Randgebieten der Union leben; in der Erwägung, dass Engpässe bei Arzneimitteln eine zunehmende Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen und schwerwiegende Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme und auf das Recht aller Patienten in der EU auf Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung nach sich ziehen;

C.  in der Erwägung, dass es eines der Kernziele der EU und der WHO wie auch des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 ist, dass Patienten Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln haben; in der Erwägung, dass ein universeller Zugang zu Arzneimitteln voraussetzt, dass sie zeitnah verfügbar und für alle und ortsunabhängig erschwinglich sind;

D.  in der Erwägung, dass Patienten Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den Behandlungsoptionen ihrer Wahl und Präferenz haben sollten;

E.  in der Erwägung, dass der Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Diagnosetests und Impfstoffen von ebenso entscheidender Bedeutung ist wie der Zugang zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln;

F.  in der Erwägung, dass Arzneimittelengpässe vielschichtige und komplexe Ursachen haben; in der Erwägung, dass zum Teil auch Entscheidungen der Pharmakonzerne, etwa Produkte nicht mehr herzustellen oder sich von weniger rentablen Märkten der Mitgliedstaaten zurückzuziehen, häufig ein Grund für Arzneimittelengpässe sind;

G.  in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich ist, Engpässen bei Arzneimitteln vorzubeugen und, falls sie doch eintreten, ihre Auswirkungen zu mildern;

H.  in der Erwägung, dass eine effiziente Strategie Maßnahmen beinhalten sollte, mit denen Engpässe bei Arzneimitteln gemildert werden, sowie auch solche, mit denen der Entstehung derartiger Engpässe vorgebeugt wird, wobei die vielfältigen Ursachen von Engpässen zu berücksichtigen sind;

I.  in der Erwägung, dass die Begriffe „Engpass“, „Spannungen“, „Versorgungsunterbrechungen“, „Fehlmenge“ und „Überbestand“ in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich definiert sind; in der Erwägung, dass zwischen „Arzneimitteln von erheblicher therapeutischer Bedeutung“ und „Arzneimitteln von gesundheitlicher und strategischer Bedeutung“ unterschieden werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass Engpässe bei Arzneimitteln sowohl für öffentliche als auch für private Akteure des Gesundheitswesens zu erheblichen Kosten führen;

K.  in der Erwägung, dass Pharmazeutika eine der Säulen des Gesundheitswesens sind und dass die Gesundheit der Bevölkerung und die Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitssysteme durch einen unzureichenden Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln und durch die hohen Preise innovativer Medikamente ernsthaft gefährdet sind;

L.  in der Erwägung, dass in vielen Fällen die Preise für neue Arzneimittel, insbesondere bei der Krebsbehandlung, während der vergangenen Jahrzehnte so stark gestiegen sind, dass sie für viele Bürgerinnen und Bürger der EU nicht mehr erschwinglich sind;

M.  in der Erwägung, dass der Sektor für Generika und Biosimilars den Großteil der Arzneimittel für Patienten in der EU liefert (nahezu 70 % der abgegebenen Pharmazeutika);

N.  in der Erwägung, dass die Markteinführung von Generika und Biosimilars ein wichtiges Instrument ist, um den Wettbewerb anzukurbeln, die Preise zu senken und für tragfähige Gesundheitssysteme zu sorgen; in der Erwägung, dass ihr Markteintritt nicht hinausgezögert werden sollte;

O.  in der Erwägung, dass die in der EU ansässigen Produzenten von Generika eine wichtige Rolle dabei spielen, die wachsende Nachfrage nach erschwinglichen Arzneimitteln in den Mitgliedstaaten zu befriedigen;

P.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte dieser Engpässe auf Arzneimittel zur Behandlung von Krebs, Diabetes, Infektionen und neurologischen Erkrankungen entfällt; in der Erwägung, dass bei injizierbaren Spezialpharmazeutika aufgrund der Komplexität des Prozesses ihrer Herstellung die Gefahr einer Verknappung besonders groß zu sein scheint;

Q.  in der Erwägung, dass Arzneimittelengpässe den Erfolg von Gesundheitsinitiativen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, wie z. B. den Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung, gefährden könnten;

R.  in der Erwägung, dass Arzneimittel für die Behandlung seltener Krankheiten in den Mitgliedstaaten mit kleinen Märkten häufig nicht verfügbar sind oder im Vergleich zu großen Märkten nur zu wesentlich höheren Preisen verfügbar sind;

S.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Bedeutung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und robuster Lieferketten für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung deutlich macht; in der Erwägung, dass ein europäischer Dialog zu der Frage geführt werden muss, wie dies gewährleistet werden kann;

T.  in der Erwägung, dass unkoordinierte Initiativen auf nationaler Ebene, wie Bevorratung und Strafen, nicht die richtige Lösung darstellen und zu einer erhöhten Gefahr von Engpässen bei Arzneimitteln führen könnten;

U.  unter Hinweis auf den Verlust an Unabhängigkeit im europäischen Gesundheitsbereich aufgrund der Verlagerung der Produktion, die bedeutet, dass 40 % der in der EU im Handel befindlichen pharmazeutischen Endprodukte aus Drittländern kommen; in der Erwägung, dass Europa zwar in großem Umfang über eigene Produktionsstandorte verfügt, dass bei der Lieferkette jedoch nach wie vor massiv auf Subunternehmer gesetzt wird, um pharmazeutische Ausgangsstoffe außerhalb der EU zu erzeugen, weil dort die Arbeitskosten niedrig und die Umweltstandards weniger strikt sind, so dass 60 bis 80 % der Arzneimittelwirkstoffe außerhalb der EU hergestellt werden, in erster Linie in China und in Indien; in der Erwägung, dass dieser Anteil vor 30 Jahren bei 20 % lag; in der Erwägung, dass diese beiden Länder Berichten zufolge 60 % der weltweiten Gesamtmenge an Paracetamol, 90 % der weltweiten Gesamtmenge an Penizillin und 50 % der weltweiten Gesamtmenge an Ibuprofen erzeugen; in der Erwägung, dass bislang weder ein für Patienten und Kunden sichtbares Etikett noch eine entsprechende Kennzeichnung für Arzneimittel und pharmazeutische Wirkstoffe zur Angabe ihrer Herkunft und des Herstellungslandes erforderlich ist; in der Erwägung, dass der beschränkte Zugang zu pharmazeutischen Wirkstoffen, die für die Herstellung von Generika erforderlich sind, eine besondere Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass die Unterbrechung der globalen Lieferkette aufgrund der COVID-19-Pandemie noch deutlicher aufzeigt, wie abhängig die EU im Gesundheitssektor von Drittländern ist; in der Erwägung, dass im Zuge der durch das neuartige Coronavirus ausgelösten Pandemie auch Engpässe bei medizinischen Geräten, Medizinprodukten und Schutzausrüstungen offenbar werden;

V.  in der Erwägung, dass die EU nach wie vor über eine starke pharmazeutische Produktion verfügt, insbesondere im innovativen Bereich, und dass sie im Rahmen eines globalen Arzneimittelhandels der weltweit größte Exporteur von pharmazeutischen Erzeugnissen ist; in der Erwägung, dass durch die Bereitstellung von Generika zu niedrigeren Kosten, da sie außerhalb der EU hergestellt werden, Arzneimittel erschwinglich werden, was sich auf den Gesundheitsetat der Mitgliedstaaten und den Zugang für Patienten auswirkt;

W.  in der Erwägung, dass die EU als Folge der COVID-19-Gesundheitskrise eine wirtschaftliche Krise erleben wird, die sich auf Arzneimittelengpässe und die Wettbewerbsfähigkeit der pharmazeutischen Industrie in der EU auswirken wird;

X.  in der Erwägung, dass es gleichermaßen wichtig ist, die vorhandenen Produktionsstandorte in der EU zu schützen und zu fördern und die Forschungslandschaft in Europa zu stärken;

Y.  in der Erwägung, dass die Massifizierung der Nachfrage und der Preisdruck zu einer Konzentration des Angebots an pharmazeutischen Wirkstoffen, zu einer Verringerung der Anzahl der Betriebe, die chemische Produkte herstellen, und zu einem Mangel an alternativen Lösungen im Fall von Problemen führen, wie sich angesichts der derzeitigen COVID-19-Krise zeigt;

Z.  unter Hinweis auf die unzureichenden Bestände an Arzneimitteln von erheblicher therapeutischer und von gesundheitlicher und strategischer Bedeutung, in der Erwägung, dass pharmazeutische Wirkstoffe sich billig und leicht herstellen lassen, und in der Erwägung, dass die Engpässe bei ausgereiften Arzneimitteln, die für die Gesundheit der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung sind, besonders ausgeprägt sind; in der Erwägung, dass Pharmaunternehmen bedarfssynchron („just in time“) arbeiten, was bedeutet, dass die Hersteller leichter Versorgungsschocks erleiden können, wenn es zu unvorhergesehenen Unterbrechungen der Produktions- und Lieferkette und zu Schwankungen der Marktnachfrage kommt;

AA.  in der Erwägung, dass durch die unterschiedliche Preisgestaltung in den Mitgliedstaaten Parallelexporte in jene Länder begünstigt werden, in denen das betreffende Arzneimittel teurer verkauft wird; in der Erwägung, dass Parallelexporte in einigen Fällen unbeabsichtigt zu Unterbrechungen der Versorgung in den Mitgliedstaaten führen können, was zu einem Marktungleichgewicht beiträgt; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission und den Rat in seiner Entschließung vom 2. März 2017 aufforderte, die Auswirkungen von Parallelhandel und Lieferquoten zu untersuchen;

AB.  unter Hinweis auf die unangemessenen Praktiken der Lagerung von Überbeständen, die in einigen Mitgliedstaaten aufgrund einer mangelnden Koordinierung auf EU-Ebene betrieben werden und durch die Arzneimittelengpässe verschärft werden und Patienten in der gesamten EU der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten erschwert wird;

AC.  in der Erwägung, dass sich unkoordinierte Maßnahmen auf nationaler Ebene im Kampf gegen die COVID-19-Krise als unwirksam erwiesen haben und stattdessen auf europaweite Koordinierung und einen europaweiten Dialog gesetzt werden muss;

AD.  in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie sehr deutlich geworden ist, dass die Abstimmung zwischen den Organen der EU, Regulierungsbehörden und Sachverständigen im Bereich der pharmazeutischen Versorgungskette unerlässlich ist, um auf Gesundheitskrisen und Versorgungsunterbrechungen, wie Engpässe bei Arzneimitteln, reagieren zu können; in der Erwägung, dass sie auch gezeigt hat, wie wichtig die Koordinierung zwischen den Politikbereichen und Diensten der EU ist, damit rasch und effizient auf Notfälle reagiert werden kann und Engpässe bei Arzneimitteln verhindert bzw., falls sie doch eintreten, entschärft werden können;

AE.  in der Erwägung, dass immer mehr Mitgliedstaaten versuchen, nationale Vorräte an medizinischen Versorgungsgütern anzulegen, und die daraus resultierende steigende Nachfrage die aktuellen, auf dem epidemiologischen Bedarf basierenden Nachfrageprognosen übersteigen würde; in der Erwägung, dass plötzlich auftretende starke Nachfragespitzen die Lieferanten unter großen Druck setzen und folglich zu Herausforderungen bei der Bedarfsdeckung in anderen Ländern führen können;

AF.  in der Erwägung, dass die Finanzkrise des Jahres 2009 die Länder in Europa gezwungen hat, unhaltbare Maßnahmen zur Kostendämpfung einzuführen – wie z. B. Rückforderungen und ineffiziente Auftragsvergabeverfahren –, um so die Ausgaben im pharmazeutischen Bereich zu senken, was dazu geführt hat, dass Erzeugnisse vom Markt genommen wurden und Unternehmen sich vom Markt zurückgezogen haben;

AG.  in der Erwägung, dass der Verkehr von Arzneimitteln im Binnenmarkt dadurch behindert wird, dass es in den Mitgliedstaaten keine einheitlichen Vorschriften gibt;

AH.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise das erhöhte Risiko im Zusammenhang mit Versuchen, Kapazitäten für das Gesundheitswesen über ausländische Direktinvestitionen zu erwerben, aufgezeigt und darüber hinaus deutlich gemacht hat, dass diese wertvollen Kapazitäten innerhalb des Binnenmarktes weiterhin und verstärkt gemeinsam genutzt werden müssen;

AI.  in der Erwägung, dass eine starke, innovative und wettbewerbsfähige pharmazeutische Industrie in Europa für die EU und ihre Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung ist;

AJ.  in der Erwägung, dass die pharmazeutische Industrie einen geeigneten Rechtsrahmen für Forschung, Entwicklung und die Produktion von Arzneimitteln in der EU benötigt;

AK.  in der Erwägung, dass durch Patentschutz ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, was für die Innovation im pharmazeutischen Bereich wichtig ist, da Unternehmen finanzielle Anreize erhalten, um die Forschungs- und Entwicklungskosten für neue Arzneimittel zu decken;

AL.  in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, weitere Kriterien für die Erteilung von Zwangslizenzen festzulegen und zu bestimmen, was einen nationalen Notstand darstellt;

AM.  in der Erwägung, dass die Mechanismen für Akteure der Lieferkette und insbesondere für Apotheker zur Meldung von Arzneimittelengpässen in den Mitgliedstaaten derzeit sehr uneinheitlich sind; in der Erwägung, dass dadurch eine angemessene Überwachung und Kommunikation über Arzneimittelengpässe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten behindert werden könnte;

AN.  in der Erwägung, dass in Artikel 81 der Richtlinie 2001/83/EG Maßnahmen gefordert werden, um Engpässen bei Arzneimitteln oder Problemen bei ihrer Verteilung in den Mitgliedstaaten vorzubeugen; in der Erwägung, dass die Kommission Leitlinien für eine optimale und rationalisierte Versorgung mit Arzneimitteln ausgegeben hat, damit es während der COVID-19-Pandemie nicht zu Engpässen kommt; in der Erwägung, dass die Kommission in diesen Leitlinien zu der Einsicht gelangt, dass kein Land autark ist, wenn es um Rohstoffe, pharmazeutische Wirkstoffe oder Zwischenprodukte oder um Fertigarzneimittel geht, die für ein gut funktionierendes Gesundheitssystem benötigt werden;

AO.  in der Erwägung, dass, wie die Kommission ausführt, aufgrund der Reaktion der Mitgliedstaaten auf die Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie deutlich mehr pharmazeutische Wirkstoffe wie auch Arzneimittel in der EU hergestellt werden müssen, was eine Neuorganisation der Lieferketten und der Produktionsabläufe erforderlich gemacht hat; in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Stella Kyriakides in ihren Ausführungen während eines Treffens mit den Mitgliedern des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments (ENVI) am 22. April 2020 hervorhob, dass die Produktion von Arzneimitteln und das Innovationsniveau in der EU gesteigert werden müssen; in der Erwägung, dass alle kleinen und mittelgroßen pharmazeutischen Laboratorien ein zu erhaltendes Gut und einen zu fördernden Nährboden für Forschung und Entdeckungen darstellen, da sie zur Prävention von Arzneimittelengpässen beitragen können;

AP.  in der Erwägung, dass sowohl das Parlament in seiner Entschließung vom 8. März 2011(13) als auch der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 13. September 2010 die Notwendigkeit hervorheben, ein Verfahren für die gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmittel, insbesondere von Pandemie-Impfstoffen, einzuführen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14) darin bestärkt werden, das gemeinsame Beschaffungsverfahren zu nutzen, sofern diesem Verfahren eine Vereinbarung der teilnehmenden Mitgliedstaaten über die gemeinsame Beschaffung vorausgeht;

AQ.  in der Erwägung, dass die Kommission ihre Absicht angekündigt hat, bis Ende 2020 Empfehlungen für eine künftige Arzneimittelstrategie der EU zu veröffentlichen;

AR.  in der Erwägung, dass das Transport- und Logistikmanagement nicht zuletzt auch infolge der zunehmenden Komplexität der Transportkette von entscheidender Bedeutung für die Versorgung mit Arzneimitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, medizinischer Ausrüstung, persönlicher Schutzausrüstung, sonstigem medizinischem Material und Rohstoffen ist; in der Erwägung, dass es wichtig ist, effiziente „Green Lane“-Grenzübergangsstellen mit Schnellabfertigungsspuren zu betreiben, damit Arzneimittel ungehindert transportiert werden können, Verwaltungshemmnisse verringert werden und der Zugang zu Verkehrsdiensten erleichtert wird;

AS.  in der Erwägung, dass strenge Sicherheitsnormen und die Wahrung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer gewährleistet werden sollten; in der Erwägung, dass durch Regulierungsmaßnahmen in der Pharmabranche für die Qualität, Quantität, Sicherheit und Effizienz der Arzneimittelversorgung zwischen den Mitgliedstaaten Sorge getragen werden sollte;

AT.  in der Erwägung, dass Patienten auf einen gerechten und effizienten Zugang zu Arzneimitteln angewiesen sind, der auf einem nachhaltigen, wettbewerbsgeprägten, aus mehreren Quellen belieferten und gut funktionierenden Binnenmarkt beruht, der auch den einheitlichen europäischen Verkehrsraum umfasst;

AU.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie verdeutlicht, dass der Arzneimittelverkehr innerhalb und außerhalb der EU von wesentlicher Bedeutung dafür ist, die bestehenden Beschränkungen zu überwinden und dem Verkehr grundlegender Güter Vorrang einzuräumen;

AV.  in der Erwägung, dass verhindert werden muss, dass sich die sozioökonomische Lage und die Lebensbedingungen schutzbedürftiger Bürger infolge der COVID-19-Pandemie verschlechtern;

AW.  in der Erwägung, dass die Häufung von Epidemien, ihre geografische Ausdehnung und ihr verstärktes Auftreten zum Teil dem Klimawandel und dessen Zusammenspiel mit der Globalisierung, Urbanisierung und der Zunahme des Reiseaufkommens zuzuschreiben sind; in der Erwägung, dass in Europa die Überwachung von durch Vektoren übertragenen Krankheiten, wie Malaria, Denguefieber, Chikungunyafieber, Zikafieber und West-Nil-Virus, intensiviert wurde;

AX.  in der Erwägung, dass ein erhöhter Zusammenhang zwischen der Zerstörung der Biodiversität, dem illegalen Handel mit Wildtieren, der Zunahme von künstlichen Lebensräumen und der Schädigung von dicht von Menschen besiedelten Naturräumen sowie nicht nachhaltigen Methoden der Lebensmittelproduktion und der Verbreitung von Zoonosen, d. h. der Übertragung von tierpathogenen Erregern auf den Menschen und der raschen Ausbreitung dieser Erreger, besteht; in der Erwägung, dass Biodiversität eine wichtige Ressource für bereits vorhandene Arzneien und für die eventuelle künftige Entwicklung von Medikamenten ist;

1.  betont, dass die EU in geostrategischer Hinsicht ihre Unabhängigkeit im Gesundheitsbereich wiedererlangen muss, um die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln, medizinischer Ausrüstung, medizinischem Gerät, Wirkstoffen, Diagnoseinstrumenten und Impfstoffen rasch und wirksam sicherzustellen und entsprechenden Engpässen vorzubeugen, wobei der Schwerpunkt auf dem Interesse und der Sicherheit der Patienten liegt; betont, dass gewährleistet werden muss, dass alle Mitgliedstaaten fairen Zugang zur Lieferkette haben; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die pharmazeutische Industrie in der Europäischen Union über eine diversifizierte Lieferkette und einen Plan zur Risikominimierung im Hinblick auf Arzneimittelengpässe verfügen muss, um mit Schwachstellen und Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette umgehen zu können;

2.  weist darauf hin, dass die Festlegung und Organisation ihrer Gesundheitspolitik zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Union indes für die Rechtsvorschriften im pharmazeutischen Bereich sowie für verschiedene Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständig und es Aufgabe der EU ist, die nationalen Maßnahmen zu koordinieren und zu ergänzen, damit gewährleistet ist, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger und alle in der EU ansässigen Personen Zugang zu einem erschwinglichen und hochwertigen Gesundheitswesen haben;

3.  betont, dass das Patienteninteresse und die Sicherheit der Patienten stets im Mittelpunkt der Gesundheitspolitik stehen muss und nicht zugelassen werden darf, dass es beim Zugang zu Arzneimitteln und Therapien zu Diskriminierung kommt, sowie dass es unter den Mitgliedstaaten einer engeren Zusammenarbeit und Abstimmung bedarf und dass der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden muss; hebt hervor, dass Patienten aufgrund von Engpässen bei Arzneimitteln und medizinischem Gerät möglicherweise Schaden erleiden könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich eng abzustimmen, um die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Versorgungskette im Gesundheitswesen zu schützen und die ununterbrochene Verfügbarkeit von Arzneimitteln zu gewährleisten;

4.  betont, dass Arzneimittelengpässe eine ernsthafte Bedrohung für das Recht der Patienten in der EU auf eine grundlegende medizinische Versorgung darstellen, Ungleichheiten zwischen den Patienten je nach Wohnsitzland schaffen und zudem möglicherweise zu Störungen des Binnenmarktes führen;

5.  betont, dass auf EU-Ebene die Begriffe „Engpass“, „Spannung“, „Versorgungsunterbrechungen“, „Fehlmenge“ und „Überbestand“ einheitlich definiert sein müssen; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Patientenorganisationen, auf diese einheitlichen Begriffsbestimmungen hinzuarbeiten; fordert die Kommission insbesondere auf, die von der gemeinsamen Taskforce der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der Leiter der europäischen Zulassungsbehörden (HMA) 2019 vorgeschlagene Definition des Begriffs „Engpass“ zu vertiefen; fordert die Kommission auf, zwischen „Arzneimitteln von erheblicher therapeutischer Bedeutung“ – also Arzneimittel, bei denen eine Unterbrechung der Behandlung kurz- oder mittelfristig die Überlebensprognose der Patienten gefährden könnte oder die Chancen des Patienten im Hinblick auf das Fortschreiten der Krankheit erheblich verringert oder für die es keine geeigneten alternativen Therapiemöglichkeiten in ausreichender Menge gibt – und „Arzneimitteln von gesundheitlicher und strategischer Bedeutung“ – bei denen die Unterbrechung der Behandlung zu einer unmittelbaren Lebensbedrohung für den Patienten führt – zu unterscheiden;

6.  erachtet es für wesentlich, die vielschichtigen Ursachen für Arzneimittelengpässe zu bewerten und zu beseitigen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ausschreibung der Kommission für eine Studie zu den Ursachen von Arzneimittelengpässen in der EU und fordert, dass die Studie spätestens zu Jahresende veröffentlicht wird; fordert allerdings, dass eine weitere Studie zu den Auswirkungen von Arzneimittelengpässen auf die Versorgung, Behandlung und Gesundheit der Patienten durchgeführt wird;

7.  fordert die Kommission auf, ambitionierte und konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, um im Rahmen ihrer geplanten Arzneimittelstrategie diese Probleme anzugehen; fordert die Kommission auf, in den für 2021 geplanten Vorschlag für eine Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht für Unternehmen auch Maßnahmen für den Arzneimittelsektor aufzunehmen;

8.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein neues europäisches Programm im Bereich der Gesundheit (EU4Health) sowie den Umstand, dass eines der ausdrücklichen Ziele dieses Programms darin besteht, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung zu verbessern; fordert ein gemeinsames Vorgehen zur Prävention von Arzneimittelengpässen, das aus dem künftigen Gesundheitsprogramm finanziert wird;

9.  weist erneut darauf hin, dass Arzneimittelengpässe eine globale Herausforderung darstellen; betont, dass Entwicklungsländer, wie z. B. eine Reihe von Ländern in Afrika, von diesen Engpässen am stärksten betroffen sind; drängt darauf, dass die Frage des Zugangs zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern in einem breiteren Kontext im Rahmen der WHO angegangen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Entwicklungsländer zu erhöhen, insbesondere mithilfe der strategischen Reserve rescEU;

10.  betont, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Grundrecht verankert ist, dass jeder Mensch das Recht auf einen Lebensstandard hat, mit dem seine Gesundheit und sein Wohl sowie die Gesundheit und das Wohl seiner Familie sichergestellt ist; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sich die EU im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung unter vollständiger Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, verpflichtet hat, bei all ihren politischen Maßnahmen und Tätigkeiten für ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit des Menschen zu sorgen;

Sicherstellung der Versorgung im Interesse der Patienten, Gewährleistung des Zugangs zu medizinischer Behandlung für alle Patienten und Wiedererlangung der Souveränität der EU im Gesundheitsbereich

11.  weist erneut darauf hin, dass Arzneimittelengpässe sich direkt auf die Gesundheit und die Sicherheit der Patienten sowie auf die Fortsetzung ihrer Behandlung auswirken; betont, dass die Folgen von Arzneimittelengpässen für Patienten unter anderem sind: Fortschreiten der Erkrankung und/oder Verschlechterung der Symptome aufgrund von Verzögerungen bei der Behandlung, vermeidbare Übertragung von Infektionskrankheiten, gesteigerte Risiken durch gefälschte Arzneimittel und erhebliche psychische Belastungen für Patienten und ihre Familien; weist darauf hin, dass kein Mitgliedstaat autark in Bezug auf Rohstoffe, Zwischenprodukte, pharmazeutische Wirkstoffe und Fertigarzneimittel ist, die erforderlich sind, damit sein Gesundheitssystem gut funktioniert;

12.  weist darauf hin, dass die Risiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen besonders hoch sind, etwa für Kinder, Senioren, Schwangere, Menschen mit Behinderungen, Patienten mit chronischen Erkrankungen oder Krebs oder Patienten auf der Intensivstation;

13.  weist auf Engpässe bei Hormonpräparaten hin, die zur Empfängnisverhütung und bei der Hormonersatztherapie bei der Frau eingesetzt werden; nimmt mit Besorgnis die Bedrohungen zur Kenntnis, die aufgrund derartiger Engpässe für die sexuelle und die reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte von Frauen und Mädchen entstehen; betont, dass die Steuerung und Verwaltung der Herstellung, Lagerung und Vermarktung dieser Arzneimittel unbedingt verbessert werden müssen, damit die Kontinuität in den Lieferketten, faire Preise und die Verfügbarkeit für Frauen sichergestellt sind;

14.  hebt hervor, dass in mehreren Mitgliedstaaten ein höherer Preis für Ersatzmedikamente, die Patienten vorgeschlagen werden, ein geringerer Erstattungssatz oder der Umstand, dass keine Erstattung erfolgt, für Menschen mit niedrigem Einkommen oder chronischen Erkrankungen große Hindernisse beim Zugang zu Arzneimitteln darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Fall eines Arzneimittelengpasses den Zugang zu Ersatzarzneimitteln zum gleichen Preis oder bei einer Erstattung in ähnlicher Höhe zu gewährleisten;

15.  fordert die Kommission auf, in die EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) Daten zu selbst gemeldeten unerfüllten Bedürfnissen in Bezug auf Arzneimittel aufzunehmen, da der Zugang zu Arzneimitteln in der EU-SILC derzeit nicht gemessen wird;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zügig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf Arzneimittel von erheblicher therapeutischer Bedeutung die Sicherheit der Versorgung mit Medizinprodukten sicherzustellen, die Abhängigkeit der EU von Drittländern zu verringern und die lokale Herstellung von Pharmazeutika zu unterstützen, wobei Arzneimitteln von gesundheitlicher und strategischer Bedeutung in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Vorrang einzuräumen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Unterstützung der einschlägigen Interessenträger eine Karte der Produktionsstätten der EU in Drittländern zu erstellen und die bestehenden und potenziellen Produktionsstätten in der EU dynamisch zu kartieren und diese Kartierung als Referenz heranzuziehen, damit die Kapazitäten dieser Standorte, wo dies notwendig, möglich und nachhaltig ist, erhalten, modernisiert und verstärkt werden können; unterstreicht, dass die pharmazeutische Industrie über die Kapazität verfügen muss, um in kritischen Situationen auf plötzliche Nachfragesteigerungen reagieren zu können;

17.  fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer nächsten pharmazeutischen und industriellen Strategien mit der Problematik der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden sowie der Abhängigkeit der EU von Drittländern in Bezug auf Produktionskapazität und auf die Lieferung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Ausgangsstoffen zu befassen; ist der Ansicht, dass diese Strategien auch regulatorische Maßnahmen umfassen und Anreize dafür enthalten müssen, wesentliche pharmazeutische Wirkstoffe und Arzneimittel in Europa herzustellen, damit Arzneimittel verfügbar, erschwinglich, nachhaltig und für alle Bürger gleichermaßen zugänglich werden;

18.  fordert die Kommission auf, die Beseitigung des Engpasses bei Arzneimitteln zu einer der Säulen der geplanten Arzneimittelstrategie zu machen und ein Arzneimittelforum unter der Leitung der EMA einzurichten, dem politische Entscheidungsträger, Aufsichtsbehörden, Kostenträger, Patienten- und Verbraucherorganisationen, Branchenvertreter und sonstige relevante Interessenträger der Versorgungskette des Gesundheitswesens angehören, um Engpässen vorzubeugen, sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit von pharmazeutischen Produkten auseinanderzusetzen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Pharmaindustrie zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, den Dialog mit den relevanten Interessenträgern und mit internationalen Akteuren zur Bewertung neuer Behandlungsmöglichkeiten und Impfstoffe und auch den Dialog mit der EMA weiter zu intensivieren, um Wege zu finden, wie wissenschaftliche Bewertungen zwischen nationalen Agenturen rasch abgeglichen werden können, unter anderem im Hinblick auf die Zusammenarbeit in der Vorbewertungsphase vor der Verfügbarkeit kritischer klinischer Daten, auf die Angleichung der Datengenerierung nach der Zulassung und auf flexible Ansätze für eine Intensivierung der Herstellung von Arzneien und Impfstoffen;

19.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass mit ihrer Arzneimittelstrategie gewährleistet ist, dass entlang der gesamten Arzneimittelkette unzulässige Geschäftspraktiken bekämpft werden, durch die die Transparenz und Ausgewogenheit der Beziehungen zwischen den verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen untergraben werden könnten, welche direkt oder indirekt daran beteiligt sind, die grundlegende öffentliche Dienstleistung, den Zugang zu Arzneimitteln sicherzustellen, zu erbringen;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen sowie als Gegenleistung für Verpflichtungen finanzielle Anreize im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und mit nachhaltigen Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um die starke industrielle Basis der EU im Pharmabereich zu schützen und zu erreichen, dass die Branche ihre Tätigkeiten, von der Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe bis hin zur Fertigung, zur Verpackung und zum Vertrieb von Arzneimitteln, in der EU ansiedelt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bestehende Tätigkeiten zu erhalten, indem sie beispielsweise Investitionen in die Qualität von Arzneimitteln und in die Versorgungssicherheit belohnen; weist auf die strategische Bedeutung dieses Sektors hin sowie darauf, wie wichtig es ist, dass in europäische Unternehmen investiert wird, um die Ressourcen zu diversifizieren und die Entwicklung innovativer Produktionstechnologien zu fördern, mit denen die Reaktionsfähigkeit ganzer Produktionslinien verbessert werden kann; weist darauf hin, dass jede öffentliche Finanzierung davon abhängig gemacht werden muss, dass die Investitionen uneingeschränkt transparent und nachvollziehbar sind, dass eine Verpflichtung besteht, den europäischen Markt zu versorgen, und dass das für den Patienten beste Ergebnis unterstützt wird, auch im Hinblick auf Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der hergestellten Arzneimittel;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die richtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die bestehenden Produktionskapazitäten für Arzneimittel, die Technologie und die pharmazeutischen Wirkstoffe in Europa zu bewahren und zu modernisieren, indem beispielsweise Investitionen in die Qualität von Arzneimitteln und in die Versorgungssicherheit belohnt werden;

22.  betont, dass die pharmazeutische Industrie auch künftig ein wichtiger Stützpfeiler der Industrie und ein Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen sein wird;

23.  ist der Auffassung, dass der europäische Grüne Deal eine große Chance bietet, die Pharmahersteller dazu anzuhalten, sich am Plan für einen „grünen“ Wiederaufbau zu beteiligen, indem sie nach umweltfreundlichen und ökologischen Standards produzieren;

24.  unterstreicht, dass eine vollständige Rückführung der medizinischen Versorgungsketten in einer globalen Wirtschaft wohl nicht durchführbar ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die multilateralen Partner der EU, insbesondere die WHO und die WTO, auf, einen internationalen Rahmen zu schaffen, mit dem die Qualität und Integrität der globalen Versorgungsketten gewährleistet und in der Folge der Rückgriff auf schädliche protektionistische Maßnahmen eingeschränkt werden kann, während gleichzeitig die höchsten Arbeits- und Umweltstandards in der Produktion weltweit eingehalten werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in die neue Arzneimittelstrategie auch Maßnahmen aufzunehmen, mit denen Unterbrechungen der globalen Versorgungsketten bewältigt werden können; fordert die Kommission auf, sich unter anderem im Rahmen der geplanten Überprüfung der Handelspolitik mit den Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung mit Arzneimitteln zu befassen;

25.  stellt fest, dass es im Hinblick auf bestimmte biologische Arzneimittel, etwa Arzneimittel, die aus Blut und Plasma gewonnen werden, von entscheidender Bedeutung ist, Europa in die Lage zu versetzen, seine Kapazität zur Gewinnung von Blut und Plasma zu erhöhen, um seine Abhängigkeit von Plasmaimporten aus Drittländern zu verringern; fordert die Kommission auf, die Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Blut, Gewebe und Zellen (Richtlinie 2002/98/EG(15) und Richtlinie 2004/23/EG(16)) zu beschleunigen, um das Risiko von Engpässen bei diesen wesentlichen lebensrettenden Arzneimitteln zu mindern;

26.  weist erneut darauf hin, dass in den Artikeln 81 und 23a der Richtlinie 2001/83/EG allgemeine Verpflichtungen für die Lieferung von Arzneimitteln, die Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und Großhändlern obliegen, sowie eine Meldepflicht im Falle einer vorübergehenden oder endgültigen Unterbrechung der Bereitstellung festgelegt sind; bedauert jedoch die von der Kommission festgestellte ungleiche Umsetzung dieser Verpflichtungen in einzelstaatliches Recht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und Großhändler die Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG erfüllen, damit eine angemessene und kontinuierliche Versorgung mit Arzneimitteln gewährleistet ist; fordert die Kommission auf, die Verpflichtungen der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG ausführlicher zu präzisieren, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass sie Arzneimittelengpässe innerhalb des festgelegten Zeitrahmens melden; betont, dass in dem Fall, dass diesen rechtlichen Verpflichtungen nicht entsprochen wird, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen entsprechend dem bestehenden rechtlichen Rahmen verhängt werden müssen;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung harmonisierter Pläne zur Prävention und Bewältigung von Engpässen in Erwägung zu ziehen, durch die die Hersteller verpflichtet werden, Arzneimittel von erheblicher therapeutischer Bedeutung zu bestimmen, für die Präventiv- und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Versorgungsunterbrechungen vorzubeugen oder sie abzuschwächen; weist darauf hin, dass derartige Pläne Lösungen für die strategische Lagerung von Arzneimitteln umfassen sollten, damit die Versorgung für einen angemessenen Zeitraum sichergestellt werden kann, sowie transparente und ständige Kommunikationsmechanismen vorsehen sollten, über die Patienten und Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen Engpässe melden und vorhersehen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass nationale Bevorratungsinitiativen dem Bedarf angemessen sind und nicht zu unbeabsichtigten Folgen in anderen Mitgliedstaaten führen;

28.  stellt fest, dass Versorgungssicherheit bei der Bekämpfung von Engpässen ein wesentliches Element ist und entsprechend der Empfehlung in Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU im Zusammenhang mit Aufträgen für öffentliche Apotheken und mit Ausschreibungen für Arzneimittel als qualitatives Kriterium herangezogen werden muss; unterstreicht die Bedeutung einer diversifizierten Versorgung und diversifizierter Bezugsverfahren für Arzneimittel; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Rahmen der Richtlinie 2014/24/EU rasch Leitlinien für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, insbesondere im Hinblick darauf, wie sich die Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot am besten umsetzen lassen und dass nicht allein das Kriterium des niedrigsten Preises ausschlaggebend sein darf; schlägt vor, dass Investitionen, die getätigt wurden, um Wirkstoffe und pharmazeutische Endprodukte in der EU herzustellen, ebenso ein Kriterium sein sollten wie die Anzahl und der Standort der Produktionsstätten, die Zuverlässigkeit der Versorgung, die Reinvestition von Gewinnen in Forschung und Entwicklung und die Anwendung von Sozial-, Umwelt-, Ethik- und Qualitätsstandards;

29.  merkt an, dass durch Ausschreibungen, bei denen nur ein einziger Anbieter und/oder eine einzige Produktionsstätte, in der der Grundstoff hergestellt wird, den Zuschlag erhält, die Fragilität im Fall einer Unterbrechung der Versorgung verstärkt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ausschreibungen in Erwägung zu ziehen, die es ermöglichen, dass mehrere erfolgreiche Anbieter, einschließlich Bietergemeinschaften, ausgewählt werden, indem der Schwerpunkt auf die Produktion innerhalb der EU sowie darauf gelegt wird, dass für den Grundstoff mindestens zwei verschiedene Bezugsquellen gewährleistet sind, damit auf dem Markt weiterhin Wettbewerb herrscht und das Risiko eines Engpasses verringert wird und gleichzeitig auch eine hochwertige und erschwingliche Behandlung der Patienten sichergestellt ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Gesundheitssysteme dazu anregt und in die Lage versetzt, Ausschreibungen durchzuführen, bei denen Pharmaunternehmen erfolgreich sind, die die Versorgung mit Arzneimitteln unter schwierigen Umständen gewährleisten;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine oder mehrere europäische pharmazeutische Einrichtungen ohne Erwerbszweck und von allgemeinem Interesse ins Leben zu rufen, die in der Lage sind, in Ermangelung einer bestehenden industriellen Produktion Arzneimittel herzustellen, die gesundheitspolitisch und strategisch für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung sind, damit die Versorgungssicherheit ergänzt und gewährleistet und eventuellen Arzneimittelengpässen im Falle eines Notstands vorgebeugt wird; weist auf die zentrale Rolle hin, die die neuen Technologien, die Digitalisierung und die künstliche Intelligenz spielen können, indem sie es den in europäischen Labors tätigen Forschern ermöglichen, sich zu vernetzen und sich über ihre Ziele und ihre Ergebnisse auszutauschen, wobei der europäische Datenschutz-Rahmen in vollem Umfang zu beachten ist;

31.  fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, in welcher Weise mit künstlicher Intelligenz ein förderlicher Beitrag zur raschen und verlässlichen Lieferung medizinischer Ausrüstung geleistet werden könnte;

32.  hebt die Bedeutung öffentlich-privater Partnerschaften, etwa die Initiative „Innovative Arzneimittel“ der EU, im Rahmen der Programme für Forschung und Innovation hervor; ist der Ansicht, dass die Kommission auch die Schaffung einer europäischen Variante der US-amerikanischen „Biomedical Advanced Research and Development Authority“ in Betracht ziehen sollte;

33.  betont, dass der dringende Bedarf an Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung nicht auf Kosten der Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Humanarzneimitteln und Produkten im Gesundheitsbereich gehen darf;

34.  fordert die Kommission auf, gegen die Verbreitung gefälschter Arzneimittel über nicht autorisierte Webseiten und Anbieter vorzugehen, die zurzeit Anlass zur Sorge bereitet; vertritt die Auffassung, dass diese Praxis ernsthafte Schäden verursachen und zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen bzw. dazu führen kann, dass sich der Gesundheitszustand der Bürgerinnen und Bürger der EU verschlechtert; betont, dass bei der Kartierung und Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen die Koordinierung durch die EU von wesentlicher Bedeutung ist;

35.  fordert einen verstärkten Dialog zwischen der pharmazeutischen Industrie und anderen produzierenden Branchen, etwa der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der Forstwirtschaft, um die Herstellung von Wirkstoffen innerhalb der EU auszubauen; fordert, gegen die Überspezialisierung in bestimmten Sektoren vorzugehen und im Hinblick auf die Diversifizierung der Ressourcen massiv in Forschung, Bioökonomie und Biotechnologie zu investieren; vertritt die Auffassung, dass es für die Erholung der Industrie in Europa notwendig ist, dem doppelten Wandel unserer Gesellschaften, nämlich in digitaler und ökologischer Hinsicht, und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks Vorrang einzuräumen;

36.  unterstreicht die Bedeutung von hochwertiger medizinischer Forschung und Innovation, auch im patentfreien Bereich; fordert die Schaffung eines echten europäischen Netzwerks zur Unterstützung der therapeutischen und medizinischen Forschung und betont, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Rückverlagerung nicht zulasten der Qualität der medizinischen Forschung gehen dürfen; betont, dass sich ein stabiles Forschungs- und Entwicklungssystem positiv auf die Produktionskapazitäten und die Versorgungsstabilität auswirken kann;

37.  stellt fest, dass die forschungsbasierte pharmazeutische Industrie ein wichtiger Sektor ist und einen wichtigen Beitrag dazu leistet, die hochwertige Herstellung von und die Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen, künftige Innovationen zu gewährleisten, um einen offenen, unerfüllten Bedarf zu decken, und die Widerstandsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Bereitschaft der Gesundheitssysteme in Bezug auf künftige Herausforderungen, einschließlich Pandemien, zu unterstützen;

38.  fordert die Kommission auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem die forschungsbasierte pharmazeutische Industrie Anreize dafür erhält, erschwingliche Lösungen für ungedeckten medizinischen Bedarf, wie bei der Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe, auszuarbeiten; ersucht die Kommission darum, im Rahmen der bevorstehenden Arzneimittelstrategie ein solides europäisches System des geistigen Eigentums aufrechtzuerhalten, um die Forschung, Entwicklung und Herstellung in Europa zu fördern und dafür zu sorgen, dass Europa weiterhin innovativ und weltweit führend bleibt, und letztlich die strategische Autonomie Europas im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schützen und zu stärken;

39.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen Anreize für eine stärkere Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in der EU in die Arzneimittellieferkette geschaffen werden, da KMU von zentraler Bedeutung für Forschung und Innovation sind und sie ihren Produktionsschwerpunkt naturgemäß rasch anpassen können, so dass besser auf unvorhergesehene Ereignisse reagiert werden kann;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Umfeld zu schaffen, mit dem sich sicherstellen lässt, dass Europa weiterhin ein attraktiver Standort für Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung bleibt, um eine aktive und wettbewerbsfähige forschungsbasierte pharmazeutische Industrie zu erhalten, die durch mehr Investitionen in Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und ‑infrastruktur, einschließlich Hochschulen, unterstützt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die EU bei der Herstellung von Wirkstoffen für patentierte Arzneimittel nach wie vor die mit Abstand führende Region weltweit ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen von Horizont Europa und anderen EU-Programmen angemessene Finanzmittel bereitzustellen, um die Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und Investition zur Unterstützung der Herstellung in wichtigen Industriezweigen, einschließlich der pharmazeutischen Industrie, zu stärken und dabei für geografische Ausgewogenheit und für die Beteiligung von Mitgliedstaaten mit geringer Leistung in den Bereichen Forschung und Investition an kooperativen EU-Projekten und ‑Programmen zu sorgen und gleichzeitig den Grundsatz der Exzellenz zu wahren;

41.  hebt hervor, dass im Rahmen des Programms Horizont 2020 bereits eine beträchtliche Anzahl von Aktivitäten im Bereich der gesundheitsbezogenen Forschung und Innovation finanziert wurde; betont, dass sich die Finanzierung von Forschungsvorhaben zum Coronavirus nicht negativ auf die anderen gesundheitspolitischen Prioritäten im Rahmen des Programms Horizont 2020 auswirken sollte; fordert, dass im Rahmen des Programms Horizont Europa mehr Mittel bereitgestellt werden, um medizinisch orientierte Ökosysteme für Forschung und Innovation zu schaffen und zu unterstützen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und der Unterstützung der öffentlichen Forschung in Sektoren mit hohem Mehrwert sowie innovativen Sektoren; hebt hervor, dass für ein führendes Ökosystem im Bereich der medizinischen Forschung Fähigkeiten, Netzwerke und akademische Kontakte, eine Infrastruktur für Gesundheitsdaten, ein funktionierender regulatorischer Rahmen und innovationsfreundliche Maßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums notwendig sind; fordert eine Überprüfung der Anreize, die zur Begünstigung der Forschung zu Arzneimitteln für seltene Leiden („Orphan-Arzneimitteln“) geschaffen wurden, um festzustellen, ob sie Wirkung zeigen, und fordert die Schaffung neuer Anreize, wenn dies nicht der Fall sein sollte; betont, dass im Rahmen von Horizont Europa und anderen EU-Programmen die Erforschung seltener Krankheiten gefördert werden muss und dass die Forschungsarbeiten, bewährten Verfahren und klinischen Studien im Bereich seltener Krankheiten sowie ihre Medikation zum Nutzen der Bürger aller Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden müssen; weist erneut darauf hin, wie wichtig eine nicht ausschließliche Lizenzierung für die Eindämmung von Engpässen und die Stabilisierung der Arzneimittelpreise insbesondere in Zeiten gesundheitlicher Notlagen sein kann;

42.  fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Auswirkungen des Coronavirus auf die Industrie und die KMU vorzunehmen und eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU vorzulegen, deren Schwerpunkt auf dem doppelten Wandel unserer Gesellschaften, nämlich in digitaler und ökologischer Hinsicht, und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks liegt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, alle erforderlichen Bemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass kleine und mittlere pharmazeutische Unternehmen ihre Forschungsvorhaben fortsetzen bzw. wieder aufnehmen, und dazu beizutragen, die Vielfalt unserer Produktion und den Erhalt der damit verbundenen Arbeitsplätze sicherzustellen, wobei auch die Bedeutung einer nachhaltigen, ethischen und hochwertigen Herstellung für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit betont werden sollte;

43.  betont, dass Patientenverbände stärker in die Festlegung von Forschungsstrategien für öffentliche und private klinische Versuche eingebunden werden sollten, damit gewährleistet ist, dass den unerfüllten Bedürfnissen von Patienten in Europa Rechnung getragen wird;

44.  fordert die Kommission auf, bei öffentlichen Investitionen in die Kosten für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Arzneimitteln für Transparenz zu sorgen, damit sich diese Investitionen auf die Verfügbarkeit und die Preisgestaltung für die breite Öffentlichkeit auswirken; verweist auf seinen Standpunkt zur Richtlinie 89/105/EG(17) und ersucht die Kommission, diesbezüglich in der geplanten Arzneimittelstrategie entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und dabei auch eine Überarbeitung der Richtlinie in Erwägung zu ziehen;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausländische Direktinvestitionen in Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln zu überprüfen, da diese Anlagen Teil der kritischen Gesundheitsinfrastruktur Europas sind;

46.  hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die Öffentlichkeit Zugang zu sicheren, wirksamen und hochwertigen Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten haben, indem im Einklang mit den höchsten Gesundheitsschutzstandards die kontinuierliche Einhaltung der guten klinischen Praxis bei der Genehmigung klinischer Studien und deren Durchführung überwacht und geregelt wird;

47.  fordert eine Stärkung des europäischen Arzneimittelmarktes, um den Zugang der Patienten zu Arzneimitteln zu beschleunigen, die Versorgung erschwinglicher zu machen, die Einsparungen in den nationalen Gesundheitsbudgets zu maximieren und dafür zu sorgen, dass für Pharmaunternehmen kein Verwaltungsaufwand entsteht;

48.  weist darauf hin, dass Generika und Biosimilars den Wettbewerb ankurbeln, Preissenkungen begünstigen und den Gesundheitssystemen Einsparungen ermöglichen und folglich dazu beitragen, den Zugang von Patienten zu Arzneimitteln zu verbessern;

49.  betont, dass der Mehrwert von Biosimilars und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme untersucht werden sollten und ihre Markteinführung nicht verzögert werden sollte und dass, sofern erforderlich, Maßnahmen zur Förderung ihrer Markteinführung geprüft werden sollten;

50.  bedauert die Rechtsstreitigkeiten, die darauf abzielen, die Markteinführung von Generika zu verzögern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Ende der Gültigkeitsdauer der Marktexklusivität des Originalpräparats beachtet wird;

51.  ist besorgt über die möglichen negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Versorgung mit Arzneimitteln, insbesondere für Irland; fordert, dass in das Abkommen über die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich gezielte Bestimmungen, etwa Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, aufgenommen werden, die es beiden Seiten ermöglichen, auf neu auftretende Gesundheitsbedrohungen zu reagieren, und durch die ein ununterbrochener und rascher Zugang der Patienten zu sicheren Arzneimitteln und sicherem medizinischem Gerät wie auch Notfallpläne für den Fall sichergestellt werden, dass der Austritt nicht durch ein Abkommen geregelt wird;

Entschlosseneres Vorgehen auf europäischer Ebene, um die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten besser zu koordinieren und zu ergänzen

52.  empfiehlt, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Branche unter der Leitung der EMA gemeinsam daran arbeiten, mehr Transparenz in die Produktion und die Vertriebskette von Arzneimitteln zu bringen und eine europäische Stelle für die Prävention von und den Umgang mit Engpässen zu schaffen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen betroffenen Interessenträgern gleichzeitig alternative Ansätze für die Sicherstellung angemessener Vorräte, wie die effiziente Durchsetzung von bestehenden Regulierungsanforderungen für alle Akteure in der Versorgungskette auf nationaler Ebene, sowie Maßnahmen für mehr Transparenz innerhalb der Versorgungskette zu prüfen;

54.  ersucht die Kommission, mit einem gemeinsamen Korb an Arzneimitteln zur Behandlung von Krebs, von Infektionskrankheiten, von seltenen Krankheiten und von anderen besonders von Engpässen betroffenen Krankheiten auf europäischer Ebene Strategien im Gesundheitsbereich auszuarbeiten, damit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klinischen Ansätze der Mitgliedstaaten sichergestellt ist, dass Patienten Zugang zu einer Behandlung haben; ersucht die Kommission, unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität in allen Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit harmonisierter Preiskriterien zu prüfen, um diese Arzneimittel erschwinglich zu machen und somit wiederkehrenden Engpässen zu begegnen;

55.  fordert die Kommission auf, die Frage der Engpässe bei Krebsmedikamenten zum zentralen Teil des Behandlungsteils des zukünftigen Europäischen Plans zur Krebsbekämpfung zu machen;

56.  fordert die Einführung eines besonderen Status für bestimmte ausgereifte Arzneimittel in Verbindung mit Anreizen für Hersteller, sie auf dem europäischen Markt weiter zu vermarkten und die Diversifizierung der Produktion in Europa sicherzustellen;

57.  fordert die Kommission auf, in Anlehnung an den „rescEU“-Mechanismus eine europäische strategische Reserve an Arzneimitteln von gesundheitlicher und strategischer Bedeutung, bei denen die Gefahr eines Engpasses hoch ist, zu schaffen, um wiederkehrenden Engpässen zu begegnen und eine europäische Notfallapotheke einzurichten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Reserve im Verhältnis zu ihrem Ziel stehen muss und in einer Weise eingesetzt werden sollte, die transparent, nachvollziehbar und für alle Mitgliedstaaten fair ist; betont, dass ein derartiger Mechanismus insbesondere im Hinblick auf Haltbarkeitsdatum und Abfallvermeidung umsichtig eingesetzt werden sollte;

58.  fordert die Benennung einer europäischen Aufsichtsbehörde, der gemeinsam mit der Kommission die Aufgabe übertragen wird, einen Mechanismus für die gerechte Verteilung der Arzneimittel aus der strategischen europäischen Reserve an jene Mitgliedstaaten einzurichten, die von Störungen oder Engpässen bei der Versorgung betroffen sind; fordert diese ausgewiesene europäische Aufsichtsbehörde auf, unabhängige und transparente Überprüfungen vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden;

59.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, innovative und koordinierte Strategien zu entwickeln und einen regeren Austausch über bewährte Verfahren im Bereich der Vorratsverwaltung zu pflegen; erachtet die EMA als das Gremium, das am besten dazu geeignet ist, als europäische Aufsichtsbehörde benannt zu werden, der die Aufgabe zukommt, unter anderem in Notsituationen Arzneimittelengpässen auf EU-Ebene vorzubeugen, eine Aufgabe, für die sie ein umfassenderes Mandat und mehr Finanzmittel erhalten sollte; fordert die Kommission daher auf, die geltenden Rechtsvorschriften zu ändern, um die Kapazitäten der EMA zu stärken; unterstreicht, dass die EMA langfristig in der Lage sein sollte, Genehmigungen für das Inverkehrbringen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Hersteller die Anforderungen im Hinblick auf Versorgung und Zugänglichkeit erfüllen, ohne dass diese Anforderungen zu Arzneimittelengpässen führen; hofft, dass die EMA durch die Aufstockung ihrer Ressourcen in der Lage sein wird, mittels der Koordinierung der nationalen Inspektoren das derzeitige System der Inspektion von Produktionsstätten in Drittländern beizubehalten;

60.  fordert eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden(18), um die Beweislast für die Klausel über die zehnjährige Marktexklusivität umzukehren, sodass der Zulassungsinhaber nachweisen muss, dass das Erzeugnis nicht rentabel genug ist, um die Forschungs- und Entwicklungskosten zu decken;

61.  fordert die Kommission auf, einen Fonds für Arzneimittel für seltene Krankheiten zu prüfen und einzurichten, der von den Mitgliedstaaten finanziert werden soll und über den im Namen der Mitgliedstaaten für die gesamte EU gemeinschaftlich Arzneimittel für seltene Krankheiten beschafft werden sollen;

62.  fordert weitere gemeinsame Beschaffungsverfahren der EU auf europäischer Ebene, um insbesondere während Gesundheitskrisen Engpässen entgegenzuwirken, wie es im Zusammenhang mit COVID-19 geschehen ist, und dass dabei die Verfahren vereinfacht und transparent gestaltet werden, um noch rascher reagieren zu können; fordert insbesondere eine gemeinsame Beschaffung der EU von Arzneimitteln zur Behandlung seltener Krankheiten, damit gewährleistet ist, dass diese Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Verträgen den Beschluss Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, durch den das Verfahren für die gemeinsame Beschaffung eingeführt wird, dringend zu bewerten und eventuell in Form einer Verordnung zu überarbeiten;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Idee, die Nettopreise und die Erstattung verschiedener Behandlungen transparent zu gestalten, erneut in Betracht zu ziehen, damit die Mitgliedstaaten bei Verhandlungen mit pharmazeutischen Unternehmen über Arzneimittel, die nicht gemeinsam beschafft werden, gleiche Ausgangsbedingungen haben;

64.  fordert die Kommission auf, sich verstärkt für die Unterstützung des Schutzes kritischer Gesundheitsinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten einzusetzen und damit zu beginnen, das Europäische Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen auf den Bereich der Gesundheitsinfrastruktur anzuwenden;

65.  fordert die vollständige und rasche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln; vertritt die Auffassung, dass es durch diese Verordnung einfacher würde, auf EU-Ebene umfangreiche klinische Prüfungen einzuleiten und auf harmonisierte und koordinierte Weise durchzuführen;

66.  fordert die Kommission und die EMA auf, mit der Branche zusammenzuarbeiten, um dafür Sorge zu tragen, dass Arzneimittel, die in einem Mitgliedstaat verfügbar gemacht werden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten, insbesondere kleineren Mitgliedstaaten, erhältlich sind;

67.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Parallelhandels auf Engpässe bei Arzneimitteln in den Mitgliedstaaten zu bewerten und Probleme angemessen in Angriff zu nehmen, indem sie die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass Arzneimittel alle Patienten in der EU rechtzeitig erreichen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Erfahrungen von Patienten, Verbraucherverbänden und Angehörigen der Gesundheitsberufe einbezogen werden müssen;

68.  hebt die große Bedeutung der Stärkung der Patientenrechte und einer patientenorientierten Herangehensweise hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Zusammenhang mit potenziellen Versorgungsproblemen, die ihre Arzneimittel betreffen, die Patientenvertretung und den Beitrag der Patienten zum Entscheidungsfindungsprozess zu verbessern;

69.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen und Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU aufzunehmen;

Vertiefung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

70.  ersucht die Kommission, eine innovative, benutzerfreundliche, transparente und zentralisierte digitale Plattform für Berichte über und die Meldung von harmonisierten Informationen, die von den nationalen Agenturen und allen Akteuren, einschließlich Herstellern, Großhändlern und Apothekern, bereitgestellt werden, über verfügbare Bestände und Engpässe bei Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen einzurichten; begrüßt die Tätigkeit der gemeinsamen Taskforce der EMA und der Leiter der europäischen Zulassungsbehörden (HMA) im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und die Einführung des Systems der zentralen Anlaufstellen (SPOC) und des Systems der zentralen Anlaufstellen für die Industrie (i-SPOC) durch die EMA; fordert, dass die bestehenden Informationssysteme evaluiert und ausgebaut werden, damit eine klare Kartierung von Schwierigkeiten, von Engpässen und des Bedarfs in jedem einzelnen Mitgliedstaat vorgenommen wird und somit Praktiken der Lagerung von Überbeständen ein Riegel vorgeschoben wird; regt in diesem Zusammenhang an, dass die Kommission die digitalen Werkzeuge und Telematikwerkzeuge auf gesamteuropäischer Ebene nutzt und umsetzt sowie die Überarbeitung der Verordnung über die Prüfung von Änderungen(19) und der Leitlinien für die Einstufung der Änderungen in Erwägung zieht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ein Frühwarnsystem einzurichten, um die Verpflichtung der Pharmaunternehmen zu stärken, jede Unterbrechung oder Zuspitzung bei der Arzneimittelversorgung zu melden;

71.  hält es für unerlässlich, mithilfe innovativer digitaler Instrumente, die es ermöglichen, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in Echtzeit und stets nach dem neuesten Stand Verfügbarkeit, Lagerort, Menge und Preis eines bestimmten Arzneimittels in Erfahrung zu bringen, die frühzeitige Kommunikation über die Verfügbarkeit von Arzneimitteln mit dem medizinischen Fachpersonal und mit den Patienten zu verbessern; betont, dass das medizinische Fachpersonal Zugang zu aktuellen Informationen haben muss, um angemessen auf entstehende und bestehende Engpässe reagieren zu können; betont, dass durch frühzeitiges Wissen um ein Versorgungsproblem und durch die frühzeitige Feststellung möglicher therapeutischer Alternativen die Patientensicherheit gesteigert werden kann; empfiehlt daher, dass medizinischem Fachpersonal auch Informationen über verfügbare Alternativen bereitgestellt werden;

72.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten allen beteiligten Akteuren Informationen wie epidemiologische Prognosen zur Verfügung stellen sollten, damit diese bei einer steigenden Nachfrage ihre Tätigkeiten besser planen und bei Engpässen besser dem Bedarf entsprechen können;

73.  weist darauf hin, dass Fehlinformationen zum unsachgemäßen Gebrauch von Arzneimitteln und zu unnötiger Bevorratung führen können;

74.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass aus Angst vor Lieferausfällen Arzneimittel gehortet werden; fordert die Regierungen auf, diesen Befürchtungen durch Aufklärungskampagnen und vertrauensbildende Maßnahmen entgegenzuwirken, um dem übermäßigen Ressourcenverbrauch ein Ende zu setzen;

75.  fordert, dass der Beipackzettel aus Papier durch ein elektronisches Produktinformationsblatt ergänzt wird, das in allen Sprachen für alle Länder erstellt wird, in denen das Arzneimittel vermarktet wird, um den Verkehr und den Verkauf von Arzneimitteln innerhalb des Binnenmarkts zu erleichtern und so Engpässe zu entschärfen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, es den Herstellern auf freiwilliger Basis und ohne zusätzliche Belastung zu gestatten, ein System einer – für Patienten und Kunden sicht- und erkennbaren – Kennzeichnung bezüglich der Herkunft und des Herstellungsortes von Arzneimitteln und Wirkstoffen einzuführen;

76.  unterstreicht, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden muss, damit Hindernisse für den Zugang zu Arzneimitteln, medizinischem Gerät und Schutzausrüstung für alle Bürger beseitigt werden, insbesondere für jene, die in Mitgliedstaaten leben, die aufgrund ihrer geringen Größe oder Randlage stark von Einfuhren abhängig sind und über keinen einfachen Zugang zur Lieferkette verfügen;

77.  empfiehlt, in allen Mitgliedstaaten einen Katalog der Engpässe zu erstellen, was es der EMA ermöglichen würde, ihren öffentlichen Katalog der Engpässe, der von ihrem Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) und/oder ihrem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bewertet wird, mühelos zu aktualisieren;

78.  hält es für überaus wichtig, dass die Kommission alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um beim Handel mit unentbehrlichen medizinischen Stoffen Spekulation, Betrug und missbräuchliche Preisgestaltung zu bekämpfen;

79.  verurteilt die Ausnutzung von Engpässen zu kriminellen Zwecken; weist darauf hin, dass durch die Fälschung oder Verfälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten die Spannungen auf der Angebotsseite verschärft werden; fordert eine Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Praktiken, indem Online-Plattformen, die Medikamente anbieten, überwacht werden, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der EU und den nationalen Einrichtungen verstärkt und sichergestellt wird, dass die Rechte der Opfer Achtung finden;

Vorbeugung gegen und Umgang mit Engpässen im Falle von Gesundheitskrisen

80.  verweist mit Besorgnis auf die Engpässe bei bestimmten Arzneimitteln während der COVID-19-Krise, darunter auch Engpässe bei Arzneimitteln, die in der Intensivmedizin eingesetzt werden; betont, wie wichtig es ist, die Produktion, die Versorgung, den Vertrieb, die Entwicklung und den gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Arzneimitteln unter der Koordination der EMA aufrechtzuerhalten; nimmt mit Besorgnis die weltweiten Ausfuhrverbote für bestimmte Arzneimittel zur Kenntnis und begrüßt das Engagement der Kommission für die Sicherung der Arzneimittelversorgung; unterstreicht, dass der experimentelle Einsatz von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19 nicht zu Engpässen bei Patienten mit anderen Erkrankungen führen darf, die auf diese Arzneimittel angewiesen sind;

81.  fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Pandemie-Bereitschaftsplan zu verabschieden, damit eine koordinierte und wirksame Reaktion sichergestellt wird; begrüßt diesbezüglich die Einrichtung einer Clearingstelle für medizinisches Gerät im Zusammenhang mit COVID-19 durch die Kommission; bekräftigt die Forderung, die es in seiner Entschließung vom 17. April 2020 aufgestellt hat, nämlich einen europäischen Mechanismus für Maßnahmen im Gesundheitswesen zu schaffen, um besser auf jegliche Arten von Gesundheitskrisen reagieren zu können;

82.  betont, dass ein europäischer Pandemie-Bereitschaftsplan die Koordinierung von Informationen über die Verteilung und den Verbrauch von Arzneimitteln in den Mitgliedstaaten sowie eine angemessene Definition von regulatorischer Flexibilität zur Bewältigung von Spannungen auf der Angebotsseite umfassen sollte; ist der Auffassung, dass ein derartiger Plan ferner den umfassenden Einsatz von auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgerichteten Mechanismen für eine kooperative Krisenbewältigung auf EU-Ebene umfassen sollte, wie z. B. rescEU und die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung, um die Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen;

83.  betont, dass die Einführung eines offenen, freien, fairen, transparenten und durchsetzbaren regelbasierten multilateralen Handelssystems die Grundlage ist, wenn es gilt, die weltweite Verfügbarkeit von Arzneimitteln sicherzustellen und die Anfälligkeit in der Union in künftigen Notfallsituationen zu begrenzen;

84.  begrüßt, dass im Anschluss an den Ausbruch der COVID-19-Krise flexiblere Vorschriften eingeführt wurden, um gegen Engpässe vorzugehen und den Arzneimittelverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, darunter die Akzeptanz unterschiedlicher Verpackungsformate, ein Wiederverwendungsverfahren, das es den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen ermöglicht, eine Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen über die gute Herstellungspraxis, spätere Verfallsdaten, die Verwendung von Tierarzneimitteln usw.; fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Lösungen genau zu überwachen, sicherzustellen, dass die Patientensicherheit nicht beeinträchtigt wird, und diese Lösungen im Falle von angespannten Situationen oder Engpässen weiterhin zu ermöglichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die befristete Verlängerung des Anwendungszeitraums der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte; fordert diesbezüglich einen speziellen Ansatz im Hinblick auf Arzneimittel für seltene Leiden;

85.  stellt fest, dass der Patentschutz ein wichtiger Anreiz für Unternehmen ist, in Innovation zu investieren und neue Arzneimittel herzustellen; stellt gleichzeitig fest, dass die Ausschlusswirkung von Patenten zu einem begrenzten Marktangebot und einem eingeschränkten Zugang zu Arzneimitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen führen kann; betont, dass zwischen der Förderung von Innovation durch die Ausschlusswirkung von Patenten einerseits und der Sicherung des Zugangs zu Arzneimitteln und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit andererseits ein Mittelweg gefunden werden sollte; weist darauf hin, dass ein Unternehmen, das ein Arzneimittel vermarktet, gemäß Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für die Dauer von acht Jahren ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen Datenexklusivität genießen kann; fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung dieser Verordnung vorzuschlagen, um es möglich zu machen, dass im Falle einer Gesundheitskrise vorübergehend die Erteilung von Zwangslizenzen gestattet wird, damit Generika von lebensrettenden Arzneimitteln hergestellt werden können; weist darauf hin, dass es sich dabei um eine der Flexibilitätsbestimmungen im Bereich des Patentschutzes zugunsten der öffentlichen Gesundheit handelt, die bereits im Übereinkommen der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) enthalten sind und 2001 in der Erklärung von Doha bekräftigt wurden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass durch die Umsetzung der Freihandelsabkommen der EU nicht die Möglichkeiten beeinträchtigt werden, die im TRIPS-Übereinkommen vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen in Anspruch zu nehmen, und dass den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand gegeben werden, wonach anstelle der sofortigen Erteilung von Zwangslizenzen die freiwillige Erteilung von Lizenzen begünstigt wird;

86.  weist darauf hin, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 816/2006(20) das Verfahren harmonisiert wird, mit dem Zwangslizenzen für Patente und ergänzende Schutzzertifikate betreffend die Herstellung und den Verkauf von pharmazeutischen Erzeugnissen erteilt werden, die für die Ausfuhr in anspruchsberechtigte einführende Länder bestimmt sind, die diese Erzeugnisse benötigen, um Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit bekämpfen zu können; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer geplanten Arzneimittelstrategie die Möglichkeit zu prüfen, einheitliche Vorschriften für die Erteilung von Zwangslizenzen für Arzneimittel, wie z. B. Impfstoffe, einzuführen, damit die Mitgliedstaaten schneller und wirksamer auf künftige Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Europa reagieren können;

87.  betont, dass Zwangslizenzregelungen Teil einer umfassenderen Initiative der EU sein müssen, mit der die Frage des Zugangs zu Arzneimitteln angegangen wird; fordert die Kommission auf, einen entsprechenden europäischen Aktionsplan vorzuschlagen;

88.  betont, dass beim Schutz und bei der Durchsetzung von Patenten die Interessen der Gesellschaft berücksichtigt werden sollten, insbesondere der Schutz der Menschenrechte und die Prioritäten der öffentlichen Gesundheit; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Patentschutz nicht dem Recht auf Gesundheit widersprechen und keinen Beitrag zur Vergrößerung der Kluft zwischen wohlhabenderen und ärmeren Bürgern leisten sollte, wenn es um den Zugang zu Arzneimitteln geht; ist der Ansicht, dass mit dem Ansatz der Union in dieser Frage die Harmonisierung und Kohärenz der unterschiedlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gewährleistet werden sollten;

89.  betont, dass mit engmaschig vernetzten, fairen und gut umgesetzten Freihandelsabkommen mit ausgewogenen Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten in einem voll funktionsfähigen multilateralen Handelssystem, in dessen Zentrum die WTO und ein arbeitsfähiges Berufungsgremium steht, am besten sichergestellt werden kann, dass mehrere Quellen für die Herstellung unentbehrlicher Arzneimittel zur Verfügung stehen und die Regulierungsstandards weltweit aneinander angeglichen werden, wodurch dafür gesorgt wird, dass die Herstellung in Europa durch einen starken weltweiten Rahmen für Innovation ergänzt wird; erachtet es als sehr wichtig, mehrere Möglichkeiten zu haben, um die angemessene Verfügbarkeit benötigter Arzneimittel sicherzustellen, auch durch die Bereitschaft, bei Bedarf die Einfuhr von in Drittländern im Rahmen von Zwangslizenzen hergestellten Arzneimitteln zu genehmigen; weist erneut darauf hin, dass durch Unterschiede bei den Regelungsrahmen und Regulierungsstandards für Arzneimittel unnötige Handelshemmnisse entstehen können; misst den Qualitäts- und Sicherheitsnormen der EU sehr hohe Bedeutung bei; befürwortet die Verabschiedung internationaler Normen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Binnenmarkt bestimmten End- und Zwischenerzeugnisse von Arzneimitteln die geltenden Qualitäts- und Sicherheitsnormen der EU erfüllen und nicht gefälscht sind; weist darauf hin, dass eine andere Möglichkeit zur Sicherung der strategischen Autonomie der EU in Gesundheitsangelegenheiten darin besteht, die Herstellung bestimmter Arzneimittelerzeugnisse in das IPCEI-Programm (wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse) aufzunehmen;

90.  legt allen Ländern deutlich nahe, der WTO-Vereinbarung über die Zollfreiheit für pharmazeutische Erzeugnisse beizutreten; fordert nachdrücklich, den Geltungsbereich dieser Vereinbarung auf sämtliche Arzneimittel und Medizinprodukte auszudehnen und dabei den politischen Handlungsspielraum aller Länder zu achten und den Zugang ihrer Bürgerinnen und Bürger zu Arzneimitteln sicherzustellen; betont, dass Medizinprodukte und Arzneimittel – und auch deren Zwischenerzeugnisse – bei Handelsstreitigkeiten von Vergeltungsmaßnahmen ausgenommen werden und leicht zugänglich sein sollten; fordert zudem nachdrücklich, dass Zölle auf Medizinprodukte und Arzneimittel unilateral und vorübergehend mit sofortiger Wirkung abgeschafft werden, um Einfuhren dieser Güter zu erleichtern; betont, dass die Entwicklung von Medizinprodukten mit den internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang stehen und mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sein muss und dass die Arbeitnehmerrechte den Kernübereinkommen der IAO entsprechen müssen; nimmt die Arbeit der Kommission an Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zur Kenntnis;

91.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die rasche und vollständige Durchführung – und erforderlichenfalls die Überarbeitung – der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, in die die Gesundheitsversorgung als strategischer Wirtschaftszweig aufgenommen werden sollte, zu sorgen;

92.  weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise die Belastbarkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme auf die Probe gestellt hat; ist der Auffassung, dass die Einführung von Stresstests zur Beurteilung der Belastbarkeit der Gesundheitssysteme im Krisenfall dazu beitragen könnte, strukturelle Risikofaktoren auszumachen, und es ermöglichen würde, bei Pandemien wirksam gegen Engpässe vorzugehen; fordert die Kommission und den Rat auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests Empfehlungen auszuarbeiten, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, um die jeweiligen Gesundheitssysteme zu stärken und den wesentlichen Bedarf zu decken, der sich im Fall eines Gesundheitsnotstands ergeben könnte;

93.  ist der Ansicht, dass die Gesundheitssysteme der EU mehr gemeinsame Normen und eine bessere Interoperabilität benötigen, damit es nicht zu Engpässen bei Arzneimitteln kommt und eine hochwertige Gesundheitsversorgung für alle in der Gesellschaft gewährleistet ist; fordert die Kommission daher auf, auf der Grundlage der Erkenntnisse aus Stresstests eine Richtlinie über Mindeststandards für eine hochwertige medizinische Versorgung vorzuschlagen;

94.  vertritt die Auffassung, dass im Falle einer Gesundheitskrise die Schließung der Grenzen und Zollkontrollen kein Hindernis für den grenzüberschreitenden Verkehr von Arzneimitteln von erheblicher Bedeutung innerhalb der EU darstellen dürfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem EU-Recht sichere und schnelle Verfahren zur Kontrolle von Produkten an der Grenze während einer Gesundheitskrise einzuführen;

95.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie die große Bedeutung veranschaulicht hat, die der Zusammenarbeit und Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der rechtzeitigen Lieferung von Arzneimitteln unter dringenden und außergewöhnlichen Umständen, die in Zukunft erneut eintreten könnten, zukommt; betont zudem, dass eine neue Industrie- und Verkehrspolitik und Investitionen in Forschung und Entwicklung entscheidend sind, damit die pharmazeutische Industrie dem künftigen Bedarf gerecht werden kann;

96.  hebt hervor, dass das Verkehrs- und Logistiknetz effizienter und nachhaltiger gestaltet und die Länge der Transportwege verkürzt werden muss, wodurch Emissionen reduziert, die Umwelt- und Klimaauswirkungen eingedämmt, das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert und Verwaltungshemmnisse abgebaut würden;

97.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Kommission in ihren Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen vorgeschlagenen „Green Lane“-Grenzübergangsstellen einzuführen, damit der reibungslose Transport nicht nur von Arzneimitteln, sondern auch von Rohstoffen, Zwischenprodukten und ähnlichen Stoffen, einschließlich Verpackungen, ermöglicht wird; betont, dass mittels der „Green Lane“-Grenzübergangsstellen offene Grenzen beibehalten werden müssen, damit auf sie zurückgegriffen werden kann, um künftige unerwartete Ereignisse zu bewältigen;

98.  hält es für erforderlich, Engstellen zu beseitigen und die bestehenden Hindernisse für einen vollständig integrierten und gut funktionierenden einheitlichen europäischen Verkehrsraum für alle Verkehrsträger abzubauen; erachtet es als sehr wichtig, die Intermodalität zu fördern und dabei die Verlagerung auf die Schiene zu begünstigen, die wichtigsten Umschlagplätze zu finanzieren und die ununterbrochene Lieferung verschiedener Arten von Gütern – einschließlich Gefahrgütern, die für die Herstellung in der chemischen und pharmazeutischen Industrie von entscheidender Bedeutung sind – sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in Vorbereitung auf die Zunahme des Verkehrsaufkommens im Zuge der Aufhebung von Beschränkungen medizinische Einrichtungen gestärkt werden und das medizinische Personal aufgestockt wird;

99.  erachtet IT-Systeme als besonderes wichtig, wenn es gilt, die Rückverfolgbarkeit, die Überwachung und die rechtzeitige Lieferung von Arzneimitteln sowie den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren der Transportlogistikkette einschließlich des Zolls zu erleichtern;

100.  fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Mechanismen zu entwickeln, mit denen der schnelle und sichere Transport, dessen bessere Überwachung und die bessere Überwachung der Lagerung von Arzneimitteln sichergestellt werden, insbesondere durch die Einführung eines Notfallplans, mit dem bei Störungen in der Transportwirtschaft der ungehinderte Transport von Arzneimitteln sichergestellt wird, sowie durch unkonventionelle Vertriebspläne, z. B. zeitsensible Arzneimittellieferungen im geplanten gemischten Verkehr;

101.  stellt fest, dass sowohl für die Verkehrsinfrastruktur als auch für die Beschäftigten in der Transportwirtschaft unbedingt diskriminierungsfreie und strenge Sicherheitsvorschriften gelten müssen, damit in den Lieferketten auch große Mengen störungsfrei abgewickelt werden können und die zuständigen Behörden dabei verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Gesundheitsrisiken treffen können; erachtet es als sehr wichtig, gute Arbeitsbedingungen für die Fahrer zu erhalten;

102.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Angehörige der Gesundheitsberufe die Binnengrenzen überschreiten dürfen, wenn sie in einem Nachbarland arbeiten;

103.  stellt fest, dass in der Verkehrsinfrastruktur für den Warenein‑ und ‑ausgang die sorgfältige Bewirtschaftung der Lagerkapazitäten – zum einen jene zur Lagerung bei Raumtemperatur und zum anderen jene zur Aufrechterhaltung der Kühlkette – wichtig ist;

104.  unterstreicht, dass Hindernisse für den Zugang zu Arzneimitteln, medizinischem Gerät und Schutzausrüstung für alle Bürger beseitigt werden müssen, insbesondere für jene, die in Mitgliedstaaten leben, die aufgrund ihrer geringen Größe oder Randlage stark von Einfuhren abhängig sind und über keinen einfachen Zugang zur Lieferkette verfügen;

105.  hält es für sehr bedeutsam, den besonderen Anforderungen an den Transport bei der Versorgung auf lokaler und regionaler Ebene Rechnung zu tragen, insbesondere in Randgebieten, ländlichen Gebieten, Berggebieten, dünn besiedelten Gebieten, Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, die schwieriger zugänglich sind und in denen höhere Lieferkosten entstehen; ist der Ansicht, dass strategische Pläne zur Modernisierung der Infrastruktur in den Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete umfassen sollten; stellt fest, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass der digitale Wandel auch in diesen Gebieten ankommt, und dass die Einführung neuer Lösungen, die dem dortigen Bedarf entsprechen, durch die Verbesserung der Konnektivität, der Zugänglichkeit und der Erschwinglichkeit beschleunigt werden muss; betont, dass der Zugang zu Arzneimitteln in diesen Gebieten in keiner Weise behindert werden darf;

106.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten und den Transportunternehmen bei Notfällen wie Pandemien organisatorische und finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, unter anderem aus den im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 angenommenen Arbeitsprogrammen, allen Frachtsendungen mit unentbehrlichen Gütern wie Arzneimitteln, pharmazeutischen Wirkstoffen und medizinischer Ausrüstung Vorrang einzuräumen und dafür Sorge zu tragen, dass für derartige Fracht stets Platz reserviert wird;

107.  fordert, dass schnelle und innovative Lösungen umgesetzt werden, um den Engpass bei Arzneimitteln zügig zu mildern und den sicheren Transport temperaturempfindlicher Arzneimittel zu ermöglichen, wobei der Weg der Erzeugnisse durch ständige Fernüberwachung nachverfolgt wird; fordert die Kommission auf, die Zuständigkeiten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

108.  fordert das ECDC auf, Modelldaten über den voraussichtlichen Verlauf der COVID-19-Pandemie in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie Daten über den Patientenbedarf und die Krankenhauskapazität in den Mitgliedstaaten freizugeben, damit die Nachfrage besser vorhergesehen werden kann und Arzneimittel dort bereitgestellt werden können, wo sie benötigt werden; vertritt die Auffassung, dass die EMA in Zusammenarbeit mit dem ECDC tätig sein sollte, damit angesichts möglicher künftiger Epidemien und Pandemien Engpässen bei Arzneimitteln und gebräuchlichen Medikamenten besser vorgebeugt werden kann;

109.  fordert die Kommission, die EMA und die nationalen Aufsichtsbehörden auf, sich alle pragmatischen Anstrengungen, die während der COVID-19-Krise unternommen wurden, zunutze zu machen und für Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen weiterhin regulatorische Flexibilität zuzulassen, etwa bei Verfahren für den Wechsel von Lieferanten von pharmazeutischen Wirkstoffen, der Bestimmung neuer Herstellungsstandorte und der schnelleren Erteilung von Einfuhrgenehmigungen, damit Engpässe bei Arzneimitteln besser bewältigt werden können;

110.  nimmt zur Kenntnis, dass von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen angewendete Lieferkontingente zum Vertrieb von Erzeugnissen für den medizinischen Gebrauch nach verschiedenen Parametern, unter anderem der Abschätzung der Bedürfnisse der Patienten im jeweiligen Land, festgesetzt werden; fordert die Kommission auf, sich zusammen mit Interessenträgern aus der pharmazeutischen Industrie Gedanken darüber zu machen, welche Vorratsmengen an Arzneimitteln verfügbar sind; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Kontingente der von Großhändlern gehaltenen Vorratsmengen oft knapp bemessen sind und dies Verzögerungen sowie Engpässe verursacht, und dass festgestellt wurde, dass es in bestimmten Abschnitten der Vertriebskette an Transparenz hinsichtlich der Vorratsmengen mangelt;

111.  betont, dass bei pharmazeutischen Erzeugnissen eine Preispolitik, die nur die Ausgaben umfasst, keine Preisanpassungen zulässt, durch die Änderungen bei den Kosten von Waren, Herstellung, regulatorischen Verfahren und Vertrieb widergespiegelt werden, und sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Versorgung auswirkt; stellt mit Besorgnis fest, dass eine stärkere Produktnachfrage während Arzneimittelengpässen die Gefahr von unlauteren Preisfestsetzungspraktiken in den von den Engpässen betroffenen Regionen sowie in Fällen, in denen alternative pharmazeutische Erzeugnisse die von den Engpässen betroffenen Produkte ersetzen könnten, erhöhen kann;

112.  weist auf Beispiele von Engpässen hin, die mit der erforderlichen Zeit für die Erfüllung der behördlichen Anforderungen zusammenhängen, darunter Verzögerungen bei der Zulassung und nationale Anforderungen, betont jedoch gleichzeitig, dass der Bedarf an Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung nicht auf Kosten von Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit und Kosteneffektivität von Humanarzneimitteln und Produkten im Gesundheitsbereich, einschließlich Medizinprodukten, gehen darf; weist erneut darauf hin, dass die Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen für die Genehmigung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln sowie die Kontrolle der Einhaltung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung dieser Prüfungen weiterhin nach den höchsten Standards für den Schutz der öffentlichen Gesundheit geregelt und überwacht werden müssen; weist ferner darauf hin, dass unter Wahrung hoher wissenschaftlicher Standards der Optimierung der behördlichen Verfahren Vorrang eingeräumt werden sollte, um vereinfachte Verwaltungsaufgaben im Hinblick darauf, dass Arzneimittel durch eine Änderung der geltenden Verordnung über die Prüfung von Änderungen auf dem Markt gehalten werden, verbesserten Zugang zu Informationen für Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe sowie im Fall von Engpässen vereinfachte Arzneimittelströme von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu ermöglichen; legt der Kommission nahe, bei Regulierungsprozessen die Informationstechnologie – einschließlich digitaler und telematischer Instrumente – bestmöglich zu nutzen, um die Regulierungseffizienz in der gesamten EU zu verbessern und gleichzeitig die Datenschutzstandards gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO)(21) zu wahren;

113.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, unter Berücksichtigung der europäischen Datenstrategie und des digitalen Wandels in der Gesundheitsfürsorge und in Anbetracht des enormen Potenzials, das Gesundheitsdaten für die Verbesserung der Qualität der Gesundheitsfürsorge und der Ergebnisse für die Patienten haben, die Einführung interoperabler Technologien in den Gesundheitssektoren der Mitgliedstaaten zu fördern, da diese die Bereitstellung innovativer Gesundheitslösungen für die Patienten erleichtern werden; unterstützt die Einrichtung eines umfassend kooperativen und operationellen europäischen Raums für Gesundheitsdaten mit einem Governance-Rahmen, der die Schaffung eines innovativen datengesteuerten Ökosystems auf der Grundlage eines gesicherten und kontrollierten Austauschs von Informationen und kritischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten fördert; fordert die Kommission auf, Standards, Instrumente und Infrastrukturen der nächsten Generation zu fördern, um Daten zu speichern und zu verarbeiten, die für die Forschung und die Entwicklung von innovativen Produkten und Dienstleistungen geeignet sind; betont, dass personenbezogene Gesundheitsdaten nur aus den Rechtsgründen gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSGVO in Verbindung mit den Bedingungen gemäß Artikel 9 DSGVO erhoben und verarbeitet werden dürfen; ist der Ansicht, dass vor diesem Hintergrund die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten verboten werden sollte; erinnert die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen an den Datenschutzgrundsatz der Transparenz und ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber Patienten und anderen betroffenen Personen;

114.  erachtet es als sehr wichtig, den universellen Zugang zu Impfstoffen und medizinischer Versorgung sicherzustellen, insbesondere in Notfällen und bei neuen Krankheiten, für die es noch keine Behandlung gibt, wie dies bei COVID-19 der Fall ist; fordert nachdrücklich, dass die WHO und die WTO eng zusammenarbeiten, um die Impfstoffversorgung sicherzustellen, sobald ein Impfstoff zur Verfügung steht; fordert die Kommission gleichzeitig auf, ihre Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln zu stärken, um den universellen Zugang zu medizinischer Versorgung wohnortunabhängig für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;

115.  verweist nachdrücklich darauf, dass bei der Vorbereitung der Entwicklung und Zulassung eines sicheren und wirksamen Impfstoffs oder einer sicheren und wirksamen Behandlung gegen COVID-19 alle Schritte unternommen werden müssen, um eine rasche Herstellung und Verteilung in Europa und weltweit zu ermöglichen und gleichzeitig einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu dem Impfstoff oder der Behandlung zu gewährleisten;

116.  stellt fest, dass die COVID-19-Epidemie das anhaltende Problem der Engpässe bei Arzneimitteln und persönlicher Schutzausrüstung in der EU verschärft hat, betont jedoch gleichzeitig, dass der Zugang zu Arzneimitteln und persönlicher Schutzausrüstung weltweit Anlass zur Sorge gibt, was auch schwerwiegende Folgen für Entwicklungsländer mit sich bringt, in denen sich armutsbedingte Krankheiten ausbreiten und die Verfügbarkeit von Arzneimitteln gering ist; betont, dass die EU in ihrer Politik Kohärenz wahren muss, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Handel, Gesundheit, Forschung und Innovation, um dazu beizutragen, in den ärmsten Ländern und insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern den kontinuierlichen Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln zu sichern;

117.  stellt fest, dass die am stärksten gefährdeten und ausgegrenzten Gruppen – etwa Frauen und Kinder, Menschen, die mit HIV und anderen chronischen Krankheiten leben, Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen – am schwersten von dem fehlenden Zugang zu Arzneimitteln betroffen sind;

118.  fordert die Kommission auf, die globale Führungsrolle dabei wahrzunehmen, dass den Entwicklungsländern der Zugang zu und die Versorgung mit unentbehrlichen Arzneimitteln – vor allem in Notfällen – tatsächlich garantiert wird;

119.  betont, dass die COVID-19-Epidemie zeigt, dass die bestehenden Lieferketten so weit wie möglich verkürzt werden müssen, damit insbesondere bei kritischer medizinischer Ausrüstung und Arzneimitteln keine Abhängigkeit von langen und fragilen globalen Lieferketten besteht; fordert die EU nachdrücklich auf, die Entwicklungsländer durch technische Unterstützung, entscheidendes Wissen und Informationen beim Aufbau lokaler Herstellungs-, Produktions- und Vertriebskapazitäten zu unterstützen, indem Anreize für den Technologietransfer geschaffen und die Regulierungsleitlinien, die Überwachungssysteme und die Ausbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe einheitlicher gestaltet werden; betont, dass stärker belastbare Gesundheitssysteme und gut funktionierende Lieferketten geschaffen werden müssen; hebt hervor, dass die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, in hohem Maße von internationalen Lieferketten abhängig sind‚ was zu gravierenden Engpässen führen kann, wenn die weltweite Nachfrage steigt und das Angebot begrenzt ist;

120.  fordert eine globale gemeinsame Reaktion und begrüßt die Ergebnisse der am 4. Mai 2020 zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgerichteten globalen Geberkonferenz, auf der Geber aus aller Welt 7,4 Mrd. EUR für die Beschleunigung der Arbeit an Diagnose- und Behandlungsverfahren und der Impfstoffentwicklung zugesagt haben; betont, dass die medizinische Ausrüstung zur COVID-19-Behandlung erschwinglich, sicher, wirksam, leicht zu handhaben und für alle überall verfügbar sein und als „globales öffentliches Gut“ gelten sollte; ist daher der Ansicht, dass der Zugang und die Erschwinglichkeit fester Bestandteil der gesamten Forschung und Entwicklung und des Herstellungsprozesses sein sollten; vertritt die Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung zu diesem Zweck an strenge Bedingungen geknüpft werden sollte, insbesondere in Bezug auf gemeinsame Verwaltung, Transparenz, die Weitergabe von Technologien, technisches Know-how, klinische Ergebnisse usw.; betont, dass diese Bedingungen veröffentlicht werden müssen, da die öffentliche Hand keine Blankoschecks ausstellen darf;

121.  betont, dass der Austausch von Krankheitserregerproben und Sequenzierungsinformationen für die rasche Entwicklung von Diagnostika, Therapien und Impfstoffen von entscheidender Bedeutung ist; verweist im Zusammenhang mit genetischem Material auf die verbindlichen internationalen Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Protokoll von Nagoya, die Vorteile ausgewogen und gerecht aufzuteilen;

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122.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(3) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.
(4) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.
(5) ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1.
(6) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.
(7) ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18.
(8) ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0105.
(11) ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 4.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(13) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zur Bewertung des Umgangs mit der H1N1-Grippe-Epidemie im Zeitraum 2009 – 2010 in der EU (ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 7).
(14) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(15) Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30).
(16) Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).
(17) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Humanarzneimitteln und ihrer Aufnahme in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0039).
(18) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).
(20) Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa (2020/2011(INI))
P9_TA(2020)0229A9-0147/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Europäische Sozialcharta, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie Berichte und Empfehlungen des Menschenrechtskommissars des Europarats, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) und anderer Mechanismen des Europarats,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „Ein EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die anschließenden Umsetzungs- und Evaluierungsberichte,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(5) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2016 zur Beschleunigung des Prozesses der Integration der Roma und vom 13. Oktober 2016 zum Sonderbericht Nr. 14/2016 des Europäischen Rechnungshofs,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Europäischen Parlaments über die EU-Strategie zur Integration der Roma von 2010 und über die geschlechtsspezifischen Aspekte des europäischen Rahmens für die nationalen Strategien zur Integration der Roma von 2013,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 anlässlich des Internationalen Roma-Tages – Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu Grundrechtsaspekten bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zum Schutz von Unionsbürgern, die Minderheiten in den EU-Mitgliedstaaten angehören(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu strukturschwachen Gebieten in der EU(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU(13),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2019 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2019)0406)(14),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2018 mit dem Titel „Bericht über die Evaluierung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2018)0785)(15),

–  unter Hinweis auf die Vertragsverletzungsverfahren zur Nichteinhaltung der Richtlinie 2000/43/EG zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse – Diskriminierung von Roma-Kindern in der Bildung (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 20142174, 20152025 und 20152206),

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Lage der Romnija (Roma-Frauen)“ (SOC/585-EESC-2018),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Posen der Partner im Westbalkan zur Integration der Roma im Rahmen des Erweiterungsprozesses der EU,

–  unter Hinweis auf die Zweite Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) über Minderheiten und Diskriminierung in der Europäischen Union (EU-MIDIS II),

–  unter Hinweis auf die allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 13 der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Armutskarte der Weltbank aus dem Jahr 2016, auf der die rückständigsten Regionen Europas eindeutig ausgewiesen sind,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Berichte und Empfehlungen von Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Roma- und Pro-Roma-Organisationen, einschließlich an der Basis tätigen regierungsunabhängigen Organisationen,

–  unter Hinweis auf die Europäischen Bürgerinitiativen „Minority SavePack Initiative“ und „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0147/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Roma die größte ethnische Minderheit in Europa sind;

B.  in der Erwägung, dass im derzeitigen Rahmen die Vielfalt, die der weit gefasste Oberbegriff „Roma“ abdeckt, hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass die Vielfalt innerhalb der Bevölkerung der Roma in dem Rahmen nicht anerkannt wird; in der Erwägung, dass der Begriff Roma bzw. der Doppelbegriff Sinti und Roma zu einer Zeit verwendet wurde, in der die Entscheidungsträger über Strategien für die Roma entschieden haben, ohne die Roma-Gemeinschaften wirklich einzubeziehen, weshalb die Gemeinschaften Vorbehalte gegenüber dem Begriff haben; in der Erwägung, dass in der Definition, die in den politischen Maßnahmen und Aussprachen der EU verwendet wird, die Heterogenität der Gemeinschaft der Roma nicht zu Ausdruck kommt, weshalb sie von dieser häufig kritisiert wird;

C.  in der Erwägung, dass die Vielfalt unter den Roma in dem Gesetzgebungsvorschlag für die Gleichstellung, Eingliederung und Teilhabe der Roma für die Zeit nach 2020 deutlich besser zum Ausdruck kommen sollte; in der Erwägung, dass der Begriff „Roma“ Menschen mit Roma-, Kalé-, Manouches-, Lovara-, Rissende-, Rudari-, Domare-, Kalderasch-, Romanichal- und Sinti-Hintergrund umfasst; in der Erwägung, dass die neue Definition auch als Zigeuner stigmatisierte Personen, die nicht den entsprechenden ethnischen Hintergrund haben, wie Ägypter, Aschkali oder Fahrende, umfassen sollte;

D.  in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Anteil der Roma in Europa sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten unter äußerst prekären Bedingungen und in sehr schlechten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt(16); in der Erwägung, dass den meisten Roma in allen Lebensbereichen ihre grundlegenden Menschenrechte verwehrt werden;

E.  in der Erwägung, dass aus der Zweiten Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung hervorgeht, dass 61 % der EU-Bürger der Ansicht sind, dass die Diskriminierung von Roma in ihrem Land weit verbreitet ist; in der Erwägung, dass ein tiefverwurzelter, anhaltender, struktureller und oft institutioneller und staatlicher Antiziganismus auf allen Ebenen der europäischen Gesellschaft fortbesteht, sich täglich manifestiert und als großes Hindernis anerkannt wird, wenn es darum geht, dass Roma in allen Lebensbereichen, einschließlich Wohnen, Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung, ihr Potenzial als EU-Bürger voll ausschöpfen und uneingeschränkt in den Genuss der Grundrechte, der sozialen Inklusion und der Gleichheit kommen können;

F.  in der Erwägung, dass Roma weiterhin unter zunehmenden Hassreden, insbesondere in der Öffentlichkeit, den sozialen Medien und durch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Politiker und Beamte leiden; in der Erwägung, dass sie außerdem unter Polizeigewalt, einschließlich kollektiver Bestrafung, der Erstellung von Personenprofilen nach rassischen Kriterien sowie Wohnsegregation und schulischer Segregation leiden; in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen notwendig sind, um dieses Phänomen zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip und im Bereich der Strafjustiz ein unzureichendes Maß an Schutz zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer von Polizeigewalt keinen hinreichenden Zugang zur Justiz haben und dass Opfer von den staatlichen Behörden häufig strafrechtlich verfolgt werden;

G.  in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung nicht ausreichen, um den Antiziganismus zu bekämpfen; in der Erwägung, dass sich die EU-Mitgliedstaaten entschlossen dafür einsetzen sollten, den Teufelskreis des Antiziganismus, insbesondere im Umgang zwischen Roma und lokalen, regionalen und nationalen Verwaltungsbehörden zu durchbrechen um sicherzustellen, dass die Roma-Bürger gleichberechtigt und diskriminierungsfrei behandelt werden und ihre Grundrechte uneingeschränkt wahrnehmen können;

H.  in der Erwägung, dass Rassismus gegenüber Roma zu Gewalt und Tötungen führt; in der Erwägung, dass Roma nach wie vor in unverhältnismäßig hohem Maße Ziel und Opfer von Hassverbrechen sind, und dass die Mehrheit der hassmotivierten Vorfälle nicht gemeldet wird;

I.  in der Erwägung, dass aus der Zweiten Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung von 2016 hervorgeht, dass etwa 80 % der Roma in den neun EU-Mitgliedstaaten mit der größten Roma-Bevölkerung unterhalb der in ihrem Land festgelegten Armutsschwelle leben; in der Erwägung, dass Armut sowohl ein Ergebnis als auch ein Auslöser für Antiziganismus, Ausgrenzung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraum ist; in der Erwägung, dass ein Hauptziel der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darin bestand, 20 Millionen Menschen, einschließlich Roma, von dem Armutsrisiko zu befreien; in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, zwischen 2008 und 2017 um 3,1 Millionen gesunken ist, womit die EU von dem in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziel, die Zahl bis 2020 um 20 Millionen zu senken, noch weit entfernt ist;

J.  in der Erwägung, dass jede dritte Person mit Roma-Hintergrund in einer Unterkunft ohne fließendes Wasser und jede zehnte in einer Unterkunft ohne Strom lebt; in der Erwägung, dass nur etwas mehr als die Hälfte eine Toilette mit Wasserspülung oder eine Dusche in Innenräumen besitzt und 78 % der Roma in überbelegtem Wohnraum leben; in der Erwägung, dass viele Roma nach wie vor in inoffiziellen, unhygienischen und irregulären Siedlungen unter erbärmlichen Lebensbedingungen leben; in der Erwägung, dass viele keine Ausweispapiere besitzen und nicht krankenversichert sind(17);

K.  in der Erwägung, dass 43 % der Roma beim Versuch des Kaufs oder der Anmietung von Wohnraum diskriminiert werden und sich ihrer Gleichstellungsrechte nicht ausreichend bewusst sind; in der Erwägung, dass die Regulierung der Eigentumsrechte, insbesondere in inoffiziellen Kontexten, sofern möglich verbessert werden sollte; in der Erwägung, dass die Beseitigung inoffizieller Siedlungen (Zwangsräumungen) mit geeigneten Begleitmaßnahmen, unter anderem der Bereitstellung alternativer Unterkünfte, einhergehen sollte; in der Erwägung, dass keine rechtlichen oder politischen Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um der Segregation im Bereich Wohnraum und Zwangsräumungen ein Ende zu setzen und den Zugang zu hochwertigem Wohnraum sicherzustellen; in der Erwägung, dass ein schlechter Zugang zu Wohnraum und öffentlichen Versorgungsleistungen, wie sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen, negative Auswirkungen auf die Ergebnisse in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Gesundheit hat und sich insgesamt negativ auf die soziale Inklusion auswirkt;

L.  in der Erwägung, dass die Lebenserwartung und der Gesundheitszustand der Roma in allen europäischen Ländern nach wie vor deutlich niedriger sind als bei Nicht-Roma; in der Erwägung, dass die Lebenserwartung bei der Geburt in der EU für Männer 76 Jahre und für Frauen 82 Jahre beträgt, während sie bei Roma schätzungsweise zehn Jahre niedriger ist; in der Erwägung, dass die Säuglingssterbeziffer in der EU bei 4,3 pro tausend Lebendgeburten liegt, es aber Hinweise darauf gibt, dass sie unter den Roma-Gemeinschaften deutlich höher ist;

M.  in der Erwägung, dass viele Roma in äußerst hohem Maße von Analphabetismus betroffen sind und es sehr viele Schulabbrecher gibt; in der Erwägung, dass nur die Hälfte der Roma-Kinder eine Vorschule oder einen Kindergarten besucht und nur ein sehr geringer Anteil der Roma nach der Pflichtschulbildung weiter zur Schule geht; in der Erwägung, dass 50 % der Roma im Alter zwischen sechs und 24 Jahren keine Schule besuchen; in der Erwägung, dass nur 21 % der Roma-Frauen und 25 % der Roma-Männer im Alter zwischen 16 und 24 Jahren einen Sekundarschulabschluss (ISCED 3) oder einen höheren Abschluss besitzen; in der Erwägung, dass trotz der in dem vorherigen Rahmen für die Roma und in der Strategie Europa 2020 vorgesehenen Zielvorgabe von 10 % im Jahr 2019 68 % der Roma-Kinder die Schule vorzeitig abbrachen; in der Erwägung, dass nur 18 % der Roma-Kinder zu höheren Bildungsstufen überwechselten und die Abwesenheits- und Schulabbrecherquoten der Roma deutlich höher waren als bei anderen Schülergruppen; in der Erwägung, dass die diskriminierende Fehldiagnose vieler Roma-Kinder als Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen dazu führt, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Roma-Kindern Schulen für Kinder mit Behinderungen besuchen, wodurch sie vom Regelschulsystem getrennt werden und häufig eine schlechtere Ausbildung erhalten; in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten noch immer eine direkte und indirekte Segregation von Roma-Kindern vorgenommen wird;

N.  in der Erwägung, dass Roma beim Zugang zu Beschäftigungsinitiativen wie der Jugendgarantie diskriminiert werden, und in der Erwägung, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen häufig nicht in der Lage sind, sie zu erreichen, oder sie indirekt diskriminieren; in der Erwägung, dass die Erwerbsquote der Roma im Alter von 20 bis 64 Jahren mit 43 % im Jahr 2015 deutlich unter dem EU-Durchschnitt von 70 % lag; in der Erwägung, dass die Lage junger Menschen deutlich schlechter ist, da 63 % der Roma im Alter von 16 bis 24 Jahren weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), während der EU-Durchschnitt bei 12 % liegt; in der Erwägung, dass die Ergebnisse ein erhebliches geschlechtsspezifisches Gefälle zeigen, da 72 % der jungen Roma-Frauen weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, während es bei den Roma-Männern nur 55 % sind; in der Erwägung, dass 43 % der Roma-Männer und 22 % der Roma-Frauen irgendeiner Form der Erwerbstätigkeit nachgehen; in der Erwägung, dass mit der Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte das Grundrecht eines jeden auf Arbeit und die Stärkung der sozialen Rechte in den Vordergrund gerückt wurde, was sich positiv auf das Leben von Menschen, die Randgruppen wie den Roma angehören, auswirkt; in der Erwägung, dass viele Roma, die an der Grenze zur extremen Armut leben, durch diese Lage gezwungen sind, Arbeitsplätze mit einem Gehalt weit unter dem Mindestlohn anzunehmen, während andere gezwungen sind, durch inoffizielle Tätigkeiten wie das Sammeln von Metallschrott oder Plastikflaschen zu überleben, was das Risiko der Ausbeutung dieser Menschen erheblich erhöht;

O.  in der Erwägung, dass in Sachverständigenberichten und in dem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2019 über die Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma festgestellt wird, dass bereichs- und branchenübergreifende sowie integrierte Konzepte zur Bekämpfung von Diskriminierung und multidimensionaler Ausgrenzung zu den Erfolgsfaktoren gehören und dass Frauen, LGBTI-Personen und Menschen mit Behinderungen, die der Bevölkerungsgruppe der Roma angehören, einer bereichsübergreifenden Diskriminierung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dem Bericht zufolge schwerpunktmäßig der Zugang der Roma zur Justiz gefördert werden muss, wobei das Hauptaugenmerk auf den Opfern von bereichsübergreifender Diskriminierung liegen sollte, und die Kapazitäten der Gleichbehandlungsstellen gestärkt werden müssen, damit sie gegen die Diskriminierung von Roma vorgehen können;

P.  in der Erwägung, dass Roma-Frauen im Hinblick auf die Frauenrechte eine besondere Beeinträchtigung erfahren und in Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge für Mütter oftmals verschärften Formen verbaler, physischer, psychischer und rassistischer Belästigung und ethnischer Segregation ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Roma-Frauen in getrennten Räumen mit getrennten Badezimmern und Esseinrichtungen untergebracht werden; in der Erwägung, dass Roma-Frauen in einigen Mitgliedstaaten systematisch der Zwangssterilisation unterzogen werden und nicht in der Lage sind, für die daraus resultierenden Verletzungen ihrer Menschenrechte eine angemessene Wiedergutmachung, einschließlich einer Entschädigung, zu erhalten;

Q.  in der Erwägung, dass Ungerechtigkeit im Umweltbereich für Roma in der Regel Gesundheitsrisiken und negative Auswirkungen bedeuten und dass sie unverhältnismäßig stark von der Umweltbelastung betroffen sind, weniger Zugang zu Umweltressourcen und entsprechenden Dienstleistungen haben und in Umweltangelegenheiten in ihrem Recht auf Information, Teilhabe an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten diskriminiert werden;

R.  in der Erwägung, dass mit der Erstellung des ersten europäischen Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma die notwendige Verbesserung der Lage der Roma auf die politische Agenda der EU gesetzt wurde, wichtige institutionelle Strukturen und Netze geschaffen wurden und Druck auf die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausarbeitung nationaler Strategien zur Behebung der jeweils bestehenden Mängel ausgeübt wurde; in der Erwägung, dass zwar auf den Ergebnissen der Bewertung des EU-Roma-Rahmens aufgebaut werden sollte, zugleich aber die nationalen Integrationsstrategien für Roma auf der Grundlage eines Vorschlags für die Zeit nach 2020 fortgeführt und verbessert werden müssen, wobei eine stärkere Einhaltung durch die Mitgliedstaaten gefordert und die Verwendung verbindlicherer Ziele gefördert wird, um das Engagement und die Rechenschaftspflicht zu erhöhen; in der Erwägung, dass eine bessere Umsetzung der nationalen Strategien eine stärkere Einbindung dieser Strategien in nationale, regionale und lokale bereichsspezifische Maßnahmen und eine effizientere Verwendung von EU-Mitteln, insbesondere für langfristige Integrationsprojekte, erfordert;

S.  in der Erwägung, dass ein Vorschlag für eine Richtlinie für die Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Roma und zur Bekämpfung des Antiziganismus benötigt wird und auf der Grundlage realistischerer quantitativer und qualitativer Daten, die mit Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Roma-Organisationen, auch von solchen auf lokaler Ebene, erhoben wurden;

T.  in der Erwägung, dass die Roma-Kultur Teil der Kultur Europas und seiner Werte ist und die Roma zum kulturellen Reichtum, zur Vielfalt, zur Wirtschaft und zur gemeinsamen Geschichte der EU beitragen; in der Erwägung, dass der Schutz und die Stärkung des Kulturerbes im Zusammenhang mit nationalen Minderheiten in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung für den sozialen Zusammenhalt sind;

U.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung und die wirksame Umsetzung der nationalen Strategien für die Integration der Roma in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip verantwortlich sind; in der Erwägung, dass für die Umsetzung der nationalen Strategien für die Integration für Menschen mit Roma-Hintergrund für die Zeit nach 2020 angemessene Mittel aus den lokalen, regionalen und nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden sollten, die durch EU-Mittel ergänzt werden sollten; in der Erwägung, dass effiziente und verstärkte Aufsichts- und Sanktionsverfahren entwickelt werden müssen; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Mittel für Ziele und Projekte vorgesehen werden, die langfristig potenziell die größte Auswirkung auf die Lage der Roma haben, und dass die Mittel ordnungsgemäß ausgegeben und nicht missbräuchlich verwendet werden;

V.  in der Erwägung, dass etwa die Hälfte der Roma in Europa außerhalb der Europäischen Union lebt; in der Erwägung, dass ihre Lage in den meisten Bewerberländern, potenziellen Bewerberländern und Nachbarschaftsländern nach wie vor besonders problematisch ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union sowohl durch die Beitrittsverhandlungen als auch durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung starken Einfluss auf ihre Lage ausüben kann;

W.  in der Erwägung, dass die gleichberechtigte Teilhabe und die Stärkung der Position von Roma auf allen Ebenen der Politikgestaltung besser sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass lokale, regionale, nationale und europäische Interessengruppen (regierungsunabhängige Organisationen, Aktivisten, Sachverständige, Gemeindemitglieder usw.) in die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der öffentlicher Maßnahmen mit Blick auf Menschen mit Roma-Hintergrund für die Zeit nach 2020 maßgeblich einbezogen werden sollten;

X.  in der Erwägung, dass die Mehrzahl der benachteiligten Gemeinschaften von Roma oftmals zurückgelassen wird und von den Vorteilen der nationalen Eingliederungsprogramme ausgeschlossen ist, weil die bei der Ermittlung der bedürftigsten Gemeinschaften angewandten Identifizierungsmethoden Mängel aufweisen; in der Erwägung, dass bei der Konzeption von Programminterventionen die Analysen genau auf das geografische Gebiet und die Anzahl der Familien und Personen, die von sozioökonomischer Ausgrenzung bedroht sind, ausgerichtet sein sollten;

Y.  in der Erwägung, dass die Ziele mit Blick die Integration der Roma mit den horizontalen Zielen der Europäischen Union abgestimmt werden sollten, vor allem mit dem Aufbauplan, dem neuen Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027, dem europäischen Grünen Deal, der Europäischen Säule sozialer Rechte, dem Europäischen Semester, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der neuen gemeinsamen Agrarpolitik, dem Fonds für einen gerechten Übergang, der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen, der europäischen digitalen Strategie und der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa; in der Erwägung, dass die politische Unterstützung, ein zentraler Faktor für die Integration der Roma ist; in der Erwägung, dass eine umfassende Mobilisierung der wichtigsten Interessengruppen, darunter im Rat, erforderlich ist, um das politische Engagement und die Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten zu sichern;

Z.  in der Erwägung, dass der Antiziganismus in der Gesellschaft seit Jahrhunderten besteht und seine grausamste Form während des Holocaust angenommen hat, bei dem Schätzungen zufolge 500 000 Roma ermordet wurden; in der Erwägung, dass der Antiziganismus auf dem Gebiet des heutigen Rumäniens die Form von Sklaverei annahm, die fast 500 Jahre andauerte; in der Erwägung, dass die Roma aufgrund der jahrhundertelangen Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung nicht wirksam und in erheblichem Maße von der kontinuierlichen sozioökonomischen Entwicklung der Gesellschaft profitieren konnten; in der Erwägung, dass sie zurückgelassen wurden, und die Ungleichheit zwischen den Roma und der Gesamtbevölkerung in der Folge zugenommen hat;

AA.  in der Erwägung, dass sich während der COVID-19-Krise eine Verschlechterung der die Lage der marginalisierten in überfüllten Anlagen und Siedlungen lebenden Roma-Gemeinschaften gezeigt hat, dass sich Rassismus, Diskriminierung, Ausgrenzung, Polizeigewalt gegen Roma und antiziganistische Einstellungen, die sich gegen Roma als Verbreiter des Virus richten, verschärft haben und dass die Roma aufgrund des begrenzten Zugangs zu angemessener Gesundheitsversorgung, zu Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Nahrungsmitteln stärker Gefahr laufen, sich mit COVID-19 anzustecken; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise mehr als deutlich aufgezeigt hat, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dringend um die Integration der Roma kümmern müssen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Soforthilfe und medizinische Versorgung bereitstellen sollten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Krise die Roma am schwersten zu treffen drohen und die bestehende Ungleichheit in allen für die Integration der Roma relevanten Schwerpunktbereichen vertiefen;

Legislativvorschlag der EU für die Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Roma und zur Bekämpfung des Antiziganismus sowie strategischer Vorschlag der EU für die Zeit nach 2020 mit Prioritäten und angemessener Finanzierung

1.  stellt fest, dass die Roma anhaltendem Antiziganismus, d. h. einer spezifischen Form des Rassismus, ausgesetzt sind, die zu den höchsten Quoten von Armut und sozialer Ausgrenzung führen; stellt mit Bedauern fest, dass sich die Lage der Roma in der EU insgesamt trotz der kontinuierlichen sozioökonomischen Entwicklung in der EU und trotz der Bemühungen, die Integration der Roma sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene sicherzustellen, nicht verbessert hat, was oftmals auf anhaltenden Antiziganismus und mangelnden politischen Willen zurückzuführen ist; fordert die Kommission daher auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und eine Politik der durchgängigen Berücksichtigung der Roma einzuführen, um die Perspektive der Roma in allen Phasen und auf allen Ebenen der allgemeinen Politik, der Programme und der Projekte zu integrieren, ohne dabei jedoch auf ein gezieltes Konzept zu verzichten, und um Diskriminierung in der EU-Politik im Allgemeinen zu verhindern und Fördermaßnahmen und eine aktive Kontaktaufnahmen mit den Roma zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Weg ebenfalls zu beschreiten und Strategien zu entwickeln, mit denen die aktive Integration der Roma in unsere Gesellschaften unterstützt wird;

2.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung und systematischer Konsultationen mit Roma, (Pro-)Roma-Sachverständigen und regierungsunabhängigen Organisationen, die auf nationale und regionaler Ebene und vor allem an der Basis angesiedelt sind, sowie sonstigen Interessenträgern, etwa dem Europarat und der FRA, einen Legislativvorschlag für die Gleichstellung, Integration, Teilhabe von Roma und die Bekämpfung von Antiziganismus vorzulegen; ist der Ansicht, dass sich dieser Vorschlag auf Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als geeignete Maßnahme zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft stützen könnte; ist der Auffassung, dass es sich bei der zuvor verwendeten Empfehlung des Rates um eine unzureichende Art von Rechtsakt handelt, da sie rechtlich nicht verbindlich war und keine nennenswerten positiven Auswirkungen auf die Roma hatte; fordert die Kommission auf, die der Gemeinschaft eigene Heterogenität bei den Schwerpunktbereichen des Vorschlags für die Zeit nach 2020 zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass niemand zurückbleibt, und fordert nachdrücklich, bei den politischen Maßnahmen und Diskussionen der EU nach 2020 die Bezeichnung „Roma“ zu verwenden, wenn auf Roma-Gruppen Bezug genommen wird; weist darauf hin, dass die gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, die politische Partizipation sowie die Sprache, Kunst, Kultur und Geschichte der Roma in dem Vorschlag der EU im Blick auf die Roma für die Zeit nach 2020 ausdrücklich erwähnt werden sollten, und zwar als zusätzliche Maßnahmen zu den vier wichtigsten Schwerpunktbereichen Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Gesundheitsfürsorge;

3.  ist der Ansicht, dass bei dem Vorschlag das Hauptaugenmerk auf der Realisierung signifikanter positiver Folgen liegen muss; stellt fest, dass sozioökonomische Aspekte mit einem auf Rechte basiertem Konzept, einschließlich eines Plans zur Beseitigung von Ungleichheit in den Bereichen Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung, kombiniert werden sollten; ist der Ansicht, dass der Vorschlag spezifische, vergleichbare, erreichbare, verbindliche und zeitlich gebundene Ziele zum Schutz und zur Verbesserung der Integration der Roma, darunter der Gruppen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, wie Jugendliche, Frauen und Mädchen, LGBTI-Personen und Menschen mit Behinderungen, enthalten sollte, um eine integrative Bildung und frühkindliche Entwicklung zu fördern und Diskriminierung und Segregation zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass in dem Vorschlag in Anbetracht des kollektiven und strukturellen Charakters der Diskriminierung von Roma einem justizorientieren Konzept Vorrang einräumen werden sollte; betont, dass sich der Vorschlag der Kommission für die Zeit nach 2020 auf die Bekämpfung von Armut und Antiziganismus, die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Gesundheit und die Kombination des zielgerichteten Konzepts und des Konzept der durchgängigen Berücksichtigung konzentrieren sollte;

4.  stellt fest, dass für einen erfolgreichen und glaubwürdigen künftigen Prozess zur Integration der Roma in der EU eine grundlegende konzeptuelle Änderung erforderlich ist, wobei bei der Entwicklung politischer Maßnahmen, die sich an Roma richten, auf das paternalistische Konzept zugunsten eines nicht-paternalistischen Konzepts verzichtet wird; betont, das nationale Anstrengungen zur Integration der Roma in allen Mitgliedstaaten der Union beschleunigt werden sollten; betont jedoch, dass der Schwerpunkt auf diejenigen Mitgliedstaaten gelegt werden sollte, die eine beträchtliche Roma-Bevölkerung aufweisen und in denen die unzulängliche Integration der Roma gesamtwirtschaftliche Probleme mit sich bringt, regionale Gefälle verschärft und somit den sozialen Zusammenhalt der Union behindert; betont, dass die Unterstützung dieser Länder durch die EU an den Herausforderungen gemessen und der Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen in diesen Ländern größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; ist der Ansicht, dass der Vorschlag für die Zeit nach 2020 auch eine externe Komponente in Bezug auf Beitrittskandidaten und potenzielle Kandidatenländer sowie Nachbarschaftsländer umfassen sollte, durch die die EU diese Länder bei der Entwicklung umfassender langfristiger Strategien für die Integration der Roma unterstützen und finanzielle Unterstützung in Bereichen wie Bildung, Gesundheit, Wohnraum und Beschäftigung anbieten könnte;

5.  fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen den allgemeinen finanzpolitischen und politischen Instrumenten der EU und den Zielen im Zusammenhang mit der sozioökonomischen Entwicklung und Integration der Roma, die im rechtsverbindlichen Vorschlag der Kommission festgelegt sind, zu stärken; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 und des Aufbauprogramms der EU Mittel für die Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Roma zu mobilisieren; beharrt diesbezüglich darauf, dass Einrichtungen, die an diskriminierenden Handlungen gegen Roma beteiligt sind oder entsprechende Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, nicht für eine Finanzierung aus dem Unionshaushalt in Betracht kommen dürfen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Erweiterungsländer auf, die bestehenden allgemeinen Finanzierungsmechanismen anzupassen und sie mit Blick auf eine gemischte Mittelverwendung in Roma-Gemeinschaften flexibel zu gestalten, indem während des Verfahrens der Beantragung von Finanzierung der Zugang zu Informationen, die Kontaktaufnahme, der Kapazitätsaufbau und die Bereitstellung von technischer Hilfe und von Garantien ermöglicht werden; ist der Ansicht, dass die Mittel häufig am wirksamsten auf lokaler Ebene von den lokalen Gebietskörperschaften und den regierungsunabhängigen Organisationen verwendet werden, und fordert die Kommission daher auf, die direkt an sie vergebenen Mittel aufzustocken und Roma-Vertreter einzubeziehen, wenn es um die Verwendung geht; ist der Ansicht, dass zur Unterstützung von Roma-Organisationen und Pro-Roma-Organisationen flexiblere Kofinanzierungsanforderungen in Betracht gezogen werden sollten, da sich viele regierungsunabhängige Organisationen, insbesondere auf lokaler Ebene, keinen eigenen Finanzierungsbeitrag leisten können, was für regierungsunabhängige Basisorganisationen ein Hindernis beim Zugang zu EU-Mitteln bedeutet; fordert die Kommission auf, wirksam auf die Bedenken zu reagieren, was den immer kleiner werdenden Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft in einigen Mitgliedstaaten betrifft; bedauert, dass der Ausbruch des Corona-Virus womöglich zu Kürzungen bei Programmen in den Bereichen Rechte und Werte im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 führt, was sich negativ auf zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Roma-Gemeinschaften einsetzen, auswirken und somit die Kontakte zu Roma-Gemeinschaften beeinträchtigen könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Gefahr wirksam entgegenzusteuern;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung der EU zu ergänzen, um die Lage der Roma zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Höhe der Mittel anzugeben, die für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Integration der Roma erforderlich wären, und anzugeben, in welcher Höhe Gelder für solche Maßnahmen aus dem nationalen Haushalt und aus dem EU-Haushalt zur Verfügung stehen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bessere Methoden zur Identifizierung marginalisierter Roma-Gemeinschaften und verstärkte Finanzierungsmechanismen in ihre regionalen und lokalen Entwicklungsstrukturen aufzunehmen, die gezieltere Investitionen in marginalisierte Roma-Gemeinschaften und eine bessere Einbeziehung der Roma-Gemeinschaften beim Einsatz von Geldmitteln ermöglichen, damit sichergestellt ist, dass die vorgesehenen Mittel die Roma erreichen und ordnungsgemäß ausgegeben und nicht missbräuchlich verwendet werden;

Erhebung aufgeschlüsselter Daten

8.  betont, dass belastbare, nach Ethnie und Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch erhoben werden müssen, die als Grundlage für die Bedarfs- und Kontextanalyse dienen und bei der Festlegung von Zielen und Wirkungsindikatoren helfen, damit sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der EU bei der Abstimmung des Bedarfs mit Planung und Budgetierung ein optimales Ergebnis erzielt wird; betont die Bedeutung kontrafaktischer Methoden der Folgenabschätzung, wenn es gilt, die Kluft zwischen den politischen Rahmen und der Umsetzung vor Ort zu verringern; weist darauf hin, dass die Diskrepanz zwischen Anspruch und Kapazität der vorhandenen Struktur bei einigen Maßnahmen eine kritische Hürde darstellt, wenn es darum geht, Ergebnisse zu erzielen, was dem Mangel an datengestützter Planung, unzureichender Budgetierung und neu auftretender unvorhergesehener Bedürfnisse zuzuschreiben ist;

9.  weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof 2016 zu dem Schluss gelangte, „dass Begleitung und Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der NRIS für alle besuchten Mitgliedstaaten eine erhebliche Herausforderung darstellten“; fordert die Kommission auf, innovative, wirkungsorientierte und datengestützte Konzepte zu entwickeln, die als unmittelbarer Input für die nächste Generation von Programmen dienen;

10.  fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methode zur Erhebung und Veröffentlichung von nach ethnischer Herkunft aufgeschlüsselten Gleichstellungsdaten im Sinne der Richtlinie zur Rassengleichheit auszuarbeiten, die freiwillig und anonym ist und mit der der Schutz personenbezogener Daten, die Selbstidentifizierung und eine Abstimmung mit den betreffenden Gemeinschaften sichergestellt werden, um zuverlässige, vergleichbare Daten im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften der EU zu erhalten, womit eine evidenzbasierte Politik unterstützt, die Wirksamkeit der ergriffenen Strategien und Maßnahmen verbessert und strukturelle Probleme ermittelt werden sollen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Daten für die Festlegung von Referenzwerten und als Orientierungshilfe für die Entwicklung politischer Programme zu nutzen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, ein genaueres Profil der Roma-Bevölkerung und ihrer Bedürfnisse, auch in den Kandidatenländern, zu entwickeln; betont, dass die Leitlinien der Agentur für Grundrechte in dieser Hinsicht von enormer Relevanz sein können;

Gleichberechtigte Teilhabe von Roma an Entscheidungsfindungsprozessen und nationale Integrationsstrategien

12.  fordert die Kommission auf, ein Integrationsmechanismus zu schaffen, mit dem die gleichberechtigte Teilhabe von zivilgesellschaftlichen Roma- und Pro-Roma-Organisationen, Sachverständigen und Gemeinschaftsmitgliedern aller Ebenen, sichergestellt und auf das paternalistische Konzept zugunsten eines nicht paternalistischen Konzepts verzichtet wird, was auch die auf lokaler und regionaler Ebene tätigen Akteure einschließt und wobei ferner die Geschlechterperspektive in der politischen Debatte und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wählerschulung und Wahlbeteiligung der Roma zu fördern;

13.  fordert die Kommission auf, auf der Ebene der EU eine Roma-Taskforce aufzubauen, um die Integration der Roma in verschiedene Politikbereiche zu erleichtern und die Roma-Bevölkerung zu stärken, indem der Kapazitätsaufbau aller Akteure, die an der Verwaltung und Umsetzung der Politik der EU und der nationalen Roma-Politik beteiligt sind, umfassend, würdevoll, unparteiisch, integrativ und transparent unterstützt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenso vorzugehen, wenn sie ihre eigenen nationalen Integrationsstrategien für Roma für die Zeit nach 2020 aufstellen; betont, dass lokale und regionale Interessenträger, darunter regierungsunabhängige Organisationen, Aktivisten, lokale und regionale Sachverständige, Gemeindemitglieder und Menschen, die von Antiziganismus betroffen sind, maßgeblich in die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der nationalen Strategien zur Integration und anderer öffentlicher Maßnahmen gegenüber den Roma einbezogen werden müssen, sodass die Beteiligung der Roma zu einer verbindlichen allgemeinen Qualitätsnorm für den künftigen Rahmen und die nationalen Integrationsstrategien wird;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Zeit nach 2020 nationale Strategien für die Integration der Roma auszuarbeiten, die von einem umfassenden gemeinsamen Bewertungsrahmen begleitet werden und einen angemessenen vorab festgelegten Haushalt umfassen, der in die nationalen, regionalen und lokalen Haushalte aufgenommen wird, regelmäßig überprüft und evaluiert wird und der Bedarfslage der Roma in Bezug auf die gesellschaftliche Integration gerecht wird; betont, dass bei der Aufstellung der lokalen, regionalen und nationalen Haushaltspläne die Integration der Roma zu den Prioritäten gehören muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung des Antiziganismus in Form eines horizontalen Ansatzes in ihre nationalen Integrationsstrategien aufzunehmen, und zwar in allen Bereichen des öffentlichen Lebens; fordert die Kommission auf, in die länderspezifischen Empfehlungen eine Bewertung des Fortschritts aufzunehmen, der bei der Verwirklichung der Ziele der nationalen Integrationsstrategien erreicht wurde;

Antiziganismus und bereichsübergreifende Diskriminierung

15.  bekräftigt seine Haltung und seine Empfehlungen, die es in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2017 zum Thema „Grundrechtsaspekte bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus“ zum Ausdruck gebracht hat; fordert die Kommission, da bisher nur wenig getan wurde, auf, diese Empfehlungen in den Vorschlag der EU für die Zeit nach 2020 über die Gleichstellung, Integration und Teilhabe der Roma und die Bekämpfung des Antiziganismus aufzunehmen, insbesondere die Empfehlungen, die Antiziganismus sowie Wahrheitsfindung und Versöhnung betreffen, da diese die Eckpfeiler für den Aufbau einer starken und integrativen Gesellschaft sind; lehnt nachdrücklich das politische Narrativ und die populistische Tendenz ab, sich bei der Regierungspolitik auf die Anstachelung zu Antiziganismus, die Abstempelung von Roma zu Sündenböcken und die unmittelbare und mittelbare Förderung von Diskriminierung oder Segregation zu stützen; ist der Auffassung, dass solche politischen Aktionen nicht nur gegen die Verfassungen der Mitgliedstaaten, sondern auch gegen die in den EU-Verträgen verankerten Grundrechte und Grundwerte verstoßen; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich tätig zu werden und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen EU-Recht besteht;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Antiziganismus offiziell als eine spezifische Form des Rassismus gegen Roma anzuerkennen;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit Antiziganismus in allen zentralen Bereichen des Vorschlags für die Zeit nach 2020 mit Blick auf die Roma zu befassen, und fordert wirksame europäische und nationale legislative und politische Maßnahmen, um den Antiziganismus sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Erweiterungsländern zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Antiziganismus ein horizontales Thema ist, das in allen Politikbereichen der Union, auch im Hinblick auf die neuen Technologien, berücksichtigt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass von neuen Technologien, die von den Strafverfolgungsbehörden konzipiert und eingesetzt werden, keine Gefahr der Diskriminierung von rassischen und ethnischen Minderheiten ausgeht; fordert die Kommission auf, die Arbeit nationaler Gleichstellungsstellen stärker in die Entwicklung und Durchführung des künftigen Politikrahmens einzubeziehen; fordert die Kommission ferner auf, stärkere Synergien zwischen den nationalen Gleichstellungsstellen und nationalen Kontaktstellen für Roma zu entwickeln, um den Antiziganismus zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Unabhängigkeit, das Mandat und die notwendigen Ressourcen der Gleichstellungsstellen sicherzustellen, damit diese ihre Aufgaben in Bezug auf die Förderung der Gleichbehandlung und den Schutz der Grundrechte, auch der Roma, wahrnehmen können; ist der Ansicht, dass Gleichstellungsstellen die geeigneten Einrichtungen sind, um Daten zu erheben und Trends im Bereich des Antiziganismus zu ermitteln und diese Informationen auf der europäischen Ebene bekannt zu machen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gleichen Zugang zum Recht sowie Gleichheit vor dem Gesetz für Roma sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Roma vor Bedrohungen durch rechtsextreme Gruppen zu schützen, Fälle von polizeilichem Fehlverhalten zu untersuchen und die Beteiligung von Roma in den Strafverfolgungs- und Sicherheitskräften sicherzustellen;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien anzunehmen und Schulungen für Polizeikräfte zu entwickeln, mit denen gegen Folgendes vorgegangen wird: unverhältnismäßige Kriminalisierung von Roma, Erstellung von Personenprofilen anhand ethnischer Kriterien, exzessive Personenkontrollen und Durchsuchungen, unbegründete Razzien in Roma-Siedlungen, willkürliche Beschlagnahmung und Zerstörung von Eigentum, übermäßige Gewaltanwendung bei Verhaftungen, Übergriffe, Drohungen, erniedrigende Behandlung, körperlicher Missbrauch und Verweigerung von Rechten bei polizeilichen Vernehmungen und Inhaftierung, unzureichende polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit gegen Roma gerichteten Straftaten, ungenügende oder vollständig ausbleibende Unterstützung, ungenügender oder vollständig fehlender Schutz (etwa in Fällen von Menschenhandel oder bei Opfern häuslicher Gewalt) oder ungenügende oder völlig ausbleibende Ermittlungen bei Straftaten, die von Roma angezeigt werden (insbesondere durch Hass motivierte Straftaten); fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Fälle von den zuständigen Behörden umfassend untersucht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Rechtsbehelfe bereitzustellen;

20.  begrüßt die Erklärungen des Europarats, dass Hetze im Internet zusätzliche Beratungen und Maßnahmen in Bezug auf eine einschlägige Regelung und neue Vorgehensweisen zur Bekämpfung solcher Tiraden erfordern, wie alternative Narrative und Technologien zur Überprüfung von Fakten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame praktische Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie zur Rassengleichheit und für eine wirksame Durchsetzung des Rahmenbeschlusses über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu sorgen, um den anhaltenden Antiziganismus zu bekämpfen; bekräftigt seine Forderung an den Rat, die Blockade der Verhandlungen über die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie aufzuheben, da sie eine Voraussetzung dafür ist, dass in der Union die Gleichstellung erreicht wird;

22.  fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Diskriminierung, Hetze und Hassverbrechen im Rahmen der nationalen und der EU-Antidiskriminierungsvorschriften zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Situation von betroffenen Roma-Opfern und die Bereitstellung von rechtlichem Beistand;

23.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie zur Rassengleichheit die Pflicht haben, eine spezialisierte Stelle für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu benennen;

24.  ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten bezüglich der Situation und der Rechte von Personen in der EU, bei denen Diskriminierungsgründe aus verschiedenen Bereichen gegeben sind, insbesondere Frauen, LGBTI-Personen und Menschen mit Behinderungen;

25.  weist darauf hin, dass die Medien von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, romafeindlichen Einstellungen durch eine diskriminierungsfreie Berichterstattung über Minderheiten entgegenzuwirken;

Gesundheit

26.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu entwickeln, mit denen der Zugang der Roma zu hochwertiger und erschwinglicher präventiver und kurativer Gesundheitsversorgung verbessert wird, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung, und insbesondere für Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen; weist erneut darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist, den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu verbessern, und zwar sowohl den physischen Zugang als auch die Überwindung von unsichtbaren Hürden wie Vorurteilen und Rassismus;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands in den Roma-Gemeinschaften bereitzustellen, und zwar durch Gesundheits- und Sexualerziehung, durch mobile Gesundheitsuntersuchungen in abgesonderten Wohngebieten, durch Aufklärungskampagnen zur Gesundheitsprophylaxe und durch die Schulung von Gesundheits- und Sozialarbeitern zum Thema Vielfalt, was zur Anpassung der Gesundheitssysteme der EU an die Vielfalt beiträgt;

28.  verurteilt entschieden die ethnische Segregation von Roma-Frauen in Gesundheitseinrichtungen für Mütter; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich alle Formen der ethnischen Segregation in Gesundheitseinrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Gesundheitsversorgung von Müttern, zu untersagen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Überlebenden von Zwangssterilisationen wirksame und zügige Rechtsbehelfsverfahren sicherzustellen, auch durch die Einrichtung wirksamer Entschädigungsregelungen;

Gleicher und fairer Zugang zu Bildung sowie zur Kunst, Sprache und Kultur der Roma

30.  fordert die Kommission auf, neue Finanzierungsinstrumente oder Unterprogramme zu entwickeln, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur gezielten und maßgeschneiderten Unterstützung einer hochwertigen Bildung für Roma-Schüler ab dem dritten Lebensjahr ergänzen sollten, die mit extremer Armut zu kämpfen haben und keinen Zugang zu bestehenden und künftigen EU-Finanzierungsinitiativen in den Bereichen Bildung und soziale Eingliederung wie z. B. Erasmus Plus, der Kindergarantie oder dem Europäischen Sozialfonds Plus haben;

31.  stellt fest, dass in den vergangenen Jahren bei der Bildung sozial benachteiligter Roma-Kinder in einigen Mitgliedstaaten nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden, was insbesondere auf fehlenden politischen Willen und auf Antiziganismus zurückzuführen ist, und somit die Kluft zwischen Roma-Schülern und -Studierenden und Schülern und Studierenden, die nicht dieser Bevölkerungsgruppe angehören, beim Bildungsstand nach wie vor groß ist; weist darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, Roma-Kindern einen gleichberechtigten Start ins Leben zu ermöglichen, um den Kreislauf der Übertragung von Armut von einer Generation auf die nächste zu durchbrechen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in allen Politikbereichen einen umfassenden Ansatz zu verfolgen und die Bildung von Roma-Kindern ganz oben auf die Tagesordnung der Regierungen zu setzen;

32.  empfiehlt, dass die Bildung vulnerable Roma-Schüler so früh wie möglich beginnen sollte, wobei den besonderen Umständen im jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung getragen werden sollte, indem sie in erschwingliche, zugängliche und integrative Kleinkind- und Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Strategien und Programme zu entwickeln und umzusetzen, die darauf abzielen, den Zugang der Roma zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten zu erleichtern, was eine Voraussetzung für die persönliche und berufliche Entwicklung ist, und weist darauf hin, dass außerschulische Aktivitäten wie Sport oder künstlerische Aktivitäten hervorragende Möglichkeiten zur Inklusion darstellen;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Finanzierung regierungsunabhängiger Organisationen zu sorgen, die solche Tätigkeiten anbieten, da diese Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung sind, um ein Umfeld und Bedingungen zu schaffen, in denen Kinder jedweder Herkunft gleiche Chancen haben; ist der Auffassung, dass der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist;

34.  ist besonders besorgt über das hohe Maß an Segregation von Roma-Kindern in Schulen und die in manchen Mitgliedstaaten nach wie vor bestehende diskriminierende Praxis, Roma-Kinder auf Schulen für Kinder mit geistigen Behinderungen zu schicken; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solchen Praktiken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, die Diskriminierung verbieten, ein Ende zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Empfehlung des Rates von 2013 der Beseitigung sämtlicher Formen der Segregation von Roma-Schülern in Schulen oder Schulklassen Vorrang einzuräumen, indem ein breites Spektrum von Maßnahmen umgesetzt wird, an denen lokale Interessenträger, insbesondere Roma-Eltern und -Kinder, sowie Gemeinschaftsorganisationen aktiv beteiligt werden, und indem Sensibilisierungsmaßnahmen entwickelt werden;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Abschaffung der Segregation in der Schulbildung tatsächlich nachkommen, und sich außerdem zu verpflichten, die Situation der schulischen Segregation auf allen Ebenen jährlich zu dokumentieren und zu veröffentlichen, unter anderem durch die Verhängung von Sanktionen gegen diejenigen, die gegen die Vorschriften verstoßen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, wie etwa die Einrichtung eines mit entsprechenden Befugnissen und Ressourcen ausgestatteten Ministerausschusses zur Überwindung der Segregation, um Schulen zu unterstützen, die die Segregation abschaffen wollen, und Schulen zu sanktionieren, die ihrer Pflicht nicht nachkommen; erinnert daran, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Segregation von Roma-Kindern drei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat; ist der Auffassung, dass in den letzten Jahren trotz der Anstrengungen der Kommission keine Verbesserung zu verzeichnen war; fordert daher die Kommission auf, weitere Schritte zu unternehmen und diese Fälle erforderlichenfalls dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen;

36.  weist erneut darauf hin, dass Roma-Eltern unbedingt in jede Phase der Schulbildung ihrer Kinder einbezogen werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Programme zu entwickeln, die auf die Beteiligung von Roma-Eltern an dem Unterricht und der schulischen und persönlichen Entwicklung ihrer Kinder abzielen; betont, dass die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Einbeziehung der Roma-Eltern sicherzustellen, in hohem Maße von zahlreichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Faktoren abhängt, und fordert, dass Roma-Familien, die mit wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen oder Wohnproblemen konfrontiert sind, in Bezug auf gesundheitliche Unversehrtheit, Schulspeisung, Bekleidung, besonders unterstützt werden; ist der Ansicht, dass für Kinder, die die Schule verlassen haben und/oder Analphabeten sind und über keine grundlegenden Kenntnisse verfügen, neue Möglichkeiten geschaffen werden sollten, ihre Ausbildung fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen in diesem Zusammenhang umfassend zu nutzen;

37.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Roma-Kinder gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung haben, unter anderem in Form des Lernens durch gesellschaftliches Engagement und durch Möglichkeiten des lebenslangen Lernens; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den regulären Schullehrplänen und in den Medien in strukturierter Weise auf die Themen Achtung der Vielfalt, interkulturelle Verständigung und Menschenrechte einzugehen sowie Schulungen zu Menschenrechten, Führung und demokratischer Bürgerbeteiligung sowie zur Geschichte der Roma in ihre Schullehrpläne aufzunehmen und Roma-Universitätsprogramme auf europäischer Ebene bekannt zu machen und zu verbreiten;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze und politische Maßnahmen zu konzipieren, mit denen sichergestellt wird, dass alle Roma-Kinder, die falsch diagnostiziert und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in Sonderschulen oder reinen Roma-Klassen und -Schulen untergebracht wurden und denen folglich Grundrechte und Chancen auf hochwertige Bildung und gute Arbeitsplätze verwehrt wurden, einen Rechtsbehelf einlegen können;

39.  ist der Auffassung, dass COVID-19 den aktiven Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken (IKT) und -methoden erforderlich gemacht hat; hebt jedoch hervor, dass die Pandemie einen unzureichenden Stand der Vorbereitung beim digitalen Wandel offengelegt hat, da viele Familien mit Roma-Hintergrund und ihre Schulen nicht mit ausreichenden IKT-Tools und ‑Fertigkeiten ausgestattet sind und sich oft Elektrizität und digitale Verbindungen nicht leisten können; ist der Auffassung, dass der Besitz eines IKT-Geräts für den Zugang zu digitaler Bildung unerlässlich ist, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, einen Pool an IKT-Tools zu bilden und ihn unter den schutzbedürftigsten Familien und Kindern zu verteilen, um sie mit den grundlegenden Mitteln für Fernunterricht auszustatten und sie auf das digitale Zeitalter vorzubereiten; vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf das kommende digitale Zeitalter der Zugang zum Internet und IKT-Fertigkeiten für alle Bürger von grundlegender Bedeutung sind und sie daher auch für die Stärkung der Position der Roma unerlässlich sind; fordert daher die Kommission auf, die Bestimmungen über den Internet-Zugang in den Vorschlag für die Zeit nach 2020 aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, IKT-Fertigkeiten ab der frühkindlichen Stufe in ihre Lehrpläne aufzunehmen und in Programme zur Förderung der digitalen Kompetenz zu investieren, mit denen Roma-Kinder unterstützt werden können;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sprache, Kultur und Geschichte der Roma in den Lehrplänen, Museen und in anderen kulturellen und historischen Ausdrucksformen zu fördern und den Beitrag der Roma-Kultur als Teil des europäischen Kulturerbes anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente und in sich schlüssige Maßnahmen mit angemessenen Haushaltsmittelausstattung zu entwickeln, um die Kunst und Kultur der Roma anzuregen, zu unterstützen und zu fördern, das materielle und immaterielle Erbe der traditionellen Roma-Kultur zu erforschen und zu erhalten und das traditionelle Handwerk der Roma wiederzubeleben und zu fördern;

Hochwertiger und bezahlbarer Wohnraum, Gerechtigkeit im Umweltbereich

41.  betont, dass Wohnraum keine Ware, sondern eine Notwendigkeit ist, ohne die die Menschen nicht uneingeschränkt an der Gesellschaft teilnehmen und Zugang zu den Grundrechten haben können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Berichts der Menschenrechtskommissarin des Europarats mit dem Titel „Europäischer Ausschuss für soziale Rechte – Das Recht auf bezahlbaren Wohnraum – Europas vernachlässigte Pflicht“ in ihre politischen Maßnahmen zu integrieren und insbesondere sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten unverzüglich anerkennen, dass sie an Artikel 31 der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta, der das Recht auf Wohnraum zum Inhalt hat, gebunden sind, und die Investitionen in sozialen und erschwinglichen Wohnraum zu intensivieren, um die Überbelastung durch Wohnkosten, insbesondere bei Randgruppen, zu beseitigen;

42.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Roma ordnungsgemäß registriert werden und über Ausweispapiere und Geburtsurkunden verfügen, dass auch ihr Eigentum (Grundstücke und Häuser) ordnungsgemäß registriert wird und dass die rechtlichen und administrativen Verfahren in Zukunft flexibler gehandhabt werden;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Roma, die unter menschenunwürdigen Bedingungen in überfüllten Siedlungen leben, zu minimieren, indem sie informelle Roma-Siedlungen legalisieren und Investitionen in die Infrastruktur und die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neu legalisierten informellen Siedlungen tätigen;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen umfassenden Mechanismus einzuführen, mit dem sichergestellt wird, dass die Diskriminierung und missbräuchliche Behandlung von Roma im Bereich des Wohnungswesens verhindert und sanktioniert werden, und ferner sich mit dem Problem der Obdachlosigkeit zu befassen und ausreichende und geeignete Stellplätze für nicht sesshafte Roma bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere gegen Roma gerichtete Zwangsräumungen zu verhindern, indem sie sicherstellen, dass solche Praktiken stets in voller Übereinstimmung mit internationalem, europäischem und nationalem Recht erfolgen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Betroffenen rechtzeitig unterrichtet und angemessen aufgeklärt werden, und weist darauf hin, dass keine Räumungen ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum zu erschwinglichen Preisen und von guter Qualität in einem nicht segregierten Umfeld, das Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hat, vorgenommen werden sollten; betont, dass es dringend öffentlicher Investitionen bedarf, damit die Segregation überwunden werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für eine Überwindung der räumlichen Segregation einzusetzen, und weist darauf hin, dass die geografische Isolation und räumliche Segregation im Bereich des Wohnens Angehörige ethnischer Minderheiten unabhängig von ihrem Qualifikationsniveau von menschenwürdigen Arbeitsplätzen fernhalten; stellt fest, dass das Finden von Lösungen für Zwangsräumungen durch die Einbeziehung verschiedener Einrichtungen von entscheidender Bedeutung ist und dass Maßnahmen, die sich mit Wohnraum für Roma befassen, in umfassendere nationale Maßnahmen und Gesetzesinitiativen mit dem Schwerpunkt auf Sozialwohnungen oder Hilfsprogrammen integriert werden sollten;

45.  weist darauf hin, dass unter den Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 EU-weit vor allem die am stärksten sozial Benachteiligten, auch die Roma-Gemeinschaften, leiden, und beklagt, dass Roma-Gemeinschaften aufgrund der Corona-Virus-Pandemie noch mehr diskriminiert und marginalisiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der COVID-19-Krise umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um das Problem der unzureichenden Versorgung mit Wasser, angemessenen sanitären Einrichtungen, Elektrizität und notwendigen Infrastrukturen in armen Roma-Gemeinschaften zu behandeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Roma-Siedlungen in vollem Umfang in Desinfektionsmaßnahmen einzubeziehen, die Streichung grundlegender Versorgungsleistungen während der Pandemie zu verbieten, eine Subventionierung der Verbrauchskosten für die schutzbedürftigsten Personen und Personen, die Einkommensverluste erlitten haben, in Erwägung zu ziehen oder Zahlungen bis zum Ende des Zeitraums des Aufbauplans einzufrieren und allein Erziehenden/alleinerziehenden Müttern finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuung, Mietzahlungen und andere Haushaltsausgaben zu gewähren, um die finanziellen Schwierigkeiten zu lindern, insbesondere angesichts der Arbeitsplatzverluste;

46.  fordert die EU-weite Anwendung des Übereinkommens von Aarhus, in dem Umweltrechte und Menschenrechte miteinander verknüpft werden; empfiehlt, das Thema Umweltungerechtigkeit in den Vorschlag für die Zeit nach 2020 einzubeziehen, und fordert die Kommission auf, gegen die verschiedenen Formen der Diskriminierung im Umweltbereich vorzugehen;

Roma-Frauen und -Mädchen

47.  betont, dass der Geschlechterperspektive, gleichstellungsorientierten politischen Maßnahmen und der Bekämpfung von Gewalt (einschließlich des Menschenhandels) Vorrang eingeräumt werden muss; fordert alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies umgehend zu tun; stellt fest, dass bei künftigen politischen Maßnahmen diese Unterschiede berücksichtigt und angesprochen werden müssen, indem für Roma-Frauen spezifische Interventionen und besondere Formen der Unterstützung bereitgestellt werden; betont, dass zur Stärkung von Roma-Frauen und -Mädchen spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden sollten;

48.  fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und gegebenenfalls die EU-Institutionen auf, Roma-Frauen über Frauenorganisationen und einschlägige Interessenträger in die Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und Überwachung der nationalen Strategien zur Integration der Roma einzubeziehen und Verbindungen zwischen Gleichstellungsstellen, Frauenrechtsorganisationen und Strategien zur sozialen Eingliederung herzustellen, um Vertrauen bei den Gemeinschaften aufzubauen und zu gewährleisten, dass auf lokale Zusammenhänge sensibel reagiert wird;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ein spezielles Kapitel über die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in ihre nationale Integrationsstrategien aufgenommen wird, und dass Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern, mit denen die Rechte von Frauen und die Gleichstellungsperspektive gefördert werden sollen, in jedem Abschnitt dieser Strategien zur Anwendung gelangen, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuteilung von Mitteln, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zu einem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma, in denen hervorgehoben wird, dass bei allen Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Integration der Roma eine Gleichstellungsperspektive zur Anwendung kommen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, ob die Maßnahmen für Roma-Frauen und -Mädchen zu den gewünschten Verbesserungen führen, und Maßnahmen zu ergreifen, falls es keine Fortschritte gibt;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung von Roma-Frauen zu konzipieren, damit diese ihr Potenzial und ihre Möglichkeiten, sich aktiv als unabhängige, selbstbewusste und emanzipierte Bürgerinnen einzubringen, voll ausschöpfen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die obligatorischen Systeme der Gesundheits- und der Schulmediation für Roma auf alle Roma-Gemeinschaften auszuweiten, für je 500 Menschen einen Mediator vorzusehen und die Systeme angemessen zu finanzieren und zu unterstützen, damit die Mediatoren eine wichtigere Rolle im Integrationsprozess spielen;

51.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Roma-Mädchen und -Frauen gezielter in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, einschließlich der Jugendgarantie, einzubeziehen;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte von Roma-Frauen und -Kindern geachtet werden, um – auch durch Sensibilisierungskampagnen – sicherzustellen, dass Roma-Frauen und -Mädchen über ihre Rechte gemäß den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Geschlechtergleichstellung und Antidiskriminierung im Bilde sind, und weiter patriarchalische und sexistische Traditionen zu bekämpfen;

Hochwertige Arbeitsvermittlungsdienste

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Roma-Jugendliche, auch solche, die sich nicht in Beschäftigung, allgemeiner oder beruflicher Bildung befinden und mit extremer Armut zu kämpfen haben, Zugang zu hochwertigen Arbeitsvermittlungsdiensten erhalten;

54.  fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über Leitlinien und Standards für eine diskriminierungsfreie Einstellungspolitik für Mitgliedstaaten und Arbeitgeber vorzulegen, einschließlich Empfehlungen für die Annahme von Gleichstellungsplänen auf Unternehmensebene und in sektoralen Tarifverträgen und die Einrichtung von Taskforces für Diversität am Arbeitsplatz, einschließlich der Bekämpfung von Stereotypen, Vorurteilen und negativen Einstellungen, zur Verhinderung von Diskriminierung bei Einstellung, Beförderung, Entlohnung und Zugang zu Fortbildung; betont, dass diese Gleichstellungs-Aktionspläne auch dazu genutzt werden sollten, die ethnische und kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zu fördern, interne Regelungen gegen Rassismus, mit Rassismus zusammenhängende Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz zu entwickeln, die Einstellung, Entwicklung und Bindung von Arbeitskräften nach Gleichstellungsbereichen zu überwachen und zu überprüfen, um direkt oder indirekt diskriminierende Praktiken zu identifizieren und Korrekturmaßnahmen zur Verringerung der Ungleichheit in jedem dieser Bereiche zu ergreifen und zu diesem Zweck Gleichstellungsdaten in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte zu erfassen;

55.  hebt hervor, dass der effektive Übergang von der schulischen und beruflichen Bildung zum offenen Arbeitsmarkt zu den wichtigsten Aspekten gehören, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Roma berücksichtigt werden müssen; betont, wie wichtig es ist, gegen verschiedene Formen nicht angemeldeter Beschäftigung und gegen Diskriminierung durch Arbeitgeber vorzugehen und die Nachfrage nach Arbeitskräften mit dem Angebot an Arbeitskräften in Einklang zu bringen;

56.  fordert die Kommission auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, einen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu verabschieden und die Inklusion der Roma als Indikator in das sozialpolitische Scoreboard aufzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Roma einen Zugang zu menschenwürdigen Arbeitsplätzen und gerechten Löhnen und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und zu garantieren, dass die sozialen Schutzsysteme und Dienste angemessen und zugänglich sind und von allen potenziellen Leistungsempfängern genutzt werden, was auch eine allgemeine Krankenversicherung ohne Diskriminierung, Mindesteinkommensregelungen und Rentenansprüche umfasst;

o
o   o

57.  Beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den subnationalen Parlamenten und Räten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, dem Europarat und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(4) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(5) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(6) ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 4.
(7) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 171.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0075.
(10) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.
(11) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 24.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0428.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0447.
(14) Kommission, Bericht über die Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma – 2019.
(15) Kommission, Halbzeitbewertung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma.
(16) FRA, Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung, Roma – Ausgewählte Ergebnisse, 2016.
(17) FRA, Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung, Roma – Ausgewählte Ergebnisse, 2016.


Vorbereitung der Sondertagung des Europäischen Rates zu der gefährlichen Eskalation und der Rolle der Türkei im östlichen Mittelmeerraum
PDF 144kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur Vorbereitung der Sondertagung des Europäischen Rates zu der gefährlichen Eskalation und der Rolle der Türkei im östlichen Mittelmeerraum (2020/2774(RSP))
P9_TA(2020)0230RC-B9-0260/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Türkei, insbesondere jene vom 24. November 2016 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei(1), vom 27. Oktober 2016 zu der Lage der Journalisten in der Türkei(2), vom 8. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei(3), vom 13. März 2019 zu dem Bericht 2018 der Kommission über die Türkei(4), vom 19. September 2019 zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Absetzung gewählter Bürgermeister(5) und vom 13. November 2014 zu Maßnahmen der Türkei, die Spannungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern verursachen(6),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache vom 9. Juli 2020 über Stabilität und Sicherheit im östlichen Mittelmeerraum und die negative Rolle der Türkei;

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 über die EU-Erweiterungspolitik (COM(2019)0260) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2019)0220),

–  unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu den Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer, insbesondere auf jene vom 16. August 2020 zu erneuten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer, unter Hinweis auf seine Äußerungen vom 6. Juli 2020 auf der Pressekonferenz im Anschluss an sein Treffen mit dem türkischen Außenminister Mevlut Çavuşoğlu, seine Äußerungen vom 25. Juni 2020 im Anschluss an sein Treffen mit dem griechischen Verteidigungsminister Nikolaos Panagiotopoulos und seine Äußerungen vom 26. Juni 2020 im Anschluss an sein Treffen mit dem zyprischen Außenminister Nikos Christodoulides;

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates zur Türkei, insbesondere auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. August 2020 zum östlichen Mittelmeer, die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Februar 2020 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer und die Schlussfolgerungen des Rates vom 17./18. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Außenminister der EU vom 15. Mai 2020 und vom 14. August 2020 zur Lage im östlichen Mittelmeerraum,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis des informellen Treffens der Außenminister der EU (Gymnich-Treffen) vom 28. August 2020,

–  unter Hinweis auf den NATO-Vertrag von 1949 und auf die Erklärung des Generalsekretärs der NATO vom 3. September 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Ajaccio nach dem siebten Gipfeltreffen der südlichen Länder der Union (MED7) vom 10. September 2020,

–  unter Hinweis auf das einschlägige Völkergewohnheitsrecht und auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, dem Griechenland und Zypern sowie die Europäische Union beigetreten sind, sowie auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Gerichtshofs (IGH) sowie auf die Präzedenzfälle seiner Rechtsprechung,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der östliche Mittelmeerraum, ein Gebiet von strategischer Bedeutung für die EU und eine Schlüsselregion für den Frieden und die Stabilität des gesamten Mittelmeerraums und des Nahen Ostens, unter langjährigen, vielschichtigen Streitigkeiten politischer, wirtschaftlicher und geostrategischer Art leidet; in der Erwägung, dass die eskalierenden Spannungen im östlichen Mittelmeerraum durch unilaterale Schritte – einschließlich militärischer Maßnahmen – der Türkei, das Fehlen eines alle Seiten einbeziehenden diplomatischen Dialogs und das bedauerliche Scheitern der Bemühungen um eine Vermittlung in dem Konflikt angeheizt werden;

B.  in der Erwägung, dass die Türkei seit der Entdeckung der Offshore-Erdgasvorkommen Anfang der 2000er Jahre ihre Nachbarn im Hinblick auf das Völkerrecht und die Abgrenzung ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) herausgefordert hat; in der Erwägung, dass die Entdeckung bedeutender Erdgasvorkommen im Mittelmeer, einschließlich der Entdeckung des Leviathan-Feldes im Jahr 2010, gefolgt von der Entdeckung des Gasfeldes Zohr – des größten jemals im Mittelmeer entdeckten Gasvorkommens – vor der Küste Ägyptens im Jahr 2015, das Interesse an der Region geweckt und 2018 und 2019 weitere Erkundungen und Bohrungen nach sich zog;

C.  in der Erwägung, dass die Türkei das SRÜ, dem Griechenland und Zypern beigetreten sind, aufgrund der anhaltenden Seestreitigkeiten über die Abgrenzung einer AWZ nicht unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass das sich immer weiterentwickelnde Seerecht, das naturgemäß komplex ist, von Griechenland und der Türkei unterschiedlich ausgelegt wird; in der Erwägung, dass beide Seiten geltend machen, dass die Auslegung des Seerechts durch die andere Seite gegen das Völkerrecht verstößt und dass die Handlungen der anderen Seite rechtswidrig sind; in der Erwägung, dass der vorstehend genannte Streit über die Abgrenzung der AWZ und des Festlandsockels zwischen der Türkei auf der einen und Griechenland auf der anderen Seite seit November 1973 ungelöst ist;

D.  in der Erwägung, dass die Türkei ein Bewerberland und ein wichtiger Partner der EU ist, von dem erwartet wird, dass er die höchsten demokratischen Standards, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit achtet und internationale Übereinkommen einhält; in der Erwägung, dass die Europäische Union klar und entschlossen die Interessen der Europäischen Union verteidigen, ihre uneingeschränkte Unterstützung und Solidarität mit Griechenland und Zypern unter Beweis stellen und das Völkerrecht achten will;

E.  in der Erwägung, dass die illegalen Explorations- und Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer zu einer intensiven und gefährlichen Militarisierung des östlichen Mittelmeers führen und somit eine ernsthafte Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit der gesamten Region darstellen; in der Erwägung, dass Frankreich, um Griechenland und Zypern zu unterstützen, am 12. August 2020 zwei Marineschiffe und Kampfflugzeuge in dem Gebiet stationierte und am 26. August 2020 zusammen mit Griechenland, Zypern und Italien an Militärübungen teilnahm;

F.  in der Erwägung, dass am 10. Juni 2020 türkische Kriegsschiffe einem französischen Marineschiff äußerst feindselig begegneten, als dieses im Rahmen der NATO-Mission „Sea Guardian“ darum ersuchte, ein türkisches Schiff zu inspizieren, das im Verdacht stand, gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen zu verstoßen; in der Erwägung, dass Griechenland seit Januar 2020 über 600 Verletzungen seines Luftraums durch die türkische Luftwaffe aufgezeichnet hat; in der Erwägung, dass diese Aktivitäten der Türkei mit zunehmend feindseliger Rhetorik gegen Griechenland und Zypern, andere EU-Mitgliedstaaten und die EU selbst einhergehen;

G.  in der Erwägung, dass sich die Sondierungsgespräche zwischen Griechenland und der Türkei seit März 2016 in einer Sackgasse befinden; in der Erwägung, dass sowohl der griechische als auch der türkische Präsident nach ihrem Treffen vom September 2019 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und im Dezember einen positiven Impuls mit Blick auf die bilateralen Beziehungen gesetzt haben, um den politischen Dialog wieder aufzunehmen, wonach sich hohe Beamte im Januar 2020 in Ankara trafen und im Februar 2020 in Athen vertrauensbildende Maßnahmen erörtert wurden;

H.  in der Erwägung, dass die Regierungen Zyperns, Ägyptens, Griechenlands, Israels, Italiens und Jordaniens sowie die Palästinensische Behörde im Januar 2019 das Gasforum Östliches Mittelmeer gegründet haben, ein multinationales Gremium, dessen Aufgabe es ist, einen regionalen Erdgasmarkt und einen Mechanismus für die Ressourcenentwicklung zu entwickeln; in der Erwägung, dass dies vom türkischen Außenministerium kritisiert wurde, welches behauptet, dass damit beabsichtigt werde, Ankara von der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung auf dem Gasmarkt auszuschließen;

I.  in der Erwägung, dass die Türkei und die libysche Regierung der Nationalen Einheit im November 2019 eine Vereinbarung unterzeichnet haben, in der eine neue Seegrenze zwischen den beiden Ländern festgelegt wurde, obwohl sie keine angrenzenden oder gegenüberliegenden Küsten besitzen; in der Erwägung, dass die Vereinbarung zwischen der Türkei und Libyen über die Abgrenzung der seerechtlichen Zuständigkeitsgebiete im Mittelmeer die Hoheitsrechte dritter Staaten verletzt, nicht mit dem Seerecht vereinbar ist und keine Rechtswirkung für dritte Staaten entfalten kann; in der Erwägung, dass diese Vereinbarung bei ihrer Umsetzung eine tatsächliche Trennlinie zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil des Mittelmeers und zur Folge haben und folglich die maritime Sicherheit in Gefahr bringen würde;

J.  in der Erwägung, dass die Türkei am 20. April 2020 das Bohrschiff Yavuz in Begleitung eines türkischen Marineschiffs in die zyprische AWZ entsandte; in der Erwägung, dass die Türkei am 30. Juli 2020 das Forschungsschiff für Seismologie Barbaros, begleitet von einem türkischen Kriegsschiff und einem zweiten Schiff zur Unterstützung, in die AWZ Zyperns entsandte; in der Erwägung, dass die Türkei am 10. August 2020 das Forschungsschiff Oruç Reis in Begleitung von 17 Marineschiffen in griechische Gewässer entsandte, um das Meeresgebiet für mögliche Erdöl- und Erdgasbohrungen in einem Gebiet zu kartieren, in dem die Türkei ebenfalls Hoheitsbefugnisse beansprucht; in der Erwägung, dass Griechenland als Reaktion darauf seine eigenen Kriegsschiffe entsandte, um die türkischen Schiffe zu verfolgen, von denen eines mit einem griechischen Schiff kollidierte; in der Erwägung, dass die Türkei am 31. August 2020 ihre Exploration im östlichen Mittelmeer durch das Forschungsschiff Oruç Reis bis zum 12. September 2020 verlängert hat; in der Erwägung, dass der türkische maritime Sicherheits- und Wetterdienst (NAVTEX) ein Gebiet betrifft, das sich auf dem griechischen Festlandsockel befindet; in der Erwägung, dass diese Aktivitäten der türkischen Seite zu einer erheblichen Verschlechterung der Beziehungen zwischen Griechenland und der Türkei geführt haben;

K.  in der Erwägung, dass das türkische Forschungsschiff für Seismologie, Oruç Reis, nach dem Ablauf der Gültigkeit der am 10. August 2020 herausgegebenen NAVTEX-Mitteilung für die Gewässer zwischen der Türkei, Zypern und Kreta am 13. September 2020 nach mehrfachen Verhandlungsbemühungen in Gewässer nahe der südlichen Provinz Antalya zurückgekehrt ist, was dazu beitragen könnte, die Spannungen zwischen Ankara und Athen abzubauen;

L.  in der Erwägung, dass im November 2019 ein Rahmen für restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrigen Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer geschaffen wurde, nachdem der Rat wiederholt seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht und die Bohrtätigkeiten scharf verurteilt hatte, unter anderem in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2018 und vom 20. Juni 2019; in der Erwägung, dass der Rat am 27. Februar 2020 zwei Manager der Turkish Petroleum Corporation (Türkiye Petrolleri Anonim Ortaklığı, TPAO) auf die Sanktionsliste der EU setzte und ein Reiseverbot verhängte sowie Vermögenswerte einfror, nachdem die Türkei rechtswidrige Bohrungen im östlichen Mittelmeer durchgeführt hatte; in der Erwägung, dass auf der informellen Tagung des Rates (Gymnich-Treffen) am 28. August 2020 weitere gezielte Sanktionen gegen die Türkei für den Fall gefordert wurden, dass das Land nicht dafür sorgt, dass die Spannungen in der Region deeskalieren; in der Erwägung, dass diese restriktiven Maßnahmen auf dem Sondergipfel des Europäischen Rates am 24./25. September 2020 erörtert werden sollen; in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen der EU-Mittelmeeranrainerstaaten (Med7) am 10. September 2020 ihre uneingeschränkte Unterstützung und Solidarität mit Griechenland und ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass die Türkei nicht auf die wiederholten Forderungen der EU nach Beendigung ihrer unilateralen und rechtswidrigen Handlungen im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis reagiert hat;

M.  in der Erwägung, dass der VP/HR Borrell, der gemeinsam mit dem deutschen Vorsitz des Rates der Europäischen Union intensiv in der Region tätig geworden ist, im Rahmen des Dialogs zwischen der Türkei, Griechenland und Zypern nach Lösungen gesucht hat; in der Erwägung, dass die Türkei von einseitigen Maßnahmen absehen muss, damit der Dialog vorangebracht werden kann; in der Erwägung, dass Vermittlungsversuche unter der Leitung des deutschen Ratsvorsitzes im Juli und August bedauerlicherweise gescheitert sind; in der Erwägung, dass Ägypten und Griechenland während der laufenden Verhandlungen am 6. August 2020 ein bilaterales Seeverkehrsabkommen geschlossen haben, in dem nach 15 Jahren Verhandlungen mit der Türkei und Zypern über dieses Thema eine ausschließliche Wirtschaftszone für Öl- und Gasbohrrechte festgelegt wurde;

N.  in der Erwägung, dass die NATO auch verschiedene Initiativen für einen Dialog zwischen Griechenland und der Türkei vorgeschlagen und Gespräche zwischen ihnen vermittelt hat; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 1 des NATO-Vertrags verpflichtet sind, alle internationalen Streitigkeiten, an denen sie beteiligt sind, mit friedlichen Mitteln beizulegen, ohne den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die internationale Gerechtigkeit zu gefährden, und in ihren internationalen Beziehungen von jeglicher Androhung oder Anwendung von Gewalt, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, abzusehen;

O.  in der Erwägung, dass die Staaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, alle internationalen Streitigkeiten, an denen sie beteiligt sind, mit friedlichen Mitteln beizulegen, ohne den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die internationale Gerechtigkeit zu gefährden, und in ihren internationalen Beziehungen von jeglicher Androhung oder Anwendung von Gewalt, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, abzusehen;

1.  ist äußerst besorgt über den anhaltenden Streit und die damit verbundene Gefahr einer weiteren militärischen Eskalation im östlichen Mittelmeerraum zwischen EU-Mitgliedstaaten und einem EU-Bewerberland; ist der festen Überzeugung, dass eine nachhaltige Konfliktlösung nur durch Dialog, Diplomatie und Verhandlungen im Geiste des guten Willens und im Einklang mit dem Völkerrecht erreicht werden kann;

2.  verurteilt das rechtswidrige Vorgehen der Türkei auf dem Festlandsockel/in der AWZ Griechenlands und Zyperns, die damit die Hoheitsrechte von EU-Mitgliedstaaten verletzt, und bekundet Griechenland und Zypern seine uneingeschränkte Solidarität; fordert die Türkei dringend auf, sich an der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen und von einseitigen und illegalen Maßnahmen oder Drohungen abzusehen, die sich negativ auf die gutnachbarschaftlichen Beziehungen auswirken könnten;

3.  begrüßt, dass die Türkei am 12. September 2020 beschlossen hat, ihr Forschungsschiff für Seismologie, Oruç Reis, abzuziehen und damit einen ersten Schritt zur Lockerung der Spannungen im östlichen Mittelmeer unternommen hat; verurteilt den Beschluss der Türkei vom 15. September 2020, eine neue NAVTEX-Mitteilung zur Verlängerung der Einsatzdauer des Bohrschiffs Yavuz bis zum 12. Oktober 2020 herauszugeben; fordert die Türkei nachdrücklich auf, Zurückhaltung zu üben, und weiterhin proaktiv zur Deeskalation der Lage beizutragen, unter anderem, indem sie die territoriale Integrität und Souveränität all ihrer Nachbarländer achtet, weitere illegale Explorations- und Bohrtätigkeiten im östlichen Mittelmeer umgehend einstellt, von Verletzungen des griechischen Luftraums sowie griechischer und zyprischer Hoheitsgewässer absieht und sich von nationalistischer kriegstreiberischer Rhetorik distanziert; lehnt Drohungen und Beleidigungen gegenüber den Mitgliedstaaten und der EU als inakzeptabel und unpassend für ein EU-Bewerberland ab;

4.  erklärt, dass eine Lösung auf diplomatischem Wege, durch Vermittlung und im Rahmen des Völkerrechts gefunden werden muss und unterstützt nachdrücklich die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien; fordert alle Beteiligten, insbesondere die Türkei, auf, sich dringend zu einer Deeskalation zu verpflichten, indem sie ihre militärische Präsenz in der Region aufgeben, um einen Dialog und eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen;

5.  fordert die Türkei als Bewerberland auf, das Seerecht und die Souveränität der EU-Mitgliedstaaten Griechenland und Zypern über ihre Hoheitsgewässer sowie alle ihre souveränen Rechte in ihren Meeresgebieten uneingeschränkt zu achten; fordert die türkische Regierung erneut auf, das SRÜ zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erinnert daran, dass – auch wenn die Türkei keine Vertragspartei ist – das Gewohnheitsrecht ausschließliche Wirtschaftszonen auch für unbewohnte Inseln vorsieht;

6.  bedauert, dass durch die zunehmende Eskalation der Spannungen die Aussichten auf die Wiederaufnahme direkter Gespräche über die umfassende Lösung der Zypernfrage untergraben werden, obwohl dies im Hinblick auf die Aussichten auf eine Abgrenzung der AWZ zwischen Zypern und der Türkei nach wie vor der wirksamste Weg ist; fordert alle betroffenen Parteien nachdrücklich auf, die Verhandlungen für eine gerechte, umfassende und tragfähige Lösung der Zypernfrage im Rahmen der Vereinten Nationen, wie dies in den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates vorgesehen ist, im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Besitzstand der EU sowie gestützt auf die Achtung der Grundsätze, auf denen die Union beruht, aktiv zu unterstützen;

7.  begrüßt die Einladung der Regierungen Zyperns und Griechenlands an die Türkei, nach Treu und Glauben über die Festlegung der Seegrenzen zwischen ihren jeweiligen Küsten zu verhandeln; fordert die Parteien nachdrücklich auf, die diesbezüglichen Streitigkeiten vor den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag zu bringen oder ein internationales Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, falls durch Vermittlung keine Einigung erzielt werden kann;

8.  begrüßt die Bemühungen der EU, insbesondere des Vizepräsidenten/Hohen Vertreters Borrell und des deutschen Ratsvorsitzes der Europäischen Union, sowie anderer internationaler Institutionen wie der NATO, im Wege des Dialogs und der Diplomatie zu einer Lösung beizutragen; fordert alle Seiten auf, ernsthaft zusammenzuarbeiten und die Abgrenzung der AWZ und des Festlandsockels in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und des Grundsatzes guter Beziehungen zwischen den Nachbarn auszuhandeln; unterstützt den Vorschlag für eine multilaterale Konferenz über das östliche Mittelmeer unter Mitwirkung aller beteiligten Akteure, um eine Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten im Wege des Dialogs zu bieten;

9.  fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, einen umfassenderen und inklusiven Dialog mit der Türkei zu führen, mit dem Ziel, eine umfassende und strategische Sicherheitsarchitektur und die Zusammenarbeit im Energiebereich mit Blick auf den Mittelmeerraum in die Wege zu leiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen dieses Dialogs weiterhin nachdrücklich für die grundlegenden Werte und Prinzipien der Union, einschließlich der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Solidarität, einzusetzen;

10.  fordert dringend eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrtätigkeiten unter Berücksichtigung der zahlreichen Risiken für die Umwelt, die Arbeitskräfte und die lokale Bevölkerung, die mit der Offshore-Gasexploration verbunden sind; fordert alle Beteiligten auf, in erneuerbare Energien und eine nachhaltige klimafreundliche Zukunft zu investieren, und fordert die EU auf, die Entwicklung eines solchen Grünen Deals für den Mittelmeerraum zu unterstützen, der Pläne für Investitionen in erneuerbare Energien in der gesamten Region umfassen würde, um Streitigkeiten über begrenzte fossile Ressourcen, die unser Klima und unsere Umwelt schädigen, zu verhindern;

11.  bringt seine tiefe Besorgnis über den derzeitigen Stand der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei zum Ausdruck, vor allem in Bezug auf die katastrophale Menschenrechtslage in der Türkei sowie die Aushöhlung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit; unterstreicht die vergangenen und gegenwärtigen negativen Auswirkungen der einseitigen außenpolitischen Initiativen der Türkei in der gesamten Region und betont, dass die illegalen Explorations- und Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer zu einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei im Allgemeinen beitragen; fordert die Türkei und die EU-Mitgliedstaaten auf, gemeinsam die friedliche Beilegung des Konflikts und den politischen Dialog in Libyen zu unterstützen und sich an das vom UN-Sicherheitsrat verhängte Waffenembargo zu halten; bedauert die negativen Auswirkungen, die die derzeitige türkische Außenpolitik und andere Handlungen im Mittelmeerraum auf die Stabilität in der Region haben; bekräftigt seinen Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 24. Oktober 2019 zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen(7) zum Ausdruck gebracht hat;

12.  fordert die entsprechenden Foren innerhalb der NATO und insbesondere die Hochrangige Task Force für die Kontrolle konventioneller Waffen auf, die Rüstungskontrolle im östlichen Mittelmeerraum dringend zu erörtern;

13.  bekräftigt, dass der parlamentarische Dialog zwischen der EU und der Türkei ein wichtiges Element des Dialogs und der Deeskalationsbemühungen ist; bedauert zutiefst die beständige Weigerung der Großen Nationalversammlung der Türkei, die bilateralen Tagungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Türkei wiederaufzunehmen; fordert die unverzügliche Wiederaufnahme dieser Tagungen;

14.  besteht darauf, dass weitere Sanktionen nur durch Dialog, loyale Zusammenarbeit und konkrete Fortschritte vor Ort vermieden werden können; fordert den Rat auf, bereit zu sein, eine Liste weiterer restriktiver Maßnahmen zu erstellen, wenn bei der Zusammenarbeit mit der Türkei keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden; schlägt vor, dass solche Maßnahmen sektorspezifisch und zielgerichtet sein sollten; vertritt entschieden die Auffassung, dass diese Sanktionen keine negativen Auswirkungen auf die türkische Bevölkerung, unsere Unterstützung für die unabhängige türkische Zivilgesellschaft oder auf die in der Türkei lebenden Flüchtlinge haben dürfen;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Parlamentarischen Versammlung und dem Generalsekretär der NATO, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei sowie den EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 93.
(2) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 199.
(3) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 56.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0200.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0017.
(6) ABl. C 285 vom 5.8.2016, S. 11.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0049.


Lage in Belarus
PDF 143kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur Lage in Belarus (2020/2779(RSP))
P9_TA(2020)0231RC-B9-0271/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere jene vom 4. Oktober 2018 zu der Einschränkung der Medienfreiheit in Belarus‚ insbesondere dem Fall der Charta 97(1), vom 19. April 2018 zu Belarus(2), vom 6. April 2017 zur Lage in Belarus(3), vom 24. November 2016 zur Lage in Belarus(4) und vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe(5),

–  unter Hinweis auf die Gründung der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009 als gemeinsames Unterfangen zwischen der EU und ihren sechs osteuropäischen Partnern Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine,

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft 2009 in Prag, 2011 in Warschau, 2013 in Vilnius, 2015 in Riga und 2017 in Brüssel abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,

–  unter Hinweis auf die Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020 in Belarus,

–  unter Hinweis auf die im Namen der Europäischen Union abgegebenen Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission (HR/VP) zu der Präsidentschaftswahl, insbesondere die vom 11. August 2020 und vom 17. August 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Vertreters der Union und Vizepräsidenten der Kommission, insbesondere jene vom 7. August 2020 im Vorfeld der Präsidentschaftswahl und vom 14. Juli 2020 zur Verweigerung der Registrierung von Kandidaten für die Präsidentschaftswahl, auf die gemeinsame Erklärung des Hohen Vertreters der Union und Vizepräsidenten der Kommission und des kanadischen Außenministers vom 26. August 2020 sowie auf die gemeinsame Erklärung des Hohen Vertreters der Union und Vizepräsidenten der Kommission und des für Nachbarschaft und Erweiterung zuständigen Kommissionsmitglieds vom 10. August 2020 zur Präsidentschaftswahl,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 13. August 2020 und die Erklärung der führenden Vertreter von fünf Fraktionen vom 17. August 2020 zur Lage in Belarus nach der sogenannten Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020,

–  unter Hinweis auf das wichtigste Ergebnis der außerordentlichen Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. August 2020 und die Schlussfolgerungen des Präsidenten des Europäischen Rates vom 19. August 2020 zur Lage in Belarus nach der Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des HR/VP vom 7. September 2020 zu willkürlichen und ungeklärten Festnahmen und Inhaftierungen aus politischen Gründen und vom 11. September 2020 zur Eskalation von Gewaltanwendung und Einschüchterungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Koordinierungsrats,

–  unter Hinweis auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des EAD, insbesondere jene vom 19. Juni 2020 zu den aktuellen Entwicklungen in Belarus im Vorfeld der Präsidentschaftswahl und vom 18. November 2019 zur Parlamentswahl in Belarus,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 17. Februar 2020, das seit 2004 gegenüber Belarus geltende Embargo auf die Ausfuhr von Waffen und von Ausrüstung, die für innerstaatliche Repressionen verwendet werden könnten, zu verlängern(6),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 15. Juli 2020, dass sie aufgrund der fehlenden Einladung keine Wahlbeobachtungsmission nach Belarus entsenden werde,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen, deren Vertragspartei Belarus ist,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Belarus vom 10. Juli 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) vom 17. Juli 2020 und die früheren Berichte des BDIMR der OSZE über Wahlen in Belarus,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. und 14. August 2020 zu den Entwicklungen nach der Wahl in Belarus,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Belarus seit 2000 trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert worden ist; in der Erwägung, dass die Zentrale Wahlkommission von Belarus regimekritischen Politikern die Registrierung als Kandidaten für die Präsidentschaftswahl 2020 verweigert hat, die Berichten zufolge im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über 100 000 Unterschriften gesammelt hatten, wobei die unverhältnismäßigen und ungebührlichen Hindernisse für die Kandidatur hervorzuheben sind, die im Widerspruch zu den OSZE-Verpflichtungen und anderen internationalen Standards stehen;

B.  in der Erwägung, dass die Kampagne zur Präsidentschaftswahl bereits seit Anfang Mai 2020 von einem landesweiten brutalen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Blogger und Journalisten sowie durch die massive Einschüchterung politischer Aktivisten, ihrer Familien und Unterstützer gekennzeichnet war; in der Erwägung, dass landesweit über 650 friedliche Demonstranten, Journalisten und engagierte Bürger festgenommen wurden, weil sie gegen das Regime protestierten;

C.  in der Erwägung, dass bei den Wahlverfahren in Belarus die Leitlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), wonach die Grundfreiheiten sowie Gleichheit, Universalität, der politische Pluralismus, Vertrauen, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu achten sind, unzulänglich erfüllt werden, obwohl Belarus ein Teilnehmerstaat der OSZE ist;

D.  in der Erwägung, dass der Wahlprozess nicht von einer OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission beobachtet werden konnte, weil die belarussischen Behörden vorsätzlich keine rechtzeitige Einladung ausgesprochen hatten;

E.  in der Erwägung, dass von zahlreichen Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen internationale Wahlstandards bei der Stimmabgabe berichtet wurde, darunter Einschüchterung von Wählern, Verweigerung ihres Wahlrechts und massive Fälschung von Protokollen in den Wahlkreisen; in der Erwägung, dass unabhängige einheimische Beobachter, darunter diejenigen, die eine vorzeitige Stimmabgabe bei der Präsidentschaftswahl in Belarus überwacht haben, im ganzen Land inhaftiert wurden, nachdem sie zahlreiche Verstöße gegen das Wahlrecht dokumentiert hatten;

F.  in der Erwägung, dass die Zentrale Wahlkommission von Belarus den amtierenden Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka zum Sieger der sogenannten Wahl erklärt hat;

G.  in der Erwägung, dass glaubwürdige Berichte aus dem gesamten Land und in den sozialen Medien aktive Bürgerinitiativen aufgezeigt haben, dass es Wahlfälschungen in großem Umfang zugunsten des amtierenden Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka gegeben hat und dass zahlreiche Menschen in Belarus Swjatlana Zichanouskaja als Wahlsiegerin betrachten;

H.  in der Erwägung, dass unmittelbar nach der Bekanntgabe der sogenannten Wahlergebnisse nie dagewesene friedliche Proteste, bei denen der Wunsch nach einem demokratischen Wandel und der Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte zum Ausdruck gebracht wird, begonnen haben und bis heute andauern, in deren Rahmen Hunderttausende auf den Straßen von Belarus demonstrieren, wobei die stärkste Beteiligung stets an den Wochenenden bei den „Märschen der Einheit“ zu verzeichnen ist, was das Ausmaß an Unzufriedenheit und Mobilisierung der belarussischen Gesellschaft verdeutlicht;

I.  in der Erwägung, dass die Proteste im ganzen Land von weit verbreiteten Streiks in Fabriken, und zwar auch in großen staatlichen Betrieben in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, sowie in Unternehmen, Schulen, Universitäten, größeren und kleineren Städten und Dörfern begleitet werden;

J.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl nicht anerkennen, da erhebliche Zweifel an der Fairness der Wahl bestehen und zahlreiche Berichte über Fälschungen vorliegen; in der Erwägung, dass die laufende Amtszeit des amtierenden Präsidenten Lukaschenka am 5. November 2020 endet;

K.  in der Erwägung, dass die Proteste in Belarus von bisher ungekanntem Umfang sind, landesweit stattfinden, alle Generationen daran mitwirken, und eindeutig Frauen an der Spitze der Proteste stehen;

L.  in der Erwägung, dass die belarussischen Behörden auf die rechtmäßigen und friedlichen Proteste mit unverhältnismäßiger Gewalt reagiert haben; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte auf friedliche Proteste sehr hart reagieren und häufig übertrieben, unnötig und willkürlich Gewalt einsetzen, zu der auch der massive Einsatz von Tränengas, Schlagstöcken, Blendgranaten und Wasserwerfern gehört; in der Erwägung, dass dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge in den vergangenen Wochen fast 6 700 Personen festgenommen wurden, die ihr Recht auf friedliche Versammlung ausgeübt haben; in der Erwägung, dass bei Sachverständigen seit dem 9. August 2020 Berichte über mindestens 450 Fälle von Folter, sexueller Gewalt, Vergewaltigung und Misshandlung von Menschen, denen ihre Freiheit entzogen wurde, eingegangen sind, wobei mehrere Menschen vermisst werden bzw. tot aufgefunden wurden, darunter Aljaksandr Tarajkouski, Kanstanzin Schyschmakou, Aljaksandr Wichor und Henads Schutau;

M.  in der Erwägung, dass ein Koordinierungsrat gegründet wurde, dessen Funktion die eines vorläufigen Gesprächspartners in einem nationalen Dialog mit dem Ziel von Neuwahlen sein soll, die internationalen Standards entsprechen und von einer Wahlbeobachtungsmission des BDIMR beobachtet würden; in der Erwägung, dass mehrere Tausend Personen ihre Unterstützung für die Aufrufe des Koordinierungsrats zu Neuwahlen zum Ausdruck gebracht haben und dass alle Mitglieder der Leitung des Koordinierungsrats (Lilija Ulassawa, Maksim Snak, Sjarhej Dyleuski und Maryja Kalesnikawa) Repressalien ausgesetzt sind und verhört bzw. inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass Swjatlana Zichanouskaja, Weranika Zapkala, Pawel Latuschka und Wolha Kawalkowa, die zu den Führungspersönlichkeiten der Opposition gehören, aufgrund fortgesetzter Repressalien und Drohungen Zuflucht in der Europäischen Union gesucht haben; in der Erwägung, dass Maryja Kalesnikawa, eine weitere Führungspersönlichkeit der Opposition, am 7. September 2020 von maskierten Männern am hellerlichten Tag auf einer Straße in Minsk in einem Fahrzeug ohne Kennzeichen entführt wurde; in der Erwägung, dass die Nobelpreisträgerin Swetlana Alexijewitsch das einzige Mitglied des Vorstands des Koordinierungsrats ist, das sich weiterhin in Belarus aufhält und in Freiheit befindet; in der Erwägung, dass trotz der außerordentlichen Unterstützung, die sie von europäischen Diplomaten erhalten hat, weiterhin ernsthafte Bedenken hinsichtlich ihrer Sicherheit bestehen;

N.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 19. August 2020 beschlossen hat, Sanktionen gegen eine beträchtliche Zahl von Personen zu verhängen, die für Gewalt, Unterdrückung und die Fälschung der Wahlergebnisse in Belarus verantwortlich sind, ihnen die Einreise in die EU zu untersagen und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU einzufrieren;

O.  in der Erwägung, dass der Wahlkampf und die Präsidentschaftswahl während der COVID-19-Pandemie stattfinden, deren Auswirkungen von der politischen Führung und den staatlichen Stellen des Landes beständig geleugnet wurden, was dazu führte, dass Journalisten, Mitarbeiter der Gesundheitswesens und normale Bürger die Aufgabe übernommen haben, andere über die Pandemie und die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen zu informieren, und so das gesellschaftliche Engagement der Menschen und die Vitalität der belarussischen Zivilgesellschaft sichtbar machten;

P.  in der Erwägung, dass der Präsident der Russischen Föderation am 27. August 2020 den belarussischen staatlichen Stellen seine Unterstützung bei der Unterdrückung berechtigter zivilgesellschaftlicher Proteste ausgesprochen und die Entsendung von Sondereinsatzkräften der Polizei angeboten hat; in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka am 21. August 2020 angekündigt hat, Journalisten der staatlichen Medien, die streiken oder gekündigt haben, durch sogenannte russische Medienfachleute zu ersetzen; in der Erwägung, dass Russland, China und die Türkei unter den ersten Staaten waren, die Aljaksandr Lukaschenka zu seinem betrügerischen Wahlsieg gratulierten;

Q.  in der Erwägung, dass die belarussischen staatlichen Stellen unabhängige belarussische Berichterstatter und Journalisten aus der Zivilgesellschaft weiterhin brutal unterdrücken und sich bemühen, objektive Berichte zu verhindern, um in Belarus und im Ausland geäußerte Bedenken und Kritik zu unterdrücken, etwa indem sie am 29. August 2020 mehr als einem Dutzend internationalen Reporten die Akkreditierungen entzogen;

R.  in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Belarus während des Wahlkampfs und nach der Wahl weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass sich das Arbeitsumfeld von Menschenrechtsverfechtern ständig verschlechtert, wobei sie systematisch Einschüchterungen, Schikanierungen und Einschränkungen ihrer Grundfreiheiten ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt;

1.  betont, dass es im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Rates die Ergebnisse der sogenannten Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020 in Belarus zurückweist, da die Wahl unter eklatanten Verstößen gegen sämtliche international anerkannten Standards durchgeführt wurde; stellt fest, dass es Aljaksandr Lukaschenka nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit nicht mehr als Präsidenten von Belarus anerkennen wird;

2.  verurteilt auf das Allerschärfste das Vorgehen der Staatsorgane von Belarus, die friedliche Protestveranstaltungen gewaltsam unterdrücken, bei denen im Anschluss an die gefälschte Präsidentschaftswahl am 9. August 2020 Forderungen nach Gerechtigkeit, Freiheit und Demokratie erhoben werden; fordert, die Ausübung von Gewalt sofort einzustellen und alle vor und nach der Wahl vom 9. August 2020 aus politischen Gründen inhaftierten Personen umgehend und bedingungslos freizulassen, auch all jene, die inhaftiert wurden, weil sie an den Protesten gegen das Wahlergebnis oder die Gewalt der Staatsmacht teilgenommen oder die Proteste unterstützt haben;

3.  verurteilt, dass Streikende, Mitglieder des Koordinierungsrats und andere Oppositionspolitiker, zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger, unabhängige Journalisten und Blogger weiterhin eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt werden und in unverhältnismäßigem Ausmaß gewaltsam gegen sie vorgegangen wird; fordert die umgehende und bedingungslose Freilassung aller Personen, die vor und nach der gefälschten Wahl vom 9. August 2020 willkürlich inhaftiert wurden, darunter Pawel Sewjarynez, Mikalaj Statkewitsch, Maryja Kalesnikawa, Andrej Jahorau, Anton Radnjankou und Iwan Krauzou; fordert, dass alle aus politischen Gründen eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen eingestellt werden;

4.  würdigt den Koordinierungsrat als Interimsvertretung der Bevölkerung, die einen demokratischen Wandel in Belarus fordert, der allen politischen und gesellschaftlichen Interessenträgern offensteht;

5.  unterstützt einen friedlichen und demokratischen Machtwechsel als Ergebnis eines alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialogs unter uneingeschränkter Achtung der demokratischen Rechte und der Grundrechte der belarussischen Bevölkerung; bekräftigt in diesem Zusammenhang die Forderungen der belarussischen Bevölkerung nach einer freien und fairen Neuwahl, die so bald wie möglich unter internationaler Aufsicht unter der Leitung des BDIMR der OSZE und im Einklang mit den international anerkannten Standards abgehalten werden soll;

6.  bekundet der belarussischen Bevölkerung seine uneingeschränkte Unterstützung für ihre berechtigten Forderungen und Bestrebungen nach freien und fairen Wahlen, der Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, demokratischer Vertretung, politischer Teilhabe, Würde und dem Recht, selbst über ihr Schicksal zu bestimmen; stellt fest, dass die derzeitige Protestbewegung in Belarus auf der allgemeinen und umfassenden Forderung nach Demokratisierung des Landes gründet, dessen Bevölkerung dieselben Grundrechte hinsichtlich Demokratie und Freiheit zustehen wie allen anderen Bürgern in Europa;

7.  fordert die Kommission, den VP/HR und den Rat auf, die demokratische Opposition in Belarus und auch den von Swjatlana Zichanouskaja geleiteten Koordinierungsrat zu unterstützen;

8.  äußert seine Hochachtung angesichts der bedeutenden Leistung der mutigen Belarussinnnen und ihrer Unterstützerinnen und Unterstützer, die unter der Führung von Swjatlana Zichanouskaja, Weranika Zapkala und Maryja Kalesnikawa, die den berechtigten Forderungen der Bevölkerung von Belarus Gehör verschaffen und sie vertreten; stellt fest, dass viele Menschen in Belarus in Swjatlana Zichanouskaja die Siegerin der Präsidentschaftswahl und die gewählte Präsidentin des Landes sehen;

9.  fordert, dass die inhaftierten Mitglieder des Koordinierungsrats – Lilija Ulassawa, Maksim Snak, Sjarhej Dyleuski und Maryja Kalesnikawa – umgehend freigelassen werden; fordert erneut, dass ein nationaler Dialog stattfinden muss, an dem der Koordinierungsrat umfassend und ungehindert mitwirkt; begrüßt, dass Vertreter von EU-Mitgliedstaaten und anderer gleichgesinnter Staaten Swetlana Alexijewitsch unter ihren Schutz genommen haben;

10.  missbilligt auf das Allerschärfste, dass an friedlichen Demonstranten und Gefangenen fürchterliche Gewaltakte verübt und diese Personen brutalen Unterdrückungsmaßnahmen und Folter ausgesetzt wurden; fordert eine unabhängige und tatsächliche Untersuchung der im Zusammenhang mit den Demonstrationen stehenden Todesfälle von Aljaksandr Tarajkouski, Aljaksandr Wichor, Arzjom Parukou, Henads Schutau und Kanstanzin Schyschmakou;

11.  fordert, dass sämtlichen Formen von Misshandlung und Folter ein Ende bereitet wird, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen eine eigene Definition von Folter in das Strafgesetzbuch von Belarus aufgenommen wird und im Zuge einer Gesetzesänderung das Verschwindenlassen zu einem Straftatbestand erklärt wird;

12.  beharrt darauf, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie Medienfreiheit gewährleistet und mithin de jure und de facto sämtliche Beschränkungen aufgehoben werden müssen, die der Ausübung dieser Freiheiten entgegenstehen; verurteilt aufs Schärfste, dass die Todesstrafe noch immer angewandt wird, und fordert ihre unverzügliche und dauerhafte Abschaffung und – bis zum Inkrafttreten der Abschaffung – ein wirksames Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Todesurteile;

13.  unterstützt uneingeschränkt die belarussischen Arbeitnehmer und die belarussischen unabhängigen Gewerkschaften und fordert die Staatsorgane von Belarus und die Arbeitgeber in Belarus auf, im Einklang mit den IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 die Grundrechte der belarussischen Arbeitnehmer in Bezug auf Streiks zu achten, ohne dass die Arbeitnehmer Gefahr laufen, gekündigt, festgenommen oder anderen Repressalien ausgesetzt zu werden; unterstützt die an die Internationale Arbeitsorganisation gerichtete Forderung des Internationalen Gewerkschaftsbunds, unverzüglich gegen die Inhaftierungen und Verurteilungen von Anführern der Streikkomitees sowie von engagierten Gewerkschaftsvertretern zu protestieren, um für deren Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einzutreten; unterstützt den Kongress der demokratischen Gewerkschaften von Belarus in der Ausübung einer Koordinierungsfunktion;

14.  unterstützt nachdrücklich Sanktionen der EU gegen Personen, die für die Fälschung der Wahlergebnisse und die Repressionsmaßnahmen in Belarus verantwortlich sind, auch gegen Aljaksandr Lukaschenka; fordert den Rat auf, umgehend und in enger Abstimmung mit internationalen Partnern weitreichende und wirksame Sanktionen gegen alle belarussischen Amtsträger zu verhängen, die für Wahlbetrug, Gewalttaten und Repressionsmaßnahmen verantwortlich sind; fordert den Rat auf, dem Beispiel der baltischen Staaten zu folgen und auch Aljaksandr Lukaschenka in die Sanktionsliste aufzunehmen und die ursprünglich vorgeschlagene Liste von Personen, für die Sanktionen gelten sollen, um eine bedeutende Zahl von Staatsbeamten der höchsten und mittleren Ebene sowie um Unternehmer, die dafür bekannt sind, das Regime zu unterstützen bzw. Beschäftigte wegen der Beteiligung an Streiks entlassen zu haben, zu erweitern; fordert den VP/HR und den Rat auf, die Möglichkeit zu prüfen, auch russische Staatsangehörige, die das Lukaschenka-Regime in Belarus unmittelbar unterstützen, auf die Sanktionsliste zu setzen;

15.  begrüßt ausdrücklich den Vorschlag des amtierenden OSZE-Vorsitzes, in Abstimmung mit dem vorherigen Vorsitz Belarus bei der Einrichtung eines Dialogs zu unterstützen; beharrt darauf, dass die Staatsorgane von Belarus das ihnen vom amtierenden und vorherigen Vorsitz der OSZE unterbreitete Angebot annehmen;

16.  fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Überprüfung der Politik der EU gegenüber Belarus vorzubereiten, um die Bevölkerung von Belarus und ihre demokratischen Bestrebungen sowie die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechter, unabhängige Gewerkschaften und unabhängige Medien zu unterstützen; fordert, die EU-Mittel für die Zivilgesellschaft in Belarus aufzustocken, gleichzeitig aber sämtliche Transfers von EU-Mitteln an die derzeitige Regierung von Belarus und staatlich kontrollierte Projekte einzufrieren sowie die Vergabe von Darlehen durch die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und andere Institute an das derzeitige Regime einzustellen; fordert die EU nachdrücklich auf, eine Geberkonferenz für das demokratische Belarus zu veranstalten, auf der internationale Finanzinstitutionen, die G7-Länder, die Mitgliedstaaten und Institutionen der EU und andere Teilnehmer, die bereit sind, ein Finanzpaket in Höhe von mehreren Milliarden Euro zur Unterstützung künftiger Reformbemühungen und der Umstrukturierung der Wirtschaft bereitzustellen, zusammenkommen;

17.  fordert den EAD auf, die Verhandlungen über die Prioritäten der Partnerschaft EU-Belarus auszusetzen, bis eine freie und faire Präsidentschaftswahl stattgefunden hat;

18.  fordert die Regierung nachdrücklich auf, das Gesundheitssystem zu stärken und den Bürgerinnen und Bürgern von Belarus transparent und auf frei zugänglichem Wege sämtliche einschlägigen und lebensrettenden Informationen über die COVID-19-Pandemie zur Verfügung zu stellen; betont, dass es den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung in Haftanstalten zu verbessern gilt, insbesondere angesichts der COVID-19-Pandemie, und dass auch die Arbeitsbedingungen von medizinischem Personal verbessert werden müssen, zumal die Polizei Hilfe für verletzte Demonstranten verhindert und medizinische Fachkräfte festgenommen haben soll;

19.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, die Einrichtung eines humanitären Korridors zu ermöglichen und diesen Korridor dann auch zügig einzurichten und das Verfahren zur Beantragung von Visa für Personen, die aus politischen Gründen aus Belarus fliehen oder infolge der Gewalt, die ihnen angetan wurde, medizinisch behandelt werden müssen, zu vereinfachen und zu beschleunigen und ihnen und ihren Familien die erforderliche Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen; fordert die Kommission auf, rasch konkrete finanzielle Unterstützung der EU für die Zivilgesellschaft und die Opfer von Repressionsmaßnahmen bereitzustellen und größere Ressourcen für deren physische, psychologische und materielle Unterstützung aufzubringen;

20.  fordert die EU auf, die unmittelbaren Kontakte zwischen den Menschen weiter zu intensivieren, indem sie unabhängige belarussische nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechter, Medienvertreter und unabhängige Journalisten unterstützt, jungen Belarussinnen und Belarussen zusätzliche Studienmöglichkeiten in der EU eröffnet und die Europäische Geisteswissenschaftliche Universität auch künftig fördert; fordert die Kommission auf, dringend ein Stipendienprogramm für Studierende und Lehrkräfte aufzulegen, die wegen ihrer prodemokratischen Haltung von belarussischen Universitäten verwiesen wurden;

21.  hebt hervor, dass die Verbrechen des Regimes gegen die belarussische Bevölkerung umfassend untersucht werden müssen, und betont seine Entschlossenheit, zu derartigen Untersuchungen beizutragen;

22.  verurteilt, dass Medien unterdrückt werden, das Internet gestört wird und Journalisten und Blogger eingeschüchtert werden, um die Weitergabe von Informationen über die Lage im Land zu unterbinden; betont, dass die belarussische Bevölkerung das Recht auf ungehinderten Zugang zu Informationen hat; fordert die EU auf, auf den Europäischen Fonds für Demokratie und weitere Instrumente zurückzugreifen, um Medien und Journalisten zu unterstützen, gegen die das Regime mit Repressionsmaßnahmen vorgeht;

23.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den EAD auf, die Bemühungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und des Moskauer Mechanismus der OSZE uneingeschränkt zu unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass internationale Organisationen Menschenrechtsverletzungen dokumentieren und über diese Verbrechen berichten, die Täter anschließend zur Rechenschaft gezogen werden und den Opfern Gerechtigkeit widerfährt;

24.  erachtet es als überaus wichtig, der Verbreitung von Desinformation in Belarus über die EU und ihre Mitgliedstaaten und Institutionen sowie von Desinformation über die Lage in Belarus in der EU und anderen Formen hybrider Bedrohungen durch Dritte entgegenzuwirken; warnt das Regime vor jeglichen Versuchen, zwecks Ablenkung Gesellschaft von dem von ihm begangenen Wahlbetrug und den anschließenden massiven Protesten und Repressionsmaßnahmen einen anderen Sündenbock zu suchen und in diesem Zusammenhang gegen nationale, religiöse, ethnische und andere Minderheiten vorzugehen; verurteilt die Weigerung, die Rückkehr des Oberhauptes der katholischen Kirche von Belarus, Erzbischof Tadeusz Kondrusiewicz, in das Land zu gestatten;

25.  verurteilt die hybride Einmischung der Russischen Föderation in Belarus, insbesondere die Entsendung sogenannter Medienexperten an die belarussischen Staatsmedien und von Beratern an das Militär und die Strafverfolgungsorgane, und fordert die Regierung der Russischen Föderation auf, jedwede verdeckte oder offene Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Belarus zu unterlassen; fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, das Völkerrecht und die Souveränität von Belarus zu achten; gibt zu bedenken, dass Aljaksandr Lukaschenka weder ein politisches noch ein moralisches Mandat hat, im Namen von Belarus weitere vertragliche Beziehungen einzugehen, auch nicht mit den Staatsorganen Russlands, die die Souveränität und die territoriale Integrität von Belarus gefährden könnten;

26.  erachtet es als sehr wichtig, die Entwicklungen in Belarus auch künftig als vorrangiges Anliegen der EU zu betrachten; weist erneut darauf hin, dass die EU in ihren Reaktionen auf die Lage in Belarus Einigkeit und Beständigkeit zeigen muss;

27.  bedauert, dass Belarus bereits Brennstäbe in den ersten Reaktor des Kernkraftwerks Astrawez eingebracht hat und beabsichtigt, im November 2020 mit der Energieerzeugung zu beginnen, ohne dass die Empfehlungen aus dem Stresstest vollständig umgesetzt worden wären, was in dieser politisch sehr instabilen Zeit umso bedenklicher ist;

28.  fordert die nationalen Eishockeyverbände der EU-Mitgliedstaaten und aller anderen demokratischen Länder auf, den Internationalen Eishockeyverband (IIHF) nachdrücklich aufzufordern, seine Entscheidung, die Eishockeyweltmeisterschaft 2021 teilweise in Belarus auszurichten, zurückzunehmen, bis sich die Lage in dem Land – insbesondere die Lage der Menschenrechte – bessert;

29.  bekräftigt seine Forderung an den Rat, ohne weitere Verzögerungen einen umfassenden, wirksamen und rechtzeitig wirkenden unionsweiten Mechanismus mit restriktiven Maßnahmen (die sogenannte Magnitski-Liste) einzuführen, mit dem gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen, staatliche und nichtstaatliche Akteure oder sonstige Einrichtungen ermöglicht werden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich oder an ihnen beteiligt sind;

30.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Staatsorganen der Republik Belarus und der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 18.
(2) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 100.
(3) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 60.
(4) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 135.
(5) ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 41.
(6) ABl. L 45 vom 18.2.2020, S. 3.


Lage in Russland, der Giftanschlag auf Alexei Nawalny
PDF 141kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur Lage in Russland: Vergiftung von Alexei Nawalny (2020/2777(RSP))
P9_TA(2020)0232RC-B9-0280/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland,

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere auf Kapitel 2 und konkret Artikel 29, der die Meinungsfreiheit schützt, sowie auf die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, zu deren Einhaltung sich Russland als Mitglied des Europarates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen verpflichtet hat,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der EU vom 3. September 2020 zur Vergiftung von Alexei Nawalny,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 24. August und 2. September 2020 zur Vergiftung von Alexei Nawalny,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 8. September 2020, in der sie eine unabhängige Untersuchung der Vergiftung von Alexei Nawalny gefordert hat;

–  unter Hinweis auf die Erklärung der G7-Außenminister vom 8. September 2020 zur Vergiftung von Alexei Nawalny,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ), das die Verwendung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Verbreitung von chemischen Waffen untersagt,

–  unter Hinweis auf die einstimmige Annahme der Beschlüsse C-24/DEC.4 und C-24/DEC.5 durch die 24. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens vom 27. November 2019, durch die die phosphororganischen Nervenkampfstoffe Nowitschok in die Liste 1 des Anhangs über Chemikalien des Übereinkommens aufgenommen wurden, und auf das Inkrafttreten dieser Beschlüsse am 7. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Krankenhauses Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 24. August 2020, wonach Alexei Nawalny Opfer einer Vergiftung mit einem chemischen Nervenkampfstoff ist,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der deutschen Bundesregierung vom 2. September 2020, in der die russische Regierung nachdrücklich aufgefordert wurde, eine Erklärung zu dem Vorfall abzugeben, und in der der Anschlag aufs Schärfste verurteilt wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generaldirektors der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) vom 3. September 2020 zu den Vorwürfen des Einsatzes chemischer Waffen gegen Alexei Nawalny, wonach „gemäß dem Chemiewaffenübereinkommen jede Vergiftung eines Menschen durch den Einsatz eines Nervenkampfstoffs als Einsatz chemischer Waffen gilt“,

–  unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf und denen die Russische Föderation beigetreten ist,

–  unter Hinweis auf die Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1998 verabschiedet wurde,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Alexei Nawalny, ein führender russischer Oppositionspolitiker, Anwalt, Blogger und Bekämpfer der Korruption, zahlreiche Korruptionsfälle aufgedeckt hat, in die Unternehmen und russische Politiker verwickelt sind, mehrere öffentliche Proteste in ganz Russland angeführt hat und zu einem der wenigen schlagkräftigen Wortführer der russischen Opposition geworden ist; in der Erwägung, dass er zuvor in Gewahrsam genommen, verhaftet und verurteilt worden war, womit versucht wurde, seine politischen und öffentlichen Aktivitäten zu unterbinden; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Reihe dieser Verfahren für missbräuchlich und als Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens erklärt hat; in der Erwägung, dass es 2017 mit einem medizinischen Desinfektionsmittel, durch das er beinahe erblindete, und im Jahr 2019 durch eine mutmaßliche Vergiftung während seiner Haft Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit von Alexei Nawalny gegeben hat; in der Erwägung, dass in keinem dieser Fälle die Täter vor Gericht gestellt wurden;

B.  in der Erwägung, dass Alexei Nawalny Berichten zufolge am 20. August 2020 während eines Inlandsflugs in Russland ins Koma gefallen ist, anschließend in ein Krankenhaus in der russischen Stadt Omsk gebracht wurde und seit dem 22. August 2020 auf Wunsch seiner Familie im Berliner Krankenhaus Charité medizinisch behandelt wird;

C.  in der Erwägung, dass sich der versuchte Mord an Alexei Nawalny im Vorfeld der Kommunal- und Regionalwahlen in Russland vom 13. September 2020 ereignete, bei denen er und sein Team aktiv involviert gewesen waren, indem sie eine Strategie der intelligenten Stimmabgabe einführten, um die Kandidaten des Putin-Regimes zu besiegen; in der Erwägung, dass dies ein besonders besorgniserregendes Licht auf den Zustand der Demokratie, der Grundfreiheiten und der Menschenrechte in dem Land wirft;

D.  in der Erwägung dass sich Alexei Nawalny kurz vor dem Giftanschlag auf ihn in Nowosibirsk und Tomsk aufhielt, wo er Fälle von Korruption unter den örtlichen Gouverneuren untersuchte; in der Erwägung, dass Alexei Nawalny durch seine Aktivitäten zur Korruptionsbekämpfung in den Regionen das Bewusstsein der Öffentlichkeit vor Ort für solche Fälle geschärft und infolgedessen die Wahlbeteiligung bei den Regionalwahlen erhöht und die Wähler der Opposition mobilisiert hat; in der Erwägung, dass Alexei Nawalny ein System von 40 Regionalbüros im ganzen Land eingerichtet hat, die die lokalen Behörden ständig überwachen, aber auch Einschüchterungen und Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt sind;

E.  in der Erwägung, dass Alexei Nawalny seine nachdrückliche Unterstützung für die Demonstranten in Chabarowsk und Belarus zum Ausdruck gebracht und die Veränderungen in Belarus als Inspiration für die Menschen in Russland betrachtet hat;

F.  in der Erwägung, dass politische Morde und Giftanschläge in Russland systemimmanente Instrumente des Regimes sind, die sich gezielt gegen die Opposition richten; in der Erwägung, dass dies durch die mangelnde Bereitschaft der Behörden noch verschlimmert wird, die politisch motivierten Morde bzw. versuchten Morde an Anna Politkowskaja, Boris Nemzow, Sergei Protasanow, Wladimir Kara-Mursa und anderen gründlich zu untersuchen; in der Erwägung, dass Vertreter der Opposition systematisch verbalen Angriffen, der Ablenkung dienenden persönlichen Verleumdungskampagnen und der Herabsetzung ihrer Menschenwürde vonseiten der Regierung oder regierungsnaher Medien ausgesetzt sind;

G.  in der Erwägung, dass dieser jüngste Mordversuch nur ein weiteres Beispiel für die gravierenden Rückschritte beim Schutz der Menschenrechte und der Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation ist;

H.  in der Erwägung, dass dieser anhaltenden Unterdrückung abweichender Meinungen in der Gesellschaft durch die Straflosigkeit der Polizei- und Sicherheitskräfte sowie durch die mangelnde Bereitschaft der Gerichte, die wirklichen Täter dieser Verbrechen zu verfolgen – die nicht nur straflos ausgehen, sondern vom Kreml sogar ausgezeichnet werden –, Vorschub geleistet wird;

I.  in der Erwägung, dass es dem anerkannten russischen Menschenrechtszentrum Memorial zufolge in der Russischen Föderation über 300 Gefangene aus politischen oder religiösen Gründen gibt; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit allen Dissidenten und dem russischen Volk solidarisch zeigt, die sich trotz der Bedrohung ihrer Freiheit und ihres Lebens und trotz des Drucks seitens des Kremls und des russischen Staates weiterhin für Freiheit, Menschenrechte und Demokratie einsetzen;

J.  in der Erwägung, dass politisch motivierte Morde und Mordversuche des russischen Geheimdienstes direkte Auswirkungen auf die innere Sicherheit der EU haben;

K.  in der Erwägung, dass das Krankenhaus Charité – Universitätsmedizin Berlin zu dem Schluss gelangt ist, dass Alexei Nawalny mit einem Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe, einem von der Sowjetunion und der Russischen Föderation entwickelten Nervenkampfstoff in Militärqualität, vergiftet wurde; in der Erwägung, dass dieser Befund von einem Speziallabor der deutschen Bundeswehr und mehreren unabhängig voneinander arbeitenden Laboren bestätigt worden ist; in der Erwägung, dass der Nervenkampfstoff Nowitschok kürzlich noch im März 2018 in Salisbury im Vereinigten Königreich, also im Unionsgebiet, bei einem Anschlag gegen den ehemaligen russischen Geheimdienstmitarbeiter Sergei Skripal und seine Tochter Julija Skripal verwendet wurde, wobei versehentlich die in Amesbury wohnhafte Dawn Sturgess ums Leben kann;

L.  in der Erwägung, dass russische Ärzte Alexei Nawalny als Erste wegen der Vergiftung behandelten und später behaupteten, in seinem Körper gebe es keine Giftspuren, und dass sie zu verhindern versuchten, dass er außer Landes gebracht wird, sowie dass der russische Staat jede Beteiligung an dem Vorfall abstreitet;

M.  in der Erwägung, dass der Nervenkampfstoff Nowitschok ein Instrument ist, das für militärische Strukturen und Geheimdienste in Russland entwickelt wird und nur ihnen zur Verfügung steht; in der Erwägung, dass solche Substanzen durch russisches Recht geregelt sind; in der Erwägung, dass der Nervenkampfstoff Nowitschok eine chemische Waffe ist, die nur in staatlichen Militärlabors entwickelt und von Privatpersonen nicht erworben werden kann; in der Erwägung, dass es sich, falls Letzteres doch der Fall sein sollte, um einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Russlands handeln würde;

N.  in der Erwägung, dass der Rat die russischen Staatsorgane aufgefordert hat, eine gründliche Untersuchung des versuchten Mordes an Alexei Nawalny durchzuführen, eine gemeinsame internationale Reaktion gefordert und sich das Recht vorbehalten hat, geeignete Maßnahmen, einschließlich restriktiver Maßnahmen, zu ergreifen;

O.  in der Erwägung, dass die Vergiftung eines Menschen mit einem Nervenkampfstoff gemäß dem Chemiewaffenübereinkommen als Einsatz chemischer Waffen zu betrachten ist, der unabhängig davon, durch wen und unter welchen Umständen er erfolgt, einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen darstellt; in der Erwägung, dass Nowitschok nach der einstimmigen Annahme von zwei diesbezüglichen Vorschlägen, darunter ein Vorschlag der Russischen Föderation, in die Liste der durch das Chemiewaffenübereinkommen geregelten Stoffe aufgenommen wurde und daher den strengsten Kontrollrichtlinien des Übereinkommens unterliegt;

P.  in der Erwägung, dass die Rechte auf Gedanken- und Redefreiheit sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in der Verfassung der Russischen Föderation verankert sind;

Q.  in der Erwägung, dass staatlich kontrollierte russische Informationsstellen versuchen, die Verantwortung des russischen Staates für den versuchten Mord an Alexei Nawalny abzustreiten, indem sie Fehlinformationen verbreiten und von den anhaltenden Verstößen gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte in der Russischen Föderation ablenken;

R.  in der Erwägung, dass die Regionalwahlen vom 13. September 2020 in Russland zu einer Rekordzahl von Beschwerden über die Fälschung von Wahlergebnissen geführt haben; in der Erwägung, dass sich in Städten, in denen sich Alexei Nawalny vor dem Giftanschlag auf ihn aufgehalten hatte (Nowosibirsk und Tomsk), seine Methode der intelligenten Stimmabgabe als effektiv erwiesen und dazu beigetragen hat, gegen die Kandidaten Wladimir Putins einen Wahlsieg zu erringen;

S.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament offiziell zu dem Schluss gekommen ist, dass Russland auch angesichts seiner antagonistischen Außenpolitik, wozu militärische Interventionen und rechtswidrige Besetzungen in Drittländern gehören, nicht länger als „strategischer Partner“ betrachtet werden kann;

1.  verurteilt den versuchten Mord an Alexei Nawalny aufs Schärfste und ist zutiefst besorgt über den wiederholten Einsatz chemischer Nervenkampfstoffe gegen russische Bürger;

2.  weist erneut darauf hin, dass der Einsatz von Chemiewaffen in allen Fällen ein verwerfliches Verbrechen gemäß dem Völkerrecht und insbesondere gemäß dem Chemiewaffenübereinkommen darstellt;

3.  betont, dass der versuchte Mord an Alexei Nawalny Teil einer systemischen Bemühung war, ihn und andere regimekritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und ihn und die anderen Regimekritiker davon abzuhalten, weiter Fälle schwerer Korruption innerhalb des Regimes aufzudecken, sowie grundsätzlich die politische Opposition in dem Land abzuschrecken, insbesondere im Hinblick auf die Beeinflussung der kommunalen und regionalen Nachwahlen in Russland vom 11. bis 13. September 2020;

4.  bekräftigt, dass der Fall Alexei Nawalny ein Bestandteil einer breiter angelegten russischen Politik ist, die auf eine repressive Politik im Inneren und aggressive Handlungen weltweit, die Verbreitung von Instabilität und Chaos, die Wiederherstellung der russischen Einflusssphäre und Dominanz sowie auf die Untergrabung der regelbasierten internationalen Ordnung ausgerichtet ist;

5.  fordert die sofortige Aufnahme einer internationalen Untersuchung (unter Einbeziehung der EU, der Vereinten Nationen, des Europarates, ihrer Verbündeten und der OVCW) und unterstreicht seine Entschlossenheit, zu einer derartigen Untersuchung beizutragen; fordert die OVCW auf, eine gründliche Untersuchung der Verstöße gegen Russlands internationale Verpflichtungen im Bereich der chemischen Waffen vorzunehmen; fordert die russischen Staatsorgane auf, uneingeschränkt mit der OVCW zusammenzuarbeiten, damit eine unparteiische internationale Untersuchung sichergestellt ist und die Urheber des an Alexei Nawalny begangenen Verbrechens zur Rechenschaft gezogen werden;

6.  fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf, auf seiner Tagung am 21. September 2020 eine aktive Haltung in dieser Angelegenheit einzunehmen; fordert, dass die EU möglichst rasch eine Liste ambitionierter restriktiver Maßnahmen gegen Russland aufstellt und ihre bestehenden Sanktionen gegen Russland verstärkt; drängt auf den Einsatz solcher Sanktionsmechanismen, die die Einziehung und das Einfrieren europäischer Vermögenswerte korrupter Personen gemäß den Erkenntnissen des „Fonds zur Korruptionsbekämpfung“ von Alexei Nawalny ermöglichen würden;

7.  fordert die russischen Staatsorgane auf, die gegen ihre politischen Gegner angewandte Drangsalierung, Einschüchterung, Gewalt und Unterdrückung einzustellen, indem sie dem vorherrschenden Klima der Straflosigkeit ein Ende setzen, die bereits viele Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Oppositionspolitiker das Leben gekostet hat; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass diese Personen in der Lage sind, ihre legitime und nützliche Tätigkeit ohne Beeinträchtigung und ohne Angst um ihr Leben oder das ihrer Familienmitglieder und Freunde auszuüben;

8.  fordert die EU auf, Russland fortwährend anzuhalten, sämtliche Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, die nicht mit internationalen Standards vereinbar sind, auch die unrechtmäßig verabschiedeten jüngsten Änderungen der russischen Verfassung und seinen Rechtsrahmen für Wahlen und die Rechtsvorschriften über ausländische Agenten und unerwünschte Organisationen, damit Pluralismus sowie freie und faire Wahlen ermöglicht und gleiche Ausgangsbedingungen für die Kandidaten der Opposition geschaffen werden;

9.  bekundet seine Solidarität mit den demokratischen Kräften in Russland, die sich für eine offene und freie Gesellschaft einsetzen, sowie seine Unterstützung für alle Personen und Organisationen, die Ziel von Angriffen und Repressionen sind;

10.  unterstreicht die Pflicht der Russischen Föderation als Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Völkerrecht sowie die einschlägigen Vereinbarungen und Übereinkommen zu achten und ihren internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, einschließlich der Zusammenarbeit mit der OVCW bei der Untersuchung von Verstößen gegen das Chemiewaffenübereinkommen;

11.  fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, die von der internationalen Gemeinschaft aufgeworfenen Fragen umgehend anzugehen und der OVCW ihr Nowitschok-Programm unverzüglich, uneingeschränkt und vollständig offenzulegen;

12.  betont, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarats und der OSZE dazu verpflichtet hat, die Grundfreiheiten, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind;

13.  fordert den VP/HR und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dafür zu sorgen, dass alle Fälle politischer Verfolgung im Rahmen der Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland angesprochen werden, sobald diese Konsultationen wieder aufgenommen werden, und dass die Vertreter Russlands bei diesen Konsultationen förmlich aufgefordert werden, sich zu jedem Fall zu äußern; fordert den Präsidenten des Rates, die Präsidentin der Kommission und den VP/HR auf, diese Fälle auch künftig genau zu verfolgen, sie in unterschiedlichen Foren und Treffen mit der russischen Seite zur Sprache zu bringen und dem Parlament über den Austausch mit den russischen Staatsorganen zu berichten;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Standpunkte gegenüber Russland untereinander zu koordinieren und in bilateralen und multilateralen Foren mit den russischen Staatsorganen mit einer Stimme zu sprechen;

15.  bekräftigt, dass es äußerst dringlich ist, eine gründliche und strategische Neubewertung der Beziehungen der EU zu Russland vorzunehmen, die folgende Grundsätze beinhalten würde:

   a) Aufforderung an den HR/VP, die Politik der EU gegenüber Russland sowie die fünf Grundsätze der EU für die Beziehungen zu Russland auf den Prüfstand zu stellen und eine neue umfassende Strategie auszuarbeiten, die von weiteren Entwicklungen im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte durch die russische Führung und die russischen Staatsorgane abhängen wird;
   b) Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Russland weiterhin in internationalen Foren (wie den G7 und anderen Formaten) zu isolieren und die Zusammenarbeit der EU mit Russland über verschiedene außenpolitische Plattformen kritisch zu überprüfen;
   c) Aufforderung an den Rat, die Billigung des vom Magnitsky Act inspirierten Mechanismus der EU für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte und seiner Anwendung in naher Zukunft, wozu eine Liste von Einzelpersonen gehören wird und womöglich auch gegen das russische Regime gerichtete sektorale Sanktionen gehören könnten, vorrangig zu behandeln;
   d) in Anbetracht des Falls Alexei Nawalny Bekräftigung seines früheren Standpunkts, das Projekt Nord Stream 2 zu stoppen;
   e) Aufforderung an den Rat, eine EU-Strategie anzunehmen, um russische Dissidenten, nichtstaatliche Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie unabhängige Medien bzw. Berichterstatter zu unterstützen, wobei er uneingeschränkt auf Mechanismen für Menschenrechtsverteidiger zurückgreifen, zusätzliche Möglichkeiten für junge Russen, in der EU zu studieren, schaffen und die Gründung einer russischen Exiluniversität in einem der Mitgliedstaaten unterstützen soll;
   f) Aufforderung an den Rat, sofort mit den Vorbereitungen zu beginnen und eine EU-Strategie für künftige Beziehungen zu einem demokratischen Russland anzunehmen, die auch ein breites Angebot an Anreizen und Bedingungen für die Stärkung von Tendenzen hin zu Freiheit und Demokratie im Inland enthält;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.


Lage auf den Philippinen, insbesondere der Fall Maria Ressa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur Lage auf den Philippinen, insbesondere zum Fall Maria Ressa (2020/2782(RSP))
P9_TA(2020)0233RC-B9-0290/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage auf den Philippinen, insbesondere seine Entschließungen vom 15. September 2016(1), vom 16. März 2017(2) und vom 19. April 2018(3),

–  unter Hinweis auf die am 12. Mai 1964 aufgenommenen diplomatischen Beziehungen zwischen den Philippinen und der EU (damals der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)),

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits,

–  unter Hinweis auf den Status der Philippinen als Gründungsmitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage vom 10. Februar 2020 zur Bewertung der Lage auf den Philippinen im Zeitraum 2018/2019 im Rahmen der EU-Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) (SWD(2020)0024),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 16. Juni 2020 zur Verurteilung von Maria Ressa und Reynaldo Santos,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten,

–  unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 11. Juli 2019 verabschiedete Resolution zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf den Philippinen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 30. Juni 2020 zur Menschenrechtslage auf den Philippinen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf das Gesetz der Republik der Philippinen Nr.11479 vom 3. Juli 2020, auch bekannt als Antiterrorgesetz,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Philippinen und die EU seit langem diplomatische, wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen pflegen; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Philippinen durch die Ratifizierung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit ihr gemeinsames Engagement für die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie für den Frieden und die Sicherheit in der Region bekräftigt haben;

B.  in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 30. Juni 2020 in Bezug auf die Lage der Menschenrechte auf den Philippinen feststellte, dass die Tötungen im Zusammenhang mit der Kampagne der Regierung zur Drogenbekämpfung „weit verbreitet und systematisch“ stattfanden und dass nach Regierungsangaben mindestens 8 663 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass die tatsächliche Anzahl Schätzungen zufolge bis zu dreimal so hoch ist; in der Erwägung, dass Präsident Duterte die Polizei ausdrücklich zu außergerichtlichen Hinrichtungen ermutigt und ihr Immunität versprochen hat und dass Polizeibeamte, die sich an diesen Taten beteiligt haben, befördert wurden; in der Erwägung, dass Präsident Duterte geschworen hat, seine Kampagne zur Drogenbekämpfung bis zum Ende seiner aktuellen Amtszeit als Präsident im Jahr 2022 fortzusetzen; in der Erwägung, dass die meisten Opfer aus armen und marginalisierten Gemeinschaften stammen;

C.  in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft immer weniger Handlungsspielraum hat; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten systematisch bedroht, belästigt und eingeschüchtert werden und Gewalt ausgesetzt sind, weil sie mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen und andere Menschenrechtsverletzungen in dem Land aufdecken wollen; in der Erwägung, dass dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zufolge das Eintreten für Menschenrechte regelmäßig mit Aufstand gleichgesetzt wird; in der Erwägung, dass dem OHCHR zufolge zwischen Januar 2015 und Dezember 2019 mindestens 208 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Gewerkschafter, darunter 30 Frauen, getötet wurden;

D.  in der Erwägung, dass Maria Ressa, eine philippinische Journalistin sowie Mitbegründerin und Geschäftsführerin der Nachrichtenwebsite Rappler, seit langem als Zielscheibe für ihre Kritik am „Krieg gegen Drogen“ der Regierung und für die kritische Berichterstattung von Rappler über außergerichtliche Tötungen ins Visier genommen wird; in der Erwägung, dass Maria Ressa und Reynaldo Santos Jr., ein Rechercheur bei Rappler, wegen „Cyberverleumdung“ angeklagt und am 15. Juni 2020 von einem regionalen Gericht in Manila zu einer unbestimmten Haftstrafe mit der Möglichkeit von bis zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt wurden; in der Erwägung, dass sich Maria Ressa und Rappler mit mindestens sechs weiteren Anklagepunkten konfrontiert sehen;

E.  in der Erwägung, dass der philippinische Kongress Anfang Juli 2020 dafür gestimmt hat, die Erneuerung der Rundfunklizenz von ABS-CBN, der größten Rundfunkanstalt des Landes, abzulehnen; in der Erwägung, dass die Weigerung von Präsident Duterte, die Senderechte zu verlängern, als Vergeltungsmaßnahme für die Berichterstattung der Medien über die Kampagne zur Drogenbekämpfung und schwere Menschenrechtsverletzungen erachtet wird;

F.  in der Erwägung, dass Senatorin Leila de Lima, eine der wichtigsten Gegnerinnen der Kampagne zur Drogenbekämpfung von Präsident Duterte, am 19. September 2016 ihres Amtes als Vorsitzende des Senatsausschusses für Justiz und Menschenrechte enthoben wurde und sich seit ihrer Festnahme am 24. Februar 2017 in Untersuchungshaft befindet; in der Erwägung, dass ernsthafte Bedenken bestehen, dass die Straftaten, die Senatorin De Lima zur Last gelegt werden, erfunden und die Anschuldigungen politisch motiviert sind;

G.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Global Witness im Jahr 2019 mindestens 43 Landrechtsverteidiger getötet wurden; in der Erwägung, dass es sich bei den meisten von ihnen um Gemeindevorsteher und aktive Mitwirkende bei Kampagnen gegen Bergbauprojekte und Agrarunternehmen handelte;

H.  in der Erwägung, dass die indigene Bevölkerung auf den Philippinen 10–20 % der gesamten Bevölkerung ausmacht; in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker die Philippinen im Jahr 2018 zu den Ländern erklärte, in denen indigene Menschenrechtsverteidiger weltweit am häufigsten kriminalisiert und angegriffen werden; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen davor gewarnt haben, dass die Militarisierung indigener Gebiete und Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit zunehmen und dass diese Entwicklungen eng mit Geschäftsinteressen verknüpft sind; in der Erwägung, dass der anhaltende Mangel an Sicherheit und wirtschaftlicher Entwicklung auf der Insel Mindanao sowie die gemeldeten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die mangelnden Fortschritte bei der Übergangsjustiz und der Aussöhnung nach wie vor Anlass zu ernster Sorge geben;

I.  in der Erwägung, dass Zara Alvarez, eine juristische Mitarbeiterin der Menschenrechtsgruppe Karapatan, am 17. August 2020 erschossen wurde; in der Erwägung, dass Alvarez wiederholt Drohungen erhalten hatte, wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte schikaniert wurde und das 13. Mitglied ihrer Organisation war, das seit Mitte 2016 getötet wurde; in der Erwägung, dass Randall Echanis, Friedensstifter, Landrechtsverteidger und Mitglied von Karapatan, am 10. August 2020 gefoltert und getötet wurde; in der Erwägung, dass nach Angaben des OHCHR sowohl Echanis als auch Alvarez wiederholt als Terroristen bzw. Kommunisten diffamiert wurden und ihre Namen auf der mindestens 600 Namen umfassenden Liste von Personen standen, die das philippinische Justizministerium im Jahr 2018 von einem Gericht zu „Terroristen“ erklären ließ;

J.  in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatter des OHCHR und der Vereinten Nationen Bedenken hinsichtlich eines augenscheinlichen „Musters der Einschüchterung“ unabhängiger Nachrichtenquellen geäußert haben; in der Erwägung, dass die Philippinen im Jahr 2020 in der jährlich von Reporter ohne Grenzen veröffentlichten Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 136 von 180 Ländern rangierten; in der Erwägung, dass 16 Journalisten ermordet worden sind, seit Duterte an der Macht ist;

K.  in der Erwägung, dass sich die Philippinen im März 2018 aus dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zurückgezogen haben, nachdem der IStGH mit der „vorläufigen Prüfung“ der Beschwerde gegen Duterte im Zusammenhang mit der hohen Zahl von Tötungen im Zuge der Kampagne zur Drogenbekämpfung begonnen hatte;

L.  in der Erwägung, dass das Abgeordnetenhaus der Philippinen 2017 ein Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe gebilligt hat; in der Erwägung, dass dieses Gesetz der vorherigen Zustimmung des Senats bedarf, bevor Präsident Duterte, der aktiv für seine Reaktivierung eintritt, es in Kraft setzen kann; in der Erwägung, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe einen klaren Verstoß gegen das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) darstellen würde, dessen Vertragspartei die Philippinen sind;

M.  in der Erwägung, dass die philippinischen Behörden am 3. Juli 2020 das neue Antiterrorgesetz angenommen haben; in der Erwägung, dass durch das Gesetz nach Ansicht lokaler Gruppen der Zivilgesellschaft die Garantien zum Schutz der Menschenrechte in alarmierendem Maße geschwächt werden, die Definition von Terrorismus ausgedehnt und die Haftdauer ohne Haftbefehl von 3 auf 14 Tage verlängert wird, wodurch wichtige Unterscheidungen zwischen Kritik, Kriminalität und Terrorismus verwischt werden, was Fragen der Rechtmäßigkeit aufwirft und die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen weiter erhöht;

N.  in der Erwägung, dass sich Präsident Duterte wiederholt in sexistischer und frauenfeindlicher Weise geäußert und verhalten hat; in der Erwägung, dass lokalen nichtstaatlichen Organisationen zufolge die Zahl der Fälle von Gewalt und sexuellem Missbrauch gegen Frauen, einschließlich weiblicher Menschenrechtsverfechter, während der Amtszeit Dutertes zugenommen hat; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverfechterinnen erniedrigenden und sexuell aufgeladenen Kommentaren, Vergewaltigungsdrohungen und Angriffen ausgesetzt sind;

O.  in der Erwägung, dass die Philippinen dem Bericht des Internationalen Gewerkschaftsbunds (IGB) von 2020 zufolge zu den zehn gefährlichsten Ländern der Welt für Arbeitnehmer gehören; in der Erwägung, dass sich die philippinische Gewerkschaftsbewegung über die Unterdrückung der Arbeitnehmerrechte beschwert hat, unter anderem durch die Diffamierung als Terroristen bzw. Kommunisten, Verschleppungen und die Ermordung von Gewerkschaftsführern und Gewerkschaftern;

P.  in der Erwägung, dass die LGBTQI-Gemeinschaft ständig Schikanen ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass Präsident Duterte wiederholt auf die sexuelle Orientierung politischer Gegner angespielt hat, um sie zu diffamieren, und im Mai 2019 öffentlich Erklärungen abgegeben hat, in denen er Homosexualität als Krankheit bezeichnete; in der Erwägung, dass die Polizei im Juni 2020 gegen eine LGBTQI-Pride-Veranstaltung vorging und Berichten zufolge 20 Personen festnahm;

Q.  in der Erwägung, dass auf den Philippinen schätzungsweise 60 000 bis 100 000 Kinder in Prostitutionsringen stecken; in der Erwägung, dass eine unbestimmte Zahl von Kindern gezwungen ist, unter ausbeuterischen Arbeitsbedingungen zu arbeiten; in der Erwägung, dass UNICEF große Besorgnis über die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters geäußert hat;

R.  in der Erwägung, dass die Philippinen im Jahr 2019 in der jährlich von Transparency International veröffentlichten Rangliste zur Korruption auf Platz 113 von 180 Ländern rangierten;

S.  in der Erwägung, dass die Philippinen seit dem 25. Dezember 2014 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS+) verbesserte Handelspräferenzen genießen; in der Erwägung, dass dieser Status von der Ratifizierung und Umsetzung von 27 internationalen Übereinkommen über Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung abhängt; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 25 % aller philippinischen Ausfuhren in die EU (fast 2 Mrd. EUR) im Rahmen dieser Regelung bevorzugt behandelt wurden; in der Erwägung, dass die EU trotz erheblicher Rückschritte bei der Menschenrechtsbilanz des Landes bislang nicht den Mechanismus ausgelöst hat, der zur Aussetzung dieser Handelsvorteile führen könnte;

1.  bringt seine tiefe Besorgnis über die sich rasch verschlechternde Menschenrechtslage auf den Philippinen unter Präsident Duterte zum Ausdruck; nimmt die Veröffentlichung des Berichts der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom Juni 2020 zur Kenntnis und fordert die Regierung der Philippinen auf, alle darin aufgeführten Empfehlungen anzunehmen und umzusetzen;

2.  verurteilt aufs Schärfste die tausenden außergerichtlichen Tötungen und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Drogenkrieg“; fordert die Regierung der Philippinen auf, jeglicher Gewalt gegen mutmaßliche Drogenstraftäter unverzüglich ein Ende zu setzen und private und staatlich unterstützte paramilitärische Gruppen aufzulösen; besteht darauf, dass der Kampf gegen illegale Drogen unter uneingeschränkter Einhaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens im Einklang mit nationalem Recht und dem Völkerrecht und unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit geführt werden muss;

3.  verurteilt alle Drohungen, Schikanen, Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Gewalt gegen diejenigen, die mutmaßliche außergerichtliche Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen im Land aufdecken wollen, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, Gewerkschaftern und Journalisten; verurteilt den Missbrauch des Rechts und der Justiz als Mittel, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen;

4.  fordert die philippinischen Behörden auf, unverzüglich unparteiische, transparente, unabhängige und aussagekräftige Untersuchungen aller außergerichtlichen Tötungen, einschließlich des Todes von Jory Porquia, Randall „Randy“ Echanis und Zara Alvarez, sowie anderer mutmaßlicher Gesetzesüberschreitungen durchzuführen;

5.  ist beunruhigt über das sich verschlechternde Niveau der Pressefreiheit auf den Philippinen; verurteilt alle Drohungen, Schikanen, Einschüchterungen, unfairen Strafverfolgungen und Gewalt gegen Journalisten, einschließlich des Falls Maria Ressa; fordert, alle politisch motivierten Anklagen gegen sie und ihre Kollegen fallen zu lassen; erinnert daran, dass die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung grundlegende Elemente der Demokratie sind; fordert die philippinischen Behörden auf, die Rundfunklizenz der wichtigsten Unternehmensgruppe im Bereich der audiovisuellen Medien, ABS-CBN, zu erneuern; fordert die EU-Delegation und die Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in Manila auf, die Verfahren gegen Maria Ressa und Reynaldo Santos Jr. genau zu beobachten und alle erforderliche Unterstützung zu leisten;

6.  bekräftigt seine Forderung an die philippinischen Behörden, alle politisch motivierten Anklagen gegen Senatorin Leila de Lima fallen zu lassen, sie bis zum Prozess freizulassen, ihr die Ausübung der ihr als gewählte Vertreterin zustehenden Rechte und Pflichten zu ermöglichen und ihr während der Haft angemessene Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu gewähren; fordert die EU auf, ihren Fall weiterhin aufmerksam zu beobachten;

7.  bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für alle Menschenrechts- und Umweltverteidiger auf den Philippinen und für ihre Tätigkeit; fordert die EU-Delegation und die Vertretungen der Mitgliedstaaten im Land auf, bei ihren Kontakten mit den philippinischen Behörden die Zivilgesellschaft stärker zu unterstützen, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um ihre Unterstützung für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Umweltaktivisten auszuweiten, und erforderlichenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu ermöglichen und vorübergehenden Schutz in den EU-Mitgliedstaaten zu gewähren;

8.  fordert die philippinischen Behörden nachdrücklich auf anzuerkennen, dass Menschenrechtsverfechter eine legitime Rolle bei der Sicherung von Frieden, Gerechtigkeit und Demokratie spielen; fordert die philippinischen Behörden auf, unter allen Umständen die physische und psychische Unversehrtheit aller Menschenrechtsverfechter und Journalisten im Land zu garantieren und sicherzustellen, dass sie ihre Arbeit in einem günstigen Umfeld und ohne Angst vor Repressalien ausüben können; begrüßt die einstimmige Annahme des Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern durch das Abgeordnetenhaus der Philippinen und fordert den Senat und den Präsidenten auf, es umgehend umzusetzen;

9.  bringt seine ernsthafte Besorgnis über die kürzliche Verabschiedung des Antiterrorismusgesetzes zum Ausdruck und erinnert daran, dass unter keinen Umständen Interessenvertretung, Protest, Dissens, Streiks von Arbeitnehmern und andere ähnliche Formen der Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte als terroristische Akte betrachtet werden können;

10.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Annahme einer Resolution auf der laufenden 45. Tagung des UN-Menschenrechtsrats zu unterstützen, um eine unabhängige internationale Untersuchung der seit 2016 auf den Philippinen begangenen Menschenrechtsverletzungen in die Wege zu leiten;

11.  bedauert zutiefst die Entscheidung der Regierung der Philippinen, sich aus dem Römischen Statut zurückzuziehen; fordert die Regierung auf, diese Entscheidung aufzuheben; legt dem IStGH nahe, seine Ermittlungen zu den mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Hinrichtungen im „Krieg gegen Drogen“ fortzuführen; fordert die Regierung der Philippinen auf, die Anklagebehörde des IStGH bei seiner vorläufigen Untersuchung der Lage auf den Philippinen umfassend zu unterstützen;

12.  fordert die philippinischen Behörden erneut auf, die laufenden Verfahren zur Wiedereinführung der Todesstrafe umgehend einzustellen; weist darauf hin, dass die Todesstrafe nach Auffassung der EU eine grausame und unmenschliche Strafe ist, die potenzielle Täter nicht davon abhält, eine Straftat zu begehen;

13.  fordert die Philippinen mit Nachdruck auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und in diesem Sinne die Menschenrechte der indigenen Völker zu schützen, auch in bewaffneten Konflikten; fordert die Regierung auf, die Rechte dieser Völker zu wahren, sie handlungsfähig zu machen und wirksame Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu ergreifen;

14.  verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen und weist darauf hin, dass derlei Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und der Würde von Frauen und Mädchen darstellt; verurteilt die wiederholten frauenfeindlichen Äußerungen Präsident Dutertes auf das Schärfste; fordert den Präsidenten auf, Frauen respektvoll zu behandeln und nicht zur Gewalt gegen Frauen aufzurufen;

15.  verurteilt alle Formen von Gewalt gegen LGBTQI-Personen und weist darauf hin, dass derlei Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und der Würde von Personen darstellt; verurteilt die herabwürdigenden und sexistischen Äußerungen Präsident Dutertes über Personen, die sich als Mitglieder der LGBTQI-Gemeinschaft identifizieren, auf das Schärfste;

16.  ist besorgt angesichts der zunehmenden Korruption unter der derzeitigen philippinischen Regierung; fordert die philippinischen Behörden auf, verstärkt darauf hinzuwirken, dass wirkungsvoll gegen Korruption vorgegangen wird; betont, dass in diesem Zusammenhang unbedingt die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geachtet werden müssen;

17.  erinnert daran, dass die von den Regierungen als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen Maßnahmen die Menschenrechte der Bürger schützen und nicht untergraben sollten; betont, dass diese Maßnahmen im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen und nationalen Gesetzen stehen, notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und nur so lange beibehalten werden sollten, wie sie unbedingt erforderlich sind, und nicht als Vorwand für die Einschränkung des demokratischen und zivilen Raums, der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit dienen dürfen;

18.  ist entsetzt über die Praxis des Menschenhandels, der militärischen Rekrutierung von Kindern und ihrer Verwendung in Konflikten im Land und fordert die philippinische Regierung nachdrücklich auf, solchen Praktiken Einhalt zu gebieten; fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen zum Schutz aller Kinder vor Missbrauch und zur Wahrung ihrer Rechte, einschließlich des Rechts indigener Kinder auf Bildung, zu verstärken; lehnt jeden Vorschlag zur weiteren Senkung des Strafmündigkeitsalters entschieden ab;

19.  prangert die Drohungen, Einschüchterungen und persönlichen Angriffe an, die sich gegen Mandatsträger von UN-Sonderverfahren richten; fordert die philippinischen Behörden nachdrücklich auf, mit dem OHCHR und allen UN-Menschenrechtsmechanismen zusammenzuarbeiten, unter anderem durch die Erleichterung von Besuchen des Landes und den Verzicht auf Einschüchterungs- und Vergeltungsmaßnahmen gegen sie;

20.  fordert die Europäische Kommission angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen in dem Land auf, unverzüglich das Verfahren einzuleiten, das zur vorübergehenden Rücknahme der APS+-Präferenzen führen könnte, da es keine wesentlichen Verbesserungen gibt und die philippinischen Staatsorgane keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigen;

21.  fordert die philippinischen Staatsorgane auf, die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) zu unterstützen und für wirksame Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte bei Investitions-, Entwicklungs- und Geschäftsprojekten zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf den Erwerb großer Agrarunternehmen, die mineralgewinnende Industrie, Infrastrukturprojekte und die Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Sicherheitssektors; fordert die Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben oder in der EU tätig sind, auf, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und sowohl die internationalen als auch die nationalen Menschenrechtsnormen strikt einzuhalten und einen sorgfältigen und umfassenden Due-Diligence-Prozess in Bezug auf all ihre Geschäftstätigkeiten und Beziehungen innerhalb des Landes durchzuführen;

22.  fordert den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission auf, die Lage auf den Philippinen genau zu beobachten und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Kongress der Philippinen, den Regierungen der Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) zu übermitteln.

(1) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 123.
(2) ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 113.
(3) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 104.


Der Fall Dr. Denis Mukwege in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)
PDF 136kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Fall Dr. Denis Mukwege in der Demokratischen Republik Kongo (2020/2783(RSP))
P9_TA(2020)0234RC-B9-0287/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere jene vom 18. Januar 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters (HR/VP) im Namen der EU vom 20. Mai 2020 zur Sicherheitslage in Ituri,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution 2528 vom 25. Juni 2020 über die Demokratische Republik Kongo und die Resolution 2463 vom 29. März 2019 über die Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (Monusco),

–  unter Hinweis auf die in der Resolution 2528 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthaltenen Maßnahmen, mit denen eine Reihe von Sanktionen, etwa ein Waffenembargo gegen bewaffnete Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, ein Ausreiseverbot für Personen und das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, bis Juli 2021 verlängert wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom August 2010 über die Bestandsaufnahme, in dem schwerste Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts dokumentiert werden, die zwischen März 1993 und Juni 2003 im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo begangen wurden,

–  unter Hinweis auf die Verleihung des Sacharow-Preises für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments an Dr. Denis Mukwege im Jahr 2014,

–  unter Hinweis auf die Verleihung des Friedensnobelpreises an Dr. Denis Mukwege im Jahr 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 28. August 2020,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des HR/VP, Josep Borrell, und der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Pramila Patten, vom 18. Juni 2020 zum Internationalen Tag für die Beseitigung sexueller Gewalt in Konflikten,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(2),

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die am 27. Juni 1981 verabschiedet wurde und am 21. Oktober 1986 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, die am 31. Oktober 2000 einstimmig angenommen wurde;

–  unter Hinweis auf die am 18. Februar 2006 verabschiedete Verfassung der Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor Gewalt, Übergriffe, Tötungen und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen ereignen, die von einheimischen und ausländischen bewaffneten Gruppen, insbesondere im Osten des Landes, begangen werden; in der Erwägung, dass sich diese Angriffe in den vergangenen Wochen vervielfacht haben, insbesondere an der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu;

B.  in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege, ein renommierter Gynäkologe aus der Demokratischen Republik Kongo, den größten Teil seines Lebens dem Kampf gegen den Einsatz sexueller Gewalt als Waffe in Kriegen und bewaffneten Konflikten gewidmet hat; in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege 1999 das Panzi-Krankenhaus in Bukavu gegründet hat, um Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu behandeln; in der Erwägung, dass von der Gründung des Panzi-Krankenhauses bis August 2018 fast 55 000 Überlebende dort behandelt wurden;

C.  in der Erwägung, dass sich Dr. Denis Mukwege seit Langem offen für die Verteidigung der Menschenrechte, die Notwendigkeit der Rechenschaftspflicht und die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsberichts der Vereinten Nationen, in dem zwischen 1993 und 2003 die Menschenrechtsverletzungen in der Region dokumentiert wurden, ausspricht; in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege im Oktober 2012 nur knapp einem Mordversuch entkam, als Bewaffnete in Zivilkleidung sein Haus in Bukavu überfielen und dabei sein Leibwächter ums Leben kam;

D.  in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege immer wieder ernstzunehmende Drohungen erhält, darunter Todesdrohungen gegen ihn selbst, seine Familie und das medizinische Personal im Panzi-Krankenhaus; in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten als Reaktion auf die wiederholten Forderungen von Dr. Denis Mukwege im Juli 2020, der Straffreiheit für Sexualstraftäter und Massaker in Kipupu, Sange und der Provinz Ituri ein Ende zu setzen, die Zahl dieser Drohungen zugenommen hat;

E.  in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege 2018 mit dem Friedensnobelpreis und 2014 mit dem Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments für geistige Freiheit ausgezeichnet wurde, weil er sein Leben der Pflege von Opfern sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo gewidmet hat; in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege als Sacharow-Preisträger Anspruch auf uneingeschränkte Unterstützung durch das Europäische Parlament hat; in der Erwägung, dass Dr. Denis Mukwege durch seine Errungenschaften und internationalen Auszeichnungen zu einer prominenten öffentlichen Persönlichkeit und zu einer internationalen Symbolfigur geworden ist, was einen besonderen Schutz vor Drohungen rechtfertigt;

F.  in der Erwägung, dass der Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Félix Tshisekedi, im August 2020 die Todesdrohungen verurteilt und zugesagt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um für die Sicherheit von Dr. Denis Mukwege zu sorgen;

G.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen Dr. Denis Mukwege und das Panzi-Krankenhaus unter den Schutz der Monusco gestellt haben; in der Erwägung, dass dieser Schutz im Mai 2020 entzogen, jedoch nach einem Sturm internationaler Entrüstung über die Gefährdung der Sicherheit von Dr. Denis Mukwege, wozu auch Aufforderungen des Europäischen Parlaments gehörten, am 9. September 2020 wiederhergestellt wurde; in der Erwägung, dass der langfristige Schutz von Dr. Denis Mukwege nach wie vor nicht gesichert ist, aber sichergestellt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass Demonstranten durch die Straßen von Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, gezogen sind, um ihre Unterstützung für Dr. Denis Mukwege zu bekunden und seinen Schutz zu fordern;

I.  in der Erwägung, dass bewaffnete Männer am 12. März 2017 die Schwedin Zaida Catalán und den Amerikaner Michael Sharp, beide Ermittler der Vereinten Nationen, die dabei waren, Menschenrechtsverletzungen in der zentral gelegenen Provinz Kasaï der Demokratischen Republik Kongo zu dokumentieren, umbrachten;

J.  in der Erwägung, dass mehrere Menschenrechtsverfechter und Mitglieder der Bürgerbewegung „Kampf für Veränderung“ (Lutte pour le Changement, LUCHA) am 22. Juli 2020 in Kalehe (Provinz Süd-Kivu) willkürlich festgenommen wurden, weil sie angeprangert hatten, dass die Straßenbeleuchtung, mit der die Sicherheit verbessert werden sollte, gestohlen worden war; in der Erwägung, dass Lucien Byamungu Munganga, ein Menschenrechtsverfechter und Mitglied der LUCHA, in Kalehe willkürlich festgenommen wurde, während er friedlich für die Freilassung der Festgenommenen demonstrierte, und dass er derzeit im Zentralgefängnis von Kalehe inhaftiert ist; in der Erwägung, dass Sorge über den Verbleib des Menschenrechtsverfechters Josué Aruna – Provinzpräsident der „Société Civile Environnementale et Agro-Rurale du Congo“ in Bukavu – geäußert wurde;

K.  in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo seit März 2018 zu den Unterzeichnerstaaten des Maputo-Protokolls gehört;

L.  in der Erwägung, dass am 3. September 2020 gegen 20 Soldaten und Polizeibeamte der Demokratischen Republik Kongo wegen Vergewaltigungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo Haftstrafen von 5 bis 20 Jahren verhängt wurden;

M.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 12. August 2020, der HR/VP am 20. August 2020, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 28. August 2020 sowie eine Reihe nationaler und internationaler Institutionen und Organisationen zu einer Reihe weiterer Anlässe die Staatsorgane der Demokratischen Republik Kongo öffentlich aufgefordert haben, wegen der andauernden Drohungen gegen Dr. Denis Mukwege strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen und wieder Friedenstruppen der Vereinten Nationen zu seinem Schutz abzustellen;

N.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen ihre Entschlossenheit bekundet haben, ihre Partner in der Demokratischen Republik Kongo weiter zu schulen, um eine dauerhafte und langfristige Lösung für seinen Schutz zu ermöglichen;

1.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Dr. Denis Mukwege in höchster Gefahr ist; verurteilt die Todesdrohungen gegen ihn, seine Familie und seine Mitarbeiter; bekundet seine uneingeschränkte Solidarität und Unterstützung für Dr. Denis Mukwege;

2.  würdigt den Mut und das lebenslange Engagement von Dr. Denis Mukwege im Kampf gegen den Einsatz sexueller Gewalt als Waffe in Kriegen und bewaffneten Konflikten; erachtet es als sehr wichtig, dass Dr. Denis Mukwege seit mehreren Jahrzehnten die in der Demokratischen Republik Kongo begangenen Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße in der Öffentlichkeit anprangert;

3.  begrüßt, dass die Vereinten Nationen beschlossen haben, Dr. Denis Mukwege wieder unter den Schutz der Monusco zu stellen; bekräftigt, dass der Schutz seiner Person von größter Bedeutung und Dringlichkeit ist; fordert die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, dauerhaft und ununterbrochen für seinen Schutz zu sorgen, insbesondere angesichts der gegen ihn gerichteten ernstzunehmenden Todesdrohungen;

4.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, den Zusagen von Präsident Félix Tshisekedi Taten folgen zu lassen und umgehend eine umfassende Untersuchung der Drohungen einzuleiten, die Dr. Denis Mukwege über die sozialen Medien, durch Telefonanrufe und mittels direkt an ihn adressierter Botschaften erhalten hat und die sich nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen seine Familie und das Personal des Panzi-Krankenhauses richten;

5.  betont, dass der Sacharow-Preis für geistige Freiheit nicht nur eine Auszeichnung ist, sondern eine verbindliche Zusage der Mitglieder des Europäischen Parlaments verkörpert, die Menschenrechte gemeinsam mit den Trägern des Sacharow-Preises zu fördern und mit allen geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die Preisträger ungehindert und sicher für die Menschenrechte und Grundfreiheiten eintreten können;

6.  begrüßt, dass sich Dr. Denis Mukwege so entschlossen für die in dem Bericht 2010 der Vereinten Nationen über die Bestandsaufnahme angesprochenen Aufgaben engagiert; verurteilt, dass die internationale Gemeinschaft bei der Umsetzung der in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen keine Fortschritte erzielt hat; fordert die Staatsorgane der Demokratischen Republik Kongo auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, weitere Menschenrechtsverletzungen im Osten des Landes zu verhindern, und Schritte zu unternehmen, um Mechanismen zu schaffen, mit denen sichergestellt wird, dass Opfer künftiger Konflikte ihr Recht auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung geltend machen können;

7.  unterstützt daher die Vorschläge, in den Gerichten der Demokratischen Republik Kongo gemischte Sonderkammern einzurichten, damit die Justiz des Landes und die internationale Gemeinschaft zusammenarbeiten und Menschenrechtsverstöße strafrechtlich verfolgen können;

8.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, die Arbeit ihrer früheren Wahrheits- und Versöhnungskommission zu überprüfen; unterstützt uneingeschränkt die von Präsident Tshisekedi an seine Regierung gerichtete Forderung, einen Mechanismus der Übergangsjustiz einzurichten, in dessen Rahmen über die schwersten Verbrechen gerichtet wird, und hofft inständig, dass der Ministerrat die beiden Entwürfe von Erlassen, die seit mehreren Monaten geprüft werden, rasch annimmt;

9.  fordert die Mitgliedstaaten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf, die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs zu verlangen, dessen Aufgabe es wäre, die dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit vor 2002 weiter zu verfolgen;

10.  verurteilt in schärfster Form, dass Lucien Byamungu Munganga und andere LUCHA-Mitglieder willkürlich festgenommen wurden, und fordert, dass sie bedingungslos und unverzüglich freigelassen werden; erachtet es als sehr wichtig, Menschenrechtsverfechter wie Josué Aruna zu schützen;

11.  hält es für einen begrüßenswerten Fortschritt, dass am 3. September 2020 Soldaten wegen Vergewaltigungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo für schuldig befunden und verurteilt wurden; erachtet es als notwendig, den Kampf gegen die Straflosigkeit von Milizen und bewaffneten Kräften in dem Land zu intensivieren, um im Interesse der betroffenen Bevölkerung für Frieden und Sicherheit zu sorgen;

12.  spricht allen Menschenrechtsverfechtern in der Demokratischen Republik Kongo sein Lob aus, die trotz der Probleme, mit denen sie sich konfrontiert sehen, ihre Arbeit fortsetzen, und begrüßt, dass mehrere nationale und internationale Organisationen die Ereignisse ausdrücklich verurteilen;

13.  fordert den HR/VP, die EU-Delegation und die EU-Missionen in der Demokratischen Republik Kongo auf, ihre erkennbare Unterstützung für in Gefahr befindliche Menschenrechtsverfechter in der Demokratischen Republik Kongo zu intensivieren, indem sie zu deren Schutz mit allen verfügbaren (d. h. politischen, diplomatischen und finanziellen) Mitteln die Menschenrechtsarbeit dieser Personen und ihre wichtige Funktion im Einsatz für Stabilität und Frieden in der Region würdigen;

14.  fordert die EU auf, die Sanktionen gegen jene Personen aufrechtzuerhalten, die in der Demokratischen Republik Kongo Gewalttaten verübt und Menschenrechtsverstöße begangen haben, und fordert, dass diese Sanktionen auf die Täter ausgeweitet werden, die in dem Bericht der Vereinten Nationen über die Bestandsaufnahme namentlich genannt werden;

15.  verurteilt den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen in Konflikten und fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die darauf gerichtet sind, die Geißel sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten und Kriegen zu beseitigen, die Opfer zu schützen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass die Überlebenden Zugang zur Justiz haben, Entschädigung erhalten und ihnen Wiedergutmachung zuteilwird;

16.  begrüßt, dass durch die Ratifizierung des Maputo-Protokolls über die Rechte von Frauen Fortschritte erzielt wurden; erachtet es als sehr wichtig, dass dieses Protokoll auch in der Praxis angewandt wird;

17.  weist erneut darauf hin, dass einheimische und ausländische bewaffnete Rebellengruppen, die sich durch den Handel mit Mineralen finanzieren und um den Zugang zu diesem Wirtschaftszweig wetteifern, die Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo immer weiter fortsetzen; betont, dass Unternehmen, Einzelpersonen, staatliche und mit dem Staat in Verbindung stehende Akteure, die zu derartigen Verbrechen beitragen, vor Gericht gestellt werden müssen; begrüßt, dass im Januar 2021 in der EU die Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten in Kraft treten soll – die erste von vielen notwendigen Maßnahmen, die die internationale Gemeinschaft noch gegen dieses tief verwurzelte Problem ergreifen muss; betont, dass dringend weitere Maßnahmen in Bezug auf die verbindliche Sorgfaltspflicht und das verantwortungsvolle Handeln von in Konfliktgebieten tätigen Unternehmen getroffen werden müssen;

18.  fordert nachdrücklich, dass die Anrainerstaaten der Afrikanischen Großen Seen eine länderübergreifende Zusammenarbeit in der Region vereinbaren und eine regionale Strategie gegen Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo festlegen;

19.  bedauert, dass der Minigipfel von Goma, der ursprünglich auf Einladung der Demokratischen Republik Kongo für den 13. September 2020 anberaumt worden war und auf dem die fünf Staats- und Regierungschefs der Region der Afrikanischen Großen Seen zusammenkommen und erörtern sollten, wie der Region Frieden gebracht werden kann, auf unbestimmte Zeit vertagt worden ist; hofft inständig, dass es gelingt, so bald wie möglich einen neuen Termin für diesen Gipfel festzulegen und auf dem Gipfel die Spannungen zwischen den Anrainerstaaten abzubauen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, dem Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Norwegischen Nobelkomitee sowie dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

(1) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 52.
(2) ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.


Humanitäre Lage in Mosambik
PDF 145kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur humanitären Lage in Mosambik (2020/2784(RSP))
P9_TA(2020)0235RC-B9-0300/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die internationalen Übereinkommen und Protokolle zur Terrorismusbekämpfung,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) vom 10. September 2020 über die Lage in Mosambik(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht des OCHA vom 29. Juni 2020 über die Lage in Mosambik,

–  unter Hinweis auf die auf der 87. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen (UNWGAD) vom 1. Mai 2020 angenommene Stellungnahme zu Mosambik,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu Mosambik,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung vom 12. April 2016,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommen wurde, und auf das dazugehörige Fakultativprotokoll, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2002 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Mosambik vom 22. April 2020,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU 2019 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt: Mosambik,

–  unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm der EU für Mosambik und den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 2014–2020,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU EOM) in Mosambik über die Parlaments- und Provinzwahlen vom 15. Oktober 2019,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf den 28. politischen Dialog zwischen der EU und Mosambik vom 5. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der EU,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Mosambik und der Region der SADC,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 29. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation für Afrikanische Einheit über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus,

–  unter Hinweis auf die Grundprinzipien der SADC,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. August 2020 zu Mosambik,

–  unter Hinweis auf das Abkommen für Frieden und nationale Aussöhnung aus dem Jahr 2019,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die sogenannte Terrorgruppe Al-Shabaab, die angeblich der bewaffneten Gruppe nahesteht, die sich als „Islamischer Staat Zentralafrika“ bezeichnet, seit Oktober 2017 mehr als 500 gewalttätige Anschläge in der Provinz Cabo Delgado verübt hat, bei denen die lokale Bevölkerung terrorisiert wurde, über 1 500 Menschen ums Leben kamen, mehr als 250 000 Menschen vertrieben wurden und über 700 000 Menschen Hilfe geleistet werden musste;

B.  in der Erwägung, dass die Terroranschläge immer gewalttätiger geworden sind und zahlreiche Dörfer angegriffen wurden, wobei mehr als 1 000 Häuser verbrannt oder zerstört wurden; in der Erwägung, dass Kämpfer Berichten zufolge damit begonnen haben, Frauen und Mädchen zu entführen;

C.  in der Erwägung, dass die dschihadistischen Gruppen im August die strategische Hafenstadt Mocimboa da Praia eroberten, die ein wichtiger Hafen für die Förderung von Öl und Flüssigerdgas ist; in der Erwägung, dass die fortgesetzte Kontrolle der al-Shabaab über die Stadt auf eine zunehmende Stärke und Raffinesse der terroristischen Gruppe schließen lässt;

D.  in der Erwägung, dass die islamistischen Aufständischen zunehmend auf den illegalen Drogenhandel als Finanzierungsquelle zurückgreifen;

E.  in der Erwägung, dass Mosambik keine Geschichte islamistischer Militanz aufzuweisen hat; in der Erwägung, dass etwa 30 % der 31 Millionen Einwohner Mosambiks römisch-katholisch sind, während 18 % Muslime sind und nur zwei Provinzen – Cabo Delgado und Niassa – eine muslimische Mehrheit haben;

F.  in der Erwägung, dass die mosambikanischen Behörden mit ihren militärischen Maßnahmen den Angriffen nicht Einhalt gebieten konnten und es zulassen, dass diese humanitäre Notlage, die sich in einem alarmierenden Tempo verschlechtert hat, nicht bewältigt werden kann;

G.  in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte der mosambikanischen Regierung mit unverhältnismäßiger Gewalt reagieren und dabei zuweilen gegen internationale Menschenrechtsverpflichtungen verstoßen haben; in der Erwägung, dass der mosambikanische Präsident Filipe Nyusi zugegeben hat, dass die Behörden in Cabo Delgado „unfreiwillige Menschenrechtsverletzungen“ begangen haben; in der Erwägung, dass über Vorfälle berichtet wurde, in denen gegen die Meinungsfreiheit verstoßen wurde und Journalisten schikaniert wurden;

H.  in der Erwägung, dass die mosambikanische Armee schlecht gerüstet ist, um mit der Zunahme des Terrorismus in der Region umzugehen; in der Erwägung, dass weiterhin berechtigte Befürchtungen bestehen, dass sich die Aufstände auf die Nachbarländer ausbreiten und die Region destabilisieren werden;

I.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der von Gewalt betroffenen Menschen in Cabo Delgado Kinder sind; in der Erwägung, dass es Beschwerden über die Rekrutierung von Kindern in bewaffnete Gruppen, Entführungen und sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen gegeben hat; in der Erwägung, dass die Bevölkerung bei den Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Streitkräften häufig als Geisel genommen wird;

J.  in der Erwägung, dass Mosambik durch die von ihm ratifizierten internationalen Übereinkommen verpflichtet ist, die grundlegenden Menschenrechtsnormen einzuhalten, insbesondere in seinen Hafteinrichtungen; in der Erwägung, dass die barbarischen Aktionen, die Al-Shabaab zugeschrieben werden, nicht mit weiteren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte Mosambiks beantwortet werden sollten;

K.  in der Erwägung, dass die Agentur für die integrierte Entwicklung des Nordens, ADIN (Agência de desenvolvimento integrado do norte), im März 2020 ins Leben gerufen wurde, um die sozioökonomischen Defizite des Nordens zu beheben;

L.  in der Erwägung, dass im August 2019 ein Abkommen über Frieden und nationale Aussöhnung mit dem Ziel unterzeichnet wurde, dem Land Frieden zu bringen, die Gewalt zu beenden, die demokratische Inklusion zu verwirklichen und die Menschenrechtslage und die Lage der Bürgerrechte zu verbessern;

M.  in der Erwägung, dass sich Mosambik nach wie vor in einer sehr prekären Lage befindet und mit zahlreichen sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass Mosambik zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern gehört und auf dem Index der menschlichen Entwicklung Platz 180 von 189 belegt, wobei die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt nur 58 Jahre beträgt; in der Erwägung, dass mehr als 10 Millionen Mosambikaner in extremer Armut und Ernährungsunsicherheit leben; in der Erwägung, dass diese Situation insbesondere Frauen und schutzbedürftige Gruppen betrifft, die mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sind;

N.  in der Erwägung, dass COVID-19 die Schwächen der regionalen Wirtschaft weiter offenbart hat, was in Ermangelung eines angemessenen sozialen Schutzes dazu geführt hat, dass Millionen von Menschen in der informellen Wirtschaft beschäftigt sind, und diejenigen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, unter Hunger und Armut leiden und schutzbedürftig sind und in einigen Fällen sogar grundlegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass in Mosambik bis zum 9. September 2020 insgesamt mehr als 4 500 bestätigte COVID-19-Fälle in den 11 Provinzen des Landes und 27 Todesfälle verzeichnet wurden;

O.  in der Erwägung, dass Mosambik in den letzten Jahren verheerende klimabedingte Naturkatastrophen erlebt hat, darunter zwei schwere Wirbelstürme im Jahr 2019, die die bereits hohe Armut und Unsicherheit weiter verschärft haben; in der Erwägung, dass solche Katastrophen in Teilen des Landes zu weit verbreiteter Ernährungsunsicherheit und chronischer Unterernährung geführt haben, wobei mehr als 43 % der Kinder unter fünf Jahren unter Wachstumsstörungen leiden; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge im Jahr 2020 insgesamt 7,9 Millionen Menschen dringend humanitäre Hilfe benötigen;

P.  in der Erwägung, dass die Solidarität innerhalb Mosambiks zugenommen hat, wobei die Not der Bevölkerung in Cabo Delgado besondere Aufmerksamkeit erregt hat, was insbesondere junge Menschen in Mosambik veranlasst hat, eine nationale Solidaritätskampagne für Cabo Delgado unter dem Hashtag #CaboDelgadoTambénÉMocambique (Cabo Delgado ist auch Mosambik) einzuleiten, um das Bewusstsein für die tragische Situation in der Region zu schärfen;

Q.  in der Erwägung, dass 2010 und 2013 immense Gasreserven in Mosambik entdeckt wurden: in der Erwägung, dass sich diese Reserven auf etwa 5 000 Milliarden Kubikmeter belaufen und es sich damit um die neuntgrößte Gasreserve der Welt handelt; in der Erwägung, dass Mosambik dadurch möglicherweise zu den vier größten Herstellern von Flüssigerdgas weltweit zählt; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass in den nächsten Jahren mindestens 60 Mrd. USD in die Nutzung dieser Reserven investiert werden, die größten Investitionen, die jemals in Afrika südlich der Sahara getätigt wurden;

R.  in der Erwägung, dass europäische und alle anderen ausländischen Industrie- und Wirtschaftsinteressen in Mosambik unter Zugrundelegung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte verfolgt werden sollten; in der Erwägung, dass die Kommission derzeit verbindliche Sorgfaltspflichten prüft, um sicherzustellen, dass Investoren aus der EU und die in der mineralgewinnenden Industrie tätigen Akteure verantwortungsvoll handeln und in Ländern wie Mosambik zur lokalen Entwicklung beitragen;

S.  in der Erwägung, dass Mosambik und insbesondere die Region Cabo Delgado zwar die höchste Rate an Analphabetismus, Ungleichheit und Unterernährung von Kindern aufweist, jedoch reich an natürlichen Ressourcen und Rohstoffen ist, was Investitionen zahlreicher internationaler und europäischer Unternehmen angezogen hat, die um den Marktzugang natürlicher Ressourcen konkurrieren; in der Erwägung, dass einigen Berichten zufolge die Einnahmen aus natürlichen Ressourcen in Mosambik ungleich verteilt sind;

T.  in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) am 13. April 2020 einen sofortigen Schuldenerlass für 25 Mitgliedstaaten genehmigt hat, darunter etwa 309 Mio. USD für Mosambik im Rahmen des Catastrophe Containment and Relief Trust (CCRT) (Treuhandfonds für Katastropheneindämmung und Katastrophenhilfe), um zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beizutragen;

U.  in der Erwägung, dass die Koordinatorin für humanitäre Hilfe der Vereinten Nationen für Mosambik, Myrta Kaulard, die internationale Gemeinschaft am 4. Juni 2020 aufgefordert hat, Mosambik stärker zu unterstützen;

V.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Mosambik nach den Wirbelstürmen im Jahr 2019 200 Mio. EUR zur Belebung der Konjunktur zugesagt hat, und anschließend 110 Mio. EUR zur Unterstützung im Rahmen von COVID-19;

W.  in der Erwägung, dass die regionale Strategie der SADC zur Terrorismusbekämpfung von 2015, die im Einklang mit der globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung entwickelt wurde, Unterstützung bei der Prävention der Radikalisierung junger Menschen, der Sicherheit der Grenzen, der humanitären Hilfe und der Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus vorsieht;

X.  in der Erwägung, dass Mosambik derzeit den turnusmäßig wechselnden Vorsitz der SADC innehat; in der Erwägung, dass die regionale Organisation auf ihrem 40. Gipfeltreffen vom 17. August 2020 das Land für seine anhaltenden Bemühungen um die Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigen Anschlägen lobte und dem Land die Solidarität der SADC bekundete, zusagte, Mosambik bei der Bekämpfung des Terrorismus und der gewalttätigen Anschläge zu unterstützen, und alle terroristischen Handlungen und bewaffneten Anschläge verurteilte;

Y.  in der Erwägung, dass sich sowohl die EU-Delegation in Mosambik als auch der Rat im April 2020 ernsthaft besorgt hinsichtlich der Anschläge in Cabo Delgado und der Eskalation der Gewalt gegen Zivilisten gezeigt haben;

Z.  in der Erwägung, dass die Lage in Cabo Delgado trotz ihrer Brutalität und des schrecklichen Verlusts von Menschenleben nicht auf internationale Aufmerksamkeit stieß, was dazu führte, dass wertvolle Zeit verloren ging, um das Problem früher wirksam anzugehen;

1.  zeigt sich ernsthaft besorgt über die sich verschlechternde Sicherheitslage im Norden Mosambiks, insbesondere in der Provinz Cabo Delgado, und spricht den mehr als 1 500 Opfern der Gewalt seine Anteilnahme aus; bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung des Landes und spricht ihr seine Unterstützung aus, insbesondere den mehr als 250 000 Menschen, die aus ihrer Heimat flüchten mussten;

2.  betont, dass die derzeitigen Sicherheitsprobleme die aufgrund des hohen Maßes an Unterentwicklung, Klimaschocks und Konflikten bereits extrem fragile humanitäre Lage weiter verschärfen;

3.  fordert die mosambikanischen Behörden auf, wirksam und entschlossen gegen die islamistischen Aufstände vorzugehen und alle Bürgerinnen und Bürger von Cabo Delgado zu schützen; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Aufstände zunehmend von regionalen und internationalen terroristischen Vereinigungen unterstützt werden; weist in diesem Zusammenhang auf die bedauerlichen Ähnlichkeiten mit anderen Regionen, wie etwa der Sahelzone und dem Horn von Afrika, hin;

4.  hebt hervor, dass die Aufstände, wenn sie nicht unterbunden werden, möglicherweise zunehmen und sich auf die Nachbarländer ausbreiten und somit die regionale Stabilität gefährden werden; betont in diesem Zusammenhang, dass es einer wirksamen und nachhaltigen Strategie seitens der nationalen Regierung sowie der regionalen und internationalen Akteure bedarf;

5.  erinnert die Regierung Mosambiks an ihre Verpflichtung, alle Personen, die terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden, im Wege fairer Verfahren vor Gericht zu stellen; fordert die Regierung Mosambiks auf, unabhängige und unparteiische Ermittlungen in Bezug auf Folter und weitere schwere Verstöße, die mutmaßlich von ihren Sicherheitskräften in Cabo Delgado begangen wurden, einzuleiten; verweist darauf, dass Mosambik Vertragspartei des IPBPR, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker sowie des Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ist, die Folter und andere Formen von Misshandlung sowie willkürliche Tötungen untersagen;

6.  betont, dass die Rechte von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und all jenen, die lediglich ihre Menschenrechte wahrnehmen und ihre Meinung zu Fragen von öffentlichem Interesse äußern, geschützt werden müssen; fordert die mosambikanischen Behörden auf, unparteiische Ermittlungen in Bezug auf alle mutmaßlichen Fälle von Vandalismus gegen Nachrichtenagenturen und Einschränkungen der Redefreiheit sowie in Bezug auf Vorwürfe der Belästigung und Einschüchterung von Journalisten durchzuführen;

7.  fordert die mosambikanischen Behörden auf, die Demokratie, die Menschenrechte, eine wirksame Verwaltung auf lokaler Ebene sowie die wirksame Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit im Norden Mosambiks zu fördern; verweist darauf, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und die Wahrung demokratischer Freiheiten auch entscheidend für den Erfolg des endgültigen Abkommens über Frieden sind, das 2019 von der Mosambikanischen Befreiungsfront (Frelimo) und der nationalen mosambikanischen Widerstandsbewegung (Renamo) unterzeichnet wurde;

8.  betont, wie wichtig die Umsetzung der erforderlichen Reformen ist, um den Bedürfnissen der Bevölkerung Mosambiks angemessen Rechnung tragen und sie davor schützen zu können, der Gefahr der Radikalisierung ausgesetzt zu sein; betont insbesondere, dass für die Bevölkerung in Cabo Delgado, vor allem für die jungen Menschen, dringend Arbeitsplätze und Chancen geschaffen werden müssen; betont zudem, dass darauf hingearbeitet werden muss, einige der Ursachen des Terrorismus – wie etwa Unsicherheit, Armut, Menschenrechtsverletzungen, Ungleichheit, Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit, Schädigung der Umwelt, Korruption und Missbrauch öffentlicher Gelder sowie Straffreiheit – zu beseitigen, was erheblich zur Beseitigung von terroristischen Vereinigungen beitragen würde;

9.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei sämtlichen militärischen Interventionen in der Region die Menschenrechte geschützt, geachtet und gefördert werden; fordert die mosambikanischen Behörden auf, regionale und internationale Organisationen sowie die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gruppen zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um Plattformen für Initiativen zur Friedenskonsolidierung einzurichten, mit denen eine friedliche Zusammenarbeit, der Dialog, die Aussöhnung und ein friedliches Koexistieren sämtlicher Interessengruppen gefördert werden; bedauert den Einsatz privater Sicherheitskräfte in diesem Konflikt, durch die die monetären Kosten für das Land weiter erhöht werden und die ohne jegliche internationale Kontrolle operieren;

10.  weist mit Besorgnis auf die sich verschlechternde Lage der Binnenvertriebenen in Mosambik hin; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eng mit der SADC und ihren Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die sich verschärfende humanitäre Krise in der Region zu bewältigen und einen wirksamen Aktionsplan auszuarbeiten;

11.  fordert die mosambikanische Regierung auf, offen mit internationalen Institutionen, etwa mit den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten und unabhängige Menschenrechtsermittler und -beobachter in das Land zu lassen sowie den Bedarf der Bevölkerung von Cabo Delgado an humanitärer Hilfe angemessen zu beurteilen, um ihr die benötigte Hilfe zukommen zu lassen; ist darüber hinaus der Auffassung, dass es gilt, die Opfer der Gewalt im Rahmen eines Hilfsplans zu schützen, damit sie ihr normales Leben weiterführen können;

12.  ist der Ansicht, dass besser aufeinander abgestimmte regionale und internationale Anstrengungen vonnöten sind, um auf die unmittelbar drohende Sicherheitskrise und humanitäre Krise in Cabo Delgado zu reagieren, was auch die Notwendigkeit einschließt, grenzüberschreitende Bedrohungen wie terroristische Aufstände oder die Probleme der Nahrungsmittelsicherheit, der Binnenvertriebenen und des Schmuggels zu bekämpfen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) daher auf, der SADC und der Afrikanischen Union (AU) zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen, damit eine langfristige und friedliche Lösung erzielt werden kann;

13.  weist darauf hin, dass das Gremium der SADC für Politik, Verteidigung und sicherheitspolitische Zusammenarbeit (OPDS), das über eine multinationale Einheit für die Bewältigung schwieriger Situationen der Aufstandsbekämpfung verfügt, ein wesentlicher aktiver Akteur bei der Bewältigung dieses Konflikts sein und diesen kurzfristig unterbinden sowie die mosambikanischen Behörden langfristig zur Umsetzung weiterer Reformen zur Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit – die eine Grundvoraussetzung für Stabilität, Frieden und Entwicklung sind – ermutigen und sie dabei unterstützen sollte;

14.  weist erneut darauf hin, dass die EU bereit ist, mit Mosambik einen Dialog aufzunehmen, um wirksame Möglichkeiten der Unterstützung seitens der EU festzulegen, wobei dem komplexen, regionalen Charakter der Situation Rechnung zu tragen ist, und fordert die Regierung Mosambiks auf, sich aktiver an dem Dialog und der Zusammenarbeit mit der EU und der SADC zu beteiligen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die mosambikanische Regierung und alle Ebenen der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, um eine inklusive Lösung zu erzielen und den Bedürfnissen der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen umgehend gerecht zu werden;

15.  fordert den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) Josep Borell und die Mitgliedstaaten der EU auf, die Lage weiterhin genau zu beobachten und ihre Unterstützung für die nationalen und regionalen Behörden zu verstärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2020, beharrt jedoch darauf, dass weitere diplomatische Maßnahmen umgesetzt werden sollten, insbesondere seitens jener Mitgliedstaaten, die historische und freundschaftliche Beziehungen zu dem Land haben, um die Notwendigkeit hervorzuheben, dass in dieser Angelegenheit, unter Berücksichtigung der regionalen sicherheitspolitischen und humanitären Dimension, umgehend Maßnahmen ergriffen werden und die Regierung darauf aufmerksam zu machen, welche geopolitischen Folgen es hätte, wenn eine koordinierte regionale und internationale Reaktion ausbleibt;

16.  bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die neue Strategie der EU für Afrika, sobald sie wirksam umgesetzt worden ist, dazu beitragen wird, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika auf der Grundlage einer Partnerschaft auf Augenhöhe auf dem gesamten Kontinent zu intensivieren, und dass beide Parteien gemeinsam auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und der sozialen, Lage sowie der Sicherheits- und der Menschenrechtslage in Ländern wie Mosambik hinarbeiten werden;

17.  ist der Ansicht, dass die aktuellen Entwicklungen in Mosambik und deren sozialen und wirtschaftlichen Folgen mit der Strategie der EU für Afrika im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2021 angemessen angegangen werden; hebt hervor, dass die Bevölkerung Mosambiks, zumal sie oftmals von Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen heimgesucht wird, jede verfügbare Unterstützung und humanitäre Hilfe erhalten sollte;

18.  ist der Auffassung, dass der bevorstehende EU-Afrika-Gipfel eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, die Frage dieser humanitären Tragödie besser anzugehen sowie dafür, dass die EU ihre Unterstützung für regionale und gesamtafrikanische Organisationen verstärkt;

19.  verweist auf die Verpflichtungen in Bezug auf internationale Hilfe, die bei der internationalen Geberkonferenz in Beira vom 30. Mai und 1. Juni 2019 eingegangen wurden und bei der die Europäische Union 200 Mio. EUR zur Belebung der Konjunktur zugesagt hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen; weist darauf hin, dass eine langfristige Belebung der Konjunktur nur durch eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche Entwicklung erzielt werden kann; fordert daher, dass die EU Mosambik bei seinen Bemühungen um die Stabilisierung der Wirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des ländlichen Raums unterstützt, wobei gleichzeitig für Inklusivität und Umweltschutz gesorgt werden muss;

20.  begrüßt den CCRT des IWF als einen Schritt in die richtige Richtung, wenn es darum geht, Mosambik bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dem IWF weitere Spenden zukommen zu lassen, und fordert den IWF auf, weitere Möglichkeiten zu prüfen, um die im Rahmen des CCRT verfügbaren Mittel aufzustocken, etwa indem die bestehenden Eigenmittel verwendet werden; verweist darauf, dass Beiträge zu dem Fonds in keiner Weise als Ersatz für öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) dienen dürfen;

21.  hält es für äußerst wichtig, dass die lokale Bevölkerung, insbesondere in den ärmsten Regionen des Landes, Nutzen aus der Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen zieht; fordert die Regierung auf, die Einnahmen aus Projekten für die Ausbeutung natürlicher Ressourcen gerecht auf lokale Entwicklungsprojekte aufzuteilen und dabei hohe ökologische und soziale Standards einzuhalten;

22.  verweist darauf, dass die Bevölkerung Mosambiks, sowohl jene christlichen Glaubens als auch jene islamischen Glaubens, für lange Zeit in friedlicher Koexistenz lebten, und bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass dieses Modell der Toleranz und Solidarität trotz der Angriffe islamistischer Terroristen bestehen bleiben wird;

23.  betont, dass es zur Bekämpfung von Radikalisierung, insbesondere unter jungen Menschen in ländlichen Gebieten, erforderlich ist, der Bildung Priorität einzuräumen und die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament von Mosambik sowie den Mitgliedstaaten und der Leitungsebene der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika und der Afrikanischen Union zu übermitteln.

(1) https://reliefweb.int/report/mozambique/mozambique-situation-report-10-september-2020


Nachhaltiger Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs ***I
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Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0260 – C9-0186/2020 – 2020/0127(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0260),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0186/2020),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2020(1)

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. September 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. September 2020 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

P9_TC1-COD(2020)0127


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2020/1429).

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8: Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und für die Auswirkungen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
PDF 125kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020 für das Haushaltsjahr 2020- Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und für die Auswirkungen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (10696/2020 – C9-0290/2020 – 2020/1997(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000(2), der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020, der von der Kommission am 28. August 2020 angenommen wurde (COM(2020)0900),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020, der vom Rat am 11. September 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (10696/2020 – C9-0290/2020),

–  gestützt auf die Artikel 94, 96 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1
(2) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte an Rückständen von mehreren Stoffen, darunter Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin
PDF 166kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y‑27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D063880/06 – 2020/2734(RPS))
P9_TA(2020)0238B9-0245/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y‑27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D063880/06),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 17./18. Februar 2020,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(2),

–  unter Hinweis auf die am 27. Mai 2019 angenommene und am 2. August 2019 veröffentlichte, mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),

–  unter Hinweis auf die am 18. Dezember 2009 angenommene und am 7. Mai 2010 veröffentlichte Schlussfolgerung der EFSA(4),

–  unter Hinweis auf die am 18. Oktober 2018 angenommene und am 2. November 2018 veröffentlichte, mit Gründen versehene begründete Stellungnahme der EFSA(5),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Flonicamid ein selektives Insektizid ist, das unter anderem bei Kartoffeln, Weizen, Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Paprika eingesetzt wird;

B.  in der Erwägung, dass der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Flonicamid bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission verlängert wurde(7);

C.  in der Erwägung, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Dänemark in der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 5. Juni 2013(8), in der eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flonicamid vorgeschlagen wurde, „eindeutige Auswirkungen auf viszerale Fehlbildungen bei für das Muttertier nicht toxischen Konzentrationen in Kaninchen“ feststellt;

D.  in der Erwägung, dass Flonicamid in den Vereinigten Staaten auf ein potenziell höheres Risiko für Bestäuber als zuvor angenommen geprüft wird, da neue Studien des Flonicamid-Herstellers ISK Biosciences zeigen, dass durch Flonicamid Bienen bis zum 51‑Fachen der Menge an Flonicamid ausgesetzt werden, ab der sie erheblich geschädigt werden(9);

E.  in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P ein Herbizid ist, das unter anderem bei Möhren, Futterleguminosen, Raps, Sojabohnen und Zuckerrüben eingesetzt wird;

F.  in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P beim Verschlucken schädlich ist und auf der Grundlage der ECHA-Klassifizierung für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung schädlich ist; in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P bei Ratten nach der Exposition gegenüber Haloxyfop‑P-methyl(10) hepatotoxische und nephrotoxische Wirkungen gezeigt und oxidativen Stress verursacht hat;

G.  in der Erwägung, dass Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Haloxyfop‑P in Frankreich seit dem 4. September 2007 für alle landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Zwecke verboten sind(11); in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission(12) seit vier Jahren in der gesamten Union verboten ist;

H.  in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(13) als Wirkstoff mit sehr eingeschränkter Anwendung(14) und strengen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz des Grundwassers, den Schutz von Wasserorganismen und die Sicherheit der Anwender zugelassen wurde;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission(15) in Bezug auf die Anwendung des Wirkstoffs Haloxyfop‑P zu dem Schluss kam, „dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein nicht hinnehmbares Risiko für das Grundwasser nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann“;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 auch zu dem Schluss kam, dass „die Anwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff geändert werden [sollten], vor allem durch Festlegung von Grenzen für Ausbringungsmenge und -häufigkeit“;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission am 30. April 2018 beschlossen hat, den Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Haloxyfop-P bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern(16);

L.  in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Grundsatz der Vorsorge als eines der Grundprinzipien der Union vorgesehen ist;

M.  in der Erwägung, dass nach Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

N.  in der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2009/128/EG für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Union gesorgt werden soll, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden;

O.  in der Erwägung, dass bei der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) kumulativen und synergistischen Wirkungen Rechnung getragen werden muss und dass es von größter Bedeutung ist, dringend geeignete Methoden für diese Bewertung auszuarbeiten;

P.  in der Erwägung, dass die Erhöhung des RHG für Haloxyfop‑P bei Leinsamen und für Mandestrobin bei Erdbeeren und Trauben auf Forderungen von Drittstaaten nach Rechtsangleichung beruht;

Q.  in der Erwägung, dass die Antragsteller geltend machen, dass die zulässigen Anwendungen von Haloxyfop‑P und Mandestrobin bei solchen Kulturen in Australien und Kanada zu Rückständen führe, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überstiegen, und dass höhere RHG erforderlich seien, damit bei der Einfuhr dieser Kulturen keine Handelshemmnisse entstünden;

1.  lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vereinbar ist;

3.  ist der Ansicht, dass die Union und die Kommission den Grundsatz der Verantwortung für die Umwelt achten und keinen Anreiz dazu setzen sollten, in Drittstaaten Produkte anzuwenden, deren Anwendung einige Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet verbieten und die Union zu beschränken sucht;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Regeln des Freihandels niemals dazu führen sollten, dass das Schutzniveau in der Union gesenkt wird;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die EFSA an Methoden zur Beurteilung kumulativer Risiken arbeitet, stellt aber auch fest, dass das Problem der Beurteilung der kumulativen Wirkung von Pestiziden und Rückständen seit Jahrzehnten bekannt ist; fordert daher die EFSA und die Kommission auf, dieses Problem als Angelegenheit von absoluter Dringlichkeit zu behandeln;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Entwurf einer Verordnung die RHG für Flonicamid von 0,03 auf 0,5 mg/kg für Erdbeeren, von 0,03 auf 1 mg/kg für Brombeeren und Himbeeren, von 0,03 mg/kg auf 0,7 mg/kg für anderes Kleinobst und Beeren, von 0,03 mg/kg auf 0,3 mg/kg für sonstiges Wurzel- und Knollengemüse im Allgemeinen, von 0,03 auf 0,6 mg/kg für Rettich, von 0,03 mg/kg auf 0,07 mg/kg bei Kopfsalaten und andere Salatarten und von 0,03 mg/kg auf 0,8 mg/kg bei Hülsenfrüchten steigen würden;

7.  empfiehlt, dass der RHG für Flonicamid auch künftig 0,03 mg/kg beträgt;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Entwurf einer Verordnung der RHG für Haloxyfop‑P für Leinsamen von 0,01 mg/kg auf 0,05 mg/kg steigen würde;

9.  empfiehlt, dass der RHG für Haloxyfop‑P auch künftig 0,01 mg/kg beträgt;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Entwurf einer Verordnung die RHG für Mandestrobin von 0,01 auf 5 mg/kg für Trauben und von 0,01 auf 3 mg/kg für Erdbeeren steigen würden;

11.  empfiehlt, dass der RHG für Mandestrobin auch künftig 0,01 mg/kg beträgt;

12.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
(3) Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flonicamid in Erdbeeren und anderen Beeren (EFSA reasoned opinion on modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in strawberries and other berries), EFSA Journal 2019, 17(7):5745, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5745
(4) Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Flonicamid (Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flonicamid), EFSA Journal 2010, 8(5):1445, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/1445.
(5) Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festsetzung von Einfuhrtoleranzen für Haloxyfop-P in Leinsamen und Rapssamen (EFSA reasoned opinion on setting of import tolerances for haloxyfop‐P in linseed and rapeseed), EFSA Journal 2018, 16(11):5470, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5470.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission vom 13. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Flonicamid (IKI‑220), Metalaxyl, Penoxsulam und Proquinazid (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 51).
(8) Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung vom 5. Juni 2013 mit einem Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flonicamid auf der Ebene der EU (Opinion of 5 June 2013 of the Committee for Risk Assessment proposing harmonised classification and labelling at EU level of flonicamid), https://echa.europa.eu/documents/10162/0916c5b3-fa52-9cdf-4603-2cc40356ed95
(9) https://oag.ca.gov/news/press-releases/attorney-general-becerra-warns-against-expanded-use-pesticide-found-harm-bees
(10) Olayinka, E.T, und Ore, A., „Hepatotoxicity, nephrotoxicity and Oxidative Stress in Rat Testis after Exposure to Haloxyfop‑p-methyl-Ester, an Aryloxyphenoxypropionate Herbicide“, Toxics., Dezember 2015, 3(4), S. 373–389, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5606644.
(11) https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;?cidTexte=JORFTEXT000000464899.
(12) Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission vom 23. November 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 14).
(13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(14) Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,052 kg Wirkstoff/ha je Ausbringung, und es darf nur eine Ausbringung alle drei Jahre zugelassen werden.
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Haloxyfop‑P (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 26).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Haloxyfop‑P und Napropamid (ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 1).


Erholung der Kultur in Europa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zur Erholung der Kultur in Europa (2020/2708(RSP))
P9_TA(2020)0239RC-B9-0246/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Präambel und die Artikel 2, 3 und 4 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 6 und 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere auf Artikel 19,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 zum Thema „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“ (COM(2018)0268),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ (COM(2018)0267),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2017 zum Thema „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ (COM(2017)0673),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zu einer kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zu Verkehr und Tourismus im Jahr 2020 und darüber hinaus(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG(4) („die Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17., 18., 19., 20. und 21. Juli 2020,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2018 zum Arbeitsplan für Kultur 2019-2022 (2018/C 460/10),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Identifying Europe’s recovery needs“ (Ermittlung des in Europa notwendigen Aufschwungs) zur Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 zum Thema „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),

–  unter Hinweis auf den Bericht aus dem Jahr 2015 zum Thema „Kulturerbe zählt für Europa“,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kultur für die Europäische Union eine strategisch wichtige Branche ist, die nicht nur einen bedeutenden Teil unserer Wirtschaft ausmacht, sondern auch einen Beitrag zu demokratischen, nachhaltigen, freien und inklusiven Gesellschaften leistet und die europäische Vielfalt, unsere Werte, unsere Geschichte, unsere Freiheiten und unsere Lebensweise abbildet;

B.  in der Erwägung, dass die Kultur und die Freiheit der Kunst maßgeblich zur Dynamik von Gesellschaften beitragen und es allen Teilen der Gesellschaft ermöglichen, ihre Identität zum Ausdruck zu bringen, und so zum sozialen Zusammenhalt und zum interkulturellen Dialog beitragen und den Weg für eine immer engere Europäische Union bereiten;

C.  in der Erwägung, dass die Kultur einen ureigenen Wert als Ausdrucksmittel der Menschlichkeit, der Demokratie und der Bürgerbeteiligung besitzt, der beim Voranbringen der nachhaltigen Entwicklung maßgeblich sein kann;

D.  in der Erwägung, dass die Kultur das Sozialkapital von Gesellschaften stärkt, die demokratische Bürgerschaft begünstigt, die Kreativität, das Wohlbefinden und das kritische Denken sowie die Integration und den Zusammenhalt fördert und die Vielfalt, die Gleichstellung und den Pluralismus voranbringt;

E.  in der Erwägung, dass die kulturelle Teilhabe als eine der wichtigsten Triebkräfte für den sozialen Wandel und den Aufbau inklusiver und widerstandsfähiger Gesellschaften anerkannt wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Kultur und die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und eine Plattform für die Meinungsfreiheit sind;

G.  in der Erwägung, dass die Pandemie den wahren sozialen Wert der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten für die europäische Gesellschaft und das wirtschaftliche Gewicht dieser Branche zum Vorschein gebracht hat; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Teil der Kultur für die Europäische Union und ihre Wirtschaft eine Branche von strategischer Bedeutung ist, die sinnstiftende Arbeitsplätze für Millionen von Europäern und eine nachhaltige Finanzierung der europäischen Vielfalt sichert und gleichzeitig unsere europäischen Werte, unsere Geschichte und unsere Freiheiten abbildet;

H.  in der Erwägung, dass die europäischen Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft die kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa bewahren und fördern und auf allen Ebenen an der Stärkung einer europäischen Identität beteiligt sind; in der Erwägung, dass diese Akteure für den sozialen Zusammenhalt, eine nachhaltige Entwicklung und das Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten eine treibende Kraft von unschätzbarem Wert und eine wichtige Basis für die globale Wettbewerbsfähigkeit sind;

I.  in der Erwägung, dass die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten rund 4 % zum europäischen Bruttoinlandsprodukt beitragen und dass dieser Anteil in etwa jenem der IKT-Branche und des Gastgewerbes entspricht; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 in der EU der 27 7,4 Millionen Menschen im Kulturbereich beschäftigt waren und dass dies einem Anteil von 3,7 % an der Gesamtbeschäftigung in der EU der 27 entspricht; in der Erwägung, dass der Anteil der selbstständig erwerbstätigen Menschen 2019 im Kulturbereich in der EU der 27 mehr als doppelt so hoch war wie der gesamtwirtschaftliche Durchschnitt(5);

J.  in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten, die 509 Mrd. EUR zur Wertschöpfung des BIP beitragen, Schätzungen der Kommission zufolge aufgrund der COVID‑19-Krise und der Eindämmungsmaßnahmen im zweiten Quartal 2020 vermutlich 80 % ihres Umsatzes eingebüßt haben;

K.  in der Erwägung, dass in Europa über 300 000 Menschen im Bereich des Kulturerbes beschäftigt sind und dass 7,8 Millionen Arbeitsplätze in Europa indirekt mit diesem Bereich zusammenhängen; in der Erwägung, dass die europäischen Kreativschaffenden der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten derzeit in statistischen Systemen unterrepräsentiert sind;

L.  in der Erwägung, dass innerhalb der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten enge Verknüpfungen bestehen und die Branche erwiesenermaßen Vorteile für andere Branchen wie Tourismus und Verkehr bietet; in der Erwägung, dass der Weltorganisation für Tourismus zufolge vier von zehn Touristen ihr Reiseziel auf der Grundlage des kulturellen Angebots auswählen und dass zwei Drittel der Europäer der Ansicht sind, dass die Wahl ihres Urlaubsziels durch das Kulturerbe vor Ort beeinflusst wird; in der Erwägung, dass Europa nach wie vor das weltweit beliebteste Ziel des Kulturtourismus ist;

M.  in der Erwägung, dass Europas vielfältige Kulturlandschaft durch die COVID‑19-Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogen wird und dass viele Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten vor dem Ruin stehen, wenn ihnen keine staatlichen Investitionen oder Hilfen zugutekommen; in der Erwägung, dass das Herunterfahren der Branche Auswirkungen auf andere Wirtschaftszweige wie Verkehr und Tourismus und das Bildungswesen hatte;

N.  in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten eine atypische Branche bilden, die auf ihrem spezifischen wirtschaftlichen Modell und speziellen Anforderungen und Größenordnungen beruht, aber dort kleine Strukturen, (KMU, Kleinstorganisationen und Selbstständige) dominieren, die keinen oder kaum Zugang zu Finanzmärkten haben und oft über ein unregelmäßiges Einkommen oder ein Selbstständigeneinkommen aus verschiedenen Quellen wie öffentlichen Subventionen, privaten Sponsorengeldern, publikumsabhängigen Einnahmen oder Urheberrechtsgebühren verfügen;

O.  in der Erwägung, dass im Rahmen der durch die COVID‑19-Pandemie verursachten Krise auch die bereits zuvor bestehenden Schwachstellen der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten herausgestellt wurden, darunter die prekären Lebensgrundlagen von Künstlern und Kulturschaffenden und die knappen Mittel vieler Kultureinrichtungen;

P.  in der Erwägung, dass das volle Ausmaß der Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten gerade erst sichtbar wird und dass die mittel- und langfristigen Gesamtauswirkungen noch nicht abzusehen sind; in der Erwägung, dass dadurch die sozialen Rechte von Künstlern und Kulturschaffenden, die ein Anrecht auf eine faire finanzielle Gegenleistung für ihre Arbeit haben, und der Schutz vielfältiger kultureller Ausdrucksformen beeinträchtigt werden;

Q.  in der Erwägung, dass die COVID‑19-Krise bereits jetzt langfristige negative Auswirkungen auf das kulturelle und kreative Schaffen, die kulturelle und kreative Verbreitung und die daraus resultierenden Einnahmen und somit auch auf die kulturelle Vielfalt Europas hat und auch in Zukunft noch haben wird;

R.  in der Erwägung, dass Theater, Opernhäuser, Kinos, Konzerthallen, Museen, Kulturerbestätten und andere Orte für Kunstveranstaltungen zu den ersten Orten gehörten, die wegen der Eindämmungsmaßnahmen schlossen, und zu den letzten Orten gehören, die wieder öffnen; in der Erwägung, dass zahlreiche kulturelle und künstlerische Veranstaltungen wie Messen, Festivals, Konzerte und Darbietungen abgesagt oder lange Zeit verschoben wurden; in der Erwägung, dass die Veranstaltungsorte aufgrund der Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, die eingeführt wurden, um einen erneuten Ausbruch zu verhindern, auf absehbare Zeit nicht mit voller Kapazität arbeiten können;

S.  in der Erwägung, dass das Teilen kultureller und kreativer Inhalte vielen Bürgern während der Pandemie, als viele Europäer Ausgangsbeschränkungen unterlagen, zur Stütze wurde; in der Erwägung, dass sich die Möglichkeiten des Zugangs zu kulturellen Online-Inhalten vervielfacht haben und kulturelle Inhalte dadurch dank der Autoren, Künstler, Interpreten und anderen Kulturschaffenden besser zugänglich wurden und oftmals sogar kostenlos zur Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass das Einkommen der Kulturschaffenden daher weiter sinkt; in der Erwägung, dass die Bereitstellung kultureller Inhalte im Internet für die Rechteinhaber und Interpreten keine Einkommenserhöhung zur Folge hatte;

T.  in der Erwägung, dass durch den ungleichen Zugang zu digitaler Infrastruktur Grundrechte, nämlich das Recht auf Zugang zur Kultur, das Recht auf kulturelle Teilhabe und das Recht auf künstlerischen Ausdruck, eine Beschränkung erfahren;

U.  in der Erwägung, dass die aufeinanderfolgenden Haushaltsvorschläge für das Programm „Kreatives Europa“ im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) selbst vor der COVID‑19-Krise ganz klar weder den Erwartungen der Branche noch den Erwartungen des Parlaments gerecht wurden und dass das Parlament eine Verdoppelung der Mittel im Vergleich zu den im MFR 2014–2020 zugewiesenen Mitteln gefordert hat;

V.  in der Erwägung, dass in dem überarbeiteten MFR-Vorschlag der Kommission in Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps eine Kürzung der Mittel um 20 %, in Bezug auf das Programm „Kreatives Europa“ eine Kürzung um 13 % und in Bezug auf Erasmus+ eine Kürzung um 7 % gegenüber dem MFR-Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2018 vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der am 17. Juli 2020 formulierte Standpunkt des Europäischen Rates lediglich dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2018 folgt; in der Erwägung, dass das Programm „Kreatives Europa“ das einzige Programm der EU ist, über das die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten in ganz Europa direkt unterstützt werden; in der Erwägung, dass weder die Initiativen, die vom Programm „Kreatives Europa“ abgedeckt werden sollen, noch die Mittel des Programms für die Unterstützung sorgen, die in Bezug auf das bereits über die Maßen gefragte und unterfinanzierte Programm erforderlich ist;

W.  in der Erwägung, dass die Pandemie eine Gelegenheit bietet, die Zukunft der Kultur zu überdenken, und in der Erwägung, dass für die Schaffung eines widerstandsfähigeren kulturellen Ökosystems weitergehende Überlegungen über die Zukunft des Planeten und die Dringlichkeit einer Reaktion auf die Klimakrise angestellt werden müssen;

X.  in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten für die Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeit maßgeblich sind; in der Erwägung, dass sie auch in Zukunft angemessen finanziert werden und als sichere Anlage gelten müssen, damit sie für den Übergang zu einer CO2‑neutralen Wirtschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Zielen für nachhaltige Entwicklung gerüstet sind;

1.  bekundet seine aufrichtige Solidarität mit den Interpreten, Künstlern, Urhebern, Autoren, Verlegern, ihren Unternehmen und allen anderen Kulturschaffenden, einschließlich Laien, die alle schwer von der weltweiten COVID‑19-Pandemie getroffen wurden, und würdigt ihr Engagement und ihre Solidarität in dieser schwierigen Zeit, die Millionen Europäer durchleben;

2.  betont, dass die Erholung nach der Pandemie und die Wiederbelebung der europäischen Kulturpolitik eng mit den anderen Herausforderungen verbunden sind, mit denen die Europäische Union und die ganze Welt konfrontiert sind, angefangen mit der Klimakrise; ist der Überzeugung, dass die künftige Kulturpolitik eng mit sozialen Herausforderungen und dem ökologischen und digitalen Wandel verknüpft werden muss;

3.  hält es für wesentlich, einen erheblichen Teil der von europäischen Institutionen geplanten Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung für die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten vorzusehen und ergänzend dazu weitreichende und rasche Maßnahmen zugunsten der kulturellen und kreativen Kräfte in Europa zu ergreifen und es ihnen so zu ermöglichen, ihre Arbeit in den nächsten Monaten fortzusetzen und diese Krisenzeiten zu überstehen, und dadurch die Widerstandsfähigkeit der Branche zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Maßnahmen zur Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten abzustimmen;

4.  begrüßt die Bemühungen der Kommission und des Europäischen Rates im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Aufbauplans „Next Generation EU“; ist jedoch beunruhigt darüber, dass kein konkreter Betrag eindeutig für die direkte Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten vorgesehen wurde; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass bei den gezielten Maßnahmen der Mitgliedstaaten ein klarer Schwerpunkt auf den Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft liegen sollte und dass diese weithin und zügig Nutzen aus sämtlichen Mitteln für die Erholung ziehen können sollten;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Abhängigkeit von den konkreten Bedürfnissen mindestens 2 % der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Erholung für die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten vorzusehen; betont, dass an diesem Anteil die Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten für das BIP der EU sichtbar werden sollte, da sie 7,8 Millionen Arbeitsplätze stellen und mit 4 % zum BIP beitragen; erklärt erneut, dass eine präzise Programm- und Finanzplanung benötigt wird, mit der sichergestellt werden soll, dass die Arbeit in der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten fortgesetzt werden kann und den in diesem Bereich Tätigen Planbarkeit geboten wird;

6.  begrüßt die Schaffung der Aufbauhilfe REACT‑EU, die als direkter Aktionsplan mit dem Ziel, stark betroffenen Regionen und Wirtschaftszweigen zusätzliche Finanzmittel bereitzustellen, fungiert; begrüßt den Umstand, dass die Kultur als wichtige betroffene Branche gilt; ist jedoch besorgt darüber, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass diese Initiative der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten zugutekommt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten als Branche von strategischer Bedeutung und als Priorität im Rahmen des Aufbauplans der EU anzusehen und klare Budgets in Verbindung mit raschen und konkreten Maßnahmen für die Erholung der entsprechenden Akteure festzulegen, die allen Interessenträgern – auch unabhängigen Künstlern – zugutekommen sollten und nicht nur auf ihre wirtschaftliche Erholung, sondern auch auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Menschen ausgerichtet sind, die in der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten tätig sind;

7.  bemängelt, dass das Programm „Kreatives Europa“ im Rahmen des Aufbauinstruments „Next Generation EU“ keine zusätzlichen Finanzmittel erhalten hat und fordert, dass die Gesamtmittel des Programms „Kreatives Europa“ auf 2,8 Mrd. EUR aufgestockt werden;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die spezifischen nationalen Vorschriften in den Bereichen Soziales, Steuern und Wirtschaft, die üblicherweise für Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft gelten, während und nach der Krise ausgeweitet werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, in der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten agierende KMU in ihre bereits eingeführten spezifischen Pläne für die Erholung von KMU aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung von Kulturstätten und ‑veranstaltungen in Erwägung zu ziehen, wenn sie neue Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen einführen;

9.  fordert eine verstärkte Abstimmung, damit bewährte Verfahren und konkrete Lösungen ermittelt werden können, mit denen die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten in der gegenwärtigen Situation und bei etwaigen späteren Neubelebungen unterstützt werden können; begrüßt die Kampagnen der Branche, die unter den Hashtags #saveEUculture und #double4culture durchgeführt wurden, und die Bemühungen der Kommission um die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten im Rahmen der Kampagne, die unter dem Hashtag #CreativeEuropeAtHome stand;

10.  stellt mit Besorgnis fest, dass soziale Sicherheitsnetze Kreativschaffenden in atypischen Beschäftigungsverhältnissen häufig nicht zugänglich waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang aller Kreativschaffenden – auch von Kreativschaffenden in atypischen Beschäftigungsverhältnissen – zu Sozialleistungen sicherzustellen;

11.  fordert die Kommission auf, einen europäischen Rahmen für die Arbeitsbedingungen in der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten auf der Ebene der EU einzuführen, der den Besonderheiten der Branche Rechnung trägt und Leitlinien und Grundsätze zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen umfasst, wobei besonderes Augenmerk auf der länderübergreifenden Beschäftigung liegen sollte;

12.  stellt fest, dass die Reisebeschränkungen nach wie vor die kulturelle Zusammenarbeit in Europa behindern und die internationale Mobilität und Tourneen, die eine wichtige Einnahmequelle für die Kulturakteure sind, ernsthaft beeinträchtigt haben; stellt fest, dass Mittel für die internationale Zusammenarbeit, Tourneen und Koproduktionen häufig gekürzt und auf Härtefonds im Zusammenhang mit der Pandemie umgeleitet wurden; ist besorgt über die negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die kulturelle Zusammenarbeit in Europa; fordert die Mitgliedstaaten auf, ungerechtfertigte Schengen-Beschränkungen zu reduzieren, und fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten für sichere grenzüberschreitende Tourneen, Live-Kulturveranstaltungen und kulturelle Aktivitäten auszuarbeiten;

13.  fordert die Kommission auf, die Mobilität der Künstler zu unterstützen, damit sie sich über Methoden und Techniken austauschen können, und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt maßgeblich zu fördern; spricht sich nachdrücklich für die damit einhergehende gegenseitige Anerkennung künstlerischer Fertigkeiten aus;

14.  begrüßt die Schaffung des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE), mit dem die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Kurzarbeitsmaßnahmen – insbesondere diejenigen in Bezug auf KMU und Selbstständige – unterstützt werden sollen; ist der Ansicht, dass die Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft dank dieses Instruments, sofern möglichst viele Kulturakteure, darunter freiberufliche Autoren, Interpreten, Künstler und andere Kulturschaffende, einbezogen werden, in ihrem Tätigkeitsbereich verbleiben und gleichzeitig ihre Einkommensverluste ausgleichen können, während ferner dafür gesorgt wird, dass kein Know-how verloren geht; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, ausreichende Garantien zu liefern, damit SURE rasch einsatzbereit ist und allen Rechtspersonen, einschließlich nicht formaler Einrichtungen in der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten, zur Verfügung steht;

15.  vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Pandemie und ihre Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaften nicht als Argument dafür herangezogen werden sollten, die nationalen oder europäischen öffentlichen Ausgaben für Kultur weiter zu senken; weist darauf hin, dass das Programm „Kreatives Europa“ und seine Aktionsbereiche MEDIA und Kultur wie auch sein branchenübergreifender Aktionsbereich eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, durch den Zugang zu europäischen Fördermitteln für europäische Zusammenarbeit und ein angemessenes Maß an Stabilität in der Branche zu sorgen, indem den Projekten der Aufbau langfristiger Partnerschaften ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten im gesamten MFR durchgängig zu berücksichtigen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament für den nächsten MFR eine notwendige Verdoppelung der für das Programm „Kreatives Europa“ vorgesehenen Haushaltsmittel gefordert hat, und bekräftigt nachdrücklich seinen Standpunkt hinsichtlich der Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten sowie ihrer Arbeitnehmer; hält es für äußerst wichtig, dass die Programme möglichst bald finalisiert und verabschiedet werden, damit ein reibungsloser Übergang ausgehend von den Vorgängerprogrammen sichergestellt werden kann; hebt hervor, dass die Kommission für einen Übergang sorgen muss, um die Zeit zwischen dem derzeitigen Programm „Kreatives Europa“ und dem neuen Programm zu überbrücken, falls sich der Beginn des neuen Finanzierungszeitraums verzögert;

16.  fordert die Kommission auf, ein breites Spektrum gemischter Finanzierungsquellen, die der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten zugutekommen können, zu ermitteln und darüber transparent zu informieren; fordert nachdrücklich, dass die am Europäischen Innovations- und Technologieinstitut angesiedelte künftige Wissens- und Innovationsgemeinschaft für die Kultur- und Kreativwirtschaft in diesem Zusammenhang eine führende Rolle übernimmt; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ Mittel für die Kultur- und Kreativschaffenden bereitzustellen, die in den Bereichen kulturelle Experimente, Innovation und künstlerische Forschung tätig sind; bekräftigt, dass die Synergien auf europäischer Ebene verstärkt werden müssen und gleichzeitig neue innovative und digitale Lösungen gefördert werden müssen, die für die Branche in der gegenwärtigen Zeit und darüber hinaus von Nutzen sein können;

17.  ist sich der Bedeutung der Digitalisierung für die Gestaltung, Erstellung, Verbreitung und Zugänglichkeit von kulturellen und kreativen Werken bewusst und fordert die Kommission auf, die Finanzierungsmöglichkeiten der Digitalisierung europäischer kultureller Werke genauer zu ermitteln und den KMU und Organisationen den Zugang zum Erwerb digitaler Kompetenzen und zur entsprechenden Infrastruktur zu erleichtern;

18.  stellt fest, dass die Mehrheit der bisher geplanten Unterstützungsmaßnahmen auf einer Verschuldung beruht und es sich dabei nicht um eine Lösung handelt, die für alle Interessenträger im Bereich der Kultur tragfähig ist; fordert, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten in erheblichem Umfang und in erster Linie auf der Grundlage von Zuschüssen unterstützt werden, damit die Lebensgrundlage lokaler Gemeinschaften gesichert wird;

19.  begrüßt die neuen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Garantiefazilität für die Kultur- und Kreativbranche, mit denen der Zugang zu erschwinglicher Fremdfinanzierung für KMU aus der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihren Sparten verbessert werden soll; betont, dass die Fazilität in größerem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss, wobei möglichst alle Mitgliedstaaten und Regionen sowie KMU jeglicher Größe erfasst werden sollten; fordert den verstärkten Einsatz der Garantiefazilität im Rahmen des Programms „InvestEU“, um für größere Flexibilität für die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten zu sorgen;

20.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die KMU der Kultur- und Kreativwirtschaft im Rahmen der künftigen Garantiefazilitätsinstrumente des Programms „InvestEU“ für den Zeitraum 2021–2027 mehr Unterstützung in Bezug auf die Fremdfinanzierung erhalten;

21.  bedauert, dass im Hinblick auf die Ermöglichung des Zugangs nichtstaatlicher Organisationen und kleinerer Organisationen zu Finanzierungsmitteln keine weiteren Entwicklungen zu verzeichnen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, ihre derzeitigen Kriterien und Strategien mit Blick auf Garantien zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich von KMU mit höherem Risikoprofil mit geringem oder keinem Zugang zu den Finanzmärkten, die immaterielle Vermögenswerte generieren;

22.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die sich verschärfenden Auswirkungen der Krise auf die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten in einer Zeit abzumildern, in der Festivals und Kulturveranstaltungen nach wie vor abgesagt werden, was insbesondere für die Musikbranche und die darstellenden Künste sowie für unabhängige Künstler verheerende finanzielle Folgen hat; ist der Ansicht, dass spezielle europäische Digitalplattformen für darstellende Künste eingerichtet werden sollten, damit möglichst viele europäische Kulturinhalte und Kreativprodukte eine Verbreitung erfahren; fordert, dass bei der Gestaltung solcher Plattformen auf die faire Vergütung von Künstlern, Kulturschaffenden und Unternehmen geachtet wird; fordert, zusammen mit den einschlägigen Akteuren stärker in die Suche nach Lösungen einbezogen zu werden, was die Unterstützung der Aktivitäten und insbesondere der Künstler und Kulturschaffenden, die von der Absage großer Festivals und Kulturveranstaltungen betroffen sind, anbelangt;

23.  fordert die Kommission auf, zu ermitteln, ob die für Kulturförderung geltenden nationalen Vergabemethoden allen Kulturschaffenden offenstehen und ob die Vergabe unabhängig, kostenlos und fair erfolgt; fordert die Kommission auf, an besseren quantitativen und qualitativen Indikatoren zu arbeiten, um einen zuverlässigen und stetigen Datenfluss in Bezug auf die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten sicherzustellen;

24.  weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten auch mit anderen Maßnahmen unterstützt werden können, damit sie sich von der Krise erholen, etwa mit ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf alle Kulturgüter und ‑dienstleistungen, einer besseren Bewertung immaterieller Vermögenswerte und Steuergutschriften für die kulturelle Produktion;

25.  weist darauf hin, dass auf den Tourismus 10,3 % des BIP der Europäischen Union entfallen, wovon über 40 % auf das kulturelle Angebot zurückzuführen sind; ist der Ansicht, dass die allmähliche Erholung der Tourismusbranche die Gelegenheit bietet, die europäische Kultur und das europäische Kulturerbe aktiv zu fördern und gleichzeitig den Grundstein für einen nachhaltigen europäischen Tourismus zu legen; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung eines jährlichen Programms zur Aufwertung der europäischen Kultur und des europäischen Kulturerbes, das die kulturelle Vielfalt Europas abbildet; fordert, dass bei den Strukturfonds im Rahmen der von ihnen unterstützten Projekte die Erhaltung von Kulturgütern und das künstlerische Schaffen eine möglichst weitgehende Berücksichtigung erfahren; hebt den bedeutenden Mehrwert des Geschichts- und Kulturtourismus hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen integrierten Politikansatz zu entwickeln, um die Wiederbelebung dieses Wirtschaftszweiges zu unterstützen;

26.  ist der Ansicht, dass diese Gelegenheit genutzt werden sollte, um europäische Kulturinhalte weltweit zu fördern, indem die europäische Produktion unterstützt wird und europäische Sendenetze aufgebaut werden; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine möglichst reibungslose Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften wie etwa der Neufassung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(6), der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt(7) und der Satelliten- und Kabelrichtlinie(8) zu ermöglichen; weist auf das Potenzial der Film- und Videoindustrie hin und fordert eine gesamteuropäische Partnerschaft zur Unterstützung der in diesem Bereich tätigen europäischen Kulturschaffenden; betont, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinien und der anstehenden Legislativvorschläge Kollektivverfahren beibehalten und gefördert werden müssen, damit für einen angemessenen Schutz der einzelnen Kulturschaffenden gesorgt wird;

27.  ist sich des geschwächten Zustands des Medienökosystems und des katastrophalen Zustands der lokalen und regionalen Nachrichtenmedien sowie der auf kleineren Märkten tätigen Medien bewusst; ist der Ansicht, dass die Kommission in diesem Zusammenhang mittel- und langfristige Strategien vorlegen sollte, darunter spezifische Initiativen zur Unterstützung der lokalen und regionalen Medien und der auf kleinen Märkten tätigen Medien, zumal freie, unabhängige und ausreichend finanzierte Medien auch ein Gegengewicht zur Verbreitung und Wirksamkeit von Desinformation bilden; ist der Ansicht, dass die Einrichtung eines Fonds für Nachrichtenmedien, der sich auf den Fremdvergleichsgrundsatz stützt, in Erwägung gezogen werden sollte; unterstützt die anstehenden Vorschläge der Kommission für ein Paket zum Gesetz über digitale Dienste, insbesondere die neuen und überarbeiteten Vorschriften zu Online-Plattformen und Online-Werbung; ist der Ansicht, dass der Konzentration der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da dadurch oftmals die Pluralität und Vielfalt von Nachrichten verringert wird und deswegen unter Umständen auch negative Auswirkungen auf den Informationsmarkt zu verzeichnen sind; unterstützt den geplanten Aktionsplan für Medien und audiovisuelle Medien und die damit angekündigten Ziele, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und den digitalen Wandel in der Branche zu unterstützen;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks zu unterstützen und zu fördern, da diese für die Förderung der Demokratie und eine solide Erholung der Gesellschaften von der beispiellosen Krise von entscheidender Bedeutung ist; hebt hervor, wie wichtig europäische Finanzierungsmittel für die Förderung und Bewahrung der Freiheiten und der Vielfalt der Kultur und der Medien sind; ist der Ansicht, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft und ihre Sparten zu den dynamischsten Wirtschaftszweigen gehören, zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beitragen sollten und als starker Katalysator für eine nachhaltige Entwicklung und einen gerechten Übergang fungieren könnten;

29.  weist auf das Potenzial der kulturellen Vielfalt hin, wenn es um die globale Reichweite der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Sparten geht, und fordert ein ausgewogenes Konzept, bei dem ein breites Spektrum von Akteuren aus verschiedenen Regionen und unterschiedlicher Größe einbezogen wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die bestehenden Programme und Maßnahmen der EU, etwa das Europäische Kulturerbe-Siegel, ordnungsgemäß zu bewerten und zusätzlich finanzielle Einschätzungen mit Blick auf eine bessere Kommunikation über das Kulturerbe und die Kulturwege vorzusehen, damit die Bürger zu einem besseren Verständnis der EU-Maßnahmen gelangen können; fordert die Kommission ferner auf, eine ambitionierte und inklusive Kommunikations- und Förderpolitik für die Kultur in Europa vorzuschlagen, die es ermöglichen würde, europäischen Kulturinhalten und kulturellen Veranstaltungen und Veranstaltungsorten europa- und weltweit echte Bedeutung zu verleihen;

30.  ist der Ansicht, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Unterstützung Kultur- und Kreativschaffender in Europa Akteure und Initiativen unterstützt werden sollten, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas einschließlich Minderheitensprachen und kleiner Sprachen abbilden;

31.  fordert die Kommission auf, bei der Ermittlung praktischer Lösungen mit den Kulturhauptstädten Europas zusammenzuarbeiten und ihnen dabei zu helfen, die durch die Pandemie verursachte Störung im Rahmen eines eingehenden Dialogs mit den Organisatoren so weit wie möglich zu begrenzen, wobei es insbesondere um jene Städte geht, die den Titel 2020 und 2021 tragen; betont, wie wichtig es ist, dass ihnen mehr Unterstützungsverfahren und finanzielle Lösungen angeboten werden; weist erneut darauf hin, dass der Zeitplan der Kulturhauptstädte Europas aufgrund der derzeitigen Umstände geändert wurde, und fordert die Entscheidungsträger auf, eine mögliche Verlängerung des Zeitraums für die nächsten Städte, die als Organisatoren auftreten, zu prüfen;

32.  fordert verstärkte Anstrengungen, um die Impulse des Europäischen Jahres des Kulturerbes zu nutzen und es zu einem dauerhaften politischen Vermächtnis zu machen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, beim Kulturerbe ein stärker integriertes Konzept zu verfolgen, bei dem das materielle, immaterielle, natürliche und digitale Erbe als untrennbar miteinander verbunden erachtet wird; betont, dass eine ständige Plattform, in deren Mittelpunkt die organisierte Zivilgesellschaft steht, eingerichtet werden muss, die auf die Zusammenarbeit und Koordinierung im Bereich der Kulturerbepolitik auf der Ebene der EU ausgerichtet ist; fordert darüber hinaus einen umfassenden Rahmen für das digitale Kulturerbe, wobei das Hauptaugenmerk auf die Anstrengungen zur Digitalisierung des vorhandenen Kulturerbes und die allgemeine Zugänglichkeit des digitalisierten kulturellen Materials zu richten ist; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung von Interoperabilität und Normen hin; fordert eine gründliche Überarbeitung der Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung(9);

33.  betont, dass viele Kulturerbestätten nicht überwacht und nicht angemessen gepflegt wurden, als die Ausgangsbeschränkungen galten und daher Schaden genommen haben und dass diese Stätten schon zuvor anfällig gegenüber Umweltschäden, Naturkatastrophen und dem Klimawandel waren und bereits zuvor die Gefahr bestand, dass dort illegale Ausgrabungen vorgenommen oder sie Gegenstand eines illegalen Handels werden; betont, dass die Beschäftigung im Bereich des Kulturerbes geschützt werden muss und dass Restauratoren und Sachverständige im Bereich des Kulturerbes unterstützt und mit den für den Schutz der europäischen Kulturerbestätten nötigen Mitteln ausgestattet werden müssen;

34.  ist der Ansicht, dass die kulturelle Dimension Teil des Dialogs mit den Bürgern sein muss, insbesondere im Rahmen der bevorstehenden Konferenz zur Zukunft Europas;

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 28.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0169.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(5) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Culture_statistics_-_cultural_employment#Self-employment
(6) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
(7) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.
(8) ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
(9) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.


COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt (2020/2780(RSP))
P9_TA(2020)0240RC-B9-0257/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf dessen Artikel 4, 6, 9, 21, 67, 114, 153, 169 und 191,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 35 und 45,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,(2) (Freizügigkeitsrichtlinie) und den darin verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen(3) sowie auf deren Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während der COVID-19-Pandemie(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen – COVID-19“(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2020 über die dritte Bewertung der Anwendung der vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU (COM(2020)0399),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum nach dem COVID-19-Ausbruch(7),

–  unter Hinweis auf die Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Kurzfristige Vorsorgemaßnahmen der EU im Gesundheitsbereich im Hinblick auf COVID-19-Ausbrüche“ (COM(2020)0318),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. September 2020 für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0499),

–  unter Hinweis auf den jüngsten Bericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) über Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten („Communicable Disease Threats Report“, CDTR) und die Gesundheitsrichtlinien und Meldeprotokolle des ECDC zu COVID-19,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91(9),

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Risikomanagement mit Blick auf die COVID-19-Pandemie von einer akuten zu einer chronischen Phase übergegangen ist; in der Erwägung, dass es wahrscheinlich ist, dass das Virus aktiv bleibt, bis ein wirksamer und sicherer Impfstoff gefunden und in ausreichenden Mengen bereitgestellt wird, um für einen angemessenen Schutz für einen sehr großen Teil der Weltbevölkerung zu sorgen; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass wir noch mindestens einige Monate lang unter schwierigen Bedingungen leben werden;

B.  in der Erwägung, dass die Prävalenz, die Verbreitungsintensität und die Verbreitungsdauer von COVID-19 von einem Mitgliedstaat zum anderen und von einer Region zur anderen innerhalb desselben Mitgliedstaates großen Unterschieden unterworfen ist;

C.  in der Erwägung, dass sich mehrere Impfstoffe in einem fortgeschrittenen Teststadium befinden, das EU-Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen aber noch für keinen Impfstoff abgeschlossen wurde;

D.  in der Erwägung, dass die regelmäßig wiederkehrende Grippesaison höchstwahrscheinlich die Zahl der Menschen mit leichten Symptomen, die getestet werden sollten, erhöhen wird;

E.  in der Erwägung, dass die Testkapazität in einigen Mitgliedstaaten noch immer nicht ausreicht; in der Erwägung, dass die Menschen manchmal tagelang warten müssen, bis sie die Ergebnisse ihrer COVID-19-Tests erhalten; in der Erwägung, dass dadurch ihre Arbeits- und Reisefähigkeit stark eingeschränkt wird;

F.  in der Erwägung, dass sich einige Mitgliedstaaten weigern, COVID-19-Tests anzuerkennen, der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass das Leben der Menschen durch dieses Misstrauen erheblich erschwert wird;

G.  in der Erwägung, dass ein Datenvergleich aufgrund unterschiedlicher Ansätze, die bei der Erhebung von COVID-19-Daten in der EU verfolgt werden, schwierig ist;

H.  in der Erwägung, dass es nach wie vor weder eine harmonisierte Methode für die Erhebung und Bewertung der Zahl der Infizierten noch eine harmonisierte Methode der Farbsignale in Bezug auf COVID-19 gibt; in der Erwägung, dass die Daten über infizierte Personen aufgrund dieser mangelnden Harmonisierung in den Mitgliedstaaten häufig sehr unterschiedlich interpretiert werden, was dazu führen kann, dass Bürger aus anderen Mitgliedstaaten unangemessen diskriminiert werden;

I.  in der Erwägung, dass sich bei der Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie bislang gezeigt hat, dass sich die Mitgliedstaaten untereinander und mit den Organen der EU in Bezug auf die Koordinierung der Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Menschen innerhalb der Grenzen und darüber hinaus, nicht genug abstimmen;

J.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der jüngsten Zunahme neuer COVID-19-Fälle in der gesamten EU erneut unterschiedliche und unkoordinierte Maßnahmen zur Freizügigkeit von Personen, die in andere EU-Länder reisen, ergriffen und in einigen Fällen ihre Grenzen geschlossen haben; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat eigene nationale Maßnahmen ohne Abstimmung auf der Ebene der EU ergriffen hat, darunter eine obligatorische oder empfohlene Quarantäne (mit unterschiedlichen vorgeschriebenen Quarantänezeiten), negative Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR) bei der Ankunft mit unterschiedlicher maximaler Gültigkeitsdauer, die Verwendung nationaler Formulare zur Lokalisierung von Reisenden (Aussteigekarten), die Anwendung unterschiedlicher Kriterien zur Ausweisung von Risikogebieten und unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Masken;

K.  in der Erwägung, dass viele Europäer unterschiedlichen Regeln unterliegen, die nicht nur von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort, sondern auch davon abhängen, wohin sie gereist sind; in der Erwägung, dass dieser Mangel an Koordinierung während des Sommers zu unorganisierten Kontrollen und Maßnahmen an den Grenzen sowie auf Flughäfen und an Bahnhöfen geführt hat;

L.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise erhebliche gesundheitliche Auswirkungen und in vielen Fällen sehr schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Grundrechte und den wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, touristischen und kulturellen Austausch hat;

M.  in der Erwägung, dass die Gesundheitsversorgung in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Mitgliedstaaten und die Union für die öffentliche Gesundheit jedoch gemeinsam zuständig sind;

N.  in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch die Europäische Union innerhalb der geltenden Vorgaben der Verträge immer noch Spielraum für Verbesserungen gibt; in der Erwägung, dass die in den Verträgen vorgesehenen Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf die Zusagen, zu deren Einhaltung sie dienen könnten, nach wie vor weitgehend zu wenig genutzt werden; in der Erwägung, dass die Forderung des Parlaments nach der Schaffung einer Europäischen Gesundheitsunion, wie sie in seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zum Ausdruck gebracht wurde, in diesem Zusammenhang erneut bekräftigt wird;

O.  in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Bedrohungen nur gemeinsam bewältigt werden können und daher Zusammenarbeit und Solidarität innerhalb der Union und ein gemeinsames europäisches Konzept erfordern;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten seit Beginn der verstärkten Ausbreitung von COVID-19 in der EU wiederholt aufgefordert hat, abgestimmte Maßnahmen für den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt zu erlassen; in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr, der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr drei der wesentlichen Pfeiler der vier Freiheiten sind, auf die sich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes stützt;

Q.  in der Erwägung, dass die im Unionsrecht verankerten Rechte und Freiheiten der Menschen durch die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die Grundrechte bei den von den Mitgliedstaaten oder der Union ergriffenen Maßnahmen stets geachtet werden sollten; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen erforderlich, verhältnismäßig, vorübergehend und von begrenztem Umfang sein sollten;

R.  in der Erwägung, dass die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten keine Option, sondern eine vertragliche Verpflichtung und Teil unserer europäischen Werte ist;

S.  in der Erwägung, dass unkoordinierte Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der EU zu einer starken Fragmentierung des Binnenmarkts führen;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission bereits mehrere Initiativen für eine verbesserte Koordinierung ergriffen hat, indem sie etwa Leitlinien, Mitteilungen und Verwaltungsschreiben sowie einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen hat;

U.  in der Erwägung, dass der Rat diese Empfehlung unterstützen und die erforderlichen Maßnahmen treffen sollte, damit die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse und Maßnahmen koordinieren, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen bzw. einzudämmen;

V.  in der Erwägung, dass die Rückkehr zu einem voll funktionsfähigen Schengen-Raum von größter Bedeutung ist, damit der Grundsatz der Freizügigkeit und der funktionierende Binnenmarkt als zwei der wichtigsten Errungenschaften der europäischen Integration gewahrt werden, was eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Erholung der EU nach der COVID-19-Pandemie ist;

W.  in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Reisebeschränkungen dazu geführt haben, dass vielen Bürgern ihre Flüge annulliert wurden, für die sie noch immer keine Erstattung erhalten haben;

X.  in der Erwägung, dass das Parlament als Mitgesetzgeber und als einziges direkt von den Unionsbürgern gewähltes Organ als unverzichtbarer und wesentlicher Akteur in alle Diskussionen über die Koordinierung auf der Ebene der EU mit Blick auf die Bewältigung der aktuellen Gesundheitskrise einbezogen werden muss;

Y.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten offenbar keine Lehren aus dem Beginn der Krise gezogen haben; in der Erwägung, dass es keine gemeinsame europäische Gesundheitspolitik, sondern nur eine Vielzahl nationaler Strategien gibt;

Z.  in der Erwägung, dass die EU im Voraus planen muss, um das mögliche Andauern der COVID-19-Pandemie und/oder eine andere etwaige Krise vergleichbarer Art zu bewältigen;

1.  ist besorgt über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihrer langfristigen Folgen auf das Wohlergehen der Menschen auf der ganzen Welt und vor allem der schwächsten Bevölkerungsgruppen und von Menschen, die sich – wie etwa ältere Menschen und Personen, denen es gesundheitlich ohnehin schlecht geht – in einer prekären Lage befinden;

2.  bringt seine Besorgnis über die Zunahme der COVID-19-Fälle in mehreren Mitgliedstaaten seit Juni zum Ausdruck und betont nachdrücklich, dass eine gemeinsame und koordinierte Gesundheitsfürsorge erforderlich ist, um diese Pandemie wirksam zu bekämpfen;

3.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, den Bürgern zuzusichern, dass die in den Mitgliedstaaten jeweils ergriffenen Maßnahmen schlüssig sind, was dazu beitragen wird, die Bürger davon zu überzeugen, sich an diese Maßnahmen zu halten;

4.  weist darauf hin, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger ein Grundrecht ist, das in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;

5.  betont, dass dieses Recht nur aus wenigen spezifischen Gründen des öffentlichen Interesses – nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit – eingeschränkt werden kann; beharrt darauf, dass die Einschränkungen mit dem Schengener Grenzkodex und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, im Einklang stehen sollten;

6.  weist darauf hin, dass auf Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel zurückzugreifen ist, und weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten prüfen sollten, ob sich andere Maßnahmen genauso gut oder sogar besser dafür eignen, dasselbe Ziel zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeit, Mindestgesundheitskontrollen bzw. verhältnismäßige Polizeikontrollen vorzuschreiben, als bessere Alternative zur Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuerkennen und nur Maßnahmen zu ergreifen, die unbedingt notwendig, aufeinander abgestimmt und verhältnismäßig sind;

7.  hält es für wesentlich, dass die EU-Binnengrenzen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum offen bleiben, da sich die Schließung der Binnengrenzen nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken könnte; weist darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Annahme gemeinsamer Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist, mit denen das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten wiederhergestellt wird, sodass der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt wieder in Gang gebracht wird;

8.  bekräftigt seinen dringenden Appell an die Kommission und die Mitgliedstaaten, in diesem Zusammenhang eine gezielte, strukturierte und wirksame Zusammenarbeit zu verfolgen, um den Bedarf an gemeinsamen Maßnahmen zu definieren und zu antizipieren;

9.  weist darauf hin, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) nach wie vor betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung und Datenübertragung unterschiedlich vorgehen; bedauert, dass es aufgrund dieser mangelnden Koordinierung kein klares und vollständiges Bild zur Verbreitung des Virus in Europa zu einem gegebenen Zeitpunkt gibt;

10.  betont, dass das ECDC unschätzbare Arbeit leistet und unverzüglich mehr Ressourcen, einschließlich mehr ständige Mitarbeiter, erhalten sollte, um seine Arbeit in Bezug auf COVID-19 fortzusetzen und gleichzeitig seine Arbeit in Bezug auf andere Krankheiten weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen; fordert die Kommission auf, ein überarbeitetes Mandat für das ECDC vorzuschlagen, um seine langfristigen Haushaltsmittel, sein Personal und seine Befugnisse erheblich auszuweiten, so dass es jederzeit, auch im Verlauf von Epidemien, einen hochwertigen Schutz der öffentlichen Gesundheit bieten kann;

11.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten jeweils den Empfehlungen ihres eigenen wissenschaftlichen Rates folgen und sich nur eingeschränkt mit den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission abstimmen;

12.  ist der Auffassung, dass das ECDC in der Lage sein sollte, das Risiko der Ausbreitung des Virus angemessen und wirksam zu bewerten und eine wöchentlich aktualisierte Risikokarte unter Verwendung gemeinsamer Farbcodes zu veröffentlichen, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erfassten und bereitgestellten Informationen erstellt wird;

13.  unterstützt die von der Kommission in ihrem jüngsten Vorschlag für eine Empfehlung des Rates vorgeschlagenen Farbcodes; ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Kategorien (grün, orange, rot und grau) die Freizügigkeit innerhalb der EU erleichtern und den Bürgern transparentere Informationen bieten werden;

14.  fordert den Rat daher nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie zügig anzunehmen und umzusetzen; beharrt darauf, dass ein solcher gemeinsamer Rahmen entscheidend ist, um Störungen des Binnenmarktes vorzubeugen, und zwar nicht zuletzt, indem klare Vorschriften für Reisende eingeführt werden, die systemrelevante Aufgaben wahrnehmen, wie etwa Beschäftigte im Verkehrssektor, Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen – etwa im Gesundheitsbereich oder in der Altenpflege – und Saisonarbeiter;

15.  betont, dass die vom ECDC angenommenen gemeinsamen Methoden und Kriterien und die vom ihm entwickelten Karten einen koordinierten Ansatz für die eigenen Entscheidungsprozesse der Mitgliedstaaten erleichtern und sicherstellen sollten, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen kohärent und gut abgestimmt sind;

16.  stellt fest, wie wichtig kumulative Inzidenzwerte und der Anteil positiver Tests bei der Bewertung der Ausbreitung des Virus ist, ist jedoch der Ansicht, dass auch andere Kriterien wie die Zahl der Krankenhauseinweisungen und die Belegung der Intensivstationen berücksichtigt werden sollten;

17.  fordert die Kommission auf, sich für eine gemeinsame Methode für die Erhebung von Gesundheitsdaten und die Zählung und Meldung von Todesfällen einzusetzen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieselbe Begriffsbestimmung für einen „positiven Fall von COVID-19“, für einen „Tod durch COVID-19“ und für „Genesung von einer Infektion“ zu verwenden;

19.  betont, dass die Mitgliedstaaten und der Kommission dank dieser gemeinsamen Begriffsbestimmungen, Gesundheitskriterien und Methoden eine gemeinsame Analyse des epidemiologischen Risikos auf der Ebene der EU durchführen werden können;

20.  begrüßt das von der Kommission vorgeschlagene regionale Konzept nachdrücklich; ist der Ansicht, dass die Risikokartierung des ECDC nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf regionaler Ebene vorgenommen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dem ECDC die von regionalen staatlichen Stellen erhobene Daten zu übermitteln;

21.  weist darauf hin, dass das ECDC empfohlen hat, dass die Mitgliedstaaten grundlegende Mindestvorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus einhalten, die unter anderem Hygienemaßnahmen, die physische Distanzierung und die Einschränkung von Zusammenkünften, das Tragen von Gesichtsmasken in bestimmten Situationen, Telearbeitsregelungen, umfassende Tests, die Isolierung positiv getesteter Personen und die Quarantäne ihrer engen Kontakte sowie den Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen betreffen;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den genannten Empfehlungen des ECDC zu folgen und einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen im Gesundheitsbereich festzulegen, die von den Behörden in betroffenen Gebieten ergriffen werden sollten, um der Ausbreitung der Pandemie Einhalt zu gebieten;

23.  stellt fest, dass die staatlichen Stellen zusätzliche Maßnahmen in Betracht ziehen und verbreiten sollten, wenn die Infektionsrate zunimmt, darunter die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bevölkerung, die Verringerung der Anzahl der Kontaktpersonen pro Person und das Verbot von Massenveranstaltungen, wobei Gebieten mit hohem Risiko besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

24.  ist der Auffassung, dass durch einen solchen Rahmen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den betroffenen Gebieten gestärkt würde und restriktive Gegenmaßnahmen vermieden würden;

25.  weist darauf hin, dass die Wirtschaft in Grenzregionen und das alltägliche Leben der Menschen, die dort leben, durch die Grenzschließungen negativ beeinflusst wurden und dass mehrere Mitgliedstaaten spezifische Ausnahmen und Anpassungen der Vorschriften für diese Regionen eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den Besonderheiten der Grenzregionen, in denen das grenzüberschreitende Pendeln üblich ist, spezielle Aufmerksamkeit zu widmen und darauf zu bestehen, dass auf lokaler und regionaler Ebene zusammengearbeitet wird, gemeinsam Verfahren im Bereich der Gesundheit für die Koordinierung und den Informationsaustausch in Echtzeit einzurichten und so genannte „Green Lane“-Grenzübergangsstellen für systemrelevante Arbeitskräfte einzuführen;

26.  fordert die Annahme und Umsetzung einer gemeinsamen Teststrategie, in deren Rahmen die Testergebnisse in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und angemessene Testkapazitäten bereitgestellt werden, damit jeder, der sich testen lassen muss, dies ohne unverhältnismäßige Wartezeiten tun kann; ist der Ansicht, dass Tests für Reisezwecke, soweit sie erforderlich sind, vorzugsweise im Herkunftsland durchgeführt werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eine Liste der Behörden erstellen sollten, die für diese Zwecke eine Testbescheinigung ausstellen dürfen, um dieses Verfahren vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen;

27.  fordert die Kommission und das ECDC auf, die Möglichkeit der Durchführung zuverlässiger, aber kostengünstiger 15-Minuten-Tests zu prüfen;

28.  weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten für COVID-19 Kontaktnachverfolgungs-Apps entwickelt haben, die dieselbe dezentralisierte Architektur verwenden; geht davon aus, dass die Interoperabilität dieser Apps auf der Ebene der EU bis Oktober erreicht wird, sodass eine EU-weite Nachverfolgung von COVID-19 ermöglicht wird; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Nutzung dieser Apps durch die Bürger weiter zu fördern, und zwar unter voller Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung;

29.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich unter Berücksichtigung des Gutachtens des ECDC auf eine gemeinsame Quarantänezeit in Bezug auf unerlässliche und nicht unbedingt notwendige Reisen innerhalb der EU sowie unerlässliche und nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern in die EU zu einigen;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames Protokoll für die Überwachung asymptomatischer Patienten und Maßnahmen in Bezug auf die Isolierung von Patienten, die positiv auf COVID‑19 getestet wurden, sowie für die Isolierung von Kontaktpersonen dieser Patienten zu verabschieden;

31.  begrüßt die Verwendung von Aussteigekarten („Passenger Locator Forms“) durch die Bürger; ist der Auffassung, dass vorrangig eine digitale Version für die Angaben zu den Aufenthaltsorten von Reisenden verwendet werden sollte, um die Verarbeitung zu vereinfachen, und dass es in einem analogen Format zur Verfügung gestellt werden sollte, damit der Zugang für alle Europäer sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes Formular für die Aussteigekarten zu entwickeln, womit das Ziel verfolgt wird, Vertrauen in ein EU-weites Beobachtungssystem zu schaffen;

32.  besteht darauf, dass alle Maßnahmen, die unsere Privatsphäre und unseren Datenschutz einschränken, rechtmäßig und wirksam in Bezug auf die Minderung des Risikos für Leben und öffentliche Gesundheit und unbedingt verhältnismäßig sein müssen und mit strengen zeitlichen Beschränkungen nur für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit angewandt werden dürfen; betont, dass Notstandsinitiativen nicht zu einer Massenüberwachung nach der Krise führen dürfen, und fordert diesbezügliche Garantien;

33.  besteht darauf, dass die Aussteigekarten und ihre Verwendung in vollem Einklang mit den Datenschutzbestimmungen, insbesondere Integrität und Vertraulichkeit, stehen müssen; beharrt darauf, dass die erfassten Daten im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung ausschließlich zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit COVID-19 und nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend zu aktualisieren;

34.  bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission aus seiner Entschließung zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, die Schaffung eines Europäischen Gesundheitsreaktionsmechanismus (European Health Response Mechanism, EHRM) vorzuschlagen, um auf alle Arten von Gesundheitskrisen zu reagieren, die operative Koordinierung auf der Ebene der EU zu stärken, die Bildung und die Aktivierung der strategischen Reserve für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung zu überwachen und deren ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen; ist der Auffassung, dass im Rahmen des EHRM die Arbeitsmethoden formalisiert werden sollten, die während der COVID-19-Gesundheitskrise eingeführt wurden, wobei auf den Maßnahmen aufgebaut werden sollte, die in der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, dem Beschluss über grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren(10) und dem Katastrophenschutzverfahren der Union vorgesehen sind;

35.  fordert die Einrichtung einer Taskforce für COVID‑19 unter der Leitung der Kommission im Rahmen des EHRM; ist der Ansicht, dass jeder Mitgliedstaat in dieser Taskforce vertreten sein und einen Ansprechpartner aus den Reihen seiner nationalen Führungskräfte benennen sollte; schlägt vor, dass das Hauptziel der Taskforce darin besteht, regelmäßig Empfehlungen zu verbreiten, die auf europäischer und nationaler Ebene weitergegeben werden; ist der Ansicht, dass das Parlament über ein ständiges Mandat zur Bewertung der Arbeit der Taskforce verfügen sollte;

36.  weist darauf hin, dass eine klare, rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung ist, um die Auswirkungen etwaiger Einschränkungen der Freizügigkeit zu begrenzen und um für Planungssicherheit, Rechtssicherheit und die Einhaltung der Vorschriften durch die Bürger zu sorgen;

37.  betont, wie wichtig klare, zugängliche und verständliche Informationen über die Infektionszahlen in Europa, den Mitgliedstaaten, den Regionen und vor Ort, über die Gesundheitssysteme sowie über die geltenden Maßnahmen und Reisebeschränkungen sind; hebt hervor, dass diese entscheidenden Informationen in allen Amtssprachen und in den Sprachen verfügbar sein müssen, die von bedeutenden Teilen der Bevölkerung verwendet werden, um auch Menschen mit Migrationshintergrund zu erreichen;

38.  betont, dass alle Informationen leicht verständlich für die gesamte Bevölkerung bereitgestellt werden müssen, auch für Menschen mit geringer Lesefähigkeit, wozu in den öffentlichen Informationen klare, harmonisierte Farben und verständliche Symbole verwendet werden sollten, und hebt hervor, dass diese Informationen an geeigneten Stellen auch in analoger Form zur Verfügung gestellt werden sollten, um auch Menschen mit keinem oder eingeschränktem Zugang zum Internet zu erreichen;

39.  fordert die Fluggesellschaften auf, Fluggästen, deren Flüge aufgrund der Pandemie annulliert wurden, so bald wie möglich die Kosten zu erstatten und ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachzukommen; ersucht die Kommission, die weit verbreiteten Verletzungen der Rechte von Reisenden während der aktuellen Pandemie zu untersuchen;

40.  weist darauf hin, dass es während der COVID-19-Pandemie in mehreren entscheidenden Branchen, z. B. in der Lebensmittelbranche, in der Arzneimittelbranche und im Gesundheitswesen, und bei ihren Lieferketten zu massiven Störungen kam;

41.  hebt hervor, dass für einen wirksamen, widerstandsfähigen und zukunftssicheren Binnenmarkt Sorge zu tragen ist, in dem systemrelevante Erzeugnisse und Dienstleistungen für die Bürger weiterhin in der gesamten EU bereitgestellt werden und allen Bürgern zur Verfügung stehen;

42.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine umfassende und sektorübergreifende Analyse der Volkswirtschaften in der EU durchzuführen, um das Ausmaß der Auswirkungen, die während der COVID-19-Pandemie zu spüren waren, zu ermitteln und den Umfang der Störungen in den grenzübergreifenden Wertschöpfungsketten zu bewerten; ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine wesentliche faktengestützte Grundlage handelt, die benötigt wird, damit die Kommission aktualisierte Empfehlungen erteilen und die wichtigsten politischen Maßnahmen festlegen kann, mit denen eine kollektive langfristige Erholung innerhalb des Binnenmarktes, bei der niemand zurückgelassen wird, gestützt werden soll;

43.  bekräftigt, dass es für das tägliche Leben der Menschen von entscheidender Bedeutung ist, dass grundlegende Güter wie Nahrungsmittel, Medizinprodukte oder Schutzausrüstungen jederzeit in der gesamten EU geliefert werden können; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine verbesserte Richtlinie über kritische Infrastrukturen vorzulegen, um in Krisenzeiten wie einer Pandemie den freien Verkehr systemrelevanter Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen;

44.  ist der Auffassung, dass hierfür eine umfassende Strategie entwickelt werden sollte, um den freien Warenverkehr jederzeit sicherzustellen und einseitige restriktive Maßnahmen zu vermeiden, wobei Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und um den wirtschaftlichen Aufbau zu fördern, um die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarktes zu stärken und sich auf eine neue Krise vorzubereiten;

45.  unterstützt nachdrücklich die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, von nationalen Maßnahmen abzusehen, mit denen die innergemeinschaftliche Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung, anderen wichtigen medizinischen Instrumenten oder Arzneimitteln verboten wird;

46.  betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Ressourcen, einschließlich der Fertigungskapazitäten, zu bündeln, damit die gestiegene Nachfrage nach persönlicher Schutzausrüstung, Beatmungsgeräten und andere medizinischer Ausrüstung, Laborbedarf und Desinfektionsmitteln innerhalb der EU gedeckt werden kann, was auch dazu beitragen würde, den Bestand der strategischen RescEU-Reserve zu stärken;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den derzeitigen Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen zu nutzen, um das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen für eine einfachere, schnellere und flexiblere Beschaffung zu maximal zu nutzen, und betont, wie wichtig die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln, medizinischer Ausrüstung und persönlicher Schutzausrüstung ist, um ihre Verfügbarkeit in allen Regionen, einschließlich der ländlichen Gebiete, der Randgebiete und der Regionen in äußerster Randlage, sicherzustellen;

48.  weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise Schwächen beim Verbraucherschutz aufgezeigt hat, was auf die Zunahme von Betrügereien und unsicheren Produkten, insbesondere im Internet, zurückzuführen ist; betont, dass diese Schwächen behoben werden müssen und sicherzustellen ist, dass mithilfe des künftigen Gesetzes über digitale Dienste der digitale Binnenmarkt für alle fair und sicher gestaltet wird, indem Online-Plattformen gezwungen werden, geeignete Maßnahmen gegen solche Produkte zu ergreifen;

49.  betont, dass die Verbraucher gut über ihre Rechte und die Möglichkeiten informiert werden müssen, die sie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen haben, was insbesondere in Krisenzeiten gilt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, tätig zu werden, um zuverlässige und angemessene Informationen so bereitzustellen, dass sie für Verbraucher in der gesamten Union leicht zugänglich sind;

50.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Maßnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments möglichst rasch vollständig umzusetzen, indem die erforderlichen nationalen Verfahren so einfach und unbürokratisch wie möglich gestaltet werden, damit sichergestellt ist, dass die Konjunkturbelebung der EU erfolgreich ist, wenn es um die Bewältigung der schlimmsten Krise, die die EU in der letzten Zeit durchgemacht hat, geht; betont, dass die COVID-19-Krise nicht als Vorwand dafür dienen darf, die Anwendung verschiedener Produkt- und Industrienormen, einschließlich solcher zur Förderung der Nachhaltigkeit, zu verschieben, abzuschwächen oder abzuschaffen, und dass sie vielmehr als Gelegenheit genutzt werden sollte, den Binnenmarkt so zu gestalten, dass Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch gefördert wird;

51.  ist der Ansicht, dass die rasche Rückkehr zu einem voll funktionsfähigen Schengen-Raum äußerst wichtig ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zusammen mit dem Parlament, dem Rat und der Kommission einen Aufbauplan für den Schengen-Raum zu erörtern, der auch die Möglichkeiten und Mittel für die möglichst rasche Rückkehr zu einem voll funktionsfähigen Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und Notfallpläne umfasst, damit die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen nicht mittelfristig zu dauerhaften Kontrollen werden;

52.  fordert, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Vollendung der Integration aller EU-Mitgliedstaaten in den Schengen-Raum verstärken und dass abgestimmte und harmonisierte Maßnahmen in der gesamten Union gleichermaßen gelten und allen Bürgern, die dort ihren Wohnsitz haben, gleichermaßen zugutekommen;

53.  weist erneut darauf hin, dass die vorübergehenden Reisebeschränkungen für alle nicht unbedingt notwendigen Einreisen aus Drittländern in den Schengen-Raum eingeführt wurden; betont, dass alle Entscheidungen über Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex vereinbar sein müssen, und zwar gemäß dessen Artikel 4, insbesondere auch hinsichtlich der Achtung der Grundrechte;

54.  fordert die Kommission und die nationalen staatlichen Stellen auf, den Markt während und nach der Krise proaktiv zu überwachen, um zu verhindern, dass Verbraucher aufgrund der Situation im Zusammenhang mit COVID-19 geschädigt werden und um Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer im Unionsrecht verankerten Rechte zu unterstützen;

55.  betont, dass alle restriktiven Maßnahmen, die infolge der COVID-19-Pandemie von nationalen Behörden auferlegt werden, definitionsgemäß zeitlich begrenzt sein müssen, da ihre einzige Rechtfertigung in der Bekämpfung der Pandemie besteht; erwartet, dass die Kommission sorgfältig darauf achtet, dass vorübergehende Maßnahmen nicht zu ungerechtfertigten, dauerhaften Hindernissen für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen im Binnenmarkt werden;

56.  fordert die Kommission auf, eine Strategie für ein „widerstandsfähiges Europa“ zu entwickeln, bestehend aus einer Karte zur Risikobewertung und Optionen für ein solides Management und Investitionen in Gesundheitssysteme und Pandemie-Reaktionen auf der Ebene der EU, einschließlich widerstandsfähiger Lieferketten in der EU, um so die Herstellung von wichtigen Produkten wie pharmazeutischen Inhaltsstoffen, Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung sicherzustellen;

57.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(3) ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1.
(4) ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 12.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(6) ABl. C 169 vom 15.5.2020, S. 30.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0175.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0205.
(9) ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
(10) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.


Die Bedeutung städtischer und grüner Infrastruktur – Europäisches Jahr für grünere Städte 2022
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Europäischen Jahr für grünere Städte 2022 (2019/2805(RSP))
P9_TA(2020)0241B9-0243/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu dem Thema „Grüne Infrastruktur – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“(4),

–  unter Hinweis auf das siebte Umweltaktionsprogramm,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Biologische Vielfalt – Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ (COM(2011)0244),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie für grüne Infrastruktur(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Mai 2019 mit dem Titel „Überprüfung des Fortschritts bei der Umsetzung der EU-Strategie für grüne Infrastruktur“ (COM(2019)0236).

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Mai 2013 mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (COM(2013)0249),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“(6),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“(7),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 19. September 2013 zur Erarbeitung einer Strategie der EU für umweltverträgliche Infrastruktur (O‑000094/2013 – B7‑0525/2013),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten,

–  unter Hinweis auf die Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“(8),

–  unter Hinweis auf den Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie(9),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Bedeutung städtischer und grüner Infrastruktur – Europäisches Jahr für grünere Städte 2022 (O‑000039/2020 – B9‑0014/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass unter „grüne Infrastruktur“ ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen verstanden wird, das Umweltmerkmale, die mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt sind und bewirtschaftet werden, und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten sowohl im ländlichen als auch im städtischen Raum umfasst;

B.  in der Erwägung, dass 72 % der Menschen in der EU in Großstädten, Kleinstädten und Vorstädten leben und der Anteil der städtischen Bevölkerung weiter wächst und 2020 auf 80 % steigen könnte(10); in der Erwägung, dass diese Zahlen deutlich machen, dass grüne Städte für die Bewältigung der großen Herausforderungen, mit denen unser Planet zu kämpfen hat, wichtiger sind denn je und dass sie über ein wachsendes Potenzial verfügen, als Schlüsselelemente sowohl im Hinblick auf die Umsetzung globaler Agenden als auch für die Einbeziehung der Bürger in die politische Entscheidungsfindung zu dienen;

C.  in der Erwägung, dass Städte vor einer ganzen Reihe von Herausforderungen stehen, die von den Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit ihrer Einwohner bis hin zu Umweltbelangen reichen, und in der Erwägung, dass eine grüne Infrastruktur enormes Potenzial birgt, naturbasierte ökologische, ökonomische und soziale Lösungen für viele dieser Probleme anzubieten, die im Allgemeinen günstig und nachhaltig sind und Arbeitsplätze schaffen;

D.  in der Erwägung, dass für grüne Infrastruktur und ihre zahlreichen positiven Auswirkungen auf Ökosysteme sowie die Leistungen, die sie der Bevölkerung bietet, sensibilisiert werden muss, um naturbasierte Lösungen in der Land- und Raumplanung und die Schaffung und Regeneration grüner Flächen besser zu fördern und den Übergang vom Standard einer grauen zu dem einer grünen Infrastruktur in der Stadtplanung und der Raumentwicklung zu beschleunigen und es zu ermöglichen, dass Städte sich besser an die negativen Auswirkungen des Klimawandels anpassen;

E.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur Ökosystemleistungen bereitstellt, die für unser Wohlergehen, die urbane Lebensmittelerzeugung und Wasserumlauf und ‑rückhaltung von entscheidender Bedeutung sind, mittels natürlicher Prozesse die Infiltration erhöhen und die Verschmutzung reduzieren, die Umgebungstemperaturen regulieren, die biologische Vielfalt (einschließlich der Bestäuber) fördern, die Nährstoffkreisläufe verbessern, Wohngebiete ästhetischer erscheinen lassen, Bewohnern mehr Möglichkeiten für Sport bieten und das Wohlergehen der Einwohner verbessern;

F.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur zur Entwicklung von Natura-2000-Netzen in städtischen Gebieten beiträgt, wobei die Verbindung zwischen ökologischen grünen und blauen Korridoren verbessert wird, die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, die für das Ökosystem von wesentlicher Bedeutung sind, gefördert wird und dazu beigetragen wird, die Bereitstellung von Ökosystemleistungen in städtischen Gebieten aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass sich der jährliche Nutzen der durch das Natura-2000-Netz erbrachten Ökosystemleistungen EU-weit auf schätzungsweise 300 Mrd. EUR beläuft, wobei die Vorteile grüner Infrastruktur wesentlich mehr wert sind;

G.  in der Erwägung, dass die Ökologisierung von Städten mehr beinhaltet als nur Initiativen, mit denen mehr Grünflächen in Städten angelegt werden sollen, da die Nachhaltigkeit von Grünflächen davon abhängt, dass Luft, Wasser und Böden sauber sind und dass die biologische Vielfalt durch das Stadtbild gefördert wird;

H.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur ein wesentlicher Bestandteil der Biodiversitätsstrategie bis 2020 und der Biodiversitätsstrategie für 2030 ist;

I.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur zum Klimaschutz beiträgt, da sie die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel stärkt und dazu beiträgt, die Menge an atmosphärischem CO2 durch direkte Kohlenstoffbindung, insbesondere in Torfmooren, Ozeanen und Wäldern, zu verringern; in der Erwägung, dass sie auch dazu beiträgt, das Pumpen und die Behandlung von Wasser und Abwasser sowie den damit verbundenen Energiebedarf zu verringern und den Energieverbrauch und die Emissionen von Gebäuden dank „intelligenter Gebäude“ zu verringern, die mit grünen Elementen wie Dächern und Mauern ausgestattet sind und neue Materialien enthalten, durch die die Ressourceneffizienz erhöht wird; in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur auch dazu beiträgt, den Energiebedarf und verkehrsbedingte Umweltverschmutzung zu verringern, indem alternative, saubere Verkehrsträger wie Radfahren, Fußgängerverkehr und saubere öffentliche Verkehrsmittel, einschließlich des Schiffsverkehrs, leichter genutzt werden können;

J.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur durch den Schutz des Naturkapitals, die Erhaltung natürlicher Lebensräume und Arten, die Verbesserung des ökologischen Zustands, die Bewirtschaftung von Gewässern und die Lebensmittelsicherheit zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt; in der Erwägung, dass ihr Ausbau zu den wirksamsten Maßnahmen im Bereich der Anpassung an den Klimawandel zählt, die in Städten ergriffen werden können, weil solche Maßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels und immer häufiger werdender extremer Wetterphänomene wie Hitzewellen, Waldbrände, extreme Regenfälle, Überschwemmungen und Dürren abmildern, extreme Temperaturen ausgleichen und die Lebensqualität der in städtischen Gebieten lebenden EU-Bürger verbessern;

K.  in der Erwägung, dass laut der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN inzwischen mehr als 22 % der Arten in Europa vom Aussterben bedroht sind; in der Erwägung, dass die Ökologisierung von Städten zur Förderung der biologischen Vielfalt beiträgt und bei der Eindämmung der Biodiversitätskrise eine wichtige Rolle spielen kann; in der Erwägung, dass die Förderung der biologischen Vielfalt in Städten positive Nebeneffekte mit sich bringen kann, indem die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gesteigert und das Potenzial zur Bindung von CO2 erhöht wird;

L.  in der Erwägung, dass eine gute Stadtplanung, bepflanzte Böden und versickerungsfähige Straßenbeläge die Wasserrückhaltung und das Steuern der Versickerung besser unterstützen und Bodenerosion und Oberflächenabfluss in Städten besser entgegenwirken als Asphalt und Beton; in der Erwägung, dass hochwertige grüne Infrastruktur das Überschwemmungsrisiko verringert;

M.  in der Erwägung, dass gut konzipierte grüne Infrastruktur eine der besten Möglichkeiten darstellt, die Anzahl ökologischer grüner und blauer Korridore zu erhöhen und auf diese Weise die biologische Vielfalt zu schützen;

N.  in der Erwägung, dass Pflanzen die Luft reinigen, indem sie kleine Partikel herausfiltern und Sauerstoff erzeugen; in der Erwägung, dass die Luftqualität in unseren Städten zu einem der größten Gesundheitsprobleme geworden ist, mit denen die EU heute zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass sauberere Luft die Lebensqualität von Millionen Menschen verbessern würde, darunter Menschen, die an Asthma und Atemwegserkrankungen leiden; in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr 430 000 Menschen vorzeitig sterben, weil sie verschmutzte Luft eingeatmet haben; in der Erwägung, dass die Verbesserung der Luftqualität für die EU, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die Kommunen ein prioritäres Anliegen sein muss, damit die Menschen und die Ökosysteme vor den Auswirkungen der Luftverschmutzung geschützt werden; in der Erwägung, dass die Zahl der vorzeitigen Todesfälle durch eine Verbesserung der Luftqualität erheblich gesenkt werden könnte;

O.  in der Erwägung, dass durch die Nutzung von Bäumen und Pflanzen die Lärmbelastung in städtischen Gebieten verringert werden kann; in der Erwägung, dass Lärmbelastung nach der Luftqualität die zweitwichtigste umweltbedingte Ursache für Gesundheitsprobleme ist; in der Erwägung, dass im Rahmen des von der EU finanzierten Forschungsprojekts HOSANNA festgestellt wurde, dass natürliche Lärmschutzwände aus Pflanzen die Anwohner besser vor Verkehrslärm schützen als die üblichen geraden Lärmschutzwände; in der Erwägung, dass sich Lärmbelastung negativ auf die biologische Vielfalt und die Natur auswirkt und dass Bemühungen zur Ökologisierung von Städten daher auch Initiativen zur Verringerung der Lärmbelastung umfassen sollten;

P.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur auch in Küstenstädten, die in der Regel an Feuchtgebiete angrenzen, gefördert werden sollte, um die biologische Vielfalt und die Ökosysteme in den Meeren und an den Küsten zu erhalten und die nachhaltige Entwicklung der Küstenwirtschaft, des dortigen Tourismus und der Küstenlandschaft zu fördern, und dass solche positiven Entwicklungen ihrerseits zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels in diesen gefährdeten Gebieten beitragen, die besonders vom Anstieg des Meeresspiegels betroffen sind;

Q.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur in Hafengebieten gefördert werden sollte, da sie ein wichtiger Teil der Küstenstädte sind und in der Regel ausgedehnte Landgebiete umfassen, die auch Teil des Natura-2000-Netzes sind; in der Erwägung, dass dadurch Umweltprobleme wie Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt besser angegangen werden können und die Entwicklung neuer Infrastrukturprojekte wie die Elektrifizierung von Häfen gefördert werden kann;

R.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur Menschen Zugang zur Natur bietet, die sonst möglicherweise wenig Kontakt damit hätten, wie etwa Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, zu ihrer Bildung beiträgt und ihnen dabei hilft, ein Bewusstsein für die Natur und die ökologischen Herausforderungen zu entwickeln;

S.  in der Erwägung, dass grünere Städte erhebliche Vorteile für die Gesundheit bieten können, da sie die Luftqualität verbessern, die Einwohner motivieren, sich mehr zu bewegen und Sport zu treiben, zur Vorbeugung und Heilung von Depressionen beitragen, das Immunsystem verbessern und letztlich zu mehr Freude und Wohlbefinden führen(11);

T.  in der Erwägung, dass die Attraktivität und der Komfort von Stadtvierteln und Städten unter anderem durch eine höhere Anzahl städtischer Parks und Gärten, grünere Straßen, begrünte Dächer auf den Gebäuden, mit Pflanzen bedeckte Bushaltestellen und grünere Spielplätze erhöht wird; in der Erwägung, dass dadurch auch die sozialen Kontakte zwischen den Bürgern gesteigert werden, positive Verhaltensänderungen gefördert werden und ein stärkeres Gefühl der Gemeinschaft geschaffen wird; in der Erwägung, dass öffentliche Grünflächen für die Bewohner von Städten von unschätzbarem Wert sein können;

U.  in der Erwägung, dass grünere Stadtviertel nachweislich den wirtschaftlichen Wert von Immobilien erhöhen, da diese Stadtviertel für potenzielle Käufer dadurch begehrenswerter werden, weswegen es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gentrifizierung abzuschwächen und einen gerechten Zugang zu grüneren Stadtvierteln zu gewährleisten;

V.  in der Erwägung, dass die Ökologisierung der Städte eine nachhaltigere Erzeugung von Lebensmitteln in kleinem Maßstab erleichtern und durch die Förderung kurzer Versorgungsketten den CO2-Fußabdruck von Lebensmitteln verringern kann, wodurch neue Kleinstunternehmen entstehen können und die Einwohner angeregt werden, in diesem Bereich aktiv zu werden und die Lebensmittelkette besser zu verstehen, insbesondere in Bezug auf biologische und ökologisch nachhaltige Landwirtschaft;

W.  in der Erwägung, dass 80 % der im Meer vorgefundenen Abfälle aus Städten stammen, darunter Abfälle aus stromaufwärts gelegenen Flussgebieten; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Abfallbewirtschaftungssysteme in städtischen Gebieten zu verbessern, insbesondere die Bewirtschaftung von diffuser Verschmutzung, Unrat und Makroabfällen, beispielsweise durch eine verstärkte Filtration in Kläranlagen, um die Städte umweltfreundlicher zu machen und die Meeresverschmutzung zu bekämpfen;

X.  in der Erwägung, dass die Bürger bei der Stadtplanung und der Konzeption grüner Infrastruktur eingebunden sein müssen und das Gefühl haben müssen, das ihre Beiträge berücksichtigt werden, wobei den lokalen ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden muss;

Y.  in der Erwägung, dass die Entwicklung grüner Infrastruktur mit ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf die Wasserressourcen, einhergeht; in der Erwägung, dass es wichtig ist, grüne und blaue Infrastrukturen umweltverträglich zu verknüpfen, unter anderem durch die Wiederverwendung von Wasser und Regenwasser und eine wirksame Wasserbewirtschaftung;

Z.  in der Erwägung, dass die von Bäumen erbrachten Ökosystemleistungen mit dem Alter der Bäume deutlich zunehmen; in der Erwägung, dass eine gesunde und integrierte Bewirtschaftung und Planung des städtischen Raums von wesentlicher Bedeutung ist, um dessen Entwicklungspotenzial zu maximieren und den Bürgern die Möglichkeit zu geben, das Potenzial und die Dienstleistungen der grünen Infrastruktur voll auszuschöpfen;

1.  erkennt den Beitrag an, den grünere Städte zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der EU, sich an den Klimawandel anzupassen, leisten können; unterstreicht die wichtige Rolle grünerer Städte bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Verpflichtungen im Rahmen der Neuen Städteagenda, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Nutzung der Wasserressourcen und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in der städtischen Umwelt;

2.  fordert die Kommission auf, eine neue EU-Strategie für grünere Städte und grüne Infrastruktur auszuarbeiten, um die Städte dabei zu unterstützen, ihren Teil zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beizutragen, sowie das Wohlergehen der Menschen, die in Städten leben, zu verbessern;

3.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des europäischen Grünen Deals Maßnahmen vorzuschlagen, die sich insbesondere mit der Rolle der Städte befassen, und Investitionen in grüne Infrastruktur zu fördern;

4.  betont, wie wichtig eine wirksame durchgehende Berücksichtigung von Klima- und Umweltaspekten bei der Gestaltung der lokalen, regionalen, nationalen und globalen Stadtpolitik ist;

5.  betont, dass für Städte, die den Folgen des Klimawandels ausgesetzt sind, eine Strategie für die Anpassung an den Klimawandel verabschiedet werden muss, die auf einem neuen am Ökosystem ausgerichteten Konzept der Risikoprävention und des Risikomanagements beruht, indem insbesondere Wasserrückzugsgebiete, Überflutungsflächen, Gebiete mit natürlichen Schutz und – wo dies dringend erforderlich ist – Gebiete, die künstlichen Schutz erfordern, ermittelt werden;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, Aktionspläne auszuarbeiten und Maßnahmen, die auf die Anlage und Pflege von Grünflächen in städtischen Gebieten ausgerichtet sind, aktiv zu fördern;

7.  erkennt die große Bedeutung öffentlicher Grünflächen für das körperliche und geistige Wohlergehen der Stadtbewohner an, insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie; fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, städtische Grünflächen zu schützen und zu fördern, ihre Qualität zu verbessern und sicherzustellen, dass ihre Bewohner leichten Zugang zu öffentlichen Grünflächen in ihren Kommunen haben;

8.  betont, dass das Potenzial der Städte, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen beizutragen, unterschätzt wird; weist darauf hin, dass sich durch die noch bessere Nutzung der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und der grünen Infrastruktur in Städten und Stadtrandgebieten die Gesundheit des Menschen verbessert; weist darauf hin, dass die Entwicklung und Umsetzung naturbasierter Lösungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Einbeziehung und weiteren Eingliederung der biologischen Vielfalt und der Funktionen des Ökosystems in die Stadtgestaltung, ‑politik und ‑planung bei der Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel in Städten eine wichtige Rolle spielen kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Verfahren zu fördern;

9.  begrüßt, dass in der Biodiversitätsstrategie für 2030 im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein starker Schwerpunkt auf die Begrünung städtischer und stadtnaher Gebiete und die Erhöhung der biologischen Vielfalt in städtischen Räumen gelegt wird; begrüßt insbesondere die neuen Pläne für die Begrünung der Städte und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die europäischen Städte bei der Aufstellung dieser Pläne sehr ambitioniert vorgehen und dass die Pläne wirksam umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch die Begrünung städtischer Gebiete mit weniger als 20 000 Einwohnern zu fördern;

10.  schlägt vor, das Jahr 2022 zum Europäischen Jahr für grünere Städte zu erklären;

11.  schlägt vor, dass mit dem Europäischen Jahr für grünere Städte 2022 folgende Ziele verfolgt werden:

   a) Sensibilisierung für die Vorteile grüner Räume in bebauter Umgebung; Einführung von Initiativen zur Verbesserung der Bereitstellung von Grünflächen, auch in der Nähe von Wohngebieten;
   b) Steigerung der Quantität und Qualität der Forschung und Entwicklung neuer Innovationen in verschiedenen Fachgebieten zur Schaffung eines grüneren Mehrwerts und zur Verbesserung der Lebensqualität in Städten; Bereitstellung gezielter Unterstützung für nachhaltige Digitalisierung in der EU und damit für Start-ups und digitale Innovationen; Intensivierung grüner Infrastrukturprojekte;
   c) Ermutigung der lokalen Behörden und der Bürger, tätig zu werden und ihre eigenen Stadtviertel und ihre Umgebung aufzuwerten, wobei sie als Gemeinschaft zusammenkommen, um die Widerstandsfähigkeit ihrer Städte zu erhöhen und deren Zukunft neu zu gestalten; stärkere Einbeziehung der Bürger in andere Maßnahmen und Entscheidungsprozesse in Bezug auf die Umwelt und das gesamte Leben der Stadt;
   d) Schaffung einer Kultur der Wertschätzung grüner Räume und der blau-grünen Infrastruktur; Förderung einer Stadtentwicklung, die der Notwendigkeit von Grünflächen als wichtigem Aspekt der Lebensqualität in den Städten Rechnung trägt;
   e) Förderung der Nutzung klimafreundlicher Materialien und Dienstleistungen durch öffentliche Auftragsvergabe;
   f) Erhöhung der Zahl grüner Infrastrukturprojekte; weitere Aufstockung der Ressourcen für die EU-Strategie für grüne Infrastruktur;
   g) Vernetzung bestehender Initiativen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, wie in zahlreichen Initiativen und Strategien vorgesehen, unter anderem in den Bereichen Stadtplanung, nachhaltige Städte und Infrastrukturen, naturbasierte Lösungen, grüne Architektur, sauberere Energie, Mobilität von Fußgängern und Radfahrern, effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen und nachhaltige und kreislauforientierte Abfallbewirtschaftung auf der Grundlage der Abfallhierarchie, mit der das Ziel des „Zero Waste“ verfolgt wird, d. h. die Reduzierung von Abfall auf ein Minimum durch eine möglichst weitgehende Nutzung von Recycling;
   h) Festlegung eines Fahrplans für die Anlage und Pflege von Grünflächen in den Städten der EU bis 2030 unter Vermittlung des Grundsatzes der ökologischen Stadtplanung, um harmonische Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu fördern und anzuerkennen, dass sie gegenseitig voneinander abhängig sind und eine bidirektionalen Beziehung erforderlich ist;
   i) Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die sich an unterschiedliche Adressaten richten und inhaltlich auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten sind, insbesondere auf Kinder;
   j) Förderung von Initiativen zur Verringerung des Stadtverkehrs sowie Förderung von und Investitionen in öffentliche Verkehrsmittel;
   k) schrittweise Einstellung des Einsatzes von Pestiziden und Herbiziden in städtischen Gebieten zum Schutz der Bewohner und der biologischen Vielfalt in Städten;
   l) Sicherstellung einer möglichst breiten Beteiligung nichtstaatlicher Umweltorganisationen an Umweltschutz- und Bildungsmaßnahmen;
   m) beträchtliche Steigerung der städtischen Dach- und Fassadenbegrünung, um das Stadtklima, die Luftqualität sowie die Isolierung zu verbessern;
   n) Unterstützung von städtischem Gartenbau sowie der Sicherung und des Ausbaus von Kleingarten-Anlagen sowie flächendeckenden städtischen Schulgarten-Angeboten in der gesamten EU als wichtigem Pfeiler der Umweltbildung von Schülerinnen und Schülern;

12.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zügig zu handeln, um die Luftqualität in den Städten zu verbessern, insbesondere durch die Verringerung der Emissionen durch neue Lösungen für die Mobilität in den Städten, mit denen effizientere und ökologisch nachhaltigere Möglichkeiten des öffentlichen Verkehrs gefördert werden;

13.  betont, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Bürger an der Ökologisierung städtischer Gebiete und dem Erhalt von Grünflächen zu fördern und zu ermöglichen, indem sie in die Planungs- und/oder Umsetzungsphase der nachhaltigen Gestaltung eingebunden werden, um nachhaltige Lösungen für die Stadtplanung und Eigenverantwortung für einschlägige Maßnahmen zu schaffen und sozial integrative, widerstandsfähige und emissionsarme Städte zu fördern, die für ihre Bürger attraktiv sind; hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass die Bürger dafür sensibilisiert werden, wie sie zur Ökologisierung ihrer Städte, zum Erhalt von Grünflächen und zu einer gesünderen Umwelt ihrer Städte beitragen können; legt den Kommunen und Regionen nahe, von Bürgern angestoßene grüne Initiativen möglichst umfassend zu unterstützen sowie Projekte mit Patenschaften für Grünflächen auszubauen; fordert die Kommunen und Regionen nachdrücklich auf, ehrgeizige Initiativen für grüne Städte zu verabschieden und umzusetzen;

14.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ehrgeizige Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz weiterhin zu unterstützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine angemessene Finanzierung für Maßnahmen sicherzustellen, die zu einer nachhaltigen städtischen Entwicklung und zu grüner Infrastruktur beitragen, wie Innovationspartnerschaften und gemeinsame Auftragsvergabe von Städten in der EU; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur Stärkung der kollektiven Macht der Städte beizutragen, um effiziente Lösungen rasch in großem Maßstab umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Beteiligung des Privatsektors durch öffentlich-private Partnerschaften, ein ehrgeizigeres Programm der Europäischen Investitionsbank und Anreize für KMU zu unterstützen, die bei der Entwicklung innovativer nachhaltiger Lösungen eine entscheidende Rolle spielen können;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(3) ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27.
(4) ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 190.
(5) Wie von der Kommission in der EU-Strategie für grüne Infrastruktur dargelegt: http://ec.europa.eu/environment/nature/ecosystems/strategy/index_en.htm
(6) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 43.
(7) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 153.
(8) https://ec.europa.eu/environment/europeangreencapital/index_en.htm
(9) http://www.konventderbuergermeister.eu/
(10) Europäische Umweltagentur, Analysing and managing urban growth, Europäische Umweltagentur, Kopenhagen, 2019, https://www.eea.europa.eu/articles/analysing-and-managing-urban-growth
(11) Europäische Kommission, Urban Green Spaces Increase Happiness, Europäische Kommission, Brüssel, http://ec.europa.eu/environment/europeangreencapital/space-increase-happiness/

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