Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 8. Oktober 2020 - Brüssel
Europäisches Klimagesetz ***I
 Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut ***I
 Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Spezifikationen für Titandioxid (E 171)
 Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte für Acrylamid in bestimmten Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder
 Europäische Forststrategie – künftiges Vorgehen
 Eritrea: der Fall Dawit Isaak
 Das Gesetz zur Registrierung „ausländischer Agenten“ in Nicaragua
 Die Lage äthiopischer Migranten in Internierungslagern in Saudi-Arabien
 Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr im Ärmelkanaltunnel
 Beschluss zur Ermächtigung Frankreichs zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über den Ärmelkanaltunnel ***I
 Ökologische/biologische Produktion: Geltungsbeginn und bestimmte andere Daten ***I
 Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Bulgarien
 Digitales Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte
 Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger
 Stärkung der Jugendgarantie

Europäisches Klimagesetz ***I
PDF 342kWORD 126k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM(2020)0080COM(2020)0563 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))(1)
P9_TA(2020)0253A9-0162/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Entwurf einer legislativen Entschließung   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 a (neu)
–   unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Entwicklungsziel 3, „Gesundheit und Wohlergehen“,
Abänderung 2
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 b (neu)
–   unter Hinweis darauf, welche dramatischen Folgen die Luftverschmutzung für die menschliche Gesundheit hat und dass sie nach Angaben der Europäischen Umweltagentur 400 000 vorzeitige Todesfälle jährlich verursacht;
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Der Klimawandel stellt eine existenzielle Bedrohung dar, die eine ehrgeizigere Zielsetzung und stärkere Klimaschutzmaßnahmen durch die Union und die Mitgliedstaaten erfordert. Die Union ist entschlossen, sich auf der Grundlage der Gerechtigkeit und der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse verstärkt um die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)1a, das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, zu bemühen und dabei einen angemessenen Anteil der globalen Anstrengungen zu übernehmen, um den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
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1a ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird.
(1)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue nachhaltige Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer gesünderen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, nachhaltigen, ressourceneffizienten und international wettbewerbsfähigen Wirtschaft sowie hochwertigen Arbeitsplätzen wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital, die Meeres- und Landökosysteme und die biologische Vielfalt in der Union geschützt, bewahrt, wiederhergestellt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Dieser Übergang muss auf den neuesten unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Gleichzeitig muss er sozial gerecht und inklusiv sein und auf Solidarität und gemeinsamen Anstrengungen auf Unionsebene beruhen, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird, und muss zugleich darauf abzielen, Wirtschaftswachstum, hochwertige Arbeitsplätze und ein berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen, und dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen.
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19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22.
(2)  Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass schnell noch mehr für den Klimaschutz und für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse und des Erreichens von Kipppunkten zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist.22Außerdem geht daraus hervor, dass Schätzungen zufolge bis 2030 37 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels auf naturbasierte Lösungen entfallen werden. Der Klimawandel hat schwerwiegende Auswirkungen auf Meeres- und Landökosysteme, die mit einer Bruttoabsorption von etwa 60 % der weltweiten anthropogenen Emissionen jährlich als wesentliche Senken für anthropogene Kohlenstoffemissionen fungieren.
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20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)].
20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)].
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services.
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019).
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird.
(3)  Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zu einem gerechten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, hochwertiger Beschäftigung, sozialem Wohlergehen, nachhaltigem Wachstum und der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in schneller, fairer, wirksamer, kosteneffizienter und sozial gerechter Weise, bei der niemand zurückgelassen wird, auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich Gesundheits-, Umwelt- und Klimakrisen gegenseitig beeinflussen, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels und dem Verlust von biologischer Vielfalt und von Ökosystemen. Gesundheitskrisen wie die COVID-19-Pandemie könnten in den kommenden Jahrzehnten vermehrt auftreten und erfordern, dass die EU als globaler Akteur eine globale Strategie umsetzt, deren Ziel es ist, das Auftreten solcher Ereignisse zu verhindern, indem man sich mit den Problemen an ihrem Ursprung befasst und ein integrierter Ansatz auf der Grundlage der Ziele für nachhaltige Entwicklung gefördert wird.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)   Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wirkt sich der Klimawandel auf die sozialen und ökologischen gesundheitsrelevanten Faktoren – saubere Luft, einwandfreies Trinkwasser, ausreichend Nahrung und eine sichere Unterkunft – aus, und zwischen 2030 und 2050 sind jährlich 250 000 zusätzliche Todesfälle aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Hitzestress zu erwarten, wobei extrem hohe Lufttemperaturen insbesondere bei älteren Menschen und gefährdeten Personen direkt zum Tod beitragen. Der Klimawandel hat im Wege von Überschwemmungen, Hitzewellen, Dürren und Bränden beträchtliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, zu denen etwa Unterernährung, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und der Atemwege und übertragbare Infektionen gehören.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
(3c)   In der Präambel des Übereinkommens von Paris wird das „Recht auf Gesundheit“ als grundlegendes Recht genannt. Gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen müssen alle Vertragsparteien geeignete Methoden, beispielsweise auf nationaler Ebene erarbeitete und festgelegte Verträglichkeitsprüfungen, anwenden, um die nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben oder Maßnahmen, die sie zur Abschwächung der Klimaänderungen oder zur Anpassung daran durchführen, auf Wirtschaft, Volksgesundheit und Umweltqualität so gering wie möglich zu halten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 d (neu)
(3d)   Diese Verordnung trägt dazu bei, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten unveräußerlichen Menschenrechte auf Leben und ein sicheres Umfeld zu schützen, und verpflichtet die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene zu ergreifen, um die durch den globalen Klimanotstand verursachten realen und unmittelbaren Gefahren für das Leben und das Wohlergehen der Menschen sowie für die natürliche Welt, von der sie abhängig sind, anzugehen. Bei dieser Verordnung sollte der Mensch im Mittelpunkt stehen, und sie sollte darauf abzielen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Gefahren und Auswirkungen zu schützen.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 e (neu)
(3e)  Der Klimaschutz sollte eine Chance für die europäische Wirtschaft sein und sollte dazu beitragen, die Führungsrolle der Industrie bei Innovationen in der ganzen Welt zu sichern. Nachhaltige Produktionsinnovationen können die industrielle Stärke Europas in wichtigen Marktsegmenten fördern und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen. Um das rechtlich verbindliche Klimaziel bis 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, indem die Netto-Emissionen bis spätestens 2050 auf Null reduziert werden, sollte die Kommission branchenspezifische „Klimapartnerschaften“ auf EU-Ebene befördern, indem sie die wichtigsten Akteure (z.B. aus der Industrie, nichtstaatliche Organisationen, Forschungsinstitute, KMU, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zusammenbringt. Diese Klimapartnerschaften sollten dem branchenspezifischen Dialog dienen und den Austausch bewährter Verfahren unter den europäischen Vorreitern bei der Dekarbonisierung ermöglichen sowie als zentrales Beratungsgremium der Kommission bei der Verabschiedung ihrer künftigen klimabezogenen Gesetzesvorschläge fungieren.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23; ferner wird darin betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25.
(4)  Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, Anstrengungen zu unternehmen, um den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23, die Fähigkeit, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, zu verbessern24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25. Als Gesamtrahmen für den Beitrag der Union zum Übereinkommen von Paris sollte diese Verordnung sicherstellen, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang zur Verwirklichung dieser drei Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen.
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23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris.
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.
(5)  Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Wirtschaft, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Daher sollten die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten vom Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip, dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Grundsatz der Schadensvermeidung geleitet werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Dank des von der Union geschaffenen Rechtsrahmens und der von der europäischen Wirtschaft unternommenen Anstrengungen konnten die Treibhausgasemissionen in der EU zwischen 1990 und 2018 um 23 % gesenkt werden, während die Wirtschaft im gleichen Zeitraum um 61 % wuchs, was zeigt, dass es möglich ist, Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen voneinander zu entkoppeln.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität.
(6)  Zur Verwirklichung der Klimaneutralität müssen alle Wirtschaftszweige, einschließlich des Luft- und Seeverkehrs, ihre Emissionen rasch auf nahe null reduzieren. Dabei sollte das Verursacherprinzip ein wesentlicher Faktor sein. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen sind der Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern basierenden, nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, und die gleichzeitige Verringerung der Energiearmut ganz entscheidend. Die Kreislaufwirtschaft sollte in größerem Umfang zur Klimaneutralität beitragen, indem die Ressourceneffizienz verbessert wird und vermehrt CO2-arm hergestellte Materialien eingesetzt und gleichzeitig Abfallvermeidung und Recycling gefördert werden. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung, für die weitere Finanzmittel erforderlich sind, sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. Die Union und die Mitgliedstaaten müssen ehrgeizige und kohärente Regulierungsrahmen beschließen, um den Beitrag aller Wirtschaftszweige zu den Klimazielen der Union sicherzustellen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die kumulativen anthropogenen Gesamtemissionen von Treibhausgasen im Zeitverlauf und die entsprechende Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre sind insbesondere für das Klimasystem und den Temperaturanstieg relevant. Der IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer Erderwärmung um 1,5 °C und die ihm zugrunde liegende Szenariodatenbank liefern die besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum verbleibenden weltweiten Treibhausgasbudget, um den weltweiten Temperaturanstieg im 21. Jahrhundert auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Interesse der Kohärenz mit den Zusagen der Union, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, muss ein angemessener Anteil der Union am verbleibenden weltweiten Treibhausgasbudget festgelegt werden. Das Treibhausgasbudget ist auch ein wichtiges Instrument, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Klimapolitik der Union zu erhöhen. In ihrer eingehenden Analyse als Begleitunterlage zu der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische langfristige strategische Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ weist die Kommission darauf hin, dass sich ein mit dem 1,5 °C-Ziel kompatibles Budget der CO2-Emissionen in der EU-28 für den Zeitraum 2018-2050 auf 48 Gt CO2 belaufen würde. Die Kommission sollte auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Berechnungen des IPCC ein Netto-Treibhausgasbudget der EU-27, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, festlegen, das im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris dem angemessenen Anteil der Union an den verbleibenden weltweiten Emissionen entspricht. Das Treibhausgasbudget der Union sollte als Richtschnur für die Festlegung des Zielpfads der Union in Richtung Treibhausgasneutralität bis 2050 und insbesondere für ihre künftigen Zielvorgaben für Treibhausgase für 2030 und 2040 dienen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates27, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates28, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen.
(7)  Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre derzeitige Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris festgelegt wurde, zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates27, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates28, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen.
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26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
27 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
27 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
28 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
28 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Das Emissionshandelssystem ist ein Eckpfeiler der Klimapolitik der Union und ihr zentrales Instrument zur kostenwirksamen Reduzierung der Emissionen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch den Ausbau der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32.
(9)  Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch die Stärkung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32.
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29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016.
29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016.
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13).
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die Kommission hat eine Reihe legislativer Initiativen im Energiebereich, insbesondere für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, darunter für die Energieeffizienz von Gebäuden, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifendes Thema der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger sind. Diese Initiativen sollten beim nationalen langfristigen Fortschritt bei den Bemühungen um Klimaneutralität bis 2050 berücksichtigt werden, um ein in hohem Maße energieeffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern beruhendes Energiesystem und die Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern in der Union sicherzustellen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
(9b)   Der Übergang zu sauberer Energie wird zu einem Energiesystem führen, in dem die Primärenergieversorgung größtenteils von erneuerbaren Energieträgern kommen wird, was die Versorgungssicherheit erheblich verbessern, die Energieabhängigkeit verringern und Arbeitsplätze im Inland fördern wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
(9c)   Die Energiewende verbessert die Energieeffizienz und verringert die Energieabhängigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Dieser Strukturwandel hin zu einer effizienteren Wirtschaft auf der Grundlage erneuerbarer Energien in allen Sektoren wird nicht nur der Handelsbilanz zugutekommen, sondern auch die Energieversorgungssicherheit stärken und die Energiearmut bekämpfen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 d (neu)
(9d)   Um Solidarität sicherzustellen und eine wirksame Energiewende zu ermöglichen, muss im Rahmen der Klimapolitik der Union ein klarer Weg hin zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 entworfen werden. Die Union sollte hinsichtlich Kosteneffizienz und technischer Herausforderungen realistisch bleiben und sicherstellen, dass regelbare Energiequellen zum Ausgleich von Nachfragespitzen und Nachfragetiefs im Energiesystem, beispielsweise Wasserstofftechnologien, verfügbar und erschwinglich sind.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 e (neu)
(9e)  Der Klimaschutz bietet der Wirtschaft der Union die Möglichkeit, ihre Maßnahmen zu intensivieren und ihren Vorreitervorteil auszuspielen, indem sie auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Technologien eine führende Position einnimmt. Das könnte dazu beitragen, ihre industrielle Führungsrolle im Bereich der globalen Innovation zu sichern. Nachhaltige Produktionsinnovationen können die industrielle Stärke der Union in wichtigen Marktsegmenten fördern und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 f (neu)
(9f)  Es ist notwendig, die erforderlichen Investitionen in neue nachhaltige Technologien zu unterstützen, die für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Technologieneutralität zu wahren und gleichzeitig einen Lock-in-Effekt zu vermeiden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ dargelegt, kann Wasserstoff auch dazu beitragen, die Verpflichtung der Union zu unterstützen, bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, insbesondere in energieintensiven Sektoren.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 g (neu)
(9g)  Die Kommission sollte sich stärker darum bemühen, europäische Allianzen, insbesondere in der Batterie- und Wasserstoffbranche, zu bilden, da diese von größter Bedeutung sind. Auf europäischer Ebene koordiniert, bieten sie große Chancen für regionale Erholungsprozesse nach COVID-19 und einen erfolgreichen Strukturwandel. Gesetzliche Vorgaben sollten einen Rahmen für Innovationen in klimafreundlicher Mobilität und Energieerzeugung schaffen. Diese Allianzen sollten angemessen unterstützt und finanziert werden und auch Bestandteil der künftigen Außen- und Nachbarschaftspolitik sowie von Handelsabkommen sein.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird.
(10)  Die Union hat sowohl die Verantwortung als auch die Mittel, um weiterhin ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität zu bleiben, und ist entschlossen, dies auf gerechte, sozial faire und inklusive Weise zu erreichen und unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie und der Handels-, Investitions- und Industriepolitik, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. Die Union sollte ihre Klimadiplomatie in allen für die Verwirklichung internationaler Klimaziele relevanten internationalen Foren im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stärken.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann.
(11)  Das Europäische Parlament forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten wiederholt auf, die Klimaschutzmaßnahmen zu stärken, damit der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft so schnell wie möglich und bis spätestens 2050 gefördert wird und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Es forderte ferner die Union mehrfach auf, ihr Klimaziel für 2030 höher zu stecken und dieses erhöhte Ziel in das Europäische Klimagesetz aufzunehmen34a. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris auf der Grundlage von Fairness und einem gerechten Übergang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann.
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33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)).
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)).
34a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2019/2712(RSP)).
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9.
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind.
(12)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, bis spätestens 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union und auf der Ebene der Mitgliedstaaten herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten verwirklicht werden, und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Die Union und alle Mitgliedstaaten sollten die Emissionen nach 2050 weiter reduzieren, damit sichergestellt wird, dass der Abbau von Treibhausgasen die anthropogenen Emissionen übersteigt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Jeder einzelne Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Solidarität und zur Unterstützung der Energiewende der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Ausgangslagen werden ausreichende Unterstützungs- und Finanzierungsmechanismen der Union, wie etwa der in der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehene Fonds für einen gerechten Übergang und andere einschlägige Finanzierungsmechanismen, benötigt.
__________________
1a Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. ...).
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)   In der Präambel des Übereinkommens von Paris wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere zu gewährleisten. Im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird betont, dass die Vertragsparteien die nachhaltige Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung von Senken und Speichern aller Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer fördern werden. Sollten die Ziele des Übereinkommens von Paris nicht erreicht werden, könnte die Temperatur den Kipppunkt überschreiten, jenseits dessen das Meer nicht mehr so viel Kohlenstoff aufnehmen und zur Abschwächung des Klimawandels beitragen kann.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Natürliche Kohlenstoffsenken spielen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eine wichtige Rolle. Die Kommission prüft die Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Zertifizierung der CO2-Abscheidung auf der Grundlage ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 und die darin enthaltenen Initiativen werden bei der Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, insbesondere der Ökosysteme mit dem größten Potenzial, Kohlenstoff zu binden und zu speichern und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verhüten und zu verringern, eine wichtige Rolle spielen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen würde dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt fördern und gleichzeitig den Klimawandel bekämpfen.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  Die Kommission sollte die Durchführbarkeit der Einführung von Systemen für CO2-Gutschriften mit einer Zertifizierung für den Abbau von Treibhausgasen mittels Kohlenstoffbindung in der Landwirtschaft bei der Landnutzung, im Boden bzw. in Biomasse prüfen, damit bis 2050 das EU-Ziel der Klimaneutralität erreicht wird, sowie die Durchführbarkeit des Aufbaus eines eigenen Marktes für den CO2-Abbau durch landseitige Bindung von Treibhausgasen. Dieser Rahmen sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf ein System der Bewertung und Genehmigung durch die Kommission stützen, wobei sichergestellt wird, dass diese Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die biologische Vielfalt, sowie auf die öffentliche Gesundheit und auf gesellschafts- oder wirtschaftspolitische Ziele haben. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Bewertung bis zum 30. Juni 2021 vorlegen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 e (neu)
(12e)   Im Interesse einer größeren Klarheit sollte die Kommission eine Definition natürlicher und anderer CO2-Senken vorlegen.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 f (neu)
(12f)  Beim Übergang zur Klimaneutralität sollte die EU die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie und insbesondere ihrer energieintensiven Wirtschaftszweige erhalten, unter anderem durch die Entwicklung wirksamer, mit den WTO-Regeln vereinbarer Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und Drittländern, um unlauterem Wettbewerb aufgrund der Nichtumsetzung von mit dem Übereinkommen von Paris konformen Klimamaßnahmen vorzubeugen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte.
(13)  Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, insbesondere indem sie die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen mit ihren Maßnahmen im Außenbereich und ihrer Entwicklungspolitik unterstützt, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), des IBPES und des Europäischen Klimarates (ECCC) nachkommen sollte.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Ökosysteme, Menschen und Volkswirtschaften in der EU werden mit erheblichen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert sein, wenn die Treibhausgasemissionen nicht schnell verringert werden und keine Anpassung an den Klimawandel stattfindet. Durch eine Anpassung an den Klimawandel würden unvermeidbare Auswirkungen auf kosteneffiziente Weise weiter minimiert, wobei die Nutzung naturbasierter Lösungen beträchtliche positive Nebeneffekte mit sich brächte.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
(13b)   Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union zusammenarbeiten, auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, um im Einklang mit Artikel 8 des Übereinkommens von Paris Verluste und Schäden zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen.
(14)  Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen, und die Kommission sollte durch die Entwicklung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Anpassung beitragen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Bei der Annahme ihrer Anpassungsstrategien und -pläne sollten die Mitgliedstaaten den am stärksten betroffenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmen. Darüber hinaus sind die Verbesserung, der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt äußerst wichtig, um ihr volles Potenzial für die Klimaregulierung und die Anpassung an den Klimawandel auszuschöpfen. Mit Anpassungsstrategien und -plänen sollten daher naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung, die zur Wiederherstellung und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beiträgt, gefördert, die territorialen Besonderheiten und das lokale Wissen gebührend berücksichtigt und konkrete Maßnahmen zum Schutz von Meeres- und Küstenökosystemen festgelegt werden. Außerdem sollten Aktivitäten beendet werden, durch die die Fähigkeit der Ökosysteme, sich an den Klimawandel anzupassen, behindert wird, um die Widerstandsfähigkeit von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen sicherzustellen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
(14b)   Anpassungsstrategien sollten außerdem einen Paradigmenwechsel auf der Grundlage von umweltfreundlichen und naturbasierten Lösungen in den betroffenen Gebieten fördern. Sie sollten nachhaltige Existenzgrundlagen sicherstellen, um für bessere Lebensbedingungen zu sorgen, einschließlich nachhaltiger und lokaler Landwirtschaft, nachhaltiger Wasserbewirtschaftung und erneuerbarer Energien im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, um ihre Widerstandsfähigkeit und den Schutz ihrer Ökosysteme zu fördern.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.
(15)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Gesundheit, Lebensqualität und Wohlergehen der Bürger, soziale Gerechtigkeit, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, einschließlich des fairen Wettbewerbs und gleicher Wettbewerbsbedingungen auf globaler Ebene. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten außerdem folgende Faktoren berücksichtigen: bürokratischer Aufwand oder andere rechtliche Hindernisse, die die Wirtschaftsakteure oder die Sektoren daran hindern könnten, die Klimaziele zu erreichen; soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten des Nichthandelns oder unzureichenden Handelns; die Tatsache, dass Frauen unverhältnismäßig vom Klimawandel betroffen sind, und die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; Notwendigkeit, nachhaltige Lebensweisen zu fördern; Maximierung der Energie- und Ressourceneffizienz; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Energiearmut zu bekämpfen; Fairness und Solidarität und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und ihrer unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2015 für einen gerechten Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft für alle; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC und vom IPBES veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Bewertungen der Anfälligkeit und der Anpassungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die politischen Maßnahmen der EU klimaresilient sind; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit auf der Grundlage der Gerechtigkeit; Notwendigkeit, Meeres- und Landökosysteme und die biologische Vielfalt zu bewirtschaften, zu erhalten und wiederherzustellen; derzeitiger Zustand der Infrastruktur und mögliches Erfordernis der Aktualisierung der Unionsinfrastruktur und entsprechender Investitionen; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit; Kapazität der verschiedenen Interessenträger, sozial tragfähige Investitionen in den Übergang zu tätigen und das potenzielle Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist.
(16)  Der Übergang zur Klimaneutralität macht eine transformative Veränderung in allen Politikfeldern, eine ehrgeizige und nachhaltige Finanzierung und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft einschließlich des Luft- und Seeverkehrs erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Alle Schlüsselbereiche der Wirtschaft, das heißt Energie, Industrie, Verkehr, Wärme- und Kälteversorgung und Gebäudesektor, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, werden zusammenarbeiten müssen, um die Klimaneutralität zu verwirklichen. Alle Sektoren, unabhängig davon, ob sie unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) fallen oder nicht, sollten vergleichbare Anstrengungen unternehmen, um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen. Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, darunter Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit, Vertrauen und Teilhabe gegeben sind, sollte die Kommission für die Wirtschaftsbereiche, die den größten Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität leisten könnten, Leitlinien festlegen. Die Leitlinien sollten indikative Zielpfade zur Senkung der Treibhausgasemissionen in diesen Wirtschaftsbereichen auf Unionsebene beinhalten. Dadurch würden diese Wirtschaftsbereiche die Gewissheit erhalten, dass sie die richtigen Maßnahmen ergreifen und die notwendigen Investitionen planen, was ihnen folglich dabei helfen würde, auf dem Pfad des Übergangs zu bleiben. Gleichzeitig würden die Leitlinien auch als Mechanismus dienen, um Sektoren an der Suche nach Lösungen für die Klimaneutralität zu beteiligen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
(16b)   Beim Übergang zur Klimaneutralität müssen alle Sektoren ihren Beitrag leisten. Die Union sollte ihre Bemühungen um die Stärkung und Förderung der Kreislaufwirtschaft fortsetzen und erneuerbare Lösungen und Alternativen, die auf fossilen Brennstoffen basierende Produkte und Materialien ersetzen können, auch künftig unterstützen. Die umfassendere Verwendung erneuerbarer Produkte und Materialien wird große Vorteile für den Klimaschutz mit sich bringen und kommt vielen verschiedenen Wirtschaftsbereichen zugute.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 c (neu)
(16c)   In Anbetracht des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen sollten der Übergang zur Klimaneutralität und die fortwährenden Bemühungen um ihren Erhalt eine echte grüne Wende sein, die zu einer tatsächlichen Reduzierung von Emissionen führt und nicht zu einem falschen auf EU-Daten basierenden Ergebnis, während Produktion und Emissionen tatsächlich aus der EU weg verlagert wurden. Um dies zu erreichen, sollte durch die politischen Maßnahmen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen der Union auf ein Mindestmaß reduziert werden, und es sollten technologische Lösungen geprüft werden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 d (neu)
(16d)   Der Übergang zur Klimaneutralität kann nicht ohne die Landwirtschaft vollzogen werden, dem einzigen produktiven Wirtschaftszweig, der in der Lage ist, CO2 zu speichern. Insbesondere die Forstwirtschaft, langfristige genutzte Wiesen und mehrjährige Kulturen im Allgemeinen garantieren eine langfristige Speicherung.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 e (neu)
(16e)   Zur Verwirklichung der Klimaneutralität muss die besondere Rolle der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden, da nur eine vitale und produktive Land- und Forstwirtschaft in der Lage ist, die Bevölkerung mit hochwertigen, sicheren und erschwinglichen Lebensmitteln in ausreichender Menge sowie mit erneuerbaren Rohstoffen für alle Zwecke der Biowirtschaft zu versorgen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 f (neu)
(16f)   Wälder sind beim Übergang zur Klimaneutralität von entscheidender Bedeutung. Die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung ist für den kontinuierlichen Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre unentbehrlich und ermöglicht es außerdem, erneuerbare und klimafreundliche Rohstoffe für Holzerzeugnisse bereitzustellen, die Kohlenstoff speichern und als Ersatz für aus fossilen Rohstoffen hergestellte Materialien und Brennstoffe dienen können. Die dreifache Bedeutung der Wälder (Absorption, Speicherung und Substitution) trägt zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Atmosphäre bei, wobei gleichzeitig dafür Sorge getragen werden muss, dass die Wälder weiter wachsen und viele weitere Leistungen erbringen können.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 g (neu)
(16g)   Das Unionsrecht sollte durch den Austausch von bewährten Verfahren und industriellem Know-how die Aufforstung und die nachhaltige Waldbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten fördern, die über keinen bedeutenden Waldbestand verfügen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Wie in der Mitteilung der Kommission ‚Der europäische Grüne Deal‘ angekündigt, bewertete die Kommission die Unionsvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in ihrer Mitteilung ‚Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren‘9 auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates10 vorgelegt wurden. Angesichts des für 2050 gesteckten Ziels der Klimaneutralität sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 gesenkt und der Abbau dieser Gase gesteigert werden, damit die Nettotreibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus, in der gesamten Wirtschaft EU-weit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Diese neue Klimazielvorgabe der Union für 2030 ist eine Folgevorgabe für die Zwecke von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 und ersetzt damit die unter dieser Nummer definierte Vorgabe für Treibhausgasemissionen der Union bis 2030. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Klimazielvorgabe für 2030 geändert werden müssten, um eine solche Senkung der Nettoemissionen zu erreichen.
(17)  Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Angesichts des Ziels der Union, Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, sind eine weitere Stärkung des Klimaschutzes und insbesondere die Anhebung der klimapolitischen Vorgabe der Union für 2030 auf eine Emissionsreduktion um 60 % gegenüber 1990 von entscheidender Bedeutung. Folglich sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses höheren Ziels und weitere einschlägige Rechtsvorschriften der Union, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, entsprechend geändert werden müssten.
__________________
9 COM(2020)0562.
10 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Um sicherzustellen, dass die Union und alle Mitgliedstaaten in Bezug auf das Ziel der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und dass für alle Wirtschaftsakteure, darunter Unternehmen, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, sollte die Kommission Möglichkeiten für eine klimapolitische Vorgabe der Union für 2040 untersuchen und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
(17b)   Die Kommission sollte bis zum 30. Juni 2021 sämtliche für die Erfüllung der klimapolitischen Vorgabe der Union für 2030 und die Erreichung des Zieles der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 relevanten Maßnahmen und Instrumente überprüfen und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung vorschlagen. In diesem Zusammenhang erfordern die höheren Vorgaben der Union, dass das EU-EHS seinen Zweck erfüllt. Die Kommission sollte deshalb rasch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a überprüfen und den diesbezüglichen Innovationsfonds aufstocken, um weiter finanzielle Anreize für neue Technologien zu schaffen, die Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung für saubere Technologien fördern, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Aufstockung des Innovationsfonds zum Prozess eines gerechten Übergangs beiträgt.
_____________________
1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 c (neu)
(17c)   Um die Bedeutung und das Gewicht von Klimaschutzpolitik zu unterstreichen und den politischen Akteuren im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die notwendigen Informationen zu geben, sollte die Kommission sämtliche zukünftigen Rechtsvorschriften unter einem neuen Blickwinkel bewerten, bei dem das Klima und die Folgen für das Klima berücksichtigt werden, und die Auswirkung jeder vorgeschlagenen Rechtsvorschrift auf das Klima und die Umwelt im gleichen Maße untersuchen, wie sie Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bewertet.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 d (neu)
(17d)   Die Kommission sollte ferner sicherstellen, dass die Wirtschaft durch einen soliden Regulierungsrahmen und den Herausforderungen angemessene finanzielle Mittel ausreichend in die Lage versetzt wird, den bedeutenden Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen und die sehr ehrgeizigen Ziele für 2030 und 2040 zu verwirklichen. Der Regulierungs- und Finanzierungsrahmen sollte regelmäßig bewertet und gegebenenfalls angepasst werden, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen, Betriebsschließungen, Arbeitsplatzverluste sowie unlauteren internationalen Wettbewerb zu verhindern.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 e (neu)
(17e)   Die Kommission sollte den Bedarf des Arbeitsmarktes einschließlich der Anforderungen an die allgemeine und berufliche Bildung, die Wirtschaftsentwicklung und die Etablierung eines fairen und gerechten Übergangs beurteilen.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 f (neu)
(17f)  Damit die Europäische Union das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und die klimapolitischen Zwischenziele für 2030 und 2040 verwirklichen kann, sollten die Organe der Union und alle Mitgliedstaaten so früh wie möglich und spätestens bis 2025 die Zahlung aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe eingestellt haben. Das Auslaufen dieser Subventionen sollte keine Auswirkungen auf die Bemühungen zur Bekämpfung der Energiearmut (Armut infolge steigender Energiekosten) haben und der überbrückenden Funktion von Erdgas beim Übergang zu einer kohlendioxidfreien Wirtschaft Rechnung tragen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.
(18)  Damit die Union und alle Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung der Klimaziele der Union auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung erzielen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte und die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union oder bei der Anpassung unzureichend sein oder irgendwelche Maßnahmen der Union nicht mit den Klimazielen der Union vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den Klimazielen der Union vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Die Kommission sollte die Bewertung und ihr Ergebnis zum Zeitpunkt der Annahme veröffentlichen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
(18a)   Klimaneutralität kann nur erreicht werden, wenn alle Mitgliedstaaten die Lasten teilen und sich uneingeschränkt dem Übergang zur Klimaneutralität verschreiben. Jeder Mitgliedstaat ist zur Erfüllung der Zwischen- und Endziele verpflichtet, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass diese Pflichten nicht erfüllt wurden, sollte sie befugt sein, Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten zu ergreifen. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und angemessen sein und im Einklang mit den Verträgen stehen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
(18b)   Wissenschaftliches Fachwissen und die besten verfügbaren aktuellen Erkenntnisse sind ebenso wie faktengestützte und transparente Informationen über den Klimawandel unerlässlich und müssen die Basis für die Klimaschutzmaßnahmen der Union und ihre Bemühungen um das Erreichen von Klimaneutralität bis spätestens 2050 bilden. Unabhängige nationale Klimaberatungsgremien spielen in jenen Mitgliedstaaten, in denen es sie gibt, eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit zu informieren und zur politischen Debatte rund um den Klimawandel beizutragen. Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, wird daher nahegelegt, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten, das sich aus Wissenschaftlern zusammensetzt, die auf der Grundlage ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Klimawandels und in anderen für die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen ausgewählt werden. In Zusammenarbeit mit diesen nationalen Klimaberatungsgremien sollte die Kommission ein unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium zum Klimawandel – den Europäischen Klimarat (European Climate Change Council – ECCC) – einrichten, der die Arbeit der Europäischen Umweltagentur (EUA) und die vorhandenen Forschungseinrichtungen und -agenturen der Union ergänzen sollte. Der Auftrag des ECCC sollte sich in keinerlei Hinsicht mit dem auf internationaler Ebene bestehenden Auftrag des Weltklimarates überschneiden. Der ECCC sollte aus einem wissenschaftlichen Beirat bestehen, der sich aus ausgewählten hochrangigen Sachverständigen zusammensetzt, und von einem Verwaltungsrat unterstützt werden, der zweimal jährlich zusammentritt. Zweck des ECCC ist es, den Organen der Union jährlich Bewertungen darüber zur Verfügung zu stellen, inwieweit die Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den Klimazielen der Union und ihren internationalen Klimaschutzverpflichtungen in Einklang stehen. Der ECCC sollte auch Maßnahmen und Wege zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Ermittlung des Potenzials für die Kohlenstoffbindung beurteilen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen.
(19)  Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung sicherstellen, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC, des UNEP, des IPBES, des ECCC und nach Möglichkeit der unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt.
(20)  Da die Bürgerinnen und Bürger, die Gemeinschaften und die Regionen großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gefördert und erleichtert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich daher in absolut transparenter Weise an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine sozial gerechte, geschlechtergerechte, klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden37. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(21)  Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, KMU, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte die Kommission die Möglichkeiten für die Festlegung eines Zielpfads für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge unterbreiten.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen.
(22)  Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(23)  Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung, und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union und in allen Mitgliedstaaten bis spätestens 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)   Auf die Union entfallen derzeit 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen. Das Ziel der Klimaneutralität beschränkt sich auf Emissionen aus der Produktion in der Union. Eine kohärente Klimapolitik bedeutet auch, die Emissionen aus Verbrauch und Einfuhren von Energie und Ressourcen zu kontrollieren.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
(23b)   Der klimatische Fußabdruck des Verbrauchs in der Union ist ein wesentliches Hilfsmittel, das es zu entwickeln gilt, um die allgemeine Kohärenz der Klimaziele der Union zu verbessern.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
(23c)   Eine in jeder Hinsicht effiziente Klimaschutzpolitik sollte sich mit dem Problem der Verlagerung von CO2-Emissionen befassen und geeignete handelspolitische Instrumente, wie etwa einen Grenzausgleichsmechanismus entwickeln, um dieses Problem zu lösen, aber auch um EU-Standards und industrielle Spitzenreiter aus der Union zu schützen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 d (neu)
(23d)   Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Aufgrund dieser Tendenz muss geprüft werden, welche aus Drittländern eingeführten Produkte Anforderungen unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Landwirte aus der Union gelten und die sich aus den Zielen der Politik der Union zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels ergeben. Die Kommission sollte zu diesem Thema bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht und eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 e (neu)
(23e)  Die Kommission betont in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“, dass eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität eine vorrangige Maßnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität ist. Um den Übergang zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität sicherzustellen, kündigte die Kommission an, sie werde im Jahr 2020 eine umfassende Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität mit ehrgeizigen Maßnahmen verabschieden, die darauf abzielen, die CO2- und Schadstoffemissionen aller Verkehrsträger deutlich zu reduzieren, auch durch die Förderung der Nutzung sauberer Fahrzeuge und alternativer Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge und alternativer Luft- und Seeverkehrskraftstoffe, die Erhöhung des Anteils nachhaltiger Verkehrsträger wie Schiene und Binnenwasserstraßen, die Verbesserung der Effizienz des gesamten Verkehrssystems, Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verbraucher und für emissionsarme Verfahren sowie Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Lösungen, auch im Bereich Infrastruktur.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 f (neu)
(23f)  Die Verkehrsinfrastruktur könnte bei der Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität von zentraler Bedeutung sein, indem die Verlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger, insbesondere für den Güterverkehr, ermöglicht wird. Gleichzeitig können klimawandelbedingte Ereignisse wie steigende Wasserspiegel, extreme Witterungsverhältnisse, Dürre und steigende Temperaturen zu Infrastrukturschäden, Betriebsunterbrechungen, Belastungen der Kapazität und Effizienz von Lieferketten führen und folglich auch negative Auswirkungen auf die Mobilität in der Union haben. Daher ist die Vollendung des Kernnetzes der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) bis 2030 und die Fertigstellung des ergänzenden TEN-V-Netzes bis 2040 von größter Bedeutung, wobei den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Projekten während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung zu tragen ist. Zudem sollte die Kommission erwägen, einen Rechtsrahmen zur Verbesserung des Risikomanagements, der Widerstandsfähigkeit und der Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an den Klimawandel vorzuschlagen.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 g (neu)
(23g)   Die Konnektivität des europäischen Schienennetzes, insbesondere der internationalen Verbindungen, mit dem Ziel, den Personenverkehr auf der Schiene für Mittel- und Langstrecken attraktiver zu machen, sowie die Verbesserung der Kapazität der Eisenbahnen und Binnenwasserstraßen für den Güterverkehr sollten im Mittelpunkt der Legislativmaßnahmen der Union stehen.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 h (neu)
(23h)   Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass ausreichende Investitionen in die Entwicklung einer geeigneten Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität, auch in intermodale Plattformen, getätigt werden und die Funktion der Fazilität „Connecting Europe“ bei der Unterstützung des Übergangs zu einer intelligenten, nachhaltigen und sicheren Mobilität in der Union gestärkt wird.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 i (neu)
(23i)   Im Einklang mit den Bemühungen der Union, den Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, um dem CO2-effizientesten Verkehrsträger eine führende Rolle zu verschaffen, und mit Blick auf das bevorstehende Europäische Jahr der Schiene 2021 sollte ein besonderer gesetzgeberischer Schwerpunkt auf die Schaffung eines echten einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gelegt werden, indem der gesamte Verwaltungsaufwand beseitigt wird und alle protektionistischen nationalen Rechtsvorschriften bis 2024 aufgehoben werden.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 j (neu)
(23j)   Im Interesse der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollte die Kommission auch die spezifischen Rechtsvorschriften über CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen verschärfen, spezifische Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Straßenverkehrs vorlegen und Initiativen ergreifen, mit denen die Produktion und der Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe gesteigert wird.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 k (neu)
(23k)  Das Europäische Parlament wies in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) darauf hin, dass selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht würden und dass umfangreiche weitere Maßnahmen auf europäischer und weltweiter Ebene erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel der Treibhausgasneutralität im Einklang stehen1a.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 l (neu)
(23l)  Die Kommission sollte sich stärker darum bemühen, einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt zu erschaffen, der eine wichtige Komponente der Energiewende ist und dazu beitragen wird, sie finanziell tragfähig zu machen. Der Entwicklung intelligenter und digitaler Strom- und Gasnetze sollte daher im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) höchste Priorität eingeräumt werden. Mit den Programmen zur Erholung von der COVID-19-Pandemie sollte auch die Entwicklung transnationaler Energienetze unterstützt werden. Effektive und schnelle Entscheidungsverfahren sind erforderlich, um die Entwicklung transnationaler Netze zu unterstützen, insbesondere bei zukunftsorientierten und wasserstoffkompatiblen Gasinfrastrukturen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union geschaffen.
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, vorhersehbare und rasche Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union geschaffen.
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. Außerdem wird darin eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen für 2030 festgelegt.
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis spätestens 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung.
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken.
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken.
Abänderungen 75 und 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2
Ziel der Klimaneutralität
Ziel der Klimaneutralität
(1)  Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind.
(1)  Die unionsweiten anthropogenen Emissionen aus Quellen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau durch Senken müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass bis zu diesem Zeitpunkt Treibhausgasneutralität erreicht ist. Jeder Mitgliedstaat muss bis spätestens 2050 Treibhausgasneutralität erreicht haben.
(2)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
(2)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Grundlage der besten verfügbaren neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendigen Maßnahmen und leisten auf Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Unterstützung, um die Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität in der Union und in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität sowie eines gerechten Übergangs zwischen den Mitgliedstaaten, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt, den Schutz schutzbedürftiger Unionsbürger und die Bedeutung der Bewirtschaftung, der Wiederherstellung, des Schutzes und der Verbesserung der marinen und terrestrischen Artenvielfalt, Ökosysteme und CO2-Senken zu fördern.
(2a)  Ab dem 1. Januar 2051 muss der Abbau von Treibhausgasen durch Senken die anthropogenen Emissionen in der Union und in allen Mitgliedstaaten übersteigen.
(2b)  Bis zum 31. Mai 2023 prüft die Kommission nach einer eingehenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Absatz 2a genannten Treibhausgasbudgets Optionen für die Festlegung eines Ziels der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040 gegenüber den Werten von 1990 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor.
Bei der Erkundung der Möglichkeiten für die klimapolitische Zielvorgabe für 2040 konsultiert die Kommission den ECCC und berücksichtigt die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Kriterien.
(2c)  Spätestens 12 Monate nach Verabschiedung der klimapolitischen Zielvorgabe für 2040 bewertet die Kommission, wie sämtliche für die Verwirklichung dieser Vorgabe relevanten Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, und erwägt im Einklang mit den Verträgen die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen.
2d.  Bis Dezember 2020 bereitet die Kommission einen Plan mit auf EU-Ebene zu treffenden Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen mobilisiert werden, um die notwendigen Investitionen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft in der Union zu ermöglichen. Der Plan soll dazu dienen, die derzeitigen Kompensationsmechanismen für Mitgliedstaaten mit niedrigerem Einkommen zu überprüfen, wobei die erhöhte Belastung im Zusammenhang mit erhöhten Klimaambitionen, die Unterstützung durch die Aufbau- und Resilienzfzilität, die InvestEU-Programme und den Fonds für einen gerechten Übergang zu berücksichtigen sind.
Abänderungen 100, 148 und 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2a
Artikel 2a
Artikel 2a
Klimazielvorgabe für 2030
Klimazielvorgabe für 2030
(1)  Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.
(1)   Die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 ist eine Emissionsreduktion um 60 % gegenüber den Werten von 1990.
(2)  Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.
(2)  Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie sämtliche Rechtsvorschriften der Union, die für die Erfüllung der klimapolitischen Zielvorgabe der Union bis 2030 relevant sind, und weitere einschlägige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Minderung der Treibhausgasemissionen geändert werden müssen, damit das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Emissionsreduktionsziel erreicht werden kann und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und ergreift im Einklang mit den Verträgen die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen. Die Kommission bewertet insbesondere die Optionen für die Anpassung der Emissionen aus allen Sektoren, darunter dem Luft- und Seeverkehr, an die klimapolitische Zielvorgabe für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050, sodass diese Emissionen bis spätestens 2050 auf netto null reduziert werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor. Die Kommission mobilisiert ausreichende Mittel für alle Investitionen, die zur Verwirklichung der in diesem Absatz genannten Ziele erforderlich sind.
(2a)  Die Kommission stützt ihre in Absatz 2 genannten Vorschläge auf eine umfassende Folgenabschätzung, in deren Rahmen sie Auswirkungen auf die Umwelt und wirtschaftliche und soziale Auswirkungen berücksichtigt, der Wirtschaftslage in der Zeit nach der COVID‑19-Pandemie Rechnung trägt und den branchenspezifischen Reduktions- und Abbaupotenzialen und den Auswirkungen des Brexits auf die Emissionen in der Union besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Kommission bewertet die kumulativen Auswirkungen der Änderungen an den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union für 2030 gemäß Absatz 1 auf verschiedene Wirtschaftszweige.
(
(2b)  Die Kommission sorgt bei der Ausarbeitung ihrer in Absatz 2 genannten Vorschläge zur Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie für 2030 für ein kosteneffizientes und gerechtes Gleichgewicht zwischen dem EHS und dem Lastenteilungsbereich sowie zwischen den nationalen Zielen im Lastenteilungsbereich und geht auf jeden Fall nicht einfach davon aus, dass jeder Mitgliedstaat zusätzliche Anstrengungen unternimmt, die den um 15 % höheren Zielvorgaben entsprechen. Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Einführung weiterer europäischer Maßnahmen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen könnten, zum Beispiel die Auswirkungen marktbasierter Maßnahmen, die einen starken Solidaritätsmechanismus umfassen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten und Europäischer Klimarat
(1)   Bis zum 30. Juni 2021 teilen alle Mitgliedstaaten der Kommission ihr unabhängiges nationales Klimaberatungsgremium mit, das unter anderem für die wissenschaftliche Sachverständigenberatung bezüglich der nationalen Klimapolitik zuständig ist. Verfügen Mitgliedstaaten über kein derartiges Gremium, so wird ihnen nahegelegt, eines einzurichten.
Um die wissenschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie des nationalen unabhängigen Klimaberatungsgremiums zu fördern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die jeweiligen Gremien in die Lage zu versetzen, vollkommen transparent zu arbeiten und ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten.
(2)   Bis zum 30. Juni 2022 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit diesen nationalen Klimaberatungsgremien den Europäischen Klimarat (European Climate Change Council – ECCC) als ständiges, unabhängiges, interdisziplinäres wissenschaftliches Beratungsgremium zum Klimawandel ein, das sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen des IPCC orientiert. Der ECCC ergänzt die Arbeit der Europäische Umweltagentur (EUA) sowie die vorhandenen Forschungseinrichtungen und -agenturen der Union. Um Doppelarbeit zu vermeiden, fungiert die EUA als Sekretariat des ECCC, wobei die Haushalts- und Verwaltungsautonomie des ECCC gewahrt bleibt.
(3)   Die Mitglieder des ECCC werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Der ECCC setzt sich aus einem wissenschaftlichen Beirat bestehend aus höchstens 15 hochrangigen Sachverständigen zusammen, die das gesamte Spektrum an Fachwissen abdecken, das für die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Der wissenschaftliche Beirat ist eigenverantwortlich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten des ECCC zuständig.
(4)   Die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Beirates umfassen Folgendes:
a)   Bewertung der Übereinstimmung bestehender und vorgeschlagener Zielpfade der Union, des Treibhausgasbudgets und der Klimaziele mit den Klimaschutzverpflichtungen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene,
b)  Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das Treibhausgasbudget der Union nicht überschritten und die Klimaneutralität im Zuge bestehender und geplanter Maßnahmen erreicht wird,
c)   Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den in Artikel 2 festgelegten Zielen,
d)   Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung des Potenzials für die Bindung von Kohlendioxid und
e)   Ermittlung der Folgen eines Nichttätigwerdens oder unzureichender Maßnahmen.
(5)   Bei der Durchführung der in Absatz 4 genannten Tätigkeiten sorgt der ECCC für eine angemessene Konsultation der unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien.
(6)   Ein Verwaltungsrat unterstützt die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Mitglied jedes der Kommission gemäß Absatz 1 gemeldeten unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien, zwei von der Kommission ausgewählten Vertretern, zwei vom Europäischen Parlament ausgewählten Vertretern und der Leitung des Sekretariats, die von der EUA ernannt wird.
Der Verwaltungsrat tritt zweimal jährlich zusammen und ist für die Festlegung und Überwachung der Tätigkeiten des ECCC zuständig. Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Verwaltungsrat einvernehmlich auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Der Vorsitz des Verwaltungsrats wird aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a)   Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirats und Sicherstellung der Vereinbarkeit des Programms mit dem Mandat des ECCC,
b)   Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, wobei der Beirat so zusammenzustellen ist, dass das für die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms erforderliche Fachwissen abgedeckt ist,
c)   Genehmigung des Haushalts des ECCC und
(d)   Koordinierung mit nationalen Klimaberatungsgremien.
(7)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Verwaltungsrat persönlich benannt. Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung, die seine uneingeschränkte wissenschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie gewährleistet.
Die Kandidaten für die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat werden im Rahmen eines offenen Bewertungsverfahrens ermittelt. Die Berufserfahrung der Bewerber um die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat, die die in der Ausschreiung genannten Zulassungskriterien erfüllen, wird einer vergleichenden Bewertung anhand folgender Auswahlkriterien unterzogen:
a)   wissenschaftliche Exzellenz,
b)   Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und/oder der wissenschaftlichen Beratung in den einschlägigen Fachgebieten;
c)   breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltforschung oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind;
d)   Erfahrung in der gegenseitigen Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten unter Fachkollegen;
e)   Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Rahmen.
Bei der Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats wird für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, für ein ausgewogenes Verhältnis von Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie für eine ausgewogene regionale Verteilung gesorgt.
(8)   Der ECCC erstattet der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über seine Erkenntnisse gemäß Absatz 4. Erforderlichenfalls richtet der ECCC Empfehlungen an die Kommission um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Der ECCC stellt sicher, dass er ein vollständig transparentes Verfahren anwendet und dass seine Berichte veröffentlicht werden. Die Kommission befasst sich mit den vom ECCC erstellten Berichten und etwaigen Empfehlungen und erteilt dem ECCC innerhalb einer Frist von drei Monaten eine förmliche Antwort. Die Antwort bezüglich der Berichte und Empfehlungen wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Abänderungen 77, 123 und 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität
Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris.
(1)  Bis zum 31. Mai 2023 bewertet die Kommission die Optionen für die Festlegung eines indikativen Zielpfads auf Unionsebene zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 1, beginnend mit der klimapolitischen Zielvorgabe der Union für 2030 gemäß Artikel 2a Absatz 1 und unter Berücksichtigung des verbindlichen Zwischenziels für 2040 gemäß Artikel 2 Absatz 2b, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor.
(1a)  Nachdem der Zielpfad gemäß Absatz 1 festgelegt wurde, wird er von der Kommission spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris, beginnend mit der weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2028, überprüft. Die Kommission legt einen Legislativvorschlag vor, wonach der Zielpfad angepasst wird, wenn die Kommission eine solche Anpassung aufgrund der Überprüfung für angemessen hält.
(2)   Der Zielpfad knüpft an die Klimazielvorgabe der Union gemäß Artikel 2a Absatz 1 für 2030 an.
(2)   Bei Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission das Treibhausgasbudget der Union, in dem die verbleibende Gesamtmenge an Treibhausgasemissionen als CO2-Äquivalent angegeben ist, die bis spätestens 2050 emittiert werden könnte, ohne die Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Gefahr zu bringen.
(2a)   Die Kommission legt das Treibhausgasbudget der Union in einem Bericht dar und legt diesen Bericht dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 vor. Sie macht diesen Bericht und die ihm zugrunde liegende Methodik öffentlich zugänglich.
(3)  Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes:
(3)  Bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung oder Anpassung des Zielpfads gemäß den Absätzen 1 und 1a berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien :
-a)  die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des UNEP, des IBPES, des ECCC und, soweit vorhanden, der unabhängigen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten,
-aa)  soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten des Nichthandelns oder unzureichenden Handelns;
-ab)  Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle;
a)  Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz;
b)  Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union;
b)  Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der KMU und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht;
ba)   CO2-Fußabdruck von Endprodukten und ‑verbrauch in der Union;
c)  beste verfügbare Technologie;
c)  beste verfügbare, kostenwirksame, sichere und skalierbare Technologien, wobei dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und möglichen Lock-in-Effekten vorzubeugen ist;
d)  Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung;
d)  Energieeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, Erschwinglichkeit von Energie, Verringerung der Energiearmut und Versorgungssicherheit;
da)  die Notwendigkeit, fossile Brennstoffe nach und nach aufzugeben und sicherzustellen, dass sie durch nachhaltig erzeugte erneuerbare Energie, Materialien und Produkte ersetzt werden;
e)  Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten;
e)  Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten und Regionen;
f)  Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen;
f)  Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen;
fa)  Notwendigkeit, die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten, einschließlich der Notwendigkeit, die Krise der biologischen Vielfalt in Angriff zu nehmen und gleichzeitig die geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen und irreversible Schäden an den Ökosystemen zu verhindern, um die Ziele der Union im Bereich der biologischen Vielfalt zu verwirklichen;
fb)   Notwendigkeit, im Laufe der Zeit für stabile, langlebige und klimawirksame natürliche Senken zu sorgen;
g)  Investitionsbedarf und –möglichkeiten;
g)  Investitionsbedarf und -möglichkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/... [Taxonomieverordnung] unter Berücksichtigung des Risikos verlorener Vermögenswerte.
h)  Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs;
i)  internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene internationale Anstrengungen;
j)  beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts.
3a.  Bis zum ... [1 Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission nach einem eingehenden Dialog mit allen Interessenträgern innerhalb eines Sektors einen sektorspezifischen Fahrplan für die Dekarbonisierung des betreffenden Sektors im Hinblick auf dessen Übergang zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 vor.
Abänderungen 78 und 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Anpassung an den Klimawandel
Anpassung an den Klimawandel
(-1a)   Bis zum 31. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre verabschiedet die Kommission eine aktualisierte Strategie der Union zur Anpassung an den Klimawandel. Mit der aktualisierten EU-Strategie soll sichergestellt werden, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Politikbereichen der Union sowie im Rahmen aller internationalen Verpflichtungen, Handelsabkommen und internationalen Partnerschaften in einheitlicher Weise priorisiert, integriert und umgesetzt werden.
(1)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.
(1)  Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel festgelegten nationalen Ziele und Unionsziele für die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen und sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen, einschließlich für marine und terrestrische Ökoksysteme, im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris und beziehen die Anpassung dieser Ziele in die einschlägigen Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Sozioökonomie und Umwelt ein. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten und am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsbereiche, ermitteln in Konsultation mit der Zivilgesellschaft die diesbezüglichen Mängel und ergreifen Abhilfemaßnahmen.
(2)  Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch.
(2)  Bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle 5 Jahre verabschieden die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne auf nationaler und regionaler Ebene, die umfassende Rahmen für lokales Risikomanagement enthalten, und setzen diese um. Dabei tragen sie den lokalen Erfordernissen und Besonderheiten auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen Rechnung und stützen sich auf die besten verfügbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Diese Strategien und Pläne umfassen Maßnahmen, die im Einklang mit den nationalen Zielen und den Unionszielen für die Anpassung an den Klimawandel stehen. Schutzbedürftige Gruppen, Gemeinschaften und Ökosysteme finden im Rahmen der Strategien, die Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner und terrestrischer Ökosysteme und damit zur Stärkung deren Widerstandsfähigkeit umfassen, besondere Berücksichtigung. Bei ihren Strategien tragen die Mitgliedstaaten der besonderen Anfälligkeit der Landwirtschaft und der Lebensmittelsysteme sowie der Ernährungssicherheit Rechnung und fördern naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung.
2a.  Die Kommission fordert die durch Finanzierungsinstrumente der Union Begünstigten – einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank unterstützten Projekte – auf, für Projekte, die als besonders durch die Auswirkungen des Klimawandels gefährdet gelten, einen Stresstest in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel durchzuführen. Bis zum ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte, in denen die genauen Kriterien für den Stresstest, einschließlich einer Auflistung der betreffenden Sektoren, Projekte und Regionen, und die für die Begünstigten geltende Umsatzschwelle enthalten sind, wobei ein übermäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Die Kommission stellt den Begünstigten Leitlinien zur Verfügung, die auf der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel und den Daten der Europäischen Umweltagentur beruhen und aus denen hervorgeht, wie ein Investitionsprojekt mit den Anforderungen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel in Einklang gebracht werden kann.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vereinbarkeit von Finanzmittelflüssen mit einem Zielpfad für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft
1.  In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Klimazielen der Union sorgen die zuständigen Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten dafür, dass die Vereinbarkeit öffentlicher und privater Finanzmittelflüsse mit einem Zielpfad für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris kontinuierlich verbessert wird.
2.  Als Teil der Bewertungen gemäß Artikel 5 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2021 und dann in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, in dem bewertet wird, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, wie etwa die mehrjährigen Finanzrahmen der Union und alle Vorschriften zu Fonds und Finanzinstrumente im Rahmen des Haushaltsplans der Union, geändert werden müssten, um mit verbindlichen und rechtskräftigen Bestimmungen sicherzustellen, dass öffentliche und private Mittel im Einklang mit den klimapolitischen Zielvorgaben gemäß Artikel 2 verwendet werden. Der Bewertung der Kommission werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.
3.  Die Kommission legt alljährlich offen, welcher Anteil der Ausgaben der Union den in der Verordnung (EU) 2020/... [Taxonomieverordnung] festgelegten Taxonomiekategorien entspricht.
4.  Um die in Artikel 2 festgelegten Klimaziele der Union zu erreichen, lassen die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten alle direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoff auslaufen und mobilisieren nachhaltige Investitionen in entsprechender Höhe. Das Auslaufen dieser Subventionen hat keine Auswirkungen auf die Bemühungen zur Bekämpfung der Energiearmut (Armut infolge steigender Energiekosten).
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung
a)  die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1;
a)  die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030;
b)  die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
b)  die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die dazugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie.
(2)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission
(2)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission
a)  die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1;
a)  die Vereinbarkeit der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenbezogenen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushaltsplans der Union, mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030;
b)  die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
b)  die Eignung der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenbezogenen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushaltsplans der Union, für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
(3)  Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1.
(3)  Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Maßnahmen und Strategien der Union nicht mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie im Einklang mit den Verträgen unverzüglich und zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen, um Abhilfe gegen diese Unvereinbarkeit zu schaffen.
(4)  Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme.
(4)  Vor der Annahme eines jeden Entwurfs einer Maßnahme, wie etwa von Legislativ- und Haushaltsvorschlägen, bewertet die Kommission dessen Vereinbarkeit mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 und trägt dafür Sorge, dass jeder Entwurf mit diesen Zielen in Einklang steht. Diese Analyse wird in jede Folgenabschätzung zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen aufgenommen. Sobald der Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 und das Treibhausgasbudget der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2a festgelegt wurden, bilden sie die Grundlage für die Bewertung. Die Kommission macht die Bewertung und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit direkt zugänglich, sobald die Bewertung abgeschlossen ist und auf jeden Fall vor der Annahme der jeweiligen Begleitmaßnahme oder des jeweiligen Vorschlags.
(4a)   Die Kommission nutzt diese Bewertung gemäß Absatz 4, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Bewertung der nationalen Maßnahmen
Bewertung der nationalen Maßnahmen
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission
(1)  Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission
a)  die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel;
a)  die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne, langfristigen nationalen Strategien oder Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 von Belang sind, mit diesen Zielen, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030;
b)  die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
b)  die Eignung und Wirksamkeit einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die dazugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie.
(2)  Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen.
(2)  Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und der gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den Klimazielen der Union – die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Zielpfad finden, sobald dieser festgelegt wurde – vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, spricht sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aus. Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlungen.
(2b)   Die Kommission nimmt Vorschläge, mit denen Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 gemacht werden sollen, in die Empfehlung gemäß Absatz 2 auf. Diese Vorschläge können gegebenenfalls zusätzliche technische Unterstützung, innovations- und Know-how-bezogene Hilfe sowie finanzielle und sonstige erforderliche Unterstützungsleistungen vorsehen.
(3)  Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt:
(3)  Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt:
a)  Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung;
a)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlung über die Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebührend Rechnung zu tragen;
b)  der betreffende Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen;
b)  der betreffende Mitgliedstaat erläutert innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt der Empfehlung, in welcher Weise er dieser gebührend Rechnung getragen hat und welche Maßnahmen er als Reaktion darauf ergriffen hat; diese Angabe wird in den in dem jeweiligen Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Fortschrittsbericht aufgenommen.
c)  die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen.
c)  die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen.
(3a)   Binnen drei Monaten nach Vorlage des Fortschrittsberichts gemäß Absatz 3 Buchstabe b bewertet die Kommission, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen den in der Empfehlung geäußerten Bedenken angemessen Rechnung tragen. Die Bewertung und die daraus hervorgehenden Ergebnisse werden zum Zeitpunkt ihrer Annahme veröffentlicht.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf
(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf
a)  Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,
a)  Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,
b)  Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA),
b)  Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre – JRC),
c)  europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und
c)  europäische und globale Statistiken und Daten, einschließlich festgestellter und prognostizierter Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verzögerte Maßnahmen entstehenden Kosten, soweit verfügbar, und
d)  die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und
d)  die besten verfügbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des UNEP, des IBPES, des ECCC und, soweit vorhanden, der nationalen unabhängigen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten, und
e)  jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.
e)  jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.
(2)  Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.
(2)  Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Artikel 8
Artikel 8
Öffentlichkeitsbeteiligung
Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden sich an alle Teile der Gesellschaft, wie etwa die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, und ermöglichen ihnen etwa durch den Europäischen Klimapakt gemäß Absatz 2, Maßnahmen zur Verwirklichung einer sozial gerechten, klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern einen inklusiven, zugänglichen und transparenten Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, den Hochschulen, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.
(2)   Die Kommission schafft einen Europäischen Klimapakt mit dem Ziel, Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und Interessenträger in die Ausarbeitung klimapolitischer Maßnahmen auf Unionsebene einzubeziehen, den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über Klimaveränderungen und die damit zusammenhängenden sozialen und geschlechtsbezogenen Aspekte zu fördern und bewährte Verfahren für Klimaschutzinitiativen auszutauschen.
(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen bei den Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens informiert und konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten handeln diesbezüglich auf transparente Art und Weise.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Im Zusammenhang mit der Modernisierung der Energiecharta beendet die Union die Förderung von Investitionen in fossile Brennstoffe .
Abänderungen 84 und 175/rev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Artikel 9
entfällt
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Überprüfung
Die Kommission prüft sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris alle Elemente dieser Verordnung im Lichte der besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der aktuellsten Erkenntnisse und Empfehlungen des Weltklimarats (IPCC) und des Europäischen Klimarats (ECCC), internationaler Entwicklungen und der Bemühungen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls Legislativvorschläge beifügt.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], die Ziele und Vorgaben der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“
a)  zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen gemäß dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 11
(2a)   Artikel 2 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
11.  „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens 32 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird;
„11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/... [Klimagesetz] zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union zu erreichen, das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 62 a (neu)
(2b)   In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
62a.  „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Kapitel 2 und 3 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit bzw. die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15;
f)  eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Einleitung
(3a)  In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
1.  im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der Vorgabe für die unionsweite Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft beizutragen:
„1. im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und dem Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] festgelegten Klimaziele der Union beizutragen:
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“
e)  die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11 a (neu)
(5a)  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 11a
Zugang zu Gerichten
1.  Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materielle oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten.
2.  Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
3.  Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst ungehinderten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatliche Organisation, die die in Artikel 2 Absatz 62a genannten Voraussetzungen erfüllt, im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels als ausreichend bzw. gilt jede derartige nichtstaatliche Organisation im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Trägerin von Rechten, die verletzt werden können .
4.  Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und gilt unbeschadet der Bedingung, die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren auszuschöpfen, sofern eine derartige Bedingung nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 1
(5b)  Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.   Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.
„1. Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive für 2050 sowie von 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.“
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
c)  der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Wirtschaftszweigen, um die im Kontext der laut dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC – Intergovernmental Panel on Climate Change) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um bis 2050 ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken in der Union und danach negative Emissionen gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] zu erreichen;
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang I – Teil I – Abschnitt A – Nummer 3.1.1. – Ziffer i
i.  Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
i.  Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf die Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang I – Teil I – Abschnitt B – Nummer 5.5.
5.5.  Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
5.5.  Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang IV – Nummer 2.1.1.
7a.   Anhang IV Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:
2.1.1.  Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050
„2.1.1. Angenommene kumulative Emissionen für den Zeitraum 2021–2050 als Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2a der Verordnung .../... [Klimagesetz] festgelegten Treibhausgasbudgets der Union“;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang VI – Buchstabe c – Ziffer viii
viii.  eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15;
viii.  eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Änderung der Verordnung (EU) 2018/842
In der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates1a werden die folgenden Absätze in Artikel 5 eingefügt:
5a. Bei allen Übertragungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden, wird der Preis für die jährliche Emissionszuweisung auf 100 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent festgelegt.
5b.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über sämtliche gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und teilen bis zum 31. März 2025 ihre Absicht mit, die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bestimmungen anzuwenden.
5c.   Die Kommission bewertet spätestens bis zum 30. Juni 2025 die Absicht aller Mitgliedstaaten, die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bestimmungen anzuwenden, und veröffentlicht die Auswirkungen, die die Anwendung dieser Bestimmungen auf den Haushalt hat.“
____________________
1a Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 56 vom 19.6.2018, S. 26).

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0162/2020).


Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut ***I
PDF 132kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut (COM(2020)0137 – C9-0100/2020 – 2020/0053(COD))
P9_TA(2020)0254A9-0164/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0137),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0100/2020),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2020(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9‑0164/2020),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Oktober 2020 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut

P9_TC1-COD(2020)0053


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/1544.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Spezifikationen für Titandioxid (E 171)
PDF 169kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Titandioxid (E 171) (D066794/04 – 2020/2795(RPS))
P9_TA(2020)0255B9-0308/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Titandioxid (E 171) (D066794/04),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 13. Mai 2019(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 10. Mai 2019 angenommen und am 12. Juni 2019 veröffentlicht wurde(4),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Bestimmungen über die in Lebensmitteln verwendeten Zusatzstoffe mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen und der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes enthält;

B.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ein gemeinsames Verfahren für die Bewertung und Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen festgelegt ist, das unter anderem zum freien Verkehr von Lebensmitteln innerhalb der Union und zu einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit der Menschen und zu einem hohen Niveau des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen beiträgt;

Verwendung von Titandioxid (E 171) in Lebensmitteln

C.  in der Erwägung, dass Titandioxid (E 171) ein Lebensmittelzusatzstoff ist, der teilweise aus Nanopartikeln besteht und hauptsächlich in Lebensmitteln wie Süßwaren, Gebäck, Desserts, Speiseeis, Keksen, Schokoladetafeln, Backwaren und Feinbackwaren vorkommt; in der Erwägung, dass seine Hauptfunktion darin besteht, Erzeugnissen einen hohen Weißgrad oder eine hohe Opazität zu verleihen;

D.  in der Erwägung, dass Titandioxid (E 171) hauptsächlich in Lebensmitteln verwendet wird, die bei Kindern besonders beliebt sind, etwa Kaugummi, Bonbons, Schokolade und Speiseeis, was Bedenken hinsichtlich der potenziell hohen Exposition dieses gefährdeten Teils der Bevölkerung aufwirft;

Bewertung des Sicherheitsrisikos

E.  in der Erwägung, dass in dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA vom 28. Juni 2016 zu Titandioxid (E 171)(6) bereits darauf hingewiesen wurde, dass Daten fehlen, wodurch die vollständige Risikobewertung des Zusatzstoffs behindert wird; in der Erwägung, dass die Unsicherheiten in Bezug auf die Unbedenklichkeit von Titandioxid (E 171) teilweise darauf zurückzuführen sind, dass die Hersteller die für die Risikobewertung erforderlichen Daten nicht vorgelegt haben;

F.  in der Erwägung, dass in zahlreichen aktuellen wissenschaftlichen Veröffentlichungen(7) die Unbedenklichkeit von Titandioxid (E 171) infrage gestellt und auf potenzielle Risiken im Zusammenhang mit seinem Verzehr hingewiesen wurde;

G.  in der Erwägung, dass in der Stellungnahme der französischen Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (Anses) vom 12. April 2019(8) neben anderen schädlichen Auswirkungen auch mögliche krebserregende Auswirkungen von Titandioxid (E 171) festgestellt wurden und der Schluss gezogen wurde, dass wissenschaftliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unbedenklichkeit von Titandioxid (E 171) und Datenlücken fortbestehen, was bedeutet, dass Bedenken hinsichtlich der potenziellen Toxizität von Titandioxid (E 171) für die Verbraucher nicht ausgeräumt werden können; in der Erwägung, dass auch das niederländische Amt für Risikobewertung und -forschung (Bureau Risicobeoordeling en Onderzoek, BuRO)(9) auf Datenlücken und Unsicherheiten hingewiesen hat;

H.  in der Erwägung, dass sich die jüngste Stellungnahme der EFSA zu Titandioxid (E 171) in Lebensmitteln(10) auf das Gutachten der Anses bezieht und darin auch mehrere Unsicherheiten in Bezug auf seine unbedenkliche Verwendung festgestellt werden;

I.  in der Erwägung, dass im Februar 2016 im Internationalen Krebsforschungszentrum (CIRC) in Lyon (Frankreich) 19 Wissenschaftler aus acht Ländern zusammenkamen, um die Karzinogenität von Titandioxid (E 171) neu zu bewerten, und zu dem Schluss kamen, dass es als möglicherweise krebserregend für den Menschen (d. h. Gruppe 2B) eingestuft werden sollte(11);

J.  in der Erwägung, dass das National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH) der USA festgestellt hat, dass die Exposition gegenüber ultrafeinem Titandioxid (E 171) als potenzielles Karzinogen am Arbeitsplatz betrachtet werden sollte(12);

Entscheidungen zum Risikomanagement

K.  in der Erwägung, dass die französische Regierung infolge des Gutachtens der Anses und der anschließenden Stellungnahme der EFSA, in der die Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten, als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher ein Dekret erlassen hat, wonach der Verkauf von Lebensmitteln, die Titandioxid (E 171) enthalten, ab dem 1. Januar 2020 untersagt ist;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission ungeachtet dessen nicht etwa vorschlägt, die Verwendung von Titandioxid (E 171) in Lebensmittelerzeugnissen schrittweise einzustellen, sondern einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Begriffsbestimmung und der Spezifikationen dieses Lebensmittelzusatzstoffs vorgelegt hat, der vorsieht, dass Titandioxid (E 171) weiterhin in Verkehr gebracht werden darf und Lebensmittel, die es enthalten, in Verkehr bleiben dürfen;

M.  in der Erwägung, dass durch Entscheidungen, auf dem Markt befindliches Titandioxid (E 171) nicht zu verbieten, Unternehmen benachteiligt werden, die beschlossen haben, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und Titandioxid (E 171) in ihren Erzeugnissen ersetzt oder aus ihren Erzeugnissen entfernt haben;

Vorsorgeprinzip und „sonstige Faktoren“

N.  in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Grundsatz der Vorsorge als eines der Grundprinzipien der Union vorgesehen ist;

O.  in der Erwägung, dass nach Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

P.  in der Erwägung, dass bereits über 85 000 Bürgerinnen und Bürger in der gesamten Europäischen Union eine Petition(13) zur Unterstützung des Verbots von Titandioxid (E 171) in Frankreich unterzeichnet und angesichts der Unsicherheiten in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe, die keinen Ernährungszweck haben und ein Risiko für die Verbraucher darstellen können, die Anwendung des Vorsorgeprinzips gefordert haben;

Q.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch andere relevante Faktoren wie beispielsweise gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit berücksichtigt werden können;

Zulassungsbedingungen und Alternativen

R.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ein Lebensmittelzusatzstoff nur zugelassen werden darf, wenn er gesundheitlich unbedenklich ist, eine hinreichende technische Notwendigkeit besteht und durch seine Verwendung die Verbraucher nicht irregeführt werden, sondern dies vielmehr Vorteile für die Verbraucher mit sich bringt;

S.  in der Erwägung, dass Titandioxid (E 171) nur zu ästhetischen Zwecken verwendet wird und weder einen Nährwert hat noch eine nützliche technische Funktion in Lebensmitteln erfüllt;

T.  in der Erwägung, dass es keine überzeugende technische Notwendigkeit für die Verwendung von Titandioxid (E 171) gibt und es vielen Lebensmittelherstellern und Einzelhandelsunternehmen, die auf dem französischen Markt tätig sind, bereits gelungen ist, in ihren Erzeugnissen kein Titandioxid (E 171) mehr zu verwenden, um dem französischen Dekret zur Aussetzung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die diesen Zusatzstoff enthalten, nachzukommen(14); in der Erwägung, dass einige multinationale Unternehmen zugesagt haben, in den von ihnen hergestellten Lebensmitteln kein Titandioxid (E 171) mehr zu verwenden(15);

U.  in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten bislang Mühe damit haben, die Pflicht zur Kennzeichnung von Nanopartikeln in Lebensmitteln durchzusetzen; in der Erwägung, dass bei Untersuchungen von Verbraucherschutzverbänden, die in Spanien, Belgien, Italien und Deutschland durchgeführt wurden, Nanopartikel von Titandioxid (E 171) in Anteilen von mehr als 50 % festgestellt, ohne dass der Zusatzstoff als „Nano“ gekennzeichnet worden wäre(16), auch in Lebensmitteln wie Süßigkeiten, Kaugummi und Gebäck, die häufig von Kindern und anderen gefährdeten Bevölkerungsgruppen verzehrt werden;

1.  erhebt Einwände gegen die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit der Zielsetzung und dem Inhalt der Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1331/2008 vereinbar ist;

3.  ist der Ansicht, dass die weitere Zulassung des Inverkehrbringens und des Verkaufs von Titandioxid (E 171) als Lebensmittelzusatzstoff im Widerspruch zu Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 steht und schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union haben kann;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen;

5.  fordert die Kommission auf, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und Titandioxid (E 171) aus der Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu streichen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/reg-com_toxic_20190513_sum.pdf
(4) EFSA statement on the review of the risks related to the exposure to the food additive titanium dioxide (E 171) performed by the French Agency for Food, Environmental and Occupational Health and Safety (ANSES) [Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber dem Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) durch die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail, Anses)], EFSA Journal 2019; 17(6):5714, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5714.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) Re-evaluation of titanium dioxide (E 171) as a food additive (Neubewertung von Titandioxid (E 171) als Lebensmittelzusatzstoff), EFSA Journal 2016; 14(9):4545, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4545
(7) Siehe die Avicenn-Liste „Recent academic publications on adverse effects of E171 and/or TiO2 nanoparticles via oral exposure“ (Aktuelle wissenschaftliche Veröffentlichungen zu schädlichen Auswirkungen von E 171 und/oder TiO2-Nanopartikeln durch orale Exposition) unter http://veillenanos.fr/wakka.php?wiki=RisQIngestionNpTiO2/download&file=20190911AvicennE171recentpublications.pdf; Skocaj, M., Filipic, M., Petkovic, J., and Novak, S., „Titanium dioxide in our everyday life; is it safe?“ (Titandioxid in unserem Alltag – unbedenklich?), Radiology and Oncology, Dezember 2011; 45(4): 227–247, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3423755/; und Pinget, G., et al, „Impact of the Food Additive Titanium Dioxide (E171) on Gut Microbiota-Host Interaction“ (Auswirkungen des Lebensmittelzusatzstoffs Titandioxid (E 171) auf die Wechselwirkung zwischen Darm-Mikrobiota und dem Wirtsorganismus). Frontiers in Nutrition, 14. Mai 2019, https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fnut.2019.00057/full
(8) Gutachten der französischen Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (Anses) zu den Risiken im Zusammenhang mit der Aufnahme des Lebensmittelzusatzstoffes E 171, abrufbar unter https://www.anses.fr/en/system/files/ERCA2019SA0036EN.pdf.
(9) https://www.nvwa.nl/documenten/consument/eten-drinken-roken/overige-voedselveiligheid/risicobeoordelingen/advies-van-buro-over-de-mogelijke-gezondheidseffecten-van-het-voedseladditief-titaniumdioxide-e171
(10) EFSA statement on the review of the risks related to the exposure to the food additive titanium dioxide (E 171) performed by the French Agency for Food, Environmental and Occupational Health and Safety (Anses) [Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber dem Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) durch die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail, Anses)], EFSA Journal 2019; 17(6):5714, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2019.5714.
(11) „Carbon Black, Titanium Dioxide and Talc“ (Pflanzenkohle, Titandioxid und Talkum), „IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic risks to Humans“ (Monografien des CIRC zur Bewertung karzinogener Risiken beim Menschen, Band 93, https://publications.iarc.fr/Book-And-Report-Series/Iarc-Monographs-On-The-Identification-Of-Carcinogenic-Hazards-To-Humans/Carbon-Black-Titanium-Dioxide-And-Talc-2010
(12) „Occupational Exposure to Titanium Dioxide“ (Exposition gegenüber Titandioxid am Arbeitsplatz), Current Intelligence Bulletin 63, https://www.cdc.gov/niosh/docs/2011-160/pdfs/2011-160.pdf
(13) https://you.wemove.eu/campaigns/support-the-french-ban-on-potentially-harmful-food-additive-e171
(14) Gemäß dem (nicht vollständigen) Online-Verzeichnis von „Agir pour l’Environnement“ („Handeln für die Umwelt“, https://infonano.agirpourlenvironnement.org/liste-verte/) wurde die Formulierung von mindestens 340 Lebensmitteln, in denen Titandioxid (E 171) enthalten war, binnen sehr kurzer Zeit in „frei von E 171“ geändert. Kleineren Herstellern, die unter Umständen größere technische Hürden als größere Betreiber überwinden müssen, wurde laut einer Pressemitteilung des französischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus dem Jahr 2018 (https://www.economie.gouv.fr/files/files/directions_services/dgccrf/presse/communique/2018/CP_Nanoparticules201804.pdf) von ihren Berufsverbänden Unterstützung dabei angeboten, in ihren Erzeugnissen kein Titandioxid (E 171) mehr zu verwenden.
(15) https://www.centerforfoodsafety.org/press-releases/4550/top-candy-company-mars-commits-to-phasing-out-harmful-nanoparticles-from-food-products
(16) Etwa „Altroconsumo“ in Italien, „OCU“ in Spanien, „Test-Achats“ in Belgien und „UFC – Que Choisir“ in Frankreich.


Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte für Acrylamid in bestimmten Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Acrylamid in bestimmten Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (D067815/03 – 2020/2735(RPS))
P9_TA(2020)0256B9-0311/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Acrylamid in bestimmten Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (D067815/03),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln(2),

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 30. April 2015 zu Acrylamid in Lebensmitteln, das am 4. Juni 2015 veröffentlicht wurde(3),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

Allgemeines

A.  in der Erwägung, dass Acrylamid eine in Lebensmitteln vorkommende chemische Verbindung ist, die sich bei der Verarbeitung unter hohen Temperaturen wie etwa während des Frittierens, Bratens und Backens aus natürlich vorkommenden Stoffen (freiem Asparagin und Zuckern) bildet;

B.  in der Erwägung, dass Verbraucher bei industriell hergestellten Lebensmitteln wie Chips, Brot, Keksen und Kaffee, aber auch bei selbst zubereiteten Speisen wie Toastbrot oder Pommes Frites Acrylamid ausgesetzt sind;

C.  in der Erwägung, dass Säuglinge, Kleinkinder und andere Kinder die Altersgruppe bilden, die Acrylamid am stärksten ausgesetzt ist, da sie über ein geringeres Körpergewicht verfügen und deshalb besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass man weiß, dass Kinder aufgrund ihres größeren Verhältnisses von Leber- zu Körpergewicht einen schnelleren Stoffwechsel haben, und daher davon auszugehen ist, dass sich bei ihnen schneller Glycidamid (der Metabolit von Acrylamid, der im Wege der biologischen Umwandlung entsteht) bilden kann, was die Wahrscheinlichkeit der Toxizität von Acrylamid bei Kindern erhöht(5);

Sicherheitsbedenken

D.  in der Erwägung, dass Acrylamid gemäß der von der Union angenommenen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (CLP00) giftig beim Verschlucken ist, Gendefekte auslösen und Krebs verursachen kann, bei einer längeren oder wiederholten Exposition Organschäden bewirkt, bei Hautkontakt schädlich ist, schwerwiegende Reizungen des Auges bewirkt, gesundheitsschädlich beim Einatmen ist, vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigt, Hautreizungen verursacht und allergische Hautreaktionen auslösen kann; in der Erwägung, dass aus der der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) von Unternehmen zur Verfügung gestellten Einstufung für REACH-Registrierungen hervorgeht, dass dieser Stoff vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigt oder das Kind im Mutterleib schädigt(6);

E.  in der Erwägung, dass außerdem in manchen Bereichen des Gehirns, in denen das Gedächtnis sowie Lernfunktionen und kognitive Funktionen angesiedelt sind, eine Degeneration des peripheren Nervensystems und von Nervenenden beobachtet wurde(7);

F.  in der Erwägung, dass das CONTAM-Gremium in seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 30. April 2015 zu Acrylamid in Lebensmitteln(8) auf der Grundlage sämtlicher verfügbarer Daten vier etwaige kritische Endpunkte für die Toxizität von Acrylamid ermittelt hat: Neurotoxizität, Auswirkungen auf die Fortpflanzung bei Männern, Entwicklungstoxizität und Karzinogenität; in der Erwägung, dass das CONTAM-Gremium zudem festgestellt hat, dass es sich bei Acrylamid um ein Keimzellen-Mutagen handelt und dass es derzeit keine etablierten Verfahren für eine Risikoabschätzung für diesen Endpunkt gibt; in der Erwägung, dass das CONTAM-Gremium insbesondere frühere Einschätzungen bestätigt hat, wonach Acrylamid in Lebensmitteln das Krebsrisiko für Verbraucher aller Altersgruppen potenziell erhöht;

G.  in der Erwägung, dass bereits 2002 in einem gemeinsamen Bericht der FAO und der WHO(9) auf die Toxizität von Acrylamid hingewiesen wurde; in der Erwägung, dass Acrylamid vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen(10), vom US-amerikanischen National Toxicology Program (NTP) als nach vernünftigem Ermessen krebserzeugend für den Menschen(11) und von der US-amerikanischen Environmental Protection Agency (EPA) als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen(12) eingestuft wurde;

H.  in der Erwägung, dass die endokrinschädigenden Eigenschaften von Acrylamid in mehreren wissenschaftlichen Studien erörtert werden(13) und vorrangig geprüft werden müssen;

Vorsorgeprinzip

I.  in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Grundsatz der Vorsorge als eines der Grundprinzipien der Union verankert ist;

J.  in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 168 Absatz 1 AEUV „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen […] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt [wird]“;

Konkrete rechtliche Anforderungen

K.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält, und dass die Kontaminanten auf so niedrige Werte zu begrenzen sind, wie sie durch gute Praxis auf allen Stufen der Lebensmittelherstellung sinnvoll erreicht werden können;

L.  in der Erwägung, dass Lebensmittelunternehmer durch die Verordnung (EU) 2017/2158 verpflichtet werden, Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen und darauf hinzuarbeiten, den Acrylamidgehalt in bestimmten Lebensmitteln zu senken, damit sichergestellt ist, dass der Acrylamidgehalt in ihren Erzeugnissen unterhalb von „Richtwerten“ liegt, mit denen die Wirksamkeit der Minimierungsmaßnahmen durch Probenahmen und Analysen kontrolliert wird;

M.  in der Erwägung, dass die in der Verordnung (EU) 2017/2158 festgelegten Richtwerte seit April 2018 gelten und alle drei Jahre von der Kommission überprüft werden – erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung –, mit dem Ziel, jeweils niedrigere Werte festzusetzen(14);

N.  in der Erwägung, dass es für mehrere Produktkategorien wie etwa Gemüsechips, Kroketten oder Reiscracker, bei denen teilweise hohe Acrylamidgehalte nachgewiesen wurden, keine Richtwerte gibt; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2019/1888(15) eine nicht erschöpfende Liste von Lebensmittelkategorien erstellt hat, die regelmäßig auf den Acrylamidgehalt geprüft werden sollten;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlichenfalls für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festlegen kann; in der Erwägung, dass für Acrylamid in Lebensmitteln noch keine Höchstwerte festgelegt wurden; in der Erwägung, dass gemäß Erwägung 15 der Verordnung (EU) 2017/2158 ergänzend zu den Minimierungsmaßnahmen die Festlegung von Höchstgehalten für Acrylamid in bestimmten Lebensmitteln in Betracht gezogen werden sollte;

Der Entwurf einer Verordnung der Kommission

P.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Verordnung einräumt, dass der Acrylamidgehalt in Lebensmitteln so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar sein muss;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Verordnung nur für zwei konkrete Lebensmittelkategorien die Festlegung von Höchstgehalten vorschlägt, nämlich für „Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder“ (150 µg/kg, was dem aktuellen Richtwert entspricht) und für „Säuglingsnahrung, Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Kekse und Zwieback“ (50 µg/kg, also sogar 10 µg/kg höher als der derzeitige Richtwert von 40 µg/kg);

R.  in der Erwägung, dass die Kommission ihren Entwurf einer Verordnung auf Daten zum Acrylamidgehalt aus dem Zeitraum 2015 bis 2018 stützt; in der Erwägung, dass – wenn sich die Verordnung (EU) 2017/2158 auf den Acrylamidgehalt in Lebensmitteln auswirken soll – nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Lebensmittelhersteller spätestens jetzt den vor drei Jahren festgelegten Richtwert erreicht haben sollten;

Marktlage und Bewertung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission

S.  in der Erwägung, dass zehn Verbraucherorganisationen aus ganz Europa in einer Forschungsarbeit im Herbst 2018(16) nachgewiesen haben, dass zahlreiche Produkte, die nicht unter die beiden Kategorien fallen, die die Kommission gemäß ihrem Entwurf einer Verordnung regulieren will – wie etwa Kekse und Waffeln –, häufig von Kindern im Alter von unter drei Jahren verzehrt werden; in der Erwägung, dass die Vermarktung einiger dieser Produkte offensichtlich auf Kinder ausgerichtet ist (beispielsweise im Wege eines Kinder ansprechenden Verpackungsdesigns mit Comicfiguren); in der Erwägung, dass bei Erzeugnissen wie Crackern oder Frühstücksgetreideprodukten davon ausgegangen werden kann, dass es sich ähnlich verhält;

T.  in der Erwägung, dass sich der Richtwert für „Kekse und Waffeln“ (350 μg/kg) und der Richtwert für „Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder“ (150 μg/kg) erheblich voneinander unterscheiden und die Eltern nicht auf den Unterscheid beim angestrebten Höchstgehalt an Acrylamid hingewiesen werden;

U.  in der Erwägung, dass bei Keksen und Waffeln zudem herausgefunden wurde, dass ein Drittel der getesteten Produkte bei oder über dem Richtwert lag, und dass annähernd zwei Drittel der Erzeugnisse in der Kategorie „Kekse und Waffeln“, bei denen festgestellt wurde, dass sie häufig von Kindern im Alter von weniger als drei Jahren verzehrt werden, den Richtwert für die Kategorie „Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder“ überschreiten;

V.  in der Erwägung, dass unbestritten ist, dass der Acrylamidgehalt in Lebensmitteln auf ein Mindestmaß gesenkt werden kann, wenn geeignete Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden(17); in der Erwägung, dass in allen Lebensmittelkategorien nachgewiesen wurde, dass Erzeugnisse mit niedrigem Acrylamidgehalt hergestellt werden können(18);

W.  in der Erwägung, dass mit Blick auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission sowohl aus den Daten der Verbraucherstudie(19) von 2018 als auch aus den Daten der EFSA-Datenbank zum Gehalt für den Zeitraum von 2015 bis 2018 zu entnehmen ist, dass es einer überwältigenden Mehrheit der Hersteller in beiden Lebensmittelkategorien ohne Weiteres gelungen ist, Erzeugnisse mit einem niedrigeren Gehalt als den vorgeschlagenen 150 μg/kg bzw. 50 μg/kg auf den Markt zu bringen; in der Erwägung, dass davon ausgegangen werden kann, dass heutzutage annähernd alle Produkte diese Werte einhalten können; in der Erwägung, dass es deshalb strengerer Werte bedarf, um einen Anreiz für eine weitere Reduzierung zu setzen;

X.  in der Erwägung, dass die Festlegung von Höchstgehalten die Durchsetzung der Bestimmungen über Acrylamid durch die Mitgliedstaaten fraglos erleichtert; in der Erwägung, dass die Höchstgehalte jedoch stets im Einklang mit dem ALARA-Grundsatz („so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“) nach Maßgabe von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 stehen müssen;

Y.  in der Erwägung, dass die im Entwurf einer Verordnung der Kommission vorgeschlagenen Gehalte folglich bereits von den meisten Produkten auf dem Markt problemlos eingehalten werden und dass nachgewiesen wurde, dass ohne großen Aufwand ein niedrigerer Gehalt erreicht werden kann;

Weitere Erwägungen

Z.  in der Erwägung, dass im Wege weiterer Forschungstätigkeiten ein Beitrag dazu geleistet werden könnte, die Gründe für die hohen Schwankungen der Acrylamidgehalte innerhalb von Lebensmittelkategorien zu verstehen und Strategien zu ermitteln, mit denen die Acrylamidbildung auf ein Minimum gesenkt wird;

AA.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Bestimmungen über Acrylamid unbedingt überwacht werden muss; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck mit ausreichender Regelmäßigkeit wirksame Kontrollen durchführen und Daten zum Acrylamidgehalt erheben müssen;

AB.  in der Erwägung, dass öffentliche Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für Erzeugnisse beitragen können, deren Acrylamidgehalt potenziell höher ist, und sie darüber informieren können, wie die Exposition gegenüber Acrylamid bei selbst zubereiteten Speisen gesenkt werden kann;

1.  lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.  vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vereinbar ist;

3.  ist der Ansicht, dass die weitere Genehmigung hoher Acrylamidgehalte in Lebensmitteln schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher in der Union nach sich ziehen kann; vertritt deshalb die Auffassung, dass der Acrylamidgehalt in Lebensmitteln unbedingt gesenkt werden muss;

4.  ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Höchstgehalt für Acrylamid in der Lebensmittelkategorie „Säuglingsnahrung, Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Kekse und Zwieback“ unter und keinesfalls über dem derzeitigen Richtwert von 40 µg/kg festgesetzt werden sollte;

5.  vertritt die Auffassung, dass der vorgeschlagene Höchstgehalt für Acrylamid in der Lebensmittelkategorie „Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder“ deutlich unter dem derzeitigen Richtwert von 150 µg/kg festgesetzt werden sollte;

6.  ersucht die Kommission, nicht nur für die beiden im Entwurf der Verordnung einer Kommission vorgeschlagenen, sondern auch für andere Lebensmittelkategorien und insbesondere für Kekse und Zwieback, die nicht in die gesonderte Kategorie „Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder“ fallen, strenge Höchstgrenzen festzulegen;

7.  sieht der Überarbeitung der Richtwerte bis April 2021 im Sinne einer Senkung erwartungsvoll entgegen; fordert, dass die Richtwerte die kontinuierliche Reduzierung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln widerspiegeln und sich an den besten Erzeugnissen orientieren, damit die Hersteller zu weiteren Bemühungen veranlasst werden;

8.  begrüßt die Empfehlung (EU) 2019/1888 der Kommission vom 7. November 2019 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in bestimmten Lebensmitteln; hält es für geboten, dass rasch Richtwerte (und im Anschluss daran nach Möglichkeit Höchstgehalte) für Produktkategorien festgelegt werden, bei denen sich herausstellt, dass sie einen hohen Acrylamidgehalt aufweisen;

9.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Erforschung der Acrylamidbildung in Lebensmitteln zu intensivieren, damit Strategien ermittelt werden können, mit denen die Acrylamidbildung auf ein Mindestmaß gesenkt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erforschung etwaiger endokrinschädigender Eigenschaften von Acrylamid und Glycidamid zu unterstützen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kapazitäten für die Lebensmittelkontrolle auszuweiten, damit sie die Wirksamkeit der Bestimmungen über Acrylamid überwachen und Daten zum Acrylamidgehalt erheben, veröffentlichen und an die EFSA übermitteln können;

11.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit über Produktkategorien mit potenziell höherem Acrylamidgehalt und über Strategien zur Senkung der Exposition gegenüber Acrylamid bei selbst zubereiteten Speisen zu informieren;

12.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.
(3) EFSA Journal 2015;13(6):4104, http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4104.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) Vgl. Erkekoğlu, P., Baydar, T.: „Toxicity of acrylamide and evaluation of its exposure in baby foods“, Nutrition Research Reviews, Band 23, Heft 2, Dezember 2010, S. 323–333, https://doi.org/10.1017/S0954422410000211.
(6) ECHA-Infokarte zu Acrylamid, https://echa.europa.eu/de/substance-information/-/substanceinfo/100.001.067?_disssubsinfo_WAR_disssubsinfoportlet_backURL=https%3A%2F%2Fecha.europa.eu%2Fhome%3Fp_p_id%3Ddisssimplesearchhomepage_WAR_disssearchportlet%26p_p_lifecycle%3D0%26p_p_state%3Dnormal%26p_p_mode%3Dview%26p_p_col_id%3Dcolumn-1%26p_p_col_count%3D2%26_disssimplesearchhomepage_WAR_disssearchportlet_sessionCriteriaId%3D. Vgl. auch ECHA-Zusammenfassung der Einstufung und Kennzeichnung, https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database/-/discli/details/104230 karzinogen 1B (angenommen), mutagen 1B (angenommen), reproduktionstoxisch 2 (Verdacht), Kontaktallergen 1 und STOT 1 (spezifische Zielorgan-Toxizität, wirkt sich bei wiederholter Exposition auf das Nervensystem aus).
(7) Zusammenfassung und Schlussfolgerungen der 64. Tagung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), 8.–17. Februar 2005, http://www.fao.org/3/a-at877e.pdf. Vgl. auch Matoso, V., Bargi-Souza, P., Ivanski, F., Romano, M.A., Romano, R.M.: „Acrylamide: A review about its toxic effects in the light of Developmental Origin of Health and Disease (DOHaD) concept“, Food Chemistry, 15. Juni 2019, 283:422–430, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/30722893/.
(8) EFSA Journal 2015;13(6):4104, http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4104.
(9) Bericht über eine gemeinsame Anhörung der FAO und der WHO: „Health Implications of Acrylamide in Food“, 25.–27. Juni 2002, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/42563/9241562188.pdf?sequence=1.
(10) „IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic risks to Humans“, Some Industrial Chemicals, IARC, Lyon, Frankreich, 1994, https://publications.iarc.fr/Book-And-Report-Series/Iarc-Monographs-On-The-Identification-Of-Carcinogenic-Hazards-To-Humans/Some-Industrial-Chemicals-1994. Vgl. auch Zhivagui, M., Ng, A.W.T., Ardin, M., et al.: „Experimental and pan-cancer genome analyses reveal widespread contribution of acrylamide exposure to carcinogenesis in humans“, Genome Research, 2019;29(4):521–531, https://www.iarc.fr/wp-content/uploads/2019/03/pr267_E.pdf.
(11) Report on Carcinogens, Acrylamide, National Toxicology Program, Department of Health and Human Services, 14. Ausgabe 2016, https://ntp.niehs.nih.gov/ntp/roc/content/profiles/acrylamide.pdf.
(12) Toxicological review of Acrylamide (CAS No. 79-06-1), März 2010, U.S. Environmental Protection Agency, Washington, DC, https://nepis.epa.gov/Exe/ZyPDF.cgi/P1006QL0.PDF?Dockey=P1006QL0.PDF.
(13) Matoso, V., Bargi-Souza, P., Ivanski, F., Roman, M.A., Romana, R.M.: „Acrylamide: A review about its toxic effects in the light of Developmental Origin of Health and Disease (DOHaD) concept“, Food Chemistry 283 (2019) 422–430, https://www2.unicentro.br/ppgvet/files/2019/11/3-Acrylamide-A-review-about-its-toxic-effects-in-the-light-of-Developmental-Origin-of-Health-and-Disease-DOHaD-concept.pdf?x26325, Kassotis, C.D. et al.: „Endocrine-Disrupting Activity of Hydraulic Fracturing Chemicals and Adverse Health Outcomes After Prenatal Exposure in Male Mice“, Endocrinology, Dezember 2015, 156(12):4458–4473, https://academic.oup.com/endo/article/156/12/4458/2422671, Hamdy, S.M., Bakeer, H.M., Eskander, E.F., Sayed, O.N.: „Effect of acrylamide on some hormones and endocrine tissues in male rats“, Human & Experimental Toxicology 2012, 31(5):, 483–491, https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0960327111417267.
(14) Artikel 5 und Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2017/2158.
(15) Empfehlung (EU) 2019/1888 der Kommission vom 7. November 2019 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 31).
(16) https://www.beuc.eu/publications/beuc-x-2019-010_more_efforts_needed_to_protect_consumers_from_acrylamide_in_food.pdf.
(17) Vgl. Verordnung (EU) 2017/2158.
(18) https://www.beuc.eu/publications/beuc-x-2019-010_more_efforts_needed_to_protect_consumers_from_acrylamide_in_food.pdf.
(19) https://www.beuc.eu/publications/beuc-x-2019-010_more_efforts_needed_to_protect_consumers_from_acrylamide_in_food.pdf.


Europäische Forststrategie – künftiges Vorgehen
PDF 203kWORD 66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Thema „Europäische Forststrategie – künftiges Vorgehen“ (2019/2157(INI))
P9_TA(2020)0257A9-0154/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640), die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (COM(2020)0380) und seine Entschließungen vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(1) und vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(2),

–  unter Hinweis auf die New Yorker Walderklärung, die am 23. Juni 2014 von der Europäischen Union ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 7. Dezember 2018 mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Forststrategie – ‚Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor‘“ (COM(2018)0811),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zu dem Thema „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. April 2019 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der EU-Forststrategie und zu einem neuen Strategierahmen für Wälder (08609/2019),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten(4) und die nachfolgenden Durchführungsverordnungen mit Aktualisierungen der Liste invasiver Arten, zu denen auch Baumarten zählen,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Oktober 2019 zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 7. Dezember 2018 mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Forststrategie – ‚Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor‘“,

–  unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 31. Mai 2019,

–  unter Hinweis auf den am 4. Dezember 2019 veröffentlichten Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „The European environment – state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Erkenntnisse für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. April 2019 zur Umsetzung der EU-Forststrategie,

–  unter Hinweis auf die Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie bis 2020,

–  unter Hinweis auf die aktualisierte Bioökonomie-Strategie der EU,

–  unter Hinweis auf die Klimastrategie 2050,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. November 2019 zur aktualisierten Bioökonomie-Strategie der EU(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle: Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018 zu der Halbzeitüberprüfung der EU-Forststrategie(6),

–  unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020, insbesondere die Initiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0154/2020),

–  unter Hinweis auf die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCC) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD),

A.  in der Erwägung, dass die internen und die internationalen Verpflichtungen, die die EU beispielsweise im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, des Kyoto-Protokolls, des Übereinkommens von Paris und der Schaffung einer emissionsfreien Gesellschaft eingegangen ist, nur mithilfe der Klimavorteile und anderer Ökosystemdienstleistungen, die Wälder und der forstbasierte Sektor erbringen, verwirklicht werden können;

B.  in der Erwägung, dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht auf eine gemeinsame Forstpolitik der EU Bezug genommen wird und die Mitgliedstaaten für die Wälder zuständig sind; in der Erwägung, dass die EU aber seit jeher im Rahmen ihrer Maßnahmen und Leitlinien – einschließlich im Rahmen von Artikel 4 AEUV in den Bereichen Energie, Umwelt und Landwirtschaft – zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung (NWB) und zu den die Wälder betreffenden Beschlüssen der Mitgliedstaaten beiträgt;

C.  in der Erwägung, dass Wälder und die gesamte forstbasierte Wertschöpfungskette unabdingbar für die Weiterentwicklung der kreislauforientierten Bioökonomie sind, da sie Arbeitsplätze bieten, für wirtschaftlichen Wohlstand in ländlichen und städtischen Gegenden sorgen, den Klimawandel abschwächen und zur Anpassung an ihn beitragen, gesundheitsbezogene Vorteile bieten, die biologische Vielfalt sowie die Perspektiven von Berggebieten, Inseln und des ländlichen Raums bewahren und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen;

D.  in der Erwägung, dass Spitzenforschung, die mit entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet ist, Innovation, die Erhebung von Daten, die Pflege und Erweiterung von Datenbanken, bewährte Verfahren und Wissensaustausch für die Zukunft der multifunktionalen Wälder der EU und für die gesamte forstbasierte Wertschöpfungskette unabdingbar sind, da Wälder immer stärker gefordert sind und die zahlreichen Chancen und Herausforderungen, denen die Gesellschaft gegenübersteht, genutzt bzw. bewältigt werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass Wälder Teil unseres Naturerbes sind, das wir schützen und erhalten müssen, und dass die gute Bewirtschaftung dieses Erbes unerlässlich ist, damit es gedeiht, zur biologischen Vielfalt beiträgt und eine Bereicherung für die Wirtschaft, den Tourismus und die Gesellschaft ist;

F.  in der Erwägung, dass über den Fonds für ländliche Entwicklung im Rahmen der GAP Instrumente und Ressourcen zur Unterstützung des Forstsektors bereitgestellt wurden und dies auch im Rahmen der GAP nach 2020 mit einem deutlichen Schwerpunkt auf der NWB fortgeführt werden sollte;

G.  in der Erwägung, dass es in der EU 16 Millionen private Waldbesitzer gibt, in deren Besitz sich etwa 60 % der Wälder in der EU befinden; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Größe der Wälder in Privatbesitz 13 ha beträgt, wobei jedoch etwa zwei Drittel der privaten Waldbesitzer weniger als 3 ha Wald besitzen;

H.  in der Erwägung, dass nachhaltig bewirtschaftete Wälder von größter Bedeutung für die Sicherung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten sind, einen Nutzen für die menschliche Gesundheit darstellen und gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag für die Umwelt und die biologische Vielfalt leisten;

I.  in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel in Wäldern insofern miteinander verknüpft sind, als insbesondere im Rahmen der Anpassungsstrategien und -pläne der Mitgliedstaaten auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Aspekten geachtet werden muss und Synergien zwischen ihnen gefördert werden müssen;

J.  in der Erwägung, dass die europäischen Wälder und ihr Zustand Unterschiede aufweisen und somit eine unterschiedliche Herangehensweise erfordern, wobei jedoch stets eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Funktionen angestrebt werden muss;

K.  in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage über sehr ergiebige Reservoirs biologischer Vielfalt verfügen und dass es von grundlegender Bedeutung ist, diese zu erhalten;

L.  in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt in Wäldern erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Folgen nach sich zieht;

M.  in der Erwägung, dass die Bodenqualität eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen wie Wasserfilterung und -speicherung und somit bei dem Schutz vor Überschwemmungen und Dürren, der Kohlenstoffbindung, der biologischen Vielfalt und dem Wachstum von Biomasse spielt; in der Erwägung, dass die Verbesserung der Bodenqualität, beispielsweise – in manchen Regionen – durch die Umwandlung von Nadelwald in permanenten Laubwald, ein wirtschaftlich anspruchsvoller Prozess ist, der Jahrzehnte dauert;

N.  in der Erwägung, dass der europäischen Gesellschaft, die von Wäldern und Forstwirtschaft zunehmend entkoppelt ist, die entscheidende Rolle der NWB vor Augen geführt werden sollte, wobei der vielfältige Nutzen der Wälder unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen sowie unter kulturellen und historischen Gesichtspunkten hervorgehoben werden sollte;

O.  in der Erwägung, dass sich Wälder neben der Kohlenstoffbindung positiv auf das Klima, die Atmosphäre, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und das Management von Flüssen und Binnenwasserstraßen auswirken, vor Bodenerosion durch Wasser und Wind schützen und weitere nützliche natürliche Eigenschaften besitzen;

P.  in der Erwägung, dass fast 23 % der europäischen Wälder in Natura-2000-Gebieten liegen, wobei der Anteil in einigen Mitgliedstaaten mehr als 50 % beträgt, und dass fast die Hälfte der natürlichen Lebensräume in Natura-2000-Gebieten Wälder sind;

Q.  in der Erwägung, dass Wälder sowohl Primärforsterzeugnisse wie Holz als auch wertvolle Sekundärerzeugnisse wie Pilze, Trüffeln, Kräuter, Honig und Beeren bereitstellen können, die für die wirtschaftlichen Aktivitäten in einigen Regionen der Union überaus wichtig sind;

R.  in der Erwägung, dass den europäischen Wäldern ein hoher Stellenwert im Hinblick auf die Verringerung der Umweltbelastung, die wirtschaftliche Entwicklung, die Deckung des Bedarfs der Mitgliedstaaten an Holzerzeugnissen und die Steigerung des Wohlbefindens der Bevölkerung zukommt;

S.  in der Erwägung, dass die Agrarforstwirtschaft, definiert als Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird, mehrere Landmanagementsysteme umfasst, in deren Rahmen die Gesamtproduktivität gesteigert wird, mehr Biomasse erzeugt wird, Böden erhalten und wiederhergestellt werden und zahlreiche wertvolle Ökosystemleistungen erbracht werden;

T.  in der Erwägung, dass die multifunktionale Rolle der Wälder, die geraume Zeit, die für ihre Entstehung erforderlich ist, sowie die Bedeutung der Sicherstellung einer guten Vielfalt an Baumarten aus der nachhaltigen Nutzung, dem Schutz und der Vermehrung der Waldressourcen eine wichtige europäische Aufgabe machen;

U.  in der Erwägung, dass auch eine sozial und ökologisch verantwortungsvolle Jagd eine wichtige Rolle in Wäldern und teilweise mit Wäldern bedeckten Regionen spielt, da durch sie der Wildbestand reguliert und die Ausbreitung von damit verbundenen Krankheiten wie der Afrikanischen Schweinepest kontrolliert werden kann;

V.  in der Erwägung, dass Wäldern eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der Bodenerosion und der Verödung von Landflächen zukommt; in der Erwägung, dass Bäume in Parks und städtischen Umgebungen Studien zufolge dazu beitragen, die Temperaturen niedriger als in baumlosen Gebieten zu halten;

W.  in der Erwägung, dass im gegenwärtigen Programmplanungszeitraum (2014–2020) Maßnahmen im Rahmen der GAP durchgeführt werden, die darauf abzielen, Wirtschaftsakteure beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Waldbewirtschaftung zu unterstützen;

X.  in der Erwägung, dass einige Regionen, in denen Forstwirtschaft betrieben wird, massiv von Schädlingen und Insekten wie Holzwürmern und verschiedenen Pilzen befallen wurden; in der Erwägung, dass natürliche Populationen von Kastanienwäldern massiv vom Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica) befallen sind, was eine ernsthafte Bedrohung für das Überleben dieser Populationen darstellt, aber langfristig auch die damit verbundenen menschlichen Aktivitäten wie die Gewinnung und das Sammeln von Kastanien bedroht;

Y.  in der Erwägung, dass die auf EU-Ebene verfügbaren Daten zu Wäldern unvollständig und von unterschiedlicher Qualität sind, wodurch die Möglichkeiten einer Koordinierung der Waldbewirtschaftung auf EU-Ebene eingeschränkt werden;

Z.  in der Erwägung, dass auch in der EU weiterhin illegaler Holzeinschlag betrieben wird;

Die Vergangenheit – Bestandsaufnahme aktueller Erfolge und Herausforderungen bei der Umsetzung

1.  begrüßt, dass die Kommission ihren Bericht mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Forststrategie – ‚Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor‘“ (COM(2018)0811) veröffentlicht hat;

2.  begrüßt die von den Mitgliedstaaten und der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU-Forststrategie und die Beteiligung des Ständigen Forstausschusses, der Gruppe für den zivilen Dialog über Forstwirtschaft und Kork, der Expertengruppe für Waldbrände, der Expertengruppe für die forstbasierte Wirtschaft und mit diesem Wirtschaftsbereich verbundene Themen sowie der einschlägigen Interessengruppen an der Umsetzung des Mehrjahresplans für die Wälder (Forest MAP);

3.  weist auf die Aussagen der Kommission in ihrem Bericht von 2018 über die Fortschritte bei der Umsetzung der derzeitigen EU-Forststrategie hin, wonach sich die Strategie bei der Koordinierung als nützliches Instrument erwiesen hat und wonach die acht – plus eins – Schwerpunkte der Strategie im Allgemeinen ohne größere Schwierigkeiten umgesetzt wurden, mit Ausnahme jedoch der großen Herausforderungen, die im Rahmen der Biodiversitätspolitik angegangen werden müssen, und der derzeitigen Herausforderungen in den Bereichen „Welche Wälder haben wir, und wie verändern sie sich?“ – insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung und Informationen über den Forstsektor – und „Abstimmung und Kommunikation fördern“ – insbesondere in Bezug auf forstbezogene politische Maßnahmen;

4.  hebt hervor, dass im Rahmen des europaweiten Forest-Europe-Prozesses auf internationaler Ebene eine Definition des Begriffs NWB vereinbart wurde; stellt fest, dass die Definition in die nationalen Rechtsvorschriften und die in den Mitgliedstaaten bestehenden freiwilligen Regelungen wie etwa für die Zertifizierung von Wäldern eingeflossen ist;

5.  hebt hervor, dass sich die Förderung der NWB in der EU im Rahmen der EU-Forststrategie und der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) generell positiv auf die Wälder und deren Zustand, die Existenzgrundlagen in ländlichen Gebieten und die biologische Vielfalt der Wälder in der EU auswirkt und die vom forstbasierten Sektor erbrachten Klimadienstleistungen stärkt; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die NWB auf ausgewogene Weise weiter gestärkt werden muss, damit sich der ökologische Zustand der Wälder verbessert, die Gesundheit und Resilienz der Ökosysteme gestärkt werden, sichergestellt wird, dass Wälder besser in der Lage sind, sich an die im Wandel befindlichen Klimabedingungen anzupassen, die Risiken und Auswirkungen natürlicher Störungen eingedämmt werden, für gegenwärtige und künftige Generationen Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Wälder bewahrt werden – beispielsweise so, dass die Ziele von Waldbesitzern und von KMU verwirklicht werden – und die Qualität bestehender Wälder und Waldgebiete verbessert wird; ist der Ansicht, dass die EU-Forststrategie diesbezüglich geeignete Instrumente umfassen sollte; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Vorreiter bei der NWB sein müssen; ist der Ansicht, dass Waldbewirtschaftungsmodelle die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nachhaltigkeit einschließen sollten, was bedeutet, dass Wälder und Waldgebiete so bewirtschaftet und genutzt werden, dass ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhalten werden und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird; betont, dass die Anerkennung und der Schutz von Eigentumsrechten von wesentlicher Bedeutung für den langfristigen Einsatz für die NWB sind; stellt fest, dass der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung unserer Wälder zentrales Element unseres allgemeinen Wohlbefindens sind, da unsere Wälder Gemeinwohlleistungen der Erholung und Gesundheit und der Bildung beherbergen, und weist darauf hin, dass die NWB den Schutz der biologischen Vielfalt in den europäischen Wäldern fördert; fordert, dass Primärwälder mit erhaltenen Strukturen und mit Artenreichtum und geeignete Gebiete, in denen es solche Wälder noch gibt, geschützt werden; stellt fest, dass es keine Definition der EU für Wälder mit altem Baumbestand gibt, und fordert die Kommission auf, im Zuge der Ausarbeitung der künftigen Forststrategie der EU eine Definition aufzunehmen, die im Ständigen Forstausschuss vorbereitet wird; hebt hervor, dass es unterschiedliche Ansichten zu den Fähigkeiten verschiedener Waldarten für die Kohlenstoffbindung geben dürfte, und ist deshalb der Ansicht, dass die neue EU-Forststrategie die nachhaltige Waldbewirtschaftung fördern sollte; bedauert, dass trotz der EU-Holzverordnung in manchen Mitgliedstaaten nicht nachhaltige Methoden angewandt werden und illegal Holz eingeschlagen wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker um eine Beendigung dieser Praktiken zu bemühen und gegebenenfalls ihre nationalen Rechtsvorschriften zu verbessern oder zu stärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, schnellstmöglich diesbezüglich tätig zu werden, indem sie sorgfältig überwachen und die bestehenden EU-Rechtsvorschriften durchsetzen, und fordert die Kommission auf, bei Verstößen rasch Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und illegalem Holzeinschlag mithilfe aller zuständigen Einrichtungen nachzugehen; fordert die Kommission auf, unverzüglich die Eignungsprüfung der EU-Bestimmungen gegen illegalen Holzeinschlag abzuschließen;

6.  gelangt zu dem Schluss, dass die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und auch die Unterschiede zwischen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten einen wichtigen Faktor darstellen, wenn Maßnahmen auf EU-Ebene in Erwägung gezogen werden;

7.  bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die mangelnde Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und mutmaßliche Korruption in Teilen der Union illegalem Holzeinschlag und nicht nachhaltigen forstwirtschaftlichen Aktivitäten Vorschub leisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Korruption zu bekämpfen und die geltenden Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen;

Die Gegenwart – aktueller Stand der Wälder in der EU

8.  hebt hervor, dass die Wälder der EU, einschließlich der Wälder in ihren überseeischen Gebieten und in den Gebieten in äußerster Randlage, multifunktional und durch eine umfassende Vielfalt gekennzeichnet sind, was beispielsweise Faktoren wie die Eigentumsstrukturen, die Größe, die Struktur, die biologische Vielfalt, die Widerstandskraft und die Herausforderungen betrifft; stellt fest, dass Wälder und insbesondere Mischwald der Gesellschaft eine breite Palette an Ökosystemdienstleistungen bieten, wozu etwa Lebensraum für Arten, Kohlenstoffbindung, Rohstoffe, erneuerbare Energie, bessere Luftqualität, sauberes Wasser, Grundwasserauffüllung, Erosionskontrolle und der Schutz vor Dürren, Überschwemmungen und Lawinen gehören, Bestandteile von Arzneimitteln bereitstellen und ein wichtiger Raum für Kultur- und Freizeitaktivitäten sind; weist darauf hin, dass diese Leistungen offenbar nicht mehr uneingeschränkt gesichert sind, da Waldbesitzer aufgrund der schwierigen ökonomischen Situation infolge des Klimawandels und anderer Einflussfaktoren nicht mehr in ihren Wald reinvestieren können; nimmt zur Kenntnis, dass aktuellen Schätzungen zufolge lediglich 26 % der Baumarten und 15 % der Waldlebensräume einen guten Erhaltungszustand aufweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Schutz der Ökosysteme Sorge zu tragen und erforderlichenfalls Leitlinien für Walderzeugnisse, bei denen es sich nicht um Holz handelt, auszuarbeiten und zu stärken;

9.  nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Bewertung von Ökosystemleistungen im Rahmen der Initiative zur Kartierung der Ökosysteme und ihrer Leistungen (MAES) erzielt wurden; betont jedoch, dass es derzeit keine angemessene Vergütung für die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen wie die Bindung von CO2, die Förderung der biologischen Vielfalt oder die Bodenverbesserung gibt und dass Förster, die sich auf die entsprechende Umwandlung ihrer Wälder konzentrieren, diese Wälder derzeit möglicherweise mit Verlust bewirtschaften, obwohl sie wesentliche Ökosystemdienstleistungen erbringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Klima-, Biodiversitäts- und sonstige Ökosystemdienstleistungen angemessen gefördert und vergütet werden können, damit Wälder rentabel umgewandelt werden können;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Forstressourcen der EU in den letzten Jahrzehnten dank Aufforstung und natürlicher Regeneration in Bezug auf Waldbedeckung und -volumen zugenommen haben und dass Wälder und andere Waldflächen derzeit etwa 43 % der Fläche der EU bedecken und damit mindestens 182 Mio. Hektar und 5 % der weltweiten Waldflächen ausmachen; stellt fest, dass Waldgebiete die Hälfte des Natura-2000-Netzes (also etwa 37,5 Mio. Hektar) ausmachen und dass 23 % aller Wälder Europas innerhalb von Natura-2000-Gebieten liegen, wobei in manchen Mitgliedstaaten, die von der Forstwirtschaft abhängig sind, mehr als die Hälfte des Hoheitsgebiets von Wäldern bedeckt ist; hält es für geboten, das Wissen über Natura 2000 und über seine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Waldbewirtschaftung und die sonstigen Landnutzungsarten in der gesamten EU auszuweiten; stellt fest, dass sich 60 % der Wälder in der EU in Privatbesitz befinden, wobei es einen großen Anteil an kleinen Einheiten mit weniger als 3 ha Fläche gibt, und dass 40 % der Wälder der öffentlichen Hand gehören; weist darauf hin, dass über 60 % der produktiven Wälder in der EU und über 20 % weltweit nach den freiwilligen Standards für die NWB zertifiziert sind; stellt ferner fest, dass der von der Holzwirtschaft verarbeitete Anteil des Rundholzes aus zertifizierten Wäldern weltweit über 20 % liegt und dass dieser Anteil in der EU sogar 50 % beträgt; weist darauf hin, dass in der EU wenigstens 500 000 Menschen direkt(7) und 2,6 Millionen Menschen indirekt(8) in der Branche beschäftigt sind und dass es für den Erhalt dieser Arbeitsplätze und der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors ständiger Anstrengungen bedarf, um qualifizierte und ausgebildete Arbeitskräfte für den Sektor zu gewinnen und sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer über einen angemessenen Zugang zu sozialen und medizinischen Dienstleistungen verfügen; stellt fest, dass diese Arbeitsplätze auf lange Sicht auf widerstandsfähige und gut bewirtschaftete Waldökosysteme angewiesen sind; hebt die wichtige Rolle von Waldbesitzern bei der Umsetzung der NWB sowie den hohen Stellenwert hervor, den Wälder für die Schaffung grüner Arbeitsplätze und für das Wachstum im ländlichen Raum innehaben; betont außerdem, dass Waldbesitzer und Forstverwalter in der EU über eine lange Tradition und Erfahrung in der Bewirtschaftung multifunktionaler Wälder verfügen; fordert die Kommission auf, in der neuen EU-Forststrategie die Notwendigkeit einer – auch finanziellen – Unterstützung der Waldbesitzer zu berücksichtigen; ist der Ansicht, dass diese Unterstützung an die Umsetzung der NWB geknüpft werden sollte, damit weiterhin in moderne Technologien, in Umwelt- und Klimamaßnahmen, die die Multifunktionalität der Wälder stärken – mithilfe eines gesonderten Finanzierungsinstruments für die Verwaltung der Gebiete des Natura-2000-Netzes – und in die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen investiert wird; vertritt die Auffassung, dass diese finanzielle Unterstützung auf einer gesunden Mischung aus Finanzierungsinstrumenten sowie aus nationalen und privaten Mitteln beruhen sollte; hält es für geboten, Landflucht zu verhindern, und ist der Ansicht, dass in Ökosysteme investiert werden muss; begrüßt Aufforstung und Wiederaufforstung als geeignete Instrumente für die Ausweitung der Waldbedeckung insbesondere auf aufgegebenen Flächen, die sich nicht für die Nahrungsmittelproduktion eignen, in der Nähe von städtischen und stadtnahen Gebieten und gegebenenfalls in Bergregionen; spricht sich insbesondere in den Mitgliedstaaten mit geringer Waldbedeckung für finanziell geförderte Maßnahmen aus, damit das geerntete Holz im Verhältnis zu einem nachhaltigen Waldbestand und erforderlichenfalls zur Ausweitung der Waldbedeckung und anderer Waldflächen genutzt wird, während in anderen Mitgliedstaaten der Erhalt der Waldbedeckung in Gebieten mit wichtigen ökologischen Funktionen gefördert werden sollte; stellt fest, dass ein großer Teil der terrestrischen Artenvielfalt in Europa in Wäldern beheimatet ist;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Waldfläche in der Union unter anderem infolge der Aufforstung wächst und dass bewirtschaftete Wirtschaftswälder nicht nur Kohlenstoff besser binden als nicht bewirtschaftete Wälder, sondern auch Emissionen und Probleme, die durch die Verschlechterung des Zustands der Wälder verursacht werden, verringern; weist darauf hin, dass die nachhaltige Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern die besten Klimaauswirkungen zeitigt und dass Länder, die ihre Wälder gut bewirtschaften, dafür belohnt werden sollten;

12.  weist darauf hin, dass dauerhafte öffentliche und private Investitionen in eine gestärkte NWB, die dem sozialen, ökologischen und ökonomischen Nutzen von Wäldern und angemessenen Finanzierungs- und Ausgleichsmechanismen denselben Stellenwert beimisst, dazu beitragen können, die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit von Wäldern zu gewährleisten, und den Forstsektor dabei unterstützen können, rentabel und umweltverträglich zu bleiben, aber auch zur Verwirklichung zahlreicher Ziele der EU wie etwa der erfolgreichen Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Übergangs zu einer kreislauforientierten Bioökonomie und der Förderung der biologischen Vielfalt beitragen können; hebt außerdem hervor, dass zusätzliche leicht zugängliche, gut koordinierte und einschlägige EU-Finanzierungsmechanismen wie etwa Finanzinstrumente oder die Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank erforderlich sind, wenn es gilt, Investitionen in Forstprojekte zu fördern, die auf NWB und die Vorbeugung und Eindämmung von Waldbränden abzielen, und dass auch die Strukturfonds und Mittel aus den Programmen Horizont, Erasmus+ und LIFE+ eingesetzt werden müssen, die im Rahmen der NWB maßgeblich zu Investitionen und Dienstleistungen im Bereich der Kohlendioxidspeicherung und ‑bindung beitragen könnten, wobei die Kohärenz mit dem Grünen Deal sicherzustellen ist;

13.  weist auf die wichtigen Klimadienstleistungen von Wäldern und des forstbasierten Sektors hin; stellt erneut fest, dass die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte von Wäldern und der Forstwirtschaft auf ausgewogene Weise gestärkt und zugleich die globalen Klimadienstleistungen von Wäldern und der forstbasierten Wertschöpfungskette – insbesondere die verstärkte Kohlenstoffbindung und ‑speicherung in Holzerzeugnissen sowie stoffliche Substitution – gesichert werden müssen; hält es für geboten, die Kohlenstoffbindung in Wäldern im Wege einer aktiven NWB aufrechtzuerhalten, voranzutreiben und nach Möglichkeit auf ein Niveau auszuweiten, das eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Funktionen der Wälder und die Kohlendioxidspeicherung vor Ort auch in landwirtschaftlich genutzten Wäldern, Totholz und Waldboden sowie in Holzerzeugnissen ermöglicht; weist darauf hin, dass Wälder über 10 % der Treibhausgasemissionen der EU aufnehmen; hebt hervor, dass der Nutzung von Holz als nachhaltiger Baustoff Vorrang eingeräumt werden muss, da wir auf diese Weise zu mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gelangen können; ersucht die Kommission, verschiedene marktgestützte Mechanismen zu analysieren, mit denen Anreize für die Substitution von fossilen Brennstoffen durch erneuerbare Rohstoffe, die Klimavorteile bieten, gesetzt werden können; hebt den hohen Stellenwert von Holzwerkstoffen hervor, wenn es gilt, in Branchen wie Bau, Textilien, Chemie und Verpackung auf fossilen Rohstoffen beruhende Materialien und Materialien mit einem großen Umweltfußabdruck zu ersetzen, und hält es für geboten, die Klima- und Umweltvorteile dieser stofflichen Substitution umfassend zu berücksichtigen; betont außerdem, dass die Ersetzung von Einwegprodukten insbesondere aus Kunststoff durch langlebige Holzerzeugnisse Vorteile bietet, die noch zu wenig genutzt werden; hebt hervor, dass auch die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Holzerzeugnissen ausgeweitet werden sollte, um die Nutzung unserer nachhaltigen Ressourcen zu verbessern, die Ressourceneffizienz zu fördern, das Abfallaufkommen zu verringern und den CO2-Lebenszyklus zu verlängern, sodass eine nachhaltige und lokale kreislauforientierte Bioökonomie entsteht;

14.  begrüßt mit Blick auf die Substitution von fossilen Rohstoffen und fossiler Energie die anhaltende Förderung der effizientesten Nutzung von Holz gemäß dem „Kaskadennutzungsprinzip“; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse bei der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie weiter anzuwenden und den Substitutionseffekt bestmöglich zu nutzen, indem CO2-intensive fossile Materialien und Energie ersetzt werden; weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen von Förderprogrammen für Bioenergie unnötige Marktverzerrungen bei Rohstoffen auf Holzbasis vermieden werden müssen; macht darauf aufmerksam, dass ein vorhersehbarer Anstieg der Nachfrage nach Holz und Biomasse mit einer NWB einhergehen muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Finanzierung der Forschung auf dem Gebiet der Substitution fossiler Brennstoffe und Materialien aufgestockt werden muss; weist darauf hin, dass am Ende der Holzwertschöpfungskette verbleibende Reste vorteilhaft als Biomasse genutzt werden können, um die fossile Wärmeerzeugung zu ersetzen, dass Holz jedoch nach Möglichkeit für Nutzungszwecke mit einem längeren Lebenszyklus vorgehalten werden sollte, um die globale Kohlendioxidspeicherung zu steigern;

15.  hebt die positiven Auswirkungen von Waldschutzstreifen für den Schutz landwirtschaftlicher Flächen und für die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion hervor; plädiert nachdrücklich für Methoden, mit denen Landwirte dazu angehalten werden, Waldschutzstreifen anzulegen;

16.  hebt die zentrale Rolle von Blütenbäumen und -sträuchern in natürlichen Ökosystemen hervor, wenn es um die Bienenzucht, um den Beitrag zum natürlichen Prozess der Bestäubung und um die Ausweitung der Fähigkeit geht, geschädigte und/oder ertragsarme Böden zu regenerieren und zu schützen; betont, dass diese Arten von Bäumen und Sträuchern unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten in die EU-Förderprogramme aufgenommen werden müssen;

17.  weist darauf hin, dass Wälder in der EU zwar im Einklang mit dem gemeinsam beschlossenen Grundsatz der NWB bewirtschaftet werden und die Waldbedeckung in der EU in den letzten Jahrzehnten gestiegen ist, bedauert aber, dass im Rahmen der kürzlich vereinbarten Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(9) eine andere Herangehensweise an die NWB gewählt worden ist;

18.  unterstreicht, dass es widerstandsfähiger und gesunder Waldökosysteme einschließlich Fauna und Flora bedarf, damit die Wälder auch künftig die zahlreichen Ökosystemdienstleistungen wie etwa biologische Vielfalt, saubere Luft, Wasser, gesunde Böden sowie holzbasierte und sonstige Rohstoffe erbringen und ausweiten können; betont, dass die bestehenden freiwilligen Instrumente und die geltenden Rechtsvorschriften wie die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie der EU Einfluss auf Entscheidungen über die Landbewirtschaftung haben und eingehalten sowie angemessen umgesetzt werden müssen;

19.  weist darauf hin, dass Landwirte und Waldbesitzer wichtige Akteure im ländlichen Raum sind; begrüßt, dass die Rolle der Forstwirtschaft, der Agrarforstwirtschaft und der forstbasierten Wirtschaftszweige im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP 2014–2020 anerkannt wurde, und begrüßt die durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Verbesserungen; fordert, dass dieser Rolle im Rahmen der GAP 2021–2027 und bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals weiterhin Rechnung getragen wird;

20.  betont, dass der zweistufige Ansatz zur Überprüfung der Nachhaltigkeit von Waldbiomasse entsprechend der Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energien geeignet und tragfähig ist; weist darauf hin, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass der Ständige Forstausschuss und die Kommission die in Stillstand geratene Ausarbeitung von nicht endnutzungsspezifischen Nachhaltigkeitskriterien wieder aufnehmen;

21.  weist auf den hohen Stellenwert von Wäldern hin, da sie Erholungsmöglichkeiten bieten und zu Aktivitäten wie etwa dem Sammeln von nicht auf Holz beruhenden forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Pilzen und Beerenobst einladen; nimmt zur Kenntnis, dass Grasen eine Chance für die vermehrte Entnahme von Biomasse und somit für die Vorbeugung von Waldbränden bietet, weist jedoch auch darauf hin, dass sich das Grasen von Wildtieren abträglich auf Jungpflanzen auswirkt und daher eine nachhaltige Bewirtschaftung der grasenden Fauna erforderlich ist;

Die Zukunft – die wichtige Rolle der EU-Forststrategie für die Zeit nach 2020 und des europäischen Grünen Deals bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung

22.  begrüßt die kürzlich erfolgte Veröffentlichung des europäischen Grünen Deals der Kommission und sieht der neuen EU-Forststrategie für die Zeit nach 2020, die mit dem europäischen Grünen Deal und der EU-Biodiversitätsstrategie abgestimmt werden sollte, erwartungsvoll entgegen; ist ferner der Auffassung, dass die Stärkung der kreislauforientierten Bioökonomie ein wesentlicher Ansatz für die Verwirklichung einer kohlenstoffarmen Gesellschaft bei der Umsetzung des Grünen Deals ist; weist darauf hin, wie wichtig es ist, das Potenzial der Wälder weiter zu steigern, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, und die Entwicklung einer kreislauforientierten Bioökonomie zu fördern und gleichzeitig andere Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der biologischen Vielfalt, zu gewährleisten;

23.  begrüßt das Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 und insbesondere die Anerkennung des Beitrags der neuen EU-Forststrategie zur 26. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP26) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Wälder zukünftig nicht als einzig mögliche Kohlendioxidsenke gelten sollten, da andere Wirtschaftszweige dann weniger Anreize zur Senkung ihrer Emissionen hätten; betont darüber hinaus, dass im Rahmen der Strategien und Pläne für die Anpassung an den Klimawandel konkrete und wirksame Maßnahmen unter Einbeziehung der Synergien zwischen Abschwächung und Anpassung ergriffen werden müssen, die von entscheidender Bedeutung sein werden, um die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels auf Störungen wie Waldbrände und deren negative Folgen für die Wirtschaft im ländlichen Raum, die biologische Vielfalt und die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen zu verringern; betont, dass mehr Ressourcen und die Entwicklung eines wissenschaftsbasierten Brandschutzes erforderlich sind, um die Auswirkungen des Klimawandels in Wäldern zu bewältigen; stellt fest, dass Totholz in Wäldern – wie auch in der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) anerkannt – im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Funktionalität der Wälder in Verbindung mit der Notwendigkeit, den Klimawandel einzudämmen und sich daran anzupassen, Mikrolebensräume darstellt, von denen viele Arten abhängig sind;

24.  weist erneut darauf hin, dass Wälder und der forstbasierte Sektor in erheblichem Maße zur Entwicklung der lokalen kreislauforientierten Bioökonomie in der EU beitragen; hebt die wichtige Rolle der Wälder, des forstbasierten Sektors und der Bioökonomie bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und der Klimaneutralität bis 2050 hervor; betont, dass die Bioökonomie 2015 einen Markt mit einem Wert von schätzungsweise über 2,3 Billionen EUR darstellte, der 20 Millionen Arbeitsplätze bot und auf den 8,2 % der Gesamtbeschäftigung in der Union entfielen; weist darauf hin, dass mit jedem Euro, der im Rahmen von Horizont 2020 in Forschung und Innovation im Bereich Bioökonomie investiert wird, etwa 10 EUR an Wertschöpfung generiert werden; weist darauf hin, dass die Umwelt-, Klima- und Biodiversitätsziele der EU ohne multifunktionale, gesunde und mit einer langfristigen Perspektive nachhaltig bewirtschaftete Wälder und rentable Forstunternehmen nicht erreicht werden können; betont, dass unter bestimmten Umständen in der Bioökonomie und insbesondere in der Forstwirtschaft, die beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist, ein Zielkonflikt zwischen dem Schutz des Klimas und dem Schutz der biologischen Vielfalt besteht; ist besorgt darüber, dass in der aktuellen politischen Debatte nicht ausreichend auf diesen Zielkonflikt eingegangen wird; hält es für geboten, einen kohärenten Ansatz zu entwickeln, der dem Schutz der biologischen Vielfalt ebenso Rechnung trägt wie dem Klimaschutz in einem florierenden forstbasierten Sektor und einer florierenden Bioökonomie; betont, wie wichtig es ist, eine marktbasierte Bioökonomie in der EU aufzubauen und sicherzustellen, etwa indem Anreize für Innovationen und die Entwicklung neuer biobasierter Produkte mit einer Lieferkette geschaffen werden, bei der die Biomasse-Materialien wirksam genutzt werden; ist der Auffassung, dass die EU die Verwendung von Holz, Holzernteprodukten oder Forstbiomasse unterstützen sollte, um nachhaltige Produktion und Arbeitsplätze zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuregen, dass Materialien biologischen Ursprungs, darunter Holzabfälle, wieder der Wertschöpfungskette zugeführt werden, indem das Ökodesign gefördert wird, Recycling weiter vorangetrieben wird und die Verwendung holzhaltiger Sekundärrohstoffe für Produkte vor einer möglichen Verbrennung am Ende ihres Lebenszyklus gefördert wird;

25.  hält es für geboten, dass die Forstwirtschaft umfassend und reell politisch unterstützt wird, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es im Zeitraum nach 2020 parallel zu anderen einschlägigen sektorspezifischen Strategien einer ambitionierten, unabhängigen und eigenständigen EU-Forststrategie bedarf; weist darauf hin, dass die EU-Forststrategie mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ abgestimmt werden muss, da die Agrarforstwirtschaft sowohl landwirtschaftliche als auch forstwirtschaftliche Merkmale aufweisen kann; fordert eine neue EU-Forststrategie, die an das ganzheitliche Konzept für die NWB anknüpft, sämtlichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der forstbasierten Wertschöpfungskette gerecht wird und sicherstellt, dass die Wälder auch künftig eine multifunktionale und multidimensionale Rolle spielen können; hebt hervor, dass in Anbetracht der Tatsache, dass immer mehr Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU die Wälder und ihre Bewirtschaftung in der EU direkt oder indirekt betreffen, eine abgestimmte, ausgewogene und kohärente EU-Forststrategie ausgearbeitet werden muss, die besser in die EU-Rechtsvorschriften über Wälder und den forstbasierten Sektor integriert ist und auch den Menschen, die direkt oder indirekt im Wald und im Bereich der Forstwirtschaft leben bzw. arbeiten, und den zahlreichen von ihnen erbrachten Dienstleistungen Rechnung trägt;

26.  fordert die Kommission auf, alles zu unternehmen, um bei der Umsetzung des Fonds für regionale Entwicklung sicherzustellen, dass insbesondere Initiativen gefördert werden, die darauf abzielen, dem Verlust an biologischer Vielfalt in Wäldern Einhalt zu gebieten, die Anpflanzung gemischter und heimischer Arten zu fördern und die Waldbewirtschaftung zu verbessern, und dass Projekte durchgeführt und Mittel gezielt eingesetzt werden;

27.  ist der Ansicht, dass die EU-Forststrategie als Brücke zwischen der Forstpolitik und den agrarforstwirtschaftlichen Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten einerseits und den Zielen der EU für die Wälder und die landwirtschaftlich genutzten Wälder andererseits dienen sollte, indem sie sowohl dem Erfordernis, die Zuständigkeit der Einzelstaaten zu achten, als auch der Notwendigkeit, einen Beitrag zu den umfassenderen Zielen der EU zu leisten, gerecht wird und dabei auf kohärente Weise die Besonderheiten sowohl der Privatwälder als auch der Wälder in öffentlichem Eigentum berücksichtigt; fordert Maßnahmen zur Sicherstellung langfristiger Stabilität und Vorhersehbarkeit für die Forstwirtschaft und die gesamte Bioökonomie;

28.  betont, dass Entscheidungen hinsichtlich der EU-Politik zu Wäldern, dem forstbasierten Sektor und der damit verbundenen Wertschöpfungskette auf Fakten beruhen müssen; fordert, dass die Ziele aller mit Wäldern zusammenhängenden Aspekte des europäischen Grünen Deals und der Biodiversitätsstrategie mit der EU-Forststrategie für die Zeit nach 2020 kohärent sind, damit insbesondere gewährleistet ist, dass sich die NWB positiv auf die Gesellschaft auswirkt, auch im Hinblick auf Konnektivität und den repräsentativen Charakter von Waldökosystemen, und ein langfristiger und stabiler Nutzen für das Klima und die Umwelt erzielt und gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung geleistet wird; betont, dass alle potenziellen EU-Leitlinien zur NWB im Rahmen der EU-Forststrategie für die Zeit nach 2020 entwickelt werden sollten;

29.  betont, dass die Zusammenhänge zwischen dem forstbasierten Sektor und anderen Branchen wie der Landwirtschaft und deren Koordinierung innerhalb der kreislauforientierten Bioökonomie sowie die Bedeutung der Digitalisierung und von Investitionen in Bildung, Forschung und Innovation und die Erhaltung der biologischen Vielfalt berücksichtigt werden müssen, was einen positiven Beitrag zu weiteren Lösungen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten kann; weist darauf hin, dass Wälder integraler Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung sind;

30.  betont, wie wichtig Agroforstsysteme, die eine sehr geringe Dichte aufweisen und wirtschaftlich wenig rentabel sind, für die ländliche Gesellschaft sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass das jährliche Einkommen durch andere Tätigkeiten wie Viehzucht, Tourismus und Jagd ergänzt wird, die eine angemessene Finanzierung benötigen, um Wüstenbildung oder übermäßiger Nutzung vorzubeugen;

31.  betont, dass natürliche Störungen wie Brände, Dürren, Überschwemmungen, Stürme, Schädlingsbefall, Krankheiten und Erosion aufgrund des Klimawandels und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten bereits jetzt auftreten und in Zukunft noch häufiger und in schwererem Ausmaß auftreten und die Wälder in der EU schädigen werden, was ein auf die einzelnen Szenarien abgestimmtes Risiko- und Krisenmanagement erfordern wird; betont in diesem Zusammenhang, dass eine solide EU-Forststrategie für die Zeit nach 2020 sowie Risikomanagementmaßnahmen wie die Stärkung der europäischen Katastrophenresilienz und der Frühwarnsysteme entwickelt werden müssen, um besser auf derartige Ereignisse vorbereitet zu sein und ihnen besser vorbeugen zu können, wobei die Widerstandsfähigkeit und Klimaresistenz der Wälder erhöht wird, beispielsweise durch die verstärkte Umsetzung einer nachhaltigen und aktiven Waldbewirtschaftung sowie mittels Forschung und Innovation, wodurch die Anpassungsfähigkeit unserer Wälder optimiert werden kann; weist erneut darauf hin, dass der Druck auf die Wälder in der EU nach Angaben der Europäischen Umweltagentur in erster Linie auf die Ausdehnung der städtischen Gebiete und den Klimawandel zurückzuführen ist; betont außerdem, dass Waldbesitzern bessere Unterstützungsmechanismen sowie Finanzmittel und entsprechende Instrumente bereitgestellt werden müssen, damit sie Präventionsmaßnahmen anwenden und betroffene Gebiete wiederherstellen können, etwa in Form der Wiederaufforstung geschädigter Flächen, die für die Landwirtschaft ungeeignet sind, wobei sie, u. a. mittels außerordentlicher Maßnahmen, auch auf besondere Katastrophenfonds wie den Solidaritätsfonds der Europäischen Union zurückgreifen können sollten; fordert, dass für Kohärenz zwischen der EU-Forststrategie und dem Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union gesorgt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Notfallmechanismus einzurichten, und ist der Ansicht, dass die Unterstützung für Waldweiden (Waldbeweidung) unbedingt in die agroforstwirtschaftlichen Maßnahmen aufgenommen werden muss und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden müssen, dies im nächsten Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums umzusetzen; betont, dass mehr Ressourcen erforderlich sind und dass ein wissenschaftlich fundiertes Brandschutz-Management sowie risikobewusste Entscheidungsverfahren entwickelt werden müssen, wobei die sozioökonomischen, klimatischen und ökologischen Ursachen von Waldbränden zu berücksichtigen sind; fordert, dass eine Reaktionskomponente für gemeinsame Herausforderungen infolge des Klimawandels eingeführt wird;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Erhaltung und gegebenenfalls zur Festlegung von Wäldern mit einem hohen Erhaltungswert auszuarbeiten, in deren Rahmen die notwendigen Mechanismen und Instrumente für die Schaffung von Anreizen und gegebenenfalls für die Entschädigung von Waldbesitzern vorgesehen sind, damit neben der Erhaltung der natürlichen Lebensräume auch die Kenntnisse und das wissenschaftliche Verständnis in Bezug auf diese Wälder erweitert werden können;

33.  weist auf die Rolle der biologischen Vielfalt hin, wenn es gilt, gesunde und widerstandsfähige Waldökosysteme zu bewahren; hebt die Bedeutung der Natura-2000-Gebiete hervor, die die Gesellschaft mit zahlreichen Ökosystemleistungen wie etwa der Bereitstellung von Rohstoffen versorgen können; stellt jedoch fest, dass für das Management solcher Gebiete technische Beratung und neue Mittel in ausreichender Höhe erforderlich sind; betont, dass durch Schutzmaßnahmen verursachte wirtschaftliche Verluste angemessen ausgeglichen werden sollten; betont, dass der Naturschutz auf pragmatische Weise in die NWB integriert werden muss, wobei die Schutzgebiete nicht zwangsläufig erweitert und zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen vermieden werden müssen; unterstützt die Einrichtung von Netzwerken, die zu diesem Zweck auf der Grundlage von Initiativen der Mitgliedstaaten geschaffen werden; fordert die staatlichen oder regionalen Stellen auf, gegebenenfalls mit spezialisierten Akteuren über die Wiederaufforstung von Uferwäldern zu verhandeln, wobei das Ziel darin besteht, biologisch vielfältige Lebensräume zu schaffen, nach deren Einrichtung ökologische Dienstleistungen, wie die Absorption von im Grundwasser zirkulierenden Schadstoffen, entwickelt werden; hebt die Ergebnisse der Studie zur Bewertung der Auswirkungen der GAP hervor, in der aufgezeigt wird, wo die Instrumente und Maßnahmen der GAP einen größeren Beitrag zu den Biodiversitätszielen leisten können, und regt an, Möglichkeiten zur Verbesserung der bestehenden Instrumente zu sondieren; regt außerdem an, dass der Zusammenhang zwischen biologischer Vielfalt und Resilienz weiter erforscht wird;

34.  weist darauf hin, dass fast 25 % der gesamten Waldfläche in der EU Teil des Natura-2000-Netzes sind;

35.  nimmt zur Kenntnis, dass die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geführten und von der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft unterstützten Verhandlungen an der Frage einer rechtsverbindlichen europaweiten Vereinbarung über die Wälder gescheitert sind, da sich die Russische Föderation aus dem Verhandlungsprozess zurückgezogen hat; spricht sich jedoch nach wie vor für starke Instrumente zur Stärkung der NWB auf gesamteuropäischer und globaler Ebene aus;

36.  betont, dass bei immer mehr Strategien der EU das Thema Wälder aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird; regt an, den im Rahmen der derzeitigen EU-Forststrategie eingerichteten laufenden Prozess zur Ausarbeitung eines nicht auf den letztendlichen Verwendungszweck ausgelegten Nachhaltigkeitskonzepts unter enger Mitwirkung des Ständigen Forstausschusses und der Mitgliedstaaten abzuschließen und dabei an die zweistufige Herangehensweise der Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energien anzuknüpfen; ist der Ansicht, dass die zweistufige Herangehensweise auch bei anderen Maßnahmen angewandt werden kann, mit denen die Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse und die sektorübergreifende Kohärenz der EU-Strategien sichergestellt und ökosystembezogene Leistungen honoriert werden sollen, insbesondere die gesellschaftlich bedeutende klimabezogene Leistung von Wäldern; erkennt gleichzeitig an, dass die forstwirtschaftliche Tätigkeit in der EU bereits höchsten Nachhaltigkeitsstandards genügt; weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitskonzept für forstwirtschaftliche Biomasse berücksichtigt werden muss, dass Holz anderen Rohstoffen gegenüber wettbewerbsfähig sein muss; betont die Bedeutung der vom Markt entwickelten Instrumente, wie z. B. der bestehenden Waldzertifizierungssysteme, als geeignetes Mittel zur Überprüfung der Nachhaltigkeit der Waldressourcen und regt die Verwendung dieser Instrumente an;

37.  betont die entscheidende Bedeutung der forst- und agrarforstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der GAP und anderer forstwirtschaftlicher Maßnahmen sowie der Sicherstellung fairer und wettbewerbsfähiger Marktbedingungen innerhalb der EU für die erfolgreiche Entwicklung einer nachhaltigen, kreislauforientierten Bioökonomie bei gleichzeitiger Umsetzung der EU-Forststrategie; weist erneut darauf hin, dass Kontinuität und ausdrückliche und verbesserte forstwirtschaftliche und agroforstwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der GAP 2021–2027 vonnöten sind; weist darauf hin, dass weitere Kürzungen im GAP-Haushaltsplan die Investitionen in die NWB und die Verwirklichung der Ziele der EU im Forstsektor beeinträchtigen würden; ist der Auffassung, dass die NWB in den neuen GAP-Strategieplänen einen prominenten Platz einnehmen sollte; betont, dass der Verwaltungsaufwand bei den forstwirtschaftlichen Maßnahmen der EU und grundsätzlich bei staatlichen Beihilfen verringert werden muss, um beispielsweise die Förderung und Erhaltung von Gehölzpflanzen in Verbindung mit landschaftlichen Merkmalen und politische Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahlungen im Rahmen der ersten und zweiten Säule voranzutreiben, indem Gruppenfreistellungen zugelassen werden, die es ermöglichen, rasch auf Herausforderungen für Wälder zu reagieren; ist gleichzeitig besorgt darüber, dass horizontale Maßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, etwa die Maßnahme „Junglandwirte“, zumindest in einigen Mitgliedstaaten keine forstwirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen;

38.  hebt die Vorteile einer Verbindung von Beweidung und Waldbewirtschaftung hervor, insbesondere im Hinblick auf eine Senkung des Brandrisikos und die Verringerung der Kosten der Waldpflege; ist der Ansicht, dass Forschung und der Transfer von Wissen an Praktiker in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sind; hebt den Wert traditioneller extensiver Agrarforstsysteme und der von ihnen erbrachten Ökosystemdienstleistungen hervor; fordert die Kommission auf, die EU-Forststrategie mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu koordinieren, um diese Ziele zu erreichen, und EU-weite spezielle Schulungsprogramme zu fördern, um die Landwirte für die Vorteile und die Praxis der Integration von Gehölzpflanzen in die Landwirtschaft zu sensibilisieren; stellt fest, dass die zahlreichen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung über die ländliche Entwicklung für den Zeitraum 2014–2020, mit denen die bewusste Integration von Gehölzpflanzen in die Landwirtschaft unterstützt werden soll, nur in geringem Umfang angenommen werden; erkennt die Fähigkeit der Agroforstwirtschaft an, die Biomasseproduktivität in bestimmten Gebieten insgesamt zu steigern, und betont, dass gemischte Ökosysteme mehr Biomasse erzeugen und mehr Kohlenstoff aus der Atmosphäre aufnehmen;

39.  betont, dass die Europäische Union ausreichende Finanzmittel für Maßnahmen für den forstbasierten Sektor bereitstellen sollte, die den neuen Erwartungen dieses Sektors gerecht werden, einschließlich Investitionen in den Aufbau von Waldgebieten und in die Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern, die Instandhaltung von forstwirtschaftlichen Wegnetzen, Forsttechnologie, Innovation sowie die Verarbeitung und Nutzung von Forstprodukten;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre verschiedenen Strategien und Pläne für die Waldbewirtschaftung aufeinander abzustimmen, damit die jeweiligen Ziele zeitnah verfolgt und entsprechend korrigiert werden können, anstatt administratives Stückwerk zu schaffen, mit dem die Verwirklichung der in diesen strategischen Dokumenten festgelegten Ziele gefährdet wird;

41.  bedauert, dass die Agroforstwirtschaft im GAP-Vorschlag für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 nicht berücksichtigt wurde; hält es für wesentlich, dass in der nächsten GAP-Verordnung die Vorteile der Agroforstwirtschaft anerkannt und die Einrichtung, Regenerierung, Erneuerung und Erhaltung von Agroforstsystemen weiterhin gefördert und unterstützt werden; fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung der Agroforstwirtschaft in ihre strategischen Pläne aufnehmen;

42.  begrüßt die von der Kommission angekündigte Initiative mit dem Titel „Farm Carbon Forest“, in deren Rahmen Landwirte für die Teilnahme an Projekten belohnt werden sollen, mit denen der CO2-Ausstoß verringert bzw. die CO2-Speicherung verbessert werden soll, um im Rahmen des neuen Grünen Deals zur Verwirklichung des Ziels eines CO2-neutralen Europas bis zum Jahr 2050 beizutragen;

43.  betont die maßgebliche Rolle von Spitzenforschung und -innovation, wenn es gilt, den Beitrag, den Wälder, Agroforstwirtschaft und forstbasierter Sektor zur Bewältigung der Herausforderungen unserer Zeit leisten, zu steigern; hebt die Bedeutung der Forschungs- und Innovationsprogramme der EU für die Zeit nach 2020 hervor, erkennt die Rolle des Ständigen Agrarforschungsausschusses an und stellt fest, dass Forschung und Technologie seit der Einführung der EU-Forststrategie im Jahr 2013 weit fortgeschritten sind; hält es für geboten, die weitere Forschung unter anderem in den Bereichen Waldökosysteme, biologische Vielfalt, nachhaltige Ersetzung von fossilen Rohstoffen und Energieträgern, Kohlendioxidspeicherung, Produkte aus Holz sowie nachhaltige Forstwirtschaftsverfahren zu fördern; fordert, dass die Erforschung von Böden und ihrer Rolle in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit von Wäldern gegen den Klimawandel und ihre Fähigkeit, sich daran anzupassen, auf den Schutz und die Stärkung der biologischen Vielfalt sowie auf die Erbringung weiterer Ökosystemdienstleistungen und Substitutionseffekte weiterhin finanziert wird und Daten über innovative Methoden für den Schutz von Wäldern und den Aufbau ihrer Widerstandsfähigkeit erhoben werden; weist besorgt darauf hin, dass die Daten zu Primärwäldern nach wie vor unvollständig sind; hebt hervor, dass vermehrte Forschung und Finanzierung einen sinnvollen Beitrag zum Klimaschutz, zur Erhaltung der Waldökosysteme und zur Förderung der biologischen Vielfalt, zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und zu Beschäftigung – insbesondere im ländlichen Raum – leisten würden; nimmt die Empfehlung der Kommission zur Kenntnis, wonach eine starke Kapitalisierung von Innovation entlang der Wertschöpfungskette dazu beitragen würde, die Wettbewerbsfähigkeit des forstbasierten Sektors zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang das neue ehrgeizige Ziel der EIB, Projekte zu finanzieren, die dem forstbasierten Sektor einen Schub verleihen können, der eine wichtige Rolle dabei spielt, fossile Materialien und fossile Energieträger zu ersetzen; lobt die insbesondere im Rahmen der Programme Horizont 2020 und LIFE+ bereits durchgeführten Forschungsaktivitäten und Innovationen im Forstbereich; begrüßt die Fälle, in denen die Ergebnisse zur Entwicklung einer nachhaltigen Bioökonomie beitragen, indem ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Aspekten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesucht und die multifunktionale Rolle der Wälder hervorgehoben wird; fordert die Kommission auf, in die Erforschung einer Lösung für die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten in Wäldern zu investieren und die Forschung erforderlichenfalls zu intensivieren;

44.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Herstellern von Forstmaschinen Initiativen für ein besseres Ökodesign dieser Maschinen zu ergreifen, wodurch sowohl ein hohes Maß an Schutz für die Arbeitnehmer sichergestellt wird als auch die Auswirkungen auf Boden und Wasser in Wäldern minimiert werden;

45.  ist besorgt darüber, dass die weltweite Waldfläche seit den 1990er-Jahren erheblich geschrumpft ist; hebt hervor, dass weltweite Entwaldung und Waldschädigung große Probleme darstellen; betont, dass die EU-Forststrategie einen Einfluss auf den globalen politischen Kontext ausüben und die außenpolitischen Ziele und Maßnahmen der EU zur weltweiten Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung – und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen multilateraler forstbezogener Verfahren – umfassen sollte, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen gelegt werden sollte, mit denen der Entwaldung weltweit Einhalt geboten werden soll, auch durch die Förderung legaler, nachhaltiger und entwaldungsfreier Produktions- und Lieferketten, die nicht zu Menschenrechtsverletzungen führen, und mit denen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Waldressourcen gesorgt wird; weist darauf hin, dass politische Initiativen zur Bewältigung von Problemen außerhalb der EU ins Leben gerufen werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf den Tropen – unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen umweltpolitischen Ambitionen der einzelnen tropischen Länder – und den außerhalb des Sektors liegenden Auslösern nicht nachhaltiger Praktiken in Wäldern liegen sollte; betont, dass Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Einfuhren ergriffen werden müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, um höhere Nachhaltigkeitsstandards zu konsolidieren; hält es für geboten, dass die Umsetzung der EU-Holzverordnung und des Aktionsplans für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) vorangetrieben wird, damit besser verhindert werden kann, dass illegal beschafftes oder nicht nachhaltig erzeugtes Holz auf den EU-Markt gelangt, was unlauteren Wettbewerb gegenüber der Forstwirtschaft der EU darstellen würde; bekräftigt, dass Zertifizierungssysteme vonnöten sind und dass spezifische Bestimmungen in Bezug auf nachhaltige Waldbewirtschaftung in Handelsabkommen aufgenommen werden müssen; fordert, dass das in der EU-Holzverordnung festgelegte System für die Sorgfaltspflicht einheitlich und systematisch ausgelegt wird;

46.  betont die Bedeutung von Bildung und qualifizierten, gut ausgebildeten Arbeitskräften, wenn es darum geht, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung erfolgreich in die Praxis umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Maßnahmen umzusetzen und die bestehenden europäischen Instrumente wie den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die europäischen Bildungsprogramme (ET2020) zu nutzen, um den Generationswechsel zu unterstützen und den Mangel an qualifizierten Fachkräften in dem Sektor auszugleichen;

47.  fordert, dass die Frage der Einfuhr von illegal beschafftem Holz auch in Handelsabkommen berücksichtigt wird und dass bei Verstößen Sanktionen verhängt werden;

48.  fordert die Mitgliedstaaten und die holzverarbeitende Industrie auf, einen wesentlichen Beitrag dazu zu leisten, dass genau so viel Fläche aufgeforstet wie gerodet wird;

49.  betont, dass das EU-weite Waldinformationssystem für Europa – für das alle einschlägigen Generaldirektionen der Kommission gemeinsam zuständig sind, die an den verschiedenen mit dem Waldinformationssystem zusammenhängenden Themen arbeiten – unter Berücksichtigung bestehender Systeme weiter ausgebaut werden muss; ist der Auffassung, dass die Koordinierung dieses Instruments im Rahmen der EU-Forststrategie erfolgen sollte; betont, wie wichtig es ist, vergleichbare, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Echtzeitinformationen zu den europäischen Waldressourcen bereitzustellen und dabei zu überwachen, ob die Wälder und Naturreservate ordnungsgemäß bewirtschaftet und, falls erforderlich, erhalten werden, und darauf abzuzielen, die Auswirkungen durch den Klimawandel bedingter natürlicher Störungen und ihre Folgen zu prognostizieren, wobei ökologische und sozioökonomische Indikatoren für die Entwicklung jedweder forstbezogenen EU-Politik zu verwenden sind; stellt fest, dass auf einzelstaatlicher Ebene geführte forstwirtschaftliche Bestandsverzeichnisse ein umfassendes Überwachungsinstrument zur Bewertung der Waldbestände darstellen und dass dabei regionale Erwägungen berücksichtigt werden; fordert die EU auf, ein Netz für die Überwachung der europäischen Wälder einzurichten, das mit den Erdbeobachtungsprogrammen im Rahmen von „Copernicus“ verbunden ist und dazu dient, vor Ort Informationen zu erfassen;

50.  begrüßt den Trend zur Digitalisierung in der Branche und fordert die Kommission auf, die Einführung eines EU-weiten digitalen Rückverfolgungsmechanismus in Betracht zu ziehen, mit dem Daten gesammelt werden, für durchgängige Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird und wettbewerbswidriges Verhalten und vorsätzliches Fehlverhalten im Holzhandel sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union durch ein Überprüfungssystem eingeschränkt werden; ist ferner der Ansicht, dass mit einem derartigen Überprüfungssystem die Einhaltung der Vorschriften verbessert und Finanzbetrug eingedämmt und bekämpft würde und gleichzeitig Kartellpraktiken unterbunden würden und gegen logistische Operationen und Bewegungen im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag vorgegangen würde; unterstützt darüber hinaus den Austausch über bewährte Verfahren mit den Mitgliedstaaten, die derartige Reformen bereits auf nationaler Ebene durchgeführt haben;

51.  betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung der EU-Forststrategie für die Zeit nach 2020 über Kompetenzen verfügen und eine zentrale Rolle spielen; fordert den Ständigen Forstausschuss der Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe zu unterstützen; hält es für geboten, dass Informationen ausgetauscht und die einschlägigen Interessengruppen wie Waldbesitzer und Forstverwalter gleichzeitig in die Gruppe für den zivilen Dialog über Forstwirtschaft und Kork einbezogen werden und dass ihre regelmäßigen Sitzungen beibehalten und die Koordinierung mit dem Ständigen Forstausschuss sowie die daraus entstehenden Synergieeffekte verstärkt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament mindestens auf jährlicher Basis in die Umsetzung der EU-Forststrategie einzubinden; fordert, dass die Rolle des Ständigen Forstausschusses gestärkt wird, damit die Koordinierung zwischen den einschlägigen Interessengruppen und den Politikbereichen auf EU-Ebene sichergestellt wird; betont darüber hinaus, dass lokale und regionale Behörden eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, die nachhaltige Nutzung der Wälder und insbesondere die Wirtschaft im ländlichen Raum zu stärken; betont, dass die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten müssen, um den Nutzen der neuen EU-Forststrategie zu erhöhen; fordert die Kommission und ihre Generaldirektionen mit forstbezogenen Zuständigkeiten außerdem auf, strategisch vorzugehen, um bei sämtlichen forstbezogenen Maßnahmen für Kohärenz zu sorgen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu fördern;

52.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Erhaltung einer hochwertigen Berufsausbildung im Bereich des umweltfreundlichen Bauwesens und in den holzbezogenen Berufen Vorrang einzuräumen und die notwendigen öffentlichen Ausgaben und Investitionen in diesem Bereich bereitzustellen, um den künftigen Bedarf der Holzindustrie der EU zu antizipieren;

53.  verweist erneut auf die Zusage der Kommission, keinerlei Verstöße zu tolerieren; betont, dass eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren, die derzeit gegen die Mitgliedstaaten anhängig sind, unersetzliche Werte der europäischen Waldökosysteme betreffen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesen Fällen rasch zu handeln;

54.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Abstimmung mit den Arbeitsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob die in Verkehr gebrachten und von den Unternehmen der Holzbranche eingesetzten Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen im Einklang stehen und mit einer Einrichtung für das Auffangen und Sammeln von Sägemehl ausgestattet sind;

55.  ist davon überzeugt, dass im Rahmen der EU-Forststrategie der Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Umsetzung der NWB, die Berufsausbildung von Forstarbeitern und -verwaltern, Ergebnisse im Forstsektor und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Maßnahmen und dem Informationsaustausch gefördert und unterstützt werden sollten, um das Wachstum gesunder europäischer Wälder sicherzustellen; betont darüber hinaus, dass die Bedeutung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldgebieten besser kommuniziert werden muss und dass die Möglichkeit bestehen muss, Informationskampagnen zum multifunktionalen Charakter der Wälder und zu den zahlreichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Vorteilen der Waldbewirtschaftung auf allen relevanten Ebenen der EU auszuweiten, durchzuführen und abzustimmen, damit sich alle Bürger bewusst werden, welchen Reichtum dieses Erbe darstellt und dass unsere Ressourcen verwaltet, erhalten und nachhaltig genutzt werden müssen, um gesellschaftlichen Konflikten vorzubeugen;

56.  legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre jeweiligen Interessenvertreter im Bereich der Forstwirtschaft nachdrücklich aufzufordern, durch pädagogische Instrumente und Programme sowohl für Schüler als auch für Menschen anderer Altersgruppen eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen, wobei es gilt, die Bedeutung der Wälder sowohl für vom Menschen geführte Aktivitäten als auch für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und mannigfaltiger Ökosysteme hervorzuheben;

57.  stellt fest, dass Digitalisierung und nachhaltige Technologien eine entscheidende Rolle dabei spielen, bei der Weiterentwicklung des forstbasierten Sektors einen Mehrwert zu erzielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Wissenstransfer und den Technologietransfer sowie den Austausch bewährter Verfahren, beispielsweise im Bereich der nachhaltigen und aktiven Waldbewirtschaftung, zu fördern;

o
o   o

58.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.
(3) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 17.
(4) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.
(5) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14594-2019-INIT/de/pdf
(6) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 5.
(7) Eurostat-Datenbank zur Forstwirtschaft, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/forestry/data/database
(8) Informationsblatt des Europäischen Parlaments vom Mai 2019 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Wälder“.
(9) ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.


Eritrea: der Fall Dawit Isaak
PDF 155kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu Eritrea, insbesondere dem Fall Dawit Isaak (2020/2813(RSP))
P9_TA(2020)0258RC-B9-0312/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Eritrea, insbesondere seine Entschließung vom 6. Juli 2017(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Eritrea vom 11. Mai 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Eritrea am 30. Juni 2020 auf der 44. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen abgegeben hat,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2444 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. November 2018, mit der alle Sanktionen der Vereinten Nationen gegen Eritrea (Waffenembargo, Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote) mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurden,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea(2),

–  unter Hinweis auf die Rechtssache 428/12 (2012), die der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker im Namen Dawit Isaaks und anderer politischer Gefangener vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlusserklärung der 66. Tagung der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 22. Mai 2017,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die 1997 verabschiedete Verfassung von Eritrea, in der die bürgerlichen Freiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, garantiert werden;

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen)(3) in der 2005 und 2010 geänderten Fassung, dem Eritrea als Vertragspartei angehört,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dawit Isaak, der sowohl die eritreische als auch die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und somit Bürger der Europäischen Union ist, als Journalist und Miteigentümer der ersten unabhängigen Zeitung des Landes, der auflagenstarken Setit, am 23. September 2001 ebenso wie 21 weitere Personen von den Staatsorganen Eritreas festgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Regierung Eritreas Dawit Isaak beschuldigt, ein „Verräter“ zu sein, obwohl er nie angeklagt oder vor Gericht gestellt wurde; in der Erwägung, dass Dawit Isaak nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1992 aus Schweden zurückkehrte, um zur Festigung der aufstrebenden Demokratie des Landes beizutragen;

B.  in der Erwägung, dass die Inhaftierungen nach der Veröffentlichung eines offenen Briefes stattfanden, in dem das Regime scharf kritisiert wurde und Präsident Isayas Afewerki aufgefordert wurde, demokratische Reformen durchzuführen; in der Erwägung, dass die Regierung am Tag der Festnahmen das Verbot aller unabhängigen Medien verkündete; in der Erwägung, dass die Inhaftierten nicht angeklagt wurden;

C.  in der Erwägung, dass Dawit Isaak am 19. November 2005 aus der Haft entlassen wurde, nachdem sich unter anderem die Regierung Schwedens massiv für ihn eingesetzt hatte; in der Erwägung, dass er zwei Tage später auf dem Weg zum Krankenhaus erneut festgenommen wurde, wobei die Staatsorgane Eritreas behaupteten, er sei nur vorübergehend freigelassen worden, damit er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen konnte; in der Erwägung, dass Dawit Isaak seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt von den Staatsorganen Eritreas festgehalten wird, die sich weigern, seinen genauen Aufenthaltsort oder Einzelheiten zu seiner Gesundheit und seinem Wohlergehen mitzuteilen;

D.  in der Erwägung, dass Dawit Isaak laut unbestätigten Berichten vom Dezember 2008 in ein Hochsicherheitsgefängnis in Imbatikala verlegt wurde und dass er kurz darauf, am 11. Januar 2009, in ein Krankenhaus der Luftstreitkräfte in Asmara eingewiesen wurde, weil er schwer erkrankt sein soll; in der Erwägung, dass Art und Schwere seiner Erkrankung bis heute nicht bekannt sind und die Regierung Eritreas sich weigert, seine Krankenhauseinweisung zu bestätigen;

E.  in der Erwägung, dass Dawit Isaaks Familie, darunter seine drei Kinder, seit seinem Verschwinden enormem Leid und Unsicherheit ausgesetzt ist, zumal nur wenig darüber bekannt ist, wo Dawit Isaak sich befindet, wie es ihm geht und welcher Zukunft er entgegenblickt; in der Erwägung, dass die Tochter von Dawit Isaak, Betlehem Isaak, weiterhin für die Freilassung ihres Vaters eintritt; in der Erwägung, dass Betlehem Isaak 2020 bestätigte, dass ihr Vater am Leben ist;

F.  in der Erwägung, dass die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker entschied, dass die im September 2001 in Eritrea festgenommenen Journalisten, darunter Dawit Isaak, willkürlich und unrechtmäßig inhaftiert waren, und die eritreischen Staatsorgane daher nachdrücklich aufforderte, sie freizulassen oder zumindest ein faires Gerichtsverfahren abzuhalten;

G.  in der Erwägung, dass die Lage in den überfüllten und unhygienischen Haftanstalten Eritreas auf eine grausame und unmenschliche Behandlung hinausläuft; in der Erwägung, dass die Häftlinge infolge dieser Bedingungen einem erhöhten Risiko der Übertragung von COVID-19 ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Lebensmitteln und sanitären Einrichtungen extrem eingeschränkt ist oder ganz fehlt, sodass die Häftlinge, was ihre Grundversorgung anbelangt, auf Besucher angewiesen sind; in der Erwägung, dass Kontaktsperren in Gefängnissen, um die Pandemie zu bekämpfen, zu einer noch stärkeren Mangelernährung und damit einhergehenden körperlichen und geistigen Beschwerden beigetragen haben; in der Erwägung, dass viele weitere Gefangene in Frachtcontainern untergebracht sind, wo sie extremen Temperaturen ausgesetzt sind;

H.  in der Erwägung, dass in Eritrea seit Erlangung seiner Unabhängigkeit unter Isayas Afewerki systematisch Tausende von Menschen aufgrund ihrer politischen Ansichten, ihrer Arbeit als Journalisten oder ihrer Religionsausübung inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass das Verschwindenlassen von Menschen an der Tagesordnung ist; in der Erwägung, dass Inhaftierte in der Regel willkürlich und rechtswidrig festgenommen und ohne Anklage festgehalten werden und ihnen der Zugang zu Rechtsanwälten oder Familienbesuche verwehrt werden;

I.  in der Erwägung, dass Eritrea gemäß dem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung von den 189 Ländern, die 2019 im Rahmen des Index der menschlichen Entwicklung bewertet werden, den 182. Platz belegte; in der Erwägung, dass Eritrea auf der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ im Jahr 2020 den 178. Platz von 180 Ländern belegte; in der Erwägung, dass das Komitee zum Schutz von Journalisten Eritrea 2019 als das Land mit der stärksten Zensur weltweit einstufte;

J.  in der Erwägung, dass in dem am 9. Mai 2016 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea festgestellt wurde, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Haftanstalten, Militärausbildungslagern und anderen Orten im ganzen Land in den vergangenen 25 Jahren weit verbreitet waren und systematisch begangen wurden;

K.  in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Vereinten Nationen vom 16. Mai 2019 die positive Dynamik für Frieden und Sicherheit in der Region in Eritrea und in der internationalen Gemeinschaft Erwartungen geweckt hat, dass die Regierung Eritreas politische und institutionelle Reformen durchführen würde, die Staatsorgane Eritreas jedoch noch keine inländischen Reformen eingeleitet haben und die Menschenrechtslage unverändert bleibt; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen seit 2009 die Einreise nach Eritrea für Besuche vor Ort verwehrt wird;

L.  in der Erwägung, dass die eritreischen Staatsorgane im Mai 2019 gegen nicht anerkannte christliche Gemeinden vorgegangen sind und katholische Schulen und Gesundheitseinrichtungen beschlagnahmten, wodurch das Recht auf Bildung bzw. das Recht auf Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigt wurde;

M.  in der Erwägung, dass sich der Präsident Eritreas nach wie vor weigert, Wahlen abzuhalten und die Verfassung des Landes umzusetzen, obwohl die Verfassung 1997 und das Wahlgesetz Eritreas 2002 ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Übergangsregierung seit 2002 nicht mehr zusammengetreten ist und die Justiz von der Regierung kontrolliert wird;

N.  in der Erwägung, dass erwartet wurde, dass die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Frieden und Sicherheit in der Region zu Reformen des Wehrdienstes und zur Demobilisierung von Wehrpflichtigen in Eritrea führen würden; in der Erwägung, dass bislang keine offizielle Ankündigung einer Verkürzung des Wehrdienstes oder von Plänen zur Demobilisierung erfolgt ist; in der Erwägung, dass der Wehrdienst nach wie vor unfreiwillig und von unbestimmter Dauer ist; in der Erwägung, dass der Wehrdienst für viele Bürgerinnen und Bürger, so auch für Frauen und Mädchen, mit einer Art Sklavendienst vergleichbar ist, in dem ihr gesamtes Leben unter der Kontrolle anderer steht und sie unter anderem körperlicher Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Beleidigungen ausgesetzt sind und gezwungen werden können, als Hausangestellte zu arbeiten;

O.  in der Erwägung, dass Eritrea und Äthiopien im Juli 2018 ein historisches Friedensabkommen unterzeichnet haben, mit dem ihr zwanzig Jahre währender Konflikt beendet wurde; in der Erwägung, dass das Friedensabkommen vom Juli 2018 neue Perspektiven für die sozioökonomische Entwicklung des Landes eröffnet hat, die mit Fortschritten bei der regionalen Wirtschaftsintegration am Horn von Afrika verknüpft sind;

P.  in der Erwägung, dass die EU nach dem Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien ihre Haltung gegenüber Eritrea, die zuvor auf den „Grundsätzen für ein Engagement“ beruhte, denen zufolge weder ein politischer Dialog noch eine Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Eritrea möglich war, geändert und auf eine sogenannte zweigleisige Herangehensweise umgestellt hat;

Q.  in der Erwägung, dass für die Partnerschaft der EU mit Eritrea das Cotonou-Abkommen maßgeblich ist und dass dessen Parteien verpflichtet sind, seine Bestimmungen, insbesondere jene über die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, zu achten und umzusetzen;

R.  in der Erwägung, dass die EU trotz der groben und systematischen Verletzungen der wesentlichen und fundamentalen Aspekte des Cotonou-Abkommens in Bezug auf die Menschenrechte durch Eritrea nie Konsultationen gemäß dessen Artikel 96 eingeleitet hat, obwohl das Europäische Parlament dazu aufgefordert hatte;

S.  in der Erwägung, dass die EU für Eritrea ein bedeutender Geber von Entwicklungshilfe ist; in der Erwägung, dass die EU und Eritrea im Anschluss an das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien von 2018 eine neue Strategie für die Entwicklungszusammenarbeit für 2019–2020 vereinbart haben, in deren Rahmen die EU 180 Mio. EUR bereitgestellt hat;

T.  in der Erwägung, dass die autokratische Regierung versucht, auch über die eritreische Diaspora Macht auszuüben, indem sie eine Einkommensteuer von 2 % auf Auslandseritreer erhebt, die Diaspora ausspioniert und in Eritrea verbliebene Verwandte ins Visier nimmt;

1.  fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung sämtlicher Personen, die in Eritrea aus Gewissensgründen inhaftiert worden sind, insbesondere des Unionsbürgers Dawit Isaak und der anderen Journalisten, die seit September 2001 in Haft sind; fordert sofortige Informationen über den Aufenthaltsort und das Wohlergehen von Dawit Isaak; fordert die Staatsorgane Eritreas nachdrücklich auf, Dawit Isaak Zugang zu Vertretern der EU, der EU-Mitgliedstaaten und Schwedens zu gewähren, damit festgestellt werden kann, ob er ärztlich versorgt werden muss oder andere Unterstützung benötigt;

2.  verurteilt die systematischen, weit verbreiteten und gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die durch Eritrea begangen werden, auf das Schärfste; fordert die Regierung Eritreas auf, den Verhaftungen von Vertretern der Opposition, Journalisten, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und unschuldigen Angehörigen der Zivilbevölkerung ein Ende zu setzen;

3.  fordert die Afrikanische Union als Partner der EU, der sich ausdrücklich zu den universellen Werten der Demokratie und der Menschenrechte bekennt, auf, ihre Maßnahmen in Bezug auf die besorgniserregende Lage in Eritrea zu verstärken und mit der EU zusammenzuarbeiten, um die Freilassung von Dawit Isaak und weiteren politischen Gefangenen zu erwirken;

4.  fordert, dass den Häftlingen angesichts der derzeitigen Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19, der schlechten hygienischen Bedingungen in eritreischen Gefängnissen und des hohen Infektionsrisikos für Häftlinge umgehend angemessene Ernährung, Wasser und medizinische Versorgung bereitgestellt wird; ist besorgt darüber, dass die COVID-19-Pandemie die von Hunger und Unterernährung geprägte Lage in Teilen des Landes verschärft und zu Nahrungsmittelknappheit beiträgt;

5.  fordert, dass die Regierung Eritreas nachweist, dass sämtliche Personen, die ihrer körperlichen Freiheit beraubt wurden, noch am Leben sind, und ausführliche Informationen über deren Schicksal und Aufenthaltsort zur Verfügung stellt; fordert faire Gerichtsverfahren für die Angeklagten, die umgehende und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen, die keiner Straftat angeklagt sind, und die Abschaffung von Folter und anderer erniedrigender Behandlung, etwa von Beschränkungen in Bezug auf Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung; weist die Regierung Eritreas erneut darauf hin, dass sie verpflichtet ist, gegen sämtliche Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, was unter anderem auch die Untersuchung außergerichtlicher Tötungen und des Verschwindenlassens von Personen einschließt sowie die Todesstrafe betrifft, die im Einklang mit den Empfehlungen im Jahresbericht 2020 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen abgeschafft werden sollte;

6.  missbilligt, dass in Eritrea weder unabhängige Menschenrechtsverfechter noch die Mitglieder der Opposition noch unabhängige Journalisten ihrer Tätigkeit nachgehen können; fordert deshalb die Regierung Eritreas auf, einen zivilgesellschaftlichen Raum für unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft einzurichten und die Gründung anderer Parteien in dem Land zu ermöglichen; weist Eritrea erneut darauf hin, dass es gemäß den Übereinkommen der IAO Verpflichtungen eingegangen ist, insbesondere mit Blick auf das Recht von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaften, sich zu organisieren, friedlich zu demonstrieren, am öffentlichen Leben teilzunehmen und sich für bessere Arbeitnehmerrechte einzusetzen;

7.  fordert die Regierung Eritreas auf, davon abzusehen, die Bürgerinnen und Bürger des Landes mittels unbefristeten Wehrdiensts als Zwangsarbeitskräfte zu missbrauchen, und der Praxis ein Ende zu setzen, wonach alle Kinder ihr letztes Schuljahr in einem Militärausbildungslager absolvieren müssen;

8.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Konditionalität der EU-Hilfe eingehalten wird, und dafür zu sorgen, dass die Finanzierung von Projekten in Eritrea nicht der Regierung Eritreas zugutekommt, insbesondere bei Projekten, bei denen Wehrdienstleistende als Arbeitskräfte eingesetzt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission weiterhin das „Roads Project“ finanziert, und fordert sie auf, den Bedürfnissen der Bevölkerung Eritreas in den Bereichen Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Sicherheit sowie Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit umfassend Rechnung zu tragen und konkrete Ergebnisse in Bezug auf die Menschenrechte zu bewerten, die sich aus der Strategie EU-Eritrea und dem sogenannten „zweigleisigen Ansatz“ ergeben;

9.  fordert, dass die Verfassung Eritreas von 1997, die nach umfassender Konsultation aller Interessenträger und der Zivilgesellschaft ausgearbeitet und ordnungsgemäß angenommen wurde, umgehend in Kraft gesetzt wird;

10.  verurteilt, dass die Regierung Eritreas eine extraterritoriale „Diaspora-Steuer“ erhebt; fordert die Regierung Eritreas nachdrücklich auf, die Freizügigkeit zu achten und die Politik der „Sippenhaft“ zu beenden, die sich gegen Familienangehörige derjenigen richtet, die sich dem Wehrdienst entziehen, aus Eritrea zu fliehen versuchen oder die Einkommensteuer in Höhe von 2 % nicht zahlen, die Auslandseritreern – auch Unionsbürgern – von der Regierung auferlegt wird;

11.  fordert Eritrea auf, das Verbot unabhängiger Medien aufzuheben und als zentrales Instrument zur Förderung der Demokratie in dem Land die Gründung von Parteien zu ermöglichen; fordert, dass Menschenrechtsorganisationen in dem Land ungehindert tätig werden können;

12.  fordert, dass die Staatsorgane Eritreas den Verhaftungen von Vertretern der Opposition, Journalisten, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften, Vertretern der Zivilgesellschaft und unschuldigen Angehörigen der Zivilbevölkerung ein Ende setzen; fordert Eritrea nachdrücklich auf, die Religionsfreiheit uneingeschränkt zu achten und zu schützen und die anhaltende Verfolgung wegen des Glaubens einzustellen;

13.  bekräftigt seine dringende Forderung nach einem weltweiten EU-Menschenrechtsmechanismus, d. h. einem sogenannten Magnitski-Rechtsakt der Union; fordert den Rat auf, diesen Mechanismus im Wege eines Beschlusses über die strategischen Interessen und Ziele der Union gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen;

14.  fordert Eritrea auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe uneingeschränkt zu achten und umgehend in nationales Recht umzusetzen und seine Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in denen Folter untersagt wird, in vollem Umfang einzuhalten;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Afrikanischen Union, dem Präsidenten Eritreas, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 140.
(2) ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 60.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


Das Gesetz zur Registrierung „ausländischer Agenten“ in Nicaragua
PDF 141kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Gesetz zur Registrierung „ausländischer Agenten“ in Nicaragua (2020/2814(RSP))
P9_TA(2020)0259RC-B9-0317/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere die Entschließungen vom 31. Mai 2018(1), vom 14. März 2019(2) und vom 19. Dezember 2019(3),

–  unter Hinweis auf das Abkommen vom 29. Juni 2012 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(4),

–  unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier der EU und das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 zu Nicaragua,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Nicaragua,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019, mit der ein Rahmen für gezielte Sanktionen in Nicaragua geschaffen wurde(5), sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/606 des Rates vom 4. Mai 2020, mit der sechs nicaraguanische Beamte in die Liste für gezielte Sanktionen, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten und Reiseverbote, aufgenommen wurden(6),

–  unter Hinweis auf die vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) im Namen der Europäischen Union abgegebenen Erklärungen zu Nicaragua, insbesondere diejenigen vom 20. November 2019 und vom 4. Mai 2020,

–  unter Hinweis auf die am 14. September 2020 von der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, anlässlich der 45. Tagung des Menschenrechtsrats abgegebene Erklärung sowie auf den Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 19. Juni 2020 zu Nicaragua,

–  unter Hinweis auf die Mitteilungsblätter des von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission eingerichteten Sondermechanismus zur Weiterverfolgung der Lage in Nicaragua (Mecanismo Especial de Seguimiento para Nicaragua – MESENI),

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und jene zur Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Nicaraguas,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die der Regierungspartei Alianza Frente Sandinista de Liberación Nacional (Sandinistische Nationale Befreiungsfront) angehörenden Mitglieder der Nationalversammlung Nicaraguas am 22. September 2020 einen Vorschlag für ein Gesetz zur Regulierung ausländischer Agenten nach dem Vorbild des russischen Gesetzes zu ausländischen Agenten von 2012 vorlegten, gemäß dem – sollte es verabschiedet werden – alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen, einschließlich Medienunternehmen und nichtstaatlicher Organisationen, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, sich beim Innenministerium registrieren müssen und der finanziellen Überwachung durch die für Finanzanalyse zuständige Stelle unterliegen;

B.  in der Erwägung, dass jede beim Innenministerium als „ausländischer Agent“ registrierte Person oder Einrichtung einer genauen Überwachung unterliegen würde und gemäß Artikel 12 davon absehen müsste, „in Fragen und Angelegenheiten der Innenpolitik tätig zu werden“, wodurch ihre bürgerlichen und politischen Rechte eingeschränkt würden und es ermöglicht würde, sie zu schikanieren und – auch strafrechtlich – zu verfolgen; in der Erwägung, dass sich dieses Gesetz, sollte es verabschiedet werden, nachteilig auf das Recht auf gleichberechtigte politische und öffentliche Teilhabe – auch was die Opposition betrifft – auswirken und dadurch das politische System in Nicaragua weiter verzerren würde; in der Erwägung, dass dies eine schwerwiegende rechtswidrige Kriminalisierung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern zur Folge haben kann;

C.  in der Erwägung, dass das Gesetz zur Regulierung ausländischer Agenten – sollte es angenommen werden – als Instrument für die Unterdrückung von Einzelpersonen und Menschenrechtsorganisationen, die Mittel im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit in Nicaragua erhalten, dienen würde; in der Erwägung, dass sich eine Annahme dieses Gesetzes unmittelbar auf die Zusammenarbeit der Union mit dem Land sowie auf Einzelpersonen, die mit europäischen Interessen in Verbindung stehen, auswirken könnte;

D.  in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der Regierungspartei in der Nationalversammlung zudem ein Sondergesetz zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, mit dem die digitalen Medien zensiert werden sollen, vorgeschlagen sowie einen Vorschlag für ein neues Gesetz gegen Hassverbrechen vorgelegt haben, mit dem das Strafgesetzbuch reformiert würde, um die Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe wegen politischen Widerstands zu ermöglichen, ohne dass darin klar definiert wäre, welches Verhalten ein so hartes Urteil zur Folge hätte, und mit dem jene bestraft werden könnten, die die repressiven Maßnahmen der Regierung anprangern;

E.  in der Erwägung, dass diese Gesetzesvorschläge eindeutig darauf abzielen, die Grundfreiheiten – etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung (sowohl online als auch offline), die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit – zu beschränken, den zivilgesellschaftlichen Raum für die Bürger Nicaraguas weiter einzuschränken und eine totalitäre Kontrolle der Bürger, der Medienunternehmen, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtsorganisationen in Nicaragua auszuüben, wobei deren Umsetzung mittels der Überwachung all ihrer Tätigkeiten ohne ein System der Kontrolle und Gegenkontrolle und mit einem großen Ermessensspielraum sowie mit einem Schwerpunkt auf den Bereichen Politik, Arbeit und Wirtschaft erfolgen würde; in der Erwägung, dass mit diesen Gesetzen – sollten sie angenommen werden – gegen eine Reihe von Rechten und Grundfreiheiten verstoßen würde, die in der Verfassung Nicaraguas verankert und allesamt in den internationalen Abkommen, Pakten und Verträgen, zu deren Unterzeichnerstaaten Nicaragua gehört, anerkannt sind;

F.  in der Erwägung, dass diese Initiativen die jüngsten Beispiele solcher Verstöße darstellen und ein weiterer Beleg für ein umfassenderes Muster von Unterdrückung und Verstößen gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind; in der Erwägung, dass gegen Persönlichkeiten aus der Zivilgesellschaft, Umweltaktivisten, Journalisten, Persönlichkeiten der politischen Opposition, Angehörige der Religionsgemeinschaften, insbesondere der katholischen Kirche, Studierende und ehemalige politische Gefangene sowie deren Angehörige nach wie vor vonseiten der Sicherheitskräfte und bewaffneten regierungsnahen Gruppen mittels Verhaftungen, Kriminalisierung, exzessiver Gewalt, Razzien in ihren Wohnungen, Schikanen durch die Polizei, sexueller Gewalt sowie zunehmender Gewalt und Einschüchterung im Fall von Aktivistinnen sowie Morddrohungen, Vandalismus, übler Nachrede in der Öffentlichkeit und Verleumdungskampagnen vorgegangen wird;

G.  in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, erklärt hat, dass hinsichtlich der Menschenrechtslage keine Fortschritte erzielt worden seien und dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die Regierung konstruktiv gegen die Spannungen und strukturellen Probleme vorgeht, die im April 2018 eine gesellschaftspolitische Krise auslösten; in der Erwägung, dass Berichten von Organisationen der Zivilgesellschaft zufolge 94 Personen, die als Regierungsgegner erachtet werden, nach wie vor willkürlich inhaftiert sind – die meisten von ihnen aufgrund von frei erfundenen, nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Tatvorwürfen;

1.  verurteilt die Versuche, das „Gesetz zur Regulierung ausländischer Agenten“, das „Sondergesetz zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ und das „Gesetz gegen Hassverbrechen“ zu verabschieden, die verfassungswidrig sind, und fordert die Nationalversammlung auf, diese und alle weiteren Gesetze abzulehnen, durch die die Grundfreiheiten der nicaraguanischen Bevölkerung eingeschränkt würden; betont, dass diese Gesetze – sollten sie angenommen werden – der Regierung von Daniel Ortega ein neues Instrument der Repression an die Hand geben, durch das nicht nur ihre Kritiker, sondern auch alle Personen oder Organisation zum Schweigen gebracht werden, die Finanzierung aus dem Ausland erhalten, sodass die Repression noch mehr Opfer fordern und das umfassende Klima von Einschüchterung und Bedrohung weiter verschärft würde, was nicht hinnehmbare Menschenrechtsverletzungen in Nicaragua zur Folge hätte;

2.  bekundet seine Solidarität mit der nicaraguanischen Bevölkerung und verurteilt alle repressiven Maßnahmen der Regierung Nicaraguas und insbesondere den Umstand, dass dadurch Menschen zu Tode gekommen sind; verurteilt die Unterdrückung von Aktivisten der Zivilgesellschaft, von Persönlichkeiten der politischen Opposition, von Studenten, Journalisten und indigenen Bevölkerungsgruppen, von Angehörigen religiöser Gemeinschaften, insbesondere der katholischen Kirche, sowie von Menschenrechtsverteidigern; fordert, dass alle willkürlich inhaftierten politischen Gefangenen umgehend freigelassen werden, dass alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte fallen gelassen werden und dass grundlegende Rechtsgarantien geachtet werden;

3.  fordert die nicaraguanische Regierung nachdrücklich auf, unabhängige Stimmen nicht länger zu kriminalisieren und von sämtlichen Zielen abzusehen, die Arbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsorganisationen, Persönlichkeiten der politischen Opposition sowie von Medien und Journalisten in irgendeiner Weise zu kontrollieren und einzuschränken; fordert die Regierung Nicaraguas eindringlich auf, beschlagnahmtes Eigentum an die Medien zurückzugeben und deren Betriebslizenzen sowie die Rechtspersönlichkeit von nichtstaatlichen Organisationen wiederherzustellen; fordert, dass mit internationalen Organisationen uneingeschränkt zusammengearbeitet wird und dass diesen die Rückkehr in das Land ermöglicht wird, darunter was die Interamerikanische Menschenrechtskommission, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, den MESENI (Sonderfolgemechanismus für Nicaragua) und die interdisziplinäre Gruppe unabhängiger Experten der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) betrifft; begrüßt die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom Juni 2020, in der das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte damit beauftragt wird, die Lage in Nicaragua verstärkt zu überwachen, sowie die Unterstützung der EU bei deren Verabschiedung;

4.  betont, dass jede Einschränkung der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung – sowohl online als auch offline –, des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, und des Rechts auf Verteidigung der Menschenrechte mit der Verfassung Nicaraguas und mit den aus Menschenrechtsübereinkommen herrührenden internationalen Verpflichtungen des Landes unvereinbar ist;

5.  lehnt die missbräuchliche Berufung auf Institutionen und Gesetze vonseiten der autoritären Regierung Nicaraguas ab, die damit beabsichtigt, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Widersacher für politische und rechtswidrige Zwecke zu kriminalisieren; fordert die Regierung Nicaraguas in diesem Zusammenhang auf, die in den Vereinbarungen vom März 2019 enthaltenen Zusagen vollständig einzuhalten, die gegenüber oppositionellen Gruppen und der Bürgerallianz getätigt wurden, welche sich nunmehr im Rahmen einer nationalen Koalition zusammengeschlossen haben, um eine demokratische und friedliche Verhandlungslösung der politischen Krise in Nicaragua zu erreichen;

6.  erinnert die nicaraguanische Regierung daran, dass freie, glaubwürdige, inklusive und transparente Wahlen nur stattfinden können, wenn es keine Repression gibt und die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der in der Verfassung verankerten Rechte aller Bürger Nicaraguas wiederhergestellt werden, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit und das Recht auf friedlichen Protest; fordert die nicaraguanische Regierung auf, mithilfe von demokratischen und friedlichen Verhandlungsinstrumenten eine Vereinbarung mit oppositionellen Gruppen, darunter mit der Nationalen Koalition, über Wahlreformen und institutionelle Reformen abzuschließen, die notwendig sind, um eine glaubwürdige, inklusive und transparente Wahl zu gewährleisten, die derzeit für November 2021 angesetzt ist, wobei alles im Einklang mit internationalen Standards zu erfolgen hat, auch indem die Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission aus dem Jahr 2011 und der OAS umgesetzt werden; vertritt daher die Auffassung, dass die Wahl von ordnungsgemäß akkreditierten nationalen und internationalen Beobachtern begleitet werden muss;

7.  ist zutiefst besorgt über aktuelle Berichte nicaraguanischer Organisationen, denen zufolge staatliche Stellen die nationale Polizei angewiesen haben, Menschenrechtsverletzungen zu begehen, wobei die Polizei bei dieser repressiven Tätigkeit von regierungsfreundlichen zivilen Gruppen und regionalen Organisationen der Regierungspartei unterstützt worden sein soll, von denen einige bewaffnet und als paramilitärische Gruppen organisiert sind; verlangt, dass die Regierung diese paramilitärischen Gruppen entwaffnet, und fordert, dass Personen, die für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert ebenfalls, dass das umstrittene Amnestiegesetz überprüft wird, in dessen Rahmen die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die sich schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, ausgeschlossen werden könnte;

8.  fordert angesichts der anhaltenden schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße und -verletzungen, dass der Rat – falls das vorgeschlagene „Gesetz zur Regulierung ausländischer Agenten“, das „Sondergesetz zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ und das „Gesetz gegen Hassverbrechen“ verabschiedet werden, falls die nicaraguanische Regierung weiterhin nicht dazu bereit ist, einen nationalen Dialog über eine angemessene Wahlreform einzuleiten, und falls die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Nicaragua anhält – seine Liste der zu sanktionierenden Personen und Einrichtungen umgehend erweitert, darunter um den Präsidenten und den Vizepräsidenten, wobei besonders darauf zu achten ist, dass keine negativen Auswirkungen für die nicaraguanische Bevölkerung entstehen; bekräftigt seine nachdrückliche Forderung nach einem globalen Menschenrechtsmechanismus der EU; fordert den Rat auf, diesen Mechanismus im Wege eines Beschlusses über die strategischen Interessen und Ziele der Union gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen;

9.  fordert, dass möglichst bald eine Delegation des Parlaments nach Nicaragua entsandt wird, um die Beobachtung der Lage in dem Land wieder aufzunehmen, und fordert die staatlichen Stellen Nicaraguas nachdrücklich auf, ihr die ungehinderte Einreise in das Land zu ermöglichen und Zugang zu allen Gesprächspartnern und Einrichtungen zu gewähren;

10.  bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 14. März 2019 erhobene Forderung, Alessio Casimirri, der nach wie vor unter dem Schutz der nicaraguanischen Regierung in Managua lebt, umgehend nach Italien auszuliefern, da er dort aufgrund seiner nachgewiesenen Beteiligung an der Entführung und Ermordung von Aldo Moro, ehemaliger Ministerpräsident und Vorsitzender der Partei der Christlichen Demokraten, sowie an der Ermordung seiner Wachleute am 16. März 1978 in Rom rechtskräftig eine sechsfache lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßen muss;

11.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die materielle und technische Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Medien in Nicaragua fortzusetzen und zu verstärken; fordert die Delegation der Europäischen Union in Nicaragua und die Mitgliedstaaten mit diplomatischen Vertretungen vor Ort auf, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vollständig umzusetzen;

12.  weist darauf hin, dass Nicaragua vor dem Hintergrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte einhalten und stärken muss, und bekräftigt seine Forderung, dass unter den gegebenen Umständen die Demokratieklausel des Assoziierungsabkommens ausgelöst wird;

13.  betont, dass die Unterstützung der EU für zivilgesellschaftliche Organisationen beibehalten und gestärkt werden sollte, um die Auswirkungen von COVID-19 zu lindern;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa–Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Lima-Gruppe sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.

(1) ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 164.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0219.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0111.
(4) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.
(5) ABl. L 262 vom 15.10.2019, S.1.
(6) ABl. L 139 I vom 4.5.2020, S. 1.


Die Lage äthiopischer Migranten in Internierungslagern in Saudi-Arabien
PDF 147kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Lage äthiopischer Migranten in Internierungslagern in Saudi-Arabien (2020/2815(RSP))
P9_TA(2020)0260RC-B9-0325/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Saudi-Arabien, insbesondere seine Entschließungen vom 11. März 2014 zu Saudi-Arabien, seine Beziehungen zur EU und seine Rolle in Nahost und Nordafrika(1), vom 12. Februar 2015 zu dem Fall Raif Badawi(2), vom 8. Oktober 2015 zum Fall Ali Mohammad al‑Nimr(3), vom 31. Mai 2018 zu der Lage von Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien(4) und vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul(5) sowie seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen(6) und seine Entschließungen vom 30. November 2017(7) und vom 4. Oktober 2018(8) zur Lage im Jemen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten (2018/2666(RSP))(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zum Thema „Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (2015/2342(INI))(10),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 15. September 2020 mit dem Titel „Urgent Action Needed to Address Conditions in Detention in Kingdom of Saudi Arabia: IOM Director General” (Dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf die Haftbedingungen im Königreich Saudi-Arabien: Generaldirektor der IOM),

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2018 mit dem Titel „Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“,

–  unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Berichten von Human Rights Watch zufolge seit April 2020 etwa 30 000 äthiopische Migranten, darunter schwangere Frauen und Kinder, unter schrecklichen Bedingungen in Saudi-Arabien willkürlich festgehalten werden, nachdem sie von der Huthi-Führung aus dem nördlichen Jemen zwangsausgewiesen wurden; in der Erwägung, dass viele dieser Migranten Berichten zufolge beim Überqueren der Grenze dem Kreuzfeuer von saudi-arabischen und Huthi-Streitkräften ausgesetzt waren; in der Erwägung, dass Berichten zufolge 2 000 Migranten unter katastrophalen Bedingungen – die sich durch den Ausbruch von COVID-19 noch verschärft haben – nach wie vor auf der jemenitischen Seite der Grenze festsitzen und ihnen jeglicher Zugang zu grundlegenden Gütern verwehrt ist;

B.  in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer von saudi-arabischen Streitkräften gewaltsam aufgegriffen und im Internierungslager Al-Dayer festgehalten wurden, bevor sie in zehn weitere Internierungslager verlegt wurden, insbesondere in das zwischen den Städten Dschidda und Mekka gelegene Gefängnis Shmeisi und ins Zentralgefängnis in der Stadt Dschāzān, wo angeblich Tausende äthiopische Häftlinge festgehalten werden; in der Erwägung, dass es den Häftlingen Berichten konsularischer Behörden Äthiopiens zufolge an ausreichend Nahrung und Wasser und angemessener Sanitärversorgung und medizinischer Versorgung fehlt und dass Schussverletzungen nicht behandelt wurden; in der Erwägung, dass von mehreren Todesfällen, auch von Kindern, berichtet wurde und mehrere Häftlinge versucht haben, sich das Leben zu nehmen; in der Erwägung, dass diejenigen, die versucht haben, sich bei den Gefängniswärtern über ihre Bedingungen zu beschweren, Berichten zufolge von den saudi-arabischen Sicherheitskräften schwer gefoltert wurden;

C.  in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer, auch aus afrikanischen und asiatischen Ländern, schätzungsweise 20 % der saudi-arabischen Bevölkerung ausmachen und eine wesentliche Rolle in der Wirtschaft Saudi-Arabiens und anderer Länder in der Region spielen, wobei sie meist gering bezahlte und oft schwere körperliche Tätigkeiten ausüben; in der Erwägung, dass der Umstand, dass sie ausgebeutet und als billige Arbeitskräfte missbraucht werden, denen ihre Rechte größtenteils oder gänzlich verwehrt werden, durch zahlreiche Berichte der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gut dokumentiert ist;

D.  in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer im Rahmen des sogenannten Kafala-Systems – eines missbräuchlichen Systems der Bürgschaft in Visa-Fragen, das von Menschenrechtsorganisationen als moderne Sklaverei bezeichnet wird – ohne die Zustimmung ihres Bürgen weder in das Land einreisen noch aus dem Land ausreisen oder ihren Arbeitsplatz wechseln dürfen, keinen rechtlichen Schutz genießen und häufig unterbezahlt sind oder überhaupt nicht bezahlt werden; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien Berichten zufolge die Abschaffung des Kafala-Systems in Erwägung zieht;

E.  in der Erwägung, dass der Druck auf schutzbedürftige Gruppen, insbesondere auf Wanderarbeitnehmer, innerhalb Saudi-Arabiens, aber auch in anderen Ländern in der Region infolge der anhaltenden weltweiten COVID-19-Pandemie zugenommen hat, was zu zunehmender Diskriminierung und Feindseligkeit ihnen gegenüber führt; in der Erwägung, dass Migranten oftmals das Stigma angeheftet wird, angeblich das Coronavirus übertragen zu haben, was häufig dazu führt, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren und in eine äußerst prekäre Lage geraten, in der sie ohne Unterkunft und Einkommen nur über äußerst geringe Mittel verfügen, um ihren Status zu regeln oder selbstständig eine mögliche Rückkehr in ihr Heimatland zu finanzieren;

F.  in der Erwägung, dass Saudi-Arabien im November 2017 eine Kampagne gegen Migranten einleitete, die beschuldigt wurden, gegen Aufenthalts-, Grenzschutz- und Arbeitsbestimmungen und -vorschriften verstoßen zu haben; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen im September 2019 bekanntgaben, dass im Rahmen der Kampagne mehr als 3,8 Millionen Festnahmen durchgeführt und über 962 000 Personen zur Abschiebung überstellt wurden; in der Erwägung, dass Angaben der IOM zufolge zwischen Mai 2017 und April 2020 etwa 380 000 Äthiopier von Saudi-Arabien nach Äthiopien abgeschoben wurden;

G.  in der Erwägung, dass die äthiopische Regierung Kenntnis von den entsetzlichen Bedingungen hat, unter denen ihre Bürger in Saudi-Arabien festgehalten werden; in der Erwägung, dass Heimatüberweisungen von im Ausland lebenden Äthiopiern ein wichtiger Teil der äthiopischen Wirtschaft und für viele Familien von größter Bedeutung sind;

H.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt haben, obwohl sie Anfang September 2020 zugesagt hatten, die Angelegenheit zu untersuchen; in der Erwägung, dass sich die Haftbedingungen verschlechtert haben und die Häftlinge inzwischen geschlagen und ihrer Mobiltelefone beraubt werden;

I.  in der Erwägung, dass sich die Misshandlung von Migranten in einen breiteren Rahmen weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen in Saudi-Arabien einfügt; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens die Beschränkungen, die aufgrund der Notwendigkeit der Bekämpfung von COVID-19 verhängt wurden, als Deckmantel nutzen, um weitere Menschenrechtsverletzungen an politischen Gefangenen wie der Frauenrechtsaktivistin Ludschain al-Hathlul und an abtrünnigen Mitgliedern des Königshauses wie Prinzessin Basmah bint Saud und Prinz Salman bin Abdulaziz bin Salman zu begehen, die willkürlich und ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden; in der Erwägung, dass die Festnahmen dieser und anderer politischer Aktivisten Teil eines brutalen Vorgehens gegen abweichende Meinungen vonseiten der staatlichen Stellen Saudi-Arabiens sind, zu dem auch die Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul im Jahr 2018 gehört, deren Verantwortliche noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen wurden;

J.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens nach Angaben der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen elektronische Überwachungstechnologien auf missbräuchliche Weise einsetzen; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien zu den fünf Ländern gehört, in denen weltweit die meisten Hinrichtungen durchgeführt werden;

K.  in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien in Bezug auf die zentralen internationalen Menschenrechtsübereinkommen eine der geringsten Ratifizierungsraten aufweist und auch die wichtigsten Instrumente für den Schutz vor willkürlicher Festnahme und Abschiebehaft – etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (das Präventionsmechanismen und Besuche zur Überwachung der Haftbedingungen auf nationaler Ebene vorsieht), das Übereinkommen über Wanderarbeitnehmer, die Flüchtlingskonvention und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit – nicht ratifiziert hat;

L.  in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter Josep Borrell bei seinem Treffen mit dem Außenminister Saudi-Arabiens, Faisal bin Farhan Al Saud, am 29. September 2020 in Brüssel die Absicht der EU bekräftigt hat, den Menschenrechtsdialog zu vertiefen;

1.  verurteilt die Misshandlung äthiopischer Migranten und die Verletzung ihrer Menschenrechte insbesondere in den Internierungslagern in Saudi-Arabien aufs Schärfste; fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens auf, unverzüglich alle Häftlinge freizulassen und dabei den schutzbedürftigsten unter ihnen, unter anderem Frauen und Kindern, Vorrang einzuräumen;

2.  fordert die saudi-arabischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass jede Person, die aus dem Jemen nach Saudi-Arabien gelangt, dies auf sichere Weise tun kann und in eine geeignete Aufnahmeeinrichtung überstellt wird, die in Bezug auf Lebensmittelversorgung, medizinische Versorgung und Gesundheitsdienstleistungen, sanitäre Einrichtungen, Körperhygiene, Fenster und Licht, Kleidung, Fläche, Temperatur, Belüftung und Bewegung im Freien sowie mit Blick auf alle erforderlichen Vorkehrungen zur Begrenzung der Übertragung von COVID-19, Tuberkulose und anderen Krankheiten internationalen Standards entspricht; fordert, dass Versuche unternommen werden, um Alternativen zur Ingewahrsamnahme von Migranten und Flüchtlingen zu finden, die nicht auf Freiheitsentzug beruhen, und spricht sich in diesem Zusammenhang gegen jedwede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Migranten aus;

3.  fordert Saudi-Arabien nachdrücklich auf, Folter und anderen Misshandlungen während der Haft unverzüglich ein Ende zu setzen und alle Personen, insbesondere Vergewaltigungsopfer, angemessen psychologisch und physisch zu versorgen; weist darauf hin, dass, wie der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes klargestellt hat, Kinder niemals aus Gründen in Gewahrsam genommen werden sollten, die mit Einwanderung zusammenhängen, und dass eine Ingewahrsamnahme niemals damit gerechtfertigt werden kann, dass sie im Sinne des Kindeswohls geschieht; fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens auf, Kinder und ihre Familienangehörigen unverzüglich freizulassen und sichere, nicht auf Freiheitsentzug beruhende Alternativen zum Gewahrsam vorzusehen, die humanitären Hilfsorganisationen einen regelmäßigen Zugang erlauben;

4.  fordert die saudi-arabischen staatlichen Stellen eindringlich auf, zu sämtlichen mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen wie etwa der Abgabe von Schüssen auf Migranten an der Grenze und unrechtmäßigen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen während des Gewahrsams unabhängige und unparteiische Untersuchungen durchzuführen, alle Verantwortlichen im Rahmen von fairen Gerichtsverfahren, die internationalen Standards genügen, zur Rechenschaft zu ziehen, ohne die Todesstrafe oder eine körperliche Züchtigung zu verhängen, und allen Menschen, die unter den entsetzlichen Bedingungen gelitten haben, angemessenen psychischen Beistand und medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen;

5.  fordert die saudi-arabischen staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, unverzüglich unabhängigen internationalen Beobachtern einschließlich des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte die Möglichkeit zu bieten, in das Land einzureisen, regelmäßig Gefängnisse und Gewahrsamseinrichtungen zu überprüfen, unabhängige Untersuchungen der mutmaßlichen Folterungen und der verdächtigen Todesfälle im Gewahrsam vorzunehmen und den Gefangenen regelmäßig vertrauliche Besuche abzustatten;

6.  bekräftigt die Forderung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, alle Personen, die ohne ausreichende Rechtsgrundlage festgehalten werden, freizulassen und gleichzeitig einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung sicherzustellen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie wie etwa die physische Distanzierung ordnungsgemäß umgesetzt werden können;

7.  erinnert die saudi-arabischen staatlichen Stellen erneut an ihre internationalen Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

8.  weist darauf hin, dass die saudi-arabische Wirtschaft ihr Gedeihen und ihren Erfolg teilweise den etwa 13 Millionen ausländischen Arbeitskräften und Migranten in dem Land verdankt, und stellt deshalb fest, dass der laufende Prozess der Modernisierung des Landes eine Reform der Arbeitsmarkt- und der Einwanderungspolitik umfassen muss, damit ausländische Arbeitskräfte angemessene Arbeitsbedingungen vorfinden und nicht stigmatisiert oder ausgebeutet werden;

9.  fordert die Regierung Saudi-Arabiens auf, gemeinsam mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) auf die vollständige Abschaffung des Kafala-Systems hinzuarbeiten und allen Wanderarbeitnehmern in dem Land angemessene rechtliche Garantien zu bieten, indem beispielsweise ihre Arbeitsbedingungen strukturell überprüft werden; ist besorgt über die besonders abträglichen Auswirkungen der systemischen Diskriminierung von eingewanderten Frauen und insbesondere von eingewanderten Hausangestellten, die stärker dem Risiko körperlichen Missbrauchs, extrem langer Arbeitszeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ausgesetzt sind und häufig von ihrem Arbeitgeber abhängig sind, wenn sie ihren Arbeitsplatz wechseln oder aus dem Land ausreisen wollen; fordert die Regierung Saudi-Arabiens auf, die wichtigen IAO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87) und über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98) zu ratifizieren;

10.  fordert Garantien dafür, dass es keine kollektiven Rückführungen gibt und dass jeder Asylantrag individuell geprüft wird;

11.  fordert die äthiopische Regierung auf, so schnell wie möglich die freiwillige, sichere und menschenwürdige Repatriierung sämtlicher äthiopischer Migranten zu ermöglichen, indem sie beispielsweise mit der IOM zusammenarbeitet, und dabei Frauen, Kindern und besonders schutzbedürftigen Personen Vorrang einzuräumen; fordert, dass alle festgehaltenen Staatsbürger von Vertretern ihres Konsulats unterstützt und besucht werden können, und ersucht die äthiopische Regierung, Anträgen auf Unterstützung zeitnah und effektiv nachzukommen;

12.  bekräftigt seine Unterstützung für den Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, da damit Standards gefördert werden, mit denen Aufnahmeländer in die Lage versetzt werden, die grundlegenden Menschenrechte schutzbedürftiger Gruppen wie der in Saudi-Arabien und im Jemen festsitzenden äthiopischen Wirtschaftsmigranten besser zu schützen;

13.  stellt fest, dass sowohl Saudi-Arabien als auch Äthiopien ein gegenseitiges Interesse daran haben, einen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Bereich der Mobilität einzurichten, der es ermöglichen soll, dass sich ihre Arbeitsmärkte gegenseitig ergänzen, und weist erneut darauf hin, dass der Globale Pakt der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration Beratung und Kapazitätsaufbau in diesem Bereich vorsieht;

14.  bekundet seine Besorgnis über die brutale Gewalt, der Menschenrechtsverteidiger in Saudi-Arabien zunehmend ausgesetzt sind, und über die höchst unfairen Gerichtsverfahren gegen Migranten und Mitglieder der schiitischen Minderheit in dem Land; nimmt die kürzlich abgegebene Erklärung zur Kenntnis, wonach das Auspeitschen als Form der Bestrafung in den meisten Fällen durch eine Gefängnisstrafe ersetzt wird; fordert die saudi-arabische Regierung eindringlich auf, unverzüglich ein Moratorium für die Todesstrafe und für jegliche Form körperlicher Züchtigung wie etwa für Amputationen und Auspeitschen zu verhängen und ihre vollständige Abschaffung anzustreben;

15.  ersucht den EAD und die Mitgliedstaaten, Saudi-Arabien zur unverzüglichen Freilassung aller Menschen – darunter Frauenrechtsverteidiger, politische Aktivisten usw. – aufzufordern, die unrechtmäßigerweise festgenommen worden sind, weil sie ihre Grundrechte wahrgenommen haben; bekundet seine Besorgnis über die Lage des unrechtmäßig festgehaltenen Sacharow-Preisträgers von 2015, Raif Badawi, auf den Berichten zufolge ein Mordversuch im Gefängnis verübt wurde, und verlangt seine sofortige und bedingungslose Freilassung;

16.  fordert das Königreich Saudi-Arabien auf, von jeglicher systemischen Diskriminierung von Frauen, Einwanderern, eingewanderten Frauen und Minderheiten wie beispielsweise religiösen Minderheiten Abstand zu nehmen; bedauert, dass die Gesetze, mit denen Frauen diskriminiert werden – wie etwa das Gesetz über den Personenstand –, trotz der Tatsache, dass seit 2019 begrüßenswerte Reformen zugunsten von Frauen umgesetzt werden, nach wie vor Bestand haben und das System der männlichen Vormundschaft noch nicht vollständig abgeschafft wurde;

17.  fordert die saudi-arabischen staatlichen Stellen auf, alle Frauenrechtsverteidiger bedingungslos freizulassen, und erhebt diese Forderung insbesondere für die Aktivistinnen und den Aktivisten der Bewegung für das Ende des Autofahrverbots für Frauen – Ludschain al-Hathlul und Fahad Albutairi, Samar Badawi, Nassima al-Sada, Nouf Abdulaziz und Maya’a al-Zahrani –, und fordert, alle Anklagepunkte gegen sie und gegen Iman al-Nafjan, Aziza al-Yousef, Amal al-Harbi, Ruqayyaa al-Mhareb, Shadan al-Anezi, Abir Namankni und Hatoon al-Fassi fallenzulassen; verurteilt Folter, sexuellen Missbrauch und andere Misshandlungen dieser Personen aufs Schärfste; fordert eine unparteiische Untersuchung der Verstöße gegen ihre Menschenrechte und verlangt, dass alle hierfür Verantwortlichen der Justiz überstellt werden;

18.  fordert die Regierung Saudi-Arabiens auf, Artikel 39 der Verfassung von 1992 und das Gesetz gegen Cyberkriminalität zu ändern, damit die Presse- und die Meinungsfreiheit sowohl offline als auch online gesichert sind; fordert die saudi-arabische Regierung auf, das Gesetz über Vereinigungen an das Völkerrecht anzupassen, damit unabhängige Menschenrechtsorganisationen gegründet werden und ihrer Arbeit nachgehen können;

19.  fordert die saudi-arabischen staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten uneingeschränkten Zugang zu dem Land zu gewähren;

20.  fordert die EU-Delegation und die diplomatischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in Saudi-Arabien auf, umgehend eine Besuchserlaubnis für die Internierungslager für Migranten zu beantragen; hebt hervor, dass die Förderung der Menschenrechte im Mittelpunkt der Außenpolitik der EU stehen muss;

21.  fordert den VP/HR, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte mit der Ausarbeitung einer gemeinsamen Vorgehensweise für die effektive Anwendung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in Saudi-Arabien zu beginnen; fordert den VP/HR in diesem Sinne auf, vor der Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs mit Saudi-Arabien konkrete Messlatten und praktische Ziele festzulegen;

22.  fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, die Vorbehalte gegenüber dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) aufzugeben und das dazugehörige Fakultativprotokoll sowie die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter, die Genfer Konvention von 1951 und das Übereinkommen über Staatenlosigkeit zu ratifizieren; fordert Saudi-Arabien eindringlich auf, eine dauerhafte Einladung für Vertreter sämtlicher Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in das Land auszusprechen; fordert die Einsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Saudi-Arabien, und zwar analog zu anderen Sonderverfahren des Menschenrechtsrats, die für die schwierigsten Menschenrechtssituationen weltweit geschaffen wurden;

23.  fordert erneut, dass keine Überwachungstechnik und andere Ausrüstungen, die für die Repression in dem Land eingesetzt werden können, mehr nach Saudi-Arabien ausgeführt werden;

24.  fordert den Rat erneut nachdrücklich auf, den EU-Sanktionsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen als Beschluss über die strategischen Interessen und Ziele der Union gemäß Artikel 22 Absatz 1 EUV anzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah nach der Annahme des Mechanismus EU-weite gezielte Sanktionen gegen die Personen verhängt werden, die für die Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi verantwortlich sind;

25.  fordert den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, die Präsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die institutionelle und diplomatische Vertretung beim nächsten Gipfeltreffen der G20 auf einer niedrigeren Stufe anzusetzen, damit die Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen und für die immer wiederkehrenden illegalen und willkürlichen Festnahmen in Saudi-Arabien nicht legitimiert wird;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung Äthiopiens, Seiner Majestät König Salman bin Abdulaziz al-Saud, Kronprinz Muhammad bin Salman al-Saud, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und dem Generalsekretär des Zentrums für den nationalen Dialog des Königreichs Saudi-Arabien zu übermitteln; fordert, dass diese Entschließung ins Arabische übersetzt wird.

(1) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 64.
(2) ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 29.
(3) ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 34.
(4) ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 142.
(5) ABl. C 345 vom 16.10.2020, S. 67.
(6) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.
(7) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.
(8) ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 44.
(9) ABl. C 41 vom 6.2.2020, S. 41.
(10) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 39.


Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr im Ärmelkanaltunnel
PDF 127kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in der festen Ärmelkanal-Verbindung((COM(2020)0623 – C9-0212/2020 – 2020/0161(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0623),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0212/2020),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2020(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. September 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Oktober 2020 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung

P9_TC1-COD(2020)0161


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2020/1530.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Beschluss zur Ermächtigung Frankreichs zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über den Ärmelkanaltunnel ***I
PDF 129kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung einer Vereinbarung zur Ergänzung seines bestehenden bilateralen Vertrags mit dem Vereinigten Königreich über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (COM(2020)0622(COR1) – C9-0211/2020 – 2020/0160(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0622(COR1)),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0211/2020),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschuss zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2020(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. September 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59, 40 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Oktober 2020 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre

P9_TC1-COD(2020)0160


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/1531.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Ökologische/biologische Produktion: Geltungsbeginn und bestimmte andere Daten ***I
PDF 127kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (COM(2020)0483 – C9-0286/2020 – 2020/0231(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0483),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0286/2020),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. September 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Oktober 2020 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2020/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

P9_TC1-COD(2020)0231


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2020/1693.)


Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Bulgarien
PDF 158kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten in Bulgarien (2020/2793(RSP))
P9_TA(2020)0264B9-0309/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens(1), die entsprechenden Jahresberichte für den Zeitraum 2007–2019 und den Bericht der Kommission vom 22. Oktober 2019 über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens (COM(2019)0498),

–  unter Hinweis auf die am 20. Mai 2020 im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichten länderspezifischen Empfehlungen zu Bulgarien (COM(2020)0502),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. November 2009 in der Rechtssache Kolevi / Bulgarien(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2019,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Juli 2014 in der Rechtssache Dimitrov und andere / Bulgarien(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) für 2019,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 9. Dezember 2019 zu dem Entwurf von Änderungen an der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungssystem Bulgariens hinsichtlich strafrechtlicher Ermittlungen gegen hochrangige Richter,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 6/2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 9. Oktober 2017 zum Gerichtsverfassungsgesetz Bulgariens,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 19. Juni 2017 zum bulgarischen Wahlgesetz,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 23. Oktober 2015 zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung (im Bereich der Justiz) der Republik Bulgarien,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung des Ministerkomitees des Europarats vom 3. September 2020 über die Vollstreckung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Rechtssachen S. Z. / Bulgarien und Kolevi / Bulgarien,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2020 der Partnerorganisationen der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2296 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 27. Juni 2019 zum Dialog mit Bulgarien über die Nachbegleitung,

–  unter Hinweis auf das Vorgehen des Europarats gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption („Action against Economic Crime and Corruption“),

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats über die Einhaltung der Regeln durch Bulgarien vom 6. Dezember 2019,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 3. September 2020 zur Polizeigewalt gegen Journalisten in Bulgarien und ihren im Anschluss an ihren Besuch in Bulgarien vom 25. bis 29. November 2019 verfassten Bericht,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit vom 18. März 2020 zu dem brutalen Angriff auf den bulgarischen Journalisten Slavi Angelov,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes der Konferenz der internationalen nichtstaatlichen Organisationen des Europarats vom 9. Juli 2020 zu den vorgeschlagenen Änderungen am bulgarischen Gesetz über gemeinnützige juristische Personen,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Rassismus und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Minderheitenfragen vom 13. Mai 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen vom 21. Oktober 2019,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zu Bulgarien,

–  unter Hinweis auf den am 17. August 2020 unterbreiteten Vorschlag für eine neue Verfassung der Republik Bulgarien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache vom 5. Oktober 2020 über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Bulgarien,

–  unter Hinweis auf die am 10. September 2020 im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erfolgte Erörterung des Sachstands in Bezug auf das Kooperations- und Kontrollverfahren,

–  unter Hinweis auf die Aussprachen, die von der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte seit ihrer Einsetzung durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 5. September 2019 durchgeführt wurden, insbesondere die Aussprache vom 28. August 2020 zur Lage in Bulgarien,

–  – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580) und das Begleitdokument mit dem Titel „Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien“ (SWD(2020)0301),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet (Artikel 2 EUV);

B.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der in den Verträgen der EU und völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte verankerten Werte und Grundsätze für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 EUV die Grundrechte, wie sie in der EMRK verankert sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind;

D.  in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die darin verankerten Grundsätze zum Primärrecht der Union gehören;

E.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit und Pluralität der Medien in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und Artikel 10 der EMRK festgeschrieben sind;

F.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz eine wesentliche Voraussetzung des demokratischen Grundsatzes der Gewaltenteilung ist und in Artikel 19 Absatz 1 EUV, Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 6 der EMRK verankert ist;

G.  in der Erwägung, dass die Union auf dem gegenseitigen Vertrauen in Bezug darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten handeln, wie dies in der EMRK und der Charta der Grundrechte verankert ist;

H.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit einer der gemeinsamen Werte ist, auf die sich die Union gründet, und eine Voraussetzung für das wirksame Funktionieren der gesamten Union; in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Kommission gemeinsam mit dem Parlament und dem Rat dafür zu sorgen hat, dass das Rechtsstaatsprinzip als grundlegender Wert der Union gewahrt wird und das Unionsrecht sowie die Werte und Grundsätze der Union geachtet werden;

I.  in der Erwägung, dass sich die systematische Weigerung eines Mitgliedstaats, die Grundwerte der Europäischen Union und die Verträge, denen er freiwillig beigetreten ist, zu achten, auf die Union als Ganzes auswirkt und diese bedroht; in der Erwägung, dass eine mangelnde Reaktion auf eine solche Situation die Glaubwürdigkeit der Union beschädigen würde;

J.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission und das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE festgestellt haben, dass das bulgarische Wahlgesetz die sprachliche Vielfalt und das Wahlrecht der im Ausland lebenden Bürger beeinträchtigt(5);

K.  in der Erwägung, dass es in den letzten Jahren zu einer Reihe von Vorfällen im Zusammenhang mit Hassreden gegen Minderheiten, auch von Regierungsmitgliedern, gekommen sein soll; in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität systematisch genutzt wird, um Mitglieder der bulgarischen Volksversammlung vor der Rechenschaftspflicht für Hassreden zu schützen(6);

L.  in der Erwägung, dass sich die Berichte über den Missbrauch von EU-Geldern in Bulgarien in den letzten Jahren gehäuft haben und gründlich untersucht werden sollten; in der Erwägung, dass die bulgarischen Bürger in den letzten Monaten Zeugen einer großen Zahl an Vorwürfen hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene geworden sind, von denen einige unmittelbar den Ministerpräsidenten betreffen; in der Erwägung, dass auch in den letzten Monaten in den internationalen Medien wiederholt über mögliche Verbindungen zwischen kriminellen Gruppen und öffentlichen Stellen in Bulgarien berichtet wurde;

M.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den ehemaligen Minister für Umwelt und Wasser, den ehemaligen stellvertretenden Minister für Umwelt und Wasser sowie den ehemaligen stellvertretenden Wirtschaftsminister erhoben hat, die alle von der Regierung sofort entlassen wurden;

N.  in der Erwägung, dass diese Enthüllungen zu großen Demonstrationen und Protesten der Zivilgesellschaft geführt haben, die seit mehr als drei Monaten ununterbrochen andauern und bei denen die Bulgaren Gerechtigkeit, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz fordern und gegen die Aushöhlung der Demokratie und die grassierende Korruption protestieren; in der Erwägung, dass zu den Forderungen der Demonstranten der Rücktritt der Regierung und des Generalstaatsanwalts sowie sofortige Neuwahlen des Parlaments gehören; in der Erwägung, dass diesen Protesten angeblich mit unverhältnismäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden begegnet worden ist;

O.  in der Erwägung, dass das Recht auf Protest ein Grundrecht ist, das nicht allgemein und absolut einem Verbot oder Kontrollmaßnahmen unterworfen werden darf und das nur durch rechtmäßige, verhältnismäßige und notwendige polizeiliche Maßnahmen und nur in Ausnahmesituationen eingeschränkt werden kann; in der Erwägung, dass keine Demonstration als nicht unter dieses Recht fallend betrachtet werden sollte; in der Erwägung, dass eine freiwillige, gewaltfreie Auflösung für Strafverfolgungsbehörden Priorität haben muss; in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit Hand in Hand mit der Meinungsfreiheit geht, durch die jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, wozu auch das Recht auf eigene Überzeugungen und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, zählen;

P.  in der Erwägung, dass der Minister des Innern, der Minister der Finanzen, der Minister für Wirtschaft und die Ministerin für Tourismus am 15. Juli 2020 und der Minister der Justiz am 26. August 2020 zurückgetreten sind;

Q.  in der Erwägung, dass der Ministerpräsident angekündigt hat, dass er zurücktreten wird, sobald die Nationalversammlung beschließt, Wahlen zur Großen Nationalversammlung abzuhalten(7);

R.  in der Erwägung, dass nach wie vor ernste Bedenken hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung in Bulgarien bestehen; in der Erwägung, dass dies das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen zu untergraben droht;

S.  in der Erwägung, dass nach einer Eurobarometer-Sonderumfrage über die Ansichten der Unionsbürger zur Korruption, die im Juni 2020 veröffentlicht wurde, 80 % der befragten Bulgaren die Korruption in ihrem Land für weit verbreitet halten und 51 % der Auffassung sind, dass die Korruption in den letzten drei Jahren zugenommen hat;

T.  in der Erwägung, dass Bulgarien auf dem Rechtsstaatlichkeitsindex 2020 des World Justice Project von insgesamt 128 Ländern den 53. Platz und innerhalb der Union den vorletzten Platz einnimmt; in der Erwägung, dass Bulgarien auf dem Anfang dieses Jahres veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International auf der Liste derjenigen Region, die auch die Mitgliedstaaten der EU umfasst, an letzter Stelle steht und weltweit Platz 74 belegt;

U.  in der Erwägung, dass eine lebendige Zivilgesellschaft und pluralistische Medien eine zentrale Rolle bei der Förderung einer offenen und pluralistischen Gesellschaft und der Beteiligung der Öffentlichkeit am demokratischen Prozess sowie beim Ausbau der Rechenschaftspflicht von Regierungen spielen; in der Erwägung, dass sich die Medienfreiheit in Bulgarien verschlechtert hat, wie das Ranking des Landes in den von Reporter ohne Grenzen veröffentlichten Berichten belegt; in der Erwägung, dass Bulgarien auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020, die Ende April 2020 veröffentlicht wurde, weltweit auf Platz 111 rangiert und zum dritten Mal in Folge den letzten Platz unter den EU-Mitgliedstaaten belegt; in der Erwägung, dass die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten drei Warnmeldungen der Stufe 1 enthält, bei denen vor schweren und schädlichen Verletzungen der Medienfreiheit gewarnt wird und auf die eine Antwort der staatlichen Stellen Bulgariens noch aussteht; äußert sich besorgt über die Einflussnahme von Drittstaaten in der Medienlandschaft als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Verbreitung von gegen die EU gerichteter Propaganda und Desinformation;

V.  in der Erwägung, dass Bulgarien nach wie vor zahlreiche institutionelle Mängel aufweist, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz, was auch von der Kommission im Laufe der Jahre in ihren Berichten im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens bestätigt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission jedoch im letzten, am 22. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht über das Kooperations- und Kontrollverfahren festgestellt hat, dass die Fortschritte, die Bulgarien im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens erzielt hat, ausreichend sind, um den Verpflichtungen nachzukommen, die das Land bei seinem Beitritt zur Union eingegangen ist, und daher die Aufhebung des Überwachungsmechanismus empfohlen hat; in der Erwägung, dass die Kommission, nachdem sie die Bemerkungen des Parlaments und des Rates berücksichtigt hat, noch eine endgültige Entscheidung über die Beendigung des Kooperations- und Kontrollverfahrens treffen muss; in der Erwägung, dass in einem Schreiben von Präsident Sassoli Unterstützung für die Beendigung des Kooperations- und Kontrollverfahrens ausgedrückt, jedoch auch betont wurde, dass die Verpflichtungen und Reformen umgesetzt bzw. durchgesetzt werden müssen, sowie besonders auf die Lage in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption und die Medienfreiheit hingewiesen wurde;

W.  in der Erwägung, dass der neue umfassende Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, wie er vom Parlament befürwortet wird, mit seinem jährlichen Überwachungszyklus, der für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten würde, alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte abdecken und letztlich die Kooperations- und Kontrollverfahren für Rumänien und Bulgarien ersetzen sollte;

X.  in der Erwägung, dass in dem kürzlich veröffentlichten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 festgestellt wird, dass in Bulgarien noch Herausforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Strafverfolgungssystems von der Exekutive bestehen, und darauf hingewiesen wird, dass eine wirksame Regelung für die Rechenschaftspflicht des Generalstaatsanwalts nach wie vor nicht zum Abschluss gebracht wurde; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch erwähnt wird, dass in Bulgarien Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit der Ermittlungen, Strafverfolgung und Verurteilung in Korruptionsfällen bestehen; in der Erwägung, dass in dem Bericht im Bereich der Medienfreiheit auf mehrere Bedenken hingewiesen wird – von der Wirksamkeit der nationalen Medienaufsichtsbehörden in Bulgarien über die fehlende Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich bis hin zu Gefahren und Angriffen, denen Journalisten ausgesetzt sind;

1.  bedauert zutiefst, dass die Entwicklungen in Bulgarien zu einer erheblichen Verschlechterung im Hinblick auf die Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte – einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, der Gewaltenteilung, der Korruptionsbekämpfung und der Medienfreiheit – geführt haben; bringt seine Solidarität mit dem bulgarischen Volk hinsichtlich dessen legitimen Forderungen und Bestrebungen nach Gerechtigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Demokratie zum Ausdruck;

2.  betont, wie überaus wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten Werte uneingeschränkt geachtet werden und dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte garantiert sind; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, die uneingeschränkte und bedingungslose Achtung dieser Werte und Rechte sicherzustellen;

3.  nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Große Nationalversammlung einzuberufen, um eine neue Verfassung anzunehmen; betont, dass jede Verfassungsreform Gegenstand einer gründlichen und inklusiven Debatte sein, auf angemessenen Konsultationen mit allen Interessenträgern, insbesondere der Zivilgesellschaft, gründen und mit einem möglichst breiten Konsens angenommen werden sollte; nimmt das Schreiben des Präsidenten der Volksversammlung an den Präsidenten der Venedig-Kommission vom 18. September 2020 zur Kenntnis, in dem ein offizielles Ersuchen um die Bereitstellung von Expertenunterstützung und die Abgabe einer Stellungnahme der Venedig-Kommission zu dem Entwurf einer neuen Verfassung der Republik Bulgarien unterbreitet wird; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, sich vor der endgültigen Annahme der entsprechenden Maßnahmen proaktiv um deren Bewertung durch die Venedig-Kommission und andere einschlägige Gremien internationaler Organisationen zu bemühen;

4.  nimmt die Annahme von Änderungen des bulgarischen Wahlgesetzes in zweiter Lesung zur Kenntnis; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das bulgarische Parlament dabei ist, ein neues Wahlgesetz anzunehmen, wo doch in spätestens sieben Monaten ordentliche Parlamentswahlen stattfinden müssen; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, dafür zu sorgen, dass die Wahlgesetzgebung allen Empfehlungen der Venedig-Kommission und des BDIMR der OSZE in vollem Umfang entspricht, insbesondere was die Beständigkeit der grundlegenden Elemente des Wahlgesetzes betrifft, die weniger als ein Jahr vor einer Wahl nicht mehr geändert werden sollten;

5.  ist zutiefst davon überzeugt, dass das bulgarische Parlament eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Exekutive spielen sollte und Teil des Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle ist, das notwendig ist, damit die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden kann; ist besorgt über die Praxis der Regierungsmehrheit, Rechtsvorschriften übereilt zu erlassen, oft ohne eine angemessene Debatte oder Konsultation von Interessenträgern; nimmt das äußert geringe Vertrauen der Öffentlichkeit in das bulgarische Parlament zur Kenntnis(8); bedauert die jüngsten Einschränkungen, die Journalisten in den Räumlichkeiten der Volksversammlung auferlegt wurden, wodurch ihr Zugang zu den Mitgliedern des Parlaments und damit die Möglichkeit der Medien, die Arbeit der Legislative zu kontrollieren, eingeschränkt wird;

6.  ist zutiefst besorgt darüber, dass einige systemische Probleme im Justizsystem, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und von der Venedig-Kommission ermittelt wurden, nach wie vor ungelöst sind, insbesondere was die Bestimmungen über den Obersten Justizrat und den Generalstaatsanwalt betrifft, vor allem das Fehlen wirksamer Mechanismen für die Rechenschaftspflicht oder eine funktionierendes System von Kontrolle und Gegenkontrolle im Zusammenhang mit deren Tätigkeit; beharrt darauf, dass die staatlichen Stellen Bulgariens die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die justizbezogenen Empfehlungen der Venedig-Kommission und der GRECO, insbesondere in Bezug auf den Obersten Justizrat und den Status des Generalstaatsanwalts, uneingeschränkt befolgen müssen, um die Unabhängigkeit der Justiz sicherzustellen; stellt fest, dass in dem Bericht der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die Fortschritte in Bulgarien im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens erwähnt wird, dass in den Medien eine breit angelegte Debatte stattgefunden hat, bei der einige Interessenträger Bedenken hinsichtlich des Ernennungsverfahrens und des Hauptkandidaten für den Posten des Generalstaatsanwalts geäußert haben, und dass von Organisationen der Zivilgesellschaft Straßenproteste organisiert wurden;

7.  ist besorgt darüber, dass Untersuchungen in Bezug auf Korruption auf hoher Ebene nicht zu greifbaren Ergebnissen führen; stellt fest, dass Korruption, Ineffizienz und mangelnde Rechenschaftspflicht in der Justiz weiterhin allgegenwärtige Probleme darstellen und dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Justizsystem nach wie vor gering ist, da die Ansicht herrscht, dass Richter anfällig für politischen Druck sind und in der Rechtsprechung mit zweierlei Maß messen; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gegen hochrangige Beamte und Personen von hohem öffentlichen Interesse eingeleiteten Untersuchungen zu Korruption auf hoher Ebene, einschließlich Fällen mit grenzübergreifenden Aspekten, gestiegen ist; verweist besorgt auf die Diskrepanzen zwischen den Entscheidungen der Gerichte der niedrigen und der höheren Instanzen, die auch dazu beitragen, dass keine rechtskräftigen und wirksamen Verurteilungen zustande kommen; weist darauf hin, dass ernsthafte, unabhängige und aktive Ermittlungen durchgeführt und Ergebnisse in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, organisierte Kriminalität und Geldwäsche erzielt werden müssen, und dass die Vorwürfe der Korruption auf hoher Ebene infolge der im Sommer 2020 aufgetauchten Tonaufnahmen sowie im Zusammenhang mit den Skandalen „Apartment-Gate“ und „Guesthouse-Gate“, der Tankeraffäre, dem Fall „Rosenets Seaside Estate“ und dem Skandal um den mutmaßlich rechtswidrigen Transfer von Geldern aus der bulgarischen Entwicklungsbank – die allesamt darauf hindeuten, dass bei der Rechtsstaatlichkeit und den Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in Bulgarien tiefgreifende und systemische Mängel herrschen – gründlich untersucht werden müssen; ist ferner besorgt über weniger prominente Beispiele für Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien, etwa den Umgang mit Eigentümern von Wohnungen in der Anlage „Sunset Resort“ in der Stadt Pomorie; begrüßt die Einrichtung einer neuen einheitlichen Agentur für Korruptionsbekämpfung in Bulgarien; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, dafür zu sorgen, dass die Agentur in der Lage ist, ihren umfassenden Zuständigkeitsbereich, zu dem die Verhinderung der Bildung illegaler Vermögenswerte sowie deren Untersuchung und Einziehung gehören, wirksam wahrzunehmen;

8.  ist zutiefst besorgt über die gravierende Verschlechterung der Medienfreiheit in Bulgarien in den vergangenen zehn Jahren; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, ein günstiges Umfeld für die Meinungsfreiheit zu fördern, indem insbesondere die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich erhöht und einer übermäßigen Konzentration des Eigentums an Medien und Vertriebsnetzen vorgebeugt wird, unter anderem indem der geltende Rechtsrahmen ordnungsgemäß angewendet wird und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Verleumdungsdelikte aufgehoben werden; betont, dass die Zusammensetzung und das Mandat des Rates für elektronische Medien unabhängiger und wirksamer gestaltet werden müssen; ist besorgt über die Berichte über die anhaltende Praxis der Einflussnahme auf die Medien, in deren Rahmen regierungsfreundliche Medien bei der Verteilung von EU-Mitteln bevorzugt behandelt werden;

9.  weist darauf hin, dass der Schutz von Journalisten im ureigensten Interesse der Gesellschaft ist; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, den Schutz von Journalisten jederzeit sicherzustellen und somit deren Unabhängigkeit zu wahren; verurteilt aufs Schärfste die Fälle, in denen regierungskritische Journalisten zum Ziel von Verleumdungskampagnen wurden, und fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, diese undemokratischen Praktiken einzudämmen; bedauert die gewaltsamen Übergriffe auf Reporter und die Zerstörung ihrer technischen Ausrüstung; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens nachdrücklich auf, eine umfassende Untersuchung aller im Zusammenhang mit den Protesten stehenden Fälle von Gewalt gegen Journalisten einzuleiten; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, dafür zu sorgen, dass Polizeibeamte und andere Beamte die Pressefreiheit achten und Journalisten und Medienschaffenden ermöglichen, sicher über Demonstrationen zu berichten; betont, dass Gewalt durch Staatsbedienstete einen Verstoß gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten darstellt, die Pressefreiheit zu wahren und für die Sicherheit von Journalisten zu sorgen(9);

10.  fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, sämtlichen Warnungen, die auf der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten übermittelt werden, vollständig und umfassend nachzugehen und den Empfehlungen der Menschenrechtskommissarin des Europarats uneingeschränkt nachzukommen, um ein sicheres Umfeld für Journalisten in Bulgarien zu schaffen;

11.  bekundet der bulgarischen Bevölkerung seine uneingeschränkte Unterstützung für ihre berechtigten Forderungen und Bestrebungen nach Gerechtigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Demokratie; ist fest davon überzeugt, dass friedliche Demonstrationen in jedem demokratischen Land ein Grundrecht sind, und unterstützt das Recht der Menschen, friedlich zu protestieren; verurteilt jegliche Form von Gewalt gegen friedliche Demonstrationen; betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit jederzeit geachtet werden müssen; betont, dass die Anwendung von Gewalt und die Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt nicht hinnehmbar sind; ist bestürzt über die Vorwürfe der Anwendung von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich Kindern mit Behinderungen; ist besorgt über die unrechtmäßigen und übermäßigen Kontrollen bei Privatunternehmen, die öffentlich ihre Unterstützung für die Proteste zum Ausdruck gebracht haben; verurteilt das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei im Rahmen der Demonstrationen vom Juli, August und September 2020; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, für eine umfassende, transparente, unparteiische und wirkungsvolle Untersuchung der Polizeieinsätze zu sorgen;

12.  verurteilt die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten unmenschlichen Bedingungen in bulgarischen Gefängnissen, darunter Überbelegung, schlechte sanitäre und materielle Bedingungen, begrenzte Möglichkeiten für Tätigkeiten außerhalb der Zelle, unzureichende medizinische Versorgung und die anhaltende Anwendung restriktiver Strafvollzugsregelungen(10);

13.  bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die staatlichen Stellen Bulgariens nach über 45 Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Bulgarien ihrer Verpflichtung zur Durchführung wirksamer Ermittlungen nicht nachgekommen sind; ist der Ansicht, dass diese immer wieder auftretenden Mängel das Bestehen eines systemischen Problems offenbaren(11); hebt hervor, dass dem Jahresbericht 2019 des Europarats über die Überwachung der Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge bei 79 Grundsatzurteilen gegen Bulgarien die Umsetzung noch aussteht;

14.  ist besorgt darüber, dass die Verfahrensrechte in Bulgarien trotz der verschiedenen EU-Richtlinien über Verfahrensrechte für Verdächtige und Beschuldigte, wie sie im Fahrplan von 2009 festgelegt sind, nicht ausreichend gewahrt werden; ist der Ansicht, dass dies tiefgreifende Auswirkungen auf die Grundrechte hat(12);

15.  verurteilt alle Fälle von Hetze, Diskriminierung und Feindseligkeit gegen Menschen mit Roma-Hintergrund, Frauen, LGBTI-Personen und Angehörige anderer Minderheiten, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die staatlichen Stellen auf, energisch auf Fälle von Hetze – auch vonseiten hochrangiger Politiker – zu reagieren, den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung und Hassverbrechen zu verbessern und derartige Verbrechen wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; begrüßt das gerichtliche Verbot des jährlichen neonazistischen „Lukov-Marsches“ und die Einleitung einer Untersuchung gegen die dahinterstehende Organisation „BNU“; fordert die bulgarische Regierung auf, die Zusammenarbeit mit internationalen und lokalen Menschenrechtsbeobachtern zu verstärken und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Minderheiten wirksam zu schützen, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit, auch durch die Umsetzung der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(13); fordert die staatlichen Stellen und Staatsbediensteten Bulgariens auf, alle Akte der Gewalt und der Hetze gegen Minderheiten aufs Schärfste zu verurteilen;

16.  bedauert das Klima der Feindseligkeit gegen Menschen mit Roma-Hintergrund in einigen Gemeinschaften, in denen Roma leben, insbesondere gegen diejenigen, die ihr Zuhause infolge von Kundgebungen, die gegen ihre Gemeinschaften gerichtet waren, verlassen mussten; bedauert die Schikanierung und gewaltsame Vertreibung von Roma im Gebiet Voivodinovo; fordert die staatlichen Stellen auf, sich dringend mit der Lage der Betroffenen zu befassen; ist der Ansicht, dass entschlossene Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnsituation von Menschen mit Roma-Hintergrund weitergeführt werden sollten; ist der Ansicht, dass die schulische Segregation von Kindern mit Roma-Hintergrund vollständig beseitigt werden muss; fordert die staatlichen Stellen auf, COVID-19-bedingter Hetze und Rassendiskriminierung gegen Menschen aus der Roma-Minderheit Einhalt zu gebieten und Polizeieinsätze gegen Roma-Viertel während der Pandemie einzustellen;

17.  nimmt das Urteil des Verfassungsgerichts vom 27. Juli 2018 zur Kenntnis, das die Unvereinbarkeit des Übereinkommens von Istanbul mit der Verfassung Bulgariens betrifft; bedauert, dass diese Entscheidung Bulgarien daran hindert, das Übereinkommen zu ratifizieren; ist zutiefst besorgt über den anhaltenden negativen und auf Falschdarstellungen beruhenden öffentlichen Diskurs über das Übereinkommen, der durch eine breit angelegte Desinformations- und Verleumdungskampagne geprägt ist, nachdem mehrere Medien mit angeblichen Verbindungen zu Regierungs- und Oppositionsparteien negativ über das Thema berichtet hatten, wobei sich die Angelegenheit angesichts der Beteiligung von im bulgarischen Parlament vertretenen Politikern und politischen Parteien noch besorgniserregender darstellt; ist besorgt darüber, dass die anhaltend negative Haltung gegenüber dem Übereinkommen weiter zur Stigmatisierung von von geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohten schutzbedürftigen Gruppen beiträgt – deren Lage sich durch die COVID-19-Maßnahmen und den Lockdown in ganz Europa, auch in Bulgarien, besonders verschärft hat – und dass das bei denjenigen, die geschlechtsspezifische Straftaten begehen, vorherrschende Gefühl der Straflosigkeit durch diese negative Haltung weiter befeuert und verstärkt wird; bedauert, dass sich die jüngsten Änderungen des Strafgesetzbuchs, mit denen härtere Strafen für geschlechtsspezifische Gewalt eingeführt wurden, als unzureichend erwiesen haben, um die Komplexität des Problems anzugehen und vor allem um derartiger Gewalt vorzubeugen; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens daher auf, die Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt zu verstärken, das Notwendige zu tun, um die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zu ermöglichen, diejenigen Elemente des Übereinkommens umzusetzen, die mit der bulgarischen Verfassungsordnung im Einklang stehen, und gleichzeitig eine umfassendere Lösung für die verbleibenden Elemente anzustreben sowie die Zahl der Unterkünfte und anderen sozialen Dienste zu erhöhen, die für die Unterstützung der Opfer häuslicher Gewalt erforderlich sind;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität sowohl rechtlich als auch praktisch in allen Bereichen beseitigt werden muss; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, das Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung dahingehend zu ändern, dass die Geschlechtsidentität ausdrücklich als Diskriminierungsgrund aufgenommen wird; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, das derzeitige Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass auch Hassverbrechen und Hetze aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit sowie der Geschlechtsmerkmale einbezogen werden; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen und in diesem Zusammenhang die Lage von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Eltern zu berücksichtigen, damit ihr Recht auf gesetzliche und tatsächliche Freiheit von Diskriminierung umgesetzt wird, sowie einen angemessenen Rechtsrahmen einzurichten, der gleiche Rechte für alle Partnerschaften vorsieht;

19.  ist besorgt darüber, dass Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, an der Einreise in das bulgarische Hoheitsgebiet gehindert oder in einigen Fällen mit Gewalt ausgewiesen wurden, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, Asyl oder eine individuelle Prüfung zu beantragen(14); ist besonders besorgt über die beunruhigende Abschiebung von Mitgliedern der türkischen Opposition, die gegen internationale Verträge verstößt und ungeachtet gültiger Gerichtsbeschlüsse der zuständigen bulgarischen Gerichte durchgeführt wurde(15); fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, dafür zu sorgen, dass das Asylrecht und die Asylpraxis uneingeschränkt mit dem Besitzstand im Bereich Asyl und der Charta der Grundrechte in Einklang gebracht werden; fordert die Kommission auf, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien vorrangig zu behandeln;

20.  bringt seine tiefe Besorgnis über die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über gemeinnützige juristische Personen zum Ausdruck, die ein äußerst feindliches Umfeld für zivilgesellschaftliche Organisationen mit gemeinnützigem Status, die ausländische Finanzmittel erhalten, schaffen würden und womöglich dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Privatsphäre zuwiderlaufen würden(16); fordert die staatlichen Stellen Bulgariens nachdrücklich auf, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebührend zu berücksichtigen;

21.  stellt fest, dass Bulgarien im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens gewisse Fortschritte erzielt hat; fordert die bulgarische Regierung auf, mit der Kommission gemäß dem im EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten und seinen Verpflichtungen fortwährend nachzukommen; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, von einseitigen Reformen abzusehen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewaltenteilung, gefährden würden; stellt fest, dass die Kommission erklärt hat, dass sie das Kooperations- und Kontrollverfahren für Bulgarien noch nicht beenden wird; fordert die Kommission auf, die Reform des Justizwesens und die Korruptionsbekämpfung in Bulgarien im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens weiterhin zu überwachen, solange noch kein für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbarer vollständig funktionierender Mechanismus zur Überwachung der Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten vorhanden ist; fordert die Kommission darüber hinaus auf, gegebenenfalls auch weitere verfügbare Instrumente zu nutzen, etwa Vertragsverletzungsverfahren, den Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips und Haushaltsinstrumente, sobald sie zur Verfügung stehen;

22.  begrüßt, dass erstmals ein Jahresbericht der EU über die Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht wurde, in dem auf alle Mitgliedstaaten eingegangen wird; nimmt die von der Kommission in mehreren Bereichen in Bezug auf Bulgarien festgestellten Probleme zur Kenntnis; fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, rasch auf diese Bedenken einzugehen;

23.  betont, dass die bulgarische Regierung in Zusammenarbeit mit der Kommission dafür sorgen muss, dass die Verwendung von EU-Mitteln strenger kontrolliert wird, sowie unverzüglich den Bedenken nachgehen muss, wonach sich bestimmte mit der Regierungspartei in Verbindung stehende Kreise am Geld der Steuerzahler bereichern;

24.  begrüßt den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und ist zuversichtlich, dass seine Beteiligung an der EUStA per se eine strengere Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung von Unionsmitteln in diesem Zusammenhang bedeuten wird;

25.  bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Fall von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten(17) sowie die Notwendigkeit, die Rechte der Begünstigten zu schützen, und fordert den Rat auf, so rasch wie möglich interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen;

26.  fordert die staatlichen Stellen Bulgariens auf, die Enthüllungen in den FinCEN-Dossiers zu prüfen, aus denen hervorgeht, dass drei bulgarische Banken an der Abwicklung von Zahlungen beteiligt waren, bei denen ein hohes Geldwäscherisiko festgestellt wurde und die mit der Finanzierung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in Verbindung stehen; ist der Ansicht, dass Bulgarien entschlossene Maßnahmen ergreifen muss, um die Bankenaufsicht zu verbessern und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu intensivieren, unter anderem durch die Stärkung der Einrichtungen, die in diesen Fällen ermitteln; betont, dass in den FinCEN-Dossiers die Mängel des globalen Systems und seine Anfälligkeit für Missbrauch durch kriminelle und korrupte Personen aufgezeigt und hervorgehoben wurde, dass die Bankenaufsicht weltweit dringend verbessert und bessere Mechanismen für den Umgang mit grenzüberschreitenden Transaktionen eingeführt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit in diesem Bereich zu beschleunigen, unter anderem durch die Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde, die das Parlament bereits gefordert hat;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 58.
(2) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. November 2009, Kolevi / Bulgarien (Beschwerde Nr. 1108/02).
(3) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Juli 2014, Dimitrov und andere / Bulgarien (Beschwerde Nr. 77938/11).
(4) ABl. C 41 vom 6.2.2020, S. 64.
(5) Gemeinsame Stellungnahme der Venedig-Kommission und des BDIMR der OSZE vom 19. Juni 2017 zu den Änderungen des Wahlgesetzes in Bulgarien (CDL-AD(2017)016).
(6) Menschenrechtskommissarin des Europarats, Bericht im Anschluss an ihren Besuch in Bulgarien vom 25. bis 29. November 2019, 31. März 2020, S. 33 und S. 38.
(7) https://government.bg/bg/prestsentar/novini/obrashtenie-na-ministar-predsedatelya-boyko-borisov
(8) https://www.gallup-international.bg/en/43830/public-opinion-political-situation/.
(9) Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats mit dem Titel „Bulgaria must investigate police violence against journalists“ (Bulgarien muss Polizeigewalt gegen Journalisten untersuchen), Straßburg, 3. September 2020.
(10) Siehe die Urteile vom 27. Januar 2015 in der Rechtssache Neshkov und andere / Bulgarien (Beschwerden Nr. 36925/10, 21487/12, 72893/12, 73196/12, 77718/12 und 9717/13), vom 12. Mai 2017 in der Rechtssache Simeonovi / Bulgarien (Beschwerde Nr. 21980/04), vom 21. Januar 2016 in der Rechtssache Boris Kostadinov / Bulgarien (Beschwerde Nr. 61701/11), vom 29. Juni 2017 in der Rechtssache Dimcho Dimov / Bulgarien (Nr. 2) (Beschwerde Nr. 77248/12), vom 17. November 2015 im Fall Dimitrov und Ridov / Bulgarien (Beschwerde Nr. 34846/08) und vom 5. Oktober 2017 in der Rechtssache Kormev / Bulgarien (Beschwerde Nr. 39014/12).
(11) Siehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. März 2015 in der Rechtssache S. Z. / Bulgarien (Beschwerde Nr. 29263/12).
(12) Siehe die jüngsten periodischen Berichte über Besuche des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
(13) Siehe die Urteile vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache The United Macedonian Organisation Ilinden und andere / Bulgarien (Beschwerde Nr. 59491/00), vom 18. Oktober 2011 in der Rechtssache The United Macedonian Organisation Ilinden und andere / Bulgarien (Nr. 2) (Beschwerde Nr. 34960/04), vom 11. Januar 2018 in der Rechtssache The United Macedonian Organisation Ilinden und andere / Bulgarien (Nr. 3) (Beschwerde Nr. 29496/16) und vom 11. Januar 2018 in der Rechtssache Yordan Ivanov und andere / Bulgarien (Beschwerde Nr. 70502/13).
(14) Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum vierten periodischen Bericht Bulgariens, 15. November 2018, Nrn. 29 und 30.
(15) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, anhängige Beschwerde, Abdullah Büyük / Bulgarien (Beschwerde Nr. 23843/17); Außenministerium der Vereinigten Staaten, Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit, „Bulgaria 2016 Human Rights Report“ (Menschenrechtsbericht 2016 über Bulgarien), S. 16.
(16) Erklärung des Vorsitzes der Konferenz der internationalen nichtstaatlichen Organisationen des Europarats vom 9. Juli 2020 zu den vorgeschlagenen Änderungen am bulgarischen Gesetz über gemeinnützige juristische Personen.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0349.


Digitales Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte
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Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte (2020/2034(INL))
P9_TA(2020)0265A9-0161/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel ,FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor“ (COM(2018)0109),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen – eine Antwort der Europäischen Union“ (JOIN(2016)0018),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

–   unter Hinweis auf die Antwort des Vizepräsidenten Dombrovskis im Namen der Kommission vom 10. April 2017 auf eine Frage zur schriftlichen Beantwortung (E‑001130/2017),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission vom Oktober 2019 mit dem Titel „Governance for a DLT/Blockchain enabled European electronic Access Point (EEAP)“ (Leitungsstrukturen für Distributed-Ledger-Technologie / ein auf Blockchain gestütztes Europäisches elektronisches Zugangsportal (EEZP))(4),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission über die Anwendung der Verordnung über Interbankenentgelte(5),

–  unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission vom 17. Februar 2020 mit dem Titel „Review of the regulatory framework for investment firms and market operators“ (Überprüfung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber),

–  unter Hinweis auf den Bericht des hochrangigen Forums der Kommission zur Kapitalmarktunion vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „A New Vision for Europe’s Capital Markets“ (Eine neue Vision für Europas Kapitalmärkte)(6),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission „Regulatorische Hemmnisse für Finanzinnovationen“ vom 13. Dezember 2019 mit dem 30 Empfehlungen über Vorschriften, Innovationen und Finanzen,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Ratschlag der Europäischen Aufsichtsbehörden an die Kommission vom 10. April 2019 mit Blick auf die notwendigen legislativen Verbesserungen in Bezug auf die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement im EU-Finanzsektor,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Ratschlag der Europäischen Aufsichtsbehörden an die Kommission vom 10. April 2019 zu Kosten und Nutzen eines kohärenten Testrahmens für die Cyber-Resilienz bedeutender Marktteilnehmer und Infrastrukturen im gesamten EU-Finanzsektor,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 7. Januar 2019 mit dem Titel „FinTech: Regulatory sandboxes and innovation hubs“ (Finanztechnologie: aufsichtliche Entwicklungsumgebung und Innovationszentren)(7),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. November 2019 für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 9. Januar 2019 mit Empfehlungen an die Kommission zu Kryptoanlagen,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 9. Januar 2019 an die Kommission über die Ausgabe neuer virtueller Währungen (ICO) und Kryptoanlagen,

–  unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission zu einem EU-Rahmen für Kryptoanlagenmärkte vom Dezember 2019,

—  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Crowdfunding-Dienstleistern für Unternehmen(8),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2018 zum Thema „Dezentrale Transaktionsnetzwerke und Blockkettensysteme – mehr Vertrauen durch verringerte Kreditmittlertätigkeit“(9),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors(10),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik(11),

—  unter Hinweis auf die vom Ausschuss des Parlaments für Wirtschaft und Währung in Auftrag gegebene Studie vom April 2019 mit dem Titel „Crypto-assets: Key developments, regulatory concerns and responses“ (Kryptoanlagen: wichtige Entwicklungen, aufsichtsrechtliche Bedenken und Reaktionen),

—  unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Februar 2014 mit dem Titel „Consumer Protection Aspects of Financial Services“ (Verbraucherschutzaspekte bei Finanzdienstleistungen),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Zentralbank vom Juli 2019 über die Auswirkungen der Digitalisierung im Massenzahlungsverkehr auf die Katalysatorfunktion des Eurosystems,

–  unter Hinweis auf die Grundsatzrede von Benoît Cœuré vom 31. Januar 2019 mit dem Titel „FinTech for the People“ (Finanztechnologie für die Bevölkerung),

–  unter Hinweis auf die Grundsatzrede von Yves Mersch mit dem Titel „Lending and payment systems in upheaval: the FinTech challenge“ (Kredit- und Bezahlsysteme im Umbruch: die Herausforderung der Finanztechnologie), die am 26. Februar 2019 bei der dritten jährlichen Konferenz zu Finanztechnologie und digitalen Innovationen gehalten wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 6. Juni 2019 mit dem Titel „Decentralized financial technologies: Report on financial stability, regulatory and governance implications“ (Dezentralisierte Finanztechnologie: Bericht über die Auswirkungen auf die Finanzstabilität, Regulierung und Governance),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 14. Februar 2019 mit dem Titel „FinTech and market structure in financial services: Market developments and potential financial stability implications“ (Finanztechnologie und Marktstruktur bei Finanzdienstleistungen: Marktentwicklungen und potenzielle Auswirkungen auf die Finanzstabilität),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 16. Juli 2018 mit dem Titel „Crypto-assets: Report to the G20 on work by the FSB and standard-setting bodies“ (Kryptoanlagen: Bericht an die G20 über die Arbeit des FSB und der normgebenden Gremien),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 27. Juni 2017 mit dem Titel „Financial Stability Implications from FinTech: Supervisory and Regulatory Issues that Merit Authorities’ Attention“ (Auswirkungen der Finanztechnologie auf die Finanzstabilität: Aufsichts- und Regulierungsfragen, die die Aufmerksamkeit der Behörden verdienen) vom 27. Juni 2017,

–  unter Hinweis auf das Konsultationspapier des Rates für Finanzstabilität vom 14. April 2020 mit dem Titel „Addressing the regulatory, supervisory and oversight challenges raised by ‚global stablecoin‘ arrangements“ (Bewältigung der regulatorischen, aufsichtlichen und aufsichtsrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit globalen Stablecoins),

–  unter Hinweis auf die Untersuchung der G7-Arbeitsgruppe zu Stablecoins vom Oktober 2019 über die Auswirkungen globaler Stablecoins,

–  unter Hinweis auf die „Guidance for a Risk Based Approach to Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers“ (Leitlinien für einen risikobasierten Ansatz für virtuelle Vermögenswerte und Dienstleistungsanbieter von virtuellen Vermögenswerten) der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ vom Juni 2019,

–  unter Hinweis auf die im Juni 2019 aktualisierten Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, insbesondere die Empfehlung 16 zu elektronischen Überweisungen,

–  unter Hinweis auf die Analyse der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom Januar 2020 mit dem Titel „Policy responses to FinTech: a cross-country overview“ (Antworten der Politik auf Finanztechnologie: ein länderübergreifender Überblick),

–  unter Hinweis auf den Beitrag von Fernando Restoy mit dem Titel „Regulating FinTech: what is going on, and where are the challenges“ (Regulierung von Finanztechnologie: Was tut sich, und wo liegen die Herausforderungen?“, der am 16. Oktober 2019 im Rahmen des 15. regionalpolitischen Dialogs zwischen Bankwesen und öffentlich-privatem Sektor (ASBA, BID und FELABAN) gehalten wurde,

–  gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0161/2020),

A.  in der Erwägung, dass das digitale Finanzwesen ein sich ständig weiterentwickelnder Bereich des Finanzsektors ist, der sowohl auf Branchen- als auch auf regulatorischer Ebene einer ständigen Überwachung und Berücksichtigung bedarf;

B.   in der Erwägung, dass der Binnenmarkt der Union durch offenen Wettbewerb gekennzeichnet ist, auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen mithilfe eines einheitlichen Regulierungsrahmens, der Verwendung internationaler Normen und der Zusammenarbeit bei der Aufsicht ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass die Strategie der Union für das digitale Finanzwesen daher auf denselben Grundsätzen beruhen sollte;

C.  in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Konzept für die Regulierung von Finanztechnologien erforderlich ist, wenn es um die Förderung von Innovationen und die Sicherstellung eines hohen Maßes an Anlegerschutz und Finanzstabilität geht;

D.  in der Erwägung, dass der Begriff „Kryptoanlagen“ für eine Vielzahl digitaler Vermögenswerte verwendet wird, darunter etwa für virtuelle Währungen und Token, wobei aber vereinzelt bestimmte Formen von Stablecoins bzw. bestimmte Token wie Beteiligungstoken (Security Token) ausgenommen sind;

E.  in der Erwägung, dass die beiden am häufigsten verwendeten Komponenten von Kryptoanlagen i) die private Art des Anspruchs hinsichtlich des zugrunde liegenden Vermögenswerts, der entsprechenden Forderung oder entsprechenden Rechts und ii) die Verwendung von Kryptotechnik und dezentralen Transaktionsnetzwerken (DLT) oder einer ähnlichen Technologie zur Unterstützung des Austausches des Vermögenswerts und seines inhärenten oder wahrgenommenen Wertes sind;

F.  in der Erwägung, dass Kryptoanlagen derzeit weder von einer Zentralbank oder einer Behörde in der Union ausgegeben noch garantiert werden und vielfältige Verwendungszwecke, auch als Tauschmittel, haben können und für Investitionszwecke und für den Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden;

G.  in der Erwägung, dass Stablecoins ähnliche Merkmale wie Kryptoanlagen aufweisen und nicht die Form einer bestimmten Währung haben, sondern sich auf eine Reihe von Instrumenten stützen, die darauf abzielen, Fluktuationen ihres in einer Währung benannten Preises zu minimieren; in der Erwägung, dass einige Kryptoanlagen, darunter Stablecoins und die dazugehörigen Technologien, potenziell für mehr Effizienz, mehr Wettbewerb und mehr Transparenz sorgen und der Gesellschaft beträchtliche Chancen und Vorteile zu bieten können, da einige von ihnen Zahlungen billiger machen und beschleunigen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) neue Finanzierungsquellen bieten könnten; in der Erwägung, dass das Instrumentarium zur Minimierung von Preisfluktuationen nicht für den Fall getestet wurde, dass eine erhebliche Zahl von Transaktionen mit Stablecoins durchgeführt werden;

H.  in der Erwägung, dass die öffentliche Debatte über privat eingeführte Stablecoins unter Umständen auf gewisse Mängel in der Zahlungslandschaft der Union zurückzuführen ist;

I.  in der Erwägung, dass Stablecoins zu einem gängigen Zahlungsmittel werden könnten, was dazu führen sollte, dass geeignete Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden;

J.  in der Erwägung, dass eine digitale Währung der Zentralbank (CBDC) auf dem Konzept eines stabilen Vermögenswerts basiert, souveräner Art ist und sich daher von Kryptoanlagen unterscheidet; in der Erwägung, dass die People’s Bank of China eine digitale Zentralbankwährung (DCEP) erprobt; in der Erwägung, dass die potenziell weltweite Nutzung der DCEP Folgen für den internationalen Handel und den Verbraucherschutz haben könnte;

K.  in der Erwägung, dass sowohl innerhalb der Union als auch auf globaler Ebene mögliche Initiativen zur Umsetzung von digitalen Währungen der Zentralbank in Erwägung gezogen werden;

L.  in der Erwägung, dass das digitale Finanzwesen ein starkes grenzüberschreitendes Element, das über die Unionsebene hinausgeht, aufweist und daher eine internationale Kooperation und Normierung sowie eine effiziente und wirksame Aufsicht durch die Union in diesem Bereich essenziell ist;

M.  in der Erwägung, dass die Entwicklung des Instrumentariums des digitalen Finanzwesens als ausgeprägtes Element einen Kapitalfluss aufweisen kann, der grenzüberschreitende Investitionen anzieht; hebt daher hervor, dass das digitale Finanzwesen daher zur Wettbewerbsfähigkeit der Union auf den globalen Märkten beitragen kann;

N.  in der Erwägung, dass Marktdaten(12) zufolge im Juni 2020 weltweit über 5 600 Kryptoanlagen mit einer Gesamtmarktkapitalisierung von mehr als 260 Mrd. USD existieren(13), von denen 65 % allein aus Bitcoin bestehen;

O.  in der Erwägung, dass den Marktdaten zufolge Stablecoins im Juni 2020 eine Marktkapitalisierung von insgesamt 10 Mrd. EUR gegenüber 1,5 Mrd. EUR im Januar 2018 erreicht haben und trotz ihrer im Vergleich zu anderen Kryptowährungen nach wie vor begrenzten Reichweite das Potenzial haben, rasch eine globale Reichweite und eine breite Nutzerbasis zu erlangen, insbesondere, wenn sie von großen Technologieunternehmen übernommen werden, die hierfür ihre Netze nutzen;

P.  in der Erwägung, dass einer Publikation von Sachverständigen der Europäischen Zentralbank (EZB) aus dem Jahr 2019 zufolge(14) Kryptoanlagen, obgleich sie hochspekulativ sind, dennoch keine unmittelbare Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen; in der Erwägung, dass diese Auffassung sowohl von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)(15) als auch von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)(16) geteilt wird; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) in seinem Bericht über die globale finanzielle Stabilität aus dem Jahr 2018 sowie der Rat für Finanzstabilität (FSB) in seinem Bericht vom Juli 2018 die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, wobei Letzterer die Auffassung vertritt, dass angesichts der Geschwindigkeit, mit der sich diese Märkte entwickeln, eine Analyse durchgeführt werden muss;

Q.  in der Erwägung, dass Finanzinstitute dem Bericht der EBA zufolge derzeit relativ begrenzt im Zusammenhang mit Kryptoanlagen tätig sind, ihr Interesse jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Nutzung von Lösungen, die auf dezentralen Transaktionsnetzwerken basieren, wahrscheinlich steigen wird; in der Erwägung, dass zu diesen Tätigkeiten das Halten von Kryptoanlagen oder das Eingehen einer entsprechenden Risikoposition, die Übernahme von Emissionsrechten (ICO) oder das Anbieten von Dienstleistungen in Bezug auf Kryptoanlagen wie die Bereitstellung von depotgestützten Geldbörsen oder Börsen gehören; in der Erwägung, dass die derzeitigen Aufsichtsvorschriften der hohen Volatilität und den hohen Risiken von Kryptoanlagen nicht gerecht werden;

R.  in der Erwägung, dass aktuellen Untersuchungen zufolge Kryptoanlagen anscheinend in erster Linie für spekulative Investitionen genutzt werden und nicht als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen, die von einem legalen Händler angeboten werden; in der Erwägung, dass nach Aussage der Europäischen Aufsichtsbehörden mit Kryptoanlagen, die nicht als Finanzinstrumente im Rahmen der Finanzvorschriften der Union gelten, besondere Risiken verbunden sind, insbesondere in Bezug auf den Anleger- und Verbraucherschutz sowie die Marktintegrität; in Erwägung der hohen Risiken, die Kryptoanlagen im Hinblick auf Geldwäsche, betrügerische Praktiken, Steuervermeidung und Angriffe von außen darstellen können;

S.  in der Erwägung, dass die Einführung neuer Technologien wesentlich dazu beitragen kann, dass Finanzdienstleistungsunternehmen ihren laufenden Aufsichts- und Konformitätspflichten nachkommen können;

T.  in der Erwägung, dass eine Einstufung als solche innerhalb des Spektrums von Kryptoanlagen, die nach dem Unionsrecht als Finanzinstrumente gelten, davon abhängt, dass die zuständigen nationalen Behörden die sich aus dem Unionsrecht ergebenden nationalen Umsetzungsvorschriften anwenden, was allerdings Diskrepanzen im aufsichtlichen und regulatorischen Ansatz mit sich bringt, wodurch die Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass eine entsprechende Einstufung und Einbindung in den Rechtsrahmen der Union nicht unproblematisch ist, da die einzelnen Kryptoanlagen unterschiedliche Merkmale aufweisen, die sich im Laufe der Zeit ändern können;

U.  in der Erwägung, dass die Ausgabe neuer virtueller Währungen eine alternative Finanzierungsquelle für innovative Unternehmen und Start-up-Unternehmen in der Anfangsphase ihrer Entwicklung darstellen könnte, wobei sie Investoren aufgrund ihres hochspekulativen Charakters und ihrer Betrugsanfälligkeit aber auch hohen Verlustrisiken aussetzen; in der Erwägung, dass sich dem jährlichen Wirtschaftsbericht 2018 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zufolge mindestens 22,5 % der Ausgaben neuer virtueller Währungen als betrügerische Schneeballsysteme erwiesen haben;

V.  in der Erwägung, dass Kryptoanlagen das Potenzial haben, die Transaktionskosten in einer zunehmend digital überwachten Welt auf sichere Weise zu senken, wenn sie einer strengen, zweckgerechten und risikobasierten Aufsicht unterliegen;

W.  in der Erwägung, dass das digitale Finanzwesen in verschiedener Art und Weise dazu beitragen kann, gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Bezug auf die Konsequenzen für die Bürger, KMU und andere Unternehmen und Finanzdienstleistungen vorzugehen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße das Potenzial aufgezeigt hat, das das digitale Finanzwesen sowohl für die Verbraucher als auch für die Wirtschaft bietet;

X.  in der Erwägung, dass große Technologieunternehmen und globale digitale Plattformen zunehmend Finanzdienstleistungen anbieten; in der Erwägung, dass die großen Betreiber der Digitalbranche von Wettbewerbsvorteilen wie Größenvorteilen, riesigen Nutzernetzen über die Grenzen hinweg, leichtem Zugang zu Finanzierungsmitteln und der Möglichkeit profitieren, über Datenverarbeitungstechnologien wie Massendatenanalysen große Mengen von Nutzerdaten zu gewinnen, die auf vielfältige Weise einen enormen Mehrwert schaffen; in der Erwägung, dass die Präsenz von großen Technologieunternehmen auf den Finanztechnologiemärkten dem fairen Wettbewerb und der Innovation abträglich sein kann;

Y.  in der Erwägung, dass kürzlich aufgedeckte betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit Unternehmen der Finanztechnologiebranche deutlich machen, dass eine ganzheitliche Perspektive der Risiken für den Verbraucher- und Anlegerschutz erforderlich ist, die sich aus Mängeln bei der Rechnungslegung, Betrug und Insolvenzverfahren ergeben;

Z.  in der Erwägung, dass der Anteil der nicht auf Barmitteln basierenden Zahlungen in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist; in der Erwägung, dass ein verbesserter Rahmen für bargeldlose Transaktionen die Möglichkeit, Bargeld als Zahlungsmittel zu nutzen, nicht beeinträchtigen sollte;

AA.  in der Erwägung, dass der Finanzsektor weltweit der größte Nutzer der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ist, auf den rund ein Fünftel sämtlicher IKT-Ausgaben zurückgehen;

AB.  in der Erwägung, dass die Anwendung neuer Technologien im Finanzsektor neue Risiken mit sich bringen kann, die reguliert und überwacht werden müssen, um die finanzielle Stabilität, die Integrität des Binnenmarkts und den Verbraucherschutz zu garantieren;

AC.  in der Erwägung, dass die verstärkte Nutzung künstlicher Intelligenz bei Finanzdienstleistungen zu einem Bedarf an einem stabileren Systembetrieb, einer entsprechenden angemessenen Aufsicht und einem entsprechenden angemessenen Datenschutz in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht führen wird;

AD.  in der Erwägung, dass neue operative Probleme, insbesondere IKT- und Sicherheitsrisiken, systeminhärente Risiken im Finanzsektor verursachen können; in der Erwägung, dass diese neuen Risiken, wie vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken hervorgehoben, durch geeignete Maßnahmen angegangen werden sollten(17);

AE.  in der Erwägung, dass mit dem derzeitigen Regelwerk der EU für Finanzdienstleistungen in der Frage der Rückstellungen für operative Risiken eine fragmentarische Herangehensweise verfolgt wird;

AF.  in der Erwägung, dass die IKT- und Sicherheitsrisiken, denen der Finanzsektor ausgesetzt ist, und sein Integrationsgrad auf Unionsebene spezifische und fortschrittlichere Maßnahmen erfordern, die sich auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union(18) aufbauen, aber über diese hinausgehen;

AG.  in der Erwägung, dass die Cyberabwehr integraler Bestandteil der Anstrengungen ist, die die Behörden auf globaler Ebene mit Blick auf die operative Belastbarkeit von Finanzinstituten unternehmen;

AH.  in der Erwägung, dass ein funktionierender, tragfähiger und widerstandsfähiger Finanzmarkt der Union eine solide Allokationseffizienz in Bezug auf Kapital und Risiken aufweisen und eine möglichst breite finanzielle Einbeziehung der Bürger im Rahmen der Finanzdienstleistungen bieten sollte;

AI.  in der Erwägung, dass die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten Finanzdienstleistern erhebliche Vorteile in Bezug auf den stabilen Systembetrieb und die Effizienz im Vergleich zu herkömmlichen Lösungen vor Ort bieten kann, jedoch zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Daten und Prozessen, die Geschäftskontinuität bei Ausfällen und die allgemeine Anfälligkeit für Cyberkriminalität mit sich bringt;

AJ.  in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzdienstleistungsunternehmen und Technologieunternehmen erforderlich sind, damit alle Unternehmen gleichberechtigt miteinander konkurrieren, und zwar nach dem Grundsatz des gleichen Risikos, der gleichen Tätigkeit und des gleichen Aufsichtssystems;

AK.  in der Erwägung, dass die Einführung digitaler Finanzdienstleistungen weder zu Aufsichtsarbitrage noch zu geringerem Kundenschutz, zu weniger Sicherheit und zu Risiken für die Finanzstabilität führen darf;

AL.  in der Erwägung, dass sich zahlreiche große Finanzinstitute in der Union bei Cloud-Computing-Diensten auf Anbieter aus Drittstaaten verlassen;

AM.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Datenschutzausschuss eine wichtige Aufgabe zukommt, wenn es darum geht, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verstehen;

AN.  in der Erwägung, dass es bei Kryptoanlagen in der Regel keinen bekannten Originator gibt und sie keine finanziellen Ansprüche auf einen zugrunde liegenden Vermögenswert begründen, im Gegensatz zu den Stablecoins, Beteiligungstoken (Security Token) und Warentoken (Commodity Token), die jeweils über einen bekannten Originator verfügen;

AO.  in der Erwägung, dass die Token, die von Unternehmern in Form von Forderungen auf einen Kapitalfluss, Eigenkapitalforderungen oder Forderungen auf künftige Produkte/Dienstleistungen ausgegeben werden, zwar auf andere Weise eingestuft werden können, ihre Einstufung in der Union aber aufsichtliche Planbarkeit und Homogenität auf den europäischen Märkten sicherstellen sollte; in der Erwägung, dass bei einer technologierelevanten und funktionalen Regulierung der Token mögliche hybride Gestaltungen berücksichtigt werden und Begriffsbestimmungen enthalten sein sollten, mit denen der Verbraucher- und Anlegerschutz maximiert werden, für mehr Rechtssicherheit gesorgt und das enorme Potenzial dieser Instrumente bei der Finanzierung risikobehafteter unternehmerischer Projekte genutzt wird; in der Erwägung, dass die zugrunde liegende wirtschaftliche Funktion von Tokens ein entscheidendes Element für ihre Einstufung ist;

AP.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) eine weit gefasste Definition des Begriffs der virtuellen Währung angenommen und empfohlen hat, in den Anwendungsbereich der Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle natürlichen bzw. juristischen Personen aufzunehmen, die Tätigkeiten nachgehen wie den Austausch von Kryptoanlagen, die Übertragung von Kryptoanlagen und die Beteiligungen an und die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer virtueller Währungen;

AQ.  in der Erwägung, dass die Geldwäsche eine erhebliche Gefahr darstellt, die im Bereich des digitalen Finanzwesens ausgeschaltet werden muss; in der Erwägung, dass ein umfassendes System zur Feststellung der Kundenidentität und zur Einhaltung der Geldwäschevorschriften, wie im Unionrechts vorgesehen, bestehen sollte, auch wenn das digitale Finanzwesen die finanzielle Inklusion verbessert; in der Erwägung, dass selbst wenn Kryptoanlagen für illegale Tätigkeiten verwendet werden können, mit ihren aufsichtlichen Status als Zahlungsmittel anstelle von Tauschmitteln die Überwachung und Prävention von Finanzkriminalität verbessert werden kann;

AR.  in der Erwägung, dass eine verbesserte Konnektivität, das Internet der Dinge und die Interaktion von Menschen und Maschinen bessere Erfahrungen mit Finanzdienstleistungen mit sich bringen können, aber auch neue Risiken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, die Qualität der Interaktion, das operative Risikomanagement und Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit nach sich ziehen;

Empfehlungen:

Allgemeine Erwägungen

1.  begrüßt, dass die Kommission das Paket zum digitalen Finanzwesen angenommen hat, das zwei Legislativvorschläge zu Kryptoanlagen und operativer Resilienz umfasst; ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission zu Kryptoanlagen und über einen stabilen Systembetrieb und Cyberabwehr aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Union und in den weltweiten Märkten zeitgemäß, sinnvoll und erforderlich ist und einen entscheidenden Schritt zur Schaffung von Rechtsklarheit und zur Entwicklung eines neuen Regulierungssystems darstellt; bedauert jedoch, dass die Kommission, die Probleme im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminellen Aktivitäten in Verbindung mit Kryptoanlagen, die nach wie vor weitgehend ungelöst sind, nicht angemessen angegangen ist; ersucht die Kommission, in diesen Bereichen dringend entsprechend dem im Anhang aufgeführten Empfehlungen tätig zu werden;

2.  ist der Auffassung, dass das digitale Finanzwesen, das eine wichtige Funktion bei der Entwicklung von Finanzaktivitäten übernimmt, für den Erfolg der Kapitalmarktunion von wesentlicher Bedeutung sein wird, indem das Finanzierungsangebot für Unternehmen und Bürger ausgeweitet wird und Investitionsmöglichkeiten geschaffen werden, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Innovatoren befähigt und somit die Vorteile der digitalen Finanzierung genutzt werden können, um die Kapitalmarktintegration voranzubringen und die Beteiligung von Kleinanlegern in der Union und deren Umfang weltweit zu erhöhen;

3.  betont, dass die Überwachung und Überprüfung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Regulierung des digitalen Finanzwesens immer wichtiger werden, insbesondere angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Branche, die sich während weltweiten Auseinandersetzung mit der COVID-19-Pandemie ergeben hat; betont ferner, dass gegen die spezifischen Risiken, die die digitale Finanzierung auf der Regulierungs- und Aufsichtsebene mit sich bringt, durch einen geeigneten Rechtsrahmen und Verbraucherschutzbestimmungen vorgegangen werden muss;

4.  betont, wie wichtig es für die Kommission ist, ihre Arbeit in der Entwicklung internationaler Normen angesichts der gerichtsbarkeitsübergreifenden Art des digitalen Finanzwesen eng mit internationalen Foren und Aufsichtsbehörden, unbeschadet der Befugnis der Union, Regulierungs- und Aufsichtsbestimmungen entsprechend den Gegebenheiten der Union zu erlassen, abzustimmen; weist insbesondere darauf hin, dass die Interoperabilität des Regulierungsrahmens der Union mit international vereinbarten Grundsätzen sichergestellt werden muss;

5.  stellt fest, dass die Entwicklung zahlreicher Technologien im Zusammenhang mit der digitalen Finanzierung noch in den Kinderschuhen steckt; betont, dass alle neuen legislativen Maßnahmen daher einer gründlichen und zukunftsorientierten Bewertung der Risiken und Vorteile, die sie für Verbraucher und Finanzstabilität mit sich bringen, unterzogen werden müssen; fordert die Kommission auf, eine verhältnismäßige, risikobasierte, branchenübergreifende, ganzheitliche und ergebnisorientierte Herangehensweise bei ihrer Arbeit zur Finanztechnologie zu verfolgen;

6.  fordert die Kommission auf, das Wissen und die Erfahrung aus dem Europäischen Forum für Innovationsförderer zu nutzen und als Vorreiter zu agieren, um ein günstiges und tragfähiges Umfeld für europäische Finanztechnologie-Plattformen und -Unternehmen sowie auch für die etablierte Finanzindustrie, die das digitale Finanzwesen nutzt, zu schaffen, ausländische Investitionen anzuziehen und die Präsenz der Union auf den globalen Märkten zu erhöhen;

7.  ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Finanztechnologie als wesentliches und effektives Instrument für europäische KMU betrachtet werden sollte, das Echtzeit-Lösungen bzw. schnelle Lösungen anbieten kann, die ihrem Finanzierungsbedarf gerecht werden; ist der Ansicht, dass das digitale Finanzwesen dazu beitragen kann, die Finanzierungslücke bei KMU zu schließen;

8.  betont, dass bei allen auf der Unionsebene ergriffenen Maßnahmen sichergestellt werden sollte, dass die Marktteilnehmer, welcher Größe auch immer, aus regulatorischer Sicht über Spielraum für Innovationen verfügen, und dass bei sämtlichen neuen oder aktualisierten Rechts- und Aufsichtsvorschriften im Bereich des digitalen Finanzwesens folgende Grundsätze Berücksichtigung finden sollten:

   a) gleiche Vorschriften für die gleichen Tätigkeiten und Dienstleistungen und die mit diesen verbundenen ähnlichen Risiken;
   b) Verhältnismäßigkeit und Technologieneutralität;
   c) eine Herangehensweise, die von Risiko, Transparenz und Rechenschaftspflicht bestimmt wird;
   d) Achtung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogener Daten, wie in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert;
   e) hoher Verbraucher- und Anlegerschutz;
   f) gleiche Wettbewerbsbedingungen;
   g) Innovationsfreundlichkeit;

9.  weist darauf hin, dass bei allen neuen oder aktualisierten Maßnahmen, die auf der Unionsebene ergriffen wurden, der rasanten Entwicklung auf den expandierenden Märkten für Kryptoanlagen und bei der Ausgabe neuer virtueller Währungen Rechnung getragen werden sollte; betont, dass im gesamten Binnenmarkt für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden muss, damit die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und Aufsichtsarbitrage vermieden werden; weist warnend darauf hin, dass solche Maßnahmen nicht die Wachstumschancen von Unternehmen, insbesondere von KMU, schmälern dürfen und ein tragfähiges Ökosystem für die Entwicklung des digitalen Finanzwesen innerhalb des Binnenmarkts bieten und gleichzeitig Finanzstabilität, Marktintegrität und Anleger- und Verbraucherschutz sicherstellen sollten;

10.  weist darauf hin, dass aufsichtliche Entwicklungsumgebungen und Innovationszentren potenziell nützliche Instrumente für Finanztechnologieunternehmen sein können, um innovative Finanzprodukte, Finanzdienstleistungen oder entsprechende Geschäftsmodelle in einem kontrollierten Umfeld zu erproben, und dass die zuständigen Behörden auf diesem Wege ein besseres Verständnis solcher Tätigkeiten erlangen und aufsichtsrelevantes Fachwissen zu aufkommenden Technologien entwickeln können, wodurch zugleich auch der Dialog zwischen den Unternehmen und den Aufsichtsbehörden begünstigt wird; betont jedoch, dass sie auch erhebliche Risiken für den Verbraucher- und Anlegerschutz bedeuten und Finanzbetrug ermöglichen können sowie auch die Gefahr einer aufsichtlichen Fragmentierung und einer Aufsichtsarbitrage mit sich bringen;

11.  betont, dass bei jeder aufsichtlichen Entwicklungsumgebung, auch bei einem europaweiten Pendant, ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung von Innovation und Finanzstabilität einerseits und dem Anleger- und Verbraucherschutz andererseits angestrebt werden sollte, wobei Größe, Systemrelevanz und grenzübergreifende Tätigkeit der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Unionsrahmen für eine europaweite aufsichtliche Entwicklungsumgebung für digitale Finanzdienstleistungen zu schaffen, da dies zusätzliche Vorteile für Finanzinnovationen und Finanzstabilität sowie eine Verringerung der aufsichtlichen Fragmentierung mit sich bringen würde;

12.  betont, wie wichtig das Dreieck aus Vertrauen, Identitätsüberprüfung und Daten ist, damit Betreiber, Verbraucher, Anleger und Aufsichtsbehörden in das digitale Finanzwesen vertrauen können;

13.  hält es für angebracht, Initiativen eingehender zu analysieren, die auf die Einführung von digitalen Währungen der Zentralbank (CBDC) sowohl innerhalb der Union als auch weltweit ausgerichtet sind; fordert die EZB auf, die Durchführung einer umfassenden Folgenabschätzung in Erwägung zu ziehen, um mögliche Perspektiven für digitale Währungen der Zentralbank darzustellen, einschließlich einer Analyse der Chancen und Risiken der Einführung eines digitalen Euro; ist der Ansicht, dass bei dieser Bewertung auch die Funktion der zugrunde liegenden Technologien berücksichtigt werden sollte; fordert die Aufsichtsbehörden der Union ferner auf, weitere Forschungsarbeiten in diesem Bereich zu fördern; fordert die Kommission und die EZB auf, in einen Dialog auf internationaler Ebene einzutreten, in dem der potenzielle Nutzen und die möglichen Auswirkungen einer breiteren Nutzung von digitalen Währungen der Zentralbank weltweit bewertet werden;

14.  ist der Ansicht, dass für Analyseparameter und -grundsätze, die bei der Folgenabschätzung und nachfolgenden Analyse herangezogen werden, die Funktion zu berücksichtigen ist, die digitale Währungen der Zentralbank übernehmen, wenn es darum geht, die rückläufige Verwendung von Barmitteln zu kompensieren, das Vertrauen in das Finanzsystem zu sichern, für eine stärkere finanzielle Inklusion und den Zugang zu öffentlichen Zahlungsmitteln zu sorgen und zugleich die Finanz- und Währungsstabilität sicherzustellen;

15.  betont, dass eine stärkere regulatorische und aufsichtliche Konvergenz mit dem Ziel, einen gemeinsamen Unionsrahmen zu entwickeln, erforderlich ist; weist auf die entscheidende Aufgabe hin, die den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) bei der Förderung dieses Ziels zukommt; fordert einen strukturierten Dialog zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden, bei dem der Schwerpunkt auf den aktuellen Herausforderungen im Bereich der Aufsicht und der Konvergenz der Verfahren im Hinblick auf eine nahtlose Aufsicht auf allen Ebenen liegen sollte, insbesondere in Bezug auf das digitale Finanzwesen, die Bekämpfung der Geldwäsche, den Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes sowie die Herausforderungen und Chancen im Bereich der Cybersicherheit; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt dieses strukturierten Dialogs im Bereich des digitalen Finanzwesens auf der Verringerung der Aufsichtsarbitrage und des Aufsichtswettbewerbs sowie auf anderen Hindernissen, die bei grenzüberschreitenden Geschäften bestehen, liegen sollte;

16.  schlägt eine einheitliche europäische Aufsichtsbehörde vor, die in enger Zusammenarbeit mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage eines gemeinsamen Regelwerks und gemeinsamer Interventionsbefugnisse im Bereich der Aufsicht für Produkte in den folgenden Bereichen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen tätig sein soll: Anbieter von Dienstleistungen für den Tausch virtueller Währungen gegen Papierwährungen sowie Anbieter von Geldbörsen und alle sonstigen Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte, die unter die FATF-Normen fallen; stellt gleichzeitig fest, dass die Rechenschaftspflicht dieser europäischen Aufsichtsbehörde sichergestellt und ein gerichtliches Überprüfungsverfahren für die Maßnahmen der europäischen Aufsichtsbehörde vorgesehen werden muss; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission vom 24. September 2020 für eine Verordnung über Märkte für Kryptoanlagen zur Kenntnis; betont, dass die einheitliche Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Aufsichtsbehörden auf der Unionsebene die Aufsicht über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen in der Union, die ein grenzüberschreitendes Element aufweisen, haben und eine geeignete interne Struktur aufbauen sollte, um eine effiziente und wirksame Beaufsichtigung von Kryptoanlagen auf der Unionsebene sicherzustellen;

17.  teilt die Auffassung der EZB, dass Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel von Bedeutung ist; betont, dass Fortschritte im Bereich virtueller Währungen und digitaler Zahlungen nicht zu Einschränkungen beim Bargeldverkehr oder zur Abschaffung des Bargelds führen dürfen;

18.  bringt seine Besorgnis über die Umweltbelastung zum Ausdruck, die durch das Schürfen von Kryptowährungen verursacht wird; betont, dass Lösungen gefunden werden müssen, mit denen der ökologische Fußabdruck von gängigen Kryptoanlagen gemindert werden kann; fordert die Kommission auf, dies bei jeder künftigen Rechtsetzungsinitiative zu berücksichtigen und dabei dem Engagement der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung und den notwendigen Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 Rechnung zu tragen;

Festlegung eines Rahmens für Kryptoanlagen

19.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer umfassenden pan-europäischen Taxonomie für neue Produkte wie Kryptoanlagen ein notwendiger Schritt hin zur Förderung eines gemeinsamen Verständnisses, zur Förderung der Zusammenarbeit über Rechtsordnungen hinweg und zur Schaffung größerer Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, ist; empfiehlt, die bestehenden nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen zu berücksichtigen; stellt fest, dass internationale Kooperation und globale Initiativen in Bezug auf einen Unionsrahmen für Kryptoanlagen von Bedeutung sind, wobei insbesondere deren Unabhängigkeit von Grenzen zu berücksichtigen ist;

20.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer offenen Taxonomie-Vorlage auf der Ebene der Union unter Umständen besser geeignet ist, da es sich um ein sich entwickelndes Marktsegment handelt, und dass eine entsprechende Taxonomie als Grundlage für angemessene Maßnahmen im Bereich des Rechts bzw. der Aufsicht dienen sollte; ist jedoch der Ansicht, dass es keine Einheitslösung für die rechtliche Einstufung von Kryptoanlagen gibt und dass daher ein Rahmen wichtig ist, der eine Überwachung und Anpassung durch die Aufsichtsbehörden ermöglicht;

21.  betont, dass verbraucherorientierte Start-up-Unternehmen häufig innovative Finanzdienstleistungen zum Nutzen der Unionsbürger und Unternehmen in der Union aufbauen und dass jedweder Rechtsrahmen so gestaltet werden sollte, dass er mehr Innovation und eine größere Wahlfreiheit der Verbraucher bei Finanzdienstleistungen ermöglicht;

22.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung eines gemeinsamen Aufsichtskonzepts der EU für Kryptoanlagen bereits damit begonnen haben, einseitige Legislativ- und Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, und dass sie aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz einem zunehmenden Druck ausgesetzt sind, tätig zu werden; weist darauf hin, dass unterschiedliche Auslegungen und ein unter den Mitgliedstaaten nicht abgestimmtes Konzept zu einer Marktfragmentierung führen, die Rechtsunsicherheit erhöhen, gleiche Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigen und Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage bieten können;

23.  ist daher der Ansicht, dass jede weitere Kategorisierung ausgewogen und flexibel sein sollte, damit eine Anpassung entsprechend den sich wandelnden Geschäftsmodellen und Risiken möglich ist und Innovationen und der Wettbewerbsfähigkeit in der Branche Raum gegeben wird, während gleichzeitig sicherzustellen ist, dass Risiken frühzeitig ermittelt und abgemildert werden können;

24.  betont darüber hinaus, dass eine Präzisierung der Leitlinien zu den geltenden Regulierungs- und Aufsichtsverfahren erforderlich ist, um für Regulierungssicherheit und in Bezug auf Kryptoanlagen für eine angemessene Aufsicht und aufsichtsrechtliche Behandlung zu sorgen; schließt sich der Auffassung des Basler Ausschusses und der EBA an, dass Banken, die Kryptoanlagen erwerben, für Kryptoanlagen eine vorsichtige aufsichtliche Behandlung wählen sollten, insbesondere für Kryptoanlagen mit hohem Risiko;

25.  ist der Auffassung, dass angesichts der möglichen Gefahren für den Verbraucher- und Anlegerschutz und für die Finanzstabilität, die mit einer intensiven Tätigkeit mit Blick auf Kryptoanlagen verbunden sind, für Finanzinstitute, die einer Regulierung unterliegen, insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Pensionsfonds, spezifische Obergrenzen für Risikopositionen gelten sollten; teilt ferner die Auffassung, dass eine strenge Sorgfaltspflicht, eine solide Unternehmensführung und ein solides Risikomanagement, eine vollständige Offenlegung sämtlicher Risikopositionen und ein fundierter Dialog mit den Aufsichtsbehörden von größter Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die bevorstehende Überarbeitung des Rahmens für Eigenkapitalanforderungen diesbezügliche Änderungen umfassen sollte;

26.  ist der Auffassung, dass alle Akteure und Teilnehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen ausüben, soweit anwendbar, den Normen des geltenden Regulierungsrahmens im Bereich Finanzen unterliegen sollten; hebt ferner hervor, dass rechtliche Bestimmungen und Verfahren festzulegen sind, die sicherstellen, dass die Regulierungsnormen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen, insbesondere in Bezug auf Verbraucherschutz und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auch durchgesetzt werden, wenn solche Tätigkeiten oder Dienste von außerhalb der Union angeboten oder ausgeführt werden; betont darüber hinaus, dass spezifische Vorschriften über Markttransparenz und -integrität für alle Emittenten oder Förderer von Kryptoanlagen erforderlich sind, die den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(19) (MiFID II) zumindest gleichwertig sind, wobei strenge Vorschriften für Informationen für potenzielle Kunden, die klar und nicht irreführend sein sollten, sowie Anforderungen an Eignungsprüfungen festzulegen sind;

27.  ist der Ansicht, dass einige Kryptoanlagen, die größtenteils über illegale Kanäle verwendet werden, nicht durch ihre Aufnahme in das bestehende Aufsichtssystem legitimiert werden dürfen; betont, dass mit jeder unerwünschten Legitimierung der Verbraucherschutz gefährdet und die Marktintegrität beeinträchtigt würde; fordert die Kommission daher auf, strenge Vorschriften zu Warnhinweisen gegenüber potenziellen Kunden festzulegen und sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden die erforderlichen Eingriffsbefugnisse übertragen werden, um Geschäfte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen, die überwiegend für illegale Zwecke genutzt werden, zu beschränken oder zu untersagen; 

28.  betont, dass Risiken im Zusammenhang mit Beteiligungen und Risikopositionen in Kryptoanlagen vollständig in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess einbezogen werden sollten, sobald die Taxonomie verfügbar ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass geeignete standardisierte Offenlegungspflichten für alle wesentlichen Risikopositionen bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptoanlagen erforderlich sind;

29.  weist darauf hin, dass die Regelungslücken in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union durch gezielte Änderungen geschlossen werden müssen, etwa durch die Schaffung maßgeschneiderter Aufsichtssysteme für Tätigkeiten im Bereich der neuen sich entwickelnden Kryptoanlagen wie die Ausgabe neuer virtueller Währungen oder Erstaustauschangebote (IEO); stellt fest, dass sich bestimmte Arten von Kryptoanlagen in den bestehenden Regelungsrahmen einfügen könnten, z. B. als „übertragbare Wertpapiere“ im Sinne der MiFID II; ist der Ansicht, dass die Kryptoanlagen, die unter MiFID II fallen könnten, genauso behandelt werden sollten wie andere übertragbare Wertpapiere, die unter diese Regelung fallen, und daher keinen maßgeschneiderten Rechtsrahmen, sondern gezielte Änderungen der einschlägigen MiFID-II-Bestimmungen erfordern würden;

30.  betont, dass bestimmte Kryptoanlagen, die nicht unter die Bestimmungen der MiFID II fallen, auf der Unionsebene einheitlich geregelt werden müssen;

31.  stellt fest, dass Stablecoins eine besondere Kategorie von Kryptoanlagen sind; weist darauf hin, dass die Verwendung von Stablecoins in der Union derzeit noch nicht weit verbreitet ist; betont jedoch, dass ihre breite Anwendung erhebliche Gefahren für die Finanzstabilität, die Transmission der Geldpolitik und die demokratische Kontrolle mit sich bringen könnte; begrüßt daher die Annahme eines Rechtsrahmens durch die Kommission, mit dem unter anderem sichergestellt werden soll, dass es einen stabilen Umrechnungskurs zwischen Stablecoins und Papierwährungen gibt und dass der jeweilige Stablecoin jederzeit zum Nennwert in eine Papierwährung umgewandelt werden kann; betont jedoch, dass alle Emittenten von Stablecoins rechtlich verpflichtet sein müssen, dem Inhaber eine direkte Forderung einzuräumen und die Stablecoins jederzeit zum Nennwert in Papiergeld zurückzunehmen und zu diesem Zweck angemessene Verfahren für die Sicherung und Trennung der Stabilisierungsreserven einzurichten;

32.  betont, dass die Ausgabe neuer virtueller Währungen und Erstaustauschangebote potenziell geeignet sind, den Zugang von KMU, innovativen Start-up-Unternehmen und expandierenden Jungunternehmen zu Finanzierungsmitteln zu verbessern, und den Technologietransfer beschleunigen und einen wesentlichen Bestandteil der Kapitalmarktunion bilden können; stellt jedoch fest, dass verschiedene Aufsichtsbehörden aufgrund fehlender Transparenz- und Offenlegungspflichten, die Risiken für Anleger und Verbraucher mit sich bringen können, Warnungen in Bezug auf die Ausgabe neuer virtueller Währungen ausgesprochen haben;

33.  fordert die Kommission daher auf, die Vorteile eines Vorschlags für einen Rechtsrahmen für die Ausgabe neuer virtueller Währungen und Erstaustauschangebote zu bewerten, mit dem die Transparenz, die Rechtssicherheit und der Anleger- und Verbraucherschutz erhöht und die Risiken verringert werden, die sich aus asymmetrischen Informationen, betrügerischem Verhalten und illegalen Aktivitäten ergeben; besteht darauf, dass Aufsicht und Überwachung dieses Rahmens auf der Unionsebene koordiniert werden;

34.  betont, dass ein gemeinsamer Unionsrahmen für Kryptoanlagen dazu beitragen sollte, ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität sicherzustellen, die Anwendung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche durchzusetzen, wie etwa die Pflichten im Bereich der Feststellung der Kundenidentität in Bezug auf Akteure, die Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptoanlagen durchführen, wobei Ausnahmen nur für gelegentliche Transaktionen unterhalb einer Mindestschwelle gelten sollten, und die Aufsicht über die zugrunde liegende Technologie zu verbessern, damit Behörden, die Straftaten untersuchen, in der Lage sind, die Endbegünstigten von Zahlungsvorgängen zuverlässig und mit begrenztem Aufwand zu ermitteln;

35.  ist besorgt über aktuelle Forschungsergebnisse(20), denen zufolge die Hälfte der Transaktionen von Kryptoanlagen mit illegalen Aktivitäten in Zusammenhang steht, etwa dem Kauf oder Verkauf illegaler Waren oder Dienstleistungen, Geldwäsche und Zahlungen bei Ransomware-Angriffen; weist auf die jüngsten Erkenntnisse hin, die darauf hindeuten, dass bei illegalen Aktivitäten Bitcoins in Höhe von 76 Mrd. USD pro Jahr verwendet werden;

36.  weist erneut darauf hin, dass wirksam gegen die Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden muss, die durch grenzüberschreitende Tätigkeiten und neue Technologien, insbesondere durch Kryptoanlagen, entstehen;

37.  betont, dass bestehende Lücken in den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für Kryptoanlagen, etwa bei der Anwendung des Grundsatzes der Feststellung der Kundenidentität, ungleiche Wettbewerbsbedingungen bei den verschiedenen Arten von Finanztätigkeiten bewirken; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen auch für ausländische Anbieter, die ihre Dienste in der Union anbieten, durchgesetzt werden sollten; betont, dass eine umfassende Begriffsbestimmung der virtuellen Vermögenswerte erforderlich ist, damit für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Art und Funktion von Kryptoanlagen besser erfasst werden; weist darauf hin, dass die Begriffsbestimmung der Terrorismusfinanzierung ebenfalls aktualisiert werden muss, damit Kryptoanlagen angemessen abdeckt sind;

38.  nimmt die Aktualisierung der bestehenden Empfehlung Nr. 16 der FATF bezüglich der Informationsweitergabe (Travel Rule) durch Dienstleistungsanbieter von virtuellen Vermögenswerten (VASP) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, ihre Auswirkungen auf die Kryptobörsen und die Anbieter elektronischer Geldbörsen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(21) zu prüfen,

39.  fordert die Kommission ferner auf, im Einklang mit den Empfehlungen der FATF und der ESMA den Geltungsbereich der Verpflichteten des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszuweiten, damit alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen in Bezug auf Anbieter virtueller Börsen, andere Kategorien von Anbietern von Geldbörsen und die Ausgabe neuer virtueller Währungen denselben Pflichten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen;

40.  ist der Ansicht, dass bei der Verbreitung der Finanztechnologie niemand zurückgelassen werden darf und dass die Verfügbarkeit von Lösungen des digitalen Finanzwesens für Verbraucher und nichtprofessionelle Anleger mit größeren Anstrengungen einhergehen muss, was die Sicherstellung von Transparenz, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Informationen betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Programme zur Verbesserung der Digital- und Finanzkompetenzen zu investieren;

41.  stellt fest, dass die Einführung einer von der Zentralbank entwickelten digitalen Währung mit erheblichen Herausforderungen und Risiken einhergeht (z. B. Risiken für die Finanzstabilität, Einlagensicherung, Auswirkungen auf die Transmission der Geldpolitik, Auswirkungen auf die Kreditvermittlung, Ersetzung anderer Zahlungsmittel, Verdrängung privater Marktteilnehmer), die die vermeintlichen Vorteile einer digitalen Währung der Zentralbank leicht aufwiegen könnten;

42.  stellt fest, dass einige der festgestellten Mängel des europäischen Zahlungssystems durch schrittweise durchgeführte Verbesserungen des bestehenden Systems, etwa eine verstärkte Verbreitung kosteneffizienter Sofortzahlungen, behoben werden könnten;

Ein gemeinsames Konzept für Cyberabwehr im Finanzsektor

43.  weist darauf hin, dass die zunehmende Digitalisierung von Finanzdienstleistungen sowie die Auslagerung an externe IT-Lösungs- oder Wartungsanbieter wie Cloud-Anbieter insbesondere Start-up-Unternehmen bei Innovationen unterstützen kann und dabei, Zugang zu Technologie zu erhalten, die ihnen sonst nicht zur Verfügung stünden; weist jedoch warnend darauf hin, dass Finanzinstitute und -märkte zunehmend stärker der Gefahr von Störungen ausgesetzt sind, die durch interne Ausfälle oder externe Angriffe oder infolge finanzieller Notlagen verursacht werden, und dass operative Risiken daher in einer solchen sich wandelnden Landschaft gründlich bewertet werden müssen; ist der Ansicht, dass die Leitziele eines diesbezüglichen Legislativvorschlags daher Sicherheit, Abwehrfähigkeit und Effizienz sein sollten;

44.  nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtkosten von Cybervorfällen zwar bekanntermaßen schwer zu ermitteln sind, die Branche jedoch die Kosten für die Weltwirtschaft im Jahr 2018 zwischen 45 Mrd. USD und 654 Mrd. USD geschätzt hat;

45.  betont, dass der Finanzsektor seit jeher ein zentrales Ziel für Cyberkriminelle ist, die finanzielle Gewinne anstreben;

46.  ist besorgt über die Analyse des ESRB, der zufolge es durchaus denkbar ist, dass sich ein Cybervorfall zu einer systemischen Cyberkrise entwickeln könnte, die die Finanzstabilität gefährdet(22);

47.  weist darauf hin, dass einige bereichsspezifischen Rechtsakte der Union zu Finanzdienstleistungen bereits spezifische Anforderungen in Bezug auf das Informationssicherheitsmanagement enthalten, während dies in anderen Bereichen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen nicht der Fall ist; weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden die Verbraucher mit Blick auf die Ausgabe neuer virtueller Währungen gewarnt haben, da mangelnde Transparenz und Offenlegungspflichten potenzielle, schwerwiegende Risiken für Anleger bergen können;

48.  fordert die Kommission auf, legislative Änderungen im Bereich IKT- und Cybersicherheitsanforderungen für den Finanzsektor der Union unter Berücksichtigung internationaler Normen vorzuschlagen, um Unstimmigkeiten, Lücken und Schlupflöcher zu beseitigen, die in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob es eines aufsichtsrechtlichen Überblicks über die IKT-Anbieter bedarf, wobei auf die Konzentrations- und Ansteckungsrisiken hinzuweisen ist, die sich aus der starken Abhängigkeit des Finanzdienstleistungssektors von einer kleinen Zahl von IKT- und Cloud-Computing-Anbietern ergeben können;

49.  ist der Auffassung, dass diese Änderungen sich auf vier Hauptbereiche konzentrieren sollten:

   a) Modernisierung der IKT-Strategie und des Risikomanagements sowie Einhaltung internationaler Normen;
   b) Angleichung der Meldevorschriften in Bezug auf IKT-Vorfälle;
   c) einen gemeinsamen Rahmen für Penetrationstests und Tests der operativen Abwehrfähigkeit in allen Bereichen der Finanzwirtschaft;
   d) Beaufsichtigung von und Mindestnormen für kritische IKT-Drittanbieter;

50.  betont den Bedarf an einem weiteren Informationsaustausch, insbesondere über Vorfälle, und einer verbesserten Abstimmung der entsprechenden Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufbau der Abwehrfähigkeit und der Abwehrbereitschaft für den Umgang mit Großangriffen im Cyberraum und operativen Vorfällen eine wirksame Zusammenarbeit nicht nur über Grenzen, sondern auch über verschiedene Wirtschaftszweige hinweg erfordert; ist der Ansicht, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass den Aufsichtsbehörden bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, damit die von Dritten erbrachten Tätigkeiten wirksamer überwacht werden, nämlich erweiterte Inspektions-, Prüf- und Sanktionsrechte;

51.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit in internationalen Foren zu verstärken, um die Entwicklung internationaler Normen in Bezug auf Cloud-Computing und Auslagerung zu erleichtern; fordert fernerhin eine Analyse zum Bedarf an unionsspezifischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Aufsicht über Cloud Computing und Auslagerung auf das Niveau der Aufsicht zu heben, die bei herkömmlichen Systemen besteht; weist darauf hin, dass in diesen Bereichen auch internationale Normen entwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zwar bei den Finanzunternehmen liegt, die Aufsicht über kritische dritte Zahlungsdienstleister jedoch darauf abzielen sollte, das Konzentrationsrisiko und die Risiken für die Finanzstabilität zu überwachen und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sicherzustellen; ist der Ansicht, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass den Aufsichtsbehörden bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, damit die von Dritten erbrachten Tätigkeiten Dritter wirksamer überwacht werden, nämlich erweiterte Inspektions-, Prüf- und Sanktionsrechte;

52.  betont, dass die Abwehrfähigkeit des Finanzsystems einen starken Technologierahmen erfordert, der auf die Aufsicht über fortschrittliche technologische Anwendungen im Bereich der Finanzdienstleistungen ausgerichtet ist; weist auf die Notwendigkeit einer konkreten Strategie hin, mit der der Einsatz der Regulierungstechnologie (RegTech) und der Aufsichtstechnologie (SupTech) verbessert wird;

53.  fordert die Kommission und die Aufsichtsbehörden auf, nicht-legislative Maßnahmen zu ergreifen, um die operationelle Abwehrbereitschaft im Finanzsektor zur Bewältigung großer Cybervorfälle und operationeller Vorfälle durch gemeinsame Übungen und operationelle Protokolle (Strategiebücher), Instrumente der sicheren Zusammenarbeit und Investitionen in den Ausbau kritischer Infrastrukturen und europäischer Reservekapazitäten zu verstärken; betont, dass Aufsichtsbehörden über internes Fachwissen und angemessene Ressourcen verfügen müssen, um solche Übungen und Aufsichtsmaßnahmen durchführen zu können;

54.  fordert die Kommission auf, das Risiko zu bewerten und zu überwachen, das im Hinblick auf etwaige Transaktionen auf dem „Schwarzmarkt“, auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und andere strafrechtlich relevante Tätigkeiten besteht;

Daten

55.  weist darauf hin, dass die Erfassung und Analyse von Daten von zentraler Bedeutung für das digitale Finanzwesen sind, und betont daher die Notwendigkeit, die geltenden Datenschutzvorschriften einheitlich und technologieneutral anzuwenden; hebt hervor, dass die künstliche Intelligenz eine der Schlüsseltechnologien für die Verbesserung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU ist;

56.  weist darauf hin, dass die Union in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten als weltweiter Normengeber auftritt; betont, dass die Übertragung und Nutzung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten im Finanzdienstleistungssektor in Übereinstimmung mit den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und internationalen Abkommen erfolgen sollten, während zugleich aber auch ein vorschriftenkonformer und sicherer Datenfluss ermöglicht wird, der für die Ausweitung innovativer Finanzinitiativen benötigt wird;

57.  betont, dass der ungehinderte Datenfluss innerhalb der Union notwendig ist, damit innovative Finanzdienstleistungen in Europa expandieren können; weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Datenflüsse, auch von und nach Drittstaaten, im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes überwacht und geregelt werden müssen;

58.  fordert die Kommission diesbezüglich auf, sicherzustellen, dass digitale Finanzinstitute auf gleichberechtigter Grundlage auf relevante, zuverlässige und zweckdienliche Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung zugreifen können, wobei der Kundennutzen erhöht, das Potenzial des digitalen Finanzwesens gefördert und innovativen Finanztechnologieunternehmen die Chance eröffnet wird, in und außerhalb der EU zu wachsen; betont, wie wichtig es ist, die Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Verbraucher und Innovationen nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission auf, das Angebot der Finanzdienstleistungen von großen Technologieunternehmen zu überwachen und auch zu beobachten, wie die Wettbewerbsvorteile, die diesen Unternehmen besitzen, den Wettbewerb auf dem Markt verzerren und den Interessen der Verbraucher sowie der Innovation schaden können;

59.  betont, dass die Kommission ein Gleichgewicht zwischen der Sicherstellung der Datensicherheit und des Verbraucherschutzes und der Wahrung des Verbrauchererlebnisses und der Effizienz der Dienstleistungen herstellen muss;

60.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der bestehenden Unionsnorm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG(23) eine Infrastruktur für das digitale Onboarding und die Nutzung digitaler Finanzidentitäten in Erwägung zu ziehen, was darauf abzielt, die bestehenden rechtlichen Anforderungen in der gesamten Union zu harmonisieren, soweit dies erforderlich ist, und ihre Anwendung zu erleichtern, um für weniger fragmentierte Geschäfte innerhalb des Binnenmarkts und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu sorgen; betont die Bedeutung und die potenziellen Vorteile der Verwendung digitaler Finanzidentitäten in allen Branchen und Mitgliedstaaten, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass sie den Normen im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre gerecht werden, und dass geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Vermeidung von Datenvorfällen oder Identitätsbetrug ergriffen werden;

61.  weist darauf hin, dass sich die rechtlichen Anforderungen an das Onboarding von Privatkunden bei Finanzinstituten, die für die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität gelten, in jedem Mitgliedsstaat unterscheiden und daher ein grenzüberschreitendes Onboarding mit bestehenden Datensätzen oft nicht möglich ist, was auch für das Onboarding von Firmenkunden und den damit verbundenen Verfahren zur Feststellung der Firmenidentität gilt; fordert die Kommission auf, sich mit dieser Frage zu befassen und die Harmonisierung der von den Mitgliedsstaaten geforderten Daten zur Feststellung der Kundenidentität zu fördern;

62.  stellt fest, dass die Interoperabilität von digitalen Unternehmen auf nationaler und europäischer Ebene von entscheidender Bedeutung ist, wenn es um die Realisierung der gewünschten Marktakzeptanz geht;

63.  weist darauf hin, dass Kundendaten bzw. Massendaten von entscheidender Bedeutung für die Schaffung von zusätzlichem Kundennutzen und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sind und zunehmend von Finanzinstituten genutzt werden; bekräftigt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen seiner Entschließung vom 14. März 2017 zu den Folgen von Massendaten für die Grundrechte: weist erneut auf den Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung hin und fordert sämtliche Interessenträger auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass die Durchsetzung der darin beinhalteten Rechte sichergestellt ist; hebt insbesondere das Prinzip bezüglich des Rechts des Einzelnen auf Besitz seiner Daten und Kontrolle über diese und das Recht auf Datenübertragbarkeit hervor;

64.  ist der Auffassung, dass eine auf dezentralen Transaktionsnetzwerken basierende selbst-souveräne Identität (SSI) ein Schlüsselelement bei der Entwicklung einer Reihe neuer Dienste und Plattformen für den digitalen Binnenmarkt sein kann, die unabhängig von Datenaggregatoren sind und keine Intermediäre erfordern, wobei gleichzeitig hohe Sicherheits- und Datenschutznormen für die Unionsbürger sichergestellt werden müssen;

65.  ist der Ansicht, dass der Mangel an zugänglichen und verlässlichen Daten und Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereichen des digitalen Finanzwesens von Nachteil für den Verbraucherschutz, die Marktintegrität und Finanzstabilität sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, der Steuervermeidung und der Steuerhinterziehung sein kann; befürwortet mehr Transparenz und ein verbessertes Meldewesen in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des digitalen Finanzwesens, um Asymmetrien und Risiken zu reduzieren, insbesondere mit Blick auf etablierte Massendaten-Unternehmen, die aus einem größeren Datenzugang überproportional Nutzen ziehen können; betont, wie wichtig gleiche Wettbewerbsbedingungen für den grenzüberschreitenden Datenzugang sind, wie dies in der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene Daten gewährleistet ist;

66.  weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang Normen eine Schlüsselrolle bei der weiteren Förderung der Datenverwaltung, der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs von Daten, einschließlich der Dateninteroperabilität und -portabilität, spielen; stellt außerdem fest, dass dies auch eine vertrauenswürdige und rechtssichere Infrastruktur sowie einen soliden Rechtsrahmen in Bezug auf die Verknüpfung und den Austausch von Daten erfordert, wodurch die Unternehmen Vertrauen in die unternehmensübergreifende oder sogar branchenübergreifende Zusammenarbeit im Datenbereich gewinnen;

67.  fordert eine effektive Aufsicht der Analyse von Massendaten in einer Art und Weise, die der Intransparenz der Modelle entgegenwirkt und zugleich sicherstellt, dass ein ausreichender Zugang zu relevanten und qualitativen Daten besteht; betont, wie wichtig eine größere Rechenschaftspflicht sowie Erklärbarkeit und Transparenz mit Blick auf Algorithmen, Datenverarbeitung und -analyse ist, die wesentliche Faktoren dafür sind, dass der Einzelne angemessen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet wird;

68.  hebt die Bedeutung eines offenen Bankwesens (Open Banking) für die Verbesserung der Qualität von Zahlungsdienstleistungen durch die Einbeziehung neuer Marktteilnehmer hervor, die den Verbrauchern eine höhere betriebliche Effizienz und günstigere Preise bieten; weist darauf hin, dass ein Übergang von einem offenen Bankwesen zu einem offenen Finanzwesen (Open Finance), d. h. die Einbeziehung von anderen Finanzdienstleistungen als Zahlungen, eine strategische Priorität ist, mit der die Effizienz verbessert, das Konzentrationsrisiko verringert, die finanzielle Teilhabe gefördert werden kann;

69.  vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

o
o   o

70.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.  GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1.  Schaffung der Grundlagen eines zukunftsorientierten Konzeptes für Vorschriften für das digitale Finanzwesen in der Union;

2.  Sicherstellung, dass das digitale Finanzwesen weiterhin ein innovativer Motor für Wachstum und Beschäftigung im gesamten Binnenmarkt sein kann;

3.  Förderung eines gemeinsamen Verständnisses der Schlüsselfragen bezüglich des digitalen Finanzwesens und der Harmonisierung der entsprechenden Bestimmungen, was zu verstärkten grenzübergreifenden Aktivitäten führen wird;

4.  Ausbau des Datenaustausches gemäß den Grundsätzen der Union, um Innovationen zu fördern Ziel sollte sein, den Zugang zu öffentlichen Daten in der Union zu erleichtern. Dies käme nicht nur digitalen Finanzunternehmen, sondern auch einigen anderen unionspolitischen Bereichen zugute und würde die Markttransparenz verbessern;

5.  Erwägung von drei Bereichen für erste Maßnahmen der Union, insbesondere die Entwicklung eines Rahmens für Kryptoanlagen, die Entwicklung eines Rahmens für Cyberabwehr und operative Resilienz und die Harmonisierung des Konzepts für digitales Onboarding innerhalb des Binnenmarkts.

B.  VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN

1.  Vorlage eines Legislativvorschlags für Kryptoanlagen, der Rechtssicherheit für die Behandlung von Kryptoanlagen bietet und zugleich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz sowie Marktintegrität und Finanzstabilität sicherstellt: Bei einem solchen Rahmen sollte eine offene, umfassende unionsweite Taxonomie erwogen werden: Ferner sollte darauf abgezielt werden, Rechtsvorschriften nach dem Grundsatz gleicher Vorschriften für gleiche Tätigkeiten und Risiken zu erlassen, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, wodurch die Aufsichtsarbitrage minimiert wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Ein entsprechender Legislativvorschlag sollte

a)  Leitlinien für die anwendbaren Regulierungs- und Aufsichtsverfahren bzw. aufsichtsrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Kryptoanlagen bereitstellen; gesonderte Regeln zur Markttransparenz und -integrität für Emittenten bzw. Förderer von Kryptoanlagen vorsehen, die mindestens denen der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) entsprechen;

b)  die Regelungslücken in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Kryptoanlagen beseitigen, beispielsweise durch die Einstufung bestimmter Kryptoanlagen als „übertragbare Wertpapiere“ im Sinne der MiFID II, damit sie genauso behandelt werden wie andere übertragbare Wertpapiere;

c)  einen maßgeschneiderten Regulierungsrahmen für neue und sich weiterentwickelnde Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen wie die Ausgabe neuer virtueller Währungen oder Erstaustauschangebote sowie für Kryptoanlagen, die nicht unter den bestehenden Regulierungsrahmen fallen, schaffen, wodurch ihre harmonisierte Regulierung auf der Unionsebene sichergestellt werden soll;

d)  auf die durch das Schürfen von Kryptowährungen verursachte Umweltbelastung und den Bedarf an Lösungen zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks von herkömmlichen Kryptoanlagen eingehen;

2.  Ergreifen von Maßnahmen hin zu einer stärkeren regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz mit dem Ziel, einen gemeinsamen Unionsrahmen zu entwickeln; Forderung nach einem strukturierten Dialog zwischen den ESA und den zuständigen nationalen Behörden, der sich auf die aktuellen aufsichtlichen Herausforderungen und die Konvergenz der Verfahren im Hinblick auf eine nahtlose Aufsicht auf allen Ebenen im Bereich der digitalen Finanzierung konzentrieren sollte;

3.  Entwicklung eines Rechtsrahmens für Stablecoins, damit sie mindestens den Normen der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG(24) entsprechen, einschließlich eines stabilen Umrechnungskurses und des Umtausches zu gleichen Bedingungen in Papierwährungen;

4.  Vorlage eines Vorschlags auf der Grundlage einer Bewertung für einen gemeinsamen Unionsrahmen für eine europaweite aufsichtliche Entwicklungsumgebung für digitale Finanzdienstleistungen;

5.  Verstärkte Anwendung des Rahmens für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit Blick auf Kryptoanlagen und Schließung der bestehenden Schlupflöcher (siehe insbesondere die Maßnahmen in den Ziffern 33–38);

6.  Sicherstellung, dass niemand bei der Verbreitung digitaler Finanzmittel zurückgelassen wird; Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Programme zur Verbesserung der Digital- und Finanzkompetenzen zu investieren;

7.  Vorlage eines Legislativvorschlags zur Cyberabwehr, mit dem einheitliche Normen für IKT- und Cybersicherheit im Finanzsektor der Union unter Berücksichtigung internationaler Normen sichergestellt werden (Ein solcher Rahmen sollte zukunftsorientiert sein, auf die Modernisierung der aktuell geltenden Vorschriften über Cyberabwehr abzielen und dabei aufsichtsrechtliche Schlupflöcher und Lücken schließen, die Unternehmen, Anleger und Verbraucher gefährden könnten);

8.  Bestimmung einer einheitlichen europäische Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über und Registrierung aller einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen in der Union, die ein grenzüberschreitendes Element aufweisen, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden auf der Unionsebene und auf der Grundlage eines gemeinsamen Regelwerks;

9.  Forderung an die Kommission, die Erstellung eines aufsichtsrechtlichen Überblicks über die IKT-Anbieter im Bereich der Finanzdienstleistungen in Erwägung zu ziehen, die ihre Dienste in der Union erbringen (siehe Ziffer 47);

10.  Forderung an die Kommission auf, legislative Änderungen im Bereich der IKT- und Cybersicherheitsanforderungen für den Finanzsektor der Union vorzuschlagen (Diese Änderungen sollten sich auf die vier in Ziffer 48 genannten Kernbereiche konzentrieren);

11.  Ausarbeitung von Unionsnormen in den Bereichen Cloud-Computing und Auslagerung unter gleichzeitiger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Entwicklung internationaler Normen (siehe Ziffer 50);

Daten

12.  Unterbreitung eines Vorschlags für einen Rahmen für digitales Onboarding. Ein derartiger Rahmen sollte mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Union, wie den Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, den Normen im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre, im Einklang stehen und darauf abzielen, ein gemeinsames Verständnis bezüglich der digitalen Finanzidentitäten im Binnenmarkt sicherzustellen und zugleich für die Harmonisierung des grenzüberschreitenden Onboardings zu sorgen.

13.  Verbesserung der Rechenschaftspflicht, Erklärbarkeit und Transparenz in Bezug auf Algorithmen, Datenverarbeitung und Analyse (siehe Ziffer 66).

(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(3) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(4) https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/98da7b74-38db-11ea-ba6e-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-113099411
(5) https://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0120161enn.pdf
(6) https://ec.europa.eu/info/files/200610-cmu-high-level-forum-final-report_en
(7)11 JC(2018)74.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0301.
(9) ABL. C 11 vom 13.1.2020, S. 7.
(10) ABL. C 307 vom 30.8.2018, S. 57.
(11) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 239.
(12) https://coinmarketcap.com
(13) https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/648779/IPOL_STU(2020)648779_EN.pdf
(14) https://www.ecb.europa.eu/pub/economic-bulletin/articles/2019/html/ecb.ebart201905_03~c83aeaa44c.en.html#toc4
(15) Empfehlung der ESMA zur Ausgabe neuer virtueller Währungen und Kryptoanlagen (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma50-157-1391_crypto_advice.pdf)
(16) Bericht der EBA mit Empfehlungen an die Kommission zu Kryptoanlagen (https://eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/2545547/67493daa-85a8-4429-aa91-e9a5ed880684/EBA%20Report%20on%20crypto%20assets.pdf)
(17) https://www.esrb.europa.eu/news/pr/date/2020/html/esrb.pr200107~29129d5701.en.html
(18) ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
(19) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(20) Elektronisch abrufbar über https://ssrn.com/abstract=3102645
(21) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(22) Der ESRB veröffentlichte im Februar 2020 einen Bericht über systemische Cyberangriffe (https://www.esrb.europa.eu/news/pr/date/2020/html/esrb.pr200219~61abad5f20.en.html).
(23) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(24)ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.


Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger (2020/2036(INI))
P9_TA(2020)0266A9-0155/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Gruppe „Next CMU“ vom Oktober 2019,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion vom 10. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020)0103),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Juli 2020 mit dem Titel: „Bereit für Veränderungen – Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“ (COM(2020)0324),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel: „FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor“ (COM(2018)0109),

–   unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte, das am 24. Juli 2020 von der Kommission vorgestellt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Schaffung einer Kapitalmarktunion(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“(2),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der EZB regelmäßig durchgeführten Erhebung über den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln,

–  unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission für den Sommer 2020,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0155/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Kernziele aller Maßnahmen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion darin bestehen sollten, das Spektrum attraktiverer, stabiler und tragfähiger Finanzierungsmöglichkeiten, die Unternehmen und Bürgern angeboten werden, zu verbessern, wobei gleichzeitig die wirtschaftliche Stabilität gewahrt wird, das finanzielle Risiko minimiert wird und die Interessen von Kleinanlegern, Rentnern und Verbrauchern ausreichend geschützt werden, um Anreize für die finanzielle Beteiligung zu setzen und aus Sparern Anleger zu machen; in der Erwägung, dass es für die Erholung nach der COVID-19-Pandemie noch wichtiger geworden ist, dass KMU, Unternehmer und die Sozialwirtschaft Zugang zu Beteiligungskapital haben;

B.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt der EU durch offenen Wettbewerb, einen Regelungsrahmen, den Rückgriff auf internationale Normen und Zusammenarbeit bei der Aufsicht gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass die Strategie für die Kapitalmarktunion daher auf denselben Grundsätzen beruhen sollte;

C.  in der Erwägung, dass es angesichts des Umfangs der Finanzmittel, die für die Erholung der Wirtschaft in der EU benötigt werden, unbedingt erforderlich ist, klug und nachhaltig im Sinne der künftigen Generationen zu investieren; in der Erwägung, dass mit der Kapitalmarktunion ein wesentlicher Beitrag zum Wandel hin zu einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Wirtschaft geleistet werden sollte, die im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal öffentliche Investitionen ergänzt; in der Erwägung, dass derzeit ein Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ausgearbeitet wird; in der Erwägung, dass dieser Rahmen ein integraler Bestandteil der Maßnahmen ist, die die EU im Rahmen der Kapitalmarktunion ergreift, um die Finanzbranche mit den Bedürfnissen der Wirtschaft und mit der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen;

D.  in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der EU der Wirtschaft und der dringend erforderlichen wirtschaftlichen Erholung dann am besten dienen können, wenn sie transparent, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig sind, auf zentrales Clearing zurückgreifen und durch gerechte Regulierung getragen werden;

E.  in der Erwägung, dass manche Anleger über eine höhere Risikotoleranz verfügen als andere, sowie in der Erwägung, dass nicht alle Unternehmen in der Lage sind, sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren und Nutzen aus dem Kapitalmarkt zu ziehen;

F.  in der Erwägung, dass die Schaffung einer sicheren Anlage für das Euro-Währungsgebiet von entscheidender Bedeutung für die finanzielle Integration und für den Aufbau einer Kapitalmarktunion ist; in der Erwägung, dass eine sichere Anlage in der EU erforderlich ist, um als Herzstück der Kapitalmarktunion einen integrierten, tiefgreifenden und liquiden europäischen Anleihemarkt zu schaffen, und dass sie als Referenzwert für die Bepreisung im Euro-Währungsgebiet, anhand derer Anleihen, Aktien und sonstige Vermögenswerte bewertet werden, sowie im gesamten Euro-Währungsgebiet als Sicherheit dienen könnte;

G.  in der Erwägung, dass die meisten Maßnahmen, die bisher zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion ergriffen wurden, in die richtige Richtung gehen, auch wenn mehrere Ziele nicht erreicht wurden, und dass Bankdarlehen im Verhältnis zu Beteiligungsfinanzierungen in den letzten Jahren sogar an Bedeutung gewonnen haben; in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Konvergenz, Genauigkeit, Wirksamkeit und Vereinfachung der ergriffenen Maßnahmen weiterhin großer Handlungsbedarf besteht; in der Erwägung, dass beim Projekt der Kapitalmarktunion eine ambitionierte Vision von entscheidender Bedeutung ist, damit nationale Befindlichkeiten überwunden werden können und die Dynamik entfacht werden kann, die zur Vollendung der Kapitalmarktunion erforderlich ist, um letztendlich die EU zu einem attraktiven Markt für ausländische Kapitalinvestitionen zu machen und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten zu steigern;

H.  in der Erwägung, dass der Aufbau einer Kapitalmarktunion mit der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion sowie insbesondere mit der Vollendung der Bankenunion einhergeht; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 19. Juni 2020 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“(3) nachdrücklich fordert, dass die Bankenunion durch die Schaffung eines vollständig umgesetzten europäischen Einlagenversicherungssystems vollendet wird, in der Erwägung, dass die Bankenunion außerdem nicht vollendet werden kann, so lange keine glaubwürdige Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds vorhanden ist; fordert ferner, zu prüfen, ob die Einrichtung und Schaffung eines fiskalischen Stabilisierungsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Kapitalmarktunion durch antizyklische politische Maßnahmen ergänzt werden muss, um einen gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln und Investitionsmöglichkeiten in der gesamten EU sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass die Finanzvorschriften, insbesondere in den Bereichen Banken und Rechnungsprüfung, kürzlich als Reaktion auf COVID-19 geändert wurden; in der Erwägung, dass Finanzierungen über die Kapitalmärkte erforderlich sind, um die insgesamt verfügbare Finanzierungskapazität zu steigern und die in der EU bestehende Abhängigkeit von Bankdarlehen zu verringern; in der Erwägung, dass einem gut kapitalisierten Bankensektor nach wie vor eine wichtige Rolle bei der Finanzierung von Unternehmen und insbesondere von KMU zukommt;

J.  in der Erwägung, dass das Fehlen eines zentralen Mechanismus mit leicht zugänglichen, zuverlässigen, verständlichen und vergleichbaren öffentlichen Informationen einer der Gründe dafür ist, dass es Unternehmen schwerfällt, Investoren zu finden; in der Erwägung, dass es für Anleger schwierig ist, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, wodurch innovative Einstiegsmöglichkeiten insbesondere für junge Unternehmer behindert werden;

K.  in der Erwägung, dass sich auf der Grundlage der Erfahrung der großen Rezession der Konsens herausgebildet hat, dass die institutionelle Architektur des Euro-Währungsgebiets einer Reform bedarf, um starke wirtschaftliche Schocks besser bewältigen zu können; in der Erwägung, dass in der wirtschaftswissenschaftlichen Fachliteratur in dieser Hinsicht zumeist die Auffassung vertreten wird, dass die bessere Schockabsorption in den Vereinigten Staaten vor allem darauf zurückzuführen ist, dass dort über die Kredit- und Kapitalmärkte eine wirksamere private Risikoteilung erfolgt;

L.  in der Erwägung, dass KMU 99,8 % aller Unternehmen der nicht zur Finanzwirtschaft zählenden Wirtschaftszweige in der EU der 28 ausmachen, und in diesem Bereich 56,4 % der Wertschöpfung sowie 66,6 % der Beschäftigung auf sie entfallen; in der Erwägung, dass Kleinstunternehmen 93 % des Bereichs ausmachen, während kleine Unternehmen 5,9 % und mittlere Unternehmen nur 0,9 % ausmachen(4);

M.  in der Erwägung, dass die soziale und wirtschaftliche Krise infolge der COVID-19-Pandemie und des Lockdowns sich besonders negativ auf KMU auswirken wird und auch Kleinanleger in ähnlicher Weise in Mitleidenschaft ziehen könnte; in der Erwägung, dass bei der Reaktion der EU auf COVID-19 im Rahmen des europäischen Aufbauplans eine umfangreiche Kapitalzufuhr vorgesehen werden sollte, die durch Anreize zur Förderung einer marktbasierten Finanzierung und zur Verringerung der Abhängigkeit von Bankdarlehen ergänzt werden sollte, um den Zugang der europäischen Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern und eine widerstandsfähige EU-Wirtschaft aufzubauen, mit der Arbeitsplätze und die Produktionskapazität der Mitgliedstaaten gewahrt werden;

N.  in der Erwägung, dass der komplexe Skandal um das deutsche Zahlungsdienstleistungsunternehmen Wirecard – ein DAX-30-Unternehmen, das am 24. Juni 2020 einen Insolvenzantrag stellte – Mängel im europäischen Aufsichtsrahmen offenbart hat, sodass eine sorgfältige Bewertung erforderlich ist, um zu ermitteln, welche Fehlentwicklungen dazu geführt haben, dass ein betrügerisches Verhalten derartigen Umfangs so lange unbemerkt bleiben konnte; in der Erwägung, dass durch diesen jüngsten Skandal einmal mehr deutlich geworden ist, wie dringend Anpassungen an der europäischen Aufsichtsarchitektur in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzinnovation, Zahlungen und verwandten Bereichen, einschließlich Rechnungsprüfung sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vorgenommen werden müssen;

O.  in der Erwägung, dass mit der Kapitalmarktunion die Endkundennachfrage mobilisiert werden muss; in der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieses Ziels ein Wandel der Investitionskultur bei den Kleinanlegern erforderlich ist; in der Erwägung, dass es erst dann zu einem solchen Wandel kommen wird, wenn die Kleinanleger davon überzeugt wurden, dass Investition auf den Kapitalmärkten für sie erstrebenswert sind und die zugehörigen Risiken hinnehmbar und klar definiert sind; in der Erwägung, dass die Kommission weitere Möglichkeiten ergründen sollte, wie die Vorteile des Projekts der Kapitalmarktunion besser vermittelt werden können, beispielsweise durch eine Änderung der Bezeichnung, mit der – wie von der der hochrangigen Gruppe „Next CMU“ vorgeschlagen – die unmittelbare Verknüpfung zwischen den Ersparnissen der Unionsbürger und den Investitionen in das Wirtschaftswachstum und die Erholung nach der COVID-19-Krise deutlich sichtbar gemacht wird;

P.  in der Erwägung, dass aktuellen Berichten und verbraucherzentrierten Erhebungen zufolge(5) die meisten europäischen Kleinanleger Nachhaltigkeit bevorzugen und bei ihren Anlageentscheidungen die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance sowie entsprechende Risiken berücksichtigen möchten, ihnen aber kaum geeignete Produkte angeboten werden;

Q.  in der Erwägung, dass die durch COVID-19 ausgelösten Marktbewegungen als eine Art Stresstest unter realen Bedingungen für die Robustheit des gesamten Finanzökosystems fungiert haben, sodass nun im Nachgang eine detaillierte Bewertung der Vorteile und Mängel des bestehenden Regelwerks der EU zur Finanzstabilität und zur Finanzaufsicht durchgeführt werden sollte;

R.  in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu strukturellen Änderungen am Finanzsystem der EU führt; in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der EU nach dem Brexit einen polyzentrischen Charakter aufweisen werden, woraus sich ein größeres Risiko einer Fragmentierung in der EU ergibt; betont, dass Strategien und Maßnahmen, einschließlich eines soliden Ansatzes für den Zugang von Drittländern zum EU-Markt und eines dynamischen Überwachungssystems für Gleichwertigkeitsregelungen, gefördert werden müssen, mit denen die Widerstandsfähigkeit, Konnektivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte und deren Stabilität sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden; in der Erwägung, dass eine Gleichwertigkeit nur dann anerkannt werden kann, wenn festgestellt wird, dass das Regulierungs- und Aufsichtssystem und die Normen des betreffenden Drittlandes die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

S.  in der Erwägung, dass die Finanztechnologie bestimmte Bedürfnisse von KMU und Kleinanlegern decken kann, indem Abläufe dezentralisiert und Effizienzsteigerungen erzielt werden;

Finanzierungsgeschäft

1.  nimmt die die Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“ (COM(2020)0590) zur Kenntnis; beharrt darauf, dass die Kapitalmarktunion vollendet werden muss, um zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung nach der COVID-19-Pandemie beizutragen; fordert die Kommission auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass echte Fortschritte in Bereichen wie dem Aufsichts-, Steuer- und dem Insolvenzrecht erzielt werden, die nach wie vor große Hindernisse für die tatsächliche Integration der EU-Kapitalmärkte darstellen;

2.  fordert, dass gegebenenfalls Hindernisse und bürokratische Hürden entfernt werden und die Rechtsvorschriften vereinfacht und mit mehr Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wo dies relevant ist und der Finanzstabilität dient, um die Finanzierungsquellen für europäische Unternehmen zu diversifizieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf KMU, einschließlich Start-up- und Midcap-Unternehmen, gelegt werden sollte, um deren Möglichkeiten für den Zugang zu Aktienmärkten und den Zugang zu vielfältigeren, längerfristigen und wettbewerbsfähigeren Investitionsmöglichkeiten für Kleinanleger und Großinvestoren zu fördern; hebt hervor, dass bestehende Verschuldungsanreize verringert werden müssen; weist darauf hin, dass die derzeitige Lage die Unternehmen in der EU und insbesondere KMU schwächt und anfälliger macht; fordert, dass die Folgenabschätzungen zu den einzelnen Initiativen für die Kapitalmarktunion um einen „KMU-Test“ ergänzt werden;

3.  stellt fest, dass zu den notwendigen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass KMU, einschließlich Start-up- und Midcap-Unternehmen, ihren Weg auf die Finanzmärkte finden, die Erleichterung der Finanzanalyse, die durchgehende Berücksichtigung der Definition von KMU in allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und die Lockerung der Ausgabeanforderungen gehören; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung bei der Besteuerung auszugleichen; spricht sich für eine Überarbeitung des in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) festgelegten Systems für Anreize zur Durchführung von Finanzanalysen durch KMU aus;

4.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu „Europäischen besicherten Anleihen“ auszuarbeiten, einem neuen für Banken bestimmten Finanzierungsinstrument mit doppelten Rückgriffsmöglichkeiten, das dazu beitragen könnte, den Zugang zu Finanzierung für KMU in der gesamten EU zu verbessern; weist erneut darauf hin, dass Europäische besicherte Anleihen auf bestimmte Ziele ausgerichtet werden könnten, beispielsweise darauf, KMU beim Übergang zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen und Finanzmittel in die Realwirtschaft zu lenken;

5.  fordert die Kommission auf, die obligatorische Rückmeldung auszuweiten, die Banken KMU geben müssen, wenn sie einen Darlehensantrag ablehnen, da durch eine umfangreichere Rückmeldung den KMU, deren Anträge abgelehnt wurden, die Möglichkeit gegeben würde, ihren Unternehmensansatz anzupassen und dazuzulernen;

6.  fordert die weitere Integration und Verbesserung der europäischen Kapitalmärkte, um sie – insbesondere auch angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – so attraktiv, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig wie möglich zu machen;

7.  betont, dass die Risikoabsorptionsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets unbedingt gestärkt werden muss;

8.  hebt hervor, dass die Länder des Euro-Währungsgebiets ihre interne Kapazität zur Bewältigung makroökonomischer Schocks insbesondere dadurch stärken können, dass sie Schwachstellen in ihren Volkswirtschaften, Bankwesen und öffentlichen Finanzen wirksam verringern; vertritt ferner die Auffassung, dass die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit durch Strukturreformen verbessert werden muss, die potenzielles Wachstum unterstützen und Flexibilität erhöhen;

9.  betont, dass effiziente und integrierte Finanzmärkte eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente private Risikoteilung im Euro-Währungsgebiet sind; vertritt die Auffassung, dass durch eine echte Kapitalmarktunion ein erheblicher Beitrag zur Diversifizierung und Verringerung von Risiken geleistet werden könnte;

10.  stellt fest, dass in der EU ein Rückgang der Märkte für Börsengänge zu verzeichnen ist, was darauf zurückzuführen ist, dass diese Märkte insbesondere für kleinere Unternehmen nur begrenzt attraktiv sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich KMU im Zusammenhang mit den Börsenzulassungskriterien mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und mit unverhältnismäßigen Befolgungskosten konfrontiert sehen; vertritt die Auffassung, dass die Effizienz und die Stabilität der Finanzmärkte verbessert und die Börsenzulassung von Unternehmen erleichtert werden sollte; regt an, zur Unterstützung der Finanzierung von KMU einen groß angelegten privaten europaweiten Fonds – einen Fonds für Börsengänge – einzurichten und ihm Vorrang einzuräumen; betont, dass es notwendig ist, für KMU ein attraktives Umfeld vor und nach dem Börsengang sicherzustellen;

11.  begrüßt die Idee eines hochrangigen Forums für die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point – ESAP), an dem Informationen über Unternehmen in der EU gebündelt werden, indem die auf der Ebene der EU und auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Register und Unternehmensdatenbanken miteinander verbunden werden, um auf diese Weise Unternehmen – insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten – dabei zu unterstützen, Investoren anzuziehen; betont, dass Unternehmen in der Lage sein sollten, die Verfügbarkeit ihrer Daten an diesem Zugangspunkt zu kontrollieren; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt für finanzielle und nichtfinanzielle Informationen zu börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen in der EU vorzulegen, und dabei gegebenenfalls auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; fordert die Kommission auf, die Transparenzanforderungen gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Taxonomie-Verordnung und gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor zu vereinheitlichen;

12.  fordert, dass geprüft wird, ob die Behandlung von Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen im Rahmen der Eigenmittelverordnung von der Notierung an den Aktienmärkten abschrecken könnte, und zwar im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität und einem Mehrwert für die Finanzierung der Realwirtschaft;

13.  fordert, dass die Entwicklung von Risikokapitalmärkten und Märkten für privates Beteiligungskapital in der EU mittels eines gemeinsamen, transparenten Rahmens für europäische Risikokapitalfonds (EuVECA)(6) beschleunigt wird, indem die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für Risikokapitalinvestitionen erhöht wird und größere Risikokapitalfonds für die Frühphase und die Spätphase, Steueranreizsysteme für Risikokapital- und Business-Angel-Investitionen sowie aktive Märkte für Börsengänge von Unternehmen, die durch Risikokapital unterstützt werden, entwickelt werden; betont, dass diese Steueranreizsysteme so zu gestalten sind, dass sie wirtschaftlich und sozial tragfähig sind sowie von Verantwortungsbewusstsein gekennzeichnet sind, und dass sie einer regelmäßigen Überwachung und Bewertung unterliegen sollten;

14.  hebt hervor, dass auf den europäischen Märkten für Risikokapital für mehr Transparenz und eine geringere Fragmentierung zu sorgen ist; betont, dass die europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), die europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) und die europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) gefördert werden müssen, um gesamteuropäische Instrumente für privates Beteiligungskapital zu entwickeln; spricht sich für die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds(7) aus, einschließlich einer Analyse möglicher gezielter Anpassungen der entsprechenden aufsichtlichen Kalibrierungen im Regulierungsrahmen für Banken und Versicherungen bei gleichzeitiger Wahrung der Finanzstabilität, um Kleinanleger in die Lage zu versetzen, sich langfristig an der Finanzierung von nicht börsennotierten Unternehmen, Infrastrukturprojekten und nachhaltigen Investitionen zu beteiligen, damit das Potenzial der ELTIF voll ausgeschöpft werden kann;

15.  fordert Maßnahmen zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte in Europa, indem sie für Emittenten und Anleger attraktiv gemacht werden; fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Kommission auf, alle technischen Regulierungsstandards fertigzustellen; fordert die Vereinfachung und Vereinheitlichung der rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Offenlegung sowie einfache, transparente und standardisierte Kriterien (simple, transparent and standardised – STS), die Überprüfung der Einhaltung der STS-Kriterien sowie die Bereitstellung von einfachen und risikosensitiven Parametern für die Bewertung der Übertragung eines signifikanten Risikos;

16.  nimmt die Vorschläge zur Verbriefung zur Kenntnis, die am 24. Juli 2020 im Rahmen des Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte vorgelegt wurden; fordert, dass die Kommission prüft, wie durch gezielte Änderungen an der Verbriefungsverordnung Finanzierungskapazitäten freigesetzt werden könnten, um eine Verringerung der Kreditvergabe der europäischen Banken zu vermeiden, wobei gleichzeitig Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität zu berücksichtigen sind, da die Art einiger synthetischer Verbriefungen spezifische aufsichtsrechtliche und systemische Risiken bergen kann; ist der Ansicht, dass im Rahmen einer solchen gezielten Bewertung u. a. die Behandlung von Barverbriefungen und synthetischen Bilanzverbriefungen sowie des aufsichtsrechtlichen Kapitals und der Liquidität an die Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen und Darlehen angepasst werden könnte und die Offenlegungs- und Sorgfaltspflichten für die Verbriefung von Dritten, gedeckte Schuldverschreibungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) überprüft werden könnten;

17.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen potenzieller gezielter Maßnahmen auf die Finanzstabilität zu bewerten und dabei die Rechtsvorschriften für den Wertpapiermarkt anzugleichen und zu vereinfachen, eine rasche Erholung nach der COVID-19-Krise zu erleichtern, Investitionen in die Realwirtschaft, insbesondere in KMU, zu fördern und Neuankömmlingen und neuen Produkten den Markteintritt zu ermöglichen und damit Verbraucherschutz und Marktintegrität zu wahren und gleichzeitig grenzüberschreitende Beteiligungsinvestitionen und entsprechenden Handel zu fördern; fordert die Kommission ferner auf, zu prüfen, ob die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), einschließlich der darin festgelegten Handelspflichten für Aktien und für Derivate, überprüft werden muss, um etwaige Reibungsstellen zu beseitigen, die die Fähigkeit von Unternehmen in der EU beeinträchtigen könnten, in diesen Zeiten – insbesondere im Hinblick auf das Ablaufen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangszeitraums – Kapital zu beschaffen;

18.  bedauert, dass der EU-Markt für Crowdfunding im Vergleich zu anderen großen Volkswirtschaften unterentwickelt ist; begrüßt die im Dezember 2019 vereinbarte neue Reihe einheitlicher Kriterien für EU-weite Regelungen (2018/0048(COD)), die dazu beitragen sollen, dieses Problem zu lösen und grenzübergreifende Unternehmensfinanzierung zu fördern; fordert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Kommission auf, die Umsetzung der neuen Regeln streng zu überwachen, um zu reagieren und Änderungen vorzuschlagen, wenn beim Crowdfunding als alternativer Finanzierungsform für KMU keine deutlichen Verbesserungen festzustellen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU aktiv über die alternativen Finanzierungsinstrumente zu informieren, die ihnen zur Verfügung stehen;

19.  fordert die Kommission auf, Initiativen auszuloten, mit denen Anreize für die Kapitalbeteiligung durch Belegschaftsaktien gesetzt werden können, um die direkte Beteiligung von Kleinanlegern an der Finanzierung der Wirtschaft voranzutreiben, zumal diese auch als Instrument zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle dienen und dabei helfen können, eine Beteiligungskultur zu entwickeln;

20.  fordert die Kommission auf, angesichts der möglichen Renditen für Kleinanleger die direkte Einbeziehung von Kleinanlegern in die Finanzierung der Wirtschaft zu fördern;

21.  ersucht die Kommission, angesichts der COVID-19-Krise und des Brexits die Regelung zur Abwicklungsdisziplin gemäß der Verordnung über Zentralverwahrer zu überprüfen;

Förderung langfristiger und grenzüberschreitender Investitionen und Finanzprodukte

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Steuerrahmen zu ändern, um die steuerliche Hindernisse für grenzübergreifende Investitionen abzubauen, was auch Verfahren für eine grenzüberschreitende Rückerstattung der Quellensteuer auf Dividenden an Anleger, darunter Kleinanleger, umfasst, wenn eine Doppelbesteuerung droht; ist der Ansicht, dass derartige Verfahren auf einer europaweiten digitalen Plattform transparent abgewickelt werden sollten und Anleger dadurch in die Lage versetzt werden sollten, die Rendite ihrer Investitionen in Echtzeit zu bestimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit der OECD und ihrem Projekt für Steuererleichterungen und die verbesserte Einhaltung von Vorschriften (Tax Relief and Compliance Enhancement – TRACE) zusammenzuarbeiten, um die verschuldungsfreundliche Besteuerung zu korrigieren, die dazu führt, dass die Finanzierung von Innovation durch private Investitionen bestraft wird, und um Anreize für langfristige Investitionsmöglichkeiten für Anleger zu setzen, um die Unionsbürger dabei zu unterstützen, bei langfristigen Sparprodukten bessere Renditen zu erzielen;

23.  vertritt die Auffassung, dass eine einseitige Änderung der einzelstaatlichen steuerlichen Rahmen innerhalb der EU, mit der steuerliche Hindernisse für grenzübergreifende Investitionen verringert werden sollen, die Diskrepanzen bei den Steuervorschriften weiter verschärfen würde, die Unternehmen bei einer grenzübergreifenden Tätigkeit befolgen müssen, wobei dies mit hohen Kosten verbunden ist sowie weitere Möglichkeiten zur Steuervermeidung eröffnet; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Vorschläge zur Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) gleichzeitig anzunehmen und dabei die Stellungnahme des Parlaments zu berücksichtigen, in der der Begriff der virtuellen Betriebsstätte und die Formelaufteilung bereits enthalten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre abweichenden Positionen zur GKKB zu überwinden, da dieses Instrument wichtig ist, um einen Rahmen zu schaffen, indem Sicherheit gefördert und Doppelbesteuerung verhindert wird sowie Verwaltungskosten gesenkt werden, was sich förderlich auf grenzübergreifende Investitionen auswirkt;

24.  betont, dass die Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Investitionen erhöht werden muss, indem nationale Insolvenzverfahren effizienter und wirksamer gestaltet werden und indem die Regeln zur Unternehmensführung und -kontrolle weiter harmonisiert werden, wobei unter anderem eine gemeinsame Definition für den Begriff „Anteilseigner“ festgelegt werden sollte, um die Ausübung von Anteilseignerrechten und die Beteiligung an Beteiligungsunternehmen in der gesamten EU zu erleichtern; hebt hervor, dass nach dem Auslaufen der EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen ein solider Rechtsrahmen zum Schutz von grenzübergreifenden Investitionen innerhalb der EU sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, entsprechend legislative Initiativen vorzuschlagen und/oder Empfehlungen an die Mitgliedstaaten herauszugeben;

25.  hebt hervor, wie wichtig die langfristigen Beteiligungsinvestitionen der Finanzmarktteilnehmer sind, um unabhängige europäische Unternehmen in der Union, starke und widerstandsfähige strategische Wirtschaftszweige, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand zum Nutzen der Unionsbürger zu fördern;

26.  betont, dass bei der Umsetzung und Durchsetzung eines tatsächlich einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt weitere Fortschritte erzielt werden müssen, auch im Hinblick auf gemeinsame Definitionen und Normen im Bereich der nachhaltigen Finanzierung; fordert die Kommission und die europäischen Aufsichtsbehörden auf, den Schwerpunkt auf die Verwendung von Instrumenten für die aufsichtliche Konvergenz zu legen und deren Wirksamkeit zu erhöhen;

27.  betont, dass angesichts der weitreichenden demografischen Umwälzungen, die der EU bevorstehen, die Altersversorgung – und insbesondere die Altersversorgung der zweiten und dritten Säule – gefördert werden muss; begrüßt das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP); stellt fest, dass es sich beim PEPP um eine freiwilliges Pensionsprodukt zur Ergänzung der nationalen staatlichen Altersversorgung handelt; weist darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von entscheidender Bedeutung für die Marktaufnahme künftiger PEPP sein wird; weist auf die Empfehlung der Kommission vom 26. Juni 2017 hin, in der sie die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass PEPP der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie nationale Altersvorsorgeprodukte und damit eine Option für Anleger werden; fordert eine gründliche evidenzbasierte Evaluierung des Markts für PEPP – auch im Hinblick auf die Frage, ob gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen –, bevor die nächste legislative Überarbeitung der PEPP-Verordnung durchgeführt wird;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, kapitalgedeckte Rentensysteme zu fördern, um die für langfristige Investitionen verfügbaren europäischen Kapitalpools zu vertiefen und Marktdynamik und Investitionsanreize zu verbessern; ist der Ansicht, dass die kapitalgedeckte Altersvorsorge neu belebt und attraktiver gestaltet werden sollte; fordert Maßnahmen, mit denen die Hürden, die einer Koexistenz öffentlicher und privater Altersvorsorgesysteme entgegenstehen, beseitigt werden; regt die Beteiligung von Anlegern an langfristigen Produkten mit Strategien für steuerliche Anreize an, die so gestaltet sind, dass sie sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht positiv auswirken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Anbieter und Produktarten fördern;

29.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) auf der Ebene der EU eine De-minimis- oder eine Freistellungsregelung für professionelle und/oder halbprofessionelle Anleger einzuführen;

30.  weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie „Solvabilität II“ bis Ende 2020 überprüft werden muss und dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission nach Konsultationen mit verschiedenen Interessenträgern technische Beratung leisten wird, auch im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie, insbesondere im Hinblick auf die Deckung pandemiebezogener Risiken; fordert die Kommission und die EIOPA auf, auf der Grundlage einer gezielten Folgenabschätzung die potenziellen Vorteile und die aufsichtsrechtliche Begründung einer Anpassung der Eigenkapitalanforderungen für Investitionen in Beteiligungen und private Schuldtitel, insbesondere von KMU, zu bewerten, möglicherweise auch im Rahmen des auf internen Modellen beruhenden Ansatzes, damit die Kapitalanforderungen für Versicherer und Pensionsfonds nicht von langfristigen Investitionen abschrecken; fordert eine zügige Abschaffung der nationalen Freistellungen und der Überregulierung bei der Umsetzung der Richtlinie „Solvabilität II“ auf nationaler Ebene;

31.  betont, dass nachhaltige Vermögenswerte geschaffen werden müssen und deren Verfügbarkeit zu fördern ist; fordert die Kommission auf, eine Gesetzgebungsinitiative für eine EU-Norm für grüne Anleihen vorzulegen; fordert weitere Diskussionen über die Schaffung einer sicheren europäischen Anlage auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Bewertung des Vorschlags für staatsanleihebesicherte Wertpapiere und möglicher Entwicklungen, um die internationale Rolle des Euro zu stärken‚ die Finanzmärkte zu stabilisieren und den Banken eine Diversifizierung ihrer Portfolios zu ermöglichen;

32.  betont, dass angemessene aufsichtsrechtliche Vorschriften, die eine Verlustabsorptionsfähigkeit vorsehen, von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der Finanzstabilität sind, während ein Gleichgewicht angestrebt werden muss, damit die Fähigkeit von Finanzinstituten, in die Realwirtschaft zu investieren und Kredite an sie zu vergeben, sowie die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessert werden; fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der endgültigen Basel-III-Normen die Risikogewichte gebührend zu berücksichtigen, die für Beteiligungsinvestitionen von Banken gelten, insbesondere bei langfristigen Beteiligungen an KMU;

33.  betont, dass die Kapitalmarktunion mit dem europäischen Grünen Deal und insbesondere mit dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten im Einklang stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass mit der Kapitalmarktunion darauf abgezielt werden sollte, Investitionen in umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Projekte zu leiten, um auf diese Weise einen Beitrag zur Nachhaltigkeitsagenda der EU zu leisten;

Marktarchitektur

34.  betont, dass die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden auf effiziente und wirksame Weise zusammenarbeiten müssen, um ihre Differenzen zu überwinden und gemeinsam auf eine echte aufsichtliche Konvergenz hinzuarbeiten, um ein gemeinsames europäisches Aufsichts- und Durchsetzungsmodell unter Leitung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu fördern und so die bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Finanzgeschäfte abzubauen; hebt die Bedeutung der ESMA, der EIOPA und der EBA bei diesem Prozess hervor, wobei auch die im Rahmen der jüngst vereinbarten Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems festgelegten Rolle der zuständigen nationalen Behörden berücksichtigt werden muss; weist ferner erneut darauf hin, dass die Lenkungsstrukturen der Europäischen Aufsichtsbehörden reformiert werden müssen, damit sich deren Abhängigkeit von den nationalen Aufsichtsbehörden verringert;

35.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf potenzielle Effizienzgewinne in Erwägung zu ziehen, der ESMA schrittweise direkte Aufsichtsbefugnisse zu übertragen, einschließlich der direkten Aufsicht über bestimmte Marktsegmente wie zentrale Gegenparteien (CCP) und Zentralverwahrer aus der EU und die Europäische zentrale Zugangsstelle, sowie umfangreichere Produktinterventionsbefugnisse; betont ferner, dass in Zusammenarbeit mit den entsprechenden zuständigen nationalen Behörden eine einzige europäische Aufsichtsbehörde benannt werden muss, die auf einem gemeinsamen Regelwerk beruht und über Produktinterventionsbefugnisse für die Aufsicht über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen mit einem erheblichen grenzüberschreitenden Element in der EU verfügt;

36.  ist besorgt über den jüngsten Skandal um das deutsche Finanztechnologie-Unternehmen Wirecard; fordert die Kommission und die zuständigen Stellen der EU in diesem Zusammenhang auf, zu bewerten, inwieweit dieser Skandal auf Mängel im EU-Regulierungsrahmen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Aufsicht zurückgeführt werden kann und ob die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der EU ausreichend gerüstet sind, um große grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute mit komplexen Geschäftsmodellen, die verschiedene Rechtsordnungen von Drittländern sowie mehrere Unternehmensebenen umfassen, wirksam zu beaufsichtigen; fordert, dass aus diesem Fall Schlussfolgerungen in Bezug auf die Weiterentwicklung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der EU und insbesondere des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion gezogen werden; ist der Ansicht, dass in diesen Schlussfolgerungen die Frage behandelt werden sollte, ob eine direkte Aufsicht auf europäischer Ebene in bestimmten Bereichen dieses Scheitern hätte verhindern können und ob eine ambitionierte Reform der Leitung der Europäischen Aufsichtsbehörden mit einer stärkeren Rolle beim Abbau der bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Finanzoperationen notwendig wäre; bekräftigt insbesondere seine Forderung an die Kommission, nach Wegen zu suchen, wie die Funktionsweise des Rechnungsprüfungswesens, auch durch gemeinsame Prüfungen, verbessert werden kann;

37.  hebt den EU-weiten Wettbewerb, die Auswahl und den Zugang zu Marktinfrastrukturen als Grundprinzipien für die Vielfalt der Handelsmechanismen in der Kapitalmarktunion hervor, sofern ein solcher Zugang nicht die Finanzstabilität gefährdet; stellt mit Besorgnis fest, dass sich in den letzten Jahren ein zunehmender Anteil der Handelsströme auf Handelsplätze mit begrenzten Transparenzanforderungen verlagert hat, und weist darauf hin, dass dieser Handel nicht in sinnvoller Weise zur Preisfindung beiträgt; stellt fest, dass das Ausmaß des bilateralen Handels außerhalb von Handelsplätzen nach wie vor hoch ist; spricht sich für eine echte Verlagerung hin zu einem wettbewerbsfähigen und börslichen Handel auf den europäischen Aktien- und Derivatemärkten aus, wobei für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen zu sorgen ist;

38.  ist der Ansicht, dass mit ausreichenden Mitteln ausgestattete Akteure der Zivilgesellschaft und Verbrauchervertreter im Bereich der Finanzdienstleistungen in der Lage sind, politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsbehörden wertvolle Einblicke und unabhängige Bewertungen zu bieten;

39.  betont, dass Fortschritte bei den gemeinsamen europäischen Normen erzielt werden müssen, um die Gefahr einer Fragmentierung zu verringern, die sich aus der Anwendung nationaler Optionen und von Ermessensspielräumen ergibt;

40.  stellt fest, dass die Regulierung von Finanzdienstleistungen ein äußerst komplexes Unterfangen ist, wobei die Regulierung auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene stattfindet; fordert alle einschlägigen Akteure auf, sich mit dieser Komplexität auseinanderzusetzen, um für Verhältnismäßigkeit bei der Finanzregulierung zu sorgen und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu beseitigen; stellt außerdem fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Finanzvorschriften in manchen Fällen zu mehr Komplexität führen kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um bestehende und künftige Vorschriften, gegebenenfalls durch den schrittweisen Abbau nationaler Ausnahmen sowie durch das Verhindern einer Überregulierung von EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene, zu vereinheitlichen und zu harmonisieren; hebt hervor, dass Vorschriften mit klaren Zeitplänen für den Übergang bzw. das Auslaufen bestehender Regelungen einen reibungslosen und stetigen Weg zu regulatorischer Konvergenz ermöglichen;

41.  bekräftigt die in seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen“ formulierte Forderung an die Kommission, alle fünf Jahre in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eine umfassende quantitative und qualitative Bewertung der kumulativen Auswirkungen der EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor auf die Finanzmärkte und ihre Teilnehmer auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten durchzuführen, um Mängel und Schlupflöcher zu ermitteln, die Leistung, Wirksamkeit und Effizienz der Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor zu bewerten, dafür zu sorgen, dass sie den fairen Wettbewerb und die Entwicklung der Wirtschaft nicht beeinträchtigen, und dem Parlament Bericht zu erstatten; bedauert, dass bislang noch keine derartige Bewertung durchgeführt wurde;

42.  fordert die Kommission auf, einen detaillierten Fahrplan zur Stärkung der Robustheit des Finanzökosystems vorzulegen und dabei Lehren aus den Vorteilen und Mängeln des bestehenden Regelwerks der EU zur Finanzstabilität und zur Finanzaufsicht zu ziehen, die im Zuge der COVID-19-Krise zutage traten; nimmt die jüngsten Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Kenntnis, die sich insbesondere auf Liquiditätsrisiken, die sich durch Nachschussforderungen ergeben, und auf Liquiditätsrisiken in Investmentfonds beziehen;

Kleinanleger

43.  hebt hervor, dass es ohne eine breite Anlegerbasis keinen soliden Markt gibt; ist besorgt darüber, dass die Beteiligung von Kleinanlegern an den Finanzmärkten nach wie vor gering ist; stellt fest, dass das Portfolio für Anlageoptionen für alle Kleinanleger erweitert werden muss; fordert angesichts der demografischen Herausforderungen, mit denen die EU konfrontiert ist, dass Maßnahmen zur Förderung von Investitionen durch Kleinanleger ergriffen werden, indem durch attraktivere, transparente und angemessene private Altersvorsorgeprodukte für eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten gesorgt wird; fordert, dass Initiativen vorgelegt werden, die speziell auf Kleinanleger ausgerichtet sind und auch die Förderung der Entwicklung unabhängiger webbasierter EU-Vergleichsinstrumente umfassen, um Kleinanleger dabei zu unterstützen, die Produkte zu ermitteln, die in Bezug auf Risiko, Rendite und Wert am besten zu ihren besonderen Bedürfnissen und Präferenzen passen, und Anreize für wettbewerbsfähige umweltfreundliche, soziale und governancebezogene Produkte sowie für Produkte, die in der Regel mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis verbunden sind, zu fördern;

44.  bedauert mit Sorge, dass die Bestimmungen zum Anleger- und Verbraucherschutz in einer Reihe branchenspezifischer EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen schlecht aufeinander abgestimmt sind, was zu übermäßiger Komplexität sowohl für Finanzintermediäre als auch Kleinanleger führt; fordert die Kommission auf, in den EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen einen stärker horizontal ausgerichteten und harmonisierten Ansatz für den Verbraucher- und Anlegerschutz, der an den ökologischen und digitalen Wandel angepasst ist, zu verfolgen, um einen wirksamen und einheitlichen Schutz für alle Finanzprodukte und -anbieter sicherzustellen;

45.  hebt hervor, dass das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte durch einen soliden Anlegerschutz und durch die Unterstützung von Marktteilnehmern mit fundierter Finanzkompetenz gestärkt werden muss;

46.  betont, dass es gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzdienstleistern und Unternehmen der Digitaltechnik bedarf, solange keine einheitliche Herangehensweise angewandt wird; betont, dass der Zugang zu Finanzmärkten gemäß dem Grundsatz „Gleiches Geschäft, gleiche Regeln“ für alle Unternehmen möglich sein sollte; stellt fest, dass dieser Grundsatz besonders in den Bereichen Finanztechnologie und Finanzinnovationen von Bedeutung ist und dass der gegenseitige Zugang zu Finanzdaten mit der Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter und Produkttypen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen sollte;

47.  betont, dass der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden stark unterentwickelt ist; stellt fest, dass der Erwerb von Finanzdienstleistungen für Privatkunden, wie zum Beispiel grenzübergreifende Hypothekendarlehen oder Versicherungsprodukte, äußerst unüblich und mit Hindernissen versehen ist; vertritt die Auffassung, dass Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinanleger handelt, in der Lage sein sollten, den Binnenmarkt auf einfache Weise in vollem Umfang zu ihrem Vorteil zu nutzen, damit sie über Grenzen hinweg auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden zugreifen können und so für eine größere Auswahl und bessere Produkte gesorgt wird; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden aufzustellen, mit dem eine hochgesteckte Strategie für die Entfernung von Hindernissen für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und die Abschaffung unnötiger und unverhältnismäßiger Gebühren für derartige Dienstleistungen festgelegt wird;

48.  fordert Verbesserungen bei der Offenlegung und Vergleichbarkeit von zentralen Informationen und die Entfernung von irreführenden Informationen in den Rechtsvorschriften über verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), wobei diese Probleme bei der nächsten Überprüfung angegangen werden sollten; erwartet, dass die Rechtsvorschriften der Stufe 2 über PRIIP in Bezug auf die wesentlichen Informationen für den Anleger im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Stufe 1 stehen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung genauer, fairer, klarer und nicht irreführender vorvertraglicher Informationen und auf die Methoden im Zusammenhang mit den Wertentwicklungsszenarien, wobei die Vergleichbarkeit zwischen den unterschiedlichen Anlageprodukten sichergestellt wird; stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass den Anlegern Leistungsinformationen zu früheren Zeiträumen zugänglich sind, wobei gleichzeitig darauf hinzuweisen ist, dass diese Leistungsinformationen nicht als Indikator für künftige Renditen verwendet werden können; bedauert die Verzögerungen bei der Annahme der Rechtsvorschriften der Stufe 2 über PRIIP, die sich mit der ersten Überprüfung der PRIIP überschneiden wird und was zu mehr Rechtsunsicherheit und höheren Kosten für die entsprechenden Akteure führen wird; beharrt darauf, dass bei der bevorstehenden Überprüfung standardisierte und maschinenlesbare Offenlegungsunterlagen vorgesehen werden, um so auf eine digitalkonforme Weise Vergleichbarkeit zu ermöglichen; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, ihre Vorschläge für die jeweiligen Änderungen von Rechtsvorschriften der Stufe 1 und der Stufe 2 so zu koordinieren, dass ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit für Intermediäre und Kleinanleger gewährleistet ist;

49.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf allen Ebenen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) eindeutig zwischen professionellen Anlegern und Kleinanlegern zu unterscheiden, damit die Behandlung von Kunden auf ihre jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen auf den Märkten abgestimmt werden kann; ist der Ansicht, dass es für Kleinanlegern möglich sein muss, auf Antrag entsprechend eindeutiger Kriterien als professionelle Anleger angesehen zu werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ob durch die Einführung der Kategorie halbprofessioneller Anleger besser auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beteiligung an den Finanzmärkten reagiert werden könnte und auf der Grundlage ihrer Ergebnisse zu bewerten, ob die Einführung einer solchen Kategorie notwendig wäre oder nicht; fordert die Kommission auf, alternativ dazu eine flexiblere Kategorisierung der Anleger in Betracht zu ziehen, insbesondere durch Opt-out-Möglichkeiten für bestimmte Verpflichtungen, Opt-in-Möglichkeiten für bestimmte Kunden oder durch eine effizientere Gestaltung der bestehenden Kriterien für professionelle Anleger;

50.  wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der derzeitige Berichterstattungsrahmen innerhalb der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) äußerst kostspielig und komplex ist, was die Wirksamkeit des Systems beeinträchtigt; ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung dieses Rahmens in Betracht gezogen werden sollte, wobei die aktuellen Erfahrungen in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten, die durchgängige Berücksichtigung in allen Rechtsvorschriften ergründet und sichergestellt werden sollte, dass die für die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) gesetzten Ziele auf keinen Fall beeinträchtigt werden und die Vorschriften in den Bereichen Marktintegrität, Transparenz, Verbraucherschutz und Finanzstabilität nicht behindert werden;

51.  fordert, dass die Rechtsvorschriften geändert werden, um den Zugang zu unabhängiger Beratung durch Finanzintermediäre sicherzustellen, bei der nicht in unangemessener Weise die „hauseigenen“ Produkte beworben werden, Produkte einer Reihe von Anbietern sorgfältig bewertet werden und eine faire und transparente Vermarktung von Finanzprodukten sichergestellt wird; stellt fest, dass die ESMA eine differenzierte Haltung gegenüber einem möglichen Verbot von Anreizen eingenommen hat, und fordert die Kommission auf, alternative Ansätze zu prüfen, die sich in ähnlicher Weise auf die Angleichung von Interessen entlang der gesamten Vertriebskette auswirken; stimmt zu, dass die Rolle von Anreizen bei Vermittlung und Vertrieb weiter untersucht werden sollte, damit keine Interessenkonflikte entstehen und die den Kleinanlegern angebotene Finanzberatung fair, transparent und angemessen ist;

52.  hebt hervor, dass Testkäufe ein wichtiges aufsichtsrechtliches Instrument sind, das die Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Verbraucherschutzes in der gesamten EU wesentlich verbessern kann; fordert die ESMA auf, ihre neuen Koordinierungsbefugnisse voll auszuschöpfen und EU-weite Testkäufe voranzutreiben, um missbräuchliche Verkaufspraktiken zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass sämtlichen festgestellten Verstößen gegen den Verbraucherschutz und die Regeln für das Geschäftsgebaren mit angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen nachgegangen wird;

53.  schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, als Ergänzung zu den nationalen Regelungen ein individuelles EU-Sparkonto einzurichten, mit dem die Fragmentierung der nationalen Märkte überwunden werden könnte, indem es einheitlich und über heterogene Märkte hinweg funktioniert und so die Übertragbarkeit und Sicherheit von Spareinlagen sicherstellt;

54.  beharrt darauf, dass Kleinanleger ein integraler Bestandteil der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen und der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung sein müssen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Kennzeichnungsmethode im Rahmen der Taxonomie eindeutig und für Kleinanleger verständlich ist;

Vermittlung von Finanzwissen

55.  stellt fest, dass fehlende Finanzkompetenz und fehlender Zugang zu flächendeckenden öffentlichen Informationen über die Finanzmärkte zu den Gründen für die unzureichende Beteiligungskapitalkultur in der EU gehören; betont, dass es der Vermittlung von Finanzwissen bedarf, damit sich die Verbraucher ihrer Rechte bewusst sind und die mit der Teilnahme an den Finanzmärkten verbundenen Risiken verstehen können und damit sich auf diese Weise Kleinanleger auf der Grundlage von gesteigertem Wissen, Vertrauen und Risikobewusstsein schneller in die Finanzmärkte einbringen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mittels einer Reihe von Instrumenten, einschließlich digitaler und sozialer Medien, Programme zur Förderung von Finanzwissen und Digitalkompetenz in den Mitgliedstaaten ins Leben zu rufen und zu unterstützen, um Bürger und Unternehmen insbesondere durch eigens zu diesem Zweck gegründete öffentliche Agenturen einzubeziehen; fordert die Anbieter von Finanzdienstleistungen auf, die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten besser zu fördern und sie dabei zu unterstützen, ihrer Voreingenommenheit in Bezug auf Anlagen zu überwinden, indem eine Beteiligungskapitalkultur geschaffen wird, die ihrem Risikoprofil gerecht wird;

56.  betont, dass die Vermittlung von Finanzwissen ein mittelfristiges Instrument ist, dessen Wirkung aufgrund der unvermeidlichen kognitiven Voreingenommenheit, der Geschwindigkeit, in der sich die Finanzmärkte verändern, und deren schierer Komplexität begrenzt ist; betont, dass die Vermittlung von Finanzwissen den Zugang zu einer zuverlässigen und unparteiischen professionellen Finanzberatung nicht ersetzen kann; stellt fest, dass Programme für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu den wirksamsten Mitteln zählen, mit denen erwachsene Unionsbürger für Finanzfragen sensibilisiert werden und Finanzwissen erlangen können ;

57.  ist der Auffassung, dass in Bezug auf Finanzthemen besser informierte und ausgebildete Bürger für demokratische Systeme von Vorteil sind, zur Stabilität der Finanzsysteme beitragen und Transparenz und Auskunftspflichten von Finanzinstitutionen fördern; fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der Empfehlung des Rates mit dem Titel „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ vorzuschlagen und Finanzwissen als eigenständige Schlüsselkompetenz einzuführen; fordert die Finanzinstitute auf, Programme zu entwickeln und durchzuführen, mit denen Finanzwissen und finanzielle Fähigkeiten gesteigert werden und so Möglichkeiten für alle Bürger geschaffen werden, sich an den Finanzmärkten zu beteiligen;

58.  fordert die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die zuständigen regionalen, lokalen oder anderen staatlichen Behörden nachdrücklich auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Vermittlung von Finanzwissen in alle Lehrpläne – von Schulen bis hin zu Hochschulen– aufzunehmen bzw. diese auszuweiten, und zwar mit an die Anforderungen von Schülern und Studenten angepassten ausbaufähigen Programmen und Lehrplänen, mit denen die Autonomie in Finanzangelegenheiten gestärkt werden soll; empfiehlt, dass derartige Programme mindestens grundlegende Finanzkonzepte wie Zinseszins, Renditen und Annuitäten sowie die Unterscheidung zwischen Anleihen und Anteilen umfassen sollten; schlägt vor, dass Finanzwissen in die internationale Schulleistungsstudie der OECD (PISA) aufgenommen wird;

Digitalisierung und Daten

59.  vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung von Finanzdienstleistungen ein Katalysator für die Mobilisierung von Kapital sein kann und dazu beitragen könnte, die Fragmentierung der Finanzmärkte in der EU zu überwinden und gleichzeitig Hindernisse abzubauen und die Effizienz der Aufsicht zu erhöhen; hebt hervor, dass die Digitalisierung weder zu Aufsichtsarbitrage noch zur Senkung des Kundenschutzes, geringerer Sicherheit oder Finanzstabilitätsrisiken führen darf; betont, dass ein EU-Rahmen mit hohen Standards für die Cybersicherheit, den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz der Kapitalmarktunion förderlich sein könnte; stellt fest, dass das digitale Finanzwesen durch starke Kapitalströme gekennzeichnet ist, die grenzübergreifende Investitionen anziehen; stellt fest, dass ein solcher EU-Rahmen in erster Linie für das digitale Zeitalter gerüstet und technologieneutral sein sollte;

60.  fordert die Kommission auf, auf die Umsetzung eines Aktionsplans für das digitale Finanzwesen hinzuarbeiten, um den Zugang zu Finanzdienstleistungen zu verbessern, wodurch die Auswahl vergrößert und die Wirksamkeit von Finanzgeschäften verbessert wird;

61.  fordert die Kommission auf, die bevorstehenden Überprüfungen der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen zu nutzen, um die Einbindung von Anlegern und Aktionären durch digitale Instrumente zu fördern;

62.  hebt hervor, dass die europäischen Märkte in der Lage sein müssen, im globalen Wettbewerb zu bestehen; fordert die Kommission auf, ein günstiges Umfeld für innovative und wettbewerbsfähige Finanzprodukte aus der EU zu schaffen, die über eine weltweite Reichweite verfügen, um ausländisches Kapital und ausländische Investitionen anzuziehen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den Weltmärkten zu fördern und gleichzeitig ein hohes Maß an aufsichtsrechtlicher Regulierung und Finanzstabilität aufrechtzuerhalten; bekräftigt seine in der Entschließung des Parlaments vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien(8) geäußerte Forderung, dass die EU ihre Vertretung in multilateralen Organisationen und Gremien stärker optimieren und entsprechende Bestimmungen festlegen sollte;

63.  betont, dass Kryptoanlagen zu einem nicht traditionellen Finanzierungskanal für KMU werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer virtueller Währungen, über die potenziell innovative Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen finanziert werden können; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass auf der Ebene der EU klare und einheitliche Leitlinien für die Anwendbarkeit bestehender Regulierungs- und Aufsichtsverfahren auf Kryptoanlagen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften als Finanzinstrumente gelten, notwendig sind, um Regulierungssicherheit zu schaffen und ungleiche Wettbewerbsbedingungen, die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und Aufsichtsarbitrage im Binnenmarkt zu vermeiden;

64.  stellt fest, dass sich im Bereich der Finanzdienstleistungen einige oligopolistische Strukturen entwickelt haben und dass einige große Technologieunternehmen zu wichtigen Akteuren auf dem Markt für Finanzdienstleistungen geworden sind; fordert die Kommission auf, zu überwachen und zu untersuchen, wie die Wettbewerbsvorteile, über die diese Betreiber verfügen, den Wettbewerb auf dem Markt verzerren, den Interessen der Verbraucher schaden und Innovationen beeinträchtigen können; betont, dass von vornherein keine Negativanreize für die Bereitstellung von Marktdaten geschaffen werden sollten und dass eine umfassende Überprüfung der Kosten und der Verfügbarkeit von Marktdaten für alle Marktteilnehmer durchgeführt werden sollte;

65.  betont, dass sogenannte „Sandkästen“ ein geeignetes Instrument sein können, um die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzdienstleistungssektors zu verbessern; betont, dass bei jedem „Sandkasten“, auch einem europaweiten „Sandkasten“, ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Förderung von Innovation und Finanzstabilität einerseits und dem Schutz von Anlegern und Verbrauchern andererseits angestrebt werden sollte, wobei Größe, Systemrelevanz und grenzübergreifende Tätigkeit der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, die aus dem Europäischen Forum für Innovationsförderer (EFIF) gewonnenen Erfahrungen zu nutzen, um zu bewerten, ob ein gemeinsamer EU-Rahmen für einen europaweiten „Sandkasten“ für Finanzdienstleistungen zusätzliche Vorteile für Finanzinnovationen böte;

66.  fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, die darauf abzielen, auf der Grundlage des grenzübergreifenden Datenzugangs gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Privatsphäre zu gewährleisten und die EU zu einem Rahmen mit hohen Cybersicherheitsstandards zu machen, was der Kapitalmarktunion förderlich wäre;

Die Rolle der EU in den globalen Märkten

67.  weist darauf hin, dass Europa im Wettbewerb um Kapital auf einem globalen Markt agiert und dass infolgedessen tiefgreifendere, stärker integrierte, gut regulierte, stabile, effiziente und widerstandsfähige europäische Kapitalmärkte von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Souveränität Europas zu schützen, die Verwendung des Euro in Drittländern zu fördern und ausländische Investoren anzuziehen; ist der Ansicht, dass dieses Ziel angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU noch weiter an Bedeutung gewinnt und dass es im Einklang mit transparenten, regelbasierten Kriterien und nicht von Fall zu Fall verfolgt werden sollte;

68.  bekräftigt, dass in den EU-Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorgesehen ist, Vorschriften von Drittländern auf der Grundlage einer technischen, verhältnismäßigen und risikobasierten Analyse als gleichwertig einzustufen, und dass derartige Entscheidungen durch einen delegierten Rechtsakt getroffen werden sollten; weist darauf hin, dass die EU Entscheidungen über die Gleichwertigkeit einseitig zurücknehmen kann und dass jegliche Abweichung von den Regulierungsstandards der EU genau überwacht werden sollte; fordert die Kommission auf, im Falle regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Unterschiede zu Drittländern, die hinsichtlich Finanzstabilität, Markttransparenz und -integrität sowie Anleger- und Verbraucherschutz und gleicher Wettbewerbsbedingungen potenzielle Risiken für die EU zur Folge haben könnten, in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden ein dynamisches System zur Überwachung der Gleichwertigkeitsregelungen einzurichten; betont, dass die Kommission Notfallverfahren einrichten sollte, um Entscheidungen über die Gleichwertigkeit notfalls kurzfristig zurückziehen zu können, wobei die potenziellen Konsequenzen eines plötzlichen Rückzugs einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen sind; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Aufsichtsbehörden der EU direkte Aufsichtsbefugnisse erhalten, falls die Tätigkeiten bestimmter Unternehmen aus Drittländern, die im Gleichwertigkeitsrahmen der EU anerkannt sind, Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, die Ordnungsmäßigkeit der Märkte oder den Anlegerschutz haben könnten;

69.  weist darauf hin, dass die Interoperabilität des Aufsichtsrahmens der EU mit den international vereinbarten Grundsätzen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Rates für Finanzstabilität sichergestellt werden muss;

70.  fordert Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Rolle und der Verwendung des Euro, indem die Wirtschafts- und Währungsunion, die Kapitalmarktunion und die Bankenunion vollendet werden, die Entwicklung von Referenzwerten in Euro für Rohstoffmärkte gefördert wird und die Funktion des Euro als Referenzwährung gefördert wird;

71.  ist der Ansicht, dass in den künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach der Übergangszeit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sein sollten, um so die Stabilität der Finanzmärkte in der Europäischen Union zu fördern;

72.  fordert den Finanzsektor der EU auf, sich für die zahlreichen technischen Herausforderungen zu wappnen, mit denen er bei der Verlagerung des Handels von London in die EU konfrontiert sein wird; weist erneut darauf hin, dass die EZB, der ESRB, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Kommission zu dem Schluss gekommen sind, dass die Marktteilnehmer mindestens 18 Monate benötigen werden, um ihre Exponierung gegenüber zentralen Gegenparteien aus dem Vereinigten Königreich maßgeblich zu verringern; verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Kommission, dem Vereinigten Königreich im Falle eines „No-Deal-Brexits“ 18 Monate lang einen gleichwertigen Status zu gewähren; weist darauf hin, dass Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von der Kommission jederzeit einseitig zurückgenommen werden können, insbesondere wenn die Rahmen von Drittländern abweichen und die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt sind;

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o   o

73.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Eurogruppe, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 76.
(2) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 24.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0165.
(4) Jahresbericht 2018/2019 der Kommission über europäische KMU.
(5) Siehe beispielsweise: https://2degrees-investing.org/wp-content/uploads/2020/03/A-Large-Majority-of-Retail-Clients-Want-to-Invest-Sustainably.pdf
(6) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
(7) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98.
(8) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 76.


Stärkung der Jugendgarantie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Jugendgarantie (2020/2764(RSP))
P9_TA(2020)0267B9-0310/2020

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 145, 147 und 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament, Rat und Kommission im November 2017 proklamierte europäische Säule sozialer Rechte und insbesondere auf deren Grundsatz 4 „Aktive Unterstützung für Beschäftigung“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1181 des Rates vom 8. Juli 2019 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie(4),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 3/2015 mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“, den Sonderbericht Nr. 17/2015 mit dem Titel „Unterstützung der Jugendaktionsteams durch die Kommission: Umschichtung von ESF-Mitteln erfolgreich, aber unzureichender Fokus auf Ergebnissen“ und den Sonderbericht Nr. 5/2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier Nr. 4/2015 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) mit dem Titel „The Youth Guarantee programme in Europe: Features, implementation and challenges (Das Jugendgarantieprogramm in Europa: Besonderheiten, Umsetzung und Herausforderungen) und den Bericht von Eurofound aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Social inclusion of young people“ (Soziale Inklusion junger Menschen),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel: „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ (COM(2020) 0276),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (COM(2020)0277) und das begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2020)0124),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen“ (COM(2018)0269) und die Entschließung des Rates vom 15. November 2018 über die Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646) und das begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0323),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2018 zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Mitgliedstaaten(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zur Kontrolle der Ausgaben und zur Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 zu einer Jugendgarantie(9),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Stärkung der Jugendgarantie (O-000058/2020 – B9-0018/2020 und O-000059/2020 – B9-0019/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

A.  in der Erwägung, dass die Jugendgarantie seit ihrer Einführung im Jahr 2013 Chancen eröffnet und mehr als 24 Millionen jungen Menschen dabei geholfen hat, einen Arbeitsplatz zu finden bzw. an einem Programm für eine weiterführende Ausbildung, einen Ausbildungsplatz oder einen Praktikumsplatz teilzunehmen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote (in der Altersgruppe zwischen 15 und 24 Jahren) vor der COVID-19-Krise durchschnittlich 14,9 % betrug, verglichen mit ihrem Höchststand von 24,4 % im Jahr 2013; in der Erwägung, dass diese Quote immer noch mehr als doppelt so hoch ist wie die Arbeitslosenquote insgesamt (6,5 %); in der Erwägung, dass atypische Beschäftigungsverhältnisse unter jungen Menschen sehr weitverbreitet sind, wobei 43,8 % der jungen Menschen EU-weit befristet beschäftigt sind; in der Erwägung, dass sich hinter der durchschnittlichen Jugendarbeitslosenquote große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verbergen, wobei die Arbeitslosenquote für junge Menschen unter 25 Jahren in Spanien (im Juni 2020) bei 40,8 % und in Griechenland (im April 2020) bei 33,6 % lag; in der Erwägung, dass zu viele junge Menschen prekär beschäftigt sind und dass zu viele von ihnen ihre Region oder ihr Land auf der Suche nach menschenwürdiger Arbeit verlassen müssen;

B.  in der Erwägung, dass die Jugendgarantie anerkanntermaßen Impulse für Strukturreformen in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Bildungssystemen in den Mitgliedstaaten geliefert hat; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Jugendgarantie durch die Mitgliedstaaten in ihrer Anfangsphase jedoch eher langsam und lückenhaft erfolgte und dass von Interessenträgern und jungen Menschen bei ihrer praktischen Ausgestaltung und Funktionsweise mehrere Mängel hervorgehoben wurden; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 5/2017 den begrenzten Fortschritt der Jugendgarantie bemängelte und zu der Schlussfolgerung gelangte, dass der Beitrag der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zur Verwirklichung der Ziele der Jugendgarantie in den fünf besuchten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Prüfung sehr begrenzt ausfiel und dass mehr als drei Jahre nach der Annahme der Empfehlung des Rates der Stand der Entwicklung den ursprünglich an die Einführung der Jugendgarantie geknüpften Erwartungen nicht gerecht wurde, nämlich innerhalb von vier Monaten ein hochwertiges Angebot für alle jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), bereitzustellen; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nach und nach Anpassungen eingeleitet und die Orientierungshilfen für das Programm verbessert haben, sodass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu entscheidenden Instrumenten bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in der EU geworden sind;

C.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit eine gemeinsame politische Priorität des Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten ist, mit der zur Verwirklichung des Ziels der Union für nachhaltiges Wachstum und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beigetragen wird, was auch mit der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang steht;

D.  in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bei der Mitteilung ihrer politischen Prioritäten erklärt hat, dass sie die Jugendgarantie zu einem dauerhaften Instrument zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit machen werde, dass die Haushaltsmittel dafür aufgestockt werden sollten und dass regelmäßig darüber Bericht erstattet werden sollte, um sicherzustellen, dass sie den mit ihr verbundenen Versprechen in allen Mitgliedstaaten gerecht wird;

E.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zu einer beispiellosen wirtschaftlichen und sozialen Krise geführt hat, mit der Folge, dass die Arbeitslosenquoten in der EU steigen und Millionen von Menschen Gefahr laufen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote im Juni 2020 EU-weit 16,8 % betrug, eine Zahl, die noch weiter drastisch ansteigen dürfte, da junge Menschen Gefahr laufen, wie schon während der Krise 2008 am stärksten betroffen zu sein; in der Erwägung, dass sich hohe Jugendarbeitslosenquoten nachteilig auf die Betroffenen auswirken, was häufig negative Langzeitfolgen (sog. „scarring effects“) verursacht; in der Erwägung, dass insbesondere die wachsende Anzahl junger Langzeitarbeitsloser und die Gesellschaft insgesamt diese schädlichen Auswirkungen künftig zu spüren bekommen, sodass entschlossene und gezielte politische Anstrengungen erforderlich sind; in der Erwägung, dass mit Investitionen in das Humankapital junger Europäer dazu beigetragen wird, die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften zu stärken und diese inklusiver und resilienter zu gestalten; in der Erwägung, dass qualifizierte, kreative und innovative Arbeitskräfte eine Voraussetzung für ein wettbewerbsfähiges Europa sind;

F.  in der Erwägung, dass junge Menschen von einer Wirtschaftskrise unverhältnismäßig stark betroffen sind(10); in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie von entscheidender Bedeutung sein wird, um hohe Jugendarbeitslosenquoten zu vermeiden; in der Erwägung, dass jeder sechste junge Mensch, der vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie beschäftigt war, seinen Arbeitsplatz verloren hat oder entlassen wurde; in der Erwägung, dass die Arbeitszeit junger Menschen, die einer Beschäftigung nachgehen, um fast ein Viertel zurückgegangen ist und dass zwei von fünf jungen Menschen von Einkommenseinbußen berichtet haben, wobei Länder mit niedrigerem Einkommen sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich des Einkommens am stärksten betroffen sind;

G.  in der Erwägung, dass die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt haben, dass die formale und informelle Bildung, die Praktika und Lehrstellen sowie die Arbeitsplätze junger Menschen plötzlich unterbrochen wurden, was sich auf ihr Einkommen, ihre Verdienstmöglichkeiten und ihr Wohlbefinden, darunter auf ihre Gesundheit und insbesondere auf ihre psychische Gesundheit, auswirkt; in der Erwägung, dass bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit dem mehrdimensionalen Charakter des Problems Rechnung getragen werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass junge Menschen mit Behinderungen durch die Auswirkungen der Pandemie besonders stark betroffen und nunmehr noch stärker von sozioökonomischer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass gezielte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und ihren Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen zu gewährleisten, wobei zugleich dafür Sorge getragen werden muss, dass sie keiner Diskriminierung oder keinen wie auch immer gearteten Hindernissen, einschließlich finanzieller Art, ausgesetzt sind;

I.  in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen entlassen werden, höher liegt, weil sie häufiger in der informellen Wirtschaft und in atypischen Beschäftigungsverhältnissen ohne oder mit nur geringem sozialen Schutz arbeiten und über keine Berufserfahrung verfügen;

J.  in der Erwägung, dass die Quote junger Menschen, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, etwa Plattformarbeit oder Gig-Arbeit, tätig sind, sehr hoch ist und dass bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen weniger Arbeitsplatzsicherheit und ein begrenzter oder gar kein Zugang zu sozialem Schutz geboten werden, sodass junge Menschen im Zuge einer Krise wie der COVID-19-Krise häufiger arbeitslos werden und ihr Zugang zu sozialem Schutz eingeschränkt wird;

K.  in der Erwägung, dass es von zentraler Bedeutung ist, den Unterschied zwischen der Arbeitslosenquote und der Nichterwerbsquote hervorzuheben, um das Ausmaß der Krise unter jungen Menschen besser zu erfassen, da eine Zunahme der Zahl der Nichterwerbspersonen auch zu einem statistischen Rückgang der Arbeitslosigkeit führen kann; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten einen höheren Anstieg bei der Zahl der Nichterwerbspersonen als bei derjenigen der Arbeitslosen verzeichnet haben, was sowohl darauf zurückzuführen ist, dass Menschen während der Krise aufgehört haben, nach Arbeit zu suchen, als auch darauf, dass Maßnahmen für den öffentlichen Arbeitsmarkt eingeleitet wurden, beispielsweise Kurzarbeitsregelungen und Entlassungsstopps;

L.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsbedingungen von Millionen junger Menschen durch prekäre Arbeitsverträge mit niedrigem Einkommen, Scheinselbstständigkeit, fehlende Grundsicherung und altersdiskriminierende Praktiken geprägt sind; in der Erwägung, dass die Quote der nicht erwerbstätigen jungen Menschen in den meisten Mitgliedstaaten gestiegen ist, und in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz in den Reihen der NEETs in diesem Zeitraum ebenfalls zugenommen hat; in der Erwägung, dass viele junge Menschen zwischen Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit schwanken oder in prekären atypischen Beschäftigungsverhältnissen gefangen sind; in der Erwägung, dass bei jungen Menschen ein höheres Risiko als bei anderen Beschäftigten besteht, dass sie ihre Arbeitsstelle aufgrund der Automatisierung verlieren;

M.  in der Erwägung, dass Frauen und insbesondere junge Frauen doppelt diskriminiert werden, zum einen weil sie jung sind und zum anderen weil sie Frauen sind, was auf ein besorgniserregendes Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen ist;

N.  in der Erwägung, dass die Ungleichheiten in der Gesellschaft durch die Pandemie vergrößert werden könnten, auch was die digitale Kluft betrifft, die in der EU insgesamt und in den Mitgliedstaaten nach wie vor ein gravierendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass der Umstand, dass es jungen Menschen im Allgemeinen an einem angemessenen Zugang zum Breitbandnetz und zu geeigneter IT-Ausrüstung – auch vor dem Hintergrund des Fernunterrichts und der Telearbeit – mangelt, zu weiterer Ungleichheit, Ausgrenzung und Diskriminierung führen könnte;

O.  in der Erwägung, dass die vorangegangene Krise gezeigt hat, dass für junge Menschen – wenn ihnen keine hochwertigen Praktika und Arbeitsplätze angeboten werden, die mit schriftlichen Vereinbarungen und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen einhergehen, darunter mit existenzsichernden Löhnen, Berufsberatung und -orientierung sowie Weiterbildung –, erneut ein hohes Risiko besteht, dass sie gezwungen werden, prekäre Arbeitsverhältnisse zu akzeptieren, ihr Land auf der Suche nach Arbeit zu verlassen oder sich bei Bildungs- oder Ausbildungsprogrammen anzumelden, obgleich sie nach einem echten Arbeitsplatz Ausschau halten;

P.  in der Erwägung, dass die geringe Qualität der Angebote der Jugendgarantie zu ihren größten Schwächen gehört; in der Erwägung, dass Praktika, die im Rahmen der Jugendgarantie angeboten werden, nicht nur bezahlt werden, sondern auch in Bezug auf Dauer und Anzahl begrenzt sein müssen, damit junge Menschen nicht in endlosen Praktikaschleifen gefangen sind und als billige oder gar kostenlose Arbeitskräfte ohne Sozialschutz und Rentenansprüche ausgebeutet werden; in der Erwägung, dass aus Studien hervorgeht, dass die derzeitige Generation junger Menschen erst mit Anfang dreißig ihre erste richtige Beschäftigung findet;

Q.  in der Erwägung, dass die derzeitige Generation junger Menschen hoch qualifiziert ist; in der Erwägung, dass Qualifizierung, Umschulung und Weiterbildung nicht die einzige Lösung ist, wenn es an Arbeitsplätzen für junge Menschen mangelt; in der Erwägung, dass die Schaffung hochwertiger und nachhaltiger Arbeitsplätze andererseits der Schlüssel für Stabilität ist, wenn es um junge Menschen geht;

R.  in der Erwägung, dass Beschäftigungsprogramme zwar Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit haben, aber keine weitergehende Anstrengungen zur Förderung flexiblerer Arbeitsmärkte ersetzen können; in der Erwägung, dass sich Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt auf junge Menschen besonders nachteilig auswirken, da sie die Arbeitslosenquoten in die Höhe treiben und junge Generationen anfällig werden lassen; in der Erwägung, dass Untersuchungen(11) gezeigt haben, dass sowohl eine aktive Arbeitsmarktpolitik als auch Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle notwendig sind, um eine Situation zu vermeiden, in der Beschäftigungsmöglichkeiten durch Maßnahmen lediglich umgeschichtet werden, sodass zwischen Untergruppen von benachteiligten Personen ein Nullsummenspiel entsteht;

S.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten von 2019 aufgefordert werden, weiterhin gegen die Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, vorzugehen, indem junge Menschen von einem vorzeitigen Schulabgang abgehalten und strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgenommen werden, wozu auch die uneingeschränkte Umsetzung der Jugendgarantie gehört;

T.  in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Stärkung der Jugendgarantie auf den Erfahrungen, die seit 2013 bei der Umsetzung der Jugendgarantie gewonnen wurden, und den daraus gezogenen Lehren aufbaut und darauf abzielt, eine größere Zahl junger Menschen zu erreichen, wobei die Altersgruppe auf alle Menschen unter 30 Jahren ausgeweitet wird und diese dabei unterstützt werden sollen, im Rahmen eines modernisierten Systems der beruflichen Aus- und Weiterbildung Kompetenzen zu entwickeln und Arbeitserfahrung zu sammeln;

U.  in der Erwägung, dass die Jugendgarantie im nächsten Programmplanungszeitraum 2021–2027 über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF +) finanziert wird, der nun die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfasst, die das wichtigste Finanzierungsprogramm der Jugendgarantie ist; in der Erwägung, dass das Aufbauinstrument „Next Generation EU“ über die Aufbau- und Resilienzfazilität und REACT-EU zusätzliche Unterstützung für Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen bereitstellen wird; in der Erwägung, dass Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung, die auf den doppelten digitalen und grünen Wandel abgestimmt sind, aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag und nach Erfüllung vorab festgelegter Kriterien neben anderen Maßnahmen Mittel aus dem Instrument für technische Unterstützung zur Finanzierung der Vorbereitungs- und Umsetzungsphasen von Strukturreformen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Arbeitsmarktpolitik erhalten können;

1.  begrüßt den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Stärkung der Jugendgarantie und die Absicht der Kommission, auf der Grundlage der aus der Finanzkrise von 2008 und der Umsetzung dieses Instruments gezogenen Lehren strukturelle Verbesserungen vorzunehmen; weist darauf hin, dass Empfehlungen des Rates für die Mitgliedstaaten keine bindende Wirkung haben; weist darauf hin, dass nicht alle Mitgliedstaaten der Empfehlung des Rates gefolgt sind, was dazu führt, dass junge Menschen zurückgelassen werden; ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, die Jugendgarantie verbindlich statt freiwillig zu machen; fordert die Kommission erneut auf, ein Garantieinstrument für die Jugend vorzuschlagen, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist;

2.  betont, dass es eines mehrdimensionalen Ansatzes zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bedarf, der aktive und passive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, einen wirksamen Zugang zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und zu Sozial-, Gesundheits- und Wohnungsdienstleistungen für junge Menschen umfasst, damit für die Qualität und die Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen gesorgt wird;

3.  betont, dass eine gestärkte Jugendgarantie den bisherigen, auf Beschäftigungsfähigkeit basierenden Ansatz überwinden sollte und als ein Weg konzipiert werden muss, der dahin führt, dass allen beteiligten jungen Menschen in einem zumutbaren Zeitraum qualitativ hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze bereitgestellt werden; bekräftigt, dass die Jugendgarantie die prekäre Beschäftigung von jungen Menschen nicht institutionalisieren sollte, insbesondere nicht durch einen atypischen Status, der zu extrem niedrigen Löhnen, mangelndem Sozialschutz, mangelnder Beschäftigungssicherheit, zu Scheinselbstständigkeit und zu prekären Arbeitsplätzen, die an die Stelle einer echten abhängigen Beschäftigung treten, führt;

4.  begrüßt die Tatsache, dass eine breitere Altersgruppe junger Menschen – von 15 bis 29 Jahren – in die verstärkte Jugendgarantie einbezogen wird, und dass ein stärker individualisierter und zielgerichteter Ansatz in Bezug auf junge Menschen angewandt wird, die – sei es vorübergehend oder über einen längeren Zeitraum – keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren; begrüßt auch die Anstrengungen, die unternommen werden, um die Jugendgarantie integrativer zu gestalten und jeder Form der Diskriminierung vorzubeugen, einschließlich der Diskriminierung von benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen, Angehörigen rassischer und ethnischer Minderheiten, Migranten und Flüchtlingen, jungen Menschen mit Behinderungen und solchen, die in abgelegenen, ländlichen oder benachteiligten städtischen Gebieten oder in überseeischen Gebieten und Inselregionen leben; bringt seine Besorgnis über das Gefälle auf dem Arbeitsmarkt zum Ausdruck, auf dem Frauen im Allgemeinen und junge Frauen im Besonderen doppelt, nämlich aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts, diskriminiert werden; unterstreicht, dass die Kommission die Bedürfnisse junger Frauen berücksichtigen muss, wenn sie gegen das Geschlechtergefälle vorgeht;

5.  begrüßt die Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Dimension in die Jugendgarantie; stellt jedoch fest, dass die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei jungen Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren (NEET), in den letzten Jahren zugenommen haben und dass es nach wie vor eine berufliche Hürde für junge Frauen ist, eine Familie zu haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche Maßnahmen umzusetzen, um der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der familiären Situation bei der Rekrutierung von Arbeitskräften vorzubeugen;

6.  betont, dass NEET verschiedene Untergruppen umfassen, z. B. junge Menschen mit Behinderungen, obdachlose Jugendliche, junge Roma, junge Migranten und Flüchtlinge, deren Bedürfnisse sich voneinander unterscheiden und für die speziell zugeschnittene Dienstleistungen bereitgestellt werden sollten, wie – im Falle von Personen mit Behinderungen – eine garantierte geeignete Unterbringung und ein Arbeitseinkommen, das mit Beihilfen für Behinderte vereinbar ist; betont, dass es vor diesem Hintergrund wichtig ist, über genaue Daten und geeignete Methoden zur Identifizierung dieser Untergruppen zu verfügen und einen differenzierten Ansatz gegenüber jungen Menschen zu verfolgen, die langfristig keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren – diese kommen oft aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, sind multidimensionaler Diskriminierung u. a. in den Bereichen Bildung und Beschäftigung ausgesetzt, und benötigen wirksame Programme, die sie gezielt ansprechen; betont, dass die Jugendgarantie zur Erreichung dieser Zielgruppen in ein kohärentes Bündel von sozial- und gemeinwohlpolitischen Maßnahmen eingebettet sein sollte, etwa Zugang zu sozialer Sicherheit, einschließlich Arbeitslosenunterstützung und Mindesteinkommen, Kinderbetreuung, Gesundheitsdiensten, angemessenem, erschwinglichem und zugänglichem Wohnraum und psychologischer Unterstützung, damit der Zugang zu dem Programm für alle jungen Menschen sichergestellt ist; fordert, dass im Rahmen der Programme der Jugendgarantie aktiv gegen jegliche Form der Diskriminierung von jungen Menschen vorgegangen wird;

7.  begrüßt die Empfehlung an die Mitgliedstaaten, Frühwarnsysteme auszubauen, damit junge Menschen ermittelt werden können, bei denen das Risiko besteht, in die Gruppe der NEET zu rutschen; ist davon überzeugt, dass gut durchgeführte Präventivmaßnahmen wie Kompetenzbewertungen und Berufsberatung, bei denen der Schwerpunkt darauf liegt, Schulabbrechern zu helfen, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden, bevor sie arbeitslos werden, und die Bereitstellung inklusiver und diskriminierungsfreier allgemeiner Bildung langfristig zu einer Verringerung der NEET führen könnten;

8.  begrüßt die Idee, die vorhandenen Kompetenzen und insbesondere die digitalen Kompetenzen aller NEET, die sich im Rahmen der Jugendgarantie registrieren lassen, zu bewerten, sowie den Vorschlag, die digitalen, sprachlichen und sozialen Kompetenzen durch vorbereitende Schulungen zu verbessern und die Weiterqualifizierung und Umschulung in Bezug auf grüne Kompetenzen, Finanzmanagement, unternehmerische Kompetenzen und die für die Laufbahngestaltung erforderlichen Kompetenzen durch individuelle berufliche Beratung und Orientierung zu erleichtern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung informeller und nichtformaler Kompetenzen; fordert ferner, dass gleichzeitig mit der Bewertung der digitalen Kompetenzen eine Beurteilung des Eigentums an digitalen Geräten und des Stands der Konnektivität aller NEET durchgeführt wird; ist ferner der Ansicht, dass junge Menschen, die sich für Programme der Jugendgarantie registrieren lassen, bei der Entwicklung sozialer und bereichsübergreifender Kompetenzen unterstützt werden sollten, damit sie besser für Übergänge und für den sich rasch wandelnden Arbeitsmarkt gerüstet sind; ist der Ansicht, dass ein solches maßgeschneidertes Schulungsangebot darauf abzielen sollte, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu beheben; ist der Ansicht, dass Lehrlingsausbildungen in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen können, da sie junge Menschen auf Arbeitsplätze mit hoher Nachfrage vorbereiten und so zu ihrer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt beitragen können;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass jungen Menschen, die sich für die Programme der Jugendgarantie registrieren lassen, hochwertige, vielfältige und maßgeschneiderte Arbeits-, Ausbildungs-, Lehrlings- oder Praktikumsangebote, einschließlich einer angemessenen Entlohnung, vorgeschlagen werden und dass die Beschäftigungsangebote mit den einschlägigen Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen, sodass das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gewährleistet wird, wozu auch die Gewährleistung eines Arbeitsumfelds, das den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gerecht wird, Zugang zu sozialem Schutz und Ausbildung sowie Probezeiten von angemessener Dauer und das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge gehören; besteht darauf, dass Angebote im Rahmen der verstärkten Jugendgarantie unter keinen Umständen zu Sozialdumping, Lohndumping, Armut trotz Erwerbstätigkeit oder prekären Beschäftigungsverhältnissen für junge Menschen beitragen sollten; weist erneut darauf hin, dass Praktika eine Rolle bei der beruflichen Bildung spielen könnten; weist darauf hin, dass Praktikumsverträge in Form schriftlicher rechtsverbindlicher Vereinbarungen geschlossen werden sollten, in denen die Aufgaben der Praktikanten festgelegt sind und eine angemessene Vergütung vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass das Ziel der Jugendgarantie die Schaffung von Arbeitsplätzen sein muss und dass Praktika niemals zur Ersetzung von Arbeitsplätzen führen dürfen;

10.  fordert eine Qualitätsgarantie, die sicherstellt, dass Personen, die ihre Ausbildung und/oder ihren Bildungsweg während der COVID-19-Krise abgeschlossen haben, auch nach Erlangung ihres Abschlusses und/oder nach Abschluss ihres Praktikums und/oder ihrer Ausbildung Kurse belegen oder wiederholen können, die Teil ihres Praktikums oder ihrer Ausbildung waren, um Lücken in ihrer Ausbildung zu schließen, zumal einige Kurse möglicherweise abgebrochen oder verkürzt werden mussten oder auf andere Weise nicht vollständig umgesetzt werden konnten, während die Maßnahmen gegen COVID-19 angewendet wurden;

11.  besteht darauf, dass in der Empfehlung des Rates klare und verbindliche Qualitätskriterien und Standards für Angebote festgelegt werden müssen, und fordert die Kommission auf, einen Qualitätsrahmen für die Jugendgarantie auszuarbeiten; ist davon überzeugt, dass ein solcher Rahmen das Programm stärken und zu einem wirksameren Instrument für den erfolgreichen Arbeitsmarktübergang machen würde; fordert die Kommission auf, bestehende europäische Instrumente wie den Qualitätsrahmen für Praktika und den Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung zu überprüfen und Qualitätskriterien einzuführen, die für an junge Menschen gerichtete Angebote gelten, einschließlich des Grundsatzes der angemessenen Entlohnung für Auszubildende und Praktikanten sowie des Zugangs zu sozialem Schutz, nachhaltiger Beschäftigung und sozialen Rechten; betont, dass mit diesen Kriterien sichergestellt würde, dass das Programm jungen Menschen wirksam dabei hilft, den Übergang in stabile und hochwertige Beschäftigungsverhältnisse zu meistern, und dass es dazu beiträgt, für geschlechterbezogene Chancengleichheit junger Menschen in allen Branchen sowie für Möglichkeiten zu sorgen, die langfristige Sicherheit, sozialen Schutz und gleiche und angemessene Arbeitsbedingungen bieten und nicht zur Schaffung prekärer Beschäftigungsverhältnisse beitragen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Programme zur Förderung des Unternehmertums zu entwickeln, insbesondere in Regionen mit einer schwachen industriellen Basis;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren mit Blick auf soziale Investitionen auszutauschen, um eine integrativere Gesellschaft zu fördern und um wieder ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt herzustellen; betont, dass sowohl aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen als auch Sozialschutzsysteme wichtig sind, um ein Nullsummenspiel zu vermeiden, bei dem die Beschäftigung zwischen verschiedenen Untergruppen schutzbedürftiger Menschen, insbesondere NEET, umverteilt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Studie durchzuführen, um den Zusammenhang zu untersuchen, der zwischen jungen Menschen ohne sozialen Schutz und prekären Arbeitsverhältnissen besteht;

13.  glaubt fest an das Ziel, die sozioökonomischen Bedingungen junger Menschen durch die ordnungsgemäße Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie zu verbessern; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Vergütung im Verhältnis zur geleisteten Arbeit, den Fähigkeiten und der Erfahrung stehen sowie dem Erfordernis gerecht werden sollte, dass Praktikanten und Auszubildende am Arbeitsmarkt außerhalb des Unterrichts- bzw. Ausbildungsprogramms in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips mögliche Wege für die Einführung eines gemeinsamen Rechtsinstruments vorzuschlagen, mit dem eine gerechte Entlohnung für Praktikanten, Auszubildende und Lehrlinge auf dem Arbeitsmarkt der EU sichergestellt und durchgesetzt wird; verurteilt die Praxis des Anbietens unbezahlter Praktika, Ausbildungsplätze und Lehrstellen, die eine Form der Ausbeutung der Arbeit junger Menschen und eine Verletzung ihrer Rechte darstellt;

14.  fordert, dass die Finanzierung der Jugendgarantie für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 durch eine Aufstockung des ESF+ und eine angemessene thematische Konzentration verstärkt wird; hebt hervor, dass der geänderte Vorschlag der Kommission zum ESF + vom 28. Mai 2020 auch die Anforderung enthält, dass Mitgliedstaaten, deren NEET-Quote im Jahr 2019 über dem EU-Durchschnitt lag, mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung bereitstellen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen; bedauert, dass der Europäische Rat diesen Betrag in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020 erheblich auf 10 % gekürzt hat, was dem Bestreben der Union, in junge Menschen zu investieren, vollkommen widerspricht;

15.  erinnert an seinen am 4. April 2019 in erster Lesung angenommenen Standpunkt, in dem zusätzlich gefordert wird, dass alle Mitgliedstaaten, und zwar nicht nur diejenigen, deren NEET-Quote über dem Unionsdurchschnitt liegt, im Programmplanungszeitraum 2021-2027 mindestens 3 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung in die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit – insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen der Jugendgarantie – investieren sollten;

16.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Tatsache zu überdenken, dass die NEET-Quote der einzige Faktor bei Entscheidungen über die Mittelzuweisung ist; ist der Ansicht, dass diese Quote zwar die Zahl der Menschen angibt, die sich weder in Bildung, Beschäftigung noch in Ausbildung befinden, aber die große Zahl junger Menschen in keinerlei Weise berücksichtigt, die unfreiwillig in Teilzeit beschäftigt sind, das Land verlassen haben, um eine menschenwürdige Arbeit zu finden, eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausüben oder in Armut leben, obwohl sie arbeiten;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich nachdrücklich für die vollständige Umsetzung der Jugendgarantie einzusetzen; hebt hervor, dass die Finanzmittel der Union die nationalen Haushaltsmittel ergänzen und nicht ersetzen;

18.  weist darauf hin, dass eine verstärkte Jugendgarantie eine wichtige Rolle spielen kann, wenn es gilt, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, im Rahmen des europäischen Grünen Deals in die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten in einer klimaneutralen, energieeffizienten und kreislauforientierten Wirtschaft zu investieren und über qualifizierte Arbeitskräfte in diesem Bereich zu verfügen, wobei sichergestellt wird, dass beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft keine jungen Menschen, insbesondere keine, die benachteiligten Gruppen angehören, zurückgelassen werden;

19.  weist erneut darauf hin, dass die Mittel effizienter eingesetzt werden müssen; erwartet, dass die gestrafften Programmierungs- und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des ESF+ zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für die Begünstigten und auch zu einer Vereinfachung der Berichterstattungsregelungen führen; erwartet, dass die Mitgliedstaaten bei der Mittelvergabe für Jugendprogramme, durch die die Beschäftigung junger Menschen gefördert wird, mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen;

20.  betont, dass es wichtig ist, die potenziellen Synergien zwischen der Jugendgarantie und anderen einschlägigen Fonds und Instrumenten der EU, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Europäischen Kindergarantie, Erasmus+, InvestEU, Horizont Europa und des Fonds für einen gerechten Übergang, auch im Kontext von REACT-EU und nationalen Konjunkturprogrammen zu maximieren; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, der Förderung der Beschäftigung junger Menschen in diesen Plänen und in ihren Aufbau- und Resilienzplänen sowie im Kontext von REACT-EU Vorrang einzuräumen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel im Rahmen des SURE zu nutzen, um Maßnahmen für junge Auszubildende und Praktikanten, beispielsweise Einkommensunterstützung und Kurzarbeitsregelungen, zu unterstützen;

21.  fordert, dass die Kommission ihre Überwachung der Umsetzung der Jugendgarantie, einschließlich der Überwachung der Begünstigten im Rahmen der Jugendgarantie-Programme und der Art der Angebote, sowie ihre Berichterstattung über die Ergebnisse verstärkt, um sicherzustellen, dass die neuen Qualitätsstandards im Rahmen der verstärkten Jugendgarantie eingehalten werden und die Begünstigten von Jugendgarantie-Programmen langfristig in den Arbeitsmarkt integriert werden;

22.  betont, dass eine verbesserte Datenerhebung für die nachhaltige Integration der Begünstigten in den Arbeitsmarkt und die wirksame Nutzung der Jugendgarantie von entscheidender Bedeutung ist; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, Folgeberichte über die Umsetzung der Jugendgarantie-Programme zu erstellen; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die Kommission eine Studie durchführt, um zu untersuchen, inwiefern ein Zusammenhang zwischen jungen Menschen, die einer Arbeit nachgehen, bei der kein sozialer Schutz gegeben ist, und prekären Arbeitsverhältnissen besteht;

23.  betont, dass für die wirksame Umsetzung der Jugendgarantie-Programme und einen verbesserten Zugang zu stabilen und nachhaltigen Arbeitsplätzen stärkere Partnerschaften und eine wirksame Koordinierung zwischen den Anbietern der Jugendgarantie und den einschlägigen Interessenträgern – etwa regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften), Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Jugendbetreuern, Anbietern von solidarischen und bürgerschaftlichen Aktivitäten, Handelskammern und Handwerkskammern, Jugendorganisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, die mit benachteiligten Personen arbeiten – erforderlich sind, und zwar insbesondere beim Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; fordert, dass diese Interessenträger in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von Jugendgarantie-Programmen einbezogen werden, damit ihre Wirksamkeit gewährleistet ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine stärkere Einbindung dieser Partner, insbesondere der Jugendorganisationen, in alle Phasen der Verwaltung der Jugendgarantie-Programme und der damit verbundenen Finanzierungsinstrumente der EU auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene zu sorgen; ist der Ansicht, dass Partnerschaften die Strukturen und Mechanismen für eine sinnvolle Beteiligung an der Entscheidungsfindung, einschließlich des transparenten Informationsaustauschs, klar festlegen sollten;

24.  ist überzeugt, dass gezielte Sensibilisierungskampagnen in Formaten, die – auch für Menschen mit Behinderungen – zugänglich sind, und jugendgerechte Kommunikationskanäle eine entscheidende Rolle dabei spielen könnten, junge Menschen und Jugendorganisationen zu erreichen und das Profil der Initiative zu schärfen, und dass es besonders sinnvoll sein könnte, Schulabbrecher anzusprechen; betont, dass möglichst viele Finanzmittel direkt an junge Menschen fließen sollten; betont, dass wirksame Kommunikationsmaßnahmen ausreichende Finanzmittel und Personalkapazitäten erfordern, und zwar insbesondere in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), die eine entscheidende Rolle dabei spielen, NEET wirksam zu erreichen, aber immer noch unter den Folgen der Sparmaßnahmen leiden, die nach der letzten Finanzkrise eingeführt wurden; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, in ihre ÖAV zu investieren, damit dafür gesorgt ist, dass ausreichendes Personal und finanzielle Unterstützung für die entsprechende Schulung des Personals und die Ausrüstung vorhanden sind;

25.  fordert die Kommission auf, die Idee eines EU-Webportals zu prüfen, das speziell für Praktika und Lehrstellen in der EU vorgesehen ist, sodass alle bestehenden EU-Initiativen in einem sichtbaren, zugänglichen und benutzerfreundlichen Portal zusammengeführt werden; ist der Ansicht, dass dieses Portal über geeignete Kanäle in ausreichender Weise bekannt gemacht werden sollte, damit es seine Zielgruppen erreicht und unter jungen Europäern, Bildungseinrichtungen und Unternehmen in der gesamten EU einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt; ist der Ansicht, dass das Portal junge Talente in die Bereiche lenken sollte, in denen sie am dringendsten benötigt werden, junge Menschen auf spezifischen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt hinweisen, den Zugang zu verknüpften Lernangeboten fördern, die allgemeine künftige Beschäftigungsfähigkeit innerhalb der EU verbessern sowie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Schließung von Qualifikationslücken beitragen sollte;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(2) ABl. L 126 vom 21.5.2015, S. 1.
(3) ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 44.
(4) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
(5) ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0206.
(7) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 57.
(8) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 105.
(9) ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 67.
(10) The impact of the economic crisis on euro area labour markets (Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Arbeitsmärkte im Euro-Währungsgebiet), Monatsbericht Oktober 2014, S. 49-68.
(11) Re-inVEST Europe (2019). Kurzbericht „Towards more inclusive social protection and active labour market policies in the EU:a social investment perspective“

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