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Mittwoch, 21. Oktober 2020 - Brüssel
Empfehlung an den Rat, die Kommission und den VP/HV zu den Beziehungen mit Belarus
 Empfehlung an den VP/HR und den Rat zur Vorbereitung des zehnten Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung

Empfehlung an den Rat, die Kommission und den VP/HV zu den Beziehungen mit Belarus
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Beziehungen zu Belarus (2020/2081(INI))
P9_TA(2020)0280A9-0167/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2, 3 und 8 sowie Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36 und 37, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2016 zu Belarus,

–  unter Hinweis auf die Gründung der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009 als gemeinsames Unterfangen zwischen der EU und ihren sechs osteuropäischen Partnern Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine,

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft 2009 in Prag, 2011 in Warschau, 2013 in Vilnius, 2015 in Riga und 2017 in Brüssel abgegebenen gemeinsamen Erklärungen sowie die Videokonferenz der Staats- und Regierungschefs der Östlichen Partnerschaft von 2020,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Juli 2020(1) in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa(2), das am 1. Juli 2020 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die sechste Runde des bilateralen Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Belarus vom 18. Juni 2019 in Brüssel,

–  unter Hinweis auf die am 10. August 2020 abgegebene Gemeinsame Erklärung des Hohen Vertreters und Vizepräsidenten Josep Borrell und des Kommissionsmitglieds für Nachbarschaft und Erweiterung Olivér Várhelyi sowie die am 11. August 2020 abgegebene Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu der Präsidentschaftswahl in Belarus,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD zu den jüngsten Entwicklungen in Belarus vom 19. Juni 2020 und die Erklärungen des Hohen Vertreters und Vizepräsidenten Josep Borrell im Zusammenhang mit der Wahl in Belarus vom 14. Juli 2020, vom 7. August 2020 und vom 17. August 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des EAD zur Anwendung der Todesstrafe in Belarus, insbesondere vom 30. Juli 2019, vom 28. Oktober 2019, vom 20. Dezember 2019, vom 11. Januar 2020 und vom 7. März 2020,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im Juni 2020,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Belarus vom 10. Juli 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vereinten Nationen zur Lage in Belarus, insbesondere die Erklärungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 12. August 2020, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage vom 13. August 2020 und des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 21. August 2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 13. August 2020 mit der Aufforderung, die Gewalt in Belarus zu beenden,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vorsitzenden der Fraktionen PPE, S&D, Renew Europe, Verts/ALE und ECR des Europäischen Parlaments vom 17. August 2020 zu Belarus,

–  unter Hinweis auf die wichtigsten Ergebnisse der außerordentlichen Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. August 2020, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. August 2020 zur Lage in Belarus nach der Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. Oktober 2020 und des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Oktober 2020 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die nach der Präsidentschaftswahl 2020 in Belarus für die Unterdrückung und Einschüchterung friedlicher Demonstranten , Oppositioneller und Journalisten sowie für Wahlmanipulationen verantwortlich sind,

–  unter Hinweis auf den offenen Brief zu diplomatischen Beobachtungstätigkeiten während der Präsidentschaftswahl 2020 in Belarus (Minsk, 13. August 2020),

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Belarus, insbesondere die vom 24. November 2016 zur Lage in Belarus(3), vom 6. April 2017 zur Lage in Belarus(4), vom 19. April 2018 zu Belarus(5), vom 4. Oktober 2018 zu der Einschränkung der Medienfreiheit in Belarus‚ insbesondere dem Fall der Charta 97(6), und vom 17. September 2020 zur Lage in Belarus(7),

–  gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0167/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Handlungen des Regimes von Lukaschenka kriminell sind und nicht den europäischen Werten, den Grundsätzen der Demokratie und dem Willen der belarussischen Bevölkerung entsprechen; in der Erwägung, dass die EU-Politik des kritischen Dialogs mit Belarus ungeachtet der anhaltenden grundlegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten und Menschenrechte in Belarus einige Ergebnisse in Form von unterzeichneten Abkommen und einer verstärkten Zusammenarbeit in Bereichen wie Umwelt und Konnektivität, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Grenzschutz erbracht hat, jedoch nicht in ausreichendem Maße dazu geführt hat, dass das Regime an den Grundwerten der Östlichen Partnerschaft festhält; in der Erwägung, dass diese Ergebnisse durch die rechtswidrigen Handlungen des belarussischen Regimes gefährdet werden und dass die Beziehungen zwischen der EU und Belarus einer eingehenden Prüfung bedürfen, da das Regime seinen Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und gemäß seinen Abkommen mit der EU nur unzureichend nachkommt; in der Erwägung, dass die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Belarus in den von der EU und der neuen rechtmäßigen, demokratisch gewählten Staatsführung von Belarus zu vereinbarenden Prioritäten der Partnerschaft festgelegt werden und auf gemeinsamen Werten beruhen sollten, auf die sich die EU stützt, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

B.  in der Erwägung, dass das Volk von Belarus Teil eines gemeinsamen europäischen Erbes und einer gemeinsamen europäischen Kultur ist und dass das Land unmittelbar an drei EU-Mitgliedstaaten grenzt; in der Erwägung, dass die Lage in Belarus unmittelbare Auswirkungen auf die EU haben könnte;

C.  in der Erwägung, dass weder die Parlaments- noch die Präsidentschaftswahlen, die in Belarus von 1994 bis heute abgehalten wurden, frei und fair waren, aber die Bevölkerung von Belarus nach über zwei Jahrzehnten der Unterdrückung trotz der schwierigen undemokratischen Bedingungen eindeutig für eine Veränderung gestimmt hat; in der Erwägung, dass die jüngste Präsidentschaftswahl weder frei noch fair und sogar noch mehr als die bisherigen Wahlen durch die Missachtung der Grundrechte der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit beeinträchtigt war sowie nach einem beschränkten Wahlkampf und in einem äußerst restriktiven und repressiven Umfeld stattfand, das insgesamt keinen sinnvollen oder tatsächlichen politischen Wettbewerb ermöglichte;

D.  in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane die internationalen Mindeststandards für eine glaubwürdige, transparente, freie und faire Präsidentschaftswahl nicht eingehalten haben;

E.  in der Erwägung, dass der Präsidentschaftswahlkampf durch eine weitreichende bürokratische Einmischung zugunsten des Amtsinhabers, die Einschüchterung und Unterdrückung der anderen Kandidaten, ihrer Familien und Unterstützer, die Verweigerung der Registrierung von Kandidaten, die eine ausreichende Anzahl von Unterschriften gesammelt hatten, mehrere Festnahmen und Versuche, unabhängige Journalisten und Blogger zum Schweigen zu bringen, und das Sperren von regimekritischen Websites im Internet beeinträchtigt war;

F.  in der Erwägung, dass die meisten Kandidaten jedoch durch ein restriktives und willkürliches Registrierungsverfahren von einer Teilnahme abgehalten wurden, wozu die Festnahmen des wichtigsten Präsidentschaftskandidaten Wiktar Babaryka und von Sjarhej Zichanouski, dem Ehemann einer weiteren wichtigen Kandidatin, Swjatlana Zichanouskaja, und die verweigerte Registrierung eines wichtigen Kandidaten der Opposition, Waleryj Zapkala, durch die zentrale Wahlkommission aufgrund einer unzureichenden Anzahl von gültigen Unterschriften für eine Zulassung zur Wahl, ohne die Möglichkeit, Berufung einzulegen, um eine erneute Prüfung der Ablehnung zu erreichen, gehören; in der Erwägung, dass dies die unverhältnismäßigen und ungebührlichen Hindernisse für die Kandidatur verdeutlicht, die im Widerspruch zu den OSZE-Verpflichtungen und anderen internationalen Standards stehen; in der Erwägung, dass durch diesen Ausschluss von Kandidaten die Möglichkeit der belarussischen Bevölkerung, ihre Kandidaten auszuwählen, eingeschränkt wurden;

G.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Organisation „Menschenrechtsverfechter für freie Wahlen“ Oppositionskandidaten durch weitere Maßnahmen benachteiligt wurden, etwa Einschränkungen in Bezug auf zulässige Wahlkampfveranstaltungsorte, die Inhaftierung von Mitgliedern der Wahlkampfteams der Kandidaten und den Ausschluss nahezu aller Kandidaten der Opposition aus örtlichen Wahlkommissionen, was dazu führte, dass 1,1 % der gewählten Kandidaten Oppositionsparteien und 96,7 % regierungsnahen Parteien angehören;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung von Belarus dem BDIMR der OSZE keine rechtzeitige Einladung zur Beobachtung der Präsidentschaftswahl am 9. August 2020 zukommen ließ, was dazu führte, dass bei dieser Wahl keine unabhängigen internationalen Beobachter zugegen waren;

I.  in der Erwägung, dass die lokalen Wahlbeobachter aufgrund der von der Zentralen Wahlkommission vor dem Hintergrund der COVID‑19-Pandemie verhängten Einschränkungen davon abgehalten wurden, ihre Aufgaben in allen Phasen der Abstimmung, das heißt vorzeitige Stimmabgabe, Stimmabgabe am Wahltag und Stimmabgabe von zu Hause, in vollem Umfang wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die vorzeitige Stimmabgabe vom belarussischen Regime dazu genutzt wurde, die Wahlbeteiligung um ein Mehrfaches aufzublähen, wobei bei bestimmten Kategorien von Wählern zahlreiche Fälle der erzwungenen Stimmabgabe dokumentiert wurden, zum Beispiel bei Angehörigen der Streitkräfte, Beamten, Mitarbeitern von staatseigenen Unternehmen und Bürgern, die in Sozialwohnungen leben; in der Erwägung, dass die lokalen Wahlbeobachter am Wahltag davon abgehalten wurden, die Auszählung der Stimmzettel zu überwachen, und dass die Anzahl der Wähler sowie die Wahlergebnisse, die von den örtlichen Wahlkommissionen und der Zentralen Wahlkommission bekannt gegeben wurden, deutlich von ihren Beobachtungen abwichen;

J.  in der Erwägung, dass unabhängige Plattformen, die von belarussischen zivilgesellschaftlichen Organisationen eingerichtet wurden, zum Beispiel golos-belarus2020.org, unabhängige Wahltagsbefragungen durchgeführt und Protokolle von mehr als 200 örtlichen Wahlkommissionen analysiert haben, die die tatsächlichen Ergebnisse veröffentlichten, die eindeutig darauf hindeuten, dass Swjatlana Zichanouskaja eine absolute Mehrheit der Stimmen (im Bereich von 71,1 % bis 97,6 %) erhalten hat;

K.  in der Erwägung, dass die Zentrale Wahlkommission Aljaksandr Lukaschenka zum Sieger der Wahl erklärt hat, der angeblich 80,10 % der Stimmen erhalten habe, während seine wichtigste Gegnerin Swjatlana Zichanouskaja 10,12 % der Stimmen erhalten habe; in der Erwägung, dass während der Wahltage ständig Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden, Menschen häufig ihr Recht auf Stimmabgabe verweigert wurde und Protokolle aus den örtlichen Wahlkommissionen gefälscht wurden;

L.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl aufgrund erheblicher Zweifel an der Fairness der Wahl nicht anerkennen, die unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten verurteilen und das Recht der Bevölkerung von Belarus unterstützen, selbst über ihre Zukunft zu bestimmen;

M.  in der Erwägung, dass die nach Ansicht der Bevölkerung von Belarus gewählte Präsidentin Swjatlana Zichanouskaja eingeschüchtert und gezwungen wurde, Belarus zwei Tage nach der Präsidentschaftswahl zu verlassen; in der Erwägung, dass andere gesellschaftlich und politisch engagierte Bürger und Wortführer von Arbeitern aufgrund der Bedrohung ihrer Sicherheit oder der Sicherheit ihrer Familienangehörigen Belarus ebenfalls verlassen haben;

N.  in der Erwägung, dass das belarussische Regime sich weigert, in einen nationalen Dialog mit der Bevölkerung einzutreten, und den Koordinierungsrat nicht anerkennt, der von Swjatlana Zichanouskaja mit dem alleinigen Ziel geschaffen wurde, einen friedlichen und geordneten Machtwechsel mittels Dialog zu ermöglichen, und dass das Regime versucht, den Koordinierungsrat einzuschüchtern und aufzulösen, indem es gezielt gegen seine Mitglieder vorgeht und Strafverfahren gegen sie einleitet; in der Erwägung, dass nur ein Mitglied des Präsidiums des Koordinierungsrates, Swetlana Alexijewitsch, von den belarussischen Staatsorganen nicht festgenommen oder gewaltsam aus dem Land vertrieben worden ist;

O.  in der Erwägung, dass in Belarus zum ersten Mal landesweit friedliche Proteste stattfinden, bei denen im Anschluss an die Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020 und die Bekanntgabe eines gefälschten Ergebnisses, mit dem der amtierende Präsident zum Wahlsieger ernannt wurde, eine freie und faire Neuwahl gefordert wurde; in der Erwägung, dass die Proteste gewaltsam niedergeschlagen und dabei Tausende Belarussinnen und Belarussen festgenommen und Hunderte ins Krankenhaus eingeliefert wurden, sowie der Tod von mindestens sechs Personen bestätigt wurde und Dutzende noch immer vermisst werden;

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine Unterstützung für die Forderungen der belarussischen Bevölkerung nach freien und fairen Wahlen und der Möglichkeit, frei über die Zukunft ihres Landes zu entscheiden, zum Ausdruck bringt;

Q.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die anhaltende friedliche Organisation der landesweiten Proteste begrüßt und unterstützt und die Rolle sowie die Führungsstärke der belarussischen Frauen lobt;

R.  in der Erwägung, dass belarussischen Demonstranten die Bedingungen und ihre Behandlung während ihrer unrechtmäßigen Inhaftierung geschildert haben, darunter Berichte über endlose Schläge, Vergewaltigungen, eine erniedrigende Behandlung und unmenschliche Haftbedingungen in überfüllten Zellen ohne Zugang zu Trinkwasser, Lebensmitteln, sanitären Einrichtungen oder ärztlicher Versorgung; in der Erwägung, dass sich der belarussische Oppositionsführer und politische Gefangene Pawel Sewjarynez aus Protest gegen die Folter und die unmenschlichen Haftbedingungen die Pulsadern aufschnitt; in der Erwägung, dass viele Menschen nach ihrer Freilassung ins Krankenhaus gebracht wurden, einige davon auf die Intensivstation, mit Verletzungen wie gebrochenen Gliedmaßen, Schädelbruch, geschädigtem Seh- oder Hörvermögen, was teilweise zusammen mit den erlittenen psychischen Traumata lebenslange Folgen haben wird, unter anderem Unfruchtbarkeit;

S.  in der Erwägung, dass es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Regimegegner, Wahlbeobachter, Journalisten, Blogger, engagierte Bürger aus der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechter gekommen ist, die sich auch in Form von körperlicher Gewalt, Entführung durch Unbekannte ohne Abzeichen zur Identifizierung, Bußgeldern, Drohungen mit dem Entzug des Sorgerechts für ein Kind, Strafverfahren sowie körperliche und psychische Folter äußerten;

T.  in der Erwägung, dass die belarussische Bevölkerung dringend Hilfe und Unterstützung von der internationalen Gemeinschaft benötigt;

U.  in der Erwägung, dass die Lage in Belarus dringend eine internationale Untersuchung zu Verstößen gegen die Menschenrechte gegenüber friedlichen Demonstranten und zum Einsatz übermäßiger Gewalt durch das belarussische Regime erfordert;

V.  in der Erwägung, dass sich die Möglichkeiten der Betätigung von Menschenrechtsverfechtern, Oppositionellen, Vertretern der Zivilgesellschaft und der Medien laufend verschlechtert haben, da sie systematischen Einschüchterungen, Drangsalierungen und Einschränkungen der Grundfreiheiten ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen ebenso wie anderen Organisationen der Zivilgesellschaft systematisch die Registrierung verweigert wird sowie die Mitgliedschaft in nicht registrierten Gruppen und die Annahme von Finanzmitteln aus dem Ausland unter Strafe gestellt werden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsanwälten ihre Zulassung entzogen wird, weil sie inhaftierte, in der Zivilgesellschaft und der Politik engagierte Bürgerinnen und Bürger verteidigen, die sich nicht auf ein faires Verfahren verlassen können;

W.  in der Erwägung, dass die weitverbreitete Straflosigkeit der Vollzugsbeamten noch mehr Menschenrechtsverletzungen und Vergeltungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsverfechter und andere unschuldige Menschen Vorschub leistet;

X.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Belarus in seinem Bericht vom Juli 2020 keine wesentlichen Verbesserungen beim rechtlichen und regulatorischen Schutz der Menschenrechte in Belarus festgestellt hat und zusätzlich zu den zuvor hervorgehobenen Problemen auf die weitere Anwendung der Todesstrafe, die vorherrschende Diskriminierung schutzbedürftiger Gruppen, darunter Frauen, Menschen mit Behinderungen, ethnische und religiöse Minderheiten und LGBTIQ-Personen, die anhaltende Praxis der Zwangsarbeit, Folter und anderer Formen der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung von inhaftierten Personen sowie die Diskriminierung von Sprecherinnen und Sprechern der belarussischen Sprache aufmerksam macht;

Y.  in der Erwägung, dass in Belarus laut belarussischen Menschenrechtsorganisationen etwa 100 Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind; in der Erwägung, dass sich unter den inhaftierten Mitgliedern der belarussischen Opposition Mikalaj Statkewitsch, ein demokratischer Kandidat bei der Präsidentschaftswahl 2010, der bereits von 2011 bis 2017 aus politischen Gründen inhaftiert war, ein weiterer gewaltloser politischer Gefangener namens Anatol Ljabedska, die Präsidiumsmitglieder des Koordinierungsrates von Belarus Maryja Kalesnikawa, Lilija Ulassawa und Maksim Snak, der Präsidentschaftskandidat Wiktar Babaryka und der Videoblogger Sjarhej Zichanouski befinden;

Z.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Familien von Aljaksandr Tarajkouski, Aljaksandr Wichor, Arzjom Parukou, Henads Schutau und Kanstanzin Schyschmakou sowie ihren Familien und dem gesamten belarussischen Volk sein tiefstes Beileid ausdrückt;

AA.  in der Erwägung, dass das belarussische Regime zwei Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Robert Biedroń, Vorsitzender der Delegation für die Beziehungen zu Belarus, und Petras Auštrevičius, ständiger Berichterstatter des Europäischen Parlaments zu Belarus, die auf Einladung der belarussischen Zivilgesellschaft nach Belarus reisen wollten, am 14. August 2020 die Einreise nach Belarus verweigerte;

AB.  in der Erwägung, dass seit 2014 18 000 belarussische Minderjährige gemäß Artikel 328 des Strafgesetzbuches wegen gewaltloser Drogendelikte zu unverhältnismäßig langen Freiheitsstrafen zwischen acht und 15 Jahren verurteilt wurden; in der Erwägung, dass sie während der Inhaftierung zahlreichen Verletzungen ihrer Rechte, darunter tätlicher Gewalt und Folter, und gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind;

AC.  in der Erwägung, dass die EU die meisten Sanktionen gegen Belarus im Jahr 2016 mit der Ausnahme eines Waffenembargos und der gegen vier Personen verhängten Sanktionen aufgehoben hat, was aber nicht deshalb erfolgt ist, weil Belarus alle Bedingungen erfüllt hätte, sondern in der Hoffnung, dass sich das Umfeld für die politische und zivilgesellschaftliche Teilhabe weiter verbessern würde und die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet würden; in der Erwägung, dass in den Bereichen der demokratischen Regierungsführung und der Menschenrechte keine Fortschritte erzielt wurden und die demokratische Opposition, zivilgesellschaftliche Organisationen, Journalisten und Blogger, aber auch einfache Bürger zunehmend administrativen, finanziellen und physischen Repressionen ausgesetzt sind;

AD.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat 2020 beschlossen hat, Sanktionen gegen eine beträchtliche Zahl von Personen zu verhängen, die für Gewalt, Unterdrückung und die Fälschung der Wahlergebnisse in Belarus verantwortlich sind, ihnen die Einreise in die EU zu untersagen und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU einzufrieren;

AE.  in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Wahlfälschung, Gewalt und Unterdrückung nicht unmissverständlich verurteilt und das Belarus von Präsident Lukaschenka als Partnerstaat betrachtet, zumal die Lage in Belarus es erfordert, eine harte Grundsatzposition zu vertreten und sich auf gemeinsame EU-Maßnahmen zu verständigen;

AF.  in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane leugneten, dass sich COVID-19 im Land ausgebreitet habe, und damit kostbare Zeit vergeudeten, die für die Vorbereitung und den Schutz der Bevölkerung des Landes und insbesondere des medizinischen Personals hätte verwendet werden können, sowie Massenveranstaltungen nicht absagten, insbesondere die Militärparade am 9. Mai 2020 mit Tausenden von Teilnehmern und den jährlichen Tag der Gemeinschaftsarbeit, an dem ein Viertel der belarussischen Bevölkerung teilnahm, und stattdessen Journalisten, Blogger, Vertreter der demokratischen Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie einfache Bürger einschüchterten, die sich über die Pandemie und notwendige Vorbeugemaßnahmen ausgetauscht hatten, mit der Folge, dass die COVID‑19-Infektionszahl pro Kopf in Belarus zu den höchsten in Europa zählt und Belarus eine Gesundheitsgefahr für die Region darstellt; in der Erwägung, dass die Regierung und der Präsident von Belarus es versäumt haben, Fakten über die Pandemie zu liefern und rechtzeitig auf sie zu reagieren, und stattdessen eifrig Falschinformationen verbreitet haben, durch die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger des Landes gefährdet wird;

AG.  in der Erwägung, dass sich die EU seit Ausbruch der COVID‑19-Pandemie mit der Bevölkerung von Belarus solidarisch gezeigt und dem Land für die Eindämmung der unmittelbaren Auswirkungen 60 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat und diesen Betrag als Reaktion auf die Lage in Belarus nach der Wahl um weitere 53 Mio. EUR zur Unterstützung der belarussischen Bevölkerung aufgestockt hat; in der Erwägung, dass Belarus die Möglichkeit prüft, Makrofinanzhilfen von der EU zu beantragen;

AH.  in der Erwägung, dass sich an der COVID-19-Pandemie das Durchhaltevermögen, die feste Entschlossenheit und die beispiellose Selbstorganisation der belarussischen Gesellschaft zeigt, insbesondere angesichts der lethargischen Reaktion der Staatsorgane auf die Pandemie und sogar der Leugnung der Krankheit und ihrer Auswirkungen;

AI.  in der Erwägung, dass in dem Land keine unabhängigen belarussischen Nachrichtenagenturen registriert sind und dass sich die Pressefreiheit in Belarus seit 2015 erheblich verschlechtert hat, wie die Rangliste der Pressefreiheit in der Welt jährlich bestätigt, und dass sich die Lage seit der Präsidentschaftswahl im August 2020 weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die wenigen unabhängigen Journalisten, Blogger, Fotografen oder Medien, die in dem Land tätig sein können und Menschenrechtsverletzungen verurteilen, systematischen Schikanen und Strafmaßnahmen wie Festnahmen oder die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt sind, einschließlich Anklagen wegen illegaler Erstellung und Verteilung von Informationen, Extremismus, Diskreditierung und Beleidigung des Präsidenten oder Hooliganismus, und dass die Zahl der Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Äußerungen im Internet zugenommen hat; in der Erwägung, dass in den Jahren 2000 und 2016 zwei Menschenrechtsjournalisten im Anschluss an ihre aktive Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen und Kritik an der repressiven Politik der autoritären Regierung von Belarus getötet wurden;

AJ.  in der Erwägung, dass das belarussische Regime seine Maßnahmen zur Beschneidung der Medienfreiheit und des Rechts der Menschen auf Zugang und Weitergabe von Informationen nach der Präsidentschaftswahl weiter verschärft hat, indem der Internetzugang gesperrt und das Drucken von Zeitungen unterbunden wurde sowie inländische Journalisten und Auslandskorrespondenten, die Demonstrationen mitverfolgt oder über sie berichtet haben, und Personen, die Kritik an der staatlichen Umweltpolitik geübt oder sich zur COVID-19-Pandemie in Belarus geäußert haben, festgenommen und Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wurden; in der Erwägung, dass dabei insbesondere Journalisten ins Visier genommen und mehrere von ihnen verletzt wurden, als sie über das vom belarussischen Regime autorisierte gewaltsame Vorgehen gegen friedliche Demonstranten berichteten; in der Erwägung, dass die staatseigenen Fernsehsender weder über die anhaltenden Proteste noch über die durch das Regime von Lukaschenka verübten Gräueltaten berichten, sondern dazu dienen, Propaganda zu verbreiten sowie Swjatlana Zichanouskaja, politisch engagierte Bürger und friedliche Demonstranten anzugreifen und zu diskreditieren; in der Erwägung, dass Journalisten der staatseigenen Fernsehsender, die gekündigt hatten, durch Propagandaexperten aus Russland ersetzt wurden;

AK.  in der Erwägung, dass unabhängige Journalisten, die mit ausländischen Medien zusammenarbeiten, gemäß Artikel 22.9 des Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten, demzufolge es illegal ist, eine finanzielle Entlohnung von Medien zu erhalten, die nicht ordentlich in Belarus registriert und akkreditiert sind, strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Senders Belsat-TV, der offiziell in Polen, nicht aber in Belarus registriert ist, ständigem Druck und ständigen Angriffen ausgesetzt ist, einschließlich der brutalen Festnahme seiner Journalisten und der Verhängung von Bußgeldern gegen seine Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 101 791 USD nach Stand vom 18. Juni 2020;

AL.  in der Erwägung, dass Belarus einem beispiellosen Druck seitens Russlands ausgesetzt war, die Integration im Rahmen einer Union mit dem Nachbarland zu vertiefen, was zu Lasten der Souveränität von Belarus ging und unter anderem zu einer bis heute verfahrenen Situation bei den Erdöl- und Erdgaseinfuhren aus Russland geführt hat;

AM.  in der Erwägung, dass die 26 Jahre, in denen Lukaschenka an der Macht ist, von Bestrebungen gekennzeichnet waren, die Souveränität und die Unabhängigkeit des Landes zu untergraben und die belarussische Identität, das historische Erbe und die Kultur des Landes zu schwächen;

AN.  in der Erwägung, dass Belarus in sicherheitspolitischer Hinsicht eng mit Russland verbunden und von Russland abhängig ist und sich an Aktionen beteiligt, die eine Bedrohung für die EU-Mitgliedstaaten darstellen, wie das gemeinsame intransparente Militärmanöver „Sapad“ im Jahr 2017, das gleichnamige geplante gemeinsame Militärmanöver im Jahr 2021 und der Bau unsicherer kerntechnischer Anlagen;

AO.  in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka Russland um Unterstützung gebeten hat, damit sich sein Regime behaupten kann, und durch falsche Darstellungen über die externe Bedrohung von Belarus durch westliche Akteure sein Ansehen zu retten versucht und die Unterstützung der Öffentlichkeit wiedergewinnen möchte sowie unter Hinweis auf diese Darstellungen verstärkte Aktivitäten und Bewegungen der belarussischen Streitkräfte im Gebiet Hrodna an der Grenze zu Polen und Litauen rechtfertigt, was eine direkte Bedrohung der EU und ihrer Mitgliedstaaten darstellt;

AP.  in der Erwägung, dass Belarus in Partnerschaft mit der Föderalen Agentur für Atomenergie Russlands (Rosatom) an einem dafür nicht geeigneten Standort nur 20 Kilometer von der Außengrenze der EU und 45 Kilometer von der litauischen Hauptstadt entfernt das Kernkraftwerk (KKW) Astrawez errichtet; in der Erwägung, dass mit dem Bau des KKW Astrawez die mangelnde Einhaltung internationaler Normen für nukleare Sicherheit, schwerwiegende Sicherheitsverstöße und größere Zwischenfälle einhergehen, so auch die Fortsetzung der dortigen Bauarbeiten trotz des COVID‑19-Ausbruchs; in der Erwägung, dass der erste Reaktor des KKW Astrawez bereits vor der Präsidentschaftswahl im August 2020 und vor der vollständigen Umsetzung der Empfehlungen aus der Risiko- und Sicherheitsbewertung, die von den Atomsicherheitsbehörden der EU durchgeführt worden war, in Betrieb genommen werden sollte;

AQ.  in der Erwägung, dass die schwierige Wirtschaftslage, die sich aufgrund der landesweiten Streiks und der Weigerung des belarussischen Regimes, in einen nationalen Dialog mit der belarussischen Bevölkerung zu treten, weiter verschlechtern dürfte, darauf hindeutet, dass das Wirtschaftsmodell von Belarus an seine Grenzen stößt und das Land einen Wandel erleben könnte, in der die EU eine wichtige ausgleichende Rolle spielen kann;

AR.  in der Erwägung, dass der Dialog mit der belarussischen Zivilgesellschaft deutlich intensiviert wurde, auch über von der EU geförderte Aktivitäten und vermehrte Kontakte zwischen den Menschen;

1.  empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

  

Lage in Belarus nach der Wahl

   a) nachdrücklich die Entscheidung der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen, die von der Zentralen Wahlkommission von Belarus verlautbarten gefälschten Wahlergebnisse nicht anzuerkennen, da erhebliche Zweifel an der Fairness der Wahl bestehen, und Aljaksandr Lukaschenka nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit spätestens ab dem 5. November 2020 nicht mehr als rechtmäßigen Präsidenten des Landes anzuerkennen; die Handlungsweise von Aljaksandr Lukaschenka zu beanstanden, sich im Rahmen einer unrechtmäßigen Amtseinführungszeremonie, die am 23. September 2020 unter Geheimhaltung stattfand, zum Präsidenten von Belarus zu proklamieren; ihn aufzufordern, den Willen der belarussischen Bevölkerung zu respektieren und einträchtig zurückzutreten; alle Mitgliedstaaten aufzufordern, den Wahlbetrug, die Unterdrückung der Opposition und der Zivilgesellschaft, die Einschränkung der Menschenrechte, der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit und den Verstoß gegen demokratische Grundwerte und die Rechtsstaatlichkeit zu verurteilen;
   b) nicht von der Linie abzuweichen, dass diese Entwicklungen negative Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der EU und Belarus haben werden;
   c) die Forderungen der belarussischen Bevölkerung nach einer freien und fairen Neuwahl unmissverständlich zu unterstützen, die so bald wie möglich unter internationaler Aufsicht unter der Leitung der OSZE und unabhängiger internationaler Beobachter abgehalten werden muss; zu betonen, dass für die aktuelle Krise eine friedliche und demokratische Lösung gefunden werden muss, die von unabhängigen und freien Medien und einer starken Zivilgesellschaft getragen ist;
   d) auf der vollständigen Übereinstimmung der Wahlabläufe in Belarus mit internationalen Standards, den Empfehlungen der OSZE und den Stellungnahmen der Venedig-Kommission zu bestehen und zu fordern, dass das Wahlgesetz der Republik Belarus so geändert wird, dass es wesentliche verfahrensrechtliche und rechtliche Garantien enthält, mit denen die Inklusivität, Integrität und Transparenz in allen Phasen des Wahlverfahrens verbessert und insbesondere klare und angemessene Kriterien und Regelungen für die Registrierung der Kandidaten und die Überprüfung der Unterschriften eingeführt werden und die Einbindung von Vertretern aller Akteure des Wahlverfahrens in die Wahlkommissionen sichergestellt und allen Beteiligten gleicher Zugang zu den Medien gewährt wird;
   e) zu fordern, dass vor einem transparenten und alle Seiten einbeziehenden Verfahren zur Reform der Verfassung eine freie und faire Wahl stattfindet, und zwar im Zuge einer öffentlichen Konsultation aller relevanten Akteure der belarussischen Gesellschaft, was eine entscheidende Gelegenheit zur Einführung echter Veränderungen darstellt, auch in Bezug auf die grundlegenden bürgerlichen Rechte und Freiheiten, wodurch es möglich wäre, die Schwächen des derzeitigen politischen Systems zu beheben, für ein transparentes und pluralistisches Wahlverfahren sorgen und es der belarussischen Bevölkerung zu ermöglichen, in einem demokratisch gewählten Parlament vertreten zu sein und aktiv am politischen Leben und an politischen Abläufen mitzuwirken;
   f) die Staatsorgane aufzufordern, für mehr Transparenz zu sorgen, die willkürlichen Hindernisse zu beseitigen, derentwegen seit 2000 keine neue politische Partei in Belarus registriert wurde, und die Registrierung von politischen Parteien, religiösen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie unabhängigen Gewerkschaften zu ermöglichen sowie die Beschränkungen für bereits bestehende Organisationen aufzuheben und politische Gegner des Regimes nicht länger zu verfolgen;
   g) festzustellen, dass Swjatlana Zichanouskaja, die bei der Präsidentschaftswahl 2020 laut unabhängigen soziologischen Erhebungen mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat und in den Augen der belarussischen Bevölkerung ihre gewählte Präsidentin ist;
   h) den von Swjatlana Zichanouskaja ins Leben gerufenen Koordinierungsrat als legitime Vertretung des Volkes anzuerkennen, der demokratischen Wandel und Freiheit in Belarus einfordert, und darauf zu bestehen, dass das belarussische Regime mit dem Koordinierungsrat in einen Dialog tritt; die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Koordinierungsrats zu verurteilen und zu fordern, dass alle von den Staatsorganen gegen sie eingeleiteten gerichtlichen Verfahren eingestellt und alle inhaftierten und festgenommenen Personen auf freien Fuß gesetzt werden;
   i) die Bemühungen des Koordinierungsrats um einen friedlichen und demokratischen Machtwechsel als Ergebnis eines allseitigen nationalen Dialogs zwischen der belarussischen Regierung auf der einen Seite und der Opposition, der Zivilgesellschaft und dem Koordinierungsrat auf der anderen Seite, einschließlich von Vertretern der Kirchen als geachtete neutrale Vermittler, zu unterstützen; sämtliche Hilfe bereitzustellen, die erforderlich ist, um die Organisation und Arbeitsweise des Koordinierungsrates zu stärken;
   j) sich für die Einrichtung eines unabhängigen Zentrums für ein demokratisches Belarus in Brüssel und in anderen Hauptstädten zur Verbreitung von Informationen und Beförderung von Aktivitäten im Zusammenhang mit demokratischen Prozessen in Belarus einzusetzen und dieses Vorhaben zu unterstützen;
   k) darauf zu beharren, dass Aljaksandr Lukaschenka das Angebot des derzeitigen und des künftigen amtierenden OSZE-Vorsitzenden annimmt, einen nationalen Dialog zu ermöglichen, damit die politische Krise und die angespannte Lage im Land gelöst werden, und dafür Sorge zu tragen, dass die EU die OSZE bei ihrem Vorschlag, eine Vermittlerrolle zu übernehmen, konkret unterstützt;
   l) zu fordern, dass die Gewalt, grausame Repression, Folter und das harte Durchgreifen gegen friedliche Demonstranten umgehend beendet werden; Erklärungen wie die des belarussischen Innenministeriums vom 12. Oktober 2020 zu beanstanden, in denen die Verwendung von Spezialausrüstung und Tötungswaffen gegen friedliche Demonstranten angedroht wurde; eine umfassende internationale Untersuchung unter Mitwirkung der EU der von den Strafverfolgungsbehörden des Regimes von Lukaschenka begangenen Verbrechen gegen das belarussische Volk zu fordern und von den staatlichen Stellen zu verlangen, allen Opfern von Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen Zugang zur Justiz zu gewähren und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten;
   m) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006(8) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, zu überprüfen und zu aktualisieren, der die Liste der zur Repression in Belarus verwendbaren Ausrüstung enthält, einschließlich der Aufnahme von Überwachungsdrohnen in diese Liste;
   n) die Taktik des belarussischen Regimes zu verurteilen, mit der die Auflösung des Koordinierungsrats erreicht werden soll, indem es ihre Mitglieder einschüchtert und sie – wie auch Oppositionspolitiker und politisch engagierte Bürger – aus Belarus vertreibt, sodass sie von den innenpolitischen Abläufen des Landes ausgeschlossen werden;
   o) die Staatsorgane von Belarus aufzufordern, alle politischen Gefangenen und alle Vertreter der Zivilgesellschaft, Journalisten und alle anderen Personen, die vor, während und nach dem Wahlkampf willkürlich inhaftiert wurden, umgehend und bedingungslos freizulassen und alle Anklagepunkte fallenzulassen; fordert die uneingeschränkte Wiederherstellung und Achtung der Menschenrechte und Freiheiten, einschließlich der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit und anderer politischer und bürgerlicher Freiheiten in Belarus;
   p) die Handlungen von Arbeitern zahlreicher Fabriken und Einrichtungen im ganzen Land zu würdigen, die sich den Protesten auf verschiedene Weise angeschlossen haben, einschließlich Streiks, und die notwendige Unterstützung denjenigen von ihnen zukommen zu lassen, die vom Regime für die Ausübung ihrer demokratischen Rechte bestraft wurden;
   q) die Probleme anzugehen, mit denen die unabhängigen Gewerkschaften konfrontiert sind, einschließlich der verweigerten Registrierung, der politisch motivierten Verfolgung ihrer leitenden Mitglieder und der Zwangsmitgliedschaft neu eingestellter Arbeitnehmer in den staatlich kontrollierten Gewerkschaften;
   r) wachsam in Bezug auf Verhaftungen, das Verschwindenlassen und die Einschüchterung von Kandidaten, Demonstranten, politisch engagierten Bürgern und unabhängigen Journalisten zu sein und diese Fälle, an denen die belarussischen Staatsorgane beteiligt sind, weiterzuverfolgen;
   s) den Festnahmen und Fällen des Verschwindenlassens in Belarus weiterhin sorgfältig nachzugehen, die belarussischen Staatsorgane auf diese Fälle aufmerksam zu machen und ein ordnungsgemäßes und umgehendes Handeln zu fordern; ein gezieltes EU-Hilfsprogramm für Opfer politischer Repression und von Polizeigewalt aufzulegen, insbesondere durch Zugang zu Rechtsberatung, materielle und medizinische Hilfe und Rehabilitationsmaßnahmen;
   t) darauf zu beharren, dass die mit den Demonstrationen in Zusammenhang stehenden Todesfälle von Aljaksandr Tarajkouski, Aljaksandr Wichor, Arzjom Parukou, Henads Schutau und Kanstanzin Schyschmakou und die Morde an den Oppositionellen Jury Sacharenka, Anatol Krassouski und Wiktar Hantschar aus dem Jahr 1999 und das Schicksal und der Verbleib des Journalisten Dsmitryj Sawadski im Jahr 2000 von unabhängiger Seite wirksam untersucht werden;
   u) Belarus aufzufordern, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen eine genaue Definition von Folter in sein Strafgesetzbuch aufzunehmen und sicherzustellen, dass Folter mit Strafe belegt wird, sowie Gesetzesänderungen vorzunehmen, um das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe zu stellen;
   v) die Staatsorgane aufzufordern, den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung an den Orten der Inhaftierung insbesondere infolge der COVID‑19-Pandemie sowie die Arbeitsbedingungen des medizinischen Personals zu verbessern, zumal die Polizei Hilfe für verletzte Demonstranten verhindert und medizinische Fachkräfte festgenommen haben soll;
   w) die von den Außenministern der EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Rat beschlossenen Sanktionen so bald wie möglich und in sinnvoller Absprache mit den internationalen Partnern umzusetzen;
   x) die Sanktionen auszuweiten, indem der Personenkreis um Aljaksandr Lukaschenka und eine beträchtliche Anzahl hoch- und mittelrangiger Beamter sowie um Mitglieder der Zentralen Wahlkommission erweitert wird, die für die Fälschung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahl in Belarus und für Verletzungen der Bürger- und Menschenrechte verantwortlich sind oder dazu beigetragen haben; dafür zu sorgen, dass diese Liste von der gesamten EU angewandt sowie ständig aktualisiert und entsprechend dem Ausmaß der vom Lukaschenka-Regime begangenen Verbrechen erweitert wird;
   y) gegen Vertreter des Regimes, gegen Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, und gegen ihre Familienangehörigen Einreiseverbote und finanzielle Sanktionen zu verhängen, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten;
   z) den EU-Mechanismus für Menschenrechtssanktionen rasch einsatzfähig zu machen und durchzusetzen, der die Verhängung von Sanktionen ähnlich denen des Magnitski-Rechtsakts der USA gegen Personen und Unternehmen ermöglicht, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt und für andere Verbrechen verantwortlich sind, und diesen gegen belarussische Beamte, einschließlich Ermittler und Richter, die Strafverfahren gegen politische Gefangene führen, und andere Personen und Unternehmen anzuwenden, die unter anderem mittels Folter und Misshandlung von Häftlingen und politischen Gefangenen an der gewaltsamen Unterdrückung friedlicher Kundgebungen und Proteste zur Sammlung von Unterschriften in Belarus beteiligt waren;
   aa) branchenspezifische Sanktionen für Belarus in Betracht ziehen, mit denen der Druck auf das Regime erhöht werden könnte, die aber keine langfristig negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung nach sich ziehen sollten;
   ab) sich für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität von Belarus einzusetzen; jegliche verdeckte oder offene Einmischung von außen durch einen Drittstaat, einschließlich der Russischen Föderation, insbesondere bei den belarussischen Staatsmedien und Sicherheitskräften, entschieden zurückzuweisen; zu betonen, dass die Proteste in Belarus prodemokratischer und nicht geopolitischer Natur sind; erneut darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union für den weiteren Ausbau der Beziehungen zu dem Land offen wäre, sowohl bilateral als auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, aber nur unter der Voraussetzung, dass Belarus alle bisher vereinbarten Bedingungen in Bezug auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, freie und faire Wahlen, das Völkerrecht, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten erfüllt;
   ac) die Russische Föderation nachdrücklich aufzufordern, keine Handlungen zu ergreifen, die die Souveränität und territoriale Integrität von Belarus bedrohen; Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass Russland Verhandlungen über die kontinuierliche Versorgung von Belarus mit Erdöl und Erdgas als politisches Druckmittel einsetzt; die hybriden Einmischungsversuche der Russischen Föderation mittels der Entsendung sogenannter Medienexperten für die belarussischen Staatsmedien und von Beratern für das Militär und Strafverfolgungsbehörden von Belarus öffentlich zu benennen und zu verurteilen und sie von einer Fortsetzung dieser Maßnahmen abzuhalten; vor Versuchen zu warnen, die Situation zu militarisieren und Spannungen mit den Nachbarländern zu provozieren;
   ad) zu beanstanden, dass Belarus Swjatlana Zichanouskaja beschuldigt hat, angeblich öffentliche dazu aufgerufen zu haben, die Sicherheit des Landes zu beeinträchtigen und die Macht zu übernehmen, sowie die Entscheidung der Russischen Föderation zu beanstanden, sie auf die zwischenstaatliche Liste gesuchter Personen zu setzen;
   ae) zu betonen, dass durch das Manöver der belarussischen Streitkräfte, das Ende August 2020 an der Grenze zu Litauen und Polen stattfand und auf das eine feindselige und irreführende Informationskampagne folgte, die Spannungen und das Misstrauen unnötig erhöht wurden;
   af) einzuräumen, dass die Politik des kritischen Dialogs, die vor der manipulierten Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020 verfolgt wurde, zwar zu einigen Entwicklungen in den bilateralen Beziehungen geführt hat, jedoch Fortschritte in den Schlüsselbereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – einschließlich der Meinungs- und Medienfreiheit sowie der Arbeitnehmerrechte – und in der Zivilgesellschaft erzielt wurden, während und nach dieser Wahl wieder zunichte gemacht wurden, und dass die sozioökonomische Lage durch niedrige Haushaltseinkommen und eine hohe Arbeitslosenquote gekennzeichnet ist und dass die Wirtschaft stagniert und stark unter unrentablen Staatsbetrieben und Korruption leidet; im Zuge eines stärker auf die Östliche Partnerschaft zugeschnittenen Ansatzes der EU und einer umfassenden Überprüfung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus die Anwendung des Prinzips „weniger für weniger“ im Fall einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage in Erwägung zu ziehen, was die Kontakte mit und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechter, unabhängigen Medien und belarussischen Bevölkerung nicht beeinträchtigen sollte, da im Gegenteil die politische, finanzielle, fachliche und informationelle Unterstützung weiter verstärkt werden muss, wobei das Prinzip „mehr für mehr“ zu verfolgen ist und eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft an Initiativen und Projekten in Belarus, die von der EU, anderen internationalen Organisationen und einzelnen Ländern unterstützt werden, gefördert werden muss;
   ag) eine umfassende Überprüfung ihrer Politik gegenüber Belarus mit besonderem Schwerpunkt auf der Unterstützung der EU für die Zivilgesellschaft und die belarussische Bevölkerung unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien der weiteren Entwicklung im Land in die Wege zu leiten und die Verhandlungen über die Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Belarus auszusetzen, bis eine freie und faire Präsidentschaftswahl in Belarus stattgefunden hat; darauf hinzuweisen, dass die EU in ihrer Reaktion auf die Lage in Belarus nach der Präsidentschaftswahl Einigkeit und Beständigkeit zeigen muss;
   ah) die Erklärung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Oktober 2020 zu begrüßen, in der die Bereitschaft der EU zum Ausdruck gebracht wird, einen friedlichen Übergang zur Demokratie zu unterstützen und eine Reihe von Instrumenten im Einklang mit der Östlichen Partnerschaft einzusetzen, einschließlich der Einleitung eines umfassenden Plans zur wirtschaftlichen Unterstützung;
   ai) die Initiative zur Einrichtung einer hochrangigen Mission für Belarus zu unterstützen, die aus ehemaligen Staats- und Regierungschefs besteht, die darauf hinwirken sollten, die Gewalt zu beenden, politische Gefangene und Häftlinge freizulassen und alle Möglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene zu sondieren, ein günstiges Umfeld für einen inklusiven politischen Dialog in Belarus zu schaffen;
   aj) die von den belarussischen Staatsorganen gegen die litauischen und polnischen Botschaften in Minsk ergriffenen Maßnahmen zu verurteilen, insbesondere ihre Forderung, die litauischen und polnischen Botschafter zurückzurufen und das diplomatische Personal ihrer Botschaften zu reduzieren; für eine koordinierte und einheitliche Antwort der EU-Mitgliedstaaten zu sorgen; in diesem Zusammenhang die solidarischen Gesten zu begrüßen, die von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht wurden, indem sie beschlossen haben, ihre Botschafter zu Konsultationen zurückzurufen;
   ak) die Alternative einer verstärkten und viel engeren Zusammenarbeit mit Belarus anbieten, wozu auch ein erheblich erweitertes finanzielles und technisches Engagement der EU gehören würde, falls es zu demokratischen Veränderungen und auch zu einer Neuwahl kommt;
   al) ein umfassendes Programm für Belarus nach einer erneuten Präsidentschaftswahl zu konzipieren und eine Geberkonferenz für das demokratische Belarus zu organisieren, auf der internationale Finanzinstitutionen, die G7-Länder, die Mitgliedstaaten und Organe der EU sowie andere Akteure zusammenkommen, die bereit sind, ein mehrere Milliarden Euro umfassendes Finanzpaket zur Unterstützung der künftigen Reformbemühungen und von Strukturreformen in der Wirtschaft zuzusagen;
   am) sämtliche Auszahlungen von EU-Finanzhilfen an die unrechtmäßigen belarussischen Staatsorgane einzustellen und von jeglicher Bereitstellung finanzieller Mitteln an die Regierung und staatlich kontrollierte Projekte (darunter Vorhaben im Rahmen von Städtepartnerschaften und grenzüberschreitender Zusammenarbeit), einschließlich der Kanalisierung von Beihilfen oder Finanzmitteln, die der Zivilgesellschaft über diese Stellen zukommen sollen, Abstand zu nehmen; klare Bedingungen zu schaffen, damit die finanzielle Unterstützung der EU für Belarus nicht in die Hände der Vertreter des Regimes gelangt oder zur Legitimierung seiner Maßnahmen dient, sofern das Regime nicht alle Repressionen einstellt, sich dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern nicht öffnet und eine freie und faire Neuwahl ermöglicht;
   an) sicherzustellen, dass die zusätzliche Unterstützung in Höhe von 53 Mio. EUR den Bedürfnissen der belarussischen Bevölkerung Rechnung trägt, und daher zusätzlich zu der COVID‑19-bezogenen Hilfe die medizinische Behandlung von Belarussinnen und Belarussen zu übernehmen, die infolge des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten verletzt und traumatisiert wurden, und bei ernsteren Fällen die Behandlung und Genesung in den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen; ihre Untersetzung für die Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich derjenigen, die im Exil tätig sind, zu bekunden, die Organisationen und Anwälten dabei helfen, den Opfern des belarussischen Regimes rechtlichen Beistand zu leisten sowie Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren und zu untersuchen, und ebenso für die streikenden belarussischen Arbeiter, unabhängigen Gewerkschaften, unabhängigen Medien und investigativen Journalisten;
   ao) eine Strategie für die Verteilung der EU-Mittel in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und demokratischen Vertretern der belarussischen Bevölkerung, der EU und internationalen Organisationen und Institutionen der Zivilgesellschaft mit Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Belarus zu entwickeln;
   ap) darauf zu bestehen, dass Unterstützungsprogramme, die von der EIB, der EBWE, der Weltbank, den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen durchgeführt werden, auch von der Verbesserung der Situation der Menschenrechte und der Demokratie sowie der Einhaltung internationaler Standards für nukleare Sicherheit abhängig gemacht werden; zur Kenntnis zu nehmen und dagegen vorzugehen, dass bei den derzeit in Zusammenarbeit zwischen diesen internationalen Organisationen und staatlichen Strukturen in Belarus durchgeführten Programmen in der Regel keine unabhängigen Interessengruppen in die entsprechenden Leitungsgremien einbezogen werden, was nicht nur zu zweifelhaften Erfolgen solcher Programme, sondern auch dazu führt, dass vermeintliche nichtstaatliche Organisationen unter staatlicher Führung oder staatlich kontrollierte Organisationen (GONGO) die Mitwirkung zivilgesellschaftlicher Organisationen an Kooperationsstrukturen mit der EU verhindern;
   aq) die zahlreichen Solidaritätsmaßnahmen für die Menschen in Belarus, darunter Spenden- und Wohltätigkeitsaktionen und humanitäre Hilfe, zu begrüßen; in diesem Zusammenhang zu verurteilen, dass die von „NSZZ Solidarność“ organisierten humanitären Hilfstransporte unterbunden wurden;
   ar) die Arbeit der europäischen politischen Stiftungen bei der Stärkung der Entwicklung und der Funktion des bürgerschaftlichen Engagements bei der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und der Stärkung künftiger politischer Führungspersonen in Belarus zu unterstützen;
   as) die belarussischen Staatsorgane erneut darauf aufmerksam zu machen, dass die EU während der COVID‑19-Pandemie schnell reagiert, den dringenden Belangen des Landes Rechnung getragen und über 60 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat, um unmittelbare Bedürfnisse wie die Unterstützung des Gesundheitssektors und gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu befriedigen, und kurzfristigen Belangen entsprochen hat, um die Erholung von Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen;
   at) darauf zu bestehen, dass die künftige Makrofinanzhilfe der EU zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19-Pandemie an strenge politische und wirtschaftliche Kriterien geknüpft wird, insbesondere an solche, die mit Demokratie und Menschenrechten in Zusammenhang stehen, sodass politische Repressionen eingestellt und alle politischen Gefangenen aus der Haft entlassen werden; auf die von einigen EU-Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und den von der militärischen Zusammenarbeit zwischen Belarus und Russland ausgehenden Bedrohungen hinzuweisen und darauf zu bestehen, dass angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus und zum Schutz der Bevölkerung ergriffen werden;
   au) darauf zu bestehen, dass diese Unterstützung aufmerksam überwacht werden muss, um jeglichen Missbrauch von EU-Mitteln, wie die Finanzierung von experimentellen Medikamenten oder Impfstoffen, zu verhindern;
   av) darauf hinzuweisen, dass das belarussische Regime Desinformation betreibt, mit der die EU-Hilfe als Unterstützung für das Regime dargestellt werden soll; Besorgnis über die Verbreitung gezielter Falschmeldungen und Desinformationen in Belarus während der COVID‑19-Pandemie zum Ausdruck zu bringen und sowohl den belarussischen Staatsorganen als auch der EU nahezulegen, eigens Programme gegen Desinformationen und Propaganda aufzulegen;
   aw) die belarussischen Staatsorgane aufzufordern, die von der COVID‑19-Pandemie ausgehende Bedrohung öffentlich einzugestehen, das Gesundheitssystem zu stärken, den Bürgerinnen und Bürgern relevante lebensrettende Informationen und Statistiken über die Pandemie in transparenter und inkludierender Weise zur Verfügung zu stellen, die Empfehlungen der WHO-Expertenmission in Belarus vom April 2020 umzusetzen, die Arbeitsbedingungen des medizinischen Personals zu verbessern und den Zugang zu sowie die Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung, auch in Haftanstalten, zu verbessern;
   ax) die Frage der nuklearen Sicherheit angesichts der potenziell katastrophalen Folgen eines Unfalls für die gesamte Region auch künftig als wichtiges Anliegen der EU zu betrachten; die Frage des KKW Astrawez mit Dringlichkeit zu behandeln, da es bald in Betrieb genommen werden soll, nachdem die erste Lieferung von Kernbrennstoff aus Russland im Mai 2020 eingegangen ist und der erste Reaktor bereits damit bestückt wurde sowie weitere technische Vorbereitungen für den Beginn der Stromerzeugung getroffen werden;
   ay) die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des KKW Astrawez zu fordern, bis die internationalen Standards für nukleare Sicherheit erfüllt sind, obligatorische öffentliche Anhörungen stattgefunden haben und sich die politische Situation in Belarus stabilisiert hat, da bei den Stresstests eine Reihe ungelöster nuklearer Sicherheitsprobleme, die bei Stresstests festgestellt wurden, ein Abschlussbericht zur Sicherheit des KKW fehlt, die Kapazität zur Lagerung abgebrannter Brennelemente und zur Speicherung von Energiereserven fehlt und die Lage in Belarus derzeit instabil ist, was die Reaktionsmaßnahmen im Fall eines Unfalls erschwert, wofür bei der Inbetriebnahme eines Reaktors ein erhöhtes Risiko besteht;
   az) ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass Belarus die Empfehlungen der Stresstests, die von den für nukleare Sicherheit zuständigen Stellen der EU vor der Inbetriebnahme des ersten Reaktors des KKW Astrawez durchgeführt wurden, nicht vollständig umzusetzen gedenkt, und ferner darauf hinzuweisen, dass das KKW ohne eine Sekundärregelleistung gebaut wird, die für dessen sicheren Betrieb erforderlich ist;
   ba) darauf zu pochen, dass die internationalen Standards für nukleare Sicherheit und Umweltschutz uneingeschränkt eingehalten werden, die Zusammenarbeit mit den internationalen Behörden transparent, inkludierend und konstruktiv ist und unabhängigen Umweltorganisationen in Belarus Zugang und Überwachungsmöglichkeiten in Bezug auf das KKW Astrawez gewährt werden, und dass die Umsetzung an die Auszahlung der finanziellen Unterstützung der EU geknüpft wird; die Bemühungen um die Solidarität der Union in der Frage des Verbots von Energieeinfuhren aus dem Kernkraftwerk Astrawez in den Binnenmarkt zu unterstützen;
  

Menschenrechte und Freiheit der Medien

   bb) den Mut und die Entschlossenheit der belarussischen Bevölkerung zu würdigen, ihren Wunsch nach demokratischem Wandel, sozialer Gerechtigkeit und Freiheit nachdrücklich zu unterstützen, wobei sich die Zukunft ihres Landes auf die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte stützt, um für die Republik Belarus Freiheit, Unabhängigkeit, Souveränität und Wohlstand zu sichern;
   bc) darauf zu pochen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der Republik Belarus so geändert werden, dass grundlegende Bürgerrechte und Freiheiten wie die Versammlung-, Vereinigungs-, Meinungs- und Medienfreiheit sowie die Einhaltung internationaler Abkommen und der OSZE-Leitlinien zum Recht auf friedliche Versammlung sichergestellt werden; Belarus aufzufordern, vollständig mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in dem Land (auch in Bezug auf seine Einreise), dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter und dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, damit längst überfällige Reformen zur Wahrung der Menschenrechte und zur Stärkung der Demokratie durchgeführt und Maßnahmen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von inhaftierten Personen in Belarus ergriffen werden;
   bd) die anhaltende Anwendung der Todesstrafe in Belarus zu verurteilen und auch künftig mit den belarussischen Staatsorganen auf ein Moratorium als ersten Schritt zu ihrer endgültigen Abschaffung und – bis zum Inkrafttreten der Abschaffung – auf ein wirksames Recht hinzuarbeiten, Rechtsmittel gegen Todesurteile einzulegen; die Intensivierung der öffentlichen Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe zu fördern und den Weg für ein mögliches künftiges Referendum zu diesem Thema zu ebnen;
   be) die anhaltende Einschüchterung und Verfolgung von Menschenrechtsverfechtern, Oppositionellen, darunter aussichtsreiche Präsidentschaftskandidaten, ihrer Unterstützer und Familienangehörigen, friedlichen Demonstranten, engagierten Bürgern der Zivilgesellschaft, Wahlbeobachtern, Umweltschützern, Kirchenvertretern, Sportler, Studenten und Wissenschaftler sowie unabhängigen Journalisten und Bloggern, insbesondere die von den Staatsorganen angewandte Taktik des Verschwindenlassens und der Verhängung hoher Geldbußen, zu verurteilen; Belarus aufzufordern, diese Repressionen einzustellen und sicherzustellen, dass diese Menschen ihren Aktivitäten ohne Angst vor Repressalien und ohne jegliche Einschränkungen nachgehen können; zu verurteilen, dass Ärzte, medizinisches Personal und andere, die offen über die Ausbreitung von COVID‑19 in Belarus gesprochen und davor gewarnt haben, mundtot gemacht und eingeschüchtert werden;
   bf) die Versuche zur Kenntnis zu nehmen, die Tätigkeit und Berichterstattung der Mitglieder des Menschenrechtszentrums „Wjasna“, darunter Aljaksandr Burakou, Ales Burakou, Raman Kisljak, Uladsimir Wjalitschkin, Alena Masljukowa, Andrej Mjadswedseu und Sjarhej Lazinski, zu behindern und zu beschneiden, und zu fordern, dass die Inhaftierung, Strafverfolgung und Einschüchterung dieser Personen und ihrer Familienangehörigen eingestellt wird;
   bg) festzustellen, dass die Repression eine abschreckende Wirkung auf die Zivilgesellschaft und auf die wichtigen Aufgaben von Menschenrechtverfechtern entfaltet, wenn es gilt, für eine unabhängige Beobachtung zu sorgen, insbesondere von Wahlen;
   bh) die Bestrebungen des belarussischen Regimes zu verurteilen, ihm gegenüber kritisch gegenüberstehenden Belarussen wie dem Oberhaupt der katholischen Kirche von Belarus, Erzbischof Tadeusz Kondrusiewicz, sowie unabhängigen Journalisten, Menschenrechtsverfechtern und Vertretern der internationalen Gemeinschaft, darunter Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Einreise in das Land zu verweigern;
   bi) ein klares Verfahren und Kapazitäten für die EU-Mitgliedstaaten zu entwickeln, um eine schnelle Prüfung und Erteilung des Schengen-Visums zu ermöglichen und einen humanitären Korridor für belarussische Bürgerinnen und Bürger einzurichten, die dringend medizinische Hilfe oder Zuflucht aus politischen Gründen benötigen;
   bj) die fortgesetzte Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit Behinderungen, Menschen mit HIV, Minderheiten, LGBTQI-Personen und Familienangehörigen von Inhaftierten in ganz Belarus zu verurteilen und die Einrichtung eines unabhängigen nationalen Menschenrechtsgremiums sowie die Einführung eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und eines umfassenden Gesetzes über das Verbot der Diskriminierung zu fordern;
   bk) erneut darauf hinzuweisen, dass Belarus den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat, gemäß dem die nationalen Rechtsvorschriften allen Personen den gleichen und wirksamen Schutz vor Diskriminierung aus gleich welchem Grund sicherstellen müssen: Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder andere Überzeugungen, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen und Geburt oder andere Umstände; Besorgnis darüber zu äußern, dass das Bewusstsein und Wissen von Regierungsbeamten, Richtern, Staatsanwälten und Anwälten über den Pakt begrenzt bleibt; die belarussischen Staatsorgane aufzufordern, das Bildungssystem zu verbessern und Informationen in den Medien zu verbreiten, mit denen eine tolerante Haltung gegenüber gefährdeten Bevölkerungsgruppen geschaffen werden soll;
   bl) Maßnahmen zu fordern, mit denen der anhaltenden Stereotypisierung und Diskriminierung von Frauen wirksam entgegengewirkt wird, indem unter anderem ihre Arbeitsbedingungen verbessert werden, ihnen der Zugang zu allen Beschäftigungsbereichen ermöglicht, das geschlechtsspezifische Lohngefälle verringert und die politische Teilhabe von Frauen gefördert wird; die Gleichstellung der Geschlechter in den Beziehungen der EU zu Belarus durchgängig zu berücksichtigen;
   bm) das Problem der Diskriminierung von Sprecherinnen und Sprechern des Belarussischen in Belarus anzusprechen und Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, eine breitere Nutzung der belarussischen Sprache in der Bildung und im öffentlichen und kulturellen Leben und in den Medien zu fördern;
   bn) die weite Verbreitung von Zwangsarbeit, die überproportional auf schutzbedürftige Personengruppen abzielt, darunter Angestellte staatseigener Unternehmen und Verwaltungsstellen, Studierende, Personen, die in sogenannten Arbeitsbehandlungszentren festgehalten werden, Inhaftierte und Wehrpflichtige, zu missbilligen; Belarus aufzufordern, alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die Zwangsarbeit zulassen, und die belarussische Bevölkerung nicht zur Teilnahme am jährlichen Tag der Gemeinschaftsarbeit zu zwingen;
   bo) sich mit dem Problem der unverhältnismäßigen Bestrafung im belarussischen Rechtssystem zu befassen, insbesondere mit Artikel 328 des Strafgesetzbuchs, nach dem Minderjährige wegen gewaltfreier Drogendelikte mit unverhältnismäßig langen Haftstrafen bestraft werden;
   bp) die Fortsetzung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Belarus anzuregen, aber gleichzeitig darauf nachdrücklich hinzuweisen, dass sein wahrer Nutzen nicht nur aus institutionellen Kontakten, sondern aus messbaren Fortschritten besteht, die laut den beteiligten belarussischen Organisationen der Zivilgesellschaft nicht zu beobachten sind;
   bq) die Lage der unabhängigen Medien und Journalisten zu verfolgen und die Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen für unabhängige Medienunternehmen, Blogger und Journalisten (einschließlich solcher, die freiberuflich für nicht registrierte ausländische Medien oder Medien mit Sitz in Polen wie Belsat TV, das Europäische Radio für Belarus und Radyjo Racja tätig sind) zu unterstützen, da diese eine wichtige Informationsquelle für und über Belarus und einen dringend benötigten Kanal für alternative Meinungen darstellen;
   br) die Sperrung des Internets und von Medien, Straßensperren und die Einschüchterung von Journalisten und der massenhaft betriebene Entzug ihrer Akkreditierung zwecks Unterbindung der Berichterstattung über die Lage im Land sowie die sowie der verwehrte Zugang zu Belarus für internationale Medien, Parlamentsabgeordnete oder Regierungsvertreter der demokratischen Gemeinschaft im Ausland, nachdrücklich zu verurteilen;
   bs) die Entscheidung des belarussischen Außenministeriums zu beanstanden, allen Journalisten, die für ausländische Medienorganisationen arbeiten und über die laufenden Proteste im Land berichten, mit dem Verweis auf eine Aktualisierung des Akkreditierungsverfahrens die Akkreditierung zu entziehen;
   bt) den Aktionen der Journalisten und Mitarbeiter öffentlicher Medien, die trotz Unterdrückung und Drohungen dem journalistischen Ethos treu blieben, die demokratische Opposition weiterhin unterstützten und daraufhin entlassen wurden, entsprechend Tribut zu zollen; die Arbeit unabhängiger Medien wie zum Beispiel Charta 97, Belsat und Radyjo Swaboda zu würdigen; die vom Regime unterdrückten Medien und Journalisten aus dem Europäischen Fonds für Demokratie und mit anderen Instrumenten zu unterstützen;
   bu) wachsam gegen Narrative und Desinformation von Propagandisten zu sein und ihnen entgegenzuwirken, die von den belarussischen Staatsmedien verbreitet werden, die der EU und ihren Mitgliedstaaten vorwerfen, sich in die Entwicklungen in Belarus einzumischen und angeblich eine Bedrohung des Landes und der territorialen Integrität des Landes bzw. eine hybride Bedrohung durch Dritte darzustellen; zu fordern, dass die angeblichen „Journalisten“ wieder abgezogen werden, die von Russland entsandt wurden, um Angestellte der staatlichen belarussischen Fernsehsender, die gekündigt hatten, zu ersetzen;
  

Wirtschaftliche und branchenbezogene Zusammenarbeit

   bv) Belarus daran zu erinnern, dass die EU der zweitgrößte Handelspartner des Landes ist und dass eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zum dringend benötigten Ausgleich der belarussischen Außenhandelsbilanz, die immer noch sehr von Russland und der Eurasischen Wirtschaftsunion abhängt, führen könnte;
   bw) zu betonen, dass es wichtig, das Verfahren des Beitritts von Belarus zur Welthandelsorganisation (WTO) fortzusetzen, da dadurch die Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaft gefördert und stabilere wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Land geschaffen werden und ein auf Regeln beruhender Handel mit der EU ermöglicht wird;
   bx) zur Kenntnis zu nehmen, dass der Präsident Chinas Lukaschenka nach der Wahl als Erster gratuliert hat; Bedenken hinsichtlich zunehmender chinesischer Investitionen in strategische Infrastrukturbereiche zu äußern und vor den Folgen der Abhängigkeit zu warnen, die sich für Belarus daraus ergeben könnte;
   by) festzustellen, dass die belarussische Wirtschaft stagniert und dass mehr als ein Fünftel der belarussischen Bevölkerung in absoluter Armut lebt, wobei deren Zahl infolge der durch COVID-19 verursachten Krise tendenziell ansteigt; festzustellen, dass der Mindestlohn in Belarus 375 belarussische Rubel (umgerechnet etwas oder 137 EUR) pro Monat beträgt und dass das Land mit einer demografischen Krise konfrontiert ist, da die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft und eine massive Arbeitsmigration aus Belarus zu verzeichnen ist;
   bz) die schädlichen Konsequenzen für die belarussische Wirtschaft zur Kenntnis zu nehmen, die durch die Weigerung des belarussischen Regimes, mit der belarussischen Bevölkerung in einen Dialog zu treten, entstanden sind, wozu insbesondere die anhaltenden landesweiten Streiks in Staatsbetrieben und die Streiks von Lehrern, Sozialarbeitern und Kulturschaffenden gehören; außerdem die schädlichen Folgen für die IT-Branche zur Kenntnis zu nehmen, die möglicherweise das vorherige Niveau nicht wieder erreichen wird;
   ca) zu bedauern, dass die belarussischen Staatsorgane nicht bereit sind, den Empfehlungen internationaler Finanzinstitutionen wie der Weltbank und dem IWF zu folgen und Reformen durchzuführen, mit denen die große Zahl von Staatsbetrieben verringert wird, das Unternehmensrecht reformiert wird, das Unternehmertum gefördert wird, KMU unterstützt werden, die Staatsverschuldung – durch die die wahren Lebenshaltungskosten der Bevölkerung aufgebürdet werden – verringert wird, und die Arbeitsmarktbedingungen verbessert werden;
   cb) sich besorgt über für die Privatwirtschaft nachteilige staatliche Vorschriften zu äußern, insbesondere über die Verpflichtung, einen Mindestlohn zu zahlen, der nicht unter dem Durchschnittslohn der zehn erfolgreichsten Staatsbetriebe liegt;
   cc) ihre Besorgnis über die weitverbreitete systemische Korruption in belarussischen öffentlichen Einrichtungen und Staatsbetrieben zum Ausdruck zu bringen, Ermittlungen und Informationskampagnen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern und zu unterstützen, sich angesichts der Drangsalierung und Verfolgung von Journalisten besorgt zeigen, die über Korruptionsfälle berichten, und auf sichere Rahmenbedingungen für investigative Journalisten und Hinweisgeber zu pochen;
   cd) darauf zu bestehen, die Finanzströme der Familie von Aljaksandr Lukaschenka und seiner Getreuen umfassend untersucht werden, einschließlich der Aktivitäten belarussischer Staatsbetriebe in Offshore-Gebieten sowie korrupte Machenschaften belarussischer Unternehmen;
   ce) die Energiediversifizierung in Belarus und die Verringerung der Abhängigkeit des Landes von Erdöl- und Erdgaseinfuhren aus Russland durch die Wahl neuer Lieferanten, auch über das Gebiet der EU, zu begrüßen und zu fördern; außerdem die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und den Ausbau der Nutzung alternativer Energiequellen zu fördern;
   cf) die Bedeutung hervorzuheben, die die EU insbesondere durch die Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris von 2015 den Klimaschutzmaßnahmen beimisst, und Belarus nahezulegen, die Zusammenarbeit mit der EU in Umweltfragen zu verstärken, im Hinblick auf einen umweltverträglichen Wandel, Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Klimaneutralität, und die Chancen der osteuropäischen Partnerschaft für Energieeffizienz und Umwelt zu nutzen und gleichzeitig darauf zu bestehen, dass die Drangsalierung von Umweltschützern eingestellt wird; Belarus aufzufordern, seine Bemühungen um den Klimaschutz zu verstärken und ihn in alle Bereiche der Politikgestaltung einzubeziehen;
   cg) Initiativen im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension (NDEP), hervorzuheben, mit denen die dringendsten Umweltprobleme in dem Gebiet angegangen werden sollen;
  

Direkte Kontakte zwischen den Menschen

   ch) auch künftig die Auffassung zu vertreten, dass die EU an möglichst zahlreichen direkten Kontakten zwischen den Menschen interessiert ist, da dies der beste Weg ist, die EU und Belarus einander näherzubringen und das gegenseitige Verständnis und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; Austauschprogramme mit nachweisbaren Erfolgen wie das Mobilitätsprogramm für direkte Kontakte zwischen den Menschen (MOST) zu fördern und zu bekräftigen, dass das Visaerleichterungsabkommen ein spürbarer Ausdruck dieser Politik ist;
   ci) die Fortschritte bei der Umsetzung der Mobilitätspartnerschafts-, Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen als Teil eines sicheren und gut verwalteten Mobilitätsumfelds zwischen der EU und Belarus zu begrüßen;
   cj) festzustellen und sich zunutze zu machen, dass durch die zunehmende Mobilität zwischen der EU und Belarus die Auseinandersetzung der Bürgerinnen und Bürger mit europäischen Werten und die Unterstützung des demokratischen Wandels gestärkt wird;
   ck) Möglichkeiten für visumfreie Reisen für belarussische Staatsangehörige zu prüfen, damit der persönliche Kontakt nicht den undemokratischen Grundsätzen der belarussischen Staatsorgane zum Opfer fällt;
   cl) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Freizügigkeit zwischen Belarus und den benachbarten EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen und den belarussischen Staatsorganen insbesondere nahezulegen, die Regelungen über den kleinen Grenzverkehr mit Litauen umzusetzen, die Personen zugutekämen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern beiderseits der Grenze leben;
   cm) die Rolle der belarussischen Diaspora beim demokratischen Erwachen in Belarus zu würdigen und ihre Mitglieder in den EU-Mitgliedstaaten als wichtige Akteure in den nationalen Dialog in Belarus einzubeziehen;
   cn) die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur durch Programme wie „Kreatives Europa“ und insbesondere durch Projekte zur Förderung der Kreativität unter Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen und Initiativen auf lokaler Ebene zu unterstützen; die Solidarität der Union mit der belarussischen Gesellschaft durch kulturelle Ausdrucksformen zu fördern und zu mobilisieren;
   co) sich noch stärker darum zu bemühen, dass junge Menschen in Belarus durch Fortschritte bei der Umsetzung des Bologna-Prozesses und verstärkten wissenschaftlichen Austausch sowie vermehrte Möglichkeiten des Studiums in der EU über das Programm Erasmus+ von besseren Bildungsangeboten profitieren können, was tatsächlich auf lange Sicht dazu beitragen kann, die Einstellungen der Menschen in Belarus zu verändern und ihnen so auf natürlichem Wege europäische Werte näherzubringen und dadurch die Demokratisierung des Landes zu befördern;
   cp) belarussische Jugendliche, denen aufgrund ihrer Teilnahme an den landesweiten Protesten der Zugang zu Bildung in Belarus verwehrt wird, zu unterstützen und Stipendien für ein Studium an den Bildungseinrichtungen der EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen;
   cq) die finanzielle Unterstützung der Europäischen Geisteswissenschaftlichen Universität, einer belarussischen Hochschule im litauischen Exil in Vilnius, durch die EU aufrechtzuerhalten;
   cr) Stipendien für Wissenschaftler bereitzustellen, die aufgrund ihrer Teilnahme an den Protesten ihre Lehr- und Forschungspositionen verloren haben;
   cs) humanitäre Soforthilfe bereitzustellen, einschließlich Schengen-Visa und Stipendien, für Sportler und ihre Familienangehörigen, den wegen ihrer politischen Einstellung die Existenzgrundlage entzogen wurde und die vom Lukaschenka-Regime physisch und psychisch unterdrückt werden;
   ct) Bildungsprogramme zur beruflichen Neuorientierung belarussischer Beamten, die entlassen wurden oder den öffentlichen Dienst freiwillig verlassen haben, zu unterstützen;
   cu) die Digitalisierung der Bildung im Hinblick auf den COVID‑19-Ausbruch in Belarus zu unterstützen;
   cv) zur Kenntnis zu nehmen, dass viele Stimmen der sich vollziehenden demokratischen Revolution in Belarus Absolventen von Universitäten in EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmer verschiedener von der EU unterstützter Programme sind, die darauf abzielen, berufliche Qualifikationen zu verbessern und berufliche Tätigkeiten zu ermöglichen;
   cw) den Wissenschaftlern in Belarus nahezulegen, die Zusammenarbeit mit ihren europäischen Kollegen zu verstärken und Horizont Europa in vollem Umfang zu nutzen;
   cx) Programme zur Förderung der Demokratie und strategische Kommunikation zu stärken und die stärkere Einbindung lokaler Gemeinschaften über die traditionellen „proeuropäischen“ Gruppen hinaus zu unterstützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1) ABl. L 181 vom 9.6.2020, S. 3.
(2) ABl. L 180 vom 9.6.2020, S. 3.
(3) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 135.
(4) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 60.
(5) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 100.
(6) ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 18.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0231.
(8) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.


Empfehlung an den VP/HR und den Rat zur Vorbereitung des zehnten Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2020 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Vorbereitung des 10. Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung (2020/2004(INI))
P9_TA(2020)0281A9-0020/2020

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und den Auswirkungen auf die Europäische Union(1),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsamen Standpunkte des Rates vom 13. April 2000 betreffend die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2000(2) und vom 25. April 2005 betreffend die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2005(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. April 2015 zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–  unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 angenommene Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Februar 2019 zum Iran,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/615 des Rates vom 15. April 2019 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/938 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten(6),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht vom 14. Juni 2019 über den Stand der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2018),

–  unter Hinweis auf die im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verankerten Verpflichtungen, wonach sich alle Vertragsstaaten in redlicher Absicht für nukleare Abrüstung und die Beendigung des nuklearen Wettrüstens einsetzen,

–  unter Hinweis auf den am 7. Juli 2017 von den Vereinten Nationen angenommenen und am 20. September 2017 zur Unterzeichnung aufgelegten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (TPNW),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das auf dem NATO-Gipfel 2016 in Warschau angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrates vom 20. September 2017 zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des NATO-Generalsekretärs vom 2. August 2019 zum Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der UdSSR über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite,

–  unter Hinweis auf den neuen START-Vertrag, der von den Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde und seit dem 5. Februar 2011 in Kraft ist,

–  unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2000 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–  unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–  unter Hinweis auf das Non-Paper des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Securing Our Common Future: An Agenda for Disarmament“ („Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft: Eine Agenda für Abrüstung“),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Unlocking disarmament diplomacy through a ‚stepping stone‘“ („Aufhebung der Blockade der Abrüstungsdiplomatie durch einen schrittweisen Ansatz“), das Schweden dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt hat,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Operationalising the Creating an Environment for Nuclear Disarmament (CEND) Initiative“ („Operative Umsetzung der Initiative zur Schaffung eines Umfelds für nukleare Abrüstung (CEND)“), das die USA dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt haben,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „The Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons at 50: a brief assessment by the European Union“ („Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im 50. Jahr seines Bestehens: Eine kurze Bewertung aus Sicht der Europäischen Union“), das die Europäische Union dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt hat,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Proposals by the Non-Proliferation and Disarmament Initiative to enhance transparency for strengthening the review process for the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons“ („Vorschläge der Initiative für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und Abrüstung zur Verbesserung der Transparenz mit dem Ziel der Stärkung des Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen“), das die Mitglieder der Initiative für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und Abrüstung (Australien, Kanada, Chile, Deutschland, Japan, Mexiko, die Niederlande, Nigeria, die Philippinen, Polen, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate) dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt haben,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und des Vizepräsidenten der Islamischen Republik Iran und Leiters der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) vom 26. August 2020,

–  unter Hinweis auf die Berichte der IAEO über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 20. August 2018, 19. August 2019 und 3. September 2020,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der USA vom 22. Mai 2020 über ihren Entschluss, sich aus dem Vertrag über den offenen Himmel („Open Skies“) zurückzuziehen,

–  gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0020/2020),

A.  in der Erwägung, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) in den vergangenen 50 Jahren zweifellos das wichtigste internationale Instrument zur Regelung des Umgangs mit Kernenergie war; in der Erwägung, dass er das Fundament der strategischen Stabilität weltweit und zur Eindämmung der Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen unverzichtbar ist; in der Erwägung, dass er wesentlich dazu beigetragen hat, das Kernwaffenarsenal zu verringern und die friedliche Nutzung der Kernenergie zu erleichtern; in der Erwägung, dass es sich um einen ausgereiften und pragmatischen, nahezu universellen und weitgehend befolgten Vertrag handelt; in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des NVV 1995 übereingekommen sind, den Vertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern; in der Erwägung, dass es angesichts der Tatsache, dass es 2015 nicht gelang, sich auf ein aussagekräftiges Abschlussdokument zu einigen, von größter Bedeutung ist, dass die 10. Überprüfungskonferenz ein Erfolg wird;

B.  in der Erwägung, dass der NVV seit 1968 mehrere Staaten in Europa, Lateinamerika, Afrika, Asien und im Pazifik dazu veranlasst hat, auf Kernwaffen zu verzichten; in der Erwägung, dass er die friedliche Weiterentwicklung der Kernenergie ermöglicht hat; in der Erwägung, dass er dazu geführt hat, dass die Kernwaffenarsenale seit dem Kalten Krieg mit der Zeit drastisch reduziert wurden; in der Erwägung, dass nur wenige Staaten Arsenale außerhalb des NVV angelegt haben;

C.  in der Erwägung, dass die drei Säulen des NVV – Nichtverbreitung, Abrüstung und friedliche Nutzung der Kernenergie – einander ergänzen, sich gegenseitig verstärken und untrennbar miteinander verbunden sind; in der Erwägung, dass es für künftige Fortschritte bei der Abrüstung und vollständigen Beseitigung von Kernwaffen daher erforderlich ist, dass die bestehenden Normen zur Verhinderung der Verbreitung solcher Waffen beibehalten werden; in der Erwägung, dass der NVV den Aufbau eines internationalen Sicherheitssystems ermöglicht hat;

D.  in der Erwägung, dass das mit den regelmäßigen Überprüfungskonferenzen des NVV verfolgte Ziel darin besteht, die Umsetzung des NVV zu bewerten und einen Fahrplan für Fortschritte auf der Grundlage eines schrittweisen Ansatzes auszuarbeiten; in der Erwägung, dass das Überprüfungsverfahren den Vertragsstaaten die Möglichkeit bietet, sich alle fünf Jahre zu dem System der Nichtverbreitung von Kernwaffen zu bekennen und dieses zu stärken;

E.  in der Erwägung, dass auf der Überprüfungskonferenz von 2010 das Endziel der Stärkung des internationalen Nichtverbreitungssystems bekräftigt wurde, indem sich die NVV-Staaten erneut zu den grundlegenden Bestimmungen des NVV bekannt und einen 64 Punkte umfassenden Aktionsplan verabschiedet haben, der unter anderem konkrete Aktionspläne für die Nichtverbreitung, Abrüstung und friedliche Nutzung der Kernenergie enthält, die durch konkrete und messbare Maßnahmen untermauert werden, die die Vertragsstaaten ergreifen werden, um die drei Säulen zu stützen;

F.  in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten, einschließlich anerkannter Kernwaffenstaaten, im Abschnitt über nukleare Abrüstung zum ersten Mal dazu verpflichtet haben, das Tempo bei der Erzielung wirklicher Fortschritte bei der Abrüstung zu erhöhen und letztendlich für die vollständige Beseitigung ihres Bestands an stationierten und nichtstationierten Kernwaffen zu sorgen; in der Erwägung, dass die im Rahmen der Säule Nichtverbreitung vereinbarten Maßnahmen ein breites Spektrum von Themen betreffen, wie die Verstärkung der Sicherungsmaßnahmen, die Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), den physischen Schutz von Kernmaterial, den Abschluss und das Inkrafttreten von Zusatzprotokollen, Sicherungsmaßnahmen für mit der Kerntechnologie im Zusammenhang stehende Ausfuhren, die Weitergabe von Kerntechnologie und den Nuklearterrorismus;

G.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Transparenz ein unverzichtbares Element der nuklearen Abrüstung ist, da er dazu beiträgt, Klarheit über bestehende Arsenale zu schaffen und das Verifikationsverfahren stützt; in der Erwägung, dass Transparenz dazu beiträgt, Vertrauen aufzubauen und eine gemeinsame Grundlage für den Dialog zu schaffen, was die Vorbedingung für die Verringerung des Bestands an Kernwaffen und letztlich ihre völlige Abschaffung ist; in der Erwägung, dass die Berichte an den Gouverneursrat der IAEO ein wichtiges Instrument sind, da sie Transparenz in Bezug auf die Einhaltung der Nichtverbreitungsverpflichtungen durch Nichtkernwaffenstaaten ermöglichen;

H.  in der Erwägung, dass mit den Bestimmungen des NVV das Recht der Staaten gewahrt wird, die Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu nutzen und sich am Austausch von Ausrüstung und Material für die friedliche Nutzung der Kernenergie und entsprechenden wissenschaftlichen und technologischen Informationen zu beteiligen, wobei Nichtkernwaffenstaaten bevorzugt behandelt werden und den Bedürfnissen von Entwicklungsländern gebührend Rechnung getragen wird;

I.  in der Erwägung, dass mit der Norm zur Untersagung der Durchführung von Tests sowohl die Säule Nichtverbreitung als auch die Säule Abrüstung gestützt wird und diese somit auch dazu beiträgt, potenzielle Kernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen zu entwickeln und zu erwerben; in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, bis zum Inkrafttreten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) auf jegliche Art von Kernsprengungen und den Einsatz neuer Kernwaffentechnologien zu verzichten; in der Erwägung, dass sich alle Kernwaffenstaaten verpflichtet haben, den CTBT unverzüglich zu ratifizieren; in der Erwägung, dass sich alle außerdem darauf geeinigt haben, dass unverzüglich Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen aufgenommen werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass der NVV die Grundlage für die Einrichtung kernwaffenfreier Zonen weltweit geschaffen hat; in der Erwägung, dass die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten (MENWFZ) ein seit langem bestehendes Ziel der EU ist; in der Erwägung, dass die EU kürzlich Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Förderung eines inklusiven Dialogs zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern vorgesehen hat, um die Umsetzung der Zusage, sich für die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (WMDFZ) einzusetzen, zu fördern;

K.  in der Erwägung, dass sich in der politischen Erklärung, die auf der ersten Tagung der Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten im November 2019 in New York unter Enthaltung der 28 Mitgliedstaaten der EU angenommen wurde, die übrigen Teilnehmer verpflichtet haben, sich für die Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen Vertrags zur Schaffung einer von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten einzusetzen;

L.  in der Erwägung, dass es seit dem Inkrafttreten des NVV im Jahr 1970 auf der Hälfte der Überprüfungskonferenzen nicht gelungen ist, einen Konsens über eine aussagekräftige Abschlusserklärung zu erzielen, und die letzte Abschlusserklärung auf der Überprüfungskonferenz im Jahr 2010 angenommen wurde;

M.  in der Erwägung, dass die 10. Überprüfungskonferenz vor dem Hintergrund einer besonders schwierigen internationalen Sicherheitslage stattfinden wird, was auf die mangelnden Fortschritte bei der Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel, den Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) mit dem Iran, die mutmaßlichen Verstöße des Irans und die darauffolgenden förmlichen Beschwerden Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Deutschlands, die den Streitbeilegungsmechanismus des JCPOA auslösten, das Scheitern des INF-Vertrags und den Stillstand bei den Verhandlungen über die Verlängerung des START-Vertrags zwischen Russland und den USA zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass das derzeitige Ausmaß an Meinungsverschiedenheiten unter den 191 Kernwaffen- und Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragsparteien des NVV sind, und ihr Gespaltensein über den besten Ansatz zur Verringerung des Bestands an Kernwaffen und zu ihrer Beseitigung die Debatte weiter belastet;

N.  in der Erwägung, dass mehrere Kernwaffenstaaten planen oder dabei sind, ihre Kernwaffen oder Trägersysteme zu modernisieren, und in der Erwägung, dass einige von ihnen gegenwärtig die Schwellenwerte für den Einsatz dieser Waffen und Systeme in ihren nationalen Militärdoktrinen senken;

O.  in der Erwägung, dass der Ukraine mit dem Budapester Memorandum von 1994, das die Ukraine, Russland, die USA und das Vereinigte Königreich unterzeichnet haben, als Gegenleistung für die Aufgabe ihres Kernwaffenarsenals und ihren Beitritt zum NVV Sicherheitsgarantien vor gegen ihre territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit gerichteten Androhungen oder Gewaltanwendungen gegeben wurden; in der Erwägung, dass sich die Tatsache, dass Russland die der Ukraine mit dem Budapester Memorandum gegebenen Sicherheitsgarantien in keiner Weise eingehalten hat und gegen das Völkerrecht verstößt, negativ auf das Klima für die nukleare Abrüstung und die Gespräche über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ausgewirkt hat;

P.  in der Erwägung, dass die Verschlechterung des globalen Sicherheitsumfelds durch das wachsende Misstrauen unter den Staaten weiter zunimmt und dass die Modernisierung der Arsenale durch neue Technologien vorangetrieben wurde, die die globalen Sicherheitsrisiken erhöhen, insbesondere in Gestalt möglicher Cyberangriffe auf Kernwaffen und ihre Führungs-, Kontroll- und Frühwarnsysteme, sowie durch eine zunehmende Bedeutung von Kernwaffen in der Politik, den Strategien und den Doktrinen verschiedener Staaten, womit die Gefahr eines neuen nuklearen Wettrüstens weltweit einhergeht; in der Erwägung, dass immer mehr Staaten den Besitz von Kernwaffen anstreben, die auf Gefechtsfeldern eingesetzt werden können;

Q.  in der Erwägung, dass ein bedeutendes Risiko besteht, dass große Militärmächte künftig nicht mehr auf Rüstungskontrolle und Abrüstung setzen, um internationale Spannungen abzubauen und das globale Sicherheitsumfeld zu verbessern, was letztendlich dazu führt, dass Kernwaffen wieder eine zentrale Bedeutung bei der Schaffung strategischer Gleichgewichte erhalten und folglich die nuklearen Risiken weltweit zunehmen;

R.  in der Erwägung, dass das weltweite Kernwaffenarsenal fast 14 000 Atomsprengköpfe umfasst und dass die USA und Russland über 90 % dieses Kernwaffenarsenals besitzen; in der Erwägung, dass selbst ein begrenzter Einsatz von Kernwaffen katastrophale humanitäre Folgen hätte, da kein Staat und keine internationale Organisation in der Lage wären, die unmittelbaren Folgen eines solchen Angriffs zu bewältigen und die Opfer angemessen zu versorgen;

S.  in der Erwägung, dass die Verlängerung des neuen bilateralen START-Vertrags zwischen den USA und der Russischen Föderation, mit dem in erster Linie das Ziel verfolgt werden muss, dass die während des Wettrüstens im Zuge des Kalten Krieges aufgebauten Kernwaffenarsenale weiterhin auf nachvollziehbare Weise abgebaut werden, und mit dem die Zahl der auf beiden Seiten stationierten strategischen Atomsprengköpfe bis zum Auslaufen des Vertrags im Februar 2021 auf jeweils 1550 begrenzt ist, von zentraler Bedeutung für die Wahrung der strategischen Stabilität und die Verhinderung eines neuen Wettrüstens wäre;

T.  in der Erwägung, dass die USA angekündigt haben, sich aus dem Vertrag über den offenen Himmel („Open Skies“) zurückzuziehen, der am 22. November 2020 in Kraft treten soll; in der Erwägung, dass der Vertrag über den offenen Himmel ein wichtiges Instrument zur Rüstungskontrolle ist, das zum Aufbau von Vertrauen beigetragen hat;

U.  in der Erwägung, dass die NATO ihre entschiedene Unterstützung für die vollständige Umsetzung des NVV zum Ausdruck gebracht und sich verpflichtet hat, auf der Grundlage eines schrittweisen Ansatzes die Voraussetzungen für eine kernwaffenfreie Welt im Einklang mit den Bestimmungen des NVV zu schaffen;

V.  in der Erwägung, dass mit der von den USA angeregten Initiative zur Schaffung eines Umfelds für nukleare Abrüstung (CEND), mit der Aufgaben festlegt werden sollen, die erfüllt werden müssen, um die Voraussetzungen für die Abrüstung zu schaffen, bei der Bekämpfung der derzeitigen Verschlechterung des Sicherheitsumfelds über den traditionellen schrittweisen Ansatz hinausgegangen werden soll;

W.  in der Erwägung, dass in dem von Schweden vorgestellten schrittweisen Ansatz aufeinanderfolgende und leichter umsetzbare Schritte in vier Hauptbereichen vorgesehen sind, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine routinierte Zusammenarbeit zu etablieren, die Bedeutung von Kernwaffen zu verringern, die Transparenz zu erhöhen und die nuklearen Risiken zu verringern, so dass die bestehenden Abrüstungsziele erreicht werden könnten;

X.  in der Erwägung, dass Cyberangriffsmethoden wie Datenmanipulation, digitales Stören und Cyberspoofing die Integrität der Kommunikation gefährden und zu größerer Unsicherheit bei der Entscheidungsfindung führen könnten; in der Erwägung, dass solche Cyberangriffe auf Kernwaffensysteme in Krisenzeiten zur Eskalation, einschließlich des unbeabsichtigten Einsatzes von Kernwaffen, führen könnten;

Y.  in der Erwägung, dass sich der multilaterale Dialog und die multilaterale Diplomatie als wirksame Instrumente zur Verhütung einer Proliferationskrise und einer Eskalation von Konflikten erwiesen haben, wie der JCPOA gezeigt hat, der als eine historische Errungenschaft und als ein wesentlicher Beitrag zum weltweiten Nichtverbreitungssystem gilt;

Z.  in der Erwägung, dass der Status der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), die 2003 aus dem Vertrag ausgeschieden ist und trotz strenger internationaler Sanktionen die Fähigkeit zur Herstellung von Kernwaffen erworben hat, im Hinblick auf Massenvernichtungswaffen unverändert bleibt; in der Erwägung, dass Pjöngjang laut den Jahresberichten der IAEO für 2018 und 2019 seine nuklearen Tätigkeiten fortgesetzt hat; in der Erwägung, dass während des gesamten Jahres 2020 Anzeichen für Aktivitäten an den Nuklearstandorten der DVRK gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die DVRK am 7. Dezember 2019 einen Bodentest an einem großen Flüssigtreibstoffraketentriebwerk durchgeführt haben soll; in der Erwägung, dass die DVRK am 1. Januar 2020 ihre Absicht bekundet hat, das Moratorium für den Start interkontinentaler ballistischer Flugkörper (ICBM) und Nuklearversuche zu beenden hat, das Moratorium für den Start interkontinentaler ballistischer Flugkörper (ICBM) und Nuklearversuche zu beenden; in der Erwägung, dass die Aussichten auf konkrete Maßnahmen für eine kurzfristige Denuklearisierung des Gebiets gering sind; in der Erwägung, dass Nordkorea nach wie vor eine nukleare und ballistische Bedrohung für die Region und die Welt darstellt;

AA.  in der Erwägung, dass die Zahl der Schiffe mit Atomantrieb innerhalb des nördlichen Polarkreises in den letzten zehn Jahren stark zugenommen hat; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von radiologischem und nuklearem Material in der Arktis die Gefahr schwerer Zwischen- oder Unfälle birgt;

AB.  in der Erwägung, dass die für 2020 geplante Konferenz zur Überprüfung des NVV, die ursprünglich vom 27. April bis 22. Mai 2020 stattfinden sollte, aufgrund der Coronavirus-Pandemie verschoben werden musste;

1.  empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohem Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

   a) erneut darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Multilateralismus und eine auf Regeln beruhende internationale Ordnung Voraussetzungen für die Bekämpfung der Verbreitung von Kernwaffen und die Förderung der nuklearen Abrüstung sind; zu bekräftigen, dass der NVV ein Eckpfeiler des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Abrüstung, ein bedeutendes Bollwerk gegen die Verbreitung von Kernwaffen und ein unersetzbarer Rahmen für die Aufrechterhaltung und Stärkung von Frieden und Sicherheit weltweit ist;
   b) die uneingeschränkte Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten für den NVV und seine drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen Nichtverbreitung, Abrüstung und friedliche Nutzung der Kernenergie sowie die Gültigkeit des bisherigen schrittweisen Ansatzes zu bekräftigen, der auf den Verpflichtungen beruht, die im Zuge früherer Überprüfungen, insbesondere in den Jahren 1995, 2000 und 2010, eingegangen wurden; zu betonen, dass ein Ansatz, mit dem für Ausgewogenheit zwischen den drei Säulen gesorgt wird, für ein positives Ergebnis der 10. Überprüfungskonferenz und für die Annahme konkreter, wirksamer und einvernehmlicher Maßnahmen, die es ermöglichen, auf früheren Verpflichtungen aufzubauen, von wesentlicher Bedeutung ist, und zu betonen, dass der EU bei der Erleichterung friedensorientierter Maßnahmen und der Förderung der internationalen Stabilität eine wichtige Rolle zukommt;
   c) für die unverzügliche Annahme eines Beschlusses des Rates zur förmlichen Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts der EU in Bezug auf die NVV-Überprüfungskonferenz zu sorgen;
   d) zu betonen, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen seit fünf Jahrzehnten ein unverzichtbares Instrument für Frieden und Sicherheit in der Welt ist;
   e) weiterhin Aktivitäten im Vorfeld der 10. NVV-Überprüfungskonferenz zu unterstützen, indem Finanzmittel in Höhe von 1,3 Mio. EUR für Informationsmaßnahmen bereitgestellt werden, die drei thematische Seminare zu den Säulen Abrüstung, Nichtverbreitung und friedliche Nutzung der Kernenergie, vier regionale Treffen und zwei Nebenveranstaltungen umfassen; die wichtigsten Ziele der Maßnahmen der EU weiter zu verfolgen, insbesondere im Bereich der Vertrauensbildung, der Sensibilisierung für Hindernisse und potenzielle Konvergenzbereiche und der Entwicklung von Beiträgen für einen Fahrplan für einen erfolgreichen Abschluss des 10. Überprüfungsverfahrens;
   f) weiterhin zu betonen, dass jede weitere Verschärfung der Divergenzen zwischen den Staaten zu einer schrittweisen Diskreditierung des NVV als einem zuverlässigen globalen Rechtsinstrument und zu einer Aushöhlung der globalen Abrüstungsregelung führen würde, wodurch die Gefahr einer Weiterverbreitung von Kernwaffen weltweit steigen würde; die Vertragsstaaten zu warnen, dass die Zukunft des NVV aufgrund des fehlenden Konsenses auf der Überprüfungskonferenz 2015 und in den Vorbereitungsausschüssen ohne eine eindeutige Verpflichtung der Staaten nicht länger als sicher anzusehen ist;
   g) die Vertragsstaaten daran zu erinnern, dass der 50. Jahrestag der Unterzeichnung des NVV, der mit der 10. Überprüfungskonferenz zusammenfällt, Impulse für die Aufnahme eines aufrichtigen und ergebnisorientierten Dialogs zur Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens geben könnte, wobei das Ziel darin besteht, die Bereiche, in denen sich überschneidende Interessen vorherrschen, zu erweitern und eine gemeinsame Grundlage zu finden, um die Beratungen voranzubringen, und das Endziel die Annahme eines gemeinsamen Dokuments ist, in dem die nukleare Abrüstung und die vollständige Beseitigung von Kernwaffen entsprechend Artikel VI des NVV als gemeinsames Ziel anerkannt werden;
   h) eine starke politische Führung zu fordern, die sich für die NVV-Überprüfungskonferenz einsetzt; eine Botschaft an die Vertragsparteien des NVV zu richten, dass die Teilnahme der Staats- und Regierungschefs an der Konferenz zeigt, welche Bedeutung die Staaten dem NVV und dem Verfahren zu seiner Überprüfung beimessen; die Vertreter der Vertragsstaaten aufzufordern, die 10. Überprüfungskonferenz als Gelegenheit zu nutzen, um zu bekräftigen, dass „ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf“;
   i) hervorzuheben, dass die selektive Umsetzung des Vertrags durch bestimmte Vertragsstaaten des NVV und die Nichteinhaltung von Vereinbarungen in Verbindung mit dem NVV das Vertrauen in das gesamte Vertragssystem untergräbt; alle Vertragsparteien des NVV aufzufordern, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen einzuhalten;
   j) zu begrüßen, dass in den letzten 72 Jahren keine Kernwaffen zum Einsatz gekommen sind; die Vertragsstaaten des NVV davor zu warnen, dass eine Ausweitung der Situationen, in denen Kernwaffen eingesetzt werden könnten, die weltweite strategische Stabilität und den Verzicht auf den Einsatz von Kernwaffen ernsthaft gefährden könnte;
   k) alle Staaten aufzufordern, im Hinblick auf Kernwaffen und damit im Zusammenhang stehende Trägertechnologien Kontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungssysteme als wichtige Instrumente anzuerkennen, mit denen Vertrauen aufgebaut und ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird, die Verschlechterung des internationalen Sicherheitsumfelds rückgängig zu machen und damit größere zwischenstaatliche Kriege zu verhindern und den Frieden und die Sicherheit zu wahren;
   l) zu betonen, dass eine wirksame Verifikation der nuklearen Abrüstung von wesentlicher Bedeutung ist, um eine kernwaffenfreie Welt zu verwirklichen; die Anstrengungen – auch in Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft – fortzusetzen und zu intensivieren, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verifikation der Einhaltung der Bestimmungen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nichtverbreitung anzugehen; zu bekräftigen, dass nur ein realistisches Verfahren zur Rüstungsbegrenzung und Vertrauensbildung zu strategischer Stabilität und gemeinsamer Sicherheit beitragen wird;
   m) die Vertragsstaaten nachdrücklich aufzufordern, ihr Möglichstes zu tun, um weitere Fortschritte bei Verfahren zur Rüstungskontrolle und nuklearen Abrüstung, insbesondere durch eine allgemeine Verringerung des weltweiten Bestands an Kernwaffen, zu erzielen und sicherzustellen, dass sich der Trend zur Reduzierung des Kernwaffenarsenals nicht umkehrt, der seit 1986, als die Zahl an Kernwaffen ihren Höchststand erreichte, anhält; die Botschaft zu vermitteln, dass der NVV als Plattform für alle diesbezüglichen diplomatischen Bemühungen genutzt werden sollte;
   n) die USA und Russland nachdrücklich aufzufordern, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, so dass künftig wieder ein Dialog über mögliche Wege zum Aufbau einer neuen Beziehung im Bereich der Rüstungskontrolle aufgenommen werden kann; zu betonen, dass im Vorfeld der 10. NVV-Überprüfungskonferenz eine klare Zusage Russlands und der USA, den neuen START-Vertrag vor Februar 2021 zu verlängern, ein wichtiger Beitrag zu der Konferenz wäre; beide Parteien nachdrücklich aufzufordern, ein neues Instrument auszuhandeln, das sowohl stationierte als auch nicht stationierte und strategische und nicht-strategische Waffen umfasst und angesichts des massiven Aufbaus des chinesischen Raketenarsenals auch China einbezieht; seine Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass Russland vor Kurzem Hyperschall-Gleitflugkörper vom Typ Awangard in der Region Orenburg stationiert hat; Russland daran zu erinnern, dass für alle stationierten Hyperschall-Gleitflugkörper vom Typ Awangard die Begrenzung der Zahl der Sprengköpfe auf 1550 kraft des neuen START-Vertrags und die damit einhergehenden Verifikationsbestimmungen gelten;
   o) erneut darauf hinzuweisen, dass die EU es sehr bedauert, dass der INF-Vertrag kürzlich dadurch gescheitert ist, dass Russland das Raketensystem SSC-8 stationiert hat, das als Trägermittel für Kernwaffen eingesetzt werden kann und sowohl mobil als auch schwer ausfindig zu machen ist, wodurch die Schwelle für den Einsatz von Kernwaffen in bewaffneten Konflikten gesunken ist, und zu betonen, dass sich dies sehr negativ auf die Sicherheit in Europa und die strategische Architektur der Kernwaffenkontrolle auswirkt; beide Unterzeichnerstaaten des INF-Vertrags aufzufordern, den Dialog über mögliche Wege zur Einigung über ein neues rechtsverbindliches Instrument betreffend Kurz- und Mittelstreckenraketen wiederaufzunehmen, und die Bemühungen um eine Multilateralisierung eines solchen Instruments durch Einbeziehung aller anderen Länder, die solche Waffen besitzen, einschließlich Chinas, zu unterstützen;
   p) ihre Besorgnis zu äußern angesichts des Scheiterns des INF-Vertrags und der Tatsache, dass Mittelstreckenraketen besonders geeignet sind, die Gefahr einer nuklearen Eskalation auf dem europäischen Kontinent zu erhöhen;
   q) Gespräche über die Möglichkeit eines multilateralen Vertrags über ballistische Raketen zu fördern, der über den INF-Vertrag zwischen den USA und Russland hinausgeht und andere Parteien einbezieht;
   r) die USA und Russland aufzufordern, dass beide Staaten allen anderen Vertragsparteien des NVV und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Erklärung zukommen lassen, in der sie darlegen, welche Schritte sie nach ihrem Austritt aus dem INF-Vertrag unternehmen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VI des NVV nachzukommen, und im Namen der Union die zu diesem Zweck erforderlichen Schritte einzuleiten;
   s) Russland aufzufordern, seinen Verpflichtungen gemäß dem Budapester Memorandum nachzukommen und die der Ukraine gegebenen Sicherheitsgarantien einzuhalten;
   t) den Rückzug aus Systemen zur nuklearen Rüstungskontrolle bzw. ihr Scheitern als gefährliche Präzedenzfälle für den NVV anzusehen; zu bedenken, dass die Vertragsparteien des NVV solche Ereignisse als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit betrachten könnten und dass dies wiederum eine Destabilisierung des NVV insgesamt zur Folge haben könnte;
   u) diese Bedenken auf der 10. NVV-Überprüfungskonferenz zu Gehör zu bringen; die erforderlichen diplomatischen und politischen Schritte zu unternehmen, um die unmittelbare Bedrohung zu beseitigen, die nukleare Mittelstreckenwaffen für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darstellen;
   v) den Beitrag hervorzuheben, den die NATO-Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des NVV geleistet haben, indem sie ihren Bestand an Kernwaffen seit dem Ende des Kalten Krieges um 95 % reduziert, deren Ausrichtung aufgehoben und deren Alarmbereitschaft und Bedeutung im Verteidigungsbereich verringert haben; die NATO und die übrigen Unterzeichnerstaaten des NVV aufzufordern, ihre Bemühungen um einen weitere Verringerung des Kernwaffenbestands unter uneingeschränkter Einhaltung des NVV fortzusetzen und sich dabei auf einen schrittweisen Ansatz zu stützen, der der internationalen Stabilität und Sicherheit förderlich ist;
   w) darauf hinzuweisen, dass die Annahme des TPNW durch 122 Länder, seine Unterzeichnung durch 84 und seine Ratifizierung durch 47 Staaten zum jetzigen Zeitpunkt ein Beleg für den Wunsch ist, eine kernwaffenfreie Welt zu schaffen; zu betonen, dass die nukleare Abrüstung nicht von der kollektiven Sicherheit getrennt und nur erreicht werden kann, wenn der strategische Kontext berücksichtigt wird, und dass sie Teil eines schrittweisen Prozesses sein muss, mit dem die unverminderte Sicherheit aller sichergestellt und ein neues Wettrüsten verhindert wird; daran zu erinnern, dass der Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper einen wichtigen und grundlegenden Schritt auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt darstellt, da er zur Verhinderung des Ausbaus von Kernwaffenarsenalen beiträgt;
   x) das Recht der Vertragsparteien des NVV zu bekräftigen, die Kernenergie friedlich im Einklang mit den Bestimmungen des NVV zur Deckung ihres langfristigen Energiebedarfs zu nutzen; mit Ländern zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich für eine verantwortungsvolle Nutzung der Kernenergie zu ausschließlich friedlichen Zwecken entwickeln wollen, sofern alle Bedingungen in Bezug auf die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nichtverbreitung erfüllt sind; geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen für den Fall, dass diese Länder nicht kooperieren und nicht alle Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Nichtverbreitungsbedingungen erfüllen; die Entwicklung eines soliden Sicherheitskonzepts in der Kerntechnik zu unterstützen, wobei Länder, die die Entwicklung von Kapazitäten zur friedlichen Nutzung von Kernenergie anstreben, hierzu verpflichtet werden sollten, und die Rolle und die Bedeutung der IAEO und ihres Sicherungssystems für die Umsetzung des NVV und die Stärkung des Rahmens für die nukleare Sicherheit anzuerkennen;
   y) die Weitergabe verbreitungsrelevanter Kerntechnologie an Vertragsstaaten des NVV, die den umfassenden Sicherungsmaßnahmen der IAEO zugestimmt haben und sie umsetzen, zu beschränken und damit den auf der NVV-Überprüfungskonferenz 1995 gefassten Beschluss zu stärken, dass die zwingende Voraussetzung für neue Liefervereinbarungen über die Weitergabe sensibler Kerntechnologien die Annahme der umfassenden Sicherungsmaßnahmen der IAEO und international rechtsverbindlicher Verpflichtungen ist, keine Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper zu erwerben;
   z) die Bemühungen um die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten entsprechend der Resolution aus dem Jahr 1995 fortzusetzen, die Initiativen zur Förderung der Vertrauensbildung durch Maßnahmen zur Unterstützung eines inklusiven Dialogs zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern fortzusetzen, die mit Finanzmitteln in Höhe von 2,86 Mio. EUR für die Durchführung der Projekte unterstützt werden;
   aa) den regionalen Ansatz zu unterstützen, der eine wichtige Möglichkeit darstellt, Abrüstung und Nichtverbreitung zu fördern; die Ergebnisse der ersten Tagung der Konferenz zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten zu berücksichtigen; alle teilnehmenden Staaten aufzufordern, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf der zweiten Tagung der Konferenz Fortschritte bei diesen Bemühungen zu erzielen;
   ab) den schrittweisen Ansatz beizubehalten, den Schweden mit dem Ziel vorgeschlagen hat, politische Unterstützung für pragmatische, kurzfristige und erreichbare Verpflichtungen – Zwischenschritte zur Erleichterung der Erfüllung bestehender Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten – in Bezug auf das weltweite Abrüstungssystem aufzubauen, deren übergeordnete Ziele darin bestehen, Vertrauen wiederherzustellen, Maßnahmen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedeutung von Kernwaffen zu verringern, die Gewohnheit der Staaten, zusammenzuarbeiten, zu stärken, die nuklearen Risiken zu verringern und die Transparenz zu erhöhen;
   ac) die Vertragsstaaten aufzufordern, Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Risiken zu verringern, dass Kernwaffen bewusst oder versehentlich eingesetzt werden, wobei zu diesen Maßnahmen die Verbesserung der Kommunikationskanäle und -protokolle, Cybersicherheit, die klare Unterscheidung zwischen konventionellen und nuklearen Waffen sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber hybriden Bedrohungen und Cyberangriffen und die Verlängerung der Entscheidungsfristen in Krisen gehören könnten;
   ad) die Zusage der Kernwaffenstaaten zu unterstützen, im Einklang mit den 13 auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 angenommenen Abrüstungsschritten für mehr Transparenz zu sorgen; erneut darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verbesserung des Berichterstattungsmechanismus durch eine Systematisierung der Berichterstattungsrahmen der Kernwaffenstaaten dazu beitragen würde, dass alle diese Staaten das gleiche Maß an Transparenz umsetzen; in diesem Zusammenhang den Vorschlägen der Nichtverbreitungs- und Abrüstungsinitiative zur Verbesserung der Transparenz besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um das Verfahren zur Überprüfung des NVV zu stärken;
   ae) den Vorschlag zur operativen Umsetzung der Initiative zur Schaffung eines Umfelds für nukleare Abrüstung (CEND) zur Kenntnis zu nehmen, den die USA dem Vorbereitungsausschuss für die 10. Überprüfungskonferenz vorgelegt haben und mit dem die Faktoren im internationalen Sicherheitsumfeld ermittelt und angegangen werden sollen, die weitere Fortschritte bei der Abrüstung behindern, und mit dem außerdem ein pragmatischerer Ansatz bei der Abrüstung eingeführt und ein Beitrag zu einem erfolgreichen Abschluss der Überprüfungskonferenz 2020 geleistet werden soll, und weitere Diskussionen über den Vorschlag im Rahmen der Überprüfungskonferenz 2020 und darüber hinaus zu führen;
   af) alle Staaten aufzufordern, unverzüglich Gespräche aufzunehmen, wie eine der noch ausstehenden Prioritäten, nämlich der Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen, bei dem es sich um eine unverzichtbare Maßnahme zur Verhinderung eines erneuten Wettrüstens und einen entscheidenden Schritt hin zur Abschaffung von Kernwaffen handelt, angegangen und verwirklicht werden kann;
   ag) dafür zu sorgen, dass die EU den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) weiterhin nachdrücklich unterstützt; erneut darauf hinzuweisen, dass das Inkrafttreten des CTBT wichtig und dringend ist, damit keine neuen Waffen entwickelt werden;
   ah) das anhaltende Engagement der EU für den JCPOA als bestmögliches Mittel zur Erlangung von Zusicherungen für eine ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch den Iran und als wesentliches Instrument zur Stärkung der Stabilität und Sicherheit im Nahen Osten zu bekräftigen; weiterhin zu betonen, dass die EU bei der Suche nach einem Weg zur Erzielung einer Einigung über den Umgang mit Kernenergie eine wichtige Rolle spielt; erneut das Bedauern der EU über den Rückzug der USA aus dem JCPOA und die erneute Verhängung von Sanktionen zum Ausdruck zu bringen; von und die von Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich (E3) bei den Vereinten Nationen geäußerte Ablehnung des Antrags der Vereinigten Staaten auf Wiedereinführung von Sanktionen gegen Iran im Rahmen der Resolution 2231 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu begrüßen, da die USA nicht mehr Vertragspartei des JCPOA sind; die Gemeinsame Erklärung der Atomenergie-Organisation Irans und der IAEO vom 26. August 2020 über die in gutem Glauben erfolgte Lösung der von der IAEO ermittelten Probleme bei der Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu begrüßen, wonach Iran der IAEO Zugang zu den beiden von der IAEO festgelegten Standorten gewährt und die Überprüfungstätigkeiten der IAEO erleichtert; auf die entscheidende Rolle der IAEO als einziger unabhängiger internationaler Organisation hinzuweisen, die für die Überwachung und Überprüfung der Verpflichtungen hinsichtlich der Nichtverbreitung von Kernwaffen zuständig ist; den Iran aufzufordern, für die umfassende Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß dem JCPOA und dem NVV im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie zu sorgen;
   ai) zu bedauern, dass der Iran gewalttätige nichtstaatliche Akteure unterstützt und Kapazitäten im Bereich ballistischer Raketen entwickelt und nutzt, die den Mittelmeerraum und den Nahen und Mittleren Osten destabilisieren;
   aj) die uneingeschränkte Unterstützung der EU für das Ziel einer vollständigen, überprüfbaren und unumkehrbaren Denuklearisierung der DVRK im Einklang mit allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu bekräftigen; die DVRK nachdrücklich aufzufordern, ihr Kernwaffenprogramm aufzugeben und die Sicherungsmaßnahmen der IAEO und gemäß dem NVV erneut einzuhalten; den laufenden Dialog weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine aktivere Beteiligung an den Verhandlungen anzustreben und dabei die diplomatische Erfahrung der EU zu nutzen; erneut darauf hinzuweisen, dass die DVRK nach wie vor regional und international in nuklearer und in ballistischer Hinsicht eine Bedrohung darstellt;
   ak) den NVV weiter als wichtiges multilaterales Instrument zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu bewahren, seine Universalisierung zu fördern und seine Umsetzung über alle seine drei gleichermaßen wichtigen und sich gegenseitig verstärkenden Säulen zu verstärken; alle Vertragsstaaten des NVV aufzufordern, ihre Bemühungen um eine Zusammenarbeit zu erneuern und sich mit einem erneuerten Engagement für die umfassende, vollständige und ausgewogene Umsetzung des NVV einzusetzen;
   al) alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, aufzufordern, den NVV als Nichtkernwaffenstaaten zu unterzeichnen und zu ratifizieren und bis zu ihrem Beitritt seine Bedingungen einzuhalten und sich zu seinen Nichtverbreitungs- und Abrüstungszielen zu bekennen, unter anderem durch Vorlage von Nachweisen, dass sie nicht an der Weitergabe von Kerntechnologie beteiligt sind, und durch Stärkung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial;
   am) in Erinnerung zu rufen, dass die nukleare Abrüstung realistisch und schrittweise vonstattengehen muss und dass dabei die Sicherheitsinteressen aller Beteiligten gewahrt werden müssen; darauf hinzuweisen, dass die Eindämmung der von Kernwaffen ausgehenden strategischen Risiken auf der Transparenz der Nukleardoktrinen, dem Dialog zwischen politischen und militärischen Entscheidungsträgern, Instrumenten für die Kommunikation im Krisenfall und Rückversicherungsmaßnahmen beruht;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0130.
(2) ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 1.
(3) ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32.
(4) ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 8.
(5) ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 25.
(6) ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 63.

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