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Verfahren : 2019/2207(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0248/2020

Eingereichte Texte :

A9-0248/2020

Aussprachen :

PV 18/01/2021 - 17
CRE 18/01/2021 - 17

Abstimmungen :

PV 20/01/2021 - 17

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0006

Angenommene Texte
PDF 198kWORD 59k
Mittwoch, 20. Januar 2021 - Brüssel
Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
P9_TA(2021)0006A9-0248/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung des Beschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2019/2207(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), insbesondere auf Artikel 4, 47, 48 und 52,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung, die Grundrechte und die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Recht auf Leben(1),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(2) (im Folgenden „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betreffende Person nicht erschienen ist(4),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft(5),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Anwendung des Europäischen Haftbefehls und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (COM(2005)0063 und SEC(2005)0267, COM(2006)0008 und SEC(2006)0079, COM(2007)0407 und SEC(2007)0979 sowie COM(2011)0175 und SEC(2011)0430),

–  unter Hinweis auf die überarbeitete Fassung des Handbuchs über die Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der EU(6), vom 27. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung des Europäischen Haftbefehls(7) und vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen(8),

–  unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 17. April 2019 angenommenen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“(9),

–  unter Hinweis auf den Fahrplan des Rates von 2009 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren(14),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind(15),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls(16),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen(17),

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom Juni 2020 mit dem Titel „European Implementation Assessment“ über den Europäischen Haftbefehl,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2020 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (COM(2020)0270),

–  unter Hinweis auf die im Januar 2014 auf Ersuchen des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments abgeschlossene Bewertung des europäischen Mehrwerts des Europäischen Haftbefehls und auf die im Dezember 2017 vorgelegte Studie über die Kosten eines Verzichts auf politisches Handeln der EU in den Bereichen Verfahrensrechte und Haftbedingungen,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Rates vom 27. Mai 2009 über die vierte Runde der gegenseitigen Bewertungen – „Praktische Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der entsprechenden Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. September 2019 über die Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (COM(2019)0560),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2018 zur gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen — „Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens“(18),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zu alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug: Verwendung von Sanktionen und Maßnahmen ohne Freiheitsentzug im Bereich des Strafrechts(19),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Opferrechte (2020–2025) (COM(2020)0258),

–  unter Hinweis auf die Berichte nationaler, europäischer und internationaler Nichtregierungsorganisationen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates(20),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(21),

–  unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbesondere auf die Berichte „Praktische Anwendung von Rechten: Zugang zu einem Rechtsbeistand und Verfahrensrechte in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls“ vom 13. September 2019, „Strafvollzugsbedingungen in der Europäischen Union: Vorschriften und Realität“ vom 11. Dezember 2019 und „Alternativen zur Haft: Grundrechtsaspekte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Überstellungen in der EU“ vom 9. November 2016 sowie auf die im Dezember 2019 in Betrieb genommene Datenbank zu den Haftbedingungen in Strafvollzugsanstalten,

–  unter Hinweis auf die Übereinkommen, Empfehlungen und Entschließungen des Europarates zu Fragen des Strafvollzugs und zur Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0248/2020),

A.  in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit in der Union ein wichtiges Element zur Bewältigung der ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und digitalen Herausforderungen ist;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Haftbefehl ein vereinfachtes und beschleunigtes justizielles Übergabeverfahren ist, das nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 eingeführt wurde und seit seiner Einführung zum Vorzeigeinstrument und am häufigsten verwendeten Instrument für die gegenseitige Anerkennung in Strafsachen geworden ist;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Haftbefehl im Großen und Ganzen ein Erfolg ist und Auslieferungen durch Übergaben ersetzt hat; in der Erwägung, dass Übergaben, bei denen der Betroffene nicht zustimmt, von durchschnittlich 50 Tagen im Jahr 2016 auf durchschnittlich 40 Tage im Jahr 2017 verkürzt wurden, auch wenn sich in einigen Mitgliedstaaten die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung verzögert bzw. diese Anforderungen überhaupt nicht erfüllt werden; in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten gemeldet haben, dass sich in einigen wenigen Fällen Übergabeverfahren, bei denen der Betroffene nicht zugestimmt hat, bis zu 90 Tage hingezogen haben;

D.  in der Erwägung, dass zwischen 2005 und 2016 von 150 000 ausgestellten Europäischen Haftbefehlen nur 43 000 vollstreckt wurden; in der Erwägung, dass solche bloßen Zahlen, wie die Kommission ausgeführt hat, im Hinblick auf die verwendete Methodik und den Gesamterfolg irreführend sind;

E.  in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit der EU in Strafsachen auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, der 1999 vom Europäischen Rat von Tampere aufgestellt wurde; in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon der verfassungsrechtliche Aufbau der EU erheblich verändert und in Artikel 82 AEUV eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen geschaffen wurde;

F.  in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung kein neues Konzept darstellt, das für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt wurde, sondern ursprünglich für den Binnenmarkt entwickelt wurde (Cassis de Dijon-Prinzip); in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung im Strafrecht jedoch einer anderen Logik folgt und eine andere Rechtsgrundlage hat als die gegenseitige Anerkennung von Marktzugangsregeln; in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts diesbezüglich aufgrund der Auswirkungen auf die Grundrechte und die nationale Souveränität und des Umfangs, in dem sie durch die Harmonisierung des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts, insbesondere in Bezug auf Verfahrensgarantien, ermöglicht werden muss, spezifische Besonderheiten aufweist; in der Erwägung, dass jeder Rückschritt bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im strafrechtlichen Bereich negative Folgen haben und die Anwendung dieses Grundsatzes in anderen Bereichen, wie beispielsweise dem Binnenmarkt beeinträchtigen könnte;

G.  in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung die unmittelbare Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten bedeutet und eine Nichtanerkennung eine Ausnahme darstellt, und dass dies auch bedeutet, dass die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nicht allein aus dem Grund versagt werden sollte, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist; in der Erwägung, dass die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen, die von anderen Mitgliedstaaten getroffen wurden, mit der Überprüfung solcher Entscheidungen nicht vereinbar ist, es sei denn, dies geschieht aus den im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Gründen; in der Erwägung, dass die Anwendung dieses Instruments von Kooperation und gegenseitigem Vertrauen zwischen den zuständigen Justizbehörden geprägt sein muss; in der Erwägung, dass gegenseitige Anerkennung und Grundrechte Hand in Hand gehen müssen;

H.  in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten erfordert, das dementsprechend auf einem gemeinsamen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten beruhen sollte; in der Erwägung, dass die Europäische Union in diesem entscheidenden historischen Moment dieses Vertrauen braucht, um den gemeinsamen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen; in der Erwägung, dass die Stärkung des Vertrauens für ein reibungsloses Funktionieren des Europäischen Haftbefehls unabdingbar ist;

I.  in der Erwägung, dass die Einrichtung des EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte entscheidend dazu beitragen sollte, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, da damit Bereiche aufgezeigt werden sollen, in denen Verbesserungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit erforderlich sind; in der Erwägung, dass die mangelhafte und uneinheitliche Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl durch einige Mitgliedstaaten nicht zur Stärkung dieses gegenseitigen Vertrauens beiträgt; in der Erwägung, dass ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte nützlich sein kann, um bestimmte Aspekte festzulegen, anhand deren eine einheitliche Anwendung sichergestellt werden kann, wenn Vollstreckungen aufgrund einer Verletzung der Grundrechte abgelehnt wurden, und somit die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird;

J.  in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, dass sich die Mitgliedstaaten an das EU-Recht und insbesondere an die in der Charta anerkannten und mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verbundenen Grundrechte wie etwa die Unabhängigkeit der Justiz halten;

K.  in der Erwägung, dass der Europäische Haftbefehl zur Weiterentwicklung und Konsolidierung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beigetragen hat; in der Erwägung, dass Artikel 6 EUV über die Charta und die EMRK, die Artikel 8, 15 Absatz 3, 16 und 18 bis 25 AEUV, die Richtlinien über Verfahrensrechte und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Opfer(22) wesentliche Elemente des Rahmens des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind; in der Erwägung, dass eine fehlerhafte Anwendung des Europäischen Haftbefehls nachteilige Auswirkungen auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der Union, auf Einzelpersonen und ihre Familien sowie auf das Funktionieren des Schengen-Raums und auf die Grundrechte haben könnte;

L.  in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft in der Europäischen Union die Achtung einer Reihe von Werten voraussetzt, wie Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, wie sie sowohl in Artikel 2 EUV als auch dementsprechend in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten niedergelegt sind;

M.  in der Erwägung, dass eine schützende und auf Gleichheit beruhende Union den Schutz aller Opfer von Straftaten(23) gewährleisten und gleichzeitig auch die Rechte von Verdächtigten und Beschuldigten schützen muss; in der Erwägung, dass die EU Instrumente verabschiedet hat, mit denen die Rechte von Opfern gestärkt werden sollen, indem sie über die Inhaftierung und Übergabe von Verdächtigen oder verurteilten Personen hinaus eine ganze Reihe von Instrumenten angenommen hat;

N.  in der Erwägung, dass die meisten durch die Anwendung des Europäischen Haftbefehls aufgeworfenen Fragen vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) behandelt wurden, wie z. B. der Grundsatz „ne bis in idem“(24), der Begriff der Justizbehörde(25), Vorrang und EU-Harmonisierung(26), Unabhängigkeit der Justiz(27), Grundrechte(28), beiderseitige Strafbarkeit(29), Versagungsgründe und die Auslieferung von EU-Bürgern an Drittstaaten(30); in der Erwägung, dass Gerichtsentscheidungen jedoch nicht an die Stelle gut ausgearbeiteter Rechtsvorschriften auf Unionsebene treten dürfen;

O.  in der Erwägung, dass die beiderseitige Strafbarkeit ein Konzept des internationalen Auslieferungsrechts ist und sie – obwohl kaum mit der gegenseitigen Anerkennung vereinbar – in der Praxis gemäß der Rechtsprechung des EuGH in sehr begrenztem Umfang für gesuchte Personen erforderlich sein kann; in der Erwägung, dass die beiderseitige Strafbarkeit nur ein fakultativer Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist und von den Vollstreckungsbehörden selten geltend gemacht wird; in der Erwägung, dass die Liste der Straftaten ohne beiderseitige Strafbarkeit bereits ein breites Spektrum von Straftaten umfasst, von denen viele in den Mitgliedstaaten noch nicht sehr einheitlich behandelt werden, und dass eine solche Liste nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl überprüft und gegebenenfalls erweitert werden sollte;

P.  in der Erwägung, dass das Konzept der gegenseitigen Anerkennung zwar keine Harmonisierung des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrens erfordern würde, die Praxis der justiziellen Zusammenarbeit aber gezeigt hat, dass im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 AEUV eine Harmonisierung bestimmter und begrenzter gemeinsamer Standards und Definitionen erforderlich ist, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren gewisse Fortschritte erzielt wurden, wie z. B. die Annahme von sechs Richtlinien über Verfahrensrechte, die Richtlinie 2012/29/EU, alternative Maßnahmen zum EuHb wie die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) sowie die Harmonisierung von Straftatbeständen; in der Erwägung, dass die sechs Richtlinien über Verfahrensgarantien jedoch nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt wurden, was nach wie vor Anlass zur Sorge gibt;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass es im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl Schwierigkeiten bei der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2013/48/EU gibt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Zugangs zu einem Rechtsbeistand sowohl im Vollstreckungsmitgliedstaat als auch im Ausstellungsmitgliedstaat; in der Erwägung, dass die Umsetzung der anderen Richtlinien über Verfahrensgarantien, die spezifische Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl enthalten (2010/64/EU, 2012/13/EU, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919), bislang unzureichend war, auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Waffengleichheit;

R.  in der Erwägung, dass mit anderen Rechtsinstrumenten, wie z. B. der Richtlinie 2014/41/EU über die EEA und der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen(31), einige Probleme im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl angegangen wurden und die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung auf andere Arten gerichtlicher Entscheidungen ausgedehnt wurden;

S.  in der Erwägung, dass in dem 2009 verabschiedeten EU-Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte in Strafverfahren anerkannt wurde, dass ein Problem bezüglich der Untersuchungshaftzeiten besteht; in der Erwägung, dass die Haftbedingungen in vielen Mitgliedstaaten ein Problem darstellen und im Einklang mit den in Artikel 2 EUV verankerten Werten stehen müssen; in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten Probleme hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit gibt, was auch in Urteilen des EGMR zum Ausdruck kam;

T.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Überarbeitung des Europäischen Haftbefehls unter anderem die Einführung eines zwingenden Ablehnungsgrundes gefordert hat, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Vollstreckung der Maßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats aus Artikel 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre; in der Erwägung, dass 2017 in 109 Fällen die Übergabe aufgrund von Grundrechtsbedenken abgelehnt wurde;

U.  in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung erfordert, dass die Angehörigen der Rechtsberufe, auch Strafverteidiger, in EU-Recht geschult werden;

V.  in der Erwägung, dass Eurojust eine wesentliche Rolle bei der Erleichterung und Koordinierung der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen spielt; in der Erwägung, dass Eurojust bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen immer häufiger um Unterstützung ersucht wird, wodurch sich seine Arbeitsbelastung erheblich erhöht hat; in der Erwägung, dass Eurojust allein 2019 in 703 neuen und 574 laufenden Verfahren die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen erleichtert hat; in der Erwägung, dass Eurojust neben der Europäischen Staatsanwaltschaft eine unabhängige, eigenständige Agentur ist;

W.  in der Erwägung, dass Datenvergleiche einen Trend zur Zunahme von Europäischen Haftbefehlen zeigen und von Jahr zu Jahr immer mehr solcher Haftbefehle ausgestellt werden;

X.  in der Erwägung, dass eine harmonisierte Umsetzung des Europäischen Haftbefehls sowie eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien über Verfahrensrechte, ein verstärkter Rückgriff auf alternative Maßnahmen zum Europäischen Haftbefehl und eine Festlegung von EU-Mindeststandards etwa für Strafvollzugs- und Haftbedingungen die Wahl des günstigsten Gerichtsstandes verhindern wird; in der Erwägung, dass es einer vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in allen Mitgliedstaaten bedarf, um das Funktionieren der einschlägigen Rechtsinstrumente und die Notwendigkeit möglicher Änderungen ordnungsgemäß bewerten zu können;

Allgemeine Bewertung der Umsetzung des Europäischen Haftbefehls

1.  weist darauf hin, dass der Europäische Haftbefehl eine große Errungenschaft und ein wirksames, nützliches und unverzichtbares Instrument zur Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität und zur gerichtlichen Verfolgung der Urheber schwerer Straftaten in dem Mitgliedstaat ist, in dem Strafverfahren stattgefunden haben oder stattfinden, und sich positiv auf die Aufrechterhaltung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirkt; stellt fest, dass der Europäische Haftbefehl die Zusammenarbeit bei Übergaben erheblich erleichtert und verbessert hat; weist jedoch darauf hin, dass die Welt seit zwanzig Jahren einen digitalen Wandel durchläuft, der das Ökosystem der Kriminalität verändert hat;

2.  stellt fest, dass besondere Probleme bestehen; ist der Ansicht, dass diese Probleme nicht das System in Frage stellen oder gefährden, sondern zeigen, dass es verbessert und aktualisiert werden muss und dass solche Probleme angegangen werden müssen, um bestimmte Schwachstellen zu beseitigen und somit das Gesamtsystem zu stärken und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten; stellt fest, dass der Schengen-Raum und der digitale Wandel den EU-Bürgern zahlreiche Chancen eröffnet haben; stellt jedoch fest, dass offene Grenzen und neue Technologien auch wirksame Instrumente für die Strafverfolgungs- und Justizorgane zur Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Straftaten erfordern;

3.  stellt fest, dass solche Probleme hauptsächlich mit den Haftbedingungen, der Verhältnismäßigkeit, der Umsetzung der im EU-Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien in Verfahren zur Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, insbesondere mit der doppelten rechtlichen Vertretung sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im Ausstellungsstaat, sowie mit Schulungen, speziellen Fragen der Rechtsstaatlichkeit, dem Vollzug von Freiheitsstrafen(32), den Fristen(33) und Verurteilungen in Abwesenheit zusammenhängen; erkennt an, dass in bestimmten Fällen die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit aufgeworfen wurde(34); stellt in anderen Fällen eine inkohärente Anwendung der Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle fest; betont ferner, dass es an einem umfassenden Datensystem zur Erstellung zuverlässiger qualitativer und quantitativer Statistiken über die Ausstellung, Vollstreckung oder Ablehnung Europäischer Haftbefehle mangelt; weist darauf hin, dass diese Probleme nicht nur das gegenseitige Vertrauen untergraben, sondern auch negative sozioökonomische Folgen für die betroffenen Personen, ihre Familien und für die Gesellschaft im Allgemeinen haben;

4.  stellt fest, dass einige Probleme teilweise behoben wurden und versucht wird, sie durch eine Kombination aus Soft Law (EuHb-Handbuch), gegenseitigen Beurteilungen, der Unterstützung durch Eurojust, der Finanzierung von Schulungen und Instrumentarien für Angehörige der Rechtsberufe im Rahmen des EU‑Programms „Justiz“, der Rechtsprechung des EuGH und ergänzender Rechtsvorschriften (Rahmenbeschluss 2009/299/JI und Verabschiedung der Richtlinien über Verfahrensrechte für Verdächtige und Beschuldigte gemäß dem Fahrplan von 2009, insbesondere der Richtlinie 2013/48/EU) zu lösen;

5.  weist darauf hin, dass der Europäische Haftbefehl gestärkt und verbessert werden sollte, damit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit seine Wirksamkeit und Unmittelbarkeit erweitert und die Entscheidungen der nationalen Gerichte besser geachtet werden, da eines der Ziele einer stärkeren Union darin besteht, dass die Mitgliedstaaten gegenseitiges Vertrauen in ihre jeweiligen Justiz- und Strafvollzugssysteme haben, und dieser Mechanismus dafür unerlässlich ist; weist ferner darauf hin, dass die Schwächung der gegenseitigen Anerkennung im strafrechtlichen Bereich nur zu einer Schwächung der gegenseitigen Anerkennung in anderen Bereichen führen kann, was einer wirksamen Durchführung gemeinsamer politischer Maßnahmen, beispielsweise im Bereich des Binnenmarkts, abträglich wäre;

6.  stellt fest, dass die Protokolle Nr. 21 und Nr. 22 zum EUV einen Sonderstatus für zwei Mitgliedstaaten vorsehen – Irland hat eine Opt-in-Möglichkeit und Dänemark beteiligt sich nicht am EU-Strafrecht –, was bedeutet, dass sie sich zwar am System des Europäischen Haftbefehls, aber nicht zwangsläufig auch an anderen Instrumenten wie den Richtlinien über Verfahrensgarantien beteiligen; unterstreicht, wie wichtig es ist, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für Kohärenz zu sorgen;

7.  betont, dass der Europäische Haftbefehl nicht für geringfügige Straftaten missbraucht werden sollte, wenn es keine Gründe für eine Untersuchungshaft gibt; weist darauf hin, dass der Europäische Haftbefehl auf schwere Straftaten beschränkt werden sollte, wenn es zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist; drängt darauf, dass möglichst von weniger einschneidenden Rechtsinstrumenten wie etwa der EEA Gebrauch gemacht wird, bevor ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird; weist darauf hin, dass die ausstellenden Behörden Verhältnismäßigkeitsprüfungen durchführen sollten, und zwar unter Berücksichtigung i) der Schwere der Straftat, ii) der wahrscheinlichen Strafe, die verhängt wird, wenn der Tatverdächtige für schuldig befunden wird, iii) der Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung der Person im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Übergabe, iv) der Auswirkungen auf die Rechte der gesuchten Person und ihrer Familie und v) der Interessen der Opfer der Straftat; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Justizbehörden auf, Verfahren in Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl unverzüglich zu bearbeiten, sobald ein solcher ausgestellt wurde, um die Dauer der Untersuchungshaft auf ein Minimum zu beschränken;

8.  betont, dass nach Ansicht des EuGH die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eine Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennung darstellt und eng auszulegen ist(35), wenn einer der Gründe für eine Nichtanerkennung (Artikel 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl) vorliegt oder eine der Garantien (Artikel 5 dieses Rahmenbeschlusses) zur Anwendung kommt, bzw. in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH;

9.  fordert, dass eine Ablehnung dann zulässig sein soll, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit der Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 EUV und gemäß der Charta unvereinbar ist; weist darauf hin, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn die Ablehnung der Vollstreckung auf der Grundlage einer Verletzung der Grundrechte gerechtfertigt ist, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Grundrechte zuordnen und die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung auf der Grundlage tatsächlicher und objektiver Umstände feststellen muss, um Rechtsunsicherheit und mögliche Straflosigkeit zu vermeiden; erinnert daran, dass die Charta nach der Rechtsprechung des EuGH der gemeinsame Standard für den Schutz der Grundrechte in der EU ist(36);

Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionsweise des Europäischen Haftbefehls

10.  fordert die Kommission auf, für klare, verständliche, umfassende und vergleichbare Daten zu sorgen, da die vorhandenen Daten verwirrend sind und einen falschen Eindruck von der (Nicht-)Effizienz der Europäischen Haftbefehle vermitteln können; fordert die Kommission auf, festzulegen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen sollten, zuverlässige und aktuelle Daten systematisch zu erheben und an die Kommission weiterzuleiten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung einer gemeinsamen Datenbank mit Gerichtsentscheidungen über Europäische Haftbefehle unter Verwendung ausschließlich anonymisierter Daten zu prüfen, die ein intelligentes und effizientes Instrument zur Bewertung der justiziellen Zusammenarbeit, Ermittlung von Schwachstellen und besseren Vorbereitung auf etwaige Anpassungen darstellen würde; weist darauf hin, dass die justizielle Zusammenarbeit ein wesentliches Element für die Sicherstellung der Stabilität auf sozialem, wirtschaftlichem, ökologischem und digitalem Gebiet ist; fordert die Kommission erneut auf, von den Mitgliedstaaten umfassende Daten über die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls anzufordern und diese Daten in ihren nächsten Umsetzungsbericht aufzunehmen;

11.  ist der Auffassung, dass weitere horizontale Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV und das gegenseitige Vertrauen in die nationalen Strafrechtssysteme zu stärken und so eine effizientere justizielle Zusammenarbeit herbeizuführen; weist darauf hin, dass eine Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit die gegenseitige Anerkennung einschränkt und nach Ansicht des EuGH restriktiv auszulegen ist; betont jedoch, dass weiterhin Bedenken bestehen, weil nicht ordnungsgemäß definiert ist, bei welchen Straftatbeständen die Regel der beiderseitigen Strafbarkeit nicht mehr gilt; stellt fest, dass die gegenseitige Anerkennung idealerweise automatisch(37) ohne erneute Prüfung der wesentlichen Gründe für die Anschuldigung funktionieren sollte und dass Entscheidungen nicht abgelehnt werden sollten, es sei denn, es liegt einer der im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl erschöpfend aufgeführten Ablehnungsgründe vor oder es ist angesichts anderer vom EuGH anerkannter Umstände gerechtfertigt, die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten mit Einschränkungen zu versehen;

12.  betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf gegenseitigem Vertrauen beruhen muss, das nur erreicht werden kann, wenn in der gesamten EU die Grund- und Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren garantiert geachtet werden; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Richtlinien über Verfahrensrechte umzusetzen, um das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, für die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinien zu sorgen und erforderlichenfalls die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren in Erwägung zu ziehen;

13.  fordert die Kommission auf, Zuwiderhandlungen gegen das gemeine Recht in den Mitgliedstaaten zu analysieren, um besser zu definieren, wann der Europäische Haftbefehl eingesetzt werden sollte, und Verhältnismäßigkeitsbewertungen zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die Kohärenz der Liste der 32 Kategorien, für die keine Kontrolle der beiderseitigen Strafbarkeit erforderlich ist, unter formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten zu bewerten und dabei auch Kriterien wie die Schwere, die grenzüberschreitende Dimension oder die schädlichen Auswirkungen einer Straftat auf die Grundwerte der Union zu berücksichtigen; hält es für notwendig, dass allen an der Durchführung beteiligten Akteuren mehr Rechtssicherheit gegeben wird und so unnötige Konflikte vermieden werden; fordert die Kommission auf, die Probleme im Zusammenhang mit der Erstellung einer möglichst einheitlichen Liste von Straftatbeständen auf der Grundlage bestimmter Straftaten und gesetzlich geschützter Interessen umfassend zu bewerten; schlägt ferner vor, die Aufnahme eines Anhangs mit Definitionen für jeden Eintrag auf der Liste zu prüfen, um die Auslegung zu erleichtern;

14.  betont, wie wichtig es ist, die Einbeziehung zusätzlicher Straftatbestände oder Kategorien von Straftaten wie Umweltstraftaten (z. B. Meeresverschmutzung durch Schiffe), bestimmter Formen der Steuerhinterziehung, Hassverbrechen, sexuellem Missbrauch, geschlechtsspezifischer Gewalt, mit digitalen Mitteln begangenen Straftaten wie Identitätsdiebstahl, Gewalttaten oder einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten sowie Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Integrität der Mitgliedstaaten, die unter Einsatz von Gewalt, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen werden, im Rahmen eines verstärkten Engagements der Mitgliedstaaten für die justizielle Zusammenarbeit, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu prüfen; betont, dass ein höheres Maß an justizieller Zusammenarbeit bei dieser Art von Straftaten dazu beitragen würde, dass die Union die Ziele, die sie selbst als vorrangig erachtet, erreicht und gleichzeitig der Begriff der Achtung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Union gestärkt wird;

15.  begrüßt die kürzlich von der Kommission eingesetzte Koordinierungsgruppe für den Europäischen Haftbefehl; ist der Ansicht, dass diese Gruppe dazu beitragen wird, den raschen Austausch aktueller und zuverlässiger Informationen sowie bewährte Verfahren zu verbessern und die Zusammenarbeit zu intensivieren, was zu einer einheitlicheren Anwendung des Europäischen Haftbefehls zwischen den Justizbehörden führen sowie einen besseren Informationsaustausch zwischen den Rechtsanwälten bewirken sollte, die von einem Europäischen Haftbefehl betroffene Personen in den Vollstreckungs- und Ausstellungsmitgliedstaaten vertreten;

16.  weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl festgelegte Schwelle für die Verhängung einer Strafe grundsätzlich darauf abzielt, die Verhältnismäßigkeit des Europäischen Haftbefehls sicherzustellen; fordert die Kommission gleichwohl auf, die Möglichkeit zu prüfen, ob die Drei-Jahres-Schwelle für bestimmte Straftaten, wie Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, nicht gesenkt werden sollte;

17.  fordert die Kommission auf, die Frage zu klären, welche Straftaten als akzessorische oder verbundene Straftaten der Hauptstraftaten, für die der Schwellenwert für den Europäischen Haftbefehl gilt, einzustufen sind, indem sie beispielsweise eine Aktualisierung des Handbuchs für den Europäischen Haftbefehl oder einen möglichen Einsatz von EU-Instrumenten im Bereich der Harmonisierung des Strafrechts in Erwägung zieht, einschließlich der Angabe der diesbezüglichen Anwendung des Europäischen Haftbefehls in den Mitgliedstaaten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Europäischen Haftbefehl die Übergabe bei akzessorischen oder verbundenen Straftaten nicht geregelt ist und dass daher der Grundsatz der Spezialität zur Anwendung kommen und den Ausstellungsmitgliedstaat daran hindern könnte, diese Straftaten zu verfolgen;

18.  betont, wie wichtig es ist, die Aufgaben und Zuständigkeiten der an den EuHb-Verfahren beteiligten nationalen Behörden und Einrichtungen der EU genauer zu definieren und sicherzustellen, dass sie spezialisiert sind und über praktische Erfahrung verfügen; bekräftigt, dass ein breiter Ermessensspielraum für die Vollstreckungsbehörde kaum als mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar betrachtet werden kann oder dem sogar zuwiderläuft, abgesehen von den in den Artikeln 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl festgelegten und vom EuGH erläuterten Gründen der Nichtanerkennung; ist der Ansicht, dass bei jeder Überprüfung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ein Verfahren festgelegt werden muss, nach dem ein Europäischer Haftbefehl erforderlichenfalls im Ausstellungsmitgliedstaat von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH bestätigt werden kann, um die unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs „Justizbehörde“ zu überwinden; ist der Ansicht, dass der Ermessensspielraum in Fällen der beiderseitigen Strafbarkeit eingeschränkt werden sollte, wenn dahingehend Rechtssicherheit gewährleistet werden kann, welche Straftaten eindeutig unter die Definition der beiderseitigen Strafbarkeit fallen und welche nicht; bekräftigt, dass die Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte, der Haftbedingungen und der Kenntnisse der Angehörigen der Rechtsberufe von anderen Rechtssystemen zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beitragen wird;

19.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Europäischen Haftbefehls und anderer Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit weiter zu bewerten und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Europäischen Haftbefehl, die einschlägigen Urteile des EuGH zum Europäischen Haftbefehl sowie andere Rechtsinstrumente in Strafsachen rechtzeitig und angemessen umzusetzen; betont, dass Instrumente wie der Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Überstellung von Strafgefangenen, der Rahmenbeschluss 2008/947/JI über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, die Europäische Ermittlungsanordnung, die Europäische Überwachungsanordnung und das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung(38) den Europäischen Haftbefehl ergänzen und nützliche und weniger einschneidende Alternativen dazu bieten; betont, dass der Europäische Haftbefehl nur dann angewendet werden sollte, wenn alle anderen Alternativen ausgeschöpft wurden, und dass Staaten nicht auf den Europäischen Haftbefehl zurückgreifen sollten, wenn eine weniger einschneidende Maßnahme zu denselben Ergebnissen führen würde, etwa Anhörungen per Videokonferenz oder damit zusammenhängende Instrumente; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solche alternativen Instrumente nach Möglichkeit zu nutzen, anstatt einen Europäischen Haftbefehl auszustellen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Justizbehörden Alternativen zur Anordnung von Inhaftierungen und Zwangsmaßnahmen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine Person ihrer Übergabe zustimmt, es sei denn, eine Ablehnung ist unbedingt erforderlich und gerechtfertigt;

22.  nimmt den beunruhigenden Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zur Kenntnis; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin zu bewerten und geeignete Maßnahmen, darunter auch das Vertragsverletzungsverfahren, zu ergreifen, um für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine vollständige Umsetzung aller Richtlinien über Verfahrensgarantien zu verstärken, um sicherzustellen, dass gesuchte Personen in grenzüberschreitenden Verfahren auf eine wirksame Verteidigung zurückgreifen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, angesichts der unzureichenden Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen(39), insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Erwachsene, Maßnahmen zu erwägen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, hinsichtlich der Sprachregelungen für den Europäischen Haftbefehl Flexibilität zu zeigen und in dieser Hinsicht gemeinsame Verfahren zu schaffen und anzuwenden, wobei das Anrecht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren gemäß Richtlinie 2010/64/EU gewahrt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Verfahren einzurichten, um Verzögerungen oder Behinderungen in dieser Hinsicht zu vermeiden; bedauert, dass im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl keine Fristen für die Übermittlung übersetzter Europäischer Haftbefehle vorgesehen sind;

24.  fordert die Kommission auf, für eine einheitliche Anwendung und wirksame Überwachung von Fristen zu sorgen;

25.  fordert die Kommission auf, für eine angemessene Finanzierung von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) Sorge zu tragen, damit diese den Europäischen Haftbefehl umsetzen und koordinieren können; äußert sein Bedauern darüber, dass die derzeitigen Haushaltsmittel der Kommission für Eurojust angesichts der Herausforderungen, mit denen die Agentur im Zusammenhang mit der ständig wachsenden Zahl von Fällen konfrontiert ist, unzureichend sind und eine Stagnation der finanziellen Ausstattung trotz einer steigenden Arbeitsbelastung nach sich gezogen haben; weist darauf hin, dass der Haushalt von Eurojust unbedingt dessen Aufgaben und Prioritäten entsprechen sollte, damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen kann; bekräftigt seine Forderung nach einem eigenen justiziellen Netz für den Europäischen Haftbefehl;

26.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Mittel für Prozesskostenhilfe für Personen bereitzustellen, die von Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betroffen sind, darunter auch für Rechtshilfe sowohl im Ausstellungsmitgliedstaat als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat vor der Anordnung der Übergabe, angemessen qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer zu finanzieren und gezielte Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe, wie Mitarbeiter von Polizei, Staatsanwaltschaft, Justiz und Strafverteidigung, hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls anzubieten, insbesondere zu Themenbereichen wie den Grundrechtsaspekten des Europäischen Haftbefehls, der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und anderer Maßnahmen als eine Inhaftierung, der Vertretung in Fällen des Europäischen Haftbefehls sowie dem Verfahren zur Beantragung einer Vorabentscheidung beim EuGH und der Einholung von Zusicherungen bei den Behörden anderer Mitgliedstaaten; hebt den Wert von Programmen des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) wie Simulationen von Verfahren zum Europäischen Haftbefehl und Sprachunterricht hervor; betont, dass Rechtsanwälte Zugang zu gezielten, zugänglichen und erschwinglichen Schulungen haben sollten, um bei Prozessen Waffengleichheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Bereitstellung solcher Schulungen zu fördern und zu unterstützen;

27.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) und die bestehenden nationalen Schulungsplattformen für die Justiz zu fördern und schließlich auszubauen und gegebenenfalls eine zusätzliche Ausbildungsplattform für Fachleute und Praktiker zu Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung, einschließlich des Europäischen Haftbefehls, einzurichten; bekräftigt, dass diese ihnen Kenntnisse über die enge Beziehung zwischen den Instrumenten vermitteln und Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch bieten sollten;

28.  stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, etwa im Bereich der Einhaltung der Grundrechte, möglicherweise durch den Einsatz von sicherer Technologie und Digitalisierung verbessert werden kann; begrüßt die Einrichtung der Datenbank zum Strafvollzug der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA); fordert die Entwicklung einer zentralisierten Datenbank zur nationalen Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehls (wie es sie bereits zur anderen Bereichen des EU-Rechts gibt)(40); ist der Ansicht, dass eine eigene öffentliche Datenbank von auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehls spezialisierten Anwälten dazu beitragen könnte, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten;

29.  fordert eine regelmäßige Überprüfung nicht vollstreckter Europäischer Haftbefehle sowie die Prüfung der Frage, ob diese gemeinsam mit den entsprechenden Ausschreibungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und den Interpol-Ausschreibungen zurückgezogen werden sollten; fordert ferner, dass Europäische Haftbefehle und entsprechende SIS-II- und Interpol-Ausschreibungen zurückgezogen werden, wenn der Europäische Haftbefehl aus zwingenden Gründen, wie etwa aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung, abgelehnt wurde;

30.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit Protokoll Nr. 2 die Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu berücksichtigen, falls sie beschließen sollte, Gesetzgebungsakte zum EU-Strafrecht vorzuschlagen, da die Beteiligung der nationalen Parlamente eine Überwachung der Anwendung der Grundsätze von Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im EU-Strafrecht ermöglicht;

Empfehlungen zu den Grundrechten

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 EUV (zu Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten, einschließlich der Minderheitenrechte) einzuhalten; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass jede Person, darunter auch Opfer von Straftaten oder mit einem EAW gesuchte Personen, deren im Unionsrechte verankerte Rechte und Freiheiten verletzt wurden, das Recht hat, gemäß Artikel 47 der Charta und der ständigen Rechtsprechung des EuGH bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen; hebt hervor, dass ein derartiger Rechtsbehelf im Vollstreckungsstaat dem von dem anzuwendenden Rechtsinstrument zur gegenseitigen Anerkennung vorgegebenen Zeitrahmen entsprechen muss, wobei das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf umfassend gewahrt werden muss, und dass in Fällen, in denen kein Zeitrahmen ausdrücklich vorgegeben ist, die Entscheidung so rasch zu treffen ist, dass der Zweck des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung nicht gefährdet wird;

32.  stellt fest, dass die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zwar die gegenseitige Anerkennung beeinträchtigt, dass die Vollstreckungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch in jedem Einzelfall prüfen muss, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass nach der Übergabe die Grundrechte der betroffenen Person möglicherweise verletzt werden; hebt hervor, dass die Auslösung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 EUV angesichts der großen Bedeutung der Zusammenarbeit in Strafsachen und des Funktionierens des gesamten EU-Systems der justiziellen Zusammenarbeit nicht auf eine automatische Nichtanerkennung hinausläuft; hebt die Rolle von Eurojust bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anordnung und Vollstreckung von einschlägigen Entscheiden hervor, die für die Verbesserung von Verlässlichkeit und gegenseitigem Vertrauen von Bedeutung ist; empfiehlt daher ein System von Schutzmaßnahmen, darunter auch die Aussetzung des Instruments, um die Einhaltung der Garantien zu fördern und gleichzeitig die Verlässlichkeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;

33.  weist auf den Zusammenhang zwischen Haftbedingungen und Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Haftbefehls hin und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass ihnen mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur negative Verpflichtungen, sondern auch positive Verpflichtungen wie die Sicherstellung menschenwürdiger Haftbedingungen und die Durchführung gründlicher und wirksamer Ermittlungen im Fall einer Verletzung von Rechten auferlegt wurden; fordert die Kommission auf, die auf der Ebene der Union verfügbaren rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verbesserung der Haftbedingungen zu überprüfen;

34.  äußert Bedenken angesichts der in bestimmten Mitgliedstaaten herrschenden Haftbedingungen; begrüßt in diesem Zusammenhang die neue Datenbank zum Strafvollzug der FRA(41) und bewertet sie als einen guten ersten Schritt für eine bessere gemeinsame Bewertung der Haftbedingungen in der EU;

35.  fordert die Mitgliedstaaten erneut auf(42), mangelhafte Haftbedingungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit umfassend zu nutzen, die Modernisierung von Haftanstalten aus den EU-Strukturfonds zu finanzieren; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen von 2018 zur „Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens“(43) die Kommission unter anderem aufgefordert hat, sich dafür einzusetzen, dass EU-Mittel dazu verwendet werden, die Mitgliedstaaten bei der Behebung des Problems mangelhafter Haftbedingungen zu unterstützen;

36.  bekräftigt die Bedeutung, die ein EU-Verfahren für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Form eines Legislativvorschlags, der von einer interinstitutionellen Vereinbarung in Form einer jährlichen unabhängigen und faktengestützten Überprüfung zur Bewertung der Einhaltung von Artikel 2 EUV durch alle EU-Mitgliedstaaten sowie von länderspezifischen Empfehlungen gestützt wird, haben könnte, um die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern; betont, dass ein EU-Verfahren für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte maßgeblich dazu beitragen würde, das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl zu verbessern;

37.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen zum Verfahrensrecht zu prüfen, z. B. zur Zulässigkeit von Beweismitteln und zu den Haftbedingungen in der Untersuchungshaft, und zwar insbesondere auf der Grundlage der Standards des Europarates oder höherer Standards etwa in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft; erklärt, dass die Kommission die höchsten Standards anstreben und dabei die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt einhalten sollte; ist der Auffassung, dass das Fehlen von Mindestnormen für Haftbedingungen und Untersuchungshaft auf EU-Ebene und die Beschränkung des Einsatzes der Untersuchungshaft als letztes einzusetzendes Mittel und für die Prüfung von Alternativen, verbunden mit dem Fehlen einer angemessenen Bewertung der Verhandlungsreife eines Falles, für Verdächtige und Beschuldigte zu ungerechtfertigten und übermäßig langen Zeiten in Untersuchungshaft führen kann; weist darauf hin, dass sich diese Situation durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft hat; fordert die Kommission auf, EU-Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich strafrechtlicher Verfahrensgarantien sowie Haft- und Strafvollzugsbedingungen zu archivieren und die Verfahren zur Informationsübermittlung an die Vollstreckungsbehörden über die Bedingungen in der Untersuchungshaft und die Haftbedingungen in jedem Mitgliedstaat auszubauen;

38.  betont, dass es keinen Mechanismus gibt, der eine angemessene Weiterverfolgung der Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörden nach der Übergabe sicherstellt; ersucht die Kommission, etwaige diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

39.  fordert die Kommission auf, unter anderem eine Bewertung der Einhaltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage aller einschlägigen Faktoren und Umstände, wie der Schwere der Straftat, der Frage, ob der Fall verhandlungsreif ist, der Auswirkungen auf die Rechte der gesuchten Person, der finanziellen Folgen und der Verfügbarkeit anderer geeigneter und weniger einschneidender Maßnahmen, ein standardisiertes Konsultationsverfahren, bei dem die zuständigen Behörden im Ausstellungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat Informationen über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, der Frage, ob der jeweilige Fall verhandlungsreif ist, und möglicher Zuständigkeitskonflikte austauschen können, sowie einen Überblick über mögliche gesetzgeberische Maßnahmen gemäß Artikel 82 Absatz 1 AEUV vorzulegen;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren;

41.  weist darauf hin, dass Unzulänglichkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit, etwa hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls, den Interessen der Opfer zuwiderlaufen und zu einer Verweigerung des Zugangs zur Justiz und unzureichendem Opferschutz führen könnten; betont, dass Straflosigkeit als Folge von Unzulänglichkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit nachteilige und schädliche Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit, das Justizwesen, das Vertrauen der Gesellschaft in die Institutionen, die Opfer von Straftaten und die Gesellschaft im Allgemeinen haben kann;

42.  hebt hervor, dass sich laut der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) sowohl der Umfang der Angeklagten mitgeteilten Informationen über ihre Verfahrensrechte in einem Strafverfahren sowie die Art der Vermittlung unterscheiden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schutzvorkehrungen zu treffen, damit Personen wirksam über ihre Verfahrensrechte informiert werden, sobald sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben;

43.  weist auf die Standards des EGMR und die in der Richtlinie 2013/48/EU und der Richtlinie 2010/64/EU festgelegten Normen hin; erinnert daran, dass es die Qualität der Vertretung verbessern würde, wenn für die Vorbereitung eines Falles ausreichend Zeit zur Verfügung stünde und ein vollständiger und schneller Zugang zu den Akten des Falles sichergestellt wäre; betont, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Verfahren des Europäischen Haftbefehls, an denen häufig Angeklagte beteiligt sind, die die Sprache des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht sprechen, die Gewährleistung einer Verdolmetschung in der Anfangsphase der Verfahren und insbesondere die Erleichterung der Kommunikation mit Rechtsanwälten eine wesentliche Garantie für faire Verfahren sowie eine Anforderung gemäß der Richtlinie 2010/64/EU ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu Prozesskostenhilfe sowohl im Ausstellungs- als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat per Gesetz und in der Praxis gewährleistet ist;

Für einen kohärenten Rechtsrahmen für den Europäischen Haftbefehl

44.  stellt fest, dass der Europäische Haftbefehl wirksam ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass die schwerwiegendsten Probleme hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls in Zusammenhang mit seiner Kohärenz und Wirksamkeit stehen, die beide verbessert werden sollten, obgleich zudem auch bestimmte Fragen über die Einhaltung der Werte der EU und der Grundrechte aufgekommen sind;

45.  fordert die Kommission auf, für eine kohärente Politik der gegenseitigen Anerkennung zu sorgen, bei der die Rechtsprechung des EuGH, der derzeitige Stand der Harmonisierung des Strafrechts und der Strafverfahren in den Mitgliedstaaten sowie die Grundrechte gemäß der Charta berücksichtigt werden;

46.  fordert die Kommission auf, eine fallübergreifende Untersuchung der Instrumente der gegenseitigen Anerkennung durchzuführen, damit Unterschieden vorgebeugt und für Koordinierung und ein ordnungsgemäßes Zusammenspiel gesorgt ist; fordert insbesondere einer Beobachtung der praktischen Anwendung des Instruments in den einzelnen Ländern, um die bewährten Verfahren, die zu einer hohen Vollstreckungsquote der von bestimmten Staaten ausgestellten Haftbefehle führen, sowie die konkreten Schwierigkeiten, die dort auftreten, wo besonders viele Ablehnungen der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle zu verzeichnen sind, zu ermitteln;

47.  weist darauf hin, dass die in Bezug auf die Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl festgestellten Probleme durch eine Kombination aus praktischen (Ausbildung von Praktikern) und nicht verbindlichen Maßnahmen (Handbücher und Empfehlungen) sowie sehr gezielter Gesetzgebung (Definition der Justizbehörde, Verbot der doppelten Strafverfolgung, Grundrechte usw.) und in einem zweiten Schritt durch als notwendig eingeschätzte Mittel zur Ergänzung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Untersuchungshaft) bekämpft werden müssen, wobei die neunte Runde der gegenseitigen Bewertung berücksichtigt werden muss; ist der Ansicht, dass die Kommission auf eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des EuGH hinwirken sollte;

48.  empfiehlt mittelfristig die Förderung eines EU-Kodexes für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, in dem die bestehenden Rechtsvorschriften systematisch zusammengestellt werden, um so für Rechtssicherheit und die Kohärenz der unterschiedlichen bestehende EU-Instrumente zu sorgen;

Brexit

49.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich fortzusetzen, um die EU‑Standards in Bezug auf die Verfahrens- und Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten zu wahren; äußert Besorgnis darüber, dass die im Vereinigten Königreich seit der Einführung des Europäischen Haftbefehls erzielten Ergebnisse wieder zunichte gemacht werden könnten;

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50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Siehe EGMR, Urteil vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache Romeo Castaño gegen Belgien zu einem Verstoß gegen einen Verfahrensaspekt von Artikel 2 EMRK (wirksame Untersuchung).
(2) ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
(3) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.
(4) ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24.
(5) ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.
(6) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 82.
(7) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 135.
(8) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 94.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0406.
(10) ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 3.
(11) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.
(12) ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1.
(13) ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1.
(14) ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1.
(15) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.
(16) ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1.
(17) ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1.
(18) ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 6.
(19) ABl. C 422 vom 16.12.2019, S. 9.
(20) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.
(21) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0251.
(22) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(23) EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025).
(24) EuGH, Rechtssache C-261/09, Mantello.
(25) EuGH, Rechtssache C-453/16 PPU, Özçelik; Rechtssache C-452/16 PPU, Poltorak; Rechtssache C-477/16 PPU, Kovalkovas; verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU, OG und PI.
(26) EuGH, Rechtssache C-399/11, Melloni oder C-42/17, M.A.S. und M.B.
(27) EuGH, Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality.
(28) EuGH, verbundene Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru; Rechtssache C-128/18, Dorobantu.
(29) EuGH, Rechtssache C-289/15, Grundza.
(30) EuGH, Rechtssache C-182/15, Petruhhin; Rechtssache C-191/16, Pisciotti; Rechtssache C-247/17, Raugevicius; Rechtssache C-897/19 PPU, I.N. gegen Ruska Federacija; usw.
(31) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.
(32) EuGH, Rechtssache C-579/15, Popławski.
(33) EuGH, Rechtssache C-168/13 PPU, Jeremy F.
(34) EuGH, mit Hinweisen aus der Rechtssache C-289/15, Grundza, unter Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates.
(35) Siehe z. B. EuGH, Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality.
(36) Vgl. EuGH, Rechtssache C-399/11, Melloni, Rn. 63 und Rechtssache C-128/18 Dorobantu, Rn. 79.
(37) Siehe z. B. die Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen (COM(2000)0495).
(38) Vertrag des Europarats Nr. 73, 15. Mai 1972.
(39) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 8.
(40) Siehe die europäische Umsetzungsbewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Juni 2020 zum Europäischen Haftbefehl.
(41) Datenbank zum Strafvollzug der FRA 2015-2019, https://fra.europa.eu/en/databases/criminal-detention/criminal-detention/home
(42) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 94).
(43) ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 6.

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen