Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2020/2020(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0250/2020

Eingereichte Texte :

A9-0250/2020

Aussprachen :

PV 18/01/2021 - 19
CRE 18/01/2021 - 19

Abstimmungen :

PV 20/01/2021 - 17

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0007

Angenommene Texte
PDF 180kWORD 58k
Mittwoch, 20. Januar 2021 - Brüssel
Stärkung des Binnenmarktes: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs
P9_TA(2021)0007A9-0250/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2021 zu der Stärkung des Binnenmarktes: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs (2020/2020(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(1) („Dienstleistungsrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(2) („Richtlinie über Berufsqualifikationen“),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen(5) („Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1724 vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012(6) („Verordnung über ein zentrales digitales Zugangstor“),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung(7) („Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket(8),

–  unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Studie vom Februar 2019 mit dem Titel „Beitrag zum Wachstum: Der Binnenmarkt für Dienstleistungen. Wirtschaftlicher Nutzen für Bürger und Unternehmen“

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2018 mit dem Titel „Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel“ (COM(2018)0219),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „COVID-19 – Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (C(2020)3250),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland(9),

–   unter Hinweis auf das Schreiben der Ministerpräsidenten der Mitgliedstaaten an den Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Februar 2019 zur künftigen Entwicklung des Binnenmarktes,

–   unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 14. März 2016 mit dem Titel „Die Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame Durchführung sichergestellt?“,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0250/2020),

A.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über Berufsqualifikationen Schlüsselinstrumente für die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union sind, ein Teil des Potenzials des Binnenmarktes für Dienstleistungen jedoch noch ungenutzt ist;

B.  in der Erwägung, dass Dienstleistungen etwa 73 % des BIP der EU und 74 % der Beschäftigung(10) ausmachen, was durch die Tatsache verdeutlicht wird, dass 90 % aller neuen Arbeitsplätze in der Europäischen Union in diesem Bereich geschaffen werden, während der Anteil der Dienstleistungen am Handel innerhalb der EU nur etwa 20 % beträgt und lediglich 6,5 % des BIP der EU generiert; in der Erwägung, dass Studien zeigen, dass sich die potenziellen Gewinne im Zusammenhang mit der Vertiefung des Binnenmarktes für Dienstleistungen durch eine wirksame Umsetzung und bessere Harmonisierung der Vorschriften auf potenziell bis zu 297 Milliarden EUR belaufen könnten, was 2 % des BIP der EU entspricht; in der Erwägung, dass 27 %(11) des Mehrwerts von Fertigerzeugnissen in der EU durch Dienstleistungen erwirtschaftet werden und dass 14 Millionen Arbeitsplätze zur Unterstützung der Herstellung im Dienstleistungssektor angesiedelt sind; in der Erwägung, dass zahlreiche Dienstleistungen komplexe Lieferketten aufweisen und daher weniger dem Handel ausgesetzt sind;

C.  in der Erwägung, dass ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen Freiheiten, sozialen Rechten, den Interessen von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen und dem allgemeinen Interesse für den Rahmen des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Anpassung des Wirtschaftswachstums an Aspekte der qualitativen Entwicklung wie die Verbesserung der Qualität und des Schutzes des menschlichen Lebens und hochwertige Dienstleistungen für die Bewertung der Entwicklung des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung ist und zu weiteren Verbesserungen mit Blick auf die Rechte von Verbrauchern und Arbeitnehmern führen sollte;

D.  in der Erwägung, dass hochwertige Dienste im Interesse der Verbraucher sind und die Fragmentierung des Binnenmarktes durch ungerechtfertigte nationale Regulierung und bestimmte Geschäftspraktiken, die unter anderem zu weniger Wettbewerb führen, nicht nur Unternehmen, sondern auch Verbrauchern schadet, die weniger Wahlmöglichkeiten haben und höhere Preise zahlen;

E.  in der Erwägung, dass soziale Dienste, Gesundheitsdienste und andere öffentliche Dienstleistungen im Sinne der besonderen Regulierungsrahmen, die im allgemeinen Interesse sind – Artikel 2 von Protokoll 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 14 AEUV –, von der Dienstleistungsrichtlinie, die rund zwei Drittel der Dienstleistungstätigkeiten abdeckt, ganz oder teilweise ausgenommen sind; in der Erwägung, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten erbracht, in Auftrag gegeben und organisiert werden müssen, um den Bedürfnissen der Nutzer so ortsnah wie möglich Rechnung zu tragen;

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Union derzeit mit einer Rezession und steigender Arbeitslosigkeit infolge der COVID-19-Pandemie konfrontiert ist, und dass die Vertiefung des Binnenmarktes für Dienstleistungen ein wichtiges Mittel ist, um die Handelsströme in der EU zu steigern und die Wertschöpfungsketten zu verbessern, was wiederum zum Wirtschaftswachstum beiträgt;

G.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor, die unermüdlich während der COVID-19-Pandemie in der Europäischen Union arbeiten, nachteilig betroffen sind, da sie entweder mit ernstzunehmender wirtschaftlicher Unsicherheit konfrontiert sind oder an vorderster Front exponiert sind; in der Erwägung, dass dieses Problem auf EU-Ebene angegangen werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern(12) ordnungsgemäß und rechtzeitig umsetzen sollten, um entsandte Arbeitnehmer während ihrer Entsendung zu schützen und unangemessene Einschränkungen der Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, zu vermeiden, indem verbindliche Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt werden;

I.  in der Erwägung, dass ein stärker integrierter und vernetzter Dienstleistungsmarkt notwendig ist, um die Vorgaben der europäischen Säule sozialer Rechte zu erfüllen, den Klimawandel zu bekämpfen, eine nachhaltige Wirtschaft, einschließlich des digitalen Handels, zu schaffen und das volle Potenzial des europäischen Grünen Deals freizusetzen;

J.  in der Erwägung, dass unterschiedliche Regulierungsentscheidungen auf Ebene der EU und auf einzelstaatlicher Ebene und die mangelhafte und unangemessene Umsetzung und Durchführung der bestehenden Rechtsvorschriften eine Durchsetzungslücke schaffen, da Bestimmungen, die nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, möglicherweise auch nicht wirksam durchgesetzt werden können; in der Erwägung, dass kohärente und eindeutige Rechtsvorschriften Voraussetzung für die Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr sind; in der Erwägung, dass Verstöße gegen Dienstleistungsvorschriften, insbesondere auf lokaler Ebene, mit den bestehenden Durchsetzungsmechanismen schwer ermittelt und bekämpft werden können;

K.  in der Erwägung, dass Verwaltungsverfahren, voneinander abweichende nationale Vorschriften und insbesondere Hindernisse beim Zugang zu notwendigen Informationen den grenzüberschreitenden Handel, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), erschweren; in der Erwägung, dass vorhandene Instrumente, mit denen die Bedürfnisse kleinerer Unternehmen unterstützt werden, z. B. das Portal „Ihr Europa – Unternehmen“, SOLVIT-Zentren für die Fallbearbeitung, die einheitlichen Ansprechpartner, eGovernment-Portale, das einheitliche digitale Zugangstor und andere Instrumente besser beworben werden sollten, um den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen auszubauen;

L.  in der Erwägung, dass es kein EU-weites System für eine systematische Datenerhebung gibt, in dem geeignete Daten über mobile Arbeitnehmer erfasst werden oder das es ihnen ermöglichen würde, ihren Sozialversicherungsstatus leicht und rasch festzustellen und die einzelnen erworbenen Ansprüche geltend zu machen; in der Erwägung, dass der Zugang zu Informationen über geltende Vorschriften sowie deren wirksame Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung notwendige Voraussetzungen für eine faire Mobilität und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung des Systems sind; in der Erwägung, dass deshalb digitale Technologie, durch die die Kontrolle und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte mobiler Arbeitnehmer erleichtert werden können, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften gefördert und eingesetzt werden sollte;

M.  in der Erwägung, dass sich das Fehlen automatischer Anerkennungsinstrumente für Bildungsabschlüsse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten negativ auf die Mobilität von Lernenden, Auszubildenden, Absolventen sowie qualifizierten Arbeitskräften auswirkt und dies dem Ideenstrom innerhalb der EU, dem Innovationspotential der EU-Wirtschaft sowie der Entwicklung eines wahrhaft integrierten europäischen Binnenmarktes im Wege steht;

Beseitigung von Hindernissen innerhalb des Binnenmarkts

1.  betont, dass die Förderung des Binnenmarkts, einschließlich des freien, gerechten und sicheren Dienstleistungs- und Personenverkehrs, des Verbraucherschutzes und der strengen Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften, für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise von größter Bedeutung ist; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts so bald wie möglich zu beseitigen; bedauert, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aufbauplan keine spezifische Finanzierung mit Blick auf den Dienstleistungsverkehr vorsieht, wobei seine Bedeutung als Instrument für den Wirtschaftsaufschwung anerkannt wird;

2.  betont, dass in der gesamten Europäischen Union Unternehmen und Arbeitnehmer in der Lage sein sollten, sich frei zu bewegen, um ihre Dienste anzubieten, dass jedoch die unzureichende Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, unangemessene elektronische Verfahren, ungerechtfertigte regulatorische Beschränkungen für Anbieter von Dienstleistungen und Hindernisse beim Zugang zu reglementierten Berufen nach wie vor Hindernisse schaffen, die Bürger um Arbeitsplätze, Verbraucher um Wahlmöglichkeiten und Unternehmer, insbesondere KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständige, um Chancen bringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unnötige Anforderungen zu reduzieren und das Dokumentationsverfahren für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu digitalisieren; hebt hervor, dass der Dienstleistungsorientierung – d. h. die wachsende Rolle der Dienstleistungen im verarbeitenden Gewerbe – immer mehr Bedeutung zukommt, und betont, dass Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen zunehmend Hindernisse für die Fertigung werden; betont, dass die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie das Potenzial birgt, Handelsschranken abzubauen und den innergemeinschaftlichen Handel im Dienstleistungssektor zu steigern; fordert die Kommission auf, einen Zeitplan für konkrete Maßnahmen mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Mitteilungen der Kommission vom 10. März 2020 mit den Titeln „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093) und „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094) festzulegen;

3.  begrüßt, dass die durch die Richtlinie über Berufsqualifikationen angeregte Harmonisierung von Qualifikationen durch die gegenseitige Anerkennung bei mehreren Berufen erfolgreich war, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die Regelung der Zugangsvoraussetzungen und Ausübungsanforderungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten oder Berufe erneut zu prüfen und zu koordinieren; hebt hervor, dass das Niveau der Berufsqualifikationen besser vergleichbar werden muss, um den Übergang zur gegenseitigen Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungsqualifikationen im Hinblick auf den Dienstleistungssektor in der EU zu erleichtern;

4.  betont, dass der Europäische Berufsausweis nur für fünf reglementierte Berufe verwendet und sein Potenzial daher nicht vollständig ausgeschöpft wird; fordert die Kommission daher auf, die Zahl der Berufe auszuweiten, für die der Europäische Berufsausweis gilt, insbesondere in Bezug auf Ingenieure;

5.  verweist auf den besonderen Status reglementierter Berufe im Binnenmarkt und ihre Rolle beim Schutz des öffentlichen Interesses; betont, dass dieser spezifische Status nicht genutzt werden sollte, um ungerechtfertigte nationale Monopole für die Erbringung von Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt;

6.  weist darauf hin, dass sich die automatische gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen, Qualifikationen, Fertigkeiten und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten ebenfalls positiv auf den Binnenmarkt und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern sowie den freien Dienstleistungsverkehr auswirken würde; begrüßt die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, die automatische gegenseitige Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen sowie der Ergebnisse von im Ausland verbrachten Lernzeiten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, die gegenseitige Anerkennung auf alle Bildungsstufen auszuweiten und die erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich zu verbessern oder einzuführen;

7.  fordert, dass der Europäische Qualifikationsrahmen gefördert und seine Anwendung in der gesamten europäischen Union erleichtert wird, damit er zu einem weithin akzeptierten Anerkennungsinstrument wird; begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Beseitigung unangemessener Einschränkungen der Berufsqualifikationen und ist der Auffassung, dass im Hinblick auf Vertragsverletzungsverfahren weiterhin aktiv und wachsam vorgegangen werden sollte, wenn Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen nicht einhalten;

8.  bedauert, dass es aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU(13) durch die Mitgliedstaaten immer noch ungerechtfertigte rechtliche Komplikationen und administrative Hindernisse für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Dienstleistungsbereich in der EU gibt; fordert die Kommission auf, die weitere branchenspezifische Harmonisierung und weitere Orientierungshilfen zu Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zu überwachen und zu fördern und dabei das Ziel im Auge zu haben, das Potenzial an Vorteilen auszuschöpfen und die Kosten der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe für KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständige zu senken; betont, wie wichtig Dienstleistungen sind, mit denen eine messbare Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der EU ermöglicht wird („ökologische Dienstleistungen“), und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Bewusstsein für die bestehenden Systeme zur Förderung ökologischer Dienstleistungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schärfen und diese Systeme besser zu nutzen, um eine kreislauforientierte und nachhaltige Wirtschaft zu verwirklichen;

9.  weist darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie darauf abzielt, hochwertige Dienstleistungen sicherzustellen, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verringern, die Integration und die Stärkung des Binnenmarkts auf der Grundlage von Transparenz und fairem Wettbewerb zu vertiefen und den Weg zu ebnen, damit Unternehmen ihr volles Potenzial ausschöpfen und im Dienste der Verbraucher stehen können, und zur nachhaltigen Entwicklung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beizutragen;

10.  ist der Auffassung, dass die Entwicklung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit disruptiven oder neu entstehenden Technologien eine angemessene Marktgröße erfordert, um Investitionen zu rechtfertigen und das Wachstum der beteiligten Unternehmen zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Fragmentierung des Binnenmarkts solche Investitionen häufig verhindert;

11.  bedauert, dass viele innovative oder expandierende Unternehmen versuchen, sich außerhalb der EU niederzulassen, sobald sie eine bestimmte Größe erreicht haben, zugleich aber weiterhin im Binnenmarkt tätig sind; ist der Ansicht, dass die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit zur Rückverlagerung der Produktion in die Europäische Union und zur Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen auf den Weltmärkten beitragen kann;

12.  stellt fest, dass zwei Drittel der Dienstleistungstätigkeiten in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, und legt der Kommission nahe, deren Umsetzung zu bewerten und zu verbessern, um den Rechtsrahmen für den Binnenmarkt zu stärken;

13.  weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen in den Bereich der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Richtlinie über Berufsqualifikationen, der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen, solange die Besonderheiten der Gesundheitsdienstleistungen anerkannt sind und der Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet ist; stellt fest, dass die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung auch auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV angenommen wurde; betont, dass nationale Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Hindernisse für die Erbringung von grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen gegenüber der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung schaffen dürfen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr anwendet; hebt hervor, dass ferner ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse auf nationaler Ebene beseitigt werden müssen und gleichzeitig ein hohes Niveau der Gesundheitsversorgung für alle EU-Bürger sichergestellt werden muss;

14.  weist darauf hin, dass die Grundsätze der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über Berufsqualifikationen den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern; fordert die Kommission auf, aktualisierte Leitlinien zur Dienstleistungsrichtlinie herauszugeben, um deren Durchsetzung, Harmonisierung und Einhaltung in den Mitgliedstaaten und bei den Dienstleistern zu stärken;

15.  erkennt den besonderen Status öffentlicher Dienstleistungen und die Notwendigkeit ihrer Gewährleistung im öffentlichen Interesse gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, wie dies im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse des AEUV verankert ist, an; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten sich nach wie vor auf ungerechtfertigte Gründe des öffentlichen Interesses berufen, um ihren heimischen Markt für Dienstleistungen, die nicht als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, abzuschirmen;

16.  betont, dass Anforderungen wie unbegründete Gebietsbeschränkungen, unbegründete Sprachanforderungen und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen bei übermäßiger Anwendung ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel schaffen können;

17.  spricht sich entschieden dagegen aus, die COVID-19-Pandemie als Rechtfertigung für die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt anzuführen, sofern dies nicht angemessen begründet wird, und fordert die Kommission auf, im Hinblick auf einen etwaigen Missbrauch dieser Rechtfertigung wachsam zu bleiben;

18.  bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten bisweilen auf den Begriff „nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ berufen, um bestimmte Branchen vom Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften auszunehmen, obwohl dies nicht durch das Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist, wobei zugleich der besondere Status öffentlicher Dienstleistungen und die Notwendigkeit ihrer Gewährleistung im öffentlichen Interesse anerkannt wird; betont, dass der Begriff näher definiert werden muss, um eine nationale Fragmentierung und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden;

19.  begrüßt die Leitlinien der Kommission für Saisonarbeitnehmer vom 16. Juli 2020 mit Blick auf die Ausübung der Freizügigkeit von Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern im EU-Kontext der COVID-19-Pandemie und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern der Grenzübertritt gestattet und gleichzeitig für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt wird;

20.  weist darauf hin, dass die Kommission beschlossen hat, ihren Vorschlag für ein überarbeitetes Notifizierungsverfahren für Dienstleistungen zurückzuziehen; bedauert, dass mit Blick auf die Gesetzgebung kein Ergebnis auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments erzielt werden konnte, mit dem die Schaffung unnötiger regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungssektor durch einen partnerschaftlichen Ansatz zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vermieden werden sollte;

21.  weist darauf hin, dass die Kommission kürzlich beschlossen hat, ihren Vorschlag für eine E-Card für Dienstleistungen zurückzuziehen; ruft in Erinnerung, dass der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz diese Vorschläge abgelehnt hat, mit denen komplizierte Verwaltungsverfahren für grenzüberschreitend tätige Dienstleister, die es immer noch gibt, beseitigt werden sollten; fordert eine neue Einschätzung der Lage, um bestehende administrative Probleme unter Beachtung der Dienstleistungsrichtlinie sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu lösen;

22.  fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Dienstleistungsrichtlinie jegliche neuen Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sowie Entwürfe davon, in denen Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie aufgestellt werden, zusammen mit den Gründen für diese Anforderungen mitzuteilen, ungerechtfertigte Anforderungen zu vermeiden und eine unkomplizierte elektronische Beantragung von zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung benötigten Dokumenten zu ermöglichen, um so gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und Arbeitnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig ein Höchstmaß an Verbraucherschutz zu garantieren;

23.  betont, dass sich eine gesteigerte grenzüberschreitende Mobilität durch die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowie durch die Koordinierung der Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten erreichen lässt; hebt hervor, dass die Europäische Union die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 153 AEUV unterstützt und ergänzt, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass die aufgrund von Artikel 153 erlassenen Bestimmungen nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, berühren und das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen dürfen und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind;

24.  betont, dass Menschen mit Behinderungen nach wie vor auf mehrere Hindernisse stoßen, die es erschweren oder gar unmöglich machen, den freien Dienstleistungsverkehr uneingeschränkt zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit anzuwenden, um Barrieren für Menschen mit Behinderungen wirksam abzubauen und sicherzustellen, dass barrierefreie Dienstleistungen verfügbar sind und Dienstleistungen unter angemessenen Bedingungen erbracht werden; hebt hervor, dass es von allergrößter Bedeutung ist, einen vollkommen barrierefreien Binnenmarkt zu erreichen, der die Gleichbehandlung und Integration von Menschen mit Behinderung gewährleistet;

25.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten strukturierte Unterstützung bereitzustellen und Leitlinien darüber herauszugeben, wie Ex-ante-Verhältnismäßigkeitsprüfungen neuer nationaler Dienstleistungsverordnungen im Einklang mit der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sind;

26.  fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv für die Durchsetzung bestehender Vorschriften einzusetzen und ihre Kontrollbefugnisse gegenüber nationalen Behörden auf allen Ebenen zu nutzen;

27.  fordert die Interessenträger, die Wirtschaft und die Sozialpartner nachdrücklich auf, weiterhin ihren Teil dazu beizutragen, die Regierungen zur Wiederbelebung des Dienstleistungssektors der EU aufzurufen und in Bereichen wie Umwelt, Verkehr und Gesundheit sowohl brancheninterne als auch branchenübergreifende Interoperabilität zu stärken, um auf untereinander verknüpfte grenzüberschreitende Dienstleistungen hinzuarbeiten; betont, dass ein nachhaltiger, fairer und auf Regeln beruhender Binnenmarkt für Dienstleistungen mit hohen Sozial- und Umweltstandards, hochwertigen Dienstleistungen und fairem Wettbewerb von allen Interessenträgern gefördert werden sollte;

Die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sicherstellen

28.  stellt fest, dass der freie Dienstleistungsverkehr das Kernstück des Binnenmarkts ist und erhebliche wirtschaftliche Vorteile sowie hohe Umweltstandards und Standards für den Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern schaffen könnte, wenn die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Ausgewogenheit zwischen der Marktwirtschaft und der sozialen Dimension der Europäischen Union gewahrt wird, vorausgesetzt, es erfolgt eine ausreichende und aktive Durchsetzung durch die zuständigen Behörden, nationalen Gerichte und die Kommission, und die Unternehmen halten die nationalen und EU-Verordnungen ein; betont, dass die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten offen bleiben sollten, um die Grundprinzipien der EU zu garantieren; hebt hervor, dass jede vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in einer Krisensituation wie einer Gesundheitskrise mit Sorgfalt und nur als letztes Mittel auf der Grundlage einer sorgfältigen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werden darf, da Grenzschließungen die Grundprinzipien der EU gefährden, und betont ferner, dass bei der Aufhebung der nationalen Eindämmungsmaßnahmen ein unmittelbarer Schwerpunkt auf die Aufhebung der Grenzkontrollen gelegt werden muss;

29.  weist darauf hin, dass Unternehmen und Verbraucher in der gesamten Europäischen Union von einer angemessenen Umsetzung und Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften profitieren; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu nutzen, um die bestehenden Vorschriften uneingeschränkt durchzusetzen und schnelle Entscheidungen über Beschwerden zu treffen, damit aus Sicht des Endnutzers relevante Probleme effizient behoben werden; fordert, dass alternative Streitbeilegungsmechanismen geprüft werden und Vertragsverletzungsverfahren konsequent und umgehend Anwendung finden, sobald Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstehen, festgestellt und unverhältnismäßige Belastungen eingeführt werden;

30.  betont, dass die Mitgliedstaaten sich nur dann auf übergeordnete Gründe des öffentlichen Interesses berufen sollten, wenn dies gerechtfertigt ist; unterstreicht jedoch das Recht der Mitgliedstaaten, im allgemeinen öffentlichen Interesse im Dienstleistungssektor Vorschriften zu erlassen und die Qualität der Dienstleistungen zu regulieren;

31.  fordert die Kommission auf, die Überwachung des Fortschritts und des Qualitätsniveaus der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, einschließlich eines jährlichen Berichts über diese Fragen, zu verbessern und mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern transparente und partizipative Bewertungen zu entwickeln, die sowohl auf quantitativen als auch auf qualitativen Kriterien beruhen;

32.  bedauert, dass ganze zwanzig Mitgliedstaaten die Dienstleistungsrichtlinie erst verspätet in nationales Recht umgesetzt haben; weist darauf hin, dass die Reichweite bestimmter Instrumente, etwa des einheitlichen Ansprechpartners, noch immer begrenzt ist und Dienstleister nicht ausreichend über alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten informiert sind; fordert die Kommission daher auf, interessierte Parteien unter anderem durch Werbung im Internet über die in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten zu informieren;

33.  betont, dass die Schaffung eines dynamischen Marktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft ein Schlüsselelement für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die verbleibenden Hindernisse für die länderübergreifende Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Rahmen des Legislativpakets für digitale Dienste zu beseitigen;

34.  fordert von der Kommission mehr Nachdruck, um eine effiziente Koordinierung und einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit Doppelarbeit bei den Verfahren und Kontrollen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vermieden wird;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Struktur und die Arbeitsweise der neu geschaffenen Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, einschließlich ihrer praktischen Dimension, festzulegen und einen Zeitplan für spezifische Maßnahmen im Einklang mit den von der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften(14) festgelegten Prioritäten vorzulegen, indem ein neuer langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften aufgestellt wird, um das Potenzial des Binnenmarktes für Dienstleistungen zu maximieren; vertritt die Auffassung, dass die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften einen Mehrwert bieten kann, indem sie die einheitliche Umsetzung aller Binnenmarktstrategien und den Austausch von Daten und Parametern über die erzielten Ergebnisse sicherstellt; legt der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften nahe, eine offene und transparente Datenbank für spezifische nationale nichttarifäre Hemmnisse und laufende Vertragsverletzungsverfahren einzurichten;

36.  unterstreicht die Bedeutung von Vorabentscheidungen für die Gestaltung des Unionsrechts; bedauert, dass die durchschnittliche Dauer von 14,4 Monaten(15) nach wie vor lang ist, obwohl die Dauer des Entscheidungsverfahrens bereits beträchtlich verkürzt wurde; fordert den Gerichtshof auf, zu prüfen, wie die Dauer weiter verkürzt werden kann, um Probleme für Dienstleistungserbringer und -empfänger im Binnenmarkt zu vermeiden; betont, dass Vorabentscheidungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Binnenmarktes und den Abbau von Hindernissen innerhalb des Binnenmarktes haben;

Mehr Informationen und Klarheit bei der Regulierung durch die Stärkung der Rolle der einheitlichen Ansprechpartner

37.  weist darauf hin, dass durch die COVID-19-Pandemie aufgezeigt wird, dass es an Klarheit bei der Regulierung und an effektiver Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei sich rasch ändernden Vorschriften mangelt; hebt den bedeutenden Stellenwert des einheitlichen digitalen Zugangstors und der einheitlichen Ansprechpartner als Online-Zugangspunkt für Informationen, Verfahren und Hilfsdienste der EU und der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie hervor;

38.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten das einheitliche digitale Zugangstor verbraucher- und KMU-freundlich umsetzen und die einheitlichen Ansprechpartner von reinen Regulierungsportalen in umfassend funktionierende Portale umwandeln; ist der Auffassung, dass dies erreicht werden sollte, indem nutzerzentrierte Informationen, Hilfsdienste und vereinfachte Verfahren auf dem Zugangstor bereitgestellt werden und das einheitliche digitale Zugangstor mit den einheitlichen Ansprechpartnern verknüpft wird, um es so weit wie möglich zu einer virtuellen zentralen Anlaufstelle zu machen und ein Höchstmaß an Nutzerzentriertheit zu gewährleisten; schlägt vor, die Designstandards des Europa Web Guide zu übernehmen, um für eine benutzerfreundliche und erkennbare Schnittstelle aller einheitlichen Ansprechpartner zu sorgen;

39.  empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten systematisch benutzerfreundliche Informationen über das einheitliche digitale Zugangstor für alle neuen EU-Rechtsvorschriften, die Rechte oder Pflichten für Verbraucher und Unternehmen schaffen, bereitstellen; empfiehlt zu diesem Zweck, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Interessenträger häufig konsultieren; betont, dass Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung für den freien Dienstleistungsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind;

40.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass alle möglichen Verwaltungsverfahren zur Unternehmensgründung und zum freien Dienstleistungsverkehr in einer digitalen Umgebung im Einklang mit der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor erledigt werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Digitalisierungsarbeiten, insbesondere für Verfahren, die Unternehmen und Verbraucher betreffen, zu beschleunigen, damit sie Verwaltungsverfahren per Fernzugriff und online erledigen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Beteiligten ihre Anstrengungen noch weiter verstärken, und insbesondere leistungsschwächere Mitgliedstaaten aktiv zu unterstützen;

41.  empfiehlt, dass die Kommission die nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat bei der Verbesserung der einheitlichen Ansprechpartner unterstützt, um die Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden in Englisch zusätzlich zur Landessprache zu erleichtern und eine Vermittlerfunktion auszuüben, wenn Fristen nicht eingehalten werden oder Anfragen unbeantwortet bleiben; betont, dass die einheitlichen Ansprechpartner Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen innerhalb kurzer Fristen die folgenden Informationen bieten bzw. die folgende Unterstützung leisten sollten:

   die nationalen und EU-Vorschriften, die Unternehmen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates anwenden müssen, sowie Informationen für Arbeitnehmer, einschließlich des Arbeitsrechts, anwendbare Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle, Tarifverträge, Organisationen der Sozialpartner und Beratungsstrukturen für Arbeiternehmer und Beschäftigte, mittels deren diese sich über ihre Rechte informieren und Verstöße melden können;
   die Maßnahmen, die die Unternehmen ergreifen müssen, um diese Vorschriften einzuhalten, zusammengefasst nach Verfahren, mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung;
   welche Dokumente den Unternehmen zur Verfügung stehen müssen und in welchem Zeitrahmen;
   die Behörden, an die sich die Unternehmen wenden müssen, um die erforderliche Genehmigung usw. zu erhalten;

42.  betont, dass die einheitlichen Ansprechpartner sämtliche erforderlichen Informationen über alle geschäftsbezogenen Anforderungen für Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaaten bereitstellen sollten; weist darauf hin, dass dazu beispielsweise die Anforderungen an Berufsqualifikationen oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (Steuersätze, Registrierungsanforderungen, Meldepflichten usw.), der Einkommenssteuer, der Sozialversicherung und dem Arbeitsrecht gehören; betont, dass alle relevanten legislativen und administrativen Informationen sowie alle relevanten Dokumente, die durch die einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden, nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern auch in Englisch verfügbar sein sollten, sofern dies möglich und angemessen ist;

43.  empfiehlt, dass die einheitlichen Ansprechpartner sich besser vernetzen und Informationen zu Anforderungen und Verfahren, die die Unternehmen in ihren Mitgliedstaaten einhalten müssen, sowie branchenspezifische Informationen zu Berufsqualifikationen austauschen; empfiehlt darüber hinaus, dass die einheitlichen Ansprechpartner ausländische Unternehmen, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates Geschäfte machen wollen, sowie einheimische Unternehmen, die Dienstleistungen und Waren in andere Mitgliedstaaten exportieren wollen, unterstützen, indem sie ihnen die ausgetauschten Informationen und die erforderlichen Kontaktdaten zur Verfügung stellen; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, weitere Synergien auszuloten, beispielsweise mit der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), um diesen Informationsaustausch zu fördern; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die einheitlichen Ansprechpartner zusätzliche Ressourcen benötigen, um diese Aufgaben auszuführen;

44.  drängt auf die Zusammenarbeit zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass Unternehmen, Arbeitnehmer und andere interessierte Parteien zeitnahe, korrekte, umfassende und aktuelle Informationen in der Landessprache und in Englisch erhalten;

45.  fordert, dass die Kommission eine koordinierende Rolle beim Informationsaustausch zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern übernimmt und gegebenenfalls mit Leitlinien die Mitgliedsstaaten dabei unterstützt, die Verfahren vor allem für KMU zu erleichtern; betont, dass im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit auch für den Wissensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten Sorge getragen werden sollte, und zwar sowohl im Hinblick auf „bewährte Verfahren“ der Kommunikation als auch in Bezug auf administrative und unnötige Anforderungen bezüglich des Binnenmarkts;

46.  betont, dass alle einheitlichen Ansprechpartner über das einheitliche digitale Zugangstor zugänglich sein und Informationen und Verwaltungsdienstleistungen der Mitgliedstaaten in verständlicher Sprache und umfassender Verfügbarkeit anbieten sollten und geschulte Helpdesk-Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollten, die eine wirksame benutzerfreundliche Unterstützung leisten;

47.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konsequent auf die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen hinzuarbeiten und alle Komponenten des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) einzuführen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialversicherungsträgern zu verbessern und die freie und faire Mobilität der Arbeitnehmer aus der EU zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bezüglich der Sozialversicherungssysteme zu verbessern;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Gebrauch digitaler Instrumente zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gewerbeaufsichtsämter mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie gegen sämtliche Missstände vorgehen können; fordert die Kommission auf, eine Initiative für eine EU-Sozialversicherungsnummer vorzuschlagen, die Arbeitnehmern und Unternehmen Rechtssicherheit böte und gleichzeitig zur wirksamen Eindämmung der Praxis der Unterauftragsvergabe und zur Bekämpfung von Sozialbetrug – etwa Scheinselbstständigkeit, Scheinentsendungen und Briefkastenfirmen – herangezogen werden könnte; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die durchgeführten Kontrollen verhältnismäßig, begründet und diskriminierungsfrei sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die ELA so bald wie möglich voll funktionsfähig wird, damit eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Gewerbeaufsichtsämtern sichergestellt werden und grenzüberschreitendes Sozialdumping bekämpft werden kann;

49.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle neuen Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen, die den Binnenmarkt betreffen, die Verpflichtung enthalten, die einheitlichen Ansprechpartner in ihren Funktion zu stärken und ihnen angemessene Mittel für die Ausübung möglicher zusätzlicher Funktionen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme;

Bereitstellung einer Bewertung: Binnenmarktanzeiger und Indikatoren für Restriktionen

50.  unterstützt die vorläufige Initiative der Kommission, den Binnenmarktanzeiger mit einer neuen Reihe von Indikatoren zu aktualisieren, mit denen die Umsetzung der einschlägigen Binnenmarktvorschriften in den Mitgliedstaaten bewertet werden kann; legt der Kommission nahe, die veröffentlichten Daten um relevante Daten aus dem IMI, dem SOLVIT, dem zentralen Beschwerderegister vom CHAP und anderen einschlägigen Ressourcen zu ergänzen; betont, dass ein Schwerpunkt auf die Qualität der Umsetzung gelegt werden sollte;

51.  empfiehlt, dass der Schwerpunkt des aktualisierten Binnenmarktanzeigers auf relevanten Fragen aus der Sicht der Endnutzer liegt und dabei bewertet wird, ob Bedenken und Beschwerden z. B. im Rahmen von SOLVIT oder des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren geregelt werden; bedauert ferner, dass SOLVIT in vielen Mitgliedstaaten kaum genutzt wird und dass es häufig an digitalen Kapazitäten auf dem neuesten Stand fehlt; betont, dass eine größere Transparenz in Bezug auf Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit notwendig ist; ist der Ansicht, dass der Binnenmarktanzeiger geeignete Informationen enthalten sollte, darunter die Anzahl der Beschwerden, die Anzahl der eingeleiteten Fälle, die Sektoren, in denen die Verstöße begangen wurden, die Anzahl der abgeschlossenen Fälle und deren Ergebnis oder den Grund dafür, dass ein Fall nicht weiterverfolgt wird;

52.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine quantitative und qualitative Evaluierungsmethode unter Einbeziehung aller relevanten Interessenträger anzunehmen, die insbesondere die Ziele von allgemeinem Interesse und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistung umfasst; betont, dass die Methode für qualitative Indikatoren transparent sein sollte und dabei Unterschiede in der Ex-ante- und Ex-post-Reglementierung bewertet werden sollte; weist darauf hin, wie wichtig es ist, zu bewerten, ob die einschlägigen EU-Richtlinien fristgerecht und im Sinne der Legislativorgane der EU umgesetzt werden;

53.  empfiehlt, dass ein aktualisierter Binnenmarktanzeiger sich auf die Qualität der Umsetzung und die bestehenden Indikatoren für Restriktionen bezieht und Dienstleistungsbeschränkungen in neuen und bestehenden Politikbereichen sowie den unterschiedlichen Grad der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften aufzeigt; empfiehlt ferner, auch das Europäische Semester zur Stärkung des Binnenmarktes zu nutzen, da die Beseitigung der problematischsten Regulierungs- und Verwaltungslasten ein ständiges Anliegen ist; legt der Kommission nahe, bei der Abgabe länderspezifischer Empfehlungen die mittelfristigen Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die darauf abzielen, die noch bestehenden administrativen und regulatorischen Hindernisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen weiter abzubauen;

54.  ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung von Strukturreformen ihre Erfolge mit Blick auf die Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarktes und das Streben nach einer nachhaltigeren Wirtschaft untersuchen sollte;

55.  ersucht die Kommission, die bestehenden Indikatoren zu aktualisieren und neue Indikatoren einzuführen, die den Mitgliedstaaten dabei helfen, festzustellen, wo Anstrengungen zur Verbesserung der Ergebnisse ihrer Strategien unternommen werden könnten, und ihre Bemühungen um die Verringerung der Beschränkungen zu überwachen.

56.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Hinblick auf eine Öffnung des Dienstleistungshandels jährliche nationale Ziele festzulegen und Bewertungen durchzuführen; empfiehlt der Kommission, den Binnenmarktanzeiger zu nutzen, um die Öffnung des Dienstleistungshandels in den Mitgliedstaaten zu veranschaulichen, wie dies im Europäischen Innovationsanzeiger vorbildhaft getan wird, da dies die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würde, glaubwürdige, konkrete und messbare Verpflichtungen zur Verbesserung ihrer Umsetzungs- und Durchsetzungsleistung im Bereich des Dienstleistungshandels innerhalb der EU einzugehen;

o
o   o

57.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(3) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.
(4) ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.
(5) ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25.
(6) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.
(7) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
(8) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 39.
(9) ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.
(10) Eurostat: „The European economy since the start of the millennium“ (Die europäische Wirtschaft seit Beginn des Jahrtausends), Europäische Union, Brüssel, 2018.
(11) Eva Rytter Synesen, Martin Hvidt Thelle: „Making EU Trade in Services Work for All“ (So funktioniert der EU-Dienstleistungshandel für alle), Copenhagen Economics, Kopenhagen, 2018.
(12) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(13) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(14) Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093).
(15) Gerichtshof der Europäischen Union, Jahresüberblick: Jahresbericht 2019.

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen