Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2020/2207(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0265/2020

Eingereichte Texte :

A9-0265/2020

Aussprachen :

PV 19/01/2021 - 11
CRE 19/01/2021 - 11

Abstimmungen :

PV 20/01/2021 - 3
PV 20/01/2021 - 17

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0013

Angenommene Texte
PDF 211kWORD 72k
Mittwoch, 20. Januar 2021 - Brüssel
Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2020
P9_TA(2021)0013A9-0265/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2021 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2020 (2020/2207(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 22. Juni 2017, 28. Juni 2018, 14. Dezember 2018, 20. Juni 2019, 12. Dezember 2019 und 21. Juli 2020,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vom 25. November 2013, 18. November 2014, 18. Mai 2015, 27. Juni 2016, 14. November 2016, 18. Mai 2017, 17. Juli 2017, 25. Juni 2018, 17. Juni 2019 und 17. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Pakts für die zivile GSVP,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu dem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Jugend, Frieden und Sicherheit vom 7. Juni 2018 und zum Thema „Die Jugend im auswärtigen Handeln“ vom 5. Juni 2020,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates über zusätzliche Anstrengungen zur Stärkung der Resilienz und zur Abwehr hybrider Bedrohungen vom 10. Dezember 2019,

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität vom 28. März 2018 (JOIN(2018)0005),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) vom 8. Juli 2016 und 12. Juli 2018,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 1975,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Paket aus 42 Vorschlägen, das vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 gebilligt wurde, sowie auf die Sachstandsberichte vom 14. Juni 2017 und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieses Pakets sowie auf das neue Paket aus 32 Vorschlägen, das von beiden Räten am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den fünften Sachstandsbericht vom 16. Juni 2020 über die Umsetzung des vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen,

–  unter Hinweis auf die enormen Auswirkungen, die der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die potenziellen Verteidigungsfähigkeiten der EU haben wird, da das Vereinigte Königreich eine der effizientesten europäischen Militärmächte ist,

–  unter Hinweis auf die rechtswidrige Invasion und Annexion der Krim durch Russland,

–  unter Hinweis auf die Verletzung des Luftraums und der Seegrenzen von Mitgliedstaaten durch Russland,

–  unter Hinweis auf Chinas zunehmende wirtschaftliche und militärische Präsenz im Mittelmeerraum und in den afrikanischen Ländern,

–  unter Hinweis auf die Bedrohung durch in- und ausländischen Terrorismus, vor allem durch Gruppen wie den IS,

–  unter Hinweis auf neue Technologien wie künstliche Intelligenz, Weltraumfähigkeiten und Quanteninformatik, die neue Möglichkeiten für die Menschheit eröffnen, aber auch neue Herausforderungen in der Verteidigungs- und Außenpolitik mit sich bringen, die eine klare Strategie und einen Konsens unter den Verbündeten erfordern,

–  unter Hinweis auf den zweiten Sachstandsbericht über die Prioritäten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen für Friedenseinsätze und Krisenbewältigung 2019–2021,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 3212(1974), 32/15(1977), 33/15(1978), 34/30(1979) und 37/253(1983) der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen (UNSCR) 353(1974), 361(1975), 367(1975), 458(1979), 541(1983), 550(1984), 649(1990), 716(1991), 750(1992), 774(1992), 789(1992), 889 (1993), 939(1994), 1032(1995), 1062(1996), 1250(1999), 2009(2011), 2095(2013) und 2174(2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, mit besonderem Augenmerk auf Ziel 16, mit dem im Sinne der nachhaltigen Entwicklung friedliche und inklusive Gesellschaften gefördert werden sollen,

–  unter Hinweis auf die Publikation der Vereinten Nationen vom Juni 2018 mit dem Titel „Securing our Common Future: An Agenda for Disarmament“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft: Eine Agenda für die Abrüstung),

–  unter Hinweis auf die Analyse Nr. 09/2019 des Europäischen Rechnungshofes zum Thema „Europäische Verteidigung“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016(2), 13. Dezember 2017(3), 12. Dezember 2018(4) und 15. Januar 2020(5) zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO(6),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zur Vorbereitung des im Jahr 2020 vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu Waffenexporten und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und den Auswirkungen auf die Europäische Union(8),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Europäischen Verteidigungsfonds(9),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat für einen Beschluss zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020(12),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0265/2020),

1.  weist erneut darauf hin, dass die EU den Anspruch erhebt, international für Frieden und Sicherheit einzutreten, und fordert, dass sie sich mit ihrem Handeln und ihren politischen Maßnahmen dafür einsetzt, im Einklang mit den Grundsätzen und Werten der Charta der Vereinten Nationen und den Zielen gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) international Frieden, Sicherheit, einen effizienten Multilateralismus, Zusammenarbeit und globale Stabilität zu wahren sowie die auf Regeln basierende internationale Ordnung, das Völkerrecht, die Menschenrechte und die Demokratie aktiv zu fördern;

2.  betont, dass die europäischen Akteure angesichts der derzeitigen zunehmenden vielfältigen Bedrohungen der globalen, regionalen und nationalen Sicherheit und Stabilität, denen die EU in einem hochgradig multipolaren und unvorhersehbaren Umfeld mit selbstbewussteren und konkurrierenden globalen und regionalen Mächten und wechselnden Bündnissen ausgesetzt ist, nur durch das gemeinsame Gewicht einer starken und geeinten Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Demokratien das Potenzial haben werden, eine tragfähigere Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu entwickeln, um in dem neuen geopolitischen Umfeld international eine wichtigere Rolle zu spielen und zu Frieden, Sicherheit für die Menschen, einer nachhaltigen Entwicklung, Wohlstand, Freiheit, Achtung der Grundrechte und -werte und zur Demokratie beizutragen;

3.  stellt fest, dass die anhaltende Verschlechterung des strategischen Umfelds der Union unmittelbar oder mittelbar die Sicherheit ihrer Mitgliedstaaten und Bürger beeinträchtigt; betont, dass die Union und die Mitgliedstaaten in diesem instabilen und unvorhersehbaren Umfeld gemeinsam eine wichtigere Rolle spielen müssen, um die Sicherheit ihrer Mitgliedstaaten, Bürger und Werte vor multilateralen Bedrohungen, Risiken und Herausforderungen zu gewährleisten;

4.  nimmt das von der Europäischen Union erklärte Ziel zur Kenntnis, eine strategische Autonomie Europas zu entwickeln, die auf der Fähigkeit der Union beruht, eine Krisensituation unabhängig zu beurteilen und autonome Entscheidungen zu treffen, und auf ihrer Fähigkeit, eigenständig zu handeln, wenn die Umstände dies erfordern, um ihre Interessen und Werte unter uneingeschränkter Achtung der Bündnisse und ihrer strategischen Partner unter Wahrung des Grundsatzes der Komplementarität mit der NATO zu verteidigen;

5.  fordert den VP/HR und den Rat auf, eine gemeinsame offizielle Definition des Begriffs der strategischen Autonomie vorzulegen und die Ziele, Mittel und Ressourcen für deren Umsetzung klar festzulegen; ist der Ansicht, dass die Fähigkeit, autonom zu handeln, wichtig für die EU ist, damit sie ihr multilaterales Handeln verstärken kann, weniger anfällig für externe Bedrohungen ist und in einer multilateralen, auf Regeln basierenden Ordnung ein verlässlicher Partner sein kann;

6.  ist der Ansicht, dass die COVID-19-Pandemie die Anfälligkeit der EU und ihre Abhängigkeit von Drittländern aufgezeigt hat; betont, dass es vor diesem Hintergrund noch wichtiger ist, dass die EU ihre Bemühungen um strategische Autonomie intensiviert;

7.  stellt fest, dass bei der Umsetzung der GSVP einige Fortschritte erzielt wurden; begrüßt, dass die EU weiterhin bestrebt ist, global stärker präsent zu sein und ihre Fähigkeit zu verbessern, unter anderem im Rahmen ihrer GSVP-Missionen und -Operationen als Förderer und Garant der internationalen Sicherheit zu handeln mit dem Ziel, dauerhaften Frieden, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand zu erreichen und aktiv dazu beizutragen, Konflikte auf der ganzen Welt – insbesondere in der Nachbarschaft der EU – zu überwinden und beizulegen;

8.  begrüßt die Ankündigung des VP/HR, dass bis Ende 2020 eine Analyse der gemeinsamen Bedrohungen und Herausforderungen vorgelegt wird, die die Grundlage für politische Diskussionen mit den Mitgliedstaaten und für die Ausarbeitung eines strategischen Kompasses bilden wird; stellt fest, dass mit dem Strategischen Kompass ab spätestens 2022 die Umsetzung der im Jahr 2016 festgelegten Zielvorstellungen der EU vorangebracht und gesteuert wird und ein strategischer Ansatz sowie spezifische Ziele und Vorgaben in den vier Schlüsselbereichen Krisenbewältigung, Resilienz, Fähigkeiten und Partnerschaften festgelegt werden; betont, dass dies notwendig ist, da die EU Beispielszenarien für militärische und zivile Einsätze entwickeln und sich auf operativer und politischer Ebene gut vorbereiten muss; hofft, dass der Strategische Kompass als erster Schritt zur Entwicklung einer unabhängigen operativen Kapazität der EU den Weg für eine stärker harmonisierte strategische Kultur ebnen und damit die Beschlussfassung der Union erleichtern wird;

9.  zieht in Erwägung, eigene Berichte und Empfehlungen zu den Schlüsselbereichen des Strategischen Kompasses vorzulegen, um in Übereinstimmung mit unseren demokratischen institutionellen Grundsätzen für parlamentarische Mitwirkung zu sorgen und entsprechende Orientierungshilfe zu geben;

10.  unterstreicht die vorrangige geopolitische Bedeutung einer nachhaltigen regionalen Stabilität, von Sicherheit und Wohlstand in der Union und der Verhinderung destabilisierender Prozesse in ihrer Nachbarschaft, sowohl in der östlichen als auch in der südlichen Nachbarschaft sowie in der Arktis; betont die Schlüsselrolle der Operationen EUFOR Althea und EULEX Kosovo bei der Förderung von Stabilität und Sicherheit durch die Stärkung der Resilienz der Länder und die Förderung des Kapazitätsaufbaus in einer für die EU strategisch wichtigen Region; begrüßt die Verlängerung der Mandate der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, der EU-Beratungsmission für die Ukraine, sowie die GSVP-Missionen der EU in den westlichen Balkanstaaten und in der östlichen Nachbarschaft; fordert eine Überprüfung der laufenden GSVP-Mission EUAM Ukraine, um festzustellen, wie sie die Sicherheit der Ukraine weiter unterstützen kann;

11.  weist darauf hin, dass die Instabilität in der südlichen Nachbarschaft Europas, insbesondere in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika letztlich negative Nebeneffekte insbesondere auf die südliche Nachbarschaft der EU hat und somit eine unmittelbare Herausforderung für das Management der Außengrenzen der EU bildet;

12.  ist besorgt darüber, dass die Streitkräfte der Russischen Föderation völkerrechtswidrig noch immer große Teile der Ukraine und Georgiens besetzt halten, dass sie in der Republik Moldau immer noch präsent sind und dass Russland nach wie vor den Frieden und die Sicherheit in der Region destabilisiert; ist besorgt über das beispiellose Ausmaß staatlich geförderter Desinformationskampagnen in der östlichen Nachbarschaft; verurteilt weiterhin die militärische Intervention Russlands und die rechtswidrige Annexion der Krim sowie die Aufrechterhaltung des festgefahrenen Konflikts in der Republik Moldau; erachtet es als äußerst wichtig, sich bezüglich der EU-Politik in diesem Zusammenhang geschlossen zu äußern;

13.  begrüßt die Einstellung der Feindseligkeiten in und um Bergkarabach; weist mit Besorgnis insbesondere auf die militärische Beteiligung von Drittländern an dem Konflikt und insbesondere auf die destabilisierende Rolle und Einmischung der Türkei hin; fordert eine internationale Untersuchung über die mutmaßliche Präsenz ausländischer Kämpfer und den Einsatz von Streumunition und Phosphorbomben; fordert die Europäische Union und internationale Gremien auf, dafür zu sorgen, dass Kriegsverbrechen in Bergkarabach und der Einsatz verbotener Waffen im Bergkarabach-Konflikt nicht straffrei bleiben; besteht darauf, dass humanitäre Hilfe ermöglicht werden muss, unverzüglich mit dem Austausch von Gefangenen und Opfern fortzufahren ist und dass das kulturelle Erbe von Bergkarabach erhalten werden muss;

14.  ist zutiefst besorgt über die jüngsten Eskalationen der Spannungen in einigen potenziellen Krisenherden im indopazifischen Raum, die etwa die umstrittene Grenze zwischen Indien und China, das Ost- und Südchinesische Meer und die Meerenge von Taiwan betreffen, sowie auch über Chinas zunehmend provokative gegen Taiwan gerichtete Militärmanöver; fordert alle betroffenen Parteien auf, ihre Differenzen friedlich beizulegen, um die Spannungen abzubauen, und von einseitigen Maßnahmen, die auf die Änderung des Status quo abzielen, abzusehen; betont, wie wichtig die friedliche Entwicklung in der Meerenge von Taiwan ist, um Frieden, Stabilität und Wohlstand für China und Taiwan sowie in der asiatisch-pazifischen Region zu erhalten, was auch für die Interessen der EU nach wie vor äußerst wichtig ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Politik der Zusammenarbeit mit Taiwan zu überprüfen und mit gleichgesinnten internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um ein demokratisches Taiwan zu schützen, das keinen ausländischen Bedrohungen ausgesetzt ist; zeigt sich besorgt angesichts der von böswillig gesinnten Drittländern eingeleitete Desinformationskampagne, mit der die Anstrengungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behindert werden sollen und die sich gegen Demokratien im indopazifischen Raum, darunter Taiwan, richten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die sinnvolle und pragmatische Teilnahme Taiwans als Beobachter an den Sitzungen, Verfahren und Aktivitäten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu unterstützen, um somit gemeinsam gegen die weltweite Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorzugehen;

15.  erklärt sich äußerst besorgt darüber, dass die Türkei im östlichen Mittelmeerraum mit militärischen Handlungen gegen Mitgliedstaaten droht und rechtswidrige Handlungen verfolgt, und verurteilt dies aufs Schärfste; stellt mit Besorgnis fest, dass die einseitigen Maßnahmen unter Führung der Türkei trotz der Bemühungen um Deeskalation gegen das Völkerrecht verstoßen und die Souveränität einiger Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigen; bekräftigt die Bereitschaft der Union, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente und Optionen zu nutzen, auch gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), um ihre Interessen und die Interessen ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen; erinnert an die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates zum östlichen Mittelmeerraum und fordert eine neue umfassende EU-Türkei-Strategie;

16.  betont, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser zu schweren Konflikten führen kann; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Europäische Union eine politische Strategie entwickeln muss, um Lösungen in diesen Gebieten, in denen es leicht zu einer Destabilisierung der Lage kommen kann, zu fördern und gleichzeitig die Länder, die besonders anfällig für wasserbezogene Konflikte sind, zu ermutigen, die Wasserkonvention von Helsinki aus dem Jahr 1992, die 1997 in New York fertiggestellt wurde, zu unterzeichnen, bei der es um den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserstraßen und internationaler Seen geht;

Konsolidierung der Ziele der Europäischen Union: Stärkung der Wirksamkeit von GSVP-Missionen und -Operationen in einem unvorhersehbaren und destabilisierten Umfeld

17.  ist der Auffassung, dass die GSVP vorrangig auf der Fähigkeit der Union beruht, zivile und militärische Missionen und Operationen in Krisensituationen zu entsenden, die die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder ein internationales Eingreifen gemäß dem Völkerrecht, der Charta und den Resolutionen der Vereinten Nationen erfordern; weist darauf hin, dass die Union derzeit elf zivile und sechs militärische Missionen und Operationen führt, wobei es sich bei Letzteren um drei Missionen mit Exekutivbefugnissen (ATALANTA, EUNAVFOR MED IRINI, EUFOR ALTHEA) und drei Missionen ohne Exekutivbefugnisse (EUTM Mali, EUTM Somalia, EUTM RCA) handelt; weist darauf hin, dass die Mandate von GSVP-Missionen unter anderem dem Zweck dienen, die Reform des Sicherheitssektors zu fördern, Justizreformen voranzubringen, und die Ausbildung von Militär und Polizei zu stärken; empfiehlt eine regelmäßige angemessene Bewertung der Missionen und Operationen, um festzustellen, wo ihre Wirksamkeit weiter gestärkt werden könnte; betont, wie wichtig es ist, dass Missionen schneller, flexibler und kohärenter durchgeführt werden;

18.  stellt fest, dass es bei einigen Mitgliedstaaten leider noch immer an der politischen Bereitschaft mangelt, sich in größerem Umfang und glaubwürdiger Weise an GSVP-Missionen und -Operationen zu beteiligen; betont, wie wichtig es ist, Missionen und Operationen tragfähiger zu gestalten, sowohl was die personellen Ressourcen als auch was die Mandate betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beitrag von Einsatzkräften und Mitteln zu allen GSVP-Missionen und -Operationen zu erhöhen und dabei insbesondere auf die bestehenden Defizite einzugehen, da die Frage der Finanzierung von GSVP-Missionen und -Operationen für ihre Nachhaltigkeit von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere in Krisenzeiten, sowie auf das Problem der potenziell zunehmenden Spannungen und Konflikte; betont, dass der Haushalt für die GSVP nicht untergraben werden darf;

19.  betont, dass die Beteiligung von Frauen an GSVP-Missionen zur Wirksamkeit der Missionen beiträgt und der Glaubwürdigkeit der EU als weltweiter Verfechterin der Gleichberechtigung von Männern und Frauen förderlich ist; fordert bei der Ausgestaltung der GSVP der EU eine sinnvolle Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, insbesondere durch ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in der Personal- und Führungsstruktur von GSVP-Missionen und -Operationen sowie durch spezielle Schulungen für das eingesetzte Personal; begrüßt, dass alle zivilen GSVP-Missionen inzwischen einen Gleichstellungsberater benannt haben, und fordert die militärischen GSVP-Missionen auf, dies ebenfalls zu tun; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kandidatinnen für die vorhandenen freien Stellen vorzuschlagen; fordert, dass das gesamte von der EU entsandte Militär- und Zivilpersonal in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und insbesondere darüber, wie die Geschlechterperspektive in ihre Aufgaben einbezogen werden kann, ausreichend geschult wird; bedauert, dass die Zahl der Frauen, die in GSVP-Missionen und insbesondere bei militärischen Operationen arbeiten, nach wie vor sehr gering ist; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) nachdrücklich auf, eine notwendige konkrete Zielvorgabe und die politische Verpflichtung zur Erhöhung der Zahl der Frauen in den Krisenmanagementmissionen und -operationen der EU zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nach Wegen zu suchen, um die Politik der Einstellung und Bindung zu stärken und die Beteiligung von Frauen an friedensschaffenden und friedenserhaltenden Missionen zu fördern; erachtet es als notwendig, eine neue EU-Haushaltslinie einzuführen, aus der die Position von Beratern für Gleichstellungsfragen in militärischen GSVP-Missionen finanziert würde;

20.  hebt das weltweite Engagement hervor, dass die Union in der Sahelzone und am Horn von Afrika mithilfe von sechs zivilen (EUCAP Mali, EUCAP Niger, EUCAP Somalia) und militärischen Missionen (EUTM Mali, EUTM Somalia, EUNAVFOR ATALANTA, EUNAVFOR MED Irini) verfolgt;

21.  stellt daher fest, dass der Schwerpunkt von militärischen Operationen der GSVP zunehmend auf Ausbildungsmissionen (Ausbildungsmissionen der EU) ohne exekutive Dimension liegt; ist der Ansicht, dass das Mandat substanzieller gestaltet werden sollte, ohne die nichtexekutive Dimension dieser Missionen zu beeinträchtigen, damit die europäischen Berater möglichst nah am Einsatzort prüfen können, ob die Ausbildungsprogramme gut umgesetzt wurden und voll und ganz dem tatsächlichen operativen Bedarf der örtlichen Streitkräfte entsprechen; stellt fest, dass auf diesem Wege auch Missmanagement und eine missbräuchliche Nutzung besser verhindert werden können, sobald die ausgebildeten Einsatzkräfte vor Ort eingesetzt werden; unterstreicht, dass dies insbesondere für die militärische Ausbildungsmission der EU in Mali gilt, wo die malischen Streitkräfte in sehr unterschiedlichen und anspruchsvollen Bereichen eingesetzt werden, was eine Überwachung der Art und Weise, wie die europäischen Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, erfordert;

22.  weist nachdrücklich darauf hin, dass nur wenige GSVP-Missionen der EU Schulungen zu sexueller oder geschlechtsspezifischer Belästigung anbieten, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Pflichtschulungen zur Bekämpfung solcher Belästigungen bei allen Missionen und Operationen anzubieten und sicherzustellen, dass Hinweisgeber und Opfer wirksam geschützt werden; fordert eine Aktualisierung der verbesserten allgemeinen Verhaltensnormen für GSVP-Missionen/Operationen, um den Grundsatz der Null-Toleranz gegenüber Untätigkeit in den Führungs- und Verwaltungspositionen der EU in Bezug auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufzunehmen;

23.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Operation EUFOR Althea und die Bereitschaft, unter einem neuen Mandat der Vereinten Nationen auch weiterhin das Mandat der Operation wahrzunehmen, um die Behörden Bosnien und Herzegowinas in ihren Bemühungen um ein sicheres und geschütztes Umfeld zu unterstützen; nimmt die Herausforderungen zur Kenntnis, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, und spricht dem Personal der Missionen seine Anerkennung für dessen volle Einsatzfähigkeit während dieser Zeit aus;

24.  stellt fest, dass die Sicherheitslage in Somalia sehr besorgniserregend ist und sich am gesamten Horn von Afrika und darüber hinaus destabilisierend auswirkt; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass es dank der Stärkung der Ausbildungsmission in Somalia im Bereich der Beratung der Führungsstrukturen möglich wird, sowohl auf die Durchführung der Operationen als auch im Rahmen der multilateralen Militärhilfe maßgeblichen Einfluss zu nehmen;

25.  unterstützt die Bemühungen, die in Bezug auf den Regionalisierungsprozess unternommen werden, der von der Regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC) und mit dem Beschluss des Rates vom 12. Februar 2019 eingeleitet wurde, damit dieser in seine zweite Phase eintritt und somit der regionale Ansatz der EU in der Sahelzone verstärkt wird, insbesondere im Rahmen der EUTM Mali durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die G5-Sahel-Länder, mit dem Ziel, die EU-Maßnahmen über die Grenzen der G5-Sahel-Länder hinweg wirksamer und operationeller zu gestalten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu unterstützen, wodurch die Arbeit der EUCAP Sahel Mali, der EUCAP Sahel Niger und der EUTM Mali an Wirksamkeit gewinnt; fordert, dass die EUTM in EUTM Sahel umbenannt wird; stellt fest, dass Kohärenz und Sicherheitszusammenarbeit mit afrikanischen Ländern von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Stabilität und die langfristige Entwicklung des Kontinents zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Regionalisierung des GSVP-Ansatzes in der Sahelzone zwar wichtig ist, aber eine klarere Organisation erfordert, wenn es um bereits bestehende zivilen und militärische GSVP-Missionen, lokale Akteuren und andere internationale Organisationen (Friedenssicherungsmission MINUSMA der Vereinten Nationen und Operation Barkhane unter Leitung des französischen Militärs) geht, um operative Synergie und koordinierte Bemühungen auf Unionsebene sicherzustellen;

26.  ist besorgt über die gegen die EU gerichtete Desinformationskampagne, die derzeit in der Zentralafrikanischen Republik läuft; fordert den VP/HR auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Ursprung der Desinformationskampagne effizient zu ermitteln und solchen Angriffen entgegenzuwirken; begrüßt die Einleitung der EUAM RCA zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik und die Verlängerung des Mandats der EUTM RCA; ist der Auffassung, dass die EU rasch und wirksam ihre Kapazitäten verbessern muss, um zusätzlich zu der im Rahmen der EUCAP- und EUTM-Missionen bereitgestellten Schulung auch Ausrüstung zu liefern; stellt fest, dass mit der Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität für ein umfassendes Konzept für den Aufbau von Fähigkeiten der Streitkräfte unserer Partner gesorgt würde; unterstreicht, dass durchsetzungsfähige, präsente und aktive ausländische Akteure, die nicht unbedingt die gleichen ethischen Grundsätze verfolgen wie die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Kapazitätslücke füllen und sich an der Ausrüstung dieser Streitkräfte beteiligen, wobei sie die Rechtsstaatlichkeit und internationale Normen vollständig außer Acht lassen;

27.  ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage in der Sahelzone, wo durch den Terrorismus verstärkter Druck auf die Länder der G5 und ihre Nachbarländer ausgeübt wird, was wiederum die politischen, ethnischen und religiösen Spannungen vor Ort verschärft; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Unterstützung der EU durch Missionen und Operationen in der Sahelzone ist; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die langfristigen Investitionen der internationalen Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um auf Sicherheit und Stabilität in Mali und der Sahelzone hinzuarbeiten; begrüßt die Wiederaufnahme der Tätigkeiten der Missionen und Operationen der EU in Mali;

28.  fordert einen neuen Ansatz auf operativer Ebene für die Reform des Sicherheitssektors, die Sicherheitsunterstützung und den Aufbau militärischer Kapazitäten, bei dem insbesondere die in Mali gesammelten Erfahrungen berücksichtigt werden und der Schwerpunkt auf a) die demokratische Kontrolle aller Sicherheitskräfte einschließlich der Streitkräfte, b) eine demokratische und transparente Steuerung des Sektors, c) die systematische Überwachung der uneingeschränkten und strikten Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Akteure und auf d) klare Verfahren für die Suspendierung bzw. den Rückzug im Falle von Straffreiheit, und andauernde Verstöße gelegt wird;

29.  nimmt die bessere Koordinierung der zivilen und militärischen Missionen in drei Ländern (Mali, die Zentralafrikanische Republik und Somalia) zur Kenntnis; begrüßt die abgestimmten Bemühungen der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) und der Ausbildungsmission in Somalia (EUTM Somalia), die mit der operativen Annäherung der somalischen Polizei und der somalischen Armee in den vom Einfluss von Al-Shabaab befreiten Gebieten einhergehen; betont, dass das integrierte Konzept, das mit Blick auf die Instrumente, die Haushaltsinstrumente und die Akteure im Rahmen der EUAM RCA und der EUTM RCA verfolgt wird, sofern relevant, bei anderen GSVP-Missionen und -Operationen der EU nachgebildet werden sollte;

30.  begrüßt die Einleitung der Operation EUNAVFOR MED IRINI, mit der im Einklang mit der Resolution 2526 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen das Waffenembargo gegen Libyen durchgesetzt, die Küstenwache Libyens geschult und der Menschenhandel zerschlagen und damit zu dauerhaftem Frieden sowie zu dauerhafter Sicherheit und Stabilität beigetragen werden soll; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere dazu auf, dringend alle erforderlichen militärischen Mittel für den Informations-, Überwachungs-, Aufklärungs- und Polizei- und Marinebedarf bereitzustellen, um die bislang eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Operation IRINI zu verbessern, und spricht sich für eine engere Abstimmung mit der laufenden NATO-Operation „Sea Guardian“ sowie für die Zusammenarbeit mit regionalen Partnern aus; erinnert an internationale Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungsmaßnahmen auf See; fordert den VP/HR auf, alle der EU in diesem Bereich zur Verfügung stehenden militärischen Mittel einzusetzen, insbesondere das Satellitenzentrum der Europäischen Union und das Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und Lageerfassung; begrüßt die laufenden Fortschritte bei der Stabilisierung der Lage in Libyen und fordert die EU auf, eine aktive Rolle im Vermittlungsprozess zu übernehmen, um zur Schaffung der notwendigen Grundlagen für ein friedliches, stabiles und demokratisches Libyen beizutragen;

31.  nimmt den Beschluss des Rates vom 20. Juni 2020 zur Kenntnis, die Mandate dreier seiner zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu verlängern, und zwar die Mission der EU zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen), die Mission der EU zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) und die Polizeimission der EU für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS);

32.  fordert, dass die zivil-militärischen Entscheidungsfindungs- und Befehls- und Kontrollstrukturen der EU weiterentwickelt und gestärkt werden und gleichzeitig eine Trennung militärischer und ziviler Befehlsketten gewährleistet wird;

33.  weist darauf hin, dass 2020 mit der strategischen Überprüfung des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) begonnen werden soll; fordert den VP/HR angesichts des Einflusses dieser Überprüfung auf die Planung, Führung und Kontrolle militärischer Missionen und Operationen auf, das Parlament zeitnah über die verfügbaren und gewählten Optionen zu unterrichten; bekräftigt, dass die EU eine ständige und vollwertige militärische Kommandostruktur benötigt, um eigenständig handeln zu können, und fordert den Rat daher auf, eine derartige Struktur umzusetzen;

34.  nimmt Kenntnis von den insgesamt erzielten Fortschritten und unternommenen Anstrengungen bei der Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP, mit dem die zivile GSVP leistungsfähiger, wirksamer, flexibler und reaktionsfähiger gestaltet werden soll, sowohl auf nationaler Ebene durch Entwicklung und Durchführung nationaler Umsetzungspläne zur Erhöhung der nationalen Beiträge zur zivilen GSVP als auch auf EU-Ebene durch Entwicklung eines gemeinsamen Aktionsplans; fordert die vollständige Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP bis zum Frühsommer 2023; weist darauf hin, dass die zivile GSVP zahlreichen Herausforderungen in Bezug auf die Fähigkeiten gegenübersteht, die die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Polizisten, Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Sachverständigen aus den Bereichen Recht und zivile Sicherheit betreffen; ist der Ansicht, dass die EU ihre umfassende Bewertung der zivilen Missionen EUCAP Sahel Mali, EUCAP Sahel Niger, EUCAP Somalia und EUAM RCA in Bezug auf deren Mandate, Haushalte und personellen Ressourcen fortsetzen muss, um für Einsatzfähigkeit und Wirksamkeit zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine detaillierte jährliche Überprüfung vorzulegen, in der eine Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP vorgenommen wird; fordert alle beteiligten Akteure auf, die Zusammenarbeit zu intensivieren und Synergien zwischen den entsandten zivilen und militärischen Missionen im selben Einsatzgebiet zu stärken, insbesondere in Bezug auf Mobilität und sichere digitale Infrastrukturen; begrüßt die Einrichtung des Exzellenzzentrums für die zivile Krisenbewältigung, das im September 2020 eröffnet wurde, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an seiner Arbeit zu beteiligen;

35.  würdigt die Fortführung und weitere Präsenz der GSVP-Missionen und -Operationen trotz des infolge der COVID-19-Pandemie sehr schwierigen Umfelds und der negativen Auswirkungen der Pandemie; fordert nachdrücklich, dass die Mittel- und Ressourcenausstattung, Planung und Ausrüstung von GSVP-Missionen und -Operationen vor dem Hintergrund der aus COVID-19 gewonnenen Erkenntnisse überprüft und angepasst werden, um sicherzustellen, dass die operative Wirksamkeit aufrechterhalten wird; betont, wie wichtig es ist, dass die EU prüft, was zusätzlich unternommen werden könnte, um das Risiko einer Ansteckung des Personals zu minimieren und damit umzugehen; äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ verstärkend auf bestehende Krisen auswirkt, und ist der Auffassung, dass die EU unbedingt verhindern muss, dass im Bereich der Friedenskonsolidierung die Fortschritte vieler Jahre durch die COVID-19-Pandemie gefährdet werden; ist besorgt über die Welle der Desinformation während der COVID-19-Pandemie, die sich insbesondere gegen die GSVP-Missionen und -Operationen der EU richtet; betont, dass die EU ihre Instrumente der strategischen Kommunikation und ihre Public Diplomacy verstärken muss, insbesondere in Ländern, in denen GSVP-Missionen und -Operationen durchgeführt werden;

36.  nimmt den Beitrag der zivilen und militärischen GSVP-Missionen bei der Wahrung des Friedens, der Stabilität sowie der Stärkung der internationalen Sicherheit und der Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung von Terrorismus zur Kenntnis; fordert die EU mit Nachdruck auf, ihre institutionellen Kapazitäten im Hinblick auf Konfliktprävention und Mediation auszuweiten; fordert einen proaktiveren Ansatz bei der Lösung andauernder Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU; fordert konfliktbezogene Ansätze, in deren Mittelpunkt die Menschen stehen und bei denen der Schwerpunkt des EU-Engagements auf der menschlichen Sicherheit und den Menschenrechten liegt;

37.  ist der Ansicht, dass die EU ihre Anstrengungen auf die Missionen und Operationen mit dem höchsten Mehrwert konzentrieren sollte; würde daher Überlegungen über die Relevanz und Effizienz bestimmter Missionen begrüßen;

38.  fordert die schnelle Verabschiedung und Umsetzung der Europäischen Friedensfazilität mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Missionen der EU zu steigern, ihre Partner zu unterstützen und einen Beitrag zu Friedensoperationen zu leisten; betont, dass mit diesem Instrument ein Teil der Kosten der Verteidigungstätigkeiten der EU finanziert würde, einschließlich der gemeinsamen Kosten für militärische Operationen im Rahmen der GSVP und der Kosten im Zusammenhang mit dem militärischen Kapazitätsaufbau für Partner in Ländern, in denen die EU tätig ist, und dieses Instrument daher mit ausreichend Haushaltsmitteln ausgestattet werden sollte, um die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit Ausbildung, Operationen, Missionen, Projekten und militärischer Ausrüstung, einschließlich Waffen, Munition und Transport, wirksam zu bewältigen, wobei die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts, die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht sowie wirksame Transparenzbestimmungen, wie sie in der Empfehlung vom 28. März 2019 zur Einrichtung der Fazilität aufgeführt sind, uneingeschränkt eingehalten werden sollten; weist erneut darauf hin, dass umfassende Ex-ante-Risikobewertungen durchgeführt werden müssen, die Nutzung durch die Empfängerländer genau überwacht werden muss, insbesondere in Regionen mit einer sehr unbeständigen politischen Landschaft und äußerst durchlässigen Staatsgrenzen, und dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden müssen, um den Erwerb dieser Waffen durch terroristische Gruppen und andere böswillige Akteure zu verhindern;

39.  begrüßt, dass in der Absichtserklärung zur Lage der Union 2020 eine gemeinsame Mitteilung über einen strategischen Ansatz zur Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten für 2021 als rechtzeitige Überarbeitung des EU-Konzepts zur Unterstützung von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (DDR) von 2006 angekündigt wurde; unterstreicht die Bedeutung der Reform des Sicherheitssektors als Priorität insbesondere für unsere zivilen GSVP-Missionen, deren Hauptziel die Umsetzung des Ansatzes für die menschliche Sicherheit sein sollte; betont, dass mit dem neuen strategischen Ansatz für die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung für Kohärenz zwischen den GSVP-Instrumenten und der Entwicklungshilfe der EU gesorgt werden muss;

Entwicklung wirksamer Fähigkeiten der GSVP

40.  begrüßt die EU-Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD), die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) und den künftigen Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) und ihre Vorläuferprogramme, die vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, da diese zu mehr Kohärenz, Koordinierung und Interoperabilität bei der Umsetzung der GSVP und bei der Ebnung des Wegs für die Erfüllung der Petersberg-Aufgaben sowie bei der Konsolidierung von Solidarität, Zusammenhalt und Resilienz und der strategischen Autonomie der EU beitragen können;

41.  erkennt an, dass die Integration in die EU-Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten und die sinnvolle Beteiligung von mehr Mitgliedstaaten an großen europäischen Verteidigungsprojekten, die derzeit fast ausschließlich auf bilateraler Grundlage durchgeführt werden (z. B. das Future Combat Air System (FCAS) und das Main Ground Combat System (MGCS)) für den Erfolg des Prozesses der europäischen Integration im Bereich der Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind und einen eindeutigen Mehrwert in Bezug auf die Anstrengungen der EU für eine bessere Zusammenarbeit, Integration im Verteidigungsbereich und Interoperabilität bieten und den GSVP-Missionen und -Operationen zugutekommen würden;

42.  weist darauf hin, dass es entscheidend ist, die Kohärenz, Inklusivität, Koordinierung und Stimmigkeit aller Instrumente der EU im Bereich der Verteidigungsplanung und aller Tools und Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten zu verbessern, sodass dadurch sinnvolle Synergien geschaffen werden und eine gegenseitige Verstärkung erfolgt, doppelte Arbeit vermieden und eine effiziente und strategische Nutzung von Ressourcen sichergestellt wird, die Interoperabilität sichergestellt und eine rasche Entsendung ermöglicht wird;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verteidigungsausgaben zu erhöhen und dabei ein Ziel von 2 % des BIP anzustreben;

44.  begrüßt die Einigung, die zu der Verordnung über den EVF erzielt worden ist, und fordert eine schnelle Verabschiedung und Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds, mit dem die Prioritäten im Hinblick auf die Entwicklung der gemeinsam vereinbarten Fähigkeiten in den Bereichen, Luft, Land, See und Cyberraum verwirklicht werden sollen und mit dem somit die Fähigkeit der EU gefördert wird, als globaler Akteur, der international zu Sicherheit beiträgt und für Sicherheit sorgt, aufzutreten; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, angemessene Finanzmittel für den EDF bereitzustellen und sich auf Strukturprojekte mit hohem Mehrwert zu konzentrieren, um so die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konsolidierung einer starken verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) zu erleichtern und die technischen, industriellen und strategischen Fähigkeiten zu stärken, um die Fähigkeit der EU, militärische Fähigkeiten autonom herzustellen und darüber zu verfügen, zu stärken und die technologische Autonomie Europas langfristig zu erhalten; unterstützt Initiativen im Bereich Verteidigungsfähigkeiten, um das Engagement kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern;

45.  verweist auf den hochsensiblen und strategischen Charakter der Verteidigungsforschung und die Notwendigkeit, den Zugang von Einrichtungen, die von Dritten kontrolliert werden, zu Projekten, die aus dem EVF finanziert werden zu regeln, damit dem Ziel der strategischen Autonomie der EU Rechnung getragen wird; hebt hervor, dass durch eine Beteiligung von Drittstaaten am EVF in einigen spezifischen und geeigneten Ausnahmefällen, wenn diese für bestimmte Projekte nachweislich einen technologischen und operativen Mehrwert bietet, und auf der Grundlage von wechselseitigem Nutzen erfolgen sollte, nicht die strategischen Sicherheitsinteressen der EU geschwächt werden dürfen, die Ziele des EVF nicht beeinträchtigt werden sollten und unter strenger Überwachung der Einhaltung der im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2018)0476)) festgelegten Regeln erfolgen muss, wie z. B. die Wahrung des geistigen Eigentums innerhalb der EU;

46.  begrüßt die strategische Überprüfung der ersten Phase der SSZ bis Ende 2020, wobei diese auch Einblicke in die Fortschritte des Programms umfassen sollte und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die SSZ effizienter und zielorientierter zu gestalten, ermittelt werden sollten; hält die SSZ für ein Instrument, mit dem zur Stärkung einer nachhaltigen und effizienten Verteidigungszusammenarbeit und -integration der EU beigetragen wird, weil dadurch die Verteidigungsfähigkeiten und die Interoperabilität der teilnehmenden Mitgliedstaaten verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf Verfügbarkeit, Flexibilität und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte; weist darauf hin, dass SSZ-Projekte dazu beitragen sollten, die Wirksamkeit der Verteidigungsausgaben zu maximieren; ist der Ansicht, dass die SSZ als ergänzendes Instrument zur Verwirklichung der Ziele der EU genutzt werden und einen Beitrag zu den Zielen der NATO leisten sollte; begrüßt die jüngste Annahme des Beschlusses über die Beteiligung von Drittstaaten an der SSZ, stellt jedoch fest, dass eine solche außerordentliche Beteiligung an einzelnen SSZ-Projekten einen Mehrwert für die EU-Mitgliedstaaten und die Projekte darstellen und dazu beitragen muss, die SSZ und die GSVP zu stärken und anspruchsvollere Verpflichtungen zu erfüllen, wobei sehr strenge politische, inhaltliche und rechtliche Bedingungen gelten und die Beteiligung auf der Grundlage fundierter und wirksamer Gegenseitigkeit erfolgen muss;

47.  fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, ihr uneingeschränktes politisches Engagement, ihre Bemühungen und ihren strategischen Ehrgeiz zu zeigen, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen und die ehrgeizigen und verbindlichen gemeinsamen Verpflichtungen, die sie vereinbart haben, zu erfüllen und gleichzeitig für greifbare Fortschritte bei der raschen und wirksamen Umsetzung der laufenden SSZ-Projekte zu sorgen; betont, dass es sich bei den Projekten der ersten Runde hauptsächlich um Projekte zum Kapazitätsaufbau handelt, an denen so viele Mitgliedstaaten wie möglich beteiligt sind, und dass der integrative Charakter der SSZ-Projekte die teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht dazu veranlassen darf, ihre Ambitionen zu verwässern; ist besorgt, dass die Fähigkeitsdefizite und die kritischen Mängel, die durch den Planziel-Prozess im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung ermittelt wurden, nicht angemessen oder umfassend angegangen und behoben werden, damit militärischen Einsätze erfolgreich durchgeführt werden können; empfiehlt, dass die derzeitigen 47 SSZ-Projekte überprüft werden, um die erzielten Fortschritte zu überprüfen und diejenigen Projekte zu ermitteln, die nach dem Ermessen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebündelt werden könnten; fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, sich auf SSZ-Projekte zu konzentrieren, die einen echten Mehrwert mit einem stärker operativ ausgerichteten, gegenseitigen Nutzen und strategischen Grundvoraussetzungen für die Union bieten, sowie Projekte mit einer strategischen Dimension, mit der künftigen Sicherheitsbedrohungen begegnet wird; legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, im Rahmen der Reform des EU-Gefechtsverbandsystems (EU-BG) Möglichkeiten zu prüfen, das System der SSZ zu unterstellen, um seine operative Kapazität, Modularität und Agilität zu erhöhen, indem ständige multinationale Einheiten eingerichtet werden, die mit der Wahrnehmung militärischer Aufgaben gemäß Artikel 43 EUV und der Verbesserung der Fähigkeit der EU zur Durchführung umfassender Krisenbewältigungsoperationen betraut sind;

Stärkung der Zusammenarbeit mit strategischen Partnern

48.  begrüßt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, die seit der gemeinsamen Erklärung in Warschau 2016 erzielt wurden; lobt die bei der Umsetzung des gemeinsamen Pakets von Vorschlägen vom Dezember 2016 und 2017 erzielten Fortschritte, insbesondere die Intensivierung des politischen Dialogs zwischen der EU und der NATO auf allen Ebenen sowie den strukturierten Dialog über militärische Mobilität, die Bemühungen um die Sicherstellung einer größeren Kohärenz zwischen den jeweiligen Prozessen der Verteidigungsplanung und die engere Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit und -abwehr sowie der Abwehr hybrider Bedrohungen und der Bekämpfung von Desinformationskampagnen; nimmt das Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU bei der Unterstützung der Zivilbehörden bei der Eindämmung und dem Aufhalten der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis; fordert die EU und die NATO auf, ihre auf gegenseitigen Nutzen ausgelegte Zusammenarbeit, unter anderem bei Missionen und Operationen, auszuweiten und ihre strategische Partnerschaft zu vertiefen; betont, wie wichtig es ist, die Partnerschaft zwischen der EU und der NATO im Bereich der militärischen Mobilität weiterhin zu stärken; betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Schulungen und Übungen der europäischen Streitkräfte sowie parallele und koordinierte Wehrübungen der EU und der NATO zu organisieren und durchzuführen;

49.  begrüßt in dieser Hinsicht die Operation „Atlantic Resolve“ und die Enhanced Forward Presence („verstärkte Vornepräsenz“) der NATO auf dem europäischen Kontinent und erkennt die Bedeutung von NATO-Truppen an, wenn es gilt, Russland von weiteren Aggressionen abzuhalten und im Falle eines Konflikts entscheidende Unterstützung zu leisten;

50.  weist darauf hin, dass die NATO für diejenigen Mitgliedstaaten, die ebenfalls Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, nach wie vor der Eckpfeiler für die gemeinsame Verteidigung ist, wie dies im AEUV ausdrücklich festgelegt ist; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit der EU und der NATO ergänzend sein muss und unter Achtung der jeweiligen Besonderheiten und Aufgaben erfolgt und Strukturen weder unnötig ersetzen noch nachbilden sollte; weist erneut darauf hin, dass die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich eine der Säulen der transatlantischen Zusammenarbeit ist und nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die gemeinsame Sicherheit der Verbündeten und Partnerländer ist, und bekräftigt daher, dass engere Beziehungen vonnöten sind; weist erneut darauf hin, dass in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ die Entwicklung der EU-Verteidigungsfähigkeiten keine Konkurrenz für das Bündnis darstellt und Ländern zugutekommen wird, die sowohl an der GSVP beteiligt sind als auch der NATO angehören; weist außerdem darauf hin, dass eine wirksamere Zusammenarbeit der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung als ein Faktor betrachtet werden sollte, der die europäische Säule der NATO stärkt, und dazu beiträgt, das die EU stärker an der Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit mitwirkt; ist der Ansicht, dass Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten die Interoperabilität mit Verbündeten gewährleisten und eine rasche Entsendung erleichtern sollten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Solidarität der Allianz nach dem türkischen Vorgehen im östlichen Mittelmeerraum durch einige Divergenzen untergraben wurde;

51.  betont, dass der Status der EU als Garant maritimer Sicherheit und die Resilienz der EU und der Mitgliedstaaten gegenüber Krisensituationen in ihren Hoheitsgewässern gestärkt werden müssen, und weist darauf hin, wie wichtig eine kohärente Meeresstrategie zur Bekämpfung nichtstaatlicher Akteure, die illegalen Aktivitäten auf dem Meer nachgehen, ist; ist der Ansicht, dass die Interventionsregeln und die Ausrüstungsstandards harmonisiert werden müssen und dass die Schulung des Personals aus den Mitgliedstaaten ausgebaut werden muss, um ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen im Rahmen der Operationen auf europäischer/internationaler Ebene oder im Fall von Krisen und Vorfällen/Zwischenfällen auf See zu ermöglichen; betont, dass die EU und die NATO zusammenarbeiten müssen, um gemeinsam und effizient gegen die Bedrohungen für die maritime Sicherheit vorzugehen, zu denen grenzübergreifende und organisierte Kriminalität, darunter Netzwerke der organisierten Kriminalität, gehören, die Menschen-, Waffen- und Drogenhandel, Schmuggel und der Piraterie auf See Vorschub leisten;

52.  befürwortet nachdrücklich die strategische Partnerschaft zwischen der EU und den VN bei der Krisenbewältigung und der zivilen, polizeilichen und militärischen Friedenssicherung; begrüßt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der acht gemeinsam identifizierten und vereinbarten Prioritäten der EU und der VN für Friedensoperationen und Krisenbewältigung 2019–2021 erzielt wurden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr zur Friedenssicherung der Vereinten Nationen beizutragen, und fordert die Organe der EU auf, diesbezüglich Unterstützung zu leisten; stellt fest, dass bei der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Missionen und Operationen vor Ort – insbesondere durch die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der EU und den Vereinten Nationen über die gegenseitige Unterstützung im Rahmen ihrer jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort am 29. September 2020 –, die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit, die in die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Frauen, Frieden und Sicherheit, Konfliktverhütung sowie Fortschritte auf politischer und strategischer Ebene einfließt, einige Fortschritte erzielt wurden; fordert die EU und die VN auf, weitere Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit zu prüfen, insbesondere in gemeinsamen Einsatzgebieten, in Bereichen wie der Planung der Übergabe von Missionen, Unterstützungsmaßnahmen vor Ort, Informationsaustausch außerhalb von Missionsgebieten und Krisenplanung angesichts von COVID-19 sowie in den Bereichen Klima und Verteidigung;

53.  bekräftigt, dass das Vereinigte Königreich trotz des Brexits ein enger strategischer Partner der EU und ihrer Mitgliedstaaten bleibt, und hält es daher für wesentlich, eine intensive und enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zu pflegen, da sich sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich im selben strategischen Umfeld befinden und mit den gleichen Bedrohungen für ihren Frieden und ihre Sicherheit konfrontiert sind; fordert das Vereinigte Königreich auf, sich an GSVP-Missionen und -Operationen, Krisenbewältigungsoperationen, an der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten, an den einschlägigen Agenturen der Union sowie an Projekten im Rahmen der SSZ zu beteiligen, wobei die Beschlussfassungsautonomie der EU, die Souveränität des Vereinigten Königreichs und der Grundsatz ausgewogener Rechte und Pflichten auf der Grundlage der wirksamen Gegenseitigkeit und einschließlich eines gerechten und angemessenen finanziellen Beitrags zu achten sind; nimmt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der GSVP am 31. Dezember 2020 zur Kenntnis; fordert, dass zur Sicherstellung der Kontinuität von GSVP-Missionen und -Operationen, bei denen eine beträchtliche Anzahl britischer Bediensteter eingesetzt wurde, Verfahren für eine rasche Ersetzung eingeführt werden;

54.  fordert die EU auf, weiterhin enger mit bestehenden regionalen Kräften wie der Afrikanischen Union, der ECOWAS, dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) und dem Arktischen Rat sowie mit gleichgesinnten Nicht-NATO-Staaten zusammenzuarbeiten;

55.  fordert, dass die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit zwanzig Jahre nach ihrer Verabschiedung systematischer umgesetzt und die EU-Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit gestärkt wird; fordert bei der Ausgestaltung der GSVP der EU eine sinnvolle Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, insbesondere durch ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in der Personal- und Führungsstruktur von GSVP-Missionen und -Operationen sowie durch spezielle Schulungen für das eingesetzte Personal;

56.  fordert die Umsetzung der Resolution 2250 des VN-Sicherheitsrates zu Jugend, Frieden und Sicherheit und eine sinnvolle Einbeziehung der Jugend und ihrer Perspektiven in die Konfliktanalysen, mit denen die GSVP-Missionen und -Operationen unterstützt werden; fordert Maßnahmen der EU im Hinblick auf bessere Möglichkeiten einer sinnvollen Beteiligung junger Menschen an der Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit;

57.  fordert die EU auf, die anhaltenden und zunehmenden Bedrohungen für den Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes anzugehen und gegen den Schmuggel von Kulturgütern, insbesondere in Konfliktgebieten, vorzugehen; stellt fest, dass Gesellschaften dadurch, dass sie ihres kulturellen Erbes und ihrer historischen Wurzeln beraubt werden, anfälliger für Radikalisierung und für dschihadistische Ideologien weltweit werden; fordert die EU auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, um solchen Bedrohungen entgegenzuwirken;

Verbesserung der Resilienz und Bereitschaft der Union

58.  erklärt sich besorgt darüber, dass einige globale Akteure und eine zunehmende Zahl regionaler Akteure die auf Regeln basierende internationale Ordnung, den Multilateralismus und die Werte dauerhafter Frieden, Wohlstand und Freiheit, welche die Grundlage der Europäischen Union bilden, bewusst umgehen oder zu zerstören versuchen; stellt fest, dass durch die COVID-19-Pandemie weltweit neue Anfälligkeiten und Spannungen offenbart und bestehende verstärkt wurden; betont, dass die Pandemie die öffentliche Unterstützung für eine Union gestärkt hat, die weniger vom Rest der Welt abhängig ist, besser geschützt ist und unabhängig handeln kann; fordert eine stärkere Rolle der Europäischen Union auf der internationalen Bühne, mehr europäische Einheit, Solidarität und Resilienz sowie eine kohärentere Außenpolitik mit wirksamem Multilateralismus als zentrales Element; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2020, in der eine stärkere Europäische Union befürwortet wird, die Frieden und Sicherheit fördert und ihre Bürger schützt;

59.  hebt die wichtige Rolle der Streitkräfte im Verlauf der COVID-19-Pandemie hervor; begrüßt die militärische Hilfe für Zivilbehörden, insbesondere bei der Einrichtung von Feldlazaretten, beim Patiententransport und bei der Lieferung und Verteilung von Ausrüstung; ist der Ansicht, dass durch diesen wertvollen Beitrag offenbar wurde, wie entscheidend es ist, dass eine Bilanz der Lehren gezogen werden muss, um die militärischen Mittel und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Unterstützung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, eines sehr wichtigen Instruments in Notsituationen, sowie für Zwecke der humanitären Hilfe sind; ist ferner der Ansicht, dass es für eine wirksame Bewältigung von Gesundheitskrisen von wesentlicher Bedeutung ist, das medizinische Personal der Mitgliedstaaten auf eine rasche Teilnahme vorzubereiten; erklärt erneut, dass gegenseitige Unterstützung und Solidarität im Einklang mit Artikel 42 Absatz 7 EUV und Artikel 222 AEUV wichtig sind;

60.  hebt hervor, wie wichtig die militärische Mobilität ist; hält es für notwendig, die vollständige militärische Mobilität in ganz Europa voranzutreiben und zu erleichtern, und fordert daher eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren, damit die Mitgliedstaaten schneller handeln können, da militärische Mobilität bei der Bewältigung ziviler Krisen von Vorteil ist; betont, wie wichtig es ist, über angemessene Haushaltsmittel für Projekte im Bereich der militärischen Mobilität zu verfügen; begrüßt, dass das Projekt der militärischen Mobilität Teil der SSZ ist; beharrt darauf, dass europäische Mechanismen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Nutzung militärischer Logistikfähigkeiten zur Bewältigung von Notsituationen eingerichtet werden müssen, um eine bessere Koordinierung und mehr Synergien, Solidarität und Unterstützung zu ermöglichen; drängt darauf, dass ähnliche Hilfe und Solidarität in Zeiten von Pandemien und ähnlichen Krisen unter anderem auch auf die Partnerländer in unmittelbarer Nachbarschaft der EU ausgeweitet werden; betont, dass die Abwehrbereitschaft der EU gegenüber chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bedrohungen sowie die dazu erforderlichen Kapazitäten erhöht werden muss; betont, dass die Überwachung und der Schutz unbedingt notwendiger und kritischer Infrastrukturen, insbesondere von unterseeisch verlegten Glasfaserkabeln für das Internet, intensiviert werden müssen;

61.  hält es für wichtig, für eine bessere Verknüpfung der internen und externen Aspekte der EU-Strategien zu sorgen, um sicherzustellen, dass diese auf die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Energiepolitik der EU, ausgerichtet sind;

62.  hält den Schutz aller Schwachstellen in der Europäischen Union für wesentlich, wenn es um eine effiziente gemeinsame Verteidigung der europäischen Bürger geht; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Militarisierung der Krim-Halbinsel und die Versuche der Russischen Föderation, den Schwarzmeerraum zu destabilisieren, voranschreiten, was dazu geführt hat, dass im Rahmen des NATO-Gipfels in Wales im Jahr 2014 die Verletzlichkeit der östlichen Flanke des Nordatlantischen Bündnisses eingeräumt wurde; fordert die EU auf, die Verletzlichkeit der osteuropäischen Mitgliedstaaten anzuerkennen, da dies ein Weg ist, die europäische Verteidigung zu stärken und gemeinsam mit der NATO eine umfassende Strategie zur Sicherung und Verteidigung der östlichen Flanke zu entwickeln;

Aktive Prävention und Abwehr hybrider Bedrohungen

63.  begrüßt das Paket von Prioritäten und Leitlinien, das für die EU-Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abwehr hybrider Bedrohungen und der Verbesserung der Resilienz gegenüber diesen Bedrohungen angenommen wurde, unter anderem durch die Bekämpfung von Desinformation, hybrider Kriegsführung, Spionage, Falschmeldungen und Propaganda, und die Einrichtung eines Schnellwarnsystems für die Erleichterung der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern wie den G7 und der NATO; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Sicherheit ihrer Informations- und Kommunikationssysteme weiterzuentwickeln und zu stärken, unter anderem durch sichere Kommunikationskanäle; betont, wie wichtig und dringend es ist, dass die EU ihre strategische Kommunikation stärkt und mehr in ihre strategische Kommunikation investiert, und dass sie widerstandsfähiger werden muss, um gegen alle Einmischungen aus dem Ausland vorzugehen und alle abzuschrecken, die ihr demokratisches System, ihre Souveränität und ihre Bürger bedrohen; betont, dass die East StratCom Task Force eine wichtige Funktion innehat, und erkennt die wichtige Arbeit an, die im Rahmen des Projekts EUvsDisinfo geleistet wurde; fordert zusätzliche finanzielle und politische Unterstützung, um deren Fähigkeit, der Desinformation entgegenzuwirken und über die Maßnahmen und Strategien der EU zu informieren, weiter zu verbessern;

64.  betont, dass die EU dringend eine wirksamere Strategie einführen muss, um aggressive und böswillige Desinformationskampagnen gegen sie, die von Drittländern und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zu erkennen und proaktiv zu bekämpfen; betont, dass das Mandat des Teams für strategische Kommunikation des EAD im Hinblick auf das Vorgehen gegen die ausländische Einflussnahme und die Zusammenarbeit mit Faktenprüfern, Forschern, Start-up-Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft überprüft werden muss; beharrt darauf, dass alle EU-Dienststellen, die sich mit Einflussnahme aus dem Ausland und Desinformation befassen, ausreichend Personal und Finanzmittel erhalten müssen, um Versuche der Einflussnahme auf demokratische Prozesse der EU oder EU-Maßnahmen im Ausland besser erkennen, untersuchen und abwehren zu können; betont, wie wichtig es ist, mit den Partnerländern, insbesondere in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, zusammenzuarbeiten und sie bei ihren Bemühungen um die Bewältigung und Bekämpfung böswilliger Einmischung aus dem Ausland, insbesondere in Form von Desinformation und Propaganda, zu unterstützen, da mit solchen Handlungen in vielen Fällen versucht wird, diese Länder vom Weg demokratischer Reformen abzubringen und die europäischen Werte und Ideale anzugreifen;

65.  begrüßt, dass der Rat einen Beschluss erlassen hat, mit dem es der EU erstmalig ermöglicht wird, gezielte restriktive Maßnahmen zu verhängen, um gegen Cyberangriffe vorzugehen, die eine externe Bedrohung für die EU oder ihre Mitgliedstaaten darstellen, einschließlich Cyberangriffe gegen Drittstaaten oder internationale Organisationen, und Sanktionen gegen Personen oder Organisationen zu verhängen, die für Cyberangriffe verantwortlich sind; betont, dass das System der Visabeschränkungen als Teil des Sanktionsmechanismus der EU verbessert werden muss, indem biometrische Visaverfahren genutzt werden, damit Personen, die an hybrider Kriegsführung beteiligt sind, daran gehindert werden, mit einer falschen Identität in die EU zu reisen; hebt hervor, dass es dringend notwendig ist, Cyberaspekte enger in die Krisenbewältigungssysteme der EU einzubeziehen; hebt hervor, dass in diesen Zeiten der außergewöhnlichen Anfälligkeit eine engere Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von Cyberangriffen unerlässlich ist, um die internationale Sicherheit und Stabilität im Cyberspace voranzubringen; begrüßt die großen Fortschritte, die im Rahmen des SSZ-Projekts für ein Team für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle diesbezüglich erzielt wurden; fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und eine starke Koordinierung mit dem Kompetenzzentrum für kooperativen Schutz vor Computerangriffen der NATO; fordert eine verstärkte EU-Koordinierung im Hinblick auf eine gemeinsame Zurechnung der Verantwortung für böswillige Cybervorfälle sowie eine engere Zusammenarbeit mit gleichgesinnten internationalen Organisationen und Ländern; ist insbesondere besorgt über die kontinuierliche Feststellung kleinerer Cyberangriffe oder des Eindringens in kritische Infrastruktursysteme, die inaktiv bleiben, aber erhebliche Auswirkungen haben können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihren kritischen Infrastruktursystemen, etwa der Stromerzeugung und der strategischen Kommunikation, auf allen Ebenen Redundanzen zu implementieren;

66.  erkennt die wachsende Bedeutung von Cyber- und automatisierten Nachrichtenkapazitäten an und betont, dass diese Fähigkeiten eine Bedrohung für alle Mitgliedstaaten und EU-Organe darstellen; fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Cyber- und automatisierten Technologien weiter zu verbessern, und regt die Zusammenarbeit bei diesen technologischen Fortschritten weiter an;

67.  hebt hervor, dass unbedingt Fähigkeiten im Bereich Quanteninformatik erworben werden müssen, und betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in diesem Bereich verstärkt werden muss, damit sichergestellt wird, dass die Quanteninformatik zuerst zwischen den Partnern verwirklicht wird, die freundschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und die gleichen Ziele teilen;

68.  weist auf die wachsende Bedeutung der Weltraumsicherheit und der Satelliten hin; hebt die Bedeutung des Satellitenzentrums der Europäischen Union hervor und beauftragt die Agentur mit der Analyse und Vorlage eines Berichts über die Sicherheit bzw. Schutzbedürftigkeit von Satelliten der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Weltraummüll, Cyberangriffe und direkte Raketenangriffe;

Bereitstellung der Mittel zur Umsetzung der GSVP der Union

69.  hebt hervor, dass es unbedingt einer angemessenen Ausstattung mit finanziellen, personellen und militärischen Mitteln bedarf, um sicherzustellen, dass die Union stark genug und in der Lage ist, innerhalb ihrer Grenzen und in der Welt Frieden und Sicherheit zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, den politischen Willen zu zeigen, den europäischen Ambitionen im Verteidigungsbereich gerecht zu werden und ihren Verpflichtungen nachzukommen;

70.  bedauert, dass der Europäische Rat mit Blick auf den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsinitiativen zu geringe Ambitionen verfolgt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein ehrgeiziges strategisches Arbeitsprogramm für den EVF (forschungsbezogen und nicht forschungsbezogen) vorzulegen und umzusetzen, das darauf abzielt, die Kooperationsmaßnahmen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der gesamten Union und für die militärische Mobilität zu stärken, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, schneller und wirksamer zu handeln, auch durch die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck und die Vereinfachung diplomatischer Genehmigungen und Zollvorschriften; fordert die EU auf, ein eigenes System zur Abwehr ballistischer Flugkörper sowie ein integriertes und gestaffeltes strategisches Luftverteidigungssystem aufzubauen, das auch zur Bekämpfung von Hyperschallraketen konzipiert ist; weist erneut darauf hin, dass die Unionsbürger immer wieder klar gefordert haben, dass die Union ihre Rolle bei der Förderung von dauerhafter Stabilität und Sicherheit intensiviert, was nur mit den nötigen finanziellen Mitteln und einem ehrgeizigen MFR im Bereich des auswärtigen Handelns und der Verteidigung umgesetzt werden kann;

71.  gibt zu bedenken, dass mangelnder Ehrgeiz bei der Finanzierung der europäischen Verteidigungsinitiativen im Rahmen des MFR in Verbindung mit erheblichen und unkoordinierten Kürzungen der nationalen Verteidigungshaushalte infolge der COVID-19-Krise gefährlich ist; betont, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die notwendigen Finanzmittel bereitstellen müssen, um die Union in die Lage zu versetzen, als globaler Friedensgarant aufzutreten; teilt in diesem Sinne die Beurteilung des Europäischen Rechnungshofs, dass die EU-Mitgliedstaaten bei Weitem nicht die erforderlichen militärischen Fähigkeiten zur Erfüllung der militärischen Zielvorstellungen der EU haben;

72.  weist erneut darauf hin, dass der Großteil der für GSVP-Missionen genutzten Verteidigungsmittel nach wie vor von den Mitgliedstaaten bereitgestellt und aus nationalen Verteidigungshaushalten bezahlt wird, obwohl gemeinsame europäische Verteidigungsprojekte und -initiativen zweckmäßig sind, um Defizite im Bereich der verteidigungsbezogenen Forschung und Entwicklung zu beheben;

73.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihrer formellen Verpflichtung auch auf Ebene des Rates nachzukommen und die Verantwortung für ihre Entscheidungen über die Entsendung ziviler und militärischer Missionen im Rat zu übernehmen, indem sie die Union mit dem nötigen Personal und den notwendigen Fähigkeiten ausstatten, um die einstimmig vereinbarten Ziele zu erreichen und so ihrer Verpflichtung für eine sicherere Europäische Union nachzukommen;

74.  hebt den Wert der internationalen Beteiligung an GSVP-Missionen und -Operationen mit Blick auf die Stärkung der europäischen Fähigkeiten hervor und fordert eine stärkere Umsetzung bestehender Rahmenbeteiligungsabkommen, durch die der kollektive Charakter von Beiträgen zu Frieden und Sicherheit gefördert wird;

75.  nimmt die wichtige Arbeit des Satellitenzentrums der Europäischen Union (Satcen) zur Kenntnis und betont, dass die Union über ausreichende Ressourcen in den Bereichen Satellitenaufnahmen und Informationsgewinnung verfügen muss; betont, dass das Satcen Mittel aus den Strukturfonds der Union erhalten sollte, damit es seine Beiträge zu den Maßnahmen der Union aufrechterhalten kann, insbesondere mit Blick auf die Bereitstellung von Satellitenbildern mit hoher Auflösung zur Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen;

Aufstellung einer ehrgeizigen EU-Agenda für Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung

76.  ist zutiefst besorgt über die gegenwärtigen Bedrohungen der internationalen Werte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die potenzielle Beeinträchtigung der globalen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsarchitektur; befürchtet, dass die internationalen Regelungen zur Rüstungskontrolle, die jahrzehntelang für Stabilität gesorgt haben, ernsthaft geschädigt, die Beziehungen zwischen den Atommächten beeinträchtigt würden, die europäische Sicherheit unmittelbar – insbesondere durch fehlende Normen zur Regelung und Verringerung taktischer Kernwaffen – gefährdet werden und ein neues Wettrüsten beginnen könnte, wenn die wichtigsten Rüstungskontrollverträge nicht eingehalten, aufgekündigt oder nicht verlängert würden; betont, dass das grenzüberschreitende Vertrauen dringend wiederhergestellt werden muss;

77.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass eine gefährliche Rhetorik über den Nutzen von Kernwaffen um sich greift; bekräftigt, dass internationaler Frieden und internationale Sicherheit in einer Welt erstarken, in der es keine Kernwaffen gibt bzw. Kernwaffen nicht verbreitet werden, und dass Abrüstung nicht nur bedeutet, dass die Zahl der aktiven Sprengköpfe verringert wird, sondern auch, dass die militärische und politische Bedeutung, die dieser Art von Waffen zukommt, geschwächt wird;

78.  bekräftigt seine umfassende Unterstützung des Engagements der EU und der Mitgliedstaaten für den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen als Eckpfeiler der Regelungen zur nuklearen Nichtverbreitung und Abrüstung; fordert erneut, dass die EU im Vorfeld der 10. Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags mit geeinter Stimme entschieden auftritt und fordert, dass auf der Konferenz konkrete und wirksame Maßnahmen angenommen werden, die ein zentrales Element wären, um die strategische Stabilität zu wahren und einem neuen Wettrüsten vorzubeugen;

79.  erklärt erneut sein tiefes Bedauern darüber, dass die USA und die Russische Föderation vom Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag) zurückgetreten sind; stellt fest, dass Russland für das Scheitern des Vertrags verantwortlich ist, da es ihn dauerhaft nicht eingehalten hat; bedauert, dass es durch das Scheitern des Vertrags zu einer Eskalation der Spannungen und zu erhöhten nuklearen und militärischen Bedrohungen und Risiken kommen könnte und gleichzeitig die Zukunft der Regelungen zur Rüstungskontrolle gefährdet werden könnten; betont, dass es sich entschieden gegen ein erneutes Wettrüsten zwischen den USA und der Russischen Föderation und dessen mögliche Folgen für Europa sowie gegen eine Remilitarisierung auf europäischem Boden ausspricht; fordert den Rat und den VP/HV auf, eine Initiative unter der Leitung der EU ins Leben zu rufen, mit der darauf hingewirkt wird, dass der INF-Vertrag zu einem multilateralen Abkommen umgestaltet wird;

80.  weist erneut darauf hin, dass wirksame internationale Regelungen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung ein Eckpfeiler der Sicherheit und Stabilität in Europa und weltweit sind;

81.  mahnt die USA und die Russische Föderation, bei den Verhandlungen über die Verlängerung des neuen START-Vertrags, der im Februar 2021 ausläuft, weitere Fortschritte zu erzielen; vertritt die Auffassung, dass die beiden Unterzeichner durch eine Verlängerung des Vertrags zusätzliche Zeit erhielten, die Verhandlungen im Hinblick auf die Vereinbarung eines neuen Instruments zur Rüstungskontrolle fortzuführen; fordert die unverzügliche Einbeziehung anderer Staaten, insbesondere Chinas, in laufende Verhandlungen (etwa zum neuen START-Vertrag, zum INF-Vertrag und zum Vertrag über den Offenen Himmel) oder in künftige Verhandlungen über Instrumente zur Kontrolle von Kernwaffen;

82.  bedauert, dass Russland seinen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel nur punktuell nachkommt; erklärt sein tiefes Bedauern über die Entscheidung der USA, vom Vertrag über den Offenen Himmel zurückzutreten, einem wichtigen Instrument zur Rüstungskontrolle, mit dem dazu beigetragen wurde, Vertrauen zu schaffen, und mit dem kleinere Staaten mit der wertvollen Fähigkeit ausgestattet wurden, die militärischen Aktivitäten ihrer Nachbarn zu überwachen und zu überprüfen; fordert die verbleibenden Unterzeichner auf, den Vertrag weiterhin umzusetzen und dabei sicherzustellen, dass er funktionsfähig und zweckdienlich bleibt; fordert die USA auf, ihre Entscheidung, aus dem Vertrag über den Offenen Himmel auszutreten, aufzuheben;

83.  begrüßt den finanziellen Beitrag der EU zu den Projekten und Aktivitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW); begrüßt, dass der Rat eine horizontale Sanktionsregelung erlassen hat, um den zunehmenden Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen zu bekämpfen; verurteilt den jüngsten Einsatz chemischer Waffen und ist der Ansicht, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für solche Vorfälle die internationale Norm gegen chemische Waffen untergräbt; fordert die EU auf, die Initiative zu ergreifen, um das Problem der Straflosigkeit beim Einsatz chemischer Waffen anzugehen und zu prüfen, wie die OVCW gestärkt werden kann, um rasche und präzise Zuweisungen und wirksame Reaktionsmechanismen sicherzustellen; fordert die EU auf, ihre Anstrengungen um die Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen weiterzuverfolgen und das im Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ) verankerte weltweite Verbot chemischer Waffen zu unterstützen;

84.  erklärt sich zutiefst besorgt über den Mordversuch an dem bekannten russischen Oppositionsführer Alexei Navalny mit einem verbotenen Nervenkampfstoff, was nach dem Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen einen Einsatz chemischer Waffen und damit einen schweren Verstoß gegen internationale Normen darstellt; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung der Ereignisse; begrüßt den Beschluss des Rates, Sanktionen zu verhängen, um die Verantwortlichen für den Giftanschlag zur Rechenschaft zu ziehen;

85.  ersucht den VP/HR, Vorschläge mit Blick auf eine Stärkung des verfügbaren Fachwissens zu Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle in der EU vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass die EU bei der Konzipierung und Stärkung der globalen Bemühungen um eine regelbasierte Architektur für Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Abrüstung eine konsequente und konstruktive Rolle übernimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung eines neuen Sondergesandten für Nichtverbreitung und Abrüstung; stellt fest, dass neue internationale Abkommen im Bereich der Rüstungskontrolle dringend erforderlich sind; weist darauf hin, dass die Entwicklung von Hyperschall-Raketen die Grundsätze der gegenseitig zugesicherten Vernichtung im Kontext der nuklearen Abschreckung untergraben kann, und fordert daher, dass auf Initiative der EU ein internationaler Vertrag über die Rüstungskontrolle im Hinblick auf den Einsatz, die Reichweite, die Geschwindigkeit, die Doktrin des Einsatzes und die Kontrolle nuklearer Sprengköpfe und die Platzierung von Hyperschall-Waffensystemen in Küstennähe geschlossen wird;

86.  bekräftigt sein unverbrüchliches Engagement für die Bewahrung wirksamer Regeln für die internationale Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung, die Eckpfeiler der Sicherheit in Europa und weltweit sind; betont seine umfassende Unterstützung der Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen sowie der Agenda der Vereinten Nationen für die Abrüstung; weist auf seinen Einsatz für Strategien und Maßnahmen hin, mit denen auf den weiteren Abbau sämtlicher Kernwaffenbestände abgezielt wird;

87.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung seines Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(13); ist der festen Überzeugung, dass die Waffenausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten mit zunehmendem Ehrgeiz der EU im Verteidigungsbereich stärker angeglichen, transparenter und stärker vereinheitlicht sowie die öffentliche Aufsicht gestärkt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre unterschiedlichen Auslegungen des Gemeinsamen Standpunkts zu harmonisieren und dessen acht Kriterien in vollem Umfang nachzukommen, und insbesondere Kriterium 4 zur Stabilität in einer Region konsequent umzusetzen und jegliche Ausfuhr von Militärgütern einzustellen, die gegen andere EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden könnten; begrüßt die Bemühungen um die Stärkung der Transparenz sowie der öffentlichen und parlamentarischen Aufsicht über Waffenausfuhren; fordert gemeinsame Anstrengungen zur Verbesserung der Risikobewertungen sowie der Endverwendungskontrolle und Überprüfung nach erfolgter Lieferung;

88.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren einzuhalten; bekräftigt, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates festgelegten Vorschriften von allen Mitgliedstaaten strikt eingehalten werden müssen; erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu entschiedenen nationalen Standpunkten in Bezug auf ihre Politik der Rüstungsausfuhren in die Türkei, einschließlich der strikten Anwendung des Kriteriums 4 hinsichtlich der Stabilität in einer Region, verpflichtet haben; bekräftigt seine Forderung an den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter, eine Initiative im Rat auf den Weg zu bringen, damit alle Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt Rüstungsexporte aller Arten von Militärgütern, darunter Waffen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Know-how, in die Türkei einstellen, solange die Türkei ihre derzeitigen rechtswidrigen, einseitigen Handlungen im östlichen Mittelmeerraum fortsetzt, die der Souveränität von Mitgliedstaaten (insbesondere Griechenland und Zypern) und dem Völkerrecht zuwiderlaufen, und keinen Dialog auf der Grundlage des Völkerrechts führt;

89.  begrüßt die Aktivitäten der EU zur Unterstützung der Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel; fordert alle in großem Umfang Waffen ausführenden Länder auf, diesen Vertrag baldmöglichst zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

90.  stellt fest, dass technologische Entwicklungen im Bereich der KI neue ethische Herausforderungen mit sich bringen; fordert die EU auf, bei den weltweiten Bemühungen um die Einrichtung eines umfassenden Regelungsrahmens die Führungsrolle zu übernehmen, um eine wirksame menschliche Kontrolle über kritische Funktionen hinsichtlich der Auswahl und des Angriffs von Zielen bei der Entwicklung und dem Einsatz KI-fähiger Waffen sicherzustellen; fordert den VP/HR, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen anzunehmen, mit dem für die sinnvolle menschliche Kontrolle über kritische Funktionen von Waffensystemen Sorge getragen wird; besteht darauf, dass internationale Verhandlungen über eine gemeinsame Definition und einen Rahmen für den Einsatz von Waffen mit einem gewissen Maß an Autonomie aufgenommen werden, und fordert die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments, mit dem letale autonome Waffen ohne sinnvolle menschliche Kontrolle verboten würden;

91.  fordert die EU auf, bei den weltweiten Bemühungen um die Einrichtung eines umfassenden und wirksamen weltweiten Waffenkontrollsystems in Bezug auf die Verbreitung von Technologien für Raketen und unbemannte Kampffahrzeuge die Führungsrolle zu übernehmen;

Sicherstellung von demokratischer Kontrolle, Legitimität und integrativer Einbindung

92.  hebt hervor, dass das Parlament alle Verteidigungsangelegenheiten auf einheitliche Weise behandeln muss; fordert, dass angesichts der steigenden Zahl von Verteidigungsinitiativen auf EU-Ebene das Mandat des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung und die Errichtung der GD DEFIS der Kommission neu bewertet und ausgeweitet werden;

93.  begrüßt den regelmäßigen Meinungsaustausch mit dem VP/HR über Fragen der GSVP; fordert den VP/HR auf, dass die Ansichten des Parlaments angemessen berücksichtigt werden; betont, dass es notwendig ist, regelmäßige Briefings vonseiten der EU-Sonderbeauftragten, Sondergesandten sowie der Befehlshaber von Missionen und Operationen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass das Parlament im Hinblick auf die strategische Planung von GSVP-Missionen, Änderungen ihrer Mandate und Pläne für ihre Beendigung im Voraus konsultiert werden sollte; fordert die vollständige Umsetzung von Artikel 36 EUV;

94.  betont, dass es notwendig ist, die Zusammenarbeit in GSVP-Angelegenheiten mit den nationalen Parlamenten kontinuierlich weiterzuentwickeln, um eine verstärkte Rechenschaftspflicht, Transparenz und Aufsicht sicherzustellen;

95.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die der Zivilgesellschaft zur Verfügung stehenden Instrumente zu verbessern, um für deren sinnvolle und umfassende Einbeziehung in die Ausarbeitung verteidigungspolitischer Maßnahmen und deren wirksame Kontrolle Sorge zu tragen;

o
o   o

96.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, den EU-Agenturen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung sowie den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. 129 I vom 17.5.2019, S. 13.
(2) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 50.
(3) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 36.
(4) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 91.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0008.
(6) ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 49.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0224.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0130.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0430.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0330.
(11) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 86.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0206.
(13) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen