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Verfahren : 2020/2208(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0259/2020

Eingereichte Texte :

A9-0259/2020

Aussprachen :

PV 19/01/2021 - 11
CRE 19/01/2021 - 11

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0014

Angenommene Texte
PDF 254kWORD 89k
Mittwoch, 20. Januar 2021 - Brüssel
Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2019
P9_TA(2021)0014A9-0259/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2021 zum Thema „Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2019“ (2020/2208(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta der Grundrechte“),

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 2, 3, 11 und 17,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 17 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die am 28. Juni 2016 vorgelegte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie die Allgemeinen Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) sowie die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Allgemeinen Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) und seine zwei Fakultativprotokolle vom 25. Mai 2000,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. März 2007 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die am 8. Juni 2016 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene „Politische Erklärung zu HIV und Aids: Beschleunigung der Bekämpfung von HIV und der Beendigung der Aids-Epidemie bis 2030“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2018 zu einem weltweiten Aufruf zu konkreten Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz und zur umfassenden Umsetzung und Weiterverfolgung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Mai 2019, den 22. August zum Internationalen Tag zum Gedenken an die Opfer von Gewalt aus Gründen der Religion oder Weltanschauung auszurufen,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2467 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. April 2019 zu sexueller Gewalt in Konflikten,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und den strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit für den Zeitraum 2019–2024,

–  unter Hinweis auf die Spotlight-Initiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen,

–  unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Peking und das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie die Ergebnisse der jeweiligen Überprüfungskonferenzen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt,

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 21. Juni 2019 zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit,

–  unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 16. August 2019 zu der Zusammenarbeit zwischen dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die am 5. November 1992 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“), das nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) vom 28. April 2015 mit dem Titel „Bekräftigung der Menschenrechte als Kernstück der EU-Agenda“ (JOIN(2015)0016), der am 20. Juli 2015 vom Rat angenommen wurde, und auf die Halbzeitüberprüfung vom Juni 2017 (SWD(2017)0254),

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2020–2024), der vom Rat am 17. November 2020 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Februar 2019 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2019,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2019 zu EU-Maßnahmen zur Stärkung des regelbasierten Multilateralismus,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juli 2019 zu den Prioritäten der EU in den Vereinten Nationen und auf der 74. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zu Demokratie,

–  unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 verabschiedeten Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 12. April 2013 aktualisierten EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die vom Rat am 12. Mai 2014 angenommenen Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline – sowie die vom Rat am 14. Juni 2004 angenommenen EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die am 18. März 2019 vom Rat verabschiedeten EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln,

–  unter Hinweis auf die am 17. Juni 2019 vom Rat verabschiedeten EU-Menschenrechtsleitlinien über sicheres Trinkwasser und Sanitärversorgung,

–  unter Hinweis auf die am 16. September 2019 vom Rat verabschiedeten überarbeiteten Leitlinien (2019) für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Mitteilung 2020 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2020)0660) und die geopolitische Agenda der EU in der Wahlperiode 2019–2024,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom Juni 2020 mit dem Titel „Legal gender recognition in the EU – The journey of trans people towards full equality“ (Rechtliche Anerkennung der Geschlechter in der EU – Der Weg von Trans-Personen zur vollständigen Gleichstellung),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III – eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020)0017) und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 16. Dezember 2020 zum EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III,

–  unter Hinweis auf die zweite Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) unter LGBTI-Personen der EU vom 14. Mai 2020 mit dem Titel „A long way to go for LGBTI equality“ (Noch ein langer Weg bis zur Gleichstellung von LGBTI-Personen),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 30. Juli 2020 in Bezug auf die Rolle des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Berichte des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union und auf die Berichte der interfraktionellen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit und religiöser Toleranz,

–  unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2019 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2018(4) und auf vorherige Entschließungen zu früheren Jahresberichten,

–  unter Hinweis auf sämtliche seiner 2019 nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),

–  unter Hinweis auf den Sacharow-Preis für geistige Freiheit, der 2019 an Ilham Tohti verliehen wurde, einen uigurischen Menschenrechtsverteidiger und Professor für Wirtschaftswissenschaften, der für die Rechte der uigurischen Minderheit in China eintritt und als politischer Gefangener in China inhaftiert ist,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0259/2020),

A.  in der Erwägung, dass 2019 der 10. Jahrestag der Verabschiedung der Charta der Grundrechte begangen wurde und die EU sich aus diesem Anlass erneut ihre Zusage und ihre vertraglich verankerte Verpflichtung vergegenwärtigt hat, entschlossen Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Einhaltung der Menschenrechte in der EU und in Drittstaaten zu ergreifen; in der Erwägung, dass die EU in diesem Zusammenhang erneut bekräftigt hat, dass sie ein einflussreicher Akteur auf der Weltbühne bleiben und auch künftig eine führende Rolle als globale Verfechterin der Demokratie und der Menschenrechte spielen will;

B.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist und das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Grundrecht ist, das in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankert ist, und in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung daher als Querschnittsprinzip in alle Politikbereiche und Maßnahmen der EU einbezogen und auch umgesetzt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Christen – die 80 % der weltweit verfolgten Gläubigen ausmachen – die am stärksten verfolgte religiöse Gemeinschaft in der Welt sind; in der Erwägung, dass diese Verfolgung von der alltäglichen Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und soziales Leben über Einschränkungen bei sämtlichen Ausdrucksformen bis hin zu sogar tätlichen Übergriffen auf christliche Gemeinschaften reicht, wodurch die Kriterien der von den Vereinten Nationen angenommenen internationalen Definition des Völkermords nahezu erfüllt sind;

D.  in der Erwägung, dass in der Erklärung von Peking und Aktionsplattform von Peking aus dem Jahr 1995 seit nunmehr 25 Jahren hervorgehoben wird, dass gleiche Rechte und Chancen für Frauen sowie deren gleichberechtigte Teilhabe an der Beschlussfassung und am demokratischen Prozess für die Konsolidierung der Demokratie wichtig sind;

E.  in der Erwägung, dass sich durch den geringem Frauenanteil in der Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI) die Gefahr von Verzerrungen erhöht; in der Erwägung, dass wissenschaftliche Bildung wichtig ist, um Kompetenzen zu erwerben, einer menschenwürdigen Arbeit nachzugehen und die Arbeitsplätze der Zukunft zu schaffen und mit Geschlechterstereotypen, wonach diese Berufsfelder als typische Männerdomänen angesehen werden, zu brechen, damit Frauen ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können;

F.  in der Erwägung, dass die EU während der Feierlichkeiten anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes im November 2019 ihre Entschlossenheit betont hat, eine umfassende Strategie für die Rechte des Kindes und der Eltern zu entwickeln und Kinder in den Mittelpunkt der EU-Politik zu stellen; in der Erwägung, dass das Parlament am 20. November 2019 eine diesbezügliche Konferenz ausgerichtet hat, auf der verschiedene Themen erörtert wurden, darunter die Herausforderungen im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes in einer sich ständig wandelnden digitalen Welt, insbesondere mit Blick auf die Sperrung des Zugangs zu Kinderpornografie sowie auf das Verbot von Belästigung und Gewalt, die Überwindung von Hindernissen für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte des Kindes und die Bewältigung des sich wandelnden Charakters bewaffneter Konflikte und ihrer Auswirkungen auf die Zukunft von Kindern einschließlich der Auswirkungen dieser Konflikte auf ihre Entwicklung, Ausbildung und ihr weiteres Leben, wobei die Beiträge der Kinder in der Diskussion berücksichtigt wurden;

G.  in der Erwägung, dass die durch die weltweite COVID-19-Pandemie ausgelöste Krise, die diesbezüglichen Reaktionen der Staaten, die Verschärfung der Ungleichheit, das durch die Pandemie verursachte Elend – vor allem bei den schutzbedürftigsten und bei ausgegrenzten Gruppen – sowie die Auswirkungen der Pandemie auf die internationalen Beziehungen, die regelbasierte internationale Ordnung und Konflikte langfristige Folgen in sämtlichen Bereichen haben, die mit der Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang stehen;

H.  in der Erwägung, dass die durch die Pandemie verursachte Krise beispielsweise die meisten Länder dazu veranlasst hat, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und dabei Freiheiten und zahlreiche damit zusammenhängende Menschenrechte zu beschneiden, vor allem die Freizügigkeit und die Versammlungsfreiheit, oder neue Überwachungsinstrumente einzuführen, um die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen und mit Blick auf den kurz- und langfristigen Schutz der Grundfreiheiten berechtigte Fragen nach ihrer Notwendigkeit, ihrer Rechtmäßigkeit, ihrer Verhältnismäßigkeit, ihrer Diskriminierungsfreiheit, ihrer Dauer und ihren Auswirkungen aufgekommen sind; in der Erwägung, dass die Pandemie mit weiteren negativen Entwicklungen einhergeht, durch die in einigen Ländern die Demokratie gefährdet und den Raum der Zivilgesellschaft beschränkt wird;

I.  in der Erwägung, dass sich Regierungen infolge der durch die Pandemie verursachten Rezession dazu veranlasst sehen können, der Ankurbelung der Wirtschaftstätigkeit und der Einwerbung von Investition Vorrang einzuräumen; in der Erwägung, dass dies nicht zulasten ihrer Ambitionen bei den politischen Zielen und Standards für einige andere Bereiche wie den Schutz der Menschenrechte, den Klimaschutz und die Bekämpfung der Armut – insbesondere der Kinderarmut und der Armut ihrer Familien – gehen darf;

J.  in der Erwägung, dass der Aufschwung autoritärer und populistischer Bewegungen weltweit eine Bedrohung für die Werte und Grundsätze ist, auf die sich die Union gründet;

K.  in der Erwägung, dass sich illiberale Regime immer mehr von dem von vollentwickelten Demokratien eingeschlagenen Weg und von den demokratischen Normen des Westens entfernen und Standpunkte verfestigen, die zu der fortwährenden und bewussten Verletzung von Menschenrechten führen; in der Erwägung, dass diese illiberalen Regime Grundrechte und -freiheiten einschränken und so den falschen Eindruck erwecken, durch Wahlen legitimiert worden zu sein, wobei diese Wahlen aber weder als frei noch als fair oder als transparent gelten können;

L.  in der Erwägung, dass Umweltnotstände einschließlich des Klimawandels und der Entwaldung durch die Tätigkeit des Menschen hervorgerufen wurden und nicht nur in Bezug auf die direkt betroffenen Menschen, sondern auch die Menschheit insgesamt zu Menschenrechtsverletzungen führen; in der Erwägung, dass der Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Umweltschutz anerkannt werden muss; in der Erwägung, dass unbedingt der Zugang zu Wasser sichergestellt werden muss, damit es in bestimmten Gebieten nicht zu Spannungen kommt;

M.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU sowie zwischen den auswärtigen Maßnahmen der Union eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche und wirksame EU-Menschenrechtspolitik darstellt; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und zum Kampf gegen die Straflosigkeit in allen anderen EU-Politikbereichen mit externer Dimension – wie Entwicklung, Migration, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, Erweiterung und Handel – durchgängig berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass die EU durch mehr Kohärenz in die Lage versetzt werden sollte, in frühen Phasen von Menschenrechtsverletzungen rascher zu reagieren und auf globaler Ebene mit mehr Tatkraft und Glaubwürdigkeit für die Menschenrechte einzutreten;

N.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der europäischen Normen durch die Partner und Nachbarn der EU, auch im Rahmen der Steuerung der Flüchtlingskrise und der Bewältigung der Migration, zu den wesentlichen Prioritäten der Europäischen Union gehört; in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigte Menschenrechtslage in den Nachbarstaaten der EU besorgniserregend ist und diese Staaten in diesem Zusammenhang angemessene Maßnahmen ergreifen und mit ihrer jeweiligen Zivilgesellschaft, zu der auch proeuropäisch und demokratisch gesinnte Menschen gehören, zusammenarbeiten müssen;

O.  in der Erwägung, dass in einer zunehmenden Anzahl von Staaten, insbesondere in Asien, im Nahen Osten, Afrika und in Lateinamerika inzwischen Ausreiseverbote verhängt werden, in deren Zuge Menschenrechtsverteidiger daran gehindert werden, an internationalen Veranstaltungen teilzunehmen;

Menschenrechte und Demokratie – allgemeine Entwicklungen und zentrale Herausforderungen

1.  begrüßt die Reaktionen jener Staaten auf die COVID-19-Pandemie, die dem Recht auf Leben und Gesundheit oberste Priorität eingeräumt haben; hebt hervor, dass es gleichzeitig von grundlegender Bedeutung ist, für einen angemessenen Lebensstandard der Bevölkerung zu sorgen; betont, dass sämtliche Maßnahmen in Reaktion auf die Pandemie auf den Menschenrechten und dem Grundsatz des Diskriminierungsverbots beruhen und damit im Einklang stehen müssen und mit diesen Maßnahmen weitere Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erzielt werden sollten;

2.  erachtet es als sehr wichtig, dass die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden und der Grundsatz eingehalten wird, dass Menschenrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind und sich wechselseitig bedingen und miteinander zusammenhängen, und verurteilt jedwede Relativierungsversuche;

3.  erklärt sich sehr besorgt über den Rückgang der Einhaltung der demokratischen und menschenrechtlichen Normen sowie der uneingeschränkten Wahrnehmung der Grundrechte, der in einigen Ländern mit der Krise einhergegangen ist; ist der Ansicht, dass dies in erster Linie auf den zunehmendem Autoritarismus sowie die verheerenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise sowie darauf zurückzuführen ist, dass die Krise als Vorwand herangezogen wurde, um staatliche Einrichtungen und Wahltermine zu beeinflussen, die Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern, insbesondere Verteidigern von Minderheiten, politischen Gegnern, Medienvertretern oder Vertretern der Zivilgesellschaft, zu unterbinden und Grundfreiheiten und Menschenrechte, darunter die Rechte von Personen oder Gruppen, die Diskriminierung ausgesetzt sind, wie religiösen oder weltanschaulichen Minderheiten und LGBTI-Personen, zu Zwecken einzuschränken, die nichts mit der Pandemie zu tun haben; betont in diesem Zusammenhang, dass Hetze aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religions- oder Kastenzugehörigkeit zugenommen hat, häufiger Desinformationen verbreitet werden, schutzbedürftige Gruppen immer öfter angegriffen und der Verbreitung des Virus beschuldigt werden und dass häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt und die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zugenommen hat; äußert Bedenken hinsichtlich von Fällen der Diskriminierung bei der Verteilung der Hilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; missbilligt unter allen Umständen, dass Hilfe, unter anderem auf der Grundlage der Religion, verweigert wird; betont mit Besorgnis auch, dass unter Verstoß gegen die Menschenrechte digitale Technologien zum Einsatz kommen, mit denen die Pandemie eingedämmt werden soll, aber die Bewegungen der Bürger verfolgt und ihre privaten Daten abgerufen werden;

4.  bekräftigt, dass Staaten dringend davon absehen müssen, die COVID-19-Pandemie dazu auszunutzen, ihre autoritäre Macht zu festigen, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu schwächen oder die Menschenrechte mit Füßen zu treten; ist zutiefst besorgt angesichts der Verschärfung der von autoritären Regimen ergriffenen Maßnahmen zur Unterdrückung von Dissidenten und zur Beschränkung des Raums der Zivilgesellschaft; hebt hervor, dass die Zivilgesellschaft mit Blick auf flexible, zeitnahe und wirksame Reaktionen auf Regime wichtig ist, die das Völkerrecht und die Menschenrechte verletzen und gegen demokratische Grundsätze verstoßen; ist besorgt darüber, dass die COVID-19-bezogenen Notmaßnahmen oft nicht mit klaren Verpflichtungen verknüpft werden, sie wieder aufzuheben, sobald die Krise vorbei ist;

5.  weist darauf hin, dass der universelle Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Menschenrecht ist, und unterstützt sämtliche Fortschritte auf dem Weg zu einer universellen Gesundheitsversorgung als Grundvoraussetzung für nachhaltige Entwicklung; begrüßt die globale Reaktion der Europäischen Union auf die COVID-19-Pandemie auf der Grundlage der Initiative „Team Europa“, mit der darauf abgezielt wird, Solidarität zum Ausdruck zu bringen und Partnern, insbesondere den am stärksten gefährdeten und betroffenen Ländern, konkrete Hilfe anzubieten;

6.  stellt mit Besorgnis fest, dass im Gesundheitsversorgungssystem vieler Staaten Mängel bestehen, durch die das Recht der Menschen auf körperliche und geistige Gesundheit sowie auf Hilfe ausgehöhlt wird, und dass auch bei vorbeugenden Maßnahmen, die eine Ansteckung verhindern, bei der Wasserversorgung und sanitären Maßnahmen, bei Informationen und beim Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Zugang und den Rechten Mängel gegeben sind; begrüßt die Erklärung der Kommission, dass die Impfstoffe gegen COVID-19 weltweit verfügbar gemacht werden sollten und dass die EU alles in ihrer Kraft Stehende tun wird, um dieses Ziel zu erreichen;

7.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Reaktionen auf die Krise einen geschlechtsspezifischen und bereichsübergreifenden Ansatz enthalten, damit allen Frauen und Mädchen das Recht gewährt wird, frei von Diskriminierung und Gewalt zu leben und Zugang zu den von ihnen benötigten grundlegenden Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erhalten;

8.  weist darauf hin, dass die Pandemie auch dazu geführt hat, die Überwachung von und die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen auf globaler Ebene zu verringern; unterstützt die internationalen Bemühungen zur Bewertung der unterschiedlichen nationalen Reaktionen auf die Pandemie im Hinblick auf Einschränkungen der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Freiheiten und zur Schaffung eines gemeinsamen menschenrechtsgestützten Rahmens, der sich auf künftige Reaktionen auf Gesundheitskrisen auswirkt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Online-Plattform „Global Monitor“ durch die Europäische Kommission und das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA);

9.  verurteilt nachdrücklich die zahlreichen und in vielen Ländern und Gesellschaften nach wie vor üblichen Fälle von Diskriminierung, Intoleranz, strafrechtlicher Verfolgung und Tötung wegen der ethnischen Zugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, der sozialen Klasse, einer Behinderung, der Kastenzugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, der Sprache, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechteridentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtermerkmale; bedauert, dass Einzelpersonen oder Gemeinschaften Zielscheibe intoleranter und hasserfüllter Botschaften und Taten sind; ist der Ansicht, dass es inakzeptabel ist, dass Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit in vielen Ländern noch weit verbreitet sind; fordert nachdrücklich, dass die Regierungen auf der ganzen Welt Rassismus und Diskriminierung scharf verurteilen und eine Nulltoleranzpolitik verfolgen;

10.  betont, dass der Klimawandel, die Zerstörung der Umwelt und der Rückgang der biologischen Vielfalt eine erhebliche und zunehmende Bedrohung für die Menschenrechte darstellen, da die Menschen insbesondere aufgrund der Zunahme des weltweiten Hungers, wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheit, der Einschränkungen beim Zugang zu Wasser und zusätzlicher Todesfälle wegen Mangelernährung und der zunehmenden Ausbreitung von Krankheiten ihres Grundrechts auf Leben beraubt werden; hebt hervor, dass durch den Klimawandel auch die Ausübung anderer Menschenrechte gefährdet wird, etwa des Rechts auf Ernährungssicherheit, auf sauberes Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen, Gesundheit, angemessenen Wohnraum, Selbstbestimmung, Beschäftigung und Entwicklung; weist außerdem auf die Risiken hin, die der Klimawandel für Frieden und Sicherheit bedeutet, da Ernährungsunsicherheit und Wasserknappheit zu Konkurrenz um natürliche Ressourcen führen können, was wiederum Instabilität und Konflikte innerhalb von und zwischen Staaten zur Folge hat; weist insbesondere auf den Zusammenhang zwischen der Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und der direkten oder indirekten Finanzierung von Konflikten, Kriegen und Gewalt hin, woran auch Unternehmen aus der Privatwirtschaft beteiligt sind; betont, dass die am wenigsten entwickelten Länder am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, da es für sie – obwohl sie weniger Treibhausgase produzieren als reiche Länder, bei denen es weniger wahrscheinlich ist, dass sie vom Klimawandel betroffen sind – am schwersten ist, seine verheerenden Folgen zu bewältigen;

11.  bekräftigt, dass Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Klima- und Umweltschutzmaßnahmen miteinander verbunden sind, da vor allem in den internationalen Menschenrechtsnormen der Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln vorgesehen ist, mit denen die durch den Klimawandel verursachten Schäden behoben, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umgesetzt sowie Staaten, Unternehmen und Personen für ihre Reaktionen auf den Klimawandel und Handlungen, die zur weiteren Umweltzerstörung beitragen, zur Rechenschaft gezogen werden können;

12.  betont, dass die biologische Vielfalt und die Menschenrechte miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind, und weist nochmals auf die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Staaten hin, die biologische Vielfalt, von der diese Rechte abhängen, zu schützen, indem sie unter anderem die Bürger in Beschlüsse im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt einbeziehen und bei einem Rückgang bzw. der Zerstörung der biologischen Vielfalt Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen gewähren; bekundet seine Unterstützung für die im Entstehen begriffenen normativen Anstrengungen auf internationaler Ebene im Hinblick auf Umweltkriminalität; legt der EU und den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nahe, die Anerkennung des „Ökozids“ als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) voranzubringen;

13.  betont, dass der Hilfe für Umwelt- und Klimaflüchtlinge besondere Beachtung geschenkt werden muss; hält es für wichtig, auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen das Konzept „Umweltvertriebene“ zu definieren, um einen internationalen Rechtsrahmen zu schaffen und einen gemeinsamen Ansatz für den Schutz von Menschen festzulegen, die zum Verlassen ihres Wohnorts gezwungen sind; weist darauf hin, dass durch die ökologischen Folgen des Klimawandels Zwangsvertreibungen weiter verschärft werden können, und betont daher, dass zügig Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels gemäß dem Übereinkommen von Paris umgesetzt werden müssen;

14.  äußert große Besorgnis über die Entwaldung, den illegalen Bergbau und die Herstellung illegaler Drogen, vor allem im Amazonasgebiet im Jahr 2019, da Wälder zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, indem sie Kohlendioxid aufnehmen und Kohlenstoff speichern; betont, dass indigene Völker oft die ersten Opfer von Entwaldung sind, durch die – neben anderen Rechten – ihr Recht auf Land und ihr Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen bedroht wird; hebt diesbezüglich das Recht zur Bestimmung und Festlegung von Prioritäten und Strategien für ihre Selbstentwicklung und die Nutzung ihres Landes, ihrer Gebiete und anderer Ressourcen hervor; betont, dass die Straflosigkeit bei Verletzungen der Rechte indigener Völker eine treibende Kraft für Entwaldung ist und hält die Rechenschaftspflicht für diese Verletzungen daher für wesentlich; weist darauf hin, dass die unrechtmäßige Ausbeutung natürlicher Ressourcen schwerwiegende negative Auswirkungen auf die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte lokaler Gemeinschaften haben kann, unter anderem auf das grundlegende Selbstbestimmungsrecht der Völker und den Grundsatz der dauerhaften Souveränität über ihre natürlichen Ressourcen;

15.  begrüßt, dass die Bürger – vor allem die jüngeren Generationen – immer höhere Erwartungen daran hegen und immer stärker dafür eintreten, dass sich politische und gesellschaftliche Änderungen vollziehen, die sich positiv auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratische Staatsführung, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit, ehrgeizigere Klimaschutzmaßnahmen und einen besseren Umweltschutz auswirken; betont, dass 2019 in allen Regionen weltweit im Zusammenhang mit diesen Erwartungen große Protestbewegungen entstanden sind, die die Änderung der institutionellen und wirtschaftlichen Ordnung der Gesellschaften sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels fordern und die Entwicklung einer gerechteren globalen Gesellschaft unterstützen; verurteilt, dass der Bevölkerung in zahlreichen Ländern mit juristischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen wie der gewaltsamen Niederschlagung von Demonstrationen, Bedrohungen und willkürlichen Verhaftungen das Recht verwehrt wird, friedlich zu demonstrieren; betont, dass 2019 Hunderte friedlicher Demonstranten festgenommen wurden, von denen viele misshandelt und willkürlich verhaftet wurden und in Gerichtsverfahren, in denen die Mindestnormen der Prozessführung nicht gewahrt waren, empfindliche Geldstrafen zahlen mussten; erachtet es als sehr wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass Protestaktionen auch in Zukunft friedlich verlaufen, und zeigt sich besorgt darüber, dass einige Randgruppen Demonstrationen und soziale Bewegungen für Gewalt und Störungen des Alltagslebens ausnutzen; fordert die Regierungen auf, gegen friedliche Demonstranten nicht unverhältnismäßig gewaltsam vorzugehen und sämtliche Täter solcher gewaltsamer Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen;

16.  erachtet die politische Reaktion auf die berechtigten Forderungen der Gesellschaft, von Familien und von Einzelpersonen, die auf einem alle Parteien einbeziehenden Dialog, der zu einem positiven Wandel führt, beruht, als sehr wichtig; verurteilt jedoch die Unterdrückung friedlicher Bürgerbewegungen durch einige Regierungen, die vor allem durch die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte demokratische und kritische Stimmen ersticken wollen;

17.  betont, dass gegen Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsverteidigerinnen, Verteidiger von religiösen und weltanschaulichen Minderheiten, lokale Gemeinschaften, indigene Gruppen, Umwelt- und Landschützer, nichtstaatliche Organisationen und Aktivisten der Zivilgesellschaft, Hinweisgeber und Journalisten weltweit nach wie vor systematisch Maßnahmen wie Morde, körperliche Übergriffe, Diffamierungen, Verhaftungen, Todesdrohungen, Schikanierung, Einschüchterung und Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung eingesetzt werden; weist darauf hin, dass Menschenrechtsverteidigerinnen mit geschlechtsspezifischen Bedrohungen konfrontiert sind;

18.  ist zutiefst besorgt über die Anwendung repressiver Rechtsvorschriften durch einige Länder in den Bereichen Cybersicherheit und Terrorismusbekämpfung, um mit Härte gegen Menschenrechtsverteidiger vorzugehen; betont, dass es politische Tendenzen hin zu stärkerem Nationalismus und dem Missbrauch der Religion für politische Zwecke gibt, was Intoleranz begünstigt;

19.  betont, dass es die Pflicht der EU-Organe ist, Organisationen und Einzelpersonen, die sich für die Demokratie und die Menschenrechte einsetzen, tatkräftig zu unterstützen; fordert im Zusammenhang mit sämtlichen Übergriffen auf Menschenrechtsverteidiger für Gerechtigkeit gesorgt wird und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU auf, Menschenrechtsverteidiger in all ihrer Vielfalt zu unterstützen und zu schützen; erachtet in diesem Zusammenhang als wichtig, dass sich das Parlament Gehör verschafft und Druck auf die Staatsorgane von Drittländern ausübt, damit Menschenrechtsverteidiger, die aufgrund ihres Engagements inhaftiert wurden, umgehend und bedingungslos freigelassen werden; unterstützt die Arbeit von europäischen politischen Stiftungen bei der Stärkung von demokratischen Prozessen und der Förderung einer neuen Generation politischer Führungspersonen auf der ganzen Welt;

20.  ist zutiefst besorgt darüber, dass es nach wie vor Kriege und militärische Konflikte sowie fortdauernde Besetzungen oder Annexionen von Gebieten gibt, mit denen schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte und vor allem Völkermorden, Massenmorden, Zwangsvertreibungen der Zivilbevölkerung, auch religiöser Minderheiten, und der Anwendung sexueller Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder, Vorschub geleistet wird; verurteilt aufs Schärfste, dass diktatorische oder autoritäre Mächte Stellvertreterkriege führen, und betont, dass ausgehandelte politische Lösungen eine Voraussetzung für dauerhaften Frieden sind; bringt seine tiefe Besorgnis über die zunehmenden internationalen politischen Spannungen und die zunehmende Betätigung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen und terroristischer Organisationen in bestimmten Regionen der Welt und die zunehmende religiös motivierte Gewalt zum Ausdruck;

21.  bedauert, dass sich einige Regierungen durch eine nach innen gerichtete Einstellung haben beeinflussen lassen und dass sie Maßnahmen ergriffen haben, um den Bemühungen des Multilateralismus und der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung von Frieden, zur Konfliktbeilegung und zum Schutz der Menschenrechte auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte von Helsinki entgegenzuwirken, während die Vereinten Nationen 2020 ihren 75. Jahrestag feiern; kritisiert, dass die demokratischen Länder nicht gemeinsam international die Führung übernehmen, um konsequent auf schwere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen zu reagieren und die Menschenrechte und die Demokratie mit vereinten Kräften voranzubringen und die regelbasierten internationalen Systeme zu fördern, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Führungslücke zu füllen;

22.  bedauert die Notlage von Migranten und Flüchtlingen weltweit, vor allem von vertriebenen Frauen, Kindern, und Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten und unterschiedlicher sexueller Orientierung sowie Menschen, die verfolgten ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Minderheiten angehören und die zu den schutzbedürftigsten Gruppen gehören; weist darauf hin, dass die Zahl der internationalen Migranten 2019 auf beinahe 272 Millionen geschätzt wird(5), was 3,5 % der Weltbevölkerung entspricht und von denen mehr als 20 Millionen Flüchtlinge sind(6), und dass es in den vergangenen zwei Jahren zahlreiche Vertreibungen und Migrationsströme in großem Umfang gab; weist darauf hin, dass die Zahl der Asylsuchenden 2019, die infolge der repressiven Methoden und der Verletzung ihrer Menschenrechte unter anderem durch Diktaturen, die illegal politische Macht ausüben, internationalen Schutz in den 27 Mitgliedstaaten der EU(7) gesucht haben, zugenommen hat; missbilligt politische Maßnahmen, mit denen die Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen ausgehöhlt werden und ihre Sicherheit und ihr Leben gefährdet wird; verurteilt nachdrücklich die Fälle von Diskriminierung, Intoleranz, Verfolgung und Tötungen aus Gründen des Migranten- oder Flüchtlingsstatus; lehnt den negativen Trend ab, Menschen zu schikanieren, die sich für die Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen einsetzen und sie unterstützen, und ihre Arbeit zu kriminalisieren;

23.  begrüßt, dass die Bemühungen um die Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen weltweit an Bedeutung gewonnen haben; stellt jedoch fest, dass noch kein Land der Welt die Gleichstellung der Geschlechter erreicht hat;

24.  betont, dass es in allen Regionen der Welt, auch in der EU, nach wie vor weitverbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Frauenmorde, und Diskriminierung gibt, die auf Geschlechterungleichheit, ungleiche Geschlechternormen und Machtdynamik, kulturelle Praktiken wie Kastendiskriminierung oder seit Langem bestehende diskriminierende Rechtssysteme sowie auf Propaganda und Desinformationen zurückzuführen sind, mit denen die Frauenrechte untergraben werden; verurteilt die Ausbeutung von Frauen durch Menschenhandel und sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt, als die am weitesten verbreiteten systematischen Menschenrechtsverletzungen;

25.  betont darüber hinaus, dass Frauen aufgrund ihrer Ansichten, ihrer Religion, ihrer philosophischen oder sexuellen Ausrichtung oder ihres Einsatzes für die Menschenrechte sexueller Gewalt ausgesetzt sind; hebt hervor, dass Frauen und Mädchen, die ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Minderheiten angehören, doppelt gefährdet sind, geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung zu erleiden; weist erneut darauf hin, dass Gewalt gegen lesbische und bisexuelle Frauen in Form von „Korrekturvergewaltigungen“ in einigen Ländern aufgrund sozialer Stigmatisierung und diskriminierender Rechtssysteme ein systemisches Problem bleibt;

26.  verurteilt die anhaltende Gegenreaktion auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen, einschließlich aller Versuche, bestehende Ansprüche und Schutzrechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der diesbezüglichen Rechte rückgängig zu machen, sowie Rechtsvorschriften, Strategien und Praktiken, mit denen diese Rechte in vielen Ländern der Welt nach wie vor verweigert oder eingeschränkt werden; verurteilt diesbezüglich die Verweigerung des Zugangs zu erschwinglichen und hochwertigen umfassenden Leistungen in den Bereichen Sexualerziehung und Familienplanung, moderne Verhütungsmitteln, sichere und legale Abtreibung und medizinische Betreuung von Müttern; verurteilt die Missstände und die schlechte Behandlung von Frauen im Bereich der Gesundheitsversorgung für Mütter und der prä- und postnatalen Gesundheitsversorgung sowie die Zwangsmaßnahmen im Bereich der reproduktiven Gesundheit, bei denen die freie und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung von Frauen missachtet wird; betont, dass Eltern in gefährdeter Lage, insbesondere Alleinerziehende und Eltern mit großen Familien, geschützt werden müssen, um sie dabei zu unterstützen, Armut und sozialer Ausgrenzung zu entgehen; hält es für notwendig, ein soziales und wirtschaftliches Umfeld und Bedingungen zu schaffen, in dem bzw. unter denen Eltern ihre Berufslaufbahn fortsetzen können;

27.  betont, dass Mütter in gefährdeter Lage, insbesondere alleinerziehende Mütter, geschützt werden müssen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern; hält es für notwendig, ein soziales und wirtschaftliches Umfeld und Voraussetzungen zu schaffen, in dem bzw. unter denen Mütter ihre Berufslaufbahn fortsetzen können;

28.  verurteilt außerdem das Vorgehen von Regierungen weltweit, die die Forderungen von Frauen nach gleichen Rechten zurückweisen oder Gegenbewegungen anstacheln; betont, dass Frauen aufgrund ihres Engagements in politischen und sozialen Bewegungen von entscheidender Bedeutung sind, und bedauert, dass sie dafür einen hohen Preis zahlen müssen, wenn sie deswegen Opfer von Gewalt infolge von brutaler Unterdrückung und Krieg sowie in bewaffneten Konflikten sexuell ausgebeutet werden;

29.  ist zutiefst besorgt über die anhaltenden schweren Verstöße gegen die Menschenrechte von Kindern auf der ganzen Welt im Jahr 2019, dem Jahr des 30. Jahrestags des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, nämlich über Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat, Kinderhandel und die Ausbeutung von Kindern, auch zu sexuellen Zwecken, Einberufung und Anwerbung von Kindern zu bewaffneten Gruppen, der Einsatz von Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten, sexueller Kindesmissbrauch und Kinderprostitution, die Trennung von Familien, einschließlich der Inhaftierung von Kindern aus immigrationsbezogenen Gründen, sowie über die Herausforderungen, denen sich Mädchen bezüglich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, frühzeitiger Schwangerschaft, HIV-Infektion und des Abbrechens der Schule gegenübersehen; drückt in diesem Zusammenhang sein Bedauern darüber aus, dass zahlreiche Kinder und junge Menschen im Zusammenhang mit der Pandemie gezwungen waren, die Schule zu verlassen und Jobs anzunehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu erfüllen und ihre Haushalte zu unterstützen; hebt hervor, dass diese unerwünschte Entwicklung ein Rückschritt im Bereich der Schulbildung von Kindern ist;

30.  bringt seine tiefe Trauer über die Terror- und Bombenanschläge zum Ausdruck, die im ersten Halbjahr 2019 verübt wurden und sich gegen Gläubige und deren Gebetsstätten richteten, die zu erhalten und zu schützen sind, und verurteilt diese Anschläge; ist beunruhigt darüber, dass diese schrecklichen Taten mit Hetzkampagnen zusammenfielen, die von bestimmten führenden Politikern und Terrorgruppen gefördert wurden, die das Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und auf Freiheit der Religion oder Weltanschauung leugnen oder es einschränken wollen; fordert die Staaten nachdrücklich auf, die Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Glaubensfreiheit zu fördern und gefährdete religiöse und weltanschauliche Minderheiten zu schützen, indem sie rasch gegen jene vorgehen, die zu Gewalt und Hass anstacheln;

Förderung und Schutz der Demokratie und der Menschenrechte als Kernstück der EU-Außenpolitik

31.  weist erneut darauf hin, dass sich die Union nach Artikel 2 EUV auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet; betont, dass die Förderung dieser Werte, vor allem der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und der Achtung des Grundsatzes der Charta der Vereinten Nationen und des internationalen Rechts, in den Außenbeziehungen im Einklang mit Artikel 21 EUV und dem strategischen Interesse der EU ein entscheidender Aspekt der Außen- und Sicherheitspolitik der EU ist und auf wirksame und kohärente Weise in allen Bereichen der Beziehungen der EU mit Drittstaaten berücksichtigt werden sollte;

32.  erachtet es als wichtig, dass sich der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Kommission darum bemühen, entschlossen und entschieden gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen und darauf zu reagieren, unabhängig davon, wo sie stattfinden, auch in eng verbundenen Partnerländern, und hält es zudem für bedeutsam, das Bewusstsein und das Wissen der Beamten der EU und der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter kontinuierlich zu verbessern; weist erneut darauf hin, dass die wirksame Einbindung der Zivilgesellschaft und der konstruktive Dialog mit der Zivilgesellschaft die Eckpfeiler einer erfolgreichen Menschenrechtspolitik sind; fordert alle EU-Delegationen und ihre jeweiligen Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen auf, ihrer Verpflichtung konsequent nachzukommen, sich mit Menschenrechtsverteidigern und Menschenrechtsverteidigerinnen und mit Mitgliedern der Zivilgesellschaft zu treffen, inhaftierte engagierte Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder demokratischer Protestbewegungen und Menschenrechtsverteidiger zu besuchen, deren Gerichtsverfahren zu verfolgen und sich vor Ort für deren Schutz einzusetzen; fordert die EU-Delegationen außerdem auf, Mitglieder des Europäischen Parlaments, die entsprechende Versuche im Rahmen von Delegationsreisen unternehmen, dabei zu unterstützen; erachtet es als wichtig, nicht nur die Folgen, sondern auch die Grundursachen von Verstößen gegen die Menschenrechte anzugehen;

Arbeit der EU auf multilateraler Ebene

33.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine explizite Strategie zu entwickeln, um im Einklang mit den im Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie festgelegten Verpflichtungen zum Multilateralismus dem zunehmenden Rückzug von Staaten aus dem internationalen Menschenrechtsrahmen und dem Widerstand gegen diesen Rahmen sowie Versuchen auf internationaler Ebene, den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankerten Begriff der Menschenrechte auszuhöhlen, entgegenzuwirken; betont, dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das Versprechen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 zu erreichen, Eckpfeiler aller Maßnahmen sein sollten; empfiehlt der EU, ihre Bemühungen fortzusetzen und mit Ländern und Interessenträgern – unabhängig davon, ob sie die Werte der EU teilen – zusammenzuarbeiten, um im Einklang mit Artikel 21 EUV internationale Normen im Bereich der Menschenrechte zu erhalten oder weiterzuentwickeln;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wirksamer zu gestalten, indem im Rat der Grundsatz der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit angewandt wird, vor allem in Bezug auf Menschenrechtsangelegenheiten und insbesondere bei Sachverhalten, die unter den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie fallen, und in Bezug auf die Verhängung von Sanktionen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, in multilateralen Foren geeint und stark aufzutreten, und angesichts von Krisen, in denen die Kernwerte und Interessen der Europäischen Union infrage gestellt werden, gemeinsam zu handeln, da dies die einzige Möglichkeit für die EU ist, auf internationaler Bühne eine Führungsrolle zu übernehmen und ihren Einfluss geltend zu machen, um positive Veränderungen und eine besser abgestimmte Reaktion auf globale Herausforderungen zu bewirken, vor allem Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte sowie dem Umwelt- und Klimaschutz;

35.  weist erneut darauf hin, dass die EU auf internationaler Bühne nur dann anerkannt wird und glaubwürdig und wirksam agiert, wenn sie ihre Grundwerte, vor allem die Achtung der Freiheit, die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit, nach außen glaubwürdig vertritt; betont, dass dies nur dann erreicht werden kann, wenn die EU sicherstellt, dass ihre diesbezügliche Innen- und Außenpolitik kohärent ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, die Menschenrechte entschlossen zu verteidigen, Konsequenz bei der Verteidigung und Einhaltung ihrer Werte sicherzustellen und günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen;

36.  bedauert, dass autoritäre Regime multilaterale Institutionen missbraucht haben, um zu versuchen, multilaterale Menschenrechtsinstitutionen und -mechanismen ihrer Fähigkeit zu berauben, Staaten wegen Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit gleichgesinnten demokratischen Verbündeten zusammenzuarbeiten, um eine Reform der multilateralen Institutionen voranzubringen, damit diese widerstandsfähiger gegen den negativen Einfluss autoritärer Regime werden; bedauert zudem, dass die Sitze im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) häufig von Ländern besetzt werden, die nachweislich schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, äußerst vorsichtig bei ihren Abstimmungsmustern zu sein und Länder, die sich um die Mitgliedschaft im UNHRC bewerben und eindeutig die Menschenrechte verletzen, nicht zu unterstützen;

37.  vertritt die Auffassung, dass Menschenrechtsdialoge mit Drittländern ein nützliches Instrument für das bilaterale Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sein können‚ sofern sie ergebnisorientiert durchgeführt werden und regelmäßig überprüft werden; weist erneut darauf hin, dass in den Leitlinien der EU für Menschenrechtsdialoge eine Reihe von Kriterien für die Eröffnung eines Dialogs, umrissen werden, darunter „[der Wille] der Regierung zur Verbesserung der Lage, das Engagement der Regierung hinsichtlich internationaler Menschenrechtsübereinkünfte, [der Wille] der Regierung zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der Verfahren und Mechanismen der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und die Haltung der Regierung in Bezug auf die Zivilgesellschaft“; fordert den EAD auf, den EU-Leitlinien entsprechend eine regelmäßige Bewertung der einzelnen Dialoge vorzunehmen; beharrt darauf, dass im Rahmen der Menschenrechtsdialoge unbedingt konkrete Fälle thematisiert werden und diesbezüglich für angemessene Folgemaßnahmen und Transparenz gesorgt wird;

Sonderbeauftragter der EU für Menschenrechte

38.  begrüßt, dass Eamon Gilmore am 28. Februar 2019 zum EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte ernannt wurde; bekräftigt, dass die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte Gegenstand einer vorherigen Anhörung im Parlament sein sollte; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, sich auch künftig auf diplomatischem Wege zu bemühen, die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der EU zu verbessern, internationale Allianzen für die Förderung der Menschenrechtsagenda zu verstärken und Gesprächspartner auf der ganzen Welt zu überzeugen, politische Maßnahmen zu verabschieden und durchzuführen, die den höchsten Standards der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung sowie dem Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und der internationalen Strafjustiz entsprechen; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte außerdem auf, seine Bemühungen um interne Kohärenz der EU bei der Festlegung und Umsetzung der EU-Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte zu verstärken; besteht darauf, dass seine regelmäßigen Berichte an den Rat auch dem Parlament weitergegeben werden; fordert die EU auf, als Teil einer allgemeinen Reform des Amtes des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte die Bekanntheit des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und die Transparenz mit Blick auf die Tätigkeiten des Amts und die Missionen, unter anderem durch einen eigenen Abschnitt auf der EAD-Website, zu verbessern, dieses Amt in ein ständiges Amt umzuwandeln und ihm ausreichende Ressourcen zur Verfügung zu stellen und ihn mit der Befugnis auszustatten, öffentlich über die Erfolge von Besuchen in Drittstaaten zu berichten und den Standpunkt der EU zu Menschenrechtsangelegenheiten darzulegen;

Internationale Übereinkommen

39.  bekräftigt erneut seine Forderung, dass in alle internationalen Übereinkommen. insbesondere in alle Handels- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten, systematisch Menschenrechtsklauseln aufgenommen und diese ordnungsgemäß durchgesetzt und überwacht werden, auch anhand messbarer Richtwerte und durch regelmäßige Folgenabschätzungen, wobei das Parlament und die Zivilgesellschaft einzubeziehen sind; betont, dass in diesen Klauseln Mechanismen für ihre wirksame Durchsetzung sowie Verfahren mit eindeutigen und glaubwürdigen Konsequenzen bei Verstößen gegen die Abkommen vorgesehen werden sollten, darunter die Aussetzung der Abkommen oder – als letztes Mittel – der Austritt der EU aus den Abkommen; fordert eine bessere Koordinierung und Kommunikation zwischen den für relevante Politikbereiche wie Handel und Menschenrechte zuständigen spezialisierten Akteuren, um die Menschenrechtsaspekte der Handels- und Investitionspolitik effizienter zu integrieren; fordert nachdrücklich, für Handelsabkommen und Abkommen über ausländische Investitionen Verfahren für die unabhängige Überwachung der Achtung der Menschenrechte und ein unabhängiges Beschwerdeverfahren einzuführen, damit betroffenen Bürgern und lokalen Interessenträgern wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen;

40.  betont, dass die Förderung und der Schutz der Demokratie und der Menschenrechte in Drittländern wirksam erreicht werden kann, wenn die wirtschaftlichen und politischen Anreize der EU wie der Zugang zu EU-Mitteln, die Gewährung des Zugangs zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und weiterer Zollerleichterungen sowie die Gewährung von Visumbefreiungen durch die EU-Schengen-Staaten an Bedingungen geknüpft sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 unter anderem die Menschenrechtslage in den Drittstaaten, die von der Visumpflicht befreit sind, regelmäßig überwachen und dem Parlament Bericht erstatten sollte, und dass sie die Visumfreiheit bei Verstößen in dem jeweiligen Land aussetzen sollte;

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

41.  fordert, dass im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) angemessene Haushaltsmittel bereitgestellt werden, mit denen im Interesse der Förderung und des Schutzes der Demokratie und der Menschenrechte Maßnahmen und Unterstützung finanziert werden und deren Höhe den Zusagen und Zielen der EU entspricht;

42.  fordert die Kommission auf, die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung von Artikel 8 (Allgemeine Grundsätze) der Verordnung zur Schaffung des Instruments durch die Partnerländer, die Finanzmittel aus dem NDICI erhalten, zu überwachen und ein entsprechendes Kapitel in ihren Jahresbericht über die Verwirklichung der Ziele des NDICI aufzunehmen; fordert die Kommission des Weiteren auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, darunter die Aussetzung der Finanzierung staatlicher Akteure und die Umlenkung von Hilfsmitteln an die Zivilgesellschaft durch die EU im Fall einer erheblichen Verletzung der Menschenrechte oder eines Verstoßes gegen die Grundsätze des NDICI durch die Begünstigten; fordert mehr Transparenz in Bezug auf menschenrechtsbezogene Bestimmungen in Finanzierungsabkommen und eine Klärung des Mechanismus und der Kriterien für die Aussetzung solcher Abkommen im Fall einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption; fordert die Kommission auf, konsequent davon abzusehen, den Regierungen von Drittstaaten, in denen weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern festgestellt werden, als operative Modalität Budgethilfe bereitzustellen;

43.  fordert die EU auf, etwaige Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren Strategien, Projekten und Finanzierungen in Drittstaaten sorgfältig zu prüfen und vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, und zwar unter anderem durch die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen oder Gruppen, deren Rechte durch Aktivitäten der EU in diesen Ländern verletzt worden sein könnten;

44.  begrüßt die unschätzbare Unterstützung, die zivilgesellschaftlichen Organisationen weltweit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte geleistet wurde, das als besonders bedeutsames Instrument der Europäischen Union bei der Umsetzung ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik gilt; fordert, dass die Finanzmittel für die Zivilgesellschaft und die Menschenrechte im globalen Nachfolgeinstrument aufgestockt werden;

45.  fordert die Kommission mit Bezug auf die Einhaltung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 21 EUV und dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte auf, gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) einen Rahmen für die jährliche Berichterstattung der Europäischen Investitionsbank (EIB) über ihre Tätigkeiten in Drittländern festzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die von der EIB unterstützten Projekte mit der EU-Politik und den Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Einklang stehen und dass es Mechanismen zur Rechenschaftspflicht für Einzelpersonen gibt, um Verstöße im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EIB zu melden; fordert die EIB auf, ihre Politik für Sozialstandards zu einer Menschenrechtsstrategie für das Bankwesen auszubauen; fordert, dass menschenrechtsbezogene Vergleichsmaßstäbe in ihre Projektbewertungen aufgenommen werden;

EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie

46.  begrüßt die Annahme des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024; bringt seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass der EAD dem Angebot des Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, im Geiste einer guten interinstitutionellen Zusammenarbeit aktiv zur Ausarbeitung des Aktionsplans beizutragen, nicht gebührend Rechnung getragen hat;

47.  fordert den EAD und die Kommission auf, regelmäßig Konsultationen mit der Zivilgesellschaft abzuhalten und einen strukturierten und regelmäßigen Dialog mit den zuständigen Stellen des Parlaments über die Umsetzung des neuen Aktionsplans zu führen, damit das Parlament insbesondere durch die parlamentarische Diplomatie seinen Beitrag zu den Tätigkeiten des Aktionsplans leisten und seine Kontrollfunktion wirksam wahrnehmen kann; empfiehlt, eine Reihe von Richtwerten und Fortschrittsindikatoren festzulegen, anhand deren die Umsetzung des Aktionsplans wirksam überwacht werden kann; fordert den EAD auf, über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans im Hinblick auf diese Richtwerte Bericht zu erstatten; fordert den EAD ferner auf, regelmäßig Folgemaßnahmen zu den Entschließungen und Aussprachen des Parlaments zu ergreifen, die für die Umsetzung des Aktionsplans von Bedeutung sind; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für den Aktionsplan übernehmen und zum Jahresbericht über seine Umsetzung beitragen, indem sie über ihre eigenen Aktivitäten berichten, die im Rahmen dieses strategischen Dokuments durchgeführt werden;

Reaktion auf die weltweiten Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie

Demokratische Staatsführung und Schaffung von Raum für die Zivilgesellschaft

48.  ist der Ansicht, dass die demokratische Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit weltweit durch eine Kombination verschiedener Faktoren bedroht werden, darunter die Zunahme von Autoritarismus und Populismus und von Ungleichheit und Armut, der Druck auf die Zivilgesellschaft, die Verbreitung von Falschmeldungen, Desinformation, Cyberbedrohungen und hybride Kriegsführung, politische Einmischung und Kampagnen seitens externer Akteure, der Verlust der Glaubwürdigkeit der staatlichen Stellen, die Polarisierung der Gesellschaften und die Schwächung von kollektiven Organisationen, die für öffentliche Interessen eintreten; betont zudem, dass noch nie so häufig und so intensiv Angriffe auf die Medienfreiheit und Versuche, den öffentlichen Diskurs durch die Verbreitung von Falschmeldungen in den sozialen Medien zu manipulieren, unternommen wurden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass autoritäre Praktiken wie die Stigmatisierung zivilgesellschaftlicher Akteure als „ausländische Agenten“ Nachahmer und weltweite Verbreitung finden;

49.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig weltweit die Stärkung demokratischer Institutionen und transparente und glaubwürdige Wahlverfahren zu unterstützen und die demokratische Debatte anzuregen, gegen Ungleichheit vorzugehen, für die Fortsetzung der Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft zu sorgen, den Dialog zwischen verschiedenen Gesellschaftsgruppen zu unterstützen, Korruption und Straflosigkeit zu bekämpfen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und die Rechenschaftspflichtmechanismen zu stärken; fordert die EU auf, ihre Bemühungen im Bereich der Wahlbeobachtung noch weiter zu verstärken und noch enger mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit besonders bedeutsamen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

50.  betont, dass Korruption und Menschenrechtsverletzungen untrennbar miteinander verbunden sind; fordert die EU auf, die Bekämpfung der Korruption in ihre Menschenrechtsagenda aufzunehmen; bekräftigt die Verpflichtung der EU, Korruptionsbekämpfungsvereinigungen, Enthüllungsjournalisten und Hinweisgeber zu schützen, die sich um die Aufdeckung von Korruption und Betrug bemühen;

Klimaschutzmaßnahmen und Menschenrechte

51.  bekräftigt, dass Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Klima- und Umweltschutzmaßnahmen miteinander verbunden sind, da vor allem in den internationalen Menschenrechtsnormen der Zugang zu legalen Rechtsmitteln vorgesehen ist, mit denen die durch den Klimawandel verursachten Schäden behoben, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umgesetzt sowie Staaten, vor allem diejenigen, die die größte Verschmutzung verursachen, Unternehmen und Entscheidungsträger für ihre Reaktionen auf den Klimawandel zur Rechenschaft gezogen werden können;

52.  unterstützt einen inkludierenden und rechtebasierten Ansatz zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen, mit dem die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Zugang zur Justiz bei der Entscheidungsfindung, der Umsetzung und der Überprüfung politischer Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und seinen Folgen sichergestellt werden; bekräftigt, dass die Bekämpfung des Klimawandels mit der Unterstützung und dem Schutz derer einhergeht, die sich für die Erhaltung der Erde und ihrer natürlichen Ressourcen einsetzen, darunter Land- und Umweltschützer und indigene Gemeinschaften;

Ansatz der EU in Bezug auf Konflikte, Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen und Bekämpfung von Straflosigkeit

53.  betont, dass moderne Konflikte äußerst komplex sind, sich häufig auf nationaler oder regionaler Ebene, manchmal in Form von Hybrid- oder Cyberangriffen, entwickeln, viele Parteien, darunter Terrororganisationen und nichtstaatliche Akteure, betreffen und katastrophale humanitäre Folgen haben, vor allem aufgrund der Schwierigkeit, zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden; fordert die EU auf, ihre Reaktion auf Konflikte zu stärken, deren Ursachen anzugehen, in die Konfliktprävention und die Vermittlung zu investieren, nach Spielraum für politische Lösungen zu suchen und diesen zu bewahren, Allianzen mit gleichgesinnten Ländern und regionalen Organisationen einzugehen, zivile Missionen zur Friedenssicherung oder militärische Einsätze in finanzieller, technischer und personeller Hinsicht stärker zu unterstützen und vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Konfliktparteien zu fördern; fordert zudem, dass die EU bei diesen Bemühungen die Integration einer geschlechtsspezifischen Perspektive sicherstellt und die Rolle von Frauen und jungen Menschen in der Konfliktprävention und -lösung sowie in der Friedenssicherung, humanitären Hilfe und im Wiederaufbau nach Konflikten, in der Unrechtsaufarbeitung und der Förderung der Menschenrechte und von demokratischen Reformen stärkt; fordert ferner, dass die EU den Menschenhandel und sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bekämpft und den dauerhaften Zugang zu unentbehrlichen und lebensrettenden Gesundheitsdiensten sicherstellt; besteht darauf, dass es wichtig ist, für Kohärenz der EU-Politik in Bezug auf Situationen zu sorgen, in denen Gebiete besetzt oder annektiert werden; weist darauf hin, dass sich die EU-Politik in solchen Situationen stets am humanitären Völkerrecht orientieren sollte, was auch für Fälle fortdauernder Besetzung gilt;

54.  fordert alle Regierungen auf, internationalen Beobachtern, einschließlich des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, des Hohen Kommissars für Menschenrechte und Sonderverfahren der Vereinten Nationen, ungehinderten Zugang zu all ihren Gebieten zu gewähren; hält es für wichtig, dass die wichtigsten internationalen humanitären Organisationen und internationale Beobachter ungehinderten Zugang zu den von anhaltenden Konflikten und militärischer Aggression betroffenen Gebieten haben;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auch im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EPF) strikt an die Bestimmungen von Artikel 7 (Ausfuhr und deren Bewertung) des Vertrags der Vereinen Nationen über den Waffenhandel und die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts der EU für Waffenausfuhren zu halten und jedwede Verbringung von Waffen und Überwachungsausrüstung zu verweigern, die die Gefahr bergen könnte, dass der einführende Staat oder staatliche oder nichtstaatliche Akteure Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen oder fördern;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in der Europäischen Friedensfazilität (EPF) eine Säule der Menschenrechte einzurichten, deren Ziel es unter anderem ist, die Zivilgesellschaft zu stärken und zu unterstützen, auch mittels Programmen, die eigens Mittel für die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern bereitstellen, die einen Beitrag zur Friedenskonsolidierung leisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Erwägung zu ziehen, verpflichtende Garantien für die Menschenrechte und Folgenabschätzungen in die künftige Europäische Friedensfazilität (EPF) zu integrieren, einschließlich der Einhaltung eines soliden politischen Rahmens der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in Verteidigungs- und Sicherheitsfragen, angelehnt an die Leitprinzipien der Vereinten Nationen im Bereich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht;

57.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und fordert die Vertragsstaaten des Römischen Statuts auf, dem IStGH die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, damit er seine Aufgaben im Rahmen seines Mandats erfüllen kann; fordert den IStGH auf, seine Arbeit im Geiste der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit fortzusetzen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, allen Mitgliedern der Vereinten Nationen nahezulegen, das Römische Statut zu ratifizieren und umzusetzen; fordert die Unterzeichner des Römischen Statuts zur Zusammenarbeit mit dem IStGH auf; hält die Angriffe auf den IStGH für zutiefst bedauerlich und verurteilt die Sanktionen gegen dessen Mitarbeiter, vor allem die inakzeptablen Sanktionen gegen die Chefanklägerin des IStGH; fordert die Vertragsstaaten auf, konkrete Maßnahmen im Bemühen um die Aufhebung dieser Sanktionen zu ergreifen und die hiervon betroffenen Personen zu unterstützen; betont, dass der IStGH die einzige internationale Institution ist, die einige der schrecklichsten Verbrechen der Welt strafrechtlich verfolgen und Opfern Gerechtigkeit widerfahren lassen kann, denen keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung stehen; würdigt die Arbeit der unabhängigen Sachverständigengruppe, die beauftragt wurde, reformbedürftige Bereiche zu ermitteln, und fordert den IStGH auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Leistungen, seine Wirksamkeit und die positiven Folgen zu verbessern, insbesondere für die Gemeinschaften und die Opfer, auf die sich seine Arbeit auswirkt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des IStGH auch künftig vor Angriffen zu schützen, mit denen die Funktionsweise der internationalen Strafjustiz behindert werden soll; fordert die Kommission und den EAD auf‚ nach Möglichkeiten zu suchen und neue Instrumente vorzulegen, um zur Bekämpfung von internationalen Verbrechen beizutragen, die Opfer von Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht dabei zu unterstützen, Zugang zur internationalen Gerichtsbarkeit und Rechtsschutz und Entschädigung zu erlangen, indem beispielsweise die Kapazitäten der Mitgliedstaaten und von Drittländern ausgebaut werden, damit sie den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit in ihren nationalen Rechtssystemen anwenden können;

58.  fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) erneut auf, einen EU-Sonderbeauftragten für das humanitäre Völkerrecht und die internationale Gerichtsbarkeit zu ernennen, der den Auftrag hat, das Engagement der EU für die Bekämpfung der Straflosigkeit zu fördern, in alle Bereiche einfließen zu lassen und zu vertreten;

59.  fordert die Mitgliedstaaten und das Genozid-Netz der EU auf, die Ermittlungsgruppe der Vereinten Nationen bei der Erhebung, Aufbewahrung und Speicherung von Beweisen für derzeit oder in jüngster Vergangenheit begangene Verbrechen zu unterstützen, damit sie nicht verloren gehen;

60.  weist darauf hin, dass allen Opfern von Verstößen gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht Gerechtigkeit widerfahren muss, und fordert angesichts all der andauernden bewaffneten Konflikte die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten; betont, dass die internationale Gemeinschaft dafür verantwortlich ist, der Straflosigkeit und den in mehreren Ländern begangenen groben Verstößen ein Ende zu setzen;

61.  erklärt sich zutiefst besorgt über den Rückgriff auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt als Kriegswaffe; betont, dass sexuelle Gewaltverbrechen und geschlechtsspezifische Gewalt im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; fordert ein gemeinsames Handeln, um dem Rückgriff auf sexuelle Gewalt als Kriegswaffe ein Ende zu setzen; begrüßt die Resolution 2467 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt in Konflikten und alle damit verbundenen Resolutionen des Sicherheitsrates, darunter auch die Resolution 1325 zu Frauen und Frieden und Sicherheit, in der der Sicherheitsrat seine Entschlossenheit bekräftigt, den Rückgriff auf sexuelle Gewalt als Kriegs- und Terrortaktik durch Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel, darunter Sanktionen und andere gezielte Maßnahmen gegen Täter, zu verhindern; betont, dass sichergestellt werden muss, dass weibliche Opfer von Vergewaltigungen in Kriegen sämtliche notwendigen qualifizierten medizinischen und psychologischen Betreuungsleistungen erhalten, einschließlich des sicheren Schwangerschaftsabbruchs, wie im humanitären Völkerrecht festgelegt; fordert die EU auf, der Straflosigkeit bei Verstößen gegen sexuelle und reproduktive Rechte im Umfeld von Konflikten entgegenzutreten, und unterstützt die Rechte von Frauen und Mädchen auf Wahrheitsfindung, wirksamen Rechtsschutz und Entschädigung bei Verstößen gegen diese Rechte; begrüßt außerdem, dass die Vereinten Nationen am 30. Oktober 2019 den Internationalen Fonds für Überlebende konfliktbedingter sexueller Gewalt eingerichtet haben, um ihnen den Zugang zu Wiedergutmachung zu erleichtern;

62.  weist erneut auf die Evaluierungsberichte der Vereinten Nationen über die Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen in Fällen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal in Friedenssicherungseinsätzen hin; betont, dass die Vereinten Nationen, die EU-Mitgliedstaaten und die mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU befassten Stellen gegen Personal der Vereinten Nationen, der Mitgliedstaaten und der EU, das beschuldigt wird, Handlungen sexueller Gewalt begangen zu haben, unverzüglich und mit größter Entschlossenheit ermitteln, es strafrechtlich verfolgen und verurteilen müssen; weist erneut darauf hin, dass die einschlägigen Strukturen so reformiert werden müssen, dass der Straflosigkeit von Personal der Vereinten Nationen und der EU ein Ende gesetzt wird, und dass hierzu funktionierende und transparente Verfahren der Überwachung und Rechenschaftspflicht eingeführt werden müssen; hält es für nicht hinnehmbar, dass das gerichtliche Vorgehen in Fällen mutmaßlichen Missbrauchs derzeit ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht und von dem truppenstellenden Land abhängt; ist davon überzeugt, dass solch schwere Verbrechen auch durch Bildung und Erziehung eingedämmt und verhindert werden könnten; weist darauf hin, dass es dringlich ist, solche Verbrechen künftig zu verhindern – auch um das Vertrauen der lokalen Bevölkerungsgruppen in die internationale Friedenssicherung wiederherzustellen;

63.  betont den Zusammenhang zwischen Menschenrechtsverletzungen und der weitverbreiteten Straflosigkeit und fehlenden Rechenschaftspflicht in Regionen und Ländern, die von Konflikten betroffen oder von politisch motivierter Einschüchterung, Diskriminierung, Schikanen und Übergriffe, Entführungen, Polizeigewalt, willkürlichen Festnahmen und Folter sowie Tötungen geprägt sind; fordert die EU auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Straflosigkeit zu unterstützen und die Rechenschaftspflicht in den Ländern zu fördern, in denen die Dynamik der Straflosigkeit denjenigen zugutekommt, die die größte Verantwortung tragen, und die Opfer machtlos zurücklässt;

64.  bedauert, dass die Sacharow-Preisträgerin Aung San Suu Kyi aus der Gemeinschaft der Sacharow-Preisträger ausgeschlossen werden musste, begrüßt aber die Entscheidung als Reaktion auf ihre Untätigkeit und ihre Akzeptanz der anhaltenden Verbrechen gegen die Rohingya-Volksgruppe in Myanmar;

65.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen im Namen des Kampfes gegen illegale Drogen stattfinden; bekräftigt, dass Menschenrechtsverletzungen auch nicht zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sind, und fordert, dass bewährte Verfahren zusammengestellt werden, die auch einen Ansatz zur Schadensminimierung auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips enthalten;

66.  würdigt die Arbeit von Agnès Callamard, Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, bei der Untersuchung mutmaßlicher Fälle außergerichtlicher Hinrichtungen im Jahr 2019, z. B. des Mordes an dem Journalisten Dschamal Chaschuqdschi (Jamal Khashoggi), und ihre Beiträge zur Bekämpfung von Straflosigkeit, die sie trotz Einschüchterung und Bedrohungen geleistet hat;

67.  unterstützt Reformen der Justiz, mit denen ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewahrt werden soll, unter anderem im Umgang mit Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung und Ernennung von Richtern, Korruption und geschlechtsspezifischen Vorurteilen innerhalb der Justiz;

68.  fordert, als wesentlichen Bestandteil des bestehenden Instrumentariums der EU für Menschenrechte und Außenpolitik einen unabhängigen, flexiblen und reaktiven globalen EU-Mechanismus, das sogenannte EU-Magnitski-Gesetz, für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte dringend zu beschließen und einzurichten, durch den die Rolle der EU als globaler Akteur im Bereich der Menschenrechte gestärkt wird und gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen, staatliche und nichtstaatliche Akteure und sonstige Einrichtungen ermöglicht werden, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Handlungen mit Blick auf systematische Korruption im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverstößen, begangen haben oder daran mitschuldig sind; begrüßt die Annahme globaler Mechanismen für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte in einer zunehmenden Zahl an Ländern; hebt hervor, dass dieses System mit dem EU-Mechanismus für die gerichtliche Überprüfung vereinbar sein muss; betont, dass es erforderlich ist, ausreichend Ressourcen für seine wirksame Umsetzung vorzusehen; fordert die Einrichtung eines beratenden Ausschusses auf EU-Ebene, an dem auch das Parlament beteiligt ist; betont, dass ein solcher Mechanismus auf der ganzen Welt zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen, zur Bekämpfung der Straflosigkeit und zum Schutz von Verfechtern und Verteidigern der Menschenrechte beitragen dürfte, und bekräftigt, dass bei der Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte durch die Europäische Union Effizienz erforderlich ist, weshalb die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erfolgen muss; begrüßt die Annahme des Beschlusses des Rates, der es der EU ermöglicht, gezielte restriktive Maßnahmen zur Verhinderung von Cyberangriffen, die eine externe Bedrohung für die EU und ihre Mitgliedstaaten darstellen, und zur Reaktion auf solche Angriffe zu verhängen;

69.  ist der Ansicht, dass die globale COVID-19-Pandemie nicht als Vorwand herangezogen werden sollte, um Sanktionsregelungen zu unterlaufen; hebt jedoch hervor, dass Sanktionen nicht der Bereitstellung von humanitärer Hilfe und medizinischer Unterstützung im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht im Wege stehen sollten;

Menschenrechtsverteidiger

70.  verurteilt die Ermordung, willkürliche Inhaftierung, Folter, Verfolgung, Bedrohung, Einschüchterung, Erpressung und digitale Fernüberwachung von Menschenrechtsverteidigern, ihren Familien und Anwälten sowie von denen, die sie unterstützen und mit ihnen sympathisieren, und missbilligt die gegen sie gerichteten Hetzkampagnen; nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass sich im Jahr 2019 eine zunehmende Anzahl an gewaltsamen Übergriffen und Morden ereignet hat, deren Ziel in den Bereichen Land- und Umweltrechte tätige Menschenrechtsverteidiger waren, weil sie sich für den Schutz der natürlichen Ressourcen und das Recht einzelner Personen, in einem sicheren und gesunden Umwelt zu leben, eingesetzt hatten; weist darauf hin, dass diese Übergriffe in manchen Teilen der Welt ein gefährliches Ausmaß erreicht haben; betont in diesem Zusammenhang, dass Menschenrechtsverteidiger besonderen Gefahren ausgesetzt sind und eines angemessenen Schutzes bedürfen, damit sie ihre überaus wichtige Arbeit frei von Schikanierung und strafrechtlicher Verfolgung ausführen können; hebt hervor, dass Glaubensgemeinschaften eine wichtige Aufgabe zukommen kann, wenn es gilt, humanitäre Krisen zu bewältigen, Frieden und Gerechtigkeit zu fördern, für die Achtung der Menschenrechte und Gewaltfreiheit einzutreten und in den Verhandlungen zur Konfliktlösung als Vermittler zu agieren;

71.  ist in besonderem Maße besorgt über die steigende Zahl der Urteile, die ohne Wahrung der völkerrechtlichen Mindestnormen für faire Gerichtsverfahren verhängt werden; fordert die EU auf, auch künftig im Wege der Zusammenarbeit und Diplomatie sicherzustellen, dass das Recht jedes Einzelnen auf ein faires Gerichtsverfahren uneingeschränkt geachtet wird;

72.  fordert, allen Übergriffen auf Menschenrechtsverteidiger ein Ende zu setzen, alle willkürlich inhaftierten Personen freizulassen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine übergeordnete strategische Vorstellung von der Bekämpfung der immer häufiger werdenden globalen Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger zu entwickeln, und zwar auch dadurch, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) eindeutige Schlussfolgerungen annimmt, auf deren Grundlage die Außenminister eine ambitionierte Strategie für umfassende Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern fordern sollten; fordert die EU-Organe auf, Menschenrechtsverteidiger als wesentlichen und festen Bestandteil der Außenpolitik der EU im Bereich der Menschenrechte stärker zu unterstützen; betont, dass der politische Dialog und die Zusammenarbeit mit den Regierungen von Drittländern, die Beobachtung von Gerichtsverfahren, Treffen mit Menschenrechtsverteidigern bei Besuchen in diesen Ländern, Besuche inhaftierter Menschenrechtsverteidiger, die Unterstützung bei der Umsiedlung und öffentliche Erklärungen wesentliche Elemente für die Umsetzung dieser Politik sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren und in Fällen, in denen die Rechte von Menschenrechtsverteidigern verletzt werden, ungeachtet des jeweiligen Landes noch geschlossener zu handeln und diese Instrumente auf kohärente und einheitliche Weise einzusetzen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang die jährlichen Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechtsverteidigern zu veröffentlichen und darin Bilanz über die in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen zu ziehen und auf höchster Ebene strategische Verpflichtungen für Menschenrechtsverteidiger festzulegen; betont, dass das Parlament und sein Unterausschuss Menschenrechte auch 2019 wieder Maßnahmen ergriffen haben, um Menschenrechtsverteidiger wie die Preisträger und Nominierten des Sacharow-Preises zu unterstützen und auf ihre Situation aufmerksam zu machen, vor allem wenn sie in Gefahr sind oder ihre Rechte verletzt werden;

73.  fordert die EU auf, Menschenrechtsverteidigerinnen, die mit geschlechtsspezifischen Bedrohungen und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind, Zugang zu Schutzmechanismen und Ressourcen zu verschaffen, sie politisch zu unterstützen, die finanziellen Mittel für unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von Frauen und Mädchen einsetzen, zu erhöhen und als Anhang zu den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern ein Instrumentarium anzunehmen, mit dem der EU konkrete Maßnahmen bereitgestellt werden, um weltweit besser auf die Bedürfnisse von Menschenrechtsverteidigerinnen eingehen zu können;

74.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich höhere Ziele zu setzen, um die Freilassung inhaftierter Menschenrechtsverteidiger zu erwirken, einschließlich der symbolträchtigen Fälle inhaftierter Menschenrechtsverteidiger, die exemplarisch dafür sind, wie repressive Regierungen weltweit das Recht durchgängig in dem Versuch beugen, Menschenrechtsverteidiger zu verleumden und zum Schweigen zu bringen; betont, dass zu diesen Fällen die Träger und Finalisten des vom Europäischen Parlament verliehenen Sacharow-Preises zählen;

75.  fordert die EU-Delegationen und die Vertretungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auch künftig durch öffentliche Diplomatie und Initiativen konkrete Fälle von Menschenrechtsverteidigern zu thematisieren und nötigenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu erleichtern und für die vorübergehende Unterbringung in den EU-Mitgliedstaaten zu sorgen;

76.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu EU-Visa für eine vorübergehende Umsiedlung von Menschenrechtsverteidigern zu verbessern, insbesondere Anweisungen für die Gewährung von Visaerleichterungen für Menschenrechtsverteidiger und deren Familienangehörige in das Visa-Handbuch der EU aufzunehmen, und auf die Umsetzung von Änderung der Rechtsinstrumente für Visa, insbesondere des Visakodex, hinzuarbeiten;

77.  begrüßt, dass der EU-Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger „ProtectDefenders.eu“ im November 2019 um weitere drei Jahre verlängert wurde; weist darauf hin, dass dieser Mechanismus angesichts des wachsenden Bedarfs und der Vielfalt der Probleme, mit denen Menschenrechtsverteidiger konfrontiert sind, wichtig ist; fordert, dass dieser Mechanismus gestärkt und im Hinblick auf seine Anforderungen kontinuierlich neu bewertet wird;

Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter

78.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter in der EU und in Drittländern einheitlich umzusetzen und die Gegenreaktionen auf die Rechte der Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte mit wirksamen und konkreten Maßnahmen zu bekämpfen;

79.  weist erneut darauf hin, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte und eine angemessene Sexualerziehung Menschenrechte sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die unveräußerlichen Rechte der Frauen auf körperliche Unversehrtheit, Würde und selbstständige Entscheidungen zu bekräftigen und entschlossen für die Universalität und Unteilbarkeit aller Menschenrechte in allen Bereichen einzutreten und besonders für diejenigen Rechte zu verteidigen und zu fördern, die am stärksten bedroht sind, etwa die Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundene Rechte;

80.  begrüßt die von 24 Mitgliedstaaten unterstützten Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zum EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frauen in den auswärtigen Beziehungen der EU für den Zeitraum 2021–2025 (GAP III), in dem besonderes Gewicht auf überzeugende Verpflichtungen und Maßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundener Rechte zu legen ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass die EU Drittländer, vor allem Erweiterungs- und Nachbarländer, stärker unterstützt, die neue Strategien und Gesetzesänderungen umsetzen, um ihre nationalen Rechtsrahmen an internationale Ziele im Bereich der Frauenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter und die entsprechenden Ziele für nachhaltige Entwicklung anzupassen, Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhindern und zu bekämpfen, Menschenrechtsverteidigerinnen zu schützen, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte von Frauen zu fördern, jungen Menschen eine wissenschaftlich fundierte, umfassende und angemessene Sexualerziehung zukommen zu lassen, Mädchen und jungen Frauen einen sicheren Übergang ins Erwachsenenalter zu ermöglichen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die Genitalverstümmelung bei Frauen und andere schädliche Praktiken, darunter Früh- und Zwangsheirat, zu verhindern und ihnen ein Ende zu setzen;

81.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten zudem auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in ihrem auswärtigen Handeln, auch in multilateralen und bilateralen Foren, zu fördern, und dabei den marginalisierten und schutzbedürftigen Gruppen, etwa LGBTI-Personen, und dem Ziel einer universellen Gesundheitsversorgung durch die Verknüpfung von Maßnahmen in den Bereichen sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte mit HIV besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;

82.  regt dazu an, über die bloße Bekämpfung der Grundursachen der strukturellen Geschlechterungleichheit hinauszugehen, indem die Chancengleichheit sichergestellt und die Teilhabe von Frauen gestärkt wird;

83.  hält es für notwendig, ein soziales und wirtschaftliches Umfeld und Bedingungen zu schaffen, in dem bzw. unter denen Eltern ihre Berufslaufbahn fortsetzen können;

84.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen Ansatz zu verfolgen und mit internationalen Institutionen zusammenzuarbeiten, um neue, vergleichbare und aufgeschlüsselte Daten zu erhalten und zielgerichtete politische und legislative Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen, und fordert die Kommission auf, in ihre Kooperationsverhandlungen und -verträge mit den einschlägigen Ländern Verpflichtungen und Richtwerte aufzunehmen, um der Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen ein Ende zu setzen;

85.  weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul als erster allgemeinverbindlicher Vertrag zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und häuslicher Gewalt der Maßstab für internationale Normen ist, die ratifiziert und umgesetzt werden müssen; bekräftigt, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zu einer der wichtigsten Prioritäten der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 erklärt wurde; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, das Übereinkommen von Istanbul so schnell wie möglich zu ratifizieren und umzusetzen; fordert die EU auf, andere Länder bei der Ausweitung ihrer Maßnahmen in den Bereichen Bildung, medizinische Versorgung und Sozialfürsorge, Datenerhebung, Finanzierung und Planung zu unterstützen, und sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt weltweit besser zu verhindern und zu bekämpfen;

86.  hebt hervor, dass schutzbedürftige Migrantinnen und geflüchtete Frauen und Mädchen als Menschen mit Rechten gelten sollten;

87.  hebt die Fortschritte bei der Spotlight-Initiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen lobend hervor; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei den durch die Initiative geförderten Projekten auf die Bekämpfung der Ursachen von Frauenrechtsverletzungen, darunter nach wie vor anzutreffende schädliche geschlechtsspezifische Stereotypen, hingearbeitet wird.

Rechte des Kindes

88.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Zusammenarbeit und den Dialog mit Drittstaaten zu intensivieren, dabei den Rechten und dem Schutz von Kindern Priorität einzuräumen und das Ziel zu verfolgen, dass die Rechte des Kindes auf der ganzen Welt geachtet werden und kein Kind außer Acht gelassen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, mit Partnerländern zusammenzuarbeiten und weitere Finanzmittel bereitzustellen, vor allem im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe, damit die globalen Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und Bildung von Kindern, einschließlich des Rechts auf Bildung in der Erstsprache, die Beseitigung der Kinderarbeit, die Bekämpfung von Gewalt, sexuellem Missbrauch und Früh- und Zwangsehen, den Kinderhandel und die Ausbeutung von Kindern sowie ihre Rekrutierung oder ihren Einsatz in bewaffneten Konflikten, denen nach wie vor Millionen Kinder zum Opfer fallen, bewältigt werden können; weist erneut darauf hin, dass zum Wohl des Kindes der Schutz, die Betreuung und die Sicherheit in einem Umfeld gehört, in dem das Kind gefördert wird und behütet aufwachsen kann und seine Grundbedürfnisse gedeckt sind; betont, dass Bildung ein grundlegendes Hilfsmittel zur Bekämpfung von gegen Kinder gerichteter Diskriminierung und Gewalt ist; fordert Maßnahmen, um Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen;

89.  begrüßt, dass die Maßnahmen der EU zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Aufmerksamkeit erhalten haben, und fordert die Kommission erneut auf, zu prüfen, wie die EU als Ganzes dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitreten kann;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

90.  begrüßt, dass 2019 das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sein Fakultativprotokoll ratifiziert wurden; betont, dass die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen; fordert die EU auf, die Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in ihr auswärtiges Handeln und in ihre Strategien für Entwicklungshilfe aufzunehmen, sich für ihren gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung und Ausbildung starkzumachen und Maßnahmen zu fördern, mit denen Menschen mit Behinderungen die aktive Teilhabe an der Gesellschaft erleichtert wird; weist erneut darauf hin, dass die wirksame Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Mitgliedstaaten und Organe der EU wichtig ist, vor allem mit Blick auf die Verpflichtungen der EU im Bereich der humanitären Hilfe und der internationalen Zusammenarbeit in allen einschlägigen Politikbereichen der EU; betont, dass das Diskriminierungsverbot wichtig ist und der Grundsatz der allgemeinen Barrierefreiheit glaubwürdig durchgängig berücksichtigt und sichergestellt werden muss, dass alle Rechte von Menschen mit Behinderungen geachtet werden;

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen

91.  verurteilt die Stigmatisierung, willkürliche Inhaftierung, Folter, Verfolgung und Ermordung von LGBTI-Personen und die Aufstachelung zu Gewalt gegen sie; bedauert die zunehmenden Unterschiede zwischen Ländern, die sich unter anderem durch die Entkriminalisierung der Homosexualität um einen besseren Schutz der Rechte von LGBTI-Personen bemühen, und Ländern, die diese Rechte schwächen und den Weg für die Verfolgung, Diskriminierung und Stigmatisierung von LGBTI-Personen ebnen; ist der Ansicht, dass Gewalttaten und gewaltsames Vorgehen gegen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder empfundenen sexuellen Orientierung, Geschlechteridentität oder geschlechtlichen Ausdrucksform oder Geschlechtsmerkmale bestraft werden sollten und beendet werden müssen;

92.  fordert die EU auf, bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Bekämpfung der Diskriminierung und Stigmatisierung von LGBTI-Personen sowie bei Maßnahmen gegen die sogenannte Konversionstherapie, die Genitalverstümmelung und die Zwangssterilisation von Transgender-Personen eine Führungsrolle zu übernehmen; fordert die EU zudem auf, sich mit allen verfügbaren diplomatischen Mitteln für die Entkriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen einvernehmlich handelnden Partnern desselben Geschlechts einzusetzen und bei der Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung, der Geschlechteridentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale mit gutem Beispiel voranzugehen, indem die neue Strategie zur Gleichstellung von LGBTI+-Personen sowohl in der EU als auch in der Außenpolitik effektiv umgesetzt wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI+-Personen in ihrer Außenpolitik konsequent und durchgängig anzuwenden;

93.  betont, dass die COVID-19-Pandemie die LGBTI-Gemeinschaften hart getroffen hat, was auf einen Anstieg der häuslichen Gewalt gegen LGBTI-Personen zurückzuführen ist, die gezwungen waren, in diskriminierende Familien und Haushalte zurückzukehren oder dort die Quarantäne zu verbringen, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit geführt hat, den Zugang zu lebensrettenden medizinischen Behandlungen wie HIV-Dienstleistungen und medizinischer Versorgung im Zusammenhang mit geschlechtsangleichenden Maßnahmen erschwert hat und zunehmend zu Schuldzuweisungen geführt hat; fordert die Berücksichtigung von LGBTI-Personen in den COVID-19-Hilfsprogrammen;

Indigene Völker

94.  ist zutiefst besorgt über das Leid und die Schutzlosigkeit indigener Gemeinschaften und Personen, die unter anderem auf die Folgen des Klimawandels, der COVID-19-Pandemie und des Verlusts ihres Grund und Bodens und ihrer Lebensgrundlage aufgrund von Unternehmenstätigkeiten und damit verbundenen Schäden zurückzuführen sind; bedauert, dass indigene Völker weltweit nach wie vor häufig und systematisch diskriminiert und verfolgt werden und in diesem Zusammenhang Zwangsvertreibungen, willkürliche Verhaftungen und die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern und Landverteidigern allgegenwärtig sind; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, in die einschlägigen neuen Rahmen für die Sorgfaltspflicht Verweise auf indigene Völker und die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker genannten Rechte aufzunehmen und sicherzustellen, dass multinationale Unternehmen im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen zur Rechenschaft gezogen werden;

95.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten und ihre Partner in der internationalen Gemeinschaft erneut auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Rechte der indigenen Völker, unter anderem auf ihre Sprache, ihren Grund und Boden, ihre Gebiete und ihre Ressourcen, anerkannt, geschützt und gefördert werden; begrüßt die Bemühungen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen zur Bewältigung dieser Probleme; bekräftigt, dass ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden muss, damit Beschwerden über Verletzungen der Rechte indigener Völker infolge der Tätigkeiten von multinationalen Unternehmen eingereicht werden können; weist erneut auf seinen Beschluss hin, im Europäischen Parlament einen ständigen Berichterstatter über indigene Völker zu ernennen, damit die Menschenrechtslage indigener Völker überwacht wird; fordert die Staaten auf, die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens 169 vom 27. Juni 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern zu ratifizieren;

96.  fordert die Regierungen mit Nachdruck auf, eine Entwicklungs- und Umweltpolitik zu verfolgen, bei der im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gewahrt werden und die indigene und ortsansässige Bevölkerung einbezogen wird;

Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz

97.  begrüßt, dass der Rat 2019 die EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handel angenommen hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit diejenigen, die für Rechtsverletzungen aufgrund von Diskriminierung aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, der Kastenzugehörigkeit (Arbeit und Abstammung), der Religionszugehörigkeit, der ethnischen Herkunft oder der Nationalität verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden;

98.  nimmt mit großer Sorge den Umfang und die Folgen der Kastenhierarchien, der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der fortwährenden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation, Armut und Stigmatisierung, ebenso zur Kenntnis wie kastenbedingte Hindernisse, durch die grundlegende Menschenrechte nicht wahrgenommen werden können und die der menschlichen Entwicklung im Wege stehen; fordert erneut die Entwicklung einer EU-Politik gegen die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auf der Ebene der Vereinten Nationen, in den EU-Delegationen und im Rahmen der Missionen und in Drittländern zu verstärken und diesbezügliche Initiativen zu unterstützen;

99.  weist erneut darauf hin, dass inklusive und antirassistische Initiativen tatkräftig unterstützt werden müssen, vor allem angesichts der weltweiten Zunahme fremdenfeindlich und rassistisch motivierter Angriffe und im Zusammenhang mit den zunehmenden Forderungen nach sozialer Gerechtigkeit, die weltweite Proteste ausgelöst haben;

100.  bekräftigt die entscheidende Funktion der Bildung beim Abbau von Vorurteilen und Stereotypen durch die Förderung von Toleranz, Verständnis und Vielfalt und betont, dass Bildung ein Schlüsselinstrument ist, um struktureller Diskriminierung und strukturellem Rassismus in der Gesellschaft ein Ende zu bereiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in allen Bereichen zu fördern; vertritt die Auffassung, dass der Kampf gegen Rassismus ein Querschnittsthema ist und in allen Bereichen der Politik der Union berücksichtigt werden sollte;

101.  fordert alle EU-Delegationen und ihre jeweiligen Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine Bewertung und Analyse des Stands der Freiheit von Diskriminierung vorzunehmen und diese in ihren EU-Länderstrategien zu Menschenrechten und Demokratie in dem dem Diskriminierungsverbot und der Inklusion gewidmeten Kapitel sowie in den relevanten Abschnitten zu den spezifischen Ursachen für Diskriminierung und/oder für die Diskriminierung bestimmter Gruppen vorzulegen; betont, dass regelmäßige Informationen über den Stand der Freiheit von Diskriminierung im jährlichen Umsetzungsbericht der EU-Länderstrategie zu Menschenrechten und Demokratie und in den Berichten der Missionsleiter unentbehrlich sind, um Menschenrechtsdialoge gedanklich und inhaltlich vorzubereiten, und dass die Leitlinien zudem vorsehen, dass die EU die aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft an multinationalen Foren und Mechanismen im Zusammenhang mit der Diskriminierung aus Gründen der Kastenzugehörigkeit (Arbeit und Abstammung) fördern und unterstützen muss;

Nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten

102.  bedauert, dass viele Länder trotz ihrer internationalen Verpflichtungen und Zusagen bezüglich des Schutzes von Minderheiten eine Politik der Zwangsassimilation nationaler, ethnischer und sprachlichen Minderheiten verfolgen, indem sie ihre Grund- und Menschenrechte missachten;

103.  fordert die Regierungen der Partnerländer der EU auf, die grundlegenden Menschenrechte nationaler, ethnischer und sprachlicher Minderheiten einschließlich ihrer Kultur, Sprache, Religion, Traditionen und Geschichte zu achten, um Kulturen und Vielfalt zu bewahren; hebt erneut hervor, dass die Verpflichtungen, die sie gemäß internationalen Abkommen und Verträgen wie den Empfehlungen des Europarates eingegangen sind, erfüllt werden müssen;

Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

104.  ist entsetzt über die Zahl der Tötungen und Übergriffe und über die häufige Verfolgung, Diskriminierung, Schikanierung und Anstiftung zu Feindseligkeiten sowie über die zahlreichen Einschränkungen der Rechte von Einzelpersonen und Gruppen im Jahr 2019 aufgrund ihrer Religion oder religiösen Überzeugung bzw. ihrer atheistischen bzw. agnostischen Weltanschauung; bekräftigt seine Unterstützung für die Opfer von Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung und seine Entschlossenheit, dieser Gewalt ein Ende zu setzen; hält es für geboten, besonderes Augenmerk auf die Lage der verfolgten religiösen Gemeinschaften weltweit zu richten, die Diskriminierung, Drohungen, Blasphemiegesetzen, Gesetzen über das Verbot des Glaubenswechsels, Zerstörungen ihrer Gebetsstätten, Gewalt, Versklavung, Vergewaltigung, gewaltsamem Verschwindenlassen, Hinrichtungen und Völkermord ausgesetzt sind; hält es für geboten, besondere Aufmerksamkeit unter anderem auf die Lage der verfolgten Christen in der Welt zu richten, die unter den Religionsgemeinschaften, die mit Diskriminierung, Gewalt und Tötungen konfrontiert sind, die weitaus größte Gruppe bilden;

105.  ist besorgt über den Missbrauch und die Instrumentalisierung von Religion zur Schwächung anderer Menschenrechte, einschließlich der Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie der Rechte von LGBTI-Personen; missbilligt, dass in einigen Ländern bereits strafrechtliche Vorschriften gelten und durchgesetzt werden bzw. derartige Vorschriften eingeführt werden sollen, nach denen Blasphemie, Glaubenswechsel oder Abfall vom Glauben bestraft werden; betont, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Rechte umfasst, nicht zu glauben, theistische, nichttheistische, agnostische oder atheistische Ansichten zu vertreten und sich vom Glauben abzuwenden;

106.  fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umzusetzen; fordert den Rat und die Kommission erneut auf, vor der Einleitung des Prozesses zur Verlängerung des Mandats und der Position des Sonderbeauftragten durch die Kommission eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts seiner Position vorzunehmen; besteht darauf, dass seine Arbeit im Anschluss an die Bewertung mit angemessenen Mitteln ausgestattet wird, um die Wirksamkeit der Union in diesem Bereich zu verbessern; bedauert die Verzögerung bei der Durchführung dieser Beurteilung; fordert die Kommission dazu auf, bezüglich Nominierung, Mandat, Tätigkeit und Berichterstattungspflichten des nächsten Sonderbeauftragten für Transparenz zu sorgen und sicherzustellen, dass sie sich der Universalität, Unteilbarkeit und wechselseitigen Abhängigkeit aller Menschenrechte und europäischen Werte verpflichten; weist die Kommission erneut darauf hin, dass das institutionelle Mandat, die Befugnisse und die Pflichten des Sonderbeauftragten angemessen unterstützt werden müssen;

107.  begrüßt den Globalen Austausch über Religion in der Gesellschaft, der am 6. September 2019 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Brüssel eingeleitet wurde; empfiehlt jedoch, sowohl intra- als auch interreligiöse Beziehungen gleichermaßen zu berücksichtigen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die EU den intrareligiösen Dialog auf lokaler Ebene mit dem Ziel unterstützt, Extremismus und Hetze zu bekämpfen; fordert ferner, dass die Ziele der Förderung und des Schutzes der Gedanken- und Gewissensfreiheit und der Freiheit der Religion oder Weltanschauung in vielen verschiedenen Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte durchgängig berücksichtigt werden;

108.  bekräftigt erneut die Bedeutung, die es der akademischen Freiheit zuschreibt, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre diplomatischen Bemühungen durch bilaterales und multilaterales Engagement im Bereich Bedrohungen oder Angriffe auf die akademische Freiheit durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, insbesondere gewaltsame Übergriffe auf Einrichtungen und Mitglieder der Hochschulgemeinschaft sowie diskriminierende Politik oder Praktiken, unangemessene Einschränkungen oder Druck auf Forschung oder Meinungsäußerung und unrechtmäßige Verfolgung oder Inhaftierung, zu intensivieren; fordert den EAD und die Kommission auf, bestehende Unterstützungs- und Schutzmechanismen für Menschenrechtsverteidiger zu überarbeiten, um in Fällen von Angriffen auf die akademische Freiheit Hilfsbedarf zu erkennen und Hilfe zu leisten, einschließlich Schutz und Unterstützung in Notfällen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dem Europäischen Interuniversitären Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung und dem globalen Campus für Menschenrechte und Demokratisierung als Vorzeigeprojekte des Einsatzes der EU für weltweite Menschenrechtserziehung auch künftig hochrangige Unterstützung zuteilwird;

Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit und Recht auf Information

109.  verurteilt die Tötungen, Entführungen, Verhaftungen, Schikanierungen und Einschüchterungen zahlreicher Journalisten, Blogger und Hinweisgeber, die körperlichen Übergriffe auf und die juristischen Maßnahmen gegen diese Personen sowie die Kontrolle und Abschaltung des Internets und der Medien; weist erneut darauf hin, dass Meinungsfreiheit und Medienfreiheit wesentlich für eine demokratische Gesellschaft sind; stellt fest, dass in modernen Gesellschaften das Recht auf Information – auch in der Muttersprache – für alle ethnischen Gemeinschaften wichtig ist und dass sämtlichen Kommunikationsformen eine Funktion im Hinblick auf die Entwicklung des Pluralismus im Denken und Handeln zukommt; weist darauf hin, dass die Medien den Grundsatz des Diskriminierungsverbots befolgen sollten;

110.  verurteilt die Versuche einiger Regime und Staaten, das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Medienfreiheit abzuschaffen oder einzuschränken, was sie unrechtmäßig damit begründen, dass dies notwendig sei, um die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit zu verbessern oder gegen Terrorismus, Verleumdung, Beleidigung oder Blasphemie vorzugehen; weist auf die neue Welle der Zensur hin, die einige Regierungen unter dem Deckmantel des Kampfs gegen Falschmeldungen während der COVID-19-Pandemie ausgelöst haben;

111.  verurteilt die Desinformations- und Propagandaangriffe, die darauf abzielen, die Werte, für die die EU weltweit steht, zu delegitimieren und Minderheiten anzugreifen; ist zutiefst besorgt über die Zunahme von Hetze und Aufrufen zur Gewalt in der Online- und Offline-Kommunikation, da dadurch die Rechtsstaatlichkeit und die in den Menschenrechten verkörperten Werte unmittelbar bedroht sind; stellt fest, dass die zunehmende gesellschaftliche und politische Polarisierung, die durch Techniken der geistigen Verführung in den Algorithmen der sozialen Medien verstärkt wird, den Radikalismus nährt, kritisches Denken vollständig hemmt, den Dialog verunmöglicht und Extremismus den Weg bereitet;

112.  fordert nachdrücklich, dass die bestmöglichen Maßnahmen zum Schutz vor der Verbreitung von Desinformation und feindseliger Propaganda ergriffen werden, indem sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene ein Rechtsrahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Cyber- und Informationskriegsführung, geschaffen wird; unterstützt nach wie vor Initiativen, die dazu beitragen, dass Falschmeldungen und propagandistische Fehlinformationen von Informationen abgegrenzt werden können, die im Rahmen aufrichtiger und unabhängiger journalistischer Tätigkeit recherchiert wurden;

113.  betont, dass es Fälle von Medienkonzentration in den Händen einzelner Personen gibt und es bei den Eigentumsverhältnissen von Medien an Transparenz mangelt, wodurch der Pluralismus eingeschränkt wird, der für den Zugang zu unparteilichen Informationen unentbehrlich ist;

114.  verurteilt nachdrücklich, dass unbegründete Gerichtsverfahren gegen Journalisten mit dem Ziel angestrengt werden, diese finanziell zu vernichten (Strategic Litigation Against Public Participation – SLAPP-Klagen) und zum Schweigen zu bringen, vor allem in Korruptionsfällen; hält es für dringend geboten, Plattformen einzurichten, über die Vorwarnung gegeben wird, wenn Journalisten in Gefahr sind, sowie Plattformen einzurichten, auf denen ihre Arbeit sicher verwahrt wird, damit Kollegen die laufenden Recherchen ohne Unterbrechung und frei von Angst vor rechtlichen Konsequenzen fortsetzen können;

115.  weist darauf hin, dass jedwede Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder der Medienfreiheit einem legitimen Ziel im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 des IPBPR dienen muss;

116.  fordert die EU auf, sich nach Kräften um den Schutz der Meinungsfreiheit, der Medienfreiheit und derjenigen, die sich dafür einsetzen, zu bemühen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, alle Mittel der physischen oder gerichtlichen Einschüchterung zu verurteilen, die gegen Journalisten eingesetzt werden, um sie zum Schweigen zu bringen; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte nachdrücklich auf, dem Schutz der Freiheit, Unabhängigkeit und des Pluralismus der Medien weltweit besondere Aufmerksamkeit zu widmen; erachtet es als sehr wichtig, die wirkungsvolle und systematische Umsetzung der Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung online und offline sicherzustellen;

117.  betont, dass sich die Medienlandschaft ständig verändert und soziale Netzwerke in zunehmendem Maße weltweit genutzt werden; hebt die Herausforderungen und Risiken hervor, die diese Entwicklung unter anderem in Bezug auf Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung offline und online, die Zensur, den Datenschutz, Hetze, Schikanierung und die Sicherheit von Journalisten und Hinweisgebern mit sich bringt; fordert die Kommission auf, die Strategien und Verfahren der Unternehmen aus dem Bereich der sozialen Medien zu überwachen, vor allem ihre Instrumente der Selbstregulierung, die Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung weltweit haben, und bei Bedarf Vorschläge für Strategie- oder Gesetzesänderungen vorzulegen;

Todesstrafe, Folter und andere Arten von Misshandlungen

118.  verurteilt den Rückgriff auf Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und die Todesstrafe, die nach wie vor in vielen Ländern weltweit angewandt werden; fordert die Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, unverzüglich ein Moratorium für die Todesstrafe als ersten Schritt auf dem Weg zu ihrer Abschaffung zu verhängen; begrüßt, dass die politische Unterstützung für die Beibehaltung der Todesstrafe in einigen Ländern, die sie noch nicht abgeschafft haben, 2019 gesunken ist, und stellt fest, dass dies eine positive Entwicklung ist; bedauert jedoch die Entscheidungen der Justizorgane bestimmter Staaten, die dazu geführt haben, dass im Vergleich zu den Vorjahren mehr Hinrichtungen vollzogen wurden; fordert die EU auf, den Einsatz der Todesstrafe auch künftig systematisch zu verurteilen und weltweit Kommunikationskampagnen gegen die Todesstrafe durchzuführen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich in allen internationalen Foren für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen und sich um eine möglichst allgemeine Unterstützung für diesen Standpunkt zu bemühen;

119.  bekräftigt seine Entschlossenheit, Folter auf der ganzen Welt zu verbieten, Folteropfer zu unterstützen und Folterknechte zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt, dass die EU-Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aktualisiert wurden; fordert alle Mitgliedstaaten und alle anderen Länder, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und sein Fakultativprotokoll (OPCAT) zu ratifizieren, dessen 35. Jahrestag 2019 begangen wurde; stellt fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger wichtig sind, wenn es gilt, entschlossen gegen Folter und andere Formen der Misshandlung vorzugehen;

Bekämpfung von moderner Sklaverei und Menschenhandel

120.  fordert eine entschlossenere internationale Reaktion zur Beseitigung von moderner Sklaverei und Menschenhandel und ihrer Netzwerke, die Einführung neuer Sorgfaltspflichten für Unternehmen, wonach solche Umstände zu ermitteln, zu bewerten, zu beenden, zu verhindern und zu mindern sind und mit den Behörden zusammenzuarbeiten ist, um die strafrechtlichen Maßnahmen gegen Menschenhändler und diejenigen, die die moderne Sklaverei ausnutzen oder Vorteile daraus ziehen, zu verbessern; weist nochmals darauf hin, dass derartige inakzeptable Arbeitsbedingungen die Würde und die grundlegenden Menschenrechte verletzen; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Übereinkommen der IAO über die Bekämpfung von moderner Sklaverei, Menschenhandel und Kinderarbeit zu ratifizieren;

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

121.  fordert die EU auf, ihre Bemühungen um die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Rahmen ihrer Außenpolitik und ihres auswärtigen Handels zu verstärken und dazu insbesondere die Menschenrechtsklauseln internationaler Abkommen sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen wirksam zu nutzen und in Kultur und Bildung zu investieren, da beide unabdingbar für eine dauerhafte Veränderung sind; begrüßt die Annahme des Übereinkommens der IAO über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, das neue und verbindliche internationale Arbeitsnormen enthält, die wesentlich dafür sind, diese Probleme aus dem Arbeitsbereich zu beseitigen und die Opfer zu schützen; hebt hervor, dass Mütter am Arbeitsplatz, sowohl während als auch nach der Schwangerschaft besonders geschützt werden müssen, unter anderem in Bezug auf die Gesundheit von Müttern, Mutterschaftsurlaub und Leistungen bei Mutterschaft, den Beschäftigungsschutz, das Diskriminierungsverbot und das Stillen;

122.  missbilligt, dass nach wie vor weltweit Verstöße gegen die Arbeitnehmerrechte und die gewerkschaftlichen Rechte zu beobachten sind und dass diese Verstöße hauptsächlich die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, auf Information, auf Konsultation und auf Beteiligung, das Recht, Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, sowie das Recht auf eine angemessene Vergütung, auf angemessene Arbeitsbedingungen und auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen;

123.  stellt erneut fest, dass der Zugang zu Kultur und Bildung ein Grundrecht ist; stellt fest, dass die Kulturdiplomatie für die Förderung der Werte des Friedens und der Achtung der Menschenrechte von großer Bedeutung ist; fordert die EU auf, Kultur, Bildung und die damit verbundenen Rechte im Rahmen ihrer Menschenrechtspolitik in die auswärtige Dimension zu integrieren;

Wirtschaft und Menschenrechte

124.  begrüßt, dass eine Reihe von Unternehmen aus der EU bestrebt ist, ihre Strategien der unternehmerischen Verantwortung umzusetzen, die Menschenrechte zu achten und die zahlreichen politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften umzusetzen, mit denen darauf hingewirkt werden soll oder vorgeschrieben wird, dass die Sorgfaltsplicht über mehrere Mitgliedstaaten hinweg gilt; fordert die in der EU ansässigen Unternehmen auf, der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen nachzukommen und die ethischen Regeln und Normen im EU-Binnenmarkt stärker einzuhalten;

125.  fordert die Schaffung eines verbindlichen EU-Instruments zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes, mit dem Unternehmen dazu verpflichtet werden, sich aktiv an der Ermittlung, Bewertung, Minderung, Vorbeugung und Meldung etwaiger nachteiliger Auswirkungen ihrer Geschäfte und Lieferketten auf die Menschenrechte zu beteiligen, das für Unternehmensgremien, die Unternehmensleitung und die Geschäftsführung im Fall von Verstößen gilt und mit dem Opfern Zugang zu Gerichten und Rechtsbehelfen gewährt wird; begrüßt, dass angekündigt wurde, dass der Vorschlag der Kommission eine Haftungsregelung enthalten soll; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, für die schwerwiegendsten Verletzungen weitere Arten der Haftung, einschließlich strafrechtlicher Haftung, in den Vorschlag aufzunehmen.

126.  empfiehlt, als konkretes Element dieses Instruments eine gesetzliche Sorgfaltspflicht aufzunehmen, damit moderne Sklaverei und Kinderarbeit durch Unternehmen in ihren ausländischen Lieferketten verhindert werden; empfiehlt, eine Transparenzanforderung in das Instrument zur Sorgfaltspflicht aufzunehmen, um Opfern den Zugang zu Rechtsmitteln zu erleichtern; fordert, dass wirksame Schutzmechanismen, einschließlich Rechtsvorschriften zur Verhinderung strategischer Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (SLAPP-Klagen), eingeführt werden, um zu verhindern, dass einschlägige Beschwerden Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen; stellt nochmals fest, dass im Zusammenhang mit der Ausbeutung natürlicher Ressourcen vielfältige Verstöße gegen die Menschenrechte auftreten können;

127.  erachtet es als sehr wichtig, dass alle Länder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte uneingeschränkt umsetzen, und fordert diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Aktionspläne für die Rechte von Unternehmen verabschiedet haben, auf, dies so bald wie möglich nachzuholen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an der Arbeit der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte zu beteiligen;

128.  betont, dass ein international rechtlich bindendes Instrument geschaffen werden muss, um die Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Unternehmen im Rahmen der multinationalen und internationalen Menschenrechtsnormen zu regulieren;

Neue Technologien und Menschenrechte

129.  ist besorgt über den Einsatz einer Vielzahl datengestützter und auf neuen Technologien beruhender Instrumente als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie; betont, dass diese Instrumente oft schwer erkennbare Risiken in Bezug auf die Wahrnehmung der Grundfreiheiten, Machtmissbrauch und die erhöhte Anfälligkeit für Cyberangriffe bergen, wenn es keinen wirksamen technischen und rechtlichen Schutz gibt; äußert Besorgnis angesichts des anhaltenden Einsatzes von Technologien zur Überwachung und Einschränkung der freien Meinungsäußerung und als Instrument für die Schikanierung; fordert die EU als Vorreiterin bei der Festlegung von Normen für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz auf, neue Normen und bewährte Verfahren für die Nutzung innerhalb der EU und als weltweite Lösungen festzulegen, um möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf neue datengestützte Instrumente vorzubeugen;

130.  ist unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen(8) nach wie vor besorgt über den Einsatz von bewaffneten Drohnen außerhalb des internationalen rechtlichen Rahmens; fordert die EU erneut auf, umgehend einen rechtlich bindenden Rahmen für den Einsatz von bewaffneten Drohnen auszuarbeiten, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren Rechtspflichten keine rechtswidrigen gezielten Tötungen verüben oder derartige Tötungen durch Drittstaaten erleichtern; fordert die Kommission darüber hinaus auf, das Parlament über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, ordnungsgemäß auf dem Laufenden zu halten; fordert, dass bei künftigen Projekten zur Entwicklung von Drohnen Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt werden; weist nochmals auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen(9) hin; fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und den Einsatz vollautonomer Waffen zu verbieten, da es bei den entscheidenden Funktionen hinsichtlich der Auswahl und des Angriffs von Zielen an wesentlicher Kontrolle durch einen Menschen mangelt; besteht darauf, dass internationale Verhandlungen über ein rechtlich bindendes Instrument begonnen werden müssen, mit dem tödliche autonome Waffen ohne wesentliche Kontrolle durch den Menschen untersagt werden; fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesbezüglich einen gemeinsamen Standpunkt für internationale Verhandlungen zu beschließen;

Migranten und Flüchtlinge

131.  fordert die Regierungen nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, die auf der Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde beruhen, und Lösungen zu finden, mit denen der Schutzbedürftigkeit von Migranten und Flüchtlingen und ihrem Schutzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und Partnerschaft Rechnung getragen wird und geeignete und zugängliche legale Migrationswege aufgezeigt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die eigentlichen Ursachen der Migration anzugehen, die dazu führen, dass Menschen – Einzelpersonen und Familien – ihr Herkunftsland verlassen, weil sie nicht in einem lebenswerten und sicheren Umfeld leben können;

132.  bekräftigt, dass kriminelle Organisationen und Personen, die Menschenhandel betreiben, bekämpft werden müssen; bedauert, dass Flüchtlinge in Flüchtlingslagern mit einer hoffnungslosen Lage konfrontiert sind, dort Perspektivlosigkeit herrscht, lange Wartezeiten bei der Bearbeitung von Asylanträgen gelten und sich das Problem des Zugangs zu grundlegender medizinischer Versorgung und – im Fall von Kindern – zu Bildung stellt; fordert mit Nachdruck, dass Alternativen zur Ingewahrsamnahme von Migranten und Flüchtlingen gefunden werden, die nicht auf Freiheitsentzug beruhen, und spricht sich in diesem Zusammenhang gegen jedwede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Migranten aus; erachtet es als sehr wichtig, die Menschenrechte bei verpflichtenden Reihenuntersuchungen zu wahren, und hebt hervor, dass allen Asylsuchenden und Migranten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, einschließlich umfassender Gesundheitsversorgung, gewährt werden muss; hält es für sehr wichtig, das Recht auf Asyl weltweit zu bewahren;

133.  fordert die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf, Menschen, die den Flüchtlingsstatus beantragen, wohlwollend und rücksichtsvoll und im Einklang mit den Rechtsstaatsprinzipien zu behandeln und Familienzusammenführungen zu unterstützen, damit Flüchtlinge – vor allem Kinder – nicht länger von ihren engen Familienangehörigen getrennt sind;

Demokratieförderung

134.  fordert die EU auf, die demokratische Bürgerbeteiligung stärker zu fördern, die seit 2019 im Zuge des Aufstiegs des Populismus, des Nationalismus und autoritärer Regime zugenommen hat; fordert die Kommission und den Rat auf, die Programme der Union zur Unterstützung der Demokratie weltweit durch die Förderung von prodemokratischen und von der Basis ausgehenden Prozessen und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Institutionen zu stärken; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Parlament Maßnahmen zur Demokratieförderung ergriffen hat, darunter Programme zur Wahlbeobachtung, Vermittlung, Schulung und Betreuung, die an die sich wandelnde Situation in den Partnerländern angepasst werden müssen, wobei die kulturellen und nationalen Hintergründe der beteiligten Drittländer zu berücksichtigen sind, um den Dialog und die Partnerschaft mit ihnen zu stärken; befürwortet die Forderung in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zu Demokratie und dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2020–2024, einen flexibleren, innovativeren, langfristigeren und konfliktbewussteren Ansatz zur Demokratieunterstützung zu fördern; begrüßt die Arbeit unabhängiger Organisationen, die sich auf die Grundwerte der Europäischen Union stützen und den weltweiten Übergang zur Demokratie fördern, und befürwortet und unterstützt in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeit;

135.  verpflichtet sich, mehr Transparenz in demokratischen Prozessen zu fördern, insbesondere bei der Finanzierung politischer und themenbezogener Kampagnen durch nichtstaatliche Akteure;

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136.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 75. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der Präsidentin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.
(2) ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 15.
(3) ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 30.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0007.
(5) Weltmigrationsbericht 2020 der Internationalen Organisation für Migration.
(6) Laut vom UNHCR veröffentlichten Daten (https://www.unhcr.org/refugee-statistics/download/?url=fd4J).
(7) Statistiken über Asyl – Eurostat (https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Asylum_statistics/de).
(8) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.
(9) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 86.

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen