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Verfahren : 2019/2162(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0264/2020

Eingereichte Texte :

A9-0264/2020

Aussprachen :

PV 18/01/2021 - 22
CRE 18/01/2021 - 22

Abstimmungen :

PV 21/01/2021 - 9
PV 21/01/2021 - 13

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0017

Angenommene Texte
PDF 174kWORD 57k
Donnerstag, 21. Januar 2021 - Brüssel
Maßnahmen zur Förderung der Wiederaufstockung der Bestände über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus
P9_TA(2021)0017A9-0264/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu dem Thema „Mehr Fische im Meer? Maßnahmen zur Förderung der Wiederaufstockung der Bestände über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus, darunter Bestandsauffüllungsgebiete und geschützte Meeresgebiete“ (2019/2162(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und auf die Artikel 11, 39 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 13 AEUV, der vorschreibt, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Politik der Union in – unter anderem – dem Bereich Fischerei den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(4) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(6) und insbesondere auf Artikel 3, dessen zentraler Grundsatz, wonach Tiere „[b]ei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten […] von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont“ bleiben müssen, auch für Fische gilt,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (7) (Richtlinie über die maritime Raumplanung),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(8), insbesondere mit Blick auf den Abfluss von Düngemitteln,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(9) und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(10),

–  unter Hinweis auf die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) skizziert ist,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu der Internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030(11),

–  unter Hinweis auf die Ausgabe 2020 des Berichts der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) über den weltweiten Zustand der Fischerei und der Aquakultur (SOFIA 2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ (COM(2020)0248),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002, den Aktionsplan von Johannesburg und das Abschlussdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung Rio+20 vom Juni 2012 mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) von 2020 über die Überwachung der Leistungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (STECF-Adhoc-20-01),

–  unter Hinweis auf die Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity – CBD) und insbesondere auf das elfte Ziel der Biodiversitätsziele von Aichi, die Bestandteil des CBD-Strategieplans 2011–2020 für die biologische Vielfalt sind,

–  unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen) der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) von 2019,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Weltnaturschutzunion (IUCN) aus dem Jahr 2016 zur Ausweitung der geschützten Meeresgebiete im Interesse einer wirksamen Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere („Increasing marine protected area coverage for effective marine biodiversity conservation“),

–  unter Hinweis auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 14 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das sich auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen bezieht,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 25. Juni 2020 über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (COM(2020)0259),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(12),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank von 2017 mit dem Titel „The Sunken Billions Revisited: Progress and Challenges in Global Marine Fisheries“ (Die versunkenen Milliarden: Fortschritte und Herausforderungen in der globalen Meeresfischerei),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 1/2017 des Europäischen Rechnungshofs vom 21. Februar 2017 mit dem Titel „Netz ‚Natura 2000‘: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“,

–  unter Hinweis auf den Bericht Nr. 17/2019 der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 25. Juni 2020 mit dem Titel „Marine messages II“ (Botschaften des Meeres II),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 640/2019/FP betreffend die vom Rat bei dem Entscheidungsprozess der EU zur Annahme der jährlichen Verordnungen zur Festlegung der Fangquoten (zulässige Gesamtfangmengen) an den Tag gelegte Transparenz,

–  unter Hinweis auf den Bericht Nr. 3/2015 der EUA vom 1. Oktober 2015 mit dem Titel „Marine protected areas in Europe’s seas: An overview and perspective for the future“ (Geschützte Meeresgebiete in den europäischen Gewässern: Ein Überblick und ein Ausblick für die Zukunft),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 1. Oktober 2015 über die Fortschritte bei der Einrichtung geschützter Meeresgebiete (gemäß Artikel 21 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG) (COM(2015)0481),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Bewertung der Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten in Anwendung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (COM(2018)0562),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ (COM(2020)0248),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0264/2020),

A.  in der Erwägung, dass mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) dafür gesorgt werden soll, dass Fischerei und Aquakultur auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erbringen und einen Beitrag zum Nahrungsmittelangebot zu leisten, vereinbar ist; in der Erwägung, dass der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, im Interesse des Ziels, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015 und schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht werden musste;

B.  in der Erwägung, dass mit dem Nachhaltigkeitsziel Nr. 14 die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen gefordert wird;

C.  in der Erwägung, dass das Ziel der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie darin besteht, die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, ihre Zerstörung zu verhindern, Meeresökosysteme wiederherzustellen und bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer der EU zu erreichen;

D.  in der Erwägung, dass ein guter Umweltzustand der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zufolge auf elf Deskriptoren beruht; in der Erwägung, dass sich Deskriptor 3 auf die Bestände aller kommerziell befischten Fisch- und Schalentierarten bezieht, die sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden und eine Alters- und Größenverteilung der Population aufweisen, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt;

E.  in der Erwägung, dass es zwar drei Hauptkriterien für die Bewertung anhand des Deskriptors 3 für einen guten Umweltzustand gibt – die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung (1.), die Reproduktionsfähigkeit (2.) und die Aufrechterhaltung des Anteils älterer und größerer Fische (3.) –, dass jedoch nur 10,5 % der Bestände im Hinblick auf die ersten beiden Kriterien bewertet werden können und es für das dritte Kriterium keine zufriedenstellende gemeinsame Bewertungsmethode auf europäischer Ebene gibt;

F.  in der Erwägung, dass die Erhebung von Daten zu bestimmten Fischbeständen, insbesondere im Schwarzen Meer, im Mittelmeer und in Makaronesien, dringend verbessert werden muss, damit eine wissenschaftliche Bewertung vorgenommen werden kann, wie sie für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände unerlässlich ist;

G.  in der Erwägung, dass die im Rahmen der GFP angenommenen Maßnahmen zum Fischereimanagement Früchte tragen, da die Zahl der Fischbestände, die auf einem nachhaltigen Niveau bewirtschaftet werden, zunimmt, sodass bei vormals überfischten Beständen höhere Erträge erzielt werden können;

H.  in der Erwägung, dass Angaben des STECF zufolge nach wie vor etwa 38 % der Bestände im Nordostatlantik und rund 92 % der Bestände, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer wissenschaftlich bewertet werden, überfischt sind und somit über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield – MSY) befischt werden, obwohl rechtlich vorgeschrieben ist, der Überfischung bis 2020 ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass dem SOFIA-Bericht 2020 der FAO zufolge 2017 62,5 % der Bestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer überfischt waren;

I.  in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagene zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch – TAC) im Nordostatlantik für alle 78 Bestände, für die wissenschaftliche Gutachten vorlagen, im Einklang mit dem MSY stand;

J.  in der Erwägung, dass der Rat im Jahr 2019 für 62 von 78 Arten TAC festgelegt hat, die im Einklang mit dem MSY standen; in der Erwägung, dass daher davon ausgegangen wird, dass 2020 mehr als 99 % der Anlandungen in der Ostsee, in der Nordsee und im Atlantik, die ausschließlich von der EU verwaltet werden, aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen;

K.  in der Erwägung, dass die Biomasse im Nordostatlantik seit 2007 zunimmt und 2018 bei umfassend bewerteten Beständen 48 % größer war als 2003; in der Erwägung, dass die Lage im Mittelmeer und im Schwarzen Meer seit Beginn der Datenreihe im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert ist, auch wenn es seit 2012 Anzeichen für einen leichten Anstieg der Biomasse gibt;

L.  in der Erwägung, dass die Fischerei auf dem Niveau des maximalen ökonomischen Ertrags (maximum economic yield – MEY) ein Fangniveau bezeichnet, bei dem die Flotten den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen erzielen, wodurch die Krisenfestigkeit der Branche verbessert wird, und bei dem die Bestandsgröße auf einem Niveau gehalten wird, das über dem MSY liegt;

M.  in der Erwägung, dass das auf dem MSY-Modell basierende Artenmanagement bei gemischten Fischereien selbst dann nicht angewendet werden kann, wenn diese Fischereien wissenschaftlich gut erforscht und dokumentiert sind;

N.  in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Studien zu dem Thema Bedenken hinsichtlich der langfristigen nachteiligen Auswirkungen bestimmter Einsatzmöglichkeiten von Fangtechniken wie etwa von grundberührendem Fanggerät und Fischsammelgeräten auf die Bestände, die biologische Vielfalt der Meere und die Meeresumwelt aufgeworfen wurden;

O.  in der Erwägung, dass die GFP noch nicht vollständig umgesetzt ist und einige ihrer Maßnahmen wie die Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten nicht genutzt werden;

P.  in der Erwägung, dass laut der IPBES weltweit 66 % der Meeresumwelt durch menschliche Einflüsse beeinträchtigt worden sind und der FAO zufolge 34,2 % der Fischbestände auf einem biologisch nicht nachhaltigen Niveau befischt werden;

Q.  in der Erwägung, dass sich die IUCN dafür ausspricht, mindestens 30 % aller marinen Lebensräume bis 2020 in ein Netz besonders geschützter Meeresgebiete zu integrieren und zusätzlich andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei das Ziel darin besteht, dass – ungeachtet der sozioökonomischen Konsequenzen – in mindestens 30 % eines Ozeans keine Fangtätigkeit stattfindet;

R.  in der Erwägung, dass die FAO in ihrem SOFIA-Bericht 2020 bekräftigt, dass die Bewirtschaftung das beste Instrument für die Erhaltung und der einzige Weg zur Nachhaltigkeit ist, dass Bestände, die effizient bewirtschaftet werden, zunehmend nachhaltig sind und dass 78,7 % der derzeitigen weltweiten Anlandungen von Meeresfischen aus biologisch nachhaltigen Beständen stammen;

S.  in der Erwägung, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 ein rechtsverbindliches Ziel gefordert wird, wonach mindestens 30 % der Meeresgebiete der EU geschützt und 10 % streng geschützt werden;

T.  in der Erwägung, dass die elektronische Fernüberwachung durch beispielsweise die Übermittlung der Schiffsposition nahezu in Echtzeit und die Stärkung von Vor-Ort-Kontrollen eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, den geschützten Meeresgebieten Geltung zu verschaffen;

U.  in der Erwägung, dass der Verlust der marinen Biodiversität sozioökonomische Auswirkungen auf den Fischereisektor, die Küsten- und die Überseegemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt nach sich zieht und deshalb verhindert werden sollte; in der Erwägung, dass mit der Wiederauffüllung der Fischbestände der Weltbank zufolge ein größerer wirtschaftlicher Nutzen erzielt werden könnte als mit dem derzeitigen Niveau der Fischbestände im Meer;

V.  in der Erwägung, dass gesunde Lebensräume wie etwa Sandbänke, Seegraswiesen und Korallenriffe von wesentlicher Bedeutung für die Wiederherstellung eines funktionsfähigen Meeresökosystems, für die Wiederauffüllung der Fischbestände und für die Schaffung von Kohlendioxidsenken zur Eindämmung des Klimawandels sind;

W.  in der Erwägung, dass gut verwaltete geschützte Meeresgebiete von wesentlicher Bedeutung sind, um die biologische Vielfalt zu fördern und die natürlichen Lebensräume von anderen Arten wie etwa Vögeln zu erhalten;

X.  in der Erwägung, dass sich die meisten Wissenschaftler einig sind, dass geschützte Meeresgebiete aufgrund ihrer Ausstrahlungseffekte und ihrer positiven Auswirkungen auf die Rekrutierung der Fischerei zugutekommen können, da sie beispielsweise Fortpflanzungsgebieten, Jungfischen und großen Mutterfischen mit hoher Reproduktionsfähigkeit Schutz gewähren;

Y.  in der Erwägung, dass sich die vom Land ausgehende Verschmutzung insbesondere in teilweise umschlossenen Seebecken und die durch andere Tätigkeiten auf See verursachte Verschmutzung ebenfalls auf die Erholung der Fischbestände auswirken;

Z.  in der Erwägung, dass die Gesamtbiomasse der quotenregulierten Arten innerhalb der von der EU bewirtschafteten Bestände im Jahr 2018 48 % größer war als im Jahr 2003;

AA.  in der Erwägung, dass Fische aus Wildfang dank des niedrigen CO2-Fußabdrucks der Fischerei bei Weitem die gesündeste und umweltfreundlichste Proteinquelle der Welt sind; in der Erwägung, dass Fische und Meeresfrüchte daher die erste Wahl sind, wenn es gilt, den Klimawandel zu bekämpfen;

AB.  in der Erwägung, dass der Rat der EU der Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten, Dokumente im Zusammenhang mit der Annahme der TAC-Verordnungen vorausschauend zu veröffentlichen, bisher nicht nachgekommen ist;

AC.  in der Erwägung, dass sich die Fischerei auf dem Niveau des MSY im Nordostatlantik nach wie vor positiv auswirkt;

Ein besseres Fischereimanagement zur Beendigung von Überfischung

1.  bekräftigt seine Forderung nach einer uneingeschränkten Umsetzung der GFP, damit die Fischbestände wiederaufgefüllt und oberhalb eines Niveaus der Biomasse gehalten werden, das den MSY ermöglicht;

2.  betont, dass die Natur, Fische und andere lebende Organismen einen ideellen Wert haben, auch wenn sie nicht vom Menschen genutzt werden;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wissenschaftliche Abdeckung auszuweiten, damit bis spätestens 2025 sämtliche in europäischen Gewässern befischte Bestände bewertet werden können und der MSY – sofern wissenschaftlich machbar – für all diese Bestände berechnet werden kann;

4.  weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten den Mitgliedstaaten obliegt und dass diese Daten für die Bewertung der Gesundheit der Fischbestände unerlässlich sind; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1004(13) dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren dieser Verordnung vorlegen muss;

5.  fordert die Kommission auf, die TAC auf dem Niveau des MSY vorzuschlagen, und ersucht den Rat, die TAC im Einklang mit der GFP-Verordnung auf diesem Niveau festzusetzen;

6.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wissenschaft auf, ein wissenschaftlich fundiertes Modell für eine optimierte Bewirtschaftung und Nutzung gemischter Fischereien auszuarbeiten; stellt fest, dass es dieses Modell ermöglichen sollte, ähnliche Bewirtschaftungsziele wie den Rückgriff auf den MSY in der gesamten GFP anzuwenden, sodass die Entwicklung der umgesetzten Bewirtschaftungsregeln nachvollzogen werden kann;

7.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement zu stärken, indem beispielsweise zunehmend für mehrere Arten geeignete Konzepte angewendet werden, damit die negativen Auswirkungen der Fischerei und anderer Faktoren wie z. B. des Klimawandels auf die Meeresökosysteme, Fischbestände und die Gesellschaft so gering wie möglich gehalten werden und für die Widerstandskraft der Ozeane gegenüber dem Klimawandel gesorgt ist; bekräftigt, dass vollständig dokumentierte Fischerei- und Qualitätsdaten der Schlüssel zu einem besseren Fischereimanagement sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Erhebung von Daten zur Freizeitfischerei unter Berücksichtigung ihrer Umweltauswirkungen und ihres sozioökonomischen Wertes zu verbessern;

8.  fordert die Kommission auf, auch künftig Pläne zur Verbesserung der Selektivität und des Überlebens von Nichtzielarten zu unterstützen und im Interesse der Umsetzung eines ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement jene Praktiken auszumachen, die sich nachteilig auf die Bestände, die Biodiversität der Ozeane und die Meeresumwelt auswirken, und Maßnahmen zu ergreifen, um diese Praktiken einzudämmen und einem Wandel zu unterziehen;

9.  ist der Ansicht, dass die EU die derzeitigen Praktiken des Fischereimanagements im Anschluss an die Bewertung der GFP bis 2022 erforderlichenfalls anpassen und den Übergang zu einer schonenden Fischerei vorantreiben sollte, damit die Fischbestände nicht nur auf dem derzeitigen Niveau gehalten, sondern auch – was noch wichtiger ist – in Abstimmung mit den Akteuren und insbesondere der Fischereibranche wiederaufgefüllt und die Meeresökosysteme wiederhergestellt werden, und dass sie diese Maßnahmen aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützen sollte;

10.  vertritt die Ansicht, dass der handwerklichen Fischerei, die nicht nur im Hinblick auf die Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen, sondern auch aus sozioökonomischer Sicht weniger Raubbau betreibt und nachhaltiger ist, besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung zuteilwerden sollte;

11.  fordert die Kommission auf, die Harmonisierung der Indikatoren des dritten Kriteriums für einen guten Umweltzustand gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu unterstützen, damit für alle Mitgliedstaaten geltende gemeinsame Richtwerte und eine gemeinsame Bewertungsmethode festgelegt werden;

12.  fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob die Verwendung anderer Indikatoren als des MSY im Fischereimanagement, die den Wechselwirkungen zwischen Arten, sozioökonomischen Faktoren sowie den Auswirkungen von Klimawandel und Verschmutzung Rechnung tragen, zweckdienlich ist; nimmt zur Kenntnis, dass manche Länder andere Indikatoren wie den MEY prüfen und einführen;

13.  weist darauf hin, dass zur Eindämmung des von menschlichen Aktivitäten verursachten Drucks mehr Forschung und mehr Innovation im Fischereisektor erforderlich sind, damit bewährte Praktiken herausgearbeitet werden können, die sich an der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und der Selektivität von Fanggeräten orientieren;

14.  hebt die Bedeutung der kleinen Küstenfischerei hervor und vertritt die Auffassung, dass dieser Sektor einen bedeutenden Beitrag zum Übergang zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände leisten kann; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der jedem einzelnen Staat zugewiesenen Quoten den für diese Sparte vorgesehenen Anteil zu erhöhen;

15.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Datenerhebungsprogramme einführen, in deren Rahmen Daten über die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Umwelt im weiteren Sinne, unter anderem auf den Beifang gefährdeter Arten und auf den Meeresboden, gesammelt werden;

16.  fordert, dass der Rat gemäß der Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten und nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 und (EG) Nr. 1367/2006 alle Dokumente im Zusammenhang mit der Annahme der TAC-Verordnungen vorausschauend veröffentlicht;

Erweiterung des Netzes von Schutzgebieten und Verbesserung seines Managements

17.  hebt hervor, dass die Europäische Union zwar Fortschritte erzielt und die Vorgabe, 10 % der europäischen Gewässer als Schutzgebiete auszuweisen, erfüllt hat, das Netz der geschützten Meeresgebiete jedoch bei Weitem noch nicht voll funktionsfähig ist und nur in den allerwenigsten der bestehenden geschützten Meeresgebiete Managementpläne und Schutzmaßnahmen in Kraft getreten sind;

18.  hebt hervor, dass geschützte Meeresgebiete – wenn sie erfolgreich eingeführt werden – insbesondere Küstengemeinden, der Fischerei und der Tourismusbranche einen großen sozioökonomischen Nutzen bieten und dass sie eine maßgebliche ökologische Funktion bei der Reproduktion von Fischbeständen (da sie Laichplätze und Aufwuchsgebiete bereitstellen) innehaben und deren Widerstandskraft verbessern können;

19.  begrüßt den in der Biodiversitätsstrategie für 2030 unterbreiteten Vorschlag der Kommission, mindestens 30 % der Meeresgebiete der EU zu schützen, indem beispielsweise Bestandsauffüllungsgebiete nach Maßgabe der GFP und Gebiete ausgewiesen werden, in denen die schädlichsten Fischereitechniken und Wirtschaftsaktivitäten eingeschränkt sind;

20.  fordert, dass ein Drittel dieser Gebiete – also 10 % der europäischen Gewässer – streng geschützt wird, indem beispielsweise Gebiete, in denen sämtliche Fänge und Wirtschaftsaktivitäten untersagt sind (Nullnutzungszonen), ausgewiesen werden;

21.  fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen zu untermauern, die auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen und in enger Abstimmung mit den Gemeinschaften und Gebietskörperschaften vor Ort ausgearbeitet wurden;

22.  fordert die Kommission eindringlich auf, Leitlinien für die in den einzelnen Meeresregionen der EU geplanten geschützten Meeresgebiete anzunehmen, damit für eine ausgewogene geografische Verteilung und eine ökologische Repräsentativität gesorgt ist;

23.  fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, auch künftig im Rahmen der Vogelschutz‑(14), der Habitat-(15) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie geschützte Meeresgebiete auszuweisen, damit diese Ziele verwirklicht werden können;

24.  fordert, dass die geschützten Meeresgebiete im Rahmen eines kohärenten Netzes miteinander verbundener Gebiete, zu denen auch Offshore- und Tiefseegebiete gehören, eingerichtet werden; weist auf die Forderung hin, in Gebieten, in denen es gefährdete marine Ökosysteme (vulnerable marine ecosystems – VME) gibt oder solche vermutet werden, die Fischerei mit grundberührendem Fanggerät unterhalb von 400 m Tiefe zu beenden;

25.  fordert die Kommission eindringlich auf, auf wissenschaftlicher Grundlage strenge Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Verwaltung von geschützten Meeresgebieten festzulegen und geschützte Meeresgebiete zu klassifizieren, indem sie den Stand ihrer Einrichtung, die Managementpläne und den Nutzen für die Ökosysteme bewertet, und hierbei an bestehende Leitlinien wie etwa die globalen Standards der IUCN anzuknüpfen;

26.  fordert nachdrücklich, dass die Kommission die mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen um Bewirtschaftungs- und Steuerungsmaßnahmen wie geschützte Meeresgebiete ergänzt, die es ermöglichen, die Bewirtschaftung der Fischbestände zu verbessern und gegen die zahlreichen kumulativen Auswirkungen dieser Abkommen vorzugehen, zu denen etwa Verschmutzung, illegale, nicht gemeldete und unregulierte (illegal, unreported and unregulated – IUU) Fischerei und das Aufkommen bestimmter Praktiken wie der industriellen Fischerei, durch die die Nachhaltigkeit mancher Fischbestände bedroht wird, gehören;

27.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, stringente und wirksame Managementpläne für die bestehenden und künftigen geschützten Meeresgebiete festzulegen und strengere Überwachungs-, Beobachtungs- und Kontrollmaßnahmen einzuführen, damit sichergestellt ist, dass die geschützten Meeresgebiete geachtet werden;

28.  fordert, dass die kommerzielle Fischerei, die Freizeitfischerei und die einschlägigen Organisationen, die sich mit dem Management von menschlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten auf See befassen (etwa die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) oder die Internationale Seeschifffahrtsorganisation) in die Überwachung, Beobachtung und Kontrolle geschützter Meeresgebiete eingebunden werden;

29.  betont, dass die von den EU-Mitgliedstaaten vorgelegten Maßnahmen zum Fischereimanagement innerhalb der Natura-2000-Gebiete stärker überwacht werden müssen, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele im Einklang mit Artikel 11 der GFP erreicht werden;

30.  betont, dass die Ausweisung von Gebieten und die Entwicklung von Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen sollten;

31.  weist darauf hin, dass der Erfolg von geschützten Meeresgebieten und anderen Schutzgebieten davon abhängt, dass sie auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage beruhen, dass sie von kommerziell tätigen Fischern, Freizeitfischern, Küstengemeinden und anderen Akteuren akzeptiert werden und dass klar kommuniziert wird, was aus welchem Grund und in welcher Form geschützt wird; fordert deshalb, dass der Fischereisektor einschließlich der handwerklichen Fischerei sowie die mit dem Fischereimanagement betrauten wissenschaftlichen Gremien und die weiteren einschlägigen Interessenträger in die Gestaltung, das Management und die Überwachung der geschützten Meeresgebiete eingebunden werden; fordert, dass die Zivilgesellschaft zur Beteiligung angeregt wird, indem Gebiete für die Wissensvermittlung über das Meer eingerichtet werden;

32.  hält es für geboten, dass bei der Einrichtung von geschützten Meeresgebieten eine umfassende und kohärente Herangehensweise verfolgt wird, indem nicht nur kommerzielle Fangtätigkeiten begrenzt werden, sondern auch andere Aktivitäten wie etwa die Exploration und Förderung von fossilen Brennstoffen, der Abbau von Mineralien, Aquakultur im großen Maßstab, Ausbaggern, Offshore-Windparks, Verkehr, die Freizeitfischerei und andere Freizeitaktivitäten angegangen werden;

33.  ersucht die Mitgliedstaaten, das Netz der im Rahmen der GFP eingerichteten Bestandsauffüllungsgebiete auszuweiten, und zwar insbesondere dann, wenn es eindeutige Hinweise auf große Fischpopulationen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder auf Laichgründe gibt; hält es für geboten, die Bewertung der Ausweisung und des Erfolgs dieser Gebiete in den anstehenden Bericht über das Funktionieren der GFP aufzunehmen;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in internationalen Verhandlungen über einen Vertrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete und im Rahmen der RFO für einen ambitionierten globalen Mechanismus zur Einrichtung von geschützten Meeresgebieten auf Hoher See oder außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete einzusetzen und eine proaktive Rolle bei der Einrichtung neuer und wirksam verwalteter gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich geschützter Meeresgebiete auf Hoher See zu übernehmen, sobald ein Übereinkommen über die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete erzielt wurde; ruft in Erinnerung, dass die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete auf Abschätzungen der sozioökonomischen und der ökologischen Auswirkungen beruhen muss, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Tatsache, dass die Ozeane in ihrer Gesamtheit die Menschheit mit Ökosystemleistungen versorgen, bekannter zu machen, und ist der Ansicht, dass die Ozeane deshalb in internationalen Verhandlungen unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen als Gemeingut anerkannt werden müssen;

Weitere Umweltfaktoren angehen, die die Erholung der Fischbestände gefährden

36.  hebt hervor, dass rasche und entschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels für die Gesundheit von Meeresorganismen und für intakte Lebensräume und deshalb auf lange Sicht auch für die Kontinuität der nachhaltigen Fangtätigkeiten und für die Ernährungssicherheit unabdingbar sind; ruft in Erinnerung, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris nach dessen Artikel 2 danach streben müssen, „die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen [zu erhöhen] und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so [zu fördern], dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird“;

37.  unterstreicht den positiven Beitrag der geschützten Meeresgebiete zur Anpassung an den Klimawandel, da die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gesteigert wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rolle der Netze der geschützten Meeresgebiete in ihren nationalen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel zu stärken;

38.  betont, dass die Wiederauffüllung der Fischbestände und ihre Erhaltung auf einem nachhaltigen Niveau erfordern, dass auch bestimmte anthropogene Einflüsse im Zusammenhang mit dem Klimawandel wie etwa Sauerstoffmangel und Versauerung sowie die verschiedenen in erster Linie terrestrischen, aber auch marinen Quellen der Verschmutzung, die sich nachteilig auf die Wiederauffüllung der Fischbestände auswirken oder zu ihrer Instabilität beitragen – wie etwa Nitrate, Abwässer, Düngemittel, Pestizide, giftige Chemikalien, die von Industrie und Massentourismus verursachte Verschmutzung, Rückstände aus Aquakultur, Kunststoffe und Mikroplastik, Sonnencremes, Hormone, Lärmbelastung, Ölleckagen und verlorenes oder entsorgtes Fanggerät –, angegangen werden;

39.  fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen dieser verschiedenen Verschmutzungsquellen auf die Wiederauffüllung der Fischbestände und auf die Meeresökosysteme zu veröffentlichen;

40.  betont, dass die Fischer in den Kampf gegen die Verschmutzung der Meere und Ozeane einbezogen werden müssen; ersucht die Kommission daher, die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, Rechtsvorschriften zu erlassen, die es Fischern erlauben, auf See eingesammelte Abfälle an Land zu bringen; ist der Ansicht, dass mit diesen Vorschriften Anreize für Fischer und für die Nutzung geeigneter Sammelsysteme geschaffen werden sollten;

41.  hält es für geboten, die Überlebensrate von Nichtzielarten durch die Verringerung von Verletzungen und Stress während des Fangs und der Freilassung zu erhöhen;

42.  ersucht die Kommission, diese Forderungen zu prüfen und in ihrem neuen Aktionsplan zur Wahrung der Fischereiressourcen und zum Schutz der marinen Ökosysteme, der bis 2021 vorgelegt werden soll, in ihrer Überarbeitung der GFP und in allen künftigen Legislativvorschlägen auf sie einzugehen;

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43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(3) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(4) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(5) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(6) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(7) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.
(8) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1
(9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(10) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(11) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 9.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.
(13) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
(14) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(15) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen