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Verfahren : 2019/2187(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0247/2020

Eingereichte Texte :

A9-0247/2020

Aussprachen :

PV 20/01/2021 - 14
CRE 20/01/2021 - 14

Abstimmungen :

PV 21/01/2021 - 2
PV 21/01/2021 - 13

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0020

Angenommene Texte
PDF 222kWORD 72k
Donnerstag, 21. Januar 2021 - Brüssel
Angemessener und erschwinglicher Wohnraum für alle
P9_TA(2021)0020A9-0247/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu dem Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle (2019/2187(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 9, 14, 148, 151, 153, 160 und 168 sowie das Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel IV (Solidarität),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, insbesondere die Artikel 8 und 25,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im September 2015 zum ersten an den Ausschuss gerichteten Bericht der Europäischen Union vom Juni 2014 abgab,

–  unter Hinweis auf die von Staats- und Regierungschefs aus aller Welt im September 2015 angenommenen und vom Rat gebilligten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ und das Ziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“,

–  unter Hinweis auf die Genfer UN-Charta zu nachhaltigem Wohnen und ihr Ziel der „Sicherstellung des Zugangs zu angemessenem, adäquatem, leistbarem und gesundem Wohnraum für alle“(1),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der WHO zum Thema Wohnraum und Gesundheit von 2018 mit dem Titel „Recommendations to promote healthy housing for a sustainable and equitable future“ (Empfehlungen zur Förderung von gesundem Wohnraum für eine nachhaltige und gerechte Zukunft)(2),

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat, vom Europäischen Parlament und von der Kommission im November 2017 proklamierte europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere deren Grundsätze 19 „Wohnraum und Hilfe für Wohnungslose“ und 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“,

–  unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 30 „Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, Artikel 31 „Recht auf Wohnung“ und Artikel 16 „Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz“,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan 2018 der Partnerschaft zum Wohnungswesen der EU-Städteagenda(3),

–  unter Hinweis auf die Neue Städteagenda, die im Oktober 2016 auf der alle 20 Jahre stattfindenden Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ von 2018(4),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Für eine europäische Agenda für den Wohnungsbau“(5),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Eurocities aus dem Jahr 2016 zu staatlichen Beihilfen und lokalen öffentlichen Diensten(6),

–  unter Hinweis auf das Abschlusskommuniqué des 19. informellen Treffens der EU-Minister für Wohnungsbau, das am 9. und 10. Dezember 2013 stattfand(7),

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Bürgermeister großer europäischer Städte zum Recht auf Wohnraum aus dem Jahr 2014(8),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2017 mit dem Titel „Taking stock of the 2013 Recommendation on ‚Investing in children: breaking the cycle of disadvantage‘“ (Bestandsaufnahme zu der Empfehlung von 2013 zu dem Thema „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (SWD(2017)0258)),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen vom 30. Dezember 2015 über angemessenen Wohnraum als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard und über das Recht auf Nichtdiskriminierung in diesem Zusammenhang (A/HRC/31/54)(9), in dem Wohnungslosigkeit als eine globale Menschenrechtskrise untersucht wird, die eine dringende globale Reaktion erfordert,

–  unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket der Kommission für soziale Investitionen aus dem Jahr 2013,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (2013/112/EU),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die zugehörigen Umsetzungs- und Evaluierungsberichte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa“(COM(2011)0900),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ (COM(2020)0662),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise(11);

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal”(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2019“(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 mit dem Titel „Flüchtlinge – soziale Inklusion und Integration in den Arbeitsmarkt“(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 über die Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zum Thema „Kohäsionspolitik und gesellschaftliche Randgruppen“(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union(26),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom 26. Dezember 2019 über Leitlinien für die Umsetzung des Rechts auf angemessenen Wohnraum der Sonderberichterstatterin über angemessenen Wohnraum als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard und über das Recht auf Nichtdiskriminierung in diesem Zusammenhang,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates vom 31. März 2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität,

–  unter Hinweis auf die von der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union im Mai 2020 durchgeführte zweite LGBTI-Erhebung,

–  unter Hinweis auf die Europäische Bürgerinitiative „Housing for all“ (Wohnen für alle)(27),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Juni 2020 mit dem Titel „Legal gender recognition in the EU: the journeys of trans people towards full equality” (Rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in der EU: Der Weg von Transgender-Personen zur vollständigen Gleichstellung)(28),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0247/2020),

A.  in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum ein Grundrecht ist, das als Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte und den Zugang zu diesen Grundrechten und für ein menschenwürdiges Leben angesehen werden muss; in der Erwägung, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre eigene Wohnungspolitik festzulegen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Grundrecht auf ihren Wohnungsmärkten geachtet wird;

B.  in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 151 AEUV eingedenk der grundlegenden sozialen Rechte, die in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, die Ziele verfolgen, die Beschäftigung zu fördern, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, für einen angemessenen sozialen Schutz und sozialen Dialog zu sorgen, das Arbeitskräftepotenzial zu entwickeln, sodass ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau erreicht wird, und Ausgrenzung zu bekämpfen;

C.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Einklang mit den Grundrechten gemäß den Artikeln 16, 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta und der europäischen Säule sozialer Rechte den Zugang aller zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum sicherzustellen;

D.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, anerkennt und achtet; in der Erwägung, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von den Behörden der Mitgliedstaaten als solche eingestuft werden und daher besonderen Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen; in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen vom Staat oder von der Privatwirtschaft erbracht werden können; in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen den sozialen Wohnungsbau als Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse einschließen; in der Erwägung, dass Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse den Bedürfnissen schutzbedürftiger Bürger im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und des gleichberechtigten Zugangs Rechnung tragen; in der Erwägung, dass mit der Mitteilung der Kommission über den Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der EU der Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen für alle Bürger sichergestellt und die Qualität im Bereich der Sozialdienste gefördert wird;

E.  in der Erwägung, dass das Nachhaltigkeitsziel 11 die Forderung enthält, konkrete Zielvorgaben für 2030 festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass jedermann Zugang zu angemessenem, sicherem und erschwinglichem Wohnraum sowie grundlegenden Dienstleistungen erhält, Slums saniert werden, die Verstädterung inklusiver und nachhaltiger gestaltet wird und die Kapazitäten für eine partizipative, integrierte und nachhaltige Planung und Verwaltung von Siedlungen in allen Staaten ausgebaut werden;

F.  in der Erwägung, dass immer mehr Menschen, die in der EU mit niedrigem oder mittlerem Einkommen leben, Schwierigkeiten haben, die Kosten für Wohnraum zu bestreiten, durch Wohn- und Unterhaltskosten überlastet sind, in Wohnraum leben, der Sicherheitsbedenken aufweist, gesundheitsgefährdend, von geringer Qualität, nicht barrierefrei zugänglich, von schlechter Energieeffizienz oder überbelegt ist, oder wohnungslos oder dem Risiko einer Zwangsräumung ausgesetzt sind;

G.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Wohnraum für Personen, deren Einkommen zwar zu niedrig ist, um marktübliche Mieten bestreiten zu können, aber zu hoch, um für Sozialwohnungen in Frage zu kommen, durch eine Zunahme abgeschlossener Wohnungsbauprojekte nicht wesentlich verbessert wird; in der Erwägung, dass dieses Problem insbesondere Alleinerziehende, kinderreiche Familien und junge Menschen, die in den Arbeitsmarkt eintreten, betrifft;

H.  in der Erwägung, dass unangemessener Wohnraum die Volkswirtschaften der EU nach Schätzungen von Eurofound jährlich 195 Mrd. EUR kostet(29); in der Erwägung, dass im Jahr 2018 17,1 % der Einwohner der EU in überbelegten Wohnungen lebten(30); in der Erwägung, dass in der EU 28,5 % der jungen Menschen im Alter von 25 bis 34 Jahren bei ihren Eltern leben; in der Erwägung, dass diese Zahl von mehreren Faktoren beeinflusst wird, hauptsächlich von sozioökonomischen Faktoren und der Verfügbarkeit von Wohnraum(31); in der Erwägung, dass bis 2030 mehr als zwei Drittel der Weltbevölkerung in Städten leben werden(32);

I.  in der Erwägung, dass sich der Anteil der EU-Bevölkerung, der zwischen 2010 und 2018 mehr als 40 % seines verfügbaren Einkommens für Wohnraum ausgab, auf 10,2 % belief, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren;

J.  in der Erwägung, dass die Wohnimmobilienpreise jedes Jahr stetig und schneller als das verfügbare Einkommen gestiegen sind; in der Erwägung, dass Wohnraum für die Bürger Europas nunmehr der höchste Ausgabenposten ist;

K.  in der Erwägung, dass der Wohnungsmarkt schätzungsweise rund 25 Billionen EUR erwirtschaftet und daher maßgeblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt und eine treibende Kraft der Wirtschaftstätigkeit ist, die die Mobilität der Arbeitskräfte, die Energieeffizienz, die Nachfrage nach Infrastruktur und deren Widerstandsfähigkeit, den nachhaltigen Verkehr und die Stadtentwicklung und viele andere Bereiche beeinflusst;

L.  in der Erwägung, dass sich die Erschwinglichkeit von Wohnraum und die Wohnverhältnisse für Eigentümer und Mieter mit niedrigem Einkommen in den letzten Jahrzehnten verschlechtert haben; in der Erwägung, dass fast 38 % der armutsgefährdeten Haushalte mehr als 40 % ihres verfügbaren Einkommens für Wohnraum ausgaben; in der Erwägung, dass sich die Zahl der armutsgefährdeten Menschen in der EU auf 156 Millionen beläuft, wenn die Wohnkosten berücksichtigt werden;

M.  in der Erwägung, dass die Mietkosten in der EU in den letzten zehn Jahren gestiegen sind und von 2007 bis 2019 auch die Immobilienpreise in 22 Mitgliedstaaten gestiegen sind;

N.  in der Erwägung, dass die jüngsten Erkenntnisse, die nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie gesammelt wurden, darauf hindeuten, dass die wirtschaftliche Rezession und der Verlust von Arbeitsplätzen mittelfristig die Überbelastung durch Wohnkosten und die Wohnungslosenquoten in der EU weiter verstärken können;

O.  in der Erwägung, dass die Wohnungskrise in vielen Mitgliedstaaten die städtischen Gebiete, in denen es auch für Haushalte mit mittlerem Einkommen schwierig geworden ist, erschwinglichen Wohnraum zu Marktpreisen zu finden, besonders stark betrifft;

P.  in der Erwägung, dass die Wohnungskrise sowohl wohlhabende als auch weniger wohlhabende Staaten betrifft und soziale Ausgrenzung und räumliche Segregation zur Folge hat; in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für schutzbedürftige Personengruppen wie erwerbstätige Arme, Frauen, junge Menschen, insbesondere junge Arbeitslose, Alleinerziehende, kinderreiche Familien, ältere Menschen, insbesondere diejenigen, die alleine leben, LGBTIQ-Personen, Migranten, Flüchtlinge, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit körperlichen oder psychischen Erkrankungen und Menschen aus marginalisierten Gemeinschaften, einschließlich Roma, schwieriger ist;

Q.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise unsichere Wohnverhältnisse, Überschuldung sowie das Risiko von Zwangsräumung und Wohnungslosigkeit verschlimmert hat und die prekäre Lage vieler Menschen, insbesondere von älteren Menschen, aber auch von Wander- und Saisonarbeitnehmern, die keinen Zugang zu Wohnraum haben, der den Gesundheits- und Abstandsanforderungen entspricht, aufgezeigt hat;

R.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Erhebung von Eurofound ergab, dass 38 % der Befragten im April 2020 bereits eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festgestellt hatten und 47 %(33) über Schwierigkeiten berichteten, mit ihren Einkünften auszukommen, während sich die Zahl unter den Arbeitslosen auf 87 % belief; in der Erwägung, dass unter den Befragten bereits fast 30 % bei der Zahlung ihrer Nebenkostenabrechnungen und 22 % bei Miet- oder Hypothekenzahlungen im Rückstand waren, wobei ein Fünftel aufgrund von Mietrückständen um die Stabilität ihrer Wohnsituation fürchtete; in der Erwägung, dass Untersuchungen von Eurofound zeigen, dass im Jahr 2016 14 % der Menschen in der EU-28 über Zahlungsrückstände berichteten, da sie nicht in der Lage waren, planmäßige Zahlungen für Mieten oder Hypotheken, Verbraucherkredite, Darlehen von Freunden oder Familienangehörigen, Nebenkostenabrechnungen oder Telefonrechnungen zu leisten; in der Erwägung, dass für 21 % das Risiko einer Überschuldung besteht, wenn der Anteil der Menschen, die Schwierigkeiten (oder große Schwierigkeiten) haben, mit ihren Einkünften auszukommen, aber (noch) keine Zahlungsrückstände haben, berücksichtigt wird;

S.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie verheerende Auswirkungen auf den europäischen Arbeitsmarkt hat, die nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation im zweiten Quartal des Jahres 2020 zu Arbeitszeitverlusten geführt haben, die 44 Millionen Vollzeitarbeitsplätzen entsprechen; in der Erwägung, dass sich die Lage von regierungsunabhängigen und gemeinnützigen Organisationen, die seit jeher Menschen in schwierigen Wohnsituationen oder Lebenslagen unterstützen, durch die COVID-19-Krise verschlechtert hat, was zu Unsicherheit darüber führte, ob sie ihre Dienste weiterhin bereitstellen können;

T.  in der Erwägung, dass Zwangsräumungen als die dauerhafte oder vorübergehende Vertreibung einzelner Personen, Familien und/oder Gemeinschaften gegen ihren Willen aus den von ihnen bewohnten Häusern und/oder dem von ihnen bewohnten Land ohne die Bereitstellung von und den Zugang zu geeigneten Formen des rechtlichen oder sonstigen Schutzes, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang stehen, definiert sind; in der Erwägung, dass Zwangsräumungen seit langem als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anerkannt werden;

U.  in der Erwägung, dass der Mangel an angemessenem Wohnraum für viele Bürger in der EU eine ernsthafte Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass derzeit keine genauen Angaben über die Zahl der Wohnungslosen in der EU vorliegen und gründlich erhobene Daten die Grundlage einer wirksamen öffentlichen Politik bilden;

V.  in der Erwägung, dass die Wohnungslosenquoten in den letzten zehn Jahren in vielen Mitgliedstaaten aufgrund steigender Wohnkosten, der Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der daraus folgenden Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens oder der Kürzung von Sozialprogrammen und -leistungen, gestiegen sind;

W.  in der Erwägung, dass es sich bei dem Programm „Housing First“ um eine integrierte Strategie zum Vorgehen gegen Wohnungslosigkeit handelt, bei der betreutes Wohnen mit Sozialdiensten und einer Eingliederung wohnungsloser Menschen in den Arbeitsmarkt verbunden wird; in der Erwägung, dass die Übernahme seiner Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erheblich dazu beitragen kann, die Wohnungslosigkeit zu verringern;

X.  in der Erwägung, dass sich der Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte auf Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung und auf Wohnungslosigkeit bezieht; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, bis Februar 2021 einen Aktionsplan zur Umsetzung dieses Grundsatzes vorzulegen; in der Erwägung, dass Wohnungslosigkeit das Recht auf angemessenen Wohnraum und eine Reihe anderer Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung, Sicherheit der Person und Freiheit von grausamer, erniedrigender und unmenschlicher Behandlung(34), verletzt und daher mit den Zielen der EU in Bezug auf den sozialen Fortschritt und ihrem Sozialmodell grundsätzlich nicht vereinbar ist; in der Erwägung, dass Wohnungslose und Personen, die in informellen Unterkünften leben, aufgrund ihrer Wohnsituation häufig kriminalisiert, schikaniert, stigmatisiert, sozial ausgegrenzt und diskriminiert werden; in der Erwägung, dass ihnen häufig auch der Zugang zu sanitären Einrichtungen verwehrt wird, sie zusammengetrieben und aus Gemeinschaften vertrieben werden und extremen Formen von Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Lebenserwartung von Wohnungslosen deutlich unter der Lebenserwartung der allgemeinen Bevölkerung liegt;

Y.  in der Erwägung, dass die Definition der Wohnungslosigkeit den materiellen Aspekt (des Fehlens von im geringsten Maße angemessenem Wohnraum) und den sozialen Aspekt (eines sicheren Ortes zum Aufbau einer Familie oder sozialer Beziehungen, zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und zur Führung eines würdevollen Lebens) umfassen sollte(35); in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass das Vorgehen gegen Wohnungslosigkeit eine Angelegenheit der öffentlichen Gesundheit ist und dass es möglich ist, Lösungen zu finden, beispielsweise indem vorübergehende Unterkünfte bereitgestellt und Moratorien für Zwangsräumungen gewährt werden, wobei es sich um Maßnahmen handelt, die in mehreren Mitgliedstaaten umgesetzt wurden;

Z.  in der Erwägung, dass die Wohnungslosigkeit in mindestens 24 Mitgliedstaaten zunimmt; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union jede Nacht 700 000 Wohnungslose in Notunterkünften oder auf der Straße schlafen müssen, was einem Anstieg von 70 % in den letzten zehn Jahren entspricht;

AA.  in der Erwägung, dass ein Mangel an erschwinglichen Sozialwohnungen und barrierefrei zugänglichem Wohnraum besteht; in der Erwägung, dass 9,6 % der Bevölkerung der EU-27 in Haushalten leben, die 40 % oder mehr ihres verfügbaren Äquivalenzeinkommens für Wohnraum ausgeben(36); in der Erwägung, dass die Belastung durch Wohnkosten für Menschen mit Behinderungen höher ist und dass die Quote der Überbelastung bei Menschen mit Behinderungen 12,5 % beträgt, während sie sich bei Menschen ohne Behinderung auf 9,9 % beläuft;

AB.  in der Erwägung, dass die Erschwinglichkeit von Wohnraum im Gesamtzusammenhang mit den Einkommensstrukturen und -entwicklungen, der Verteilungsgerechtigkeit und einem übermäßigen Anstieg der Wohnkosten gesehen werden muss und eine eindeutige geschlechtsspezifische Dimension aufweist; in der Erwägung, dass versagende Wohnungsmärkte den sozialen Zusammenhalt in Europa gefährden, Wohnungslosigkeit und Armut verstärken und das Vertrauen in die Demokratie beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die nationalen und lokalen Behörden zur Bewältigung all dieser Herausforderungen in der Lage sein müssen, eine angemessene Wohnungspolitik, einschließlich staatlicher Beihilfemaßnahmen, zu verabschieden, um Bedingungen für Investitionen in sozialen und erschwinglichen Wohnraum zu schaffen und diese zu unterstützen;

AC.  in der Erwägung, dass sich die Höhe der öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Sozialwohnungen in Europa von Staat zu Staat unterscheidet, da einige Staaten stärkeres Augenmerk auf die Förderung von Sozialwohnungen legen als andere; in der Erwägung, dass der Bedarf an Sozialwohnungen seit der Finanzkrise von 2008 jedoch zugenommen hat, da Personen mit geringerem Einkommen einem erhöhten finanziellen Druck im Zusammenhang mit Wohnraum ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Staaten, die ein universalistisches Modell der Sozialwohnungen anwenden, tendenziell über große Mietwohnungssektoren verfügen, wobei das übergeordnete Ziel darin besteht, die soziale Durchmischung zu fördern und Segregation aufgrund sozioökonomischer Faktoren zu verhindern(37);

AD.  in der Erwägung, dass die Wohnimmobilienpreise im Jahr 2018 in fast allen Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2015 gestiegen sind; in der Erwägung, dass die Wohnimmobilienpreise in der EU in den letzten drei Jahren um durchschnittlich 5 % gestiegen sind;

AE.  in der Erwägung, dass die öffentlichen Investitionen in Sozialwohnungen in den letzten Jahren zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass die Ausgaben der Regierungen für Sozialwohnungen (Transferleistungen und Geldmittel) nur 0,66 % des europäischen BIP ausmachen, was ein historisches Tief und einen Abwärtstrend darstellt;

AF.  in der Erwägung, dass der Wohnungsbestand in der EU zwar stark wächst, der Wohnraummangel jedoch weiterhin ein erhebliches Problem darstellt;

AG.  in der Erwägung, dass 10,3 % der Bevölkerung in der EU durch Wohnkosten überbelastet sind;

AH.  in der Erwägung, dass unzureichende Wohnverhältnisse und Wohnungslosigkeit nicht nur die körperliche und geistige Gesundheit, das Wohlergehen und die Lebensqualität der Menschen beeinträchtigen, sondern auch ihren Zugang zu Beschäftigung und anderen wirtschaftlichen und sozialen Diensten;

AI.  in der Erwägung, dass sich der Zugang zu Freizeiteinrichtungen, Gemeindezentren, Parks und Grünflächen auch positiv auf die Lebensverhältnisse auswirkt; in der Erwägung, dass mit Investitionen in Sozialwohnungen auch der Aufbau von mehr physischer kommunaler Infrastruktur (u. a. von Gemeindezentren und Sportanlagen) und Gemeinschaftsprogramme zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen unterstützt werden sollten;

AJ.  in der Erwägung, dass die WHO das Wohnungswesen als Schlüsselsektor zur Beseitigung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich ermittelt hat(38); in der Erwägung, dass 2,1 % der europäischen Bürger in ihren Wohnungen nicht über Badezimmer, Duschen oder Toiletten in Innenräumen verfügen; in der Erwägung, dass die meisten dieser Bürger in fünf Mitgliedstaaten leben, nämlich in Rumänien (27,7 %), Bulgarien (15,3 %), Litauen (10,6 %), Lettland (9,9 %) und Estland (5,3 %)(39); in der Erwägung, dass insbesondere in ländlichen Gebieten zu wenig in den Zugang zu Sanitärversorgung und anderen grundlegenden Versorgungsgütern investiert wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Festlegung und Umsetzung ihrer politischen Strategien und Maßnahmen ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherstellen sollte;

AK.  in der Erwägung, dass Haushalte mit Kindern der Kommission zufolge im Allgemeinen einem höheren Risiko schwerer wohnungsbezogener Entbehrung ausgesetzt sind und dass der Anteil der Kinder, die in überbelegten Haushalten leben, unter den in Armut lebenden Kindern größer ist als in der Allgemeinbevölkerung; in der Erwägung, dass der mangelnde Zugang zu Sozialwohnungen für Kinder aus einkommensschwachen Familien ein Hindernis ist, das durch das unzureichende Angebot an Sozialwohnungen, das lange Wartezeiten zur Folge hat, verursacht wird; in der Erwägung, dass angemessen beheizter Wohnraum mit sauberem Wasser und Sanitärversorgung und Wohnraum im Allgemeinen ein Schlüsselelement für die Gesundheit, das Wohlbefinden, das Wachstum und die Entwicklung von Kindern sind; in der Erwägung, dass angemessener Wohnraum auch dem Lernerfolg von Kindern förderlich ist(40);

AL.  in der Erwägung, dass Energiearmut ein anhaltendes Übel ist, von dem Millionen von Menschen in der EU betroffen sind, und dass die COVID-19-Pandemie diese Krise verschärft, da die Ausgangsbeschränkungen zu einer Erhöhung des Energieverbrauchs und der Rechnungen führen; in der Erwägung, dass darüber hinaus trotz der von den meisten Mitgliedstaaten eingeführten und von der EU unterstützten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen und der Kurzarbeitsregelungen zahlreiche Arbeitnehmer infolge der COVID-19-Pandemie ihren Arbeitsplatz oder einen Teil ihres Einkommens verloren haben; in der Erwägung, dass Wohngeld und Mietzuschüsse häufig nicht ausreichen, um die tatsächlichen Wohnkosten zu decken, und dass in einigen Staaten sehr strenge Kriterien den Zugang zu Wohngeld für schutzbedürftige Gruppen verhindern;

AM.  in der Erwägung, dass die Gesellschaft altert und sich in einem demographischen Wandel befindet; in der Erwägung, dass sich die Wohnbedürfnisse mit dem Alter entsprechend Veränderungen der Lebensweise oder der Familiensituation ändern; in der Erwägung, dass zu den Hürden bei der Wohnungssuche ein fehlender barrierefreier Zugang, Einsamkeit, Sicherheitsbedenken und Unterhaltskosten gehören;

AN.  in der Erwägung, dass Wohnungen sicher, komfortabel und leicht zu unterhalten sein sollten, was insbesondere für ältere Menschen wichtig ist;

AO.  in der Erwägung, dass die Energieeffizienz des Wohnungsbestands unmittelbare Auswirkungen auf die Energiearmut und die Unterhaltskosten hat; in der Erwägung, dass der Gas- und Energiemarkt einer der ertragreichsten Wirtschaftszweige weltweit ist, aber fast 7 % der Haushalte in der EU nicht in der Lage sind, ihre Nebenkostenabrechnungen zu bezahlen(41); in der Erwägung, dass einkommensschwächere Haushalte zudem mehr für Energie bezahlen; in der Erwägung, dass die Renovierungswelle einen wichtigen Beitrag zur Einsparung von Energie sowie zur Verringerung der Kosten und des Energieverbrauchs leisten und damit zur Minderung der Energiearmut und zur Verbesserung des Komforts, der Sanitärversorgung und der Lebensbedingungen für alle beitragen kann;

AP.  in der Erwägung, dass die Dekarbonisierung der EU-Wirtschaft bis 2050 ein gemeinsames Ziel im Kampf gegen den Klimawandel ist und dass die für die Beheizung und Kühlung von Gebäuden aufgewendete Energie zu seinen Hauptursachen gehört; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit dem europäischen Grünen Deal das Ziel gesetzt hat, Gebäude energieeffizienter zu machen;

AQ.  in der Erwägung, dass es in mehr als der Hälfte der EU-Mitgliedstaaten inzwischen mehr als 500 Wohnungen pro 1 000 Einwohner gibt; in der Erwägung, dass diese Zahl in den Staaten, die touristische Reiseziele sind, am höchsten ist, wobei die in Tourismusgebieten für Urlauber in der Hochsaison gebauten Ferienwohnungen nicht dazu beitragen, den Wohnbedarf der breiteren Bevölkerung zu decken(42);

AR.  in der Erwägung, dass Flüchtlinge, Asylsuchende, Migranten, insbesondere diejenigen ohne Ausweispapiere, Binnenvertriebene, Staatenlose, Menschen mit Behinderungen, Kinder und junge Menschen, indigene Völker, Frauen, LGBTIQ-Personen, ältere Menschen und Angehörige rassischer, ethnischer und religiöser Minderheiten unverhältnismäßig stark unter den Menschen vertreten sind, die wohnungslos sind oder in informellen Unterkünften oder unzureichenden Wohnverhältnissen leben, und häufig in äußerste Randbereiche und die unsichersten Gebiete verbannt werden; in der Erwägung, dass die genannten Personen aufgrund ihrer Wohnsituation zudem häufig bereichsübergreifende Diskriminierung erfahren; in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen;

AS.  in der Erwägung, dass die Kommission am 12. November 2020 ihre erste Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen angenommen hat;

AT.  in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarates den Mitgliedstaaten in der Empfehlung CM/Rec(2010)5 empfohlen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum allen Menschen wirksam und gleichberechtigt ermöglicht wird, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität; in der Erwägung, dass es darüber hinaus empfohlen hat, den Risiken der Wohnungslosigkeit von LGBTIQ-Personen, einschließlich junger Menschen und Kinder, die besonders von sozialer Ausgrenzung, auch aus ihren eigenen Familien, gefährdet sein können, angemessene Aufmerksamkeit zu widmen;

AU.  in der Erwägung, dass in der Studie der Kommission über die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in der EU die Diskriminierung von Transgender-Personen und geschlechtsabweichenden Personen beim Zugang zum Wohnungsmarkt, einschließlich des Verlusts von Wohnungen aufgrund der Scheidungspflicht im Rahmen einiger Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in der EU, hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass der Zugang zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass Transgender-Personen eine Wohnung finden, erhöht, wenn ihre Dokumente dem Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit entsprechen müssen;

AV.  in der Erwägung, dass die Kommission über eine beträchtliche Anzahl an Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnungsmarkt, unter anderem in Bezug auf die Bankenaufsicht, die Geldpolitik, Darlehen, Hypothekarkredite, einschließlich Stundungsregelungen und Schuldenbegleichung, sowie über Interventionskapazitäten im Fall von Spekulationsblasen, öffentlichen Kosten der Sozialfinanzierung von Wohnraum und notleidenden Krediten verfügt; in der Erwägung, dass die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie die Bereitstellung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum, gemäß dem Protokoll 26 AEUV auf spezifischen, an nationale, regionale oder lokale Stellen übertragenen Aufgaben beruhen sollte, die den Bedürfnissen und der angemessenen Förderung von Wohnraum und Gemeinschaften entsprechen;

AW.  in der Erwägung, dass dem spekulativen Immobilien- und Grunderwerb bei der anhaltenden Eskalation der Immobilienpreise eine maßgebliche Rolle zukommt; in der Erwägung, dass ein steiler und kontinuierlicher Anstieg der Immobilienpreise und Marktmieten zu beobachten ist, insbesondere in Städten und städtischen oder vorstädtischen Gebieten;

AX.  in der Erwägung, dass Zwangsräumungen als die dauerhafte oder vorübergehende Vertreibung einzelner Personen, Familien und/oder Gemeinschaften gegen ihren Willen aus den von ihnen bewohnten Häusern und/oder dem von ihnen bewohnten Land ohne die Bereitstellung von und den Zugang zu geeigneten Formen des rechtlichen oder sonstigen Schutzes, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang stehen, definiert sind; in der Erwägung, dass Zwangsräumungen seit langem als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anerkannt werden;

Schaffung von angemessenem, energieeffizientem und gesundem Wohnraum

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Recht auf angemessenen Wohnraum anerkannt wird und durch geltende europäische und nationale Rechtsvorschriften als grundlegendes Menschenrecht durchsetzbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle gleichberechtigten Zugang zu angemessenem Wohnraum mit sauberem und hochwertigem Trinkwasser, angemessener und gerechter Sanitärversorgung und Hygiene, Anschluss an Abwasser- und Wassernetze und hochwertigen Innenräumen sowie zu erschwinglicher, verlässlicher, nachhaltiger Energie haben, und so zur Beseitigung von Armut in all ihren Ausprägungen beizutragen, die Menschenrechte benachteiligter Haushalte zu schützen und die am stärksten benachteiligten Personen zu unterstützen, um ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu schützen;

2.  bekräftigt seine Forderung nach EU-weitem Einsatz für ein Moratorium für die Abschaltung der Heizung im Winter, und fordert, dass eine „Winterruhe“ eingeführt wird; verurteilt die Umgehung des Moratoriums, indem die Heizung im Herbst nicht zugeschaltet und somit das Moratorium unwirksam gemacht wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Stromversorgungsunternehmen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die häusliche Energieversorgung der Menschen, die sie am dringendsten benötigen, sicherzustellen, da der Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen wie Wasser, Strom und Sanitärversorgung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist;

3.  fordert, dass auf Ebene der EU verbindliche Mindestanforderungen für gesunde Wohnräume, unter anderem in Bezug auf die Luftqualität in Innenräumen, eingeführt werden, die mindestens den WHO-Leitlinien entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, grundlegende Regelungen im Bereich der öffentlichen Sanitärversorgung und der öffentlichen Gesundheit einzuhalten und durchzusetzen, ebenso wie die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über angemessenen Wohnraum, die Gesundheit und die Temperatur, und bewährte Verfahren und Überlegungen auf nationaler Ebene auszutauschen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Verringerung von Emissionen und der Energieeffizienz durch Gebäuderenovierungen Vorrang einzuräumen; befürwortet, dass der Schwerpunkt der Renovierungswelle im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des europäischen Grünen Deals auf die Bekämpfung von Energiearmut und die Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz gelegt wird, um einen sozial gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird; fordert, dass besonderes Augenmerk auf Sozialwohnungen, Einfamilienhäuser und eigengenutzte Mehrfamilienhäuser gelegt wird und dabei unzureichende Wohnverhältnisse und die Zugänglichkeit von Wohnraum angegangen werden; betont daher, dass Mieter und Eigenheimbesitzer umfassend über Renovierungsprojekte informiert und in diese einbezogen werden sollten und dass ihre Gesamtkosten durch sie nicht steigen sollten;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Energiesparkampagnen durchzuführen; hebt die Bedeutung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) für die Steigerung des Umfangs und Ausmaßes der Sanierung der Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz hervor und begrüßt das Vorhaben, im Rahmen der Renovierungswelle bei der anstehenden Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verbindliche Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude einzuführen;

6.  begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der Renovierungswelle Finanzierungslösungen für einkommensschwache Haushalte unterstützt; begrüßt das Modell der Neutralität der Wohnkosten (unter anderem von Mieten, Energie- und Betriebskosten und örtlichen Abgaben), da es soziale Ziele und Klimaziele verbindet, während „Sanierungsverdrängungen“ (Zwangsräumungen, die dadurch bedingt sind, dass ein Gebäude eine umfassende Sanierung benötigt) verhindert werden und dafür gesorgt wird, dass Mietpreissteigerungen vollständig durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden; betont, dass Mieter vor Zwangsräumungen während Wohnungssanierungen geschützt werden müssen;

7.  weist darauf hin, dass Einbeziehung, Kommunikation und finanzielle Anreize von entscheidender Bedeutung sein werden, um Sanierungen anzuregen, insbesondere in Mehrfamilienhäusern; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und Finanzeinrichtungen auf, sicherzustellen, dass Mittel für Sanierungen in breitem Umfang zur Verfügung stehen und dass alle Eigentumskategorien förderfähig sind, auch wenn es keine Wohneigentümervereinigungen gibt;

8.  fordert die Kommission auf, der Renovierungswelle im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauinstruments „NextGenerationEU“ Vorrang einzuräumen, Personen, die sich in einer schwierigen Lage befinden, in den Mittelpunkt der Aufbaumaßnahmen zu stellen und dafür zu sorgen, dass alle gleichberechtigten Zugang zu Renovierungsvorhaben erhalten, da Investitionen in diesem Bereich als antizyklische Intervention dienen können, die erhebliches Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen bergen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Renovierung in ihren Aufbau- und Resilienzplänen Vorrang einzuräumen, um dazu beizutragen, dass jährlich mindestens 3 % des Gebäudebestands in Europa umfassend renoviert werden; fordert, dass besonderes Augenmerk auf die Renovierung von erdbebengefährdeten Gebäuden in den erdbebengefährdeten Regionen Europas gelegt wird;

9.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in der Baubranche die Kreislaufwirtschaft zu fördern und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft mit verbindlichen umweltorientierten Kriterien für Gebäude und Produkte anzuwenden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten Bauprodukten aus kohlenstoffarmen, nachhaltigen und ungiftigen Materialien, die zudem leicht zu reparieren und wiederzuverwenden sind, Vorrang einzuräumen und einen raschen Übergang zu erneuerbaren Energiequellen bei der Wärme- und Kälteversorgung zu fördern; hebt hervor, dass durch umweltfreundlichere Häuser, die mit ökologisch nachhaltigeren und langlebigeren Materialien gebaut werden, weitreichende soziale und individuelle wirtschaftliche Vorteile entstehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umweltfreundliche Sozialwohnungen in ihre Investitionspläne für den Wohnungssektor aufzunehmen, einschließlich Kriterien für die Nachhaltigkeit von Sozialwohnungen;

10.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass im Rahmen der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen Innovationen und langfristige Partnerschaften für Renovierungen im Bereich der Sozialwohnungen ermöglicht werden, etwa durch das Konzept der intelligenten Nachbarschaft, das im Rahmen der Initiative für erschwinglichen Wohnraum der Renovierungswelle vorgeschlagen wurde;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme und Anreize für das nahe Zusammenleben von Familien zu fördern, um die Bindungen zwischen den Generationen zu stärken und älteren Menschen, die aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen ihr Zuhause verlassen müssen, die Möglichkeit zu geben, eine neue Unterkunft zu finden, die ihren Bedürfnissen entspricht, ohne die Gemeinschaften, denen sie viele Jahre lang angehörten, verlassen zu müssen;

Vorgehen gegen Wohnungslosigkeit und Diskriminierung

12.  fordert, dass auf Ebene der EU das Ziel festgelegt wird, Wohnungslosigkeit bis 2030 zu beseitigen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Verringerung und Beseitigung von Wohnungslosigkeit, einer Priorität des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte, durch wirksamere Maßnahmen zu unterstützen;

13.  fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für nationale Strategien gegen Wohnungslosigkeit vorzuschlagen, und fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, sich den Grundsatz „Housing First“ zu eigen zu machen sowie der Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Wohnungslose Vorrang einzuräumen, unter anderem durch proaktive und reaktive Maßnahmen im Rahmen ihrer nationalen Strategien gegen Wohnungslosigkeit auf der Grundlage einer systemischen Konsultation von nichtstaatlichen Organisationen, die im Bereich Wohnungslosigkeit, Armut und Diskriminierung tätig sind;

14.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Umsetzung bestehender erfolgreicher Modelle wie „Housing First“ unter Rückgriff auf geeignete Finanzierungsinstrumente, wie etwa den Europäischen Sozialfonds Plus und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, weiterhin prüfen sollte;

15.  betont, dass im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung dieser Strategien die Zusammenarbeit verschiedener Ministerien und Staaten außerordentlich wichtig ist und maßgebliche Interessenträger daran beteiligt werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren untereinander auszutauschen;

16.  betont, wie wichtig es ist, verlässliche Daten zu Wohnungslosigkeit, auch zu Wohnungslosigkeit junger Menschen, zu erheben und die einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie Behörden, die Dienstleistungen für von Wohnungslosigkeit bedrohte oder betroffene Personen anbieten, daran zu beteiligen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Rahmendefinition und kohärente Indikatoren für Wohnungslosigkeit in der EU anzunehmen, die ein gemeinsames Verständnis, einen systematischen Vergleich und eine Bewertung des Ausmaßes der Wohnungslosigkeit in allen EU‑Mitgliedstaaten sowie die systematische Überwachung der Wohnungslosenquoten auf EU-Ebene durch Einrichtungen wie Eurostat ermöglichen; fordert, dass auf bestehende Instrumente wie die europäische Typologie für Wohnungslosigkeit und Ausgrenzung aus dem Wohnungsmarkt (European Typology of Homelessness and Housing Exclusion) zurückgegriffen wird;

17.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen und Programme für junge Menschen umzusetzen, die 18 Jahre alt werden und von Wohnungslosigkeit bedroht sind; fordert die Kommission auf, junge Menschen finanziell zu unterstützen, damit sie zu einer eigenständigen Lebensführung übergehen können, den Zugang zu Informationen über Mittel für erschwinglichen Wohnraum zu verbessern und sicherzustellen, dass die überarbeitete Jugendgarantie zur Bekämpfung der in vielen EU-Mitgliedstaaten zunehmenden Wohnungslosigkeit junger Menschen beiträgt;

18.  begrüßt, dass in der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen die Wohnungslosigkeit von LGBTI-Personen und insbesondere von jungen LGBTIQ-Personen berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, Instrumente für eine verbesserte Datenerhebung zu schaffen, die Forschung in der gesamten EU zu fördern und den Austausch von Konzepten zur Bewältigung des Problems der Wohnungslosigkeit von LGBTIQ-Personen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

19.  bekräftigt seine Forderung vom 16. Januar 2014, der Kriminalisierung wohnungsloser Menschen ein Ende zu setzen und die diskriminierenden Praktiken zu ändern, mit denen verhindert werden soll, dass wohnungslose Menschen Zugang zu Sozialleistungen und Unterkünften erhalten;

20.  fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, Hassverbrechen und andere Vorfälle, die durch Aporophobie motiviert sind, stärker zu überwachen; betont, dass Armut und Wohnungslosigkeit kein Verbrechen sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer öffentlichen Maßnahmen Mechanismen zur Gewährleistung der Sicherheit wohnungsloser Menschen einzuführen und Aporophobie als Hassverbrechen in ihre Sicherheitspolitik aufzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Diskriminierung aufgrund von Wohnungslosigkeit oder sonstigen Wohnsituationen zu verbieten und zu bekämpfen und alle Gesetze und Maßnahmen aufzuheben, mit denen wohnungslose Menschen oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Wohnungslosigkeit, wie Schlafen oder Essen im öffentlichen Raum, kriminalisiert oder bestraft werden, und die Vertreibung wohnungsloser Menschen aus dem öffentlichen Raum, ohne dass ihnen eine sichere Wohnalternative bereitgestellt würde, sowie die Zerstörung ihrer persönlichen Gegenstände zu verbieten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die während der COVID-19-Krise ergriffenen außergewöhnlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit und zum Schutz wohnungsloser Menschen, insbesondere Moratorien für Zwangsräumungen und die Abstellung der Energieversorgung sowie die Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte, so lange wie erforderlich aufrechterhalten werden und anschließend durch geeignete, dauerhafte Lösungen abgelöst werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, nichtstaatliche und gemeinnützige Organisationen, die wohnungslosen Menschen Gesundheitsdienste und Sozialleistungen anbieten, zu unterstützen und zu fördern und ihnen dabei zu helfen, diese Menschen vor COVID-19 zu schützen;

22.  stellt fest, dass Menschen in bestimmten Notsituationen, etwa wenn sie sich in einer verwaltungstechnisch schwierigen Lage befinden oder Opfer häuslicher Gewalt sind, Notfalllösungen zur Unterbringung, etwa Notunterkünfte, bereitgestellt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass niemand mangels angemessener Alternativen gezwungen ist, auf der Straße zu schlafen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um den bedingungslosen Zugang zu Notunterkünften angemessener Qualität für alle, die akuten Unterbringungsbedarf haben, zu fördern; betont jedoch, dass derartige Angebote immer nur befristete Lösungen sein sollten und keine Alternative zu strukturellen Lösungen wie Prävention und der Bereitstellung von angemessenem Wohnraum und sozialer Unterstützung als Reaktion auf Wohnungslosigkeit sind;

23.  weist darauf hin, dass Frauen ganz besonders von der Wohnungskrise betroffen sind; unterstreicht, dass Frauen stärker von Armut betroffen sind, was teils auf das Lohn- und Rentengefälle zwischen Frauen und Männern und teils darauf zurückzuführen ist, dass sie häufiger in Teilzeitarbeit beschäftigt sind; betont, dass die Wohnungslosigkeit von Frauen oft weniger sichtbar ist und gezielt angegangen werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Strategien gegen Wohnungslosigkeit einen geschlechtersensiblen Ansatz zu entwickeln, um wohnungslose Frauen zu unterstützen, die oftmals komplexe Traumata erlitten haben und einer erneuten Traumatisierung ausgesetzt sind, etwa durch häusliche Gewalt und Missbrauch, Trennung von ihren Kindern, Stigmatisierung und einen Mangel an sicheren und geschützten Räumen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Wohnungspolitik einen geschlechtersensiblen Ansatz zu entwickeln, insbesondere indem Frauen unterstützt werden, die sich in spezifischen Situationen befinden, wie etwa Alleinerziehende;

24.  verweist darauf, dass sich soziale Distanzierung und Quarantäne infolge der COVID-19-Pandemie in dramatischer Weise auf die Anzahl der Fälle von Gewalt gegen Frauen ausgewirkt haben und es unter anderem zu mehr Fällen von häuslicher Gewalt und Kindesmissbrauch gekommen ist; verweist darauf, dass sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen als ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erwiesen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt mit dem Ziel der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit und ihres Lebensstandards finanziell zu unterstützen, damit sie zu einer eigenständigen Lebensführung übergehen können, und ihnen den Zugang zu Informationen über Fördermittel für erschwinglichen Wohnraum zu erleichtern;

25.  fordert eine umfassende und integrierte Strategie gegen Armut mit einer festgelegten Zielvorgabe für die Verringerung der Armut, einschließlich der Kinderarmut; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Recht von Kindern auf angemessenen Wohnraum umgesetzt wird, unter anderem indem Eltern, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum oder dabei haben, diesen zu behalten, entsprechend unterstützt werden, damit ihre Kinder bei ihnen bleiben können, wobei besonderes Augenmerk auf junge Erwachsene zu legen ist, die aus Einrichtungen der Kinder- und Jugendfürsorge ausscheiden; fordert die Kommission auf, spätestens 2021 eine Europäische Kindergarantie mit Mitteln in Höhe von 20 Mrd. EUR vorzulegen, mit deren Umsetzung sichergestellt wird, dass jedes Kind in der EU unter anderem Zugang zu angemessenem Wohnraum hat;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gleichberechtigten Zugang zu angemessenem Wohnraum für alle sicherzustellen, Rassismus und Antiziganismus zu bekämpfen und sicherzustellen, dass es aus keinem der Gründe, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt sind, zu Diskriminierung kommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Charta sowie die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse, der EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umgesetzt werden; fordert sie auf, besonderes Augenmerk auf sich überschneidende Diskriminierungen zu legen; fordert den Rat auf, die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie umgehend anzunehmen; fordert die Kommission auf, das politische Engagement der Mitgliedstaaten wirksam zu bewerten und gegen jene Mitgliedstaaten, die die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung nicht durchsetzen oder Wohnungslose kriminalisieren, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

27.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Strategien gegen die Vermietung von Elendsquartieren durch sogenannte Slumlords und die Vermietung zu überhöhten Preisen festzulegen und umzusetzen sowie bewährte Verfahren in Bezug auf diese Strategien untereinander auszutauschen;

28.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Bedingungen der Roma nach wie vor äußerst besorgniserregend sind, da viele von ihnen in segregierten Siedlungen leben, die durch unzureichende Lebensbedingungen gekennzeichnet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beseitigung der räumlichen Segregation zu fördern und begünstigte Roma in die Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung aller Phasen von Wohnungsbauvorhaben einzubinden, um wirksam sicherzustellen, dass ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie Zugang zu den bestehenden Mitteln haben, sowie Antidiskriminierungsmaßnahmen und Mechanismen zur Verhinderung von Zwangsräumungen einzuführen und ausreichende und angemessene Aufenthaltsorte für nicht sesshafte Roma bereitzustellen; betont, dass es dringend Kampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie öffentlicher Investitionen in diesem Zusammenhang bedarf, die zudem auch aufgrund der Gefahren der COVID-19-Pandemie umso notwendiger geworden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den geplanten Fonds für einen gerechten Übergang wie vorgesehen für die Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Beschäftigungssituation einzusetzen, um niemanden – auch nicht die Roma – zurückzulassen;

29.  weist warnend darauf hin, dass bei jeder Räumung eine Reihe von Kriterien erfüllt sein muss, damit sie mit den internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang steht, darunter die sinnvolle Zusammenarbeit mit den Betroffenen, die Suche nach allen realisierbaren Alternativen, die Umsiedlung in angemessenen Wohnraum, der die betroffenen Haushalte zugestimmt haben, so dass niemand wohnungslos wird, sowie der Zugang zur Justiz, um Verfahrensgerechtigkeit zu gewährleisten, und die Einhaltung aller Menschenrechte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Räumungen als erzwungen gelten und eine Verletzung des Rechts auf Wohnraum darstellen, wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind; fordert, dass Zwangsräumungen im Sinne der internationalen Menschenrechtsnormen unter allen Umständen verboten werden;

30.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Wohnraum oftmals verschiedenen komplexen Herausforderungen und einer verschiedenartigen Missachtung ihrer Rechte begegnen, z. B. dem fehlenden Recht auf ein Leben in der Gemeinschaft mit Chancengleichheit, einer mangelnden Verfügbarkeit von Diensten in der lokalen Gemeinschaft, die erforderlich sind, um den Übergang von der institutionellen Pflege zu einem Leben in der Gemeinschaft zu gewährleisten, der Tatsache, dass sie häufig gezwungen sind, in getrennten Wohneinrichtungen zu leben, sowie Armut, einem mangelnden Zugang zu Wohnungsbauprogrammen oder fehlender Barrierefreiheit; erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass sie aufgrund des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bestimmte Verpflichtungen haben; fordert eine rasche Deinstitutionalisierung der Pflege in ganz Europa und die Verwendung verfügbarer EU-Mittel und nationaler Mittel, um für Menschen mit Behinderungen barrierefreien, nicht abgetrennten Wohnraum zu schaffen und die notwendigen Dienste in der lokalen Gemeinschaft bereitzustellen, um das Recht dieser Menschen auf ein unabhängiges Leben in der Gemeinschaft und auf Chancengleichheit im Hinblick auf die Teilhabe an der Gesellschaft sicherzustellen;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass keine Mittel der EU oder der Mitgliedstaaten für Wohnungsbauvorhaben verwendet werden, die zu Segregation oder zu sozialer Ausgrenzung führen; fordert die Mitgliedstaaten auf, stets die Qualität des Wohnraums in Bezug auf Stadtentwicklung, Architektur und Funktionalität zu berücksichtigen, um die Lebensbedingungen aller zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme und Anreize zu fördern, um die Beziehungen zwischen den Generationen zu fördern und zu stärken und Menschen – insbesondere älteren Menschen –, die aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen ihr Zuhause verlassen müssen, die Möglichkeit zu geben, eine neue Unterkunft zu finden, die ihren Bedürfnissen entspricht, ohne ihre Gemeinschaften verlassen zu müssen;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der geplanten Renovierungswelle für öffentliche und private Gebäude eine allgemeine Verpflichtung zur Erfüllung der Kriterien für die Barrierefreiheit einzuführen und ihr Potenzial zu nutzen, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sowie Menschen mit eingeschränkten motorischen und sensorischen Fähigkeiten zu verbessern, damit in Wohnungen für das Wohlbefinden ihrer Bewohner gesorgt ist und Wohnraum angesichts des zunehmenden demografischen Wandels „zukunftssicher“ wird;

Ein integriertes Konzept für sozialen, öffentlichen und erschwinglichen Wohnraum auf der Ebene der EU

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Wohnungswesen zu einem der Eckpfeiler des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte zu machen; verweist darauf, dass die politischen Maßnahmen der EU sowie ihre Finanzierungsprogramme und -instrumente erhebliche Auswirkungen auf die Wohnungsmärkte, die Qualität des Wohnungsbestands und das Leben der Bürger haben; fordert die Kommission auf, umgehend eine integrierte Strategie für sozialen, öffentlichen, nicht segregierten und erschwinglichen Wohnraum auf der Ebene der EU zu entwickeln, die für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden günstige Rahmenbedingungen für die Bereitstellung sicheren, gesunden, zugänglichen, erschwinglichen und hochwertigen Wohnraums für alle schafft; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Strategie ihre Maßnahmen zur Einbindung aller Regierungsebenen in die vollständige und konsequente Umsetzung des Rechts auf einen angemessenen Wohnraum für alle zu verbessern;

34.  begrüßt die Aufnahme der Erschwinglichkeit von Wohnraum in das Europäische Semester; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass mit sämtlichen länderspezifischen Empfehlungen ein positiver Beitrag zur uneingeschränkten und konsequenten Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der im Grünen Deal festgelegten EU-Klimaziele geleistet wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den länderspezifischen Empfehlungen zur Erschwinglichkeit von Wohnraum nachzukommen; stellt fest, dass in die nationalen Reformprogramme nationale Pläne für erschwinglichen Wohnraum aufgenommen werden sollten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Strategien zur Beseitigung von Hindernissen bei der Wahrnehmung des Rechts auf Wohnraum – wie etwa Diskriminierung, Spekulation, missbräuchliche Kreditpraktiken, Landnahme, Konflikte, Zwangsräumungen, Umweltschädigung und Anfälligkeit für Katastrophen – zu entwickeln;

35.  betont, dass der Indikator für den Immobilienpreisindex verfeinert werden muss; hält Wohnraum für erschwinglich, sofern dem Bewohner nach Erbringung der dafür fälligen Kosten zumindest die Mittel für sonstige grundlegende Ausgaben für ein menschenwürdiges Leben zur Verfügung stehen; betont, dass eine umfassende Definition der Erschwinglichkeit von Wohnraum auf EU-Ebene unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Indikatoren wie Zwangsräumungs- und Armutsquoten ausgearbeitet werden muss; weist darauf hin, dass die Anzahl der Haushalte, die durch Wohnkosten überlastet sind, mit dem derzeitigen Referenzschwellenwert für die Quote der Überbelastung durch Wohnkosten, der bei 40 % des verfügbaren Haushaltseinkommens liegt, nicht hinreichend dargestellt wird; fordert eine erneute Prüfung des Referenzschwellenwerts und fordert Eurostat auf, umfangreichere Datensätze zu den Wohnkostenausgaben von Haushalten zwischen 25 % und 40 % des verfügbaren Einkommens mit Intervallen von 5 % zu erstellen;

36.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, über die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) von Eurostat sowie die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut präzisere, hochwertige und vergleichbare Daten über die Wohnungsmärkte bereitzustellen und die Erschwinglichkeit von Wohnraum in der gesamten EU zu überwachen, einschließlich auf lokaler und regionaler Ebene, und dabei die Fragmentierung der nationalen Wohnungsmärkte und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

37.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die informellen Treffen der Wohnungsbauminister wiedereinzuführen, auch das Parlament in diese einzubeziehen, sie für Interessenträger zu öffnen und ein überarbeitetes Format der Kontaktstellen für den Wohnungssektor vorzulegen, um einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sowie eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zur Bekämpfung der Wohnungslosigkeit und zur Bereitstellung von menschenwürdigem und erschwinglichem Wohnraum einzurichten;

38.  fordert die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzierung von sozialen Investitionen auf, die darauf ausgerichtet sind, Probleme im Bereich Wohnraum zusammen mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft zu lösen, von denen viele eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung und Erhaltung angemessenen Wohnraums für schutzbedürftige Menschen spielen bzw. spielen können;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel in barrierefreie Pflegeheime für ältere Menschen zu investieren, die über hochwertige Pflegedienste verfügen und für einen größeren Teil der älteren Bevölkerung zugänglich sind;

Sicherstellung von Kündigungsschutz und inklusiven Wohnungsmärkten

40.  weist darauf hin, dass 25,1 % der europäischen Mieter, die zu Marktpreisen mieten, über 40 % ihres Einkommens für die Miete aufwenden und dass die Mieten im Durchschnitt stetig steigen(43); fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, rechtliche Bestimmungen, einschließlich klarer Mietvorschriften, einzuführen, die Rechte von Mietern und Eigenheimbesitzern zu schützen, den Schutz sowohl von Eigentümern als auch von Mietern zu fördern und Zwangsräumungen, auch nach Sanierungsmaßnahmen und auch im Falle von Bewohnern einer Unterkunft, die dem Staat im Zuge eines Rückgabeverfahrens entzogen wurde, zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, Transparenz in Bezug auf den Mietpreis sicherzustellen sowie Organisationen zu unterstützen, die sich für den Schutz von Mietern und Eigenheimbesitzern einsetzen, und niedrigschwellige Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten einzurichten;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Wohnungspolitik zu verfolgen, die auf dem Grundsatz der Neutralität zwischen Wohneigentum, privaten Mietwohnungen und Sozialmietwohnungen beruht; fordert die Kommission auf, diesen Grundsatz im Rahmen des Europäischen Semesters zu berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Wohnraum nicht im engeren Sinne als Zugang zu Sozialwohnungen, sondern im weiteren Sinne als das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in einem Heim zu leben, definiert werden sollte; betont, dass transparente Förderkriterien für sozialen und öffentlich finanzierten Wohnraum festgelegt werden müssen, um den gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum sicherstellen zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien einzuführen, mit denen der sozialen Segregation durch eine breitere geografische Verteilung von Sozialwohnungen, die allen Bürgern unabhängig von Status, Geschlecht, Religion oder ethnischer Zugehörigkeit zur Verfügung stehen, vorgebeugt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Wohnraum zu erleichtern und durch einen verbesserten Zugang zu Kreditmöglichkeiten und zur Miete mit Kaufoption für junge Menschen, Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen und Menschen, die sozial und wirtschaftlich benachteiligten Gruppen angehören, Wohngegenden zu fördern, die von Vielfalt geprägt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit dem Bankensektor zusammenzuarbeiten, um staatlich garantierte, erschwingliche Darlehen an diese Personengruppen zu vergeben und gleichzeitig Blasen und Überschuldung zu verhindern;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Beseitigung von Ungleichheiten auf dem Wohnungsmarkt aktiver zu werden, unter anderem durch die Bereitstellung umfassender Informationen über die Funktionsweise der Wohnungsmärkte, die Anzahl und geografische Verteilung von Transaktionen, die Preisentwicklung in bestimmten Marktsegmenten und das Entwicklungspotenzial in anderen spezifischen Segmenten;

43.  betont, dass angemessene politische Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung eines ausreichenden Wohnraumangebots von entscheidender Bedeutung sind, um die wirtschaftliche Entwicklung des Wohnungssektors zum Nutzen der gesamten Gesellschaft zu steuern und zu fördern und so ein erschwingliches und florierendes Lebensumfeld für alle sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die ergriffenen Maßnahmen durchdacht, konkret und darauf ausgerichtet sein müssen, das Recht auf Wohnraum innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, und dass die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel bereitstellen und den Bedürfnissen benachteiligter marginalisierter Personen bzw. Personengruppen, die in prekären Wohnverhältnissen leben, Vorrang einräumen müssen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, mit Unterstützung der Kommission die Bereitstellung ausreichender, angemessener und erschwinglicher Sozialwohnungen sicherzustellen, um den Wohnbedarf dieser Personen bzw. Personengruppen zu decken;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Wohnbaustrategien auszuarbeiten, die das Wirtschaftswachstum im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ankurbeln werden;

45.  weist mit Sorge auf die zunehmende Finanzialisierung des Wohnungsmarktes, insbesondere in den Städten, hin, durch die Investoren in Wohnraum eher einen handelbaren Vermögensgegenstand sehen als ein Menschenrecht; fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwieweit mit der Politik und den Rechtsvorschriften der EU zur Finanzialisierung des Wohnungsmarktes beigetragen wird und inwieweit nationale und lokale Behörden das Recht auf Wohnraum sicherstellen können; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung spekulativer Investitionen zu ergreifen, Strategien zur Förderung langfristiger Investitionen auf dem Wohnungsmarkt anzunehmen und Strategien der städtischen und ländlichen Raumplanung zu entwickeln, mit denen erschwinglicher Wohnraum, soziale Durchmischung und gesellschaftlicher Zusammenhalt gefördert werden;

46.  hebt hervor, dass Transparenz in Bezug auf Immobilieneigentum und -geschäfte von entscheidender Bedeutung ist, um Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt zu verhindern und Geldwäsche in dieser Branche vorzubeugen; weist erneut auf die in der Geldwäscherichtlinie enthaltene Verpflichtung der Kommission hin, bis zum 31. Dezember 2020 über die Notwendigkeit einer Harmonisierung der Informationen über das Immobilieneigentum und die Verknüpfung der entsprechenden nationalen Register Bericht zu erstatten, um Spekulationen vorzubeugen; bekräftigt daher seine Forderung vom 26. März 2019, dass die Mitgliedstaaten Informationen über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft von Grundstücken und Immobilien öffentlich zugänglich machen;

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Hypothekarkreditnehmer besser vor Zwangsräumungen zu schützen; fordert nachdrücklich, dass Personen, die von einer Zwangsräumung betroffen sind, ihre Rechte vor Gericht geltend machen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geltenden verbindlichen Verhaltensregeln für Gläubiger, Kreditdienstleister und Kreditkäufer zu verschärfen, um irreführende Praktiken, Schikanen und Verletzungen der Verbraucherrechte zumindest im Fall von Hypothekarkrediten zu vermeiden, oder gegebenenfalls neue Vorschriften einzuführen; ist der Auffassung, dass mit diesen Vorschriften insbesondere Anforderungen für angemessene und praktikable Stundungsmaßnahmen zusätzlich zu jenen, die in Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehen sind, festgelegt werden sollten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein Legislativvorschlag über einen Mindestbeleihungssatz auf dem Hypothekarkreditmarkt erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen auf die Wohnungsmärkte zu berücksichtigen, wenn sie Vorschläge für Vorschriften über die Verbriefung von Kreditforderungen vorlegt;

48.  weist darauf hin, dass das expansive Wachstum im Bereich der Kurzzeitvermietung an Urlauber dazu führt, dass Wohnraum vom Markt verschwindet und die Preise steigen, und sich negativ auf die Lebensqualität in städtischen und touristischen Zentren auswirken kann; fordert die Kommission auf, die Dienstleistungsrichtlinie im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-390/18 auszulegen, in dem festgestellt wird, dass die Erschwinglichkeit von Wohnraum und die Mietwohnungsknappheit „einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ darstellen, und daher den nationalen und lokalen Behörden im Hinblick auf die Festlegung verhältnismäßiger Vorschriften über Beherbergungsdienstleistungen – einschließlich einer verpflichtenden Registrierung, einer Begrenzung der Genehmigungen sowie spezifischer Flächennutzungsstrategien, der zeitlichen Begrenzung und der Vermeidung einer „Touristifizierung“, einer massiven Abwanderung aus den Stadtzentren sowie einer Verschlechterung der dortigen Lebensqualität zum Nachteil der Bewohner – einen breiten Ermessensspielraum einzuräumen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Gesetz über digitale Dienste um einen Vorschlag zu ergänzen, mit dem Plattformen auf dem Markt der Kurzzeitvermietung verpflichtet werden, im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Informationen bereitzustellen, da der Zugang zu diesen Informationen für die Behörden von wesentlicher Bedeutung ist, um die Verfügbarkeit von erschwinglichem Wohnraum sicherzustellen;

49.  erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass das Versäumnis, den Immobilienmarkt und die auf diesem Markt tätigen Finanzakteure so zu regulieren, dass der Zugang zu erschwinglichem und angemessenem Wohnraum für alle gewährleistet ist, die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf das Recht auf Wohnraum bedeuten würde;

50.  fordert, dass nicht nur der soziale Wohnungsbau, sondern der gesamte Wohnungssektor in die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse aufgenommen wird, da dies unbedingt erforderlich ist, um das Recht auf erschwinglichen und angemessenen Wohnraum für alle sicherzustellen;

Investitionen in sozialen, öffentlichen, erschwinglichen und energieeffizienten Wohnraum

51.  betont, dass sich die Investitionslücke im Bereich des erschwinglichen Wohnraums auf jährlich 57 Mrd. EUR beläuft(44); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Schließung der Investitionslücke im Bereich des erschwinglichen Wohnraums Vorrang einzuräumen; fordert in diesem Zusammenhang eine Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, sodass die Mitgliedstaaten die erforderlichen umweltfreundlichen und sozialen öffentlichen Investitionen, auch im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung des sozialen, öffentlichen, erschwinglichen und energieeffizienten Wohnraums, tätigen können; fordert ferner eine harmonisierte Rechnungsführung für die Abschreibungsmethoden für Investitionen in erschwinglichen Wohnraum;

52.  verweist darauf, dass der soziale Wohnungsbau als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von der für staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht ausgenommen ist; verweist darauf, dass der soziale Wohnungsbau der einzige Sektor ist, für den die Kommission im Beschluss über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-Beschluss) eine Zielgruppe (benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Gruppen) angibt, was bei anderen sozialen Dienstleistungen nicht der Fall ist; vertritt die Auffassung, dass dadurch die Möglichkeit, sozialen und erschwinglichen Wohnraum für alle bereitzustellen, eingeschränkt werden könnte; stellt fest, dass es auf der Ebene der EU keine vereinbarte gemeinsame Definition des Begriffs „sozialer Wohnungsbau“ gibt; warnt jedoch davor, dass eine enge Definition des Begriffs „sozialer Wohnungsbau“, die sich auf „Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen [...], die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen“, beschränkt, restriktiv ist und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bzw. von allgemeinem Interesse zu definieren, behindert; betont, dass sich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in erster Linie an konkreten Anforderungen orientieren sollten, die von den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden festgelegt werden, da diese Behörden dafür zuständig sind, den Wohnraumbedarf und die Lebensbedingungen verschiedener Gruppen zu ermitteln und anzugehen – wobei hier starke Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen können –, und da diese Behörden eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, zielgerichtete Entscheidungen zu treffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in den Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse enthaltene Definition der Zielgruppe für sozialen und öffentlich geförderten Wohnungsbau anzupassen, sodass nationale, regionale und lokale Behörden die Möglichkeit erhalten, Wohnraum für all jene, bei denen Schwierigkeiten bestehen, ihren Bedarf an angemessenem und erschwinglichem Wohnraum im Rahmen der Marktbedingungen zu erfüllen, zu fördern – wobei sie jedoch sicherstellen müssen, dass dies nicht zulasten der Unterstützung für die am stärksten Benachteiligten geht –, um Investitionen freizusetzen, für erschwinglichen Wohnraum, Neutralität in Bezug auf die Wohnbesitzverhältnisse und eine nachhaltige Stadtentwicklung zu sorgen, sozial vielfältige Wohnviertel zu schaffen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken;

53.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in energieeffizienten, angemessenen und erschwinglichen sozialen öffentlichen Wohnraum in der EU und in die Bekämpfung von Wohnungslosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt weiter aufzustocken; fordert in diesem Zusammenhang Investitionen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Programm „InvestEU“, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Programm „Horizont Europa“ und dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ und insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) und der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+); fordert mehr Synergien zwischen diesen Instrumenten; begrüßt die Finanzierung sozialer und erschwinglicher Immobiliendarlehen durch das Programm „InvestEU“ und im Rahmen des umfangreicheren Portfolios der EIB; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den sozialen Fortschritt als Investitionspriorität gemeinsam mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel in die Aufbau- und Resilienzfazilität einzubeziehen, um gefährdete Menschen vor den negativen Auswirkungen der gegenwärtigen Krise zu schützen, und Pläne für den sozialen Fortschritt in die Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umgesetzt werden und wohin die sozialen Investitionen, einschließlich der Investitionen in den sozialen Wohnungsbau, fließen sollen; fordert die Kommission dringend auf, die Finanzmittel der EU und die EIB-Finanzierungen für lokale und regionale Anbieter von sozialem und öffentlichem erschwinglichem Wohnraum besser zugänglich zu machen; fordert die EIB auf, zu versuchen, die entsprechenden Kredite durch gezielte technische Hilfe und eine engere Zusammenarbeit mit Finanzintermediären und den Mitgliedstaaten zu erhöhen;

54.  fordert die Kommission auf, die Nutzung europäischer Programme zu fördern, die den Wiederaufbau von Häusern unterstützen, um das Wohnen erschwinglich zu machen;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle künftigen Wohnungsbau- und Sanierungsvorhaben gemäß den Klimazielen der Europäischen Union auf die Förderung intelligenter Gebäude ausgerichtet sind, bei denen der Wasser- und Energieverbrauch überwacht und kosteneffizienter gestaltet werden kann;

56.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, von der örtlichen Bevölkerung betriebene, demokratische und kooperative Wohnraumlösungen, einschließlich gemeinschaftlich verwalteter Grundstücke, als legitime und gangbare Mittel zur Bereitstellung von Wohnraum zu Marktbedingungen sowie von sozialem Wohnraum anzuerkennen, zu unterstützen und zu finanzieren; fordert, dass im Hinblick auf die Flächennutzung in Städten ein nachhaltiger Ansatz verfolgt wird, beispielsweise indem der Sanierung leer stehender Häuser gegenüber der Errichtung neuer Häuser Vorrang eingeräumt wird;

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57.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) https://www.unece.org/fileadmin/DAM/hlm/charter/Language_versions/GER_Geneva_UN_Charter.pdf
(2) https://www.who.int/publications/i/item/who-housing-and-health-guidelines
(3) https://ec.europa.eu/futurium/en/system/files/ged/ua_housing_ap_trad_de.pdf
(4) Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ mit dem Titel: „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa) von Lieve Fransen, Gino del Bufalo und Edoardo Reviglio (Januar 2018).
(5) https://dmsearch.cor.europa.eu/search/opinion
(6) http://nws.eurocities.eu/MediaShell/media/EUROCITIES%20statement%20on%20state%20aid%20and%20local%20public%20%20services_16%2001%202016%20final.pdf
(7) http://www.iut.nu/wp-content/uploads/2017/07/Housing-Ministers%C2%B4-Communiqu%C3%A9.pdf
(8) https://www.eesc.europa.eu/resources/docs/resolution-for-social-housing-in-europe.pdf
(9) https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/31/54
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0194.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(13) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0033.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0240.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0202.
(16) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0156.
(17) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 89.
(18) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 156.
(19) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 138.
(20) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 2.
(21) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.
(22) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 192.
(23) ABl. C 366 vom 21.10.2017, S. 19.
(24) ABl. C 366 vom 21.10.2017, S. 31.
(25) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 141.
(26) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 40.
(27) https://www.housingforall.eu/
(28) https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/legal_gender_recognition_in_the_eu_the_journeys_of_trans_people_towards_full_equality_web.pdf
(29) https://www.eurofound.europa.eu/de/news/news-articles/inadequate-housing-is-costing-europe-eu194-billion-per-year
(30) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Housing_statistics/de
(31) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/EDN-20190514-1
(32) https://www.un.org/en/events/citiesday/assets/pdf/the_worlds_cities_in_2018_data_booklet.pdf
(33) https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2020/addressing-household-over-indebtedness
(34) Abschlussbericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über angemessenen Wohnraum, S. 3.
(35) Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über angemessenen Wohnraum als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard und über das Recht auf Nichtdiskriminierung in diesem Zusammenhang, A/HRC/31/54.
(36) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Housing_statistics#Housing_affordability
(37) Entwicklungsbank des Europarates, Housing inequality in Europe (Wohnungleichheit in Europa), 2017, S. 34.
(38) https://www.who.int/social_determinants/Guidance_on_pro_equity_linkages/en/
(39) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/EDN-20191119-1
(40) Feasibility study for a Child Guarantee: Target Group Discussion Paper on Children living in Precarious Family Situations (Machbarkeitsstudie für eine Kindergarantie: Zielgruppen-Diskussionspapier zu Kindern in prekären Familienverhältnissen).
(41) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/DDN-20200120-1
(42) https://www.oecd.org/els/family/HM1-1-Housing-stock-and-construction.pdf
(43) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Housing_statistics/de
(44) Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ mit dem Titel: „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa, 2018).

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen