Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zur Überarbeitung der EU-Liste der Steueroasen (2020/2863(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(1) mit dem Ziel der Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs innerhalb der Europäischen Union
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2015 mit dem Titel „Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte“ (COM(2015)0302),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016)0024),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. März 2016 zum Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016)0451), in der Erläuterungen zur Erstellung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete in Steuersachen enthalten sind,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2017,
– unter Hinweis auf die jüngste Aktualisierung der EU–Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke durch den Rat am 6. Oktober 2020(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020)0312),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus“ (COM(2020)0313),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(4), vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(5) und vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union(7),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des PANA-Ausschusses vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(8),
– unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu den oben genannten Entschließungen und Empfehlungen des Parlaments(9),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung(10) sowie auf seinen Standpunkt vom 27. März 2019(11) zu diesem Vorschlag,
– unter Hinweis auf die Studie der Kommission mit dem Titel „The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates“ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze)(12),
– unter Hinweis auf die Studie der Kommission mit dem Titel „Aggressive tax planning indicators“ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung)(13),
– unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „An overview of shell companies in the European Union“ (Überblick über Briefkastenfirmen in der Europäischen Union)(14),
– unter Hinweis auf die im Rahmen des Europäischen Semesters verfassten Länderberichte der Kommission,
– unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten der Hochrangigen Gruppe der Vereinten Nationen zu interner Buchhaltung, Transparenz und Integrität,
– unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD zu den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung,
– gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(15),
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Überarbeitung der EU-Liste der Steueroasen (O-000082/2020 – B9-0002/2021 und O-000081/2020 – B9-0001/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den mit Unterstützung des Unterausschusses für Steuerfragen erstellten Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
A. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten aufgrund von im Bereich Steuern nicht kooperativen Ländern und Gebieten und von schädlichen Steuermodellen, die auch in EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, dramatische finanzielle Verluste erleiden, die ihren Staatshaushalten Mittel entziehen und den Handlungsspielraum der Regierungen einschränken; in der Erwägung, dass die Einbußen aufgrund der Steuervermeidung bei der Körperschaftsteuer derzeit auf 500 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden(16); in der Erwägung, dass diese Einbußen bei den Steuereinnahmen vor dem Hintergrund der Erholung von der durch die COVID–19–Pandemie verursachten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Krise und für die Finanzierung der Umstellung zu einer grünen Wirtschaft besonders problematisch sind;
B. in der Erwägung, dass nach der Eurobarometer-Umfrage vom Herbst 2016 86 % der EU–Bürgerinnen und –Bürger für schärfere Regeln gegen Steuervermeidung und Steueroasen sind(17);
C. in der Erwägung, dass die Union ihre erste Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (im Folgenden: „Liste“) am 5. Dezember 2017 angenommen hat; in der Erwägung, dass diese Liste 17 Länder bzw. Gebiete außerhalb der EU umfasst; in der Erwägung, dass die Union die Liste zwölfmal überarbeitet hat;
D. in der Erwägung, dass gemäß dem Index der Steueroasen für Unternehmen (Corporate Tax Haven Index) aus dem Jahr 2019 folgende Länder und Gebiete in der Rangliste der Steueroasen für Unternehmen an oberster Stelle stehen: 1) die Britischen Jungferninseln, 2) Bermuda, 3) die Kaimaninseln, 4) die Niederlande, 5) die Schweiz, 6) Luxemburg, 7) Jersey, 8) Singapur, 9) die Bahamas, 10) Hongkong und 11) Irland;
E. in der Erwägung, dass 95 Länder und Gebiete anhand der drei in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 dargelegten Kriterien bewertet wurden, nämlich Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung der Mindeststandards der OECD zur Bekämpfung von BEPS;
F. in der Erwägung, dass mehr als 135 Länder und Gebiete bei der Umsetzung des BEPS-Aktionsplans zusammenarbeiten, unter anderem um zu verhindern, dass sie auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgenommen werden; in der Erwägung, dass bei der Erstellung der Liste fast 40 Länder aufgefordert wurden, mehr als 120 schädliche Steuerpraktiken zu verändern;
G. in der Erwägung, dass nach dem Bericht über den Stand der Steuergerechtigkeit 2020 lediglich 2 % des weltweiten Ausfalls von Steuereinnahmen durch Länder und Gebiete verursacht wurden, die auf der EU–Liste aufgeführt sind; in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass die Kaimaninseln das Gebiet sind, das für den größten Teil, nämlich für über 70 Mrd. USD pro Jahr oder 16,5 % der weltweiten Einbußen an Steuereinnahmen verantwortlich sind;
H. in der Erwägung, dass der Rat die Liste zuletzt am 6. Oktober 2020 überarbeitet und dabei die Kaimaninseln und Oman gestrichen und Barbados und Anguilla in die Liste aufgenommen hat; in der Erwägung, dass es auf den Kaimaninseln immer noch keine Körperschaftsteuer gibt und die Kaimaninseln nach Angaben des Internationalen Währungsfonds zu den zehn beliebtesten Orten für Phantominvestitionen gehören(18), so dass Fragen hinsichtlich der Transparenz des Verfahrens und einer möglichen Bevorzugung bestimmter Länder aufkommen;
I. in der Erwägung, dass die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete derzeit Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, die Seychellen, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu umfasst;
J. in der Erwägung, dass sich einige andere Gebiete dazu verpflichtet haben, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in Bezug auf Transparenz oder die Kriterien einer gerechten Besteuerung umzusetzen;
K. in der Erwägung, dass der öffentliche Zugang zu Dokumenten und zur Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ insbesondere in Bezug auf das Verfahren zur Erstellung der EU-Liste weiterhin eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass der Europäischer Bürgerbeauftragte dazu befugt ist, die Anwendung der Unionsbestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane durch die Organe und Einrichtungen der EU zu prüfen(19) und insbesondere befugt ist, alle vertraulichen oder nicht vertraulichen EU–Dokumente zu prüfen, und Empfehlungen aussprechen kann, ob ein bestimmtes Dokument veröffentlicht werden sollte oder nicht;
L. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus hervorhob, dass der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung sowie die Liste überarbeitet werden müssen;
M. in der Erwägung, dass auch nach sehr vorsichtigen Schätzungen der größte Anteil der weltweiten Einbußen aufgrund von Gewinnverlagerungen in Steueroasen auf die Union entfällt und diese in jedem Jahr geschätzte 20 % ihrer Körperschaftsteuereinnahmen einbüßt(20);
1. weist auf die positiven Auswirkungen hin, die die Liste bereits hatte, bedauert jedoch, dass sie ihren Möglichkeiten nicht vollständig gerecht wird, da Gebiete, die in der Liste genannt sind, für weniger als 2 % der weltweiten Einbußen an Steuereinnahmen verantwortlich sind, sodass die Liste für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist(21); ist bemüht, die Bedeutung der Liste durch verbesserte Transparenz und Konsistenz, strengere und stärker unparteiisch ausgerichtete Kriterien für die Aufnahme in die Liste und intensivere Maßnahmen gegen Steuervermeidung auszubauen; drückt sein Bedauern darüber aus, dass Länder wie etwa die Kaimaninseln, die nachweislich BEPS fördern, von der Liste gestrichen wurden; drückt sein Bedauern darüber aus, dass die Öffentlichkeit nur mangelhafte Erläuterungen erhielt, obwohl die europäische öffentliche Meinung strengere Bestimmungen zu Steueroasen befürwortet;
Verwaltung und Transparenz der EU-Liste der in Steuerangelegenheiten nicht kooperativen Länder und Gebiete
2. stellt fest, dass das Verfahren zur erstmaligen Erstellung der Liste von der Kommission sowohl in ihrer Mitteilung über eine externe Strategie für effektive Besteuerung als auch in ihrer Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung vorgeschlagen wurde; stellt fest, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“, hauptsächlich über ihre Untergruppe „Dritte“, damit beauftragt wurde, die Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung der Liste durchzuführen, obgleich dies nicht zum ursprünglichen Mandat der Gruppe gehörte; stellt die Fähigkeit und Eignung einer solchen informellen Gruppe zur Durchführung dieser Aufgabe in Frage;
3. ist der Ansicht, dass die EU-Liste auf der Ebene der EU reformiert werden muss; empfiehlt, dass deren Verfahren formalisiert wird, vor allem im Rahmen eines rechtsverbindlichen Instruments; ist davon überzeugt, dass diese Reform bis Ende 2021 durchgeführt werden sollte, um die EU vor weiteren Einnahmenverlusten in der Phase der Erholung nach der COVID-19-Krise zu schützen; fordert, dass der Rat die Kommission damit beauftragt, mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und unter angemessener Einbeziehung des Europäischen Parlaments die Drittländer und -gebiete auf der Grundlage klarer und transparenter Kriterien zu bewerten und ihm einen Vorschlag für die Aufnahme in die Liste vorzulegen, der öffentlich bekannt gegeben werden sollte, bevor er die Liste und ihre Überarbeitungen förmlich annimmt; fordert, dass der Rat dem Parlament bei den Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ einen Beobachterstatus einräumt; ist davon überzeugt, dass mit solchen Änderungen die Unparteilichkeit, Objektivität und Rechenschaftspflicht bei der Erstellung Liste sichergestellt würden;
4. betont, wie wichtig Transparenz bei der Erstellung der Liste ist, damit eine öffentliche Kontrolle möglich und die demokratische Rechenschaftspflicht der Entscheidungsträger gestärkt wird; setzt sich dafür ein, dass der Standpunkt der Mitgliedstaaten vollständig transparent ist; fordert die Gruppe „Verhaltenskodex“ daher auf, die teilnehmenden Behörden, die Themen der Gespräche, die technischen Bewertungen, die Protokolle bzw. die Zusammenfassungen und die angenommenen Schlussfolgerungen offenzulegen; ist der Ansicht, dass zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht und Transparenz die Datenquellen für die Evaluierung von Ländern und Gebieten leicht zugänglich gemacht werden sollten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; ist der Auffassung, dass die Methodik zur Bewertung der Regelungen von Drittländern präzisiert und vollständig offengelegt werden sollte; legt der Gruppe „Verhaltenskodex“ nahe, dass sie systematisch eine ausführliche Zusammenfassung ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern, des erörterten Gegenstands und der von Drittländern getätigten Zusagen bei den einzelnen Schritten des Bewertungsverfahrens herausgibt;
5. stellt fest, dass der Mangel an Transparenz dazu führen kann, dass Entscheidungen falsch interpretiert werden und dass die Gefahr entsteht, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Verfahren für die Aufnahme in die Liste untergraben wird, insbesondere wenn das Ergebnis der EU-Liste von den Listen der Steueroasen abweicht, die von Dritten in transparenter Weise erstellt wurden; weist darauf hin, dass in der ursprünglichen Liste die Listen der Mitgliedstaaten zusammengetragen wurden, auf die sich die Kommission in ihrer Mitteilung zum Thema „Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte“ bezog und in denen 30 Länder und Gebiete enthalten waren, die von zehn oder mehr Mitgliedstaaten aufgeführt wurden;
6. begrüßt die mit Blick auf Transparenz bereits unternommenen Schritte, etwa die Veröffentlichung von halbjährlichen Fortschrittsberichten und die Freigabe bestimmter Schreiben, die an Drittländer und ‑gebiete übermittelt wurden; fordert, dass die Schreiben des Rates an Drittländer und -gebiete, die die Kriterien der EU-Liste noch nicht erfüllen, eine Aufforderung enthalten, den gesamten Schriftverkehr mit der EU zu veröffentlichen, und dass jede abschlägige Antwort als mangelnde Kooperationsbereitschaft des betreffenden Landes oder Gebiets angesehen wird; bedauert, dass diese Unterlagen erst nach Abschluss des Bewertungsverfahrens zugänglich sind; fordert, dass alle Schreiben und Zusagen von Drittländern und -gebieten öffentlich zugänglich gemacht werden, sobald sie eingegangen sind; fordert, dass die Informationen für die Öffentlichkeit auf einer benutzerfreundlichen Plattform zur Verfügung gestellt werden;
7. fordert, dass sich der Vorsitz der Gruppe „Verhaltenskodex“ und das Parlament regelmäßig austauschen, wozu auch mindestens eine offizielle Teilnahme jährlich an einer öffentlichen Anhörung gehört;
8. unterstreicht, dass die Rolle des Parlaments im Zusammenhang mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ formalisiert werden sollte, auch was die Verwaltung und die Kriterien bei der Erstellung der Liste betrifft, beispielsweise durch ein mitberatendes Verfahren;
9. stellt fest, dass sich das Verfahren für die Aufnahme in die EU-Liste nur auf Drittländer bezieht; merkt an, dass der Einfluss der Union auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und schädlichen Steuerpraktiken weltweit von dem Beispiel abhängt, dass sie auf ihrem Gebiet gibt; betont, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Liste und die Kriterien für schädliche Steuerpraktiken in der EU kohärent sein müssen; verweist auf die Erklärung des Vorsitzes der Gruppe „Verhaltenskodex“ während der Anhörung des TAX3-Ausschusses am 10. Oktober 2018, in der es um die Möglichkeit ging, im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Mandats der Gruppe „Verhaltenskodex“ die Mitgliedstaaten anhand derselben Kriterien zu prüfen, die für die EU-Liste festgelegt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass ein Mitgliedstaat vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Globales Forum)(22) hinsichtlich der Konformität mit dem internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen als teilweise konform eingestuft wurde, und stellt fest, dass Drittländer im Fall einer solchen Einstufung vom Rat in die Liste aufgenommen werden(23); unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass einige Mitgliedstaaten regelmäßig länderspezifische Empfehlungen hinsichtlich der Notwendigkeit erhalten haben, gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen(24); betont, dass die Kommission anerkennt, dass einige der zuvor genannten Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Kritik der Kommission Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Steuersysteme ergriffen haben, stellt jedoch fest, dass die Kommission nach wie vor darauf hinweist, dass durch die Steuervorschriften gegenwärtig eine aggressive Steuerplanung in diesen Mitgliedstaaten erleichtert wird; bekräftigt seine in der TAX3-Entschließung erhobene Forderung gegenüber der Kommission und dem Rat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem substanzielle Steuerreformen umgesetzt werden, weiterzuverfolgen, ob die betreffenden Mitgliedstaaten den länderspezifischen Empfehlungen nachkommen, und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, in der Zwischenzeit jedoch zumindest diese Mitgliedstaaten als EU-Steueroasen zu betrachten; hofft, dass diese Regierungen den Bedenken Rechnung tragen und die Steuervermeidung in ihrem gesamten Hoheitsgebiet eindämmen; verpflichtet sich, sämtliche von den Regierungen eingeleitete Initiativen, solchen Empfehlungen nachzukommen, zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen;
10. weist darauf hin, dass das Verfahren nach Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge das Parlament und der Rat nach Maßgabe des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens handeln, Anwendung finden sollte, falls schädliche Steuerpraktiken eine Markverzerrung in der Union zur Folge haben;
11. fordert die Gruppe „Verhaltenskodex“ auf, die Inklusivität und äußerliche Akzeptanz des Verfahrens zu erhöhen und hierfür Entwicklungsländer und zivilgesellschaftliche Organisationen zu konsultieren; regt an, dass in Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten, insbesondere Entwicklungsländern, Mitgliedern der Zivilgesellschaft und Experten, eine Arbeitsgruppe oder eine beratende Einrichtung eingesetzt wird, um den Dialog bezüglich der getroffenen Entscheidungen zu erleichtern;
Aktualisierung der Kriterien für die Aufnahme in die EU-Liste zwecks Anpassung an derzeitige und künftige Herausforderungen
12. bekräftigt, wie wichtig das Kriterium für die Transparenz der Liste ist; fordert, dass das künftige Transparenzkriterium bezüglich des eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümers im Einklang mit der 5. Geldwäscherichtlinie klar ist; stellt fest, dass es zwischen den Ländern, die sich an den Gemeinsamen Meldestandard der OECD halten, und jenen, die das US-amerikanische Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (Foreign Account Tax Compliance Act – FATCA“) anwenden, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gibt; ist daher der Auffassung, dass die fehlende Gegenseitigkeit beim US‑amerikanischen Gesetz FATCA auf der Grundlage des Transparenzkriteriums untersucht werden sollte;
13. ist der Ansicht, dass das Kriterium der fairen Besteuerung nicht nur auf den Vorzugscharakter von steuerlichen Maßnahmen beschränkt werden, sondern auch umfangreiche Steuerbefreiungen und Unstimmigkeiten bei der Verrechnungspreisgestaltung im Blick haben sollte; weist darauf hin, dass im derzeitigen Verfahren für die Aufnahme von Drittländern in die Liste kein eigenständiges Kriterium bei einem Steuersatz von 0 % oder bei sehr niedrigen Steuersätzen vorgesehen ist; fordert die Kommission und die Gruppe „Verhaltenskodex“ auf, steuerliche Maßnahmen, die zu einer niedrigen Besteuerung führen, in Übereinstimmung mit den laufenden Verhandlungen über die Säule II des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 in die Bewertung einzubeziehen, insbesondere was die Mindestbesteuerung betrifft; fordert die Kommission und den Rat auf, ein effektives Mindestbesteuerungsniveau vorzuschlagen, das als eigenständiges Kriterium für die EU-Liste gelten würde; empfiehlt, dass jeder effektive Mindestsatz auf einem fairen und ausreichenden Niveau festgelegt und dass dabei auch dem durchschnittlichen EU-Regelsatz für die Körperschaftsteuer(25) Rechnung getragen wird, um Gewinnverlagerungen entgegenzuwirken und schädlichen Steuerwettbewerb zu verhindern;
14. fordert die Kommission auf, die Vorteile der Verabschiedung einer Initiative zu prüfen, die der Säule II des Inklusiven Rahmens für die Kriterien für die Aufnahme in die EU-Liste ähnelt, falls es bis Ende 2021 auf OECD-Ebene keinen politischen Konsens über die Umsetzung dieser Maßnahmen gibt;
15. nimmt zur Kenntnis, dass einige Drittländer und -gebiete, deren Vorgehen mitunter den größten Schaden verursacht, darunter die Kaimaninseln und Bermuda, von der Liste gestrichen wurden, nachdem sie sehr geringfügige substanzielle Kriterien und schwache Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt hatten; betont, dass solche Entscheidungen möglicherweise Fragen hinsichtlich der Authentizität bestimmter Tätigkeiten und der Unparteilichkeit des Entscheidungsprozesses aufwerfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben; fordert, dass die Prüfkriterien gestärkt werden, darunter die substanziellen Anforderungen auf der Grundlage eines formelhaften Ansatzes sowie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und deren Überwachung, um die Wirksamkeit der Liste und die damit verbundene Fähigkeit, neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft zu bewältigen, zu erhöhen; fordert den Rat auf, Drittländer und -gebiete, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben oder Unternehmensgewinne nicht besteuern, automatisch in die Liste aufzunehmen, sodass dies als eigenständiges Kriterium gilt; stellt mit Besorgnis fest, dass Drittländer unter Umständen nicht konforme Steuerregelungen aufheben, sie aber durch neue Steuerregelungen ersetzen, die für die EU potenziell schädlich sind; weist darauf hin, wie wichtig eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist, um die substanziellen Anforderungen zu überwachen;
16. hebt die Bedeutung der BEPS-Mindeststandards bei der Überprüfung von Drittländern hervor, insbesondere was die Maßnahmen 5, 6, 13 und 14 betrifft; betont, wie wichtig es ist, dass auch andere BEPS-Standards ermittelt werden, die dann als Kriterien für die Aufnahme in die Liste gelten;
17. unterstützt die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der EU-Liste, wobei zugleich auch dem Standpunkt der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung zu tragen ist; unterstreicht, dass der Umstand, dass einige Entwicklungsländer möglicherweise nicht über die Mittel verfügen, um neu vereinbarte Steuernormen zügig umzusetzen, bei künftigen Bewertungen systematisch berücksichtigt werden sollte; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, Kürzungen der Entwicklungshilfe, die sich direkt auf die letztendlichen Begünstigten der Hilfe auswirken würden, nicht als Gegenmaßnahme in Betracht zu ziehen; merkt allerdings an, dass Länder, in denen es recht bedeutende Finanzplätze gibt, kein ähnliches Entgegenkommen erwarten dürfen;
18. stellt fest, dass es erhebliche Unterschiede zwischen der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete und den entsprechenden nationalen Listen gibt; nimmt das Bestreben der Kommission zur Kenntnis, die nationalen Listen besser an die EU-Liste anzugleichen; fordert eine Aufwärtskonvergenz und Harmonisierung der Kriterien, damit höhere Standards und Kohärenz sichergestellt werden;
19. begrüßt den Vorschlag der Kommission, bei der Überprüfung von Steuergebieten die Methodik zu berücksichtigen, die für die Ermittlung von Drittländern entwickelt wurde, die mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein hohes Risiko darstellen, damit sich die beiden Verfahren für die Erstellung der Liste gegenseitig verstärken können;
20. nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die unternommen werden, um nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; fordert, dass die besagten Gebiete einer sorgfältigen Bewertung unterzogen werden, wozu auch eine kontinuierliche Bewertung der überseeischen Gebiete des Vereinigten Königreichs und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete gehört, was den von der Gruppe „Verhaltenskodex“ festgelegten Standards entspricht; betont, dass die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem VK auf gemeinsamen Werten beruhen und auf gemeinsamen Wohlstand ausgerichtet sein sollten, was einen aggressiven Steuerwettbewerb automatisch ausschließt; bedauert, dass im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für den Fall zukünftiger Abweichungen des Vereinigten Königreichs keine Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Steuervermeidung und Geldwäsche vorgesehen sind;
21. fordert, dass die wichtigsten Handelspartner der EU gleich und unparteiisch bewertet werden; fordert insbesondere eine klare Bewertung der Vereinigten Staaten in Bezug auf die Transparenzkriterien;
Koordinierung der Abwehrmaßnahmen
22. erkennt an, dass die Auswirkungen einer Aufnahme in die Liste auf die Reputation einen Anreiz für Länder und Gebiete darstellt, beim Überprüfungsverfahren zu kooperieren; unterstreicht, dass dies nicht ausreicht, um den negativen Auswirkungen, die von solchen Ländern und Gebieten auf die Mitgliedstaaten und den Binnenmarkt ausgehen, wirksam zu begegnen, zumal die Auswirkungen auf die Reputation bestimmter Länder und Gebiete bei ihrer Aufnahme in die Liste durch die vorstehend genannten Defizite bei der Erstellung der Liste, insbesondere den Mangel an Transparenz, weiche Kriterien und einen eingeschränkten geografischen Anwendungsbereich, untergraben werden;
23. begrüßt die in der Haushaltsordnung(26), der Verordnung über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung(27), der Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen(28) und dem Beschluss über das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern(29) festgelegte Verknüpfung zwischen den Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich und der Verwendung von EU-Mitteln und erkennt an, dass diese Standards eine Voraussetzung für die von der EU bereitgestellte Unterstützung sind; warnt jedoch vor jeglichen negativen Auswirkungen auf die Bürger in den Entwicklungsländern, ob es sich nun um derzeitige oder etwaige künftige Auswirkungen handelt; betont, wie wichtig es ist, gleichwertige Bedingungen auszuarbeiten, die auf Unternehmen und Akteure angewandt werden, die bei Ausschreibungsverfahren eine aggressive Steuerplanung ermöglichen und erleichtern;
24. fordert, dass Vorschriften über staatliche Beihilfen und nationale Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten eingeführt werden, damit Unternehmen, die wirtschaftliche Verbindungen zu nicht kooperativen Ländern und Gebieten unterhalten, beispielsweise wenn sie zu Steuerzwecken in solchen Ländern und Gebieten niedergelassen sind, keinen Anspruch auf Unterstützung haben; betont, wie wichtig dieser Aspekt im Kontext der innereuropäischen Solidarität und der Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedstaaten ist; weist darauf hin, dass Transparenz im Rahmen der öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung in allen Bereichen notwendig ist, wenn dies sichergestellt werden soll; fordert den Rat auf, die Beratungen dringend abzuschließen und seine allgemeine Ausrichtung zu diesem Gesetzgebungsvorschlag festzulegen;
25. unterstützt die und fordert eine Stärkung der zusätzlichen Prüfungs- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen und Investoren, die in nicht kooperativen Ländern und Gebieten ansässig sind; ist der Auffassung, dass Abwehrmaßnahmen eine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Liste eine Wirkung entfachen soll;
26. stellt fest, dass mit strengen Gegenmaßnahmen die Anreize für Steuervermeidung verringert würden; betont, dass das EU-Instrumentarium von Abwehrmaßnahmen durch den Ermessensspielraum der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Anwendung untergraben wird; fordert die Kommission daher auf, zu erwägen, einen Gesetzgebungsvorschlag für koordinierte Abwehrmaßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorzulegen und dabei die Verhandlungen über die Säule II des Inklusiven Rahmens oder über einen effektiven Mindeststeuersatz auf EU-Ebene zu berücksichtigen, der Folgendes umfassen könnte:
a)
die Nichtabzugsfähigkeit von Kosten;
b)
konsolidierte Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen;
c)
Quellensteuermaßnahmen;
d)
die Einschränkung der Beteiligungsbefreiung;
e)
eine Switch-over-Klausel;
f)
Folgen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;
g)
besondere Anforderungen an die Dokumentation;
h)
die Aussetzung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens;
merkt an, dass sämtliche für Unternehmen geltenden Steuermaßnahmen von Verknüpfungsregeln abhängig gemacht werden sollten, die indiziert sind, wenn die betroffene Transaktion oder der betroffene Steuerpflichtige bestimmte schädliche Kriterien erfüllt; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen in den Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sowie in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbar sein sollten;
27. nimmt Kenntnis von der sog. grauen Liste für Länder und Gebiete, die nicht konform agieren, aber zugesagt haben, dies zu ändern; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen, etwa verstärkte Prüfungen oder ausgefeiltere Maßnahmen zur Feststellung der Kundenidentität bei Transaktionen, sowie Sorgfaltspflichten für diese Länder und Gebiete einzuführen;
28. fordert die Kommission auf, aufzuführen, in welche Abkommen zwischen der EU und Drittländern oder -regionen keine sog. Klauseln über das verantwortungsvolle Handeln übernommen wurden, wie dies in Ziffer 3.1 der Mitteilung der Kommission über eine externe Strategie für effektive Besteuerung gefordert und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 umrissen wurde, in deren Rahmen die vereinbarten grundlegenden Bestimmungen für Abkommen mit Drittländern verabschiedet wurden;(30) fordert die Kommission und den Rat auf, zu erläutern, weswegen eine solche Klausel fehlt;
o o o
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Sekretariat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik – Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1).
Gemeinsame Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments (ECON) mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Konvergenz der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union, und zur Entschließung des Europäischen Parlaments (TAXE) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, die von der Kommission am 16. März 2016 angenommen wurden; Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments (TAX2) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art und Wirkung, die von der Kommission am 16. November 2016 angenommen wurden; Folgemaßnahmen zur nichtlegislativen Entschließung des Europäischen Parlaments (PANA) vom 12. Dezember 2017 zum Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, die von der Kommission im April 2018 angenommen wurden; die am 27. August 2019 angenommenen Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments (TAX3) zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2016 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198).
Europäische Kommission, „The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates“ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze), Taxation paper Nr. 64, 25. Oktober 2016.
Europäische Kommission, „Aggressive tax planning indicators – Final Report“ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung – Abschlussbericht), Taxation paper Nr. 71, 7. März 2018.
Kiendl Krišto I. und Thirion E., An overview of shell companies in the European Union (Überblick über Briefkastenfirmen in der Europäischen Union), Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Oktober 2018.
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Tax policies in the European Union: 2020 Survey (Steuerpolitik in der Europäischen Union: Erhebung von 2020), Generaldirektion Steuern und Zollunion, Europäische Kommission, S. 100.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).