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Verfahren : 2019/2169(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0234/2020

Eingereichte Texte :

A9-0234/2020

Aussprachen :

PV 21/01/2021 - 4
PV 21/01/2021 - 6
CRE 21/01/2021 - 4
CRE 21/01/2021 - 6

Abstimmungen :

PV 21/01/2021 - 9
PV 21/01/2021 - 13

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0025

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 85k
Donnerstag, 21. Januar 2021 - Brüssel
EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter
P9_TA(2021)0025A9-0234/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (2019/2169(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 6, 8, 10, 83, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere das Ziel Nr. 5 sowie die dazugehörigen Zielvorgaben und Indikatoren,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 79/7/EWG(1), Richtlinie 86/613/EWG(2), Richtlinie 92/85/EWG(3), Richtlinie 2004/113/EG(4), Richtlinie 2006/54/EG(5), Richtlinie 2010/18/EU(6) und Richtlinie 2010/41/EU(7)),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates(8) (im Folgenden „Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben“),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. März 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 4. März 2016 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016)0109),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. März 2019 mit dem Titel „2019 Report on equality between women and men in the EU“ (Bericht 2019 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU) (SWD(2019)0101),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche in der EU(13),

–  unter Hinweis auf den am 15. Oktober 2019 veröffentlichten Gleichstellungsindex 2019 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und der Steuerpolitik in der EU(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung(19),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Gleichheit des Entgelts von 1951 und das IAO-Übereinkommen Nr. 190 zur Beendigung von Gewalt und Belästigung von 2019,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 7. März 2014 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz(20),

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter (2016–2019)“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2017 mit dem Titel „Aktionsplan der EU 2017–2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“ (COM(2017)0678),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission aus dem Jahr 2019 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2019 zu dem Thema „Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern: Schlüsselpolitiken und ‑maßnahmen“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für weibliches Unternehmertum darstellen(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2018 zu Betreuungsangeboten in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter(29),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(30),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 1, 2, 3, 6, 9, 11, 12 und 15,

–  unter Hinweis auf den zweiten EU-Aktionsplan für die Gleichstellung und die gemeinsame Arbeitsunterlage mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“ (SWD(2015)0182),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking sowie die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,

–  unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), ihr Aktionsprogramm sowie die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2016, das sich aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCC) ergibt, und das verbesserte Lima-Arbeitsprogramm zu Genderfragen sowie dessen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter vom Dezember 2019,

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2014 veröffentlichte Erhebung der Agentur für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Mai 2020 mit dem Titel „Demografische Herausforderungen in der EU unter dem Blickwinkel des Wirtschafts- und Entwicklungsgefälles“,

–  unter Hinweis auf die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0234/2020),

A.  in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung ein entscheidendes Grundrecht ist, das in den Verträgen der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte anerkannt und für dessen Weiterentwicklung von wesentlicher Bedeutung ist;

B.  in der Erwägung, dass im EU-Gleichstellungsindex 2019 die Mitgliedstaaten durchschnittlich 67,4 von 100 Punkten erreichten, wobei sich dieser Wert seit 2005 nur um 5,4 Punkte verbessert hat;

C.  in der Erwägung, dass schädliche Strukturen und Stereotypen in der ganzen Welt die Ungleichheit fortbestehen lassen und dass durch das Aufbrechen dieser Strukturen und Stereotypen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Investitionen in Frauen und Mädchen nicht nur der Gesellschaft als Ganzes zugutekommt, sondern auch ein Ziel an sich darstellt; in der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, das Fortbestehen und die Grundursachen des als „leaky pipeline“ bezeichneten Phänomens zu untersuchen; in der Erwägung, dass eine starke Frauenrechtsbewegung erforderlich ist, um die demokratischen Werte, die Grundrechte und insbesondere die Rechte von Frauen zu wahren, und in der Erwägung, dass Bedrohungen der Rechte von Frauen auch eine Bedrohung der Demokratie darstellen;

D.  in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund des Geschlechts häufig mit Diskriminierung aufgrund von Identitäten wie etwa Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck sowie soziale Stellung und/oder Migrationsstatus in Verbindung steht, was Doppel- und Mehrfachdiskriminierung auslöst; in der Erwägung, dass eine horizontale, bereichsübergreifende Perspektive in jeder Gleichstellungspolitik von wesentlicher Bedeutung ist, um diese vielfältigen Diskriminierungsbedrohungen zu erkennen und anzugehen; in der Erwägung, dass im Rahmen der politischen Maßnahmen der EU bisher keinen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgt wurde und sich hauptsächlich auf die individuelle Dimension der Diskriminierung konzentriert wurde, ohne ihre institutionellen, strukturellen und historischen Dimensionen zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass die Anwendung einer bereichsübergreifenden Analyse es nicht nur ermöglicht, strukturelle Barrieren zu verstehen, sondern auch Anhaltspunkte für die Schaffung von Richtwerten und die Festlegung eines Weges zu strategischen und wirksamen Maßnahmen gegen systemische Diskriminierung, Ausgrenzung und geschlechtsspezifische Diskrepanzen bietet, und in der Erwägung, dass im Rahmen derartiger Bemühungen alle Formen von Diskriminierung angegangen werden müssen, um die Gleichstellung der Geschlechter für alle Frauen zu erreichen;

E.  in der Erwägung, dass die EU wichtige Rechtsvorschriften erlassen und entscheidende Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter erzielt hat; in der Erwägung, dass diese Bemühungen in den letzten Jahren jedoch nachgelassen haben, während Bewegungen, die sich gegen gleichstellungspolitische Maßnahmen und die Rechte von Frauen stellen, sich vervielfacht haben und versuchen, traditionelle Geschlechterrollen wieder zur Norm zu machen, den Status quo in Frage stellen und weitere Fortschritte blockieren; in der Erwägung, dass diese Bewegungen, die sich gegen gleichstellungspolitische Maßnahmen, Familienvielfalt, gleichgeschlechtliche Ehen, sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte sowie die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung wenden, versuchen, Einfluss auf die nationale und europäische Politikgestaltung zu nehmen, um in beunruhigender Weise bereits etablierte Grundrechte zurückzudrängen, und in der Erwägung, dass Bedrohungen der Rechte von Frauen auch stets eine Bedrohung der Demokratie und des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts bedeuten;

F.  in der Erwägung, dass die Rechte im Bereich der Gesundheit, insbesondere die Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu den Grundrechten von Frauen gehören, gestärkt werden sollten und unter keinen Umständen eingeschränkt oder verwehrt werden dürfen;

G.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Gegenreaktionen, unter anderem gegen die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung von Frauen, zu beobachten sind und die Gefahr besteht, dass die Gleichstellung der Geschlechter auf der Agenda der Mitgliedstaaten weiter ins Hintertreffen geraten könnte;

H.  in der Erwägung, dass in der EU jede dritte Frau im Alter von 15 Jahren oder älter irgendeine Form von körperlicher und/oder sexueller Gewalt erfahren hat(31), jede zweite Frau Opfer sexueller Belästigung war und jede zehnte Frau mit Belästigung im Internet konfrontiert war;

I.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in allen ihren Formen (physische, sexuelle, psychologische, wirtschaftliche oder digitale Gewalt) eine Verletzung der Menschenrechte und eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass ein Leben ohne Gewalt eine Voraussetzung für die Gleichstellung ist; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Gesundheitsbereich, wie etwa geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt, Formen von Gewalt sind, die erst in den letzten Jahren ans Licht gekommen sind, und in der Erwägung, dass Gewalt gegen ältere Frauen nach wie vor weitgehend unzureichend anerkannt wird; in der Erwägung, dass Desinformationskampagnen zur Untergrabung der Gleichstellung der Geschlechter auch Fortschritte in der Frage der Beseitigung von Gewalt gegen Frauen blockieren, wie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Istanbul festgestellt wurde, was in einigen Mitgliedstaaten zu öffentlichem Widerstand und schädlichen politischen Entscheidungen führt;

J.  in der Erwägung, dass Menschenhandel eine der flagrantesten Verletzungen der Grundrechte und der Menschenwürde darstellt; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen 80 % der registrierten Opfer des Menschenhandels und 95 % der registrierten Opfer des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ausmachen; in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein wachsender Zweig der organisierten Kriminalität, eine Form der Sklaverei und eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, und dass vom Menschenhandel vor allem Frauen und Kinder betroffen sind, insbesondere zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung; in der Erwägung, dass durch den Prostitutionsmarkt der Handel mit Frauen und Kindern verstärkt und die Gewalt gegen sie verschärft wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre Sozial- und Wirtschaftspolitik dahingehend gestalten müssen, dass schutzbedürftige Frauen und Mädchen dabei unterstützt werden, aus der Prostitution auszusteigen, wozu auch die Einführung spezifischer sozial- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen gehört, mit denen ihnen geholfen werden soll;

K.  in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung strukturelle Ursachen haben, die insbesondere durch politische Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Wohnraum, Mobilität und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen beseitigt und umgekehrt werden müssen; in der Erwägung, dass Prostitution und Menschenhandel, insbesondere im Zusammenhang mit Frauen und Kindern, zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung eine Form der Sklaverei darstellt und mit der Menschenwürde unvereinbar ist, vor allem in Ländern, in denen die Sexindustrie legalisiert wurde; in der Erwägung, dass infolge der Zunahme der organisierten Kriminalität und seiner Rentabilität der Menschenhandel weltweit zunimmt; in der Erwägung, dass durch den Prostitutionsmarkt der Handel mit Frauen und Kindern verstärkt und die Gewalt gegen sie verschärft wird, vor allem in Ländern, in denen die Sexindustrie legalisiert wurde;

L.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen nahezu 35 % der Frauen weltweit Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Belästigung mit schwerwiegenden Folgen für ihre persönlichen und beruflichen Ziele erleben, was dem Selbstwertgefühl von Frauen und ihrer Verhandlungsposition im Hinblick auf eine gerechtere Entlohnung schadet; in der Erwägung, dass eine gerechte Entlohnung und wirtschaftliche Unabhängigkeit wesentliche Voraussetzungen dafür sind, Frauen in die Lage zu versetzen, sich aus von Missbrauch und Gewalt geprägten Beziehungen lösen zu können;

M.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen nur erreicht werden kann, wenn ihre Gleichheit vor dem Gesetz sowie Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung sichergestellt ist;

N.  in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und Stereotypen nach wie vor die Arbeitsteilung zu Hause, in der Bildung, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft beeinflussen; in der Erwägung, dass unbezahlte Betreuungs- und Hausarbeit zumeist von Frauen geleistet wird, was sich auf die Beschäftigung und die Laufbahnentwicklung auswirkt und zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle beiträgt; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, wie die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wichtige erste Schritte sind, die in erster Linie von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt, vollständig und fristgerecht durchgesetzt und auch durch weitere Maßnahmen ergänzt werden müssen, um mehr Männer in unbezahlte Betreuungs- oder Pflegeleistungen einzubeziehen – wobei zu betonen ist, dass diese den gleichen Wert haben wie die berufliche Tätigkeit – und das Modell, nach dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig aufgeteilt sind, zu fördern; in der Erwägung, dass traditionelle Strukturen, unbezahlte Betreuungsarbeit und negative Anreize in der nationalen Steuerpolitik dazu beitragen, Frauen in den Status des Zweitverdieners zu drängen oder dort zu halten, was negative Folgen für Frauen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie für die Gesellschaft als Ganzes hat;

O.  in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 80 % der gesamten Pflege in der EU von informellen Pflegepersonen geleistet wird, bei denen es sich überwiegend um Frauen (75 %) handelt, was darauf hindeutet, dass ein geschlechtsspezifisches Pflegegefälle besteht, das das geschlechtsspezifische Rentengefälle stark beeinflusst; in der Erwägung, dass mehr als 50 % der Pflegepersonen unter 65 Jahren neben ihrer Pflegetätigkeit einer Beschäftigung nachgehen, was zu Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben führt; in der Erwägung, dass Pflegepersonen häufig in gering qualifizierten und niedrig bezahlten Stellen beschäftigt sind, die sie zeitlich besser mit ihren Betreuungsaufgaben vereinbaren können, und dass sie eher gezwungen sind, ihre Arbeitszeit zu verkürzen oder ihre Erwerbstätigkeit ganz aufzugeben; in der Erwägung, dass zwischen 7 % und 21 % der informellen Pflegepersonen ihre Arbeitszeit verkürzen und dass sich zwischen 3 % und 18 % vom Arbeitsmarkt ganz zurückziehen; in der Erwägung, dass die Bereitstellung hochwertiger Betreuungs- und Pflegeleistungen in der EU sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen, städtischen und ländlichen Gebieten und verschiedenen Altersgruppen sehr unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass die Daten über die Bereitstellung von Betreuungs- und Pflegeleistungen in der EU ziemlich fragmentiert sind und ein ganzheitlicher Ansatz fehlt, mit dem die demografischen Herausforderungen, denen sich die EU mit einem daraus resultierenden Druck auf die öffentlichen Ausgaben gegenübersieht, bewältigt werden würden;

P.  in der Erwägung, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Mängel hinsichtlich der Anpassung der Kinderbetreuungseinrichtungen an die Bedürfnisse der Eltern, einschließlich Alleinerziehender (d. h. vor allem alleinerziehender Mütter) bestehen und dass es – insbesondere für Frauen – nach wie vor schwierig ist, Familie, Privatleben und Beruf miteinander zu vereinbaren; in der Erwägung, dass Frauen über 45 Jahren häufig als unterbeschäftigt wahrgenommen werden und unter weitaus schlechteren Bedingungen als Männer beschäftigt sind, insbesondere wenn sie nach dem Mutterschafts- oder Elternurlaub an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder wenn sie gezwungen sind, Arbeit und die Betreuung von Angehörigen miteinander zu vereinbaren;

Q.  in der Erwägung, dass zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ein gut durchdachtes System des Betreuungsurlaubs mit qualitativ hochwertigen, leicht zugänglichen und erschwinglichen Betreuungseinrichtungen bereitgestellt werden sollte und dass die Ausgaben für diese Einrichtungen als Teil der Infrastrukturinvestitionen betrachtet werden sollten; in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen eine Voraussetzung für die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und ihre Präsenz in Führungspositionen in den Bereichen Wissenschaft und Forschung darstellen;

R.  in der Erwägung, dass der Mutterschutz ein Recht ist, das in vollem Umfang gewahrt werden muss, und in der Erwägung, dass eine Verlängerung der Mutterschaftsurlaubszeiten mit umfassenden Rechten und 100-prozentiger Entlohnung Realität sein sollte;

S.  in der Erwägung, dass das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, auch wenn es gesetzlich verankert ist, nicht immer sichergestellt ist; in der Erwägung, dass Tarifverhandlungen ein wichtiger Trumpf bei der Umkehrung und Überwindung von Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt sind; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU in Bezug auf den Stundenlohn 16 % beträgt, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf 40 % steigt, wenn die Beschäftigungsquoten und die allgemeine Erwerbsbeteiligung berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass zu den Folgen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles ein geschlechtsspezifisches Rentengefälle von 37 % zählt; in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Erwerbsbeteiligung 8 % der Männer in der EU im Vergleich zu 31 % der Frauen in Teilzeit beschäftigt sind, was anhaltende Ungleichheiten aufzeigt, deren Ursachen bekämpft werden müssen;

T.  in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt zwar zugenommen hat, es jedoch immer noch anhaltende geschlechtsspezifische Unterschiede gibt, die Frauen verwundbar machen können oder sie in eine prekäre Lage versetzen können; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Gefälle bei der Beschäftigung in der EU 11,6 % beträgt(32); in der Erwägung, dass Frauen in Branchen mit hohen Löhnen und Gehältern und in Entscheidungspositionen unterrepräsentiert sind und häufiger Stellen besetzen, für die sie überqualifiziert sind, wobei jede fünfte erwerbstätige Frau, aber nur jeder zehnte Mann in der EU der niedrigsten Lohngruppe angehört; in der Erwägung, dass zu den Folgen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles ein geschlechtsspezifisches Rentengefälle von 37 %(33) – eine Situation, die noch Jahrzehnte andauern wird – sowie ein ungleiches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zwischen Frauen und Männern zählt; in der Erwägung, dass weitreichende Anstrengungen erforderlich sind, um all diese geschlechtsspezifischen Unterschiede zu beseitigen;

U.  in der Erwägung, dass die Unterrepräsentierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt auch zu ihrer ungleichen Beteiligung an Entscheidungsprozessen oder ihrer ungleichen Entlohnung führt und daher das Potenzial von Frauen, wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Strukturen zu verändern, einschränkt; in der Erwägung, dass vertikale und horizontale Segregation im Beschäftigungsbereich sowie diskriminierende Praktiken bei der Einstellung und Beförderung zu den Hauptursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gehören; in der Erwägung, dass sich Geschlechterquoten, reißverschlussartige Listensysteme und anschließende Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nicht funktionierenden Verfahren als effiziente Maßnahmen zur Sicherstellung von Parität und zur Bekämpfung ungleicher Machtverhältnisse erwiesen haben;

V.  in der Erwägung, dass die vollständige Teilhabe von Frauen am Wirtschaftsleben auch ein ökonomisches Argument darstellt, da das geschlechtsspezifische Gefälle bei der Beschäftigung Europa jährlich 370 Mrd. EUR kostet(34);

W.  in der Erwägung, dass der Zugang zu umfassenden und altersgerechten Informationen und zu Sexual- und Beziehungserziehung sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie den damit verbundenen Rechten, einschließlich Familienplanung, Verhütungsmethoden sowie sichere und legale Abtreibungen, für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Verstöße gegen die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte von Frauen, einschließlich der Verweigerung von sicheren und legalen Versorgungsleistungen bei Abtreibungen, eine Form von Gewalt gegen Frauen darstellen; in der Erwägung, dass eine umfassende Sexual- und Beziehungserziehung sowie die Selbstbestimmtheit von Mädchen und Frauen und ihre Fähigkeit, freie und unabhängige Entscheidungen über ihren Körper und ihr Leben zu treffen, Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und damit für die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt sind;

X.  in der Erwägung, dass Frauen beim Kampf gegen die COVID-19-Pandemie an vorderster Front stehen, und in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Frauen, Mädchen und die Gleichstellung der Geschlechter hat; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen von einer besorgniserregenden Zunahme von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, unbezahlter und ungleicher Betreuungs- und Haushaltsverpflichtungen über einen eingeschränkten Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten bis hin zu massiven wirtschaftlichen und arbeitsbezogenen Auswirkungen für Frauen, insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Pflege und in anderen Branchen reichen, die sich durch einen hohen Frauenanteil und prekäre Beschäftigungsverhältnisse auszeichnen; in der Erwägung, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um dieser Lage entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass Programme zum Wiederaufbau oder Übergangsfonds in einer geschlechterausgewogenen Weise zugewiesen werden sollten; in der Erwägung, dass sich Sparmaßnahmen in der Vergangenheit als nachteilig für Frauen, die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter erwiesen haben;

Y.  in der Erwägung, dass die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, eine Voraussetzung für die Schaffung und Verbreitung vielfältiger kultureller und bildungsbezogener Ausdrucksformen ist, da sämtliche Bereiche der Kultur- und Kreativwirtschaft einen erheblichen Einfluss auf unsere Überzeugungen, Werte und Wahrnehmung von Gleichstellungsfragen haben;

Z.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit einer Reihe von Hemmnissen im Bereich des Sports konfrontiert sind und nicht nur Gewalt ausgesetzt sind, sondern auch Diskriminierungen bei der Entlohnung, bei Preisgeldern und bei den Arbeitsbedingungen gegenüberstehen, und dass sie in den Gremien von Sportorganisationen und in den Medien weitgehend unterrepräsentiert sind;

AA.  in der Erwägung, dass Frauen lediglich 34,4 % der Selbstständigen in der EU und 30 % der Start-up-Unternehmer ausmachen;

AB.  in der Erwägung, dass Frauen in Europa, insbesondere alleinerziehende Mütter, Frauen mit Behinderungen, ältere Frauen, Frauen aus ländlichen und abgelegenen Gebieten, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, unverhältnismäßig stark von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind; in der Erwägung, dass in der EU 15 % der Haushalte mit Kindern Alleinerziehenden-Haushalte sind; in der Erwägung, dass es sich bei durchschnittlich 85 % dieser Haushalte um alleinerziehende Mütter handelt und dass im Jahr 2017 47 % der Alleinerziehenden-Haushalte von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit bei Frauen ein zunehmendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie, mit der durch einen horizontalen Ansatz ein größerer Schutz geboten werden würde, im Rat nach wie vor blockiert wird;

AC.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Einbeziehung von Frauen in den Entscheidungsprozess eine Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung und die effiziente Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels sind, damit ein fairer und gerechter Übergang erzielt wird, bei dem niemand zurückgelassen wird, in der Erwägung, dass die Klimakrise das Geschlechtergefälle weiter verschärfen und es erschweren wird, Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels von Frauen unterschiedlich erlebt werden, da sie anfälliger sind und höheren Risiken und Belastungen ausgesetzt sind, und zwar aus verschiedenen Gründen, die vom ungleichen Zugang zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Landnutzungsrechte bis hin zu sozialen und kulturellen Normen, Stereotypen und ihren vielfältigen Querschnittserfahrungen reichen; in der Erwägung, dass in jeder Klimaschutzmaßnahme eine geschlechtsspezifische und bereichsübergreifende Perspektive enthalten sein muss; in der Erwägung, dass die Rechte von Frauen gestärkt werden müssen, um die Auswirkungen des Klimawandels auf Frauen abzumildern, und dass Gelegenheiten geschaffen werden müssen, um Frauen als Führungspersönlichkeiten, Fachleute und technische Akteure für den Wandel eine stärkere Rolle in den Debatten und Entscheidungen über den Klimawandel zu ermöglichen;

AD.  in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind, u. a. mit einem niedrigeren Lebensstandard, begrenzteren Beschäftigungsmöglichkeiten, relativer Isolation von Märkten, beschränktem Zugang zu Infrastruktur, einschließlich ländlicher Infrastruktur, öffentlichen Dienstleistungen und Gesundheitsversorgung, Zugang zu Bildung (einschließlich Sexualerziehung) und Informationen über Bildungsmöglichkeiten, und dass sie in Entscheidungsgremien unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass sie aufgrund des Fehlens eines formellen Status für mithelfende Ehefrauen unsichtbare Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben verrichten können, was zu Problemen bei der Anerkennung ihrer Arbeit durch die nationalen Systeme führt;

AE.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union 46 Millionen Frauen und Mädchen mit Behinderungen leben; in der Erwägung, dass diese Zahl nahezu 60 % der Gesamtbevölkerung von Menschen mit Behinderungen ausmacht; in der Erwägung, dass die meisten Behinderungen erst mit zunehmendem Alter auftreten;

AF.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Frauen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter nicht erwerbstätig sind; in der Erwägung, dass die Quote der erheblichen materiellen Deprivation bei Frauen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten höher ist als bei Frauen ohne Behinderungen;

AG.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Gleichstellungsindex für 2019 anhaltende Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen in der digitalen Branche aufgezeigt und das Erfordernis einer geschlechtsspezifischen Perspektive in sämtlichen politischen Maßnahmen und einer geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzung aller politischen Maßnahmen, die sich mit dem digitalen Wandel befassen, hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass die Schließung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern mithilfe eines besseren Zugangs zu Technologie und Internet für Mädchen und Frauen von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Frauen in neu entstehenden Bereichen wie Digitaltechnik, künstliche Intelligenz (KI) und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) eine noch unerschlossene Ressource darstellen, und dass lediglich 16 % der in Europa nahezu acht Millionen Beschäftigten im IKT-Bereich Frauen sind; in der Erwägung, dass der Anteil der Männer, die in der digitalen Branche beschäftigt sind, dreimal so hoch ist wie der Anteil der Frauen; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Beschäftigung von mehr Frauen in der digitalen Branche und in anderen Bereichen der Zukunft zu fördern, um das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle zu bekämpfen, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit sicherzustellen sowie neue Beschäftigungsmöglichkeiten, auch für Gruppen, die normalerweise vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, zu schaffen; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Teilhabe von Frauen am digitalen Unternehmertum sowie ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie (MINT) und im IKT-Bereich gefördert wird; in der Erwägung, dass durch die Integration von mehr Frauen in den digitalen Arbeitsmarkt das BIP der europäischen Wirtschaft um 16 Mrd. EUR gesteigert werden könnte; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Diskriminierung durch die Gestaltung und die Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) und die Eingabe von Daten in diese Systeme reproduziert wurden; in der Erwägung, dass unvollständige Datensätze und unsachgemäße Vorurteile die Argumentationslogik eines KI-Systems verzerren und die Gleichstellung der Geschlechter in der Gesellschaft gefährden können;

AH.  in der Erwägung, dass die Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten von wesentlicher Bedeutung ist, um Ungleichheiten sichtbar zu machen und zielgerichtete Maßnahmen zu schaffen, und dass diese Erhebung von größter Bedeutung für einen geschlechtsspezifischen Ansatz bei allen damit verbundenen Themen ist, wie u. a. geschlechtsspezifische Gewalt, Behinderungen, Krebs und seltene oder chronische Krankheiten, die Auswirkungen des Klimawandels, digitale Kompetenzen und MINT; in der Erwägung, dass es in verschiedenen Bereichen der Politik der EU und der Mitgliedstaaten nach wie vor an geschlechtsspezifischen Daten mangelt;

AI.  in der Erwägung, dass Frauen in den Nachrichten- und Informationsmedien unverhältnismäßig unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass durch die ungleiche Darstellung von Frauen und Männern in den Medien Stereotypen aufrechterhalten werden, die das Bild von Frauen und Männern beeinflussen;

AJ.  in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und die geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung wesentliche Instrumente sind, um die Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen der EU zu erreichen; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den politischen Maßnahmen der EU im Rahmen verschiedener Fonds und Instrumente behandelt wird, und in der Erwägung, dass die Ermöglichung optimaler Synergien zwischen ihnen ein sehr wichtiges Instrument ist; in der Erwägung, dass dies besonders wichtig für die sozioökonomischen Maßnahmen, einschließlich des EU-Aufbauplans, ist, die im Zuge der durch COVID-19 ausgelösten Gesundheitskrise ergriffen wurden;

AK.  in der Erwägung, dass die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 sowie die Förderung gleichstellungsorientierter politischer Maßnahmen auf EU-Ebene von wesentlicher Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass das Geschlechtergefälle durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise nicht noch vergrößert wird und dass die Reaktionen auf die Krise dazu beitragen, die Diskriminierung von Frauen abzubauen;

AL.  in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Krise auch auf im Sexgewerbe Tätige ausgewirkt und ihr Risiko von Einkommensverlusten und Armut erhöht hat, und dass diese Krise durch das anhaltende Fehlen eines Rahmens und der Durchsetzung der Menschenrechte dieses Personenkreises gekennzeichnet ist;

AM.  in der Erwägung, dass ein gemeinsames Vorgehen unerlässlich ist, um die Rechte von Frauen in Europa durch einen starken Pakt zwischen den Mitgliedstaaten nach oben hin anzunähern und zu harmonisieren, indem die derzeit in der EU geltenden ehrgeizigsten Rechtsvorschriften und bewährtesten Verfahren gemeinsam genutzt und umgesetzt werden;

AN.  in der Erwägung, dass es zwar ein ausschließlich für die Gleichstellung zuständiges Kommissionsmitglied gibt und das Europäische Parlament einen Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter hat, dass es jedoch keine spezifische Zusammensetzung des Rates für die Gleichstellung der Geschlechter gibt und dass die für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Minister und Staatssekretäre kein Diskussionsforum für diesen Zweck haben;

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt die Annahme der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“, die innerhalb der ersten 100 Tage nach Amtsantritt der neuen Kommission fristgerecht vorgelegt wurde, als ein starkes Zeichen für ein politisches Engagement für die europäische Gleichstellungspolitik und als einen entschlossenen, klaren und ehrgeizigen politischen Rahmen, um die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter weiter zu verwirklichen und Angriffen gegen sie entgegenzuwirken; unterstützt das Ziel der Kommission, eine Europäische Union ohne Diskriminierung und strukturelle Ungleichheiten für alle Menschen in ihrer ganzen Vielfalt zu schaffen; hebt hervor, wie wichtig der gewählte duale Ansatz ist, der aus gezielten Maßnahmen und der Verpflichtung zur konsequenten Anwendung der bereichsübergreifenden Prinzipien des Gender Mainstreaming und der Intersektionalität besteht, und begrüßt die enge Verbindung zwischen den Arbeitsbereichen und der Beseitigung von Stereotypen, geschlechtsspezifischen Vorurteilen und Diskriminierung, und fordert starke Überwachungsmechanismen, um den Erfolg der Strategie und ihrer Maßnahmen regelmäßig zu messen und zu bewerten;

2.  betont jedoch, dass ein auf Chancen beruhender Ansatz innerhalb der Strategie für die Gleichstellung erforderlich ist; fordert die Kommission auf, „Chancengleichheit für Frauen“ als Ausgangspunkt für die weitere Umsetzung der Strategie zu nehmen;

3.  begrüßt die Priorität, die die neue Kommission und ihre Präsidentin der Gleichstellung der Geschlechter einräumen, sowie die Ernennung eines Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Gleichheitspolitik, und erwartet den Jahresbericht über die Gleichstellung, bei dem es sich um ein nützliches Instrument zur Bewertung der Fortschritte und zur Ermittlung der bestehenden Lücken und der Erfordernisse in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im politischen Rahmen handelt;

4.  begrüßt die Ankündigung mehrerer einander ergänzender EU-Initiativen, etwa der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit verbindlichen Maßnahmen für die Zeit nach 2020, der Strategie für LGBTI+-Personen und des EU-Rahmens für Strategien zur Gleichstellung und Inklusion der Roma nach 2020, und fordert einen strategischen Rahmen, um sie miteinander zu verknüpfen, sowie einen bereichsübergreifenden Ansatz für alle diese Strategien; betont, dass es wichtig ist, die angegangenen Situationen zu beobachten und die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und andere einschlägige Strategien flexibel an die Ergebnisse und die bevorstehenden Herausforderungen anzupassen, indem vorhandene politische Instrumente genutzt bzw. neue Instrumente vorgeschlagen werden, wie es kürzlich durch die COVID-19-Krise deutlich wurde; bekräftigt, dass die konkreten Maßnahmen gegen Diskriminierung und für die Gleichstellung und den Schutz von Frauen, die von strukturellen Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern betroffen sind, verstärkt werden müssen, und weist die Kommission darauf hin, dass dahingehend weitere Anstrengungen erforderlich sind;

5.  bedauert, dass die Strategie in Bezug auf die zeitlichen Vorgaben für verschiedene, sehr begrüßenswerte Maßnahmen vage bleibt und dass weder konkrete Zielvorgaben aufgestellt werden, die im Bereich der Geschlechtergleichstellung bis 2025 verwirklicht werden sollen, noch eindeutige Überwachungsinstrumente geboten werden; fordert die Kommission daher auf, einen konkreten Fahrplan mit Zeitrahmen, Zielvorgaben, einer jährlichen Bestandsaufnahme und Überwachungsmechanismen sowie eindeutige und messbare Erfolgsindikatoren und zusätzliche gezielte Maßnahmen festzulegen; fordert darüber hinaus, dass Leitlinien und ein Fahrplan für die wirksame Umsetzung des bereichsübergreifenden Ansatzes und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, in der Politikgestaltung der EU vorgelegt werden und dass konkrete Instrumente (wie Indikatoren, Zielvorgaben und Überwachungsinstrumente) entwickelt werden und ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen werden, um ihre Anwendung in allen Politikbereichen der EU zu ermöglichen; fordert klare zeitliche Vorgaben für die Entwicklung des angekündigten Rahmens für die Zusammenarbeit von Internetplattformen, für die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels, für die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in der audiovisuellen Industrie (im Rahmen des Unterprogramms MEDIA) und für die EU-weite Kommunikationskampagne zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen;

6.  fordert die Kommission auf, die im Arbeitsprogramm für 2020 dargelegten Verpflichtungen bei jeder Überarbeitung zu beachten und Vorschläge für verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz, eine EU-Strategie für die Rechte von Opfern und eine neue EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandelsvorzulegen; bedauert, dass der Vorschlag für verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz nicht wie geplant im Jahr 2020 eingeführt wurde;

7.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Antidiskriminierungsrichtlinie zu billigen und umzusetzen und sicherzustellen, dass die vielfältigen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung in allen EU-Mitgliedstaaten beseitigt werden;

8.  weist erneut darauf hin, dass gegen die Diskriminierung auf mehreren Ebenen vor allem von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen mit Behinderungen, schwarzen Frauen, Migrantinnen, Frauen aus ethnischen Minderheiten, Roma-Frauen, älteren Frauen, alleinerziehenden Müttern, LGBTIQ+-Personen und obdachlosen Frauen vorgegangen werden muss, und betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Ziele und Maßnahmen der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 ihnen zugutekommen; fordert die Kommission auf, eindeutige Leitlinien zur Umsetzung des bereichsübergreifenden Rahmens festzulegen, bei denen der Beteiligung der Bevölkerungsgruppen, die von den sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, an der Bewertung der unterschiedlichen Auswirkungen von Strategien und Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden sollte, damit für jeden Bereich maßgeschneiderte Lösungen gefunden werden können, die auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Zielen der Strategie in allen Phasen der Bekämpfung der COVID-19-Krise systematisch eine geschlechtsspezifische Perspektive einzubeziehen und die Einbindung von Frauen auf allen Ebenen der Beschlussfassung zu fördern; betont, dass es ein falsches Signal vermitteln würde, einige Elemente der neuen Strategie zu verschieben, und fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Arbeit an der neuen Strategie wie geplant fortzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Belangen von Frauen bei der Gestaltung des Aufbauplans für Europa „NextGenerationEU“ und bei der Aufteilung der in dessen Rahmen vereinbarten Mittel gebührend Rechnung zu tragen;

10.  betont, dass durch die Sicherung und Aufstockung der Mittel und Kapazitäten des EIGE eine zuverlässige und angemessene Erhebung und Analyse von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten, die als Grundlage für die Beschlussfassung dienen, sichergestellt werden muss;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich regelmäßig über bewährte Verfahren auszutauschen und sich zu einer Aufwärtskonvergenz und zur Harmonisierung der Rechte von Frauen in Europa zu verpflichten, indem sie die ambitioniertesten nationalen Maßnahmen und Verfahren, die derzeit in EU-Mitgliedstaaten angewendet werden, in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften übernehmen;

12.  fordert darüber hinaus, dass der Gleichstellungsindex des EIGE in das Überwachungsverfahren der Kommission aufgenommen wird und dass entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und zur Vermeidung des geschlechtsbedingten Rentengefälles(35) ein Indikator für das geschlechtsbedingte Rentengefälle entwickelt wird, der im Rahmen der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, die als einzige Strategie alle Ungleichheiten, die Frauen im Laufe ihres Lebens erfahren, zusammenführt, überwacht werden soll; fordert ferner, dass andere Indikatoren, u. a. für das geschlechtsspezifische Lohn- und Betreuungsgefälle sowie die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern, in Betracht gezogen werden;

13.  fordert den Rat auf, eine Formation für die Gleichstellung der Geschlechter einzurichten, mit der die für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Minister und Staatssekretäre in einem eigenen Forum zusammengebracht werden, um gemeinsame und konkrete Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter zu ergreifen und sicherzustellen, dass Fragen der Gleichstellung der Geschlechter auf höchster politischer Ebene erörtert werden;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine formelle Ratsformation zur Gleichstellung der Geschlechter zu bilden, um den für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Ministern und Staatssekretären ein eigenes Diskussionsforum zu bieten und die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der EU, einschließlich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik, zu fördern;

15.  bedauert, dass in der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 nicht auf den Schutz von Frauen und Mädchen hingewiesen wird, die von sozialer Ausgrenzung, Armut und Obdachlosigkeit bedroht sind; fordert die Kommission auf, diese Themen im Rahmen des künftigen Aktionsplans für Integration und Inklusion anzugehen, damit diese Frauen nicht von sozial- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen ausgeschlossen werden und der Armutskreislauf nicht noch mehr verstärkt wird;

16.  fordert den Rat auf, Schlussfolgerungen zur Genehmigung der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter anzunehmen und konkrete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung festzulegen;

Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt

17.  unterstützt die Verpflichtung der Kommission, gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen, die Opfer dieser Straftaten zu unterstützen und zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen für ihre Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden; unterstützt das Vorhaben der Kommission, weiterhin auf die EU-weite Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zu drängen; betont in diesem Zusammenhang, dass konkrete Maßnahmen benötigt werden, um die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Bereich der Rechtsetzung, der Politik und der Dienstleistungen abzubauen und um den Anstieg der häuslichen und geschlechtsspezifischen Gewalt im Rahmen der COVID-19-Pandemie anzugehen; weist jedoch darauf hin, dass mehrere Versuche, widerstrebende Mitgliedstaaten zu überzeugen, gescheitert sind und dass die ungarische Regierung vor kurzem beschlossen hat, das Übereinkommen grundsätzlich nicht zu ratifizieren; begrüßt daher nachdrücklich die Absicht der Kommission, im Jahr 2021 Maßnahmen vorzuschlagen, um die Ziele des Übereinkommens von Istanbul zu verwirklichen, falls der Beitritt der EU weiterhin blockiert wird; fordert, dass unverzüglich mit Vorbereitungen für die Einleitung zusätzlicher rechtsverbindlicher Maßnahmen und einer EU-Rahmenrichtlinie zur Vorbeugung und Bekämpfung sämtlicher Formen geschlechtsspezifischer Gewalt begonnen wird, um unter anderem gegen Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Zwangsabtreibung, -sterilisierung und -heirat vorzugehen, und fordert, dass im Rahmen eines wirksamen bereichsübergreifenden Ansatzes auch sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, Gewalt im Internet, die Veröffentlichung von Rachepornografie und Hetze gegen Frauen im Internet aufgenommen werden; begrüßt die Initiative zur Ausweitung der Bereiche von Kriminalität auf bestimmte Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV; weist erneut darauf hin, dass die neuen legislativen Maßnahmen die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul ergänzen sollten;

18.  begrüßt das Vorhaben, eine zusätzliche Empfehlung und mögliche Rechtsvorschriften zur Verhütung schädlicher Praktiken vorzulegen und ein EU-Netz zur Verhütung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt einzurichten; fordert, dass die Definitionen und Ziele des Übereinkommens von Istanbul angewandt werden und dass Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft kontinuierlich einbezogen werden; fordert nachdrücklich, dass geeignete Folgemaßnahmen vorgelegt werden, die alle dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen; betont, dass es wichtig ist, lokale und regionale Gebietskörperschaften in diesen Prozess einzubeziehen, sofern dies angesichts der Struktur eines Mitgliedstaats angemessen ist; hebt die Bedeutung der Bildung, einschließlich der Bildung von Jungen und Männern, hervor und fordert, dass in diesem Zusammenhang gegen Geschlechterstereotype vorgegangen wird; fordert, dass geeigneter Schutz für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, sichergestellt wird und dass die Mittel und wirksamen Maßnahmen der Staaten ausgeweitet werden;

19.  hebt hervor, dass für alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen; begrüßt die Ankündigung einer neuen EU-weiten Erhebung über die Verbreitung und Dynamik aller Formen von Gewalt gegen Frauen; betont, dass auf Ebene der EU umfassende und vergleichbare nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben und die Datenerhebungssysteme der Mitgliedstaaten harmonisiert werden müssen;

20.  betont, dass Frauen, die minderjährig sind, Minderheiten angehören oder ein gesundheitliches Problem oder eine Behinderung haben, als potenzielle Opfer und Ziele verschiedener Formen von Gewalt geschützt werden müssen; unterstützt die Absicht der Kommission, Maßnahmen vorzulegen und zu finanzieren, um gegen etwaigen Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt gegenüber diesen besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen vorzugehen;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die inklusive Gleichstellung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen sicherzustellen, ihre sexuellen und reproduktiven Rechte zu wahren, sie vor häuslicher Gewalt und Gewalt durch die Erbringer von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten zu schützen und zu diesem Zweck Programme zur Sensibilisierung und zum Aufbau von Kapazitäten für Fachkräfte aus den Bereichen Gesundheitsversorgung, Sozial- und Pflegedienste, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsvermittlung, Strafverfolgung und Justiz einzuleiten;

22.  hebt das Ausmaß und die Auswirkungen von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz hervor und betont, dass konkrete Maßnahmen auf Ebene der EU notwendig sind, um diese Probleme anzugehen und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung vorzugehen; weist darauf hin, dass es unter anderem informellen Pflegepersonen, Hausangestellten und Landarbeitern an Schutz und Sichtbarkeit fehlt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen Nr. 189 der IAO anzunehmen, um die Rechte von Arbeitnehmern, insbesondere Frauen, in der informellen Wirtschaft zu stärken und sicherzustellen, dass unabhängige und vertrauliche Beschwerdemechanismen vorhanden sind, die für alle Frauen diskriminierungsfrei zugänglich sind, und dass spezifische Maßnahmen zur Verfügung stehen, durch die Beschwerdeführende vor Vergeltungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber und wiederholter Viktimisierung geschützt werden; begrüßt die Zusage der Kommission, als Arbeitgeber einen neuen umfassenden Rechtsrahmen mit präventiven und reaktiven Maßnahmen gegen Belästigung am Arbeitsplatz anzunehmen;

23.  bedauert, dass nicht auf die geschlechtsspezifische Dimension des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft Bezug genommen wird, insbesondere im Falle von Hausangestellten, da in diesem Fall die Möglichkeiten der Durchführung von Inspektionen und Kontrollen der Arbeitstätigkeit beschränkt sind, weil der Arbeitsplatz eine Privatwohnung ist; weist auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU hin und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Untersuchungen auf diesem Gebiet zu fördern, um die Verfahren für die Identifizierung und den Schutz der Opfer zu verbessern, und regierungsunabhängige Organisationen, Gewerkschaften, öffentliche Stellen und alle Bürger in die Aufdeckung einzubeziehen;

24.  ist zutiefst besorgt über die Art, das Ausmaß und die Schwere von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und die Folgen aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Arbeitsumfeld; begrüßt in diesem Zusammenhang das kürzlich angenommene Übereinkommen Nr. 190 der IAO über Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und fordert die Mitgliedstaaten auf, es umgehend zu ratifizieren und umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, wirksame und verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz definiert und unterbunden werden, darunter der wirksame Zugang zu einem geschlechtsspezifischen, sicheren und wirkungsvollen Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren, Schulungen, Sensibilisierungskampagnen, Unterstützungsdienste und Rechtsbehelfe;

25.  ist der Ansicht, dass Arbeitnehmerinnen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, Anspruch auf die Verringerung oder Umgestaltung ihrer Arbeitszeiten oder auf einen Wechsel des Arbeitsplatzes haben sollten; ist der Auffassung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in die Risikobewertungen von Arbeitsplätzen einbezogen werden sollte;

26.  verurteilt die Kampagne gegen das Übereinkommen von Istanbul, das sich gegen Gewalt gegen Frauen richtet, und die vorsätzliche Kampagne zu seiner Diskreditierung; ist besorgt über die Ablehnung der Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt, die auf einem starken internationalen Konsens beruht; weist darauf hin, dass dadurch Menschenrechte wie die Gleichheit, die Autonomie und die Würde in ihrem Wesen infrage gestellt werden; betont, dass Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und der Unterstützung von Opfern eine zentrale Rolle zukommt, und fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, Organisationen, die diese Ziele verfolgen, angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen; begrüßt die im Rahmen der neuen Strategie für die Rechte von Opfern abgegebene Zusage, die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind, anzugehen, damit die Rechte, der Schutz und die Entschädigung von Opfern gesichert sind; fordert den Rat auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU und seine vollständige Umsetzung umgehend abzuschließen und sich für die Ratifizierung des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten einzusetzen;

27.  betont, dass alle Formen von Gewalt und Belästigung im Bildungssystem, in Schulen, an Universitäten, im Rahmen von Praktika, Programmen zur beruflichen Weiterbildung und allen anderen Programmen in dem gesamten Sektor anerkannt und bekämpft werden müssen;

28.  begrüßt die vorgeschlagenen konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt im Internet (einschließlich Belästigung im Internet, Cyber-Mobbing und sexistischer Hassreden), von der Frauen und Mädchen, insbesondere Aktivistinnen, Politikerinnen und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die im öffentlichen Diskurs sichtbar sind, unverhältnismäßig stark betroffen sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung, dieses Phänomen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste anzugehen, und die vorgesehene Zusammenarbeit mit Technologieplattformen und der IKT-Branche auf der Grundlage eines neuen Rahmens für die Zusammenarbeit, durch die dafür gesorgt werden soll, dass Letztere das Thema mithilfe geeigneter technischer Maßnahmen wie Präventionstechniken und Reaktionsmechanismen für schädliche Inhalte angehen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU nachdrücklich auf, weitere Maßnahmen, einschließlich verbindlicher legislativer Maßnahmen, anzunehmen, um diese Formen der Gewalt im Rahmen einer Richtlinie zur Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, und fordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Schulungsinstrumenten für die in allen Phasen von der Vorbeugung bis zur Strafverfolgung beteiligten Dienste, etwa für die Polizeikräfte und das Justizsystem sowie die Informations- und Kommunikationsbranche, unterstützt werden, während zugleich im Internet die Grundrechte geschützt werden;

29.  ist darüber besorgt, dass es im EU-Recht kein ausdrückliches Verbot von Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität und der geschlechtlichen Ausdrucksform einer Person gibt; stellt fest, dass es weiterhin zu Diskriminierung, Belästigung und Ausschluss von LGBTIQ+-Personen aus dem Arbeitsmarkt kommt; weist auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen(36) und seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen(37) hin; begrüßt die Annahme der ersten LGBTI+-Strategie, und fordert die Kommission auf, ihre Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen 2016–2019 mit konkreten Maßnahmen weiterzuverfolgen, um gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale vorzugehen;

30.  begrüßt die kürzlich angenommene erste EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025), mit der den besonderen Bedürfnissen von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Rechnung getragen wird und insbesondere in Bezug auf psychische Gewalt gegen Frauen und die langfristigen Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit ein spezifischer Ansatz verfolgt wird; betont, dass die bestehenden Lücken in Rechtsvorschriften der EU angegangen werden müssen, und fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie hinsichtlich internationaler Standards zur Gewalt gegen Frauen, etwa des Übereinkommens von Istanbul, vorzulegen, um die Rechtsvorschriften über die Rechte von Opfern sowie deren Schutz und deren Entschädigung auszuweiten; betont, dass durch die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie, die in manchen Mitgliedstaaten noch immer unzureichend ist, alle Opfer wirksamen Zugang zur Justiz erhalten müssen; fordert, dass die Rechte von Opfern weiter gefördert werden, auch durch bereits bestehende Instrumente wie die Europäische Schutzanordnung;

31.  weist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die äußerst dramatische Lage von Kindern hin, die durch geschlechtsspezifische Gewalt zu Waisen wurden oder gezwungen sind, in einem Umfeld häuslicher Gewalt zu leben, und fordert sie mit Nachdruck auf, die Lage dieser Kinder beim Vorgehen gegen häusliche Gewalt zu berücksichtigen;

32.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die seit langem erwartete EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels vorzulegen, und betont, dass die geschlechtsspezifische Ausrichtung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung eindeutig anerkannt werden muss, da Frauen und Mädchen am stärksten betroffen sind; erkennt an, dass sexuelle Ausbeutung zu Zwecken der Leihmutterschaft und Reproduktion oder zu Zwecken wie Zwangsheirat, Prostitution und Pornografie unannehmbar sind und eine Verletzung der Menschenwürde und der Menschenrechte darstellen; fordert daher, dass in der Strategie besonderes Augenmerk auf die Lage von Prostituierten, insbesondere den Zusammenhang zwischen Prostitution und Menschenhandel mit Frauen und Minderjährigen, in der EU und weltweit gerichtet wird sowie auf die zunehmende Nutzung des Internets zu Zwecken der Ausbeutung; hebt die Bedeutung des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels und dessen Arbeit hervor und fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich den neuen Koordinator zu benennen, um die Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels durch die Mitgliedstaaten genau zu überwachen; betont nachdrücklich, dass Maßnahmen und Strategien zur Verringerung der Nachfrage einbezogen werden müssen;

33.  fordert verstärkte Maßnahmen im Hinblick auf Rechtsvorschriften über Sexualstraftaten und betont, dass Geschlechtsverkehr immer freiwillig geschehen muss; fordert die Kommission auf, allen Mitgliedstaaten zu empfehlen, die Definition von Vergewaltigung in ihrer nationalen Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass sie auf fehlender Zustimmung beruht;

34.  begrüßt die EU-weite Kommunikationskampagne zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen sowie zu Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt, die sich vorrangig an Männer und Jungen richtet und Konzepten von Männlichkeit gewidmet ist; fordert klarere Maßnahmen, mit denen destruktive Männlichkeitsnormen angegangen werden, da Geschlechterstereotypen eine Grundursache für die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern sind und alle Bereiche der Gesellschaft betreffen;

35.  fordert eine größere Beachtung und Unterstützung von Waisenhäusern und Pflegeheimen für Gewaltopfer, die während der COVID-19-Pandemie geschlossen wurden oder deren Aufnahmekapazitäten stark eingeschränkt waren, wodurch Frauen, junge Mädchen und Kinder gezwungen waren, sich der Aussicht zu stellen, während der Quarantäne im Haus der sie missbrauchenden Person zu leben;

36.  betont, dass Gewalt gegen Frauen oft der Hauptgrund für Obdachlosigkeit bei Frauen ist; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Frauen, die zu Obdachlosigkeit führt oder diese verlängert, vorzubeugen;

37.  begrüßt, dass einhergehend mit möglichen Rechtsvorschriften eine Empfehlung zur Verhinderung schädlicher Praktiken angekündigt wurde, um gegen Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Zwangssterilisierung, Früh- und Zwangsheirat sowie sogenannte Gewalt im Namen der Ehre vorzugehen, von denen Kinder und junge Mädchen besonders stark betroffen sind;

Die Frau in der Wirtschaft

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Erhebung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten(38), die Statistiken, die Forschung und die Analysen weiterzuentwickeln und zu verbessern sowie den Kapazitätsaufbau der Institutionen und der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich Datenerhebung und Datenanalyse zu unterstützen und durch entsprechende Maßnahmen zu fördern, und zwar vor allem mit Blick auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen und in Bereichen wie informelle Beschäftigung, Unternehmertum, Zugang zu Finanzmitteln und Gesundheitsdienstleistungen, unbezahlte Arbeit, Armut und Auswirkungen der Sozialschutzsysteme; fordert ferner das EIGE und alle anderen einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nachdrücklich auf, neue Indikatoren auszuarbeiten und aufzunehmen, beispielsweise zu der Armut trotz Erwerbstätigkeit, der Zeitarmut, den Unterschieden bei der Nutzung der Zeit, dem Wert der (bezahlten und/oder unbezahlten) Pflegearbeit und den Quoten der Inanspruchnahme durch Frauen und Männer unter anderem im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben; fordert die Kommission auf, diese Daten zu nutzen, um wirksame Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen ihrer Maßnahmen und Programme sowie der Maßnahmen und Programme anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der EU durchzuführen;

39.  unterstützt die Überarbeitung der Barcelona-Ziele und die Forderung an die Mitgliedstaaten, für angemessene Investitionen – auch aus verfügbaren EU-Mitteln – in Betreuungsdienste und Langzeitpflegedienste zu sorgen und erschwingliche, zugängliche und hochwertige Kinderbetreuung, einschließlich frühkindlicher Bildung, sicherzustellen, durch die insbesondere junge Mütter die Möglichkeit erhalten, zu arbeiten und/oder zu studieren, und weist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte hin; fordert, dass die Mitgliedstaaten, die die Ziele noch nicht erreicht haben, finanzielle Unterstützung erhalten und sich über bewährte Verfahren austauschen; begrüßt ferner die Entwicklung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zum Abbau finanzieller Negativanreize im Zusammenhang mit der Sozial-, Wirtschafts- und Steuerpolitik; betont, dass das Ziel der gleichmäßigen Aufteilung von Betreuungsaufgaben und Erwerbstätigkeit bei diesen Anstrengungen im Mittelpunkt stehen muss, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben als einen ersten Schritt;

40.  fordert die Kommission auf, einen Betreuungs- und Pflegedeal für Europa vorzuschlagen, in dessen Rahmen ein umfassender Ansatz verfolgt wird, der dem gesamten Betreuungs- und Pflegebedarf und allen entsprechenden Dienstleistungen Rechnung trägt, und Mindestnormen sowie Qualitätsleitlinien für Betreuung und Pflege für Menschen aller Altersstufen, einschließlich Kindern, älteren Menschen und langfristig pflegebedürftigen Menschen, festgelegt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlüsselte Daten über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen zu erheben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zügig und vollständig durchzuführen und umzusetzen, um eine gerechte Aufteilung von Berufs- und Familienleben sicherzustellen, und fordert sie auf, über die Mindestnormen der Richtlinie hinauszugehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen – wie z. B. vollständig bezahlte Urlaubszeiten, die Förderung einer gleichberechtigten Rolle von Männern als Betreuungspersonen und dadurch die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen bei der Inanspruchnahme von Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub, die Anerkennung der Rolle informeller Betreuungspersonen, indem ihr Zugang zu sozialem Schutz und zu Rentenansprüchen sichergestellt wird, die Unterstützung von Dienstleistungen, die auf die spezifischen Herausforderungen und Bedürfnisse von Eltern bzw. Angehörigen zugeschnitten sind, die Menschen mit Behinderungen oder Langzeiterkrankungen oder ältere Menschen pflegen, sowie flexible Arbeitsregelungen, die nicht zu Lasten oder auf Kosten der Löhne der Beschäftigten oder deren Zugang zu Sozial- und Arbeitnehmerrechten und Zulagen gehen und bei denen das Recht der Beschäftigten auf Nichterreichbarkeit geachtet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben durch die Mitgliedstaaten jährlich genau und systematisch zu überwachen;

41.  fordert erschwingliche und hochwertige Kinderbetreuungs- und Langzeitpflegedienste, die insbesondere Frauen die Rückkehr ins Erwerbsleben ermöglichen und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erleichtern;

42.  betont, dass ein Netz aus Kinderkrippen und Vorschuleinrichtungen geschaffen werden muss; weist darauf hin, dass es sich dabei um eine breite gesellschaftliche Verantwortung handelt und dass ein allgemeiner Dienst bereitgestellt werden sollte, der für alle Kinder und Familien, die von dem Netz Gebrauch machen möchten, zugänglich ist;

43.  legt den Mitgliedstaaten nahe, auf der Grundlage der Zusammenstellung bewährter Verfahren „Betreuungsgutschriften“ einzuführen, die Frauen und Männern zugutekommen, die die informelle Pflege von Familienmitgliedern übernommen oder formelle Pflegezeiten (wie Mutterschutz, Vaterschutz und Elternzeit) in Anspruch genommen haben und die deren Arbeitsausfallzeiten ausgleichen, indem sie auf Rentenansprüche angerechnet werden; ist der Ansicht, dass diese Gutschriften für kurze, festgelegte Zeiträume vergeben werden sollten, damit Stereotype und Ungleichheiten nicht noch weiter verankert werden;

44.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Armut im Alter und nach der Pensionierung anzugehen, indem die Renten und Sozialleistungen erhöht werden; vertritt die Auffassung, dass Einkommensungleichheiten zwischen Rentnerinnen und Rentnern überwunden werden müssen und dass zu diesem Zweck die Renten erhöht sowie die öffentlichen, allgemeinen und auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden Systeme der sozialen Sicherheit erhalten und gestärkt werden müssen, um dafür zu sorgen, dass durch die genannten Systeme gemäß dem Umverteilungsprinzip ein gerechtes und menschenwürdiges Einkommen nach einem langen Erwerbsleben sichergestellt wird, wobei zugleich für die Tragfähigkeit der öffentlichen Systeme der sozialen Sicherheit Sorge zu tragen ist, indem Arbeitsplätze geschaffen werden, die mit entsprechenden Rechten und einer besseren Entlohnung verbunden sind;

45.  fordert die Kommission, das Parlament und den Rat auf, die Bedürfnisse von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt sowie die horizontale und vertikale Teilung des Arbeitsmarktes genau zu untersuchen und gleichzeitig im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) sowie des Aufbauplans „NextGenerationEU“ Programme zu konzipieren;

46.  betrachtet es als vorrangige Aufgabe, Familien zu unterstützen, unter anderem durch die Bereitstellung von angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen, da auf diese Weise ein Beitrag zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verbesserung ihrer Rentenaussichten geleistet wird;

47.  begrüßt die Zusage der Kommission, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in nationales Recht bis 2022 zu überwachen und eine uneingeschränkte Umsetzung sicherzustellen;

48.  fordert die Kommission auf, Daten zur Erbringung verschiedener Formen von Betreuung und Pflege (Kinderbetreuung, Betreuung älterer Menschen, Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder von Menschen, die Langzeitpflege benötigen) zu erheben, die in eine Studie einfließen, mit der das Betreuungsgefälle untersucht werden und die als Grundlage für eine Initiative für eine Europäische Betreuungsstrategie dienen soll; stellt fest, dass im Rahmen dieser Strategie zwar die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, so wie sie in den Verträgen niedergelegt sind, berücksichtigt werden müssen, mit ihr aber das Ziel verfolgt würde, die Zusammenarbeit und die Koordinierung sämtlicher Maßnahmen zu verbessern, was informellen Pflegepersonen und den Menschen, die sie betreuen, zugutekommen würde; betont, dass die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in Verbindung mit der effizienten Verwendung von EU-Mitteln zur Entwicklung hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher Betreuungsdienste beitragen kann;

49.  begrüßt die Entscheidung des Rates, die „allgemeine Ausweichklausel“ zu aktivieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in öffentliche Dienstleistungen, einschließlich in kostenlose Kinderbetreuung und Gesundheitsfürsorge, zu investieren, um neue hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die sozioökonomischen Auswirkungen der Krise abzuschwächen; ist der Auffassung, dass Sparmaßnahmen langfristige nachteilige Folgen haben, vor allem für Frauen, und in der Zeit nach der COVID‑19-Krise nicht durchgesetzt werden dürfen;

50.  begrüßt das Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass mit diesem Instrument Einkommensverluste von Frauen ausgeglichen werden;

51.  betont, dass die Investitionen in Dienstleistungen - insbesondere im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und in der Personenbeförderung - erheblich ausgeweitet werden müssen, um auf die Bedürfnisse der Bevölkerung einzugehen und um zur Unabhängigkeit, Gleichstellung und Emanzipation von Frauen beizutragen;

52.  begrüßt die Zusage der Kommission, verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorzulegen, die ein nützliches Instrument zur Erkennung von Gesetzeslücken und Diskriminierungen innerhalb eines Sektors sein können und mit denen sich das geschlechtsspezifische Lohngefälle überwinden lässt; bedauert jedoch die Verzögerung bei der Veröffentlichung dieses Vorschlags und fordert die Kommission auf, den Vorschlag möglichst bald vorzulegen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine umfassende Zusammenarbeit und die Einbeziehung der Sozialpartner und sämtlicher Interessenträger im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Traditionen ist; weist jedoch darauf hin, dass das Thema des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern in verschiedenen Berufssparten weiterhin angegangen werden muss, um die Unterschiede im Entgelt für gleichwertige Arbeit auf dem geschlechtsspezifisch segregierten Arbeitsmarkt auszugleichen, auf dem die Löhne in einigen Bereichen, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind, wie Pflege, Betreuung, Einzelhandel, Vertrieb und Bildung, niedriger sind als beispielsweise in der verarbeitenden Industrie oder in technischen Berufen, in denen mehr Männer beschäftigt sind; empfiehlt nachdrücklich die Aufnahme des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern, der wie folgt definiert werden könnte: „Arbeit gilt als gleichwertig, wenn auf der Grundlage eines Vergleichs zweier Gruppen von Arbeitnehmern, die nicht willkürlich gebildet wurden, die geleistete Arbeit unter Berücksichtigung von Faktoren wie den Arbeitsbedingungen, dem Grad der den Arbeitnehmern übertragenen Verantwortung und den körperlichen oder geistigen Anforderungen der Arbeit vergleichbar ist.“; weist darauf hin, dass zu diesem Zweck geschlechtsneutrale Instrumente zur Arbeitsbewertung und Klassifizierungskriterien entwickelt werden müssen;

53.  begrüßt die von der Kommission vorgenommene Bewertung des bestehenden Rahmens über gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, die Einleitung eines Konsultationsverfahrens zur Verbesserung der Geschlechtergleichstellung in der Arbeitswelt, den bevorstehenden Bericht über die Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe und die Prüfung der Möglichkeit einer Anrechnung von Rentenansprüchen bei betreuungsbedingten Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit in betrieblichen Altersversorgungssystemen;

54.  fordert die Kommission auf, innerhalb des nächsten Jahres eine Überarbeitung der Richtlinie 2006/54/EG im Einklang mit der jüngsten Bewertung der Funktionsweise und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über gleiches Entgelt sowie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorzulegen; ist der Ansicht, dass im Rahmen dieser Überarbeitung eine Definition des Begriffs „gleichwertige Arbeit“, die für alle Berufsgruppen gilt und in der die Geschlechterperspektive berücksichtigt wird, ein Verweis auf Mehrfachdiskriminierung sowie zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit der Richtlinie in die Richtlinie aufgenommen werden sollten;

55.  verweist auf seine Entschließung vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern; fordert eine sofortige Überarbeitung des Aktionsplans und einen ehrgeizigen neuen Aktionsplan zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bis Ende 2020, in dem klare Ziele für die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den nächsten fünf Jahren zu verringern und sicherzustellen, dass diese Ziele in den länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden; betont insbesondere, dass in den neuen Aktionsplan eine bereichsübergreifende Perspektive aufgenommen werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen in die Ausarbeitung der neuen Strategien zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles einzubeziehen und die Statistiken, die Forschungstätigkeiten und die Analysen zu verbessern und weiterzuentwickeln, damit die Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles besser gemessen und überwacht werden können, wobei Gruppen, die mehrfache und sich überschneidende Formen von Diskriminierung erfahren, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert die Kommission auf, den Faktoren, die das Rentengefälle verursachen, Aufmerksamkeit zu widmen und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Verringerung desselben zu unterstützen, indem sie einen Indikator für das geschlechtsspezifische Rentengefälle einführt, um die akkumulierten Ungleichheiten, die Frauen im Laufe ihres Lebens erfahren, bewerten zu können;

56.  stellt fest, dass die Steuerpolitik unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Arten von Haushalten hat; betont, dass die individuelle Besteuerung eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung von Steuergerechtigkeit für Frauen spielen kann; hebt die negativen Auswirkungen bestimmter Formen der Besteuerung auf die Beschäftigungsquoten von Frauen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit hervor und stellt fest, dass die Steuerpolitik optimiert werden sollte, um die Anreize für die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu stärken; weist auf die möglichen negativen Auswirkungen einer gemeinsamen Besteuerung auf das geschlechtsspezifische Rentengefälle hin; betont, dass die Steuersysteme von der Annahme abrücken sollten, dass die Finanzmittel in den Privathaushalten zusammengelegt und gerecht geteilt werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass zahlreiche Frauen in Europa angesichts der hohen Preise von Menstruationshygieneprodukten und des in vielen Mitgliedstaaten auf diese Produkte erhobenen hohen Steuersatzes von Periodenarmut betroffen sind, und fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, Maßnahmen gegen diese Form der indirekten steuerlichen Diskriminierung und gegen die Periodenarmut zu ergreifen;

57.  weist darauf hin, dass es bei der Förder- und der Steuerpolitik eine starke geschlechtsspezifische Komponente gibt; begrüßt die Zusage der Kommission, den Gleichstellungsaspekt im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und vor allem im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) durchgehend zu berücksichtigen und so die Erwerbsbeteiligung von Frauen, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die unternehmerische Tätigkeit von Frauen zu fördern; bedauert aber, dass der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung im Rahmen des neuen MFR und der Strukturfonds nicht berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu verbessern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellungsperspektive in die Steuerpolitik einfließen zu lassen und unter anderem steuerpolitische Maßnahmen einer Gleichstellungsprüfung zu unterziehen, damit geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte im Zusammenhang mit der Besteuerung beseitigt werden;

58.  weist erneut darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter stärker in den Mittelpunkt gestellt werden muss, wobei die verschiedenen Phasen des Europäischen Semesters beachtet werden sollten, und fordert, dass ein Säule für Gleichstellung und ein übergeordnetes Gleichstellungsziel in die Nachfolgestrategie zur Europa 2020‑Strategie aufgenommen werden; fordert nachdrücklich dazu auf, in die länderspezifischen Herausforderungen, die im Rahmen des sozialpolitischen Scoreboards ermittelt werden, klare Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter aufzunehmen und in ihrem Rahmen statistische Methoden und Analysemethoden zur Überwachung des Fortschritts bei der Gleichstellung der Geschlechter aus einer bereichsübergreifenden Perspektive zu entwickeln;

59.  betont, dass 70 % der im Gesundheits- und Sozialbereich beschäftigten Personen weltweit Frauen sind, die oft nur den Mindestlohn erhalten und unter prekären Arbeitsbedingungen tätig sind, und fordert, die Gehälter und Arbeitsbedingungen in stark weiblich geprägten Sektoren wie dem Pflege- und Gesundheitswesen oder im Einzelhandelsverkauf zu verbessern und das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle und die Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern geschlechtersensible Leitlinien für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz auszuarbeiten, die speziell auf Berufe mit direktem Kontakt mit Menschen ausgerichtet sind, damit die Beschäftigten in diesen Berufen im Falle künftiger Pandemien geschützt sind; betont, dass Veränderungen der Arbeitsbedingungen wie die Einführung von Telearbeit zwar Möglichkeiten bieten, die Arbeit flexibler zu gestalten und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern, aber auch die Fähigkeit, von der Arbeit abzuschalten, beeinträchtigen und die Arbeitsbelastung erhöhen können, wobei Frauen wegen ihrer vorherrschenden oder traditionellen Rolle im Haushalt und bei der Familienbetreuung deutlich stärker betroffen sind als Männer; fordert die Kommission daher auf, einen gleichstellungsorientierten Legislativvorschlag zum Recht auf Nichterreichbarkeit vorzulegen, eine Richtlinie über das psychische Wohlbefinden am Arbeitsplatz vorzuschlagen, in der Angstzustände, Depressionen und Burnout als Berufskrankheiten anerkannt werden, und Verfahren zur Prävention und für die Wiedereingliederung betroffener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt einzuführen;

61.  fordert die Kommission auf, die Richtlinie 92/85/EWG zu überarbeiten, damit Frauen in ganz Europa in gleicher Weise wie Männer die Vorteile der Freizügigkeit der Arbeitskräfte für sich nutzen können(39);

62.  betont, dass die Mitgliedstaaten faktengestützte und gut konzipierte arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Reformen vorlegen müssen, mit denen die Arbeitsbedingungen von Frauen tatsächlich verbessert und mehr hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden;

63.  fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zum Sozialschutz vorzulegen, in der es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere die Feminisierung von Armut unter besonderer Berücksichtigung alleinerziehender Frauen geht;

64.  hebt hervor, dass durch Chancengleichheit und höhere Beschäftigungszahlen von Frauen Arbeitsplätze, wirtschaftlicher Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit in Europa gefördert werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ziele festzulegen, um die Zahl prekärer Arbeitsplätze und das Ausmaß unfreiwilliger Teilzeitarbeit zu verringern und somit die Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern;

65.  fordert die Kommission auf, einen spezifischen Ansatz im Hinblick auf alleinerziehende Mütter zu entwickeln, die in wirtschaftlicher Hinsicht besonders gefährdet sind, da sie oft weniger als Männer verdienen und mit höherer Wahrscheinlichkeit den Arbeitsmarkt verlassen, wenn sie ein Kind bekommen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Anwendung der bestehenden rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung grenzübergreifender Unterhaltszahlungen auszubauen und die Verfügbarkeit dieser Instrumente in der Öffentlichkeit bekannter zu machen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ermittlung praktischer Probleme im Zusammenhang mit dem Einzug von Unterhaltszahlungen in grenzübergreifenden Situationen mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Instrumente zur wirksamen Durchsetzung von Zahlungsverpflichtungen zu entwickeln;

66.  stellt fest, dass die Erwerbsbeteiligung von Frauen niedriger ist als die von Männern; hebt hervor, dass die Einkommenssteuer gesenkt werden muss, um die Erwerbsbeteiligung zu fördern;

67.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen;

68.  verweist darauf, dass in der Arbeitswelt nach wie vor Ungleichheiten bestehen, was das Einkommen, Karriereaussichten, Branchen, in denen Frauen den Großteil der Arbeitskräfte stellen, sowie den Zugang zu sozialem Schutz, Bildung und Weiterbildung betrifft; weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter nur verwirklicht werden kann, wenn all diese Dimensionen berücksichtigt werden;

69.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Feminisierung von Armut in all ihren Ausprägungen, einschließlich der Altersarmut, anzugehen, insbesondere indem sie bei der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu angemessenen Rentenansprüchen die Geschlechterperspektive berücksichtigen, sodass das geschlechtsspezifische Rentengefälle beseitigt wird, und indem sie die Arbeitsbedingungen in Branchen und Berufen verbessern, in denen Frauen den Großteil der Arbeitskräfte stellen, wie etwa im Gastgewerbe, im Tourismus, bei Reinigungsdiensten und in der Pflege; hält es für geboten, die kulturelle Unterbewertung von Berufen, in denen in erster Linie Frauen tätig sind, anzugehen und derartige Stereotype sowie die Überrepräsentation von Frauen in atypischen Beschäftigungsformen zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Gleichbehandlung von Migrantinnen (auch durch eine Überarbeitung der Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen) und weiteren besonders schutzbedürftigen Gruppen von Frauen zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Tarifverhandlungen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu stärken und die Sozialpartner stärker in die Politikgestaltung einzubeziehen, damit stabile und hochwertige Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden; betont, dass es Strategien zur Förderung und Unterstützung unternehmerischer Initiativen von Frauen bedarf;

70.  stellt fest, dass die wachsende Gig-Ökonomie Auswirkungen auf jene Erwerbstätigen hat, die in geringerem Ausmaß gewerkschaftlich organisiert sind und aufgrund von Faktoren wie unregelmäßigen Arbeitszeiten und unregelmäßigem Einkommen, mangelndem Schutz durch Arbeitnehmerrechte, Unsicherheit in Bezug auf Sozialversicherung und Renten oder mangelndem Zugang zu beruflicher Weiterentwicklung und Umschulungen Gefahr laufen, in prekäre Beschäftigungssituationen zu geraten; ist besorgt, dass sich die Unsicherheit und die prekäre Lage, die damit verbunden sind und die durch die Ausgangsbeschränkungen infolge der aktuellen Krise noch verschärft worden sind, besonders nachteilig auf Frauen auswirken, denen in einem stark von der Geschlechterdimension geprägten Arbeitsmarkt noch immer die Betreuungs- und Pflegeaufgaben obliegen, und insbesondere auf diejenigen, die von sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zum sozialen Schutz von Freiberuflerinnen und Frauen, die in der Gig-Ökonomie beschäftigt sind, umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU genau zu überwachen;

71.  begrüßt die Zusage der Kommission, einen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte anzunehmen; hält es für geboten, im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der Säule die Geschlechterperspektive durchgehend zu berücksichtigen und hierfür auf einen bereichsübergreifenden Ansatz anzuwenden;

72.  betont, dass das geschlechterspezifische Lohngefälle im Mediensektor hoch ist und dass Frauen in diesem Sektor mit einer höheren Wahrscheinlichkeit Opfer von Mobbing, Gewalt, Sexismus und Diskriminierung werden; verweist auf das zweite Kapitel der europäischen Säule sozialer Rechte zu fairen Arbeitsbedingungen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Recht aller Beschäftigten im Mediensektor auf faire und sichere Arbeitsbedingungen zu wahren;

73.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Nahrungsmitteln und Informationsdiensten haben, sowie um etwaige Lücken bei ihrem Schutz zu schließen, insbesondere hinsichtlich von Gewalt zwischen Männern und Frauen und hinsichtlich des Frauenhandels;

74.  fordert die Mitgliedstaaten auf, entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um Unternehmen zu sanktionieren, die die Bestimmungen des Arbeitsrechts missachten und eine diskriminierende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen betreiben; vertritt ferner die Auffassung, dass bei der Gewährung von EU-Mitteln an Unternehmen das Prinzip der Konditionalität angewandt werden sollte, sodass nur jene Unternehmen Mittel erhalten, die hohe arbeitsrechtliche Standards einhalten und Frauen nicht diskriminieren;

75.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich dafür einzusetzen, dass mehr Frauen an wirtschaftlichen Entscheidungspositionen beteiligt sind, indem sie die damit einhergehenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile betont und den Austausch bewährter Verfahren wie öffentlicher Indizes zur Gleichstellungsleistung von Unternehmen fördert; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie mit dem derzeitigen und dem künftigen EU-Vorsitz fortzusetzen, damit die Blockade im Rat schnellstmöglich beendet und die Richtlinie zu „Frauen in Aufsichtsräten“ umgesetzt wird, und zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Strategie zu entwickeln, damit alle Frauen mit unterschiedlichen Hintergründen in Entscheidungspositionen, auch in sämtlichen Organen der EU, auf bedeutsame Weise vertreten sind;

76.  verweist darauf, dass dadurch, dass Frauen im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert sind, das reibungslose Funktionieren demokratischer Institutionen und Verfahren beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Maßnahmen anzuregen und zu unterstützen, mit denen eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen an Entscheidungsprozessen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorangebracht wird;

77.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens der gläsernen Decke zu ergreifen, z. B. einen großzügigen Elternurlaub, Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinderbetreuung und die Beseitigung jeder Form der direkten und indirekten Diskriminierung im Zusammenhang mit Beförderungen auf dem Arbeitsmarkt;

78.  begrüßt die Unterstützung für Geschlechterparität in gewählten Gremien wie dem Europäischen Parlament; fordert die Einführung verbindlicher Maßnahmen wie Quoten und betont, dass das Parlament in dieser Hinsicht als Vorbild dienen muss; begrüßt ferner die Ankündigung der Kommission, hinsichtlich der Besetzung von Führungspositionen mit gutem Beispiel voranzugehen und fordert Strategien, die eine aussagekräftige Vertretung von Frauen mit unterschiedlichen Hintergründen in Entscheidungspositionen in der Kommission sicherstellen; nimmt die bereits unternommenen Anstrengungen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der derzeitigen Kommission zur Kenntnis und betont, dass dasselbe Ziel auch im Parlament angestrebt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche Quoten in ihre Wahlsystem zu integrieren, um eine gleiche Repräsentanz von Frauen und Männern sowohl im Europäischen Parlament als auch in den nationalen Parlamenten sicherzustellen;

79.  begrüßt die Zusage der Kommission, die Beteiligung von Frauen als Wählerinnen und Kandidatinnen bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments überarbeitet werden muss, damit ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das von seinem Recht auf Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub Gebrauch macht, zeitweilig ersetzt werden kann; fordert die Kommission auf, den Akt entsprechend zu überarbeiten, und den Rat, diese Überarbeitung zu billigen;

80.  fordert, dass Frauen auch in ländlichen Gebieten und in Randgebieten die Möglichkeit haben sollten, ihre Lebensentwürfe zu verwirklichen; weist darauf hin, dass die dafür erforderliche Infrastruktur vorhanden sein muss, neue Geschäftsfelder erschlossen werden müssen, der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert und die Zusammenarbeit unterschiedlichster Kooperationspartner gefördert werden muss, um den Zugang dieser Frauen zum Arbeitsmarkt zu unterstützen, zu fördern, zu erleichtern und zu begünstigen, für Chancengleichheit zu sorgen und den sozialen Zusammenhalt in den Dörfern zu verbessern;

81.  betont, dass Frauen in der Wirtschaft ländlicher Gebiete eine aktive und wesentliche Rolle spielen, und bedauert, dass es bei der Beschäftigung in der Landwirtschaft und beim Zugang zu sozialer Sicherheit, Ausbildung, Mutterschaftsurlaub und Altersrenten nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern gibt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Projekte im Bereich der Etablierung innovativer landwirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum und in dünn besiedelten Gebieten, die vor allem auf Frauen ausgerichtet sind, zu unterstützen, damit ihre Stellung auf dem Agrarmarkt gestärkt wird, wodurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden können; fordert die Kommission des Weiteren auf, Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aufzuzeigen, um den Zugang von Frauen zu Land zu verbessern und ihre Arbeitsbedingungen in ländlichen Gebieten, insbesondere im Rahmen von Saisonarbeit, zu verbessern;

82.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, konkrete Maßnahmen und spezifische Fonds zur Bekämpfung der Feminisierung der Armut und prekärer Beschäftigung vorzubringen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die zahlreichen Formen der Diskriminierung, denen Frauen ausgesetzt sind, gelegt werden sollte;

83.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU; fordert die Kommission dringend auf, einen allgemeinen Rahmen für die Professionalisierung von häuslicher Arbeit und Pflege einzuführen, der zur Anerkennung und Standardisierung der entsprechenden Berufe und Fähigkeiten sowie zum möglichen Aufbau einer Karriere führt, und die Mitgliedstaaten aufzufordern, Systeme für die Professionalisierung, die Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung sowie die Anerkennung der Qualifikationen von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal einzuführen und öffentliche Arbeitsvermittlungen einzurichten, um die Professionalisierung zu fördern;

84.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in der Branche der darstellenden Künste Maßnahmen zu fördern und zu entwickeln, in deren Rahmen der Wert der Chancengleichheit und der Geschlechtergleichstellung in allen Aktivitäten geachtet wird, wobei ein Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, die negativen Auswirkungen der langfristigen Ungleichheiten und Disparitäten zu mindern, wie z. B. die Kluft zwischen den Geschlechtern in der Musikbranche, in der das Verhältnis von Männern und Frauen über alle Regionen hinweg und in Europa insgesamt etwa 70 % zu 30 % beträgt, Frauen nur 20 Prozent oder weniger aller registrierten Komponisten und Songwriter ausmachen, im Durchschnitt 30 % weniger Lohn als die in der Branche tätigen Männer erhalten, nur 2,3 % aller klassischen Werke, die in Konzerten gespielt werden, komponiert haben und nur 15 % aller Plattenfirmen besitzen;

85.  ist besorgt über die eingeschränkte soziale Mobilität von Frauen, die ihre Mobilität auf dem Arbeitsmarkt einschränkt; betont, dass die Möglichkeiten für die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU verbessert werden müssen;

Digitale Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter

86.  bedauert, dass Frauen in der Digitalwirtschaft sowie in den Bereichen KI, IKT und STEM in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung und Beschäftigung unterrepräsentiert sind, und weist auf die Gefahr hin, dass infolgedessen Stereotype und geschlechtsspezifische Vorurteile durch die Programmierung von KI-Programmen und anderen Programmen verstärkt und reproduziert werden; weist auf die möglichen Vorteile und Chancen, aber auch auf die potenziellen Herausforderungen der Digitalisierung für Frauen und Mädchen hin und fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass konkrete Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Umsetzung der Binnenmarktstrategie und der digitalen Agenda angenommen werden, um rechtzeitig und im Voraus negative Auswirkungen der Digitalisierung auf Frauen und Mädchen zu verhindern und für einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen zur Beseitigung von Stereotypen und umfassenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit von Frauen bei der Gestaltung des digitalen Arbeitsmarkts zu sorgen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, damit Technologien und künstliche Intelligenz zur Entwicklung von Instrumenten zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen genutzt werden und es Mädchen und Frauen leichter gemacht wird, sich in Mathematik-, Informatik-, Naturwissenschafts-, Technik- (MINT) und IKT-Studiengänge einzuschreiben und diese Berufswege auch weiterzuverfolgen;

87.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die vertikale und horizontale Segregation in der Arbeitswelt sowie gegen diskriminierende Praktiken bei Entscheidungen über Einstellung und Beförderung vorzugehen, unter anderem mit Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung von Frauen aus marginalisierten Gruppen in den Arbeitsmarkt;

88.  fordert, dass die Struktur traditioneller Rollenbilder und die Zuschreibung von Berufen und Tätigkeiten zu einem bestimmten Geschlecht weiter aufgebrochen wird, so dass ein gesellschaftlicher Wandel zur Überwindung nach wie vor existierender Vorurteile und Geschlechterstereotypen vorangetrieben wird; betont in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der Sensibilisierung aller am Studien- und Berufsorientierungsprozess Beteiligten;

89.  betont, wie wichtig der Zugang zu und die Entwicklung von digitalen Fähigkeiten für ältere Frauen, Frauen in ländlichen Gegenden und Frauen und Mädchen in benachteiligten Positionen mit eingeschränktem Zugang zu neuen Technologien ist, damit Frauen und Mädchen am aktiven Leben teilnehmen können und die Kontaktaufnahme zu Freunden und Verwandten vereinfacht wird;

90.  begrüßt die Zusage der Kommission, Horizont Europa dafür zu nutzen, Erkenntnisse und Lösungen aufzuzeigen, die es ermöglichen sollen, potenzielle geschlechtsspezifische Diskriminierungen im Bereich der KI zu bekämpfen; fordert jedoch, alle möglichen Fördermittel zu nutzen, um Projekte zu unterstützen, die Frauen und Mädchen dazu ermutigen, ihre digitalen Kompetenzen zu verbessern, und die sie mit MINT-Fächern vertraut zu machen;

91.  stellt fest, dass die Bedeutung und die Möglichkeiten von Telearbeit und Fernarbeit in Zeiten von Ereignissen wie der anhaltenden COVID‑19-Pandemie zunehmen; fordert die Kommission auf, in der Strategie Telearbeit und Fernarbeit als wichtigen Faktor für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu berücksichtigen;

Berücksichtigung des Gender Mainstreaming in allen EU-Politikbereichen und Finanzierung von Gleichstellungsmaßnahmen

92.  betont, dass Gender Mainstreaming und Gender Budgeting wesentliche Instrumente zur Bewertung der Auswirkungen von unterschiedlichen politischen Maßnahmen und des Einsatzes finanzieller Mittel zur Gleichstellung der Geschlechter sind, und dass sie während des gesamten Prozesses der Politikgestaltung und im Rahmen aller Haushaltsplanungsmaßnahmen genutzt werden sollten;

93.  bekräftigt die Bedeutung des Gender Mainstreaming als systematischem Ansatz zur Erreichung der Gleichstellung der Geschlechter; begrüßt daher die neu eingerichtete Task Force der Kommission für Gleichstellung und fordert, dass diese Task Force angemessen mit Ressourcen ausgestattet wird und ihre Mitarbeiter angemessen Schulungen erhalten und dass sie dem Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter regelmäßig über ihre Arbeit Bericht erstattet; unterstreicht die Bedeutung der Transparenz und der Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft mit unterschiedlichen Hintergründen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bestimmungen aufzunehmen, die die Berücksichtigung der Beiträge der Task Force für die Generaldirektionen verbindlich machen und für alle Mitarbeitenden Weiterbildungen sowie Prozesse zur Überwachung und Bewertung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung gemäß ihrem Auftrag zu entwickeln;

94.  fordert die Kommission, das Parlament und den Rat auf, mithilfe der GAP-Strategiepläne bestimmte thematische Teilprogramme für Frauen in ländlichen Gebieten zu entwickeln, die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden (EAFRD); betont, dass diese Teilprogramme dazu dienen sollten, die Beschäftigung von Frauen und weiblichem Unternehmertum zu fördern, indem Chancen genutzt werden, die mit Agrotourismus und der Entwicklung von digitalen Dörfern zusammenhängen, die den Zugang von Bäuerinnen zu Land, Krediten und Finanzierungsinstrumenten erleichtern und durch Aus- und Weiterbildung sowie Beratungsdienste, eine verbesserte Teilnahme an lokalen Aktionsgruppen und durch die Entwicklung von lokalen Partnerschaften im Rahmen des LEADER-Programms die Fähigkeiten und die Leistung von Frauen verbessern; fordert in diesem Zusammenhang, EU-Mittel für bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen in ländlichen Gegenden bereitzustellen, einschließlich eines besseren Zugangs zu Dienstleistungen und der Entwicklung von Infrastruktur, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Breitband-Internetzugang sowie der Unterstützung von Unternehmensinitiativen und den Zugang zu Krediten gelegt werden soll, um die Rolle von Frauen in ländlichen Gebieten zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, insbesondere in Bezug auf den Beschäftigungsstatus von Ehe- und Lebenspartnerinnen in der Landwirtschaft, um ihnen den Zugang zu sozialer Absicherung, Ausbildung, Mutterschaftsurlaub und Rente zu ermöglichen, und fordert, dass die Kommission in dieser Hinsicht Unterstützung anbietet;

95.  fordert die Kommission auf, das Unternehmertum von Frauen und den Zugang zu Krediten und Eigenkapitalfinanzierung durch EU-Programme und ‑Fonds zu fördern, und begrüßt, dass sie beabsichtigt, neue Maßnahmen einzuführen, um von Frauen geführte Start-up-Unternehmen und innovative kleine und mittlere Unternehmen 2020 zu unterstützen und die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Horizont Europa zu stärken; betont, dass es ein wesentliches Instrument für Fortschritte in diesem Bereich ist, Gleichstellungspläne von Antragstellern zu fordern; betont, dass es nötig ist, für bestehende und künftige EU-Finanzierungsmöglichkeiten für unternehmerisch tätige Frauen und Mädchen zu sensibilisieren und die Sichtbarkeit von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, um stärkere Vorbilder zu etablieren und bestehende Stereotype auszuräumen;

96.  betont, dass die Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie zum Anlass genommen werden sollte, um zusätzliche Haushaltsmittel einzuführen, mit denen die Mitgliedstaaten Opfer von Gewalt unterstützen könnten;

97.  ist zutiefst besorgt darüber, dass im europäischen Grünen Deal und in den dazugehörigen Initiativen weder eine geschlechtsspezifische Perspektive berücksichtigt wird noch auf die Gleichstellung der Geschlechter Bezug genommen wird; fordert nachdrücklich, dass die Geschlechtergleichstellung durchgängig in der Umwelt- und Klimapolitik der EU – z. B. im Grünen Deal – berücksichtigt wird, und betont, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen in die Umwelt- und Klimapolitik einfließen müssen, um sicherzustellen, dass in ihrem Rahmen bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und andere Formen der sozialen Ausgrenzung angegangen werden; fordert die Kommission auf, die finanzielle und institutionelle Unterstützung zur Förderung eines geschlechtergerechten Klimaschutzes zu verstärken und solide politische Maßnahmen zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an Entscheidungsgremien und an der Klimapolitik auf nationaler und lokaler Ebene einzuführen, was von entscheidender Bedeutung dafür ist, langfristige Klimagerechtigkeit zu erreichen, und fordert, dass Frauen und Mädchen als Trägerinnen des Wandels anerkannt und unterstützt werden;

98.  fordert die Kommission auf, einen Fahrplan auszuarbeiten, um den Verpflichtungen im auf der 25. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 25) vereinbarten erneuerten Aktionsplan für die Gleichstellung nachzukommen, und eine ständige EU-Anlaufstelle für Gleichstellungsfragen und den Klimawandel mit ausreichenden Haushaltsmitteln einzurichten, um geschlechtergerechte Klimaschutzmaßnahmen in der EU und auf der ganzen Welt umzusetzen und zu überwachen;

99.  betont, dass die Mittel für EU-Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte aufgestockt werden müssen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen darum, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung umzusetzen, als wesentliches Element des Haushaltsverfahrens in allen Phasen und in Bezug auf alle Haushaltslinien zu verstärken und eigene Haushaltslinien für gezielte Maßnahmen aufzunehmen; betont, dass in Bezug auf alle neuen Maßnahmen, Mechanismen oder Strategien eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung vorgenommen werden sollte; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf, in Betreuung und Pflege zu investieren und als Ergänzung zum europäischen Grünen Deal einen Betreuungs- und Pflegedeal für Europa anzunehmen; begrüßt, dass das Gender Mainstreaming zum ersten Mal eine horizontale Priorität im MFR sein wird und mit einer gründlichen geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzung und Überwachung der Programme einhergehen wird;

100.  fordert die Kommission auf, bei der Gestaltung der neuesten politischen Maßnahmen und Strategien der EU die Gleichstellung der Geschlechter sowie den gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen und so dazu beizutragen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu steigern und diesbezügliche Ungleichheiten langfristig zu verringern;

101.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Frauen die Chancen nutzen können, die sich aus dem grünen Wandel ergeben; hebt hervor, dass die Geschlechtergleichstellung bei beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit und einem gerechten Übergang durchgängig berücksichtigt werden sollte, damit politische Maßnahmen ergriffen werden, durch die eine angemessene Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben ermöglicht wird und ein gleiches Arbeitsentgelt, ein angemessenes Einkommen, die persönliche Entwicklung und ein angemessener Sozialschutz sichergestellt werden; fordert nachdrücklich, dass bei Projekten, die im Rahmen von Umweltprogrammen finanziert werden, und beim Zugang zu Investitionen für den Klimaschutz eine geschlechtsspezifische Perspektive berücksichtigt wird;

102.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position der Frau im Sport im Allgemeinen zu fördern, da Sport eine erhebliche und unbestreitbare Rolle bei der Unterstützung von Frauen und Mädchen bei der Überwindung von Geschlechterstereotypen, beim Aufbau von Selbstvertrauen und bei der Stärkung ihrer Führungsqualitäten spielen kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, wirksame Plattformen zur Förderung weiblicher Vorbilder und Führungspersönlichkeiten mit internationaler, nationaler und lokaler Reichweite bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Vergütung und bei Preisgeldern sowie jeglicher Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sport zu fördern und auszuarbeiten und für eine verstärkte Berichterstattung über Frauen in den Sportmedien und ihre bessere Vertretung in Entscheidungspositionen zu sorgen; fordert die Kommission auf, Sport in der geplanten Kampagne gegen Stereotype zu berücksichtigen;

103.  fordert die EU auf, bei der Reaktion auf die COVID‑19-Krise von einer bereichsübergreifenden und gleichstellungsorientierten Perspektive auszugehen und erhebliche Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzinstrument für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter – insbesondere in stark feminisierten Branchen – und für die Förderung der Frauenrechte zuzuweisen; fordert, dass die Finanzierung auf einem messbaren Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung beruht, durch den eine faire, angemessene und kohärente Verteilung der Mittel sichergestellt werden kann; fordert ferner, dass ein spezieller Coronavirus-Fonds für die Gleichstellung der Geschlechter eingeführt wird, um den Kampf gegen bestehende Ungleichheiten zu unterstützen;

104.  bekräftigt, dass die geschlechtsspezifische Perspektive bei der künftigen Strategie zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen 2021 weiter einbezogen werden muss, wobei der Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt durch gezielte Maßnahmen und Aktionen gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

105.  weist auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen hin(40); fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 einen konsolidierten Vorschlag vorzulegen, in dem die Ausarbeitung positiver Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen vorgesehen ist, mit denen für ihre uneingeschränkte und wirksame Teilnahme am Arbeitsmarkt gesorgt werden soll und Diskriminierung und Vorurteile, mit denen sie zu kämpfen haben, beseitigt werden sollen, darunter Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung, Ausbildung, Stellenvermittlung, gleichberechtigten Berufswegen, gleichem Arbeitsentgelt, der Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz und weiterem Lernen, wobei auf ihre digitale Inklusion und die Notwendigkeit, für die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben zu sorgen, zu achten ist; fordert zudem, dass bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den geschlechtsspezifischen Unterschieden bei Einkommen, Renten sowie Betreuung und Pflege ausdrücklich auf die Bedürfnisse von Eltern und Betreuungs- und Pflegepersonen von Kindern mit Behinderungen, vor allem auf die Bedürfnisse von Frauen und Alleinerziehenden, eingegangen wird; stellt fest, dass eine Garantie der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit konkreten Maßnahmen benötigt wird, die den Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung tragen, und dass die Jugendgarantie gestärkt werden muss;

106.  fordert die Kommission auf, insbesondere die schutzbedürftigsten Frauen zu erreichen; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei allen einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der Strategie keine Frau zurückgelassen wird;

107.  weist darauf hin, dass die geschlechtsspezifische Perspektive beim Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt wird; betont, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Präventionsstrategien für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in allen Branchen ein wesentliches Element sein sollte, auch bei der künftigen Überarbeitung des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Zeit nach 2020 durch die Kommission; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner nachdrücklich auf, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen, die noch nicht als solche anerkannt wurden und besonders häufig bei hauptsächlich von Frauen ausgeübten Berufen auftreten, sowie Erkrankungen, die speziell Frauen betreffen, als Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen anzuerkennen, die Geschlechtergleichstellung beim Thema Gesundheit und Sicherheit bei hauptsächlich von Männern ausgeübten Berufen durchgehend zu berücksichtigen, wenn es diesbezüglich – unter anderem in Bezug auf Sanitäranlagen, Arbeitsausrüstung oder persönliche Schutzausrüstung – noch zahlreiche Mängel gibt, für Mutterschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz und für Maßnahmen für die Rückkehr in den Beruf nach dem Mutterschaftsurlaub zu sorgen sowie die Risiken am Arbeitsplatz in feminisierten Bereichen – auch zu Hause im Falle von Hausarbeit, Betreuung und Pflege – zu bewerten;

108.  fordert die Kommission angesichts der nachgewiesenen Vorteile von Muttermilch für Neugeborene auf, das Stillen zu fördern, insbesondere bei Frühgeburten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen der Einsatz von Muttermilch – sowohl durch Stillen als auch durch Milchspenden für Frühgeburten – verbessert wird, und den länderübergreifenden Einsatz von Muttermilchbanken zu fördern, um sicherzustellen, dass in Grenzregionen lebende Frauen bei Bedarf auf eine derartige Unterstützung zurückgreifen können;

109.  fordert, dass das Thema Behinderungen bei allen allgemeinen Initiativen zur Gleichstellung der Geschlechter, die in der Europäischen Union gefördert werden, einbezogen wird; fordert nachdrücklich, dass der Schutz von Menschen mit Behinderungen unter Amtsvormundschaft bzw. mit beschränkter Geschäftsfähigkeit, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, sichergestellt wird, und fordert zu diesem Zweck nachdrücklich einen wirksamen Zugang dieser Personengruppe zur Justiz sowie Schulungen und einen Kapazitätsaufbau für die an Prozessen beteiligten Mitarbeiter von Fachdiensten (z. B. im Bereich der Strafjustiz Tätige oder Angehörige der Gesundheitsberufe); fordert nachdrücklich die Schaffung eines zugänglichen und stereotypfreien Bildungssystems, das es Mädchen und Frauen mit Behinderungen ermöglicht, ihre Studien- und Arbeitsfelder entsprechend ihren Wünschen und Begabungen und ohne Einschränkungen durch mangelnde Barrierefreiheit, Vorurteile und Stereotype zu wählen; unterstützt die Mitwirkung von Frauen mit Behinderungen als Vorbilder für Veränderungen in der Gleichstellungs- und der Frauenrechtsbewegung; fordert nachdrücklich, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen – auch diejenigen, die in Einrichtungen untergebracht sind – in alle Pläne zur Prävention von Brust- und Gebärmutterhalskrebs in den Mitgliedstaaten sowie in alle Programme zur Bekämpfung von HIV/AIDS und andere Programme zur Beseitigung sexuell übertragbarer Krankheiten einbezogen werden; fordert nachdrücklich, dass alle Indikatoren und Daten, die zu Gleichstellungsfragen gesammelt werden, nach Alter, Behinderung und Geschlecht aufgeschlüsselt werden;

Abwehr von Gegenreaktionen gegen die Gleichstellung der Geschlechter

110.  bekräftigt die Notwendigkeit eines regelmäßigen Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und wichtigen Interessenträgern (z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, Regulierungsstellen und Organisationen der Zivilgesellschaft) über geschlechtsspezifische Aspekte im Bereich Gesundheit, einschließlich Leitlinien für eine umfassende Sexual- und Beziehungserziehung, für sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte sowie für geschlechtersensible Reaktionen auf Epidemien; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen und Unterstützung zu leisten, um die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte bei der Umsetzung der aktuellen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen, und die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte in ihre nächste EU-Gesundheitsstrategie aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Stärkung ihrer Gesundheitssysteme und bei der Ermöglichung eines hochwertigen und allgemeinen Zugangs zu allen Gesundheitsdiensten zu unterstützen und die Unterschiede beim Zugang zu Gesundheitsdiensten – einschließlich Diensten im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechten – zwischen und in den Mitgliedstaaten zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, einen sicheren, zeitnahen und umfassenden Zugang zu Diensten im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechten und zu den notwendigen Gesundheitsdiensten sicherzustellen;

111.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der künftigen EU-Gesundheitsstrategie, deren Schwerpunkt auf dem Zugang zur Gesundheitsvorsorge in allen Lebensabschnitten, der Gesundheit und Sicherheit von Frauen am Arbeitsplatz und einer konkreten geschlechtsspezifischen Ausrichtung des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung liegen sollte, gegen Ungleichheiten im Gesundheitsbereich vorzugehen; hebt erneut die Bedeutung der geschlechtsspezifischen Medizin und Forschung hervor und betont daher, dass Investitionen in Bezug auf die gesundheitsbezogenen Unterschiede zwischen Frauen und Männern im Rahmen von Horizont Europa unterstützt werden sollten, damit die Gesundheitssysteme besser auf die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern eingehen können;

112.  fordert die Kommission auf, die Forschung zur nicht-hormonellen Empfängnisverhütung für Frauen zu unterstützen, damit ihnen mehr Alternativen geboten werden, und die Forschung zu Empfängnisverhütungsmitteln für Männer zu unterstützen, um für Gleichberechtigung beim Zugang zu und bei der Nutzung von Empfängnisverhütungsmitteln sowie für eine gemeinsam getragene Verantwortung zu sorgen;

113.  verlangt, dass Frauenrechtsverteidiger und Frauenrechtsorganisationen – einschließlich Organisationen, die in den Bereichen sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte sowie LGBTI+ tätig sind – in der EU und auf der ganzen Welt durch verstärkte und zweckgebundene Finanzhilfen im Rahmen des nächsten MFR unterstützt werden; hebt ferner die finanziellen Schwierigkeiten hervor, mit denen die genannten Personen und Organisationen aufgrund der derzeitigen Krise zu kämpfen haben, und fordert eine verstärkte finanzielle Unterstützung, damit ausreichende Mittel zur Weiterführung ihrer Arbeit vorhanden sind; ist zutiefst besorgt über die Gegenreaktionen gegen etablierte Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter in einigen Mitgliedstaaten und insbesondere darüber, dass in Polen versucht wird, die Betreuung bei einem Schwangerschaftsabbruch in noch stärkerem Maße zu kriminalisieren und den Zugang junger Menschen zu einer umfassenden Sexualerziehung zu schwächen, und dass in Ungarn eine Reform verabschiedet wurde, durch die die Rechte von Transgender-Personen und intergeschlechtlichen Personen untergraben werden; fordert eine kontinuierliche Überwachung des aktuellen Stands in Bezug auf die Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter – auch in Bezug auf Desinformation und rückschrittliche Initiativen in allen Mitgliedstaaten – und ein Alarmsystem, mit dem Rückschritte hervorgehoben werden; fordert die Kommission auf, Studien zu unterstützen, in deren Rahmen die Zusammenhänge zwischen demokratiefeindlichen Bewegungen und Angriffen und Desinformationskampagnen in Bezug auf die Frauenrechte und die Geschlechtergleichstellung sowie in Bezug auf die Demokratie untersucht werden, und fordert die Kommission auf, deren Grundursachen zu untersuchen und ihre Bemühungen darum, ihnen entgegenzuwirken, zu verstärken, indem sie Faktenprüfungen, Gegennarrative und Sensibilisierungskampagnen entwickelt;

114.  fordert die Kommission auf, eine allgemeine Kampagne gegen die zunehmenden Übergriffe durchzuführen, denen sich die genannten Personen und Organisationen ausgesetzt sehen, und für die Freilassung von Menschenrechtsrechtsverteidigern zu sorgen und dabei Frauenrechtsverteidigern besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert, dass die Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern umgehend um einen Anhang ergänzt werden, mit dem darauf abgezielt wird, zusätzliche Strategien und Instrumente anzuerkennen und auszuarbeiten, mit denen besser und wirksamer auf die konkreten Situationen, Bedrohungen und Risikofaktoren, mit denen sich Verteidiger der Menschenrechte von Frauen konfrontiert sehen, reagiert und diesen vorgebeugt werden kann;

115.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Frauen zu schützen, die der Mehrfachdiskriminierung besonders stark ausgesetzt sind, und dabei anzuerkennen, dass es sich überschneidende Formen der Diskriminierung gibt, denen Frauen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Alters, einer Behinderung, ihres sozialen Status, ihrer sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität oder ihres Migrationsstatus ausgesetzt sind, und dafür zu sorgen, dass bei den umgesetzten Maßnahmen die spezifischen Bedürfnisse der genannten Gruppen berücksichtigt werden und darauf eingegangen wird;

116.  weist auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020(41) hin, in der es heißt, dass beim Zugang zu Beschäftigung in den meisten Mitgliedstaaten keine Verbesserung festgestellt wurde, dass die Wohnsituation nach wie vor schwierig ist und hinsichtlich der Armutsbekämpfung lediglich geringe Fortschritte erzielt wurden und dass innerhalb des EU-Rahmens eine starke Geschlechterdimension erforderlich ist; ist besorgt angesichts der Hetze gegen Roma im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie und der zusätzlichen Einschränkungen, die einige Mitgliedstaaten eingeführt haben, um Roma-Gemeinschaften unter Quarantäne zu stellen, und befürchtet nachteilige Auswirkungen auf die schutzbedürftigsten Gruppen unter den Roma wie Mädchen, junge Frauen, ältere Frauen, Menschen mit Behinderungen oder LGBTIQ+-Personen; begrüßt die Annahme des strategischen Rahmens der EU zur Gleichstellung und Inklusion der Roma, mit dem es ermöglicht wird, die Auswirkungen des Coronavirus auf Roma-Gemeinschaften zu untersuchen und Maßnahmen zur Verhinderung von gegen diese gerichteten Gegenreaktionen zu ergreifen;

117.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen konkreten Rahmen für die Rechte und den Schutz von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern während und nach einer Krise einzuführen; beharrt ferner darauf, dass es wichtig ist, Maßnahmen und Strategien aufzunehmen, mit denen gegen die Diskriminierung vorgegangen wird, der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter beim Zugang zu Finanzmitteln, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und sonstigen Diensten ausgesetzt sind;

118.  betont, dass die audiovisuellen Medien und Printmedien einen Bereich mit einem erheblichen kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellenwert bilden und die Gesellschaft und die Kultur sowohl widerspiegeln als auch prägen; bedauert, dass Frauen in entscheidenden kreativen Positionen in diesem Bereich stark unterrepräsentiert sind, unter anderem in der Filmindustrie in Europa und auf der ganzen Welt; fordert die Kommission auf, gegen Geschlechterstereotype in den Medien vorzugehen und geschlechtergerechte Inhalte zu fördern; betont, wie wichtig es ist, die Medienkompetenz zu fördern und geschlechtersensible Initiativen zur Medienerziehung für alle relevanten Akteure bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen sexistische Werbung in den Medien verboten wird, und in Ausbildungseinrichtungen für Journalismus, Kommunikation, Medien und Werbung Schulungen und praktischen Unterricht zum Vorgehen gegen Geschlechterstereotype zu fördern; fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren zur Bekämpfung sexistischer Werbung zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beseitigung der anhaltenden Ungleichheiten im gesamten audiovisuellen Bereich auszuarbeiten und umzusetzen, um Frauen und Mädchen Chancen zu bieten und diese Chancen zu verbessern;

Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Außenbeziehungen

119.  fordert im Einklang mit Artikel 8 AEUV, in dem festgelegt ist, dass die EU bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, dass die innen- und außenpolitischen Maßnahmen der EU in Bezug auf die Prinzipien der Mehrfachdiskriminierung, des Gender Mainstreamings und der Gleichstellung der Geschlechter, die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und ‑normen, schädlichen Praktiken und diskriminierenden Gesetzen sowie die Förderung der gleichberechtigten Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte durch Frauen im Rahmen der Außenbeziehungen kohärent sind und sich gegenseitig verstärken; hebt in diesem Zusammenhang insbesondere die Handelspolitik, die Entwicklungszusammenarbeit und die Menschenrechtspolitik der EU hervor; betont, dass der Stärkung der Position der Frau bei der wirksamen Umsetzung der Entwicklungspolitik eine vorrangige Rolle zukommt; weist erneut auf den Stellenwert der Bildung für die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in der EU und in ihren Partnerländern hin; hebt hervor, dass nicht nur ein Recht auf Bildung besteht, sondern dass Bildung auch ein entscheidendes Instrument zum Vorgehen gegen Früh- und Zwangsehen und gegen Schwangerschaften Minderjähriger ist; beharrt darauf, dass es im Rahmen der Außenpolitik der EU Priorität haben muss, dazu beizutragen, dass Mädchen in Partnerländern weiterhin zur Schule gehen und ihre Ausbildung fortsetzen; begrüßt das abermalige Bekenntnis zu den Rechten von Mädchen und Frauen und den Verweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel Nr. 5 als wesentlichen Rahmen für die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter;

120.  fordert die Kommission auf, die vollständige Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, des Aktionsprogramms der ICPD und der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen sowie sämtlicher Ziele für nachhaltige Entwicklung – einschließlich der Zielvorgabe 7 des Ziels Nr. 3 und der Zielvorgabe 6 des Ziels Nr. 5 – sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zusammen mit den Mitgliedstaaten unter Verwendung von Indikatoren, die mit dem globalem Indikatorrahmen der Vereinten Nationen für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen, zu überwachen und auf sie hinzuarbeiten;

121.  begrüßt den neuen dritten Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) als ein wesentliches Instrument zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und Mädchen im Rahmen der Außenbeziehungen ist; betont, dass das Dokument mit klaren, messbaren und zeitgebundenen Indikatoren einhergehen muss, wobei unter anderem den verschiedenen Akteuren Aufgaben und Zuständigkeiten zuzuweisen sind; begrüßt, dass in dem neuen Aktionsplan das Ziel, gemäß dem 85 % aller neuen Programme zur Geschlechtergleichstellung beitragen sollen, beibehalten wird; bedauert, dass das neue Ziel, gemäß dem die Geschlechtergleichstellung das Hauptziel von 20 % der Programme sein soll, nicht eingeführt wurde; verlangt, dass der Geschlechtergleichstellung und den Frauenrechten in diesem Sinne im Rahmen des neuen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit bei allen geografischen und thematischen Programmen Priorität eingeräumt wird; begrüßt, dass die institutionelle Kultur der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes verändert wurde, damit den Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter wirksamer nachgekommen werden kann;

122.  fordert die Kommission auf, die Funktion der EU als Katalysator für die Gleichstellung der Geschlechter auf der ganzen Welt weiter zu stärken;

123.  fordert die Kommission auf, ein tiefgreifenderes Verständnis der besonderen Bedürfnisse erwachsener und minderjähriger Migrantinnen und Asylbewerberinnen beim Zugang zu Unterstützung in den Bereichen Gesundheit und Bildung und zu einer finanziellen Absicherung zu fördern, um das Risiko zu verringern, dass sie ausgebeutet werden, und um die Wahrung ihrer Rechte zu gewährleisten;

124.  stellt fest, dass sich die Kommission mit der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Aufnahmeeinrichtungen für Migranten und Asylbewerber befassen muss, und fordert, dass die Infrastruktur für Frauen und Mädchen angepasst wird und das Personal in diesen Einrichtungen erforderlichenfalls angemessen geschult wird;

125.  begrüßt eine werteorientierte EU-Handelspolitik, in deren Rahmen die Arbeitnehmer- und die Umweltrechte in hohem Maß geschützt und die Grundfreiheiten und Menschenrechte – einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter – geachtet werden; weist erneut darauf hin, dass die Geschlechtergleichstellung in allen Handels- und Investitionsabkommen der EU durchgängig berücksichtigt werden muss und dass diese ein ambitioniertes und durchsetzbares Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten müssen; begrüßt die Zusage der Kommission, dafür zu sorgen, dass in das modernisierte Assoziierungsabkommen mit Chile erstmals ein spezifisches Kapitel über Handel und die Gleichstellung der Geschlechter aufgenommen wird, und sich dabei auf bestehende internationale Vorbilder zu stützen;

126.  bekräftigt seine kontinuierliche Unterstützung der Arbeit der Kommission in diesem Bereich;

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127.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
(2) Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56).
(3) Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
(5) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(6) Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).
(7) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
(8) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0039.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0025.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0111.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0080.
(13) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 19.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0014.
(15) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 9.
(16) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 6.
(17) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.
(18) ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 49.
(19) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 99.
(20) ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 112.
(21) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.
(22) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 89.
(23) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 78.
(24) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 35.
(25) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 14.
(26) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 80.
(27) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(28) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 34.
(29) ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 44.
(30) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(31) Erhebung der FRA von 2014 (es handelt sich um die umfassendste Erhebung auf der Ebene der EU in diesem Bereich, die auf Daten aus 28 Mitgliedstaaten beruht).
(32) Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152).
(33) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0025).
(34) https://www.eurofound.europa.eu/de/news/news-articles/gender-employment-gap-costs-europe-eu370-billion-per-year
(35) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.
(36) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0129.
(37) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0101.
(38) Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern.
(39) Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
(40) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 164.
(41) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0075.

Letzte Aktualisierung: 22. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen