Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2021 über den Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N9-0080/2020 – C9-0425/2020 – 2020/0910(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2020 zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C9-0425/2020),
– gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(3),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 24. November 2020 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank(4),
– gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0007/2021),
A. in der Erwägung, dass die EZB dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates einen Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden ihres Aufsichtsgremiums zur Billigung übermittelt;
B. in der Erwägung, dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt werden muss;
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;
D. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 10. Dezember 2020(5) Frank Elderson gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 15. Dezember 2020 zum Mitglied des Direktoriums der EZB ernannt hat;
E. in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2020 einen Vorschlag für die Ernennung von Frank Elderson zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat;
F. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates;
G. in der Erwägung, dass der Ausschuss am 25. Januar 2021 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
H. in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;
I. in der Erwägung, dass das Direktorium der EZB derzeit aus vier Männern und zwei Frauen besteht, von denen eine die Präsidentin ist;
1. gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Frank Elderson als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.