Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text) (COM(2020)0048 – C9-0017/2020 – 2020/0029(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0048),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0017/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2020(1),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),
– gestützt auf die Artikel 109 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0010/2021),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Februar 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)