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Verfahren : 2021/2530(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0111/2021

Eingereichte Texte :

B9-0111/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0035

Angenommene Texte
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Dienstag, 9. Februar 2021 - Brüssel
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Unterstützung für den Obst- und Gemüsesektor sowie für den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
P9_TA(2021)0035B9-0111/2021

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zu erheben (C(2021)00371 – 2021/2530(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00371),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 2. Februar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 115 Absatz 5,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b und h und Artikel 227 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, alle Mitgliedstaaten und die Landwirte in allen Mitgliedstaaten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Planung, Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor gemäß den Artikeln 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konfrontiert sind;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen am 4. Mai 2020 im Rahmen ihrer Delegierten Verordnung (EU) 2020/884(3) Bestimmungen erlassen hat, die Flexibilität vorsehen und Abweichungen von den für den Weinsektor geltenden delegierten Verordnungen zulassen;

C.  in der Erwägung, dass es trotz des Nutzens dieser Maßnahmen jedoch nicht gelungen ist, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinsektor wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie nicht erwartet wird, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird;

D.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie voraussichtlich noch während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird und die Kommission daher vorgeschlagen hat, die Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2021 zu verlängern;

E.  in der Erwägung, dass diese fortgesetzten Flexibilitätsmaßnahmen und Abweichungsregelungen zur Bewältigung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Stützungsprogramme im Weinsektor, der Verhinderung weiterer wirtschaftlicher Verluste und der Bewältigung der Marktsituation und der Störungen der Lieferkette im Weinsektor rasch umgesetzt werden müssen, wenn sie wirksam und effizient sein sollen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen