Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Änderung festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten zu erheben (C(2020)9147 – 2020/2942(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)9147),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 26. Januar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass durch Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen die Verpflichtung eingeführt wird, über Risikomanagementverfahren zu verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten („Einschussanforderungen“) in Bezug auf finanzielle Gegenparteien, die außerbörsliche („OTC“) Derivatekontrakte abschließen, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei („CCP“) gecleart werden, sowie in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen genannten nichtfinanziellen Gegenparteien vorschreiben; in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission(2) diese Verfahren weiter spezifiziert werden und für die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen bestimmten Gegenparteien ein späteres Datum vorgesehen wird, damit sichergestellt ist, dass solche Kontrakte vorübergehend nicht den Anforderungen unterliegen;
B. in der Erwägung, dass die Anwendung dieser bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate im Rahmen gruppeninterner Kontrakte daher weiter aufgeschoben werden sollte, um die unbeabsichtigten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden, die das Auslaufen dieser Freistellung auf in der Union niedergelassene Gegenparteien hätte; in der Erwägung, dass die in der Delegierten Verordnung enthaltenen Änderungen eine derartige wesentliche Erleichterung für in der Union niedergelassene Gegenparteien umfassen; in der Erwägung, dass es sich bei den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 um begrenzte Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens handelt;
C. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um sicherzustellen, dass die Union vorbereitet ist und die Interessen von in der Union niedergelassenen Gegenparteien gestärkt werden, da das Unionsrecht seit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr im Vereinigten Königreich findet;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).